SB.2020.31
mehrfache Sachbeschädigung, Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie Verurteilung zu Schadenersatz
7. Dezember 2021Deutsch51 min
psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.31
URTEIL
vom 7.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez, lic. iur. Sara Lamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken, Beschuldigter
Wilhelm-Klein-Strasse 27,
4007 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 20. November 2019
betreffend mehrfache
Sachbeschädigung, Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie
Verurteilung zu Schadenersatz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des falschen Alarms, der mehrfachen
Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) und der Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und
verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 23. bis 24. März 2019 (1 Tag) sowie seit dem 21. Juni
2019, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer
Busse von CHF 900.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde im Anklagepunkt 7 vom Vorwurf der Schreckung
der Bevölkerung, in Anklagepunkt 8 vom Vorwurf der Sachbeschädigung
hinsichtlich des Vorfalls vom 18. März 2019 und vom Vorwurf der mehrfachen
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs, in Anklagepunkt 16 vom Vorwurf
der Nötigung, in Anklagepunkt 22 vom Vorwurf der Drohung sowie in Anklagepunkt
26 vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der ersten drei
Vorfälle freigesprochen. In Anklagepunkt 23 wurde das Verfahren zufolge
Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die am 7. Juli 2015 vom Strafgericht
Basel-Stadt angeordnete ambulante Massnahme wurde in Anwendung von Art. 63a
Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches aufgehoben und die zugunsten dieser
Massnahme wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und
Schreckung der Bevölkerung aufgeschobene Freiheitsstrafe von 9 Monaten in
Anwendung von Art. 63b Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Es
wurde festgestellt, dass die Strafe unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
21. bis 22. Juli 2014, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Januar
bis zum 7. Juli 2015 sowie der obligatorischen stationären Aufenthalte in der
Universitären Psychiatrischen Klinik Basel bereits getilgt sei. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs.
1 des Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an
die C____ verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte iPhone 8 sei an den
Beschuldigten zurückzugeben, sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände
seien einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden reduzierte
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’758.45 sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 20. April 2020 durch seinen
Verteidiger Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger
sei vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der
Anklageschrift freizusprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf vier
Monate zu reduzieren. Die Zivilforderung der C____ sei abzuweisen. Die
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos
aufzuheben, eventualiter sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59
StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei eine stationäre
Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen. Es wurde beantragt, es sei über den
Berufungskläger ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten resp. ein
Obergutachten einzuholen, und es seien G____ und H____ als Zeuginnen zu
befragen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung beantragt. Die
Berufungsbegründung datiert vom 14. August 2020, die Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die
Zeuginnen H____ und G____ sowie der Gutachter Dr. I____
befragt. Im Rahmen einer Zwischenberatung beschloss das Berufungsgericht, in
Gutheissung des Antrages der Verteidigung eine Neubegutachtung des
Berufungsklägers in Auftrag zu geben. Als Gutachter wurde in der Folge Prof. Dr. J____ bestimmt. Das neue Gutachten
wurde per 2. September 2021 erstellt. Am 7. Dezember 2021 wurde die
Berufungsverhandlung weitergeführt. Es wurden der Berufungskläger sowie der
Gutachter Prof. J____ befragt. Im Anschluss
gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Mit der vorliegenden Berufung wird der
Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der
Anklageschrift angefochten. Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen die
Strafzumessung, die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ sowie die
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Die restlichen Punkte
des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit das Gericht
nicht in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Berufungsklägers auch
nicht angefochtene Punkte überprüft hat (siehe dazu E. 3.). Es wird für die in
Rechtskraft erwachsenen Punkte auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
2.
2.1
Mit
der Berufung werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher
Sachbeschädigung in den Punkten 9 bis 15 der Anklageschrift angefochten (Berufungsbegründung,
Akten S. 2004-2008).
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.)
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den
Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» dennoch selbst feststellt (BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren
Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit
andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017 E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien
und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach
das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung
der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Die
inkriminierten Beschädigungen sind hinreichend dokumentiert und können ohne
weiteres als erstellt gelten. Sie werden vom Berufungskläger insoweit auch
nicht bestritten. Er bestreitet indessen seine Täterschaft. Da er nicht in
flagranti festgenommen werden konnte, ist die Frage, ob er tatsächlich
Verursacher der Schäden war, mittels Indizien zu beantworten. Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
2.2
Anklagepunkte
11-15
Der
Berufungskläger war gemäss seiner ersten, spontanen Aussage (Einvernahme vom
24.
März 2019 ‒ dem Tag nach dem Tatabend) just zur Tatzeit auf dem
Nachhauseweg. Er gab zu Protokoll, er sei am Tatabend eben erst nach Hause
gekommen, als nach ca. fünf Minuten «das mit dem Waschmittel passiert» sei (er
hatte behauptet, es sei Waschmittel ausgelaufen und daher habe er in der Wut
die Waschmittelflasche geworfen, die dann möglicherweise durchs Fenster
geflogen sei). Zuvor sei er bei seiner Mutter [...] zum Fondue-Essen gewesen
und dort etwa zwei Stunden geblieben. Von dort aus sei er mit den Trams [...]
bis zum [...] gefahren und den restlichen Weg zu Fuss zu seiner Wohnung
gegangen (Akten S. 783). Der direkteste Weg vom [...] zur [...] führt
durch die [...] und den [...], und wenn der Berufungskläger ca. fünf Minuten
vor der zweiten Requisition betreffend Wohnung zuhause gewesen wäre, so wäre
das um ca. 21:04 Uhr gewesen. Vom [...] zur [...] dauert es zu Fuss eine Minute
Dispositiv
(gemäss Google-Maps). Demnach wäre der Berufungskläger gemäss seiner eigenen
Schilderung zur Tatzeit um 21 Uhr in der [...] auf Höhe der Liegenschaft [...]
gewesen und ab da in Richtung [...] gegangen. Der Berufungskläger korrigierte
seine erste Aussage zwar, nachdem er auf die Beschädigungen an Autos
hingewiesen worden war und ihm offenbar bewusst wurde, dass seine Angaben
ungünstig für ihn waren (Akten S. 783 f.); seine neuen Angaben, er habe am
Tatabend im Denner an der [...] vier kleine Flaschen Smirnoff gekauft und
konsumiert und wisse nicht mehr, wie er danach nachhause gekommen sei, sind
aber offensichtliche Schutzbehauptungen. Zum einen ist nicht ersichtlich,
weshalb er in einen Denner am anderen Ende der Stadt hätte gehen sollen, obwohl
es auch in der Nähe seines damaligen Wohnorts im Kleinbasel solche Geschäfte
gibt, zum anderen ist es abwegig, dass sich der (durchaus trinkgewohnte)
Berufungskläger mit dem gemessenen Atemalkoholwert von 0.48mg/l (d.h. knapp 1
Promille Blutalkohol) nicht mehr daran hätte erinnern können, wo er am Vorabend
war bzw. ob ein Fonduessen bei der Mutter am Vorabend oder am Tag zuvor
stattfand und wie er danach nach Hause kam (Akten S. 784). Schliesslich
ist auch gänzlich unglaubhaft, dass der Berufungskläger sich getäuscht haben
will, als er ein paar Minuten zuvor den genauen Ablauf des Vorabends
einschliesslich des Nachhausewegs samt benutzter Tramlinien geschildert hatte,
denn das Ganze lag gerade einmal ein paar Stunden zurück.
Seinen
Depositionen stehen die Aussagen zweier Zeuginnen gegenüber, die jeweils in Anwesenheit
der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten befragt wurden. G____ wurde am
26. März 2019 befragt (Akten S. 860 ff.). Die Zeugin sagte aus,
sie habe zur Tatzeit mit einer Kollegin (H____) gesprochen, die in der [...]
gewohnt habe. Sie hätten beobachtet, wie ein Mann mit dem Ellbogen und den
Füssen gegen die Rückspiegel parkierter Autos geschlagen habe. Eine
Sachbeschädigung habe er praktisch vor ihnen begangen, die anderen hätten sie
nicht mehr gesehen, sondern nur noch gehört, wie es krachte. Der Mann sei auf
der rechten Seite entlang des [...] von der Stadt her durch die [...] gekommen.
