SB.2020.23
Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1284/2020)
11. September 2020Deutsch19 min
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.23
URTEIL
vom 11.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Dezember 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Übertretungsanzeige vom 1. November 2018 wegen Parkierens
innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 60 Minuten von der
Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft.
Als er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das
Verfahren an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Diese erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl vom 26. März 2019 der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von
CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30
auferlegt. Auf Einsprache des Berufungsklägers überwies die Staatsanwaltschaft
den Strafbefehl an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses
verurteilte den Berufungskläger mit Urteil vom 18. Dezember 2019 zu einer
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten
Parkverbots bis 60 Minuten) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von
CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf
eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 100.–). Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Dezember
2019 die Berufung angemeldet hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 27. Februar
2020 die schriftliche Urteilsbegründung zugesandt (zugestellt am
29. Februar 2020).
Dagegen hat der
Berufungskläger mit bereits begründeter Eingabe vom 18. März 2020
(Postaufgabe 20. März 2020) Berufung erklärt, mit welcher er sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat
weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2020 hat die
Verfahrensleiterin das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Zugleich ist
dem Berufungskläger Frist gesetzt worden, um die Berufungserklärung vom
18. März 2020 allenfalls noch zu ergänzen. Der Berufungskläger hat keine
Ergänzung seiner Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 3. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 18. Dezember 2019 beantragt.
Das vorliegende
Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete
und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Das
Berufungsgericht kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die
Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird. Da diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, wird die
Berufung wie mit Verfügung vom 23. April 2020 mitgeteilt im schriftlichen
Verfahren beurteilt.
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete
jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO
die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche Begrenzung
des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,
SB.2018.110 vom 2. April 2019 E.1.3).
1.4
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden,
dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil wie auch die
Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.
2.
Der vorgeworfene
Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 26. März 2019, der im
gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1
StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am Donnerstag,
2.
August 2018, um 21:35 Uhr, mit seinem Personenwagen bis
60.
Minuten innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert habe (Akten
S. 4).
3.
Es ist
unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Berufungskläger seinen
Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt in der [...] im Halteverbot mit dem
Zusatz «Güterumschlag gestattet» abgestellt hatte, um anschliessend im [...]
Einkäufe zu tätigen (Akten S. 16, 56, 88 f. und 101). Streitig ist jedoch,
ob die Handlungen des Berufungsklägers gesamthaft betrachtet als Güterumschlag
qualifizieren und ihm deshalb keine Ordnungsbusse auferlegt werden darf. Der
Berufungskläger machte bereits im Einspracheverfahren geltend, sein Auto nicht
in einem Parkverbot, sondern in einer Zone für Güterumschlag abgestellt und
danach Einkäufe getätigt zu haben, die 25 Kilogramm gewogen hätten. Er
habe somit Güterumschlag betrieben (Akten S. 5). Auch im vorliegenden
Verfahren bringt er vor, er habe im [...] Büromaterial und Getränke im Gewicht
von ca. 25 Kilogramm gekauft; es sei also ein gesetzeskonformer
Güterumschlag erfolgt (Akten S. 118).
4.
4.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, dass sich
die Aussagen des Beschuldigten zu den von ihm gekauften Produkten als wenig
konsistent erweisen würden, weshalb betreffend den umstrittenen Güterumschlag
nicht auf sie abgestellt werden könne. Vielmehr erschienen sie als reine
Schutzbehauptungen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angabe, wonach
er sich, nachdem er keinen offiziellen Parkplatz habe finden können, bewusst
dafür entschieden habe, sein Fahrzeug im Halteverbot abzustellen; dieses
Handeln habe er mit einem Güterumschlag zu rechtfertigen versucht. Aus
tatsächlicher Sicht sei letztlich lediglich erstellt, dass der Berufungskläger
sein Fahrzeug an der [...] im Halteverbot abgestellt habe, um im [...]
einzukaufen (zum Ganzen: Akten S. 102).
4.2
Der
Berufungskläger rügt, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und
eine nachträgliche nicht richtige Rechtsanwendung stattgefunden hätten. Das
polizeiliche Verhör von B____, das zuweilen sehr unpräzise verlaufen sei, sei
mit seinen Aussagen vor Gericht vermischt und daraus eine Schuld konstruiert
worden. Dass er das Parkhaus an der [...] aufgrund der sich im Umbau der
Strasse befindlichen seitlichen Zufahrt, die von ca. 8 Autos völlig
blockiert gewesen sei, nicht habe benützen können, sei ihm vom Einzelgericht in
Strafsachen wie auch von der Staatsanwaltschaft als Ausrede ausgelegt worden.
