Lexipedia

Entscheid

SB.2020.32

Freispruch von der Anklage des Betrugs und Einstellung des Verfahrens

30. Juni 2023Deutsch23 min

September 2017) trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht ein. In Bezug auf das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.32

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 30.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Privatkläger

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. November 2019

betreffend Freispruch von der

Anklage des Betrugs und Einstellung des

Verfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 14. November 2019 sprach das Einzelgericht in

Strafsachen A____ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der

Sozialhilfe Basel-Stadt kostenlos frei. Im Anklagepunkt des Betrugs zum

Nachteil des Privatklägers B____ stellte es das Verfahren in Anwendung des

Grundsatzes «ne bis in idem» ein. Auf die Schadenersatzforderung des

Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.

September 2017) trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht ein. In Bezug auf das

Honorar und die Spesenvergütung des Verteidigers [...] wurde darauf

hingewiesen, dass darüber mit separater Verfügung entschieden werde. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 18. November 2019 Berufung angemeldet,

mit Eingabe vom 21. April 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18.

Juni 2020 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 14. November 2019 aufzuheben und A____ (nachfolgend

Berufungsbeklagter) sei des mehrfachen Betrugs sowie des Betrugs gemäss

Anklageschrift, schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 11

Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von zwei Jahren; unter

o/e-Kostenfolge. Weder der Berufungsbeklagte noch B____ (Privatkläger) haben

Anschlussberufung oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Berufungsantwort vom 10. September 2020 beantragt der Berufungsbeklagte in

formeller Hinsicht, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der

Verfahrenseinstellung wegen Betrugs gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift durch

das Strafgericht Basel-Stadt zu beschränken und über diesen Punkt in einem

schriftlichen Verfahren vorfrageweise zu entscheiden sei. In materieller

Hinsicht wird beantragt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei,

soweit darauf eingetreten wird und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich

zu bestätigen sei. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. April 2023 teilte der

Privatkläger im Wesentlichen mit, dass er nicht persönlich an der

Berufungsverhandlung teilnehmen möchte. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai

2023 teilte der Verteidiger des Berufungsbeklagten mit, dass sein Mandant nicht

mehr in der Schweiz lebe und schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Das

Berufungsverfahren sei daher einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht

ergehen könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein

Urteil derzeit nicht ergehen könne. Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 25.

Mai 2023 wurde verfügt, dass ausschliesslich die Staatsanwaltschaft

Berufungsklägerin sei, weshalb das Abwesenheitsverfahren Anwendung finde. Das

Abwesenheitsverfahren sei vorliegend umso mehr angezeigt, als ausschliesslich

rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu würdigen seien.

In der Berufungsverhandlung

vom 30. Juni 2023 gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die

Verteidigung des Berufungsbeklagten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die

Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO und die

Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO

beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren

der Nichteintretensentscheid betreffend die Schadenersatzforderung des

Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem

1.

September 2017) in Rechtskraft erwachsen.

1.3

1.3.1

Hat

wie vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt

erklärt und bleibt der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt

fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt.

Vorausgesetzt ist neben der ordnungsgemässen Vorladung des Beschuldigten (wobei

hierfür auch im Abwesenheitsverfahren die Zustellungsfiktion genügt [vgl. dazu Maurer, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 366 StPO N 13]) der Umstand, dass der

Beschuldigte nicht bereits in diesem Verfahrensstadium entschuldigende Gründe

für sein Ausbleiben glaubhaft macht. Als nicht ausreichend gelten insbesondere

die weite Entfernung zum Gerichtsort, längere Auslandabwesenheit sowie der

Wunsch, persönliche geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen (Eugster, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 407 StPO N 1 Fn. 7; AGE SB.2015.25

vom 10. November 2015 E. 1.3).

1.3.2

Der

Berufungsbeklagte ist am 30. Juni 2023 nicht an der Berufungsverhandlung erschienen.

