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Entscheid

SB.2020.20

versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

8. März 2024Deutsch25 min

Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre). Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.20

URTEIL

vom 8.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. September 2019

betreffend versuchte einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-

stand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts Basel-Stadt vom

17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der

versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig

erklärt und verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre). Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises wurde der

Berufungskläger freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von B____

(nachfolgend: Privatkläger) von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Das Gericht

überband dem Berufungskläger reduzierte Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger am 27.

September 2019 Berufung, erklärte diese am 5. März 2020 und reichte am 24.

September 2020 die Begründung ein. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch

vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem

Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Oktober 2020 unter Verweis

auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort. Der Privatkläger liess

sich nicht vernehmen. Im Instruktionsverfahren wurde ein aktueller

Strafregisterauszug vom 5. Februar 2024 vom Berufungskläger eingeholt.

Mit Verfügung

vom 3. November 2023 bzw. Vorladung vom 8. November 2023 wurden der Berufungskläger

sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger zur

Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 vorgeladen. Mit Verfügung vom 19. Februar

2024 bzw. Vorladung vom 29. Februar 2024 wurde der ursprünglich

mitbeschuldigte, mangels Erklärung seiner Berufung mittlerweile rechtskräftig

verurteilte C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) als Zeuge zur

Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 geladen. Der Mitbeschuldigte ist nicht

zur Berufungsverhandlung erschienen. Auch die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft

und der fakultativ geladene Privatkläger blieben der Berufungsverhandlung fern.

Anlässlich der Verhandlung wurde zunächst der Berufungskläger befragt, bevor

sein amtlicher Verteidiger zum Vortrag gelangte. In beweisrechtlicher Hinsicht hält

der Berufungskläger an seinem Antrag, der Mitbeschuldigte sei als Zeuge

einzuvernehmen, fest. In materieller Hinsicht beantragt er, das angefochtene

Urteil sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der

versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

freizusprechen sei. Ausserdem seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen

Daten und entsprechendes Material zu löschen. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der

Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers

von CHF 1'000.– sowie das Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der

Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten. Darüber ist

folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu

überprüfen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungsbegründung den

Beweisantrag, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte sei

als Zeuge an die Berufungsverhandlung zu laden zu befragen (Berufungsbegründung

Ziff. 11 f., Akten S. 603). Da der Mitbeschuldigte zwar ebenfalls Berufung

gegen das angefochtene Urteil erhoben, diese jedoch nicht erklärt hat und er

mittlerweile daher rechtskräftig verurteilt ist, kann er im vorliegenden

Verfahren grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge

einvernommen werden (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Dem Beweisantrag des

Berufungsklägers wurde daher mit Verfügung vom 19. Februar 2024 auch stattgegeben

und der Mitbeschuldigte am 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen

(Akten S. 618 ff.). Mit E-Mail vom 5. März 2024 liess der Mitbeschuldigte allerdings

verlauten, dass er an der Berufungsverhandlung nicht erscheinen werde (Akten S.

627.1

ff.).

Der Mitbeschuldigte hat seinen Wohnsitz im Ausland, womit er

nicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (vgl. Art. 207 ff. StPO)

zur Berufungsverhandlung polizeilich vorgeführt werden kann. Vielmehr müsste

Frankreich um Rechtshilfe ersucht werden (BGE 140 IV 86 E. 2.4). Der

Berufungskläger hält anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem Antrag an

einer (allenfalls rechtshilfeweise durchzuführenden) Befragung des

Mitbeschuldigten fest. Auf eine entsprechende rechtshilfeweise Befragung

verzichtet das Appellationsgericht indessen. Es ist nämlich zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte eine freundschaftliche Bekanntschaft

pflegen; so waren sie auch am fraglichen Tatabend zusammen im Ausgang

unterwegs. Der Mitbeschuldigte ist mittlerweile rechtskräftig verurteilt und

hat damit keinerlei Interesse, den Berufungskläger mit seinen Angaben unnötig zu

belasten. Von einer rechtshilfeweisen Befragung, welche erfahrungsgemäss

ohnehin eine lange Dauer in Anspruch nehmen würde, verspricht sich das

Appellationsgericht folglich keine zusätzlichen Erkenntnisse, zumal es – wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch ohne entsprechende Aussage zum Schluss

kommt, dass es nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der

Berufungskläger das Fahrzeug in den Privatkläger lenkte.