Ferner sei ihm beschieden worden, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben.
Inwiefern dies der Fall gewesen sein solle, sei ihm jedoch nie explizit
mitgeteilt worden. Während dem polizeilichen Verhör durch B____ im
September 2018 sei er lediglich befragt worden, was er denn gemacht habe,
nachdem er die gewünschten Getränke nicht habe einkaufen können. Er habe dann
auf die unpräzise Frage von B____ («Und dann?») ausgesagt, dass er danach
wieder gegangen sei. Er sei also nicht befragt worden, ob er anstelle der
gewünschten Ware noch etwas anderes eingekauft habe. Jedes Schulkind könnte
jedoch darauf kommen, dass er im Sommer 2018, der sehr heiss ausgefallen
sei, sich irgendwelche anderen Getränke für seine Kunden gegriffen habe; zudem
habe er noch Druckerpapier für’s Büro gekauft. Greifbare Beweise für ein
Fehlverhalten seinerseits seien ihm bis heute nicht vorgelegt worden. Es
scheine, als habe man sich in einen Fall verbissen, wo man selber an einem
Punkt angelangt sei, wo man einfach nicht mehr loslassen wolle und könne, was
ihm jedoch «in Zeiten wie jetzt» sehr wichtig erscheinen würde (zum Ganzen:
Akten S. 118 f.). Der Berufungskläger macht mit all dem implizit geltend,
dass seine Aussagen beweisbildend und ein Güterumschlag erstellt sei, zumindest
aber aufgrund der Unschuldsvermutung bzw. in dubio pro reo ein Freispruch zu
erfolgen habe.
4.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140, mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;
BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom
8.
April 2011 E. 4; Riedo/Fiolka,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils
mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen
AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1).
Gleichzeitig
sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu
ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O.,
Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung des Sachverhalts ist es nach
Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren Beweise in freier
Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO
N 41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die
Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer
persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen
erachten oder nicht (AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Dabei ist
etwa auch zu beachten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last
gelegten Sachverhalts nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist.
Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die
Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies macht die
Aussagen eines Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren
Würdigung zu berücksichtigen (OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012
E. III.4.2, mit Hinweis; unter dem beschränkten Blickwinkel der
Willkürprüfung bestätigt in BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012
E. 2.2.3 und E. 2.9).
Dem Sachgericht
wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt.
Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_857/2019 vom
17.
September 2019 E. 5).
4.4
Im
Recht liegen einzig die wenige Tage bis einige Monate nach der Tathandlung
gemachten Aussagen des Berufungsklägers. Gemäss dem Polizeibericht des B____ vom
4.
August 2018 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2018
parkierte der Berufungskläger an der [...] im Halteverbot, weil er im [...] eine
grössere Menge Getränke einkaufen wollte (Akten S. 25, 69 und 71). Mit
E-Mail vom 7. Dezember 2018 gab der Berufungskläger an, er habe «einen
Güterumschlag getätigt (unter anderem 15 Pakete Druckerpapier)» (Akten
S. 26). In seiner Einsprache vom 6. April 2019 brachte er sodann
zusammengefasst vor, er habe sein Auto nicht in einem Halteverbot, sondern in
einer Zone für Güterumschlag abgestellt und habe danach Einkäufe getätigt, die
25.
kg gewogen hätten (Akten S. 5). In der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, er habe «eingekauft, Druckerpapier
und sonstige Sachen» bzw. er habe unter anderem Getränke und Druckerpapier fürs
Büro gekauft (Akten S. 88).
Der
Berufungskläger wäre als Beschuldigter wohl nicht zur Aussage verpflichtet, soweit
er jedoch Aussagen machte, dürfen diese genauer geprüft und entsprechend
gewürdigt werden. Mit dem Einzelgericht in Strafsachen ist vorliegend davon
auszugehen, dass die Aussagen des Berufungsklägers – der als Fahrlehrer die
geltenden Verkehrsregeln und insbesondere die quantitativen Voraussetzungen
eines Güterumschlags kennen musste (vgl. Akten S. 88) – reine
Schutzbehauptungen darstellen. Wohl ist grundsätzlich denkbar, dass der
Berufungskläger zunächst nur Getränke besorgen wollte und während des Einkaufs
spontan den Entschluss fasste, auch noch Druckerpapier zu kaufen. Seine Angaben
zur Menge und zum Gewicht der tatsächlich gekauften Güter erweisen sich jedoch
als derart vage und inkonsistent, dass die entsprechenden Angaben des
Berufungsklägers im Ergebnis wenig glaubhaft sind. So würden beispielsweise
15.
