SB.2020.20
versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
8. März 2024Deutsch25 min
Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre). Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.20
URTEIL
vom 8.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. September 2019
betreffend versuchte einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-
stand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts Basel-Stadt vom
17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der
versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig
erklärt und verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre). Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises wurde der
Berufungskläger freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von B____
(nachfolgend: Privatkläger) von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Das Gericht
überband dem Berufungskläger reduzierte Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger am 27.
September 2019 Berufung, erklärte diese am 5. März 2020 und reichte am 24.
September 2020 die Begründung ein. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch
vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Oktober 2020 unter Verweis
auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort. Der Privatkläger liess
sich nicht vernehmen. Im Instruktionsverfahren wurde ein aktueller
Strafregisterauszug vom 5. Februar 2024 vom Berufungskläger eingeholt.
Mit Verfügung
vom 3. November 2023 bzw. Vorladung vom 8. November 2023 wurden der Berufungskläger
sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger zur
Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 vorgeladen. Mit Verfügung vom 19. Februar
2024 bzw. Vorladung vom 29. Februar 2024 wurde der ursprünglich
mitbeschuldigte, mangels Erklärung seiner Berufung mittlerweile rechtskräftig
verurteilte C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) als Zeuge zur
Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 geladen. Der Mitbeschuldigte ist nicht
zur Berufungsverhandlung erschienen. Auch die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft
und der fakultativ geladene Privatkläger blieben der Berufungsverhandlung fern.
Anlässlich der Verhandlung wurde zunächst der Berufungskläger befragt, bevor
sein amtlicher Verteidiger zum Vortrag gelangte. In beweisrechtlicher Hinsicht hält
der Berufungskläger an seinem Antrag, der Mitbeschuldigte sei als Zeuge
einzuvernehmen, fest. In materieller Hinsicht beantragt er, das angefochtene
Urteil sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der
versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
freizusprechen sei. Ausserdem seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen
Daten und entsprechendes Material zu löschen. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der
Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers
von CHF 1'000.– sowie das Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der
Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten. Darüber ist
folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu
überprüfen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungsbegründung den
Beweisantrag, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte sei
als Zeuge an die Berufungsverhandlung zu laden zu befragen (Berufungsbegründung
Ziff. 11 f., Akten S. 603). Da der Mitbeschuldigte zwar ebenfalls Berufung
gegen das angefochtene Urteil erhoben, diese jedoch nicht erklärt hat und er
mittlerweile daher rechtskräftig verurteilt ist, kann er im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge
einvernommen werden (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Dem Beweisantrag des
Berufungsklägers wurde daher mit Verfügung vom 19. Februar 2024 auch stattgegeben
und der Mitbeschuldigte am 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen
(Akten S. 618 ff.). Mit E-Mail vom 5. März 2024 liess der Mitbeschuldigte allerdings
verlauten, dass er an der Berufungsverhandlung nicht erscheinen werde (Akten S.
627.1
ff.).
Der Mitbeschuldigte hat seinen Wohnsitz im Ausland, womit er
nicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (vgl. Art. 207 ff. StPO)
zur Berufungsverhandlung polizeilich vorgeführt werden kann. Vielmehr müsste
Frankreich um Rechtshilfe ersucht werden (BGE 140 IV 86 E. 2.4). Der
Berufungskläger hält anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem Antrag an
einer (allenfalls rechtshilfeweise durchzuführenden) Befragung des
Mitbeschuldigten fest. Auf eine entsprechende rechtshilfeweise Befragung
verzichtet das Appellationsgericht indessen. Es ist nämlich zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte eine freundschaftliche Bekanntschaft
pflegen; so waren sie auch am fraglichen Tatabend zusammen im Ausgang
unterwegs. Der Mitbeschuldigte ist mittlerweile rechtskräftig verurteilt und
hat damit keinerlei Interesse, den Berufungskläger mit seinen Angaben unnötig zu
belasten. Von einer rechtshilfeweisen Befragung, welche erfahrungsgemäss
ohnehin eine lange Dauer in Anspruch nehmen würde, verspricht sich das
Appellationsgericht folglich keine zusätzlichen Erkenntnisse, zumal es – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch ohne entsprechende Aussage zum Schluss
kommt, dass es nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der
Berufungskläger das Fahrzeug in den Privatkläger lenkte.
3.
