SB.2020.3
versuchte Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
29. September 2020Deutsch38 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.3
URTEIL
vom 29.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____,
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 18. September 2019
betreffend versuchte
Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 wurde A____ der versuchten
Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt
zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 23. April 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Überdies wurde A____ in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen, wobei
die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im
Schengener Informationssystem einzutragen ist. Der Beurteilte wurde zu
CHF 7’000.– Genugtuung und CHF 8’240.10 Parteientschädigung an B____
verurteilt. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung im Betrag von
CHF 807.75 wurde abgewiesen, ebenso wie die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin im Betrag von CHF 2’497.10. Ferner entschied das
Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beigebrachten
Kleidungsstücke und auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 8’965.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.–.
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erhoben,
mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter Entschädigungsfolge
beantragt. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat er diesen Antrag
dahingehend präzisiert, dass in jedem Fall auf eine Landesverweisung zu
verzichten sei. Dem Berufungskläger sei überdies eine angemessene
Parteientschädigung und Genugtuung, insbesondere für die erlittene Haft,
auszurichten und die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schliessen in ihren schriftlichen
Stellungnahmen auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom
8. Mai 2020 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident diverse
Beweisanträge der Verteidigung unter dem Vorbehalt eines anderslautenden
Entscheides des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Verhandlung vom 24. September
2020 sind der Berufungskläger und als Auskunftsperson die Privatklägerin
befragt worden sowie der Vertreter des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft
(vertreten durch [...]) und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag
gelangt. Dabei haben alle Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Mit der
Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Dispositiv
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt,
wenn das angefochtene Urteil wie vorliegend nicht ausschliesslich Übertretungen
betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.
398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
2.
2.1 Der
Berufungskläger wiederholt vorab seine bereits schriftlich gestellten
Beweisanträge. Danach sollen (1) ein Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang
mit Frau B____ (dem angeblichen Opfer) in Auftrag gegeben werden, (2) amtliche
Erkundigungen über Frau B____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) eingeholt und die bisherigen Verfahrensakten über Frau B____
beigezogen werden, (3) die Staatsanwaltschaft angewiesen werden, mit Frau B____
eine Lebendwahlkonfrontation durchzuführen, (4) in der Liegenschaft [...] in
Basel ein Augenschein durchgeführt werden, (5) Frau C____, Bereichsleiterin [...],
zur Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden und (6) Frau D____ zur
Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden. Für die ausführliche
Begründung dieser Anträge ist auf die schriftliche Eingabe des Berufungsklägers
vom 7. Januar 2020 und die Ausführungen seines Vertreters anlässlich der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. September 2020 zu verweisen.
Zusammengefasst ist er insbesondere hinsichtlich seines Antrags auf Erstellung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens der Meinung, dass genügend Anhaltspunkte
vorhanden seien, wonach bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der dem
Berufungskläger vorgeworfenen versuchten Vergewaltigung Beeinträchtigungen vorgelegen
hätten. Die Privatklägerin soll früher schon einmal Opfer einer Sexualstraftat
gewesen sein, nehme eine Vielzahl von Medikamenten ein, sei längere Zeit in
betreutem Wohnen gewesen, habe an jenem Nachmittag ein auffälliges Verhalten
gezeigt und habe einen hohen Alkoholgehalt aufgewiesen. Sie sei zudem damals in
einer Situation gewesen, die sie durchaus aus der Bahn habe werfen können. Dazu
kämen mehrere Aussagen von ihr, die nicht kongruent seien. Die Privatklägerin
habe auch einen Bericht von Herrn E____ eingereicht, in welchem sich ein
Hinweis darauf finde, dass es eine Retraumatisierung gegeben habe. Es bestünden
also Anzeichen, dass eine Überlagerung nicht auszuschliessen sei. Es brauche
auch Kenntnis über die Vorgeschichte der Privatklägerin, weshalb die Unterlagen
der KESB notwendig seien. In Bezug auf die beantragte Lebendwahlkonfrontation
sei festzustellen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger weder anhand
einer persönlichen Konfrontation noch einer Fotoauswahlkonfrontation je
identifiziert habe. Frau C____ sei zu befragen, weil sie sachdienliche
Informationen über die Räumlichkeiten der [...] besitze sowie über die Gründe,
die zur Kündigung der Wohnung der Privatklägerin geführt hätten. Diese könnten
für den Fall von Bedeutung sein. Schliesslich sei auch Frau D____ zu befragen,
insbesondere zum genauen zeitlichen Ablauf sowie zu den Geschehnissen, nachdem
die Privatklägerin wieder in ihre Wohnung begleitet worden sei. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts liess der Berufungskläger überdies neu
beantragt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung sei seine Ehefrau
zum Zustand ihrer Ehe zu befragen.
