SB.2020.17
Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021)
15. Januar 2021Deutsch33 min
Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.17
URTEIL
vom 15. Januar
2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Januar 2020
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)
einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– bzw. von
CHF 100.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Berufungskläger am 15. Januar 2020 Berufung an. Am 23. Februar
2020 reichte er eine bereits begründete Berufungserklärung ein mit dem Antrag,
in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 9. Januar 2020 sei der
Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft
stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie Anschlussberufung.
Die Staatsanwaltschaft erstattete am 18. März 2020 die Berufungsantwort
und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 wurde der
Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der
Verhandlung. Nach einer Beratung durch das Gericht, wurde das Berufungsverfahren
zwecks Erhebung weiterer Beweismittel sowie Einholung eines schriftlichen
Berichts gemäss Art. 145 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bei der
Kantonspolizei ausgesetzt.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 18. August 2020 wurde dem Berufungskläger sowie den
beteiligten Richtern der Entwurf des Fragenkatalogs an die Kantonspolizei zur
allfälligen Ergänzung zugestellt. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom
1. September 2020 seine Ergänzungsfragen und gleichzeitig einen
Auflösungsvertrag betreffend seinen Arbeitsvertrag ein.
Nachdem der
Kantonspolizei der Fragenkatalog mit Verfügung vom 3. September 2020
zugestellt worden war, reichte diese mit Eingabe vom 29. September 2020 ihren Bericht
ein und legte diesem das Messprotokoll, zwei Bedienerzertifikate, das
Eichzertifikat, das Zulassungszertifikat Messkabine sowie eine Kopie der
Genehmigung/Verfügung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) bei.
Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2020 stellte die Verfahrensleiterin die Stellungnahme inklusive
Beilagen dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zur allfälligen
Vernehmlassung zu. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, dass vorgesehen
sei, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im
schriftlichen Verfahren zu Ende zu führen und setzte ihnen Frist bis zum 9.
November 2020, allfällige Einwände dagegen zu erheben. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme und erklärte sich mit
der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Der
Berufungskläger nahm am 9. November 2020 Stellung zum Bericht der
Kantonspolizei und erklärte sich ebenfalls einverstanden, das Verfahren auf dem
schriftlichen Weg fortzuführen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1
StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die
Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO
eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder
die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das
Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die
inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N
23; Eugster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).
Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 600.– wegen einer
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Der Berufungskläger ficht das Urteil
vollumfänglich an. Er rügt zumindest sinngemäss die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht Rechtsfehler geltend. Somit
bringt der nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
1.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil
eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (BGer 6B_973/2019 vom
28.
Oktober 2020 E. 2.2.2 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist ein Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts. Nachdem der
Berufungskläger an der Verhandlung vom 12. August 2020 bereits zur Person und
zur Sache befragt wurde, ist erstere Voraussetzung ebenfalls gegeben und sowohl
der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben sich ausdrücklich mit
dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren sind
zudem auch keine weiteren Beweisanträge gestellt worden, welche der
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen könnten. Das
schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet worden und der
Berufungskläger ist bereits an der Verhandlung vom 12. August 2020 zu Wort
gelangt. Beiden Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, um sich zum
Bericht der Kantonspolizei 29. September 2020 vernehmen zu lassen. Die
Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt und der Entscheid
ergeht auf dem Zirkulationsweg.
2.
Die Anklage, die
sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 ergibt,
wirft dem Berufungskläger vor, er habe am Freitag, 18. Januar 2019 um
22:07 Uhr, in Basel auf der Autobahn A2 im Kleinbasel die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit auf Autobahnen um 31-34 km/h überschritten (vgl. Strafakten S.
3.
f.).
Das Strafgericht
erachtete diesen Sachverhalt als erstellt, wobei es von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h ausging (vgl. angefochtenes Urteil
E. II S. 3), und erklärte den Berufungskläger mit Urteil vom
9.
Januar 2020 aufgrund dieses Sachverhalts der (einfachen) Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.
3.
3.1
Der
Berufungskläger macht im vorliegenden Berufungsverfahren – wie bereits vor dem Strafgericht
– geltend, bei der in Frage stehenden Radarmessung seien die Weisungen über
polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im
Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 des ASTRA (nachfolgend ASTRA-Weisungen)
nicht eingehalten worden. Den Akten könne lediglich ein Eichprotokoll entnommen
werden. Ein Messprotokoll, der genaue Standort der Messanlage, die Angabe der verantwortlichen
Person, welche die Messung vollzogen habe und entsprechend ausgebildet worden
sei sowie die Registrierung der wichtigsten Parameter der Messung würden
vollständig fehlen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen seien
nicht nachvollziehbar. Ein Messprotokoll müsse für Radarmessungen vorhanden
sein. Ein solches sei indessen nicht aktenkundig. Die ASTRA-Weisungen seien
einzuhalten, da nur auf diese Weise sichergestellt sei, dass
vorschriftskonforme Radarmessungen vorgenommen worden seien. Da kein solches
auszumachen sei, müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Radargerät
nicht formgerecht und vorschriftsgemäss aufgestellt worden sei. Die
Geschwindigkeitsübertretung sei daher nicht bewiesen (Berufungserklärung,
Ziff. 8, Strafakten S. 126; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, 6 f. und 9,
Strafakten S. 163, 167 f. und 170).
