SB.2020.21
Anordnung einer psychiatrischen Behandlung
4. November 2020Deutsch21 min
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.21
URTEIL
vom 4.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
verbeiständet durch [...],
ABES, Mandatscenter 1,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. Juli 2019 (SG.2019.18)
betreffend Anordnung einer
psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Juli 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zufolge
Schuldunfähigkeit von der Anklage wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls,
versuchten Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher
Drohung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teils versuchter)
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Mangels
Nachweises des Sachverhalts wurde er darüber hinaus auch von der Anklage wegen
Diebstahls (AS Ziff. 6.22) freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 9) betreffend
Konsumhandlungen vor dem 9. Juli 2016 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Gestützt
auf Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ordnete das
Strafdreiergericht indes eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB an. Ferner wies es die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von
C____ in Höhe von CHF 5'000.‒ bzw. CHF 2'000.‒ ab und verwies
die Schadenersatzforderungen der übrigen Privatkläger auf den Zivilweg. Schliesslich
wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und ist die amtliche
Verteidigung aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 18. Juli 2019 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 10. März 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 25. Juni 2020 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des
Strafgerichts teilweise aufzuheben (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Staates) und insofern abzuändern, als anstatt einer stationären- eine ambulante
Behandlung anzuordnen sei. Eventualiter sei die im vorinstanzlichen Urteil
angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung auf eine Höchstdauer von zwei
Jahren zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung
kostenpflichtig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli 2019 zu
bestätigen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 wurde zunächst der
Berufungskläger befragt. Anschliessend wurden D____, E____ und F____ als Zeugen
einvernommen. Danach kam der bereits seit Beginn der Berufungsverhandlung
anwesende Sachverständige G____ zu Wort. Sodann gelangten die amtliche Verteidigung
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Im
Rechtsmittelverfahren ist «nur» noch strittig, ob eine stationäre- (allenfalls
zeitliche befristete) oder ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen ist. Die
restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.
1.3.3
Das
Strafgericht hat die zum Urteilszeitpunkt praxisgemäss verwendete Formel,
wonach der Berufungskläger in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB zufolge
Schuldunfähigkeit von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei,
angewendet. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.
1.3.5
wurde indes klargestellt, dass in solchen Konstellationen festzustellen ist,
dass der Beschuldigte die namentlich zu bezeichnenden Straftat(en) schuldlos
begangen hat und eine Massnahme angeordnet wird. Ein Freispruch darf nicht
ergehen, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter
Tatverwirklichung, welcher im Verfahren gegen den Schuldunfähigen gerade nicht
erhoben wird. Zufolge Rechtskraft der Freisprüche ist darauf im
Berufungsverfahren aber nicht zurückzukommen.
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist dann eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder
64.
StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer
psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn dieser
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung
in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Ist
der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht
stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn a) der Täter eine mit Strafe
bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und b) zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss
Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus,
dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist
aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten
beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
2.2
2.2.1
Das
Strafgericht hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von G____
[...] vom 20. September 2018 (Akten S. 129 ff.) erwogen, dass der
Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs.
1.
StGB leide (zudem bestehe noch ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und
weiteren Stimulanzien, womit auch die Grundvoraussetzung für eine Massnahme
nach Art. 60 StGB erfüllt wäre). Mit dem mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl,
dem versuchten Raub, dem gewerbsmässigen Betrug, der mehrfachen Drohung, der
Nötigung, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen (teilweise
versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der Hinderung
einer Amtshandlung sei auch die verlangte Schwere der Anlasstaten gegeben,
wobei der Gutachter einen klaren Zusammenhang zwischen der psychischen Störung
und der Suchtproblematik einerseits sowie den verübten Taten andererseits
bestätigt habe (vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).
