Lexipedia

Entscheid

SB.2020.34

mehrfacher Betrug

2. Juni 2021Deutsch31 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.34

URTEIL

vom 2.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Januar 2020

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von

zwei Jahren. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.90

sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____, vertreten durch [...], Advokat, am 3. Februar 2020 Berufung

angemeldet, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit

Schreiben vom 14. September 2020 begründet. Er begehrt unter vollständiger

Anfechtung des Urteils, er sei unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf des Betrugs

freizusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'479.85 zuzusprechen. In

verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es seien der Sohn B____ und die

Ehefrau C____ als Auskunftspersonen sowie die Ombudsfrau [...], der ehemalige

Chef des Sohnes, [...], und die ehemalige Freundin des Sohnes, [...], als Zeugen

vorzuladen. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. Juni 2020

die Anhörung des Tonträgers des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls

verlangt. Dieser ist ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zugestellt worden.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Oktober 2020 die

kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafurteils.

An der

Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2021 ist der Berufungskläger zu seiner Person

und zur Sache befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag

gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der Ehefrau

und des Sohnes sowie zusätzlich die Einsicht in die Unterlagen der Sozialhilfe

Basel-Stadt beantragen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Der

Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung

sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO

beschränkt werden, was vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der

Berufungskläger das Urteil vollumfänglich angefochten hat.

2.

2.1

Gemäss

der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 8. Mai 2019 wurden der Berufungskläger

und seine Familie im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2014 (recte:

2013) durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend: Sozialhilfe) finanziell

unterstützt. Die dafür eingereichten Gesuche datierten vom 28. Mai 2008

und 2. Februar 2012. Weiter unterzeichnete der Berufungskläger am 26. Februar

2008.

ein Merkblatt, worin die sich aus dem Sozialhilfebezug ergebenden

Pflichten genauer erläutert wurden. Am 11. Juni 2013 erwarb er einen

Personenwagen Jaguar S-Type 4.0L V8 zu einem Kaufpreis von CHF 6'400.–. Ausserdem

löste er am 13. August 2013 ein gebundenes Vorsorgekonto der Säule 3a bei der D____

(nachfolgend: D____) in der Höhe von total CHF 3'252.20 auf und liess sich

diesen Betrag auszahlen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, er habe

sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht. So habe er in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, die Mitteilung an die Sozialhilfe unterlassen,

dass er das genannte Fahrzeug erworben habe und sich das Geld aus dem Säule-3a-Guthaben

habe ausbezahlen lassen. Durch das Verschweigen dieser Tatsachen anlässlich

diverser Vorsprachen, Mails und Telefonate mit der Sozialhilfe habe er einerseits

konkludent vorgetäuscht, seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein. Andererseits

habe er aber auch aktiv getäuscht, indem er wissentlich falsche Angaben gemacht

habe. So habe er im Rahmen eines Vorsprachetermins am 11. November 2011 (recte:

2013) angegeben, sein Sohn B____ habe den Jaguar erworben, obwohl er selbst den

Kaufvertrag abgeschlossen habe und die Versicherung auf ihn eingetragen sei.

Den für die Sachbearbeitung zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für

derartige Vermögenswerte vorgelegen, und die Angaben hätten nur mit besonderer

Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Durch diese Täuschung sei

der Sozialhilfe ein Schaden in Höhe von insgesamt CHF 9'685.20 entstanden (vgl.

Strafbefehl, Akten S. 87).

2.3

Das

Strafgericht führte im angefochtenen Urteil bezüglich des Jaguarkaufs aus, es

sei unklar, mit welchem Geld der Berufungskläger das Fahrzeug bezahlt habe. So

habe der Sohn B____ zunächst ausgesagt, er habe seinem Vater CHF 6'800.– für

den Erwerb zur Verfügung gestellt. Dies könne jedoch anhand der konsultierten

Bankunterlagen des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar belegt werden. Die

Zahlungen des Sohnes an seinen Vater würden vielmehr für andere Gründe als den

Autokauf sprechen. Ebenso gebe zu weiteren Zweifeln Anlass, dass der Name des Berufungsklägers

im Kaufvertrag nachträglich durch den Namen des Sohnes ersetzt und das Auto auf

den Berufungskläger selbst eingelöst worden sei. Schliesslich habe auch der

Autoverkäufer zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe nicht gesagt, dass

der Jaguar für den Sohn sei. All dies führe zum Schluss, dass die Behauptung,

er habe das Auto für seinen Sohn erworben, nicht der Wahrheit entspreche. Er

habe den Jaguar für sich selbst gekauft und dies der Sozialhilfebehörde

verschwiegen. Er habe es zudem auch auf Nachfrage nicht deklariert und dadurch

seine Meldepflicht verletzt. Durch diese arglistige Täuschung sei der Sozialhilfe

ein Schaden in Höhe von CHF 6'400.– entstanden.

