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Entscheid

SB.2020.35

qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung

28. Oktober 2022Deutsch43 min

(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.35

URTEIL

vom 28.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch B____, Advokat,

Beschuldigte

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 5. November 2019 (SG.2019.166)

betreffend qualifizierte Förderung

der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte

Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) der

qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung,

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz

schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von

14 Monaten (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungshaft und

des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. März 2019), zu einer (unbedingten)

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von

der Anklage der kriminellen Organisation sowie der Förderung der rechtswidrigen

Ein- und Ausreise hinsichtlich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10

Nr. 2) wurde sie hingegen freigesprochen. Zudem wurde A____ für sechs Jahre des

Landes verwiesen und die gegen sie am 18. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 100.‒, Probezeit zwei Jahre, nicht vollziehbar erklärt (hingegen wurde

die Probezeit um ein Jahr verlängert). Darüber hinaus wurde der beschlagnahmte

Personenwagen [...] eingezogen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände wurden

der Berufungsklägerin zurückgegeben. Ferner sind A____ Verfahrenskosten von CHF

6‘520.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13’000.– auferlegt worden. Schliesslich

ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Die

Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. November

2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Berufung erklärt und

dieselbe mit Schreiben vom 25. September 2020 begründet. Es wird beantragt, es

sei die Berufungsklägerin in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts vom

Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer

Amtshandlung freizusprechen (Ziff. 1). Zudem sei von der Anordnung einer

Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin

das beschlagnahmte Fahrzeug [...] unter Aufhebung der Beschlagnahme

auszuhändigen (Ziff. 3) und ihr für die Dauer der ungerechtfertigten Haft eine

angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Unter o/e Kostenfolge zu

Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen

sei (Ziff. 5).

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Anschlussberufung erklärt

und dieselbe am 18. November 2020 begründet. Nachdem mit der

Anschlussberufungserklärung ausgeführt wurde, die Anschlussberufung solle dem

Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen, wird mit der

Anschlussberufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort (welche ein identisches

Schriftstück bilden) beantragt, es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und

fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung

der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie

der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig zu sprechen (Ziff.

1). Zudem sei sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der

Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) der qualifizierten Förderung

der rechtswidrigen Ein- und Ausreise schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin

sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit

drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒

zu verurteilen (Ziff. 3 und 4). Die Landesverweisung und die Busse seien

zu bestätigen (Ziff. 5). Über die Nebenfolgen und die Entschädigungsfolgen sei

dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 6), alles

unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). A____ beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Die

Berufungsklägerin wurde von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 dispensiert. Hierbei gelangten ihr

amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

1.1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.1.2

Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wobei kein

Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich ist. Indes ist die

Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft dann zu verneinen, wenn konkrete

Indizien für ein treuwidriges Verhalten sprechen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne

nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2

StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste

Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3).

Zwar wurde in

der Anschlussberufungserklärung bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle

dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Indes ist die Staatsanwaltschaft

vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen zum Strafmass (teilbedingte

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingte Gesamtgeldstrafe von 240

Tagessätzen zu CHF 65.‒ [unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der

Vorstrafe vom 18. Dezember 2017], Busse von CHF 400.‒) nicht

durchgedrungen bzw. stellt vor Appellationsgericht – wie zuvor erwogen ‒ leicht

nach unten angepasste Anträge zum Strafmass. Daher ist die vorzitierte

Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten

S. 1363 ff., 1385 f., 1388 f.) nicht anwendbar und die Legitimation der

Staatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung trotz der zur Diskussion

stehenden Bemerkung in der Anschlussberufungserklärung gegeben.

1.1.3

Auf

die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Ergebnis

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen grober- sowie mehrfacher einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln und der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabengesetz, der

Freispruch von der Anklage der kriminellen Organisation, die Nichtvollziehbarerklärung

der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18. Dezember 2017 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒ (hingegen

Probezeitverlängerung von einem Jahr), die Rückgabe der beschlagnahmten

Gegenstände (mit Ausnahme des Personenwagens [...]) sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht

angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.3.3

Für

die Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO gelten die Vorschriften von

Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sinngemäss. Daher ist in der Anschlussberufungserklärung

verbindlich anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen

Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils

angestrebt wird.

In der Anschlussberufungserklärung

vom 12. Mai 2020 wurde bekanntlich bloss ausgeführt, die Anschlussberufung

solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Diese

Formulierung muss – nachdem sie der Rechtsmittellegitimation nicht schadet – so

verstanden werden, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im

Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO auf die Strafzumessung beschränkt. Der

erst in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. November 2020 thematisierte Freispruch

von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise betreffend Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2)

ist daher mangels rechtsgenüglicher Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft

erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr weiter zu thematisieren. Nachdem

dies den Parteien nach kurzer Vorab-Beratung des Appellationsgerichts mitgeteilt

wurde, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag zum Strafmass im

Rahmen seines Plädoyers von 16 auf 15 Monate Freiheitsstrafe nach unten

korrigiert (Akten S. 1361, 1388 f.).

2.

Tatsächliches

2.1

Vorbemerkung

2.1.1

Nachfolgend wird mitunter die sog. «Automatische

Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung» (AFV) zitiert. Zwar wurde die

Verwertbarkeit dieser Daten als Beweismittel (Akten S. 614 ff.) im vorliegenden

Strafverfahren nicht thematisiert. Indes hat das Bundesgericht in diesem

Zusammenhang kürzlich entschieden, dass ein Autofahrer im Kanton Thurgau nicht

gestützt auf AFV-Aufnahmen wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art.

95.