3.

3.1

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen

versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird dem

Berufungskläger in der Anklageschrift vom 15. Mai 2019 zusammengefasst

vorgeworfen, am frühen Morgen des 19. Aprils 2015 zusammen mit dem Mitbeschuldigten

zunächst in einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club [...] an der [...]strasse

involviert gewesen zu sein. Auch der Privatkläger sei an dieser

Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Nachdem sich der Privatkläger entfernt

gehabt habe, habe sich die Auseinandersetzung vors [...] verschoben. Als der

Mitbeschuldigte den Privatkläger auf der gegenüberliegenden Strassenseite

wiederentdeckt habe, seien die beiden Beschuldigten zu ihrem Fahrzeug gerannt;

der Berufungskläger habe sich auf der Fahrerseite und der Mitbeschuldigte auf

der Beifahrerseite ins Fahrzeug gesetzt. Sie hätten in der Folge mindestens

konkludent den Entschluss gefasst, den davonrennenden Privatkläger mit dem

Fahrzeug zu verfolgen und ihn in skrupelloser Weise anzufahren. Sie seien

wissentlich, willentlich und in skrupelloser Weise mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 30 km/h direkt auf den Privatkläger zugefahren und hätten diesen

mit dem Fahrzeug erfasst, wobei der Privatkläger sich geistesgegenwärtig

unmittelbar vor der Kollision noch gegen das Fahrzeug habe drehen und etwas

hochspringen können. Der Privatkläger sei durch die Wucht des Aufpralls auf den

Kotflügel und gegen die Frontscheibe gefallen, sei jedoch glücklicherweise auf

den Beinen auf der Strasse zu stehen gekommen. Nach dem Aufprall hätten die

beiden Beschuldigten das Fahrzeug angehalten, seien ausgestiegen und auf den

Privatkläger zugerannt, um mit vereinten Kräften auf diesen einzuschlagen. Der

Privatkläger sei in Todesangst in Richtung [...] geflüchtet. Da die Beschuldigten

ihm nicht genügend schnell hätten nacheilen können, seien sie zum Fahrzeug

zurückgekehrt und vom Tatort nach Frankreich geflüchtet (angefochtenes Urteil

S. 3 ff.).

3.2

Das Strafgericht erachtet es aufgrund der

Angaben des Privatklägers sowie jener von [...] als erstellt, dass es im

Bereich des Durchgangs zum Innenhof des an der [...]strasse [...] gelegenen

Clubs zu einer ersten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher zwei

Insassen eines blauen Peugeot mit französischem Nummernschild sowie der Privatkläger

beteiligt gewesen seien. Ebenso erachtet es als erstellt, dass die beiden

Insassen den Peugeot ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h

in den sich zu Fuss auf der Flucht von ihnen befindlichen Privatkläger gelenkt hätten,

nach dem Aufprall das Fahrzeug in feindseliger Weise in Richtung des

Privatklägers verlassen hätten, sich jedoch wieder ins Fahrzeug gesetzt hätten,

nachdem der Privatkläger in Richtung [...] davongerannt sei, und schliesslich

weggefahren seien (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Das Strafgericht

befasste sich in der Folge mit der Frage nach der Identität der beiden

Fahrzeuginsassen, wobei es zum Schluss gelangte, dass an jenem frühen Morgen

der Berufungskläger sowie der Mitbeschuldigte im fraglichen Peugeot unterwegs

gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Aufgrund der Depositionen des

Privatklägers, wonach es sich im Durchgang zum Club [...] beim Fahrer und beim

Anfahrmanöver beim Beifahrer um einen «Arabertyp» oder «Türken» mit schlanker,

kräftiger Statur, kurzen Haaren, Dreitagebart, blauem Oberteil sowie «brauner

Haut, wie ein Nordafrikaner» und beim Fahrer des Anfahrmanövers um einen

«weisslichen Europäertyp» gehandelt habe, sowie der eigenen Wahrnehmungen

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Berufungskläger

einen weissen und der Mitbeschuldigte einen dunklen Teint habe, stand für das

Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Berufungskläger im

Zeitpunkt der Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs gesessen

sei und er das Fahrzeug absichtlich in den Privatkläger hineingelenkt habe

(angefochtenes Urteil S. 13).