Bezüglich der

Auflösung des Säule 3a-Kontos hielt das Strafgericht fest, dass dieser

Vermögenszuwachs offensichtlich gegenüber der Sozialhilfe hätte deklariert

werden müssen. Die Version des Berufungsklägers, er sei aufgrund seines Alters

bzw. der Pensionierung davon ausgegangen, ab dem 1. August 2013 keine

Leistungen mehr von der Sozialhilfe zu erhalten, sei eine reine

Schutzbehauptung. Dies belege auch der Umstand, dass er noch im August eine

Krankenkassenrechnung eingereicht habe. Der Berufungskläger habe durch diese

arglistige Täuschung mindestens in Kauf genommen, dass die Sozialhilfe zu hohe

Leistungen ausbezahle und dieser dadurch ein Schaden entstehe. Insgesamt sei

der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger

daher des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (vgl.

angefochtenes Urteil S. 7).

2.4

Demgegenüber

machte der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, Sohn B____ habe damals das Geld für

den Autokauf des Berufungsklägers bereitgestellt. Schliesslich habe dieser ein

Auto für die Fahrausweisprüfung benötigt. Es sei nicht erstaunlich, dass der

Jaguar aufgrund der günstigeren Versicherungsprämien auf den Vater eingelöst

worden sei. Die Aussagen des Sohnes B____, der Ehefrau C____ und des Berufungsklägers

seien stimmig und es seien alle Zahlungsbewegungen bekannt gewesen. Bezüglich

der Auslösung des Säule 3a-Kontos führte er vor den Schranken des Gerichts aus,

der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass er ab August 2013 durch den

AHV-Vorbezug von der Sozialhilfe abgelöst werde und dass damit auch seine

gebunde Vorsorge von ihm habe ausgelöst werden dürfen. Ausserdem habe er das

Geld für Anwaltskosten in einer Erbschaftssache in Deutschland benötigt. Die

Sozialhilfebehörde sei nicht geschädigt worden, und es habe auch kein Vorsatz

bestanden (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 173).

Dies wiederholte

der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht. Zusätzlich

führte er aus, der Berufungskläger sei auf den 1. August 2013 frühpensioniert

worden und habe ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine AHV-Rente erhalten. Es

habe nicht in der Kompetenz der Sozialhilfebehörde gelegen, den tatsächlichen

Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe auf den 30. November 2013 und damit zeitlich

nach hinten zu verschieben. Diese Leistungen seien ausserdem mit den Leistungen

der AHV und EL verrechnet worden. Somit habe gar kein Schaden entstehen können

(vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 260).

2.5

Der

Berufungskläger selbst gab sowohl an der Hauptverhandlung vor Strafgericht als

auch vor den Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass er den

Jaguar damals für seinen Sohn B____ gekauft habe. Er habe zusammen mit diesem das

Autofahren geübt. Später sei das Auto aufgrund von Mängeln nur in der Garage

gestanden. Ein Kollege des Sohnes habe den Wagen dann günstig repariert, und

nun übe sein jüngerer Sohn damit. Bezüglich des Vorbezugs des Guthabens aus der

Säule 3a führte der Berufungskläger aus, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er

habe gedacht, er «sei nicht mehr bei der Sozialhilfe». AHV und EL habe er

rechtzeitig angemeldet. Die Sozialhilfe habe zudem gewusst, dass es ein Konto

der Säule 3a gegeben habe (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 167–168 und

170–171; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 259–260).

3.

3.1

Einleitend

ist zunächst festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8.

Mai 2019 einige Mängel aufweist, worauf in der Folge näher einzugehen ist.

3.1.1

Entschliesst

sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten,

überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur

Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift

(Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine

Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1

Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art.

354.

Abs. 3 StPO) bestimmt (Riklin,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 1). Nach Art. 353

Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt,

welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die

Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das

heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten

vorgeworfenen Sachverhalts (Schwarzenegger,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 3; BGE 140 IV 188 E. 1.5

S. 191). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO; Art.

29.

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1

und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der

Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S.

