SB.2020.25
Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe
14. Dezember 2021Deutsch14 min
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.25
URTEIL
vom 14.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Dr.
Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Februar 2020
betreffend Widerruf der bedingt
ausgesprochenen Vorstrafe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.–, sowie zu einer Busse von CHF
400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem
wurde die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2
Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungsbeklagte verwarnt
und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Schliesslich wurden ihm die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘740.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil
hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Berufungsklägerin) am 2. April
2020 fristgerecht Berufung erklärt. Der Berufungsbeklagte hat innert Frist
weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020 beantragt die Berufungsklägerin, dass in
Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 der
Berufungsbeklagte unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 14. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2 Jahre) im Sinne einer Gesamtstrafe zu
einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer
Busse von CHF 500.– zu verurteilen sei. Zudem seien dem Berufungsbeklagten die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die
Berufungsklägerin, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit
Berufungsantwort vom 14. September 2020 lässt der Berufungsbeklagte
in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung beantragen;
unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Verfügung vom 9.
März 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass lediglich der nicht erfolgte
Widerruf der Vorstrafe streitig sei, das Gericht sich einen persönlichen
Eindruck von der aktuellen Situation des Berufungsbeklagten verschaffen wolle
und das schriftliche Verfahren hierzu nicht geeignet sei. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 wurde der Berufungsbeklagte
wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder
Kontrollschildern schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit 4 Jahre) wegen des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens
ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen
und / oder Kontrollschildern im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt.
An der
Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2021 haben die Berufungsklägerin und der
Berufungsbeklagte mit seiner Verteidigerin teilgenommen und plädiert. Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für
den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1
StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Schuldsprüche wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln sind deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden
2.
2.1
Die
Berufungsklägerin beantragt, dass die am 14. Februar 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 100.– entgegen der Annahme der Vorinstanz zu widerrufen sei. Zusammen
mit dem Schuldspruch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der
Verletzung der Verkehrsregeln seien gegenüber dem Berufungsbeklagten folglich im
Sinne einer Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
60.– sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen.
2.2
Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die
widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer
Anwendung von Artikel 49 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine
Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.
Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte
der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten
Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag
der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Der Widerruf ist
nur anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten
auszugehen ist, d.h., wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der
Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der
Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. In die Beurteilung sind neben den
Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen
miteinzubeziehen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, soziale
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der
Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich
die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E.
4.4; BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen
BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1; vgl. auch AGE SB.2017.133
vom 10. April 2017 E. 3.4.1). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird. Dies kann insbesondere unter dem Aspekt der Resozialisierung
eine angemessene und sinnvolle Lösung sein (BGE 107 IV 91 E. 2.d). Auch
das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann
unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für
die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich
bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 1.3, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Art. 46 StGB N 43; je mit Hinweisen).
2.3
Die
Vorinstanz begründet im angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend,
weshalb sie auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom
14.
Februar 2017 – welche ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration)
ausgesprochen wurde – verzichtet hat. Es wurden alle für die Legalprognose
relevanten Faktoren einer Gesamtwürdigung unterzogen.
Dem Argument der
Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sich von der Vorstrafe vom 14.
Februar 2017 nicht beeindrucken lassen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz die neue Strafe unbedingt ausgesprochen hat und davon ausgehen
durfte, dass er damit zum ersten Mal die Härte einer unbedingten, nicht unerheblichen
Strafe zu spüren bekommt und der entsprechende Vollzug der neuen Strafe eine
Warnungswirkung auf den Beschuldigten ausübt. Dabei hat sie die Vorstrafe «erheblich
zu Ungunsten» des Berufungsbeklagten in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die
Berufungsklägerin übersieht, dass mit einem Widerruf der Vorstrafe vom 14.
Februar 2017 dem ebenfalls zu beachtenden Resozialisierungsgedanken
entgegengewirkt würde und die Abbezahlung seiner Schulden im damaligen
Zeitpunkt bereits einschneidend auf den Berufungsbeklagten gewirkt haben muss.
Die
Berufungsklägerin vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche
Einschätzung, wonach der Berufungsbeklagte versucht habe, seine Probleme mit
einer intensivierten psychiatrischen Behandlung proaktiv anzugehen, nicht
erwiesen sei. So wurde in der Verhandlung vor der Vorinstanz u.a. ein
Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingereicht,
welches bestätigt hat, dass der Berufungsbeklagte sich in psychiatrischer
Behandlung befand. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte ein
Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 10. Dezember 2021 eingereicht, gemäss
welchem er sich seit dem Jahr 2018 intermittierend in ambulanter Behandlung
befinde. Ob und inwiefern sich diese Behandlungen auf die – im Übrigen von den
Strafverfolgungsbehörden nachzuweisende – angeblich schwere Suchtproblematik
bezieht, ist mit der treffenden Auffassung des Berufungsbeklagten nicht einzige
Komponente, welche bei der Frage der Bewährungsaussichten Beachtung finden muss.