3.3

3.3.1

Die Vorgeschichte beim Durchgang zum Innenhof

des Clubs sowie die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das (absichtliche)

Anfahren des Privatklägers mit dem Peugeot wird vom Berufungskläger mit seiner

Berufung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bestreitet der Berufungskläger,

dass er Insasse des fraglichen Peugeot war. Er stellt sich mit seiner Berufung

jedoch auf den Standpunkt, dass nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass er der

Fahrzeuglenker gewesen sei. Vielmehr müsse in Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschuldigte Lenker des fraglichen

Fahrzeugs gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 3 ff. Akten S. 602 f.;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 648 f.).

3.3.2

3.3.2.1

Wie dargelegt (E. 3.2 oben), basiert die

Feststellung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger den Peugeot in den

Privatkläger gelenkt habe, namentlich auf den Angaben des Privatklägers. Gemäss

Polizeirapport vom 19. April 2015 bezeichnete dieser den Fahrer beim Durchgang

zum Club [...] als «Arabertyp», ca. 165 cm gross, schlanke kräftige Statur mit

blauem Oberteil. Den Beifahrer bezeichnete er als «Europäertyp». Vom Fahrer

habe er ohne Vorwarnung einen Schlag abgekommen (Akten S. 112 f.). Zur

Identität des Fahrers bei der zweiten Phase, als er vom Fahrzeug erfasst wurde,

äusserte sich der Privatkläger nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 19. April

2015.

gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe den Fahrer bei der

Auseinandersetzung vor dem Club von hinten zurückgehalten, damit dieser aufhöre.

Als er ihn losgelassen habe, habe er einen Faustschlag vom Fahrer erhalten. Der

Fahrer habe dann drei Securities vom Club hinzugeholt und sei wieder direkt auf

ihn zugekommen. Er (der Privatkläger) sei über die Tramgleise davongerannt, um

auf die andere Strassenseite zu gelangen (Akten S. 118). Als er in der Folge

die Fortsetzung der Auseinandersetzung beim Pub [...] beobachtet habe, habe der

Fahrer ihn erblickt und sei in seine Richtung gerannt. Er habe sich zu Fuss auf

die Flucht begeben und sei dann vom Fahrzeug frontal erfasst worden. Er sei mit

der rechten Seite auf die Motorhaube gefallen, habe sich aber auf den Beinen

halten können. Dann seien die Türen aufgegangen und – so wie er sich erinnern

könne – sei der ursprüngliche Fahrer mit dunkelblauem T-Shirt dieses Mal von

der Beifahrerseite ausgestiegen. Er denke, dass der andere gefahren sei (Akten

S. 118 f.).

3.3.2.2

Es erscheint aufgrund der differenzierten

Angaben des Privatklägers anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2015 zwar durchaus

plausibel, dass der Berufungskläger – wie vom Strafgericht angenommen – am

Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger gelenkt wurde. Allerdings

ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Kollision

mit dem Fahrzeug in einer Ausnahmesituation befunden haben dürfte.

Entsprechendes gab er denn auch zu Protokoll, indem er auf die Frage(n), was er

sich gedachte habe, als das Fahrzeug auf ihn zugefahren kam, angab, in jenem

Moment habe sein Hirn «abgestellt», er habe Angst gehabt, und auf Nachfrage, ob

etwas gesprochen worden sei, als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien,

erwiderte, er wisse es nicht mehr, sein Adrenalin sei so hoch oben gewesen, er

habe nichts mehr mitbekommen (Akten S. 121). Seine Erinnerung an das

Aussteigen der beiden Beschuldigten, nachdem er vom Fahrzeug angefahren worden

Dispositiv

war, ist demnach mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Kommt hinzu, dass

die oben dargestellten Aussagen in freier Rede bereits mit gewissen Ungewissheiten

versehen waren («wie ich mich erinnern kann», «Ich denke, dass der andere

gefahren ist»; Akten S. 119) und der Privatkläger im Verlauf der Einvernahme

bekräftigte, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei (vgl. Akten S. 120). Es

erscheint aus diesen Gründen fraglich, ob es allein gestützt auf diese Angaben

des Privatklägers als rechtsgenüglich erwiesen erachtet werden kann, dass der

Berufungskläger am Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger

gelenkt wurde.

