SB.2020.118
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
21. Januar 2022Deutsch63 min
der vollziehbar erklärten Reststrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.118
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 21.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof.
Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1978 Berufungskläger
unbekannter Aufenthalt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. August 2020
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher
versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2020 wurde A____ in Abwesenheit
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des
mehrfachen Verweisungsbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Ausserdem wurde die ihm unter
Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte
bedingte Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.
November 2017 (Reststrafe von 303 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in
den Strafvollzug angeordnet, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13.
September 2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage). A____ wurde, unter Einbezug
der vollziehbar erklärten Reststrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019. Ausserdem wurde A____ für
20 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Ein
beschlagnahmter Schlossriegel wurde eingezogen; ein beschlagnahmtes
Mobiltelefon wurde A____ zurückgegeben. A____ wurde zur Zahlung von CHF
18'917.50 Schadenersatz an die B____ und von CHF 11'027.65 an die C____
verurteilt. Die Schadenersatzforderung der D____ im Betrage von CHF 2'015.30
wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 16'751.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'400.– auferlegt. Seiner Verteidigerin
wurden ein Honorar von CHF 6'800.– und Spesenvergütungen von insgesamt CHF
327.05, zuzüglich insgesamt CHF 526.80 Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückforderung.
Gegen dieses
Urteil hat die amtliche Verteidigerin von A____ rechtzeitig die Berufung
angemeldet und erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
vom 7. August 2020 und auf Verurteilung des Berufungsklägers, unter Einbezug
der vollziehbar zu erklärenden Reststrafe von 303 Tagen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, unter Einrechnung der Haft, als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Mai 2019. Weiter sei die vom
Strafgericht Basel-Stadt am 29. November 2017 ausgesprochene Landesverweisung
von 8 Jahren um 2 weitere Jahre zu verlängern und somit auf insgesamt
10 Jahre festzusetzen. Ausserdem sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. In der Berufungsbegründung vom 19. April 2021
hat sie diese Anträge begründet und um den Antrag ergänzt, die Zivilforderungen
seien auf den Zivilweg zu verweisen. In der Berufungsantwort vom 11. Mai
2021 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 hat die
Staatsanwaltschaft ausserdem beantragt, es sei auf die Berufung mangels
Legitimation nicht einzutreten; eventualiter sei auf die Berufung zufolge
Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.
Der Berufungskläger
ist trotz Publikation der Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung vom
21. Januar 2022 erschienen. An der Berufungsverhandlung haben seine amtliche
Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Das Gericht
hat, nachdem die Verteidigerin mündlich dazu Stellung genommen hat, vorweg über
den Antrag der Staatsanwältin vom 17. Januar 2022 beraten. Es wurde entschieden,
dass auf die Berufung einzutreten ist. Anschliessend sind die Verteidigerin des
Berufungsklägers und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt und haben ihre
schriftlichen Anträge im Wesentlichen bekräftigt. Die Verteidigerin hat ihre
schriftlichen Anträge noch dahingehend präzisiert, dass der Berufungskläger von
der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und des mehrfachen
Diebstahls, des versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung und des
mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen sei. Für
die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Standpunkte
der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Allgemeines
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufung ist form- und fristgerecht angemeldet,
erklärt und begründet worden.
1.2
Legitimation,
Prozessvoraussetzung, Abwesenheitsverfahren
1.2.1
Der
Dispositiv
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat demnach
grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert
ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt allerdings, auf die Berufung sei nicht
einzutreten. Zum einen fehle es an der erforderlichen Legitimation, da die
Verteidigung vor und nach dem erstinstanzlichen Urteil keinen Kontakt mit dem
Berufungskläger gehabt habe und somit nicht wisse, ob dieser ein Rechtsmittel
ergreifen wolle oder nicht. Zum anderen fehle es an einer Prozessvoraussetzung.
Die Instruktion der amtlichen Verteidigung durch den Berufungskläger stelle
eine wesentliche Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c
StPO dar. Finde eine solche Instruktion nicht statt, wovon vorliegend
auszugehen sei, sei eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des
Berufungsklägers nicht gewährleistet (vgl. Eingabe vom 17. Januar 2022, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3).
Die amtliche Verteidigerin
beantragt die Abweisung dieses Antrags, soweit er nicht ohnehin als verspätet
aus dem Recht zu weisen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Sie
erklärt insbesondere, dass sie nach dem erstinstanzlichen Urteil zwar keinen
Kontakt mehr mit dem Berufungskläger hatte, dass sie von diesem aber bereits zuvor
klar dahingehend instruiert worden sei, im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage
Berufung einzulegen.
1.2.2 Zunächst
ist der Antrag der Staatsanwaltschaft nicht als verspätet aus dem Recht zu
weisen. Allen betroffenen Parteien ist es unbenommen, Eintretensfragen auch
erst in einer späteren Phase des Berufungsverfahrens aufzuwerfen, wobei dieser
Punkt dann anlässlich der mündlichen Verhandlung verhandelt wird (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 403 N
5). Zudem sind die Prozessvoraussetzungen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 403 N 3). Der
Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit zu behandeln.
1.2.3 Der
Berufungskläger ist unbekannten Aufenthaltes. Die Vorinstanz hat die Vorladung
zur ersten Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 im Kantonsblatt publiziert. Da der
Berufungskläger zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde
eine zweite Hauptverhandlung angesetzt und die Vorladung dazu erneut publiziert.
Da der Berufungskläger auch dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben
ist, hat die Vorinstanz korrekt das Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 336 Abs.
2 und 4 StPO durchgeführt (vgl. Akten S. 1589 ff.). Im Berufungsverfahren ist
die dem Berufungskläger an die von ihm selbst unter dem Titel «beste
Erreichbarkeit» angegebene Adresse (Akten S. 5): «[...]» gesendete Vorladung
mit dem Vermerk: «déstinataire inconnu à l’adresse» retourniert worden.
Der Berufungskläger ist deshalb am 11. November 2021 zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden; ausserdem ist die Vorladung zur
Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2021 am 21. November 2021 im Kantonsblatt
publiziert worden (vgl. Akten S. 1758 ff.). Er ist unentschuldigt nicht zur
Berufungsverhandlung erschienen.
Es stellt sich
die Frage, ob das Abwesenheitsverfahren durchzuführen, oder, entsprechend dem
Antrag der Staatsanwaltschaft, auf die Berufung nicht einzutreten ist. Der
Berufungskläger hat bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen
und unbestrittenerweise seit geraumer Zeit und namentlich nach dem
angefochtenen vorinstanzlichen Urteil keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen
Verteidigerin. Diese hat an der Berufungsverhandlung allerdings versichert,
dass sie mit dem Berufungskläger die Frage eines allfälligen Rechtsmittels gegen
ein Urteil des Strafgerichts bereits vor der vorinstanzlichen
Verhandlung konkret habe besprechen können. Sie sei dabei von ihrem Mandanten klar
und eindeutig instruiert worden, im Falle eines Schuldspruchs im Sinne der
Anklage Berufung gegen das Urteil einzureichen (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3). Sie hat dazu namentlich ausgeführt, ihr Mandant bestreite die angeklagten
Einbruchdiebstähle bis auf zwei Fälle und sei insbesondere wegen der Umstände seiner
Verhaftung (vgl. dazu AGE BES.2019.236 vom 20. November 236) in seinem
Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert gewesen. Auf diese Erklärung der
amtlichen Verteidigerin ist abzustellen.
Vorliegend besteht
– angesichts der offenbar klaren Instruktion der amtlichen Verteidigung betreffend
Einlegung eines Rechtsmittels – eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) und die dem
Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.73 vom 13. November 2014 zugrundeliegende.
Richtig weist die Verteidigerin auch darauf hin, dass der Berufungskläger
andernfalls – sollte ihm der Nachweis misslingen, dass ihm an der Säumnis kein
Verschulden – trifft (vgl. Art. 94 StPO) – überhaupt keine Möglichkeit hätte,
sich gegen das Urteil des Strafgerichts zur Wehr zu setzen. Sie ist als
amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt worden, dies beinhaltet
– sofern dies mit dem Mandanten hat thematisiert werden können – insbesondere auch
die Kompetenz, gegebenenfalls im Interesse des Mandanten ein Rechtsmittel
einzulegen (vgl. Art. 128 StPO).
Es ist hier somit
davon auszugehen, dass eine ausreichende Instruktion der Verteidigerin
stattgefunden hat. Das Vorgehen der amtlichen Verteidigung gewährleistet eine
wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Berufungsklägers auch im
Berufungsverfahren. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung einzutreten,
auch wenn der Aufenthalt des Berufungsklägers nicht bekannt ist und er nicht persönlich,
sondern via Publikation vorgeladen wurde (vgl. auch AGE SB.2018.13 vom 1.