Der Verteidiger ist aber der Auffassung, dass die Bestimmung von Art. 407

Abs. 2 StPO hier nicht angewendet werden könne. Er beantragt, dass das

Berufungsverfahren einzustellen sei, da ein Urteil definitiv nicht ergehen

könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein Urteil

derzeit nicht ergehen könne. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass

sein Mandant nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die Vorladung könne zwar

hypothetisch nachgeholt werden. Der Berufungsbeklagte würde am nächsten

Verhandlungstermin in realistischer Zukunft aber wieder nicht erscheinen, weshalb

nochmals vorgeladen werden müsste. Erst beim dritten Verhandlungstermin könne

man dann theoretisch ein Abwesenheitsverfahren durchführen. Dabei hat der

Verteidiger an der Berufungsverhandlung eine Audionachricht des

Berufungsbeklagten, den er offenbar zufälligerweise kurz vor der

Berufungsverhandlung habe kontaktieren können, abspielen lassen. Damit macht der

Berufungsbeklagte geltend, seit längerem wieder in Kamerun in einem Dorf namens

[...] zu leben. Er würde gerne an der Berufungsverhandlung teilnehmen. Sein

Visum sei aber abgelaufen und er habe kein Geld für eine Einreise in die

Schweiz (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 734 ff.).

1.3.3

Die

Vorladung zur Verhandlung am 30. Juni 2023 konnte an der ehemaligen Postadresse

des Berufungsbeklagten an der [...], [...] Basel, nicht zugestellt werden

(Sendungsverfolgung der Vorladung, Akten S. 704). Jedoch wusste der

Berufungsbeklagte, dass die Staatsanwaltschaft Berufung gegen seinen Freispruch

angemeldet hat. Gemäss Auskunft seines Verteidigers konnte auch die

Berufungsantwort noch abgesprochen werden. Es wäre ihm somit möglich und

zumutbar gewesen, gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldomizil in der Schweiz

zu bezeichnen. Gleichwohl hat er es unterlassen, seinen Verteidiger und das

Gericht über seine Rückkehr nach Kamerun zu informieren. Dass ihm dies aufgrund

einer schweren Corona-Erkrankung nicht möglich gewesen sei, wie implizit

behauptet wird, ist weder erwiesen noch nachvollziehbar, kann letztlich aber

offenbleiben. Es trifft – wie dargelegt (E. 1.3.1) – zwar zu, dass im Falle von

Art. 407 Abs. 2 StPO das Abwesenheitsverfahren eine ordnungsgemässe Vorladung

des Beschuldigten voraussetzt, die Verhandlung bei Abwesenheit des

Beschuldigten ein erstes Mal verschoben werden müsste und erst am zweiten

Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden könnte, gegen welches unter den

Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht

werden könnte (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Der

Berufungsbeklagte macht aber selber geltend, dass ihm eine Rückkehr in die

Schweiz in realistischer Zukunft nicht möglich sei. Der Staatsanwaltschaft ist insofern

beizupflichten, dass die Verschiebung der Verhandlung, nur damit der Berufungsbeklagte

erneut erfolglos vorgeladen werden kann, zu einem formalistischen Leerlauf

führen würde. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann

daher umständehalber von weiteren Vorladungsversuchen abgesehen werden und kann

das Urteil in Abwesenheit des Berufungsbeklagten gefällt werden. Unproblematisch

ist schliesslich die weitere Voraussetzung, dass ein Abwesenheitsverfahren nur

stattfinden kann, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend

Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die

Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt (Art. 366

Abs. 4 StPO), wurde doch der Berufungsbeklagte sowohl in der

Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend

befragt. Das Abwesenheitsverfahren ist vorliegend umso mehr angezeigt, als

ausschliesslich rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu

würdigen sind.

2.

2.1

2.1.1

Die

Berufungsklägerin wehrt sich gegen die aufgrund des Grundsatzes «ne bis in

idem» ergangene Einstellung betreffend den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des

Privatklägers (SW.2018.21129; Ziffer I.2. der Anklageschrift). Sie ist im

Wesentlichen der Auffassung, dass dem gegen den Berufungsbeklagten durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahren ein anderer Sachverhalt

als dem durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft geführten zugrunde liege

und keine Tatidentität gegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand

der Täuschung und der entstandene Schaden nicht gleich seien. Erst im Verfahren

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Manipulation

des Einzahlungsscheins aufgefallen. Es handle sich daher um ein grundsätzlich

verschiedenes Tatvorgehen zufolge eines anderen Täuschungsgegenstandes. Im

Eventualstandpunkt führt sie sinngemäss aus, dass selbst im Falle der Tatidentität

die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gewesen wäre.

