SB.2020.12
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
28. April 2020Deutsch9 min
vom 24. Februar 2020 fristgerecht eingereicht worden. Darin führte sie aus, dass
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.12
ZWISCHENENTSCHEID
vom 28. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Barbara Schneider
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Januar 2020
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin)
der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 23. Januar 2020 wurde das Urteil der
Berufungsklägerin zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 meldete die
Berufungsklägerin beim Strafgericht Berufung gegen das genannte Urteil an.
Diese wurde am 31. Januar 2020 in Belgien versandt und ging am 6. Februar 2020
beim Strafgericht Basel-Stadt ein. Am 11. Februar 2020 überwies der
Präsident des Strafgerichts die Berufung vom 30. Januar 2020 zusammen mit den
gesamten Akten zur Überprüfung der Gültigkeit der Berufung ans
Appellationsgericht.
Am 14. Februar
2020 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine Verfügung erlassen,
mit welcher der Berufungsklägerin mitgeteilt worden ist, dass ihre
Berufungsanmeldung als verspätet erscheine. Dabei ist ihr die Möglichkeit
eingeräumt worden, bis 17. März 2020 zu begründen, weshalb sie die Frist nicht
eingehalten hat. Diese Begründung ist von der Berufungsklägerin mit Schreiben
vom 24. Februar 2020 fristgerecht eingereicht worden. Darin führte sie aus, dass
sie Schwierigkeiten mit dem Verständnis der Gerichtsurteile sowie auch der
gerichtlichen Verfügungen gehabt habe, da sie die deutsche Sprache nicht
beherrsche. Bis anhin habe sie diese stets kostenpflichtig übersetzen lassen,
dazu würden ihr aber derzeit die finanziellen Mittel fehlen. In der Folge hat
sich der Privatkläger (Eingang 11. März 2020) sowie auch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit Vernehmlassung vom 19. März 2020 zum Vorbringen der
Berufungsklägerin geäussert.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Für einen solchen Entscheid ist das Berufungsgericht, also derjenige
Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des
angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019 E. 1,
SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29
vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff.
5.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von
Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts bzw. Einzelgerichts in Strafsachen
zuständig ist.
2.
2.1
Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils
übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten
dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen
seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3
StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE
SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012
E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom
5.
Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).
2.2
Vorliegend
wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der Berufungsklägerin am 23. Januar
2020.
zugestellt. Die 10-tägige Frist ist folglich am 2. Februar 2020 bzw., da
dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 3. Februar 2020 abgelaufen (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die Berufungsanmeldung ging am 4. Februar 2020 und damit einen Tag zu
spät bei der Schweizerischen Post ein. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob die
Zustellung eines ausschliesslich auf Deutsch verfassten Urteils an eine der
deutschen Sprache nicht mächtige Beurteilte überhaupt fristauslösende Wirkung
haben kann.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bejaht diese Frage im vorliegenden Fall und stellt sich auf
den Standpunkt, die Eingabe der Berufungsklägerin sei verspätet. Sie begründet
dies damit, dass im Wohnsitzland der Berufungsklägerin Deutsch genauso
Amtssprache sei wie Französisch oder Flämisch. Auch vor dem Hintergrund, dass
das Erlernen der deutschen Sprache Teil der obligatorischen Schulbildung in
Belgien sei, hätte es der Berufungsklägerin möglich sein müssen, den Inhalt der
Gerichtskorrespondenz zu verstehen, und zwar auch ohne die Inanspruchnahme
teurer, professioneller Übersetzungsdienste, notfalls unter Beizug belgischer
Bekannter, die etwas Deutsch können, sowie von Online-Übersetzungsdiensten.
2.4
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch. Die Verfahrenssprache
der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG
257.100]). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist jedoch einer an einem Strafverfahren
beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der
wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr
verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein
Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der
Akten besteht allerdings nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht indessen grundsätzlich ein
Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen
Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den
Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen (vgl.
Urwyler, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 8; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120).
Dementsprechend müssen gemäss Bundesgericht sowie auch nach der Praxis des
Appellationsgerichts zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines
Entscheids in eine dem Beurteilten verständliche Sprache übersetzt werden (BGer
6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2; statt vieler: AGE BES.2018.141 vom
3.
