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Entscheid

SB.2020.118

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

21. Januar 2022Deutsch63 min

der vollziehbar erklärten Reststrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.118

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 21.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof.

Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] 1978 Berufungskläger

unbekannter Aufenthalt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

C____

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. August 2020

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher

versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch und mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2020 wurde A____ in Abwesenheit

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des

mehrfachen Verweisungsbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Ausserdem wurde die ihm unter

Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte

bedingte Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.

November 2017 (Reststrafe von 303 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in

den Strafvollzug angeordnet, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13.

September 2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage). A____ wurde, unter Einbezug

der vollziehbar erklärten Reststrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019. Ausserdem wurde A____ für

20 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Ein

beschlagnahmter Schlossriegel wurde eingezogen; ein beschlagnahmtes

Mobiltelefon wurde A____ zurückgegeben. A____ wurde zur Zahlung von CHF

18'917.50 Schadenersatz an die B____ und von CHF 11'027.65 an die C____

verurteilt. Die Schadenersatzforderung der D____ im Betrage von CHF 2'015.30

wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 16'751.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'400.– auferlegt. Seiner Verteidigerin

wurden ein Honorar von CHF 6'800.– und Spesenvergütungen von insgesamt CHF

327.05, zuzüglich insgesamt CHF 526.80 Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückforderung.

Gegen dieses

Urteil hat die amtliche Verteidigerin von A____ rechtzeitig die Berufung

angemeldet und erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

vom 7. August 2020 und auf Verurteilung des Berufungsklägers, unter Einbezug

der vollziehbar zu erklärenden Reststrafe von 303 Tagen, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, unter Einrechnung der Haft, als

teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Mai 2019. Weiter sei die vom

Strafgericht Basel-Stadt am 29. November 2017 ausgesprochene Landesverweisung

von 8 Jahren um 2 weitere Jahre zu verlängern und somit auf insgesamt

10 Jahre festzusetzen. Ausserdem sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen. In der Berufungsbegründung vom 19. April 2021

hat sie diese Anträge begründet und um den Antrag ergänzt, die Zivilforderungen

seien auf den Zivilweg zu verweisen. In der Berufungsantwort vom 11. Mai

2021 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung

des angefochtenen Urteils beantragt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 hat die

Staatsanwaltschaft ausserdem beantragt, es sei auf die Berufung mangels

Legitimation nicht einzutreten; eventualiter sei auf die Berufung zufolge

Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.

Der Berufungskläger

ist trotz Publikation der Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung vom

21. Januar 2022 erschienen. An der Berufungsverhandlung haben seine amtliche

Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Das Gericht

hat, nachdem die Verteidigerin mündlich dazu Stellung genommen hat, vorweg über

den Antrag der Staatsanwältin vom 17. Januar 2022 beraten. Es wurde entschieden,

dass auf die Berufung einzutreten ist. Anschliessend sind die Verteidigerin des

Berufungsklägers und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt und haben ihre

schriftlichen Anträge im Wesentlichen bekräftigt. Die Verteidigerin hat ihre

schriftlichen Anträge noch dahingehend präzisiert, dass der Berufungskläger von

der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und des mehrfachen

Diebstahls, des versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung und des

mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen sei. Für

die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Standpunkte

der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Allgemeines

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufung ist form- und fristgerecht angemeldet,

erklärt und begründet worden.

1.2

Legitimation,

Prozessvoraussetzung, Abwesenheitsverfahren

1.2.1

Der

Dispositiv

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat demnach

grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert

ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt allerdings, auf die Berufung sei nicht

einzutreten. Zum einen fehle es an der erforderlichen Legitimation, da die

Verteidigung vor und nach dem erstinstanzlichen Urteil keinen Kontakt mit dem

Berufungskläger gehabt habe und somit nicht wisse, ob dieser ein Rechtsmittel

ergreifen wolle oder nicht. Zum anderen fehle es an einer Prozessvoraussetzung.

Die Instruktion der amtlichen Verteidigung durch den Berufungskläger stelle

eine wesentliche Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c

StPO dar. Finde eine solche Instruktion nicht statt, wovon vorliegend

auszugehen sei, sei eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des

Berufungsklägers nicht gewährleistet (vgl. Eingabe vom 17. Januar 2022, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3).

Die amtliche Verteidigerin

beantragt die Abweisung dieses Antrags, soweit er nicht ohnehin als verspätet

aus dem Recht zu weisen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie

erklärt insbesondere, dass sie nach dem erstinstanzlichen Urteil zwar keinen

Kontakt mehr mit dem Berufungskläger hatte, dass sie von diesem aber bereits zuvor

klar dahingehend instruiert worden sei, im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage

Berufung einzulegen.

1.2.2 Zunächst

ist der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht als verspätet aus dem Recht zu

weisen. Allen betroffenen Parteien ist es unbenommen, Eintretensfragen auch

erst in einer späteren Phase des Berufungsverfahrens aufzuwerfen, wobei dieser

Punkt dann anlässlich der mündlichen Verhandlung verhandelt wird (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 403 N

5). Zudem sind die Prozessvoraussetzungen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 403 N 3). Der

Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit zu behandeln.

1.2.3 Der

Berufungskläger ist unbekannten Aufenthaltes. Die Vorinstanz hat die Vorladung

zur ersten Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 im Kantonsblatt publiziert. Da der

Berufungskläger zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde

eine zweite Hauptverhandlung angesetzt und die Vorladung dazu erneut publiziert.

Da der Berufungskläger auch dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben

ist, hat die Vorinstanz korrekt das Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 336 Abs.

2 und 4 StPO durchgeführt (vgl. Akten S. 1589 ff.). Im Berufungsverfahren ist

die dem Berufungskläger an die von ihm selbst unter dem Titel «beste

Erreichbarkeit» angegebene Adresse (Akten S. 5): «[...]» gesendete Vorladung

mit dem Vermerk: «déstinataire inconnu à l’adresse» retourniert worden.

Der Berufungskläger ist deshalb am 11. November 2021 zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden; ausserdem ist die Vorladung zur

Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2021 am 21. November 2021 im Kantonsblatt

publiziert worden (vgl. Akten S. 1758 ff.). Er ist unentschuldigt nicht zur

Berufungsverhandlung erschienen.

Es stellt sich

die Frage, ob das Abwesenheitsverfahren durchzuführen, oder, entsprechend dem

Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die Berufung nicht einzutreten ist. Der

Berufungskläger hat bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen

und unbestrittenerweise seit geraumer Zeit und namentlich nach dem

angefochtenen vorinstanzlichen Urteil keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen

Verteidigerin. Diese hat an der Berufungsverhandlung allerdings versichert,

dass sie mit dem Berufungskläger die Frage eines allfälligen Rechtsmittels gegen

ein Urteil des Strafgerichts bereits vor der vorinstanzlichen

Verhandlung konkret habe besprechen können. Sie sei dabei von ihrem Mandanten klar

und eindeutig instruiert worden, im Falle eines Schuldspruchs im Sinne der

Anklage Berufung gegen das Urteil einzureichen (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 3). Sie hat dazu namentlich ausgeführt, ihr Mandant bestreite die angeklagten

Einbruchdiebstähle bis auf zwei Fälle und sei insbesondere wegen der Umstände seiner

Verhaftung (vgl. dazu AGE BES.2019.236 vom 20. November 236) in seinem

Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert gewesen. Auf diese Erklärung der

amtlichen Verteidigerin ist abzustellen.

Vorliegend besteht

– angesichts der offenbar klaren Instruktion der amtlichen Verteidigung betreffend

Einlegung eines Rechtsmittels – eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) und die dem

Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.73 vom 13. November 2014 zugrundeliegende.

Richtig weist die Verteidigerin auch darauf hin, dass der Berufungskläger

andernfalls – sollte ihm der Nachweis misslingen, dass ihm an der Säumnis kein

Verschulden – trifft (vgl. Art. 94 StPO) – überhaupt keine Möglichkeit hätte,

sich gegen das Urteil des Strafgerichts zur Wehr zu setzen. Sie ist als

amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt worden, dies beinhaltet

– sofern dies mit dem Mandanten hat thematisiert werden können – insbesondere auch

die Kompetenz, gegebenenfalls im Interesse des Mandanten ein Rechtsmittel

einzulegen (vgl. Art. 128 StPO).

Es ist hier somit

davon auszugehen, dass eine ausreichende Instruktion der Verteidigerin

stattgefunden hat. Das Vorgehen der amtlichen Verteidigung gewährleistet eine

wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Berufungsklägers auch im

Berufungsverfahren. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung einzutreten,

auch wenn der Aufenthalt des Berufungsklägers nicht bekannt ist und er nicht persönlich,

sondern via Publikation vorgeladen wurde (vgl. auch AGE SB.2018.13 vom 1.

