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Entscheid

SB.2020.13

Fälschung von Ausweisen

17. August 2021Deutsch43 min

von Ausweisen betreffend einen libanesischen Führerausweis (SW 2018 2 2152) wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.13

URTEIL

vom 17.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.

Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Oktober 2019

betreffend Fälschung von

Ausweisen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 wurde A____ betreffend einen

syrischen Führerausweis der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Fälschung

von Ausweisen betreffend einen libanesischen Führerausweis (SW 2018 2 2152) wurde

A____ demgegenüber freigesprochen. Im Übrigen wurden die beschlagnahmten

Führerausweise eingezogen und festgestellt, dass sie zu Lernzwecken bei der Kriminaltechnischen

Abteilung (KTA) verbleiben. Schliesslich wurde A____ aus der Strafgerichtskasse

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen und wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 595.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 240.–

wurden auf die Staatskasse genommen.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Berufung

erklärt. Er beantragt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten teilweise

aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen

(SW 2018 5 1930) freizusprechen und es seien ihm die beschlagnahmten

Führerausweise unter Aufhebung deren Beschlagnahme zurückzugeben; unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die

Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte die

Verfahrensleiterin den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren ab. Mit Berufungsbegründung vom 14. April 2020

hält der Berufungskläger an den Anträgen in der Berufungserklärung fest bzw.

beantragt in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf amtliche Verteidigung die

Wiedererwägung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie des Antrags

auf amtliche Verteidigung.

In der Berufungsverhandlung

vom 17. August 2021 wurden der Berufungskläger und Det Wm. B____ befragt.

Danach gelangte der Verteidiger [...], Advokat, zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen

Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des

Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

eingeschränkt (vgl. Eugster, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).

1.2.2

Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von

Ausweisen (SW 2018 5 1930, einen syrischen Führerausweis betreffend)

angefochten und diesbezüglich einen Freispruch beantragt. Es ist daher in

erster Linie dieser Anklagepunkt (einschliesslich die allfällige Strafzumessung

und der entsprechende Kostenentscheid) Thema des Berufungsverfahrens. Weiter

beantragt er, es seien ihm die beschlagnahmten Führerausweise unter Aufhebung

deren Beschlagnahme zurückzugeben. Der Freispruch von der Anklage der Fälschung

von Ausweisen (SW 2018 2 2152, einen libanesischen Führerausweis betreffend) ist

demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Ferner ist auch die den Freispruch

betreffende Entschädigung der Privatverteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben und in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger hat jeweils weder in den Vor- noch im vorliegenden

Berufungsverfahren einen Beweisantrag oder das Gesuch um nähere Begründung des

Fälschungsbefundes gestellt, sich aber in formeller Hinsicht gegen die

Verwertbarkeit des Untersuchungsberichts der KTA gewendet. Dabei hat er im

Wesentlichen ausgeführt, es sei Sache der Strafverfolgungsbehörden («Beweisführungspflicht»),

für rechtsgenüglich verwertbare Beweise zu sorgen, und nicht an der betroffenen

Person, die Erstellung solcher Beweise im Einzelnen zu beantragen (vgl.

Berufungsbegründung, Rz. 5; Akten S. 213). Konkret bestreitet er sowohl

die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert des KTA-Berichts zum Nachweis einer

Fälschung. Es sei fraglich, ob es sich bei der KTA um eine unabhängige Behörde

handle oder ob ihre Ausführungen im Untersuchungsbericht nicht vielmehr eine

blosse Parteibehauptung seien. Die KTA sei eine Abteilung der Staatsanwaltschaft

und dieser organisatorisch vollständig unterstellt. Ihre Einschätzungen sollten

daher lediglich Triagewirkung haben: Sofern sie zur Einschätzung komme, es

liege wohl eine Fälschung vor, müsse dies durch ein entsprechendes Gutachten

unter Einhaltung gutachterlicher Standards näher abgeklärt werden. Sonst hätte

die Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit, selbst Beweise zu

produzieren, die sich durch die Betroffenen in keiner Weise überprüfen liessen.

Die Untersuchungsergebnisse liessen sich sodann durch einen unvoreingenommenen

Leser weder verifizieren noch falsifizieren und es sei dem Betroffenen auch

nicht möglich, Fragen an die Sachverständigen zu stellen – damit seien auch das

rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte verletzt. Zudem befinde sich das

Untersuchungsobjekt im Besitz der Staatsanwaltschaft, so dass es keiner

privaten Untersuchung unterzogen werden könnte. Dem Untersuchungsbericht der

KTA komme somit keinerlei Beweiswert zu (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 f.; Akten

S. 212/213).

2.2

2.2.1

2.2.1.1

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Hierfür

genügt es, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne darf sich das Gericht auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3

S. 46, 142 III 433 E. 4.3.2 S. 336 f., 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139

IV 179 E. 2.2 S. 183; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5;

Stohner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9; jeweils mit Hinweisen). Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die

Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Rechtssuchenden

kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders

schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; AGE SB.2019.74

vom 14. August 2020 E. 2.1.2 f.; jeweils mit Hinweisen).

2.2.1.2

Es

trifft zwar zu, dass der Untersuchungsbericht der KTA relativ kurz ist. Jedoch

sind mit den zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid die

wesentlichen Aspekte aufgeführt. So wird festgehalten, inwiefern die Fälschung

von einem Original abweicht – Drucktechnik und Sicherheitselemente wurden mit

dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Sodann ist zu beachten,

dass sich der streitbetroffene syrische Ausweis als Beweisgegenstand im Sinne

von Art. 192 Abs. 1 StPO in den Akten befand. Dass die Details des

Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten genommen wurden,

ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zur Wahrung öffentlicher

Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO insofern nicht

zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall gewährleistet

bleibt (vgl. das Administrativverfahren betreffend BGer 1C_441/2012 vom 4. März

2013.

