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Entscheid

SB.2020.25

Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe

14. Dezember 2021Deutsch14 min

Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.25

URTEIL

vom 14.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr.

Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Februar 2020

betreffend Widerruf der bedingt

ausgesprochenen Vorstrafe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend

Berufungsbeklagter) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.–, sowie zu einer Busse von CHF

400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem

wurde die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2

Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungsbeklagte verwarnt

und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Schliesslich wurden ihm die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘740.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil

hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Berufungsklägerin) am 2. April

2020 fristgerecht Berufung erklärt. Der Berufungsbeklagte hat innert Frist

weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020 beantragt die Berufungsklägerin, dass in

Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 der

Berufungsbeklagte unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft am 14. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2 Jahre) im Sinne einer Gesamtstrafe zu

einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer

Busse von CHF 500.– zu verurteilen sei. Zudem seien dem Berufungsbeklagten die

Verfahrenskosten aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die

Berufungsklägerin, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit

Berufungsantwort vom 14. September 2020 lässt der Berufungsbeklagte

in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung beantragen;

unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Verfügung vom 9.

März 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass lediglich der nicht erfolgte

Widerruf der Vorstrafe streitig sei, das Gericht sich einen persönlichen

Eindruck von der aktuellen Situation des Berufungsbeklagten verschaffen wolle

und das schriftliche Verfahren hierzu nicht geeignet sei. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 wurde der Berufungsbeklagte

wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder

Kontrollschildern schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit 4 Jahre) wegen des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens

ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen

und / oder Kontrollschildern im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt.

An der

Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2021 haben die Berufungsklägerin und der

Berufungsbeklagte mit seiner Verteidigerin teilgenommen und plädiert. Für die

Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für

den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1

StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und

fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Schuldsprüche wegen Fahrens in

fahr­unfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkohol­konzentration), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln sind deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden

2.

2.1

Die

Berufungsklägerin beantragt, dass die am 14. Februar 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 100.– entgegen der Annahme der Vorinstanz zu wider­rufen sei. Zusammen

mit dem Schuldspruch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der

Verletzung der Verkehrsregeln seien gegenüber dem Berufungsbeklagten folglich im

Sinne einer Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF

60.– sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen.

2.2

Begeht

der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist

deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das

Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die

widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer

Anwendung von Artikel 49 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine

Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte

weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.

Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte

der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten

Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag

der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Der Widerruf ist

nur anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten

auszugehen ist, d.h., wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine

eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der

Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen

Umstände vorzunehmen. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der

Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. In die Beurteilung sind neben den

Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen

miteinzubeziehen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, soziale

Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen

Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der

Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich

die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E.

4.4; BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen

BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1; vgl. auch AGE SB.2017.133

vom 10. April 2017 E. 3.4.1). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist

auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen

wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten

Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe

vollzogen wird. Dies kann insbesondere unter dem Aspekt der Resozialisierung

eine angemessene und sinnvolle Lösung sein (BGE 107 IV 91 E. 2.d). Auch

das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann

unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für

die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich

bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 1.3, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Art. 46 StGB N 43; je mit Hinweisen).

2.3

Die

Vorinstanz begründet im angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend,

weshalb sie auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom

14.

Februar 2017 – welche ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration)

ausgesprochen wurde – verzichtet hat. Es wurden alle für die Legalprognose

relevanten Faktoren einer Gesamtwürdigung unterzogen.

Dem Argument der

Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sich von der Vorstrafe vom 14.

Februar 2017 nicht beeindrucken lassen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die

Vorinstanz die neue Strafe unbedingt ausgesprochen hat und davon ausgehen

durfte, dass er damit zum ersten Mal die Härte einer unbedingten, nicht unerheblichen

Strafe zu spüren bekommt und der entsprechende Vollzug der neuen Strafe eine

Warnungswirkung auf den Beschuldigten ausübt. Dabei hat sie die Vorstrafe «erheblich

zu Ungunsten» des Berufungsbeklagten in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die

Berufungsklägerin übersieht, dass mit einem Widerruf der Vorstrafe vom 14.

Februar 2017 dem ebenfalls zu beachtenden Resozialisierungsgedanken

entgegengewirkt würde und die Abbezahlung seiner Schulden im damaligen

Zeitpunkt bereits einschneidend auf den Berufungsbeklagten gewirkt haben muss.

Die

Berufungsklägerin vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche

Einschätzung, wonach der Berufungsbeklagte versucht habe, seine Probleme mit

einer intensivierten psychiatrischen Behandlung proaktiv anzugehen, nicht

erwiesen sei. So wurde in der Verhandlung vor der Vorinstanz u.a. ein

Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingereicht,

welches bestätigt hat, dass der Berufungsbeklagte sich in psychiatrischer

Behandlung befand. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte ein

Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 10. Dezember 2021 eingereicht, gemäss

welchem er sich seit dem Jahr 2018 intermittierend in ambulanter Behandlung

befinde. Ob und inwiefern sich diese Behandlungen auf die – im Übrigen von den

Strafverfolgungsbehörden nachzuweisende – angeblich schwere Suchtproblematik

bezieht, ist mit der treffenden Auffassung des Berufungsbeklagten nicht einzige

Komponente, welche bei der Frage der Bewährungsaussichten Beachtung finden muss.

