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Entscheid

SB.2020.18

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise

5. Februar 2021Deutsch169 min

Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.18

URTEIL

vom 5.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur.

Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrassse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 17. September 2019

betreffend mehrfaches Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und

mehrfache rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall),

der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 13. September 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1, des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2.3.1, des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Anklageziffer

2.3.2 und 2.3.3 sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) gemäss

Anklageziffer 2.3.4 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde zudem für

10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Überdies befand das Strafgericht über die

beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die

amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses

Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. September 2019

Berufung an, erklärte diese am 24. Februar 2020 und reichte am 17. April 2020

die Berufungsbegründung ein. Sie beantragte, es seien die von der Vorinstanz

ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen, der Beschuldigte bezüglich des

Tatsächlichen jedoch für sämtliche, in der Anklageschrift geschilderten

Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten in den Aktionen «WAVE» und «UDO»

und somit für die in Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführten, insgesamt

abgesetzten Mengen Kokain, die dadurch erwirtschafteten Gesamtumsätze und den

total beiseite geschafften Drogenerlös zur Verantwortung zu ziehen. Demzufolge

sei der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht neben dem nicht angefochtenen

Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit.

a und Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20), auch des mehrfachen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und

b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen

schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu

einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 30.–. Darüber hinaus sei die Dauer der obligatorischen Landesverweisung

nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auf 12 Jahre zu erhöhen und im Schengener

Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts

unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

Der Beschuldigte,

verteidigt durch Advokat [...], meldete am 26. September 2019 ebenfalls

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2019 an,

erklärte diese am 20. Februar 2020 und begründete sie am 6. Juli 2020. Er

beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben und der Beschuldigte

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Periode 2018 schuldig

zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monaten

bedingt, zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten,

eventualiter sei eine Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen. Von den

Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen

Geldwäscherei sei er freizusprechen. Sämtliche Anträge stellte er unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die

amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit

Verfügung vom 26. Februar 2020 bewilligt.

Mit

Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte die

vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Die

Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 4. August 2020 zur Berufung

des Beschuldigten vernehmen, wobei sie deren kostenfällige Abweisung

beantragte.

Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt zog mit Verfügung vom

16. November 2020 die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten sowie das

Urteil des Strafgerichts im Verfahren SG.2018.40 bei. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2020 wurden die vom

Migrationsamt auszugsweise übermittelten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten,

das vom Strafgericht übermittelte Urteil SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 sowie

Auszüge aus den Strafgerichtsurteilen SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 und SG.2018.210

vom 24. Januar 2019 zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurden die

Parteien um Mitteilung betreffend allfällige Akteneinsicht gebeten. Ausserdem

wurde ein Auszug aus der Berufungsbegründung im Verfahren betreffend Urteil des

Strafgerichts SG.2019.30 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte ersuchte am

3. Dezember 2020 um entsprechende Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung der

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2020 gewährt wurde.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2020 ebenfalls ein

Akteneinsichtsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts am 8. Dezember 2020 ebenso gutgeheissen wurde. Ferner

wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert, dem

Appellationsgericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Identität der

in den mit Eingabe der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vom 9.

September 2019 eingereichten Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscher

mitzuteilen oder darzutun, dass diesen Anonymität nach den Vorgaben von Art.

149 und 150 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugesichert worden ist. Gleichzeitig

wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Identität

der Dolmetscher dem Verteidiger unter Auferlegung eines Revers zugänglich zu

machen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Appellationsgericht die Namen der Dolmetscher mit. Die Akten betreffend

Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom Appellationsgericht vom 4. Januar 2021 unter Schwärzung der

Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen sowie bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten

Verschluss genommen. Zudem wurden die Akten in nicht anonymisierter Form dem

Verteidiger des Beschuldigten zugestellt, mit der Verpflichtung, sie

vertraulich zu behandeln, die Akten oder Kopien davon weder dem Beschuldigten

noch Dritten auszuhändigen und weder dem Beschuldigten noch Dritten die

Identität der Dolmetscher zur Kenntnis zu bringen oder in irgendeiner Form

Hinweise zu geben, welche Schlüsse auf die Identität zulassen könnten. Im

Instruktionsverfahren wurden schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten vom 4. Januar 2021 sowie ein Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 22. Januar 2021 eingeholt.

Mit Verfügung

vom 16. November 2020 bzw. Vorladung vom 30. Dezember 2020 lud die Verfahrensleiterin

die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5. Februar 2021 vor. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Im

Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Beschuldigten

zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufung fest.

Auch der Verteidiger hielt an seinen Anträgen fest, wobei er diese mit einem

Antrag auf Entschädigung für ausgestandene Überhaft von insgesamt CHF 76'800.–

ergänzte. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

91.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form-

und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

sind der Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

gemäss Anklageziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) gemäss den Anklageziffern

2.4.1, 2.4.2 sowie 2.4.6 und 2.5 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Ebenso unangefochten blieben die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände

(T-Shirt [Pos. 2001] und der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8])

sowie die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und der

Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB. Auch diese sind im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

2.1

2.1.1

In

formeller Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst in Bezug auf den Vorwurf der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise eine Verletzung des Akkusationsprinzips

geltend. Die Anklage werde «nicht näher dahingehend ausgeführt, welcher Art die

entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Eine rechtswidrige

Einreise könne nur begehen, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG

verletze oder nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle einreise. In

der Anklageschrift «wird dies im Einzelnen nicht näher ausgeführt und der

derart angeklagte Sachverhalt verstösst deshalb gegen das Akkusationsprinzip»

(Berufungsbegründung Ziff. II.7, Akten S. 2201).

2.1.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art.

32.

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a

und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) abgeleiteten, in Art. 9 und 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand

des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der

Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem

Sachverhalt mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen

der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs.

1.

lit. f StPO). Sodann sind die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft

erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen

anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklagevorwürfe sind mithin so

präzise zu umschreiben, dass sie in objektiver und subjektiver Hinsicht

genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140

IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober

2019.

E. 1.4.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,

Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff.,

S. 311). Damit bezweckt das Anklageprinzip zugleich den

Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches

Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss der Beschuldigte

aus der Anklage ersehen können, welcher Delikte er angeklagt ist, was

insbesondere eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt (BGE 143 IV 63

E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV 235 E.

6.2

f. S. 244 ff.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 1.4.1). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig

anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist

gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs

frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (BGer

6B_683/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember

2015.

E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]).

Aus

all dem ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck

verfolgt, sondern die beschriebenen Funktionen der Umgrenzung und Information

gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau

weiss, welcher Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er

durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV

437, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3

S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt

daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser

Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift

keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und das

es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter

Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw.

sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem

Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

2.1.3

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1

der Anklageschrift das mehrfache Vergehen nach dem AIG (mehrfache rechtswidrige

Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) vorgeworfen, weil er trotz

Einreiseverbot für die Schweiz vom 12. November 2010 bis 11. November 2019 (sistiert

bzw. aufgehoben ab 23. November 2017) und trotz einschlägiger Vorstrafen

spätestens am 22. Oktober 2016 unbefugt in die Schweiz eingereist sei und

sich fortan bis am 21. November 2017 rechtswidrig mehrheitlich in Basel

aufgehalten habe – danach habe er eine Anwesenheitsbestätigung erhalten. Er

habe die Schweiz mehrfach zu nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkten für jeweils

kurze Zeit verlassen und sei jeweils wieder über einen unbekannten

Grenzübergang im Raum Basel rechtswidrig eingereist, so insbesondere am

16.

Januar 2017 und am 11. August 2017 (Akten S. 1847).

Es

erschliesst sich nicht, was an dieser Formulierung in der Anklage unzureichend

ausgeführt sein soll. Ebenso wenig ist klar, inwiefern der Beschuldigte eine

Angabe darüber vermisst, «welcher Art die

entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Die Anklage wirft dem Beschuldigten

klar und mit hinreichend präzisen Ort- und Zeitangaben vor, dass er wiederholt

unter Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot und somit rechtswidrig in

die Schweiz eingereist sei. Sie bezieht sich damit offensichtlich auf

Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. d

AIG – dass diese Gesetzesnormen nicht explizit aufgeführt sind, schadet

angesichts der eindeutigen Schilderung nicht (Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 325 N 26). Entsprechend wurde der Beschuldigte auch

verurteilt, wobei ihm die Vorinstanz nur die beiden konkret genannten Daten 16.

Januar und 11. August 2017 anlastete (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 21

f.). Das Akkusationsprinzip ist insoweit nicht verletzt, zumal der Beschuldigte

auch seine Verteidigungsstrategie offensichtlich auf die vom Gericht

beurteilten Vorhalte ausrichtete. Wie es sich mit den Vorwürfen der Einreise zu

anderen Daten sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts verhält, braucht

nicht näher abgeklärt zu werden, weil hierfür – inzwischen rechtskräftig – kein

Schuldspruch erging (vgl. E. 1.2.2 oben).

2.2

2.2.1

In

Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie wegen Geldwäscherei macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht sodann geltend,

die Erkenntnisse der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere

der in Echtzeit akustisch aufgezeichneten Telefongespräche, seien nicht

verwertbar, da sein rechtliches Gehör, insbesondere in der Ausgestaltung als

Akteneinsichtsrecht, «in eklatanter Weise verletzt» worden sei

(Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199).

Zunächst rügt

er, die Gespräche seien auf [...] geführt worden und in den Akten befänden sich

nur Zusammenfassungen ausgewählter Gespräche in deutscher Übersetzung. Die

Originalaufzeichnungen seien weder dem Beschuldigten noch dem früheren und

gegenwärtigen Verteidiger «vollständig eröffnet» worden und befänden sich als

solche nicht in den Verfahrensakten. Ausserdem gebe es zwar

Dolmetschererklärungen, jedoch sei auf den in den Akten befindlichen Kopien die

Unterschrift des/r Dolmetschers/in jeweils geschwärzt. Bezüglich dieser

Erklärungen sei damit für den Beschuldigten nicht überprüfbar, ob und inwiefern

die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich von den jeweiligen

Dolmetscher/innen durchgeführt worden seien. Dies auch, weil die einzelnen ins

Deutsche übersetzten Zusammenfassungen von Gesprächen ebenso wenig signiert

seien (Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 2198; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).

Weiter führt er

an, das mit dem Akteneinsichtsrecht verbundene Recht auf eine wirksame

Verteidigung könne nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Beweismittel in

den Untersuchungsakten vollständig vorhanden seien und aktenmässig belegt sei,

wie diese produziert worden seien (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten

S. 2199; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).

Die aktenkundigen Entscheidungsgrundlagen müssten durch sämtliche involvierten

Parteien nachvollziehbar sein. Das Gericht könne aber, so moniert er, «alleine

aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von

sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den

Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht». Dabei sei «insbesondere zu

berücksichtigen, dass nicht sämtliche zwischen den für den vorliegenden Fall

relevanten Personen geführten Telefonate in irgendeiner Form aktenkundig wären»

– vielmehr habe die Staatsanwaltschaft eine «selektive Auswahl derjenigen

Telefongespräche vorgenommen, von denen sie annimmt, dass hiermit [die

angeklagten Verbrechen] nachgewiesen werden können». Es gehe nicht an, anderweitig

geführte Telefonate nicht mit zu berücksichtigen, denn so könnten «die

entsprechend isoliert dastehenden seitens der Staatsanwaltschaft ausgewählten

Telefongespräche nicht abschliessend interpretiert und beurteilt werden»

(Berufungsbegründung Ziff. I.7 f., Akten S. 2200 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Was die Übersetzungen

betreffe, so wäre jedenfalls zu verlangen gewesen, dass vollständige

Originalabschriften der entsprechenden Gespräche erstellt würden, die hernach

auf Deutsch übersetzt würden. Nur so sei sowohl für den Beschuldigten und seine

Verteidigung als auch für das Sachgericht nachvollziehbar, wie der

entsprechende Beweis zustande gekommen sei. Auch müsse die Möglichkeit bestehen

zu prüfen, ob das protokollierte Telefongespräch richtig übersetzt worden sei

oder nicht – diese Möglichkeit fehle hier. Je mehr Einzelschritte zwischen dem

tatsächlich aufgezeichneten Telefongespräch und der aktenkundigen schriftlichen

Protokollierung des Gesprächs liegen würden, umso weniger überprüfbar werde die

Korrektheit des entsprechenden Protokolls. Vorliegend bestünden eine Vielzahl

von Transformationsschritten, sodass eine erhöhte Fehleranfälligkeit

offensichtlich sei (Berufungsbegründung Ziff. I.8, Akten S. 2200 f.;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Akten S. 2388 f.).

Es helfe nichts,

dass dem Beschuldigten die relevanten Aufnahmen im Einzelnen vorgespielt worden

seien, ohne dass er sich dazu geäussert habe – wie die Vorinstanz geltend

mache. Sich zu den vorgespielten Telefonaufzeichnungen nicht zu äussern sei

sein Recht – er dürfe die Mitwirkung an der Beweiserhebung verweigern. Aus

dieser Verweigerung könne nicht geschlossen werden, dass er mit der

Interpretation des ihm vorgehaltenen Beweises einverstanden sei. Der Beschuldigte

Dispositiv

habe demnach durch die Verweigerung seiner Mitwirkung nicht zugestimmt, dass

die aktenkundigen Zusammenfassungen zutreffend seien und der Inhalt der

Gespräche den Protokollen entspreche. Auch den vorinstanzlichen Einwand der

Verspätung lässt der Verteidiger nicht gelten. Da die Frage der Verwertbarkeit

eines entsprechend erhobenen Beweises nämlich eine rechtliche Frage sei und

diese daher nicht im Rahmen des Beweisverfahrens erörtert werden müsse, sei das

entsprechende Vorbringen seines Verteidigers im Rahmen des Parteivortrages vor

erster Instanz nicht verspätet erfolgt (Berufungsbegründung Ziff. I.5. f., Akten

S. 2199 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388).

2.2.2 Das

Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019

differenziert zu den Anforderungen an die Dokumentation betreffend Transkriptionen

von Telefonüberwachungen geäussert. Es führte aus, bereits in früheren

Entscheiden betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen sei vom

Bundesgericht festgehalten worden, dass übersetzte Abhörprotokolle nicht zu

Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht

zu entnehmen ist, wer diese Übersetzungen wie produziert hat und ob die

übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden

(BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 129 I 85

E. 4.1.-4.3, BGer 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.2 und 6B_1368/2017

vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Es muss somit zur Nachachtung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör nachvollziehbar sein, wer die Abhörprotokolle übersetzt hat,

ob diese Personen rechtsgenüglich belehrt worden sind (insbesondere unter

Hinweis auf Art. 307 StGB) und wie die Instruktion und Arbeitsteilung zwischen

Dolmetscher und Polizei gestaltet worden ist. Ein exaktes Ablaufprotokoll der

Übersetzung ist indessen nicht zu erstellen (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar

2019 E. 3.5 und 3.7).

2.2.3 Was

zunächst den Einwand des Beschuldigten betrifft, «das Gericht [könne] alleine

aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von

sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den

Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht», so ist ihm insoweit

beizupflichten als die Prüfung der Übereinstimmung mit den

Originalaufzeichnungen dem Gericht tatsächlich verwehrt ist. Dies aber nicht im

Speziellen «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen», sondern ganz

generell, solange es um in [...] geführte Gespräche geht. Oder in den meisten

Fremdsprachen, wenn davon auszugehen ist, dass eine durchschnittliche Richterin

und ein durchschnittlicher Richter etwa 3 Sprachen gut genug beherrscht, um

eine entsprechende Übereinstimmung überprüfen zu können. Es steht ausser Frage

und wird auch einhellig als zulässig anerkannt, dass dieser Umstand nicht zur

grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen führen kann, sondern dass

sich das Gericht zur Verwendung fremdsprachiger Beweismittel der Hilfe von Übersetzern

bedienen darf (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 269 N 153 ff.).

Eine Grenze ist

allerdings dort zu ziehen, wo die in den Akten angeführten Protokolle der

Telefonüberwachungen nicht als blosse Übersetzung erscheinen, sondern bereits

als eine Interpretation des Gesprochenen. Es ist Aufgabe des Gerichts, die

Würdigung der ihm präsentierten Beweismittel vorzunehmen, weshalb ihm denn auch

nicht bereits interpretierte bzw. «aufbereitete» Beweismittel vorzulegen sind,

sondern diese soweit möglich im Original. Damit wird auch die Überprüfbarkeit

durch die Verteidigung sichergestellt und damit das rechtliche Gehör des

Beschuldigten gewahrt. Haben Sprachmittler jedoch über Umstände wie beispielsweise

die Interpretation kodierter Wörter Kenntnisse, welche den Ermittlern ansonsten

verborgen blieben, ist es zulässig, dass solche Informationen in der

Übersetzung in Kommentaren oder Klammerbemerkungen angebracht werden, sofern

nachvollziehbar bleibt, dass es sich dabei um Interpretationen bzw.

Zusatzinformationen handelt und von wem diese stammen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 155, mit

Hinweis auf BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3).

Nicht

erforderlich ist, dass zur Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit eigens

angefertigte Wortprotokolle in der Originalsprache in die Akten aufzunehmen

sind. Der Beizug von Dolmetscher/innen beinhaltet regelmässig nur die direkte

mündliche Übersetzung und deren Niederschrift in einem Protokoll – so etwa bei

Zeugeneinvernahmen durch die Strafbehörden oder im Rahmen gerichtlicher

Hauptverhandlungen. Ein zweistufiges Verfahren im Sinne einer ersten

Niederschrift der fremdsprachigen Aussagen und anschliessenden Übersetzung in

die Zielsprache findet nicht statt. Während bei gerichtlichen Verhandlungen

meist eine akustische Aufzeichnung gemacht wird, fehlt diese bei Einvernahmen

im Vorverfahren in aller Regel. Die Parteien und Gerichte müssen sich also

regelmässig mit blossen Übersetzungen begnügen, ohne dass darin jemals eine

Verletzung des Gehörs- bzw. Akteneinsichtsrechts erblickt worden wäre – selbst

dann, wenn eine nachträgliche Verifizierung mittels akustischer Datenträger

nicht möglich ist. Nichts anderes kann für eine Telefonüberwachung gelten. Im

Gegenteil besteht bei einer solchen (insoweit gleich wie bei den meisten

Gerichtsverhandlungen) eine akustische Aufzeichnung des Originals, die eine

Überprüfung im konkreten Fall ohne weiteres erlauben würde. Das würde aber eine

entsprechende Substantiierung, d.h. die konkrete Rüge, ein bestimmtes Gespräch

sei falsch übersetzt worden, voraussetzen: «Macht ein Beschuldigter geltend,

ein Gespräch sei falsch übersetzt worden, hat er dies zu substanziieren;

pauschale Rügen, oft verbunden mit dem Gesuch, alle Gespräche erneut zu

übersetzen bzw. aus dem Recht zu weisen, sind abzuweisen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,

Art. 269 N 158, mit Hinweis auf BGer 1B_59/2014 vom 27. Juli 2014

E. 4.12).

2.2.4 Auch

mit dem Einwand, die Akten seien nicht vollständig bzw. es könne nicht sein,

dass «parallele Akten» geführt würden und lediglich Auszüge aus der überwachten

Kommunikation Eingang in die Verfahrensakten fänden, was eine abschliessende

Interpretation der ausgewählten Gespräche verhindere (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung

S. 13, Akten S. 2388), vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen.

Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte, werden die Ergebnisse geheimer

Überwachungen des Post- und Fernmeldverkehrs nach Art. 269 ff. StPO in

einer zentralen Datenbank abgespeichert. Von dieser Gesamtheit der

Aufzeichnungen werden durch die polizeilichen Ermittler im Sinne einer Triage

diejenigen Gespräche ausgesondert, die beweisrelevant sind. Die übrigen

Gespräche bleiben zwar elektronisch gespeichert, gehören aber nicht zu den

Verfahrensakten (Hansjakob/Pajarola

a.a.O., Art. 269 StPO N 151 ff., Art. 276 N 12 ff.; auch Hansjakob, in: Überwachungsrecht der

Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017,

Art. 10 BÜPF N 1478 und Art. 276 StPO N 1043 ff.). Entgegen

der Auffassung des Beschuldigten ist es somit nicht zu beanstanden, dass in den

vorliegenden Akten lediglich die aus Sicht der Untersuchungsbehörde relevanten

Transkripte vorhanden sind.

Sofern ein

Beschuldigter das Bestehen von angeblich entlastenden, aber nicht aktenkundigen

Gesprächen geltend machen möchte, hat er solche – wie bereits hinsichtlich

falscher Übersetzungen – zu substanziieren. Denn wenn tatsächlich entlastende

Elemente vorhanden sind, kann der Beschuldigte diese problemlos bezeichnen und

auch zeitlich und bezüglich des Kommunikationskanals eingrenzen. «Insofern

trifft den Beschuldigten in Abweichung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ eine

Obliegenheit, die betroffenen Gespräche zu bezeichnen oder zumindest so eng wie

möglich einzugrenzen» (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 269 StPO N 158; vgl. auch BGer 6B_1084/2019 vom 9.

September 2020 E. 2.5; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2). Anträgen,

wonach alle überwachten Gespräche erneut nach entlastenden Elementen zu

überprüfen seien, oder wonach alle überwachten Gespräche inklusive denjenigen,

welche als nicht beweisrelevant erachtet wurden, zu übersetzen seien, ist daher

nicht stattzugeben (Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 276 N 16).

Nach dem

Gesagten oblag es – entgegen der Auffassung des Beschulgten – damit ihm, auf

Fehler in den Übersetzungen oder auf nicht aktenkundige Gesprächsinhalte

hinzuweisen. Dies – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. I.2) – umso mehr, als ihm die Gespräche anlässlich der

Einvernahmen im Vorverfahren vorgespielt wurden. In diesem Zusammenhang

verfängt auch das Argument des Beschuldigten nicht, dass er aufgrund mangelnder

Deutschkenntnisse gar nicht hätte feststellen können, ob die Übersetzungen

fehlerhaft seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten

S. 2388). Die Einvernahmen fanden jeweils unter Beizug einer Dolmetscherin

resp. eines Dolmetschers statt. Nachdem dem Beschuldigten die fraglichen

Gespräche vorgespielt worden waren, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft

jeweils vorgehalten, was in den abgespielten Gesprächen gerade gesprochen

worden war (Akten S. 1381 ff., 1447 ff., 1496 f., 1544 ff., 1571 ff.) sowie

teilweise, was aus diesen Gesprächen ihrer Ansicht nach geschlossen werden könne

(vgl. bspw. Akten S. 1381: «B____ gibt an, dass er soeben die Pfeifen

bekommen hat und Sie deshalb noch etwas zuwarten sollen. Es ist davon

auszugehen, dass er mit Pfeifen die Kokainfingerlinge gemeint hat. Davon

gehören Ihnen die mit der Kennzeichnung [...]»). Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit B____ wurden gar einzelne TK-Protokolle vorgelegt

und direkt übersetzt (vgl. Akten S. 1617 ff.). Der Beschuldigte hat zu

keinem Zeitpunkt moniert, dass die Gespräche falsch übersetzt worden seien,

oder dass ihn entlastende Gespräche oder SMS-Nachrichten keinen Eingang in die

Akten gefunden hätten. Seine Vorbringen betreffend die Bedeutung einzelner

Codewörter (Frieden, Auto) (vgl. E. 4.3.4.1 und 4.3.5.2 unten) stellen keine

solche Substantiierung im Sinne einer Benennung falsch übersetzter oder

ungenügend dokumentierter Passagen dar, sondern beschlagen die Interpretation

vorhandener und übersetzter Inhalte und damit nicht die Frage er

Beweisverwertung, sondern der Beweiswürdigung.