Gegen das
Messergebnis bringt er ferner vor, in der Mitte der Radaraufnahme sei eine
metallene Stange ersichtlich. Sowohl diese Stange als auch die metallenen
Abschrankungen auf den Seiten der beiden Fahrbahnen seien «wie geschaffen»,
eine Doppelreflexion zu erzeugen. Bei einer solchen handle es sich um einen
Messfehler, bei welchem die Geschwindigkeit doppelt so hoch gemessen werde.
Werde davon ausgegangen, dass das auf dem Radarbild ersichtliche Fahrzeug 48,5
km/h anstelle der erlaubten 60 km/h gefahren sei, ergebe dies bei einer
Doppelreflexion genau die vorgeworfenen 97 km/h (Stellungnahme vom 9. November
2020.
Ziff. 7, Strafakten S. 215; vgl. auch Berufungserklärung Ziff. 7,
Strafakten S. 125 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9, Strafakten S. 170).
3.2
3.2.1
Die
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) regelt die
Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und
statistischen Erhebungen (Art. 1 SKV). Hinsichtlich der Messarten von
Geschwindigkeitsmessungen wird nach Art. 6 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zwischen
Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt
werden (lit. a), Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben
werden (lit. b), mobilen Messungen (lit. c) sowie
Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der
Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt (lit. d)
unterschieden. Für die Kontrollen der technischen Hilfsmittel regelt das ASTRA
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie nach Art. 9
Abs. 2 SKV die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die
Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten
Sicherheitsabzüge (lit. b). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden
die ASTRA-Weisungen erlassen (vgl. auch BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014
E. 1.3.1).
Das vorliegende
Messsystem ist für eine Verwendung nach Art. 6 lit. a sowie Art. 6
lit. b VSKV-ASTRA zugelassen (vgl. Zulassungszertifikat CH-P-10192-01,
Strafakten S. 203 f.; auch Stellungnahme der Kantonspolizei vom 29. September
2020.
S. 2, Strafakten S. 198). Wie das Strafgericht zwar zutreffend festhielt,
ist für entsprechende stationäre Messungen nicht für jede einzelne Messung ein
Messprotokoll zu erstellen. Gemäss Ziffer II.5 resp. Ziffer IV.11.1 der
ASTRA-Weisungen ist jedoch für jede Serie von Messungen am gleichen Standort
bzw. nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems ein Messprotokoll zu führen,
welches die in den erwähnten Ziffern erforderlichen Daten dokumentiert. Der
Dispositiv
Berufungskläger weist demnach zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich ein
Messprotokoll vorhanden sein muss. Fehlt ein Messprotokoll oder ist ein solches
fehlerhaft oder unvollständig, führt dies jedoch nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kommt den ASTRA-Weisungen kein Gesetzescharakter zu und sie lassen die freie
Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt. Ist das Versäumnis nicht
geeignet, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen, oder ist die
einwandfreie Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts anderweitig erstellt, kann dennoch
auf die Messung abgestellt werden (vgl. BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014
E. 1.4 mit Hinweisen).
3.2.2 Den
Akten konnte kein Messprotokoll entnommen werden. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 3. September 2020 wurde die Kantonspolizei aufgefordert,
sich zu dieser Frage zu äussern. Mit Eingabe der Kantonspolizei vom 29.
September 2020 wurde das Messprotokoll zu den Akten gereicht. Dem
Berufungskläger wurde die Möglichkeit gegeben, sich zur Stellungnahme der
Kantonspolizei sowie zum Messprotokoll vernehmen zu lassen.
3.2.3 Der
Berufungskläger moniert zunächst, das Messprotokoll sei nicht von einer Person,
sondern von mehreren Personen zu verschiedenen Zeiten erstellt worden. Aufgrund
der Angabe «total gemessene Fahrzeuge» müsse davon ausgegangen werden, dass
diese Angabe erst am Ende der Messungen vorgenommen worden sei. Woher diese
Zahl stamme, sei ausserdem unerfindlich. Insbesondere sei aber nicht
nachvollziehbar, weshalb die Angaben wie «Anfang» und Ende» der Messungen erst am
Schluss der Messungen im Messprotokoll eingetragen worden seien (Stellungnahme
vom 9. November 2020 Ziff. 1, Strafakten S. 213). Das Gleiche gelte für
die Informationen zu den Signaltafeln; auch diese würden den Anschein erwecken,
dass sie nachträglich notiert worden seien. Da das Messprotokoll zudem nicht
datiert sei, liege der Verdacht nahe, dass das Messprotokoll erst im Nachhinein
erstellt worden sei, als der Berufungskläger dieses verlangt habe. Wäre jedoch
kein Messprotokoll vorhanden, wären auch die gesetzlichen Vorgaben nicht
eingehalten und die Messungen wären offensichtlich nicht verwendbar
(Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 2, Strafakten S. 213 f.).