E. 5.8, mit Hinweisen). Es wäre dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger

in den vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen,

sich im Falle von Zweifeln die genauen Abweichungen seines syrischen Ausweises

von entsprechenden Originalausweisen von der zuständigen Stelle detaillierter

erklären zu lassen. Dies hat er unterlassen. Abgesehen davon, dass die

Strafverfolgungsbehörden den Führerausweis als Beweismittel rechtmässig erhoben

haben, die Anrufung des Verwertungsverbots im Sinne der Art. 139 ff. StPO

im vorliegenden Kontext nicht verfängt und mithin keine Gründe für ein solches

Verwertungsverbot ersichtlich sind, verhält sich der Berufungskläger in einem

gewissen Sinne auch widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er einerseits auf

die Stellung von Beweisanträgen zur Darlegung der genauen Gründe des

Fälschungsbefundes verzichtet, um daraus andererseits ein Verwertungsverbot

abzuleiten. Ob und inwiefern sich die Vorinstanz das polizeiliche Referenzmaterial

angesichts des knapp gehaltenen Untersuchungsberichts im Rahmen der

Hauptverhandlung auch unabhängig von einem Beweisantrag des Berufungsklägers durch

die KTA hätte erörtern lassen müssen oder den Beweis der Fälschung auch nur

anhand des Ausweises selber hat feststellen dürfen, kann letztlich ohnehin offenbleiben.

Eine damit verbundene allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mit

der Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials im vorliegenden Rechtsmittelzug

von Amtes wegen geheilt, kommt der Berufungsinstanz – wie erwähnt – doch volle

Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. E. 1.2). Eine Rückweisung des Falles

an die Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse

des Berufungsklägers.

2.2.1.3

Soweit

der Berufungskläger sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung seiner Teilnahme- und

Informationsrechte geltend macht und daraus ein entsprechendes Verwertungsverbot

ableitet, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der Verzicht der

Vorinstanz auf eine Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials ist mit

Blick auf die untenstehenden Erwägungen aber vorliegend zu Gunsten des

Berufungsklägers immerhin im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen

(vgl. unten E. 5).

2.2.2

Weiter

wirft der Berufungskläger formell besehen die Frage auf, inwieweit die KTA

aufgrund ihrer organisatorischen Stellung überhaupt verwertbare Aussagen zur

Qualität des potentiell gefälschten Ausweises machen dürfe.

2.2.2.1

Gestützt

auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die

Beurteilung eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen.

Dabei sind sie nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch

berechtigt, bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft

und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen

(kein numerus clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich,

offenkundig oder bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Der Staatsanwaltschaft

kommt auf dem Weg zum gerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, alle

entscheidrelevanten Beweise – entlastende und belastende – zu sammeln, um

darauf gestützt ihre Anklageschrift zu formulieren oder von einer Anklage

abzusehen. Für ihre Aufgaben bedient sie sich verschiedener zugehöriger bzw.

angegliederter Stellen, so namentlich der (Kriminal)polizei. Diese trifft die

ersten Massnahmen wie etwa Sicherung von Beweismitteln, Fahndung, Ermittlungen,

erste Einvernahmen etc. Im Rahmen einer solchen Erhebung von Beweisen ist

zwangsläufig eine Bewertung vorzunehmen und zu entscheiden, welche Beweise für

das Verfahren relevant sind, sei es in belastender oder in entlastender

Hinsicht. Das impliziert eine Einschätzung, bei welcher selbstverständlich auch

kriminologische Erfahrung und fachliches Wissen zum Tragen kommen.

2.2.2.2

Dies

wird vom Berufungskläger im Ergebnis zu Recht auch gar nicht bestritten, wenn

er der KTA eine «Triagefunktion» zubilligt und damit anerkennt, dass die

Einschätzung der KTA im Beweisverfahren durchaus eine Rolle spielen kann.

Weshalb das nur zugunsten des Berufungsklägers zutreffen soll, wie er geltend

macht, ist allerdings nicht einzusehen und hat auch nichts damit zu tun, dass

die Staatsanwaltschaft Beweise «produzieren» könnte. Davon wäre nur zu

sprechen, wenn ein Beweis erst durch die (fachliche) Beurteilung etwa der KTA

Beweiswert erlangen würde, wenn also nicht allein das erhobene Beweisobjekt,

sondern erst der Befund der KTA zum Beweismittel würde. Das ist jedenfalls dort

nicht der Fall, wo es um Befunde geht, für die es keine oder kaum

Sonderkenntnisse braucht bzw. die einem Laien – allenfalls mit der Vorlage des

relevanten Untersuchungsmaterials – verständlich gemacht werden können. Dann

spricht das betreffende Beweismittel gewissermassen «für sich» und ist die

Auskunft der KTA gegebenenfalls als ergänzende Erläuterung zu verstehen. In einem

solchen Fall sind der Beweiswert und die Beweisaussagen durch die betroffenen

Parteien selbst und durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar, so dass

dem Befund der KTA insoweit keine selbständige Bedeutung mehr zukommt.

Vergleichbar wäre das etwa mit dem Fall eines Opfers, das nachweislich mehrere

Zähne verloren und ein blaues Auge hat. Hier würde man sich mit Fotos in den

Akten und/oder einer Beschreibung im Rapport begnügen, um die Verletzungsfolgen

als solche bejahen zu können. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wäre insoweit

nicht erforderlich. Geht es dagegen um die Frage der Wundheilung, innerer

Befunde, der Gefährlichkeit etc., ist das Gutachten eigenständiges Beweismittel

und muss entsprechenden Anforderungen genügen.

2.2.2.3

Für

den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Beweismittel bereits der (potentiell

gefälschte) Ausweis selbst ist, nicht der Bericht der KTA. Deren Auskunft wird

lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage des Ausweises selbst besser nachvollziehen

zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden Verfahren, wie

erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original und des

Vergleichsmaterials sowie mithilfe der Erläuterungen des Vertreters der KTA nochmals

verbessert.

3.

Materieller

Streitgegenstand bildet der Schuldspruch in Bezug auf die Fälschung des

syrischen Führerausweises des Berufungsklägers (SW 2018 5 1930).

3.1

Nach

Art. 252 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der

Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern,

Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine

Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte

Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten

Schriftstücke sind (amtliche) Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis

der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person

erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer

6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 2.3; Boog,

in: Basler Kommentar, Art. 252 StGB N 23, mit Hinweisen). Als Tathandlung kommt

nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines Dokuments, sondern

u.a. auch der Gebrauch eines solchen Dokuments zur Täuschung in Frage. In casu steht

die dritte Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises –

zur Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.

OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251–254 StGB finden

auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). Subjektiv sind neben

Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das

Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare

Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV 55 E.

2.

S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014

vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7,

6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; Boog,

a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl.

Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit

Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es

genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich

der Absicht(en) genügt Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember

2011.

