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Entscheid

SB.2020.119

Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschwerde bei BG hängig)

19. September 2025Deutsch101 min

Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.119

URTEIL

vom 19.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Andreas

Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach,

4001 Basel

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

B____

AG Berufungsbeklagte

Privatklägerin 1

C____

Berufungsbeklagter

Privatkläger 2

D____ AG

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 3

E____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 4

F____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 5

G____ AG

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 6

H____

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...]

Privatklägerin 7

I____ AG

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 8

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Jugendgerichts

vom 24. September 2020 (Prot.Nr.

2/2020)

betreffend

Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser

Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2020 des

Diebstahls der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser

Schaden: Anklageziffer 1.f + 1.g + 1.h), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung

einer Amtshandlung und des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln

sowie Anstalten treffen dazu) schuldig erklärt und verurteilt zu einem

Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Anrechnung von vorläufiger Festnahme und

Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten

unter Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Demgegenüber stellte das

Jugendgericht die Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n und 1.o

wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und sprach A____ von den

Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p, 1.q, 5 und 6 frei. Die

Zivilforderung der I____ (Anklageziffer 2) wurde teilweise gutgeheissen und A____

in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten zur Zahlung von

Schadenersatz in Höhe von CHF 3'067.85 verurteilt. Die Mehrforderung in

Höhe von CHF 7'850.70 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ebenso wie die

übrigen, im Verfahren eingegangenen Zivilforderungen (für Details siehe

vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 5). Sodann erkannte das Jugendgericht wegen

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine

Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.00. Es ordnete die

Einziehung des beschlagnahmten Betrages von CHF 2'307.90 und dessen

Anrechnung an die Ersatzforderung an. Sodann verfügte das Jugendgericht die

Aufhebung der Kontosperre des Jugendsparkontos [...] nach Abzug der

Verfahrenskosten, der Urteilsgebühr und der verbleibenden staatlichen Ersatzforderung.

Ausserdem befand das Jugendgericht über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände,

Vermögenswerte und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das

Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, mit Eingabe vom 23. Dezember

2020 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und – neben

diversen Verfahrensanträgen – gefordert, dass das vorinstanzliche Urteil in den

Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs aufgehoben wird. Er sei stattdessen

wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von einem Monat, mit bedingtem

Strafvollzug, bei einer Probezeit von 6 Monaten zu verurteilen. Sämtliche

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Von

den beschlagnahmten Gegenständen seien nur die Betäubungsmittel einzuziehen und

zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 2'307.90 sei dem

Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die Kontosperre des Jugendsparkontos [...]

sei aufzuheben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates sowie

unter Bestätigung der Einsetzung seines amtlichen Verteidigers. Von den übrigen

Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember

2020 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren mit Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bewilligt

worden. Der Berufungskläger hat seine mit der Berufungserklärung gestellten

Anträge mit Berufungsbegründung vom 22. April 2022 begründet und zugleich

diverse Beweisanträge gestellt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2022 hat

die Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung und den Beweisanträgen des

Berufungsklägers Stellung genommen. Die Jugendanwaltschaft hat darin sinngemäss

eine vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung

des jugendgerichtlichen Entscheids verlangt. Von den Privatklägern bzw.

Privatklägerinnen sind keine Stellungnahmen zur Berufungsbegründung

eingegangen. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 3. Februar 2023 mitgeteilt,

dass sie auf die Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft anlässlich der

Berufungsverhandlung replizieren werde.

Im Instruktionsverfahren hat die Verfahrensleitung diverse

Erkundigungen, Unterlagen und Datenträger bei der Kriminalpolizei

Basel-Landschaft bzw. der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eingeholt. Mit

begründeter, instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2025 sind die

hierauf eingehenden E-Mails bzw. Schreiben samt Beilagen zu den Akten genommen

und der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In besagter Verfügung

ist darüber hinaus – vorläufig und vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids durch das Gesamtgericht – über die Beweisanträge des

Berufungsklägers befunden worden. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein

aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. August 2025 eingegangen

und zu den Akten genommen worden. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hat die

Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit

Vorladung vom 29. April 2025 sind die beteiligten Personen zur

Hauptverhandlung am 18.-19. September 2025 geladen worden. Die

Verteidigung hat sodann mit Eingabe vom 8. September 2025 die Einstellung

des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung beantragt und ausgeführt, dass

bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Berufungsverhandlung verzichtet

werden könne. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde in Aussicht

gestellt, dass über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens das Gesamtgericht

anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden werde.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. und

19. September 2025 ist der Berufungskläger zur Person befragt worden,

während er zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie

die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des

Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hat im

Hauptantrag an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt

also die Aufhebung von Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen

Urteils sowie die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung.

Neu beantragt der Berufungskläger eventualiter die Verfahrenseinstellung

zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie subeventualiter einen Schuldspruch

wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

wobei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien

abzuweisen. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände hat der

Berufungskläger wiederum an seinen schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates und unter

Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu einem Stundenansatz von

CHF 250.–. Im Rahmen der Vorfragen hat der Berufungskläger zudem einen

Teil seiner bereits im Instruktionsverfahren gestellten und behandelten

Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt. Die Jugendanwaltschaft

beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung des angefochtenen

Urteils mit Ausnahme vom Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung. Für

sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung

verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegen

das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a

der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die

Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Berufungskläger ist nach Art. 38 Abs. 1 JStPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung

ist mithin einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

JStPO).

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das

vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs

aufzuheben. Im Hauptantrag verlangt er nunmehr die Einstellung sämtlicher

Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, eventualiter zufolge

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Subeventualiter verlangt der Berufungskläger

anstelle sämtlicher vorinstanzlichen Schuldsprüche einen Schuldspruch (einzig)

wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG, SR 812.121), mithin wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien

abzuweisen; den in der Berufungsbegründung enthaltenen Eventualantrag auf

Verweisung auf den Zivilweg hat er anlässlich der Berufungsverhandlung explizit

nicht mehr gestellt (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

Schlussfaszikel, S. 238). Von den beschlagnahmten Gegenständen seien nur

die Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag

von CHF 2'307.90 sei dem Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die

Kontosperre des Jugendsparkontos [...] sei aufzuheben. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

Nicht

angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die

Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs, die Freisprüche gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs, die Anordnung, dass bestimmte beschlagnahmte Gegenstände

dem Berufungskläger wieder ausgehändigt werden (für deren Auflistung wird auf

das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, Ziff. 6, verwiesen), die Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss

Ziff. 8 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (implizit

mitangefochten ist demgegenüber der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt

gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, siehe Ziff. 8 Abs. 2

des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber ist folglich im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO darf die Rechtsmittelinstanz

Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das

Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio

in peius, auch:

Verschlechterungsverbot). Diese Konstellation liegt

hier vor, da die Jugendanwaltschaft und die Privatkläger/innen weder Berufung

noch Anschlussberufung erhoben haben.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1

Einstellung

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Akten

Schlussfaszikel, S. 151 ff.) hat der Berufungskläger den

vorfrageweisen (Haupt-)Antrag gestellt, wonach das gegen ihn geführte

Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen sei (siehe dazu

auch Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 233, 236).

2.1.1

Anklageziffer

4.

(Hinderung einer Amtshandlung)

Der Berufungskläger bringt zunächst zurecht vor, dass

betreffend Anklageziffer 4 (Vorwurf: Hinderung einer Amtshandlung) die

Verfolgungsverjährung bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils

eingetreten war (zustimmend auch die Jugendanwaltschaft, siehe Plädoyer JugA

2.

Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217). So sehen Art. 36

Abs. 1 lit. a bzw. lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR

311.1) Verfolgungsverjährungsfristen von fünf bzw. drei Jahren vor, wenn die

Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von

über drei bzw. bis zu drei Jahren bedroht ist. Demgegenüber sieht Art. 36

Abs. 1 lit. c JStG vor, dass die Strafverfolgung in einem Jahr

verjährt, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer «andern

Strafe» bedroht ist. Gemäss Hug/Schläfli/Valär

fallen hierunter namentlich diejenigen Vergehen, die nur mit Geldstrafe bedroht

sind. Die Kommentatoren führen hierbei den vorliegend einschlägigen Tatbestand

der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher als Strafandrohung «Geldstrafe bis

zu 30 Tagessätzen» vorsieht, explizit als ein Beispiel auf (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 36 JStG N 5). In

Anklageziffer 4 gilt mithin die sehr kurze Verjährungsfrist von einem Jahr. Die

Anklageschrift führt als Tatzeit den 28. Oktober 2018 auf (Akten S. 2289).

Das erstinstanzliche Urteil erging am 24. September 2020, d.h. deutlich

über ein Jahr später und zu einem Zeitpunkt, in welchem die

Verfolgungsverjährung diesbezüglich bereits eingetreten war. In Anklageziffer 4 ist das Verfahren

mithin einzustellen.

2.1.2

Anklageziffern 1.c, 1.f, 1.g,

1.h, 2 und 3

Der Berufungskläger macht überdies die Verfolgungsverjährung

auch mit Blick auf sämtliche anderen angefochtenen Schuldsprüche geltend, d.h.

auch jene, bezüglich derer die Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten war.

Indessen hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 143 IV 49 E. 1.3 ff. ausführlich dargelegt, weshalb auch in einem Jugendstrafverfahren

die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).

Das Bundesgericht hat namentlich erwogen, weshalb die fehlende Nennung von Art. 97

Abs. 3 StGB in Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auf einem

gesetzgeberischen Versehen beruht, weshalb eine echte Gesetzeslücke vorliegt, und

weshalb Art. 97 Abs. 3 StGB auf dem Wege der Lückenfüllung auch im

Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen muss. Das Bundesgericht hat auch darauf

hingewiesen, dass Jugendliche über das in Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 StPO in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO verankerte Beschleunigungsgebot

sowie die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1

lit. f JStG hinreichend vor den Folgen überlanger Rechtsmittelverfahren geschützt

werden. Nach Auffassung des Appellationsgerichts besteht kein Anlass, diese in

einem höchstrichterlichen Leitentscheid geklärte Frage vorliegend nochmals zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann diesbezüglich auch nicht etwa

von einem wiederholten qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen

werden. Wie die Jugendanwaltschaft (Akten Schlussfaszikel, S. 217)

zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber vielmehr inzwischen Art. 36 JStG

um einen neuen Abs. 1bis ergänzt, welcher statuiert: «Ist vor Ablauf

der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die

Verjährung nicht mehr ein». Diese Änderung ist per 1. Januar 2024 in Kraft

getreten. In der Botschaft hierzu wird ausgeführt, dass damit die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Thematik ins Gesetz überführt werde (Botschaft

Änderung StPO, in BBl 2019 S. 6697, 6774 f.). Damit hat der Gesetzgeber bestätigt,

dass die bundesgerichtliche Lückenfüllung dem gesetzgeberischen Willen

entspricht. Der erwähnte Leitentscheid des Bundesgerichts wird im Übrigen auch

in Teilen der Literatur – jedenfalls im Ergebnis – als sachgerecht befunden (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 1

JStG N 17 und Art. 36 JStG N 10; Zurbrügg,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 97 StGB N 51;

vgl. zur Kritik etwa Riedo/Grossenbacher,

Von Lücken – in Gesetzen und Urteilsbegründungen, in: AJP 2017, S. 1359

ff., welche wiederum «weniger das Ergebnis als die Begründung» stört) und wurde

auch bereits von der kantonalen Rechtsprechung rezipiert (siehe etwa OGer ZH

SU170045 vom 5. April 2018 E. II. 4.).

Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung

vorliegend insofern nicht mehr eintreten, als das angefochtene Urteil des

Jugendgerichts noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist. Dies ist in

Bezug auf die vorliegend noch Verfahrensgegenstand bildenden Anklageziffern 1.c,

1.f, 1.g, 1.h, 2 und 3 der Fall (Art. 36 Abs. 1 lit. a

bzw. b JStG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 139

Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19

Abs. 1 bzw. Abs. 2 BetmG). Die Verjährungseinrede greift

diesbezüglich also nicht.

2.2

Einstellung

zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots

2.2.1

Eventualiter beantragt der Berufungskläger die

Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots. In seiner Begründung verweist er diesbezüglich auf

BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Er führt weiter

aus, gerade im Jugendstrafverfahren, wo man erzieherisch auf den Jugendlichen

einwirken wolle, müsse dies möglichst nah am vorgeworfenen Delikt geschehen. Es

sei daher nicht ausschlaggebend, wer die Verfahrensverzögerungen verursacht

habe. Der Berufungskläger habe sich seit den letzten ihm vorgeworfenen Taten zu

einem erfolgreichen Jungunternehmer entwickelt und habe nichts mehr mit dem «A____

von 2018» zu tun. Die vorliegende Verfahrensdauer von 7 Jahren – noch ohne ein

allfälliges Verfahren vor Bundesgericht – sei für ein Jugendstrafverfahren

aussergewöhnlich lang. Die Verjährungsfristen seien um das fast 1.5-fache

überschritten (siehe Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 234,

236).

2.2.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung infolge einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK,

Art. 5 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO) ist

allerdings sehr streng. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind

Dispositiv

demnach meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als

ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373

E. 1.4.1, 143 IV 49 E. 1.8.2 [mit Blick auf das Jugendstrafrecht], 135

IV 12 E. 3.6, 133 IV 158, in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f., 130 IV 54

E. 3.3.1, 117 IV 124 E. 4d). Eine Verfahrenseinstellung kommt nach der

Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen

einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8,

in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f.). Bei der Frage nach der sachgerechten

Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch

den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist

in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine

Verfahrenseinstellung ohne Verurteilung wird jedenfalls dann als problematisch

erachtet, wenn unerledigte Geschädigtenansprüche bestehen (BGE 117 IV 124 E.

4e; siehe zum Ganzen auch BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f. mit weiteren

Hinweisen).

Bejaht hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung nur in

seltenen Extremfällen. Zu nennen ist etwa BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017

E. 8.4. Allerdings lag hier eine aussergewöhnliche Konstellation vor: die Verfolgungsverjährungsfrist

von 7 Jahren war beinahe um das Doppelte überschritten; es handelte sich

um einen geringfügigen, ursprünglich von der ersten Instanz bloss mit einer

Geldstrafe von 10 TS geahndeten Vorwurf; zugleich waren gegen den

beschuldigten Arzt schwerwiegende Vorwürfe erhoben worden, welche geeignet

waren, sein berufliches Ansehen und sein Selbstverständnis erheblich zu

beeinträchtigen und sich erst nach zweimaliger höchstrichterlicher Beurteilung

als haltlos erwiesen; der Vorfall hatte sich in einem Spital zugetragen und war

wohl in breiten Fachkreisen bekannt geworden; es waren keinerlei Interessen der

Geschädigten mehr zu berücksichtigen, da diese sich vor Jahren aus dem

Verfahren zurückgezogen hatten und die Generalstaatsanwaltschaft hatte selbständig

einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt. Vor diesem Hintergrund

erachtete das Bundesgericht die Einstellung des Verfahrens als einzig

angemessene Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Der Berufungskläger verweist wie erwähnt auf BGer6B_712/2018

vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Auch hier lagen indessen aussergewöhnliche

Umstände vor, insbesondere war auch hier der Beschwerdeführer aufgrund des

gegen ihn erhobenen Vorwurfes der mehrfachen Geldwäscherei als Treuhänder nicht

nur durch das Strafverfahren an sich, sondern auch in seiner beruflichen

Tätigkeit seit Jahren betroffen gewesen. Die Verjährungsfrist war bereits um

weit mehr als das 1 ½-fache überschritten. Zudem wäre aufgrund des Verbots der

reformatio in peius im Falle einer Rückweisung von vornherein keine höhere

Zusatzstrafe als 50 Tagessätze zu CHF 100.– in Betracht gekommen, wobei

der zusätzlichen Verfahrensdauer vor Bundesgericht und infolge des erneuten

Berufungsverfahrens hätte Rechnung getragen werden müssen. Vor diesem

Hintergrund erachtete das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung als

angezeigt.

