SB.2020.33
einfache Körperverletzung
13. Januar 2021Deutsch11 min
Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 5. April 2017 (nachfolgend: Videoaufnahme) angeschaut
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.33
URTEIL
vom 13.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____,
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2020
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2020 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 20.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich des auf der Effektenverwaltung im Verzeichnis
Nr. 147 296 lagernden Datenträgers mit Videoüberwachungsaufzeichnungen wurde
entschieden, dass dieser bei den Akten bleibe. Ferner wurden dem Beurteilten
die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 986.20 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht am 26. Februar 2020 Berufung angemeldet und am
24. April 2020 Berufung erklärt mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch
vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat in der
Berufungsantwort vom 10. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung beantragt und zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil verwiesen.
An der
Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2021 hat der Berufungskläger teilgenommen,
die lediglich fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Der
Berufungskläger ist befragt worden und zum Vortrag gelangt. Überdies ist die
Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 5. April 2017 (nachfolgend: Videoaufnahme) angeschaut
worden. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird explizit der Schuldspruch
angefochten, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung
in objektiver und subjektiver Weise erfüllt zu haben. Er macht jedoch im
Berufungsverfahren weiterhin das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend. Im
Strafbefehl vom 21. August 2019, der nach der Überweisung des Verfahrens an das
erstinstanzliche Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird
ihm Folgendes vorgeworfen: «Am 5. April 2017, kurz vor 22.00 Uhr, stellte sich
der Beschuldigte an der Ladenkasse des Coop Supermarkts [...] in Basel in die
Reihe. Von Unmut über die beiden vor ihm bedienten Kunden ergriffen, beklagte
er sich über sein schleppendes Fortkommen, sodass die Kassiererin den
Sicherheitsangestellten B____ zu sich rief. In der Folge entwickelte sich
zwischen dem Beschuldigten und B____ ein Streitgespräch, anlässlich dessen B____
den Beschuldigten mit der linken Hand von sich wegstiess, mit den Händen am
Oberkörper packte, mit dem Rücken auf das Rollband der nebenan stehenden Kasse
drückte und schliesslich wieder losliess, sodass sich der Beschuldigte wieder
aufrichtete. Im darauf folgenden verbalen Streit und Handgemenge schlug B____
dem Beschuldigten mit der linken Hand gegen den Oberkörper, woraufhin der
Beschuldigte B____ in der Absicht, diesen an Körper oder Gesundheit zu
schädigen, mit der Faust gegen den Kopf schlug, bevor sich die beiden
schliesslich wechselseitig mit Schlägen eindeckten. B____ erlitt eine
Rissquetschwunde occipital sowie mehrere Schürf- und Kratzwunden an Gesicht und
Hals und stellte gleichentags Strafantrag.»
2.2
Die
Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass der Sicherheitsangestellte B____
den Berufungskläger im Zuge der eskalierenden Diskussion mit beiden Händen
gepackt und ihn rücklings auf dem Rollband einer Kasse fixiert habe. Entgegen
der Schilderung im Strafbefehl ist die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen,
dass der Berufungskläger, nachdem er sich wieder aufgerichtet hatte, unmittelbar
nach dem Lösen des Griffs durch B____ mit den Fäusten auf diesen losgegangen
sei, wonach sich eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung entwickelt
Dispositiv
habe. Der Berufungskläger habe sich demnach nicht unmittelbar gegen den
körperlichen Übergriff gewehrt, sondern habe sich vielmehr für die Fixierung
auf dem Rollband rächen wollen. Da der Berufungskläger erst auf B____
losgegangen sei, nachdem ihn dieser bereits wieder losgelassen habe, sei dessen
Angriff beendet gewesen. Der Berufungskläger habe sich deshalb nicht mehr in
einer Notwehrlage befunden und sei nicht berechtigt gewesen, physisch gegen den
Sicherheitsmitarbeiter loszugehen. Selbst wenn man aber die Unmittelbarkeit und
Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bejahen würde, wäre die erfolgte Abwehr nicht
verhältnismässig gewesen, habe sich doch der Angriff in einer schlichten
Tätlichkeit erschöpft. Da der Berufungskläger überdies die Situation durch sein
aggressives Vorverhalten verschuldet habe, hätte er zurückweichen und sich
bereit erklären müssen, das Geschäft unverzüglich zu verlassen.
2.3 Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E.
2.3 unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 zur Notwehr Folgendes ausgeführt: «Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel
"Rechtfertigende Notwehr"). Bei der Notwehr ist zwischen
rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und
gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu
unterscheiden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen
nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.
Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen
einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen
liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich
zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet
werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu
rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der
Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den
Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den
gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die
lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren
Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die
beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu
machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Der Angegriffene ist zwar
berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen
angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor
allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung.
Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des
angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei
ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in
der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es
dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,
ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.»
