SB.2020.119
Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschwerde bei BG hängig)
19. September 2025Deutsch101 min
Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.119
URTEIL
vom 19.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Andreas
Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach,
4001 Basel
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
B____
AG Berufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____
Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
D____ AG
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 3
E____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 4
F____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 5
G____ AG
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 6
H____
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...]
Privatklägerin 7
I____ AG
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 8
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Jugendgerichts
vom 24. September 2020 (Prot.Nr.
2/2020)
betreffend
Diebstahl, mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung (grosser
Schaden), Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und bandenmässiges
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2020 des
Diebstahls der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (grosser
Schaden: Anklageziffer 1.f + 1.g + 1.h), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung
einer Amtshandlung und des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln
sowie Anstalten treffen dazu) schuldig erklärt und verurteilt zu einem
Freiheitsentzug von 5 Monaten, unter Anrechnung von vorläufiger Festnahme und
Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 12 Monaten
unter Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Demgegenüber stellte das
Jugendgericht die Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n und 1.o
wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und sprach A____ von den
Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p, 1.q, 5 und 6 frei. Die
Zivilforderung der I____ (Anklageziffer 2) wurde teilweise gutgeheissen und A____
in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten zur Zahlung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 3'067.85 verurteilt. Die Mehrforderung in
Höhe von CHF 7'850.70 wurde auf den Zivilweg verwiesen, ebenso wie die
übrigen, im Verfahren eingegangenen Zivilforderungen (für Details siehe
vorinstanzliches Dispositiv, Ziff. 5). Sodann erkannte das Jugendgericht wegen
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine
Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.00. Es ordnete die
Einziehung des beschlagnahmten Betrages von CHF 2'307.90 und dessen
Anrechnung an die Ersatzforderung an. Sodann verfügte das Jugendgericht die
Aufhebung der Kontosperre des Jugendsparkontos [...] nach Abzug der
Verfahrenskosten, der Urteilsgebühr und der verbleibenden staatlichen Ersatzforderung.
Ausserdem befand das Jugendgericht über die übrigen beschlagnahmten Gegenstände,
Vermögenswerte und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das
Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, mit Eingabe vom 23. Dezember
2020 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und – neben
diversen Verfahrensanträgen – gefordert, dass das vorinstanzliche Urteil in den
Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs aufgehoben wird. Er sei stattdessen
wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von einem Monat, mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 6 Monaten zu verurteilen. Sämtliche
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Von
den beschlagnahmten Gegenständen seien nur die Betäubungsmittel einzuziehen und
zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 2'307.90 sei dem
Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die Kontosperre des Jugendsparkontos [...]
sei aufzuheben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates sowie
unter Bestätigung der Einsetzung seines amtlichen Verteidigers. Von den übrigen
Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember
2020 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren mit Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bewilligt
worden. Der Berufungskläger hat seine mit der Berufungserklärung gestellten
Anträge mit Berufungsbegründung vom 22. April 2022 begründet und zugleich
diverse Beweisanträge gestellt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2022 hat
die Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung und den Beweisanträgen des
Berufungsklägers Stellung genommen. Die Jugendanwaltschaft hat darin sinngemäss
eine vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung
des jugendgerichtlichen Entscheids verlangt. Von den Privatklägern bzw.
Privatklägerinnen sind keine Stellungnahmen zur Berufungsbegründung
eingegangen. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 3. Februar 2023 mitgeteilt,
dass sie auf die Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft anlässlich der
Berufungsverhandlung replizieren werde.
Im Instruktionsverfahren hat die Verfahrensleitung diverse
Erkundigungen, Unterlagen und Datenträger bei der Kriminalpolizei
Basel-Landschaft bzw. der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt eingeholt. Mit
begründeter, instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2025 sind die
hierauf eingehenden E-Mails bzw. Schreiben samt Beilagen zu den Akten genommen
und der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In besagter Verfügung
ist darüber hinaus – vorläufig und vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids durch das Gesamtgericht – über die Beweisanträge des
Berufungsklägers befunden worden. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein
aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. August 2025 eingegangen
und zu den Akten genommen worden. Mit Verfügung vom 6. März 2025 hat die
Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit
Vorladung vom 29. April 2025 sind die beteiligten Personen zur
Hauptverhandlung am 18.-19. September 2025 geladen worden. Die
Verteidigung hat sodann mit Eingabe vom 8. September 2025 die Einstellung
des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung beantragt und ausgeführt, dass
bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Berufungsverhandlung verzichtet
werden könne. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde in Aussicht
gestellt, dass über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens das Gesamtgericht
anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden werde.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. und
19. September 2025 ist der Berufungskläger zur Person befragt worden,
während er zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie
die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des
Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hat im
Hauptantrag an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt
also die Aufhebung von Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des vorinstanzlichen
Urteils sowie die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung.
Neu beantragt der Berufungskläger eventualiter die Verfahrenseinstellung
zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie subeventualiter einen Schuldspruch
wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
wobei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien
abzuweisen. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände hat der
Berufungskläger wiederum an seinen schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates und unter
Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu einem Stundenansatz von
CHF 250.–. Im Rahmen der Vorfragen hat der Berufungskläger zudem einen
Teil seiner bereits im Instruktionsverfahren gestellten und behandelten
Beweisanträge zuhanden des Gesamtgerichts wiederholt. Die Jugendanwaltschaft
beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung des angefochtenen
Urteils mit Ausnahme vom Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung. Für
sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Berufungskläger ist nach Art. 38 Abs. 1 JStPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung
ist mithin einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
JStPO).
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das
vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 1, 4, 5, 6, 7 und 9 des Dispositivs
aufzuheben. Im Hauptantrag verlangt er nunmehr die Einstellung sämtlicher
Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, eventualiter zufolge
Verletzung des Beschleunigungsgebots. Subeventualiter verlangt der Berufungskläger
anstelle sämtlicher vorinstanzlichen Schuldsprüche einen Schuldspruch (einzig)
wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121), mithin wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Sämtliche Zivilforderungen seien
abzuweisen; den in der Berufungsbegründung enthaltenen Eventualantrag auf
Verweisung auf den Zivilweg hat er anlässlich der Berufungsverhandlung explizit
nicht mehr gestellt (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
Schlussfaszikel, S. 238). Von den beschlagnahmten Gegenständen seien nur
die Betäubungsmittel einzuziehen und zu vernichten. Der beschlagnahmte Betrag
von CHF 2'307.90 sei dem Berufungskläger wieder auszuhändigen. Die
Kontosperre des Jugendsparkontos [...] sei aufzuheben. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Nicht
angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die
Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs, die Freisprüche gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs, die Anordnung, dass bestimmte beschlagnahmte Gegenstände
dem Berufungskläger wieder ausgehändigt werden (für deren Auflistung wird auf
das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, Ziff. 6, verwiesen), die Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss
Ziff. 8 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (implizit
mitangefochten ist demgegenüber der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt
gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, siehe Ziff. 8 Abs. 2
des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Darüber ist folglich im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das
Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio
in peius, auch:
Verschlechterungsverbot). Diese Konstellation liegt
hier vor, da die Jugendanwaltschaft und die Privatkläger/innen weder Berufung
noch Anschlussberufung erhoben haben.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
Einstellung
zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Akten
Schlussfaszikel, S. 151 ff.) hat der Berufungskläger den
vorfrageweisen (Haupt-)Antrag gestellt, wonach das gegen ihn geführte
Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen sei (siehe dazu
auch Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 233, 236).
2.1.1
Anklageziffer
4.
(Hinderung einer Amtshandlung)
Der Berufungskläger bringt zunächst zurecht vor, dass
betreffend Anklageziffer 4 (Vorwurf: Hinderung einer Amtshandlung) die
Verfolgungsverjährung bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
eingetreten war (zustimmend auch die Jugendanwaltschaft, siehe Plädoyer JugA
2.
Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217). So sehen Art. 36
Abs. 1 lit. a bzw. lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR
311.1) Verfolgungsverjährungsfristen von fünf bzw. drei Jahren vor, wenn die
Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von
über drei bzw. bis zu drei Jahren bedroht ist. Demgegenüber sieht Art. 36
Abs. 1 lit. c JStG vor, dass die Strafverfolgung in einem Jahr
verjährt, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer «andern
Strafe» bedroht ist. Gemäss Hug/Schläfli/Valär
fallen hierunter namentlich diejenigen Vergehen, die nur mit Geldstrafe bedroht
sind. Die Kommentatoren führen hierbei den vorliegend einschlägigen Tatbestand
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher als Strafandrohung «Geldstrafe bis
zu 30 Tagessätzen» vorsieht, explizit als ein Beispiel auf (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 36 JStG N 5). In
Anklageziffer 4 gilt mithin die sehr kurze Verjährungsfrist von einem Jahr. Die
Anklageschrift führt als Tatzeit den 28. Oktober 2018 auf (Akten S. 2289).
Das erstinstanzliche Urteil erging am 24. September 2020, d.h. deutlich
über ein Jahr später und zu einem Zeitpunkt, in welchem die
Verfolgungsverjährung diesbezüglich bereits eingetreten war. In Anklageziffer 4 ist das Verfahren
mithin einzustellen.
2.1.2
Anklageziffern 1.c, 1.f, 1.g,
1.h, 2 und 3
Der Berufungskläger macht überdies die Verfolgungsverjährung
auch mit Blick auf sämtliche anderen angefochtenen Schuldsprüche geltend, d.h.
auch jene, bezüglich derer die Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten war.
Indessen hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 143 IV 49 E. 1.3 ff. ausführlich dargelegt, weshalb auch in einem Jugendstrafverfahren
die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB).
Das Bundesgericht hat namentlich erwogen, weshalb die fehlende Nennung von Art. 97
Abs. 3 StGB in Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auf einem
gesetzgeberischen Versehen beruht, weshalb eine echte Gesetzeslücke vorliegt, und
weshalb Art. 97 Abs. 3 StGB auf dem Wege der Lückenfüllung auch im
Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen muss. Das Bundesgericht hat auch darauf
hingewiesen, dass Jugendliche über das in Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 StPO in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO verankerte Beschleunigungsgebot
sowie die Möglichkeit der Strafbefreiung gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. f JStG hinreichend vor den Folgen überlanger Rechtsmittelverfahren geschützt
werden. Nach Auffassung des Appellationsgerichts besteht kein Anlass, diese in
einem höchstrichterlichen Leitentscheid geklärte Frage vorliegend nochmals zu überprüfen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann diesbezüglich auch nicht etwa
von einem wiederholten qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen
werden. Wie die Jugendanwaltschaft (Akten Schlussfaszikel, S. 217)
zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber vielmehr inzwischen Art. 36 JStG
um einen neuen Abs. 1bis ergänzt, welcher statuiert: «Ist vor Ablauf
der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die
Verjährung nicht mehr ein». Diese Änderung ist per 1. Januar 2024 in Kraft
getreten. In der Botschaft hierzu wird ausgeführt, dass damit die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Thematik ins Gesetz überführt werde (Botschaft
Änderung StPO, in BBl 2019 S. 6697, 6774 f.). Damit hat der Gesetzgeber bestätigt,
dass die bundesgerichtliche Lückenfüllung dem gesetzgeberischen Willen
entspricht. Der erwähnte Leitentscheid des Bundesgerichts wird im Übrigen auch
in Teilen der Literatur – jedenfalls im Ergebnis – als sachgerecht befunden (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 1
JStG N 17 und Art. 36 JStG N 10; Zurbrügg,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 97 StGB N 51;
vgl. zur Kritik etwa Riedo/Grossenbacher,
Von Lücken – in Gesetzen und Urteilsbegründungen, in: AJP 2017, S. 1359
ff., welche wiederum «weniger das Ergebnis als die Begründung» stört) und wurde
auch bereits von der kantonalen Rechtsprechung rezipiert (siehe etwa OGer ZH
SU170045 vom 5. April 2018 E. II. 4.).
Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung
vorliegend insofern nicht mehr eintreten, als das angefochtene Urteil des
Jugendgerichts noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist. Dies ist in
Bezug auf die vorliegend noch Verfahrensgegenstand bildenden Anklageziffern 1.c,
1.f, 1.g, 1.h, 2 und 3 der Fall (Art. 36 Abs. 1 lit. a
bzw. b JStG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 139
Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19
Abs. 1 bzw. Abs. 2 BetmG). Die Verjährungseinrede greift
diesbezüglich also nicht.
2.2
Einstellung
zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.2.1
Eventualiter beantragt der Berufungskläger die
Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots. In seiner Begründung verweist er diesbezüglich auf
BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Er führt weiter
aus, gerade im Jugendstrafverfahren, wo man erzieherisch auf den Jugendlichen
einwirken wolle, müsse dies möglichst nah am vorgeworfenen Delikt geschehen. Es
sei daher nicht ausschlaggebend, wer die Verfahrensverzögerungen verursacht
habe. Der Berufungskläger habe sich seit den letzten ihm vorgeworfenen Taten zu
einem erfolgreichen Jungunternehmer entwickelt und habe nichts mehr mit dem «A____
von 2018» zu tun. Die vorliegende Verfahrensdauer von 7 Jahren – noch ohne ein
allfälliges Verfahren vor Bundesgericht – sei für ein Jugendstrafverfahren
aussergewöhnlich lang. Die Verjährungsfristen seien um das fast 1.5-fache
überschritten (siehe Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 234,
236).
2.2.2
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung infolge einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 5 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO) ist
allerdings sehr streng. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind
Dispositiv
demnach meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als
ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373
E. 1.4.1, 143 IV 49 E. 1.8.2 [mit Blick auf das Jugendstrafrecht], 135
IV 12 E. 3.6, 133 IV 158, in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f., 130 IV 54
E. 3.3.1, 117 IV 124 E. 4d). Eine Verfahrenseinstellung kommt nach der
Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen
einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8,
in: Pra 2008 Nr. 45, S. 305, 316 f.). Bei der Frage nach der sachgerechten
Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch
den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist
in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine
Verfahrenseinstellung ohne Verurteilung wird jedenfalls dann als problematisch
erachtet, wenn unerledigte Geschädigtenansprüche bestehen (BGE 117 IV 124 E.
4e; siehe zum Ganzen auch BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f. mit weiteren
Hinweisen).
Bejaht hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung nur in
seltenen Extremfällen. Zu nennen ist etwa BGer 6B_1031/2016 vom 23. März 2017
E. 8.4. Allerdings lag hier eine aussergewöhnliche Konstellation vor: die Verfolgungsverjährungsfrist
von 7 Jahren war beinahe um das Doppelte überschritten; es handelte sich
um einen geringfügigen, ursprünglich von der ersten Instanz bloss mit einer
Geldstrafe von 10 TS geahndeten Vorwurf; zugleich waren gegen den
beschuldigten Arzt schwerwiegende Vorwürfe erhoben worden, welche geeignet
waren, sein berufliches Ansehen und sein Selbstverständnis erheblich zu
beeinträchtigen und sich erst nach zweimaliger höchstrichterlicher Beurteilung
als haltlos erwiesen; der Vorfall hatte sich in einem Spital zugetragen und war
wohl in breiten Fachkreisen bekannt geworden; es waren keinerlei Interessen der
Geschädigten mehr zu berücksichtigen, da diese sich vor Jahren aus dem
Verfahren zurückgezogen hatten und die Generalstaatsanwaltschaft hatte selbständig
einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt. Vor diesem Hintergrund
erachtete das Bundesgericht die Einstellung des Verfahrens als einzig
angemessene Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Der Berufungskläger verweist wie erwähnt auf BGer6B_712/2018
vom 18. Dezember 2019 E. 3.3. Auch hier lagen indessen aussergewöhnliche
Umstände vor, insbesondere war auch hier der Beschwerdeführer aufgrund des
gegen ihn erhobenen Vorwurfes der mehrfachen Geldwäscherei als Treuhänder nicht
nur durch das Strafverfahren an sich, sondern auch in seiner beruflichen
Tätigkeit seit Jahren betroffen gewesen. Die Verjährungsfrist war bereits um
weit mehr als das 1 ½-fache überschritten. Zudem wäre aufgrund des Verbots der
reformatio in peius im Falle einer Rückweisung von vornherein keine höhere
Zusatzstrafe als 50 Tagessätze zu CHF 100.– in Betracht gekommen, wobei
der zusätzlichen Verfahrensdauer vor Bundesgericht und infolge des erneuten
Berufungsverfahrens hätte Rechnung getragen werden müssen. Vor diesem
Hintergrund erachtete das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung als
angezeigt.
