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Entscheid

SB.2020.120

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige) Sachbeschädigung

27. Februar 2025Deutsch22 min

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten (Anklageschrift

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.120

URTEIL

vom 27.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

c/o ABES, Rheinsprung 16,

4051 Basel

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

C____

[...]

D____

[...]

E____

[...]

F____

[...]

G____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 19. August 2020 (SG.2021.102)

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch,

mehrfache

Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige)

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.

August 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten (Anklageschrift

[AS] Ziff. 5) und der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt. Vom

Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

wurde sie freigesprochen und hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (AS

Ziff. 2) wurde das Verfahren eingestellt. Unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafe vom 12. Februar 2019 wurde die Berufungsklägerin verurteilt zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Ferner wurde sie zur

Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'060.– an die C____,

CHF 1'050.– an die D____, CHF 258.65 an die E____ und CHF 346.75

(zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019) an den F____

verpflichtet; die Schadenersatzmehrforderungen der D____ und der E____ wurden auf

den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde die Vernichtung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel sowie die Rückgabe des Mobiltelefons der Berufungsklägerin an

dieselbe angeordnet und über die beigebrachten Datenträger verfügt. Schliesslich

wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'104.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und die Entschädigung für die

amtliche Verteidigung festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (Berufungsklägerin),

vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 23. Dezember 2020

die Berufung. Es wurde beantragt, die Berufungsklägerin sei von Schuld und

Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, eventualiter sei die Strafe zu mindern.

Zudem sei betreffend die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ein Gutachten

einzuholen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Berufungsbegründung

vom 10. Mai 2021 beantragte die Berufungsklägerin die Verurteilung

wegen mehrfachen Diebstahls und eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe. Die

Strafe sei zudem zugunsten einer Massnahme aufzuschieben. Alles unter

Bewilligung der amtlichen Verteidigung und unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich am

14. Juni 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen.

Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte Advokatin [...] die

Niederlegung des Mandats und beantragte die Einsetzung von Advokatin [...] als

amtliche Verteidigerin. Mit Verfügungen vom 26. März 2024 und 22.

April 2024 ordnete der Verfahrensleiter, lic. iur Christian Hoenen, die Erstellung

eines Gutachtens zu den Fragen der Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit

der Berufungsklägerin an. Das Gutachten wurde durch […] am 18. September 2024

fertiggestellt. Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom

15. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung am 27. Februar 2025 vorgeladen.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wurde das Verfahren an die

Appellationsgerichtsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz umgeteilt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar

2025 sind die Berufungsklägerin und deren Beiständin, H____, befragt worden.

Anschliessend sind die amtliche Verteidigerin und die Vertretung der

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung wird die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, geringfügiger

Sachbeschädigung sowie eine Reduktion der Strafe beantragt. Dies entspricht – angesichts

der Berufungserklärung, mit der noch ein vollumfänglicher Freispruch gefordert

wurde – einem teilweisen Rückzug des Rechtsmittels (Plädoyer

Berufungsverhandlung, in: Akten S. 1205).

1.3.3

In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende

Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Beschimpfung, Tätlichkeiten (AS Ziff. 5) und (geringfügiger) Sachbeschädigung,

der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs

der Tätlichkeiten (AS Ziff. 2), der Entscheid über die Zivilforderungen, die

Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Tatsächliches

Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin sich

zwischen August 2018 und März 2020 in 29 Fällen in Verkaufsstellen von Detailhändlern

begab, wo sie sich Waren behändigte und das jeweilige Geschäft, ohne zu zahlen,

verliess bzw. zu verlassen versuchte. Unbestritten ist ferner, dass sie im

genannten Zeitraum in 25 Fällen die Verkaufsstellen von Detailhändlern trotz

bestehendem Hausverbot betrat. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 35

ff.).

Wenn die Berufungsklägerin von einer Deliktssumme von CHF

2'400.– ausgeht (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 921), klammert sie den

in der Ergänzung der Anklageschrift vom 10. Juni 2020 aufgeführten

Diebstahl eines Mobiltelefons im Wert von rund CHF 500.– aus

(vorinstanzliches Urteil S. 32). Der von der Vorinstanz festgestellte

Deliktsbetrag von rund CHF 3'000.– erweist sich daher als zutreffend.

3.

Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit

3.1

Standpunkt

der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin wendet sich gegen den Schuldspruch

wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Sie habe nicht nach der «Art eines Berufs»

gehandelt, wie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

Die Formulierung des Bundesgerichts impliziere ein Mindestmass an Planung. Davon

könne bei den von der Berufungsklägerin begangenen Delikten nicht die Rede sein,

da die Berufungsklägerin jeweils impulsiv gehandelt habe. Sodann setze

Gewerbsmässigkeit voraus, dass die Erzielung eines Erwerbseinkommens

beabsichtigt worden sei. Dazu wäre die Berufungsklägerin aufgrund ihrer

psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen. Das Diebesgut sei «rein zufällig»

gewesen: von Crevetten über Prosecco zu Gemüse. Würden 29 Diebstähle über den

Zeitraum von 18 Monaten heruntergebrochen, resultierten 1,6 Diebstähle pro

Monat. Daher könne auch nicht aufgrund der Häufigkeit von gewerbsmässigem

Handeln gesprochen werden. Ferner sei mit den Einkünften kein wesentlicher

Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erzielt worden. Breche man die

Deliktssumme von CHF 2'400.– auf den genannten Zeitraum herunter, ergebe dies

einen monatlichen Betrag von CHF 133.– bzw. einen Betrag von CHF 5.– pro

Tag (Berufungsbegründung Rz. 1 ff., in: Akten S. 920 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 2 ff., in: Akten S. 1206).

3.2

Würdigung

3.2.1

Das Strafgericht stellte die rechtlichen

Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend dar, worauf verwiesen

werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 42).

3.2.2

Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind

in jeglicher Hinsicht erfüllt.

3.2.2.1

Die Berufungsklägerin hat innert 18

Monaten 29 Diebstähle bzw. Diebstahlversuche verübt und Waren im Wert von rund

CHF 3'000.– erbeutet (vgl. zum Deliktsbetrag E. 2). Ziel waren vornehmlich

Detailhandelsverkaufsstellen. Von einer Gelegenheitstäterin kann hierbei nicht

mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft

gegeben ist.

3.2.2.2

Bezüglich der Absicht, ein Erwerbseinkommen

zu erzielen, ist hervorzuheben, dass nicht vorausgesetzt wird, dass die

deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle

der Täterin bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113

E. 2c). Auch ändert laut konstanter Praxis des Bundesgerichts eine Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des

gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt

zu finanzieren (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d).

Das erbeutete Diebesgut war entgegen dem Vorbringen der

Berufungsklägerin nicht «rein zufällig». Für sämtliche Gegenstände hatte die

Berufungsklägerin eine Verwendung; es handelt sich um Gegenstände des täglichen

Lebens, die sich die Berufungsklägerin, der jeweils ein Betrag von CHF 300.–

pro Woche zur freien Verfügung steht (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1220), ansonsten nicht hätte

leisten können. Wie die Berufungsklägerin eingesteht, hat sie dem Verlangen,

«etwas Schönes zu haben», wenig entgegenzusetzen (vgl. Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 3, in: Akten S. 1207). Es ist vor diesem Hintergrund

davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin angesichts ihrer knappen

finanziellen Verhältnisse dazu entschied, auf deliktischem Wege zu erlangen,

was sie begehrte. Mithin handelte sie in der Absicht, ein (Neben)Erwerbseinkommen

zu erzielen.

Soweit die Berufungsklägerin impliziert, aufgrund ihrer eingeschränkten

Fähigkeit zur Impulskontrolle sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt

(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1207 f.), ist darauf

hinzuweisen, dass – wie vorstehend dargelegt wurde – Ansätze zweckrationalen

Handelns bei der Berufungsklägerin erkennbar sind. Die eingeschränkte Fähigkeit

zur Impulskontrolle ist daher erst im Rahmen der Schuldfähigkeit zu

thematisieren (siehe dazu sogleich E. 4; BGer 6B_1363 vom 19. November 2020

E. 1.2, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; kritisch dazu Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose

Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329).

3.2.2.3

Schliesslich ist auch die Voraussetzung

der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu

bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn die Täterin

in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass die die genannte

Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen,

wurde die Berufungsklägerin doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig

u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (Strafregisterauszug vom 28.

Januar 2025, in: Akten S. 1172 ff.).

3.2.2.4

Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen

Diebstahls sind nach dem Gesagten erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen

gehen in der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter

Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art.

172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

4.

