SB.2020.13
Fälschung von Ausweisen
17. August 2021Deutsch43 min
von Ausweisen betreffend einen libanesischen Führerausweis (SW 2018 2 2152) wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.13
URTEIL
vom 17.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Oktober 2019
betreffend Fälschung von
Ausweisen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 wurde A____ betreffend einen
syrischen Führerausweis der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Fälschung
von Ausweisen betreffend einen libanesischen Führerausweis (SW 2018 2 2152) wurde
A____ demgegenüber freigesprochen. Im Übrigen wurden die beschlagnahmten
Führerausweise eingezogen und festgestellt, dass sie zu Lernzwecken bei der Kriminaltechnischen
Abteilung (KTA) verbleiben. Schliesslich wurde A____ aus der Strafgerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen und wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 595.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 240.–
wurden auf die Staatskasse genommen.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Berufung
erklärt. Er beantragt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten teilweise
aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen
(SW 2018 5 1930) freizusprechen und es seien ihm die beschlagnahmten
Führerausweise unter Aufhebung deren Beschlagnahme zurückzugeben; unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die
Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte die
Verfahrensleiterin den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren ab. Mit Berufungsbegründung vom 14. April 2020
hält der Berufungskläger an den Anträgen in der Berufungserklärung fest bzw.
beantragt in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf amtliche Verteidigung die
Wiedererwägung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie des Antrags
auf amtliche Verteidigung.
In der Berufungsverhandlung
vom 17. August 2021 wurden der Berufungskläger und Det Wm. B____ befragt.
Danach gelangte der Verteidiger [...], Advokat, zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen
Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des
Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
eingeschränkt (vgl. Eugster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.2.2
Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von
Ausweisen (SW 2018 5 1930, einen syrischen Führerausweis betreffend)
angefochten und diesbezüglich einen Freispruch beantragt. Es ist daher in
erster Linie dieser Anklagepunkt (einschliesslich die allfällige Strafzumessung
und der entsprechende Kostenentscheid) Thema des Berufungsverfahrens. Weiter
beantragt er, es seien ihm die beschlagnahmten Führerausweise unter Aufhebung
deren Beschlagnahme zurückzugeben. Der Freispruch von der Anklage der Fälschung
von Ausweisen (SW 2018 2 2152, einen libanesischen Führerausweis betreffend) ist
demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Ferner ist auch die den Freispruch
betreffende Entschädigung der Privatverteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger hat jeweils weder in den Vor- noch im vorliegenden
Berufungsverfahren einen Beweisantrag oder das Gesuch um nähere Begründung des
Fälschungsbefundes gestellt, sich aber in formeller Hinsicht gegen die
Verwertbarkeit des Untersuchungsberichts der KTA gewendet. Dabei hat er im
Wesentlichen ausgeführt, es sei Sache der Strafverfolgungsbehörden («Beweisführungspflicht»),
für rechtsgenüglich verwertbare Beweise zu sorgen, und nicht an der betroffenen
Person, die Erstellung solcher Beweise im Einzelnen zu beantragen (vgl.
Berufungsbegründung, Rz. 5; Akten S. 213). Konkret bestreitet er sowohl
die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert des KTA-Berichts zum Nachweis einer
Fälschung. Es sei fraglich, ob es sich bei der KTA um eine unabhängige Behörde
handle oder ob ihre Ausführungen im Untersuchungsbericht nicht vielmehr eine
blosse Parteibehauptung seien. Die KTA sei eine Abteilung der Staatsanwaltschaft
und dieser organisatorisch vollständig unterstellt. Ihre Einschätzungen sollten
daher lediglich Triagewirkung haben: Sofern sie zur Einschätzung komme, es
liege wohl eine Fälschung vor, müsse dies durch ein entsprechendes Gutachten
unter Einhaltung gutachterlicher Standards näher abgeklärt werden. Sonst hätte
die Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit, selbst Beweise zu
produzieren, die sich durch die Betroffenen in keiner Weise überprüfen liessen.
Die Untersuchungsergebnisse liessen sich sodann durch einen unvoreingenommenen
Leser weder verifizieren noch falsifizieren und es sei dem Betroffenen auch
nicht möglich, Fragen an die Sachverständigen zu stellen – damit seien auch das
rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte verletzt. Zudem befinde sich das
Untersuchungsobjekt im Besitz der Staatsanwaltschaft, so dass es keiner
privaten Untersuchung unterzogen werden könnte. Dem Untersuchungsbericht der
KTA komme somit keinerlei Beweiswert zu (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 f.; Akten
S. 212/213).
2.2
2.2.1
2.2.1.1
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Hierfür
genügt es, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne darf sich das Gericht auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3
S. 46, 142 III 433 E. 4.3.2 S. 336 f., 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139
IV 179 E. 2.2 S. 183; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5;
Stohner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9; jeweils mit Hinweisen). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die
Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Rechtssuchenden
kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders
schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; AGE SB.2019.74
vom 14. August 2020 E. 2.1.2 f.; jeweils mit Hinweisen).
2.2.1.2
Es
trifft zwar zu, dass der Untersuchungsbericht der KTA relativ kurz ist. Jedoch
sind mit den zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid die
wesentlichen Aspekte aufgeführt. So wird festgehalten, inwiefern die Fälschung
von einem Original abweicht – Drucktechnik und Sicherheitselemente wurden mit
dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Sodann ist zu beachten,
dass sich der streitbetroffene syrische Ausweis als Beweisgegenstand im Sinne
von Art. 192 Abs. 1 StPO in den Akten befand. Dass die Details des
Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten genommen wurden,
ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zur Wahrung öffentlicher
Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO insofern nicht
zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall gewährleistet
bleibt (vgl. das Administrativverfahren betreffend BGer 1C_441/2012 vom 4. März
2013.