E. IV.3, mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Es

ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren neben

der Fälschung des syrischen Führerausweises auch die Fälschung des

libanesischen Führerausweises des Berufungsklägers im Streit lag. Die

Vorinstanz hat den äusseren Sachverhalt in beiden Fällen und somit auch den

objektiven Tatbestand in beiden Anklagepunkten als erstellt betrachtet und

bejaht. Dabei ist unbestritten, dass der Berufungskläger bei der Motorfahrzeugkontrolle

Basel-Stadt (MFK) am 22. Februar 2018 ein Gesuch um Umtausch seines

libanesischen Führerausweises einreichte und dabei den Ausweis abgab, der gemäss

KTA totalgefälscht war. Es handelte sich um eine laminierte Farbkopie (vgl.

Akten S. 30-38). Am 23. März 2018 schrieb die MFK dem Berufungskläger,

dass seinem Gesuch nicht entsprochen werde. Es habe sich herausgestellt, dass

der eingereichte Ausweis eine Totalfälschung sei (Akten S. 41). Anlässlich

seiner Einvernahme vom 27. März 2019 legte der Berufungskläger eine

(angebliche) Beglaubigung ein, mit welcher bestätigt werde, dass er einen

Führerausweis im Libanon besitze (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 48, 53-56). In Bezug auf diesen Sachverhalt geht die Vorinstanz davon

aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erwiesen sei. Dem Berufungskläger

könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). Konkret ging die

Vorinstanz davon aus, dass die Beglaubigung echt sei und er somit eine gültige

Fahrerlaubnis im Libanon besitze. Sie sah es als erwiesen an, dass der

Berufungskläger diese laminierte Kopie versehentlich für den Originalausweis

gehalten habe. Dieser Freispruch ist, wie erwähnt, mangels Berufung in

Rechtskraft erwachsen. Die Annahme, dass es sich bei der eingereichten Beglaubigung

um ein echtes Papier handelt, ist aber für das Berufungsgericht nicht

verbindlich bindend (sollte dies für den zweiten Teil des Sachverhalts von

Bedeutung sein, etwa was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers

und die Täteradäquanz betrifft).

3.2.2

Sodann

ist unbestritten, dass der Berufungskläger in der Folge am 30. Mai 2018 ein

erneutes Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises einreichte,

dieses Mal unter Beilage eines syrischen Führerausweises. Die KTA kam zum

Schluss, dass es sich auch hierbei um eine Totalfälschung handle (Akten

S. 65-77). Im Bericht hielt sie dazu ebenfalls wörtlich fest: «Das

fragliche Dokument weicht qualitativ in Bezug auf Drucktechnik und

Sicherheitselemente von dem uns zugänglichen Vergleichsmaterial ab». Der Befund

sei durch einen weiteren Detektiv (Det Wm C____) verifiziert worden (vgl.

kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2018; Akten S. 77). Wie

oben unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bereits erwogen wurde (vgl.

E. 2.2.1), hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass der Verteidiger

des Berufungsklägers zwar zu Recht ausführe, dass der Untersuchungsbericht der

KTA relativ kurz sei. Die wesentlichen Aspekte seien jedoch aufgeführt. So werde

festgehalten, inwiefern die Fälschung von einem Original abweiche –

Drucktechnik und Sicherheitselemente seien mit dem der KTA zugänglichen

Vergleichsmaterial abgeglichen worden. Sodann handle es sich bei den

Mitarbeitern der KTA um ausgebildete Experten. Det Wm. B____ sei denn auch

bereits bei der Echtheitsprüfung des libanesischen Ausweises federführend gewesen

und seine diesbezügliche Einschätzung habe sich bekanntlich als absolut

zutreffend erwiesen. Schliesslich sei das Ergebnis, zu welchem Det Wm B____

kam, zusätzlich von dem weiteren Experten Det Wm. C____, überprüft und

verifiziert worden. Es gebe somit keinen Grund, den Bericht in Zweifel zu

ziehen.

3.2.3

Der

Berufungskläger hat an der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in materieller

Hinsicht ausdrücklich festgehalten, dass er immer noch bestreite, dass es sich

beim fraglichen syrischen Führerausweis um eine Totalfälschung handle. Damit

stellt er das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente in Frage. Gegen den

Bericht der KTA macht er – diesmal in inhaltlicher Beziehung – erneut geltend,

dass dieser lediglich die pauschale Behauptung einer Totalfälschung und

abstrakte Hinweise enthalte. Vergleichsmaterial liege nicht vor. Der

Berufungskläger wiederholt, dass so der unvoreingenommene Leser nicht

nachvollziehen könne, wie ein echter Ausweis aussehe und inwiefern das

Untersuchungsobjekt davon abweiche (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6.; Akten S.

214). Das Abstellen auf einen solchen Untersuchungsbericht würde eine

willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bedeuten.

3.2.3.1

Dem

ist zunächst entgegenzuhalten, dass der streitbetroffene Führerausweis – es

handelt sich um ein Dokument im Kreditkartenformat – auch ohne weitere

Erörterungen durch die KTA optisch nicht als ein amtliches Originaldokument

erscheint bzw. den Eindruck einer Fälschung hinterlässt. So ist der Druck auf

dem Dokument «verwaschen» und wirkt namentlich das Foto des Berufungsklägers

darauf unsauber. Im Ergebnis scheint offenbar auch die Vorinstanz dieser

Auffassung zu sein, wobei sie auf die Würdigung im Bericht der KTA verweist. Selbst

wenn man davon ausgehen würde, dass die entsprechende Feststellung, wonach es

sich beim Führerausweis um eine Fälschung handle, ohne weitergehende Prüfung

des Referenzmaterials der KTA durch die Vorinstanz und ohne genauere Begründung

unvollständig oder gar willkürlich sei, hat dies nicht zwingend die Aufhebung

des angefochtenen Urteils zur Folge, da das Berufungsgericht den Sachverhalt

neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen darf

(BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Es ist auch Aufgabe der

Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die

erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). In Art.

343.

StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1

StPO), ist ebenfalls festgehalten, dass das Gericht neue Beweise erhebt und

unvollständige Beweise ergänzt (Abs. 1). Wie erwähnt, verfügt das

Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und

Rechtsfragen und ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren

heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, mit Hinweisen; die analoge

Argumentation im Zusammenhang mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt

worden, bereits oben E. 2.2.1.2). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt

per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges, wie der anwaltlich

vertretene Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vorbringt (vgl. BGE

110.

Ia 81 E. 5d S. 82; zum Ganzen BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3).

Die Berufung stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Eine

unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren nach Art. 405

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch dann zu erfolgen, wenn

die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig

erscheint – und zwar von Amtes wegen, ohne dass es hierfür eines Antrags durch

eine Partei bedürfte (vgl. Zimmerlin,

in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 398 N 17).

