SB.2020.34
mehrfacher Betrug
2. Juni 2021Deutsch31 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.34
URTEIL
vom 2.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Januar 2020
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.90
sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch [...], Advokat, am 3. Februar 2020 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 14. September 2020 begründet. Er begehrt unter vollständiger
Anfechtung des Urteils, er sei unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf des Betrugs
freizusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'479.85 zuzusprechen. In
verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es seien der Sohn B____ und die
Ehefrau C____ als Auskunftspersonen sowie die Ombudsfrau [...], der ehemalige
Chef des Sohnes, [...], und die ehemalige Freundin des Sohnes, [...], als Zeugen
vorzuladen. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. Juni 2020
die Anhörung des Tonträgers des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls
verlangt. Dieser ist ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zugestellt worden.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Oktober 2020 die
kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafurteils.
An der
Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2021 ist der Berufungskläger zu seiner Person
und zur Sache befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der Ehefrau
und des Sohnes sowie zusätzlich die Einsicht in die Unterlagen der Sozialhilfe
Basel-Stadt beantragen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung
sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden, was vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der
Berufungskläger das Urteil vollumfänglich angefochten hat.
2.
2.1
Gemäss
der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 8. Mai 2019 wurden der Berufungskläger
und seine Familie im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2014 (recte:
2013) durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend: Sozialhilfe) finanziell
unterstützt. Die dafür eingereichten Gesuche datierten vom 28. Mai 2008
und 2. Februar 2012. Weiter unterzeichnete der Berufungskläger am 26. Februar
2008.
ein Merkblatt, worin die sich aus dem Sozialhilfebezug ergebenden
Pflichten genauer erläutert wurden. Am 11. Juni 2013 erwarb er einen
Personenwagen Jaguar S-Type 4.0L V8 zu einem Kaufpreis von CHF 6'400.–. Ausserdem
löste er am 13. August 2013 ein gebundenes Vorsorgekonto der Säule 3a bei der D____
(nachfolgend: D____) in der Höhe von total CHF 3'252.20 auf und liess sich
diesen Betrag auszahlen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, er habe
sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht. So habe er in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, die Mitteilung an die Sozialhilfe unterlassen,
dass er das genannte Fahrzeug erworben habe und sich das Geld aus dem Säule-3a-Guthaben
habe ausbezahlen lassen. Durch das Verschweigen dieser Tatsachen anlässlich
diverser Vorsprachen, Mails und Telefonate mit der Sozialhilfe habe er einerseits
konkludent vorgetäuscht, seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein. Andererseits
habe er aber auch aktiv getäuscht, indem er wissentlich falsche Angaben gemacht
habe. So habe er im Rahmen eines Vorsprachetermins am 11. November 2011 (recte:
2013) angegeben, sein Sohn B____ habe den Jaguar erworben, obwohl er selbst den
Kaufvertrag abgeschlossen habe und die Versicherung auf ihn eingetragen sei.
Den für die Sachbearbeitung zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für
derartige Vermögenswerte vorgelegen, und die Angaben hätten nur mit besonderer
Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Durch diese Täuschung sei
der Sozialhilfe ein Schaden in Höhe von insgesamt CHF 9'685.20 entstanden (vgl.
Strafbefehl, Akten S. 87).
2.3
Das
Strafgericht führte im angefochtenen Urteil bezüglich des Jaguarkaufs aus, es
sei unklar, mit welchem Geld der Berufungskläger das Fahrzeug bezahlt habe. So
habe der Sohn B____ zunächst ausgesagt, er habe seinem Vater CHF 6'800.– für
den Erwerb zur Verfügung gestellt. Dies könne jedoch anhand der konsultierten
Bankunterlagen des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar belegt werden. Die
Zahlungen des Sohnes an seinen Vater würden vielmehr für andere Gründe als den
Autokauf sprechen. Ebenso gebe zu weiteren Zweifeln Anlass, dass der Name des Berufungsklägers
im Kaufvertrag nachträglich durch den Namen des Sohnes ersetzt und das Auto auf
den Berufungskläger selbst eingelöst worden sei. Schliesslich habe auch der
Autoverkäufer zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe nicht gesagt, dass
der Jaguar für den Sohn sei. All dies führe zum Schluss, dass die Behauptung,
er habe das Auto für seinen Sohn erworben, nicht der Wahrheit entspreche. Er
habe den Jaguar für sich selbst gekauft und dies der Sozialhilfebehörde
verschwiegen. Er habe es zudem auch auf Nachfrage nicht deklariert und dadurch
seine Meldepflicht verletzt. Durch diese arglistige Täuschung sei der Sozialhilfe
ein Schaden in Höhe von CHF 6'400.– entstanden.
