SB.2020.35
qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung
28. Oktober 2022Deutsch43 min
(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.35
URTEIL
vom 28.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch B____, Advokat,
Beschuldigte
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. November 2019 (SG.2019.166)
betreffend qualifizierte Förderung
der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte
Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) der
qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung,
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz
schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
14 Monaten (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungshaft und
des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. März 2019), zu einer (unbedingten)
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von
der Anklage der kriminellen Organisation sowie der Förderung der rechtswidrigen
Ein- und Ausreise hinsichtlich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10
Nr. 2) wurde sie hingegen freigesprochen. Zudem wurde A____ für sechs Jahre des
Landes verwiesen und die gegen sie am 18. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 100.‒, Probezeit zwei Jahre, nicht vollziehbar erklärt (hingegen wurde
die Probezeit um ein Jahr verlängert). Darüber hinaus wurde der beschlagnahmte
Personenwagen [...] eingezogen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände wurden
der Berufungsklägerin zurückgegeben. Ferner sind A____ Verfahrenskosten von CHF
6‘520.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13’000.– auferlegt worden. Schliesslich
ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Die
Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. November
2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 25. September 2020 begründet. Es wird beantragt, es
sei die Berufungsklägerin in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts vom
Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer
Amtshandlung freizusprechen (Ziff. 1). Zudem sei von der Anordnung einer
Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin
das beschlagnahmte Fahrzeug [...] unter Aufhebung der Beschlagnahme
auszuhändigen (Ziff. 3) und ihr für die Dauer der ungerechtfertigten Haft eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Unter o/e Kostenfolge zu
Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen
sei (Ziff. 5).
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Anschlussberufung erklärt
und dieselbe am 18. November 2020 begründet. Nachdem mit der
Anschlussberufungserklärung ausgeführt wurde, die Anschlussberufung solle dem
Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen, wird mit der
Anschlussberufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort (welche ein identisches
Schriftstück bilden) beantragt, es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und
fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung
der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie
der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig zu sprechen (Ziff.
1). Zudem sei sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der
Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) der qualifizierten Förderung
der rechtswidrigen Ein- und Ausreise schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin
sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit
drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒
zu verurteilen (Ziff. 3 und 4). Die Landesverweisung und die Busse seien
zu bestätigen (Ziff. 5). Über die Nebenfolgen und die Entschädigungsfolgen sei
dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 6), alles
unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). A____ beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Die
Berufungsklägerin wurde von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 dispensiert. Hierbei gelangten ihr
amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
1.1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.1.2
Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wobei kein
Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich ist. Indes ist die
Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft dann zu verneinen, wenn konkrete
Indizien für ein treuwidriges Verhalten sprechen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne
nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2
StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste
Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3).
Zwar wurde in
der Anschlussberufungserklärung bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle
dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Indes ist die Staatsanwaltschaft
vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen zum Strafmass (teilbedingte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingte Gesamtgeldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 65.‒ [unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der
Vorstrafe vom 18. Dezember 2017], Busse von CHF 400.‒) nicht
durchgedrungen bzw. stellt vor Appellationsgericht – wie zuvor erwogen ‒ leicht
nach unten angepasste Anträge zum Strafmass. Daher ist die vorzitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten
S. 1363 ff., 1385 f., 1388 f.) nicht anwendbar und die Legitimation der
Staatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung trotz der zur Diskussion
stehenden Bemerkung in der Anschlussberufungserklärung gegeben.
1.1.3
Auf
die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Ergebnis
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen grober- sowie mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabengesetz, der
Freispruch von der Anklage der kriminellen Organisation, die Nichtvollziehbarerklärung
der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18. Dezember 2017 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒ (hingegen
Probezeitverlängerung von einem Jahr), die Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände (mit Ausnahme des Personenwagens [...]) sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht
angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3
Für
die Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO gelten die Vorschriften von
Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sinngemäss. Daher ist in der Anschlussberufungserklärung
verbindlich anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen
Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils
angestrebt wird.
In der Anschlussberufungserklärung
vom 12. Mai 2020 wurde bekanntlich bloss ausgeführt, die Anschlussberufung
solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Diese
Formulierung muss – nachdem sie der Rechtsmittellegitimation nicht schadet – so
verstanden werden, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im
Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO auf die Strafzumessung beschränkt. Der
erst in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. November 2020 thematisierte Freispruch
von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise betreffend Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2)
ist daher mangels rechtsgenüglicher Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr weiter zu thematisieren. Nachdem
dies den Parteien nach kurzer Vorab-Beratung des Appellationsgerichts mitgeteilt
wurde, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag zum Strafmass im
Rahmen seines Plädoyers von 16 auf 15 Monate Freiheitsstrafe nach unten
korrigiert (Akten S. 1361, 1388 f.).
2.
Tatsächliches
2.1
Vorbemerkung
2.1.1
Nachfolgend wird mitunter die sog. «Automatische
Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung» (AFV) zitiert. Zwar wurde die
Verwertbarkeit dieser Daten als Beweismittel (Akten S. 614 ff.) im vorliegenden
Strafverfahren nicht thematisiert. Indes hat das Bundesgericht in diesem
Zusammenhang kürzlich entschieden, dass ein Autofahrer im Kanton Thurgau nicht
gestützt auf AFV-Aufnahmen wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art.
95.
