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Entscheid

SB.2020.15

Gesuch um Ratenzahlung der Busse und Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021)

29. Juni 2021Deutsch5 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2020.15

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Ratenzahlung der Busse

und Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.15

vom 24. Februar 2021)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts SB.2020.15 vom 24. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchstellerin) der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer

Busse von CHF 300.– verurteilt. Es wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 255.30 sowie Urteilsgebühren von CHF 400.– für die erste und von CHF

1’000.– für die zweite Instanz auferlegt.

Die Busse von

CHF 300.– sowie die Kosten und Gebühren von total CHF 1‘655.30 wurden der

Gesuchstellerin am 3. Mai 2021 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 10.

Juni 2021 ersuchte sie um Gewährung von Ratenzahlung für die Busse und um

Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach

der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche

um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als

letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die

funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des

Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht des

Appellationsgerichts zuständig.

1.2

Für

das Gesuch um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse ist demgegenüber

nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).

Auf das Ratenzahlungsgesuch ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden

Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch wird jedoch in Anwendung von Art. 91

Abs. 4 letzter Satz StPO zuständigkeitshalber an die Inkassostelle des Justiz-

und Sicherheitsdepartements weitergeleitet.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Betroffene

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre

Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann (Domeisen, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2

Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr nicht

möglich, die Rechnung zu bezahlen, wie sich aus den beigefügten Belegen ergebe.

Sie sei zudem zurzeit an einer Weiterbildung ([...]), welche ebenfalls Geld

koste und nach deren Abschluss sie hoffentlich etwas mehr verdienen werde. Auch

sei sie daran, besser Deutsch zu lernen. Sie ersucht daher um Erlass der

Verfahrenskosten. Ihrem Gesuch hat sie eine Lohnabrechnung ihrer derzeitigen

Arbeitgeberin [...] von Mai 2021 eingereicht, welche (für 88,43 Arbeitsstunden)

ein Einkommen von netto CHF 2'027.20 ausweist. Gemäss den weiteren Beilagen

beträgt ihre Wohnungsmiete CHF 1'140.– brutto und ihre Krankenkassenprämie CHF 469.35.

Darüber hinaus schuldet sie der [...] CHF 1'005.– und der [...] CHF 116.50.

Schliesslich kosten die von ihr gebuchten Kurse bei [...] CHF 2'600.– sowie das

entsprechende «Starter-Set» CHF 967.–.

2.3

Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin bei

ihrem derzeitigen Einkommen momentan nicht in der Lage ist, neben der

Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der Weiterbildung auch noch die ihr

auferlegten Gerichtskosten fristgemäss zu begleichen. Allerdings macht sie

selbst geltend, dass sich nach ihrer Weiterbildung im Kosmetikbereich und der

Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse hoffe, ein höheres Einkommen zu erzielen.

Diese Erwartung erscheint durchaus berechtigt, zumal ihr derzeitiges

Arbeitspensum bei der [...] offenbar nur rund 50 % beträgt. Die ihre

auferlegten Gerichtskosten sind mit CHF 1'655.30 zudem nicht derart hoch, dass

deren Bezahlung auch in Zukunft unmöglich erscheint und das wirtschaftliche

Weiterkommen der Gesuchstellerin behindern würde. Ein Erlass der

Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt. Um der Gesuchstellerin Zeit zu

geben, ihre (nur wenige Tage dauernde) Weiterbildung zu absolvieren und sich anschliessend

in der Kosmetikbranche zu etablieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für

ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird die Gesuchstellerin die Forderung

begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass oder Ratenzahlung

dieser Kosten stellen müssen.

3.

Das

Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Gesuch um Ratenzahlung der Busse

wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Gesuch wird an das JSD,

Inkassostelle Strafverfahren, weitergeleitet.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF

1'655.30 wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr nach

Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkassostelle Strafverfahren (zusammen

mit Kopie des Gesuchs)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte

Henz lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.