Bezüglich der
Auflösung des Säule 3a-Kontos hielt das Strafgericht fest, dass dieser
Vermögenszuwachs offensichtlich gegenüber der Sozialhilfe hätte deklariert
werden müssen. Die Version des Berufungsklägers, er sei aufgrund seines Alters
bzw. der Pensionierung davon ausgegangen, ab dem 1. August 2013 keine
Leistungen mehr von der Sozialhilfe zu erhalten, sei eine reine
Schutzbehauptung. Dies belege auch der Umstand, dass er noch im August eine
Krankenkassenrechnung eingereicht habe. Der Berufungskläger habe durch diese
arglistige Täuschung mindestens in Kauf genommen, dass die Sozialhilfe zu hohe
Leistungen ausbezahle und dieser dadurch ein Schaden entstehe. Insgesamt sei
der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger
daher des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (vgl.
angefochtenes Urteil S. 7).
2.4
Demgegenüber
machte der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, Sohn B____ habe damals das Geld für
den Autokauf des Berufungsklägers bereitgestellt. Schliesslich habe dieser ein
Auto für die Fahrausweisprüfung benötigt. Es sei nicht erstaunlich, dass der
Jaguar aufgrund der günstigeren Versicherungsprämien auf den Vater eingelöst
worden sei. Die Aussagen des Sohnes B____, der Ehefrau C____ und des Berufungsklägers
seien stimmig und es seien alle Zahlungsbewegungen bekannt gewesen. Bezüglich
der Auslösung des Säule 3a-Kontos führte er vor den Schranken des Gerichts aus,
der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass er ab August 2013 durch den
AHV-Vorbezug von der Sozialhilfe abgelöst werde und dass damit auch seine
gebunde Vorsorge von ihm habe ausgelöst werden dürfen. Ausserdem habe er das
Geld für Anwaltskosten in einer Erbschaftssache in Deutschland benötigt. Die
Sozialhilfebehörde sei nicht geschädigt worden, und es habe auch kein Vorsatz
bestanden (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 173).
Dies wiederholte
der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht. Zusätzlich
führte er aus, der Berufungskläger sei auf den 1. August 2013 frühpensioniert
worden und habe ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine AHV-Rente erhalten. Es
habe nicht in der Kompetenz der Sozialhilfebehörde gelegen, den tatsächlichen
Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe auf den 30. November 2013 und damit zeitlich
nach hinten zu verschieben. Diese Leistungen seien ausserdem mit den Leistungen
der AHV und EL verrechnet worden. Somit habe gar kein Schaden entstehen können
(vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 260).
2.5
Der
Berufungskläger selbst gab sowohl an der Hauptverhandlung vor Strafgericht als
auch vor den Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass er den
Jaguar damals für seinen Sohn B____ gekauft habe. Er habe zusammen mit diesem das
Autofahren geübt. Später sei das Auto aufgrund von Mängeln nur in der Garage
gestanden. Ein Kollege des Sohnes habe den Wagen dann günstig repariert, und
nun übe sein jüngerer Sohn damit. Bezüglich des Vorbezugs des Guthabens aus der
Säule 3a führte der Berufungskläger aus, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er
habe gedacht, er «sei nicht mehr bei der Sozialhilfe». AHV und EL habe er
rechtzeitig angemeldet. Die Sozialhilfe habe zudem gewusst, dass es ein Konto
der Säule 3a gegeben habe (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 167–168 und
170–171; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 259–260).
3.
3.1
Einleitend
ist zunächst festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8.
Mai 2019 einige Mängel aufweist, worauf in der Folge näher einzugehen ist.
3.1.1
Entschliesst
sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten,
überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur
Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift
(Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine
Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1
Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art.
354.
Abs. 3 StPO) bestimmt (Riklin,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 1). Nach Art. 353
Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt,
welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die
Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das
heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten
vorgeworfenen Sachverhalts (Schwarzenegger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 3; BGE 140 IV 188 E. 1.5
S. 191). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO; Art.
29.
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der
Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S.
