SB.2020.120
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige) Sachbeschädigung
27. Februar 2025Deutsch22 min
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten (Anklageschrift
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.120
URTEIL
vom 27.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. […]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
c/o ABES, Rheinsprung 16,
4051 Basel
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
C____
[...]
D____
[...]
E____
[...]
F____
[...]
G____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 19. August 2020 (SG.2021.102)
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache
Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige)
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.
August 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten (Anklageschrift
[AS] Ziff. 5) und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt. Vom
Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
wurde sie freigesprochen und hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (AS
Ziff. 2) wurde das Verfahren eingestellt. Unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafe vom 12. Februar 2019 wurde die Berufungsklägerin verurteilt zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Ferner wurde sie zur
Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'060.– an die C____,
CHF 1'050.– an die D____, CHF 258.65 an die E____ und CHF 346.75
(zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019) an den F____
verpflichtet; die Schadenersatzmehrforderungen der D____ und der E____ wurden auf
den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde die Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel sowie die Rückgabe des Mobiltelefons der Berufungsklägerin an
dieselbe angeordnet und über die beigebrachten Datenträger verfügt. Schliesslich
wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'104.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung festgesetzt.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (Berufungsklägerin),
vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 23. Dezember 2020
die Berufung. Es wurde beantragt, die Berufungsklägerin sei von Schuld und
Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei die Strafe zu mindern.
Zudem sei betreffend die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ein Gutachten
einzuholen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Berufungsbegründung
vom 10. Mai 2021 beantragte die Berufungsklägerin die Verurteilung
wegen mehrfachen Diebstahls und eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe. Die
Strafe sei zudem zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Alles unter
Bewilligung der amtlichen Verteidigung und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich am
14. Juni 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen.
Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte Advokatin [...] die
Niederlegung des Mandats und beantragte die Einsetzung von Advokatin [...] als
amtliche Verteidigerin. Mit Verfügungen vom 26. März 2024 und 22.
April 2024 ordnete der Verfahrensleiter, lic. iur Christian Hoenen, die Erstellung
eines Gutachtens zu den Fragen der Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit
der Berufungsklägerin an. Das Gutachten wurde durch […] am 18. September 2024
fertiggestellt. Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom
15. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung am 27. Februar 2025 vorgeladen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde das Verfahren an die
Appellationsgerichtsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz umgeteilt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar
2025 sind die Berufungsklägerin und deren Beiständin, H____, befragt worden.
Anschliessend sind die amtliche Verteidigerin und die Vertretung der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung wird die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügiger
Sachbeschädigung sowie eine Reduktion der Strafe beantragt. Dies entspricht – angesichts
der Berufungserklärung, mit der noch ein vollumfänglicher Freispruch gefordert
wurde – einem teilweisen Rückzug des Rechtsmittels (Plädoyer
Berufungsverhandlung, in: Akten S. 1205).
1.3.3
In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende
Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Beschimpfung, Tätlichkeiten (AS Ziff. 5) und (geringfügiger) Sachbeschädigung,
der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs
der Tätlichkeiten (AS Ziff. 2), der Entscheid über die Zivilforderungen, die
Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Tatsächliches
Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich
zwischen August 2018 und März 2020 in 29 Fällen in Verkaufsstellen von Detailhändlern
begab, wo sie sich Waren behändigte und das jeweilige Geschäft, ohne zu zahlen,
verliess bzw. zu verlassen versuchte. Unbestritten ist ferner, dass sie im
genannten Zeitraum in 25 Fällen die Verkaufsstellen von Detailhändlern trotz
bestehendem Hausverbot betrat. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 35
ff.).
Wenn die Berufungsklägerin von einer Deliktssumme von CHF
2'400.– ausgeht (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 921), klammert sie den
in der Ergänzung der Anklageschrift vom 10. Juni 2020 aufgeführten
Diebstahl eines Mobiltelefons im Wert von rund CHF 500.– aus
(vorinstanzliches Urteil S. 32). Der von der Vorinstanz festgestellte
Deliktsbetrag von rund CHF 3'000.– erweist sich daher als zutreffend.
3.
Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit
3.1
Standpunkt
der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin wendet sich gegen den Schuldspruch
wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Sie habe nicht nach der «Art eines Berufs»
gehandelt, wie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei.