244, mit Hinweisen). Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist

grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder

Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht

ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und

weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt

hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch

im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 161 E. 2.7

S. 168).

3.1.2

Gestützt

auf diese rechtlichen Ausführungen erscheint fraglich, ob der Strafbefehl die

Anforderungen an eine Anklageschrift überhaupt zu erfüllen vermag. So ist

diesem zum Betrugsvorwurf hinsichtlich des Jaguarkaufs lediglich zu entnehmen,

der Berufungskläger habe am 11. Juni 2013 einen Personenwagen des Typs Jaguar

S-Type 4.0L V8 für CHF 6'400.– erworben. Die diesbezügliche Mitteilung an die

Sozialhilfebehörde habe er unterlassen. Erst das Strafgericht führte in seinen

Erwägungen aus, dass der Autokauf aus verheimlichten Mitteln des Berufungsklägers

stattgefunden haben soll. Diese Begründung ist dem Strafbefehl jedoch gerade

nicht zu entnehmen. So ist nicht bereits der Autokauf durch einen

Sozialhilfebezüger generell unzulässig, sondern erst das aktive Verschweigen

von nicht deklarierten Mitteln, die den Autokauf möglich gemacht haben. Ein

Sozialhilfebezüger kann sich vielmehr die Mittel für einen Autokauf von den

erhaltenen Sozialleistungen durch strenges Sparen zusammentragen, um damit

beispielsweise im benachbarten Ausland ein Auto günstig einzukaufen (dazu

ausführlich AGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 5.4.2 ff.). Aus dem Vorhalt

der Staatsanwaltschaft geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen der Berufungskläger

des Betruges beschuldigt worden ist. Zudem ist der Strafbefehl auch mit einigen

zeitlichen Fehlern behaftet: So erfolgte die Ablösung des Berufungsklägers von

der Sozialhilfe nicht am 30. November 2014, sondern ein Jahr zuvor (2013), und

der erwähnte Vorsprachetermin des Sohnes B____ zum Autokauf fand nicht am

11.

November 2011 statt, sondern ebenfalls im Jahr 2013.

Das Gericht hat

daher erhebliche Zweifel, ob der Strafbefehl im vorliegenden Fall den

gesetzlich engen Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen vermag. Diese

Frage kann indessen offengelassen werden, da – wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt – auch aus materiellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat.

3.2

3.2.1

Bezüglich

des Jaguarkaufs ist in tatsächlicher Hinsicht für das Gericht erstellt, dass

der Berufungskläger am 11. Juni 2013 einen Kaufvertrag über das erwähnte Auto

zu einem Preis von CHF 6'400.– unterzeichnete. Dafür leistete er eine Anzahlung

über CHF 900.– sowie eine weitere Zahlung über CHF 5'500.– (SB SH Nr. 55, 56,

in den Akten). Der Berufungskläger meldete sich zudem bei der [...] Autoversicherung

mit Vertrag vom 12. Juni 2013 als Versicherungsnehmer für den Jaguar an (SB SH

Nr. 60, 61, in den Akten). Schliesslich zahlte er auch die diversen Steuern und

Gebühren am 11. Juni 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein (SB SH Nr. 62,

63, in den Akten).

Der

Berufungskläger gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am

14.

September 2017 selbst an, er habe den Kaufvertrag an jenem Tag unterzeichnet

und bar angezahlt (Akten S. 49). Diese Angaben wurden vom Autoverkäufer an

dessen Einvernahme vom 21. August 2017 bestätigt, wonach der Berufungskläger

bei der ersten Ansicht des Jaguars CHF 900.– in bar übergeben habe. Das

«restliche» Geld sei ebenfalls in bar bei der Fahrzeugübergabe überreicht

worden (Akten S. 44).

Ebenso ist anhand

der Vorakten belegt, dass die Sozialhilfe erst am 24. Oktober 2013 aufgrund der

Abfrage des Datenmarkts Kenntnis vom Fahrzeugkauf erhielt. Am 11. November

2013.

gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche

Gehör (SB SH Nr. 38, in den Akten).

3.2.2

Weiter

ist unstrittig, dass der Berufungskläger am 13. August 2013 sein Säule-3a-Konto

bei der D____ per 13. August 2013 auflöste und sich den darauf befindlichen Betrag

von CHF 3'285.20 ausbezahlen liess (SB SH Nr. 95, in den Akten). Dies bestätigte

er in seiner Einvernahme am 14. September 2017 (Akten S. 51).