3.2.3.2

Gefälscht

im Sinne des Art. 252 StGB ist ein Dokument, wenn der vorgetäuschte Urheber

nicht mit dem Tatsächlichen übereinstimmt. An der mündlichen Verhandlung vom

17.

August 2021 konnte sich das Berufungsgericht in Bezug auf die

vorinstanzlichen Einschätzungen nochmals davon überzeugen, dass es sich beim

streitbetroffenen syrischen Ausweis um ein gefälschtes bzw. unechtes Dokument

handelt. Det Wm B____ legte dem Gericht und dem Berufungskläger an der

mündlichen Verhandlung sämtliches Referenz- und Vergleichsmaterial namentlich

für syrische Dokumente vor. Dabei hat Det Wm B____ bestätigen können, dass solche

Ausweise im Kartenformat grundsätzlich im Offsetverfahren mit einem schönen

sauberen Druck erstellt würden. Der Grunddruck sei normalerweise sehr präzise

und detailgetreu, so dass man Sicherheitsmerkmale – wie Mikroschriften oder

Aussparungen – einbauen könne. Diese Offsetdrucker seien sehr teuer. Die

Fälscher würden nicht in solche Maschinen investieren können. Besonders

auffällig und ein erster Hinweis auf eine Fälschung sei vorliegend auch, dass

das Dokument keine optisch variable Tinte enthalte. Diese sollte Farbwechsel

erzeugen, wenn man das Dokument im Licht kippe. Weiter sei die sog. Rohling-Nummer

auf der Rückseite des Dokuments nicht taktil bzw. spürbar und enthalte das

Dokument keine UV-Sicherung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17.

August 2021, Akten S. 248 ff.).

3.2.3.3

Die

objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB liegen in Bestätigung des

angefochtenen Urteils damit offensichtlich vor.

3.3.3

Der

Berufungskläger bestreitet sodann die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Mit der

Behauptung, der Führerausweis sei echt, stellt er weiterhin implizit in Abrede,

dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um ein gefälschtes

Dokument gehandelt habe bzw. dass er das gefälschte Dokument zur Täuschung der

MFK gebraucht habe oder dies in Kauf nahm. Er verneint mit seiner Berufung

nicht nur implizit die Täuschungsabsicht, sondern lässt an der Berufungsverhandlung

auch wieder explizit plädieren, dass die Absicht, sein Fortkommen zu

erleichtern, verneint werden müsse.

3.3.3.1

Wie

dargelegt, ist bereits aufgrund der qualitativen optischen Beschaffenheit des

streitbetroffenen syrischen Führerausweises erkennbar und drängt sich mithin

dem Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ein weiteres Indiz,

welches das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegt,

stellt zudem insbesondere das höchst widersprüchliche und unklare Aussageverhalten

des Berufungsklägers dar.

So hat er an der

Einvernahme vom 27. März 2019 angegeben, er habe die Führerprüfung 2005 in [...]

gemacht. Das sei ein Quartier in Ost-Beirut, im Libanon (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 45). Vorgängig habe er einen syrischen

Führerausweis gehabt. Mit diesem habe er aber im Libanon nicht fahren dürfen,

weshalb er ihn habe umtauschen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 27. März

2019; Akten S. 46). Zum Erwerb des original syrischen Führerausweises habe

er sicher 15 Fahrstunden genommen; das sei vor 25 Jahren gewesen. Im Libanon

habe er nur die Fahrprüfung gemacht, keine Fahrstunden genommen (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 46). Auf Frage sagt er allerdings, dass er

2005.

in Syrien gewohnt habe – obschon er die Fahrprüfung 2005 im Libanon

gemacht haben will. Er ergänzt dann, dass Syrien und Libanon eine offene Grenze

hätten, es sei wie Basel und Deutschland, er könne dort zweimal am Tag hin und

zurück (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 45). Er

behauptet, er habe versehentlich eine Farbkopie des libanesischen

Führerausweises eingereicht. Das Original habe er dann in seinen Koffern

gesucht und nicht mehr gefunden (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 44). Die Vorinstanz hat ihm das in dubio geglaubt (vgl. Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). In Bezug auf

den syrischen Führerausweis macht er geltend, das Original sei total vernichtet

worden durch Benzin. «Ich habe jemand in Beirut angerufen und um Hilfe gebeten,

dass er mir einen Ersatz besorgt. Selber habe ich das nicht gemacht, der

Ausweis wurde mir von Syrien geschickt. Sowieso darf ich nicht nach Syrien

reisen, deshalb wurde mir der Ausweis zugesandt» (Einvernahmeprotokoll vom

27.

März 2019; Akten S. 48). Dies widerspricht ganz

offensichtlich der Aussage, die Grenzen seien offen gewesen und er habe

problemlos hin und her reisen können. Auf Frage erklärt er, es sei ein Kunde

von ihm im Libanon gewesen, der ihm den Führerausweis zugeschickt habe. «Diese

Person reiste immer zwischen Syrien und Libanon hin und her, er hat das für

mich besorgt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 49). Auf Frage nach dem Namen bezeichnet er diesen Helfer als D____. Er

habe den Ausweis von Damaskus (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 49). Belege von einer Amtsstelle in Damaskus gebe es nicht: «Nein, es

gibt keine Belege, aber mein Originalausweis, der vernichtet wurde, habe ich

selber gemacht (geholt) und sah genauso aus wie der neue» (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 49). Er habe den syrischen Führerausweis

sicher seit mehr als 25 Jahren, er habe ihn mit 18 Jahren erhalten (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 50). Die Frage, ob er ausser diesen beiden

Führerausweisen von Syrien und Libanon noch weitere Führerausweise habe oder

hatte, verneint der Berufungskläger (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 50). Auf den Vorhalt, dass es sich beim syrischen Ausweis um eine

Totalfälschung handle, meinte er, davon habe er keine Ahnung. Und auf Frage, ob

Dispositiv

er demnach nicht wisse, woher sein Kollege den Führerausweis bezogen habe:

«Nein, normalerweise muss man das in Syrien machen und hätte ich gewusst, dass

er den fälschen lässt, hätte ich das nicht gemacht. Ich bin nicht an einem

gefälschten Ausweis interessiert» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019;

Akten S. 50). Und auf Frage, was er damit meine, normalerweise müsse man

das in Syrien machen: «Es gibt Syrer die in Libanon leben, welche aus

Sicherheitsgründen nicht nach Syrien gehen dürfen. Diese Person hat uns immer

geholfen offizielle Dokumente in Syrien zu machen und nach Libanon zu bringen.

