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Entscheid

SB.2020.17

Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021)

15. Januar 2021Deutsch33 min

Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.17

URTEIL

vom 15. Januar

2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Januar 2020

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 9. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)

einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten

von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– bzw. von

CHF 100.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete der Berufungskläger am 15. Januar 2020 Berufung an. Am 23. Februar

2020 reichte er eine bereits begründete Berufungserklärung ein mit dem Antrag,

in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 9. Januar 2020 sei der

Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft

stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie Anschlussberufung.

Die Staatsanwaltschaft erstattete am 18. März 2020 die Berufungsantwort

und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des

vorinstanzlichen Urteils.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 wurde der

Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der

Verhandlung. Nach einer Beratung durch das Gericht, wurde das Berufungsverfahren

zwecks Erhebung weiterer Beweismittel sowie Einholung eines schriftlichen

Berichts gemäss Art. 145 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bei der

Kantonspolizei ausgesetzt.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 18. August 2020 wurde dem Berufungskläger sowie den

beteiligten Richtern der Entwurf des Fragenkatalogs an die Kantonspolizei zur

allfälligen Ergänzung zugestellt. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom

1. September 2020 seine Ergänzungsfragen und gleichzeitig einen

Auflösungsvertrag betreffend seinen Arbeitsvertrag ein.

Nachdem der

Kantonspolizei der Fragenkatalog mit Verfügung vom 3. September 2020

zugestellt worden war, reichte diese mit Eingabe vom 29. September 2020 ihren Bericht

ein und legte diesem das Messprotokoll, zwei Bedienerzertifikate, das

Eichzertifikat, das Zulassungszertifikat Messkabine sowie eine Kopie der

Genehmigung/Verfügung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) bei.

Mit Verfügung

vom 9. Oktober 2020 stellte die Verfahrensleiterin die Stellungnahme inklusive

Beilagen dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zur allfälligen

Vernehmlassung zu. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, dass vorgesehen

sei, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im

schriftlichen Verfahren zu Ende zu führen und setzte ihnen Frist bis zum 9.

November 2020, allfällige Einwände dagegen zu erheben. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme und erklärte sich mit

der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Der

Berufungskläger nahm am 9. November 2020 Stellung zum Bericht der

Kantonspolizei und erklärte sich ebenfalls einverstanden, das Verfahren auf dem

schriftlichen Weg fortzuführen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gestützt

auf Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher

Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1

StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die

Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO

eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder

die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das

Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die

inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N

23; Eugster, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 600.– wegen einer

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Der Berufungskläger ficht das Urteil

vollumfänglich an. Er rügt zumindest sinngemäss die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht Rechtsfehler geltend. Somit

bringt der nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

1.3

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem

Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil

eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (BGer 6B_973/2019 vom

28.

Oktober 2020 E. 2.2.2 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist ein Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts. Nachdem der

Berufungskläger an der Verhandlung vom 12. August 2020 bereits zur Person und

zur Sache befragt wurde, ist erstere Voraussetzung ebenfalls gegeben und sowohl

der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben sich ausdrücklich mit

dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren sind

zudem auch keine weiteren Beweisanträge gestellt worden, welche der

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen könnten. Das

schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet worden und der

Berufungskläger ist bereits an der Verhandlung vom 12. August 2020 zu Wort

gelangt. Beiden Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, um sich zum

Bericht der Kantonspolizei 29. September 2020 vernehmen zu lassen. Die

Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt und der Entscheid

ergeht auf dem Zirkulationsweg.

2.

Die Anklage, die

sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 ergibt,

wirft dem Berufungskläger vor, er habe am Freitag, 18. Januar 2019 um

22:07 Uhr, in Basel auf der Autobahn A2 im Kleinbasel die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und

Messunsicherheit auf Autobahnen um 31-34 km/h überschritten (vgl. Strafakten S.

3.

f.).

Das Strafgericht

erachtete diesen Sachverhalt als erstellt, wobei es von einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h ausging (vgl. angefochtenes Urteil

E. II S. 3), und erklärte den Berufungskläger mit Urteil vom

9.

Januar 2020 aufgrund dieses Sachverhalts der (einfachen) Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.

3.

3.1

Der

Berufungskläger macht im vorliegenden Berufungsverfahren – wie bereits vor dem Strafgericht

– geltend, bei der in Frage stehenden Radarmessung seien die Weisungen über

polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im

Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 des ASTRA (nachfolgend ASTRA-Weisungen)

nicht eingehalten worden. Den Akten könne lediglich ein Eichprotokoll entnommen

werden. Ein Messprotokoll, der genaue Standort der Messanlage, die Angabe der verantwortlichen

Person, welche die Messung vollzogen habe und entsprechend ausgebildet worden

sei sowie die Registrierung der wichtigsten Parameter der Messung würden

vollständig fehlen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen seien

nicht nachvollziehbar. Ein Messprotokoll müsse für Radarmessungen vorhanden

sein. Ein solches sei indessen nicht aktenkundig. Die ASTRA-Weisungen seien

einzuhalten, da nur auf diese Weise sichergestellt sei, dass

vorschriftskonforme Radarmessungen vorgenommen worden seien. Da kein solches

auszumachen sei, müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Radargerät

nicht formgerecht und vorschriftsgemäss aufgestellt worden sei. Die

Geschwindigkeitsübertretung sei daher nicht bewiesen (Berufungserklärung,

Ziff. 8, Strafakten S. 126; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, 6 f. und 9,

Strafakten S. 163, 167 f. und 170).

