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Entscheid

SB.2020.3

versuchte Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

29. September 2020Deutsch38 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.3

URTEIL

vom 29.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia

Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____,

vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 18. September 2019

betreffend versuchte

Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 wurde A____ der versuchten

Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt

zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 23. April 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Überdies wurde A____ in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen, wobei

die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im

Schengener Informationssystem einzutragen ist. Der Beurteilte wurde zu

CHF 7’000.– Genugtuung und CHF 8’240.10 Parteientschädigung an B____

verurteilt. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung im Betrag von

CHF 807.75 wurde abgewiesen, ebenso wie die Schadenersatzforderung der

Privatklägerin im Betrag von CHF 2’497.10. Ferner entschied das

Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beigebrachten

Kleidungsstücke und auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 8’965.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.–.

Gegen dieses

Urteil hat A____, amtlich vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erhoben,

mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter Entschädigungsfolge

beantragt. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat er diesen Antrag

dahingehend präzisiert, dass in jedem Fall auf eine Landesverweisung zu

verzichten sei. Dem Berufungskläger sei überdies eine angemessene

Parteientschädigung und Genugtuung, insbesondere für die erlittene Haft,

auszurichten und die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schliessen in ihren schriftlichen

Stellungnahmen auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom

8. Mai 2020 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident diverse

Beweisanträge der Verteidigung unter dem Vorbehalt eines anderslautenden

Entscheides des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Verhandlung vom 24. September

2020 sind der Berufungskläger und als Auskunftsperson die Privatklägerin

befragt worden sowie der Vertreter des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft

(vertreten durch [...]) und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag

gelangt. Dabei haben alle Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Mit der

Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Dispositiv

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt,

wenn das angefochtene Urteil wie vorliegend nicht ausschliesslich Übertretungen

betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.

398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

2.

2.1 Der

Berufungskläger wiederholt vorab seine bereits schriftlich gestellten

Beweisanträge. Danach sollen (1) ein Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang

mit Frau B____ (dem angeblichen Opfer) in Auftrag gegeben werden, (2) amtliche

Erkundigungen über Frau B____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) eingeholt und die bisherigen Verfahrensakten über Frau B____

beigezogen werden, (3) die Staatsanwaltschaft angewiesen werden, mit Frau B____

eine Lebendwahlkonfrontation durchzuführen, (4) in der Liegenschaft [...] in

Basel ein Augenschein durchgeführt werden, (5) Frau C____, Bereichsleiterin [...],

zur Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden und (6) Frau D____ zur

Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden. Für die ausführliche

Begründung dieser Anträge ist auf die schriftliche Eingabe des Berufungsklägers

vom 7. Januar 2020 und die Ausführungen seines Vertreters anlässlich der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. September 2020 zu verweisen.

Zusammengefasst ist er insbesondere hinsichtlich seines Antrags auf Erstellung

eines Glaubhaftigkeitsgutachtens der Meinung, dass genügend Anhaltspunkte

vorhanden seien, wonach bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der dem

Berufungskläger vorgeworfenen versuchten Vergewaltigung Beeinträchtigungen vorgelegen

hätten. Die Privatklägerin soll früher schon einmal Opfer einer Sexualstraftat

gewesen sein, nehme eine Vielzahl von Medikamenten ein, sei längere Zeit in

betreutem Wohnen gewesen, habe an jenem Nachmittag ein auffälliges Verhalten

gezeigt und habe einen hohen Alkoholgehalt aufgewiesen. Sie sei zudem damals in

einer Situation gewesen, die sie durchaus aus der Bahn habe werfen können. Dazu

kämen mehrere Aussagen von ihr, die nicht kongruent seien. Die Privatklägerin

habe auch einen Bericht von Herrn E____ eingereicht, in welchem sich ein

Hinweis darauf finde, dass es eine Retraumatisierung gegeben habe. Es bestünden

also Anzeichen, dass eine Überlagerung nicht auszuschliessen sei. Es brauche

auch Kenntnis über die Vorgeschichte der Privatklägerin, weshalb die Unterlagen

der KESB notwendig seien. In Bezug auf die beantragte Lebendwahlkonfrontation

sei festzustellen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger weder anhand

einer persönlichen Konfrontation noch einer Fotoauswahlkonfrontation je

identifiziert habe. Frau C____ sei zu befragen, weil sie sachdienliche

Informationen über die Räumlichkeiten der [...] besitze sowie über die Gründe,

die zur Kündigung der Wohnung der Privatklägerin geführt hätten. Diese könnten

für den Fall von Bedeutung sein. Schliesslich sei auch Frau D____ zu befragen,

insbesondere zum genauen zeitlichen Ablauf sowie zu den Geschehnissen, nachdem

die Privatklägerin wieder in ihre Wohnung begleitet worden sei. In der

Verhandlung des Appellationsgerichts liess der Berufungskläger überdies neu

beantragt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung sei seine Ehefrau

zum Zustand ihrer Ehe zu befragen.

