SB.2020.16
Verletzung der Verkehrsregeln
24. September 2020Deutsch14 min
einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.16
URTEIL
vom 24. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2019 wurde A____
(Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– überbunden.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 25.
November 2019 Berufung angemeldet, sie am 17. Februar 2020 erklärt
und am 14. April 2020 begründet. Er beantragt, es sei das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht
beantragt der Berufungskläger, es sei der Dienstplan der Herren B____, C____
und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren, unter expliziter
Aufführung, von wann bis wann sie im Dienstfahrzeug Basilea 03 unterwegs gewesen
seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020
die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 27. Mai 2020 wurde der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag unter
dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen,
da dieser einen nicht entscheidrelevanten Nebenpunkt betreffe. Gleichzeitig ordnete
der Instruktionsrichter die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren
an und setzte den Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art.
399.
StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten
(vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020, mit Hinweisen).
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird
(lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit
verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 erfolgte, vorläufige
Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid
ergeht (vgl. statt vieler: AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019
E. 1.2, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, je mit weiteren
Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art. 390 Abs. 4
StPO auf dem Zirkulationsweg gefällt (vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.25
vom 20. Dezember 2019 E. 1.2).
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt
Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen
können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige
bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche
Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,
SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).
2.
2.1
Gemäss
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft,
wer eine Verkehrsregel dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt. Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel
des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Keine der
Tatbestandsvarianten von Art. 90 verlangt, dass durch die
Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet
wurde. Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 9, 19 ff.
und 29). Nach Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und
Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort
freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. In Konkretisierung dieser
Vorschrift hält Art. 16 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)
fest, dass den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die
sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, alle Strassenbenützer den
Vortritt lassen müssen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Gemäss
Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung
strafbar (OGer ZH SU130077 vom 5. September 2014 E. 2.4). Wie im angefochtenen
Urteil erwogen wurde, bezwecken diese Vorschriften, den mit besonderen
Warnsignalen verkehrenden Fahrzeugen die Fahrt mit allen geeigneten Massnahmen
zu erleichtern und diese in keiner Weise zu behindern. Dies beinhaltet auch,
nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht,
Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere
Teilnahme am Verkehr ab sofort so zu gestalten, dass der Vortritt im
Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann (OGer ZH SU130077 vom 5. September
2014.
E. 2.3). Welche Massnahmen nach Art. 27 Abs. 2 SVG und 16 Abs. 2 VRV
zu ergreifen sind, hängt von den Umständen ab (Maeder,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 27 SVG N 95; Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 27 SVG N 24; BGE 99 IV 225 S. 226).
2.2
Unbestritten
und als erstellt zu betrachten ist, dass der Berufungskläger am 14. November 2018
um 12:36 Uhr mit seinem Personenwagen ([...]) vom Spalentorweg Richtung
Schützenmattstrasse auf bzw. über die Kreuzung
Schützengraben/Schützenmattstrasse gefahren ist. Fest steht auch, dass der
Berufungskläger im Tatzeitpunkt das mit eingeschaltetem Blaulicht und
Wechselklanghorn von der Schützenmattstrasse herannahende Polizeifahrzeug wahrgenommen
hat. Der Berufungskläger stellt indes in Abrede, dass er dabei den Vortritt des
Polizeifahrzeuges verletzt habe.
2.2.1
2.2.1.1
Der
Berufungskläger ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil den objektiven
Sachverhalt nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Er macht in diesem Zusammenhang
geltend, dass die «hypothetische Behinderung eines Polizeifahrzeuges» nicht
durch Art. 27 Abs. 2 SVG geschützt sei und der wahre Grund der Anzeige «in
einem falschen Rechtsverständnis» liege. Er habe vom Spalentor herfahrend die
rechte (äussere) von den zwei Fahrspuren des Schützengrabens genommen, um in
Richtung Heuwaageviadukt zu fahren. Das angeblich durch ihn behinderte
Polizeifahrzeug sei aus Richtung Schützenmattstrasse gekommen und nach links in
den Schützengraben gebogen. Bei einer Strasse, welche über zwei Fahrspuren in
die gleiche Richtung verfüge, sei eine Behinderung eines Polizeifahrzeuges aus
objektiven Gründen gar nicht denkbar, da es dem Fahrzeugführer des Polizeifahrzeuges
ohne jegliche Einschränkung möglich sei, ein anderes Fahrzeug auf der zweiten
Fahrspur zu überholen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass
gemäss den Ausführungen des Fahrers des Polizeifahrzeuges, Herrn B____, dieser
sein Fahrzeug wegen zwei weiteren Fahrzeugen, welche von rechts über die
Kreuzung Schützenmattstrasse/Schützengraben fuhren, habe abbremsen müssen. Der
Fahrer B____ sei im Schritttempo über die Verzweigung gefahren. Er habe gewusst,
dass er gemäss dem Einsatzbefehl (bzw. dem Ziel seiner Fahrt) nach links in den
Schützengraben abbiegen müsse und dass der Schützengraben über zwei Fahrspuren
pro Richtung verfüge. Es sei für ihn ohne Einschränkung jeglicher Art möglich
gewesen, die linke der zwei zur Verfügung stehenden Fahrspuren zu wählen, um
rasch möglichst an seinem Bestimmungsort anzukommen. Eine Behinderung durch
andere, mögliche Verkehrsteilnehmer, welche sich auf der rechten der beiden
Fahrspuren befunden hätten, habe aus objektiven Gründen nicht stattfinden
können. Hätte die Vorinstanz die Tatsache gewürdigt, dass der Berufungskläger
auf der rechten Fahrspur gefahren und dem Fahrer des Polizeifahrzeuges die
linke Spur zum Vorbeifahren offen gestanden sei, hätte es zu einem Freispruch
des Berufungsklägers kommen müssen.