2.2.5 Schliesslich

ist in Bezug auf die Rüge, wonach die Schwärzung der Unterschrift in den

Dolmetschererklärungen es dem Beschuldigten verunmögliche, zu überprüfen, ob

und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich vom jeweiligen Dolmetscher

durchgeführt worden seien, festzuhalten, dass die Zuordnung der Dolmetscher auf

den einzelnen TK-Transkriptionen mittels Kürzel im Grundsatz nicht zu

beanstanden ist. Es geht hierbei in erster Linie darum, die Zugehörigkeit der

Übersetzung zum jeweiligen Dolmetscher sicherzustellen, ohne den Dolmetscher

namentlich auf jeder Transkription aufzuführen. Allerdings ist es gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Namen der jeweiligen

Übersetzer – und nicht bloss die Kürzel – bekannt gegeben werden, es sei denn,

den Übersetzern wäre Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO

zugesichert worden. Eine Zuordnung mittels Kürzel und Namensliste der

Übersetzer ist daher nur solange zulässig, als dass kein Hinweis darauf

besteht, dass bei dieser Zuordnung ein Fehler gemacht wurde (BGer 6B_403/2018

vom 14. Januar 2019 E. 3.4). Vorliegend sind die Namen der

Dolmetscher nicht bekannt bzw. deren Namen sind in geschwärzter Form zu den

Akten gereicht worden (vgl. Akten S. 1973 ff.). Insofern erweist sich der

Einwand des Beschuldigten als begründet. Aufgrund dessen wurden im

Berufungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft die Identitäten der in den

Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhältlich

gemacht (vgl. Akten S. 2324, 2332). Da diese für vergleichbare

Überwachungsaktionen eingesetzt werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft Akten S. 1971) und es nicht auszuschliessen ist, dass

auch künftig auf ihre Dienstleistungen in ähnlichen Verfahren zurückzugreifen

ist, ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine sensitive

Behandlung der Personalien angewiesen ist. Die Akten betreffend

Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden daher unter

Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen und bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter

separaten Verschluss genommen. Zudem wurden sie nicht dem Beschuldigten

persönlich, sondern seinem Verteidiger in nicht anonymisierter Form zugestellt,

mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln (siehe bereits oben

S. 4; auch Akten S. 2345). Damit war es dem Verteidiger des

Beschuldigten möglich nachzuvollziehen, wer die Abhörprotokolle jeweils übersetzt

hat, womit das rechtliche Gehör des Beschuldigten unter weitgehender

Sicherstellung der Anonymität der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gewahrt werden

konnte.

2.2.6 Zusammenfassend

ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft demnach nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann, anders als der Beschuldigte annimmt, nicht verlangt werden,

dass sämtliche im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Gespräche Eingang in

den Akten finden, sondern ist es üblich und korrekt, dass der polizeiliche

Ermittler i.d.R. mit Hilfe eines Sprachmittlers eine Triage vornimmt (Hansjakob/Pajarola, a.a.O.,

Art. 269 N 152 f.; vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019

E. 3.7). Weder im Vorverfahren noch im erst- und zweitinstanzlichen

Gerichtsverfahren hat der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger zudem ein Begehren

gestellt, Einsicht in die gesondert abgespeicherten Aufnahmen zu nehmen (vgl.

dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276

N 13, mit Hinweis auf BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019

E. 2.4). Des weiteren kann nicht verlangt werden, dass sämtliche Telefonüberwachungsprotokolle

neu übersetzt werden. Die in den Akten befindlichen Übersetzungen geben keinen

Anlass zur Annahme, dass sie fehlerhaft wären oder (undeklarierte)

Interpretationen enthielten. Aufgrund der Formulierungen erscheint zudem klar,

dass es sich um wörtliche Übersetzungen handelt (vgl. bspw. «Schönheit des

Mannes» Akten S. 753). An jenen Stellen, bei welchen ausnahmsweise etwas interpretiert

wurde, wurde dies durch das Setzen in Klammern gekennzeichnet, so etwa auf

S. 1239 der Verfahrensakten («die 36 (3600) gegeben») oder auf S. 1272

(«soll das in grössere (Schein) machen»). Das ist zwar unerwünscht und sollte möglichst

vermieden werden, ändert aber nichts an der Zuverlässigkeit und

Nachvollziehbarkeit der Übersetzung (vgl. auch E. 2.2.3 oben), zumal das

Gericht in der Lage ist, von derartigen Interpretationen zu abstrahieren und

sich auf die reine Übersetzung zu beschränken. Auch der Verteidiger ist in der

Lage, die Entstehung der (seltenen) Interpretationen nachzuvollziehen und gegebenenfalls

zu beanstanden. Solche konkreten Beanstandungen erhebt der Beschuldigte jedoch nicht.

Wollte er die Übersetzungen oder den Umfang der dokumentierten Gespräche

beanstanden, so müsste er nach dem vorstehend Ausgeführten konkret benennen,

auf welche Teile der Überwachung sich seine Einwände beziehen. Dazu hätte er

vorliegend anhand der ihm im Original vorgespielten Gespräche die Möglichkeit

gehabt. Er kann sich angesichts seiner entsprechenden Obliegenheit daher nicht

auf sein Recht zurückziehen, sich zu den vorgelegten Beweisen nicht äussern zu

müssen.

3.

3.1 In

der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, er habe sich

im Zeitraum vom 22. Oktober 2016 bis am 21. November 2017 rechtswidrig in

der Schweiz aufgehalten, habe diese während dem Aufenthalt mehrfach kurzzeitig

verlassen und sei jeweils wieder rechtswidrig eingereist (Akten S. 1847).

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil hierzu, die Staatsanwaltschaft sei

aufgrund der von ihr eingeholten, vom Migrationsamt ausgestellten

Anwesenheitsbestätigungen erst ab dem 21. November 2017 von einem

rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen. Die vorhandenen Unterlagen seien aber

nicht vollständig. So habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung weitere Anwesenheitsbestätigungen ins Recht gelegt. Zwar

würden auch diese nicht den gesamten angeklagten Zeitraum abdecken. Aufgrund

der Tatsache, dass das Migrationsamt das vorläufige Aufenthaltsrecht mit dem Hinweis

auf das hängige Bewilligungsverfahren auf Familiennachzug allerdings stets

verlängerte, liege die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte über

Anwesenheitsbestätigungen während dem gesamten ihm vorgeworfenen Zeitraum

verfügt habe. Entsprechend sprach sie ihn vom Vorwurf des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts frei. Da die Aufenthaltsbestätigungen allerdings keinen

erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise erlaubt hätten, erkannte die

Vorinstanz jedoch auf mehrfache rechtswidrige Einreise an den beiden in der

Anklageschrift bezeichneten Daten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1

S. 20 ff.).

Der Beschuldigte

macht dagegen sinngemäss geltend, der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise könne

nicht erfüllt werden, wenn hernach der Aufenthalt an sich in der Schweiz nicht

rechtswidrig sei (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 2202).

3.2 Mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 115 AIG unter

anderem bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt

(Abs. 1 lit. a) und wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des

bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält

(Abs. 1 lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d. AIG dürfen

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von

einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder

66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis des

Militärstrafgesetzes betroffen sein.

3.3 Unbestritten

ist, dass der Beschuldigte zu den in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkten

in die Schweiz einreiste. Insofern kann auf die Anklageziffer 1 (angefochtenes

Strafgerichtsurteil S. 2) sowie die Ausführungen im angefochtenen Strafgerichtsurteil

verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20).

Wie bereits die

Vorinstanz feststellte, wurde über den Beschuldigten ein Einreiseverbot mit

Gültigkeit ab 12. November 2010 verhängt (Akten S. 1693 f.,

Empfangsbestätigung S. 1695). Der Beschuldigte bzw. seine Ehefrau stellte

am 25. Juni 2014 einen Antrag auf Familiennachzug, welcher vom

Migrationsamt und den nachfolgenden Instanzen abgelehnt wurde (vgl. u.a. Akten

S. 1796). Nachdem der Beschuldigte in dieser Angelegenheit Beschwerde beim

Bundesgericht erhob, wurde die Einreisesperre bis zum Entscheid des

Bundesgerichts sistiert und in der Folge aufgehoben. Im Jahr 2018 wies das

Bundesgericht die Beschwerde ab und es wäre eine Aufforderung zum Verlassen der

Schweiz ergangen. Am 13. September 2018 wurde der Beschuldigte indessen

festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt (zum Ablauf: Akten S. 1721;

Festnahmerapport vom 13. September 2018, Akten S. 261 f.; Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2018, Akten S. 281 ff.).

Die Staatsanwaltschaft ging sodann davon aus, dass ab dem 21. November 2017

Anwesenheitsbestätigungen des Migrationsamts vorgelegen seien, welche dem Beschuldigten

die Anwesenheit während dem laufenden Verfahren betreffend Familiennachzug

erlaubten. Die monatlichen Anwesenheitsbestätigungen sind entsprechend ab dem

21. November 2017 in den Akten dokumentiert (S. 1729 ff.). Die

Vorinstanz verweist indessen auf zahlreiche bereits früher datierende Anwesenheitsbestätigungen,

welche der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlegte

(vgl. Akten S. 1993 ff.; vgl. auch S. 1728), und schloss daraus,

dass auch für die nicht dokumentierten Zeiträume eine entsprechende

Anwesenheitsbestätigung vorhanden gewesen sein musste. Die im vorliegenden

Berufungsverfahren beigezogenen Migrationsakten bestätigen dieses

vorinstanzliche Ergebnis: Entsprechende Anwesenheitsbestätigungen sind bereits

ab bzw. sogar vor dem angeklagten Zeitpunkt (spätestens 22. Oktober 2016) vorhanden

(10. August 2016, 30. August 2016 und dann jeweils monatlich per Ende Monat

während des gesamten angeklagten Zeitraums).

Die Vorinstanz zog

aus diesen Anwesenheitsbestätigungen einerseits den richtigen Schluss, dass der

Beschuldigte sich während des laufenden Bewilligungsverfahrens in Basel

aufhalten durfte und er entsprechend vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

freizusprechen ist. Andererseits führt sie zu Recht aus, dass die

Anwesenheitsbestätigungen nicht auch das Recht zum erneuten Grenzübertritt nach

freiwilliger Ausreise enthalten. Die Anwesenheitsbestätigungen stellen keine

Bewilligungen im ausländerrechtlichen Sinne dar. Sie dienen vielmehr einzig

dazu, dass sich der Ausländer trotz fehlendem Ausländerausweis während hängigem

Bewilligungsverfahren namentlich gegenüber Behörden ausweisen kann. Sie sagt

hingegen nichts über den ausländerrechtlichen Status einer Person aus (AGE

VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.4). Dem Beschuldigten war es

im fraglichen Zeitraum daher lediglich erlaubt, sich während dem laufenden

Bewilligungsverfahrens vorläufig in Basel aufzuhalten (vgl. auch Ziff. 2 der

Anwesenheitsbestätigungen, Akten S. 1729 ff. und 1993 ff.). Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwog, behielt das ihm gegenüber ausgesprochene

Einreiseverbot weiterhin seine Gültigkeit – was aus der auf den

Anwesenheitsbestätigungen angebrachten, als «WICHTIGER HINWEIS» hervorgehobenen

Erläuterung klar hervorgeht (vgl. u.a. Akten S. 1728 ff.). Es war dem

Beschuldigten daher nicht gestattet, die Schweiz während dem laufenden

Bewilligungsverfahren zu verlassen und wieder einzureisen. Die Vorwerfbarkeit

der Wiedereinreise wäre nur dann fraglich gewesen, wenn dem Beschuldigten eine

andere Handlungsweise objektiv unmöglich gewesen wäre – dann hätte das

strafrechtliche Schuldprinzip einem Schuldspruch entgegengestanden (vgl. zur

umgekehrten Fallkonstellation: Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 115 AIG N 7; BGer 6B:566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2).

Das war aber offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht.

Damit hat sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen

Strafgerichtsurteil – der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG schuldig

gemacht.

4.

4.1

4.1.1 In

Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz von einer Menge für den gesamten

Deliktszeitraum in zwei Phasen (12. März – 28. Juni 2017 und Ende

Februar – 13. September 2018) von rund 3,1 kg bezogenem und verkauftem

bzw. zum Verkauf bestimmtem (Anstalten treffen) Kokaingemisch aus. Ausserdem geht

sie betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der

mehrfachen Geldwäscherei von einem Betrag von insgesamt CHF 12'000.– aus.

In Bezug auf die

erste Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Verkauf von insgesamt 450 Gramm

Kokaingemisch rund um den 12. März 2017 als erstellt. Zudem habe der

Beschuldigte CHF 2'250.– aus dem getätigten Drogenverkauf über Mittelmänner in [...]

weiterleiten lassen, womit er sich der Geldwäscherei schuldig gemacht habe (angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1). Des Weiteren habe der Beschuldigte am

27. Juni 2017 Geld in unbestimmbarer Höhe, welches – im Zweifel – aus

durch Dritte getätigtem Drogenhandel stamme, an einen Geldkurier übergeben und

damit den Geldwäschereitatbestand erfüllt (Urteil E. II.2.1.4). Vom

Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeiträume rund

um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2), rund um den 2. Mai

2017 (Urteil E. II.2.1.3) sowie rund um den 27. Juni 2017 (Urteil

E. II.2.1.4) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Ebenso sprach

sie ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei für die Zeit rund um den 1. April

2017 (Urteil E. II.2.1.2) und rund um den 2. Mai 2017 (Urteil

E. II.2.1.3) frei. Da sie für die erste Deliktsphase zudem den

Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit verneinte, erfolgte auch in Bezug auf

die Anklage des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

die bandenmässige Geldwäscherei ein Freispruch (Urteil E. II.2.4.5)

Hinsichtlich der

zweiten Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Bezug von insgesamt 200 Gramm

Kokain am 27. Februar 2018 zur Weiterveräusserung (angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1), die Organisation und den Bezug von 100

Gramm Kokain im Zeitraum vom 23. – 27. März 2018 zur

Weiterveräusserung (Urteil E. II.2.2.2), den Bezug von 300 Gramm Kokain in

[...] und die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz im

Zeitraum vom 7. – 12. Mai 2018 (Urteil E. II.2.2.3), den Bezug

einer nicht bestimmbaren, aber qualifizierten Menge Kokain in [...], deren

Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz, deren Entgegennahme in

der Schweiz sowie deren Weitergabe im Zeitraum vom 19. – 20. Juni

2018 (Urteil E. II.2.2.4), den Bezug von 940 Gramm Kokain in [...], die

Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz und den Verkauf in der

Schweiz im Zeitraum vom 7. – 21. Juli 2018 (Urteil E. II.2.2.5)

sowie den Bezug von 1'106.7 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier

zwecks Einfuhr und die Entgegennahme in der Schweiz zwischen dem

31. August und 13. September 2018 (Urteil E. II.2.2.6) als

erstellt. Zudem habe der Beschuldigte am 8. Mai 2018 CHF 3'360.–

Drogenerlös (Urteil E. II.2.2.3) und zwischen dem 7. und

21. Juli 2018 sowie zwischen dem 31. August und 13. September

2018 Drogenerlös in unbekannt gebliebener Höhe ausser Landes gebracht (Urteil

E. II.2.2.5 f.) und am 13. September 2018 CHF 6'300.– Drogenerlös an

einen Kurier übergeben (Urteil E. II.2.2.6).

4.1.2 Der

Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht jede Beteiligung an den ihm

vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen der ersten

Deliktsphase. Bei der zweiten Deliktsphase bestreitet er die Drogenhandelsaktivitäten

vom 8. Mai 2018, die Drogenhandelsaktivitäten vom 19. und 20. Juni 2018

betreffend die qualifizierte Menge, die Drogenhandelsaktivitäten vom 7. bis zum

21. Juli 2018 sowie schliesslich sämtliche Geldwäschereihandlungen im Jahr

2018.

Die

Staatsanwaltschaft erachtet für die erste Deliktsphase – neben den

erstinstanzlichen Schuldsprüchen – die Drogenhandels- und

Geldwäschereiaktivitäten rund um den 1. April 2017, die Drogenhandels- und

Geldwäschereiaktivitäten rund um den 2. Mai 2017 sowie die

Drogenhandelsaktivitäten rund um den 27. Juni 2017 als erstellt. In Bezug

auf die zweite Deliktsphase bestreitet sie den Teilfreispruch in Bezug auf die

Drogenmenge von 560 Gramm Kokaingemisch für die Drogenhandelsaktivitäten im

Zeitraum vom 7. bis zum 12. Mai 2018 sowie in tatsächlicher Hinsicht den

Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherein betreffend die

Geldübergabe am 14. Juli 2018.

4.2 Zunächst

ist auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und

Geldwäschereihandlungen des Jahres 2017 einzugehen.

4.2.1 Der

Beschuldigte hat zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2017 weder im

Vorverfahren noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung

Angaben gemacht (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme

vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30.

Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen

vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und

1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme

vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15.

Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019,

Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.).

Die Vorinstanz

stützt sich im angefochtenen Urteil dementsprechend auch auf die Ergebnisse

zahlreicher Telefonkontrollen (nachfolgend TK) und polizeiliche Observationen

der Ermittlungsaktion «WAVE» aus dem Jahr 2017 der Staatsanwaltschaft [...]

sowie der Kantonspolizei [...] (vgl. dazu bspw. Akten S. 636).

Vorweg

ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Natur der überwachten Gespräche die

vorinstanzlichen Schuldsprüche sowohl der ersten als auch der zweiten

Deliktsphase vornehmlich auf Indizien beruhen. Indizien sind Tatsachen, von

denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache

geschlossen werden kann – zum Beispiel eine tatbestandsmässige Handlung wie

eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht,

ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren

gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für

sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine

bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie

ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von

Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018

vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E.

2.2).

4.2.2

4.2.2.1 In

Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den

12. März 2017 hält die Vorinstanz den Verkauf von 450 Gramm Kokaingemisch

und die Geldwäscherei über CHF 2'250.– als erwiesen. Der Beschuldigte habe

beim Depothalter «C____» (C____, der u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei rechtskräftig zu 9

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde [Akten S. 2281 ff.]) in dessen

Wohnung (Drogendepot) an der [...] 45 Fingerlinge bezogen und an diverse nicht

identifizierte Abnehmer verkauft. Den Verkaufserlös von CHF 2'250.– habe

er über eine Drittperson («[...]» - nicht identifiziert) an «C____» aushändigen

lassen, damit letzterer das Geld den Hintermännern in [...] habe zuführen

können (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1).

Dagegen bringt

der Beschuldigte in erster Linie vor, auf die TK-Protokolle könne nicht

abgestellt werden, weshalb weder die Drogenhandelsaktivitäten noch die

Geldwäschereihandlungen nachgewiesen seien. Abgesehen davon gehe aus den

mitgehörten Telefonaten ohnehin nicht im Einzelnen hervor, worüber sich die

Gesprächsteilnehmer unterhalten hätten. Es sei eine blosse Vermutung, dass im

Rahmen der Telefongespräche vom 12. und 14. März 2017 ein

Drogenhandel vereinbart und danach durchgeführt worden sei. Alleine aufgrund

der Verurteilung von «C____» könne nicht geschlossen werden, dass entsprechende

Drogengeschäfte stattgefunden hätten. Auch der von der Vorinstanz angenommenen

Preis pro Fingerling mit 10 Gramm Kokain von CHF 55.– sei unrealistisch, zumal

das in Fingerlingen abgepackte Kokain notorischerweise meistens einen höheren

Reinheitsgrad aufweise als gassenübliche Portionen; der gassenübliche Endpreis

für ein Gramm Kokain liege bei CHF 80.– bis CHF 120.–. Auch die

Geldwäschereihandlungen seien nicht nachgewiesen. Einzig der Bezug zu der

Verurteilung von «C____» reiche hierfür nicht. Darüber hinaus sei nicht

jegliches Verhalten von «C____» illegaler Natur gewesen. Schliesslich sei auch

nicht erstellt, woher das fragliche Geld stamme. Aus dem Schweigen des

Beschuldigten könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (Berufungsbegründung

Ziff. II.10 ff., Akten S. 2202 ff.).

4.2.2.2 In

Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass die TK-Protokolle aus der Aktion

«WAVE» nicht verwertet werden dürften, kann auf E. 2.2 oben verwiesen

werden.

4.2.2.3 Soweit

der Beschuldigte weiter geltend macht, aus seinem Schweigen könne nichts zu

seinen Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.12, Akten

S. 2203), gilt es diesen Einwand zu relativieren.

Gemäss

dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO

ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen

Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)

grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird,

ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der

Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein

Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile

erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3 S. 214 f., 138 IV 47

E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3,

6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018

E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011

vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je m. w. Hinw.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das

Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich

neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises

Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer

6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8.

November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz

in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der

Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren

Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts denn

auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient dazu, auf

eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen

zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem

öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten

Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei

ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte

Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten

Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f.).

In

Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die

Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung

unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes Aussageverhalten durchaus zum

Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016

E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls

gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell

Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der

Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten

ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3);

ebenso hat dies zu gelten, wenn er ein offensichtlich strategisches

Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen jeweils just das

zugibt, was man ihm nachweisen kann. Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo

tenetur-Prinzips auch in verschiedenen jüngeren Entscheiden hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für zutreffend erklärt,

dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen

[finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung

erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der

belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a.

auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die

einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Der

Grundsatz «in dubio pro reo» wird zwar verletzt, wenn der Strafrichter

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020

E. 2.3.3); indessen ist es nach der jüngsten Rechtsprechung mit der

Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der

beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall,

wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche

Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher

zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGer

6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis u.a. auf BGer

6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3.

Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Jil 2013 E. 1.5). Das

Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht «in Situationen, die

nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente

mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu

Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November

2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014

E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15.

September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das

Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: wenn

belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu

liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung

nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere

Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist (BGer

1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3: «C’est seulement si

les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en

mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un

simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et

que l’accusé est coupable»).

Das soeben Referierte

muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung

basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt nach dem Gesagten auch

in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise

kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten

Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020

vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]. Wenn also

der Beschuldigte nur das zugesteht, was ihm unmittelbar hat nachgewiesen werden

können (so insbesondere das letzte Drogengeschäft, als er in flagranti

ertappt wurde) und ansonsten selektive Ausführungen macht, wo ihm eine

Entlastung möglich scheint, zugleich aber dort schweigt, wo eine Erklärung

durch ihn erfolgen könnte – etwa bei den vorgehaltenen Telefongesprächen – dann

kann und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt

werden.

4.2.2.4 Die

Vorinstanz stützt sich vornehmlich auf die TK betreffend die Telefonnummer +41 [...],

die – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Beschuldigten zuzuordnen

ist (Akten S. 477, 1034 und 890). Konkret geht es um Gespräche, die am

12. und 14. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und dem nachweislichen

Drogendepot-Halter «C____» (vgl. die beigezogenen Urteile SG.2018.40 i.S. [...]

alias «C____» sowie SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 i.S. [...] alias «D____»,

Akten S. 2242 ff. und S. 2281 ff.) geführt wurden. Die Vorinstanz

schloss völlig zu Recht, dass es sich bei diesen Gesprächen um Drogenhandel

gedreht haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erfolgt diese

Erkenntnis nicht allein aus der Verurteilung von «C____», sondern insbesondere

auch aus bzw. unter Berücksichtigung der konspirativ gehaltenen Gespräche. So

wird aus diesen ersichtlich, dass der Beschuldigte einem «[...]» Geld gegeben habe,

welches «C____» habe ausgeliefert werden sollen (Akten S. 611 bzw. 1324).

Nachdem «C____» am 14. März 2017 dem Beschuldigten mitteilte, «nur 2250» statt

«2475» erhalten zu haben, und dass der Beschuldigte noch «extra 250 bringen

soll», gab es zwischen ihnen einen Streit über den Preis «zu welchem man es

gemacht hat» und der Beschuldigte wehrt sich gegen die von «C____» genannten

«55» – niemand habe ihm gesagt, dass es 55 sei (Akten S. 614 bzw. 1327). Dass

bei dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte knapp

ein Jahr später nachgewiesener- und teilweise unbestrittenermassen in genau derselben

Weise im Drogenhandel aktiv war (vgl. hierzu E. 4.3 unten), der Umstand,

dass diese Gespräche mit einem verurteilten Drogendepot-Halter geführt wurden,

bei der Einbettung und Würdigung der Gespräche berücksichtigt werden dürfen und

müssen, steht ausser Frage. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte,

ist aufgrund dieser gesamten Umstände und unter Berücksichtigung, dass der

Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine plausible

Erklärung für die Geldüberweisung und die konspirativ gehaltenen Gespräche

präsentierte (vgl. hierzu E. 4.2.2.3 oben), dem abgehörten Gespräch vom

14. März 2017 nicht nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte Drogenerlös,

den er irgendwo eingezogen hat, diesem «C____» abliefern wollte, sondern dass

er selbst auch in den Verkauf der Drogen (zum umstrittenen Preis von «55»)

involviert war.

