SB.2020.19
Gültigkeit der Berufung
22. April 2020Deutsch7 min
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde B____ (Berufungskläger) des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.19
URTEIL
vom 22.
April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur
Barbara Schneider, lic. iur. Cla Nett
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. November 2019
betreffend Gültigkeit der
Berufung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2019 wurde B____ (Berufungskläger) des
fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu
einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde dem
Berufungskläger unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Urteils am 22. November
2019 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 meldete der Berufungskläger,
damals vertreten durch C____, Advokat, beim Strafgericht Berufung gegen das
genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche
Urteilsbegründung und sandte diese am 3. Februar 2020 an den
Berufungskläger. Nach erfolgloser Zustellung wurde das Urteil dem
Berufungskläger am 10. Februar 2020 am Postschalter ausgehändigt.
Mit Eingabe vom 29. Februar
2020 (Datum der Postaufgabe) erklärte der Berufungskläger gegenüber dem
Appellationsgericht seinen Willen, eine Berufungserklärung einzureichen und bat
um hierfür eine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 3. März 2020 setzte der
Verfahrensleiter dem Berufungskläger eine Nachfrist bis 16. März 2020 zur Einreichung
einer Berufungserklärung. Diese Verfügung wurde vom Berufungskläger am
10. März 2020 am Postschalter abgeholt.
Am 18. März 2020
wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine entsprechenden
Ausführungen betreffend die Erklärung seiner Berufung eingereicht hat.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung
der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der
auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei
Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100; vgl. zum Ganzen statt vieler AGE SB.2018.63 vom
16.
August 2018 E. 1.2).
2.
2.1
Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils
übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten
dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen
seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3
StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE
SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012
E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom
5.
Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).
Die
Berufungserklärung hat inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4
StPO zu genügen. Mit ihr ist also anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder
nur in Teilen angefochten wird (Abs. 3 lit. a), welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Abs. 3 lit. b) und welche Beweisanträge
gestellt werden (Abs. 3 lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4
StPO aufgelisteten Teile sich die Berufung beschränkt. Geht aus der Berufungserklärung
nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen
angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die
Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen und setzt ihr dafür eine Frist (Art.
400.
Abs. 1 StPO).
2.2
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im
Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist-
und formgerecht angemeldet hat. Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger
innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht hat, so dass auf
die Berufung eingetreten werden kann. Der Berufungskläger hat das begründete
Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2019 gemäss der von ihm
unterzeichneten Empfangsbescheinigung nachweislich am 10. Februar 2020 (einem
Montag) am Schalter abgeholt. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung
begann somit am 11. Februar 2020 zu laufen und endete, da der Fristablauf
nach 20 Tagen auf einen Sonntag fiel, am Montag, dem 2. März 2020. Das
Schreiben des Berufungsklägers vom 29. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe)
ging am 2. März 2020 beim Appellationsgericht ein. Darin bat der Berufungskläger
um eine Fristverlängerung. Sein Begehren begründete er damit, dass er die
Berufungserklärung eigenhändig verfasse und deshalb mehr Zeit benötige. Mit
Verfügung vom 3. März 2020 wurde der Berufungskläger gestützt auf Art. 400 Abs.
1.
StPO aufgefordert, seine Berufungserklärung bis zum 16. März 2020 nach
Massgabe von Art. 399 Abs. 3 StPO zu verdeutlichen und innert nicht
erstreckbarer Nachfrist bis zum 16. März 2020 anzugeben, ob er das Urteil
des Strafgerichts vom 22. November 2019 vollumfänglich oder nur in Teilen
anfechte. Bei bloss teilweiser Anfechtung sei zu präzisieren, welche Teile des
Urteils angefochten werden. Erfolge die Präzisierung, ob das Urteil ganz oder
nur in Teilen (bzw. in welchen Teilen) angefochten werde, nicht innert der
Frist bis 16. März 2020, werde auf die Berufung nicht eingetreten. Diese
Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. März 2020 am Schalter zugestellt.
Nach Ablauf der von der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 3. März 2020
angesetzten Frist wurde festgestellt, dass keine formgültige Berufungserklärung
eingereicht wurde. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
es vorliegend unterlassen hat, eine rechtsgenügliche Berufungserklärung im
Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einzureichen.
2.3
Aus
dem Dargelegten folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist
das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1
lit. c StPO).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu
tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für
den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.