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) hätte verurteilt werden
dürfen, da schwere Grundrechtseingriffe einer klaren und ausdrücklichen Grundlage
in einem formellen Gesetz bedürften. Das Polizeigesetz des Kantons Thurgau sei
nicht ausreichend, zumal dort auch nicht geregelt werde, welche Informationen
gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft würden. Auch seien
Aufbewahrung und Vernichtung der Daten nicht ausreichend geregelt (BGer
6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2-4; vgl. dazu auch AGE SB.2019.63 vom 19.
November 2020 E. 2).
2.1.2
In casu stellt sich die vom Bundesgericht
diskutierte Problematik indes nicht: Zum einen stützt sich die Aufzeichnung der
Daten auf Art. 108, 110f, 112 Abs. 2 lit. e und Art. 114 des Zollgesetzes
(ZollG, SR 631.0), womit eine formelle gesetzliche Grundlage für einen
Grundrechtseingriff vorliegt. Zudem regelt die Verordnung über den Einsatz von
Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) die Aufbewahrung und
Vernichtung der Daten umfassend. Zum anderen geht es vorliegend um die
Aufklärung schwerer Straftaten (bei Art. 116 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] handelt es sich um ein Verbrechen), wobei
selbst – wovon in casu nicht auszugehen ist – rechtswidrig erhobene
Beweismittel verwertet werden dürfen (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E.
4.2; vgl. dazu auch AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 10).
2.2
Fahrt vom 28. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle
Nr. 6)
2.2.1
Hinsichtlich der Fahrt vom 28. März 2019 ist unbestritten
und aufgrund des AFV-Durchfahrtberichts auch erstellt, dass das Fahrzeug [...] mit
dem Kontrollschild [...] am 28. März 2019 um 20.31 Uhr über die unbewachte
Grenze bei Ponte Tresa in die Schweiz einreiste (Akten S. 633). Zudem wurde die
Berufungsklägerin gleichentags als Lenkerin des obgenannten Fahrzeugs (dessen
Halter nicht die Berufungsklägerin, sondern C____ war) mit vier Mitinsassen [...]
Staatsangehörigkeit in Basel im Verzweigungsgebiet Schanzenstrasse/St.
Johanns-Vorstadt – nachdem sie kurz vor der Grenze die Autobahn verlassen hatte
(vgl. zum modus operandi E. 2.6.1) – einer Kontrolle unterzogen, wobei sie sich
dieser zunächst per Flucht entziehen wollte (Akten S. 407 ff., 1166 f.). Ferner
untermauert die Zieleingabe im Navigationsgerät «Schmiedgasse/Erlensträsschen
in 4125 Riehen» die im Vorverfahren gemachte Aussage von A____, wonach sie
diese Fahrt im Auftrag von D____ gemacht und ein Beifahrer auf dessen
telefonische Anweisung im Navigationsgerät «Riehen» als Zielort eingegeben habe
(Akten S. 409, 455). Sodann dokumentiert der am Abend vom 28. März 2019
mit E____ geführte Chatverlauf, dass die Berufungsklägerin mit den vier
Mitreisenden von Basel über die Grenze bis Freiburg im Breisgau fahren wollte
(Akten S. 535 f., 547 f.).
2.2.2
Weiter belegen der Festnahmerapport sowie das
Effektenverzeichnis, dass die vier Mitreisenden jeweils lediglich im Besitz
einer [...] Identitätskarte waren und somit nicht über gültige Visa verfügten
(Akten S. 532, 784 ff., 806 ff., 821 ff., 841 ff.). Folglich muss auch die
Unschuldsbeteuerung der Berufungsklägerin, die von ihr transportierten Personen
hätten über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt (Akten S. 1296 f.,
1374), als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die vier Ausländer diesfalls
nicht wegen rechtswidriger Einreise festgenommen und anschliessend aufgefordert
worden wären, sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei der Empfangsstelle des
Staatssekretariats für Migration (SEM) zu melden (Akten S. 782 ff., 804 ff., 819
ff., 839 ff., 1166 f., 1122). Auch in Anbetracht dessen, dass die Berufungsklägerin
im Auftrag von D____ mitten in der Nacht vier ihr unbekannte Personen
transportierte, sowohl für die Ein- als auch die geplante Ausreise einen
unbesetzten Grenzübergang abseits der (schnelleren) Autobahn auswählte, sich
der Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte und überdies bei der
Anhaltung eine falsche Identität ([...], geboren am [...]) angab (Akten S. 407
ff.), ist offenkundig, dass A____ wusste, dass die vier Ausländer über keine
gültigen Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten.
Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass D____ gemäss eigenen Aussagen
der Berufungsklägerin für dessen Dienstleistung ein im Verhältnis zu üblichen
Transportmitteln hohes Entgelt von jeweils EUR 600.‒ erhielt (Akten S.
455), zumal ein «Flixbus-Ticket» von Mailand nach Freiburg im Breisgau etwa EUR
50.‒ gekostet hätte (https://cutt.ly/438k0BH, zuletzt besucht am 21.
Februar 2023). Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten
S. 1296 f., 1374) undenkbar, dass jemand, der rechtmässig in ein EU-Land
einreisen möchte, eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung wegwerfen
oder bei einer Kontrolle nicht vorzeigen würde (vgl. ergänzend auch E. 2.6.2).
2.2.3
Auch ist das Aussageverhalten der Berufungsklägerin
in Bezug auf die Fahrt vom 28. März 2019 mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 25) als widersprüchlich und wenig überzeugend zu bezeichnen. So hat A____
im Vorverfahren anfänglich eingeräumt, dass sie die Fahrt vom 28. März 2019
unter D____s Androhung gemacht habe und die vier Ausländer Letzterem hierfür je
EUR 600.‒ bezahlt hätten (Akten S. 140, 455). In einer späteren
Einvernahme fügte sie an, dass D____ selber bedroht worden sei und er sie
gebeten habe, die vier Personen zu fahren (Akten S. 532). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin sodann eine gänzlich neue Version zu
Dispositiv
Protokoll. Demnach habe D____ ihr die vier [...] als Bodyguards zur Verfügung
gestellt. Jene hätten sie nach Basel begleitet, um bei der Geldübergabe an [...]»