Juli 2018 E. 1.1.2; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels

durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in:

Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Anspruch auf notwendige

Verteidigung – und vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Fall notwendiger

Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) – besteht grundsätzlich bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Strafverfahrens und auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 129 I 281 E. 4.2 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger zur Berufung legitimiert ist und dass sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

1.2.4 Wird

ein Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,

sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses

abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im

Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO),

sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25

vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2;

SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die

beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich

zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein

Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO; vgl. Maurer, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 16). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt, hat sich der Berufungskläger doch im Laufe des Verfahrens eingehend

zu den Tatvorwürfen äussern können (vgl. Einvernahme vom 14. September 2019,

Akten S. 283 – 482; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, Akten S. 484 – 489;

Einverständnis der amtlichen Verteidigung zur Verwertung der Einvernahmen,

Akten S. 72) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne die Anwesenheit des

Berufungsklägers zu. Somit findet ein Abwesenheitsverfahren statt (vgl. auch

AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 1.2).

1.3 Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.4 Umfang

der Überprüfung

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO).

In der

schriftlichen Berufungsbegründung wird zunächst generell die «Aufhebung des

Urteils vom 7. August 2020» verlangt und dann konkret die Verurteilung des

Berufungsklägers, unter Einbezug der vollziehbar zu erklärenden Reststrafe von

303 Tagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, unter

Einrechnung der Haft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Mai 2019

beantragt. Weiter sei die vom Strafgericht Basel-Stadt am 29. November 2017

ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren um 2 weitere Jahre zu verlängern

und somit auf insgesamt 10 Jahre festzusetzen. Die Zivilforderungen seien

auf den Zivilweg zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die

Anträge weiter dahingehend präzisiert, dass der Berufungskläger von der Anklage

des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und des mehrfachen

Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung und

des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu

sprechen sei. Nicht erkennbar angefochten und im Übrigen offensichtlich korrekt

ist der Entscheid über das Beschlagnahmegut (Einziehung Schlossriegel gemäss

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Herausgabe des Mobiltelefons [...] an

den Berechtigten).

Angefochten und

zu überprüfen sind demnach sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der explizit

zugestandenen Fälle 1.19 und 1.24), insbesondere auch der Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung,

die Zivilforderungen (mit Ausnahme der ohnehin bereits auf den Zivilweg

verwiesenen Forderung der D____) sowie in der Folge grundsätzliche auch die Kosten

und Entschädigungsfolgen, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Entschädigung

der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.

2. Vorbemerkungen

2.1 Person

und Hintergrund des Berufungsklägers

Der mittlerweile

43-jährige ledige Berufungskläger ist nach eigenen Angaben in Rumänien geboren

und mit zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Nach der Schule habe er in

Rumänien erfolgreich eine Lehre als [...] absolviert und anschliessend einige

Jahre in Rumänien und später in Italien in diesem Bereich gearbeitet. 2005 sei

er wieder nach Rumänien zurückgekehrt, habe dort zwei Unternehmen gegründet,

sei aber nach einiger Zeit in schlechte Gesellschaft geraten, habe Alkohol und

Drogen konsumiert und sei schliesslich im Gefängnis gelandet (Akten S. 2).

Er scheint gemäss Akten seit Jahren keiner festen Arbeit mehr nachzugehen,

arbeite aber gemäss eigenen Angaben teilweise auf privater Basis in Rumänien

als [...] (vgl. Akten S. 298).

Der

Berufungskläger ist in der Schweiz mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

29. November 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs – also einschlägig – zu einer

Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu 8 Jahren Landesverweisung verurteilt

worden (Akten S. 12 ff.). Am 25. Februar 2019 ist er bedingt aus dem

Vollzug dieser Freiheitsstrafe entlassen worden, unter Auferlegung einer

Probezeit von 1 Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

21. Mai 2019 ist er wegen mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe

von 90 Tagen verurteilt worden (Akten S. 24; vgl. auch Strafregisterauszug vom

17. Dezember 2021).

Ausserdem ist

der Berufungskläger auch im Ausland, namentlich in Italien, Rumänien und

Belgien mehrfach vorbestraft, insbesondere auch wegen Diebstahls (vgl.

Strafregisterauszüge Italien und Rumänien, Akten S. 27–41; Aussagen

Berufungskläger, Akten S. 5), erste Verurteilungen wegen Diebstahls finden sich

bereits im Jahr 2007.

2.2 angefochtenes

Urteil des Strafgerichts

Das Strafgericht

ist im angefochtenen Urteil mit der Anklage davon ausgegangen, dass der

Berufungskläger in der Zeitspanne vom 1. April bis zum 3. Juni 2019 in Basel

zur Finanzierung seines Lebensunterhalts insgesamt 30 Einbruchdiebstähle

begangen habe, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Dabei habe

er sich meist durch Aufwuchten von Türen und Fenstern respektive auch durch

Einschlagen von Fenstern unbefugt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft

respektive zu verschaffen versucht, in denen er Wertsachen vermutet habe. Der Berufungskläger

habe die Räumlichkeiten nach Deliktsgut durchsucht, teilweise Behältnisse

aufgewuchtet und schliesslich das Deliktsgut behändigt. Bei seinem Vorgehen

habe der Berufungskläger Sachschäden von insgesamt CHF 71'998.25

verursacht.

Bei den in der

Anklageschrift aufgelisteten Geschädigten handelt sich meist um kleinere

Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe und Lokale, ganz vereinzelt auch um

Wohnliegenschaften, im Gebiet Kleinbasel (4057) sowie Unteres St.

Johann/Innerstadt (4056/4051). Im Einzelnen hat es das Strafgericht für

erstellt gehalten, dass der Berufungskläger in 10 angeklagten Fällen (1.2,

1.5, 1.11, 1.12, 1.16, 1.23, 1.25, 1.27, 1.29, 1.30) jeweils die Tatbestände

des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt

hat; das Deliktsgut beträgt insgesamt CHF 22'377.60. Weiter geht

das Strafgericht mit der Anklage davon aus, dass der Berufungskläger in weiteren

18 angeklagten Fällen (1.3, 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.13, 1.14,

1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.20, 1.22, 1.24, 1.26, 1.28) jeweils die Tatbestände

des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs (teilweise, in den Fällen 1.3, 1.6, 1.7, 1.9,

1.10, 1.18, 1.26 lediglich

versuchter Hausfriedensbruch) erfüllt

hat. Schliesslich geht das Strafgericht mit der Anklage davon aus, dass der

Berufungskläger in 2 angeklagten Fällen (1.1 und 1.21) die Tatbestände

des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung erfüllt hat.

Bei den

Schuldsprüchen stützt sich das Strafgericht in zwei Fällen auf ein Geständnis

des Berufungsklägers (1.19, 1.24), objektiviert im Fall 1.24 durch die Bilder

der Überwachungskamera. In weiteren Fällen hat das Strafgericht die Täterschaft

des Berufungsklägers aufgrund objektiver Beweise, insbesondere DNA-Spuren, Fotografien

einer Überwachungskamera und Aussagen einer Auskunftsperson, für erstellt

erachtet: In den Fällen 1.5, 1.16, 1.17, 1.30 habe DNA des Berufungsklägers

gesichert werden können. Im Fall 1.16 liege eine Fotografie einer Überwachungskamera

vor. In den Fällen 1.7 – 1.10 stützt sich das Strafgericht auf die Aussagen der

Auskunftsperson E____, die zuerst eine genaue Personen- und

Signalementsbeschreibung des von ihr beobachteten Täters abgegeben und danach den

Berufungskläger zweifelsfrei als diesen Täter identifiziert habe. In den

weiteren angeklagten Fällen lägen zwar keine direkten Beweise vor. Nach

Auffassung des Strafgerichts bestehen indes angesichts des engen zeitlichen und

örtlichen Zusammenhangs zu den aufgrund des Geständnisses respektive aufgrund weiterer

Beweismittel nachgewiesenen Fällen sowie angesichts des gleichartigen modus

operandi auch in diesen Fällen keine Zweifel an der Täterschaft des

Berufungsklägers. Das Strafgericht hat den Sachverhalt zusammengefasst in

sämtlichen Anklagepunkten für erstellt erachtet.

In rechtlicher

Hinsicht ist das Strafgericht ebenfalls der Qualifizierung der

Staatsanwaltschaft gefolgt und hat bezüglich der Diebstähle Gewerbsmässigkeit

angenommen. Zusammengefasst hat es einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs beziehungsweise mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

gefällt.

