SB.2020.24
Raub, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, etc. (Beschwerde beim BG hängig)
26. März 2021Deutsch112 min
Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.24
URTEIL
vom 26.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
B____, geb. [...] Privatkläger
1
[...]
vertreten durch Opferhilfe beider Basel,
Steinenring 53,
4051 Basel
[...] Privatklägerin
2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2020
betreffend Raub, versuchte
Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfachen geringfügigen betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der
versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019
bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des
Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen. A____ wurde zudem zu CHF 68.15 Schadenersatz an die [...]
verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im
Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 behaftet. Ferner
wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 22. August 2019 an B____ verurteilt. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
freigesprochen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] (Pos. 1106), der
beschlagnahmte Schlüsselbund (Post. 1107), der beschlagnahmte Schlüsselanhänger
(Pos. 1109) sowie das beschlagnahmte Briefchen mit einer Kleinstmenge Heroin wurden
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die beigebrachten
Kleidungsstücke von A____ (Pos. 1101 und 1102) wurden diesem unter Aufhebung
der Beschlagnahme zurückgegeben. Der beschlagnahmte Pullover (Pos. 1201) wurde B____
unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–
auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 2'500.–).
Gegen dieses
Urteil erklärte A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 27. März 2020
Berufung, wobei der Beschuldige ausführte, dass das Urteil bis auf die
anerkannte Zivilforderung in Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich angefochten wird.
Der Beschuldigte beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, Freisprüche in Bezug auf den Vorwurf des
Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln. Hingegen sollen, neben dem Schuldspruch des
mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, einzig Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung
und Diebstahl erfolgen. Weiter soll von der angeordneten Landesverweisung
abgesehen werden. Für das Berufungsverfahren wird des Weiteren die Bestätigung
der amtlichen Verteidigung mit [...] beantragt.
Die
Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 8. April 2020 Anschlussberufung,
wobei sie den Schuldpunkt, bezogen auf die Qualifizierung der versuchten
Erpressung (Urteils-Ziff. 2 des Tatsächlichen und Rechtlichen) sowie die Bemessung
der Strafe anficht. Sie beantragt, den Beschuldigten wegen versuchten Raubes
(besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen sowie ihn zu einer höheren
Strafe zu verurteilen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei zudem B____ (nachfolgend
Privatkläger 1) anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson
(Privatkläger) zu befragen. Der Privatkläger 1 erklärte innert Frist weder Anschlussberufung
noch stellte er einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit
Berufungsbegründung vom 30. Juli 2020 begründete der Beschuldigte seine mit der
Berufungserklärung vom 27. März 2020 gestellten Anträge bzw. präzisierte diese.
So beantragt der Beschuldigte, dass er in Abänderung des Urteils des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 vom Vorwurf des Raubes, der
(versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen sei. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils
wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5.
September 2019 bis 7. November 2019 sowie einer Busse von CHF 400.– zu
verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils zur
Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins seit dem 22. August
2019 an den Privatkläger 1 zu verurteilen. Ferner sei in Abänderung des Urteils
von einer Anordnung der Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu
entschädigen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde durch den Beschuldigten
die Befragung des Privatklägers 1 sowie von WM i.a. [...] anlässlich der
Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Berufungsantwort
bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 29. September 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, im angefochtenen
Umfang, im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben, den Beschuldigten der
versuchten Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig zu sprechen, den Beschuldigten
zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen und ihn für acht Jahre
des Landes zu verweisen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem
sei beim polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei, Gfr [...],
nachzufragen, ob noch weitere Fotos des Halses des Privatklägers 1 vorhanden seien
und diese seien zu den Akten zu nehmen. Schliesslich sei der Entwurf der
beigelegten Anklageschrift, welche im kommenden Monat an das Strafgericht
überwiesen werde (VT.[...]), zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung und den zu ladenden Zeugen sowie die zu ladende
Auskunftsperson an. Zudem wurde verfügt, beim Betreibungsamt über den Beschuldigten
einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister einzuholen.
Schliesslich wurde das IRM gebeten, i.S. Privatkläger 1 dem Appellationsgericht
die Fotodokumentation des [...] vom 23. August 2019 einzureichen. Mit Vorladung
vom 9. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. März 2021
geladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 wurden der Beschuldigte, der Zeuge [...]
sowie der Privatkläger 1 als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten
der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag,
worauf der Verteidiger des Beschuldigten noch replizierte. Die Parteien hielten
an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei die
Staatsanwaltschaft zusätzlich beantragte, dass der Beschuldigte in
Sicherheitshaft zu nehmen sei. Der Beschuldigte blieb der Urteilseröffnung
unentschuldigt fern.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Beschuldigte bringt vor, den vorinstanzlichen Entscheid bis auf die anerkannte
Zivilforderung Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich anzufechten. Jedoch ist davon
auszugehen, dass dies nicht den erfolgten Freispruch, die Zivilforderung der [...]
sowie die Einziehungs- und Beschlagnahmeentscheide mitumfasst, da sich der
Beschuldigte zu diesen Punkten nicht geäussert hat. Die Staatsanwaltschaft wendet
sich demgegenüber in ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts
im Schuldpunkt hinsichtlich der Qualifizierung der versuchten Erpressung sowie der
Bemessung der Strafe. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung
des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an die [...], die Behaftung
des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des
Privatklägers 1 im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
22.
August 2019, die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...]
(Pos. 1106), des beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der
beschlagnahmten Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten
Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin, die Rückgabe der beschlagnahmten
Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den Beschuldigten, die Rückgabe
des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an den Privatkläger 1 sowie die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
Der
Beschuldigte wendet sich in materieller Hinsicht gegen die verschiedenen gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er bestreitet zum einen den Vorwurf der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift.
2.2
Die
Vorinstanz hält unter anderem fest, dass durch die Spurensicherung DNA-fähiges
Material am Fahrzeugschlüssel, Lenkrad und Gangwahlhebel des betreffenden
Fahrzeugs gesichert und durch das Institut für Rechtsmedizin ausgewertet worden
sei. Gemäss dieser Auswertung sei am Fahrzeugschlüssel ein komplexes
Mischprofil festgestellt worden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber
nicht habe ausgeschlossen werden können. Am Lenkrad seien ein Mischprofil und
eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt worden.
Ebenso habe sich am Gangwahlhebel ein Mischprofil von wahrscheinlich zwei
Personen befunden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen
werden können. Insgesamt sei dadurch der Beschuldigte mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber ermittelt worden. Dass es sich
vorliegend, wie von der Verteidigung geltend gemacht werde, um eine
Spurenverschleppung handeln könnte, erscheine angesichts der Tatsache, dass der
Beschuldigte als Spurengeber an zwei verschiedenen Spuren nicht ausgeschlossen
werden könne und an einer dritten Spur eine Übereinstimmung mit seinem DNA
Profil festgestellt worden sei, abwegig. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche
weiter der Abstellort des Fahrzeuges, habe sich dieser doch in geringer Distanz
zur Liegenschaft an der [...] befunden, zu welcher der Beschuldigte, der damals
regelmässig bei Kollegen übernachtet habe, einen Schlüssel besessen habe. Hinzu
komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Insgesamt erweise sich daher
der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
2.3
Der
Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass aus den konkreten DNA-Auswertungen
nicht hervorgehe, dass seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden sei. Entscheidend
sei die DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei,
da die drei gesicherten Spuren bei den DNA-Auswertungen auf sich gegenseitig
verweisen würden. Aus der DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel
gesichert worden sei, könne entnommen werden, dass der Spurengeber des DNA-Hauptprofils
der Spur [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei
Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Auswertungsgraphik könne zwar
die DNA-Spur des Beschuldigten entnommen werden und es finde sich der Hinweis,
dass sein DNA-Profil in den vergleichbaren DNA-Systemen enthalten sei. Die
gleiche Aussage werde auch betreffend das DNA-Profil der Spur PCN [...]
gemacht. Gemäss der Auswertung könne jedoch einzig die Spur mit dem PCN [...]
nicht als Mitspurengeber ausgeschlossen werden. In Bezug auf die DNA-Spur des
Beschuldigten fehle ein entsprechender Hinweis. Aus diesem Schweigen könne nur
geschlossen werden, dass sein DNA-Profil als Mitspurengeber ausgeschlossen
werden könne. Den DNA-Auswertungen könne nicht zweifelsfrei entnommen werden,
wie die DNA-Spur des Beschuldigten zu interpretieren sei. In Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro reo sei daher auf den Sachverhalt abzustellen, welcher
für den Beschuldigten günstiger sei. Dies bedeute, dass seine DNA-Spur als
Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne, womit feststehe, dass keine DNA des
Beschuldigten im Fahrzeug habe gefunden werden können. Der Rückschluss auf
seine Täterschaft nur gestützt auf den Umstand, dass er in der Vergangenheit
bereits einmal ein Fahrzeug entwendet habe, sei ebenfalls nicht mit dem
Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Ferner werde der angeklagte Sachverhalt
vom Beschuldigten nach wie vor bestritten. Mangels des rechtsgenüglichen
Nachweises seiner Täterschaft sei er daher in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils vom Vorwurf der Fahrzeugentwendung und des unberechtigten Führens eines
Fahrzeuges freizusprechen.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, dass am Gangwahlhebel des Fahrzeugs eine
DNA-Spur ([...]) habe gesichert werden können, welcher das DNA-Profil PCN [...]
zugeordnet worden sei. Dieses Profil erweise sich als Mischprofil, gebildet aus
der PCN [...], dem DNA-Profil des Beschuldigten, und der Spur des DNA-Profils
mit der PCN [...]. Der DNA-Spur [...] vom Lenkrad sei das DNA-Profil PCN [...]
zugeordnet worden. Dieses Profil erweise sich ebenfalls als Mischprofil, bei
welchem als Hauptprofil das DNA-Profil PCN [...] (welches mitunter durch das
DNA-Profil des Beschuldigten gebildet werde) habe nachgewiesen werden können. Die
DNA-Spur [...] vom Fahrzeugschlüssel habe das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet
erhalten. Bei diesem Profil könne das DNA-Profil PCN [...] als Mitspurengeber
nicht ausgeschlossen werden. Somit habe die DNA des Berufungsklägers sehr wohl
im Fahrzeug nachgewiesen werden können, weshalb sich die Schlussfolgerung des Beschuldigten
als falsch erweise.
2.5
Den
Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend nicht zu folgen. Es ist
einerseits erstellt, dass C____ am späten Abend des 27. Februar 2019 meldete, dass
sein Fahrzeug an der [...] entwendet worden sei (Akten S. 350). Kurze Zeit
später wurde das Fahrzeug der [...] GmbH an der [...] unverschlossen, mit nur
angelehnter Fahrertür und im Zündschloss steckendem Fahrzeugschlüssel
vorgefunden (Akten S. 353 ff.). Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht
zur DNA-Auswertung (Akten S. 366 ff.) entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten unzweifelhaft, dass dessen DNA im Fahrzeuginneren festgestellt
werden konnte. So wurde jeder der drei aus dem Fahrzeuginneren entnommenen DNA-Proben
eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugewiesen. Die Spur am Fahrzeugschlüssel erhielt
die PCN [...] (Akten S. 367), diejenige am Lenkrad die PCN [...] (Akten S. 369)
und die Spur am Gangwahlhebel die PCN [...] (Akten S. 371). Dabei konnte unter
anderem die Spur am Lenkrad als Mitspurengeber der Spur am Fahrzeugschlüssel
(komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben) nicht
ausgeschlossen werden (Akten S. 367). Zudem fand sich auch am Gangwahlhebel ein
Komplexes DNA-Mischprofil, bei dem der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der
Spur PCN [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei
Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Rückschlüsse auf die Täterschaft
des Beschuldigten lassen sich vorliegend daraus ziehen, dass letzterer bereits vor
der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat zwei Mal
erkennungsdienstlich erfasst bzw. ihm eine DNA-Probe entnommen wurde. Die erste
erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte am 20. November 2011 in Basel, bei der
seine DNA-Probe die PCN [...] erhielt (Akten S. 371). Bei der zweiten erkennungsdienstlichen
Erfassung am 17. Mai 2018 in Basel wurde seiner DNA-Probe die PCN [...]
zugewiesen (Akten S. 371). Diesbezüglich ist den Auswertungsberichten zu den
DNA-Profilen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das DNA-Profil PCN [...] des Beschuldigten
im inkompletten Hauptprofil PCN [...] (Gangwahlhebel) enthalten war (Akten S.
371). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist dies dem
Auswertungsbericht auch explizit zu entnehmen (Grafik sowie Kommentar: «Das
DNA-Profil der Person [Beschuldigter] ist in den vergleichbaren DNA-Systemen im
Mischprofil enthalten», Akten S. 371).
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als Spurengeber der DNA am Gangwahlschalter des betreffenden
Fahrzeugs ermittelt werden konnte. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, ist doch bei
der Entwendung eines Fahrzeugs an dieser Stelle mit einer grossen Anzahl an
DNA-fähigem Material zu rechnen, da der Gangwahlhebel vom Fahrer jeweils fest
umfasst wird und die mögliche Berührungsfläche leichter nach DNA-Spuren
abgesucht werden kann als etwa ein grossflächiges Lenkrad oder ein Schlüssel,
der nur kurz berührt wurde. Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann auch
offenbleiben, wie es sich mit den übrigen DNA-Profilen an den beiden anderen
untersuchten DNA-Fundorten verhält. Ergänzt mit den weiteren Indizien wie dem
Auffinden des entwendeten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des damaligen
Aufenthaltsorts des Beschuldigten, einer einschlägigen Vorstrafe sowie der
neusten (einschlägigen) Schuldsprüche gemäss Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 15. Februar 2021 (zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht
in Rechtskraft erwachsen) folgt (vgl. Akten S. 1038), dass der von der
Anklageschrift und der Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last gelegte
Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.
2.6
Zum
Rechtlichen macht der Beschuldigte keine Ausführungen. Es kann mithin auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 869
f.). Der Berufungskläger hat sich daher der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotzt Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gemacht.
3.
Der
Beschuldigte wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf des Raubes und der
versuchten Erpressung.
3.1
Die
Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass durch die übereinstimmenden Aussagen
des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 erstellt sei, dass sich diese am
frühen Morgen des 22. August 2019 in der [...] kennen gelernt und in der Folge
gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert hätten. Ihren übereinstimmenden
Aussagen zufolge hätten sie im Anschluss eine weitere Bar im Kleinbasel aufgesucht.
Was die Geschehnisse nach dem Besuch dieser zweiten Bar anbelangen, gingen die
Aussagen auseinander. Einigkeit bestehe lediglich darüber, dass es zu einem
Disput bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Rechnung gekommen sei. Der in
der Anklageschrift geschilderte Tathergang beruhe auf den belastenden Aussagen
des Privatklägers 1, weshalb einerseits deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sei.
Andererseits sei auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die objektive
Beweislage einzugehen. Hinsichtlich des ersten Punktes kommt das Strafgericht
zum Ergebnis, dass der Privatkläger 1 in Bezug auf das Kerngeschehen
anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von
Realkriterien erfüllen würden. Dies spreche dafür, dass seine Darstellungen auf
tatsächlich Erlebtem beruhten. Auch seien keine Motive für eine
Falschbezichtigung ersichtlich. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, so falle
auf, dass diese wenig Details enthielten. Er habe zudem keine
Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben
geschildert. Insgesamt würden seine Aussagen wenig Realitätskriterien enthalten
und seien nicht lebhaft und anschaulich. Seine Behauptung, wonach es sich um
eine Schlägerei auf offener Strasse gehandelt habe, erscheine nicht plausibel,
wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass diese von Drittpersonen
beobachtet worden wäre. Seinen Aussagen stehe zudem entgegen, dass Gegenstände des
Privatklägers 1 durch die Polizei im fraglichen Keller aufgefunden worden seien.
Weiter sei seine Aussage, wonach im Zuge der angeblichen Schlägerei die
Wertgegenstände des Privatklägers 1 aus dessen Taschen gefallen seien, die er
sich dann entschlossen habe zu behändigen, nicht überzeugend. Ferner würden die
Aussagen des Privatklägers 1 durch weitere Umstände gestützt.
So stehe fest,
dass die Polizei nach der Requisition gemeinsam mit dem Privatkläger 1
besagten Keller betreten habe und dort persönliche Gegenstände des Privatklägers 1
vorgefunden habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sodann Deliktsgut
(Mobiltelefon und Schlüsselbund) beim Beschuldigten beschlagnahmt worden.
Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. September 2019 habe
die DNA des Beschuldigten am Pullover des Privatklägers 1 festgestellt
werden können. Der Privatkläger 1 habe gemäss dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 4. Oktober 2019 Prellungen, eine Distorsion der
Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie
Schürfungen an den Ellenbogen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten als Folge
stumpfer Gewalt mit teilweise zusätzlich tangential einwirkender Komponente
gewertet werden. Als Ursache für die Verletzung am rechten Auge sei eine
direkte Gewalteinwirkung, am ehesten Schläge oder Tritte, plausibel. Auch die
Verletzung an der Stirn könne durch Schläge oder Tritte entstanden sein. Die
übrigen Verletzungen könnten keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet
werden, es handle sich aber um Verletzungen, wie sie grundsätzlich im Rahmen
eines dynamischen Geschehens entstehen könnten. Verletzungen durch scharfe
Gewalt bzw. Stichverletzungen seien in den Krankenunterlagen keine aufgeführt
und auch über die Integrität der Haut des Halses könne aufgrund fehlender
Dokumentation nichts gesagt werden. Es könne festgehalten werden, dass der
Privatkläger 1 Verletzungen aufgewiesen habe, welche mit dem geschilderten
Übergriff weitgehend im Einklang stünden. Das Strafgericht erachtet die durch
die genannten Umstände gestützten Aussagen des Privatklägers 1 als weit
stimmiger und überzeugender als jene des Beschuldigten, weshalb es
grundsätzlich auf diese abstellt. Dies gelte auch für seine Schilderung, wonach
der Beschuldigte die Tat gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter ausgeführt habe.
Was den Einsatz eines Messers angehe, erachtet die Vorinstanz die Aussagen des
Privatklägers 1 hingegen als zu ungenau und vage. Der Privatkläger 1
habe nie angegeben, ein Messer gesehen zu haben. Er habe jeweils nur zu
Protokoll gegeben, er habe dieses gespürt und sei davon ausgegangen, dass es
sich um sein Taschenmesser gehandelt habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten liessen
sich keine Verletzungen, die auf den Einsatz eines Messers zurückzuführen seien,
entnehmen. Ein entsprechendes Messer sei weder im Keller noch beim
Beschuldigten zu Hause sichergestellt worden. Das Strafgericht erachtet es als
erstellt, dass dem Beschuldigten ein Gegenstand an den Hals gehalten und er
gleichzeitig zur Bekanntgabe seines PIN-Codes aufgefordert worden sei. Es müsse
jedoch in Betracht gezogen werden, dass es sich dabei auch um einen anderen
metallischen Gegenstand, wie beispielsweise einen Schlüssel, gehandelt haben könnte.
Der Einsatz eines Messers sei entsprechend nicht als erstellt anzusehen. Unter
Beachtung dieser Korrektur sei der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen.
3.2
Der
Beschuldigte führt aus, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Widersprüche
aufweisen würden. Diese seien entstanden, weil letzterer über das eigene
angeblich Erlebte spekuliert habe. So habe er an der Konfrontationseinvernahme
vom 14. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den angeblichen Tritten durch die
Täter folgendes ausgesagt: «Es ist Spekulation, weil ich nach Tritten gefragt
worden bin. Tritte sind mir nicht präsent. Aber im Kampf kann viel passiert
sein, da ich nicht mehr weiss. Aber das mit den Faustschlägen war definitiv.
Tritte denke ich eher weniger, kann ich aber nicht ausschliessen». Ebenfalls in
die Kategorie der Spekulation falle der angebliche Einsatz eines Messers. So
denke der Privatkläger 1 lediglich, dass ihm ein Messer an den Hals gehalten worden
sei. Er gehe von einem Messer aus, da ihm zuerst die Taschen leergeräumt worden
seien und er dann erst ein Messer am Hals gespürt haben wolle: «Daher denke
ich, dass es mein Messer war». Gesehen habe er ein Messer aber nie. In Bezug
auf die Anzahl der Täter habe er ebenfalls Mutmassungen und Spekulationen angestellt
und sich dann im Verfahren auf zwei und nicht drei Täter festgelegt.
Entsprechend sei fraglich, welche weiteren Aussagen ebenfalls Spekulationen seien
oder Mutmassungen darstellen würden. Die Vorinstanz habe diese
widersprüchlichen Aussagen auf die nachgewiesene starke Alkoholisierung des
Privatklägers 1 zurückgeführt, ohne dabei kritisch zu hinterfragen, ob seine
weiteren Aussagen allenfalls ebenfalls nur mit Zurückhaltung zur Kenntnis
genommen werden könnten. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz zum Schluss
gekommen, dass der Privatkläger 1 den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere
Befragungen gleichbleibend geschildert habe, ohne dass seine Aussagen dabei
auswendig gelernt erschienen oder stereotyp gewirkt hätten. Seine Aussagen
seien detailliert und in sich stimmig. Auf Seite 11 des begründeten Urteils
führe die Vorinstanz aus, welche Realkriterien es in den Aussagen des
Privatklägers 1 erkannt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen
sich auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Der Beschuldigte bestreitet im
Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes und der versuchten Erpressung, dass der
Tatort in einem Keller gewesen sei, dass er ein Messer eingesetzt habe und dass
er versucht haben solle, den PIN-Code für das Mobiltelefon zu erhalten. Eingestanden
und auch durch objektive Beweismittel erstellt sei, dass der Beschuldigte
zusammen mit dem Privatkläger 1 in der [...] und in einer Bar im [...] gewesen
sei. Erstellt sei aufgrund der gleichlautenden Aussagen auch, dass es einen
Disput im Zusammenhang mit der letzten Rechnung gegeben habe, und dass der Beschuldigte
den Privatkläger 1 tätlich angegangen sei und ihm im Anschluss diverse
Wertsachen abgenommen habe. Es überrasche daher nicht, dass die Aussagen des
Privatklägers 1 Realkriterien aufweisen würden, da seine Aussagen sich
teilweise tatsächlich auf Erlebtes abstützen könnten, was vom Beschuldigten
auch nicht bestritten werde. Fakt sei aber auch, dass der Privatkläger 1 auch
Spekulationen und Mutmassungen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. In
Kombination mit seiner nachweislich starken Alkoholisierung hätte dies bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit insgesamt mitberücksichtigt werden müssen. Oder
anders ausgedrückt, gerade bei der Beurteilung der bestrittenen versuchten
Erpressung könne nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Privatklägers 1
abgestellt werden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn man sich die erste
Einvernahme vom 23. August 2019 vor Augen führe. Dieser könne entnommen werden,
dass der befragende Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Eindruck gehabt habe,
dass der Privatkläger 1 etwas verschweige. Der Mitarbeitende habe es seltsam
gefunden, dass der Privatkläger 1 just eine Gedächtnislücke für den
Zeitabschnitt ab Verlassen der letzten Bar im [...] und dem mutmasslichen
Tatort im Keller der Liegenschaft an der [...] geltend gemacht habe. Der Privatkläger
1.