3.1
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird dem
Berufungskläger in der Anklageschrift vom 15. Mai 2019 zusammengefasst
vorgeworfen, am frühen Morgen des 19. Aprils 2015 zusammen mit dem Mitbeschuldigten
zunächst in einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club [...] an der [...]strasse
involviert gewesen zu sein. Auch der Privatkläger sei an dieser
Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Nachdem sich der Privatkläger entfernt
gehabt habe, habe sich die Auseinandersetzung vors [...] verschoben. Als der
Mitbeschuldigte den Privatkläger auf der gegenüberliegenden Strassenseite
wiederentdeckt habe, seien die beiden Beschuldigten zu ihrem Fahrzeug gerannt;
der Berufungskläger habe sich auf der Fahrerseite und der Mitbeschuldigte auf
der Beifahrerseite ins Fahrzeug gesetzt. Sie hätten in der Folge mindestens
konkludent den Entschluss gefasst, den davonrennenden Privatkläger mit dem
Fahrzeug zu verfolgen und ihn in skrupelloser Weise anzufahren. Sie seien
wissentlich, willentlich und in skrupelloser Weise mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 30 km/h direkt auf den Privatkläger zugefahren und hätten diesen
mit dem Fahrzeug erfasst, wobei der Privatkläger sich geistesgegenwärtig
unmittelbar vor der Kollision noch gegen das Fahrzeug habe drehen und etwas
hochspringen können. Der Privatkläger sei durch die Wucht des Aufpralls auf den
Kotflügel und gegen die Frontscheibe gefallen, sei jedoch glücklicherweise auf
den Beinen auf der Strasse zu stehen gekommen. Nach dem Aufprall hätten die
beiden Beschuldigten das Fahrzeug angehalten, seien ausgestiegen und auf den
Privatkläger zugerannt, um mit vereinten Kräften auf diesen einzuschlagen. Der
Privatkläger sei in Todesangst in Richtung [...] geflüchtet. Da die Beschuldigten
ihm nicht genügend schnell hätten nacheilen können, seien sie zum Fahrzeug
zurückgekehrt und vom Tatort nach Frankreich geflüchtet (angefochtenes Urteil
S. 3 ff.).
3.2
Das Strafgericht erachtet es aufgrund der
Angaben des Privatklägers sowie jener von [...] als erstellt, dass es im
Bereich des Durchgangs zum Innenhof des an der [...]strasse [...] gelegenen
Clubs zu einer ersten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher zwei
Insassen eines blauen Peugeot mit französischem Nummernschild sowie der Privatkläger
beteiligt gewesen seien. Ebenso erachtet es als erstellt, dass die beiden
Insassen den Peugeot ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h
in den sich zu Fuss auf der Flucht von ihnen befindlichen Privatkläger gelenkt hätten,
nach dem Aufprall das Fahrzeug in feindseliger Weise in Richtung des
Privatklägers verlassen hätten, sich jedoch wieder ins Fahrzeug gesetzt hätten,
nachdem der Privatkläger in Richtung [...] davongerannt sei, und schliesslich
weggefahren seien (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Das Strafgericht
befasste sich in der Folge mit der Frage nach der Identität der beiden
Fahrzeuginsassen, wobei es zum Schluss gelangte, dass an jenem frühen Morgen
der Berufungskläger sowie der Mitbeschuldigte im fraglichen Peugeot unterwegs
gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Aufgrund der Depositionen des
Privatklägers, wonach es sich im Durchgang zum Club [...] beim Fahrer und beim
Anfahrmanöver beim Beifahrer um einen «Arabertyp» oder «Türken» mit schlanker,
kräftiger Statur, kurzen Haaren, Dreitagebart, blauem Oberteil sowie «brauner
Haut, wie ein Nordafrikaner» und beim Fahrer des Anfahrmanövers um einen
«weisslichen Europäertyp» gehandelt habe, sowie der eigenen Wahrnehmungen
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Berufungskläger
einen weissen und der Mitbeschuldigte einen dunklen Teint habe, stand für das
Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Berufungskläger im
Zeitpunkt der Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs gesessen
sei und er das Fahrzeug absichtlich in den Privatkläger hineingelenkt habe
(angefochtenes Urteil S. 13).