2.2.3 Es ist offenkundig, dass sich diese beiden

Extremfälle vom vorliegenden Fall massgeblich unterscheiden. Für die vorliegend

noch zu diskutierenden Vorwürfe gelten Verjährungsfristen von teilweise 5 und

teilweise 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. a bzw. b JStG in

Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1

bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1

bzw. Abs. 2 BetmG), welche angesichts der sich zwischen dem

21. Oktober 2017 und August 2018 bewegenden, angeklagten Tatzeiten

inzwischen grob gesagt teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise um das über

2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten sind. Dieser

klarerweise übermässige Zeitablauf allein genügt indessen für eine

Verfahrenseinstellung nicht aus. Zusätzliche Faktoren, welche im Sinne der

Rechtsprechung für eine Verfahrenseinstellung sprechen würden, fehlen

vorliegend. So ist beim Berufungskläger keine eine über den blossen Zeitablauf

hinausgehende, besondere Belastung (etwa in beruflicher Hinsicht) durch das

Strafverfahren im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Schadens von

aussergewöhnlicher Schwere gegeben. Vielmehr hat er in der Zwischenzeit eine

beeindruckende positive Wendung hingelegt und sich zu einem erfolgreichen

Jungunternehmer entwickelt, der den Schritt in die Selbständigkeit wagte und

mittlerweile ein florierendes Unternehmen mit zahlreichen Angestellten leitet

(Akten Schlussfaszikel, S. 235). Hinzu kommt, dass in vorliegendem

Verfahren zahlreiche Privatkläger involviert sind, welche – nach wie vor

unerledigte – Zivilforderungen beachtlicher Höhe geltend gemacht haben und

deren Interessen einer Verfahrenseinstellung entgegenstehen. Die dem

Berufungskläger vorgeworfenen Taten bewegen sich gesamthaft betrachtet auch

nicht mehr in einem geringfügigen Bereich. Wie unten aufzuzeigen sein wird,

erscheint angesichts der in zweiter Instanz zu fällenden Schuldsprüche

grundsätzlich eine Strafe von 2.5 Monaten Freiheitsentzug verschuldensangemessen

(E. 4.5.3), welche im Verhältnis zum grundsätzlichen Höchstmass von einem

Jahr Freiheitsentzug im Jugendstrafrecht (Art. 25 Abs. 1 StGB) nicht

unerheblich erscheint. Mitzuberücksichtigen ist im Lichte der Rechtsprechung

sodann, dass die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens auch durch die

insgesamt 16 Frist­erstreckungsgesuche der Verteidigung betreffend

Berufungsbegründung bzw. Replik (Akten Schlussfaszikel, S. 37 ff.)

mitverursacht wurde, wenngleich dieser Aspekt nicht ausschlaggebend erscheint. Insgesamt

liegen die strengen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung zufolge einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nicht vor.

Sodann sieht das Jugendstrafrecht mit Art. 21 Abs. 1

lit. f JStG die Möglichkeit einer Strafbefreiung vor, wenn seit der Tat

verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten

hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der

Strafverfolgung gering sind. Diese setzt allerdings u.a. einen

Schuldspruch voraus (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 21 StGB N 2). Auf diesen Strafbefreiungsgrund ist

zurückzukommen (siehe unten E. 4.5).

2.3 Beweisanträge und

Beweisverwertungsfragen

2.3.1 Vorbemerkungen

In seiner Berufungsbegründung vom 29. April 2022 hat der

Berufungskläger die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel geltend gemacht,

teilweise verbunden mit diesbezüglichen Beweisanträgen (Akten Schlussfaszikel,

S. 76 ff.). Diese Beweisanträge wurden im Instruktionsverfahren mit

Verfügung vom 6. März 2025 (Akten Schlussfaszikel, S. 143 f.)

behandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger an

diesen Beweisanträgen festgehalten, soweit sie nicht vollumfänglich

gutgeheissen bzw. hinfällig wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 234). Die

aufgeworfenen Verwertungsfragen und Beweisanträge werden nachfolgend nach

Sachgesichtspunkten geordnet behandelt.

2.3.2 Grundlagen

Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO

grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen

des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu

wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich

ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 1 und Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine

unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie

vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 140 IV 196 E. 4.4.1 je mit weiteren

Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt

(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung

annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert (statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen;

BGer 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 7.2).

2.3.3 Auswertung

des Mobiltelefons von J____

Vor der Vorinstanz hatte der Berufungskläger zunächst den

Beizug und die Einsichtnahme in die gesicherten Daten des Mobiltelefons von J____

verlangt, wonach sich herausstellte, dass der entsprechende Daten-Stick im

gegen J____ geführten Verfahren nach dessen Abschluss vernichtet worden war

(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24.09.2020, S. 2,

Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert).

In seiner Berufung hat der Berufungskläger geltend gemacht, es

dürfe gegen ihn kein Schuldspruch ergehen, welcher sich auf Aktenbestandteile

stütze, in welche ihm keine Einsicht gewährt werde. Anderenfalls werde sein

rechtliches Gehör verletzt und er dürfe sich gegen die geheim gehaltenen Akten

nicht wirksam verteidigen. Zudem habe auch die Vorinstanz diese Daten nicht gesehen

und keine Gewissheit über deren Inhalt, sodass ein klarer Verstoss gegen die

Unschuldsvermutung vorliege (Akten Schlussfaszikel, S. 76 f.).

Den Akten liegt ein Extraktionsbericht zum Mobiltelefon von J____

mit mehreren Screenshots von Threema-Chatverläufen sowie mit mehreren

Unterlagen, welche jeweils betitelt sind mit «Sprachnotizen zum manuell

auszulesenden Threema Chatverlauf namens Chat [jeweiliger Chatname] ab

dem sichergestellten Mobiltelefon ([...]) von J____». Diesen Extraktionsbericht

samt Beilagen liess die ursprünglich ermittelnde Jugendanwaltschaft

Basel-Landschaft zusammen mit ihrem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt zukommen (Akten S. 381 ff.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in sämtliche

(gespiegelte) Daten einer Mobiltelefonauswertung, sofern diese nicht Bestandteil

der Akten bilden. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass nur jene Daten

Aktenbestandteil werden, welche als Beweismittel gebraucht (vgl.

Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und in die Akten aufgenommen

werden. Nur was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand

in Sinne von Art. 192 StPO. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt

hingegen nicht unter Art. 192 StPO. Ersucht die beschuldigte Person in

einem solchen Fall Einsicht in sämtliche gespiegelten Mobiltelefondaten und

damit auch in Daten, welche nicht Aktenbestandteil geworden sind, stellt dies daher

kein Akteneinsichtsgesuch, sondern einen Beweisantrag dar, der als solcher zu

behandeln ist. Die beschuldigte Person kann in diesem Sinne einen

substanziierten Beweisantrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme weiterer

Mobiltelefondaten stellen (zum Ganzen BGer 7B_461/2024 vom 27. August 2024

E. 1.3 f. mit Hinweisen). Die «Rohdaten», welche

mangels Relevanz im Rahmen der Durchsuchung ausgesondert werden, sind demnach

nicht aktenrelevant, unterliegen nicht Art. 192 StPO, sind nicht

Bestandteil der Verfahrensakten und können daher auch nicht Gegenstand einer

Akteneinsicht sein (Graf/Rütsche, Datensicherung von

Mobiltelefonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche

Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 2025, S. 604, 613 mit Hinweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der

Literatur wird zudem ausgeführt, bei elektronisch gespeicherten Daten folge aus

dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass offenkundig nicht relevante Daten gar nicht

erst «gespiegelt» werden. Sei dies technisch nicht möglich, so sei nach

elektronischer Übertragung der potenziell relevanten Daten (z.B. auf DVD) der

durch Spiegelung erstellte Klon wieder zu löschen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 247 N 7).

Vorliegend sind also erst die nach Auswertung

des Mobiltelefons in den Extraktionsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten

Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO, nicht (auch) die gespiegelten

Rohdaten des Mobiltelefons von J____, welche nach oben Gesagtem auch im gegen J____

geführten Verfahren nicht (mehr) vorliegen und deren Beschaffung mithin ohnehin

unmöglich geworden ist. Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die fehlende

Einsichtnahme in die gespiegelten Rohdaten des Mobiltelefons von J____ durch

die Verteidigung keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des

rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers darstellt. Der den Akten beiliegenden

Extraktionsbericht ist damit grundsätzlich auch verwertbar.

Eine Besonderheit liegt lediglich in Bezug auf

die «Sprachnotizen» (siehe z.B. Akten S. 383,

387 ff, 403 ff.) vor, welche in den Akten bloss insofern dokumentiert

sind, als offenbar eine nicht näher bestimmbare Ermittlungsperson diese bei

manueller Auslesung des Mobiltelefons von J____ abgehört und transkribiert

haben will. Diese Dokumente sind weder mit einem Bearbeiternamen versehen noch

unterzeichnet. Es handelt sich hierbei weder um Screenshots, noch um den

Ausdruck einer maschinell anhand der Mobiltelefondaten generierte Extraktionsdatei

oder Ähnliches. Die eigentlichen Sprachnotizen als abhörbare, d.h. vom Gericht

unmittelbar wahrnehmbare, im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO kopierte Audiodateien

liegen den Akten auch nicht bei. Die Verteidigung macht zurecht geltend, dass

diese Transkriptionen bei der vorhandenen Aktenlage weder anhand der

ursprünglichen (kopierten) Audiodateien überprüft, noch die – unbekannte – transkribierende

Person als Belastungszeugin zur Konfrontation vorgeladen und hierzu befragt

werden kann (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 239). Dies

erscheint besonders problematisch, als die Vorinstanz diese nicht

nachvollziehbaren Transkripte in den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h als

zentralen Belastungsbeweis herangezogen hat (angefochtenes Urteil,

S. 18 f.). Des Weiteren kann eine Parallele zur Übersetzung von

Abhörprotokollen gezogen werden: Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dürfen übersetzte Abhörprotokolle aus Telefonüberwachungen nicht zu Lasten der

beschuldigten Person verwertet werden, wenn den Strafakten nicht zu entnehmen

ist, wer sie wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die

Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 ff.).

Dies gilt selbstredend auch für Protokolle akustischer Überwachungen von

Räumlichkeiten (BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Die Situation übersetzter Abhörprotokolle ist mit jener

transkribierter Sprachnotizen hinreichend vergleichbar. Zusammenfassend

betrachtet verbietet sich eine Verwertung dieser für das Gericht

nicht überprüfbaren Transkripte der (mutmasslichen)

Sprachnotizen zu den Chatverläufen ab dem Mobiltelefon des J____ zu Lasten des

Berufungsklägers.

2.3.4 Auswertung des Mobiltelefons von K____

Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug der gespiegelten

und elektronisch gesicherten Handydaten von K____ unter vorgängiger

Einsichtnahme durch die Verteidigung wurde im Instruktionsverfahren insofern

gutgeheissen, als eine CD sowie ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung des

Mobiltelefons von K____, welche die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht

mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung gestellt hatte (Akten

Schlussfaszikel, S. 131 ff.), der Verteidigung in Kopie zugestellt

wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Andere Daten hierzu sind in den

Akten nicht enthalten und liegen offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht

vor.

Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten,

damit sei ihr Beweisantrag nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb sie ihn

wiederhole. So seien ihr nicht die verlangten gespiegelten Handydaten zur

Verfügung gestellt worden, sondern bloss PDF- und Word-Dateien und auch diese

nur auszugsweise. Damit seien das Akteneinsichtsrecht und das rechtliche Gehör des

Berufungsklägers verletzt worden. Art. 192 Abs. 2 StPO verlange

exakte Kopien, mithin eine gesamte Spiegelung (Akten Schlussfaszikel, S. 237).

Wie allerdings oben (E. 2.3.3) aufgezeigt wurde, fliesst

aus dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör und

aus Art. 192 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf Spiegelung der gesamten

Daten eines ausgewerteten Mobiltelefons bzw. auf Einsicht in Daten eines

ausgewerteten Mobiltelefons, welche nicht Aktenbestandteil bilden. Die den

Akten beiliegende Auswertung des Mobiltelefons (Extraktionsbericht) des K____

ist mithin verwertbar und das Begehren des Berufungsklägers ist als

gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Der Berufungskläger substantiiert indessen

nicht, welche Datenbestandteile aus dem Mobiltelefon von K____ durchsucht und

beschlagnahmt werden sollen; er verlangt vielmehr eine pauschale gesamthafte

Spiegelung, welche sich auch mit Blick auf die Interessen des

Mobiltelefoninhabers K____ nicht als verhältnismässig erweisen würde. Im

Übrigen legt der Berufungskläger auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich,

weshalb weitere Daten aus dem Mobiltelefon von K____ für die vorliegend noch

interessierenden Anklagepunkte verfahrensrelevant sein sollten. Ergänzend sei

noch darauf hingewiesen, dass wohl ohnehin keine weiteren Daten aus dem

Mobiltelefon des K____ gespiegelt bzw. kopiert wurden und das Mobiltelefon im

getrennt geführten Verfahren inzwischen an K____ zurückgegeben wurde. Der

Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben

E. 2.3.2) abzuweisen.

2.3.5 Auswertung

des Mobiltelefons des Berufungsklägers

Analoges wie betreffend das Mobiltelefon des K____ gilt auch

mit Blick auf das Mobiltelefon des Berufungsklägers selbst. So wurde der Verteidigung

im Instruktionsverfahren auf Antrag ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung

des Mobiltelefons des Berufungsklägers, welche die Jugendanwaltschaft dem

Appellationsgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung

gestellt hatte (Akten Schlussfaszikel, S. 131 ff.), in Kopie

zugestellt (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Auch diese Mobiltelefondaten

stellen offensichtlich keine vollständige Spiegelung des ausgewerteten

Mobiltelefons des Berufungsklägers dar (siehe USB-Stick, Akten Schlussfaszikel,

S. 141). Andere Daten hierzu sind in den Akten nicht enthalten und liegen

offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht vor.

Damit wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, welcher

auch hier auf Beizug der gespiegelten Handydaten und vorgängige Zustellung der

Verteidigung zur Einsichtnahme lautete, nur teilweise gutgeheissen und muss nach

oben Gesagtem als vor dem Berufungsgericht wiederholt gelten (E. 2.3.1, Akten

Schlussfaszikel, S. 234). Es kann mutatis mutandis auf das in

E. 2.3.3 f. Erwogene verwiesen werden. Die Auswertung des

Mobiltelefons des Berufungsklägers ist mithin verwertbar und das Begehren des

Berufungsklägers ist als gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Auch hier legt

der Berufungskläger indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb weitere

Daten aus seinem (eigenen!) Mobiltelefon verfahrensrelevant sein sollten. Der

Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben

E. 2.3.2) abzuweisen.

2.3.6 Geständnis des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018

Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein Geständnis vom

12. Oktober 2018 betreffend Anklageziffer 2 sei mittels einer absolut

verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO erhoben

worden und daher unverwertbar. In der Berufungsbegründung wird hierzu

ausgeführt, der Jugendanwalt L____ habe dem Verteidiger gegenüber anlässlich

des Telefonats vom 11. bzw. 12. Oktober 2018 angedroht, den

Berufungskläger ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Da zum damaligen Zeitpunkt die Lehrstelle des Berufungsklägers für den Fall

einer fortgesetzten Inhaftierung erheblich gefährdet gewesen sei, habe sich der

Berufungskläger zum Geständnis bereit erklärt, das er dann nach Entlassung aus

der Untersuchungshaft anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 widerrufen

habe (Akten Schlussfaszikel, S. 81). In seinem Plädoyer vor zweiter

Instanz hat der Verteidiger hierzu zunächst ausgeführt, JugA L____ habe gesagt:

«Also, wenn da kein Geständnis kommt, weiss ich nicht, ob er nicht in Haft

bleiben muss». So habe der Verteidiger dann seinen Klienten orientieren müssen.

Später führte der Verteidiger aus, JugA L____ habe nicht gesagt, der

Berufungskläger komme ohne Geständnis in Haft. Er habe vielmehr gesagt: «Da

müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig» (Akten Schlussfaszikel,

S. 240).

Abgesehen davon, dass die Verteidigung den angeblich seitens

des JugA L____ aufgesetzten Druck uneinheitlich sowie zuletzt als äusserst vage,

wohl kaum als Druck im Sinne von Art. 140 StPO erscheinende Aussage («Da

müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig») schilderte, wären die

behaupteten Aussagen des Jugendanwalts demnach am Telefon gegenüber dem

Verteidiger gefallen und gar nicht gegenüber der beschuldigten Person. Der

Verteidiger wäre weder dazu gezwungen gewesen, den von ihm wahrgenommenen Druck

seitens des Jugendanwalts an die beschuldigte Person (den Berufungskläger)

weiterzugeben, noch den Berufungskläger unter diesen Umständen ein

vorbehaltloses Geständnis ablegen zu lassen. Auch eine diesbezügliche

Beschwerde oder ein Ausstandsgesuch gegen JugA L____ reichte der Verteidiger

nicht ein.

