SB.2020.32
Freispruch von der Anklage des Betrugs und Einstellung des Verfahrens
30. Juni 2023Deutsch23 min
September 2017) trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht ein. In Bezug auf das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.32
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 30.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. November 2019
betreffend Freispruch von der
Anklage des Betrugs und Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 14. November 2019 sprach das Einzelgericht in
Strafsachen A____ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der
Sozialhilfe Basel-Stadt kostenlos frei. Im Anklagepunkt des Betrugs zum
Nachteil des Privatklägers B____ stellte es das Verfahren in Anwendung des
Grundsatzes «ne bis in idem» ein. Auf die Schadenersatzforderung des
Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1.
September 2017) trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht ein. In Bezug auf das
Honorar und die Spesenvergütung des Verteidigers [...] wurde darauf
hingewiesen, dass darüber mit separater Verfügung entschieden werde. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 18. November 2019 Berufung angemeldet,
mit Eingabe vom 21. April 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18.
Juni 2020 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 14. November 2019 aufzuheben und A____ (nachfolgend
Berufungsbeklagter) sei des mehrfachen Betrugs sowie des Betrugs gemäss
Anklageschrift, schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 11
Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von zwei Jahren; unter
o/e-Kostenfolge. Weder der Berufungsbeklagte noch B____ (Privatkläger) haben
Anschlussberufung oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 10. September 2020 beantragt der Berufungsbeklagte in
formeller Hinsicht, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der
Verfahrenseinstellung wegen Betrugs gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift durch
das Strafgericht Basel-Stadt zu beschränken und über diesen Punkt in einem
schriftlichen Verfahren vorfrageweise zu entscheiden sei. In materieller
Hinsicht wird beantragt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei,
soweit darauf eingetreten wird und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
zu bestätigen sei. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. April 2023 teilte der
Privatkläger im Wesentlichen mit, dass er nicht persönlich an der
Berufungsverhandlung teilnehmen möchte. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Mai
2023 teilte der Verteidiger des Berufungsbeklagten mit, dass sein Mandant nicht
mehr in der Schweiz lebe und schon lange kein Kontakt mehr bestehe. Das
Berufungsverfahren sei daher einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht
ergehen könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein
Urteil derzeit nicht ergehen könne. Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 25.
Mai 2023 wurde verfügt, dass ausschliesslich die Staatsanwaltschaft
Berufungsklägerin sei, weshalb das Abwesenheitsverfahren Anwendung finde. Das
Abwesenheitsverfahren sei vorliegend umso mehr angezeigt, als ausschliesslich
rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu würdigen seien.
In der Berufungsverhandlung
vom 30. Juni 2023 gelangten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die
Verteidigung des Berufungsbeklagten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO und die
Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren
der Nichteintretensentscheid betreffend die Schadenersatzforderung des
Privatklägers im Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem
1.
September 2017) in Rechtskraft erwachsen.
1.3
1.3.1
Hat
wie vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt
erklärt und bleibt der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt
fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt.
Vorausgesetzt ist neben der ordnungsgemässen Vorladung des Beschuldigten (wobei
hierfür auch im Abwesenheitsverfahren die Zustellungsfiktion genügt [vgl. dazu Maurer, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 366 StPO N 13]) der Umstand, dass der
Beschuldigte nicht bereits in diesem Verfahrensstadium entschuldigende Gründe
für sein Ausbleiben glaubhaft macht. Als nicht ausreichend gelten insbesondere
die weite Entfernung zum Gerichtsort, längere Auslandabwesenheit sowie der
Wunsch, persönliche geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen (Eugster, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 407 StPO N 1 Fn. 7; AGE SB.2015.25
vom 10. November 2015 E. 1.3).
1.3.2
Der
Berufungsbeklagte ist am 30. Juni 2023 nicht an der Berufungsverhandlung erschienen.