Nachfolgend gilt

es zu prüfen, ob dem Berufungskläger durch sein Handeln ein strafbares

Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er durch die Vorinstanz zu Recht des

mehrfachen Betruges schuldig gesprochen worden ist.

3.3

3.3.1

Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so

wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

3.3.2

Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1,

mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch

konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, mit Hinweis). Wer als

Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder

unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht,

täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln

aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine S. 18,

131.

IV 83 E. 2.2 S. 89, 127 IV 163 E. 2b S. 166; BGer 6B_791/2013 vom 3.

März 2014 E. 3.1.1, 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3).

3.3.3

Trifft

den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum

Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, dann kann das Delikt auch durch

Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 S. 109, 140 IV 11 E. 2.3.2

S.14). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen Meldepflichten eine

solche aber nicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen

der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E.

2.4.3

S. 16; BGer 6B_793/2015 E. 3.1; dazu auch BGer 6S.288/2000 E. 4/bb,

wonach bezüglich Ergänzungsleistungen die Meldepflicht bei Veränderungen in den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten keine

Garantenstellung für den Leistungsbezüger begründet; ebenso auch für

Basel-Stadt in BGer 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1, wonach ein

Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht möglich sei, da trotz der gesetzlichen Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SHG; SG 890.100] keine Garantenstellung besteht).

Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein Verhalten

voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver Erklärungswert

hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt. Namentlich

müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die

Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts

geändert, wie etwa ein Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen hin (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 18). Schliesslich betrifft eine allfällige

Leistungskürzung als verwaltungsrechtliche Sanktion der Meldepflichteverletzung

nicht den ursprünglichen Unterstützungsanspruch und begründet (rückwirkend)

keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (BGer 6B_793/2015 vom

27.

November 2015 E. 3.1).

3.3.4

Die

Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das

Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe

möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von

der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass

dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die

Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.

Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135

IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). So handelt nach der im Bereich der Sozialhilfe

ergangenen Rechtsprechung eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte

Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person

aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1,

6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 [nicht publiziert in: BGE 142 IV 378], 6B_125/2012

vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3, mit Hinweisen).

3.3.5

Die

Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in

einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss

ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf

die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen

Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich

der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang

macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit

des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (zum Ganzen

vgl. BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38). Schliesslich setzt der Tatbestand eine

irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich

selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines

Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht

aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175,

128.

IV 18 E. 3b S. 21).

3.3.6

Auf

der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die

Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher

objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten

und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, als auch dessen Verfügung und die

Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen

ihnen – umfassen. Eventualdolus genügt (Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 58

ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst

dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des

Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie

eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches

Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit

genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (Mäder/Niggli, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N 271, mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Im

Rahmen der Einsprache gegen den Strafbefehl reichte der Berufungskläger bezüglich

des Jaguarkaufs einen einseitigen Kontoauszug seines Bankkontos bei der D____ für

den Monat Juni 2013 ein. Wie bereits das Strafgericht in seinem Urteil darlegte,

betrug der Saldo dieses Privatkontos demgemäss Ende Mai 2013 lediglich

CHF 63.80 (Akten S. 99). Am 27. Juni 2013 ist eine Einzahlung über

CHF 4'600.– verzeichnet. Jedoch ist auf diesem Auszug weder die bei

Besichtigung des Jaguars getätigte Anzahlung über CHF 900.– ersichtlich,

welche der Berufungskläger gemäss eigener Aussage kurz vor dem 11. Juni 2013

von diesem Konto abgehoben haben soll, noch ist die Herkunft der bei Fahrzeugübergabe

ausgehändigten restlichen CHF 5'500.– darauf abgebildet. Darauf gestützt

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Bankunterlagen nicht genau zu

belegen vermögen, woher die Mittel für den Fahrzeugerwerb am 11. Juni 2013

tatsächlich gestammt haben.

Anlässlich der Hauptverhandlung

vor dem Strafgericht reichte der als Zeuge befragte Sohn des Berufungsklägers, B____,

ebenfalls Kontoauszüge seines Bankkontos bei der D____ ein. Diese bilden einen

Zeitraum vom 28. Juni 2013 bis zum 29. Juli 2014 ab. Demgemäss erfolgte am

4.