Fotos von dessen Fahrzeug zu erstellen (Akten S. 1110 f.). Diese geradezu absurde
Geschichte ist offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie sich
nicht einmal ansatzweise mit dem zuvor Referierten bzw. den objektiven
Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. dazu E. 2.2.1, 2.2.2). Zudem
vermag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25) auch die erstmalige
Behauptung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es zwei
unterschiedliche D____s gäbe, nicht zu überzeugen, zumal die diesbezüglichen
Erklärungsversuche der Berufungsklägerin nicht schlüssig sind und die
nachgeschobene Behauptung im Gesamtkontext ohnehin unglaubhaft erscheint (Akten
S. 1110 ff.).
2.2.4 Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
2.3 Fahrt vom 5. Dezember 2018 (AS Ziff. 1.11,
Tabelle Nr. 1)
2.3.1 Dass die Berufungsklägerin am 5. Dezember 2018
den Personenwagen [...] mit zwei Mitfahrern (erneut) auf der Autobahn A2 in
Fahrtrichtung Norden lenkte, wird durch zwei Radarbilder (zumindest auf dem
ersten Bild ist sie eindeutig als Lenkerin erkennbar) objektiviert (Akten S.
485 f.) und von A____ nach anfänglichem Bestreiten auch zugestanden. Die
Angaben der Berufungsklägerin betreffend die Identität der transportierten
Personen sind indes von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So gab sie in den
ersten Einvernahmen zunächst an, dass sie am 5. Dezember 2018 den Cousin
von «[...]» bzw. «[...]» in Malpensa am Flughafen abgeholt und in der Folge am
Bahnhof in Luzern einen Zwischenstopp eingelegt habe, um einen Bekannten von «[...]»
abzuholen (Akten S. 481 ff., 502 ff., 514 ff.). Demgegenüber will A____ in
einer weiteren Version «[...]» persönlich abgeholt haben (Akten S. 507).
Ab Luzern seien sie zu dritt nach Basel respektive Deutschland gefahren (Akten
S. 503, 514 ff.). Obschon die Berufungsklägerin die Begleitumstände der Fahrt
vom 5. Dezember 2018 im Vorverfahren detailliert geschildert hatte, stellte sie
sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann plötzlich auf den
Standpunkt, am besagten Tag keine Fahrt nach Deutschland unternommen zu haben
(Akten S. 1118). Schliesslich hat sich A____ in Bezug auf die
Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse der von ihr (angeblich)
transportierten Personen vollends in Widersprüche verstrickt. Während der
Cousin gemäss Aussage im Vorverfahren über die deutsche Staatsbürgerschaft
verfügt und sowohl Deutsch als auch [...] gesprochen haben soll, soll er gemäss
den inkonsistenten Angaben der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz [...]
Staatsangehöriger sein, der lediglich [...] und [...] spreche (Akten S. 481, 503,
1119).
2.3.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend
festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 27), bestehen mit Blick auf die
frappanten Ähnlichkeiten zu den restlichen Fahrten (gleiches Auto; die
Berufungsklägerin war nicht die Halterin des Autos; Reiseroute; Transport spät
abends; kurze Zeitspanne zwischen der Einreise von Italien in die Schweiz und der
Wiedereinreise von Deutschland in die Schweiz; vgl. dazu E. 2.2, 2.6,
2.7) bzw. aufgrund der unglaubhaften Angaben der Berufungsklägerin,
insbesondere bezüglich der Identität der Personen, keine Zweifel, dass A____
auch am 5. Dezember 2018 mindestens zwei unbekannte Personen nach
Deutschland transportierte, die über keine gültigen Ausweisdokumente bzw. Visa
für die Einreise nach Deutschland verfügten (vgl. dazu eingehend E. 2.2.2,
2.6.2), zumal erneut kein anderes plausibles Reisemotiv ersichtlich ist (vgl.
zum modus operandi E. 2.6.1). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend
geltend macht, fuhr A____ eigenen Angaben zufolge in Basel von der Autobahn ab
und benützte den Grenzübergang Kleinhüningen: «In Basel war der Grenzübergang
dort wo auch das Tram über die Grenze fährt. Es hat auch eine Brücke» (Akten S.
506 f.), was – wenn sie angeblich zu einem in Deutschland befindlichen Ort mit
«N» 15 Minuten von Basel entfernt fahren wollte (Akten S. 506) – objektiv
betrachtet effektiv keinen Sinn ergibt (Akten S. 1314) und als weiteres
Indiz für eine erneute Schlepperfahrt spricht. Dass die restlichen angeklagten
Fahrten allesamt zeitlich später, nämlich im Februar und März 2019 stattfanden,
schliesst entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1315 f.) keineswegs
aus, dass die Berufungsklägerin bereits zwei Monate früher, anhand des
identischen Musters delinquierte. Schliesslich ist auch bei der vorliegenden
Fahrt davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bzw. D____ im üblichen
Umfang entschädigt wurden.
2.3.3 Nach dem Gesagten ist auch der in der
Anklageschrift geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 5. Dezember
2018 erstellt.