3.3.2.3 Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch

offenbleiben. Weder der Berufungskläger noch sein amtlicher Verteidiger wohnten

der fraglichen Einvernahme mit dem Privatkläger vom 19. April 2015 bei. Das

Strafgericht hat im angefochtenen Urteil diesbezüglich erwogen, das

staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger sei mit

dem Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO bzw. für

eine WSA-Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO am

6. Mai 2015 eröffnet worden, womit erst ab diesem Zeitpunkt eine

notwendige Verteidigung hätte sichergestellt sein müssen. Da im polizeilichen

Ermittlungsverfahren noch kein Teilnahmerecht bestehe, sei unter anderem auch die

Einvernahme des Privatklägers vom 19. April 2015 verwertbar; lediglich alle zwischen

dem 6. Mai 2015 und dem Zeitpunkt der Bestellung der notwendigen Verteidigung

im August 2017 erhobenen Beweise seien ungültig (angefochtenes Urteil S. 9 und

11). Der Berufungskläger stellt diese vorinstanzlichen Erwägungen mit seiner

Berufung zwar nicht in Frage. Er beanstandet jedoch, dass er mit den Angaben

des Privatklägers vom 19. April 2015 nicht rechtsgenüglich konfrontiert worden

sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648).

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal

während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das

Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit

Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass

die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung

tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss

namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und

den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu

stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge

seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den

parteiöffentlichen Einvernahmen, sondern auch betreffend die in der

Voruntersuchung gegenüber der Polizei getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).

Am 18. März 2019 fand eine Konfrontationseinvernahme mit

dem Privatkläger, dem Berufungskläger und dessen Verteidiger sowie dem

Mitbeschuldigten und dessen Verteidigerin statt, anlässlich derer die beiden

Beschuldigten bzw. deren jeweilige Verteidigung die Möglichkeit hatten, dem

Privatkläger ihre Fragen zu unterbreiten (Akten S. 300 ff.). In formeller

Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers damit gewahrt. Der

Berufungskläger weist in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch zu Recht auf

den materiellen Gehalt des Konfrontationsrechts hin (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

setzt die Ausübung des Konfrontationsrechts nämlich voraus, dass sich die einvernommene

Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert.

Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale

Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person

verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_426/2023

vom 16. August 2023 E. 2.1.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E.

1.3.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3, je mit weiteren

Hinweisen).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2019

wurde der Privatkläger zwar zum fraglichen Vorfall inhaltlich befragt und er

konnte über weite Teile auch noch in freier Rede über die Geschehnisse der

fraglichen Nacht resp. des frühen Morgens berichten. Die vorliegend

interessierende Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, als es ihn erfasst

hatte, konnte der Privatkläger allerdings auch auf Nachfrage nicht mehr

beantworten. So gab er lediglich an, dass er «bei der ersten Aussage» gesagt

habe, wer gefahren sei. «Aber jetzt ist das zu lange her. Ich verweise auf

meine früheren Aussagen» (Akten S. 310). Es ist verständlich, dass sich der

Privatkläger rund vier Jahre nach dem Vorfall und seiner ersten Einvernahme nicht

mehr daran zu erinnern vermochte, wer das Fahrzeug in ihn gelenkt hatte bzw.

wer von beiden auf welcher Fahrzeugseite ausgestiegen war, und es ist dem

Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, dass es nicht wirklich

nachvollziehbar erscheint, weshalb selbst nach der Bestellung der notwendigen

Verteidigung abermals mehr als eineinhalb Jahre verstrichen sind, bis es zur

fraglichen Konfrontationseinvernahme gekommen ist. Es ist dem Verteidiger bei

dieser Ausgangslage daher auch zu folgen, dass der Berufungskläger seine

Verteidigungsrechte unter diesen Umständen nicht wirksam ausüben und

insbesondere die Angaben des Privatklägers betreffend Aussteigen der beiden

Beschuldigten nach der Kollision in Frage stellen konnte. Auf die (im Übrigen

vagen [vgl. E. 3.3.2.2 oben]) Angaben des Privatklägers vom 19. April 2015 kann

für die Frage, wer beim Zusammenstoss mit dem Privatkläger am Steuer des

Peugeot sass, aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.

