SB.2020.37
einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand Urteil BG vom 15.08.2023
18. August 2021Deutsch46 min
2'081.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.37
URTEIL
vom 18. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. November 2019
betreffend einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung eines Tages
Polizeigewahrsam und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung
der Rechtspflege, eventualiter der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege,
wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF
2'081.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung einer
Genugtuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017,
zugunsten des Privatklägers B____ (nachfolgend: Privatkläger) verpflichtet und
es wurden ihm die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Berufung eingelegt. Er beantragt
einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, wobei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei
und die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen seien. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Befragung von C____, D____, E____ und
des Privatklägers beantragt. Ausserdem hat er die Erstellung eines Gutachtens
zur Frage «ob die Verletzung von Herrn B____ durch einen von oben nach unten
geführten Schlag mit einer Trainingsfeder stammen kann» verlangt.
Mit
Stellungnahme vom 21. Mai 2020 hat der Privatkläger das Nichteintreten auf die
Berufung beantragt und ausgeführt, dass ihm die neuerlichen Befragungen sowie
die Erstellung eines Gutachtens wenig zielführend erscheinen. Soweit es zu
einem Berufungsverfahren komme, seien F____ und G____ als Zeugen
einzuvernehmen. Sollte er selbst als Zeuge geladen werden, sei für die
Berufungsverhandlung ein Dolmetscher aufzubieten.
Mit Eingabe vom
14. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie
beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie
die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Kosten des Verfahrens
dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend:
Berufungskläger) aufzuerlegen seien.
Mit
Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 sind die Anträge auf Befragung von E____
und C____ abgewiesen und diejenigen auf Befragung von D____ und F____ als
Zeugen sowie des Privatklägers als Auskunftsperson gutgeheissen worden. Zudem
ist der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der
Kopfverletzung des Privatklägers abgelehnt worden. Ausserdem ist der Beizug der
Originalakte des Strafverfahrens gegen E____ verfügt worden. Mit Instruktionsverfügung
vom 25. September 2020 ist die Abweisung der Befragung von C____ und E____
sowie die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens zur Entstehung
der Kopfverletzung kurz begründet worden. Mit Instruktionsverfügung vom 30.
November 2020 ist die Publikation der Vorladung von D____ im Kantonsblatt
verfügt und diese zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Mit
Instruktionsverfügung vom 30. November 2020 ist festgehalten worden, dass aufgrund
der damaligen pandemiebedingten Ein- und Ausreiseerschwerungen die Befragung
des in London, England, lebenden Privatklägers auf einen späteren Zeitpunkt als
die für den 20. Januar 2021 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben werde
und es ist festgestellt worden, dass auch eine rechtshilfeweise Videobefragung des
Privatklägers nicht bis zum 20. Januar 2021 bewerkstelligt werden könne. Es ist
deshalb festgestellt worden, dass sich die Berufungsverhandlung vom 20. Januar
2021 auf die Befragung des Berufungsklägers sowie von F____ und allenfalls D____
beschränke.
An der (ersten)
Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2021 ist der Berufungskläger zu seiner
Person und zur Sache und ist F____ als Zeugin befragt worden. D____ ist trotz publizierter
Vorladung und erfolgter Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zur
Verhandlung nicht erschienen. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat den
Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Kopfverletzung von B____ an
der Verhandlung wiederholt sowie nochmals die Befragung von E____ (allenfalls
rechtshilfeweise per Videoeinvernahme) beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat
die Abweisung der beiden Beweisanträge verlangt. Mit Verfügung vom 26. Januar
2021 ist die Entscheidung des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge vom
20. Januar 2021 schriftlich eröffnet und begründet worden. Das Dreiergericht
hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der
Kopfverletzung von B____ gutgeheissen und die vom Institut für Rechtsmedizin
Basel-Stadt (IRM) zu beantwortenden Fragen formuliert sowie den Antrag auf
Befragung von E____ vorerst abgewiesen. Zusätzlich zu den bereits angeforderten
Akten betreffend das Strafverfahren gegen E____ ist die Tonaufnahme der
Strafgerichtsverhandlung in der Sache beim Strafgericht eingefordert worden.
Sodann hat das Dreiergericht auf die Befragung von B____ verzichtet. Mit Schreiben
der Instruktionsrichterin vom 17. Februar 2021 ist das IRM mit der
Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den vom Gericht formulierten
Fragen sowie zu einer Zusatzfrage des Privatklägers beauftragt worden.
Am 1. März 2021
ist das Gutachten des IRM vom 26. Februar 2021 (nachfolgend Gutachten IRM) unterzeichnet
von Dr. med. [...], dipl. Ärztin [...] und Dr. med. [...] bei Gericht
eingegangen und ist das Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt
worden.
Zur (zweiten)
Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 sind der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft
und – in Gutheissung eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers – die
Sachverständige Dr. med. [...] geladen worden. Als Zeugin geladen worden ist
(nochmals) D____, welche deshalb erneut zur Aufenthaltserforschung
ausgeschrieben worden ist.
D____ ist zur
Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 wiederum nicht erschienen. Anstelle von
Dr. med. [...] hat Dr. med. [...], [...] des IRM, als Sachverständiger für
Fragen des Gerichts und der Parteien zum Gutachten an der Verhandlung teilgenommen.
Der Berufungskläger ist zu seiner aktuellen persönlichen Situation befragt
worden und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind je zum Vortrag
gelangt. Der Verteidiger beantragt nochmals die Befragung des E____ und des
Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Abweisung dieser
Anträge. In der Hauptsache lässt der Berufungskläger einen kostenlosen
Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und die
Abweisung der Forderungen des Privatklägers, soweit auf diese einzutreten sei,
beantragen. Die Staatsanwaltschaft hält an sämtlichen im Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2
Der
Privatkläger beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, macht aber keine
Gründe geltend, die gegen das Eintreten auf die Berufung sprechen (s. Art. 403
Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vielmehr ist die Tatsache, dass
ein Strafverfahren bei Einlegen der Berufung länger dauert bzw. mit dem
erstinstanzlichen Urteil nicht zum Abschluss kommt, offensichtlich kein Grund,
auf eine Berufung nicht einzutreten, weil dies immer zutrifft. Eine Berufung
wäre nach dieser Logik niemals zulässig. Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete
und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO).
1.3
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils
erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz.
Angeklagt worden sei der Versuch einer schweren Körperverletzung, ergangen sei hingegen
ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand. Dies verstosse gegen das Anklageprinzip.
Gemäss dem
Anklageprinzip kann das Gericht eine Person nur aufgrund eines in der
Anklageschrift genau umschriebenen Sachverhalts verurteilen. Was nicht
angeklagt ist, kann nicht Gegenstand des Schuldspruchs sein (vgl. Art. 9 StPO).
2.2
Vorliegend
ist der Lebenssachverhalt, der zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand führte, in Ziff. 1.3 der Anklage wie folgt
beschrieben: «Kurz vor der Verzweigung Unterer Rheinweg / Florastrasse schloss
die Vierergruppe um den Beschuldigten zur Dreiergruppe um B____ auf. Sich nun
unmittelbar hinter letzterem befindend, zog der Beschuldigte seine
Trainingsfeder in der Absicht, B____ an Körper oder Gesundheit zu schädigen,
auf und schlug diesen gefährlichen Gegenstand mit Wucht von oben herab über B____s
Hinterkopf. Dabei nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, B____ eine
lebensgefährliche Kopfverletzung, bleibende Schädigungen des Hirns oder andere
schwere Kopfverletzung zuzufügen». Gefolgt wird dieser Passus der Anklage von
der Beschreibung der vom Privatkläger erlittenen Verletzung, einer «cuntusio
capitis mit blutender, ca. 2 cm langer Rissquetschwunde am Hinterkopf» in Ziff.