Der Verteidiger ist aber der Auffassung, dass die Bestimmung von Art. 407
Abs. 2 StPO hier nicht angewendet werden könne. Er beantragt, dass das
Berufungsverfahren einzustellen sei, da ein Urteil definitiv nicht ergehen
könne. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, da ein Urteil
derzeit nicht ergehen könne. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass
sein Mandant nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die Vorladung könne zwar
hypothetisch nachgeholt werden. Der Berufungsbeklagte würde am nächsten
Verhandlungstermin in realistischer Zukunft aber wieder nicht erscheinen, weshalb
nochmals vorgeladen werden müsste. Erst beim dritten Verhandlungstermin könne
man dann theoretisch ein Abwesenheitsverfahren durchführen. Dabei hat der
Verteidiger an der Berufungsverhandlung eine Audionachricht des
Berufungsbeklagten, den er offenbar zufälligerweise kurz vor der
Berufungsverhandlung habe kontaktieren können, abspielen lassen. Damit macht der
Berufungsbeklagte geltend, seit längerem wieder in Kamerun in einem Dorf namens
[...] zu leben. Er würde gerne an der Berufungsverhandlung teilnehmen. Sein
Visum sei aber abgelaufen und er habe kein Geld für eine Einreise in die
Schweiz (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 734 ff.).
1.3.3
Die
Vorladung zur Verhandlung am 30. Juni 2023 konnte an der ehemaligen Postadresse
des Berufungsbeklagten an der [...], [...] Basel, nicht zugestellt werden
(Sendungsverfolgung der Vorladung, Akten S. 704). Jedoch wusste der
Berufungsbeklagte, dass die Staatsanwaltschaft Berufung gegen seinen Freispruch
angemeldet hat. Gemäss Auskunft seines Verteidigers konnte auch die
Berufungsantwort noch abgesprochen werden. Es wäre ihm somit möglich und
zumutbar gewesen, gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldomizil in der Schweiz
zu bezeichnen. Gleichwohl hat er es unterlassen, seinen Verteidiger und das
Gericht über seine Rückkehr nach Kamerun zu informieren. Dass ihm dies aufgrund
einer schweren Corona-Erkrankung nicht möglich gewesen sei, wie implizit
behauptet wird, ist weder erwiesen noch nachvollziehbar, kann letztlich aber
offenbleiben. Es trifft – wie dargelegt (E. 1.3.1) – zwar zu, dass im Falle von
Art. 407 Abs. 2 StPO das Abwesenheitsverfahren eine ordnungsgemässe Vorladung
des Beschuldigten voraussetzt, die Verhandlung bei Abwesenheit des
Beschuldigten ein erstes Mal verschoben werden müsste und erst am zweiten
Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden könnte, gegen welches unter den
Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht
werden könnte (BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Der
Berufungsbeklagte macht aber selber geltend, dass ihm eine Rückkehr in die
Schweiz in realistischer Zukunft nicht möglich sei. Der Staatsanwaltschaft ist insofern
beizupflichten, dass die Verschiebung der Verhandlung, nur damit der Berufungsbeklagte
erneut erfolglos vorgeladen werden kann, zu einem formalistischen Leerlauf
führen würde. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen kann
daher umständehalber von weiteren Vorladungsversuchen abgesehen werden und kann
das Urteil in Abwesenheit des Berufungsbeklagten gefällt werden. Unproblematisch
ist schliesslich die weitere Voraussetzung, dass ein Abwesenheitsverfahren nur
stattfinden kann, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die
Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zulässt (Art. 366
Abs. 4 StPO), wurde doch der Berufungsbeklagte sowohl in der
Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend
befragt. Das Abwesenheitsverfahren ist vorliegend umso mehr angezeigt, als
ausschliesslich rechtliche Fragen zu beurteilen und bereits erhobene Beweise zu
würdigen sind.
2.
2.1
2.1.1
Die
Berufungsklägerin wehrt sich gegen die aufgrund des Grundsatzes «ne bis in
idem» ergangene Einstellung betreffend den Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des
Privatklägers (SW.2018.21129; Ziffer I.2. der Anklageschrift). Sie ist im
Wesentlichen der Auffassung, dass dem gegen den Berufungsbeklagten durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahren ein anderer Sachverhalt
als dem durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft geführten zugrunde liege
und keine Tatidentität gegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand
der Täuschung und der entstandene Schaden nicht gleich seien. Erst im Verfahren
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Manipulation
des Einzahlungsscheins aufgefallen. Es handle sich daher um ein grundsätzlich
verschiedenes Tatvorgehen zufolge eines anderen Täuschungsgegenstandes. Im
Eventualstandpunkt führt sie sinngemäss aus, dass selbst im Falle der Tatidentität
die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gewesen wäre.