Diese Einwände
sind unbehelflich. Zwar mag es aufgrund der unterschiedlichen Handschriften im
Messprotokoll zutreffen, dass dieses von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt
worden war. Es ist jedoch nicht im Geringsten ersichtlich, inwieweit dieser
Umstand relevant sein soll und das Messprotokoll unrichtig erscheinen lassen
sollte. Ebenso wenig vermag der Berufungskläger mit dem Argument, dass die
Angaben im Messprotokoll zu verschiedenen Zeiten eingetragen worden sein
sollen, die Richtigkeit des Messprotokolls in Frage zu stellen. Unbestritten
ist, dass ein Messprotokoll vorliegt (vgl. Strafakten S. 200). Es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte, dass die Kantonspolizei dieses erst im Nachhinein auf
seine Anfrage hin erstellt hätte. Inwiefern die beiden handschriftlichen
Vermerke betreffend Signalisation am unteren Rand ein Indiz dafür sein sollten,
ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht der Umstand, dass die
Kantonspolizei in ihrer Stellungnahem vom 29. September 2020 zugestand, einen
Fehler beim Eintrag «Foto B» gemacht zu haben, gegen ein nachträgliches
Erstellen des Protokolls. Zwar mag es sein, dass nicht alle Informationen zur
gleichen Zeit eingetragen worden waren. Wie der Berufungskläger anerkennt, wäre
die Angabe des Totals an gemessenen Fahrzeugen vor Abschluss der Messungen gar
nicht möglich gewesen. Gleiches gilt für die genaue Uhrzeit des Messendes. Selbst
wenn weitere Informationen erst nach Messbeginn eingetragen worden wären, würde
sich das Messprotokoll indes nicht als unrichtig erweisen. Weder für stationäre
bemannte noch für stationäre autonome Geschwindigkeitsmessungen ist nämlich gemäss
ASTRA-Weisungen vorgesehen, dass das Messprotokoll bereits vor Messbeginn
erstellt sein muss. Es ist lediglich vorgeschrieben, dass für jede Serie von
Messungen am gleichen Standort resp. nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems
nach Filmwechsel oder dergleichen ein Messprotokoll zu führen ist (vgl.
Ziff. II.5 und IV.11.1 der ASTRA-Weisungen). In dieser Hinsicht ist das
Messprotokoll damit nicht zu beanstanden.
3.2.4
3.2.4.1 Der
Berufungskläger wendet weiter ein, das Messprotokoll stelle sich auch
inhaltlich als ungenügend dar. So könne ihm nicht entnommen werden, wie viele
Verfehlungen im Ordnungsbussensystem und wie viele mit einer Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft erledigt worden seien. Diese Angaben seien vorgedruckt und
würden wichtige Aussagen aus dem Messprotokoll darstellen (Stellungnahme vom
9. November 2020 Ziff. 2, Strafakten S. 213 f.). Ausserdem habe die
Kantonspolizei erwähnt, dass für jeden Fahrstreifen eine Triggerlinie
eingestellt werden könne. Auf dem Radarfoto sei erkennbar, dass zwei Fahrbahnen
bestehen. Da im Messprotokoll jedoch nur eine Triggerlinie bestimmt sei, sei
dieses für eine solche mehrspurige Fahrbahn nicht ausreichend (Stellungnahme
vom 9. November 2020 Ziff. 3, Strafakten S. 213). Die Kantonspolizei habe schliesslich
zugestanden, dass die Angabe zur Triggerlinie für das Foto B falsch sei. Im
Messprotokoll sei ein Abstand von 8 Metern vermerkt gewesen, obschon beim
Radargerät für das Zweitfoto ein Zeitintervall von 0,5 Sekunden nach dem ersten
Bild gewählt worden war. In diesem Zusammenhang treffen auch die Ausführungen
der Kantonspolizei nicht zu, sei das Nummernschild nicht erkennbar auf dem
zweiten Bild (Stellungnahme vom 9. November 2020 Ziff. 4 und 6, Strafakten
S. 214 f.).
3.2.4.2 Das
von der Kantonspolizei im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichte
Messprotokoll weist das verwendete Messsystem mit dazugehöriger Metas-Nummer
(Semi-Automat TraffiStar SR590 «[...]», Metas-Nr. [...]) und die verwendeten
Triggerlinien für die beiden Fotografien A und B (30 m und 8 m), das Datum und
die Zeit der Messung (Freitag, 18. Januar 2019, 21:50 Uhr bis Sonntag, 20. Januar
2019, 06:46 Uhr) sowie den Ort der Messung ([...]) aus. Zudem wird ersichtlich,
dass die Messung in Fahrtrichtung Luzern erfolgte, der Gerätetest durchgeführt
und die Signalisation geprüft worden war und die Geschwindigkeitslimite 60 km/h
betrug. Da zudem die beiden Mitarbeiter, welche für die Messung zuständig
waren, ersichtlich sind, erweist sich das Messprotokoll grundsätzlich als
vollständig (vgl. Ziff. II.5 und IV.11 der ASTRA-Weisungen). Die
zusätzlichen Angaben hinsichtlich Anzahl Verfehlungen resp. deren Fehlen sind
daher nicht relevant.