2.2.3 Es ist offenkundig, dass sich diese beiden
Extremfälle vom vorliegenden Fall massgeblich unterscheiden. Für die vorliegend
noch zu diskutierenden Vorwürfe gelten Verjährungsfristen von teilweise 5 und
teilweise 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 lit. a bzw. b JStG in
Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1
bzw. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1
bzw. Abs. 2 BetmG), welche angesichts der sich zwischen dem
21. Oktober 2017 und August 2018 bewegenden, angeklagten Tatzeiten
inzwischen grob gesagt teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise um das über
2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten sind. Dieser
klarerweise übermässige Zeitablauf allein genügt indessen für eine
Verfahrenseinstellung nicht aus. Zusätzliche Faktoren, welche im Sinne der
Rechtsprechung für eine Verfahrenseinstellung sprechen würden, fehlen
vorliegend. So ist beim Berufungskläger keine eine über den blossen Zeitablauf
hinausgehende, besondere Belastung (etwa in beruflicher Hinsicht) durch das
Strafverfahren im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Schadens von
aussergewöhnlicher Schwere gegeben. Vielmehr hat er in der Zwischenzeit eine
beeindruckende positive Wendung hingelegt und sich zu einem erfolgreichen
Jungunternehmer entwickelt, der den Schritt in die Selbständigkeit wagte und
mittlerweile ein florierendes Unternehmen mit zahlreichen Angestellten leitet
(Akten Schlussfaszikel, S. 235). Hinzu kommt, dass in vorliegendem
Verfahren zahlreiche Privatkläger involviert sind, welche – nach wie vor
unerledigte – Zivilforderungen beachtlicher Höhe geltend gemacht haben und
deren Interessen einer Verfahrenseinstellung entgegenstehen. Die dem
Berufungskläger vorgeworfenen Taten bewegen sich gesamthaft betrachtet auch
nicht mehr in einem geringfügigen Bereich. Wie unten aufzuzeigen sein wird,
erscheint angesichts der in zweiter Instanz zu fällenden Schuldsprüche
grundsätzlich eine Strafe von 2.5 Monaten Freiheitsentzug verschuldensangemessen
(E. 4.5.3), welche im Verhältnis zum grundsätzlichen Höchstmass von einem
Jahr Freiheitsentzug im Jugendstrafrecht (Art. 25 Abs. 1 StGB) nicht
unerheblich erscheint. Mitzuberücksichtigen ist im Lichte der Rechtsprechung
sodann, dass die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens auch durch die
insgesamt 16 Fristerstreckungsgesuche der Verteidigung betreffend
Berufungsbegründung bzw. Replik (Akten Schlussfaszikel, S. 37 ff.)
mitverursacht wurde, wenngleich dieser Aspekt nicht ausschlaggebend erscheint. Insgesamt
liegen die strengen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung zufolge einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nicht vor.
Sodann sieht das Jugendstrafrecht mit Art. 21 Abs. 1
lit. f JStG die Möglichkeit einer Strafbefreiung vor, wenn seit der Tat
verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten
hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der
Strafverfolgung gering sind. Diese setzt allerdings u.a. einen
Schuldspruch voraus (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 21 StGB N 2). Auf diesen Strafbefreiungsgrund ist
zurückzukommen (siehe unten E. 4.5).
2.3 Beweisanträge und
Beweisverwertungsfragen
2.3.1 Vorbemerkungen
In seiner Berufungsbegründung vom 29. April 2022 hat der
Berufungskläger die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel geltend gemacht,
teilweise verbunden mit diesbezüglichen Beweisanträgen (Akten Schlussfaszikel,
S. 76 ff.). Diese Beweisanträge wurden im Instruktionsverfahren mit
Verfügung vom 6. März 2025 (Akten Schlussfaszikel, S. 143 f.)
behandelt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger an
diesen Beweisanträgen festgehalten, soweit sie nicht vollumfänglich
gutgeheissen bzw. hinfällig wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 234). Die
aufgeworfenen Verwertungsfragen und Beweisanträge werden nachfolgend nach
Sachgesichtspunkten geordnet behandelt.
2.3.2 Grundlagen
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO
grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen
des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu
wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich
ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 1 und Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine
unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie
vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 140 IV 196 E. 4.4.1 je mit weiteren
Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung
annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen;
BGer 6B_175/2025 vom 14. August 2025 E. 7.2).
2.3.3 Auswertung
des Mobiltelefons von J____
Vor der Vorinstanz hatte der Berufungskläger zunächst den
Beizug und die Einsichtnahme in die gesicherten Daten des Mobiltelefons von J____
verlangt, wonach sich herausstellte, dass der entsprechende Daten-Stick im
gegen J____ geführten Verfahren nach dessen Abschluss vernichtet worden war
(Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24.09.2020, S. 2,
Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert).
In seiner Berufung hat der Berufungskläger geltend gemacht, es
dürfe gegen ihn kein Schuldspruch ergehen, welcher sich auf Aktenbestandteile
stütze, in welche ihm keine Einsicht gewährt werde. Anderenfalls werde sein
rechtliches Gehör verletzt und er dürfe sich gegen die geheim gehaltenen Akten
nicht wirksam verteidigen. Zudem habe auch die Vorinstanz diese Daten nicht gesehen
und keine Gewissheit über deren Inhalt, sodass ein klarer Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung vorliege (Akten Schlussfaszikel, S. 76 f.).
Den Akten liegt ein Extraktionsbericht zum Mobiltelefon von J____
mit mehreren Screenshots von Threema-Chatverläufen sowie mit mehreren
Unterlagen, welche jeweils betitelt sind mit «Sprachnotizen zum manuell
auszulesenden Threema Chatverlauf namens Chat [jeweiliger Chatname] ab
dem sichergestellten Mobiltelefon ([...]) von J____». Diesen Extraktionsbericht
samt Beilagen liess die ursprünglich ermittelnde Jugendanwaltschaft
Basel-Landschaft zusammen mit ihrem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt zukommen (Akten S. 381 ff.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in sämtliche
(gespiegelte) Daten einer Mobiltelefonauswertung, sofern diese nicht Bestandteil
der Akten bilden. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass nur jene Daten
Aktenbestandteil werden, welche als Beweismittel gebraucht (vgl.
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und in die Akten aufgenommen
werden. Nur was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand
in Sinne von Art. 192 StPO. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt
hingegen nicht unter Art. 192 StPO. Ersucht die beschuldigte Person in
einem solchen Fall Einsicht in sämtliche gespiegelten Mobiltelefondaten und
damit auch in Daten, welche nicht Aktenbestandteil geworden sind, stellt dies daher
kein Akteneinsichtsgesuch, sondern einen Beweisantrag dar, der als solcher zu
behandeln ist. Die beschuldigte Person kann in diesem Sinne einen
substanziierten Beweisantrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme weiterer
Mobiltelefondaten stellen (zum Ganzen BGer 7B_461/2024 vom 27. August 2024
E. 1.3 f. mit Hinweisen). Die «Rohdaten», welche
mangels Relevanz im Rahmen der Durchsuchung ausgesondert werden, sind demnach
nicht aktenrelevant, unterliegen nicht Art. 192 StPO, sind nicht
Bestandteil der Verfahrensakten und können daher auch nicht Gegenstand einer
Akteneinsicht sein (Graf/Rütsche, Datensicherung von
Mobiltelefonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche
Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 2025, S. 604, 613 mit Hinweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der
Literatur wird zudem ausgeführt, bei elektronisch gespeicherten Daten folge aus
dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass offenkundig nicht relevante Daten gar nicht
erst «gespiegelt» werden. Sei dies technisch nicht möglich, so sei nach
elektronischer Übertragung der potenziell relevanten Daten (z.B. auf DVD) der
durch Spiegelung erstellte Klon wieder zu löschen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 247 N 7).
Vorliegend sind also erst die nach Auswertung
des Mobiltelefons in den Extraktionsbericht samt Beilagen aufgenommenen Daten
Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO, nicht (auch) die gespiegelten
Rohdaten des Mobiltelefons von J____, welche nach oben Gesagtem auch im gegen J____
geführten Verfahren nicht (mehr) vorliegen und deren Beschaffung mithin ohnehin
unmöglich geworden ist. Aus dem Dargelegten folgt zugleich, dass die fehlende
Einsichtnahme in die gespiegelten Rohdaten des Mobiltelefons von J____ durch
die Verteidigung keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des
rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers darstellt. Der den Akten beiliegenden
Extraktionsbericht ist damit grundsätzlich auch verwertbar.
Eine Besonderheit liegt lediglich in Bezug auf
die «Sprachnotizen» (siehe z.B. Akten S. 383,
387 ff, 403 ff.) vor, welche in den Akten bloss insofern dokumentiert
sind, als offenbar eine nicht näher bestimmbare Ermittlungsperson diese bei
manueller Auslesung des Mobiltelefons von J____ abgehört und transkribiert
haben will. Diese Dokumente sind weder mit einem Bearbeiternamen versehen noch
unterzeichnet. Es handelt sich hierbei weder um Screenshots, noch um den
Ausdruck einer maschinell anhand der Mobiltelefondaten generierte Extraktionsdatei
oder Ähnliches. Die eigentlichen Sprachnotizen als abhörbare, d.h. vom Gericht
unmittelbar wahrnehmbare, im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO kopierte Audiodateien
liegen den Akten auch nicht bei. Die Verteidigung macht zurecht geltend, dass
diese Transkriptionen bei der vorhandenen Aktenlage weder anhand der
ursprünglichen (kopierten) Audiodateien überprüft, noch die – unbekannte – transkribierende
Person als Belastungszeugin zur Konfrontation vorgeladen und hierzu befragt
werden kann (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 239). Dies
erscheint besonders problematisch, als die Vorinstanz diese nicht
nachvollziehbaren Transkripte in den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h als
zentralen Belastungsbeweis herangezogen hat (angefochtenes Urteil,
S. 18 f.). Des Weiteren kann eine Parallele zur Übersetzung von
Abhörprotokollen gezogen werden: Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dürfen übersetzte Abhörprotokolle aus Telefonüberwachungen nicht zu Lasten der
beschuldigten Person verwertet werden, wenn den Strafakten nicht zu entnehmen
ist, wer sie wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die
Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 ff.).
Dies gilt selbstredend auch für Protokolle akustischer Überwachungen von
Räumlichkeiten (BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Situation übersetzter Abhörprotokolle ist mit jener
transkribierter Sprachnotizen hinreichend vergleichbar. Zusammenfassend
betrachtet verbietet sich eine Verwertung dieser für das Gericht
nicht überprüfbaren Transkripte der (mutmasslichen)
Sprachnotizen zu den Chatverläufen ab dem Mobiltelefon des J____ zu Lasten des
Berufungsklägers.
2.3.4 Auswertung des Mobiltelefons von K____
Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug der gespiegelten
und elektronisch gesicherten Handydaten von K____ unter vorgängiger
Einsichtnahme durch die Verteidigung wurde im Instruktionsverfahren insofern
gutgeheissen, als eine CD sowie ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung des
Mobiltelefons von K____, welche die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht
mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung gestellt hatte (Akten
Schlussfaszikel, S. 131 ff.), der Verteidigung in Kopie zugestellt
wurden (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Andere Daten hierzu sind in den
Akten nicht enthalten und liegen offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht
vor.
Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten,
damit sei ihr Beweisantrag nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb sie ihn
wiederhole. So seien ihr nicht die verlangten gespiegelten Handydaten zur
Verfügung gestellt worden, sondern bloss PDF- und Word-Dateien und auch diese
nur auszugsweise. Damit seien das Akteneinsichtsrecht und das rechtliche Gehör des
Berufungsklägers verletzt worden. Art. 192 Abs. 2 StPO verlange
exakte Kopien, mithin eine gesamte Spiegelung (Akten Schlussfaszikel, S. 237).
Wie allerdings oben (E. 2.3.3) aufgezeigt wurde, fliesst
aus dem Akteneinsichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör und
aus Art. 192 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf Spiegelung der gesamten
Daten eines ausgewerteten Mobiltelefons bzw. auf Einsicht in Daten eines
ausgewerteten Mobiltelefons, welche nicht Aktenbestandteil bilden. Die den
Akten beiliegende Auswertung des Mobiltelefons (Extraktionsbericht) des K____
ist mithin verwertbar und das Begehren des Berufungsklägers ist als
gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Der Berufungskläger substantiiert indessen
nicht, welche Datenbestandteile aus dem Mobiltelefon von K____ durchsucht und
beschlagnahmt werden sollen; er verlangt vielmehr eine pauschale gesamthafte
Spiegelung, welche sich auch mit Blick auf die Interessen des
Mobiltelefoninhabers K____ nicht als verhältnismässig erweisen würde. Im
Übrigen legt der Berufungskläger auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich,
weshalb weitere Daten aus dem Mobiltelefon von K____ für die vorliegend noch
interessierenden Anklagepunkte verfahrensrelevant sein sollten. Ergänzend sei
noch darauf hingewiesen, dass wohl ohnehin keine weiteren Daten aus dem
Mobiltelefon des K____ gespiegelt bzw. kopiert wurden und das Mobiltelefon im
getrennt geführten Verfahren inzwischen an K____ zurückgegeben wurde. Der
Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben
E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.5 Auswertung
des Mobiltelefons des Berufungsklägers
Analoges wie betreffend das Mobiltelefon des K____ gilt auch
mit Blick auf das Mobiltelefon des Berufungsklägers selbst. So wurde der Verteidigung
im Instruktionsverfahren auf Antrag ein USB-Stick mit den Daten zur Auswertung
des Mobiltelefons des Berufungsklägers, welche die Jugendanwaltschaft dem
Appellationsgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zur Verfügung
gestellt hatte (Akten Schlussfaszikel, S. 131 ff.), in Kopie
zugestellt (Akten Schlussfaszikel, S. 144). Auch diese Mobiltelefondaten
stellen offensichtlich keine vollständige Spiegelung des ausgewerteten
Mobiltelefons des Berufungsklägers dar (siehe USB-Stick, Akten Schlussfaszikel,
S. 141). Andere Daten hierzu sind in den Akten nicht enthalten und liegen
offenbar auch der Jugendanwaltschaft nicht vor.
Damit wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, welcher
auch hier auf Beizug der gespiegelten Handydaten und vorgängige Zustellung der
Verteidigung zur Einsichtnahme lautete, nur teilweise gutgeheissen und muss nach
oben Gesagtem als vor dem Berufungsgericht wiederholt gelten (E. 2.3.1, Akten
Schlussfaszikel, S. 234). Es kann mutatis mutandis auf das in
E. 2.3.3 f. Erwogene verwiesen werden. Die Auswertung des
Mobiltelefons des Berufungsklägers ist mithin verwertbar und das Begehren des
Berufungsklägers ist als gewöhnlicher Beweisantrag zu behandeln. Auch hier legt
der Berufungskläger indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb weitere
Daten aus seinem (eigenen!) Mobiltelefon verfahrensrelevant sein sollten. Der
Beweisantrag ist dementsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben
E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.6 Geständnis des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018
Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein Geständnis vom
12. Oktober 2018 betreffend Anklageziffer 2 sei mittels einer absolut
verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO erhoben
worden und daher unverwertbar. In der Berufungsbegründung wird hierzu
ausgeführt, der Jugendanwalt L____ habe dem Verteidiger gegenüber anlässlich
des Telefonats vom 11. bzw. 12. Oktober 2018 angedroht, den
Berufungskläger ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Da zum damaligen Zeitpunkt die Lehrstelle des Berufungsklägers für den Fall
einer fortgesetzten Inhaftierung erheblich gefährdet gewesen sei, habe sich der
Berufungskläger zum Geständnis bereit erklärt, das er dann nach Entlassung aus
der Untersuchungshaft anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019 widerrufen
habe (Akten Schlussfaszikel, S. 81). In seinem Plädoyer vor zweiter
Instanz hat der Verteidiger hierzu zunächst ausgeführt, JugA L____ habe gesagt:
«Also, wenn da kein Geständnis kommt, weiss ich nicht, ob er nicht in Haft
bleiben muss». So habe der Verteidiger dann seinen Klienten orientieren müssen.
Später führte der Verteidiger aus, JugA L____ habe nicht gesagt, der
Berufungskläger komme ohne Geständnis in Haft. Er habe vielmehr gesagt: «Da
müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig» (Akten Schlussfaszikel,
S. 240).
Abgesehen davon, dass die Verteidigung den angeblich seitens
des JugA L____ aufgesetzten Druck uneinheitlich sowie zuletzt als äusserst vage,
wohl kaum als Druck im Sinne von Art. 140 StPO erscheinende Aussage («Da
müssen wir schauen, dann wird es schon etwas schwierig») schilderte, wären die
behaupteten Aussagen des Jugendanwalts demnach am Telefon gegenüber dem
Verteidiger gefallen und gar nicht gegenüber der beschuldigten Person. Der
Verteidiger wäre weder dazu gezwungen gewesen, den von ihm wahrgenommenen Druck
seitens des Jugendanwalts an die beschuldigte Person (den Berufungskläger)
weiterzugeben, noch den Berufungskläger unter diesen Umständen ein
vorbehaltloses Geständnis ablegen zu lassen. Auch eine diesbezügliche
Beschwerde oder ein Ausstandsgesuch gegen JugA L____ reichte der Verteidiger
nicht ein.
