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Entscheid

SB.2020.24

Raub, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, etc. (Beschwerde beim BG hängig)

26. März 2021Deutsch112 min

Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.24

URTEIL

vom 26.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____, geb. [...] Privatkläger

1

[...]

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53,

4051 Basel

[...] Privatklägerin

2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 16. Januar 2020

betreffend Raub, versuchte

Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfachen geringfügigen betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der

versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019

bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie einer Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des

Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen. A____ wurde zudem zu CHF 68.15 Schadenersatz an die [...]

verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im

Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 behaftet. Ferner

wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit

dem 22. August 2019 an B____ verurteilt. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)

freigesprochen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] (Pos. 1106), der

beschlagnahmte Schlüsselbund (Post. 1107), der beschlagnahmte Schlüsselanhänger

(Pos. 1109) sowie das beschlagnahmte Briefchen mit einer Kleinstmenge Heroin wurden

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die beigebrachten

Kleidungsstücke von A____ (Pos. 1101 und 1102) wurden diesem unter Aufhebung

der Beschlagnahme zurückgegeben. Der beschlagnahmte Pullover (Pos. 1201) wurde B____

unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–

auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 2'500.–).

Gegen dieses

Urteil erklärte A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 27. März 2020

Berufung, wobei der Beschuldige ausführte, dass das Urteil bis auf die

anerkannte Zivilforderung in Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich angefochten wird.

Der Beschuldigte beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, Freisprüche in Bezug auf den Vorwurf des

Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln. Hingegen sollen, neben dem Schuldspruch des

mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, einzig Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung

und Diebstahl erfolgen. Weiter soll von der angeordneten Landesverweisung

abgesehen werden. Für das Berufungsverfahren wird des Weiteren die Bestätigung

der amtlichen Verteidigung mit [...] beantragt.

Die

Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 8. April 2020 Anschlussberufung,

wobei sie den Schuldpunkt, bezogen auf die Qualifizierung der versuchten

Erpressung (Urteils-Ziff. 2 des Tatsächlichen und Rechtlichen) sowie die Bemessung

der Strafe anficht. Sie beantragt, den Beschuldigten wegen versuchten Raubes

(besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen sowie ihn zu einer höheren

Strafe zu verurteilen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei zudem B____ (nachfolgend

Privatkläger 1) anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson

(Privatkläger) zu befragen. Der Privatkläger 1 erklärte innert Frist weder Anschlussberufung

noch stellte er einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit

Berufungsbegründung vom 30. Juli 2020 begründete der Beschuldigte seine mit der

Berufungserklärung vom 27. März 2020 gestellten Anträge bzw. präzisierte diese.

So beantragt der Beschuldigte, dass er in Abänderung des Urteils des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 vom Vorwurf des Raubes, der

(versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder

Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

freizusprechen sei. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils

wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5.

September 2019 bis 7. November 2019 sowie einer Busse von CHF 400.– zu

verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils zur

Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins seit dem 22. August

2019 an den Privatkläger 1 zu verurteilen. Ferner sei in Abänderung des Urteils

von einer Anordnung der Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu

entschädigen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde durch den Beschuldigten

die Befragung des Privatklägers 1 sowie von WM i.a. [...] anlässlich der

Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Berufungsantwort

bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 29. September 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, im angefochtenen

Umfang, im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben, den Beschuldigten der

versuchten Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig zu sprechen, den Beschuldigten

zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen und ihn für acht Jahre

des Landes zu verweisen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu

bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem

sei beim polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei, Gfr [...],

nachzufragen, ob noch weitere Fotos des Halses des Privatklägers 1 vorhanden seien

und diese seien zu den Akten zu nehmen. Schliesslich sei der Entwurf der

beigelegten Anklageschrift, welche im kommenden Monat an das Strafgericht

überwiesen werde (VT.[...]), zu den Akten zu nehmen.

Mit Verfügung

vom 9. Oktober 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung und den zu ladenden Zeugen sowie die zu ladende

Auskunftsperson an. Zudem wurde verfügt, beim Betreibungsamt über den Beschuldigten

einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister einzuholen.

Schliesslich wurde das IRM gebeten, i.S. Privatkläger 1 dem Appellationsgericht

die Fotodokumentation des [...] vom 23. August 2019 einzureichen. Mit Vorladung

vom 9. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. März 2021

geladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 wurden der Beschuldigte, der Zeuge [...]

sowie der Privatkläger 1 als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten

der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag,

worauf der Verteidiger des Beschuldigten noch replizierte. Die Parteien hielten

an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei die

Staatsanwaltschaft zusätzlich beantragte, dass der Beschuldigte in

Sicherheitshaft zu nehmen sei. Der Beschuldigte blieb der Urteilseröffnung

unentschuldigt fern.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Beschuldigte bringt vor, den vorinstanzlichen Entscheid bis auf die anerkannte

Zivilforderung Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich anzufechten. Jedoch ist davon

auszugehen, dass dies nicht den erfolgten Freispruch, die Zivilforderung der [...]

sowie die Einziehungs- und Beschlagnahmeentscheide mitumfasst, da sich der

Beschuldigte zu diesen Punkten nicht geäussert hat. Die Staatsanwaltschaft wendet

sich demgegenüber in ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts

im Schuldpunkt hinsichtlich der Qualifizierung der versuchten Erpressung sowie der

Bemessung der Strafe. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf

der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung

des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an die [...], die Behaftung

des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des

Privatklägers 1 im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

22.

August 2019, die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...]

(Pos. 1106), des beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der

beschlagnahmten Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten

Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin, die Rückgabe der beschlagnahmten

Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den Beschuldigten, die Rückgabe

des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an den Privatkläger 1 sowie die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

Der

Beschuldigte wendet sich in materieller Hinsicht gegen die verschiedenen gegen

ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er bestreitet zum einen den Vorwurf der Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift.

2.2

Die

Vorinstanz hält unter anderem fest, dass durch die Spurensicherung DNA-fähiges

Material am Fahrzeugschlüssel, Lenkrad und Gangwahlhebel des betreffenden

Fahrzeugs gesichert und durch das Institut für Rechtsmedizin ausgewertet worden

sei. Gemäss dieser Auswertung sei am Fahrzeugschlüssel ein komplexes

Mischprofil festgestellt worden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber

nicht habe ausgeschlossen werden können. Am Lenkrad seien ein Mischprofil und

eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt worden.

Ebenso habe sich am Gangwahlhebel ein Mischprofil von wahrscheinlich zwei

Personen befunden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen

werden können. Insgesamt sei dadurch der Beschuldigte mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber ermittelt worden. Dass es sich

vorliegend, wie von der Verteidigung geltend gemacht werde, um eine

Spurenverschleppung handeln könnte, erscheine angesichts der Tatsache, dass der

Beschuldigte als Spurengeber an zwei verschiedenen Spuren nicht ausgeschlossen

werden könne und an einer dritten Spur eine Übereinstimmung mit seinem DNA

Profil festgestellt worden sei, abwegig. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche

weiter der Abstellort des Fahrzeuges, habe sich dieser doch in geringer Distanz

zur Liegenschaft an der [...] befunden, zu welcher der Beschuldigte, der damals

regelmässig bei Kollegen übernachtet habe, einen Schlüssel besessen habe. Hinzu

komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung eines Fahrzeugs zum

Gebrauch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Insgesamt erweise sich daher

der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.

2.3

Der

Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass aus den konkreten DNA-Auswertungen

nicht hervorgehe, dass seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden sei. Entscheidend

sei die DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei,

da die drei gesicherten Spuren bei den DNA-Auswertungen auf sich gegenseitig

verweisen würden. Aus der DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel

gesichert worden sei, könne entnommen werden, dass der Spurengeber des DNA-Hauptprofils

der Spur [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei

Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Auswertungsgraphik könne zwar

die DNA-Spur des Beschuldigten entnommen werden und es finde sich der Hinweis,

dass sein DNA-Profil in den vergleichbaren DNA-Systemen enthalten sei. Die

gleiche Aussage werde auch betreffend das DNA-Profil der Spur PCN [...]

gemacht. Gemäss der Auswertung könne jedoch einzig die Spur mit dem PCN [...]

nicht als Mitspurengeber ausgeschlossen werden. In Bezug auf die DNA-Spur des

Beschuldigten fehle ein entsprechender Hinweis. Aus diesem Schweigen könne nur

geschlossen werden, dass sein DNA-Profil als Mitspurengeber ausgeschlossen

werden könne. Den DNA-Auswertungen könne nicht zweifelsfrei entnommen werden,

wie die DNA-Spur des Beschuldigten zu interpretieren sei. In Anwendung des

Grundsatzes in dubio pro reo sei daher auf den Sachverhalt abzustellen, welcher

für den Beschuldigten günstiger sei. Dies bedeute, dass seine DNA-Spur als

Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne, womit feststehe, dass keine DNA des

Beschuldigten im Fahrzeug habe gefunden werden können. Der Rückschluss auf

seine Täterschaft nur gestützt auf den Umstand, dass er in der Vergangenheit

bereits einmal ein Fahrzeug entwendet habe, sei ebenfalls nicht mit dem

Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Ferner werde der angeklagte Sachverhalt

vom Beschuldigten nach wie vor bestritten. Mangels des rechtsgenüglichen

Nachweises seiner Täterschaft sei er daher in Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils vom Vorwurf der Fahrzeugentwendung und des unberechtigten Führens eines

Fahrzeuges freizusprechen.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, dass am Gangwahlhebel des Fahrzeugs eine

DNA-Spur ([...]) habe gesichert werden können, welcher das DNA-Profil PCN [...]

zugeordnet worden sei. Dieses Profil erweise sich als Mischprofil, gebildet aus

der PCN [...], dem DNA-Profil des Beschuldigten, und der Spur des DNA-Profils

mit der PCN [...]. Der DNA-Spur [...] vom Lenkrad sei das DNA-Profil PCN [...]

zugeordnet worden. Dieses Profil erweise sich ebenfalls als Mischprofil, bei

welchem als Hauptprofil das DNA-Profil PCN [...] (welches mitunter durch das

DNA-Profil des Beschuldigten gebildet werde) habe nachgewiesen werden können. Die

DNA-Spur [...] vom Fahrzeugschlüssel habe das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet

erhalten. Bei diesem Profil könne das DNA-Profil PCN [...] als Mitspurengeber

nicht ausgeschlossen werden. Somit habe die DNA des Berufungsklägers sehr wohl

im Fahrzeug nachgewiesen werden können, weshalb sich die Schlussfolgerung des Beschuldigten

als falsch erweise.

2.5

Den

Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend nicht zu folgen. Es ist

einerseits erstellt, dass C____ am späten Abend des 27. Februar 2019 meldete, dass

sein Fahrzeug an der [...] entwendet worden sei (Akten S. 350). Kurze Zeit

später wurde das Fahrzeug der [...] GmbH an der [...] unverschlossen, mit nur

angelehnter Fahrertür und im Zündschloss steckendem Fahrzeugschlüssel

vorgefunden (Akten S. 353 ff.). Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht

zur DNA-Auswertung (Akten S. 366 ff.) entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten unzweifelhaft, dass dessen DNA im Fahrzeuginneren festgestellt

werden konnte. So wurde jeder der drei aus dem Fahrzeuginneren entnommenen DNA-Proben

eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugewiesen. Die Spur am Fahrzeugschlüssel erhielt

die PCN [...] (Akten S. 367), diejenige am Lenkrad die PCN [...] (Akten S. 369)

und die Spur am Gangwahlhebel die PCN [...] (Akten S. 371). Dabei konnte unter

anderem die Spur am Lenkrad als Mitspurengeber der Spur am Fahrzeugschlüssel

(komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben) nicht

ausgeschlossen werden (Akten S. 367). Zudem fand sich auch am Gangwahlhebel ein

Komplexes DNA-Mischprofil, bei dem der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der

Spur PCN [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei

Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Rückschlüsse auf die Täterschaft

des Beschuldigten lassen sich vorliegend daraus ziehen, dass letzterer bereits vor

der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat zwei Mal

erkennungsdienstlich erfasst bzw. ihm eine DNA-Probe entnommen wurde. Die erste

erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte am 20. November 2011 in Basel, bei der

seine DNA-Probe die PCN [...] erhielt (Akten S. 371). Bei der zweiten erkennungsdienstlichen

Erfassung am 17. Mai 2018 in Basel wurde seiner DNA-Probe die PCN [...]

zugewiesen (Akten S. 371). Diesbezüglich ist den Auswertungsberichten zu den

DNA-Profilen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das DNA-Profil PCN [...] des Beschuldigten

im inkompletten Hauptprofil PCN [...] (Gangwahlhebel) enthalten war (Akten S.

371). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist dies dem

Auswertungsbericht auch explizit zu entnehmen (Grafik sowie Kommentar: «Das

DNA-Profil der Person [Beschuldigter] ist in den vergleichbaren DNA-Systemen im

Mischprofil enthalten», Akten S. 371).

Im Ergebnis ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit als Spurengeber der DNA am Gangwahlschalter des betreffenden

Fahrzeugs ermittelt werden konnte. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, ist doch bei

der Entwendung eines Fahrzeugs an dieser Stelle mit einer grossen Anzahl an

DNA-fähigem Material zu rechnen, da der Gangwahlhebel vom Fahrer jeweils fest

umfasst wird und die mögliche Berührungsfläche leichter nach DNA-Spuren

abgesucht werden kann als etwa ein grossflächiges Lenkrad oder ein Schlüssel,

der nur kurz berührt wurde. Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann auch

offenbleiben, wie es sich mit den übrigen DNA-Profilen an den beiden anderen

untersuchten DNA-Fundorten verhält. Ergänzt mit den weiteren Indizien wie dem

Auffinden des entwendeten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des damaligen

Aufenthaltsorts des Beschuldigten, einer einschlägigen Vorstrafe sowie der

neusten (einschlägigen) Schuldsprüche gemäss Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 15. Februar 2021 (zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht

in Rechtskraft erwachsen) folgt (vgl. Akten S. 1038), dass der von der

Anklageschrift und der Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last gelegte

Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.

2.6

Zum

Rechtlichen macht der Beschuldigte keine Ausführungen. Es kann mithin auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 869

f.). Der Berufungskläger hat sich daher der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotzt Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

gemacht.

3.

Der

Beschuldigte wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf des Raubes und der

versuchten Erpressung.

3.1

Die

Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass durch die übereinstimmenden Aussagen

des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 erstellt sei, dass sich diese am

frühen Morgen des 22. August 2019 in der [...] kennen gelernt und in der Folge

gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert hätten. Ihren übereinstimmenden

Aussagen zufolge hätten sie im Anschluss eine weitere Bar im Kleinbasel aufgesucht.

Was die Geschehnisse nach dem Besuch dieser zweiten Bar anbelangen, gingen die

Aussagen auseinander. Einigkeit bestehe lediglich darüber, dass es zu einem

Disput bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Rechnung gekommen sei. Der in

der Anklageschrift geschilderte Tathergang beruhe auf den belastenden Aussagen

des Privatklägers 1, weshalb einerseits deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sei.

Andererseits sei auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die objektive

Beweislage einzugehen. Hinsichtlich des ersten Punktes kommt das Strafgericht

zum Ergebnis, dass der Privatkläger 1 in Bezug auf das Kerngeschehen

anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von

Realkriterien erfüllen würden. Dies spreche dafür, dass seine Darstellungen auf

tatsächlich Erlebtem beruhten. Auch seien keine Motive für eine

Falschbezichtigung ersichtlich. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, so falle

auf, dass diese wenig Details enthielten. Er habe zudem keine

Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben

geschildert. Insgesamt würden seine Aussagen wenig Realitätskriterien enthalten

und seien nicht lebhaft und anschaulich. Seine Behauptung, wonach es sich um

eine Schlägerei auf offener Strasse gehandelt habe, erscheine nicht plausibel,

wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass diese von Drittpersonen

beobachtet worden wäre. Seinen Aussagen stehe zudem entgegen, dass Gegenstände des

Privatklägers 1 durch die Polizei im fraglichen Keller aufgefunden worden seien.

Weiter sei seine Aussage, wonach im Zuge der angeblichen Schlägerei die

Wertgegenstände des Privatklägers 1 aus dessen Taschen gefallen seien, die er

sich dann entschlossen habe zu behändigen, nicht überzeugend. Ferner würden die

Aussagen des Privatklägers 1 durch weitere Umstände gestützt.

So stehe fest,

dass die Polizei nach der Requisition gemeinsam mit dem Privatkläger 1

besagten Keller betreten habe und dort persönliche Gegenstände des Privatklägers 1

vorgefunden habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sodann Deliktsgut

(Mobiltelefon und Schlüsselbund) beim Beschuldigten beschlagnahmt worden.

Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. September 2019 habe

die DNA des Beschuldigten am Pullover des Privatklägers 1 festgestellt

werden können. Der Privatkläger 1 habe gemäss dem rechtsmedizinischen

Gutachten vom 4. Oktober 2019 Prellungen, eine Distorsion der

Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie

Schürfungen an den Ellenbogen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten als Folge

stumpfer Gewalt mit teilweise zusätzlich tangential einwirkender Komponente

gewertet werden. Als Ursache für die Verletzung am rechten Auge sei eine

direkte Gewalteinwirkung, am ehesten Schläge oder Tritte, plausibel. Auch die

Verletzung an der Stirn könne durch Schläge oder Tritte entstanden sein. Die

übrigen Verletzungen könnten keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet

werden, es handle sich aber um Verletzungen, wie sie grundsätzlich im Rahmen

eines dynamischen Geschehens entstehen könnten. Verletzungen durch scharfe

Gewalt bzw. Stichverletzungen seien in den Krankenunterlagen keine aufgeführt

und auch über die Integrität der Haut des Halses könne aufgrund fehlender

Dokumentation nichts gesagt werden. Es könne festgehalten werden, dass der

Privatkläger 1 Verletzungen aufgewiesen habe, welche mit dem geschilderten

Übergriff weitgehend im Einklang stünden. Das Strafgericht erachtet die durch

die genannten Umstände gestützten Aussagen des Privatklägers 1 als weit

stimmiger und überzeugender als jene des Beschuldigten, weshalb es

grundsätzlich auf diese abstellt. Dies gelte auch für seine Schilderung, wonach

der Beschuldigte die Tat gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter ausgeführt habe.

Was den Einsatz eines Messers angehe, erachtet die Vorinstanz die Aussagen des

Privatklägers 1 hingegen als zu ungenau und vage. Der Privatkläger 1

habe nie angegeben, ein Messer gesehen zu haben. Er habe jeweils nur zu

Protokoll gegeben, er habe dieses gespürt und sei davon ausgegangen, dass es

sich um sein Taschenmesser gehandelt habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten liessen

sich keine Verletzungen, die auf den Einsatz eines Messers zurückzuführen seien,

entnehmen. Ein entsprechendes Messer sei weder im Keller noch beim

Beschuldigten zu Hause sichergestellt worden. Das Strafgericht erachtet es als

erstellt, dass dem Beschuldigten ein Gegenstand an den Hals gehalten und er

gleichzeitig zur Bekanntgabe seines PIN-Codes aufgefordert worden sei. Es müsse

jedoch in Betracht gezogen werden, dass es sich dabei auch um einen anderen

metallischen Gegenstand, wie beispielsweise einen Schlüssel, gehandelt haben könnte.

Der Einsatz eines Messers sei entsprechend nicht als erstellt anzusehen. Unter

Beachtung dieser Korrektur sei der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen.

3.2

Der

Beschuldigte führt aus, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Widersprüche

aufweisen würden. Diese seien entstanden, weil letzterer über das eigene

angeblich Erlebte spekuliert habe. So habe er an der Konfrontationseinvernahme

vom 14. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den angeblichen Tritten durch die

Täter folgendes ausgesagt: «Es ist Spekulation, weil ich nach Tritten gefragt

worden bin. Tritte sind mir nicht präsent. Aber im Kampf kann viel passiert

sein, da ich nicht mehr weiss. Aber das mit den Faustschlägen war definitiv.

Tritte denke ich eher weniger, kann ich aber nicht ausschliessen». Ebenfalls in

die Kategorie der Spekulation falle der angebliche Einsatz eines Messers. So

denke der Privatkläger 1 lediglich, dass ihm ein Messer an den Hals gehalten worden

sei. Er gehe von einem Messer aus, da ihm zuerst die Taschen leergeräumt worden

seien und er dann erst ein Messer am Hals gespürt haben wolle: «Daher denke

ich, dass es mein Messer war». Gesehen habe er ein Messer aber nie. In Bezug

auf die Anzahl der Täter habe er ebenfalls Mutmassungen und Spekulationen angestellt

und sich dann im Verfahren auf zwei und nicht drei Täter festgelegt.

Entsprechend sei fraglich, welche weiteren Aussagen ebenfalls Spekulationen seien

oder Mutmassungen darstellen würden. Die Vorinstanz habe diese

widersprüchlichen Aussagen auf die nachgewiesene starke Alkoholisierung des

Privatklägers 1 zurückgeführt, ohne dabei kritisch zu hinterfragen, ob seine

weiteren Aussagen allenfalls ebenfalls nur mit Zurückhaltung zur Kenntnis

genommen werden könnten. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz zum Schluss

gekommen, dass der Privatkläger 1 den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere

Befragungen gleichbleibend geschildert habe, ohne dass seine Aussagen dabei

auswendig gelernt erschienen oder stereotyp gewirkt hätten. Seine Aussagen

seien detailliert und in sich stimmig. Auf Seite 11 des begründeten Urteils

führe die Vorinstanz aus, welche Realkriterien es in den Aussagen des

Privatklägers 1 erkannt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen

sich auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Der Beschuldigte bestreitet im

Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes und der versuchten Erpressung, dass der

Tatort in einem Keller gewesen sei, dass er ein Messer eingesetzt habe und dass

er versucht haben solle, den PIN-Code für das Mobiltelefon zu erhalten. Eingestanden

und auch durch objektive Beweismittel erstellt sei, dass der Beschuldigte

zusammen mit dem Privatkläger 1 in der [...] und in einer Bar im [...] gewesen

sei. Erstellt sei aufgrund der gleichlautenden Aussagen auch, dass es einen

Disput im Zusammenhang mit der letzten Rechnung gegeben habe, und dass der Beschuldigte

den Privatkläger 1 tätlich angegangen sei und ihm im Anschluss diverse

Wertsachen abgenommen habe. Es überrasche daher nicht, dass die Aussagen des

Privatklägers 1 Realkriterien aufweisen würden, da seine Aussagen sich

teilweise tatsächlich auf Erlebtes abstützen könnten, was vom Beschuldigten

auch nicht bestritten werde. Fakt sei aber auch, dass der Privatkläger 1 auch

Spekulationen und Mutmassungen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. In

Kombination mit seiner nachweislich starken Alkoholisierung hätte dies bei der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit insgesamt mitberücksichtigt werden müssen. Oder

anders ausgedrückt, gerade bei der Beurteilung der bestrittenen versuchten

Erpressung könne nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Privatklägers 1

abgestellt werden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn man sich die erste

Einvernahme vom 23. August 2019 vor Augen führe. Dieser könne entnommen werden,

dass der befragende Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Eindruck gehabt habe,

dass der Privatkläger 1 etwas verschweige. Der Mitarbeitende habe es seltsam

gefunden, dass der Privatkläger 1 just eine Gedächtnislücke für den

Zeitabschnitt ab Verlassen der letzten Bar im [...] und dem mutmasslichen

Tatort im Keller der Liegenschaft an der [...] geltend gemacht habe. Der Privatkläger

1.

habe allenfalls sogar ab dem Verlassen der zweiten Bar eine Gedächtnislücke gehabt

und all seine Aussagen im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der [...] stellten