E. 5.8, mit Hinweisen). Es wäre dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger
in den vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen,
sich im Falle von Zweifeln die genauen Abweichungen seines syrischen Ausweises
von entsprechenden Originalausweisen von der zuständigen Stelle detaillierter
erklären zu lassen. Dies hat er unterlassen. Abgesehen davon, dass die
Strafverfolgungsbehörden den Führerausweis als Beweismittel rechtmässig erhoben
haben, die Anrufung des Verwertungsverbots im Sinne der Art. 139 ff. StPO
im vorliegenden Kontext nicht verfängt und mithin keine Gründe für ein solches
Verwertungsverbot ersichtlich sind, verhält sich der Berufungskläger in einem
gewissen Sinne auch widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er einerseits auf
die Stellung von Beweisanträgen zur Darlegung der genauen Gründe des
Fälschungsbefundes verzichtet, um daraus andererseits ein Verwertungsverbot
abzuleiten. Ob und inwiefern sich die Vorinstanz das polizeiliche Referenzmaterial
angesichts des knapp gehaltenen Untersuchungsberichts im Rahmen der
Hauptverhandlung auch unabhängig von einem Beweisantrag des Berufungsklägers durch
die KTA hätte erörtern lassen müssen oder den Beweis der Fälschung auch nur
anhand des Ausweises selber hat feststellen dürfen, kann letztlich ohnehin offenbleiben.
Eine damit verbundene allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mit
der Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials im vorliegenden Rechtsmittelzug
von Amtes wegen geheilt, kommt der Berufungsinstanz – wie erwähnt – doch volle
Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. E. 1.2). Eine Rückweisung des Falles
an die Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse
des Berufungsklägers.
2.2.1.3
Soweit
der Berufungskläger sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung seiner Teilnahme- und
Informationsrechte geltend macht und daraus ein entsprechendes Verwertungsverbot
ableitet, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der Verzicht der
Vorinstanz auf eine Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials ist mit
Blick auf die untenstehenden Erwägungen aber vorliegend zu Gunsten des
Berufungsklägers immerhin im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
(vgl. unten E. 5).
2.2.2
Weiter
wirft der Berufungskläger formell besehen die Frage auf, inwieweit die KTA
aufgrund ihrer organisatorischen Stellung überhaupt verwertbare Aussagen zur
Qualität des potentiell gefälschten Ausweises machen dürfe.
2.2.2.1
Gestützt
auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die
Beurteilung eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen.
Dabei sind sie nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch
berechtigt, bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft
und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen
(kein numerus clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich,
offenkundig oder bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Der Staatsanwaltschaft
kommt auf dem Weg zum gerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, alle
entscheidrelevanten Beweise – entlastende und belastende – zu sammeln, um
darauf gestützt ihre Anklageschrift zu formulieren oder von einer Anklage
abzusehen. Für ihre Aufgaben bedient sie sich verschiedener zugehöriger bzw.
angegliederter Stellen, so namentlich der (Kriminal)polizei. Diese trifft die
ersten Massnahmen wie etwa Sicherung von Beweismitteln, Fahndung, Ermittlungen,
erste Einvernahmen etc. Im Rahmen einer solchen Erhebung von Beweisen ist
zwangsläufig eine Bewertung vorzunehmen und zu entscheiden, welche Beweise für
das Verfahren relevant sind, sei es in belastender oder in entlastender
Hinsicht. Das impliziert eine Einschätzung, bei welcher selbstverständlich auch
kriminologische Erfahrung und fachliches Wissen zum Tragen kommen.
2.2.2.2
Dies
wird vom Berufungskläger im Ergebnis zu Recht auch gar nicht bestritten, wenn
er der KTA eine «Triagefunktion» zubilligt und damit anerkennt, dass die
Einschätzung der KTA im Beweisverfahren durchaus eine Rolle spielen kann.
Weshalb das nur zugunsten des Berufungsklägers zutreffen soll, wie er geltend
macht, ist allerdings nicht einzusehen und hat auch nichts damit zu tun, dass
die Staatsanwaltschaft Beweise «produzieren» könnte. Davon wäre nur zu
sprechen, wenn ein Beweis erst durch die (fachliche) Beurteilung etwa der KTA
Beweiswert erlangen würde, wenn also nicht allein das erhobene Beweisobjekt,
sondern erst der Befund der KTA zum Beweismittel würde. Das ist jedenfalls dort
nicht der Fall, wo es um Befunde geht, für die es keine oder kaum
Sonderkenntnisse braucht bzw. die einem Laien – allenfalls mit der Vorlage des
relevanten Untersuchungsmaterials – verständlich gemacht werden können. Dann
spricht das betreffende Beweismittel gewissermassen «für sich» und ist die
Auskunft der KTA gegebenenfalls als ergänzende Erläuterung zu verstehen. In einem
solchen Fall sind der Beweiswert und die Beweisaussagen durch die betroffenen
Parteien selbst und durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar, so dass
dem Befund der KTA insoweit keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.
Vergleichbar wäre das etwa mit dem Fall eines Opfers, das nachweislich mehrere
Zähne verloren und ein blaues Auge hat. Hier würde man sich mit Fotos in den
Akten und/oder einer Beschreibung im Rapport begnügen, um die Verletzungsfolgen
als solche bejahen zu können. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wäre insoweit
nicht erforderlich. Geht es dagegen um die Frage der Wundheilung, innerer
Befunde, der Gefährlichkeit etc., ist das Gutachten eigenständiges Beweismittel
und muss entsprechenden Anforderungen genügen.
2.2.2.3
Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Beweismittel bereits der (potentiell
gefälschte) Ausweis selbst ist, nicht der Bericht der KTA. Deren Auskunft wird
lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage des Ausweises selbst besser nachvollziehen
zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden Verfahren, wie
erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original und des
Vergleichsmaterials sowie mithilfe der Erläuterungen des Vertreters der KTA nochmals
verbessert.
3.
Materieller
Streitgegenstand bildet der Schuldspruch in Bezug auf die Fälschung des
syrischen Führerausweises des Berufungsklägers (SW 2018 5 1930).
3.1
Nach
Art. 252 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine
Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte
Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten
Schriftstücke sind (amtliche) Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis
der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person
erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer
6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 2.3; Boog,
in: Basler Kommentar, Art. 252 StGB N 23, mit Hinweisen). Als Tathandlung kommt
nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines Dokuments, sondern
u.a. auch der Gebrauch eines solchen Dokuments zur Täuschung in Frage. In casu steht
die dritte Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises –
zur Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.
OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251–254 StGB finden
auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). Subjektiv sind neben
Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das
Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare
Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV 55 E.
2.
S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014
vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7,
6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; Boog,
a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl.
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit
Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es
genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich
der Absicht(en) genügt Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember
2011.