244, mit Hinweisen). Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist
grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder
Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht
ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und
weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt
hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch
im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 161 E. 2.7
S. 168).
3.1.2
Gestützt
auf diese rechtlichen Ausführungen erscheint fraglich, ob der Strafbefehl die
Anforderungen an eine Anklageschrift überhaupt zu erfüllen vermag. So ist
diesem zum Betrugsvorwurf hinsichtlich des Jaguarkaufs lediglich zu entnehmen,
der Berufungskläger habe am 11. Juni 2013 einen Personenwagen des Typs Jaguar
S-Type 4.0L V8 für CHF 6'400.– erworben. Die diesbezügliche Mitteilung an die
Sozialhilfebehörde habe er unterlassen. Erst das Strafgericht führte in seinen
Erwägungen aus, dass der Autokauf aus verheimlichten Mitteln des Berufungsklägers
stattgefunden haben soll. Diese Begründung ist dem Strafbefehl jedoch gerade
nicht zu entnehmen. So ist nicht bereits der Autokauf durch einen
Sozialhilfebezüger generell unzulässig, sondern erst das aktive Verschweigen
von nicht deklarierten Mitteln, die den Autokauf möglich gemacht haben. Ein
Sozialhilfebezüger kann sich vielmehr die Mittel für einen Autokauf von den
erhaltenen Sozialleistungen durch strenges Sparen zusammentragen, um damit
beispielsweise im benachbarten Ausland ein Auto günstig einzukaufen (dazu
ausführlich AGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 5.4.2 ff.). Aus dem Vorhalt
der Staatsanwaltschaft geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen der Berufungskläger
des Betruges beschuldigt worden ist. Zudem ist der Strafbefehl auch mit einigen
zeitlichen Fehlern behaftet: So erfolgte die Ablösung des Berufungsklägers von
der Sozialhilfe nicht am 30. November 2014, sondern ein Jahr zuvor (2013), und
der erwähnte Vorsprachetermin des Sohnes B____ zum Autokauf fand nicht am
11.
November 2011 statt, sondern ebenfalls im Jahr 2013.
Das Gericht hat
daher erhebliche Zweifel, ob der Strafbefehl im vorliegenden Fall den
gesetzlich engen Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen vermag. Diese
Frage kann indessen offengelassen werden, da – wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt – auch aus materiellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.2
3.2.1
Bezüglich
des Jaguarkaufs ist in tatsächlicher Hinsicht für das Gericht erstellt, dass
der Berufungskläger am 11. Juni 2013 einen Kaufvertrag über das erwähnte Auto
zu einem Preis von CHF 6'400.– unterzeichnete. Dafür leistete er eine Anzahlung
über CHF 900.– sowie eine weitere Zahlung über CHF 5'500.– (SB SH Nr. 55, 56,
in den Akten). Der Berufungskläger meldete sich zudem bei der [...] Autoversicherung
mit Vertrag vom 12. Juni 2013 als Versicherungsnehmer für den Jaguar an (SB SH
Nr. 60, 61, in den Akten). Schliesslich zahlte er auch die diversen Steuern und
Gebühren am 11. Juni 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein (SB SH Nr. 62,
63, in den Akten).
Der
Berufungskläger gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am
14.
September 2017 selbst an, er habe den Kaufvertrag an jenem Tag unterzeichnet
und bar angezahlt (Akten S. 49). Diese Angaben wurden vom Autoverkäufer an
dessen Einvernahme vom 21. August 2017 bestätigt, wonach der Berufungskläger
bei der ersten Ansicht des Jaguars CHF 900.– in bar übergeben habe. Das
«restliche» Geld sei ebenfalls in bar bei der Fahrzeugübergabe überreicht
worden (Akten S. 44).
Ebenso ist anhand
der Vorakten belegt, dass die Sozialhilfe erst am 24. Oktober 2013 aufgrund der
Abfrage des Datenmarkts Kenntnis vom Fahrzeugkauf erhielt. Am 11. November
2013.
gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche
Gehör (SB SH Nr. 38, in den Akten).
3.2.2
Weiter
ist unstrittig, dass der Berufungskläger am 13. August 2013 sein Säule-3a-Konto
bei der D____ per 13. August 2013 auflöste und sich den darauf befindlichen Betrag
von CHF 3'285.20 ausbezahlen liess (SB SH Nr. 95, in den Akten). Dies bestätigte
er in seiner Einvernahme am 14. September 2017 (Akten S. 51).