habe allenfalls sogar ab dem Verlassen der zweiten Bar eine Gedächtnislücke gehabt
und all seine Aussagen im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der [...] stellten
Mutmassungen und Spekulationen dar. In diesem Zusammenhang sei interessant,
dass just in diese Zeitspanne, an welche sich der Privatkläger 1 nicht erinnern
wolle, die wohl detaillierteste Aussage des Beschuldigten falle. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die beiden in
der letzten Bar Bier und Shots getrunken und Butterzöpfchen gefüllt mit Butter gegessen
hätten. Bis dorthin hätten sie es gut gehabt. Dann sei die Rechnung gekommen und
der Privatkläger 1 habe behauptet, dass er nur Wasser getrunken habe. Sie seien
dann durch die [...] gelaufen in Richtung [...]. Dort habe es einen Bankautomaten
gehabt. Sie hätten sich um die Bezahlung der Rechnung gestritten und der
Beschuldigten habe den Privatkläger 1 geschlagen. Als letzterer am Boden
gelegen sei, habe der Beschuldigte die Wertsachen entwendet. In dieser Aussage
bestreite der Beschuldigte die Vorwürfe des Privatklägers 1. Seine Aussagen
enthielten ebenfalls Details und Interaktionen. Auch nenne er darüber hinaus
den Grund für die tätliche Auseinandersetzung. Es gebe keinerlei objektive
Beweismittel, die dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten
zuwiderlaufen würden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz seien
sehr wohl Motive für eine Falschbezeichnung seitens des Privatklägers 1
erkennbar, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation,
Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1
nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur
Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über
die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen
unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten
aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich
gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse
schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien. In diesem
Zusammenhang seien auch seine widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des
angeblichen Erpressungsversuchs des PIN-Codes zu sehen. So habe er anlässlich
der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, dass er seinen Stuhlgang gehabt habe,
weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden
sei. Erklärend habe er hinzugefügt, dass dies menschlich sei und er keine
Probleme damit habe. Gleichzeitig wolle er uns aber auch weiss machen, dass er
in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er
gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde,
weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten
eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend
zusammenverbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden
Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es sei unglaubhaft, dass man sich
in die Hose mache und gleichzeitig völlig abgeklärt bleibe und die Herausgabe
des PIN-Codes mit dem Wortlaut verweigere, dass ihn der andere ohnehin nicht
umbringen würde. Es dränge sich wiederum die Frage auf, ob diese Aussagen
überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien
nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss
des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen
abgenommen würden. Fakt sei weiter, dass es keine objektiven Beweismittel gebe,
welche den Einsatz eines Messers und einen Erpressungsversuch betreffend den PIN-Code
rechtsgenüglich nachweisen könnten. Vielmehr würden die vorhandenen objektiven
Beweismittel darauf hindeuten, dass kein Messer eingesetzt worden sei und auch
kein Erpressungsversuch hinsichtlich des PIN-Codes stattgefunden habe. So habe
– im Gegensatz zum Schlüsselbund, der Bankkarte und dem Mobiltelefon des
Privatklägers 1 – auch kein (Sack-)Messer in der Wohnung des Beschuldigten
gefunden werden können. Auf dem Pullover des Opfers sei überdies nur die DNA
des Beschuldigten gefunden worden. Es gebe keine DNA-Spur eines weiteren Täters,
obwohl den Privatkläger 1 – gemäss seinen Schilderungen – beide Täter gehalten
und attackiert haben sollen. Auch das IRM Gutachten habe keine Hinweise auf den
Einsatz eines Messers gefunden. Nicht zu vergessen sei, dass auf den Bildern
aus den Läden, in welchen der Beschuldigte kurz nach der Tat eingekauft habe,
immer nur er zu sehen sei. Der Umstand, dass der Privatkläger 1, nachdem die
Polizei eingetroffen sei, diese in einen Keller geführt habe, müsse nicht
bedeuten, dass dort auch tatsächlich der Tatort gewesen sei. Zwischen der
mutmasslichen Tatzeit und dem Eintreffen der Polizei sei einige Zeit vergangen.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger 1, weil er auf
die Toilette gemusst habe, zurückgezogen habe. Allenfalls sei er auch nach der
Auseinandersetzung geflohen und habe sich zurückgezogen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 erst später in den Keller gegangen
sei. In der Berufungsbegründung habe der Verteidiger des Beschuldigten
Screenshots eingereicht, woraus ersichtlich werde, wo sich der Privatkläger 1
überall aufgehalten habe. Den Akten könne entnommen werden, dass die
Liegenschaft an der [...] (Ladenlokal) nicht in der Timeline aufgeführt worden
sei. Vielmehr ende die bildliche Darstellung just an dem Ort, wo der Beschuldigte
auf der Karte eingezeichnet habe, wo die tätliche Auseinandersetzung stattgefunden
habe. Im Gegensatz zum Privatkläger 1 habe der Beschuldigte konstant bestritten,
dass er ein Messer eingesetzt habe und er den PIN-Code habe erhältlich machen wollen.
Vielmehr habe der Beschuldigte konstant geschildert, dass es wegen der Rechnung
zu einem Streit gekommen sei, dass er ausgerastet sei und den Privatkläger 1
körperlich attackiert und ihm erst anschliessend die Wertsachen weggenommen habe.
Die Aussagen des Beschuldigten könnten nicht einfach als unglaubhaft abgetan
werden, weil er ein wortkarger Typ sei. Wie aufgezeigt worden sei, dürften die
Aussagen des Privatklägers 1 aufgrund diverser Widersprüche, Spekulationen und
Mutmassungen sowie der starken Alkoholisierung nicht unbesehen übernommen
werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten könne nicht per se
ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund habe auch in Anwendung des Grundsatzes
in dubio pro reo ein Freispruch in Bezug auf die versuchte Erpressung zu
ergehen. Da ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der körperlichen
Auseinandersetzung im Vordergrund gestanden sei, den Privatkläger 1 zu verletzen
und erst nach der Auseinandersetzung der Vorsatz auf Wegnahme der Wertsachen entstanden
sei, handle es sich mangels Vorsatz nicht um Raub, sondern um eine einfache
Körperverletzung und Diebstahl.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass es
zum in der Anklageschrift umschriebenen Vorgang gekommen sei, wobei der
Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter den Privatkläger 1 im Keller der
Liegenschaft [...] ausgeraubt habe und ihm – zwecks Abpressung des PIN-Codes –
ein Sackmesser an den Hals gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe auch an der
zweitinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, wie es zum Vorfall
gekommen sei. Lücken in den Erinnerungen dürften nicht verwundern. Der Zeuge habe
angegeben, dass der Privatkläger 1 sich für den vorhandenen Alkoholwert sehr
gut habe artikulieren können. Wenn er sich nicht an alles erinnere, so dürfe
dies nicht überraschen und von einer Auskunftsperson auch nicht erwartet
werden. Es falle schwer, wenn 1 ½ Jahre später Details abgefragt werden.
Eine Ladung des Privatklägers 1 sei vor der ersten Instanz nicht beantragt
worden, obwohl doch Widersprüche bestanden haben sollen. Es sei nicht ganz
fair, wenn man so auf Zeit spiele. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten
nicht übermässig belastet. Es sei nicht sicher, ob es ein Messer gewesen sei.
Er habe es nicht mit eigenen Augen gesehen. Das spreche dafür, dass der
Privatkläger nicht mit den Aussagen übertreibe. Das Schamgefühl, das der
Privatkläger 1 in eine logische Abfolge zu bringen versucht habe, möge
menschlich nachvollziehbar sein. Aber es sei nicht wahrscheinlich, dass er eine
eigene Realität aus Schamgefühlen gebaut habe. Auch zu Fragen zum Stuhlabgang
habe der Privatkläger 1 klar und ehrlich geantwortet. Man könne nicht alles auf
das Schamgefühl abschieben. Eine höhere Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei nicht
gegeben. Es könnte sich beim «Messer» um einen Schlüssel gehandelt haben. Es
würde aber keinen Sinn ergeben, wenn man einen Schlüssel hinhalten würde. Das Messer
habe vom Privatkläger 1 klar umschrieben werden können. Da das Messer nicht
mehr da sei, bestünden Gründe zur Annahme, dass es gebraucht worden sei, da der
Privatkläger 1 vorher vom Beschuldigten abgetastet worden sei. Hinsichtlich der
[...]-Zeitachse sei anzumerken, dass es sich dabei um eine
bildlich-dargestellte Schätzung von durch das Smartphone sekundär verarbeiteten
Rohdaten handle. [...] selbst weise darauf hin, dass es sich dabei lediglich um
eine Schätzung jener Orte handle, an welchen sich jemand aufgehalten haben bzw.
einer Route, die jemand genommen haben könnte. Die vom Beschuldigten
formulierte Erwartung an die [...]-Zeitachse stelle sich daher als überhöht
dar. Eine exakte Anzeige der Liegenschaft [...] auf der [...]-Zeitachse dürfe
nicht erwartet werden, die Zeitachse des Geschädigten könne daher nicht als
entlastendes Beweismittel herangezogen werden. Aus dem Nachweis, dass das DNA-Profil
des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 habe nachgewiesen werden
können, lasse sich nicht ableiten, dass nicht doch ein zweiter Täter an der Tat
beteiligt gewesen sei.
3.4
3.4.1
Vorliegend
unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 am frühen Morgen des
22.
August 2018 in der [...] in [...] kennenlernte und sie sich darauf in eine
andere Bar im [...] (Nähe [...]) begaben. Nach dort erfolgter Konsumation von
Getränken verliessen die beiden Beteiligten die Bar, worauf der Beschuldigte im
Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger 1 einschlug und diesem
Wertsachen entwendete. Umstritten sind jedoch die genauen Umstände des
Geschehens, etwa, wo der Übergriff geschah, wie viele Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligt waren, auf welche Art und Weise die
Wertgegenstände entwendet wurden und ob der Beschuldigte den Privatkläger (durch
dem Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstands) weitergehend nötigte
(bzw. versuchte zu nötigen), ihm den PIN-Code für dessen Bankkarte bekannt zu
geben.
3.4.2
Bei
Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. des
Privatklägers 1 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des Beschuldigten
gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich
gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch
methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein
bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der
aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend
ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)
und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens
insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche
Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I
49.
E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.
1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
3.4.3
Im
Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen
des Privatklägers 1 zu würdigen (E. 3.4.4). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten
einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.4.5) sowie die Zeugenaussage
des [...] und die übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E.
3.4.6) zu würdigen.
3.4.4
Ausführungen
des Privatklägers 1 zum Sachverhalt finden sich in seinen Aussagen vom
22.
August 2019, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 22.
August 2019 wiedergab (Akten S. 408), in den Einvernahmen vom 23. August 2019
(Akten S. 431 ff.), 4. September 2019 (Akten S. 500 ff.) und 14. Oktober 2019 (Konfrontationseinvernahme,
Akten S. 610 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 26. März 2021 (Akten S. 1075 ff.).
3.4.4.1
Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 1 ist
dessen Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus,
dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen
längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in
allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden
Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,
wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen
oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall
sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch
nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in
Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wäre. Zwar stand der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt unter
Alkoholeinfluss (0.8 mg/l, Akten S. 406), jedoch konnte er vor Ort problemlos
Aussagen gegenüber der Polizei machen und zeigte auch bei den späteren
Einvernahmen keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit,
womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in
Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. So gab etwa auch der Zeuge [...]
an, dass man sich kurz nach dem Tatzeitpunkt noch gut mit dem Privatkläger 1
habe unterhalten können (Akten S. 1086). Schliesslich deklarierte es der
Privatkläger 1 auch jeweils, wenn er sich an gewisse Vorkommnisse nicht mehr
erinnern konnte.
3.4.4.2
Des
Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt
ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse
der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum
Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen
haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,
325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte
und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss
gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte
vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.
Im Rahmen der
Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass, entgegen der Vorinstanz,
sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Privatklägers 1 erkennbar seien,
etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke,
Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als
schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr
setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die
Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen
unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem
Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm
peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er
die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen
seien.
Die
Argumentation des Beschuldigten verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits
darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Privatklägers
1.
für allfällige diskrepante Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und
bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden
können. Zudem sind auch die vom Beschuldigten genannten Hypothesen für mögliche
Motive des Privatklägers 1 aus den nachfolgenden Gründen nicht überzeugend: Sofern
der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 1 habe allenfalls nicht als
schwaches Opfer dastehen wollen und aus diesem Grund mehr als einen Täter
angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keine Erklärung dafür liefern
würde, weshalb der Privatkläger 1 den tätlichen Übergriff auf ihn in einem
Keller erfunden haben sollte, hätte er doch bei einer solchen Motivlage genauso
gut angeben können, auf der Strasse von mehreren Tätern ausgeraubt worden zu
sein. Hinsichtlich des unfreiwilligen Stuhlgangs und der Hypothese des Beschuldigten,
der Privatkläger 1 habe diesen erst nach der Auseinandersetzung aufgrund seiner
starken Alkoholisierung gehabt und einen nachvollziehbaren Grund gesucht, da
ihm dies peinlich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der
Privatkläger 1 zwar kurz nach dem Tatzeitpunkt einen Atemalkoholwert von 0.8
mg/l aufwies, jedoch konnte er – wie bereits erwähnt (E. 3.4.4.1) – vor Ort noch
problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und sich über das Vorgefallene
äussern. Auch ist bei einem solchen Alkoholisierungsgrad auch noch nicht mit
unkontrolliertem Stuhlabgang zu rechnen, befand sich der Privatkläger 1 mit
seinem Atemalkoholwert von 0.8 mg/l – bzw. einer umgerechneten
Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ – noch im ersten von vier Stadien einer
Alkoholintoxikation (1-2 ‰, Exzitationsstadium, vgl. Pschyrembel-Online,
Stichwort «Alkoholvergiftung»), welches noch keine solchen Symptome nach sich
zieht. Damit in Übereinstimmung gab der Privatkläger 1 auch an, noch nie unkontrollierten
Stuhlabgang wegen zu viel Alkohol gehabt zu haben (Akten S. 1097).