2.2.1.2
Der
Berufungskläger verkennt, dass die Vorinstanz sich sinngemäss auch mit dieser
Argumentation auseinandergesetzt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass der
Berufungskläger beim Passieren der Kreuzung offensichtlich nicht habe wissen
können, in welche Richtung das auf die Kreuzung zufahrende Polizeifahrzeug –
dessen Blaulicht und Wechselklanghorn er unbestrittenermassen wahrgenommen hat
– seine Fahrt fortsetzen werde. Das Polizeifahrzeug hätte nach links in die Fahrtrichtung
des Berufungsklägers abbiegen oder aber auch geradeaus über die Kreuzung fahren
können. Um dies zu eruieren, hätte der Berufungskläger sein Tempo drosseln und
nötigenfalls sein Fahrzeug anhalten müssen. Dies umso mehr, als bei einer
Kreuzung wie im vorliegenden Fall es notorisch ist, dass die Verkehrssituation
sehr unübersichtlich ist. Da der Berufungskläger dies unterliess, konnte er
nicht abschätzen, wohin die Polizei ihre Fahrt fortsetzte. Lediglich ein kurzer
Blick in Richtung Dienstwagen entspricht in dieser Situation nicht dem durch
Art. 27 Abs. 2 SVG vorgeschriebenen Verhalten (vgl. Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 19. November 2019 E. II.2 S. 7). Die Bestimmung verlangt eben
auch, eine Strasse frühzeitig für den Bedarfsfall der Dienstfahrzeuge freizuhalten,
was eine erhöhte Vorsicht erfordert (vgl. OGer ZH SU130077 vom 5. September
2014.
E. 2.3). Eine tatsächliche Behinderung wird für die Verletzung der Norm,
welche neben dem ungestörten Verkehrsfluss als abstraktes Gefährdungsdelikt
aufgrund der erhöhten Risikosituation zumindest mittelbar auch Leib und Leben
schützt, nicht unbedingt vorausgesetzt. Vorliegend tritt im Übrigen erschwerend
hinzu, dass der Berufungskläger durch seine Weiterfahrt das aus der Schützenmattstrasse
mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf die Kreuzung einfahrende vortrittsberechtigte
Dienstfahrzeug schliesslich tatsächlich dazu zwang, bis zum Stillstand
abzubremsen. Da der Lenker des Dienstfahrzeuges bremsen und sogar stillstehen
musste, hat der Berufungskläger das Polizeifahrzeug auch konkret an seiner
Weiterfahrt behindert und ihm somit den Vortritt genommen. Eine Behinderung ist
angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation im streitgegenständlichen
Kreuzungsgebiet – welche auch vom Fahrer eines Polizeifahrzeuges grössere
Aufmerksamkeit abverlangt – trotz der Fahrt des Berufungsklägers auf der
rechten Fahrspur ohne weiteres denkbar.