Die Formulierung des Bundesgerichts impliziere ein Mindestmass an Planung. Davon
könne bei den von der Berufungsklägerin begangenen Delikten nicht die Rede sein,
da die Berufungsklägerin jeweils impulsiv gehandelt habe. Sodann setze
Gewerbsmässigkeit voraus, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens
beabsichtigt worden sei. Dazu wäre die Berufungsklägerin aufgrund ihrer
psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen. Das Diebesgut sei «rein zufällig»
gewesen: von Crevetten über Prosecco zu Gemüse. Würden 29 Diebstähle über den
Zeitraum von 18 Monaten heruntergebrochen, resultierten 1,6 Diebstähle pro
Monat. Daher könne auch nicht aufgrund der Häufigkeit von gewerbsmässigem
Handeln gesprochen werden. Ferner sei mit den Einkünften kein wesentlicher
Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erzielt worden. Breche man die
Deliktssumme von CHF 2'400.– auf den genannten Zeitraum herunter, ergebe dies
einen monatlichen Betrag von CHF 133.– bzw. einen Betrag von CHF 5.– pro
Tag (Berufungsbegründung Rz. 1 ff., in: Akten S. 920 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 2 ff., in: Akten S. 1206).
3.2
Würdigung
3.2.1
Das Strafgericht stellte die rechtlichen
Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend dar, worauf verwiesen
werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 42).
3.2.2
Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind
in jeglicher Hinsicht erfüllt.
3.2.2.1
Die Berufungsklägerin hat innert 18
Monaten 29 Diebstähle bzw. Diebstahlversuche verübt und Waren im Wert von rund
CHF 3'000.– erbeutet (vgl. zum Deliktsbetrag E. 2). Ziel waren vornehmlich
Detailhandelsverkaufsstellen. Von einer Gelegenheitstäterin kann hierbei nicht
mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft
gegeben ist.
3.2.2.2
Bezüglich der Absicht, ein Erwerbseinkommen
zu erzielen, ist hervorzuheben, dass nicht vorausgesetzt wird, dass die
deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle
der Täterin bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113
E. 2c). Auch ändert laut konstanter Praxis des Bundesgerichts eine Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des
gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt
zu finanzieren (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d).
Das erbeutete Diebesgut war entgegen dem Vorbringen der
Berufungsklägerin nicht «rein zufällig». Für sämtliche Gegenstände hatte die
Berufungsklägerin eine Verwendung; es handelt sich um Gegenstände des täglichen
Lebens, die sich die Berufungsklägerin, der jeweils ein Betrag von CHF 300.–
pro Woche zur freien Verfügung steht (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1220), ansonsten nicht hätte
leisten können. Wie die Berufungsklägerin eingesteht, hat sie dem Verlangen,
«etwas Schönes zu haben», wenig entgegenzusetzen (vgl. Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1207). Es ist vor diesem Hintergrund
davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin angesichts ihrer knappen
finanziellen Verhältnisse dazu entschied, auf deliktischem Wege zu erlangen,
was sie begehrte. Mithin handelte sie in der Absicht, ein (Neben)Erwerbseinkommen
zu erzielen.
Soweit die Berufungsklägerin impliziert, aufgrund ihrer eingeschränkten
Fähigkeit zur Impulskontrolle sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt
(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1207 f.), ist darauf
hinzuweisen, dass – wie vorstehend dargelegt wurde – Ansätze zweckrationalen
Handelns bei der Berufungsklägerin erkennbar sind. Die eingeschränkte Fähigkeit
zur Impulskontrolle ist daher erst im Rahmen der Schuldfähigkeit zu
thematisieren (siehe dazu sogleich E. 4; BGer 6B_1363 vom 19. November 2020
E. 1.2, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; kritisch dazu Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose
Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329).
3.2.2.3
Schliesslich ist auch die Voraussetzung
der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu
bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn die Täterin
in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass die die genannte
Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen,
wurde die Berufungsklägerin doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig
u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (Strafregisterauszug vom 28.
Januar 2025, in: Akten S. 1172 ff.).
3.2.2.4
Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen
Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen
gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter
Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art.
