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Entscheid

SB.2020.31

mehrfache Sachbeschädigung, Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie Verurteilung zu Schadenersatz

7. Dezember 2021Deutsch51 min

psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.31

URTEIL

vom 7.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Carl Gustav Mez, lic. iur. Sara Lamm

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken, Beschuldigter

Wilhelm-Klein-Strasse 27,

4007 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 20. November 2019

betreffend mehrfache

Sachbeschädigung, Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie

Verurteilung zu Schadenersatz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung,

der mehrfachen Sachbeschädigung, des falschen Alarms, der mehrfachen

Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) und der Widerhandlung gegen

das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und

verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft vom 23. bis 24. März 2019 (1 Tag) sowie seit dem 21. Juni

2019, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer

Busse von CHF 900.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde im Anklagepunkt 7 vom Vorwurf der Schreckung

der Bevölkerung, in Anklagepunkt 8 vom Vorwurf der Sachbeschädigung

hinsichtlich des Vorfalls vom 18. März 2019 und vom Vorwurf der mehrfachen

fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs, in Anklagepunkt 16 vom Vorwurf

der Nötigung, in Anklagepunkt 22 vom Vorwurf der Drohung sowie in Anklagepunkt

26 vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der ersten drei

Vorfälle freigesprochen. In Anklagepunkt 23 wurde das Verfahren zufolge

Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die am 7. Juli 2015 vom Strafgericht

Basel-Stadt angeordnete ambulante Massnahme wurde in Anwendung von Art. 63a

Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches aufgehoben und die zugunsten dieser

Massnahme wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und

Schreckung der Bevölkerung aufgeschobene Freiheitsstrafe von 9 Monaten in

Anwendung von Art. 63b Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Es

wurde festgestellt, dass die Strafe unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

21. bis 22. Juli 2014, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Januar

bis zum 7. Juli 2015 sowie der obligatorischen stationären Aufenthalte in der

Universitären Psychiatrischen Klinik Basel bereits getilgt sei. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs.

1 des Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an

die C____ verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte iPhone 8 sei an den

Beschuldigten zurückzugeben, sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände

seien einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden reduzierte

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’758.45 sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde

aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 20. April 2020 durch seinen

Verteidiger Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger

sei vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der

Anklageschrift freizusprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf vier

Monate zu reduzieren. Die Zivilforderung der C____ sei abzuweisen. Die

Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos

aufzuheben, eventualiter sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59

StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei eine stationäre

Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen. Es wurde beantragt, es sei über den

Berufungskläger ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten resp. ein

Obergutachten einzuholen, und es seien G____ und H____ als Zeuginnen zu

befragen.

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung

erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung beantragt. Die

Berufungsbegründung datiert vom 14. August 2020, die Berufungsantwort der

Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die

Zeuginnen H____ und G____ sowie der Gutachter Dr. I____

befragt. Im Rahmen einer Zwischenberatung beschloss das Berufungsgericht, in

Gutheissung des Antrages der Verteidigung eine Neubegutachtung des

Berufungsklägers in Auftrag zu geben. Als Gutachter wurde in der Folge Prof. Dr. J____ bestimmt. Das neue Gutachten

wurde per 2. September 2021 erstellt. Am 7. Dezember 2021 wurde die

Berufungsverhandlung weitergeführt. Es wurden der Berufungskläger sowie der

Gutachter Prof. J____ befragt. Im Anschluss

gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger

ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Mit der vorliegenden Berufung wird der

Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der

Anklageschrift angefochten. Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen die

Strafzumessung, die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ sowie die

Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Die restlichen Punkte

des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit das Gericht

nicht in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Berufungsklägers auch

nicht angefochtene Punkte überprüft hat (siehe dazu E. 3.). Es wird für die in

Rechtskraft erwachsenen Punkte auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

2.

2.1

Mit

der Berufung werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher

Sachbeschädigung in den Punkten 9 bis 15 der Anklageschrift angefochten (Berufungsbegründung,

Akten S. 2004-2008).

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.)

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den

Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» dennoch selbst feststellt (BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren

Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1

und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit

andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017 E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien

und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach

das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung

der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Die

inkriminierten Beschädigungen sind hinreichend dokumentiert und können ohne

weiteres als erstellt gelten. Sie werden vom Berufungskläger insoweit auch

nicht bestritten. Er bestreitet indessen seine Täterschaft. Da er nicht in

flagranti festgenommen werden konnte, ist die Frage, ob er tatsächlich

Verursacher der Schäden war, mittels Indizien zu beantworten. Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

2.2

Anklagepunkte

11-15

Der

Berufungskläger war gemäss seiner ersten, spontanen Aussage (Einvernahme vom

24.

März 2019 ‒ dem Tag nach dem Tatabend) just zur Tatzeit auf dem

Nachhauseweg. Er gab zu Protokoll, er sei am Tatabend eben erst nach Hause

gekommen, als nach ca. fünf Minuten «das mit dem Waschmittel passiert» sei (er

hatte behauptet, es sei Waschmittel ausgelaufen und daher habe er in der Wut

die Waschmittelflasche geworfen, die dann möglicherweise durchs Fenster

geflogen sei). Zuvor sei er bei seiner Mutter [...] zum Fondue-Essen gewesen

und dort etwa zwei Stunden geblieben. Von dort aus sei er mit den Trams [...]

bis zum [...] gefahren und den restlichen Weg zu Fuss zu seiner Wohnung

gegangen (Akten S. 783). Der direkteste Weg vom [...] zur [...] führt

durch die [...] und den [...], und wenn der Berufungskläger ca. fünf Minuten

vor der zweiten Requisition betreffend Wohnung zuhause gewesen wäre, so wäre

das um ca. 21:04 Uhr gewesen. Vom [...] zur [...] dauert es zu Fuss eine Minute

Dispositiv

(gemäss Google-Maps). Demnach wäre der Berufungskläger gemäss seiner eigenen

Schilderung zur Tatzeit um 21 Uhr in der [...] auf Höhe der Liegenschaft [...]

gewesen und ab da in Richtung [...] gegangen. Der Berufungskläger korrigierte

seine erste Aussage zwar, nachdem er auf die Beschädigungen an Autos

hingewiesen worden war und ihm offenbar bewusst wurde, dass seine Angaben

ungünstig für ihn waren (Akten S. 783 f.); seine neuen Angaben, er habe am

Tatabend im Denner an der [...] vier kleine Flaschen Smirnoff gekauft und

konsumiert und wisse nicht mehr, wie er danach nachhause gekommen sei, sind

aber offensichtliche Schutzbehauptungen. Zum einen ist nicht ersichtlich,

weshalb er in einen Denner am anderen Ende der Stadt hätte gehen sollen, obwohl

es auch in der Nähe seines damaligen Wohnorts im Kleinbasel solche Geschäfte

gibt, zum anderen ist es abwegig, dass sich der (durchaus trinkgewohnte)

Berufungskläger mit dem gemessenen Atemalkoholwert von 0.48mg/l (d.h. knapp 1

Promille Blutalkohol) nicht mehr daran hätte erinnern können, wo er am Vorabend

war bzw. ob ein Fonduessen bei der Mutter am Vorabend oder am Tag zuvor

stattfand und wie er danach nach Hause kam (Akten S. 784). Schliesslich

ist auch gänzlich unglaubhaft, dass der Berufungskläger sich getäuscht haben

will, als er ein paar Minuten zuvor den genauen Ablauf des Vorabends

einschliesslich des Nachhausewegs samt benutzter Tramlinien geschildert hatte,

denn das Ganze lag gerade einmal ein paar Stunden zurück.

Seinen

Depositionen stehen die Aussagen zweier Zeuginnen gegenüber, die jeweils in Anwesenheit

der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten befragt wurden. G____ wurde am

26. März 2019 befragt (Akten S. 860 ff.). Die Zeugin sagte aus,

sie habe zur Tatzeit mit einer Kollegin (H____) gesprochen, die in der [...]

gewohnt habe. Sie hätten beobachtet, wie ein Mann mit dem Ellbogen und den

Füssen gegen die Rückspiegel parkierter Autos geschlagen habe. Eine

Sachbeschädigung habe er praktisch vor ihnen begangen, die anderen hätten sie

nicht mehr gesehen, sondern nur noch gehört, wie es krachte. Der Mann sei auf

der rechten Seite entlang des [...] von der Stadt her durch die [...] gekommen.

