SB.2020.18
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise
5. Februar 2021Deutsch169 min
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.18
URTEIL
vom 5.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur.
Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrassse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 17. September 2019
betreffend mehrfaches Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und
mehrfache rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall),
der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 13. September 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1, des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2.3.1, des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Anklageziffer
2.3.2 und 2.3.3 sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) gemäss
Anklageziffer 2.3.4 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde zudem für
10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Überdies befand das Strafgericht über die
beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die
amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. September 2019
Berufung an, erklärte diese am 24. Februar 2020 und reichte am 17. April 2020
die Berufungsbegründung ein. Sie beantragte, es seien die von der Vorinstanz
ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen, der Beschuldigte bezüglich des
Tatsächlichen jedoch für sämtliche, in der Anklageschrift geschilderten
Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten in den Aktionen «WAVE» und «UDO»
und somit für die in Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführten, insgesamt
abgesetzten Mengen Kokain, die dadurch erwirtschafteten Gesamtumsätze und den
total beiseite geschafften Drogenerlös zur Verantwortung zu ziehen. Demzufolge
sei der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht neben dem nicht angefochtenen
Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit.
a und Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20), auch des mehrfachen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und
b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen
schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.–. Darüber hinaus sei die Dauer der obligatorischen Landesverweisung
nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auf 12 Jahre zu erhöhen und im Schengener
Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts
unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.
Der Beschuldigte,
verteidigt durch Advokat [...], meldete am 26. September 2019 ebenfalls
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2019 an,
erklärte diese am 20. Februar 2020 und begründete sie am 6. Juli 2020. Er
beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben und der Beschuldigte
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Periode 2018 schuldig
zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monaten
bedingt, zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten,
eventualiter sei eine Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen. Von den
Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen
Geldwäscherei sei er freizusprechen. Sämtliche Anträge stellte er unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die
amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit
Verfügung vom 26. Februar 2020 bewilligt.
Mit
Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte die
vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 4. August 2020 zur Berufung
des Beschuldigten vernehmen, wobei sie deren kostenfällige Abweisung
beantragte.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt zog mit Verfügung vom
16. November 2020 die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten sowie das
Urteil des Strafgerichts im Verfahren SG.2018.40 bei. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2020 wurden die vom
Migrationsamt auszugsweise übermittelten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten,
das vom Strafgericht übermittelte Urteil SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 sowie
Auszüge aus den Strafgerichtsurteilen SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 und SG.2018.210
vom 24. Januar 2019 zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurden die
Parteien um Mitteilung betreffend allfällige Akteneinsicht gebeten. Ausserdem
wurde ein Auszug aus der Berufungsbegründung im Verfahren betreffend Urteil des
Strafgerichts SG.2019.30 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte ersuchte am
3. Dezember 2020 um entsprechende Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung der
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2020 gewährt wurde.
Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2020 ebenfalls ein
Akteneinsichtsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts am 8. Dezember 2020 ebenso gutgeheissen wurde. Ferner
wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert, dem
Appellationsgericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Identität der
in den mit Eingabe der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vom 9.
September 2019 eingereichten Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscher
mitzuteilen oder darzutun, dass diesen Anonymität nach den Vorgaben von Art.
149 und 150 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugesichert worden ist. Gleichzeitig
wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Identität
der Dolmetscher dem Verteidiger unter Auferlegung eines Revers zugänglich zu
machen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die Namen der Dolmetscher mit. Die Akten betreffend
Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom Appellationsgericht vom 4. Januar 2021 unter Schwärzung der
Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen sowie bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten
Verschluss genommen. Zudem wurden die Akten in nicht anonymisierter Form dem
Verteidiger des Beschuldigten zugestellt, mit der Verpflichtung, sie
vertraulich zu behandeln, die Akten oder Kopien davon weder dem Beschuldigten
noch Dritten auszuhändigen und weder dem Beschuldigten noch Dritten die
Identität der Dolmetscher zur Kenntnis zu bringen oder in irgendeiner Form
Hinweise zu geben, welche Schlüsse auf die Identität zulassen könnten. Im
Instruktionsverfahren wurden schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug des
Beschuldigten vom 4. Januar 2021 sowie ein Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 22. Januar 2021 eingeholt.
Mit Verfügung
vom 16. November 2020 bzw. Vorladung vom 30. Dezember 2020 lud die Verfahrensleiterin
die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5. Februar 2021 vor. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Im
Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Beschuldigten
zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufung fest.
Auch der Verteidiger hielt an seinen Anträgen fest, wobei er diese mit einem
Antrag auf Entschädigung für ausgestandene Überhaft von insgesamt CHF 76'800.–
ergänzte. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
91.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form-
und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
sind der Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
gemäss Anklageziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) gemäss den Anklageziffern
2.4.1, 2.4.2 sowie 2.4.6 und 2.5 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Ebenso unangefochten blieben die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
(T-Shirt [Pos. 2001] und der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8])
sowie die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und der
Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB. Auch diese sind im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1
In
formeller Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst in Bezug auf den Vorwurf der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise eine Verletzung des Akkusationsprinzips
geltend. Die Anklage werde «nicht näher dahingehend ausgeführt, welcher Art die
entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Eine rechtswidrige
Einreise könne nur begehen, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG
verletze oder nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle einreise. In
der Anklageschrift «wird dies im Einzelnen nicht näher ausgeführt und der
derart angeklagte Sachverhalt verstösst deshalb gegen das Akkusationsprinzip»
(Berufungsbegründung Ziff. II.7, Akten S. 2201).
2.1.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art.
32.
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) abgeleiteten, in Art. 9 und 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem
Sachverhalt mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs.
1.
lit. f StPO). Sodann sind die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen
anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklagevorwürfe sind mithin so
präzise zu umschreiben, dass sie in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140
IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober
2019.
E. 1.4.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff.,
S. 311). Damit bezweckt das Anklageprinzip zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss der Beschuldigte
aus der Anklage ersehen können, welcher Delikte er angeklagt ist, was
insbesondere eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt (BGE 143 IV 63
E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV 235 E.
6.2
f. S. 244 ff.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019
E. 1.4.1). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig
anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist
gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs
frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (BGer
6B_683/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember
2015.
E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]).
Aus
all dem ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck
verfolgt, sondern die beschriebenen Funktionen der Umgrenzung und Information
gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er
durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV
437, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3
S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt
daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser
Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift
keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und das
es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter
Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw.
sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
2.1.3
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1
der Anklageschrift das mehrfache Vergehen nach dem AIG (mehrfache rechtswidrige
Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) vorgeworfen, weil er trotz
Einreiseverbot für die Schweiz vom 12. November 2010 bis 11. November 2019 (sistiert
bzw. aufgehoben ab 23. November 2017) und trotz einschlägiger Vorstrafen
spätestens am 22. Oktober 2016 unbefugt in die Schweiz eingereist sei und
sich fortan bis am 21. November 2017 rechtswidrig mehrheitlich in Basel
aufgehalten habe – danach habe er eine Anwesenheitsbestätigung erhalten. Er
habe die Schweiz mehrfach zu nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkten für jeweils
kurze Zeit verlassen und sei jeweils wieder über einen unbekannten
Grenzübergang im Raum Basel rechtswidrig eingereist, so insbesondere am
16.
Januar 2017 und am 11. August 2017 (Akten S. 1847).
Es
erschliesst sich nicht, was an dieser Formulierung in der Anklage unzureichend
ausgeführt sein soll. Ebenso wenig ist klar, inwiefern der Beschuldigte eine
Angabe darüber vermisst, «welcher Art die
entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Die Anklage wirft dem Beschuldigten
klar und mit hinreichend präzisen Ort- und Zeitangaben vor, dass er wiederholt
unter Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot und somit rechtswidrig in
die Schweiz eingereist sei. Sie bezieht sich damit offensichtlich auf
Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. d
AIG – dass diese Gesetzesnormen nicht explizit aufgeführt sind, schadet
angesichts der eindeutigen Schilderung nicht (Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 325 N 26). Entsprechend wurde der Beschuldigte auch
verurteilt, wobei ihm die Vorinstanz nur die beiden konkret genannten Daten 16.
Januar und 11. August 2017 anlastete (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 21
f.). Das Akkusationsprinzip ist insoweit nicht verletzt, zumal der Beschuldigte
auch seine Verteidigungsstrategie offensichtlich auf die vom Gericht
beurteilten Vorhalte ausrichtete. Wie es sich mit den Vorwürfen der Einreise zu
anderen Daten sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts verhält, braucht
nicht näher abgeklärt zu werden, weil hierfür – inzwischen rechtskräftig – kein
Schuldspruch erging (vgl. E. 1.2.2 oben).
2.2
2.2.1
In
Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie wegen Geldwäscherei macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht sodann geltend,
die Erkenntnisse der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere
der in Echtzeit akustisch aufgezeichneten Telefongespräche, seien nicht
verwertbar, da sein rechtliches Gehör, insbesondere in der Ausgestaltung als
Akteneinsichtsrecht, «in eklatanter Weise verletzt» worden sei
(Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199).
Zunächst rügt
er, die Gespräche seien auf [...] geführt worden und in den Akten befänden sich
nur Zusammenfassungen ausgewählter Gespräche in deutscher Übersetzung. Die
Originalaufzeichnungen seien weder dem Beschuldigten noch dem früheren und
gegenwärtigen Verteidiger «vollständig eröffnet» worden und befänden sich als
solche nicht in den Verfahrensakten. Ausserdem gebe es zwar
Dolmetschererklärungen, jedoch sei auf den in den Akten befindlichen Kopien die
Unterschrift des/r Dolmetschers/in jeweils geschwärzt. Bezüglich dieser
Erklärungen sei damit für den Beschuldigten nicht überprüfbar, ob und inwiefern
die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich von den jeweiligen
Dolmetscher/innen durchgeführt worden seien. Dies auch, weil die einzelnen ins
Deutsche übersetzten Zusammenfassungen von Gesprächen ebenso wenig signiert
seien (Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 2198; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).
Weiter führt er
an, das mit dem Akteneinsichtsrecht verbundene Recht auf eine wirksame
Verteidigung könne nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Beweismittel in
den Untersuchungsakten vollständig vorhanden seien und aktenmässig belegt sei,
wie diese produziert worden seien (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten
S. 2199; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).
Die aktenkundigen Entscheidungsgrundlagen müssten durch sämtliche involvierten
Parteien nachvollziehbar sein. Das Gericht könne aber, so moniert er, «alleine
aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von
sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den
Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht». Dabei sei «insbesondere zu
berücksichtigen, dass nicht sämtliche zwischen den für den vorliegenden Fall
relevanten Personen geführten Telefonate in irgendeiner Form aktenkundig wären»
– vielmehr habe die Staatsanwaltschaft eine «selektive Auswahl derjenigen
Telefongespräche vorgenommen, von denen sie annimmt, dass hiermit [die
angeklagten Verbrechen] nachgewiesen werden können». Es gehe nicht an, anderweitig
geführte Telefonate nicht mit zu berücksichtigen, denn so könnten «die
entsprechend isoliert dastehenden seitens der Staatsanwaltschaft ausgewählten
Telefongespräche nicht abschliessend interpretiert und beurteilt werden»
(Berufungsbegründung Ziff. I.7 f., Akten S. 2200 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Was die Übersetzungen
betreffe, so wäre jedenfalls zu verlangen gewesen, dass vollständige
Originalabschriften der entsprechenden Gespräche erstellt würden, die hernach
auf Deutsch übersetzt würden. Nur so sei sowohl für den Beschuldigten und seine
Verteidigung als auch für das Sachgericht nachvollziehbar, wie der
entsprechende Beweis zustande gekommen sei. Auch müsse die Möglichkeit bestehen
zu prüfen, ob das protokollierte Telefongespräch richtig übersetzt worden sei
oder nicht – diese Möglichkeit fehle hier. Je mehr Einzelschritte zwischen dem
tatsächlich aufgezeichneten Telefongespräch und der aktenkundigen schriftlichen
Protokollierung des Gesprächs liegen würden, umso weniger überprüfbar werde die
Korrektheit des entsprechenden Protokolls. Vorliegend bestünden eine Vielzahl
von Transformationsschritten, sodass eine erhöhte Fehleranfälligkeit
offensichtlich sei (Berufungsbegründung Ziff. I.8, Akten S. 2200 f.;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Akten S. 2388 f.).
Es helfe nichts,
dass dem Beschuldigten die relevanten Aufnahmen im Einzelnen vorgespielt worden
seien, ohne dass er sich dazu geäussert habe – wie die Vorinstanz geltend
mache. Sich zu den vorgespielten Telefonaufzeichnungen nicht zu äussern sei
sein Recht – er dürfe die Mitwirkung an der Beweiserhebung verweigern. Aus
dieser Verweigerung könne nicht geschlossen werden, dass er mit der
Interpretation des ihm vorgehaltenen Beweises einverstanden sei. Der Beschuldigte
Dispositiv
habe demnach durch die Verweigerung seiner Mitwirkung nicht zugestimmt, dass
die aktenkundigen Zusammenfassungen zutreffend seien und der Inhalt der
Gespräche den Protokollen entspreche. Auch den vorinstanzlichen Einwand der
Verspätung lässt der Verteidiger nicht gelten. Da die Frage der Verwertbarkeit
eines entsprechend erhobenen Beweises nämlich eine rechtliche Frage sei und
diese daher nicht im Rahmen des Beweisverfahrens erörtert werden müsse, sei das
entsprechende Vorbringen seines Verteidigers im Rahmen des Parteivortrages vor
erster Instanz nicht verspätet erfolgt (Berufungsbegründung Ziff. I.5. f., Akten
S. 2199 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388).
2.2.2 Das
Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019
differenziert zu den Anforderungen an die Dokumentation betreffend Transkriptionen
von Telefonüberwachungen geäussert. Es führte aus, bereits in früheren
Entscheiden betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen sei vom
Bundesgericht festgehalten worden, dass übersetzte Abhörprotokolle nicht zu
Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht
zu entnehmen ist, wer diese Übersetzungen wie produziert hat und ob die
übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden
(BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 129 I 85
E. 4.1.-4.3, BGer 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.2 und 6B_1368/2017
vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Es muss somit zur Nachachtung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nachvollziehbar sein, wer die Abhörprotokolle übersetzt hat,
ob diese Personen rechtsgenüglich belehrt worden sind (insbesondere unter
Hinweis auf Art. 307 StGB) und wie die Instruktion und Arbeitsteilung zwischen
Dolmetscher und Polizei gestaltet worden ist. Ein exaktes Ablaufprotokoll der
Übersetzung ist indessen nicht zu erstellen (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar
2019 E. 3.5 und 3.7).
2.2.3 Was
zunächst den Einwand des Beschuldigten betrifft, «das Gericht [könne] alleine
aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von
sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den
Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht», so ist ihm insoweit
beizupflichten als die Prüfung der Übereinstimmung mit den
Originalaufzeichnungen dem Gericht tatsächlich verwehrt ist. Dies aber nicht im
Speziellen «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen», sondern ganz
generell, solange es um in [...] geführte Gespräche geht. Oder in den meisten
Fremdsprachen, wenn davon auszugehen ist, dass eine durchschnittliche Richterin
und ein durchschnittlicher Richter etwa 3 Sprachen gut genug beherrscht, um
eine entsprechende Übereinstimmung überprüfen zu können. Es steht ausser Frage
und wird auch einhellig als zulässig anerkannt, dass dieser Umstand nicht zur
grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen führen kann, sondern dass
sich das Gericht zur Verwendung fremdsprachiger Beweismittel der Hilfe von Übersetzern
bedienen darf (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 269 N 153 ff.).
Eine Grenze ist
allerdings dort zu ziehen, wo die in den Akten angeführten Protokolle der
Telefonüberwachungen nicht als blosse Übersetzung erscheinen, sondern bereits
als eine Interpretation des Gesprochenen. Es ist Aufgabe des Gerichts, die
Würdigung der ihm präsentierten Beweismittel vorzunehmen, weshalb ihm denn auch
nicht bereits interpretierte bzw. «aufbereitete» Beweismittel vorzulegen sind,
sondern diese soweit möglich im Original. Damit wird auch die Überprüfbarkeit
durch die Verteidigung sichergestellt und damit das rechtliche Gehör des
Beschuldigten gewahrt. Haben Sprachmittler jedoch über Umstände wie beispielsweise
die Interpretation kodierter Wörter Kenntnisse, welche den Ermittlern ansonsten
verborgen blieben, ist es zulässig, dass solche Informationen in der
Übersetzung in Kommentaren oder Klammerbemerkungen angebracht werden, sofern
nachvollziehbar bleibt, dass es sich dabei um Interpretationen bzw.
Zusatzinformationen handelt und von wem diese stammen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 155, mit
Hinweis auf BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3).
Nicht
erforderlich ist, dass zur Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit eigens
angefertigte Wortprotokolle in der Originalsprache in die Akten aufzunehmen
sind. Der Beizug von Dolmetscher/innen beinhaltet regelmässig nur die direkte
mündliche Übersetzung und deren Niederschrift in einem Protokoll – so etwa bei
Zeugeneinvernahmen durch die Strafbehörden oder im Rahmen gerichtlicher
Hauptverhandlungen. Ein zweistufiges Verfahren im Sinne einer ersten
Niederschrift der fremdsprachigen Aussagen und anschliessenden Übersetzung in
die Zielsprache findet nicht statt. Während bei gerichtlichen Verhandlungen
meist eine akustische Aufzeichnung gemacht wird, fehlt diese bei Einvernahmen
im Vorverfahren in aller Regel. Die Parteien und Gerichte müssen sich also
regelmässig mit blossen Übersetzungen begnügen, ohne dass darin jemals eine
Verletzung des Gehörs- bzw. Akteneinsichtsrechts erblickt worden wäre – selbst
dann, wenn eine nachträgliche Verifizierung mittels akustischer Datenträger
nicht möglich ist. Nichts anderes kann für eine Telefonüberwachung gelten. Im
Gegenteil besteht bei einer solchen (insoweit gleich wie bei den meisten
Gerichtsverhandlungen) eine akustische Aufzeichnung des Originals, die eine
Überprüfung im konkreten Fall ohne weiteres erlauben würde. Das würde aber eine
entsprechende Substantiierung, d.h. die konkrete Rüge, ein bestimmtes Gespräch
sei falsch übersetzt worden, voraussetzen: «Macht ein Beschuldigter geltend,
ein Gespräch sei falsch übersetzt worden, hat er dies zu substanziieren;
pauschale Rügen, oft verbunden mit dem Gesuch, alle Gespräche erneut zu
übersetzen bzw. aus dem Recht zu weisen, sind abzuweisen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,
Art. 269 N 158, mit Hinweis auf BGer 1B_59/2014 vom 27. Juli 2014
E. 4.12).
2.2.4 Auch
mit dem Einwand, die Akten seien nicht vollständig bzw. es könne nicht sein,
dass «parallele Akten» geführt würden und lediglich Auszüge aus der überwachten
Kommunikation Eingang in die Verfahrensakten fänden, was eine abschliessende
Interpretation der ausgewählten Gespräche verhindere (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 13, Akten S. 2388), vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte, werden die Ergebnisse geheimer
Überwachungen des Post- und Fernmeldverkehrs nach Art. 269 ff. StPO in
einer zentralen Datenbank abgespeichert. Von dieser Gesamtheit der
Aufzeichnungen werden durch die polizeilichen Ermittler im Sinne einer Triage
diejenigen Gespräche ausgesondert, die beweisrelevant sind. Die übrigen
Gespräche bleiben zwar elektronisch gespeichert, gehören aber nicht zu den
Verfahrensakten (Hansjakob/Pajarola
a.a.O., Art. 269 StPO N 151 ff., Art. 276 N 12 ff.; auch Hansjakob, in: Überwachungsrecht der
Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017,
Art. 10 BÜPF N 1478 und Art. 276 StPO N 1043 ff.). Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten ist es somit nicht zu beanstanden, dass in den
vorliegenden Akten lediglich die aus Sicht der Untersuchungsbehörde relevanten
Transkripte vorhanden sind.
Sofern ein
Beschuldigter das Bestehen von angeblich entlastenden, aber nicht aktenkundigen
Gesprächen geltend machen möchte, hat er solche – wie bereits hinsichtlich
falscher Übersetzungen – zu substanziieren. Denn wenn tatsächlich entlastende
Elemente vorhanden sind, kann der Beschuldigte diese problemlos bezeichnen und
auch zeitlich und bezüglich des Kommunikationskanals eingrenzen. «Insofern
trifft den Beschuldigten in Abweichung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ eine
Obliegenheit, die betroffenen Gespräche zu bezeichnen oder zumindest so eng wie
möglich einzugrenzen» (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 269 StPO N 158; vgl. auch BGer 6B_1084/2019 vom 9.
September 2020 E. 2.5; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2). Anträgen,
wonach alle überwachten Gespräche erneut nach entlastenden Elementen zu
überprüfen seien, oder wonach alle überwachten Gespräche inklusive denjenigen,
welche als nicht beweisrelevant erachtet wurden, zu übersetzen seien, ist daher
nicht stattzugeben (Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 276 N 16).
Nach dem
Gesagten oblag es – entgegen der Auffassung des Beschulgten – damit ihm, auf
Fehler in den Übersetzungen oder auf nicht aktenkundige Gesprächsinhalte
hinzuweisen. Dies – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. I.2) – umso mehr, als ihm die Gespräche anlässlich der
Einvernahmen im Vorverfahren vorgespielt wurden. In diesem Zusammenhang
verfängt auch das Argument des Beschuldigten nicht, dass er aufgrund mangelnder
Deutschkenntnisse gar nicht hätte feststellen können, ob die Übersetzungen
fehlerhaft seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten
S. 2388). Die Einvernahmen fanden jeweils unter Beizug einer Dolmetscherin
resp. eines Dolmetschers statt. Nachdem dem Beschuldigten die fraglichen
Gespräche vorgespielt worden waren, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft
jeweils vorgehalten, was in den abgespielten Gesprächen gerade gesprochen
worden war (Akten S. 1381 ff., 1447 ff., 1496 f., 1544 ff., 1571 ff.) sowie
teilweise, was aus diesen Gesprächen ihrer Ansicht nach geschlossen werden könne
(vgl. bspw. Akten S. 1381: «B____ gibt an, dass er soeben die Pfeifen
bekommen hat und Sie deshalb noch etwas zuwarten sollen. Es ist davon
auszugehen, dass er mit Pfeifen die Kokainfingerlinge gemeint hat. Davon
gehören Ihnen die mit der Kennzeichnung [...]»). Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit B____ wurden gar einzelne TK-Protokolle vorgelegt
und direkt übersetzt (vgl. Akten S. 1617 ff.). Der Beschuldigte hat zu
keinem Zeitpunkt moniert, dass die Gespräche falsch übersetzt worden seien,
oder dass ihn entlastende Gespräche oder SMS-Nachrichten keinen Eingang in die
Akten gefunden hätten. Seine Vorbringen betreffend die Bedeutung einzelner
Codewörter (Frieden, Auto) (vgl. E. 4.3.4.1 und 4.3.5.2 unten) stellen keine
solche Substantiierung im Sinne einer Benennung falsch übersetzter oder
ungenügend dokumentierter Passagen dar, sondern beschlagen die Interpretation
vorhandener und übersetzter Inhalte und damit nicht die Frage er
Beweisverwertung, sondern der Beweiswürdigung.
