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Entscheid

SB.2020.23

Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_1284/2020)

11. September 2020Deutsch19 min

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.23

URTEIL

vom 11.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Dezember 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger)

wurde mit Übertretungsanzeige vom 1. November 2018 wegen Parkierens

innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 60 Minuten von der

Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft.

Als er die Busse nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das

Verfahren an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Diese erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl vom 26. März 2019 der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von

CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30

auferlegt. Auf Einsprache des Berufungsklägers überwies die Staatsanwaltschaft

den Strafbefehl an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses

verurteilte den Berufungskläger mit Urteil vom 18. Dezember 2019 zu einer

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten

Parkverbots bis 60 Minuten) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von

CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf

eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung CHF 100.–). Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Dezember

2019 die Berufung angemeldet hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 27. Februar

2020 die schriftliche Urteilsbegründung zugesandt (zugestellt am

29. Februar 2020).

Dagegen hat der

Berufungskläger mit bereits begründeter Eingabe vom 18. März 2020

(Postaufgabe 20. März 2020) Berufung erklärt, mit welcher er sinngemäss die

Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat

weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2020 hat die

Verfahrensleiterin das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Zugleich ist

dem Berufungskläger Frist gesetzt worden, um die Berufungserklärung vom

18. März 2020 allenfalls noch zu ergänzen. Der Berufungskläger hat keine

Ergänzung seiner Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Berufungsantwort vom 3. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 18. Dezember 2019 beantragt.

Das vorliegende

Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der

Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf die nach

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete

und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Das

Berufungsgericht kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die

Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der

Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens

beantragt wird. Da diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, wird die

Berufung wie mit Verfügung vom 23. April 2020 mitgeteilt im schriftlichen

Verfahren beurteilt.

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete

jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO

die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der

Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf

Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4

StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche Begrenzung

des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,

SB.2018.110 vom 2. April 2019 E.1.3).

1.4

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden,

dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil wie auch die

Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.

2.

Der vorgeworfene

Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 26. März 2019, der im

gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1

StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am Donnerstag,

2.

August 2018, um 21:35 Uhr, mit seinem Personenwagen bis

60.

Minuten innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert habe (Akten

S. 4).

3.

Es ist

unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Berufungskläger seinen

Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt in der [...] im Halteverbot mit dem

Zusatz «Güterumschlag gestattet» abgestellt hatte, um anschliessend im [...]

Einkäufe zu tätigen (Akten S. 16, 56, 88 f. und 101). Streitig ist jedoch,

ob die Handlungen des Berufungsklägers gesamthaft betrachtet als Güterumschlag

qualifizieren und ihm deshalb keine Ordnungsbusse auferlegt werden darf. Der

Berufungskläger machte bereits im Einspracheverfahren geltend, sein Auto nicht

in einem Parkverbot, sondern in einer Zone für Güterumschlag abgestellt und

danach Einkäufe getätigt zu haben, die 25 Kilogramm gewogen hätten. Er

habe somit Güterumschlag betrieben (Akten S. 5). Auch im vorliegenden

Verfahren bringt er vor, er habe im [...] Büromaterial und Getränke im Gewicht

von ca. 25 Kilogramm gekauft; es sei also ein gesetzeskonformer

Güterumschlag erfolgt (Akten S. 118).

4.

4.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen gelangte gestützt auf die Akten zum Schluss, dass sich

die Aussagen des Beschuldigten zu den von ihm gekauften Produkten als wenig

konsistent erweisen würden, weshalb betreffend den umstrittenen Güterumschlag

nicht auf sie abgestellt werden könne. Vielmehr erschienen sie als reine

Schutzbehauptungen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angabe, wonach

er sich, nachdem er keinen offiziellen Parkplatz habe finden können, bewusst

dafür entschieden habe, sein Fahrzeug im Halteverbot abzustellen; dieses

Handeln habe er mit einem Güterumschlag zu rechtfertigen versucht. Aus

tatsächlicher Sicht sei letztlich lediglich erstellt, dass der Berufungskläger

sein Fahrzeug an der [...] im Halteverbot abgestellt habe, um im [...]

einzukaufen (zum Ganzen: Akten S. 102).

4.2

Der

Berufungskläger rügt, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und

eine nachträgliche nicht richtige Rechtsanwendung stattgefunden hätten. Das

polizeiliche Verhör von B____, das zuweilen sehr unpräzise verlaufen sei, sei

mit seinen Aussagen vor Gericht vermischt und daraus eine Schuld konstruiert

worden. Dass er das Parkhaus an der [...] aufgrund der sich im Umbau der

Strasse befindlichen seitlichen Zufahrt, die von ca. 8 Autos völlig

blockiert gewesen sei, nicht habe benützen können, sei ihm vom Einzelgericht in

Strafsachen wie auch von der Staatsanwaltschaft als Ausrede ausgelegt worden.