Zudem ergibt eine – zur umfassenden Beurteilung dieser

Vorbringen unvermeidbare – Prüfung der Einvernahmesituation und des Verhaltens

des Berufungsklägers anlässlich seiner betreffenden Einvernahmen keinerlei

Anhaltspunkte für eine seitens der Strafverfolgungsbehörden zur Erreichung

eines Geständnisses aufgesetzten unzulässigen Drucksituation. Vielmehr erfolgte

zu Beginn der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober 2018 eine

Rechtsmittelbelehrung unter explizitem Hinweis auf das

Aussageverweigerungsrecht des Berufungsklägers. Die Frage, ob der

Berufungskläger den Gesetzeswortlaut zur Rechtsmittelbelehrung lesen wolle,

verneinte er. Der Berufungskläger war bei dieser Einvernahme verteidigt. Die

Verteidigung bestand vor dem anschliessenden Geständnis des Berufungsklägers

nicht etwa darauf, dass zu Protokoll gegeben werde, dass das Geständnis nur

erfolge, weil Druck seitens JugA L____ erfolgt sei (oder Ähnliches). Vielmehr

sprach der Berufungskläger sehr allgemein davon, dass er «einfach nur noch raus

will und nicht mehr mag» (Einvernahme 12. Oktober 2018, Akten

S. 1546). An seiner späteren Einvernahme vom 28. Februar 2019, an der

er das Geständnis widerrief, sprach der Berufungskläger auch bloss allgemein

davon, dass er das mit dem Geständnis «unter Druck gesagt habe[,] um raus zu

kommen» (Akten S. 1601). An der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober

2018 wurde dem Berufungskläger zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich

zwischendurch nochmals mit der Verteidigung zu besprechen, nachdem er die Tat

in den Grundzügen eingeräumt hatte (Akten S. 1547). Auch nach dieser

Besprechung machte er nochmals vereinzelte Angaben. Besonders bemerkenswert

erscheint, dass der Berufungskläger bei der Einvernahme vom 12. Oktober

2018 nicht etwa sämtliche Vorwürfe der Jugendanwaltschaft «blind» einräumte,

was aber nahegelegen wäre, wenn er diese – wie nunmehr behauptet – einfach mit

einem falschen Geständnis hätte zufriedenzustellen wollen, um aus der

Untersuchungshaft entlassen zu werden. Stattdessen war der Berufungskläger in

seinen Aussagen sehr differenziert und verteidigte sich auch betreffend

punktuelle Aspekte, etwa indem er betonte, dass die Beute niemals so

unrealistisch hoch ausgefallen sei wie vom Geschädigten angegeben, sondern

vielleicht einen Wert um die CHF 4'000.– betragen habe (Akten

S. 1546, 1550). Zu vielen bzw. den meisten Fragen verweigerte er zudem

nach wie vor die Aussage (Akten S. 1547 ff.). Ab seiner späteren

Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Akten S. 1600 ff.), an der der

Berufungskläger sein Geständnis vom 12. Oktober 2018 widerrief, stellte

sich dieser nunmehr auf den Standpunkt, bloss Abnehmer und Weiterverkäufer der

gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten S. 1600 f.).

Angesichts der dargelegten Umstände erscheint der Vorwurf, die

Jugendanwaltschaft habe verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet, um an das

besagte Geständnis vom 12. Oktober 2018 zu kommen, insgesamt als unplausible,

nachgeschobene Konstruktion. Die Einvernahme des Berufungsklägers vom

12. Oktober 2018 (Akten S. 1545) ist uneingeschränkt verwertbar.

2.3.7 Befragung

des Jugendanwalts L____

Zur Beurteilung der Frage, ob im Vorfeld des Geständnisses

des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018 durch JugA L____ unzulässiger

Druck ausgeübt wurde, hat der Berufungskläger die Befragung von JugA L____

beantragt. Hierauf ist mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März

2025 verzichtet worden (Akten Schlussfaszikel, S. 143), sodass dieser

Beweisantrag als vor dem Gesamtgericht wiederholt gelten muss (Akten

Schlussfaszikel, S. 234). Die Jugendanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom

30. Juni 2022 u.a. hierzu Stellung genommen und dabei bestritten, dass

JugA L____ sich gegenüber dem Verteidiger dahingehend geäussert habe, der

Berufungskläger werde ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft entlassen,

und dadurch über den Verteidiger Druck auf den Berufungskläger habe ausüben

wollen, damit dieser ein Geständnis ablege. Eine Vorladung vor

Appellationsgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Akten Schlussfaszikel,

S. 97; siehe auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 219).

Angesichts der entsprechenden Bestreitungen seitens der Jugendanwaltschaft wären

von einer Befragung von JugA L____ in der Tat keine weiteren Erkenntnisse zu

erwarten – zumal die Befragung sieben Jahre nach dem angeblichen Telefonat

erfolgen würde. Hinzu kommt, dass es für die Vorwürfe des Berufungsklägers

keinerlei Anhaltspunkte in den Akten gibt (siehe oben E. 2.3.6), welche

eine weitergehende Abklärung nahelegen würden. Der entsprechende Beweisantrag

ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2) abzuweisen.

2.3.8 Aussagen

von M____

Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht

geltend, dass die Aussagen von M____ nicht zu seinen Lasten verwertet werden

dürfen (Akten Schlussfaszikel, S. 79).

Dem ist zuzustimmen. Zunächst einmal hätte das Jugendgericht M____,

der betreffend den in Anklageziffer 2 umschriebenen Lebenssachverhalt in einem

getrennten Verfahren bereits rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden war, gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Zeuge und nicht (wie dies geschehen ist)

als Auskunftsperson einvernehmen und entsprechend belehren müssen (siehe zum

Ganzen Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24. September

2020, S. 4, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert; BGE 144 IV 97 E. 2 und

3). Sodann hat M____ anlässlich dieser vorinstanzlichen Befragung zur Sache die

Aussage verweigert bzw. pauschal auf seine früheren Aussagen verwiesen. Die

Verteidigung macht zurecht geltend, dass dies zur Wahrung des Konfrontations-

und Fragerechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV nicht genügt. Nach

der Rechtsprechung setzt dies nämlich in aller Regel voraus, dass sich die

einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sache

äussert (statt vieler BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_426/2023 vom

16. August 2023 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Weshalb vorliegend

eine Ausnahme von dieser Regel vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vor

diesem Hintergrund sind die Aussagen von M____ nicht zu Lasten des

Berufungsklägers verwertbar.

2.3.9 Aussagen

von J____

Das Gleiche wie in Bezug auf die Aussagen von M____ (siehe

oben E. 2.3.8) gilt mutatis mutandis auch für die Aussagen von J____.

Auch letzterer war zum Zeitpunkt seiner vorinstanzlichen Befragung und

Konfrontation mit dem Berufungskläger betreffend den

Graffiti-Sachverhaltskomplex (Anklageziffer 1) bereits in einem separaten

Verfahren rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden (siehe Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2020, Aktenordner

Jugendgericht, unpaginiert) – und hätte mithin als Zeuge statt als

Auskunftsperson belehrt und befragt werden müssen. Auch er machte bei seiner

Befragung vor Jugendgericht keinerlei Aussagen mehr (Verhandlungsprotokoll 1.

Instanz, Sitzung vom 23.-24. September 2020, S. 3 f.,

Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert), womit zudem das Konfrontationsrecht

des Berufungsklägers nicht hinreichend gewährleistet werden konnte (siehe zum

entsprechenden Antrag der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

Sitzung vom 1. Juli 2020, S. 3, Aktenordner Jugendgericht,

unpaginiert). Auch die Aussagen von J____ sind mithin nicht zu Lasten des

Berufungsklägers verwertbar.

3. Tatsächliches und Rechtliches

3.1 Unschuldsvermutung,

Zweifelssatz und freie Beweiswürdigung

3.1.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter

hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen

und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3

StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im

Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo

sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der

Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86

E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.1.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in

dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen

Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich

alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel

beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit

weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung

folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1).

3.1.3 In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je

mit Hinweisen).

3.1.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der

Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022

vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung

erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch

relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den

einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das

unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Vorbemerkungen

zu Anklageziffer 1

Mit Blick auf Anklageziffer 1, in welcher dem Berufungskläger

zusammengefasst diverse illegale Graffitis vorgeworfen werden (Anklageschrift,

Akten S. 2283 ff.), hat die Vorinstanz zunächst im Rahmen einer

Vorbemerkung dargelegt, weshalb aufgrund der Akten insgesamt davon auszugehen

ist, dass der Berufungskläger als «Sprayer» aktiv war (angefochtenes Urteil, S. 12).

Diese Einschätzung hat nach Auffassung des Appellationsgerichts auch unter

Ausschluss der nach oben Erwogenem (E. 2.3) unverwertbaren Beweismittel

Bestand und es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Für einen Schuldspruch ist indes erforderlich, dass dem

Berufungskläger jeweils ein konkretes, illegales Graffiti gemäss Anklage

nachgewiesen werden kann.

3.3 Anklageziffer 1.c

3.3.1 Tatsächliches

3.3.1.1 Anklageschrift

und angefochtenes Urteil

Mit Blick auf Anklageziffer 1.c hat das Jugendgericht im

angefochtenen Urteil festgehalten, der angeklagte Sachverhalt, wonach der

Berufungskläger gemeinsam mit einem Begleiter am 21. Oktober 2017, um ca.

03:00 Uhr an der [...] die Schriftzüge «[...]» und «[...]» grossflächig

angebracht habe (Anklageschrift, Akten S. 2283), sei aufgrund einer

lückenlosen Indizienkette nachgewiesen. Als Hauptbeweismittel stünden die

gesicherten DNA-Spuren auf der Innenseite des am Tatort sichergestellten

Plastikhandschuhs im Mittelpunkt. Dabei handle es sich um keine Mischspur.

Demnach habe der Berufungskläger als einziger diesen Handschuh getragen, sei

zur Tatzeit am Tatort gewesen und habe dort den Handschuh zurückgelassen. Für

die Sicherstellung dieser Spur sei keine andere Erklärung realistisch. Gemäss

dem Anzeigerapport seien die Täter beim Eintreffen der Polizei am Tatort

geflüchtet und hätten dort mehrere Spraydosen liegengelassen. Auf den

gesicherten Videoaufnahmen seien ein Teil der Tat (Wellenlinie sprayen) und die

Flucht zweier Personen zu sehen. Auch der requirierende Automobilist habe nur

zwei Täter in flagranti bei der Tat wahrgenommen. Aufgrund der Grösse der Tat

und der für das Sprayen zur Verfügung stehenden kurzen Zeit sei davon

auszugehen, dass mehr als zwei Sprayer der «[...]-Crew» am Werk gewesen seien

und neben den durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in casu bereits

verurteilten J____ und N____ auch der Berufungskläger, insbesondere mit dem

Schriftzug «[...]», an der Tat beteiligt gewesen sei. Nebst dessen am Tatort

hinterlassene DNA-Spuren, werde dies auch durch den Threema-Chatverlauf «N____»

auf dem Mobiltelefon des J____ belegt. Am 21. Oktober 2017, 06.26 Uhr und

somit rund drei Stunden nach der Tat und der Flucht vom Tatort habe sich J____

bei N____ erkundigt, ob dieser zu Hause sei und dieser habe zurückgefragt, ob

es der andere auch geschafft habe. Am 22. Oktober 2020 [recte 2017] sei darüber

gesprochen worden, dass ein Rucksack und auch eine Pfeife, welche als Warninstrument

eines Wache stehenden Beteiligten angesehen werden müsse, weggeworfen worden

seien. Sodann stellte das Jugendgericht ergänzend (aber nicht massgeblich) auf

die nicht verwertbaren Transkripte angeblicher Sprachnotizen ab (siehe hierzu

oben E. 2.3.3). Das Jugendgericht hielt fest, insgesamt liessen die

erwähnten Indizien in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu als die

Mittäterschaft des Beschuldigten. Nicht belegt sei hingegen die verursachte

Schadenshöhe. Das Tiefbauamt als Geschädigter habe zwar einen Sachschaden von

rund CHF 20'000.– zur Anzeige gebracht, hierzu aber keine Belege eingereicht

und auch keine Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Es lägen auch

keine anderen Anhaltspunkte vor, um den Sachschaden zu beziffern (zum Ganzen

angefochtenes Urteil, S. 16 f.).

3.3.1.2

Vorbringen des Berufungsklägers; Instruktionsverfahren

Im Instruktionsverfahren vor 2. Instanz hatte der

Berufungskläger (wie bereits vor 1. Instanz) zunächst den Beweisantrag

gestellt, dass die sichergestellten Plastikhandschuhe anlässlich der

Hauptverhandlung zu relevieren seien. Erkundigungen der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin bei der Forensik Basel-Landschaft haben

allerdings ergeben, dass der Handschuh durch die Forensik im Anschluss an die

Spurensicherung gemäss Auftrag von Seiten der Sicherheitspolizei entsorgt wurde.

Die Forensik Basel-Landschaft hat weiter mitgeteilt, von Seiten der

Sicherheitspolizei seien am Ereignisort Fotografien erstellt worden, auf zweien

dieser Fotografien sei mutmasslich der betreffende Handschuh zu erkennen. Das

Asservat sei ausgewertet (DNA-Spur) und dazu dem IRM Basel zugestellt worden.

Anlässlich der DNA-Analyse sei das Asservat verbraucht und daher anschliessend

ebenfalls entsorgt worden. Die besagten Fotografien sind dem

Appellationsgericht übermittelt und zu den Akten genommen sowie den Parteien

zur Kenntnisnahme zugestellt worden (Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff.,

143 ff.). Dementsprechend ist eine Relevierung des Handschuhs faktisch unmöglich

geworden, weshalb der Berufungskläger den entsprechenden obsolet gewordenen

Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr gestellt

hat (Akten Schlussfaszikel, S. 234).

Der Berufungskläger bringt gegen den vorinstanzlichen

Schuldspruch vor, die Plastikhandschuhe seien ein Beweisgegenstand gemäss

Art. 192 StPO, weshalb ihm diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zustehe.

Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Handschuhen herangezogenen

Sicherstellungs- und Beschlagnahmerapporte sowie Spurensicherungsberichte

würden ihre Beweiskraft ausschliesslich aus dem Spurenträger selbst beziehen.

Sei kein Spurenträger vorhanden, komme den genannten Rapporten

selbstverständlich kein Beweiswert zu. Vom angeblichen Spurenträger (Handschuh)

fehle in den Akten jede Spur. Auf der Fotodokumentation vom Tatort seien keine

Plastikhandschuhe zu sehen. Auf dem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll

werde ein «Paar Plastikhandschuhe» erwähnt; im Bericht der Forensik sei dann

plötzlich hieraus «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den

Fingerkuppen» geworden. Es sei unklar, was denn nun sichergestellt worden sei.

Es stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Beweisgegenstand am Tatort sichergestellt

worden sei. Es sei schlichtweg unbekannt, woher der Handschuh stamme bzw. ob er

wirklich vom Tatort stamme. Könne das Paar Plastikhandschuhe bzw. der Handschuh

nicht releviert werden, so verletze der Schuldspruch der Vorinstanz die

Unschuldsvermutung als Beweislastregel. Es fehle an einem überprüfbaren

Beweisfundament. Ohnehin genüge eine DNA-Spur nicht für einen Schuldspruch.

Dementsprechend sei er vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.c freizusprechen

(Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel,

S. 74 ff., 236 und 239).

3.3.1.3

Beurteilung durch das Appellationsgericht

Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO können die Parteien

zwar im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht

sog. Beweisgegenstände einsehen. Indessen werden hierunter bloss

Gegenstände, Tatspuren, Örtlichkeiten, Zustände und Vorgänge verstanden, die

aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit beweisbildend sind, d. h. den

Strafbehörden entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln können (Dzierzega Zgraggen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 192 StPO N 1). Es ist nicht

ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwiefern die

Sichtung des fraglichen Plastikhandschuhs entscheidrelevante Aufschlüsse

vermitteln soll. Die Vorinstanz hat diesbezüglich (im Zusammenhang mit dem

Beweisantrag auf Relevierung des Handschuhs) zutreffend ausgeführt, dass der

Beweiswert des Handschuhs vielmehr einzig in den darin sichergestellten

DNA-Spuren des Berufungsklägers besteht, welche indessen mit dem Auge nicht

erkennbar seien, sodass sich der Wert des Vorzeigens des Handschuhs nicht

erschliesst (angefochtenes Urteil, S. 11). Die sinnliche Wahrnehmung des

generischen Plastik- bzw. Latexhandschuhs als Massenprodukt hätte

insbesondere auch keine weitergehenden Aufschlüsse darüber ermöglicht, ob es

sich bei diesem Handschuh wirklich um den Handschuh handelt, der zur Tatzeit am

Tatort sichergestellt und aus dem DNA asserviert wurde oder ob es sich hierbei

nicht um einen an einem gänzlich anderen Ort sichergestellten Handschuh

handelt. Der Handschuh als solcher ist mithin – entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers – kein Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO,

sodass der Umstand, dass dieser nicht (mehr) eingesehen werden kann, das

Akteneinsichtsrecht des Berufungsklägers nicht verletzt. Die relevante Frage

ist vielmehr, ob bei der vorhandenen Aktenlage, in welche dem Berufungskläger

uneingeschränkt Einsicht gegeben wurde, von einer geschlossenen Indizienkette

auszugehen ist oder nicht.

