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Entscheid

SB.2020.37

einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand Urteil BG vom 15.08.2023

18. August 2021Deutsch46 min

2'081.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.37

URTEIL

vom 18. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 18. November 2019

betreffend einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung eines Tages

Polizeigewahrsam und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung

der Rechtspflege, eventualiter der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege,

wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF

2'081.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung einer

Genug­tuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017,

zugunsten des Privatklägers B____ (nachfolgend: Privatkläger) verpflichtet und

es wurden ihm die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Berufung eingelegt. Er beantragt

einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand, wobei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei

und die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen seien. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Befragung von C____, D____, E____ und

des Privatklägers beantragt. Ausserdem hat er die Erstellung eines Gutachtens

zur Frage «ob die Verletzung von Herrn B____ durch einen von oben nach unten

geführten Schlag mit einer Trainingsfeder stammen kann» verlangt.

Mit

Stellungnahme vom 21. Mai 2020 hat der Privatkläger das Nichteintreten auf die

Berufung beantragt und ausgeführt, dass ihm die neuerlichen Befragungen sowie

die Erstellung eines Gutachtens wenig zielführend erscheinen. Soweit es zu

einem Berufungsverfahren komme, seien F____ und G____ als Zeugen

einzuvernehmen. Sollte er selbst als Zeuge geladen werden, sei für die

Berufungsverhandlung ein Dolmetscher aufzubieten.

Mit Eingabe vom

14. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie

beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie

die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten,

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Kosten des Verfahrens

dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend:

Berufungskläger) aufzuerlegen seien.

Mit

Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 sind die Anträge auf Befragung von E____

und C____ abgewiesen und diejenigen auf Befragung von D____ und F____ als

Zeugen sowie des Privatklägers als Auskunftsperson gutgeheissen worden. Zudem

ist der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der

Kopfverletzung des Privatklägers abgelehnt worden. Ausserdem ist der Beizug der

Originalakte des Strafverfahrens gegen E____ verfügt worden. Mit Instruktionsverfügung

vom 25. September 2020 ist die Abweisung der Befragung von C____ und E____

sowie die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens zur Entstehung

der Kopfverletzung kurz begründet worden. Mit Instruktionsverfügung vom 30.

November 2020 ist die Publikation der Vorladung von D____ im Kantonsblatt

verfügt und diese zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Mit

Instruktionsverfügung vom 30. November 2020 ist festgehalten worden, dass aufgrund

der damaligen pandemiebedingten Ein- und Ausreiseerschwerungen die Befragung

des in London, England, lebenden Privatklägers auf einen späteren Zeitpunkt als

die für den 20. Januar 2021 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben werde

und es ist festgestellt worden, dass auch eine rechtshilfeweise Videobefragung des

Privatklägers nicht bis zum 20. Januar 2021 bewerkstelligt werden könne. Es ist

deshalb festgestellt worden, dass sich die Berufungsverhandlung vom 20. Januar

2021 auf die Befragung des Berufungsklägers sowie von F____ und allenfalls D____

beschränke.

An der (ersten)

Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2021 ist der Berufungskläger zu seiner

Person und zur Sache und ist F____ als Zeugin befragt worden. D____ ist trotz publizierter

Vorladung und erfolgter Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zur

Verhandlung nicht erschienen. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat den

Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Kopfverletzung von B____ an

der Verhandlung wiederholt sowie nochmals die Befragung von E____ (allenfalls

rechtshilfeweise per Videoeinvernahme) beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat

die Abweisung der beiden Beweisanträge verlangt. Mit Verfügung vom 26. Januar

2021 ist die Entscheidung des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge vom

20. Januar 2021 schriftlich eröffnet und begründet worden. Das Dreiergericht

hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der

Kopfverletzung von B____ gutgeheissen und die vom Institut für Rechtsmedizin

Basel-Stadt (IRM) zu beantwortenden Fragen formuliert sowie den Antrag auf

Befragung von E____ vorerst abgewiesen. Zusätzlich zu den bereits angeforderten

Akten betreffend das Strafverfahren gegen E____ ist die Tonaufnahme der

Strafgerichtsverhandlung in der Sache beim Strafgericht eingefordert worden.

Sodann hat das Dreiergericht auf die Befragung von B____ verzichtet. Mit Schreiben

der Instruktionsrichterin vom 17. Februar 2021 ist das IRM mit der

Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den vom Gericht formulierten

Fragen sowie zu einer Zusatzfrage des Privatklägers beauftragt worden.

Am 1. März 2021

ist das Gutachten des IRM vom 26. Februar 2021 (nachfolgend Gutachten IRM) unterzeichnet

von Dr. med. [...], dipl. Ärztin [...] und Dr. med. [...] bei Gericht

eingegangen und ist das Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

worden.

Zur (zweiten)

Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 sind der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft

und – in Gutheissung eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers – die

Sachverständige Dr. med. [...] geladen worden. Als Zeugin geladen worden ist

(nochmals) D____, welche deshalb erneut zur Aufenthaltserforschung

ausgeschrieben worden ist.

D____ ist zur

Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 wiederum nicht erschienen. Anstelle von

Dr. med. [...] hat Dr. med. [...], [...] des IRM, als Sachverständiger für

Fragen des Gerichts und der Parteien zum Gutachten an der Verhandlung teilgenommen.