2.1.2
2.1.2.1
Der
Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in
Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR
0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Dispositiv
direkt aus der Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der
gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten
Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen
zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es
nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein
Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).
2.1.2.2 Vorbehalten
ist in Art 11 Abs. 2 StPO jedoch die Wiederaufnahme oder die Revision. Eine
Wiederaufnahme des Strafverfahrens würde die materielle Rechtskraft zuungunsten
der beschuldigten Person einschränken und ist deshalb nur in den engen Grenzen
von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich. Sie dient
der Berücksichtigung neuer Beweismittel oder Tatsachen, die nicht bereits in
den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 323 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage
2023, Art. 323 N 7). Nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme können Rügen sein,
welche bereits in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erhoben worden sind
oder hätten erhoben werden können. Bereits zitierte oder sogar schon
abgenommene Beweismittel, die aber nicht vollständig ausgeschöpft worden sind,
können nicht als neu betrachtet werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.;
Botschaft StPO, Ziff. 2.6.4.1, S. 1274 f.). Wird eine Tatsache oder ein
Beweismittel als neu behauptet, von denen die Staatsanwaltschaft oder eine
Partei, namentlich die Privatklägerschaft, bereits Kenntnis hatte, die sie aber
bewusst nicht in das Verfahren eingebracht hatte, so steht in einem solchen
Fall im Regelfall der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des
Rechtsmissbrauchs der Wiederaufnahme beziehungsweise der Eröffnung des
Verfahrens entgegen. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel muss es im
Weiteren konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der
beschuldigten Person in Betracht zu ziehen und eine Änderung des
Einstellungsentscheides wahrscheinlich zu machen (BGer 6B_1153/2016 vom 23.
Januar 2018 E 3.2; AGE BES.2018.178 vom 30. September 2019 E. 2.1, BES.2019.87
vom 4. Juni 2019 E. 2.1.3).
2.1.3 Vorauszuschicken
ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft mit ihrem als Nichtanhandnahmeverfügung bezeichneten Entscheid
vom 1. Februar 2016 das Verfahren offensichtlich eingestellt hat und in
materieller Hinsicht eine rechtskräftige Einstellungsverfügung vorliegt, was
von der Berufungsklägerin denn auch nicht mehr bestritten wird. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat mit dieser Verfügung erwogen, dass der
Privatkläger dem Berufungsbeklagten in seiner Anzeige vorgeworfen habe, dass
dieser sich unter Vortäuschung eines Containergeschäfts und eines in
Wirklichkeit nicht bestehenden Rückzahlungswillens im Dezember 2014 ein
Darlehen von über CHF 25‘250.– ertrogen habe. Gemäss Anzeige des Privatklägers
habe der Berufungsbeklagte gegen die mündliche Vereinbarung verstossen, das
Darlehen ausschliesslich zur Bezahlung von Transportrechnungen zu verwenden.
Weiter wird erwogen, dass der Privatkläger davon ausgegangen sei, dass mit
diesem Darlehen offene Rechnungen des Berufungsbeklagten gegenüber der [...]