Diese Frage ist zu bejahen. So wird im Polizeirapport vom 30. November

2017 erwähnt, dass man unter Einhaltung des Spurenschutzes die am Tatort

zurückgebliebenen Spraydosen sowie «ein Paar Handschuhe» sichergestellt und der

Forensik übergeben habe (Akten S. 1000). Im Sicherstellungs- und

Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, 03:30 Uhr, werden im

Verzeichnis diverse Sprühdosen und «1 Paar Plastikhandschuhe» aufgeführt (Akten

S. 1007). Beim Auftrag an die Forensik ist ebenfalls von diversen

Spraydosen sowie von «Handschuhe[n] aus Plastik» die Rede (Akten S. 1002).

Im Bericht betreffend Datenaufbereitung Forensik (Akten S. 1009 ff.)

wird das Untersuchungsmaterial genau aufgeschlüsselt. Hier wird unter Asservat

080146 «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den Fingerkuppen»

aufgeführt (Akten S. 1010). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

ist irrelevant, dass ab hier nicht mehr von einem «Paar» Plastikhandschuhe die

Rede ist; es erscheint offensichtlich, dass bloss einer der beiden Handschuhe

untersucht wurde und es – nachvollziehbarer Weise – als entbehrlich erachtet

wurde, beide Handschuhe zu untersuchen. Hieraus ergibt sich keine

Unregelmässigkeit, welche erhebliche Zweifel an der Indizienkette aufkommen

lassen würde (vgl. auch Berufungsantwort Jugendanwaltschaft, Akten

Schlussfaszikel, S. 95). Die spurenmässige Untersuchung des gebrauchten

Latexhandschuhs (Asservat 080146) ergab sodann gemäss dem unterzeichneten

Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft an der Innenseite des Handschuhs

(Spur = Asservat 080147, Akten S. 1010) einen eindeutigen (16 typi-Systeme)

DNA-Hit auf den Berufungskläger (Akten S. 1014, 1016). Dass der Handschuh

gemäss Rapport nach Vornahme der Spurensicherung vernichtet werden sollte,

ergab sich zunächst aus dem Polizeirapport (Akten S. 1000), welche dem

Berufungskläger bereits vor Stellen seines Beweisantrags vorlag, und wurde mit

E-Mail der Forensik Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025 explizit

bestätigt (Akten Schlussfaszikel, S. 123). Dieser E-Mail liegen – wie

bereits ausgeführt – zudem von der Sicherheitspolizei erstellte Tatortfotos bei

(Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff.). Auf diesen Fotos sind inkriminiertes

Graffitis bzw. «Tags» mit dem Schriftzug «[...]», «[...]» und «[...]»

(siehe auch die dem Polizeirapport beiliegende Fototafel, Akten S. 1004)

sowie auf dem Boden davor mehrere Spraydosen und ein weisses Häufchen zu sehen,

dass mit den gemäss den Akten sichergestellten Plastik- bzw. Latexhandschuhen

durchaus in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei dieser Ausgangslage liegen für

das Appellationsgericht keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der am

Tatort vorgefundene Handschuh jener ist, welcher forensisch untersucht wurde

und an welchem die DNA des Berufungsklägers festgestellt wurde. Die Verarbeitungskette

des Handschuhs ist in den Akten vielmehr lückenlos dokumentiert und die

aktenkundige Indizienkette, welche zum Berufungskläger führt, angesichts dessen

hinreichend nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage steht für das

Appellationsgericht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der am Boden liegende

Handschuh von einer Person stammt, welche am Tatort kurz vor Eintreffen der

Polizei für die Anbringung des Graffitis (mit-)verantwortlich war – wobei es

sich hierbei nach soeben Erwogenem um den Berufungskläger handeln muss. Die

Jugendanwaltschaft führt zurecht aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die

Hypothese gibt, dass es den Handschuh oder die DNA-Spur nie gegeben hat (Plädoyer

JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217).

Die dargelegten Indizien stehen auch keinesfalls alleine da,

sodass auch die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers fehlgehen.

Vielmehr sind sie im Gesamtkontext der übrigen Beweismittel zu sehen,

namentlich die Gegenstände, welche anlässlich der am Wohnort des

Berufungsklägers durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefunden wurden: zahlreiche

Farbspraydosen, Farbmarker, Refiller, Tagging-Stifte, Dripsticks, Latexhandschuhe,

Vermummungsmaterial (z.B. Sturmhaube) etc., wie sie von (illegal) Sprayenden

genutzt werden (Akten S. 142, 169, 237, 274). Im Weiteren kann auf die

zahlreichen, vom Jugendgericht bereits sorgfältig dargelegten Indizien – mit

Ausnahme der nach oben Gesagtem (E. 2.3.3) unverwertbaren Sprachnotizen –

verwiesen werden (siehe oben E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil,

S. 16 f.). Die unverwertbaren Sprachnotizen sind für den

Schuldnachweis betreffend Anklageziffer 1.c entbehrlich, sodass deren

Unverwertbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führt. Insgesamt ist der

Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.c grundsätzlich erstellt. Eine Ausnahme gilt

für die angeklagte Schadenshöhe, wobei diesbezüglich wiederum auf die

zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (siehe oben

E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil, S. 17).

3.3.2 Rechtliches

Der Berufungskläger

hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen

werden (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Der Berufungskläger wird

somit betreffend Anklageziffer 1.c auch in zweiter Instanz der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (in Mittäterschaft) schuldiggesprochen.

3.4 Anklageziffer 1.f, 1.g und 1.h

Im Rahmen der zusammenhängenden Anklageziffern 1.f, 1.g und

1.h (Anklageschrift, Akten S. 2284) hat die Vorinstanz zur Erstellung des

angeklagten Sachverhalts massgeblich auf unverwertbare Beweismittel abgestellt

(Transkripte der angeblichen Sprachnotizen [als Hauptbelastungsbeweis

Sprachnotizen zum Chatverlauf «N____», siehe insbesondere Akten S. 1113, Kopien

abgelegt unter Akten S. 403 ff., 751 ff.; ergänzend

Sprachnotizen zum Chatverlauf «[...]», siehe Akten S. 387 ff.,

insbesondere 388]; zu deren Unverwertbarkeit siehe oben E. 2.3.3). Auch

die – vom Jugendgericht freilich bloss am Rande erwähnten – Aussagen des in der

Anklageschrift als Mittäter aufgeführten J____ sind nicht verwertbar (siehe

oben E. 2.3.9).

Damit verbleiben als verwertbare Beweismittel im Wesentlichen

bloss die Fotografien der inkriminierten Graffitis mit den Schriftzügen «[...]»,

«[...]» bzw. «[...]» (Akten S. 1090, 1121 ff., 1154 f.). Selbst

wenn dem Berufungskläger allgemein nachgewiesen werden könnte, dass er bereits

einmal mit entsprechenden Schriftzügen (noch dazu in Mittäterschaft) aufgefallen

wäre (siehe oben E. 3.3 zu Anklageziffer 1.c), so wäre damit noch nicht

rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger (und nicht etwa bloss seine

Crew-Kollegen o.a.) auch für andere, von der Buchstabenfolge her identische Schriftzüge

verantwortlich wäre (vgl. AGE 2019.40 vom 24. Juni 2020

E. 2.5 f. und SB.2016.73 vom 10. Februar 2017 E. 2.6, auf welche

die Vorinstanz und teilweise auch der Berufungskläger verweisen [angefochtenes

Urteil, S. 16; Berufungsbegründung, Akten Schlussfaszikel, S. 74, 78]).

Damit ist der unter den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h

angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und es hat diesbezüglich –

in Gutheissung der Berufung und entsprechender Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils – ein Freispruch von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.f) und der mehrfachen

Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB

(Anklageziffer 1.g und 1.h) zu erfolgen.

3.5 Anklageziffer 2

3.5.1 Tatsächliches

3.5.1.1

Anklageschrift

In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger

zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit den beiden Volljährigen K____ und M____

sowie entsprechend einem gemeinsamen Tatentschluss, am 3. Juni 2018 kurz

vor 04:00 Uhr zum Ladenlokal der O____ an der [...] gegangen zu sein.

Spätestens in unmittelbarer Nähe des Geschäfts hätten die drei jeweils eine

Sturmhaube getragen. Der Berufungskläger und K____ hätten dann einen

Schachtdeckel aus Eisen gegen die Glasscheibe des Lokals geworfen und hierbei

einen Schaden von CHF 3'067.85 verursacht. M____ habe gemäss Tatplan

sogleich mit einem Baseballschläger die dadurch entstandene Öffnung

vergrössert, worauf alle drei durch die Öffnung ins Innere des Ladens gegangen

seien und rasch die mitgeführten Taschen mit Zigarettenpackungen und -stangen

gefüllt hätten. Rund dreieinhalb Minuten später hätten sie das Geschäft durch

die Öffnung in der Scheibe verlassen und sich mit der Beute an den Wohnort des

Berufungsklägers begeben. Insgesamt hätten sie Zigaretten verschiedenster

Marken im Wert von CHF 8'273.– erbeutet. Die Zigarettenpackungen seien

unter den Mittätern aufgeteilt, für 5 Franken pro Stück weiterverkauft oder

selbst geraucht worden (Anklageschrift, Akten S. 2287).

3.5.1.2 Angefochtenes

Urteil

Die Vorinstanz hat unter Würdigung zahlreicher – nach oben

Erwogenem teilweise auch unverwertbarer – Beweismittel den Sachverhalt gemäss

Anklageziffer 2 als grundsätzlich erstellt erachtet. Der Sachschaden am

Fenster wurde als hinreichend belegt angesehen, während – in Abweichung von der

Anklageschrift – bezüglich des Deliktsguts von gestohlenen Zigaretten im Wert

von rund CHF 5'200.– ausgegangen wurde (angefochtenes Urteil,

S. 20 f.).

3.5.1.3

Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger macht in seiner Berufung diesbezüglich

zusammengefasst geltend, angesichts der Unverwertbarkeit diverser Beweismittel liege

insgesamt keine lückenlos geschlossene Indizienkette vor. Eine DNA-Spur als

einziges Indiz genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen

Schuldnachweis (mit Hinweis auf BGer 6B_47/2018 vom 20. September 2008

E. 1.2.1). Die DNA-Spur sei in einer Staubschicht im Bereich der

Glasbruchkante festgestellt worden und sei daher möglicherweise schon vor dem

Einbruchdiebstahl hinterlassen worden, was plausibel sei, da der

Berufungskläger zum Deliktszeitpunkt häufig im betreffenden Laden eingekauft

habe, welcher sich gleich bei ihm um die Ecke befunden habe. Die DNA-Spur könne

also durchaus auch in legalem Kontext entstanden sein. Der Berufungskläger

bringt weiter vor, seine Rolle beim Ganzen habe sich auf jene des Hehlers des

Deliktsgutes beschränkt, wobei Hehlerei in casu nicht angeklagt sei, sodass

auch diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen könne. Dementsprechend sei er vom

Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen (Berufungsbegründung und

Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 81 f., 237).

3.5.1.4

Beurteilung durch das Appellationsgericht

Nach Ausschluss der unverwertbaren Beweismittel (siehe oben

E. 2.3) verbleiben zur Beurteilung von Anklageziffer 2 noch folgende

Beweismittel und Indizien, welche es zu würdigen gilt:

Am Tatort (siehe hierzu den Polizeirapport mit den

Tatortfotos, Akten S. 1485 ff.) wurde u.a. beim Kassenbereich (Ein-

Ausstiegstelle, eingeschlagenes Scheibenfeld, im Bereich der Glasbruchkante, ab

Wischspur in Staubschicht, Höhe: 80 cm über dem Boden) DNA asserviert

(Asservat-Nr. A008263, Akten S. 1502). Diese Spur ergab einen Hit auf den

Berufungskläger (14 typi-Systeme, siehe Akten S. 1524 f.). Dass diese

DNA-Spur im Rahmen eines legalen Kontexts entstanden sei, wie dies der

Berufungskläger vorbringt, erscheint bereits deshalb sehr unwahrscheinlich, weil

sie ausgerechnet im Bereich der Glasbruchkante aufgefunden wurde, durch welche

sich die Einbrecher gewaltsam Zutritt zum Ladenlokal verschafften. Entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers liegt zudem mitnichten bloss diese DNA-Spur als

Beweismittel bzw. Indiz vor. Vielmehr sind zahlreiche weitere Indizien zu

berücksichtigen.

So wird im Polizeirapport vom 3. Juni 2018 das

Deliktsgut einschliesslich der Marken der gestohlenen Zigaretten aufgeführt

(Akten S. 1486-1491). Am 26. September 2018 wurde im Auftrag der Jugendanwaltschaft

Solothurn am damaligen Wohnort des Berufungsklägers am [...] in Basel eine

Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Protokoll, Akten S. 177-180). Das

hierbei beschlagnahmte Gut wurde am 11. Oktober 2018 der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgehändigt (Akten S. 233 ff.).

Darunter befand sich auch eine schwarze Sporttasche der Marke «Nike» (Akten

S. 234), welche mit zahlreichen Zigarettenpackungen bzw. -stangen gefüllt

war (siehe Fotografische Aufnahmen zur Hausdurchsuchung, Akten S. 1539-1541).

Diese Zigaretten wurden beschlagnahmt und unter dem Verzeichnis Nr. 6750

(Akten S. 237) abgelegt. Die einzelnen Zigarettenmarken werden dort unter Pos. 4

und 8 nur rudimentär aufgelistet. Dementsprechend hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin im Vorfeld zur Berufungsverhandlung beim

zuständigen Jugendanwalt nähere Auskünfte hierzu verlangt, worauf der

Jugendanwalt weitere Auskünfte sowie detaillierte Fotos zu den beschlagnahmten

Zigaretten und der beschlagnahmten Nike-Sporttasche eingereicht hat (Akten

Schlussfaszikel, S. 127 ff., 131 ff.). Deren Prüfung ergibt,

dass sich unter den beschlagnahmten Zigaretten zahlreiche Zigaretten jener Marken

befinden, die als beim Einbruch gestohlen angezeigt worden waren ([...]; vgl. Auflistung

des Ladeninhabers, Akten S. 1530).

Den Akten liegen sodann Überwachungsvideos zur Tat bei, auf

denen das Zerschlagen der Glasscheibe des Ladenlokals mittels Schachtdeckel,

das Eindringen der drei Täter mit drei Sporttaschen, das Ausräumen der Regale

und die Flucht der drei Täter mit den drei gefüllten Sporttaschen durch das

Loch in der Glasscheibe gut zu beobachten sind, wenngleich die Identität der

Täter nicht zu erkennen ist (USB-Stick, Akten Schlussfaszikel, S. 141;

Fototafel, Akten S. 1506 ff., 1512). Interessant erscheint sodann auf

den ersten Blick, dass die Zigaretten am Wohnort des Berufungsklägers in einer

Nike-Sporttasche aufgefunden wurden, da auf dem Überwachungsvideo zur Tat zu

erkennen ist, wie einer der Täter eine Nike-Sporttasche trägt. Dies wurde dem Berufungskläger

anlässlich seiner Befragungen denn auch vorgehalten. Am 11. und

12. Oktober 2018 verweigerte er hierauf jeweils die Aussage (Akten

S. 1535, 1550). Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019

erwiderte er allerdings auf den Vorhalt, es könne davon ausgegangen werden,

dass die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Nike-Tasche mit Zigaretten

diejenige sei, welche auch beim Einbruch benutzt wurde, zwar mit: «Genau»

(Akten S. 1605). Die näheren Abklärungen im Instruktionsverfahren haben

indessen ergeben, dass die beschlagnahmte Sporttasche einen schwarzen Boden mit

weisser Aufschrift «NIKE» über einem Drittel des Bodens trägt (Akten

Schlussfaszikel, S. 135), während die auf den Überwachungsaufnahmen

sichtbare Nike-Sporttasche einen gänzlich hellen Boden ohne ersichtlichen

Schriftzug aufweist (Akten S. 1512). Angesichts dessen verbleiben –

entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten

Schlussfaszikel, S. 219) – erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei

tatsächlich um ein- und dieselbe Nike-Sporttasche handelt, womit die beim

Berufungskläger beschlagnahmte Nike-Sporttasche (als solche, ohne Zigaretten) nicht

als zuverlässiger Belastungsbeweis dienen kann. Sie stellt aber auch nicht etwa

umgekehrt einen Entlastungsbeweis dar, der die übrigen Belastungsbeweise

entkräften würde. Möglicherweise meinte der Berufungskläger in seiner

Einvernahme auch die zweite bei ihm aufgefundene und anschliessend beschlagnahmte,

in den Akten nicht näher spezifizierte «schwarze Sporttasche» (siehe Verzeichnis

6750, Pos. 9, Akten S. 237).