2.2 Was
letzteren Antrag betrifft, so ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der
Behauptung des Berufungsklägers bestehen, wonach die Ehe intakt sei, weshalb
vom geschilderten Sachverhalt auszugehen ist. Bei dieser Situation erübrigt
sich eine Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers. Die weiteren Anträge hat
bereits der instruierende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom
8. Mai 2020 abgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, dass die Krankheit der
Privatklägerin prima vista nicht auf ein Glaubhaftigkeitsdefizit hinweise,
ebenso wenig wie deren Aussagen. Die Begleitumstände des Aufenthalts des
Berufungsklägers am Ort der Geschehnisse würden überdies von Drittpersonen
bestätigt. Ferner stelle das IRM-Gutachten ein nicht unbedeutendes Indiz für
den behaupteten Geschehensablauf dar. All dies spreche auch gegen eine
Lebendwahlkonfrontation. Von den übrigen beantragten Zeugen seien keine
zusätzlichen sachdienlichen Angaben zu erwarten. Diese Begründung erweist sich
als zutreffend; an ihr wird mit den nachfolgenden Ergänzungen und unter Hinweis
auf das angefochtene Urteil, welches sich auch schon mit den diesbezüglichen
Fragen befasst hat, festgehalten.
2.3 Allgemein
ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den
Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben
worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu
wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist
(Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster
Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E.
4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Kommt
das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur
Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die
Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise
nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288
E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom
25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.4 Was
das beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten über die Privatklägerin betrifft, so
ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts
und ist auf eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen. Dies ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer
interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die
Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht
(statt vieler BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Die Verteidigung
versucht darzulegen, dass die Privatklägerin unter psychischen Störungen leidet,
die möglicherweise einen Einfluss auf ihre Aussagefähigkeit haben könnten. Anhaltspunkte
dafür liegen aber keine vor. Es ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin ein
langjähriges Alkoholproblem aufweist, sie an einer bipolaren Störung leidet und
sie am Nachmittag (bereits) vor dem Geschehen aufgebracht war. Dies allein
lässt aber nicht den Schluss zu, dass ihre Aussagen in Bezug auf den erhobenen
Vorwurf der versuchten Vergewaltigung unzuverlässig wären. Ihre Aussagen
zeichnen sich in Bezug auf das Kerngeschehen durch eine hohe Konstanz und
logische Konsistenz aus. Dies hat auch das Berufungsgericht feststellen
können, welches die Privatklägerin ein weiteres Mal befragt hat, um sich einen
persönlichen Eindruck von ihr verschaffen zu können. Auch anlässlich dieser
Befragung hat sie konsistente Aussagen gemacht und überdies Details erwähnt,
die ihre Schilderung als sehr lebensnah haben erscheinen lassen. So hat sie etwa
erklärt, sie habe dem Berufungskläger ihren Namen eigentlich nicht sagen
wollen, sie habe dies jedoch aus Höflichkeit getan. Wie bereits die Vorinstanz
ausgeführt hat, hat ferner Detektiv-Wachtmeister [...] von der Kriminalpolizei
in einer Aktennotiz festgehalten, B____ habe auf sie anlässlich der Einvernahme
unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall einen wachen, klaren und normalen
Eindruck hinterlassen und habe den Fragen sehr gut folgen können, sodass die
Fragen nicht hätten wiederholt werden müssen - trotz eines festgestellten
Atemalkoholwertes von 0.93 mg/L. Auch dem Rapport vom 23. April 2019 und dem
Bericht über die rechtsmedizinische Untersuchung, welche unmittelbar nach dem
inkriminierten Vorfall von einer medizinischen Fachperson durchgeführt worden
sei, liessen sich keine Hinweise auf ein akutes psychisches Problem der
Privatklägerin entnehmen, welches sie dazu hätte veranlasst haben können, das
von ihr Berichtete im Sinne einer Wahnvorstellung zu „erfinden“. Im Gegenteil
habe sie gegenüber den Beamten vor Ort detaillierte (und mit den späteren
Aussagen übereinstimmende) Angaben zum Sachverhalt gemacht (vgl. dazu erstinstanzliches
Urteil, S. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass entgegen der Behauptung
des Berufungsklägers nicht nur, wie so oft bei Sexualdelikten, Aussage gegen
Aussage steht. Vielmehr liegen mehrere weitere Anhaltspunkte wie beispielsweise
die Anwesenheit des Berufungsklägers im fraglichen Zeitpunkt am Ort des
Geschehens vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen (vgl. dazu die
materielle Würdigung des Sachverhalts in Ziff. 3). Bei dieser Situation kann
auf die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verzichtet werden.