Zwar mag es
zutreffen, dass die im Messprotokoll angegebene Fixdistanz für die Auslösung
des Fotos B von 8 Metern nicht mit der Einstellung des Radargeräts übereinstimmte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers stellte die Kantonspolizei in
ihrer Stellungnahme vom 29. September 2020 jedoch überzeugend dar, dass es sich
dabei um ein Versehen handelte. Der Berufungskläger verkennt nämlich, dass die
Kantonspolizei erwähnte, dass die Position für das Foto B nicht nur für eine
bessere Erkennung des Nummernschildes, sondern insbesondere auch für die bessere
Fahrererkennung gewählt werde (vgl. S. 1, Strafakten S. 197), was sich
vorliegend als zutreffend erwies, war der Lenker doch nur auf dem zweiten Bild
erkennbar (vgl. Strafakten S. 27 f.). Dem Radarbild des Fotos B kann darüber
hinaus auch zweifelsohne entnommen werden, dass das Radargerät für die
Zweitauslösung (Foto B) auf 500 Millisekunden bzw. 0,5 Sekunden (Int 0500ms) eingestellt
war (vgl. Strafakten S. 28). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser
Fehler im Messprotokoll daher einen Einfluss auf die Richtigkeit der Messung
gehabt haben soll.
3.2.4.3 Auch
die Ausführungen betreffend die mehreren Fahrbahnen zielt ins Leere. Beim
fraglichen Messgerät handelte es sich um den TraffiStar SR590. Gemäss
Herstellerangaben vermag dieses Gerät bis zu vier Fahrbahnen gleichzeitig zu
überwachen (vgl. [...]). Zudem führte die Kantonspolizei aus, dass für jeden
Fahrstreifen eine Triggerlinie eingestellt werden kann, in diesem Fall
das 1. Bild bei 30 Metern vor der Anlage ausgelöst worden sei (vgl.
Stellungnahme Kantonspolizei vom 29. September 2020 S. 1, Strafakten S.
197). Es erscheint offenkundig, dass vorliegend für sämtliche Fahrbahnen die
Triggerlinie bei 30 Metern eingestellt worden war.
3.2.5 Der
Berufungskläger bemängelt ferner, dass die beiden Zertifikate der im
Messprotokoll vermerkten Polizeibeamten «nicht rechtsgültig» seien. Die
Zertifikate seien lediglich von B____ der C____ unterzeichnet. Da dieser jedoch
keine Einzelunterschriftsberechtigung der C____ besitze, habe dieser das
Zertifikat nicht ausstellen können (Stellungnahme vom 9. November 2020
Ziff. 5, Strafakten S. 215).
Art. 2
VSKV-ASTRA normiert die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal
für Messungen im Strassenverkehr. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung dürfen
Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von
Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt,
eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Das Kontroll- und
Auswertungspersonal muss darüber hinaus über die nötigen theoretischen und
praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der
Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen
(Abs. 3 lit. a). Damit wurden die Anforderungen der technischen Weisungen des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August
1998 übernommen, gemäss welcher bei stationären Geschwindigkeitsmessungen die Aufstellung
und Einrichtung durch Personen zu kontrollieren sind, welche die für die
Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderlichen
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungskurs erworben
hatten und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt worden waren
(vgl. BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Den in den Akten
befindlichen Zertifikaten (Strafakten S. 201 f.) kann entnommen werden, dass
die im Messprotokoll vermerkten Personen am 11. Dezember 2017 einen
Bedienerkurs besucht und sie dabei die erforderlichen theoretischen und
praktischen Fachkenntnisse gemäss VSKV-ASTRA für die Einrichtung, Bedienung und
Wartung für den TraffiStar SR590 erworben hatten. Der Kurs war offensichtlich
von der C____ organisiert. Es mag zutreffen, dass B____ für diese nicht einzelzeichnungsberechtigt
ist. Der Berufungskläger verkennt indessen, dass er das Zertifikat nicht für
die C____ unterzeichnete, sondern in seiner Rolle als Kursleiter («Für die
Seminarleitung...»). Er bescheinigte damit als Seminarleitung, dass die beiden
Personen den von der C____ organisierten Ausbildungskurs besuchten und die
erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse dabei erworben. Dies
ist nicht zu beanstanden und reicht im Lichte der vorgehenden Ausführungen für
die Anforderungen an Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA zweifelsohne aus.
3.2.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass trotz des Fehlers hinsichtlich der Triggerlinie des
Fotos B im Messprotokoll keinerlei Zweifel an der einwandfreien Funktionsfähigkeit
des Radarmessgeräts bestehen, zumal dieses darüber hinaus über ein gültiges
Eich- und Zulassungszertifikat verfügte (vgl. Strafakten S. 203 f. und 208).
3.3 Auch
mit dem Vorbringen betreffend Doppelreflexion vermag der Berufungskläger nicht
durchzudringen. Einerseits bringt er dieses erstmals im vorliegenden
Berufungsverfahren vor, weshalb aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E.