Juli 2018 E. 1.1.2; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels
durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in:
Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Anspruch auf notwendige
Verteidigung – und vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Fall notwendiger
Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) – besteht grundsätzlich bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens und auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 129 I 281 E. 4.2 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger zur Berufung legitimiert ist und dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2.4 Wird
ein Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,
sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1
lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses
abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im
Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO),
sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25
vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2;
SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die
beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich
zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein
Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO; vgl. Maurer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 366 StPO N 16). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, hat sich der Berufungskläger doch im Laufe des Verfahrens eingehend
zu den Tatvorwürfen äussern können (vgl. Einvernahme vom 14. September 2019,
Akten S. 283 – 482; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, Akten S. 484 – 489;
Einverständnis der amtlichen Verteidigung zur Verwertung der Einvernahmen,
Akten S. 72) und lässt die Beweislage ein Urteil ohne die Anwesenheit des
Berufungsklägers zu. Somit findet ein Abwesenheitsverfahren statt (vgl. auch
AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 1.2).
1.3 Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4 Umfang
der Überprüfung
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO).
In der
schriftlichen Berufungsbegründung wird zunächst generell die «Aufhebung des
Urteils vom 7. August 2020» verlangt und dann konkret die Verurteilung des
Berufungsklägers, unter Einbezug der vollziehbar zu erklärenden Reststrafe von
303 Tagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, unter
Einrechnung der Haft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Mai 2019
beantragt. Weiter sei die vom Strafgericht Basel-Stadt am 29. November 2017
ausgesprochene Landesverweisung von 8 Jahren um 2 weitere Jahre zu verlängern
und somit auf insgesamt 10 Jahre festzusetzen. Die Zivilforderungen seien
auf den Zivilweg zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die
Anträge weiter dahingehend präzisiert, dass der Berufungskläger von der Anklage
des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und des mehrfachen
Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung und
des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu
sprechen sei. Nicht erkennbar angefochten und im Übrigen offensichtlich korrekt
ist der Entscheid über das Beschlagnahmegut (Einziehung Schlossriegel gemäss
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Herausgabe des Mobiltelefons [...] an
den Berechtigten).
Angefochten und
zu überprüfen sind demnach sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der explizit
zugestandenen Fälle 1.19 und 1.24), insbesondere auch der Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, die Strafzumessung, die Dauer der Landesverweisung,
die Zivilforderungen (mit Ausnahme der ohnehin bereits auf den Zivilweg
verwiesenen Forderung der D____) sowie in der Folge grundsätzliche auch die Kosten
und Entschädigungsfolgen, mit Ausnahme der nicht angefochtenen Entschädigung
der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.
2. Vorbemerkungen
2.1 Person
und Hintergrund des Berufungsklägers
Der mittlerweile
43-jährige ledige Berufungskläger ist nach eigenen Angaben in Rumänien geboren
und mit zwei Brüdern bei seinen Eltern aufgewachsen. Nach der Schule habe er in
Rumänien erfolgreich eine Lehre als [...] absolviert und anschliessend einige
Jahre in Rumänien und später in Italien in diesem Bereich gearbeitet. 2005 sei
er wieder nach Rumänien zurückgekehrt, habe dort zwei Unternehmen gegründet,
sei aber nach einiger Zeit in schlechte Gesellschaft geraten, habe Alkohol und
Drogen konsumiert und sei schliesslich im Gefängnis gelandet (Akten S. 2).
Er scheint gemäss Akten seit Jahren keiner festen Arbeit mehr nachzugehen,
arbeite aber gemäss eigenen Angaben teilweise auf privater Basis in Rumänien
als [...] (vgl. Akten S. 298).
Der
Berufungskläger ist in der Schweiz mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
29. November 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs – also einschlägig – zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu 8 Jahren Landesverweisung verurteilt
worden (Akten S. 12 ff.). Am 25. Februar 2019 ist er bedingt aus dem
Vollzug dieser Freiheitsstrafe entlassen worden, unter Auferlegung einer
Probezeit von 1 Jahr. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
21. Mai 2019 ist er wegen mehrfachen Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe
von 90 Tagen verurteilt worden (Akten S. 24; vgl. auch Strafregisterauszug vom
17. Dezember 2021).
Ausserdem ist
der Berufungskläger auch im Ausland, namentlich in Italien, Rumänien und
Belgien mehrfach vorbestraft, insbesondere auch wegen Diebstahls (vgl.
Strafregisterauszüge Italien und Rumänien, Akten S. 27–41; Aussagen
Berufungskläger, Akten S. 5), erste Verurteilungen wegen Diebstahls finden sich
bereits im Jahr 2007.
2.2 angefochtenes
Urteil des Strafgerichts
Das Strafgericht
ist im angefochtenen Urteil mit der Anklage davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger in der Zeitspanne vom 1. April bis zum 3. Juni 2019 in Basel
zur Finanzierung seines Lebensunterhalts insgesamt 30 Einbruchdiebstähle
begangen habe, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Dabei habe
er sich meist durch Aufwuchten von Türen und Fenstern respektive auch durch
Einschlagen von Fenstern unbefugt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft
respektive zu verschaffen versucht, in denen er Wertsachen vermutet habe. Der Berufungskläger
habe die Räumlichkeiten nach Deliktsgut durchsucht, teilweise Behältnisse
aufgewuchtet und schliesslich das Deliktsgut behändigt. Bei seinem Vorgehen
habe der Berufungskläger Sachschäden von insgesamt CHF 71'998.25
verursacht.
Bei den in der
Anklageschrift aufgelisteten Geschädigten handelt sich meist um kleinere
Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe und Lokale, ganz vereinzelt auch um
Wohnliegenschaften, im Gebiet Kleinbasel (4057) sowie Unteres St.
Johann/Innerstadt (4056/4051). Im Einzelnen hat es das Strafgericht für
erstellt gehalten, dass der Berufungskläger in 10 angeklagten Fällen (1.2,
1.5, 1.11, 1.12, 1.16, 1.23, 1.25, 1.27, 1.29, 1.30) jeweils die Tatbestände
des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt
hat; das Deliktsgut beträgt insgesamt CHF 22'377.60. Weiter geht
das Strafgericht mit der Anklage davon aus, dass der Berufungskläger in weiteren
18 angeklagten Fällen (1.3, 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.13, 1.14,
1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.20, 1.22, 1.24, 1.26, 1.28) jeweils die Tatbestände
des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs (teilweise, in den Fällen 1.3, 1.6, 1.7, 1.9,
1.10, 1.18, 1.26 lediglich
versuchter Hausfriedensbruch) erfüllt
hat. Schliesslich geht das Strafgericht mit der Anklage davon aus, dass der
Berufungskläger in 2 angeklagten Fällen (1.1 und 1.21) die Tatbestände
des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung erfüllt hat.
Bei den
Schuldsprüchen stützt sich das Strafgericht in zwei Fällen auf ein Geständnis
des Berufungsklägers (1.19, 1.24), objektiviert im Fall 1.24 durch die Bilder
der Überwachungskamera. In weiteren Fällen hat das Strafgericht die Täterschaft
des Berufungsklägers aufgrund objektiver Beweise, insbesondere DNA-Spuren, Fotografien
einer Überwachungskamera und Aussagen einer Auskunftsperson, für erstellt
erachtet: In den Fällen 1.5, 1.16, 1.17, 1.30 habe DNA des Berufungsklägers
gesichert werden können. Im Fall 1.16 liege eine Fotografie einer Überwachungskamera
vor. In den Fällen 1.7 – 1.10 stützt sich das Strafgericht auf die Aussagen der
Auskunftsperson E____, die zuerst eine genaue Personen- und
Signalementsbeschreibung des von ihr beobachteten Täters abgegeben und danach den
Berufungskläger zweifelsfrei als diesen Täter identifiziert habe. In den
weiteren angeklagten Fällen lägen zwar keine direkten Beweise vor. Nach
Auffassung des Strafgerichts bestehen indes angesichts des engen zeitlichen und
örtlichen Zusammenhangs zu den aufgrund des Geständnisses respektive aufgrund weiterer
Beweismittel nachgewiesenen Fällen sowie angesichts des gleichartigen modus
operandi auch in diesen Fällen keine Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers. Das Strafgericht hat den Sachverhalt zusammengefasst in
sämtlichen Anklagepunkten für erstellt erachtet.
In rechtlicher
Hinsicht ist das Strafgericht ebenfalls der Qualifizierung der
Staatsanwaltschaft gefolgt und hat bezüglich der Diebstähle Gewerbsmässigkeit
angenommen. Zusammengefasst hat es einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs beziehungsweise mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs
gefällt.