Pakete Druckerpapier, die der Berufungskläger gekauft haben will,
bereits rund 70–75 kg wiegen (ein im Supermarkt käufliches Paket
Druckerpapier enthält üblicherweise 500 Blatt, wobei ein Blatt des Formats
A4 210x297 mm misst, was 62,37 m2 entspricht; bei einem Gewicht von
75–80 g pro m2 Papier ergibt dies pro Paket ein Gesamtgewicht von rund
4,68–4,99 kg). Dies entspricht rund der dreifachen Menge von dem, was der
Berufungskläger in Bezug auf das Gewicht der gesamten Einkäufe angab. Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog sodann zutreffend, dass gerade bei einem
Einkauf für das Geschäft ein Kassenbeleg für die Buchhaltung von Bedeutung
erscheine (Akten S. 103). Ausgehend davon, dass ein Paket Druckerpapier durchschnittlich
CHF 7.50 kostet (der Preis für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke
[...] beträgt gemäss den Angaben auf der Website von [...] CHF 5.95,
während jener für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke [...] CHF 9.40
beträgt, vgl. [...] [zuletzt besucht am 28. Juli 2020]), ergäbe dies
Ausgaben von durchschnittlich CHF 110.– allein für das Druckerpapier. Aus
den Akten geht sodann hervor, dass nicht er selber, sondern eine juristische
Person Fahrzeughalterin war (vgl. Akten S. 73). Beim fraglichen
Personenwagen dürfte es sich mithin um das Geschäftsfahrzeug des
Berufungsklägers gehandelt haben. Soweit er behauptet, Einkäufe fürs Geschäft
Dispositiv
gemacht zu haben, ist demnach anzunehmen, dass der Berufungskläger diese für
die Fahrzeughalterin tätigte, wobei er die Einkäufe entweder privat
vorgeschossen oder mit einer Bankkarte der Fahrzeughalterin bezahlt haben
dürfte. Im ersten Fall hätte er angesichts des mutmasslichen Einkaufsbetrags ein
privates Interesse daran gehabt, dass er den bezahlten Betrag von der Fahrzeughalterin
zurückerstattet erhält, was aber wohl vorausgesetzt hätte, dass er einen
Kassenbeleg vorlegt. Im zweiten Fall wäre der Kassenbeleg zusammen mit der
Bankabrechnung grundsätzlich ein (notwendiger) Nachweis für steuerlich
abziehbare Aufwendungen gewesen. Dass er den Beleg nicht mitnahm, kann als
Indiz dafür gesehen werden, dass die Einkäufe tatsächlich nicht zu
geschäftlichen Zwecken erfolgten (vgl. Akten S. 67, wo unter der Rubrik
«Fahr-/Gehzweck» einzig die Ziff. 2819 mit der Bezeichnung
«Freizeit/Einkauf» angekreuzt wurde) oder aber weit günstiger (und damit weit
weniger umfangreich) ausfielen, als behauptet, weshalb es ihm nicht wichtig
genug erschien, den ausgegebenen Betrag von der Fahrzeughalterin zurückfordern
bzw. ihr dessen steuerliche Abzugsfähigkeit zu ermöglichen. All diese Umstände
stellen die vom Berufungskläger behauptete Menge bzw. das behauptete Gewicht
der eingekauften Güter klar infrage. Die Aussagen des Berufungsklägers genügen somit
gesamthaft betrachtet nicht, um den von ihm behaupteten Güterumschlag zu
erstellen. Mangels weiterer Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass
ein solcher tatsächlich stattfand.
5.
5.1 Selbst
wenn sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft bzw. die
Aussagen des Berufungsklägers als glaubhaft erwiesen, könnte dem Berufungskläger
nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt, wenn der Kassenbeleg vorliegen würde und
diesem zu entnehmen wäre, dass von einer Menge an Gütern auszugehen ist, die
auf einen zulässigen Güterumschlag hindeuten könnte, wenn weiter erstellt wäre,
dass das Parkhaus an der [...] nicht zugänglich war, und wenn der
Berufungskläger seine Rückenerkrankung mittels Arztzeugnis nachgewiesen hätte.