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) hätte verurteilt werden

dürfen, da schwere Grundrechtseingriffe einer klaren und ausdrücklichen Grundlage

in einem formellen Gesetz bedürften. Das Polizeigesetz des Kantons Thurgau sei

nicht ausreichend, zumal dort auch nicht geregelt werde, welche Informationen

gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft würden. Auch seien

Aufbewahrung und Vernichtung der Daten nicht ausreichend geregelt (BGer

6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2-4; vgl. dazu auch AGE SB.2019.63 vom 19.

November 2020 E. 2).

2.1.2

In casu stellt sich die vom Bundesgericht

diskutierte Problematik indes nicht: Zum einen stützt sich die Aufzeichnung der

Daten auf Art. 108, 110f, 112 Abs. 2 lit. e und Art. 114 des Zollgesetzes

(ZollG, SR 631.0), womit eine formelle gesetzliche Grundlage für einen

Grundrechtseingriff vorliegt. Zudem regelt die Verordnung über den Einsatz von

Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) die Aufbewahrung und

Vernichtung der Daten umfassend. Zum anderen geht es vorliegend um die

Aufklärung schwerer Straftaten (bei Art. 116 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] handelt es sich um ein Verbrechen), wobei

selbst – wovon in casu nicht auszugehen ist – rechtswidrig erhobene

Beweismittel verwertet werden dürfen (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E.

4.2; vgl. dazu auch AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 10).

2.2

Fahrt vom 28. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle

Nr. 6)

2.2.1

Hinsichtlich der Fahrt vom 28. März 2019 ist unbestritten

und aufgrund des AFV-Durchfahrtberichts auch erstellt, dass das Fahrzeug [...] mit

dem Kontrollschild [...] am 28. März 2019 um 20.31 Uhr über die unbewachte

Grenze bei Ponte Tresa in die Schweiz einreiste (Akten S. 633). Zudem wurde die

Berufungsklägerin gleichentags als Lenkerin des obgenannten Fahrzeugs (dessen

Halter nicht die Berufungsklägerin, sondern C____ war) mit vier Mitinsassen [...]

Staatsangehörigkeit in Basel im Verzweigungsgebiet Schanzenstrasse/St.

Johanns-Vorstadt – nachdem sie kurz vor der Grenze die Autobahn verlassen hatte

(vgl. zum modus operandi E. 2.6.1) – einer Kontrolle unterzogen, wobei sie sich

dieser zunächst per Flucht entziehen wollte (Akten S. 407 ff., 1166 f.). Ferner

untermauert die Zieleingabe im Navigationsgerät «Schmiedgasse/Erlensträsschen

in 4125 Riehen» die im Vorverfahren gemachte Aussage von A____, wonach sie

diese Fahrt im Auftrag von D____ gemacht und ein Beifahrer auf dessen

telefonische Anweisung im Navigationsgerät «Riehen» als Zielort eingegeben habe

(Akten S. 409, 455). Sodann dokumentiert der am Abend vom 28. März 2019

mit E____ geführte Chatverlauf, dass die Berufungsklägerin mit den vier

Mitreisenden von Basel über die Grenze bis Freiburg im Breisgau fahren wollte

(Akten S. 535 f., 547 f.).

2.2.2

Weiter belegen der Festnahmerapport sowie das

Effektenverzeichnis, dass die vier Mitreisenden jeweils lediglich im Besitz

einer [...] Identitätskarte waren und somit nicht über gültige Visa verfügten

(Akten S. 532, 784 ff., 806 ff., 821 ff., 841 ff.). Folglich muss auch die

Unschuldsbeteuerung der Berufungsklägerin, die von ihr transportierten Personen

hätten über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt (Akten S. 1296 f.,

1374), als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die vier Ausländer diesfalls

nicht wegen rechtswidriger Einreise festgenommen und anschliessend aufgefordert

worden wären, sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei der Empfangsstelle des

Staatssekretariats für Migration (SEM) zu melden (Akten S. 782 ff., 804 ff., 819

ff., 839 ff., 1166 f., 1122). Auch in Anbetracht dessen, dass die Berufungsklägerin

im Auftrag von D____ mitten in der Nacht vier ihr unbekannte Personen

transportierte, sowohl für die Ein- als auch die geplante Ausreise einen

unbesetzten Grenzübergang abseits der (schnelleren) Autobahn auswählte, sich

der Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte und überdies bei der

Anhaltung eine falsche Identität ([...], geboren am [...]) angab (Akten S. 407

ff.), ist offenkundig, dass A____ wusste, dass die vier Ausländer über keine

gültigen Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten.

Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass D____ gemäss eigenen Aussagen

der Berufungsklägerin für dessen Dienstleistung ein im Verhältnis zu üblichen

Transportmitteln hohes Entgelt von jeweils EUR 600.‒ erhielt (Akten S.

455), zumal ein «Flixbus-Ticket» von Mailand nach Freiburg im Breisgau etwa EUR

50.‒ gekostet hätte (https://cutt.ly/438k0BH, zuletzt besucht am 21.

Februar 2023). Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten

S. 1296 f., 1374) undenkbar, dass jemand, der rechtmässig in ein EU-Land

einreisen möchte, eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung wegwerfen

oder bei einer Kontrolle nicht vorzeigen würde (vgl. ergänzend auch E. 2.6.2).