Sie und ihre Freundin seien auf der anderen Strassenseite gestanden. Der Mann

habe eine aggressive Haltung gehabt. Als er die Frauen gesehen habe, habe er zu

ihnen hinüber geschrien, sie sollten abfahren. Er habe zwei Schritte auf sie

zugemacht, sei dann aber doch weitergegangen, und man habe gehört, wie er

weitere Sachbeschädigungen begangen habe. Der Mann habe Baseldeutsch

gesprochen. Er habe ein dunkles Käppli, evtl. eine Baseballkappe getragen,

ferner ein dickes dunkles oder schwarzes Sweatshirt mit Kapuze ‒ vorne

sei etwas aufgedruckt gewesen. Weiter habe er dunkle Hosen getragen, welche

nicht eng gewesen seien. Auf der Fotowahlkonfrontation erkannte G____ den

Berufungskläger lediglich als «ähnlich», einen anderen Mann hingegen als «sehr

ähnlich». H____ wurde am 27. März 2019 einvernommen (Akten

S. 867 ff.). Sie gab zu Protokoll, sie seien im Auto von G____

gesessen, das vor H____s Haus an der [...] gestanden

habe. Sie konnte sich daran erinnern, dass G____ es mit der Angst zu tun bekam

und das Auto von innen verschloss (Akten S. 870). Sie hätten einen Mann

beobachtet, der von der Stadt herkommend in der [...] plötzlich zwei Mal gegen

ein parkiertes Fahrzeug getreten habe. Dabei habe er sie auf der anderen

Strassenseite im Fahrzeug sitzen gesehen und sie angeschrien: «Und ihr fahred

ab, aber schnell» (Akten S. 868, 870). Während G____ das Auto von innen

verschlossen und sogleich der Polizei telefonierte habe, konnte H____ gemäss

ihrer Schilderung beobachten, wie der Mann gegen ein zweites und drittes

Fahrzeug trat, was jeweils auch zu hören gewesen sei. Er sei dann in Richtung

stadtauswärts gelaufen (Akten S. 870). Der Täter habe in einem Basler

Dialekt gesprochen. Er habe einen Dreitagebart und eine hellgelbe oder beige Baseballkappe

getragen, dazu eine dünne dunkle Jacke mit Kapuze und eine dunkle Hose. Die

Barthaarfarbe sei dunkel gewesen (Akten S. 868).

Die beantragte

direkte Konfrontation der Zeuginnen mit dem Berufungskläger fand in der

Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 statt. H____ konnte den

Berufungskläger nicht zu 100 Prozent als den damaligen Täter identifizieren.

Sie schilderte, sie sei damals mit ihrer Kollegin im Auto gesessen. Bevor sie

den Täter gesehen habe, habe sie zweimal ein komisches, lautes Geräusch gehört.

Beim dritten Mal habe sie gesehen, wie er mit dem Bein ausgeholt und gegen ein

Auto getreten habe. Gleichzeitig habe er die beiden Frauen im Auto entdeckt und

habe sie über die Strasse angeschrien, worüber sie erschrocken seien, und ihr

erste Gedanke sei gewesen, die Tür zu schliessen. Er sei dann weitergegangen,

und sie wisse nicht, ob er gegen weitere Autos getreten habe. Dann hätten sie

die Polizei angerufen. Er habe etwas auf Baseldeutsch gesagt, in der Richtung

«haut ab». Es sei sehr bedrohlich gewesen. Er sei vom [...] durch die [...]

gekommen und weiter in Richtung [...] gegangen. Sie könne Entfernungen schlecht

schätzen. Als er zu ihnen herübergeschrien habe, sei das schräg über die

Strasse gewesen in etwa eineinhalb Häusern Distanz (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 2072-2073). G____ sagte vor Gericht aus, sie habe ihre Freundin

nachhause gebracht und in einer Aussparung angehalten. Auf der anderen

Strassenseite habe es gekracht, und sie hätten einen fluchenden Mann gesehen,

der den Fuss gehoben habe. Dann sei ein Stück eines Seitenspiegels in Richtung

Strasse geflogen. Sie habe «goht’s no» gerufen, worauf er bedrohlich über die

Strasse gekommen sei und gefragt habe «was hast Du?». Sie habe zugemacht und

gehofft, er gehe wieder. Er habe sich dann in Richtung Endstation der [...]-Linie

entfernt. Er habe gewirkt, als habe er getrunken und die Situation sei ihr

unangenehm gewesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2073).

Die Aussagen von

G____ und H____ sind glaubhaft. Beide sind neutrale Augenzeuginnen und die

Aussagegenese ergibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ihre

Aussagen sind in sich stimmig und von angemessenem Detailreichtum; sie

erscheinen authentisch und lebendig. Das Erlebte wird räumlich und zeitlich in

eine Situation eingebettet. Es werden auch innerpsychologische Vorgänge und

Beobachtungen geschildert (aggressives Auftreten des Täters, G____ habe es mit

der Angst zu tun bekommen) und die kurze Kommunikation wird in direkter Rede

wiedergegeben. Beide Zeuginnen erklären genau, was sie gesehen haben und was

nicht, wobei es durchaus einleuchtet, dass H____ etwas mehr beobachten konnte

als G____, die derweil die Polizei anrief. Die Aussagen beider Zeuginnen

stimmen in sämtlichen wesentlichen Teilen überein ‒ bis hin zur Wortwahl

des Berufungsklägers ‒ und weisen in sich keinerlei Widersprüche auf. Der

Berufungskläger wird durch diese Aussagen massiv belastet, zumal beide

Augenzeuginnen recht detaillierte Beschreibungen seines Auftretens und Aussehens,

insbesondere seiner Kleidung und des Baseballcaps, abgegeben haben, welche mit

den dokumentierten Feststellungen anlässlich seiner kurz darauf erfolgten

Festnahme weitgehend übereinstimmen (Akten S. 768 ff.).

Ausserdem

sprechen auch die örtlichen und zeitlichen Umstände klar für die Täterschaft

des Berufungsklägers: Er war mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur

Tatzeit am Tatort, befand sich dieser doch auf seinem Weg nachhause, wo er kurz

darauf angetroffen wurde. Es kommt hinzu, dass die Tathandlungen sich als

persönlichkeitsadäquat erweisen, hat der Berufungskläger doch

unbestrittenermassen auch in der von ihm bewohnten Wohnung randaliert und

diverse Sachschäden verursacht, in einem Fall sogar unmittelbar nach den

Vorfällen in der [...]. Von einem zufälligen Zusammentreffen all dieser

Umstände kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. Was

der Berufungskläger selbst gegen diese Würdigung vorbringt, erweist sich als

unbehelflich: Bei der monierten Unstimmigkeit betreffend Tatzeit (Berufungsbegründung,

Akten S. 2007) handelt es sich offenkundig um ein Versehen im Polizeirapport,

das aber durch sämtliche weiteren Beweismittel ohne weiteres korrigiert wird.

Der Hinweis, die Zeuginnen hätten bei der Fotokonfrontation eine andere Person

als ähnlicher bezeichnet, trifft zwar zu, macht aber die Zeugenaussagen

insgesamt weder unglaubhaft, noch schränkt es deren Beweiskraft sonstwie ein.

Insgesamt besteht bei der vorliegenden Beweislage kein Anlass, an der

Täterschaft des Berufungsklägers zu zweifeln. Diese ist aufgrund der

bestehenden, geschlossenen Indizienkette hinreichend erstellt.

2.3

Anklagepunkt

9

Betreffend die

Beschädigung des Autos von K____ ist die Täterschaft des Berufungsklägers

ebenfalls erstellt. Er versucht hier vergeblich, Zweifel an seiner Täterschaft

zu wecken, indem er eine unglaubhafte Version des Geschehens ins Spiel bringt.