2.1.2

2.1.2.1

Der

Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in

Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR

0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Dispositiv

direkt aus der Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der

gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige

Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320

Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten

Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen

zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es

nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein

Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

2.1.2.2 Vorbehalten

ist in Art 11 Abs. 2 StPO jedoch die Wiederaufnahme oder die Revision. Eine

Wiederaufnahme des Strafverfahrens würde die materielle Rechtskraft zuungunsten

der beschuldigten Person einschränken und ist deshalb nur in den engen Grenzen

von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich. Sie dient

der Berücksichtigung neuer Beweismittel oder Tatsachen, die nicht bereits in

den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen (Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage

2023, Art. 323 N 7). Nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme können Rügen sein,

welche bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erhoben worden sind

oder hätten erhoben werden können. Bereits zitierte oder sogar schon

abgenommene Beweismittel, die aber nicht vollständig ausgeschöpft worden sind,

können nicht als neu betrachtet werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.;

Botschaft StPO, Ziff. 2.6.4.1, S. 1274 f.). Wird eine Tatsache oder ein

Beweismittel als neu behauptet, von denen die Staatsanwaltschaft oder eine

Partei, namentlich die Privatklägerschaft, bereits Kenntnis hatte, die sie aber

bewusst nicht in das Verfahren eingebracht hatte, so steht in einem solchen

Fall im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des

Rechtsmissbrauchs der Wiederaufnahme beziehungsweise der Eröffnung des

Verfahrens entgegen. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel muss es im

Weiteren konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der

beschuldigten Person in Betracht zu ziehen und eine Änderung des

Einstellungsentscheides wahrscheinlich zu machen (BGer 6B_1153/2016 vom 23.

Januar 2018 E 3.2; AGE BES.2018.178 vom 30. September 2019 E. 2.1, BES.2019.87

vom 4. Juni 2019 E. 2.1.3).

2.1.3 Vorauszuschicken

ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft mit ihrem als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichneten Entscheid

vom 1. Februar 2016 das Verfahren offensichtlich eingestellt hat und in

materieller Hinsicht eine rechtskräftige Einstellungsverfügung vorliegt, was

von der Berufungsklägerin denn auch nicht mehr bestritten wird. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat mit dieser Verfügung erwogen, dass der

Privatkläger dem Berufungsbeklagten in seiner Anzeige vorgeworfen habe, dass

dieser sich unter Vortäuschung eines Containergeschäfts und eines in

Wirklichkeit nicht bestehenden Rückzahlungswillens im Dezember 2014 ein

Darlehen von über CHF 25‘250.– ertrogen habe. Gemäss Anzeige des Privatklägers

habe der Berufungsbeklagte gegen die mündliche Vereinbarung verstossen, das

Darlehen ausschliesslich zur Bezahlung von Transportrechnungen zu verwenden.

Weiter wird erwogen, dass der Privatkläger davon ausgegangen sei, dass mit

diesem Darlehen offene Rechnungen des Berufungsbeklagten gegenüber der [...]

GmbH für Containertransporte nach Afrika beglichen würden. Die Ausstände des

Berufungsbeklagten bei besagter Firma hätten zu diesem Zeitpunkt erst CHF

15‘200.– betragen. Der Privatkläger hätte aber mittels telefonischer Nachfrage

einfach die tatsächliche Höhe der Ausstände des Berufungsbeklagten nachfragen

können. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geht zudem davon aus, dass das

Darlehen des in Finanzfragen erfahrenen Privatklägers als leichtsinnig zu

betrachten und Opfermitverantwortung gegeben sei. Abschliessend hält die Verfügung

fest, dass der Berufungsbeklagte mit der Barabhebung von CHF 20‘000.–

möglicherweise gegen den vereinbarten Darlehenszweck verstossen habe, eine

Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) aber

nicht vorliege. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat damit den Betrug, eventuell

die Veruntreuung, in vollkommener Kenntnis des Tathergangs ausgeschlossen. In

keiner Weise nachvollziehbar ist überdies die Auffassung der Berufungsklägerin,

dass die neue Berechnung der Höhe des Schadens einen anderen Lebenssachverhalt

darstellen würde. Der Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft war, ist im Wesentlichen der gleiche, wie

er der Anklage der Berufungsklägerin zugrunde liegt. Auch war die Zahlung

mittels Einzahlungsschein im Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mehrmals