E. IV.3, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Es
ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren neben
der Fälschung des syrischen Führerausweises auch die Fälschung des
libanesischen Führerausweises des Berufungsklägers im Streit lag. Die
Vorinstanz hat den äusseren Sachverhalt in beiden Fällen und somit auch den
objektiven Tatbestand in beiden Anklagepunkten als erstellt betrachtet und
bejaht. Dabei ist unbestritten, dass der Berufungskläger bei der Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt (MFK) am 22. Februar 2018 ein Gesuch um Umtausch seines
libanesischen Führerausweises einreichte und dabei den Ausweis abgab, der gemäss
KTA totalgefälscht war. Es handelte sich um eine laminierte Farbkopie (vgl.
Akten S. 30-38). Am 23. März 2018 schrieb die MFK dem Berufungskläger,
dass seinem Gesuch nicht entsprochen werde. Es habe sich herausgestellt, dass
der eingereichte Ausweis eine Totalfälschung sei (Akten S. 41). Anlässlich
seiner Einvernahme vom 27. März 2019 legte der Berufungskläger eine
(angebliche) Beglaubigung ein, mit welcher bestätigt werde, dass er einen
Führerausweis im Libanon besitze (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 48, 53-56). In Bezug auf diesen Sachverhalt geht die Vorinstanz davon
aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erwiesen sei. Dem Berufungskläger
könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). Konkret ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Beglaubigung echt sei und er somit eine gültige
Fahrerlaubnis im Libanon besitze. Sie sah es als erwiesen an, dass der
Berufungskläger diese laminierte Kopie versehentlich für den Originalausweis
gehalten habe. Dieser Freispruch ist, wie erwähnt, mangels Berufung in
Rechtskraft erwachsen. Die Annahme, dass es sich bei der eingereichten Beglaubigung
um ein echtes Papier handelt, ist aber für das Berufungsgericht nicht
verbindlich bindend (sollte dies für den zweiten Teil des Sachverhalts von
Bedeutung sein, etwa was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers
und die Täteradäquanz betrifft).
3.2.2
Sodann
ist unbestritten, dass der Berufungskläger in der Folge am 30. Mai 2018 ein
erneutes Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises einreichte,
dieses Mal unter Beilage eines syrischen Führerausweises. Die KTA kam zum
Schluss, dass es sich auch hierbei um eine Totalfälschung handle (Akten
S. 65-77). Im Bericht hielt sie dazu ebenfalls wörtlich fest: «Das
fragliche Dokument weicht qualitativ in Bezug auf Drucktechnik und
Sicherheitselemente von dem uns zugänglichen Vergleichsmaterial ab». Der Befund
sei durch einen weiteren Detektiv (Det Wm C____) verifiziert worden (vgl.
kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2018; Akten S. 77). Wie
oben unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bereits erwogen wurde (vgl.
E. 2.2.1), hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass der Verteidiger
des Berufungsklägers zwar zu Recht ausführe, dass der Untersuchungsbericht der
KTA relativ kurz sei. Die wesentlichen Aspekte seien jedoch aufgeführt. So werde
festgehalten, inwiefern die Fälschung von einem Original abweiche –
Drucktechnik und Sicherheitselemente seien mit dem der KTA zugänglichen
Vergleichsmaterial abgeglichen worden. Sodann handle es sich bei den
Mitarbeitern der KTA um ausgebildete Experten. Det Wm. B____ sei denn auch
bereits bei der Echtheitsprüfung des libanesischen Ausweises federführend gewesen
und seine diesbezügliche Einschätzung habe sich bekanntlich als absolut
zutreffend erwiesen. Schliesslich sei das Ergebnis, zu welchem Det Wm B____
kam, zusätzlich von dem weiteren Experten Det Wm. C____, überprüft und
verifiziert worden. Es gebe somit keinen Grund, den Bericht in Zweifel zu
ziehen.
3.2.3
Der
Berufungskläger hat an der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in materieller
Hinsicht ausdrücklich festgehalten, dass er immer noch bestreite, dass es sich
beim fraglichen syrischen Führerausweis um eine Totalfälschung handle. Damit
stellt er das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente in Frage. Gegen den
Bericht der KTA macht er – diesmal in inhaltlicher Beziehung – erneut geltend,
dass dieser lediglich die pauschale Behauptung einer Totalfälschung und
abstrakte Hinweise enthalte. Vergleichsmaterial liege nicht vor. Der
Berufungskläger wiederholt, dass so der unvoreingenommene Leser nicht
nachvollziehen könne, wie ein echter Ausweis aussehe und inwiefern das
Untersuchungsobjekt davon abweiche (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6.; Akten S.
214). Das Abstellen auf einen solchen Untersuchungsbericht würde eine
willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bedeuten.
3.2.3.1
Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, dass der streitbetroffene Führerausweis – es
handelt sich um ein Dokument im Kreditkartenformat – auch ohne weitere
Erörterungen durch die KTA optisch nicht als ein amtliches Originaldokument
erscheint bzw. den Eindruck einer Fälschung hinterlässt. So ist der Druck auf
dem Dokument «verwaschen» und wirkt namentlich das Foto des Berufungsklägers
darauf unsauber. Im Ergebnis scheint offenbar auch die Vorinstanz dieser
Auffassung zu sein, wobei sie auf die Würdigung im Bericht der KTA verweist. Selbst
wenn man davon ausgehen würde, dass die entsprechende Feststellung, wonach es
sich beim Führerausweis um eine Fälschung handle, ohne weitergehende Prüfung
des Referenzmaterials der KTA durch die Vorinstanz und ohne genauere Begründung
unvollständig oder gar willkürlich sei, hat dies nicht zwingend die Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur Folge, da das Berufungsgericht den Sachverhalt
neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen darf
(BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Es ist auch Aufgabe der
Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die
erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). In Art.
343.
StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1
StPO), ist ebenfalls festgehalten, dass das Gericht neue Beweise erhebt und
unvollständige Beweise ergänzt (Abs. 1). Wie erwähnt, verfügt das
Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und
Rechtsfragen und ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren
heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, mit Hinweisen; die analoge
Argumentation im Zusammenhang mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt
worden, bereits oben E. 2.2.1.2). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt
per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges, wie der anwaltlich
vertretene Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vorbringt (vgl. BGE
110.
Ia 81 E. 5d S. 82; zum Ganzen BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3).
Die Berufung stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Eine
unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren nach Art. 405
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch dann zu erfolgen, wenn
die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint – und zwar von Amtes wegen, ohne dass es hierfür eines Antrags durch
eine Partei bedürfte (vgl. Zimmerlin,
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 398 N 17).