Auch in Bezug

auf den angeklagten Betäubungsmittelkonsum im Zeitraum von anfangs April bis

anfangs Juni 2019 (Anklage Ziff. 2) und den angeklagten mehrfachen

Verweisungsbruch (mehrfache Einreisen in die Schweiz trotz rechtskräftiger

Landesverweisung Zeitspannen 1. bis 12. April 2019, 27. bis 29. April 2019 und

anfangs Juni 2019; Anklage Ziff. 3) hat das Strafgericht Schuldsprüche gemäss

Anklage gefällt.

2.3 Berufung

In der Berufung (vgl.

Berufungsbegründung vom 20. April 2021 und Plädoyer an der

Berufungsverhandlung) macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die

Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie, obwohl hinsichtlich der

Mehrheit der angeklagten Einbruchdiebstähle keine direkten objektiven Beweise

vorlägen, dem Berufungskläger diese wegen eines behaupteten engen zeitlichen

und örtlichen Zusammenhangs und des gleichartigen modus operandi

zugerechnet habe. Insbesondere seien die von der Staatsanwaltschaft geltend

gemachten Indizien nicht dahingehend überprüft worden, ob nur der

Berufungskläger diese Sachverhalte habe verwirklichen können. Auch habe die

Vorinstanz die «in dubio-Regel» nicht angewandt. In Bezug auf die Fälle

1.7 – 1.10 respektive auf die Aussagen von E____ wird geltend gemacht, dass die

Täteridentifikation nicht rechtskonform durchgeführt worden und somit

unverwertbar sei; ausserdem seien die Aussagen auf allfällige Unstimmigkeiten

kritisch zu würdigen. Ganz allgemein und in Bezug auf sämtliche Fälle, mit

Ausnahme der zugestandenen Fälle 1.19 und 1.24, verletze die Vorinstanz die

Unschuldsvermutung und die Begründungspflicht, indem sie lediglich aus der

örtlichen und zeitlichen Konnexität zu Fällen, wo Beweismittel vorliegen, auf

die Täterschaft des Berufungsklägers schliesse. Die Fälle 1.19 und 1.24 seien

zugestanden; in Bezug auf die Fälle 1.5, 1.16, 1.17 und 1.30 lägen DNA-Spuren

vor, wobei die Spur im Fall 1.30 nicht eindeutig dem Berufungskläger zuzuordnen

sei, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse. Ausserdem erscheine fraglich, ob

die Voraussetzungen zur Annahme von Gewerbsmässigkeit erfüllt seien, so fehle

es etwa am Erfordernis der Erwerbsabsicht, zumal der Berufungskläger keine

namhaften Einkünfte erzielt habe. Die Strafzumessung durch die Vorinstanz

widerspreche der vom Bundesgericht festgelegten Methode zur Gesamtstrafenbildung;

zudem sei die ausgefällte Strafe dem konkreten Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers nicht angemessen und zu hoch ausgefallen.

Sämtliche Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Beweiswürdigung,

Unschuldsvermutung

Es ist zu

prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen

Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren

Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro

reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82

ff.).

Der in

dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1

und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit

andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz

der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,

Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4. Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und

mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

4.1

Vorbemerkung

Es wird

nachfolgend zunächst geprüft, ob sämtliche in der Anklageschrift unter

Ziff. 1.1 – 1.30 aufgelisteten Einbruchsdiebstähle respektive die

entsprechenden Versuche dem Berufungskläger zugeordnet werden können (E. 4.2,

4.3). Anschliessend wird die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz,

insbesondere auch die Gewerbsmässigkeit, geprüft (E. 4.4).

4.2 Unbestrittene

Fälle

In Bezug auf die

Fälle 1.19 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch,

Bäckerei F____, [...]) und 1.24 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch, Restaurant G____, [...]) ist der Berufungskläger laut Urteil

der Vorinstanz und laut seiner amtlichen Verteidigerin geständig (vgl. Akten S.

1165/1172; 1303/1311-1314), ausserdem liegen entsprechende Polizeirapporte vor

(Akten S. 1152 f.; 1284). In Bezug auf den Fall 1.24 liegen ausserdem

Bilder der Überwachungskamera vor (vgl. Akten S. 1294, 1310). Weiter liegt auch

in Bezug auf den Fall 1.5 (Diebstahl, Schachbeschädigung und Hausfriedensbruch,

Yogastudio, [...]) ein grundsätzliches Geständnis des Berufungsklägers vor

(Akten S. 285 resp. 683 ff.). Ausserdem ist hier auch DNA des Berufungsklägers

gesichert worden (Akten S. 667).

In diesen

Anklagepunkten ist der Sachverhalt unbestritten und erstellt.

4.3 Bestrittene

Fälle

4.3.1 Die

weiteren angeklagten Fälle werden vom Berufungskläger nicht zugestanden. Dabei

fallen seine Bestreitungen sehr allgemein und pauschal aus. Meist erklärt er

schlicht, er könne sich nicht erinnern respektive wisse es nicht (vgl. etwa

Akten S. 312, 337, 340, 342, 343, 345, 415, 456) respektive gar, es sei

möglich, er wisse es aber nicht und könne sich nicht erinnern (vgl. Akten S.

356, 362, 378. 393, 411, 429, 433, 472, 473).

4.3.2

4.3.2.1 In

mehreren Fällen liegen objektive Beweismittel für die Täterschaft des

Berufungsklägers vor. Neben den jeweiligen Polizeirapporten, in welchen die

Einbruchdiebstähle respektive Versuche dazu aufgenommen wurden (Akten S. 638,

997, 1071, 1454), ist in den Fällen 1.5 (Yoga Studio, [...], bereits erwähnt),

1.16 (Restaurant G____, [...]), 1.17 (H____, [...]) und 1.30 (I____, [...])

jeweils DNA des Berufungsklägers gesichert worden (vgl. Akten S. 667, 1021,

1095 ff., 1474). Zusätzlich liegt im Fall 1.16 ein Foto der Überwachungskamera

vor (Akten S. 1008 f.) und im bereits erwähnten (unbestrittenen) Fall 1.24, in

welchem ebenfalls das Restaurant G____ betroffen war, gibt es wie erwähnt,

Videoaufzeichnungen, auf welchen der Berufungskläger jeweils zweifelsfrei

identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 1294 f.).

Angesichts

dieses Spurenbildes und der Fotografien, kann kein vernünftiger Zweifel daran

bestehen, dass jeweils der Berufungskläger für diese Einbruchsdiebstähle

respektive im Fall 1.17 für den entsprechenden Versuch, verantwortlich ist.

4.3.2.2 Die

Verteidigung wendet ein, dass im Falle 1.30 die DNA nicht eindeutig dem

Berufungskläger zugeordnet werden könne. Aus den Akten ergibt sich, dass das DNA-Profil

der betreffenden Person (d.h. des Berufungsklägers) in einem Fall in den

vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Spur übereinstimmt

und dass im andern Fall das DNA-Profil der Person in den vergleichbaren

DNA-Systemen im Mischprofil enthalten ist (vgl. Akten S. 1474 ff.). Es besteht

für das Gericht unter diesen Umständen kein Zweifel daran, dass der

Berufungskläger Verursacher dieser DNA-Spuren am Tatort ist (vgl. AGE

SB.2020.24 E. 2.5). Das Restaurant I____ entspricht in seiner Aufmachung im

Übrigen durchaus anderen Lokalen, die der Berufungskläger unbestrittenerweise heimgesucht

hat, wie etwa das Lokal G____. Zudem entspricht der modus operandi

durchaus dem üblichen Vorgehen des Berufungsklägers (vgl. weiteres dazu unten

E. 4.3.4).

4.3.3

4.3.3.1 Die

angeklagten Fälle 1.7 bis 1.10 betreffen versuchte Einbruchdiebstähle am 11.

April 2019, circa 22.30 Uhr, in Liegenschaften an der [...], [...] und [...]. Die

entsprechenden Akten und Polizeirapporte (Akten S. 716 ff., 747 ff., 791 ff.,

823 ff.) zeigen, dass die Täterschaft in 3 Geschäften und einem

Mehrfamilienhaus die Eingangstüren mit Hilfe eines Flachwerkzeugs aufzuwuchten

versucht respektive in einem Fall ([...]) aufgewuchtet hat. Die Auskunftsperson

E____ hat in ihrer Einvernahme vom 11. September 2019 den von ihr beim Versuch,

eine Türe aufzuwuchten, beobachteten Täter als sehr schlank, mit dunkler

Wollmütze, mit sehr ausgeprägten Wangenknochen und etwas eingefallenen Wangen beschrieben

(Akten S. 733, 275 ff.). Erst aufgrund ihrer detaillierten Hinweise wurde E____

dann eine Fotografie des Berufungsklägers, von einem Überwachungsvideo aus dem

Restaurant G____, vorgelegt, die exakt auf dieses Signalement passt. Darauf hat

sie den Berufungskläger als den von ihr beobachteten Täter erkannt (Akten

S. 734).

4.3.3.2 Die

Verteidigung wendet ein, dass die entsprechende Aussage der Auskunftsperson E____

nicht verwertbar sei, da keine vollwertige Fotowahlkonfrontation stattgefunden

habe. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass eine Täter­identifikation

bei Vorlage einer einzigen Fotografie (d.h. ausschliesslich des Verdächtigen)

grundsätzlich nicht verwertbar ist, da keine eigentliche Fotowahlkonfrontation

stattgefunden hat und notabene nach erfolgter Vorlage der Fotografie auch nicht

mehr stattfinden kann (vgl. BGer 6B_507/2019 vom 14. August 2019 E. 3.5).