Zudem ergibt eine – zur umfassenden Beurteilung dieser
Vorbringen unvermeidbare – Prüfung der Einvernahmesituation und des Verhaltens
des Berufungsklägers anlässlich seiner betreffenden Einvernahmen keinerlei
Anhaltspunkte für eine seitens der Strafverfolgungsbehörden zur Erreichung
eines Geständnisses aufgesetzten unzulässigen Drucksituation. Vielmehr erfolgte
zu Beginn der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober 2018 eine
Rechtsmittelbelehrung unter explizitem Hinweis auf das
Aussageverweigerungsrecht des Berufungsklägers. Die Frage, ob der
Berufungskläger den Gesetzeswortlaut zur Rechtsmittelbelehrung lesen wolle,
verneinte er. Der Berufungskläger war bei dieser Einvernahme verteidigt. Die
Verteidigung bestand vor dem anschliessenden Geständnis des Berufungsklägers
nicht etwa darauf, dass zu Protokoll gegeben werde, dass das Geständnis nur
erfolge, weil Druck seitens JugA L____ erfolgt sei (oder Ähnliches). Vielmehr
sprach der Berufungskläger sehr allgemein davon, dass er «einfach nur noch raus
will und nicht mehr mag» (Einvernahme 12. Oktober 2018, Akten
S. 1546). An seiner späteren Einvernahme vom 28. Februar 2019, an der
er das Geständnis widerrief, sprach der Berufungskläger auch bloss allgemein
davon, dass er das mit dem Geständnis «unter Druck gesagt habe[,] um raus zu
kommen» (Akten S. 1601). An der umstrittenen Einvernahme vom 12. Oktober
2018 wurde dem Berufungskläger zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich
zwischendurch nochmals mit der Verteidigung zu besprechen, nachdem er die Tat
in den Grundzügen eingeräumt hatte (Akten S. 1547). Auch nach dieser
Besprechung machte er nochmals vereinzelte Angaben. Besonders bemerkenswert
erscheint, dass der Berufungskläger bei der Einvernahme vom 12. Oktober
2018 nicht etwa sämtliche Vorwürfe der Jugendanwaltschaft «blind» einräumte,
was aber nahegelegen wäre, wenn er diese – wie nunmehr behauptet – einfach mit
einem falschen Geständnis hätte zufriedenzustellen wollen, um aus der
Untersuchungshaft entlassen zu werden. Stattdessen war der Berufungskläger in
seinen Aussagen sehr differenziert und verteidigte sich auch betreffend
punktuelle Aspekte, etwa indem er betonte, dass die Beute niemals so
unrealistisch hoch ausgefallen sei wie vom Geschädigten angegeben, sondern
vielleicht einen Wert um die CHF 4'000.– betragen habe (Akten
S. 1546, 1550). Zu vielen bzw. den meisten Fragen verweigerte er zudem
nach wie vor die Aussage (Akten S. 1547 ff.). Ab seiner späteren
Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Akten S. 1600 ff.), an der der
Berufungskläger sein Geständnis vom 12. Oktober 2018 widerrief, stellte
sich dieser nunmehr auf den Standpunkt, bloss Abnehmer und Weiterverkäufer der
gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten S. 1600 f.).
Angesichts der dargelegten Umstände erscheint der Vorwurf, die
Jugendanwaltschaft habe verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet, um an das
besagte Geständnis vom 12. Oktober 2018 zu kommen, insgesamt als unplausible,
nachgeschobene Konstruktion. Die Einvernahme des Berufungsklägers vom
12. Oktober 2018 (Akten S. 1545) ist uneingeschränkt verwertbar.
2.3.7 Befragung
des Jugendanwalts L____
Zur Beurteilung der Frage, ob im Vorfeld des Geständnisses
des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2018 durch JugA L____ unzulässiger
Druck ausgeübt wurde, hat der Berufungskläger die Befragung von JugA L____
beantragt. Hierauf ist mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März
2025 verzichtet worden (Akten Schlussfaszikel, S. 143), sodass dieser
Beweisantrag als vor dem Gesamtgericht wiederholt gelten muss (Akten
Schlussfaszikel, S. 234). Die Jugendanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom
30. Juni 2022 u.a. hierzu Stellung genommen und dabei bestritten, dass
JugA L____ sich gegenüber dem Verteidiger dahingehend geäussert habe, der
Berufungskläger werde ohne Geständnis nicht aus der Untersuchungshaft entlassen,
und dadurch über den Verteidiger Druck auf den Berufungskläger habe ausüben
wollen, damit dieser ein Geständnis ablege. Eine Vorladung vor
Appellationsgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Akten Schlussfaszikel,
S. 97; siehe auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 219).
Angesichts der entsprechenden Bestreitungen seitens der Jugendanwaltschaft wären
von einer Befragung von JugA L____ in der Tat keine weiteren Erkenntnisse zu
erwarten – zumal die Befragung sieben Jahre nach dem angeblichen Telefonat
erfolgen würde. Hinzu kommt, dass es für die Vorwürfe des Berufungsklägers
keinerlei Anhaltspunkte in den Akten gibt (siehe oben E. 2.3.6), welche
eine weitergehende Abklärung nahelegen würden. Der entsprechende Beweisantrag
ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3.2) abzuweisen.
2.3.8 Aussagen
von M____
Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht
geltend, dass die Aussagen von M____ nicht zu seinen Lasten verwertet werden
dürfen (Akten Schlussfaszikel, S. 79).
Dem ist zuzustimmen. Zunächst einmal hätte das Jugendgericht M____,
der betreffend den in Anklageziffer 2 umschriebenen Lebenssachverhalt in einem
getrennten Verfahren bereits rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden war, gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Zeuge und nicht (wie dies geschehen ist)
als Auskunftsperson einvernehmen und entsprechend belehren müssen (siehe zum
Ganzen Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Sitzung vom 23.-24. September
2020, S. 4, Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert; BGE 144 IV 97 E. 2 und
3). Sodann hat M____ anlässlich dieser vorinstanzlichen Befragung zur Sache die
Aussage verweigert bzw. pauschal auf seine früheren Aussagen verwiesen. Die
Verteidigung macht zurecht geltend, dass dies zur Wahrung des Konfrontations-
und Fragerechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV nicht genügt. Nach
der Rechtsprechung setzt dies nämlich in aller Regel voraus, dass sich die
einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sache
äussert (statt vieler BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_426/2023 vom
16. August 2023 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Weshalb vorliegend
eine Ausnahme von dieser Regel vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund sind die Aussagen von M____ nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwertbar.
2.3.9 Aussagen
von J____
Das Gleiche wie in Bezug auf die Aussagen von M____ (siehe
oben E. 2.3.8) gilt mutatis mutandis auch für die Aussagen von J____.
Auch letzterer war zum Zeitpunkt seiner vorinstanzlichen Befragung und
Konfrontation mit dem Berufungskläger betreffend den
Graffiti-Sachverhaltskomplex (Anklageziffer 1) bereits in einem separaten
Verfahren rechtskräftig als Mittäter verurteilt worden (siehe Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2020, Aktenordner
Jugendgericht, unpaginiert) – und hätte mithin als Zeuge statt als
Auskunftsperson belehrt und befragt werden müssen. Auch er machte bei seiner
Befragung vor Jugendgericht keinerlei Aussagen mehr (Verhandlungsprotokoll 1.
Instanz, Sitzung vom 23.-24. September 2020, S. 3 f.,
Aktenordner Jugendgericht, unpaginiert), womit zudem das Konfrontationsrecht
des Berufungsklägers nicht hinreichend gewährleistet werden konnte (siehe zum
entsprechenden Antrag der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
Sitzung vom 1. Juli 2020, S. 3, Aktenordner Jugendgericht,
unpaginiert). Auch die Aussagen von J____ sind mithin nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwertbar.
3. Tatsächliches und Rechtliches
3.1 Unschuldsvermutung,
Zweifelssatz und freie Beweiswürdigung
3.1.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter
hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen
und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3
StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im
Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo
sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der
Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86
E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.1.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in
dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen
Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit
weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1).
3.1.3 In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je
mit Hinweisen).
3.1.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der
Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022
vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung
erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch
relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den
einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das
unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorbemerkungen
zu Anklageziffer 1
Mit Blick auf Anklageziffer 1, in welcher dem Berufungskläger
zusammengefasst diverse illegale Graffitis vorgeworfen werden (Anklageschrift,
Akten S. 2283 ff.), hat die Vorinstanz zunächst im Rahmen einer
Vorbemerkung dargelegt, weshalb aufgrund der Akten insgesamt davon auszugehen
ist, dass der Berufungskläger als «Sprayer» aktiv war (angefochtenes Urteil, S. 12).
Diese Einschätzung hat nach Auffassung des Appellationsgerichts auch unter
Ausschluss der nach oben Erwogenem (E. 2.3) unverwertbaren Beweismittel
Bestand und es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Für einen Schuldspruch ist indes erforderlich, dass dem
Berufungskläger jeweils ein konkretes, illegales Graffiti gemäss Anklage
nachgewiesen werden kann.
3.3 Anklageziffer 1.c
3.3.1 Tatsächliches
3.3.1.1 Anklageschrift
und angefochtenes Urteil
Mit Blick auf Anklageziffer 1.c hat das Jugendgericht im
angefochtenen Urteil festgehalten, der angeklagte Sachverhalt, wonach der
Berufungskläger gemeinsam mit einem Begleiter am 21. Oktober 2017, um ca.
03:00 Uhr an der [...] die Schriftzüge «[...]» und «[...]» grossflächig
angebracht habe (Anklageschrift, Akten S. 2283), sei aufgrund einer
lückenlosen Indizienkette nachgewiesen. Als Hauptbeweismittel stünden die
gesicherten DNA-Spuren auf der Innenseite des am Tatort sichergestellten
Plastikhandschuhs im Mittelpunkt. Dabei handle es sich um keine Mischspur.
Demnach habe der Berufungskläger als einziger diesen Handschuh getragen, sei
zur Tatzeit am Tatort gewesen und habe dort den Handschuh zurückgelassen. Für
die Sicherstellung dieser Spur sei keine andere Erklärung realistisch. Gemäss
dem Anzeigerapport seien die Täter beim Eintreffen der Polizei am Tatort
geflüchtet und hätten dort mehrere Spraydosen liegengelassen. Auf den
gesicherten Videoaufnahmen seien ein Teil der Tat (Wellenlinie sprayen) und die
Flucht zweier Personen zu sehen. Auch der requirierende Automobilist habe nur
zwei Täter in flagranti bei der Tat wahrgenommen. Aufgrund der Grösse der Tat
und der für das Sprayen zur Verfügung stehenden kurzen Zeit sei davon
auszugehen, dass mehr als zwei Sprayer der «[...]-Crew» am Werk gewesen seien
und neben den durch die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in casu bereits
verurteilten J____ und N____ auch der Berufungskläger, insbesondere mit dem
Schriftzug «[...]», an der Tat beteiligt gewesen sei. Nebst dessen am Tatort
hinterlassene DNA-Spuren, werde dies auch durch den Threema-Chatverlauf «N____»
auf dem Mobiltelefon des J____ belegt. Am 21. Oktober 2017, 06.26 Uhr und
somit rund drei Stunden nach der Tat und der Flucht vom Tatort habe sich J____
bei N____ erkundigt, ob dieser zu Hause sei und dieser habe zurückgefragt, ob
es der andere auch geschafft habe. Am 22. Oktober 2020 [recte 2017] sei darüber
gesprochen worden, dass ein Rucksack und auch eine Pfeife, welche als Warninstrument
eines Wache stehenden Beteiligten angesehen werden müsse, weggeworfen worden
seien. Sodann stellte das Jugendgericht ergänzend (aber nicht massgeblich) auf
die nicht verwertbaren Transkripte angeblicher Sprachnotizen ab (siehe hierzu
oben E. 2.3.3). Das Jugendgericht hielt fest, insgesamt liessen die
erwähnten Indizien in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu als die
Mittäterschaft des Beschuldigten. Nicht belegt sei hingegen die verursachte
Schadenshöhe. Das Tiefbauamt als Geschädigter habe zwar einen Sachschaden von
rund CHF 20'000.– zur Anzeige gebracht, hierzu aber keine Belege eingereicht
und auch keine Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Es lägen auch
keine anderen Anhaltspunkte vor, um den Sachschaden zu beziffern (zum Ganzen
angefochtenes Urteil, S. 16 f.).
3.3.1.2
Vorbringen des Berufungsklägers; Instruktionsverfahren
Im Instruktionsverfahren vor 2. Instanz hatte der
Berufungskläger (wie bereits vor 1. Instanz) zunächst den Beweisantrag
gestellt, dass die sichergestellten Plastikhandschuhe anlässlich der
Hauptverhandlung zu relevieren seien. Erkundigungen der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin bei der Forensik Basel-Landschaft haben
allerdings ergeben, dass der Handschuh durch die Forensik im Anschluss an die
Spurensicherung gemäss Auftrag von Seiten der Sicherheitspolizei entsorgt wurde.
Die Forensik Basel-Landschaft hat weiter mitgeteilt, von Seiten der
Sicherheitspolizei seien am Ereignisort Fotografien erstellt worden, auf zweien
dieser Fotografien sei mutmasslich der betreffende Handschuh zu erkennen. Das
Asservat sei ausgewertet (DNA-Spur) und dazu dem IRM Basel zugestellt worden.
Anlässlich der DNA-Analyse sei das Asservat verbraucht und daher anschliessend
ebenfalls entsorgt worden. Die besagten Fotografien sind dem
Appellationsgericht übermittelt und zu den Akten genommen sowie den Parteien
zur Kenntnisnahme zugestellt worden (Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff.,
143 ff.). Dementsprechend ist eine Relevierung des Handschuhs faktisch unmöglich
geworden, weshalb der Berufungskläger den entsprechenden obsolet gewordenen
Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr gestellt
hat (Akten Schlussfaszikel, S. 234).
Der Berufungskläger bringt gegen den vorinstanzlichen
Schuldspruch vor, die Plastikhandschuhe seien ein Beweisgegenstand gemäss
Art. 192 StPO, weshalb ihm diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zustehe.
Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Handschuhen herangezogenen
Sicherstellungs- und Beschlagnahmerapporte sowie Spurensicherungsberichte
würden ihre Beweiskraft ausschliesslich aus dem Spurenträger selbst beziehen.
Sei kein Spurenträger vorhanden, komme den genannten Rapporten
selbstverständlich kein Beweiswert zu. Vom angeblichen Spurenträger (Handschuh)
fehle in den Akten jede Spur. Auf der Fotodokumentation vom Tatort seien keine
Plastikhandschuhe zu sehen. Auf dem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll
werde ein «Paar Plastikhandschuhe» erwähnt; im Bericht der Forensik sei dann
plötzlich hieraus «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den
Fingerkuppen» geworden. Es sei unklar, was denn nun sichergestellt worden sei.
Es stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Beweisgegenstand am Tatort sichergestellt
worden sei. Es sei schlichtweg unbekannt, woher der Handschuh stamme bzw. ob er
wirklich vom Tatort stamme. Könne das Paar Plastikhandschuhe bzw. der Handschuh
nicht releviert werden, so verletze der Schuldspruch der Vorinstanz die
Unschuldsvermutung als Beweislastregel. Es fehle an einem überprüfbaren
Beweisfundament. Ohnehin genüge eine DNA-Spur nicht für einen Schuldspruch.
Dementsprechend sei er vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.c freizusprechen
(Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel,
S. 74 ff., 236 und 239).
3.3.1.3
Beurteilung durch das Appellationsgericht
Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO können die Parteien
zwar im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht
sog. Beweisgegenstände einsehen. Indessen werden hierunter bloss
Gegenstände, Tatspuren, Örtlichkeiten, Zustände und Vorgänge verstanden, die
aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit beweisbildend sind, d. h. den
Strafbehörden entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln können (Dzierzega Zgraggen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 192 StPO N 1). Es ist nicht
ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwiefern die
Sichtung des fraglichen Plastikhandschuhs entscheidrelevante Aufschlüsse
vermitteln soll. Die Vorinstanz hat diesbezüglich (im Zusammenhang mit dem
Beweisantrag auf Relevierung des Handschuhs) zutreffend ausgeführt, dass der
Beweiswert des Handschuhs vielmehr einzig in den darin sichergestellten
DNA-Spuren des Berufungsklägers besteht, welche indessen mit dem Auge nicht
erkennbar seien, sodass sich der Wert des Vorzeigens des Handschuhs nicht
erschliesst (angefochtenes Urteil, S. 11). Die sinnliche Wahrnehmung des
generischen Plastik- bzw. Latexhandschuhs als Massenprodukt hätte
insbesondere auch keine weitergehenden Aufschlüsse darüber ermöglicht, ob es
sich bei diesem Handschuh wirklich um den Handschuh handelt, der zur Tatzeit am
Tatort sichergestellt und aus dem DNA asserviert wurde oder ob es sich hierbei
nicht um einen an einem gänzlich anderen Ort sichergestellten Handschuh
handelt. Der Handschuh als solcher ist mithin – entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers – kein Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO,
sodass der Umstand, dass dieser nicht (mehr) eingesehen werden kann, das
Akteneinsichtsrecht des Berufungsklägers nicht verletzt. Die relevante Frage
ist vielmehr, ob bei der vorhandenen Aktenlage, in welche dem Berufungskläger
uneingeschränkt Einsicht gegeben wurde, von einer geschlossenen Indizienkette
auszugehen ist oder nicht.