Gegen das

Messergebnis bringt er ferner vor, in der Mitte der Radaraufnahme sei eine

metallene Stange ersichtlich. Sowohl diese Stange als auch die metallenen

Abschrankungen auf den Seiten der beiden Fahrbahnen seien «wie geschaffen»,

eine Doppelreflexion zu erzeugen. Bei einer solchen handle es sich um einen

Messfehler, bei welchem die Geschwindigkeit doppelt so hoch gemessen werde.

Werde davon ausgegangen, dass das auf dem Radarbild ersichtliche Fahrzeug 48,5

km/h anstelle der erlaubten 60 km/h gefahren sei, ergebe dies bei einer

Doppelreflexion genau die vorgeworfenen 97 km/h (Stellungnahme vom 9. November

2020.

Ziff. 7, Strafakten S. 215; vgl. auch Berufungserklärung Ziff. 7,

Strafakten S. 125 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9, Strafakten S. 170).

3.2

3.2.1

Die

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) regelt die

Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und

statistischen Erhebungen (Art. 1 SKV). Hinsichtlich der Messarten von

Geschwindigkeitsmessungen wird nach Art. 6 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zwischen

Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt

werden (lit. a), Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben

werden (lit. b), mobilen Messungen (lit. c) sowie

Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der

Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt (lit. d)

unterschieden. Für die Kontrollen der technischen Hilfsmittel regelt das ASTRA

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie nach Art. 9

Abs. 2 SKV die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die

Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten

Sicherheitsabzüge (lit. b). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden

die ASTRA-Weisungen erlassen (vgl. auch BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014

E. 1.3.1).

Das vorliegende

Messsystem ist für eine Verwendung nach Art. 6 lit. a sowie Art. 6

lit. b VSKV-ASTRA zugelassen (vgl. Zulassungszertifikat CH-P-10192-01,

Strafakten S. 203 f.; auch Stellungnahme der Kantonspolizei vom 29. September

2020.

S. 2, Strafakten S. 198). Wie das Strafgericht zwar zutreffend festhielt,

ist für entsprechende stationäre Messungen nicht für jede einzelne Messung ein

Messprotokoll zu erstellen. Gemäss Ziffer II.5 resp. Ziffer IV.11.1 der

ASTRA-Weisungen ist jedoch für jede Serie von Messungen am gleichen Standort

bzw. nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems ein Messprotokoll zu führen,

welches die in den erwähnten Ziffern erforderlichen Daten dokumentiert. Der

Dispositiv

Berufungskläger weist demnach zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich ein

Messprotokoll vorhanden sein muss. Fehlt ein Messprotokoll oder ist ein solches

fehlerhaft oder unvollständig, führt dies jedoch nicht ohne weiteres zur

Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kommt den ASTRA-Weisungen kein Gesetzescharakter zu und sie lassen die freie

Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt. Ist das Versäumnis nicht

geeignet, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen, oder ist die

einwandfreie Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts anderweitig erstellt, kann dennoch

auf die Messung abgestellt werden (vgl. BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014

E. 1.4 mit Hinweisen).

3.2.2 Den

Akten konnte kein Messprotokoll entnommen werden. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 3. September 2020 wurde die Kantonspolizei aufgefordert,

sich zu dieser Frage zu äussern. Mit Eingabe der Kantonspolizei vom 29.

September 2020 wurde das Messprotokoll zu den Akten gereicht. Dem

Berufungskläger wurde die Möglichkeit gegeben, sich zur Stellungnahme der

Kantonspolizei sowie zum Messprotokoll vernehmen zu lassen.

3.2.3 Der

Berufungskläger moniert zunächst, das Messprotokoll sei nicht von einer Person,

sondern von mehreren Personen zu verschiedenen Zeiten erstellt worden. Aufgrund

der Angabe «total gemessene Fahrzeuge» müsse davon ausgegangen werden, dass

diese Angabe erst am Ende der Messungen vorgenommen worden sei. Woher diese

Zahl stamme, sei ausserdem unerfindlich. Insbesondere sei aber nicht

nachvollziehbar, weshalb die Angaben wie «Anfang» und Ende» der Messungen erst am

Schluss der Messungen im Messprotokoll eingetragen worden seien (Stellungnahme

vom 9. November 2020 Ziff. 1, Strafakten S. 213). Das Gleiche gelte für

die Informationen zu den Signaltafeln; auch diese würden den Anschein erwecken,

dass sie nachträglich notiert worden seien. Da das Messprotokoll zudem nicht

datiert sei, liege der Verdacht nahe, dass das Messprotokoll erst im Nachhinein

erstellt worden sei, als der Berufungskläger dieses verlangt habe. Wäre jedoch

kein Messprotokoll vorhanden, wären auch die gesetzlichen Vorgaben nicht

eingehalten und die Messungen wären offensichtlich nicht verwendbar

(Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 2, Strafakten S. 213 f.).