2.5 Auch
die weiteren Beweisanträge des Berufungsklägers sind abzuweisen. Sein
Verteidiger kann nicht nachvollziehbar erklären, was die Vorgeschichte der
Privatklägerin mit dem Vorfall vom 22. April 2019 zu tun haben soll. Die
Unterlagen der KESB sind denn auch entbehrlich. Das Gleiche gilt für den
gewünschten Augenschein am Ort des Geschehens sowie die Befragung von C____,
Bereichsleiterin der [...]. Ob die Wahrnehmung von Lärm aus dem 2. Stock im
Parterre möglich ist oder nicht, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht
ausschlaggebend. Selbst wenn die Zeugin F____ diesbezüglich eine Angabe gemacht
hätte, die unzutreffend wäre, würde das den von ihr geschilderten Sachverhalt
des für die Beurteilung wesentlichen Geschehens, der sich durch die
Videoüberwachung und weitere Zeugenaussagen bestätigen lässt, nicht als
unglaubwürdig erscheinen lassen. So hat der Berufungskläger das Haus gemäss
Videoaufzeichnung tatsächlich kurze Zeit nach Eintreffen von F____ verlassen,
wie es diese ausgesagt hat (vgl. dazu die Videoaufnahmen 454013501 und
454013601, Akten S. 593a). Unmittelbar danach hat F____ die Privatklägerin
weinend im Gang des 2. Stocks angetroffen. Ob sie das Schreien bereits
unten am Lift gehört hat, ist zwar angesichts der insgesamt sehr präzisen
Angaben von F____ wahrscheinlich, jedoch für den Ausgang des Verfahrens völlig
unerheblich. Was die geltend gemachte Hellhörigkeit zwischen den einzelnen
Wohneinheiten betrifft, so mag dies durchaus zutreffen. Daraus kann aber nicht
abgeleitet werden, dass der Übergriff des Berufungsklägers, wie ihn die
Privatklägerin beschrieben hat, unmöglich stattgefunden haben kann. Entgegen
der Schilderung der Verteidigung hat die Privatklägerin nämlich nie behauptet,
während des gesamten Vorfalls geschrien zu haben (vgl. unten Ziff. 3.1). Ferner
möchte der Berufungskläger, dass D____ durch das Berufungsgericht als Zeugin
angehört wird. Diese ist im Ermittlungsverfahren befragt worden, und zwar auch
zum genauen zeitlichen Ablauf des Geschehens vor und nach der vorgeworfenen
versuchten Vergewaltigung. Ihre Aussagen zum Abholen des bei ihr liegen
gebliebenen Handys durch den Berufungskläger weichen nicht von denjenigen des
Berufungsklägers ab. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse
von einer weiteren Befragung zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang ist auch
nochmals auf Art. 389 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach das
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (vgl. oben
Ziff. 2.3). Schliesslich rügt der Berufungskläger weiterhin, dass keine Lebendwahlkonfrontation
stattgefunden habe. Eine solche erachtet (auch) das Berufungsgericht für nicht
notwendig. Die Privatklägerin hat den sie sexuell bedrängenden Mann als
denjenigen identifiziert, der zuvor ihre Nachbarin D____ besucht habe und mit
dem sie kurz gesprochen habe. Der Berufungskläger war der einzige männliche
Besucher von D____ an jenem Nachmittag. Wie die Videoüberwachung des
Hauseingangs zeigt, war er in der Zeit, als der Vorfall stattfand, im Haus
anwesend. Aufgrund seiner dunklen Haut ist er im Übrigen nur schwer zu
verwechseln. Es hat denn auch gemäss Videoüberwachung kein anderer
dunkelhäutiger Mann das Haus kurz nach dem Vorfall verlassen. Bei dieser
Situation ist nicht fraglich, dass die Privatklägerin den Berufungskläger und
keinen anderen der Tat beschuldigt. Ob er diese auch begangen hat, ist hingegen
eine Frage der materiellen Würdigung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
alle Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind.
3.
3.1 Der
Berufungskläger bestreitet den ihm gemachten Vorhalt der versuchten
Vergewaltigung nach wie vor. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit seinen
Einwendungen befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt,
dass der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren
keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll
deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen
werden, wobei Wiederholungen nicht zu vermeiden sind. Auszugehen ist von den
Aussagen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diese sorgfältig gewürdigt und
zu Recht als glaubhaft eingestuft, wobei sie sich mit dem Einwand der
Verteidigung, die Privatklägerin habe die Tatvorwürfe aufgrund einer akuten
Psychose als echt wahrgenommen beziehungsweise erfunden, auseinandergesetzt hat
(angefochtenes Urteil S. 8 bis 10). Daran ist festzuhalten. Zu ergänzen ist,
dass es kaum denkbar ist, dass die Privatklägerin ausgerechnet in der kurzen
Zeit, in der der Berufungskläger ins Haus zurückgekehrt ist (vgl. dazu unten
Ziff. 3.2), eine solche «vorübergehend akute, krankheits- und alkoholbedingte
psychotische Dekompensation», die eine Übertragung ausgelöst hätte, erlitten
haben soll. Auch hat die Privatklägerin den Berufungskläger als Täter identifiziert,
ohne dass ersichtlich ist, wie sie ohne ein tatsächliches Aufeinandertreffen
Kenntnis davon hätte haben können, dass er im von ihr genannten Zeitpunkt im
Haus anwesend gewesen ist, und das überdies alleine, ohne seine Ehefrau. Demgegenüber
sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur hinsichtlich der 10 Minuten,
die er im Haus verbracht hat, wenig aussagekräftig (vgl. dazu unten
Ziff. 3.2). Auch bei seinen Aussagen zum Verhalten der Privatklägerin am
Nachmittag ergeben sich Auffälligkeiten. So hat er erklärt, sie habe sich
völlig verrückt verhalten. Sie habe geweint und «uns dreien», also ihm, seiner
Ehefrau und D____, verrückte Geschichten erzählt. Sie habe gesagt, dass sie
sterben würde und dass sie sich umbringen wolle. Seine Frau und D____ hätten
gesagt, er solle sie einfach lassen. Die Frau sei verrückt. […] Sie sei auch unhöflich
zu D____ und seiner Frau gewesen (Akten S. 382). D____ hat in ihrer Befragung
vom 8. Mai 2019 eine vollkommen andere Situation geschildert. Auf die
Frage, ob es auf dem Balkon zu speziellen Vorkommnissen gekommen sei, hat sie
geantwortet, eigentlich nicht, Herr A____ habe einfach mit der Nachbarin
gesprochen, weil diese verzweifelt gewesen sei. Was sie geredet hätten, wisse
sie nicht (Akten S. 455). Die Nachbarin habe nur mit Herrn A____ gesprochen.