2.2.3

Auch ist das Aussageverhalten der Berufungsklägerin

in Bezug auf die Fahrt vom 28. März 2019 mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 25) als widersprüchlich und wenig überzeugend zu bezeichnen. So hat A____

im Vorverfahren anfänglich eingeräumt, dass sie die Fahrt vom 28. März 2019

unter D____s Androhung gemacht habe und die vier Ausländer Letzterem hierfür je

EUR 600.‒ bezahlt hätten (Akten S. 140, 455). In einer späteren

Einvernahme fügte sie an, dass D____ selber bedroht worden sei und er sie

gebeten habe, die vier Personen zu fahren (Akten S. 532). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin sodann eine gänzlich neue Version zu

Dispositiv

Protokoll. Demnach habe D____ ihr die vier [...] als Bodyguards zur Verfügung

gestellt. Jene hätten sie nach Basel begleitet, um bei der Geldübergabe an [...]»

Fotos von dessen Fahrzeug zu erstellen (Akten S. 1110 f.). Diese geradezu absurde

Geschichte ist offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie sich

nicht einmal ansatzweise mit dem zuvor Referierten bzw. den objektiven

Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. dazu E. 2.2.1, 2.2.2). Zudem

vermag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25) auch die erstmalige

Behauptung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es zwei

unterschiedliche D____s gäbe, nicht zu überzeugen, zumal die diesbezüglichen

Erklärungsversuche der Berufungsklägerin nicht schlüssig sind und die

nachgeschobene Behauptung im Gesamtkontext ohnehin unglaubhaft erscheint (Akten

S. 1110 ff.).

2.2.4 Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

2.3 Fahrt vom 5. Dezember 2018 (AS Ziff. 1.11,

Tabelle Nr. 1)

2.3.1 Dass die Berufungsklägerin am 5. Dezember 2018

den Personenwagen [...] mit zwei Mitfahrern (erneut) auf der Autobahn A2 in

Fahrtrichtung Norden lenkte, wird durch zwei Radarbilder (zumindest auf dem

ersten Bild ist sie eindeutig als Lenkerin erkennbar) objektiviert (Akten S.

485 f.) und von A____ nach anfänglichem Bestreiten auch zugestanden. Die

Angaben der Berufungsklägerin betreffend die Identität der transportierten

Personen sind indes von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So gab sie in den

ersten Einvernahmen zunächst an, dass sie am 5. Dezember 2018 den Cousin

von «[...]» bzw. «[...]» in Malpensa am Flughafen abgeholt und in der Folge am

Bahnhof in Luzern einen Zwischenstopp eingelegt habe, um einen Bekannten von «[...]»

abzuholen (Akten S. 481 ff., 502 ff., 514 ff.). Demgegenüber will A____ in

einer weiteren Version «[...]» persönlich abgeholt haben (Akten S. 507).

Ab Luzern seien sie zu dritt nach Basel respektive Deutschland gefahren (Akten

S. 503, 514 ff.). Obschon die Berufungsklägerin die Begleitumstände der Fahrt

vom 5. Dezember 2018 im Vorverfahren detailliert geschildert hatte, stellte sie

sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann plötzlich auf den

Standpunkt, am besagten Tag keine Fahrt nach Deutschland unternommen zu haben

(Akten S. 1118). Schliesslich hat sich A____ in Bezug auf die

Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse der von ihr (angeblich)

transportierten Personen vollends in Widersprüche verstrickt. Während der

Cousin gemäss Aussage im Vorverfahren über die deutsche Staatsbürgerschaft

verfügt und sowohl Deutsch als auch [...] gesprochen haben soll, soll er gemäss

den inkonsistenten Angaben der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz [...]

Staatsangehöriger sein, der lediglich [...] und [...] spreche (Akten S. 481, 503,

1119).

2.3.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend

festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 27), bestehen mit Blick auf die

frappanten Ähnlichkeiten zu den restlichen Fahrten (gleiches Auto; die

Berufungsklägerin war nicht die Halterin des Autos; Reiseroute; Transport spät

abends; kurze Zeitspanne zwischen der Einreise von Italien in die Schweiz und der

Wiedereinreise von Deutschland in die Schweiz; vgl. dazu E. 2.2, 2.6,

2.7) bzw. aufgrund der unglaubhaften Angaben der Berufungsklägerin,

insbesondere bezüglich der Identität der Personen, keine Zweifel, dass A____

auch am 5. Dezember 2018 mindestens zwei unbekannte Personen nach

Deutschland transportierte, die über keine gültigen Ausweisdokumente bzw. Visa

für die Einreise nach Deutschland verfügten (vgl. dazu eingehend E. 2.2.2,

2.6.2), zumal erneut kein anderes plausibles Reisemotiv ersichtlich ist (vgl.

zum modus operandi E. 2.6.1). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend

geltend macht, fuhr A____ eigenen Angaben zufolge in Basel von der Autobahn ab

und benützte den Grenzübergang Kleinhüningen: «In Basel war der Grenzübergang

dort wo auch das Tram über die Grenze fährt. Es hat auch eine Brücke» (Akten S.

506 f.), was – wenn sie angeblich zu einem in Deutschland befindlichen Ort mit

«N» 15 Minuten von Basel entfernt fahren wollte (Akten S. 506) – objektiv

betrachtet effektiv keinen Sinn ergibt (Akten S. 1314) und als weiteres

Indiz für eine erneute Schlepperfahrt spricht. Dass die restlichen angeklagten

Fahrten allesamt zeitlich später, nämlich im Februar und März 2019 stattfanden,

schliesst entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1315 f.) keineswegs

aus, dass die Berufungsklägerin bereits zwei Monate früher, anhand des

identischen Musters delinquierte. Schliesslich ist auch bei der vorliegenden

Fahrt davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bzw. D____ im üblichen

Umfang entschädigt wurden.

2.3.3 Nach dem Gesagten ist auch der in der

Anklageschrift geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 5. Dezember

2018 erstellt.