2.4 Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,
Tabelle Nr. 2)
2.4.1 Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch
zur Diskussion stehenden Sachverhalts in Bezug auf den Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung (der Freispruch von der qualifizierten Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl.
dazu E. 1.3.3]) hat der die Berufungsklägerin kontrollierende Polizeibeamte
rapportiert, er habe im RIPOL festgestellt, dass A____ zwecks Umwandlungshaft
zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Aufgrund dessen habe man die im Gang
befindliche Kontrolle auf dem naheliegenden Polizeistützpunkt fortsetzen
wollen, weshalb die Berufungsklägerin aufgefordert worden sei, mit ihrem
Personenwagen dem Polizeifahrzeug mit der LED-Rückmatrix «Polizei – Bitte
folgen» zu folgen. Kurz vor der Ausfahrt habe sie aber plötzlich ihr Fahrzeug massiv
beschleunigt, die Sperrfläche – ohne die Richtungsanzeige zu betätigen –
überfahren und die Fluchtfahrt auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern
fortgesetzt (Akten S. 651 f.).
2.4.2 A____ räumte im Vorverfahren zwar ein, sich anlässlich
der Kontrolle mit einer [...] Identitäts- und Krankenversicherungskarte
legitimiert zu haben. Dessen ungeachtet will sie – nota bene bereits das zweite
Mal (vgl. dazu E. 2.2.1) – nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet
sein, denn ihr sei gar nicht bewusst gewesen, dass sie von Beamten kontrolliert
worden sei (Akten S. 561), was angesichts der unmissverständlichen Bedeutung
der Leucht-Matrix offensichtlich abwegig ist. Soweit A____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung in Abweichung von ihren früheren Schilderungen behauptete,
dass sie nie kontrolliert worden sei und ihr die Ausweispapiere wohl unbemerkt
aus dem Fahrzeug gefallen seien, handelt es sich mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 28) ganz offensichtlich um eine Schutzbehauptung
(Akten S. 1120), zumal die Polizeikontrolle durch die Beschlagnahme der
Ausweispapiere objektiviert ist und seitens der Polizeibeamten auch keinerlei
Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich ist (Akten S. 354 ff., 658 ff.). Dasselbe
gilt für die im Berufungsverfahren geltend gemachte Behauptung, es habe sich
bei den Kontrollierenden um keine echten Polizeibeamten behandelt (Akten S. 1300,
1304). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1298),
hat sich die Berufungsklägerin anfänglich durchaus kooperativ gezeigt, aufgrund
der Leucht-Matrix angehalten und den Polizeibeamten ihre Papiere ausgehändigt.
Erst als sie gebeten wurde, der Polizei auf den Stützpunkt zu folgen, hat sie
den Ernst der Lage offensichtlich erkannt und ist davongefahren. Ihre
Behauptung entbehrt daher jeglicher Grundlage.
2.4.3 Demnach ist der Sachverhalt hinsichtlich des
Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 des Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]) erstellt.
2.5 Fahrt vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,
Tabelle Nr. 3)
Das Strafgericht ist bezüglich der Fahrt vom 15. Februar 2019
– im Gegensatz zu den übrigen Fahrten – ohne objektive Beweismittel einzig
gestützt auf die als widersprüchlich bzw. unglaubhaft qualifizierten Aussagen
der Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch gelangt (vorinstanzliches Urteil S.
29). Auch wenn die Aussagen von A____ auch hinsichtlich der Fahrt vom 15.
Februar 2019 erneut wenig überzeugend sind, wiederum kein plausibles Motiv für
die Reise nach Basel ersichtlich ist, der Aufenthalt in der Schweiz erneut nur
sehr kurz war und aufgrund des Gesamtzusammenhangs doch einiges dafür spricht,
dass die Berufungsklägerin auch diese Fahrt zwecks Schlepperei unternommen hat,
verbleiben hier doch mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten
Sachverhalt, zumal effektiv nicht undenkbar ist, dass die Berufungsklägerin
Mühe mit den Daten hatte bzw. sich bezüglich der zur Diskussion stehenden Fahrt
effektiv irrte und sich am 15. Februar 2019 gar nicht in der Schweiz aufhielt (Akten
S. 1300 f., 1373; vgl. zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V
74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). A____ ist daher
von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise betreffend den Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freizusprechen.
2.6 Fahrt vom 23. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11,
Tabelle Nr. 4)
2.6.1 Bei der Fahrt vom 23. Februar 2019 existieren
demgegenüber wieder objektive Beweismittel. So liegen zwei Radarfotos, welche
die Hin- und Rückfahrt um 22.09 Uhr sowie um 2.34 Uhr untermauern (es
handelt sich wiederum um eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, für die
kein plausibles Motiv ersichtlich ist) und die Berufungsklägerin mit einer
männlichen Person auf dem Beifahrersitz abbilden, vor (Akten S. 591, 593). Die
Fahrt, bei welcher wiederum der [...] verwendet wurde, weist zudem
offensichtliche Ähnlichkeiten mit jener vom 28. März 2019 auf, anlässlich derer
die Berufungsklägerin in flagranti mit vier illegal eingereisten Ausländern
kontrolliert worden ist (vgl. dazu E. 2.2). Zudem hat die Berufungsklägerin hinsichtlich
dieser Fahrt bzw. dem mehrfach angewandten modus operandi im Vorverfahren geschildert,
dass sie jeweils alleine den italienisch-schweizerischen Grenzübergang
überquert habe, um sicherzustellen, dass die Grenze unbewacht war. Danach habe
sie D____ informiert, der mit vier Personen über die Grenze eingereist sei und
ihr anschliessend zwei Personen zwecks Durchreise durch die Schweiz übergeben habe
(Akten S. 457 ff., 469, 480). Diese Aussagen erscheinen nicht nur aufgrund
ihres Detailreichtums glaubhaft, sondern werden durch den Bericht betreffend
die Operation «Lavena» auch gestützt (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).