Der Berufungskläger ist zu seiner aktuellen persönlichen Situation befragt

worden und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind je zum Vortrag

gelangt. Der Verteidiger beantragt nochmals die Befragung des E____ und des

Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Abweisung dieser

Anträge. In der Hauptsache lässt der Berufungskläger einen kostenlosen

Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und die

Abweisung der Forderungen des Privatklägers, soweit auf diese einzutreten sei,

beantragen. Die Staatsanwaltschaft hält an sämtlichen im Schriftenwechsel

gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen

Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in

Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

1.2

Der

Privatkläger beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, macht aber keine

Gründe geltend, die gegen das Eintreten auf die Berufung sprechen (s. Art. 403

Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vielmehr ist die Tatsache, dass

ein Strafverfahren bei Einlegen der Berufung länger dauert bzw. mit dem

erstinstanzlichen Urteil nicht zum Abschluss kommt, offensichtlich kein Grund,

auf eine Berufung nicht einzutreten, weil dies immer zutrifft. Eine Berufung

wäre nach dieser Logik niemals zulässig. Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete

und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO).

1.3

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils

erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz.

Angeklagt worden sei der Versuch einer schweren Körperverletzung, ergangen sei hingegen

ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand. Dies verstosse gegen das Anklageprinzip.

Gemäss dem

Anklageprinzip kann das Gericht eine Person nur aufgrund eines in der

Anklageschrift genau umschriebenen Sachverhalts verurteilen. Was nicht

angeklagt ist, kann nicht Gegenstand des Schuldspruchs sein (vgl. Art. 9 StPO).

2.2

Vorliegend

ist der Lebenssachverhalt, der zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand führte, in Ziff. 1.3 der Anklage wie folgt

beschrieben: «Kurz vor der Verzweigung Unterer Rheinweg / Florastrasse schloss

die Vierergruppe um den Beschuldigten zur Dreiergruppe um B____ auf. Sich nun

unmittelbar hinter letzterem befindend, zog der Beschuldigte seine

Trainingsfeder in der Absicht, B____ an Körper oder Gesundheit zu schädigen,

auf und schlug diesen gefährlichen Gegenstand mit Wucht von oben herab über B____s

Hinterkopf. Dabei nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, B____ eine

lebensgefährliche Kopfverletzung, bleibende Schädigungen des Hirns oder andere

schwere Kopfverletzung zuzufügen». Gefolgt wird dieser Passus der Anklage von

der Beschreibung der vom Privatkläger erlittenen Verletzung, einer «cuntusio

capitis mit blutender, ca. 2 cm langer Rissquetschwunde am Hinterkopf» in Ziff.

1.4

der Anklageschrift.

2.3

Da

das Gericht zwar an den Anklagesachverhalt, nicht aber an die rechtliche

Würdigung desselben gebunden ist (Art. 344 StPO) kann bei dieser

Anklageschrift, die eine einfache Körperverletzung und einen Tatvorgang in

Benutzung eines gefährlichen Gegenstands umschreibt, keine Rede sein von einer

Verletzung des Anklageprinzips. Zu thematisieren ist hingegen eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, da das Gericht gemäss Art. 344 StPO im Falle einer

anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als der von der

Staatsanwaltschaft vorgenommenen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme

einzuräumen hat. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn die abweichende rechtliche

Würdigung eine mildere Qualifikation des angeklagten Sachverhalts zur Folge

hat, wie die hier geschehen ist (Hauri/Venetz,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 344 N 3). Soweit ersichtlich ist der Berufungskläger vom Strafgericht

nicht aufgefordert worden, sich (auch) zum Tatvorwurf der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu äussern (vgl. Prot. HV

act. 473 ff.). Allerdings hatten die Parteien im Berufungsverfahren nun die

Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern, womit dieser Mangel als geheilt

gelten kann.

2.4

Das

Berufungsgericht kommt zu einer noch milderen rechtlichen Qualifikation des

angeklagten Sachverhalts, indem es einen Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) fällt

(s. unten E. 6.3). Auch im Berufungsverfahrens ist das rechtliche Gehör dazu vor

Eröffnung des Berufungsurteils nicht gewährt worden. Allerdings hat sich die

Verteidigung des Berufungsklägers von sich aus zu der Möglichkeit einer

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geäussert (Prot. HV act. 713, s. unten

E. 3) und hatte damit auch die Staatsanwaltschaft genügend Anlass, sich dazu

auszulassen. Die Staatsanwaltschaft hat es allerdings bei der Begründung

belassen, weshalb es zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung kommen soll. Eine der Urteilsberatung nachgehende Gewährung

des rechtlichen Gehörs zu dieser anderen und milderen rechtlichen Subsumtion des

Sachverhalts als einfache Körperverletzung (vgl. dazu BGer 6B_1025/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 1.3) würde sich deshalb als prozessualer Leerlauf

erweisen, weshalb davon abgesehen werden konnte.

3.

Die Verteidigung

bringt vor, eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sei nicht

möglich, dass es am dazu notwendigen Strafantrag (Art. 30 StGB) fehle. Dem ist

nicht so. Der Privatkläger hat sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Eingang

bei der Staatsanwaltschaft am 1. November 2017) als Zivil- und Strafkläger

konstituiert (act. 220). Damit hat er implizit innerhalb der erforderlichen

Frist (Art. 31 StGB) Strafantrag eingereicht, da er nur Strafkläger sein kann,

wenn eine Straftat überhaupt verfolgt wird (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2020, Art. 30 N 50, wonach zur Stellung des Strafantrags gar

allein die Konstituierung als Privatkläger ausreicht). Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Dokument auch nicht um

eine Kopie, sondern um das Original des Schreibens. Allerdings wäre ohnehin

auch eine Kopie dieser Willenserklärung ein zulässiges Dokument zur Erbringung

des Beweises, dass der Privatkläger eine Strafverfolgung des Vorfalls vom 6.