Sodann nicht zu

beanstanden ist auch die vorinstanzliche Rückrechnung auf die Drogenmenge von

45 Fingerlinge bzw. 450 Gramm Kokaingemisch. Insofern kann auf die entsprechende

Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1

S. 23 unten). Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass der Preis von

lediglich CHF 55.– pro Fingerling bzw. CHF 5.50 pro Gramm Kokaingemisch

vergleichsweise tief anmutet und etwa einem Zehntel des gemeinhin als

gassenüblich bezeichneten Preises für Kokain in Endverkaufsqualität entspricht.

Dieses Argument zerschlägt sich allerdings, wenn die Aussagen des Beschuldigten

näher betrachtet werden. Dieser hat an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

in Bezug auf die von ihm zugestandenen Drogenhandelsaktivitäten aus dem Jahr

2018 nämlich selbst erklärt, dass er für Fingerlinge enthaltend 10 Gramm

Kokaingemisch etwa CHF 35.– bezahlt habe «und verkauft habe ich es für 50.–

bis 60.–, je nach dem» (Akten S. 2029). Im Übrigen deckt sich die

Preisangabe auch mit den Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE,

wonach im Rahmen jener Gruppierung die Abnehmer, welche die Waren direkt bei

den Depothaltern abholten, CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm Kokain

bezahlen mussten (vgl. SG.2019.30 S. 19 sowie SG.2018.210 S. 5 und 72,

Akten S. 2255, 2238 und 2240). Unter diesen Umständen muss der Streit um

den Preis, der sich aus den abgehörten Telefonaten ergibt, umso mehr als

belastendes Indiz gewertet werden.

In Bezug auf den

Drogenerlös geht den abgehörten Telefongesprächen – wie erwähnt – hervor, dass der

Beschuldigte einen solchen im Umfang von CHF 2’250.– dem in Basel weilenden

Depothalter «C____» abgeliefert bzw. über einen Dritten hat abliefern lassen.

Die Vorinstanz führt dazu aus, dass er dieses Geld «über die Mittelsmänner «[...]»

und «C____» in [...] weiterleitete, mithin das Geld ausser Landes schaffen

liess». Dem TK-Protokoll vom 14. März 2017 mit dem bereits erwähnten Disput

zwischen «C____» und dem Beschuldigten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte

zur Klärung des Verkaufspreises der Drogen «die Leute» anrufen solle, die

«drüben» seien; sie kamen dann überein, dass sie diese Leute gemeinsam anrufen

(Akten S. 614, 1327). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte wie

auch der Depothalter und Geldempfänger in Basel in Bezug auf den

Drogenverkaufspreis nach den Anweisungen der Hintermänner, «die drüben sind»,

richteten. Dass diese somit anerkanntermassen das letzte Wort hatten und man im

Streitfall die Frage des vereinbarten Preises mit ihnen abklären wollte, lässt ohne

weiteres den Schluss zu, dass sie zumindest in einigem Umfang auch am in Basel

erzielten Drogenerlös beteiligt waren. Denn wäre ihnen der Preis für die

gelieferten Drogen bereits bei deren Empfang vollumfänglich übergeben worden,

dann hätten sie kein Interesse mehr daran gehabt, den Weiterverkaufspreis den

einzelnen Händlern in Basel vorzugeben. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte

über die weiteren Abläufe im Bild war und mit der Ablieferung des Drogenerlöses

an «C____» bewusst dafür sorgte, dass dieses Geld den Hintermännern zukommen

werde. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach erstellt, dass der

Beschuldigte die aus dem Drogenverkauf stammenden CHF 2'250.– über «[...]»

(Akten S. 611, 1324) und «C____» (Akten S. 614, 1327) ausser Landes

schaffen liess.

4.2.3

4.2.3.1 Betreffend

den Vorwurf der Drogenaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den

1. April 2017 hält die Vorinstanz sowohl die Drogenübergabe (in

unbekannter Menge) als auch die Wegschaffung des Drogenerlöses in [...] für nicht

erwiesen, woraus in dieser Anklageziffer ein Freispruch erfolgt ist. Erstellt

sei lediglich der Kontakt zu einem vermeintlichen Drogenkurier resp.

Kokainverteiler. Die in den Akten befindlichen Gespräche seien jedoch zu

unspezifisch, als dass eine konkrete drogenbezogene Handlung des Beschuldigten

nachgewiesen werden könne. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass ihr

verabredetes Treffen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gestanden sei,

unklar, welchem Zweck (Drogenübergabe, Übergabe von Drogenerlös) ihr Treffen

gedient habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.2).

Die

Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch vor, aufgrund des Berichts

der Kantonspolizei [...] sei klar, dass es sich beim Gesprächspartner «E____»

der Gespräche vom 1. April 2017 um einen Inlandkurier gehandelt habe, der

für die im Rahmen der Aktion WAVE verfolgte Drogenhändlergruppierung tätig

gewesen sei. Dieser habe Kokainfingerlinge ausgeliefert und Drogenerlös

entgegengenommen, wobei letzteres nicht zu seinen Kernaufgaben gehört habe und

daher die Übergabe von Geld an ihn auch nicht angeklagt worden sei. Indessen

stehe angesichts des Schuldspruchs in AKS 2.3.2 [recte: 2.3.1] fest, dass der Beschuldigte

die von ihm verkauften Drogen «von eben solchen Depothaltern wie [...] [= C____]

bezog und sich demzufolge mithin von bandeninternen Inlandkurieren – wie eben E____,

zu welchem er ansonsten keinen Kontakt gepflegt hat – hat liefern lassen». Aufgrund

der bei anderen Gelegenheiten bezogenen Mengen und des Umstands, dass der

Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen delinquierte, sei davon auszugehen,

dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe. Weiter schliesst die

Staatsanwaltschaft aus der sonstigen Betätigung des Beschuldigten darauf, dass er

den durch den Verkauf erzielten, nicht bezifferbaren Erlös zeitnah über

unbekannt gebliebene Kanäle ausser Landes habe schaffen und den Hintermännern

habe zukommen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten

S. 2180).

4.2.3.2 Die

Kriminalpolizei [...] wurde im Rahmen der Aktion WAVE Ende Februar 2017 als

Zufallsfund auf «E____» aufmerksam, weil dieser mit einem anderen Überwachten

(dem in Basel ansässigen [...]) in telefonischer Verbindung stand. Aufgrund der

Erkenntnisse aus den Überwachungen bezeichnete die Kriminalpolizei [...] «E____»

als mutmasslich in der Region [...] wohnhaften Kokainverteiler, der im Auftrag

von [...] grosse Mengen überregional an Drogenabnehmer verteile (Akten S. 714-748;

vgl. auch Telefongespräche S. 718, 720). E____ wurde in der Folge

ebenfalls überwacht; die Überwachung endete am 27. August 2020 (Akten

S. 747).

In Bezug auf den

Beschuldigten sind zwei kurze Gespräche am 1. April 2017 aktenkundig, in

welchen «E____» dem Beschuldigten zunächst um 16:49 Uhr mitteilt, er sei in 20

Minuten da, und um 17:20 Uhr, dass er «dort» sei, worauf der Beschuldigte sagt,

er komme in 2-3 Minuten (Akten S. 619 f., 1329 f.).

Obschon die

Auffassung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist und der Verdacht, dass es

bei ihrem Treffen zu einer Drogenübergabe gekommen sein müsse, nicht abwegig

erscheint, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese kurzen Telefonate zum

Vereinbaren eines Treffens zu unspezifisch und im Übrigen auch nicht im Geringsten

konspirativ geführt waren, als dass dem Beschuldigten aus diesen konkrete

Drogenverkaufshandlungen angelastet werden könnten. Dies muss umso mehr für die

ihm vorgeworfene Geldwäschereihandlung gelten, welche aus diesen

Drogenverkaufshandlungen abgeleitet wird. Der Umstand alleine, dass der

Beschuldigte, nachdem ihm eine Beteiligung als Drogenhändler und Geldwäscher im

Rahmen der überwachten Gruppierung nachgewiesen werden konnte, sich mit einem

mutmasslichen Drogenkurier verabredet, kann nicht genügen, um Drogenverkaufs-

und Geldwäscherei-Aktivitäten als erstellt zu erachten, zumal auch aus den

übrigen Ermittlungsergebnissen kein Hinweis auf eine im Drogenhandel

begründende Beziehung zwischen «E____» und dem Beschuldigten vorhanden ist. Vielmehr

hatte «E____» durch [...] entsprechende Beziehungen zu Basel und es ist nicht

auszuschliessen, dass sich «E____» und der Beschuldigte, welche im Übrigen

dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ausserhalb ihrer jeweiligen Drogenaktivitäten

trafen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ergeht somit in Bezug auf

diesen Vorwurf ein Freispruch.

4.2.4

4.2.4.1 Die

Vorinstanz sprach den Beschuldigten sodann von den Vorwürfen der

Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 2. Mai

2017 frei. Zwar sei aufgrund der TK-Protokolle erstellt, dass sich der

Beschuldigte mit der Person «F____» getroffen habe, welche gemäss einem Rapport

der Kantonspolizei [...] mutmasslicher Inlandkurier sei, weitere Hinweise zur

Person bzw. beweiskräftige Erkenntnisse zu den angeblichen Drogenaktivitäten

seien den Akten nicht zu entnehmen. Da bereits die Informationen über die

Person «F____» derart vage seien, könne dem Treffen auch kein drogenrelevanter

Hintergrund unterstellt werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil

E. II.2.1.3).

Die

Staatsanwaltschaft moniert diesbezüglich, aufgrund der TK sei erstellt, dass

der Beschuldigte rund um den 2. Mai 2017 mit einem als Geldkurier

bekannten Mitglied der Drogenbande, «F____», Kontakt gehabt habe. Dieser Kurier

sei mit einer grösseren Summe Bargeld durch Basel gelaufen. Für das Treffen

zwischen dem Beschuldigten und dem Geldkurier gebe es keinen anderen Grund, als

dass der Beschuldigte Geld, welches aus dem vorgängig bandenmässig begangenen

Kokainverkauf stamme und schweizweit eingesammelt worden sei, ausgehändigt

erhalten habe und er dieses in der Folge an die Hintermänner in [...] habe

zurückfliessen lassen. Somit habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu

erfolgen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 2181).

4.2.4.2 Zunächst

kann in Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass auf die Ergebnisse der

Telefonüberwachung nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsantwort

Ziff. II.5, Akten S. 2217), wiederum auf E. 2.2 oben verwiesen

werden.

Der Telefonanschluss

von «F____» wurde ebenfalls im Rahmen der Aktion WAVE überwacht. Die Kriminalpolizei

[...] hat ermittelt, dass «F____» u.a. eine auf eine inexistente Person und

Adresse in Basel registrierte Nummer verwendete (Akten S. 750), und hat

verschiedene Gesprächsprotokolle in die Akten aufgenommen (Akten

S. 750-759). Die Überwachung wurde per 27. November 2017 beendet (Akten

S. 799). Aus den aufgezeichneten und von der Kriminalpolizei [...]

aktenkundig gemachten Gesprächen wird ersichtlich, dass «F____» am 29. April

2017 von Basel aus mehrmals mit [...] alias «G____» (vgl. in Bezug auf diesen: SG.2019.30

Akten S. 2252 ff.) gesprochen hat, wobei es um ein Abholen in der

«Hauptstadt» ging, an einer Adresse, die dem beauftragten «G____» unbekannt war

und ihm von «F____» zugesandt werden musste – wobei «G____» darauf hingewiesen

werden musste, dass die Hauptstadt Bern und nicht Zürich sei (Akten

S. 755). Die Gespräche sind konspirativ geführt: «F____» fragt «G____», ob

er zur Hauptstadt fahren könne, um «die Schönheit des Mannes abzuholen» (Akten

S. 753) und zum Schluss «wie viele Hände hat er dir gegeben» – was «G____»

mit «2'500.–» beantwortet (Akten S. 757). Es bestehen keine Zweifel, dass

es bei diesen Gesprächen um die Übergabe von Drogen oder Drogengeldern gegangen

ist. Die Relativierung der Vorinstanz ist daher insofern zu korrigieren, dass die

grundsätzliche Betätigung von «F____» im Drogenring als erstellt zu erachten

ist, wenn auch seine konkrete Rolle nicht ganz geklärt ist.

Im Zusammenhang

mit dem Beschuldigten geht es bei den Gesprächen – wie bereits mit der Person «E____»

– um die Vereinbarung eines Treffens. Anders als beim Treffen mit «E____», geht

aus den TK-Protokollen unmissverständlich hervor, dass sich der Beschuldigte

und «F____» zwecks einer Geldübergabe treffen wollten – und zwar um die

Übergabe von Geld an den Beschuldigten im Auftrag eines Dritten (Akten

S. 1332). Der Beschuldigte erwartete diesen Betrag offensichtlich nicht

(Akten S. 1332) und er wusste auch nicht, in welcher Währung der Betrag

ist (Akten S. 1334). «F____» drängte darauf, dass der Beschuldigte innert

einer halben Stunde zum Treffpunkt komme, damit er selbst nicht mit dem Geld

herumlaufen müsse (Akten S. 1333).

Der Beschuldigte teilte ihm

schliesslich mit, dass er «F____» mit einer anderen Nummer anrufe, wenn er da

sei – er gehe mit der gerade verwendeten Nummer nicht hinaus (Akten

S. 1334).

Die Gespräche

muten in verschiedener Hinsicht verdächtig an. Zunächst fällt auf, dass seitens

des Beschuldigten keinerlei Rückfragen gestellt worden sind, obschon er

unerwartet und auf Geheiss eines Dritten Geld in unbekannter Währung erhalten

soll. Vielmehr scheint er unmittelbar einverstanden, sich unter diesen

Umständen mit «F____» bei «[...]» – offensichtlich einer beiden Personen

bekannten Örtlichkeit – zu treffen (Akten S. 1332). Sodann verdächtig

erscheint, dass der Beschuldigte «F____» vor Ort nochmals anrufen wollte, und

zwar mit einer neuen Nummer, weil er mit der anderen das Haus nicht verlasse.

Eine vernünftige Erklärung ist dafür nicht erkennbar. Ebenso unerklärlich ist,

weshalb «F____» derart Wert darauf legte, nicht mit Geld herumlaufen zu müssen.

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. Akten S. 2181), hätte

er die Übergabe auch mittels Banküberweisung tätigen können, wenn es ihm unwohl

gewesen wäre, das Geld auf Person zu tragen. Die eben dargestellten Gespräche

können nicht im Zusammenhang mit einem normalen Treffen stehen. Die Beweislage

präsentiert sich demnach wesentlich anders, als in Bezug auf das Treffen mit «E____».

Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch «F____» im Rahmen einer

Drogenhändlerorganisation aufgefallen sind, ist in Übereinstimmung mit der

Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich auch die Geldübergabe in diesem

Kontext abgespielt haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsantwort Ziff. II.5,

Akten S. 2217), ist aufgrund der dargelegten Umstände hinreichend erstellt,

dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 von «F____» eine unbekannte Summe an Geld aus

Drogengeschäften entgegengenommen hat. Da dies im Auftrag eines Dritten

geschah, ist zudem erstellt, dass die Entgegennahme eine

Verschleierungshandlung darstellte. Nicht erstellt ist nach dem Gesagten

indessen, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt auch in konkrete Drogenverkaufstätigkeiten

involviert gewesen wäre – entsprechende Hinweise sind dem Kontakt zwischen «F____»

und dem Beschuldigten keine zu entnehmen.

4.2.5

4.2.5.1 Im

Rahmen der ersten Deliktsphase wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

schliesslich vor, dem für die Bande tätigen «D____» am 28. Juni 2017

Drogenerlös in unbekannter Höhe zwecks Verschaffung in [...] ausgehändigt zu

haben. Sie klagt unter diesem Punkt neben Geldwäscherei- aber auch

Drogenhandelsaktivitäten an. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nur wegen

Geldwäscherei schuldig gesprochen und bezüglich des Betäubungsmitteldelikts auf

Freispruch erkannt. Sie führt dazu aus, aufgrund der telefonischen Kontakte

zwischen dem Beschuldigten und «D____» sowie des Umstands, dass beide im

Betäubungsmittelhandel involviert gewesen seien, könne das Treffen zwischen

ihnen nur dazu gedient haben, aus dem Drogenverkauf resultierendes Geld zwecks

Verbringung ins Ausland zu übergeben, zumal der Beschuldigte keine andere

vernünftige Erklärung präsentiert habe. Die genaue Höhe des Geldes sei nicht

bekannt, doch dränge sich allein schon wegen der internationalen Komponente und

des damit verbundenen Reiseaufwands die Feststellung auf, dass es sich um den

Gegenwert einer qualifizierten Menge Drogen gehandelt habe. Da nicht

ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem

Drogenverkauf eines Dritten gehandelt habe, und der Beschuldigte lediglich für

das vorübergehende Verstecken und anschliessende Weiterleiten besorgt gewesen

sei, lasse sich der Vorwurf der Drogenhandelsaktivitäten nicht aufrechterhalten

(angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.4).

Der Beschuldigte

macht hiergegen geltend, aus den Telefonkontrollen bzw. den Kontakten per SMS

könne nichts Weiteres abgeleitet werden, als dass es zu einem Treffen zwischen

dem Beschuldigten und «D____» gekommen sei. Um was es dabei gegangen sei, sei

nicht bekannt. Der alleinige Hinweis, dass «D____» ebenfalls wegen mehrfachen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei

verurteilt worden sei, genüge nicht für einen entsprechenden Schuldspruch. Auch

könne nicht gesagt werden, dass die Interpretation der geführten Telefonate

bzw. der SMS keinen anderen Schluss zuliessen. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz könne aus dem Schweigen des Beschuldigten nichts zu seinen Ungunsten

abgeleitet werden. Selbst wenn irgendwelche Gelder übergeben worden wären, sei

nicht erstellt, woher das Geld stamme. Folglich müsse dem Grundsatz in dubio

pro reo folgend ein Freispruch erfolgen (Berufungsbegründung

Ziff. II.14, Akten S. 2204).

4.2.5.2 Die

vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Geldwäscherei rund um den

27. Juni 2017 beruht auf telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten

und [...]. [...] alias «D____» wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 18. Juli

2019 (SG.2019.30) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei

(schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (nebst einer bedingten Geldstrafe)

verurteilt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf den

Vorwurf der Geldwäscherei im Rahmen der Aktion WAVE liegt aber ein Geständnis

vor, das D____ anlässlich der Hauptverhandlung gegeben hat und bei welchem er

auch im Rahmen der Berufung geblieben ist (Berufungsbegründung D____ S. 9,

Akten S. 2276). Ihm wird vorgeworfen, sich 2008 und dann nochmals ab

Januar 2016 einem grossen Drogenring angeschlossen zu haben, der u.a. von [...]

aus operierte (vgl. SG.2019.30 S. 2 ff., Akten S. 2243 ff.). Ab 2016

wurde diese Aktivitäten ebenfalls unter der Aktion WAVE beobachtet. Es wurde

festgestellt, dass die Hintermänner wöchentlich Kokainfingerlinge im

Mehrkilobereich aus [...] in die Schweiz einführen und im Raum Basel an

verschiedene Depothalter liefern liessen – u.a. an den bereits erwähnten [...]

alias «C____» (vgl. SG.2019.30 S. 16 ff., Akten S. 2252 f.). «D____»

war ab dem 19. Januar 2016 aktiv und wurde am 29. September 2017 festgenommen.

Er gilt primär als Geldkurier, der für das schweizweite Einsammeln und die

Rückführung des Drogenerlöses in [...] zuständig war, allerdings in ranghoher

Position und in direktem Kontakt mit den Hintermännern in [...]. Es werden ihm

beinahe wöchentliche Fahrten nach Basel vorgeworfen, wo er das von diversen

Geldboten in der Schweiz eingesammelte Drogengeld entgegengenommen habe. Konkret

wird er auch mit «G____» in Verbindung gebracht, der grosse Geldbeträge für ihn

eingesammelt habe (vgl. u.a. SG.2019.30 S. 16, S. 20 f., S. 47

f., Akten S. 2252, 2256 f., 2260 f.). «D____» soll auch am 27. Juni 2017

nach Basel gereist sein und hier dreimal im [...] an der [...] übernachtet

haben. Er habe dabei u.a. auch «G____» kontaktiert (SG.2019.30 S. 48,

Akten S. 2261). In diesen Zeitraum fallen die Telefonate des Beschuldigten

mit «D____» vom 27. Juni 2017 und die an ihn versandte SMS (Akten

S. 615 ff., 1104). «D____» rief den Beschuldigten zunächst vom

Antennenstandort [...] aus an, der sich in ungefähr 500 m Distanz zur [...]

befindet. Es geht darin um die Vereinbarung eines Treffens mit dem Zweck, etwas

beiden offenbar Bekanntes («es») im Besitz des Beschuldigten abzuholen. Aus den

Gesprächen geht hervor, dass sich die beiden Sprechenden schon mehrfach zuvor

getroffen hatten, offenbar zu ähnlichem Zweck; denn als «D____» vorschlägt,

sich bei «[...]» zu treffen, wird der Beschuldigte ungehalten, erhebt seine

Stimme und fragt, ob «D____» ihn dort «jemals getroffen hat» (Akten S. 615,

1103). Auch wird deutlich, dass «D____» noch nie am damaligen Aufenthaltsort

des Beschuldigten war: Dieser erklärt ihm auf die Frage, wo er sei, dass er in

der Nähe des [...] sei und er «D____» seine Adresse senden werde (Akten

S. 615, 1103). Er sendete ihm denn auch sogleich per SMS die Adresse [...]

mit dem Hinweis «around 6pm or tomorrow 12 o’clock» (Akten S. 1104). Tags darauf

lotste er «D____» an diese Adresse – an «Baustelle» und an «[...]» vorbei zur

Nummer [...], auf dem Haus stehe [...] geschrieben. Nachdem «D____» dem Beschuldigten

um 11:46 sagte, er sei gleich dort (Antennenstandort [...]), rief der Beschuldigte

ihn um 11:49 nochmals an und meinte, dass er ihn gerade sehe (Akten S. 617

f., auch 1105 f.).

Es ist dem

Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass der Inhalt der Telefongespräche nicht sehr

aufschlussreich ist, doch ergibt sich aus der Art der Gesprächsführung

einerseits, dass es nicht um ein gewöhnliches Treffen unter Bekannten geht und

andererseits, dass der Beschuldigte «D____» etwas zu übergeben hatte, worüber

beide Bescheid wussten, was sie aber am Telefon nicht benennen wollten. Wie aus

den vorgehenden Erwägungen ersichtlich, war der Beschuldigte in der ersten

Jahreshälfte 2017 im Drogenhandel aktiv, wobei insbesondere mit «C____», aber

auch indirekt mit «G____» weitere im Drogenhandel aktive Personen sowohl beim

Beschuldigten als auch bei «D____» Erwähnung finden (vgl. E. 4.2.4.2 oben).

Nachdem «D____» vornehmlich als Geldkurier bekannt war und diesbezüglich auch

ein Geständnis vorliegt, gibt es keinen anderen Schluss, als dass es bei ihrem

Treffen zu einer Übergabe von Geld aus dem Drogenhandel gekommen ist. Bei

dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das

Ausbleiben einer vernünftigen Erklärung durch den Beschuldigten für ihr Treffen

mitberücksichtigte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat damit als

erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Drogenhandel

stammen, «D____» zwecks Verbringung an die Hintermänner in [...] übergeben hat.