2.6.2 Hinsichtlich des Einwands, die transportierten
Personen hätten über gültige Reisedokumente verfügt (Akten S. 480, 1301 f.,
1375), kann ohne weiteres auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fahrt
vom 28. März 2019 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.2.2), wobei auch nicht
einleuchtet, weshalb die Berufungsklägerin im Auftrag von D____ vorgängig die
Grenzübergänge hätte kontrollieren müssen, wenn sie Personen mit gültigen
Reisedokumenten transportiert hätte. Im Übrigen ist auch hier davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin oder D____ im üblichen Umfang entschädigt wurde. Ergänzend
kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Der in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 23. Februar 2019 ist demgemäss erstellt.
2.7 Fahrt vom 2. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle
Nr. 5)
2.7.1 Aufgrund der AFV-Durchfahrtsberichte ist
objektiv erstellt, dass D____ am 2. März 2019 um 16.47 Uhr und F____ gleichentags
um 16.59 Uhr via Ponte Cremenaga – (erneut) nicht einen Grenzübergang auf der
Hauptverkehrsachse benutzend – in die Schweiz einreisten (Akten S. 643, 946
ff.). Gemäss dem Bericht der Grenzwache ist F____ einer Kontrolle unterzogen
worden, weil er zwei [...] Staatsangehörige, welche lediglich im Besitz einer [...]
Identitätskarte gewesen seien, in die Schweiz habe transportieren wollen (Akten
S. 946 ff., 1028 ff.). Die Berufungsklägerin ist nur rund vier Minuten später
mit dem Fahrzeug [...] (Kontrollschild [...]) just über denselben Grenzübergang
in die Schweiz eingereist. Unbestritten ist ferner, dass die Berufungsklägerin
gleichentags um 19.01 Uhr in Fahrtrichtung Basel auf der Autobahn A2 in
Hergiswil und um 19.43 Uhr in Tenniken geblitzt wurde, wobei auf dem
Beifahrersitz jeweils eine männliche Person sass (Akten S. 600 f., 606). Kommt
dazu, dass im Rahmen der Operation «Lavena» mitunter auch das von der
Berufungsklägerin anlässlich der Fahrt vom 2. März 2019 verwendete Fahrzeug [...]
überwacht wurde (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).
2.7.2 Im Vorverfahren und auch vor
Appellationsgericht wendete die Berufungsklägerin ein, dass sie am 2. März 2019
mit E____ eine private Fahrt nach Basel unternommen habe, um D____ zu treffen
(Akten S. 518 ff., 1302 f., 1374). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 32), erhellt der AFV-Durchfahrtsbericht vom 2.
März 2019 indes, dass D____ respektive dessen Fahrzeug nach seiner Einreise in
die Schweiz wenige Minuten später um 16.54 Uhr beim Grenzübergang Ponte Tresa
wieder nach Italien ausreiste, weshalb der angebliche Reisegrund (Akten S. 643)
mitnichten ein Treffen mit D____ sein konnte. Dass D____ – wie die Verteidigung
insinuiert (Akten S. 1303) – kurz nach seiner Ausreise wiederum in die
Schweiz eingereist ist, um sich anschliessend mit der Berufungsklägerin und E____
im Raum Basel zu treffen, würde nur dann annähernd Sinn ergeben, wenn Letzterer
Einzelheiten der Aktion «Lavena» gekannt bzw. gewusst hätte, welche Fahrzeuge
überwacht worden sind. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung fügte A____ ergänzend hinzu, dass sie zunächst mit E____ zu
dessen Schwester gefahren sei und man nach der Ankunft in San Bernardino um 22.00
Uhr bei [...] und [...] ‒ deren Nachnamen sie nicht wisse ‒
übernachtet habe (Akten S. 1107 ff.). Wie das Strafgericht abermals zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 32), vermag aber auch diese
Behauptung den objektiven Beweisen nicht Stand zu halten. Fakt ist nämlich,
dass die Berufungsklägerin bis nach Deutschland fuhr, um 01.51 Uhr bei Rheinau
erneut in die Schweiz einreiste und diese schliesslich um 04.38 Uhr beim San
Bernardino wieder Richtung Italien verliess (Akten S. 643).
2.7.3 Gestützt auf das soeben Erwogene und auch mit
Blick auf die vorstehend diskutierten Fahrten (vgl. dazu E. 2.2, 2.3, 2.6) kann
kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei der Fahrt vom 2. März
2019 um eine erneute Schlepperfahrt gehandelt hat, wobei hinsichtlich der Frage
des Entgelts und des Wissens um die fehlenden Reisepapiere ohne weiteres auf
das diesbezüglich bereits Erwogene (vgl. dazu E. 2.2.2, 2.6.2) verwiesen werden
kann.
3. Rechtliches
3.1 Mehrfache qualifizierte Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise
3.1.1 Die Berufungsklägerin kritisiert hinsichtlich
des Rechtlichen bloss, der Gesetzgeber habe Art. 116 AIG als verselbständigte
Gehilfenschaft konzipiert, weshalb eine Verurteilung nach Art. 116 AIG nur dann
erfolgen könne, wenn eine rechtswidrige Ein- oder Ausreise einer Drittperson
(als Haupttat) vorliege bzw. nachgewiesen werden könne. Vorliegend sei aber insbesondere
nicht nachgewiesen, dass die Personen, welche sich jeweils an den verschiedenen
Daten im Fahrzeug der Berufungsklägerin befanden, nicht über gültige
Ausweispapiere oder gültige Visa verfügt hätten (Akten S. 1303, 1370, 1372,
1374, 1378).