172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).
4.
Schuldfähigkeit
4.1
Ausgangslage
Es fragt sich, inwieweit die Berufungsklägerin zu den
Tatzeiten nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss
dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB).
4.2
Gutachterliche
Einschätzung
Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.
September 2024 leide die Berufungsklägerin an einer chronisch undifferenzierten
Schizophrenie. Hinzu käme eine polyvalente Suchtmittelproblematik und
möglicherweise eine leichte Intelligenzminderung (Gutachten vom
18.
September 2024 S. 84, in: Akten S. 1125). Es könne mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Berufungsklägerin zu
sämtlichen Tatzeiten forensisch relevante Beeinträchtigungen der
Realitätsanpassung und des Urteilsvermögens wie auch der Willensbildung, der
Selbstwert- und Affektregulation und der Verhaltenskontrolle bestanden hätten.
Bei der Begehung sämtlicher Taten sei in eher geringem Ausmass ihre Fähigkeit
zur Einsicht in das Unrecht ihres Handelns und in erheblichem Ausmass ihre
Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Für die Eigentumsdelikte und
Hausfriedensbrüche bedeute dies, dass die Schuldfähigkeit leicht- bis
mittelgradig vermindert gewesen sei. Bei den impulsiv-reaktiven
Agressionshandlungen und den suchtbedingten Konsumwiderhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sei die Schuldfähigkeit mittel- bis schwergradig
vermindert gewesen (Gutachten vom 18. September 2024 S. 87, in: Akten
S. 1127). Dass bei der Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine
vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte, lasse sich
aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht belegen oder auch nur als
wahrscheinlich annehmen, da im Ablauf sämtlicher ihr vorgeworfener Taten ein
noch weitgehend erhaltener Realitätsbezug und noch durchaus erhaltene – wenn
auch eingeschränkte – Urteils-, Entscheidungs- und Verhaltensspielräume, wie
auch eine ebenfalls noch weitgehend erhaltene Fähigkeit zur willentlichen
Handlungssteuerung erkennbar seien. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich die Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt in einem
Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation oder einer akuten
substanzinduzierten psychotischen Störung befunden haben könnte (Gutachten vom
18.
September 2024 S. 87 f., in: Akten S. 1127 f.).
4.3
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bezüglich
keiner der vorliegend zu beurteilenden Delikte voll schuldfähig ist. Für den
gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche ist von einer leichten bis
mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für die mehrfache
Beschimpfung, die Tätlichkeiten und die Sachbeschädigung ist dagegen eine
mittel- bis schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.
5.
Strafzumessung
5.1
Ausgangslage
Die Berufungsklägerin ist – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
5.2
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei
zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt
wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.3
Systematisches
Vorgehen
Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).
5.4
Strafart
5.4.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die
Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120
E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der
Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei
der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297
E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3).
5.4.2
5.4.2.1
Vorliegend ist für den gewerbsmässigen
Diebstahl die Aussprache einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen möglich (aArt. 139 Ziff. 2 StGB), wohingegen der
mehrfache Hausfriedensbruch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft werden kann (Art. 186 StGB). Für die Beschimpfung ist dagegen
eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Für
die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung ist nur die Aussprache
von Bussen möglich (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41
N 1; BGE 134 IV 60 E. 8.4).
5.4.2.2
Die Berufungsklägerin hat ihre
Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung mehrfach offenbart (vgl.
Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025, in: Akten S. 1172). Von einer
Geldstrafe ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im
Übrigen wäre diese angesichts der desolaten finanziellen Lage der Berufungsklägerin
offensichtlich auch nicht einbringlich. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter
diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit
nicht zweckmässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Überdies
erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstreife als gleichartige Strafe auch
aufgrund des engen deliktischen Konnexes zwischen den Delikten des gewerbsmässigen
Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs als sachgerecht (vgl. dazu
eingehend E. 5.6). Für die Beschimpfung kommt hingegen, wie bereits
erwähnt (vgl. E. 5.4.2.1), nur die Aussprache einer Geldstrafe, für die Tätlichkeiten
und die geringfügige Sachbeschädigung nur die Aussprache einer Busse in
Betracht.
5.5
Einsatzstrafe
5.5.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am
schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung
eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).