Sie und ihre Freundin seien auf der anderen Strassenseite gestanden. Der Mann
habe eine aggressive Haltung gehabt. Als er die Frauen gesehen habe, habe er zu
ihnen hinüber geschrien, sie sollten abfahren. Er habe zwei Schritte auf sie
zugemacht, sei dann aber doch weitergegangen, und man habe gehört, wie er
weitere Sachbeschädigungen begangen habe. Der Mann habe Baseldeutsch
gesprochen. Er habe ein dunkles Käppli, evtl. eine Baseballkappe getragen,
ferner ein dickes dunkles oder schwarzes Sweatshirt mit Kapuze ‒ vorne
sei etwas aufgedruckt gewesen. Weiter habe er dunkle Hosen getragen, welche
nicht eng gewesen seien. Auf der Fotowahlkonfrontation erkannte G____ den
Berufungskläger lediglich als «ähnlich», einen anderen Mann hingegen als «sehr
ähnlich». H____ wurde am 27. März 2019 einvernommen (Akten
S. 867 ff.). Sie gab zu Protokoll, sie seien im Auto von G____
gesessen, das vor H____s Haus an der [...] gestanden
habe. Sie konnte sich daran erinnern, dass G____ es mit der Angst zu tun bekam
und das Auto von innen verschloss (Akten S. 870). Sie hätten einen Mann
beobachtet, der von der Stadt herkommend in der [...] plötzlich zwei Mal gegen
ein parkiertes Fahrzeug getreten habe. Dabei habe er sie auf der anderen
Strassenseite im Fahrzeug sitzen gesehen und sie angeschrien: «Und ihr fahred
ab, aber schnell» (Akten S. 868, 870). Während G____ das Auto von innen
verschlossen und sogleich der Polizei telefonierte habe, konnte H____ gemäss
ihrer Schilderung beobachten, wie der Mann gegen ein zweites und drittes
Fahrzeug trat, was jeweils auch zu hören gewesen sei. Er sei dann in Richtung
stadtauswärts gelaufen (Akten S. 870). Der Täter habe in einem Basler
Dialekt gesprochen. Er habe einen Dreitagebart und eine hellgelbe oder beige Baseballkappe
getragen, dazu eine dünne dunkle Jacke mit Kapuze und eine dunkle Hose. Die
Barthaarfarbe sei dunkel gewesen (Akten S. 868).
Die beantragte
direkte Konfrontation der Zeuginnen mit dem Berufungskläger fand in der
Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 statt. H____ konnte den
Berufungskläger nicht zu 100 Prozent als den damaligen Täter identifizieren.
Sie schilderte, sie sei damals mit ihrer Kollegin im Auto gesessen. Bevor sie
den Täter gesehen habe, habe sie zweimal ein komisches, lautes Geräusch gehört.
Beim dritten Mal habe sie gesehen, wie er mit dem Bein ausgeholt und gegen ein
Auto getreten habe. Gleichzeitig habe er die beiden Frauen im Auto entdeckt und
habe sie über die Strasse angeschrien, worüber sie erschrocken seien, und ihr
erste Gedanke sei gewesen, die Tür zu schliessen. Er sei dann weitergegangen,
und sie wisse nicht, ob er gegen weitere Autos getreten habe. Dann hätten sie
die Polizei angerufen. Er habe etwas auf Baseldeutsch gesagt, in der Richtung
«haut ab». Es sei sehr bedrohlich gewesen. Er sei vom [...] durch die [...]
gekommen und weiter in Richtung [...] gegangen. Sie könne Entfernungen schlecht
schätzen. Als er zu ihnen herübergeschrien habe, sei das schräg über die
Strasse gewesen in etwa eineinhalb Häusern Distanz (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 2072-2073). G____ sagte vor Gericht aus, sie habe ihre Freundin
nachhause gebracht und in einer Aussparung angehalten. Auf der anderen
Strassenseite habe es gekracht, und sie hätten einen fluchenden Mann gesehen,
der den Fuss gehoben habe. Dann sei ein Stück eines Seitenspiegels in Richtung
Strasse geflogen. Sie habe «goht’s no» gerufen, worauf er bedrohlich über die
Strasse gekommen sei und gefragt habe «was hast Du?». Sie habe zugemacht und
gehofft, er gehe wieder. Er habe sich dann in Richtung Endstation der [...]-Linie
entfernt. Er habe gewirkt, als habe er getrunken und die Situation sei ihr
unangenehm gewesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2073).
Die Aussagen von
G____ und H____ sind glaubhaft. Beide sind neutrale Augenzeuginnen und die
Aussagegenese ergibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ihre
Aussagen sind in sich stimmig und von angemessenem Detailreichtum; sie
erscheinen authentisch und lebendig. Das Erlebte wird räumlich und zeitlich in
eine Situation eingebettet. Es werden auch innerpsychologische Vorgänge und
Beobachtungen geschildert (aggressives Auftreten des Täters, G____ habe es mit
der Angst zu tun bekommen) und die kurze Kommunikation wird in direkter Rede
wiedergegeben. Beide Zeuginnen erklären genau, was sie gesehen haben und was
nicht, wobei es durchaus einleuchtet, dass H____ etwas mehr beobachten konnte
als G____, die derweil die Polizei anrief. Die Aussagen beider Zeuginnen
stimmen in sämtlichen wesentlichen Teilen überein ‒ bis hin zur Wortwahl
des Berufungsklägers ‒ und weisen in sich keinerlei Widersprüche auf. Der
Berufungskläger wird durch diese Aussagen massiv belastet, zumal beide
Augenzeuginnen recht detaillierte Beschreibungen seines Auftretens und Aussehens,
insbesondere seiner Kleidung und des Baseballcaps, abgegeben haben, welche mit
den dokumentierten Feststellungen anlässlich seiner kurz darauf erfolgten
Festnahme weitgehend übereinstimmen (Akten S. 768 ff.).
Ausserdem
sprechen auch die örtlichen und zeitlichen Umstände klar für die Täterschaft
des Berufungsklägers: Er war mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur
Tatzeit am Tatort, befand sich dieser doch auf seinem Weg nachhause, wo er kurz
darauf angetroffen wurde. Es kommt hinzu, dass die Tathandlungen sich als
persönlichkeitsadäquat erweisen, hat der Berufungskläger doch
unbestrittenermassen auch in der von ihm bewohnten Wohnung randaliert und
diverse Sachschäden verursacht, in einem Fall sogar unmittelbar nach den
Vorfällen in der [...]. Von einem zufälligen Zusammentreffen all dieser
Umstände kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. Was
der Berufungskläger selbst gegen diese Würdigung vorbringt, erweist sich als
unbehelflich: Bei der monierten Unstimmigkeit betreffend Tatzeit (Berufungsbegründung,
Akten S. 2007) handelt es sich offenkundig um ein Versehen im Polizeirapport,
das aber durch sämtliche weiteren Beweismittel ohne weiteres korrigiert wird.
Der Hinweis, die Zeuginnen hätten bei der Fotokonfrontation eine andere Person
als ähnlicher bezeichnet, trifft zwar zu, macht aber die Zeugenaussagen
insgesamt weder unglaubhaft, noch schränkt es deren Beweiskraft sonstwie ein.
Insgesamt besteht bei der vorliegenden Beweislage kein Anlass, an der
Täterschaft des Berufungsklägers zu zweifeln. Diese ist aufgrund der
bestehenden, geschlossenen Indizienkette hinreichend erstellt.
2.3
Anklagepunkt
9
Betreffend die
Beschädigung des Autos von K____ ist die Täterschaft des Berufungsklägers
ebenfalls erstellt. Er versucht hier vergeblich, Zweifel an seiner Täterschaft
zu wecken, indem er eine unglaubhafte Version des Geschehens ins Spiel bringt.