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsbeklagte

im Tatzeitpunkt aufgrund des Todes seines Vaters und seiner Lebenspartnerin in

einer psychisch schwierigen Situation befand, welche ihn offenbar zum

Alkoholabusus veranlasste. Unbestritten ist auch, dass der Kokainkonsum des Berufungsbeklagten

im Tatzeitpunkt unter dem für die Fahrfähigkeit relevanten Messwert lag und

daraus nicht ohne weiteres eine schwere Suchtproblematik abgeleitet werden

kann.

Wie seinem

Strafregister zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbeklagte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 rechtskräftig wegen

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern

schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 17. Dezember

2019.

von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– wegen des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern

im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 110.– verurteilt. Zwar trifft es zu, dass sich die Legalprognose der

Vorinstanz angesichts der erneuten Delinquenz des Berufungsbeklagten

nachträglich als zu optimistisch erwiesen hat. An der Rechtmässigkeit des

Widerrufsverzichts vermögen aber auch die neuen Strafen nichts zu ändern. Die

genannten Strafen, wovon eine kurz vor dem angefochtenen Urteil bedingt

ausgesprochen wurde, wurden dem Berufungsbeklagten als Gesamtstrafe auferlegt. Es

darf davon ausgegangen werden, dass sie den Berufungsbeklagten in Verbindung

mit dem erfolgten Entzug des Füh­rerausweises und den Kosten im

Administrativerfahren – namentlich zu dessen Wiedererlangung – zusätzlich

disziplinieren und von einschlägiger Delinquenz abhalten werden. In diesem

Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass die entsprechenden Verletzungen

der Strassenverkehrsregeln nicht unmittelbar mit dem Konsum von Alkohol zusammenhängen

und daraus per se zumindest keine Schlechtprognose für das Fahren in fahrunfähigem

Zustand abgeleitet werden kann. Insbesondere auch mit Blick auf die finanzielle

Situation des Berufungsbeklagten, welcher aktuell von der Sozialhilfe

unterstützt wird, erscheint per Saldo der Widerruf der Vorstrafe vom 2017 nicht

erforderlich und ist auch unter dem Aspekt der Resozialisierung vorliegend

davon abzusehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für den

Berufungsbeklagten aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht

einfach ist, in seinem angestammten Beruf ohne Fahrzeug rasch wieder eine

Tätigkeit zu finden. Dass sich der Berufungsbeklagte aktuell in ungünstigen

persönlichen Verhältnissen befindet, spricht aber nicht per se für schlechte

Bewährungsaussichten. Immerhin ist belegt, dass er im Jahre 2020 einen Versuch

der Wiederaufnahme seines Berufs bei der Thoenen Bauunternehmung AG gestartet hat.

Er legte an der Berufungsverhandlung auch glaubwürdig dar, dass er gewillt sei,

im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Wie

erwähnt hat der Berufungsbeklagte zudem bestätigt, dass er sich immer noch in

psychiatrischer Behandlung befindet. Der Vollzug einer weiteren Geldstrafe könnten

seine Situation im Ergebnis destabilisieren.

Im Rahmen einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist daher auf den Widerruf der bedingt

ausgesprochenen Vorstrafe vom 14. Februar 2017 knapp zu verzichten. Die

unbedingte Aussprechung der neuen Strafe, die Aussprechung einer Verwarnung und

die Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe scheinen vor diesem Hintergrund

hinreichend geeignet, den Berufungsbeklagten von der Verübung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und den bestehenden Bedenken bezüglich der

Prognose Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte ist aber ausdrücklich darauf

hinzuweisen, dass im Falle erneuter Delinquenz innerhalb der verlängerten

Probezeit sich der Verzicht auf den Widerruf kaum mehr rechtfertigen liesse.

3.

Nach dem

Gesagten wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die am

14.

Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen

wird der Berufungsbeklagte verwarnt, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und er dem

angefochtenen Urteil folgend zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.–

sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

4.

4.1

Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2'740.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

4.2

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1; AGE SB.2019.98 vom 1. Juni 2021 E. 7.2). Die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das zweitinstanzliche

Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang keine Kosten erhoben. Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, B____[...], Rechtsanwältin, ist für ihre Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 geltend

Dispositiv

gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Demnach ist ihr ein Honorar von CHF 1'958.40.–

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 5. Februar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, 91a Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit

51 Abs. 1 + 3 SVG und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB.

In Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft wird die am 14. Februar 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46

Abs. 2+3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der

Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

A____ wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie

zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4

Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 2'740.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das

zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 1'958.40.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagter

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).