5.2 Unter
«Güterumschlag» ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die
aufgrund von Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug
notwendig machen (Akten S. 102 mit Hinweis auf BGE 136 IV 133 E. 2.3
und die dortigen Hinweise). Zum Güterumschlag gehören auch die Vor- und
Nachstadien des Ein- und Ausladens. Wegleitend ist jedoch der mit dem «Einladen»
bzw. «Ausladen» verfolgte Zweck. Beim «Einladen» besteht dieser darin, dass das
Gut vom bisherigen Standort zum Fahrzeug gebracht und, wenn es einmal darauf
abgestellt ist, dann auch so platziert und wenn nötig verkeilt oder befestigt
wird, dass es in gehöriger Weise transportiert werden kann (vgl. BGE 136 IV 133
E. 2.3.1 f. mit Hinweis auf BGE 82 II 445 E. 3 und die dortigen
Hinweise). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die vom Berufungskläger
eingekauften Waren nicht als Güter, die unter den Begriff des Güterumschlags
fallen, zu qualifizieren und seine Handlung nicht als Güterumschlag zu werten
seien. Sie bringt zurecht vor, der Berufungskläger habe einen Einkauf getätigt und
sei hierfür mehrere Minuten in einem Verkaufsgeschäft gewesen, um die Waren im
Laden auszuwählen und sich noch für zusätzliche Waren zu entscheiden (zum
Ganzen: Akten S. 128 f.). Ob ein Einkauf eine dem Güterumschlag
vorgelagerte Handlung darstellt, die ohne Weiteres von dessen Zweck miterfasst
wird, solange die eingekauften Güter nach Grösse, Gewicht oder Menge
grundsätzlich als Güterumschlag qualifizieren, ist tatsächlich fraglich. Würde
dies bejaht, könnte ohne weiteres ein Güterumschlag erst nachträglich mit einem
grösseren Einkauf herbeigeführt werden, ohne dass ein solcher wirklich geplant war.
Um zulässig zu sein, müsste das Parkieren auf einem Halteverbot mit dem Erlaubnisvorbehalt
des Güterumschlags in zeitlicher Hinsicht jedoch von Anfang an und damit
ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgen (vgl. BGE 114 IV 50 E. 2a
S. 52 f.; vgl. auch AGE SB.2017.140 vom 25. Mai 2018 E. 2.2.2). Hiervon
kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Berufungskläger gab an, dass er
zuerst im etwas weiter entfernten Parkhaus an der [...] parkieren wollte, womit
bereits ein Indiz dafür vorliegt, dass ursprünglich kein Güterumschlag geplant
war. Grösse, Gewicht und Menge des ursprünglich geplanten Einkaufs blieb denn
auch gänzlich im Dunkeln. Weiter kann angenommen werden, dass sich der
Berufungskläger erst im Laden und damit spontan entschied, Druckerpapier kaufen
zu wollen (vgl. vorne, E. 4.3). Selbst wenn der Einkauf belegt wäre,
stünde somit nicht fest, dass von Anfang an Güterumschlag betrieben wurde. Der
Berufungskläger tätigte seinen Einkauf sodann an einem Donnerstagabend um
21:35 Uhr. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er auf das Druckerpapier
im behaupteten Umfang sowie die Getränke dringend angewiesen war. Er hätte den
Einkauf somit ohne weiteres auch am nächsten Tag erledigen können.
5.3 Nach
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
sind Signale und Markierungen zu befolgen. Parkieren ist das Abstellen des
Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem
Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV,
SR 741.11]). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das
Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist.
Das
Einzelgericht in Strafsachen gelangte im Ergebnis zutreffend zur Erkenntnis,
dass sich der Berufungskläger gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig
gemacht hat, da er trotz Signal «Halten verboten» parkiert und dadurch Signale
und Markierungen missachtet hat.
6.
Bei der
Strafzumessung ging das Einzelgericht in Strafsachen gestützt auf Art. 90
Abs. 1 SVG und Ziff. 230.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV,
SR 314.11) als Referenzgrösse von einer Busse von CHF 120.– aus. Zum
Nachteil des Berufungsklägers berücksichtigte es, dass es in unmittelbarer Nähe
des Übertretungsorts ein Parkhaus gegeben hätte und sich der Berufungskläger
trotz Kenntnis des Halteverbots bewusst für das Parkieren im Halteverbot
entschieden hatte (vgl. Akten S. 103). Entlastend wertete es hingegen die
dem Berufungskläger bereits entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem am
2. August 2018 eingetretenen Parkschaden und dass der Berufungskläger den
Vorfall am 3. August 2018 selbst gemeldet und sich damit – wenn auch
unbewusst – in gewisser Weise selber angezeigt hatte. Das Einzelgericht in
Strafsachen erachtete vor diesem Hintergrund eine Busse von CHF 100.- als
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen. Der Berufungskläger bringt nichts vor und es ist auch nichts
ersichtlich, das die vorinstanzliche Strafzumessung als rechtsfehlerhaft
erscheinen liesse. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesem Punkt zu
bestätigen.
7.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a
der Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.