5.5.2
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit
dem Strafgericht festzustellen, dass die Deliktsserie angesichts von gesamthaft
29.
begangenen Diebstählen als intensiv bezeichnet werden muss. Belastend wirkt
sich die Renitenz der Berufungsklägerin bzw. das unablässige Weiterdelinquieren
trotz zahlreicher polizeilicher Anhaltungen aus. Verschuldensrelativierend
wirkt sich hingegen aus, dass die Berufungsklägerin nicht sonderlich
professionell vorgegangen ist und sich die einzelnen Deliktsbeträge im
Bagatellbereich bewegen.
5.5.3
Ausgehend von der nunmehr gutachterlich
festgestellten leicht- bis mittelgradigen Herabsetzung der Schuldfähigkeit
(vgl. oben E. 4) wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht. Für den
gewerbsmässigen Diebstahl ist daher im Vergleich zur Vorinstanz eine um die
Hälfte reduzierte Einsatzstrafe von 5 Monaten festzusetzen.
5.6
Gesamtstrafenbildung
Zulässig ist es, für die Hausfriedensbrüche eine
Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das
Verschulden der Berufungsklägerin jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.
1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Den Hausfriedensbrüchen kommt
verschuldensmässig keine allzu grosse selbständige Bedeutung zu, da sie jeweils
Mittel zum Zweck der Begehung von Diebstählen waren. Das Verschulden wiegt bei
den einzelnen Taten sehr leicht, zumal lediglich öffentlich zugängliche
Geschäfte und keine Privathaushalte betroffen waren. Zu berücksichtigen ist
zudem auch hier die verminderte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl.
oben E. 4). Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe asperationsweise
um einen Monat auf 6 Monate zu erhöhen.
5.7
Geldstrafe
und Übertretungsbusse
Für die mehrfache Beschimpfung ist in Berücksichtigung der
mittel- bis schwergradigen Verminderung des Verschuldens eine Einsatzstrafe von
12.
Tagessätzen zu CHF 10.– festzusetzen. Für die Tätlichkeiten erscheint mit
Blick auf die ebenfalls mittel- bis schwergradige Verminderung des Verschuldens
eine Busse von CHF 150.– angemessen. Diese ist aufgrund der geringfügigen
Sachbeschädigung asperationsweise auf CHF 200.– zu erhöhen.
5.8
Persönliche
Verhältnisse
5.8.1
Für das Vorleben der Berufungsklägerin bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen (vorinstanzliches Urteil S. 47).
5.8.2
Die Berufungsklägerin verfügt derzeit über
keinen festen Wohnsitz und übernachtet jeweils in der Notschlafstelle. Sie
nimmt laut eigenen Angaben täglich drei Tabletten Stilnox. Sie gibt an, in ihr
Heimatland Marokko auswandern zu wollen, wo sie über ein Haus verfüge. Kontakt
zu ihren Kindern habe sie keinen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S.
3, in: Akten S. 1220). Die Beiständin der Berufungsklägerin gibt an, die Suche
nach einer festen Bleibe gestalte sich schwierig. Entweder hätten die
angefragten Institutionen keinen Platz oder sie wollten die Berufungsklägerin
nicht aufnehmen. Die Ausreisepläne der Berufungsklägerin seien so konkret
gewesen, dass diese sich mit dem Einverständnis der früheren Beiständin bereits
ein Ticket gekauft hätte. Die Abreise sei dann jedoch von ihrer Tochter
verhindert worden. Zusätzlich zum Stilnox erhalte die Berufungsklägerin vom
Therapiezentrum zahlreiche weitere Medikamente (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1220 f.).
5.8.3
Die Vorinstanz nahm im Rahmen der allgemeinen
Täterkomponenten aufgrund der psychischen Probleme sowie des Alkohol- und
Drogenkonsums der Berufungsklägerin eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei
Monate vor (vorinstanzliches Urteil S. 47). Dies rechtfertigt sich vorliegend
nicht, da diese Umstände bereits bei den subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt
wurden (vgl. oben E. 5.5 und 5.6). Negativ ins Gewicht fallen die
zahlreichen Vorstrafen der Berufungsklägerin (Strafregisterauszug vom
28.