Sie glaube, das Gespräch habe normal geendet. Sie glaube, sie [die Nachbarin]
sei wieder zu ihrer Wohnung gegangen. Aber sie wisse es nicht (Akten S. 456).
Der Berufungskläger hat somit von Anfang an die Privatklägerin in ein
schlechtes Licht gerückt und ihren labilen psychischen Zustand völlig übertrieben
geschildert. Der Verteidiger hat dies aufgegriffen und ausgeführt, dass die
Privatklägerin am Nachmittag «laut weinend und schreiend» auf ihrem Balkon
gestanden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 924). Gestützt auf
diese unzutreffende Behauptung hat er den Schluss einer akuten psychischen
Dekompensation gezogen und letztlich versucht, ihre Glaubwürdigkeit insgesamt
in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die
Schilderung der Privatklägerin in sich stimmig erscheint. Entgegen der
Behauptung der Verteidigung hat sie nicht während des gesamten Vorfalls
geschrien (vgl. dazu beispielsweise Akten S. 343: «Er zog dann meine rechte
Brust aus dem BH und nahm dies in den Mund und fasste mir mit der Hand in die
Unterhose und drang mit einem Finger, ich denke es war der Mittelfinger, in
mich hinein. Ich fing dann an um Hilfe zu schreien. Ich schrie lang, ich weiss
aber nicht genau wie lange es gegangen ist aber er ist dann irgendwie
geflüchtet»). In dem Moment, als sie dem Berufungskläger die Türe öffnete, war
sie nur spärlich bekleidet, weil sie duschen gehen wollte. Sie hätte die Türe
nicht geöffnet, wenn sie nicht der Meinung gewesen wäre, ihre Tochter komme auf
Besuch. Dass sie nicht von Anfang an den bevorstehenden Besuch ihrer Tochter
erwähnt, sondern von einer Freundin gesprochen hat, vermag ihre Geschichte
nicht zu erschüttern, ist es doch sehr wohl nachvollziehbar, dass sie ihre
Tochter aus dem Ganzen heraushalten wollte. Dass die Privatklägerin in dieser
Situation durch das Eindringen des Berufungsklägers in ihre Wohnung äusserst
überrascht war und sie nicht sofort mit Schreien begonnen hat, kann ihr nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Der Verteidiger nennt verschiedene
Verhaltensweisen, die von der Privatklägerin zu erwarten gewesen wären. Dass
solche Varianten theoretisch auch möglich gewesen wären, vermögen die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des Geschehens nicht zu
erschüttern.
3.2 Im
vorliegenden Fall werden die Aussagen der Privatklägerin entgegen der
Behauptung des Berufungsklägers, wonach der angeklagte Sachverhalt einzig auf
den Aussagen der Privatklägerin basiere, von diversen weiteren Indizien
gestützt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und
insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen,
das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter
erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15.
November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich
die Auswertung der Videoüberwachung des Hauseinganges im Vordergrund. Danach
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, nachdem er zuvor das Haus
gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen hatte, um 20.56 Uhr alleine
zurückgekehrt ist und sich bis 21.06 Uhr während 10 Minuten in diesem
aufgehalten hat (mp4-Dateien [...]454013101 und [...]454013601; vgl.
Zeitstempel der Videosequenzen, Akten S. 404 f. und 416). Für diese lange Dauer
seiner Anwesenheit hat der Berufungskläger auch anlässlich der Verhandlung des
Berufungsgerichts keine Erklärung liefern können. Nachdem er gemäss Aussage in
seiner ersten Befragung, als er noch keine Kenntnis von der Videoüberwachung
des Hauseingangs gehabt hat, erklärt hat, er sei lediglich mit seiner Frau nach
Hause gegangen («ich habe mein Fahrrad genommen und meine Frau den Bus, das ist
alles gewesen, ansonsten ist nichts mehr geschehen an diesem Tag», vgl.
Einvernahme vom 24. April 2019, Akten. S. 386), hat er dann in der
erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, nochmals ins Haus zu D____
zurückgekehrt zu sein, um sein bei ihr vergessenes Handy zu holen (Protokoll
der erstinstanzlichen Verhandlung S. 7, Akten S. 767). Er sei dann
gegangen. Sobald er im Treppenhaus gewesen sei, habe er auf sein Telefon
geschaut, während er langsam hinuntergegangen sei. Er sei auf Facebook gewesen
(Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 8, Akten S. 768).