So soll der unbestrittenermassen von ihm stammende Speichel durch die

Witterungsverhältnisse in der Tatnacht in feuchtem Zustand konserviert worden

und nur deshalb frisch erschienen sein. Er soll versehentlich «beim auf den

Boden spucken» (Berufungsbegründung, Akten S. 2004) auf das Fahrzeug

gelangt sein, was schon angesichts der Fundorte der Speichelspur

(Windschutzscheibe, Kotflügel Akten S. 817, 801) nicht zutreffen kann.

Zudem will der Berufungskläger rein zufällig jenes Auto ‒ versehentlich

‒ bespuckt haben, das kurz danach Objekt einer offensichtlich mutwilligen

Sachbeschädigung wurde. Dieser Vandalenakt wäre überdies nur wenige Tage vor

den weiteren, exakt gleich gelagerten Akten erfolgt, die ‒ wie vorstehend

erörtert ‒ zweifelsfrei dem Berufungskläger zugeschrieben werden können.

All dies ist offensichtlich abwegig. Mit Blick auf die weiteren Vorfälle

erweist sich das inkriminierte Verhalten nicht nur als täteradäquat, sondern es

fällt darüber hinaus auch zeitlich in dieselbe Phase, in welcher der

Berufungskläger offenbar wiederholt seine Aggressionen an fremdem Eigentum

ausgelassen hat. Auch vom Tatmuster her sind die Übereinstimmungen

offensichtlich ‒ von den Fusstritten und dem Abschlagen der Rückspiegel

bis hin zur Reaktion auf den in Erscheinung tretenden K____, auf welchen der

Täter zuerst zuging, ihn ansprach, um sich dann wieder abzuwenden und

davonzugehen. Ein ‒ wenn für sich alleine auch eher schwaches ‒

Indiz ist schliesslich die Täterbeschreibung, die K____ abgegeben hat (Akten S.

795 f.). Immerhin handelt es sich beim Berufungskläger um einen eher jüngeren

Mann von schlanker Statur mit kurzen Haaren. Auch dass er fünf Tage später die

von K____ beschriebene Kleidung und ein Baseball-Cap trug, ist als Indiz zu

berücksichtigen. Somit ist die Täterschaft des Berufungsklägers auch in

Anklagepunkt 9 rechtsgenüglich erstellt.

2.4 Anklagepunkt

10

Anders verhält

es sich mit dem Sachverhalt unter Anklageziffer 10. Im Polizeirapport wird

festgehalten, die Polizei habe sämtliche Fahrzeuge [Anm. Gerichtsschreiber:

neben dem beschädigten Audi des requirierenden K____] in der [...] auf

Beschädigungen abgesucht und nichts feststellen können (Akten S. 794).

Unklar ist, wo die beiden Fahrzeuge der Gebrüder K____ und L____ gestanden

haben sollen, als der Vandalismus geschah, und ob die Fotos in den Akten deren

ursprüngliche Standorte wiedergeben. Beide Autos sollen an der [...] parkiert

gewesen sein. Im Rapport heisst es, K____s Auto habe im Parkverbotsfeld

gestanden (vgl. auch Auftrag KTA Akten S. 818); im Strafantrag steht

«weisses Parkfeld» (Akten S. 797); dort ist das Fahrzeug auch auf den

erstellen Fotos zu sehen. Betreffend L____s

Wagen wird als Tatort «weisses Parkfeld» angegeben (Akten S. 825) ‒

in der Anklage ist bei ihm jedoch in Klammern die Ergänzung «Innenhof»

angebracht. Dies könnte erklären, weshalb das beschädigte Auto von L____ bei

einer ersten Kontrolle in der [...] nicht bemerkt wurde. Wie der Hinweis

«Innenhof» in die Anklage gelangt ist, ist jedoch unklar und lässt sich anhand

der Akten nicht nachvollziehen. Dieser Standort des Fahrzeugs ist demnach nicht

erstellt. Ansonsten spricht nichts dafür, dass L____s

Wagen tatsächlich auch von den Sachbeschädigungen mitbetroffen war. Neben der

erwähnten Feststellung im Rapport spricht der Umstand gegen eine Beschädigung,

dass auf den Fotos kein entsprechender Personenwagen zu sehen ist ‒ weder

vor noch hinter dem Auto von K____, das vor der Liegenschaft [...] stand.

Ausserdem hätte K____ das Auto seines im selben Haus am [...] wohnhaften

Bruders zweifellos gekannt und darauf bestanden, dass dieses auch auf Schäden

kontrolliert worden wäre, wenn es tatsächlich in der Nähe gestanden hätte. Dass

solche Schäden übersehen worden wären, ist also unwahrscheinlich. Auch sind die

an L____s Personenwagen festgestellten Schäden

nicht derselben Art der Verursachung zuzuschreiben wie die Schäden an allen

übrigen Fahrzeugen und insoweit nicht dem Tatmuster des Berufungsklägers

entsprechend. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass L____, nachdem ihn sein

Bruder über das Vorgefallene informierte, die Gelegenheit ergriff, alte

Parkschäden im Nachhinein dem Berufungskläger anzulasten und die Rechnungen

auch für die Reparaturen über seinen Bruder der Staatsanwaltschaft einzureichen

(Akten S. 833-835). Diese Variante einer Falschbezichtigung erscheint

aufgrund der bestehenden Beweislage zumindest ebenso wahrscheinlich wie die

Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers. In dubio pro reo ist ihm dieser

Sachverhalt daher nicht anzulasten, und es ergeht ein Freispruch von diesem

Punkt der Anklage.

2.5

Rechtliches

Tathandlung der

Sachbeschädigung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer

Sache (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Beschädigen eines Rückspiegels

stellt zweifellos eine Sachbeschädigung dar. In rechtlicher Hinsicht ist die

Vorinstanz somit zutreffend von mehrfacher Sachbeschädigung ausgegangen. Dabei

hat sie in Anklageziffer 9 (PW K____) nicht ausgeführt, ob sie das Bespucken

des Autos ebenfalls unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert hat.

In der Anklageschrift wird dies zumindest suggeriert, da ansonsten kein Anlass

bestanden hätte, das Bespucken als eigenständige Tathandlung zu schildern.

Verunreinigungen können unter den Begriff des Beschädigens fallen, wenn sie

sich nur schwer wegputzen lassen (Trechsel/Crameri,

in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 144 StPO N 4). Aber

auch das Bespucken eines Gegenstandes kann nicht ohne Weiteres vom Begriff des

Beschädigens ausgenommen werden, obschon sich Speichel in aller Regel relativ

gut entfernen lässt, ohne einen Schaden zu hinterlassen, denn hier ist auch der

Aspekt des Ekels zu berücksichtigen, der ein Wegwischen der Verunreinigung

schwieriger gestalten mag. Bereits die normale Nutzung eines Autos führt jedoch

zuweilen zu Verschmutzungen von Karosserie und Scheiben, und diese Oberflächen

sind daher so beschaffen, dass sie leicht zu reinigen sind. Speichel lässt sich

leicht abwaschen ‒ von Hand oder in einer automatischen Waschanlage. Das

Bespucken des Fahrzeugs bleibt somit straflos; da Anklagepunkt 10 nicht auf

mehrfache Tatbegehung lautet, erfolgt jedoch kein formeller Freispruch.

3. Schuldfähigkeit

Die Vorinstanz

ist unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 12. Oktober 2019 (Gutachten I____,

Akten S. 1544, p. 30) für sämtliche Delikte ausser dem geringfügigen Diebstahl

von einer schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Im neu

erstellten psychiatrischen Gutachten wird diese Frage differenzierter

beantwortet. Für die Delikte, die in Zusammenhang mit psychotischem Erleben

stehen, wird von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Bzgl.

Anklageziffer 8 fänden sich neben intoxikationsbedingten Beeinträchtigungen

Zeichen eines akuten Erregungszustandes, der ebenfalls mit der Schizophrenie in

Zusammenhang stehen könne und eine aufgehobene Handlungssteuerung und damit

ebenfalls Schuldunfähigkeit bedinge. Für die Delikte 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,

17 und 26, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer

Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei festzuhalten, dass weitere

Symptome der schizophrenen Grunderkrankung wie eine Impulshaftigkeit, aber auch

eine reduzierte Kritikfähigkeit relevant gewesen seien. Insbesondere bei

Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Kokain und

Alkohol, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer

verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Gutachten J____, Akten S. 2223 f.)