Der Beschuldigte
bringt diesbezüglich noch vor, dass der Privatkläger 1 widersprüchliche
Aussagen gemacht habe. So habe er ausgesagt, dass er den unkontrollierten
Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an
den Hals gehalten worden sei. Gleichzeitig wolle er aber auch weiss machen,
dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So
wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht
erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe
er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den
ganzen Abend zusammen verbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese
beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es dränge sich auch die
Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut,
Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man
von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und
einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden.
Auch diesen
Vorbringen des Beschuldigte ist nicht zu folgen. Insbesondere ist kein
Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers 1 erkennbar. Letzterer sagte aus,
dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, als ihm das Messer an den
Hals gehalten worden sei (Akten S. 622, 626, 628, 1096). Darauf sei ihm der
Gedanke gekommen, dass er sich ruhig verhalten und nicht wehren solle, so dass
die Täter von ihm ablassen würden (Akten S. 626). Ein solches Verhalten ist
durchaus nachvollziehbar, wurde der Privatkläger 1 durch die Drohung mit dem
Messer (oder einem anderen Gegenstand, vgl. dazu hinten E. 3.4.6) in eine
Stresssituation versetzt, welche zum unkontrollierten Stuhlabgang führte.
Daraufhin besann sich der Privatkläger 1 jedoch insofern, als er vermutete,
dass ihm eine geringere Gefahr drohen würde, wenn er sich ruhig verhielte.
Aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als [...] sei er es sich gewohnt gewesen,
mit schwierigen und aggressiven Fahrgästen umzugehen. Zudem habe er auch Kurse
und Schulungen besucht, in denen er gelernt habe, mit solche Personen umzugehen
(Akten S. 1096). Insofern erstaunt es nicht, wenn sich der Privatkläger 1 –
nach dem ersten Schock durch die durch den ihm an den Hals gehaltenen
Gegenstand untermauerte Drohung – wieder sammeln konnte und sich aufgrund
seiner Erfahrung dazu entschied, ruhig zu bleiben. Dadurch lässt sich auch erklären,
dass der Privatkläger 1 wusste, wie er am besten auf den Beschuldigten
deeskalierend einreden und ihn davon überzeugen konnte, schliesslich von ihm
abzulassen. Zu guter Letzt ist auch kein vom Beschuldigten behauptetes
Rachemotiv erkennbar, da die durch den Beschuldigten ausgeteilte «Tracht Prügel»
unbestritten ist. Im Ergebnis kann daher angesichts der gesamten Aktenlage die
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch den
Privatkläger 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden.
3.4.4.3
Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche
Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits
auf die Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 872 ff.),
andererseits sind noch folgende Ergänzungen zu vorhandenen Realkenneichen (s.
für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 49 ff.), insbesondere zum Kerngeschehen nach Verlassen der
zweiten Bar sowie der Vorkommnisse im Keller, anzubringen, da insbesondere
letztere Sachverhaltsschilderungen vom Beschuldigten weiterhin vehement
bestritten werden: So beschreibt der Privatkläger 1 Interaktionen zwischen
sich und dem Beschuldigten (sowie dem Mittäter) im Sinne von Handlungen
(Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander
beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des
Privatklägers 1: «Ich sagte, dass ich das nicht bezahle. Ja und dann liefen wir
zu dritt weiter» (Akten S. 432); «Der einte hat mich mit seinem Knie auf meinem
Hals fixiert und nach unten gedrückt. Und einer hat mich an den Beinen fixiert.
Ja und dann wollte sie Geld von mir. Ich hatte aber nur noch etwa 10 oder 20
Franken dabei und 30 Euro. Ja und dann wollten sie meinen PIN von der […]-Karte
haben. Ich sagte, denn gebe ich nicht. Dann hat er mir das Messer an den Hals
gehalten und sagte er würde mich umbringen. Ich sagte ich gebe den PIN nicht,
du bringst mich sowieso nicht um. Ja und dann fragte ich ihn, warum er das
macht, wir hatten ja die ganze Zeit geredet und getrunken zusammen. Er sagte
ich soll meine Fresse halten und ruhig sein. Ich fragte ihn noch einmal wieso
er das mache, wir hatten doch eine gute Zeit. Ja und dann sagte er ich solle
ruhig bleiben und liess von mir ab, dann gingen sie» (Akten S. 433 f.); «Ich
ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile
Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt. Unten ging er […] und der andere
auf mich los. Ich wehrte mich. Es kam zu einem Kampf. Sie hielten mich an den
Armen und rissen mich am Arm, so dass ich an die Wand schleuderte oder auf den
Boden fiel. Ich kann das nicht mehr genau sagen. Einer fixierte mich und
traktierte mich mit Schlägen und möglicherweise mit Tritte an den Kopf. […] Ich
lag am Boden, fixiert vom einem und der andere nahm mir alle Gegenstände aus
den Hosentaschen» (Akten S. 613); (auf Frage, von wem er auf welche Art fixiert
worden sei) «Mit dem Knie am Hals. Es war danach dort alles geschwollen und ich
hatte Schmerzen» (Akten S. 615); «Dann bin ich auf den Boden gedrückt worden,
es muss mit dem Knie gewesen sein, auf den Hals. Ich war am Boden fixiert.
Einer vorne, einer hinten. […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es
so gut miteinander und jetzt kommst du mir so. Und dann habe ich auf einmal
gemerkt, wie er auch zurückgewichen ist» (Akten S. 1090); «Die zweite Person
mit der Rechnung, die war dann wieder weg … ich habe das ja schon gesagt, zuerst
hiess es, ich soll de 80 Stutz zahlen, dann habe ich nein gesagt, ich hätte so
viel gar nicht konsumiert, ich hätte meine Rechnung gezahlt. Dann war die
zweite Person wieder weg. Dann kam sie wieder und hat gesagt, es kostet nur
noch 50 oder 60 Stutz […] zuerst hat er mich auf der Seite gepackt, ich bin
noch … ich bin quasi auf dem Bauch gelegen. Ich habe gemerkt, hinten im Nacken
oder auf dem Rücken ein Gegenstand, das scheint das Knie gewesen zu sein. Und
dann noch hinten hat die zweite Person meine Beine fixiert. […] Ich lag auf dem
Bauch» (Akten S. 1095).
Des Weiteren
gibt der Privatkläger 1 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die
diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen: «Und dann kam der Mittäter dazu und sagte etwas wegen der Rechnung
bezahlen. Es würde CHF 125.– kosten, ich solle die Hälfte übernehmen. Ich sagte
zu diesem Mittäter oder zweite Person, dass ich ja gar nichts getrunken hätte,
er solle mir mal die Quittung zeigen […] Das war schon in der Nähe des Tatorts.
Der Einte war dann kurz weg, um die Rechnung zu holen, sagte der Andere. Als er
zurückkam sagte er, es seien doch nur CHF 75.– zu zahlen» (Akten S. 432); «Die
andere Person sagte dann: ‹Schau mal da›. Ich ging hinein und dann haben sie
mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe
hinuntergedrückt […] Er sagte: ‹Gib mir de PIN, gib mir de PIN› Ich erkannt die
Stimme […]. Dann sagte dieselbe Stimme: ‹Bring di um, bring dich um›» (Akten S.
613); «Wir sprachen miteinander. Ich sagte zu ihm ‹Was das soll, wir haben
zusammen geschwatzt und warum machst du das.› Er sagte, ich solle die Schnautze
halten» (Akten S. 614); «Sie sagten, dass ich Geld bringen solle. Und ich sagte,
dass ich nicht mehr habe» (Akten S. 614); «[…] sagte ich zu ihm […], warum er
mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Wir
gingen auf der Strasse. Der Andere sagte dann: ‹Lueg emol do.› Ich sagte, was
da sei. Er sagte wieder: ‹Lueg emol do›» (Akten S. 619); «Er kam zu mir und
sagte, dass ich die Rechnung noch zahlen soll. Ich fragte, welche Rechnung das
sei. Er sagte 140 Franken. Ich sagte, dass ich gar nicht so viel konsumiert
hatte und er die Rechnung zeigen soll. Er ging weg und kam zurück und sagte,
dass es nur 70 Franken seien. Ich sagte, dass dies nicht stimmen kann» (Akten
S. 621); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau
mal hier» (Akten S. 1090); «Ich habe auch zu ihm gesagt, ich gebe dir den PIN
nicht […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander
und jetzt kommst du mir so» (Akten S. 1090).
Ausserdem
schildert der Privatkläger 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten
Erwartungen: «Dann ging ich rauf und versuchte bei den Passanten Hilfe zu
holen. Das war es dann, bis die Polizei kam. Ein Passant auf dem Fahrrad wollte
mir nicht helfen» (Akten S. 434); «Ein Velofahrer hat sich dann geweigert zu
helfen» (Akten S. 1090).
Überdies kommen
in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle,
Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte der Privatkläger 1 unter anderem aus: «Ich
habe schon bemerkt, dass die mich reinlegen wollen und alles erfunden war» (Akten
S. 432); «Ich hatte vorher aufgrund des Gesprächs kein Misstrauen ausser die
Situation mit der Rechnung. Deswegen wollte ich damals auch gehen. Aber
anschliessend fiel nichts vor, wonach ich Misstrauen hatte» (Akten S. 619); «Ich
denke, dass dies eine vorgeschobene Sache war um an Geld zu kommen» (Akten
S. 621); «Erstens war ich in Todesangst, es ist peinlich, ich kann das
sagen, aber ich habe mich eingestuhlt. Habe ich kein Problem, das zu sagen. Ich
habe in dem Moment Todesangst gehabt. Meine Strategie war aber auch, sich ruhig
zu verhalten. Aber ich habe für mich gesagt, ich gebe den PIN nicht. Das war einfach
ein Gespür von mir, weil ich mit ihm schon lange geredet hatte, hatte man schon
eine kleine Bindung zwischen ihm und mir. Deswegen dachte ich auch, dass er
nicht weitergeht, deswegen gebe ich ihm den PIN nicht» (Akten S. 1090).
Ferner gibt der
Privatkläger 1 Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ja ich verstehe das
aus Ihrer Sicht. Nein ich habe wirklich eine Lücke» (Akten S. 438); (auf Frage,
wie viele Schläge er erhalten habe) «Da kann ich nicht sagen. Aber es war
sicher mehr als einer. Es waren auf jeden Fall mehrere. Nicht 20 aber 5, würde
ich sagen» (Akten S. 616); (auf Frage, was gesagt worden sei, als er geschlagen
worden sei) «An das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht
erinnern, dass da etwas gesagt worden ist. Vielleicht Herumgefluche» (Akten S.
616). Zu beachten ist auch, dass der Privatkläger 1 spontane Korrekturen an
seinen Aussagen vornahm: «Ich bin mir immer noch nicht sicher wie viele Personen
beteiligt waren. Aber aufgrund der Stimmen, gehe ich davon aus, dass eher zwei
als drei Personen waren. Aber sicher nicht vier Personen wie es in den Medien
stand. Auch die Stimme welche mir bekannt vorkam, könnte eine Verwechslung von
mir sein» (Akten S. 501); «Ich denke, dass es nicht fünf sondern 10 Minuten
waren, bis die Polizei kam» (Akten S. 628).
Auch entlastet
der Privatkläger 1 den Beschuldigten teilweise: «Sonst ist nichts weggekommen.
Zum Glück haben Sie mir meine Hausschlüssel gelassen» (436); «sagte ich zu ihm […],
warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615);
«Als ich dann am Boden war, wurde ich hauptsächlich nur fixiert mit dem Knie.
Geschlagen wurde ich hauptsächlich, als ich noch stand» (Akten S. 616).