Diese Frage ist zu bejahen. So wird im Polizeirapport vom 30. November
2017 erwähnt, dass man unter Einhaltung des Spurenschutzes die am Tatort
zurückgebliebenen Spraydosen sowie «ein Paar Handschuhe» sichergestellt und der
Forensik übergeben habe (Akten S. 1000). Im Sicherstellungs- und
Beschlagnahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, 03:30 Uhr, werden im
Verzeichnis diverse Sprühdosen und «1 Paar Plastikhandschuhe» aufgeführt (Akten
S. 1007). Beim Auftrag an die Forensik ist ebenfalls von diversen
Spraydosen sowie von «Handschuhe[n] aus Plastik» die Rede (Akten S. 1002).
Im Bericht betreffend Datenaufbereitung Forensik (Akten S. 1009 ff.)
wird das Untersuchungsmaterial genau aufgeschlüsselt. Hier wird unter Asservat
080146 «1 gebrauchter Latexhandschuh mit Farbrückständen an den Fingerkuppen»
aufgeführt (Akten S. 1010). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
ist irrelevant, dass ab hier nicht mehr von einem «Paar» Plastikhandschuhe die
Rede ist; es erscheint offensichtlich, dass bloss einer der beiden Handschuhe
untersucht wurde und es – nachvollziehbarer Weise – als entbehrlich erachtet
wurde, beide Handschuhe zu untersuchen. Hieraus ergibt sich keine
Unregelmässigkeit, welche erhebliche Zweifel an der Indizienkette aufkommen
lassen würde (vgl. auch Berufungsantwort Jugendanwaltschaft, Akten
Schlussfaszikel, S. 95). Die spurenmässige Untersuchung des gebrauchten
Latexhandschuhs (Asservat 080146) ergab sodann gemäss dem unterzeichneten
Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft an der Innenseite des Handschuhs
(Spur = Asservat 080147, Akten S. 1010) einen eindeutigen (16 typi-Systeme)
DNA-Hit auf den Berufungskläger (Akten S. 1014, 1016). Dass der Handschuh
gemäss Rapport nach Vornahme der Spurensicherung vernichtet werden sollte,
ergab sich zunächst aus dem Polizeirapport (Akten S. 1000), welche dem
Berufungskläger bereits vor Stellen seines Beweisantrags vorlag, und wurde mit
E-Mail der Forensik Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025 explizit
bestätigt (Akten Schlussfaszikel, S. 123). Dieser E-Mail liegen – wie
bereits ausgeführt – zudem von der Sicherheitspolizei erstellte Tatortfotos bei
(Akten Schlussfaszikel, S. 123 ff.). Auf diesen Fotos sind inkriminiertes
Graffitis bzw. «Tags» mit dem Schriftzug «[...]», «[...]» und «[...]»
(siehe auch die dem Polizeirapport beiliegende Fototafel, Akten S. 1004)
sowie auf dem Boden davor mehrere Spraydosen und ein weisses Häufchen zu sehen,
dass mit den gemäss den Akten sichergestellten Plastik- bzw. Latexhandschuhen
durchaus in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei dieser Ausgangslage liegen für
das Appellationsgericht keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der am
Tatort vorgefundene Handschuh jener ist, welcher forensisch untersucht wurde
und an welchem die DNA des Berufungsklägers festgestellt wurde. Die Verarbeitungskette
des Handschuhs ist in den Akten vielmehr lückenlos dokumentiert und die
aktenkundige Indizienkette, welche zum Berufungskläger führt, angesichts dessen
hinreichend nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage steht für das
Appellationsgericht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der am Boden liegende
Handschuh von einer Person stammt, welche am Tatort kurz vor Eintreffen der
Polizei für die Anbringung des Graffitis (mit-)verantwortlich war – wobei es
sich hierbei nach soeben Erwogenem um den Berufungskläger handeln muss. Die
Jugendanwaltschaft führt zurecht aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für die
Hypothese gibt, dass es den Handschuh oder die DNA-Spur nie gegeben hat (Plädoyer
JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 217).
Die dargelegten Indizien stehen auch keinesfalls alleine da,
sodass auch die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers fehlgehen.
Vielmehr sind sie im Gesamtkontext der übrigen Beweismittel zu sehen,
namentlich die Gegenstände, welche anlässlich der am Wohnort des
Berufungsklägers durchgeführten Hausdurchsuchungen vorgefunden wurden: zahlreiche
Farbspraydosen, Farbmarker, Refiller, Tagging-Stifte, Dripsticks, Latexhandschuhe,
Vermummungsmaterial (z.B. Sturmhaube) etc., wie sie von (illegal) Sprayenden
genutzt werden (Akten S. 142, 169, 237, 274). Im Weiteren kann auf die
zahlreichen, vom Jugendgericht bereits sorgfältig dargelegten Indizien – mit
Ausnahme der nach oben Gesagtem (E. 2.3.3) unverwertbaren Sprachnotizen –
verwiesen werden (siehe oben E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil,
S. 16 f.). Die unverwertbaren Sprachnotizen sind für den
Schuldnachweis betreffend Anklageziffer 1.c entbehrlich, sodass deren
Unverwertbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führt. Insgesamt ist der
Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.c grundsätzlich erstellt. Eine Ausnahme gilt
für die angeklagte Schadenshöhe, wobei diesbezüglich wiederum auf die
zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden kann (siehe oben
E. 3.3.1.1 sowie angefochtenes Urteil, S. 17).
3.3.2 Rechtliches
Der Berufungskläger
hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts verwiesen
werden (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Der Berufungskläger wird
somit betreffend Anklageziffer 1.c auch in zweiter Instanz der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (in Mittäterschaft) schuldiggesprochen.
3.4 Anklageziffer 1.f, 1.g und 1.h
Im Rahmen der zusammenhängenden Anklageziffern 1.f, 1.g und
1.h (Anklageschrift, Akten S. 2284) hat die Vorinstanz zur Erstellung des
angeklagten Sachverhalts massgeblich auf unverwertbare Beweismittel abgestellt
(Transkripte der angeblichen Sprachnotizen [als Hauptbelastungsbeweis
Sprachnotizen zum Chatverlauf «N____», siehe insbesondere Akten S. 1113, Kopien
abgelegt unter Akten S. 403 ff., 751 ff.; ergänzend
Sprachnotizen zum Chatverlauf «[...]», siehe Akten S. 387 ff.,
insbesondere 388]; zu deren Unverwertbarkeit siehe oben E. 2.3.3). Auch
die – vom Jugendgericht freilich bloss am Rande erwähnten – Aussagen des in der
Anklageschrift als Mittäter aufgeführten J____ sind nicht verwertbar (siehe
oben E. 2.3.9).
Damit verbleiben als verwertbare Beweismittel im Wesentlichen
bloss die Fotografien der inkriminierten Graffitis mit den Schriftzügen «[...]»,
«[...]» bzw. «[...]» (Akten S. 1090, 1121 ff., 1154 f.). Selbst
wenn dem Berufungskläger allgemein nachgewiesen werden könnte, dass er bereits
einmal mit entsprechenden Schriftzügen (noch dazu in Mittäterschaft) aufgefallen
wäre (siehe oben E. 3.3 zu Anklageziffer 1.c), so wäre damit noch nicht
rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger (und nicht etwa bloss seine
Crew-Kollegen o.a.) auch für andere, von der Buchstabenfolge her identische Schriftzüge
verantwortlich wäre (vgl. AGE 2019.40 vom 24. Juni 2020
E. 2.5 f. und SB.2016.73 vom 10. Februar 2017 E. 2.6, auf welche
die Vorinstanz und teilweise auch der Berufungskläger verweisen [angefochtenes
Urteil, S. 16; Berufungsbegründung, Akten Schlussfaszikel, S. 74, 78]).
Damit ist der unter den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h
angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und es hat diesbezüglich –
in Gutheissung der Berufung und entsprechender Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils – ein Freispruch von den Vorwürfen der Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.f) und der mehrfachen
Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB
(Anklageziffer 1.g und 1.h) zu erfolgen.
3.5 Anklageziffer 2
3.5.1 Tatsächliches
3.5.1.1
Anklageschrift
In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger
zusammengefasst vorgeworfen, gemeinsam mit den beiden Volljährigen K____ und M____
sowie entsprechend einem gemeinsamen Tatentschluss, am 3. Juni 2018 kurz
vor 04:00 Uhr zum Ladenlokal der O____ an der [...] gegangen zu sein.
Spätestens in unmittelbarer Nähe des Geschäfts hätten die drei jeweils eine
Sturmhaube getragen. Der Berufungskläger und K____ hätten dann einen
Schachtdeckel aus Eisen gegen die Glasscheibe des Lokals geworfen und hierbei
einen Schaden von CHF 3'067.85 verursacht. M____ habe gemäss Tatplan
sogleich mit einem Baseballschläger die dadurch entstandene Öffnung
vergrössert, worauf alle drei durch die Öffnung ins Innere des Ladens gegangen
seien und rasch die mitgeführten Taschen mit Zigarettenpackungen und -stangen
gefüllt hätten. Rund dreieinhalb Minuten später hätten sie das Geschäft durch
die Öffnung in der Scheibe verlassen und sich mit der Beute an den Wohnort des
Berufungsklägers begeben. Insgesamt hätten sie Zigaretten verschiedenster
Marken im Wert von CHF 8'273.– erbeutet. Die Zigarettenpackungen seien
unter den Mittätern aufgeteilt, für 5 Franken pro Stück weiterverkauft oder
selbst geraucht worden (Anklageschrift, Akten S. 2287).
3.5.1.2 Angefochtenes
Urteil
Die Vorinstanz hat unter Würdigung zahlreicher – nach oben
Erwogenem teilweise auch unverwertbarer – Beweismittel den Sachverhalt gemäss
Anklageziffer 2 als grundsätzlich erstellt erachtet. Der Sachschaden am
Fenster wurde als hinreichend belegt angesehen, während – in Abweichung von der
Anklageschrift – bezüglich des Deliktsguts von gestohlenen Zigaretten im Wert
von rund CHF 5'200.– ausgegangen wurde (angefochtenes Urteil,
S. 20 f.).
3.5.1.3
Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht in seiner Berufung diesbezüglich
zusammengefasst geltend, angesichts der Unverwertbarkeit diverser Beweismittel liege
insgesamt keine lückenlos geschlossene Indizienkette vor. Eine DNA-Spur als
einziges Indiz genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen
Schuldnachweis (mit Hinweis auf BGer 6B_47/2018 vom 20. September 2008
E. 1.2.1). Die DNA-Spur sei in einer Staubschicht im Bereich der
Glasbruchkante festgestellt worden und sei daher möglicherweise schon vor dem
Einbruchdiebstahl hinterlassen worden, was plausibel sei, da der
Berufungskläger zum Deliktszeitpunkt häufig im betreffenden Laden eingekauft
habe, welcher sich gleich bei ihm um die Ecke befunden habe. Die DNA-Spur könne
also durchaus auch in legalem Kontext entstanden sein. Der Berufungskläger
bringt weiter vor, seine Rolle beim Ganzen habe sich auf jene des Hehlers des
Deliktsgutes beschränkt, wobei Hehlerei in casu nicht angeklagt sei, sodass
auch diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen könne. Dementsprechend sei er vom
Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 freizusprechen (Berufungsbegründung und
Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 81 f., 237).
3.5.1.4
Beurteilung durch das Appellationsgericht
Nach Ausschluss der unverwertbaren Beweismittel (siehe oben
E. 2.3) verbleiben zur Beurteilung von Anklageziffer 2 noch folgende
Beweismittel und Indizien, welche es zu würdigen gilt:
Am Tatort (siehe hierzu den Polizeirapport mit den
Tatortfotos, Akten S. 1485 ff.) wurde u.a. beim Kassenbereich (Ein-
Ausstiegstelle, eingeschlagenes Scheibenfeld, im Bereich der Glasbruchkante, ab
Wischspur in Staubschicht, Höhe: 80 cm über dem Boden) DNA asserviert
(Asservat-Nr. A008263, Akten S. 1502). Diese Spur ergab einen Hit auf den
Berufungskläger (14 typi-Systeme, siehe Akten S. 1524 f.). Dass diese
DNA-Spur im Rahmen eines legalen Kontexts entstanden sei, wie dies der
Berufungskläger vorbringt, erscheint bereits deshalb sehr unwahrscheinlich, weil
sie ausgerechnet im Bereich der Glasbruchkante aufgefunden wurde, durch welche
sich die Einbrecher gewaltsam Zutritt zum Ladenlokal verschafften. Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers liegt zudem mitnichten bloss diese DNA-Spur als
Beweismittel bzw. Indiz vor. Vielmehr sind zahlreiche weitere Indizien zu
berücksichtigen.
So wird im Polizeirapport vom 3. Juni 2018 das
Deliktsgut einschliesslich der Marken der gestohlenen Zigaretten aufgeführt
(Akten S. 1486-1491). Am 26. September 2018 wurde im Auftrag der Jugendanwaltschaft
Solothurn am damaligen Wohnort des Berufungsklägers am [...] in Basel eine
Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Protokoll, Akten S. 177-180). Das
hierbei beschlagnahmte Gut wurde am 11. Oktober 2018 der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgehändigt (Akten S. 233 ff.).
Darunter befand sich auch eine schwarze Sporttasche der Marke «Nike» (Akten
S. 234), welche mit zahlreichen Zigarettenpackungen bzw. -stangen gefüllt
war (siehe Fotografische Aufnahmen zur Hausdurchsuchung, Akten S. 1539-1541).
Diese Zigaretten wurden beschlagnahmt und unter dem Verzeichnis Nr. 6750
(Akten S. 237) abgelegt. Die einzelnen Zigarettenmarken werden dort unter Pos. 4
und 8 nur rudimentär aufgelistet. Dementsprechend hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin im Vorfeld zur Berufungsverhandlung beim
zuständigen Jugendanwalt nähere Auskünfte hierzu verlangt, worauf der
Jugendanwalt weitere Auskünfte sowie detaillierte Fotos zu den beschlagnahmten
Zigaretten und der beschlagnahmten Nike-Sporttasche eingereicht hat (Akten
Schlussfaszikel, S. 127 ff., 131 ff.). Deren Prüfung ergibt,
dass sich unter den beschlagnahmten Zigaretten zahlreiche Zigaretten jener Marken
befinden, die als beim Einbruch gestohlen angezeigt worden waren ([...]; vgl. Auflistung
des Ladeninhabers, Akten S. 1530).
Den Akten liegen sodann Überwachungsvideos zur Tat bei, auf
denen das Zerschlagen der Glasscheibe des Ladenlokals mittels Schachtdeckel,
das Eindringen der drei Täter mit drei Sporttaschen, das Ausräumen der Regale
und die Flucht der drei Täter mit den drei gefüllten Sporttaschen durch das
Loch in der Glasscheibe gut zu beobachten sind, wenngleich die Identität der
Täter nicht zu erkennen ist (USB-Stick, Akten Schlussfaszikel, S. 141;
Fototafel, Akten S. 1506 ff., 1512). Interessant erscheint sodann auf
den ersten Blick, dass die Zigaretten am Wohnort des Berufungsklägers in einer
Nike-Sporttasche aufgefunden wurden, da auf dem Überwachungsvideo zur Tat zu
erkennen ist, wie einer der Täter eine Nike-Sporttasche trägt. Dies wurde dem Berufungskläger
anlässlich seiner Befragungen denn auch vorgehalten. Am 11. und
12. Oktober 2018 verweigerte er hierauf jeweils die Aussage (Akten
S. 1535, 1550). Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2019
erwiderte er allerdings auf den Vorhalt, es könne davon ausgegangen werden,
dass die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Nike-Tasche mit Zigaretten
diejenige sei, welche auch beim Einbruch benutzt wurde, zwar mit: «Genau»
(Akten S. 1605). Die näheren Abklärungen im Instruktionsverfahren haben
indessen ergeben, dass die beschlagnahmte Sporttasche einen schwarzen Boden mit
weisser Aufschrift «NIKE» über einem Drittel des Bodens trägt (Akten
Schlussfaszikel, S. 135), während die auf den Überwachungsaufnahmen
sichtbare Nike-Sporttasche einen gänzlich hellen Boden ohne ersichtlichen
Schriftzug aufweist (Akten S. 1512). Angesichts dessen verbleiben –
entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten
Schlussfaszikel, S. 219) – erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei
tatsächlich um ein- und dieselbe Nike-Sporttasche handelt, womit die beim
Berufungskläger beschlagnahmte Nike-Sporttasche (als solche, ohne Zigaretten) nicht
als zuverlässiger Belastungsbeweis dienen kann. Sie stellt aber auch nicht etwa
umgekehrt einen Entlastungsbeweis dar, der die übrigen Belastungsbeweise
entkräften würde. Möglicherweise meinte der Berufungskläger in seiner
Einvernahme auch die zweite bei ihm aufgefundene und anschliessend beschlagnahmte,
in den Akten nicht näher spezifizierte «schwarze Sporttasche» (siehe Verzeichnis
6750, Pos. 9, Akten S. 237).