August 2017 wünscht und dies rechtzeitig dargetan hat, solange keine Hinweise

dafür vorlägen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte.

4.

4.1

Der

Berufungskläger lässt die Befragung von E____ beantragen. Hintergrund dieses

Beweisantrages ist, dass der Berufungskläger, nachdem er in seiner ersten

Einvernahme am 6. August 2017 (act. 176 ff.) ausgesagt hatte, er habe sich mit

dem Privatkläger am Rheinbord kurz unterhalten, sei danach weggelaufen (act. 177)

und habe nicht gesehen, durch wen der Privatkläger geschlagen worden sei (act.

180), in seiner zweiten Einvernahme am 15. März 2018 (act. 250 ff.) zwar zugestand,

dem Privatkläger nach einer kurzen Unterhaltung am Rheinbord nachgelaufen zu

sein (act. 251), dann allerdings angab, den Privatkläger nicht geschlagen zu

haben, sondern lediglich vor dem Privatkläger gestanden zu sein, als dieser von

hinten mit einer Trainingsfeder von E____ niedergeschlagen worden sei (act.

252). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 reichte die vormalige Verteidigerin

des Berufungsklägers der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Passes von E____

sowie ein in serbischer Sprache verfasstes Geständnis der Tat (zusammengefasster

Inhalt des Geständnissen: er [E____] habe im August 2017 nachts am Rheinbord in

stark betrunkenem Zustand eine Person von hinten mit einer Trainingsfeder auf

den Kopf geschlagen) und eine gemäss Schreiben von D____ (vormaliger Name [...])

ins Deutsche übersetzte Fassung des Geständnisses ein (act. 283 ff.). Gleichzeitig

ersuchte die vormalige Verteidigerin unter Verweis auf eine mögliche baldige

Einreise des E____ in die Schweiz darum, E____ zur Verhaftung auszuschreiben

und zur Sache einzuvernehmen. In der Folge wurde das vorliegende Strafverfahren

sistiert und ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet. An der

Strafgerichtsverhandlung im Verfahren gegen E____ (Aktennummer der

Staatsanwaltschaft VT.[...]) wurde der Berufungskläger als Auskunftsperson

befragt. Er belastete E____ mit seiner Aussage als Täter. Er habe gesehen, wie E____

den Privatkläger mit «diesem Stab» geschlagen habe (VT.[...] act. 358). Belastet

wurde E____ auch durch C____, welche im vorliegenden Verfahren in ihrer zweiten

Einvernahme vom 10. April 2018 (act. 266 ff.) aussagte, E____ habe die Tat ausgeführt

(act. 267), ebenso wie deren Schwester D____, welche in ihrer zweiten

Einvernahme am 29. Juni 2018 (act. 288) ebenfalls E____ mit der Tat

belastete (act. 289). Diese Aussagen waren dem Strafgericht im Verfahren gegen E____

alle bekannt (vgl. Akten im Verfahren VT.[...]). Demgegenüber sagte die Zeugin F____

(vormaliger Name [...]) im Verfahren gegen E____ vor Strafgericht aus, bei E____

handle es sich nicht um die Täterschaft. Der Täter sei ca. 180 bis 190 cm gross

und damit grösser als E____ (VT.[...] act. 363). Mit Strafurteil vom 16. Januar

2019.

(Verfahrensnummer des Strafgerichts: SG.2018.267) wurde E____ vom Vorwurf

der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil des Privatklägers)

freigesprochen. Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren lehnte den

Beweisantrag auf eine gerichtliche Befragung von E____ ab (Prot. HV act. 475). Die

Verteidigung führt zusammengefasst aus, das Berufungsgericht, welches nicht an

das freisprechende Strafurteil im Verfahren gegen E____ gebunden sei, habe sich

ein eigenes, originales Bild von E____ bzw. dessen Aussagen zu machen. Der

Berufungskläger habe gar einen Anspruch darauf, dass E____ durch das

Berufungsgericht persönlich befragt werde (Prot. HV act. 709). Die bisherigen Aussagen

von E____ seien im vorliegenden Verfahren zudem gar nicht verwertbar, da keine

Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden habe.

4.2

Rechtsmittelverfahren

beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO

nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines

Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt

oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in

antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der

bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt

sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1).

Grundsätzlich

hat das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren

ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, wenn die unmittelbare

Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beim

Personalbeweis erweist sich dies nach der Lehre und Rechtsprechung dann als

notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person

abhängt, sondern in entscheidender Weise auch von ihrem Aussageverhalten. Dies

ist insbesondere der Fall, wenn die Aussagen eines Opfers praktisch das einzige

direkte Beweismittel darstellen (bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation)

und einem im bisherigen Verfahren wenig dokumentierten Verhaltens des Opfers

entscheidende Bedeutung zukommt. Keine Notwendigkeit der nochmaligen Befragung

vermag die Tatsache zu begründen, dass nonverbale Kommunikation (Körperhaltung,

Redefluss etc.) und erkennbare Emotionen einer einvernommenen Person stets Teil

ihrer Aussageleistung sind und die intuitive Einordnung einer Aussage

beeinflussen. Aufgrund der schwierigen Einordnung nonverbalen Aussageverhaltens

steht für die gerichtliche Beurteilung einer Aussage ohnehin die

Aussagenanalyse im Vordergrund (Hauri/Venetz,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 343 N 21 f.).