3.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber Art.
116 AIG als verselbständigte Gehilfenschaft zu Art. 115 AIG konzipiert hat. Es
gilt dabei der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Demgemäss muss die
Haupttat mindestens ins Versuchsstadium gelangt sein, tatbestandsmässig und
rechtswidrig erfolgen, aber nicht schuldhaft sein. Der Tatbestand setzt kein rechtskräftiges
Urteil voraus (vgl. dazu Zünd, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage, Zürich 2019, Art. 116 AIG N 1; Vetterli/D'Addario
Di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern
2010, Art. 116 N 4 ff.). Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum
Sachverhalt, steht ausser Frage, dass die durch die Berufungsklägerin
transportierten Ausländer Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG verletzt haben, zumal
zuvor mehrfach erwogen wurde, dass diese über keine gültigen Ausweispapiere
bzw. Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten
(vgl. dazu E. 2.2.2, 2.3.2, 2.6.2, 2.7.3).
3.1.3 Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs.
4 StPO auf die in allen Teilen überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen
Erwägungen des Strafgerichts zum Rechtlichen verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 33 ff.; mit der Einschränkung, dass nicht von fünf, sondern von vier
Fahrten auszugehen ist). Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch
wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
(Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung).
3.2 Hinderung einer Amtshandlung
Durch die Flucht
auf die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern hat A____ – wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 35) – die
Polizeibeamten an der Fortsetzung der Kontrolle, insbesondere der weiteren
Überprüfung der Ausschreibung sowie der Einforderung der Busse von CHF 1'500.–
respektive der Durchführung der Festnahme zwecks Verbüssung der
Ersatzfreiheitsstrafe gehindert. Durch dieses Verhalten hat sich die Berufungsklägerin
wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB strafbar gemacht und es
erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (vgl. dazu BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3; Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.).
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei
zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt
wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat die Täterin
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten
zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.3 Strafart
4.3.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.3.2 Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4), kommt für den Schuldspruch
wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht
und fortgesetzte Begehung) aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer überjährigen
Freiheitsstrafe führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), bloss eine
Freiheitsstrafe in Betracht, wobei damit obligatorisch eine Geldstrafe zu
verbinden ist. Hinsichtlich der restlichen Schuldsprüche ist indes nicht
einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine
eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.
4.4 Qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein-
und Ausreise
4.4.1 Der Strafrahmen hinsichtlich der qualifizierten
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und
fortgesetzte Begehung) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vor, wobei mit der Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden
ist (Art. 116 Abs. 3 AIG). Dass die Berufungsklägerin nicht nur einen, sondern
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG erfüllt hat,
führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich
gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend
auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2, 6B_294/2011
vom 16. September 2011 E. 2.2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1,
SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Vetterli/D’Addario
Di Paolo, a.a.O., Art. 116 AIG N 25).
4.4.2 Was das objektive Tatverschulden anbelangt,
wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Berufungsklägerin gemäss
Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.2.4, 2.3.3, 2.6.2, 2.7.3) innerhalb von nur
knapp vier Monaten vier Schlepperfahrten unternommen und ein Dutzend Ausländer
von Italien durch die Schweiz an die deutsch-schweizerische Grenze oder gar bis
nach Deutschland geschleust hat, wobei die Geschleppten für den Transport
jeweils den deutlich übersetzten Betrag von EUR 600.– zu bezahlen hatten.
Obwohl A____ am 11. Februar 2019 nur wenige Wochen vor ihrer Festnahme (am 29.
März 2019) von der Polizei kontrolliert wurde, liess sie sich dadurch nicht von
ihrem deliktischen Treiben abschrecken. Vielmehr setzte erst ihre spätere Festnahme
dem deliktischen Handeln der Berufungsklägerin ein Ende. Davon, dass das
Tatvorgehen professionell und bestens organisiert war, zeugt die Tatsache, dass
die Grenzübergänge vorgängig arbeitsteilig kontrolliert wurden und die
unbesetzte Grenze später zeitlich gestaffelt und auf mehrere Autos verteilt überfahren
wurde. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin als
Fahrerin an vorderster Front tätig war und damit im Gegensatz zu den im
Hintergrund agierenden Schleppern – wie insbesondere E____ – einem erhöhten
Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt war. Entgegen dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 37) ist zu Gunsten der Berufungsklägerin indes
mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1360 f.) nicht entlastend zu
berücksichtigen, dass sie die Ausländer keiner lebensgefährlichen Situation
ausgesetzt hat, zumal der Unrechtsgehalt der mit Art. 116 Abs. 3 AIG
sanktionierten Verhaltensweisen auch bei nicht gefährlichen Transporten
derselbe bleibt.
4.4.3 In Bezug auf das Subjektive belastet die Berufungsklägerin,
dass sie sich nicht von humanitären Beweggründen hat leiten lassen, sondern in
erster Linie finanzielle Interessen zu ihrem Entschluss, deliktisch tätig zu
werden, geführt haben. Ebenso wenig hat bei ihr eine finanzielle Notlage vorgelegen.
Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht
ins Gewicht.
4.4.4 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden
auszugehen und für die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) eine Freiheitsstrafe
von 14 Monaten auszufällen. Damit ist gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG obligatorisch
eine Geldstrafe zu verbinden, welche mit 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (vgl. für
die finanzielle Situation E. 4.7.1) zu veranschlagen ist.