Mutmassungen und Spekulationen dar. In diesem Zusammenhang sei interessant,

dass just in diese Zeitspanne, an welche sich der Privatkläger 1 nicht erinnern

wolle, die wohl detaillierteste Aussage des Beschuldigten falle. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die beiden in

der letzten Bar Bier und Shots getrunken und Butterzöpfchen gefüllt mit Butter gegessen

hätten. Bis dorthin hätten sie es gut gehabt. Dann sei die Rechnung gekommen und

der Privatkläger 1 habe behauptet, dass er nur Wasser getrunken habe. Sie seien

dann durch die [...] gelaufen in Richtung [...]. Dort habe es einen Bankautomaten

gehabt. Sie hätten sich um die Bezahlung der Rechnung gestritten und der

Beschuldigten habe den Privatkläger 1 geschlagen. Als letzterer am Boden

gelegen sei, habe der Beschuldigte die Wertsachen entwendet. In dieser Aussage

bestreite der Beschuldigte die Vorwürfe des Privatklägers 1. Seine Aussagen

enthielten ebenfalls Details und Interaktionen. Auch nenne er darüber hinaus

den Grund für die tätliche Auseinandersetzung. Es gebe keinerlei objektive

Beweismittel, die dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

zuwiderlaufen würden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz seien

sehr wohl Motive für eine Falschbezeichnung seitens des Privatklägers 1

erkennbar, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation,

Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1

nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur

Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über

die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen

unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten

aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich

gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse

schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien. In diesem

Zusammenhang seien auch seine widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des

angeblichen Erpressungsversuchs des PIN-Codes zu sehen. So habe er anlässlich

der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, dass er seinen Stuhlgang gehabt habe,

weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden

sei. Erklärend habe er hinzugefügt, dass dies menschlich sei und er keine

Probleme damit habe. Gleichzeitig wolle er uns aber auch weiss machen, dass er

in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er

gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde,

weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten

eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend

zusammenverbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden

Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es sei unglaubhaft, dass man sich

in die Hose mache und gleichzeitig völlig abgeklärt bleibe und die Herausgabe

des PIN-Codes mit dem Wortlaut verweigere, dass ihn der andere ohnehin nicht

umbringen würde. Es dränge sich wiederum die Frage auf, ob diese Aussagen

überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien

nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss

des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen

abgenommen würden. Fakt sei weiter, dass es keine objektiven Beweismittel gebe,

welche den Einsatz eines Messers und einen Erpressungsversuch betreffend den PIN-Code

rechtsgenüglich nachweisen könnten. Vielmehr würden die vorhandenen objektiven

Beweismittel darauf hindeuten, dass kein Messer eingesetzt worden sei und auch

kein Erpressungsversuch hinsichtlich des PIN-Codes stattgefunden habe. So habe

– im Gegensatz zum Schlüsselbund, der Bankkarte und dem Mobiltelefon des

Privatklägers 1 – auch kein (Sack-)Messer in der Wohnung des Beschuldigten

gefunden werden können. Auf dem Pullover des Opfers sei überdies nur die DNA

des Beschuldigten gefunden worden. Es gebe keine DNA-Spur eines weiteren Täters,

obwohl den Privatkläger 1 – gemäss seinen Schilderungen – beide Täter gehalten

und attackiert haben sollen. Auch das IRM Gutachten habe keine Hinweise auf den

Einsatz eines Messers gefunden. Nicht zu vergessen sei, dass auf den Bildern

aus den Läden, in welchen der Beschuldigte kurz nach der Tat eingekauft habe,

immer nur er zu sehen sei. Der Umstand, dass der Privatkläger 1, nachdem die

Polizei eingetroffen sei, diese in einen Keller geführt habe, müsse nicht

bedeuten, dass dort auch tatsächlich der Tatort gewesen sei. Zwischen der

mutmasslichen Tatzeit und dem Eintreffen der Polizei sei einige Zeit vergangen.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger 1, weil er auf

die Toilette gemusst habe, zurückgezogen habe. Allenfalls sei er auch nach der

Auseinandersetzung geflohen und habe sich zurückgezogen. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 erst später in den Keller gegangen

sei. In der Berufungsbegründung habe der Verteidiger des Beschuldigten

Screenshots eingereicht, woraus ersichtlich werde, wo sich der Privatkläger 1

überall aufgehalten habe. Den Akten könne entnommen werden, dass die

Liegenschaft an der [...] (Ladenlokal) nicht in der Timeline aufgeführt worden

sei. Vielmehr ende die bildliche Darstellung just an dem Ort, wo der Beschuldigte

auf der Karte eingezeichnet habe, wo die tätliche Auseinandersetzung stattgefunden

habe. Im Gegensatz zum Privatkläger 1 habe der Beschuldigte konstant bestritten,

dass er ein Messer eingesetzt habe und er den PIN-Code habe erhältlich machen wollen.

Vielmehr habe der Beschuldigte konstant geschildert, dass es wegen der Rechnung

zu einem Streit gekommen sei, dass er ausgerastet sei und den Privatkläger 1

körperlich attackiert und ihm erst anschliessend die Wertsachen weggenommen habe.

Die Aussagen des Beschuldigten könnten nicht einfach als unglaubhaft abgetan

werden, weil er ein wortkarger Typ sei. Wie aufgezeigt worden sei, dürften die

Aussagen des Privatklägers 1 aufgrund diverser Widersprüche, Spekulationen und

Mutmassungen sowie der starken Alkoholisierung nicht unbesehen übernommen

werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten könne nicht per se

ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund habe auch in Anwendung des Grundsatzes

in dubio pro reo ein Freispruch in Bezug auf die versuchte Erpressung zu

ergehen. Da ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der körperlichen

Auseinandersetzung im Vordergrund gestanden sei, den Privatkläger 1 zu verletzen

und erst nach der Auseinandersetzung der Vorsatz auf Wegnahme der Wertsachen entstanden

sei, handle es sich mangels Vorsatz nicht um Raub, sondern um eine einfache

Körperverletzung und Diebstahl.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass es

zum in der Anklageschrift umschriebenen Vorgang gekommen sei, wobei der

Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter den Privatkläger 1 im Keller der

Liegenschaft [...] ausgeraubt habe und ihm – zwecks Abpressung des PIN-Codes –

ein Sackmesser an den Hals gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe auch an der

zweitinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, wie es zum Vorfall

gekommen sei. Lücken in den Erinnerungen dürften nicht verwundern. Der Zeuge habe

angegeben, dass der Privatkläger 1 sich für den vorhandenen Alkoholwert sehr

gut habe artikulieren können. Wenn er sich nicht an alles erinnere, so dürfe

dies nicht überraschen und von einer Auskunftsperson auch nicht erwartet

werden. Es falle schwer, wenn 1 ½ Jahre später Details abgefragt werden.

Eine Ladung des Privatklägers 1 sei vor der ersten Instanz nicht beantragt

worden, obwohl doch Widersprüche bestanden haben sollen. Es sei nicht ganz

fair, wenn man so auf Zeit spiele. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten

nicht übermässig belastet. Es sei nicht sicher, ob es ein Messer gewesen sei.

Er habe es nicht mit eigenen Augen gesehen. Das spreche dafür, dass der

Privatkläger nicht mit den Aussagen übertreibe. Das Schamgefühl, das der

Privatkläger 1 in eine logische Abfolge zu bringen versucht habe, möge

menschlich nachvollziehbar sein. Aber es sei nicht wahrscheinlich, dass er eine

eigene Realität aus Schamgefühlen gebaut habe. Auch zu Fragen zum Stuhlabgang

habe der Privatkläger 1 klar und ehrlich geantwortet. Man könne nicht alles auf

das Schamgefühl abschieben. Eine höhere Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei nicht

gegeben. Es könnte sich beim «Messer» um einen Schlüssel gehandelt haben. Es

würde aber keinen Sinn ergeben, wenn man einen Schlüssel hinhalten würde. Das Messer

habe vom Privatkläger 1 klar umschrieben werden können. Da das Messer nicht

mehr da sei, bestünden Gründe zur Annahme, dass es gebraucht worden sei, da der

Privatkläger 1 vorher vom Beschuldigten abgetastet worden sei. Hinsichtlich der

[...]-Zeitachse sei anzumerken, dass es sich dabei um eine

bildlich-dargestellte Schätzung von durch das Smartphone sekundär verarbeiteten

Rohdaten handle. [...] selbst weise darauf hin, dass es sich dabei lediglich um

eine Schätzung jener Orte handle, an welchen sich jemand aufgehalten haben bzw.

einer Route, die jemand genommen haben könnte. Die vom Beschuldigten

formulierte Erwartung an die [...]-Zeitachse stelle sich daher als überhöht

dar. Eine exakte Anzeige der Liegenschaft [...] auf der [...]-Zeitachse dürfe

nicht erwartet werden, die Zeitachse des Geschädigten könne daher nicht als

entlastendes Beweismittel herangezogen werden. Aus dem Nachweis, dass das DNA-Profil

des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 habe nachgewiesen werden

können, lasse sich nicht ableiten, dass nicht doch ein zweiter Täter an der Tat

beteiligt gewesen sei.

3.4

3.4.1

Vorliegend

unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 am frühen Morgen des

22.

August 2018 in der [...] in [...] kennenlernte und sie sich darauf in eine

andere Bar im [...] (Nähe [...]) begaben. Nach dort erfolgter Konsumation von

Getränken verliessen die beiden Beteiligten die Bar, worauf der Beschuldigte im

Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger 1 einschlug und diesem

Wertsachen entwendete. Umstritten sind jedoch die genauen Umstände des

Geschehens, etwa, wo der Übergriff geschah, wie viele Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligt waren, auf welche Art und Weise die

Wertgegenstände entwendet wurden und ob der Beschuldigte den Privatkläger (durch

dem Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstands) weitergehend nötigte

(bzw. versuchte zu nötigen), ihm den PIN-Code für dessen Bankkarte bekannt zu

geben.

3.4.2

Bei

Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise

hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. des

Privatklägers 1 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des Beschuldigten

gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich

gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch

methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein

bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der

aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend

ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)

und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens

insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche

Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I

49.

E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E.

1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

3.4.3

Im

Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen

des Privatklägers 1 zu würdigen (E. 3.4.4). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten

einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.4.5) sowie die Zeugenaussage

des [...] und die übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E.

3.4.6) zu würdigen.

3.4.4

Ausführungen

des Privatklägers 1 zum Sachverhalt finden sich in seinen Aussagen vom

22.

August 2019, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 22.

August 2019 wiedergab (Akten S. 408), in den Einvernahmen vom 23. August 2019

(Akten S. 431 ff.), 4. September 2019 (Akten S. 500 ff.) und 14. Oktober 2019 (Konfrontationseinvernahme,

Akten S. 610 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 26. März 2021 (Akten S. 1075 ff.).

3.4.4.1

Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 1 ist

dessen Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus,

dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen

längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in

allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden

Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,

wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen

oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall

sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive

Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch

nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in

Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich

beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch

das Gericht erschwert wäre. Zwar stand der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt unter

Alkoholeinfluss (0.8 mg/l, Akten S. 406), jedoch konnte er vor Ort problemlos

Aussagen gegenüber der Polizei machen und zeigte auch bei den späteren

Einvernahmen keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit,

womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in

Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. So gab etwa auch der Zeuge [...]

an, dass man sich kurz nach dem Tatzeitpunkt noch gut mit dem Privatkläger 1

habe unterhalten können (Akten S. 1086). Schliesslich deklarierte es der

Privatkläger 1 auch jeweils, wenn er sich an gewisse Vorkommnisse nicht mehr

erinnern konnte.

3.4.4.2

Des

Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt

ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse

der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum

Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen

haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,

325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte

und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss

gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte

vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.

Im Rahmen der

Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass, entgegen der Vorinstanz,

sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Privatklägers 1 erkennbar seien,

etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke,

Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als

schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr

setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die

Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen

unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm

peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er

die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen

seien.

Die

Argumentation des Beschuldigten verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits

darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Privatklägers

1.

für allfällige diskrepante Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und

bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden

können. Zudem sind auch die vom Beschuldigten genannten Hypothesen für mögliche

Motive des Privatklägers 1 aus den nachfolgenden Gründen nicht überzeugend: Sofern

der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 1 habe allenfalls nicht als

schwaches Opfer dastehen wollen und aus diesem Grund mehr als einen Täter

angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keine Erklärung dafür liefern

würde, weshalb der Privatkläger 1 den tätlichen Übergriff auf ihn in einem

Keller erfunden haben sollte, hätte er doch bei einer solchen Motivlage genauso

gut angeben können, auf der Strasse von mehreren Tätern ausgeraubt worden zu

sein. Hinsichtlich des unfreiwilligen Stuhlgangs und der Hypothese des Beschuldigten,

der Privatkläger 1 habe diesen erst nach der Auseinandersetzung aufgrund seiner

starken Alkoholisierung gehabt und einen nachvollziehbaren Grund gesucht, da

ihm dies peinlich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der

Privatkläger 1 zwar kurz nach dem Tatzeitpunkt einen Atemalkoholwert von 0.8

mg/l aufwies, jedoch konnte er – wie bereits erwähnt (E. 3.4.4.1) – vor Ort noch

problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und sich über das Vorgefallene

äussern. Auch ist bei einem solchen Alkoholisierungsgrad auch noch nicht mit

unkontrolliertem Stuhlabgang zu rechnen, befand sich der Privatkläger 1 mit

seinem Atemalkoholwert von 0.8 mg/l – bzw. einer umgerechneten

Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ – noch im ersten von vier Stadien einer

Alkoholintoxikation (1-2 ‰, Exzitationsstadium, vgl. Pschyrembel-Online,

Stichwort «Alkoholvergiftung»), welches noch keine solchen Symptome nach sich

zieht. Damit in Übereinstimmung gab der Privatkläger 1 auch an, noch nie unkontrollierten

Stuhlabgang wegen zu viel Alkohol gehabt zu haben (Akten S. 1097).