3.3
3.3.1
Die Vorgeschichte beim Durchgang zum Innenhof
des Clubs sowie die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das (absichtliche)
Anfahren des Privatklägers mit dem Peugeot wird vom Berufungskläger mit seiner
Berufung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bestreitet der Berufungskläger,
dass er Insasse des fraglichen Peugeot war. Er stellt sich mit seiner Berufung
jedoch auf den Standpunkt, dass nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass er der
Fahrzeuglenker gewesen sei. Vielmehr müsse in Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschuldigte Lenker des fraglichen
Fahrzeugs gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 3 ff. Akten S. 602 f.;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 648 f.).
3.3.2
3.3.2.1
Wie dargelegt (E. 3.2 oben), basiert die
Feststellung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger den Peugeot in den
Privatkläger gelenkt habe, namentlich auf den Angaben des Privatklägers. Gemäss
Polizeirapport vom 19. April 2015 bezeichnete dieser den Fahrer beim Durchgang
zum Club [...] als «Arabertyp», ca. 165 cm gross, schlanke kräftige Statur mit
blauem Oberteil. Den Beifahrer bezeichnete er als «Europäertyp». Vom Fahrer
habe er ohne Vorwarnung einen Schlag abgekommen (Akten S. 112 f.). Zur
Identität des Fahrers bei der zweiten Phase, als er vom Fahrzeug erfasst wurde,
äusserte sich der Privatkläger nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 19. April
2015.
gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe den Fahrer bei der
Auseinandersetzung vor dem Club von hinten zurückgehalten, damit dieser aufhöre.
Als er ihn losgelassen habe, habe er einen Faustschlag vom Fahrer erhalten. Der
Fahrer habe dann drei Securities vom Club hinzugeholt und sei wieder direkt auf
ihn zugekommen. Er (der Privatkläger) sei über die Tramgleise davongerannt, um
auf die andere Strassenseite zu gelangen (Akten S. 118). Als er in der Folge
die Fortsetzung der Auseinandersetzung beim Pub [...] beobachtet habe, habe der
Fahrer ihn erblickt und sei in seine Richtung gerannt. Er habe sich zu Fuss auf
die Flucht begeben und sei dann vom Fahrzeug frontal erfasst worden. Er sei mit
der rechten Seite auf die Motorhaube gefallen, habe sich aber auf den Beinen
halten können. Dann seien die Türen aufgegangen und – so wie er sich erinnern
könne – sei der ursprüngliche Fahrer mit dunkelblauem T-Shirt dieses Mal von
der Beifahrerseite ausgestiegen. Er denke, dass der andere gefahren sei (Akten
S. 118 f.).
3.3.2.2
Es erscheint aufgrund der differenzierten
Angaben des Privatklägers anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2015 zwar durchaus
plausibel, dass der Berufungskläger – wie vom Strafgericht angenommen – am
Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger gelenkt wurde. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Kollision
mit dem Fahrzeug in einer Ausnahmesituation befunden haben dürfte.
Entsprechendes gab er denn auch zu Protokoll, indem er auf die Frage(n), was er
sich gedachte habe, als das Fahrzeug auf ihn zugefahren kam, angab, in jenem
Moment habe sein Hirn «abgestellt», er habe Angst gehabt, und auf Nachfrage, ob
etwas gesprochen worden sei, als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien,
erwiderte, er wisse es nicht mehr, sein Adrenalin sei so hoch oben gewesen, er
habe nichts mehr mitbekommen (Akten S. 121). Seine Erinnerung an das
Aussteigen der beiden Beschuldigten, nachdem er vom Fahrzeug angefahren worden
Dispositiv
war, ist demnach mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Kommt hinzu, dass
die oben dargestellten Aussagen in freier Rede bereits mit gewissen Ungewissheiten
versehen waren («wie ich mich erinnern kann», «Ich denke, dass der andere
gefahren ist»; Akten S. 119) und der Privatkläger im Verlauf der Einvernahme
bekräftigte, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei (vgl. Akten S. 120). Es
erscheint aus diesen Gründen fraglich, ob es allein gestützt auf diese Angaben
des Privatklägers als rechtsgenüglich erwiesen erachtet werden kann, dass der
Berufungskläger am Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger
gelenkt wurde.