Wir selber durften nicht nach Syrien, diese Person war wie eine

Verbindungsperson und erledigte die offiziellen Angelegenheiten in Syrien» (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 51). Hier wiederholt sich der vorher

genannte Widerspruch zu seinen angeblichen Möglichkeiten des Hin- und

Herreisens. Ihm wird dann vorgehalten, dass er «mit der Einreichung von

gefälschten Führerausweisen und dem Gesuch um Umtausch [...] die

schweizerischen Gesetze bezüglich der Führerprüfung umgehen» wollte. Hierauf

antwortet er: «Der libanesische Führerausweis ist nicht gefälscht, ich habe

alle Schritte gemacht, um ihnen zu beweisen, dass dieser Führerschein nicht

gefälscht ist. Ich könnte auch zum libanesischen Konsulat gehen und noch

Beweise holen». Und auf nochmaligen Vorhalt, die eingereichten Dokumente seien

eben doch gefälscht gewesen: «Die Kopie beizulegen war wirklich doof, das war

unabsichtlich, ich konnte das selber gar nicht unterscheiden. Aber ich habe die

Beweise erbracht, dass ich einen richtigen Führerausweis besitze und dass es

sich um eine Kopie davon handelt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten

S. 51). Zuletzt merkt der Berufungskläger noch an: «Der alte syrische

Ausweis war aus Papier und der neue war im Kreditkartenformat» (Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 52).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt der Berufungskläger erneut aus, es

habe sich beim libanesischen Ausweis um eine Kopie des Originals gehandelt, was

er nicht bemerkt habe. Er präzisiert auf Rückfrage, dass er die Kopie bereits

im Libanon gemacht habe (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten

S. 162; p.m.: Er war nach seinen Angaben seit 17. August 2017 in der

Schweiz). Zum syrischen Ausweis erklärt er, syrische Führerausweise gälten im

Libanon schon, aber es hänge von den Personen ab, welche einen kontrollierten.

Und da er grosse Autos gefahren sei, sei er ständig kontrolliert worden. Weiter

führte er jeweils auf Frage (a.F.) aus: «Danach kontaktierte ich einen jungen

Mann aus Syrien. Der arbeitete zwischen Syrien und Libanon. Wenn jemand in

Syrien einen Ausweis braucht, dann kann man sich an ihn wenden. Er geht dann zu

den Behörden. Ich habe ihm gesagt, dass mein Ausweis total kaputt ist. Er hat

mir dann einen Neuen gegeben. Es handelt sich um eine Erneuerung des Alten. Ich

wusste nicht, dass dies eine Fälschung ist, ich dachte, das wurde offiziell

ausgestellt. (a.F.) Ich weiss nicht, wie er sich das offiziell ausstellen

konnte. Er stellt häufig offizielle Dokumente aus. (a.F.) Ich denke man muss in

Syrien eine Polizeimeldung machen, dass der Ausweis kaputt ist. Was man hier

machen kann, weiss ich nicht. Nachdem die Sache bei der Staatsanwaltschaft war,

habe ich dort jemand kontaktiert, dass er die Akten der Behörden zustellt.

(a.F.) Als ich in Libanon, war hat er es mir gegeben und ich habe es

eingereicht. (a.F.) Ich habe diese Person, E____, auf Facebook kontaktiert. Ich

habe ihm gesagt, ich habe einen originalen Führerschein, ich brauche einen

neuen Führerschein und ob Sie für mich zum Strassenverkehrsamt gehen und einen

neuen ausstellen lassen können. Ich gebe ihm nur meinen Namen, dann kann er es

ausstellten. Zwei Tage später hat er gesagt, dass er es ausstellen kann, er

braucht aber ein Personalfoto. Dann hat er mir gesagt, dass er 100 Dollar

brauche. Ich sagte, dass ich ihm nicht Geld geben werde, ohne sicher zu gehen,

dass der Ausweis original ist. Dann sagte er mir, wie es garantiert ist, dass

ich später bezahlen würde. Ich habe gesagt, dass es eine Person gibt, welche

auch dort arbeitet und ich diese Person kontaktieren werde. Sobald der Ausweis

sicher ist, werde ich diese Person kontaktieren, dass er es bezahlt. (a.F.) Ich

habe ihm mein Foto per Whatsapp / Facebook geschickt und noch meinen

vollständigen Namen und das Geburtsdatum. Er brauchte meine Angaben, dass er

mein Dossier finden kann. (a.F.) Was das Strassenverkehrsamt dort braucht,

weiss ich nicht, diese Person sollte das wissen, er hat gesagt, dass er

Personalausweise ausstellen kann, damit hat er auf Facebook geworben. Er hat es

meinem Kollegen gegeben und mein Kollege hat es mir auf die Post gegeben. Als

ich den Führerausweis sah, habe ich gemerkt, dass er gefälscht war. (a.F.) Ich

habe nichts bezahlt. Mein Kollege war Schlüsselfigur und wenn ich nicht weiss,

dass der Führerausweis echt ist, konnte ich nicht bezahlen. (a.F.) Es waren

zwei Personen. Die Person via Facebook ist nicht mein Kollege, der andere,

welcher dort eine Garantie war zwischen mir und der Person auf Facebook, ist

mein Kollege. (a.F.) Mein Kollege pendelt zwischen Libanon und Syrien. (a.F.)

Niemand hat etwas bezahlt. Weil ich im Voraus gesagt habe, dass ich die Zahlung

erst mache, wenn es sich um ein Original handelt. An der Grenze wurde es sofort

kontrolliert. (a.F.) Ich habe es nicht an der Grenze gegeben. Ich wurde an der

Grenze kontrolliert, wurde nach dem Führerschein gefragt, ich hatte den libanesischen.