2.2.2
2.2.2.1
Der
Sachverhalt stützt sich vorliegend auf die Aussagen der Polizeibeamten ab,
deren Glaubwürdigkeit der Berufungskläger anzweifelt. Er macht im Wesentlichen
geltend, dass bei einer korrekten Würdigung der Aussagen die Vorinstanz hätte zum
Schluss kommen müssen, dass die Beweislage für seine Verurteilung nicht
ausreiche. Entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz seien die
Schilderungen der involvierten Polizisten nicht glaubhaft, sondern in sich
widersprüchlich. In diesem Zusammenhang führt er an, dass in der Stellungnahme
vom 24. April 2019 B____ keine Ausführungen mehr zu den zwei
Fahrzeuglenkern, welche sie bei ihrer Dringlichkeitsfahrt effektiv behindert hätten,
gemacht habe. Zudem fehle eine Ausführung, weshalb ein Fahrzeuglenker, welcher
auf der rechten von zwei Fahrspuren des Schützengrabens fahre, eine Behinderung
für ihn dargestellt habe. Bezüglich der Glaubwürdigkeit sei im Weiteren auch zu
berücksichtigen, dass die Ausführungen der Polizeibeamten bezüglich des
angeblich mit dem Berufungskläger geführten Telefonates widersprüchlich seien. Die
befragte Zeugin D____ habe gemäss ihren eigenen Aussagen zudem keine
beweisrelevanten Erkenntnisse beobachtet. Die Zeugin habe überhaupt keine
Aussagen gemacht, welche den Berufungskläger belasten würden. So habe sie nicht
von zwei Bremsmanövern gesprochen. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Der
"wahre" Grund der Verzeigung sei nicht die Behinderung, sondern ein
falsches Rechtsverständnis bezüglich Art. 27 Abs. 2 SVG gewesen.
2.2.2.2
Der
Berufungskläger vermag mit dem Hinweis, dass die zwei Fahrzeuge in der
Stellungnahme nicht mehr erwähnt worden seien, keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung
aufzuzeigen und auch der Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten B____ keinen
Abbruch zu tun. Die Tatsache, dass zunächst von rechts zwei andere Fahrzeuge
über die Kreuzung gefahren seien, so dass B____ erneut habe abbremsen müssen, musste
von B____ in seiner Stellungnahme zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit im
Einspracherverfahren nicht nochmals wiederholt werden. Auch die Frage, weshalb
die beiden anderen Fahrzeuge nicht angezeigt worden sind, musste mangels
Entscheidrelevanz im vorliegenden Kontext nicht gewürdigt werden.
Ins Leere zielt sodann
auch die Rüge, dass D____ bezüglich des relevanten Sachverhaltes überhaupt
keine Aussagen gemacht habe, welche den Berufungskläger belasten würden.
Zutreffend ist, dass D____ den Sachverhalt nochmals aus einem dritten
Blickwinkel geschildert hat, bei dem der Berufungskläger auch nicht unnötig
belastet wurde. Diese Schilderungen untermauern das Ereignis, stehen nicht im
Widerspruch zu den übrigen Aussagen und vermögen auch deren Glaubwürdigkeit
nicht zu relativieren. Vielmehr hat D____ ausgesagt, dass ein Fahrzeug sehr
nahe an ihnen vorbeigefahren sei. Dieses sei derart nahe vorbeigefahren, dass
ihr Kollege habe reagieren und das Polizeifahrzeug mitten auf der Kreuzung zum
Stillstand bringen müssen. Diese Feststellungen schliessen nicht aus, dass zwei
Bremsmanöver stattgefunden haben. Weshalb ein erstes Bremsmanöver spürbarer
gewesen sein und dies die Aussagen der Polizeibeamten relativeren müsse, vermag
der Berufungskläger nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die
Geschichte, wann und wo die Polizeibeamten mit dem Berufungskläger telefoniert haben,
betrifft nicht das Kerngeschehen, sondern einen Nebenpunkt. Der Berufungskläger
vermag jedenfalls auch damit die Glaubwürdigkeit der Polizeiaussagen nicht in
Frage zu stellen. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind irrelevant und wurde der
Beweisantrag des Berufungsklägers, wonach der Dienstplan der Herren B____, C____
und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren sei, mit Verfügung vom 27.
Mai 2020 zu Recht abgewiesen. Schliesslich sind mit den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den ihn
unbekannten Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollten.
2.3
Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie deren rechtliche Würdigung
erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend und es ist das angefochtene
Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser
Stelle auf den Entscheid der Vorinstanz und die Akten verwiesen werden.
2.4
Die
Vorinstanz hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 300.–
geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der
Berufung zu Recht nicht explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem
Aspekt der Strafzumessung zu bestätigen ist.
2.5
Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der
Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27.
Abs. 1 und Abs. 2 des SVG und Art. 16 Abs. 1 der VRV sowie Art. 106 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
3.
Der
Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die
erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr
von CHF 400.–) und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine
Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der Berufung der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27.
Abs. 1 und Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 16 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.