2.4 Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,

Tabelle Nr. 2)

2.4.1 Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch

zur Diskussion stehenden Sachverhalts in Bezug auf den Tatbestand der Hinderung

einer Amtshandlung (der Freispruch von der qualifizierten Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl.

dazu E. 1.3.3]) hat der die Berufungsklägerin kontrollierende Polizeibeamte

rapportiert, er habe im RIPOL festgestellt, dass A____ zwecks Umwandlungshaft

zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Aufgrund dessen habe man die im Gang

befindliche Kontrolle auf dem naheliegenden Polizeistützpunkt fortsetzen

wollen, weshalb die Berufungsklägerin aufgefordert worden sei, mit ihrem

Personenwagen dem Polizeifahrzeug mit der LED-Rückmatrix «Polizei – Bitte

folgen» zu folgen. Kurz vor der Ausfahrt habe sie aber plötzlich ihr Fahrzeug massiv

beschleunigt, die Sperrfläche – ohne die Richtungsanzeige zu betätigen –

überfahren und die Fluchtfahrt auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern

fortgesetzt (Akten S. 651 f.).

2.4.2 A____ räumte im Vorverfahren zwar ein, sich anlässlich

der Kontrolle mit einer [...] Identitäts- und Krankenversicherungskarte

legitimiert zu haben. Dessen ungeachtet will sie – nota bene bereits das zweite

Mal (vgl. dazu E. 2.2.1) – nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet

sein, denn ihr sei gar nicht bewusst gewesen, dass sie von Beamten kontrolliert

worden sei (Akten S. 561), was angesichts der unmissverständlichen Bedeutung

der Leucht-Matrix offensichtlich abwegig ist. Soweit A____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung in Abweichung von ihren früheren Schilderungen behauptete,

dass sie nie kontrolliert worden sei und ihr die Ausweispapiere wohl unbemerkt

aus dem Fahrzeug gefallen seien, handelt es sich mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 28) ganz offensichtlich um eine Schutzbehauptung

(Akten S. 1120), zumal die Polizeikontrolle durch die Beschlagnahme der

Ausweispapiere objektiviert ist und seitens der Polizeibeamten auch keinerlei

Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich ist (Akten S. 354 ff., 658 ff.). Dasselbe

gilt für die im Berufungsverfahren geltend gemachte Behauptung, es habe sich

bei den Kontrollierenden um keine echten Polizeibeamten behandelt (Akten S. 1300,

1304). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1298),

hat sich die Berufungsklägerin anfänglich durchaus kooperativ gezeigt, aufgrund

der Leucht-Matrix angehalten und den Polizeibeamten ihre Papiere ausgehändigt.

Erst als sie gebeten wurde, der Polizei auf den Stützpunkt zu folgen, hat sie

den Ernst der Lage offensichtlich erkannt und ist davongefahren. Ihre

Behauptung entbehrt daher jeglicher Grundlage.

2.4.3 Demnach ist der Sachverhalt hinsichtlich des

Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 des Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]) erstellt.

2.5 Fahrt vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,

Tabelle Nr. 3)

Das Strafgericht ist bezüglich der Fahrt vom 15. Februar 2019

– im Gegensatz zu den übrigen Fahrten – ohne objektive Beweismittel einzig

gestützt auf die als widersprüchlich bzw. unglaubhaft qualifizierten Aussagen

der Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch gelangt (vorinstanzliches Urteil S.

29). Auch wenn die Aussagen von A____ auch hinsichtlich der Fahrt vom 15.

Februar 2019 erneut wenig überzeugend sind, wiederum kein plausibles Motiv für

die Reise nach Basel ersichtlich ist, der Aufenthalt in der Schweiz erneut nur

sehr kurz war und aufgrund des Gesamtzusammenhangs doch einiges dafür spricht,

dass die Berufungsklägerin auch diese Fahrt zwecks Schlepperei unternommen hat,

verbleiben hier doch mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten

Sachverhalt, zumal effektiv nicht undenkbar ist, dass die Berufungsklägerin

Mühe mit den Daten hatte bzw. sich bezüglich der zur Diskussion stehenden Fahrt

effektiv irrte und sich am 15. Februar 2019 gar nicht in der Schweiz aufhielt (Akten

S. 1300 f., 1373; vgl. zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V

74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke,

in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). A____ ist daher

von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise betreffend den Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freizusprechen.

2.6 Fahrt vom 23. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,

Tabelle Nr. 4)

2.6.1 Bei der Fahrt vom 23. Februar 2019 existieren

demgegenüber wieder objektive Beweismittel. So liegen zwei Radarfotos, welche

die Hin- und Rückfahrt um 22.09 Uhr sowie um 2.34 Uhr untermauern (es

handelt sich wiederum um eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, für die

kein plausibles Motiv ersichtlich ist) und die Berufungsklägerin mit einer

männlichen Person auf dem Beifahrersitz abbilden, vor (Akten S. 591, 593). Die

Fahrt, bei welcher wiederum der [...] verwendet wurde, weist zudem

offensichtliche Ähnlichkeiten mit jener vom 28. März 2019 auf, anlässlich derer

die Berufungsklägerin in flagranti mit vier illegal eingereisten Ausländern

kontrolliert worden ist (vgl. dazu E. 2.2). Zudem hat die Berufungsklägerin hinsichtlich

dieser Fahrt bzw. dem mehrfach angewandten modus operandi im Vorverfahren geschildert,

dass sie jeweils alleine den italienisch-schweizerischen Grenzübergang

überquert habe, um sicherzustellen, dass die Grenze unbewacht war. Danach habe

sie D____ informiert, der mit vier Personen über die Grenze eingereist sei und

ihr anschliessend zwei Personen zwecks Durchreise durch die Schweiz übergeben habe

(Akten S. 457 ff., 469, 480). Diese Aussagen erscheinen nicht nur aufgrund

ihres Detailreichtums glaubhaft, sondern werden durch den Bericht betreffend

die Operation «Lavena» auch gestützt (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).

