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Entscheid

SB.2020.16

Verletzung der Verkehrsregeln

24. September 2020Deutsch14 min

einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.16

URTEIL

vom 24. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2019 wurde A____

(Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– überbunden.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 25.

November 2019 Berufung angemeldet, sie am 17. Februar 2020 erklärt

und am 14. April 2020 begründet. Er beantragt, es sei das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und

Strafe freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht

beantragt der Berufungskläger, es sei der Dienstplan der Herren B____, C____

und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren, unter expliziter

Aufführung, von wann bis wann sie im Dienstfahrzeug Basilea 03 unterwegs gewesen

seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020

die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 27. Mai 2020 wurde der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag unter

dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen,

da dieser einen nicht entscheidrelevanten Nebenpunkt betreffe. Gleichzeitig ordnete

der Instruktionsrichter die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren

an und setzte den Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art.

399.

StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten

(vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020, mit Hinweisen).

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird

(lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im

schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit

verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 erfolgte, vorläufige

Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid

ergeht (vgl. statt vieler: AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019

E. 1.2, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, je mit weiteren

Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art. 390 Abs. 4

StPO auf dem Zirkulationsweg gefällt (vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.25

vom 20. Dezember 2019 E. 1.2).

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398

Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt

Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen

können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige

bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4

StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche

Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,

SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss

Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft,

wer eine Verkehrsregel dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt. Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel

des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Keine der

Tatbestandsvarianten von Art. 90 verlangt, dass durch die

Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet

wurde. Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 9, 19 ff.

und 29). Nach Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und

Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort

freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. In Konkretisierung dieser

Vorschrift hält Art. 16 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)

fest, dass den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die

sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, alle Strassenbenützer den

Vortritt lassen müssen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Gemäss

Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung

strafbar (OGer ZH SU130077 vom 5. September 2014 E. 2.4). Wie im angefochtenen

Urteil erwogen wurde, bezwecken diese Vorschriften, den mit besonderen

Warnsignalen verkehrenden Fahrzeugen die Fahrt mit allen geeigneten Massnahmen

zu erleichtern und diese in keiner Weise zu behindern. Dies beinhaltet auch,

nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht,

Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere

Teilnahme am Verkehr ab sofort so zu gestalten, dass der Vortritt im

Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann (OGer ZH SU130077 vom 5. September

2014.

E. 2.3). Welche Massnahmen nach Art. 27 Abs. 2 SVG und 16 Abs. 2 VRV

zu ergreifen sind, hängt von den Umständen ab (Maeder,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 27 SVG N 95; Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 27 SVG N 24; BGE 99 IV 225 S. 226).

2.2

Unbestritten

und als erstellt zu betrachten ist, dass der Berufungskläger am 14. November 2018

um 12:36 Uhr mit seinem Personenwagen ([...]) vom Spalentorweg Richtung

Schützenmattstrasse auf bzw. über die Kreuzung

Schützengraben/Schützenmattstrasse gefahren ist. Fest steht auch, dass der

Berufungskläger im Tatzeitpunkt das mit eingeschaltetem Blaulicht und

Wechselklanghorn von der Schützenmattstrasse herannahende Polizeifahrzeug wahrgenommen

hat. Der Berufungskläger stellt indes in Abrede, dass er dabei den Vortritt des

Polizeifahrzeuges verletzt habe.

2.2.1

2.2.1.1

Der

Berufungskläger ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil den objektiven

Sachverhalt nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Er macht in diesem Zusammenhang

geltend, dass die «hypothetische Behinderung eines Polizeifahrzeuges» nicht

durch Art. 27 Abs. 2 SVG geschützt sei und der wahre Grund der Anzeige «in

einem falschen Rechtsverständnis» liege. Er habe vom Spalentor herfahrend die

rechte (äussere) von den zwei Fahrspuren des Schützengrabens genommen, um in

Richtung Heuwaageviadukt zu fahren. Das angeblich durch ihn behinderte

Polizeifahrzeug sei aus Richtung Schützenmattstrasse gekommen und nach links in

den Schützengraben gebogen. Bei einer Strasse, welche über zwei Fahrspuren in

die gleiche Richtung verfüge, sei eine Behinderung eines Polizeifahrzeuges aus

objektiven Gründen gar nicht denkbar, da es dem Fahrzeugführer des Polizeifahrzeuges