Des Weiteren liegen den Akten – verwertbare (siehe oben
E. 2.3.4) – Chatverläufe zwischen dem Berufungskläger und K____ als
Extraktionsdatei vor (Akten S. 1564 ff., 1627 ff., 1689 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte zunächst die Aussage «du redest vo gangster doch
kannst nich mal guli heben» (Akten S. 1693) als Belastungsindiz für das
Verwenden des Schachtdeckels beim Einbruch. Indessen führte der Berufungskläger
anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018 aus, diese Aussage
stamme aus einem Gangster-Rap Video von AK Ausser Kontrolle (Akten
S. 1551), was eine kurze Internetrecherche bestätigt (Interpret: AK Ausserkontrolle
feat. Undacava; Song: «Echte Berliner»; Text: «[…] Du redest von Gangster, doch
kannst nicht mal Gully heben […]»). Dies erscheint mithin wenig aussagekräftig.
Anders sieht es demgegenüber aus mit den Besprechungen vom 31. Mai 2018
(mithin kurz vor der Tat in der Nacht von Samstag, dem 2. Juni 2018, auf
Sonntag, den 3. Juni 2018), welche im Gesamtkontext der übrigen
Beweismittel nur als Planung der Tat verstanden werden können (z.B. «bro was
machsch samschtig?», «Jo ebe das womer gseit hän?», «tamileladw?», «Jo», «M____
het ebbe gfrogt ob mir öbis mache», «wämmer zu 2 wär eh besser», «Jo
wenner motiviert isch», «Aber ebe bro weli kleidig?», «schwarz simpel», «bin
letschi in dem lade gsi het imfall nid so vil zigis», «öbe 200packige», ca
1000fr», Jo längt», «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade 5000», «beute
1000», «Oder gömmer z zweite höch», «Denn gits für jede 500», «oder mache no eh
zweite», «oder ander tamile lade», «Voll», «De bim saal» […] «So am 3 morge»,
«Mir ghöre eh sirene», «oder suech uns eh andere», «Oder spöterso 4 wär
perfekti zit», «find scho no eine», «2-5 beschti zit» […] «verzellsch am M____
im auto unseri idee». Am Morgen des 4. Juni 2018, also am Tag nach der
Tat, ist dem Chat zu entnehmen: «alde ich dänk die ganzi zit an smaschtig», «Jo
ich au haha», «Bis jetzt stoht aber no nüt im internet», «nei wirt glaub au
nieh cho» ([sic]; zum Ganzen siehe Akten S. 1564 ff.
bzw. 1627 ff.). Sodann besprachen die beiden am 13. Juni 2018
und am 2. Juli 2018 im Chat offensichtlich, wo man als nächstes einen
Einbruchsdiebstahl begehen könnte, auch wenn diese Pläne noch nicht näher
konkretisiert wurden ([…] «alde huerw viel», «30.000 sicher» […] «Alles
stangene?», «jo mab», «man», «Heftig», «Denn näme mir e bettbezug mit haha»,
«jo bro» […] «suva mensch gang jetz goh deh goldlade ahluege», «Jo hani bro»,
«Seht eig guet us», «Bulleposte eif 100m entfernt», «Aber unter dr wuche in dr
nacht sind die eh nid dört» […] «was chasch hole» […] «Viel uhre und so» […]
«und tüüri uhre?», «Ja tissot», «top alde» […]; [sic], siehe Akten
S. 1632 f., 1634 ff.]).
Zu berücksichtigen ist schliesslich das – nach oben Gesagtem verwertbare
(E. 2.3.6) – Teilgeständnis des Berufungsklägers anlässlich seiner
Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018 (Akten
S. 1545 ff.). Darin räumte der Berufungskläger den Einbruch in die O____
ein, bestritt aber zugleich den Umfang der angezeigten Beute. Diese habe nicht
wie vorgeworfen CHF 8'000.– betragen, sondern sei viel niedriger
ausgefallen. Aus seiner Sicht realistisch sei, dass das Deliktsgut einen Wert
von CHF 4'000.– betragen habe (Akten S. 1546 und 1550, siehe auch
oben E. 2.3.6). Der Berufungskläger zog dieses Geständnis zwar an seiner
Einvernahme vom 28. Februar 2019 zurück und behauptete ab da, bloss
Abnehmer und Weiterverkäufer der gestohlenen Zigaretten gewesen zu sein (Akten
S. 1600 f.). Dies überzeugt schon angesichts der dargelegten,
zahlreichen übrigen Beweismittel und Indizien nicht. Sodann erscheint es
unplausibel, dass der Berufungskläger am 12. Oktober 2018 ein falsches,
aber in den Einzelheiten doch differenziertes
Geständnis abgelegt haben
will (vgl. hierzu auch oben E. 2.3.6). Hätte – wie der
Berufungskläger auch noch im Berufungsverfahren behauptet – seine spätere Version
vom 28. Februar 2019 mit der blossen Hehlerei (ebenfalls ein
Straftatbestand) der Wahrheit entsprochen, so hätte es viel mehr Sinn ergeben, am
12. Oktober 2018 direkt damit herauszurücken, anstatt zunächst ein
falsches, aber auch bloss punktuelles Geständnis betreffend einen anderen
Tatbestand abzulegen, nur um dieses später zu widerrufen. Indem der
Berufungskläger zudem die – durchaus plausible (siehe hierzu unten E. 5.2)
– Einschätzung anstellte, es seien (bloss) Zigaretten im Wert von
ca. CHF 4'000.– entwendet worden (Akten S. 1550), gab er auch Täterwissen
preis. Vor diesem Hintergrund sind der Widerruf seines Geständnisses und seine
späteren Behauptungen, er sei bloss Hehler gewesen, insgesamt als
Schutzbehauptungen zu verwerfen.
Zusammenfassend steht für das Appellationsgericht bei dieser
Beweislage – insbesondere aufgrund der DNA-Spur an der Einbruchsstelle, der
beim Berufungskläger vorgefundenen grösseren Anzahl Zigaretten passender Marken,
der Chatverläufe sowie des ursprünglich abgelegten Geständnisses – ohne
vernünftigen Zweifel fest, dass der Berufungskläger einer der drei auf dem
Überwachungsvideo gemeinsam agierenden Personen ist, welche nach dem
Einschlagen der Glasscheibe allesamt in das Ladenlokal eindrangen sowie jeweils
eine Sporttasche mit Zigaretten füllten und mitnahmen. Jedenfalls insoweit ist
der angeklagte Sachverhalt erstellt.
Wer der drei Beteiligten konkret die Scheibe mit dem
Schachtdeckel einschlug (und ob dies entsprechend der Anklageschrift der
Berufungskläger zusammen mit K____ war), muss bei dieser Beweislage demgegenüber
offenbleiben. Anhand des Überwachungsvideos ist aber zweifellos zu erkennen,
dass die drei Beteiligten koordiniert zusammenwirkten und jeder von ihnen jeweils
eine Tasche mit Zigaretten füllte und damit floh.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann
festzustellen, dass der angeklagte Sachschaden in Höhe von CHF 3'067.85 durch
entsprechende Rechnungen hinreichend belegt ist (Akten S. 1637 ff.). Anders
sieht es hingegen mit dem Wert des Deliktsguts gemäss Anklageschrift (CHF 8'273.–)
aus. Dieser Betrag basiert offensichtlich allein auf der Auflistung des
Ladeninhabers (Akten S. 1528 ff.), welche indessen in keiner Weise belegt
ist und zudem deutlich überhöht erscheint (Näheres hierzu unten E. 5.2).
Vor diesem Hintergrund wird – in Übereinstimmung mit der durchaus plausiblen
Schätzung des Berufungsklägers in seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2018
(Akten S. 1550) – im Zweifel zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die
drei Beteiligten gemeinsam Zigaretten im Wert von insgesamt rund
CHF 4'000.– entwendeten. Der abweichenden Berechnung der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil, S. 21), kann nicht gefolgt werden, da sich diese
massgeblich auf unverwertbare Beweismittel (belastende Aussagen des M____,
siehe hierzu oben E. 2.3.8) stützt.
3.5.2 Rechtliches
Der
Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Es kann
diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Jugendgerichts
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21).
Zu ergänzen ist,
dass die drei Beteiligten, der Berufungskläger, K____ und M____, in
Anklageziffer 2 in Mittäterschaft gehandelt haben.
Nach der
Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die
Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt
zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu
beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss
voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern
sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des
Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des
Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er
sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass
der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung
derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als
Hauptbeteiligter erscheint (zum Ganzen statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1,
in: Pra 2010 Nr. 11 S. 62, 65; BGer 6B_529/2020 vom 14. September
2020 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). In Mittäterschaft begangene
Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer 6B_309/2024, 6B_313/2024
vom 10. März 2025 E. 3.3; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.4.2,
143 IV 361 E. 4.10).
Vorliegend war der
Berufungskläger (jedenfalls gemeinsam mit K____) bereits massgeblich an der
Entschlussfassung und der Planung des Einbruchsdiebstahls beteiligt, wie dem
Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist (siehe hierzu oben E. 3.5.1.4).
Zudem war der Berufungskläger auch bei der Ausführung des Tatplans vor Ort und leistete
hierbei einen für die Tatausführung wesentlichen Tatbeitrag, insbesondere indem
er (wie die anderen beiden jeweils auch) im Ladeninneren eine Tasche mit
Zigaretten füllte und damit floh (siehe Überwachungsvideo, Näheres oben
E. 3.5.1.4). Zwar kann dem Berufungskläger ein eigenhändiges Werfen des
Schachtdeckels in die Glasscheibe des Ladenlokals bzw. ein Vergrössern des so
entstandenen Lochs nicht nachgewiesen werden. Allerdings schrieb der
Berufungskläger im erwähnten Chatverlauf mit Blick auf ein vorerst ins Auge
gefasstes Ladenlokal an K____: «alde weiss nid», «geteilt durch 3», «schade
5000», «beute 1000» (Akten S. 1566), worauf die beiden zur Auffassung
gelangten, man solle besser einen anderen, lukrativeren Laden suchen, was sie
denn auch taten (Akten S. 1566 ff.). Insofern war ein Sachschaden in
Höhe mehrerer tausend Franken (wie tatsächlich auch eingetreten) durchaus vom
gemeinsamen Tatentschluss bzw. vom (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers
gedeckt. Zudem hat der Berufungskläger (wie sich etwa aus dem Überwachungsvideo
ergibt) beim Einbruch insgesamt koordiniert und arbeitsteilig mit den beiden anderen
Beteiligten zusammengewirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint der
Berufungskläger in Bezug auf diesen ganzen Tatkomplex als Hauptbeteiligter und
mithin als Mittäter, sodass ihm die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen sind. Folglich
muss sich der Berufungskläger als Mittäter auch den ganzen Schadens- sowie
Deliktsbetrag anrechnen lassen.
Im Ergebnis ist
der Berufungskläger betreffend Anklageziffer 2 auch in zweiter Instanz des
Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs gemäss
Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB (jeweils in
Mittäterschaft) schuldigzusprechen.
3.6 Anklageziffer 3
3.6.1 Anklageschrift
In Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger
zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich mit K____ zu einer Bande
zusammengetan, die beschlossen habe, vornehmlich Cannabis – und in Einzelfällen
auch MDMA und Kokain – an eine unbestimmte Anzahl von Klienten zu verkaufen und
damit finanziellen Gewinn zu erzielen. Zu diesem Zweck hätten die beiden Geld
zusammengelegt, um Cannabis in grossen Mengen günstiger ankaufen zu können. Die
gekauften Betäubungsmittel hätten die beiden untereinander für den Weiterverkauf
aufgeteilt. Der Berufungskläger habe die Betäubungsmittel vornehmlich in Basel
und Umgebung abgesetzt. Per Chat hätten die beiden über Qualität und Preise der
erworbenen Betäubungsmittel diskutiert, um sich unter Berücksichtigung der
Feedbacks ihrer Kunden für weitere Ankäufe zu entscheiden. Bei regelmässigen
Treffen halfen sie sich zudem mit Betäubungsmitteln aus, um den Vorrat des
Partners sicherzustellen oder um mehrere Sorten Cannabis anbieten zu können.
Die Anklageschrift listet sodann mehrere mutmassliche Geschäfte der beiden mit
Betäubungsmitteln auf. Insgesamt habe der Berufungskläger mindestens 2.5
Kilogramm Marihuana erworben und sich auch am Verkauf des Marihuanas von K____
beteiligt, welcher insgesamt zwei Kilogramm zum Verkauf gehabt habe. Weiter
habe der Berufungskläger 100 Gramm Haschisch, 20 Gramm Kokain sowie
eine unbekannte Menge MDMA erworben. Bei einem gassenüblichen Preis von
CHF 10.– pro Gramm hätten die beiden somit – ohne Kokain und MDMA – einen
Umsatz von ca. CHF 45'000.– erzielt. Bei Kilopreisen zwischen
CHF 5'700.– und CHF 7'000.– habe sich der Gewinn auf rund ein
Drittel, also CHF 15'000.– belaufen. Dementsprechend werde gegen den
Berufungskläger, allenfalls in solidarischer Haftung mit K____, eine
Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Höhe dieses
Gewinns geltend gemacht (Anklageschrift, Akten S. 2287 ff.).
3.6.2 Angefochtenes
Urteil
Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht unter
Berücksichtigung des Teilgeständnisses des Berufungsklägers im
Ermittlungsverfahren, des erstinstanzlichen Plädoyers der Verteidigung sowie
der Threema-Chatverläufe des Berufungsklägers mit K____ zum Schluss gekommen,
dass dem Berufungskläger zusammengefasst der Handel mit 100 Gramm Haschisch und
insgesamt mindestens 1'250 Gramm Cannabis nachgewiesen werden könne. Bei einem
gassenüblichen Verkaufspreis von CHF 10.– pro Gramm Cannabis sei allein
für den Berufungskläger von Einnahmen von mindestens CHF 12'500.–
auszugehen.
Diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zunächst als Betäubungsmittelhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 1
lit. b und c BetmG qualifiziert und zudem Bandenmässigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG bejaht. In der Folge fällte sie
einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (bandenmässiger Handel mit Marihuana und Haschisch; angefochtenes
Urteil, S. 21-25).
Mit Blick auf die von der Jugendanwaltschaft im Zusammenhang
mit Anklageziffer 3 geltend gemachte Ersatzforderung des Staates führte
die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass ausgehend vom errechneten Erlös von
CHF 12'500.– und unter Abzug der Ausgaben, welche sich gemäss den Aussagen
des Berufungsklägers und den Chatverläufen mit K____ auf CHF 8'300.–
belaufen würden, eine Ersatzforderung des Staates in Höhe von CHF 4'200.–
resultiere. Beim Haschisch habe der effektive Kaufpreis nicht ermittelt werden
können, weshalb die Vorinstanz darauf verzichtete, den Handel mit Haschisch in
die Berechnung der Ersatzforderung miteinzubeziehen (angefochtenes Urteil,
S. 29).
3.6.3 Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger führt in seiner Berufung aus bzw. lässt
durch seine Verteidigung ausführen, der Handel mit 1'075 Gramm Cannabis (recte:
wohl Marihuana) und 100 Gramm Haschisch sei eingestanden. Die Vorinstanz
habe eine um 175 Gramm Cannabis (recte: Marihuana) höhere Menge
angenommen, welche sich indessen nur unwesentlich auf die Strafzumessung
auswirke und daher nicht diskussionswürdig erscheine. Der Berufungskläger
wendet sich indessen entschieden gegen die rechtliche Qualifikation des vom
Berufungskläger zugestandenen Verhaltens als Bandenmässigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Das blosse Diskutieren und
Zusammenlegen von Geld für einen gemeinsamen Einkauf, um günstigere Konditionen
erhalten zu können, genüge bei Weitem nicht, um eine über die blosse
Mittäterschaft hinausgehende Bandenmässigkeit begründen zu können. In casu
liege insbesondere weder ein besonders intensives Zusammenwirken, noch ein
erhöhter Organisationsgrad vor, der eine spezielle Planung verlange. Vorliegend
Bandenmässigkeit zu bejahen würde bedeuten, dass Mittäterschaft bei
Drogendelikten stets als Bandenmässigkeit zu qualifizieren wäre; indessen müsse
eine Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Mittäterschaft und Bandenmässigkeit
verbleiben. Schliesslich betont der Berufungskläger, dass er – wie er in seinen
Einvernahmen ausgesagt habe – keinen Franken Gewinn mit dem Cannabishandel
erzielt habe. Die Jugendanwaltschaft verwerfe dies als Schutzbehauptung, könne
aber keinen Hinweis liefern, weshalb das nicht glaubhaft sei. Man habe nicht
etwa Abnehmer zum bezahlten Preis befragt. Ein einzugsfähiger Gewinn sei daher klarerweise
nicht erstellt, sodass auch für die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzforderung
des Staates von vornherein kein Raum bestehe (Berufungsbegründung und Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 82 ff., 237 und 240).
