SB.2020.29
ad 1: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel; Landesverweisung ad 2: Raufhandel
12. November 2024Deutsch57 min
Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1‘500.– Genugtuung an C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.29
URTEIL
vom 12.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard ,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o B____ , Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____,
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. November 2019
betreffend
ad 1: einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
Raufhandel
und Landesverweisung
ad 2: Raufhandel
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorinstanzliches
Urteil
1.1 Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8.
November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand und des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage) und unter
Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde A____ für 4 Jahre des
Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener
Informationssystem angeordnet. Ferner wurde er zu CHF 1‘500.– Genugtuung an C____
verurteilt. Schliesslich wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 9‘469.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und
es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers sowie des
unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers beschlossen.
1.2 Mit
vorgenanntem Urteil wurde B____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich
11 Tagessätze für 11 Tage Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 7. Juni
2018 und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung
einer Landesverweisung wurde verzichtet. Ihm wurden ferner erstinstanzliche
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 11‘468.60 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen
Verteidigerin beschlossen.
1.3 Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch D____
des Raufhandels und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 27. Mai bis zum 20. Juni 2018 (24 Tage) und unter
Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Auf die Anordnung einer
Landesverweisung wurde verzichtet. Ferner wurden ihm erstinstanzliche Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 10‘343.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– auferlegt
und sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
2. Berufungen
Gegen dieses Urteil haben A____ (Berufungskläger 1) und B____
(Berufungskläger 2) mit jeweiligen Eingaben vom 18. November 2019 die Berufung
angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil dem Vertreter des
Berufungsklägers 1 am 23. März 2020 bzw. der Vertreterin des Berufungsklägers 2
am 24. März 2020 zugestellt worden ist.
2.1 Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat der
Berufungskläger 1 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 16. Juni 2020
innert einmalig erstreckter Frist begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge
zulasten des Staates beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben
und den Berufungskläger 1 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand freizusprechen. Entsprechend sei er nur wegen
Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.–,
mit zweijähriger Probezeit, zu verurteilen. Ferner sei auf eine
Landesverweisung, eventualiter auf deren Eintragung im Schengener
Informationssystem, zu verzichten. Im Sinne eines Beweisantrags seien zudem die
Strafakten der Verfahren VT.[…] und VT.[…] beizuziehen.
2.2 Der Berufungskläger 2 hat mit seiner bereits
begründeten Berufungserklärung vom 14. April 2020 einen kostenlosen Freispruch
beantragt. Zudem sei ihm pro erstandenen Hafttag eine Entschädigung von CHF
200.– auszurichten. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 teilte seine Vertreterin
dem Appellationsgericht zudem mit, dass der Berufungskläger 2 am 24. April 2020
ein zweites Kind erhalten habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
haben auf eine Anschlussberufung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 22. Juni
2020 hat die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in
sämtlichen Punkten und folglich die Abweisung der Berufungen unter Kostenfolge
beantragt und zudem um Dispensation von der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
ersucht. Hierauf haben der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 27. August 2020
und der Berufungskläger 2 mit Eingabe vom 14. September 2020 repliziert. Am 14.
September 2020 hat der Privatkläger seine Berufungsantwort eingereicht. Er
beantragt die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung des
Berufungsklägers 1, soweit im Zivilpunkt darauf eingetreten werden könne.
Eventualiter sei der Privatkläger die amtliche Verteidigung (recte wohl: die
unentgeltliche Rechtspflege) zu bewilligen. Hierzu hat nur der Berufungskläger
1 am 9. Oktober 2020 eine Replik eingereicht.
3. Berufungsverfahren
3.1 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10.
Juli 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, in Gutheissung des
entsprechenden Beweisantrags folgende Vorakten beigezogen und zu den Akten
genommen zu haben:
- Entscheid
des Appellationsgerichts BES.[…] vom 4. März 2021 betreffend Rechtsverweigerung
durch die Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 4. März 2021 (Gutheissung);
- Urteil
des Strafgerichts vom 6. September 2022 ES.[…] betreffend Anklage wegen
Raufhandels i.S. E____, C____, F____ und G____ (kostenlose Freisprüche für alle
Beschuldigten); und
- Entscheid
des Appellationsgerichts BES.[…] betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft i.S. A____ vom 25. April 2024 (Gutheissung).
3.2 Auf entsprechende Aufforderung der
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hin teilte der Vertreter
des Berufungsklägers 1 in seiner Eingabe vom 26. Juli 2024 mit, dass
dieser in […]/Kolumbien wohne und die Adresse von B____ ([...]) als
Zustelladresse gelten könne. Da der Berufungskläger 1 monatlich ca. CHF 280.–
verdiene und er sich deshalb eine Reise nach Basel an die Berufungsverhandlung
vor dem Appellationsgericht nicht leisten könne, ersuchte er zudem um
Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies wurde
ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2024 bewilligt.
3.3 Mit Eingabe vom 7. November 2024 teilte [...]
in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit, dass
auf ein persönliches Erscheinen an der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet
und an den mit Eingabe vom 14. September 2020 gestellten Rechtsbegehren
festgehalten werde. Der Privatkläger mache eine Entschädigung gegenüber dem
Berufungskläger 1 sowie ein Honorar für seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
geltend, da eine entsprechende Entschädigung zum heutigen Zeitpunkt
uneinbringlich sein werde. Der Berufungskläger sei jedenfalls zu verurteilen,
die Differenz zum Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tragen.
3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12.
November 2024 wurde der Berufungskläger 2 befragt. Im Anschluss sind der
Verteidiger des Berufungsklägers 1 und die Verteidigerin des Berufungsklägers 2
zum Vortrag gelangt. Die freiwillig geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur
Verhandlung erschienen. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger des
Berufungsklägers 1 neu auch einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels
verlangt hat.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die
Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Mit der von seinem Verteidiger verfassten
Berufungserklärung vom 26. März 2020 (Akten S. 1332 ff.) ficht der
Berufungskläger 1 das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Seine Berufung
richtet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand und folglich auch gegen die Strafzumessung sowie gegen
die angeordnete Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener
Informationssystem (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.1).
Insoweit der Verteidiger des Berufungsklägers 1 erstmals in
seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, es werde
auch der Schuldspruch des Raufhandels angefochten (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1518 sowie oben, Sachverhalt, Ziff. 3.4), erweist sich dies
als verspätet. Bei bloss teilweiser Anfechtung eines erstinstanzlichen
Entscheids ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche
Abänderungen des Urteils verlangt werden und auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, dazu soeben E. 1.2.1). In der
Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 wurde dieser Schuldspruch gerade
nicht beanstandet. Es wurde vielmehr «wegen Raufhandels» eine bedingte
Geldstrafe beantragt (vgl. Akten S. 1332). Da nicht angefochtene Punkte in
Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO), ist eine nachträgliche Ausweitung
des Rechtsmittels nicht mehr möglich (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage 2020, Art. 399 N 14; Kistler
Vianin, Commentaire Romand, 2. Auflage 2019, Art. 399 N 21; BGer
6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; AGE SB.2021.94 vom 22. September 2023
E.1.2.2; Urteil B210633 des Obergerichts Zürich vom 9. Juni 2022 E. 2.2). Folglich
ist der Schuldspruch wegen Raufhandels gegenüber dem Berufungskläger 1 in
Rechtskraft erwachsen.