GmbH für Containertransporte nach Afrika beglichen würden. Die Ausstände des
Berufungsbeklagten bei besagter Firma hätten zu diesem Zeitpunkt erst CHF
15‘200.– betragen. Der Privatkläger hätte aber mittels telefonischer Nachfrage
einfach die tatsächliche Höhe der Ausstände des Berufungsbeklagten nachfragen
können. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geht zudem davon aus, dass das
Darlehen des in Finanzfragen erfahrenen Privatklägers als leichtsinnig zu
betrachten und Opfermitverantwortung gegeben sei. Abschliessend hält die Verfügung
fest, dass der Berufungsbeklagte mit der Barabhebung von CHF 20‘000.–
möglicherweise gegen den vereinbarten Darlehenszweck verstossen habe, eine
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) aber
nicht vorliege. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat damit den Betrug, eventuell
die Veruntreuung, in vollkommener Kenntnis des Tathergangs ausgeschlossen. In
keiner Weise nachvollziehbar ist überdies die Auffassung der Berufungsklägerin,
dass die neue Berechnung der Höhe des Schadens einen anderen Lebenssachverhalt
darstellen würde. Der Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft war, ist im Wesentlichen der gleiche, wie
er der Anklage der Berufungsklägerin zugrunde liegt. Auch war die Zahlung
mittels Einzahlungsschein im Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mehrmals
Thema (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 667 ff.; Separatbeilagen Band 3/3 «SB
BL, S. 1 bis 54»). Die Vorinstanz hat mithin zutreffend festgehalten, dass
es sich beim Einzahlungsschein nicht um ein neues Beweismittel handelt, hatte
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft doch bereits Kenntnis von diesem
Einzahlungsschein. Dass in der vorliegenden Anklageschrift der Fokus der
Täuschungshandlung auf das nachträgliche Manipulieren eines Einzahlungsscheins
gerichtet ist und nicht auf die mündliche Vereinbarung zwischen dem
Berufungsbeklagten und dem Privatkläger betreffend Zweckbestimmung der
überwiesenen CHF 25'250.–, vermag an der Tatidentität nichts zu ändern.
Vielmehr handelt es sich entgegen der rabulistischen Argumentation in der
Berufungsbegründung um eine andere Gewichtung eines schon damals vorhandenen
Beweismittels. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche
Begründung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4). Es liegt
demnach «res iudicata» vor und es gilt der Grundsatz «ne bis in idem». Insofern
stützt sich die Berufungsklägerin nicht auf Tatsachen und Beweismittel, die
nicht bereits in den Akten des ersten Verfahrens gegen den Berufungsbeklagten
waren. Soweit sich die Berufungsklägerin sinngemäss und ohne nähere Begründung
auf die Möglichkeit einer Wideraufnahme des Verfahrens beruft, kann ihr daher
offensichtlich auch nicht gefolgt werden (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 668
ff.).
2.1.4 Nach
dem Gesagten wird das Verfahren wegen Betrugs zulasten des Privatklägers in
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes «ne
bis in idem» eingestellt.
2.2
2.2.1 Die
Berufungsklägerin wehrt sich sodann gegen den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen
Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe (SW.2016.7001971; Ziffer I.1. der
Anklageschrift). Sie macht insbesondere geltend, dass der Berufungsbeklagte
weder seine selbständige Erwerbstätigkeit noch die Zuwendungen des
Privatklägers in Höhe von mindestens CHF 85’000. – gegenüber der Sozialhilfe
Basel-Stadt deklariert habe, obwohl er in der Zeit von Februar 2014 bis Juli
2015 gemeinsam mit seinem Lebenspartner durch die Behörde unterstützt worden
sei. Es spiele keine Rolle, ob die Gelder, die dem Berufungsbeklagten durch den
Privatkläger zugekommen seien, dem Lebensunterhalt dienten oder in den Auf-
oder Ausbau der selbständigen Tätigkeit investiert worden seien. Denn die
Unterstützung der Sozialhilfe sei strikt subsidiär, wobei der Grundsatz der
Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeute, dass Hilfe nur dann gewährt werde,
wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen könne oder wenn
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Daraus
folge, dass freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich als Einnahmen im
Unterstützungsbudget zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der selbständigen
Geschäftstätigkeit sei zudem zu beachten, dass die Aufnahme einer solchen
grundsätzlich die sofortige Ablösung von der Sozialhilfe nach sich ziehen würde.
Es stehe ausser Frage, dass in der angeklagten Zeitspanne Gelder an den
Berufungsbeklagten geflossen seien und zwar in einem Umfang, der gross genug
gewesen sei, um eine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe
auszuschliessen. Ausserdem seien die Zuwendungen des Privatklägers an die
Familie des Berufungsbeklagten in Afrika mindestens zum Teil zugunsten des
Berufungsgegners verwendet worden (Reisekosten, Essen, Wohnen).