3.3.3 In den Akten finden sich auch ansonsten keine Aussagen,

welche den Berufungskläger als Lenker des Fahrzeugs belasten würden. Das

Strafgericht verwies ferner noch auf die Verletzung hin, welche sich der

Mitbeschuldigte entweder beim Faustschlag an den Kopf des Privatklägers oder im

Rahmen der Auseinandersetzung vor dem [...] an seiner rechten Hand zugezogen

habe und wohl – so das Strafgericht – nicht in der Lage gewesen sei, ein

Fahrzeug zu lenken (angefochtenes Urteil S. 13). Es trifft zwar zu, dass sich

in den Akten Unterlagen finden, welche eine Handverletzung des Mitbeschuldigten

dokumentieren. So geht aus den Krankenakten hervor, dass er von der fraglichen

Nacht wohl einen Mittelhandbruch davongetragen hatte (vgl. Akten S. 417

ff.). Wie gravierend die Verletzung war bzw. dass der Mitbeschuldigte aufgrund

der Verletzung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken,

lässt sich hierdurch jedoch freilich nicht belegen. Eine gebrochene Hand schliesst

das Lenken eines Fahrzeugs per se denn auch keinesfalls aus. Es ist durchaus

üblich, dass Schmerzen, welche entsprechenden Verletzungen entspringen, erst

zeitlich verzögert wahrgenommen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die

körperliche Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub nach einem abendlichen

Ausgang stattgefunden hatte und es folglich nicht völlig auszuschliessen ist,

dass der Mitbeschuldigte unter Alkoholeinfluss stand. Ausserdem dürfte er aufgrund

der Schlägerei, welche sich offenbar vom Clubeingang bis hin zum Pub bei der [...]

hingezogen hatte, unter reichlich Adrenalin gestanden sein. Kommt hinzu, dass gemäss

den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowohl der Berufungskläger als

auch der Mitbeschuldigte nach der Kollision aus dem Fahrzeug gestiegen und in

feindseliger Weise in Richtung des Privatklägers gerannt sein sollen. Es

erscheint nicht sonderlich lebensnah, dass der Mitbeschuldigte einerseits

derartige Schmerzen in der rechten Hand verspürt haben soll, dass er kein

Fahrzeug mehr lenken konnte, er sich andererseits aber gleichzeitig in eine

körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person begeben wollte. Das

Appellationsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch die Handverletzung

kein taugliches Indiz darstellt, um den Nachweis zu erbringen, dass der

Berufungskläger am Steuer des Fahrzeugs sass. In Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei der

Kollision mit dem Privatkläger als Beifahrer im Fahrzeug sass.

4.

4.1 Obschon das Strafgericht – anders als das

Appellationsgericht – zum Schluss kam, dass der Berufungskläger bei der

Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs sass, nahm es

Mittäterschaft an und verurteilte auch den Mitbeschuldigten wegen versuchter

einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Bleibt vorliegend zu

prüfen, ob auch hinsichtlich des Berufungsklägers ein entsprechender

Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ergehen kann.

4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise

mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint.

Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt

(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann

durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes

Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für

Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss,

wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen,

nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft

möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in

BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat

genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist,

dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich

später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).

Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum

Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).

4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die zu

beurteilende Tathandlung – ein (absichtliches) Anfahren mit einem Fahrzeug – naturgemäss

nur von einer Person ausgeübt werden konnte. Wie soeben dargelegt, ist eine

tatbestandsmässige Ausführungshandlung für die Bejahung einer Mittäterschaft jedoch

keine notwendige Voraussetzung. Auch eine massgebliche Tatherrschaft bzw.

Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der

Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

Die vorliegend vorgeworfene Tat einer versuchten einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand durch ein absichtliches Anfahren

mit einem Personenfahrzeug erscheint sowohl hinsichtlich der Tathandlung als

auch des Tatwerkzeugs selbst für eine gröbere körperliche Auseinandersetzung

aussergewöhnlich. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger womöglich in der

Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub involviert war, kann für die

Annahme der Mittäterschaft folglich klarerweise nicht genügen, sondern es

müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass er diesen

Entschluss mitgetragen hat. Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, der

Umstand, dass die beiden Beschuldigten nach dem absichtlichen Anfahren des

Privatklägers sofort in feindseliger Weise aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien

und sodann wieder eingestiegen und weggefahren seien, zeige, dass beide einen

Groll gegen den Privatkläger gehegt und somit auch beide den Verletzungserfolg

angestrebt hätten (angefochtenes Urteil S. 14). Es mag zwar durchaus zutreffen,

dass dieses vom Strafgericht geschilderte Verhalten sicherlich keine

Missbilligung der Tat durch den Berufungskläger erkennen lässt. Dass er dadurch

aber einen Tatentschluss gefasst bzw. sich allenfalls den Tatentschluss des

Mitbeschuldigten angeeignet hätte, ist allein dadurch jedoch freilich nicht

belegt, zumal eine Entschlussfassung nach Vollendung des Delikts für die

Annahme einer Mittäterschaft nicht ausreicht (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit Hinweisen) und blosse Billigung einer Tat ebenso

nicht genügt (Trechsel/Geth,

a.a.O., vor Art. 24 N 13, mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass die beiden