September 2018, BES.2017.143 vom 26. Oktober 2017, BES.2014.120 vom 6.
November 2014).
Es trifft zwar
zu, dass es nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Sache des
Beschuldigten ist, seine Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig geltend zu machen,
indem sie die Behörden auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hinweist (AGE
BES.2014.160 vom 16. Februar 2015 E. 1.4). Anders als im genannten Fall war dem
Strafgericht vorliegend indessen bekannt, dass die Berufungsklägerin belgische
Staatsangehörige ist, ihren Wohnsitz in Belgien hat und daher französisch
spricht und schreibt. Die Berufungsklägerin war an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung
nicht anwesend, das Urteil konnte ihr also nicht mündlich eröffnet und
übersetzt werden. Damit wäre das Strafgericht gehalten gewesen, der
Berufungsklägerin zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung seines
Urteils in französischer Sprache zuzustellen. Daran ändert nichts, dass Deutsch
eine Amtssprache Belgiens darstellt, zumal es sich beim deutschen Sprachgebiet
Belgiens um einen sehr kleinen Teil des Landes handelt, in welchem die
Berufungsklägerin nicht wohnhaft ist. Es steht nicht mit hinreichender
Gewissheit fest, dass sie das vorinstanzliche Urteil verstanden hat. Dieses ist
der Berufungsklägerin daher nicht in rechtsgültiger Form zugestellt worden.
2.5
Ein
nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und
löst keine Fristen aus (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205). Es kann jedoch nicht
generell davon ausgegangen werden, dass im Falle einer fehlenden Übersetzung
die Frist zur Berufungsanmeldung nie zu laufen beginnt. Vielmehr ist von der
betroffenen Person zu erwarten, dass sie nach Treu und Glauben im Rahmen des
Zumutbaren selber tätig wird. Demgegenüber ist reines Abwarten nicht zu
schützen (vgl. Stohner, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3). Im Falle einer fehlenden
Übersetzung hat – ähnlich wie bei einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung –
der Grundsatz zu gelten, dass der betroffenen Person, die sich nach Treu und
Glauben verhält, aus dem Fehlen der Übersetzung kein Nachteil erwachsen darf (Stohner, a.a.O.; BGE 118 Ia 223 E. 2 S.
228; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376; AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
4.2, BES 2013.117 vom 16. Juni 2014 E. 1.4.4). Im vorliegenden Fall kann der Berufungsklägerin
nicht vorgeworfen werden, sie sei untätig geblieben. Vielmehr ist die Berufungsanmeldung
lediglich einen Tag nach Ablauf der kurzen, 10-tägigen Frist bei der
Schweizerischen Post eingegangen. Diese Fristüberschreitung kann ihr unter
diesen Umständen nicht entgegengehalten werden.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufungsanmeldung als rechtzeitig eingereicht
entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Das Strafgericht wird
angewiesen, gegenüber der Berufungsklägerin ein schriftliches Urteil
auszufertigen und zumindest das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung in
französischer Sprache zu eröffnen.
3.2
Entsprechend
den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO sind der Berufungsklägerin das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung dieses Zwischenentscheids auch auf
Französisch übersetzt zuzustellen. Im Hinblick auf das weitere Berufungsverfahren
ist sie indessen darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, bei Eingaben eine andere Sprache
als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Sie wird
ihre Eingaben somit auf Deutsch einreichen müssen.
4.
Über die Kosten
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenentscheid ist im Rahmen des
Endentscheids zu befinden, der zu einem späteren Zeitpunkt ergeht (vgl. AGE SB.2019.33
vom 17. März 2020, SB.2018.92 vom 18. Februar 2019, SB.2015.9 vom 19. März
2019).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Berufung
rechtzeitig angemeldet worden ist. Das Strafgericht hat demgemäss ein
schriftliches Urteil auszufertigen und zumindest Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung gegenüber Frau A____ in französischer Sprache zu eröffnen.
Über die Kosten wird im materiellen Berufungsentscheid
entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.