Diese Einwände

sind unbehelflich. Zwar mag es aufgrund der unterschiedlichen Handschriften im

Messprotokoll zutreffen, dass dieses von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt

worden war. Es ist jedoch nicht im Geringsten ersichtlich, inwieweit dieser

Umstand relevant sein soll und das Messprotokoll unrichtig erscheinen lassen

sollte. Ebenso wenig vermag der Berufungskläger mit dem Argument, dass die

Angaben im Messprotokoll zu verschiedenen Zeiten eingetragen worden sein

sollen, die Richtigkeit des Messprotokolls in Frage zu stellen. Unbestritten

ist, dass ein Messprotokoll vorliegt (vgl. Strafakten S. 200). Es bestehen

keinerlei Anhaltspunkte, dass die Kantonspolizei dieses erst im Nachhinein auf

seine Anfrage hin erstellt hätte. Inwiefern die beiden handschriftlichen

Vermerke betreffend Signalisation am unteren Rand ein Indiz dafür sein sollten,

ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht der Umstand, dass die

Kantonspolizei in ihrer Stellungnahem vom 29. September 2020 zugestand, einen

Fehler beim Eintrag «Foto B» gemacht zu haben, gegen ein nachträgliches

Erstellen des Protokolls. Zwar mag es sein, dass nicht alle Informationen zur

gleichen Zeit eingetragen worden waren. Wie der Berufungskläger anerkennt, wäre

die Angabe des Totals an gemessenen Fahrzeugen vor Abschluss der Messungen gar

nicht möglich gewesen. Gleiches gilt für die genaue Uhrzeit des Messendes. Selbst

wenn weitere Informationen erst nach Messbeginn eingetragen worden wären, würde

sich das Messprotokoll indes nicht als unrichtig erweisen. Weder für stationäre

bemannte noch für stationäre autonome Geschwindigkeitsmessungen ist nämlich gemäss

ASTRA-Weisungen vorgesehen, dass das Messprotokoll bereits vor Messbeginn

erstellt sein muss. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass für jede Serie von

Messungen am gleichen Standort resp. nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems

nach Filmwechsel oder dergleichen ein Messprotokoll zu führen ist (vgl.

Ziff. II.5 und IV.11.1 der ASTRA-Weisungen). In dieser Hinsicht ist das

Messprotokoll damit nicht zu beanstanden.

3.2.4

3.2.4.1 Der

Berufungskläger wendet weiter ein, das Messprotokoll stelle sich auch

inhaltlich als ungenügend dar. So könne ihm nicht entnommen werden, wie viele

Verfehlungen im Ordnungsbussensystem und wie viele mit einer Anzeige bei der

Staatsanwaltschaft erledigt worden seien. Diese Angaben seien vorgedruckt und

würden wichtige Aussagen aus dem Messprotokoll darstellen (Stellungnahme vom

9. November 2020 Ziff. 2, Strafakten S. 213 f.). Ausserdem habe die

Kantonspolizei erwähnt, dass für jeden Fahrstreifen eine Triggerlinie

eingestellt werden könne. Auf dem Radarfoto sei erkennbar, dass zwei Fahrbahnen

bestehen. Da im Messprotokoll jedoch nur eine Triggerlinie bestimmt sei, sei

dieses für eine solche mehrspurige Fahrbahn nicht ausreichend (Stellungnahme

vom 9. November 2020 Ziff. 3, Strafakten S. 213). Die Kantonspolizei habe schliesslich

zugestanden, dass die Angabe zur Triggerlinie für das Foto B falsch sei. Im

Messprotokoll sei ein Abstand von 8 Metern vermerkt gewesen, obschon beim

Radargerät für das Zweitfoto ein Zeitintervall von 0,5 Sekunden nach dem ersten

Bild gewählt worden war. In diesem Zusammenhang treffen auch die Ausführungen

der Kantonspolizei nicht zu, sei das Nummernschild nicht erkennbar auf dem

zweiten Bild (Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 4 und 6, Strafakten

S. 214 f.).

3.2.4.2 Das

von der Kantonspolizei im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichte

Messprotokoll weist das verwendete Messsystem mit dazugehöriger Metas-Nummer

(Semi-Automat TraffiStar SR590 «[...]», Metas-Nr. [...]) und die verwendeten

Triggerlinien für die beiden Fotografien A und B (30 m und 8 m), das Datum und

die Zeit der Messung (Freitag, 18. Januar 2019, 21:50 Uhr bis Sonntag, 20. Januar

2019, 06:46 Uhr) sowie den Ort der Messung ([...]) aus. Zudem wird ersichtlich,

dass die Messung in Fahrtrichtung Luzern erfolgte, der Gerätetest durchgeführt

und die Signalisation geprüft worden war und die Geschwindigkeitslimite 60 km/h

betrug. Da zudem die beiden Mitarbeiter, welche für die Messung zuständig

waren, ersichtlich sind, erweist sich das Messprotokoll grundsätzlich als

vollständig (vgl. Ziff. II.5 und IV.11 der ASTRA-Weisungen). Die

zusätzlichen Angaben hinsichtlich Anzahl Verfehlungen resp. deren Fehlen sind

daher nicht relevant.