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten jedoch

kein (eigenhändiger) Drogenverkauf nachgewiesen.

4.2.6 Zusammengefasst

hat damit in Bezug auf die erste Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der

Beschuldigte 450 Gramm Kokain veräusserte und CHF 2'250.– aus dem Drogenverkauf

stammendes Geld über Mittelmänner in [...] weiterleiten liess (E. 4.2.2

oben). Zudem hat er am 2. Mai 2017 eine unbekannt gebliebene Summe an

Drogenerlös zwecks Verschleierung entgegengenommen (E. 4.2.4 oben) und am

28. Juni 2017 eine unbekannt gebliebene Summe zwecks Weiterleitung in [...]

an einen Kurier übergeben (E. 4.2.5 oben).

4.3 In

Bezug auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und

Geldwäschereihandlungen des Jahres 2018 ist vorweg zu erwähnen, dass der

Beschuldigte verschiedentlich die Unzulässigkeit der Überwachung bzw. die

Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonüberwachung ins Feld führt (vgl.

Berufungsbegründung Ziff. II.17, II.20 und II.26, Akten S. 2205 f., 2207,

2210). In Bezug auf diese Vorbringen kann vollumfänglich auf E. 2.2

verwiesen werden.

4.3.1 Für

die zweite Deliktsphase liegen zunächst zahlreiche Beweismittel vor, welche

anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 13. September 2018 bzw. der

anschliessenden Hausdurchsuchung an der [...] in Basel sichergestellt werden

konnten. Der Beschuldigte wurde am 13. September 2018 zusammen mit H____

festgenommen, der soeben im Begriff war, samt Bargeld die Wohnung des

Beschuldigten zu verlassen (vgl. Festnahmerapport, Akten S. 261 f.; auch

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft S. 2, Akten S. 275). In

der Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 110 Fingerlinge mit rund 1.1 kg

Kokaingemisch und mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Ausserdem wurden ein

Aktenkoffer mit leerer Whiskeyflasche, ein Notizzettel, diverse Belege,

Schriftstücke und SIM-Karten sowie eine Umhängetasche mit Geld in verschiedenen

Währungen beschlagnahmt (vgl. Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und

Vermögenswerte, Akten S. 469 f. und 477; Akten S. 472; das

ausländische Bargeld wurde zu den Effekten des Beschuldigten gegeben, Akten

S. 475; € 85.– wurden zur Kostendeckung beschlagnahmt, Akten S. 476; vgl.

ferner Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2018, Akten

S. 1013 ff.; Foto-Dokumentation vom 14. September sowie vom 1. Oktober

2018, Akten S. 860 f., 1019 ff.; Drogenschnelltest vom 14. September

2018, Akten S. 859; Forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober

2018, Akten S. 1375 ff.).

Sodann liegen eine

Vielzahl von Aufzeichnungen von Telefongesprächen vor, die im Rahmen der

Ermittlungsaktion «UDO» der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...]

getätigt worden sind (vgl. u.a. Akten S. 567).

Der Beschuldigte

selbst hat sich zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2018 im Vorverfahren nur

rudimentär geäussert (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845

ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen

vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und

S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018,

Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember

2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom

15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar

2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten

S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten

S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.) Immerhin

hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, dass er

ab Februar 2018 Drogen in [...] und teilweise auch von Lieferanten, welche die

Drogen in die Schweiz gebracht hätten, bezogen habe – allerdings in weit

geringerem Umfang als angeklagt und auch nicht als Teil einer Organisation. Die

bei ihm anlässlich der Festnahme sichergestellten rund 1,1 kg

Kokaingemisch seien für ihn selbst und einen Freund gewesen – er hätte seinen

Anteil selbst verkauft und einen Teil der Lieferung weitergegeben (Akten

S. 2027 f.). Manchmal habe er Drogen auch umgepackt und sie einmal – in [...]

– mit Edelweiss gestreckt (Akten S. 2028). Auf Frage hat er erklärt, dass

er bei B____ einmal 100 und einmal 200 Gramm in Fingerlingen bezogen habe.

Dieser habe ihm auch den Kontakt zu Lieferanten in [...] beschafft, nachdem der

Beschuldigte ihm gesagt habe, seine Abnehmer seien nicht zufrieden (offenbar mit

dem von B____ bezogenen Stoff: Akten S. 2029). Auf Frage, wieviel in einem

Fingerling gewesen sei, meint er: 10 Gramm. Der Preis, den er dafür bezahlt

habe, sei «etwa 35.–. Und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nachdem».

Auf die Frage, ob er direkt an Konsumenten oder an Zwischenhändler verkauft

habe, meinte er: «Einem verkaufte ich und der verkaufte es weiter (aF) Er war

von [...]» (Akten S. 2029). Auf die Frage, ob es mit B____ zu

Geldübergaben gekommen sei, meinte er, als er einmal nach [...] gefahren sei,

habe B____ ihn gefragt, ob er CHF 3'000.– für einen Freund mitnehmen könne

(Akten S. 2028). Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigte

er, dass er von einer Person in der Schweiz «manchmal» Drogen erhalten habe.

Zwar wollte er nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist sein,

bestätigte aber einerseits, dass er dorthin reiste, um die Qualität der

Betäubungsmittel zu prüfen, und räumte andererseits ein, dass er aus dem

Drogenhandel stammendes Geld an den Kontakt in [...] abgeliefert habe.

Schliesslich konkretisierte er, dass er nicht selbst auf der Strasse die Droge

verkauft habe, sondern der Bekannte aus [...] diese auf Kommission auf der

Strasse umgesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten

S. 2382 ff.).

4.3.2

4.3.2.1 Der

Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die zweite Deliktsphase zunächst die

Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen vom 7. bis

12. Mai 2018 (Vorgänge 148 und 152). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund

der abgehörten Gespräche zwischen B____ und dem sich mehrheitlich in [...] aufhaltenden

Bandenmitglied [...] alias «I____» (vgl. hierzu angefochtenes

Strafgerichtsurteil S. 9), den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B____

sowie den Aussagen von B____ anlässlich den mit ihm durchgeführten Einvernahmen

als erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 nach [...] gereist sei,

um 300 Gramm Kokain zu organisieren, welche er durch einen Kurier in die Schweiz

habe transportieren lassen. Zudem habe er aus dem Drogenverkauf stammende

Einnahmen, mithin CHF 3'360.– Drogenerlös in [...] verbracht und «I____»

bzw. einem anderen für diesen handelnden Hintermann übergeben (angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. II.2.2.3).

Der Beschuldigte

bringt dagegen vor, es sei zwar erstellt, dass er am 8. Mai 2018 zusammen

mit seiner Familie von Basel nach [...] geflogen sei; die ihm vorgeworfenen

strafbaren Handlungen seien jedoch nicht erstellt. Die Erkenntnisse der

geheimen Überwachungen könnten auch unter Berücksichtigung der Angaben von B____

die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Vorwürfe nicht

stützen. So sei es in [...] offensichtlich zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten

und «I____» gekommen; der Beschuldigte habe entsprechende Befehle nicht befolgt

und jemand anderes getroffen, weshalb «I____» gemäss Angaben von B____ sehr

wütend geworden sei. Zudem bleibe vollkommen unklar, weshalb bei den überwachten

Gesprächen die Rede von «J____» gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich zu

einem späteren Zeitpunkt jedenfalls als «K____» vorgestellt. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um zwei verschieden Personen handle.

Ferner sei ungeklärt, was mit dem vermeintlich von B____ an den Beschuldigten

übergebenen Betrag von CHF 3'360.– passiert sei. Die vorinstanzliche Annahme,

dass der Betrag an «I____» übergeben worden sei, könne nicht in Einklang damit

gebracht werden, dass dieser wütend geworden sei, weil sich der Beschuldigte

mit einer anderen Person in [...] getroffen habe. Schliesslich würden auch für

die Annahme, dass das in [...] vermeintlich organisierte Kokain mit einem

Kurier in die Schweiz transportiert worden sei, keinerlei Nachweise vorliegen

(Berufungsbegründung Ziff. II.16 f., Akten S. 2205 f.).

4.3.2.2 Nicht

bestritten und hinreichend belegt ist, dass der Beschuldigte am 8. Mai

2018 mitsamt seiner Familie nach [...] geflogen ist (vgl. hierzu die

vorinstanzlich erwähnten Fundstellen Akten S. 1650 ff., 1062, 1034 ff.). Im

Vorverfahren führte der Beschuldigte dazu aus, er sei an diesem Tag mit seiner

Familie geflogen, da die Kinder Ferien gehabt hätten. «Wir flogen gemeinsam für

ein paar Tage und kamen auch wieder gemeinsam zurück. Es war überhaupt nicht

meine Absicht dorthin zu fliegen wegen Drogengeschäften, sondern nur wegen den

Ferien» (Akten S. 1669). Dies führte er anlässlich der

Berufungsverhandlung erneut aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9

f., Akten S. 2384 f.). Diese Ausführungen erscheinen allerdings bereits

deshalb als wenig glaubwürdig, weil der Beschuldigte anerkanntermassen zu

anderen Zeitpunkten Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung unternahm (vgl. bspw.

Berufungsbegründung Ziff. II.16 und II.19, Akten S. 2205, 2207). Dass der

Beschuldigte für seinen Familienurlaub ausgerechnet jene Feriendestination

wählt, bei der er illegalen Geschäften nachgegangen ist, erscheint reichlich

lebensfremd. Einerseits dürfte er kein Interesse daran gehabt haben, seine

kleinen Kinder in den Dunstkreis der anderen Dealer oder gar Hintermänner zu

bringen, wenn er nicht selbst zwecks der Beschaffung von Kokain nach [...] flog;

andererseits wird einem Dealer, der wiederholt zum Zweck des Drogenhandels nach

[...] reist, daran gelegen sein, für den Familienurlaub nicht ausgerechnet

dieselbe notorische Drogenhandels-Destination anzufliegen und sich damit

unnötig verdächtig zu machen. Darüber hinaus war der Beschuldigte zu jener Zeit

arbeitslos und von der Nothilfe abhängig (vgl. u.a. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379). Auch wenn seine Ehefrau

damals gearbeitet hat, erscheint es abwegig, dass sie die vergleichsweise teure

Feriendestination wählen, ohne dass der Beschuldigte Drogengeschäften nachgegangen

ist.

Insbesondere

geht aber aus den abgehörten Gesprächen sowie den Aussagen von B____ hervor,

dass der Beschuldigte in [...] gereist ist, um 300 Gramm Kokain zu besorgen und

«I____» aus dem Drogenhandel stammende CHF 3'360.– zu überbringen (vgl.

Akten S. 1001 ff., 1235 ff., 1633). Für den Inhalt der aus der

Telefonüberwachung hervorgegangenen Gespräche zwischen B____ und «I____» und

zwischen B____ und dem Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 30 f.). Was

der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringt, vermag die von

der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen aus diesen Gesprächen und Aussagen nicht

zu erschüttern. Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei der in den

Gesprächen erwähnten Person mit dem Pseudonym «J____» um den Beschuldigten

handelte. Dieser Schluss liegt bereits deshalb nahe, weil der Beschuldigte sich

in einem weiteren Gespräch vom 19. Juni 2018 selbst als «K____» vorstellte

(vgl. Akten S. 1662). Dass es sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht –

um zwei verschiedene Personen gehandelt haben könnte, kann ausgeschlossen

werden. B____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2018

aufgefordert, aus einem Fotobogen ihm bekannte Personen mit einem Kreuz zu

markieren. Dabei identifizierte er den Beschuldigten als «J____» (Akten

S. 1354 sowie 1361 und 1438). Dies bestätigte er anlässlich der mit dem

Beschuldigten durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019

(Akten S. 1628).

Was die in der

Folge aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten an der

vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bereits

die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklage auf diese Unstimmigkeiten zwischen

den Beteiligten ein und führte aus, der Beschuldigte habe die Drogen nicht bei

dem von «I____» empfohlenen Lieferanten bezogen, sondern bei einem unbekannten

Lieferanten erhältlich gemacht. Trotzdem habe der Beschuldigte diese Drogen

über die Kuriere von «I____» nach Basel transportieren lassen. Zudem sei der

Beschuldigte der Aufforderung «I____s», die für ihn bestimmten Fingerlinge zu

markieren, nicht nachgekommen, sondern habe lapidar erklärt, er habe die Ware

bereits gestern zum Transport nach Basel aufgegeben, was «I____» erzürnt habe,

da er die über ihn zu transportierende Ware grundsätzlich am Tag des Transports

übernehme (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 12 f.). Diese

Ausführungen decken sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten –

einerseits mit den aus der Telefonüberwachung hervorgehenden Gesprächen und

andererseits mit den Aussagen B____s anlässlich der Einvernahmen. So wird

insbesondere ersichtlich, dass sich «I____» am 12. Mai 2018 bei B____

beschwerte, dass «J____» woanders etwas gekauft habe und nicht bei ihm. «J____»

habe den Leuten die Anweisung gegeben, die Ware zu «I____» zum Versand zu

bringen. Er wolle die Ware nur an dem Tag entgegennehmen, wo sie auch

verschickt werde. Morgen werde «es gespielt» (Akten S. 1245). B____

bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018, dass unter

«es spielen» die Kokainlieferung gemeint war (Akten S. 1007). Es ist somit

hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte bei einer unbekannten Person

bezogene 300 Gramm Kokain durch einen (von «I____» organisierten) Kurier in die

Schweiz transportieren liess. Aufgrund dessen, dass er die Kokainlieferung auf

diese Weise durchführen liess, hat ebenso als erstellt zu gelten, dass der

Beschuldigte die in [...] verbrachten CHF 3'360.– einem Hintermann übergab.

Welcher Person das Geld letztlich übergeben wurde, kann und muss offenbleiben.

4.3.2.3 Schliesslich

ist auch dem (Eventual-)Einwand des Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff.

II.18, Akten S. 2206), es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die

Drogen in Empfang genommen bzw. weiterverkauft habe, und ein allfälliges

blosses Anstaltentreffen sei nicht hinreichend angeklagt, nicht beizupflichten.

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist

hinsichtlich der Tathandlungen weit gefasst und umfasst eine Vielzahl an

Beteiligungsformen und Vorstufen, so insbesondere auch das Anstaltentreffen

(Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Dieses erfasst sowohl den Versuch

im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte

Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben

Strafandrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGer 6B_687/2016

vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4; BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f., 133

IV 187 E. 3.2 S. 192 f.). Damit wird die Strafbarkeit weit

vorgelagert, indem schon das blosse Anstaltentreffen bestraft wird und damit

Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, das tatbestandsmässig nicht erfüllt ist

(BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5; BGE 130 IV 131 E. 2.1

S. 135 f.; ausführlich BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.1-10.6).

Wer in solchen Fällen alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv

wie subjektiv erfüllt, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis als Täter zu

betrachten und untersteht der vollen Strafdrohung – auf die sonst üblichen

Abstufungen strafrechtlicher Verantwortung wird nach dem gesetzgeberischen

Konzept keine Rücksicht genommen (BGer 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018

E. 1.2.2; kritisch: Albrecht,

Art. 19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in: forumpoenale

2017, S. 337 ff.). Dasselbe gilt, wenn lediglich die – tatbestandsmässige –

Verwirklichungsform des Anstaltentreffens verübt wurde. Wenn die Anklage dem Beschuldigten

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und im einzelnen

«Drogenhandelsaktivitäten» vorwirft, dann nimmt sie zunächst Bezug auf diese

weit gefassten Handlungsformen bzw. -stufen und beinhaltet diese auch. In der

vorliegenden Beschreibung des konkreten Tatvorgehens wäre sodann das blosse

Anstaltentreffen mitumfasst; die Anklageschrift hat sogar die Abweichungen und

Unstimmigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte in ihrer Schilderung

aufgezeigt (zum Akkusationsprinzip vgl. im Übrigen E. 2.1.2 oben).

4.3.3

4.3.3.1 Der

Beschuldigte bestreitet weiter die ihm vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten

vom 19. und 20. Juni 2018 (Vorgang 196). Die Vorinstanz führte hierzu

aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2018 erneut in [...]

gereist sei und tags darauf weiter nach [...]. Spätestens am 19. Juni 2018

sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Aus verschiedenen Gesprächsprotokollen von

Telefonaten sowie aus SMS-Nachrichten der Fogletage, die der Beschuldigte geführt

bzw. versendet habe, erhelle, dass dieser Kurzaufenthalt in [...] die

Beschaffung von Drogen bezweckt habe. Er sei demnach in [...] gereist und habe

eine Kokainlieferung arrangiert, welche ihm durch den Kurier H____ am

20. Juni 2018 überbracht worden sei. Noch am gleichen Tag habe der

Beschuldigte mindestens zwei unbekannt gebliebene Abnehmer mit den erhaltenen

Drogen versorgt. Dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe, sei

angesichts des Aufwands und der übrigen nachgewiesenen Bezüge wahrscheinlich

(angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4).

Der Beschuldigte

anerkennt in seiner Berufungsbegründung, dass er insgesamt zwei Mal in [...]

gereist sei, um Kokain erhältlich zu machen. Aufgrund des Beweisergebnisses

nicht erstellt sei jedoch die tatsächlich bezogene Menge an Kokain. Zu Gunsten

des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der entsprechende

Bezug den qualifizierten Bereich von 18 Gramm reinem Kokain nicht erreicht

habe. Auch die Vorinstanz spreche einzig davon, dass es wahrscheinlich eine

qualifizierte Menge gewesen sein dürfte. Es könne daher nicht mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit von einer qualifizierten Menge an Kokain

ausgegangen werden (Berufungsbegründung Ziff. II.19, Akten S. 2207).

4.3.3.2 Weder

die Reise in [...], noch die Beschaffung und der Verkauf von Kokain sind

bestritten. Insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4).

Bestritten ist einzig die Menge des organisierten und veräusserten Kokains. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, dass angesichts des gesamten organisatorischen

Aufwands und der sonstigen dem Beschuldigten nachgewiesenen

Betäubungsmitteltransporte «wahrscheinlich» von einer qualifizierten Menge

auszugehen sei. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu

Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung nicht mit einer

nach dem Grundsatz in dubio pro reo erforderlichen «an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit» übereinstimmt (vgl. BGE 138 V 74 E. 7

S. 81 f.; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.3.1). Zu

prüfen ist demnach, ob es für das Appellationsgericht nicht nur wahrscheinlich,

sondern hinreichend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte eine qualifizierte

Menge Kokain in [...] beschafft hat.

Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint es zunächst einmal abwegig, dass der

Beschuldigte für einen Transport von weniger als 18 Gramm Kokain – den er im

Übrigen lediglich vor Ort organisierte und nicht selbst durchführte – eigens in

[...] gereist ist. Ausserdem hat der Beschuldigte selbst an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Menge der in [...] organisierten Drogen

(auch wenn er damals lediglich zwei Reisen zugestanden hat) mit 200 – 300 Gramm

angegeben: «Ich erinnere mich nicht, ich denke, es war zwischen 200 und 300g»

(Akten S. 2028). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der

Beschuldigte zwar nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist

sein, schätzte die bezogene Menge jedoch erneut um die 250 Gramm, wobei er

diese Menge als «nur wenig, nicht so viel» bezeichnete (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 8, Akten S. 2383). Selbst nach seiner eigenen Darstellung kann

damit die These einer [...]-Reise für weniger als 18 Gramm reines Kokain – was

bei 200 Gramm einem Reinheitsgrad von weniger als 10 % entsprechen würde –

ausgeschlossen werden; dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen

Aussagen zufolge gerade deshalb den direkten Kontakt zu Lieferanten in [...]

gesucht habe, weil die Abnehmer mit dem hier bezogenen Stoff nicht zufrieden gewesen

seien (Akten S. 2029 sowie auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten

S. 2383).

Die genaue

Drogenmenge kann und muss offen bleiben. Als Anhaltspunkt für die Menge haben

allerdings mindestens die für [...]-Reisen grundsätzlich zugestandenen 200-300

Gramm zu gelten. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er am

12. September 2018 einen Restbestand an Drogen veräussert hatte (vgl.

hierzu E. 4.3.4.1 unten), am 13. September 2018 eine zwischen dem

9. und 12. September 2018 in [...] organisierte Kokainmenge von rund

1,1 kg in Empfang nahm, welche im Rahmen seiner Festnahme von gleichem Tag

sichergestellt wurde und für welche ein Wirkstoffgehalt von rund 50% (forensisch-chemisches

Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) ermittelt werden

konnte (vgl. hierzu E. 4.3.5 unten). Aufgrund dieser Umstände kann

ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Menge von weniger als 100

Gramm Kokain in [...] organisiert hat. Es ist somit hinreichend erstellt, dass

es sich auch bei diesem Vorgang um eine qualifizierte Menge handelte.

4.3.3.3 Ergänzend

ist zu erwähnen, dass die vorgehende Schlussfolgerung keine unzulässige reformatio

in peius darstellt, da sich lediglich die vorinstanzliche Begründung als

unzureichend erweist. Im Ergebnis hatte bereits die Vorinstanz den

Beschuldigten (auch) für diesen Vorgang wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) für

schuldig erkannt.

4.3.4

4.3.4.1 Hinsichtlich

der Verurteilung wegen den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen

vom 7. bis 21. Juli 2018 (Vorgang 208) erwog die Vorinstanz, es sei aufgrund

der Gesprächsprotokolle sowie der SMS-Nachrichten der Telefonüberwachung erstellt,

dass der Beschuldigte am 15. Juli 2018 über Paris in [...] gereist sei, um

weiteres Kokain in grösserem Umfang zu beschaffen, für welches das Code-Wort

«grosses Auto» verwendet worden sei. Dieses Kokain habe er wiederum durch den

Kurier H____ in die Schweiz transportieren lassen. Am Morgen des 21. Juli

2018 habe der Beschuldigte das Kokain an seinem Wohnort erhalten, woraufhin er

umgehend begonnen habe, dieses zu verkaufen. Zwei der Abnehmer hätten sich

näher eingrenzen, wenn auch nicht identifizieren lassen. Um 13:15 Uhr habe er dem

ersten Abnehmer an einer unbekannten Örtlichkeit eine unbekannte Anzahl

Fingerlinge übergeben. Die näheren Umstände des Treffens mit dem zweiten

Abnehmer seien nicht bekannt. Da es sich bei dieser Person um einen

Drogenabnehmer gehandelt habe, den der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018

beliefert habe, könne die SMS-Nachricht von 19:32 Uhr mit der Rechnung

«1600-250=1350» jedoch nur im Zusammenhang mit Kokain gestanden haben. Die

Rückrechnung der Staatsanwaltschaft auf 260 Gramm Kokain sei plausibel. Weitere

20 Gramm Kokain aus dieser Lieferung habe der Beschuldigte am 12. September

2018 an zwei weitere Abnehmer veräussert. Schliesslich seien 660 Gramm verkauftes

Kokain hinzuzurechnen, welche aus einer Rückrechnung von CHF 4'000.– resultiere,

die ein weiterer Abnehmer dem Beschuldigten für bezogenes Kokain geschuldet

habe. Aus den TK-Protokollen werde weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte in

dieser Zeitspanne Geld von zwei Abnehmern aus dem Drogenhandel entgegengenommen

habe. Nicht gefolgt werden könne der Staatsanwaltschaft einzig in Bezug auf das

Gespräch des Beschuldigten mit der unbekannt gebliebenen Person UDO ZHK-698 vom

14. Juli 2018. Diesem könne nicht entnommen werden, dass es zu einer

Übergabe von Drogenerlös zwecks Rückführung in [...] gekommen sei (angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. II.2.2.5).