2.6.2 Hinsichtlich des Einwands, die transportierten

Personen hätten über gültige Reisedokumente verfügt (Akten S. 480, 1301 f.,

1375), kann ohne weiteres auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fahrt

vom 28. März 2019 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.2.2), wobei auch nicht

einleuchtet, weshalb die Berufungsklägerin im Auftrag von D____ vorgängig die

Grenzübergänge hätte kontrollieren müssen, wenn sie Personen mit gültigen

Reisedokumenten transportiert hätte. Im Übrigen ist auch hier davon auszugehen,

dass die Berufungsklägerin oder D____ im üblichen Umfang entschädigt wurde. Ergänzend

kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Der in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 23. Februar 2019 ist demgemäss erstellt.

2.7 Fahrt vom 2. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle

Nr. 5)

2.7.1 Aufgrund der AFV-Durchfahrtsberichte ist

objektiv erstellt, dass D____ am 2. März 2019 um 16.47 Uhr und F____ gleichentags

um 16.59 Uhr via Ponte Cremenaga – (erneut) nicht einen Grenzübergang auf der

Hauptverkehrsachse benutzend – in die Schweiz einreisten (Akten S. 643, 946

ff.). Gemäss dem Bericht der Grenzwache ist F____ einer Kontrolle unterzogen

worden, weil er zwei [...] Staatsangehörige, welche lediglich im Besitz einer [...]

Identitätskarte gewesen seien, in die Schweiz habe transportieren wollen (Akten

S. 946 ff., 1028 ff.). Die Berufungsklägerin ist nur rund vier Minuten später

mit dem Fahrzeug [...] (Kontrollschild [...]) just über denselben Grenzübergang

in die Schweiz eingereist. Unbestritten ist ferner, dass die Berufungsklägerin

gleichentags um 19.01 Uhr in Fahrtrichtung Basel auf der Autobahn A2 in

Hergiswil und um 19.43 Uhr in Tenniken geblitzt wurde, wobei auf dem

Beifahrersitz jeweils eine männliche Person sass (Akten S. 600 f., 606). Kommt

dazu, dass im Rahmen der Operation «Lavena» mitunter auch das von der

Berufungsklägerin anlässlich der Fahrt vom 2. März 2019 verwendete Fahrzeug [...]

überwacht wurde (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).

2.7.2 Im Vorverfahren und auch vor

Appellationsgericht wendete die Berufungsklägerin ein, dass sie am 2. März 2019

mit E____ eine private Fahrt nach Basel unternommen habe, um D____ zu treffen

(Akten S. 518 ff., 1302 f., 1374). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 32), erhellt der AFV-Durchfahrtsbericht vom 2.

März 2019 indes, dass D____ respektive dessen Fahrzeug nach seiner Einreise in

die Schweiz wenige Minuten später um 16.54 Uhr beim Grenzübergang Ponte Tresa

wieder nach Italien ausreiste, weshalb der angebliche Reisegrund (Akten S. 643)

mitnichten ein Treffen mit D____ sein konnte. Dass D____ – wie die Verteidigung

insinuiert (Akten S. 1303) – kurz nach seiner Ausreise wiederum in die

Schweiz eingereist ist, um sich anschliessend mit der Berufungsklägerin und E____

im Raum Basel zu treffen, würde nur dann annähernd Sinn ergeben, wenn Letzterer

Einzelheiten der Aktion «Lavena» gekannt bzw. gewusst hätte, welche Fahrzeuge

überwacht worden sind. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung fügte A____ ergänzend hinzu, dass sie zunächst mit E____ zu

dessen Schwester gefahren sei und man nach der Ankunft in San Bernardino um 22.00

Uhr bei [...] und [...] ‒ deren Nachnamen sie nicht wisse ‒

übernachtet habe (Akten S. 1107 ff.). Wie das Strafgericht abermals zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 32), vermag aber auch diese

Behauptung den objektiven Beweisen nicht Stand zu halten. Fakt ist nämlich,

dass die Berufungsklägerin bis nach Deutschland fuhr, um 01.51 Uhr bei Rheinau

erneut in die Schweiz einreiste und diese schliesslich um 04.38 Uhr beim San

Bernardino wieder Richtung Italien verliess (Akten S. 643).

2.7.3 Gestützt auf das soeben Erwogene und auch mit

Blick auf die vorstehend diskutierten Fahrten (vgl. dazu E. 2.2, 2.3, 2.6) kann

kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei der Fahrt vom 2. März

2019 um eine erneute Schlepperfahrt gehandelt hat, wobei hinsichtlich der Frage

des Entgelts und des Wissens um die fehlenden Reisepapiere ohne weiteres auf

das diesbezüglich bereits Erwogene (vgl. dazu E. 2.2.2, 2.6.2) verwiesen werden

kann.

3. Rechtliches

3.1 Mehrfache qualifizierte Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise

3.1.1 Die Berufungsklägerin kritisiert hinsichtlich

des Rechtlichen bloss, der Gesetzgeber habe Art. 116 AIG als verselbständigte

Gehilfenschaft konzipiert, weshalb eine Verurteilung nach Art. 116 AIG nur dann

erfolgen könne, wenn eine rechtswidrige Ein- oder Ausreise einer Drittperson

(als Haupttat) vorliege bzw. nachgewiesen werden könne. Vorliegend sei aber insbesondere

nicht nachgewiesen, dass die Personen, welche sich jeweils an den verschiedenen

Daten im Fahrzeug der Berufungsklägerin befanden, nicht über gültige

Ausweispapiere oder gültige Visa verfügt hätten (Akten S. 1303, 1370, 1372,

1374, 1378).