Schuldfähigkeit

4.1

Ausgangslage

Es fragt sich, inwieweit die Berufungsklägerin zu den

Tatzeiten nur teilweise fähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss

dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB).

4.2

Gutachterliche

Einschätzung

Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.

September 2024 leide die Berufungsklägerin an einer chronisch undifferenzierten

Schizophrenie. Hinzu käme eine polyvalente Suchtmittelproblematik und

möglicherweise eine leichte Intelligenzminderung (Gutachten vom

18.

September 2024 S. 84, in: Akten S. 1125). Es könne mit hoher

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Berufungsklägerin zu

sämtlichen Tatzeiten forensisch relevante Beeinträchtigungen der

Realitätsanpassung und des Urteilsvermögens wie auch der Willensbildung, der

Selbstwert- und Affektregulation und der Verhaltenskontrolle bestanden hätten.

Bei der Begehung sämtlicher Taten sei in eher geringem Ausmass ihre Fähigkeit

zur Einsicht in das Unrecht ihres Handelns und in erheblichem Ausmass ihre

Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Für die Eigentumsdelikte und

Hausfriedensbrüche bedeute dies, dass die Schuldfähigkeit leicht- bis

mittelgradig vermindert gewesen sei. Bei den impulsiv-reaktiven

Agressionshandlungen und den suchtbedingten Konsumwiderhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sei die Schuldfähigkeit mittel- bis schwergradig

vermindert gewesen (Gutachten vom 18. September 2024 S. 87, in: Akten

S. 1127). Dass bei der Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine

vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte, lasse sich

aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht belegen oder auch nur als

wahrscheinlich annehmen, da im Ablauf sämtlicher ihr vorgeworfener Taten ein

noch weitgehend erhaltener Realitätsbezug und noch durchaus erhaltene – wenn

auch eingeschränkte – Urteils-, Entscheidungs- und Verhaltensspielräume, wie

auch eine ebenfalls noch weitgehend erhaltene Fähigkeit zur willentlichen

Handlungssteuerung erkennbar seien. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür

vor, dass sich die Berufungsklägerin zu irgendeinem Tatzeitpunkt in einem

Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation oder einer akuten

substanzinduzierten psychotischen Störung befunden haben könnte (Gutachten vom

18.

September 2024 S. 87 f., in: Akten S. 1127 f.).

4.3

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bezüglich

keiner der vorliegend zu beurteilenden Delikte voll schuldfähig ist. Für den

gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche ist von einer leichten bis

mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Für die mehrfache

Beschimpfung, die Tätlichkeiten und die Sachbeschädigung ist dagegen eine

mittel- bis schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen.

5.

Strafzumessung

5.1

Ausgangslage

Die Berufungsklägerin ist – neben den bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

5.2

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt

wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.3

Systematisches

Vorgehen

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).

5.4

Strafart

5.4.1

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der

Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei

der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297

E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3).

5.4.2

5.4.2.1

Vorliegend ist für den gewerbsmässigen

Diebstahl die Aussprache einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe

nicht unter 90 Tagessätzen möglich (aArt. 139 Ziff. 2 StGB), wohingegen der

mehrfache Hausfriedensbruch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren bestraft werden kann (Art. 186 StGB). Für die Beschimpfung ist dagegen

eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Für

die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung ist nur die Aussprache

von Bussen möglich (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41

N 1; BGE 134 IV 60 E. 8.4).

5.4.2.2

Die Berufungsklägerin hat ihre

Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung mehrfach offenbart (vgl.

Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025, in: Akten S. 1172). Von einer

Geldstrafe ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im

Übrigen wäre diese angesichts der desolaten finanziellen Lage der Berufungsklägerin

offensichtlich auch nicht einbringlich. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter

diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit

nicht zweckmässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Überdies

erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstreife als gleichartige Strafe auch

aufgrund des engen deliktischen Konnexes zwischen den Delikten des gewerbsmässigen

Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs als sachgerecht (vgl. dazu

eingehend E. 5.6). Für die Beschimpfung kommt hingegen, wie bereits

erwähnt (vgl. E. 5.4.2.1), nur die Aussprache einer Geldstrafe, für die Tätlichkeiten

und die geringfügige Sachbeschädigung nur die Aussprache einer Busse in

Betracht.

5.5

Einsatzstrafe

5.5.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am

schwersten wiegende Delikt des gewerbsmässigen Diebstahls, für dessen Begehung

eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen vorgesehen ist (aArt. 139 Ziff. 2 StGB).