3.2.3.2
Gefälscht
im Sinne des Art. 252 StGB ist ein Dokument, wenn der vorgetäuschte Urheber
nicht mit dem Tatsächlichen übereinstimmt. An der mündlichen Verhandlung vom
17.
August 2021 konnte sich das Berufungsgericht in Bezug auf die
vorinstanzlichen Einschätzungen nochmals davon überzeugen, dass es sich beim
streitbetroffenen syrischen Ausweis um ein gefälschtes bzw. unechtes Dokument
handelt. Det Wm B____ legte dem Gericht und dem Berufungskläger an der
mündlichen Verhandlung sämtliches Referenz- und Vergleichsmaterial namentlich
für syrische Dokumente vor. Dabei hat Det Wm B____ bestätigen können, dass solche
Ausweise im Kartenformat grundsätzlich im Offsetverfahren mit einem schönen
sauberen Druck erstellt würden. Der Grunddruck sei normalerweise sehr präzise
und detailgetreu, so dass man Sicherheitsmerkmale – wie Mikroschriften oder
Aussparungen – einbauen könne. Diese Offsetdrucker seien sehr teuer. Die
Fälscher würden nicht in solche Maschinen investieren können. Besonders
auffällig und ein erster Hinweis auf eine Fälschung sei vorliegend auch, dass
das Dokument keine optisch variable Tinte enthalte. Diese sollte Farbwechsel
erzeugen, wenn man das Dokument im Licht kippe. Weiter sei die sog. Rohling-Nummer
auf der Rückseite des Dokuments nicht taktil bzw. spürbar und enthalte das
Dokument keine UV-Sicherung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.
August 2021, Akten S. 248 ff.).
3.2.3.3
Die
objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB liegen in Bestätigung des
angefochtenen Urteils damit offensichtlich vor.
3.3.3
Der
Berufungskläger bestreitet sodann die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Mit der
Behauptung, der Führerausweis sei echt, stellt er weiterhin implizit in Abrede,
dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um ein gefälschtes
Dokument gehandelt habe bzw. dass er das gefälschte Dokument zur Täuschung der
MFK gebraucht habe oder dies in Kauf nahm. Er verneint mit seiner Berufung
nicht nur implizit die Täuschungsabsicht, sondern lässt an der Berufungsverhandlung
auch wieder explizit plädieren, dass die Absicht, sein Fortkommen zu
erleichtern, verneint werden müsse.
3.3.3.1
Wie
dargelegt, ist bereits aufgrund der qualitativen optischen Beschaffenheit des
streitbetroffenen syrischen Führerausweises erkennbar und drängt sich mithin
dem Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ein weiteres Indiz,
welches das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegt,
stellt zudem insbesondere das höchst widersprüchliche und unklare Aussageverhalten
des Berufungsklägers dar.
So hat er an der
Einvernahme vom 27. März 2019 angegeben, er habe die Führerprüfung 2005 in [...]
gemacht. Das sei ein Quartier in Ost-Beirut, im Libanon (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 45). Vorgängig habe er einen syrischen
Führerausweis gehabt. Mit diesem habe er aber im Libanon nicht fahren dürfen,
weshalb er ihn habe umtauschen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 27. März
2019; Akten S. 46). Zum Erwerb des original syrischen Führerausweises habe
er sicher 15 Fahrstunden genommen; das sei vor 25 Jahren gewesen. Im Libanon
habe er nur die Fahrprüfung gemacht, keine Fahrstunden genommen (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 46). Auf Frage sagt er allerdings, dass er
2005.
in Syrien gewohnt habe – obschon er die Fahrprüfung 2005 im Libanon
gemacht haben will. Er ergänzt dann, dass Syrien und Libanon eine offene Grenze
hätten, es sei wie Basel und Deutschland, er könne dort zweimal am Tag hin und
zurück (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 45). Er
behauptet, er habe versehentlich eine Farbkopie des libanesischen
Führerausweises eingereicht. Das Original habe er dann in seinen Koffern
gesucht und nicht mehr gefunden (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 44). Die Vorinstanz hat ihm das in dubio geglaubt (vgl. Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). In Bezug auf
den syrischen Führerausweis macht er geltend, das Original sei total vernichtet
worden durch Benzin. «Ich habe jemand in Beirut angerufen und um Hilfe gebeten,
dass er mir einen Ersatz besorgt. Selber habe ich das nicht gemacht, der
Ausweis wurde mir von Syrien geschickt. Sowieso darf ich nicht nach Syrien
reisen, deshalb wurde mir der Ausweis zugesandt» (Einvernahmeprotokoll vom
27.
März 2019; Akten S. 48). Dies widerspricht ganz
offensichtlich der Aussage, die Grenzen seien offen gewesen und er habe
problemlos hin und her reisen können. Auf Frage erklärt er, es sei ein Kunde
von ihm im Libanon gewesen, der ihm den Führerausweis zugeschickt habe. «Diese
Person reiste immer zwischen Syrien und Libanon hin und her, er hat das für
mich besorgt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 49). Auf Frage nach dem Namen bezeichnet er diesen Helfer als D____. Er
habe den Ausweis von Damaskus (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 49). Belege von einer Amtsstelle in Damaskus gebe es nicht: «Nein, es
gibt keine Belege, aber mein Originalausweis, der vernichtet wurde, habe ich
selber gemacht (geholt) und sah genauso aus wie der neue» (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 49). Er habe den syrischen Führerausweis
sicher seit mehr als 25 Jahren, er habe ihn mit 18 Jahren erhalten (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 50). Die Frage, ob er ausser diesen beiden
Führerausweisen von Syrien und Libanon noch weitere Führerausweise habe oder
hatte, verneint der Berufungskläger (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 50). Auf den Vorhalt, dass es sich beim syrischen Ausweis um eine
Totalfälschung handle, meinte er, davon habe er keine Ahnung. Und auf Frage, ob
Dispositiv
er demnach nicht wisse, woher sein Kollege den Führerausweis bezogen habe:
«Nein, normalerweise muss man das in Syrien machen und hätte ich gewusst, dass
er den fälschen lässt, hätte ich das nicht gemacht. Ich bin nicht an einem
gefälschten Ausweis interessiert» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019;
Akten S. 50). Und auf Frage, was er damit meine, normalerweise müsse man
das in Syrien machen: «Es gibt Syrer die in Libanon leben, welche aus
Sicherheitsgründen nicht nach Syrien gehen dürfen. Diese Person hat uns immer
geholfen offizielle Dokumente in Syrien zu machen und nach Libanon zu bringen.