2.2.2
2.2.2.1 Soweit
die Berufungsklägerin ausführt, bereits die selbstständige Erwerbstätigkeit des
Berufungsbeklagten hätte zu einer umgehenden Ablösung von der Sozialhilfe
geführt, wenn sie bekannt gewesen wäre, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten,
dass die Anklageschrift dem Berufungsbeklagten lediglich vorwirft, er sei vom
Privatkläger in Form von Schenkungen und Darlehen im Umfang von rund CHF
110‘000.– unterstützt worden und habe in Verletzung der Meldepflicht zu Unrecht
Sozialhilfeleistungen bezogen. Dass die Sozialhilfe bei Kenntnis der
selbständigen Erwerbstätigkeit die Unterstützung eingestellt hätte, wird in der
Anklageschrift nicht erwähnt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK (SR 0.101) abgeleiteten,
in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen
werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
(Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu
Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:
BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV
I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Marc
Th. Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in:
forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August
2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch
die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe
der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass
die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift
soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den
Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet
wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018
E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Der
Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der
Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung
ermöglichen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188
E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar
2017 E. 2.1 und 2.3.1; vgl. zum Ganzen AGE SB.2021.17 vom 26. April 2023 E.
3.1.1.2 f.). In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe seine
selbstständige Erwerbstätigkeit nicht angegeben, obwohl diese zur Einstellung
der Sozialhilfe geführt hätte, hat die Berufungsklägerin daher den
Anklagegrundsatz verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Berufungsbeklagte erklärt oder teilweise zumindest angedeutet hat, einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beim Fragebogen zu seiner Lebenssituation
bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe hat der Berufungsbeklagte bei der Frage «Kreuzen
Sie Ihre aktuelle Erwerbssituation an» das Quadrat «selbständig» angekreuzt (Separatbeilagen
Band 1/3, «Fragebogen» vom 28. Januar 2014). Weiter ergibt sich aus den Akten,
dass er beim Erstgespräch vom 20. Januar 2014 erklärt hat, dass er in Kamerun ein
Geschäft für religiöse Artikel geführt habe. Weiter findet sich beim ersten
Eintrag nach der Fallübergabe nach der «Arbeit» «Subsidiarität: Lohn aus selbständiger
Erwerbstätigkeit» entsprechend vermerkt (Separatbeilagen Band 1/3, «Hauptprotokoll»
vom 20. Februar 2014). Die Sozialhilfe hat somit von der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten gewusst und es im Hinblick auf
allfällige Einnahmen versäumt, den Berufungsbeklagten um weitere Informationen
zu ersuchen, womit unter diesem Aspekt der Betrugstatbestand gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB bereits unter dem Merkmal der arglistigen Irreführung
(«Opfermitverantwortung») scheitern würde (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar
2019 E. 3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_22/2011
vom 23. Mai 2011 E. 2.1; vgl. zur sog. Opfermitverantwortung statt vieler AGE
SB.2021.17 vom 26. April 2023 E. 3.1.3, mit weiteren Hinweisen). Unzureichend
für eine rechtskonforme Anklage ist auch die apodiktische Behauptung der
Berufungsklägerin, dass die Sozialhilfe bei der Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten die Sozialhilfe sofort eingestellt
hätte. Dieser Auffassung widerspricht die Praxis, wonach
Selbstständigerwerbende überbrückend bis zu 6 Monaten mit Verlängerungsoption unterstützt
werden können (vgl. «Merkblatt Selbstständigerwerbende» der Sozialhilfe
Basel-Stadt: file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/saginn/myFiles/Downloads/07_Merkblatt%20Selbst%C3%A4ndigerwerbende%20(3).pdf; Merkblatt der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe
[SKOS] «Sozialhilfe Unterstützung für Selbständigerwerbende»: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaeter/2021_04_SKOS_Merkblatt_Selbstaendigerwerbende.pdf; jeweils besucht am 21. August 2023). Dass diese
Praxis auch im Zeitpunkt des Gesuchs des Berufungsbeklagten bestand, indiziert der
Fall des ehemaligen Lebenspartners des Berufungsbeklagten, welcher trotz
teilweiser Selbstständigkeit als Coiffeur im Umfang seiner Bedürftigkeit sozialhilferechtliche
Überbrückungshilfen bezog. Dass die Aufnahme des Container-Geschäfts des
Berufungsbeklagten einen existenzsichernden Gewinn abgeworfen hätte, welche mit
weiterer Unterstützung durch die Sozialhilfe zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt
hätte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal behauptet.