Thema (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 667 ff.; Separatbeilagen Band 3/3 «SB

BL, S. 1 bis 54»). Die Vorinstanz hat mithin zutreffend festgehalten, dass

es sich beim Einzahlungsschein nicht um ein neues Beweismittel handelt, hatte

die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft doch bereits Kenntnis von diesem

Einzahlungsschein. Dass in der vorliegenden Anklageschrift der Fokus der

Täuschungshandlung auf das nachträgliche Manipulieren eines Einzahlungsscheins

gerichtet ist und nicht auf die mündliche Vereinbarung zwischen dem

Berufungsbeklagten und dem Privatkläger betreffend Zweckbestimmung der

überwiesenen CHF 25'250.–, vermag an der Tatidentität nichts zu ändern.

Vielmehr handelt es sich entgegen der rabulistischen Argumentation in der

Berufungsbegründung um eine andere Gewichtung eines schon damals vorhandenen

Beweismittels. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche

Begründung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4). Es liegt

demnach «res iudicata» vor und es gilt der Grundsatz «ne bis in idem». Insofern

stützt sich die Berufungsklägerin nicht auf Tatsachen und Beweismittel, die

nicht bereits in den Akten des ersten Verfahrens gegen den Berufungsbeklagten

waren. Soweit sich die Berufungsklägerin sinngemäss und ohne nähere Begründung

auf die Möglichkeit einer Wideraufnahme des Verfahrens beruft, kann ihr daher

offensichtlich auch nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 668

ff.).

2.1.4 Nach

dem Gesagten wird das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Privatklägers in

Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «ne

bis in idem» eingestellt.

2.2

2.2.1 Die

Berufungsklägerin wehrt sich sodann gegen den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen

Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe (SW.2016.7001971; Ziffer I.1. der

Anklageschrift). Sie macht insbesondere geltend, dass der Berufungsbeklagte

weder seine selbständige Erwerbstätigkeit noch die Zuwendungen des

Privatklägers in Höhe von mindestens CHF 85’000. – gegenüber der Sozialhilfe

Basel-Stadt deklariert habe, obwohl er in der Zeit von Februar 2014 bis Juli

2015 gemeinsam mit seinem Lebenspartner durch die Behörde unterstützt worden

sei. Es spiele keine Rolle, ob die Gelder, die dem Berufungsbeklagten durch den

Privatkläger zugekommen seien, dem Lebensunterhalt dienten oder in den Auf-

oder Ausbau der selbständigen Tätigkeit investiert worden seien. Denn die

Unterstützung der Sozialhilfe sei strikt subsidiär, wobei der Grundsatz der

Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute, dass Hilfe nur dann gewährt werde,

wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen könne oder wenn

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Daraus

folge, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich als Einnahmen im

Unterstützungsbudget zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der selbständigen

Geschäftstätigkeit sei zudem zu beachten, dass die Aufnahme einer solchen

grundsätzlich die sofortige Ablösung von der Sozialhilfe nach sich ziehen würde.

Es stehe ausser Frage, dass in der angeklagten Zeitspanne Gelder an den

Berufungsbeklagten geflossen seien und zwar in einem Umfang, der gross genug

gewesen sei, um eine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe

auszuschliessen. Ausserdem seien die Zuwendungen des Privatklägers an die

Familie des Berufungsbeklagten in Afrika mindestens zum Teil zugunsten des

Berufungsgegners verwendet worden (Reisekosten, Essen, Wohnen).