Wir selber durften nicht nach Syrien, diese Person war wie eine
Verbindungsperson und erledigte die offiziellen Angelegenheiten in Syrien» (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 51). Hier wiederholt sich der vorher
genannte Widerspruch zu seinen angeblichen Möglichkeiten des Hin- und
Herreisens. Ihm wird dann vorgehalten, dass er «mit der Einreichung von
gefälschten Führerausweisen und dem Gesuch um Umtausch [...] die
schweizerischen Gesetze bezüglich der Führerprüfung umgehen» wollte. Hierauf
antwortet er: «Der libanesische Führerausweis ist nicht gefälscht, ich habe
alle Schritte gemacht, um ihnen zu beweisen, dass dieser Führerschein nicht
gefälscht ist. Ich könnte auch zum libanesischen Konsulat gehen und noch
Beweise holen». Und auf nochmaligen Vorhalt, die eingereichten Dokumente seien
eben doch gefälscht gewesen: «Die Kopie beizulegen war wirklich doof, das war
unabsichtlich, ich konnte das selber gar nicht unterscheiden. Aber ich habe die
Beweise erbracht, dass ich einen richtigen Führerausweis besitze und dass es
sich um eine Kopie davon handelt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten
S. 51). Zuletzt merkt der Berufungskläger noch an: «Der alte syrische
Ausweis war aus Papier und der neue war im Kreditkartenformat» (Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 52).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt der Berufungskläger erneut aus, es
habe sich beim libanesischen Ausweis um eine Kopie des Originals gehandelt, was
er nicht bemerkt habe. Er präzisiert auf Rückfrage, dass er die Kopie bereits
im Libanon gemacht habe (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten
S. 162; p.m.: Er war nach seinen Angaben seit 17. August 2017 in der
Schweiz). Zum syrischen Ausweis erklärt er, syrische Führerausweise gälten im
Libanon schon, aber es hänge von den Personen ab, welche einen kontrollierten.
Und da er grosse Autos gefahren sei, sei er ständig kontrolliert worden. Weiter
führte er jeweils auf Frage (a.F.) aus: «Danach kontaktierte ich einen jungen
Mann aus Syrien. Der arbeitete zwischen Syrien und Libanon. Wenn jemand in
Syrien einen Ausweis braucht, dann kann man sich an ihn wenden. Er geht dann zu
den Behörden. Ich habe ihm gesagt, dass mein Ausweis total kaputt ist. Er hat
mir dann einen Neuen gegeben. Es handelt sich um eine Erneuerung des Alten. Ich
wusste nicht, dass dies eine Fälschung ist, ich dachte, das wurde offiziell
ausgestellt. (a.F.) Ich weiss nicht, wie er sich das offiziell ausstellen
konnte. Er stellt häufig offizielle Dokumente aus. (a.F.) Ich denke man muss in
Syrien eine Polizeimeldung machen, dass der Ausweis kaputt ist. Was man hier
machen kann, weiss ich nicht. Nachdem die Sache bei der Staatsanwaltschaft war,
habe ich dort jemand kontaktiert, dass er die Akten der Behörden zustellt.
(a.F.) Als ich in Libanon, war hat er es mir gegeben und ich habe es
eingereicht. (a.F.) Ich habe diese Person, E____, auf Facebook kontaktiert. Ich
habe ihm gesagt, ich habe einen originalen Führerschein, ich brauche einen
neuen Führerschein und ob Sie für mich zum Strassenverkehrsamt gehen und einen
neuen ausstellen lassen können. Ich gebe ihm nur meinen Namen, dann kann er es
ausstellten. Zwei Tage später hat er gesagt, dass er es ausstellen kann, er
braucht aber ein Personalfoto. Dann hat er mir gesagt, dass er 100 Dollar
brauche. Ich sagte, dass ich ihm nicht Geld geben werde, ohne sicher zu gehen,
dass der Ausweis original ist. Dann sagte er mir, wie es garantiert ist, dass
ich später bezahlen würde. Ich habe gesagt, dass es eine Person gibt, welche
auch dort arbeitet und ich diese Person kontaktieren werde. Sobald der Ausweis
sicher ist, werde ich diese Person kontaktieren, dass er es bezahlt. (a.F.) Ich
habe ihm mein Foto per Whatsapp / Facebook geschickt und noch meinen
vollständigen Namen und das Geburtsdatum. Er brauchte meine Angaben, dass er
mein Dossier finden kann. (a.F.) Was das Strassenverkehrsamt dort braucht,
weiss ich nicht, diese Person sollte das wissen, er hat gesagt, dass er
Personalausweise ausstellen kann, damit hat er auf Facebook geworben. Er hat es
meinem Kollegen gegeben und mein Kollege hat es mir auf die Post gegeben. Als
ich den Führerausweis sah, habe ich gemerkt, dass er gefälscht war. (a.F.) Ich
habe nichts bezahlt. Mein Kollege war Schlüsselfigur und wenn ich nicht weiss,
dass der Führerausweis echt ist, konnte ich nicht bezahlen. (a.F.) Es waren
zwei Personen. Die Person via Facebook ist nicht mein Kollege, der andere,
welcher dort eine Garantie war zwischen mir und der Person auf Facebook, ist
mein Kollege. (a.F.) Mein Kollege pendelt zwischen Libanon und Syrien. (a.F.)
Niemand hat etwas bezahlt. Weil ich im Voraus gesagt habe, dass ich die Zahlung
erst mache, wenn es sich um ein Original handelt. An der Grenze wurde es sofort
kontrolliert. (a.F.) Ich habe es nicht an der Grenze gegeben. Ich wurde an der
Grenze kontrolliert, wurde nach dem Führerschein gefragt, ich hatte den libanesischen.