Des Weiteren liegen den Akten – verwertbare (siehe oben

E. 2.3.4) – Chatverläufe zwischen dem Berufungskläger und K____ als

Extraktionsdatei vor (Akten S. 1564 ff., 1627 ff., 1689 ff.).

Die Vorinstanz qualifizierte zunächst die Aussage «du redest vo gangster doch

kannst nich mal guli heben» (Akten S. 1693) als Belastungsindiz für das

Verwenden des Schachtdeckels beim Einbruch. Indessen führte der Berufungskläger

anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018 aus, diese Aussage

stamme aus einem Gangster-Rap Video von AK Ausser Kontrolle (Akten

S. 1551), was eine kurze Internetrecherche bestätigt (Interpret: AK Ausserkontrolle

feat. Undacava; Song: «Echte Berliner»; Text: «[…] Du redest von Gangster, doch

kannst nicht mal Gully heben […]»). Dies erscheint mithin wenig aussagekräftig.

Anders sieht es demgegenüber aus mit den Besprechungen vom 31. Mai 2018

(mithin kurz vor der Tat in der Nacht von Samstag, dem 2. Juni 2018, auf

Sonntag, den 3. Juni 2018), welche im Gesamtkontext der übrigen

Beweismittel nur als Planung der Tat verstanden werden können (z.B. «bro was

machsch samschtig?», «Jo ebe das womer gseit hän?», «tamileladw?», «Jo», «M____

het ebbe gfrogt ob mir öbis mache», «wämmer zu 2 wär eh besser», «Jo

wenner motiviert isch», «Aber ebe bro weli kleidig?», «schwarz simpel», «bin

letschi in dem lade gsi het imfall nid so vil zigis», «öbe 200packige», ca

1000fr», Jo längt», «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade 5000», «beute

1000», «Oder gömmer z zweite höch», «Denn gits für jede 500», «oder mache no eh

zweite», «oder ander tamile lade», «Voll», «De bim saal» […] «So am 3 morge»,

«Mir ghöre eh sirene», «oder suech uns eh andere», «Oder spöterso 4 wär

perfekti zit», «find scho no eine», «2-5 beschti zit» […] «verzellsch am M____

im auto unseri idee». Am Morgen des 4. Juni 2018, also am Tag nach der

Tat, ist dem Chat zu entnehmen: «alde ich dänk die ganzi zit an smaschtig», «Jo

ich au haha», «Bis jetzt stoht aber no nüt im internet», «nei wirt glaub au

nieh cho» ([sic]; zum Ganzen siehe Akten S. 1564 ff.

bzw. 1627 ff.). Sodann besprachen die beiden am 13. Juni 2018

und am 2. Juli 2018 im Chat offensichtlich, wo man als nächstes einen

Einbruchsdiebstahl begehen könnte, auch wenn diese Pläne noch nicht näher

konkretisiert wurden ([…] «alde huerw viel», «30.000 sicher» […] «Alles

stangene?», «jo mab», «man», «Heftig», «Denn näme mir e bettbezug mit haha»,

«jo bro» […] «suva mensch gang jetz goh deh goldlade ahluege», «Jo hani bro»,

«Seht eig guet us», «Bulleposte eif 100m entfernt», «Aber unter dr wuche in dr

nacht sind die eh nid dört» […] «was chasch hole» […] «Viel uhre und so» […]

«und tüüri uhre?», «Ja tissot», «top alde» […]; [sic], siehe Akten

S. 1632 f., 1634 ff.]).

Zu berücksichtigen ist schliesslich das – nach oben Gesagtem verwertbare

(E. 2.3.6) – Teilgeständnis des Berufungsklägers anlässlich seiner

Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 (Akten

S. 1545 ff.). Darin räumte der Berufungskläger den Einbruch in die O____

ein, bestritt aber zugleich den Umfang der angezeigten Beute. Diese habe nicht

wie vorgeworfen CHF 8'000.– betragen, sondern sei viel niedriger

ausgefallen. Aus seiner Sicht realistisch sei, dass das Deliktsgut einen Wert

von CHF 4'000.– betragen habe (Akten S. 1546 und 1550, siehe auch

oben E. 2.3.6). Der Berufungskläger zog dieses Geständnis zwar an seiner

Einvernahme vom 28. Februar 2019 zurück und behauptete ab da, bloss

Abnehmer und Weiterverkäufer der gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten

S. 1600 f.). Dies überzeugt schon angesichts der dargelegten,

zahlreichen übrigen Beweismittel und Indizien nicht. Sodann erscheint es

unplausibel, dass der Berufungskläger am 12. Oktober 2018 ein falsches,

aber in den Einzelheiten doch differenziertes

Geständnis abgelegt haben

will (vgl. hierzu auch oben E. 2.3.6). Hätte – wie der

Berufungskläger auch noch im Berufungsverfahren behauptet – seine spätere Version

vom 28. Februar 2019 mit der blossen Hehlerei (ebenfalls ein

Straftatbestand) der Wahrheit entsprochen, so hätte es viel mehr Sinn ergeben, am

12. Oktober 2018 direkt damit herauszurücken, anstatt zunächst ein

falsches, aber auch bloss punktuelles Geständnis betreffend einen anderen

Tatbestand abzulegen, nur um dieses später zu widerrufen. Indem der

Berufungskläger zudem die – durchaus plausible (siehe hierzu unten E. 5.2)

– Einschätzung anstellte, es seien (bloss) Zigaretten im Wert von

ca. CHF 4'000.– entwendet worden (Akten S. 1550), gab er auch Täterwissen

preis. Vor diesem Hintergrund sind der Widerruf seines Geständnisses und seine

späteren Behauptungen, er sei bloss Hehler gewesen, insgesamt als

Schutzbehauptungen zu verwerfen.

Zusammenfassend steht für das Appellationsgericht bei dieser

Beweislage – insbesondere aufgrund der DNA-Spur an der Einbruchsstelle, der

beim Berufungskläger vorgefundenen grösseren Anzahl Zigaretten passender Marken,

der Chatverläufe sowie des ursprünglich abgelegten Geständnisses – ohne

vernünftigen Zweifel fest, dass der Berufungskläger einer der drei auf dem

Überwachungsvideo gemeinsam agierenden Personen ist, welche nach dem

Einschlagen der Glasscheibe allesamt in das Ladenlokal eindrangen sowie jeweils

eine Sporttasche mit Zigaretten füllten und mitnahmen. Jedenfalls insoweit ist

der angeklagte Sachverhalt erstellt.

Wer der drei Beteiligten konkret die Scheibe mit dem

Schachtdeckel einschlug (und ob dies entsprechend der Anklageschrift der

Berufungskläger zusammen mit K____ war), muss bei dieser Beweislage demgegenüber

offenbleiben. Anhand des Überwachungsvideos ist aber zweifellos zu erkennen,

dass die drei Beteiligten koordiniert zusammenwirkten und jeder von ihnen jeweils

eine Tasche mit Zigaretten füllte und damit floh.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann

festzustellen, dass der angeklagte Sachschaden in Höhe von CHF 3'067.85 durch

entsprechende Rechnungen hinreichend belegt ist (Akten S. 1637 ff.). Anders

sieht es hingegen mit dem Wert des Deliktsguts gemäss Anklageschrift (CHF 8'273.–)

aus. Dieser Betrag basiert offensichtlich allein auf der Auflistung des

Ladeninhabers (Akten S. 1528 ff.), welche indessen in keiner Weise belegt

ist und zudem deutlich überhöht erscheint (Näheres hierzu unten E. 5.2).

Vor diesem Hintergrund wird – in Übereinstimmung mit der durchaus plausiblen

Schätzung des Berufungsklägers in seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018

(Akten S. 1550) – im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die

drei Beteiligten gemeinsam Zigaretten im Wert von insgesamt rund

CHF 4'000.– entwendeten. Der abweichenden Berechnung der Vorinstanz

(angefochtenes Urteil, S. 21), kann nicht gefolgt werden, da sich diese

massgeblich auf unverwertbare Beweismittel (belastende Aussagen des M____,

siehe hierzu oben E. 2.3.8) stützt.

3.5.2 Rechtliches

Der

Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann

diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts

verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21).

Zu ergänzen ist,

dass die drei Beteiligten, der Berufungskläger, K____ und M____, in

Anklageziffer 2 in Mittäterschaft gehandelt haben.

Nach der

Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die

Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt

zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu

beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss

voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern

sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des

Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des

Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er

sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass

der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung

derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als

Hauptbeteiligter erscheint (zum Ganzen statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1,

in: Pra 2010 Nr. 11 S. 62, 65; BGer 6B_529/2020 vom 14. September

2020 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). In Mittäterschaft begangene

Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer 6B_309/2024, 6B_313/2024

vom 10. März 2025 E. 3.3; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.4.2,

143 IV 361 E. 4.10).

Vorliegend war der

Berufungskläger (jedenfalls gemeinsam mit K____) bereits massgeblich an der

Entschlussfassung und der Planung des Einbruchsdiebstahls beteiligt, wie dem

Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist (siehe hierzu oben E. 3.5.1.4).

Zudem war der Berufungskläger auch bei der Ausführung des Tatplans vor Ort und leistete

hierbei einen für die Tatausführung wesentlichen Tatbeitrag, insbesondere indem

er (wie die anderen beiden jeweils auch) im Ladeninneren eine Tasche mit

Zigaretten füllte und damit floh (siehe Überwachungsvideo, Näheres oben

E. 3.5.1.4). Zwar kann dem Berufungskläger ein eigenhändiges Werfen des

Schachtdeckels in die Glasscheibe des Ladenlokals bzw. ein Vergrössern des so

entstandenen Lochs nicht nachgewiesen werden. Allerdings schrieb der

Berufungskläger im erwähnten Chatverlauf mit Blick auf ein vorerst ins Auge

gefasstes Ladenlokal an K____: «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade

5000», «beute 1000» (Akten S. 1566), worauf die beiden zur Auffassung

gelangten, man solle besser einen anderen, lukrativeren Laden suchen, was sie

denn auch taten (Akten S. 1566 ff.). Insofern war ein Sachschaden in

Höhe mehrerer tausend Franken (wie tatsächlich auch eingetreten) durchaus vom

gemeinsamen Tatentschluss bzw. vom (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers

gedeckt. Zudem hat der Berufungskläger (wie sich etwa aus dem Überwachungsvideo

ergibt) beim Einbruch insgesamt koordiniert und arbeitsteilig mit den beiden anderen

Beteiligten zusammengewirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint der

Berufungskläger in Bezug auf diesen ganzen Tatkomplex als Hauptbeteiligter und

mithin als Mittäter, sodass ihm die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind. Folglich

muss sich der Berufungskläger als Mittäter auch den ganzen Schadens- sowie

Deliktsbetrag anrechnen lassen.

Im Ergebnis ist

der Berufungskläger betreffend Anklageziffer 2 auch in zweiter Instanz des

Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs gemäss

Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB (jeweils in

Mittäterschaft) schuldigzusprechen.

3.6 Anklageziffer 3

3.6.1 Anklageschrift

In Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger

zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich mit K____ zu einer Bande

zusammengetan, die beschlossen habe, vornehmlich Cannabis – und in Einzelfällen

auch MDMA und Kokain – an eine unbestimmte Anzahl von Klienten zu verkaufen und

damit finanziellen Gewinn zu erzielen. Zu diesem Zweck hätten die beiden Geld

zusammengelegt, um Cannabis in grossen Mengen günstiger ankaufen zu können. Die

gekauften Betäubungsmittel hätten die beiden untereinander für den Weiterverkauf

aufgeteilt. Der Berufungskläger habe die Betäubungsmittel vornehmlich in Basel

und Umgebung abgesetzt. Per Chat hätten die beiden über Qualität und Preise der

erworbenen Betäubungsmittel diskutiert, um sich unter Berücksichtigung der

Feedbacks ihrer Kunden für weitere Ankäufe zu entscheiden. Bei regelmässigen

Treffen halfen sie sich zudem mit Betäubungsmitteln aus, um den Vorrat des

Partners sicherzustellen oder um mehrere Sorten Cannabis anbieten zu können.

Die Anklageschrift listet sodann mehrere mutmassliche Geschäfte der beiden mit

Betäubungsmitteln auf. Insgesamt habe der Berufungskläger mindestens 2.5

Kilogramm Marihuana erworben und sich auch am Verkauf des Marihuanas von K____

beteiligt, welcher insgesamt zwei Kilogramm zum Verkauf gehabt habe. Weiter

habe der Berufungskläger 100 Gramm Haschisch, 20 Gramm Kokain sowie

eine unbekannte Menge MDMA erworben. Bei einem gassenüblichen Preis von

CHF 10.– pro Gramm hätten die beiden somit – ohne Kokain und MDMA – einen

Umsatz von ca. CHF 45'000.– erzielt. Bei Kilopreisen zwischen

CHF 5'700.– und CHF 7'000.– habe sich der Gewinn auf rund ein

Drittel, also CHF 15'000.– belaufen. Dementsprechend werde gegen den

Berufungskläger, allenfalls in solidarischer Haftung mit K____, eine

Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Höhe dieses

Gewinns geltend gemacht (Anklageschrift, Akten S. 2287 ff.).

3.6.2 Angefochtenes

Urteil

Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht unter

Berücksichtigung des Teilgeständnisses des Berufungsklägers im

Ermittlungsverfahren, des erstinstanzlichen Plädoyers der Verteidigung sowie

der Threema-Chatverläufe des Berufungsklägers mit K____ zum Schluss gekommen,

dass dem Berufungskläger zusammengefasst der Handel mit 100 Gramm Haschisch und

insgesamt mindestens 1'250 Gramm Cannabis nachgewiesen werden könne. Bei einem

gassenüblichen Verkaufspreis von CHF 10.– pro Gramm Cannabis sei allein

für den Berufungskläger von Einnahmen von mindestens CHF 12'500.–

auszugehen.

Diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

zunächst als Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 1

lit. b und c BetmG qualifiziert und zudem Bandenmässigkeit im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bejaht. In der Folge fällte sie

einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (bandenmässiger Handel mit Marihuana und Haschisch; angefochtenes

Urteil, S. 21-25).

Mit Blick auf die von der Jugendanwaltschaft im Zusammenhang

mit Anklageziffer 3 geltend gemachte Ersatzforderung des Staates führte

die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass ausgehend vom errechneten Erlös von

CHF 12'500.– und unter Abzug der Ausgaben, welche sich gemäss den Aussagen

des Berufungsklägers und den Chatverläufen mit K____ auf CHF 8'300.–

belaufen würden, eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.–

resultiere. Beim Haschisch habe der effektive Kaufpreis nicht ermittelt werden

können, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtete, den Handel mit Haschisch in

die Berechnung der Ersatzforderung miteinzubeziehen (angefochtenes Urteil,

S. 29).

3.6.3 Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus bzw. lässt

durch seine Verteidigung ausführen, der Handel mit 1'075 Gramm Cannabis (recte:

wohl Marihuana) und 100 Gramm Haschisch sei eingestanden. Die Vorinstanz

habe eine um 175 Gramm Cannabis (recte: Marihuana) höhere Menge

angenommen, welche sich indessen nur unwesentlich auf die Strafzumessung

auswirke und daher nicht diskussionswürdig erscheine. Der Berufungskläger

wendet sich indessen entschieden gegen die rechtliche Qualifikation des vom

Berufungskläger zugestandenen Verhaltens als Bandenmässigkeit im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Das blosse Diskutieren und

Zusammenlegen von Geld für einen gemeinsamen Einkauf, um günstigere Konditionen

erhalten zu können, genüge bei Weitem nicht, um eine über die blosse

Mittäterschaft hinausgehende Bandenmässigkeit begründen zu können. In casu

liege insbesondere weder ein besonders intensives Zusammenwirken, noch ein

erhöhter Organisationsgrad vor, der eine spezielle Planung verlange. Vorliegend

Bandenmässigkeit zu bejahen würde bedeuten, dass Mittäterschaft bei

Drogendelikten stets als Bandenmässigkeit zu qualifizieren wäre; indessen müsse

eine Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Mittäterschaft und Bandenmässigkeit

verbleiben. Schliesslich betont der Berufungskläger, dass er – wie er in seinen

Einvernahmen ausgesagt habe – keinen Franken Gewinn mit dem Cannabishandel

erzielt habe. Die Jugendanwaltschaft verwerfe dies als Schutzbehauptung, könne

aber keinen Hinweis liefern, weshalb das nicht glaubhaft sei. Man habe nicht

etwa Abnehmer zum bezahlten Preis befragt. Ein einzugsfähiger Gewinn sei daher klarerweise

nicht erstellt, sodass auch für die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzforderung

des Staates von vornherein kein Raum bestehe (Berufungsbegründung und Plädoyer

AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 82 ff., 237 und 240).