So soll der unbestrittenermassen von ihm stammende Speichel durch die
Witterungsverhältnisse in der Tatnacht in feuchtem Zustand konserviert worden
und nur deshalb frisch erschienen sein. Er soll versehentlich «beim auf den
Boden spucken» (Berufungsbegründung, Akten S. 2004) auf das Fahrzeug
gelangt sein, was schon angesichts der Fundorte der Speichelspur
(Windschutzscheibe, Kotflügel Akten S. 817, 801) nicht zutreffen kann.
Zudem will der Berufungskläger rein zufällig jenes Auto ‒ versehentlich
‒ bespuckt haben, das kurz danach Objekt einer offensichtlich mutwilligen
Sachbeschädigung wurde. Dieser Vandalenakt wäre überdies nur wenige Tage vor
den weiteren, exakt gleich gelagerten Akten erfolgt, die ‒ wie vorstehend
erörtert ‒ zweifelsfrei dem Berufungskläger zugeschrieben werden können.
All dies ist offensichtlich abwegig. Mit Blick auf die weiteren Vorfälle
erweist sich das inkriminierte Verhalten nicht nur als täteradäquat, sondern es
fällt darüber hinaus auch zeitlich in dieselbe Phase, in welcher der
Berufungskläger offenbar wiederholt seine Aggressionen an fremdem Eigentum
ausgelassen hat. Auch vom Tatmuster her sind die Übereinstimmungen
offensichtlich ‒ von den Fusstritten und dem Abschlagen der Rückspiegel
bis hin zur Reaktion auf den in Erscheinung tretenden K____, auf welchen der
Täter zuerst zuging, ihn ansprach, um sich dann wieder abzuwenden und
davonzugehen. Ein ‒ wenn für sich alleine auch eher schwaches ‒
Indiz ist schliesslich die Täterbeschreibung, die K____ abgegeben hat (Akten S.
795 f.). Immerhin handelt es sich beim Berufungskläger um einen eher jüngeren
Mann von schlanker Statur mit kurzen Haaren. Auch dass er fünf Tage später die
von K____ beschriebene Kleidung und ein Baseball-Cap trug, ist als Indiz zu
berücksichtigen. Somit ist die Täterschaft des Berufungsklägers auch in
Anklagepunkt 9 rechtsgenüglich erstellt.
2.4 Anklagepunkt
10
Anders verhält
es sich mit dem Sachverhalt unter Anklageziffer 10. Im Polizeirapport wird
festgehalten, die Polizei habe sämtliche Fahrzeuge [Anm. Gerichtsschreiber:
neben dem beschädigten Audi des requirierenden K____] in der [...] auf
Beschädigungen abgesucht und nichts feststellen können (Akten S. 794).
Unklar ist, wo die beiden Fahrzeuge der Gebrüder K____ und L____ gestanden
haben sollen, als der Vandalismus geschah, und ob die Fotos in den Akten deren
ursprüngliche Standorte wiedergeben. Beide Autos sollen an der [...] parkiert
gewesen sein. Im Rapport heisst es, K____s Auto habe im Parkverbotsfeld
gestanden (vgl. auch Auftrag KTA Akten S. 818); im Strafantrag steht
«weisses Parkfeld» (Akten S. 797); dort ist das Fahrzeug auch auf den
erstellen Fotos zu sehen. Betreffend L____s
Wagen wird als Tatort «weisses Parkfeld» angegeben (Akten S. 825) ‒
in der Anklage ist bei ihm jedoch in Klammern die Ergänzung «Innenhof»
angebracht. Dies könnte erklären, weshalb das beschädigte Auto von L____ bei
einer ersten Kontrolle in der [...] nicht bemerkt wurde. Wie der Hinweis
«Innenhof» in die Anklage gelangt ist, ist jedoch unklar und lässt sich anhand
der Akten nicht nachvollziehen. Dieser Standort des Fahrzeugs ist demnach nicht
erstellt. Ansonsten spricht nichts dafür, dass L____s
Wagen tatsächlich auch von den Sachbeschädigungen mitbetroffen war. Neben der
erwähnten Feststellung im Rapport spricht der Umstand gegen eine Beschädigung,
dass auf den Fotos kein entsprechender Personenwagen zu sehen ist ‒ weder
vor noch hinter dem Auto von K____, das vor der Liegenschaft [...] stand.
Ausserdem hätte K____ das Auto seines im selben Haus am [...] wohnhaften
Bruders zweifellos gekannt und darauf bestanden, dass dieses auch auf Schäden
kontrolliert worden wäre, wenn es tatsächlich in der Nähe gestanden hätte. Dass
solche Schäden übersehen worden wären, ist also unwahrscheinlich. Auch sind die
an L____s Personenwagen festgestellten Schäden
nicht derselben Art der Verursachung zuzuschreiben wie die Schäden an allen
übrigen Fahrzeugen und insoweit nicht dem Tatmuster des Berufungsklägers
entsprechend. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass L____, nachdem ihn sein
Bruder über das Vorgefallene informierte, die Gelegenheit ergriff, alte
Parkschäden im Nachhinein dem Berufungskläger anzulasten und die Rechnungen
auch für die Reparaturen über seinen Bruder der Staatsanwaltschaft einzureichen
(Akten S. 833-835). Diese Variante einer Falschbezichtigung erscheint
aufgrund der bestehenden Beweislage zumindest ebenso wahrscheinlich wie die
Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers. In dubio pro reo ist ihm dieser
Sachverhalt daher nicht anzulasten, und es ergeht ein Freispruch von diesem
Punkt der Anklage.
2.5
Rechtliches
Tathandlung der
Sachbeschädigung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer
Sache (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Beschädigen eines Rückspiegels
stellt zweifellos eine Sachbeschädigung dar. In rechtlicher Hinsicht ist die
Vorinstanz somit zutreffend von mehrfacher Sachbeschädigung ausgegangen. Dabei
hat sie in Anklageziffer 9 (PW K____) nicht ausgeführt, ob sie das Bespucken
des Autos ebenfalls unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert hat.
In der Anklageschrift wird dies zumindest suggeriert, da ansonsten kein Anlass
bestanden hätte, das Bespucken als eigenständige Tathandlung zu schildern.
Verunreinigungen können unter den Begriff des Beschädigens fallen, wenn sie
sich nur schwer wegputzen lassen (Trechsel/Crameri,
in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 144 StPO N 4). Aber
auch das Bespucken eines Gegenstandes kann nicht ohne Weiteres vom Begriff des
Beschädigens ausgenommen werden, obschon sich Speichel in aller Regel relativ
gut entfernen lässt, ohne einen Schaden zu hinterlassen, denn hier ist auch der
Aspekt des Ekels zu berücksichtigen, der ein Wegwischen der Verunreinigung
schwieriger gestalten mag. Bereits die normale Nutzung eines Autos führt jedoch
zuweilen zu Verschmutzungen von Karosserie und Scheiben, und diese Oberflächen
sind daher so beschaffen, dass sie leicht zu reinigen sind. Speichel lässt sich
leicht abwaschen ‒ von Hand oder in einer automatischen Waschanlage. Das
Bespucken des Fahrzeugs bleibt somit straflos; da Anklagepunkt 10 nicht auf
mehrfache Tatbegehung lautet, erfolgt jedoch kein formeller Freispruch.
3. Schuldfähigkeit
Die Vorinstanz
ist unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 12. Oktober 2019 (Gutachten I____,
Akten S. 1544, p. 30) für sämtliche Delikte ausser dem geringfügigen Diebstahl
von einer schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Im neu
erstellten psychiatrischen Gutachten wird diese Frage differenzierter
beantwortet. Für die Delikte, die in Zusammenhang mit psychotischem Erleben
stehen, wird von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Bzgl.
Anklageziffer 8 fänden sich neben intoxikationsbedingten Beeinträchtigungen
Zeichen eines akuten Erregungszustandes, der ebenfalls mit der Schizophrenie in
Zusammenhang stehen könne und eine aufgehobene Handlungssteuerung und damit
ebenfalls Schuldunfähigkeit bedinge. Für die Delikte 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
17 und 26, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer
Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei festzuhalten, dass weitere
Symptome der schizophrenen Grunderkrankung wie eine Impulshaftigkeit, aber auch
eine reduzierte Kritikfähigkeit relevant gewesen seien. Insbesondere bei
Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Kokain und
Alkohol, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer
verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Gutachten J____, Akten S. 2223 f.)