Sie sagten, sie brauchen das Original. Ich sagte, dass ich nur den hatte und
sie kontrollierten dann das Portemonnaie. (a.F.) Für den zweiten Ausweis habe
ich nichts bezahlt. (a.F.) Weil ich noch nicht ganz sicher war, ob es original
ist oder gefälscht. Für den aus Libanon habe ich 50 Franken bezahlt. (a.F.) Ja,
weil ich nicht sicher war, ob es eine Fälschung ist. Wie soll ich einer Person,
die auf Facebook solche Sachen anbieten, vertrauen. (a.F.) Ja, ich war noch
nicht sicher. Diese Person auf Facebook kenne ich nur von dort. (a.F.) Der
Ausweis, der bei der Kontrolle genommen wurde, ist gefälscht. Der, den ich
eingereicht habe, bin ich nicht sicher. Ich war sicher, dass er nicht gefälscht
ist. (a.F.) Ich habe diesen Führerschein von Libanon hierher gebracht. Und die
Person, welche das gemacht hat, hat viele Dokumente hergestellt. (a.F.) Doch
dafür habe ich im Libanon gezahlt, 50 Franken. (a.F.). Die Gebühren für den
libanesischen Ausweis waren 80 Franken. 120'000 libanesische Lira.». Der
Verteidiger weist sodann darauf hin, dass es eine Verwirrung gebe wegen eines
zweiten syrischen Ausweises, der Gegenstand eines separaten Strafverfahrens und
eines Strafbefehls vom 6. September 2019 bilde (Verhandlungsprotokoll vom 15.
Oktober 2019; Akten S. 164 ff.). Die Aussagen des Berufungsklägers sind
verwirrend, wenn er sagt, für den zweiten Führerausweis, den er am 13. Juli 2019
beim Strassenverkehrsamt eingereicht habe, habe er 50 Dollar bezahlt für den
zweiten syrischen habe er nichts bezahlt. Und dann noch: Der vorgelegte Ausweis
sei «der erste Ausweis, für welchen ich 50 bezahlt habe und nicht der zweite» (Verhandlungsprotokoll
vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Das meint auch sein Verteidiger (Verhandlungsprotokoll
vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Im Schlusswort meint der
Berufungskläger noch: «Der libanesische Ausweis ist echt, beim zweiten kann ich
es nicht beurteilen» (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten
S. 166).
Der Vorinstanz
ist mit Verweis auf ihr Urteil beizupflichten, dass die Aussagen des
Berufungsklägers wenig glaubhaft sind. Es überzeugt nicht, dass er in einem
Quartier in Beirut, der Hauptstadt von Libanon, im Jahr 2005 einen Ausweis
gemacht haben will, um damit problemloser in Beirut herumzufahren – obschon er
2005 noch in Syrien gewohnt habe. Es wäre auf der Hand gelegen, seinen bereits
einige Jahre zuvor in Syrien gemachten Führerausweis zu verwenden bzw., sollte
er einem Brand zum Opfer gefallen sein, ein Duplikat ausstellen zu lassen.
Ebenso wenig leuchtet ein, wieso der Berufungskläger, nachdem er dann offenbar
im Libanon lebte und dort eigens noch einen libanesischen Führerschein erworben
hatte, doch wieder mit Hilfe eines Mittelsmannes einen syrischen Führerausweis
besorgte – der ihm doch bei Kontrollen eher Probleme bereitete. Sodann kann
sich der Berufungskläger offenbar nicht entscheiden, ob nun die Grenzen
zwischen Syrien und dem Libanon völlig offen gewesen seien («es ist wie Basel
und Deutschland» und er konnte «zweimal am Tag hin und zurück» [vgl. Einvernahmeprotokoll
vom 27. März 2019; Akten S. 45]) oder ob er – und andere Landsleute – nicht
nach Syrien fahren durften, weshalb sie sich etwa für die Beschaffung von amtlichen
Dokumenten eines Mittelsmannes bedienen mussten. Um wen es sich dabei handelte,
wird im Weiteren auch nicht klar. Ist es einerseits zunächst ein Kunde, so
handelt es sich später um einen semiprofessionellen Anbieter, den er via
Facebook kontaktierte und dem er nicht so recht getraut habe. Schliesslich sind
gar mehrere Personen beteiligt. In jedem Fall sind die Einlassungen des
Berufungsklägers alles andere als kohärent und schlüssig. Er scheint sich gar
nicht mehr so richtig an frühere Versionen zu erinnern und ergänzt, auf
Ungereimtheiten angesprochen, seine Darstellung durch neue, abweichende
Elemente. Etwa wenn er auf Rückfrage plötzlich behauptet, dass zwei Personen am
Beschaffen des Führerausweises beteiligt gewesen sein sollen – sein (bisher
erwähnter) «Kollege» und der ominöse, in der früheren Einvernahme nie erwähnte
Anbieter auf Facebook. Jedenfalls lässt sich bereits daraus schliessen, dass
die Aussagen des Berufungsklägers ausgesprochen unglaubhaft sind. Dabei kann offenbleiben,
ob die Bescheinigung, die der Berufungskläger ins Recht gelegt hat, tatsächlich
echt ist. Immerhin darf diesbezüglich festgehalten werden, dass, wenn man eine
solche Bescheinigung beibringen kann, es auch möglich sein sollte und
naheliegend gewesen wäre, direkt ein Duplikat des fraglichen Ausweises
beizubringen. Ausserdem stimmt die Beglaubigung gar nicht ganz mit dem
(kopierten) Führerausweis überein. Dieser ist ausgestellt am 12. Februar 2005
und gültig bis 5. Juli 2025 (vgl. Übersetzung; Akten S. 33). Auf der
Bescheinigung hingegen ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. Juli 2024 angegeben
(vgl. Übersetzung; Akten S. 53).
Auch an der
Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger die Frage, wie er zu den
gefälschten Dokumenten gekommen sei, nicht plausibel erklären. Vielmehr macht
er im Widerspruch zu älteren Aussagen neu geltend, dass er, als er im Libanon gewesen
sei, eine Person, F____ bzw. G____, die in Syrien sei, beauftragt habe, den
syrischen Ausweis verlängern zu lassen. Immerhin kommt er wieder auf seine
Aussage in der Einvernahme vom 27. März 2019 zurück, wonach dieser Mittelsmann
ein Kunde gewesen sei. Ob dieser neue syrische Ausweis echt sei oder nicht, könne
er nicht bestätigen, weil er kein Experte sei. Aber darauf stehe die gleiche
Nummer, wie auf dem Ausweis, den er im Libanon gehabt habe. Widersprüchlich sind
auch die Aussagen, dass er diesen Ausweis einerseits habe erneuern lassen
müssen und andererseits verloren habe (Verhandlungsprotokoll vom
17. August 2021; Akten S. S. 247 f.). Ferner lässt sich nicht
nachvollziehen, weshalb sich der Berufungskläger für die Neuerstellung des
Ausweises eines Mittelsmannes hat bedienen müssen. Sollte ihm damals die
Einreise nach Syrien aus irgendwelchen (z.B. politischen) Gründen verwehrt
gewesen sein, ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb ihm die dortigen
Ämter einen Führerausweis erstellen sollten. Sollte letzteres zutreffen, hätte
er bestimmt auch über den Postweg mit der syrischen Motorfahrzeugbehörde
korrespondieren und den Ausweis beantragen können. Dass er über einen ihm mehr
oder weniger bekannten Vermittler in Syrien einen echten Führerausweis erlangen
konnte, musste vom Berufungskläger in jedem Zeitpunkt angezweifelt werden.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass, selbst wenn es
grundsätzlich möglich wäre, einen behördlichen Ausweis durch eine Drittperson
beantragen zu lassen, diese durch den Berufungskläger – wie auch von dessen
Vertreter geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S.