2.2.2.2 Ebenso
wenig gefolgt werden kann der Berufungsklägerin im Hinblick darauf, dass sich
die vom Privatkläger an den Berufungsbeklagten ergangenen Schenkungen und
Darlehen rechtsgenügend nachweisen lassen. Gemäss der nach Art. 10 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Dieser
Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also
Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner
rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht.
Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen,
bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte
Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50
vom 13. Juli 2023 E. 2.6.1). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs
strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach
arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei
zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein
Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein
Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. statt vieler AGE SB.2016.49 vom 4. April
2017 E. 4.2). Anders als etwa im Sozialversicherungsrecht besteht der Erfolg
nicht bereits in der Verletzung der Meldepflicht und in der damit einhergehenden
Gefährdung des Vermögens durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit des
Rentenanspruchs. Dem Leistungsbezüger kommt aufgrund der ihm obliegenden
gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten denn auch grundsätzlich keine
Garantenstellung zu (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4; AGE SB.2015.94 vom 11. Januar
2019 E. 6.2). Wenn der Vermögensschaden nicht beziffert werden kann, fehlt ein
wesentliches Tatbestandsmerkmal. Kann dieser Vermögensschaden nicht
nachgewiesen werden, ist die beschuldigte Person aufgrund des Grundsatzes «in
dubio pro reo» von der Anklage freizusprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen,
dass aufgrund der vorhandenen Beweise nicht festgelegt werden kann, in welchem
Umfang und wofür der Berufungsbeklagte vom Privatkläger Geldzahlungen erhalten
hat, und ob diese die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen beeinflusst
hätten. Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass die
Verwandtenunterstützung in Afrika durch den Privatkläger indirekt dem
Berufungsbeklagten zugutegekommen sei, ist reichlich konstruiert und lässt sich
ebenso wenig quantifizieren wie die übrigen Zuwendungen. Die Staatsanwaltschaft
stützt sich bei der Berechnung der vom Privatkläger geleisteten angeblichen finanziellen
Unterstützung im Umfang von rund CHF 110'000.– auf die vom Privatkläger
eingereichten Kontounterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank, in denen
er jeweils handschriftlich jene Beträge gekennzeichnet hat, die er dem
Berufungsbeklagten in bar übergeben haben will. Diese vom Privatkläger
eigenhändig ergänzten Bankunterlagen sind wenig aussagekräftig, zumal der
Privatkläger selbst keine Übersicht über die geflossenen Geldsummen zu haben
scheint. Seine Angaben als Belastungszeuge sind derart widersprüchlich, dass
sie – insbesondere auch im Lichte der Aussagegenese – in einer Gesamtwürdigung eindeutig
nicht zum Beweis taugen (vgl. betreffend die Kriterien zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit von Aussagen statt vieler AGE SB.2022.92 vom 30. Juni 2023
E. 2.7.2, mit Hinweisen). Auch eine Schätzung des Vermögensschadens muss
sich auf verlässliche Anhaltspunkte stützen können, die vorliegend nicht
gegeben sind. Nicht nur die Höhe der Zahlungen, sondern auch der Zahlungszweck
(Zuwendung als Lebenshaltungskosten oder Investition in das Exportgeschäft)
sind unklar. Die Vorinstanz hat somit korrekt festgehalten, dass der
Berufungsgegner im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Anklage des
Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe Basel-Stadt freizusprechen ist. Es kann auch
diesbezüglich vollumfänglich auf das sorgfältig redigierte Urteil der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).
2.2.3 Nach
dem Gesagten ist der Berufungsbeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils
vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu Lasten der Sozialhilfe kostenlos freizusprechen.
3.
3.1 Zusammengefasst
wird der Berufungsbeklagte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in
Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs
kostenlos freigesprochen. Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der
Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in
Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.
3.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1
StPO).
3.3 Dem
amtlichen Verteidiger [...], Rechtsanwalt, wird für die zweite Instanz ein
Honorar von antragsgemäss CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 14. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist:
-
Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers im
Betrage von CHF 35‘000.– (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2017).
A____ wird in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer I.1. der Anklageschrift vom Vorwurf des
mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Das Verfahren wegen Betrugs gemäss Ziffer I.2. der
Anklageschrift wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in
Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’654.45 (inkl. Auslagen und MWST)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).