2.2 Was

letzteren Antrag betrifft, so ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der

Behauptung des Berufungsklägers bestehen, wonach die Ehe intakt sei, weshalb

vom geschilderten Sachverhalt auszugehen ist. Bei dieser Situation erübrigt

sich eine Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers. Die weiteren Anträge hat

bereits der instruierende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom

8. Mai 2020 abgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, dass die Krankheit der

Privatklägerin prima vista nicht auf ein Glaubhaftigkeitsdefizit hinweise,

ebenso wenig wie deren Aussagen. Die Begleitumstände des Aufenthalts des

Berufungsklägers am Ort der Geschehnisse würden überdies von Drittpersonen

bestätigt. Ferner stelle das IRM-Gutachten ein nicht unbedeutendes Indiz für

den behaupteten Geschehensablauf dar. All dies spreche auch gegen eine

Lebendwahlkonfrontation. Von den übrigen beantragten Zeugen seien keine

zusätzlichen sachdienlichen Angaben zu erwarten. Diese Begründung erweist sich

als zutreffend; an ihr wird mit den nachfolgenden Ergänzungen und unter Hinweis

auf das angefochtene Urteil, welches sich auch schon mit den diesbezüglichen

Fragen befasst hat, festgehalten.

2.3 Allgemein

ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den

Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben

worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu

wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist

(Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster

Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E.

4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Kommt

das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur

Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die

Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise

nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288

E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236;

BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom

25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

2.4 Was

das beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten über die Privatklägerin betrifft, so

ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts

und ist auf eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen. Dies ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer

interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu

beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die

Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht

(statt vieler BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Die Verteidigung

versucht darzulegen, dass die Privatklägerin unter psychischen Störungen leidet,

die möglicherweise einen Einfluss auf ihre Aussagefähigkeit haben könnten. Anhaltspunkte

dafür liegen aber keine vor. Es ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin ein

langjähriges Alkoholproblem aufweist, sie an einer bipolaren Störung leidet und

sie am Nachmittag (bereits) vor dem Geschehen aufgebracht war. Dies allein

lässt aber nicht den Schluss zu, dass ihre Aussagen in Bezug auf den erhobenen

Vorwurf der versuchten Vergewaltigung unzuverlässig wären. Ihre Aussagen

zeichnen sich in Bezug auf das Kerngeschehen durch eine hohe Konstanz und

logische Konsistenz aus. Dies hat auch das Berufungsgericht feststellen

können, welches die Privatklägerin ein weiteres Mal befragt hat, um sich einen

persönlichen Eindruck von ihr verschaffen zu können. Auch anlässlich dieser

Befragung hat sie konsistente Aussagen gemacht und überdies Details erwähnt,

die ihre Schilderung als sehr lebensnah haben erscheinen lassen. So hat sie etwa

erklärt, sie habe dem Berufungskläger ihren Namen eigentlich nicht sagen

wollen, sie habe dies jedoch aus Höflichkeit getan. Wie bereits die Vorinstanz

ausgeführt hat, hat ferner Detektiv-Wachtmeister [...] von der Kriminalpolizei

in einer Aktennotiz festgehalten, B____ habe auf sie anlässlich der Einvernahme

unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall einen wachen, klaren und normalen

Eindruck hinterlassen und habe den Fragen sehr gut folgen können, sodass die

Fragen nicht hätten wiederholt werden müssen - trotz eines festgestellten

Atemalkoholwertes von 0.93 mg/L. Auch dem Rapport vom 23. April 2019 und dem

Bericht über die rechtsmedizinische Untersuchung, welche unmittelbar nach dem

inkriminierten Vorfall von einer medizinischen Fachperson durchgeführt worden

sei, liessen sich keine Hinweise auf ein akutes psychisches Problem der

Privatklägerin entnehmen, welches sie dazu hätte veranlasst haben können, das

von ihr Berichtete im Sinne einer Wahnvorstellung zu „erfinden“. Im Gegenteil

habe sie gegenüber den Beamten vor Ort detaillierte (und mit den späteren

Aussagen übereinstimmende) Angaben zum Sachverhalt gemacht (vgl. dazu erstinstanzliches

Urteil, S. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass entgegen der Behauptung

des Berufungsklägers nicht nur, wie so oft bei Sexualdelikten, Aussage gegen

Aussage steht. Vielmehr liegen mehrere weitere Anhaltspunkte wie beispielsweise

die Anwesenheit des Berufungsklägers im fraglichen Zeitpunkt am Ort des

Geschehens vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen (vgl. dazu die

materielle Würdigung des Sachverhalts in Ziff. 3). Bei dieser Situation kann

auf die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verzichtet werden.

2.5 Auch

die weiteren Beweisanträge des Berufungsklägers sind abzuweisen. Sein

Verteidiger kann nicht nachvollziehbar erklären, was die Vorgeschichte der

Privatklägerin mit dem Vorfall vom 22. April 2019 zu tun haben soll. Die

Unterlagen der KESB sind denn auch entbehrlich. Das Gleiche gilt für den

gewünschten Augenschein am Ort des Geschehens sowie die Befragung von C____,

Bereichsleiterin der [...]. Ob die Wahrnehmung von Lärm aus dem 2. Stock im

Parterre möglich ist oder nicht, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht

ausschlaggebend. Selbst wenn die Zeugin F____ diesbezüglich eine Angabe gemacht

hätte, die unzutreffend wäre, würde das den von ihr geschilderten Sachverhalt

des für die Beurteilung wesentlichen Geschehens, der sich durch die

Videoüberwachung und weitere Zeugenaussagen bestätigen lässt, nicht als

unglaubwürdig erscheinen lassen. So hat der Berufungskläger das Haus gemäss

Videoaufzeichnung tatsächlich kurze Zeit nach Eintreffen von F____ verlassen,

wie es diese ausgesagt hat (vgl. dazu die Videoaufnahmen 454013501 und

454013601, Akten S. 593a). Unmittelbar danach hat F____ die Privatklägerin

weinend im Gang des 2. Stocks angetroffen. Ob sie das Schreien bereits

unten am Lift gehört hat, ist zwar angesichts der insgesamt sehr präzisen

Angaben von F____ wahrscheinlich, jedoch für den Ausgang des Verfahrens völlig

unerheblich. Was die geltend gemachte Hellhörigkeit zwischen den einzelnen

Wohneinheiten betrifft, so mag dies durchaus zutreffen. Daraus kann aber nicht

abgeleitet werden, dass der Übergriff des Berufungsklägers, wie ihn die

Privatklägerin beschrieben hat, unmöglich stattgefunden haben kann. Entgegen

der Schilderung der Verteidigung hat die Privatklägerin nämlich nie behauptet,

während des gesamten Vorfalls geschrien zu haben (vgl. unten Ziff. 3.1). Ferner

möchte der Berufungskläger, dass D____ durch das Berufungsgericht als Zeugin

angehört wird. Diese ist im Ermittlungsverfahren befragt worden, und zwar auch

zum genauen zeitlichen Ablauf des Geschehens vor und nach der vorgeworfenen

versuchten Vergewaltigung. Ihre Aussagen zum Abholen des bei ihr liegen

gebliebenen Handys durch den Berufungskläger weichen nicht von denjenigen des

Berufungsklägers ab. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse

von einer weiteren Befragung zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang ist auch

nochmals auf Art. 389 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach das

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (vgl. oben

Ziff. 2.3). Schliesslich rügt der Berufungskläger weiterhin, dass keine Lebendwahlkonfrontation

stattgefunden habe. Eine solche erachtet (auch) das Berufungsgericht für nicht

notwendig. Die Privatklägerin hat den sie sexuell bedrängenden Mann als

denjenigen identifiziert, der zuvor ihre Nachbarin D____ besucht habe und mit

dem sie kurz gesprochen habe. Der Berufungskläger war der einzige männliche

Besucher von D____ an jenem Nachmittag. Wie die Videoüberwachung des

Hauseingangs zeigt, war er in der Zeit, als der Vorfall stattfand, im Haus

anwesend. Aufgrund seiner dunklen Haut ist er im Übrigen nur schwer zu

verwechseln. Es hat denn auch gemäss Videoüberwachung kein anderer

dunkelhäutiger Mann das Haus kurz nach dem Vorfall verlassen. Bei dieser

Situation ist nicht fraglich, dass die Privatklägerin den Berufungskläger und

keinen anderen der Tat beschuldigt. Ob er diese auch begangen hat, ist hingegen

eine Frage der materiellen Würdigung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass

alle Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind.

3.

3.1 Der

Berufungskläger bestreitet den ihm gemachten Vorhalt der versuchten

Vergewaltigung nach wie vor. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit seinen

Einwendungen befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt,

dass der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren

keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll

deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen

werden, wobei Wiederholungen nicht zu vermeiden sind. Auszugehen ist von den

Aussagen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diese sorgfältig gewürdigt und

zu Recht als glaubhaft eingestuft, wobei sie sich mit dem Einwand der

Verteidigung, die Privatklägerin habe die Tatvorwürfe aufgrund einer akuten

Psychose als echt wahrgenommen beziehungsweise erfunden, auseinandergesetzt hat

(angefochtenes Urteil S. 8 bis 10). Daran ist festzuhalten. Zu ergänzen ist,

dass es kaum denkbar ist, dass die Privatklägerin ausgerechnet in der kurzen

Zeit, in der der Berufungskläger ins Haus zurückgekehrt ist (vgl. dazu unten

Ziff. 3.2), eine solche «vorübergehend akute, krankheits- und alkoholbedingte

psychotische Dekompensation», die eine Übertragung ausgelöst hätte, erlitten

haben soll. Auch hat die Privatklägerin den Berufungskläger als Täter identifiziert,

ohne dass ersichtlich ist, wie sie ohne ein tatsächliches Aufeinandertreffen

Kenntnis davon hätte haben können, dass er im von ihr genannten Zeitpunkt im

Haus anwesend gewesen ist, und das überdies alleine, ohne seine Ehefrau. Demgegenüber

sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur hinsichtlich der 10 Minuten,

die er im Haus verbracht hat, wenig aussagekräftig (vgl. dazu unten

Ziff. 3.2). Auch bei seinen Aussagen zum Verhalten der Privatklägerin am

Nachmittag ergeben sich Auffälligkeiten. So hat er erklärt, sie habe sich

völlig verrückt verhalten. Sie habe geweint und «uns dreien», also ihm, seiner

Ehefrau und D____, verrückte Geschichten erzählt. Sie habe gesagt, dass sie

sterben würde und dass sie sich umbringen wolle. Seine Frau und D____ hätten

gesagt, er solle sie einfach lassen. Die Frau sei verrückt. […] Sie sei auch unhöflich

zu D____ und seiner Frau gewesen (Akten S. 382). D____ hat in ihrer Befragung

vom 8. Mai 2019 eine vollkommen andere Situation geschildert. Auf die

Frage, ob es auf dem Balkon zu speziellen Vorkommnissen gekommen sei, hat sie

geantwortet, eigentlich nicht, Herr A____ habe einfach mit der Nachbarin

gesprochen, weil diese verzweifelt gewesen sei. Was sie geredet hätten, wisse

sie nicht (Akten S. 455). Die Nachbarin habe nur mit Herrn A____ gesprochen.