Soweit sich dagegen der Vertreter des Privatklägers in der
Berufungsantwort vom 14. September 2020 auf den Standpunkt stellt, dass in
der Berufungserklärung des Berufungsklägers 1 «keine Abänderung des
zivilrechtlich relevanten Entscheids beantragt worden» sei, weshalb «dieser
Punkt seitens des Berufungsklägers [1] nicht angefochten worden» und folglich
der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen sei (Akten S. 1401), kann ihm in
dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Wird die Berufung auf die Anfechtung
von Schuldsprüchen beschränkt, muss deren Gutheissung automatisch dazu führen,
dass die «mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils» neu überprüft
werden, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (so explizit
Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19
m.w.H.). Für den Fall der Gutheissung der Berufung in Bezug auf den beantragten
Freispruch gelten also «automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des
Urteils […], vor allem der Zivilpunkt […], als angefochten» (BGer 6B_1299/2018
vom 28. Januar 2018 E. 2.3 mit Verweis auf Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 N 18; Dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.
Auflage 2023, N 1548; Kistler Vianin,
a.a.O., Art. 399 N 27). Nur sofern das Berufungsgericht den Schuldspruch – in
Abweisung der Berufung – bestätigt, sind die weiteren Urteilspunkte bei einer
Beschränkung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu überprüfen
(Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 N 19;
Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 399
Dispositiv
N 18). Entsprechend hat das Bundesgericht schon mehrfach entschieden, dass das
Berufungsgericht auch über nicht angefochtene Punkte zu entscheiden hat, wenn
sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung (oder der Anschlussberufung)
sachlich aufdrängt («[La juridiction d’appel] peut revoir les points qui ne
sont pas contestés, seulement si leur modification s'impose à la suite de
l'admission de l'appel ou de l'appel joint», BGE 144 IV 383 E. 1.1 m.H.).
1.2.3 Der Berufungskläger 2 ficht mit der von seiner
Verteidigerin verfassten Berufungserklärung vom 14. April 2020 (Akten S. 1335
ff.) den Schuldspruch des Raufhandels samt der Kostenfolgen an.
2. Schuldsprüche
2.1 Einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Unbestrittenermassen befanden sich die Berufungskläger sowie D____
am 27. Mai 2018, kurz vor 02.00 Uhr, in der [...], wo sie alkoholische Getränke
konsumierten. Auf entsprechende Bitte des als Serviceangestellten tätigen
Privatklägers gaben sie zunächst ihren Tisch frei, da dieser ab 02.00 Uhr für
eine andere Gruppe von Gästen reserviert war. Nachdem der Privatkläger den
Tisch vorbereitet und zu diesem Zweck unter anderem auch eine mit Früchten
gefüllte Schale bereitgestellt hatte, sperrte er den entsprechenden Bereich mit
einer Absperrvorrichtung gut sichtbar ab.
Gemäss Anklageschrift vom 12. August 2019 habe der
Berufungskläger 1 bereits wieder am Tisch gesessen und sich zudem an den nicht
für ihn bestimmten Früchten bedient, als der Privatkläger die Gäste sodann zum
Tisch geführt habe. Trotz wiederholter Aufforderung des Privatklägers, den
Tisch nun freizugeben, sei der Berufungskläger 1 sitzen geblieben. Auch der
Berufungskläger 2 und D____, die danebengestanden seien, hätten keinerlei
Anstalten gemacht, sich zu entfernen. Der Privatkläger habe dann D____
angewiesen, dafür besorgt zu sein, dass der Berufungskläger 1 aufstehe und alle
drei den abgesperrten Bereich verliessen, worauf D____ aggressiv reagiert habe.
Dieser habe den Privatkläger festgehalten und es sei zu einem kleinen Gerangel
zwischen den beiden gekommen. In der Zwischenzeit habe der Berufungskläger 1
ein Trinkglas behändigt, welches er unvermittelt auf den Hinterkopf des
Privatklägers geschlagen habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf
genommen, dem Privatkläger «eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen oder
bei ihm eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit, insbesondere die
Zerstörung eines wichtigen Organs (in casu insbesondere des Auges und des
lebenswichtigen Gehirns) zu verursachen» (Akten S. 1107 f.).
Der Privatkläger habe gemäss den Feststellungen in der
Anklageschrift u.a. «eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, leicht
geschwungene, glatt berandete, einige Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit
blutig feuchtem Wundgrund (Schnittverletzung) an der rechten Wange erlitten
(Anklageschrift vom 12. August 2019, Akten S. 1108).
2.1.1
2.1.1.1 In tatsächlich Hinsicht stützte die Vorinstanz
ihren Schuldspruch auf die Aufnahmen der Videoüberwachung der [...], welche
eine abschliessende und objektive Beurteilung des Sachverhalts erlaubten,
wenngleich die Aufnahmezeiten nicht der effektiven Uhrzeit entsprechen würden.
Eine Kombination der beiden aus verschiedenen Winkeln aufgenommenen Videos 7
und 8 erlaube eine recht klare Rekonstruktion der Ereignisse.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist im Video 7 bei
02:07:40 erkennbar, wie ein Kellner, vermutlich der Privatkläger, eine leere
Lounge mit einem Seil absperrt. Sowohl der Berufungskläger 2 als auch D____
halten sich vor der abgesperrten Lounge auf (identifizierbar bei 02:08:13 resp.
02:08:42). Bei 02:10:10 erscheint der Berufungskläger 1 vor der Lounge, steigt
mit einem Bein über das Absperrseil, beugt sich zum Tisch und ergreift mit der
rechten Hand etwas. Unmittelbar folgend wird er vom Privatkläger angesprochen.
Der Berufungskläger 1 nimmt daraufhin ein Glas vom Tisch (02:10:22). Es entsteht
eine Diskussion zwischen den Berufungskläger und dem Privatkläger. Der Berufungskläger
1 nimmt nun sein Bein wieder aus dem abgesperrten Bereich. Er befindet sich im
Rücken des Privatklägers, der mit dem Berufungskläger 2 diskutiert. Während im
Video 7 bei 02:10:51 nur zu sehen ist, dass ein Geschubse entsteht, zeigt das
Video 8 zum gleichen Zeitpunkt, dass der Privatkläger den vor ihm stehenden D____
mit einem Stoss gegen die Brust von sich wegschiebt. Unmittelbar darauf kommt
es zum Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas: er holt aus und schlägt
gegen den Privatkläger, der seitlich von hinten auf seiner rechten Kopfseite
getroffen wird. Die Umstehenden ducken sich weg, da offenbar Flüssigkeit oder
Scherben durch die Luft fliegen (02:10:53).
Die Beschaffenheit des fraglichen Glases sei nicht
aktenkundig; auch der Privatkläger könne dazu keine Angaben machen. Aufgrund
der verhältnismässig leichten Verletzungen sowie der Tatsache, dass etwas
anderes von niemandem behauptet werde, sei jedenfalls in dubio davon
auszugehen, dass es sich um ein leichtes, dünnwandiges Glas (z.B. ein
Champagner- oder Weinglas) gehandelt habe.
2.1.1.2 Der Verteidiger macht zunächst eine Verletzung
des Anklageprinzips geltend, da der Berufungskläger 1 «wegen eines anderen
Sachverhalts als dem angeklagten» verurteilt worden sei. Angeklagt sei ein
Schlag auf den Hinterkopf, während das Strafgericht von einem Schlag «seitlich
von hinten an den Kopf» ausgehe. Es handle sich um einen eigentlichen
Kunstgriff bzw. um den Versuch, die Anklage (Schlag auf den Hinterkopf) mit dem
Video (Schlag auf den Hinterkopf) und dem Verletzungsbild des Privatklägers
(Rissquetschwunde vorne im Gesicht bzw. an der rechten Wange) in Einklang zu
bringen (Berufungsbegründung, Akten S. 1369 f.).
Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit.
a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten
und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich
bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E.
2.2, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt
ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die
für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind.
Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten
Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie
darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 7B_11/2021,
7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn
die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die
Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das
Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht
(BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Soweit der Verteidiger eine Verletzung des aus dem
Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabilitätsprinzips geltend machen will, ist er
damit nicht zu hören. Es ist zwar bedauerlich, dass die Anklage
unpräzise von einem Schlag «auf dem Hinterkopf» ausgeht, statt [wohl
gemeint] von hinten gegen den Kopf. Gleichzeitig beschreibt die Anklage aber
auch eine Inkaufnahme der Zerstörung «des Auges» und eine Schnittverletzung an
der rechten Wange des Privatklägers (vgl. oben, E. 2.1 [dritter Absatz]), womit
die Anklage in Bezug auf das Verletzungsbild – zumindest implizit – davon
ausgeht, dass der Privatkläger von dem Schlag im Gesicht getroffen wurde. Im
Falle einer solchen Ungenauigkeit erfolgt die nähere Begründung der Anklage an
den Schranken und es ist insbesondere Sache des Gerichts, den Sachverhalt
abschliessend und verbindlich festzulegen (BGer 6B_763/2020 vom
23.03.2022 E. 2.4, 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.1). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurden der
Berufungskläger 2 und D____ gefragt, ob sie gesehen hätten, wie der
Berufungskläger dem Privatkläger ein Glas «über den Kopf geschlagen» habe (als
«en la cabeza» übersetzt, vgl. erstinstanzliche Audioaufnahme, ab 22.08 und
23.40). Der Privatkläger führte vor den Schranken des Strafgerichts seinerseits
aus, er habe nicht erwartet, ein Glas «ins Gesicht» zu bekommen. Davon habe er
die Schnittwunde erlitten, da sei er sich sicher: Der Berufungskläger habe ihm
das Glas «von hinten ins Gesicht gehauen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll,
Akten S. 1216 f.). In ihrem erstinstanzlichen Plädoyer knüpfte die
Staatsanwältin zwar an die Formulierung in der Anklage an («Sein Schlag mit dem
Glas auf den Hinterkopf» des Privatklägers), präzisierte diese aber sogleich
dahingehend, dass der Berufungskläger 1 «das Glas von hinten auf den Kopf» des
Privatklägers geschlagen habe (Akten S. 1224 und S. 1226). Zudem führte
sie explizit aus, dass der Privatkläger durch den Schlag mit dem Glas eine
Schnittwunde an der rechten Wange erlitten habe und dass beim Privatkläger auch
eine arge und bleibende Entstellung «des Gesichts» hätte resultieren können
(Akten S. 1225). Das Strafgericht legte den Sachverhalt schliesslich
insbesondere anhand der gesichteten Videoaufnahmen fest, die auch dem
Berufungskläger 1 und seiner Verteidigung bekannt waren, und erkannte dabei,
dass der Privatkläger durch den Schlag «auf seiner rechten Kopfseite getroffen»
worden sei (angefochtenes Urteil, S. 8), wovon er die Schnittverletzung
erlitten habe (a.a.O., S. 10).
Ferner ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen
Selbstzweck verfolgt, sondern die Umgrenzungs- und Informationsfunktion
gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll. So hat das
Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ungenauigkeiten solange nicht von
entscheidender Bedeutung sind, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Dabei dürfen
insbesondere keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die
Anklageschrift gestellt werden (BGer 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1, 6B_1319/2016
vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 347, 6B_1313/2015 vom
29. November 2016 E. 1.3, je mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wusste der
Berufungskläger 1, welcher konkreter Handlung (Schlag mit dem
Glas an den Kopf des Privatklägers) er beschuldigt wurde. Sein Verteidiger
war in der Lage, die Ausrichtung des konkreten Schlags und damit auch die
daraus resultierenden Verletzungen des Privatklägers in Frage zu stellen (dazu
sogleich) und insbesondere auch die relevanten Videoaufzeichnungen zu exakt
diesem Punkt genauestens zu studieren («Gemäss Anklageschrift schlug A____ das
Glas auf den Hinterkopf, was mit den Videobildern auch richtig ist»,
erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1230; «auf dem Video ist eigentlich
erkennbar, dass er [der Berufungskläger 1] [ein] Prosecco oder Cüpliglas
nimmt und dem [Privatkläger] auf dem Hinterkopf schlägt. So auch angeklagt:
Schlag auf dem Hinterkopf», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517). Genau
darauf basierte denn auch seine Verteidigungsstrategie in diesem Anklagepunkt.
So anerkannte der Verteidiger in seinem Plädoyer vor Strafgericht, dass der
Berufungskläger 1 «sein Glas auf den Kopf» des Privatklägers geschlagen
habe, allerdings sei dies auf den Hinterkopf «und nicht ins Gesicht» gewesen.
Folglich könne sich der Privatkläger die Schnittwunden im Gesicht nicht von
diesem Schlag zugezogen haben, zumal von einem Schlag auf dem Hinterkopf keine
Schnittwunden im Gesicht entstehen könnten (Akten S. 1230; vgl. auch die
dahingehenden Ausführungen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1517, wonach am Hinterkopf
keinerlei Verletzungen festgestellt worden und folglich mit dem Schlag
keinerlei Verletzungen entstanden seien). Damit wird offensichtlich, dass der
Berufungskläger 1 sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte
und vorliegendenfalls eine effektive Verteidigung trotz der in der Anklage
enthaltenen Ungenauigkeit effektiv gesichert war. Auch vor diesem Hintergrund ist in casu keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.
2.1.1.3 Insoweit der Verteidiger in tatsächlicher
Hinsicht geltend macht, das Strafgericht habe den Sachverhalt falsch
festgestellt, zumal der Schlag mit dem Glas gemäss den Videobildern auch
tatsächlich auf den Hinterkopf des Privatklägers und nicht vorne bzw. seitlich
von hinten auf seiner rechten Kopfseite erfolgt sei und er folglich auch nicht
zu den Verletzungen vorne im Gesicht an der rechten Wange des Privatklägers
geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 1370 f.), kann ihm nicht
gefolgt werden. Hierbei ist zunächst auf die detaillierten und oben
wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (angefochtenes
Urteil, S. 7 f., sowie oben E. 2.1.1.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei
Sichtung des Videos 7 mit zweifach reduzierter Geschwindigkeit (0.33x) bei
2:10:53 Uhr deutlich erkennbar ist, dass der Privatkläger – wie dies die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat – seitlich von hinten auf seiner rechten
Kopfseite getroffen wird. Dies geht denn auch aus der Videoauswertung vom 18.