Allerdings überzeugt es nicht, dass der Berufungskläger während rund fünf
Minuten im Treppenhaus online gegangen ist, befand er sich doch auf dem Weg
nach Hause, wohin seine Frau schon länger unterwegs war. Vor allem hätte er
diesen Umstand jedoch von Anfang an erwähnt und nicht erst dann, als er die
lange Dauer seiner zweiten Anwesenheit im Haus erklären musste. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger ausgesagt, er sei
«nicht so lange» bei D____ geblieben, er habe sein Telefon gesucht. Auf
Rückfrage hin hat er gesagt, «ich kann es schwer erklären, dort gibt es sogar
einen Lift, aber ich nehme nie den Lift, ich kann das nicht erklären, es ist zu
viel für mich, ich bin sicher, dass ich das Telefon genommen habe und dass ich
gemütlich nach Hause gegangen bin», «die 10 Minuten, ich weiss nicht, ich habe
mein Telefon genommen, das war alles» (beides Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts
S. 8, Akten S.1044). D____, in deren Wohnung der Berufungskläger sein
Handy vergessen hatte, hat verschiedene Aussagen gemacht, die für die
Beurteilung des Vorfalls von Interesse sind. Sie hat Folgendes ausgesagt: «Um
ca. 20.45 Uhr oder 20.50 Uhr kam Herr A____ nochmals zu mir, weil er sein Handy
vergessen hatte. Er ist dann wieder gegangen. Ich ging dann auf meinen Balkon
um eine zu rauchen. Dann hörte ich schon meine Nachbarin, welche um Hilfe rief»
(Akten S. 455). Im weiteren Verlauf der Befragung hat sie auf die Frage, was
geschehen sei, nachdem sich ihr Besuch aus ihrer Wohnung verabschiedet habe,
geantwortet: «Herr A____ hatte eben sein Handy vergessen und hat es 5 Minuten
später geholt. Er ist dann grad wieder gegangen» (Akten S. 457). Die Frage, wie
lange das gedauert habe beziehungsweise wie lange er sich bei ihr aufgehalten
habe, hat sie beantwortet mit «nicht lange, vielleicht 2 Minuten» (Akten S.
457). Als Resultat ist somit festzuhalten, dass es einen Zeitraum von
mindestens fünf Minuten gibt, für den nicht klar ist, wo sich der
Berufungskläger innerhalb des Hauses aufgehalten hat. Sowohl die Daten der
Videoüberwachung des Hauseingangs als auch die Angaben von D____ sind mit der
Schilderung der Privatklägerin vereinbar, während die Aussagen des
Berufungsklägers nicht ins Bild hineinpassen.
3.3 Es
kommt hinzu, dass die Privatklägerin nicht nur ausgerechnet in diesen fünf
Minuten ihren wahnhaften Schub hätte erleiden sollen, sondern dass sie sich
auch noch an der richtigen Stelle hätte selbst verletzen müssen. Denn gemäss Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. Juni 2019 zeigte
sich bei der klinisch-forensischen Untersuchung, die zweieinhalb Stunden nach
dem Ereignis durchgeführt wurde, an frischen Verletzungen und als Folge
stumpfer Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente eine glatt begrenzte
Schürfung am äusseren Genitale. Als ursächlicher Verletzungsmechanismus wurde
ein Reiben durch einen Finger oder Fingernagel als plausibel bezeichnet (Akten
S. 551). Zwar konnte das Gutachten nicht zwischen einer Selbst- oder
Fremdbeibringung unterscheiden. Auf die Vermutung, dass die Platzierung eines
Tampons ursächlich hätte gewesen sein können (vgl. Berufungsbegründung S. 10,
Akten S. 931), kann indessen nur ein Mann kommen. Denn jede Frau weiss, dass
die Einführung eines Tampons problemlos und ohne Verletzungsgefahr möglich ist,
sofern einmal eine gewisse Übung besteht. Die Privatklägerin war am 22. April
2019 45 Jahre alt, weshalb sie in all den Jahren, in denen sie ihre
Monatsblutung hatte, mit Sicherheit einige Gewandtheit im Einführen von Tampons
erworben hatte. Dass sie sich selbst, und zwar ausgerechnet am fraglichen Tag,
eine glatt begrenzte Schürfung am äusseren Genitale zugefügt hat, kann deshalb
ausgeschlossen werden.
3.4 Schliesslich
ist auf die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen hinzuweisen, insbesondere
diejenigen von F____, die den durch die Privatklägerin geschilderten Ablauf der
Geschehnisse stützen. Diesbezüglich ist ohne weitere Ergänzungen auf das
erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Urteil S. 11). Was die fehlenden
DNA-Spuren des Berufungsklägers betrifft, so kann daraus nicht geschlossen
werden, dass dieser unschuldig ist. Nur im umgekehrten Fall, wenn nämlich seine
DNA gefunden worden wäre, würde dies ein Indiz für seine Täterschaft
darstellen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt,
wie ihn die Privatklägerin geschildert hat, bestehen. Die rechtliche Würdigung
dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als versuchte Vergewaltigung, welche
die vollendete sexuelle Nötigung konsumiert, gibt zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Der diesbezüglich ergangene Schuldspruch ist nach dem
Gesagten zu bestätigen.
4.