1.4
der Anklageschrift.
2.3
Da
das Gericht zwar an den Anklagesachverhalt, nicht aber an die rechtliche
Würdigung desselben gebunden ist (Art. 344 StPO) kann bei dieser
Anklageschrift, die eine einfache Körperverletzung und einen Tatvorgang in
Benutzung eines gefährlichen Gegenstands umschreibt, keine Rede sein von einer
Verletzung des Anklageprinzips. Zu thematisieren ist hingegen eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da das Gericht gemäss Art. 344 StPO im Falle einer
anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als der von der
Staatsanwaltschaft vorgenommenen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen hat. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn die abweichende rechtliche
Würdigung eine mildere Qualifikation des angeklagten Sachverhalts zur Folge
hat, wie die hier geschehen ist (Hauri/Venetz,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 344 N 3). Soweit ersichtlich ist der Berufungskläger vom Strafgericht
nicht aufgefordert worden, sich (auch) zum Tatvorwurf der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu äussern (vgl. Prot. HV
act. 473 ff.). Allerdings hatten die Parteien im Berufungsverfahren nun die
Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern, womit dieser Mangel als geheilt
gelten kann.
2.4
Das
Berufungsgericht kommt zu einer noch milderen rechtlichen Qualifikation des
angeklagten Sachverhalts, indem es einen Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) fällt
(s. unten E. 6.3). Auch im Berufungsverfahrens ist das rechtliche Gehör dazu vor
Eröffnung des Berufungsurteils nicht gewährt worden. Allerdings hat sich die
Verteidigung des Berufungsklägers von sich aus zu der Möglichkeit einer
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geäussert (Prot. HV act. 713, s. unten
E. 3) und hatte damit auch die Staatsanwaltschaft genügend Anlass, sich dazu
auszulassen. Die Staatsanwaltschaft hat es allerdings bei der Begründung
belassen, weshalb es zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung kommen soll. Eine der Urteilsberatung nachgehende Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu dieser anderen und milderen rechtlichen Subsumtion des
Sachverhalts als einfache Körperverletzung (vgl. dazu BGer 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 1.3) würde sich deshalb als prozessualer Leerlauf
erweisen, weshalb davon abgesehen werden konnte.
3.
Die Verteidigung
bringt vor, eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sei nicht
möglich, dass es am dazu notwendigen Strafantrag (Art. 30 StGB) fehle. Dem ist
nicht so. Der Privatkläger hat sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Eingang
bei der Staatsanwaltschaft am 1. November 2017) als Zivil- und Strafkläger
konstituiert (act. 220). Damit hat er implizit innerhalb der erforderlichen
Frist (Art. 31 StGB) Strafantrag eingereicht, da er nur Strafkläger sein kann,
wenn eine Straftat überhaupt verfolgt wird (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2020, Art. 30 N 50, wonach zur Stellung des Strafantrags gar
allein die Konstituierung als Privatkläger ausreicht). Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Dokument auch nicht um
eine Kopie, sondern um das Original des Schreibens. Allerdings wäre ohnehin
auch eine Kopie dieser Willenserklärung ein zulässiges Dokument zur Erbringung
des Beweises, dass der Privatkläger eine Strafverfolgung des Vorfalls vom 6.
August 2017 wünscht und dies rechtzeitig dargetan hat, solange keine Hinweise
dafür vorlägen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte.
4.
4.1
Der
Berufungskläger lässt die Befragung von E____ beantragen. Hintergrund dieses
Beweisantrages ist, dass der Berufungskläger, nachdem er in seiner ersten
Einvernahme am 6. August 2017 (act. 176 ff.) ausgesagt hatte, er habe sich mit
dem Privatkläger am Rheinbord kurz unterhalten, sei danach weggelaufen (act. 177)
und habe nicht gesehen, durch wen der Privatkläger geschlagen worden sei (act.
180), in seiner zweiten Einvernahme am 15. März 2018 (act. 250 ff.) zwar zugestand,
dem Privatkläger nach einer kurzen Unterhaltung am Rheinbord nachgelaufen zu
sein (act. 251), dann allerdings angab, den Privatkläger nicht geschlagen zu
haben, sondern lediglich vor dem Privatkläger gestanden zu sein, als dieser von
hinten mit einer Trainingsfeder von E____ niedergeschlagen worden sei (act.
252). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 reichte die vormalige Verteidigerin
des Berufungsklägers der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Passes von E____
sowie ein in serbischer Sprache verfasstes Geständnis der Tat (zusammengefasster
Inhalt des Geständnissen: er [E____] habe im August 2017 nachts am Rheinbord in
stark betrunkenem Zustand eine Person von hinten mit einer Trainingsfeder auf
den Kopf geschlagen) und eine gemäss Schreiben von D____ (vormaliger Name [...])
ins Deutsche übersetzte Fassung des Geständnisses ein (act. 283 ff.). Gleichzeitig
ersuchte die vormalige Verteidigerin unter Verweis auf eine mögliche baldige
Einreise des E____ in die Schweiz darum, E____ zur Verhaftung auszuschreiben
und zur Sache einzuvernehmen. In der Folge wurde das vorliegende Strafverfahren
sistiert und ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet. An der
Strafgerichtsverhandlung im Verfahren gegen E____ (Aktennummer der
Staatsanwaltschaft VT.[...]) wurde der Berufungskläger als Auskunftsperson
befragt. Er belastete E____ mit seiner Aussage als Täter. Er habe gesehen, wie E____
den Privatkläger mit «diesem Stab» geschlagen habe (VT.[...] act. 358). Belastet
wurde E____ auch durch C____, welche im vorliegenden Verfahren in ihrer zweiten
Einvernahme vom 10. April 2018 (act. 266 ff.) aussagte, E____ habe die Tat ausgeführt
(act. 267), ebenso wie deren Schwester D____, welche in ihrer zweiten
Einvernahme am 29. Juni 2018 (act. 288) ebenfalls E____ mit der Tat
belastete (act. 289). Diese Aussagen waren dem Strafgericht im Verfahren gegen E____
alle bekannt (vgl. Akten im Verfahren VT.[...]). Demgegenüber sagte die Zeugin F____
(vormaliger Name [...]) im Verfahren gegen E____ vor Strafgericht aus, bei E____
handle es sich nicht um die Täterschaft. Der Täter sei ca. 180 bis 190 cm gross
und damit grösser als E____ (VT.[...] act. 363). Mit Strafurteil vom 16. Januar
2019.
(Verfahrensnummer des Strafgerichts: SG.2018.267) wurde E____ vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil des Privatklägers)
freigesprochen. Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren lehnte den
Beweisantrag auf eine gerichtliche Befragung von E____ ab (Prot. HV act. 475). Die
Verteidigung führt zusammengefasst aus, das Berufungsgericht, welches nicht an
das freisprechende Strafurteil im Verfahren gegen E____ gebunden sei, habe sich
ein eigenes, originales Bild von E____ bzw. dessen Aussagen zu machen. Der
Berufungskläger habe gar einen Anspruch darauf, dass E____ durch das
Berufungsgericht persönlich befragt werde (Prot. HV act. 709). Die bisherigen Aussagen
von E____ seien im vorliegenden Verfahren zudem gar nicht verwertbar, da keine
Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden habe.
4.2
Rechtsmittelverfahren
beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO
nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines
Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt
sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1).