Schliesslich
weisen seine Aussagen auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich ging hinein
und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich
wurde die Treppe hinuntergedrückt» (Akten S. 613); «Ich schaute nach. Es war
wie etwas zurückversetzt von der Strasse. Ich schaute nach und da wurde ich
schon hineingedrückt und die Treppe hinunter gedrückt» (Akten S. 619); (auf
Frage, wie lange er im Keller festgehalten und geschlagen worden sei) «Mal
überlegen. 5 bis 10 Minuten ca.» (Akten S. 622); «Ich schätze dass wir
gegen neun Uhr, also viertel vor neun die Bar verliessen. Ich schrieb eine [...]
an einen Kollegen etwa 09:20 Uhr […]. Da war ich noch online. Das könnte noch
in der Bar, also nicht [...], gewesen sein oder bereits schon draussen. Und
dann war noch, als ich aus dem Keller kam, was ich noch nicht sagte, dass ich
einen Velofahrer ansprach. […]. Es kam dann noch ein Passant hinzu. Ich weiss
nicht, wer dann angerufen hat. Der zeitliche Ablauf war meine Wahrnehmung. Und
eben ich fragte zuerst den Velofahrer und dann kam ein Passant und dann ging es
noch etwa 5 Minuten bis die Polizei kam und wir zusammen in den Kellerabgang
gingen» (Akten S. 627); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem
Hauseingang, schau mal hier. Und dann habe ich gemeint, da ist irgendein Viech
oder so etwas. Dann habe ich geschaut und dann ist es losgegangen. Gepackt, von
der Seite und von hinten und dann ging es die Treppe runter. Ich war dann da
unten, da lagen auch all meine Sachen. Von hinten runtergedrückt, ich habe mich
in dem Moment nicht wehren können, da ich zuvorderst vorne war. Von hinten ging
es runter. Und dann ging es unten los. Von der Seite genommen und links,
rechts, hin und her. Ich habe versucht mich zu wehren, aber keine Chance gehabt»
(Akten S. 1090); «Quasi mitten drinnen. Es sind Abteile drum herum und mitten
drinnen hat es so einen Raum. Wenn man runterkommt der Vorplatz sozusagen … Wie
wenn hier die Treppe runterkommt, dann ist da der Vorplatz und drum herum sind
die Abteile» (Akten S. 1092).
3.4.4.4
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen.
Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von
einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu
verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer
Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet
werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64).
Der Privatkläger
1.
hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen
gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihm nicht
vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren
Schilderungen erkennbar. Was die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche
angeht, so sind diese Aussagen nicht als Widersprüche zu werten. Die Anzahl der
Täter wurde vom Privatkläger 1 selbst spontan von drei auf zwei Personen
reduziert, womit wie besehen auch ein Realkriterium erfüllt wird. Sofern das
Strafgericht und der Beschuldigte allgemein Lücken in den Ausführungen des
Privatklägers 1 kritisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer diese
jeweils klar deklariert hat (vgl. etwa Akten S. 438). So sagte er auch
gleichbleibend aus, das Messer nie mit eigenen Augen gesehen zu haben. Vielmehr
habe er nur vermutet, dass es ein Messer gewesen sei (Akten S. 616 f., 1096).
Auch ist verständlich, wenn er sich hinsichtlich ausgeteilter Tritte nicht
sicher gewesen sei, sei es ihm doch aufgrund seiner Position auf dem Boden
(Bauchlage) nicht möglich gewesen, die gegen ihn durchgeführten Angriffe
optisch wahrzunehmen, seien diese doch gegen seinen Hinterkopf erfolgt (vgl.
Akten S. 435). Auch führte er selbst aus, dass die Tritte Spekulation
gewesen seien, da er nach Tritten gefragt worden sei (Akten S. 615).
Schliesslich führt auch die Angabe des Privatklägers 1, dass sie auf dem Weg
zur zweiten Bar über die [...] anstatt die [...] gegangen seien, nicht zu
Zweifeln an seinen Aussagen zum Kerngeschehen, ist es doch einerseits ohne
Weiteres verständlich, dass man – etwa vertieft in Gespräche – nicht genau
wahrnimmt, welchen Weg man eingeschlagen hat (so wusste etwa auch der
Beschuldigte nicht mehr, welchen Weg sie von der [...] genommen hatten [Akten
S. 586]), und andererseits dieser Umstand für das Kerngeschehen keine Rolle
spielt.
Im Ergebnis ist
somit die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.
3.4.4.5
Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des
Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines
Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit
der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen.
Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum
Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten
kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen
zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der
Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine
Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers
1.
in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.
vorne E. 3.4.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 432, 437, 613).
3.4.4.6
Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse
des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die
Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich
des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des
Privatklägers 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die
Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 3.4.4.1). Was
die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der
Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage
wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist
jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen
vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum
Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu
erhalten.
Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen
des Privatklägers 1.
3.4.4.7
Insgesamt
somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 1 festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,
dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist
vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.4.5
Demgegenüber
sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann
zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 874 ff.). Neben den dortigen Ausführungen gilt es zum anderen noch
die folgende Anmerkung zu machen: Vorliegend erhellt nicht, weshalb der
Beschuldigte derart über das angebliche Nichtbezahlen der Rechnung ausgerastet
sein sollte. So seien sie gemäss seinen Aussagen aus der Bar gegangen, ohne die
Rechnung zu bezahlen. Unterwegs hätten sie sodann Diskussionen wegen der
Rechnung gehabt. Bei einem Bankautomaten habe der Beschuldigte dem Privatkläger
1.
dann gesagt, dass er zahlen solle. Darauf sei er ausgerastet und habe letzteren
geschlagen (Akten S. 621). Der Beschuldigte wurde weder vom Barbetreiber
zurückgehalten noch sonst von jemandem dazu angehalten, die Rechnung zu
bezahlen (Akten S. 622). Es ist mithin nicht verständlich, aus welchem Grund er
– nota bene bereits ausserhalb der Bar und beim sich Entfernen – plötzlich
ausgetickt sein sollte.
3.4.6
Die
Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des
Privatklägers 1 (vgl. vorne E. 3.4.4) werden zudem noch von weiteren (objektiven)
Indizien und Beweisen gestützt.
Zum einen lassen
auch die Zeugenaussage von [...] darauf schliessen, dass sich die in Frage
stehenden Geschehnisse in den Kellerräumlichkeiten an der [...] abgespielt
haben. Nachdem bereits im Rapport vom 22. August 2019 ausgeführt wurde, dass
sich im Keller des Hauses Gegenstände des Privatklägers 1 befunden hätten
(Akten S. 405), sagte der Zeuge auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
aus, dass er mit einem weiteren Polizisten den Privatkläger 1 in die
Kellerräumlichkeiten begleitet habe und sich dort auf dem Boden verstreut noch
persönliche Sachen von letzterem befunden hätten (Akten S. 1087). Des Weiteren
ist auch zu konstatieren, dass eine Schlägerei mit anschliessendem Entwenden
von Wertsachen wochentags um 9.00 Uhr morgens mit grösster Wahrscheinlichkeit
von Passanten in der – vom Beschuldigten als Tatort genannten – sehr stark
frequentierten [...] bezeugt worden wäre und entsprechend auch Zeugen hätten
befragt werden können. Hätten Augenzeugen den «Überfall» des Beschuldigten auf
den Privatkläger 1 entsprechend mitverfolgt, wäre nach der Auseinandersetzung
wohl auch wesentlich schneller die Polizei alarmiert worden. Das Geschehen
spricht auch unter diesen Umständen weitaus deutlicher für die Sachverhaltsdarstellung
des Privatklägers 1.
Der Beschuldigte
bestreitet sodann, versucht zu haben, den Privatkläger 1 zur Herausgabe des
PIN-Code für dessen Bankkarte zu nötigen. Neben den entgegenstehenden Aussagen
des Privatklägers 1 gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in
Frage stehende […]-Karte als (kontaktloses) Zahlungsmittel in verschiedenen
Geschäften einsetzte (Akten S. 541 f., 548 ff.; der Beschuldigte bestreitet
auch nicht, diese Zahlungen vorgenommen zu haben). Dies zeigt einerseits auf,
dass er in finanzieller Hinsicht wohl effektiv auf das nun zur Verfügung
stehende Guthaben des Privatklägers 1 angewiesen war und andererseits seine
Bereitschaft, das Zahlungsmittel unmittelbar nach dem Entwenden einzusetzen (die
erste Zahlung erfolgte bereits um 9.43 Uhr). Diese Umstände sind als
zusätzliches Indiz zu werten, dass der Beschuldigte versuchte, den PIN-Code der
Bankkarte zu erhalten, um Bargeldbeträge vom entsprechenden Konto des
Privatklägers 1 abzuheben und grössere Beträge bargeldlos bezahlen zu können,
da er ansonsten nur kontaktlos – und damit nur in beschränktem Umfang – Zugriff
auf die Vermögenswerte hatte.
Ferner bringt
der Beschuldigte vor, dass auf den vom Privatkläger 1 eingereichten
Printscreens der [...]-Maps Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 auffalle,
dass auf der Zeitachse ein Abbiegen nach links oder rechts in die [...] fehle.
Vielmehr ende die Standortaufzeichnung bei der Kreuzung [...]. Wäre der
Privatkläger in die Liegenschaft an der [...] hineingelockt und anschliessend
gegen seinen Willen in den Keller verbracht worden, wo er während mehrerer
Minuten ausgeraubt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass gleich wie
beim Standort [...] und [...] auf der [...]-Maps Zeitachse die Liegenschaft an
der [...] exakt angezeigt worden wäre, da sich auch dort ein Ladengeschäft («[...]»)
befinde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch diesen Ausführungen des
Beschuldigten ist zu widersprechen. Wie die eingereichten Printscreens nämlich
aufzeigen, war die Ortung via [...]-Maps einerseits nicht derart genau, wie
dies vom Beschuldigten postuliert wird. So ist etwa auf der Routenansicht vom [...]
bis zur Kreuzung [...] ersichtlich, dass die Routenführung rudimentär auf der
Karte angegeben wird (vgl. Akten S. 477). So wird die Strecke vom [...] zur [...]
durch einen einzigen geraden Strich dargestellt, obwohl darauf in echt gewisse
Verzweigungen vorkommen. Auch erfolgt die Streckenführung von der [...] ins [...]
ebenfalls als gerader Strich, der sich sogar neben der [...] – und damit
im Rhein – befindet. Mithin kann die auf der [...]-Maps Timeline eingezeichnete
Route als äusserst rudimentär bezeichnet werden, wodurch Abweichungen von
etlichen Metern nicht lokalisiert und damit erfasst werden (dies zeigt sich
etwa auch daran, dass die Position des Mobiltelefons auf einem anderen
Printscreen in einer Liegenschaft an der [...] angegeben wird [vgl. Akten S.
481.
ff.]). Anderseits entspricht es auch nicht den Gegebenheiten, dass es sich
bei der Adresse an der [...] um ein Ladengeschäft mit dem Namen «[...]» handle,
wodurch der Privatkläger 1 auf der [...]-Maps Timeline bei seinem Aufenthalt in
den Kellerräumlichkeiten dieser Liegenschaft hätte verzeichnet werden müssen.
Wie zum einen einer Internetrecherche zu entnehmen ist, befindet sich das
Geschäft «[...]» (vgl. [...]) seit etlichen Jahren nicht mehr an diesem
Standort. Zum anderen ist auf [...]-Maps an der Adresse [...] gar kein Geschäft
verzeichnet (vgl. Akten S. 590), was ebenfalls erklären könnte, weshalb die
Liegenschaft nicht auf der Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1
erschienen ist. Schliesslich ist auch wahrscheinlich, dass der Privatkläger im
Keller keinen (GPS-)Empfang hatte und auch deshalb der Standort nicht
aufgezeichnet wurde. Der Beschuldigte kann aus der [...]-Maps Timeline somit
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten ist der Umstand zu werten, dass keine weitere DNA als die des
Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 gefunden werden konnte. Dieser
Umstand sei gemäss dem Beschuldigten überraschend, sollen doch gemäss den
Aussagen des Privatklägers 1 mindestens zwei Täter auf ihn eingeschlagen, ihn
fixiert und durchsucht haben. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass der
Privatkläger 1 aussagte, dass einer der Täter ihn mit dem Knie auf dem Hals am
Boden fixiert habe, während der andere seine Beine festgehalten und die
Gegenstände aus seinen Hosentaschen entwendet habe (Akten S. 433, 613, 615 f.,
1090). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die DNA eines der beiden Täter
vornehmlich an der Hose befunden hätte, während die des anderen Täters auf dem
Pullover auffindbar gewesen wäre. Vorliegend wurde aufgrund der Verschmutzung
der Hose jedoch auf deren Sicherstellung und Untersuchung verzichtet (vgl.
Akten S. 409), womit nur auf dem Pullover die DNA des Beschuldigten
sichergestellt werden konnte. Wie besehen bedeutet dies mithin nicht, dass
nicht auch ein zweiter Täter in den Kellerräumlichkeiten dabei gewesen sein konnte
und die Beine des Privatklägers 1 fixierte.
Mit der
Vorinstanz ist jedoch darin übereinzustimmen, dass nicht als erstellt angesehen
werden kann, dass der Beschuldigte bzw. sein Mittäter den Privatkläger 1 in den
Kellerräumlichkeiten mit einem Messer bedrohten. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 876 f.).
Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 1
erneut, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, er vermute es nur, dass
es sich um (s)ein Messer gehandelt habe, da er einen Druck am Hals verspürt
habe und er sein Taschenmesser seither vermisse (Akten S. 1096). Bei dem von
ihm mitgeführten Messer habe es sich um ein solches der Marke [...] gehandelt,
welches man habe einklappen können. Dies sei das kleinste erhältliche Format
gewesen (Akten S. 1091, 1096). Neben den Umständen, dass der Privatkläger das
Messer im Rahmen der Auseinandersetzung nie zu Gesicht bekommen hat und auch
keine entsprechenden Verletzungen nachgewiesen sind, spricht auch folgender
Grund gegen dessen Einsatz: Wäre das Messer, wie es der Privatkläger 1 annimmt,
mit der stumpfen Seite gegen seinen Hals gedrückt worden, wäre wohl die Klinge
durch entgegenwirkende Kraft von selbst wieder eingeklappt und hätte entsprechend
keinen Druck auf den Hals ausüben können. Somit ist zu Gunsten des Beschuldigten
davon auszugehen, dass er den Privatkläger nicht mit einem Messer bedrohte bzw.
dazu zu nötigen versuchte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben.
Vorliegend gilt es am Rande jedoch gleichwohl anzumerken, dass die Aussagen des
Beschuldigten, er habe noch nie ein Messer auf sich getragen oder benutzt
(Akten S. 593, 621), nicht als glaubhaft eingeschätzt werden. So ist nämlich dem
Entwurf der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschrift (Akten S.
972), worüber mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 2021 entschieden
wurde (Akten S. 1038), zu entnehmen, dass beim Beschuldigten ein Klappmesser
beschlagnahmt wurde. Entsprechend sind seine verneinenden Ausführungen
hinsichtlich eines Messergebrauchs grundsätzlich anzuzweifeln.
Im Ergebnis ist
somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie
ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat.
Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den
hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
3.5
Hinsichtlich
der rechtlichen Qualifizierung kann für den Tatbestand des Raubes ebenfalls auf
die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten
S. 877). Jedoch ist sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand
der (versuchten) Erpressung unzutreffend. Die Vorinstanz hat den Tatbestand von
Art. 156 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB) als erfüllt angesehen. Dabei
übersieht sie jedoch, dass Art. 156 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand nur zur
Anwendung kommt, wenn der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet. Massgebendes
Abgrenzungskriterium ist mithin, ob sich diese Gewalt auf eine Person
unmittelbar oder lediglich mittelbar auswirkt. Nur im letzteren Fall kommt der
Grundtatbestand zur Anwendung (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 6). Vorliegend
wurde jedoch festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 unmittelbar
durch Anwendung von Gewalt (Fixierung auf dem Boden und Drücken eines
Gegenstandes gegen dessen Hals) dazu bringen wollte, ihm den PIN-Code der
Bankkarte bekannt zu geben. Mithin handelt es sich um einen Fall der (versuchten)
räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N
41.
ff.). Es erfolgt im Ergebnis damit ein Schuldspruch wegen Raubes (Art. 140
Ziff. 1 StGB) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB
i.V.m. Art. 22 StGB), womit sich gemäss gesetzlichem Verweis auch in letzterem
Fall die Strafe nach Art. 140 StGB richtet. Damit erübrigt es sich auch, auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen, welche (ebenfalls) die
Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung fordert, da der
Beschuldigte ein Messer eingesetzt und dadurch eine gegenwärtige Gefahr gegen
Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe. Entgegen dem Vorbringen der
Staatsanwaltschaft kommt vorliegend jedoch nicht die Mindeststrafe von 2 Jahren
gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu Anwendung, sondern lediglich diejenige von
6.
Monaten gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu hinten E. 6).
4.
Der Beschuldigte
bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Hehlerei.
4.1
Die
Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte den geschilderten Sachverhalt sowohl
im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
grundsätzlich eingestanden habe, wobei er aber angegeben habe, er habe nicht
gedacht, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte. Dass das vorliegend zur
Diskussion stehende Mobiltelefon dem Eigentümer [...] gestohlen worden sei, sei
erstellt, habe dieser Entsprechendes doch gegenüber der Polizei am 16.
September 2019 angegeben. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht
gedacht habe, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte, könne nicht gefolgt
werden. Entgegen seiner Darstellung habe er aufgrund der gesamten Umstände
zumindest annehmen müssen, dass das Gerät deliktischen Ursprungs gewesen sei:
Zum einen habe es sich um ein neuwertiges Mobiltelefon gehandelt, für welches
er mit CHF 120.– nur einen Bruchteil des regulären Preises bezahlt habe. Zum
anderen habe er das Mobiltelefon eigenen Angaben zufolge an der [...] einem
«Junkie» abgekauft, wobei ihm habe bewusst sein müssen, dass dieser kein Geld
für den rechtmässigen Erwerb eines solchen Mobiltelefons gehabt habe. Der unter
diesem Anklagepunkt geschilderte Sachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt.
4.2
Der
Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass er zwar grundsätzlich den Sachverhalt
eingestanden habe. Er habe aber ausgesagt, dass er anfangs September 2019 von
einem Drogenabhängigen vor dem [...] in [...] ein Mobiltelefon [...] für einen
Preis von CHF 120.– gekauft habe. Bestritten werde, dass sich das Handy in
einem neuwertigen Zustand befunden habe und der Berufungskläger aufgrund der
Umstände zumindest habe annehmen müssen, dass das erworbene Handy aus einem
Delikt hergerührt habe. Der bezahlte Kaufpreis sei kein offensichtlich tiefer
Preis für ein gebrauchtes Mobiltelefon. Allein der Umstand, dass das
Mobiltelefon von einem Drogensüchtigen gekauft worden sei, erlaube noch nicht
den Rückschluss, dass das Mobiltelefon gestohlen sein müsse. In der heutigen
Zeit sei ein Mobiltelefon kein Luxusobjekt. Grundsätzlich könne sich jedermann
ein Mobiltelefon leisten. Beim fraglichen Mobiltelefon handle es sich zudem um
kein Mobiltelefon, das augenscheinlich einen hohen Wert – wie etwa ein [...]
oder eines der neusten Geräte von [...] oder [...] – habe. Entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz könne daher nicht aufgrund der Umstände der
Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte habe annehmen müssen, dass das
Mobiltelefon aus einem Delikt hergerührt habe. In dubio pro reo sei auf seine
Aussage abzustellen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass das Mobiltelefon
aus einem Delikt herrühre. Fraglich sei zudem, ob das Mobiltelefon tatsächlich
aus einem Delikt stamme. In den Akten befinde sich lediglich eine Aktennotiz,
welche festhalte, dass dieses Mobiltelefon gestohlen worden sei. Eine Anzeige
oder Unterlagen, welche belegen würden, dass das Mobiltelefon tatsächlich aus
einem Delikt stamme, könne den Akten nicht entnommen werden. Damit sei fraglich,
ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Entsprechend habe in diesem
Punkt ein Freispruch zu erfolgen.
4.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Angabe eines Geschädigten gegenüber
einem Polizisten, wonach ihm das Mobiltelefon gestohlen worden sei, qualitativ
mit der Erstattung einer Anzeige gleichzusetzen sei, handle es sich doch bei
beiden lediglich um eine Erklärung des jeweiligen Geschädigten, ein
entsprechend geschilderter Sachverhalt habe sich zugetragen. Alleine aus der
Tatsache, dass noch Nachrichten des Vorbesitzers im Verlauf des Mobiltelefons
vorhanden seien, lasse sich erkennen, dass das Mobiltelefon dem Geschädigten
durch ein Delikt abhandengekommen sei, werde ein Mobiltelefon doch in aller
Regel vor einem Weiterverkauf «zurückgesetzt», wodurch die darauf verbliebenen
Daten des Vorbesitzers gelöscht würden. Aufgrund der Gesamtumstände hätte
dementsprechend der Beschuldigte erkennen müssen, dass es sich beim
Mobiltelefon um Hehlerware gehandelt habe.
4.4
Vorliegend
unbestritten ist, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Mobiltelefon der
Marke [...] anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] für
einen Preis von CHF 120.– gekauft hat. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschuldigte
beim Kauf des Mobiltelefons zum von ihm angegebenen Preis von einer
nennenswerten Diskrepanz zwischen dem Neuwert und dem damaligen Zeitwert des
Mobiltelefons ausgehen musste. Aufgrund entgegenstehender Informationen – und
zugunsten des Beschuldigten – ist davon auszugehen, dass es sich beim in Frage
stehenden [...] nicht um ein neuwertiges Mobiltelefon handelte. Damit ist
einerseits die Differenz der angeblich bezahlten CHF 120.– zum Neuwert von CHF
359.– (vgl. dazu Akten S. 700) nicht derart eklatant, dass der
Beschuldigte darauf schliessen musste, dass das Mobiltelefon gestohlen sein
musste. Ferner befindet sich bereits der – im Vergleich mit anderen
Mobiltelefonen – relativ tiefe Neuwert von knapp über CHF 300.– im Bereich
eines geringfügigen Vermögensdelikts. Diesfalls wäre ein Strafantrag
erforderlich gewesen. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der ursprüngliche
Eigentümer des Mobiltelefons hat auch sonst kein Interesse am Strafverfahren
gezeigt (vgl. Akten S. 707). Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher vom
Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
5.
Nicht bestritten
ist schliesslich der Vorwurf des mehrfachen geringfügigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, weshalb ein entsprechender
Schuldspruch ergeht.
6.
6.1
Der
Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Raubes, der versuchten
Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt. Vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer I.4.) wird der Beschuldigte
hingegen freigesprochen.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug,
sowie eine Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt
demgegenüber – bedingt durch seine Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen des
Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregelnden sowie der beantragten Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – das Aussprechen
einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, sowie
einer Busse von CHF 400.–. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt – wegen
der gesetzlichen Mindeststrafe bei der versuchten räuberischen Erpressung – die
Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe auf 33 Monate.
6.2
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von
Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte
im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3
ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die
höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um
mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber
eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe
massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe
Dispositiv
für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen
der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu
bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Raubes gemäss Art. 140
Ziff. 1 StGB, der einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. 3.5), gilt dieser Strafrahmen auch
für die räuberische Erpressung, da Art. 156 Abs. 3 StGB für die Strafe auf
Art. 140 StGB verweist. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass gemäss
Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren anzuwenden sei, da der
Beschuldigte eine gegenwärtige Gefahr wegen Leib und Leben des Privatklägers 1
geschaffen habe, jedoch wurde festgestellt, dass der Beschuldigte – entgegen
der Annahme der Staatsanwaltschaft – kein Messer für seine Nötigungshandlung
verwendete. Auch gilt es zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine andere
besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zeigte. Eine solche ist nach
der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus,
dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und
damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt.
Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur
zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt
besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der
gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich
begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt
kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer
Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E.
1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechts-
und Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die
Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht
mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer
besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der
(versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.
140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu
den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen
wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a
SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt
der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37
Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung
[SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.
6.3.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.
101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
6.3.4 Vorliegend
ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der
(versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m.
Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion
vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung
gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei
den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine
Busse auszusprechen.
Bei den beiden Vergehen
gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht
an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030
f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen
Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben.
Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den
Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines
Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am
15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten
S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]). Insbesondere
unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als
notwendig, auch für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe
den Vorzug zu geben. Ferner wäre auch fraglich, wie der Beschuldigte eine
allfällige Geldstrafe zu zahlen gedenkt, weist er doch einen umfangreichen
Betreibungsregisterauszug auf und hat gemäss eigenen Aussagen momentan zwischen
CHF 40'000.– bis CHF 60'000.– Schulden.
Im Ergebnis ist
daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der geringfügigen Vermögensdelikte
bzw. den Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe
auszufällen.
6.4 Verschuldensmässig
am schwersten wiegt der Raub, der, wie erwähnt, gemäss Art. 140 Ziff. 1
StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.4.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund des
Übergriffs durch den Beschuldigten und seinen Mittäter nicht unerhebliche
Verletzungen, namentlich eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine
Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den
Ellenbogen und es wurden ihm diverse Wertsachen entwendet, die er bei sich trug.
Des Weiteren ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es
etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte,
welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle
Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014
vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2).
Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den
Privatkläger 1 zusammen mit seinem Mittäter in die Liegenschaft an der [...]
lockte und ihn daraufhin in die Kellerräumlichkeiten drängte, um ihn dort
abgeschirmt von Passanten mit Schlägen zu traktieren, unter Gewaltanwendungen
zu Boden zu bringen und ihm dort fixiert seine Wertsachen zu entwenden. Entgegen
den Vorbringen des Beschuldigten – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
bestand durchaus auch bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem
Privatkläger 1 und dem Beschuldigten, welches letzterer ausnutzte, hatten sie
sich doch bereits seit mehreren Stunden unterhalten und zusammen getrunken
(dass ein solches Vertrauensverhältnis bestand, zeigt sich auch darin, dass der
Beschuldigte auf Zureden des Privatklägers 1 denn auch schliesslich von diesem
abliess). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten aber wohl der Umstand, dass
er den Überfall auf den Privatkläger 1 nicht von langer Hand geplant hatte. Verschuldenserhöhend
sind demgegenüber jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –
insbesondere die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 zu werten, da aufgrund
derartiger Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung bestand, eine
schwerwiegende Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers 1
herbeizuführen (vgl. dazu auch BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4,
6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4,
6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_954/2010 vom 10. März 2011
E. 3.4) und es oft nur dem Zufall geschuldet ist, wenn das jeweilige Opfer
keine schwereren Verletzungen davonträgt. Der der Gewalt des Beschuldigten und
seines Mittäters ausgesetzte Privatkläger 1 konnte sich der Situation auch
nicht entziehen, da die beiden Täter ihn rabiat auf dem Boden fixierten und
sich aus den Kellerräumlichkeiten weder eine gute Fluchtmöglichkeit bot, noch
der Privatkläger 1 um Hilfe rufen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist
somit insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen
Traumatisierungsgrad beim Privatkläger 1 auszugehen, sagte er doch aus, dass er
seither die Situation meide, abends alleine herumzulaufen. Wenn er in der Stadt
unterwegs gewesen sei, sei er nicht auf der Strasse nach Hause gelaufen, sondern
habe das Tram genommen. Es sei eine ziemlich unfreundliche Erfahrung gewesen und
er versuche bestimmte Uhrzeiten oder bestimmte Ortschaften zu vermeiden, wo er bestimmte
Leute treffe könne, um sich nicht wieder einer solchen Situation aussetzen zu
müssen. Bei ihm unbekannten Personen sei er nun zurückhaltend und vorsichtig,
wenn er allein sei. Dies sei vorher anders gewesen (Akten S. 501, 623).
Das objektive Tatverschulden ist daher als sicher nicht mehr leicht zu werten.
6.4.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten
hervorzuheben, dass er seine persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst
rücksichtslos durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, drängte der Beschuldigte
den Privatkläger 1 relativ skrupellos in den vor fremden Blicken geschützten
Keller und entwendete durch seine Nötigungshandlungen einen Grossteil der
persönlichen Wertsachen, die der Privatkläger 1 auf sich trug und schreckte
auch nicht vor direkter Gewaltwirkung durch Schläge gegen dessen Kopf zurück. Der
Beschuldigte handelte vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das
Vorgehen des Beschuldigten insbesondere von seiner Gier auf unmittelbar zu
seinen Gunsten verwendbare Zahlungsmittel getrieben, verwendete er doch, wie
bereits erwähnt, die Bankkarte des Privatklägers 1 bereits kurz nach seiner
Tatbegehung für kontaktlose Zahlungen in diversen Geschäften. Als weitere
(subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens ferner
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte
aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend
war der Beschuldigte zwar alkoholisiert, jedoch lässt einerseits sein gezieltes
Handeln darauf schliessen, dass er durchaus noch in der Lage war, systematisch
zu handeln. Zudem war es ihm nur wenig später möglich, problemlos in
verschiedenen Geschäften Einkäufe mit der erbeuteten Bankkarte zu tätigen. Auch
lässt sich auf eine noch vorhandene Einsichtsfähigkeit schliessen, ergriff der
Beschuldigte doch unmittelbar nach der Tatbegehung die Flucht. Zudem sagte der
Beschuldigte auch selbst aus, dass er kein Problem mit Alkohol bzw. keine Alkoholabhängigkeit
habe (Akten S. 1080). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich der
Beschuldigte einerseits seit seiner Kindheit in der Schweiz befindet und andererseits
auch nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen
nicht vergleichbar strafbewährt sind. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich,
wonach der Beschuldigte in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, prahlte
der Privatkläger 1 doch unbestrittenermassen nicht mit Geld oder Wertsachen.
Insgesamt ist damit von einem mittel bis schweren subjektiven Verschulden
auszugehen.
6.4.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für den Raub demnach
mittelschwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitstrafe
rechtfertigt.
6.5 Verschuldensmässig
nur wenig hinter den soeben behandelten Raub fällt die (versuchte) räuberische
Erpressung, welche gemäss Art. 156 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.5.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 6.4.1
Ausgeführte verwiesen werden, schloss sich die versuchte räuberische Erpressung
doch unmittelbar an den Raub an. Andererseits ist in Bezug auf die «kriminelle
Energie» des Beschuldigten hinzuzufügen, dass er bei seiner erpresserischen
Nötigungshandlung den Privatkläger 1 in Todesangst versetzte, verübte ersterer
doch mittels eines Gegenstands Druck gegen dessen Hals und ging dieser davon
aus, dass der Beschuldigte ihn mit einem Messer bedroht habe. Dies führte
einerseits ebenfalls zu einer gewissen Traumatisierung, hatte der Privatkläger
1 doch aufgrund der ausgestandenen Todesangst unkontrollierten Stuhlgang,
andererseits fand sich der Privatkläger 1 dadurch in einem umso
bemitleidenswerteren Zustand, schämte er sich doch gemäss eigenen Aussagen auch
gegenüber der Polizei sehr über seine dadurch verschmutzte Hose und den daraus
resultierenden unangenehmen Geruch. Auch in diesem Fall ist mithin das
objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.
6.5.2 Auch
hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 6.4.2
gemachten Ausführungen verwiesen werden. Hinzuzufügen ist zum einen, dass sich
motivseitig in noch erheblicherem Ausmass zeigte, dass der Beschuldigte es
nicht dabei bewenden liess, den Tatort mit den erbeuteten Wertsachen des
Privatklägers 1 zu verlassen, sondern zusätzlich noch den PIN-Code vom
Privatkläger 1 erfahren wollte, um seine finanzielle Ausbeute noch um ein
Vielfaches zu erhöhen. Das subjektive Verschulden wiegt vorliegend
mittelschwer.
6.5.3 Die
räuberische Erpressung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dem Beschuldigten zu Gute zu
halten, dass er schliesslich von seinem Vorhaben abliess, als der Privatkläger
1 ihn darauf ansprach, dass sie doch eine gute Zeit zusammen gehabt hätten und
er ihn fragte, warum er dies tue. Demgegenüber führte der Beschuldigte wohl
auch darum seine Nötigungshandlung nicht fort, als er realisierte, dass ihm
dieser den PIN-Code nicht herausgeben würde. Der Umstand des Versuchs ist somit
lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd zu berücksichtigen.
6.5.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten auch in diesem Fall nicht
mehr leicht, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 10 Monaten
Freiheitsstrafe auszugehen ist.
6.6 Sodann
gilt es das jeweilige Tatverschulden der beiden Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, d.h. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen.
6.6.1 Hinsichtlich
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf die
Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, darf das Vorgehen des Beschuldigten trotz des noch leichten
Verschuldens nicht bagatellisiert werden, scheint das Vorgehen der
Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Führerausweis doch einem gewissen
Muster von ihm zu entsprechen.
6.6.2 Aufgrund
des leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, für die Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises jeweils eine hypothetische
Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.7 Schliesslich
ist für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
und die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen.
6.7.1 Bei
den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht von einem
leichten Verschulden auszugehen. So musste der Beschuldigte für die einzelnen
Handlungen keine hohe Menge an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen
Bewegründen bedarf es keiner speziellen Ausführungen.
6.7.2 Aufgrund
des leichten Verschuldens erscheint für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln jeweils eine Busse von CHF 400.– gerechtfertigt.
6.8
6.8.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.8.2 Es
besteht zwischen dem Raub und der versuchten räuberischen Erpressung ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen
das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang.
Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt
auch für die Tatbestände der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wurden
diese doch ebenfalls im einem zusammenhängenden Kontext begangen.
6.8.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
den Raub von 13 Monaten wird um 7 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz um jeweils 1 ½ Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe. Die
Busse von CHF 400.– für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage wird für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
um CHF 200.– auf insgesamt CHF 600.– erhöht.
6.9
6.9.1 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens
und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er seit
seiner frühen Kindheit in Basel auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule,
erlernte in der Folge aber keinen Beruf und ging nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit
nach. Momentan ist der Beschuldigte arbeitslos, hat gemäss eigenen Aussagen
weiterhin Schulden im Umfang von zwischen CHF 40'000.– und CHF 60'000.–
und wurde bis vor kurzem von seinen Eltern finanziell unterstützt. Aktuell
bezieht er Sozialhilfe (Akten S. 1077 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, wiegt zu Lasten des Beschuldigten, dass er über mehrere Vorstrafen
verfügt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 882). Der
Beschuldigte führt hierbei zu recht aus, dass er bislang nicht wegen Delikten
gegen Leib und Leben vorbestraft sei. In Bezug auf die Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz wirken sich diese Vorstrafen gleichwohl straferhöhend
aus. Des Weiteren hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass dem
Beschuldigten weder ein (umfassendes) Geständnis oder Kooperationsbereitschaft
noch Bedauern und Reue zugutegehalten werden können. Was das weitere Nachtatverhalten
angeht, ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger 1 medizinische
Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Beschuldigte sich jedoch ungeachtet dessen
vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Zudem hat sich der Beschuldigte
seit der Tat auch nicht wohlverhalten, erfolgte doch eine erneute Verurteilung
wegen verschiedenster Delikte durch das Strafgericht am 15. Februar 2021 (Akten
S. 1038, zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig). Zugute
zu halten ist dem Beschuldigten einzig in leichtem Ausmass, dass er zur Tatzeit
alkoholisiert war (obgleich er noch in der Lage war, planmässig und
zielgerichtet zu handeln). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit leicht
straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat
auf 24 Monate Freiheitsstrafe ergibt.
6.10
6.10.1 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen, an welche die
bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von
Art. 51 StGB angerechnet wird. Zudem wird der Beschuldigte zu einer Busse von
CHF 600.– verurteilt.
6.10.2 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen
einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der
Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die
Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff.,
134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2,
6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 N 46). Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen,
dass dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden kann. Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft,
wobei es sich bezüglich der Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz um
einschlägige Vorstrafen handelt und seine diesbezügliche Gleichgültigkeit der
Rechtsordnung gegenüber für sich spricht. Des Weiteren hat sich der
Beschuldigte durch die bisher ausgesprochenen Geldstrafen und auch die
Umwandlung unbedingt ausgesprochener Geldstrafen in Haft weder beeindrucken
noch belehren lassen, sondern die vorliegend beurteilten Delikte bereits kurze
Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug begangen. Zudem erfolgte gegen
ihn bereits am 15. Februar 2021 durch das Strafgericht ein weiteres Urteil
wegen einschlägiger Delikte (vgl. Akten S. 1038). Ins Gewicht fällt ausserdem
der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten, der sich gemäss seinen Aussagen
seit April 2020 in der UPK in einem Substitutionsprogramm für Heroin befinde,
er aber auch Kokain konsumiert habe (Akten S. 1079). Auch reichte er an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung der UPK ein, wonach er seit
dem 8. April 2020 im Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK in regelmässiger
Substitutionsbehandlung sei (Akten S. 1070). In diesem Zusammenhang gab der
Beschuldigte vor dem Appellationsgericht zwar an, dass es keine neuen Verfahren
mehr gegen ihn geben werde, seit «das mit den Gerichten angefangen hat» (Akten
S. 1081), jedoch fallen die Tatbegehungen gemäss dem von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Entwurf der Anklageschrift teilweise in den Juni 2020, mithin in
einen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits
erstinstanzlich verurteilt war und auch bereits seit einigen Monaten die
Substitutionsbehandlung begonnen hatte. Der Beschuldigte konnte es denn auch
selber nicht erklären, weshalb er weiterhin delinquiert habe (Akten S. 1081). Entsprechend
ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weiterhin in ähnliche Verhaltensmuster
zurückfällt.
Auch die
persönliche Situation des Beschuldigten wirkt ebenfalls nicht
vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis heute nach wie
vor nicht in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf
eigenen Beinen zu stehen. Zwar gibt der Beschuldigte vor, dass seine familiären
Verhältnisse gut seien, jedoch hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen
(gerichtlich) von seiner Frau getrennt, welche nun mit der gemeinsamen Tochter
alleine lebe (Akten S. 1077). Auch wurde er gemäss der eingereichten
Anklageschrift der Nötigung, eventualiter Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau
angeklagt (Akten S. 971). Der Beschuldigte lebt überdies gemäss eigenen
Aussagen bei seinen Eltern, was befürchten lässt, dass mangelnde Tagestruktur
(der Beschuldigte gibt an, dass er morgens je nachdem zwischen 8.00 Uhr
und 12.00 Uhr aufstehe) und Perspektivlosigkeit zu erneutem Drogenkonsum und
damit verbundener Delinquenz führen können. Insgesamt kann dem Berufungskläger
damit keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der
bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren ist.