Auch in Bezug
auf den angeklagten Betäubungsmittelkonsum im Zeitraum von anfangs April bis
anfangs Juni 2019 (Anklage Ziff. 2) und den angeklagten mehrfachen
Verweisungsbruch (mehrfache Einreisen in die Schweiz trotz rechtskräftiger
Landesverweisung Zeitspannen 1. bis 12. April 2019, 27. bis 29. April 2019 und
anfangs Juni 2019; Anklage Ziff. 3) hat das Strafgericht Schuldsprüche gemäss
Anklage gefällt.
2.3 Berufung
In der Berufung (vgl.
Berufungsbegründung vom 20. April 2021 und Plädoyer an der
Berufungsverhandlung) macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie, obwohl hinsichtlich der
Mehrheit der angeklagten Einbruchdiebstähle keine direkten objektiven Beweise
vorlägen, dem Berufungskläger diese wegen eines behaupteten engen zeitlichen
und örtlichen Zusammenhangs und des gleichartigen modus operandi
zugerechnet habe. Insbesondere seien die von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachten Indizien nicht dahingehend überprüft worden, ob nur der
Berufungskläger diese Sachverhalte habe verwirklichen können. Auch habe die
Vorinstanz die «in dubio-Regel» nicht angewandt. In Bezug auf die Fälle
1.7 – 1.10 respektive auf die Aussagen von E____ wird geltend gemacht, dass die
Täteridentifikation nicht rechtskonform durchgeführt worden und somit
unverwertbar sei; ausserdem seien die Aussagen auf allfällige Unstimmigkeiten
kritisch zu würdigen. Ganz allgemein und in Bezug auf sämtliche Fälle, mit
Ausnahme der zugestandenen Fälle 1.19 und 1.24, verletze die Vorinstanz die
Unschuldsvermutung und die Begründungspflicht, indem sie lediglich aus der
örtlichen und zeitlichen Konnexität zu Fällen, wo Beweismittel vorliegen, auf
die Täterschaft des Berufungsklägers schliesse. Die Fälle 1.19 und 1.24 seien
zugestanden; in Bezug auf die Fälle 1.5, 1.16, 1.17 und 1.30 lägen DNA-Spuren
vor, wobei die Spur im Fall 1.30 nicht eindeutig dem Berufungskläger zuzuordnen
sei, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse. Ausserdem erscheine fraglich, ob
die Voraussetzungen zur Annahme von Gewerbsmässigkeit erfüllt seien, so fehle
es etwa am Erfordernis der Erwerbsabsicht, zumal der Berufungskläger keine
namhaften Einkünfte erzielt habe. Die Strafzumessung durch die Vorinstanz
widerspreche der vom Bundesgericht festgelegten Methode zur Gesamtstrafenbildung;
zudem sei die ausgefällte Strafe dem konkreten Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers nicht angemessen und zu hoch ausgefallen.
Sämtliche Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Beweiswürdigung,
Unschuldsvermutung
Es ist zu
prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen
Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren
Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro
reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82
ff.).
Der in
dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit
andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz
der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,
Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4. Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und
mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs
4.1
Vorbemerkung
Es wird
nachfolgend zunächst geprüft, ob sämtliche in der Anklageschrift unter
Ziff. 1.1 – 1.30 aufgelisteten Einbruchsdiebstähle respektive die
entsprechenden Versuche dem Berufungskläger zugeordnet werden können (E. 4.2,
4.3). Anschliessend wird die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz,
insbesondere auch die Gewerbsmässigkeit, geprüft (E. 4.4).
4.2 Unbestrittene
Fälle
In Bezug auf die
Fälle 1.19 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch,
Bäckerei F____, [...]) und 1.24 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch, Restaurant G____, [...]) ist der Berufungskläger laut Urteil
der Vorinstanz und laut seiner amtlichen Verteidigerin geständig (vgl. Akten S.
1165/1172; 1303/1311-1314), ausserdem liegen entsprechende Polizeirapporte vor
(Akten S. 1152 f.; 1284). In Bezug auf den Fall 1.24 liegen ausserdem
Bilder der Überwachungskamera vor (vgl. Akten S. 1294, 1310). Weiter liegt auch
in Bezug auf den Fall 1.5 (Diebstahl, Schachbeschädigung und Hausfriedensbruch,
Yogastudio, [...]) ein grundsätzliches Geständnis des Berufungsklägers vor
(Akten S. 285 resp. 683 ff.). Ausserdem ist hier auch DNA des Berufungsklägers
gesichert worden (Akten S. 667).
In diesen
Anklagepunkten ist der Sachverhalt unbestritten und erstellt.
4.3 Bestrittene
Fälle
4.3.1 Die
weiteren angeklagten Fälle werden vom Berufungskläger nicht zugestanden. Dabei
fallen seine Bestreitungen sehr allgemein und pauschal aus. Meist erklärt er
schlicht, er könne sich nicht erinnern respektive wisse es nicht (vgl. etwa
Akten S. 312, 337, 340, 342, 343, 345, 415, 456) respektive gar, es sei
möglich, er wisse es aber nicht und könne sich nicht erinnern (vgl. Akten S.
356, 362, 378. 393, 411, 429, 433, 472, 473).
4.3.2
4.3.2.1 In
mehreren Fällen liegen objektive Beweismittel für die Täterschaft des
Berufungsklägers vor. Neben den jeweiligen Polizeirapporten, in welchen die
Einbruchdiebstähle respektive Versuche dazu aufgenommen wurden (Akten S. 638,
997, 1071, 1454), ist in den Fällen 1.5 (Yoga Studio, [...], bereits erwähnt),
1.16 (Restaurant G____, [...]), 1.17 (H____, [...]) und 1.30 (I____, [...])
jeweils DNA des Berufungsklägers gesichert worden (vgl. Akten S. 667, 1021,
1095 ff., 1474). Zusätzlich liegt im Fall 1.16 ein Foto der Überwachungskamera
vor (Akten S. 1008 f.) und im bereits erwähnten (unbestrittenen) Fall 1.24, in
welchem ebenfalls das Restaurant G____ betroffen war, gibt es wie erwähnt,
Videoaufzeichnungen, auf welchen der Berufungskläger jeweils zweifelsfrei
identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 1294 f.).
Angesichts
dieses Spurenbildes und der Fotografien, kann kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen, dass jeweils der Berufungskläger für diese Einbruchsdiebstähle
respektive im Fall 1.17 für den entsprechenden Versuch, verantwortlich ist.
4.3.2.2 Die
Verteidigung wendet ein, dass im Falle 1.30 die DNA nicht eindeutig dem
Berufungskläger zugeordnet werden könne. Aus den Akten ergibt sich, dass das DNA-Profil
der betreffenden Person (d.h. des Berufungsklägers) in einem Fall in den
vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Spur übereinstimmt
und dass im andern Fall das DNA-Profil der Person in den vergleichbaren
DNA-Systemen im Mischprofil enthalten ist (vgl. Akten S. 1474 ff.). Es besteht
für das Gericht unter diesen Umständen kein Zweifel daran, dass der
Berufungskläger Verursacher dieser DNA-Spuren am Tatort ist (vgl. AGE
SB.2020.24 E. 2.5). Das Restaurant I____ entspricht in seiner Aufmachung im
Übrigen durchaus anderen Lokalen, die der Berufungskläger unbestrittenerweise heimgesucht
hat, wie etwa das Lokal G____. Zudem entspricht der modus operandi
durchaus dem üblichen Vorgehen des Berufungsklägers (vgl. weiteres dazu unten
E. 4.3.4).
4.3.3
4.3.3.1 Die
angeklagten Fälle 1.7 bis 1.10 betreffen versuchte Einbruchdiebstähle am 11.