1.2 oben) dieses grundsätzlich nicht mehr zu beachten ist. Selbst wenn es
jedoch berücksichtigt werden könnte, könnte eine Doppelreflexion vorliegend
ausgeschlossen werden. Bei einer solchen handelt es sich um einen Messfehler,
der aufgrund einer Reflexion des Radarstrahls an einer stationären Fläche
entsteht. Die gemessene Geschwindigkeit beträgt in einem solchen Fall das
Doppelte oder in Spezialfällen ein noch höheres Vielfaches der tatsächlich
gefahrenen Geschwindigkeit (vgl. Bock/Fasel,
Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen?, in:
Probst/Werro, Strassenverkehrsrechts-Tagung 24.–25. Juni 2014, Bern 2014, S. 75
ff., 82). Vorliegend entstand das Radarbild an einem Freitag um 22:07 Uhr. Auf
dem Bild ist zu erkennen, dass der Streckenabschnitt zu dieser Zeit kaum
frequentiert war; weder vor, hinter noch auf der zweiten Fahrbahn sind
irgendwelche Fahrzeuge ersichtlich (vgl. Strafakten S. 27 f.). Es ist
wenig glaubhaft, dass das Fahrzeug unter diesen Umständen bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der Autobahn mit weniger als 50 km/h
unterwegs war. Insbesondere ist aber zu beachten, dass die zweite Bildaufnahme
0,5 Sekunden nach der ersten erfolgte und das Zeitintervall zwischen der ersten
und zweiten Aufnahme offensichtlich gewählt wurde, um Geschwindigkeitsüberschreitungen
festzuhalten und den entsprechenden Fahrzeugen zuordnen zu können. Bei einer solchen
Einstellung nach Zeit variiert die Distanz, welche das Fahrzeug zurücklegte, je
nach gefahrener Geschwindigkeit. Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass ein
Fahrzeug bei einer effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von 48,5 km/h – wie dies
der Berufungskläger vorbringt – auf der Zweitaufnahme bereits soweit vorgerückt
erfasst wird, dass das Nummernschild nicht mehr erkennbar ist (vgl. Strafakten
S. 25 f. und 28). Vielmehr ist dies ein klares Indiz, dass das Fahrzeug mit
deutlich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war.
3.4 Nach
dem Gesagten ist die Geschwindigkeitsmessung demnach nicht zu beanstanden. Es
ist erstellt, dass das auf den Radarbildern erkennbare Fahrzeug am 18. Januar
2019 nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h
und damit 32 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit auf der Autobahn A2 in
Fahrtrichtung Luzern unterwegs war.
4.
4.1 Hinsichtlich
der Person des Lenkers führte das Strafgericht aus, da vorliegend keine
Ordnungsbusse zur Diskussion stehe, komme die gesetzliche Halterhaftung gemäss
Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) nicht zur Anwendung. Die subsidiäre
Sanktionierung des Fahrzeughalters für ein mit seinem Fahrzeug begangenes
Strassenverkehrsdelikt komme nur dann in Betracht, wenn es plausibel erscheine,
dass er das Fahrzeug gefahren habe, und er sich darauf beschränke, die
Tatbegehung zu bestreiten und sich dabei über die Identität eines möglichen
anderen Lenkers ausschweige bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen
offeriere. Der Halter müsse, um der Sanktionierung für ein mit seinem Fahrzeug
begangenes Strassenverkehrsdelikt zu entgehen, den Rückschluss auf seine
Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft sowie im Fallen nicht eindeutig
entlastender Beweislage stichhaltig entkräften. Pauschale Bestreitungen, wie
dies der Berufungskläger getan habe, würden nicht genügen. Dies umso mehr, als
ein Vergleich der im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) bzw.
Fahrberechtigungsregister (FABER) hinterlegten Fotografien des Berufungsklägers
mit dem Radarbild ergebe, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Berufungskläger handle. Es
bestünden damit keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger das Fahrzeug zur
Tatzeit gefahren habe (angefochtenes Urteil E. II S. 4).
4.2 Der
Berufungskläger bestreitet, der Lenker im fraglichen Radarbild gewesen zu sein.
Er macht zunächst geltend, das Bild sei sehr unscharf und weder die Person,
welche das Fahrzeug lenkte, noch diejenige Person, welche sich auf dem
Beifahrersitz befunden habe, seien erkennbar. Weder die
Strafverfolgungsbehörden noch das Gericht hätten ihn je zu Gesicht bekommen. Zwar
seien Bilder von ihm aus dem ISA und dem FABER beigezogen worden. Nebst dem,
dass dies verbotenerweise erfolgt sei, liessen diese nicht erkennen, ob es sich
dabei um die Person auf dem Radarbild handle (Berufungserklärung Ziff. 6, S.
124 f.; Plädoyer S. 2 und 7, Strafakten S. 163 und 168). Es treffe sodann nicht
zu, dass er im Einspracheverfahren oder der erstinstanzlichen Verhandlung hätte
ausführen können, wer der Lenker gewesen sei. Er habe auf das mit A-Post
zugestellte Schreiben «Verkehrswiderhandlung» reagiert und ausgeführt, dass das
Fahrzeug von verschiedenen Personen benützt werde. In der Folge habe jedoch
keine Einvernahme stattgefunden, weshalb er gar keine Möglichkeit dazu gehabt
habe (Berufungserklärung Ziff. 4 f., Strafakten S. 123 f.). Da der
Berufungskläger ausgeführt habe, dass diverse Familienmitglieder das Fahrzeug
benützen würden, sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, eine
Abklärung dieser Personen vorzunehmen. Dies habe sie jedoch unterlassen
(Berufungserklärung Ziff. 7, Strafakten S. 125; Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 2, 5 und 9, Strafakten S. 163, 166 und 170). Im Zusammenhang mit der Person
des Lenkers stimme es auch nicht, dass er keine Angaben gemacht habe. Er habe
der Strafverfolgungsbehörde einen Personenkreis mitgeteilt, welcher als Lenker
in Frage komme. Die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle sei deshalb
nicht einschlägig; der Berufungskläger sei nicht zur aktiven Mithilfe bei den
Ermittlungen gezwungen (Plädoyer S. 3 f. und 6, Strafakten S. 164 f. und
167). Die Schuld sei von der Strafverfolgungsbehörde zu beweisen, was ihr
vorliegend mangels irgendwelcher Ermittlungen nicht gelungen sei. Eine
Verurteilung verletze damit die Unschuldsvermutung (Berufungserklärung Ziff. 8,
Strafakten S. 126; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f. und S. 10;
Strafakten S. 165 f. und 171). Da vorliegend auch nicht das
Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelange, könne er nicht als formaler
Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen werden (Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 4, Strafakten 165).