Hinsichtlich der
Fälschung von Ausweisen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 13. Juli 2018
versucht zu haben, einen nigerianischen Führerausweis in einen Schweizer
Führerausweis umtauschen zu lassen. Das Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass
die Behörde den nigerianischen Ausweis als Totalfälschung erkannt haben. Die
Vorinstanz hat die Erklärung des Berufungsklägers, wonach ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass es sich um eine Fälschung handle, als Schutzbehauptung
gewertet. Dies, weil er angab, die Fahrprüfung im Jahre 2016 oder 2017 gemacht
zu haben und zuvor über keinen Führerausweis verfügt zu haben, auf dem Dokument
jedoch als «date of 1st issue» der 21. Februar 2011 vermerkt ist. Aufgrund
dieser nicht korrekten Angabe habe er wissen müssen, dass es sich um eine
Fälschung handle. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zu folgen. Anzufügen ist,
dass nicht nur das Datum der Ausstellung des nigerianischen Ausweises den
Berufungskläger hätte misstrauisch werden lassen müssen. Auch die eingetragene Kategorie
«commercial class g» (Akten S. 318), welche die Bewilligung zum Lenken schwerer
Lastwagen erteilt, hätte ihn stutzig machen müssen. Ein Schuldspruch
rechtfertigt sich aber selbst dann, wenn man dem Berufungskläger trotz dieser
beiden auffälligen Punkte nicht den Vorwurf machen könnte, er hätte die
Fälschung erkennen müssen. Denn in seiner Befragung vom 2. Mai 2019 hat er
erklärt, er habe diesen Führerschein in Afrika legal erworben, nachdem er
Fahrstunden genommen habe. Die daraufhin folgende Frage, ob er sich noch
erinnern könne, wann er diese Fahrprüfung in Nigeria gemacht habe, hat er mit
«das war um 2016 oder im 2017» beantwortet (Akten S. 324). Im Formular
«Umtausch eines ausländischen Führerausweises» der Kantonspolizei Basel-Stadt
(Akten S. 309 f.) hat er die Frage 5.3 nach dem Datum der Führerprüfung jedoch
mit «2010» beantwortet (Akten S. 310). Auf diese Diskrepanz ist der
Berufungskläger in der Verhandlung des Berufungsgerichts angesprochen worden,
hat sie jedoch nicht erklären können, sondern sich weitschweifig zum Thema
geäussert, wie man in Afrika einen Führerausweis erhält (Protokoll der
Verhandlung des Appellationsgerichts S. 9, Akten S. 1045). Dieser Widerspruch,
in den sich der Berufungskläger verstrickt hat, macht deutlich, dass ihm die
Fälschung seines nigerianischen Ausweises bekannt war. Auch der Schuldspruch
wegen Fälschung von Ausweisen ist somit zu bestätigen.
5.
Bei der
Strafzumessung ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung auszugehen, welche eine
Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 2 StGB). Den
Ausführungen der Vorinstanz, die von einem nicht mehr leichten Verschulden
ausgegangen ist, ist zu folgen. Der Berufungskläger erhebt dagegen im
Eventualstandpunkt auch keine Einwendungen. Danach ist von Bedeutung, dass A____
in die Wohnung von B____ eingedrungen ist, an ihr den Geschlechtsverkehr zu
vollziehen versucht und sie damit in ihrer sexuellen Integrität in erheblichem
Masse verletzt hat. Zudem hat er an ihr weitgehende sexuelle Handlungen vorgenommen,
indem er ihre Brustwarze in seinen Mund genommen und seinen Finger in ihre
Vagina eingeführt hat. Abgesehen davon, dass eine derartige Tat für das Opfer
erheblich traumatisierend ist, erscheint am Tatvorgehen besonders stossend, dass
der Berufungskläger aufgrund seiner Begegnung und des Gesprächs mit B____ auf
dem Balkon um deren labile Verfassung gewusst hat und diese zur Befriedigung
seiner sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos auszunützen versucht hat. Im Verlauf
des Strafverfahrens hat er versucht, B____ zu diskreditieren, wenn er betont
hat, sie habe sich an jenem Nachmittag wie eine Verrückte verhalten (vgl. dazu
oben Ziff. 3). Auch im Schlusswort anlässlich der Verhandlung des
Berufungsgerichts hat der Berufungskläger erklärt, er kenne die Privatklägerin
nicht, habe aber von verschiedenen Personen gehört, dass sie mentale Probleme
habe (Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts S. 14, Akten S. 1050).
Im Vergleich zu anderen Fällen kann dem Berufungskläger einzig zugutegehalten
werden, dass er keine übermässige Gewalt, sondern nur seine körperliche
Überlegenheit eingesetzt hat, der ganze Vorfall nur kurze Zeit gedauert hat und
er von B____ abgelassen hat, als diese laut zu schreien begonnen hat, weswegen
es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. In Würdigung dieser Umstände hat
die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden von A____
angemessen erachtet, was das Berufungsgericht als relativ milde einstuft, woran
es aber wegen dem Verbot der Schlechterstellung (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden
ist. Auch gefolgt wird den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafe
für die Fälschung von Ausweisen. Auch wenn diesbezüglich eine Geldstrafe
grundsätzlich möglich wäre, ist sie im vorliegenden Fall deshalb nicht
angezeigt, weil keine genügende Abschreckung von ihr zu erwarten wäre, haben
doch den Berufungskläger nicht einmal mehrfache Gefängnisaufenthalte (vgl. dazu
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 766) von
weiterem Delinquieren abhalten können. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten ist
deshalb angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit
der Vorinstanz ein Monat einzusetzen ist. Auch zu folgen ist ihr darin, dass
sich die Täterkomponenten (nicht einschlägig vorbestraft, kein Geständnis)
neutral auswirken. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 19
Monaten erscheint auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren und die Anrechnung der
ausgestandenen Haft auf die Freiheitsstrafe bieten zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass.