April 2019, circa 22.30 Uhr, in Liegenschaften an der [...], [...] und [...]. Die
entsprechenden Akten und Polizeirapporte (Akten S. 716 ff., 747 ff., 791 ff.,
823 ff.) zeigen, dass die Täterschaft in 3 Geschäften und einem
Mehrfamilienhaus die Eingangstüren mit Hilfe eines Flachwerkzeugs aufzuwuchten
versucht respektive in einem Fall ([...]) aufgewuchtet hat. Die Auskunftsperson
E____ hat in ihrer Einvernahme vom 11. September 2019 den von ihr beim Versuch,
eine Türe aufzuwuchten, beobachteten Täter als sehr schlank, mit dunkler
Wollmütze, mit sehr ausgeprägten Wangenknochen und etwas eingefallenen Wangen beschrieben
(Akten S. 733, 275 ff.). Erst aufgrund ihrer detaillierten Hinweise wurde E____
dann eine Fotografie des Berufungsklägers, von einem Überwachungsvideo aus dem
Restaurant G____, vorgelegt, die exakt auf dieses Signalement passt. Darauf hat
sie den Berufungskläger als den von ihr beobachteten Täter erkannt (Akten
S. 734).
4.3.3.2 Die
Verteidigung wendet ein, dass die entsprechende Aussage der Auskunftsperson E____
nicht verwertbar sei, da keine vollwertige Fotowahlkonfrontation stattgefunden
habe. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass eine Täteridentifikation
bei Vorlage einer einzigen Fotografie (d.h. ausschliesslich des Verdächtigen)
grundsätzlich nicht verwertbar ist, da keine eigentliche Fotowahlkonfrontation
stattgefunden hat und notabene nach erfolgter Vorlage der Fotografie auch nicht
mehr stattfinden kann (vgl. BGer 6B_507/2019 vom 14. August 2019 E. 3.5).
Vorliegend liegt indes ein Spezialfall vor. Entgegen der Darstellung der
Verteidigung hat E____ mitnichten eine bloss rudimentäre Beschreibung des von
ihr in flagranti beobachteten Täters – sie konnte ihn beobachten, wie er
einen Schraubenzieher an eine Eingangstür ansetzte, um diese aufzuwuchten
(Akten S. 276) – abgegeben. Sie hat den Täter im Gegenteil dermassen detailliert
beschrieben, dass die anschliessende Vorlage der Fotografie nur noch der
Überprüfung ihrer Angaben dient. Im Einzelnen hat sie Folgendes ausgesagt: Es
sei ihr aufgefallen, dass der Mann geraucht habe (Akten S. 276) – der
Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben Raucher (vgl. Akten S. 6). Weiter
erklärt sie: «… Er war dünn, sehr schlank. Er hatte eine dunkle Wintermütze an.
… Vom Gesicht her, hatte er sehr ausgeprägte Wangenknochen, ein bisschen
eingefallene Wangen. Er ist sicher ausländischer Herkunft, welcher Herkunft
kann ich nicht sagen.» (Akten S. 278). Auf Frage, ob sie den Mann wiedererkennen
würde, meint sie: «Er hatte für mich ein sehr auffälliges Gesicht. Ich habe das
Gesicht noch im Kopf. Ich kann es probieren.» Das von E____ abgegebene
Signalement des von ihr beobachteten Täters liest sich denn auch wie eine
Beschreibung der Fotografie des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 280). Sobald
sie die Fotografie des Berufungsklägers gesehen hatte, sagte sie spontan (Akten
S. 279): «Ja, genau, das ist er» und weiter: «Er hatte diese eingefallenen
Wangen. Die Hautfalte lässt auch darauf schliessen, dass diese Person auf dem
Bild die Person war, welche ich damals sah.» Auf Frage, was sie so sicher
mache, erklärt sie: «Das sind wirklich diese Wangenknochen, die auffällig sind.
Das sind diese Wangen, welche eingefallen sind. Ausserdem ist die Hautfalte im
Mundbereich sehr identisch. Die gebückte Haltung passt auch.» Ausserdem passe
auch die Kleidung, die Wintermütze sei auch so getragen worden, jedoch ein
bisschen höher.
E____ hat also –
notabene vor der Vorlage der entsprechenden Fotografie des
Berufungsklägers – eine exakte Beschreibung des von ihr beobachteten Mannes
abgegeben, welche exakt auf den Berufungskläger passt, und anschliessend entsprechend
differenzierend angegeben, dass und weshalb sie den Berufungskläger auf der
Fotografie erkenne. Die Aussagen von E____ deuten unter diesen Umständen klar
auf die Täterschaft des Berufungsklägers auch in diesen 4 Anklagepunkten hin
und können auch verwertet werden.
4.3.3.3 Auch
die von der Verteidigung verlangte Überprüfung der Aussagen von E____ «mit
grösster Sorgfalt» ergibt keine Unstimmigkeiten. Zum Argument, diese habe
gemeint, der von ihr beobachtete Mann sei der Partner der Schwester, ist
festzuhalten, dass E____ differenziert ausgesagt hat, sie habe anfangs
gedacht,
er könnte es sein, dann aber festgestellt, dass er es nicht
war (Akten S. 278). Daraus lässt sich nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer
weiteren Aussagen ableiten. Dasselbe gilt für das Argument, sie habe nur die
rechte Seitenhälfte des Mannes gesehen, während die Fotografie frontal aufgenommen
worden sei. E____ hat auf Frage nach besonderen Merkmalen der Person lediglich
ausgesagt, sie habe «hauptsächlich seine rechte Seitenhälfte gesehen»
(Akten S. 278). Das bezieht sich somit nicht auf das Gesicht des
beobachteten Mannes, sondern auf die ganze Person. Angesichts des klaren
Signalements hat E____ das Gesicht des Täters und dessen Auffälligkeiten offensichtlich
gut beobachten können. Zudem ist der Berufungskläger entgegen der Behauptung
der Verteidigung auch auf der Fotografie leicht seitlich aufgenommen worden (vgl.
Akten S. 280).
4.3.3.4 Angesichts
der sehr detaillierten Personenbeschreibung durch E____ kann jedenfalls auf
ihre Beschreibung des Täters abgestellt werden, die sie notabene vor der
Vorlage der entsprechenden Fotografie abgegeben hat. Der Identifikation mittels
Fotografie kommt unter diesen Umständen lediglich ergänzender Charakter zu. Zudem
stammt die Fotografie, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhält, von der
Überwachungskamera aus dem Einbruch des Berufungsklägers in das Restaurant G____
– wurde also ebenfalls in flagranti aufgenommen –, was die Übereinstimmung
bekräftigt. Schliesslich sind diese Delikte zum einen zeitlich sehr nah zu durch
DNA-Spuren belegten Delikten (vgl. insbesondere Fall 1.16: 12. April 2019,
03.15 bis 03.45, also in derselben Nacht) und zum andern örtlich sehr nah zu
anderen durch DNA-Spuren respektive durch ein Geständnis belegten Fälle (vgl.
etwa Fall 1.17: [...]; Fall 1.19: [...]) verübt worden, und zwar nach demselben
modus operandi (vgl. dazu ausführlich unten E. 4.3.4).
4.3.3.5 Der
Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht
nicht geltend macht, die Aussagen von E____ seien mangels Konfrontation nicht
verwertbar.
Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn
der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2;
129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S.
481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen
Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verletzt die Garantie jedenfalls nicht, wenn beispielsweise die
erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen
unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder
in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen
Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden
Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden
und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der
Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in
der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, m. Hinw.).
Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges Zeugnis von
ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen auch
verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den
Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1196/2018
vom 6. März 2019 E. 2, 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, je m. w. Hinw.).
Im zitierten Urteil BGer 6B_1196/2018, E. 3 (mit Hinweisen), hält das
Bundesgericht weiter fest, nach ständiger Rechtsprechung könne ein Beschuldigter
den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht
vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen.
Der
Berufungskläger ist sowohl der erstinstanzlichen Verhandlung als auch der
Berufungsverhandlung ferngeblieben und konnte trotz Ausschreibens zur
Aufenthaltsnachforschung nicht ausfindig gemacht werden. Unter diesen Umständen
wäre eine Konfrontation gar nicht möglich gewesen, was nicht die Behörden zu
verantworten haben. Insbesondere aber ist weder im vorinstanzlichen
Gerichtsverfahren noch im Berufungsverfahren eine Konfrontation mit E____
beantragt worden. Bereits von daher kann trotz fehlender Konfrontation auf die
Aussagen von E____ abgestellt werden. Im Übrigen konnte der Berufungskläger zu
den belastenden Aussagen von E____ selbst einlässlich Stellung nehmen (vgl.
Akten S. 340) und sind deren Aussagen sorgfältig geprüft worden. Der
Schuldspruch in diesem Sachverhaltskomplex stützt sich zudem nicht allein auf
die fraglichen Aussagen ab, sondern berücksichtigt daneben namentlich die enge
zeitliche und örtliche Konnexität zu anderen, durch objektive Beweismittel
belegte, gleichartige Einbruchsdiebstähle. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs
liegt nicht vor. Die Aussagen von E____ können auch unter diesem Aspekt berücksichtigt
werden.
4.3.3.6 Es
besteht für das Gericht angesichts der klaren Beweislage – neben der örtlichen
und zeitlichen Konnexität und dem gleichen modus operandi wie in
anderen, objektiv belegten respektive zugestandenen Fällen gibt es hier die
glaubhaften Angaben von E____ – kein Zweifel, dass der Berufungskläger auch für
diese Delikte (Fälle 1.7 bis 1.10) verantwortlich ist.