Juni 2018, Akten S. 811, hervor, wonach der Privatkläger dann «an seiner rechten
Gesichtshälfte getroffen» wurde. Sodann ist auf dem Video 6 bei 2:11:47 Uhr –
daher eine knappe Minute später – klar sichtbar, dass der Privatkläger eine blutende
Verletzung auf der rechten Gesichtshälfte aufweist (vgl. wiederum die
Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 803), und zwar genau auf der
Höhe der später fotografierten «Hautdurchtrennung» (Bilddokumentation der
Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai
2018, Akten S. 1011). Nachdem der Verteidiger selber ausführt, dass es – nach
dem Schlag des Berufungsklägers 1 mit dem Glas – nur noch der Privatkläger
gewesen sei, der auf den Berufungskläger 1 eingeschlagen habe und dieser dem
Privatkläger «nichts entgegen zu setzen» gehabt habe (vgl. Berufungsbegründung,
Akten S. 1369 sowie zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1518), ist schon
damit erstellt, dass der Schlag mit dem Glas auch die fragliche Verletzung an
der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers verursacht hat. Entgegen den
Vorbringen des Verteidigers (vgl. seine Ausführungen in der
Berufungsbegründung, Akten S. 1372 f.) liegen keinerlei Anhaltspunkte für
einen anderen Verletzungshergang vor. Der Berufungskläger 1 hatte das Geschehen
vor Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2018 denn auch genauso geschildert:
Er habe sich umgedreht und «das erste genommen, was da auf dem Tisch stand. Es
war, glaube ich, ein Weinglas. Und weil das Glas so dünn war – ich habe ihn damit
geschlagen – ist es gleich zerbrochen und er hat angefangen zu bluten»
(Verhandlungsprotokoll, Akten S. 283).
2.1.1.4 Der Verteidiger weist – berechtigterweise –
darauf hin, dass der Privatkläger gemäss Austrittsbericht des
Universitätsspitals vom 28. Mai 2018 an der rechten Wange eine Rissquetschwunde
(«1 cm grosse RQW») und keine Schnittverletzung aufgewiesen habe (Berufungsbegründung,
Akten S. 1369), weshalb diese Wunde nicht durch einen Schlag mit dem Cüpliglas
entstanden sei.
Bei näherer Durchsicht der übrigen Arztberichte zeigt sich
aber, dass es sich bei der im Austrittsbericht erwähnten Rissquetschwunde
lediglich um einen Abtippfehler handeln muss: Den Akten liegt zunächst das vom
behandelnden Assistenzarzt des Notfallzentrums, H____, gleichentags handschriftlich
ausgestellte und persönlich unterschriebene ärztliche Zeugnis der
Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 27. Mai
2018 bei, das «zum ausschliesslichen Gebrauch der Strafverfolgungsbehörde von
Basel-Stadt» ausgestellt wurde und dem Privatkläger im Gesicht – neben einer
hier nicht relevanten und später verworfenen Nasenbeinfraktur – lediglich
«Multiple Schnittverletzungen» attestierte (Akten S. 564). Weiter liegt ein zweiter,
ebenfalls persönlich unterschriebener Bericht des Assistenzarztes der
Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik des
Universitätsspital Basel, I____, vom 27. Mai 2018 vor, der zu Handen des
Notfallzentrums betreffend den abzuklärenden Verdacht auf eine Nasenbeinfraktur
erstellt wurde und in dem unter der Rubrik «Anamnese» ebenfalls nur von
«Multiple Schnittverletzungen am Gesicht […] mit Glas» ausgegangen wird (Akten
S. 619). Dass in dem – erst tags darauf erstellten und nicht
unterschriebenen – Austrittsbericht vom 28. Mai 2018 – trotz des beigelegten
Berichts von I____ – plötzlich von einer Rissquetschwunde die Rede ist, lässt
sich nicht nachvollziehen und nur mit einem Abtippfehler erklären. Die herbei
verwendete Abkürzung «RQW» ist denn auch völlig unlogisch unter der Ziffer
«Multiple kleine Schnittverletzungen am Gesicht mit Glas vom 27. August 2018»
erwähnt, obwohl weiter unten, unter «Jetziges Leiden» wiederum ausschliesslich
Schnittverletzungen erwähnt werden («Der Pat. Kommt mit der Sanität wegen
multiplen Schnittverletzungen am Gesicht […] nach einer Auseinandersetzung am
Arbeitsplatz. Die Schnittverletzungen wurden durch Flasche und Trinkgläser
verursacht», Akten S. 617). Schliesslich geht auch das in Auftrag gegebene
rechtsmedizinische Gutachten vom 27. Juli 2018 – unter Berücksichtigung der
Krankenunterlagen und insbesondere des vorgenannten Austrittsberichts – von
einer Schnittverletzung (und nicht von einer Rissquetschwunde) aus. Die
Bilddokumentation zeige an der rechten Wange des Privatklägers «eine annähernd
in Körperlängsachse verlaufende, leicht geschwungene, glatt berandete, einige
Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit blutig feuchtem Wundgrund». Anhand ihrer
Beschaffenheit sei diese Verletzung «mit einer Schnittverletzung vereinbar». Es
handle sich somit um eine frische Verletzung in Folge scharfer Gewalteinwirkung
durch einen schneidenden Gegenstand» (Akten S. 1009).
Folglich ist bezüglich der fraglichen Verletzung des
Privatklägers an seiner rechten Wange im Ergebnis von einer Schnittverletzung
auszugehen, was aus Sicht des Appellationsgericht denn auch – entgegen der
Ansicht des Verteidigers (Berufungsbegründung, Akten S. 1372) – die einzige
plausible Beschreibung der auf der Bilddokumentation des Universitätsspitals
(Akten S. 1011) ersichtlichen Verletzung des Privatklägers darstellt. Mit der
Vorinstanz – und entsprechend den Ausführungen des Berufungsklägers 1 vor
Zwangsmassnahmengericht (hierzu soeben, E. 2.1.1.3) – ist also davon
auszugehen, dass das dünnwandige Glas durch die Wucht des Schlages zu Bruch
gegangen ist und es dadurch die Schnittverletzung im Gesicht des Privatklägers
verursacht hat.
2.1.1.5 Schliesslich macht der Verteidiger geltend,
dass der Berufungskläger 1 Notwehrhilfe zu Gunsten von D____ geleistet habe,
nachdem der Privatkläger «diesem einen Würgegriff am Hals gemacht und ihn nach
hinten gestossen hatte». Der Berufungskläger 1 spreche nur spanisch und habe
gar nicht verstanden, was der Privatkläger gesagt oder gewollt habe. Er habe
lediglich mitbekommen, wie sich der Privatkläger «aggressiv» verhalten habe,
nachdem er «aus Versehen eine Frucht aus einer Schale von Dritten genommen
hatte» und wie er danach tätlich gegen D____ geworden sei (Berufungsbegründung,
Akten S. 1374).
Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
geht diese Sachdarstellung indes in mehrerlei Hinsicht fehl: Gemäss dem in der
Anklageschrift beschriebenen – und insoweit unbestrittenen – Sachverhalt waren
die Berufungskläger und D____ zuvor vom Privatkläger aufgefordert worden, ihren
Tisch in der [...] zu verlassen, da dieser für andere Gäste reserviert worden
war. Der Berufungskläger 1 und seine beiden Begleiter waren dieser Aufforderung
nachgekommen (vgl. oben, E. 2.1 [erster Absatz]), womit ihnen – trotz allfälliger
Sprachbarrieren – offensichtlich klar war, dass sie sich in diesem Bereich
nicht mehr aufhalten durften. Nachdem der Privatkläger den Tisch für die
anderen Gäste vorbereitet und den Bereich abgesperrt hatte, bediente sich der
Berufungskläger 1 anerkanntermassen an den dort bereitgestellten Früchten. Dass
er lediglich «aus Versehen» eine Frucht «aus einer Schale von Dritten» genommen
habe, erscheint vor diesem Hintergrund geradezu lächerlich: Dass Früchte, die
auf einem Tisch in einem abgesperrten Bereich liegen, von welchem man nota bene
kurz davor weggewiesen worden war, nicht für einem bestimmt sind, ist
offenkundig. Dies musste auch dem Berufungskläger 1 klar gewesen sei,
zumal er mit einem Bein über das Absperrseil steigen musste (vgl. oben, E. 2.1.1.1
[zweiter Absatz]), um sich überhaupt an den Früchten bedienen zu können.
