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Entscheid

SB.2020.29

ad 1: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Landesverweisung ad 2: Raufhandel

12. November 2024Deutsch57 min

Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1‘500.– Genugtuung an C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.29

URTEIL

vom 12.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard ,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

c/o B____ , Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

C____,

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 8. November 2019

betreffend

ad 1: einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

Raufhandel

und Landesverweisung

ad 2: Raufhandel

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorinstanzliches

Urteil

1.1 Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8.

November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage) und unter

Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ für 4 Jahre des

Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener

Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1‘500.– Genugtuung an C____

verurteilt. Schliesslich wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 9‘469.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und

es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers sowie des

unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers beschlossen.

1.2 Mit

vorgenanntem Urteil wurde B____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich

11 Tagessätze für 11 Tage Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 7. Juni

2018 und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung

einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ihm wurden ferner erstinstanzliche

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 11‘468.60 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 2‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen

Verteidigerin beschlossen.

1.3 Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch D____

des Raufhandels und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 20. Juni 2018 (24 Tage) und unter

Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer

Landesverweisung wurde verzichtet. Ferner wurden ihm erstinstanzliche Verfahrenskosten

im Betrag von CHF 10‘343.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– auferlegt

und sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

2. Berufungen

Gegen dieses Urteil haben A____ (Berufungskläger 1) und B____

(Berufungskläger 2) mit jeweiligen Eingaben vom 18. November 2019 die Berufung

angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil dem Vertreter des

Berufungsklägers 1 am 23. März 2020 bzw. der Vertreterin des Berufungsklägers 2

am 24. März 2020 zugestellt worden ist.

2.1 Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat der

Berufungskläger 1 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 16. Juni 2020

innert einmalig erstreckter Frist begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge

zulasten des Staates beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben

und den Berufungskläger 1 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Entsprechend sei er nur wegen

Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.–,

mit zweijähriger Probezeit, zu verurteilen. Ferner sei auf eine

Landesverweisung, eventualiter auf deren Eintragung im Schengener

Informationssystem, zu verzichten. Im Sinne eines Beweisantrags seien zudem die

Strafakten der Verfahren VT.[…] und VT.[…] beizuziehen.

2.2 Der Berufungskläger 2 hat mit seiner bereits

begründeten Berufungserklärung vom 14. April 2020 einen kostenlosen Freispruch

beantragt. Zudem sei ihm pro erstandenen Hafttag eine Entschädigung von CHF

200.– auszurichten. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 teilte seine Vertreterin

dem Appellationsgericht zudem mit, dass der Berufungskläger 2 am 24. April 2020

ein zweites Kind erhalten habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger

haben auf eine Anschlussberufung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 22. Juni

2020 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in

sämtlichen Punkten und folglich die Abweisung der Berufungen unter Kostenfolge

beantragt und zudem um Dispensation von der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht

ersucht. Hierauf haben der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 27. August 2020

und der Berufungskläger 2 mit Eingabe vom 14. September 2020 repliziert. Am 14.

September 2020 hat der Privatkläger seine Berufungsantwort eingereicht. Er

beantragt die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung des

Berufungsklägers 1, soweit im Zivilpunkt darauf eingetreten werden könne.

Eventualiter sei der Privatkläger die amtliche Verteidigung (recte wohl: die

unentgeltliche Rechtspflege) zu bewilligen. Hierzu hat nur der Berufungskläger

1 am 9. Oktober 2020 eine Replik eingereicht.

3. Berufungsverfahren

3.1 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.

Juli 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, in Gutheissung des

entsprechenden Beweisantrags folgende Vorakten beigezogen und zu den Akten

genommen zu haben:

- Entscheid

des Appellationsgerichts BES.[…] vom 4. März 2021 betreffend Rechtsverweigerung

durch die Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 4. März 2021 (Gutheissung);

- Urteil

des Strafgerichts vom 6. September 2022 ES.[…] betreffend Anklage wegen

Raufhandels i.S. E____, C____, F____ und G____ (kostenlose Freisprüche für alle

Beschuldigten); und

- Entscheid

des Appellationsgerichts BES.[…] betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 25. April 2024 (Gutheissung).

3.2 Auf entsprechende Aufforderung der

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hin teilte der Vertreter

des Berufungsklägers 1 in seiner Eingabe vom 26. Juli 2024 mit, dass

dieser in […]/Kolumbien wohne und die Adresse von B____ ([...]) als

Zustelladresse gelten könne. Da der Berufungskläger 1 monatlich ca. CHF 280.–

verdiene und er sich deshalb eine Reise nach Basel an die Berufungsverhandlung

vor dem Appellationsgericht nicht leisten könne, ersuchte er zudem um

Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies wurde

ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2024 bewilligt.

3.3 Mit Eingabe vom 7. November 2024 teilte [...]

in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit, dass

auf ein persönliches Erscheinen an der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet

und an den mit Eingabe vom 14. September 2020 gestellten Rechtsbegehren

festgehalten werde. Der Privatkläger mache eine Entschädigung gegenüber dem

Berufungskläger 1 sowie ein Honorar für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

geltend, da eine entsprechende Entschädigung zum heutigen Zeitpunkt

uneinbringlich sein werde. Der Berufungskläger sei jedenfalls zu verurteilen,

die Differenz zum Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tragen.

3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12.

November 2024 wurde der Berufungskläger 2 befragt. Im Anschluss sind der

Verteidiger des Berufungsklägers 1 und die Verteidigerin des Berufungsklägers 2

zum Vortrag gelangt. Die freiwillig geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur

Verhandlung erschienen. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger des

Berufungsklägers 1 neu auch einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels

verlangt hat.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die

Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die

Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der

gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf

die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche

Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Mit der von seinem Verteidiger verfassten

Berufungserklärung vom 26. März 2020 (Akten S. 1332 ff.) ficht der

Berufungskläger 1 das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Seine Berufung

richtet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand und folglich auch gegen die Strafzumessung sowie gegen

die angeordnete Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener

Informationssystem (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.1).

Insoweit der Verteidiger des Berufungsklägers 1 erstmals in

seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, es werde

auch der Schuldspruch des Raufhandels angefochten (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1518 sowie oben, Sachverhalt, Ziff. 3.4), erweist sich dies

als verspätet. Bei bloss teilweiser Anfechtung eines erstinstanzlichen

Entscheids ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche

Abänderungen des Urteils verlangt werden und auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, dazu soeben E. 1.2.1). In der

Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 wurde dieser Schuldspruch gerade

nicht beanstandet. Es wurde vielmehr «wegen Raufhandels» eine bedingte

Geldstrafe beantragt (vgl. Akten S. 1332). Da nicht angefochtene Punkte in

Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO), ist eine nachträgliche Ausweitung

des Rechtsmittels nicht mehr möglich (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage 2020, Art. 399 N 14; Kistler

Vianin, Commentaire Romand, 2. Auflage 2019, Art. 399 N 21; BGer

6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; AGE SB.2021.94 vom 22. September 2023

E.1.2.2; Urteil B210633 des Obergerichts Zürich vom 9. Juni 2022 E. 2.2). Folglich

ist der Schuldspruch wegen Raufhandels gegenüber dem Berufungskläger 1 in

Rechtskraft erwachsen.