4.5 Mit Geldstrafe zu ahndende Vergehen
4.5.1 Hinsichtlich des (rechtskräftigen)
Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin auf der Autobahn nach Abzug
der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit mit 163 km/h geblitzt
wurde und die angegebene Höchstgeschwindigkeit damit um deutliche 43 km/h
überschritten hat. Demgegenüber ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 38) bzw. entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319,
1361), die den Einzelfall zu wenig berücksichtigt bzw. zu schematisch vorgeht, verschuldensmindernd
zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
spätabends begangen wurde und folglich kein reges Verkehrsaufkommen zu erwarten
war. Angesichts eines eher leichten Verschuldens (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist die bisher zugemessene Geldstrafe um 25
Tagessätzen (ausgehend von 30 Tagessätzen Geldstrafe) zu erhöhen (Art. 49 Abs.
1 StGB).
4.5.2 Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss
Art. 286 StGB (der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze) ist die
bisher zugemessene Geldstrafe um fünf Tagessätze (ausgehend von zehn
Tagessätzen Geldstrafe) zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB), sodass insgesamt
eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– resultiert.
4.6 Mit Busse zu ahndende Übertretungen
Die in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildete Busse in
Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe; vgl. dazu vor-instanzliches Urteil S. 39 f.) ist zu
bestätigen, was neben der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1362) denn auch
die Berufungsklägerin selbst beantragt (Akten S. 1304).
4.7 Persönliche Verhältnisse
4.7.1 Die Berufungsklägerin ist im Jahr [...] in [...]
geboren und dort mit ihrer Schwester und der Mutter aufgewachsen. Im [...]
besuchte sie während zwölf Jahren die Schule. Eine Ausbildung schloss sie aber
nie ab. Im AIter von 20 Jahren zog die ledige Berufungsklägerin zu ihrem
Vater und dem Bruder nach [...], wo sie auch heute noch [...] lebt. Ihre
berufliche und finanzielle Situation blieb während des gesamten Verfahrens
aufgrund widersprüchlicher Aussagen unklar (Akten S. 5, 1105 ff., 1345 f.).
4.7.2 In
den Akten ist zwar dokumentiert, dass die Berufungsklägerin unter starken Rückenschmerzen
leidet, womit auch das Dispensationsgesuch begründet wurde (Akten S. 1384). Gesundheitliche
Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn
Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten
sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter
Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche
neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen
nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht
aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom
17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch
Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren
gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.7.3 Die
Berufungsklägerin wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten
S. 1345 f.) mit Urteil der Staatsanwaltschaft [...] vom 18. Dezember 2018
wegen Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in der
Höhe von CHF 1'500.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen
Untersuchungshaft). Dass A____ trotz dieser Verurteilung innerhalb der
laufenden Probezeit erneut delinquierte, zeugt zwar von einer gewissen Unbelehrbarkeit,
kann angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einschlägige Delikte
gehandelt hat, gerade noch einmal unberücksichtigt bleiben. Den Bedenken
bezüglich der Legalprognose kann einerseits bei der Festsetzung der Probezeit
hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl.
dazu E. 4.9). Andererseits wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung
der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2).
4.7.4 Da
der Berufungsklägerin auch kein (konstantes) Geständnis (wie das Strafgericht
zutreffend erwogen hat [vorinstanzliches Urteil S. 38], hat sie ihr anfängliches
Teilgeständnis widerrufen und ab diesem Zeitpunkt gegen jegliche Evidenz die
gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestritten und sich in der Folge immer
wieder neuer Schutzbehauptungen bedient) oder besondere Einsicht oder Reue
zugutegehalten werden können, sind die bisher zugemessenen Strafen unverändert
zu belassen.
4.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots?
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeitspanne
zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im
November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war. Indes ist
damit noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots verbunden, zumal es sich
nicht um einen dringlich zu behandelnden Haftfall handelte. Den Interessen der
Berufungsklägerin an einer raschen Erledigung des Verfahrens ist aber bei der
Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.2).
4.9 Modalitäten des Vollzugs
4.9.1 Sowohl für die Geld- als auch die
Freiheitsstrafe wäre der bedingte Strafvollzug in formeller Hinsicht grundsätzlich
möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose
(Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 f.).
4.9.2 In Bezug auf die Legalprognose hinsichtlich
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stimmt mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39) zwar die (nicht einschlägige)
Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts sowie die Delinquenz während der
laufenden Probezeit etwas nachdenklich. Auch die Fortsetzung der deliktischen
Tätigkeit trotz der polizeilichen Anhaltung vom 11. Februar 2019 spricht für
eine gewisse Hartnäckigkeit und lässt am künftigen Wohlverhalten der
Berufungsklägerin Zweifel offen. Andererseits vermögen allein diese Umstände
die Vermutung einer günstigen Prognose nicht umzustossen, zumal die Berufungsklägerin
bis anhin noch nie eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte und sie im
vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine Haftzeit erlitten hat. Somit ist von
einem im Wiederholungsfall erneut drohenden Freiheitsentzug eine genügende
Warnwirkung zu erwarten. In Anbetracht dessen kann A____ der bedingte
Strafvollzug gewährt werden. Den verbleibenden Bedenken bezüglich der
Legalprognose kann bei der Festsetzung der Probezeit begegnet werden. Zudem wurde
die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr
verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2). Die bereits ausgestandene Haft ist der
Berufungsklägerin anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei es unerheblich ist, dass diese
bedingt ausgesprochen worden ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 43 f.). Der Antrag auf Zusprechung einer
Haftentschädigung ist demgemäss abzuweisen.