Der Beschuldigte

moniert, die vorinstanzlichen Erwägungen seien reine Interpretationen und

Vermutungen. An keiner Stelle der Telefonüberwachungen werde ersichtlich, dass

tatsächlich über eine Drogenlieferung, einen Drogenerwerb oder dergleichen

verhandelt worden sei. So werde von der Vorinstanz aus der Erwähnung von

«grosses Auto» ohne weiteres auf einen Drogenhandel geschlossen. Dabei sei es

notorisch, dass in [...] Kreisen ein blühender interkontinentaler

Gebrauchtwarenhandel betrieben werde. Sodann lege die Vorinstanz ihren

Berechnungen wiederum einen Preis von CHF 6.– pro Gramm Kokain zugrunde, was

klar zu niedrig sei. Daher könne auch aus der SMS-Nachricht vom 21. Juli 2018,

19:32 Uhr, bzw. der darin vorgenommen Rechnung nichts geschlossen werden. Des

Weiteren gehe aus den von der Vorinstanz erwähnten Gesprächen nicht hervor,

dass der Beschuldigte eine Forderung von CHF 4'000.– aus dem Drogenhandel habe.

Es sei aufgrund seiner finanziellen Lage unwahrscheinlich und nicht

nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Drogen im Gegenwert von CHF 4'000.– ohne

entsprechende Bezahlung ausgehändigt hätte. Was es mit den CHF 4'000.– auf sich

gehabt habe, müsse offenbleiben. Nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien

schliesslich die Geldwäschereihandlungen. Weder sei erstellt, dass der

Beschuldigte Geld erhalten, noch dass eine Drittperson dem Beschuldigten Geld

nach [...] überwiesen habe. Und selbst wenn dies erstellt wäre, könne nicht

gesagt werden, aus welcher Quelle und zu welchem Zweck das Geld überwiesen

worden sei. Ohnehin sei die reine Entgegenahme entsprechender Gelder noch keine

Verschleierungshandlung im Sinne des Geldwäschereitatbestands

(Berufungsbegründung Ziff. II.21 ff., Akten S. 2207 ff.).

Die

Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte habe

nicht nur am 7. Juli 2018 Drogenerlös von der unbekannt gebliebenen Person

UDO ZHK-698 zwecks Verschaffung in [...] entgegengenommen, sondern auch am

14. Juni 2018. Dieser habe den Beschuldigten am 14. Juli 2018 vor

seiner Abreise noch unbedingt weiteren Drogenerlös mitgeben wollen (Berufung

Staatsanwaltschaft S. 5, Akten S. 2183).

4.3.4.2 Wie

die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist erstellt, dass der Beschuldigte am

15. Juli 2018 erneut in [...] war und am 17. Juli 2018 in die Schweiz

zurückkehrte (Akten S. 1063). In den Tagen vor und nach dem Aufenthalt in [...]

hatte der Beschuldigte regen telefonischen Kontakt mit H____ (Akten

S. 1270 ff.). Die einzelnen Gespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend

wiedergegeben, weshalb auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann

(angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 33 ff.). Der von der Vorinstanz aus

diesen Gesprächen gezogene Schluss, dass der Beschuldigte in [...] reiste, um

Kokain zu beschaffen und dieses durch H____ in die Schweiz transportieren liess,

ist nicht zu beanstanden. Aus den Gesprächen wird zunächst unmissverständlich

klar, dass der Beschuldigte in [...] «Ware» organisierte, die er von H____ in

die Schweiz transportieren liess (vgl. u.a. Akten S. 1279). Ebenso

erhellt, dass der Beschuldigte diese «Ware» weiterveräusserte (vgl. u.a. Akten

S. 1285 und 1293). Es wird deutlich, dass die jeweiligen Gesprächsteilnehmer es

vermeiden, die «Ware» zu benennen und die Gespräche insgesamt konspirativ

gehalten werden. Bei der Würdigung der Gespräche ist einerseits zu berücksichtigen,

dass es sich bei H____ um jenen Drogenkurier handelt, der zusammen mit dem

Beschuldigte am 13. September 2018 festgenommen wurde (vgl. dazu u.a.

Akten S. 827 ff.). Sodann ist es notorisch, dass im (organisierten)

Drogenhandel mit Codewörtern kommuniziert wird. Entsprechend wurden in den vom

Beschuldigten geführten Gesprächen auch verschiedene Bezeichnungen gewählt, sofern

es um die «Ware» ging. So ist die Rede von «grosses Auto» (Akten S. 1270), dass

es «Frieden» geben werde (Akten S. 1280), H____ noch «17 Passagiere» habe (S.

1283), dass aus der «Tasche» des Kumpels des Beschuldigten «noch nicht alle

raus gekommen» sei, dass «seine Tasche noch 17 fehlen», oder dass er «noch 17

Tasche» habe (Akten S. 1285), dass «diese Leute» in ca. 30 Minuten

eintreffen würden (Akten S. 1290), und dass der unbekannte Abnehmer beim

Beschuldigten «das Ding» abholen könne (Akten S. 1293). Angesichts dessen,

dass diese Wendungen im Kontext der überwachten Gespräche keinerlei logischen

Sinn ergeben sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte ausschliesslich im

Kokainhandel tätig war und nicht mit anderen Betäubungsmitteln handelte,

bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den entsprechenden Begriffen um

Codewörter für Kokain bzw. für mit Kokain in Verbindung stehenden Begriffen handelte.

Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich beim Gespräch betreffend «grosses

Auto» um einen Gebrauchtwagenhandel gehandelt haben könnte, ist vor diesem

Hintergrund nicht nur unglaubwürdig, sondern vermag auch nicht im Geringsten

die Reise in [...], den Transportauftrag an H____ oder die übrigen konspirativ

geführten Gespräche zu erklären. Zudem erwähnte der Beschuldigte zwar

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den

anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Notizzettel einen Autohandel

mit [...] (vgl. Akten S. 2028), allerdings ist den Akten kein entsprechender

Hinweis auf einen allfälligen Gebrauchtwagenhandel zu entnehmen; insbesondere

erwähnte der Beschuldigte eine entsprechende Tätigkeit weder im Vorverfahren

noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung bei der

jeweiligen Befragung zur Person (Akten S. 5, 2026 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3 ff., Akten S. 2378 ff.). Es handelt sich

mithin klarerweise um eine Schutzbehauptung.

Auch die von der

Vorinstanz berechnete Menge an beschafftem und veräussertem Kokain von

insgesamt 940 Gramm ist zu bestätigen. In Bezug auf die Rüge des Beschuldigten,

der von der Vorinstanz angenommene Preis von CHF 6.– pro Gramm sei nicht

realistisch, weshalb die SMS-Nachricht an die unbekannt gebliebene Person UDO

ZHK-672 nicht aussagekräftig sei, kann auf E. 4.2.2.4 verwiesen werden. Es

handelt sich dabei um den üblichen, vom Beschuldigten verlangten Preis. Die

Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang ferner zu Recht auf den Umstand, dass

der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018 derselben Person mit dem Polizeipseudonym

UDO ZHK-672 Kokain veräusserte (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 32

f. sowie 36), was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten wird

(vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es kann sich bei der Berechnung in der SMS

Nachricht vom 21. Juli 2018 mit dem Inhalt «1600-250=1350» nur um den Preis des

vom Beschuldigten verkauften Kokains gehandelt haben. Die davon berechnete

Menge von 260 Gramm ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu folgen

ist der Vorinstanz bei der Rückrechnung der CHF 4'000.– auf 660 Gramm Kokain. Aus

dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Person UDO ZHK-851 vom

12. September 2018 geht einerseits hervor, dass der Freund der unbekannten

Person beim Beschuldigten («[...]») Schulden in Höhe von CHF 4'000.– hat.

Andererseits wird aber auch unmissverständlich ersichtlich, dass sie für den

Beschuldigten arbeiten wollte, indem sie «etwas Gutes» vom Beschuldigten an

Leute verkauft, die sie kenne und die «etwas» wollen würden (Akten S. 1318). Wie

die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in diesem Kontext keine Zweifel, dass

es beim Gespräch einerseits um Betäubungsmittel ging, sowie dass es sich bei

den erwähnten CHF 4'000.– um Schulden für bereits bezogenes Kokain handelte. Was

der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht im Geringsten zu überzeugen. Im

Gegenteil erscheint es gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seit

Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in den Jahren 2017 und 2018

jedoch im Kokainhandel tätig war, völlig abwegig, dass es sich bei der offenen

Forderung um etwas anderes als um Drogenschulden handelte. In Bezug auf die Übergabe

der restlichen 20 Gramm (an UDO ZHK-670 sowie UDO ZHK-714) sowie der

unbekannten Anzahl Fingerlinge an UDO ZHK-698 bringt der Beschuldigte

schliesslich nichts Substantielles vor, was die vorinstanzliche Erwägung in

Frage stellen würde. Insofern kann auf die überzeugenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 ff.).

4.3.4.3 In

Bezug auf die Geldwäschereihandlung stützte sich die Vorinstanz auf die

Ergebnisse der Gespräche zwischen dem Beschuldigten sowie den unbekannt

gebliebenen Personen UDO ZHK-698 und UDO ZHK-714.

Dem Telefonat

zwischen dem Beschuldigten und UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 geht hervor,

dass letzterer den Beschuldigten zunächst fragte, ob er nach «dort» reisen

wolle, was der Beschuldigte bejahte. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, ob

er [UDO ZHK-698] das Geld nach [...] überweisen solle, und sie später abrechnen

würden, wenn der Beschuldigte am Reiseziel sei, was der Beschuldigte ebenfalls

bejahte (Akten S. 1269). Aus diesem Gespräch geht demnach klar hervor,

dass der Beschuldigte Geld von UDO ZHK-698 auf ein Konto in [...] überwiesen

erhielt, weshalb sein Argument, dass er dieses Geld für die Unterstützung

seiner Familie in der Schweiz benötigt hätte, sich nicht im Geringsten als überzeugend

erweist. Völlig zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz ferner, dass der

Beschuldigte dem UDO ZHK-698 nach seiner Reise in [...] vom 15. Juli 2018 am

21. Juli 2018 eine unbekannte Anzahl Fingerlinge Kokain übergab – UDO

ZHK-698 mithin erstelltermassen ein Drogenabnehmer ist (vgl. hierzu auch E.

4.3.4.2 oben sowie angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 f.). Vor diesem

Hintergrund bestehen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – einerseits keine

Zweifel daran, dass es sich bei den besprochenen Geldern um Drogenerlös

handelte, welcher ausser Landes gebracht werden sollte. Andererseits steht auch

ausser Frage, dass der Beschuldigte das Geld in Empfang genommen hat,

andernfalls er UDO ZHK-698 am 21. Juli 2018 nicht ohne Weiteres eine

Lieferung an Drogen übergeben hätte. Schliesslich bestehen aufgrund dessen,

dass UDO ZHK-698 das nach [...] überwiesene Geld «abrechnen» wollte, sobald der

Beschuldigte in [...] («Reiseziel») ist, auch keine Zweifel, dass dieses Geld zwecks

Verschleierung überwiesen und entgegengenommen wurde.

Noch klarer ist

die Angelegenheit in Bezug auf die Person UDO ZHK-714. Auch diese Person ist

erstelltermassen ein Drogenabnehmer (vgl. E. 4.3.4.2 oben sowie angefochtenes

Strafgerichtsurteil S. 37). Der Beschuldigte teilte UDO ZHK-714 am

12. Juli 2018 mit, dass er am Sonntag (15. Juli 2018) «dahin» fahre,

woraufhin UDO ZHK-714 meinte, dass er den Beschuldigten zuvor noch treffen

wolle, weil er ihn «zu dieser Person schicken» wolle (Akten S. 1271).

Gleichentags liess der Beschuldigte UDO ZHK-714 wissen, dass er ihm das, was er

dem Beschuldigten mitgeben wolle, in «grössere (Schein)» machen solle (Akten

S. 1272). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen

bestehen aufgrund dieser Konversationen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten

Gelder mitgegeben wurden, welche er in [...] schuf und den Hintermännern

zukommen liess.

Anders als in

Bezug auf das Gespräch mit UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 und jenen mit UDO

ZHK-714 vom 12. Juli 2018 sieht die Beweislage in Bezug auf das Telefonat

mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 aus. Die Gesprächsteilnehmer besprechen

dabei, dass der Beschuldigte «nach dem Fussballspiel in die Stadt kommen will»

und sie sich später treffen würden. Ausserdem ist die Rede davon, dass der Beschuldigte

eine neue SIM-Karte brauche (Akten S. 1278). Das Gespräch ist zwar relativ

verdächtig, erschliesst sich denn nicht, weshalb in einem Gespräch zur

Vereinbarung eines freundschaftlichen Treffens der Bedarf nach einer neuen

SIM-Karte zur Sprache kommt. Zudem war bereits am Vortag in einem Gespräch zwischen

dem Beschuldigten und H____ das Fussballspiel vom Sonntag ein Thema, und zwar

wegen Bedenken hinsichtlich eines Treffens «weil es wegen des Fussballspiels

viele Polizisten am Sonntag sein werden» (Akten S. 1277). Die These der

Staatsanwaltschaft, dass UDO ZHK-698, nachdem er dem Beschuldigten am

7. Juli 2014 bereits einen Drogenerlös auf ein [...] Konto überwiesen

hatte, bis zur Abreise des Beschuldigten am 14. Juli 2018 weiteren

Drogenerlös angesammelt hatte, den er unbedingt noch habe mitgeben wollen, mag

zwar aufgrund der Involvierung der beiden Personen im Drogenhandel nicht

abwegig sein. Allerdings gibt das betreffende Gespräch schlicht keinen

genügenden Aufschluss darüber, worum es beim Treffen konkret gegangen sein

könnte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag das einzelne

Telefonat mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 eine (weitere) Übergabe von

Drogenerlös daher nicht hinreichend zu belegen.

4.3.5

4.3.5.1 Im

Rahmen der zweiten Deliktsphase wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last

gelegt, am 9. September 2018 in [...] gereist zu sein und über ein

Kilogramm Kokaingemisch beschafft zu haben, dieses von H____ in die Schweiz

transportiert haben zu lassen und am 13. September 2018 in Empfang

genommen zu haben. Zudem habe er bei verschiedenen Abnehmern Drogenerlös

eingesammelt und diesen am 9. September 2018 im Rahmen der Reise in [...]

zu den dortigen Hintermännern gebracht. Auch bei dem bei H____ anlässlich der

Festnahme sichergestellten Geld von CHF 6'300.– handle es sich um Erlös

aus dem Drogenhandel, welches ihm vom Beschuldigten kurz vor der Festnahme

übergeben worden sei (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.6).

Der Beschuldigte

wehrt sich mit seiner Berufung einzig gegen die ihm vorgeworfenen

Geldwäschereihandlungen. Die gegenüber Dirtten gemachten Äusserungen könnten

solche Handlungen nicht zweifelsfrei und eindeutig nachweisen. Weder stehe

fest, woher allfällige Gelder stammen würden, noch sei die entsprechende

Geldmenge bekannt (Berufungsbegründung Ziff. II.26, Akten S. 2210).

4.3.5.2 Es

ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 9. September 2018 per

Flugzeug in [...] reiste, um dort eine Kokainlieferung von rund 1,1 kg zu organisieren,

welche er am 13. September 2018 von H____ in Basel in Empfang nahm. Die beiden

wurden bei ihrem Treffen in Basel observiert und im Anschluss daran

festgenommen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 39 f.).

Entgegen der

Auffassung des Beschuldigten ist auch das Einsammeln von Drogenerlös und

Verbringen desselben zu den Hintermännern in [...] zweifelsohne erstellt. Das

von der Vorinstanz erwähnte Gespräch vom 8. September 2018 – also ein Tag

vor der erstellten Reise in [...] –, lässt keinen anderen Schluss zu. Der

Beschuldigte teilte gegenüber dem bereits in Erwägung 4.3.4.2 erwähnten

Abnehmer UDO ZHK-670 mit, dass er gerade unterwegs sei, um Gelder einzutreiben,

weil er morgen früh dorthin fliege; wenn er zurückkomme, werde es «Frieden»

geben für seinen Gesprächspartner (Akten S. 1305). Unbehelflich ist in

diesem Zusammenhang der Einwand, dass keinerlei Hinweis auf die Verwendung von

Codewörtern vorliege; der Beschuldigte habe das Wort «Frieden» nie im

Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Kokainlieferung verwendet

(Berufungsbegründung Ziff. II.25, Akten S. 2209). Zum einen ändert dies

nichts an der Tatsache, dass das verwendete Wort im vorliegenden Kontext keinen

anderen plausiblen Sinn ergibt und offensichtlich verwendet wurde, um den

wahren Sinn nicht zu benennen. Zum anderen fand insbesondere die Wendung

«Frieden» im Zusammenhang mit dem Kurier H____ und dem Abnehmer UDO ZHK-670

mehrfach Erwähnung, wobei aus dem Kontext klar vorgeht, dass es dabei um

Lieferungen ging, die der Beschuldigte erwartete (vgl. Akten S. 1249,

1252, 1254, 1255, 1280, 1311). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten,

handelt es sich bei dem Wort «Frieden» zweifelsohne um ein Codewort im

Zusammenhang mit den Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten. Der Vorinstanz

ist ferner zu folgen, dass es sich bei den bei H____ anlässlich der Verhaftung

sichergestellten CHF 6'300.– aufgrund der vor der Verhaftung erfolgten

Drogenübergabe an den Beschuldigten um Drogenerlös gehandelt haben muss, der

ihm vom Beschuldigten übergeben worden ist. Aufgrund der finanziellen Lage und

der beruflichen Situation gibt es keine andere plausible Erklärung für die

Herkunft dieses Geldes.

4.3.6 Zusammengefasst

hat damit in Bezug auf die zweite Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der

Beschuldigte insgesamt rund 2,6 kg Kokain bezog und weiterveräusserte bzw.

Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hat (vgl. E. 4.3.2., 4.3.4, 4.3.5

oben sowie die unangefochten gebliebenen E. II.2.2.1 f. des angefochtenen

Strafgerichtsurteils). Zudem hat er zwischen dem 17. und 20. Juni

2018 eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain in [...] besorgt,

sich in die Schweiz liefern lassen und diese verkauft (vgl. E. 4.3.3 oben).

Ausserdem hat er mindestens CHF 9'660.– aus dem Drogenverkauf stammendes Geld

in [...] geschafft (vgl. E. 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5) bzw. dem Kurier H____

übergeben (E. 4.3.5 oben).

5.

5.1 Unter

dem Rechtlichen in Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten kann zunächst

festgehalten werden, dass der Handel mit Kokain bzw. die (beabsichtigte)

Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das Anstaltentreffen hierzu

den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG

erfüllen. In Bezug auf den Einwand, dass das Anstaltentreffen nicht angeklagt

sei, kann auf E. 4.3.2.3 oben verwiesen werden.

Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist vorliegend von zwei

Handlungseinheiten auszugehen, welche auf der einen Seite die Vorgänge im Jahr 2017

und auf der anderen Seite jene im Jahr 2018 jeweils unter einen einheitlichen

Willensentschluss zusammenfassen (zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 193 ff.).

5.2

5.2.1 Gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter

einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss

oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein

mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor. Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine entsprechende Menge an

reinem Kokain geeignet, zwanzig Personen gesundheitlich zu gefährden, was für

das Merkmal «Gesundheit vieler Menschen» genügt (leading case

BGE 109 IV 143, bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S. 317 f.).

5.2.2 Dem

Beschuldigten ist in der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 der Verkauf von 450

Gramm Kokaingemisch nachgewiesen (vgl. E. 4.2.6 oben). Der exakte

Wirkstoffgehalt muss zwar offenbleiben, selbst bei einem niedrigen

Wirkstoffgehalt von 20 % wäre die Schwelle zu einem schweren Fall allerdings

um ein Vielfaches überschritten (vgl. für den Wirkstoffgehalt des am

13. September 2018 beim Beschuldigten sichergestellten Kokains: forensisch-chemisches

Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) Somit ist in Bezug auf

die Anklageziffer 2.3.1 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen erfüllt.

5.2.3 Für

die zweite Deliktsphase konnte dem Beschuldigten der Bezug und der

Weiterverkauf bzw. das Anstaltentreffen zum Weiterverkauf einer Menge von 2,6

kg Kokaingemisch angelastet werden (vgl. E. 4.3.6 oben). Alleine mit dem

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. September 2018 sichergestellten

Kokain von rund 1,1 kg wäre die Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein

Vielfaches überschritten (für den Wirkstoffgehalt: forensisch-chemisches

Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.). Bei einem weiteren

Vorgang hat zudem als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte eine

qualifizierte Menge Kokain in [...] bezog, diese in die Schweiz liefern liess

und weiterveräusserte. Auch in Bezug auf die zweite Deliktsphase liegt

klarerweise ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG vor.

5.3

5.3.1 Die

Vorinstanz erachtete für die zweite Deliktsphase des Jahres 2018 zudem den

Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG als

gegeben. Hingegen sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des bandenmässigen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die erste Deliktsphase des

Jahres 2017 frei.

Der Beschuldigte

führt gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit an, der Betäubungsmittelhandel

sei alles andere als organisiert. Er sei sehr desorganisiert; je weniger die

Leute von einer wissen würden, umso besser. Der Beschuldigte habe denn auch

nicht in einer organsierten Bande agiert. Er habe für sich selbst gearbeitet –

wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Ein

organisatorisches Zusammenwirken mit anderen Personen sei nicht nachgewiesen.

Er habe kein eigenständiges Läuferwerk unterhalten und auch beim Erwerb der

Betäubungsmittel nicht mit anderen Personen zusammengewirkt. Der Kauf und

Verkauf von Betäubungsmitteln könne nicht als organisatorisches Zusammenwirken

mehrerer Personen verstanden werden, sondern vielmehr wie eine rein

«vertragsrechtliche» Beziehung. Der Beschuldigte sei völlig austauschbar gewesen

(Berufungsbegründung Ziff. II.29, Akten S. 2210 f.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389).

Die

Staatsanwaltschaft erachtet auch für die erste Deliktsphase den

Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als gegeben. Es stehe fest, dass C____,

«E____», «F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten und der

Beschuldigte mit jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und

zusammengearbeitet habe. Die Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorgang

mit C____ habe darüber hinaus ergeben, dass der Beschuldigte nicht auf eigene

Rechnung und in eigenem Namen tätig geworden sei. Es sei erstellt, dass der

Beschuldigte Teil der Drogenbande gewesen sei (Berufungsbegründung

Staatsanwaltschaft S. 4, Akten S. 2182).

5.3.2 Mit

der Erfüllung von Abs. 2 lit. a liegt bereits ein schwerer Fall nach Art. 19

Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur

(aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – bei dieser

allerdings unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2

BetmG umschreibt den schweren Fall nicht abschliessend. Die Bestimmung ist nach

der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195

f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30.

März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind

mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das

nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein

mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit

daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.;

BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August

2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend

berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns

angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die

Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2).

Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des Qualifikationsgrunds der

Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.

5.3.3 Art.

19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied

einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten

Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs.

2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB).

Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr

Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem

Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige

Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände

umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der

Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist

(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2

und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV

86 E. 2b S. 88 f.).

5.3.4 Was

zunächst die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 betrifft, so sind diesbezüglich

Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten in sämtlichen angeklagten Vorgängen

erwiesen. Bereits die Vorinstanz stellt überzeugend dar, weshalb sie bei diesen

Vorgängen von bandenmässigem Agieren des Beschuldigten ausgeht (angefochtenes

Strafgerichtsurteil E. II.2.2.7 S. 42). So hat sie zutreffend

festgestellt, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum während rund sieben

Monaten in den Verkauf von Kokain involviert war. Insbesondere ist dabei zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst von B____ Kokain bezog (vgl.

dazu Berufungsbegründung Ziff. II.15, Akten S. 2205, sowie

angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f.), in der Folge jedoch ab

dem 8. Mai 2018 vier Mal selbst in [...] reiste, um die Betäubungsmittel

zu besorgen. Der Beschuldigte beförderte das Kokain dabei nicht eigenhändig in

die Schweiz, sondern liess sich dieses vielmehr durch Kuriere in die Schweiz

transportieren. Seine Reisen dienten der Organisation der Drogen bei den

Hintermännern bzw. deren Zulieferer und – zumindest anlässlich einer Reise –

der Prüfung ihrer Qualität (vgl. hierzu Protokoll Berufungsverhandlung S. 8,

Akten S. 2383). Zudem übergab er in [...] teilweise auch Drogenerlös von

in der Schweiz umgesetzten Kokains. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389) widerspiegeln diese Umstände nicht nur das Vorhandensein einer

Organisationsstruktur, sondern auch, dass der Beschuldigte eine bestimmte

Funktion innehatte und mit denjenigen Mitgliedern, welche für seine Funktion

entscheidend waren (Organisation der Drogen / Drogenkuriere / Geldkuriere),

regen Kontakt pflegte. Dass der Beschuldigte nicht über die gesamte Struktur im

Bilde und ihm vermutungsweise nur ein kleiner Teil der Mitglieder bekannt war,

ändert nichts an der Bandenmässigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

entspricht es durchaus der Absicht von zellenähnlich aufgebauten

Organisationen, dass der Einzelne nur die für seine Tätigkeit notwendigen

Kenntnisse und Kontakte hat. Schliesslich vermag auch der vom Beschuldigten

gezogene Vergleich mit einem Weingrosshändler nicht zu überzeugen. Bereits für

die erste Deliktsphase wurde festgestellt, dass die Hintermänner die Preise für

den vom Beschuldigten in der Schweiz vollzogenen Drogenhandel festsetzten (vgl.