166 ff.) – hätte gehörig bevollmächtigt gewesen sein müssen. Dies war aber laut
zwischenzeitlichen Aussagen des Berufungsklägers gerade nicht der Fall. So soll
die Person, die ihm den Ausweis besorgt habe, seine «Dienste» u.a. via Facebook
angepriesen haben. Sodann habe der Berufungskläger dieser Person lediglich per
WhatsApp ein Foto von sich, seinen Namen sowie sein Geburtsdatum übermittelt (Verhandlungsprotokoll
vom 15. Oktober 2019; Akten S. 164). Diese Feststellungen vermochte der
anwaltlich vertretene Berufungskläger auch in der Berufungsverhandlung nicht zu
widerlegen.
Zusammengefasst
ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil aufgrund der Aussagen des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass
der streitbetroffene syrische Führerausweis eine Fälschung gewesen ist. Damit
hat er den Gebrauch zur Fälschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf
genommen.
3.3.3.2 Ferner
überzeugt auch das rabulistische Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass er
sein Fortkommen nicht habe erleichtern wollen. Der Berufungskläger macht
diesbezüglich – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, dass er Auto
fahren könne und sich mit der Fälschung gar keinen Vorteil habe verschaffen können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung umfasst die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu
erleichtern, jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. BGer 6B_668/2019
vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2; oben E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Entgegen
der Ansicht des Verteidigers wäre die persönliche Lage des Berufungsklägers durch
die Erlangung eines schweizerischen Führerscheins durchaus verbessert worden.
Ein ausländischer Führerausweis muss innerhalb Jahresfrist grundsätzlich
umgeschrieben werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Ferner
ist der Neuerwerb eines schweizerischen Führerausweises mit Aufwand und Kosten
verbunden, welche mit einer formellen Umschreibung nicht anfallen.
3.3.3.3 Schliesslich
ist noch auf das konkrete Tatvorgehen und auf die Täteradäquanz hinzuweisen:
Der Berufungskläger hatte zunächst versucht, mit einer simplen laminierten
Farbkopie zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem er den Bescheid erhielt, dass das
Amt von einer Fälschung ausging und ihm – angeblich – klar wurde, dass er
versehentlich die Farbkopie eingereicht hatte, bemühte er sich nicht etwa, das
Missverständnis aufzuklären, indem er das Original beibrachte oder – da es
nicht auffindbar war – die am 25. Juni 2018 ausgestellte Bescheinigung
einreichte. Stattdessen reichte er Ende Mai 2018 einen syrischen Ausweis ein,
ohne sich zu vergewissern, ob es sich dabei nun um ein echtes Dokument
handelte. Dieses Verhalten erscheint verdächtig. Noch verdächtiger wird das
Ganze, wenn man das weitere Verfahren berücksichtigt, bei welchem es um einen
weiteren, am 13. Juli 2019 eingereichten syrischen Ausweis geht – mutmasslich
eine weitere Fälschung. Zwar ist dort noch kein Schuldspruch ergangen. Der
Berufungskläger räumt aber selbst ein, dass er jedenfalls in Bezug auf einen
der syrischen Ausweise Zweifel an dessen Echtheit hatte. Wäre er sich
tatsächlich keiner Verfehlung bewusst gewesen, hätte er zudem spätestens jetzt eine
Bestätigung der syrischen Motorfahrzeugbehörde eingereicht, um so gegenüber den
Behörden sein korrektes Verhalten zu dokumentieren. All dies sind ebenfalls
belastende Indizien.
3.3.3.4 Damit
sind in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale
ohne Weiteres zu bejahen.
3.5 Nach
dem Gesagten ist im Ergebnis die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu
bestätigen. Eine Ausweisfälschung bzw. der Gebrauch eines gefälschten Ausweises
im Sinne von Art. 252 StGB liegt klar vor. Auch die Absicht, sich oder
einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist ohne Weiteres gegeben. Dass
der Berufungskläger «gutgläubig» davon ausgegangen wäre, der eingereichte
syrische Führerschein sei echt, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen
zu verneinen. Das ergibt sich schon aus seinen unglaubhaften Ausführungen dazu,
wie und unter welchen Umständen er zu dem Ausweis gelangt sein soll und aus
seinem ganzen Vorgehen gegenüber der hiesigen Behörde. Es ist nicht ernsthaft
zu bezweifeln, dass er zumindest in Kauf nahm, den Behörden einen gefälschten
Ausweis vorzulegen. Damit ist Art. 252 StGB objektiv und subjektiv
erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht
ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
3.6 Das
Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die vorstehenden
Ausführungen rechtfertigt es sich auch, dass der Führerausweis zu Schulungszwecken
eingezogen wird. Es ist der Vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass
dies auch für den libanesischen Ausweis gilt, der nach unangefochtener
Feststellung der Vorinstanz objektiv eine Fälschung darstellt.
4.
Die Vorinstanz
hat eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen, bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
4.1 Der
Strafrahmen gemäss Art. 252 des StGB reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu 3
Jahren Freiheitsstrafe. Gesetzliche Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
sind mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil keine ersichtlich.
Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des bei der Strafzumessung
massgebenden Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der
Täterkomponente unterschieden wird. Bei den einzelnen für das Verschulden
massgebenden Umständen kann es sich um Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgründe handeln.