6.
6.1 Das
Gericht verweist den Ausländer, der u.a. wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich
unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie
muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es wie vorliegend beim
Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August
2019 E. 6.2.1). Der Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er
wird auch zweitinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. Die
Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
6.2 Nach
Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung
absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGer
6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1). Als konkrete Härtefallgründe fallen
insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits-
und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen
und wirtschaftlichen) Integration, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat in Betracht. Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
Spescha et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21). Ein schwerer
persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller
Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: plädoyer 5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser
Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das
private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem
konkreten öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung
gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse
überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen
Landesverweisung abzusehen.
6.3 Ein
Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in
den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22.
Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es
dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu
berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei
einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256).
6.4 Die
Vorinstanz führt zu den konkreten Verhältnissen des Berufungsklägers im
Hinblick auf eine Landesverweisung Folgendes aus: «A____ ist 1982 in Nigeria geboren.
Den Akten des Migrationsamts (als Beilage bei den Akten) ist zu entnehmen, dass
er im Jahre 2006 als 24-Jähriger zum ersten Mal und unter der falschen
Identität [...] in die Schweiz eingereist ist. Nach 327 Tagen Untersuchungshaft
wurde er in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils in Ausschaffungs- bzw.
Durchsetzungshaft versetzt und befand sich insgesamt lediglich rund 2 Jahre auf
freiem Fuss in der Schweiz. Schlussendlich erfolgte am 21. Januar 2010 die
Ausschaffung nach Nigeria. Der Beschuldigte hat im Jahre 2016 in Nigeria eine
Schweizerin geheiratet, ist im Rahmen des Familiennachzugs im November 2017
wieder in die Schweiz gereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit
seiner Ehefrau, die von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt (vgl.
Schreiben des Beistands v. 29. Mai 2019, Akten S. 572), hat der Beschuldigte
eine Tochter (geboren 2010). Vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren
war er bei [...] als Lagerist tätig (Auss. Besch., Akten S. 4). Angesichts der
kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und seiner familiären Situation, die es
der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ohne Weiteres erlaubt, dem
Beschuldigten nach Nigeria zu folgen oder ihn wie auch schon in den sechs
Jahren, die er nach der Geburt der Tochter in Nigeria gelebt hat, zu besuchen,
ist vorliegend nicht von einem Härtefall auszugehen.»
6.5 Der
Verteidiger macht geltend, die Aussprechung einer Landesverweisung würde die
Familie des Berufungsklägers zerreissen. Diese Familie habe eine bewegte
Geschichte, sie sei schon einmal auseinandergerissen worden, weil der
Berufungskläger in seine Heimat habe zurückkehren müssen. In der Zeit seiner
Abwesenheit habe ihn die Familie besucht. Die Tochter sei damals noch sehr
klein gewesen, sie habe ihn vielleicht damals noch nicht so sehr vermisst.
Heute sei sie 10jährig, da wäre die Situation anders. Der Berufungskläger habe
von Anfang an Arbeit gehabt, er habe auch immer wieder eine Stelle gesucht,
wenn er mit einem Temporäreinsatz fertig gewesen sei. Er sei noch nie bei der
Sozialhilfe gewesen. Er habe eine intakte familiäre Beziehung zu Frau und Kind.
Das Kind gehe zurzeit in eine Sonderklasse, es bestehe aber die Hoffnung, dass
es nächstes Jahr in eine Regelklasse komme. An diesem Erfolg der Tochter sei
der Berufungskläger massgeblich beteiligt gewesen durch die Unterstützung, die
er ihr in seiner freien Zeit gebe. Es möge sein, dass das Verhalten der Ehefrau
zu Beginn dieses Verfahrens einen seltsamen Geschmack hinterlasse. Es müsse
aber darauf hingewiesen werden, dass sie durch eine psychische Krankheit beeinträchtigt
gewesen sei und es noch immer sei. Die Ehefrau hätte, hätte man sie angehört,
bestätigt, dass die Familie intakt sei. Der Berufungskläger lerne Deutsch. Er
habe noch Hemmungen, habe aber grosse Fortschritte gemacht. Es gebe keine
Vorstrafen. Wäre tatsächlich so etwas passiert, wie es ihm im vorliegenden
Verfahren vorgeworfen wird, wäre das ein Einzelfall. Es fehle aber ein Motiv
dafür, weshalb er so etwas hätte tun sollen. Es sei nochmals darauf
hinzuweisen, dass der Berufungskläger nie Sozialhilfe bezogen habe. Es stelle
sich die Frage, weshalb die Schweiz ein Interesse an der Wegweisung haben
sollte.
