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Entscheid

SB.2020.12

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

28. April 2020Deutsch9 min

vom 24. Februar 2020 fristgerecht eingereicht worden. Darin führte sie aus, dass

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.12

ZWISCHENENTSCHEID

vom 28. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen,

Dr. Marie-Louise

Stamm, lic. iur. Barbara Schneider

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Januar 2020

betreffend Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin)

der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 23. Januar 2020 wurde das Urteil der

Berufungsklägerin zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 meldete die

Berufungsklägerin beim Strafgericht Berufung gegen das genannte Urteil an.

Diese wurde am 31. Januar 2020 in Belgien versandt und ging am 6. Februar 2020

beim Strafgericht Basel-Stadt ein. Am 11. Februar 2020 überwies der

Präsident des Strafgerichts die Berufung vom 30. Januar 2020 zusammen mit den

gesamten Akten zur Überprüfung der Gültigkeit der Berufung ans

Appellationsgericht.

Am 14. Februar

2020 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine Verfügung erlassen,

mit welcher der Berufungsklägerin mitgeteilt worden ist, dass ihre

Berufungsanmeldung als verspätet erscheine. Dabei ist ihr die Möglichkeit

eingeräumt worden, bis 17. März 2020 zu begründen, weshalb sie die Frist nicht

eingehalten hat. Diese Begründung ist von der Berufungsklägerin mit Schreiben

vom 24. Februar 2020 fristgerecht eingereicht worden. Darin führte sie aus, dass

sie Schwierigkeiten mit dem Verständnis der Gerichtsurteile sowie auch der

gerichtlichen Verfügungen gehabt habe, da sie die deutsche Sprache nicht

beherrsche. Bis anhin habe sie diese stets kostenpflichtig übersetzen lassen,

dazu würden ihr aber derzeit die finanziellen Mittel fehlen. In der Folge hat

sich der Privatkläger (Eingang 11. März 2020) sowie auch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 zum Vorbringen der

Berufungsklägerin geäussert.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.

Für einen solchen Entscheid ist das Berufungsgericht, also derjenige

Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des

angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019 E. 1,

SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29

vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff.

5.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von

Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts bzw. Einzelgerichts in Strafsachen

zuständig ist.

2.

2.1

Die

StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die

Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen

Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder

mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils

übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten

dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen

seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz

eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3

StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE

SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich

anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2

StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89

Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012

E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom

5.

Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

2.2

Vorliegend

wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der Berufungsklägerin am 23. Januar

2020.

zugestellt. Die 10-tägige Frist ist folglich am 2. Februar 2020 bzw., da

dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 3. Februar 2020 abgelaufen (Art. 90 Abs. 2

StPO). Die Berufungsanmeldung ging am 4. Februar 2020 und damit einen Tag zu

spät bei der Schweizerischen Post ein. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob die

Zustellung eines ausschliesslich auf Deutsch verfassten Urteils an eine der

deutschen Sprache nicht mächtige Beurteilte überhaupt fristauslösende Wirkung

haben kann.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bejaht diese Frage im vorliegenden Fall und stellt sich auf

den Standpunkt, die Eingabe der Berufungsklägerin sei verspätet. Sie begründet

dies damit, dass im Wohnsitzland der Berufungsklägerin Deutsch genauso

Amtssprache sei wie Französisch oder Flämisch. Auch vor dem Hintergrund, dass

das Erlernen der deutschen Sprache Teil der obligatorischen Schulbildung in

Belgien sei, hätte es der Berufungsklägerin möglich sein müssen, den Inhalt der

Gerichtskorrespondenz zu verstehen, und zwar auch ohne die Inanspruchnahme

teurer, professioneller Übersetzungsdienste, notfalls unter Beizug belgischer

Bekannter, die etwas Deutsch können, sowie von Online-Übersetzungsdiensten.

2.4

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch. Die Verfahrenssprache

der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG

257.100]). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist jedoch einer an einem Strafverfahren

beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der

wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr

verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein

Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der

Akten besteht allerdings nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht indessen grundsätzlich ein

Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen

Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den

Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen (vgl.

Urwyler, in: Basler Kommentar zur

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 8; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120).