Im Ergebnis

bedeutet dies, dass in den Anklagepunkten 1 bis 8, 16 und 18 bis 25 zufolge

Schuldunfähigkeit kein Schuldspruch ergehen kann. Diese Punkte sind zwar nicht

angefochten, das Gericht hat jedoch gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO in

Durchbrechung der Dispositionsmaxime gesetzwidrige oder unbillige

Entscheidungen zu verhindern und kann daher zugunsten des Berufungsklägers auch

nicht angefochtene Punkte überprüfen. Es ist somit festzustellen, dass der

Berufungskläger die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, der

mehrfachen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19, der

mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt in rechtswidriger Weise erfüllt hat,

er diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wegen

Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist.

4. Strafzumessung

4.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom Strafrahmen für das schwerste

Delikt auszugehen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat bzw.

Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.2 Die

bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Sachbeschädigungen und der falsche

Alarm sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei

im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die weniger schwer in die

persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird unabhängig von ihrer Höhe

als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S.

101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August

2018 E. 1.2.3). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Vorliegend spricht die aktuelle Situation des Berufungsklägers klar für eine

Freiheitsstrafe: Er ist bereits in den Jahren 2014 und 2015 verurteilt worden

‒ 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und 2015 zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche zugunsten einer

ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Beides hat bei ihm offenbar keinerlei

ernsthaften Eindruck hinterlassen. Vielmehr hat er mit den nun zu beurteilenden

Straftaten erneut im einschlägigen Bereich delinquiert. Hinzu kommt, dass er

seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern von

einer IV-Rente lebt, und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der

vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle

Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig

realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu

befürchten, dass eine Geldstrafe ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit

erweist sich eine Freiheitsstrafe als die unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion. Anzufügen bleibt, dass

auch der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe beantragt hat (Anträge: Plädoyer,

Akten S. 2337).

4.3 Nachdem

die Drohungen zufolge Schuldunfähigkeit keine Strafe mehr nach sich ziehen

können, verbleiben als schwerste Delikte mit einer Strafdrohung von jeweils bis

zu drei Jahren Freiheitsstrafe mehrere Sachbeschädigungen sowie der falsche

Alarm. Die Sachbeschädigungen sind alle in ähnlicher Weise begangen worden,

weshalb die Einsatzstrafe anhand der Sachbeschädigung mit dem höchsten

Sachschaden gebildet wird. Dies ist mit einem Schaden von CHF 2’140.‒

jene zum Nachteil von [...] in Anklageziffer 11. Das objektive Tatverschulden

wiegt verglichen mit anderen den Tatbestand erfüllenden Begehungsweisen leicht.

Der Beschuldigte zerstörte im Vorbeigehen ohne ersichtlichen Grund mit einem

Fusstritt den Aussenspiegel des Fahrzeugs. Dieses Vergehen alleine wäre mit 60

Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. Die verbleibenden sechs Sachbeschädigungen

wären jeweils mit 45 Tagessätzen bzw. Tagen zu bestrafen, und der falsche Alarm

mit 30 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung

der Einsatzstrafe um 180 Tagessätze für die Sachbeschädigungen und 20

Tagessätzen für den falschen Alarm. Dies ergibt als Zwischenergebnis 260 Tage.

Bei der

Täterkomponente fallen zu Lasten des Beurteilten die Vorstrafen ins Gewicht,

was zu einer Erhöhung auf 300 Tage Freiheitsstrafe ‒ entsprechend 10

Monaten ‒führt. Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt auch das

Berufungsgericht die stark verminderte Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion

um drei Viertel, womit eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszusprechen ist.

Hinzu kommt zwingend eine Busse wegen des geringfügigen Diebstahls. Diese wäre

praxisgemäss auf CHF 150.‒ zu bemessen. Nach der Reduktion um 75 Prozent

verbleibt ‒ gerundet ‒ eine Busse von CHF 40.‒.

4.4 Angesichts

der einschlägigen Vorstrafen ist die Legalprognose schlecht, und der bedingte

Strafvollzug fällt somit ausser Betracht. Der bedingte Vollzug wird von Seiten

des Berufungsklägers denn auch gar nicht beantragt. Sowohl die Freiheitsstrafe

als auch die Busse sind jedoch durch die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bereits getilgt.

5. Massnahme

5.1 Die

Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von

Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer stationären psychiatrischen

Behandlung aufgeschoben. Sie hat sich dabei auf das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 20. September 2018 gestützt und es als erstellt erachtet, dass

der Beschuldigte an einer Schizophrenie und somit an einer schweren psychischen

Störung im Sinne des Gesetzes leide. Der Zusammenhang mit den angeklagten

Delikten sei ebenfalls zu bejahen, da er sich in seinem Wahn von der jüdischen

Bevölkerung bedroht gefühlt habe. Eine psychiatrische Behandlung liege sowohl

im Interesse des Beschuldigten als auch in jenem der Gesellschaft. Mit einer

ambulanten Behandlung habe keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht

werden können, und um eine Reduktion des Rückfallrisikos zu erreichen sei eine

längerfristige stationäre Therapie unumgänglich. Bereits weitere Straftaten von

gleichbleibender Qualität wie die begangenen seien untragbar, und es bestünden

konkrete Hinweise auf eine Eskalation im Falle der Nichtbehandlung, weshalb

eine stationäre Massnahme verhältnismässig sei (Urteil Strafgericht, Akten S.

1785 ff.).

5.2 Der

Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, die Anordnung einer

stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter

sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante

Massnahme anzuordnen, subeventualiter eine stationäre Massnahme nach Art. 60

StGB (Anträge, Akten S. 2003).

In der

Berufungserklärung wird zunächst moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch des

Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, da die Ergänzungsfragen der

Verteidigung an den Gutachter nicht zugelassen worden seien

(Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Diese Rüge ist mit der Befragung des

Gutachters vor Berufungsgericht und der Gelegenheit für Ergänzungsfragen

gegenstandslos geworden. Zudem wurde dem Antrag der Verteidigung stattgegeben,

dass ein neues Gutachten einzuholen sei, und der neue Gutachter nahm in der

Verhandlung vom 7. Dezember 2021 zu den Fragen des Gerichts und den

Ergänzungsfragen der Verteidigung ebenfalls Stellung (dazu E. 5.3.3).

In materieller

Hinsicht bemängelt der Verteidiger mit der Berufungsbegründung, unter

Berücksichtigung der medizinischen Vorakten überzeuge die von Dr. I____ gestellte Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie nicht. Der UPK-Bericht vom 16. August 2018 führe aus, dass

bezüglich der akustischen Halluzinationen bzw. des Stimmenhörens von der bisher

teilweise gestellten Differentialdiagnose einer Störung aus dem schizophrenen

Formenkreis abgekommen werden müsse, da die Symptomatik in Phasen von

Kokainabstinenz jeweils komplett remittierte. Daher sähen die Ärzte der UPK die

Symptome im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum bei zugrundliegender

Persönlichkeitsstörung. Auch der Gutachter Dr. I____

räume ein, dass auch die Diagnostik der UPK zutreffen könnte, weshalb er ausführe,

es handle sich möglicherweise um eine drogeninduzierte psychotische

Symptomatik. Alle dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte stünden im

Zusammenhang mit den festgestellten Psychosen, welche Folge des

Substanzmissbrauchs und der Abhängigkeit von Drogen, namentlich Kokain, seien.

Wenn sich eine stationäre Massnahme überhaupt als verhältnismässig erweisen

würde, komme für den Berufungskläger daher nur eine stationäre Behandlung nach

Art. 60 StGB in Betracht. Die Diagnose einer Schizophrenie sei nicht gesichert

und es fehle daher an einer schweren psychischen Störung, welche Voraussetzung

für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstelle. Eine

solche erweise sich ohnehin als unverhältnismässig. Das schwerste Delikt stelle

die Drohung eines Schlages mit einem Bierhumpen dar, wobei sich der

Berufungskläger glaubhaft davon distanziert habe, beabsichtigt zu haben, einen

Schlag auszuführen. Er stelle aufgrund der ihm zu Last gelegten Delikte keine

besondere Gefahr dar und es könne keine Gefährlichkeitsprognose gestellt

werden, welche eine mehrjährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen vermöge.