4.3.4
4.3.4.1 In
den weiteren angeklagten Delikten liegen weder ein Geständnis noch direkte
Beweise für die Täterschaft des Berufungsklägers vor. Nach Auffassung der
Vorinstanz bestehen indes aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen
Zusammenhangs zu den bereits dargelegten, aufgrund des Geständnisses und/oder
weiterer Beweismittel nachgewiesenen Fällen sowie des stets gleichartigen modus
operandi auch in diesen Fällen keine Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann mit den folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Erwägungen gefolgt werden.
4.3.4.2 Soweit
ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu
führen. Dabei ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern
deren Gesamtheit als «Mosaik» zu würdigen (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256,
Ziff. 1.4.). Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet
nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder
Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie aber, wie die einzelnen
Teile eines Puzzles, ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen
rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2). Indizien sind also Tatsachen, die einen Schluss
auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis
wird somit vermutet, dass eine an sich nicht bewiesene Tatsache gegeben ist,
weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der
Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichwertig; er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis (BGer 6B_4/2016 vom
2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.; Urteil des
Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Da
ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft
oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des
Andersseins offen, und enthält daher auch den Zweifel (Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991,
S. 309). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien,
welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel
offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu
schliessen (BGer 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4.; Urteile des
Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 m. Hinw., SB110398
vom 6. November 2012). Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises
die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat und es nicht am
Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (Urteil des Obergerichts Zürich SB160362
vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.4.3 Die
angeklagten Delikte zeichnen sich zunächst dadurch aus, dass sie zeitlich und
örtlich eng verknüpft sind:
Die der Anklage
Ziff. 1.1 bis 1.16 zugrundeliegenden Delikte sind im Zeitraum vom 1. bis
12. April 2019 verübt worden, die Fälle 1.17 bis 1.28 im Zeitraum 27. bis
29. April 2019. Die Fälle 1.29 und 1.30 schliesslich sind im Zeitraum 1. bis
3. Juni 2019 begangen worden. Die teilweise grosse Zeitspanne bei der Angabe
des Deliktszeitpunkts liegt darin begründet, dass ein über die Nacht oder übers
Wochenende verübter Diebstahl jeweils erst am nächsten Morgen respektive am folgenden
Montag entdeckt wurde.
Ein grosser Teil
der Delikte ist im Gebiet Unteres St. Johann/Innerstadt ([...]) verübt worden,
so die angeklagten Fälle 1.1, 1.3, 1.4, 1.6, 1.7 – 1.10, 1.17, 1.18, 1.19. Ein
weiterer grosser Teil der Delikte ist im Bereich Klybeck/Matthäus-Quartier ([...])
verübt worden, namentlich die angeklagten Fälle 1.2, 1.5, 1.11 – 1.16 (alle in
der Nacht des 11./12. April 2019 verübt), 1.20 – 1.27 (alle am 28./29. April
2019 verübt). Der angeklagte Fall 1.28 wurde am 29. April 2019 am [...], d.h.
auch im Kleinbasel, verübt, die Fälle 1.29 und 1.30 Anfang Juni 2019 in der
Innerstadt.
Die Delikte tragen zudem durchwegs in mehrerer Hinsicht «dieselbe
Handschrift»:
·
Bei den betroffenen Liegenschaften handelt sich in der Regel –
mit ganz wenig Ausnahmen von Wohnliegenschaften – um eher kleinere, alternative
Geschäfte, Restaurants und Dienstleistungsbetriebe, wo zwar nicht unbedingt Wertgegenstände,
aber immerhin Bargeld und interessante, weil vom Berufungskläger offenbar gerne
konsumierte respektive leicht zu Geld zu machende Konsumgüter (die Weinhandlung
H____ wurde gleich dreimal heimgesucht, Ziff. 1.1, 1.6, 1.17) zu erwarten und
wo keine raffinierten Sicherheitsvorkehrungen zu befürchten sind.
·
Das Vorgehen ist in allen Fällen auffallend ähnlich: Türen und
Fenster wurden rücksichtslos mit Flachwerkzeug und Körpergewalt aufgewuchtet,
teilweise wurden auch Fensterscheiben mit Steinen eingeworfen, einmal ein Loch
in eine Wand gehauen. Das Vorgehen war brachial und dementsprechend ist ein (unverhältnismässig)
hoher Sachschaden von insgesamt über CHF 70'000.– entstanden.
Dieses Vorgehen entspricht auch demjenigen des
Berufungsklägers bei den dem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahre 2017 zugrundeliegenden
Delikten (vgl. Akten S. 12 ff.). Auch diese einschlägige Vorstrafe kann
als Indiz berücksichtigt werden.
Auch wenn der Verteidigung darin zu folgen ist, dass die
Verwendung von Flachwerkzeug bei Einbruchdiebstählen nicht per se aussergewöhnlich
ist, so deuten die frappanten Ähnlichkeiten bei der Vorgehensweise bei den
vorliegend zu prüfenden Straftaten – dem modus operandi – offensichtlich
auf dieselbe Täterschaft in allen angeklagten Fällen.
Insgesamt weist jedes einzelne Delikt der Anklageschrift zu
mindestens einem anderen einen Berührungspunkt oder eine indizienrelevante Übereinstimmung
auf. Auch wenn – rein theoretisch – auch eine andere Person für diese
Einbruchdiebstähle respektive Versuche dazu in Frage kommen könnte, so
erscheint es klar lebensfremd und nicht plausibel, dass im selben Zeitraum,
im selben Gebiet eine andere Person parallel Einbruchdiebstähle in
derselben Art wie der Berufungskläger verübt hätte.
4.3.4.4 Es lassen sich verschiedene
Fallgruppen bilden:
Die
Fälle 1.1 (Akten S. 517 ff.) und 1.6 (Akten S. 691 ff.) betreffen dieselbe
Liegenschaft wie der Fall 1.17 (Akten S. 1070 ff.), die Vinothek [...] H____.
Im Fall 1.17 sind DNA-Spuren des Berufungsklägers gesichert worden. Zudem
befindet sich dieses Lokal sehr nah bei der im zugestandenen Fall 1.19 betroffenen
Bäckerei F____ und zu den Fällen 1.7 bis 1.10, wo die Aussagen der unbeteiligten
Beobachterin E____ vorliegen.
Die
Fälle 1.3, 1.4 und 1.18 (Akten S. 567 ff., 593 ff., 1126 ff.) betreffen versuchte
Einbruchdiebstähle in die J____, in das Restaurant K____ und in die L____,
welche alle in der Nähe der Vinothek H____ liegen und im selben Zeitraum wie
die Fälle 1.5 (zugestanden, DNA) und 1.17 (DNA) verübt worden sind. Der modus
operandi – u.a. Verwenden eines Flachwerkzeugs (vgl. auch oben E. 4.3.4.3) –
entspricht auch hier dem Vorgehen bei zugestandenen Fällen (Fall 1.19) oder
Fällen, in denen es DNA-Spuren des Berufungsklägers gibt (zum Beispiel Fall
1.16). Diese Delikte sind unter den gegebenen Umständen klar dem
Berufungskläger zuzuordnen.
Die
Einbruchdiebstähle respektive die entsprechenden Versuche dazu in den Fällen
1.2 (Akten S. 535 ff.), 1.11 bis 1.15 (Akten S. 857 ff.), 1.20 bis 1.23 (Akten
S. 1175 ff.), 1.25 (Akten S. 1328 ff.) sind örtlich alle nahe
voneinander in der Gegend Matthäus/Klybeck und zeitlich entweder in der Nacht
vom 7. April 2019, in der Nacht vom 11./12. April 2019 oder in der Nacht vom 28./29.
April 2019 verübt worden. Ausserdem passen sie örtlich zu den objektiv belegten
Fällen 1.16 und 1.24 (Restaurant G____), wo zudem DNA-Spuren (1.16) respektive
ein Geständnis und eine Fotografie (1.24) vorliegen. Auch hier ist die
Täterschaft nach demselben modus operandi vorgegangen. Es ist auch hier
ohne Zweifel von der Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen.
Der
Fall 1.28 (Akten S. 1389 ff.), ein versuchter Einbruchdiebstahl in das
Restaurant M____, ein Lokal ebenfalls mit alternativem Flair, in der Nacht des
29. April 2019 (01.00 bis 08.30 Uhr), ist zeitlich offensichtlich konnex zu den
Fällen 1.17 bis 1.27, bei denen teilweise ein Geständnis (1.19, 1.24) respektive
eine DNA-Spur des Berufungsklägers (1.17) vorliegen. Zwar liegt dieser
Deliktsort nicht in unmittelbarer Nähe zu den anderen Tatorten, aber er
liegt ebenfalls im Kleinbasel, in lediglich knapp 10 Minuten Gehdistanz vom
Restaurant G____ (Fall 1.24, Videoaufzeichnung), welches in jener Nacht ja
ebenfalls heimgesucht worden ist. Der modus operandi entspricht wiederum
dem Vorgehen in den anderen angeklagten Fällen. Die Täterschaft des
Berufungsklägers ist auch hier erstellt.