Bereits aus dem

Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 lit. d Europäische

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ergibt sich sodann der Anspruch

einer angeschuldigten Person, Belastungszeugen befragen zu dürfen. Aufgrund

dieses Anspruchs ist eine belastende Aussage eines Zeugen oder einer

Auskunftsperson grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Peron

mindestens einmal im Verlauf des Verfahrens den Belastungszeugen (oder die mit

Aussagen belastende Auskunftsperson) in direkter Konfrontation befragen konnte

(BGE 133 I 33 S. 41 E. 3.1; 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3).

4.3

Wie

dargelegt, wurde aufgrund der E____ belastenden Aussagen des Berufungsklägers gegen

diesen ein Strafverfahren eröffnet und der im vorliegenden Verfahren dem

Berufungskläger vorgeworfene Lebenssachverhalt in jenem Verfahren E____ zur Last

gelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamten Akten jenes Verfahrens

beigezogen, insbesondere auch die Tonaufnahme der dortigen

Strafgerichtsverhandlung.

Die Ausführungen

zu Art. 343 Abs. 3 StPO gehen grundsätzlich von Aussagen aus, welche die

angeschuldigte Person belasten. Vorliegend geht es indessen um die Würdigung

von für den Berufungskläger entlastenden Aussagen. Eine Prüfung, ob eine

unmittelbare Kenntnisnahme der Aussagen von E____ durch das Gericht notwendig

erscheint, rechtfertigt sich gleichwohl, da die Beurteilung der Aussagen von E____

als glaubhaft bzw. die Annahme, E____ habe die angeklagte Tat begangen, zu

einem Freispruch des Berufungsklägers führen müsste. Es liegt mit anderen

Worten gerade der umgekehrte Fall vor: nicht die Würdigung einer Aussage allein

kann zu einem Schuldspruch führen, sondern die Würdigung einer Aussage allein kann

zu einem Freispruch führen. Allerdings kann vorliegend nicht gesagt werden,

dass dem Gericht mit der schriftlichen Dokumentation der Aussagen von E____

sowie der zusätzlichen Möglichkeit, die Aussagen des E____ vor Strafgericht

auch akustisch wahrnehmen zu können, Informationen fehlen, welche für die

Beurteilung des Entlastungsbeweises von entscheidender Bedeutung sein könnten, weil

unter diesen Voraussetzungen einzig die nonverbale Körperkommunikation des E____

durch das Gericht nicht unmittelbar wahrgenommen werden kann, was allerdings (wie

dargelegt aufgrund der äusserst schwierigen Interpretation) nicht von Belang

ist. Vielmehr genügen die vorhandenen Beweiserhebungen dem Gericht, um eine

fundierte Einordnung des Entlastungsbeweises vorzunehmen (s. unten E. 5.5), und

es kann in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass eine

Einvernahme von E____ durch das Gericht nicht geeignet ist, das Gericht vom

Resultat der Beweiswürdigung abzubringen, dass es sich bei ihm nicht um die

Täterschaft handelt. Wäre er nämlich tatsächlich in der Lage, das Tatereignis

plausibler bzw. mit dem Vorhandensein von Realitätskriterien dem

Berufungsgericht zu schildern und wäre sein gesamtes Aussageverhalten

überzeugender, so käme das Berufungsgericht trotzdem zum Schluss, dass er

zwischenzeitlich wohl einfach besser zu lügen gelernt hat. Hinzu kommt, dass

vorliegend – anders als bei einem «Aussage gegen Aussage»-Deliktsvorwurf – noch

weitere Beweise vorliegen, insbesondere die Aussagen der Belastungszeugin F____,

welche als Depositionen einer unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat von grosser

Bedeutung sind.

Entgegen der

Rechtsauffassung der Verteidigung besteht auch kein Anspruch auf Konfrontation

mit einem Entlastungszeugen, weshalb die vorhandenen Aussagen des E____

verwertbar sind. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger

auch nicht konkret erläutert, welchen Mehrwert ein direktes Fragerecht der

beschuldigten Person im Falle einer entlastenden Aussage bringen soll. Anders

als bei der belastenden Aussage kann ein solches Fragerecht wohl kaum ein neues

Licht auf die Qualität der Aussage werfen.

Der Beweisantrag

ist deshalb gestützt auf die dargelegten Erwägungen abgewiesen worden.

4.4

Soweit

der Berufungskläger die berufungsgerichtliche Einvernahme des Privatklägers

beantragt, ist festzuhalten, dass eine Konfrontation zwischen diesem und dem

Berufungskläger nie stattfand, wie dies für die Verwertbarkeit von belastenden

Depositionen von Zeugen und Auskunftspersonen grundsätzlich zu erfolgen hat. Allerdings

konnte der Privatkläger zur Person der Täterschaft keine Angaben machen

(Einvernahme vom 6. August 2017 act. 153). Seine Aussagen sind damit für die

Feststellung der Täterschaft ohne Belang, weshalb sich seine erneute Befragung

unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts nicht aufdrängt bzw. ist nicht

ersichtlich, welche Erkenntnis das Berufungsgericht aus einer Befragung des

Privatklägers zum zentralen Thema der Feststellung der Täterschaft gewinnen

könnte. Dass B____ im vorliegenden Verfahren eine Zivilforderung geltend macht,

kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als explizite Belastung

des Berufungsklägers als Täter gewertet werden: Ein Opfer, welches die

Täterschaft nicht benennen kann, hat keinen Einfluss auf die diesbezüglichen

Ermittlungstätigkeiten und Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Es kann

seine Zivilforderungen aus einer schädigenden Tat im Strafverfahren letztlich nur

gegen jene Person (oder Personen) geltend machen, welche von der

Staatsanwaltschaft als Täterschaft angeklagt wird. Dementsprechend hat der

Privatkläger die nämliche Zivilforderung auch im Verfahren gegen E____ geltend

gemacht (VT.[...] act. 139 ff.). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden.