Folglich musste ihm auch klar sein, was der Privatkläger wollte, als er dies
sah und ihn unmittelbar darauf ansprach. Auch das Thema der anschliessenden
Diskussion war für ihn ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Privatkläger,
der – zwar nicht als Security (vgl. den Einwand in der Berufungsbegründung,
Akten S. 1374), aber immerhin als Serviceangestellter – dafür verantwortlich
war, den reservierten Tisch für die anderen Gäste verfügbar zu machen, sie
mehrfach aufgefordert hat, zu gehen und er – als sie keine Anstalten machten,
sich zu entfernen – im Tumult den vor ihm stehenden D____ «am Hals berührend
nach hinten gestossen» (vgl. Videoauswertung vom 18. Juni 2018, Akten S. 810)
bzw. von sich weggestossen hat, stellt in diesem Kontext keinen Angriff,
sondern eine noch angemessene Reaktion auf unangebrachtes Verhalten dar. Von
einem «Würgegriff» kann dabei ohnehin nicht die Rede sein.
Entgegen der Darstellung des Verteidigers war es im Übrigen auch
nicht der Privatkläger (vgl. die Ausführungen in der Berufungsbegründung, Akten
S. 1374) sondern der Berufungskläger 1, der es mit seinem Verhalten «auf eine
Eskalatation» abgesehen hatte. Auch vor diesem Grund kann er sich nicht auf
eine – ohnehin nicht bestehende – Notwehrsituation berufen. Selbst nämlich wenn
eine solche bestanden hätte, kann sich der Angegriffene gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen, wenn er – wie in
casu – die Notwehrsituation selber provoziert hat (vgl. zur Absichtsprovokation
etwa BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1).
2.1.2 In Bezug auf die rechtliche Qualifikation kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil, S. 9 f.).
In Bezug auf die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand im
Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist angesichts der Einwände des
Verteidigers ergänzend festzuhalten, dass diese «von der konkreten Art seiner
Verwendung» abhängt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird,
dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht
(BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV 285; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E.
2.1.1, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die
Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als
Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person wird
in der Rechtsprechung regelmässig als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands
im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (BGer 6B_617/2019
vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Konkret
hat das Bundesgericht eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf
einer Person bejaht. Obgleich das Opfer lediglich oberflächliche Verletzung
erlitten hatte, war dabei zu berücksichtigen, dass das Glas im Gesicht des
Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen und diese schwer oder
gar bleibend hätte verletzen können (BGer 6B_590/2014 vom 12. März 2015
E. 1.3).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein «dünnwandiges»
Glas, womit klar war, dass es bei einem Schlag gegen den Kopf des Opfers zu
Bruch gehen würde. Gerade weil es nicht «ein geschleudertes Bierglas», sondern
ein zerbrechliches «Cüpliglas» war (vgl. der dahingehende Einwand der
Verteidigung, Berufungsbegründung, Akten S. 1374), lag die Gefährlichkeit
angesichts der konkreten Verwendung in den beweglichen Glassplittern, die beim
Zerbrechen des Glases entstanden. Zudem hält das IRM-Gutachten fest, dass
«[b]ei einem tieferen Eindringen des Schneidwerkzeugs» auch lebensgefährliche
Verletzungen hätten entstehen können (Akten S. 1009 f.). Hätte der Privatkläger
schliesslich im Tumult seinen Kopf nur wenige Zentimeter mehr nach rechts
abgedreht, wäre die Wunde zudem im Bereich des Auges entstanden. Einhergehend
mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzustellen,
dass solche Schnittwunden am Auge oft zu irreversiblen Schäden an diesem
sensiblen Organ führen, manchmal sogar zum Verlust eines Auges oder dessen
Sehkraft.
Insgesamt ist das dünnwandige Glas mit der Vorinstanz als
«gefährlicher Gegenstand» im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat und folglich
das Verbot der reformatio in peius gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage, ob damit auch ein Eventualvorsatz betreffend die Zufügung einer
schweren Körperverletzung angenommen werden könnte.
2.1.3 Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig
zu sprechen.
2.2 Raufhandel
Nachdem der Privatkläger mit dem Trinkglas am Kopf getroffen
worden war, soll es gemäss der Eventualanklage «zu einer wechselseitigen
tätlichen Auseinandersetzung» zwischen den Berufungskläger und D____ einerseits
sowie dem Privatkläger und dessen Bruder J____ andererseits gekommen sein, ehe
mehrere Sicherheitsleute der [...] die Berufungskläger sowie D____ mit dem Lift
nach unten zum Ausgang des […] befördert hätten.
2.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung und führte aus, dass auch die
objektive Strafbarkeitsbedingung für die Annahme eines Raufhandels nach Art.
133 StGB, nämlich dass bei der Auseinandersetzung Personen verletzt (oder
getötet) werden müssen, erfüllt sei. So habe es auch in diesem Stadium der
Auseinandersetzung noch Verletzte gegeben, nämlich die Berufungskläger selber,
und auch der Privatkläger habe neben seinen Schnittwunden an Wange und Hand am
Ende weitere Verletzungen aufgewiesen, die auf stumpfe Gewalt/Faustschläge
zurückzuführen gewesen seien. In Bezug auf die Berufungskläger sei demnach der
Tatbestand des Raufhandels erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 11).
2.2.2 Dieser Sachverhaltsabschnitt wurde indes
bereits in einem parallel geführten Verfahren gegen die weiteren mutmasslich am
Raufhandel beteiligten Personen rechtskräftig beurteilt:
In Bezug auf den hier fraglichen Sachverhalt wurden sowohl
der Privatkläger wie auch die später involvierten Sicherheitsmitarbeiter der [...],
E____, F____ und G____, mit (gleichlautenden) Strafbefehlen vom 6. Mai 2020
wegen Raufhandels verurteilt (vgl. Beilagen 1 - 4 zur Berufungsbegründung des
Berufungsklägers 1, Akten S. 1378 ff.). Nachdem aber alle vier Beteiligten
Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben hatten und diese Einsprachen vom
Strafgericht im Verfahren ES.2020.268 vereinigt worden waren, wurden alle vier Beschuldigten
mit Urteil vom 6. September 2022 freigesprochen.
Das Strafgericht erwog, dass aufgrund der dargelegten
Beweislage zum einen Zweifel an der Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung
vor dem Lift bestünden. Die Videosequenz lasse – wenn überhaupt – erahnen, dass
sich die Gäste mit den Armen geschützt hätten. Dass sich etwa D____ und die
Berufungskläger ihrerseits mit Faustschlägen gewehrt hätten, sei auf den
Videoaufnahmen nicht ersichtlich und überdies von keiner der beteiligten Personen
geltend gemacht worden. Zum anderen seien die Verletzungen, die vor dem Lift
entstanden sein könnten, lediglich als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Somit
scheide ein Raufhandel nach Art. 133 StGB aus, weil sich dieser auf
ernstzunehmende Schlägereien beschränke, was mit dem Erfordernis der objektiven
Strafbarkeitsbedingung sichergestellt werde. Die Beschuldigten wurden daher von
der Anklage des Raufhandels zufolge Fehlens des Nachweises einer (mindestens)
einfachen Körperverletzung, die durch die Auseinandersetzung der Beteiligten
entstanden wäre, freigesprochen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 6. September
2022 E. 5, Akten 1435 f.).
Die Staatsanwaltschaft hat im Nachgang auf eine Berufung
verzichtet, weshalb dieses Urteil des Strafgerichts rechtskräftig – und für das
Appellationsgericht daher auch bindend – ist.