5.5.2

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit

dem Strafgericht festzustellen, dass die Deliktsserie angesichts von gesamthaft

29.

begangenen Diebstählen als intensiv bezeichnet werden muss. Belastend wirkt

sich die Renitenz der Berufungsklägerin bzw. das unablässige Weiterdelinquieren

trotz zahlreicher polizeilicher Anhaltungen aus. Verschuldensrelativierend

wirkt sich hingegen aus, dass die Berufungsklägerin nicht sonderlich

professionell vorgegangen ist und sich die einzelnen Deliktsbeträge im

Bagatellbereich bewegen.

5.5.3

Ausgehend von der nunmehr gutachterlich

festgestellten leicht- bis mittelgradigen Herabsetzung der Schuldfähigkeit

(vgl. oben E. 4) wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht. Für den

gewerbsmässigen Diebstahl ist daher im Vergleich zur Vorinstanz eine um die

Hälfte reduzierte Einsatzstrafe von 5 Monaten festzusetzen.

5.6

Gesamtstrafenbildung

Zulässig ist es, für die Hausfriedensbrüche eine

Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das

Verschulden der Berufungsklägerin jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.

1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Den Hausfriedensbrüchen kommt

verschuldensmässig keine allzu grosse selbständige Bedeutung zu, da sie jeweils

Mittel zum Zweck der Begehung von Diebstählen waren. Das Verschulden wiegt bei

den einzelnen Taten sehr leicht, zumal lediglich öffentlich zugängliche

Geschäfte und keine Privathaushalte betroffen waren. Zu berücksichtigen ist

zudem auch hier die verminderte Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl.

oben E. 4). Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe asperationsweise

um einen Monat auf 6 Monate zu erhöhen.

5.7

Geldstrafe

und Übertretungsbusse

Für die mehrfache Beschimpfung ist in Berücksichtigung der

mittel- bis schwergradigen Verminderung des Verschuldens eine Einsatzstrafe von

12.

Tagessätzen zu CHF 10.– festzusetzen. Für die Tätlichkeiten erscheint mit

Blick auf die ebenfalls mittel- bis schwergradige Verminderung des Verschuldens

eine Busse von CHF 150.– angemessen. Diese ist aufgrund der geringfügigen

Sachbeschädigung asperationsweise auf CHF 200.– zu erhöhen.

5.8

Persönliche

Verhältnisse

5.8.1

Für das Vorleben der Berufungsklägerin bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen (vorinstanzliches Urteil S. 47).

5.8.2

Die Berufungsklägerin verfügt derzeit über

keinen festen Wohnsitz und übernachtet jeweils in der Notschlafstelle. Sie

nimmt laut eigenen Angaben täglich drei Tabletten Stilnox. Sie gibt an, in ihr

Heimatland Marokko auswandern zu wollen, wo sie über ein Haus verfüge. Kontakt

zu ihren Kindern habe sie keinen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S.

3, in: Akten S. 1220). Die Beiständin der Berufungsklägerin gibt an, die Suche

nach einer festen Bleibe gestalte sich schwierig. Entweder hätten die

angefragten Institutionen keinen Platz oder sie wollten die Berufungsklägerin

nicht aufnehmen. Die Ausreisepläne der Berufungsklägerin seien so konkret

gewesen, dass diese sich mit dem Einverständnis der früheren Beiständin bereits

ein Ticket gekauft hätte. Die Abreise sei dann jedoch von ihrer Tochter

verhindert worden. Zusätzlich zum Stilnox erhalte die Berufungsklägerin vom

Therapiezentrum zahlreiche weitere Medikamente (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 3 f., in: Akten S. 1220 f.).

5.8.3

Die Vorinstanz nahm im Rahmen der allgemeinen

Täterkomponenten aufgrund der psychischen Probleme sowie des Alkohol- und

Drogenkonsums der Berufungsklägerin eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei

Monate vor (vorinstanzliches Urteil S. 47). Dies rechtfertigt sich vorliegend

nicht, da diese Umstände bereits bei den subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt

wurden (vgl. oben E. 5.5 und 5.6). Negativ ins Gewicht fallen die

zahlreichen Vorstrafen der Berufungsklägerin (Strafregisterauszug vom

28.

Januar 2025, in: Akten S. 1172). Es ist daher eine Strafschärfung um

einen Monat auf gesamthaft 7 Monate vorzunehmen. Die Geldstrafe ist dagegen auf

15.