Zwar mag es

zutreffen, dass die im Messprotokoll angegebene Fixdistanz für die Auslösung

des Fotos B von 8 Metern nicht mit der Einstellung des Radargeräts übereinstimmte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers stellte die Kantonspolizei in

ihrer Stellungnahme vom 29. September 2020 jedoch überzeugend dar, dass es sich

dabei um ein Versehen handelte. Der Berufungskläger verkennt nämlich, dass die

Kantonspolizei erwähnte, dass die Position für das Foto B nicht nur für eine

bessere Erkennung des Nummernschildes, sondern insbesondere auch für die bessere

Fahrererkennung gewählt werde (vgl. S. 1, Strafakten S. 197), was sich

vorliegend als zutreffend erwies, war der Lenker doch nur auf dem zweiten Bild

erkennbar (vgl. Strafakten S. 27 f.). Dem Radarbild des Fotos B kann darüber

hinaus auch zweifelsohne entnommen werden, dass das Radargerät für die

Zweitauslösung (Foto B) auf 500 Millisekunden bzw. 0,5 Sekunden (Int 0500ms) eingestellt

war (vgl. Strafakten S. 28). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser

Fehler im Messprotokoll daher einen Einfluss auf die Richtigkeit der Messung

gehabt haben soll.

3.2.4.3 Auch

die Ausführungen betreffend die mehreren Fahrbahnen zielt ins Leere. Beim

fraglichen Messgerät handelte es sich um den TraffiStar SR590. Gemäss

Herstellerangaben vermag dieses Gerät bis zu vier Fahrbahnen gleichzeitig zu

überwachen (vgl. [...]). Zudem führte die Kantonspolizei aus, dass für jeden

Fahrstreifen eine Triggerlinie eingestellt werden kann, in diesem Fall

das 1. Bild bei 30 Metern vor der Anlage ausgelöst worden sei (vgl.

Stellungnahme Kantonspolizei vom 29. September 2020 S. 1, Strafakten S.

197). Es erscheint offenkundig, dass vorliegend für sämtliche Fahrbahnen die

Triggerlinie bei 30 Metern eingestellt worden war.

3.2.5 Der

Berufungskläger bemängelt ferner, dass die beiden Zertifikate der im

Messprotokoll vermerkten Polizeibeamten «nicht rechtsgültig» seien. Die

Zertifikate seien lediglich von B____ der C____ unterzeichnet. Da dieser jedoch

keine Einzelunterschriftsberechtigung der C____ besitze, habe dieser das

Zertifikat nicht ausstellen können (Stellungnahme vom 9. November 2020

Ziff. 5, Strafakten S. 215).

Art. 2

VSKV-ASTRA normiert die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal

für Messungen im Strassenverkehr. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung dürfen

Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von

Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt,

eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Das Kontroll- und

Auswertungspersonal muss darüber hinaus über die nötigen theoretischen und

praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der

Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen

(Abs. 3 lit. a). Damit wurden die Anforderungen der technischen Weisungen des

Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

(UVEK) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August

1998 übernommen, gemäss welcher bei stationären Geschwindigkeitsmessungen die Aufstellung

und Einrichtung durch Personen zu kontrollieren sind, welche die für die

Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen

theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben

hatten und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt worden waren

(vgl. BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Den in den Akten

befindlichen Zertifikaten (Strafakten S. 201 f.) kann entnommen werden, dass

die im Messprotokoll vermerkten Personen am 11. Dezember 2017 einen

Bedienerkurs besucht und sie dabei die erforderlichen theoretischen und

praktischen Fachkenntnisse gemäss VSKV-ASTRA für die Einrichtung, Bedienung und

Wartung für den TraffiStar SR590 erworben hatten. Der Kurs war offensichtlich

von der C____ organisiert. Es mag zutreffen, dass B____ für diese nicht einzelzeichnungsberechtigt

ist. Der Berufungskläger verkennt indessen, dass er das Zertifikat nicht für

die C____ unterzeichnete, sondern in seiner Rolle als Kursleiter («Für die

Seminarleitung...»). Er bescheinigte damit als Seminarleitung, dass die beiden

Personen den von der C____ organisierten Ausbildungskurs besuchten und die

erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse dabei erworben. Dies

ist nicht zu beanstanden und reicht im Lichte der vorgehenden Ausführungen für

die Anforderungen an Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA zweifelsohne aus.

3.2.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass trotz des Fehlers hinsichtlich der Triggerlinie des

Fotos B im Messprotokoll keinerlei Zweifel an der einwandfreien Funktionsfähigkeit

des Radarmessgeräts bestehen, zumal dieses darüber hinaus über ein gültiges

Eich- und Zulassungszertifikat verfügte (vgl. Strafakten S. 203 f. und 208).

3.3 Auch

mit dem Vorbringen betreffend Doppelreflexion vermag der Berufungskläger nicht

durchzudringen. Einerseits bringt er dieses erstmals im vorliegenden

Berufungsverfahren vor, weshalb aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E.