Januar 2025, in: Akten S. 1172). Es ist daher eine Strafschärfung um
einen Monat auf gesamthaft 7 Monate vorzunehmen. Die Geldstrafe ist dagegen auf
15.
Tagessätze und die Busse auf CHF 250.– zu erhöhen.
5.9
Modalitäten
des Vollzugs
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass aufgrund der
wiederholten Delinquenz der Berufungsklägerin der bedingte Vollzug nicht
gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB; vorinstanzliches
Urteil S. 48 f.).
5.10
Widerruf
der Vorstrafe
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging die
Berufungsklägerin zum Teil in der Probezeit des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 12. Februar 2019. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen
Urteil den Widerruf dieser Vorstrafe an und erklärte sie in Anwendung von Art.
49.
Abs. 1 StGB für vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf
nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre
vergangen sind. Dies ist mittlerweile der Fall, weshalb die Vorstrafe vom
12.
Februar 2019 für nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.
5.11
Anrechnung
bereits ausgestandene Haft
Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen.
Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein Bruchteil eines
Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei. Wenn sich die Haft
jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke, müsse die Haft die
Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage anrechnen zu können
(BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).
Die Berufungsklägerin wurde am 23. April 2019 um 11.10
festgenommen (Akten S. 56) und am 25. April 2019 um 11.05 entlassen (Akten
S. 56, 78; 2 Tage anrechenbare Haft); am 12. Dezember 2017 um 10.40
festgenommen und am 13. Dezember 2017 um 14.30 entlassen (Akten S. 18; 2 Tage
anrechenbare Haft); am 16. Dezember 2017 um 18.20 festgenommen und am 17.
Dezember 2017 um 12.30 entlassen (Akten S. 18; 1 Tag anrechenbare Haft).
Für diesen Zeitraum sind somit 5 Tage Haft anrechenbar.
5.12
Fazit
Nach vorstehend Erwogenem ist die Berufungsklägerin mit einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung von fünf Tagen
Polizeigewahrsam, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie
einer Busse von CHF 250.– zu bestrafen.
6.
Massnahme
Die Berufungsklägerin beantragt anlässlich der
Hauptverhandlung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, in: Akten S. 1205) –
anders als noch in ihrer Berufungsbegründung – keine Anordnung einer ambulanten
Massnahme nach Art. 62 StGB mehr. Eine vertiefte Behandlung dieser Thematik erübrigt
sich damit, zumal sich aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt, dass bei
der Berufungsklägerin keine hinreichende Therapie- und Massnahmefähigkeit
vorhanden ist (vgl. Gutachten vom 18. September 2024 S. 97, in: Akten
S. 1137).
7.
Kostenfolgen
7.1
Erste
Instanz und zweite Instanz
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren wird ausnahmsweise infolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit verzichtet.
7.2
Amtliche
Verteidigung
Die amtliche Verteidigerin ist entsprechend der eingereichten
Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die
Berufungsverhandlung zusätzlich 2,5 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die
Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
19.
August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung;
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1, 4);
-
Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten
(AS Ziff. 2);
-
Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ im Betrag von
CHF 1'060.–, an die D____ im Betrag von CHF 1'050.–, an die E____ im
Betrag von CHF 258.65 sowie an den F____ im Betrag von CHF 346.75
(zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019);
-
Verweisung der Schadenersatzmehrforderungen der D____ im Betrag von
CHF 450.– und der E____ im Betrag von CHF 14.40 auf den Zivilweg;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel, das beigebrachte
Mobiltelefon der Marke […], den beigebrachten USB-Stick der B____ und die
restlichen Datenträger mit Aufzeichnungen der Überwachungskameras.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung,
Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des gewerbsmässigen
Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13.
Dezember 2017, 16. bis 17. Dezember 2017 sowie vom 23. April bis zum 25.
April 2019 (5 Tage), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–,
sowie zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5.
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 in
Verbindung mit 172ter, 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 49 Abs. 1, 51, 106,
19.
Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Die am 12. Februar 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird
in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht
vollziehbar erklärt.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das
zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'516.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.30, somit total
CHF 3'526.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Gutachter […]
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Privatklägerschaft (Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.