2.2.2
Die
Erforderlichkeit einer Intervention werde von G____ ausdrücklich bejaht, wobei
aus seiner Sicht aufgrund der schweren psychischen Störung nur eine stationäre
Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik in Frage komme. In Bezug
auf die Rückfallgefahr habe der Gutachter erwogen, dass kaum ein etabliertes
Prognoseinstrument zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr bestehe, diese
aufgrund des äusserst ungünstigen bisherigen Krankheitsverlaufs aber evident
sei und beim Berufungskläger deshalb eine sehr hohe Gefahr bestehe, dass er
unbehandelt erneut straffällig werde. Da es bei einer Behandlung in einer
klassischen forensischpsychiatrischen Klinik wohl bald zu Lockerungen kommen
würde, empfehle der Gutachter den Vollzug in einer Institution in einer
ländlichen Gegend, in welcher sich der Beschuldigte nicht auskennt, damit er
nicht wieder «schnurstracks» die für Betäubungsmittelabhängige einschlägig
bekannten Orte aufsuche. Auf die Frage, welcher Behandlung beim Vorliegen
sowohl einer psychischen Störung als auch einer Abhängigkeit von Suchtstoffen
der Vorzug einzuräumen sei, habe G____ die paranoide Schizophrenie als
Hauptproblem identifiziert. Das Gericht schliesse sich dieser Ansicht an, weil
wohl erst eine zuverlässige medikamentöse Behandlung der diagnostizierten
Schizophrenie die Möglichkeit biete, sich anschliessend auch dem massiven
Suchtmittelmissbrauch zu widmen. Da psychiatrische Kliniken ohne weiteres in
der Lage seien, begleitend zur Schizophrenie-Problematik auch den
Suchtmittelmissbrauch zu therapieren, sei einer stationären psychiatrischen Behandlung
der Vorzug einzuräumen (vorinstanzliches Urteil S. 36).
2.2.3
Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, die Behandlung von psychischen
Störungen im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme stelle zwar einen
schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar. Den bedeutsamen
Einschränkungen, welche dem Berufungskläger in Rahmen einer stationären
Massnahme auferlegt würden, stünden jedoch der Schutz der Öffentlichkeit respektive
seines Umfelds gegenüber, welchem insgesamt ebenfalls hohes Gewicht beizumessen
sei. Auch wenn vorliegend vor allen Eigentumsdelikte zu beurteilen gewesen
seien, hätten diese von ihrer Intensität her ein nicht mehr tolerierbares
Ausmass angenommen und sei es auch zu Drohungen gegenüber Personen, die sich
nicht so verhalten haben, wie das vom Beschuldigten erwünscht war, gekommen.
Unter dieser Prämisse sei eine psychiatrische Massnahme im stationären Rahmen
als verhältnismässig einzustufen (vorinstanzliches Urteil S. 36 f.).
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass bei ihm mit dem von G____ in seinem
Gutachten diagnostizierten schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.5) eine schwere
psychische Störung vorliegt, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang steht. Er
vertritt indes die Ansicht, dass eine ambulante Massnahme im Sinne der
Erforderlichkeit zur Behandlung seiner Krankheit ausreichend sei (Akten S. 2057
ff., 2145 f.). Zudem stellt der Berufungskläger die Verhältnismässigkeit einer
stationären Massnahme zufolge fehlender Sozialgefährlichkeit der allenfalls drohenden
(Eigentums) Delikte in Frage (Akten S. 2062 f., 2143 f.). Sollte eine
stationäre Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, müsse diese
aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit eventualiter auf zwei Jahre begrenzt
werden. Eine stationäre Massnahme ohne zeitliche Limitierung, wie sie die
Vorinstanz angeordnet habe, sei auf jeden Fall unverhältnismässig (Akten S. 2065
f., 2146).