Juli 2013 ein Geldbezug über CHF 900.– am Bankomat. Diese Summe

entspricht grundsätzlich der vorstehend erwähnten Anzahlung des Jaguars. Ob der

Sohn diesen Betrag seinem Vater tatsächlich übergeben hat, erschliesst sich

daraus jedoch nicht. Die in den Kontoauszügen befindlichen Angaben belegen

keine eindeutigen Transaktionen über den Fahrzeugkauf, wenngleich diverse

Überweisungen an den Vater ersichtlich sind (Akten S. 145 ff.).

Abgesehen davon,

dass weder der Berufungskläger noch sein Sohn strafrechtlich zur Abgabe dieser

Kontoauszüge zu Beweiszwecken verpflichtet waren, sind diese freiwillig

eingereichten Unterlagen höchstens als Indizien zu werten. Das Gericht stützt

sich bezüglich der Fahrzeugfinanzierung daher vor allem auf die Aussagen der

Beteiligten. So blieb der Berufungskläger von Beginn an bei seiner Aussage, er

habe das Auto zwar gekauft, aber das dafür verwendete Geld habe er vom Sohn

zurückerhalten. Er gab bereits im Gespräch mit der Sozialhilfe im Rahmen des

rechtlichen Gehörs am 11. sowie am 27. November 2013 an, er habe insgesamt CHF 5'500.–

von seinem Sohn B____ in bar erhalten, die restlichen CHF 900.– (Anzahlung)

habe er dem Sohn vorgestreckt. Der Wagen sei lediglich aus

versicherungstechnischen Gründen auf ihn selbst eingelöst worden (SB SH Nr. 38,

40, in den Akten). Vier Jahre später gab er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

am 14. September 2017 an, er müsse seine Hypothek vierteljährlich bezahlen,

und deshalb habe er das Geld für die Anzahlung gehabt. Das Ersparte habe aber

nicht gereicht, daher habe er «den Rest» von seinem Postcheckkonto geholt. Das

sei Geld gewesen, das er normalerweise brauche. Er habe aber gewusst, dass er «das

Geld» von seinem Sohn wiederbekommen werde. Das Auto sei für B____ gedacht

gewesen, da dieser volljährig geworden sei, eine Lehre mache und gerade den

Lernfahrausweis absolviere. Er habe das Auto auf seinen eigenen Namen

eingelöst, da sein Sohn als Neulenker eine höhere Versicherungsprämie hätte

bezahlen müssen und auch keine Vollkaskoversicherung hätte abschliessen können

(Akten S. 49, 50). Bei dieser Aussage blieb der Berufungskläger auch im Rahmen

der Befragung vor dem Strafgericht, wo er angab, er habe «das Geld» von seinem Sohn

zurückbekommen, da er sonst seine Hypothek nicht hätte bezahlen können. Sein

Sohn habe eine Lehre gemacht und Geld verdient, und er habe während der Absolvierung

der Rekrutenschule kein Geld gebraucht (Protokoll, Akten S. 167).

Im Grundsatz

bestätigte auch sein Sohn B____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem

Strafgericht, dass sein Vater den Jaguar für ihn gekauft habe. Er habe seinem

Vater kurz nach dem Kauf alles gegeben, was er in bar gehabt habe. Er habe in

seinem Zimmer über Ersparnisse in Höhe von CHF 3'000.– in bar verfügt, «den

Rest» habe er später überwiesen (Protokoll, Akten S. 169, 170).

Ebenso führte

die Ehefrau, C____, vor dem Strafgericht aus, es sei abgemacht gewesen, dass

der Sohn das Auto bezahle, und sie wisse, dass es bezahlt worden sei

(Protokoll, Akten S. 166).

Diese Aussagen der

Beteiligten sind für das Gericht insgesamt plausibel. Es ist durchaus möglich,

dass der Autokauf aus angesparten Mitteln des Berufungsklägers und aus

Ersparnissen seines Sohnes bzw. dessen Lehrlingslohn finanziert worden ist,

wenngleich die detaillierten Mittelflüsse nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Der

Kauf eines Autos aus angesparten Mitteln ist – wie bereits eingangs erwähnt – für

Sozialhilfeempfänger weder unmöglich noch strafbar (vgl. dazu oben E. 2.6.2,

mit Verweis auf die Rechtsprechung).

3.4.2

Es

ergibt sich aus den Vorakten, dass der Berufungskläger im Rahmen des

Unterstützungsgesuchs am 26. Februar 2008 das «Merkblatt für

Sozialhilfebezüger» unterzeichnete und sich damit zwar verpflichtete,

«Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und

unaufgefordert» der Sozialhilfe mitzuteilen. Der Umstand, dass er die

Sozialhilfe über den Autokauf bzw. die dafür verwendeten Mittel nicht sogleich

informierte, stellt jedoch nicht bereits eine betrugstatbestandsmässige

Täuschung, namentlich durch Unterlassen der diesbezüglichen Mitteilung, dar.