Im Ergebnis
bedeutet dies, dass in den Anklagepunkten 1 bis 8, 16 und 18 bis 25 zufolge
Schuldunfähigkeit kein Schuldspruch ergehen kann. Diese Punkte sind zwar nicht
angefochten, das Gericht hat jedoch gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO in
Durchbrechung der Dispositionsmaxime gesetzwidrige oder unbillige
Entscheidungen zu verhindern und kann daher zugunsten des Berufungsklägers auch
nicht angefochtene Punkte überprüfen. Es ist somit festzustellen, dass der
Berufungskläger die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19, der
mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt in rechtswidriger Weise erfüllt hat,
er diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wegen
Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist.
4. Strafzumessung
4.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom Strafrahmen für das schwerste
Delikt auszugehen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat bzw.
Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE
SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
4.2 Die
bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Sachbeschädigungen und der falsche
Alarm sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei
im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die weniger schwer in die
persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird unabhängig von ihrer Höhe
als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S.
101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.3). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Vorliegend spricht die aktuelle Situation des Berufungsklägers klar für eine
Freiheitsstrafe: Er ist bereits in den Jahren 2014 und 2015 verurteilt worden
‒ 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und 2015 zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche zugunsten einer
ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Beides hat bei ihm offenbar keinerlei
ernsthaften Eindruck hinterlassen. Vielmehr hat er mit den nun zu beurteilenden
Straftaten erneut im einschlägigen Bereich delinquiert. Hinzu kommt, dass er
seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern von
einer IV-Rente lebt, und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der
vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle
Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig
realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu
befürchten, dass eine Geldstrafe ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit
erweist sich eine Freiheitsstrafe als die unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion. Anzufügen bleibt, dass
auch der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe beantragt hat (Anträge: Plädoyer,
Akten S. 2337).
4.3 Nachdem
die Drohungen zufolge Schuldunfähigkeit keine Strafe mehr nach sich ziehen
können, verbleiben als schwerste Delikte mit einer Strafdrohung von jeweils bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe mehrere Sachbeschädigungen sowie der falsche
Alarm. Die Sachbeschädigungen sind alle in ähnlicher Weise begangen worden,
weshalb die Einsatzstrafe anhand der Sachbeschädigung mit dem höchsten
Sachschaden gebildet wird. Dies ist mit einem Schaden von CHF 2’140.‒
jene zum Nachteil von [...] in Anklageziffer 11. Das objektive Tatverschulden
wiegt verglichen mit anderen den Tatbestand erfüllenden Begehungsweisen leicht.
Der Beschuldigte zerstörte im Vorbeigehen ohne ersichtlichen Grund mit einem
Fusstritt den Aussenspiegel des Fahrzeugs. Dieses Vergehen alleine wäre mit 60
Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. Die verbleibenden sechs Sachbeschädigungen
wären jeweils mit 45 Tagessätzen bzw. Tagen zu bestrafen, und der falsche Alarm
mit 30 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung
der Einsatzstrafe um 180 Tagessätze für die Sachbeschädigungen und 20
Tagessätzen für den falschen Alarm. Dies ergibt als Zwischenergebnis 260 Tage.
Bei der
Täterkomponente fallen zu Lasten des Beurteilten die Vorstrafen ins Gewicht,
was zu einer Erhöhung auf 300 Tage Freiheitsstrafe ‒ entsprechend 10
Monaten ‒führt. Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt auch das
Berufungsgericht die stark verminderte Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion
um drei Viertel, womit eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszusprechen ist.
Hinzu kommt zwingend eine Busse wegen des geringfügigen Diebstahls. Diese wäre
praxisgemäss auf CHF 150.‒ zu bemessen. Nach der Reduktion um 75 Prozent
verbleibt ‒ gerundet ‒ eine Busse von CHF 40.‒.
4.4 Angesichts
der einschlägigen Vorstrafen ist die Legalprognose schlecht, und der bedingte
Strafvollzug fällt somit ausser Betracht. Der bedingte Vollzug wird von Seiten
des Berufungsklägers denn auch gar nicht beantragt. Sowohl die Freiheitsstrafe
als auch die Busse sind jedoch durch die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bereits getilgt.
5. Massnahme
5.1 Die
Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von
Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer stationären psychiatrischen
Behandlung aufgeschoben. Sie hat sich dabei auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 20. September 2018 gestützt und es als erstellt erachtet, dass
der Beschuldigte an einer Schizophrenie und somit an einer schweren psychischen
Störung im Sinne des Gesetzes leide. Der Zusammenhang mit den angeklagten
Delikten sei ebenfalls zu bejahen, da er sich in seinem Wahn von der jüdischen
Bevölkerung bedroht gefühlt habe. Eine psychiatrische Behandlung liege sowohl
im Interesse des Beschuldigten als auch in jenem der Gesellschaft. Mit einer
ambulanten Behandlung habe keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht
werden können, und um eine Reduktion des Rückfallrisikos zu erreichen sei eine
längerfristige stationäre Therapie unumgänglich. Bereits weitere Straftaten von
gleichbleibender Qualität wie die begangenen seien untragbar, und es bestünden
konkrete Hinweise auf eine Eskalation im Falle der Nichtbehandlung, weshalb
eine stationäre Massnahme verhältnismässig sei (Urteil Strafgericht, Akten S.
1785 ff.).
5.2 Der
Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, die Anordnung einer
stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter
sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante
Massnahme anzuordnen, subeventualiter eine stationäre Massnahme nach Art. 60
StGB (Anträge, Akten S. 2003).
In der
Berufungserklärung wird zunächst moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch des
Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, da die Ergänzungsfragen der
Verteidigung an den Gutachter nicht zugelassen worden seien
(Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Diese Rüge ist mit der Befragung des
Gutachters vor Berufungsgericht und der Gelegenheit für Ergänzungsfragen
gegenstandslos geworden. Zudem wurde dem Antrag der Verteidigung stattgegeben,
dass ein neues Gutachten einzuholen sei, und der neue Gutachter nahm in der
Verhandlung vom 7. Dezember 2021 zu den Fragen des Gerichts und den
Ergänzungsfragen der Verteidigung ebenfalls Stellung (dazu E. 5.3.3).
In materieller
Hinsicht bemängelt der Verteidiger mit der Berufungsbegründung, unter
Berücksichtigung der medizinischen Vorakten überzeuge die von Dr. I____ gestellte Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie nicht. Der UPK-Bericht vom 16. August 2018 führe aus, dass
bezüglich der akustischen Halluzinationen bzw. des Stimmenhörens von der bisher
teilweise gestellten Differentialdiagnose einer Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis abgekommen werden müsse, da die Symptomatik in Phasen von
Kokainabstinenz jeweils komplett remittierte. Daher sähen die Ärzte der UPK die
Symptome im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum bei zugrundliegender
Persönlichkeitsstörung. Auch der Gutachter Dr. I____
räume ein, dass auch die Diagnostik der UPK zutreffen könnte, weshalb er ausführe,
es handle sich möglicherweise um eine drogeninduzierte psychotische
Symptomatik. Alle dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte stünden im
Zusammenhang mit den festgestellten Psychosen, welche Folge des
Substanzmissbrauchs und der Abhängigkeit von Drogen, namentlich Kokain, seien.
Wenn sich eine stationäre Massnahme überhaupt als verhältnismässig erweisen
würde, komme für den Berufungskläger daher nur eine stationäre Behandlung nach
Art. 60 StGB in Betracht. Die Diagnose einer Schizophrenie sei nicht gesichert
und es fehle daher an einer schweren psychischen Störung, welche Voraussetzung
für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstelle. Eine
solche erweise sich ohnehin als unverhältnismässig. Das schwerste Delikt stelle
die Drohung eines Schlages mit einem Bierhumpen dar, wobei sich der
Berufungskläger glaubhaft davon distanziert habe, beabsichtigt zu haben, einen
Schlag auszuführen. Er stelle aufgrund der ihm zu Last gelegten Delikte keine
besondere Gefahr dar und es könne keine Gefährlichkeitsprognose gestellt
werden, welche eine mehrjährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen vermöge.