Sie glaube, das Gespräch habe normal geendet. Sie glaube, sie [die Nachbarin]

sei wieder zu ihrer Wohnung gegangen. Aber sie wisse es nicht (Akten S. 456).

Der Berufungskläger hat somit von Anfang an die Privatklägerin in ein

schlechtes Licht gerückt und ihren labilen psychischen Zustand völlig übertrieben

geschildert. Der Verteidiger hat dies aufgegriffen und ausgeführt, dass die

Privatklägerin am Nachmittag «laut weinend und schreiend» auf ihrem Balkon

gestanden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 924). Gestützt auf

diese unzutreffende Behauptung hat er den Schluss einer akuten psychischen

Dekompensation gezogen und letztlich versucht, ihre Glaubwürdigkeit insgesamt

in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die

Schilderung der Privatklägerin in sich stimmig erscheint. Entgegen der

Behauptung der Verteidigung hat sie nicht während des gesamten Vorfalls

geschrien (vgl. dazu beispielsweise Akten S. 343: «Er zog dann meine rechte

Brust aus dem BH und nahm dies in den Mund und fasste mir mit der Hand in die

Unterhose und drang mit einem Finger, ich denke es war der Mittelfinger, in

mich hinein. Ich fing dann an um Hilfe zu schreien. Ich schrie lang, ich weiss

aber nicht genau wie lange es gegangen ist aber er ist dann irgendwie

geflüchtet»). In dem Moment, als sie dem Berufungskläger die Türe öffnete, war

sie nur spärlich bekleidet, weil sie duschen gehen wollte. Sie hätte die Türe

nicht geöffnet, wenn sie nicht der Meinung gewesen wäre, ihre Tochter komme auf

Besuch. Dass sie nicht von Anfang an den bevorstehenden Besuch ihrer Tochter

erwähnt, sondern von einer Freundin gesprochen hat, vermag ihre Geschichte

nicht zu erschüttern, ist es doch sehr wohl nachvollziehbar, dass sie ihre

Tochter aus dem Ganzen heraushalten wollte. Dass die Privatklägerin in dieser

Situation durch das Eindringen des Berufungsklägers in ihre Wohnung äusserst

überrascht war und sie nicht sofort mit Schreien begonnen hat, kann ihr nicht

zum Vorwurf gemacht werden. Der Verteidiger nennt verschiedene

Verhaltensweisen, die von der Privatklägerin zu erwarten gewesen wären. Dass

solche Varianten theoretisch auch möglich gewesen wären, vermögen die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des Geschehens nicht zu

erschüttern.

3.2 Im

vorliegenden Fall werden die Aussagen der Privatklägerin entgegen der

Behauptung des Berufungsklägers, wonach der angeklagte Sachverhalt einzig auf

den Aussagen der Privatklägerin basiere, von diversen weiteren Indizien

gestützt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und

insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,

das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter

erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15.

November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich

die Auswertung der Videoüberwachung des Hauseinganges im Vordergrund. Danach

ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, nachdem er zuvor das Haus

gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen hatte, um 20.56 Uhr alleine

zurückgekehrt ist und sich bis 21.06 Uhr während 10 Minuten in diesem

aufgehalten hat (mp4-Dateien [...]454013101 und [...]454013601; vgl.

Zeitstempel der Videosequenzen, Akten S. 404 f. und 416). Für diese lange Dauer

seiner Anwesenheit hat der Berufungskläger auch anlässlich der Verhandlung des

Berufungsgerichts keine Erklärung liefern können. Nachdem er gemäss Aussage in

seiner ersten Befragung, als er noch keine Kenntnis von der Videoüberwachung

des Hauseingangs gehabt hat, erklärt hat, er sei lediglich mit seiner Frau nach

Hause gegangen («ich habe mein Fahrrad genommen und meine Frau den Bus, das ist

alles gewesen, ansonsten ist nichts mehr geschehen an diesem Tag», vgl.

Einvernahme vom 24. April 2019, Akten. S. 386), hat er dann in der

erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, nochmals ins Haus zu D____

zurückgekehrt zu sein, um sein bei ihr vergessenes Handy zu holen (Protokoll

der erstinstanzlichen Verhandlung S. 7, Akten S. 767). Er sei dann

gegangen. Sobald er im Treppenhaus gewesen sei, habe er auf sein Telefon

geschaut, während er langsam hinuntergegangen sei. Er sei auf Facebook gewesen

(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 8, Akten S. 768).