Soweit sich dagegen der Vertreter des Privatklägers in der

Berufungsantwort vom 14. September 2020 auf den Standpunkt stellt, dass in

der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 «keine Abänderung des

zivilrechtlich relevanten Entscheids beantragt worden» sei, weshalb «dieser

Punkt seitens des Berufungsklägers [1] nicht angefochten worden» und folglich

der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei (Akten S. 1401), kann ihm in

dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Wird die Berufung auf die Anfechtung

von Schuldsprüchen beschränkt, muss deren Gutheissung automatisch dazu führen,

dass die «mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils» neu überprüft

werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (so explizit

Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19

m.w.H.). Für den Fall der Gutheissung der Berufung in Bezug auf den beantragten

Freispruch gelten also «automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des

Urteils […], vor allem der Zivilpunkt […], als angefochten» (BGer 6B_1299/2018

vom 28. Januar 2018 E. 2.3 mit Verweis auf Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 N 18; Dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.

Auflage 2023, N 1548; Kistler Vianin,

a.a.O., Art. 399 N 27). Nur sofern das Berufungsgericht den Schuldspruch – in

Abweisung der Berufung – bestätigt, sind die weiteren Urteilspunkte bei einer

Beschränkung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu überprüfen

(Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19;

Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 399

Dispositiv

N 18). Entsprechend hat das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, dass das

Berufungsgericht auch über nicht angefochtene Punkte zu entscheiden hat, wenn

sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung (oder der Anschlussberufung)

sachlich aufdrängt («[La juridiction d’appel] peut revoir les points qui ne

sont pas contestés, seulement si leur modification s'impose à la suite de

l'admission de l'appel ou de l'appel joint», BGE 144 IV 383 E. 1.1 m.H.).

1.2.3 Der Berufungskläger 2 ficht mit der von seiner

Verteidigerin verfassten Berufungserklärung vom 14. April 2020 (Akten S. 1335

ff.) den Schuldspruch des Raufhandels samt der Kostenfolgen an.

2. Schuldsprüche

2.1 Einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Unbestrittenermassen befanden sich die Berufungskläger sowie D____

am 27. Mai 2018, kurz vor 02.00 Uhr, in der [...], wo sie alkoholische Getränke

konsumierten. Auf entsprechende Bitte des als Serviceangestellten tätigen

Privatklägers gaben sie zunächst ihren Tisch frei, da dieser ab 02.00 Uhr für

eine andere Gruppe von Gästen reserviert war. Nachdem der Privatkläger den

Tisch vorbereitet und zu diesem Zweck unter anderem auch eine mit Früchten

gefüllte Schale bereitgestellt hatte, sperrte er den entsprechenden Bereich mit

einer Absperrvorrichtung gut sichtbar ab.

Gemäss Anklageschrift vom 12. August 2019 habe der

Berufungskläger 1 bereits wieder am Tisch gesessen und sich zudem an den nicht

für ihn bestimmten Früchten bedient, als der Privatkläger die Gäste sodann zum

Tisch geführt habe. Trotz wiederholter Aufforderung des Privatklägers, den

Tisch nun freizugeben, sei der Berufungskläger 1 sitzen geblieben. Auch der

Berufungskläger 2 und D____, die danebengestanden seien, hätten keinerlei

Anstalten gemacht, sich zu entfernen. Der Privatkläger habe dann D____

angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass der Berufungskläger 1 aufstehe und alle

drei den abgesperrten Bereich verliessen, worauf D____ aggressiv reagiert habe.

Dieser habe den Privatkläger festgehalten und es sei zu einem kleinen Gerangel

zwischen den beiden gekommen. In der Zwischenzeit habe der Berufungskläger 1

ein Trinkglas behändigt, welches er unvermittelt auf den Hinterkopf des

Privatklägers geschlagen habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf

genommen, dem Privatkläger «eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen oder

bei ihm eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit, insbesondere die

Zerstörung eines wichtigen Organs (in casu insbesondere des Auges und des

lebenswichtigen Gehirns) zu verursachen» (Akten S. 1107 f.).

Der Privatkläger habe gemäss den Feststellungen in der

Anklageschrift u.a. «eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, leicht

geschwungene, glatt berandete, einige Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit

blutig feuchtem Wundgrund (Schnittverletzung) an der rechten Wange erlitten

(Anklageschrift vom 12. August 2019, Akten S. 1108).

2.1.1

2.1.1.1 In tatsächlich Hinsicht stützte die Vorinstanz

ihren Schuldspruch auf die Aufnahmen der Videoüberwachung der [...], welche

eine abschliessende und objektive Beurteilung des Sachverhalts erlaubten,

wenngleich die Aufnahmezeiten nicht der effektiven Uhrzeit entsprechen würden.

Eine Kombination der beiden aus verschiedenen Winkeln aufgenommenen Videos 7

und 8 erlaube eine recht klare Rekonstruktion der Ereignisse.

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist im Video 7 bei

02:07:40 erkennbar, wie ein Kellner, vermutlich der Privatkläger, eine leere

Lounge mit einem Seil absperrt. Sowohl der Berufungskläger 2 als auch D____

halten sich vor der abgesperrten Lounge auf (identifizierbar bei 02:08:13 resp.

02:08:42). Bei 02:10:10 erscheint der Berufungskläger 1 vor der Lounge, steigt

mit einem Bein über das Absperrseil, beugt sich zum Tisch und ergreift mit der

rechten Hand etwas. Unmittelbar folgend wird er vom Privatkläger angesprochen.

Der Berufungskläger 1 nimmt daraufhin ein Glas vom Tisch (02:10:22). Es entsteht

eine Diskussion zwischen den Berufungskläger und dem Privatkläger. Der Berufungskläger

1 nimmt nun sein Bein wieder aus dem abgesperrten Bereich. Er befindet sich im

Rücken des Privatklägers, der mit dem Berufungskläger 2 diskutiert. Während im

Video 7 bei 02:10:51 nur zu sehen ist, dass ein Geschubse entsteht, zeigt das

Video 8 zum gleichen Zeitpunkt, dass der Privatkläger den vor ihm stehenden D____

mit einem Stoss gegen die Brust von sich wegschiebt. Unmittelbar darauf kommt

es zum Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas: er holt aus und schlägt

gegen den Privatkläger, der seitlich von hinten auf seiner rechten Kopfseite

getroffen wird. Die Umstehenden ducken sich weg, da offenbar Flüssigkeit oder

Scherben durch die Luft fliegen (02:10:53).

Die Beschaffenheit des fraglichen Glases sei nicht

aktenkundig; auch der Privatkläger könne dazu keine Angaben machen. Aufgrund

der verhältnismässig leichten Verletzungen sowie der Tatsache, dass etwas

anderes von niemandem behauptet werde, sei jedenfalls in dubio davon

auszugehen, dass es sich um ein leichtes, dünnwandiges Glas (z.B. ein

Champagner- oder Weinglas) gehandelt habe.