Denn lediglich aufgrund Anerkennung dieses Merkblatts erwuchs für den

Berufungskläger gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine strafrechtliche

Garantenpflicht. Zudem wird aus den umfangreichen Einträgen im Hauptprotokoll

der Sozialhilfe ersichtlich, dass der Berufungskläger weder bei den diversen

Vorspracheterminen noch in den E-Mails oder im Rahmen von Telefonaten explizit

nach einer Änderung seiner Vermögensverhältnisse befragt worden ist. Es ist

deshalb auch nicht von einer aktiven oder konkludenten Täuschung der

Sozialhilfe, d.h. einem Leugnen auf Nachfrage, durch den Berufungskläger auszugehen.

Es erschliesst sich dem Gericht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht,

inwiefern der Berufungskläger die Sozialhilfe bereits bei der Vorsprache vom

16.

Mai 2013 oder dem Telefonat vom 23. Mai 2013 über den Jaguarkauf getäuscht

haben soll, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Vorwurf

bringt, denn der Kauf fand erst knapp einen Monat später, am 11. Juni 2013, statt.

Dem ersten an

die Sozialhilfe gestellten Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 ist zu

entnehmen, dass der Berufungskläger bereits damals auf die Frage nach seinen Besitzverhältnissen

durch Ankreuzen der entsprechenden Felder angab, über ein Motorfahrzeug zu

verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). Im zweiten Gesuch vom 2. Februar

2012.

hat er die Frage nach einem Fahrzeug hingegen verneint (SB SH Nr. 3, in

den Akten). Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers

sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch an der

Dispositiv

Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Demnach habe er phasenweise kein Auto

besessen, da er es sich nicht mehr habe leisten können, und er habe daher bei

Bedarf bei [...] ein Auto gemietet (Akten S. 49; Protokoll, Akten S. 167). Eine

tatbestandsmässig relevante aktive Täuschung der Sozialhilfe durch falsche

Angaben in diesen Gesuchen ist somit ebenfalls nicht gegeben.

3.4.3 Schliesslich

erhielt die Sozialhilfe per Abfrage des Datenmarkts erstmals am 24. Oktober

2013 Kenntnis darüber, dass der Jaguar per 11. Juni 2013 vom Berufungskläger eingelöst

worden ist. Diesbezüglich gewährte sie ihm am 11. und 27. November

2013 das rechtliche Gehör (SB SH Nr. 38, 40, in den Akten). Auf Nachfrage

lieferte der Berufungskläger sowohl den Kaufvertrag, den Fahrzeugausweis und

die Versicherungspolice als auch Angaben darüber, wie er den Wagen bezahlt

habe. Diese Informationen führten in der Folge bei der Sozialhilfe jedoch nicht

zu einem Irrtum und damit zur weiteren Auszahlung von Sozialhilfe, sondern umgekehrt

gerade zur Aufhebung der bislang erfolgten Unterstützung. So wurde mit Verfügung

vom 20. Dezember 2013 die Beendigung der Auszahlungen angeordnet (SB SH Nr.

41, in den Akten). Damit fehlt auch ein Motivationszusammenhang zwischen dem

Verhalten des Berufungsklägers und dem Handeln der Sozialhilfebehörde.

Abschliessend ist

festzustellen, dass in Bezug auf dem Kauf des Jaguars der objektive Tatbestand

des Sozialhilfebetrugs weder durch konkludentes oder aktives Verschweigen des

Berufungsklägers noch durch Unterlassen erfüllt ist. Von einer arglistigen

Täuschung durch den Berufungskläger kann somit nicht ausgegangen werden.

3.5

3.5.1 In

Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe der Sozialhilfe die Auflösung

und Auszahlung seines Säule 3a-Kontos nicht mitgeteilt, ist zunächst folgendes festzuhalten:

Sowohl Vermögen der 2. Säule (Freizügigkeitsguthaben) als auch Guthaben der

privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist zusammen mit einem AHV-Vorbezug

herauszulösen. Der Lebensunterhalt des sich von der Sozialhilfe ablösenden Empfängers

ist dann künftig aus der AHV-Rente zusammen mit dem ausgelösten Guthaben zu

bestreiten. Decken AHV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Guthaben

den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden.