Nachfolgend gilt
es zu prüfen, ob dem Berufungskläger durch sein Handeln ein strafbares
Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er durch die Vorinstanz zu Recht des
mehrfachen Betruges schuldig gesprochen worden ist.
3.3
3.3.1
Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so
wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
3.3.2
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1,
mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch
konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, mit Hinweis). Wer als
Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder
unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht,
täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln
aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine S. 18,
131.
IV 83 E. 2.2 S. 89, 127 IV 163 E. 2b S. 166; BGer 6B_791/2013 vom 3.
März 2014 E. 3.1.1, 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3).
3.3.3
Trifft
den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum
Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, dann kann das Delikt auch durch
Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 S. 109, 140 IV 11 E. 2.3.2
S.14). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen Meldepflichten eine
solche aber nicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen
der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E.
2.4.3
S. 16; BGer 6B_793/2015 E. 3.1; dazu auch BGer 6S.288/2000 E. 4/bb,
wonach bezüglich Ergänzungsleistungen die Meldepflicht bei Veränderungen in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten keine
Garantenstellung für den Leistungsbezüger begründet; ebenso auch für
Basel-Stadt in BGer 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1, wonach ein
Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht möglich sei, da trotz der gesetzlichen Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SHG; SG 890.100] keine Garantenstellung besteht).
Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein Verhalten
voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver Erklärungswert
hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt. Namentlich
müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die
Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts
geändert, wie etwa ein Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen hin (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 18). Schliesslich betrifft eine allfällige
Leistungskürzung als verwaltungsrechtliche Sanktion der Meldepflichteverletzung
nicht den ursprünglichen Unterstützungsanspruch und begründet (rückwirkend)
keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (BGer 6B_793/2015 vom
27.
November 2015 E. 3.1).
3.3.4
Die
Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das
Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135
IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). So handelt nach der im Bereich der Sozialhilfe
ergangenen Rechtsprechung eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte
Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person
aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1,
6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 [nicht publiziert in: BGE 142 IV 378], 6B_125/2012
vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3, mit Hinweisen).
3.3.5
Die
Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in
einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss
ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf
die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen
Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich
der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang
macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit
des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (zum Ganzen
vgl. BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38). Schliesslich setzt der Tatbestand eine
irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich
selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines
Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht
aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175,
128.
IV 18 E. 3b S. 21).
3.3.6
Auf
der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die
Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher
objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten
und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, als auch dessen Verfügung und die
Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen
ihnen – umfassen. Eventualdolus genügt (Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 58
ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst
dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des
Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie
eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches
Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit
genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (Mäder/Niggli, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N 271, mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Im
Rahmen der Einsprache gegen den Strafbefehl reichte der Berufungskläger bezüglich
des Jaguarkaufs einen einseitigen Kontoauszug seines Bankkontos bei der D____ für
den Monat Juni 2013 ein. Wie bereits das Strafgericht in seinem Urteil darlegte,
betrug der Saldo dieses Privatkontos demgemäss Ende Mai 2013 lediglich
CHF 63.80 (Akten S. 99). Am 27. Juni 2013 ist eine Einzahlung über
CHF 4'600.– verzeichnet. Jedoch ist auf diesem Auszug weder die bei
Besichtigung des Jaguars getätigte Anzahlung über CHF 900.– ersichtlich,
welche der Berufungskläger gemäss eigener Aussage kurz vor dem 11. Juni 2013
von diesem Konto abgehoben haben soll, noch ist die Herkunft der bei Fahrzeugübergabe
ausgehändigten restlichen CHF 5'500.– darauf abgebildet. Darauf gestützt
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Bankunterlagen nicht genau zu
belegen vermögen, woher die Mittel für den Fahrzeugerwerb am 11. Juni 2013
tatsächlich gestammt haben.
Anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Strafgericht reichte der als Zeuge befragte Sohn des Berufungsklägers, B____,
ebenfalls Kontoauszüge seines Bankkontos bei der D____ ein. Diese bilden einen
Zeitraum vom 28. Juni 2013 bis zum 29. Juli 2014 ab. Demgemäss erfolgte am
4.
Juli 2013 ein Geldbezug über CHF 900.– am Bankomat. Diese Summe
entspricht grundsätzlich der vorstehend erwähnten Anzahlung des Jaguars. Ob der
Sohn diesen Betrag seinem Vater tatsächlich übergeben hat, erschliesst sich
daraus jedoch nicht. Die in den Kontoauszügen befindlichen Angaben belegen
keine eindeutigen Transaktionen über den Fahrzeugkauf, wenngleich diverse
Überweisungen an den Vater ersichtlich sind (Akten S. 145 ff.).