Beschuldigten von der Auseinandersetzung vor dem [...] gemäss Angaben der

Auskunftsperson [...] zum Fahrzeug gerannt seien, dieses brüsk angefahren

hätten und dem davonrennenden Privatkläger nachgefahren seien (Akten S. 148), vermag

den gemeinsam getragenen Tatentschluss nicht zu belegen. So erscheint es angesichts

der Beobachtungen der Auskunftsperson zwar nicht sonderlich glaubhaft, dass sich

der Berufungskläger – wie von ihm in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht

(vgl. Ziff. 17, Akten S. 604 f.) – lediglich mit der Absicht ins Auto

setzte, nach Hause zu fahren. Selbst wenn der Berufungskläger aber bereits in

jenem Zeitpunkt feindselige Absichten gehabt hätte, so ist im Zweifel doch

davon auszugehen, dass es ihm lediglich darum ging, den Privatkläger

einzuholen, um die tätliche Auseinandersetzung fortzusetzen, und er in jenem äusserst

dynamischen Vorgang nicht konkludent den (eher aussergewöhnlichen) Entschluss

fasste, den Privatkläger mit dem Fahrzeug zu erfassen und zu verletzen.

Das Strafgericht war im angefochtenen Urteil schliesslich der

Ansicht, es sei dem Beifahrer – gemäss Strafgerichtsurteil war dies noch der

Mitbeschuldigte – durchaus möglich gewesen, im letzten Moment eine Kollision zu

verhindern, indem er mit der linken Hand die Handbremse hätte ziehen, den Gang hätte

rausnehmen oder ins Lenkrad hätte greifen können (angefochtenes Urteil S. 14). Abgesehen

davon, dass hinsichtlich des Fahrzeugs mit Ausnahme der Marke sowie der Farbe

nichts Näheres bekannt ist und es somit ohnehin fraglich erscheint, ob die vom

Strafgericht genannten Handlungen tatsächlich möglich gewesen wären, müssten –

wie der Berufungskläger zu Recht moniert (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten

S. 605 f.) – für eine entsprechende Verurteilung die Voraussetzungen eines

unechten Unterlassungsdelikts erfüllt sein. Das bedeutet insbesondere, dass den

Berufungskläger eine Garantenpflicht hätte treffen müssen (vgl. dazu Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 46

ff.). Eine solche ist jedoch weder in der Anklage geschildert (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 11 StGB N 74, mit weiteren Hinweisen) noch ist ersichtlich,

woraus sich eine Garantenstellung des Berufungsklägers ergeben sollte.

4.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten keine

Anhaltspunkte vorhanden, welche ein mittäterschaftliches Vorgehen

rechtsgenüglich belegen würden. Auch eine Gehilfenhandlung nach Art. 25 StGB

ist nicht gegeben. Der Berufungskläger ist demnach in Anwendung des «in dubio

pro reo»-Grundsatzes vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen.

5.

Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche

erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen

seien.

Gemäss Art. 261

Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des

DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die

beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des

Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender

Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids

sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu

vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.).

Vorliegend

erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers

mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen

Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall

hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen,

weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf

der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und

zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428

Abs. 1 StPO).

6.2 Für

das erstinstanzliche Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger, [...], ein

Honorar von insgesamt CHF 4'316.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der

Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des

Berufungsklägers keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird dem amtlichen

Verteidiger für seinen Aufwand gemäss Honorarnote zuzüglich die Bemühungen der

Berufungsverhandlung insgesamt CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen

(Akten S. 640 ff.). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 17.

September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises;

-

Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1'000.–;

-

Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Einsatzzentrale der

Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten;

-

Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird von der Anklage der versuchten

einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kostenlos freigesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'992.95 und ein Auslagenersatz von CHF 53.80,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.35 (7,7 % auf CHF 2'363.40

[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'683.35 [Aufwand ab 1.1.24]), somit

total CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.