Grundsätzlich
hat das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren
ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, wenn die unmittelbare
Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beim
Personalbeweis erweist sich dies nach der Lehre und Rechtsprechung dann als
notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person
abhängt, sondern in entscheidender Weise auch von ihrem Aussageverhalten. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn die Aussagen eines Opfers praktisch das einzige
direkte Beweismittel darstellen (bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation)
und einem im bisherigen Verfahren wenig dokumentierten Verhaltens des Opfers
entscheidende Bedeutung zukommt. Keine Notwendigkeit der nochmaligen Befragung
vermag die Tatsache zu begründen, dass nonverbale Kommunikation (Körperhaltung,
Redefluss etc.) und erkennbare Emotionen einer einvernommenen Person stets Teil
ihrer Aussageleistung sind und die intuitive Einordnung einer Aussage
beeinflussen. Aufgrund der schwierigen Einordnung nonverbalen Aussageverhaltens
steht für die gerichtliche Beurteilung einer Aussage ohnehin die
Aussagenanalyse im Vordergrund (Hauri/Venetz,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 343 N 21 f.).
Bereits aus dem
Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 lit. d Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ergibt sich sodann der Anspruch
einer angeschuldigten Person, Belastungszeugen befragen zu dürfen. Aufgrund
dieses Anspruchs ist eine belastende Aussage eines Zeugen oder einer
Auskunftsperson grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Peron
mindestens einmal im Verlauf des Verfahrens den Belastungszeugen (oder die mit
Aussagen belastende Auskunftsperson) in direkter Konfrontation befragen konnte
(BGE 133 I 33 S. 41 E. 3.1; 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3).
4.3
Wie
dargelegt, wurde aufgrund der E____ belastenden Aussagen des Berufungsklägers gegen
diesen ein Strafverfahren eröffnet und der im vorliegenden Verfahren dem
Berufungskläger vorgeworfene Lebenssachverhalt in jenem Verfahren E____ zur Last
gelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamten Akten jenes Verfahrens
beigezogen, insbesondere auch die Tonaufnahme der dortigen
Strafgerichtsverhandlung.
Die Ausführungen
zu Art. 343 Abs. 3 StPO gehen grundsätzlich von Aussagen aus, welche die
angeschuldigte Person belasten. Vorliegend geht es indessen um die Würdigung
von für den Berufungskläger entlastenden Aussagen. Eine Prüfung, ob eine
unmittelbare Kenntnisnahme der Aussagen von E____ durch das Gericht notwendig
erscheint, rechtfertigt sich gleichwohl, da die Beurteilung der Aussagen von E____
als glaubhaft bzw. die Annahme, E____ habe die angeklagte Tat begangen, zu
einem Freispruch des Berufungsklägers führen müsste. Es liegt mit anderen
Worten gerade der umgekehrte Fall vor: nicht die Würdigung einer Aussage allein
kann zu einem Schuldspruch führen, sondern die Würdigung einer Aussage allein kann
zu einem Freispruch führen. Allerdings kann vorliegend nicht gesagt werden,
dass dem Gericht mit der schriftlichen Dokumentation der Aussagen von E____
sowie der zusätzlichen Möglichkeit, die Aussagen des E____ vor Strafgericht
auch akustisch wahrnehmen zu können, Informationen fehlen, welche für die
Beurteilung des Entlastungsbeweises von entscheidender Bedeutung sein könnten, weil
unter diesen Voraussetzungen einzig die nonverbale Körperkommunikation des E____
durch das Gericht nicht unmittelbar wahrgenommen werden kann, was allerdings (wie
dargelegt aufgrund der äusserst schwierigen Interpretation) nicht von Belang
ist. Vielmehr genügen die vorhandenen Beweiserhebungen dem Gericht, um eine
fundierte Einordnung des Entlastungsbeweises vorzunehmen (s. unten E. 5.5), und
es kann in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass eine
Einvernahme von E____ durch das Gericht nicht geeignet ist, das Gericht vom
Resultat der Beweiswürdigung abzubringen, dass es sich bei ihm nicht um die
Täterschaft handelt. Wäre er nämlich tatsächlich in der Lage, das Tatereignis
plausibler bzw. mit dem Vorhandensein von Realitätskriterien dem
Berufungsgericht zu schildern und wäre sein gesamtes Aussageverhalten
überzeugender, so käme das Berufungsgericht trotzdem zum Schluss, dass er
zwischenzeitlich wohl einfach besser zu lügen gelernt hat. Hinzu kommt, dass
vorliegend – anders als bei einem «Aussage gegen Aussage»-Deliktsvorwurf – noch
weitere Beweise vorliegen, insbesondere die Aussagen der Belastungszeugin F____,
welche als Depositionen einer unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat von grosser
Bedeutung sind.
Entgegen der
Rechtsauffassung der Verteidigung besteht auch kein Anspruch auf Konfrontation
mit einem Entlastungszeugen, weshalb die vorhandenen Aussagen des E____
verwertbar sind. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger
auch nicht konkret erläutert, welchen Mehrwert ein direktes Fragerecht der
beschuldigten Person im Falle einer entlastenden Aussage bringen soll. Anders
als bei der belastenden Aussage kann ein solches Fragerecht wohl kaum ein neues
Licht auf die Qualität der Aussage werfen.
Der Beweisantrag
ist deshalb gestützt auf die dargelegten Erwägungen abgewiesen worden.
4.4
Soweit
der Berufungskläger die berufungsgerichtliche Einvernahme des Privatklägers
beantragt, ist festzuhalten, dass eine Konfrontation zwischen diesem und dem
Berufungskläger nie stattfand, wie dies für die Verwertbarkeit von belastenden
Depositionen von Zeugen und Auskunftspersonen grundsätzlich zu erfolgen hat. Allerdings
konnte der Privatkläger zur Person der Täterschaft keine Angaben machen
(Einvernahme vom 6. August 2017 act. 153). Seine Aussagen sind damit für die
Feststellung der Täterschaft ohne Belang, weshalb sich seine erneute Befragung
unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts nicht aufdrängt bzw. ist nicht
ersichtlich, welche Erkenntnis das Berufungsgericht aus einer Befragung des
Privatklägers zum zentralen Thema der Feststellung der Täterschaft gewinnen
könnte. Dass B____ im vorliegenden Verfahren eine Zivilforderung geltend macht,
kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als explizite Belastung
des Berufungsklägers als Täter gewertet werden: Ein Opfer, welches die
Täterschaft nicht benennen kann, hat keinen Einfluss auf die diesbezüglichen
Ermittlungstätigkeiten und Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Es kann
seine Zivilforderungen aus einer schädigenden Tat im Strafverfahren letztlich nur
gegen jene Person (oder Personen) geltend machen, welche von der
Staatsanwaltschaft als Täterschaft angeklagt wird. Dementsprechend hat der
Privatkläger die nämliche Zivilforderung auch im Verfahren gegen E____ geltend
gemacht (VT.[...] act. 139 ff.). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden.
Zusammengefasst
ist festzustellen, dass sich keine Notwendigkeit weiterer zusätzlicher
Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht ergibt und der Entscheid gestützt auf
die vorhandenen Akten ergehen konnte.
5.
5.1
Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger entsprechend der
Anklage in der Nacht des 6. August 2017 den Privatkläger mit einer
Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen und diesem eine Kopfverletzung zugeführt
habe, basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin F____, welche im
Vorverfahren zweimal (act. 160 ff., 230 ff.) sowie vor dem Strafgericht (Prot.
HV act. 477 ff.), vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 645 ff.) und
ausserdem vor dem Strafgericht im Verfahren gegen E____ (VT.[...] Prot. HV act.