Allerdings überzeugt es nicht, dass der Berufungskläger während rund fünf

Minuten im Treppenhaus online gegangen ist, befand er sich doch auf dem Weg

nach Hause, wohin seine Frau schon länger unterwegs war. Vor allem hätte er

diesen Umstand jedoch von Anfang an erwähnt und nicht erst dann, als er die

lange Dauer seiner zweiten Anwesenheit im Haus erklären musste. In der

Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger ausgesagt, er sei

«nicht so lange» bei D____ geblieben, er habe sein Telefon gesucht. Auf

Rückfrage hin hat er gesagt, «ich kann es schwer erklären, dort gibt es sogar

einen Lift, aber ich nehme nie den Lift, ich kann das nicht erklären, es ist zu

viel für mich, ich bin sicher, dass ich das Telefon genommen habe und dass ich

gemütlich nach Hause gegangen bin», «die 10 Minuten, ich weiss nicht, ich habe

mein Telefon genommen, das war alles» (beides Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts

S. 8, Akten S.1044). D____, in deren Wohnung der Berufungskläger sein

Handy vergessen hatte, hat verschiedene Aussagen gemacht, die für die

Beurteilung des Vorfalls von Interesse sind. Sie hat Folgendes ausgesagt: «Um

ca. 20.45 Uhr oder 20.50 Uhr kam Herr A____ nochmals zu mir, weil er sein Handy

vergessen hatte. Er ist dann wieder gegangen. Ich ging dann auf meinen Balkon

um eine zu rauchen. Dann hörte ich schon meine Nachbarin, welche um Hilfe rief»

(Akten S. 455). Im weiteren Verlauf der Befragung hat sie auf die Frage, was

geschehen sei, nachdem sich ihr Besuch aus ihrer Wohnung verabschiedet habe,

geantwortet: «Herr A____ hatte eben sein Handy vergessen und hat es 5 Minuten

später geholt. Er ist dann grad wieder gegangen» (Akten S. 457). Die Frage, wie

lange das gedauert habe beziehungsweise wie lange er sich bei ihr aufgehalten

habe, hat sie beantwortet mit «nicht lange, vielleicht 2 Minuten» (Akten S.

457). Als Resultat ist somit festzuhalten, dass es einen Zeitraum von

mindestens fünf Minuten gibt, für den nicht klar ist, wo sich der

Berufungskläger innerhalb des Hauses aufgehalten hat. Sowohl die Daten der

Videoüberwachung des Hauseingangs als auch die Angaben von D____ sind mit der

Schilderung der Privatklägerin vereinbar, während die Aussagen des

Berufungsklägers nicht ins Bild hineinpassen.

3.3 Es

kommt hinzu, dass die Privatklägerin nicht nur ausgerechnet in diesen fünf

Minuten ihren wahnhaften Schub hätte erleiden sollen, sondern dass sie sich

auch noch an der richtigen Stelle hätte selbst verletzen müssen. Denn gemäss Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. Juni 2019 zeigte

sich bei der klinisch-forensischen Untersuchung, die zweieinhalb Stunden nach

dem Ereignis durchgeführt wurde, an frischen Verletzungen und als Folge

stumpfer Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente eine glatt begrenzte

Schürfung am äusseren Genitale. Als ursächlicher Verletzungsmechanismus wurde

ein Reiben durch einen Finger oder Fingernagel als plausibel bezeichnet (Akten

S. 551). Zwar konnte das Gutachten nicht zwischen einer Selbst- oder

Fremdbeibringung unterscheiden. Auf die Vermutung, dass die Platzierung eines

Tampons ursächlich hätte gewesen sein können (vgl. Berufungsbegründung S. 10,

Akten S. 931), kann indessen nur ein Mann kommen. Denn jede Frau weiss, dass

die Einführung eines Tampons problemlos und ohne Verletzungsgefahr möglich ist,

sofern einmal eine gewisse Übung besteht. Die Privatklägerin war am 22. April

2019 45 Jahre alt, weshalb sie in all den Jahren, in denen sie ihre

Monatsblutung hatte, mit Sicherheit einige Gewandtheit im Einführen von Tampons

erworben hatte. Dass sie sich selbst, und zwar ausgerechnet am fraglichen Tag,

eine glatt begrenzte Schürfung am äusseren Genitale zugefügt hat, kann deshalb

ausgeschlossen werden.

3.4 Schliesslich

ist auf die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen hinzuweisen, insbesondere

diejenigen von F____, die den durch die Privatklägerin geschilderten Ablauf der

Geschehnisse stützen. Diesbezüglich ist ohne weitere Ergänzungen auf das

erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Urteil S. 11). Was die fehlenden

DNA-Spuren des Berufungsklägers betrifft, so kann daraus nicht geschlossen

werden, dass dieser unschuldig ist. Nur im umgekehrten Fall, wenn nämlich seine

DNA gefunden worden wäre, würde dies ein Indiz für seine Täterschaft

darstellen.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass keine nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt,

wie ihn die Privatklägerin geschildert hat, bestehen. Die rechtliche Würdigung

dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als versuchte Vergewaltigung, welche

die vollendete sexuelle Nötigung konsumiert, gibt zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass. Der diesbezüglich ergangene Schuldspruch ist nach dem

Gesagten zu bestätigen.

4.