3.6.4 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
3.6.4.1 Tatsächliches
Als unbestritten und erstellt kann bei dieser Ausgangslage
gelten, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum von Anfang Juni 2018
bis Anfang August 2018 dem Handel mit Cannabisprodukten (vorwiegend Marihuana,
teilweise Haschisch) nachging (siehe insbesondere Chatverlauf zwischen dem
Berufungskläger und K____ vom 9. Juni 2018 bis 30. Juli 2018, Akten
S. 1848 ff.; Einvernahme des Berufungsklägers vom 12. Oktober
2018, Akten S. 1827 ff., insbesondere 1837; Einvernahme vom 8. Oktober
2018, Akten S. 1898 ff.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,
S. 21 f.).
Angesichts der Diskrepanzen bezüglich der nachgewiesenen
Menge an Cannabisprodukten zwischen dem angefochtenen Urteil und den Vorbringen
des Berufungsklägers erscheint es aber angebracht, die von der Vorinstanz als
erstellt erachteten Mengen zu überprüfen. Eine Würdigung der verwertbaren Beweismittel
ergibt, dass dem Berufungskläger der Einkauf folgender konkreter Mengen an
Cannabisprodukten nachgewiesen werden kann:
- der
Erwerb von 500 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 09. Juni 2018, Akten
S. 1850; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1831). Die
Vorinstanz hat sodann den zwischen dem Berufungskläger und K____ am
9. Juni 2018 vereinbarten Tausch von jeweils 250 Gramm Marihuana zur
Gesamtmenge des nachgewiesenen Marihuanas hinzugezählt (angefochtenes Urteil,
S. 23 f.). Indessen ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs
und auch der im Chat genannten Sorten Marihuana im Zweifel davon auszugehen,
dass dieser Tausch sich auf die Hälfte des gleichen halben Kilos an K____ bezog
und dieses Marihuana somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen ist (Chatgespräch
vom 09. Juni 2018, Akten S. 1850 ff.; Einvernahme vom 2. Oktober
2018, Akten S. 1832);
- der
Erwerb von 100 Gramm Haschisch (Chatgespräch vom 12. Juni 2018, Akten
S. 1853 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten
S. 1832 f.; Einvernahme vom 8. Oktober 2018, Akten S. 1903);
- der
Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 23. Juni 2018, Akten
S. 1870 f.; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten
S. 1833 f.);
- der
Erwerb von 250 Gramm Marihuana (Chatgespräch vom 2. Juli 2018, Akten
S. 1880; Einvernahme vom 2. Oktober 2018, Akten S. 1834.).
Nachgewiesen sind damit gesamthaft der Erwerb von 1'000 Gramm
(bzw. 1 kg) Marihuana sowie 100 Gramm Haschisch. In Bezug auf
die nicht hinreichend erstellten konkreten Tathandlungen kann wiederum auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 24, Ziff. 3.1.3.).
Wieviel der erworbenen Cannabisprodukte der Berufungskläger konkret
weiterverkauft und wieviel davon er selbst konsumiert hat, ist nicht
abschliessend geklärt. Anhand der Akten ist allerdings davon auszugehen, dass
der Löwenanteil des erworbenen Cannabis zum Weiterverkauf und nicht zum
Eigenkonsum gedacht war. So führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom
8. Oktober 2018 aus, dass er in den letzten Monaten nur an Wochenenden
Cannabis konsumiert habe, da er unter der Woche einer Arbeit nachgegangen sei.
Der Konsum am Wochenende sei sehr unterschiedlich gewesen, so zwischen 1 bis
manchmal 10 Joints, die er meistens in Gesellschaft geraucht habe. Der Konsum
habe nicht immer nur Marihuana, sondern manchmal auch Haschisch umfasst. Er
habe das Marihuana im Umkreis von etwa 10 Freunden weiterverkauft (Akten
S. 1899 f.). Zum Haschisch im Besonderen führte der Berufungskläger
aus, von den 100 Gramm erworbenem Haschisch habe er 75 Gramm weitergegeben
und 25 Gramm für den Eigenkonsum behalten (Akten S. 1832, 1837, 1903).
Unter diesen Umständen ist in dubio von einem Handel mit insgesamt ca. 1 kg
Cannabisprodukten auszugehen.
Was den mit diesem Handel erwirtschafteten Gewinn angeht, so
gab der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahmen an, das Cannabis jeweils
zum Einkaufspreis an ein paar Freunde weiterverkauft zu haben. Er habe für 25 Gramm
üblicherweise CHF 150.– verlangt; die letzten 50 Gramm habe er loswerden
wollen und daher für 25 Gramm nur noch CHF 100.– verlangt. Er habe
keinen Franken Gewinn mit dem Verkauf erwirtschaftet (Akten S. 1828, 1900,
1902). Anhand dieser Aussagen ergibt sich ein Verkaufspreis von üblicherweise
CHF 6.– und vereinzelt CHF 4.– pro Gramm Marihuana. Betrachtet man
die anhand des Chatverlaufs teilweise bekannten Einkaufspreise von (500 Gramm
Marihuana für CHF 3'500.–, d.h. Grammpreis: CHF 7.–; 250 Gramm
für CHF 1'425.–, d.h. Grammpreis von CHF 5.70; 250 Gramm für
CHF 1'500.–, d.h. Grammpreis von CHF 6.– [Akten S. 1850, 1870,
1880]), so hätte der Berufungskläger das Cannabis tatsächlich zum Einkaufspreis
bzw. teilweise leicht unter Wert weiterverkauft. In Bezug auf das
Haschisch gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr an den Verkaufspreis
erinnern zu können (Akten S. 1903). Die Jugendanwaltschaft führt aus, aus
den aufgezeichneten Dialogen (gemeint sind wohl die aktenkundigen Chatverläufe)
ergebe sich, dass die Aussage des Berufungsklägers, er habe mit der Weitergabe
von Betäubungsmitteln keinen Profit erzielen wollen, nicht der Wahrheit
entspreche. Dies sei auch lebensfremd – zumal keine andere Motivation für den
Handel mit Cannabis genannt werde (Berufungsantwort Jugendanwaltschaft, Akten
Schlussfaszikel, S. 98; Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten
Schlussfaszikel, S. 219). Indessen hat der Berufungskläger sehr wohl eine
alternative Motivation genannt, nämlich die Weitergabe der Cannabisprodukte an
einen überschaubaren Freundeskreis mehr oder weniger zum Einkaufspreis – d.h.
eine Art Freundschaftsdienst. Dieses Motiv erscheint denn auch plausibel, umso
mehr bei einem Teenager. Das Gegenteil kann dem Berufungskläger jedenfalls
nicht nachgewiesen werden. Weder die Jugendanwaltschaft noch die Vorinstanz können
mit konkreten Hinweisen auf die Gewinnsumme aufwarten. Den aktenkundigen
Chatverläufen sind bloss äusserst vereinzelte, vage Hinweise darauf zu
entnehmen, dass womöglich auch ein gewisser Gewinn erzielt wurde oder werden
sollte (insbesondere der Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und K____ am
26. Juli 2018: «digge wen de überlegsch pille isch huere viel gwünn», «im
verglich zum abdere», «Jo scho», «ich hoff mie chöne ihn überede 2 für
10tonne», «Was meinsch? De [...]?», «jo», «Jo ha de scho gfrogt aber de chasch
vergesse in dere quali», «Sunscht muesch du luege», «hoff aber scho das er no
bitz cha abe goh dasi so 30fr pro fuffy gwünn han das wär top», [sic] Akten
S. 1729 f.). Die Verteidigung bringt zurecht vor, dass die
vorhandenen Informationen für den Nachweis eines bestimmten Gewinns bzw. den
Verkauf zu einem gassenüblichen Preis indessen nicht ausreichen. Es ist mithin nicht
erstellt, ob und in welchem Umfang der Berufungskläger Gewinn aus dem
Cannabishandel erzielte.
3.6.4.2
Rechtliches
Zur rechtlichen Qualifikation kann zunächst mit der Vorinstanz
und der Verteidigung festgestellt werden, dass die Handlungen des
Berufungsklägers als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Lagern) bzw. lit. c
(unbefugtes Veräussern) BetmG zu qualifizieren sind. Der zwangsläufig damit
einhergehende Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (lit. d) sowie das
Anstaltentreffen zu entsprechenden Widerhandlungen (lit. g) scheiden im
Wege der Gesetzeskonkurrenz aus (vgl. dazu Hug-Beeli,
in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG
N 10 ff., 162 ff., 825 ff.).
Strittig ist vorliegend einzig, ob der Cannabishandel auch bandenmässig
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG begangen wurde. Nach
der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter
sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse
Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine
Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen
Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver
Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der
Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit
begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der
Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_691/2022 vom
17. Oktober 2022, je mit weiteren Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung
verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber
der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens
handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen
gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen BGE 147 IV 176
E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Bandenmässigkeit bejaht
mit der Begründung, aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Chatverläufen
gehe hervor, dass der Berufungskläger und K____ intensiv und über eine längere
Zeitspanne von über zwei Monaten zusammen den Betäubungsmittelhandel betrieben
hätten. Sie hätten sich regelmässig und eingehend ausgetauscht, kooperiert und
eng zusammengearbeitet, indem sie das Marihuana gemeinsam eingekauft und das
Geld zusammengelegt hätten, um einen günstigeren Preis zu erhalten. Zwecks
Diversifizierung des Angebots hätten sie verschiedene Sorten getauscht und den
Verkauf auch anderer Betäubungsmittel geplant (Kokain, MDMA). Auch der
wiederholt diskutierte Betäubungsmittelverkauf am Openair [...] veranschauliche
eine gemeinsame und umfassende Planung und Kooperation, die über eine
gewöhnliche mittäterschaftliche Zusammenarbeit hinausgehe. Selbst die
Hausdurchsuchung beim Berufungskläger habe die beiden nicht davon abgehalten,
ihre Kooperation nach einer gewissen Zeit fortzusetzen – bis zu K____s
Festnahme anfangs August 2018 (angefochtenes Urteil, S. 25).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung stellt nach
oben Gesagtem strenge Anforderungen an das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit, welche vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind. Wie die
Verteidigung zurecht geltend macht, fehlt es zunächst an einem hinreichenden
Organisationsgrad im Sinne der Rechtsprechung zur Bandenmässigkeit; namentlich
sind weder hierarchische Strukturen zwischen den beiden noch eine sonstige
Rollen- oder Arbeitsteilung erkennbar. Der Verteidigung ist sodann darin zuzustimmen,
dass auch die für Bandenmässigkeit erforderliche erhöhte Intensität des
deliktischen Zusammenwirkens vorliegend zu verneinen ist. Vielmehr beschränkte
sich die Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und K____ im Wesentlichen
darauf, Geld zusammenzulegen, um einen günstigeren Einkaufspreis zu erzielen,
sowie gelegentlich verschiedene Sorten Marihuana zu tauschen, um mehr
Abwechslung zu haben. Dies kann nicht als intensivierte Form gemeinsamen
deliktischen Vorgehens qualifiziert werden, welche über gewöhnliche
Mittäterschaft hinausgehen würde. Ein gemeinsames, übergeordnetes
Bandeninteresse und ein gefestigter Bandenwille sind ebenso wenig zu erkennen.
Dem Berufungskläger ging es entsprechend dem obigen Beweisergebnis (E. 3.6.4.1)
vielmehr darum, während rund zweier Monate möglichst günstig Cannabis möglichst
guter Qualität und unterschiedlicher Sorten für sich und seinen Freundeskreis
zu besorgen. Auch der von der Vorinstanz erwähnte, regelmässige und eingehende
Austausch zum Cannabishandel zwischen den beiden, erscheint angesichts der
aktenkundigen Chatverläufe als übertriebene Einschätzung. Die beiden
unterhielten sich im Wesentlichen vereinzelt und mit knappen Worten darüber,
wie sie einzelne Marihuanasorten fänden und wieviel sie für ihren Vorrat
bezahlt hätten (Akten S. 1848 ff.). Der gemäss Chatverlauf geplante
Einkauf von Kokain und MDM, der nicht nachgewiesen werden konnte, sowie der Verkauf
von Betäubungsmitteln am Openair [...], zu dem es gar nicht mehr kam (angefochtenes
Urteil, S. 24 sowie ergänzend Einvernahme des Berufungsklägers vom
2. Oktober 2018, Akten S. 1834 ff.), erscheinen auch nicht
ausschlaggebend. Das Zusammenwirken des Berufungsklägers mit K____ als
bandenmässig zu qualifizieren hiesse tatsächlich, bei mittäterschaftlichem
Drogenhandel stets Bandenmässigkeit annehmen zu müssen, wie die Verteidigung
zurecht vorbringt.
Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen und
der Berufungskläger ist in Anklageziffer 3 – in Abweichung vom vorinstanzlichen
Urteil – des mehrfachen Vergehens (nicht: Verbrechens) gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c
BetmG (in Mittäterschaft) schuldigzusprechen.
3.6.4.3 Ersatzforderung
Der Berufungskläger macht zurecht geltend, dass vorliegend
mangels erwiesenen einzugsfähigen Gewinns (siehe oben E. 3.6.4.1) von
vornherein kein Raum für die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzforderung
des Staates besteht (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB). Das
vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich aufzuheben.
3.7 Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger demnach
in zweiter Instanz des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
(Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB (Anklageziffer 1.c und 2), des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
StGB (Anklageziffer 2) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG (Anklageziffer 3)
schuldig erklärt, jedoch in den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h vom Vorwurf der
mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (teilweise:
grosser Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [Anklageziffer 1.g
und 1.h]) freigesprochen.
4. Sanktion
4.1 Vorinstanzliches Urteil
Das Jugendgericht hat nach ausführlichen Erhebungen zur
Person für den Berufungskläger in Anwendung von Art. 25 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1
und 3 JStG sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in
Verbindung mit Art. 51 StGB einen Freiheitsentzug von 5 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 12 Monaten sowie
einer Begleitung durch die Jugendanwaltschaft ausgesprochen; in Anrechnung der
vorläufigen Festnahme sowie Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 18 Tagen
(angefochtenes Urteil, S. 30-35).
4.2 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Verteidiger beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung
subeventualiter, dass von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Zur Begründung
führt der Verteidiger aus, in der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2020
habe er einen Schuldspruch (einzig) wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und hierfür eine
«Strafe von einem Monat, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 6
Monaten» verlangt. Dies sei nun – zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung –
beinahe 5 Jahre her. Aufgrund der langen Zeitdauer und wegen fehlenden
Strafbedürfnisses sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Eine (bedingte) Strafe
würde jetzt überhaupt keine Warnfunktion mehr haben und nur einen prozessualen
Leerlauf darstellen. Die Jugendanwaltschaft müsste sich in diesem Zusammenhang
um den heute [...]-jährigen Berufungskläger kümmern und ihn begleiten. Der
Berufungskläger sei heute ein Mann, der ein Unternehmen mit [...] Angestellten
leite. Es bestehe überhaupt kein Risiko und auch kein Strafbedürfnis mehr. Im
Jahr 2018 sei er noch [...]-jährig gewesen. Heute sei er [...] Jahre alt und
habe innert kurzer Zeit ein erfolgreiches mittleres Unternehmen aufgebaut. Der
Betäubungsmittelhandel sei offenkundig eine Jugendsünde gewesen, die nun schon
7 Jahre zurückliege. Gerade im Jugendstrafverfahren wolle man auf den
Jugendlichen erzieherisch einwirken, was möglichst nah am vorgeworfenen Delikt
geschehen müsse. Der Berufungskläger habe aber heute nichts mehr mit seinem
jüngeren Ich zu tun (Akten Schlussfaszikel, S. 2, 237 f.,
vgl. auch 236 im Zusammenhang mit der Verletzung des
Beschleunigungsgebots).
4.3 Vorbringen
der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft beantragt demgegenüber grundsätzlich
eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion, allerdings sei
eine Reduktion wegen der langen Verfahrensdauer angebracht. Im Ergebnis sei ein
bedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat berechtigt (Akten
Schlussfaszikel, S. 219).