2.4 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger an der Kasse ungeduldig
reagiert hat, weil er der Meinung war, er werde zu langsam bedient. Auf der
Videoaufnahme ist allerdings kein drohendes Verhalten seinerseits zu sehen. Wer
den Sicherheitsangestellten gerufen hat oder ob dieser wegen des bevorstehenden
Ladenschlusses von sich aus erschienen ist, kann offenbleiben, da es für die
Beurteilung des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung unerheblich ist, aus
welchen Gründen der Sicherheitsangestellte hinzugekommen ist. Fest steht
jedenfalls, dass sich der Berufungskläger auch nach dessen Eintreffen nicht in
einer Art verhalten hat, welche ein physisches Eingreifen erfordert hätte. Die
Videoaufnahme zeigt, dass B____ den Berufungskläger aus dem Nichts heraus tätlich
angegriffen und ihn mit voller Wucht aufs Band der benachbarten Kasse geworfen
hat, sodass der Berufungskläger auf den Rücken zu liegen kam, die Beine in der
Luft baumelnd. Dort hat er ihn während rund 30 Sekunden fixiert und ihm auch
mit der rechten Hand einen Faustschlag im Kopfbereich versetzt. Der erste,
äusserst aggressiv ausgeführte Angriff ist demnach von B____ ausgegangen. Das
führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Berufungskläger sich weiterhin in
einer Notwehrsituation befunden hat, nachdem B____ von ihm abgelassen hat und der
Berufungskläger wieder auf den Beinen gestanden ist. Nur, wenn die
Gefährdungslage angedauert hat und der Berufungskläger mit einem weiteren
Angriff ernstlich hat rechnen müssen, ist eine Notwehrsituation gegeben.
2.5 Die
Vorinstanz hat einen unmittelbar bevorstehenden (weiteren) Angriff des
Sicherheitsangestellten verneint und festgehalten, dem Berufungskläger sei es
nicht um Abwehr, sondern um Rache gegangen. Demgegenüber ist die
Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl davon ausgegangen, dass in dem der
ersten Phase folgenden verbalen Streit und Handgemenge erneut B____ den
Berufungskläger mit der linken Hand gegen den Oberkörper geschlagen hat. Auch Detektivkorporal
[...] beschreibt die Szene in seinem Bericht über die Sichtung der
Videoaufnahme (Akten S. 74) folgendermassen: «21:58:26/Bild 7: Während des
Gesprächs greift der Security B____ unvermittelt den ihm gegenüberstehenden A____
an und drückt diesen rücklings auf den Packtisch/Rollband der nebenan stehenden
Kasse und fixiert ihn mit seinem Körpergewicht darauf. Anfangs rangeln die
beiden in dieser Position (21:58:33/Bild 8). Nach kurzer Zeit entsteht
ein Gespräch zwischen den Beiden (21:58:49/Bild 9), offensichtlich
entspannt sich die Situation, bis sich der unterlegene A____ zur Seite dreht
(21:58:59/Bild 10). Kurzerhand steht A____ auf, die beiden stehen sich
im Kassengang gegenüber. 21:59:02/Bild 11 Offensichtlich schlägt der
Security B____ erneut seine linke Hand/Arm gegen den Opferkörper des A____,
worauf dieser den gegen ihn schnellenden Arm nach unten schlägt (Bild 11
ersichtlich) und den Security mittels Faustschlag angreift (Bild 12).»
2.6 Auch
in der Verhandlung des Berufungsgerichts ist die Videoaufnahme unter
Kommentierung durch den Berufungskläger angeschaut worden. Aus der
massgeblichen Sequenz ergibt sich zwar nicht mit absoluter Klarheit, dass der
Sicherheitsangestellte tatsächlich einen weiteren Schlag ausgeführt hat, da
sein Rücken seine linke Körperhälfte sowie die rechte Körperhälfte des
Berufungsklägers verdeckt. Deutlich zu sehen ist jedoch, dass der
Sicherheitsangestellte dem Berufungskläger den Weg nach aussen weiterhin
versperrt, sodass dieser gar keine Möglichkeit gehabt hat, der Aufforderung,
das Geschäft zu verlassen, nachzukommen. Ferner hat der Sicherheitsangestellte
seinen linken Arm zumindest am oder sehr nah am Körper des Berufungsklägers,
selbst wenn er nicht geschlagen haben sollte. Von einer Beruhigung der
Situation in diesem Moment kann nicht die Rede sein. Wie bereits oben
ausgeführt worden ist (Ziff. 2.3), verlangt der Rechtfertigungsgrund der
Notwehr vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es
für eine Abwehr zu spät ist. Aufgrund der gesamten Situation ist zumindest im
Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er einen
weiteren körperlichen Übergriff des Sicherheitsangestellten nicht hat ausschliessen
können. Unter Notwehrgesichtspunkten war er deshalb dazu berechtigt, diesem
durch eine physische Abwehr zuvor zu kommen. Dass der Berufungskläger die
Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten hätte, wird ihm in der
Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.7 Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger in einer
Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden hat, weshalb er vom Vorwurf
der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen ist. Der Datenträger,
auf dem sich die Videoaufnahme befindet, bleibt als Beweismittel bei den Akten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner
Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos
freigesprochen.
Der auf der Effektenverwaltung im
Verzeichnis Nr. 147 296 lagernde Datenträger mit
Videoüberwachungsaufzeichnungen bleibt bei den Akten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.