2.2.5 Schliesslich
ist in Bezug auf die Rüge, wonach die Schwärzung der Unterschrift in den
Dolmetschererklärungen es dem Beschuldigten verunmögliche, zu überprüfen, ob
und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich vom jeweiligen Dolmetscher
durchgeführt worden seien, festzuhalten, dass die Zuordnung der Dolmetscher auf
den einzelnen TK-Transkriptionen mittels Kürzel im Grundsatz nicht zu
beanstanden ist. Es geht hierbei in erster Linie darum, die Zugehörigkeit der
Übersetzung zum jeweiligen Dolmetscher sicherzustellen, ohne den Dolmetscher
namentlich auf jeder Transkription aufzuführen. Allerdings ist es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Namen der jeweiligen
Übersetzer – und nicht bloss die Kürzel – bekannt gegeben werden, es sei denn,
den Übersetzern wäre Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO
zugesichert worden. Eine Zuordnung mittels Kürzel und Namensliste der
Übersetzer ist daher nur solange zulässig, als dass kein Hinweis darauf
besteht, dass bei dieser Zuordnung ein Fehler gemacht wurde (BGer 6B_403/2018
vom 14. Januar 2019 E. 3.4). Vorliegend sind die Namen der
Dolmetscher nicht bekannt bzw. deren Namen sind in geschwärzter Form zu den
Akten gereicht worden (vgl. Akten S. 1973 ff.). Insofern erweist sich der
Einwand des Beschuldigten als begründet. Aufgrund dessen wurden im
Berufungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft die Identitäten der in den
Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhältlich
gemacht (vgl. Akten S. 2324, 2332). Da diese für vergleichbare
Überwachungsaktionen eingesetzt werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft Akten S. 1971) und es nicht auszuschliessen ist, dass
auch künftig auf ihre Dienstleistungen in ähnlichen Verfahren zurückzugreifen
ist, ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine sensitive
Behandlung der Personalien angewiesen ist. Die Akten betreffend
Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden daher unter
Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen und bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter
separaten Verschluss genommen. Zudem wurden sie nicht dem Beschuldigten
persönlich, sondern seinem Verteidiger in nicht anonymisierter Form zugestellt,
mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln (siehe bereits oben
S. 4; auch Akten S. 2345). Damit war es dem Verteidiger des
Beschuldigten möglich nachzuvollziehen, wer die Abhörprotokolle jeweils übersetzt
hat, womit das rechtliche Gehör des Beschuldigten unter weitgehender
Sicherstellung der Anonymität der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gewahrt werden
konnte.
2.2.6 Zusammenfassend
ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft demnach nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann, anders als der Beschuldigte annimmt, nicht verlangt werden,
dass sämtliche im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Gespräche Eingang in
den Akten finden, sondern ist es üblich und korrekt, dass der polizeiliche
Ermittler i.d.R. mit Hilfe eines Sprachmittlers eine Triage vornimmt (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,
Art. 269 N 152 f.; vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019
E. 3.7). Weder im Vorverfahren noch im erst- und zweitinstanzlichen
Gerichtsverfahren hat der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger zudem ein Begehren
gestellt, Einsicht in die gesondert abgespeicherten Aufnahmen zu nehmen (vgl.
dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276
N 13, mit Hinweis auf BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019
E. 2.4). Des weiteren kann nicht verlangt werden, dass sämtliche Telefonüberwachungsprotokolle
neu übersetzt werden. Die in den Akten befindlichen Übersetzungen geben keinen
Anlass zur Annahme, dass sie fehlerhaft wären oder (undeklarierte)
Interpretationen enthielten. Aufgrund der Formulierungen erscheint zudem klar,
dass es sich um wörtliche Übersetzungen handelt (vgl. bspw. «Schönheit des
Mannes» Akten S. 753). An jenen Stellen, bei welchen ausnahmsweise etwas interpretiert
wurde, wurde dies durch das Setzen in Klammern gekennzeichnet, so etwa auf
S. 1239 der Verfahrensakten («die 36 (3600) gegeben») oder auf S. 1272
(«soll das in grössere (Schein) machen»). Das ist zwar unerwünscht und sollte möglichst
vermieden werden, ändert aber nichts an der Zuverlässigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Übersetzung (vgl. auch E. 2.2.3 oben), zumal das
Gericht in der Lage ist, von derartigen Interpretationen zu abstrahieren und
sich auf die reine Übersetzung zu beschränken. Auch der Verteidiger ist in der
Lage, die Entstehung der (seltenen) Interpretationen nachzuvollziehen und gegebenenfalls
zu beanstanden. Solche konkreten Beanstandungen erhebt der Beschuldigte jedoch nicht.
Wollte er die Übersetzungen oder den Umfang der dokumentierten Gespräche
beanstanden, so müsste er nach dem vorstehend Ausgeführten konkret benennen,
auf welche Teile der Überwachung sich seine Einwände beziehen. Dazu hätte er
vorliegend anhand der ihm im Original vorgespielten Gespräche die Möglichkeit
gehabt. Er kann sich angesichts seiner entsprechenden Obliegenheit daher nicht
auf sein Recht zurückziehen, sich zu den vorgelegten Beweisen nicht äussern zu
müssen.
3.
3.1 In
der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, er habe sich
im Zeitraum vom 22. Oktober 2016 bis am 21. November 2017 rechtswidrig in
der Schweiz aufgehalten, habe diese während dem Aufenthalt mehrfach kurzzeitig
verlassen und sei jeweils wieder rechtswidrig eingereist (Akten S. 1847).
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil hierzu, die Staatsanwaltschaft sei
aufgrund der von ihr eingeholten, vom Migrationsamt ausgestellten
Anwesenheitsbestätigungen erst ab dem 21. November 2017 von einem
rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen. Die vorhandenen Unterlagen seien aber
nicht vollständig. So habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung weitere Anwesenheitsbestätigungen ins Recht gelegt. Zwar
würden auch diese nicht den gesamten angeklagten Zeitraum abdecken. Aufgrund
der Tatsache, dass das Migrationsamt das vorläufige Aufenthaltsrecht mit dem Hinweis
auf das hängige Bewilligungsverfahren auf Familiennachzug allerdings stets
verlängerte, liege die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte über
Anwesenheitsbestätigungen während dem gesamten ihm vorgeworfenen Zeitraum
verfügt habe. Entsprechend sprach sie ihn vom Vorwurf des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts frei. Da die Aufenthaltsbestätigungen allerdings keinen
erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise erlaubt hätten, erkannte die
Vorinstanz jedoch auf mehrfache rechtswidrige Einreise an den beiden in der
Anklageschrift bezeichneten Daten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1
S. 20 ff.).
Der Beschuldigte
macht dagegen sinngemäss geltend, der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise könne
nicht erfüllt werden, wenn hernach der Aufenthalt an sich in der Schweiz nicht
rechtswidrig sei (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 2202).
3.2 Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 115 AIG unter
anderem bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt
(Abs. 1 lit. a) und wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des
bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält
(Abs. 1 lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d. AIG dürfen
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von
einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder
66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis des
Militärstrafgesetzes betroffen sein.
3.3 Unbestritten
ist, dass der Beschuldigte zu den in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkten
in die Schweiz einreiste. Insofern kann auf die Anklageziffer 1 (angefochtenes
Strafgerichtsurteil S. 2) sowie die Ausführungen im angefochtenen Strafgerichtsurteil
verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20).
Wie bereits die
Vorinstanz feststellte, wurde über den Beschuldigten ein Einreiseverbot mit
Gültigkeit ab 12. November 2010 verhängt (Akten S. 1693 f.,
Empfangsbestätigung S. 1695). Der Beschuldigte bzw. seine Ehefrau stellte
am 25. Juni 2014 einen Antrag auf Familiennachzug, welcher vom
Migrationsamt und den nachfolgenden Instanzen abgelehnt wurde (vgl. u.a. Akten
S. 1796). Nachdem der Beschuldigte in dieser Angelegenheit Beschwerde beim
Bundesgericht erhob, wurde die Einreisesperre bis zum Entscheid des
Bundesgerichts sistiert und in der Folge aufgehoben. Im Jahr 2018 wies das
Bundesgericht die Beschwerde ab und es wäre eine Aufforderung zum Verlassen der
Schweiz ergangen. Am 13. September 2018 wurde der Beschuldigte indessen
festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt (zum Ablauf: Akten S. 1721;
Festnahmerapport vom 13. September 2018, Akten S. 261 f.; Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2018, Akten S. 281 ff.).
Die Staatsanwaltschaft ging sodann davon aus, dass ab dem 21. November 2017
Anwesenheitsbestätigungen des Migrationsamts vorgelegen seien, welche dem Beschuldigten
die Anwesenheit während dem laufenden Verfahren betreffend Familiennachzug
erlaubten. Die monatlichen Anwesenheitsbestätigungen sind entsprechend ab dem
21. November 2017 in den Akten dokumentiert (S. 1729 ff.). Die
Vorinstanz verweist indessen auf zahlreiche bereits früher datierende Anwesenheitsbestätigungen,
welche der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlegte
(vgl. Akten S. 1993 ff.; vgl. auch S. 1728), und schloss daraus,
dass auch für die nicht dokumentierten Zeiträume eine entsprechende
Anwesenheitsbestätigung vorhanden gewesen sein musste. Die im vorliegenden
Berufungsverfahren beigezogenen Migrationsakten bestätigen dieses
vorinstanzliche Ergebnis: Entsprechende Anwesenheitsbestätigungen sind bereits
ab bzw. sogar vor dem angeklagten Zeitpunkt (spätestens 22. Oktober 2016) vorhanden
(10. August 2016, 30. August 2016 und dann jeweils monatlich per Ende Monat
während des gesamten angeklagten Zeitraums).
Die Vorinstanz zog
aus diesen Anwesenheitsbestätigungen einerseits den richtigen Schluss, dass der
Beschuldigte sich während des laufenden Bewilligungsverfahrens in Basel
aufhalten durfte und er entsprechend vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts
freizusprechen ist. Andererseits führt sie zu Recht aus, dass die
Anwesenheitsbestätigungen nicht auch das Recht zum erneuten Grenzübertritt nach
freiwilliger Ausreise enthalten. Die Anwesenheitsbestätigungen stellen keine
Bewilligungen im ausländerrechtlichen Sinne dar. Sie dienen vielmehr einzig
dazu, dass sich der Ausländer trotz fehlendem Ausländerausweis während hängigem
Bewilligungsverfahren namentlich gegenüber Behörden ausweisen kann. Sie sagt
hingegen nichts über den ausländerrechtlichen Status einer Person aus (AGE
VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.4). Dem Beschuldigten war es
im fraglichen Zeitraum daher lediglich erlaubt, sich während dem laufenden
Bewilligungsverfahrens vorläufig in Basel aufzuhalten (vgl. auch Ziff. 2 der
Anwesenheitsbestätigungen, Akten S. 1729 ff. und 1993 ff.). Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwog, behielt das ihm gegenüber ausgesprochene
Einreiseverbot weiterhin seine Gültigkeit – was aus der auf den
Anwesenheitsbestätigungen angebrachten, als «WICHTIGER HINWEIS» hervorgehobenen
Erläuterung klar hervorgeht (vgl. u.a. Akten S. 1728 ff.). Es war dem
Beschuldigten daher nicht gestattet, die Schweiz während dem laufenden
Bewilligungsverfahren zu verlassen und wieder einzureisen. Die Vorwerfbarkeit
der Wiedereinreise wäre nur dann fraglich gewesen, wenn dem Beschuldigten eine
andere Handlungsweise objektiv unmöglich gewesen wäre – dann hätte das
strafrechtliche Schuldprinzip einem Schuldspruch entgegengestanden (vgl. zur
umgekehrten Fallkonstellation: Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 115 AIG N 7; BGer 6B:566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2).
Das war aber offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht.
Damit hat sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Strafgerichtsurteil – der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG schuldig
gemacht.
4.
4.1
4.1.1 In
Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz von einer Menge für den gesamten
Deliktszeitraum in zwei Phasen (12. März – 28. Juni 2017 und Ende
Februar – 13. September 2018) von rund 3,1 kg bezogenem und verkauftem
bzw. zum Verkauf bestimmtem (Anstalten treffen) Kokaingemisch aus. Ausserdem geht
sie betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der
mehrfachen Geldwäscherei von einem Betrag von insgesamt CHF 12'000.– aus.
In Bezug auf die
erste Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Verkauf von insgesamt 450 Gramm
Kokaingemisch rund um den 12. März 2017 als erstellt. Zudem habe der
Beschuldigte CHF 2'250.– aus dem getätigten Drogenverkauf über Mittelmänner in [...]
weiterleiten lassen, womit er sich der Geldwäscherei schuldig gemacht habe (angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1). Des Weiteren habe der Beschuldigte am
27. Juni 2017 Geld in unbestimmbarer Höhe, welches – im Zweifel – aus
durch Dritte getätigtem Drogenhandel stamme, an einen Geldkurier übergeben und
damit den Geldwäschereitatbestand erfüllt (Urteil E. II.2.1.4). Vom
Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeiträume rund
um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2), rund um den 2. Mai
2017 (Urteil E. II.2.1.3) sowie rund um den 27. Juni 2017 (Urteil
E. II.2.1.4) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Ebenso sprach
sie ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei für die Zeit rund um den 1. April
2017 (Urteil E. II.2.1.2) und rund um den 2. Mai 2017 (Urteil
E. II.2.1.3) frei. Da sie für die erste Deliktsphase zudem den
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit verneinte, erfolgte auch in Bezug auf
die Anklage des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
die bandenmässige Geldwäscherei ein Freispruch (Urteil E. II.2.4.5)
Hinsichtlich der
zweiten Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Bezug von insgesamt 200 Gramm
Kokain am 27. Februar 2018 zur Weiterveräusserung (angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1), die Organisation und den Bezug von 100
Gramm Kokain im Zeitraum vom 23. – 27. März 2018 zur
Weiterveräusserung (Urteil E. II.2.2.2), den Bezug von 300 Gramm Kokain in
[...] und die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz im
Zeitraum vom 7. – 12. Mai 2018 (Urteil E. II.2.2.3), den Bezug
einer nicht bestimmbaren, aber qualifizierten Menge Kokain in [...], deren
Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz, deren Entgegennahme in
der Schweiz sowie deren Weitergabe im Zeitraum vom 19. – 20. Juni
2018 (Urteil E. II.2.2.4), den Bezug von 940 Gramm Kokain in [...], die
Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz und den Verkauf in der
Schweiz im Zeitraum vom 7. – 21. Juli 2018 (Urteil E. II.2.2.5)
sowie den Bezug von 1'106.7 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier
zwecks Einfuhr und die Entgegennahme in der Schweiz zwischen dem
31. August und 13. September 2018 (Urteil E. II.2.2.6) als
erstellt. Zudem habe der Beschuldigte am 8. Mai 2018 CHF 3'360.–
Drogenerlös (Urteil E. II.2.2.3) und zwischen dem 7. und
21. Juli 2018 sowie zwischen dem 31. August und 13. September
2018 Drogenerlös in unbekannt gebliebener Höhe ausser Landes gebracht (Urteil
E. II.2.2.5 f.) und am 13. September 2018 CHF 6'300.– Drogenerlös an
einen Kurier übergeben (Urteil E. II.2.2.6).
4.1.2 Der
Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht jede Beteiligung an den ihm
vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen der ersten
Deliktsphase. Bei der zweiten Deliktsphase bestreitet er die Drogenhandelsaktivitäten
vom 8. Mai 2018, die Drogenhandelsaktivitäten vom 19. und 20. Juni 2018
betreffend die qualifizierte Menge, die Drogenhandelsaktivitäten vom 7. bis zum
21. Juli 2018 sowie schliesslich sämtliche Geldwäschereihandlungen im Jahr
2018.
Die
Staatsanwaltschaft erachtet für die erste Deliktsphase – neben den
erstinstanzlichen Schuldsprüchen – die Drogenhandels- und
Geldwäschereiaktivitäten rund um den 1. April 2017, die Drogenhandels- und
Geldwäschereiaktivitäten rund um den 2. Mai 2017 sowie die
Drogenhandelsaktivitäten rund um den 27. Juni 2017 als erstellt. In Bezug
auf die zweite Deliktsphase bestreitet sie den Teilfreispruch in Bezug auf die
Drogenmenge von 560 Gramm Kokaingemisch für die Drogenhandelsaktivitäten im
Zeitraum vom 7. bis zum 12. Mai 2018 sowie in tatsächlicher Hinsicht den
Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherein betreffend die
Geldübergabe am 14. Juli 2018.
4.2 Zunächst
ist auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und
Geldwäschereihandlungen des Jahres 2017 einzugehen.
4.2.1 Der
Beschuldigte hat zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2017 weder im
Vorverfahren noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung
Angaben gemacht (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme
vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30.
Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen
vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und
1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme
vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15.
Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019,
Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.).
Die Vorinstanz
stützt sich im angefochtenen Urteil dementsprechend auch auf die Ergebnisse
zahlreicher Telefonkontrollen (nachfolgend TK) und polizeiliche Observationen
der Ermittlungsaktion «WAVE» aus dem Jahr 2017 der Staatsanwaltschaft [...]
sowie der Kantonspolizei [...] (vgl. dazu bspw. Akten S. 636).
Vorweg
ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Natur der überwachten Gespräche die
vorinstanzlichen Schuldsprüche sowohl der ersten als auch der zweiten
Deliktsphase vornehmlich auf Indizien beruhen. Indizien sind Tatsachen, von
denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache
geschlossen werden kann – zum Beispiel eine tatbestandsmässige Handlung wie
eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht,
ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren
gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für
sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie
ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von
Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018
vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E.
2.2).
4.2.2
4.2.2.1 In
Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den
12. März 2017 hält die Vorinstanz den Verkauf von 450 Gramm Kokaingemisch
und die Geldwäscherei über CHF 2'250.– als erwiesen. Der Beschuldigte habe
beim Depothalter «C____» (C____, der u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei rechtskräftig zu 9
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde [Akten S. 2281 ff.]) in dessen
Wohnung (Drogendepot) an der [...] 45 Fingerlinge bezogen und an diverse nicht
identifizierte Abnehmer verkauft. Den Verkaufserlös von CHF 2'250.– habe
er über eine Drittperson («[...]» - nicht identifiziert) an «C____» aushändigen
lassen, damit letzterer das Geld den Hintermännern in [...] habe zuführen
können (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1).
Dagegen bringt
der Beschuldigte in erster Linie vor, auf die TK-Protokolle könne nicht
abgestellt werden, weshalb weder die Drogenhandelsaktivitäten noch die
Geldwäschereihandlungen nachgewiesen seien. Abgesehen davon gehe aus den
mitgehörten Telefonaten ohnehin nicht im Einzelnen hervor, worüber sich die
Gesprächsteilnehmer unterhalten hätten. Es sei eine blosse Vermutung, dass im
Rahmen der Telefongespräche vom 12. und 14. März 2017 ein
Drogenhandel vereinbart und danach durchgeführt worden sei. Alleine aufgrund
der Verurteilung von «C____» könne nicht geschlossen werden, dass entsprechende
Drogengeschäfte stattgefunden hätten. Auch der von der Vorinstanz angenommenen
Preis pro Fingerling mit 10 Gramm Kokain von CHF 55.– sei unrealistisch, zumal
das in Fingerlingen abgepackte Kokain notorischerweise meistens einen höheren
Reinheitsgrad aufweise als gassenübliche Portionen; der gassenübliche Endpreis
für ein Gramm Kokain liege bei CHF 80.– bis CHF 120.–. Auch die
Geldwäschereihandlungen seien nicht nachgewiesen. Einzig der Bezug zu der
Verurteilung von «C____» reiche hierfür nicht. Darüber hinaus sei nicht
jegliches Verhalten von «C____» illegaler Natur gewesen. Schliesslich sei auch
nicht erstellt, woher das fragliche Geld stamme. Aus dem Schweigen des
Beschuldigten könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (Berufungsbegründung
Ziff. II.10 ff., Akten S. 2202 ff.).
4.2.2.2 In
Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass die TK-Protokolle aus der Aktion
«WAVE» nicht verwertet werden dürften, kann auf E. 2.2 oben verwiesen
werden.
4.2.2.3 Soweit
der Beschuldigte weiter geltend macht, aus seinem Schweigen könne nichts zu
seinen Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.12, Akten
S. 2203), gilt es diesen Einwand zu relativieren.
Gemäss
dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO
ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird,
ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der
Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein
Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile
erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3 S. 214 f., 138 IV 47
E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3,
6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018
E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011
vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je m. w. Hinw.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das
Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich
neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises
Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer
6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8.
November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz
in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der
Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren
Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts denn
auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient dazu, auf
eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen
zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem
öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten
Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei
ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte
Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten
Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f.).
In
Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die
Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung
unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes Aussageverhalten durchaus zum
Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016
E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls
gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell
Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der
Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten
ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3);
ebenso hat dies zu gelten, wenn er ein offensichtlich strategisches
Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen jeweils just das
zugibt, was man ihm nachweisen kann. Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo
tenetur-Prinzips auch in verschiedenen jüngeren Entscheiden hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für zutreffend erklärt,
dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen
[finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung
erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der
belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a.
auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die
einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Der
Grundsatz «in dubio pro reo» wird zwar verletzt, wenn der Strafrichter
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020
E. 2.3.3); indessen ist es nach der jüngsten Rechtsprechung mit der
Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der
beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall,
wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche
Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher
zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis u.a. auf BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3.
Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Jil 2013 E. 1.5). Das
Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht «in Situationen, die
nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente
mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu
Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November
2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014
E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15.
September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das
Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: wenn
belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu
liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung
nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere
Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist (BGer
1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3: «C’est seulement si
les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en
mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un
simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et
que l’accusé est coupable»).
Das soeben Referierte
muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung
basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt nach dem Gesagten auch
in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise
kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten
Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020
vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]. Wenn also
der Beschuldigte nur das zugesteht, was ihm unmittelbar hat nachgewiesen werden
können (so insbesondere das letzte Drogengeschäft, als er in flagranti
ertappt wurde) und ansonsten selektive Ausführungen macht, wo ihm eine
Entlastung möglich scheint, zugleich aber dort schweigt, wo eine Erklärung
durch ihn erfolgen könnte – etwa bei den vorgehaltenen Telefongesprächen – dann
kann und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt
werden.
4.2.2.4 Die
Vorinstanz stützt sich vornehmlich auf die TK betreffend die Telefonnummer +41 [...],
die – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Beschuldigten zuzuordnen
ist (Akten S. 477, 1034 und 890). Konkret geht es um Gespräche, die am
12. und 14. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und dem nachweislichen
Drogendepot-Halter «C____» (vgl. die beigezogenen Urteile SG.2018.40 i.S. [...]
alias «C____» sowie SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 i.S. [...] alias «D____»,
Akten S. 2242 ff. und S. 2281 ff.) geführt wurden. Die Vorinstanz
schloss völlig zu Recht, dass es sich bei diesen Gesprächen um Drogenhandel
gedreht haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erfolgt diese
Erkenntnis nicht allein aus der Verurteilung von «C____», sondern insbesondere
auch aus bzw. unter Berücksichtigung der konspirativ gehaltenen Gespräche. So
wird aus diesen ersichtlich, dass der Beschuldigte einem «[...]» Geld gegeben habe,
welches «C____» habe ausgeliefert werden sollen (Akten S. 611 bzw. 1324).
Nachdem «C____» am 14. März 2017 dem Beschuldigten mitteilte, «nur 2250» statt
«2475» erhalten zu haben, und dass der Beschuldigte noch «extra 250 bringen
soll», gab es zwischen ihnen einen Streit über den Preis «zu welchem man es
gemacht hat» und der Beschuldigte wehrt sich gegen die von «C____» genannten
«55» – niemand habe ihm gesagt, dass es 55 sei (Akten S. 614 bzw. 1327). Dass
bei dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte knapp
ein Jahr später nachgewiesener- und teilweise unbestrittenermassen in genau derselben
Weise im Drogenhandel aktiv war (vgl. hierzu E. 4.3 unten), der Umstand,
dass diese Gespräche mit einem verurteilten Drogendepot-Halter geführt wurden,
bei der Einbettung und Würdigung der Gespräche berücksichtigt werden dürfen und
müssen, steht ausser Frage. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte,
ist aufgrund dieser gesamten Umstände und unter Berücksichtigung, dass der
Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine plausible
Erklärung für die Geldüberweisung und die konspirativ gehaltenen Gespräche
präsentierte (vgl. hierzu E. 4.2.2.3 oben), dem abgehörten Gespräch vom
14. März 2017 nicht nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte Drogenerlös,
den er irgendwo eingezogen hat, diesem «C____» abliefern wollte, sondern dass
er selbst auch in den Verkauf der Drogen (zum umstrittenen Preis von «55»)
involviert war.