E. 4.2.2.4 oben); diese hatten mithin die Entscheidungsgewalt über den

Verkaufspreis, was sich letztlich auch daraus erschliesst, dass der Drogenerlös

an die Hintermänner in [...] abgeliefert werden musste. Im Übrigen agierte der

Beschuldigte in Bezug auf den hier ansässigen Drogendealer, welcher

zugestandenermassen das Kokain von ihm bezog, auf ähnliche Weise. Auch dieser

verkaufte die Drogen und lieferte dem Beschuldigten das daraus resultierende

Geld ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 2384). In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach für sämtliche Anklagepunkte der

zweiten Deliktsphase auf die Begehung eines bandenmässigen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen.

5.3.5 In

der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 konnte dem Beschuldigten lediglich bei

einem Vorgang der Verkauf von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.2

oben). Dass dem Beschuldigten lediglich die eine Drogenhandelsaktivität rund um

den 12. März 2017 zur Last gelegt wird, lässt den Qualifikationsgrund der

Bandenmässigkeit für sich alleine nicht ausscheiden. Es genügt nämlich, wenn

lediglich eine einzige Bandentat ausgeübt wurde, sofern geplant war, weitere

selbständige Handlungen vorzunehmen (Hug-Beeli,

in: Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016, Art. 19

N 1086). In Bezug auf den Vorgang rund um den 12. März 2017 wird aus

dem TK-Protokoll des Gesprächs zwischen «C____» und dem Beschuldigten vom

14. März 2017 zunächst klar, dass es bereits in der ersten Deliktsphase

Hintermänner gegeben haben musste, welche «drüben» sind und für die Preisbildung

der verkauften Drogen zuständig waren (vgl. E. 4.2.2.4 oben). «C____» war

als sog. «Depothalter» Teil einer kriminellen Organisation, die aus [...]

agierte (vgl. u.a. SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 S. 27, Akten S. 2307)

und er versorgte den Beschuldigten mit den Betäubungsmitteln. Als «C____»

anlässlich des Disputs mit dem Beschuldigten vom 14. März 2017 betreffend

Preis pro Fingerling vorgeschlagen hatte, er solle die Leute «drüben» anrufen,

forderte der Beschuldigte «C____» – ohne Nachfrage, um wen es sich dabei

handeln könnte – auf, diese Leute gemeinsam anzurufen (Akten S. 614). Es

bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur Kenntnis der

Organisation hatte, sondern er in deren Auftrag die Betäubungsmittel

veräusserte. Auch bei der ersten Deliktsphase ist die Bandenmässigkeit damit

gegeben.

5.4

5.4.1 Die

Staatsanwaltschaft beantragt für die erste Deliktsphase mit ihrer Berufung

darüber hinaus einen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)

gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3 sowie 2.3.4, da feststehe, dass C____, «E____»,

«F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten, der Beschuldigte mit

jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und mit diesen zusammengearbeitet

habe. Er habe mit diesen ein auf lange Sicht hin ausgerichtetes, stabiles und

hierarchisch strukturiertes Team gebildet, das bei sämtlichen Drogenhandels-

und Geldwäschereiaktivitäten in arbeitsteiligem Zusammenspiel dem gleichen modus

operandi gefolgt sei. Entsprechend müsse er sich auch die von anderen

Bandenmitgliedern vorgenommenen Drogenhandelsaktivitäten anrechnen lassen (Berufungsbegründung

Staatsanwaltschaft S. 3 f., Akten S. 2181 f.). Darüber hinaus seien dem

Beschuldigten für die zweite Deliktsphase nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft neben der Menge von 2,6 kg Kokaingemisch für die Vorgänge

148 und 152 der Anklageziffer 2.4.3 weitere 560 Gramm Kokain anzulasten. Diese

Menge ergebe sich aus einer Rückrechnung von aus dem Drogenhandel stammenden

CHF 3'360.–, welche der Beschuldigte in [...] verbrachte, bei einem Preis

von CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm. Als Mitglied der Drogenbande müsse

er sich die von seinen Bandenmitgliedern veräusserten Drogenmengen anrechnen

lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 4 unten S. 5 oben,

Akten S. 2182 f.).

Der Beschuldigte

macht dagegen geltend, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die von

ihr genannten Personen in einer organisatorischen Verbundenheit agierenden

Bande angehörten, sei nicht erstellt und werde von der Staatsanwaltschaft auch

nicht belegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz habe demnach für diese

Anklagepunkte ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsantwort Ziff. II.7, Akten

S. 2218). Ferner sei es nicht zulässig, über die Mitgliedschaft in einer

Bande eine neue Zurechnungsgrösse zu schaffen. Die Bandenmässigkeit stelle

weder eine Teilnahme noch eine Täterschaftsform dar, sondern sei lediglich eine

Qualifikation. Nur weil eine Person Mitglied einer Bande gewesen sei, müsse sie

sich nicht sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Dies stelle ein absolutes

Organisationsverschulden dar, was nicht angehe (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 12, Akten S. 2387).

5.4.2

5.4.2.1 Wie

dargelegt, konnte beim Vorgang rund um den 1. April 2017 die von der

Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Übergabe von Drogengeldern nicht als

erstellt erachtet werden. Da dem Beschuldigten zudem keine Drogenaktivitäten

nachgewiesen sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen (vgl.

auch E. 4.2.3 oben). In Bezug auf die Anklageziffer 2.3.2 hat damit – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu ergehen.

5.4.2.2 Der

Beschuldigte ist hinsichtlich der ersten Deliktsphase für den Vorgang gemäss

Anklageziffer 2.3.1 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b schuldig zu sprechen (vgl.

E. 5.2.2 und 5.3.5 oben). Wie dargelegt, reichte für die Bejahung des Qualifikationsgrunds

der Bandenmässigkeit der Umstand aus, dass der Beschuldigte eine einzige

Bandentat ausübte und aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass

er plante, weitere selbständige Handlungen vorzunehmen. Entsprechende

Handlungen hat der Beschuldigte indessen nicht vorgenommen; in den darauffolgenden

zur Anklage gebrachten Vorgängen konnte dem Beschuldigten keine Drogenhandelsaktivität

nachgewiesen werden. Wohl hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am

2. Mai 2017 aus dem Drogenhandel stammendes Geld entgegengenommen und am

28. Juni 2017 solches weitergegeben hat (vgl. E. 4.2.4.2 und 4.2.5.2 oben).

Wie bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Geldübergabe vom 28. Juni 2017

zutreffend erwog, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der

Beschuldigte lediglich für das vorübergehende Verstecken und Weiterleiten von

Drogengeld zuständig war, welches zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt durch

eine beliebige Person umgesetzt wurde (angefochtenes Strafgerichtsurteil

S. 27). Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte sich zu Beginn der

ersten Deliktsphase an den Drogenhandelsaktivitäten aktiv beteiligte, diese

jedoch bereits nach den Vorgängen rund um den 12. März 2017 einstellte und

sich sein deliktisches Verhalten in der Folge auf Geldwäschereihandlungen

beschränkte (vgl. dazu E. 6.2 f. nachfolgend).

5.4.3 Anders

sieht die Lage in Bezug auf die zweite Deliktsphase aus. Für diese ist für

sämtliche zur Anklage gebrachten Vorgänge erstellt, dass der Beschuldigte im

bandenmässigen Betäubungsmittelhandel direkt involviert war. Insbesondere

konnte dem Beschuldigten in den von der Staatsanwaltschaft genannten Vorgängen

einerseits nachgewiesen werden, 300 Gramm Kokain in [...] organisiert zu haben,

welches er in die Schweiz transportieren liess. Gleichzeitig verbrachte er ihm

von B____ übergebenen Drogenerlös in Höhe von CHF 3'360.– zu den Hintermännern

in [...] (vgl. E. 4.3.2.2 oben). Der Beschuldigte weist zwar zu Recht

darauf hin, dass die Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2

lit. b BetmG lediglich ein Qualifikationsgrund bzw. eine

Strafzumessungsregel ist und sie keinen eigenen Straftatbestand darstellt (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19

N 979). Allerdings handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der

Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, die durch

ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten

Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021

E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die entsprechenden Handlungen der

einzelnen Bandenmitglieder sind demnach im Sinne der Mittäterschaft

zuzurechnen. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zu Recht

darauf hin, dass der Beschuldigte in der zweiten Deliktsphase nicht nur den

fraglichen Gelbetrag aus dem Drogenhandel von B____ entgegengenommen und in [...]

verbracht, sondern unbestrittenermassen am 27. Februar 2018 und zwischen

dem 23. und 27. März 2018 200 bzw. 100 Gramm Kokain von B____ bezogen

hat (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f. sowie

Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15, Akten S. 2205). Dies

unterstreicht einerseits ihre Angehörigkeit zur selben (Drogen-)Bande während

dem gleichen Zeitraum, demonstriert aber insbesondere auch ihre arbeitsteilige

Vorgehensweise. Die fraglichen 560 Gramm aus der Rückrechnung von CHF 3'360.–

sind somit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anzulasten.

Da für die

zweite Deliktsphase bereits aufgrund der vorgehenden Erwägung 5.2.3 die

Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

deutlich überschritten ist, ist die Frage der Zurechnung der von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachten 560 Gramm Kokain vorliegend zwar nicht für

die Beurteilung des Qualifikationsgrunds der grossen Gesundheitsgefährdung von

entscheidender Bedeutung, jedoch ist die Gesamtmenge für die Strafzumessung von

Relevanz.

5.5 Zusammenfassend

ist der Beschuldigte nach dem Gesagten wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) zu

verurteilen – und zwar mehrfach, wegen der zwei verschiedenen Phasen 2017 und

2018, die auf zwei unterschiedlichen Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für

den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3

sowie 2.3.4 ein Freispruch zu erfolgen.

6.

6.1 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung

der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,

die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).

Ein Schuldspruch

wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung

sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte

aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Der

konkrete Akt der Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht

nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019

vom 30. März 2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5). Durch die

Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der

Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die

Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die

Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a

S. 25 f.; 126 IV 255 E. 3a S. 261; 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die

Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie

setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche

kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt

selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute

zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; 127 IV 20 E. 3a S. 25

f.; 122 IV 211 E. 3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat

die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus

Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64)

bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für

Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von

Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder

den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. mit

Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen

Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a

S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten

Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren

Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis

StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein

Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff., 122 IV 211 E. 3c

S. 221, 124 IV 274 E. 3 S. 276 f). Wird Geld vom einen Konto auf das

nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies

stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des

Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere

Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu

Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt

eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte

vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar

ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2.,

6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E.

4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E.

9.3.2).

In subjektiver

Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit

der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche

nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere

Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis

N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle

objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und

die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend

der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E.

3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus

welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes

Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es,

dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer

Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen

könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis

StGB N 59).

Ein schwerer

Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB

u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff der

Bandenmässigkeit kann auf E. 5.3.3 oben verwiesen werden. Der

Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).

6.2 Aus

den abgehörten Telefongesprächen sowie den Beweismitteln der Festnahme des

Beschuldigten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte während beider

Deliktsphasen wiederholt daran beteiligt war, Geld ohne Hinterlassen einer Spur

in den legalen Kreislauf einzuspeisen, entweder indem er es selbst ins Ausland

verschob bzw. im Ausland in Empfang nahm (so E. 4.3.2.2, E. 4.3.4.3, E. 4.3.5.2

oben), indem er es in bar von einem Kurier entgegennahm (so E. 4.2.4.2) oder

indem er es in bar einem Kurier übergab (so E. 4.2.2.4, E. 4.2.5.2,

4.3.5.2 oben). Dies geschah in gegenseitiger Absprache, wobei Dritte als

Auftraggeber involviert waren und die Gespräche über die jeweiligen

Transaktionen konspirativ geführt wurden. Nachdem das Ganze im Rahmen

nachgewiesenen Drogenhandels geschah und der Beschuldigte auch über gar keine

legale Einnahmequelle verfügte, kann die Herkunft des Geldes aus dem

Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Teilweise handelte es

sich um Drogenerlös, den er selbst erwirtschaftete, teilweise um solchen von

anderen Bandenmitgliedern, den er entweder von einem Geldkurier erhielt oder

den er einsammelte. Die Handlungen des Beschuldigten sind vom weit gefassten

Tatbestand der Geldwäscherei somit klarerweise umfasst. Er hat mit seinem

Vorgehen die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Drogengelder –

Letzteres war ihm zweifellos bewusst – durch die Schweizer Behörden vereitelt.

Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt. Einzig beim Vorgang betreffend Anklageziffer

2.3.2 konnte dem Beschuldigten keine Geldwäschereihandlung nachgewiesen werden

(vgl. E. 4.2.3 oben).

6.3 Für

die erste Deliktsphase ist zudem auch von Bandenmässigkeit und damit von einem

schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b

StGB auszugehen. Nach den Ausführungen betreffend bandenmässiges Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz der Deliktsphase 2017 (vgl. E. 5.3.5 oben) und

entgegen der Vorinstanz ist bereits aufgrund der abgehörten Gespräche zwischen

dem Beschuldigten und dem Depot-Halter «C____» klar, dass der Beschuldigte

arbeitsteilig im organisierten Drogenhandel und der damit verbundenen

Geldwäscherei tätig war. Der Beschuldigte war für die Veräusserung der Drogen

in der Schweiz zuständig und liess die daraus erzielten Gelder über andere

Personen in [...] verbringen, wobei die genaue Summe der zu übergebenden Gelder

von den Hintermännern in [...] bestimmt wurde. Darüber hinaus konnte dem Beschuldigten

in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase die Übergabe

von aus dem Drogenhandel stammenden Geldes an einen bekannten Geldkurier

nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.5.2 oben). Und auch bei der dritten

Person, welche dem Beschuldigten Geld aus dem Drogenhandel überbrachte, handelte

es sich um ein bekanntes Bandenmitglied (vgl. E. 4.2.4.2 oben). Aufgrund

dieser Ausführungen ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit klar erfüllt.

Nichts anderes

kann für die zweite Deliktsphase gelten. Bereits unter dem Titel des

bandenmässigen Betäubungsmittelhandels wurde die Rolle des Beschuldigten

innerhalb des organisierten Drogenhandels dargelegt (vgl. E. 5.3.4 oben). Die

Geldwäschereihandlungen fanden stets im Zusammenhang mit den Reisen des

Beschuldigten in [...] zwecks Drogenbeschaffung statt. Im Vorfeld wurde er

jeweils kontaktiert, um aus dem Drogenhandel stammende Geldbeträge entweder in

der Schweiz in bar oder auf einem Konto in [...] entgegenzunehmen und diese in [...]

zu verbringen. Somit ist auch für die zweite Deliktsphase die Qualifikation der

Bandenmässigkeit gegeben.

6.4 Da

der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes nach

Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand

nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4

S. 221 ff., 132 IV 132; kritisch: Pieth,

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB

N 73), ist der Beschuldigte nach dem Gesagten – neben dem Schuldspruch wegen

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz– wegen qualifizierter

Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB

(Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen – und zwar ebenso mehrfach, wegen der

zwei verschiedenen Phasen 2017 und 2018, die auf zwei unterschiedlichen

Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für den Vorwurf der qualifizierten

Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) gemäss Anklageziffer 2.3.2 ein Freispruch zu

erfolgen.

7.

7.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).

Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt

aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die

Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund

dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische

Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger

Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55, vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

7.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe

ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint

dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Vorliegend

ist dies das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der zweiten

Deliktsphase im Jahr 2018. Sofern für die weiteren Delikte (mehrfache schwere Geldwäscherei

bzw. Widerhandlungen gegen das AIG) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine

Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

7.3 Neben den beantragten Freisprüchen und den

Einwänden gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit macht der Beschuldigte

strafzumessungsweise noch geltend, die vorinstanzliche Zumessung stehe in einem

deutlichen Missverhältnis zu anderen Verurteilungen, wenn die gehandelten

Drogenmengen von höherrangigen Bandenmitgliedern verglichen würden (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391). Sodann müsse berücksichtigt

werden, dass sich die persönliche Lage des Beschuldigten besonders schwer

dargestellt habe. So habe er aufgrund seines ausländerrechtlichen Status’ nicht

arbeiten dürfen. Da seine Frau ihr zweites Kind auf die Welt gebracht und sie

kurz zuvor ihre Arbeitsstelle verloren gehabt habe, sei dem Beschuldigten

nichts anderes übriggeblieben, als mit dem Drogenhandel anzufangen. Er habe sich

daher in einer notlageähnlichen Situation befunden (Berufungsbegründung Ziff.

III.30, Akten S. 2211; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f., Akten

S. 2390 f.). Schliesslich könne die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht zu

einer Straferhöhung führen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der

Führungsbericht des Strafvollzugs dem Beschuldigten einen gepflegten Umgang mit

seinem Umfeld attestiere (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 und 17, Akten S. 2390 und 2392).

Die

Staatsanwaltschaft erachtet dagegen ein höheres Strafmass als angemessen. Sie

bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die Drogenhandelsaktivitäten

nach der Art eines Berufes getätigt und sei bei beiden Deliktsphasen im Rahmen

einer Bande vorgegangen. Dabei müsse der Beschuldigte deutlich höher in der

Hierarchiestufe eingestuft werden. Für die erste Deliktsphase rechtfertige sich

alleine schon eine Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Jahre. In der zweiten

Deliktsphase sei er punktuell bereits in der zweiten Stufe, insgesamt jedoch im

obersten Bereich der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, für die eine Einsatzstrafe

von 5 bis 8 Jahre vorgesehen sei. Für die Betäubungsmitteldelikte sei daher

eine Freiheitsstrafe von 7 bis 8 Jahre einzusetzen, welche für die mit dem

Drogenhandel in Verbindung stehenden Geldwäschereihandlungen um zusätzliche

sechs Monate und für die ausländerrechtlichen Delikte um 2 Monate zu erhöhen seien.

Während die subjektive Seite neutral ausfalle, müssten die Vorstrafen «massiv»

straferhöhend mit 12 Monaten berücksichtigt werden. Schliesslich könne dem

Beschuldigten weder Kooperation noch eine echte Einsicht in das Unrecht seiner

Taten zu Gute gehalten werden (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 5

ff., Akten S. 2183 ff.).

7.4

7.4.1 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

Es mag, wie vom

Beschuldigten vorgetragen, zutreffen, dass in Bezug auf Drogendelikte meist langjährige

Freiheitsstrafen verhängt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11,

Akten S. 2386). Auch wenn dieser Umstand vom Beschuldigten kritisiert

wird, ändert dies nichts an der derzeitigen Rechtslage: Art. 19

Abs. 2 BetmG sieht für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte einen

Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser

Strafrahmen soll dabei alle denkbaren Tatvarianten abdecken und verlangt daher grundsätzlich

auch, vollständig ausgenützt zu werden (Mathys,

a.a.O., Rz. 296). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven

Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius

Eugster und Tom Frischknecht

in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der

Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung

des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin,

Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der

Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich

die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition

und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der

Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien

respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das

objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327 ff.).

7.4.2

7.4.2.1 Zunächst ist zu

berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»

in der zweiten Deliktsphase gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer

weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des

verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu E. 5.3.2 oben).

Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu

differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt

ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot

untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder

tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal

als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem

Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde.

Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender

Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b

S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020

E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 6).

7.4.2.2 Auch wenn der Betäubungsmittelmenge

in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen

wichtigen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens

zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht

publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).

Dem Beschuldigten

konnte für die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 eine Kokainmenge von 2,6 kg

angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 560 Gramm Kokaingemisch,

welche von den weiteren Bandenmitgliedern umgesetzt wurden (vgl. E. 5.4.3 oben).

Anzulasten ist ihm ferner eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain

(vgl. E. 4.3.6 oben). Bei Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von rund

50 % (vgl. dazu Akten S. 1375 f.) liegt die Gesamtmenge damit weit über dem,

was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass

ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der

Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und

sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen).

Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass sich die dem Beschuldigten

angelastete Menge im Vergleich zu anderen Fällen von qualifizierten

Betäubungsmitteldelikten noch ungefähr im mittleren Bereich bewegt. Allerdings

ist dies insofern zu relativieren, als dass diese Menge einerseits in einem

relativ kurzen Zeitraum umgesetzt wurde (die zur Anklage gebrachten Vorgänge

fanden zwischen Ende Februar 2018 und dem 13. September 2018 statt), und

andererseits die Tätigkeiten des Beschuldigten nur deshalb ein Ende fanden,

weil er festgenommen wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er

aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

7.4.2.3 Da

der Beschuldigte entgegen seiner Auffassung innerhalb einer internationalen

Drogenbande tätig war (vgl. dazu E. 5.3.4 oben), ist auf der

Verschuldensseite auch seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande zu

beurteilen. Wie aus den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen der

Vorinstanz hervorgeht (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil

E. II.2.2.1 f. sowie Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15,

Akten S. 2205), bezog der Beschuldigte die Betäubungsmittel zu Beginn der

Deliktsphase noch von Zulieferern in der Schweiz, namentlich von B____. Ab dem

8. Mai 2018 reiste er – nachdem ihm Kontakte zu Lieferanten in [...]

verschafft worden waren – mehrfach selbst in [...], um Drogenlieferungen zu

organisieren, die er jeweils von einem Kurier in die Schweiz liefern liess und

in Basel in Empfang nahm. Dies zeigt einerseits, dass er bei den Hintermännern

in [...] relativ grosses Vertrauen genoss. Andererseits erhellt aber auch, dass

er sich selbst keinem besonderen Risiko der Entdeckung oder auch

gesundheitlicher Schäden ausgesetzt hat, hat er doch die Drogen nicht selbst in

die Schweiz verbracht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weisen die

TK-Protokolle darauf hin, dass es sich bei den Kunden des Beschuldigten sowohl

um Zwischenhändler als auch um Endabnehmer handelte (vgl. angefochtenes

Strafgerichtsurteil S. 44 mit Hinweis auf die Gespräche auf S. 1293,

1318, 1312 und 1314 ff. der Strafakten). Von der Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte sich bei der Übergabe

teilweise insofern exponierte, als dass diese an öffentlichen Orten ([...])

stattfanden. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass er das Kokain selbst

auf der Strasse verkauft hat (vgl. insbesondere auch seine Aussagen anlässlich

der Berufungsverhandlung: Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten

S. 2383 f.). Die Vorinstanz wies auch zutreffend darauf hin, dass davon

auszugehen ist, dass die Drogenübergaben teilweise am Wohnort des Beschuldigten

durgeführt worden sind. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das

Gespräch mit dem Abnehmer UDO ZHK-698, welcher vom Beschuldigten aufgefordert

wurde, die Fingerlinge beim Beschuldigten abholen zu lassen (vgl. auch Akten

S. 1293). Zudem kann auch auf die Übergaben mit UDO ZHK-670 und UDO

ZHK-714 verwiesen werden (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 36 f.

sowie Akten S. 1314 ff. und 1312). Die Festnahmesituation verdeutlicht

schliesslich, dass der Beschuldigte auch die Kokainlieferungen aus [...] in der

(Familien-)Wohnung an der [...] in Empfang nahm. Dies zeugt nicht nur von

einiger Skrupellosigkeit, sondern zeigt auch, dass seine überwiegende Tätigkeit

im Hintergrund stattfand. Sie ist nicht zu vergleichen mit derjenigen eines

Gassendealers auf unterster Stufe; aber auch nicht mit den Drogenkurieren,

welche die Betäubungsmittel unter Aufdeckungsgefahr aus [...] in die Schweiz

transportierten.