Der
Fall 1.29 (C____, Akten S. 1413 ff.) schliesslich ist mit dem Fall 1.30 (Restaurant
I____, Akten S. 1450 ff.), wo DNA-Spuren des Berufungsklägers gesichert worden
sind (vgl. oben E. 4.3.2.2), zeitlich und örtlich konnex: Die
Einbruchdiebstähle sind im Zeitraum 1. Juni 2019, 17.00 Uhr bis 3. Juni 2019, 09.00
Uhr, verübt worden, in der Basler Innerstadt und in knapp 5 Minuten Gehdistanz
voneinander entfernt. Auch hier ist die Täterschaft nach dem üblichen modus
operandi vorgegangen. An der Täterschaft des Berufungsklägers besteht für
das Gericht auch hier kein Zweifel.
4.3.5
Fazit: Zusammengefasst ist die
Täterschaft des Berufungsklägers in sämtlichen unter Ziff. 1 der Anklage
aufgelisteten Delikte erstellt.
4.4 Rechtliche
Würdigung
Die rechtliche
Qualifizierung der angeklagten Delikte durch die Vorinstanz ist korrekt.
4.4.1 Der
Berufungskläger hat in insgesamt 10 Fällen diverse fremde bewegliche Sachen
behändigt und sich diese angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern,
und dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1
StGB erfüllt. Demgegenüber ist es in 20 weiteren Fällen beim Diebstahlsversuch
geblieben (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.4.2 Die
Vorinstanz geht mit der Anklage von gewerbsmässigem Handeln des
Berufungsklägers im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB aus, was die Verteidigung
in Zweifel zieht.
Nach der
Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für
die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist,
dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ
regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten
seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach
begangen haben, und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu
einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen
(BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132
f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, 2021, Art. 146 N 32 ff.).
Diese
Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Der Berufungskläger ist
gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit ohne feste Anstellung und ohne festes
Einkommen. Er gibt an, er könne in Rumänien auf privater Basis, wohl im Sinne
eines Taglöhners, im Bereich [...] tätig sein (Akten S. 298). Es gefalle ihm
aber, in Casinos zu spielen und Drogen zu kaufen; dafür brauche er Geld (Akten
S. 297). Bereits im Urteil aus dem Jahr 2017 stellte das Strafgericht fest, in
Anbetracht seiner fortdauernden Deliktsbegehung scheine es, als käme der
Berufungskläger nur zwecks Deliktsbegehung und zur erfolgreichen Deckung seines
Lebensbedarfs in die Schweiz. Diese Einschätzung bestätigt sich hier.
Der Berufungskläger
ist in der Schweiz einschlägig, d.h. unter anderem auch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, vorbestraft (vgl. Akten S. 12, 24, Strafregisterauszug vom 17.
Dezember 2021). Er ist auch in anderen europäischen Ländern, namentlich in
Italien, Belgien und Rumänien einschlägig vorbestraft; seine entsprechende «Diebeskarriere»
reicht bis in das Jahr 2007 zurück (vgl. Akten S. 5, 27 ff.). Er hat nun bei der
vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie von 30 Einbruchdiebstählen, respektive
mehrheitlich Versuchen dazu, in einem Zeitraum von rund 2 Monaten, einen
Deliktserlös von rund CHF 22'000. –, wovon alleine rund CHF 16'000. – Bargeld –
also entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus namhafte Einkünfte – erzielt
und solche ganz offensichtlich auch angestrebt.
Die gesamten Umstände
sprechen klar für die Annahme von Gewerbsmässigkeit, da sich der Berufungskläger
durch die Diebstähle seinen Lebensunterhalt und eben auch Drogenkonsum und
Besuche von Casinos und Prostituierten finanziert hat (vgl. Akten S. 297, 336).
Die Vielheit der Begehung, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten und die
Erwerbsabsicht liegen nach dem Gesagten ganz offensichtlich auf der Hand. Bei
derartiger Intensität gleichartigen Vorgehens, der skizzierten Vergangenheit des
Berufungsklägers und der weitgehend fehlenden Einsicht im vorliegenden
Verfahren – so meint der Berufungskläger, man könne ihm die Höchststrafe geben,
er komme dennoch wieder (vgl. Akten S. 1412) – offenbart der Berufungskläger
auch eine gewisse soziale Gefährlichkeit. Die Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 StGB ist hier fraglos gegeben.
4.4.3 Indem
der Berufungskläger in allen 30 ihm zur Last gelegten Fällen insbesondere mittels
Flachwerkzeugen, Steinen oder Körpergewalt die jeweiligen Türen und
Fensterscheiben, aber auch verschiedene Behältnisse aufgewuchtet, aufgebrochen
respektive eingeschlagen und jedenfalls beschädigt und dabei einen Sachschaden
von über CHF 70'000. – verursacht hat, hat er auch den Tatbestand der
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt und es ergeht ein entsprechender
Schuldspruch.
4.4.4 Da
der Berufungskläger in 21 Fällen ausserhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen
Betriebe und zwecks Diebstahls durch Kraftaufwendung, mittels einem
Flachwerkzeug oder Körpergewalt in die jeweiligen Räumlichkeiten eindrang
respektive in 7 Fällen einzudringen versuchte, betrat er – respektive versuchte
dies – einen geschützten Bereich entgegen den Willen der jeweils Berechtigten
und machte sich so jeweils des Hausfriedensbruchs respektive des versuchten
Hausfriedensbruchs schuldig. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB,
Art. 186 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
5. Schuldsprüche wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher
Verweisungsbruch
5.1
Vorbemerkung
Die
Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehrfachen Verweisungsbruches sind zwar
formell angefochten, im Berufungsverfahren wird indes nicht substantiiert
geltend gemacht respektive begründet, dass und weshalb diese nicht korrekt
seien. Es kann insoweit mit den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden
haben.
5.2 Mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Der
Berufungskläger selbst hat den Konsum von Betäubungsmitteln in der Schweiz in
den Einvernahmen vom 14. September 2019 und vom 17. Oktober 2019 nicht nur
nicht bestritten, sondern durchaus als Rechtfertigungsgrund für Einbrüche
vorgebracht (vgl. Akten S. 1502 f., 1506). Er hat in der Zeitspanne von anfangs
April 2019 bis anfangs Juni 2019 regelmässig Kokain und Marihuana konsumiert.
Dadurch hat er mehrfach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes übertreten
und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
5.3 Mehrfacher
Verweisungsbruch
Im Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2017 ist der Berufungskläger mit
einer Landesverweisung von 8 Jahren belegt worden (Akten S. 23). Dennoch ist er
im Zeitraum April und Juni 2019 (1. – 12. April 2019, 27. – 29. April 2019, und
anfangs Juni 2019) mehrfach illegal in die Schweiz eingereist und hat jeweils
mehrere Tage verweilt, was er nicht nur nicht bestreitet, sondern mit der
Bemerkung quittiert: «Ich liebe die Schweiz. Sie können mir auch eine
Maximalstrafe geben. Ich würde trotzdem kommen» (Akten S. 1412). Dadurch
hat er den Tatbestand des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) mehrfach
erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
6. Rückversetzung
(Art. 89 StGB)
6.1 Die
mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit
von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
29. November 2017 (Reststrafe von 303 Tagen) wird wegen des massiven und
einschlägigen Rückfalls während der Probezeit widerrufen und es wird die
Rückversetzung in den Strafvollzug unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
13. September 2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage) angeordnet (Art.
89 Abs. 1 und 5 StGB).
6.2 Sind
aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte
Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar
gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 IV 146 E. 2.4 S. 148) geht
es im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB darum,
dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse
Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt
als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei
methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die
während der Probezeit neu verübte(n) Straftat(en) nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das
gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in
der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen
lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden
kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw.
welche noch «offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte
Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das
Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu
erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren. Darauf
wird gleich zurückzukommen sein.
7. Strafzumessung
7.1 Vorbemerkungen
7.1.1 Der
Berufungskläger wird, wie im erstinstanzlichen Urteil, des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die Vorinstanz hat den
Berufungskläger deswegen unter Einbezug der erwähnten vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019. Die Verteidigung rügt die
Freiheitsstrafe als unverhältnismässig hoch; ausserdem sei die Vorinstanz
methodisch nicht korrekt vorgegangen. Insoweit ist die Strafzumessung in Bezug
auf die ausgefällte Freiheitsstrafe zu überprüfen.