362.
ff.) je einmal formell als Zeugin (in der ersten Einvernahme als
Auskunftsperson) einvernommen und mit dem Berufungskläger mehrfach konfrontiert
worden ist. Zusammengefasst sagte sie in der Einvernahme vom 6. August 2017
(act. 160 ff.), und damit in grösstmöglicher zeitlicher Nähe zum Vorfall, aus,
sie sowie der Privatkläger und G____ hätten sich in der Nacht vom 5. auf den 6.
August 2017 um ca. 1:00 Uhr auf dem Weg nach Hause bzw. zu ihren
Eltern, wo sie zu übernachten gedachten, befunden. Sie seien dazu von der
Dreirosenbrücke Richtung Florastrasse gelaufen. Auf der Höhe der
Johanniterbrücke hätten sie eine Gruppe von ungefähr 5 oder 6 Personen
gesehen. Ihr Cousin, der Privatkläger, habe an jenem Abend allen Leuten
ausgelassen einen «guten Abend» gewünscht. Er habe dies «nicht aggressiv,
sondern fröhlich gemeint». Sie seien alle guter Stimmung gewesen und hätten
auch schon Alkohol konsumiert. Sie hätten «nicht wenig getrunken», seien aber
auch «nicht auffällig» gewesen. «Dummerweise» habe der Privatkläger auch jener
Personengruppe einen guten Abend gewünscht. «Diese Begrüssung löste offenbar
bei dem Typen mit dem weissen, respektive wie sich später herausstellte mit dem
gelben T-Shirt eine negative Reaktion aus. Wir sahen, dass ihm das irgendwie
schräg rein kam und er sich dann, wie mir schien, "künstlich"
aufregte. Jedenfalls verhielt er sich sehr aggressiv in der Gruppe. Wir liefen
weiter und erhöhten auch instinktiv das Tempo. Mindestens drei Personen dieser
Gruppe liefen uns dann hinterher und sie holten uns etwa auf der Höhe
Florastrasse ein. Es war der Typ mit dem gelben T-Shirt, ein Begleiter in einem
blauen, ich glaube hellblauen T-Shirt und eine eher kleinere, festere Frau mit
zusammengebundenen oder hochgesteckten Haaren. Es war jedenfalls nicht diese
Frau mit den schwarzen Haaren, welche später bei der Festnahme des Täters dabei
war. Vermutlich war diese Frau mit den schwarzen Haaren auch irgendwo in der
Nähe, aber sie ist mir zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen» (act. 161). Auf
die Frage, was weiter geschah, führte F____ aus: «Ich hatte bereits mein Handy
in der Hand, um anrufen zu können, wenn es eskalieren sollte. Ich lief rechts
aussen, in der Mitte G____, mein Freund, und links von ihm der B____. Ich sah
aus den Augenwinkeln wie der besagte Typ im weissen respektive gelben T-Shirt
meinem Cousin B____ einen länglichen Gegenstand auf den Kopf schlug. Es könnte
sich um einen Baseball-Schläger gehandelt haben. Es war keine Glasflasche, weil
es keine Scherben gab, es nicht klirrte» (act. 161 f.). Auf die Frage, ob ein
oder mehrere Male geschlagen worden sei, gab sie an: «Es war ein Schlag auf den
Hinterkopf, den er meinem Cousin B____ versetzte. Mein Cousin ging nicht zu
Boden, sondern lief weiter. Ich glaube, er war dermassen schockiert, so wie wir
anderen auch, dass er einfach weg wollte. Wir sahen, dass ihm viel Blut runter
lief, er offenbar eine starke Wunde am Hinterkopf hatte. Ich verständigte die
Polizei. Ich war sehr aufgeregt, wohl auch unter Schock. Ich glaube, die
merkten, dass ich die Polizei verständigte, denn sie zogen sich, anfänglich
etwas zögerlich, zurück. Die Frau mit den zurückgesteckten Haaren, also nicht
jene mit den schwarzen Haaren, versuchte, die Lage zu entspannen und suchte das
Gespräch mit uns. Gleichzeitig versuchte sie, den Aggressor zu beruhigen. Wir
waren nicht empfänglich dafür, denn wir standen alle unter Schock» (act. 162).
Die Frage, ob sie den länglichen Gegenstand nochmals gesehen habe, verneinte
sie. Auf die Frage, wie sie reagierte habe, als die Gruppe sich entfernte,
sagte sie aus: «Ich war sehr emotional und es machte mich sauer, dass diese
Typen, nachdem sie meinen Cousin derart verletzt haben, einfach davon
marschieren und denen nichts passieren sollte. Ich lief denen mit einem sicheren
Abstand hinterher und rief die Polizei an. Ich meldete den Standort dieser
Gruppe. Ich sah dann, wie sich die Gruppe trennte. Der Aggressor und seine
Begleiterin mit den schwarzen Haaren fielen zurück. Die anderen schienen
schneller gewesen zu sein; jedenfalls waren sie weg. Ich hatte dann irgendwie ein
mulmiges Gefühl und weil ich nicht mehr die ganze Gruppe sah, bekam ich Angst
und rief nochmals die Polizei an. Die erschienen dann und ich bezeichnete die
beiden Personen: den Typen im gelben T-Shirt und seine Begleiterin mit den
schwarzen Haaren» (act. 162). Auf die Frage, ob sie die Gruppe und die beiden
später gegenüber der Polizei bezeichneten Personen «permanent unter Kontrolle»
gehabt habe, gab sie an, sie sei «leicht versetzt immer auf der gleichen Höhe
mit denen» gewesen und mutmasslich von diesen nicht bemerkt worden. Auf die
Frage, ob sie sicher sei, dass es sich bei der Person, welche sie gegenüber der
Polizei als Täter identifiziert habe (vgl. Polizeirapport vom 6. August 201
act. 138 ff., 141), wirklich um die Täterschaft handle, sagte sie: «Ich bin mir
zu 100 % sicher, dass die von der Polizei festgenommene Person jener war, der
meinem Cousin den Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat» (act. 163). Auf der
daraufhin vorgelegten Fotoauswahlkonfrontation mit Fotografien von 7 Männern identifizierte
sie den Berufungskläger als Täter (act. 163, 166). Auf die Frage, weshalb sie
den Berufungskläger als Täter erkannt habe, erklärte sie: «Ich habe dem Mann
ins Gesicht geschaut, habe ihn ja auch einige Zeit beobachtet und deshalb habe
ich ihn auch wiedererkannt. Er ist schlank und gross, etwa um die 180 cm. Ich
bin 170 cm gross und er war in jedem Fall grösser» (act. 163). Bei dieser
Aussage blieb sie im Wesentlichen in sämtlichen späteren Einvernahmen. Es kann
dazu sowie in Bezug auf die inhaltliche Qualität der Aussagen auf die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden
(Strafurteil Ziff. 1.2 S. 6 und Ziff. 1.4 S. 7 ff.). Es ist zusammenfassend festzustellen,
dass F____ den Berufungskläger gemäss ihren Aussagen mit Sicherheit als Täter
identifizierte, weil sie ihn während der Ausführung des Schlages gesehen haben
will. Dabei ist sie geblieben, auch als sie vor Strafgericht im Verfahren gegen
E____ als Zeugin aussagen musste. Dort deponierte sie unmissverständlich, E____
sei nicht der Täter. Derjenige der geschlagen habe sei grösser, ca. 190 oder
180.
cm, als E____ (VT.[...] Prot. HV act. 363). Ausserdem stellte sie auch dort
zum (wiederholten) mal klar, dass sie die Ausführung des Schlages gesehen habe:
«Ich habe gesehen wie der eine von hinten mit voller Wucht einen Gegenstand auf
den Hinterkopf meines Cousins heruntersausen liess. Derjenige war gross, dunkle
kurze Haare, hatte ein helles T-Shirt an und hatte vorher meinen Cousin provoziert»
(VT.[...] Prot. HV act. 362).