Der Beschuldigte

bringt diesbezüglich noch vor, dass der Privatkläger 1 widersprüchliche

Aussagen gemacht habe. So habe er ausgesagt, dass er den unkontrollierten

Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an

den Hals gehalten worden sei. Gleichzeitig wolle er aber auch weiss machen,

dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So

wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht

erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe

er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den

ganzen Abend zusammen verbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese

beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es dränge sich auch die

Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut,

Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man

von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und

einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden.

Auch diesen

Vorbringen des Beschuldigte ist nicht zu folgen. Insbesondere ist kein

Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers 1 erkennbar. Letzterer sagte aus,

dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, als ihm das Messer an den

Hals gehalten worden sei (Akten S. 622, 626, 628, 1096). Darauf sei ihm der

Gedanke gekommen, dass er sich ruhig verhalten und nicht wehren solle, so dass

die Täter von ihm ablassen würden (Akten S. 626). Ein solches Verhalten ist

durchaus nachvollziehbar, wurde der Privatkläger 1 durch die Drohung mit dem

Messer (oder einem anderen Gegenstand, vgl. dazu hinten E. 3.4.6) in eine

Stresssituation versetzt, welche zum unkontrollierten Stuhlabgang führte.

Daraufhin besann sich der Privatkläger 1 jedoch insofern, als er vermutete,

dass ihm eine geringere Gefahr drohen würde, wenn er sich ruhig verhielte.

Aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als [...] sei er es sich gewohnt gewesen,

mit schwierigen und aggressiven Fahrgästen umzugehen. Zudem habe er auch Kurse

und Schulungen besucht, in denen er gelernt habe, mit solche Personen umzugehen

(Akten S. 1096). Insofern erstaunt es nicht, wenn sich der Privatkläger 1 –

nach dem ersten Schock durch die durch den ihm an den Hals gehaltenen

Gegenstand untermauerte Drohung – wieder sammeln konnte und sich aufgrund

seiner Erfahrung dazu entschied, ruhig zu bleiben. Dadurch lässt sich auch erklären,

dass der Privatkläger 1 wusste, wie er am besten auf den Beschuldigten

deeskalierend einreden und ihn davon überzeugen konnte, schliesslich von ihm

abzulassen. Zu guter Letzt ist auch kein vom Beschuldigten behauptetes

Rachemotiv erkennbar, da die durch den Beschuldigten ausgeteilte «Tracht Prügel»

unbestritten ist. Im Ergebnis kann daher angesichts der gesamten Aktenlage die

Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch den

Privatkläger 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

werden.

3.4.4.3

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche

Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits

auf die Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 872 ff.),

andererseits sind noch folgende Ergänzungen zu vorhandenen Realkenneichen (s.

für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 49 ff.), insbesondere zum Kerngeschehen nach Verlassen der

zweiten Bar sowie der Vorkommnisse im Keller, anzubringen, da insbesondere

letztere Sachverhaltsschilderungen vom Beschuldigten weiterhin vehement

bestritten werden: So beschreibt der Privatkläger 1 Interaktionen zwischen

sich und dem Beschuldigten (sowie dem Mittäter) im Sinne von Handlungen

(Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander

beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des

Privatklägers 1: «Ich sagte, dass ich das nicht bezahle. Ja und dann liefen wir

zu dritt weiter» (Akten S. 432); «Der einte hat mich mit seinem Knie auf meinem

Hals fixiert und nach unten gedrückt. Und einer hat mich an den Beinen fixiert.

Ja und dann wollte sie Geld von mir. Ich hatte aber nur noch etwa 10 oder 20

Franken dabei und 30 Euro. Ja und dann wollten sie meinen PIN von der […]-Karte

haben. Ich sagte, denn gebe ich nicht. Dann hat er mir das Messer an den Hals

gehalten und sagte er würde mich umbringen. Ich sagte ich gebe den PIN nicht,

du bringst mich sowieso nicht um. Ja und dann fragte ich ihn, warum er das

macht, wir hatten ja die ganze Zeit geredet und getrunken zusammen. Er sagte

ich soll meine Fresse halten und ruhig sein. Ich fragte ihn noch einmal wieso

er das mache, wir hatten doch eine gute Zeit. Ja und dann sagte er ich solle

ruhig bleiben und liess von mir ab, dann gingen sie» (Akten S. 433 f.); «Ich

ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile

Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt. Unten ging er […] und der andere

auf mich los. Ich wehrte mich. Es kam zu einem Kampf. Sie hielten mich an den

Armen und rissen mich am Arm, so dass ich an die Wand schleuderte oder auf den

Boden fiel. Ich kann das nicht mehr genau sagen. Einer fixierte mich und

traktierte mich mit Schlägen und möglicherweise mit Tritte an den Kopf. […] Ich

lag am Boden, fixiert vom einem und der andere nahm mir alle Gegenstände aus

den Hosentaschen» (Akten S. 613); (auf Frage, von wem er auf welche Art fixiert

worden sei) «Mit dem Knie am Hals. Es war danach dort alles geschwollen und ich

hatte Schmerzen» (Akten S. 615); «Dann bin ich auf den Boden gedrückt worden,

es muss mit dem Knie gewesen sein, auf den Hals. Ich war am Boden fixiert.

Einer vorne, einer hinten. […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es

so gut miteinander und jetzt kommst du mir so. Und dann habe ich auf einmal

gemerkt, wie er auch zurückgewichen ist» (Akten S. 1090); «Die zweite Person

mit der Rechnung, die war dann wieder weg … ich habe das ja schon gesagt, zuerst

hiess es, ich soll de 80 Stutz zahlen, dann habe ich nein gesagt, ich hätte so

viel gar nicht konsumiert, ich hätte meine Rechnung gezahlt. Dann war die

zweite Person wieder weg. Dann kam sie wieder und hat gesagt, es kostet nur

noch 50 oder 60 Stutz […] zuerst hat er mich auf der Seite gepackt, ich bin

noch … ich bin quasi auf dem Bauch gelegen. Ich habe gemerkt, hinten im Nacken

oder auf dem Rücken ein Gegenstand, das scheint das Knie gewesen zu sein. Und

dann noch hinten hat die zweite Person meine Beine fixiert. […] Ich lag auf dem

Bauch» (Akten S. 1095).

Des Weiteren

gibt der Privatkläger 1 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die

diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen: «Und dann kam der Mittäter dazu und sagte etwas wegen der Rechnung

bezahlen. Es würde CHF 125.– kosten, ich solle die Hälfte übernehmen. Ich sagte

zu diesem Mittäter oder zweite Person, dass ich ja gar nichts getrunken hätte,

er solle mir mal die Quittung zeigen […] Das war schon in der Nähe des Tatorts.

Der Einte war dann kurz weg, um die Rechnung zu holen, sagte der Andere. Als er

zurückkam sagte er, es seien doch nur CHF 75.– zu zahlen» (Akten S. 432); «Die

andere Person sagte dann: ‹Schau mal da›. Ich ging hinein und dann haben sie

mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe

hinuntergedrückt […] Er sagte: ‹Gib mir de PIN, gib mir de PIN› Ich erkannt die

Stimme […]. Dann sagte dieselbe Stimme: ‹Bring di um, bring dich um›» (Akten S.

613); «Wir sprachen miteinander. Ich sagte zu ihm ‹Was das soll, wir haben

zusammen geschwatzt und warum machst du das.› Er sagte, ich solle die Schnautze

halten» (Akten S. 614); «Sie sagten, dass ich Geld bringen solle. Und ich sagte,

dass ich nicht mehr habe» (Akten S. 614); «[…] sagte ich zu ihm […], warum er

mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Wir

gingen auf der Strasse. Der Andere sagte dann: ‹Lueg emol do.› Ich sagte, was

da sei. Er sagte wieder: ‹Lueg emol do›» (Akten S. 619); «Er kam zu mir und

sagte, dass ich die Rechnung noch zahlen soll. Ich fragte, welche Rechnung das

sei. Er sagte 140 Franken. Ich sagte, dass ich gar nicht so viel konsumiert

hatte und er die Rechnung zeigen soll. Er ging weg und kam zurück und sagte,

dass es nur 70 Franken seien. Ich sagte, dass dies nicht stimmen kann» (Akten

S. 621); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau

mal hier» (Akten S. 1090); «Ich habe auch zu ihm gesagt, ich gebe dir den PIN

nicht […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander

und jetzt kommst du mir so» (Akten S. 1090).

Ausserdem

schildert der Privatkläger 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten

im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten

Erwartungen: «Dann ging ich rauf und versuchte bei den Passanten Hilfe zu

holen. Das war es dann, bis die Polizei kam. Ein Passant auf dem Fahrrad wollte

mir nicht helfen» (Akten S. 434); «Ein Velofahrer hat sich dann geweigert zu

helfen» (Akten S. 1090).

Überdies kommen

in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle,

Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte der Privatkläger 1 unter anderem aus: «Ich

habe schon bemerkt, dass die mich reinlegen wollen und alles erfunden war» (Akten

S. 432); «Ich hatte vorher aufgrund des Gesprächs kein Misstrauen ausser die

Situation mit der Rechnung. Deswegen wollte ich damals auch gehen. Aber

anschliessend fiel nichts vor, wonach ich Misstrauen hatte» (Akten S. 619); «Ich

denke, dass dies eine vorgeschobene Sache war um an Geld zu kommen» (Akten

S. 621); «Erstens war ich in Todesangst, es ist peinlich, ich kann das

sagen, aber ich habe mich eingestuhlt. Habe ich kein Problem, das zu sagen. Ich

habe in dem Moment Todesangst gehabt. Meine Strategie war aber auch, sich ruhig

zu verhalten. Aber ich habe für mich gesagt, ich gebe den PIN nicht. Das war einfach

ein Gespür von mir, weil ich mit ihm schon lange geredet hatte, hatte man schon

eine kleine Bindung zwischen ihm und mir. Deswegen dachte ich auch, dass er

nicht weitergeht, deswegen gebe ich ihm den PIN nicht» (Akten S. 1090).

Ferner gibt der

Privatkläger 1 Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ja ich verstehe das

aus Ihrer Sicht. Nein ich habe wirklich eine Lücke» (Akten S. 438); (auf Frage,

wie viele Schläge er erhalten habe) «Da kann ich nicht sagen. Aber es war

sicher mehr als einer. Es waren auf jeden Fall mehrere. Nicht 20 aber 5, würde

ich sagen» (Akten S. 616); (auf Frage, was gesagt worden sei, als er geschlagen

worden sei) «An das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht

erinnern, dass da etwas gesagt worden ist. Vielleicht Herumgefluche» (Akten S.

616). Zu beachten ist auch, dass der Privatkläger 1 spontane Korrekturen an

seinen Aussagen vornahm: «Ich bin mir immer noch nicht sicher wie viele Personen

beteiligt waren. Aber aufgrund der Stimmen, gehe ich davon aus, dass eher zwei

als drei Personen waren. Aber sicher nicht vier Personen wie es in den Medien

stand. Auch die Stimme welche mir bekannt vorkam, könnte eine Verwechslung von

mir sein» (Akten S. 501); «Ich denke, dass es nicht fünf sondern 10 Minuten

waren, bis die Polizei kam» (Akten S. 628).

Auch entlastet

der Privatkläger 1 den Beschuldigten teilweise: «Sonst ist nichts weggekommen.

Zum Glück haben Sie mir meine Hausschlüssel gelassen» (436); «sagte ich zu ihm […],

warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615);

«Als ich dann am Boden war, wurde ich hauptsächlich nur fixiert mit dem Knie.

Geschlagen wurde ich hauptsächlich, als ich noch stand» (Akten S. 616).

Schliesslich

weisen seine Aussagen auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich ging hinein

und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich

wurde die Treppe hinuntergedrückt» (Akten S. 613); «Ich schaute nach. Es war

wie etwas zurückversetzt von der Strasse. Ich schaute nach und da wurde ich

schon hineingedrückt und die Treppe hinunter gedrückt» (Akten S. 619); (auf

Frage, wie lange er im Keller festgehalten und geschlagen worden sei) «Mal

überlegen. 5 bis 10 Minuten ca.» (Akten S. 622); «Ich schätze dass wir

gegen neun Uhr, also viertel vor neun die Bar verliessen. Ich schrieb eine [...]

an einen Kollegen etwa 09:20 Uhr […]. Da war ich noch online. Das könnte noch

in der Bar, also nicht [...], gewesen sein oder bereits schon draussen. Und

dann war noch, als ich aus dem Keller kam, was ich noch nicht sagte, dass ich

einen Velofahrer ansprach. […]. Es kam dann noch ein Passant hinzu. Ich weiss

nicht, wer dann angerufen hat. Der zeitliche Ablauf war meine Wahrnehmung. Und

eben ich fragte zuerst den Velofahrer und dann kam ein Passant und dann ging es

noch etwa 5 Minuten bis die Polizei kam und wir zusammen in den Kellerabgang

gingen» (Akten S. 627); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem

Hauseingang, schau mal hier. Und dann habe ich gemeint, da ist irgendein Viech

oder so etwas. Dann habe ich geschaut und dann ist es losgegangen. Gepackt, von

der Seite und von hinten und dann ging es die Treppe runter. Ich war dann da

unten, da lagen auch all meine Sachen. Von hinten runtergedrückt, ich habe mich

in dem Moment nicht wehren können, da ich zuvorderst vorne war. Von hinten ging

es runter. Und dann ging es unten los. Von der Seite genommen und links,

rechts, hin und her. Ich habe versucht mich zu wehren, aber keine Chance gehabt»

(Akten S. 1090); «Quasi mitten drinnen. Es sind Abteile drum herum und mitten

drinnen hat es so einen Raum. Wenn man runterkommt der Vorplatz sozusagen … Wie

wenn hier die Treppe runterkommt, dann ist da der Vorplatz und drum herum sind

die Abteile» (Akten S. 1092).