Es kann hier
festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Darstellung der Strafzumessung
die Vorgaben des Bundesgerichts zur Methodik und Begründung tatsächlich nicht
eingehalten hat. Dies wird hier nachgeholt. Die entsprechend zu ermittelnde Strafe
kann nicht höher ausfallen als die von der Vorinstanz ausgefällte
Freiheitsstrafe, da lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat (Verbot
der reformatio in peius, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
7.1.2 Die
wegen der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF
300.– wird nicht substantiiert angefochten und ist im Übrigen unter allen
Aspekten angemessen. Es bleibt somit dabei.
7.2 Grundsätze
7.2.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.
5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
7.2.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen:
BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der
Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je
mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des
Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.
4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete
Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit
Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O. S. 179 f.).
Die frühere
Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies
beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften
Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein
beurteilen lassen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;
6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.
4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder
wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei
einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion (vgl.
Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) als
verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig
(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
vgl. auch BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch,
dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen
kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze
Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist
gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem
zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch nach der neusten Rechtsprechung des
Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem
der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem
Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni
2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat denn auch richtig
festgehalten, dass hier für alle Delikte (mit Ausnahme der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes) eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weil eine für
einzelne Delikte theoretisch mögliche Geldstrafe mangels spezialpräventiver
Effizienz und Vollstreckbarkeit und insbesondere angesichts des engen Konnexes
zur Haupttat (gewerbsmässiger Diebstahl) auch für Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Dem ist beizupflichten.
Für den gewerbsmässigen Diebstahl kommt ganz offensichtlich lediglich eine
Freiheitsstrafe in Betracht. Die anderen Delikte – mehrfache Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbruch – stehen zeitlich und sachlich in direkter Verknüpfung
untereinander und mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Unter den gegebenen Umständen
scheint hier eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe
offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist deshalb die Verhängung
einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des
Verhaltens des Berufungsklägers ganz offensichtlich davon auszugehen, dass
Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen
würden. Er ist mehrfach, auch einschlägig und u.a. auch in der Schweiz,
vorbestraft, hat die vorliegend beurteilten Delikte innerhalb der Probezeit der
bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer einschlägigen Vorstrafe verübt und
lässt allgemein wenig Einsicht erkennen. Mit seinem Gebaren hat der
Berufungskläger gezeigt, dass er der Rechtsordnung der Schweiz wenig Beachtung
schenkt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich durch eine Geldstrafe
nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen Umständen bedarf es jeweils
Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger den Ernst der Situation vor Augen zu
führen. Dies gilt gerade auch für den mehrfachen Verweisungsbruch.
7.2.3 Ausserdem
besteht hier teilweise retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB),
wovon auch die Parteien ausgehen. Zu berücksichtigen ist das Urteil der
Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2019, Rechtskraft 21. Mai 2019, in welchem der
Berufungskläger wegen mehrfachen Verweisungsbruchs (26.04.2019, 07.05.2019) zu
einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich 2 Tage Haft, verurteilt worden
ist. Die Fälle 1.1 – 1.28 sowie der Verweisungsbruch vom 1./12. April 2019 und
derjenige vom 27./29. April 2019 sind vor diesem Urteil, lediglich die Fälle
1.29 und 1.30 und der Verweisungsbruch von anfangs Juni 2019 sind nach diesem
Urteil verübt worden.
Gemäss
präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen (vgl.
BGE 145 IV 1 ff): Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens
eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise
retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche
nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige
Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach
dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt
zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden,
mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2
StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten
Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die
vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu
kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1).
Das bedeutet,
dass zunächst im ersten Schritt in Bezug auf die Fälle 1.1 - 1.28 und die zwei Verweisungsbrüche
vom April 2019 eine Zusatz(freiheits)strafe zum Urteil vom 21. Mai 2019
auszufällen ist (nachfolgend E. 7.3), die anschliessend in einem zweiten
Schritt mit der für die Fälle 1.29 und 1.30 und den Verweisungsbruch von
anfangs Juni 2019 auszufällenden (Freiheits)strafe zu addieren ist (E. 7.4).
Dabei wird die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl (Kollektivdelikt, vgl.
gleich E. 7.3.1) hier ganz innerhalb dieses ersten Schrittes abgehandelt und
bei den Delikten unter 1.29 und 1.30 werden lediglich noch die mehrfache
Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch (jeweils 2 Fälle)
berücksichtigt.
7.3 Delikte
vor dem Ersturteil
7.3.1 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist hier der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls. Der Strafrahmen des Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
vor. Auf das gewerbsmässige Delikt als Kollektivdelikt ist Art. 49 StGB nicht
anzuwenden – die Strafschärfung ist bereits durch die Qualifizierung im
Besonderen Teil vorgesehen (vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 49 N 6 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich
an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was
nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE
SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
Objektiv fällt
hier zunächst ins Gewicht, dass der Berufungskläger in 10 Fällen (inklusive der
beiden nach dem 21. Mai 2019 verübten) Diebstähle verübt und in weiteren 20
Fällen zu verüben versucht hat. Sein Vorgehen war hartnäckig und deutet auf
eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie. Auch hat der Berufungskläger in
relativ kurzer Zeit beträchtliche Summen an Bargeld, insgesamt über CHF
16'000.–, und Wertgegenstände wie etwa Armbanduhren und digitale Geräte
erbeutet. Der Deliktsbetrag beläuft sich gesamthaft auf über CHF 22'000.–. Es
kann ihm immerhin etwas zu Gute gehalten werden, dass er in der Regel lediglich
in Geschäftslokale eingebrochen ist, was sich insoweit etwas relativiert, als
die von ihm heimgesuchten Objekte offensichtlich eher kleinere Geschäfte sind,
die durch derartige Einbrüche besonders getroffen werden. Insgesamt ist das
objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer einzustufen.
Auch das
subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Berufungskläger hat direktvorsätzlich
und einzig aus finanziellen Motiven gehandelt. Auch wenn er finanziell
sicherlich nicht sehr gut gestellt ist, so ist eine eigentliche finanzielle
Notlage nicht ersichtlich – gemäss eigenen Angaben habe er das Geld für Drogen
und Besuche in Casinos und bei Prostituierten verprasst. Die Diebstähle waren
jedenfalls durch die Aussicht motiviert, in relativ kurzer Zeit an
verhältnismässig viel Geld zu kommen. Dabei sind dem Berufungskläger die fremden
Eigentumsrechte gleichgültig gewesen.
Angesichts des
Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers
für den gewerbsmässigen Diebstahl insgesamt nicht mehr ganz leicht bis mittelschwer.
Dass der überwiegende Teil der dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls zugrundeliegenden Diebstähle lediglich ins Versuchsstadium gelangt
ist, vermag den Berufungskläger nicht wesentlich zu entlasten, denn er konnte sein
Vorhaben jeweils aus äusseren Umständen nicht umsetzen. Alles in allem ist unter
diesen Umständen jedenfalls eine Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel des
Strafrahmens auszusprechen. Es rechtfertigt sich an sich eine Einsatzstrafe von
rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe (vgl. etwa den BGer 6B_282/2018 vom 24. August
2018 zugrundeliegenden Sachverhalt: bei gewerbsmässigem Diebstahl, dem
insgesamt 10, teilweise versuchte Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsgut von
rund 10'000.–: Einsatzstrafe 2 Jahre).
7.3.2
7.3.2.1 Es
sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren
Delikte – mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter
Hausfriedensbruch – festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys, a.a.O., S. 236 f., 179 ff.). Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch sind beide mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1, 186 StGB)
Die einzelnen
Sachbeschädigungen präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des
Berufungsklägers jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam
abgehandelt werden. Es sind in 28 Fällen Türen oder Fenster aufgewuchtet
respektive aufzuwuchten versucht oder eingeschlagen und dabei beschädigt worden.
Auch innerhalb der Lokalitäten hat der Berufungskläger teilweise Behältnisse
gewaltsam geöffnet respektive zu öffnen versucht und dabei beschädigt. Zwar
sind die Sachbeschädigungen Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig
keine grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Berufungskläger durch sein rücksichtloses und brachiales
Vorgehen einen erheblichen und unverhältnismässig hohen Sachschaden von über
CHF 60'000.– verursacht hat. Dabei hängt es gemäss Akten vom Zufall ab, wie
hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen ausgefallen ist. Sein Verschulden
wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des rücksichtslosen Vorgehens objektiv
nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv ist von einem nicht mehr ganz
leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden aber als noch
eher leicht einzustufen. Dies führt, noch ohne Aspiration und ohne Bezug zum
gewerbsmässigen Diebstahl, zu einer hypothetischen (Einsatz)strafe von jeweils rund
10 Tagen Freiheitsstrafe für die 28 Sachbeschädigungen, also insgesamt (abgerundet,
aber noch ohne Asperation) 9 Monate Freiheitsstrafe.