Vorliegend liegt indes ein Spezialfall vor. Entgegen der Darstellung der

Verteidigung hat E____ mitnichten eine bloss rudimentäre Beschreibung des von

ihr in flagranti beobachteten Täters – sie konnte ihn beobachten, wie er

einen Schraubenzieher an eine Eingangstür ansetzte, um diese aufzuwuchten

(Akten S. 276) – abgegeben. Sie hat den Täter im Gegenteil dermassen detailliert

beschrieben, dass die anschliessende Vorlage der Fotografie nur noch der

Überprüfung ihrer Angaben dient. Im Einzelnen hat sie Folgendes ausgesagt: Es

sei ihr aufgefallen, dass der Mann geraucht habe (Akten S. 276) – der

Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben Raucher (vgl. Akten S. 6). Weiter

erklärt sie: «… Er war dünn, sehr schlank. Er hatte eine dunkle Wintermütze an.

… Vom Gesicht her, hatte er sehr ausgeprägte Wangenknochen, ein bisschen

eingefallene Wangen. Er ist sicher ausländischer Herkunft, welcher Herkunft

kann ich nicht sagen.» (Akten S. 278). Auf Frage, ob sie den Mann wiedererkennen

würde, meint sie: «Er hatte für mich ein sehr auffälliges Gesicht. Ich habe das

Gesicht noch im Kopf. Ich kann es probieren.» Das von E____ abgegebene

Signalement des von ihr beobachteten Täters liest sich denn auch wie eine

Beschreibung der Fotografie des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 280). Sobald

sie die Fotografie des Berufungsklägers gesehen hatte, sagte sie spontan (Akten

S. 279): «Ja, genau, das ist er» und weiter: «Er hatte diese eingefallenen

Wangen. Die Hautfalte lässt auch darauf schliessen, dass diese Person auf dem

Bild die Person war, welche ich damals sah.» Auf Frage, was sie so sicher

mache, erklärt sie: «Das sind wirklich diese Wangenknochen, die auffällig sind.

Das sind diese Wangen, welche eingefallen sind. Ausserdem ist die Hautfalte im

Mundbereich sehr identisch. Die gebückte Haltung passt auch.» Ausserdem passe

auch die Kleidung, die Wintermütze sei auch so getragen worden, jedoch ein

bisschen höher.

E____ hat also –

notabene vor der Vorlage der entsprechenden Fotografie des

Berufungsklägers – eine exakte Beschreibung des von ihr beobachteten Mannes

abgegeben, welche exakt auf den Berufungskläger passt, und anschliessend entsprechend

differenzierend angegeben, dass und weshalb sie den Berufungskläger auf der

Fotografie erkenne. Die Aussagen von E____ deuten unter diesen Umständen klar

auf die Täterschaft des Berufungsklägers auch in diesen 4 Anklagepunkten hin

und können auch verwertet werden.

4.3.3.3 Auch

die von der Verteidigung verlangte Überprüfung der Aussagen von E____ «mit

grösster Sorgfalt» ergibt keine Unstimmigkeiten. Zum Argument, diese habe

gemeint, der von ihr beobachtete Mann sei der Partner der Schwester, ist

festzuhalten, dass E____ differenziert ausgesagt hat, sie habe anfangs

gedacht,

er könnte es sein, dann aber festgestellt, dass er es nicht

war (Akten S. 278). Daraus lässt sich nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer

weiteren Aussagen ableiten. Dasselbe gilt für das Argument, sie habe nur die

rechte Seitenhälfte des Mannes gesehen, während die Fotografie frontal aufgenommen

worden sei. E____ hat auf Frage nach besonderen Merkmalen der Person lediglich

ausgesagt, sie habe «hauptsächlich seine rechte Seitenhälfte gesehen»

(Akten S. 278). Das bezieht sich somit nicht auf das Gesicht des

beobachteten Mannes, sondern auf die ganze Person. Angesichts des klaren

Signalements hat E____ das Gesicht des Täters und dessen Auffälligkeiten offensichtlich

gut beobachten können. Zudem ist der Berufungskläger entgegen der Behauptung

der Verteidigung auch auf der Fotografie leicht seitlich aufgenommen worden (vgl.

Akten S. 280).

4.3.3.4 Angesichts

der sehr detaillierten Personenbeschreibung durch E____ kann jedenfalls auf

ihre Beschreibung des Täters abgestellt werden, die sie notabene vor der

Vorlage der entsprechenden Fotografie abgegeben hat. Der Identifikation mittels

Fotografie kommt unter diesen Umständen lediglich ergänzender Charakter zu. Zudem

stammt die Fotografie, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhält, von der

Überwachungskamera aus dem Einbruch des Berufungsklägers in das Restaurant G____

– wurde also ebenfalls in flagranti aufgenommen –, was die Übereinstimmung

bekräftigt. Schliesslich sind diese Delikte zum einen zeitlich sehr nah zu durch

DNA-Spuren belegten Delikten (vgl. insbesondere Fall 1.16: 12. April 2019,

03.15 bis 03.45, also in derselben Nacht) und zum andern örtlich sehr nah zu

anderen durch DNA-Spuren respektive durch ein Geständnis belegten Fälle (vgl.

etwa Fall 1.17: [...]; Fall 1.19: [...]) verübt worden, und zwar nach demselben

modus operandi (vgl. dazu ausführlich unten E. 4.3.4).

4.3.3.5 Der

Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht

nicht geltend macht, die Aussagen von E____ seien mangels Konfrontation nicht

verwertbar.

Nach den

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1

i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des

Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu

stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn

der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2;

129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S.

481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem

Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen

Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem

Belastungszeugen verletzt die Garantie jedenfalls nicht, wenn beispielsweise die

erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen

unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder

in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen

Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden

Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden

und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der

Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in

der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, m. Hinw.).

Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von

ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch

verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den

Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der

Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1196/2018

vom 6. März 2019 E. 2, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, je m. w. Hinw.).

Im zitierten Urteil BGer 6B_1196/2018, E. 3 (mit Hinweisen), hält das

Bundesgericht weiter fest, nach ständiger Rechtsprechung könne ein Beschuldigter

den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht

vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen.

Der

Berufungskläger ist sowohl der erstinstanzlichen Verhandlung als auch der

Berufungsverhandlung ferngeblieben und konnte trotz Ausschreibens zur

Aufenthaltsnachforschung nicht ausfindig gemacht werden. Unter diesen Umständen

wäre eine Konfrontation gar nicht möglich gewesen, was nicht die Behörden zu

verantworten haben. Insbesondere aber ist weder im vorinstanzlichen

Gerichtsverfahren noch im Berufungsverfahren eine Konfrontation mit E____

beantragt worden. Bereits von daher kann trotz fehlender Konfrontation auf die

Aussagen von E____ abgestellt werden. Im Übrigen konnte der Berufungskläger zu

den belastenden Aussagen von E____ selbst einlässlich Stellung nehmen (vgl.

Akten S. 340) und sind deren Aussagen sorgfältig geprüft worden. Der

Schuldspruch in diesem Sachverhaltskomplex stützt sich zudem nicht allein auf

die fraglichen Aussagen ab, sondern berücksichtigt daneben namentlich die enge

zeitliche und örtliche Konnexität zu anderen, durch objektive Beweismittel

belegte, gleichartige Einbruchsdiebstähle. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs

liegt nicht vor. Die Aussagen von E____ können auch unter diesem Aspekt berücksichtigt

werden.

4.3.3.6 Es

besteht für das Gericht angesichts der klaren Beweislage – neben der örtlichen

und zeitlichen Konnexität und dem gleichen modus operandi wie in

anderen, objektiv belegten respektive zugestandenen Fällen gibt es hier die

glaubhaften Angaben von E____ – kein Zweifel, dass der Berufungskläger auch für

diese Delikte (Fälle 1.7 bis 1.10) verantwortlich ist.