ohne jegliche Einschränkung möglich sei, ein anderes Fahrzeug auf der zweiten

Fahrspur zu überholen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass

gemäss den Ausführungen des Fahrers des Polizeifahrzeuges, Herrn B____, dieser

sein Fahrzeug wegen zwei weiteren Fahrzeugen, welche von rechts über die

Kreuzung Schützenmattstrasse/Schützengraben fuhren, habe abbremsen müssen. Der

Fahrer B____ sei im Schritttempo über die Verzweigung gefahren. Er habe gewusst,

dass er gemäss dem Einsatzbefehl (bzw. dem Ziel seiner Fahrt) nach links in den

Schützengraben abbiegen müsse und dass der Schützengraben über zwei Fahrspuren

pro Richtung verfüge. Es sei für ihn ohne Einschränkung jeglicher Art möglich

gewesen, die linke der zwei zur Verfügung stehenden Fahrspuren zu wählen, um

rasch möglichst an seinem Bestimmungsort anzukommen. Eine Behinderung durch

andere, mögliche Verkehrsteilnehmer, welche sich auf der rechten der beiden

Fahrspuren befunden hätten, habe aus objektiven Gründen nicht stattfinden

können. Hätte die Vorinstanz die Tatsache gewürdigt, dass der Berufungskläger

auf der rechten Fahrspur gefahren und dem Fahrer des Polizeifahrzeuges die

linke Spur zum Vorbeifahren offen gestanden sei, hätte es zu einem Freispruch

des Berufungsklägers kommen müssen.

2.2.1.2

Der

Berufungskläger verkennt, dass die Vorinstanz sich sinngemäss auch mit dieser

Argumentation auseinandergesetzt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass der

Berufungskläger beim Passieren der Kreuzung offensichtlich nicht habe wissen

können, in welche Richtung das auf die Kreuzung zufahrende Polizeifahrzeug –

dessen Blaulicht und Wechselklanghorn er unbestrittenermassen wahrgenommen hat

– seine Fahrt fortsetzen werde. Das Polizeifahrzeug hätte nach links in die Fahrtrichtung

des Berufungsklägers abbiegen oder aber auch geradeaus über die Kreuzung fahren

können. Um dies zu eruieren, hätte der Berufungskläger sein Tempo drosseln und

nötigenfalls sein Fahrzeug anhalten müssen. Dies umso mehr, als bei einer

Kreuzung wie im vorliegenden Fall es notorisch ist, dass die Verkehrssituation

sehr unübersichtlich ist. Da der Berufungskläger dies unterliess, konnte er

nicht abschätzen, wohin die Polizei ihre Fahrt fortsetzte. Lediglich ein kurzer

Blick in Richtung Dienstwagen entspricht in dieser Situation nicht dem durch

Art. 27 Abs. 2 SVG vorgeschriebenen Verhalten (vgl. Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 19. November 2019 E. II.2 S. 7). Die Bestimmung verlangt eben

auch, eine Strasse frühzeitig für den Bedarfsfall der Dienstfahrzeuge freizuhalten,

was eine erhöhte Vorsicht erfordert (vgl. OGer ZH SU130077 vom 5. September

2014.

E. 2.3). Eine tatsächliche Behinderung wird für die Verletzung der Norm,

welche neben dem ungestörten Verkehrsfluss als abstraktes Gefährdungsdelikt

aufgrund der erhöhten Risikosituation zumindest mittelbar auch Leib und Leben

schützt, nicht unbedingt vorausgesetzt. Vorliegend tritt im Übrigen erschwerend

hinzu, dass der Berufungskläger durch seine Weiterfahrt das aus der Schützenmattstrasse

mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf die Kreuzung einfahrende vortrittsberechtigte

Dienstfahrzeug schliesslich tatsächlich dazu zwang, bis zum Stillstand

abzubremsen. Da der Lenker des Dienstfahrzeuges bremsen und sogar stillstehen

musste, hat der Berufungskläger das Polizeifahrzeug auch konkret an seiner

Weiterfahrt behindert und ihm somit den Vortritt genommen. Eine Behinderung ist

angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation im streitgegenständlichen

Kreuzungsgebiet – welche auch vom Fahrer eines Polizeifahrzeuges grössere

Aufmerksamkeit abverlangt – trotz der Fahrt des Berufungsklägers auf der

rechten Fahrspur ohne weiteres denkbar.