4.9.3 In Bezug auf die mit einer Geldstrafe
sanktionierten Delikte ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39)
darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts eine Häufung von
Widerhandlungen vorliegt, die auf eine Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin
schliessen lässt. So hat A____ im Rahmen der Schlepperfahrten zahlreiche
Geschwindigkeitsübertretungen begangen (zum Beispiel anlässlich der Fahrten vom
5. Dezember 2018, 15. Februar 2019, 24. Februar 2019 und vom 2. März 2019), die
getrennt vom vorliegenden Verfahren verfolgt und mit einer Busse geahndet
worden sind. Vor diesem Hintergrund – und insbesondere unter Berücksichtigung
des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe (vgl. dazu E. 1.3.2) – ist die
Geldstrafe unbedingt zu vollziehen.
5. Landesverweisung
5.1 Grundlagen
Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die
zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Dezember 2018 und März 2019, mithin
nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,
verübt. Sie wird auch zweitinstanzlich wegen qualifizierter Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte
Begehung), einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB, verurteilt. Die
Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung sind damit grundsätzlich
erfüllt.
5.2 Härtefall?
5.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung
kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel
dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie
ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2).
Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. dazu
auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
5.2.2 Das Strafgericht hat unwidersprochen und mit
zutreffender Begründung erwogen, weshalb das Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) vorliegend nicht
anwendbar ist. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 40 f.).
Unter Bezugnahme auf das zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der
Strafzumessung Erwogene (vgl. dazu E. 4.7) ist festzuhalten, dass die
Berufungsklägerin keinerlei Bezug zur Schweiz hat, zumal sie weder je hier
gelebt hat noch über nahestehenden Bezugspersonen wie Familienangehörige oder
Verwandte verfügt. Sie ist lediglich zur Deliktsbegehung eingereist. Es liegt
daher offensichtlich kein Härtefall vor. Kommt dazu, dass das öffentliche
Interesse an der Bekämpfung der illegalen Migration und in casu an der
Fernhaltung einer Kriminaltouristin, die in der Schweiz während rund vier
Monaten als Schlepperin tätig geworden ist und dabei die rechtswidrige Ein- und
Ausreise gefördert hat, schwer wiegt und die privaten Interessen von A____ an
der freien Einreise und dem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen. Daran ändert
auch die unbelegte Behauptung, die Berufungsklägerin treffe die
Landesverweisung hart, weil sie als grenznah Wohnende in der Schweiz arbeiten
wolle (Akten S. 1379, 1390) nichts, zumal sich die Landesverweisung aufgrund
fehlender Rechtskraft bisher nicht ausgewirkt hat und ihre Erwerbstätigkeit in [...]
damit nicht verhindert wird. Insgesamt liegt keine Ausnahme im vorzitierten
Sinne vor und es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese mit der
zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 41) auf
sechs Jahre zu bemessen ist.
6. Einziehung des [...]
Da die
Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte
Begehung) schuldig gesprochen wird, ist der dabei als Transportmittel
verwendete [...] als instrumentum sceleris in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB
einzuziehen.
7. Erstinstanzliche Kosten
7.1 Grundlagen
Die schuldig
gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Im vorliegenden Fall
Die Berufungsklägerin wird im Rechtsmittelverfahren von der
Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen. Es
rechtfertigt sich daher, die ihr unabhängig der erfolgten Freisprüche
entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten (Akten S. 677 ff.)
aufzuerlegen, indes die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13'000.‒
um 1/5 zu reduzieren. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
7.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz
Da die Berufungsklägerin eine um 1/5 reduzierte
erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf
die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.1 Grundlagen
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2 Im vorliegenden Fall
Die
Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie einen Freispruch
von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3)
erreicht. Es rechtfertigt sich daher auch hier, ihr um 1/5 reduzierte Kosten,
mithin eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’600.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von
CHF 5'700.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Da die Zeitspanne zwischen dem Eingang der
Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der
Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war (vgl. dazu schon E. 4.8),
werden der Berufungsklägerin «bloss» die Hälfte der Standgebühren des vorläufig
beschlagnahmten bzw. nun eingezogenen [...] in der Höhe von CHF 4'350.10
auferlegt. Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten
der Gerichtkasse.
9. Entschädigung
Dem amtlichen
Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner
Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung
(inklusive einer Stunde Nachbesprechung), ausgerichtet (für den genauen Betrag
wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Da A____ im Berufungsverfahren
zu rund 1/5 obsiegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen
Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen das
Nationalstrassenabgabengesetz;
-
Freisprüche von der Anklage der kriminellen Organisation und der
qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall
vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2);
-
Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18.
Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
100.‒ (hingegen Probezeitverlängerung von einem Jahr);
-
die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des
Personenwagens [...]);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer
Berufung und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den
bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der qualifizierten Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte
Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und
verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 29. März 2019 bis 5. November
2019 (221 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–,
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit 116 Abs. 3 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 286
des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 sowie 106
des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der qualifizierten
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15.
Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen.
Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird
abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n des
Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Der beschlagnahmte Personenwagen [...] (Kontrollschild [...])
wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6’520.30 und eine reduzierte
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 10’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der
Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich die
hälftigen Standgebühren des [...] bis Ende Juni 2022 in der Höhe von insgesamt
CHF 4'350.10, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die andere Hälfte der
Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5'943.35 und ein Auslagenersatz von CHF
51.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 461.60, somit total CHF 6‘456.25,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang 4/5 vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).