3.6.4 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

3.6.4.1 Tatsächliches

Als unbestritten und erstellt kann bei dieser Ausgangslage

gelten, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum von Anfang Juni 2018

bis Anfang August 2018 dem Handel mit Cannabisprodukten (vorwiegend Marihuana,

teilweise Haschisch) nachging (siehe insbesondere Chatverlauf zwischen dem

Berufungskläger und K____ vom 9. Juni 2018 bis 30. Juli 2018, Akten

S. 1848 ff.; Einvernahme des Berufungsklägers vom 12. Oktober

2018, Akten S. 1827 ff., insbesondere 1837; Einvernahme vom 8. Oktober

2018, Akten S. 1898 ff.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,

S. 21 f.).

Angesichts der Diskrepanzen bezüglich der nachgewiesenen

Menge an Cannabisprodukten zwischen dem angefochtenen Urteil und den Vorbringen

des Berufungsklägers erscheint es aber angebracht, die von der Vorinstanz als

erstellt erachteten Mengen zu überprüfen. Eine Würdigung der verwertbaren Beweismittel

ergibt, dass dem Berufungskläger der Einkauf folgender konkreter Mengen an

Cannabisprodukten nachgewiesen werden kann:

- der

Erwerb von 500 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 09. Juni 2018, Akten

S. 1850; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1831). Die

Vorinstanz hat sodann den zwischen dem Berufungskläger und K____ am

9. Juni 2018 vereinbarten Tausch von jeweils 250 Gramm Marihuana zur

Gesamtmenge des nachgewiesenen Marihuanas hinzugezählt (angefochtenes Urteil,

S. 23 f.). Indessen ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs

und auch der im Chat genannten Sorten Marihuana im Zweifel davon auszugehen,

dass dieser Tausch sich auf die Hälfte des gleichen halben Kilos an K____ bezog

und dieses Marihuana somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen ist (Chatgespräch

vom 09. Juni 2018, Akten S. 1850 ff.; Einvernahme vom 2. Oktober

2018, Akten S. 1832);

- der

Erwerb von 100 Gramm Haschisch (Chatgespräch vom 12. Juni 2018, Akten

S. 1853 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten

S. 1832 f.; Einvernahme vom 8. Oktober 2018, Akten S. 1903);

- der

Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 23. Juni 2018, Akten

S. 1870 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten

S. 1833 f.);

- der

Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 2. Juli 2018, Akten

S. 1880; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1834.).

Nachgewiesen sind damit gesamthaft der Erwerb von 1'000 Gramm

(bzw. 1 kg) Marihuana sowie 100 Gramm Haschisch. In Bezug auf

die nicht hinreichend erstellten konkreten Tathandlungen kann wiederum auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes

Urteil, S. 24, Ziff. 3.1.3.).

Wieviel der erworbenen Cannabisprodukte der Berufungskläger konkret

weiterverkauft und wieviel davon er selbst konsumiert hat, ist nicht

abschliessend geklärt. Anhand der Akten ist allerdings davon auszugehen, dass

der Löwenanteil des erworbenen Cannabis zum Weiterverkauf und nicht zum

Eigenkonsum gedacht war. So führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom

8. Oktober 2018 aus, dass er in den letzten Monaten nur an Wochenenden

Cannabis konsumiert habe, da er unter der Woche einer Arbeit nachgegangen sei.

Der Konsum am Wochenende sei sehr unterschiedlich gewesen, so zwischen 1 bis

manchmal 10 Joints, die er meistens in Gesellschaft geraucht habe. Der Konsum

habe nicht immer nur Marihuana, sondern manchmal auch Haschisch umfasst. Er

habe das Marihuana im Umkreis von etwa 10 Freunden weiterverkauft (Akten

S. 1899 f.). Zum Haschisch im Besonderen führte der Berufungskläger

aus, von den 100 Gramm erworbenem Haschisch habe er 75 Gramm weitergegeben

und 25 Gramm für den Eigenkonsum behalten (Akten S. 1832, 1837, 1903).

Unter diesen Umständen ist in dubio von einem Handel mit insgesamt ca. 1 kg

Cannabisprodukten auszugehen.

Was den mit diesem Handel erwirtschafteten Gewinn angeht, so

gab der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahmen an, das Cannabis jeweils

zum Einkaufspreis an ein paar Freunde weiterverkauft zu haben. Er habe für 25 Gramm

üblicherweise CHF 150.– verlangt; die letzten 50 Gramm habe er loswerden

wollen und daher für 25 Gramm nur noch CHF 100.– verlangt. Er habe

keinen Franken Gewinn mit dem Verkauf erwirtschaftet (Akten S. 1828, 1900,

1902). Anhand dieser Aussagen ergibt sich ein Verkaufspreis von üblicherweise

CHF 6.– und vereinzelt CHF 4.– pro Gramm Marihuana. Betrachtet man

die anhand des Chatverlaufs teilweise bekannten Einkaufspreise von (500 Gramm

Marihuana für CHF 3'500.–, d.h. Grammpreis: CHF 7.–; 250 Gramm

für CHF 1'425.–, d.h. Grammpreis von CHF 5.70; 250 Gramm für

CHF 1'500.–, d.h. Grammpreis von CHF 6.– [Akten S. 1850, 1870,

1880]), so hätte der Berufungskläger das Cannabis tatsächlich zum Einkaufspreis

bzw. teilweise leicht unter Wert weiterverkauft. In Bezug auf das

Haschisch gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr an den Verkaufspreis

erinnern zu können (Akten S. 1903). Die Jugendanwaltschaft führt aus, aus

den aufgezeichneten Dialogen (gemeint sind wohl die aktenkundigen Chatverläufe)

ergebe sich, dass die Aussage des Berufungsklägers, er habe mit der Weitergabe

von Betäubungsmitteln keinen Profit erzielen wollen, nicht der Wahrheit

entspreche. Dies sei auch lebensfremd – zumal keine andere Motivation für den

Handel mit Cannabis genannt werde (Berufungsantwort Jugendanwaltschaft, Akten

Schlussfaszikel, S. 98; Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten

Schlussfaszikel, S. 219). Indessen hat der Berufungskläger sehr wohl eine

alternative Motivation genannt, nämlich die Weitergabe der Cannabisprodukte an

einen überschaubaren Freundeskreis mehr oder weniger zum Einkaufspreis – d.h.

eine Art Freundschaftsdienst. Dieses Motiv erscheint denn auch plausibel, umso

mehr bei einem Teenager. Das Gegenteil kann dem Berufungskläger jedenfalls

nicht nachgewiesen werden. Weder die Jugendanwaltschaft noch die Vorinstanz können

mit konkreten Hinweisen auf die Gewinnsumme aufwarten. Den aktenkundigen

Chatverläufen sind bloss äusserst vereinzelte, vage Hinweise darauf zu

entnehmen, dass womöglich auch ein gewisser Gewinn erzielt wurde oder werden

sollte (insbesondere der Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und K____ am

26. Juli 2018: «digge wen de überlegsch pille isch huere viel gwünn», «im

verglich zum abdere», «Jo scho», «ich hoff mie chöne ihn überede 2 für

10tonne», «Was meinsch? De [...]?», «jo», «Jo ha de scho gfrogt aber de chasch

vergesse in dere quali», «Sunscht muesch du luege», «hoff aber scho das er no

bitz cha abe goh dasi so 30fr pro fuffy gwünn han das wär top», [sic] Akten

S. 1729 f.). Die Verteidigung bringt zurecht vor, dass die

vorhandenen Informationen für den Nachweis eines bestimmten Gewinns bzw. den

Verkauf zu einem gassenüblichen Preis indessen nicht ausreichen. Es ist mithin nicht

erstellt, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger Gewinn aus dem

Cannabishandel erzielte.

3.6.4.2

Rechtliches

Zur rechtlichen Qualifikation kann zunächst mit der Vorinstanz

und der Verteidigung festgestellt werden, dass die Handlungen des

Berufungsklägers als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Lagern) bzw. lit. c

(unbefugtes Veräussern) BetmG zu qualifizieren sind. Der zwangsläufig damit

einhergehende Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (lit. d) sowie das

Anstaltentreffen zu entsprechenden Widerhandlungen (lit. g) scheiden im

Wege der Gesetzeskonkurrenz aus (vgl. dazu Hug-Beeli,

in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG

N 10 ff., 162 ff., 825 ff.).

Strittig ist vorliegend einzig, ob der Cannabishandel auch bandenmässig

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG begangen wurde. Nach

der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter

sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse

Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine

Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen

Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver

Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der

Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit

begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der

Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_691/2022 vom

17. Oktober 2022, je mit weiteren Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung

verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber

der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens

handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen

gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen BGE 147 IV 176

E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Bandenmässigkeit bejaht

mit der Begründung, aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Chatverläufen

gehe hervor, dass der Berufungskläger und K____ intensiv und über eine längere

Zeitspanne von über zwei Monaten zusammen den Betäubungsmittelhandel betrieben

hätten. Sie hätten sich regelmässig und eingehend ausgetauscht, kooperiert und

eng zusammengearbeitet, indem sie das Marihuana gemeinsam eingekauft und das

Geld zusammengelegt hätten, um einen günstigeren Preis zu erhalten. Zwecks

Diversifizierung des Angebots hätten sie verschiedene Sorten getauscht und den

Verkauf auch anderer Betäubungsmittel geplant (Kokain, MDMA). Auch der

wiederholt diskutierte Betäubungsmittelverkauf am Openair [...] veranschauliche

eine gemeinsame und umfassende Planung und Kooperation, die über eine

gewöhnliche mittäterschaftliche Zusammenarbeit hinausgehe. Selbst die

Hausdurchsuchung beim Berufungskläger habe die beiden nicht davon abgehalten,

ihre Kooperation nach einer gewissen Zeit fortzusetzen – bis zu K____s

Festnahme anfangs August 2018 (angefochtenes Urteil, S. 25).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung stellt nach

oben Gesagtem strenge Anforderungen an das Qualifikationsmerkmal der

Bandenmässigkeit, welche vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind. Wie die

Verteidigung zurecht geltend macht, fehlt es zunächst an einem hinreichenden

Organisationsgrad im Sinne der Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit; namentlich

sind weder hierarchische Strukturen zwischen den beiden noch eine sonstige

Rollen- oder Arbeitsteilung erkennbar. Der Verteidigung ist sodann darin zuzustimmen,

dass auch die für Bandenmässigkeit erforderliche erhöhte Intensität des

deliktischen Zusammenwirkens vorliegend zu verneinen ist. Vielmehr beschränkte

sich die Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und K____ im Wesentlichen

darauf, Geld zusammenzulegen, um einen günstigeren Einkaufspreis zu erzielen,

sowie gelegentlich verschiedene Sorten Marihuana zu tauschen, um mehr

Abwechslung zu haben. Dies kann nicht als intensivierte Form gemeinsamen

deliktischen Vorgehens qualifiziert werden, welche über gewöhnliche

Mittäterschaft hinausgehen würde. Ein gemeinsames, übergeordnetes

Bandeninteresse und ein gefestigter Bandenwille sind ebenso wenig zu erkennen.

Dem Berufungskläger ging es entsprechend dem obigen Beweisergebnis (E. 3.6.4.1)

vielmehr darum, während rund zweier Monate möglichst günstig Cannabis möglichst

guter Qualität und unterschiedlicher Sorten für sich und seinen Freundeskreis

zu besorgen. Auch der von der Vorinstanz erwähnte, regelmässige und eingehende

Austausch zum Cannabishandel zwischen den beiden, erscheint angesichts der

aktenkundigen Chatverläufe als übertriebene Einschätzung. Die beiden

unterhielten sich im Wesentlichen vereinzelt und mit knappen Worten darüber,

wie sie einzelne Marihuanasorten fänden und wieviel sie für ihren Vorrat

bezahlt hätten (Akten S. 1848 ff.). Der gemäss Chatverlauf geplante

Einkauf von Kokain und MDM, der nicht nachgewiesen werden konnte, sowie der Verkauf

von Betäubungsmitteln am Openair [...], zu dem es gar nicht mehr kam (angefochtenes

Urteil, S. 24 sowie ergänzend Einvernahme des Berufungsklägers vom

2. Oktober 2018, Akten S. 1834 ff.), erscheinen auch nicht

ausschlaggebend. Das Zusammenwirken des Berufungsklägers mit K____ als

bandenmässig zu qualifizieren hiesse tatsächlich, bei mittäterschaftlichem

Drogenhandel stets Bandenmässigkeit annehmen zu müssen, wie die Verteidigung

zurecht vorbringt.

Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen und

der Berufungskläger ist in Anklageziffer 3 – in Abweichung vom vorinstanzlichen

Urteil – des mehrfachen Vergehens (nicht: Verbrechens) gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c

BetmG (in Mittäterschaft) schuldigzusprechen.

3.6.4.3 Ersatzforderung

Der Berufungskläger macht zurecht geltend, dass vorliegend

mangels erwiesenen einzugsfähigen Gewinns (siehe oben E. 3.6.4.1) von

vornherein kein Raum für die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzforderung

des Staates besteht (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB). Das

vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich aufzuheben.

3.7 Ergebnis

Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger demnach

in zweiter Instanz des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB

(Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1

StGB (Anklageziffer 1.c und 2), des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186

StGB (Anklage­ziffer 2) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG (Anklageziffer 3)

schuldig erklärt, jedoch in den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h vom Vorwurf der

mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (teilweise:

grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [Anklageziffer 1.g

und 1.h]) freigesprochen.

4. Sanktion

4.1 Vorinstanzliches Urteil

Das Jugendgericht hat nach ausführlichen Erhebungen zur

Person für den Berufungskläger in Anwendung von Art. 25 Abs. 1,

Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1

und 3 JStG sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in

Verbindung mit Art. 51 StGB einen Freiheitsentzug von 5 Monaten, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 12 Monaten sowie

einer Begleitung durch die Jugendanwaltschaft ausgesprochen; in Anrechnung der

vorläufigen Festnahme sowie Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 18 Tagen

(angefochtenes Urteil, S. 30-35).

4.2 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Verteidiger beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung

subeventualiter, dass von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Zur Begründung

führt der Verteidiger aus, in der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2020

habe er einen Schuldspruch (einzig) wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und hierfür eine

«Strafe von einem Monat, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 6

Monaten» verlangt. Dies sei nun – zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung –

beinahe 5 Jahre her. Aufgrund der langen Zeitdauer und wegen fehlenden

Strafbedürfnisses sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Eine (bedingte) Strafe

würde jetzt überhaupt keine Warnfunktion mehr haben und nur einen prozessualen

Leerlauf darstellen. Die Jugendanwaltschaft müsste sich in diesem Zusammenhang

um den heute [...]-jährigen Berufungskläger kümmern und ihn begleiten. Der

Berufungskläger sei heute ein Mann, der ein Unternehmen mit [...] Angestellten

leite. Es bestehe überhaupt kein Risiko und auch kein Strafbedürfnis mehr. Im

Jahr 2018 sei er noch [...]-jährig gewesen. Heute sei er [...] Jahre alt und

habe innert kurzer Zeit ein erfolgreiches mittleres Unternehmen aufgebaut. Der

Betäubungsmittelhandel sei offenkundig eine Jugendsünde gewesen, die nun schon

7 Jahre zurückliege. Gerade im Jugendstrafverfahren wolle man auf den

Jugendlichen erzieherisch einwirken, was möglichst nah am vorgeworfenen Delikt

geschehen müsse. Der Berufungskläger habe aber heute nichts mehr mit seinem

jüngeren Ich zu tun (Akten Schlussfaszikel, S. 2, 237 f.,

vgl. auch 236 im Zusammenhang mit der Verletzung des

Beschleunigungsgebots).

4.3 Vorbringen

der Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft beantragt demgegenüber grundsätzlich

eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion, allerdings sei

eine Reduktion wegen der langen Verfahrensdauer angebracht. Im Ergebnis sei ein

bedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat berechtigt (Akten

Schlussfaszikel, S. 219).