Es seien auch künftig keine schweren Straftaten zu erwarten
(Berufungsbegründung, Akten S. 2008-2013).
5.3
5.3.1 Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurde Dr.
I____ zu seinem Gutachten befragt. Dieser hatte zunächst bei
diagnostizierter Schizophrenie, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und schizoiden Anteilen, einem
ADHS und einer Abhängigkeitsstörung von Sedativa und Kokain eine
Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB empfohlen, anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 an dieser Empfehlung jedoch nicht mehr
vorbehaltlos festgehalten (Gutachten I____: Akten S. 1544; Prot.
Berufungsverhandlung vom 18.1.21, Akten S. 2074-2078). Aufgrund dessen und
entsprechend dem dahingehenden Antrag der Verteidigung beschloss das Gericht,
das Verfahren für eine Neubegutachtung
auszustellen.
5.3.2 Prof.
J____ wurde in der Folge mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt,
welches er am 2. September 2021 fertigstellte (Gutachten: Akten
S. 2123-2228).
Dem
Berufungskläger wird im Gutachten von Prof. J____ eine paranoide Schizophrenie
attestiert. Zudem wird im Deliktzeitraum von einem Kokainabhängigkeitssyndrom
sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen. Der Gutachter hält
fest, die vorgeworfenen Taten hätten in engem Zusammenhang mit den
festgestellten Störungen gestanden, insbesondere der Schizophrenie. Die Gefahr
erneuter Delikte bestehe in erster Linie aufgrund der schizophrenen Erkrankung
bzw. dann, wenn diese unbehandelt oder unzureichend behandelt bleibe und wieder
von Substanzkonsum begleitet werde. Die für die Tatzeit festgestellten
Störungen würden fortbestehen, auch wenn sich unter den aktuell stationären
Bedingungen und unter antipsychotischer Medikation eine Teilremission der
Symptomatik eingestellt habe und der Berufungskläger in beschützter Umgebung
weder Alkohol noch Kokain konsumiere. Unbehandelt bzw. ohne flankierende
Massnahmen bestehe die Gefahr einer erneuten Exazerbation einer psychotischen
Symptomatik und der Wiederaufnahme des Substanzkonsums. In diesem Fall sei
davon auszugehen, dass die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, aber auch Drohungen
und Nötigungen hoch sei.
Die
festgestellten Störungen können laut Gutachten effektiv behandelt werden. Im
Vordergrund stehe die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Diese könne
mittels regelmässiger psychiatrischer medikamentöser Therapie sowie einer
ergänzenden psychotherapeutischen Behandlung und zusätzlicher sozial- bzw.
beruflich reintegrativer Massnahmen erfolgen. Angesichts des vorbestehenden
langjährigen Substanzkonsums, der sich nachteilig auf die psychotische
Symptomatik auswirke, und einer langjährigen Vorgeschichte mit Malcompliance
bei unzureichender Krankheitseinsicht sei von erschwerten
Behandlungsbedingungen auszugehen. Die Fortführung der aktuellen stationären
Behandlung werde als notwendig eingeschätzt. Anlässlich des letzten gutachterlichen
Untersuchungstermins habe der Berufungskläger trotz einem unzureichenden
Krankheitskonzept eine formale Behandlungsbereitschaft angegeben. Er berichte
darüber, mit der Etablierung einer Depot-Medikation einverstanden zu sein.
Dagegen sei er nach Angaben der behandelnden Oberärztin bis dato nicht bereit
gewesen, sich auf eine medikamentöse Optimierung einzulassen. Damit fänden sich
Widersprüche bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der angegebenen
Behandlungsbereitschaft. Im vorliegenden Fall sei die Anordnung einer
therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus psychiatrischer Sicht
zweckmässig. Die bereits laufende stationäre Massnahme habe erste
Behandlungsfortschritte ermöglicht, die im weiteren Verlauf gefestigt werden
sollten. Ob sich unter einer Depot-Medikation, die nicht für alle oral
verabreichten Präparate verfügbar sei, eine ausreichende Stabilisierung der
psychiatrischen Grunderkrankung einstelle, bleibe im stationären Verlauf
abzuwarten. Bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers
und insbesondere unter regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und
Suchtmittelabstinenz seien Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen
Lockerungen sinnvoll.
Der Gutachter
schätzt eine ambulante Massnahme als wenig erfolgversprechend ein. Das Risiko
für die Wiederaufnahme des Substanzkonsums bzw. ein Entziehen aus den
ambulanten Kontrollen sei zum aktuellen Zeitpunkt hoch und der Übertritt in
eine ambulante Massnahme verfrüht. Der stationäre Aufenthalt sollte laut Gutachten
genutzt werden, um weitere Behandlungsfortschritte zu erzielen und die aktuell
erreichten Behandlungserfolge zu festigen, die Voraussetzung für die
erfolgreiche Durchführung einer ambulanten Massnahme seien. Erste
Belastungserprobungen bei erweiterten Freiheitsgraden aus dem stationären
Setting heraus sollten positiv verlaufen sein, dabei sollte eine
Suchtmittelabstinenz sichergestellt sein, wofür zunächst das Etablieren einer
Abstinenzmotivation erforderlich sei. Vor Übertritt in ein ambulantes Setting
sollte zudem die Wohnsituation geklärt sein. Aus Sicht des Gutachters könnte
der Berufungskläger von einem strukturierten Setting einer betreuten Wohnform
profitieren. Die Aussichten, dass der Berufungskläger längerfristig eine
wirksame Medikation auch ohne flankierende Strukturen einnehmen würde, werden
als gering eingeschätzt. Auch wenn er nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
unter schwerwiegenden Nebenwirkungen leide, stehe er einer Medikamenteneinnahme
kritisch gegenüber und bringe eine Vorgeschichte medikamentöser Malcompliance
mit. Eine Zunahme psychotischer Erlebnisweisen bzw. die Verschlechterung der
Psychopathologie als auch die erneute Aufnahme des Substanzkonsums würden
bedingen, dass er sich nicht verbindlich an Behandlungsvereinbarungen halten
könne.
5.3.3 Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 stand Prof.
J____ für Anschlussfragen zur Verfügung. Er erläuterte, im Gutachten sei
die Schizophrenie wegen wiederholter psychotischer Erlebensweisen
diagnostiziert worden. Der Berufungskläger habe die Realität nicht als solche
wahrgenommen. Insbesondere im Deliktszeitraum August 2018 bis Juni 2019 habe er
wiederholt berichtet, er habe Stimmen gehört. Er habe von Zwangskonvertierung
gesprochen, was als Wahnphänomene gewertet worden sei. Die Briefe und auch die
Einvernahmen würden auf formale Denkstörungen schliessen lassen. Er habe sich
von Musik beeinflusst gefühlt, was man als Ich-Störungen werten könne. Dies
seien alles Phänomen, die bei schizophrenen Erkrankungen auftreten könnten. Schon
2010 sei berichtet worden, unter der ambulanten Behandlung hätten paranoide
Projektionen nachgelassen. Lange Zeit seien diese als Ausdruck des
Kokainkonsums gewertet worden, der psychotische Phänomene hervorrufen könne.