Abgesehen davon,
dass weder der Berufungskläger noch sein Sohn strafrechtlich zur Abgabe dieser
Kontoauszüge zu Beweiszwecken verpflichtet waren, sind diese freiwillig
eingereichten Unterlagen höchstens als Indizien zu werten. Das Gericht stützt
sich bezüglich der Fahrzeugfinanzierung daher vor allem auf die Aussagen der
Beteiligten. So blieb der Berufungskläger von Beginn an bei seiner Aussage, er
habe das Auto zwar gekauft, aber das dafür verwendete Geld habe er vom Sohn
zurückerhalten. Er gab bereits im Gespräch mit der Sozialhilfe im Rahmen des
rechtlichen Gehörs am 11. sowie am 27. November 2013 an, er habe insgesamt CHF 5'500.–
von seinem Sohn B____ in bar erhalten, die restlichen CHF 900.– (Anzahlung)
habe er dem Sohn vorgestreckt. Der Wagen sei lediglich aus
versicherungstechnischen Gründen auf ihn selbst eingelöst worden (SB SH Nr. 38,
40, in den Akten). Vier Jahre später gab er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
am 14. September 2017 an, er müsse seine Hypothek vierteljährlich bezahlen,
und deshalb habe er das Geld für die Anzahlung gehabt. Das Ersparte habe aber
nicht gereicht, daher habe er «den Rest» von seinem Postcheckkonto geholt. Das
sei Geld gewesen, das er normalerweise brauche. Er habe aber gewusst, dass er «das
Geld» von seinem Sohn wiederbekommen werde. Das Auto sei für B____ gedacht
gewesen, da dieser volljährig geworden sei, eine Lehre mache und gerade den
Lernfahrausweis absolviere. Er habe das Auto auf seinen eigenen Namen
eingelöst, da sein Sohn als Neulenker eine höhere Versicherungsprämie hätte
bezahlen müssen und auch keine Vollkaskoversicherung hätte abschliessen können
(Akten S. 49, 50). Bei dieser Aussage blieb der Berufungskläger auch im Rahmen
der Befragung vor dem Strafgericht, wo er angab, er habe «das Geld» von seinem Sohn
zurückbekommen, da er sonst seine Hypothek nicht hätte bezahlen können. Sein
Sohn habe eine Lehre gemacht und Geld verdient, und er habe während der Absolvierung
der Rekrutenschule kein Geld gebraucht (Protokoll, Akten S. 167).
Im Grundsatz
bestätigte auch sein Sohn B____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht, dass sein Vater den Jaguar für ihn gekauft habe. Er habe seinem
Vater kurz nach dem Kauf alles gegeben, was er in bar gehabt habe. Er habe in
seinem Zimmer über Ersparnisse in Höhe von CHF 3'000.– in bar verfügt, «den
Rest» habe er später überwiesen (Protokoll, Akten S. 169, 170).
Ebenso führte
die Ehefrau, C____, vor dem Strafgericht aus, es sei abgemacht gewesen, dass
der Sohn das Auto bezahle, und sie wisse, dass es bezahlt worden sei
(Protokoll, Akten S. 166).
Diese Aussagen der
Beteiligten sind für das Gericht insgesamt plausibel. Es ist durchaus möglich,
dass der Autokauf aus angesparten Mitteln des Berufungsklägers und aus
Ersparnissen seines Sohnes bzw. dessen Lehrlingslohn finanziert worden ist,
wenngleich die detaillierten Mittelflüsse nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Der
Kauf eines Autos aus angesparten Mitteln ist – wie bereits eingangs erwähnt – für
Sozialhilfeempfänger weder unmöglich noch strafbar (vgl. dazu oben E. 2.6.2,
mit Verweis auf die Rechtsprechung).
3.4.2
Es
ergibt sich aus den Vorakten, dass der Berufungskläger im Rahmen des
Unterstützungsgesuchs am 26. Februar 2008 das «Merkblatt für
Sozialhilfebezüger» unterzeichnete und sich damit zwar verpflichtete,
«Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und
unaufgefordert» der Sozialhilfe mitzuteilen. Der Umstand, dass er die
Sozialhilfe über den Autokauf bzw. die dafür verwendeten Mittel nicht sogleich
informierte, stellt jedoch nicht bereits eine betrugstatbestandsmässige
Täuschung, namentlich durch Unterlassen der diesbezüglichen Mitteilung, dar.
