Lexipedia

Entscheid

SB.2020.19

Gültigkeit der Berufung

22. April 2020Deutsch7 min

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde B____ (Berufungskläger) des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.19

URTEIL

vom 22.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur

Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. November 2019

betreffend Gültigkeit der

Berufung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde B____ (Berufungskläger) des

fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu

einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde dem

Berufungskläger unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Urteils am 22. November

2019 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 meldete der Berufungskläger,

damals vertreten durch C____, Advokat, beim Strafgericht Berufung gegen das

genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche

Urteilsbegründung und sandte diese am 3. Februar 2020 an den

Berufungskläger. Nach erfolgloser Zustellung wurde das Urteil dem

Berufungskläger am 10. Februar 2020 am Postschalter ausgehändigt.

Mit Eingabe vom 29. Februar

2020 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Berufungskläger gegenüber dem

Appellationsgericht seinen Willen, eine Berufungserklärung einzureichen und bat

um hierfür eine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 3. März 2020 setzte der

Verfahrensleiter dem Berufungskläger eine Nachfrist bis 16. März 2020 zur Einreichung

einer Berufungserklärung. Diese Verfügung wurde vom Berufungskläger am

10. März 2020 am Postschalter abgeholt.

Am 18. März 2020

wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine entsprechenden

Ausführungen betreffend die Erklärung seiner Berufung eingereicht hat.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in

einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die

Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung

der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der

auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei

Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes,

GOG, SG 154.100; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom

16.

August 2018 E. 1.2).

2.

2.1

Die

StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die

Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen

Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder

mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils

übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten

dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen

seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz

eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3

StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE

SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich

anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2

StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89

Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012

E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom

5.

Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

Die

Berufungserklärung hat inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4

StPO zu genügen. Mit ihr ist also anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder

nur in Teilen angefochten wird (Abs. 3 lit. a), welche Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Abs. 3 lit. b) und welche Beweisanträge

gestellt werden (Abs. 3 lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4

StPO aufgelisteten Teile sich die Berufung beschränkt. Geht aus der Berufungserklärung

nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen

angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die

Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen und setzt ihr dafür eine Frist (Art.

400.

Abs. 1 StPO).

2.2

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im

Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist-

und formgerecht angemeldet hat. Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger

innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht hat, so dass auf

die Berufung eingetreten werden kann. Der Berufungskläger hat das begründete

Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2019 gemäss der von ihm

unterzeichneten Empfangsbescheinigung nachweislich am 10. Februar 2020 (einem

Montag) am Schalter abgeholt. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung

begann somit am 11. Februar 2020 zu laufen und endete, da der Fristablauf

nach 20 Tagen auf einen Sonntag fiel, am Montag, dem 2. März 2020. Das

Schreiben des Berufungsklägers vom 29. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe)

ging am 2. März 2020 beim Appellationsgericht ein. Darin bat der Berufungskläger

um eine Fristverlängerung. Sein Begehren begründete er damit, dass er die

Berufungserklärung eigenhändig verfasse und deshalb mehr Zeit benötige. Mit

Verfügung vom 3. März 2020 wurde der Berufungskläger gestützt auf Art. 400 Abs.

1.

StPO aufgefordert, seine Berufungserklärung bis zum 16. März 2020 nach

Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO zu verdeutlichen und innert nicht

erstreckbarer Nachfrist bis zum 16. März 2020 anzugeben, ob er das Urteil

des Strafgerichts vom 22. November 2019 vollumfänglich oder nur in Teilen

anfechte. Bei bloss teilweiser Anfechtung sei zu präzisieren, welche Teile des

Urteils angefochten werden. Erfolge die Präzisierung, ob das Urteil ganz oder

nur in Teilen (bzw. in welchen Teilen) angefochten werde, nicht innert der

Frist bis 16. März 2020, werde auf die Berufung nicht eingetreten. Diese

Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. März 2020 am Schalter zugestellt.

Nach Ablauf der von der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 3. März 2020

angesetzten Frist wurde festgestellt, dass keine formgültige Berufungserklärung

eingereicht wurde. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger

es vorliegend unterlassen hat, eine rechtsgenügliche Berufungserklärung im

Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einzureichen.

2.3

Aus

dem Dargelegten folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist

das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1

lit. c StPO).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu

tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für

den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.