Ferner sei ihm beschieden worden, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben.

Inwiefern dies der Fall gewesen sein solle, sei ihm jedoch nie explizit

mitgeteilt worden. Während dem polizeilichen Verhör durch B____ im

September 2018 sei er lediglich befragt worden, was er denn gemacht habe,

nachdem er die gewünschten Getränke nicht habe einkaufen können. Er habe dann

auf die unpräzise Frage von B____ («Und dann?») ausgesagt, dass er danach

wieder gegangen sei. Er sei also nicht befragt worden, ob er anstelle der

gewünschten Ware noch etwas anderes eingekauft habe. Jedes Schulkind könnte

jedoch darauf kommen, dass er im Sommer 2018, der sehr heiss ausgefallen

sei, sich irgendwelche anderen Getränke für seine Kunden gegriffen habe; zudem

habe er noch Druckerpapier für’s Büro gekauft. Greifbare Beweise für ein

Fehlverhalten seinerseits seien ihm bis heute nicht vorgelegt worden. Es

scheine, als habe man sich in einen Fall verbissen, wo man selber an einem

Punkt angelangt sei, wo man einfach nicht mehr loslassen wolle und könne, was

ihm jedoch «in Zeiten wie jetzt» sehr wichtig erscheinen würde (zum Ganzen:

Akten S. 118 f.). Der Berufungskläger macht mit all dem implizit geltend,

dass seine Aussagen beweisbildend und ein Güterumschlag erstellt sei, zumindest

aber aufgrund der Unschuldsvermutung bzw. in dubio pro reo ein Freispruch zu

erfolgen habe.

4.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung

(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140, mit Hinweisen), der als

Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;

BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom

8.

April 2011 E. 4; Riedo/Fiolka,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils

mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis

über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen

AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1).

Gleichzeitig

sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden

Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu

ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O.,

Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung des Sachverhalts ist es nach

Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren Beweise in freier

Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO

N 41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die

Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer

persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen

erachten oder nicht (AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Dabei ist

etwa auch zu beachten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last

gelegten Sachverhalts nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist.

Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die

Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies macht die

Aussagen eines Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren

Würdigung zu berücksichtigen (OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012

E. III.4.2, mit Hinweis; unter dem beschränkten Blickwinkel der

Willkürprüfung bestätigt in BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012

E. 2.2.3 und E. 2.9).

Dem Sachgericht

wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt.

Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_857/2019 vom

17.

September 2019 E. 5).

4.4

Im

Recht liegen einzig die wenige Tage bis einige Monate nach der Tathandlung

gemachten Aussagen des Berufungsklägers. Gemäss dem Polizeibericht des B____ vom

4.

August 2018 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25. September 2018

parkierte der Berufungskläger an der [...] im Halteverbot, weil er im [...] eine

grössere Menge Getränke einkaufen wollte (Akten S. 25, 69 und 71). Mit

E-Mail vom 7. Dezember 2018 gab der Berufungskläger an, er habe «einen

Güterumschlag getätigt (unter anderem 15 Pakete Druckerpapier)» (Akten

S. 26). In seiner Einsprache vom 6. April 2019 brachte er sodann

zusammengefasst vor, er habe sein Auto nicht in einem Halteverbot, sondern in

einer Zone für Güterumschlag abgestellt und habe danach Einkäufe getätigt, die

25.

kg gewogen hätten (Akten S. 5). In der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, er habe «eingekauft, Druckerpapier

und sonstige Sachen» bzw. er habe unter anderem Getränke und Druckerpapier fürs

Büro gekauft (Akten S. 88).

Der

Berufungskläger wäre als Beschuldigter wohl nicht zur Aussage verpflichtet, soweit

er jedoch Aussagen machte, dürfen diese genauer geprüft und entsprechend

gewürdigt werden. Mit dem Einzelgericht in Strafsachen ist vorliegend davon

auszugehen, dass die Aussagen des Berufungsklägers – der als Fahrlehrer die

geltenden Verkehrsregeln und insbesondere die quantitativen Voraussetzungen

eines Güterumschlags kennen musste (vgl. Akten S. 88) – reine

Schutzbehauptungen darstellen. Wohl ist grundsätzlich denkbar, dass der

Berufungskläger zunächst nur Getränke besorgen wollte und während des Einkaufs

spontan den Entschluss fasste, auch noch Druckerpapier zu kaufen. Seine Angaben

zur Menge und zum Gewicht der tatsächlich gekauften Güter erweisen sich jedoch

als derart vage und inkonsistent, dass die entsprechenden Angaben des

Berufungsklägers im Ergebnis wenig glaubhaft sind. So würden beispielsweise

15.