2.3.2
Anlässlich
seiner heutigen Befragung führte der Berufungskläger aus, er nehme im [...], wo
er sich nach zwei vormaligen Aufenthalten seit dem September letzten Jahres erneut
befinde, jeden Tag das Mittagessen ein und treffe sich am Abend regelmässig mit
seiner Mutter in der Stadt. Er habe im [...] ein eigenes Zimmer, aber keine
eigentliche Tagesstruktur. Im Moment reche er ab und zu Laub. Er habe zwar
keine Probleme mit anderen Klienten im [...]. Ein tolles Umfeld sei es aber
trotzdem nicht. Er habe sich überlegt, eine längere Zeit stationär in die
Universitären Psychiatrischen Klinken Basel (UPK) zu gehen, um stabil zu
werden. Dort sei es ihm immer am besten gegangen, auch während den Kurzaufenthalten,
bei denen er jeweils die Depotmedikation bekommen habe (während seines
Aufenthalts im [...]). Ein halbgeschlossenes Setting wäre ideal, zumal er sich
nur auf dem Areal der UPK bewegen wolle und auch seine Eltern in der Nähe
wären. Kokainkonsum sei aktuell kein Thema, weshalb er auch nicht mehr stehlen
müsse. Dass er früher «ausgeflippt» sei, bestritt er heftig. Er sei ohnehin
überhaupt nicht aggressiv bzw. auch in der Vergangenheit nie handgreiflich oder
tätlich geworden. Er habe bloss ein einziges Mal jemanden in der UPK leicht
gestossen (Akten S. 2154 ff.).
2.3.3
Nachdem
die Verteidigung angesichts dieser Depositionen Bedenken äusserte, mit den
gestellten Anträgen (ambulante psychiatrische Therapie bzw. eventualiter
zweijährige stationäre Behandlung) den Interessen des Berufungsklägers gerecht
zu werden, hat sie sich mit ihrem Klienten erneut besprochen. Nach
fünfzehnminütiger Unterbrechung wurde indes mitgeteilt, dass die gestellten Anträge
bestehen blieben, weshalb die Verhandlung fortgesetzt wurde (Akten S. 2157).
2.4
2.4.1
Der
Leiter des stationären Wohnbereichs im [...] und gleichzeitig die enge Bezugsperson
des Berufungsklägers, D____, gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie
bereits in seinem Bericht vom 25. März 2020 (Akten S. 2068 ff.) zu
Protokoll, der Berufungskläger habe im Vergleich zu seinen vergangenen
Aufenthalten im [...] enorme Fortschritte erzielt und sei im öffentlichen Raum
um Einiges weniger auffällig. Sein Gesundheitszustand habe sich merklich verbessert
bzw. stabilisiert. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis entwickeln können,
welches ihm (D____) erlaube, auch die neuralgischen Punkte (Wohnkompetenz,
Hygiene, Akzeptanz von Grenzen und Absprachen) mit dem Berufungskläger zu
thematisieren. Die Tendenz, dass sich der Berufungskläger bedroht fühlt, wenn
er Widerstand spürt, weiche sich zunehmend auf. Die destruktiven Anteile nähmen
ab. Er schaffe es, den Berufungskläger als Menschen zu erreichen und Werte, die
durch die Krankheit bisher verborgen blieben, an die Oberfläche zu bringen. Der
Berufungskläger sei vermehrt in der Lage, Grenzen zu akzeptieren und Absprachen
einzuhalten. Im Umgang mit anderen Personen sei er im Vergleich zur
Vergangenheit zudem teilnehmender (Akten S. 2157 ff.).
2.4.2
In
Bezug auf die heute seitens des Berufungsklägers geäusserte Absicht, eine
stationäre Therapie zu akzeptieren (vgl. dazu E. 2.3.2), führte D____ aus, dass
er dieses Thema mit dem Berufungskläger schon häufig diskutiert habe. Er sei
sich nicht sicher, ob A____ bewusst sei, was eine stationäre Massnahme wirklich
meine. Er verstehe darunter wohl, dass er wie bisher freiwillig entscheiden
könne, wann er in die UPK eintrete (Akten S. 2158).
2.5
Die
grundsätzlich positive Einschätzung der Bezugsperson teilen auch die ebenfalls
in die Sorge um den Berufungskläger eingebundenen und heute ebenso als Zeugen
befragten E____, [...] Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartments und F____ [...]