2.1.1.2 Der Verteidiger macht zunächst eine Verletzung

des Anklageprinzips geltend, da der Berufungskläger 1 «wegen eines anderen

Sachverhalts als dem angeklagten» verurteilt worden sei. Angeklagt sei ein

Schlag auf den Hinterkopf, während das Strafgericht von einem Schlag «seitlich

von hinten an den Kopf» ausgehe. Es handle sich um einen eigentlichen

Kunstgriff bzw. um den Versuch, die Anklage (Schlag auf den Hinterkopf) mit dem

Video (Schlag auf den Hinterkopf) und dem Verletzungsbild des Privatklägers

(Rissquetschwunde vorne im Gesicht bzw. an der rechten Wange) in Einklang zu

bringen (Berufungsbegründung, Akten S. 1369 f.).

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325

Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und

Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit.

a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten

und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in

objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich

bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E.

2.2, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt

der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt

ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die

für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind.

Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten

Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie

darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 7B_11/2021,

7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an

den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn

die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die

Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das

Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht

(BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Soweit der Verteidiger eine Verletzung des aus dem

Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabilitätsprinzips geltend machen will, ist er

damit nicht zu hören. Es ist zwar bedauerlich, dass die Anklage

unpräzise von einem Schlag «auf dem Hinterkopf» ausgeht, statt [wohl

gemeint] von hinten gegen den Kopf. Gleichzeitig beschreibt die Anklage aber

auch eine Inkaufnahme der Zerstörung «des Auges» und eine Schnittverletzung an

der rechten Wange des Privatklägers (vgl. oben, E. 2.1 [dritter Absatz]), womit

die Anklage in Bezug auf das Verletzungsbild – zumindest implizit – davon

ausgeht, dass der Privatkläger von dem Schlag im Gesicht getroffen wurde. Im

Falle einer solchen Ungenauigkeit erfolgt die nähere Begründung der Anklage an

den Schranken und es ist insbesondere Sache des Gerichts, den Sachverhalt

abschliessend und verbindlich festzulegen (BGer 6B_763/2020 vom

23.03.2022 E. 2.4, 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurden der

Berufungskläger 2 und D____ gefragt, ob sie gesehen hätten, wie der

Berufungskläger dem Privatkläger ein Glas «über den Kopf geschlagen» habe (als

«en la cabeza» übersetzt, vgl. erstinstanzliche Audioaufnahme, ab 22.08 und

23.40). Der Privatkläger führte vor den Schranken des Strafgerichts seinerseits

aus, er habe nicht erwartet, ein Glas «ins Gesicht» zu bekommen. Davon habe er

die Schnittwunde erlitten, da sei er sich sicher: Der Berufungskläger habe ihm

das Glas «von hinten ins Gesicht gehauen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll,

Akten S. 1216 f.). In ihrem erstinstanzlichen Plädoyer knüpfte die

Staatsanwältin zwar an die Formulierung in der Anklage an («Sein Schlag mit dem

Glas auf den Hinterkopf» des Privatklägers), präzisierte diese aber sogleich

dahingehend, dass der Berufungskläger 1 «das Glas von hinten auf den Kopf» des

Privatklägers geschlagen habe (Akten S. 1224 und S. 1226). Zudem führte

sie explizit aus, dass der Privatkläger durch den Schlag mit dem Glas eine

Schnittwunde an der rechten Wange erlitten habe und dass beim Privatkläger auch

eine arge und bleibende Entstellung «des Gesichts» hätte resultieren können

(Akten S. 1225). Das Strafgericht legte den Sachverhalt schliesslich

insbesondere anhand der gesichteten Videoaufnahmen fest, die auch dem

Berufungskläger 1 und seiner Verteidigung bekannt waren, und erkannte dabei,

dass der Privatkläger durch den Schlag «auf seiner rechten Kopfseite getroffen»

worden sei (angefochtenes Urteil, S. 8), wovon er die Schnittverletzung

erlitten habe (a.a.O., S. 10).

Ferner ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen

Selbstzweck verfolgt, sondern die Umgrenzungs- und Informationsfunktion

gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll. So hat das

Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ungenauigkeiten solange nicht von

entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Dabei dürfen

insbesondere keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die

Anklageschrift gestellt werden (BGer 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1, 6B_1319/2016

vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, 6B_1313/2015 vom

29. November 2016 E. 1.3, je mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wusste der

Berufungskläger 1, welcher konkreter Handlung (Schlag mit dem

Glas an den Kopf des Privatklägers) er beschuldigt wurde. Sein Verteidiger

war in der Lage, die Ausrichtung des konkreten Schlags und damit auch die

daraus resultierenden Verletzungen des Privatklägers in Frage zu stellen (dazu

sogleich) und insbesondere auch die relevanten Videoaufzeichnungen zu exakt

diesem Punkt genauestens zu studieren («Gemäss Anklageschrift schlug A____ das

Glas auf den Hinterkopf, was mit den Videobildern auch richtig ist»,

erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1230; «auf dem Video ist eigentlich

erkennbar, dass er [der Berufungskläger 1] [ein] Prosecco oder Cüpliglas

nimmt und dem [Privatkläger] auf dem Hinterkopf schlägt. So auch angeklagt:

Schlag auf dem Hinterkopf», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517). Genau

darauf basierte denn auch seine Verteidigungsstrategie in diesem Anklagepunkt.

So anerkannte der Verteidiger in seinem Plädoyer vor Strafgericht, dass der

Berufungskläger 1 «sein Glas auf den Kopf» des Privatklägers geschlagen

habe, allerdings sei dies auf den Hinterkopf «und nicht ins Gesicht» gewesen.

Folglich könne sich der Privatkläger die Schnittwunden im Gesicht nicht von

diesem Schlag zugezogen haben, zumal von einem Schlag auf dem Hinterkopf keine

Schnittwunden im Gesicht entstehen könnten (Akten S. 1230; vgl. auch die

dahingehenden Ausführungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517, wonach am Hinterkopf

keinerlei Verletzungen festgestellt worden und folglich mit dem Schlag

keinerlei Verletzungen entstanden seien). Damit wird offensichtlich, dass der

Berufungskläger 1 sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte

und vorliegendenfalls eine effektive Verteidigung trotz der in der Anklage

enthaltenen Ungenauigkeit effektiv gesichert war. Auch vor diesem Hintergrund ist in casu keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.

2.1.1.3 Insoweit der Verteidiger in tatsächlicher

Hinsicht geltend macht, das Strafgericht habe den Sachverhalt falsch

festgestellt, zumal der Schlag mit dem Glas gemäss den Videobildern auch

tatsächlich auf den Hinterkopf des Privatklägers und nicht vorne bzw. seitlich

von hinten auf seiner rechten Kopfseite erfolgt sei und er folglich auch nicht

zu den Verletzungen vorne im Gesicht an der rechten Wange des Privatklägers

geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 1370 f.), kann ihm nicht

gefolgt werden. Hierbei ist zunächst auf die detaillierten und oben

wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (angefochtenes

Urteil, S. 7 f., sowie oben E. 2.1.1.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei

Sichtung des Videos 7 mit zweifach reduzierter Geschwindigkeit (0.33x) bei

2:10:53 Uhr deutlich erkennbar ist, dass der Privatkläger – wie dies die

Vorinstanz korrekt festgestellt hat – seitlich von hinten auf seiner rechten

Kopfseite getroffen wird. Dies geht denn auch aus der Videoauswertung vom 18.