4.4 Grundlagen

Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des

jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Es zeichnet sich vor allem

dadurch aus, dass es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht als

«Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht» ausgestaltet ist. Es sieht

grundsätzlich keine tatvergeltenden, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts

gerichteten Kriminalstrafen vor, sondern besondere Rechtsfolgen, die

ausschliesslich spezialpräventiven Zielen dienen; die minderjährigen Täter,

deren Charakterbildung sowie geistige und sittliche Entwicklung noch nicht

abgeschlossen sind, sollen durch Erziehung und Besserung von weiteren Delikten

abgehalten werden (zum Ganzen Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl 1999

II S. 1979, 2216 ff.; BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, 142 IV 359 E. 2.2, 94

IV 56 E. 1a; Aebersold/Pruin/Weber,

Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, S. 223). Je

länger eine Straftat zurückliegt, desto problematischer ist es jedoch aus

psychologischer und pädagogischer Sicht, sie zum Anlass für eine erzieherische

Massnahme oder eine Strafe zu nehmen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl

1999 II S. 1979, 2259; siehe auch Aebersold/Pruin/Weber,

a.a.O., S. 211, BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Damit eine Sanktion

gegenüber Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten kann, muss

sie in einem engen, nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat

erfolgen (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010

E. 3.3). Das Verfahren soll daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung

durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist deshalb ein

generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer, in:

Schweizerische Jugendstrafprozess­ordnung [JStPO], Kommentar, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2018, Einleitung N 20 ff.). Dem Beschleunigungsgebot

kommt im Jugendstrafrecht demnach besondere Bedeutung zu (zum Ganzen BGE 143 IV 49 E. 1.7.2; Aebersold/Pruin/Weber,

a.a.O., S. 235 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie bereits dargelegt – zu einer

Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung

oder als ultima ratio in extremen Fällen zur Einstellung des Verfahrens. Bei

der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die

beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend

die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste,

wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen

ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat (siehe zum Ganzen oben E. 2.2.2).

Die Möglichkeit der Strafbefreiung ist auch in Art. 21

Abs. 1 lit. f JStG explizit vorgesehen für den Fall, dass seit der

Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich

wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an

der Strafverfolgung gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zudem einen Schuldspruch

voraus (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 21 StGB N 2). Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG erlaubt, auf den

Einzelfall einzugehen und der Persönlichkeitsentwicklung der jungen

Delinquenten Rechnung zu tragen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl 1999

II S. 1979, 2259). Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ermöglicht

daher, von einer Bestrafung abzusehen, wenn die auf Erziehung ausgerichtete

Sanktion angesichts der verstrichenen Zeit keinen Sinn mehr ergibt. Sind kurz

vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftaten zu beurteilen, sind an die

Dauer des Strafverfahrens jedoch höhere Anforderungen zu stellen (BGE 143 IV 49

E. 1.8.2). Sind die

Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG erfüllt, so ist von einer

zwingenden Strafbefreiung auszugehen (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 21 StGB N 4). Allerdings besteht ein grosser Ermessensspielraum in der Frage, ob

die offen formulierten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (Aebersold/Pruin/Weber, a.a.O., S. 164 f.).

4.5 Beurteilung durch das

Appellationsgericht

Vorliegend erscheint es angebracht, zunächst eine

Strafbefreiung nach dem speziellen Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG zu

prüfen.

4.5.1 Ob

von einer verhältnismässig langen Zeit im Sinne dieser Bestimmung gesprochen

werden kann, hängt vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen, aber

auch von der Art und der Schwere des Delikts und der Betroffenheit des Opfers

ab. Bei jüngeren Jugendlichen, die noch stärker im Moment leben und den

Zusammenhang mit der Tat nach einiger Zeit nicht mehr herstellen können, ist

die Strafbefreiung früher gerechtfertigt als bei älteren Jahrgängen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Sodann wird in der Literatur ausgeführt, dass jedenfalls dann davon

auszugehen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung «seit der Tat eine

verhältnismässig lange Zeit verstrichen» ist, wenn – wie im

Erwachsenenstrafrecht – zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfrist vergangen

sind (zum Ganzen Aebersold/Pruin/Weber,

a.a.O., S. 169).

Die vorliegend

zu beurteilenden Taten ereigneten sich zwischen Oktober 2017 und August 2018.

Zwischen dem Tatzeitraum und der Berufungsverhandlung vom

18. /19. September 2025 liegen mithin rund sieben bis acht Jahre, was

bereits im Allgemeinen eine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt. Dies

gilt umso mehr, als wir uns vorliegend in einem Jugendstrafverfahren befinden,

wobei für Jugendliche bereits eine Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr

«keineswegs als kurz» erachtet wird (Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer,

a.a.O., Einleitung N 21 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind vorliegend

die Verjährungsfristen je nach Tat teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise

um das über 2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten (siehe

oben E. 2.2.3). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Voraussetzung

des verhältnismässig langen Zeitablaufs klarerweise als erfüllt. Angesichts der

längeren Zeitperioden, in denen keine Verfahrenshandlungen durchgeführt wurden

(insbesondere zwischen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom

6. Februar 2023 und der instruktionsrichterlichen E-Mail vom

19. Februar 2025 [Akten Schlussfaszikel, S. 121 und 127]) liegt zudem

eine – im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens besonders schwerwiegende – Verletzung

des Beschleunigungsgebots vor. Ergänzend sei mit Blick auf die Rechtsprechung

zur Frage des verhältnismässig langen Zeitablaufs ausgeführt, dass der

Berufungskläger die Taten zwischen seinem 16. und 17. Altersjahr

begangen hat, sodass es für den inzwischen [...]-Jährigen, welcher sich nunmehr

in einer völlig anderen Lebensphase befindet, ausserordentlich schwer sein

dürfte, noch irgendeinen Bezug zur Tat herstellen zu können. Es stehen auch

keine besonders schwerwiegenden Delikte zur Diskussion und allfällige Geschädigte

sind lediglich in finanziellen Interessen betroffen (Näheres hierzu unten,

E. 4.5.3).

4.5.2 Weitere Voraussetzung für eine

Strafbefreiung in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. f

JStG ist, dass der

Jugendliche sich seit der Tat wohlverhalten hat. Das Verhalten des Jugendlichen

seit der Tat muss auf eine innere Umkehr schliessen lassen (Aebersold/Pruin/Weber, a.a.O.,

S. 170 mit Hinweis auf BGE 100 IV 17 E. 2a [dieser Leitentscheid erging freilich noch zum

altrechtlichen Art. 98 Abs. 4 aStGB]; vgl. auch BGer 6B_232/2010

vom 20. Mai 2010 E. 3.3).

Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der

Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine äusserst

positive und beeindruckende Entwicklung durchgemacht hat. So hat er sich nach

seinem Lehrabschluss selbständig gemacht und ein erfolgreiches, mittelgrosses

Unternehmen ([...]) mit inzwischen [...] Festangestellten aufgebaut (Akten

Schlussfaszikel, S. 235).

Negativ ist zu verbuchen, dass der Berufungskläger

zwischenzeitlich durch das Amtsgericht [...] vom 14. März 2023 wegen

«fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbot» zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

à EUR 60.– verurteilt wurde (Akten Schlussfaszikel, S. 202 ff.).

Deutlich relativierend ist allerdings festzustellen, dass diese Verurteilung

mit Blick auf die vorliegend gefällten Schuldsprüche auch nicht im

Entferntesten als einschlägig zu bezeichnen ist. Zudem handelt es sich bei

dieser Verurteilung um ein blosses Fahrlässigkeitsdelikt im unteren

Verschuldensbereich. Zu bemerken ist auch, dass der Berufungskläger die

entsprechende Tat am 2. Februar 2023 begangen hat. Dementsprechend wäre in

vorliegender Sache bei einer um rund 2 ½ Jahre kürzeren – aber damit

noch immer massiv zu langen Verfahrensdauer – diese Verurteilung noch nicht

vorgelegen und hätte nicht berücksichtigt werden können. Insgesamt vermag diese

Verurteilung den Gesamteindruck, dass der Berufungskläger sich seit der Tat

wohlverhalten und sein Leben insgesamt in eine neue, positive Richtung gelenkt

hat, nicht zu trüben.

4.5.3 Schliesslich

ist für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f

JStG erforderlich, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des oder der

Geschädigten an einer Strafverfolgung gering sind.

In diesem

Zusammenhang ist zu betonen, dass die vorliegend ausgefällten Schuldsprüche

nicht etwa schwerwiegende Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter wie

Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, sondern überwiegend gegen

Vermögenswerte (Sachbeschädigung, Diebstahl) betreffen. Die nachweislich

beeinträchtigten Vermögenswerte halten sich betragsmässig ebenfalls in Grenzen

(Näheres hierzu unten E. 5). Der hinzukommende Betäubungsmittelhandel

beschränkte sich nach dem Beweisergebnis auf die Weitergabe von

Cannabisprodukten (nicht etwa härterer Drogen) an einen kleinen Freundeskreis

über einen Zeitraum von rund 2 Monaten ohne erstellten Gewinn. Zu

berücksichtigen ist schliesslich ein – ebenso wenig schwerwiegender –

Hausfriedensbruch, welcher wiederum in engem zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang zum Einbruchsdiebstahl steht. Insgesamt wäre für die – auch in

zweiter Instanz – ausgesprochenen Schuldsprüche – ohne Berücksichtigung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots – als Strafe ein Freiheitsentzug von 2.5

Monaten angemessen gewesen.

Die Geschädigten

wurden im Wesentlichen in blossen Vermögensinteressen beeinträchtigt

(Sachbeschädigungen, Diebstahl; der Hausfriedensbruch erscheint nachrangig).

Die Gutheissung substanziierter Zivilforderungen bleibt bei diesem Ausgang des

Verfahrens ohne Weiteres möglich und vermag ihre Vermögensinteressen – soweit

belegt – auszugleichen; die übrigen Zivilforderungen können noch immer auf dem

Zivilweg geltend gemacht werden. Ein überwiegendes Interesse der Geschädigten

an einer zusätzlichen Strafverfolgung des Berufungsklägers unter den

gegebenen Umständen ist nicht mehr zu bejahen – zumal sich diese am

Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt haben. So haben sie einerseits

keinerlei Eingaben eingereicht – etwa mit ergänzenden Unterlagen zu den von ihnen

geltend gemachten Schadensposten, welche die Vorinstanz grösstenteils als

unzureichend substantiiert erachtete, deren Quantifizierung aber nicht nur zur

Beurteilung der Zivilforderungen, sondern auch für eine allfällige

Strafzumessung relevant gewesen wäre. Andererseits sind die Geschädigten –

trotz fakultativer Vorladung – allesamt nicht an der Berufungsverhandlung

erschienen. Auch das öffentliche Interesse an der Aussprache einer Sanktion für

diese – nach oben Gesagtem nicht schwerwiegenden – Delikte des

Berufungsklägers, der dieser Phase seines Lebens offensichtlich erfolgreich

entwachsen ist, erscheint ausserordentlich gering. Die Verteidigung macht

zurecht geltend, dass eine erzieherische, spezialpräventive Einwirkung (das

Ziel jugendstrafrechtlicher Sanktionen, siehe oben E. 4.4) auf den

gesellschaftlich gut integrierten, beruflich und unternehmerisch sehr

erfolgreichen Berufungskläger nicht mehr erforderlich erscheint bzw. angesichts

der seit den Taten verstrichenen Zeit von inzwischen sieben bis acht Jahren

schlichtweg keinen Sinn ergäbe. Sie widerspräche vielmehr den dargelegten

Leitgedanken des Jugendstrafrechts und erscheint damit nicht mehr angebracht.

Damit ist auch die letzte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 21

Abs. 1 lit. f JStG gegeben.

4.6 Ergebnis

Insgesamt liegen

die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1

lit. f JStG vor, sodass in Gutheissung des (Subeventual-)Antrags des

Berufungsklägers von seiner Bestrafung zwingend abzusehen ist. Bei dieser

Ausgangslage wird das vorliegende Urteil nicht in das Strafregister

eingetragen (Art. 18 Abs. 2 lit. c des Strafregistergesetzes

[StReG, SR 330] e contrario).

Eine Prüfung, ob

(auch) die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Lichte der von

der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu einer Strafbefreiung führt,

erscheint bei diesem Ergebnis entbehrlich. Allerdings ist im Dispositiv des

Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden

ist (BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).

5. Zivilforderungen

5.1 Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger verlangt schliesslich, es seien sämtliche

Zivilforderungen der Privatkläger/innen abzuweisen. Er begründet dieses

Begehren indessen bloss damit, dass es an einer Straftat fehle (Plädoyer AV

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 238). Indessen wurden

vorliegend auch in zweiter Instanz diverse Schuldsprüche gefällt (siehe oben

E. 3).

5.2 Zivilforderungen der Privatklägerin 8

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der I____ (Privatklägerin

8) – als einzige der Zivilforderungen – teilweise, nämlich im Umfang von

CHF 3'067.85, gutgeheissen (angefochtenes Urteil, S. 29 f.). Hierbei

handelt es sich um eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 41

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Deckung des beim

Einbruchsdiebstahl gemäss Anklageziffer 2 entstandenen Sachschadens. In

Bezug auf Anklageziffer 2 sind auch in zweiter Instanz Schuldsprüche u.a. wegen

Sachbeschädigung (in Mittäterschaft) gegen den Berufungskläger ergangen. Mit

der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass dieser Sachschaden ausreichend

belegt (siehe Akten S. 1637 ff., insbesondere die Rechnung vom

24. Juli 2018, Akten S. 1640 ff.) und die Zivilforderung der

Privatklägerin 8 daher insoweit gutzuheissen ist. Der Berufungskläger ist

mithin auch in zweiter Instanz – in solidarischer Haftung mit allfälligen

Mitbeteiligten – zu CHF 3'067.85 Schadenersatz an die Privatklägerin 8 zu

verurteilen.

Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgehalten, dass

die Mehrforderung der Privatklägerin 8, welche sich auf das Deliktsgut bezieht,

nicht hinreichend substantiiert ist. Abgesehen davon, dass eine Gutheissung der

Mehrforderung wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht kommt (siehe

oben E. 1.4), liegt diesbezüglich bloss eine vom Ladeninhaber angefertigte

Auflistung vor (Akten S. 1528-1530), welche zahlreiche Fragen aufwirft

(Anzahl der angeblich gestohlenen Zigaretten nicht belegt und angesichts des

Fassungsvermögens der auf dem Überwachungsvideo ersichtlichen drei Sporttaschen

wohl auch zu hoch; mutmasslich Verkaufs- statt Einkaufspreis aufgelistet;

unklar, ob darin auch die im Polizeirapport aufgeführten, am Tatort

vorgefundenen Zigarettenpackungen [Akten S. 1486, 1492, 1494 ff.,

1650] miteinbezogen sind bzw. was mit diesen Zigarettenpackungen geschah

etc.). Die Mehrforderung der Privatklägerin 8 ist mithin in Anwendung von

Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

JStPO mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Auf eine

Rückgabe der beim Berufungskläger noch vorgefundenen, beschlagnahmten

Zigaretten (Verzeichnis 6750, Pos. 4 und 8, Akten S. 237) zum

teilweisen Schadensausgleich wird vorliegend verzichtet, da diese Zigaretten

inzwischen – 7 Jahre nach deren Beschlagnahme – unbrauchbar geworden sein

dürften (zu deren Einziehung und Vernichtung siehe unten E. 6.1).

5.3 Zivilforderungen der Privatkläger/in 1 und

2

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil,

S. 29 f.) sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO

in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zufolge Einstellung des

Verfahrens auf den Zivilweg zu verweisen:

-

Schadenersatzforderung der B____ (Privatklägerin 1)

von CHF 379.65 (Anklageziffer 1.i; Akten S. 1172 f.);

-

Schadenersatzforderung des C____ (Privatkläger 2)

von CHF 200.– (Anklageziffer 1.o; Akten S. 1411).

5.4 Zivilforderungen der Privatkläger/innen

3, 4, 5, 6 und 7

Hingegen erscheint der Sachverhalt in jenen Anklageziffern,

in denen (in erster Instanz – und damit bereits rechtskräftig, siehe oben

E. 1.3 – oder erst in zweiter Instanz) ein Freispruch gefällt wurde und es

an einer Straftat fehlt, nach Auffassung des Appel­lationsgericht jeweils als spruchreif,

sodass – in Abweichung von der Vorinstanz und in Gutheissung der Berufung – die

entsprechenden Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO abzuweisen

sind. Dies gilt für folgende Zivilforderungen:

-

Schadenersatzforderung der E____ (Privat­klägerin 4)

von CHF 868.60 (Anklageziffer 1.e; Akten S. 1076 ff.);

-

Schadenersatzforderung der D____ (Privatklägerin 3)

von CHF 12'000.– (Anklageziffer 1.g; Akten S. 1126 f.);

-

Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von

CHF 10'000.– (Anklageziffer 1.h; Akten S. 1158 f.);

-

Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von

CHF 18'000.– (Anklageziffer 1.k; Akten S. 1213 f.);

-

Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von

CHF 3'000.– (Anklageziffer 1.l; Akten S. 1252);

-

Schadenersatzforderung der F____ (Privatklägerin 5)

von CHF 450.– (Fall 1.m; Akten S. 1275 ff.);

-

Schadenersatzforderung der G____ (Privatklägerin 6)

von CHF 2'791.35 (Anklageziffer 1.p; Akten S. 1452 ff.);

-

Schadenersatzforderung der H____ (Privatklägerin 7)

von CHF 1'292.40 (Anklageziffer 1.q; Akten S. 1481 f.);

-

Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6 von

CHF 1'583.20 (Anklageziffer 5; Akten S. 2014 ff.).