4.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem
Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren
Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht
kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum
Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die
Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Gleiches gilt,
wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar
widerlegt sind (BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Wie das
Strafgericht zutreffend ausführte, kann somit – entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 f., Strafakten
S. 164 f.) – die Haltereigenschaft Indiz für die Täterschaft sein und,
sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Ordnungsbussengesetzes zu einer Verurteilung führen. Für
Halter und Lenker von Motofahrzeugen ergeben sich nämlich aus ihrer Akzeptanz
der Stassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten.
Um einer Bestrafung zu entgehen, obliegt es dem Halter den Rückschluss auf
seine Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass
die Beweislage ihn nicht ausschliesst, hinreichend zu entkräften (Weissenberger, in: Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015,
Art. 90 SVG N 32 und Art. 27 N 18, je mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
4.4
4.4.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass es sich beim Radarbild um eine vergleichsweise scharfe
Fotografie handelt und – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (vgl. u.a.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 175; Eingabe vom
1. September 2020 Ziff. 1, Strafakten S. 183) – ohne weiteres erkennbar
ist, dass es sich beim Lenker um eine männliche Person mit einem Bart handeln
muss (vgl. Strafakten S. 22 und 28). Dem Berufungskläger ist indessen
zuzustimmen, dass die beiden vom Strafgericht zum Vergleich beigezogenen Bilder
des Berufungsklägers aus dem ISA und dem FABER wenig aussagekräftig sind. Das
Bild im ISA stammt aus dem Jahr 2010 und dasjenige vom FABER aus dem Jahr 2006
(vgl. Strafakten S. 34 f.). Sie sind damit bereits sehr alt und es kann – selbst
wenn dem Bild aus dem ISA eine gewisse Ähnlichkeit nicht abgesprochen werden
kann (vgl. Strafakten S. 34) – aufgrund dieser nicht geschlossen werden, dass
es sich bei der Person auf dem Radarbild mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit um den Berufungskläger handelte. Da die beiden Bilder nicht
tauglich sind, die Identität des Fahrzeuglenkers zu bestimmen, ist auch auf den
Vorwurf des Berufungsklägers, wonach die beiden Bilder verbotenerweise
beigezogen worden seien, nicht weiter einzugehen.
4.4.2 Der
Berufungskläger wirft der Strafverfolgungsbehörde und dem Strafgericht vor,
keinerlei Ermittlungen zur Identifizierung des Lenkers getätigt zu haben.
Namentlich sei er von der Staatsanwaltschaft zu keiner Einvernahme vorgeladen
und vom Strafgericht von der Verhandlung dispensiert worden. In dieser Hinsicht
mag es zwar zutreffen, dass insbesondere das Dispenastionsgesuch vom Strafgericht
bewilligt worden ist. Zu beachten ist indes, dass der Berufungskläger nicht nur
für die Verhandlung vom 9. Januar 2020 ein Verschiebungsgesuch einreichte,
sondern bereits den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 26. November 2019 am
26. September 2019 – nur einen Tag, nachdem der Verhandlungstermin mit der
Verteidigung vereinbart worden war – aufgrund eines Auslandsaufenthalts
verschob (vgl. Strafakten S. 59). In der Folge wurde der Verhandlungstermin auf
den Donnerstag, 9. Januar 2020, gelegt und die Vorladung am 27. November
2019 versandt, welche vom Berufungskläger am 28. November 2019 in Empfang
genommen wurde (vgl. Strafakten S. 60 und 62). Am 3. Dezember 2019 meldete
sich der Verteidiger erneut beim Strafgericht und ersuchte um eine Verschiebung
der Verhandlung, abermals aufgrund eines Auslandsaufenthalts des
Berufungsklägers (vgl. Strafakten S. 68). Da das Strafgericht nicht bereit war,
einen neuen Termin anzusetzen, reichte der Berufungskläger am 21. Dezember
2019 ein Verschiebungsgesuch ein, welches er damit begründete, dass er bereits
einen Flug gebucht habe und erst am 11. Januar 2020 wieder in der Schweiz sei.
Die Reise stelle «eine Überraschung für seine Mutter» dar, an welcher mehrere
Personen beteiligt seien und weshalb diese nicht verschoben werden könne (vgl.