Es seien auch künftig keine schweren Straftaten zu erwarten

(Berufungsbegründung, Akten S. 2008-2013).

5.3

5.3.1 Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurde Dr.

I____ zu seinem Gutachten befragt. Dieser hatte zunächst bei

diagnostizierter Schizophrenie, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit

emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und schizoiden Anteilen, einem

ADHS und einer Abhängigkeitsstörung von Sedativa und Kokain eine

Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB empfohlen, anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 an dieser Empfehlung jedoch nicht mehr

vorbehaltlos festgehalten (Gutachten I____: Akten S. 1544; Prot.

Berufungsverhandlung vom 18.1.21, Akten S. 2074-2078). Aufgrund dessen und

entsprechend dem dahingehenden Antrag der Verteidigung beschloss das Gericht,

das Verfahren für eine Neubegutachtung

auszustellen.

5.3.2 Prof.

J____ wurde in der Folge mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt,

welches er am 2. September 2021 fertigstellte (Gutachten: Akten

S. 2123-2228).

Dem

Berufungskläger wird im Gutachten von Prof. J____ eine paranoide Schizophrenie

attestiert. Zudem wird im Deliktzeitraum von einem Kokainabhängigkeitssyndrom

sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen. Der Gutachter hält

fest, die vorgeworfenen Taten hätten in engem Zusammenhang mit den

festgestellten Störungen gestanden, insbesondere der Schizophrenie. Die Gefahr

erneuter Delikte bestehe in erster Linie aufgrund der schizophrenen Erkrankung

bzw. dann, wenn diese unbehandelt oder unzureichend behandelt bleibe und wieder

von Substanzkonsum begleitet werde. Die für die Tatzeit festgestellten

Störungen würden fortbestehen, auch wenn sich unter den aktuell stationären

Bedingungen und unter antipsychotischer Medikation eine Teilremission der

Symptomatik eingestellt habe und der Berufungskläger in beschützter Umgebung

weder Alkohol noch Kokain konsumiere. Unbehandelt bzw. ohne flankierende

Massnahmen bestehe die Gefahr einer erneuten Exazerbation einer psychotischen

Symptomatik und der Wiederaufnahme des Substanzkonsums. In diesem Fall sei

davon auszugehen, dass die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, aber auch Drohungen

und Nötigungen hoch sei.

Die

festgestellten Störungen können laut Gutachten effektiv behandelt werden. Im

Vordergrund stehe die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Diese könne

mittels regelmässiger psychiatrischer medikamentöser Therapie sowie einer

ergänzenden psychotherapeutischen Behandlung und zusätzlicher sozial- bzw.

beruflich reintegrativer Massnahmen erfolgen. Angesichts des vorbestehenden

langjährigen Substanzkonsums, der sich nachteilig auf die psychotische

Symptomatik auswirke, und einer langjährigen Vorgeschichte mit Malcompliance

bei unzureichender Krankheitseinsicht sei von erschwerten

Behandlungsbedingungen auszugehen. Die Fortführung der aktuellen stationären

Behandlung werde als notwendig eingeschätzt. Anlässlich des letzten gutachterlichen

Untersuchungstermins habe der Berufungskläger trotz einem unzureichenden

Krankheitskonzept eine formale Behandlungsbereitschaft angegeben. Er berichte

darüber, mit der Etablierung einer Depot-Medikation einverstanden zu sein.

Dagegen sei er nach Angaben der behandelnden Oberärztin bis dato nicht bereit

gewesen, sich auf eine medikamentöse Optimierung einzulassen. Damit fänden sich

Widersprüche bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der angegebenen

Behandlungsbereitschaft. Im vorliegenden Fall sei die Anordnung einer

therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus psychiatrischer Sicht

zweckmässig. Die bereits laufende stationäre Massnahme habe erste

Behandlungsfortschritte ermöglicht, die im weiteren Verlauf gefestigt werden

sollten. Ob sich unter einer Depot-Medikation, die nicht für alle oral

verabreichten Präparate verfügbar sei, eine ausreichende Stabilisierung der

psychiatrischen Grunderkrankung einstelle, bleibe im stationären Verlauf

abzuwarten. Bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers

und insbesondere unter regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und

Suchtmittelabstinenz seien Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen

Lockerungen sinnvoll.

Der Gutachter

schätzt eine ambulante Massnahme als wenig erfolgversprechend ein. Das Risiko

für die Wiederaufnahme des Substanzkonsums bzw. ein Entziehen aus den

ambulanten Kontrollen sei zum aktuellen Zeitpunkt hoch und der Übertritt in

eine ambulante Massnahme verfrüht. Der stationäre Aufenthalt sollte laut Gutachten

genutzt werden, um weitere Behandlungsfortschritte zu erzielen und die aktuell

erreichten Behandlungserfolge zu festigen, die Voraussetzung für die

erfolgreiche Durchführung einer ambulanten Massnahme seien. Erste

Belastungserprobungen bei erweiterten Freiheitsgraden aus dem stationären

Setting heraus sollten positiv verlaufen sein, dabei sollte eine

Suchtmittelabstinenz sichergestellt sein, wofür zunächst das Etablieren einer

Abstinenzmotivation erforderlich sei. Vor Übertritt in ein ambulantes Setting

sollte zudem die Wohnsituation geklärt sein. Aus Sicht des Gutachters könnte

der Berufungskläger von einem strukturierten Setting einer betreuten Wohnform

profitieren. Die Aussichten, dass der Berufungskläger längerfristig eine

wirksame Medikation auch ohne flankierende Strukturen einnehmen würde, werden

als gering eingeschätzt. Auch wenn er nach derzeitigem Kenntnisstand nicht

unter schwerwiegenden Nebenwirkungen leide, stehe er einer Medikamenteneinnahme

kritisch gegenüber und bringe eine Vorgeschichte medikamentöser Malcompliance

mit. Eine Zunahme psychotischer Erlebnisweisen bzw. die Verschlechterung der

Psychopathologie als auch die erneute Aufnahme des Substanzkonsums würden

bedingen, dass er sich nicht verbindlich an Behandlungsvereinbarungen halten

könne.

5.3.3 Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 stand Prof.

J____ für Anschlussfragen zur Verfügung. Er erläuterte, im Gutachten sei

die Schizophrenie wegen wiederholter psychotischer Erlebensweisen

diagnostiziert worden. Der Berufungskläger habe die Realität nicht als solche

wahrgenommen. Insbesondere im Deliktszeitraum August 2018 bis Juni 2019 habe er

wiederholt berichtet, er habe Stimmen gehört. Er habe von Zwangskonvertierung

gesprochen, was als Wahnphänomene gewertet worden sei. Die Briefe und auch die

Einvernahmen würden auf formale Denkstörungen schliessen lassen. Er habe sich

von Musik beeinflusst gefühlt, was man als Ich-Störungen werten könne. Dies

seien alles Phänomen, die bei schizophrenen Erkrankungen auftreten könnten. Schon

2010 sei berichtet worden, unter der ambulanten Behandlung hätten paranoide

Projektionen nachgelassen. Lange Zeit seien diese als Ausdruck des

Kokainkonsums gewertet worden, der psychotische Phänomene hervorrufen könne.