Hinsichtlich der

Fälschung von Ausweisen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 13. Juli 2018

versucht zu haben, einen nigerianischen Führerausweis in einen Schweizer

Führerausweis umtauschen zu lassen. Das Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass

die Behörde den nigerianischen Ausweis als Totalfälschung erkannt haben. Die

Vorinstanz hat die Erklärung des Berufungsklägers, wonach ihm nicht bewusst

gewesen sei, dass es sich um eine Fälschung handle, als Schutzbehauptung

gewertet. Dies, weil er angab, die Fahrprüfung im Jahre 2016 oder 2017 gemacht

zu haben und zuvor über keinen Führerausweis verfügt zu haben, auf dem Dokument

jedoch als «date of 1st issue» der 21. Februar 2011 vermerkt ist. Aufgrund

dieser nicht korrekten Angabe habe er wissen müssen, dass es sich um eine

Fälschung handle. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zu folgen. Anzufügen ist,

dass nicht nur das Datum der Ausstellung des nigerianischen Ausweises den

Berufungskläger hätte misstrauisch werden lassen müssen. Auch die eingetragene Kategorie

«commercial class g» (Akten S. 318), welche die Bewilligung zum Lenken schwerer

Lastwagen erteilt, hätte ihn stutzig machen müssen. Ein Schuldspruch

rechtfertigt sich aber selbst dann, wenn man dem Berufungskläger trotz dieser

beiden auffälligen Punkte nicht den Vorwurf machen könnte, er hätte die

Fälschung erkennen müssen. Denn in seiner Befragung vom 2. Mai 2019 hat er

erklärt, er habe diesen Führerschein in Afrika legal erworben, nachdem er

Fahrstunden genommen habe. Die daraufhin folgende Frage, ob er sich noch

erinnern könne, wann er diese Fahrprüfung in Nigeria gemacht habe, hat er mit

«das war um 2016 oder im 2017» beantwortet (Akten S. 324). Im Formular

«Umtausch eines ausländischen Führerausweises» der Kantonspolizei Basel-Stadt

(Akten S. 309 f.) hat er die Frage 5.3 nach dem Datum der Führerprüfung jedoch

mit «2010» beantwortet (Akten S. 310). Auf diese Diskrepanz ist der

Berufungskläger in der Verhandlung des Berufungsgerichts angesprochen worden,

hat sie jedoch nicht erklären können, sondern sich weitschweifig zum Thema

geäussert, wie man in Afrika einen Führerausweis erhält (Protokoll der

Verhandlung des Appellationsgerichts S. 9, Akten S. 1045). Dieser Widerspruch,

in den sich der Berufungskläger verstrickt hat, macht deutlich, dass ihm die

Fälschung seines nigerianischen Ausweises bekannt war. Auch der Schuldspruch

wegen Fälschung von Ausweisen ist somit zu bestätigen.

5.

Bei der

Strafzumessung ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung auszugehen, welche eine

Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 2 StGB). Den

Ausführungen der Vorinstanz, die von einem nicht mehr leichten Verschulden

ausgegangen ist, ist zu folgen. Der Berufungskläger erhebt dagegen im

Eventualstandpunkt auch keine Einwendungen. Danach ist von Bedeutung, dass A____

in die Wohnung von B____ eingedrungen ist, an ihr den Geschlechtsverkehr zu

vollziehen versucht und sie damit in ihrer sexuellen Integrität in erheblichem

Masse verletzt hat. Zudem hat er an ihr weitgehende sexuelle Handlungen vorgenommen,

indem er ihre Brustwarze in seinen Mund genommen und seinen Finger in ihre

Vagina eingeführt hat. Abgesehen davon, dass eine derartige Tat für das Opfer

erheblich traumatisierend ist, erscheint am Tatvorgehen besonders stossend, dass

der Berufungskläger aufgrund seiner Begegnung und des Gesprächs mit B____ auf

dem Balkon um deren labile Verfassung gewusst hat und diese zur Befriedigung

seiner sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos auszunützen versucht hat. Im Verlauf

des Strafverfahrens hat er versucht, B____ zu diskreditieren, wenn er betont

hat, sie habe sich an jenem Nachmittag wie eine Verrückte verhalten (vgl. dazu

oben Ziff. 3). Auch im Schlusswort anlässlich der Verhandlung des

Berufungsgerichts hat der Berufungskläger erklärt, er kenne die Privatklägerin

nicht, habe aber von verschiedenen Personen gehört, dass sie mentale Probleme

habe (Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts S. 14, Akten S. 1050).

Im Vergleich zu anderen Fällen kann dem Berufungskläger einzig zugutegehalten

werden, dass er keine übermässige Gewalt, sondern nur seine körperliche

Überlegenheit eingesetzt hat, der ganze Vorfall nur kurze Zeit gedauert hat und

er von B____ abgelassen hat, als diese laut zu schreien begonnen hat, weswegen

es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. In Würdigung dieser Umstände hat

die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden von A____

angemessen erachtet, was das Berufungsgericht als relativ milde einstuft, woran

es aber wegen dem Verbot der Schlechterstellung (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden

ist. Auch gefolgt wird den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafe

für die Fälschung von Ausweisen. Auch wenn diesbezüglich eine Geldstrafe

grundsätzlich möglich wäre, ist sie im vorliegenden Fall deshalb nicht

angezeigt, weil keine genügende Abschreckung von ihr zu erwarten wäre, haben

doch den Berufungskläger nicht einmal mehrfache Gefängnisaufenthalte (vgl. dazu

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 766) von

weiterem Delinquieren abhalten können. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten ist

deshalb angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit

der Vorinstanz ein Monat einzusetzen ist. Auch zu folgen ist ihr darin, dass

sich die Täterkomponenten (nicht einschlägig vorbestraft, kein Geständnis)

neutral auswirken. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 19

Monaten erscheint auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren und die Anrechnung der

ausgestandenen Haft auf die Freiheitsstrafe bieten zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass.