Strafakten S. 69). Auffallend ist, dass aus den vom Berufungskläger
eingereichten Belegen kein Buchungsdatum ersichtlich wird (vgl. Strafakten
S. 71 ff.). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Flug erst
nach Kenntnis des Verhandlungstermins gebucht worden war. Unter diesen
Umständen ist dem Berufungskläger zwar insofern zuzustimmen, dass sein
Dispensationsgesuch vom Strafgericht nicht hätte bewilligt werden dürfen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann dieser Umstand allerdings
nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Er hat durch sein Vorgehen vielmehr
wesentlich dazu beigetragen, dass das Strafgericht ihn nicht persönlich zu
Gesicht bekam.
4.4.3 Dem
Vorbringen des Berufungsklägers, dass er im vorliegenden Verfahren nie
persönlich gesehen wurde, kommt im Berufungsverfahren nur noch eine
untergeordnete Rolle zu. Der Berufungskläger nahm nämlich an der
Berufungsverhandlung vom 12. August 2020 persönlich teil. Anlässlich
dieser Verhandlung wurden ausserdem eine Fotografie sowie eine Vergrösserung
dieses Bildes zu den Akten genommen (vgl. Strafakten S. 160 f.), welche an der
Diplomfeier der [...] von 2019 entstanden ist, und von welcher der
Berufungskläger anerkennt, dass er auf dem Bild zu erkennen ist (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5 f., Strafakten S. 176 f.). Auch wenn anhand
dieser Bilder nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, dass der
Berufungskläger die Person des Lenkers auf dem in Frage stehenden Radarbild
ist, so ist die Ähnlichkeit augenfällig, insbesondere hinsichtlich des
Bartwuchses sowie im Bereich des Haaransatzes (vgl. Strafakten S. 28). Dass die
auf dem Radarbild als Lenker abgebildete Person eine Ähnlichkeit zum
Berufungskläger aufweist, stritt der Berufungskläger zwar zunächst pauschal ab
(vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Strafakten S. 163), scheint er
letztlich jedoch dennoch anzuerkennen, liess er doch ausführen,
Familienangehörige wie auch nahe Verwandte der Familie hätten «aus bekannten
biologischen Gründen ein ähnliches Aussehen», woraus er schloss, die
Strafverfolgungsbehörde sei deshalb zu weiteren Ermittlungen verpflichtet
gewesen, nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug (auch) von
Familienmitgliedern benutzt werde (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5,
Strafakten S. 166).
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des im Radarbild ersichtlichen
Fahrzeugs (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 174). Da der
Berufungskläger trotz des ihm ähnlich aussehenden Radarbildes seine Täterschaft
abstreitet, bleibt zu prüfen, ob er den Rückschluss auf seine Täterschaft entkräften
konnte (vgl. E. 4.3 oben).
4.5.2 Der
Berufungskläger ist durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 8.
März 2019 an die Kantonspolizei gelangt und liess ausführen, dass das Fahrzeug
«durch verschiedene Lenker» gefahren werde, weshalb er namentlich um Zustellung
des Radarbildes ersuchte (vgl. Strafakten S. 19). Nachdem er die Radaraufnahme
erhielt (Strafakten S. 12), wandte er sich mit Eingabe vom 26. März 2019 erneut
an die Kantonspolizei und machte geltend, das Radarbild sei «etwas unscharf»,
weshalb der Lenker nicht identifiziert werden könne. Da auch der Beifahrer
nicht erkennbar sei, sei es auch nicht möglich über diese Person auf den Lenker
zu schliessen (Strafakten S. 11). Von nahen Familienangehörigen war zunächst
nicht die Rede. Erst mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erwähnte er
Familienmitglieder und Besucher, «die in [...] Wohnsitz haben» als mögliche
Lenker (Strafakten S. 43). Sodann liess er anlässlich der Verhandlung vor
dem Strafgericht ausführen, dass das Fahrzeug von «verschiedenen Personen
(Familienmitgliedern)» verwendet werde (Plädoyer Strafgericht S. 2 und 4,
Strafakten S. 83 und 85), wobei anlässlich der Berufungsverhandlung wieder die
Rede von «Familienmitgliedern und Kollegen» war (Plädoyer Berufungsverhandlung
S. 3, Strafakten S. 164). Der Berufungskläger selbst gab anlässlich der
Berufungsverhandlung an, dass das fragliche Fahrzeug ein «Familienauto» sei.
Dieses habe auch sein Vater, seine Mutter, sein Bruder aber auch andere
Familienangehörige, seine eigenen Freunde und diejenigen seiner Eltern nach
Belieben benutzt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Strafakten S. 174
f.). Der Berufungskläger gab damit nicht nur einen vollkommen unklaren Kreis
von möglichen Personen an, dieser änderte sich im Laufe des Verfahrens auch
verschiedentlich. Wie bereits erwähnt, handelt es sich zudem um ein vergleichsweise
scharfes Radarbild, weshalb es nicht glaubwürdig ist, dass der Berufungskläger
– sollte er tatsächlich nicht der Lenker gewesen sein – die Person nicht zu erkennen
vermag. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger auch keine
plausible Erklärung abgegeben hat, wo er sich an besagtem Datum aufhielt und
weshalb er nicht der Lenker sein kann. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht
und entgegen der Auffassung des Berufungsklägers handelt es sich damit um eine
vollkommen pauschale Bestreitung seiner Täterschaft, ohne konkrete Angabe
möglicher Lenker.