5.2
Die
Verteidigung führt zu den Aussagen von F____ sinngemäss und zusammengefasst
aus, es sei nicht klar, ob F____ den Täter tatsächlich gesehen habe. Man solle
sich vorstellen, selber Teil der «passiven» Gruppe um den Privatkläger gewesen
zu sein. Das Ereignis werde in dieser Gruppe diskutiert, es werde spekuliert,
man frage sich, ob jemand den Täter gesehen habe. Man spreche sich
untereinander ab, nicht weil man lügen, sondern weil man «gut dastehen» wolle.
Beide Zeugen (gemeint F____ und G____) hätten den Schlag gar nicht richtig
gesehen, seien aber bereits bei der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung
beeindruckt gewesen von der dominanten Erscheinung des Berufungsklägers (Prot.
HV act. 711). Alle hätten den Berufungskläger wahrgenommen und daraus
geschlossen, dass er auch der Täter sein müsse. Der Berufungskläger sei
derjenige gewesen, der auf die Provokation reagiert habe, er sei äusserlich der
Auffälligste gewesen. Damit sei aber nicht erstellt, dass er auch der Schläger
gewesen sei. Dies hätten die Zeugen nur aus den Augenwinkeln gesehen (Prot. HV
act. 712). Es sei grundsätzlich bekannt, wie unzuverlässig der Personalbeweis
sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht darauf abzustellen sei (Prot. HV act. 711).
5.3
Mit
dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass in Bezug auf die allerersten
Angaben von F____ gar keine (bewusste oder unbewusste) Absprache vorliegen
kann, da sie die Gruppe um den Berufungskläger und danach den Berufungskläger
und die «Frau mit den schwarzen Haaren» (wohl C____ vgl. act. 88 f.)
unmittelbar nach dem Vorfall verfolgte und den Berufungskläger gegenüber den
kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten als Täter identifizierte (act. 141),
was zur vorläufigen Festnahme des Berufungsklägers führte (act. 121 ff.). Im
Polizeirapport vom 6. August 2017 ist dementsprechend unter der Rubrik
«Sachverhalt» und der Überschrift «Auskunftsperson 1, F____ ([...] ist der
vormalige Nachname von F____), machte zum Sachverhalt gegenüber Gfr. [...] sinngemäss
folgende Angaben» nebst weiteren Aussagen von F____ festgehalten: «Nachdem
dieser Typ B____ geschlagen hatte, rannte die ganze Gruppe zum Rheinufer
hinunter und flüchtete anschliessend weiter in Richtung Johanniterbrücke dem
Rhein entlang. Ich ging hinterher, informierte die Polizei und gab die
Standortmeldungen von diesem Typ durch. Auf Höhe Ötlingerstrasse sah ich dann
eine Polizeipatrouille. Ich bezeichnete ihnen die Person, welche B____ geschlagen
hatte, sowie dessen Freundin. Die Polizei kontrollierte dann die beiden. Die
anderen Personen habe ich dann irgendwie aus den Augen verloren» (act. 140 f.).
Diese durch den im Protokoll genannten Polizeibeamten festgehaltene Aussage von
F____ stimmt mit den am selben Tag, beginnend um 9.05 Uhr, in einer förmlichen
Befragung von F____ festgehaltenen Depositionen überein (s. oben E. 5.1).
Bereits aus rein
zeitlichen Gründen erscheint eine gegenseitige Beeinflussung aufgrund
intensiven Besprechens des Erlebten zwischen F____ und ihren Begleitern vor der
ersten förmlichen Einvernahme am selben Tag sodann unwahrscheinlich, zumal alle
drei zeitgleich und nur wenige Stunden nach dem Vorfall einvernommen wurden
(act. 152 ff, 160ff., 168 ff.) und der Privatkläger in den dazwischenliegenden
Stunden auch noch im Spital verarztet wurde (act. 143, 228). Dagegen spricht
auch, dass der Privatkläger gemäss seinen Depositionen die Täterschaft gerade nicht
identifizieren konnte, sondern differenziert aussagte: «[…] Ich selber kann nicht
sagen, wer mich verletzt hat. Ich sah den Mann, welcher uns vorher angesprochen
hatte, wegrennen. Er wurde durch meine Cousine F____ verfolgt, welche auch per
Handy die Polizei und die Ambulanz anforderte» (act. 153). Aus den
dokumentierten Aussagen des G____ lässt sich sodann (anders als bei den
Aussagen von F____) nicht mit Sicherheit ableiten, ob er dem Täter bei der Tat
wirklich zusah, oder ob er nicht aufgrund des gesichteten Davonrennens des
Berufungsklägers auf dessen Täterschaft schloss, zumal er an der Einvernahme
vom 6. August 2017 auf die Frage, ob er den Täter bei einer
Fotowahlkonfrontation wiedererkennen würde, angab: «Ich habe den Typen nur aus
den Augenwinkeln wahrgenommen. Ich war auch mehr mit B____ und seinem
Gesundheitszustand beschäftigt. Deshalb konnte ich den Täter nie wirklich
sehen. Deshalb würde ich ihn auch nicht wiedererkennen» (act. 174), weshalb von
einer Fotoauswahlkonfrontation abgesehen wurde. Dies ändert aber nichts daran,
dass F____ von Beginn weg aussagte, sie habe die Tat und den Täter gesehen.
Inhaltlich mit grosser Übereinstimmung haben sodann alle drei das Gesamtgeschehen
geschildert, wonach es aufgrund der Begrüssung von B____ zu einem ersten
Aufeinandertreffen mit der Gruppe um den Berufungskläger gekommen sei, ein Teil
dieser Gruppe sie danach verfolgt habe und es schliesslich von hinten zu einem
Schlag auf den Kopf von B____ von einer Person aus der verfolgenden Gruppe
gekommen sei (act. 153, 161 f., 169). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf
hinzuweisen, dass F____ und G____ auch darin übereinstimmend aussagten, dass B____
nach dem erfolgten Schlag auf den Kopf zuerst noch weitergelaufen sei (act. 162
Aussage F____: «[…] Mein Cousin ging nicht zu Boden, sondern lief weiter. Ich
glaube, der war dermassen schockiert, so wie wir anderen auch, dass er einfach
weg wollte […]; act. 169 Aussage G____: […] Es kam kurz zu einem Stillstand vor
der Buvette, dann ging mein Kollege, B____, in Richtung Verzweigung Unterer
Rheinweg/Florastrasse. Dort drehte er sich um und wir konnten sehen, dass er am
Kopf blutete […]»). Diese übereinstimmende Wiedergabe des Gesehenen steht in
einem Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers, der aussagte, es sei vor
dem Schlag noch zu einem Gespräch zwischen ihm und B____ gekommen und dieser
sei nach dem Schlag seiner Erinnerung nach «auf die Knie, zu Boden» gegangen
(Prot. HV act. 476; so auch an der ersten Berufungsverhandlung Prot. HV act.