Tagessätze und die Busse auf CHF 250.– zu erhöhen.

5.9

Modalitäten

des Vollzugs

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass aufgrund der

wiederholten Delinquenz der Berufungsklägerin der bedingte Vollzug nicht

gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 2 StGB; vorinstanzliches

Urteil S. 48 f.).

5.10

Widerruf

der Vorstrafe

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging die

Berufungsklägerin zum Teil in der Probezeit des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 12. Februar 2019. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen

Urteil den Widerruf dieser Vorstrafe an und erklärte sie in Anwendung von Art.

49.

Abs. 1 StGB für vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf

nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre

vergangen sind. Dies ist mittlerweile der Fall, weshalb die Vorstrafe vom

12.

Februar 2019 für nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.

5.11

Anrechnung

bereits ausgestandene Haft

Bereits ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen.

Das Bundesgericht erwog in einem neueren Entscheid, dass ein Bruchteil eines

Hafttages grundsätzlich als ein ganzer Tag anzurechnen sei. Wenn sich die Haft

jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage erstrecke, müsse die Haft die

Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, um zwei Hafttage anrechnen zu können

(BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).

Die Berufungsklägerin wurde am 23. April 2019 um 11.10

festgenommen (Akten S. 56) und am 25. April 2019 um 11.05 entlassen (Akten

S. 56, 78; 2 Tage anrechenbare Haft); am 12. Dezember 2017 um 10.40

festgenommen und am 13. Dezember 2017 um 14.30 entlassen (Akten S. 18; 2 Tage

anrechenbare Haft); am 16. Dezember 2017 um 18.20 festgenommen und am 17.

Dezember 2017 um 12.30 entlassen (Akten S. 18; 1 Tag anrechenbare Haft).

Für diesen Zeitraum sind somit 5 Tage Haft anrechenbar.

5.12

Fazit

Nach vorstehend Erwogenem ist die Berufungsklägerin mit einer

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung von fünf Tagen

Polizeigewahrsam, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie

einer Busse von CHF 250.– zu bestrafen.

6.

Massnahme

Die Berufungsklägerin beantragt anlässlich der

Hauptverhandlung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, in: Akten S. 1205) –

anders als noch in ihrer Berufungsbegründung – keine Anordnung einer ambulanten

Massnahme nach Art. 62 StGB mehr. Eine vertiefte Behandlung dieser Thematik erübrigt

sich damit, zumal sich aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt, dass bei

der Berufungsklägerin keine hinreichende Therapie- und Massnahmefähigkeit

vorhanden ist (vgl. Gutachten vom 18. September 2024 S. 97, in: Akten

S. 1137).

7.

Kostenfolgen

7.1

Erste

Instanz und zweite Instanz

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren wird ausnahmsweise infolge offensichtlicher

Uneinbringlichkeit verzichtet.

7.2

Amtliche

Verteidigung

Die amtliche Verteidigerin ist entsprechend der eingereichten

Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die

Berufungsverhandlung zusätzlich 2,5 Stunden Aufwand zu vergüten sind. Für die

Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

19.

August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung;

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1, 4);

-

Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten

(AS Ziff. 2);

-

Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ im Betrag von

CHF 1'060.–, an die D____ im Betrag von CHF 1'050.–, an die E____ im

Betrag von CHF 258.65 sowie an den F____ im Betrag von CHF 346.75

(zuzüglich 2,5 % Zins seit dem 9. März 2019);

-

Verweisung der Schadenersatzmehrforderungen der D____ im Betrag von

CHF 450.– und der E____ im Betrag von CHF 14.40 auf den Zivilweg;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel, das beigebrachte

Mobiltelefon der Marke […], den beigebrachten USB-Stick der B____ und die

restlichen Datenträger mit Aufzeichnungen der Überwachungskameras.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung,

Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des gewerbsmässigen

Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13.

Dezember 2017, 16. bis 17. Dezember 2017 sowie vom 23. April bis zum 25.

April 2019 (5 Tage), einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–,

sowie zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

5.

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 in

Verbindung mit 172ter, 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 49 Abs. 1, 51, 106,

19.

Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Die am 12. Februar 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird

in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht

vollziehbar erklärt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das

zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3'516.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.30, somit total

CHF 3'526.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Gutachter […]

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Privatklägerschaft (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.