Eine Drogenpsychose sei jedoch in der Regel mit nachlassender Wirkung innert 48
Stunden beendet. Bei der drogeninduzierten Psychose sei fraglich, ob diese ein
eigenständiges Störungsbild sei, weil es eine Vulnerabilität gegenüber
schizophrenen Erkrankungen anzeige. Ein Drogenkonsum könne eine vorbestehende
Vulnerabilität über die Schwelle der Auslösung von Symptomen heben. Dann habe
man eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung, sie sich
unabhängig vom Drogenkonsum entwickle, ein erneuter Konsum könne aber
akzentuierend sein. Wenn jemand unter geschützten Bedingungen schon lange ohne
Drogenkonsum sei, die Medikation abgesetzt werde und sich die Symptome
verschlechterten, so spreche dies für eine eigenständige verlaufende
schizophrene Erkrankung. Er sei als Gutachter gegenüber seinen früher mit dem
Berufungskläger befassten Kollegen im Vorteil gewesen, da er einen längeren
suchtfreien Zeitraum seit 2019 habe überblicken können. Bei Personen mit
begleitendem Substanzproblem empfehle sich eine Depotmedikation, damit im Falle
eines Rückfalls, der zum Vergessen der Einnahme der Medikamente führe, ein
gewisser Wirkspiegel vorhanden sei. Die Einstellung einer solchen
Depotmedikation und die Prüfung der Verträglichkeit nehme Monate in Anspruch,
sei aber vorliegend nicht der wesentliche zeitliche Faktor. Dieser bestehe eher
in der Vorbereitung des sozialen Empfangsraums und einer Lebensperspektive und
der Überprüfung der Absprachefähigkeit. Entscheidend sei die Lockerungsphase
mit Belastungserprobungen und Wochenendausgängen mit Abstinenzprüfung. Auf die
streckenweise Krankheitseinsicht des Berufungsklägers angesprochen, führte der
Gutachter aus, dass aus dem Verlauf hervorgehe, dass es seit Beginn der
psychiatrischen Behandlung nicht gelungen sei, ein tragfähiges
Behandlungsbündnis herzustellen. Wenn jemand über 10 Jahre Mühe bekundet
habe, sich auf Behandlungen einzulassen, seien erzielte Fortschritte erst zu
festigen und im Alltag zu erproben (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.
2350-2356).
5.4 Nach
Vorliegen des neuen Gutachtens und der Befragung des Gutachters vor
Berufungsgericht hat sich der Verteidiger in seinem Plädoyer unverändert gegen
die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ausgesprochen. Die
Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei nicht gesichert und erstmals vom
vormaligen Gutachter Dr. I____, gestellt
worden. In früheren Gutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden und auch
nicht im Bericht der UPK vom 8. August 2017, nachdem der Berufungskläger dort
während zwei Jahren ambulant behandelt worden sei. Eine paranoide Schizophrenie
trete nicht erst Ende 30, sondern zwischen 16 und 35 Jahren erstmalig auf. Dr. I____ halte differenzialdiagnostisch auch
eine drogeninduzierte psychotische Phase für möglich, welche auch bis zu sechs
Monate nach dem Absetzen der Drogen persistieren könne. In Frage zu stellen sei
die Diagnose auch deshalb, weil Prof. J____ in
seinem Gutachten im persönlichen Kontakt kein Defektbild habe feststellten
können, wie es sich bei langjährig Erkrankten finde. Ohne gesicherte Diagnose
der paranoiden Schizophrenie könne nicht ohne weiteres von einer schweren
psychischen Störung als Voraussetzung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Delikte im Zusammenhang
mit Psychosen gestanden hätten, die Folgen des Substanzmissbrauchs und der
Abhängigkeit seien, und wenn eine solche überhaupt verhältnismässig sei, so
wäre eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen, welche von Prof. J____ nicht als Alternative in Erwägung
gezogen worden sei. Beantragt werde jedoch eine ambulante Massnahme, da der
Berufungskläger keine sonderlich schweren Straftaten begangen habe und auch
künftig keine solchen zu erwarten seien, womit sich eine stationäre Massnahme
als unverhältnismässig erweise. Für den Fall, dass das Gericht dennoch eine
stationäre Massnahme anordne, sei diese – unter Einbezug des vorzeitigen
Massnahmevollzugs – auf maximal zwei bis drei Jahre zu beschränken. Dies sei
aufgrund der Verhältnismässigkeit geboten und vertrage sich mit der gutachtlichen
Einschätzung, wonach eine erfreuliche Entwicklung nach Beendigung der Massnahme
durchaus möglich sei. Die notwendige Medikamentenumstellung sei bereits in
Planung und nach Umstellung auf ein Depotmedikament bedürfe es lediglich
einiger Wochen Beobachtung. Auch die Erprobung weiterer Freiheitsgrade bedürfe
nicht mehrerer Jahre. Bei einer Verlängerung um 3 Jahre würde noch ein ganzes
Jahr Zeit bleiben, um alles für eine Entlassung Notwendige aufzugleisen
(Plädoyer vom 7.12.21, Akten S. 2330-2338).
5.5 Der
Berufungskläger wurde in der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 nach
seinem aktuellen Befinden und seinen Vorstellungen für seine zukünftige Wohn-
und Therapiesituation befragt. Er schilderte, dass er in der UPK eingesperrt
sei und seine Freiheit verloren habe. Er habe ein Therapieangebot und finde es
positiv, dass er etwas zu tun habe. Anhand der ihm vorgelegten Briefe habe er
gesehen, dass sein Verhalten nicht ganz normal gewesen sei, was aber auch damit
zu tun gehabt habe, dass er eingesperrt gewesen sei. Er glaube nicht, dass die
Diagnose der paranoiden Schizophrenie zutreffe. Er sei kokainabstinent. Es gehe
ihm viel besser, und er sei viel klarer, was er beibehalten wolle. Solange er
im stationären Setting sei, sehe er den Sinn einer Depotmedikation nicht. Er
sei nicht grundsätzlich dagegen, wolle aber nicht zu viel erhalten, da dies
nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Er sei noch immer gegen eine
stationäre Massnahme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2349 f.). Er
würde im Falle einer Entlassung ein begleitetes Wohnen in Betracht ziehen, er
wohne jedoch seit seinem 18. Altersjahr alleine und zöge es vor, vorübergehend
zu seiner Mutter zu ziehen und sich dann etwas Eigenes zu suchen (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 2356).
5.6 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer beantragt, es sei gestützt auf die
Gutachten von Dr. I____ und Prof. J____ eine stationäre Massnahme anzuordnen.
Gemäss Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. August 2020 habe der
Berufungskläger zu Beginn seines Aufenthaltes in den UPK noch an Schreiattacken
und gelitten und Selbstgespräche geführt, was sich unter antipsychotischer
Medikation verbessert habe. Es sei dennoch schwierig, ihn von der Notwendigkeit
der Medikamenteneinnahme zu überzeugen. Er bagatellisiere sein Verhalten, und
aus den Akten gehe weiter hervor, dass sich die Einstellung des
Berufungsklägers seiner Krankheit gegenüber lange Zeit nicht in ausreichendem
Umfang geändert verbessert habe und er sich selber in der Opferrolle sehe.
Zwischenzeitlich habe er zwar die Diagnose der paranoiden Schizophrenie
annehmen können, davon habe er sich in der Berufungsverhandlung aber wieder
distanziert. Er habe seine Briefe aus dem Gefängnis selbst als krank
bezeichnet. Da er diese nach monatelanger Betäubungsmittelabstinenz geschrieben
habe, zeige sich deutlich, dass dieses Verhalten nichts mit der
Betäubungsmittelabhängigkeit zu tun habe und die paranoide Schizophrenie klar
im Vordergrund stehe. Erfreulicherweise könne er sich inzwischen ansatzweise
auf die therapeutische Arbeit einlassen, allerdings bezeichne das Obergutachten
die Krankheitseinsicht nach wie vor als unzureichend. Die Angaben zur
Bereitschaft zu einer Depotmedikation seien widersprüchlich. Bereits in der
Vergangenheit habe er Probleme mit der Medikamentencompliance gezeigt. Prof. J____ gehe von einer hohen Gefahr für
erneute Gewalthandlungen, aber auch für Drohungen und Nötigungen aus, und auch
die UPK schätzten die Legalprognose zurzeit als eher ungünstig ein. Ob der
Beschuldigte ausserhalb des geschützten Rahmens der UPK abstinent leben könnte,
müsse aufgrund der langjährigen Suchtproblematik bezweifelt werden. Auch
bestehe kein geeigneter sozialer Empfangsraum, weshalb Prof. J____ das strukturierte Setting einer
betreuten Wohnform vorschwebe. Ob die Mutter des Berufungsklägers ihn seinem
Wunsch entsprechend bei sich aufnehmen würde, sei ungeklärt. Zur Begründung der
Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme hat die Staatsanwältin
ausgeführt, dass gemäss beiden Gutachten eine erhöhte Gefahr für weitere
ähnliche Delikte bestehe, was insbesondere für die jüdische Gemeinde unzumutbar
sei. Der Beschuldigte habe mehreren Personen den Tod angedroht und mit dem
Aufziehen eines Bierhumpens gegenüber E____ entgegen den Ausführungen der
Verteidigung beinahe eine Körperverletzung begangen, welche für den Betroffenen
schwerste Verletzungen hätte nach sich ziehen können. In der Zeit vor seiner
Verhaftung sei eine deutliche Aggravation der Taten zu beobachten gewesen.