Eine Drogenpsychose sei jedoch in der Regel mit nachlassender Wirkung innert 48

Stunden beendet. Bei der drogeninduzierten Psychose sei fraglich, ob diese ein

eigenständiges Störungsbild sei, weil es eine Vulnerabilität gegenüber

schizophrenen Erkrankungen anzeige. Ein Drogenkonsum könne eine vorbestehende

Vulnerabilität über die Schwelle der Auslösung von Symptomen heben. Dann habe

man eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung, sie sich

unabhängig vom Drogenkonsum entwickle, ein erneuter Konsum könne aber

akzentuierend sein. Wenn jemand unter geschützten Bedingungen schon lange ohne

Drogenkonsum sei, die Medikation abgesetzt werde und sich die Symptome

verschlechterten, so spreche dies für eine eigenständige verlaufende

schizophrene Erkrankung. Er sei als Gutachter gegenüber seinen früher mit dem

Berufungskläger befassten Kollegen im Vorteil gewesen, da er einen längeren

suchtfreien Zeitraum seit 2019 habe überblicken können. Bei Personen mit

begleitendem Substanzproblem empfehle sich eine Depotmedikation, damit im Falle

eines Rückfalls, der zum Vergessen der Einnahme der Medikamente führe, ein

gewisser Wirkspiegel vorhanden sei. Die Einstellung einer solchen

Depotmedikation und die Prüfung der Verträglichkeit nehme Monate in Anspruch,

sei aber vorliegend nicht der wesentliche zeitliche Faktor. Dieser bestehe eher

in der Vorbereitung des sozialen Empfangsraums und einer Lebensperspektive und

der Überprüfung der Absprachefähigkeit. Entscheidend sei die Lockerungsphase

mit Belastungserprobungen und Wochenendausgängen mit Abstinenzprüfung. Auf die

streckenweise Krankheitseinsicht des Berufungsklägers angesprochen, führte der

Gutachter aus, dass aus dem Verlauf hervorgehe, dass es seit Beginn der

psychiatrischen Behandlung nicht gelungen sei, ein tragfähiges

Behandlungsbündnis herzustellen. Wenn jemand über 10 Jahre Mühe bekundet

habe, sich auf Behandlungen einzulassen, seien erzielte Fortschritte erst zu

festigen und im Alltag zu erproben (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.

2350-2356).

5.4 Nach

Vorliegen des neuen Gutachtens und der Befragung des Gutachters vor

Berufungsgericht hat sich der Verteidiger in seinem Plädoyer unverändert gegen

die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ausgesprochen. Die

Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei nicht gesichert und erstmals vom

vormaligen Gutachter Dr. I____, gestellt

worden. In früheren Gutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden und auch

nicht im Bericht der UPK vom 8. August 2017, nachdem der Berufungskläger dort

während zwei Jahren ambulant behandelt worden sei. Eine paranoide Schizophrenie

trete nicht erst Ende 30, sondern zwischen 16 und 35 Jahren erstmalig auf. Dr. I____ halte differenzialdiagnostisch auch

eine drogeninduzierte psychotische Phase für möglich, welche auch bis zu sechs

Monate nach dem Absetzen der Drogen persistieren könne. In Frage zu stellen sei

die Diagnose auch deshalb, weil Prof. J____ in

seinem Gutachten im persönlichen Kontakt kein Defektbild habe feststellten

können, wie es sich bei langjährig Erkrankten finde. Ohne gesicherte Diagnose

der paranoiden Schizophrenie könne nicht ohne weiteres von einer schweren

psychischen Störung als Voraussetzung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Delikte im Zusammenhang

mit Psychosen gestanden hätten, die Folgen des Substanzmissbrauchs und der

Abhängigkeit seien, und wenn eine solche überhaupt verhältnismässig sei, so

wäre eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen, welche von Prof. J____ nicht als Alternative in Erwägung

gezogen worden sei. Beantragt werde jedoch eine ambulante Massnahme, da der

Berufungskläger keine sonderlich schweren Straftaten begangen habe und auch

künftig keine solchen zu erwarten seien, womit sich eine stationäre Massnahme

als unverhältnismässig erweise. Für den Fall, dass das Gericht dennoch eine

stationäre Massnahme anordne, sei diese – unter Einbezug des vorzeitigen

Massnahmevollzugs – auf maximal zwei bis drei Jahre zu beschränken. Dies sei

aufgrund der Verhältnismässigkeit geboten und vertrage sich mit der gutachtlichen

Einschätzung, wonach eine erfreuliche Entwicklung nach Beendigung der Massnahme

durchaus möglich sei. Die notwendige Medikamentenumstellung sei bereits in

Planung und nach Umstellung auf ein Depotmedikament bedürfe es lediglich

einiger Wochen Beobachtung. Auch die Erprobung weiterer Freiheitsgrade bedürfe

nicht mehrerer Jahre. Bei einer Verlängerung um 3 Jahre würde noch ein ganzes

Jahr Zeit bleiben, um alles für eine Entlassung Notwendige aufzugleisen

(Plädoyer vom 7.12.21, Akten S. 2330-2338).

5.5 Der

Berufungskläger wurde in der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 nach

seinem aktuellen Befinden und seinen Vorstellungen für seine zukünftige Wohn-

und Therapiesituation befragt. Er schilderte, dass er in der UPK eingesperrt

sei und seine Freiheit verloren habe. Er habe ein Therapieangebot und finde es

positiv, dass er etwas zu tun habe. Anhand der ihm vorgelegten Briefe habe er

gesehen, dass sein Verhalten nicht ganz normal gewesen sei, was aber auch damit

zu tun gehabt habe, dass er eingesperrt gewesen sei. Er glaube nicht, dass die

Diagnose der paranoiden Schizophrenie zutreffe. Er sei kokainabstinent. Es gehe

ihm viel besser, und er sei viel klarer, was er beibehalten wolle. Solange er

im stationären Setting sei, sehe er den Sinn einer Depotmedikation nicht. Er

sei nicht grundsätzlich dagegen, wolle aber nicht zu viel erhalten, da dies

nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Er sei noch immer gegen eine

stationäre Massnahme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2349 f.). Er

würde im Falle einer Entlassung ein begleitetes Wohnen in Betracht ziehen, er

wohne jedoch seit seinem 18. Altersjahr alleine und zöge es vor, vorübergehend

zu seiner Mutter zu ziehen und sich dann etwas Eigenes zu suchen (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 2356).

5.6 Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer beantragt, es sei gestützt auf die

Gutachten von Dr. I____ und Prof. J____ eine stationäre Massnahme anzuordnen.

Gemäss Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. August 2020 habe der

Berufungskläger zu Beginn seines Aufenthaltes in den UPK noch an Schreiattacken

und gelitten und Selbstgespräche geführt, was sich unter antipsychotischer

Medikation verbessert habe. Es sei dennoch schwierig, ihn von der Notwendigkeit

der Medikamenteneinnahme zu überzeugen. Er bagatellisiere sein Verhalten, und

aus den Akten gehe weiter hervor, dass sich die Einstellung des

Berufungsklägers seiner Krankheit gegenüber lange Zeit nicht in ausreichendem

Umfang geändert verbessert habe und er sich selber in der Opferrolle sehe.

Zwischenzeitlich habe er zwar die Diagnose der paranoiden Schizophrenie

annehmen können, davon habe er sich in der Berufungsverhandlung aber wieder

distanziert. Er habe seine Briefe aus dem Gefängnis selbst als krank

bezeichnet. Da er diese nach monatelanger Betäubungsmittelabstinenz geschrieben

habe, zeige sich deutlich, dass dieses Verhalten nichts mit der

Betäubungsmittelabhängigkeit zu tun habe und die paranoide Schizophrenie klar

im Vordergrund stehe. Erfreulicherweise könne er sich inzwischen ansatzweise

auf die therapeutische Arbeit einlassen, allerdings bezeichne das Obergutachten

die Krankheitseinsicht nach wie vor als unzureichend. Die Angaben zur

Bereitschaft zu einer Depotmedikation seien widersprüchlich. Bereits in der

Vergangenheit habe er Probleme mit der Medikamentencompliance gezeigt. Prof. J____ gehe von einer hohen Gefahr für

erneute Gewalthandlungen, aber auch für Drohungen und Nötigungen aus, und auch

die UPK schätzten die Legalprognose zurzeit als eher ungünstig ein. Ob der

Beschuldigte ausserhalb des geschützten Rahmens der UPK abstinent leben könnte,

müsse aufgrund der langjährigen Suchtproblematik bezweifelt werden. Auch

bestehe kein geeigneter sozialer Empfangsraum, weshalb Prof. J____ das strukturierte Setting einer

betreuten Wohnform vorschwebe. Ob die Mutter des Berufungsklägers ihn seinem

Wunsch entsprechend bei sich aufnehmen würde, sei ungeklärt. Zur Begründung der

Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme hat die Staatsanwältin

ausgeführt, dass gemäss beiden Gutachten eine erhöhte Gefahr für weitere

ähnliche Delikte bestehe, was insbesondere für die jüdische Gemeinde unzumutbar

sei. Der Beschuldigte habe mehreren Personen den Tod angedroht und mit dem

Aufziehen eines Bierhumpens gegenüber E____ entgegen den Ausführungen der

Verteidigung beinahe eine Körperverletzung begangen, welche für den Betroffenen

schwerste Verletzungen hätte nach sich ziehen können. In der Zeit vor seiner

Verhaftung sei eine deutliche Aggravation der Taten zu beobachten gewesen.