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt. Nach Auskunft von E____
sei der Berufungskläger ihnen zwar seit dem Jahr 2011 als doch recht massiver
Fall bekannt, der die Einnahme von Psychopharmaka bisher konsequent verweigert
habe. Nach dem vorinstanzlichen Urteil und der Unterbringung im [...] sehe man
allerdings eine Beruhigung. Seither sei man nicht mehr involviert und sehe
aktuell auch keinen Handlungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit, erneut
unterstützend einzugreifen, zumal der Berufungskläger im öffentlichen Raum
offenbar nicht mehr auffällig geworden sei (Akten S. 2162). Ähnliches konnte
heute auch F____ berichten. Sie führte aus, dass sich der Berufungskläger im
Sommer 2018 in einem desolaten gesundheitlichen Zustand befunden habe und man
Angst hatte, A____ würde versterben, zumal er nichts an medizinischer
Behandlung zugelassen habe. Der Berufungskläger sei dann auf der Station [...]
und später im Haus [...] untergebracht worden, von wo er wegen eines Konflikts
mit der dortigen Bezugsperson (Drohungen, zum Teil mit einer Spritze, sowie
Beschimpfungen) dann zum wiederholten Mal ins [...] gekommen sei. Sie selber
sei das letzte Mal im Rahmen der erneuten Unterbringung des Berufungsklägers im
[...] beteiligt gewesen. Sie habe den Berufungskläger schon lange nicht mehr in
einem gesundheitlich so guten Zustand wie heute gesehen (Akten S. 2162 ff.).
2.6
G____
führte heute aus, dass er über den guten Gesundheitszustand des
Berufungsklägers überrascht sei. Es sei erstaunlich, dass A____ heute in der
Lage sei, zu kommunizieren und Wünsche zu äussern. Die heutige Situation sei in
etwa so, wie wenn sich der Berufungskläger während zwei Jahren in einer
stationären Behandlung befunden hätte und diese zudem optimal verlaufen wäre. Sein
gesundheitlicher Zustand sei so gut, wie seit fünf oder sechs Jahren nicht mehr.
Mehr liesse sich durch eine stationäre Behandlung nicht erreichen. Er könne
nicht sagen, wie nachhaltig dieser Zustand sei. Er müsse aber auch offenlassen,
ob man mit einer stationären Behandlung eine Nachhaltigkeit erreichen könnte. Die
heute zu Tage getretene Ambivalenz (plötzliche Akzeptanz einer stationären
Massnahme) gehöre zum Krankheitsbild. Es sei schwierig zu eruieren, was der
Berufungskläger effektiv wolle (Akten S. 2164 f.).
2.7
2.7.1
Aus
dem Gesagten erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers in
den vergangenen Monaten im [...] stark verbessert und A____ dort in einem
offenbar funktionierenden Setting massive Fortschritte erzielt sowie auch eine
gewisse Krankheitseinsicht entwickelt hat. Verweigerte der Berufungskläger
früher konsequent jegliche medikamentöse Behandlung, lässt er sich heute – auch
wenn er sich weiterhin weigert, das Präparat «Zyprexa» einzunehmen (Akten S. 2161)
– auf freiwilliger Basis regelmässig die Depotmedikation in der UPK
verabreichen. Der Gutachter führte hinsichtlich des Gesundheitszustands des
Berufungsklägers sogar aus, dass sich mit einer optimal verlaufenen stationären
Behandlung nicht mehr hätte erreichen lassen. Damit scheitert die Anordnung
einer stationären Massnahme bereits am Erfordernis der Erforderlichkeit (Art.
56a Abs. 1 StGB), zumal D____ voraussichtlich noch mehrere Jahre im [...] arbeiten
wird (Akten S. 2159 f.) und damit begründete Aussicht besteht, dass der
Berufungskläger weiter an Stabilität gewinnen sowie eine in Zukunft allenfalls
auftretende Krise aufgefangen werden kann. Kommt dazu, dass die Zusammenarbeit
mit der UPK im Rahmen der anzuordnenden ambulanten psychiatrischen Behandlung noch
ausgebaut und die Entwicklung des Berufungsklägers damit abgesichert werden kann.