Denn lediglich aufgrund Anerkennung dieses Merkblatts erwuchs für den
Berufungskläger gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine strafrechtliche
Garantenpflicht. Zudem wird aus den umfangreichen Einträgen im Hauptprotokoll
der Sozialhilfe ersichtlich, dass der Berufungskläger weder bei den diversen
Vorspracheterminen noch in den E-Mails oder im Rahmen von Telefonaten explizit
nach einer Änderung seiner Vermögensverhältnisse befragt worden ist. Es ist
deshalb auch nicht von einer aktiven oder konkludenten Täuschung der
Sozialhilfe, d.h. einem Leugnen auf Nachfrage, durch den Berufungskläger auszugehen.
Es erschliesst sich dem Gericht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht,
inwiefern der Berufungskläger die Sozialhilfe bereits bei der Vorsprache vom
16.
Mai 2013 oder dem Telefonat vom 23. Mai 2013 über den Jaguarkauf getäuscht
haben soll, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Vorwurf
bringt, denn der Kauf fand erst knapp einen Monat später, am 11. Juni 2013, statt.
Dem ersten an
die Sozialhilfe gestellten Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 ist zu
entnehmen, dass der Berufungskläger bereits damals auf die Frage nach seinen Besitzverhältnissen
durch Ankreuzen der entsprechenden Felder angab, über ein Motorfahrzeug zu
verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). Im zweiten Gesuch vom 2. Februar
2012.
hat er die Frage nach einem Fahrzeug hingegen verneint (SB SH Nr. 3, in
den Akten). Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers
sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch an der
Dispositiv
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Demnach habe er phasenweise kein Auto
besessen, da er es sich nicht mehr habe leisten können, und er habe daher bei
Bedarf bei [...] ein Auto gemietet (Akten S. 49; Protokoll, Akten S. 167). Eine
tatbestandsmässig relevante aktive Täuschung der Sozialhilfe durch falsche
Angaben in diesen Gesuchen ist somit ebenfalls nicht gegeben.
3.4.3 Schliesslich
erhielt die Sozialhilfe per Abfrage des Datenmarkts erstmals am 24. Oktober
2013 Kenntnis darüber, dass der Jaguar per 11. Juni 2013 vom Berufungskläger eingelöst
worden ist. Diesbezüglich gewährte sie ihm am 11. und 27. November
2013 das rechtliche Gehör (SB SH Nr. 38, 40, in den Akten). Auf Nachfrage
lieferte der Berufungskläger sowohl den Kaufvertrag, den Fahrzeugausweis und
die Versicherungspolice als auch Angaben darüber, wie er den Wagen bezahlt
habe. Diese Informationen führten in der Folge bei der Sozialhilfe jedoch nicht
zu einem Irrtum und damit zur weiteren Auszahlung von Sozialhilfe, sondern umgekehrt
gerade zur Aufhebung der bislang erfolgten Unterstützung. So wurde mit Verfügung
vom 20. Dezember 2013 die Beendigung der Auszahlungen angeordnet (SB SH Nr.
41, in den Akten). Damit fehlt auch ein Motivationszusammenhang zwischen dem
Verhalten des Berufungsklägers und dem Handeln der Sozialhilfebehörde.
Abschliessend ist
festzustellen, dass in Bezug auf dem Kauf des Jaguars der objektive Tatbestand
des Sozialhilfebetrugs weder durch konkludentes oder aktives Verschweigen des
Berufungsklägers noch durch Unterlassen erfüllt ist. Von einer arglistigen
Täuschung durch den Berufungskläger kann somit nicht ausgegangen werden.
3.5
3.5.1 In
Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe der Sozialhilfe die Auflösung
und Auszahlung seines Säule 3a-Kontos nicht mitgeteilt, ist zunächst folgendes festzuhalten:
Sowohl Vermögen der 2. Säule (Freizügigkeitsguthaben) als auch Guthaben der
privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist zusammen mit einem AHV-Vorbezug
herauszulösen. Der Lebensunterhalt des sich von der Sozialhilfe ablösenden Empfängers
ist dann künftig aus der AHV-Rente zusammen mit dem ausgelösten Guthaben zu
bestreiten. Decken AHV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Guthaben
den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden.