Juni 2018, Akten S. 811, hervor, wonach der Privatkläger dann «an seiner rechten

Gesichtshälfte getroffen» wurde. Sodann ist auf dem Video 6 bei 2:11:47 Uhr –

daher eine knappe Minute später – klar sichtbar, dass der Privatkläger eine blutende

Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte aufweist (vgl. wiederum die

Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 803), und zwar genau auf der

Höhe der später fotografierten «Hautdurchtrennung» (Bilddokumentation der

Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai

2018, Akten S. 1011). Nachdem der Verteidiger selber ausführt, dass es – nach

dem Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas – nur noch der Privatkläger

gewesen sei, der auf den Berufungskläger 1 eingeschlagen habe und dieser dem

Privatkläger «nichts entgegen zu setzen» gehabt habe (vgl. Berufungsbegründung,

Akten S. 1369 sowie zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1518), ist schon

damit erstellt, dass der Schlag mit dem Glas auch die fragliche Verletzung an

der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers verursacht hat. Entgegen den

Vorbringen des Verteidigers (vgl. seine Ausführungen in der

Berufungsbegründung, Akten S. 1372 f.) liegen keinerlei Anhaltspunkte für

einen anderen Verletzungshergang vor. Der Berufungskläger 1 hatte das Geschehen

vor Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2018 denn auch genauso geschildert:

Er habe sich umgedreht und «das erste genommen, was da auf dem Tisch stand. Es

war, glaube ich, ein Weinglas. Und weil das Glas so dünn war – ich habe ihn damit

geschlagen – ist es gleich zerbrochen und er hat angefangen zu bluten»

(Verhandlungsprotokoll, Akten S. 283).

2.1.1.4 Der Verteidiger weist – berechtigterweise –

darauf hin, dass der Privatkläger gemäss Austrittsbericht des

Universitätsspitals vom 28. Mai 2018 an der rechten Wange eine Rissquetschwunde

(«1 cm grosse RQW») und keine Schnittverletzung aufgewiesen habe (Berufungsbegründung,

Akten S. 1369), weshalb diese Wunde nicht durch einen Schlag mit dem Cüpliglas

entstanden sei.

Bei näherer Durchsicht der übrigen Arztberichte zeigt sich

aber, dass es sich bei der im Austrittsbericht erwähnten Rissquetschwunde

lediglich um einen Abtippfehler handeln muss: Den Akten liegt zunächst das vom

behandelnden Assistenzarzt des Notfallzentrums, H____, gleichentags handschriftlich

ausgestellte und persönlich unterschriebene ärztliche Zeugnis der

Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai

2018 bei, das «zum ausschliesslichen Gebrauch der Strafverfolgungsbehörde von

Basel-Stadt» ausgestellt wurde und dem Privatkläger im Gesicht – neben einer

hier nicht relevanten und später verworfenen Nasenbeinfraktur – lediglich

«Multiple Schnittverletzungen» attestierte (Akten S. 564). Weiter liegt ein zweiter,

ebenfalls persönlich unterschriebener Bericht des Assistenzarztes der

Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik des

Universitätsspital Basel, I____, vom 27. Mai 2018 vor, der zu Handen des

Notfallzentrums betreffend den abzuklärenden Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur

erstellt wurde und in dem unter der Rubrik «Anamnese» ebenfalls nur von

«Multiple Schnittverletzungen am Gesicht […] mit Glas» ausgegangen wird (Akten

S. 619). Dass in dem – erst tags darauf erstellten und nicht

unterschriebenen – Austrittsbericht vom 28. Mai 2018 – trotz des beigelegten

Berichts von I____ – plötzlich von einer Rissquetschwunde die Rede ist, lässt

sich nicht nachvollziehen und nur mit einem Abtippfehler erklären. Die herbei

verwendete Abkürzung «RQW» ist denn auch völlig unlogisch unter der Ziffer

«Multiple kleine Schnittverletzungen am Gesicht mit Glas vom 27. August 2018»

erwähnt, obwohl weiter unten, unter «Jetziges Leiden» wiederum ausschliesslich

Schnittverletzungen erwähnt werden («Der Pat. Kommt mit der Sanität wegen

multiplen Schnittverletzungen am Gesicht […] nach einer Auseinandersetzung am

Arbeitsplatz. Die Schnittverletzungen wurden durch Flasche und Trinkgläser

verursacht», Akten S. 617). Schliesslich geht auch das in Auftrag gegebene

rechtsmedizinische Gutachten vom 27. Juli 2018 – unter Berücksichtigung der

Krankenunterlagen und insbesondere des vorgenannten Austrittsberichts – von

einer Schnittverletzung (und nicht von einer Rissquetschwunde) aus. Die

Bilddokumentation zeige an der rechten Wange des Privatklägers «eine annähernd

in Körperlängsachse verlaufende, leicht geschwungene, glatt berandete, einige

Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit blutig feuchtem Wundgrund». Anhand ihrer

Beschaffenheit sei diese Verletzung «mit einer Schnittverletzung vereinbar». Es

handle sich somit um eine frische Verletzung in Folge scharfer Gewalteinwirkung

durch einen schneidenden Gegenstand» (Akten S. 1009).

Folglich ist bezüglich der fraglichen Verletzung des

Privatklägers an seiner rechten Wange im Ergebnis von einer Schnittverletzung

auszugehen, was aus Sicht des Appellationsgericht denn auch – entgegen der

Ansicht des Verteidigers (Berufungsbegründung, Akten S. 1372) – die einzige

plausible Beschreibung der auf der Bilddokumentation des Universitätsspitals

(Akten S. 1011) ersichtlichen Verletzung des Privatklägers darstellt. Mit der

Vorinstanz – und entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers 1 vor

Zwangsmassnahmengericht (hierzu soeben, E. 2.1.1.3) – ist also davon

auszugehen, dass das dünnwandige Glas durch die Wucht des Schlages zu Bruch

gegangen ist und es dadurch die Schnittverletzung im Gesicht des Privatklägers

verursacht hat.

2.1.1.5 Schliesslich macht der Verteidiger geltend,

dass der Berufungskläger 1 Notwehrhilfe zu Gunsten von D____ geleistet habe,

nachdem der Privatkläger «diesem einen Würgegriff am Hals gemacht und ihn nach

hinten gestossen hatte». Der Berufungskläger 1 spreche nur spanisch und habe

gar nicht verstanden, was der Privatkläger gesagt oder gewollt habe. Er habe

lediglich mitbekommen, wie sich der Privatkläger «aggressiv» verhalten habe,

nachdem er «aus Versehen eine Frucht aus einer Schale von Dritten genommen

hatte» und wie er danach tätlich gegen D____ geworden sei (Berufungsbegründung,

Akten S. 1374).

Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz

geht diese Sachdarstellung indes in mehrerlei Hinsicht fehl: Gemäss dem in der

Anklageschrift beschriebenen – und insoweit unbestrittenen – Sachverhalt waren

die Berufungskläger und D____ zuvor vom Privatkläger aufgefordert worden, ihren

Tisch in der [...] zu verlassen, da dieser für andere Gäste reserviert worden

war. Der Berufungskläger 1 und seine beiden Begleiter waren dieser Aufforderung

nachgekommen (vgl. oben, E. 2.1 [erster Absatz]), womit ihnen – trotz allfälliger

Sprachbarrieren – offensichtlich klar war, dass sie sich in diesem Bereich

nicht mehr aufhalten durften. Nachdem der Privatkläger den Tisch für die

anderen Gäste vorbereitet und den Bereich abgesperrt hatte, bediente sich der

Berufungskläger 1 anerkanntermassen an den dort bereitgestellten Früchten. Dass

er lediglich «aus Versehen» eine Frucht «aus einer Schale von Dritten» genommen

habe, erscheint vor diesem Hintergrund geradezu lächerlich: Dass Früchte, die

auf einem Tisch in einem abgesperrten Bereich liegen, von welchem man nota bene

kurz davor weggewiesen worden war, nicht für einem bestimmt sind, ist

offenkundig. Dies musste auch dem Berufungskläger 1 klar gewesen sei,

zumal er mit einem Bein über das Absperrseil steigen musste (vgl. oben, E. 2.1.1.1

[zweiter Absatz]), um sich überhaupt an den Früchten bedienen zu können.

Folglich musste ihm auch klar sein, was der Privatkläger wollte, als er dies

sah und ihn unmittelbar darauf ansprach. Auch das Thema der anschliessenden

Diskussion war für ihn ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Privatkläger,

der – zwar nicht als Security (vgl. den Einwand in der Berufungsbegründung,

Akten S. 1374), aber immerhin als Serviceangestellter – dafür verantwortlich

war, den reservierten Tisch für die anderen Gäste verfügbar zu machen, sie

mehrfach aufgefordert hat, zu gehen und er – als sie keine Anstalten machten,

sich zu entfernen – im Tumult den vor ihm stehenden D____ «am Hals berührend

nach hinten gestossen» (vgl. Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 810)

bzw. von sich weggestossen hat, stellt in diesem Kontext keinen Angriff,

sondern eine noch angemessene Reaktion auf unangebrachtes Verhalten dar. Von

einem «Würgegriff» kann dabei ohnehin nicht die Rede sein.

Entgegen der Darstellung des Verteidigers war es im Übrigen auch

nicht der Privatkläger (vgl. die Ausführungen in der Berufungsbegründung, Akten

S. 1374) sondern der Berufungskläger 1, der es mit seinem Verhalten «auf eine

Eskalatation» abgesehen hatte. Auch vor diesem Grund kann er sich nicht auf

eine – ohnehin nicht bestehende – Notwehrsituation berufen. Selbst nämlich wenn

eine solche bestanden hätte, kann sich der Angegriffene gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen, wenn er – wie in

casu – die Notwehrsituation selber provoziert hat (vgl. zur Absichtsprovokation

etwa BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1).

2.1.2 In Bezug auf die rechtliche Qualifikation kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

In Bezug auf die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand im

Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist angesichts der Einwände des

Verteidigers ergänzend festzuhalten, dass diese «von der konkreten Art seiner

Verwendung» abhängt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird,

dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht

(BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV 285; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E.

2.1.1, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die

Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als

Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person wird

in der Rechtsprechung regelmässig als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands

im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (BGer 6B_617/2019

vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Konkret

hat das Bundesgericht eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf

einer Person bejaht. Obgleich das Opfer lediglich oberflächliche Verletzung

erlitten hatte, war dabei zu berücksichtigen, dass das Glas im Gesicht des

Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen und diese schwer oder

gar bleibend hätte verletzen können (BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015

E. 1.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein «dünnwandiges»

Glas, womit klar war, dass es bei einem Schlag gegen den Kopf des Opfers zu

Bruch gehen würde. Gerade weil es nicht «ein geschleudertes Bierglas», sondern

ein zerbrechliches «Cüpliglas» war (vgl. der dahingehende Einwand der

Verteidigung, Berufungsbegründung, Akten S. 1374), lag die Gefährlichkeit

angesichts der konkreten Verwendung in den beweglichen Glassplittern, die beim

Zerbrechen des Glases entstanden. Zudem hält das IRM-Gutachten fest, dass

«[b]ei einem tieferen Eindringen des Schneidwerkzeugs» auch lebensgefährliche

Verletzungen hätten entstehen können (Akten S. 1009 f.). Hätte der Privatkläger

schliesslich im Tumult seinen Kopf nur wenige Zentimeter mehr nach rechts

abgedreht, wäre die Wunde zudem im Bereich des Auges entstanden. Einhergehend

mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzustellen,

dass solche Schnittwunden am Auge oft zu irreversiblen Schäden an diesem

sensiblen Organ führen, manchmal sogar zum Verlust eines Auges oder dessen

Sehkraft.

Insgesamt ist das dünnwandige Glas mit der Vorinstanz als

«gefährlicher Gegenstand» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat und folglich

das Verbot der reformatio in peius gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen

zur Frage, ob damit auch ein Eventualvorsatz betreffend die Zufügung einer

schweren Körperverletzung angenommen werden könnte.

2.1.3 Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 in

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig

zu sprechen.

2.2 Raufhandel

Nachdem der Privatkläger mit dem Trinkglas am Kopf getroffen

worden war, soll es gemäss der Eventualanklage «zu einer wechselseitigen

tätlichen Auseinandersetzung» zwischen den Berufungskläger und D____ einerseits

sowie dem Privatkläger und dessen Bruder J____ andererseits gekommen sein, ehe

mehrere Sicherheitsleute der [...] die Berufungskläger sowie D____ mit dem Lift

nach unten zum Ausgang des […] befördert hätten.

2.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer

wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung und führte aus, dass auch die

objektive Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Raufhandels nach Art.

133 StGB, nämlich dass bei der Auseinandersetzung Personen verletzt (oder

getötet) werden müssen, erfüllt sei. So habe es auch in diesem Stadium der

Auseinandersetzung noch Verletzte gegeben, nämlich die Berufungskläger selber,

und auch der Privatkläger habe neben seinen Schnittwunden an Wange und Hand am

Ende weitere Verletzungen aufgewiesen, die auf stumpfe Gewalt/Faustschläge

zurückzuführen gewesen seien. In Bezug auf die Berufungskläger sei demnach der

Tatbestand des Raufhandels erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 11).

2.2.2 Dieser Sachverhaltsabschnitt wurde indes

bereits in einem parallel geführten Verfahren gegen die weiteren mutmasslich am

Raufhandel beteiligten Personen rechtskräftig beurteilt:

In Bezug auf den hier fraglichen Sachverhalt wurden sowohl

der Privatkläger wie auch die später involvierten Sicherheitsmitarbeiter der [...],

E____, F____ und G____, mit (gleichlautenden) Strafbefehlen vom 6. Mai 2020

wegen Raufhandels verurteilt (vgl. Beilagen 1 - 4 zur Berufungsbegründung des

Berufungsklägers 1, Akten S. 1378 ff.). Nachdem aber alle vier Beteiligten

Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben hatten und diese Einsprachen vom

Strafgericht im Verfahren ES.2020.268 vereinigt worden waren, wurden alle vier Beschuldigten

mit Urteil vom 6. September 2022 freigesprochen.