Aus den Mitteln des ausgelösten Guthabens kann grundsätzlich keine

Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden (vgl. dazu

auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SOKOS] 2021, Erläuterungen

zu E.2.1 und D.3.3; Handbuch Sozialhilfe Basel-Stadt, AHV-Vorbezug und Bezug

von Vorsorgeguthaben, Stand März 2021).

3.5.2 Der

Berufungskläger gab bereits im Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 auf die

Frage nach seinen Besitzverhältnissen durch Ankreuzen der entsprechenden Felder

an, über «nicht verfügbares Vermögen (Freizügigkeitspolicen, Geschäftsanteile

etc.)» zu verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). In diesem Formular wurde nicht

zwischen den verschiedenen Vorsorgeguthaben unterschieden, was der vorstehend

erwähnten Tatsache entspricht, dass Sozialhilfeempfänger beide Guthabenarten

bei einem AHV-Vorbezug auslösen müssen. Soweit ersichtlich hat die

Sozialhilfebehörde diesbezüglich auch nicht genauer nachgefragt. Denn aus den

Protokolleinträgen der Sozialhilfe erschliesst sich, dass der Berufungskläger

erstmals am 2. Juli 2013 per E-Mail angehalten wurde, Kontoauszüge über seine

Freizügigkeitskonti zur Vorsprache mitzubringen. An der tags darauf erfolgten

Vorsprache vom 3. Juli 2013 gab der Berufungskläger an, er habe «den

Auszug» nicht so kurzfristig beschaffen können, und er gehe von einem Guthaben

von CHF 30'000.– aus (SB SH Nr. 36, in den Akten). An der Vorsprache vom

11. November 2013 legte der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe dar,

er habe im Rahmen eines Nachlassverfahrens seiner Frau «sein Freizügigkeitskonto»

auflösen müssen, um die Anwaltskosten von rund CHF 4'000.– bezahlen zu

können. Die Sozialhilfe verlangte darüber einen Kontoauszug (SB SH Nr. 38, in

den Akten). Diesen lieferte der Berufungskläger schliesslich am 20. November

2013 per Mail nach (SB SH Nr. 39, in den Akten). Das D____-Guthaben betrug am

Tag der Ablösung, d.h. am 13. August 2018, insgesamt CHF 3'285.20 (SB SH

Nr. 95, in den Akten).

3.5.3 Den

Protokolleinträgen sind weiter diverse Angaben bezüglich des AHV-Vorbezugs des

Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Ablösung von der Sozialhilfe zu

entnehmen. So gab die zuständige Sachbearbeiterin dem Berufungskläger bereits erstmals

am 5. Januar 2011 bekannt, dass er sich «in drei Jahren als AHV-Bezüger

anmelden müsse» (SB SH Nr. 18, in den Akten). Ebenso wurde dies am 25. September

2012 thematisiert ([…] «kann im August 2013 mit AHV-Vorbezug und EL abgelöst

werden», SB SH Nr. 27, in den Akten), sowie erneut am 13. November 2011

(«bis zur Ablösung mit AHV-Vorbezug im August 2013», SB SH Nr. 28, in den Akten).

Am 30. November 2012 wurde der Berufungskläger gar auf seine «Pflicht zum

Vorbezug der AHV» hingewiesen (SB SH Nr. 29, in den Akten). Am 9. Januar

2013 gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger das rechtliche Gehör zur

drohenden Verfügung eines AHV-Vorbezugs, sofern er sich nicht bis zum 31. März

2013 selbst anmelde (SB SH Nr. 30, in den Akten). Diese Frist wurde mehrmals

verlängert (SB SH Nr. 32, 34, in den Akten). Schliesslich ist dem Eintrag vom

1. Juli 2013 zu entnehmen, dass per Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. Juni

2013 ab dem 1. August 2013 eine Altersrente, d.h. ein AHV-Vorbezug, in

Höhe von CHF 1'649.– an den Berufungskläger ausbezahlt werde, und dass die

Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt sei (SB SH Nr. 36, in den

Akten). Dies ergibt sich auch aus dem Sozialhilfekonto des Berufungsklägers,

denn dort ist erstmals am 26. Juli 2013 der Eingang der AHV-Rente in der

genannten Höhe vermerkt. Sie wurde soweit ersichtlich bis zum letztmaligen

Eingang am 25. Oktober 2013 mit den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen

verrechnet (SB SH Nr. 53, in den Akten). Die Ergänzungsleistungen wurden gemäss

Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2014 rückwirkend für den Zeitraum

August 2013 bis November 2013 an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt. Der

Berufungskläger selbst erhielt die Ergänzungsleistungen erst ab Dezember 2013 erstattet

(SB SH Nr. 44, in den Akten).