2.2.2

2.2.2.1 Soweit

die Berufungsklägerin ausführt, bereits die selbstständige Erwerbstätigkeit des

Berufungsbeklagten hätte zu einer umgehenden Ablösung von der Sozialhilfe

geführt, wenn sie bekannt gewesen wäre, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten,

dass die Anklageschrift dem Berufungsbeklagten lediglich vorwirft, er sei vom

Privatkläger in Form von Schenkungen und Darlehen im Umfang von rund CHF

110‘000.– unterstützt worden und habe in Verletzung der Meldepflicht zu Unrecht

Sozialhilfeleistungen bezogen. Dass die Sozialhilfe bei Kenntnis der

selbständigen Erwerbstätigkeit die Unterstützung eingestellt hätte, wird in der

Anklageschrift nicht erwähnt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der

BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK (SR 0.101) abgeleiteten,

in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur

Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen

werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde

(Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).

Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen

wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu

Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:

BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV

I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc

Th. Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in:

forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip

bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten

Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August

2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch

die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss

dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber

genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die

nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe

der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass

die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer

6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift

soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017).

Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den

Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet

wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018

E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Der

Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der

Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung

ermöglichen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188

E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar

2017 E. 2.1 und 2.3.1; vgl. zum Ganzen AGE SB.2021.17 vom 26. April 2023 E.

3.1.1.2 f.). In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe seine

selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angegeben, obwohl diese zur Einstellung

der Sozialhilfe geführt hätte, hat die Berufungsklägerin daher den

Anklagegrundsatz verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der

Berufungsbeklagte erklärt oder teilweise zumindest angedeutet hat, einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beim Fragebogen zu seiner Lebenssituation

bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe hat der Berufungsbeklagte bei der Frage «Kreuzen

Sie Ihre aktuelle Erwerbssituation an» das Quadrat «selbständig» angekreuzt (Separatbeilagen

Band 1/3, «Fragebogen» vom 28. Januar 2014). Weiter ergibt sich aus den Akten,

dass er beim Erstgespräch vom 20. Januar 2014 erklärt hat, dass er in Kamerun ein

Geschäft für religiöse Artikel geführt habe. Weiter findet sich beim ersten

Eintrag nach der Fallübergabe nach der «Arbeit» «Subsidiarität: Lohn aus selbständiger

Erwerbstätigkeit» entsprechend vermerkt (Separatbeilagen Band 1/3, «Hauptprotokoll»

vom 20. Februar 2014). Die Sozialhilfe hat somit von der selbständigen

Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten gewusst und es im Hinblick auf

allfällige Einnahmen versäumt, den Berufungsbeklagten um weitere Informationen

zu ersuchen, womit unter diesem Aspekt der Betrugstatbestand gemäss Art. 146

Abs. 1 StGB bereits unter dem Merkmal der arglistigen Irreführung

(«Opfermitverantwortung») scheitern würde (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar

2019 E. 3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_22/2011

vom 23. Mai 2011 E. 2.1; vgl. zur sog. Opfermitverantwortung statt vieler AGE

SB.2021.17 vom 26. April 2023 E. 3.1.3, mit weiteren Hinweisen). Unzureichend

für eine rechtskonforme Anklage ist auch die apodiktische Behauptung der

Berufungsklägerin, dass die Sozialhilfe bei der Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten die Sozialhilfe sofort eingestellt

hätte. Dieser Auffassung widerspricht die Praxis, wonach

Selbstständigerwerbende überbrückend bis zu 6 Monaten mit Verlängerungsoption unterstützt

werden können (vgl. «Merkblatt Selbstständigerwerbende» der Sozialhilfe

Basel-Stadt: file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/saginn/myFiles/Downloads/07_Merkblatt%20Selbst%C3%A4ndigerwerbende%20(3).pdf; Merkblatt der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe

[SKOS] «Sozialhilfe Unterstützung für Selbständigerwerbende»: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaeter/2021_04_SKOS_Merkblatt_Selbstaendigerwerbende.pdf; jeweils besucht am 21. August 2023). Dass diese

Praxis auch im Zeitpunkt des Gesuchs des Berufungsbeklagten bestand, indiziert der

Fall des ehemaligen Lebenspartners des Berufungsbeklagten, welcher trotz

teilweiser Selbstständigkeit als Coiffeur im Umfang seiner Bedürftigkeit sozialhilferechtliche

Überbrückungshilfen bezog. Dass die Aufnahme des Container-Geschäfts des

Berufungsbeklagten einen existenzsichernden Gewinn abgeworfen hätte, welche mit

weiterer Unterstützung durch die Sozialhilfe zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt

hätte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal behauptet.