3.4.4.4

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen.

Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von

einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu

verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer

Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet

werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64).

Der Privatkläger

1.

hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen

gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihm nicht

vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren

Schilderungen erkennbar. Was die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche

angeht, so sind diese Aussagen nicht als Widersprüche zu werten. Die Anzahl der

Täter wurde vom Privatkläger 1 selbst spontan von drei auf zwei Personen

reduziert, womit wie besehen auch ein Realkriterium erfüllt wird. Sofern das

Strafgericht und der Beschuldigte allgemein Lücken in den Ausführungen des

Privatklägers 1 kritisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer diese

jeweils klar deklariert hat (vgl. etwa Akten S. 438). So sagte er auch

gleichbleibend aus, das Messer nie mit eigenen Augen gesehen zu haben. Vielmehr

habe er nur vermutet, dass es ein Messer gewesen sei (Akten S. 616 f., 1096).

Auch ist verständlich, wenn er sich hinsichtlich ausgeteilter Tritte nicht

sicher gewesen sei, sei es ihm doch aufgrund seiner Position auf dem Boden

(Bauchlage) nicht möglich gewesen, die gegen ihn durchgeführten Angriffe

optisch wahrzunehmen, seien diese doch gegen seinen Hinterkopf erfolgt (vgl.

Akten S. 435). Auch führte er selbst aus, dass die Tritte Spekulation

gewesen seien, da er nach Tritten gefragt worden sei (Akten S. 615).

Schliesslich führt auch die Angabe des Privatklägers 1, dass sie auf dem Weg

zur zweiten Bar über die [...] anstatt die [...] gegangen seien, nicht zu

Zweifeln an seinen Aussagen zum Kerngeschehen, ist es doch einerseits ohne

Weiteres verständlich, dass man – etwa vertieft in Gespräche – nicht genau

wahrnimmt, welchen Weg man eingeschlagen hat (so wusste etwa auch der

Beschuldigte nicht mehr, welchen Weg sie von der [...] genommen hatten [Akten

S. 586]), und andererseits dieser Umstand für das Kerngeschehen keine Rolle

spielt.

Im Ergebnis ist

somit die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

3.4.4.5

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des

Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines

Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit

der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen.

Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum

Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten

kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen

zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der

Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O.,

S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers

1.

in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.

vorne E. 3.4.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 432, 437, 613).

3.4.4.6

Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse

des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die

Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich

des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des

Privatklägers 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die

Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 3.4.4.1). Was

die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der

Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage

wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist

jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen

vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum

Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu

erhalten.

Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen

des Privatklägers 1.

3.4.4.7

Insgesamt

somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 1 festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,

dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist

vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.4.5

Demgegenüber

sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann

zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 874 ff.). Neben den dortigen Ausführungen gilt es zum anderen noch

die folgende Anmerkung zu machen: Vorliegend erhellt nicht, weshalb der

Beschuldigte derart über das angebliche Nichtbezahlen der Rechnung ausgerastet

sein sollte. So seien sie gemäss seinen Aussagen aus der Bar gegangen, ohne die

Rechnung zu bezahlen. Unterwegs hätten sie sodann Diskussionen wegen der

Rechnung gehabt. Bei einem Bankautomaten habe der Beschuldigte dem Privatkläger

1.

dann gesagt, dass er zahlen solle. Darauf sei er ausgerastet und habe letzteren

geschlagen (Akten S. 621). Der Beschuldigte wurde weder vom Barbetreiber

zurückgehalten noch sonst von jemandem dazu angehalten, die Rechnung zu

bezahlen (Akten S. 622). Es ist mithin nicht verständlich, aus welchem Grund er

– nota bene bereits ausserhalb der Bar und beim sich Entfernen – plötzlich

ausgetickt sein sollte.

3.4.6

Die

Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des

Privatklägers 1 (vgl. vorne E. 3.4.4) werden zudem noch von weiteren (objektiven)

Indizien und Beweisen gestützt.

Zum einen lassen

auch die Zeugenaussage von [...] darauf schliessen, dass sich die in Frage

stehenden Geschehnisse in den Kellerräumlichkeiten an der [...] abgespielt

haben. Nachdem bereits im Rapport vom 22. August 2019 ausgeführt wurde, dass

sich im Keller des Hauses Gegenstände des Privatklägers 1 befunden hätten

(Akten S. 405), sagte der Zeuge auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

aus, dass er mit einem weiteren Polizisten den Privatkläger 1 in die

Kellerräumlichkeiten begleitet habe und sich dort auf dem Boden verstreut noch

persönliche Sachen von letzterem befunden hätten (Akten S. 1087). Des Weiteren

ist auch zu konstatieren, dass eine Schlägerei mit anschliessendem Entwenden

von Wertsachen wochentags um 9.00 Uhr morgens mit grösster Wahrscheinlichkeit

von Passanten in der – vom Beschuldigten als Tatort genannten – sehr stark

frequentierten [...] bezeugt worden wäre und entsprechend auch Zeugen hätten

befragt werden können. Hätten Augenzeugen den «Überfall» des Beschuldigten auf

den Privatkläger 1 entsprechend mitverfolgt, wäre nach der Auseinandersetzung

wohl auch wesentlich schneller die Polizei alarmiert worden. Das Geschehen

spricht auch unter diesen Umständen weitaus deutlicher für die Sachverhaltsdarstellung

des Privatklägers 1.

Der Beschuldigte

bestreitet sodann, versucht zu haben, den Privatkläger 1 zur Herausgabe des

PIN-Code für dessen Bankkarte zu nötigen. Neben den entgegenstehenden Aussagen

des Privatklägers 1 gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in

Frage stehende […]-Karte als (kontaktloses) Zahlungsmittel in verschiedenen

Geschäften einsetzte (Akten S. 541 f., 548 ff.; der Beschuldigte bestreitet

auch nicht, diese Zahlungen vorgenommen zu haben). Dies zeigt einerseits auf,

dass er in finanzieller Hinsicht wohl effektiv auf das nun zur Verfügung

stehende Guthaben des Privatklägers 1 angewiesen war und andererseits seine

Bereitschaft, das Zahlungsmittel unmittelbar nach dem Entwenden einzusetzen (die

erste Zahlung erfolgte bereits um 9.43 Uhr). Diese Umstände sind als

zusätzliches Indiz zu werten, dass der Beschuldigte versuchte, den PIN-Code der

Bankkarte zu erhalten, um Bargeldbeträge vom entsprechenden Konto des

Privatklägers 1 abzuheben und grössere Beträge bargeldlos bezahlen zu können,

da er ansonsten nur kontaktlos – und damit nur in beschränktem Umfang – Zugriff

auf die Vermögenswerte hatte.

Ferner bringt

der Beschuldigte vor, dass auf den vom Privatkläger 1 eingereichten

Printscreens der [...]-Maps Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 auffalle,

dass auf der Zeitachse ein Abbiegen nach links oder rechts in die [...] fehle.

Vielmehr ende die Standortaufzeichnung bei der Kreuzung [...]. Wäre der

Privatkläger in die Liegenschaft an der [...] hineingelockt und anschliessend

gegen seinen Willen in den Keller verbracht worden, wo er während mehrerer

Minuten ausgeraubt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass gleich wie

beim Standort [...] und [...] auf der [...]-Maps Zeitachse die Liegenschaft an

der [...] exakt angezeigt worden wäre, da sich auch dort ein Ladengeschäft («[...]»)

befinde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch diesen Ausführungen des

Beschuldigten ist zu widersprechen. Wie die eingereichten Printscreens nämlich

aufzeigen, war die Ortung via [...]-Maps einerseits nicht derart genau, wie

dies vom Beschuldigten postuliert wird. So ist etwa auf der Routenansicht vom [...]

bis zur Kreuzung [...] ersichtlich, dass die Routenführung rudimentär auf der

Karte angegeben wird (vgl. Akten S. 477). So wird die Strecke vom [...] zur [...]

durch einen einzigen geraden Strich dargestellt, obwohl darauf in echt gewisse

Verzweigungen vorkommen. Auch erfolgt die Streckenführung von der [...] ins [...]

ebenfalls als gerader Strich, der sich sogar neben der [...] – und damit

im Rhein – befindet. Mithin kann die auf der [...]-Maps Timeline eingezeichnete

Route als äusserst rudimentär bezeichnet werden, wodurch Abweichungen von

etlichen Metern nicht lokalisiert und damit erfasst werden (dies zeigt sich

etwa auch daran, dass die Position des Mobiltelefons auf einem anderen

Printscreen in einer Liegenschaft an der [...] angegeben wird [vgl. Akten S.

481.

ff.]). Anderseits entspricht es auch nicht den Gegebenheiten, dass es sich

bei der Adresse an der [...] um ein Ladengeschäft mit dem Namen «[...]» handle,

wodurch der Privatkläger 1 auf der [...]-Maps Timeline bei seinem Aufenthalt in

den Kellerräumlichkeiten dieser Liegenschaft hätte verzeichnet werden müssen.

Wie zum einen einer Internetrecherche zu entnehmen ist, befindet sich das

Geschäft «[...]» (vgl. [...]) seit etlichen Jahren nicht mehr an diesem

Standort. Zum anderen ist auf [...]-Maps an der Adresse [...] gar kein Geschäft

verzeichnet (vgl. Akten S. 590), was ebenfalls erklären könnte, weshalb die

Liegenschaft nicht auf der Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1

erschienen ist. Schliesslich ist auch wahrscheinlich, dass der Privatkläger im

Keller keinen (GPS-)Empfang hatte und auch deshalb der Standort nicht

aufgezeichnet wurde. Der Beschuldigte kann aus der [...]-Maps Timeline somit

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ebenfalls nichts

zu seinen Gunsten ist der Umstand zu werten, dass keine weitere DNA als die des

Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 gefunden werden konnte. Dieser

Umstand sei gemäss dem Beschuldigten überraschend, sollen doch gemäss den

Aussagen des Privatklägers 1 mindestens zwei Täter auf ihn eingeschlagen, ihn

fixiert und durchsucht haben. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass der

Privatkläger 1 aussagte, dass einer der Täter ihn mit dem Knie auf dem Hals am

Boden fixiert habe, während der andere seine Beine festgehalten und die

Gegenstände aus seinen Hosentaschen entwendet habe (Akten S. 433, 613, 615 f.,

1090). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die DNA eines der beiden Täter

vornehmlich an der Hose befunden hätte, während die des anderen Täters auf dem

Pullover auffindbar gewesen wäre. Vorliegend wurde aufgrund der Verschmutzung

der Hose jedoch auf deren Sicherstellung und Untersuchung verzichtet (vgl.

Akten S. 409), womit nur auf dem Pullover die DNA des Beschuldigten

sichergestellt werden konnte. Wie besehen bedeutet dies mithin nicht, dass

nicht auch ein zweiter Täter in den Kellerräumlichkeiten dabei gewesen sein konnte

und die Beine des Privatklägers 1 fixierte.

Mit der

Vorinstanz ist jedoch darin übereinzustimmen, dass nicht als erstellt angesehen

werden kann, dass der Beschuldigte bzw. sein Mittäter den Privatkläger 1 in den

Kellerräumlichkeiten mit einem Messer bedrohten. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 876 f.).

Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 1

erneut, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, er vermute es nur, dass

es sich um (s)ein Messer gehandelt habe, da er einen Druck am Hals verspürt

habe und er sein Taschenmesser seither vermisse (Akten S. 1096). Bei dem von

ihm mitgeführten Messer habe es sich um ein solches der Marke [...] gehandelt,

welches man habe einklappen können. Dies sei das kleinste erhältliche Format

gewesen (Akten S. 1091, 1096). Neben den Umständen, dass der Privatkläger das

Messer im Rahmen der Auseinandersetzung nie zu Gesicht bekommen hat und auch

keine entsprechenden Verletzungen nachgewiesen sind, spricht auch folgender

Grund gegen dessen Einsatz: Wäre das Messer, wie es der Privatkläger 1 annimmt,

mit der stumpfen Seite gegen seinen Hals gedrückt worden, wäre wohl die Klinge

durch entgegenwirkende Kraft von selbst wieder eingeklappt und hätte entsprechend

keinen Druck auf den Hals ausüben können. Somit ist zu Gunsten des Beschuldigten

davon auszugehen, dass er den Privatkläger nicht mit einem Messer bedrohte bzw.

dazu zu nötigen versuchte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben.

Vorliegend gilt es am Rande jedoch gleichwohl anzumerken, dass die Aussagen des

Beschuldigten, er habe noch nie ein Messer auf sich getragen oder benutzt

(Akten S. 593, 621), nicht als glaubhaft eingeschätzt werden. So ist nämlich dem

Entwurf der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschrift (Akten S.

972), worüber mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 2021 entschieden

wurde (Akten S. 1038), zu entnehmen, dass beim Beschuldigten ein Klappmesser

beschlagnahmt wurde. Entsprechend sind seine verneinenden Ausführungen

hinsichtlich eines Messergebrauchs grundsätzlich anzuzweifeln.

Im Ergebnis ist

somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie

ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat.

Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den

hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

3.5

Hinsichtlich

der rechtlichen Qualifizierung kann für den Tatbestand des Raubes ebenfalls auf

die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten

S. 877). Jedoch ist sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand

der (versuchten) Erpressung unzutreffend. Die Vorinstanz hat den Tatbestand von

Art. 156 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB) als erfüllt angesehen. Dabei

übersieht sie jedoch, dass Art. 156 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand nur zur

Anwendung kommt, wenn der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet. Massgebendes

Abgrenzungskriterium ist mithin, ob sich diese Gewalt auf eine Person

unmittelbar oder lediglich mittelbar auswirkt. Nur im letzteren Fall kommt der

Grundtatbestand zur Anwendung (Weissenberger,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 6). Vorliegend

wurde jedoch festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 unmittelbar

durch Anwendung von Gewalt (Fixierung auf dem Boden und Drücken eines

Gegenstandes gegen dessen Hals) dazu bringen wollte, ihm den PIN-Code der

Bankkarte bekannt zu geben. Mithin handelt es sich um einen Fall der (versuchten)

räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N

41.

ff.). Es erfolgt im Ergebnis damit ein Schuldspruch wegen Raubes (Art. 140

Ziff. 1 StGB) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB

i.V.m. Art. 22 StGB), womit sich gemäss gesetzlichem Verweis auch in letzterem

Fall die Strafe nach Art. 140 StGB richtet. Damit erübrigt es sich auch, auf

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen, welche (ebenfalls) die

Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung fordert, da der

Beschuldigte ein Messer eingesetzt und dadurch eine gegenwärtige Gefahr gegen

Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe. Entgegen dem Vorbringen der

Staatsanwaltschaft kommt vorliegend jedoch nicht die Mindeststrafe von 2 Jahren

gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu Anwendung, sondern lediglich diejenige von

6.

Monaten gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu hinten E. 6).

4.

Der Beschuldigte

bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Hehlerei.

4.1

Die

Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte den geschilderten Sachverhalt sowohl

im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

grundsätzlich eingestanden habe, wobei er aber angegeben habe, er habe nicht

gedacht, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte. Dass das vorliegend zur

Diskussion stehende Mobiltelefon dem Eigentümer [...] gestohlen worden sei, sei

erstellt, habe dieser Entsprechendes doch gegenüber der Polizei am 16.

September 2019 angegeben. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht

gedacht habe, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte, könne nicht gefolgt

werden. Entgegen seiner Darstellung habe er aufgrund der gesamten Umstände

zumindest annehmen müssen, dass das Gerät deliktischen Ursprungs gewesen sei:

Zum einen habe es sich um ein neuwertiges Mobiltelefon gehandelt, für welches

er mit CHF 120.– nur einen Bruchteil des regulären Preises bezahlt habe. Zum

anderen habe er das Mobiltelefon eigenen Angaben zufolge an der [...] einem

«Junkie» abgekauft, wobei ihm habe bewusst sein müssen, dass dieser kein Geld

für den rechtmässigen Erwerb eines solchen Mobiltelefons gehabt habe. Der unter

diesem Anklagepunkt geschilderte Sachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt.

4.2

Der

Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass er zwar grundsätzlich den Sachverhalt

eingestanden habe. Er habe aber ausgesagt, dass er anfangs September 2019 von

einem Drogenabhängigen vor dem [...] in [...] ein Mobiltelefon [...] für einen

Preis von CHF 120.– gekauft habe. Bestritten werde, dass sich das Handy in

einem neuwertigen Zustand befunden habe und der Berufungskläger aufgrund der

Umstände zumindest habe annehmen müssen, dass das erworbene Handy aus einem

Delikt hergerührt habe. Der bezahlte Kaufpreis sei kein offensichtlich tiefer

Preis für ein gebrauchtes Mobiltelefon. Allein der Umstand, dass das

Mobiltelefon von einem Drogensüchtigen gekauft worden sei, erlaube noch nicht

den Rückschluss, dass das Mobiltelefon gestohlen sein müsse. In der heutigen

Zeit sei ein Mobiltelefon kein Luxusobjekt. Grundsätzlich könne sich jedermann

ein Mobiltelefon leisten. Beim fraglichen Mobiltelefon handle es sich zudem um

kein Mobiltelefon, das augenscheinlich einen hohen Wert – wie etwa ein [...]

oder eines der neusten Geräte von [...] oder [...] – habe. Entgegen den

Feststellungen der Vorinstanz könne daher nicht aufgrund der Umstände der

Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte habe annehmen müssen, dass das

Mobiltelefon aus einem Delikt hergerührt habe. In dubio pro reo sei auf seine

Aussage abzustellen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass das Mobiltelefon

aus einem Delikt herrühre. Fraglich sei zudem, ob das Mobiltelefon tatsächlich

aus einem Delikt stamme. In den Akten befinde sich lediglich eine Aktennotiz,

welche festhalte, dass dieses Mobiltelefon gestohlen worden sei. Eine Anzeige

oder Unterlagen, welche belegen würden, dass das Mobiltelefon tatsächlich aus

einem Delikt stamme, könne den Akten nicht entnommen werden. Damit sei fraglich,

ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Entsprechend habe in diesem

Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

4.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Angabe eines Geschädigten gegenüber

einem Polizisten, wonach ihm das Mobiltelefon gestohlen worden sei, qualitativ

mit der Erstattung einer Anzeige gleichzusetzen sei, handle es sich doch bei

beiden lediglich um eine Erklärung des jeweiligen Geschädigten, ein

entsprechend geschilderter Sachverhalt habe sich zugetragen. Alleine aus der

Tatsache, dass noch Nachrichten des Vorbesitzers im Verlauf des Mobiltelefons

vorhanden seien, lasse sich erkennen, dass das Mobiltelefon dem Geschädigten

durch ein Delikt abhandengekommen sei, werde ein Mobiltelefon doch in aller

Regel vor einem Weiterverkauf «zurückgesetzt», wodurch die darauf verbliebenen

Daten des Vorbesitzers gelöscht würden. Aufgrund der Gesamtumstände hätte

dementsprechend der Beschuldigte erkennen müssen, dass es sich beim

Mobiltelefon um Hehlerware gehandelt habe.

4.4

Vorliegend

unbestritten ist, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Mobiltelefon der

Marke [...] anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] für

einen Preis von CHF 120.– gekauft hat. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschuldigte

beim Kauf des Mobiltelefons zum von ihm angegebenen Preis von einer

nennenswerten Diskrepanz zwischen dem Neuwert und dem damaligen Zeitwert des

Mobiltelefons ausgehen musste. Aufgrund entgegenstehender Informationen – und

zugunsten des Beschuldigten – ist davon auszugehen, dass es sich beim in Frage

stehenden [...] nicht um ein neuwertiges Mobiltelefon handelte. Damit ist

einerseits die Differenz der angeblich bezahlten CHF 120.– zum Neuwert von CHF

359.– (vgl. dazu Akten S. 700) nicht derart eklatant, dass der

Beschuldigte darauf schliessen musste, dass das Mobiltelefon gestohlen sein

musste. Ferner befindet sich bereits der – im Vergleich mit anderen

Mobiltelefonen – relativ tiefe Neuwert von knapp über CHF 300.– im Bereich

eines geringfügigen Vermögensdelikts. Diesfalls wäre ein Strafantrag

erforderlich gewesen. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der ursprüngliche

Eigentümer des Mobiltelefons hat auch sonst kein Interesse am Strafverfahren

gezeigt (vgl. Akten S. 707). Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher vom

Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.

5.

Nicht bestritten

ist schliesslich der Vorwurf des mehrfachen geringfügigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, weshalb ein entsprechender

Schuldspruch ergeht.

6.

6.1

Der

Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Raubes, der versuchten

Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt. Vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer I.4.) wird der Beschuldigte

hingegen freigesprochen.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug,

sowie eine Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt

demgegenüber – bedingt durch seine Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen des

Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregelnden sowie der beantragten Verurteilung wegen

einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – das Aussprechen

einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, sowie

einer Busse von CHF 400.–. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt – wegen

der gesetzlichen Mindeststrafe bei der versuchten räuberischen Erpressung – die

Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe auf 33 Monate.

6.2

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar

sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugs­ter/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von

Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte

im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3

ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist

vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die

höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um

mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber

eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe

massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe

Dispositiv

für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen

der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen

für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu

bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S.

104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Raubes gemäss Art. 140

Ziff. 1 StGB, der einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

vorsieht. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. 3.5), gilt dieser Strafrahmen auch

für die räuberische Erpressung, da Art. 156 Abs. 3 StGB für die Strafe auf

Art. 140 StGB verweist. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass gemäss

Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren anzuwenden sei, da der

Beschuldigte eine gegenwärtige Gefahr wegen Leib und Leben des Privatklägers 1

geschaffen habe, jedoch wurde festgestellt, dass der Beschuldigte – entgegen

der Annahme der Staatsanwaltschaft – kein Messer für seine Nötigungshandlung

verwendete. Auch gilt es zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine andere

besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zeigte. Eine solche ist nach

der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus,

dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und

damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt.

Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur

zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt

besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der

gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich

begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt

kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer

Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E.

1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechts-

und Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die

Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht

mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer

besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der

(versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art.

140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu

den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen

wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a

SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder

Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt

der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37

Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung

[SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.

6.3.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.

101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der

Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in

deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

6.3.4 Vorliegend

ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der

(versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m.

Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion

vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung

gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei

den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine

Busse auszusprechen.

Bei den beiden Vergehen

gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht

an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030

f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen

Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben.

Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den

Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines

Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am

15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten

S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]). Insbesondere

unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als

notwendig, auch für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe

den Vorzug zu geben. Ferner wäre auch fraglich, wie der Beschuldigte eine

allfällige Geldstrafe zu zahlen gedenkt, weist er doch einen umfangreichen

Betreibungsregisterauszug auf und hat gemäss eigenen Aussagen momentan zwischen

CHF 40'000.– bis CHF 60'000.– Schulden.

Im Ergebnis ist

daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der geringfügigen Vermögensdelikte

bzw. den Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe

auszufällen.

6.4 Verschuldensmässig

am schwersten wiegt der Raub, der, wie erwähnt, gemäss Art. 140 Ziff. 1

StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.4.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund des

Übergriffs durch den Beschuldigten und seinen Mittäter nicht unerhebliche

Verletzungen, namentlich eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine

Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den

Ellenbogen und es wurden ihm diverse Wertsachen entwendet, die er bei sich trug.

Des Weiteren ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es

etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte,

welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle

Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014

vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2).

Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den

Privatkläger 1 zusammen mit seinem Mittäter in die Liegenschaft an der [...]

lockte und ihn daraufhin in die Kellerräumlichkeiten drängte, um ihn dort

abgeschirmt von Passanten mit Schlägen zu traktieren, unter Gewaltanwendungen

zu Boden zu bringen und ihm dort fixiert seine Wertsachen zu entwenden. Entgegen

den Vorbringen des Beschuldigten – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –

bestand durchaus auch bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem

Privatkläger 1 und dem Beschuldigten, welches letzterer ausnutzte, hatten sie

sich doch bereits seit mehreren Stunden unterhalten und zusammen getrunken

(dass ein solches Vertrauensverhältnis bestand, zeigt sich auch darin, dass der

Beschuldigte auf Zureden des Privatklägers 1 denn auch schliesslich von diesem

abliess). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten aber wohl der Umstand, dass

er den Überfall auf den Privatkläger 1 nicht von langer Hand geplant hatte. Verschuldenserhöhend

sind demgegenüber jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –

insbesondere die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 zu werten, da aufgrund

derartiger Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung bestand, eine

schwerwiegende Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers 1

herbeizuführen (vgl. dazu auch BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4,

6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4,

6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_954/2010 vom 10. März 2011

E. 3.4) und es oft nur dem Zufall geschuldet ist, wenn das jeweilige Opfer

keine schwereren Verletzungen davonträgt. Der der Gewalt des Beschuldigten und

seines Mittäters ausgesetzte Privatkläger 1 konnte sich der Situation auch

nicht entziehen, da die beiden Täter ihn rabiat auf dem Boden fixierten und

sich aus den Kellerräumlichkeiten weder eine gute Fluchtmöglichkeit bot, noch

der Privatkläger 1 um Hilfe rufen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist

somit insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen

Traumatisierungsgrad beim Privatkläger 1 auszugehen, sagte er doch aus, dass er

seither die Situation meide, abends alleine herumzulaufen. Wenn er in der Stadt

unterwegs gewesen sei, sei er nicht auf der Strasse nach Hause gelaufen, sondern

habe das Tram genommen. Es sei eine ziemlich unfreundliche Erfahrung gewesen und

er versuche bestimmte Uhrzeiten oder bestimmte Ortschaften zu vermeiden, wo er bestimmte

Leute treffe könne, um sich nicht wieder einer solchen Situation aussetzen zu

müssen. Bei ihm unbekannten Personen sei er nun zurückhaltend und vorsichtig,

wenn er allein sei. Dies sei vorher anders gewesen (Akten S. 501, 623).

Das objektive Tatverschulden ist daher als sicher nicht mehr leicht zu werten.

6.4.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten

hervorzuheben, dass er seine persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst

rücksichtslos durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, drängte der Beschuldigte

den Privatkläger 1 relativ skrupellos in den vor fremden Blicken geschützten

Keller und entwendete durch seine Nötigungshandlungen einen Grossteil der

persönlichen Wertsachen, die der Privatkläger 1 auf sich trug und schreckte

auch nicht vor direkter Gewaltwirkung durch Schläge gegen dessen Kopf zurück. Der

Beschuldigte handelte vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das

Vorgehen des Beschuldigten insbesondere von seiner Gier auf unmittelbar zu

seinen Gunsten verwendbare Zahlungsmittel getrieben, verwendete er doch, wie

bereits erwähnt, die Bankkarte des Privatklägers 1 bereits kurz nach seiner

Tatbegehung für kontaktlose Zahlungen in diversen Geschäften. Als weitere

(subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens ferner

danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte

aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend

war der Beschuldigte zwar alkoholisiert, jedoch lässt einerseits sein gezieltes

Handeln darauf schliessen, dass er durchaus noch in der Lage war, systematisch

zu handeln. Zudem war es ihm nur wenig später möglich, problemlos in

verschiedenen Geschäften Einkäufe mit der erbeuteten Bankkarte zu tätigen. Auch

lässt sich auf eine noch vorhandene Einsichtsfähigkeit schliessen, ergriff der

Beschuldigte doch unmittelbar nach der Tatbegehung die Flucht. Zudem sagte der

Beschuldigte auch selbst aus, dass er kein Problem mit Alkohol bzw. keine Alkoholabhängigkeit

habe (Akten S. 1080). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich der

Beschuldigte einerseits seit seiner Kindheit in der Schweiz befindet und andererseits

auch nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen

nicht vergleichbar strafbewährt sind. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich,

wonach der Beschuldigte in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, prahlte

der Privatkläger 1 doch unbestrittenermassen nicht mit Geld oder Wertsachen.

Insgesamt ist damit von einem mittel bis schweren subjektiven Verschulden

auszugehen.

6.4.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für den Raub demnach

mittelschwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitstrafe

rechtfertigt.

6.5 Verschuldensmässig

nur wenig hinter den soeben behandelten Raub fällt die (versuchte) räuberische

Erpressung, welche gemäss Art. 156 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB eine

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.5.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 6.4.1

Ausgeführte verwiesen werden, schloss sich die versuchte räuberische Erpressung

doch unmittelbar an den Raub an. Andererseits ist in Bezug auf die «kriminelle

Energie» des Beschuldigten hinzuzufügen, dass er bei seiner erpresserischen

Nötigungshandlung den Privatkläger 1 in Todesangst versetzte, verübte ersterer

doch mittels eines Gegenstands Druck gegen dessen Hals und ging dieser davon

aus, dass der Beschuldigte ihn mit einem Messer bedroht habe. Dies führte

einerseits ebenfalls zu einer gewissen Traumatisierung, hatte der Privatkläger

1 doch aufgrund der ausgestandenen Todesangst unkontrollierten Stuhlgang,

andererseits fand sich der Privatkläger 1 dadurch in einem umso

bemitleidenswerteren Zustand, schämte er sich doch gemäss eigenen Aussagen auch

gegenüber der Polizei sehr über seine dadurch verschmutzte Hose und den daraus

resultierenden unangenehmen Geruch. Auch in diesem Fall ist mithin das

objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.

6.5.2 Auch

hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 6.4.2

gemachten Ausführungen verwiesen werden. Hinzuzufügen ist zum einen, dass sich

motivseitig in noch erheblicherem Ausmass zeigte, dass der Beschuldigte es

nicht dabei bewenden liess, den Tatort mit den erbeuteten Wertsachen des

Privatklägers 1 zu verlassen, sondern zusätzlich noch den PIN-Code vom

Privatkläger 1 erfahren wollte, um seine finanzielle Ausbeute noch um ein

Vielfaches zu erhöhen. Das subjektive Verschulden wiegt vorliegend

mittelschwer.

6.5.3 Die

räuberische Erpressung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dem Beschuldigten zu Gute zu

halten, dass er schliesslich von seinem Vorhaben abliess, als der Privatkläger

1 ihn darauf ansprach, dass sie doch eine gute Zeit zusammen gehabt hätten und

er ihn fragte, warum er dies tue. Demgegenüber führte der Beschuldigte wohl

auch darum seine Nötigungshandlung nicht fort, als er realisierte, dass ihm

dieser den PIN-Code nicht herausgeben würde. Der Umstand des Versuchs ist somit

lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd zu berücksichtigen.

6.5.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten auch in diesem Fall nicht

mehr leicht, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 10 Monaten

Freiheitsstrafe auszugehen ist.

6.6 Sodann

gilt es das jeweilige Tatverschulden der beiden Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz, d.h. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

(Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen.

6.6.1 Hinsichtlich

der objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf die

Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, darf das Vorgehen des Beschuldigten trotz des noch leichten

Verschuldens nicht bagatellisiert werden, scheint das Vorgehen der

Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Führerausweis doch einem gewissen

Muster von ihm zu entsprechen.

6.6.2 Aufgrund

des leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, für die Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises jeweils eine hypothetische

Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

6.7 Schliesslich

ist für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

und die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen.

6.7.1 Bei

den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht von einem

leichten Verschulden auszugehen. So musste der Beschuldigte für die einzelnen

Handlungen keine hohe Menge an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen

Bewegründen bedarf es keiner speziellen Ausführungen.

6.7.2 Aufgrund

des leichten Verschuldens erscheint für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Verletzung der

Verkehrsregeln jeweils eine Busse von CHF 400.– gerechtfertigt.

6.8

6.8.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.8.2 Es

besteht zwischen dem Raub und der versuchten räuberischen Erpressung ein enger

zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen

das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang.

Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt

auch für die Tatbestände der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wurden

diese doch ebenfalls im einem zusammenhängenden Kontext begangen.

6.8.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

den Raub von 13 Monaten wird um 7 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht.

Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz um jeweils 1 ½ Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe. Die

Busse von CHF 400.– für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage wird für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

um CHF 200.– auf insgesamt CHF 600.– erhöht.

6.9

6.9.1 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens

und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er seit

seiner frühen Kindheit in Basel auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule,

erlernte in der Folge aber keinen Beruf und ging nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit

nach. Momentan ist der Beschuldigte arbeitslos, hat gemäss eigenen Aussagen

weiterhin Schulden im Umfang von zwischen CHF 40'000.– und CHF 60'000.–

und wurde bis vor kurzem von seinen Eltern finanziell unterstützt. Aktuell

bezieht er Sozialhilfe (Akten S. 1077 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, wiegt zu Lasten des Beschuldigten, dass er über mehrere Vorstrafen

verfügt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 882). Der

Beschuldigte führt hierbei zu recht aus, dass er bislang nicht wegen Delikten

gegen Leib und Leben vorbestraft sei. In Bezug auf die Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz wirken sich diese Vorstrafen gleichwohl straferhöhend

aus. Des Weiteren hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass dem

Beschuldigten weder ein (umfassendes) Geständnis oder Kooperationsbereitschaft

noch Bedauern und Reue zugutegehalten werden können. Was das weitere Nachtatverhalten

angeht, ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger 1 medizinische

Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Beschuldigte sich jedoch ungeachtet dessen

vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Zudem hat sich der Beschuldigte

seit der Tat auch nicht wohlverhalten, erfolgte doch eine erneute Verurteilung

wegen verschiedenster Delikte durch das Strafgericht am 15. Februar 2021 (Akten

S. 1038, zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig). Zugute

zu halten ist dem Beschuldigten einzig in leichtem Ausmass, dass er zur Tatzeit

alkoholisiert war (obgleich er noch in der Lage war, planmässig und

zielgerichtet zu handeln). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit leicht

straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat

auf 24 Monate Freiheitsstrafe ergibt.

6.10

6.10.1 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen, an welche die

bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von

Art. 51 StGB angerechnet wird. Zudem wird der Beschuldigte zu einer Busse von

CHF 600.– verurteilt.

6.10.2 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen

einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der

Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die

Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff.,

134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2,

6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 N 46). Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen,

dass dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden kann. Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft,

wobei es sich bezüglich der Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz um

einschlägige Vorstrafen handelt und seine diesbezügliche Gleichgültigkeit der

Rechtsordnung gegenüber für sich spricht. Des Weiteren hat sich der

Beschuldigte durch die bisher ausgesprochenen Geldstrafen und auch die

Umwandlung unbedingt ausgesprochener Geldstrafen in Haft weder beeindrucken

noch belehren lassen, sondern die vorliegend beurteilten Delikte bereits kurze

Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug begangen. Zudem erfolgte gegen

ihn bereits am 15. Februar 2021 durch das Strafgericht ein weiteres Urteil

wegen einschlägiger Delikte (vgl. Akten S. 1038). Ins Gewicht fällt ausserdem

der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten, der sich gemäss seinen Aussagen

seit April 2020 in der UPK in einem Substitutionsprogramm für Heroin befinde,

er aber auch Kokain konsumiert habe (Akten S. 1079). Auch reichte er an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung der UPK ein, wonach er seit

dem 8. April 2020 im Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK in regelmässiger

Substitutionsbehandlung sei (Akten S. 1070). In diesem Zusammenhang gab der

Beschuldigte vor dem Appellationsgericht zwar an, dass es keine neuen Verfahren

mehr gegen ihn geben werde, seit «das mit den Gerichten angefangen hat» (Akten

S. 1081), jedoch fallen die Tatbegehungen gemäss dem von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Entwurf der Anklageschrift teilweise in den Juni 2020, mithin in

einen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits

erstinstanzlich verurteilt war und auch bereits seit einigen Monaten die

Substitutionsbehandlung begonnen hatte. Der Beschuldigte konnte es denn auch

selber nicht erklären, weshalb er weiterhin delinquiert habe (Akten S. 1081). Entsprechend

ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weiterhin in ähnliche Verhaltensmuster

zurückfällt.

Auch die

persönliche Situation des Beschuldigten wirkt ebenfalls nicht

vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis heute nach wie

vor nicht in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf

eigenen Beinen zu stehen. Zwar gibt der Beschuldigte vor, dass seine familiären

Verhältnisse gut seien, jedoch hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen

(gerichtlich) von seiner Frau getrennt, welche nun mit der gemeinsamen Tochter

alleine lebe (Akten S. 1077). Auch wurde er gemäss der eingereichten

Anklageschrift der Nötigung, eventualiter Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau

angeklagt (Akten S. 971). Der Beschuldigte lebt überdies gemäss eigenen

Aussagen bei seinen Eltern, was befürchten lässt, dass mangelnde Tagestruktur

(der Beschuldigte gibt an, dass er morgens je nachdem zwischen 8.00 Uhr

und 12.00 Uhr aufstehe) und Perspektivlosigkeit zu erneutem Drogenkonsum und

damit verbundener Delinquenz führen können. Insgesamt kann dem Berufungskläger

damit keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der

bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren ist.