3.5.4 Aus

dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt, wie von

der Vorinstanz vorgeworfen, die Existenz allfälliger gebundener Guthaben verschwiegen

und dadurch die Sozialhilfe getäuscht hat. Er hat die Sozialhilfe nachweislich

sowohl von sich aus (2008) als auch auf Nachfrage hin (2013) über die Existenz

seines gebundenen Vorsorgeguthabens informiert und auf Verlangen sogar die

entsprechenden Kontoauszüge geliefert. Dabei ist es nach dem Gesagten

unerheblich, ob es sich um Freizügigkeitsleistungen oder Guthaben aus der Säule

3a gehandelt hat. Selbst wenn der Berufungskläger gestützt auf die

Meldepflichten gemäss dem Merkblatt der Sozialhilfe (vgl. oben, E. 3.4.2) dies

noch hätte genauer spezifizieren müssen, so erwächst daraus aus

strafrechtlicher Sicht keine Garantenpflicht. Im Zeitraum vor dem 2. Juli 2013 wurden

Freizügigkeitskonti oder sonstige gebundene Guthaben indessen nie thematisiert,

und der Berufungskläger wurde auch zu keinem Zeitpunkt explizit dazu befragt. Zudem

wurde er bereits seit dem Jahr 2011 von der Sozialhilfe aufgefordert, sich um

die Loslösung der Sozialhilfe durch den Vorbezug seiner AHV-Rente zusammen mit

Ergänzungsleistungen zu bemühen. Daher musste er davon ausgehen, dass er ab dem

Zeitpunkt der verfügten Pensionierung, mithin ab August 2013, die Gelder seines

gebundenen Guthabens der Säule 3a auslösen durfte und diese für den künftigen

Lebensunterhalt zu nutzen hatte. Eine Täuschung der Sozialhilfe durch den

Berufungskläger, sei dies konkludent oder aktiv oder durch Unterlassen, ist

jedenfalls nicht ersichtlich.

3.6 Zusammengefasst

ist somit festzustellen, dass zwar nicht restlos geklärt werden kann, mit welchen

Mitteln der Berufungskläger den Jaguar im Juni 2013 gekauft hat. Seine Aussagen

und auch die seines Sohnes und der Ehefrau erachtet das Gericht jedoch als

glaubhaft. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist weder

bezüglich des Jaguarkaufs noch bezüglich der Auflösung des Vorsorgeguthabens

der Säule 3a von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Zudem bleibt

festzustellen, dass die Sozialhilfebehörde die AHV-Rente und auch die

Ergänzungsleistungen direkt oder nachträglich mit der Sozialhilfe verrechnet hat,

womit auch kein Schaden entstanden ist. Der Tatbestand des Betrugs ist vorliegend

nicht erfüllt, weder objektiv noch subjektiv. Der Berufungskläger ist daher in

Gutheissung seiner Berufung und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom

Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen.

3.7 Bei

diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die Beweisanträge des Berufungsklägers

zu befinden.

4.

4.1 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das

erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen

(Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine

Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.

a StPO). Dabei sind nur jene Bemühungen des Verteidigers zu entschädigen, die

sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur

Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2014, Art.

429 N 15). Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nach den

kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 16). In Basel

beträgt der Ansatz für Strafverfahren mit einem durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad CHF 250.–.

4.2 Der

Verteidiger hat in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2020 für das

erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 14,62 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 75.10 und

Mehrwertsteuer geltend gemacht. Zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung

ergab dies eine Parteientschädigung von CHF 4'959.70, welche die

Vorinstanz infolge der Privatverteidigung von den damals beiden Beschuldigten (A____

und C____) auf beide Parteien hälftig aufteilte. Demgemäss ergibt sich für den

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 2'479.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

4.3 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger mit Honorarnote vom

1. Juni 2021 einen Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden (ohne

Hauptverhandlung) bei einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF

79.50 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Zuzüglich 2

Stunden für die Hauptverhandlung ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF

4'509.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), welche dem Berufungskläger

aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner

Berufung von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'479.85 und für

das zweitinstanzliche Verfahren eine solche in der Höhe von CHF 4'509.40 zugesprochen

(jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.