3.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber Art.

116 AIG als verselbständigte Gehilfenschaft zu Art. 115 AIG konzipiert hat. Es

gilt dabei der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Demgemäss muss die

Haupttat mindestens ins Versuchsstadium gelangt sein, tatbestandsmässig und

rechtswidrig erfolgen, aber nicht schuldhaft sein. Der Tatbestand setzt kein rechtskräftiges

Urteil voraus (vgl. dazu Zünd, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage, Zürich 2019, Art. 116 AIG N 1; Vetterli/D'Addario

Di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern

2010, Art. 116 N 4 ff.). Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum

Sachverhalt, steht ausser Frage, dass die durch die Berufungsklägerin

transportierten Ausländer Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG verletzt haben, zumal

zuvor mehrfach erwogen wurde, dass diese über keine gültigen Ausweispapiere

bzw. Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten

(vgl. dazu E. 2.2.2, 2.3.2, 2.6.2, 2.7.3).

3.1.3 Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs.

4 StPO auf die in allen Teilen überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen

Erwägungen des Strafgerichts zum Rechtlichen verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil S. 33 ff.; mit der Einschränkung, dass nicht von fünf, sondern von vier

Fahrten auszugehen ist). Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch

wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung).

3.2 Hinderung einer Amtshandlung

Durch die Flucht

auf die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern hat A____ – wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 35) – die

Polizeibeamten an der Fortsetzung der Kontrolle, insbesondere der weiteren

Überprüfung der Ausschreibung sowie der Einforderung der Busse von CHF 1'500.–

respektive der Durchführung der Festnahme zwecks Verbüssung der

Ersatzfreiheitsstrafe gehindert. Durch dieses Verhalten hat sich die Berufungsklägerin

wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB strafbar gemacht und es

erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (vgl. dazu BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3; Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.).

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt

wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat die Täterin

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten

zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3 Strafart

4.3.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.3.2 Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4), kommt für den Schuldspruch

wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht

und fortgesetzte Begehung) aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer überjährigen

Freiheitsstrafe führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), bloss eine

Freiheitsstrafe in Betracht, wobei damit obligatorisch eine Geldstrafe zu

verbinden ist. Hinsichtlich der restlichen Schuldsprüche ist indes nicht

einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine

eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.

4.4 Qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein-

und Ausreise

4.4.1 Der Strafrahmen hinsichtlich der qualifizierten

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und

fortgesetzte Begehung) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

vor, wobei mit der Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden

ist (Art. 116 Abs. 3 AIG). Dass die Berufungsklägerin nicht nur einen, sondern

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG erfüllt hat,

führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich

gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend

auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2, 6B_294/2011

vom 16. September 2011 E. 2.2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1,

SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Vetterli/D’Addario

Di Paolo, a.a.O., Art. 116 AIG N 25).

4.4.2 Was das objektive Tatverschulden anbelangt,

wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Berufungsklägerin gemäss

Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.2.4, 2.3.3, 2.6.2, 2.7.3) innerhalb von nur

knapp vier Monaten vier Schlepperfahrten unternommen und ein Dutzend Ausländer

von Italien durch die Schweiz an die deutsch-schweizerische Grenze oder gar bis

nach Deutschland geschleust hat, wobei die Geschleppten für den Transport

jeweils den deutlich übersetzten Betrag von EUR 600.– zu bezahlen hatten.

Obwohl A____ am 11. Februar 2019 nur wenige Wochen vor ihrer Festnahme (am 29.

März 2019) von der Polizei kontrolliert wurde, liess sie sich dadurch nicht von

ihrem deliktischen Treiben abschrecken. Vielmehr setzte erst ihre spätere Festnahme

dem deliktischen Handeln der Berufungsklägerin ein Ende. Davon, dass das

Tatvorgehen professionell und bestens organisiert war, zeugt die Tatsache, dass

die Grenzübergänge vorgängig arbeitsteilig kontrolliert wurden und die

unbesetzte Grenze später zeitlich gestaffelt und auf mehrere Autos verteilt überfahren

wurde. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin als

Fahrerin an vorderster Front tätig war und damit im Gegensatz zu den im

Hintergrund agierenden Schleppern – wie insbesondere E____ – einem erhöhten

Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt war. Entgegen dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 37) ist zu Gunsten der Berufungsklägerin indes

mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1360 f.) nicht entlastend zu

berücksichtigen, dass sie die Ausländer keiner lebensgefährlichen Situation

ausgesetzt hat, zumal der Unrechtsgehalt der mit Art. 116 Abs. 3 AIG

sanktionierten Verhaltensweisen auch bei nicht gefährlichen Transporten

derselbe bleibt.

4.4.3 In Bezug auf das Subjektive belastet die Berufungsklägerin,

dass sie sich nicht von humanitären Beweggründen hat leiten lassen, sondern in

erster Linie finanzielle Interessen zu ihrem Entschluss, deliktisch tätig zu

werden, geführt haben. Ebenso wenig hat bei ihr eine finanzielle Notlage vorgelegen.

Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht

ins Gewicht.

4.4.4 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden

auszugehen und für die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) eine Freiheitsstrafe

von 14 Monaten auszufällen. Damit ist gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG obligatorisch

eine Geldstrafe zu verbinden, welche mit 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (vgl. für

die finanzielle Situation E. 4.7.1) zu veranschlagen ist.