Zusammengefasst

ist festzustellen, dass sich keine Notwendigkeit weiterer zusätzlicher

Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht ergibt und der Entscheid gestützt auf

die vorhandenen Akten ergehen konnte.

5.

5.1

Die

Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger entsprechend der

Anklage in der Nacht des 6. August 2017 den Privatkläger mit einer

Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen und diesem eine Kopfverletzung zugeführt

habe, basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin F____, welche im

Vorverfahren zweimal (act. 160 ff., 230 ff.) sowie vor dem Strafgericht (Prot.

HV act. 477 ff.), vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 645 ff.) und

ausserdem vor dem Strafgericht im Verfahren gegen E____ (VT.[...] Prot. HV act.

362.

ff.) je einmal formell als Zeugin (in der ersten Einvernahme als

Auskunftsperson) einvernommen und mit dem Berufungskläger mehrfach konfrontiert

worden ist. Zusammen­gefasst sagte sie in der Einvernahme vom 6. August 2017

(act. 160 ff.), und damit in grösstmöglicher zeitlicher Nähe zum Vorfall, aus,

sie sowie der Privatkläger und G____ hätten sich in der Nacht vom 5. auf den 6.

August 2017 um ca. 1:00 Uhr auf dem Weg nach Hause bzw. zu ihren

Eltern, wo sie zu übernachten gedachten, befunden. Sie seien dazu von der

Dreirosenbrücke Richtung Florastrasse gelaufen. Auf der Höhe der

Johanniterbrücke hätten sie eine Gruppe von ungefähr 5 oder 6 Personen

gesehen. Ihr Cousin, der Privatkläger, habe an jenem Abend allen Leuten

ausgelassen einen «guten Abend» gewünscht. Er habe dies «nicht aggressiv,

sondern fröhlich gemeint». Sie seien alle guter Stimmung gewesen und hätten

auch schon Alkohol konsumiert. Sie hätten «nicht wenig getrunken», seien aber

auch «nicht auffällig» gewesen. «Dummerweise» habe der Privatkläger auch jener

Personengruppe einen guten Abend gewünscht. «Diese Begrüssung löste offenbar

bei dem Typen mit dem weissen, respektive wie sich später herausstellte mit dem

gelben T-Shirt eine negative Reaktion aus. Wir sahen, dass ihm das irgendwie

schräg rein kam und er sich dann, wie mir schien, "künstlich"

aufregte. Jedenfalls verhielt er sich sehr aggressiv in der Gruppe. Wir liefen

weiter und erhöhten auch instinktiv das Tempo. Mindestens drei Personen dieser

Gruppe liefen uns dann hinterher und sie holten uns etwa auf der Höhe

Florastrasse ein. Es war der Typ mit dem gelben T-Shirt, ein Begleiter in einem

blauen, ich glaube hellblauen T-Shirt und eine eher kleinere, festere Frau mit

zusammengebundenen oder hochgesteckten Haaren. Es war jedenfalls nicht diese

Frau mit den schwarzen Haaren, welche später bei der Festnahme des Täters dabei

war. Vermutlich war diese Frau mit den schwarzen Haaren auch irgendwo in der

Nähe, aber sie ist mir zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen» (act. 161). Auf

die Frage, was weiter geschah, führte F____ aus: «Ich hatte bereits mein Handy

in der Hand, um anrufen zu können, wenn es eskalieren sollte. Ich lief rechts

aussen, in der Mitte G____, mein Freund, und links von ihm der B____. Ich sah

aus den Augenwinkeln wie der besagte Typ im weissen respektive gelben T-Shirt

meinem Cousin B____ einen länglichen Gegenstand auf den Kopf schlug. Es könnte

sich um einen Baseball-Schläger gehandelt haben. Es war keine Glasflasche, weil

es keine Scherben gab, es nicht klirrte» (act. 161 f.). Auf die Frage, ob ein

oder mehrere Male geschlagen worden sei, gab sie an: «Es war ein Schlag auf den

Hinterkopf, den er meinem Cousin B____ versetzte. Mein Cousin ging nicht zu

Boden, sondern lief weiter. Ich glaube, er war dermassen schockiert, so wie wir

anderen auch, dass er einfach weg wollte. Wir sahen, dass ihm viel Blut runter

lief, er offenbar eine starke Wunde am Hinterkopf hatte. Ich verständigte die

Polizei. Ich war sehr aufgeregt, wohl auch unter Schock. Ich glaube, die

merkten, dass ich die Polizei verständigte, denn sie zogen sich, anfänglich

etwas zögerlich, zurück. Die Frau mit den zurückgesteckten Haaren, also nicht

jene mit den schwarzen Haaren, versuchte, die Lage zu entspannen und suchte das

Gespräch mit uns. Gleichzeitig versuchte sie, den Aggressor zu beruhigen. Wir

waren nicht empfänglich dafür, denn wir standen alle unter Schock» (act. 162).