Aus den Mitteln des ausgelösten Guthabens kann grundsätzlich keine
Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden (vgl. dazu
auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SOKOS] 2021, Erläuterungen
zu E.2.1 und D.3.3; Handbuch Sozialhilfe Basel-Stadt, AHV-Vorbezug und Bezug
von Vorsorgeguthaben, Stand März 2021).
3.5.2 Der
Berufungskläger gab bereits im Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 auf die
Frage nach seinen Besitzverhältnissen durch Ankreuzen der entsprechenden Felder
an, über «nicht verfügbares Vermögen (Freizügigkeitspolicen, Geschäftsanteile
etc.)» zu verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). In diesem Formular wurde nicht
zwischen den verschiedenen Vorsorgeguthaben unterschieden, was der vorstehend
erwähnten Tatsache entspricht, dass Sozialhilfeempfänger beide Guthabenarten
bei einem AHV-Vorbezug auslösen müssen. Soweit ersichtlich hat die
Sozialhilfebehörde diesbezüglich auch nicht genauer nachgefragt. Denn aus den
Protokolleinträgen der Sozialhilfe erschliesst sich, dass der Berufungskläger
erstmals am 2. Juli 2013 per E-Mail angehalten wurde, Kontoauszüge über seine
Freizügigkeitskonti zur Vorsprache mitzubringen. An der tags darauf erfolgten
Vorsprache vom 3. Juli 2013 gab der Berufungskläger an, er habe «den
Auszug» nicht so kurzfristig beschaffen können, und er gehe von einem Guthaben
von CHF 30'000.– aus (SB SH Nr. 36, in den Akten). An der Vorsprache vom
11. November 2013 legte der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe dar,
er habe im Rahmen eines Nachlassverfahrens seiner Frau «sein Freizügigkeitskonto»
auflösen müssen, um die Anwaltskosten von rund CHF 4'000.– bezahlen zu
können. Die Sozialhilfe verlangte darüber einen Kontoauszug (SB SH Nr. 38, in
den Akten). Diesen lieferte der Berufungskläger schliesslich am 20. November
2013 per Mail nach (SB SH Nr. 39, in den Akten). Das D____-Guthaben betrug am
Tag der Ablösung, d.h. am 13. August 2018, insgesamt CHF 3'285.20 (SB SH
Nr. 95, in den Akten).
3.5.3 Den
Protokolleinträgen sind weiter diverse Angaben bezüglich des AHV-Vorbezugs des
Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Ablösung von der Sozialhilfe zu
entnehmen. So gab die zuständige Sachbearbeiterin dem Berufungskläger bereits erstmals
am 5. Januar 2011 bekannt, dass er sich «in drei Jahren als AHV-Bezüger
anmelden müsse» (SB SH Nr. 18, in den Akten). Ebenso wurde dies am 25. September
2012 thematisiert ([…] «kann im August 2013 mit AHV-Vorbezug und EL abgelöst
werden», SB SH Nr. 27, in den Akten), sowie erneut am 13. November 2011
(«bis zur Ablösung mit AHV-Vorbezug im August 2013», SB SH Nr. 28, in den Akten).
Am 30. November 2012 wurde der Berufungskläger gar auf seine «Pflicht zum
Vorbezug der AHV» hingewiesen (SB SH Nr. 29, in den Akten). Am 9. Januar
2013 gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger das rechtliche Gehör zur
drohenden Verfügung eines AHV-Vorbezugs, sofern er sich nicht bis zum 31. März
2013 selbst anmelde (SB SH Nr. 30, in den Akten). Diese Frist wurde mehrmals
verlängert (SB SH Nr. 32, 34, in den Akten). Schliesslich ist dem Eintrag vom
1. Juli 2013 zu entnehmen, dass per Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. Juni
2013 ab dem 1. August 2013 eine Altersrente, d.h. ein AHV-Vorbezug, in
Höhe von CHF 1'649.– an den Berufungskläger ausbezahlt werde, und dass die
Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt sei (SB SH Nr. 36, in den
Akten). Dies ergibt sich auch aus dem Sozialhilfekonto des Berufungsklägers,
denn dort ist erstmals am 26. Juli 2013 der Eingang der AHV-Rente in der
genannten Höhe vermerkt. Sie wurde soweit ersichtlich bis zum letztmaligen
Eingang am 25. Oktober 2013 mit den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen
verrechnet (SB SH Nr. 53, in den Akten). Die Ergänzungsleistungen wurden gemäss
Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2014 rückwirkend für den Zeitraum
August 2013 bis November 2013 an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt. Der
Berufungskläger selbst erhielt die Ergänzungsleistungen erst ab Dezember 2013 erstattet
(SB SH Nr. 44, in den Akten).
