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Entscheid

SB.2020.14

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

23. November 2021Deutsch4 min

dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.14

BESCHLUSS

vom 23.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara

Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Das

Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:

dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt

wurde,

dass bei erwähntem Urteil vom 21. November 2019

auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen

des Urteils der Staats-anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai

Sachverhalt

2016 verzichtet wurde,

dass A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt wurden,

dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil

frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung

gestellt hat,

dass der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe

vom 26. August 2020 mitgeteilt hat, dass er das Mandat mit dem Berufungskläger

niedergelegt habe,

dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom

23. November 2021 dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 hat zugestellt werden

können,

dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung

vom 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht

vertreten lassen hat,

dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23.

November 2021 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 13. Dezember 2021

Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November

2021 ferngeblieben ist,

dass die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem

Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021

retourniert wurde,

dass mit Verfügung vom 13. Dezember 2021

festgestellt wurde, dass die Verfügung vom 23. November 2021 als zugestellt

gilt,

dass der Beschwerdeführer somit nicht innert Frist

dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November

2021 ferngeblieben ist,

dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis

des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2021.3 vom 23. April

2021, SB.2020.7 vom 10. November 2020, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020 E. 2),

Erwägungen

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.

437.

Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das

Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass der Berufungskläger für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Abstandsgebühr von CHF 800.– einschliesslich Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen, trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),

und erkennt:

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge

Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.