Sie sagten, sie brauchen das Original. Ich sagte, dass ich nur den hatte und

sie kontrollierten dann das Portemonnaie. (a.F.) Für den zweiten Ausweis habe

ich nichts bezahlt. (a.F.) Weil ich noch nicht ganz sicher war, ob es original

ist oder gefälscht. Für den aus Libanon habe ich 50 Franken bezahlt. (a.F.) Ja,

weil ich nicht sicher war, ob es eine Fälschung ist. Wie soll ich einer Person,

die auf Facebook solche Sachen anbieten, vertrauen. (a.F.) Ja, ich war noch

nicht sicher. Diese Person auf Facebook kenne ich nur von dort. (a.F.) Der

Ausweis, der bei der Kontrolle genommen wurde, ist gefälscht. Der, den ich

eingereicht habe, bin ich nicht sicher. Ich war sicher, dass er nicht gefälscht

ist. (a.F.) Ich habe diesen Führerschein von Libanon hierher gebracht. Und die

Person, welche das gemacht hat, hat viele Dokumente hergestellt. (a.F.) Doch

dafür habe ich im Libanon gezahlt, 50 Franken. (a.F.). Die Gebühren für den

libanesischen Ausweis waren 80 Franken. 120'000 libanesische Lira.». Der

Verteidiger weist sodann darauf hin, dass es eine Verwirrung gebe wegen eines

zweiten syrischen Ausweises, der Gegenstand eines separaten Strafverfahrens und

eines Strafbefehls vom 6. September 2019 bilde (Verhandlungsprotokoll vom 15.

Oktober 2019; Akten S. 164 ff.). Die Aussagen des Berufungsklägers sind

verwirrend, wenn er sagt, für den zweiten Führerausweis, den er am 13. Juli 2019

beim Strassenverkehrsamt eingereicht habe, habe er 50 Dollar bezahlt für den

zweiten syrischen habe er nichts bezahlt. Und dann noch: Der vorgelegte Ausweis

sei «der erste Ausweis, für welchen ich 50 bezahlt habe und nicht der zweite» (Verhandlungsprotokoll

vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Das meint auch sein Verteidiger (Verhandlungsprotokoll

vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Im Schlusswort meint der

Berufungskläger noch: «Der libanesische Ausweis ist echt, beim zweiten kann ich

es nicht beurteilen» (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten

S. 166).

Der Vorinstanz

ist mit Verweis auf ihr Urteil beizupflichten, dass die Aussagen des

Berufungsklägers wenig glaubhaft sind. Es überzeugt nicht, dass er in einem

Quartier in Beirut, der Hauptstadt von Libanon, im Jahr 2005 einen Ausweis

gemacht haben will, um damit problemloser in Beirut herumzufahren – obschon er

2005 noch in Syrien gewohnt habe. Es wäre auf der Hand gelegen, seinen bereits

einige Jahre zuvor in Syrien gemachten Führerausweis zu verwenden bzw., sollte

er einem Brand zum Opfer gefallen sein, ein Duplikat ausstellen zu lassen.

Ebenso wenig leuchtet ein, wieso der Berufungskläger, nachdem er dann offenbar

im Libanon lebte und dort eigens noch einen libanesischen Führerschein erworben

hatte, doch wieder mit Hilfe eines Mittelsmannes einen syrischen Führerausweis

besorgte – der ihm doch bei Kontrollen eher Probleme bereitete. Sodann kann

sich der Berufungskläger offenbar nicht entscheiden, ob nun die Grenzen

zwischen Syrien und dem Libanon völlig offen gewesen seien («es ist wie Basel

und Deutschland» und er konnte «zweimal am Tag hin und zurück» [vgl. Einvernahmeprotokoll

vom 27. März 2019; Akten S. 45]) oder ob er – und andere Landsleute – nicht

nach Syrien fahren durften, weshalb sie sich etwa für die Beschaffung von amtlichen

Dokumenten eines Mittelsmannes bedienen mussten. Um wen es sich dabei handelte,

wird im Weiteren auch nicht klar. Ist es einerseits zunächst ein Kunde, so

handelt es sich später um einen semiprofessionellen Anbieter, den er via

Facebook kontaktierte und dem er nicht so recht getraut habe. Schliesslich sind

gar mehrere Personen beteiligt. In jedem Fall sind die Einlassungen des

Berufungsklägers alles andere als kohärent und schlüssig. Er scheint sich gar

nicht mehr so richtig an frühere Versionen zu erinnern und ergänzt, auf

Ungereimtheiten angesprochen, seine Darstellung durch neue, abweichende

Elemente. Etwa wenn er auf Rückfrage plötzlich behauptet, dass zwei Personen am

Beschaffen des Führerausweises beteiligt gewesen sein sollen – sein (bisher

erwähnter) «Kollege» und der ominöse, in der früheren Einvernahme nie erwähnte

Anbieter auf Facebook. Jedenfalls lässt sich bereits daraus schliessen, dass

die Aussagen des Berufungsklägers ausgesprochen unglaubhaft sind. Dabei kann offenbleiben,

ob die Bescheinigung, die der Berufungskläger ins Recht gelegt hat, tatsächlich

echt ist. Immerhin darf diesbezüglich festgehalten werden, dass, wenn man eine

solche Bescheinigung beibringen kann, es auch möglich sein sollte und

naheliegend gewesen wäre, direkt ein Duplikat des fraglichen Ausweises

beizubringen. Ausserdem stimmt die Beglaubigung gar nicht ganz mit dem

(kopierten) Führerausweis überein. Dieser ist ausgestellt am 12. Februar 2005

und gültig bis 5. Juli 2025 (vgl. Übersetzung; Akten S. 33). Auf der

Bescheinigung hingegen ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. Juli 2024 angegeben

(vgl. Übersetzung; Akten S. 53).

Auch an der

Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger die Frage, wie er zu den

gefälschten Dokumenten gekommen sei, nicht plausibel erklären. Vielmehr macht

er im Widerspruch zu älteren Aussagen neu geltend, dass er, als er im Libanon gewesen

sei, eine Person, F____ bzw. G____, die in Syrien sei, beauftragt habe, den

syrischen Ausweis verlängern zu lassen. Immerhin kommt er wieder auf seine

Aussage in der Einvernahme vom 27. März 2019 zurück, wonach dieser Mittelsmann

ein Kunde gewesen sei. Ob dieser neue syrische Ausweis echt sei oder nicht, könne

er nicht bestätigen, weil er kein Experte sei. Aber darauf stehe die gleiche

Nummer, wie auf dem Ausweis, den er im Libanon gehabt habe. Widersprüchlich sind

auch die Aussagen, dass er diesen Ausweis einerseits habe erneuern lassen

müssen und andererseits verloren habe (Verhandlungsprotokoll vom

17. August 2021; Akten S. S. 247 f.). Ferner lässt sich nicht

nachvollziehen, weshalb sich der Berufungskläger für die Neuerstellung des

Ausweises eines Mittelsmannes hat bedienen müssen. Sollte ihm damals die

Einreise nach Syrien aus irgendwelchen (z.B. politischen) Gründen verwehrt

gewesen sein, ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb ihm die dortigen

Ämter einen Führerausweis erstellen sollten. Sollte letzteres zutreffen, hätte

er bestimmt auch über den Postweg mit der syrischen Motorfahrzeugbehörde

korrespondieren und den Ausweis beantragen können. Dass er über einen ihm mehr

oder weniger bekannten Vermittler in Syrien einen echten Führerausweis erlangen

konnte, musste vom Berufungskläger in jedem Zeitpunkt angezweifelt werden.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass, selbst wenn es

grundsätzlich möglich wäre, einen behördlichen Ausweis durch eine Drittperson

beantragen zu lassen, diese durch den Berufungskläger – wie auch von dessen

Vertreter geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S.