Das Strafgericht erwog, dass aufgrund der dargelegten

Beweislage zum einen Zweifel an der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung

vor dem Lift bestünden. Die Videosequenz lasse – wenn überhaupt – erahnen, dass

sich die Gäste mit den Armen geschützt hätten. Dass sich etwa D____ und die

Berufungskläger ihrerseits mit Faustschlägen gewehrt hätten, sei auf den

Videoaufnahmen nicht ersichtlich und überdies von keiner der beteiligten Personen

geltend gemacht worden. Zum anderen seien die Verletzungen, die vor dem Lift

entstanden sein könnten, lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Somit

scheide ein Raufhandel nach Art. 133 StGB aus, weil sich dieser auf

ernstzunehmende Schlägereien beschränke, was mit dem Erfordernis der objektiven

Strafbarkeitsbedingung sichergestellt werde. Die Beschuldigten wurden daher von

der Anklage des Raufhandels zufolge Fehlens des Nachweises einer (mindestens)

einfachen Körperverletzung, die durch die Auseinandersetzung der Beteiligten

entstanden wäre, freigesprochen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 6. September

2022 E. 5, Akten 1435 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat im Nachgang auf eine Berufung

verzichtet, weshalb dieses Urteil des Strafgerichts rechtskräftig – und für das

Appellationsgericht daher auch bindend – ist.

2.2.3 Den Erwägungen des Strafgerichts folgend ist

auch im vorliegenden Fall festzustellen, dass in Bezug auf die angeklagte

Auseinandersetzung in der [...] – nachdem der Privatkläger mit dem Glas

am Kopf getroffen war und bevor die Sicherheitsleute die Berufungskläger

mit dem Lift nach unten zum Ausgang des […] beförderten – weder die

Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung, insbesondere die aktive Beteiligung

der Berufungskläger, erstellt ist, noch irgendwelche Verletzungen belegt sind,

die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden. Zur Begründung kann auf das –

beigezogene – Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 verwiesen werden

(Akten S. 1429 ff.).

2.2.4 Da die Schuldsprüche wegen Raufhandels sowohl

gegenüber dem Berufungskläger 1 (siehe oben, E. 1.2.2) wie auch gegenüber D____

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegendenfalls nur der

Berufungskläger 2 – in Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf des

Raufhandels freizusprechen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils bleibt in Bezug auf D____ eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO – nach

vorgängiger Anhörung der Staatsanwaltschaft – vorbehalten. Der Berufungskläger

1, der gegen den angefochtenen Entscheid selber ein Rechtsmittel ergriffen und

die ausdrückliche Bestätigung des Schuldspruchs wegen Raufhandels beantragt

hat, ist diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.

3. Strafzumessung

Gemäss dem soeben Ausgeführten wird der vorinstanzliche

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

und Raufhandels in Bezug auf den Berufungskläger 1 bestätigt.

3.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.

1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Gemäss Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine

Freiheitsstrafe auch dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kommt in Bezug auf das

vorliegend schwerere Delikt, die einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand, aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und

der Gefährlichkeit der konkreten Tathandlung nur eine Freiheitsstrafe in Frage,

zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten

ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Betreffend den Raufhandel käme

eine solche zwar grundsätzlich in Frage. Da dieser aber einen engen

deliktischen Konnex zum vorangegangenen Körperverletzungsdelikt aufweist und

eine Geldstrafe im Übrigen auch nicht vollzogen werden könnte (der

Berufungskläger 1 ist in Kolumbien wohnhaft, ging dort zunächst keiner

Erwerbsmässigkeit nach und arbeitet heute – gemäss Aussage des Berufungsklägers

2 – als Fahrer bei Uber [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516], womit er

eigenen Angaben nach ein monatliches Einkommen von ca. CHF 280.– erzielt und am

Existenzminimum lebt [vgl. Schreiben seines Verteidigers vom 26. Juli 2024,

Akten S. 1456; Sachverhalt, Ziff. 3.2]),

erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist deshalb für beide zu

beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.3

3.3.1 Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der

einfachen Körperverletzung, die gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger 1 dem Privatkläger ein – als gefährlicher Gegenstand

qualifiziertes – Glas von hinten gegen die Kopfseite geschlagen hat,

ohne dass der Privatkläger diesen Schlag hätte abwenden können. Dieses

Tatvorgehen kann nur als äusserst gefährlich bezeichnet werden, hätte es doch

auch weitaus schwerere Verletzungen nach sich ziehen können als die im

konkreten Fall erlittenen einfachen und relativ oberflächlichen Schnittwunden

an der Wange und an der Hand des Privatklägers, die folgenlos abgeheilt sind

(siehe hierzu bereits E. 2.1.2). Dennoch ist mildernd zu berücksichtigen, dass

die Verletzungen des Privatklägers im Rahmen aller denkbaren Fälle einer

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand noch im unteren

Bereich einzuordnen sind. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht

bis mittelschwer.

Dass der Berufungskläger 1 dabei unter dem Einfluss von

mindestens 0,99 Promille Alkohol im Blut stand, vermag sein subjektives

Tatverschulden nur geringfügig zu relativieren. Dasselbe gilt für die Tatsache,

dass er nicht geplant, sondern spontan und in der Hitze des Gefechts handelte,

als bereits eine verbale Auseinandersetzung im Gange war. Verschuldenserhöhend

ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass er die Auseinandersetzung selber

angezettelt und aus nichtigem Anlass zugeschlagen hat (vgl. hierzu bereits E.

2.1.1.5).

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 als

nicht mehr leicht einzuschätzen und es ist mit der Vorinstanz von einer

Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

3.3.2 Hinzu kommt der Raufhandel, der gemäss Art.

133 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.

Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 mit

seiner Provokation gegenüber dem Kellner die Auseinandersetzung, die

schliesslich in eine Schlägerei mündete, selber verursacht hat. Bei der

Prügelei wurden denn auch mehrere Beteiligte verletzt. Das Appellationsgericht

schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach für den Raufhandel

eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen erscheint (vgl. angefochtenes

Urteil, S. 12).

3.3.3 Auf dem Wege der Asperation gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe – angesichts des engen

sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der einfachen Körperverletzung und

dem Raufhandel – um lediglich 3 Monate zu erhöhen und vorerst eine verschuldensangemessene

Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monate festzusetzen.

3.3.4 Was die Täterkomponenten betrifft, so ist das

Vorleben des Berufungsklägers 1 mit Verweis auf die Ausführungen der

Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 13) als neutral zu beurteilen. Er verfügt

lediglich über eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 in Spanien,

die ihm – auch angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs – nicht negativ

anzulasten ist. Verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass er bei

der tätlichen Auseinandersetzung von Seiten der Security der [...] ebenfalls

Schläge einstecken musste und selber einige Verletzungen davontrug

(IRM-Gutachten, Akten S. 1029). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist

die hypothetische verschuldensangemessene Gesamtstrafe leicht nach unten

anzupassen, sodass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem Verschulden und

seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt.

3.3.5 Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch

mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem

in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten

Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren

voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die

beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2;

Summers, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots

manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu

langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner

Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren

Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände

vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere

Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der

in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden

Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E.

2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,

dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass

ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht

auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E.

3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten

Straftaten datieren vom 27. Mai 2018. Nach Eingang der Anklageschrift vom 12.

August 2019 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 8. November 2019

abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 23. bzw.