Es ist nicht

ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein ranghöheres

Bandenmitglied über sich gehabt hätte. Andererseits geht aus den vorliegenden

Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte gegenüber den (Drogen-)Kurieren

eigentliche Weisungsbefugnisse gehabt hätte. Die Erkundigungen nach den

Lieferungen vermögen jedenfalls keine solchen zu vermitteln. Auch die Abnehmer

in der Schweiz scheinen aufgrund der Akten keine eigentliche Unterstellten des

Beschuldigten gewesen zu sein, gegenüber denen er weitgehende

Weisungsbefugnisse innehatte. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

nicht belegt, dass der Beschuldigte für ein bestimmtes Gebiet zuständig war –

entsprechendes wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht behauptet. Die

Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte

innerhalb der gesamten Organisation weder Entscheidungsträger mit strategischen

Aufgaben gewesen war, noch Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Die dahingehenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S.

7, Akten S. 2185), vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr zeigen die

Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorgänge zwischen dem 7. und 12. Mai 2018

(vgl. hierzu E. 4.3.2.2 oben), dass es gerade die Hintermänner waren,

welche die Zulieferer in [...] und die Modalitäten des Transports bestimmten.

Auch hatte der Beschuldigte offenbar keinen oder kaum Einfluss auf die

Preisgestaltung. Dass der Beschuldigte sich bei der Befolgung der Weisungen

gewisse Freiheiten erlaubt hat, ihm Drogenerlös zwecks Rückführung in [...]

anvertraut wurde und es ihm möglich war, die Qualität der ihm gelieferten

Betäubungsmittel zu bemängeln und vor Ort zu kontrollieren, unterstreicht zwar

die Vertrauensstellung, vermag aber keine Führungsposition mit strategischer

Funktion zu vermitteln. Ebenso ist dadurch kein «Eingriff in gesamtstrategische

Angelegenheiten» ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft

S. 7, Akten S. 2185). Die genaue Organisationsstruktur dürfte dem

Beschuldigten nicht bekannt gewesen sein. Erstellt ist zwar, dass er

verschiedentlich Kokain in [...] organisierte und in die Schweiz transportieren

liess. Allerdings ist nicht näher bekannt, wie ein allfälliger direkter Kontakt

zu den dortigen Hintermännern ausgesehen hat. Immerhin wird aus der

dargestellten Unstimmigkeit hinsichtlich der Vorgänge zwischen dem 7. und

12. Mai 2018 ersichtlich, dass der Beschuldigte zumindest zu jenem

Zeitpunkt nicht in direktem Kontakt mit den (ranghöchsten) Hintermännern stand

und diese in [...] auch nicht traf, sondern lediglich durch diese vermittelte

Zulieferer und Kuriere. In Bezug auf die weitere Verteilung der Betäubungsmittel

in der Schweiz genoss der Beschuldigte dagegen einen relativ grossen

Handlungsspielraum. Dazu bearbeitete er das Kokain teilweise, indem er es

entweder teilte oder streckte (Akten S. 2028). All diese Umstände weisen

darauf hin, dass der Beschuldigte im Verkauf in der Schweiz weitgehend

selbstbestimmt agierte. Einzig bei der Preisgestalten war er offenkundig an

klare Vorgaben gebunden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dies

nicht zu seinen Gunsten auszulegen, sondern weist gerade auf eine höhere

Hierarchiestellung hin.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer gut strukturierten,

international tätigen Gruppierung als Zwischenhändler aktiv war, der mit

eigener Basis und eigenem Equipment regelmässig grössere Lieferungen von sehr

reinem Kokain entgegengenommen, weitgehend in eigener Kompetenz verkauft und

dabei erhebliche Geldbeträge eingezogen hat. Der Beschuldigte genoss zwar

aufgrund der dargestellten Umstände ein relativ grosses Vertrauen, dürfte

jedoch mangels genauer Kenntnisse der Organisationsstrukturen, mangels Ausübung

von Führungsaufgaben, aufgrund fehlender (ausschliesslicher) Zuteilung eines

bestimmten Gebiets sowie mangelnder Weisungsbefugnisse eher leicht austauschbar

gewesen sein.

In Anbetracht

all dieser Aspekte ist der Beschuldigte in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien entgegen

der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder im oberen Bereich der Hierarchiestufe

3 noch in der Stufe 2 anzusiedeln. Vielmehr hatte er in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz eine Position zwischen der Hierarchiestufe 4 und der Stufe 3 inne (vgl.

dazu Eugster/Frischknecht, a.a.O.,

S. 336).

7.4.3 In

subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

selbst keine Drogen konsumiert. Im Vergleich zu den Drogenhandelsaktivitäten

des Jahres 2017, gestalten sich diejenigen der zweiten Deliktsphase ausgesprochen

professionell und der Beschuldigte legte ein äusserst hartnäckiges Vorgehen an

den Tag. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, stellte er die

Drogengeschäfte dabei über nahezu alles – selbst über seine Familie. So fanden

die Drogenübergaben – wie bereits erwähnt – teilweise in der Familienwohnung

statt und er benutzte die Familie als Tarnung für eine Reise in [...], um Kokain

zu organisieren. Zudem fanden die zur Anklage gebrachten Vorgänge während dem

laufendem Familiennachzugsverfahren statt (vgl. hierzu E. 8.4.2

nachfolgend). All dies zeugt nicht nur von einiger Skrupellosigkeit, sondern

auch von grosser krimineller Energie.

Die Vorinstanz erwog

sodann zu Recht, dass der Beschuldigte reiner Moneydealer und seine Motivation

ausschliesslich finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass er

lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig geworden sei. Ihm

sei es nicht erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine

Ehefrau habe kurz vor der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes im Jahr 2015

ihre Stelle verloren. Sie habe daher auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen

können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). In

diesem Zusammenhang mag es zwar zutreffen, dass es dem Beschuldigten aufgrund

seines ausländerrechtlichen Status’ nicht erlaubt gewesen war, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist jedoch nicht

ersichtlich, weshalb seine Ehefrau die Betreuung der Kinder wahrnehmen musste. Wie

die Staatsanwaltschaft nämlich zutreffend erwidert (vgl. Stellungnahme vom

4. August 2020 Ziff. 3, Akten S. 2226 f.), hätte sich bei dieser

Ausgangslage der Beschuldigte um die gemeinsamen Kinder kümmern können, womit

es seiner Ehefrau – die, wie der Beschuldigte selbst ausführt, in der Schweiz

eine Berufslehre absolvierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten

S. 2390) – möglich gewesen wäre, zu arbeiten – was sie den Aussagen des

Beschuldigten zufolge im Jahr 2018 im Übrigen auch getan hat (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 9 f., Akten S. 2384 f.). Auch wenn sich die

finanzielle Situation für eine vierköpfige Familie bei nur einem erwerbstätigen

Elternteil nicht unbedingt einfach präsentiert, stellt diese Situation keine

eigentliche finanzielle Notlage dar, sind entsprechende Verhältnisse doch nicht

unüblich. Insofern ist auch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der

Beschuldigte die Drogenhandelstätigkeiten nach der Art eines Berufes ausübte. Es

bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen in den

Drogenhandel einstieg.

7.4.4 Anhand

des Gesagten wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die zweite

Deliktsphase im Jahr 2018 innerhalb der Hierarchiestufe 4 als ziemlich schwer.

Es rechtfertigt sich deshalb eine Einsatzstrafe von 4,5 Jahren.

7.5

7.5.1 In

Bezug auf die erste Deliktsphase kann für die theoretischen Grundlagen der

Verschuldensbemessung auf E. 7.1 sowie 7.4.1 und 7.4.2 verwiesen werden.

7.5.2 Auf

der objektiven Verschuldensseite ist zunächst auch bei der ersten Deliktsphase

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Qualifikationsmerkmale von

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit). Der Beschuldigte war zwar bereits im Jahr 2017 in einer

Drogenbande tätig, allerdings ist er in der Hierarchie (noch) tiefer

anzusiedeln, als im Jahr 2018. Ausser Frage steht, dass er von gewissen

Hintermännern Kenntnis und offenbar auch deren Kontaktinformationen hatte,

andernfalls ihn «C____» anlässlich ihres Disputs nicht aufgefordert hätte, die

Leute «drüben» anzurufen. Allerdings unternahm er noch keine Reisen in [...]

zwecks Beschaffung von Betäubungsmitteln. Ausserdem wird klar, dass er zum

damaligen Zeitpunkt noch an «C____» «berichtete» und dieser für die Rückführung

der eingesammelten Drogengelder in [...] zuständig und primäre Kontaktperson von

den Hintermännern war. Immerhin wird anhand des Disputs mit «C____» erkennbar,

dass der Beschuldigte bereits damals Weisungen der ihm übergeordneten

Bandenmitglieder in Frage stellen konnte. Der Beschuldigte ist damit für die

erste Deliktsphase nicht in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln, jedoch

innerhalb der Hierarchiestufe 4 im untersten Bereich. Zu seinen Gunsten ist

ferner zu berücksichtigen, dass sich seine Beteiligung am

Betäubungsmittelhandel auf den Vorgang rund um den 12. März 2017

beschränkte und er die Tätigkeit im Jahr 2017 von sich aus beendete. Dementsprechend

ist die von ihm veräusserte Menge von 450 Gramm Kokaingemisch im Vergleich zu

anderen Fällen nicht sehr gross – obschon auch hier die Menge deutlich über

derjenigen liegt, welche für das Qualifikationsmerkmal nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG notwendig wäre.

In Bezug auf die

subjektiven Tatkomponenten kann insoweit auf das unter E. 7.4.3 Ausgeführte

verwiesen werden, als dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt aus rein

finanziellen Interessen handelte, wobei er diese – aufgrund des bereits

hängigen Familiennachzugsgesuchs – über das Wohl seiner Familie stellte.

7.5.3 Insgesamt

ist für die Drogenhandelsaktivitäten der ersten Deliktsphase von einem gerade noch

leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür

eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren.

7.6

7.6.1 In

Bezug auf die Geldwäscherei der ersten Deliktsphase ist zunächst zu

berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen

schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b

BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen

verbunden) handelt. Allerdings fällt der ziffermässig belegte Drogenerlös, den

der Beschuldigte zwecks Weiterleitung an die Hintermänner übergab, mit CHF

2'250.– gering aus. Kommt in diesem Zusammenhang entlastend hinzu, dass es sich

dabei um ein Folgedelikt des eigenhändig durchgeführten Betäubungsmittelhandels

handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht

unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O.,

Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 33). Zu seinen Ungunsten ist indes zu

bewerten, dass er noch bei zwei weiteren Vorgängen der ersten Deliktsphase

Drogengelder entgegengenommen bzw. an einen Geldkurier übergeben hat, deren

genaue Höhe zwar offenbleiben muss, bei welchen es sich aber gerade nicht um Erlös

aus eigenhändigem Betäubungsmittelhandel handelte. Immerhin hat er die

Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase von sich aus aufgegeben. Auf

der subjektiven Seite kann sodann nichts anderes gelten als hinsichtlich des

(mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz der ersten

Deliktsphase. Auch bei diesem Delikt stellen die finanziellen Interessen die

Motivation für das deliktische Verhalten dar (vgl. auch E. 7.5.2 oben).

Insgesamt

betrachtet ist für die erste Deliktsphase noch von einem eher leichten

Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe

von 4 Monaten.

7.6.2

7.6.2.1 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das

bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).

7.6.2.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;

bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., 138 IV 120 E. 5.2

S. 122 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings

ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei

der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom

25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die

Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven

Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine

Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen

werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen

Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren

Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die

Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; zum Ganzen

auch AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2).

In Bezug auf die

Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die

bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80

f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.

3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens.

Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und

die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14.

Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E.

1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der Person

des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen – so

beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft – als Anlass

für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107

f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober

2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer

Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher

Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.– schuldet» (BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4). Ebenso berücksichtigt es die

wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten.

Dies namentlich, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beschuldigten

in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.2.3).

7.6.2.3 Der

Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug drei Verurteilungen aus,

wobei er insbesondere am 7. Mai 2009 unter anderem wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu drei Jahren

und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen

zu CHF 30.– verurteilt worden war (vgl. Akten S. 2326 ff.). Diese einschlägige

Vorstrafe hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, erneut im Drogenhandel

bzw. in der Geldwäscherei aktiv zu werden. Kommt hinzu, dass er in der

Zwischenzeit zu zwei weiteren kurzen Freiheitsstrafen wegen Widerhandlungen

gegen das AIG (bzw. das Ausländergesetz [AuG]) verurteilt wurde. Auch diese

scheinen ihre abschreckende Wirkung verfehlt zu haben. Bereits aus spezialpräventiven

Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb notwendig. Darüber hinaus

befindet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung vom 13. September

2018 in Haft und wird dies – wie bereits den vorgehenden Erwägungen ersichtlich

wird – noch eine Weile verbleiben. Das während des Strafvollzugs angehäufte

Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit

Arrest belegt werden und es ist nicht ersichtlich, mit welchen sonstigen

Mitteln der Beschuldigte eine Geldstrafe bezahlen können sollte (vgl. zu den

persönlichen Verhältnissen E. 7.10.1). Unmittelbar nach dem ausgestandenen

Freiheitsentzug wird die zehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu

nachfolgend E. 8) vollzogen werden und der Beschuldigte nach [...]

zurückkehren müssen. Es ist mangels Staatsvertrag nicht zu erwarten, dass der

Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde. Da der Vollzug

einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose

voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.

1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli

2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen erscheint

es mit Blick auf die rein finanzielle Motivation des Beschuldigten hinsichtlich

seiner Beteiligung im Drogenring wenig überzeugend und die kriminelle Energie

eher in kontraproduktiver Weise fördernd, die qualifizierte Geldwäscherei mit einer

Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen

offensichtlich nicht als zweckmässig.

7.6.2.4 Somit

ist für die qualifizierte Geldwäscherei der ersten Deliktsphase isoliert

betrachtet eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.6.3 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe

ausgefällt wird, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend

eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick

auf das Verschulden des Beschuldigten auf 15 Tagessätze festzusetzen ist. Die

Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das

Minimum von CHF 10.– festgelegt.

7.7

7.7.1 Auch

bei den Geldwäschereihandlungen der zweiten Deliktsphase handelt es sich um

bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem

Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der

Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden). Die

Aktivitäten des Beschuldigten sind im Vergleich zur ersten Deliktsphase zudem

weitaus intensiver. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte die Gelder

nicht nur Kurieren übergab, sondern diese auch einsammelte und selbst in [...]

zu den Hintermännern verbrachte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der

Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im

internationalen Drogenhandel zukommt. Daher ist auch die aktive Rolle des

Beschuldigten bei der Sammlung und Rückführung der Gelder zu seinen Ungunsten

zu gewichten. Allerdings bewegt sich der ziffernmässig belegte Drogenerlös mit

CHF 9'660.– ebenfalls noch in einem vergleichsweise tiefen Bereich. Kommt

entlastend hinzu, dass es sich dabei um ein Folgedelikt des durchgeführten

Betäubungsmittelhandels handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der

echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 33). Es ist aber auch klar, dass der Betrag

von CHF 9'660.– nicht der effektive Betrag ist. So sind zwei weitere Vorgänge

rund um die Reise in [...] vom 15. Juli 2018 und jene vom

9. September 2018 erstellt, bei denen Drogenerlös in unbestimmbarer Höhe

ausser Landes geschafft wurde (vgl. dazu E. 4.3.4.3 und 4.3.5.2 oben). Im

Gegensatz zur ersten Deliktsphase ist zudem zu berücksichtigen, dass die

Geldwäschereihandlungen nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ein Ende

fanden. Auch bei diesem Delikt waren schliesslich auf der subjektiven Seite die

finanziellen Interessen die Motivation für das deliktische Verhalten.

Insgesamt betrachtet

ist für die zweite Deliktsphase von einem leichten bis mittelschweren

Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe

von 10 Monaten.

7.7.2 Beim

Strafmass von 10 Monaten für die zweite Deliktsphase fällt eine Geldstrafe von

vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Dementsprechend ist für die qualifizierte Geldwäscherei der zweiten Deliktsphase

eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.7.3 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) der zweiten Deliktsphase

eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, muss gemäss Art. 305bis Ziff.

2 StGB auch für diesen Schuldspruch zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500

Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des

Beschuldigten auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird

zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das Minimum von CHF 10.–

festgelegt.

7.8

7.8.1 Die

beiden Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise unterscheiden sich

hinsichtlich dem vorzuwerfenden Verschulden nicht.

Wie die Vorinstanz zu

Recht erwog, sind die beiden Missachtungen als äusserst dreist zu werten.

Einerseits war sein Gesuch um Familiennachzug hängig und aufgrund der ihm

ausgestellten Anwesenheitsbestätigungen war dem Beschuldigten bewusst, dass er

nicht aus der Schweiz aus- und widereinreisen durfte. Ausserdem wird aus dem

aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich, dass gegen den Beschuldigte bereits

wegen einer rechtswidrigen Einreise vom 22. Dezember 2016 ein

Strafverfahren eingeleitet und dieses mit Strafbefehl vom 31. März 2017

abgeschlossen wurde (vgl. Akten S. 2326 ff.). Die vorliegend zur Beurteilung

stehenden Einreisen datieren vom 16. Januar 2017 und dem 11. August

2017. Es ist augenfällig, dass dem Beschuldigten die ausländerrechtlichen

Bestimmungen schlichtweg egal sind. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder in der Schweiz leben

und er nicht «grundlos» wieder einreiste. Besonders ist ihm zudem zu Gute zu

halten, dass es ihm aufgrund des hängigen Familiennachzugsgesuchs erlaubt war,

sich in der Schweiz aufzuhalten bzw. sein Aufenthalt geduldet wurde. Angesichts

des gerade noch als leicht einzustufenden Verschuldens erscheint isoliert

betrachtet eine Einsatzstrafe von jeweils 45 Tageseinheiten als angemessen (bei

einem Strafrahmen gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG von Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

7.8.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. in Bezug auf das bis zum

31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe aArt. 34 Abs. 1

StGB).

Für die

theoretischen Ausführungen betreffend Wahl der Sanktionsart kann auf E. 7.6.2.2

oben verwiesen werden.

Auch für diese

beiden Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes ist eine

Freiheitsstrafe auszufällen: Wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch der

qualifizierten Geldwäscherei ausgeführt, erweist sich einerseits der Vollzug

einer allfälligen Geldstrafe im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose

voraussichtlich als unmöglich und besteht die Gefahr, den Beschuldigten in

seiner kriminellen Energie im Negativen zu fördern (vgl. dazu E. 7.6.2.3

oben). Insbesondere aber kann dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen

werden, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise

verurteilt und jeweils zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. Akten

S. 2326 ff.). Es ist offensichtlich, dass sich eine Geldstrafe unter diesen

Voraussetzungen als unzweckmässig erweist. Somit ist die hypothetische

Freiheitsstrafe auf jeweils 45 Tage festzusetzen.

7.8.3 In

seiner Berufung bringt der Beschuldigte ferner vor, die Schuldsprüche wegen

rechtswidriger Einreise könnten nicht strafschärfend berücksichtigt werden,

weil zu berücksichtigen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

mehrfacher Verurteilung insgesamt die in Art. 115 Abs. 1 AIG

vorgesehene Strafhöhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht überschritten werden

dürfe (Berufungsbegründung Ziff. II.32, Akten S. 2212). Damit bezieht er sich wohl

auf den Leitentscheid BGE 145 IV 449 aus dem Jahr 2019. Er verkennt allerdings,

dass das Bundesgericht in diesem Entscheid einen rechtswidrigen Aufenthalt und

damit ein Dauerdelikt zu beurteilen hatte. Es erwog, dass die Verurteilung

aufgrund eines solchen Delikts eine Zäsur bewirke. Deshalb dürften aufgrund des

Schuldprinzips die verhängten Strafen in mehreren Strafverfahren die vom Gesetz

für die betreffende strafbare Handlung angedrohte Höchststrafe nicht

überschreiten, es sei denn, der Täter habe nach der ersten Verurteilung einen

neuen Tatentschluss, losgelöst von dem ersten, gefasst (BGE 145 IV 449

E. 1.1 publ. in: Pra 2020 S. 584, 586). Demgemäss ist das Gericht bei

einer beschuldigten Person, die sich durchgehend und aufgrund desselben

Tatentschlusses unrechtmässig in der Schweiz aufhält, an die angedrohte

Höchststrafe von Art. 115 Abs. 1 AIG gebunden. Vorliegend steht mit

der rechtswidrigen Einreise jedoch nicht die Begehung eines solchen Dauerdelikts

zur Beurteilung. Vielmehr ist es diesem Delikt inhärent, dass für die Begehung

einer rechtswidrigen Einreise zunächst eine Ausreise aus der Schweiz erfolgen

muss. Die einzelnen rechtswidrigen Einreisen beruhen daher stets auf einem

neuen Tatentschluss. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die

dargestellten Grundsätze vorliegend zur Anwendung gelangten, wären die

vorliegenden Verurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

29. November 2011 wegen rechtswidriger Einreise und wegen rechtswidrigen

Aufenthalts zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 21. März

2017 wegen rechtswidriger Einreise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl.

Akten S. 2326 ff.). Selbst unter Hinzurechnung dieser Vorstrafen wäre das

Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Art. 115 Abs. 1 AIG)

mit der hypothetischen Freiheitsstrafe von 90 Tagen für die beiden vorliegenden

Schuldsprüche nicht erreicht.

7.8.4 Der

Beschuldigte macht schliesslich geltend, für die Verurteilung wegen

rechtswidriger Einreise fehle es am öffentlichen Strafbedürfnis, sodass im

Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise

abzusehen sei (Berufungsbegründung Ziff. II.8, Akten S. 2202).

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung

ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein; erweist sich also nur eines von beiden – Schuld oder

Tatfolgen – als geringfügig, reicht dies nicht aus (BGE 135 IV 130

E. 5.3.2 S. 135; Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 52 StGB N 19; Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52

N 1). Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist,

dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger

schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens

(BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135

f. mit Hinweisen).

Wie dargelegt,

ist die Missachtung des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Einreiseverbots

mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Familiennachzug als äusserst

dreist zu bezeichnen. Zudem war dem Beschuldigten nicht nur bekannt, dass er

nicht aus der Schweiz aus- und wiedereinreisen durfte. Vielmehr wurde er

bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise verurteilt; zuletzt nur wenige

Monate vor den ihm vorliegend zur Last gelegten Vorfälle (vgl. bereits E. 7.8.1

oben). Von einer geringen Schuld kann daher klarerweise nicht ausgegangen

werden. Auch im Quervergleich zu anderen Delikten betreffend rechtswidrige

Einreise kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die dem

Beschuldigten zur Last gelegten Delikte «insgesamt unerheblich erscheinen» (Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52

N 2). Von der Bestrafung kann daher nicht abgesehen werden.

7.9 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

stellen die Geldwäschereidelikte die Begleitdelikte der Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz dar. Die beiden Deliktsphasen liegen zudem nur einige

Monate auseinander. Insgesamt ist bei diesen Delikten daher nicht nur von einem

engen sachlichen, sondern auch von einem eher engen zeitlichen Konnex

auszugehen. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag der

einzelnen Delikte, namentlich derjenigen der Geldwäscherei. Die beiden

Widerhandlungen gegen das AIG stehen dagegen zu den Betäubungsmittel- und

Geldwäschereidelikten in keinem Konnex. Da sie jedoch immerhin zueinander in

einem gewissen Verhältnis stehen, ist dies bei der Verschuldensbewertung

entsprechend zu berücksichtigen.