166 ff.) – hätte gehörig bevollmächtigt gewesen sein müssen. Dies war aber laut

zwischenzeitlichen Aussagen des Berufungsklägers gerade nicht der Fall. So soll

die Person, die ihm den Ausweis besorgt habe, seine «Dienste» u.a. via Facebook

angepriesen haben. Sodann habe der Berufungskläger dieser Person lediglich per

WhatsApp ein Foto von sich, seinen Namen sowie sein Geburtsdatum übermittelt (Verhandlungsprotokoll

vom 15. Oktober 2019; Akten S. 164). Diese Feststellungen vermochte der

anwaltlich vertretene Berufungskläger auch in der Berufungsverhandlung nicht zu

widerlegen.

Zusammengefasst

ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil aufgrund der Aussagen des

Berufungsklägers davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass

der streitbetroffene syrische Führerausweis eine Fälschung gewesen ist. Damit

hat er den Gebrauch zur Fälschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf

genommen.

3.3.3.2 Ferner

überzeugt auch das rabulistische Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass er

sein Fortkommen nicht habe erleichtern wollen. Der Berufungskläger macht

diesbezüglich – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, dass er Auto

fahren könne und sich mit der Fälschung gar keinen Vorteil habe verschaffen können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung umfasst die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu

erleichtern, jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. BGer 6B_668/2019

vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2; oben E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Entgegen

der Ansicht des Verteidigers wäre die persönliche Lage des Berufungsklägers durch

die Erlangung eines schweizerischen Führerscheins durchaus verbessert worden.

Ein ausländischer Führerausweis muss innerhalb Jahresfrist grundsätzlich

umgeschrieben werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Ferner

ist der Neuerwerb eines schweizerischen Führerausweises mit Aufwand und Kosten

verbunden, welche mit einer formellen Umschreibung nicht anfallen.

3.3.3.3 Schliesslich

ist noch auf das konkrete Tatvorgehen und auf die Täteradäquanz hinzuweisen:

Der Berufungskläger hatte zunächst versucht, mit einer simplen laminierten

Farbkopie zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem er den Bescheid erhielt, dass das

Amt von einer Fälschung ausging und ihm – angeblich – klar wurde, dass er

versehentlich die Farbkopie eingereicht hatte, bemühte er sich nicht etwa, das

Missverständnis aufzuklären, indem er das Original beibrachte oder – da es

nicht auffindbar war – die am 25. Juni 2018 ausgestellte Bescheinigung

einreichte. Stattdessen reichte er Ende Mai 2018 einen syrischen Ausweis ein,

ohne sich zu vergewissern, ob es sich dabei nun um ein echtes Dokument

handelte. Dieses Verhalten erscheint verdächtig. Noch verdächtiger wird das

Ganze, wenn man das weitere Verfahren berücksichtigt, bei welchem es um einen

weiteren, am 13. Juli 2019 eingereichten syrischen Ausweis geht – mutmasslich

eine weitere Fälschung. Zwar ist dort noch kein Schuldspruch ergangen. Der

Berufungskläger räumt aber selbst ein, dass er jedenfalls in Bezug auf einen

der syrischen Ausweise Zweifel an dessen Echtheit hatte. Wäre er sich

tatsächlich keiner Verfehlung bewusst gewesen, hätte er zudem spätestens jetzt eine

Bestätigung der syrischen Motorfahrzeugbehörde eingereicht, um so gegenüber den

Behörden sein korrektes Verhalten zu dokumentieren. All dies sind ebenfalls

belastende Indizien.

3.3.3.4 Damit

sind in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale

ohne Weiteres zu bejahen.

3.5 Nach

dem Gesagten ist im Ergebnis die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu

bestätigen. Eine Ausweisfälschung bzw. der Gebrauch eines gefälschten Ausweises

im Sinne von Art. 252 StGB liegt klar vor. Auch die Absicht, sich oder

einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist ohne Weiteres gegeben. Dass

der Berufungskläger «gutgläubig» davon ausgegangen wäre, der eingereichte

syrische Führerschein sei echt, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen

zu verneinen. Das ergibt sich schon aus seinen unglaubhaften Ausführungen dazu,

wie und unter welchen Umständen er zu dem Ausweis gelangt sein soll und aus

seinem ganzen Vorgehen gegenüber der hiesigen Behörde. Es ist nicht ernsthaft

zu bezweifeln, dass er zumindest in Kauf nahm, den Behörden einen gefälschten

Ausweis vorzulegen. Damit ist Art. 252 StGB objektiv und subjektiv

erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht

ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht.

3.6 Das

Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche

Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die vorstehenden

Ausführungen rechtfertigt es sich auch, dass der Führerausweis zu Schulungszwecken

eingezogen wird. Es ist der Vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass

dies auch für den libanesischen Ausweis gilt, der nach unangefochtener

Feststellung der Vorinstanz objektiv eine Fälschung darstellt.

4.

Die Vorinstanz

hat eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen, bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4.1 Der

Strafrahmen gemäss Art. 252 des StGB reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu 3

Jahren Freiheitsstrafe. Gesetzliche Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

sind mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil keine ersichtlich.

Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden

des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des bei der Strafzumessung

massgebenden Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und

Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der

Täterkomponente unterschieden wird. Bei den einzelnen für das Verschulden

massgebenden Umständen kann es sich um Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgründe handeln.

4.2

4.2.1

4.2.1.1 Die

Vorinstanz hat hinsichtlich der Tatkomponente zu Recht erwogen, dass es sich

offenbar um eine relativ plumpe Fälschung handelte und sich die Gefahr einer

Täuschung der Behörden daher in Grenzen hielt. Das Vorgehen des Berufungsklägers

ist nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen und es ist bei diesem keine

grosse kriminelle Energie erkennbar. Da es für den Berufungskläger angesichts

der politischen Lage wohl tatsächlich schwierig gewesen sein dürfte, persönlich

nach Syrien zu reisen und einen neuen Ausweis zu beantragen, ist die

Einschätzung der Vorinstanz, wonach er «aus einer gewissen Not heraus» gehandelt

habe, nicht zu beanstanden.