4.3.4

4.3.4.1 In

den weiteren angeklagten Delikten liegen weder ein Geständnis noch direkte

Beweise für die Täterschaft des Berufungsklägers vor. Nach Auffassung der

Vorinstanz bestehen indes aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen

Zusammenhangs zu den bereits dargelegten, aufgrund des Geständnisses und/oder

weiterer Beweismittel nachgewiesenen Fällen sowie des stets gleichartigen modus

operandi auch in diesen Fällen keine Zweifel an der Täterschaft des

Berufungsklägers. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann mit den folgenden

zusammenfassenden und ergänzenden Erwägungen gefolgt werden.

4.3.4.2 Soweit

ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu

führen. Dabei ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern

deren Gesamtheit als «Mosaik» zu würdigen (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256,

Ziff. 1.4.). Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet

nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder

Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie aber, wie die einzelnen

Teile eines Puzzles, ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen

rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2). Indizien sind also Tatsachen, die einen Schluss

auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis

wird somit vermutet, dass eine an sich nicht bewiesene Tatsache gegeben ist,

weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der

Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichwertig; er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis (BGer 6B_4/2016 vom

2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.; Urteil des

Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Da

ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft

oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des

Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991,

S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien,

welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel

offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu

schliessen (BGer 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteile des

Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 m. Hinw., SB110398

vom 6. November 2012). Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises

die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat und es nicht am

Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (Urteil des Obergerichts Zürich SB160362

vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3.4.3 Die

angeklagten Delikte zeichnen sich zunächst dadurch aus, dass sie zeitlich und

örtlich eng verknüpft sind:

Die der Anklage

Ziff. 1.1 bis 1.16 zugrundeliegenden Delikte sind im Zeitraum vom 1. bis

12. April 2019 verübt worden, die Fälle 1.17 bis 1.28 im Zeitraum 27. bis

29. April 2019. Die Fälle 1.29 und 1.30 schliesslich sind im Zeitraum 1. bis

3. Juni 2019 begangen worden. Die teilweise grosse Zeitspanne bei der Angabe

des Deliktszeitpunkts liegt darin begründet, dass ein über die Nacht oder übers

Wochenende verübter Diebstahl jeweils erst am nächsten Morgen respektive am folgenden

Montag entdeckt wurde.

Ein grosser Teil

der Delikte ist im Gebiet Unteres St. Johann/Innerstadt ([...]) verübt worden,

so die angeklagten Fälle 1.1, 1.3, 1.4, 1.6, 1.7 – 1.10, 1.17, 1.18, 1.19. Ein

weiterer grosser Teil der Delikte ist im Bereich Klybeck/Matthäus-Quartier ([...])

verübt worden, namentlich die angeklagten Fälle 1.2, 1.5, 1.11 – 1.16 (alle in

der Nacht des 11./12. April 2019 verübt), 1.20 – 1.27 (alle am 28./29. April

2019 verübt). Der angeklagte Fall 1.28 wurde am 29. April 2019 am [...], d.h.

auch im Kleinbasel, verübt, die Fälle 1.29 und 1.30 Anfang Juni 2019 in der

Innerstadt.

Die Delikte tragen zudem durchwegs in mehrerer Hinsicht «dieselbe

Handschrift»:

·

Bei den betroffenen Liegenschaften handelt sich in der Regel –

mit ganz wenig Ausnahmen von Wohnliegenschaften – um eher kleinere, alternative

Geschäfte, Restaurants und Dienstleistungsbetriebe, wo zwar nicht unbedingt Wertgegenstände,

aber immerhin Bargeld und interessante, weil vom Berufungskläger offenbar gerne

konsumierte respektive leicht zu Geld zu machende Konsumgüter (die Weinhandlung

H____ wurde gleich dreimal heimgesucht, Ziff. 1.1, 1.6, 1.17) zu erwarten und

wo keine raffinierten Sicherheitsvorkehrungen zu befürchten sind.

·

Das Vorgehen ist in allen Fällen auffallend ähnlich: Türen und

Fenster wurden rücksichtslos mit Flachwerkzeug und Körpergewalt aufgewuchtet,

teilweise wurden auch Fensterscheiben mit Steinen eingeworfen, einmal ein Loch

in eine Wand gehauen. Das Vorgehen war brachial und dementsprechend ist ein (unverhältnismässig)

hoher Sachschaden von insgesamt über CHF 70'000.– entstanden.

Dieses Vorgehen entspricht auch demjenigen des

Berufungsklägers bei den dem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahre 2017 zugrundeliegenden

Delikten (vgl. Akten S. 12 ff.). Auch diese einschlägige Vorstrafe kann

als Indiz berücksichtigt werden.

Auch wenn der Verteidigung darin zu folgen ist, dass die

Verwendung von Flachwerkzeug bei Einbruchdiebstählen nicht per se aussergewöhnlich

ist, so deuten die frappanten Ähnlichkeiten bei der Vorgehensweise bei den

vorliegend zu prüfenden Straftaten – dem modus operandi – offensichtlich

auf dieselbe Täterschaft in allen angeklagten Fällen.

Insgesamt weist jedes einzelne Delikt der Anklageschrift zu

mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder eine indizienrelevante Übereinstimmung

auf. Auch wenn – rein theoretisch – auch eine andere Person für diese

Einbruchdiebstähle respektive Versuche dazu in Frage kommen könnte, so

erscheint es klar lebensfremd und nicht plausibel, dass im selben Zeitraum,

im selben Gebiet eine andere Person parallel Einbruchdiebstähle in

derselben Art wie der Berufungskläger verübt hätte.

4.3.4.4 Es lassen sich verschiedene

Fallgruppen bilden:

Die

Fälle 1.1 (Akten S. 517 ff.) und 1.6 (Akten S. 691 ff.) betreffen dieselbe

Liegenschaft wie der Fall 1.17 (Akten S. 1070 ff.), die Vinothek [...] H____.

Im Fall 1.17 sind DNA-Spuren des Berufungsklägers gesichert worden. Zudem

befindet sich dieses Lokal sehr nah bei der im zugestandenen Fall 1.19 betroffenen

Bäckerei F____ und zu den Fällen 1.7 bis 1.10, wo die Aussagen der unbeteiligten

Beobachterin E____ vorliegen.

Die

Fälle 1.3, 1.4 und 1.18 (Akten S. 567 ff., 593 ff., 1126 ff.) betreffen versuchte

Einbruchdiebstähle in die J____, in das Restaurant K____ und in die L____,

welche alle in der Nähe der Vinothek H____ liegen und im selben Zeitraum wie

die Fälle 1.5 (zugestanden, DNA) und 1.17 (DNA) verübt worden sind. Der modus

operandi – u.a. Verwenden eines Flachwerkzeugs (vgl. auch oben E. 4.3.4.3) –

entspricht auch hier dem Vorgehen bei zugestandenen Fällen (Fall 1.19) oder

Fällen, in denen es DNA-Spuren des Berufungsklägers gibt (zum Beispiel Fall

1.16). Diese Delikte sind unter den gegebenen Umständen klar dem

Berufungskläger zuzuordnen.

Die

Einbruchdiebstähle respektive die entsprechenden Versuche dazu in den Fällen

1.2 (Akten S. 535 ff.), 1.11 bis 1.15 (Akten S. 857 ff.), 1.20 bis 1.23 (Akten

S. 1175 ff.), 1.25 (Akten S. 1328 ff.) sind örtlich alle nahe

voneinander in der Gegend Matthäus/Klybeck und zeitlich entweder in der Nacht

vom 7. April 2019, in der Nacht vom 11./12. April 2019 oder in der Nacht vom 28./29.

April 2019 verübt worden. Ausserdem passen sie örtlich zu den objektiv belegten

Fällen 1.16 und 1.24 (Restaurant G____), wo zudem DNA-Spuren (1.16) respektive

ein Geständnis und eine Fotografie (1.24) vorliegen. Auch hier ist die

Täterschaft nach demselben modus operandi vorgegangen. Es ist auch hier

ohne Zweifel von der Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen.

Der

Fall 1.28 (Akten S. 1389 ff.), ein versuchter Einbruchdiebstahl in das

Restaurant M____, ein Lokal ebenfalls mit alternativem Flair, in der Nacht des

29. April 2019 (01.00 bis 08.30 Uhr), ist zeitlich offensichtlich konnex zu den

Fällen 1.17 bis 1.27, bei denen teilweise ein Geständnis (1.19, 1.24) respektive

eine DNA-Spur des Berufungsklägers (1.17) vorliegen. Zwar liegt dieser

Deliktsort nicht in unmittelbarer Nähe zu den anderen Tatorten, aber er

liegt ebenfalls im Kleinbasel, in lediglich knapp 10 Minuten Gehdistanz vom

Restaurant G____ (Fall 1.24, Videoaufzeichnung), welches in jener Nacht ja

ebenfalls heimgesucht worden ist. Der modus operandi entspricht wiederum

dem Vorgehen in den anderen angeklagten Fällen. Die Täterschaft des

Berufungsklägers ist auch hier erstellt.