3.3.2.3 Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch
offenbleiben. Weder der Berufungskläger noch sein amtlicher Verteidiger wohnten
der fraglichen Einvernahme mit dem Privatkläger vom 19. April 2015 bei. Das
Strafgericht hat im angefochtenen Urteil diesbezüglich erwogen, das
staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger sei mit
dem Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO bzw. für
eine WSA-Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO am
6. Mai 2015 eröffnet worden, womit erst ab diesem Zeitpunkt eine
notwendige Verteidigung hätte sichergestellt sein müssen. Da im polizeilichen
Ermittlungsverfahren noch kein Teilnahmerecht bestehe, sei unter anderem auch die
Einvernahme des Privatklägers vom 19. April 2015 verwertbar; lediglich alle zwischen
dem 6. Mai 2015 und dem Zeitpunkt der Bestellung der notwendigen Verteidigung
im August 2017 erhobenen Beweise seien ungültig (angefochtenes Urteil S. 9 und
11). Der Berufungskläger stellt diese vorinstanzlichen Erwägungen mit seiner
Berufung zwar nicht in Frage. Er beanstandet jedoch, dass er mit den Angaben
des Privatklägers vom 19. April 2015 nicht rechtsgenüglich konfrontiert worden
sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648).
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit
Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass
die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss
namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und
den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu
stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge
seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den
parteiöffentlichen Einvernahmen, sondern auch betreffend die in der
Voruntersuchung gegenüber der Polizei getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
Am 18. März 2019 fand eine Konfrontationseinvernahme mit
dem Privatkläger, dem Berufungskläger und dessen Verteidiger sowie dem
Mitbeschuldigten und dessen Verteidigerin statt, anlässlich derer die beiden
Beschuldigten bzw. deren jeweilige Verteidigung die Möglichkeit hatten, dem
Privatkläger ihre Fragen zu unterbreiten (Akten S. 300 ff.). In formeller
Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers damit gewahrt. Der
Berufungskläger weist in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch zu Recht auf
den materiellen Gehalt des Konfrontationsrechts hin (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
setzt die Ausübung des Konfrontationsrechts nämlich voraus, dass sich die einvernommene
Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert.
Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale
Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person
verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_426/2023
vom 16. August 2023 E. 2.1.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E.
1.3.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3, je mit weiteren
Hinweisen).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2019
wurde der Privatkläger zwar zum fraglichen Vorfall inhaltlich befragt und er
konnte über weite Teile auch noch in freier Rede über die Geschehnisse der
fraglichen Nacht resp. des frühen Morgens berichten. Die vorliegend
interessierende Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, als es ihn erfasst
hatte, konnte der Privatkläger allerdings auch auf Nachfrage nicht mehr
beantworten. So gab er lediglich an, dass er «bei der ersten Aussage» gesagt
habe, wer gefahren sei. «Aber jetzt ist das zu lange her. Ich verweise auf
meine früheren Aussagen» (Akten S. 310). Es ist verständlich, dass sich der
Privatkläger rund vier Jahre nach dem Vorfall und seiner ersten Einvernahme nicht
mehr daran zu erinnern vermochte, wer das Fahrzeug in ihn gelenkt hatte bzw.
wer von beiden auf welcher Fahrzeugseite ausgestiegen war, und es ist dem
Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, dass es nicht wirklich
nachvollziehbar erscheint, weshalb selbst nach der Bestellung der notwendigen
Verteidigung abermals mehr als eineinhalb Jahre verstrichen sind, bis es zur
fraglichen Konfrontationseinvernahme gekommen ist. Es ist dem Verteidiger bei
dieser Ausgangslage daher auch zu folgen, dass der Berufungskläger seine
Verteidigungsrechte unter diesen Umständen nicht wirksam ausüben und
insbesondere die Angaben des Privatklägers betreffend Aussteigen der beiden
Beschuldigten nach der Kollision in Frage stellen konnte. Auf die (im Übrigen
vagen [vgl. E. 3.3.2.2 oben]) Angaben des Privatklägers vom 19. April 2015 kann
für die Frage, wer beim Zusammenstoss mit dem Privatkläger am Steuer des
Peugeot sass, aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.