24. März 2020 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren

von über 4 ½ Jahre erscheint damit deutlich zu lange, was eine Strafreduktion

von ¼ auf insgesamt 9 Monate rechtfertigt.

3.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB können

Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren bedingt ausgesprochen werden. In materieller

Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht, die Legalprognose des Täters also nicht schlecht ausfällt. Wie oben

ausgeführt (E. 3.3.4) hat der Berufungskläger 1 keine einschlägigen Vorstrafen;

die einzige Verurteilung in Spanien liegt nunmehr über 10 Jahre zurück und

fällt vorliegend nicht mehr ins Gewicht. Es ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass das Strafverfahren inklusive knapp einmonatiger

Untersuchungshaft Eindruck hinterlassen hat. Der Berufungskläger 1 hat die

Schweiz überdies verlassen und hält sich wieder in seinem Heimatland auf. Die

Gefahr, dass er in der Schweiz erneut straffällig wird, ist – auch aufgrund der

anzuordnenden Fernhaltemassnahme (dazu sogleich, E. 4) – gering. Eine ungünstige

Prognose kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Der bedingte

Vollzug ist dem Berufungskläger 1 daher zu gewähren und die

Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auszusprechen, wobei als Probezeit das

gesetzliche Minimum von zwei Jahren genügt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4. Landesverweisung

Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Raufhandels zu

bestätigen sind und keine Verurteilungen wegen der ursprünglich angeklagten

Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (versuchte schwere

Körperverletzung und Angriff) ergehen, ist in Bezug auf den Berufungskläger 1 die

Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB zu prüfen, wonach das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des

Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das

nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird.

4.1 Die Vorinstanz führte zunächst im Allgemeinen

und mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass auch die fakultative

Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter

einzustufen sei, wobei die pflichtgemässe Ermessensausübung wie namentlich die

Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stehe, während das Verschulden

nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden könne,

keinesfalls aber ausschlaggebend sei.

Sie erwog weiter, dass der Berufungskläger 1 kolumbianischer

Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz sei. Es könnten deshalb

die landesrechtlichen Kriterien des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;

SR 142.20) herangezogen werden, wobei im Rahmen einer

Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen seien.

Sie stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des

Berufungsklägers 1 in Kolumbien befinde, wo er mit seiner Mutter zusammenlebe

und wo auch seine Schwester wohne. Er habe sich als Tourist zu Besuch bei seinem

in Basel wohnhaften Bruder (dem Berufungskläger 2) befunden, als es zur

Begehung der vorliegend beurteilten Delikte gekommen sei. Diese seien zwar

insgesamt nicht allzu schwerwiegend, doch sei das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung eines Ausländers, der in der Schweiz in betrunkenem Zustand eine

Schlägerei angezettelt und eine Person mit einem ins Gesicht geschlagenen Glas

verletzt habe, als hoch einzustufen. Demgegenüber seien keine gewichtigen

privaten Interessen des Berufungsklägers 1 an einer Einreise in die Schweiz

ersichtlich. Dass er in den nächsten Jahren auf Besuche bei seinem Bruder in

der Schweiz verzichten müsse, stelle jedenfalls keine unverhältnismässige Härte

dar. Sein persönliches und berufliches Fortkommen in […]/Kolumbien werde von

einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, nicht tangiert. Von einem

irgendwie gearteten Härtefall könne zusammenfassend keine Rede sein. Das

öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege somit die privaten

Interessen des Berufungsklägers 1 an einem Aufenthalt in der bzw. einer

Einreise in die Schweiz deutlich, wobei eine vierjährige Landesverweisung

seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung

trage.

4.2 Die fakultative Landesverweisung ist

systematisch eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet

werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint.

Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte

Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen

am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis StGB

N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten

Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen

Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie

gegenüberzustellen (a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).

Der Berufungskläger war seit dem Vorfall vom 27. Mai 2018

nicht mehr in der Schweiz (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1516). Er wurde denn auch sowohl vor Strafgericht wie auch

vor Appellationsgericht von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung

dispensiert (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. August 2019,

Akten S. 1113, und Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Juli

2024, Akten S. 1459). Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren noch «aus

persönlichen Gründen» um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

ersucht hatte (Schreiben vom 1. Juli 2019, Akten S. 199.5), war sein

Dispensationsgesuch im Berufungsverfahren mit unzureichenden finanziellen

Mitteln begründet: Der Verteidiger leitete dem Appellationsgericht hierzu einen

handschriftlichen Brief des Berufungskläger 1 weiter, das von dessen Schwägerin

gemäss seinen Angaben verfasst worden sei (Akten S. 1456). Hiernach erklärte

der Berufungskläger 1, dass er in […]/Kolumbien am Existenzminimum lebe. Mit

seinem monatlichen Einkommen von etwa CHF 280.– könne er sich keine Reise in

die Schweiz leisten. Er arbeite als Taxifahrer und wohne mit seiner Mutter in

einer 3-Zimmerwohnung. Mit seinem Einkommen könne er gerade die Wohnungs- und

Transportkosten sowie seine Krankenkasse und seinen Lebensunterhalt decken

(Akten S. 1458; vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Dies wurde von seinem

Bruder heute auch bestätigt (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1516). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der

Berufungskläger aktuell gar nicht in der Lage ist, in die Schweiz zu reisen,

und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Sein

Bruder, der selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebt und am Ende des

Monats «nichts sparen» kann, könnte ihm eine solche Reise jedenfalls nicht

finanzieren (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1516). Seine restliche Familie wohnt in Kolumbien. Folglich

hat der Berufungskläger gar kein Interesse (mehr) an einem Aufenthalt in der

bzw. einer Einreise in die Schweiz.

Trotz des seit der Auseinandersetzung in der [...] vergangenen

Zeitraums und der Tatsache, dass der Berufungskläger 1 vorher und nachher in

der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wiegt das

öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung doch schwer, nachdem der

Berufungskläger 1 – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – in der Schweiz in

betrunkenem Zustand eine Schlägerei angezettelt und einer Person im Ausgang

ungehemmt ein Glas ins Gesicht geschlagen hat. Demgegenüber sind – nach dem

soeben Ausgeführten und entgegen den Behauptungen in der Berufungsbegründung

(Akten S. 1376) – keine (gewichtigen) Interessen des Berufungsklägers 1 an

einer Einreise in die Schweiz ersichtlich. Zu seinem Bruder pflegt er seit dem

hier beurteilten Vorfall, und damit sei über 6 ½ Jahren, ausschliesslich

telefonischen Kontakt (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 1516). Einen anderen Bezug zur Schweiz hat der

Berufungskläger 1 nicht.

Damit schliesst sich das Appellationsgericht im Ergebnis der

Vorinstanz an, wobei die Landesverweisung – angesichts der seit dem Vorfall

verstrichenen Zeitspanne und der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots

(oben, E. 3.3.5) – lediglich für die Mindestdauer von 3 Jahren auszusprechen

ist.

4.3 Die Vorinstanz ordnete ohne weitere

Begründung die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) an. Der Verteidiger rügt

in seiner Berufungsbegründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen

SIS-Eintrag lägen nicht vor. Ein solcher rechtfertige sich sinngemäss nur dann,

wenn der Beschuldigte «wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist» (Akten S. 1376).