Negativ ins Gewicht falle sodann das regelmässige Mitführen von Messern und
anderen gefährlichen Gegenständen sowie die Androhung eines Raubüberfalls.
Schliesslich habe er mit Briefen vom 25. und 26. Oktober 2019 und damit
während des laufenden Verfahrens den Präsidenten der KESB Leimental und einen
Mitarbeiter des Veterinäramts Basel-Stadt bedroht. Im weiteren Verlauf könnten
schrittweise Lockerungen erfolgen, wenn sich sowohl die Krankheitseinsicht und
Behandlungsbereitschaft als auch die Ergebnisse der Behandlung weiterhin verbesserten
(Plädoyer StA, Akten S. 2327-2329, Ergänzungen in Prot. HV, Akten S. 9).
5.7 Für
das Gericht besteht aufgrund des schlüssigen Gutachtens von Prof. J____ kein Zweifel an der Richtigkeit der
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und der im Tatzeitraum bestehenden
Suchtproblematik. Prof. J____ hat ausführlich
und nachvollziehbar dargelegt, dass eine drogeninduzierte Psychose aufgrund des
nun überblickbaren Zeitraums, in welchem der Berufungskläger drogenabstinent
gelebt hat, ausgeschlossen werden kann und die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie gestellt werden muss. Die These des Gutachters wird dadurch
belegt, dass nach einem Absetzungsversuch der antipsychotischen Medikation
(Haldol) im Mai 2020 eine Verschlechterung des psychopathologischen
Zustandsbildes eingetreten ist. Der Berufungskläger habe sich zunehmend
formalgedanklich beschleunigt und eingeengt auf die als unverhältnismässig
empfundene stationäre Massnahme präsentiert. Er sei distanzgemindert und
abwertend gegenüber Mitpatienten und Personal gewesen und habe paranoid
anmutend geschildert, dass er vom Personal von oben herab behandelt werde und
eine behandelnde Ärztin ihm gegenüber per Handzeichen sexuelle Anspielungen
gemacht habe. Unter der Medikation mit Solian sei es dann zu einem Rückgang der
psychopathologischen Verschlechterung gekommen (Gutachten, Akten S. 2165 f. und
Ausführungen Gutachter in der Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Der
Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die vorgeworfenen Taten insbesondere
mit der Schizophrenie in engem Zusammenhang stehen. Wenn diese unzureichend
behandelt und wieder von Substanzkonsum begleitet werde, ergebe sich die Gefahr
neuer Delikte. Der Gutachter geht davon, dass eine ambulante Massnahme derzeit
nicht zielführend wäre, sondern einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB, innerhalb welcher bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft und
regelmässiger Kontrolle von Medikamenteneinnahme und Suchtabstinenz
Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen Lockerungen erfolgen können
(Gutachten, Akten S. 2222-2227).
Diese
Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit dem jüngsten Verlaufsbericht der
UPK Basel vom 29. November 2021 (Akten S. 2301-2312). Dort wird zunächst
positiv erwähnt, dass sich der Berufungskläger innerhalb der bisher erfolgten
Lockerungsstufen stets an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe, sodass
am 26. November 2021 Stufe 6 (Einzelbegleitung extern) habe genehmigt
werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Legalprognose für den Fall einer
Entlassung in ein offenes und unstrukturiertes Setting jedoch als eher
ungünstig bewertet. Voraussetzung für eine Senkung des Rückfallrisikos sei die
weitere Erarbeitung und die Vertiefung der krankheits- und deliktspezifischen
Aspekte (Schizophrenie und Suchtproblematik), welche es dem Berufungskläger
ermöglichen solle, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt
einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische Aggravation frühzeitig zu
erkennen sowie einen adäquaten Umgang mit ebendiesen zu erlernen. Insbesondere
die Aufrechterhaltung der Therapieadhärenz, die Erarbeitung eines Krisenplanes
sowie die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings (betreutes Wohnen
mit etablierter Tagesstruktur, geschützte Arbeitsstelle) könnten das Rückfallrisiko
senken. Im aktuellen Setting unter gebessertem psychopathologischem Befund,
engmaschiger therapeutischer Begleitung, sichergestellter Medikamenteneinnahme,
Abstinenz von illegalen Substanzen und erhaltener Tagesstruktur sei von keinem
wesentlich erhöhten Risiko für erneute Straftaten im Sinne der Anlassdelikte
auszugehen. Angesichts der bereits erreichten therapeutischen Fortschritte sei
aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Fortführung der stationären
forensisch-psychiatrischen Behandlung sinnvoll. Nachdem der Patient seine
psychiatrische Erkrankung erst seit der neuen Begutachtung angenommen habe, sei
es aus therapeutische Sicht dringend notwendig, die Krankheitseinsicht sowie
Behandlungseinsicht mit neugewonnener Medikamenten-Compliance weiter zu vertiefen
und die Abhängigkeitsproblematik vertieft zu behandeln. Zu diesem Punkt ist
anzumerken, dass sich in der Berufungsverhandlung gezeigt hat, dass dies
Krankheitseinsicht zumindest als fragil bezeichnet werden muss ‒ der
Berufungskläger äusserte zuletzt wieder, er glaube nicht, dass die Diagnose
einer paranoiden Schizophrenie stimme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.
2349).
Die Verteidigung
bestreitet die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme, da weder
Anlassdelikte von hinreichender Schwere vorlägen noch solche zu erwarten seien.
Der Berufungskläger habe zwar Sachbeschädigungen begangen, jedoch nie jemanden
verletzt (Plädoyer, Akten S. 2335 f.). Dies trifft zwar zu ‒ der
Gutachter hat in der Berufungsverhandlung erläutert, dass Drohungen gemäss
Manual bereits zu den Gewaltdelikten gezählt werden (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 2354) ‒, jedoch ist festzuhalten,
dass insbesondere die Delikte zum Nachteil von Mitgliedern der jüdischen
Gemeinde nicht im Stadium der Drohungen verblieben, sondern bereits körperliche
Übergriffe in Form von Tätlichkeiten verübt worden sind (Anklageziffern 4, 18,
21). Im von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Fall (Anklageziffer 18) ist
nicht abzuschätzen, ob es für den Berufungskläger undenkbar war, mit dem
bereits aufgezogenen Bierhumpen zuzuschlagen, oder ob diese Auseinandersetzung
je nach Reaktion des Opfers auch einen anderen Verlauf hätte nehmen können.
Auch in zwei weiteren Anklagepunkten haben tätliche Übergriffe stattgefunden,
und in beiden Fällen erscheint es so, dass durchaus auch schwerere Verletzungen
hätten entstehen können. Augenfällig ist dies in Anklageziffer 4, dem Wurf
eines abgebrochenen Flaschenhalses gegen den Oberkörper des Opfers. Aber auch
ein Schlag ins Gesicht (Anklageziffer 21) oder andere unvermittelte
Tätlichkeiten könnten, etwa bei einem Sturz des Opfers, weitaus gravierendere
Verletzungen nach sich ziehen. Es ist auch weitgehend vom Zufall abhängig, ob
es bei einem Sachschaden bleibt, oder es zu gravierenden Verletzungen zufällig
getroffener Passanten oder Radfahrer führt, wenn im Wahn Gegenstände wie
Kochtöpfe und Glasflaschen aus dem Fenster des fünften Stockwerks auf die
Strasse geworfen werden (Anklageziffer 8). Bereits die in antisemitischem
Kontext verübten Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sind für
die Betroffenen äusserst bedrohlich und unzumutbar. Umso mehr gilt es zu
verhindern, dass sich die bislang im Bereich von Tätlichkeiten verbliebenen
Übergriffe in den Bereich von schwereren Körperschädigungen verlagern. Im
Oktober 2019 und somit während des laufenden Strafverfahrens wurden erneut
Drohungen gegen zwei Personen ausgestossen hat (dazu Strafbefehl vom 7. Oktober
2020 [nicht rechtskräftig, jedoch tatsächlich unbestritten], Akten S. 2294
ff.). Die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme ist nach dem
Gesagten gegeben.