Sodann nicht zu
beanstanden ist auch die vorinstanzliche Rückrechnung auf die Drogenmenge von
45 Fingerlinge bzw. 450 Gramm Kokaingemisch. Insofern kann auf die entsprechende
Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1
S. 23 unten). Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass der Preis von
lediglich CHF 55.– pro Fingerling bzw. CHF 5.50 pro Gramm Kokaingemisch
vergleichsweise tief anmutet und etwa einem Zehntel des gemeinhin als
gassenüblich bezeichneten Preises für Kokain in Endverkaufsqualität entspricht.
Dieses Argument zerschlägt sich allerdings, wenn die Aussagen des Beschuldigten
näher betrachtet werden. Dieser hat an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
in Bezug auf die von ihm zugestandenen Drogenhandelsaktivitäten aus dem Jahr
2018 nämlich selbst erklärt, dass er für Fingerlinge enthaltend 10 Gramm
Kokaingemisch etwa CHF 35.– bezahlt habe «und verkauft habe ich es für 50.–
bis 60.–, je nach dem» (Akten S. 2029). Im Übrigen deckt sich die
Preisangabe auch mit den Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE,
wonach im Rahmen jener Gruppierung die Abnehmer, welche die Waren direkt bei
den Depothaltern abholten, CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm Kokain
bezahlen mussten (vgl. SG.2019.30 S. 19 sowie SG.2018.210 S. 5 und 72,
Akten S. 2255, 2238 und 2240). Unter diesen Umständen muss der Streit um
den Preis, der sich aus den abgehörten Telefonaten ergibt, umso mehr als
belastendes Indiz gewertet werden.
In Bezug auf den
Drogenerlös geht den abgehörten Telefongesprächen – wie erwähnt – hervor, dass der
Beschuldigte einen solchen im Umfang von CHF 2’250.– dem in Basel weilenden
Depothalter «C____» abgeliefert bzw. über einen Dritten hat abliefern lassen.
Die Vorinstanz führt dazu aus, dass er dieses Geld «über die Mittelsmänner «[...]»
und «C____» in [...] weiterleitete, mithin das Geld ausser Landes schaffen
liess». Dem TK-Protokoll vom 14. März 2017 mit dem bereits erwähnten Disput
zwischen «C____» und dem Beschuldigten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte
zur Klärung des Verkaufspreises der Drogen «die Leute» anrufen solle, die
«drüben» seien; sie kamen dann überein, dass sie diese Leute gemeinsam anrufen
(Akten S. 614, 1327). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte wie
auch der Depothalter und Geldempfänger in Basel in Bezug auf den
Drogenverkaufspreis nach den Anweisungen der Hintermänner, «die drüben sind»,
richteten. Dass diese somit anerkanntermassen das letzte Wort hatten und man im
Streitfall die Frage des vereinbarten Preises mit ihnen abklären wollte, lässt ohne
weiteres den Schluss zu, dass sie zumindest in einigem Umfang auch am in Basel
erzielten Drogenerlös beteiligt waren. Denn wäre ihnen der Preis für die
gelieferten Drogen bereits bei deren Empfang vollumfänglich übergeben worden,
dann hätten sie kein Interesse mehr daran gehabt, den Weiterverkaufspreis den
einzelnen Händlern in Basel vorzugeben. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte
über die weiteren Abläufe im Bild war und mit der Ablieferung des Drogenerlöses
an «C____» bewusst dafür sorgte, dass dieses Geld den Hintermännern zukommen
werde. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach erstellt, dass der
Beschuldigte die aus dem Drogenverkauf stammenden CHF 2'250.– über «[...]»
(Akten S. 611, 1324) und «C____» (Akten S. 614, 1327) ausser Landes
schaffen liess.
4.2.3
4.2.3.1 Betreffend
den Vorwurf der Drogenaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den
1. April 2017 hält die Vorinstanz sowohl die Drogenübergabe (in
unbekannter Menge) als auch die Wegschaffung des Drogenerlöses in [...] für nicht
erwiesen, woraus in dieser Anklageziffer ein Freispruch erfolgt ist. Erstellt
sei lediglich der Kontakt zu einem vermeintlichen Drogenkurier resp.
Kokainverteiler. Die in den Akten befindlichen Gespräche seien jedoch zu
unspezifisch, als dass eine konkrete drogenbezogene Handlung des Beschuldigten
nachgewiesen werden könne. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass ihr
verabredetes Treffen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gestanden sei,
unklar, welchem Zweck (Drogenübergabe, Übergabe von Drogenerlös) ihr Treffen
gedient habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.2).
Die
Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch vor, aufgrund des Berichts
der Kantonspolizei [...] sei klar, dass es sich beim Gesprächspartner «E____»
der Gespräche vom 1. April 2017 um einen Inlandkurier gehandelt habe, der
für die im Rahmen der Aktion WAVE verfolgte Drogenhändlergruppierung tätig
gewesen sei. Dieser habe Kokainfingerlinge ausgeliefert und Drogenerlös
entgegengenommen, wobei letzteres nicht zu seinen Kernaufgaben gehört habe und
daher die Übergabe von Geld an ihn auch nicht angeklagt worden sei. Indessen
stehe angesichts des Schuldspruchs in AKS 2.3.2 [recte: 2.3.1] fest, dass der Beschuldigte
die von ihm verkauften Drogen «von eben solchen Depothaltern wie [...] [= C____]
bezog und sich demzufolge mithin von bandeninternen Inlandkurieren – wie eben E____,
zu welchem er ansonsten keinen Kontakt gepflegt hat – hat liefern lassen». Aufgrund
der bei anderen Gelegenheiten bezogenen Mengen und des Umstands, dass der
Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen delinquierte, sei davon auszugehen,
dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe. Weiter schliesst die
Staatsanwaltschaft aus der sonstigen Betätigung des Beschuldigten darauf, dass er
den durch den Verkauf erzielten, nicht bezifferbaren Erlös zeitnah über
unbekannt gebliebene Kanäle ausser Landes habe schaffen und den Hintermännern
habe zukommen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten
S. 2180).
4.2.3.2 Die
Kriminalpolizei [...] wurde im Rahmen der Aktion WAVE Ende Februar 2017 als
Zufallsfund auf «E____» aufmerksam, weil dieser mit einem anderen Überwachten
(dem in Basel ansässigen [...]) in telefonischer Verbindung stand. Aufgrund der
Erkenntnisse aus den Überwachungen bezeichnete die Kriminalpolizei [...] «E____»
als mutmasslich in der Region [...] wohnhaften Kokainverteiler, der im Auftrag
von [...] grosse Mengen überregional an Drogenabnehmer verteile (Akten S. 714-748;
vgl. auch Telefongespräche S. 718, 720). E____ wurde in der Folge
ebenfalls überwacht; die Überwachung endete am 27. August 2020 (Akten
S. 747).
In Bezug auf den
Beschuldigten sind zwei kurze Gespräche am 1. April 2017 aktenkundig, in
welchen «E____» dem Beschuldigten zunächst um 16:49 Uhr mitteilt, er sei in 20
Minuten da, und um 17:20 Uhr, dass er «dort» sei, worauf der Beschuldigte sagt,
er komme in 2-3 Minuten (Akten S. 619 f., 1329 f.).
Obschon die
Auffassung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist und der Verdacht, dass es
bei ihrem Treffen zu einer Drogenübergabe gekommen sein müsse, nicht abwegig
erscheint, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese kurzen Telefonate zum
Vereinbaren eines Treffens zu unspezifisch und im Übrigen auch nicht im Geringsten
konspirativ geführt waren, als dass dem Beschuldigten aus diesen konkrete
Drogenverkaufshandlungen angelastet werden könnten. Dies muss umso mehr für die
ihm vorgeworfene Geldwäschereihandlung gelten, welche aus diesen
Drogenverkaufshandlungen abgeleitet wird. Der Umstand alleine, dass der
Beschuldigte, nachdem ihm eine Beteiligung als Drogenhändler und Geldwäscher im
Rahmen der überwachten Gruppierung nachgewiesen werden konnte, sich mit einem
mutmasslichen Drogenkurier verabredet, kann nicht genügen, um Drogenverkaufs-
und Geldwäscherei-Aktivitäten als erstellt zu erachten, zumal auch aus den
übrigen Ermittlungsergebnissen kein Hinweis auf eine im Drogenhandel
begründende Beziehung zwischen «E____» und dem Beschuldigten vorhanden ist. Vielmehr
hatte «E____» durch [...] entsprechende Beziehungen zu Basel und es ist nicht
auszuschliessen, dass sich «E____» und der Beschuldigte, welche im Übrigen
dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ausserhalb ihrer jeweiligen Drogenaktivitäten
trafen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ergeht somit in Bezug auf
diesen Vorwurf ein Freispruch.
4.2.4
4.2.4.1 Die
Vorinstanz sprach den Beschuldigten sodann von den Vorwürfen der
Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 2. Mai
2017 frei. Zwar sei aufgrund der TK-Protokolle erstellt, dass sich der
Beschuldigte mit der Person «F____» getroffen habe, welche gemäss einem Rapport
der Kantonspolizei [...] mutmasslicher Inlandkurier sei, weitere Hinweise zur
Person bzw. beweiskräftige Erkenntnisse zu den angeblichen Drogenaktivitäten
seien den Akten nicht zu entnehmen. Da bereits die Informationen über die
Person «F____» derart vage seien, könne dem Treffen auch kein drogenrelevanter
Hintergrund unterstellt werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil
E. II.2.1.3).
Die
Staatsanwaltschaft moniert diesbezüglich, aufgrund der TK sei erstellt, dass
der Beschuldigte rund um den 2. Mai 2017 mit einem als Geldkurier
bekannten Mitglied der Drogenbande, «F____», Kontakt gehabt habe. Dieser Kurier
sei mit einer grösseren Summe Bargeld durch Basel gelaufen. Für das Treffen
zwischen dem Beschuldigten und dem Geldkurier gebe es keinen anderen Grund, als
dass der Beschuldigte Geld, welches aus dem vorgängig bandenmässig begangenen
Kokainverkauf stamme und schweizweit eingesammelt worden sei, ausgehändigt
erhalten habe und er dieses in der Folge an die Hintermänner in [...] habe
zurückfliessen lassen. Somit habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu
erfolgen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 2181).
4.2.4.2 Zunächst
kann in Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass auf die Ergebnisse der
Telefonüberwachung nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsantwort
Ziff. II.5, Akten S. 2217), wiederum auf E. 2.2 oben verwiesen
werden.
Der Telefonanschluss
von «F____» wurde ebenfalls im Rahmen der Aktion WAVE überwacht. Die Kriminalpolizei
[...] hat ermittelt, dass «F____» u.a. eine auf eine inexistente Person und
Adresse in Basel registrierte Nummer verwendete (Akten S. 750), und hat
verschiedene Gesprächsprotokolle in die Akten aufgenommen (Akten
S. 750-759). Die Überwachung wurde per 27. November 2017 beendet (Akten
S. 799). Aus den aufgezeichneten und von der Kriminalpolizei [...]
aktenkundig gemachten Gesprächen wird ersichtlich, dass «F____» am 29. April
2017 von Basel aus mehrmals mit [...] alias «G____» (vgl. in Bezug auf diesen: SG.2019.30
Akten S. 2252 ff.) gesprochen hat, wobei es um ein Abholen in der
«Hauptstadt» ging, an einer Adresse, die dem beauftragten «G____» unbekannt war
und ihm von «F____» zugesandt werden musste – wobei «G____» darauf hingewiesen
werden musste, dass die Hauptstadt Bern und nicht Zürich sei (Akten
S. 755). Die Gespräche sind konspirativ geführt: «F____» fragt «G____», ob
er zur Hauptstadt fahren könne, um «die Schönheit des Mannes abzuholen» (Akten
S. 753) und zum Schluss «wie viele Hände hat er dir gegeben» – was «G____»
mit «2'500.–» beantwortet (Akten S. 757). Es bestehen keine Zweifel, dass
es bei diesen Gesprächen um die Übergabe von Drogen oder Drogengeldern gegangen
ist. Die Relativierung der Vorinstanz ist daher insofern zu korrigieren, dass die
grundsätzliche Betätigung von «F____» im Drogenring als erstellt zu erachten
ist, wenn auch seine konkrete Rolle nicht ganz geklärt ist.
Im Zusammenhang
mit dem Beschuldigten geht es bei den Gesprächen – wie bereits mit der Person «E____»
– um die Vereinbarung eines Treffens. Anders als beim Treffen mit «E____», geht
aus den TK-Protokollen unmissverständlich hervor, dass sich der Beschuldigte
und «F____» zwecks einer Geldübergabe treffen wollten – und zwar um die
Übergabe von Geld an den Beschuldigten im Auftrag eines Dritten (Akten
S. 1332). Der Beschuldigte erwartete diesen Betrag offensichtlich nicht
(Akten S. 1332) und er wusste auch nicht, in welcher Währung der Betrag
ist (Akten S. 1334). «F____» drängte darauf, dass der Beschuldigte innert
einer halben Stunde zum Treffpunkt komme, damit er selbst nicht mit dem Geld
herumlaufen müsse (Akten S. 1333).
Der Beschuldigte teilte ihm
schliesslich mit, dass er «F____» mit einer anderen Nummer anrufe, wenn er da
sei – er gehe mit der gerade verwendeten Nummer nicht hinaus (Akten
S. 1334).
Die Gespräche
muten in verschiedener Hinsicht verdächtig an. Zunächst fällt auf, dass seitens
des Beschuldigten keinerlei Rückfragen gestellt worden sind, obschon er
unerwartet und auf Geheiss eines Dritten Geld in unbekannter Währung erhalten
soll. Vielmehr scheint er unmittelbar einverstanden, sich unter diesen
Umständen mit «F____» bei «[...]» – offensichtlich einer beiden Personen
bekannten Örtlichkeit – zu treffen (Akten S. 1332). Sodann verdächtig
erscheint, dass der Beschuldigte «F____» vor Ort nochmals anrufen wollte, und
zwar mit einer neuen Nummer, weil er mit der anderen das Haus nicht verlasse.
Eine vernünftige Erklärung ist dafür nicht erkennbar. Ebenso unerklärlich ist,
weshalb «F____» derart Wert darauf legte, nicht mit Geld herumlaufen zu müssen.
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. Akten S. 2181), hätte
er die Übergabe auch mittels Banküberweisung tätigen können, wenn es ihm unwohl
gewesen wäre, das Geld auf Person zu tragen. Die eben dargestellten Gespräche
können nicht im Zusammenhang mit einem normalen Treffen stehen. Die Beweislage
präsentiert sich demnach wesentlich anders, als in Bezug auf das Treffen mit «E____».
Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch «F____» im Rahmen einer
Drogenhändlerorganisation aufgefallen sind, ist in Übereinstimmung mit der
Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich auch die Geldübergabe in diesem
Kontext abgespielt haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsantwort Ziff. II.5,
Akten S. 2217), ist aufgrund der dargelegten Umstände hinreichend erstellt,
dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 von «F____» eine unbekannte Summe an Geld aus
Drogengeschäften entgegengenommen hat. Da dies im Auftrag eines Dritten
geschah, ist zudem erstellt, dass die Entgegennahme eine
Verschleierungshandlung darstellte. Nicht erstellt ist nach dem Gesagten
indessen, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt auch in konkrete Drogenverkaufstätigkeiten
involviert gewesen wäre – entsprechende Hinweise sind dem Kontakt zwischen «F____»
und dem Beschuldigten keine zu entnehmen.
4.2.5
4.2.5.1 Im
Rahmen der ersten Deliktsphase wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
schliesslich vor, dem für die Bande tätigen «D____» am 28. Juni 2017
Drogenerlös in unbekannter Höhe zwecks Verschaffung in [...] ausgehändigt zu
haben. Sie klagt unter diesem Punkt neben Geldwäscherei- aber auch
Drogenhandelsaktivitäten an. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nur wegen
Geldwäscherei schuldig gesprochen und bezüglich des Betäubungsmitteldelikts auf
Freispruch erkannt. Sie führt dazu aus, aufgrund der telefonischen Kontakte
zwischen dem Beschuldigten und «D____» sowie des Umstands, dass beide im
Betäubungsmittelhandel involviert gewesen seien, könne das Treffen zwischen
ihnen nur dazu gedient haben, aus dem Drogenverkauf resultierendes Geld zwecks
Verbringung ins Ausland zu übergeben, zumal der Beschuldigte keine andere
vernünftige Erklärung präsentiert habe. Die genaue Höhe des Geldes sei nicht
bekannt, doch dränge sich allein schon wegen der internationalen Komponente und
des damit verbundenen Reiseaufwands die Feststellung auf, dass es sich um den
Gegenwert einer qualifizierten Menge Drogen gehandelt habe. Da nicht
ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem
Drogenverkauf eines Dritten gehandelt habe, und der Beschuldigte lediglich für
das vorübergehende Verstecken und anschliessende Weiterleiten besorgt gewesen
sei, lasse sich der Vorwurf der Drogenhandelsaktivitäten nicht aufrechterhalten
(angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.4).
Der Beschuldigte
macht hiergegen geltend, aus den Telefonkontrollen bzw. den Kontakten per SMS
könne nichts Weiteres abgeleitet werden, als dass es zu einem Treffen zwischen
dem Beschuldigten und «D____» gekommen sei. Um was es dabei gegangen sei, sei
nicht bekannt. Der alleinige Hinweis, dass «D____» ebenfalls wegen mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei
verurteilt worden sei, genüge nicht für einen entsprechenden Schuldspruch. Auch
könne nicht gesagt werden, dass die Interpretation der geführten Telefonate
bzw. der SMS keinen anderen Schluss zuliessen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz könne aus dem Schweigen des Beschuldigten nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden. Selbst wenn irgendwelche Gelder übergeben worden wären, sei
nicht erstellt, woher das Geld stamme. Folglich müsse dem Grundsatz in dubio
pro reo folgend ein Freispruch erfolgen (Berufungsbegründung
Ziff. II.14, Akten S. 2204).
4.2.5.2 Die
vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Geldwäscherei rund um den
27. Juni 2017 beruht auf telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten
und [...]. [...] alias «D____» wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 18. Juli
2019 (SG.2019.30) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei
(schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (nebst einer bedingten Geldstrafe)
verurteilt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf den
Vorwurf der Geldwäscherei im Rahmen der Aktion WAVE liegt aber ein Geständnis
vor, das D____ anlässlich der Hauptverhandlung gegeben hat und bei welchem er
auch im Rahmen der Berufung geblieben ist (Berufungsbegründung D____ S. 9,
Akten S. 2276). Ihm wird vorgeworfen, sich 2008 und dann nochmals ab
Januar 2016 einem grossen Drogenring angeschlossen zu haben, der u.a. von [...]
aus operierte (vgl. SG.2019.30 S. 2 ff., Akten S. 2243 ff.). Ab 2016
wurde diese Aktivitäten ebenfalls unter der Aktion WAVE beobachtet. Es wurde
festgestellt, dass die Hintermänner wöchentlich Kokainfingerlinge im
Mehrkilobereich aus [...] in die Schweiz einführen und im Raum Basel an
verschiedene Depothalter liefern liessen – u.a. an den bereits erwähnten [...]
alias «C____» (vgl. SG.2019.30 S. 16 ff., Akten S. 2252 f.). «D____»
war ab dem 19. Januar 2016 aktiv und wurde am 29. September 2017 festgenommen.
Er gilt primär als Geldkurier, der für das schweizweite Einsammeln und die
Rückführung des Drogenerlöses in [...] zuständig war, allerdings in ranghoher
Position und in direktem Kontakt mit den Hintermännern in [...]. Es werden ihm
beinahe wöchentliche Fahrten nach Basel vorgeworfen, wo er das von diversen
Geldboten in der Schweiz eingesammelte Drogengeld entgegengenommen habe. Konkret
wird er auch mit «G____» in Verbindung gebracht, der grosse Geldbeträge für ihn
eingesammelt habe (vgl. u.a. SG.2019.30 S. 16, S. 20 f., S. 47
f., Akten S. 2252, 2256 f., 2260 f.). «D____» soll auch am 27. Juni 2017
nach Basel gereist sein und hier dreimal im [...] an der [...] übernachtet
haben. Er habe dabei u.a. auch «G____» kontaktiert (SG.2019.30 S. 48,
Akten S. 2261). In diesen Zeitraum fallen die Telefonate des Beschuldigten
mit «D____» vom 27. Juni 2017 und die an ihn versandte SMS (Akten
S. 615 ff., 1104). «D____» rief den Beschuldigten zunächst vom
Antennenstandort [...] aus an, der sich in ungefähr 500 m Distanz zur [...]
befindet. Es geht darin um die Vereinbarung eines Treffens mit dem Zweck, etwas
beiden offenbar Bekanntes («es») im Besitz des Beschuldigten abzuholen. Aus den
Gesprächen geht hervor, dass sich die beiden Sprechenden schon mehrfach zuvor
getroffen hatten, offenbar zu ähnlichem Zweck; denn als «D____» vorschlägt,
sich bei «[...]» zu treffen, wird der Beschuldigte ungehalten, erhebt seine
Stimme und fragt, ob «D____» ihn dort «jemals getroffen hat» (Akten S. 615,
1103). Auch wird deutlich, dass «D____» noch nie am damaligen Aufenthaltsort
des Beschuldigten war: Dieser erklärt ihm auf die Frage, wo er sei, dass er in
der Nähe des [...] sei und er «D____» seine Adresse senden werde (Akten
S. 615, 1103). Er sendete ihm denn auch sogleich per SMS die Adresse [...]
mit dem Hinweis «around 6pm or tomorrow 12 o’clock» (Akten S. 1104). Tags darauf
lotste er «D____» an diese Adresse – an «Baustelle» und an «[...]» vorbei zur
Nummer [...], auf dem Haus stehe [...] geschrieben. Nachdem «D____» dem Beschuldigten
um 11:46 sagte, er sei gleich dort (Antennenstandort [...]), rief der Beschuldigte
ihn um 11:49 nochmals an und meinte, dass er ihn gerade sehe (Akten S. 617
f., auch 1105 f.).
Es ist dem
Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass der Inhalt der Telefongespräche nicht sehr
aufschlussreich ist, doch ergibt sich aus der Art der Gesprächsführung
einerseits, dass es nicht um ein gewöhnliches Treffen unter Bekannten geht und
andererseits, dass der Beschuldigte «D____» etwas zu übergeben hatte, worüber
beide Bescheid wussten, was sie aber am Telefon nicht benennen wollten. Wie aus
den vorgehenden Erwägungen ersichtlich, war der Beschuldigte in der ersten
Jahreshälfte 2017 im Drogenhandel aktiv, wobei insbesondere mit «C____», aber
auch indirekt mit «G____» weitere im Drogenhandel aktive Personen sowohl beim
Beschuldigten als auch bei «D____» Erwähnung finden (vgl. E. 4.2.4.2 oben).
Nachdem «D____» vornehmlich als Geldkurier bekannt war und diesbezüglich auch
ein Geständnis vorliegt, gibt es keinen anderen Schluss, als dass es bei ihrem
Treffen zu einer Übergabe von Geld aus dem Drogenhandel gekommen ist. Bei
dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Ausbleiben einer vernünftigen Erklärung durch den Beschuldigten für ihr Treffen
mitberücksichtigte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat damit als
erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Drogenhandel
stammen, «D____» zwecks Verbringung an die Hintermänner in [...] übergeben hat.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten jedoch
kein (eigenhändiger) Drogenverkauf nachgewiesen.