1.2 oben) dieses grundsätzlich nicht mehr zu beachten ist. Selbst wenn es

jedoch berücksichtigt werden könnte, könnte eine Doppelreflexion vorliegend

ausgeschlossen werden. Bei einer solchen handelt es sich um einen Messfehler,

der aufgrund einer Reflexion des Radarstrahls an einer stationären Fläche

entsteht. Die gemessene Geschwindigkeit beträgt in einem solchen Fall das

Doppelte oder in Spezialfällen ein noch höheres Vielfaches der tatsächlich

gefahrenen Geschwindigkeit (vgl. Bock/Fasel,

Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen?, in:

Probst/Werro, Strassenverkehrsrechts-Tagung 24.–25. Juni 2014, Bern 2014, S. 75

ff., 82). Vorliegend entstand das Radarbild an einem Freitag um 22:07 Uhr. Auf

dem Bild ist zu erkennen, dass der Streckenabschnitt zu dieser Zeit kaum

frequentiert war; weder vor, hinter noch auf der zweiten Fahrbahn sind

irgendwelche Fahrzeuge ersichtlich (vgl. Strafakten S. 27 f.). Es ist

wenig glaubhaft, dass das Fahrzeug unter diesen Umständen bei einer erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der Autobahn mit weniger als 50 km/h

unterwegs war. Insbesondere ist aber zu beachten, dass die zweite Bildaufnahme

0,5 Sekunden nach der ersten erfolgte und das Zeitintervall zwischen der ersten

und zweiten Aufnahme offensichtlich gewählt wurde, um Geschwindigkeitsüberschreitungen

festzuhalten und den entsprechenden Fahrzeugen zuordnen zu können. Bei einer solchen

Einstellung nach Zeit variiert die Distanz, welche das Fahrzeug zurücklegte, je

nach gefahrener Geschwindigkeit. Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass ein

Fahrzeug bei einer effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von 48,5 km/h – wie dies

der Berufungskläger vorbringt – auf der Zweitaufnahme bereits soweit vorgerückt

erfasst wird, dass das Nummernschild nicht mehr erkennbar ist (vgl. Strafakten

S. 25 f. und 28). Vielmehr ist dies ein klares Indiz, dass das Fahrzeug mit

deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war.

3.4 Nach

dem Gesagten ist die Geschwindigkeitsmessung demnach nicht zu beanstanden. Es

ist erstellt, dass das auf den Radarbildern erkennbare Fahrzeug am 18. Januar

2019 nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h

und damit 32 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit auf der Autobahn A2 in

Fahrtrichtung Luzern unterwegs war.

4.

4.1 Hinsichtlich

der Person des Lenkers führte das Strafgericht aus, da vorliegend keine

Ordnungsbusse zur Diskussion stehe, komme die gesetzliche Halterhaftung gemäss

Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) nicht zur Anwendung. Die subsidiäre

Sanktionierung des Fahrzeughalters für ein mit seinem Fahrzeug begangenes

Strassenverkehrsdelikt komme nur dann in Betracht, wenn es plausibel erscheine,

dass er das Fahrzeug gefahren habe, und er sich darauf beschränke, die

Tatbegehung zu bestreiten und sich dabei über die Identität eines möglichen

anderen Lenkers ausschweige bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen

offeriere. Der Halter müsse, um der Sanktionierung für ein mit seinem Fahrzeug

begangenes Strassenverkehrsdelikt zu entgehen, den Rückschluss auf seine

Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft sowie im Fallen nicht eindeutig

entlastender Beweislage stichhaltig entkräften. Pauschale Bestreitungen, wie

dies der Berufungskläger getan habe, würden nicht genügen. Dies umso mehr, als

ein Vergleich der im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) bzw.

Fahrberechtigungsregister (FABER) hinterlegten Fotografien des Berufungsklägers

mit dem Radarbild ergebe, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Berufungskläger handle. Es

bestünden damit keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger das Fahrzeug zur

Tatzeit gefahren habe (angefochtenes Urteil E. II S. 4).

4.2 Der

Berufungskläger bestreitet, der Lenker im fraglichen Radarbild gewesen zu sein.

Er macht zunächst geltend, das Bild sei sehr unscharf und weder die Person,

welche das Fahrzeug lenkte, noch diejenige Person, welche sich auf dem

Beifahrersitz befunden habe, seien erkennbar. Weder die

Strafverfolgungsbehörden noch das Gericht hätten ihn je zu Gesicht bekommen. Zwar

seien Bilder von ihm aus dem ISA und dem FABER beigezogen worden. Nebst dem,

dass dies verbotenerweise erfolgt sei, liessen diese nicht erkennen, ob es sich

dabei um die Person auf dem Radarbild handle (Berufungserklärung Ziff. 6, S.

124 f.; Plädoyer S. 2 und 7, Strafakten S. 163 und 168). Es treffe sodann nicht

zu, dass er im Einspracheverfahren oder der erstinstanzlichen Verhandlung hätte

ausführen können, wer der Lenker gewesen sei. Er habe auf das mit A-Post

zugestellte Schreiben «Verkehrswiderhandlung» reagiert und ausgeführt, dass das

Fahrzeug von verschiedenen Personen benützt werde. In der Folge habe jedoch

keine Einvernahme stattgefunden, weshalb er gar keine Möglichkeit dazu gehabt

habe (Berufungserklärung Ziff. 4 f., Strafakten S. 123 f.). Da der

Berufungskläger ausgeführt habe, dass diverse Familienmitglieder das Fahrzeug

benützen würden, sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, eine

Abklärung dieser Personen vorzunehmen. Dies habe sie jedoch unterlassen

(Berufungserklärung Ziff. 7, Strafakten S. 125; Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 2, 5 und 9, Strafakten S. 163, 166 und 170). Im Zusammenhang mit der Person

des Lenkers stimme es auch nicht, dass er keine Angaben gemacht habe. Er habe

der Strafverfolgungsbehörde einen Personenkreis mitgeteilt, welcher als Lenker

in Frage komme. Die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle sei deshalb

nicht einschlägig; der Berufungskläger sei nicht zur aktiven Mithilfe bei den

Ermittlungen gezwungen (Plädoyer S. 3 f. und 6, Strafakten S. 164 f. und

167). Die Schuld sei von der Strafverfolgungsbehörde zu beweisen, was ihr

vorliegend mangels irgendwelcher Ermittlungen nicht gelungen sei. Eine

Verurteilung verletze damit die Unschuldsvermutung (Berufungserklärung Ziff. 8,

Strafakten S. 126; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f. und S. 10;