Die Frage, ob sie den länglichen Gegenstand nochmals gesehen habe, verneinte

sie. Auf die Frage, wie sie reagierte habe, als die Gruppe sich entfernte,

sagte sie aus: «Ich war sehr emotional und es machte mich sauer, dass diese

Typen, nachdem sie meinen Cousin derart verletzt haben, einfach davon

marschieren und denen nichts passieren sollte. Ich lief denen mit einem sicheren

Abstand hinterher und rief die Polizei an. Ich meldete den Standort dieser

Gruppe. Ich sah dann, wie sich die Gruppe trennte. Der Aggressor und seine

Begleiterin mit den schwarzen Haaren fielen zurück. Die anderen schienen

schneller gewesen zu sein; jedenfalls waren sie weg. Ich hatte dann irgendwie ein

mulmiges Gefühl und weil ich nicht mehr die ganze Gruppe sah, bekam ich Angst

und rief nochmals die Polizei an. Die erschienen dann und ich bezeichnete die

beiden Personen: den Typen im gelben T-Shirt und seine Begleiterin mit den

schwarzen Haaren» (act. 162). Auf die Frage, ob sie die Gruppe und die beiden

später gegenüber der Polizei bezeichneten Personen «permanent unter Kontrolle»

gehabt habe, gab sie an, sie sei «leicht versetzt immer auf der gleichen Höhe

mit denen» gewesen und mutmasslich von diesen nicht bemerkt worden. Auf die

Frage, ob sie sicher sei, dass es sich bei der Person, welche sie gegenüber der

Polizei als Täter identifiziert habe (vgl. Polizeirapport vom 6. August 201

act. 138 ff., 141), wirklich um die Täterschaft handle, sagte sie: «Ich bin mir

zu 100 % sicher, dass die von der Polizei festgenommene Person jener war, der

meinem Cousin den Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat» (act. 163). Auf der

daraufhin vorgelegten Fotoauswahlkonfrontation mit Fotografien von 7 Männern identifizierte

sie den Berufungskläger als Täter (act. 163, 166). Auf die Frage, weshalb sie

den Berufungskläger als Täter erkannt habe, erklärte sie: «Ich habe dem Mann

ins Gesicht geschaut, habe ihn ja auch einige Zeit beobachtet und deshalb habe

ich ihn auch wiedererkannt. Er ist schlank und gross, etwa um die 180 cm. Ich

bin 170 cm gross und er war in jedem Fall grösser» (act. 163). Bei dieser

Aussage blieb sie im Wesentlichen in sämtlichen späteren Einvernahmen. Es kann

dazu sowie in Bezug auf die inhaltliche Qualität der Aussagen auf die

diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden

(Strafurteil Ziff. 1.2 S. 6 und Ziff. 1.4 S. 7 ff.). Es ist zusammenfassend festzustellen,

dass F____ den Berufungskläger gemäss ihren Aussagen mit Sicherheit als Täter

identifizierte, weil sie ihn während der Ausführung des Schlages gesehen haben

will. Dabei ist sie geblieben, auch als sie vor Strafgericht im Verfahren gegen

E____ als Zeugin aussagen musste. Dort deponierte sie unmissverständlich, E____

sei nicht der Täter. Derjenige der geschlagen habe sei grösser, ca. 190 oder

180.

cm, als E____ (VT.[...] Prot. HV act. 363). Ausserdem stellte sie auch dort

zum (wiederholten) mal klar, dass sie die Ausführung des Schlages gesehen habe:

«Ich habe gesehen wie der eine von hinten mit voller Wucht einen Gegenstand auf

den Hinterkopf meines Cousins heruntersausen liess. Derjenige war gross, dunkle

kurze Haare, hatte ein helles T-Shirt an und hatte vorher meinen Cousin provoziert»

(VT.[...] Prot. HV act. 362).

5.2

Die

Verteidigung führt zu den Aussagen von F____ sinngemäss und zusammengefasst

aus, es sei nicht klar, ob F____ den Täter tatsächlich gesehen habe. Man solle

sich vorstellen, selber Teil der «passiven» Gruppe um den Privatkläger gewesen

zu sein. Das Ereignis werde in dieser Gruppe diskutiert, es werde spekuliert,

man frage sich, ob jemand den Täter gesehen habe. Man spreche sich

untereinander ab, nicht weil man lügen, sondern weil man «gut dastehen» wolle.

Beide Zeugen (gemeint F____ und G____) hätten den Schlag gar nicht richtig

gesehen, seien aber bereits bei der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung

beeindruckt gewesen von der dominanten Erscheinung des Berufungsklägers (Prot.

HV act. 711). Alle hätten den Berufungskläger wahrgenommen und daraus

geschlossen, dass er auch der Täter sein müsse. Der Berufungskläger sei

derjenige gewesen, der auf die Provokation reagiert habe, er sei äusserlich der

Auffälligste gewesen. Damit sei aber nicht erstellt, dass er auch der Schläger

gewesen sei. Dies hätten die Zeugen nur aus den Augenwinkeln gesehen (Prot. HV

act. 712). Es sei grundsätzlich bekannt, wie unzuverlässig der Personalbeweis

sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht darauf abzustellen sei (Prot. HV act. 711).