6.

6.1 Das

Gericht verweist den Ausländer, der u.a. wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich

unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie

muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es wie vorliegend beim

Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August

2019 E. 6.2.1). Der Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er

wird auch zweitinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. Die

Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

6.2 Nach

Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung

absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGer

6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1). Als konkrete Härtefallgründe fallen

insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits-

und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen

und wirtschaftlichen) Integration, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat in Betracht. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

Spescha et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21). Ein schwerer

persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller

Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: plädoyer 5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser

Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das

private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem

konkreten öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung

gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse

überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen

Landesverweisung abzusehen.

6.3 Ein

Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in

den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK

gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22.

Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist

primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser

Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es

dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu

berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei

einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256).

6.4 Die

Vorinstanz führt zu den konkreten Verhältnissen des Berufungsklägers im

Hinblick auf eine Landesverweisung Folgendes aus: «A____ ist 1982 in Nigeria geboren.

Den Akten des Migrationsamts (als Beilage bei den Akten) ist zu entnehmen, dass

er im Jahre 2006 als 24-Jähriger zum ersten Mal und unter der falschen

Identität [...] in die Schweiz eingereist ist. Nach 327 Tagen Untersuchungshaft

wurde er in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils in Ausschaffungs- bzw.

Durchsetzungshaft versetzt und befand sich insgesamt lediglich rund 2 Jahre auf

freiem Fuss in der Schweiz. Schlussendlich erfolgte am 21. Januar 2010 die

Ausschaffung nach Nigeria. Der Beschuldigte hat im Jahre 2016 in Nigeria eine

Schweizerin geheiratet, ist im Rahmen des Familiennachzugs im November 2017

wieder in die Schweiz gereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit

seiner Ehefrau, die von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt (vgl.

Schreiben des Beistands v. 29. Mai 2019, Akten S. 572), hat der Beschuldigte

eine Tochter (geboren 2010). Vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren

war er bei [...] als Lagerist tätig (Auss. Besch., Akten S. 4). Angesichts der

kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und seiner familiären Situation, die es

der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ohne Weiteres erlaubt, dem

Beschuldigten nach Nigeria zu folgen oder ihn wie auch schon in den sechs

Jahren, die er nach der Geburt der Tochter in Nigeria gelebt hat, zu besuchen,

ist vorliegend nicht von einem Härtefall auszugehen.»

6.5 Der

Verteidiger macht geltend, die Aussprechung einer Landesverweisung würde die

Familie des Berufungsklägers zerreissen. Diese Familie habe eine bewegte

Geschichte, sie sei schon einmal auseinandergerissen worden, weil der

Berufungskläger in seine Heimat habe zurückkehren müssen. In der Zeit seiner

Abwesenheit habe ihn die Familie besucht. Die Tochter sei damals noch sehr

klein gewesen, sie habe ihn vielleicht damals noch nicht so sehr vermisst.

Heute sei sie 10jährig, da wäre die Situation anders. Der Berufungskläger habe

von Anfang an Arbeit gehabt, er habe auch immer wieder eine Stelle gesucht,

wenn er mit einem Temporäreinsatz fertig gewesen sei. Er sei noch nie bei der

Sozialhilfe gewesen. Er habe eine intakte familiäre Beziehung zu Frau und Kind.

Das Kind gehe zurzeit in eine Sonderklasse, es bestehe aber die Hoffnung, dass

es nächstes Jahr in eine Regelklasse komme. An diesem Erfolg der Tochter sei

der Berufungskläger massgeblich beteiligt gewesen durch die Unterstützung, die

er ihr in seiner freien Zeit gebe. Es möge sein, dass das Verhalten der Ehefrau

zu Beginn dieses Verfahrens einen seltsamen Geschmack hinterlasse. Es müsse

aber darauf hingewiesen werden, dass sie durch eine psychische Krankheit beeinträchtigt

gewesen sei und es noch immer sei. Die Ehefrau hätte, hätte man sie angehört,

bestätigt, dass die Familie intakt sei. Der Berufungskläger lerne Deutsch. Er

habe noch Hemmungen, habe aber grosse Fortschritte gemacht. Es gebe keine

Vorstrafen. Wäre tatsächlich so etwas passiert, wie es ihm im vorliegenden

Verfahren vorgeworfen wird, wäre das ein Einzelfall. Es fehle aber ein Motiv

dafür, weshalb er so etwas hätte tun sollen. Es sei nochmals darauf

hinzuweisen, dass der Berufungskläger nie Sozialhilfe bezogen habe. Es stelle

sich die Frage, weshalb die Schweiz ein Interesse an der Wegweisung haben

sollte.