4.5 Mit Geldstrafe zu ahndende Vergehen

4.5.1 Hinsichtlich des (rechtskräftigen)

Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin auf der Autobahn nach Abzug

der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit mit 163 km/h geblitzt

wurde und die angegebene Höchstgeschwindigkeit damit um deutliche 43 km/h

überschritten hat. Demgegenüber ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 38) bzw. entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319,

1361), die den Einzelfall zu wenig berücksichtigt bzw. zu schematisch vorgeht, verschuldensmindernd

zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn

spätabends begangen wurde und folglich kein reges Verkehrsaufkommen zu erwarten

war. Angesichts eines eher leichten Verschuldens (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist die bisher zugemessene Geldstrafe um 25

Tagessätzen (ausgehend von 30 Tagessätzen Geldstrafe) zu erhöhen (Art. 49 Abs.

1 StGB).

4.5.2 Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss

Art. 286 StGB (der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze) ist die

bisher zugemessene Geldstrafe um fünf Tagessätze (ausgehend von zehn

Tagessätzen Geldstrafe) zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB), sodass insgesamt

eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– resultiert.

4.6 Mit Busse zu ahndende Übertretungen

Die in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildete Busse in

Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe; vgl. dazu vor-instanzliches Urteil S. 39 f.) ist zu

bestätigen, was neben der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1362) denn auch

die Berufungsklägerin selbst beantragt (Akten S. 1304).

4.7 Persönliche Verhältnisse

4.7.1 Die Berufungsklägerin ist im Jahr [...] in [...]

geboren und dort mit ihrer Schwester und der Mutter aufgewachsen. Im [...]

besuchte sie während zwölf Jahren die Schule. Eine Ausbildung schloss sie aber

nie ab. Im AIter von 20 Jahren zog die ledige Berufungsklägerin zu ihrem

Vater und dem Bruder nach [...], wo sie auch heute noch [...] lebt. Ihre

berufliche und finanzielle Situation blieb während des gesamten Verfahrens

aufgrund widersprüchlicher Aussagen unklar (Akten S. 5, 1105 ff., 1345 f.).

4.7.2 In

den Akten ist zwar dokumentiert, dass die Berufungsklägerin unter starken Rückenschmerzen

leidet, womit auch das Dispensationsgesuch begründet wurde (Akten S. 1384). Gesundheitliche

Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn

Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten

sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter

Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche

neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen

nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht

aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom

17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch

Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren

gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7.3 Die

Berufungsklägerin wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten

S. 1345 f.) mit Urteil der Staatsanwaltschaft [...] vom 18. Dezember 2018

wegen Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in der

Höhe von CHF 1'500.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen

Untersuchungshaft). Dass A____ trotz dieser Verurteilung innerhalb der

laufenden Probezeit erneut delinquierte, zeugt zwar von einer gewissen Unbelehrbarkeit,

kann angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einschlägige Delikte

gehandelt hat, gerade noch einmal unberücksichtigt bleiben. Den Bedenken

bezüglich der Legalprognose kann einerseits bei der Festsetzung der Probezeit

hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl.

dazu E. 4.9). Andererseits wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung

der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2).

4.7.4 Da

der Berufungsklägerin auch kein (konstantes) Geständnis (wie das Strafgericht

zutreffend erwogen hat [vorinstanzliches Urteil S. 38], hat sie ihr anfängliches

Teilgeständnis widerrufen und ab diesem Zeitpunkt gegen jegliche Evidenz die

gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestritten und sich in der Folge immer

wieder neuer Schutzbehauptungen bedient) oder besondere Einsicht oder Reue

zugutegehalten werden können, sind die bisher zugemessenen Strafen unverändert

zu belassen.

4.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots?

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeitspanne

zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im

November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war. Indes ist

damit noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots verbunden, zumal es sich

nicht um einen dringlich zu behandelnden Haftfall handelte. Den Interessen der

Berufungsklägerin an einer raschen Erledigung des Verfahrens ist aber bei der

Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.2).

4.9 Modalitäten des Vollzugs

4.9.1 Sowohl für die Geld- als auch die

Freiheitsstrafe wäre der bedingte Strafvollzug in formeller Hinsicht grundsätzlich

möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose

(Schneider/Garré, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 f.).

4.9.2 In Bezug auf die Legalprognose hinsichtlich

der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stimmt mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39) zwar die (nicht einschlägige)

Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts sowie die Delinquenz während der

laufenden Probezeit etwas nachdenklich. Auch die Fortsetzung der deliktischen

Tätigkeit trotz der polizeilichen Anhaltung vom 11. Februar 2019 spricht für

eine gewisse Hartnäckigkeit und lässt am künftigen Wohlverhalten der

Berufungsklägerin Zweifel offen. Andererseits vermögen allein diese Umstände

die Vermutung einer günstigen Prognose nicht umzustossen, zumal die Berufungsklägerin

bis anhin noch nie eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte und sie im

vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine Haftzeit erlitten hat. Somit ist von

einem im Wiederholungsfall erneut drohenden Freiheitsentzug eine genügende

Warnwirkung zu erwarten. In Anbetracht dessen kann A____ der bedingte

Strafvollzug gewährt werden. Den verbleibenden Bedenken bezüglich der

Legalprognose kann bei der Festsetzung der Probezeit begegnet werden. Zudem wurde

die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr

verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2). Die bereits ausgestandene Haft ist der

Berufungsklägerin anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei es unerheblich ist, dass diese

bedingt ausgesprochen worden ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 43 f.). Der Antrag auf Zusprechung einer

Haftentschädigung ist demgemäss abzuweisen.