2.2.3 Den Erwägungen des Strafgerichts folgend ist
auch im vorliegenden Fall festzustellen, dass in Bezug auf die angeklagte
Auseinandersetzung in der [...] – nachdem der Privatkläger mit dem Glas
am Kopf getroffen war und bevor die Sicherheitsleute die Berufungskläger
mit dem Lift nach unten zum Ausgang des […] beförderten – weder die
Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung, insbesondere die aktive Beteiligung
der Berufungskläger, erstellt ist, noch irgendwelche Verletzungen belegt sind,
die über blosse Tätlichkeiten hinausgehen würden. Zur Begründung kann auf das –
beigezogene – Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2022 verwiesen werden
(Akten S. 1429 ff.).
2.2.4 Da die Schuldsprüche wegen Raufhandels sowohl
gegenüber dem Berufungskläger 1 (siehe oben, E. 1.2.2) wie auch gegenüber D____
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorliegendenfalls nur der
Berufungskläger 2 – in Gutheissung seiner Berufung – vom Vorwurf des
Raufhandels freizusprechen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils bleibt in Bezug auf D____ eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO – nach
vorgängiger Anhörung der Staatsanwaltschaft – vorbehalten. Der Berufungskläger
1, der gegen den angefochtenen Entscheid selber ein Rechtsmittel ergriffen und
die ausdrückliche Bestätigung des Schuldspruchs wegen Raufhandels beantragt
hat, ist diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Strafzumessung
Gemäss dem soeben Ausgeführten wird der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
und Raufhandels in Bezug auf den Berufungskläger 1 bestätigt.
3.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.
1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe auch dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kommt in Bezug auf das
vorliegend schwerere Delikt, die einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens und
der Gefährlichkeit der konkreten Tathandlung nur eine Freiheitsstrafe in Frage,
zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten
ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB). Betreffend den Raufhandel käme
eine solche zwar grundsätzlich in Frage. Da dieser aber einen engen
deliktischen Konnex zum vorangegangenen Körperverletzungsdelikt aufweist und
eine Geldstrafe im Übrigen auch nicht vollzogen werden könnte (der
Berufungskläger 1 ist in Kolumbien wohnhaft, ging dort zunächst keiner
Erwerbsmässigkeit nach und arbeitet heute – gemäss Aussage des Berufungsklägers
2 – als Fahrer bei Uber [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1516], womit er
eigenen Angaben nach ein monatliches Einkommen von ca. CHF 280.– erzielt und am
Existenzminimum lebt [vgl. Schreiben seines Verteidigers vom 26. Juli 2024,
Akten S. 1456; Sachverhalt, Ziff. 3.2]),
erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist deshalb für beide zu
beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen der
einfachen Körperverletzung, die gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger 1 dem Privatkläger ein – als gefährlicher Gegenstand
qualifiziertes – Glas von hinten gegen die Kopfseite geschlagen hat,
ohne dass der Privatkläger diesen Schlag hätte abwenden können. Dieses
Tatvorgehen kann nur als äusserst gefährlich bezeichnet werden, hätte es doch
auch weitaus schwerere Verletzungen nach sich ziehen können als die im
konkreten Fall erlittenen einfachen und relativ oberflächlichen Schnittwunden
an der Wange und an der Hand des Privatklägers, die folgenlos abgeheilt sind
(siehe hierzu bereits E. 2.1.2). Dennoch ist mildernd zu berücksichtigen, dass
die Verletzungen des Privatklägers im Rahmen aller denkbaren Fälle einer
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand noch im unteren
Bereich einzuordnen sind. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht
bis mittelschwer.
Dass der Berufungskläger 1 dabei unter dem Einfluss von
mindestens 0,99 Promille Alkohol im Blut stand, vermag sein subjektives
Tatverschulden nur geringfügig zu relativieren. Dasselbe gilt für die Tatsache,
dass er nicht geplant, sondern spontan und in der Hitze des Gefechts handelte,
als bereits eine verbale Auseinandersetzung im Gange war. Verschuldenserhöhend
ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass er die Auseinandersetzung selber
angezettelt und aus nichtigem Anlass zugeschlagen hat (vgl. hierzu bereits E.
2.1.1.5).
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 als
nicht mehr leicht einzuschätzen und es ist mit der Vorinstanz von einer
Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
3.3.2 Hinzu kommt der Raufhandel, der gemäss Art.
133 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist.
Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 mit
seiner Provokation gegenüber dem Kellner die Auseinandersetzung, die
schliesslich in eine Schlägerei mündete, selber verursacht hat. Bei der
Prügelei wurden denn auch mehrere Beteiligte verletzt. Das Appellationsgericht
schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach für den Raufhandel
eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen erscheint (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 12).
3.3.3 Auf dem Wege der Asperation gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist die hypothetische Einsatzstrafe – angesichts des engen
sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der einfachen Körperverletzung und
dem Raufhandel – um lediglich 3 Monate zu erhöhen und vorerst eine verschuldensangemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monate festzusetzen.
3.3.4 Was die Täterkomponenten betrifft, so ist das
Vorleben des Berufungsklägers 1 mit Verweis auf die Ausführungen der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 13) als neutral zu beurteilen. Er verfügt
lediglich über eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 in Spanien,
die ihm – auch angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs – nicht negativ
anzulasten ist. Verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass er bei
der tätlichen Auseinandersetzung von Seiten der Security der [...] ebenfalls
Schläge einstecken musste und selber einige Verletzungen davontrug
(IRM-Gutachten, Akten S. 1029). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist
die hypothetische verschuldensangemessene Gesamtstrafe leicht nach unten
anzupassen, sodass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem Verschulden und
seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt.
3.3.5 Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch
mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2;
Summers, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots
manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu
langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner
Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren
Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E.
2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,
dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass
ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht
auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E.
3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten
Straftaten datieren vom 27. Mai 2018. Nach Eingang der Anklageschrift vom 12.
August 2019 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 8. November 2019
abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 23. bzw.
24. März 2020 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren
von über 4 ½ Jahre erscheint damit deutlich zu lange, was eine Strafreduktion
von ¼ auf insgesamt 9 Monate rechtfertigt.