4.2.6 Zusammengefasst
hat damit in Bezug auf die erste Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der
Beschuldigte 450 Gramm Kokain veräusserte und CHF 2'250.– aus dem Drogenverkauf
stammendes Geld über Mittelmänner in [...] weiterleiten liess (E. 4.2.2
oben). Zudem hat er am 2. Mai 2017 eine unbekannt gebliebene Summe an
Drogenerlös zwecks Verschleierung entgegengenommen (E. 4.2.4 oben) und am
28. Juni 2017 eine unbekannt gebliebene Summe zwecks Weiterleitung in [...]
an einen Kurier übergeben (E. 4.2.5 oben).
4.3 In
Bezug auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und
Geldwäschereihandlungen des Jahres 2018 ist vorweg zu erwähnen, dass der
Beschuldigte verschiedentlich die Unzulässigkeit der Überwachung bzw. die
Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonüberwachung ins Feld führt (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. II.17, II.20 und II.26, Akten S. 2205 f., 2207,
2210). In Bezug auf diese Vorbringen kann vollumfänglich auf E. 2.2
verwiesen werden.
4.3.1 Für
die zweite Deliktsphase liegen zunächst zahlreiche Beweismittel vor, welche
anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 13. September 2018 bzw. der
anschliessenden Hausdurchsuchung an der [...] in Basel sichergestellt werden
konnten. Der Beschuldigte wurde am 13. September 2018 zusammen mit H____
festgenommen, der soeben im Begriff war, samt Bargeld die Wohnung des
Beschuldigten zu verlassen (vgl. Festnahmerapport, Akten S. 261 f.; auch
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft S. 2, Akten S. 275). In
der Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 110 Fingerlinge mit rund 1.1 kg
Kokaingemisch und mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Ausserdem wurden ein
Aktenkoffer mit leerer Whiskeyflasche, ein Notizzettel, diverse Belege,
Schriftstücke und SIM-Karten sowie eine Umhängetasche mit Geld in verschiedenen
Währungen beschlagnahmt (vgl. Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und
Vermögenswerte, Akten S. 469 f. und 477; Akten S. 472; das
ausländische Bargeld wurde zu den Effekten des Beschuldigten gegeben, Akten
S. 475; € 85.– wurden zur Kostendeckung beschlagnahmt, Akten S. 476; vgl.
ferner Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2018, Akten
S. 1013 ff.; Foto-Dokumentation vom 14. September sowie vom 1. Oktober
2018, Akten S. 860 f., 1019 ff.; Drogenschnelltest vom 14. September
2018, Akten S. 859; Forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober
2018, Akten S. 1375 ff.).
Sodann liegen eine
Vielzahl von Aufzeichnungen von Telefongesprächen vor, die im Rahmen der
Ermittlungsaktion «UDO» der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...]
getätigt worden sind (vgl. u.a. Akten S. 567).
Der Beschuldigte
selbst hat sich zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2018 im Vorverfahren nur
rudimentär geäussert (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845
ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen
vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und
S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018,
Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember
2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom
15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar
2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten
S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten
S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.) Immerhin
hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, dass er
ab Februar 2018 Drogen in [...] und teilweise auch von Lieferanten, welche die
Drogen in die Schweiz gebracht hätten, bezogen habe – allerdings in weit
geringerem Umfang als angeklagt und auch nicht als Teil einer Organisation. Die
bei ihm anlässlich der Festnahme sichergestellten rund 1,1 kg
Kokaingemisch seien für ihn selbst und einen Freund gewesen – er hätte seinen
Anteil selbst verkauft und einen Teil der Lieferung weitergegeben (Akten
S. 2027 f.). Manchmal habe er Drogen auch umgepackt und sie einmal – in [...]
– mit Edelweiss gestreckt (Akten S. 2028). Auf Frage hat er erklärt, dass
er bei B____ einmal 100 und einmal 200 Gramm in Fingerlingen bezogen habe.
Dieser habe ihm auch den Kontakt zu Lieferanten in [...] beschafft, nachdem der
Beschuldigte ihm gesagt habe, seine Abnehmer seien nicht zufrieden (offenbar mit
dem von B____ bezogenen Stoff: Akten S. 2029). Auf Frage, wieviel in einem
Fingerling gewesen sei, meint er: 10 Gramm. Der Preis, den er dafür bezahlt
habe, sei «etwa 35.–. Und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nachdem».
Auf die Frage, ob er direkt an Konsumenten oder an Zwischenhändler verkauft
habe, meinte er: «Einem verkaufte ich und der verkaufte es weiter (aF) Er war
von [...]» (Akten S. 2029). Auf die Frage, ob es mit B____ zu
Geldübergaben gekommen sei, meinte er, als er einmal nach [...] gefahren sei,
habe B____ ihn gefragt, ob er CHF 3'000.– für einen Freund mitnehmen könne
(Akten S. 2028). Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigte
er, dass er von einer Person in der Schweiz «manchmal» Drogen erhalten habe.
Zwar wollte er nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist sein,
bestätigte aber einerseits, dass er dorthin reiste, um die Qualität der
Betäubungsmittel zu prüfen, und räumte andererseits ein, dass er aus dem
Drogenhandel stammendes Geld an den Kontakt in [...] abgeliefert habe.
Schliesslich konkretisierte er, dass er nicht selbst auf der Strasse die Droge
verkauft habe, sondern der Bekannte aus [...] diese auf Kommission auf der
Strasse umgesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten
S. 2382 ff.).
4.3.2
4.3.2.1 Der
Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die zweite Deliktsphase zunächst die
Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen vom 7. bis
12. Mai 2018 (Vorgänge 148 und 152). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund
der abgehörten Gespräche zwischen B____ und dem sich mehrheitlich in [...] aufhaltenden
Bandenmitglied [...] alias «I____» (vgl. hierzu angefochtenes
Strafgerichtsurteil S. 9), den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B____
sowie den Aussagen von B____ anlässlich den mit ihm durchgeführten Einvernahmen
als erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 nach [...] gereist sei,
um 300 Gramm Kokain zu organisieren, welche er durch einen Kurier in die Schweiz
habe transportieren lassen. Zudem habe er aus dem Drogenverkauf stammende
Einnahmen, mithin CHF 3'360.– Drogenerlös in [...] verbracht und «I____»
bzw. einem anderen für diesen handelnden Hintermann übergeben (angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. II.2.2.3).
Der Beschuldigte
bringt dagegen vor, es sei zwar erstellt, dass er am 8. Mai 2018 zusammen
mit seiner Familie von Basel nach [...] geflogen sei; die ihm vorgeworfenen
strafbaren Handlungen seien jedoch nicht erstellt. Die Erkenntnisse der
geheimen Überwachungen könnten auch unter Berücksichtigung der Angaben von B____
die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Vorwürfe nicht
stützen. So sei es in [...] offensichtlich zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten
und «I____» gekommen; der Beschuldigte habe entsprechende Befehle nicht befolgt
und jemand anderes getroffen, weshalb «I____» gemäss Angaben von B____ sehr
wütend geworden sei. Zudem bleibe vollkommen unklar, weshalb bei den überwachten
Gesprächen die Rede von «J____» gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich zu
einem späteren Zeitpunkt jedenfalls als «K____» vorgestellt. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um zwei verschieden Personen handle.
Ferner sei ungeklärt, was mit dem vermeintlich von B____ an den Beschuldigten
übergebenen Betrag von CHF 3'360.– passiert sei. Die vorinstanzliche Annahme,
dass der Betrag an «I____» übergeben worden sei, könne nicht in Einklang damit
gebracht werden, dass dieser wütend geworden sei, weil sich der Beschuldigte
mit einer anderen Person in [...] getroffen habe. Schliesslich würden auch für
die Annahme, dass das in [...] vermeintlich organisierte Kokain mit einem
Kurier in die Schweiz transportiert worden sei, keinerlei Nachweise vorliegen
(Berufungsbegründung Ziff. II.16 f., Akten S. 2205 f.).
4.3.2.2 Nicht
bestritten und hinreichend belegt ist, dass der Beschuldigte am 8. Mai
2018 mitsamt seiner Familie nach [...] geflogen ist (vgl. hierzu die
vorinstanzlich erwähnten Fundstellen Akten S. 1650 ff., 1062, 1034 ff.). Im
Vorverfahren führte der Beschuldigte dazu aus, er sei an diesem Tag mit seiner
Familie geflogen, da die Kinder Ferien gehabt hätten. «Wir flogen gemeinsam für
ein paar Tage und kamen auch wieder gemeinsam zurück. Es war überhaupt nicht
meine Absicht dorthin zu fliegen wegen Drogengeschäften, sondern nur wegen den
Ferien» (Akten S. 1669). Dies führte er anlässlich der
Berufungsverhandlung erneut aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9
f., Akten S. 2384 f.). Diese Ausführungen erscheinen allerdings bereits
deshalb als wenig glaubwürdig, weil der Beschuldigte anerkanntermassen zu
anderen Zeitpunkten Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung unternahm (vgl. bspw.
Berufungsbegründung Ziff. II.16 und II.19, Akten S. 2205, 2207). Dass der
Beschuldigte für seinen Familienurlaub ausgerechnet jene Feriendestination
wählt, bei der er illegalen Geschäften nachgegangen ist, erscheint reichlich
lebensfremd. Einerseits dürfte er kein Interesse daran gehabt haben, seine
kleinen Kinder in den Dunstkreis der anderen Dealer oder gar Hintermänner zu
bringen, wenn er nicht selbst zwecks der Beschaffung von Kokain nach [...] flog;
andererseits wird einem Dealer, der wiederholt zum Zweck des Drogenhandels nach
[...] reist, daran gelegen sein, für den Familienurlaub nicht ausgerechnet
dieselbe notorische Drogenhandels-Destination anzufliegen und sich damit
unnötig verdächtig zu machen. Darüber hinaus war der Beschuldigte zu jener Zeit
arbeitslos und von der Nothilfe abhängig (vgl. u.a. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379). Auch wenn seine Ehefrau
damals gearbeitet hat, erscheint es abwegig, dass sie die vergleichsweise teure
Feriendestination wählen, ohne dass der Beschuldigte Drogengeschäften nachgegangen
ist.
Insbesondere
geht aber aus den abgehörten Gesprächen sowie den Aussagen von B____ hervor,
dass der Beschuldigte in [...] gereist ist, um 300 Gramm Kokain zu besorgen und
«I____» aus dem Drogenhandel stammende CHF 3'360.– zu überbringen (vgl.
Akten S. 1001 ff., 1235 ff., 1633). Für den Inhalt der aus der
Telefonüberwachung hervorgegangenen Gespräche zwischen B____ und «I____» und
zwischen B____ und dem Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 30 f.). Was
der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringt, vermag die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen aus diesen Gesprächen und Aussagen nicht
zu erschüttern. Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei der in den
Gesprächen erwähnten Person mit dem Pseudonym «J____» um den Beschuldigten
handelte. Dieser Schluss liegt bereits deshalb nahe, weil der Beschuldigte sich
in einem weiteren Gespräch vom 19. Juni 2018 selbst als «K____» vorstellte
(vgl. Akten S. 1662). Dass es sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht –
um zwei verschiedene Personen gehandelt haben könnte, kann ausgeschlossen
werden. B____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2018
aufgefordert, aus einem Fotobogen ihm bekannte Personen mit einem Kreuz zu
markieren. Dabei identifizierte er den Beschuldigten als «J____» (Akten
S. 1354 sowie 1361 und 1438). Dies bestätigte er anlässlich der mit dem
Beschuldigten durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019
(Akten S. 1628).
Was die in der
Folge aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten an der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bereits
die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklage auf diese Unstimmigkeiten zwischen
den Beteiligten ein und führte aus, der Beschuldigte habe die Drogen nicht bei
dem von «I____» empfohlenen Lieferanten bezogen, sondern bei einem unbekannten
Lieferanten erhältlich gemacht. Trotzdem habe der Beschuldigte diese Drogen
über die Kuriere von «I____» nach Basel transportieren lassen. Zudem sei der
Beschuldigte der Aufforderung «I____s», die für ihn bestimmten Fingerlinge zu
markieren, nicht nachgekommen, sondern habe lapidar erklärt, er habe die Ware
bereits gestern zum Transport nach Basel aufgegeben, was «I____» erzürnt habe,
da er die über ihn zu transportierende Ware grundsätzlich am Tag des Transports
übernehme (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 12 f.). Diese
Ausführungen decken sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten –
einerseits mit den aus der Telefonüberwachung hervorgehenden Gesprächen und
andererseits mit den Aussagen B____s anlässlich der Einvernahmen. So wird
insbesondere ersichtlich, dass sich «I____» am 12. Mai 2018 bei B____
beschwerte, dass «J____» woanders etwas gekauft habe und nicht bei ihm. «J____»
habe den Leuten die Anweisung gegeben, die Ware zu «I____» zum Versand zu
bringen. Er wolle die Ware nur an dem Tag entgegennehmen, wo sie auch
verschickt werde. Morgen werde «es gespielt» (Akten S. 1245). B____
bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018, dass unter
«es spielen» die Kokainlieferung gemeint war (Akten S. 1007). Es ist somit
hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte bei einer unbekannten Person
bezogene 300 Gramm Kokain durch einen (von «I____» organisierten) Kurier in die
Schweiz transportieren liess. Aufgrund dessen, dass er die Kokainlieferung auf
diese Weise durchführen liess, hat ebenso als erstellt zu gelten, dass der
Beschuldigte die in [...] verbrachten CHF 3'360.– einem Hintermann übergab.
Welcher Person das Geld letztlich übergeben wurde, kann und muss offenbleiben.
4.3.2.3 Schliesslich
ist auch dem (Eventual-)Einwand des Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff.
II.18, Akten S. 2206), es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die
Drogen in Empfang genommen bzw. weiterverkauft habe, und ein allfälliges
blosses Anstaltentreffen sei nicht hinreichend angeklagt, nicht beizupflichten.
Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist
hinsichtlich der Tathandlungen weit gefasst und umfasst eine Vielzahl an
Beteiligungsformen und Vorstufen, so insbesondere auch das Anstaltentreffen
(Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Dieses erfasst sowohl den Versuch
im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben
Strafandrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGer 6B_687/2016
vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4; BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f., 133
IV 187 E. 3.2 S. 192 f.). Damit wird die Strafbarkeit weit
vorgelagert, indem schon das blosse Anstaltentreffen bestraft wird und damit
Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, das tatbestandsmässig nicht erfüllt ist
(BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5; BGE 130 IV 131 E. 2.1
S. 135 f.; ausführlich BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.1-10.6).
Wer in solchen Fällen alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv
wie subjektiv erfüllt, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis als Täter zu
betrachten und untersteht der vollen Strafdrohung – auf die sonst üblichen
Abstufungen strafrechtlicher Verantwortung wird nach dem gesetzgeberischen
Konzept keine Rücksicht genommen (BGer 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018
E. 1.2.2; kritisch: Albrecht,
Art. 19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in: forumpoenale
2017, S. 337 ff.). Dasselbe gilt, wenn lediglich die – tatbestandsmässige –
Verwirklichungsform des Anstaltentreffens verübt wurde. Wenn die Anklage dem Beschuldigten
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und im einzelnen
«Drogenhandelsaktivitäten» vorwirft, dann nimmt sie zunächst Bezug auf diese
weit gefassten Handlungsformen bzw. -stufen und beinhaltet diese auch. In der
vorliegenden Beschreibung des konkreten Tatvorgehens wäre sodann das blosse
Anstaltentreffen mitumfasst; die Anklageschrift hat sogar die Abweichungen und
Unstimmigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte in ihrer Schilderung
aufgezeigt (zum Akkusationsprinzip vgl. im Übrigen E. 2.1.2 oben).
4.3.3
4.3.3.1 Der
Beschuldigte bestreitet weiter die ihm vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten
vom 19. und 20. Juni 2018 (Vorgang 196). Die Vorinstanz führte hierzu
aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2018 erneut in [...]
gereist sei und tags darauf weiter nach [...]. Spätestens am 19. Juni 2018
sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Aus verschiedenen Gesprächsprotokollen von
Telefonaten sowie aus SMS-Nachrichten der Fogletage, die der Beschuldigte geführt
bzw. versendet habe, erhelle, dass dieser Kurzaufenthalt in [...] die
Beschaffung von Drogen bezweckt habe. Er sei demnach in [...] gereist und habe
eine Kokainlieferung arrangiert, welche ihm durch den Kurier H____ am
20. Juni 2018 überbracht worden sei. Noch am gleichen Tag habe der
Beschuldigte mindestens zwei unbekannt gebliebene Abnehmer mit den erhaltenen
Drogen versorgt. Dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe, sei
angesichts des Aufwands und der übrigen nachgewiesenen Bezüge wahrscheinlich
(angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4).
Der Beschuldigte
anerkennt in seiner Berufungsbegründung, dass er insgesamt zwei Mal in [...]
gereist sei, um Kokain erhältlich zu machen. Aufgrund des Beweisergebnisses
nicht erstellt sei jedoch die tatsächlich bezogene Menge an Kokain. Zu Gunsten
des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der entsprechende
Bezug den qualifizierten Bereich von 18 Gramm reinem Kokain nicht erreicht
habe. Auch die Vorinstanz spreche einzig davon, dass es wahrscheinlich eine
qualifizierte Menge gewesen sein dürfte. Es könne daher nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von einer qualifizierten Menge an Kokain
ausgegangen werden (Berufungsbegründung Ziff. II.19, Akten S. 2207).
4.3.3.2 Weder
die Reise in [...], noch die Beschaffung und der Verkauf von Kokain sind
bestritten. Insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4).
Bestritten ist einzig die Menge des organisierten und veräusserten Kokains. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass angesichts des gesamten organisatorischen
Aufwands und der sonstigen dem Beschuldigten nachgewiesenen
Betäubungsmitteltransporte «wahrscheinlich» von einer qualifizierten Menge
auszugehen sei. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu
Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung nicht mit einer
nach dem Grundsatz in dubio pro reo erforderlichen «an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit» übereinstimmt (vgl. BGE 138 V 74 E. 7
S. 81 f.; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.3.1). Zu
prüfen ist demnach, ob es für das Appellationsgericht nicht nur wahrscheinlich,
sondern hinreichend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte eine qualifizierte
Menge Kokain in [...] beschafft hat.
Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint es zunächst einmal abwegig, dass der
Beschuldigte für einen Transport von weniger als 18 Gramm Kokain – den er im
Übrigen lediglich vor Ort organisierte und nicht selbst durchführte – eigens in
[...] gereist ist. Ausserdem hat der Beschuldigte selbst an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Menge der in [...] organisierten Drogen
(auch wenn er damals lediglich zwei Reisen zugestanden hat) mit 200 – 300 Gramm
angegeben: «Ich erinnere mich nicht, ich denke, es war zwischen 200 und 300g»
(Akten S. 2028). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der
Beschuldigte zwar nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist
sein, schätzte die bezogene Menge jedoch erneut um die 250 Gramm, wobei er
diese Menge als «nur wenig, nicht so viel» bezeichnete (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 8, Akten S. 2383). Selbst nach seiner eigenen Darstellung kann
damit die These einer [...]-Reise für weniger als 18 Gramm reines Kokain – was
bei 200 Gramm einem Reinheitsgrad von weniger als 10 % entsprechen würde –
ausgeschlossen werden; dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen
Aussagen zufolge gerade deshalb den direkten Kontakt zu Lieferanten in [...]
gesucht habe, weil die Abnehmer mit dem hier bezogenen Stoff nicht zufrieden gewesen
seien (Akten S. 2029 sowie auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten
S. 2383).
Die genaue
Drogenmenge kann und muss offen bleiben. Als Anhaltspunkt für die Menge haben
allerdings mindestens die für [...]-Reisen grundsätzlich zugestandenen 200-300
Gramm zu gelten. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er am
12. September 2018 einen Restbestand an Drogen veräussert hatte (vgl.
hierzu E. 4.3.4.1 unten), am 13. September 2018 eine zwischen dem
9. und 12. September 2018 in [...] organisierte Kokainmenge von rund
1,1 kg in Empfang nahm, welche im Rahmen seiner Festnahme von gleichem Tag
sichergestellt wurde und für welche ein Wirkstoffgehalt von rund 50% (forensisch-chemisches
Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) ermittelt werden
konnte (vgl. hierzu E. 4.3.5 unten). Aufgrund dieser Umstände kann
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Menge von weniger als 100
Gramm Kokain in [...] organisiert hat. Es ist somit hinreichend erstellt, dass
es sich auch bei diesem Vorgang um eine qualifizierte Menge handelte.
4.3.3.3 Ergänzend
ist zu erwähnen, dass die vorgehende Schlussfolgerung keine unzulässige reformatio
in peius darstellt, da sich lediglich die vorinstanzliche Begründung als
unzureichend erweist. Im Ergebnis hatte bereits die Vorinstanz den
Beschuldigten (auch) für diesen Vorgang wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) für
schuldig erkannt.
4.3.4
4.3.4.1 Hinsichtlich
der Verurteilung wegen den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen
vom 7. bis 21. Juli 2018 (Vorgang 208) erwog die Vorinstanz, es sei aufgrund
der Gesprächsprotokolle sowie der SMS-Nachrichten der Telefonüberwachung erstellt,
dass der Beschuldigte am 15. Juli 2018 über Paris in [...] gereist sei, um
weiteres Kokain in grösserem Umfang zu beschaffen, für welches das Code-Wort
«grosses Auto» verwendet worden sei. Dieses Kokain habe er wiederum durch den
Kurier H____ in die Schweiz transportieren lassen. Am Morgen des 21. Juli
2018 habe der Beschuldigte das Kokain an seinem Wohnort erhalten, woraufhin er
umgehend begonnen habe, dieses zu verkaufen. Zwei der Abnehmer hätten sich
näher eingrenzen, wenn auch nicht identifizieren lassen. Um 13:15 Uhr habe er dem
ersten Abnehmer an einer unbekannten Örtlichkeit eine unbekannte Anzahl
Fingerlinge übergeben. Die näheren Umstände des Treffens mit dem zweiten
Abnehmer seien nicht bekannt. Da es sich bei dieser Person um einen
Drogenabnehmer gehandelt habe, den der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018
beliefert habe, könne die SMS-Nachricht von 19:32 Uhr mit der Rechnung
«1600-250=1350» jedoch nur im Zusammenhang mit Kokain gestanden haben. Die
Rückrechnung der Staatsanwaltschaft auf 260 Gramm Kokain sei plausibel. Weitere
20 Gramm Kokain aus dieser Lieferung habe der Beschuldigte am 12. September
2018 an zwei weitere Abnehmer veräussert. Schliesslich seien 660 Gramm verkauftes
Kokain hinzuzurechnen, welche aus einer Rückrechnung von CHF 4'000.– resultiere,
die ein weiterer Abnehmer dem Beschuldigten für bezogenes Kokain geschuldet
habe. Aus den TK-Protokollen werde weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte in
dieser Zeitspanne Geld von zwei Abnehmern aus dem Drogenhandel entgegengenommen
habe. Nicht gefolgt werden könne der Staatsanwaltschaft einzig in Bezug auf das
Gespräch des Beschuldigten mit der unbekannt gebliebenen Person UDO ZHK-698 vom
14. Juli 2018. Diesem könne nicht entnommen werden, dass es zu einer
Übergabe von Drogenerlös zwecks Rückführung in [...] gekommen sei (angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. II.2.2.5).