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsbeklagte
im Tatzeitpunkt aufgrund des Todes seines Vaters und seiner Lebenspartnerin in
einer psychisch schwierigen Situation befand, welche ihn offenbar zum
Alkoholabusus veranlasste. Unbestritten ist auch, dass der Kokainkonsum des Berufungsbeklagten
im Tatzeitpunkt unter dem für die Fahrfähigkeit relevanten Messwert lag und
daraus nicht ohne weiteres eine schwere Suchtproblematik abgeleitet werden
kann.
Wie seinem
Strafregister zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbeklagte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 rechtskräftig wegen
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern
schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 17. Dezember
2019.
von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– wegen des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern
im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 110.– verurteilt. Zwar trifft es zu, dass sich die Legalprognose der
Vorinstanz angesichts der erneuten Delinquenz des Berufungsbeklagten
nachträglich als zu optimistisch erwiesen hat. An der Rechtmässigkeit des
Widerrufsverzichts vermögen aber auch die neuen Strafen nichts zu ändern. Die
genannten Strafen, wovon eine kurz vor dem angefochtenen Urteil bedingt
ausgesprochen wurde, wurden dem Berufungsbeklagten als Gesamtstrafe auferlegt. Es
darf davon ausgegangen werden, dass sie den Berufungsbeklagten in Verbindung
mit dem erfolgten Entzug des Führerausweises und den Kosten im
Administrativerfahren – namentlich zu dessen Wiedererlangung – zusätzlich
disziplinieren und von einschlägiger Delinquenz abhalten werden. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass die entsprechenden Verletzungen
der Strassenverkehrsregeln nicht unmittelbar mit dem Konsum von Alkohol zusammenhängen
und daraus per se zumindest keine Schlechtprognose für das Fahren in fahrunfähigem
Zustand abgeleitet werden kann. Insbesondere auch mit Blick auf die finanzielle
Situation des Berufungsbeklagten, welcher aktuell von der Sozialhilfe
unterstützt wird, erscheint per Saldo der Widerruf der Vorstrafe vom 2017 nicht
erforderlich und ist auch unter dem Aspekt der Resozialisierung vorliegend
davon abzusehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für den
Berufungsbeklagten aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht
einfach ist, in seinem angestammten Beruf ohne Fahrzeug rasch wieder eine
Tätigkeit zu finden. Dass sich der Berufungsbeklagte aktuell in ungünstigen
persönlichen Verhältnissen befindet, spricht aber nicht per se für schlechte
Bewährungsaussichten. Immerhin ist belegt, dass er im Jahre 2020 einen Versuch
der Wiederaufnahme seines Berufs bei der Thoenen Bauunternehmung AG gestartet hat.
Er legte an der Berufungsverhandlung auch glaubwürdig dar, dass er gewillt sei,
im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Wie
erwähnt hat der Berufungsbeklagte zudem bestätigt, dass er sich immer noch in
psychiatrischer Behandlung befindet. Der Vollzug einer weiteren Geldstrafe könnten
seine Situation im Ergebnis destabilisieren.
Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist daher auf den Widerruf der bedingt
ausgesprochenen Vorstrafe vom 14. Februar 2017 knapp zu verzichten. Die
unbedingte Aussprechung der neuen Strafe, die Aussprechung einer Verwarnung und
die Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe scheinen vor diesem Hintergrund
hinreichend geeignet, den Berufungsbeklagten von der Verübung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und den bestehenden Bedenken bezüglich der
Prognose Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte ist aber ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass im Falle erneuter Delinquenz innerhalb der verlängerten
Probezeit sich der Verzicht auf den Widerruf kaum mehr rechtfertigen liesse.
3.
Nach dem
Gesagten wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die am
14.
Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen
wird der Berufungsbeklagte verwarnt, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und er dem
angefochtenen Urteil folgend zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.–
sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
4.
4.1
Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2'740.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
4.2
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1; AGE SB.2019.98 vom 1. Juni 2021 E. 7.2). Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das zweitinstanzliche
Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang keine Kosten erhoben. Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, B____[...], Rechtsanwältin, ist für ihre Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 geltend
Dispositiv
gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Demnach ist ihr ein Honorar von CHF 1'958.40.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 5. Februar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, 91a Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit
51 Abs. 1 + 3 SVG und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB.
In Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft wird die am 14. Februar 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46
Abs. 2+3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der
Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie
zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4
Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 2'740.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1'958.40.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagter
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).