SB.2020.15
Gesuch um Ratenzahlung der Busse und Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021)
29. Juni 2021Deutsch5 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2020.15
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Ratenzahlung der Busse
und Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15
vom 24. Februar 2021)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Es wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 255.30 sowie Urteilsgebühren von CHF 400.– für die erste und von CHF
1’000.– für die zweite Instanz auferlegt.
Die Busse von
CHF 300.– sowie die Kosten und Gebühren von total CHF 1‘655.30 wurden der
Gesuchstellerin am 3. Mai 2021 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 10.
Juni 2021 ersuchte sie um Gewährung von Ratenzahlung für die Busse und um
Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach
der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche
um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des
Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2
Für
das Gesuch um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse ist demgegenüber
nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
Auf das Ratenzahlungsgesuch ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden
Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch wird jedoch in Anwendung von Art. 91
Abs. 4 letzter Satz StPO zuständigkeitshalber an die Inkassostelle des Justiz-
und Sicherheitsdepartements weitergeleitet.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre
Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr nicht
möglich, die Rechnung zu bezahlen, wie sich aus den beigefügten Belegen ergebe.
Sie sei zudem zurzeit an einer Weiterbildung ([...]), welche ebenfalls Geld
koste und nach deren Abschluss sie hoffentlich etwas mehr verdienen werde. Auch
sei sie daran, besser Deutsch zu lernen. Sie ersucht daher um Erlass der
Verfahrenskosten. Ihrem Gesuch hat sie eine Lohnabrechnung ihrer derzeitigen
Arbeitgeberin [...] von Mai 2021 eingereicht, welche (für 88,43 Arbeitsstunden)
ein Einkommen von netto CHF 2'027.20 ausweist. Gemäss den weiteren Beilagen
beträgt ihre Wohnungsmiete CHF 1'140.– brutto und ihre Krankenkassenprämie CHF 469.35.
Darüber hinaus schuldet sie der [...] CHF 1'005.– und der [...] CHF 116.50.
Schliesslich kosten die von ihr gebuchten Kurse bei [...] CHF 2'600.– sowie das
entsprechende «Starter-Set» CHF 967.–.
2.3
Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin bei
ihrem derzeitigen Einkommen momentan nicht in der Lage ist, neben der
Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der Weiterbildung auch noch die ihr
auferlegten Gerichtskosten fristgemäss zu begleichen. Allerdings macht sie
selbst geltend, dass sich nach ihrer Weiterbildung im Kosmetikbereich und der
Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse hoffe, ein höheres Einkommen zu erzielen.
Diese Erwartung erscheint durchaus berechtigt, zumal ihr derzeitiges
Arbeitspensum bei der [...] offenbar nur rund 50 % beträgt. Die ihre
auferlegten Gerichtskosten sind mit CHF 1'655.30 zudem nicht derart hoch, dass
deren Bezahlung auch in Zukunft unmöglich erscheint und das wirtschaftliche
Weiterkommen der Gesuchstellerin behindern würde. Ein Erlass der
Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt. Um der Gesuchstellerin Zeit zu
geben, ihre (nur wenige Tage dauernde) Weiterbildung zu absolvieren und sich anschliessend
in der Kosmetikbranche zu etablieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für
ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird die Gesuchstellerin die Forderung
begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass oder Ratenzahlung
dieser Kosten stellen müssen.
3.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Ratenzahlung der Busse
wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Gesuch wird an das JSD,
Inkassostelle Strafverfahren, weitergeleitet.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF
1'655.30 wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr nach
Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkassostelle Strafverfahren (zusammen
mit Kopie des Gesuchs)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.