3.3.3 In den Akten finden sich auch ansonsten keine Aussagen,
welche den Berufungskläger als Lenker des Fahrzeugs belasten würden. Das
Strafgericht verwies ferner noch auf die Verletzung hin, welche sich der
Mitbeschuldigte entweder beim Faustschlag an den Kopf des Privatklägers oder im
Rahmen der Auseinandersetzung vor dem [...] an seiner rechten Hand zugezogen
habe und wohl – so das Strafgericht – nicht in der Lage gewesen sei, ein
Fahrzeug zu lenken (angefochtenes Urteil S. 13). Es trifft zwar zu, dass sich
in den Akten Unterlagen finden, welche eine Handverletzung des Mitbeschuldigten
dokumentieren. So geht aus den Krankenakten hervor, dass er von der fraglichen
Nacht wohl einen Mittelhandbruch davongetragen hatte (vgl. Akten S. 417
ff.). Wie gravierend die Verletzung war bzw. dass der Mitbeschuldigte aufgrund
der Verletzung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken,
lässt sich hierdurch jedoch freilich nicht belegen. Eine gebrochene Hand schliesst
das Lenken eines Fahrzeugs per se denn auch keinesfalls aus. Es ist durchaus
üblich, dass Schmerzen, welche entsprechenden Verletzungen entspringen, erst
zeitlich verzögert wahrgenommen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die
körperliche Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub nach einem abendlichen
Ausgang stattgefunden hatte und es folglich nicht völlig auszuschliessen ist,
dass der Mitbeschuldigte unter Alkoholeinfluss stand. Ausserdem dürfte er aufgrund
der Schlägerei, welche sich offenbar vom Clubeingang bis hin zum Pub bei der [...]
hingezogen hatte, unter reichlich Adrenalin gestanden sein. Kommt hinzu, dass gemäss
den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowohl der Berufungskläger als
auch der Mitbeschuldigte nach der Kollision aus dem Fahrzeug gestiegen und in
feindseliger Weise in Richtung des Privatklägers gerannt sein sollen. Es
erscheint nicht sonderlich lebensnah, dass der Mitbeschuldigte einerseits
derartige Schmerzen in der rechten Hand verspürt haben soll, dass er kein
Fahrzeug mehr lenken konnte, er sich andererseits aber gleichzeitig in eine
körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person begeben wollte. Das
Appellationsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch die Handverletzung
kein taugliches Indiz darstellt, um den Nachweis zu erbringen, dass der
Berufungskläger am Steuer des Fahrzeugs sass. In Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei der
Kollision mit dem Privatkläger als Beifahrer im Fahrzeug sass.
4.
4.1 Obschon das Strafgericht – anders als das
Appellationsgericht – zum Schluss kam, dass der Berufungskläger bei der
Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs sass, nahm es
Mittäterschaft an und verurteilte auch den Mitbeschuldigten wegen versuchter
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Bleibt vorliegend zu
prüfen, ob auch hinsichtlich des Berufungsklägers ein entsprechender
Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ergehen kann.
4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint.
Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt
(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann
durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes
Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für
Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss,
wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen,
nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft
möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in
BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige
Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat
genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist,
dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich
später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum
Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die zu
beurteilende Tathandlung – ein (absichtliches) Anfahren mit einem Fahrzeug – naturgemäss
nur von einer Person ausgeübt werden konnte. Wie soeben dargelegt, ist eine
tatbestandsmässige Ausführungshandlung für die Bejahung einer Mittäterschaft jedoch
keine notwendige Voraussetzung. Auch eine massgebliche Tatherrschaft bzw.
Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der
Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Die vorliegend vorgeworfene Tat einer versuchten einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand durch ein absichtliches Anfahren
mit einem Personenfahrzeug erscheint sowohl hinsichtlich der Tathandlung als
auch des Tatwerkzeugs selbst für eine gröbere körperliche Auseinandersetzung
aussergewöhnlich. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger womöglich in der
Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub involviert war, kann für die
Annahme der Mittäterschaft folglich klarerweise nicht genügen, sondern es
müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass er diesen
Entschluss mitgetragen hat. Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, der
Umstand, dass die beiden Beschuldigten nach dem absichtlichen Anfahren des
Privatklägers sofort in feindseliger Weise aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien
und sodann wieder eingestiegen und weggefahren seien, zeige, dass beide einen
Groll gegen den Privatkläger gehegt und somit auch beide den Verletzungserfolg
angestrebt hätten (angefochtenes Urteil S. 14). Es mag zwar durchaus zutreffen,
dass dieses vom Strafgericht geschilderte Verhalten sicherlich keine
Missbilligung der Tat durch den Berufungskläger erkennen lässt. Dass er dadurch
aber einen Tatentschluss gefasst bzw. sich allenfalls den Tatentschluss des
Mitbeschuldigten angeeignet hätte, ist allein dadurch jedoch freilich nicht
belegt, zumal eine Entschlussfassung nach Vollendung des Delikts für die
Annahme einer Mittäterschaft nicht ausreicht (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit Hinweisen) und blosse Billigung einer Tat ebenso
nicht genügt (Trechsel/Geth,
a.a.O., vor Art. 24 N 13, mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass die beiden
Beschuldigten von der Auseinandersetzung vor dem [...] gemäss Angaben der
Auskunftsperson [...] zum Fahrzeug gerannt seien, dieses brüsk angefahren
hätten und dem davonrennenden Privatkläger nachgefahren seien (Akten S. 148), vermag
den gemeinsam getragenen Tatentschluss nicht zu belegen. So erscheint es angesichts
der Beobachtungen der Auskunftsperson zwar nicht sonderlich glaubhaft, dass sich
der Berufungskläger – wie von ihm in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht
(vgl. Ziff. 17, Akten S. 604 f.) – lediglich mit der Absicht ins Auto
setzte, nach Hause zu fahren. Selbst wenn der Berufungskläger aber bereits in
jenem Zeitpunkt feindselige Absichten gehabt hätte, so ist im Zweifel doch
davon auszugehen, dass es ihm lediglich darum ging, den Privatkläger
einzuholen, um die tätliche Auseinandersetzung fortzusetzen, und er in jenem äusserst
dynamischen Vorgang nicht konkludent den (eher aussergewöhnlichen) Entschluss
fasste, den Privatkläger mit dem Fahrzeug zu erfassen und zu verletzen.
Das Strafgericht war im angefochtenen Urteil schliesslich der
Ansicht, es sei dem Beifahrer – gemäss Strafgerichtsurteil war dies noch der
Mitbeschuldigte – durchaus möglich gewesen, im letzten Moment eine Kollision zu
verhindern, indem er mit der linken Hand die Handbremse hätte ziehen, den Gang hätte
rausnehmen oder ins Lenkrad hätte greifen können (angefochtenes Urteil S. 14). Abgesehen
davon, dass hinsichtlich des Fahrzeugs mit Ausnahme der Marke sowie der Farbe
nichts Näheres bekannt ist und es somit ohnehin fraglich erscheint, ob die vom
Strafgericht genannten Handlungen tatsächlich möglich gewesen wären, müssten –
wie der Berufungskläger zu Recht moniert (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten
S. 605 f.) – für eine entsprechende Verurteilung die Voraussetzungen eines
unechten Unterlassungsdelikts erfüllt sein. Das bedeutet insbesondere, dass den
Berufungskläger eine Garantenpflicht hätte treffen müssen (vgl. dazu Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 46
ff.). Eine solche ist jedoch weder in der Anklage geschildert (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 11 StGB N 74, mit weiteren Hinweisen) noch ist ersichtlich,
woraus sich eine Garantenstellung des Berufungsklägers ergeben sollte.
4.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten keine
Anhaltspunkte vorhanden, welche ein mittäterschaftliches Vorgehen
rechtsgenüglich belegen würden. Auch eine Gehilfenhandlung nach Art. 25 StGB
ist nicht gegeben. Der Berufungskläger ist demnach in Anwendung des «in dubio
pro reo»-Grundsatzes vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen.
5.
Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche
erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen
seien.
Gemäss Art. 261
Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die
beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des
Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender
Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids
sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu
vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.).
Vorliegend
erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers
mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen
Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall
hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen,
weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf
der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und
zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428
Abs. 1 StPO).
6.2 Für
das erstinstanzliche Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger, [...], ein
Honorar von insgesamt CHF 4'316.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der
Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des
Berufungsklägers keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird dem amtlichen
Verteidiger für seinen Aufwand gemäss Honorarnote zuzüglich die Bemühungen der
Berufungsverhandlung insgesamt CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen
(Akten S. 640 ff.). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 17.
September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises;
-
Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1'000.–;
-
Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Einsatzzentrale der
Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten;
-
Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der versuchten
einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'992.95 und ein Auslagenersatz von CHF 53.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.35 (7,7 % auf CHF 2'363.40
[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'683.35 [Aufwand ab 1.1.24]), somit
total CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.