Der Beschuldigte
moniert, die vorinstanzlichen Erwägungen seien reine Interpretationen und
Vermutungen. An keiner Stelle der Telefonüberwachungen werde ersichtlich, dass
tatsächlich über eine Drogenlieferung, einen Drogenerwerb oder dergleichen
verhandelt worden sei. So werde von der Vorinstanz aus der Erwähnung von
«grosses Auto» ohne weiteres auf einen Drogenhandel geschlossen. Dabei sei es
notorisch, dass in [...] Kreisen ein blühender interkontinentaler
Gebrauchtwarenhandel betrieben werde. Sodann lege die Vorinstanz ihren
Berechnungen wiederum einen Preis von CHF 6.– pro Gramm Kokain zugrunde, was
klar zu niedrig sei. Daher könne auch aus der SMS-Nachricht vom 21. Juli 2018,
19:32 Uhr, bzw. der darin vorgenommen Rechnung nichts geschlossen werden. Des
Weiteren gehe aus den von der Vorinstanz erwähnten Gesprächen nicht hervor,
dass der Beschuldigte eine Forderung von CHF 4'000.– aus dem Drogenhandel habe.
Es sei aufgrund seiner finanziellen Lage unwahrscheinlich und nicht
nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Drogen im Gegenwert von CHF 4'000.– ohne
entsprechende Bezahlung ausgehändigt hätte. Was es mit den CHF 4'000.– auf sich
gehabt habe, müsse offenbleiben. Nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien
schliesslich die Geldwäschereihandlungen. Weder sei erstellt, dass der
Beschuldigte Geld erhalten, noch dass eine Drittperson dem Beschuldigten Geld
nach [...] überwiesen habe. Und selbst wenn dies erstellt wäre, könne nicht
gesagt werden, aus welcher Quelle und zu welchem Zweck das Geld überwiesen
worden sei. Ohnehin sei die reine Entgegenahme entsprechender Gelder noch keine
Verschleierungshandlung im Sinne des Geldwäschereitatbestands
(Berufungsbegründung Ziff. II.21 ff., Akten S. 2207 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte habe
nicht nur am 7. Juli 2018 Drogenerlös von der unbekannt gebliebenen Person
UDO ZHK-698 zwecks Verschaffung in [...] entgegengenommen, sondern auch am
14. Juni 2018. Dieser habe den Beschuldigten am 14. Juli 2018 vor
seiner Abreise noch unbedingt weiteren Drogenerlös mitgeben wollen (Berufung
Staatsanwaltschaft S. 5, Akten S. 2183).
4.3.4.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist erstellt, dass der Beschuldigte am
15. Juli 2018 erneut in [...] war und am 17. Juli 2018 in die Schweiz
zurückkehrte (Akten S. 1063). In den Tagen vor und nach dem Aufenthalt in [...]
hatte der Beschuldigte regen telefonischen Kontakt mit H____ (Akten
S. 1270 ff.). Die einzelnen Gespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend
wiedergegeben, weshalb auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann
(angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 33 ff.). Der von der Vorinstanz aus
diesen Gesprächen gezogene Schluss, dass der Beschuldigte in [...] reiste, um
Kokain zu beschaffen und dieses durch H____ in die Schweiz transportieren liess,
ist nicht zu beanstanden. Aus den Gesprächen wird zunächst unmissverständlich
klar, dass der Beschuldigte in [...] «Ware» organisierte, die er von H____ in
die Schweiz transportieren liess (vgl. u.a. Akten S. 1279). Ebenso
erhellt, dass der Beschuldigte diese «Ware» weiterveräusserte (vgl. u.a. Akten
S. 1285 und 1293). Es wird deutlich, dass die jeweiligen Gesprächsteilnehmer es
vermeiden, die «Ware» zu benennen und die Gespräche insgesamt konspirativ
gehalten werden. Bei der Würdigung der Gespräche ist einerseits zu berücksichtigen,
dass es sich bei H____ um jenen Drogenkurier handelt, der zusammen mit dem
Beschuldigte am 13. September 2018 festgenommen wurde (vgl. dazu u.a.
Akten S. 827 ff.). Sodann ist es notorisch, dass im (organisierten)
Drogenhandel mit Codewörtern kommuniziert wird. Entsprechend wurden in den vom
Beschuldigten geführten Gesprächen auch verschiedene Bezeichnungen gewählt, sofern
es um die «Ware» ging. So ist die Rede von «grosses Auto» (Akten S. 1270), dass
es «Frieden» geben werde (Akten S. 1280), H____ noch «17 Passagiere» habe (S.
1283), dass aus der «Tasche» des Kumpels des Beschuldigten «noch nicht alle
raus gekommen» sei, dass «seine Tasche noch 17 fehlen», oder dass er «noch 17
Tasche» habe (Akten S. 1285), dass «diese Leute» in ca. 30 Minuten
eintreffen würden (Akten S. 1290), und dass der unbekannte Abnehmer beim
Beschuldigten «das Ding» abholen könne (Akten S. 1293). Angesichts dessen,
dass diese Wendungen im Kontext der überwachten Gespräche keinerlei logischen
Sinn ergeben sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte ausschliesslich im
Kokainhandel tätig war und nicht mit anderen Betäubungsmitteln handelte,
bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den entsprechenden Begriffen um
Codewörter für Kokain bzw. für mit Kokain in Verbindung stehenden Begriffen handelte.
Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich beim Gespräch betreffend «grosses
Auto» um einen Gebrauchtwagenhandel gehandelt haben könnte, ist vor diesem
Hintergrund nicht nur unglaubwürdig, sondern vermag auch nicht im Geringsten
die Reise in [...], den Transportauftrag an H____ oder die übrigen konspirativ
geführten Gespräche zu erklären. Zudem erwähnte der Beschuldigte zwar
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den
anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Notizzettel einen Autohandel
mit [...] (vgl. Akten S. 2028), allerdings ist den Akten kein entsprechender
Hinweis auf einen allfälligen Gebrauchtwagenhandel zu entnehmen; insbesondere
erwähnte der Beschuldigte eine entsprechende Tätigkeit weder im Vorverfahren
noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung bei der
jeweiligen Befragung zur Person (Akten S. 5, 2026 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3 ff., Akten S. 2378 ff.). Es handelt sich
mithin klarerweise um eine Schutzbehauptung.
Auch die von der
Vorinstanz berechnete Menge an beschafftem und veräussertem Kokain von
insgesamt 940 Gramm ist zu bestätigen. In Bezug auf die Rüge des Beschuldigten,
der von der Vorinstanz angenommene Preis von CHF 6.– pro Gramm sei nicht
realistisch, weshalb die SMS-Nachricht an die unbekannt gebliebene Person UDO
ZHK-672 nicht aussagekräftig sei, kann auf E. 4.2.2.4 verwiesen werden. Es
handelt sich dabei um den üblichen, vom Beschuldigten verlangten Preis. Die
Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang ferner zu Recht auf den Umstand, dass
der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018 derselben Person mit dem Polizeipseudonym
UDO ZHK-672 Kokain veräusserte (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 32
f. sowie 36), was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten wird
(vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es kann sich bei der Berechnung in der SMS
Nachricht vom 21. Juli 2018 mit dem Inhalt «1600-250=1350» nur um den Preis des
vom Beschuldigten verkauften Kokains gehandelt haben. Die davon berechnete
Menge von 260 Gramm ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu folgen
ist der Vorinstanz bei der Rückrechnung der CHF 4'000.– auf 660 Gramm Kokain. Aus
dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Person UDO ZHK-851 vom
12. September 2018 geht einerseits hervor, dass der Freund der unbekannten
Person beim Beschuldigten («[...]») Schulden in Höhe von CHF 4'000.– hat.
Andererseits wird aber auch unmissverständlich ersichtlich, dass sie für den
Beschuldigten arbeiten wollte, indem sie «etwas Gutes» vom Beschuldigten an
Leute verkauft, die sie kenne und die «etwas» wollen würden (Akten S. 1318). Wie
die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in diesem Kontext keine Zweifel, dass
es beim Gespräch einerseits um Betäubungsmittel ging, sowie dass es sich bei
den erwähnten CHF 4'000.– um Schulden für bereits bezogenes Kokain handelte. Was
der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht im Geringsten zu überzeugen. Im
Gegenteil erscheint es gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seit
Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in den Jahren 2017 und 2018
jedoch im Kokainhandel tätig war, völlig abwegig, dass es sich bei der offenen
Forderung um etwas anderes als um Drogenschulden handelte. In Bezug auf die Übergabe
der restlichen 20 Gramm (an UDO ZHK-670 sowie UDO ZHK-714) sowie der
unbekannten Anzahl Fingerlinge an UDO ZHK-698 bringt der Beschuldigte
schliesslich nichts Substantielles vor, was die vorinstanzliche Erwägung in
Frage stellen würde. Insofern kann auf die überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 ff.).
4.3.4.3 In
Bezug auf die Geldwäschereihandlung stützte sich die Vorinstanz auf die
Ergebnisse der Gespräche zwischen dem Beschuldigten sowie den unbekannt
gebliebenen Personen UDO ZHK-698 und UDO ZHK-714.
Dem Telefonat
zwischen dem Beschuldigten und UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 geht hervor,
dass letzterer den Beschuldigten zunächst fragte, ob er nach «dort» reisen
wolle, was der Beschuldigte bejahte. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, ob
er [UDO ZHK-698] das Geld nach [...] überweisen solle, und sie später abrechnen
würden, wenn der Beschuldigte am Reiseziel sei, was der Beschuldigte ebenfalls
bejahte (Akten S. 1269). Aus diesem Gespräch geht demnach klar hervor,
dass der Beschuldigte Geld von UDO ZHK-698 auf ein Konto in [...] überwiesen
erhielt, weshalb sein Argument, dass er dieses Geld für die Unterstützung
seiner Familie in der Schweiz benötigt hätte, sich nicht im Geringsten als überzeugend
erweist. Völlig zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz ferner, dass der
Beschuldigte dem UDO ZHK-698 nach seiner Reise in [...] vom 15. Juli 2018 am
21. Juli 2018 eine unbekannte Anzahl Fingerlinge Kokain übergab – UDO
ZHK-698 mithin erstelltermassen ein Drogenabnehmer ist (vgl. hierzu auch E.
4.3.4.2 oben sowie angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 f.). Vor diesem
Hintergrund bestehen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – einerseits keine
Zweifel daran, dass es sich bei den besprochenen Geldern um Drogenerlös
handelte, welcher ausser Landes gebracht werden sollte. Andererseits steht auch
ausser Frage, dass der Beschuldigte das Geld in Empfang genommen hat,
andernfalls er UDO ZHK-698 am 21. Juli 2018 nicht ohne Weiteres eine
Lieferung an Drogen übergeben hätte. Schliesslich bestehen aufgrund dessen,
dass UDO ZHK-698 das nach [...] überwiesene Geld «abrechnen» wollte, sobald der
Beschuldigte in [...] («Reiseziel») ist, auch keine Zweifel, dass dieses Geld zwecks
Verschleierung überwiesen und entgegengenommen wurde.
Noch klarer ist
die Angelegenheit in Bezug auf die Person UDO ZHK-714. Auch diese Person ist
erstelltermassen ein Drogenabnehmer (vgl. E. 4.3.4.2 oben sowie angefochtenes
Strafgerichtsurteil S. 37). Der Beschuldigte teilte UDO ZHK-714 am
12. Juli 2018 mit, dass er am Sonntag (15. Juli 2018) «dahin» fahre,
woraufhin UDO ZHK-714 meinte, dass er den Beschuldigten zuvor noch treffen
wolle, weil er ihn «zu dieser Person schicken» wolle (Akten S. 1271).
Gleichentags liess der Beschuldigte UDO ZHK-714 wissen, dass er ihm das, was er
dem Beschuldigten mitgeben wolle, in «grössere (Schein)» machen solle (Akten
S. 1272). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen
bestehen aufgrund dieser Konversationen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten
Gelder mitgegeben wurden, welche er in [...] schuf und den Hintermännern
zukommen liess.
Anders als in
Bezug auf das Gespräch mit UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 und jenen mit UDO
ZHK-714 vom 12. Juli 2018 sieht die Beweislage in Bezug auf das Telefonat
mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 aus. Die Gesprächsteilnehmer besprechen
dabei, dass der Beschuldigte «nach dem Fussballspiel in die Stadt kommen will»
und sie sich später treffen würden. Ausserdem ist die Rede davon, dass der Beschuldigte
eine neue SIM-Karte brauche (Akten S. 1278). Das Gespräch ist zwar relativ
verdächtig, erschliesst sich denn nicht, weshalb in einem Gespräch zur
Vereinbarung eines freundschaftlichen Treffens der Bedarf nach einer neuen
SIM-Karte zur Sprache kommt. Zudem war bereits am Vortag in einem Gespräch zwischen
dem Beschuldigten und H____ das Fussballspiel vom Sonntag ein Thema, und zwar
wegen Bedenken hinsichtlich eines Treffens «weil es wegen des Fussballspiels
viele Polizisten am Sonntag sein werden» (Akten S. 1277). Die These der
Staatsanwaltschaft, dass UDO ZHK-698, nachdem er dem Beschuldigten am
7. Juli 2014 bereits einen Drogenerlös auf ein [...] Konto überwiesen
hatte, bis zur Abreise des Beschuldigten am 14. Juli 2018 weiteren
Drogenerlös angesammelt hatte, den er unbedingt noch habe mitgeben wollen, mag
zwar aufgrund der Involvierung der beiden Personen im Drogenhandel nicht
abwegig sein. Allerdings gibt das betreffende Gespräch schlicht keinen
genügenden Aufschluss darüber, worum es beim Treffen konkret gegangen sein
könnte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag das einzelne
Telefonat mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 eine (weitere) Übergabe von
Drogenerlös daher nicht hinreichend zu belegen.
4.3.5
4.3.5.1 Im
Rahmen der zweiten Deliktsphase wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last
gelegt, am 9. September 2018 in [...] gereist zu sein und über ein
Kilogramm Kokaingemisch beschafft zu haben, dieses von H____ in die Schweiz
transportiert haben zu lassen und am 13. September 2018 in Empfang
genommen zu haben. Zudem habe er bei verschiedenen Abnehmern Drogenerlös
eingesammelt und diesen am 9. September 2018 im Rahmen der Reise in [...]
zu den dortigen Hintermännern gebracht. Auch bei dem bei H____ anlässlich der
Festnahme sichergestellten Geld von CHF 6'300.– handle es sich um Erlös
aus dem Drogenhandel, welches ihm vom Beschuldigten kurz vor der Festnahme
übergeben worden sei (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.6).
Der Beschuldigte
wehrt sich mit seiner Berufung einzig gegen die ihm vorgeworfenen
Geldwäschereihandlungen. Die gegenüber Dirtten gemachten Äusserungen könnten
solche Handlungen nicht zweifelsfrei und eindeutig nachweisen. Weder stehe
fest, woher allfällige Gelder stammen würden, noch sei die entsprechende
Geldmenge bekannt (Berufungsbegründung Ziff. II.26, Akten S. 2210).
4.3.5.2 Es
ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 9. September 2018 per
Flugzeug in [...] reiste, um dort eine Kokainlieferung von rund 1,1 kg zu organisieren,
welche er am 13. September 2018 von H____ in Basel in Empfang nahm. Die beiden
wurden bei ihrem Treffen in Basel observiert und im Anschluss daran
festgenommen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 39 f.).
Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten ist auch das Einsammeln von Drogenerlös und
Verbringen desselben zu den Hintermännern in [...] zweifelsohne erstellt. Das
von der Vorinstanz erwähnte Gespräch vom 8. September 2018 – also ein Tag
vor der erstellten Reise in [...] –, lässt keinen anderen Schluss zu. Der
Beschuldigte teilte gegenüber dem bereits in Erwägung 4.3.4.2 erwähnten
Abnehmer UDO ZHK-670 mit, dass er gerade unterwegs sei, um Gelder einzutreiben,
weil er morgen früh dorthin fliege; wenn er zurückkomme, werde es «Frieden»
geben für seinen Gesprächspartner (Akten S. 1305). Unbehelflich ist in
diesem Zusammenhang der Einwand, dass keinerlei Hinweis auf die Verwendung von
Codewörtern vorliege; der Beschuldigte habe das Wort «Frieden» nie im
Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Kokainlieferung verwendet
(Berufungsbegründung Ziff. II.25, Akten S. 2209). Zum einen ändert dies
nichts an der Tatsache, dass das verwendete Wort im vorliegenden Kontext keinen
anderen plausiblen Sinn ergibt und offensichtlich verwendet wurde, um den
wahren Sinn nicht zu benennen. Zum anderen fand insbesondere die Wendung
«Frieden» im Zusammenhang mit dem Kurier H____ und dem Abnehmer UDO ZHK-670
mehrfach Erwähnung, wobei aus dem Kontext klar vorgeht, dass es dabei um
Lieferungen ging, die der Beschuldigte erwartete (vgl. Akten S. 1249,
1252, 1254, 1255, 1280, 1311). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten,
handelt es sich bei dem Wort «Frieden» zweifelsohne um ein Codewort im
Zusammenhang mit den Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten. Der Vorinstanz
ist ferner zu folgen, dass es sich bei den bei H____ anlässlich der Verhaftung
sichergestellten CHF 6'300.– aufgrund der vor der Verhaftung erfolgten
Drogenübergabe an den Beschuldigten um Drogenerlös gehandelt haben muss, der
ihm vom Beschuldigten übergeben worden ist. Aufgrund der finanziellen Lage und
der beruflichen Situation gibt es keine andere plausible Erklärung für die
Herkunft dieses Geldes.
4.3.6 Zusammengefasst
hat damit in Bezug auf die zweite Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der
Beschuldigte insgesamt rund 2,6 kg Kokain bezog und weiterveräusserte bzw.
Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hat (vgl. E. 4.3.2., 4.3.4, 4.3.5
oben sowie die unangefochten gebliebenen E. II.2.2.1 f. des angefochtenen
Strafgerichtsurteils). Zudem hat er zwischen dem 17. und 20. Juni
2018 eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain in [...] besorgt,
sich in die Schweiz liefern lassen und diese verkauft (vgl. E. 4.3.3 oben).
Ausserdem hat er mindestens CHF 9'660.– aus dem Drogenverkauf stammendes Geld
in [...] geschafft (vgl. E. 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5) bzw. dem Kurier H____
übergeben (E. 4.3.5 oben).
5.
5.1 Unter
dem Rechtlichen in Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten kann zunächst
festgehalten werden, dass der Handel mit Kokain bzw. die (beabsichtigte)
Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das Anstaltentreffen hierzu
den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG
erfüllen. In Bezug auf den Einwand, dass das Anstaltentreffen nicht angeklagt
sei, kann auf E. 4.3.2.3 oben verwiesen werden.
Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist vorliegend von zwei
Handlungseinheiten auszugehen, welche auf der einen Seite die Vorgänge im Jahr 2017
und auf der anderen Seite jene im Jahr 2018 jeweils unter einen einheitlichen
Willensentschluss zusammenfassen (zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 193 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter
einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss
oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein
mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine entsprechende Menge an
reinem Kokain geeignet, zwanzig Personen gesundheitlich zu gefährden, was für
das Merkmal «Gesundheit vieler Menschen» genügt (leading case
BGE 109 IV 143, bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S. 317 f.).
5.2.2 Dem
Beschuldigten ist in der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 der Verkauf von 450
Gramm Kokaingemisch nachgewiesen (vgl. E. 4.2.6 oben). Der exakte
Wirkstoffgehalt muss zwar offenbleiben, selbst bei einem niedrigen
Wirkstoffgehalt von 20 % wäre die Schwelle zu einem schweren Fall allerdings
um ein Vielfaches überschritten (vgl. für den Wirkstoffgehalt des am
13. September 2018 beim Beschuldigten sichergestellten Kokains: forensisch-chemisches
Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) Somit ist in Bezug auf
die Anklageziffer 2.3.1 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen erfüllt.
5.2.3 Für
die zweite Deliktsphase konnte dem Beschuldigten der Bezug und der
Weiterverkauf bzw. das Anstaltentreffen zum Weiterverkauf einer Menge von 2,6
kg Kokaingemisch angelastet werden (vgl. E. 4.3.6 oben). Alleine mit dem
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. September 2018 sichergestellten
Kokain von rund 1,1 kg wäre die Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein
Vielfaches überschritten (für den Wirkstoffgehalt: forensisch-chemisches
Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.). Bei einem weiteren
Vorgang hat zudem als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte eine
qualifizierte Menge Kokain in [...] bezog, diese in die Schweiz liefern liess
und weiterveräusserte. Auch in Bezug auf die zweite Deliktsphase liegt
klarerweise ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG vor.
5.3
5.3.1 Die
Vorinstanz erachtete für die zweite Deliktsphase des Jahres 2018 zudem den
Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG als
gegeben. Hingegen sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des bandenmässigen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die erste Deliktsphase des
Jahres 2017 frei.
Der Beschuldigte
führt gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit an, der Betäubungsmittelhandel
sei alles andere als organisiert. Er sei sehr desorganisiert; je weniger die
Leute von einer wissen würden, umso besser. Der Beschuldigte habe denn auch
nicht in einer organsierten Bande agiert. Er habe für sich selbst gearbeitet –
wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Ein
organisatorisches Zusammenwirken mit anderen Personen sei nicht nachgewiesen.
Er habe kein eigenständiges Läuferwerk unterhalten und auch beim Erwerb der
Betäubungsmittel nicht mit anderen Personen zusammengewirkt. Der Kauf und
Verkauf von Betäubungsmitteln könne nicht als organisatorisches Zusammenwirken
mehrerer Personen verstanden werden, sondern vielmehr wie eine rein
«vertragsrechtliche» Beziehung. Der Beschuldigte sei völlig austauschbar gewesen
(Berufungsbegründung Ziff. II.29, Akten S. 2210 f.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389).
Die
Staatsanwaltschaft erachtet auch für die erste Deliktsphase den
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als gegeben. Es stehe fest, dass C____,
«E____», «F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten und der
Beschuldigte mit jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und
zusammengearbeitet habe. Die Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorgang
mit C____ habe darüber hinaus ergeben, dass der Beschuldigte nicht auf eigene
Rechnung und in eigenem Namen tätig geworden sei. Es sei erstellt, dass der
Beschuldigte Teil der Drogenbande gewesen sei (Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 4, Akten S. 2182).
5.3.2 Mit
der Erfüllung von Abs. 2 lit. a liegt bereits ein schwerer Fall nach Art. 19
Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur
(aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – bei dieser
allerdings unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2
BetmG umschreibt den schweren Fall nicht abschliessend. Die Bestimmung ist nach
der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195
f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30.
März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind
mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das
nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein
mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit
daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.;
BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August
2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend
berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns
angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die
Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2).
Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des Qualifikationsgrunds der
Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.
5.3.3 Art.
19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.
2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB).
Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr
Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen
zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem
Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige
Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände
umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der
Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist
(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2
und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV
86 E. 2b S. 88 f.).
5.3.4 Was
zunächst die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 betrifft, so sind diesbezüglich
Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten in sämtlichen angeklagten Vorgängen
erwiesen. Bereits die Vorinstanz stellt überzeugend dar, weshalb sie bei diesen
Vorgängen von bandenmässigem Agieren des Beschuldigten ausgeht (angefochtenes
Strafgerichtsurteil E. II.2.2.7 S. 42). So hat sie zutreffend
festgestellt, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum während rund sieben
Monaten in den Verkauf von Kokain involviert war. Insbesondere ist dabei zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst von B____ Kokain bezog (vgl.
dazu Berufungsbegründung Ziff. II.15, Akten S. 2205, sowie
angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f.), in der Folge jedoch ab
dem 8. Mai 2018 vier Mal selbst in [...] reiste, um die Betäubungsmittel
zu besorgen. Der Beschuldigte beförderte das Kokain dabei nicht eigenhändig in
die Schweiz, sondern liess sich dieses vielmehr durch Kuriere in die Schweiz
transportieren. Seine Reisen dienten der Organisation der Drogen bei den
Hintermännern bzw. deren Zulieferer und – zumindest anlässlich einer Reise –
der Prüfung ihrer Qualität (vgl. hierzu Protokoll Berufungsverhandlung S. 8,
Akten S. 2383). Zudem übergab er in [...] teilweise auch Drogenerlös von
in der Schweiz umgesetzten Kokains. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389) widerspiegeln diese Umstände nicht nur das Vorhandensein einer
Organisationsstruktur, sondern auch, dass der Beschuldigte eine bestimmte
Funktion innehatte und mit denjenigen Mitgliedern, welche für seine Funktion
entscheidend waren (Organisation der Drogen / Drogenkuriere / Geldkuriere),
regen Kontakt pflegte. Dass der Beschuldigte nicht über die gesamte Struktur im
Bilde und ihm vermutungsweise nur ein kleiner Teil der Mitglieder bekannt war,
ändert nichts an der Bandenmässigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
entspricht es durchaus der Absicht von zellenähnlich aufgebauten
Organisationen, dass der Einzelne nur die für seine Tätigkeit notwendigen
Kenntnisse und Kontakte hat. Schliesslich vermag auch der vom Beschuldigten
gezogene Vergleich mit einem Weingrosshändler nicht zu überzeugen. Bereits für
die erste Deliktsphase wurde festgestellt, dass die Hintermänner die Preise für
den vom Beschuldigten in der Schweiz vollzogenen Drogenhandel festsetzten (vgl.
E. 4.2.2.4 oben); diese hatten mithin die Entscheidungsgewalt über den
Verkaufspreis, was sich letztlich auch daraus erschliesst, dass der Drogenerlös
an die Hintermänner in [...] abgeliefert werden musste. Im Übrigen agierte der
Beschuldigte in Bezug auf den hier ansässigen Drogendealer, welcher
zugestandenermassen das Kokain von ihm bezog, auf ähnliche Weise. Auch dieser
verkaufte die Drogen und lieferte dem Beschuldigten das daraus resultierende
Geld ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 2384). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach für sämtliche Anklagepunkte der
zweiten Deliktsphase auf die Begehung eines bandenmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen.
5.3.5 In
der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 konnte dem Beschuldigten lediglich bei
einem Vorgang der Verkauf von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.2
oben). Dass dem Beschuldigten lediglich die eine Drogenhandelsaktivität rund um
den 12. März 2017 zur Last gelegt wird, lässt den Qualifikationsgrund der
Bandenmässigkeit für sich alleine nicht ausscheiden. Es genügt nämlich, wenn
lediglich eine einzige Bandentat ausgeübt wurde, sofern geplant war, weitere
selbständige Handlungen vorzunehmen (Hug-Beeli,
in: Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016, Art. 19
N 1086). In Bezug auf den Vorgang rund um den 12. März 2017 wird aus
dem TK-Protokoll des Gesprächs zwischen «C____» und dem Beschuldigten vom
14. März 2017 zunächst klar, dass es bereits in der ersten Deliktsphase
Hintermänner gegeben haben musste, welche «drüben» sind und für die Preisbildung
der verkauften Drogen zuständig waren (vgl. E. 4.2.2.4 oben). «C____» war
als sog. «Depothalter» Teil einer kriminellen Organisation, die aus [...]
agierte (vgl. u.a. SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 S. 27, Akten S. 2307)
und er versorgte den Beschuldigten mit den Betäubungsmitteln. Als «C____»
anlässlich des Disputs mit dem Beschuldigten vom 14. März 2017 betreffend
Preis pro Fingerling vorgeschlagen hatte, er solle die Leute «drüben» anrufen,
forderte der Beschuldigte «C____» – ohne Nachfrage, um wen es sich dabei
handeln könnte – auf, diese Leute gemeinsam anzurufen (Akten S. 614). Es
bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur Kenntnis der
Organisation hatte, sondern er in deren Auftrag die Betäubungsmittel
veräusserte. Auch bei der ersten Deliktsphase ist die Bandenmässigkeit damit
gegeben.
5.4
5.4.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt für die erste Deliktsphase mit ihrer Berufung
darüber hinaus einen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3 sowie 2.3.4, da feststehe, dass C____, «E____»,
«F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten, der Beschuldigte mit
jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und mit diesen zusammengearbeitet
habe. Er habe mit diesen ein auf lange Sicht hin ausgerichtetes, stabiles und
hierarchisch strukturiertes Team gebildet, das bei sämtlichen Drogenhandels-
und Geldwäschereiaktivitäten in arbeitsteiligem Zusammenspiel dem gleichen modus
operandi gefolgt sei. Entsprechend müsse er sich auch die von anderen
Bandenmitgliedern vorgenommenen Drogenhandelsaktivitäten anrechnen lassen (Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 3 f., Akten S. 2181 f.). Darüber hinaus seien dem
Beschuldigten für die zweite Deliktsphase nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft neben der Menge von 2,6 kg Kokaingemisch für die Vorgänge
148 und 152 der Anklageziffer 2.4.3 weitere 560 Gramm Kokain anzulasten. Diese
Menge ergebe sich aus einer Rückrechnung von aus dem Drogenhandel stammenden
CHF 3'360.–, welche der Beschuldigte in [...] verbrachte, bei einem Preis
von CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm. Als Mitglied der Drogenbande müsse
er sich die von seinen Bandenmitgliedern veräusserten Drogenmengen anrechnen
lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 4 unten S. 5 oben,
Akten S. 2182 f.).
Der Beschuldigte
macht dagegen geltend, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die von
ihr genannten Personen in einer organisatorischen Verbundenheit agierenden
Bande angehörten, sei nicht erstellt und werde von der Staatsanwaltschaft auch
nicht belegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz habe demnach für diese
Anklagepunkte ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsantwort Ziff. II.7, Akten
S. 2218). Ferner sei es nicht zulässig, über die Mitgliedschaft in einer
Bande eine neue Zurechnungsgrösse zu schaffen. Die Bandenmässigkeit stelle
weder eine Teilnahme noch eine Täterschaftsform dar, sondern sei lediglich eine
Qualifikation. Nur weil eine Person Mitglied einer Bande gewesen sei, müsse sie
sich nicht sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Dies stelle ein absolutes
Organisationsverschulden dar, was nicht angehe (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 12, Akten S. 2387).
5.4.2
5.4.2.1 Wie
dargelegt, konnte beim Vorgang rund um den 1. April 2017 die von der
Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Übergabe von Drogengeldern nicht als
erstellt erachtet werden. Da dem Beschuldigten zudem keine Drogenaktivitäten
nachgewiesen sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen (vgl.
auch E. 4.2.3 oben). In Bezug auf die Anklageziffer 2.3.2 hat damit – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu ergehen.
5.4.2.2 Der
Beschuldigte ist hinsichtlich der ersten Deliktsphase für den Vorgang gemäss
Anklageziffer 2.3.1 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b schuldig zu sprechen (vgl.
E. 5.2.2 und 5.3.5 oben). Wie dargelegt, reichte für die Bejahung des Qualifikationsgrunds
der Bandenmässigkeit der Umstand aus, dass der Beschuldigte eine einzige
Bandentat ausübte und aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass
er plante, weitere selbständige Handlungen vorzunehmen. Entsprechende
Handlungen hat der Beschuldigte indessen nicht vorgenommen; in den darauffolgenden
zur Anklage gebrachten Vorgängen konnte dem Beschuldigten keine Drogenhandelsaktivität
nachgewiesen werden. Wohl hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am
2. Mai 2017 aus dem Drogenhandel stammendes Geld entgegengenommen und am
28. Juni 2017 solches weitergegeben hat (vgl. E. 4.2.4.2 und 4.2.5.2 oben).
Wie bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Geldübergabe vom 28. Juni 2017
zutreffend erwog, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschuldigte lediglich für das vorübergehende Verstecken und Weiterleiten von
Drogengeld zuständig war, welches zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt durch
eine beliebige Person umgesetzt wurde (angefochtenes Strafgerichtsurteil
S. 27). Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte sich zu Beginn der
ersten Deliktsphase an den Drogenhandelsaktivitäten aktiv beteiligte, diese
jedoch bereits nach den Vorgängen rund um den 12. März 2017 einstellte und
sich sein deliktisches Verhalten in der Folge auf Geldwäschereihandlungen
beschränkte (vgl. dazu E. 6.2 f. nachfolgend).
5.4.3 Anders
sieht die Lage in Bezug auf die zweite Deliktsphase aus. Für diese ist für
sämtliche zur Anklage gebrachten Vorgänge erstellt, dass der Beschuldigte im
bandenmässigen Betäubungsmittelhandel direkt involviert war. Insbesondere
konnte dem Beschuldigten in den von der Staatsanwaltschaft genannten Vorgängen
einerseits nachgewiesen werden, 300 Gramm Kokain in [...] organisiert zu haben,
welches er in die Schweiz transportieren liess. Gleichzeitig verbrachte er ihm
von B____ übergebenen Drogenerlös in Höhe von CHF 3'360.– zu den Hintermännern
in [...] (vgl. E. 4.3.2.2 oben). Der Beschuldigte weist zwar zu Recht
darauf hin, dass die Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2
lit. b BetmG lediglich ein Qualifikationsgrund bzw. eine
Strafzumessungsregel ist und sie keinen eigenen Straftatbestand darstellt (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19
N 979). Allerdings handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der
Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, die durch
ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten
Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021
E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die entsprechenden Handlungen der
einzelnen Bandenmitglieder sind demnach im Sinne der Mittäterschaft
zuzurechnen. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zu Recht
darauf hin, dass der Beschuldigte in der zweiten Deliktsphase nicht nur den
fraglichen Gelbetrag aus dem Drogenhandel von B____ entgegengenommen und in [...]
verbracht, sondern unbestrittenermassen am 27. Februar 2018 und zwischen
dem 23. und 27. März 2018 200 bzw. 100 Gramm Kokain von B____ bezogen
hat (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f. sowie
Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15, Akten S. 2205). Dies
unterstreicht einerseits ihre Angehörigkeit zur selben (Drogen-)Bande während
dem gleichen Zeitraum, demonstriert aber insbesondere auch ihre arbeitsteilige
Vorgehensweise. Die fraglichen 560 Gramm aus der Rückrechnung von CHF 3'360.–
sind somit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anzulasten.
Da für die
zweite Deliktsphase bereits aufgrund der vorgehenden Erwägung 5.2.3 die
Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
deutlich überschritten ist, ist die Frage der Zurechnung der von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachten 560 Gramm Kokain vorliegend zwar nicht für
die Beurteilung des Qualifikationsgrunds der grossen Gesundheitsgefährdung von
entscheidender Bedeutung, jedoch ist die Gesamtmenge für die Strafzumessung von
Relevanz.
5.5 Zusammenfassend
ist der Beschuldigte nach dem Gesagten wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) zu
verurteilen – und zwar mehrfach, wegen der zwei verschiedenen Phasen 2017 und
2018, die auf zwei unterschiedlichen Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für
den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3
sowie 2.3.4 ein Freispruch zu erfolgen.
6.
6.1 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).
Ein Schuldspruch
wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung
sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte
aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Der
konkrete Akt der Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht
nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019
vom 30. März 2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5). Durch die
Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der
Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die
Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die
Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a
S. 25 f.; 126 IV 255 E. 3a S. 261; 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die
Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie
setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche
kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt
selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute
zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; 127 IV 20 E. 3a S. 25
f.; 122 IV 211 E. 3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat
die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus
Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64)
bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für
Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von
Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder
den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. mit
Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a
S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten
Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren
Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis
StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein
Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff., 122 IV 211 E. 3c
S. 221, 124 IV 274 E. 3 S. 276 f). Wird Geld vom einen Konto auf das
nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies
stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des
Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere
Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu
Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt
eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte
vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar
ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2.,
6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E.
4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E.
9.3.2).
In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit
der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche
nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere
Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis
N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und
die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend
der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E.
3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus
welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes
Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es,
dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer
Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen
könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis
StGB N 59).
Ein schwerer
Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB
u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff der
Bandenmässigkeit kann auf E. 5.3.3 oben verwiesen werden. Der
Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).
6.2 Aus
den abgehörten Telefongesprächen sowie den Beweismitteln der Festnahme des
Beschuldigten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte während beider
Deliktsphasen wiederholt daran beteiligt war, Geld ohne Hinterlassen einer Spur
in den legalen Kreislauf einzuspeisen, entweder indem er es selbst ins Ausland
verschob bzw. im Ausland in Empfang nahm (so E. 4.3.2.2, E. 4.3.4.3, E. 4.3.5.2
oben), indem er es in bar von einem Kurier entgegennahm (so E. 4.2.4.2) oder
indem er es in bar einem Kurier übergab (so E. 4.2.2.4, E. 4.2.5.2,
4.3.5.2 oben). Dies geschah in gegenseitiger Absprache, wobei Dritte als
Auftraggeber involviert waren und die Gespräche über die jeweiligen
Transaktionen konspirativ geführt wurden. Nachdem das Ganze im Rahmen
nachgewiesenen Drogenhandels geschah und der Beschuldigte auch über gar keine
legale Einnahmequelle verfügte, kann die Herkunft des Geldes aus dem
Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Teilweise handelte es
sich um Drogenerlös, den er selbst erwirtschaftete, teilweise um solchen von
anderen Bandenmitgliedern, den er entweder von einem Geldkurier erhielt oder
den er einsammelte. Die Handlungen des Beschuldigten sind vom weit gefassten
Tatbestand der Geldwäscherei somit klarerweise umfasst. Er hat mit seinem
Vorgehen die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Drogengelder –
Letzteres war ihm zweifellos bewusst – durch die Schweizer Behörden vereitelt.
Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt. Einzig beim Vorgang betreffend Anklageziffer
2.3.2 konnte dem Beschuldigten keine Geldwäschereihandlung nachgewiesen werden
(vgl. E. 4.2.3 oben).
6.3 Für
die erste Deliktsphase ist zudem auch von Bandenmässigkeit und damit von einem
schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
StGB auszugehen. Nach den Ausführungen betreffend bandenmässiges Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz der Deliktsphase 2017 (vgl. E. 5.3.5 oben) und
entgegen der Vorinstanz ist bereits aufgrund der abgehörten Gespräche zwischen
dem Beschuldigten und dem Depot-Halter «C____» klar, dass der Beschuldigte
arbeitsteilig im organisierten Drogenhandel und der damit verbundenen
Geldwäscherei tätig war. Der Beschuldigte war für die Veräusserung der Drogen
in der Schweiz zuständig und liess die daraus erzielten Gelder über andere
Personen in [...] verbringen, wobei die genaue Summe der zu übergebenden Gelder
von den Hintermännern in [...] bestimmt wurde. Darüber hinaus konnte dem Beschuldigten
in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase die Übergabe
von aus dem Drogenhandel stammenden Geldes an einen bekannten Geldkurier
nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.5.2 oben). Und auch bei der dritten
Person, welche dem Beschuldigten Geld aus dem Drogenhandel überbrachte, handelte
es sich um ein bekanntes Bandenmitglied (vgl. E. 4.2.4.2 oben). Aufgrund
dieser Ausführungen ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit klar erfüllt.
Nichts anderes
kann für die zweite Deliktsphase gelten. Bereits unter dem Titel des
bandenmässigen Betäubungsmittelhandels wurde die Rolle des Beschuldigten
innerhalb des organisierten Drogenhandels dargelegt (vgl. E. 5.3.4 oben). Die
Geldwäschereihandlungen fanden stets im Zusammenhang mit den Reisen des
Beschuldigten in [...] zwecks Drogenbeschaffung statt. Im Vorfeld wurde er
jeweils kontaktiert, um aus dem Drogenhandel stammende Geldbeträge entweder in
der Schweiz in bar oder auf einem Konto in [...] entgegenzunehmen und diese in [...]
zu verbringen. Somit ist auch für die zweite Deliktsphase die Qualifikation der
Bandenmässigkeit gegeben.
6.4 Da
der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes nach
Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand
nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4
S. 221 ff., 132 IV 132; kritisch: Pieth,
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB
N 73), ist der Beschuldigte nach dem Gesagten – neben dem Schuldspruch wegen
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz– wegen qualifizierter
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB
(Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen – und zwar ebenso mehrfach, wegen der
zwei verschiedenen Phasen 2017 und 2018, die auf zwei unterschiedlichen
Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für den Vorwurf der qualifizierten
Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) gemäss Anklageziffer 2.3.2 ein Freispruch zu
erfolgen.
7.
7.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).
Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die
Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund
dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische
Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55, vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
7.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe
ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint
dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Vorliegend
ist dies das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der zweiten
Deliktsphase im Jahr 2018. Sofern für die weiteren Delikte (mehrfache schwere Geldwäscherei
bzw. Widerhandlungen gegen das AIG) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine
Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.
7.3 Neben den beantragten Freisprüchen und den
Einwänden gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit macht der Beschuldigte
strafzumessungsweise noch geltend, die vorinstanzliche Zumessung stehe in einem
deutlichen Missverhältnis zu anderen Verurteilungen, wenn die gehandelten
Drogenmengen von höherrangigen Bandenmitgliedern verglichen würden (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391). Sodann müsse berücksichtigt
werden, dass sich die persönliche Lage des Beschuldigten besonders schwer
dargestellt habe. So habe er aufgrund seines ausländerrechtlichen Status’ nicht
arbeiten dürfen. Da seine Frau ihr zweites Kind auf die Welt gebracht und sie
kurz zuvor ihre Arbeitsstelle verloren gehabt habe, sei dem Beschuldigten
nichts anderes übriggeblieben, als mit dem Drogenhandel anzufangen. Er habe sich
daher in einer notlageähnlichen Situation befunden (Berufungsbegründung Ziff.
III.30, Akten S. 2211; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f., Akten
S. 2390 f.). Schliesslich könne die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht zu
einer Straferhöhung führen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der
Führungsbericht des Strafvollzugs dem Beschuldigten einen gepflegten Umgang mit
seinem Umfeld attestiere (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 und 17, Akten S. 2390 und 2392).
Die
Staatsanwaltschaft erachtet dagegen ein höheres Strafmass als angemessen. Sie
bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die Drogenhandelsaktivitäten
nach der Art eines Berufes getätigt und sei bei beiden Deliktsphasen im Rahmen
einer Bande vorgegangen. Dabei müsse der Beschuldigte deutlich höher in der
Hierarchiestufe eingestuft werden. Für die erste Deliktsphase rechtfertige sich
alleine schon eine Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Jahre. In der zweiten
Deliktsphase sei er punktuell bereits in der zweiten Stufe, insgesamt jedoch im
obersten Bereich der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, für die eine Einsatzstrafe
von 5 bis 8 Jahre vorgesehen sei. Für die Betäubungsmitteldelikte sei daher
eine Freiheitsstrafe von 7 bis 8 Jahre einzusetzen, welche für die mit dem
Drogenhandel in Verbindung stehenden Geldwäschereihandlungen um zusätzliche
sechs Monate und für die ausländerrechtlichen Delikte um 2 Monate zu erhöhen seien.
Während die subjektive Seite neutral ausfalle, müssten die Vorstrafen «massiv»
straferhöhend mit 12 Monaten berücksichtigt werden. Schliesslich könne dem
Beschuldigten weder Kooperation noch eine echte Einsicht in das Unrecht seiner
Taten zu Gute gehalten werden (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 5
ff., Akten S. 2183 ff.).
7.4
7.4.1 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
Es mag, wie vom
Beschuldigten vorgetragen, zutreffen, dass in Bezug auf Drogendelikte meist langjährige
Freiheitsstrafen verhängt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11,
Akten S. 2386). Auch wenn dieser Umstand vom Beschuldigten kritisiert
wird, ändert dies nichts an der derzeitigen Rechtslage: Art. 19
Abs. 2 BetmG sieht für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte einen
Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser
Strafrahmen soll dabei alle denkbaren Tatvarianten abdecken und verlangt daher grundsätzlich
auch, vollständig ausgenützt zu werden (Mathys,
a.a.O., Rz. 296). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven
Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius
Eugster und Tom Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der
Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung
des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin,
Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der
Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich
die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition
und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der
Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327 ff.).
7.4.2
7.4.2.1 Zunächst ist zu
berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»
in der zweiten Deliktsphase gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer
weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des
verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu E. 5.3.2 oben).
Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu
differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt
ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot
untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder
tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal
als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem
Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde.
Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender
Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b
S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020
E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 6).
7.4.2.2 Auch wenn der Betäubungsmittelmenge
in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen
wichtigen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens
zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht
publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).
Dem Beschuldigten
konnte für die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 eine Kokainmenge von 2,6 kg
angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 560 Gramm Kokaingemisch,
welche von den weiteren Bandenmitgliedern umgesetzt wurden (vgl. E. 5.4.3 oben).
Anzulasten ist ihm ferner eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain
(vgl. E. 4.3.6 oben). Bei Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von rund
50 % (vgl. dazu Akten S. 1375 f.) liegt die Gesamtmenge damit weit über dem,
was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass
ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der
Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und
sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen).
Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass sich die dem Beschuldigten
angelastete Menge im Vergleich zu anderen Fällen von qualifizierten
Betäubungsmitteldelikten noch ungefähr im mittleren Bereich bewegt. Allerdings
ist dies insofern zu relativieren, als dass diese Menge einerseits in einem
relativ kurzen Zeitraum umgesetzt wurde (die zur Anklage gebrachten Vorgänge
fanden zwischen Ende Februar 2018 und dem 13. September 2018 statt), und
andererseits die Tätigkeiten des Beschuldigten nur deshalb ein Ende fanden,
weil er festgenommen wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er
aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
7.4.2.3 Da
der Beschuldigte entgegen seiner Auffassung innerhalb einer internationalen
Drogenbande tätig war (vgl. dazu E. 5.3.4 oben), ist auf der
Verschuldensseite auch seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande zu
beurteilen. Wie aus den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen der
Vorinstanz hervorgeht (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil
E. II.2.2.1 f. sowie Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15,
Akten S. 2205), bezog der Beschuldigte die Betäubungsmittel zu Beginn der
Deliktsphase noch von Zulieferern in der Schweiz, namentlich von B____. Ab dem
8. Mai 2018 reiste er – nachdem ihm Kontakte zu Lieferanten in [...]
verschafft worden waren – mehrfach selbst in [...], um Drogenlieferungen zu
organisieren, die er jeweils von einem Kurier in die Schweiz liefern liess und
in Basel in Empfang nahm. Dies zeigt einerseits, dass er bei den Hintermännern
in [...] relativ grosses Vertrauen genoss. Andererseits erhellt aber auch, dass
er sich selbst keinem besonderen Risiko der Entdeckung oder auch
gesundheitlicher Schäden ausgesetzt hat, hat er doch die Drogen nicht selbst in
die Schweiz verbracht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weisen die
TK-Protokolle darauf hin, dass es sich bei den Kunden des Beschuldigten sowohl
um Zwischenhändler als auch um Endabnehmer handelte (vgl. angefochtenes
Strafgerichtsurteil S. 44 mit Hinweis auf die Gespräche auf S. 1293,
1318, 1312 und 1314 ff. der Strafakten). Von der Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte sich bei der Übergabe
teilweise insofern exponierte, als dass diese an öffentlichen Orten ([...])
stattfanden. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass er das Kokain selbst
auf der Strasse verkauft hat (vgl. insbesondere auch seine Aussagen anlässlich
der Berufungsverhandlung: Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten
S. 2383 f.). Die Vorinstanz wies auch zutreffend darauf hin, dass davon
auszugehen ist, dass die Drogenübergaben teilweise am Wohnort des Beschuldigten
durgeführt worden sind. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das
Gespräch mit dem Abnehmer UDO ZHK-698, welcher vom Beschuldigten aufgefordert
wurde, die Fingerlinge beim Beschuldigten abholen zu lassen (vgl. auch Akten
S. 1293). Zudem kann auch auf die Übergaben mit UDO ZHK-670 und UDO
ZHK-714 verwiesen werden (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 36 f.
sowie Akten S. 1314 ff. und 1312). Die Festnahmesituation verdeutlicht
schliesslich, dass der Beschuldigte auch die Kokainlieferungen aus [...] in der
(Familien-)Wohnung an der [...] in Empfang nahm. Dies zeugt nicht nur von
einiger Skrupellosigkeit, sondern zeigt auch, dass seine überwiegende Tätigkeit
im Hintergrund stattfand. Sie ist nicht zu vergleichen mit derjenigen eines
Gassendealers auf unterster Stufe; aber auch nicht mit den Drogenkurieren,
welche die Betäubungsmittel unter Aufdeckungsgefahr aus [...] in die Schweiz
transportierten.