641: «[…] Ich sagte, ich wolle nur wissen, was sein Problem sei. In dieser Zeit
als ich mit ihm stand, kam E____ von der Seite und schlug Herrn B____ von der
Seite mit einer Trainingsfeder auf den Kopf. D____ stand auch dort, gerade
vornedran. Er fiel runter und D____ wollte helfen […]»). Dass sich F____ und G____
in dieser Detaillierung abgesprochen bzw. in Bezug auf ein solches Detail beeinflusst
haben sollen, ist geradezu abwegig. Hinzu kommt, dass F____ den Berufungskläger
vor diesem Vorfall nicht kannte und keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb
sie diesen mit solcher Bestimmtheit belasten sollte. Auch dass sie an ihren
Depositionen unbeirrt durch ein Verfahren, in welchem eine andere Person der
Täterschaft bezichtigt wurde, festhielt, spricht für die tatsächliche und
deutliche Wahrnehmung des Tatvorgangs und der Täterschaft durch F____. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass sie das T-Shirt des Täters zuerst als weiss und
nicht als gelb beschrieb, zumal diese zwei Farben in der einzig von
Strassenlampen beleuchteten nächtlichen Dunkelheit schwierig zu unterscheiden
sind. Sogar auf der Fotografie in den Akten könnte man das besagte T-Shirt für
weiss halten (s. act. 90). Auch dass sie den Aufdruck auf der Vorderseite nicht
beschrieb, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie den Täter
Dispositiv
verfolgte und das T-Shirt demnach die längste Zeit von der Rückseite wahrnahm.
5.4 Des
Weiteren fällt auf, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des
Strafverfahrens versuchte, die Zeugin F____ zu diskreditieren, indem er
aussagte, diese sei, als sie ihn gegenüber den requirierenden Polizeibeamten
als Täter identifizierte, «sturzbetrunken» gewesen und habe «mit dem Finger
schwankend» auf ihn gezeigt (act. 178). Diese Aussage zum Zustand von F____
findet allerdings keinerlei Stütze in den Akten. Wohl sagte F____ selber aus,
an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (act. 161; s. oben E. 5.1). Indessen
spricht ihr situationsadäquates Handeln (Bereithalten des Mobiltelefons während
der Flucht vor der verfolgenden Gruppe, um im Eskalationsfall Hilfe rufen zu
können [act. 161], das Verfolgen des Täters unmittelbar nach der Tat, um ihn
gegenüber den requirierenden Polizeibeamten identifizieren zu können etc.)
sowie ihre Fähigkeit, eine sehr differenzierte Aussage zum Tatgeschehen und den
beteiligten Personen (inklusive zutreffenden Aussagen zu deren Aussehen und
Kleidung) machen zu können, gegen die Aussage des Berufungsklägers, sie sei
sturzbetrunken gewesen. Vielmehr ist die Diskreditierung von F____ durch den
Berufungskläger ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft, lässt dies doch den
Schluss zu, dass er von Anfang an die Zeugin der Tat als zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig
darstellen wollte, um die Richtigkeit ihrer Wahrnehmung und damit ihre Aussage
in Frage stellen zu können.
5.5 Auch
das Geständnis von E____ vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen
von F____ zu bewirken. Dazu ist zuerst festzustellen, dass eine Diskrepanz
zwischen dem zu den Akten gegebenen schriftlichen Geständnis und den späteren
Aussagen von E____ vorliegt. So steht im schriftlichen Geständnis vom 6. Juni
2018: «[...] Wir hatten einen Streit mit vorbeikommenden Personen. Wir sind
ihnen nachgelaufen. Ich war sehr betrunken und weiss nicht, weshalb ich die
eine Person von hinten mit der Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen habe
[…]», während E____ in seinen späteren Einvernahmen darauf bestand, er habe den
Privatkläger von der Seite aus geschlagen (Einvernahme vom 11. Juli 2018 Verfahren
VT.[...] act. 251: «Also nicht von hinten. Ich habe von der Seite geschlagen.
Ich wollte auf den Rücken. Getroffen habe ich am Kopf»; Prot. HV Verfahren VT.[...]
act. 356: «Ich bin ja von der Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken
geschlagen, habe ihn auf den Kopf getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss
es nicht») und sei der Gruppe erst etwas zeitverzögert zu den anderen gefolgt (VT.[...]
act. 246). Die Aussagen des E____ sind sodann in Bezug auf den eigentlichen
Tatvorgang äusserst vage. Das erste Mal direkt zum Tatvorgang befragt,
schilderte er, dass er zum inkriminierten Zeitpunkt mit Freunden am Rheinbord
am Bier trinken und grillieren gewesen sei und führte dann aus: «[…] Dann kamen
zwei Männer und eine Frau vorbeigelaufen. Einer hatte einen nackten Oberkörper.
Dieser ohne T-Shirt hat den Mittelfinger gezeigt. Ich habe nicht verstanden,
was er gesagt hat. Es war auf Deutsch. A____ und C____, die Schwester meiner
Freundin D____ (heutiger Nachname [...]) und dann war noch ein Freund [...] und
[...] waren alle zusammen am Rhein. A____ ist diesen beiden Männern und der
Frau nachgegangen und hat angefangen zu reden. Dann kamen auch C____ und dann
noch D____ um zu schauen, worum es geht. Dann bin ich gegangen und ich war so
betrunken und wusste nicht, was ich tue. Ich habe aus der Tasche das
Fittnessgerät mitgenommen. Ich habe dann gesehen, was ich gemacht habe und
bereue es sehr […]» (VT.[...] act. 246). An dieser Aussage ist äusserst
auffällig, dass E____ sich offenbar sehr wohl und auch einigermassen genau an
den Abend zu erinnern vermag (sogar daran die Trainingsfeder aus der Tasche
behändigt zu haben), in Bezug auf die eigentliche Tat bzw. den konkreten
Vorgang aber gar keine Angaben macht. Später verwickelte er sich in einen
Widerspruch, wenn er einerseits behauptete, er habe von der Seite geschlagen
und den Rücken treffen wollen, auf die Nachfrage, wie er seitlich den Rücken
treffen wolle, aber angab: «Ich habe mit dem rechten Arm geschlagen. Er war vor
mir. Ich habe ihn am Kopf getroffen» (Verfahren VT.[...] act. 251). Auch vor
Strafgericht war seine einzige Aussage zum Tatvorgang: «Ich bin ja von der
Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken geschlagen, habe ihn auf den Kopf
getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss es nicht». Sodann gab er einerseits
an, A____ habe ihm zuerst gesagt, er (A____) wisse nicht, wer den Privatkläger
geschlagen habe, um kurz darauf auszusagen, A____ habe ihn (E____) gesehen, als
er den Privatkläger geschlagen habe (Verfahren VT.[...] act. 356). Die
Schlussfolgerung des mit dem Verfahren gegen E____ befassten Gerichts, die
Aussagen der Gruppe um E____ seien widersprüchlich und abgesprochen gewesen (s.
Kurzbericht zur HV vom 16. Januar 2019 i.S. E____ am Strafgericht VT.[...] act.
361) überrascht vor diesem Hintergrund wenig und das Berufungsgericht schliesst
sich dieser Beweiswürdigung in Bezug auf die Aussagen von E____ an. Es ist
davon auszugehen, dass mit E____ eine im Ausland lebende Person gefunden wurde,
die bereit war, die Schuld auf sich zu nehmen und gemeinsam beschlossen wurde,
die Täterschaft des E____ mit dessen nachträglichen und unerwarteten Auftauchen
neben dem Privatkläger (von der Seite herkommend) zu konstruieren. Entscheidend
für die Beweiswürdigung der Aussagen von E____ ist ausserdem, dass F____ im
Verfahren gegen E____ aussagte, bei diesem handle es sich nicht um die
Täterschaft, die Täterschaft sei deutlich grösser gewesen (Verfahren VT.[...] act.