4.5.3 Sofern
der Berufungskläger sich sinngemäss auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen
möchte (vgl. Plädoyer S. 4, Strafakten S. 165; Eingabe vom 21. September
2020, Strafakten S. 193 f.), erscheint dies zunächst widersprüchlich, gab er
doch stets an, das Radarbild sei so unscharf, dass keine Person identifiziert
werden könne. Da er dies letztlich auch in seiner Eingabe vom 9. November 2020
erneut ausführen liess (vgl. S. 5, Strafakten S. 216), muss die Berufung
auf das Zeugnisverweigerungsrecht als rein taktisch motiviert erachtet werden. Dies
würde nämlich implizieren, dass das Fahrzeug – entgegen seinen Ausführungen
anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. E. 4.5.2 oben) – nunmehr doch nur von
nahen Angehörigen im Sinne von Art. 168 StPO verwendet würde. Bei seinen
Kollegen, Freunden seiner Eltern und anderen nicht unter Art. 168 StPO
fallenden Angehörigen könnte er sich jedenfalls nicht darauf berufen.
4.5.4 Ein
taktisches Verhalten des Berufungsklägers lässt sich im gesamten Verfahren
beobachten. In dieser Hinsicht seien zunächst die Umstände, welche zu seiner
Dispensation vom vorinstanzlichen Verfahren führte, zu erwähnen (vgl. dazu E. 4.4.2
oben). Sodann ist zu beachten, dass er zwar angab, dass er auf dem Radarbild
nicht erkenne, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handle. Auf Nachfrage hin
gestand er jedoch ein, dass, wenn genauer hingesehen werde, bei der Person am
Steuer «etwas im Gesicht» erkennbar sei, von dem angenommen werden könne, dass
es sich dabei um einen Bart handle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,
Strafakten S. 175). In diesem Zusammenhang auffällig ist auch sein
Aussageverhalten hinsichtlich der Frage, ob er je einmal einen Bart getragen
habe. Auf diese Frage gab er an, dass er vielleicht ab und zu einen Bart trage,
vor allem seit er berufstätig sei, rasieren jedoch notwendig sei (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 174). Diese Aussage
erscheint zumindest fraglich, ist nämlich auf den anlässlich der
Berufungsverhandlungen beigezogenen Bildern beim Berufungskläger ein Bart
erkennbar (vgl. Strafakten S. 160 f.). Seine Ausführungen auf die Konfrontation
mit diesen Bildern, wonach er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der vormaligen
Arbeitgeberin tätig gewesen sei und es sich bei der Diplomfeier nicht um einen
geschäftlichen Anlass gehandelt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 5, Strafakten S. 176; Eingabe vom 1. September 2020 Ziff. 1, Strafakten
S. 183), sind wenig überzeugend. Immerhin ist er auf den Bildern in einem Anzug
zu sehen, was durchaus auf einen formalen Anlass hindeutet.
4.6 Aus
dem Gesagten erhellt, dass aufgrund der Halterschaft des Berufungsklägers,
seiner pauschalen Bestreitung seiner Täterschaft und der dargestellten Beweis-
und Indizienlage im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstellt ist,
dass der Berufungskläger der Lenker auf dem in Frage stehenden Radarbild war. In
rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungskläger bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h auf der Autobahn zu Recht wegen
einer Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 33; Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014,
Art. 90 SVG N 34 ). Dem Berufungskläger zu folgen ist einzig, dass ihm –
entgegen dem vorinstanzlichen Dispositiv – keine Verletzung von Art. 5 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) vorgeworfen werden kann (vgl.
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 169). Dies ändert aber
am Ergebnis nichts. Ebenso nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermag
schliesslich der Einwand des Berufungsklägers, dass das Strafgericht ausführte,
er habe die Verkehrsregelverletzung am Abend des 15. April 2019 begangen,
obschon ihm im Strafbefehl die Tatbegehung am 18. Januar 2019 vorgeworfen worden
sei (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 169). Dabei handelte
es sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen, welches darauf
zurückzuführen sein dürfte, dass der Strafbefehl vom 15. April 2019 datiert
(vgl. Strafakten S. 3). Es erfolgt somit ein Schuldspruch wegen einer
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG.
5.
Zu bestrafen ist
der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse
(Art. 90 Abs. 1 SVG). Das objektive Verschulden wiegt – im
Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – eher hoch;
die Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h auf der Autobahn (92 km/h statt 60
km/h) ist objektiv als am oberen Rand zu bezeichnen. Praxisgemäss ist nämlich bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h auf der Autobahn von einer
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N
33; Fiolka, a.a.O., Art. 90
SVG N 34). In Abwägung aller Umstände und mit Blick auf die Gerichtspraxis zu
den Geldbussen bei Geschwindigkeitsübertretungen erscheint die vorinstanzliche
Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen und ist diese damit zu bestätigen (vgl. auch: Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 33; Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 34).
Im Rahmen der
Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers (vgl.
Strafakten S. 148) als Normalfall zu betrachten und führt zu keiner
Strafminderung (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 328). Auch ansonsten
sind keine Strafminderungsgründe ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Busse
von CHF 600.–.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 205.30
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem
trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Parteientschädigung ist ihm keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung
– der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 1 lit. d, Abs. 4 und 5 der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.