4.4 Grundlagen
Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des
jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Es zeichnet sich vor allem
dadurch aus, dass es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht als
«Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht» ausgestaltet ist. Es sieht
grundsätzlich keine tatvergeltenden, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts
gerichteten Kriminalstrafen vor, sondern besondere Rechtsfolgen, die
ausschliesslich spezialpräventiven Zielen dienen; die minderjährigen Täter,
deren Charakterbildung sowie geistige und sittliche Entwicklung noch nicht
abgeschlossen sind, sollen durch Erziehung und Besserung von weiteren Delikten
abgehalten werden (zum Ganzen Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl 1999
II S. 1979, 2216 ff.; BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, 142 IV 359 E. 2.2, 94
IV 56 E. 1a; Aebersold/Pruin/Weber,
Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, S. 223). Je
länger eine Straftat zurückliegt, desto problematischer ist es jedoch aus
psychologischer und pädagogischer Sicht, sie zum Anlass für eine erzieherische
Massnahme oder eine Strafe zu nehmen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl
1999 II S. 1979, 2259; siehe auch Aebersold/Pruin/Weber,
a.a.O., S. 211, BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Damit eine Sanktion
gegenüber Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten kann, muss
sie in einem engen, nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat
erfolgen (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010
E. 3.3). Das Verfahren soll daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist deshalb ein
generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2, Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer, in:
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], Kommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Einleitung N 20 ff.). Dem Beschleunigungsgebot
kommt im Jugendstrafrecht demnach besondere Bedeutung zu (zum Ganzen BGE 143 IV 49 E. 1.7.2; Aebersold/Pruin/Weber,
a.a.O., S. 235 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie bereits dargelegt – zu einer
Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung
oder als ultima ratio in extremen Fällen zur Einstellung des Verfahrens. Bei
der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die
beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend
die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste,
wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen
ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat (siehe zum Ganzen oben E. 2.2.2).
Die Möglichkeit der Strafbefreiung ist auch in Art. 21
Abs. 1 lit. f JStG explizit vorgesehen für den Fall, dass seit der
Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich
wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an
der Strafverfolgung gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt zudem einen Schuldspruch
voraus (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 21 StGB N 2). Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG erlaubt, auf den
Einzelfall einzugehen und der Persönlichkeitsentwicklung der jungen
Delinquenten Rechnung zu tragen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., in: BBl 1999
II S. 1979, 2259). Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG ermöglicht
daher, von einer Bestrafung abzusehen, wenn die auf Erziehung ausgerichtete
Sanktion angesichts der verstrichenen Zeit keinen Sinn mehr ergibt. Sind kurz
vor der Volljährigkeit begangene schwere Straftaten zu beurteilen, sind an die
Dauer des Strafverfahrens jedoch höhere Anforderungen zu stellen (BGE 143 IV 49
E. 1.8.2). Sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG erfüllt, so ist von einer
zwingenden Strafbefreiung auszugehen (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 21 StGB N 4). Allerdings besteht ein grosser Ermessensspielraum in der Frage, ob
die offen formulierten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht (Aebersold/Pruin/Weber, a.a.O., S. 164 f.).
4.5 Beurteilung durch das
Appellationsgericht
Vorliegend erscheint es angebracht, zunächst eine
Strafbefreiung nach dem speziellen Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG zu
prüfen.
4.5.1 Ob
von einer verhältnismässig langen Zeit im Sinne dieser Bestimmung gesprochen
werden kann, hängt vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen, aber
auch von der Art und der Schwere des Delikts und der Betroffenheit des Opfers
ab. Bei jüngeren Jugendlichen, die noch stärker im Moment leben und den
Zusammenhang mit der Tat nach einiger Zeit nicht mehr herstellen können, ist
die Strafbefreiung früher gerechtfertigt als bei älteren Jahrgängen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Sodann wird in der Literatur ausgeführt, dass jedenfalls dann davon
auszugehen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung «seit der Tat eine
verhältnismässig lange Zeit verstrichen» ist, wenn – wie im
Erwachsenenstrafrecht – zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfrist vergangen
sind (zum Ganzen Aebersold/Pruin/Weber,
a.a.O., S. 169).
Die vorliegend
zu beurteilenden Taten ereigneten sich zwischen Oktober 2017 und August 2018.
Zwischen dem Tatzeitraum und der Berufungsverhandlung vom
18. /19. September 2025 liegen mithin rund sieben bis acht Jahre, was
bereits im Allgemeinen eine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt. Dies
gilt umso mehr, als wir uns vorliegend in einem Jugendstrafverfahren befinden,
wobei für Jugendliche bereits eine Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr
«keineswegs als kurz» erachtet wird (Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer,
a.a.O., Einleitung N 21 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind vorliegend
die Verjährungsfristen je nach Tat teilweise um das rund 1.5-fache, teilweise
um das über 2-fache und teilweise um das beinahe 3-fache überschritten (siehe
oben E. 2.2.3). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Voraussetzung
des verhältnismässig langen Zeitablaufs klarerweise als erfüllt. Angesichts der
längeren Zeitperioden, in denen keine Verfahrenshandlungen durchgeführt wurden
(insbesondere zwischen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom
6. Februar 2023 und der instruktionsrichterlichen E-Mail vom
19. Februar 2025 [Akten Schlussfaszikel, S. 121 und 127]) liegt zudem
eine – im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens besonders schwerwiegende – Verletzung
des Beschleunigungsgebots vor. Ergänzend sei mit Blick auf die Rechtsprechung
zur Frage des verhältnismässig langen Zeitablaufs ausgeführt, dass der
Berufungskläger die Taten zwischen seinem 16. und 17. Altersjahr
begangen hat, sodass es für den inzwischen [...]-Jährigen, welcher sich nunmehr
in einer völlig anderen Lebensphase befindet, ausserordentlich schwer sein
dürfte, noch irgendeinen Bezug zur Tat herstellen zu können. Es stehen auch
keine besonders schwerwiegenden Delikte zur Diskussion und allfällige Geschädigte
sind lediglich in finanziellen Interessen betroffen (Näheres hierzu unten,
E. 4.5.3).
4.5.2 Weitere Voraussetzung für eine
Strafbefreiung in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. f
JStG ist, dass der
Jugendliche sich seit der Tat wohlverhalten hat. Das Verhalten des Jugendlichen
seit der Tat muss auf eine innere Umkehr schliessen lassen (Aebersold/Pruin/Weber, a.a.O.,
S. 170 mit Hinweis auf BGE 100 IV 17 E. 2a [dieser Leitentscheid erging freilich noch zum
altrechtlichen Art. 98 Abs. 4 aStGB]; vgl. auch BGer 6B_232/2010
vom 20. Mai 2010 E. 3.3).
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der
Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine äusserst
positive und beeindruckende Entwicklung durchgemacht hat. So hat er sich nach
seinem Lehrabschluss selbständig gemacht und ein erfolgreiches, mittelgrosses
Unternehmen ([...]) mit inzwischen [...] Festangestellten aufgebaut (Akten
Schlussfaszikel, S. 235).
Negativ ist zu verbuchen, dass der Berufungskläger
zwischenzeitlich durch das Amtsgericht [...] vom 14. März 2023 wegen
«fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbot» zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à EUR 60.– verurteilt wurde (Akten Schlussfaszikel, S. 202 ff.).
Deutlich relativierend ist allerdings festzustellen, dass diese Verurteilung
mit Blick auf die vorliegend gefällten Schuldsprüche auch nicht im
Entferntesten als einschlägig zu bezeichnen ist. Zudem handelt es sich bei
dieser Verurteilung um ein blosses Fahrlässigkeitsdelikt im unteren
Verschuldensbereich. Zu bemerken ist auch, dass der Berufungskläger die
entsprechende Tat am 2. Februar 2023 begangen hat. Dementsprechend wäre in
vorliegender Sache bei einer um rund 2 ½ Jahre kürzeren – aber damit
noch immer massiv zu langen Verfahrensdauer – diese Verurteilung noch nicht
vorgelegen und hätte nicht berücksichtigt werden können. Insgesamt vermag diese
Verurteilung den Gesamteindruck, dass der Berufungskläger sich seit der Tat
wohlverhalten und sein Leben insgesamt in eine neue, positive Richtung gelenkt
hat, nicht zu trüben.
4.5.3 Schliesslich
ist für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f
JStG erforderlich, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des oder der
Geschädigten an einer Strafverfolgung gering sind.
In diesem
Zusammenhang ist zu betonen, dass die vorliegend ausgefällten Schuldsprüche
nicht etwa schwerwiegende Delikte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, sondern überwiegend gegen
Vermögenswerte (Sachbeschädigung, Diebstahl) betreffen. Die nachweislich
beeinträchtigten Vermögenswerte halten sich betragsmässig ebenfalls in Grenzen
(Näheres hierzu unten E. 5). Der hinzukommende Betäubungsmittelhandel
beschränkte sich nach dem Beweisergebnis auf die Weitergabe von
Cannabisprodukten (nicht etwa härterer Drogen) an einen kleinen Freundeskreis
über einen Zeitraum von rund 2 Monaten ohne erstellten Gewinn. Zu
berücksichtigen ist schliesslich ein – ebenso wenig schwerwiegender –
Hausfriedensbruch, welcher wiederum in engem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang zum Einbruchsdiebstahl steht. Insgesamt wäre für die – auch in
zweiter Instanz – ausgesprochenen Schuldsprüche – ohne Berücksichtigung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots – als Strafe ein Freiheitsentzug von 2.5
Monaten angemessen gewesen.
Die Geschädigten
wurden im Wesentlichen in blossen Vermögensinteressen beeinträchtigt
(Sachbeschädigungen, Diebstahl; der Hausfriedensbruch erscheint nachrangig).
Die Gutheissung substanziierter Zivilforderungen bleibt bei diesem Ausgang des
Verfahrens ohne Weiteres möglich und vermag ihre Vermögensinteressen – soweit
belegt – auszugleichen; die übrigen Zivilforderungen können noch immer auf dem
Zivilweg geltend gemacht werden. Ein überwiegendes Interesse der Geschädigten
an einer zusätzlichen Strafverfolgung des Berufungsklägers unter den
gegebenen Umständen ist nicht mehr zu bejahen – zumal sich diese am
Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt haben. So haben sie einerseits
keinerlei Eingaben eingereicht – etwa mit ergänzenden Unterlagen zu den von ihnen
geltend gemachten Schadensposten, welche die Vorinstanz grösstenteils als
unzureichend substantiiert erachtete, deren Quantifizierung aber nicht nur zur
Beurteilung der Zivilforderungen, sondern auch für eine allfällige
Strafzumessung relevant gewesen wäre. Andererseits sind die Geschädigten –
trotz fakultativer Vorladung – allesamt nicht an der Berufungsverhandlung
erschienen. Auch das öffentliche Interesse an der Aussprache einer Sanktion für
diese – nach oben Gesagtem nicht schwerwiegenden – Delikte des
Berufungsklägers, der dieser Phase seines Lebens offensichtlich erfolgreich
entwachsen ist, erscheint ausserordentlich gering. Die Verteidigung macht
zurecht geltend, dass eine erzieherische, spezialpräventive Einwirkung (das
Ziel jugendstrafrechtlicher Sanktionen, siehe oben E. 4.4) auf den
gesellschaftlich gut integrierten, beruflich und unternehmerisch sehr
erfolgreichen Berufungskläger nicht mehr erforderlich erscheint bzw. angesichts
der seit den Taten verstrichenen Zeit von inzwischen sieben bis acht Jahren
schlichtweg keinen Sinn ergäbe. Sie widerspräche vielmehr den dargelegten
Leitgedanken des Jugendstrafrechts und erscheint damit nicht mehr angebracht.
Damit ist auch die letzte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 21
Abs. 1 lit. f JStG gegeben.
4.6 Ergebnis
Insgesamt liegen
die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 21 Abs. 1
lit. f JStG vor, sodass in Gutheissung des (Subeventual-)Antrags des
Berufungsklägers von seiner Bestrafung zwingend abzusehen ist. Bei dieser
Ausgangslage wird das vorliegende Urteil nicht in das Strafregister
eingetragen (Art. 18 Abs. 2 lit. c des Strafregistergesetzes
[StReG, SR 330] e contrario).
Eine Prüfung, ob
(auch) die vorliegende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Lichte der von
der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu einer Strafbefreiung führt,
erscheint bei diesem Ergebnis entbehrlich. Allerdings ist im Dispositiv des
Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden
ist (BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).
5. Zivilforderungen
5.1 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger verlangt schliesslich, es seien sämtliche
Zivilforderungen der Privatkläger/innen abzuweisen. Er begründet dieses
Begehren indessen bloss damit, dass es an einer Straftat fehle (Plädoyer AV
2. Instanz, Akten Schlussfaszikel, S. 238). Indessen wurden
vorliegend auch in zweiter Instanz diverse Schuldsprüche gefällt (siehe oben
E. 3).
5.2 Zivilforderungen der Privatklägerin 8
Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der I____ (Privatklägerin
8) – als einzige der Zivilforderungen – teilweise, nämlich im Umfang von
CHF 3'067.85, gutgeheissen (angefochtenes Urteil, S. 29 f.). Hierbei
handelt es sich um eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 41
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Deckung des beim
Einbruchsdiebstahl gemäss Anklageziffer 2 entstandenen Sachschadens. In
Bezug auf Anklageziffer 2 sind auch in zweiter Instanz Schuldsprüche u.a. wegen
Sachbeschädigung (in Mittäterschaft) gegen den Berufungskläger ergangen. Mit
der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass dieser Sachschaden ausreichend
belegt (siehe Akten S. 1637 ff., insbesondere die Rechnung vom
24. Juli 2018, Akten S. 1640 ff.) und die Zivilforderung der
Privatklägerin 8 daher insoweit gutzuheissen ist. Der Berufungskläger ist
mithin auch in zweiter Instanz – in solidarischer Haftung mit allfälligen
Mitbeteiligten – zu CHF 3'067.85 Schadenersatz an die Privatklägerin 8 zu
verurteilen.
Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgehalten, dass
die Mehrforderung der Privatklägerin 8, welche sich auf das Deliktsgut bezieht,
nicht hinreichend substantiiert ist. Abgesehen davon, dass eine Gutheissung der
Mehrforderung wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht kommt (siehe
oben E. 1.4), liegt diesbezüglich bloss eine vom Ladeninhaber angefertigte
Auflistung vor (Akten S. 1528-1530), welche zahlreiche Fragen aufwirft
(Anzahl der angeblich gestohlenen Zigaretten nicht belegt und angesichts des
Fassungsvermögens der auf dem Überwachungsvideo ersichtlichen drei Sporttaschen
wohl auch zu hoch; mutmasslich Verkaufs- statt Einkaufspreis aufgelistet;
unklar, ob darin auch die im Polizeirapport aufgeführten, am Tatort
vorgefundenen Zigarettenpackungen [Akten S. 1486, 1492, 1494 ff.,
1650] miteinbezogen sind bzw. was mit diesen Zigarettenpackungen geschah
etc.). Die Mehrforderung der Privatklägerin 8 ist mithin in Anwendung von
Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
JStPO mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Auf eine
Rückgabe der beim Berufungskläger noch vorgefundenen, beschlagnahmten
Zigaretten (Verzeichnis 6750, Pos. 4 und 8, Akten S. 237) zum
teilweisen Schadensausgleich wird vorliegend verzichtet, da diese Zigaretten
inzwischen – 7 Jahre nach deren Beschlagnahme – unbrauchbar geworden sein
dürften (zu deren Einziehung und Vernichtung siehe unten E. 6.1).
5.3 Zivilforderungen der Privatkläger/in 1 und
2
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil,
S. 29 f.) sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO zufolge Einstellung des
Verfahrens auf den Zivilweg zu verweisen:
-
Schadenersatzforderung der B____ (Privatklägerin 1)
von CHF 379.65 (Anklageziffer 1.i; Akten S. 1172 f.);
-
Schadenersatzforderung des C____ (Privatkläger 2)
von CHF 200.– (Anklageziffer 1.o; Akten S. 1411).
5.4 Zivilforderungen der Privatkläger/innen
3, 4, 5, 6 und 7
Hingegen erscheint der Sachverhalt in jenen Anklageziffern,
in denen (in erster Instanz – und damit bereits rechtskräftig, siehe oben
E. 1.3 – oder erst in zweiter Instanz) ein Freispruch gefällt wurde und es
an einer Straftat fehlt, nach Auffassung des Appellationsgericht jeweils als spruchreif,
sodass – in Abweichung von der Vorinstanz und in Gutheissung der Berufung – die
entsprechenden Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO abzuweisen
sind. Dies gilt für folgende Zivilforderungen:
-
Schadenersatzforderung der E____ (Privatklägerin 4)
von CHF 868.60 (Anklageziffer 1.e; Akten S. 1076 ff.);
-
Schadenersatzforderung der D____ (Privatklägerin 3)
von CHF 12'000.– (Anklageziffer 1.g; Akten S. 1126 f.);
-
Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von
CHF 10'000.– (Anklageziffer 1.h; Akten S. 1158 f.);
-
Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von
CHF 18'000.– (Anklageziffer 1.k; Akten S. 1213 f.);
-
Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 von
CHF 3'000.– (Anklageziffer 1.l; Akten S. 1252);
-
Schadenersatzforderung der F____ (Privatklägerin 5)
von CHF 450.– (Fall 1.m; Akten S. 1275 ff.);
-
Schadenersatzforderung der G____ (Privatklägerin 6)
von CHF 2'791.35 (Anklageziffer 1.p; Akten S. 1452 ff.);
-
Schadenersatzforderung der H____ (Privatklägerin 7)
von CHF 1'292.40 (Anklageziffer 1.q; Akten S. 1481 f.);
-
Schadenersatzforderung der Privatklägerin 6 von
CHF 1'583.20 (Anklageziffer 5; Akten S. 2014 ff.).