Bezüglich
Verhältnismässigkeit wird weiter ‒ falls eine stationäre Massnahme
angeordnet wird ‒ deren Beschränkung auf maximal drei Jahre beantragt,
was unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Zeit einer verbleibenden
Massnahmedauer von rund einem Jahr entspräche. Es ist klar, dass die Entlassung
in das weit weniger engmaschige Setting einer ambulanten Massnahme der
Erprobung in Lockerungsschritten bedarf, um eine allfällige Überforderung
erkennen zu können. Dem Risiko der Nichteinnahme der Medikamente liesse sich
grundsätzlich mit der Verabreichung einer Depotmedikation begegnen, welcher der
Berufungskläger aber offensichtlich kritisch gegenübersteht (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 2350). Solange er sich nur damit einverstanden erklärt, wenn er aus
der stationären Massnahme entlassen wird, besteht hier ein unauflösbarer
Widerspruch, denn die Wirkung der Depotmedikation müsste erst über einen
mehrmonatigen Zeitraum im Rahmen der stationären Massnahme erprobt werden und
eine vorbehaltlose Zusicherung, dass die Depotmedikation die gewünschte Wirkung
entfalten und seine Entlassung aus dem stationären Setting erlauben würde, wird
nicht möglich sein. Neben der Frage der Medikation bedarf auch die Organisation
einer geeigneten Wohnform der Vorbereitung ‒ der Gutachter hat sich zum
Wunsch des Berufungsklägers, zunächst bei seiner Mutter zu wohnen, skeptisch
geäussert, da dieses Verhältnis stets instabil und konfliktreich gewesen sei
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Es ist der Verteidigung dennoch
beizupflichten, dass diese Frage innert eines Jahres geklärt werden könnte. Wie
viel Zeit die zu durchlaufenden Lockerungsstufen in Anspruch nehmen werden, ist
jedoch nicht absehbar, zumal Rückschläge gerade bei der Erprobung der Abstinenz
von Suchtmitteln keine Seltenheit darstellen. Eine zeitliche Beschränkung der
Massnahme ist daher nicht angezeigt, zumal weitgehende Lockerungen auch
innerhalb der bestehenden Massnahme erfolgen können.
6. Zivilforderungen
Aufgrund des
beantragten Freispruch bezüglich der beschädigten Fahrzeuge «der Herren K____
und L____» erweist sich die Zivilforderung der C____ nach Ansicht der
Verteidigung als unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Die
Forderung betrifft indes nur das Fahrzeug von K____, in dessen Fall ein
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt. Der Schaden ist rechtsgenüglich
belegt (Akten S. 1337-1339), und der Berufungskläger ist zu Schadenersatz im
Umfang von CHF 1’259.30 zu verurteilen.
7. Kosten
7.1 Vorinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3).
Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die
beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die
Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).
7.1.2 Die
Vorinstanz hat dem Beschuldigten ‒ in Annahme einer schweren Verminderung
der Schuldfähigkeit für sämtliche begangenen Delikte ‒ die entstandenen
Verfahrenskosten im Umfang von 25 Prozent auferlegt. Hinsichtlich jener
Delikte, derer der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig erklärt
wird, ist die Kostenauflage in diesem Umfang nicht zu beanstanden. Es sind
jedoch zuvor sämtliche Kosten zu subtrahieren, welche im Zusammenhang mit
Delikten stehen, bei deren Begehung der Beschuldigte nicht schuldfähig war.
Ebenfalls nicht zu tragen hat der Berufungskläger die Kosten des ersten
Gutachtens; zum einen wurde dieses durch ein neues Gutachten ersetzt, zum
anderen wäre aufgrund der Delikte, welche in einem Schuldspruch mündeten,
alleine gar kein Gutachten angeordnet worden. Nach diesem Abzug belaufen sich
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 4’697.70, von denen der
Berufungskläger CHF 1’173.40 zu tragen hat. Die Mehrkosten von CHF 17’859.60
gehen zu Lasten des Staates.
7.2
Kosten
im Berufungsverfahren
7.2.1 Für die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;
6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).
7.2.2 Aus den
oben genannten Gründen hat der Berufungskläger auch die Kosten von CHF
24’671.90, welche aufgrund der neu angeordneten Begutachtung im
Berufungsverfahren angefallen sind, nicht zu tragen und ebensowenig das Honorar
des Gutachters für seine Präsenz in der Berufungsverhandlung. Hingegen trägt er
die Kosten von CHF 60.‒, welche den von ihm beantragten Zeuginnen
ausgerichtet wurden, welche zu Sachbeschädigungen aussagten, derer der
Berufungskläger schuldig erklärt worden ist.
Der
Berufungskläger ist hinsichtlich der Massnahme mit seinem Antrag nicht
durchgedrungen und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen.
Hingegen hat er eine reduzierte Strafe beantragt, die aufgrund des neu
erstellten Gutachtens und den neuen Erkenntnissen ausgesprochen worden ist.
Bezüglich Strafzumessung ist er demnach mit seiner Berufung durchgedrungen,
weshalb die Urteilsgebühr um ein Viertel zu reduzieren und auf CHF
1’500.‒ zu bemessen ist.
7.3
Verteidigungshonorar
7.3.1 Dem
amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse für seinen Aufwand im
Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung zuzüglich vier Stunden zu CHF 200.‒
für die Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 ausgerichtet. Für die Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.3.2
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO besteht eine Rückzahlungspflicht des Beurteilten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend dem
Verfahrensausgang beläuft sich diese auf 75% des ausgerichteten
Verteidigungshonorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
Sachbeschädigung (Anklagepunkt 17: Art. 144 Abs. 1 StGB),
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl: Art. 139 Abs. 1 in Verbindung
mit 172ter Abs. 1 StGB) und falschen Alarms (Art. 128bis StGB);
- Freispruch vom Vorwurf der
Schreckung der Bevölkerung (Anklagepunkt 7), der Sachbeschädigung hinsichtlich
des Vorfalls vom 18. März 2019 und der mehrfachen fahrlässigen Störung des
öffentlichen Verkehrs (Anklagepunkt 8), der Nötigung (Anklagepunkt 16), der
Drohung (Anklagepunkt 22) sowie des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der
ersten drei Vorfälle (Anklagepunkt 26);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Tätlichkeiten in Anklagepunkt 23 zufolge Rückzugs des Strafantrags;
- Aufhebung der am 7. Juli 2015
vom Strafgericht Basel-Stadt angeordneten ambulanten Massnahme.
Vollziehbarerklärung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten (getilgt
durch Polizeigewahrsam, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und stationäre
Aufenthalte in den UPK Basel);
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 StPO.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Sachbeschädigung in den
Anklagepunkten 9 sowie 11 bis 15 schuldig erklärt.
Von der Anklage wegen Sachbeschädigung in Anklagepunkt
10 wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte hat die Straftatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen
Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19 (Art. 144 Abs.
1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der
mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter
Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt (§ 26) in rechtswidriger Weise
erfüllt, er ist diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar.
A____ wird zu 75 Tagen Freiheitsstrafe und zu
einer Busse von CHF 40.‒ verurteilt, beides getilgt
durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
Strafgesetzbuches.
Über A____ wird in Anwendung
von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet.
Der Beurteilte wird zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an die C____
verurteilt.
Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 1’173.40 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich CHF 60.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen). Die
weiteren Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 11’800.‒ sowie eine
Auslagenentschädigung von CHF 213.30 zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 925.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 Prozent (CHF 9’703.75)
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Gutachter Dr. med. I____
- Gutachter Prof. Dr. med. J____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).