Pakete Druckerpapier, die der Berufungskläger gekauft haben will,

bereits rund 70–75 kg wiegen (ein im Supermarkt käufliches Paket

Druckerpapier enthält üblicherweise 500 Blatt, wobei ein Blatt des Formats

A4 210x297 mm misst, was 62,37 m2 entspricht; bei einem Gewicht von

75–80 g pro m2 Papier ergibt dies pro Paket ein Gesamtgewicht von rund

4,68–4,99 kg). Dies entspricht rund der dreifachen Menge von dem, was der

Berufungskläger in Bezug auf das Gewicht der gesamten Einkäufe angab. Das

Einzelgericht in Strafsachen erwog sodann zutreffend, dass gerade bei einem

Einkauf für das Geschäft ein Kassenbeleg für die Buchhaltung von Bedeutung

erscheine (Akten S. 103). Ausgehend davon, dass ein Paket Druckerpapier durchschnittlich

CHF 7.50 kostet (der Preis für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke

[...] beträgt gemäss den Angaben auf der Website von [...] CHF 5.95,

während jener für 500 Blatt Kopierpapier A4 der Marke [...] CHF 9.40

beträgt, vgl. [...] [zuletzt besucht am 28. Juli 2020]), ergäbe dies

Ausgaben von durchschnittlich CHF 110.– allein für das Druckerpapier. Aus

den Akten geht sodann hervor, dass nicht er selber, sondern eine juristische

Person Fahrzeughalterin war (vgl. Akten S. 73). Beim fraglichen

Personenwagen dürfte es sich mithin um das Geschäftsfahrzeug des

Berufungsklägers gehandelt haben. Soweit er behauptet, Einkäufe fürs Geschäft

Dispositiv

gemacht zu haben, ist demnach anzunehmen, dass der Berufungskläger diese für

die Fahrzeughalterin tätigte, wobei er die Einkäufe entweder privat

vorgeschossen oder mit einer Bankkarte der Fahrzeughalterin bezahlt haben

dürfte. Im ersten Fall hätte er angesichts des mutmasslichen Einkaufsbetrags ein

privates Interesse daran gehabt, dass er den bezahlten Betrag von der Fahrzeughalterin

zurückerstattet erhält, was aber wohl vorausgesetzt hätte, dass er einen

Kassenbeleg vorlegt. Im zweiten Fall wäre der Kassenbeleg zusammen mit der

Bankabrechnung grundsätzlich ein (notwendiger) Nachweis für steuerlich

abziehbare Aufwendungen gewesen. Dass er den Beleg nicht mitnahm, kann als

Indiz dafür gesehen werden, dass die Einkäufe tatsächlich nicht zu

geschäftlichen Zwecken erfolgten (vgl. Akten S. 67, wo unter der Rubrik

«Fahr-/Gehzweck» einzig die Ziff. 2819 mit der Bezeichnung

«Freizeit/Einkauf» angekreuzt wurde) oder aber weit günstiger (und damit weit

weniger umfangreich) ausfielen, als behauptet, weshalb es ihm nicht wichtig

genug erschien, den ausgegebenen Betrag von der Fahrzeughalterin zurückfordern

bzw. ihr dessen steuerliche Abzugsfähigkeit zu ermöglichen. All diese Umstände

stellen die vom Berufungskläger behauptete Menge bzw. das behauptete Gewicht

der eingekauften Güter klar infrage. Die Aussagen des Berufungsklägers genügen somit

gesamthaft betrachtet nicht, um den von ihm behaupteten Güterumschlag zu

erstellen. Mangels weiterer Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass

ein solcher tatsächlich stattfand.

5.

5.1 Selbst

wenn sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft bzw. die

Aussagen des Berufungsklägers als glaubhaft erwiesen, könnte dem Berufungskläger

nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt, wenn der Kassenbeleg vorliegen würde und

diesem zu entnehmen wäre, dass von einer Menge an Gütern auszugehen ist, die

auf einen zulässigen Güterumschlag hindeuten könnte, wenn weiter erstellt wäre,

dass das Parkhaus an der [...] nicht zugänglich war, und wenn der

Berufungskläger seine Rückenerkrankung mittels Arztzeugnis nachgewiesen hätte.