Negativ ins Gewicht falle sodann das regelmässige Mitführen von Messern und

anderen gefährlichen Gegenständen sowie die Androhung eines Raubüberfalls.

Schliesslich habe er mit Briefen vom 25. und 26. Oktober 2019 und damit

während des laufenden Verfahrens den Präsidenten der KESB Leimental und einen

Mitarbeiter des Veterinäramts Basel-Stadt bedroht. Im weiteren Verlauf könnten

schrittweise Lockerungen erfolgen, wenn sich sowohl die Krankheitseinsicht und

Behandlungsbereitschaft als auch die Ergebnisse der Behandlung weiterhin verbesserten

(Plädoyer StA, Akten S. 2327-2329, Ergänzungen in Prot. HV, Akten S. 9).

5.7 Für

das Gericht besteht aufgrund des schlüssigen Gutachtens von Prof. J____ kein Zweifel an der Richtigkeit der

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und der im Tatzeitraum bestehenden

Suchtproblematik. Prof. J____ hat ausführlich

und nachvollziehbar dargelegt, dass eine drogeninduzierte Psychose aufgrund des

nun überblickbaren Zeitraums, in welchem der Berufungskläger drogenabstinent

gelebt hat, ausgeschlossen werden kann und die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie gestellt werden muss. Die These des Gutachters wird dadurch

belegt, dass nach einem Absetzungsversuch der antipsychotischen Medikation

(Haldol) im Mai 2020 eine Verschlechterung des psychopathologischen

Zustandsbildes eingetreten ist. Der Berufungskläger habe sich zunehmend

formalgedanklich beschleunigt und eingeengt auf die als unverhältnismässig

empfundene stationäre Massnahme präsentiert. Er sei distanzgemindert und

abwertend gegenüber Mitpatienten und Personal gewesen und habe paranoid

anmutend geschildert, dass er vom Personal von oben herab behandelt werde und

eine behandelnde Ärztin ihm gegenüber per Handzeichen sexuelle Anspielungen

gemacht habe. Unter der Medikation mit Solian sei es dann zu einem Rückgang der

psychopathologischen Verschlechterung gekommen (Gutachten, Akten S. 2165 f. und

Ausführungen Gutachter in der Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Der

Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die vorgeworfenen Taten insbesondere

mit der Schizophrenie in engem Zusammenhang stehen. Wenn diese unzureichend

behandelt und wieder von Substanzkonsum begleitet werde, ergebe sich die Gefahr

neuer Delikte. Der Gutachter geht davon, dass eine ambulante Massnahme derzeit

nicht zielführend wäre, sondern einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB, innerhalb welcher bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft und

regelmässiger Kontrolle von Medikamenteneinnahme und Suchtabstinenz

Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen Lockerungen erfolgen können

(Gutachten, Akten S. 2222-2227).

Diese

Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit dem jüngsten Verlaufsbericht der

UPK Basel vom 29. November 2021 (Akten S. 2301-2312). Dort wird zunächst

positiv erwähnt, dass sich der Berufungskläger innerhalb der bisher erfolgten

Lockerungsstufen stets an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe, sodass

am 26. November 2021 Stufe 6 (Einzelbegleitung extern) habe genehmigt

werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Legalprognose für den Fall einer

Entlassung in ein offenes und unstrukturiertes Setting jedoch als eher

ungünstig bewertet. Voraussetzung für eine Senkung des Rückfallrisikos sei die

weitere Erarbeitung und die Vertiefung der krankheits- und deliktspezifischen

Aspekte (Schizophrenie und Suchtproblematik), welche es dem Berufungskläger

ermöglichen solle, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt

einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische Aggravation frühzeitig zu

erkennen sowie einen adäquaten Umgang mit ebendiesen zu erlernen. Insbesondere

die Aufrechterhaltung der Therapieadhärenz, die Erarbeitung eines Krisenplanes

sowie die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings (betreutes Wohnen

mit etablierter Tagesstruktur, geschützte Arbeitsstelle) könnten das Rückfallrisiko

senken. Im aktuellen Setting unter gebessertem psychopathologischem Befund,

engmaschiger therapeutischer Begleitung, sichergestellter Medikamenteneinnahme,

Abstinenz von illegalen Substanzen und erhaltener Tagesstruktur sei von keinem

wesentlich erhöhten Risiko für erneute Straftaten im Sinne der Anlassdelikte

auszugehen. Angesichts der bereits erreichten therapeutischen Fortschritte sei

aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Fortführung der stationären

forensisch-psychiatrischen Behandlung sinnvoll. Nachdem der Patient seine

psychiatrische Erkrankung erst seit der neuen Begutachtung angenommen habe, sei

es aus therapeutische Sicht dringend notwendig, die Krankheitseinsicht sowie

Behandlungseinsicht mit neugewonnener Medikamenten-Compliance weiter zu vertiefen

und die Abhängigkeitsproblematik vertieft zu behandeln. Zu diesem Punkt ist

anzumerken, dass sich in der Berufungsverhandlung gezeigt hat, dass dies

Krankheitseinsicht zumindest als fragil bezeichnet werden muss ‒ der

Berufungskläger äusserte zuletzt wieder, er glaube nicht, dass die Diagnose

einer paranoiden Schizophrenie stimme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.

2349).

Die Verteidigung

bestreitet die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme, da weder

Anlassdelikte von hinreichender Schwere vorlägen noch solche zu erwarten seien.

Der Berufungskläger habe zwar Sachbeschädigungen begangen, jedoch nie jemanden

verletzt (Plädoyer, Akten S. 2335 f.). Dies trifft zwar zu ‒ der

Gutachter hat in der Berufungsverhandlung erläutert, dass Drohungen gemäss

Manual bereits zu den Gewaltdelikten gezählt werden (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 2354) ‒, jedoch ist festzuhalten,

dass insbesondere die Delikte zum Nachteil von Mitgliedern der jüdischen

Gemeinde nicht im Stadium der Drohungen verblieben, sondern bereits körperliche

Übergriffe in Form von Tätlichkeiten verübt worden sind (Anklageziffern 4, 18,

21). Im von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Fall (Anklageziffer 18) ist

nicht abzuschätzen, ob es für den Berufungskläger undenkbar war, mit dem

bereits aufgezogenen Bierhumpen zuzuschlagen, oder ob diese Auseinandersetzung

je nach Reaktion des Opfers auch einen anderen Verlauf hätte nehmen können.

Auch in zwei weiteren Anklagepunkten haben tätliche Übergriffe stattgefunden,

und in beiden Fällen erscheint es so, dass durchaus auch schwerere Verletzungen

hätten entstehen können. Augenfällig ist dies in Anklageziffer 4, dem Wurf

eines abgebrochenen Flaschenhalses gegen den Oberkörper des Opfers. Aber auch

ein Schlag ins Gesicht (Anklageziffer 21) oder andere unvermittelte

Tätlichkeiten könnten, etwa bei einem Sturz des Opfers, weitaus gravierendere

Verletzungen nach sich ziehen. Es ist auch weitgehend vom Zufall abhängig, ob

es bei einem Sachschaden bleibt, oder es zu gravierenden Verletzungen zufällig

getroffener Passanten oder Radfahrer führt, wenn im Wahn Gegenstände wie

Kochtöpfe und Glasflaschen aus dem Fenster des fünften Stockwerks auf die

Strasse geworfen werden (Anklageziffer 8). Bereits die in antisemitischem

Kontext verübten Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sind für

die Betroffenen äusserst bedrohlich und unzumutbar. Umso mehr gilt es zu

verhindern, dass sich die bislang im Bereich von Tätlichkeiten verbliebenen

Übergriffe in den Bereich von schwereren Körperschädigungen verlagern. Im

Oktober 2019 und somit während des laufenden Strafverfahrens wurden erneut

Drohungen gegen zwei Personen ausgestossen hat (dazu Strafbefehl vom 7. Oktober

2020 [nicht rechtskräftig, jedoch tatsächlich unbestritten], Akten S. 2294

ff.). Die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme ist nach dem

Gesagten gegeben.