Nach dem

Gesagten rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die

Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres

2018 von 4,5 Jahre für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres

2017 um 1 ¼ Jahre zu erhöhen. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die

qualifizierte Geldwäscherei des Jahres 2018 um 5 Monate und für diejenige des

Jahres 2017 um 2 Monate. Durch die beiden Widerhandlungen gegen das AIG erfolgt

eine weitere Erhöhung um jeweils einen Monat. Die Geldstrafe für die beiden

Verurteilungen wegen qualifizierter Geldwäscherei ist in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB auf 30 Tagessätze zu CHF 10.– festzusetzen. Somit resultiert

vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und

6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–.

7.10

7.10.1 Der

heute 41-jährige Beschuldigte ist 1979 in [...] geboren und ist dort

aufgewachsen. Er ist eigenen Angaben zufolge der jüngste von insgesamt acht

Geschwistern. Sein Vater sei verstorben, bevor er selbst in die Schweiz gekommen

sei, seine Mutter lebe noch in [...]. Im Vorverfahren führte er aus, dass zudem

noch zwei seiner Schwestern in [...] leben würden; die anderen Geschwister

würden in verschiedenen anderen Ländern leben (Akten S. 5). Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, nur noch eine Schwester lebe in [...]

(Akten S. 2026). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe in [...] die

Primar- und Sekundarschule besucht und danach eine weiterführende Diplomschule

angefangen (Akten S. 5), welche er aber nicht beendet habe (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2378). Er habe danach als

Kleiderverkäufer in [...] gearbeitet, bevor er im Jahr 2002 in die Schweiz gekommen

sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und eine

Zeit lang als Hilfsarbeiter gearbeitet (Akten S. 5). Weiter ist bekannt,

dass sein Asylgesuch abgelehnt und am 30. April 2003 die Wegweisung

verfügt wurde. Im November 2005 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin er

eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 2008 liess er sich von seiner Frau

scheiden (Akten S. 32 ff., S. 1779). Bereits am 30. Januar 2008

gebar seine Freundin L____ (welche im Besitz einer C-Bewilligung ist, vgl. Akten

S. 350) ihr erstes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Strafgerichts vom

7. Mai 2009 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren

sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten

S. 1863 ff.) und befand sich bis am 6. November 2010 im Strafvollzug

(Akten S. 2328). Am 8. November 2010 wurde dem Beschuldigten ein

Einreiseverbot vom 12. November 2010 bis zum 11. November 2019

auferlegt (Akten S 1746 f.). Nachdem er nach seiner bedingten Entlassung

aus dem Strafvollzug untergetaucht war, wurde der Beschuldigte Ende November

2011 bei einer Kontrolle in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht

entziehen, verletzte sich dabei aber. In diesem Zusammenhang wurde beim

Beschuldigten anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie festgestellt, der

operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein künstliches Kniegelenk und

musste sich einer Chemotherapie unterziehen (Akten S. 1771 ff.,

S. 1779). Heute ist er jedoch wieder genesen; gemäss seinen Auskünften

steht allerdings eine Auswechslung seines Kniegelenks bevor (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2380; vgl. auch Akten

S. 2014). Am 14. Mai 2014 reichte er ein Gesuch um Erteilung einer

Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein, am 16. Juni 2014 heiratete er

seine Freundin L____ und stellte zusammen mit ihr am 25. Juni 2014 ein

Gesuch um Familiennachzug bzw. Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung.

Im März 2015 kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (Akten S. 1771,

S. 1797). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurde das Gesuch um

Familiennachzug im Jahr 2018 vom Bundesgericht mittlerweile rechtskräftig

abgewiesen (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46 mit Verweis auf Akten

S. 1794 ff und S. 1721). Es ist aufgrund der dargestellten

persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. Es

mag zwar – wie vom Beschuldigten eingewendet – zutreffen, dass sich seine

persönliche Situation in der Schweiz nicht einfach präsentierte. Weder die von

ihm erwähnte Krankheit, seine ausländerrechtliche und damit verbundene

berufliche Situation, noch seine Familie vermögen an dieser Beurteilung etwas

zu ändern (vgl. Berufungsbegründung Ziff. III.30, Akten S. 2211;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff., Akten S. 2390 ff.). Wie

dargestellt, hat er die Krankheit mittlerweile durchgestanden; der Umstand,

dass er zu gegebener Zeit das künstliche Kniegelenk auswechseln muss, vermag

keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (Mathys, a.a.O., Rz. 356). Auch dass er eine Ehefrau mit

zwei Kindern hat, führt für sich alleine nicht zu einer erhöhten

Strafempfindlichkeit (Mathys,

a.a.O., Rz. 353 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass ihn seine

Familie nicht nur nicht davon abgehalten hat, straffällig zu werden, sondern

dass er darüber hinaus die Familienwohnung als Drogenumschlagplatz missbrauchte

(angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46). Zudem benutzte er seine Familie

bei einer Reise in [...] als Tarnung für seine Drogengeschäfte. Für die von ihm

vorgebrachte besondere ausländerrechtliche und berufliche Situation kann schliesslich

auf E. 7.4.3 oben verwiesen werden. Auch diese ändern nichts an der

Tatsache, dass die persönlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz neutral zu werten sind.

Andere Strafmilderungsgründe

sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beschuldigte während der gesamten

Strafuntersuchung unkooperativ und zeigte sich bis zuletzt nicht wirklich geständig

– selbst vom Zugeständnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die

zwei Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung nahm er anlässlich der

Berufungsverhandlung teilweise wieder Abstand. Weder Einsicht noch Reue können

dem Beschuldigten zugutegehalten werden. Da den Beschuldigten diesbezüglich

keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies jedoch ebenfalls

zumessungsneutral aus. Ebenfalls nicht strafmindernd ins Gewicht fällt der vom Beschuldigten

vorgebrachte grundsätzlich positive Führungsbericht der Vollzugsanstalt.

Wohlverhalten nach der Tat ist grundsätzlich neutral zu werten (Mathys, a.a.O., Rz. 331). Ebenfalls

nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem

Beschuldigten auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 8 unten). Diese

beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar

im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen:

SB.2019.74 vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf

Literatur und Rechtsprechung).

7.10.2 Vollkommen

zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten

straferhöhend. Dem aktuellen Strafregisterauszug sind 3 Verurteilungen zu

entnehmen (vgl. Akten S. 2326 ff.). Es handelt sich dabei jeweils um

einschlägige Verurteilungen. Auch wenn die beiden Vorstrafen des Jahres 2011

und 2017 «lediglich» Widerhandlungen gegen das AIG betreffen, so fallen diese –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten – sehr wohl negativ ins Gewicht,

zeugen die erneuten Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AIG doch von

besonderer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 322). In

besonderem Masse schwer wiegt aber die Vorstrafe vom 7. Mai 2009 u.a.

wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei.

Es mag zwar, wie vom Beschuldigten vorgebracht, zutreffen, dass die Tatbegehung

dieser Delikte rund zehn Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden

Deliktsphasen liegt (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). Allerdings sind

Vorstrafen, solange sie dem Strafregister ersichtlich sind, grundsätzlich

straferhöhend zu berücksichtigen (Mathys,

a.a.O., Rz. 327). Zudem ist die zwischen den Delikten verstrichene Zeit zu

relativieren: Der Beschuldigte befand sich bis am 6. November 2010 im

Strafvollzug, trat den aufgrund der verfügten Wegweisung organisierten Flug in

sein Heimatland nach seiner bedingten Entlassung nicht an und tauchte ein

weiteres Jahr unter (vgl. dazu Akten S. 1795). Auch wenn noch immer rund

fünf Jahre zwischen den Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten liegen,

steht damit ausser Frage, dass die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Lediglich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung um 12 Monate

erscheint aufgrund dieser Ausführungen als zu hoch. In Bestätigung der

Vorinstanz rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 6 Monate.

7.11 Nach

dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018 [Art. 51 StGB])

sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Aufgrund

der (einschlägigen) Vorstrafe und mangels besonders günstiger Legalprognose ist

auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Bei diesem Strafmass ist auch das Entschädigungsbegehren für ausgestandene

Überhaft abzuweisen.

8.

8.1 Der

Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat namentlich die zur Diskussion

stehenden Betäubungsmitteldelikte rund um den 12. März 2017 sowie zwischen

Februar und September 2018, nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und

in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird

zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,

verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung

erfüllt.

8.2

8.2.1 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366;

144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche

Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren

Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Namentlich bei Straftaten von Ausländern

gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der

Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere

Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung

ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist

als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1,

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; vgl. auch BGer 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

8.2.2 Zwar

ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund

zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass

die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,

8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen

Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei

Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine

Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit

Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung

als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

Allgemein ist

unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.

September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die

Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung

ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)

Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber

natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht

vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz

spielen dabei auch eine Rolle.

8.2.3 Art.

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020

E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist

mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR

in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68).

Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner

gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten

Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.

2.5).

Aus diesem

Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien

abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit

und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen

Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und

andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter

allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung

gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,

auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus

ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den

Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat

u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel

verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf

ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1

S. 12 f.). Neben der engen affektive und wirtschaftlichen Beziehung und

der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist

grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils

erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des

Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende

oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,

erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem

legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

8.3 Neben

den Ausführungen unter dem Titel der Täterkomponente (vgl. E. 7.10.1 oben)

ist den vorliegenden Akten sowie den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen

Migrationsakten zu entnehmen, dass der aus [...] stammende Beschuldigte im Jahr

2002 mit 23 Jahren in die Schweiz kam, wo er unter einem Aliasnahmen ein

Asylgesuch stellte. Dieses wurde am 30. April 2003 abgelehnt und er

weggewiesen, wogegen er sich erfolglos wehrte (zweitinstanzlicher

Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2003, vgl. auch Akten S. 40). Am

9. März 2004 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Es erfolgten weitere Verurteilungen, ehe er

am 18. Mai 2005 kurzzeitig unkontrolliert ausreiste (vgl. auch Entscheid

JSD [Akten S. 1800 f.]; ferner Akten S. 40 und S. 1882). Bereits

am 1. November 2005 heiratete er die Schweizerin [...], woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung

erhielt. Am 18. Mai 2006 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen

Geldwäscherei (vgl. auch Entscheid JSD [Akten S. 1801]), bevor am

27. August 2007 die Scheidung von [...] folgte. Inzwischen hatte er seine

jetzige Ehefrau, die aus [...] stammende L____ (im Besitz einer C-Bewilligung,

Akten S. 350) kennen gelernt und am 30. Januar 2008 wurde der gemeinsame

Sohn [...] geboren. Nach einer erneuten Festnahme wegen Betäubungsmitteldelikten

wurde der Beschuldigte im Juli 2008 in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde mit

Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2009 u.a. wegen Verbrechens gegen das BetmG

und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt

und verbrachte mehr als 2 Jahre im Strafvollzug (vgl. auch Akten S. 1863

ff.; 2326 ff., S. 1779). Das Aufenthaltsrecht wurde ihm entzogen bzw.

nicht verlängert. Am 6. November 2010 wurde er bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen und es wurde für den 11. November 2010 ein Rückflug für

ihn in die Heimat organisiert. Diesen trat er jedoch nicht an, sondern er

tauchte unter. Es wurde ihm vom 12. November 2010 bis zum 11. November

2019 eine Einreisesperre auferlegt. Ende November 2011 wurde er bei einer Kontrolle

in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht entziehen, verletzte sich

dabei aber (Akten S. 1779). Seither hielt er sich – mit regelmässigen

Reisen nach [...], [...] und [...] (vgl. auch Akten S. 1714) – in der

Schweiz auf, durfte aber nicht arbeiten. Es war im Anschluss an seine Flucht

und die dabei zugezogene Verletzung anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie

festgestellt worden, der operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein

künstliches Kniegelenk und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Als

Therapieabschluss wurde schliesslich vom Unispital der Juni 2014 angegeben

(vgl. auch Akten S. 1779). Nachdem der Beschuldigte im Februar 2014 erneut

wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen wurde, stellte er am

14. Mai 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung

der Heirat. Am 16. Juni 2014 heiratete er in Basel seine Freundin L____

und stellte mit ihr am 25. Juni 2014 – vertreten durch [...] – ein «Gesuch um

Familienzusammenführung und Erteilung einer Härtefallbewilligung». Im März 2015

kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (vgl. auch Akten S. 1797).

Dennoch wurde bereits am 13. September 2014 seine Wegweisung verfügt und er

wurde in Ausschaffungshaft versetzt (bestätigt mit Entscheid des

Appellationsgerichts AUS.2014.53 vom 15. September 2014, vgl. auch Akten

S. 1778 ff.), wo er eineinhalb Monate verbrachte (AGE AUS.2014.66 vom

29. Oktober 2014, vgl. auch Akten S. 1787 ff.). Es wurde seine

Ausschaffung (Flug) für den 3. Oktober 2014 organisiert, die er aber

verweigerte. Er wehrte sich gegen die Wegweisung und gelangte damit bis vors

Bundesgericht. Sämtliche Instanzen bestätigten die Wegweisung (vgl. AGE VD.2014.202

vom 20. November 2015), und auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde

ab (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016). Auch das Familiennachzugsgesuch wurde

schliesslich vom Bundesgericht im Jahr 2018 abgewiesen (vgl. auch Akten

S. 1721). Zwischenzeitlich – seit September 2014 – erhielt der Beschuldigte

aber jeweils Anwesenheitsbestätigungen im Hinblick auf das hängige

Familiennachzugsgesuch bzw. das laufende Bewilligungsverfahren (vgl. auch Akten

S. 1993 ff. sowie E. 3.3 oben). Er hätte nach dem Entscheid des

Bundesgerichts die Schweiz verlassen müssen, befand sich aber zu dem Zeitpunkt bereits

das vorliegende Verfahren betreffend in Untersuchungshaft.

8.4

8.4.1 In

Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist

relevant, dass er zwar mit Unterbrüchen inzwischen seit rund 19 Jahren in der Schweiz

lebt, allerdings erst mit 23 Jahren hierher gekommen ist. Er hat weder eine

Schule besucht noch eine Ausbildung in der Schweiz absolviert. Seine prägenden

Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre hat er in seiner Heimat in [...] verbracht.

Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte

sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen,

zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen

scheint. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge vor seiner Verurteilung

im Jahr 2009 gelegentlich Temporärjobs nachgegangen (Akten S. 1643; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379), arbeitete seit seiner Entlassung aus

dem Strafvollzug im Jahr 2010 allerdings nicht mehr. Freilich war es ihm zwar

nicht erlaubt, dies ist aber einerseits darauf zurückzuführen, dass der

Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel besass und der Verbleib in der Schweiz aufgrund

seiner gesundheitlichen Probleme bzw. der nachfolgenden Bewilligungsverfahren

geduldet war. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte

beruflich nicht integriert und finanziell von der Nothilfe und seiner Ehefrau

abhängig ist (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 9 f.,

Akten S. 2379 und 2384 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der

Beschuldigte aufgrund des nunmehr rechtskräftig abgewiesenen

Familiennachzugsgesuchs keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und es ist nicht

absehbar, inwiefern sich an dieser Situation etwas ändern könnte. Zudem zeigt

der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen

Familiennachzugsgesuchs eigentlich die Schweiz bereits hätte verlassen müssen,

dass seine gesundheitliche Situation einer Landesverweisung nicht entgegensteht.

Auch in sprachlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten eine Integration nicht

gelungen. Für die bereits lange Aufenthaltsdauer hat er kaum Deutschkenntnisse.

Entsprechend wurden sämtliche Einvernahmen sowie die erst- und zweitinstanzliche

Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers geführt. Gegen

eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann der Umstand,

dass der Beschuldigte nicht lange nach seiner erstmaligen Einreise erstmals im

Jahr 2004 strafrechtlich in Erscheinung trat und am 7. Mai 2009 vom

Strafgericht u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

mehrfacher Geldwäscherei verurteilt wurde (vgl. bereits E. 7.10.1 oben). Auch

nach seiner bedingten Entlassung demonstrierte er seine Gleichgültigkeit

gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem, indem er sich durch Untertauchen

der Wegweisung entzog und in der Folge mehrfach gegen die gegenüber ihm

ausgesprochene Einreisesperre verstossen hat. Auch wenn – wie vom

Beschuldigten ins Feld geführt – ausländerrechtliche Delikte nur von

ausländischen Personen begangen werden können, ändert dies nichts daran, dass

diese Verurteilungen die soziale Unangepasstheit geradezu demonstrieren. Aufgrund

der ohnehin nicht bestehenden Aufenthaltsberechtigung sowie der dargestellten

sozialen Unangepasstheit ist nach Verbüssung der Freiheitsstrafe kaum eine

halbwegs erfolgreiche Resozialisierung zu erwarten.

8.4.2 Wie

zuvor erwogen, lässt sich auch beim persönlichen Umfeld des Beschuldigten kein

wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Hingegen führte die Vorinstanz

zutreffend aus, dass der Beschuldigte nach wie vor Familienangehörige in seinem

Heimatland hat und auch in jüngerer Vergangenheit wiederholt nach [...] gereist

ist. Für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz würde einzig der

Umstand sprechen, dass er eine Ehefrau mit zwei gemeinsamen Kindern hat. Wie

zuvor ausgeführt, würde der Schutz der Familie aber zunächst voraussetzen, dass

tatsächlich eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung gelebt wird. Letzteres

kann zum vornherein ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte geht seit seiner

Ankunft in der Schweiz – mit Ausnahme einzelner Gelegenheitsjobs – keiner

geregelten Arbeit nach. Finanziell konnte er damit nicht zu ihrem Unterhalt beitragen.

Seinen Angaben folgend war die Rollenteilung zwischen dem Beschuldigten und

seiner Ehefrau auch nicht so, dass diese arbeiten ging, während er sich um die

Kinder kümmerte. Was sodann die enge affektive Beziehung zu seinen Kindern

anbelangt, ist zunächst zu erwähnen, dass er kurz nach der Geburt seines ersten

Kindes in Haft versetzt wurde und bis zu seiner bedingten Entlassung im

November 2010 im Strafvollzug weilte. Kurze Zeit nach seiner Entlassung tauchte

er unter, wobei er sich eigenen Angabe zufolge teilweise u.a. in [...]

aufgehalten hat (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2,

Akten S. 2026). Wie er nun anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

ausführte, hatte er in [...] nicht nur eine Beziehung zu einer anderen Frau,

sondern zeugte mit dieser auch ein Kind, welches im Jahr 2012 geboren wurde

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 2379 f.). Bereits

diese Umstände lassen auf eine nicht besonders enge affektive Beziehung zu

seiner Familie schliessen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, nachdem die

Ehegatten im Jahr 2014 geheiratet hatten und das zweite Kind im März 2015 zur

Welt gekommen ist, während dem laufenden Familiennachzugsverfahren mit der Begehung

der vorliegend zu beurteilenden Delikten begonnen hat – dies wohlgemerkt,

nachdem das Familiennachzugsgesuch im verwaltungsinternen Verfahren u.a.

aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2009 wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz abgelehnt worden war (vgl. Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10. September 2015 E. 7, Akten

S. 1800 f.). Dies demonstriert eindrücklich, dass für den Beschuldigten der

Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Familie nur untergeordnete Stellung

zukommt. Im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist

schliesslich zu berücksichtigen, dass er – wie bereits erwähnt – nicht nur die

Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen teilweise von der

Familienwohnung aus tätigte, sondern seine Familie als Tarnung für die

Beschaffung von Betäubungsmitteln in [...] missbrauchte. Damit hat er seine

familiären Bindungen mit dem vorliegend geahndeten Sachverhalt in gröbster Art

und Weise verletzt. Freilich stellt die Landesverweisung des Beschuldigten für

die Ehefrau und die Kinder trotz allem eine gewisse Härte dar. Wie die

Vorinstanz jedoch zu Recht ausführte, musste der Ehefrau aufgrund der Verurteilung

des Beschuldigten im Jahr 2009, der Einreisesperre und der Wegweisung bereits

bei ihrer Heirat im Jahr 2014 bewusst sein, dass das Zusammenleben in der

Schweiz kaum möglich sein würde. Damit sprechen auch die familiären Umstände in

ihrer Gesamtheit nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen

Härtefalles.

8.4.3 Wird

das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber

festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung

des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des

Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die

zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»

beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi

gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi

gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von

Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit –

wie erwähnt (siehe E. 8.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Vollzugshindernisse

im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. In Übereinstimmung

mit der Vorinstanz und aufgrund der vorgehenden Erwägungen würde das erhebliche

öffentliche Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am

Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen.

8.4.4 Die

Vorinstanz verfügte die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Erhöhung auf 12 Jahre. Wie

dargelegt, stellt der Beschuldigte ein grosses Sicherheitsrisiko für die

öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen mehrfach

begangenem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er hat

die Delikte als Mitglied einer aus [...] agierenden Drogenbande begangen und

dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um

ein Vielfaches übertroffen. An sich wäre eine Erhöhung der vorinstanzlich

ausgesprochenen Landesverweisung daher denkbar. Der Beschuldigte verweist aber

zu Recht auf das Urteil betreffend das weitere Bandenmitglied C____, mit welchem

dieser ebenfalls 12 Jahre des Landes verwiesen worden ist (Akten S. 2281

ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist diesbezüglich insbesondere zu

berücksichtigen, dass er – wie von ihm ausgeführt (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391) – nicht ausschliesslich in die

Schweiz eingereist ist, um zu delinquieren. Vielmehr ist er – im Gegensatz zu C____

– bereits seit vielen Jahren in der Schweiz anwesend und mit einer in der

Schweiz wohnhaften Frau verheiratet. Mit dieser hat er zudem zwei Kinder. Auch

wenn diese Kernfamilie keinen Härtefall zu begründen vermag, so ist dieser

Umstand immerhin bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen. Von einer

Erhöhung der Landesverweisung auf 12 Jahren wird daher abgesehen. In

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist diese für eine Dauer von 10 Jahren

auszusprechen.

8.5 Der

Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene

Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der SIS-II-Verordnung [Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den

Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten

Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Auch die konkrete

Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte

hat sich insbesondere mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zwei schwerer

Straftaten schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der

vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als

schlecht bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im

internationalen Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein

Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne

vor. Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS)

einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

9.

9.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.2 Da

der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen (mehfachen) Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), (mehrfacher)

Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher

rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen wird und bezüglich des Freispruchs

wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft

keine (zusätzlichen) Aufwände angefallen sind, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten grundsätzlich zu belassen. Allerdings hat sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung erhoben gegen

das Strafgerichtsurteil. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die zusätzlich

anfallende Gebühr für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.–

lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'304.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5’500.‒, wobei das Kostendepot im Betrage von

CHF 94.35 mit diesen verrechnet wird.

9.3 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit

ihrer Berufung dagegen zum grössten Teil durch. Es sind ihm folglich die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 3’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger

Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Bei

diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], für die erste Instanz

gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO

zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.

10.2 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen

Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 27,25 Stunden geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 4,5

Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– addiert, ausmachend CHF 6'350.–.

Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 123.80 sowie

7,7 % MWST auf CHF 6'473.80, ausmachend CHF 498.50 Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts (AS Ziff. 1);

-

Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) gemäss AS Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.4.2 sowie Ziff. 2.4.6 und

Ziff. 2.5, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit

Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (T-Shirt [Pos. 2001] und

der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8]);

-

Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie der

Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Berufung – neben den

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), der

mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) und der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 7

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September

2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in

Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis

Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie

Art. 34, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer

Fall) gemäss AS Ziff. 2.3.2 sowie des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss

AS Ziff. 2.3.3 und 2.3.4 wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnungerordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'304.10 und

die Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Kostendepot im Betrage von CHF 94.35 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr

verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger Advokat [...] werden für die

erste Instanz ein Honorar von CHF 4'050.– (zuzüglich CHF 311.85 Mehrwertsteuer)

sowie eine Spesenvergütung von CHF 49.25 (zuzüglich CHF 3.80 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 6'350.– und

ein Auslagenersatz von CHF 123.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 498.50, somit total CHF 6'972.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

- Staatssekretariat

für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).