Dementsprechend müssen gemäss Bundesgericht sowie auch nach der Praxis des

Appellationsgerichts zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines

Entscheids in eine dem Beurteilten verständliche Sprache übersetzt werden (BGer

6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2; statt vieler: AGE BES.2018.141 vom

3.

September 2018, BES.2017.143 vom 26. Oktober 2017, BES.2014.120 vom 6.

November 2014).

Es trifft zwar

zu, dass es nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Sache des

Beschuldigten ist, seine Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig geltend zu machen,

indem sie die Behörden auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hinweist (AGE

BES.2014.160 vom 16. Februar 2015 E. 1.4). Anders als im genannten Fall war dem

Strafgericht vorliegend indessen bekannt, dass die Berufungsklägerin belgische

Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz in Belgien hat und daher französisch

spricht und schreibt. Die Berufungsklägerin war an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung

nicht anwesend, das Urteil konnte ihr also nicht mündlich eröffnet und

übersetzt werden. Damit wäre das Strafgericht gehalten gewesen, der

Berufungsklägerin zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung seines

Urteils in französischer Sprache zuzustellen. Daran ändert nichts, dass Deutsch

eine Amtssprache Belgiens darstellt, zumal es sich beim deutschen Sprachgebiet

Belgiens um einen sehr kleinen Teil des Landes handelt, in welchem die

Berufungsklägerin nicht wohnhaft ist. Es steht nicht mit hinreichender

Gewissheit fest, dass sie das vorinstanzliche Urteil verstanden hat. Dieses ist

der Berufungsklägerin daher nicht in rechtsgültiger Form zugestellt worden.

2.5

Ein

nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und

löst keine Fristen aus (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205). Es kann jedoch nicht

generell davon ausgegangen werden, dass im Falle einer fehlenden Übersetzung

die Frist zur Berufungsanmeldung nie zu laufen beginnt. Vielmehr ist von der

betroffenen Person zu erwarten, dass sie nach Treu und Glauben im Rahmen des

Zumutbaren selber tätig wird. Demgegenüber ist reines Abwarten nicht zu

schützen (vgl. Stohner, in: Basler

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3). Im Falle einer fehlenden

Übersetzung hat – ähnlich wie bei einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung –

der Grundsatz zu gelten, dass der betroffenen Person, die sich nach Treu und

Glauben verhält, aus dem Fehlen der Übersetzung kein Nachteil erwachsen darf (Stohner, a.a.O.; BGE 118 Ia 223 E. 2 S.

228; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376; AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.

4.2, BES 2013.117 vom 16. Juni 2014 E. 1.4.4). Im vorliegenden Fall kann der Berufungsklägerin

nicht vorgeworfen werden, sie sei untätig geblieben. Vielmehr ist die Berufungsanmeldung

lediglich einen Tag nach Ablauf der kurzen, 10-tägigen Frist bei der

Schweizerischen Post eingegangen. Diese Fristüberschreitung kann ihr unter

diesen Umständen nicht entgegengehalten werden.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Berufungsanmeldung als rechtzeitig eingereicht

entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Das Strafgericht wird

angewiesen, gegenüber der Berufungsklägerin ein schriftliches Urteil

auszufertigen und zumindest das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung in

französischer Sprache zu eröffnen.

3.2

Entsprechend

den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO sind der Berufungsklägerin das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung dieses Zwischenentscheids auch auf

Französisch übersetzt zuzustellen. Im Hinblick auf das weitere Berufungsverfahren

ist sie indessen darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, bei Eingaben eine andere Sprache

als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Sie wird

ihre Eingaben somit auf Deutsch einreichen müssen.

4.

Über die Kosten

im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenentscheid ist im Rahmen des

Endentscheids zu befinden, der zu einem späteren Zeitpunkt ergeht (vgl. AGE SB.2019.33

vom 17. März 2020, SB.2018.92 vom 18. Februar 2019, SB.2015.9 vom 19. März

2019).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Berufung

rechtzeitig angemeldet worden ist. Das Strafgericht hat demgemäss ein

schriftliches Urteil auszufertigen und zumindest Dispositiv und

Rechtsmittelbelehrung gegenüber Frau A____ in französischer Sprache zu eröffnen.

Über die Kosten wird im materiellen Berufungsentscheid

entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.