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Entscheid

SB.2020.33

einfache Körperverletzung

13. Januar 2021Deutsch11 min

Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 5. April 2017 (nachfolgend: Videoaufnahme) angeschaut

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.33

URTEIL

vom 13.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____,

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Februar 2020

betreffend einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2020 wurde A____ der einfachen

Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75

Tagessätzen zu CHF 20.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich des auf der Effektenverwaltung im Verzeichnis

Nr. 147 296 lagernden Datenträgers mit Videoüberwachungsaufzeichnungen wurde

entschieden, dass dieser bei den Akten bleibe. Ferner wurden dem Beurteilten

die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 986.20 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ fristgerecht am 26. Februar 2020 Berufung angemeldet und am

24. April 2020 Berufung erklärt mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat in der

Berufungsantwort vom 10. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung beantragt und zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen

Urteil verwiesen.

An der

Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2021 hat der Berufungskläger teilgenommen,

die lediglich fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Der

Berufungskläger ist befragt worden und zum Vortrag gelangt. Überdies ist die

Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 5. April 2017 (nachfolgend: Videoaufnahme) angeschaut

worden. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht

überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird explizit der Schuldspruch

angefochten, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger bestreitet nicht, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung

in objektiver und subjektiver Weise erfüllt zu haben. Er macht jedoch im

Berufungsverfahren weiterhin das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend. Im

Strafbefehl vom 21. August 2019, der nach der Überweisung des Verfahrens an das

erstinstanzliche Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird

ihm Folgendes vorgeworfen: «Am 5. April 2017, kurz vor 22.00 Uhr, stellte sich

der Beschuldigte an der Ladenkasse des Coop Supermarkts [...] in Basel in die

Reihe. Von Unmut über die beiden vor ihm bedienten Kunden ergriffen, beklagte

er sich über sein schleppendes Fortkommen, sodass die Kassiererin den

Sicherheitsangestellten B____ zu sich rief. In der Folge entwickelte sich

zwischen dem Beschuldigten und B____ ein Streitgespräch, anlässlich dessen B____

den Beschuldigten mit der linken Hand von sich wegstiess, mit den Händen am

Oberkörper packte, mit dem Rücken auf das Rollband der nebenan stehenden Kasse

drückte und schliesslich wieder losliess, sodass sich der Beschuldigte wieder

aufrichtete. Im darauf folgenden verbalen Streit und Handgemenge schlug B____

dem Beschuldigten mit der linken Hand gegen den Oberkörper, woraufhin der

Beschuldigte B____ in der Absicht, diesen an Körper oder Gesundheit zu

schädigen, mit der Faust gegen den Kopf schlug, bevor sich die beiden

schliesslich wechselseitig mit Schlägen eindeckten. B____ erlitt eine

Rissquetschwunde occipital sowie mehrere Schürf- und Kratzwunden an Gesicht und

Hals und stellte gleichentags Strafantrag.»

2.2

Die

Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass der Sicherheitsangestellte B____

den Berufungskläger im Zuge der eskalierenden Diskussion mit beiden Händen

gepackt und ihn rücklings auf dem Rollband einer Kasse fixiert habe. Entgegen

der Schilderung im Strafbefehl ist die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen,

dass der Berufungskläger, nachdem er sich wieder aufgerichtet hatte, unmittelbar

nach dem Lösen des Griffs durch B____ mit den Fäusten auf diesen losgegangen

sei, wonach sich eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung entwickelt

Dispositiv

habe. Der Berufungskläger habe sich demnach nicht unmittelbar gegen den

körperlichen Übergriff gewehrt, sondern habe sich vielmehr für die Fixierung

auf dem Rollband rächen wollen. Da der Berufungskläger erst auf B____

losgegangen sei, nachdem ihn dieser bereits wieder losgelassen habe, sei dessen

Angriff beendet gewesen. Der Berufungskläger habe sich deshalb nicht mehr in

einer Notwehrlage befunden und sei nicht berechtigt gewesen, physisch gegen den

Sicherheitsmitarbeiter loszugehen. Selbst wenn man aber die Unmittelbarkeit und

Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bejahen würde, wäre die erfolgte Abwehr nicht

verhältnismässig gewesen, habe sich doch der Angriff in einer schlichten

Tätlichkeit erschöpft. Da der Berufungskläger überdies die Situation durch sein

aggressives Vorverhalten verschuldet habe, hätte er zurückweichen und sich

bereit erklären müssen, das Geschäft unverzüglich zu verlassen.

2.3 Das

Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E.

2.3 unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 zur Notwehr Folgendes ausgeführt: «Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel

"Rechtfertigende Notwehr"). Bei der Notwehr ist zwischen

rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und

gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu

unterscheiden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen

nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.

Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen

einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen

liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich

zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet

werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu

rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der

Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den

Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den

gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die

lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren

Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die

beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu

machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Der Angegriffene ist zwar

berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen

angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der

Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor

allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung.

Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des

angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei

ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in

der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es

dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,

ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.»