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Die
Vorinstanz hat hinsichtlich der Tatkomponente zu Recht erwogen, dass es sich
offenbar um eine relativ plumpe Fälschung handelte und sich die Gefahr einer
Täuschung der Behörden daher in Grenzen hielt. Das Vorgehen des Berufungsklägers
ist nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen und es ist bei diesem keine
grosse kriminelle Energie erkennbar. Da es für den Berufungskläger angesichts
der politischen Lage wohl tatsächlich schwierig gewesen sein dürfte, persönlich
nach Syrien zu reisen und einen neuen Ausweis zu beantragen, ist die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach er «aus einer gewissen Not heraus» gehandelt
habe, nicht zu beanstanden.
4.2.1.2 Beizupflichten
ist der Vorinstanz auch in Bezug auf die Würdigung der Täterkomponente. Diese
ist als neutral zu qualifizieren. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft.
Zweifellos ist er in einer schwierigen persönlichen Situation – er musste
aufgrund des Krieges aus seinem Heimatland flüchten, hat eine Familie zu
ernähren und wird in seiner Tätigkeit als Automechaniker eingeschränkt, wenn er
nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt. Dennoch wäre es ihm zuzumuten gewesen,
sich auf legalem Wege um einen schweizerischen Führerschein zu bemühen, weshalb
seine persönliche Situation nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4.2.1.3 Es
bleibt bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dem bedingten Strafvollzug im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB steht nichts entgegen. Die Probezeit wird auf das
gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt.
4.2.2 Der
Berufungskläger gab im vorinstanzliche Verfahren an, er werde mit CHF 2'300.–
monatlich von der Sozialhilfe unterstützt. Wenn er mit seiner Tätigkeit als
Automechaniker Geld verdiene, werde dieser Betrag abgezogen. An dieser
Situation hat sich im Verfahren vor dem Berufungsgerichts nichts Wesentliches
geändert, was den Tagessatz von CHF 30.– rechtfertigt.
4.3 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch bei der Straf-zumessung die
wesentlichen Gesichtspunkte beachtet hat. Diese erscheint angemessen, was vom
Berufungskläger auch im Eventualstandpunkt nicht ausdrücklich bestritten wird. Die
Strafzumessung wäre im Übrigen zufolge des Verbots der refomatio in peius bzw.
des Verschlechterungsverbots auch gar nicht zu seinen Ungunsten korrigierbar.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten von CHF 595.30 und die
Urteilsgebühr von CHF 400.‒ zu bestätigen und hat der Berufungskläger grundsätzlich
die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu
tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ist aber zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger erst in der Berufungsverhandlung mit
der Befragung von Det Wm. B____ umfassende Kenntnis von dem Referenz- und
Vergleichsmaterial der KTA, welches die Fälschung seines Ausweises bestätigt
hat, erlangen konnte. Angesichts der Tatsache, dass er keinen Beweisantrag
gestellt hat und vor dem Hintergrund, dass er im Schuldpunkt vollumfänglich
unterliegt, rechtfertigt sich eine Kürzung um 1/3,
weshalb ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
5.2
5.2.1 Der
Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 eventualiter die
amtliche Verteidigung beantragt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein
solcher Eventualantrag (für den Fall des Unterliegens) unzulässig ist, weil es
die bundesgerichtliche Rechtsprechung aushebeln würde, wonach das Honorar für
amtliche Mandate aufgrund des umfassenden Verweises in Art. 135 Abs. 1 StPO
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2
S. 262 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 16. März 2020 der hierfür
zuständigen Verfahrensleiterin wurde dieser Antrag abgewiesen. Diese Verfügung liess
der Berufungskläger unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger
in der Berufungsbegründung vom 14. April 2020 seinen Antrag wiederholt und
diesbezüglich ausführt, dass die Verfügung vom 16. März 2020 in Wiedererwägung
zu ziehen und im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
sei, kann darauf vorliegend infolge res iudicata und in Ermangelung von
Wiedererwägungsgründen nicht mehr eingetreten werden. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle des Eintretens, dem Antrag
kein Erfolg beschieden wäre. Unbestritten ist, dass kein Fall der notwendigen
Verteidigung gemäss Art. 130 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
vorliegt. Die Verfahrensleitung ordnet daneben eine amtliche Verteidigung an,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die
Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht
mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe
von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die
amtliche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Berufungsklägers vorliegend
nicht geboten. Es handelt sich hinsichtlich des Strafmasses mithin zweifellos
um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO, und zwar um einen solchen von
nicht einmal sog. «relativer Schwere». Eine amtliche Verteidigung käme somit
höchstens in Betracht, wenn ganz ausserordentliche tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukämen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht
gewachsen wäre und die den Beizug eines Rechtsvertreters unumgänglich machten (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174; Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei offensichtlichen
Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige
Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen
bundesrechtlichen Anspruch auf amtliche Verteidigung (BGer 1B_86/2019 vom 13.
Mai 2019 E. 2). Vorliegend ist der Sachverhalt sehr überschaubar, und auch in
rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten ersichtlich, denen der
Berufungskläger auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Auch weisen
keine in seiner Person begründeten Umstände darauf hin, dass er sich im
Verfahren nicht zurechtfinden könnte (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f.,
128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die ins
Feld geführten Auswirkungen auf das hängige Administrativverfahren zum
allfälligen Erhalt des schweizerischen Führerausweises nichts zu ändern (vgl.
BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4). Dies erst recht, als der
Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen inzwischen im Besitze einer
Fahrerlaubnis in der Schweiz ist.
5.2.2 Die
Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage
(SB.2019.107 E. 7.2). Wie dargelegt, sind dem Berufungskläger angesichts des
Umstands, dass eine detaillierte Begründung des Fälschungsvorwurfs erst mit der
Befragung von Det Wm. B____ in der Berufungsverhandlung erfolgte, die
Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 zu reduzieren. An der
Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers, [...], Advokat,
die Honorarnote in Höhe von CHF 1'841.20 (inklusive Auslagen und MWST) eingereicht,
welcher für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung noch einen Aufwand
von 3.25 Stunden à CHE 250.– hinzuzurechnen und die schliesslich im Umfang von 2/3
zu kürzen ist. Damit ist dem privat verteidigten Berufungskläger für das
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal
CHF 900.– zuzusprechen (inklusive Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 15. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Freispruch von der Anklage der
Fälschung von Ausweisen (SW 2018 2 2152);
- Entschädigung der Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der
Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 252, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs.
1 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Führerausweise werden in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und
verbleiben zu Lernzwecken bei der KTA.
A____ trägt die Kosten von CHF 595.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 900.– zugesprochen (inklusive Auslagen und
MWST).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt zu Handen Verfahren ES.2019.731
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.