7.

7.1 Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die

Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem

vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

7.1.1 Der

Beschuldigte beantragt, dass – im Falle der Prüfung der Landesverweisung –

folgende Punkte gegen die Anordnung einer solchen sprächen: Der Beschuldigte lebe

seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Mittlerweile also seit bereits 30

Jahren. Es handle sich entsprechend um einen schweren persönlichen Härtefall. Seine

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden ausserordentlich

hoch wiegen. Seine Tochter, seine Eltern und seine Geschwister lebten in der

Schweiz. Die berufliche Integration sei bisher leider nicht geglückt. Zudem sei

er aktuell drogenabhängig und lebe weiterhin mit seiner Familie zusammen, von

welcher er unterstützt werde. Auch wenn es der Familie nicht gelungen sei, den Beschuldigten

von Delikten abzuhalten, werde er aber dennoch von dieser unterstützt. Seine

ganze Familie wolle, dass es ihm wieder besser gehe und er auch weiterhin in

der Schweiz verbleibe. Eine Integration in der Schweiz sei möglich, kenne er

doch eigentlich nur die Schweiz. Alleine aufgrund seiner Ferienaufenthalte im

Kosovo könne nicht davon geredet werden, dass er sich dort integrieren könnte.

Erst recht, da er nun drogenabhängig sei. Im Gegensatz zur Schweiz würde ihm

seine Drogensucht im Kosovo keine Integration ermöglichen.

7.1.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Beschuldigte für eine Dauer

von acht Jahren des Landes zu verweisen sei.

7.2 Das

Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen Raubes (Art. 140

StGB) und/oder qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4) verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a

Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat

im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem

unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob

die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E.

1.4.1 S. 171; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).

7.3 Der

Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich

unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art.

156 Abs. 3 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB,

verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

somit erfüllt.

7.4 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken

würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls

zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen

(unten E. 7.7; vgl. zum Prüfungsschema de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

7.5

7.5.1 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2

S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra

2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem

Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen

ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3

S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.

2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn

auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144

IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine

erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.

September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB

N 21).

Zwar ist gemäss

der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1,

8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden

keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei

Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine

Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit

Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung

als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

7.5.2

Art. 66a StGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren

(BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus

Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu

beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom

9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die

nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom

18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019

E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Aus diesem

Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien

abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit

und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen

Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und

andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter

allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung

gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,

auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten,

dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt:

Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie

gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft

«notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom

24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

7.5.3 In

Bezug auf die persönliche und familiäre Situation hat die Vorinstanz zutreffend

festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit

seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz einreiste (Familiennachzug, vgl.

Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz

auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31.

Mai 2023 abläuft. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte zum einen im

Alter von 14 Jahren für zwei Jahre in den Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S.

146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum

anderen mit persönlichem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie für weitere vier Jahre in

den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136). Als Grund für die Abreise

führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei, eine geeignete Lehrstelle

zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland weiterzubilden (vgl. Akten

S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt abgelehnt, da die Reintegration

des Beschuldigten in der Schweiz nach dem beabsichtigen Auslandsaufenthalt

nicht gewährleistet sei und seine bisherige Integration beeinträchtige (Akten

S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge

in den letzten Jahren ferienhalber im Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch

seine Grossmutter lebt (Akten S. 832). Was seine familiären Beziehungen in sein

Heimatland angeht, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte

er zunächst aus, dass nur noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er

auch besucht und dort 3-4 Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die

Grossmutter lebe in einer kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dort, die

Lebenssituation dort sei katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen

Leute (Akten S. 1082). Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der

Grossmutter verbracht habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte

aus, dass er die Ferien mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe

(Akten S. 1082). Entgegen den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten

ist mithin davon auszugehen, dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und

familiäres Netz in seinem Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr

in den Kosovo zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss

eigenen Angaben Albanisch (Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage,

sich in dieser Sprache schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus

der Haft an seine Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss],

damit sie schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon

auszugehen, dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein

intaktes Netz hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.

Der Beschuldigte

heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst die Ehefrau (D____) und

seine Tochter (E____, in Basel am [...] geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren.

Diese leben nun – wie auch seine beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel

(vgl. Akten S. 29). Der Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner

Ehefrau D____ verheiratet, die bislang keine Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S. 1045), die Ehe ist aber als

zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch gemäss eigenen Aussagen

mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither mit der gemeinsamen

Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der Beschuldigte nicht

nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten S. 1077). Zudem

wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar 2021 unter anderem

wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt

(zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in

Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten

vor dem Appellationsgericht aus, dass ein Weiterzug an die zweite Instanz «von

unserer Seite […] nicht unbedingt sein [muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe

er normalerweise jeden Samstag für vier Stunden sehen. Wenn sie etwas

Spezielles unternehmen würden, dürfte er die Tochter den ganzen Tag haben, sie

übernachte aber nicht bei ihm (Akten S. 1077). Im Ergebnis ist demnach eine

aktuelle intakte Beziehung der Eheleute nicht anzunehmen, der Beschuldigte

pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu seiner Tochter. Jedoch gilt es

festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang unterliess, sich um eine

Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern, die (wie auch seine

Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte (vgl. Akten S. 75,

80 f.). E____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S. 1044), jedoch

wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt. Der Umstand,

dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit vonseiten der

Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der Beschuldigte

selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des

Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand

sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die

Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu

seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit

zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in

finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte.

Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch

seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss

einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde

er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das

normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort,

sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem

Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwerster mit dem Tod gedroht

und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden

darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon

lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag vorher

sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst in

neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder einer

Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie verstehe

(Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten «Statements»,

Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die familiären Beziehungen

als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem Beschuldigten doch eine

empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies kann aber nicht darüber

hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem erwiesenermassen kein

nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) pflegte.

7.5.4 Hinsichtlich

der wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist des Weiteren relevant,

dass er keinen Beruf erlernt und es nicht geschafft hat, sich in

wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Offenbar hat er jeweils nur

kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt (Akten

S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er momentan arbeitslos und bezieht

Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten

wies per 15. Oktober 2020 Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993

ff.), was eine Verschuldung in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner

Schuldensituation wurde er vom Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf

aufmerksam gemacht, dass dadurch ein Grund zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch

nicht von der weiteren Anhäufung von Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72

f., 133). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich

ohne weiteres verständigen. Wie bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine

Muttersprache ebenso. Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits

mehrfach straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige

Rechtsordnung halten kann. So weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit

2013 mehrere Einträge wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

Sachbeschädigung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030

f.). Auch wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im

vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit

Urteil des Strafgerichts (noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen

versuchter Erpressung, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung,

Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S.

1038). Die bisher ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den

Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand

sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine

Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration des

Beschuldigten folglich nicht als gelungen bezeichnet werden.

7.5.5 Nach

Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte – insbesondere

aufgrund der Umstände, dass er sich schon den grössten Teil seines Lebens in

der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier wohnt – knapp noch die

Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles.

7.6 Jedoch

fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des

Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die

Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der

Beschuldigte wird unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer

Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten

verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung

begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu

berücksichtigen, dass die Taten in der Öffentlichkeit und zum Nachteil einer

ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt unbekannten Person begangen wurden. Seit

Begehung dieser Straftaten im Jahre 2019 ist auch noch keine übermässig lange

Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits

erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021

erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt.

Die diversen Vorstrafen haben den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon

abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen

Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen

dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der

Beschuldigte in der Schweiz insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt

bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine

wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner

Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest

intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem

Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz, ist es

dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch

beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte,

wie seine Grossmutter oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt,

und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in

seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der

Beschuldigte verbringt auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich

in seiner Jugend zudem zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für

weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte

finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht

zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an

und lebt mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch

nicht die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich

der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere

seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und

wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die

familiären Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits

ist der Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und

erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt.

Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu

seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der

gemeinsamen Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der

Beschuldigte die Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier

Stunden sehen, jedoch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der

Beschuldigte bislang nicht einmal daran interessiert war, für seine –

mittlerweile sechseinhalbjährige (!) – Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu

beantragen, befand sie sich doch bislang – wie die Mutter – illegal in der

Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung hat E____ nun zwar erhalten, aber erst

auf Initiative der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine

gewisse Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange

seiner Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der

Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame

Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für E____ im

Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der

Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie

übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es

ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung

den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen

Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug

von Basel nach Priština nur rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der

Fluggesellschaft [...]) und stammt doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter

aus der Region bzw. aus Serbien. Wie bereits aufgezeigt wurde, kann auch die

familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht gross zu

Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in

regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der

Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und

regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die

Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit

gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht

unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der

Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz – sofern es

denn vorhanden ist – ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte,

aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem

Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen

erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch

ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist,

mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem

Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz

zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe

entgegen. Zwar befindet er sich momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch

wären einerseits mit grosser Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten

Medikamente auch in seinem Heimatland verfügbar, andererseits sagte der

Beschuldigte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowieso

plane, die ihm verschriebenen Medikamente abzusetzen (Akten S. 1080).

Im Ergebnis überwiegt

somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden

und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden

gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.

7.7 Schliesslich

gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR

0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das

FZA kann sich der Beschuldigte als kosovarischer Staatsangehöriger nicht

berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese

bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne

E. 7.6).

7.8 Die

Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre festgelegt. Diese

Dauer wird vom Beschuldigten – aufgrund des beantragten Verzichts auf eine

Landesverweisung – nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch unter Abwägung

der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das

öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die

durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. Im Ergebnis

bleibt es entsprechend bei der Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren.

7.9 Überdies

wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art.

20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der

Beschuldigte beantragt nicht explizit, dass von einer Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

7.10 Gemäss

Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)

können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben

werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer

Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom

urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen

verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was

unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG)

Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176

ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a

StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die

Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die

Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen

der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im

SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10

f.).

7.10.1 Der

Beschuldigte ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und

somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen mehrere der

begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor,

was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten deutlich über der Jahresschwelle.

Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt

worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu

verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der

Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen

eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung

kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung

verwiesen werden (E. 7.5 ff.).

7.10.2 Das

vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20

N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

7.11 Schliesslich

gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die

Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art.

66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der

Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz.

15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56,

jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht

bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter

im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem

Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen»

eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des

Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu

verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22.

März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das

Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung

kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung

bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (AGE.SB.2019.68 vom

21. August 2020 E. 7.11; anders noch AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018

E. 5.4.4).

Doch auch wenn

eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für

deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen Auswirkungen

die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich die Dauer der

Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters gemessen an der

Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21.

August 2020 E. 7.11, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im

vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben

E. 7.5 ff.) sagen, dass eine zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das

Gesamtstrafmass entfällt und dieser auch aufgrund des die beiden Verbrechen

betreffenden sicher nicht mehr leicht wiegenden Verschuldens des Beschuldigten

nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.

8.

Der Beschuldigte

verlangt schliesslich, dass er lediglich zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe

von CHF 500.– (anstatt CHF 1'000.–) zuzüglich Zins seit dem 22. August 2019 zu

verurteilen sei. Dieses Begehren wird nicht weiter begründet. Insofern kann

gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden, womit die vorinstanzliche Verurteilung zur

Leistung von Genugtuung an den Privatkläger 1 in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 zu bestätigen ist.

9. Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte im

zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen (zwar erfolgte vorliegend ein Freispruch wegen Hehlerei, dieser hätte

jedoch in der Gesamtschau nur einen marginalen Einfluss auf die Gebühr, weshalb

keine Reduzierung vorzunehmen ist). Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für

das erstinstanzliche Verfahren.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der

Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – mit

seinem Rechtsmittel, ebenso die Staatsanwaltschaft grösstenteils mit ihrer

Anschlussberufung. Unter diesen Umständen trägt der Beschuldigte die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2'500.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

Für die zweite

Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der

amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF

5'743.35 (Aufwand Honorarnote zzgl. 4 ½ Stunden für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 44.90, zuzüglich 7,7 % MWST

von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95 ausgerichtet. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16.

Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an

die [...] sowie Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der

Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 22. August 2019;

-

Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...] (Pos. 1106), des

beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der beschlagnahmten Schlüsselanhänger

(Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin;

-

Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den

Beschuldigten;

-

Rückgabe des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an B____;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird des Raubes, der versuchten

Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie

einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 3 i.V.m.

22 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches,

Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 37 Abs. 3, 94 Abs. 1 lit. a und 95 Abs. 1

lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung, Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung sowie Art.

49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der Hehlerei bezüglich

Anklageziffer I. 4. freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verord­nung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF

1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 an B____ verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'743.35 und ein Auslagenersatz von CHF

44.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).