Strafakten S. 165 f. und 171). Da vorliegend auch nicht das

Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelange, könne er nicht als formaler

Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen werden (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 4, Strafakten 165).

4.3 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem

Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren

Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht

kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum

Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die

Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Gleiches gilt,

wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar

widerlegt sind (BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

Wie das

Strafgericht zutreffend ausführte, kann somit – entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f., Strafakten

S. 164 f.) – die Haltereigenschaft Indiz für die Täterschaft sein und,

sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch ausserhalb des

Anwendungsbereichs des Ordnungsbussengesetzes zu einer Verurteilung führen. Für

Halter und Lenker von Motofahrzeugen ergeben sich nämlich aus ihrer Akzeptanz

der Stassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten.

Um einer Bestrafung zu entgehen, obliegt es dem Halter den Rückschluss auf

seine Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass

die Beweislage ihn nicht ausschliesst, hinreichend zu entkräften (Weissenberger, in: Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015,

Art. 90 SVG N 32 und Art. 27 N 18, je mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.4

4.4.1 Vorweg

ist festzuhalten, dass es sich beim Radarbild um eine vergleichsweise scharfe

Fotografie handelt und – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (vgl. u.a.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 175; Eingabe vom

1. September 2020 Ziff. 1, Strafakten S. 183) – ohne weiteres erkennbar

ist, dass es sich beim Lenker um eine männliche Person mit einem Bart handeln

muss (vgl. Strafakten S. 22 und 28). Dem Berufungskläger ist indessen

zuzustimmen, dass die beiden vom Strafgericht zum Vergleich beigezogenen Bilder

des Berufungsklägers aus dem ISA und dem FABER wenig aussagekräftig sind. Das

Bild im ISA stammt aus dem Jahr 2010 und dasjenige vom FABER aus dem Jahr 2006

(vgl. Strafakten S. 34 f.). Sie sind damit bereits sehr alt und es kann – selbst

wenn dem Bild aus dem ISA eine gewisse Ähnlichkeit nicht abgesprochen werden

kann (vgl. Strafakten S. 34) – aufgrund dieser nicht geschlossen werden, dass

es sich bei der Person auf dem Radarbild mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit um den Berufungskläger handelte. Da die beiden Bilder nicht

tauglich sind, die Identität des Fahrzeuglenkers zu bestimmen, ist auch auf den

Vorwurf des Berufungsklägers, wonach die beiden Bilder verbotenerweise

beigezogen worden seien, nicht weiter einzugehen.

4.4.2 Der

Berufungskläger wirft der Strafverfolgungsbehörde und dem Strafgericht vor,

keinerlei Ermittlungen zur Identifizierung des Lenkers getätigt zu haben.

Namentlich sei er von der Staatsanwaltschaft zu keiner Einvernahme vorgeladen

und vom Strafgericht von der Verhandlung dispensiert worden. In dieser Hinsicht

mag es zwar zutreffen, dass insbesondere das Dispenastionsgesuch vom Strafgericht

bewilligt worden ist. Zu beachten ist indes, dass der Berufungskläger nicht nur

für die Verhandlung vom 9. Januar 2020 ein Verschiebungsgesuch einreichte,

sondern bereits den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 26. November 2019 am

26. September 2019 – nur einen Tag, nachdem der Verhandlungstermin mit der

Verteidigung vereinbart worden war – aufgrund eines Auslandsaufenthalts

verschob (vgl. Strafakten S. 59). In der Folge wurde der Verhandlungstermin auf

den Donnerstag, 9. Januar 2020, gelegt und die Vorladung am 27. November

2019 versandt, welche vom Berufungskläger am 28. November 2019 in Empfang

genommen wurde (vgl. Strafakten S. 60 und 62). Am 3. Dezember 2019 meldete

sich der Verteidiger erneut beim Strafgericht und ersuchte um eine Verschiebung

der Verhandlung, abermals aufgrund eines Auslandsaufenthalts des

Berufungsklägers (vgl. Strafakten S. 68). Da das Strafgericht nicht bereit war,

einen neuen Termin anzusetzen, reichte der Berufungskläger am 21. Dezember

2019 ein Verschiebungsgesuch ein, welches er damit begründete, dass er bereits

einen Flug gebucht habe und erst am 11. Januar 2020 wieder in der Schweiz sei.

Die Reise stelle «eine Überraschung für seine Mutter» dar, an welcher mehrere

Personen beteiligt seien und weshalb diese nicht verschoben werden könne (vgl.

