SB.2020.14
Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
23. November 2021Deutsch4 min
dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.14
BESCHLUSS
vom 23.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:
dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt
wurde,
dass bei erwähntem Urteil vom 21. November 2019
auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen
des Urteils der Staats-anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai
Sachverhalt
2016 verzichtet wurde,
dass A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt wurden,
dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil
frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung
gestellt hat,
dass der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe
vom 26. August 2020 mitgeteilt hat, dass er das Mandat mit dem Berufungskläger
niedergelegt habe,
dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom
23. November 2021 dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 hat zugestellt werden
können,
dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung
vom 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht
vertreten lassen hat,
dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23.
November 2021 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 13. Dezember 2021
Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November
2021 ferngeblieben ist,
dass die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem
Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021
retourniert wurde,
dass mit Verfügung vom 13. Dezember 2021
festgestellt wurde, dass die Verfügung vom 23. November 2021 als zugestellt
gilt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht innert Frist
dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November
2021 ferngeblieben ist,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis
des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2021.3 vom 23. April
2021, SB.2020.7 vom 10. November 2020, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020 E. 2),
Erwägungen
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art.
437.
Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das
Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass der Berufungskläger für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Abstandsgebühr von CHF 800.– einschliesslich Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen, trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.