3.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB können
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren bedingt ausgesprochen werden. In materieller
Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht, die Legalprognose des Täters also nicht schlecht ausfällt. Wie oben
ausgeführt (E. 3.3.4) hat der Berufungskläger 1 keine einschlägigen Vorstrafen;
die einzige Verurteilung in Spanien liegt nunmehr über 10 Jahre zurück und
fällt vorliegend nicht mehr ins Gewicht. Es ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass das Strafverfahren inklusive knapp einmonatiger
Untersuchungshaft Eindruck hinterlassen hat. Der Berufungskläger 1 hat die
Schweiz überdies verlassen und hält sich wieder in seinem Heimatland auf. Die
Gefahr, dass er in der Schweiz erneut straffällig wird, ist – auch aufgrund der
anzuordnenden Fernhaltemassnahme (dazu sogleich, E. 4) – gering. Eine ungünstige
Prognose kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Der bedingte
Vollzug ist dem Berufungskläger 1 daher zu gewähren und die
Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auszusprechen, wobei als Probezeit das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren genügt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Landesverweisung
Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Raufhandels zu
bestätigen sind und keine Verurteilungen wegen der ursprünglich angeklagten
Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (versuchte schwere
Körperverletzung und Angriff) ergehen, ist in Bezug auf den Berufungskläger 1 die
Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB zu prüfen, wonach das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des
Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das
nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird.
4.1 Die Vorinstanz führte zunächst im Allgemeinen
und mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass auch die fakultative
Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter
einzustufen sei, wobei die pflichtgemässe Ermessensausübung wie namentlich die
Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stehe, während das Verschulden
nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden könne,
keinesfalls aber ausschlaggebend sei.
Sie erwog weiter, dass der Berufungskläger 1 kolumbianischer
Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz sei. Es könnten deshalb
die landesrechtlichen Kriterien des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;
SR 142.20) herangezogen werden, wobei im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall namentlich die Schwere des Delikts
und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen seien.
Sie stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des
Berufungsklägers 1 in Kolumbien befinde, wo er mit seiner Mutter zusammenlebe
und wo auch seine Schwester wohne. Er habe sich als Tourist zu Besuch bei seinem
in Basel wohnhaften Bruder (dem Berufungskläger 2) befunden, als es zur
Begehung der vorliegend beurteilten Delikte gekommen sei. Diese seien zwar
insgesamt nicht allzu schwerwiegend, doch sei das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung eines Ausländers, der in der Schweiz in betrunkenem Zustand eine
Schlägerei angezettelt und eine Person mit einem ins Gesicht geschlagenen Glas
verletzt habe, als hoch einzustufen. Demgegenüber seien keine gewichtigen
privaten Interessen des Berufungsklägers 1 an einer Einreise in die Schweiz
ersichtlich. Dass er in den nächsten Jahren auf Besuche bei seinem Bruder in
der Schweiz verzichten müsse, stelle jedenfalls keine unverhältnismässige Härte
dar. Sein persönliches und berufliches Fortkommen in […]/Kolumbien werde von
einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, nicht tangiert. Von einem
irgendwie gearteten Härtefall könne zusammenfassend keine Rede sein. Das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiege somit die privaten
Interessen des Berufungsklägers 1 an einem Aufenthalt in der bzw. einer
Einreise in die Schweiz deutlich, wobei eine vierjährige Landesverweisung
seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung
trage.
4.2 Die fakultative Landesverweisung ist
systematisch eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet
werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint.
Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte
Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen
am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis StGB
N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten
Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen
Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie
gegenüberzustellen (a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).
Der Berufungskläger war seit dem Vorfall vom 27. Mai 2018
nicht mehr in der Schweiz (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1516). Er wurde denn auch sowohl vor Strafgericht wie auch
vor Appellationsgericht von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung
dispensiert (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. August 2019,
Akten S. 1113, und Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Juli
2024, Akten S. 1459). Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren noch «aus
persönlichen Gründen» um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
ersucht hatte (Schreiben vom 1. Juli 2019, Akten S. 199.5), war sein
Dispensationsgesuch im Berufungsverfahren mit unzureichenden finanziellen
Mitteln begründet: Der Verteidiger leitete dem Appellationsgericht hierzu einen
handschriftlichen Brief des Berufungskläger 1 weiter, das von dessen Schwägerin
gemäss seinen Angaben verfasst worden sei (Akten S. 1456). Hiernach erklärte
der Berufungskläger 1, dass er in […]/Kolumbien am Existenzminimum lebe. Mit
seinem monatlichen Einkommen von etwa CHF 280.– könne er sich keine Reise in
die Schweiz leisten. Er arbeite als Taxifahrer und wohne mit seiner Mutter in
einer 3-Zimmerwohnung. Mit seinem Einkommen könne er gerade die Wohnungs- und
Transportkosten sowie seine Krankenkasse und seinen Lebensunterhalt decken
(Akten S. 1458; vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Dies wurde von seinem
Bruder heute auch bestätigt (Aussage des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1516). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der
Berufungskläger aktuell gar nicht in der Lage ist, in die Schweiz zu reisen,
und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Sein
Bruder, der selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebt und am Ende des
Monats «nichts sparen» kann, könnte ihm eine solche Reise jedenfalls nicht
finanzieren (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1516). Seine restliche Familie wohnt in Kolumbien. Folglich
hat der Berufungskläger gar kein Interesse (mehr) an einem Aufenthalt in der
bzw. einer Einreise in die Schweiz.
Trotz des seit der Auseinandersetzung in der [...] vergangenen
Zeitraums und der Tatsache, dass der Berufungskläger 1 vorher und nachher in
der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wiegt das
öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung doch schwer, nachdem der
Berufungskläger 1 – wie die Vorinstanz mit Recht festhält – in der Schweiz in
betrunkenem Zustand eine Schlägerei angezettelt und einer Person im Ausgang
ungehemmt ein Glas ins Gesicht geschlagen hat. Demgegenüber sind – nach dem
soeben Ausgeführten und entgegen den Behauptungen in der Berufungsbegründung
(Akten S. 1376) – keine (gewichtigen) Interessen des Berufungsklägers 1 an
einer Einreise in die Schweiz ersichtlich. Zu seinem Bruder pflegt er seit dem
hier beurteilten Vorfall, und damit sei über 6 ½ Jahren, ausschliesslich
telefonischen Kontakt (vgl. die Aussagen des Berufungsklägers 2, zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1516). Einen anderen Bezug zur Schweiz hat der
Berufungskläger 1 nicht.
Damit schliesst sich das Appellationsgericht im Ergebnis der
Vorinstanz an, wobei die Landesverweisung – angesichts der seit dem Vorfall
verstrichenen Zeitspanne und der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots
(oben, E. 3.3.5) – lediglich für die Mindestdauer von 3 Jahren auszusprechen
ist.
4.3 Die Vorinstanz ordnete ohne weitere
Begründung die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) an. Der Verteidiger rügt
in seiner Berufungsbegründung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
SIS-Eintrag lägen nicht vor. Ein solcher rechtfertige sich sinngemäss nur dann,
wenn der Beschuldigte «wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist» (Akten S. 1376).
Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite
Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem
nationalen System in jedem Mitgliedstaat des Schengen-Raums (N-SIS)
zusammensetzt (Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht,
1/2019, S. 7). Die relevanten Bestimmungen betreffend die Ausschreibung in das
SIS finden sich auf europäischer Ebene: Für die Beurteilung der vorliegenden
Ausschreibung des Berufungsklägers 1 zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
im SIS ist auf die für die Schweiz damals geltenden Bestimmungen von Art. 20
ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend:
SIS-II-Verordnung) abzustellen. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstands zwar auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 übernommen, welche im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids jedoch noch nicht in Kraft war (vgl.
BGE 147 II 408 E. 2.2; 147 IV 340 E. 4.2).