Bezüglich

Verhältnismässigkeit wird weiter ‒ falls eine stationäre Massnahme

angeordnet wird ‒ deren Beschränkung auf maximal drei Jahre beantragt,

was unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Zeit einer verbleibenden

Massnahmedauer von rund einem Jahr entspräche. Es ist klar, dass die Entlassung

in das weit weniger engmaschige Setting einer ambulanten Massnahme der

Erprobung in Lockerungsschritten bedarf, um eine allfällige Überforderung

erkennen zu können. Dem Risiko der Nichteinnahme der Medikamente liesse sich

grundsätzlich mit der Verabreichung einer Depotmedikation begegnen, welcher der

Berufungskläger aber offensichtlich kritisch gegenübersteht (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 2350). Solange er sich nur damit einverstanden erklärt, wenn er aus

der stationären Massnahme entlassen wird, besteht hier ein unauflösbarer

Widerspruch, denn die Wirkung der Depotmedikation müsste erst über einen

mehrmonatigen Zeitraum im Rahmen der stationären Massnahme erprobt werden und

eine vorbehaltlose Zusicherung, dass die Depotmedikation die gewünschte Wirkung

entfalten und seine Entlassung aus dem stationären Setting erlauben würde, wird

nicht möglich sein. Neben der Frage der Medikation bedarf auch die Organisation

einer geeigneten Wohnform der Vorbereitung ‒ der Gutachter hat sich zum

Wunsch des Berufungsklägers, zunächst bei seiner Mutter zu wohnen, skeptisch

geäussert, da dieses Verhältnis stets instabil und konfliktreich gewesen sei

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Es ist der Verteidigung dennoch

beizupflichten, dass diese Frage innert eines Jahres geklärt werden könnte. Wie

viel Zeit die zu durchlaufenden Lockerungsstufen in Anspruch nehmen werden, ist

jedoch nicht absehbar, zumal Rückschläge gerade bei der Erprobung der Abstinenz

von Suchtmitteln keine Seltenheit darstellen. Eine zeitliche Beschränkung der

Massnahme ist daher nicht angezeigt, zumal weitgehende Lockerungen auch

innerhalb der bestehenden Massnahme erfolgen können.

6. Zivilforderungen

Aufgrund des

beantragten Freispruch bezüglich der beschädigten Fahrzeuge «der Herren K____

und L____» erweist sich die Zivilforderung der C____ nach Ansicht der

Verteidigung als unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Die

Forderung betrifft indes nur das Fahrzeug von K____, in dessen Fall ein

Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt. Der Schaden ist rechtsgenüglich

belegt (Akten S. 1337-1339), und der Berufungskläger ist zu Schadenersatz im

Umfang von CHF 1’259.30 zu verurteilen.

7. Kosten

7.1 Vorinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3).

Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren

Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die

beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die

Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).

7.1.2 Die

Vorinstanz hat dem Beschuldigten ‒ in Annahme einer schweren Verminderung

der Schuldfähigkeit für sämtliche begangenen Delikte ‒ die entstandenen

Verfahrenskosten im Umfang von 25 Prozent auferlegt. Hinsichtlich jener

Delikte, derer der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig erklärt

wird, ist die Kostenauflage in diesem Umfang nicht zu beanstanden. Es sind

jedoch zuvor sämtliche Kosten zu subtrahieren, welche im Zusammenhang mit

Delikten stehen, bei deren Begehung der Beschuldigte nicht schuldfähig war.

Ebenfalls nicht zu tragen hat der Berufungskläger die Kosten des ersten

Gutachtens; zum einen wurde dieses durch ein neues Gutachten ersetzt, zum

anderen wäre aufgrund der Delikte, welche in einem Schuldspruch mündeten,

alleine gar kein Gutachten angeordnet worden. Nach diesem Abzug belaufen sich

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 4’697.70, von denen der

Berufungskläger CHF 1’173.40 zu tragen hat. Die Mehrkosten von CHF 17’859.60

gehen zu Lasten des Staates.

7.2

Kosten

im Berufungsverfahren

7.2.1 Für die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3;

6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

7.2.2 Aus den

oben genannten Gründen hat der Berufungskläger auch die Kosten von CHF

24’671.90, welche aufgrund der neu angeordneten Begutachtung im

Berufungsverfahren angefallen sind, nicht zu tragen und ebensowenig das Honorar

des Gutachters für seine Präsenz in der Berufungsverhandlung. Hingegen trägt er

die Kosten von CHF 60.‒, welche den von ihm beantragten Zeuginnen

ausgerichtet wurden, welche zu Sachbeschädigungen aussagten, derer der

Berufungskläger schuldig erklärt worden ist.

Der

Berufungskläger ist hinsichtlich der Massnahme mit seinem Antrag nicht

durchgedrungen und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen.

Hingegen hat er eine reduzierte Strafe beantragt, die aufgrund des neu

erstellten Gutachtens und den neuen Erkenntnissen ausgesprochen worden ist.

Bezüglich Strafzumessung ist er demnach mit seiner Berufung durchgedrungen,

weshalb die Urteilsgebühr um ein Viertel zu reduzieren und auf CHF

1’500.‒ zu bemessen ist.

7.3

Verteidigungshonorar

7.3.1 Dem

amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse für seinen Aufwand im

Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung zuzüglich vier Stunden zu CHF 200.‒

für die Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 ausgerichtet. Für die Beträge

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

7.3.2

Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO besteht eine Rückzahlungspflicht des Beurteilten, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend dem

Verfahrensausgang beläuft sich diese auf 75% des ausgerichteten

Verteidigungshonorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen

Sachbeschädigung (Anklagepunkt 17: Art. 144 Abs. 1 StGB),

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl: Art. 139 Abs. 1 in Verbindung

mit 172ter Abs. 1 StGB) und falschen Alarms (Art. 128bis StGB);

- Freispruch vom Vorwurf der

Schreckung der Bevölkerung (Anklagepunkt 7), der Sachbeschädigung hinsichtlich

des Vorfalls vom 18. März 2019 und der mehrfachen fahrlässigen Störung des

öffentlichen Verkehrs (Anklagepunkt 8), der Nötigung (Anklagepunkt 16), der

Drohung (Anklagepunkt 22) sowie des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der

ersten drei Vorfälle (Anklagepunkt 26);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Tätlichkeiten in Anklagepunkt 23 zufolge Rückzugs des Strafantrags;

- Aufhebung der am 7. Juli 2015

vom Strafgericht Basel-Stadt angeordneten ambulanten Massnahme.

Vollziehbarerklärung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten (getilgt

durch Polizeigewahrsam, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und stationäre

Aufenthalte in den UPK Basel);

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt von

Art. 135 Abs. 4 StPO.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Sachbeschädigung in den

Anklagepunkten 9 sowie 11 bis 15 schuldig erklärt.

Von der Anklage wegen Sachbeschädigung in Anklagepunkt

10 wird der Beschuldigte freigesprochen.

Der Beschuldigte hat die Straftatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen

Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19 (Art. 144 Abs.

1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der

mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), des geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter

Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt (§ 26) in rechtswidriger Weise

erfüllt, er ist diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar.

A____ wird zu 75 Tagen Freiheitsstrafe und zu

einer Busse von CHF 40.‒ verurteilt, beides getilgt

durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51

Strafgesetzbuches.

Über A____ wird in Anwendung

von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet.

Der Beurteilte wird zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an die C____

verurteilt.

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 1’173.40 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich CHF 60.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen). Die

weiteren Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 11’800.‒ sowie eine

Auslagenentschädigung von CHF 213.30 zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 925.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 Prozent (CHF 9’703.75)

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

- Gutachter Dr. med. I____

- Gutachter Prof. Dr. med. J____

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).