3.5.4 Aus
dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt, wie von
der Vorinstanz vorgeworfen, die Existenz allfälliger gebundener Guthaben verschwiegen
und dadurch die Sozialhilfe getäuscht hat. Er hat die Sozialhilfe nachweislich
sowohl von sich aus (2008) als auch auf Nachfrage hin (2013) über die Existenz
seines gebundenen Vorsorgeguthabens informiert und auf Verlangen sogar die
entsprechenden Kontoauszüge geliefert. Dabei ist es nach dem Gesagten
unerheblich, ob es sich um Freizügigkeitsleistungen oder Guthaben aus der Säule
3a gehandelt hat. Selbst wenn der Berufungskläger gestützt auf die
Meldepflichten gemäss dem Merkblatt der Sozialhilfe (vgl. oben, E. 3.4.2) dies
noch hätte genauer spezifizieren müssen, so erwächst daraus aus
strafrechtlicher Sicht keine Garantenpflicht. Im Zeitraum vor dem 2. Juli 2013 wurden
Freizügigkeitskonti oder sonstige gebundene Guthaben indessen nie thematisiert,
und der Berufungskläger wurde auch zu keinem Zeitpunkt explizit dazu befragt. Zudem
wurde er bereits seit dem Jahr 2011 von der Sozialhilfe aufgefordert, sich um
die Loslösung der Sozialhilfe durch den Vorbezug seiner AHV-Rente zusammen mit
Ergänzungsleistungen zu bemühen. Daher musste er davon ausgehen, dass er ab dem
Zeitpunkt der verfügten Pensionierung, mithin ab August 2013, die Gelder seines
gebundenen Guthabens der Säule 3a auslösen durfte und diese für den künftigen
Lebensunterhalt zu nutzen hatte. Eine Täuschung der Sozialhilfe durch den
Berufungskläger, sei dies konkludent oder aktiv oder durch Unterlassen, ist
jedenfalls nicht ersichtlich.
3.6 Zusammengefasst
ist somit festzustellen, dass zwar nicht restlos geklärt werden kann, mit welchen
Mitteln der Berufungskläger den Jaguar im Juni 2013 gekauft hat. Seine Aussagen
und auch die seines Sohnes und der Ehefrau erachtet das Gericht jedoch als
glaubhaft. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist weder
bezüglich des Jaguarkaufs noch bezüglich der Auflösung des Vorsorgeguthabens
der Säule 3a von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Zudem bleibt
festzustellen, dass die Sozialhilfebehörde die AHV-Rente und auch die
Ergänzungsleistungen direkt oder nachträglich mit der Sozialhilfe verrechnet hat,
womit auch kein Schaden entstanden ist. Der Tatbestand des Betrugs ist vorliegend
nicht erfüllt, weder objektiv noch subjektiv. Der Berufungskläger ist daher in
Gutheissung seiner Berufung und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom
Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
3.7 Bei
diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die Beweisanträge des Berufungsklägers
zu befinden.
4.
4.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das
erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Dabei sind nur jene Bemühungen des Verteidigers zu entschädigen, die
sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur
Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2014, Art.
429 N 15). Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nach den
kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 16). In Basel
beträgt der Ansatz für Strafverfahren mit einem durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad CHF 250.–.
4.2 Der
Verteidiger hat in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2020 für das
erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 14,62 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 75.10 und
Mehrwertsteuer geltend gemacht. Zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung
ergab dies eine Parteientschädigung von CHF 4'959.70, welche die
Vorinstanz infolge der Privatverteidigung von den damals beiden Beschuldigten (A____
und C____) auf beide Parteien hälftig aufteilte. Demgemäss ergibt sich für den
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 2'479.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
4.3 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger mit Honorarnote vom
1. Juni 2021 einen Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden (ohne
Hauptverhandlung) bei einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF
79.50 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Zuzüglich 2
Stunden für die Hauptverhandlung ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF
4'509.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), welche dem Berufungskläger
aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner
Berufung von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'479.85 und für
das zweitinstanzliche Verfahren eine solche in der Höhe von CHF 4'509.40 zugesprochen
(jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.