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite

Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem

nationalen System in jedem Mitgliedstaat des Schengen-Raums (N-SIS)

zusammensetzt (Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht,

1/2019, S. 7). Die relevanten Bestimmungen betreffend die Ausschreibung in das

SIS finden sich auf europäischer Ebene: Für die Beurteilung der vorliegenden

Ausschreibung des Berufungsklägers 1 zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

im SIS ist auf die für die Schweiz damals geltenden Bestimmungen von Art. 20

ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend:

SIS-II-Verordnung) abzustellen. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des

Schengen-Besitzstands zwar auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den

Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung

des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 übernommen, welche im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht in Kraft war (vgl.

BGE 147 II 408 E. 2.2; 147 IV 340 E. 4.2).

Eine Ausschreibung in das SIS ist nur dann vorzunehmen, wenn

die Voraussetzungen nach der SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Art. 22a Abs. 1

N-SIS-Verordnung; Schneider/Gfeller,

a.a.O., 8). Gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen

im SIS nur dann anzuordnen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des

Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung

zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der

Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung;

vgl. auch der gleichlautende Wortlaut von Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die

Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung auf die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung»

oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des

betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist – insoweit das

berechtigte Vorbringen des Verteidigers – insbesondere bei einem

Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Doch ihrem

Wortlaut nach setzt diese Bestimmung weder eine Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen

einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht

ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist

vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe

im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.8), was in casu sowohl in Bezug auf die einfache Körperverletzung als

auch auf den Raufhandel erfüllt ist.

Das Bundesgericht hat inzwischen – unter anderem gestützt auf

die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – klargestellt, dass

für die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen sind: Nicht verlangt wird, dass das

«individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige

und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt». Dass etwa bei der Legalpro­gnose eine konkrete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe – wie in casu (oben, E. 3.4) –

bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im

SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).

Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer

"schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder

mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer

«gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.

Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und

Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten

der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Vorliegendenfalls steht die einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand im Vordergrund. Wie mehrfach ausgeführt handelte

der Berufungskläger 1 aus nichtigem Anlass, nachdem er die Auseinandersetzung

mit seinem Verhalten selber provoziert hatte. Der Berufungskläger 1 weigerte

sich, die Zurechtweisung des Servicemitarbeiters zu akzeptieren, und schlug

diesem hemmungslos ein Glas ins Gesicht. Dabei erlitt das Opfer eine

Schnittwunde auf der rechten Gesichtshälfte, die ohne Spätfolgen verheilt ist. Wenn

der Geschädigte aber seinen Kopf nur minim weiter nach rechts bewegt hätte, was

im Tumult des Geschehens denn auch nicht unwahrscheinlich gewesen wäre, hätte

er mit schwerwiegenden und bleibenden Verletzungen – gerade auch am rechten

Auge – rechnen müssen. Kommt hinzu, dass die Tat im alkoholisierten Zustand aus

nichtigem Anlass begangen wurde, was jederzeit wieder vorkommen könnte. Vor dem

Hintergrund der soeben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

rechtfertigt die Schwere der Tatumstände eine SIS-Eintragung. Der

Berufungskläger 1 führte im Übrigen auch nicht aus, inwiefern er durch die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS – über die hier angeordnete

Landesverweisung hinaus – besonders berührt bzw. eingeschränkt wäre, zumal

seine finanziellen Verhältnisse auch eine Einreise in den übrigen

Schengen-Staaten ausschliessen dürften und er an einer solchen auch kein

sonstiges Interesse geltend macht.

4.4 Im Ergebnis ist eine dreijährige

Landesverweisung anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem

einzutragen.

5. Genugtuungs-

und Entschädigungsforderungen

5.1 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in Bezug auf den

Berufungskläger 1 bestätigt wird, ist der Zivilpunkt betreffend die zulasten

des Berufungsklägers 1 ausgesprochene – und nicht separat angefochtene – Genugtuung

an den Privatkläger in Höhe von CHF 1'500.– nicht mehr zu überprüfen (vgl.

oben E. 2.2.2). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).

5.2 Da der Berufungskläger 2 von der Anklage des

Raufhandels freigesprochen wird, erhält er antragsgemäss (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 1344; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 5) in

Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Entschädigung

von CHF 200.– pro erlittenen Hafttag. Der Berufungskläger 2 ist am

27. Mai 2018 um 2:20 Uhr morgens festgenommen (Akten S. 361) und am

7. Juni 2018 um 15:15 Uhr aus der Haft entlassen worden (Akten S. 389).

Entgegen den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. oben, Sachverhalt,

Ziff. 1.2, wonach ihm lediglich 11 Tage Untersuchungshaft angerechnet

worden waren) ist ihm damit eine Entschädigung für 12 ausgestandene Hafttage,

daher eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 2'400.– zuzusprechen.

6. Kosten

und Entschädigung

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für

Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c

StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1).

6.1.1 Da

der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen

wurde und er mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, trägt er die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und die Urteilsgebühr von

CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.

allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit

werden ihm jedoch die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das

zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

6.1.2 Der

Berufungskläger 2 obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche

erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428

Abs. 1 StPO).

6.2

6.2.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], sind für die

zweite Instanz ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024 (Akten

S. 1508 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in Höhe

von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 %

auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]), somit total CHF 4'347.10 aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt –

auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

6.2.2 Dem Vertreter des Privatklägers im

Kostenerlass, Advokat [...], sind in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit

Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss Honorarnote vom 7.

November 2024 (Akten, S. 1462 f.) von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von

CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10

[CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt

also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger 1 hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 StPO).

Überdies ist dem Privatkläger antragsgemäss (vgl. oben,

Sachverhalt, E. 3.3) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des

Berufungsklägers 1 eine Parteientschädigung in Höhe des in der Honorarnote vom

7. November 2024 ausgeschiedenen Differenzbetrags (Akten S. 1462 f.) zuzusprechen,

welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 %

auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also

auf CHF 147.80 festzusetzen ist. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

6.2.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...], sind für

das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024

(Akten S. 1506 f.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in

Höhe von insgesamt CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF

85.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.–

[CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.–

aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur

Anwendung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass in Bezug auf die am Berufungsverfahren beteiligten

Parteien folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch

von A____ wegen Raufhandels;

- Aufhebung

der vom Zwangsmassnahmengericht am 22. Juni 2018 verfügten Meldepflicht und

Rückgabe des abgegebenen Reispasses von A____;

- Abweisung

der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrag von CHF 1'000.– und

Nichteintreten auf dessen Schadenersatzforderung;

- Rückgabe

der beigebrachten Kleidung an A____ und B____ unter Aufhebung der jeweiligen

Beschlagnahmen;

- Entschädigung

des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin der Berufungskläger

sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldspruch – der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai

2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 sowie Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3

der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abis

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____

verurteilt.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von

CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).

Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm die Kosten sowohl für

das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von

CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 314.55

(7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.–

[CHF 81.80]), somit

total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in

Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,

Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.

4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von

CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10

[CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]),

insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,

in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1

StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF

137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50

[CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80

festgesetzt wird.

Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

B____ wird von der Anklage des Raufhandels kostenlos

freigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 2'400.–

zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz

in Höhe von CHF 85.20, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.– [CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF

2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren – nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.