Der

Fall 1.29 (C____, Akten S. 1413 ff.) schliesslich ist mit dem Fall 1.30 (Restaurant

I____, Akten S. 1450 ff.), wo DNA-Spuren des Berufungsklägers gesichert worden

sind (vgl. oben E. 4.3.2.2), zeitlich und örtlich konnex: Die

Einbruchdiebstähle sind im Zeitraum 1. Juni 2019, 17.00 Uhr bis 3. Juni 2019, 09.00

Uhr, verübt worden, in der Basler Innerstadt und in knapp 5 Minuten Gehdistanz

voneinander entfernt. Auch hier ist die Täterschaft nach dem üblichen modus

operandi vorgegangen. An der Täterschaft des Berufungsklägers besteht für

das Gericht auch hier kein Zweifel.

4.3.5

Fazit: Zusammengefasst ist die

Täterschaft des Berufungsklägers in sämtlichen unter Ziff. 1 der Anklage

aufgelisteten Delikte erstellt.

4.4 Rechtliche

Würdigung

Die rechtliche

Qualifizierung der angeklagten Delikte durch die Vorinstanz ist korrekt.

4.4.1 Der

Berufungskläger hat in insgesamt 10 Fällen diverse fremde bewegliche Sachen

behändigt und sich diese angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern,

und dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1

StGB erfüllt. Demgegenüber ist es in 20 weiteren Fällen beim Diebstahlsversuch

geblieben (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).

4.4.2 Die

Vorinstanz geht mit der Anklage von gewerbsmässigem Handeln des

Berufungsklägers im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB aus, was die Verteidigung

in Zweifel zieht.

Nach der

Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für

die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist,

dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ

regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten

seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach

begangen haben, und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu

einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen

(BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132

f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Crameri,

in Trechsel/Pieth (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, 2021, Art. 146 N 32 ff.).

Diese

Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Der Berufungskläger ist

gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit ohne feste Anstellung und ohne festes

Einkommen. Er gibt an, er könne in Rumänien auf privater Basis, wohl im Sinne

eines Taglöhners, im Bereich [...] tätig sein (Akten S. 298). Es gefalle ihm

aber, in Casinos zu spielen und Drogen zu kaufen; dafür brauche er Geld (Akten

S. 297). Bereits im Urteil aus dem Jahr 2017 stellte das Strafgericht fest, in

Anbetracht seiner fortdauernden Deliktsbegehung scheine es, als käme der

Berufungskläger nur zwecks Deliktsbegehung und zur erfolgreichen Deckung seines

Lebensbedarfs in die Schweiz. Diese Einschätzung bestätigt sich hier.

Der Berufungskläger

ist in der Schweiz einschlägig, d.h. unter anderem auch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, vorbestraft (vgl. Akten S. 12, 24, Strafregisterauszug vom 17.

Dezember 2021). Er ist auch in anderen europäischen Ländern, namentlich in

Italien, Belgien und Rumänien einschlägig vorbestraft; seine entsprechende «Diebeskarriere»

reicht bis in das Jahr 2007 zurück (vgl. Akten S. 5, 27 ff.). Er hat nun bei der

vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie von 30 Einbruchdiebstählen, respektive

mehrheitlich Versuchen dazu, in einem Zeitraum von rund 2 Monaten, einen

Deliktserlös von rund CHF 22'000. –, wovon alleine rund CHF 16'000. – Bargeld –

also entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus namhafte Einkünfte – erzielt

und solche ganz offensichtlich auch angestrebt.

Die gesamten Umstände

sprechen klar für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, da sich der Berufungskläger

durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt und eben auch Drogenkonsum und

Besuche von Casinos und Prostituierten finanziert hat (vgl. Akten S. 297, 336).

Die Vielheit der Begehung, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten und die

Erwerbsabsicht liegen nach dem Gesagten ganz offensichtlich auf der Hand. Bei

derartiger Intensität gleichartigen Vorgehens, der skizzierten Vergangenheit des

Berufungsklägers und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden

Verfahren – so meint der Berufungskläger, man könne ihm die Höchststrafe geben,

er komme dennoch wieder (vgl. Akten S. 1412) – offenbart der Berufungskläger

auch eine gewisse soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 StGB ist hier fraglos gegeben.

4.4.3 Indem

der Berufungskläger in allen 30 ihm zur Last gelegten Fällen insbesondere mittels

Flachwerkzeugen, Steinen oder Körpergewalt die jeweiligen Türen und

Fensterscheiben, aber auch verschiedene Behältnisse aufgewuchtet, aufgebrochen

respektive eingeschlagen und jedenfalls beschädigt und dabei einen Sachschaden

von über CHF 70'000. – verursacht hat, hat er auch den Tatbestand der

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt und es ergeht ein entsprechender

Schuldspruch.

4.4.4 Da

der Berufungskläger in 21 Fällen ausserhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen

Betriebe und zwecks Diebstahls durch Kraftaufwendung, mittels einem

Flachwerkzeug oder Körpergewalt in die jeweiligen Räumlichkeiten eindrang

respektive in 7 Fällen einzudringen versuchte, betrat er – respektive versuchte

dies – einen geschützten Bereich entgegen den Willen der jeweils Berechtigten

und machte sich so jeweils des Hausfriedensbruchs respektive des versuchten

Hausfriedensbruchs schuldig. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB,

Art. 186 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).

5. Schuldsprüche wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher

Verweisungsbruch

5.1

Vorbemerkung

Die

Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehrfachen Verweisungsbruches sind zwar

formell angefochten, im Berufungsverfahren wird indes nicht substantiiert

geltend gemacht respektive begründet, dass und weshalb diese nicht korrekt

seien. Es kann insoweit mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden

haben.

5.2 Mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Der

Berufungskläger selbst hat den Konsum von Betäubungsmitteln in der Schweiz in

den Einvernahmen vom 14. September 2019 und vom 17. Oktober 2019 nicht nur

nicht bestritten, sondern durchaus als Rechtfertigungsgrund für Einbrüche

vorgebracht (vgl. Akten S. 1502 f., 1506). Er hat in der Zeitspanne von anfangs

April 2019 bis anfangs Juni 2019 regelmässig Kokain und Marihuana konsumiert.

Dadurch hat er mehrfach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes übertreten

und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

5.3 Mehrfacher

Verweisungsbruch

Im Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2017 ist der Berufungskläger mit

einer Landesverweisung von 8 Jahren belegt worden (Akten S. 23). Dennoch ist er

im Zeitraum April und Juni 2019 (1. – 12. April 2019, 27. – 29. April 2019, und

anfangs Juni 2019) mehrfach illegal in die Schweiz eingereist und hat jeweils

mehrere Tage verweilt, was er nicht nur nicht bestreitet, sondern mit der

Bemerkung quittiert: «Ich liebe die Schweiz. Sie können mir auch eine

Maximalstrafe geben. Ich würde trotzdem kommen» (Akten S. 1412). Dadurch

hat er den Tatbestand des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) mehrfach

erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

6. Rückversetzung

(Art. 89 StGB)

6.1 Die

mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit

von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

29. November 2017 (Reststrafe von 303 Tagen) wird wegen des massiven und

einschlägigen Rückfalls während der Probezeit widerrufen und es wird die

Rückversetzung in den Strafvollzug unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

13. September 2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage) angeordnet (Art.

89 Abs. 1 und 5 StGB).

6.2 Sind

aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte

Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar

gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 IV 146 E. 2.4 S. 148) geht

es im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB darum,

dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse

Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt

als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei

methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die

während der Probezeit neu verübte(n) Straftat(en) nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das

gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in

der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen

lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden

kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw.

welche noch «offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte

Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das

Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu

erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren. Darauf

wird gleich zurückzukommen sein.

7. Strafzumessung

7.1 Vorbemerkungen

7.1.1 Der

Berufungskläger wird, wie im erstinstanzlichen Urteil, des gewerbsmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs

und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die Vorinstanz hat den

Berufungskläger deswegen unter Einbezug der erwähnten vollziehbar erklärten

Reststrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 300.– verurteilt, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019. Die Verteidigung rügt die

Freiheitsstrafe als unverhältnismässig hoch; ausserdem sei die Vorinstanz

methodisch nicht korrekt vorgegangen. Insoweit ist die Strafzumessung in Bezug

auf die ausgefällte Freiheitsstrafe zu überprüfen.