2.2.2.2 Ebenso

wenig gefolgt werden kann der Berufungsklägerin im Hinblick darauf, dass sich

die vom Privatkläger an den Berufungsbeklagten ergangenen Schenkungen und

Darlehen rechtsgenügend nachweisen lassen. Gemäss der nach Art. 10 StPO,

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der EMRK verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer

strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz

«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Dieser

Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also

Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner

rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht.

Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen,

bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte

Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50

vom 13. Juli 2023 E. 2.6.1). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs

strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach

arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei

zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein

Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein

Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. statt vieler AGE SB.2016.49 vom 4. April

2017 E. 4.2). Anders als etwa im Sozialversicherungsrecht besteht der Erfolg

nicht bereits in der Verletzung der Meldepflicht und in der damit einhergehenden

Gefährdung des Vermögens durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit des

Rentenanspruchs. Dem Leistungsbezüger kommt aufgrund der ihm obliegenden

gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten denn auch grundsätzlich keine

Garantenstellung zu (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4; AGE SB.2015.94 vom 11. Januar

2019 E. 6.2). Wenn der Vermögensschaden nicht beziffert werden kann, fehlt ein

wesentliches Tatbestandsmerkmal. Kann dieser Vermögensschaden nicht

nachgewiesen werden, ist die beschuldigte Person aufgrund des Grundsatzes «in

dubio pro reo» von der Anklage freizusprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen,

dass aufgrund der vorhandenen Beweise nicht festgelegt werden kann, in welchem

Umfang und wofür der Berufungsbeklagte vom Privatkläger Geldzahlungen erhalten

hat, und ob diese die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen beeinflusst

hätten. Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass die

Verwandtenunterstützung in Afrika durch den Privatkläger indirekt dem

Berufungsbeklagten zugutegekommen sei, ist reichlich konstruiert und lässt sich

ebenso wenig quantifizieren wie die übrigen Zuwendungen. Die Staatsanwaltschaft

stützt sich bei der Berechnung der vom Privatkläger geleisteten angeblichen finanziellen

Unterstützung im Umfang von rund CHF 110'000.– auf die vom Privatkläger

eingereichten Kontounterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank, in denen

er jeweils handschriftlich jene Beträge gekennzeichnet hat, die er dem

Berufungsbeklagten in bar übergeben haben will. Diese vom Privatkläger

eigenhändig ergänzten Bankunterlagen sind wenig aussagekräftig, zumal der

Privatkläger selbst keine Übersicht über die geflossenen Geldsummen zu haben

scheint. Seine Angaben als Belastungszeuge sind derart widersprüchlich, dass

sie – insbesondere auch im Lichte der Aussagegenese – in einer Gesamtwürdigung eindeutig

nicht zum Beweis taugen (vgl. betreffend die Kriterien zur Beurteilung der

Glaubwürdigkeit von Aussagen statt vieler AGE SB.2022.92 vom 30. Juni 2023

E. 2.7.2, mit Hinweisen). Auch eine Schätzung des Vermögensschadens muss

sich auf verlässliche Anhaltspunkte stützen können, die vorliegend nicht

gegeben sind. Nicht nur die Höhe der Zahlungen, sondern auch der Zahlungszweck

(Zuwendung als Lebenshaltungskosten oder Investition in das Exportgeschäft)

sind unklar. Die Vorinstanz hat somit korrekt festgehalten, dass der

Berufungsgegner im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage des

Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe Basel-Stadt freizusprechen ist. Es kann auch

diesbezüglich vollumfänglich auf das sorgfältig redigierte Urteil der

Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).

2.2.3 Nach

dem Gesagten ist der Berufungsbeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils

vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe kostenlos freizusprechen.

3.

3.1 Zusammengefasst

wird der Berufungsbeklagte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in

Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs

kostenlos freigesprochen. Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der

Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in

Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.

3.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1

StPO).

3.3 Dem

amtlichen Verteidiger [...], Rechtsanwalt, wird für die zweite Instanz ein

Honorar von antragsgemäss CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 14. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist:

-

Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers im

Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017).

A____ wird in Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des

mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.

Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der

Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in

Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).