5.3

Mit

dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass in Bezug auf die allerersten

Angaben von F____ gar keine (bewusste oder unbewusste) Absprache vorliegen

kann, da sie die Gruppe um den Berufungskläger und danach den Berufungskläger

und die «Frau mit den schwarzen Haaren» (wohl C____ vgl. act. 88 f.)

unmittelbar nach dem Vorfall verfolgte und den Berufungskläger gegenüber den

kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten als Täter identifizierte (act. 141),

was zur vorläufigen Festnahme des Berufungsklägers führte (act. 121 ff.). Im

Polizeirapport vom 6. August 2017 ist dementsprechend unter der Rubrik

«Sachverhalt» und der Überschrift «Auskunftsperson 1, F____ ([...] ist der

vormalige Nachname von F____), machte zum Sachverhalt gegenüber Gfr. [...] sinngemäss

folgende Angaben» nebst weiteren Aussagen von F____ festgehalten: «Nachdem

dieser Typ B____ geschlagen hatte, rannte die ganze Gruppe zum Rheinufer

hinunter und flüchtete anschliessend weiter in Richtung Johanniterbrücke dem

Rhein entlang. Ich ging hinterher, informierte die Polizei und gab die

Standortmeldungen von diesem Typ durch. Auf Höhe Ötlingerstrasse sah ich dann

eine Polizeipatrouille. Ich bezeichnete ihnen die Person, welche B____ geschlagen

hatte, sowie dessen Freundin. Die Polizei kontrollierte dann die beiden. Die

anderen Personen habe ich dann irgendwie aus den Augen verloren» (act. 140 f.).

Diese durch den im Protokoll genannten Polizeibeamten festgehaltene Aussage von

F____ stimmt mit den am selben Tag, beginnend um 9.05 Uhr, in einer förmlichen

Befragung von F____ festgehaltenen Depositionen überein (s. oben E. 5.1).

Bereits aus rein

zeitlichen Gründen erscheint eine gegenseitige Beeinflussung aufgrund

intensiven Besprechens des Erlebten zwischen F____ und ihren Begleitern vor der

ersten förmlichen Einvernahme am selben Tag sodann unwahrscheinlich, zumal alle

drei zeitgleich und nur wenige Stunden nach dem Vorfall einvernommen wurden

(act. 152 ff, 160ff., 168 ff.) und der Privatkläger in den dazwischenliegenden

Stunden auch noch im Spital verarztet wurde (act. 143, 228). Dagegen spricht

auch, dass der Privatkläger gemäss seinen Depositionen die Täterschaft gerade nicht

identifizieren konnte, sondern differenziert aussagte: «[…] Ich selber kann nicht

sagen, wer mich verletzt hat. Ich sah den Mann, welcher uns vorher angesprochen

hatte, wegrennen. Er wurde durch meine Cousine F____ verfolgt, welche auch per

Handy die Polizei und die Ambulanz anforderte» (act. 153). Aus den

dokumentierten Aussagen des G____ lässt sich sodann (anders als bei den

Aussagen von F____) nicht mit Sicherheit ableiten, ob er dem Täter bei der Tat

wirklich zusah, oder ob er nicht aufgrund des gesichteten Davonrennens des

Berufungsklägers auf dessen Täterschaft schloss, zumal er an der Einvernahme

vom 6. August 2017 auf die Frage, ob er den Täter bei einer

Fotowahlkonfrontation wiedererkennen würde, angab: «Ich habe den Typen nur aus

den Augenwinkeln wahrgenommen. Ich war auch mehr mit B____ und seinem

Gesundheitszustand beschäftigt. Deshalb konnte ich den Täter nie wirklich

sehen. Deshalb würde ich ihn auch nicht wiedererkennen» (act. 174), weshalb von

einer Fotoauswahlkonfrontation abgesehen wurde. Dies ändert aber nichts daran,

dass F____ von Beginn weg aussagte, sie habe die Tat und den Täter gesehen.

Inhaltlich mit grosser Übereinstimmung haben sodann alle drei das Gesamtgeschehen

geschildert, wonach es aufgrund der Begrüssung von B____ zu einem ersten

Aufeinandertreffen mit der Gruppe um den Berufungskläger gekommen sei, ein Teil

dieser Gruppe sie danach verfolgt habe und es schliesslich von hinten zu einem

Schlag auf den Kopf von B____ von einer Person aus der verfolgenden Gruppe

gekommen sei (act. 153, 161 f., 169). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf

hinzuweisen, dass F____ und G____ auch darin übereinstimmend aussagten, dass B____

nach dem erfolgten Schlag auf den Kopf zuerst noch weitergelaufen sei (act. 162

Aussage F____: «[…] Mein Cousin ging nicht zu Boden, sondern lief weiter. Ich

glaube, der war dermassen schockiert, so wie wir anderen auch, dass er einfach

weg wollte […]; act. 169 Aussage G____: […] Es kam kurz zu einem Stillstand vor

der Buvette, dann ging mein Kollege, B____, in Richtung Verzweigung Unterer

Rheinweg/Florastrasse. Dort drehte er sich um und wir konnten sehen, dass er am

Kopf blutete […]»). Diese übereinstimmende Wiedergabe des Gesehenen steht in

einem Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers, der aussagte, es sei vor

dem Schlag noch zu einem Gespräch zwischen ihm und B____ gekommen und dieser

sei nach dem Schlag seiner Erinnerung nach «auf die Knie, zu Boden» gegangen

(Prot. HV act. 476; so auch an der ersten Berufungsverhandlung Prot. HV act.