Strafakten S. 69). Auffallend ist, dass aus den vom Berufungskläger

eingereichten Belegen kein Buchungsdatum ersichtlich wird (vgl. Strafakten

S. 71 ff.). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Flug erst

nach Kenntnis des Verhandlungstermins gebucht worden war. Unter diesen

Umständen ist dem Berufungskläger zwar insofern zuzustimmen, dass sein

Dispensationsgesuch vom Strafgericht nicht hätte bewilligt werden dürfen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann dieser Umstand allerdings

nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Er hat durch sein Vorgehen vielmehr

wesentlich dazu beigetragen, dass das Strafgericht ihn nicht persönlich zu

Gesicht bekam.

4.4.3 Dem

Vorbringen des Berufungsklägers, dass er im vorliegenden Verfahren nie

persönlich gesehen wurde, kommt im Berufungsverfahren nur noch eine

untergeordnete Rolle zu. Der Berufungskläger nahm nämlich an der

Berufungsverhandlung vom 12. August 2020 persönlich teil. Anlässlich

dieser Verhandlung wurden ausserdem eine Fotografie sowie eine Vergrösserung

dieses Bildes zu den Akten genommen (vgl. Strafakten S. 160 f.), welche an der

Diplomfeier der [...] von 2019 entstanden ist, und von welcher der

Berufungskläger anerkennt, dass er auf dem Bild zu erkennen ist (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5 f., Strafakten S. 176 f.). Auch wenn anhand

dieser Bilder nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, dass der

Berufungskläger die Person des Lenkers auf dem in Frage stehenden Radarbild

ist, so ist die Ähnlichkeit augenfällig, insbesondere hinsichtlich des

Bartwuchses sowie im Bereich des Haaransatzes (vgl. Strafakten S. 28). Dass die

auf dem Radarbild als Lenker abgebildete Person eine Ähnlichkeit zum

Berufungskläger aufweist, stritt der Berufungskläger zwar zunächst pauschal ab

(vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Strafakten S. 163), scheint er

letztlich jedoch dennoch anzuerkennen, liess er doch ausführen,

Familienangehörige wie auch nahe Verwandte der Familie hätten «aus bekannten

biologischen Gründen ein ähnliches Aussehen», woraus er schloss, die

Strafverfolgungsbehörde sei deshalb zu weiteren Ermittlungen verpflichtet

gewesen, nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug (auch) von

Familienmitgliedern benutzt werde (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5,

Strafakten S. 166).

4.5

4.5.1 Der

Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des im Radarbild ersichtlichen

Fahrzeugs (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 174). Da der

Berufungskläger trotz des ihm ähnlich aussehenden Radarbildes seine Täterschaft

abstreitet, bleibt zu prüfen, ob er den Rückschluss auf seine Täterschaft entkräften

konnte (vgl. E. 4.3 oben).

4.5.2 Der

Berufungskläger ist durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 8.

März 2019 an die Kantonspolizei gelangt und liess ausführen, dass das Fahrzeug

«durch verschiedene Lenker» gefahren werde, weshalb er namentlich um Zustellung

des Radarbildes ersuchte (vgl. Strafakten S. 19). Nachdem er die Radaraufnahme

erhielt (Strafakten S. 12), wandte er sich mit Eingabe vom 26. März 2019 erneut

an die Kantonspolizei und machte geltend, das Radarbild sei «etwas unscharf»,

weshalb der Lenker nicht identifiziert werden könne. Da auch der Beifahrer

nicht erkennbar sei, sei es auch nicht möglich über diese Person auf den Lenker

zu schliessen (Strafakten S. 11). Von nahen Familienangehörigen war zunächst

nicht die Rede. Erst mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erwähnte er

Familienmitglieder und Besucher, «die in [...] Wohnsitz haben» als mögliche

Lenker (Strafakten S. 43). Sodann liess er anlässlich der Verhandlung vor

dem Strafgericht ausführen, dass das Fahrzeug von «verschiedenen Personen

(Familienmitgliedern)» verwendet werde (Plädoyer Strafgericht S. 2 und 4,

Strafakten S. 83 und 85), wobei anlässlich der Berufungsverhandlung wieder die

Rede von «Familienmitgliedern und Kollegen» war (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 3, Strafakten S. 164). Der Berufungskläger selbst gab anlässlich der

Berufungsverhandlung an, dass das fragliche Fahrzeug ein «Familienauto» sei.

Dieses habe auch sein Vater, seine Mutter, sein Bruder aber auch andere

Familienangehörige, seine eigenen Freunde und diejenigen seiner Eltern nach

Belieben benutzt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Strafakten S. 174

f.). Der Berufungskläger gab damit nicht nur einen vollkommen unklaren Kreis

von möglichen Personen an, dieser änderte sich im Laufe des Verfahrens auch

verschiedentlich. Wie bereits erwähnt, handelt es sich zudem um ein vergleichsweise

scharfes Radarbild, weshalb es nicht glaubwürdig ist, dass der Berufungskläger

– sollte er tatsächlich nicht der Lenker gewesen sein – die Person nicht zu erkennen

vermag. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger auch keine

plausible Erklärung abgegeben hat, wo er sich an besagtem Datum aufhielt und

weshalb er nicht der Lenker sein kann. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht

und entgegen der Auffassung des Berufungsklägers handelt es sich damit um eine

vollkommen pauschale Bestreitung seiner Täterschaft, ohne konkrete Angabe

möglicher Lenker.