Es kann hier

festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Darstellung der Strafzumessung

die Vorgaben des Bundesgerichts zur Methodik und Begründung tatsächlich nicht

eingehalten hat. Dies wird hier nachgeholt. Die entsprechend zu ermittelnde Strafe

kann nicht höher ausfallen als die von der Vorinstanz ausgefällte

Freiheitsstrafe, da lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat (Verbot

der reformatio in peius, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

7.1.2 Die

wegen der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF

300.– wird nicht substantiiert angefochten und ist im Übrigen unter allen

Aspekten angemessen. Es bleibt somit dabei.

7.2 Grundsätze

7.2.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten

Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.

5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss

Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe

erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

7.2.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche

gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das

Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt

ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen:

BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der

Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).

Die Bildung

einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen

Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das

Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall

für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je

mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des

Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.

4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete

Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit

Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys,

a.a.O. S. 179 f.).

Die frühere

Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies

beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften

Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein

beurteilen lassen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;

6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.

4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder

wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei

einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion (vgl.

Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) als

verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.

1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009

E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig

(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

vgl. auch BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch,

dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen

kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze

Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist

gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem

zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch nach der neusten Rechtsprechung des

Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie

sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem

der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem

Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni

2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat denn auch richtig

festgehalten, dass hier für alle Delikte (mit Ausnahme der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weil eine für

einzelne Delikte theoretisch mögliche Geldstrafe mangels spezialpräventiver

Effizienz und Vollstreckbarkeit und insbesondere angesichts des engen Konnexes

zur Haupttat (gewerbsmässiger Diebstahl) auch für Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dem ist beizupflichten.

Für den gewerbsmässigen Diebstahl kommt ganz offensichtlich lediglich eine

Freiheitsstrafe in Betracht. Die anderen Delikte – mehrfache Sachbeschädigungen

und Hausfriedensbruch – stehen zeitlich und sachlich in direkter Verknüpfung

untereinander und mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Unter den gegebenen Umständen

scheint hier eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe

offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist deshalb die Verhängung

einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,

für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des

Verhaltens des Berufungsklägers ganz offensichtlich davon auszugehen, dass

Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen

würden. Er ist mehrfach, auch einschlägig und u.a. auch in der Schweiz,

vorbestraft, hat die vorliegend beurteilten Delikte innerhalb der Probezeit der

bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer einschlägigen Vorstrafe verübt und

lässt allgemein wenig Einsicht erkennen. Mit seinem Gebaren hat der

Berufungskläger gezeigt, dass er der Rechtsordnung der Schweiz wenig Beachtung

schenkt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich durch eine Geldstrafe

nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen Umständen bedarf es jeweils

Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger den Ernst der Situation vor Augen zu

führen. Dies gilt gerade auch für den mehrfachen Verweisungsbruch.

7.2.3 Ausserdem

besteht hier teilweise retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB),

wovon auch die Parteien ausgehen. Zu berücksichtigen ist das Urteil der

Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2019, Rechtskraft 21. Mai 2019, in welchem der

Berufungskläger wegen mehrfachen Verweisungsbruchs (26.04.2019, 07.05.2019) zu

einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich 2 Tage Haft, verurteilt worden

ist. Die Fälle 1.1 – 1.28 sowie der Verweisungsbruch vom 1./12. April 2019 und

derjenige vom 27./29. April 2019 sind vor diesem Urteil, lediglich die Fälle

1.29 und 1.30 und der Verweisungsbruch von anfangs Juni 2019 sind nach diesem

Urteil verübt worden.

Gemäss

präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen (vgl.

BGE 145 IV 1 ff): Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens

eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise

retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche

nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige

Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach

dem Erst­urteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt

zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden,

mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2

StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten

Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die

vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu

kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).

Das bedeutet,

dass zunächst im ersten Schritt in Bezug auf die Fälle 1.1 - 1.28 und die zwei Verweisungsbrüche

vom April 2019 eine Zusatz(freiheits)strafe zum Urteil vom 21. Mai 2019

auszufällen ist (nachfolgend E. 7.3), die anschliessend in einem zweiten

Schritt mit der für die Fälle 1.29 und 1.30 und den Verweisungsbruch von

anfangs Juni 2019 auszufällenden (Freiheits)strafe zu addieren ist (E. 7.4).

Dabei wird die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Kollektivdelikt, vgl.

gleich E. 7.3.1) hier ganz innerhalb dieses ersten Schrittes abgehandelt und

bei den Delikten unter 1.29 und 1.30 werden lediglich noch die mehrfache

Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch (jeweils 2 Fälle)

berücksichtigt.

7.3 Delikte

vor dem Ersturteil

7.3.1 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung ist hier der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls. Der Strafrahmen des Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

vor. Auf das gewerbsmässige Delikt als Kollektivdelikt ist Art. 49 StGB nicht

anzuwenden – die Strafschärfung ist bereits durch die Qualifizierung im

Besonderen Teil vorgesehen (vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 49 N 6 mit Hinweisen).

Ausgangspunkt

der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich

an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen

Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines

Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn

Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was

nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE

SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Objektiv fällt

hier zunächst ins Gewicht, dass der Berufungskläger in 10 Fällen (inklusive der

beiden nach dem 21. Mai 2019 verübten) Diebstähle verübt und in weiteren 20

Fällen zu verüben versucht hat. Sein Vorgehen war hartnäckig und deutet auf

eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Auch hat der Berufungskläger in

relativ kurzer Zeit beträchtliche Summen an Bargeld, insgesamt über CHF

16'000.–, und Wertgegenstände wie etwa Armbanduhren und digitale Geräte

erbeutet. Der Deliktsbetrag beläuft sich gesamthaft auf über CHF 22'000.–. Es

kann ihm immerhin etwas zu Gute gehalten werden, dass er in der Regel lediglich

in Geschäftslokale eingebrochen ist, was sich insoweit etwas relativiert, als

die von ihm heimgesuchten Objekte offensichtlich eher kleinere Geschäfte sind,

die durch derartige Einbrüche besonders getroffen werden. Insgesamt ist das

objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer einzustufen.

Auch das

subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Berufungskläger hat direktvorsätzlich

und einzig aus finanziellen Motiven gehandelt. Auch wenn er finanziell

sicherlich nicht sehr gut gestellt ist, so ist eine eigentliche finanzielle

Notlage nicht ersichtlich – gemäss eigenen Angaben habe er das Geld für Drogen

und Besuche in Casinos und bei Prostituierten verprasst. Die Diebstähle waren

jedenfalls durch die Aussicht motiviert, in relativ kurzer Zeit an

verhältnismässig viel Geld zu kommen. Dabei sind dem Berufungskläger die fremden

Eigentumsrechte gleichgültig gewesen.

Angesichts des

Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers

für den gewerbsmässigen Diebstahl insgesamt nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer.

Dass der überwiegende Teil der dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls zugrundeliegenden Diebstähle lediglich ins Versuchsstadium gelangt

ist, vermag den Berufungskläger nicht wesentlich zu entlasten, denn er konnte sein

Vorhaben jeweils aus äusseren Umständen nicht umsetzen. Alles in allem ist unter

diesen Umständen jedenfalls eine Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel des

Strafrahmens auszusprechen. Es rechtfertigt sich an sich eine Einsatzstrafe von

rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (vgl. etwa den BGer 6B_282/2018 vom 24. August

2018 zugrundeliegenden Sachverhalt: bei gewerbsmässigem Diebstahl, dem

insgesamt 10, teilweise versuchte Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsgut von

rund 10'000.–: Einsatzstrafe 2 Jahre).

7.3.2

7.3.2.1 Es

sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren

Delikte – mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter

Hausfriedensbruch – festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys, a.a.O., S. 236 f., 179 ff.). Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch sind beide mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1, 186 StGB)

Die einzelnen

Sachbeschädigungen präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des

Berufungsklägers jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam

abgehandelt werden. Es sind in 28 Fällen Türen oder Fenster aufgewuchtet

respektive aufzuwuchten versucht oder eingeschlagen und dabei beschädigt worden.

Auch innerhalb der Lokalitäten hat der Berufungskläger teilweise Behältnisse

gewaltsam geöffnet respektive zu öffnen versucht und dabei beschädigt. Zwar

sind die Sachbeschädigungen Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig

keine grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt

bleiben, dass der Berufungskläger durch sein rücksichtloses und brachiales

Vorgehen einen erheblichen und unverhältnismässig hohen Sachschaden von über

CHF 60'000.– verursacht hat. Dabei hängt es gemäss Akten vom Zufall ab, wie

hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen ausgefallen ist. Sein Verschulden

wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des rücksichtslosen Vorgehens objektiv

nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv ist von einem nicht mehr ganz

leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden aber als noch

eher leicht einzustufen. Dies führt, noch ohne Aspiration und ohne Bezug zum

gewerbsmässigen Diebstahl, zu einer hypothetischen (Einsatz)strafe von jeweils rund

10 Tagen Freiheitsstrafe für die 28 Sachbeschädigungen, also insgesamt (abgerundet,

aber noch ohne Asperation) 9 Monate Freiheitsstrafe.