7.3.2.2 Weiter
hat sich der Berufungskläger wegen insgesamt 19 Fällen des Hausfriedensbruchs
sowie in 7 Fällen des versuchten Hausfriedensbruchs zu verantworten, was in
diesen Fällen strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Verschulden wiegt
objektiv und subjektiv eher leicht, namentlich war der Hausfriedensbruch hier
jeweils reines Mittel zum Zweck. Es scheint angemessen, für die vollendeten
Delikte je 5 Tage Freiheitsstrafe und für den Versuch jeweils die
Minimalstrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen, also insgesamt rund
(noch ohne Asperation) 3 ¾ Monate Freiheitsstrafe.
7.3.2.3 Die
Strafdrohung für Verweisungsbruch lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Hier wiegt das Verschulden objektiv und subjektiv nicht mehr
ganz leicht, zumal der Berufungskläger vor allem in die Schweiz gekommen ist,
um zu delinquieren. Angemessen erscheint insoweit eine Freiheitsstrafe von je 1
½ Monaten, d.h. (ohne Asperation) eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten.
7.3.3 Es
ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe
ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Die Delikte stehen zeitlich und sachlich alle in
direktem Konnex miteinander. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt
sich deshalb bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten
angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl. Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217
E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten
Freiheitsstrafe um rund 8 Monate Freiheitsstrafe (rund die Hälfte von
15.75 Monaten Freiheitsstrafe) auf insgesamt rund 38 Monate Freiheitsstrafe.
7.3.4 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen.
Der
Berufungskläger ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat dort gemäss
eigenen Angaben eine Berufsausbildung genossen und auch auf dem erlernten Beruf
gearbeitet. Auch könne er heute noch in Rumänien auf privater Basis im Bereich [...]
tätig sein. Dennoch begeht er seit Jahren Delikte, immer wieder auch Diebstähle,
immer wieder auch in der Schweiz. Es sind ihm nicht nur mehrere ausländische
Vorstrafen entgegenzuhalten, sondern insbesondere die einschlägige Vorstrafe
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Dass
er nun wieder mehrfach gleichartig straffällig geworden ist – und dies nur ganz
kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und während der
entsprechender Probezeit –, deutet darauf hin, dass er, wie bereits die
Vorinstanz richtig feststellt, der Rechtsordnung keine Beachtung scheint und
sich dabei hartnäckig und unbelehrbar zeigt. Diese Vorstrafen und die sich
darin manifestierende Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers sind doch relevant
straferhöhend zu berücksichtigen.
Es sind
demgegenüber keine Gründe ersichtlich, die hier zu Gunsten des Berufungsklägers
zu berücksichtigen wären. Sein Leben mag von einer gewissen Perspektivenlosigkeit
geprägt sein. Seinen eigenen Angaben lässt sich indes entnehmen, dass er in
Rumänien durchaus Chancen auf ein Erwerbseinkommen hätte und dass er die
Delikte nicht aus reiner Not begeht, sondern um sich Casinobesuche, Drogen und
Prostituierte leisten zu können. Diese Umstände rechtfertigen daher keine
Strafmilderung. Sein Nachttatverhalten kann, wenn überhaupt, nur ganz marginal
strafmindernd berücksichtigt werden. Er ist lediglich in 3 Fällen geständig,
wobei in 2 davon ohnehin objektive Beweismittel vorliegen. Einsicht
insbesondere ist nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich unter diesen
Umständen, die Freiheitsstrafe, entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz um
rund 4 Monate zu erhöhen. Dies führt zu einer Freiheitstrafe von 42 Monaten.
Diese ist als
Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe vom 21. Mai 2021 (90 Tage Freiheitsstrafe
wegen zweifachen Verweisungsbruchs) auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass die
Freiheitsstrafe im Ergebnis höchstens einen Monat höher ausfiele, wenn die
beiden Verweisungsbrüche gleichzeitig beurteilt würden. Die Freiheitsstrafe
reduziert sich insoweit (als Zusatzstrafe) somit um 2 Monate auf rund 40
Monate.
7.4 Delikte
nach dem Ersturteil
Der
Berufungskläger hat einen (sehr kleinen) Teil der vorliegend zu beurteilenden
Delikte nach dem Strafbefehl 21. Mai 2019 verübt. Es ist insoweit, unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips, zunächst noch die Strafe für einen
Verweisungsbruch und zwei Sachbeschädigungen und zwei Hausfriedensbrüche
auszufällen; diese ist anschliessend zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1). Für die
Bemessung der entsprechenden Strafen kann grundsätzlich auf das bereits
ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend wäre eine Freiheitsstrafe von rund 1 ½
Monaten zu addieren. Die Freiheitsstrafe beträgt somit rund 41 ½ Monate.
7.5 Gesamtstrafe
nach Art. 89 Abs. 6 StGB
Schliesslich ist
mit der widerrufenen Entlassung respektive der dadurch zu vollziehenden
Reststrafe (303 Tage Freiheitsstrafe abzüglich 68 Tage Haft = 235 Tage, d.h. gut
7,8 Monate Freiheitsstrafe ) eine Gesamtstrafe zu bilden und insoweit zu
asperieren. Angesichts dieses Strafrestes wäre die «Einsatzstrafe» erheblich zu
schärfen, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Strafrest aus einer
einschlägigen Vorstrafe stammt und der Berufungskläger nach seiner Entlassung
sehr rasch wieder einschlägig rückfällig geworden ist. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände und insbesondere angesichts der Höhe des Strafrests, wäre an
sich eine Strafschärfung um 6 Monate angemessen, was einer Asperation im Sinne
einer Reduktion der Strafe (i.S. Strafrests) von rund 20 % entsprechen
würde.
Angesichts des
Verbots der reformatio in peius verbietet sich indes wie bereits erwähnt
eine entsprechende Strafschärfung über die vorinstanzlich ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren hinaus. Es bleibt somit bei 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe.
8. Landesverweis
8.1 Die
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls zieht gemäss Art. 66a
Abs.1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich. Der
Berufungskläger wurde bereits mit Urteil vom 29. November 2017 mit einer
Landesverweisung von 8 Jahren belegt. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine
Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die
Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt, ist die neue
Landesverweisung zwingend auf 20 Jahre auszusprechen, wie dies bereits die
Vorinstanz korrekt festgehalten hat.
8.2 Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem nicht eingetragen, da der Beurteilte
rumänischer Staatsangehöriger ist.
9. Zivilforderungen
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu zu CHF 18'917.50 Schadenersatz an die B____ (Fall
1.8) und CHF 11'027.65 an die C____ (Fälle 1.16 und 1.24) verurteilt, mit dem
Hinweis, dass beide Forderungen ausreichend belegt sind. Dies ist korrekt. Der
Berufungskläger wird in diesen Fällen wegen Diebstahls respektive versuchten
Diebstahls und wegen Sachbeschädigung verurteilt und die geltend gemachten
Forderungen sind substantiiert und belegt.
10. Kosten
10.1 Der
Berufungskläger unterliegt vollständig mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen
Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil
und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1’500.–
(Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
10.2 Die
amtliche Verteidigerin wird entsprechend ihrer Kostennote, zuzüglich Aufwand
für die Berufungsverhandlung, aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
7. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verweisung auf den Zivilweg der
Schadenersatzforderung der D____ im Betrag von CHF 2'015.30;
- Entscheid über das Beschlagnahmegut
(Einziehung Schlossriegel gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und
Herausgabe des Mobiltelefons [...] an den Berechtigten);
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit in Abweisung
seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig
erklärt.
Die A____ mit Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt
unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 25. Februar 2019 gewährte
bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November
2017 (Reststrafe von 303 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. September
2019 bis zum 21. November 2019 (68 Tage) angeordnet, in Anwendung von Art. 89
Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Mai 2019,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186, 186 i.V.m. 22
Abs. 1, 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 + 2, 51, 89 Abs. 6 und 106 des
Strafgesetzbuches und Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und
66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Beurteilte wird zu CHF 18'917.50 Schadenersatz
an die B____ (Fall I/1.8) und CHF 11'027.65 an die C____ (Fälle I.1.16 +
I.1.24) verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 16'751.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 6'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von pauschal CHF 2'600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 200.20, somit total
CHF 2'800.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Pauen
Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).