5.2 Unter

«Güterumschlag» ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die

aufgrund von Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug

notwendig machen (Akten S. 102 mit Hinweis auf BGE 136 IV 133 E. 2.3

und die dortigen Hinweise). Zum Güterumschlag gehören auch die Vor- und

Nachstadien des Ein- und Ausladens. Wegleitend ist jedoch der mit dem «Einladen»

bzw. «Ausladen» verfolgte Zweck. Beim «Einladen» besteht dieser darin, dass das

Gut vom bisherigen Standort zum Fahrzeug gebracht und, wenn es einmal darauf

abgestellt ist, dann auch so platziert und wenn nötig verkeilt oder befestigt

wird, dass es in gehöriger Weise transportiert werden kann (vgl. BGE 136 IV 133

E. 2.3.1 f. mit Hinweis auf BGE 82 II 445 E. 3 und die dortigen

Hinweise). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die vom Berufungskläger

eingekauften Waren nicht als Güter, die unter den Begriff des Güterumschlags

fallen, zu qualifizieren und seine Handlung nicht als Güterumschlag zu werten

seien. Sie bringt zurecht vor, der Berufungskläger habe einen Einkauf getätigt und

sei hierfür mehrere Minuten in einem Verkaufsgeschäft gewesen, um die Waren im

Laden auszuwählen und sich noch für zusätzliche Waren zu entscheiden (zum

Ganzen: Akten S. 128 f.). Ob ein Einkauf eine dem Güterumschlag

vorgelagerte Handlung darstellt, die ohne Weiteres von dessen Zweck miterfasst

wird, solange die eingekauften Güter nach Grösse, Gewicht oder Menge

grundsätzlich als Güterumschlag qualifizieren, ist tatsächlich fraglich. Würde

dies bejaht, könnte ohne weiteres ein Güterumschlag erst nachträglich mit einem

grösseren Einkauf herbeigeführt werden, ohne dass ein solcher wirklich geplant war.

Um zulässig zu sein, müsste das Parkieren auf einem Halteverbot mit dem Erlaubnisvorbehalt

des Güterumschlags in zeitlicher Hinsicht jedoch von Anfang an und damit

ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgen (vgl. BGE 114 IV 50 E. 2a

S. 52 f.; vgl. auch AGE SB.2017.140 vom 25. Mai 2018 E. 2.2.2). Hiervon

kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Berufungskläger gab an, dass er

zuerst im etwas weiter entfernten Parkhaus an der [...] parkieren wollte, womit

bereits ein Indiz dafür vorliegt, dass ursprünglich kein Güterumschlag geplant

war. Grösse, Gewicht und Menge des ursprünglich geplanten Einkaufs blieb denn

auch gänzlich im Dunkeln. Weiter kann angenommen werden, dass sich der

Berufungskläger erst im Laden und damit spontan entschied, Druckerpapier kaufen

zu wollen (vgl. vorne, E. 4.3). Selbst wenn der Einkauf belegt wäre,

stünde somit nicht fest, dass von Anfang an Güterumschlag betrieben wurde. Der

Berufungskläger tätigte seinen Einkauf sodann an einem Donnerstagabend um

21:35 Uhr. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er auf das Druckerpapier

im behaupteten Umfang sowie die Getränke dringend angewiesen war. Er hätte den

Einkauf somit ohne weiteres auch am nächsten Tag erledigen können.

5.3 Nach

Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

sind Signale und Markierungen zu befolgen. Parkieren ist das Abstellen des

Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem

Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV,

SR 741.11]). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das

Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist.

Das

Einzelgericht in Strafsachen gelangte im Ergebnis zutreffend zur Erkenntnis,

dass sich der Berufungskläger gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung

(SSV, SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig

gemacht hat, da er trotz Signal «Halten verboten» parkiert und dadurch Signale

und Markierungen missachtet hat.

6.

Bei der

Strafzumessung ging das Einzelgericht in Strafsachen gestützt auf Art. 90

Abs. 1 SVG und Ziff. 230.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV,

SR 314.11) als Referenzgrösse von einer Busse von CHF 120.– aus. Zum

Nachteil des Berufungsklägers berücksichtigte es, dass es in unmittelbarer Nähe

des Übertretungsorts ein Parkhaus gegeben hätte und sich der Berufungskläger

trotz Kenntnis des Halteverbots bewusst für das Parkieren im Halteverbot

entschieden hatte (vgl. Akten S. 103). Entlastend wertete es hingegen die

dem Berufungskläger bereits entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit dem am

2. August 2018 eingetretenen Parkschaden und dass der Berufungskläger den

Vorfall am 3. August 2018 selbst gemeldet und sich damit – wenn auch

unbewusst – in gewisser Weise selber angezeigt hatte. Das Einzelgericht in

Strafsachen erachtete vor diesem Hintergrund eine Busse von CHF 100.- als

dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen. Der Berufungskläger bringt nichts vor und es ist auch nichts

ersichtlich, das die vorinstanzliche Strafzumessung als rechtsfehlerhaft

erscheinen liesse. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesem Punkt zu

bestätigen.

7.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

Satz 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a

der Verkehrsregelnverordnung, Art. 30 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106

des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.