Es ist nicht
ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein ranghöheres
Bandenmitglied über sich gehabt hätte. Andererseits geht aus den vorliegenden
Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte gegenüber den (Drogen-)Kurieren
eigentliche Weisungsbefugnisse gehabt hätte. Die Erkundigungen nach den
Lieferungen vermögen jedenfalls keine solchen zu vermitteln. Auch die Abnehmer
in der Schweiz scheinen aufgrund der Akten keine eigentliche Unterstellten des
Beschuldigten gewesen zu sein, gegenüber denen er weitgehende
Weisungsbefugnisse innehatte. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht belegt, dass der Beschuldigte für ein bestimmtes Gebiet zuständig war –
entsprechendes wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht behauptet. Die
Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte
innerhalb der gesamten Organisation weder Entscheidungsträger mit strategischen
Aufgaben gewesen war, noch Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Die dahingehenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S.
7, Akten S. 2185), vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr zeigen die
Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorgänge zwischen dem 7. und 12. Mai 2018
(vgl. hierzu E. 4.3.2.2 oben), dass es gerade die Hintermänner waren,
welche die Zulieferer in [...] und die Modalitäten des Transports bestimmten.
Auch hatte der Beschuldigte offenbar keinen oder kaum Einfluss auf die
Preisgestaltung. Dass der Beschuldigte sich bei der Befolgung der Weisungen
gewisse Freiheiten erlaubt hat, ihm Drogenerlös zwecks Rückführung in [...]
anvertraut wurde und es ihm möglich war, die Qualität der ihm gelieferten
Betäubungsmittel zu bemängeln und vor Ort zu kontrollieren, unterstreicht zwar
die Vertrauensstellung, vermag aber keine Führungsposition mit strategischer
Funktion zu vermitteln. Ebenso ist dadurch kein «Eingriff in gesamtstrategische
Angelegenheiten» ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft
S. 7, Akten S. 2185). Die genaue Organisationsstruktur dürfte dem
Beschuldigten nicht bekannt gewesen sein. Erstellt ist zwar, dass er
verschiedentlich Kokain in [...] organisierte und in die Schweiz transportieren
liess. Allerdings ist nicht näher bekannt, wie ein allfälliger direkter Kontakt
zu den dortigen Hintermännern ausgesehen hat. Immerhin wird aus der
dargestellten Unstimmigkeit hinsichtlich der Vorgänge zwischen dem 7. und
12. Mai 2018 ersichtlich, dass der Beschuldigte zumindest zu jenem
Zeitpunkt nicht in direktem Kontakt mit den (ranghöchsten) Hintermännern stand
und diese in [...] auch nicht traf, sondern lediglich durch diese vermittelte
Zulieferer und Kuriere. In Bezug auf die weitere Verteilung der Betäubungsmittel
in der Schweiz genoss der Beschuldigte dagegen einen relativ grossen
Handlungsspielraum. Dazu bearbeitete er das Kokain teilweise, indem er es
entweder teilte oder streckte (Akten S. 2028). All diese Umstände weisen
darauf hin, dass der Beschuldigte im Verkauf in der Schweiz weitgehend
selbstbestimmt agierte. Einzig bei der Preisgestalten war er offenkundig an
klare Vorgaben gebunden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dies
nicht zu seinen Gunsten auszulegen, sondern weist gerade auf eine höhere
Hierarchiestellung hin.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer gut strukturierten,
international tätigen Gruppierung als Zwischenhändler aktiv war, der mit
eigener Basis und eigenem Equipment regelmässig grössere Lieferungen von sehr
reinem Kokain entgegengenommen, weitgehend in eigener Kompetenz verkauft und
dabei erhebliche Geldbeträge eingezogen hat. Der Beschuldigte genoss zwar
aufgrund der dargestellten Umstände ein relativ grosses Vertrauen, dürfte
jedoch mangels genauer Kenntnisse der Organisationsstrukturen, mangels Ausübung
von Führungsaufgaben, aufgrund fehlender (ausschliesslicher) Zuteilung eines
bestimmten Gebiets sowie mangelnder Weisungsbefugnisse eher leicht austauschbar
gewesen sein.
In Anbetracht
all dieser Aspekte ist der Beschuldigte in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien entgegen
der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder im oberen Bereich der Hierarchiestufe
3 noch in der Stufe 2 anzusiedeln. Vielmehr hatte er in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz eine Position zwischen der Hierarchiestufe 4 und der Stufe 3 inne (vgl.
dazu Eugster/Frischknecht, a.a.O.,
S. 336).
7.4.3 In
subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
selbst keine Drogen konsumiert. Im Vergleich zu den Drogenhandelsaktivitäten
des Jahres 2017, gestalten sich diejenigen der zweiten Deliktsphase ausgesprochen
professionell und der Beschuldigte legte ein äusserst hartnäckiges Vorgehen an
den Tag. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, stellte er die
Drogengeschäfte dabei über nahezu alles – selbst über seine Familie. So fanden
die Drogenübergaben – wie bereits erwähnt – teilweise in der Familienwohnung
statt und er benutzte die Familie als Tarnung für eine Reise in [...], um Kokain
zu organisieren. Zudem fanden die zur Anklage gebrachten Vorgänge während dem
laufendem Familiennachzugsverfahren statt (vgl. hierzu E. 8.4.2
nachfolgend). All dies zeugt nicht nur von einiger Skrupellosigkeit, sondern
auch von grosser krimineller Energie.
Die Vorinstanz erwog
sodann zu Recht, dass der Beschuldigte reiner Moneydealer und seine Motivation
ausschliesslich finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass er
lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig geworden sei. Ihm
sei es nicht erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine
Ehefrau habe kurz vor der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes im Jahr 2015
ihre Stelle verloren. Sie habe daher auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). In
diesem Zusammenhang mag es zwar zutreffen, dass es dem Beschuldigten aufgrund
seines ausländerrechtlichen Status’ nicht erlaubt gewesen war, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist jedoch nicht
ersichtlich, weshalb seine Ehefrau die Betreuung der Kinder wahrnehmen musste. Wie
die Staatsanwaltschaft nämlich zutreffend erwidert (vgl. Stellungnahme vom
4. August 2020 Ziff. 3, Akten S. 2226 f.), hätte sich bei dieser
Ausgangslage der Beschuldigte um die gemeinsamen Kinder kümmern können, womit
es seiner Ehefrau – die, wie der Beschuldigte selbst ausführt, in der Schweiz
eine Berufslehre absolvierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten
S. 2390) – möglich gewesen wäre, zu arbeiten – was sie den Aussagen des
Beschuldigten zufolge im Jahr 2018 im Übrigen auch getan hat (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 9 f., Akten S. 2384 f.). Auch wenn sich die
finanzielle Situation für eine vierköpfige Familie bei nur einem erwerbstätigen
Elternteil nicht unbedingt einfach präsentiert, stellt diese Situation keine
eigentliche finanzielle Notlage dar, sind entsprechende Verhältnisse doch nicht
unüblich. Insofern ist auch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der
Beschuldigte die Drogenhandelstätigkeiten nach der Art eines Berufes ausübte. Es
bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen in den
Drogenhandel einstieg.
7.4.4 Anhand
des Gesagten wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die zweite
Deliktsphase im Jahr 2018 innerhalb der Hierarchiestufe 4 als ziemlich schwer.
Es rechtfertigt sich deshalb eine Einsatzstrafe von 4,5 Jahren.
7.5
7.5.1 In
Bezug auf die erste Deliktsphase kann für die theoretischen Grundlagen der
Verschuldensbemessung auf E. 7.1 sowie 7.4.1 und 7.4.2 verwiesen werden.
7.5.2 Auf
der objektiven Verschuldensseite ist zunächst auch bei der ersten Deliktsphase
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Qualifikationsmerkmale von
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit). Der Beschuldigte war zwar bereits im Jahr 2017 in einer
Drogenbande tätig, allerdings ist er in der Hierarchie (noch) tiefer
anzusiedeln, als im Jahr 2018. Ausser Frage steht, dass er von gewissen
Hintermännern Kenntnis und offenbar auch deren Kontaktinformationen hatte,
andernfalls ihn «C____» anlässlich ihres Disputs nicht aufgefordert hätte, die
Leute «drüben» anzurufen. Allerdings unternahm er noch keine Reisen in [...]
zwecks Beschaffung von Betäubungsmitteln. Ausserdem wird klar, dass er zum
damaligen Zeitpunkt noch an «C____» «berichtete» und dieser für die Rückführung
der eingesammelten Drogengelder in [...] zuständig und primäre Kontaktperson von
den Hintermännern war. Immerhin wird anhand des Disputs mit «C____» erkennbar,
dass der Beschuldigte bereits damals Weisungen der ihm übergeordneten
Bandenmitglieder in Frage stellen konnte. Der Beschuldigte ist damit für die
erste Deliktsphase nicht in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln, jedoch
innerhalb der Hierarchiestufe 4 im untersten Bereich. Zu seinen Gunsten ist
ferner zu berücksichtigen, dass sich seine Beteiligung am
Betäubungsmittelhandel auf den Vorgang rund um den 12. März 2017
beschränkte und er die Tätigkeit im Jahr 2017 von sich aus beendete. Dementsprechend
ist die von ihm veräusserte Menge von 450 Gramm Kokaingemisch im Vergleich zu
anderen Fällen nicht sehr gross – obschon auch hier die Menge deutlich über
derjenigen liegt, welche für das Qualifikationsmerkmal nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG notwendig wäre.
In Bezug auf die
subjektiven Tatkomponenten kann insoweit auf das unter E. 7.4.3 Ausgeführte
verwiesen werden, als dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt aus rein
finanziellen Interessen handelte, wobei er diese – aufgrund des bereits
hängigen Familiennachzugsgesuchs – über das Wohl seiner Familie stellte.
7.5.3 Insgesamt
ist für die Drogenhandelsaktivitäten der ersten Deliktsphase von einem gerade noch
leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür
eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren.
7.6
7.6.1 In
Bezug auf die Geldwäscherei der ersten Deliktsphase ist zunächst zu
berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen
schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen
verbunden) handelt. Allerdings fällt der ziffermässig belegte Drogenerlös, den
der Beschuldigte zwecks Weiterleitung an die Hintermänner übergab, mit CHF
2'250.– gering aus. Kommt in diesem Zusammenhang entlastend hinzu, dass es sich
dabei um ein Folgedelikt des eigenhändig durchgeführten Betäubungsmittelhandels
handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht
unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 33). Zu seinen Ungunsten ist indes zu
bewerten, dass er noch bei zwei weiteren Vorgängen der ersten Deliktsphase
Drogengelder entgegengenommen bzw. an einen Geldkurier übergeben hat, deren
genaue Höhe zwar offenbleiben muss, bei welchen es sich aber gerade nicht um Erlös
aus eigenhändigem Betäubungsmittelhandel handelte. Immerhin hat er die
Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase von sich aus aufgegeben. Auf
der subjektiven Seite kann sodann nichts anderes gelten als hinsichtlich des
(mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz der ersten
Deliktsphase. Auch bei diesem Delikt stellen die finanziellen Interessen die
Motivation für das deliktische Verhalten dar (vgl. auch E. 7.5.2 oben).
Insgesamt
betrachtet ist für die erste Deliktsphase noch von einem eher leichten
Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe
von 4 Monaten.
7.6.2
7.6.2.1 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das
bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
7.6.2.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;
bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., 138 IV 120 E. 5.2
S. 122 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings
ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei
der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom
25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die
Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven
Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine
Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen
werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen
Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren
Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die
Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; zum Ganzen
auch AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2).
In Bezug auf die
Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80
f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.
3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens.
Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und
die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14.
Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E.
1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der Person
des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen – so
beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft – als Anlass
für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107
f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober
2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer
Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher
Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.– schuldet» (BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4). Ebenso berücksichtigt es die
wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten.
Dies namentlich, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beschuldigten
in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.2.3).
7.6.2.3 Der
Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug drei Verurteilungen aus,
wobei er insbesondere am 7. Mai 2009 unter anderem wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu drei Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt worden war (vgl. Akten S. 2326 ff.). Diese einschlägige
Vorstrafe hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, erneut im Drogenhandel
bzw. in der Geldwäscherei aktiv zu werden. Kommt hinzu, dass er in der
Zwischenzeit zu zwei weiteren kurzen Freiheitsstrafen wegen Widerhandlungen
gegen das AIG (bzw. das Ausländergesetz [AuG]) verurteilt wurde. Auch diese
scheinen ihre abschreckende Wirkung verfehlt zu haben. Bereits aus spezialpräventiven
Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb notwendig. Darüber hinaus
befindet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung vom 13. September
2018 in Haft und wird dies – wie bereits den vorgehenden Erwägungen ersichtlich
wird – noch eine Weile verbleiben. Das während des Strafvollzugs angehäufte
Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit
Arrest belegt werden und es ist nicht ersichtlich, mit welchen sonstigen
Mitteln der Beschuldigte eine Geldstrafe bezahlen können sollte (vgl. zu den
persönlichen Verhältnissen E. 7.10.1). Unmittelbar nach dem ausgestandenen
Freiheitsentzug wird die zehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu
nachfolgend E. 8) vollzogen werden und der Beschuldigte nach [...]
zurückkehren müssen. Es ist mangels Staatsvertrag nicht zu erwarten, dass der
Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde. Da der Vollzug
einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose
voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.
1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen erscheint
es mit Blick auf die rein finanzielle Motivation des Beschuldigten hinsichtlich
seiner Beteiligung im Drogenring wenig überzeugend und die kriminelle Energie
eher in kontraproduktiver Weise fördernd, die qualifizierte Geldwäscherei mit einer
Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen
offensichtlich nicht als zweckmässig.
7.6.2.4 Somit
ist für die qualifizierte Geldwäscherei der ersten Deliktsphase isoliert
betrachtet eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.6.3 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe
ausgefällt wird, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend
eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick
auf das Verschulden des Beschuldigten auf 15 Tagessätze festzusetzen ist. Die
Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das
Minimum von CHF 10.– festgelegt.
7.7
7.7.1 Auch
bei den Geldwäschereihandlungen der zweiten Deliktsphase handelt es sich um
bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem
Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der
Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden). Die
Aktivitäten des Beschuldigten sind im Vergleich zur ersten Deliktsphase zudem
weitaus intensiver. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte die Gelder
nicht nur Kurieren übergab, sondern diese auch einsammelte und selbst in [...]
zu den Hintermännern verbrachte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der
Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im
internationalen Drogenhandel zukommt. Daher ist auch die aktive Rolle des
Beschuldigten bei der Sammlung und Rückführung der Gelder zu seinen Ungunsten
zu gewichten. Allerdings bewegt sich der ziffernmässig belegte Drogenerlös mit
CHF 9'660.– ebenfalls noch in einem vergleichsweise tiefen Bereich. Kommt
entlastend hinzu, dass es sich dabei um ein Folgedelikt des durchgeführten
Betäubungsmittelhandels handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der
echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 33). Es ist aber auch klar, dass der Betrag
von CHF 9'660.– nicht der effektive Betrag ist. So sind zwei weitere Vorgänge
rund um die Reise in [...] vom 15. Juli 2018 und jene vom
9. September 2018 erstellt, bei denen Drogenerlös in unbestimmbarer Höhe
ausser Landes geschafft wurde (vgl. dazu E. 4.3.4.3 und 4.3.5.2 oben). Im
Gegensatz zur ersten Deliktsphase ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Geldwäschereihandlungen nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ein Ende
fanden. Auch bei diesem Delikt waren schliesslich auf der subjektiven Seite die
finanziellen Interessen die Motivation für das deliktische Verhalten.
Insgesamt betrachtet
ist für die zweite Deliktsphase von einem leichten bis mittelschweren
Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe
von 10 Monaten.
7.7.2 Beim
Strafmass von 10 Monaten für die zweite Deliktsphase fällt eine Geldstrafe von
vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Dementsprechend ist für die qualifizierte Geldwäscherei der zweiten Deliktsphase
eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.7.3 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) der zweiten Deliktsphase
eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, muss gemäss Art. 305bis Ziff.
2 StGB auch für diesen Schuldspruch zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500
Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des
Beschuldigten auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird
zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das Minimum von CHF 10.–
festgelegt.
7.8
7.8.1 Die
beiden Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise unterscheiden sich
hinsichtlich dem vorzuwerfenden Verschulden nicht.
Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, sind die beiden Missachtungen als äusserst dreist zu werten.
Einerseits war sein Gesuch um Familiennachzug hängig und aufgrund der ihm
ausgestellten Anwesenheitsbestätigungen war dem Beschuldigten bewusst, dass er
nicht aus der Schweiz aus- und widereinreisen durfte. Ausserdem wird aus dem
aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich, dass gegen den Beschuldigte bereits
wegen einer rechtswidrigen Einreise vom 22. Dezember 2016 ein
Strafverfahren eingeleitet und dieses mit Strafbefehl vom 31. März 2017
abgeschlossen wurde (vgl. Akten S. 2326 ff.). Die vorliegend zur Beurteilung
stehenden Einreisen datieren vom 16. Januar 2017 und dem 11. August
2017. Es ist augenfällig, dass dem Beschuldigten die ausländerrechtlichen
Bestimmungen schlichtweg egal sind. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder in der Schweiz leben
und er nicht «grundlos» wieder einreiste. Besonders ist ihm zudem zu Gute zu
halten, dass es ihm aufgrund des hängigen Familiennachzugsgesuchs erlaubt war,
sich in der Schweiz aufzuhalten bzw. sein Aufenthalt geduldet wurde. Angesichts
des gerade noch als leicht einzustufenden Verschuldens erscheint isoliert
betrachtet eine Einsatzstrafe von jeweils 45 Tageseinheiten als angemessen (bei
einem Strafrahmen gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG von Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
7.8.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. in Bezug auf das bis zum
31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe aArt. 34 Abs. 1
StGB).
Für die
theoretischen Ausführungen betreffend Wahl der Sanktionsart kann auf E. 7.6.2.2
oben verwiesen werden.
Auch für diese
beiden Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes ist eine
Freiheitsstrafe auszufällen: Wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch der
qualifizierten Geldwäscherei ausgeführt, erweist sich einerseits der Vollzug
einer allfälligen Geldstrafe im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose
voraussichtlich als unmöglich und besteht die Gefahr, den Beschuldigten in
seiner kriminellen Energie im Negativen zu fördern (vgl. dazu E. 7.6.2.3
oben). Insbesondere aber kann dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen
werden, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise
verurteilt und jeweils zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. Akten
S. 2326 ff.). Es ist offensichtlich, dass sich eine Geldstrafe unter diesen
Voraussetzungen als unzweckmässig erweist. Somit ist die hypothetische
Freiheitsstrafe auf jeweils 45 Tage festzusetzen.
7.8.3 In
seiner Berufung bringt der Beschuldigte ferner vor, die Schuldsprüche wegen
rechtswidriger Einreise könnten nicht strafschärfend berücksichtigt werden,
weil zu berücksichtigen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
mehrfacher Verurteilung insgesamt die in Art. 115 Abs. 1 AIG
vorgesehene Strafhöhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht überschritten werden
dürfe (Berufungsbegründung Ziff. II.32, Akten S. 2212). Damit bezieht er sich wohl
auf den Leitentscheid BGE 145 IV 449 aus dem Jahr 2019. Er verkennt allerdings,
dass das Bundesgericht in diesem Entscheid einen rechtswidrigen Aufenthalt und
damit ein Dauerdelikt zu beurteilen hatte. Es erwog, dass die Verurteilung
aufgrund eines solchen Delikts eine Zäsur bewirke. Deshalb dürften aufgrund des
Schuldprinzips die verhängten Strafen in mehreren Strafverfahren die vom Gesetz
für die betreffende strafbare Handlung angedrohte Höchststrafe nicht
überschreiten, es sei denn, der Täter habe nach der ersten Verurteilung einen
neuen Tatentschluss, losgelöst von dem ersten, gefasst (BGE 145 IV 449
E. 1.1 publ. in: Pra 2020 S. 584, 586). Demgemäss ist das Gericht bei
einer beschuldigten Person, die sich durchgehend und aufgrund desselben
Tatentschlusses unrechtmässig in der Schweiz aufhält, an die angedrohte
Höchststrafe von Art. 115 Abs. 1 AIG gebunden. Vorliegend steht mit
der rechtswidrigen Einreise jedoch nicht die Begehung eines solchen Dauerdelikts
zur Beurteilung. Vielmehr ist es diesem Delikt inhärent, dass für die Begehung
einer rechtswidrigen Einreise zunächst eine Ausreise aus der Schweiz erfolgen
muss. Die einzelnen rechtswidrigen Einreisen beruhen daher stets auf einem
neuen Tatentschluss. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die
dargestellten Grundsätze vorliegend zur Anwendung gelangten, wären die
vorliegenden Verurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.
Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom
29. November 2011 wegen rechtswidriger Einreise und wegen rechtswidrigen
Aufenthalts zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 21. März
2017 wegen rechtswidriger Einreise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl.
Akten S. 2326 ff.). Selbst unter Hinzurechnung dieser Vorstrafen wäre das
Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Art. 115 Abs. 1 AIG)
mit der hypothetischen Freiheitsstrafe von 90 Tagen für die beiden vorliegenden
Schuldsprüche nicht erreicht.
7.8.4 Der
Beschuldigte macht schliesslich geltend, für die Verurteilung wegen
rechtswidriger Einreise fehle es am öffentlichen Strafbedürfnis, sodass im
Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise
abzusehen sei (Berufungsbegründung Ziff. II.8, Akten S. 2202).
Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung
ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein; erweist sich also nur eines von beiden – Schuld oder
Tatfolgen – als geringfügig, reicht dies nicht aus (BGE 135 IV 130
E. 5.3.2 S. 135; Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 52 StGB N 19; Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52
N 1). Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist,
dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger
schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens
(BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135
f. mit Hinweisen).
Wie dargelegt,
ist die Missachtung des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Einreiseverbots
mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Familiennachzug als äusserst
dreist zu bezeichnen. Zudem war dem Beschuldigten nicht nur bekannt, dass er
nicht aus der Schweiz aus- und wiedereinreisen durfte. Vielmehr wurde er
bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise verurteilt; zuletzt nur wenige
Monate vor den ihm vorliegend zur Last gelegten Vorfälle (vgl. bereits E. 7.8.1
oben). Von einer geringen Schuld kann daher klarerweise nicht ausgegangen
werden. Auch im Quervergleich zu anderen Delikten betreffend rechtswidrige
Einreise kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die dem
Beschuldigten zur Last gelegten Delikte «insgesamt unerheblich erscheinen» (Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52
N 2). Von der Bestrafung kann daher nicht abgesehen werden.
7.9 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
stellen die Geldwäschereidelikte die Begleitdelikte der Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz dar. Die beiden Deliktsphasen liegen zudem nur einige
Monate auseinander. Insgesamt ist bei diesen Delikten daher nicht nur von einem
engen sachlichen, sondern auch von einem eher engen zeitlichen Konnex
auszugehen. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag der
einzelnen Delikte, namentlich derjenigen der Geldwäscherei. Die beiden
Widerhandlungen gegen das AIG stehen dagegen zu den Betäubungsmittel- und
Geldwäschereidelikten in keinem Konnex. Da sie jedoch immerhin zueinander in
einem gewissen Verhältnis stehen, ist dies bei der Verschuldensbewertung
entsprechend zu berücksichtigen.