7.3.2.2 Weiter

hat sich der Berufungskläger wegen insgesamt 19 Fällen des Hausfriedensbruchs

sowie in 7 Fällen des versuchten Hausfriedensbruchs zu verantworten, was in

diesen Fällen strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Verschulden wiegt

objektiv und subjektiv eher leicht, namentlich war der Hausfriedensbruch hier

jeweils reines Mittel zum Zweck. Es scheint angemessen, für die vollendeten

Delikte je 5 Tage Freiheitsstrafe und für den Versuch jeweils die

Minimalstrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen, also insgesamt rund

(noch ohne Asperation) 3 ¾ Monate Freiheitsstrafe.

7.3.2.3 Die

Strafdrohung für Verweisungsbruch lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe. Hier wiegt das Verschulden objektiv und subjektiv nicht mehr

ganz leicht, zumal der Berufungskläger vor allem in die Schweiz gekommen ist,

um zu delinquieren. Angemessen erscheint insoweit eine Freiheitsstrafe von je 1

½ Monaten, d.h. (ohne Asperation) eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten.

7.3.3 Es

ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe

ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Die Delikte stehen zeitlich und sachlich alle in

direktem Konnex miteinander. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt

sich deshalb bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten

angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl. Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217

E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten

Freiheitsstrafe um rund 8 Monate Freiheitsstrafe (rund die Hälfte von

15.75 Monaten Freiheitsstrafe) auf insgesamt rund 38 Monate Freiheitsstrafe.

7.3.4 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen.

Der

Berufungskläger ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat dort gemäss

eigenen Angaben eine Berufsausbildung genossen und auch auf dem erlernten Beruf

gearbeitet. Auch könne er heute noch in Rumänien auf privater Basis im Bereich [...]

tätig sein. Dennoch begeht er seit Jahren Delikte, immer wieder auch Diebstähle,

immer wieder auch in der Schweiz. Es sind ihm nicht nur mehrere ausländische

Vorstrafen entgegenzuhalten, sondern insbesondere die einschlägige Vorstrafe

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Dass

er nun wieder mehrfach gleichartig straffällig geworden ist – und dies nur ganz

kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und während der

entsprechender Probezeit –, deutet darauf hin, dass er, wie bereits die

Vorinstanz richtig feststellt, der Rechtsordnung keine Beachtung scheint und

sich dabei hartnäckig und unbelehrbar zeigt. Diese Vorstrafen und die sich

darin manifestierende Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers sind doch relevant

straferhöhend zu berücksichtigen.

Es sind

demgegenüber keine Gründe ersichtlich, die hier zu Gunsten des Berufungsklägers

zu berücksichtigen wären. Sein Leben mag von einer gewissen Perspektivenlosigkeit

geprägt sein. Seinen eigenen Angaben lässt sich indes entnehmen, dass er in

Rumänien durchaus Chancen auf ein Erwerbseinkommen hätte und dass er die

Delikte nicht aus reiner Not begeht, sondern um sich Casinobesuche, Drogen und

Prostituierte leisten zu können. Diese Umstände rechtfertigen daher keine

Strafmilderung. Sein Nachttatverhalten kann, wenn überhaupt, nur ganz marginal

strafmindernd berücksichtigt werden. Er ist lediglich in 3 Fällen geständig,

wobei in 2 davon ohnehin objektive Beweismittel vorliegen. Einsicht

insbesondere ist nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich unter diesen

Umständen, die Freiheitsstrafe, entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz um

rund 4 Monate zu erhöhen. Dies führt zu einer Freiheitstrafe von 42 Monaten.

Diese ist als

Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe vom 21. Mai 2021 (90 Tage Freiheitsstrafe

wegen zweifachen Verweisungsbruchs) auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass die

Freiheitsstrafe im Ergebnis höchstens einen Monat höher ausfiele, wenn die

beiden Verweisungsbrüche gleichzeitig beurteilt würden. Die Freiheitsstrafe

reduziert sich insoweit (als Zusatzstrafe) somit um 2 Monate auf rund 40

Monate.

7.4 Delikte

nach dem Ersturteil

Der

Berufungskläger hat einen (sehr kleinen) Teil der vorliegend zu beurteilenden

Delikte nach dem Strafbefehl 21. Mai 2019 verübt. Es ist insoweit, unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips, zunächst noch die Strafe für einen

Verweisungsbruch und zwei Sachbeschädigungen und zwei Hausfriedensbrüche

auszufällen; diese ist anschliessend zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1). Für die

Bemessung der entsprechenden Strafen kann grundsätzlich auf das bereits

ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend wäre eine Freiheitsstrafe von rund 1 ½

Monaten zu addieren. Die Freiheitsstrafe beträgt somit rund 41 ½ Monate.

7.5 Gesamtstrafe

nach Art. 89 Abs. 6 StGB

Schliesslich ist

mit der widerrufenen Entlassung respektive der dadurch zu vollziehenden

Reststrafe (303 Tage Freiheitsstrafe abzüglich 68 Tage Haft = 235 Tage, d.h. gut

7,8 Monate Freiheitsstrafe ) eine Gesamtstrafe zu bilden und insoweit zu

asperieren. Angesichts dieses Strafrestes wäre die «Einsatzstrafe» erheblich zu

schärfen, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Strafrest aus einer

einschlägigen Vorstrafe stammt und der Berufungskläger nach seiner Entlassung

sehr rasch wieder einschlägig rückfällig geworden ist. Unter Berücksichtigung

dieser Umstände und insbesondere angesichts der Höhe des Strafrests, wäre an

sich eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen, was einer Asperation im Sinne

einer Reduktion der Strafe (i.S. Strafrests) von rund 20 % entsprechen

würde.

Angesichts des

Verbots der reformatio in peius verbietet sich indes wie bereits erwähnt

eine entsprechende Strafschärfung über die vorinstanzlich ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren hinaus. Es bleibt somit bei 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe.

8. Landesverweis

8.1 Die

Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zieht gemäss Art. 66a

Abs.1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich. Der

Berufungskläger wurde bereits mit Urteil vom 29. November 2017 mit einer

Landesverweisung von 8 Jahren belegt. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine

Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die

Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt, ist die neue

Landesverweisung zwingend auf 20 Jahre auszusprechen, wie dies bereits die

Vorinstanz korrekt festgehalten hat.

8.2 Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem nicht eingetragen, da der Beurteilte

rumänischer Staatsangehöriger ist.

9. Zivilforderungen

Die Vorinstanz

hat den Berufungskläger zu zu CHF 18'917.50 Schadenersatz an die B____ (Fall

1.8) und CHF 11'027.65 an die C____ (Fälle 1.16 und 1.24) verurteilt, mit dem

Hinweis, dass beide Forderungen ausreichend belegt sind. Dies ist korrekt. Der

Berufungskläger wird in diesen Fällen wegen Diebstahls respektive versuchten

Diebstahls und wegen Sachbeschädigung verurteilt und die geltend gemachten

Forderungen sind substantiiert und belegt.

10. Kosten

10.1 Der

Berufungskläger unterliegt vollständig mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen

Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil

und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1’500.–

(Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).

10.2 Die

amtliche Verteidigerin wird entsprechend ihrer Kostennote, zuzüglich Aufwand

für die Berufungsverhandlung, aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

7. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verweisung auf den Zivilweg der

Schadenersatzforderung der D____ im Betrag von CHF 2'015.30;

- Entscheid über das Beschlagnahmegut

(Einziehung Schlossriegel gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und

Herausgabe des Mobiltelefons [...] an den Berechtigten);

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.

A____ wird in Abwesenheit in Abweisung

seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig

erklärt.

Die A____ mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt

unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte

bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November

2017 (Reststrafe von 303 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den

Strafvollzug unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. September

2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage) angeordnet, in Anwendung von Art. 89

Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186, 186 i.V.m. 22

Abs. 1, 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 + 2, 51, 89 Abs. 6 und 106 des

Strafgesetzbuches und Art. 367 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und

66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Der Beurteilte wird zu CHF 18'917.50 Schadenersatz

an die B____ (Fall I/1.8) und CHF 11'027.65 an die C____ (Fälle I.1.16 +

I.1.24) verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 16'751.90 und eine Urteilsgebühr von

CHF 6'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von pauschal CHF 2'600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 200.20, somit total

CHF 2'800.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Pauen

Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der in

Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim

Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.

Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen

konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte

ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer

Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Der amtliche

Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).