6.6 Vorab
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 6.4) hinzuweisen,
die einen Härtefall verneint hat. Die Verteidigung stützt denn auch ihre
Argumentation, wonach ein Härtefall bestehe, im Wesentlichen auf die seit
Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene enge Verbindung, die der
Berufungskläger zu seiner Tochter hat aufbauen können. Diese gehe in eine
Sonderklasse, benötige also stärkere Unterstützung als ein anderes Kind ihres
Alters. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, dass die Aussage des
Berufungsklägers, wonach die Familie intakt sei und er der Tochter in hohem
Umfang beistehe, zumindest zurzeit zutreffend ist. Intakte familiäre
Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind
grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz zu gewichten (Urteile 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3;
2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) und bei der Beurteilung, ob ein
Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen. Allerdings hat es der Täter, der den
Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und
mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, selbst bei einer stabilen Familie hinzunehmen,
wenn die Beziehung künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGer
2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2). In diesem Zusammenhang ist in
Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger die Schweiz bereits einmal
zwangsweise, nämlich im Januar 2010, verlassen musste. Im gleichen Monat kam seine
Tochter zur Welt. Nachdem er die Mutter des Kindes am […] 2016 in Nigeria
geheiratet hatte, konnte er am 18. November 2017 erneut in die Schweiz
einreisen. Obwohl der Berufungskläger durch eigenes Verschulden seine Tochter
während der ersten (beinahe) acht Lebensjahre nur aus der Ferne aufwachsen
sehen konnte und obwohl er aus seiner früheren Erfahrung genau wusste, dass er
durch Straffälligkeit seinen hiesigen Aufenthalt aufs Spiel setzt, beging er
lediglich 17 Monate nach seiner Einreise die vorliegend zu beurteilende
Straftat. Als Folge davon war der Berufungskläger vom 23. April 2019 bis
zum 18. September 2019 in Haft. In dieser Zeit musste die Tochter erneut auf
die Unterstützung ihres Vaters verzichten. Im Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger somit lediglich während rund
zweieinhalb Jahren mit Frau und Tochter zusammengelebt. Unter diesen Umständen
stellt es keinen Härtefall dar, wenn die Tochter, die während des grössten
Teils ihres bisherigen Lebens in Abwesenheit des Vaters aufgewachsen ist, auch
weiterhin auf einen direkten Kontakt mit ihm verzichten muss. Selbst wenn aber
von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre das öffentliche Interesse der Schweiz
am Vollzug der Wegweisung des Berufungsklägers höher zu gewichten als sein
privates Interesse daran, in der Schweiz im Kreise seiner Familie verbleiben zu
können. Denn indem der Berufungskläger das Opfer seines Vergewaltigungsversuchs
rein zufällig und offensichtlich auch spontan, aufgrund der ihm günstig
scheinenden Situation, gewählt hat, hat er eine Gefährlichkeit offenbart, die
die weibliche Bevölkerung der Schweiz treffen könnte. Einsicht in sein
Verhalten oder gar Reue ist bis heute keine vorhanden, weshalb auch nicht
gesagt werden kann, es bleibe mit Sicherheit bei diesem einzigen Vorfall. Mit
der Vorinstanz ist deshalb eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die
gewählte Dauer von 6 Jahren angemessen erscheint.
6.7 Nach
den Ausführungen des Bundesgerichts im Leitentscheid 146 IV 172 darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die
auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde
oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die
Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Sind die
Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung
erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS. Im vorliegenden Fall liegt
die Freiheitsstrafe von 19 Monaten deutlich über der Schwelle von einem Jahr,
welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage
spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Berufungskläger hat mit der
versuchten Vergewaltigung gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein
hochrangiges Rechtsgut verstossen. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts
der fehlenden Reue und Einsicht als schlecht bezeichnet werden. Die vom
Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer
grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die
Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.
7.
Die Vorinstanz
hat der Privatklägerin für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 7'000.–
zugesprochen. Dies ficht der Berufungskläger lediglich deshalb an, weil er nach
wie vor seine Unschuld behauptet. Nachdem jedoch der Schuldspruch der
versuchten Vergewaltigung im Berufungsverfahren bestätigt wird, erweist sich
auch die Zusprechung einer Genugtuung in der genannten Höhe als gerechtfertigt.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist durch die Vorinstanz
abgewiesen worden, wogegen die Privatklägerin nicht opponiert hat. Diese
Abweisung ist demgemäss in Rechtskraft erwachsen. Zur Höhe der Parteientschädigung,
die die erste Instanz der Privatklägerin zugesprochen hat, erhebt der
Berufungskläger keine Einwendungen. Da er auch weiterhin verurteilt wird, hat
er diese, ebenso wie die erstinstanzlichen Kosten, zu tragen.
8.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm
folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der
allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Sein amtlicher Verteidiger wird entsprechend dem geltend gemachten
Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art.
135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Abweisung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin im Betrag von CHF 2'497.10;
- Abweisung der Mehrforderung der
Parteientschädigung der Privatklägerin im Betrag von CHF 807.75;
- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe
diverser Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung
der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt
und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. April 2019 bis zum 18.
September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 190
Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 252, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 7'000.– an die Privatklägerin B____ verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 8'965.–, und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungskläger hat der
Privatklägerin B____ eine Parteientschädigung von CHF 8'240.10 für das
erstinstanzliche Verfahren und eine solche von CHF 4'568.55 für das
Berufungsverfahren zu bezahlen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'800.– und ein Auslagenersatz
von CHF 69.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 451.95, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).