7.
7.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die
Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
7.1.1 Der
Beschuldigte beantragt, dass – im Falle der Prüfung der Landesverweisung –
folgende Punkte gegen die Anordnung einer solchen sprächen: Der Beschuldigte lebe
seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Mittlerweile also seit bereits 30
Jahren. Es handle sich entsprechend um einen schweren persönlichen Härtefall. Seine
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden ausserordentlich
hoch wiegen. Seine Tochter, seine Eltern und seine Geschwister lebten in der
Schweiz. Die berufliche Integration sei bisher leider nicht geglückt. Zudem sei
er aktuell drogenabhängig und lebe weiterhin mit seiner Familie zusammen, von
welcher er unterstützt werde. Auch wenn es der Familie nicht gelungen sei, den Beschuldigten
von Delikten abzuhalten, werde er aber dennoch von dieser unterstützt. Seine
ganze Familie wolle, dass es ihm wieder besser gehe und er auch weiterhin in
der Schweiz verbleibe. Eine Integration in der Schweiz sei möglich, kenne er
doch eigentlich nur die Schweiz. Alleine aufgrund seiner Ferienaufenthalte im
Kosovo könne nicht davon geredet werden, dass er sich dort integrieren könnte.
Erst recht, da er nun drogenabhängig sei. Im Gegensatz zur Schweiz würde ihm
seine Drogensucht im Kosovo keine Integration ermöglichen.
7.1.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Beschuldigte für eine Dauer
von acht Jahren des Landes zu verweisen sei.
7.2 Das
Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen Raubes (Art. 140
StGB) und/oder qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4) verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a
Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat
im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem
unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob
die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E.
1.4.1 S. 171; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
7.3 Der
Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich
unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art.
156 Abs. 3 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB,
verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
somit erfüllt.
7.4 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen
Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die
Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken
würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls
zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen
(unten E. 7.7; vgl. zum Prüfungsschema de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra
2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem
Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen
ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3
S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.
2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn
auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144
IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,
unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine
erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.
September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB
N 21).
Zwar ist gemäss
der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,
8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden
keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine
Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.5.2
Art. 66a StGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren
(BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus
Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu
beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom
9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die
nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom
18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019
E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem
Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien
abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen
Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter
allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung
gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,
auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten,
dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt:
Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft
«notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom
24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
7.5.3 In
Bezug auf die persönliche und familiäre Situation hat die Vorinstanz zutreffend
festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit
seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz einreiste (Familiennachzug, vgl.
Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz
auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31.
Mai 2023 abläuft. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte zum einen im
Alter von 14 Jahren für zwei Jahre in den Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S.
146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum
anderen mit persönlichem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie für weitere vier Jahre in
den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136). Als Grund für die Abreise
führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei, eine geeignete Lehrstelle
zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland weiterzubilden (vgl. Akten
S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt abgelehnt, da die Reintegration
des Beschuldigten in der Schweiz nach dem beabsichtigen Auslandsaufenthalt
nicht gewährleistet sei und seine bisherige Integration beeinträchtige (Akten
S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge
in den letzten Jahren ferienhalber im Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch
seine Grossmutter lebt (Akten S. 832). Was seine familiären Beziehungen in sein
Heimatland angeht, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte
er zunächst aus, dass nur noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er
auch besucht und dort 3-4 Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die
Grossmutter lebe in einer kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dort, die
Lebenssituation dort sei katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen
Leute (Akten S. 1082). Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der
Grossmutter verbracht habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte
aus, dass er die Ferien mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe
(Akten S. 1082). Entgegen den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten
ist mithin davon auszugehen, dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und
familiäres Netz in seinem Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr
in den Kosovo zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss
eigenen Angaben Albanisch (Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage,
sich in dieser Sprache schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus
der Haft an seine Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss],
damit sie schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon
auszugehen, dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein
intaktes Netz hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.
Der Beschuldigte
heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst die Ehefrau (D____) und
seine Tochter (E____, in Basel am [...] geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren.
Diese leben nun – wie auch seine beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel
(vgl. Akten S. 29). Der Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner
Ehefrau D____ verheiratet, die bislang keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S. 1045), die Ehe ist aber als
zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch gemäss eigenen Aussagen
mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither mit der gemeinsamen
Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der Beschuldigte nicht
nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten S. 1077). Zudem
wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar 2021 unter anderem
wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt
(zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in
Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten
vor dem Appellationsgericht aus, dass ein Weiterzug an die zweite Instanz «von
unserer Seite […] nicht unbedingt sein [muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe
er normalerweise jeden Samstag für vier Stunden sehen. Wenn sie etwas
Spezielles unternehmen würden, dürfte er die Tochter den ganzen Tag haben, sie
übernachte aber nicht bei ihm (Akten S. 1077). Im Ergebnis ist demnach eine
aktuelle intakte Beziehung der Eheleute nicht anzunehmen, der Beschuldigte
pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu seiner Tochter. Jedoch gilt es
festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang unterliess, sich um eine
Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern, die (wie auch seine
Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte (vgl. Akten S. 75,
80 f.). E____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S. 1044), jedoch
wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt. Der Umstand,
dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit vonseiten der
Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der Beschuldigte
selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des
Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand
sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die
Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu
seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit
zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in
finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte.
Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch
seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss
einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde
er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das
normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort,
sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem
Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwerster mit dem Tod gedroht
und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden
darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon
lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag vorher
sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst in
neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder einer
Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie verstehe
(Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten «Statements»,
Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die familiären Beziehungen
als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem Beschuldigten doch eine
empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies kann aber nicht darüber
hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem erwiesenermassen kein
nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) pflegte.
7.5.4 Hinsichtlich
der wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist des Weiteren relevant,
dass er keinen Beruf erlernt und es nicht geschafft hat, sich in
wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Offenbar hat er jeweils nur
kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt (Akten
S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er momentan arbeitslos und bezieht
Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten
wies per 15. Oktober 2020 Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993
ff.), was eine Verschuldung in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner
Schuldensituation wurde er vom Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf
aufmerksam gemacht, dass dadurch ein Grund zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch
nicht von der weiteren Anhäufung von Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72
f., 133). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich
ohne weiteres verständigen. Wie bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine
Muttersprache ebenso. Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits
mehrfach straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige
Rechtsordnung halten kann. So weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit
2013 mehrere Einträge wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Sachbeschädigung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030
f.). Auch wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im
vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit
Urteil des Strafgerichts (noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen
versuchter Erpressung, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung,
Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S.
1038). Die bisher ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den
Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand
sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine
Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration des
Beschuldigten folglich nicht als gelungen bezeichnet werden.
7.5.5 Nach
Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte – insbesondere
aufgrund der Umstände, dass er sich schon den grössten Teil seines Lebens in
der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier wohnt – knapp noch die
Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles.
7.6 Jedoch
fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des
Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die
Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der
Beschuldigte wird unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer
Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung
begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu
berücksichtigen, dass die Taten in der Öffentlichkeit und zum Nachteil einer
ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt unbekannten Person begangen wurden. Seit
Begehung dieser Straftaten im Jahre 2019 ist auch noch keine übermässig lange
Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits
erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021
erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt.
Die diversen Vorstrafen haben den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon
abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen
Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen
dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der
Beschuldigte in der Schweiz insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt
bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine
wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner
Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest
intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem
Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz, ist es
dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch
beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte,
wie seine Grossmutter oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt,
und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in
seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der
Beschuldigte verbringt auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich
in seiner Jugend zudem zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für
weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte
finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an
und lebt mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch
nicht die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich
der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere
seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und
wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die
familiären Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits
ist der Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und
erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt.
Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu
seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der
gemeinsamen Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der
Beschuldigte die Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier
Stunden sehen, jedoch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der
Beschuldigte bislang nicht einmal daran interessiert war, für seine –
mittlerweile sechseinhalbjährige (!) – Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu
beantragen, befand sie sich doch bislang – wie die Mutter – illegal in der
Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung hat E____ nun zwar erhalten, aber erst
auf Initiative der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine
gewisse Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange
seiner Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der
Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame
Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für E____ im
Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der
Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie
übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es
ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung
den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen
Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug
von Basel nach Priština nur rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der
Fluggesellschaft [...]) und stammt doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter
aus der Region bzw. aus Serbien. Wie bereits aufgezeigt wurde, kann auch die
familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht gross zu
Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in
regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der
Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und
regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die
Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit
gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht
unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der
Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz – sofern es
denn vorhanden ist – ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte,
aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem
Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen
erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch
ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist,
mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem
Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz
zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe
entgegen. Zwar befindet er sich momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch
wären einerseits mit grosser Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten
Medikamente auch in seinem Heimatland verfügbar, andererseits sagte der
Beschuldigte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowieso
plane, die ihm verschriebenen Medikamente abzusetzen (Akten S. 1080).
Im Ergebnis überwiegt
somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden
und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden
gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
7.7 Schliesslich
gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR
0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das
FZA kann sich der Beschuldigte als kosovarischer Staatsangehöriger nicht
berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese
bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne
E. 7.6).
7.8 Die
Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre festgelegt. Diese
Dauer wird vom Beschuldigten – aufgrund des beantragten Verzichts auf eine
Landesverweisung – nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch unter Abwägung
der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das
öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die
durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. Im Ergebnis
bleibt es entsprechend bei der Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren.
7.9 Überdies
wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art.
20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der
Beschuldigte beantragt nicht explizit, dass von einer Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.
7.10 Gemäss
Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)
können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben
werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer
Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom
urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen
verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was
unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176
ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a
StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die
Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die
Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen
der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im
SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10
f.).
7.10.1 Der
Beschuldigte ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und
somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen mehrere der
begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor,
was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten deutlich über der Jahresschwelle.
Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt
worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu
verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der
Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen
eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung
kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung
verwiesen werden (E. 7.5 ff.).
7.10.2 Das
vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20
N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
7.11 Schliesslich
gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die
Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art.
66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der
Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz.
15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56,
jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht
bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter
im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem
Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen»
eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des
Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu
verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das
Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung
kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung
bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (AGE.SB.2019.68 vom
21. August 2020 E. 7.11; anders noch AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018
E. 5.4.4).
Doch auch wenn
eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für
deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen Auswirkungen
die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich die Dauer der
Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters gemessen an der
Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21.
August 2020 E. 7.11, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im
vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben
E. 7.5 ff.) sagen, dass eine zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das
Gesamtstrafmass entfällt und dieser auch aufgrund des die beiden Verbrechen
betreffenden sicher nicht mehr leicht wiegenden Verschuldens des Beschuldigten
nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.
8.
Der Beschuldigte
verlangt schliesslich, dass er lediglich zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe
von CHF 500.– (anstatt CHF 1'000.–) zuzüglich Zins seit dem 22. August 2019 zu
verurteilen sei. Dieses Begehren wird nicht weiter begründet. Insofern kann
gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden, womit die vorinstanzliche Verurteilung zur
Leistung von Genugtuung an den Privatkläger 1 in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 zu bestätigen ist.
9. Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte im
zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen (zwar erfolgte vorliegend ein Freispruch wegen Hehlerei, dieser hätte
jedoch in der Gesamtschau nur einen marginalen Einfluss auf die Gebühr, weshalb
keine Reduzierung vorzunehmen ist). Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für
das erstinstanzliche Verfahren.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der
Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – mit
seinem Rechtsmittel, ebenso die Staatsanwaltschaft grösstenteils mit ihrer
Anschlussberufung. Unter diesen Umständen trägt der Beschuldigte die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 2'500.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
Für die zweite
Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der
amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF
5'743.35 (Aufwand Honorarnote zzgl. 4 ½ Stunden für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 44.90, zuzüglich 7,7 % MWST
von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95 ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16.
Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an
die [...] sowie Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der
Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 22. August 2019;
-
Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...] (Pos. 1106), des
beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der beschlagnahmten Schlüsselanhänger
(Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin;
-
Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den
Beschuldigten;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an B____;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird des Raubes, der versuchten
Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie
einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 3 i.V.m.
22 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches,
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 37 Abs. 3, 94 Abs. 1 lit. a und 95 Abs. 1
lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung, Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung sowie Art.
49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Hehlerei bezüglich
Anklageziffer I. 4. freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF
1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 an B____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'743.35 und ein Auslagenersatz von CHF
44.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).