2.2.2

2.2.2.1

Der

Sachverhalt stützt sich vorliegend auf die Aussagen der Polizeibeamten ab,

deren Glaubwürdigkeit der Berufungskläger anzweifelt. Er macht im Wesentlichen

geltend, dass bei einer korrekten Würdigung der Aussagen die Vorinstanz hätte zum

Schluss kommen müssen, dass die Beweislage für seine Verurteilung nicht

ausreiche. Entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz seien die

Schilderungen der involvierten Polizisten nicht glaubhaft, sondern in sich

widersprüchlich. In diesem Zusammenhang führt er an, dass in der Stellungnahme

vom 24. April 2019 B____ keine Ausführungen mehr zu den zwei

Fahrzeuglenkern, welche sie bei ihrer Dringlichkeitsfahrt effektiv behindert hätten,

gemacht habe. Zudem fehle eine Ausführung, weshalb ein Fahrzeuglenker, welcher

auf der rechten von zwei Fahrspuren des Schützengrabens fahre, eine Behinderung

für ihn dargestellt habe. Bezüglich der Glaubwürdigkeit sei im Weiteren auch zu

berücksichtigen, dass die Ausführungen der Polizeibeamten bezüglich des

angeblich mit dem Berufungskläger geführten Telefonates widersprüchlich seien. Die

befragte Zeugin D____ habe gemäss ihren eigenen Aussagen zudem keine

beweisrelevanten Erkenntnisse beobachtet. Die Zeugin habe überhaupt keine

Aussagen gemacht, welche den Berufungskläger belasten würden. So habe sie nicht

von zwei Bremsmanövern gesprochen. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Der

"wahre" Grund der Verzeigung sei nicht die Behinderung, sondern ein

falsches Rechtsverständnis bezüglich Art. 27 Abs. 2 SVG gewesen.

2.2.2.2

Der

Berufungskläger vermag mit dem Hinweis, dass die zwei Fahrzeuge in der

Stellungnahme nicht mehr erwähnt worden seien, keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung

aufzuzeigen und auch der Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten B____ keinen

Abbruch zu tun. Die Tatsache, dass zunächst von rechts zwei andere Fahrzeuge

über die Kreuzung gefahren seien, so dass B____ erneut habe abbremsen müssen, musste

von B____ in seiner Stellungnahme zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit im

Einspracherverfahren nicht nochmals wiederholt werden. Auch die Frage, weshalb

die beiden anderen Fahrzeuge nicht angezeigt worden sind, musste mangels

Entscheidrelevanz im vorliegenden Kontext nicht gewürdigt werden.

Ins Leere zielt sodann

auch die Rüge, dass D____ bezüglich des relevanten Sachverhaltes überhaupt

keine Aussagen gemacht habe, welche den Berufungskläger belasten würden.

Zutreffend ist, dass D____ den Sachverhalt nochmals aus einem dritten

Blickwinkel geschildert hat, bei dem der Berufungskläger auch nicht unnötig

belastet wurde. Diese Schilderungen untermauern das Ereignis, stehen nicht im

Widerspruch zu den übrigen Aussagen und vermögen auch deren Glaubwürdigkeit

nicht zu relativieren. Vielmehr hat D____ ausgesagt, dass ein Fahrzeug sehr

nahe an ihnen vorbeigefahren sei. Dieses sei derart nahe vorbeigefahren, dass

ihr Kollege habe reagieren und das Polizeifahrzeug mitten auf der Kreuzung zum

Stillstand bringen müssen. Diese Feststellungen schliessen nicht aus, dass zwei

Bremsmanöver stattgefunden haben. Weshalb ein erstes Bremsmanöver spürbarer

gewesen sein und dies die Aussagen der Polizeibeamten relativeren müsse, vermag

der Berufungskläger nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die

Geschichte, wann und wo die Polizeibeamten mit dem Berufungskläger telefoniert haben,

betrifft nicht das Kerngeschehen, sondern einen Nebenpunkt. Der Berufungskläger

vermag jedenfalls auch damit die Glaubwürdigkeit der Polizeiaussagen nicht in

Frage zu stellen. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind irrelevant und wurde der

Beweisantrag des Berufungsklägers, wonach der Dienstplan der Herren B____, C____

und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren sei, mit Verfügung vom 27.

Mai 2020 zu Recht abgewiesen. Schliesslich sind mit den zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den ihn

unbekannten Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollten.

2.3

Die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie deren rechtliche Würdigung

erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend und es ist das angefochtene

Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser

Stelle auf den Entscheid der Vorinstanz und die Akten verwiesen werden.

2.4

Die

Vorinstanz hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 300.–

geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der

Berufung zu Recht nicht explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem

Aspekt der Strafzumessung zu bestätigen ist.

2.5

Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der

Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu

einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

27.

Abs. 1 und Abs. 2 des SVG und Art. 16 Abs. 1 der VRV sowie Art. 106 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

3.

Der

Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die

erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr

von CHF 400.–) und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von

CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine

Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung der Berufung der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse

von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

27.

Abs. 1 und Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 16 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.