Eine Ausschreibung in das SIS ist nur dann vorzunehmen, wenn
die Voraussetzungen nach der SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Art. 22a Abs. 1
N-SIS-Verordnung; Schneider/Gfeller,
a.a.O., 8). Gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen
im SIS nur dann anzuordnen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des
Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der
Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung;
vgl. auch der gleichlautende Wortlaut von Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die
Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung auf die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung»
oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des
betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist – insoweit das
berechtigte Vorbringen des Verteidigers – insbesondere bei einem
Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Doch ihrem
Wortlaut nach setzt diese Bestimmung weder eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen
einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht
ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist
vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe
im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.8), was in casu sowohl in Bezug auf die einfache Körperverletzung als
auch auf den Raufhandel erfüllt ist.
Das Bundesgericht hat inzwischen – unter anderem gestützt auf
die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – klargestellt, dass
für die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen sind: Nicht verlangt wird, dass das
«individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige
und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt». Dass etwa bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe – wie in casu (oben, E. 3.4) –
bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).
Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer
"schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder
mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer
«gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.
Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und
Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten
der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Vorliegendenfalls steht die einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand im Vordergrund. Wie mehrfach ausgeführt handelte
der Berufungskläger 1 aus nichtigem Anlass, nachdem er die Auseinandersetzung
mit seinem Verhalten selber provoziert hatte. Der Berufungskläger 1 weigerte
sich, die Zurechtweisung des Servicemitarbeiters zu akzeptieren, und schlug
diesem hemmungslos ein Glas ins Gesicht. Dabei erlitt das Opfer eine
Schnittwunde auf der rechten Gesichtshälfte, die ohne Spätfolgen verheilt ist. Wenn
der Geschädigte aber seinen Kopf nur minim weiter nach rechts bewegt hätte, was
im Tumult des Geschehens denn auch nicht unwahrscheinlich gewesen wäre, hätte
er mit schwerwiegenden und bleibenden Verletzungen – gerade auch am rechten
Auge – rechnen müssen. Kommt hinzu, dass die Tat im alkoholisierten Zustand aus
nichtigem Anlass begangen wurde, was jederzeit wieder vorkommen könnte. Vor dem
Hintergrund der soeben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
rechtfertigt die Schwere der Tatumstände eine SIS-Eintragung. Der
Berufungskläger 1 führte im Übrigen auch nicht aus, inwiefern er durch die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS – über die hier angeordnete
Landesverweisung hinaus – besonders berührt bzw. eingeschränkt wäre, zumal
seine finanziellen Verhältnisse auch eine Einreise in den übrigen
Schengen-Staaten ausschliessen dürften und er an einer solchen auch kein
sonstiges Interesse geltend macht.
4.4 Im Ergebnis ist eine dreijährige
Landesverweisung anzuordnen und diese im Schengener Informationssystem
einzutragen.
5. Genugtuungs-
und Entschädigungsforderungen
5.1 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in Bezug auf den
Berufungskläger 1 bestätigt wird, ist der Zivilpunkt betreffend die zulasten
des Berufungsklägers 1 ausgesprochene – und nicht separat angefochtene – Genugtuung
an den Privatkläger in Höhe von CHF 1'500.– nicht mehr zu überprüfen (vgl.
oben E. 2.2.2). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 18).
5.2 Da der Berufungskläger 2 von der Anklage des
Raufhandels freigesprochen wird, erhält er antragsgemäss (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 1344; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 5) in
Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Entschädigung
von CHF 200.– pro erlittenen Hafttag. Der Berufungskläger 2 ist am
27. Mai 2018 um 2:20 Uhr morgens festgenommen (Akten S. 361) und am
7. Juni 2018 um 15:15 Uhr aus der Haft entlassen worden (Akten S. 389).
Entgegen den Berechnungen der Vorinstanz (vgl. oben, Sachverhalt,
Ziff. 1.2, wonach ihm lediglich 11 Tage Untersuchungshaft angerechnet
worden waren) ist ihm damit eine Entschädigung für 12 ausgestandene Hafttage,
daher eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 2'400.– zuzusprechen.
6. Kosten
und Entschädigung
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen für
Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c
StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1).
6.1.1 Da
der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen
wurde und er mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, trägt er die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'469.40 und die Urteilsgebühr von
CHF 4’000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl.
allfälliger übriger Auslagen). Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit
werden ihm jedoch die Kosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das
zweitinstanzliche Verfahren erlassen.
6.1.2 Der
Berufungskläger 2 obsiegt im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche
erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428
Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], sind für die
zweite Instanz ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024 (Akten
S. 1508 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in Höhe
von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 314.55 (7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 %
auf CHF 1'010.– [CHF 81.80]), somit total CHF 4'347.10 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt –
auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.
6.2.2 Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, Advokat [...], sind in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss Honorarnote vom 7.
November 2024 (Akten, S. 1462 f.) von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von
CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10
[CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]), insgesamt
also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger 1 hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 StPO).
Überdies ist dem Privatkläger antragsgemäss (vgl. oben,
Sachverhalt, E. 3.3) gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des
Berufungsklägers 1 eine Parteientschädigung in Höhe des in der Honorarnote vom
7. November 2024 ausgeschiedenen Differenzbetrags (Akten S. 1462 f.) zuzusprechen,
welche auf CHF 137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 %
auf CHF 87.50 [CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also
auf CHF 147.80 festzusetzen ist. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
6.2.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...], sind für
das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung vom 11. November 2024
(Akten S. 1506 f.), zuzüglich zwei Stunden für die heutige Verhandlung, in
Höhe von insgesamt CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF
85.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.–
[CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF 2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.–
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – nicht zur
Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass in Bezug auf die am Berufungsverfahren beteiligten
Parteien folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch
von A____ wegen Raufhandels;
- Aufhebung
der vom Zwangsmassnahmengericht am 22. Juni 2018 verfügten Meldepflicht und
Rückgabe des abgegebenen Reispasses von A____;
- Abweisung
der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrag von CHF 1'000.– und
Nichteintreten auf dessen Schadenersatzforderung;
- Rückgabe
der beigebrachten Kleidung an A____ und B____ unter Aufhebung der jeweiligen
Beschlagnahmen;
- Entschädigung
des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin der Berufungskläger
sowie des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruch – der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai
2018 bis zum 22. Juni 2018 (26 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 sowie Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches und Art. 336 Abs. 3
der Strafprozessordnung.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zu CHF 1'500.– Genugtuung an C____
verurteilt.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von
CHF 9'469.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).
Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit werden ihm die Kosten sowohl für
das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 3’940.– und ein Auslagenersatz in Höhe von
CHF 92.55, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 314.55
(7,7 % auf CHF 3'022.55 [CHF 232.75] sowie 8,1 % auf CHF 1'010.–
[CHF 81.80]), somit
total CHF 4'347.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in
Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,
Advokat [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.
4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von
CHF 48.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 66.15 (7,7 % auf 635.10
[CHF 48.90] und 8,1 % Mehrwertsteuer auf CHF 213.15 [CHF 17.25]),
insgesamt also CHF 914.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1
StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF
137.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 10.80 (7,7 % auf CHF 87.50
[CHF 6.75] und 8,1 % auf CHF 50 [CHF 4.05]), insgesamt also auf CHF 147.80
festgesetzt wird.
Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.
B____ wird von der Anklage des Raufhandels kostenlos
freigesprochen.
Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 2'400.–
zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 5’000.– und ein Auslagenersatz
in Höhe von CHF 85.20, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 400.80 (7,7 % auf CHF 2'781.– [CHF 214.15] sowie 8,1 % auf CHF
2’304.20 [CHF 186.65]), somit total 5’486.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren – nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.