An der Sachgerechtigkeit einer ambulanten Massnahme ändert auch nichts, dass
der Berufungskläger heute zunächst äusserte, eine stationäre Massnahme antreten
zu wollen (vgl. dazu E. 2.3.2), zumal diese Ambivalenz nach der Expertise von G____
zum Krankheitsbild gehört (vgl. dazu E. 2.6) und bei A____ darüber hinaus wohl effektiv
ein im Vergleich zur rechtlichen Bedeutung differentes Verständnis einer
stationären Massnahme vorliegen dürfte (vgl. dazu E. 2.3.2, 2.4.2). Da die
Depotmedikation nach Ansicht des Gerichts neben dem Engagement von D____ für
die Entwicklung des Berufungsklägers zentral erscheint, wird der
Berufungskläger gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich der
ärztlich verordneten Depotmedikation zu unterziehen.
2.7.2
Der
Berufungskläger ist zwar seit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. auch nach der
Unterbringung im [...] entgegen seinen Beteuerungen (Akten S. 2154) erneut
straffällig in Erscheinung getreten. Indes ergibt sich aus den seitens der
Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (Akten S. 2109 ff.), dass die
verübten Delikte vorwiegend im Bagatellbereich (geringfügige Ladendiebstähle,
damit zusammenhängende Hausfriedensbrüche, Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes) anzusiedeln sind. Auch wenn sich der Berufungskläger
aufgrund dieser Delikte weiterhin nicht sozialadäquat verhält, wurden seit seinem
Eintritt ins [...] während eines Jahres keine bedrohlichen oder fremdaggressiven
Situationen mehr festgestellt, zumal beim Vorfall vom 25. Juli 2020 (Tabakdiebstahl
im Wert von CHF 9.‒, anschliessende Flucht nach einem Gerangel mit zwei
Personen) keine Verletzungen rapportiert wurden. Zum Vorfall im [...]
(Bedrohung und Beschimpfung der Bezugsperson [vgl. dazu E. 2.5]) ist mangels
Strafanzeige nichts Näheres bekannt und liegt dieses Ereignis darüber hinaus
auch schon rund ein Jahr zurück. Überdies gilt diesbezüglich die
Unschuldsvermutung. Auch aus der Tatsache, dass der Berufungskläger im Rahmen der
aus seiner Sicht verspäteten morgendlichen Medikamentenabgabe offenbar noch aufbrausend
sein kann (Akten S. 2160), kann keine gravierende Sozialgefährlichkeit
abgeleitet werden, zumal davon keine Drittpersonen, sondern «bloss» therapeutisch
involvierte Personen, die den Umgang mit «schwierigen» Klienten gewöhnt sind,
betroffen sind. Eine stationäre Massnahme hätte nach dem Gesagten zufolge
weitgehend fehlender Sozialgefährlichkeit mutmasslich zeitlich limitiert werden
müssen. Der Berufungskläger stünde nach dem Vollzug einer derart kurzen
stationären Massnahme indes an einem Ort, an dem er gemäss Expertise des
Gutachters schon heute steht. Darüber hinaus würde dem Berufungskläger bei
einer mittels Zwang angeordneten stationären Massnahme mit D____ die
Vertrauensperson entzogen und bestünde die Gefahr einer destabilisierenden
Wirkung. Die Anordnung einer stationären Behandlung ist auch vor diesem
Hintergrund nicht erforderlich bzw. erschiene nicht zweckmässig.