6.6 Vorab

ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 6.4) hinzuweisen,

die einen Härtefall verneint hat. Die Verteidigung stützt denn auch ihre

Argumentation, wonach ein Härtefall bestehe, im Wesentlichen auf die seit

Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene enge Verbindung, die der

Berufungskläger zu seiner Tochter hat aufbauen können. Diese gehe in eine

Sonderklasse, benötige also stärkere Unterstützung als ein anderes Kind ihres

Alters. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, dass die Aussage des

Berufungsklägers, wonach die Familie intakt sei und er der Tochter in hohem

Umfang beistehe, zumindest zurzeit zutreffend ist. Intakte familiäre

Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind

grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in

der Schweiz zu gewichten (Urteile 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3;

2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) und bei der Beurteilung, ob ein

Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen. Allerdings hat es der Täter, der den

Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, selbst bei einer stabilen Familie hinzunehmen,

wenn die Beziehung künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden

kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGer

2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2). In diesem Zusammenhang ist in

Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger die Schweiz bereits einmal

zwangsweise, nämlich im Januar 2010, verlassen musste. Im gleichen Monat kam seine

Tochter zur Welt. Nachdem er die Mutter des Kindes am […] 2016 in Nigeria

geheiratet hatte, konnte er am 18. November 2017 erneut in die Schweiz

einreisen. Obwohl der Berufungskläger durch eigenes Verschulden seine Tochter

während der ersten (beinahe) acht Lebensjahre nur aus der Ferne aufwachsen

sehen konnte und obwohl er aus seiner früheren Erfahrung genau wusste, dass er

durch Straffälligkeit seinen hiesigen Aufenthalt aufs Spiel setzt, beging er

lediglich 17 Monate nach seiner Einreise die vorliegend zu beurteilende

Straftat. Als Folge davon war der Berufungskläger vom 23. April 2019 bis

zum 18. September 2019 in Haft. In dieser Zeit musste die Tochter erneut auf

die Unterstützung ihres Vaters verzichten. Im Zeitpunkt der

Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger somit lediglich während rund

zweieinhalb Jahren mit Frau und Tochter zusammengelebt. Unter diesen Umständen

stellt es keinen Härtefall dar, wenn die Tochter, die während des grössten

Teils ihres bisherigen Lebens in Abwesenheit des Vaters aufgewachsen ist, auch

weiterhin auf einen direkten Kontakt mit ihm verzichten muss. Selbst wenn aber

von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre das öffentliche Interesse der Schweiz

am Vollzug der Wegweisung des Berufungsklägers höher zu gewichten als sein

privates Interesse daran, in der Schweiz im Kreise seiner Familie verbleiben zu

können. Denn indem der Berufungskläger das Opfer seines Vergewaltigungsversuchs

rein zufällig und offensichtlich auch spontan, aufgrund der ihm günstig

scheinenden Situation, gewählt hat, hat er eine Gefährlichkeit offenbart, die

die weibliche Bevölkerung der Schweiz treffen könnte. Einsicht in sein

Verhalten oder gar Reue ist bis heute keine vorhanden, weshalb auch nicht

gesagt werden kann, es bleibe mit Sicherheit bei diesem einzigen Vorfall. Mit

der Vorinstanz ist deshalb eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die

gewählte Dauer von 6 Jahren angemessen erscheint.

6.7 Nach

den Ausführungen des Bundesgerichts im Leitentscheid 146 IV 172 darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381

vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die

auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde

oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung

wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die

Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist

insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat

wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung),

oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere

Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche

Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b

SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Sind die

Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung

erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS. Im vorliegenden Fall liegt

die Freiheitsstrafe von 19 Monaten deutlich über der Schwelle von einem Jahr,

welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage

spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Berufungskläger hat mit der

versuchten Vergewaltigung gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein

hochrangiges Rechtsgut verstossen. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts

der fehlenden Reue und Einsicht als schlecht bezeichnet werden. Die vom

Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer

grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die

Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.

7.

Die Vorinstanz

hat der Privatklägerin für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 7'000.–

zugesprochen. Dies ficht der Berufungskläger lediglich deshalb an, weil er nach

wie vor seine Unschuld behauptet. Nachdem jedoch der Schuldspruch der

versuchten Vergewaltigung im Berufungsverfahren bestätigt wird, erweist sich

auch die Zusprechung einer Genugtuung in der genannten Höhe als gerechtfertigt.

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist durch die Vorinstanz

abgewiesen worden, wogegen die Privatklägerin nicht opponiert hat. Diese

Abweisung ist demgemäss in Rechtskraft erwachsen. Zur Höhe der Parteientschädigung,

die die erste Instanz der Privatklägerin zugesprochen hat, erhebt der

Berufungskläger keine Einwendungen. Da er auch weiterhin verurteilt wird, hat

er diese, ebenso wie die erstinstanzlichen Kosten, zu tragen.

8.

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm

folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der

allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Sein amtlicher Verteidiger wird entsprechend dem geltend gemachten

Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art.

135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger

entrichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Abweisung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin im Betrag von CHF 2'497.10;

- Abweisung der Mehrforderung der

Parteientschädigung der Privatklägerin im Betrag von CHF 807.75;

- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe

diverser Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung

der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt

und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. April 2019 bis zum 18.

September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 190

Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 252, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung

einer Genugtuung von CHF 7'000.– an die Privatklägerin B____ verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 8'965.–, und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Berufungskläger hat der

Privatklägerin B____ eine Parteientschädigung von CHF 8'240.10 für das

erstinstanzliche Verfahren und eine solche von CHF 4'568.55 für das

Berufungsverfahren zu bezahlen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'800.– und ein Auslagenersatz

von CHF 69.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 451.95, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).