4.9.3 In Bezug auf die mit einer Geldstrafe

sanktionierten Delikte ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39)

darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts eine Häufung von

Widerhandlungen vorliegt, die auf eine Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin

schliessen lässt. So hat A____ im Rahmen der Schlepperfahrten zahlreiche

Geschwindigkeitsübertretungen begangen (zum Beispiel anlässlich der Fahrten vom

5. Dezember 2018, 15. Februar 2019, 24. Februar 2019 und vom 2. März 2019), die

getrennt vom vorliegenden Verfahren verfolgt und mit einer Busse geahndet

worden sind. Vor diesem Hintergrund – und insbesondere unter Berücksichtigung

des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe (vgl. dazu E. 1.3.2) – ist die

Geldstrafe unbedingt zu vollziehen.

5. Landesverweisung

5.1 Grundlagen

Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die

zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Dezember 2018 und März 2019, mithin

nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Sie wird auch zweitinstanzlich wegen qualifizierter Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte

Begehung), einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB, verurteilt. Die

Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung sind damit grundsätzlich

erfüllt.

5.2 Härtefall?

5.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung

kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel

dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie

ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2).

Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des

Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. dazu

auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

5.2.2 Das Strafgericht hat unwidersprochen und mit

zutreffender Begründung erwogen, weshalb das Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) vorliegend nicht

anwendbar ist. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 40 f.).

Unter Bezugnahme auf das zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der

Strafzumessung Erwogene (vgl. dazu E. 4.7) ist festzuhalten, dass die

Berufungsklägerin keinerlei Bezug zur Schweiz hat, zumal sie weder je hier

gelebt hat noch über nahestehenden Bezugspersonen wie Familienangehörige oder

Verwandte verfügt. Sie ist lediglich zur Deliktsbegehung eingereist. Es liegt

daher offensichtlich kein Härtefall vor. Kommt dazu, dass das öffentliche

Interesse an der Bekämpfung der illegalen Migration und in casu an der

Fernhaltung einer Kriminaltouristin, die in der Schweiz während rund vier

Monaten als Schlepperin tätig geworden ist und dabei die rechtswidrige Ein- und

Ausreise gefördert hat, schwer wiegt und die privaten Interessen von A____ an

der freien Einreise und dem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen. Daran ändert

auch die unbelegte Behauptung, die Berufungsklägerin treffe die

Landesverweisung hart, weil sie als grenznah Wohnende in der Schweiz arbeiten

wolle (Akten S. 1379, 1390) nichts, zumal sich die Landesverweisung aufgrund

fehlender Rechtskraft bisher nicht ausgewirkt hat und ihre Erwerbstätigkeit in [...]

damit nicht verhindert wird. Insgesamt liegt keine Ausnahme im vorzitierten

Sinne vor und es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese mit der

zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 41) auf

sechs Jahre zu bemessen ist.

6. Einziehung des [...]

Da die

Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte

Begehung) schuldig gesprochen wird, ist der dabei als Transportmittel

verwendete [...] als instrumentum sceleris in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB

einzuziehen.

7. Erstinstanzliche Kosten

7.1 Grundlagen

Die schuldig

gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –

gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.2 Im vorliegenden Fall

Die Berufungsklägerin wird im Rechtsmittelverfahren von der

Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen. Es

rechtfertigt sich daher, die ihr unabhängig der erfolgten Freisprüche

entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten (Akten S. 677 ff.)

aufzuerlegen, indes die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13'000.‒

um 1/5 zu reduzieren. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

7.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz

Da die Berufungsklägerin eine um 1/5 reduzierte

erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf

die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 vorbehalten.

8. Kosten des Rechtsmittelverfahrens

8.1 Grundlagen

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2 Im vorliegenden Fall

Die

Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie einen Freispruch

von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3)

erreicht. Es rechtfertigt sich daher auch hier, ihr um 1/5 reduzierte Kosten,

mithin eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’600.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von

CHF 5'700.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Da die Zeitspanne zwischen dem Eingang der

Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der

Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war (vgl. dazu schon E. 4.8),

werden der Berufungsklägerin «bloss» die Hälfte der Standgebühren des vorläufig

beschlagnahmten bzw. nun eingezogenen [...] in der Höhe von CHF 4'350.10

auferlegt. Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten

der Gerichtkasse.

9. Entschädigung

Dem amtlichen

Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner

Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung

(inklusive einer Stunde Nachbesprechung), ausgerichtet (für den genauen Betrag

wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Da A____ im Berufungsverfahren

zu rund 1/5 obsiegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen

Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen das

Nationalstrassenabgabengesetz;

-

Freisprüche von der Anklage der kriminellen Organisation und der

qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall

vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2);

-

Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18.

Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF

100.‒ (hingegen Probezeitverlängerung von einem Jahr);

-

die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des

Personenwagens [...]);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer

Berufung und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den

bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der qualifizierten Förderung der

rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte

Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und

verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 29. März 2019 bis 5. November

2019 (221 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–,

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit 116 Abs. 3 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 286

des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 sowie 106

des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der qualifizierten

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15.

Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird

abgewiesen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n des

Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Der beschlagnahmte Personenwagen [...] (Kontrollschild [...])

wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 6’520.30 und eine reduzierte

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 10’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der

Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich die

hälftigen Standgebühren des [...] bis Ende Juni 2022 in der Höhe von insgesamt

CHF 4'350.10, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die andere Hälfte der

Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5'943.35 und ein Auslagenersatz von CHF

51.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 461.60, somit total CHF 6‘456.25,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang 4/5 vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).