4.2.1.2 Beizupflichten

ist der Vorinstanz auch in Bezug auf die Würdigung der Täterkomponente. Diese

ist als neutral zu qualifizieren. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft.

Zweifellos ist er in einer schwierigen persönlichen Situation – er musste

aufgrund des Krieges aus seinem Heimatland flüchten, hat eine Familie zu

ernähren und wird in seiner Tätigkeit als Automechaniker eingeschränkt, wenn er

nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt. Dennoch wäre es ihm zuzumuten gewesen,

sich auf legalem Wege um einen schweizerischen Führerschein zu bemühen, weshalb

seine persönliche Situation nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

4.2.1.3 Es

bleibt bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dem bedingten Strafvollzug im

Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB steht nichts entgegen. Die Probezeit wird auf das

gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt.

4.2.2 Der

Berufungskläger gab im vorinstanzliche Verfahren an, er werde mit CHF 2'300.–

monatlich von der Sozialhilfe unterstützt. Wenn er mit seiner Tätigkeit als

Automechaniker Geld verdiene, werde dieser Betrag abgezogen. An dieser

Situation hat sich im Verfahren vor dem Berufungsgerichts nichts Wesentliches

geändert, was den Tagessatz von CHF 30.– rechtfertigt.

4.3 Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch bei der Straf-zumessung die

wesentlichen Gesichtspunkte beachtet hat. Diese erscheint angemessen, was vom

Berufungskläger auch im Eventualstandpunkt nicht ausdrücklich bestritten wird. Die

Strafzumessung wäre im Übrigen zufolge des Verbots der refomatio in peius bzw.

des Verschlechterungsverbots auch gar nicht zu seinen Ungunsten korrigierbar.

5.

5.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten von CHF 595.30 und die

Urteilsgebühr von CHF 400.‒ zu bestätigen und hat der Berufungskläger grundsätzlich

die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu

tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ist aber zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger erst in der Berufungsverhandlung mit

der Befragung von Det Wm. B____ umfassende Kenntnis von dem Referenz- und

Vergleichsmaterial der KTA, welches die Fälschung seines Ausweises bestätigt

hat, erlangen konnte. Angesichts der Tatsache, dass er keinen Beweisantrag

gestellt hat und vor dem Hintergrund, dass er im Schuldpunkt vollumfänglich

unterliegt, rechtfertigt sich eine Kürzung um 1/3,

weshalb ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe

von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

5.2

5.2.1 Der

Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 eventualiter die

amtliche Verteidigung beantragt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein

solcher Eventualantrag (für den Fall des Unterliegens) unzulässig ist, weil es

die bundesgerichtliche Rechtsprechung aushebeln würde, wonach das Honorar für

amtliche Mandate aufgrund des umfassenden Verweises in Art. 135 Abs. 1 StPO

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2

S. 262 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 16. März 2020 der hierfür

zuständigen Verfahrensleiterin wurde dieser Antrag abgewiesen. Diese Verfügung liess

der Berufungskläger unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger

in der Berufungsbegründung vom 14. April 2020 seinen Antrag wiederholt und

diesbezüglich ausführt, dass die Verfügung vom 16. März 2020 in Wiedererwägung

zu ziehen und im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

sei, kann darauf vorliegend infolge res iudicata und in Ermangelung von

Wiedererwägungsgründen nicht mehr eingetreten werden. Der Vollständigkeit

halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle des Eintretens, dem Antrag

kein Erfolg beschieden wäre. Unbestritten ist, dass kein Fall der notwendigen

Verteidigung gemäss Art. 130 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

vorliegt. Die Verfahrensleitung ordnet daneben eine amtliche Verteidigung an,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die

Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall

handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen

wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht

mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe

von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die

amtliche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Berufungsklägers vorliegend

nicht geboten. Es handelt sich hinsichtlich des Strafmasses mithin zweifellos

um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO, und zwar um einen solchen von

nicht einmal sog. «relativer Schwere». Eine amtliche Verteidigung käme somit

höchstens in Betracht, wenn ganz ausserordentliche tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukämen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht

gewachsen wäre und die den Beizug eines Rechtsvertreters unumgänglich machten (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174; Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei offensichtlichen

Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige

Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen

bundesrechtlichen Anspruch auf amtliche Verteidigung (BGer 1B_86/2019 vom 13.

Mai 2019 E. 2). Vorliegend ist der Sachverhalt sehr überschaubar, und auch in

rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten ersichtlich, denen der

Berufungskläger auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Auch weisen

keine in seiner Person begründeten Umstände darauf hin, dass er sich im

Verfahren nicht zurechtfinden könnte (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f.,

128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die ins

Feld geführten Auswirkungen auf das hängige Administrativverfahren zum

allfälligen Erhalt des schweizerischen Führerausweises nichts zu ändern (vgl.

BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4). Dies erst recht, als der

Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen inzwischen im Besitze einer

Fahrerlaubnis in der Schweiz ist.

5.2.2 Die

Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage

(SB.2019.107 E. 7.2). Wie dargelegt, sind dem Berufungskläger angesichts des

Umstands, dass eine detaillierte Begründung des Fälschungsvorwurfs erst mit der

Befragung von Det Wm. B____ in der Berufungsverhandlung erfolgte, die

Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 zu reduzieren. An der

Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers, [...], Advokat,

die Honorarnote in Höhe von CHF 1'841.20 (inklusive Auslagen und MWST) eingereicht,

welcher für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung noch einen Aufwand

von 3.25 Stunden à CHE 250.– hinzuzurechnen und die schliesslich im Umfang von 2/3

zu kürzen ist. Damit ist dem privat verteidigten Berufungskläger für das

zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal

CHF 900.– zuzusprechen (inklusive Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 15. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Freispruch von der Anklage der

Fälschung von Ausweisen (SW 2018 2 2152);

- Entschädigung der Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der

Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 252, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs.

1 des Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Führerausweise werden in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und

verbleiben zu Lernzwecken bei der KTA.

A____ trägt die Kosten von CHF 595.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 900.– zugesprochen (inklusive Auslagen und

MWST).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt zu Handen Verfahren ES.2019.731

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.