Nach dem
Gesagten rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die
Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres
2018 von 4,5 Jahre für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres
2017 um 1 ¼ Jahre zu erhöhen. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die
qualifizierte Geldwäscherei des Jahres 2018 um 5 Monate und für diejenige des
Jahres 2017 um 2 Monate. Durch die beiden Widerhandlungen gegen das AIG erfolgt
eine weitere Erhöhung um jeweils einen Monat. Die Geldstrafe für die beiden
Verurteilungen wegen qualifizierter Geldwäscherei ist in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB auf 30 Tagessätze zu CHF 10.– festzusetzen. Somit resultiert
vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und
6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–.
7.10
7.10.1 Der
heute 41-jährige Beschuldigte ist 1979 in [...] geboren und ist dort
aufgewachsen. Er ist eigenen Angaben zufolge der jüngste von insgesamt acht
Geschwistern. Sein Vater sei verstorben, bevor er selbst in die Schweiz gekommen
sei, seine Mutter lebe noch in [...]. Im Vorverfahren führte er aus, dass zudem
noch zwei seiner Schwestern in [...] leben würden; die anderen Geschwister
würden in verschiedenen anderen Ländern leben (Akten S. 5). Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, nur noch eine Schwester lebe in [...]
(Akten S. 2026). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe in [...] die
Primar- und Sekundarschule besucht und danach eine weiterführende Diplomschule
angefangen (Akten S. 5), welche er aber nicht beendet habe (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2378). Er habe danach als
Kleiderverkäufer in [...] gearbeitet, bevor er im Jahr 2002 in die Schweiz gekommen
sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und eine
Zeit lang als Hilfsarbeiter gearbeitet (Akten S. 5). Weiter ist bekannt,
dass sein Asylgesuch abgelehnt und am 30. April 2003 die Wegweisung
verfügt wurde. Im November 2005 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin er
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 2008 liess er sich von seiner Frau
scheiden (Akten S. 32 ff., S. 1779). Bereits am 30. Januar 2008
gebar seine Freundin L____ (welche im Besitz einer C-Bewilligung ist, vgl. Akten
S. 350) ihr erstes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Strafgerichts vom
7. Mai 2009 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren
sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten
S. 1863 ff.) und befand sich bis am 6. November 2010 im Strafvollzug
(Akten S. 2328). Am 8. November 2010 wurde dem Beschuldigten ein
Einreiseverbot vom 12. November 2010 bis zum 11. November 2019
auferlegt (Akten S 1746 f.). Nachdem er nach seiner bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug untergetaucht war, wurde der Beschuldigte Ende November
2011 bei einer Kontrolle in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht
entziehen, verletzte sich dabei aber. In diesem Zusammenhang wurde beim
Beschuldigten anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie festgestellt, der
operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein künstliches Kniegelenk und
musste sich einer Chemotherapie unterziehen (Akten S. 1771 ff.,
S. 1779). Heute ist er jedoch wieder genesen; gemäss seinen Auskünften
steht allerdings eine Auswechslung seines Kniegelenks bevor (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2380; vgl. auch Akten
S. 2014). Am 14. Mai 2014 reichte er ein Gesuch um Erteilung einer
Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein, am 16. Juni 2014 heiratete er
seine Freundin L____ und stellte zusammen mit ihr am 25. Juni 2014 ein
Gesuch um Familiennachzug bzw. Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Im März 2015 kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (Akten S. 1771,
S. 1797). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurde das Gesuch um
Familiennachzug im Jahr 2018 vom Bundesgericht mittlerweile rechtskräftig
abgewiesen (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46 mit Verweis auf Akten
S. 1794 ff und S. 1721). Es ist aufgrund der dargestellten
persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. Es
mag zwar – wie vom Beschuldigten eingewendet – zutreffen, dass sich seine
persönliche Situation in der Schweiz nicht einfach präsentierte. Weder die von
ihm erwähnte Krankheit, seine ausländerrechtliche und damit verbundene
berufliche Situation, noch seine Familie vermögen an dieser Beurteilung etwas
zu ändern (vgl. Berufungsbegründung Ziff. III.30, Akten S. 2211;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff., Akten S. 2390 ff.). Wie
dargestellt, hat er die Krankheit mittlerweile durchgestanden; der Umstand,
dass er zu gegebener Zeit das künstliche Kniegelenk auswechseln muss, vermag
keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (Mathys, a.a.O., Rz. 356). Auch dass er eine Ehefrau mit
zwei Kindern hat, führt für sich alleine nicht zu einer erhöhten
Strafempfindlichkeit (Mathys,
a.a.O., Rz. 353 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass ihn seine
Familie nicht nur nicht davon abgehalten hat, straffällig zu werden, sondern
dass er darüber hinaus die Familienwohnung als Drogenumschlagplatz missbrauchte
(angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46). Zudem benutzte er seine Familie
bei einer Reise in [...] als Tarnung für seine Drogengeschäfte. Für die von ihm
vorgebrachte besondere ausländerrechtliche und berufliche Situation kann schliesslich
auf E. 7.4.3 oben verwiesen werden. Auch diese ändern nichts an der
Tatsache, dass die persönlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz neutral zu werten sind.
Andere Strafmilderungsgründe
sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beschuldigte während der gesamten
Strafuntersuchung unkooperativ und zeigte sich bis zuletzt nicht wirklich geständig
– selbst vom Zugeständnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die
zwei Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung nahm er anlässlich der
Berufungsverhandlung teilweise wieder Abstand. Weder Einsicht noch Reue können
dem Beschuldigten zugutegehalten werden. Da den Beschuldigten diesbezüglich
keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies jedoch ebenfalls
zumessungsneutral aus. Ebenfalls nicht strafmindernd ins Gewicht fällt der vom Beschuldigten
vorgebrachte grundsätzlich positive Führungsbericht der Vollzugsanstalt.
Wohlverhalten nach der Tat ist grundsätzlich neutral zu werten (Mathys, a.a.O., Rz. 331). Ebenfalls
nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem
Beschuldigten auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 8 unten). Diese
beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar
im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen:
SB.2019.74 vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf
Literatur und Rechtsprechung).
7.10.2 Vollkommen
zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten
straferhöhend. Dem aktuellen Strafregisterauszug sind 3 Verurteilungen zu
entnehmen (vgl. Akten S. 2326 ff.). Es handelt sich dabei jeweils um
einschlägige Verurteilungen. Auch wenn die beiden Vorstrafen des Jahres 2011
und 2017 «lediglich» Widerhandlungen gegen das AIG betreffen, so fallen diese –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten – sehr wohl negativ ins Gewicht,
zeugen die erneuten Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AIG doch von
besonderer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 322). In
besonderem Masse schwer wiegt aber die Vorstrafe vom 7. Mai 2009 u.a.
wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei.
Es mag zwar, wie vom Beschuldigten vorgebracht, zutreffen, dass die Tatbegehung
dieser Delikte rund zehn Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden
Deliktsphasen liegt (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). Allerdings sind
Vorstrafen, solange sie dem Strafregister ersichtlich sind, grundsätzlich
straferhöhend zu berücksichtigen (Mathys,
a.a.O., Rz. 327). Zudem ist die zwischen den Delikten verstrichene Zeit zu
relativieren: Der Beschuldigte befand sich bis am 6. November 2010 im
Strafvollzug, trat den aufgrund der verfügten Wegweisung organisierten Flug in
sein Heimatland nach seiner bedingten Entlassung nicht an und tauchte ein
weiteres Jahr unter (vgl. dazu Akten S. 1795). Auch wenn noch immer rund
fünf Jahre zwischen den Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten liegen,
steht damit ausser Frage, dass die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen ist.
Lediglich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung um 12 Monate
erscheint aufgrund dieser Ausführungen als zu hoch. In Bestätigung der
Vorinstanz rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 6 Monate.
7.11 Nach
dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018 [Art. 51 StGB])
sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Aufgrund
der (einschlägigen) Vorstrafe und mangels besonders günstiger Legalprognose ist
auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Bei diesem Strafmass ist auch das Entschädigungsbegehren für ausgestandene
Überhaft abzuweisen.
8.
8.1 Der
Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat namentlich die zur Diskussion
stehenden Betäubungsmitteldelikte rund um den 12. März 2017 sowie zwischen
Februar und September 2018, nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und
in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird
zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,
verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung
erfüllt.
8.2
8.2.1 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366;
144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche
Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren
Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Namentlich bei Straftaten von Ausländern
gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der
Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere
Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung
ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist
als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1,
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; vgl. auch BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
8.2.2 Zwar
ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund
zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass
die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,
8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen
Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine
Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.
September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)
Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber
natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht
vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz
spielen dabei auch eine Rolle.
8.2.3 Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020
E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR
in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner
gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten
Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.
2.5).
Aus diesem
Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien
abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen
Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter
allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung
gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,
auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus
ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den
Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat
u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf
ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1
S. 12 f.). Neben der engen affektive und wirtschaftlichen Beziehung und
der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist
grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils
erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,
erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
8.3 Neben
den Ausführungen unter dem Titel der Täterkomponente (vgl. E. 7.10.1 oben)
ist den vorliegenden Akten sowie den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen
Migrationsakten zu entnehmen, dass der aus [...] stammende Beschuldigte im Jahr
2002 mit 23 Jahren in die Schweiz kam, wo er unter einem Aliasnahmen ein
Asylgesuch stellte. Dieses wurde am 30. April 2003 abgelehnt und er
weggewiesen, wogegen er sich erfolglos wehrte (zweitinstanzlicher
Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2003, vgl. auch Akten S. 40). Am
9. März 2004 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Es erfolgten weitere Verurteilungen, ehe er
am 18. Mai 2005 kurzzeitig unkontrolliert ausreiste (vgl. auch Entscheid
JSD [Akten S. 1800 f.]; ferner Akten S. 40 und S. 1882). Bereits
am 1. November 2005 heiratete er die Schweizerin [...], woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Am 18. Mai 2006 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen
Geldwäscherei (vgl. auch Entscheid JSD [Akten S. 1801]), bevor am
27. August 2007 die Scheidung von [...] folgte. Inzwischen hatte er seine
jetzige Ehefrau, die aus [...] stammende L____ (im Besitz einer C-Bewilligung,
Akten S. 350) kennen gelernt und am 30. Januar 2008 wurde der gemeinsame
Sohn [...] geboren. Nach einer erneuten Festnahme wegen Betäubungsmitteldelikten
wurde der Beschuldigte im Juli 2008 in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2009 u.a. wegen Verbrechens gegen das BetmG
und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt
und verbrachte mehr als 2 Jahre im Strafvollzug (vgl. auch Akten S. 1863
ff.; 2326 ff., S. 1779). Das Aufenthaltsrecht wurde ihm entzogen bzw.
nicht verlängert. Am 6. November 2010 wurde er bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und es wurde für den 11. November 2010 ein Rückflug für
ihn in die Heimat organisiert. Diesen trat er jedoch nicht an, sondern er
tauchte unter. Es wurde ihm vom 12. November 2010 bis zum 11. November
2019 eine Einreisesperre auferlegt. Ende November 2011 wurde er bei einer Kontrolle
in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht entziehen, verletzte sich
dabei aber (Akten S. 1779). Seither hielt er sich – mit regelmässigen
Reisen nach [...], [...] und [...] (vgl. auch Akten S. 1714) – in der
Schweiz auf, durfte aber nicht arbeiten. Es war im Anschluss an seine Flucht
und die dabei zugezogene Verletzung anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie
festgestellt worden, der operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein
künstliches Kniegelenk und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Als
Therapieabschluss wurde schliesslich vom Unispital der Juni 2014 angegeben
(vgl. auch Akten S. 1779). Nachdem der Beschuldigte im Februar 2014 erneut
wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen wurde, stellte er am
14. Mai 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung
der Heirat. Am 16. Juni 2014 heiratete er in Basel seine Freundin L____
und stellte mit ihr am 25. Juni 2014 – vertreten durch [...] – ein «Gesuch um
Familienzusammenführung und Erteilung einer Härtefallbewilligung». Im März 2015
kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (vgl. auch Akten S. 1797).
Dennoch wurde bereits am 13. September 2014 seine Wegweisung verfügt und er
wurde in Ausschaffungshaft versetzt (bestätigt mit Entscheid des
Appellationsgerichts AUS.2014.53 vom 15. September 2014, vgl. auch Akten
S. 1778 ff.), wo er eineinhalb Monate verbrachte (AGE AUS.2014.66 vom
29. Oktober 2014, vgl. auch Akten S. 1787 ff.). Es wurde seine
Ausschaffung (Flug) für den 3. Oktober 2014 organisiert, die er aber
verweigerte. Er wehrte sich gegen die Wegweisung und gelangte damit bis vors
Bundesgericht. Sämtliche Instanzen bestätigten die Wegweisung (vgl. AGE VD.2014.202
vom 20. November 2015), und auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde
ab (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016). Auch das Familiennachzugsgesuch wurde
schliesslich vom Bundesgericht im Jahr 2018 abgewiesen (vgl. auch Akten
S. 1721). Zwischenzeitlich – seit September 2014 – erhielt der Beschuldigte
aber jeweils Anwesenheitsbestätigungen im Hinblick auf das hängige
Familiennachzugsgesuch bzw. das laufende Bewilligungsverfahren (vgl. auch Akten
S. 1993 ff. sowie E. 3.3 oben). Er hätte nach dem Entscheid des
Bundesgerichts die Schweiz verlassen müssen, befand sich aber zu dem Zeitpunkt bereits
das vorliegende Verfahren betreffend in Untersuchungshaft.
8.4
8.4.1 In
Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist
relevant, dass er zwar mit Unterbrüchen inzwischen seit rund 19 Jahren in der Schweiz
lebt, allerdings erst mit 23 Jahren hierher gekommen ist. Er hat weder eine
Schule besucht noch eine Ausbildung in der Schweiz absolviert. Seine prägenden
Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre hat er in seiner Heimat in [...] verbracht.
Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte
sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen,
zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen
scheint. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge vor seiner Verurteilung
im Jahr 2009 gelegentlich Temporärjobs nachgegangen (Akten S. 1643; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379), arbeitete seit seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug im Jahr 2010 allerdings nicht mehr. Freilich war es ihm zwar
nicht erlaubt, dies ist aber einerseits darauf zurückzuführen, dass der
Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel besass und der Verbleib in der Schweiz aufgrund
seiner gesundheitlichen Probleme bzw. der nachfolgenden Bewilligungsverfahren
geduldet war. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte
beruflich nicht integriert und finanziell von der Nothilfe und seiner Ehefrau
abhängig ist (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 9 f.,
Akten S. 2379 und 2384 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der
Beschuldigte aufgrund des nunmehr rechtskräftig abgewiesenen
Familiennachzugsgesuchs keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und es ist nicht
absehbar, inwiefern sich an dieser Situation etwas ändern könnte. Zudem zeigt
der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen
Familiennachzugsgesuchs eigentlich die Schweiz bereits hätte verlassen müssen,
dass seine gesundheitliche Situation einer Landesverweisung nicht entgegensteht.
Auch in sprachlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten eine Integration nicht
gelungen. Für die bereits lange Aufenthaltsdauer hat er kaum Deutschkenntnisse.
Entsprechend wurden sämtliche Einvernahmen sowie die erst- und zweitinstanzliche
Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers geführt. Gegen
eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann der Umstand,
dass der Beschuldigte nicht lange nach seiner erstmaligen Einreise erstmals im
Jahr 2004 strafrechtlich in Erscheinung trat und am 7. Mai 2009 vom
Strafgericht u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfacher Geldwäscherei verurteilt wurde (vgl. bereits E. 7.10.1 oben). Auch
nach seiner bedingten Entlassung demonstrierte er seine Gleichgültigkeit
gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem, indem er sich durch Untertauchen
der Wegweisung entzog und in der Folge mehrfach gegen die gegenüber ihm
ausgesprochene Einreisesperre verstossen hat. Auch wenn – wie vom
Beschuldigten ins Feld geführt – ausländerrechtliche Delikte nur von
ausländischen Personen begangen werden können, ändert dies nichts daran, dass
diese Verurteilungen die soziale Unangepasstheit geradezu demonstrieren. Aufgrund
der ohnehin nicht bestehenden Aufenthaltsberechtigung sowie der dargestellten
sozialen Unangepasstheit ist nach Verbüssung der Freiheitsstrafe kaum eine
halbwegs erfolgreiche Resozialisierung zu erwarten.
8.4.2 Wie
zuvor erwogen, lässt sich auch beim persönlichen Umfeld des Beschuldigten kein
wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Hingegen führte die Vorinstanz
zutreffend aus, dass der Beschuldigte nach wie vor Familienangehörige in seinem
Heimatland hat und auch in jüngerer Vergangenheit wiederholt nach [...] gereist
ist. Für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz würde einzig der
Umstand sprechen, dass er eine Ehefrau mit zwei gemeinsamen Kindern hat. Wie
zuvor ausgeführt, würde der Schutz der Familie aber zunächst voraussetzen, dass
tatsächlich eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung gelebt wird. Letzteres
kann zum vornherein ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte geht seit seiner
Ankunft in der Schweiz – mit Ausnahme einzelner Gelegenheitsjobs – keiner
geregelten Arbeit nach. Finanziell konnte er damit nicht zu ihrem Unterhalt beitragen.
Seinen Angaben folgend war die Rollenteilung zwischen dem Beschuldigten und
seiner Ehefrau auch nicht so, dass diese arbeiten ging, während er sich um die
Kinder kümmerte. Was sodann die enge affektive Beziehung zu seinen Kindern
anbelangt, ist zunächst zu erwähnen, dass er kurz nach der Geburt seines ersten
Kindes in Haft versetzt wurde und bis zu seiner bedingten Entlassung im
November 2010 im Strafvollzug weilte. Kurze Zeit nach seiner Entlassung tauchte
er unter, wobei er sich eigenen Angabe zufolge teilweise u.a. in [...]
aufgehalten hat (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2,
Akten S. 2026). Wie er nun anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
ausführte, hatte er in [...] nicht nur eine Beziehung zu einer anderen Frau,
sondern zeugte mit dieser auch ein Kind, welches im Jahr 2012 geboren wurde
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 2379 f.). Bereits
diese Umstände lassen auf eine nicht besonders enge affektive Beziehung zu
seiner Familie schliessen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, nachdem die
Ehegatten im Jahr 2014 geheiratet hatten und das zweite Kind im März 2015 zur
Welt gekommen ist, während dem laufenden Familiennachzugsverfahren mit der Begehung
der vorliegend zu beurteilenden Delikten begonnen hat – dies wohlgemerkt,
nachdem das Familiennachzugsgesuch im verwaltungsinternen Verfahren u.a.
aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2009 wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz abgelehnt worden war (vgl. Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10. September 2015 E. 7, Akten
S. 1800 f.). Dies demonstriert eindrücklich, dass für den Beschuldigten der
Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Familie nur untergeordnete Stellung
zukommt. Im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist
schliesslich zu berücksichtigen, dass er – wie bereits erwähnt – nicht nur die
Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen teilweise von der
Familienwohnung aus tätigte, sondern seine Familie als Tarnung für die
Beschaffung von Betäubungsmitteln in [...] missbrauchte. Damit hat er seine
familiären Bindungen mit dem vorliegend geahndeten Sachverhalt in gröbster Art
und Weise verletzt. Freilich stellt die Landesverweisung des Beschuldigten für
die Ehefrau und die Kinder trotz allem eine gewisse Härte dar. Wie die
Vorinstanz jedoch zu Recht ausführte, musste der Ehefrau aufgrund der Verurteilung
des Beschuldigten im Jahr 2009, der Einreisesperre und der Wegweisung bereits
bei ihrer Heirat im Jahr 2014 bewusst sein, dass das Zusammenleben in der
Schweiz kaum möglich sein würde. Damit sprechen auch die familiären Umstände in
ihrer Gesamtheit nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen
Härtefalles.
8.4.3 Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber
festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung
des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des
Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die
zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»
beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi
gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi
gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von
Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit –
wie erwähnt (siehe E. 8.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz und aufgrund der vorgehenden Erwägungen würde das erhebliche
öffentliche Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am
Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen.
8.4.4 Die
Vorinstanz verfügte die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Erhöhung auf 12 Jahre. Wie
dargelegt, stellt der Beschuldigte ein grosses Sicherheitsrisiko für die
öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen mehrfach
begangenem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er hat
die Delikte als Mitglied einer aus [...] agierenden Drogenbande begangen und
dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um
ein Vielfaches übertroffen. An sich wäre eine Erhöhung der vorinstanzlich
ausgesprochenen Landesverweisung daher denkbar. Der Beschuldigte verweist aber
zu Recht auf das Urteil betreffend das weitere Bandenmitglied C____, mit welchem
dieser ebenfalls 12 Jahre des Landes verwiesen worden ist (Akten S. 2281
ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist diesbezüglich insbesondere zu
berücksichtigen, dass er – wie von ihm ausgeführt (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391) – nicht ausschliesslich in die
Schweiz eingereist ist, um zu delinquieren. Vielmehr ist er – im Gegensatz zu C____
– bereits seit vielen Jahren in der Schweiz anwesend und mit einer in der
Schweiz wohnhaften Frau verheiratet. Mit dieser hat er zudem zwei Kinder. Auch
wenn diese Kernfamilie keinen Härtefall zu begründen vermag, so ist dieser
Umstand immerhin bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen. Von einer
Erhöhung der Landesverweisung auf 12 Jahren wird daher abgesehen. In
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist diese für eine Dauer von 10 Jahren
auszusprechen.
8.5 Der
Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene
Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der SIS-II-Verordnung [Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Auch die konkrete
Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte
hat sich insbesondere mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zwei schwerer
Straftaten schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der
vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als
schlecht bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im
internationalen Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein
Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne
vor. Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS)
einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
9.
9.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.2 Da
der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen (mehfachen) Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), (mehrfacher)
Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher
rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen wird und bezüglich des Freispruchs
wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft
keine (zusätzlichen) Aufwände angefallen sind, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten grundsätzlich zu belassen. Allerdings hat sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung erhoben gegen
das Strafgerichtsurteil. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die zusätzlich
anfallende Gebühr für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.–
lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'304.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5’500.‒, wobei das Kostendepot im Betrage von
CHF 94.35 mit diesen verrechnet wird.
9.3 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Beschuldigte
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit
ihrer Berufung dagegen zum grössten Teil durch. Es sind ihm folglich die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger
Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Bei
diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], für die erste Instanz
gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO
zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.
10.2 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen
Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 27,25 Stunden geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 4,5
Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– addiert, ausmachend CHF 6'350.–.
Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 123.80 sowie
7,7 % MWST auf CHF 6'473.80, ausmachend CHF 498.50 Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts (AS Ziff. 1);
-
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) gemäss AS Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.4.2 sowie Ziff. 2.4.6 und
Ziff. 2.5, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (T-Shirt [Pos. 2001] und
der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8]);
-
Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie der
Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Berufung – neben den
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), der
mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) und der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 7
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September
2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in
Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie
Art. 34, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer
Fall) gemäss AS Ziff. 2.3.2 sowie des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss
AS Ziff. 2.3.3 und 2.3.4 wird A____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnungerordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'304.10 und
die Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot im Betrage von CHF 94.35 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger Advokat [...] werden für die
erste Instanz ein Honorar von CHF 4'050.– (zuzüglich CHF 311.85 Mehrwertsteuer)
sowie eine Spesenvergütung von CHF 49.25 (zuzüglich CHF 3.80 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 6'350.– und
ein Auslagenersatz von CHF 123.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 498.50, somit total CHF 6'972.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
- Staatssekretariat
für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).