4.5.3 Sofern

der Berufungskläger sich sinngemäss auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen

möchte (vgl. Plädoyer S. 4, Strafakten S. 165; Eingabe vom 21. September

2020, Strafakten S. 193 f.), erscheint dies zunächst widersprüchlich, gab er

doch stets an, das Radarbild sei so unscharf, dass keine Person identifiziert

werden könne. Da er dies letztlich auch in seiner Eingabe vom 9. November 2020

erneut ausführen liess (vgl. S. 5, Strafakten S. 216), muss die Berufung

auf das Zeugnisverweigerungsrecht als rein taktisch motiviert erachtet werden. Dies

würde nämlich implizieren, dass das Fahrzeug – entgegen seinen Ausführungen

anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. E. 4.5.2 oben) – nunmehr doch nur von

nahen Angehörigen im Sinne von Art. 168 StPO verwendet würde. Bei seinen

Kollegen, Freunden seiner Eltern und anderen nicht unter Art. 168 StPO

fallenden Angehörigen könnte er sich jedenfalls nicht darauf berufen.

4.5.4 Ein

taktisches Verhalten des Berufungsklägers lässt sich im gesamten Verfahren

beobachten. In dieser Hinsicht seien zunächst die Umstände, welche zu seiner

Dispensation vom vorinstanzlichen Verfahren führte, zu erwähnen (vgl. dazu E. 4.4.2

oben). Sodann ist zu beachten, dass er zwar angab, dass er auf dem Radarbild

nicht erkenne, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handle. Auf Nachfrage hin

gestand er jedoch ein, dass, wenn genauer hingesehen werde, bei der Person am

Steuer «etwas im Gesicht» erkennbar sei, von dem angenommen werden könne, dass

es sich dabei um einen Bart handle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,

Strafakten S. 175). In diesem Zusammenhang auffällig ist auch sein

Aussageverhalten hinsichtlich der Frage, ob er je einmal einen Bart getragen

habe. Auf diese Frage gab er an, dass er vielleicht ab und zu einen Bart trage,

vor allem seit er berufstätig sei, rasieren jedoch notwendig sei (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 174). Diese Aussage

erscheint zumindest fraglich, ist nämlich auf den anlässlich der

Berufungsverhandlungen beigezogenen Bildern beim Berufungskläger ein Bart

erkennbar (vgl. Strafakten S. 160 f.). Seine Ausführungen auf die Konfrontation

mit diesen Bildern, wonach er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der vormaligen

Arbeitgeberin tätig gewesen sei und es sich bei der Diplomfeier nicht um einen

geschäftlichen Anlass gehandelt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 5, Strafakten S. 176; Eingabe vom 1. September 2020 Ziff. 1, Strafakten

S. 183), sind wenig überzeugend. Immerhin ist er auf den Bildern in einem Anzug

zu sehen, was durchaus auf einen formalen Anlass hindeutet.

4.6 Aus

dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der Halterschaft des Berufungsklägers,

seiner pauschalen Bestreitung seiner Täterschaft und der dargestellten Beweis-

und Indizienlage im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstellt ist,

dass der Berufungskläger der Lenker auf dem in Frage stehenden Radarbild war. In

rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungskläger bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h auf der Autobahn zu Recht wegen

einer Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 33; Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014,

Art. 90 SVG N 34 ). Dem Berufungskläger zu folgen ist einzig, dass ihm –

entgegen dem vorinstanzlichen Dispositiv – keine Verletzung von Art. 5 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) vorgeworfen werden kann (vgl.

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 169). Dies ändert aber

am Ergebnis nichts. Ebenso nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermag

schliesslich der Einwand des Berufungsklägers, dass das Strafgericht ausführte,

er habe die Verkehrsregelverletzung am Abend des 15. April 2019 begangen,

obschon ihm im Strafbefehl die Tatbegehung am 18. Januar 2019 vorgeworfen worden

sei (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 169). Dabei handelte

es sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen, welches darauf

zurückzuführen sein dürfte, dass der Strafbefehl vom 15. April 2019 datiert

(vgl. Strafakten S. 3). Es erfolgt somit ein Schuldspruch wegen einer

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG.

5.

Zu bestrafen ist

der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse

(Art. 90 Abs. 1 SVG). Das objektive Verschulden wiegt – im

Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – eher hoch;

die Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h auf der Autobahn (92 km/h statt 60

km/h) ist objektiv als am oberen Rand zu bezeichnen. Praxisgemäss ist nämlich bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h auf der Autobahn von einer

groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N

33; Fiolka, a.a.O., Art. 90

SVG N 34). In Abwägung aller Umstände und mit Blick auf die Gerichtspraxis zu

den Geldbussen bei Geschwindigkeitsübertretungen erscheint die vorinstanzliche

Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen und ist diese damit zu bestätigen (vgl. auch: Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 33; Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 34).

Im Rahmen der

Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers (vgl.

Strafakten S. 148) als Normalfall zu betrachten und führt zu keiner

Strafminderung (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 328). Auch ansonsten

sind keine Strafminderungsgründe ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Busse

von CHF 600.–.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 205.30

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem

trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Parteientschädigung ist ihm keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung

– der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 1 lit. d, Abs. 4 und 5 der

Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.