2.7.3
Wenn
der Berufungskläger kritisiert, das Gutachten sei nicht mehr aktuell, ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Umstände – wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 2.3-2.6)
– seit der Erstellung des Gutachtens zwar verändert haben. Indes wurde der
Sachverständige im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit dem Bericht von D____
vom 25. März 2020 und dem Entscheid der KESB vom 23. April 2019 (Akten S. 1774
ff.) bedient, war während der gesamten Berufungsverhandlung anwesend und konnte
anschliessend zu seinem Gutachten bzw. zur Bedeutung der seither eingetretenen
Veränderungen Stellung beziehen (Akten S. 2164 f.). Von einer veralteten
Expertise kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Darüber hinaus stellt
das Gericht auch nicht auf die Empfehlung aus dem Gutachten (stationäre
Massnahme) ab, sondern ordnet unter Bezugnahme auf die heutigen Ausführungen
von G____ eine ambulante psychiatrische Behandlung an.
3.
3.1
Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419
StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog
anzuwenden (Bommer, in: Basler
Kommentar, 2, Auflage 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit
setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten
wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn
deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die
finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese
Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014
vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2018.109 vom 25. Juli
2019.
E. 5).
3.2
An
der prekären finanziellen Situation des von der Invalidenversicherung berenteten
Berufungsklägers bestehen keinerlei Zweifel, sodass von einer – auch nur
teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren abzusehen ist.
4.
4.1
Die
amtliche Verteidigerin, B____, macht mit ihrer Honorarnote vom 4. November 2020
einen Aufwand von 45,3 Stunden geltend (teilweise von der juristischen
Mitarbeiterin bzw. der Volontärin erbracht). Dieser Aufwand fällt für eine mit
dem Fall bereits befasste Advokatin unangemessen hoch aus und kann nicht
vollumfänglich entschädigt werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, inwiefern
zum geltend gemachten Zeitpunkt (28. April 2020 bzw. 4. Mai 2020) die Notwendigkeit
bestand, Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu richten, zumal das
psychiatrische Gutachten seit dem 20. September 2018 vorlag und derartige
Ergänzungsfragen dem Gericht auch nicht bekannt sind bzw. nicht eingereicht
wurden. Darüber hinaus ist auch unklar, warum Telefonate mit dem
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und dem Gefängnis Arlesheim (vom 28.-30.
Oktober 2019) im Berufungsverfahren zu entschädigen wären, wurde der
Berufungskläger im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung doch
nicht in Sicherheitshaft genommen. Die anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung substitutionsweise anwesende juristische Mitarbeiterin
konnte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die diesbezüglichen
Fragen des Gerichts nicht abschliessend beantworten (Akten S. 2170), sodass die
entsprechenden Aufwandsposten mangels rechtsgenüglichem Nachweis nicht
entschädigt werden können.
4.2
Ferner
können die mit der Erstellung der Berufungsbegründung verbundenen Aufwände betreffend
Rechtsabklärungen (Aufwandsposten vom 28. April 2020, 10. Juni 2020, 17.
Juni 2020, 16. Oktober 2020) nicht vollumfänglich vergütet werden, zumal keine im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu
beantworten waren (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; BStGer
RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4; AGE BES.2018.122 vom 15. Mai 2019
E. 4.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand um wohlwollende
4,5 Stunden zu reduzieren, was der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung
entspricht. Bezüglich des genauen Betrags der auszurichtenden Entschädigung wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
8.
Juli 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls,
versuchten Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher
Drohung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teils versuchter)
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (in Anwendung
von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)
-
Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 6.22)
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 9)
-
Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ in Höhe
von CHF 2’000.‒ bzw. CHF 5'000.‒
-
Verweisung der Schadenersatzforderungen der übrigen Privatklägerschaft
auf den Zivilweg
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Über A____ wird – in Gutheissung seiner
Berufung – in Anwendung von Art. 375 der Strafprozessordnung und Art. 19 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss
Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. A____ wird gemäss Art. 63 Abs.
2.
des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich der ärztlich verordneten
Depotmedikation zu unterziehen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6’429.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.40,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 501.50, insgesamt also CHF 7‘014.55, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Beistand, [...] (ABES)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (F____)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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G____, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).