363).
5.6 Gestützt
auf diese Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Feststellung der Täterschaft auf
die konstanten und überzeugenden Aussagen von F____ abzustellen. Es steht damit
für das Berufungsgericht ohne rechtserhebliche Zweifel fest, dass es sich beim
Berufungskläger um den Täter handelt.
6.
6.1 Unbestritten
und mit Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 7. August
2017 (act. 203) erstellt ist, dass der Privatkläger aufgrund des Schlages auf
seinen Kopf mit einer Trainingsfeder (s. zum Schlaggegenstand unten E. 6.2)
eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) mit einer Quetschrisswunde in der
Hinterhauptsregion (occipital) erlitt. Die Wunde wurde gemäss Bericht
chirurgisch versorgt. Gemäss Gutachten IRM (act. 659 ff.) handelt es sich bei
der Quetschrisswunde um eine Quetschung des Gewebes mit nachfolgendem Einriss
desselben. Als Entstehungsmechanismen sollen ein Schlag mit einem Gegenstand,
ein Schlag mit der Hand/Faust oder aber ein Sturz in Frage kommen. In den
Krankenunterlagen finde sich mit der Angabe «Hinterkopf» einzig eine grobe Lokalisation
der vom Privatkläger erlittenen Quetschrisswunde sowie Angaben zu deren Länge
von ca. 2 cm. Dem Austrittsbericht sei nicht zu entnehmen, an welcher Stelle
des Hinterkopfes die Wunde sich genau befunden und welche Richtung sie
aufgewiesen habe. Eine diese Frage klärende Fotodokumentation sei ebenfalls
nicht vorhanden. In der forensisch-medizinischen Befundung der
Computertomographie-Bilder des Schädels des Privatklägers vom 6. August 2017
hätten eine Schwellung sowie geringgeradige Blutungsbefunde und Luftbläschen
(als Zeichen einer Hautverletzung) in der Kopfschwarte, ca. 4 cm links der
Kopfmittellinie und ca. 6 cm oberhalb des Hinterhauptvorsprungs, festgestellt
werden können. Die Schwellung verlaufe bogenförmig von oben mittig nach unten
links. Damit befinde sich die Hautverletzung sicher über der sogenannten
Hutkrempenlinie, welche als Differenzierungshilfe zwischen Schlag (oberhalb der
Hutkrempenlinie) und Sturz (unter der Hutkrempenlinie) herangezogen werden
könne. Es könne deshalb hinsichtlich der Ursache der Entstehung der zu
beurteilenden Verletzung von einem Schlag ausgegangen werden. Die Entstehung
der Verletzung mittels einem Schlag mit einem Gegenstand, konkret einer
Trainingsfeder, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel.
Grundsätzlich kämen beide in den Akten beschriebenen Schlagrichtungen in Frage,
namentlich «von hinten her von oben nach unten» oder «von der Seite her». Zudem
könne es bei der in den Akten beschriebene Trainingsfeder, welche zwei Griffe
mit einer verbindenden Feder habe, zu einem Ausschwingen des nicht gehaltenen
Griffes durch die Federspannung kommen, was die Ergründung des genauen
Entstehungsvorganges der Verletzung zusätzlich erschwere (act. 662).
Mit diesen
gutachterlichen Feststellungen ist dargetan, dass die vom Privatkläger
erlittene Verletzung entsprechend der Anklage entstanden sein kann und damit
der Erkenntnis, dass auf die Aussagen von F____ abzustellen ist, nicht
entgegenstehen. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass der Privatkläger
eine einfache Körperverletzung erlitt (s. zur einfachen Körperverletzung: Trechsel/Geth, in: Pieth/Trechsel
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 2).
6.2 Die
Verteidigung führt aus, es sei nicht erstellt, dass der Schlag auf den Kopf des
Privatklägers mit einer Trainingsfeder ausgeführt worden sei (Prot. HV act.
713). Die Zeugin F____ konnte keine konkreten Angaben zum verwendeten
Gegenstand machen, ausser dass dieser länglich gewesen sei (s. oben E. 5.1). Der
Berufungskläger behauptete, E____ habe mit einer Trainingsfeder zugeschlagen
(act. 252), was dieser im Verfahren gegen ihn ebenfalls vorbrachte (s. oben E. 5.2).
Die von F____ berichtete Benutzung eines «länglichen Gegenstands» trifft auf
eine Trainingsfeder zu, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die
diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers und E____ nicht richtig sein
sollten. Sodann sprechen auch die gutachterlichen Feststellungen nicht gegen
die Verwendung einer Trainingsfeder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es
sich beim Schlaggegenstand um eine Trainingsfeder handelte, was sich letztlich
zu Gunsten des Privatklägers auswirkt (s. unten E. 6.3).
6.3 Die
Vorinstanz hat aufgrund des Umstands, dass dem Privatkläger die Kopfverletzung
mit einer Trainingsfeder zugefügt wurde, den Sachverhalt als einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB)
qualifiziert. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt: «Der Einsatz eines festen
Gegenstands von gewisser Härte birgt ein besonderes Risiko und kann zu einem
schweren und lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Trauma führen. Durch die
Verwendung einer Trainingsfeder bestand somit das Risiko einer schweren
Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB» (Strafurteil S. 13). Die bei der Tat
verwendete Trainingsfeder wurde von der Polizei gesucht, konnte aber nicht
gefunden und beschlagnahmt werden (act. 274). Der an der Berufungsverhandlung
als Sachverständiger befragte Dr. med. [...] hat zum Schlag und
insbesondere zur Trainingsfeder folgende Ausführungen gemacht: «[…] Ich habe
mir in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen
Herstellern diese Federn angesehen, mit ihren technischen Daten. Insbesondere
ging es mir um das Gewicht. Weil die einwirkende Energie bei einem Schlag ist
abhängig a) von der Geschwindigkeit und b) von der Masse. Ich habe keine
gefunden, die mehr wiegt als 450 g bis 500 g. Und zwar das ganze Gerät. Und
wenn wir jetzt – mal angenommen mal Dritteln – dann kommen wir für den
einzelnen Griff, wenn man von 450 g ausgeht, auf 150 g. Das ist eine relativ
geringe Masse, die eigentlich nicht ausreicht, um schwerwiegende Verletzungen
im Sinne von Schädelbrüchen zu erzeugen. Da fehlt einfach die Masse. Da kann
man mal, wenn Kanten auftreten, immer mal die Haut kaputt machen. Ich könnte
mir auch vorstellen, dass man damit ein Auge, auch Zähne ausschlagen kann. Das
ist alles machbar. Aber ein normaler, mittlerer Schädel müsste so einen Schlag
problemlos aushalten, das er nicht zerbricht dabei. Weil einfach die Masse
fehlt» (Prot. HV act. 709). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist
die Annahme, dass es sich bei einer Trainingsfeder, welche zur Ausübung eines
Schlages auf den Hinterkopf eines Menschen benützt wird, um einen gefährlichen
Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB handelt (s. dazu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 N 8),
nicht mehr haltbar. Vielmehr erscheint die Zuführung eines schweren
Schädel-Hirn-Traumas aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen
Leichtigkeit des auf den Kopf auftreffenden Gegenstands vielmehr höchst
unwahrscheinlich.
Gleichzeitig
schliesst diese Feststellung aus, dass der Berufungskläger durch die Benutzung
einer Trainingsfeder die Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB in Kauf genommen habe, wie dies die Staatsanwaltschaft darlegt.