2.4 Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger an der Kasse ungeduldig

reagiert hat, weil er der Meinung war, er werde zu langsam bedient. Auf der

Videoaufnahme ist allerdings kein drohendes Verhalten seinerseits zu sehen. Wer

den Sicherheitsangestellten gerufen hat oder ob dieser wegen des bevorstehenden

Ladenschlusses von sich aus erschienen ist, kann offenbleiben, da es für die

Beurteilung des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung unerheblich ist, aus

welchen Gründen der Sicherheitsangestellte hinzugekommen ist. Fest steht

jedenfalls, dass sich der Berufungskläger auch nach dessen Eintreffen nicht in

einer Art verhalten hat, welche ein physisches Eingreifen erfordert hätte. Die

Videoaufnahme zeigt, dass B____ den Berufungskläger aus dem Nichts heraus tätlich

angegriffen und ihn mit voller Wucht aufs Band der benachbarten Kasse geworfen

hat, sodass der Berufungskläger auf den Rücken zu liegen kam, die Beine in der

Luft baumelnd. Dort hat er ihn während rund 30 Sekunden fixiert und ihm auch

mit der rechten Hand einen Faustschlag im Kopfbereich versetzt. Der erste,

äusserst aggressiv ausgeführte Angriff ist demnach von B____ ausgegangen. Das

führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Berufungskläger sich weiterhin in

einer Notwehrsituation befunden hat, nachdem B____ von ihm abgelassen hat und der

Berufungskläger wieder auf den Beinen gestanden ist. Nur, wenn die

Gefährdungslage angedauert hat und der Berufungskläger mit einem weiteren

Angriff ernstlich hat rechnen müssen, ist eine Notwehrsituation gegeben.

2.5 Die

Vorinstanz hat einen unmittelbar bevorstehenden (weiteren) Angriff des

Sicherheitsangestellten verneint und festgehalten, dem Berufungskläger sei es

nicht um Abwehr, sondern um Rache gegangen. Demgegenüber ist die

Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl davon ausgegangen, dass in dem der

ersten Phase folgenden verbalen Streit und Handgemenge erneut B____ den

Berufungskläger mit der linken Hand gegen den Oberkörper geschlagen hat. Auch Detektivkorporal

[...] beschreibt die Szene in seinem Bericht über die Sichtung der

Videoaufnahme (Akten S. 74) folgendermassen: «21:58:26/Bild 7: Während des

Gesprächs greift der Security B____ unvermittelt den ihm gegenüberstehenden A____

an und drückt diesen rücklings auf den Packtisch/Rollband der nebenan stehenden

Kasse und fixiert ihn mit seinem Körpergewicht darauf. Anfangs rangeln die

beiden in dieser Position (21:58:33/Bild 8). Nach kurzer Zeit entsteht

ein Gespräch zwischen den Beiden (21:58:49/Bild 9), offensichtlich

entspannt sich die Situation, bis sich der unterlegene A____ zur Seite dreht

(21:58:59/Bild 10). Kurzerhand steht A____ auf, die beiden stehen sich

im Kassengang gegenüber. 21:59:02/Bild 11 Offensichtlich schlägt der

Security B____ erneut seine linke Hand/Arm gegen den Opferkörper des A____,

worauf dieser den gegen ihn schnellenden Arm nach unten schlägt (Bild 11

ersichtlich) und den Security mittels Faustschlag angreift (Bild 12).»

2.6 Auch

in der Verhandlung des Berufungsgerichts ist die Videoaufnahme unter

Kommentierung durch den Berufungskläger angeschaut worden. Aus der

massgeblichen Sequenz ergibt sich zwar nicht mit absoluter Klarheit, dass der

Sicherheitsangestellte tatsächlich einen weiteren Schlag ausgeführt hat, da

sein Rücken seine linke Körperhälfte sowie die rechte Körperhälfte des

Berufungsklägers verdeckt. Deutlich zu sehen ist jedoch, dass der

Sicherheitsangestellte dem Berufungskläger den Weg nach aussen weiterhin

versperrt, sodass dieser gar keine Möglichkeit gehabt hat, der Aufforderung,

das Geschäft zu verlassen, nachzukommen. Ferner hat der Sicherheitsangestellte

seinen linken Arm zumindest am oder sehr nah am Körper des Berufungsklägers,

selbst wenn er nicht geschlagen haben sollte. Von einer Beruhigung der

Situation in diesem Moment kann nicht die Rede sein. Wie bereits oben

ausgeführt worden ist (Ziff. 2.3), verlangt der Rechtfertigungsgrund der

Notwehr vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es

für eine Abwehr zu spät ist. Aufgrund der gesamten Situation ist zumindest im

Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er einen

weiteren körperlichen Übergriff des Sicherheitsangestellten nicht hat ausschliessen

können. Unter Notwehrgesichtspunkten war er deshalb dazu berechtigt, diesem

durch eine physische Abwehr zuvor zu kommen. Dass der Berufungskläger die

Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten hätte, wird ihm in der

Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.7 Nach

dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger in einer

Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden hat, weshalb er vom Vorwurf

der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen ist. Der Datenträger,

auf dem sich die Videoaufnahme befindet, bleibt als Beweismittel bei den Akten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner

Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos

freigesprochen.

Der auf der Effektenverwaltung im

Verzeichnis Nr. 147 296 lagernde Datenträger mit

Videoüberwachungsaufzeichnungen bleibt bei den Akten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.