6. Beschlagnahmegut
Mit Blick auf die beschlagnahmten Gegenstände ficht der
Berufungskläger die Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände sowie die
Verrechnung diverser beschlagnahmter Vermögenswerte (mit der vorinstanzlich
ausgesprochenen Ersatzforderung, den Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr)
an (Berufungserklärung, Berufungsbegründung und Plädoyer AV 2. Instanz,
Akten Schlussfaszikel, S. 2 f., 84, 238, 240). Die Rückgabe diverser
anderer beschlagnahmter Gegenstände an den Berufungskläger (angefochtenes
Urteil, Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1) sowie die Einziehung und
Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (angefochtenes Urteil,
Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 in fine; siehe dazu auch Akten
S. 170a) ficht der Berufungskläger nicht an und sind mithin in Rechtskraft
erwachsen (siehe auch oben E. 1.3).
Darüber hinaus hat das Appellationsgericht über mehrere
beschlagnahmte Gegenstände zu befinden, welche in der Anklageschrift (Akten
S. 2291 f.; vgl. dazu auch die E-Mail des Jugendanwalts vom 24. Februar
2025, Akten Schlussfaszikel, S. 128 f.) sowie im vorinstanzlichen
Urteil (angefochtenes Urteil, S. 28 f., 38 f.) vergessen gingen
und daher noch nicht behandelt wurden. Es handelt sich hierbei um diverse
Gegenstände gemäss dem Verzeichnis 6750 (Akten S. 237, davon wurden nur
die beschlagnahmten Geldbeträge im angefochtenen Urteil behandelt) sowie die
Gegenstände gemäss Verzeichnis ad 6774 (Akten S. 170, im angefochtenen
Urteil nicht behandelt).
6.1 Einziehung und Vernichtung
Die folgenden beschlagnahmten
Gegenstände werden wegen ihres Zusammenhangs zu den vorliegend festgestellten
Straftaten gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:
-
Verzeichnis 6750 (Akten S. 237, von Vorinstanz übersehen):
Pos. 1; Pos. 2; Pos. 4; Pos. 8, daraus 1 Stange Zigaretten
Marke [...], 14 Packungen Zigaretten verschiedener Marken, 1 Plastiksack mit
gebrauchten Einweghandschuhen; Pos. 9, daraus 2 angebrauchte Spraydosen
silber, 2 Schutzmasken; Pos. 11;
-
Verzeichnis 6751 (Akten S. 274 ff.): Pos. 100, 101, 102;
-
Verzeichnis 6774 (Akten S. 169): Kiste, Pos. 200, mit Inhalt, mit
Ausnahme der Pos. 200.6; Plastiktasche, Pos. 201, mit Inhalt, mit Ausnahme von
Pos. 201.7; 1 Schuhschachtel, Pos. 202, aus deren Inhalt bloss
Pos. 202.1;
-
Verzeichnis 6801 (Akten S. 286): Pos. 303, 304, 305.
6.2 Rückgabe an den Berufungskläger
Demgegenüber
sind sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, welche keinen konkreten,
nachgewiesenen Konnex zu den vorliegend gefällten Schuldsprüchen aufweisen,
unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Dies
gilt – in teilweiser Abweichung vom angefochtenen Urteil – für folgende
Gegenstände:
-
Verzeichnis 6750 (Akten S. 237): Pos. 8 (Sporttasche «Nike»,
ohne Inhalt, welche offenkundig nicht die unter Anklageziffer 2 verwendete
Sporttasche darstellt, siehe oben E. 3.5.1.4); Pos. 9 (Sporttasche
schwarz, mit 1 Jacke, ohne 2 angebrauchte Spraydosen silber, ohne 2
Schutzmasken); Pos. 10 (1 Gillette Rasierer und 2 Packungen Klingen);
Pos. 12 (Bolzenschneider «LUX», 24 Zoll, der in keinem Zusammenhang zu den
vorliegend zu beurteilenden Delikten steht und von dem der Berufungskläger
angab, er habe ihn erworben, um sein eigenes Fahrradschloss zu knacken [Akten
S. 1830]); Pos. 13 (Apple iPhone 6 mit Zusatzakku-Case, weiss und
Ladekabel [Display weist leichte Risse auf]);
-
Verzeichnis ad 6774 (Akten S. 170; von Vorinstanz übersehen): Pos. 203
(iPhone 8 [Frontscheibe weist leichte Risse auf]), 203.1 (SIM-Karte Nr. [...])
und 203.2 (Schutzhülle zu iPhone 8);
-
Verzeichnis 6801 (Akten S. 286): Pos. 306 (1 Zahnschutz
weiss/schwarz) und 307 (1 Sturmhaube); beide Gegenstände trug der
Berufungskläger bei einer Gelegenheit auf sich, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang
zu den vorliegend festgestellten Straftaten bzw. gefällten Schuldsprüchen
stand (vgl. Polizeirapport vom 23. Mai 2019, Akten
S. 2023 ff.) und sind dem Berufungskläger daher – in Abweichung vom
vorinstanzlichen Urteil – zurückzugeben.
6.3 Verrechnung von Vermögenswerten
Schliesslich ist
noch über die beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 140.– und
CHF 2'167.90 (Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7; total CHF 2'307.90
[Akten S. 236 ff.]) sowie die Kontosperre über das [...]
Jugendsparkonto Nr. [...] bei der P____ (eröffnet am [...], Saldo per
03. Oktober 2018: CHF 33‘317.27 [Akten S. 204 ff.,
278 f.)] zu befinden.
Nach oben Erwogenem (E. 3.6.4.3) besteht vorliegend kein
Raum für die vorinstanzlich zugesprochene Ersatzforderung des Staates.
Dementsprechend ist auch die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Verrechnung
der Ersatzforderung mit den genannten beschlagnahmten Bargeldbeträgen sowie mit
einem Teil des gesperrten Kontoguthabens (angefochtenes Urteil,
S. 28 f.) in zweiter Instanz aufzuheben.
Stattdessen sind die genannten Vermögenswerte – wie von der
Vorinstanz in einem zweiten Schritt vorgesehen – unter Aufhebung der
Beschlagnahme bloss zur Deckung der (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrenskosten
sowie Urteilsgebühren zu verwenden und dafür mit diesen zu verrechnen
(vgl. hierzu etwa SB.2016.79 vom 18. August 2017 E. 5). Die
Einzelheiten sind dem Dispositiv, Ziff. 12, 13 und 15, zu entnehmen.
6.4 Datenträger
Die diversen Datenträger verbleiben bei den Akten.
7. Kosten und Entschädigungen
7.1 Vorinstanzliche Kosten
Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2
JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Der
Berufungskläger wird im Berufungsverfahren wegen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Eine Prüfung des Kostenbogens der
Jugendanwaltschaft ergibt, dass sämtliche darin aufgeführten Kosten im
Zusammenhang mit den auch in zweiter Instanz gefällten Schuldsprüchen
angefallen sind. Ergänzend sei der Klarheit halber angemerkt, dass die
Verfahrenskosten gemäss Kostenbogen der Jugendanwaltschaft um CHF 100.– höher
ausfallen als die Vorinstanz in ihrem Dispositiv vermerkt hat. Ein Grund
hierfür ist nicht erkennbar, sodass es sich dabei wohl um einen Irrtum handeln
dürfte. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe oben E. 1.4) bleibt
es dessen ungeachtet bei den vorinstanzlich auferlegten Kosten. Demgemäss trägt
der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6'136.–.
Die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– ist hingegen mit Blick auf die in zweiter
Instanz zusätzlich gefällten Freisprüche bzw. zusätzlich verfügte Verfahrenseinstellung
um 50 % zu reduzieren. Der Berufungskläger trägt mithin eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in Bezug
auf die geforderte Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung (mit
Ausnahme der Anklageziffer 4) und eventualiter zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Er unterliegt auch in Bezug auf die eventualiter
geforderten Freisprüche in Anklageziffern 1.c und 2. Weiter unterliegt er mit
Blick auf die geforderte Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger/innen
1, 2 und 8 sowie die geforderte Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände
und Vermögenswerte. Demgegenüber obsiegt er mit Blick auf die Freisprüche in
den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h, die Einstellung des Verfahrens in
Anklageziffer 4, das Absehen von einer Strafe, die Abweisung der
Zivilforderungen der Privatkläger/innen 3, 4, 5, 6 und 7, die Rückgabe gewisser
beschlagnahmter Vermögenswerte sowie die in zweiter Instanz nicht bestätigte
Ersatzforderung des Staates und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten.
Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 3'000.– im Umfang von CHF 1'500.– (50 %) dem
Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Honorar der amtlichen Verteidigung
Für die zweite
Instanz wird dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, für
seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 18. September
2025 abgestellt werden kann (Akten Schlussfaszikel, S. 220 ff.).
Hierzu werden 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom
18.-19. September 2025 sowie für die Nachbesprechung gezählt. Es sei
darauf hingewiesen, dass zur Anwendung der jeweils korrekten
Mehrwertsteuersätze von 7,7 % bzw. 8,1 % der vor bzw. nach dem
31. Dezember 2023 angefallene Aufwand samt Auslagen mangels entsprechender
Ausscheidung in der eingereichten Honorarnote manuell zusammengezählt werden
musste (anhand der beiliegenden detaillierten Aufstellung) und sich dabei trotz
mehrfacher Überprüfung gegenüber der Honorarnote leicht abweichende
Gesamtbeträge ergaben (total Aufwand exkl. Berufungsverhandlung und
Nachbesprechung: 28,73 Stunden [statt 28,31 Stunden wie in der
Honorarnote angegeben]; total Auslagen CHF 445.90 [statt CHF 449.19
wie in der Honorarnote angegeben]).
Der Verteidiger
des Berufungsklägers verlangt sodann – trotz antragsgemässer Einsetzung als
amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren (Akten Schlussfaszikel,
S. 3, 6) – eine Entschädigung zum (höheren) Stundenansatz einer
Privatverteidigung (CHF 200.– bis CHF 400.–; § 19 Abs. 1
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; siehe die an der
Berufungsverhandlung eingereichte Eingabe des Verteidigers [Akten
Schlussfaszikel, S. 209 ff.]). Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR
in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung
indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verteidigers unabhängig davon,
ob die beschuldigte Person verurteilt oder aber freigesprochen bzw. das
Verfahren gegen sie eingestellt wird (ausführlich hierzu, unter
Mitberücksichtigung der vom Verteidiger angeführten Gesetzgebungsgeschichte zum
revidierten Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3
vom 22. Januar 2025 E. II.4). Der amtliche Verteidiger des
Berufungsklägers ist demnach für seine Bemühungen zum entsprechenden
Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren sind ihm mithin ein Honorar von
CHF 6'246.– und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50
sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70
aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Art. 135
Abs. 4 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO bleiben für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie im
Berufungsverfahren jeweils im Umfang von 50 % vorbehalten. Einzelheiten
sind dem Dispositiv zu entnehmen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 24. September 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens in
den Anklageziffern 1.a, 1.i, 1.n, 1.o zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung;
- Freispruch vom Vorwurf der
Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.b, 1.d, 1.e, 1.j, 1.k, 1.l, 1.m, 1.p,
1.q, vom zusätzlichen Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Anklageziffer 1.d, vom
Vorwurf des mehrfachen Diebstahls in Anklageziffer 5 sowie vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz in Anklageziffer 6;
- Verfügung über folgende
beschlagnahmten Gegenstände: Verzeichnis 6774: ein Feuerzeug (Pos. 200.6), drei
Beuteltaschen (Pos. 201.7), ein Küchenmesser (Pos. 202.2), eine Klemme (Pos.
202.3) und Aufkleber (Pos. 202.4); Verzeichnis 6801: eine Mütze (Pos.
300), eine Sonnenbrille (Pos. 301) und ein Paar Lederhandschuhe (Pos.
302); die beschlagnahmten Betäubungsmittel (bei der Kriminalpolizei
Basel-Landschaft gelagert);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, für das
erstinstanzliche Verfahren.
2. Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
3.
Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4.
A____ wird des Diebstahls
(Anklageziffer 2), der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.c und 2),
des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2) sowie des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3) schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1,
Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes.
Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f
des Jugendstrafgesetzes abgesehen.
5.
In den Anklageziffern 1.f, 1.g und 1.h wird A____ vom Vorwurf
der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise: grosser Schaden [Anklageziffer 1.g
und 1.h]) freigesprochen.
6.
In Anklageziffer 4 wird das Verfahren zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt.
7.
A____ wird in solidarischer Haftung mit
allfälligen Mitbeteiligten zu CHF 3'067.85 Schadenersatz an die I____ (Privatklägerin
8) verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Folgende Zivilforderungen werden auf den
Zivilweg verwiesen:
-
Schadenersatzforderung der B____ von
CHF 379.65 (Anklageziffer 1.i);
-
Schadenersatzforderung des C____ von CHF 200.–
(Anklageziffer 1.o).
9.
Folgende Zivilforderungen werden
abgewiesen:
-
Schadenersatzforderung der E____ von CHF 868.60
(Anklageziffer 1.e);
-
Schadenersatzforderung der D____ von
CHF 12'000..(Anklageziffer 1.g);
-
Schadenersatzforderung der D____ von
CHF 10'000.– (Anklageziffer 1.h);
-
Schadenersatzforderung der D____ von
CHF 18'000.– (Anklageziffer 1.k);
-
Schadenersatzforderung der D____ von
CHF 3'000.– (Anklageziffer 1.l);
-
Schadenersatzforderung der F____ von CHF 450.–
(Fall 1.m);
-
Schadenersatzforderung der G____ von
CHF 2'791.35 (Anklageziffer 1.p);
-
Schadenersatzforderung der H____ von
CHF 1'292.40 (Anklageziffer 1.q);
-
Schadenersatzforderung der G____ von
CHF 1'583.20 (Anklageziffer 5).
10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden
gemäss Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet:
-
Verzeichnis 6750: Pos. 1; Pos. 2; Pos. 4; Pos. 8,
daraus 1 Stange Zigaretten Marke [...], 14 Packungen Zigaretten verschiedener
Marken, 1 Plastiksack mit gebrauchten Einweghandschuhen; Pos. 9,
daraus 2 angebrauchte Spraydosen silber, 2 Schutzmasken; Pos. 11;
-
Verzeichnis 6751: Pos. 100, 101, 102;
-
Verzeichnis 6774: Kiste, Pos. 200, mit Inhalt, mit Ausnahme der Pos.
200.6; Plastiktasche, Pos. 201, mit Inhalt, mit Ausnahme von Pos. 201.7;
1 Schuhschachtel, Pos. 202, aus deren Inhalt bloss Pos. 202.1;
-
Verzeichnis 6801: Pos. 303, 304, 305.
11.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden unter
Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben:
-
Verzeichnis 6750: Pos. 8, Sporttasche «Nike», ohne Inhalt;
Pos. 9, Sporttasche schwarz, mit 1 Jacke, ohne 2 angebrauchte Spraydosen
silber, ohne 2 Schutzmasken; Pos. 10; Pos. 12; Pos. 13;
-
Verzeichnis ad 6774: Pos. 203, 203.1 und 203.2;
-
Verzeichnis 6801: Pos. 306 und 307.
12.
Die beschlagnahmten Beträge von CHF 140.– und
CHF 2'167.90 (total CHF 2'307.90; Verzeichnis 6750, Pos. 5 und 7)
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren verrechnet.
13.
Die auf dem Jugendsparkonto Nr. [...]
bei der P____ gesperrten Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Kontosperre
mit den übrigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
Urteilsgebühren verrechnet.
14.
Die diversen Datenträger verbleiben
bei den Akten.
15.
A____ trägt die Kosten von
CHF 6'136.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das
erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
16.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2
der Jugendstrafprozessordnung im Umfang von CHF 5'811.25 vorbehalten.
17.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur.
Andreas Noll, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6'246.– und ein Auslagenersatz von CHF 445.90, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 524.80 (7,7 % auf CHF 4'306.50
sowie 8,1 % auf CHF 2'385.40), somit total CHF 7'216.70
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'608.35 bleiben
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der
Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger/in 1 und 2 (jeweils nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2,
2.2, 3.1, 3.2, 5.1, 5.3 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 8)
-
Privatklägerin 3 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2, 2.2, 2.3.3,
2.3.9, 3.1, 3.2, 3.4, 5.1, 5.4 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 5 und 9)
-
Privatklägerinnen 4, 5, 6 und 7 (jeweils nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1,
2.1.2, 2.2, 3.1, 3.2, 5.1, 5.4 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 9)
-
Privatklägerin 8 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 2.1, 2.1.2, 2.2, 2.3.6,
2.3.7, 2.3.8, 3.1, 3.5, 5.1, 5.2 sowie Dispositiv Ziff. 1, 2, 3, 4
und 7)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Jugendgericht
Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.