6. Beschlagnahmegut

Mit Blick auf die beschlagnahmten Gegenstände ficht der

Berufungskläger die Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände sowie die

Verrechnung diverser beschlagnahmter Vermögenswerte (mit der vorinstanzlich

ausgesprochenen Ersatzforderung, den Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr)

an (Berufungserklärung, Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz,

Akten Schlussfaszikel, S. 2 f., 84, 238, 240). Die Rückgabe diverser

anderer beschlagnahmter Gegenstände an den Berufungskläger (angefochtenes

Urteil, Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1) sowie die Einziehung und

Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (angefochtenes Urteil,

Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 in fine; siehe dazu auch Akten

S. 170a) ficht der Berufungskläger nicht an und sind mithin in Rechtskraft

erwachsen (siehe auch oben E. 1.3).

Darüber hinaus hat das Appellationsgericht über mehrere

beschlagnahmte Gegenstände zu befinden, welche in der Anklageschrift (Akten

S. 2291 f.; vgl. dazu auch die E-Mail des Jugendanwalts vom 24. Februar

2025, Akten Schlussfaszikel, S. 128 f.) sowie im vorinstanzlichen

Urteil (angefochtenes Urteil, S. 28 f., 38 f.) vergessen gingen

und daher noch nicht behandelt wurden. Es handelt sich hierbei um diverse

Gegenstände gemäss dem Verzeichnis 6750 (Akten S. 237, davon wurden nur

die beschlagnahmten Geldbeträge im angefochtenen Urteil behandelt) sowie die

Gegenstände gemäss Verzeichnis ad 6774 (Akten S. 170, im angefochtenen

Urteil nicht behandelt).

6.1 Einziehung und Vernichtung

Die folgenden beschlagnahmten

Gegenstände werden wegen ihres Zusammenhangs zu den vorliegend festgestellten

Straftaten gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:

-

Verzeichnis 6750 (Akten S. 237, von Vorinstanz übersehen):

Pos. 1; Pos. 2; Pos. 4; Pos. 8, daraus 1 Stange Zigaretten

Marke [...], 14 Packungen Zigaretten verschiedener Marken, 1 Plastiksack mit

gebrauchten Einweghandschuhen; Pos. 9, daraus 2 angebrauchte Spraydosen

silber, 2 Schutzmasken; Pos. 11;

-

Verzeichnis 6751 (Akten S. 274 ff.): Pos. 100, 101, 102;

-

Verzeichnis 6774 (Akten S. 169): Kiste, Pos. 200, mit Inhalt, mit

Ausnahme der Pos. 200.6; Plastiktasche, Pos. 201, mit Inhalt, mit Ausnahme von

Pos. 201.7; 1 Schuhschachtel, Pos. 202, aus deren Inhalt bloss

Pos. 202.1;

-

Verzeichnis 6801 (Akten S. 286): Pos. 303, 304, 305.

6.2 Rückgabe an den Berufungskläger

Demgegenüber

sind sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, welche keinen konkreten,

nachgewiesenen Konnex zu den vorliegend gefällten Schuldsprüchen aufweisen,

unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Dies

gilt – in teilweiser Abweichung vom angefochtenen Urteil – für folgende

Gegenstände:

-

Verzeichnis 6750 (Akten S. 237): Pos. 8 (Sporttasche «Nike»,

ohne Inhalt, welche offenkundig nicht die unter Anklageziffer 2 verwendete

Sporttasche darstellt, siehe oben E. 3.5.1.4); Pos. 9 (Sporttasche

schwarz, mit 1 Jacke, ohne 2 angebrauchte Spraydosen silber, ohne 2

Schutzmasken); Pos. 10 (1 Gillette Rasierer und 2 Packungen Klingen);

Pos. 12 (Bolzenschneider «LUX», 24 Zoll, der in keinem Zusammenhang zu den

vorliegend zu beurteilenden Delikten steht und von dem der Berufungskläger

angab, er habe ihn erworben, um sein eigenes Fahrradschloss zu knacken [Akten

S. 1830]); Pos. 13 (Apple iPhone 6 mit Zusatzakku-Case, weiss und

Ladekabel [Display weist leichte Risse auf]);

-

Verzeichnis ad 6774 (Akten S. 170; von Vorinstanz übersehen): Pos. 203

(iPhone 8 [Frontscheibe weist leichte Risse auf]), 203.1 (SIM-Karte Nr. [...])

und 203.2 (Schutzhülle zu iPhone 8);

-

Verzeichnis 6801 (Akten S. 286): Pos. 306 (1 Zahnschutz

weiss/schwarz) und 307 (1 Sturmhaube); beide Gegenstände trug der

Berufungskläger bei einer Gelegenheit auf sich, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang

zu den vorliegend festgestellten Straftaten bzw. gefällten Schuldsprüchen

stand (vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2019, Akten

S. 2023 ff.) und sind dem Berufungskläger daher – in Abweichung vom

vorinstanzlichen Urteil – zurückzugeben.

6.3 Verrechnung von Vermögenswerten

Schliesslich ist

noch über die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 140.– und

CHF 2'167.90 (Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7; total CHF 2'307.90

[Akten S. 236 ff.]) sowie die Kontosperre über das [...]

Jugendsparkonto Nr. [...] bei der P____ (eröffnet am [...], Saldo per

03. Oktober 2018: CHF 33‘317.27 [Akten S. 204 ff.,

278 f.)] zu befinden.

Nach oben Erwogenem (E. 3.6.4.3) besteht vorliegend kein

Raum für die vorinstanzlich zugesprochene Ersatzforderung des Staates.

Dementsprechend ist auch die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Verrechnung

der Ersatzforderung mit den genannten beschlagnahmten Bargeldbeträgen sowie mit

einem Teil des gesperrten Kontoguthabens (angefochtenes Urteil,

S. 28 f.) in zweiter Instanz aufzuheben.

Stattdessen sind die genannten Vermögenswerte – wie von der

Vorinstanz in einem zweiten Schritt vorgesehen – unter Aufhebung der

Beschlagnahme bloss zur Deckung der (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrenskosten

sowie Urteilsgebühren zu verwenden und dafür mit diesen zu verrechnen

(vgl. hierzu etwa SB.2016.79 vom 18. August 2017 E. 5). Die

Einzelheiten sind dem Dispositiv, Ziff. 12, 13 und 15, zu entnehmen.

6.4 Datenträger

Die diversen Datenträger verbleiben bei den Akten.

7. Kosten und Entschädigungen

7.1 Vorinstanzliche Kosten

Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2

JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

Der

Berufungskläger wird im Berufungsverfahren wegen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Eine Prüfung des Kostenbogens der

Jugendanwaltschaft ergibt, dass sämtliche darin aufgeführten Kosten im

Zusammenhang mit den auch in zweiter Instanz gefällten Schuldsprüchen

angefallen sind. Ergänzend sei der Klarheit halber angemerkt, dass die

Verfahrenskosten gemäss Kostenbogen der Jugendanwaltschaft um CHF 100.– höher

ausfallen als die Vorinstanz in ihrem Dispositiv vermerkt hat. Ein Grund

hierfür ist nicht erkennbar, sodass es sich dabei wohl um einen Irrtum handeln

dürfte. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe oben E. 1.4) bleibt

es dessen ungeachtet bei den vorinstanzlich auferlegten Kosten. Demgemäss trägt

der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6'136.–.

Die erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– ist hingegen mit Blick auf die in zweiter

Instanz zusätzlich gefällten Freisprüche bzw. zusätzlich verfügte Verfahrenseinstellung

um 50 % zu reduzieren. Der Berufungskläger trägt mithin eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in Bezug

auf die geforderte Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung (mit

Ausnahme der Anklageziffer 4) und eventualiter zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots. Er unterliegt auch in Bezug auf die eventualiter

geforderten Freisprüche in Anklageziffern 1.c und 2. Weiter unterliegt er mit

Blick auf die geforderte Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger/innen

1, 2 und 8 sowie die geforderte Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände

und Vermögenswerte. Demgegenüber obsiegt er mit Blick auf die Freisprüche in

den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h, die Einstellung des Verfahrens in

Anklageziffer 4, das Absehen von einer Strafe, die Abweisung der

Zivilforderungen der Privatkläger/innen 3, 4, 5, 6 und 7, die Rückgabe gewisser

beschlagnahmter Vermögenswerte sowie die in zweiter Instanz nicht bestätigte

Ersatzforderung des Staates und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten.

Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 3'000.– im Umfang von CHF 1'500.– (50 %) dem

Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3 Honorar der amtlichen Verteidigung

Für die zweite

Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, für

seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus

der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 18. September

2025 abgestellt werden kann (Akten Schlussfaszikel, S. 220 ff.).

Hierzu werden 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom

18.-19. September 2025 sowie für die Nachbesprechung gezählt. Es sei

darauf hingewiesen, dass zur Anwendung der jeweils korrekten

Mehrwertsteuersätze von 7,7 % bzw. 8,1 % der vor bzw. nach dem

31. Dezember 2023 angefallene Aufwand samt Auslagen mangels entsprechender

Ausscheidung in der eingereichten Honorarnote manuell zusammengezählt werden

musste (anhand der beiliegenden detaillierten Aufstellung) und sich dabei trotz

mehrfacher Überprüfung gegenüber der Honorarnote leicht abweichende

Gesamtbeträge ergaben (total Aufwand exkl. Berufungsverhandlung und

Nachbesprechung: 28,73 Stunden [statt 28,31 Stunden wie in der

Honorarnote angegeben]; total Auslagen CHF 445.90 [statt CHF 449.19

wie in der Honorarnote angegeben]).

Der Verteidiger

des Berufungsklägers verlangt sodann – trotz antragsgemässer Einsetzung als

amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren (Akten Schlussfaszikel,

S. 3, 6) – eine Entschädigung zum (höheren) Stundenansatz einer

Privatverteidigung (CHF 200.– bis CHF 400.–; § 19 Abs. 1

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; siehe die an der

Berufungsverhandlung eingereichte Eingabe des Verteidigers [Akten

Schlussfaszikel, S. 209 ff.]). Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR

in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung

indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– zu

entschädigen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verteidigers unabhängig davon,

ob die beschuldigte Person verurteilt oder aber freigesprochen bzw. das

Verfahren gegen sie eingestellt wird (ausführlich hierzu, unter

Mitberücksichtigung der vom Verteidiger angeführten Gesetzgebungsgeschichte zum

revidierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3

vom 22. Januar 2025 E. II.4). Der amtliche Verteidiger des

Berufungsklägers ist demnach für seine Bemühungen zum entsprechenden

Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren sind ihm mithin ein Honorar von

CHF 6'246.– und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50

sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70

aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Art. 135

Abs. 4 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleiben für die Kosten der

amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im

Berufungsverfahren jeweils im Umfang von 50 % vorbehalten. Einzelheiten

sind dem Dispositiv zu entnehmen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 24. September 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung des Verfahrens in

den Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n, 1.o zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung;

- Freispruch vom Vorwurf der

Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p,

1.q, vom zusätzlichen Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Anklageziffer 1.d, vom

Vorwurf des mehrfachen Diebstahls in Anklageziffer 5 sowie vom Vorwurf der

Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz in Anklageziffer 6;

- Verfügung über folgende

beschlagnahmten Gegenstände: Verzeichnis 6774: ein Feuerzeug (Pos. 200.6), drei

Beuteltaschen (Pos. 201.7), ein Küchenmesser (Pos. 202.2), eine Klemme (Pos.

202.3) und Aufkleber (Pos. 202.4); Verzeichnis 6801: eine Mütze (Pos.

300), eine Sonnenbrille (Pos. 301) und ein Paar Lederhandschuhe (Pos.

302); die beschlagnahmten Betäubungsmittel (bei der Kriminalpolizei

Basel-Landschaft gelagert);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, für das

erstinstanzliche Verfahren.

2. Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

3.

Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4.

A____ wird des Diebstahls

(Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.c und 2),

des Hausfriedensbruchs (Anklage­ziffer 2) sowie des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3) schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1,

Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie

Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes.

Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f

des Jugendstrafgesetzes abgesehen.

5.

In den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h wird A____ vom Vorwurf

der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise: grosser Schaden [Anklageziffer 1.g

und 1.h]) freigesprochen.

6.

In Anklageziffer 4 wird das Verfahren zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt.

7.

A____ wird in solidarischer Haftung mit

allfälligen Mitbeteiligten zu CHF 3'067.85 Schadenersatz an die I____ (Privatklägerin

8) verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Folgende Zivilforderungen werden auf den

Zivilweg verwiesen:

-

Schadenersatzforderung der B____ von

CHF 379.65 (Anklageziffer 1.i);

-

Schadenersatzforderung des C____ von CHF 200.–

(Anklageziffer 1.o).

9.

Folgende Zivilforderungen werden

abgewiesen:

-

Schadenersatzforderung der E____ von CHF 868.60

(Anklageziffer 1.e);

-

Schadenersatzforderung der D____ von

CHF 12'000..(Anklageziffer 1.g);

-

Schadenersatzforderung der D____ von

CHF 10'000.– (Anklageziffer 1.h);

-

Schadenersatzforderung der D____ von

CHF 18'000.– (Anklageziffer 1.k);

-

Schadenersatzforderung der D____ von

CHF 3'000.– (Anklageziffer 1.l);

-

Schadenersatzforderung der F____ von CHF 450.–

(Fall 1.m);

-

Schadenersatzforderung der G____ von

CHF 2'791.35 (Anklageziffer 1.p);

-

Schadenersatzforderung der H____ von

CHF 1'292.40 (Anklageziffer 1.q);

-

Schadenersatzforderung der G____ von

CHF 1'583.20 (Anklageziffer 5).

10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden

gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:

-

Verzeichnis 6750: Pos. 1; Pos. 2; Pos. 4; Pos. 8,

daraus 1 Stange Zigaretten Marke [...], 14 Packungen Zigaretten verschiedener

Marken, 1 Plastiksack mit gebrauchten Einweghandschuhen; Pos. 9,

daraus 2 angebrauchte Spraydosen silber, 2 Schutzmasken; Pos. 11;

-

Verzeichnis 6751: Pos. 100, 101, 102;

-

Verzeichnis 6774: Kiste, Pos. 200, mit Inhalt, mit Ausnahme der Pos.

200.6; Plastiktasche, Pos. 201, mit Inhalt, mit Ausnahme von Pos. 201.7;

1 Schuhschachtel, Pos. 202, aus deren Inhalt bloss Pos. 202.1;

-

Verzeichnis 6801: Pos. 303, 304, 305.

11.

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden unter

Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben:

-

Verzeichnis 6750: Pos. 8, Sporttasche «Nike», ohne Inhalt;

Pos. 9, Sporttasche schwarz, mit 1 Jacke, ohne 2 angebrauchte Spraydosen

silber, ohne 2 Schutzmasken; Pos. 10; Pos. 12; Pos. 13;

-

Verzeichnis ad 6774: Pos. 203, 203.1 und 203.2;

-

Verzeichnis 6801: Pos. 306 und 307.

12.

Die beschlagnahmten Beträge von CHF 140.– und

CHF 2'167.90 (total CHF 2'307.90; Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7)

werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren verrechnet.

13.

Die auf dem Jugendsparkonto Nr. [...]

bei der P____ gesperrten Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Kontosperre

mit den übrigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie

Urteilsgebühren verrechnet.

14.

Die diversen Datenträger verbleiben

bei den Akten.

15.

A____ trägt die Kosten von

CHF 6'136.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das

erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

16.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2

der Jugendstrafprozessordnung im Umfang von CHF 5'811.25 vorbehalten.

17.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur.

Andreas Noll, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 6'246.– und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50

sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'608.35 bleiben

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der

Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger/in 1 und 2 (jeweils nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2,

2.2, 3.1, 3.2, 5.1, 5.3 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 8)

-

Privatklägerin 3 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2, 2.2, 2.3.3,

2.3.9, 3.1, 3.2, 3.4, 5.1, 5.4 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 5 und 9)

-

Privatklägerinnen 4, 5, 6 und 7 (jeweils nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1,

2.1.2, 2.2, 3.1, 3.2, 5.1, 5.4 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 9)

-

Privatklägerin 8 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2, 2.2, 2.3.6,

2.3.7, 2.3.8, 3.1, 3.5, 5.1, 5.2 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 4

und 7)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Jugendgericht

Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.