Der Berufungskläger ist deshalb in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in
Abweisung der Anschlussberufung der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da er keinen gefährlichen Gegenstand im
Sinne des Gesetzes verwendete und nicht davon ausgegangen werden kann, dass
sein Vorsatz auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtet war
bzw. dass er eine solche in Kauf nahm. Wohl aber nahm er mit der Ausführung
eines heftigen Schlages mit einem leichten Gegenstand auf den Hinterkopf des
Privatklägers eine leichte Körperverletzung in Kauf, da er nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sehr wohl damit rechnen musste, dass dieser dadurch eine
Quetschrisswunde erleiden könnte.
7.
7.1 Der
Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art 123 Ziff. 1 StGB reicht
von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Wie bereits das
Strafgericht feststellte, hat aufgrund der Tatbegehung am 6. August 2017 in
Bezug auf die Geldstrafe der damals geltende, mildere Art. 34 Abs. 1 aStGB (Fassung
vom 11. Juli 2017) zur Anwendung zu kommen, weshalb die Geldstrafe bis zu
maximal 360 Tagessätze betragen kann (aktuelles Recht: maximal 180 Tagessätze).
7.2 In
Bezug auf die Strafzumessung bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung,
wonach der Berufungskläger in rücksichtsloser Art und Weise und aus einem nicht
nachvollziehbaren Grund den vor ihm davoneilenden Privatkläger mit einer
Trainingsfeder heftig auf den Kopf schlug. Insbesondere angesichts des
nichtigen, nicht nachvollziehbaren Anlasses zur Tat, mithin seiner
offensichtlich massiv niedrigen Frustrationstoleranz (vgl. dazu auch die zutreffenden
Ausführungen im Strafurteil S. 16 f.) kann sein Verschulden nicht mehr als
leicht eingestuft werden. Da er die Tat nachweislich in stark alkoholisiertem
Zustand (act. 341 ff.) vollbrachte, kann ihm eine gewisse Enthemmung
angerechnet werden, wobei die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, dass er
gleichwohl zielgerichtet agierte und keine Ausfallerscheinungen im Tatvorgehen
ersichtlich sind. Das Nachtatverhalten spricht sodann nicht für ihn. So ist es
zwar sein gutes Recht, die Tat abzustreiten. Das Insistieren darauf, dass eine
andere konkret von ihm benannte Person die Tat begangen haben soll, geht
allerdings über ein Abstreiten weit hinaus und ist zu seinen Lasten zu werten.
Insgesamt erscheint in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine
Strafeinheit von 210 Tagen als angemessen.
7.3 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen des von ihr gefällten Schuldspruchs
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, obwohl bei
dieser Höhe der Strafeinheit eine Geldstrafe grundsätzlich in Frage gekommen
wäre. Weshalb sie statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anordnete, lässt
sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Auch unter der zum damaligen Zeitpunkt
geltenden Fassung des Art. 41 aStG hat eine Geldstrafe grundsätzlich der
Freiheitsstrafe vorzugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nämlich bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt dabei
prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine
Geldstrafe beim nicht vorbestraften Berufungskläger nicht die gewünschte Funktion
des Abhaltens von Straftaten in Zukunft entfalten können soll. Der
Berufungskläger ist deshalb zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die Strafe kann
mangels Vorliegens einer schlechten Prognose als bedingt vollziehbar
ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; Graf,
Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 42 N 12). Der Tagessatz ist in
Berücksichtigung der finanziellen Situation und der familiären Verhältnisse des
Berufungsklägers (Unterhaltspflicht für 2 Kinder) auf CHF 85.– festzulegen
(Einkommen CHF 4'800.– / mtl. [Pot. HV act. 707] abzüglich CHF 950.– [20 %
Pauschalabzug vom Lohn] abzüglich CHF 1’290.– Kinderunterhaltsbeitrag = CHF
2'560.– geteilt durch 12).
7.4 Mit
der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe kommt es zu einer
Schnittstellenproblematik im Vergleich zu den einzig mit Busse zu
sanktionierenden Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, zur Schnittstellenproblematik s.
Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 107 und
Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 42 StGB N 102). Es erscheint mithin angezeigt, eine unmittelbar «spürbare»
Sanktion und deshalb eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106
StGB) zu verhängen. Dies auch in Anbetracht der manifestierten grundlosen
Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers. Da die schuldangemessene Strafe
bereits festgelegt ist, wird die Busse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Dem
Berufungskläger stehen monatlich nach Begleichung seiner Unterhaltspflicht rund
CHF 3'500.– zur freien Verfügung. Eine Busse von CHF 850.– stellt für ihn
deshalb eine spürbare Sanktion dar, schliesslich reduziert sie sein Budget mindestens
einmalig empfindlich. Der Bussenbetrag wird somit auf CHF 850.– festgelegt,
weshalb 10 Tagessätze von der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe in Abzug
gebracht werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des verschuldeten
Nichtbegleichens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) beträgt 10 Tage (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,. Art. 106 StGB N 16
mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3 S. 75 f.).
8.
Aufgrund der
Verurteilung des Berufungsklägers als Täter bleibt es dabei, dass er gegenüber
dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. Der vom Privatkläger geforderte
Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'081.– zuzüglich 4 % Zins seit dem
15. September 2017 resultiert aus den Kosten für die Wundversorgung, ist
belegt (act. 220 ff.) und wird nicht substantiiert bestritten. Der
Berufungskläger ist deshalb in diesem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz zu
verpflichten. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger ausserdem zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August
2017. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die
Höhe der Genugtuung aufgrund der Art und Weise der Tatausführung rechtfertige (hinterrücks,
vorsätzlich und für das Opfer völlig überraschend) und zudem zu berücksichtigen
sei, dass der Privatkläger keinen (nachvollziehbaren) Grund für das Handeln des
Berufungsklägers gesetzt habe, ändert die neue rechtliche Beurteilung nichts.
Richtig bleibt auch die Feststellung, dass die Tat Traumatisierungspotential
beinhaltet, es beim Privatkläger glücklicherweise aber nur kurzzeitig zu
Angstzuständen und Schlaflosigkeit gekommen ist (act. 221, s. Strafurteil
S. 18). Damit rechtfertigt sich auch die Bestätigung der Genugtuung in der
genannten Höhe.
9.
Die Kosten des
Strafverfahrens werden im Berufungsverfahren nach der Massgabe des Obsiegens
oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger dringt
mit seinem Antrag auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch.
Allerdings resultiert aus dem Berufungsverfahren ein in Bezug auf den
Schuldspruch und die Strafe milderes Urteil, weshalb er zumindest teilweise
obsiegt. Er hat deshalb nur 75 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Ein Abweichen von der vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich hingegen
nicht auf. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November
2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Der Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung und der
Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege;
-
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 10'548.– und einer
Spesenvergütung von CHF 143.–, zuzüglich der MWST von CHF 823.20, aus der
Gerichtskasse zugunsten des amtlichen Verteidigers [...];
-
Die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu
Lasten der Staatsanwaltschaft.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 85.–, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
850.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe)
verurteilt,
in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und
41 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird
zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15.
September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 %
Zins seit dem 6. August 2017, an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt
die Verfahrenskosten von CHF 3'269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen
und zuzüglich der Auslagen, davon die Kosten der Erstellung des Gutachtens und
der Befragung des Gutachters einzig im Umfang von 75 % dieser Kosten).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'166.– und ein Auslagenersatz von
CHF 246.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 570.75, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das
Berufungsverfahren im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
IRM zu Handen Dr. med. [...]
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).