641: «[…] Ich sagte, ich wolle nur wissen, was sein Problem sei. In dieser Zeit

als ich mit ihm stand, kam E____ von der Seite und schlug Herrn B____ von der

Seite mit einer Trainingsfeder auf den Kopf. D____ stand auch dort, gerade

vornedran. Er fiel runter und D____ wollte helfen […]»). Dass sich F____ und G____

in dieser Detaillierung abgesprochen bzw. in Bezug auf ein solches Detail beeinflusst

haben sollen, ist geradezu abwegig. Hinzu kommt, dass F____ den Berufungskläger

vor diesem Vorfall nicht kannte und keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb

sie diesen mit solcher Bestimmtheit belasten sollte. Auch dass sie an ihren

Depositionen unbeirrt durch ein Verfahren, in welchem eine andere Person der

Täterschaft bezichtigt wurde, festhielt, spricht für die tatsächliche und

deutliche Wahrnehmung des Tatvorgangs und der Täterschaft durch F____. Daran vermag

auch nichts zu ändern, dass sie das T-Shirt des Täters zuerst als weiss und

nicht als gelb beschrieb, zumal diese zwei Farben in der einzig von

Strassenlampen beleuchteten nächtlichen Dunkelheit schwierig zu unterscheiden

sind. Sogar auf der Fotografie in den Akten könnte man das besagte T-Shirt für

weiss halten (s. act. 90). Auch dass sie den Aufdruck auf der Vorderseite nicht

beschrieb, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie den Täter

Dispositiv

verfolgte und das T-Shirt demnach die längste Zeit von der Rückseite wahrnahm.

5.4 Des

Weiteren fällt auf, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des

Strafverfahrens versuchte, die Zeugin F____ zu diskreditieren, indem er

aussagte, diese sei, als sie ihn gegenüber den requirierenden Polizeibeamten

als Täter identifizierte, «sturzbetrunken» gewesen und habe «mit dem Finger

schwankend» auf ihn gezeigt (act. 178). Diese Aussage zum Zustand von F____

findet allerdings keinerlei Stütze in den Akten. Wohl sagte F____ selber aus,

an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (act. 161; s. oben E. 5.1). Indessen

spricht ihr situationsadäquates Handeln (Bereithalten des Mobiltelefons während

der Flucht vor der verfolgenden Gruppe, um im Eskalationsfall Hilfe rufen zu

können [act. 161], das Verfolgen des Täters unmittelbar nach der Tat, um ihn

gegenüber den requirierenden Polizeibeamten identifizieren zu können etc.)

sowie ihre Fähigkeit, eine sehr differenzierte Aussage zum Tatgeschehen und den

beteiligten Personen (inklusive zutreffenden Aussagen zu deren Aussehen und

Kleidung) machen zu können, gegen die Aussage des Berufungsklägers, sie sei

sturzbetrunken gewesen. Vielmehr ist die Diskreditierung von F____ durch den

Berufungskläger ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft, lässt dies doch den

Schluss zu, dass er von Anfang an die Zeugin der Tat als zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig

darstellen wollte, um die Richtigkeit ihrer Wahrnehmung und damit ihre Aussage

in Frage stellen zu können.

5.5 Auch

das Geständnis von E____ vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen

von F____ zu bewirken. Dazu ist zuerst festzustellen, dass eine Diskrepanz

zwischen dem zu den Akten gegebenen schriftlichen Geständnis und den späteren

Aussagen von E____ vorliegt. So steht im schriftlichen Geständnis vom 6. Juni

2018: «[...] Wir hatten einen Streit mit vorbeikommenden Personen. Wir sind

ihnen nachgelaufen. Ich war sehr betrunken und weiss nicht, weshalb ich die

eine Person von hinten mit der Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen habe

[…]», während E____ in seinen späteren Einvernahmen darauf bestand, er habe den

Privatkläger von der Seite aus geschlagen (Einvernahme vom 11. Juli 2018 Verfahren

VT.[...] act. 251: «Also nicht von hinten. Ich habe von der Seite geschlagen.

Ich wollte auf den Rücken. Getroffen habe ich am Kopf»; Prot. HV Verfahren VT.[...]

act. 356: «Ich bin ja von der Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken

geschlagen, habe ihn auf den Kopf getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss

es nicht») und sei der Gruppe erst etwas zeitverzögert zu den anderen gefolgt (VT.[...]

act. 246). Die Aussagen des E____ sind sodann in Bezug auf den eigentlichen

Tatvorgang äusserst vage. Das erste Mal direkt zum Tatvorgang befragt,

schilderte er, dass er zum inkriminierten Zeitpunkt mit Freunden am Rheinbord

am Bier trinken und grillieren gewesen sei und führte dann aus: «[…] Dann kamen

zwei Männer und eine Frau vorbeigelaufen. Einer hatte einen nackten Oberkörper.

Dieser ohne T-Shirt hat den Mittelfinger gezeigt. Ich habe nicht verstanden,

was er gesagt hat. Es war auf Deutsch. A____ und C____, die Schwester meiner

Freundin D____ (heutiger Nachname [...]) und dann war noch ein Freund [...] und

[...] waren alle zusammen am Rhein. A____ ist diesen beiden Männern und der

Frau nachgegangen und hat angefangen zu reden. Dann kamen auch C____ und dann

noch D____ um zu schauen, worum es geht. Dann bin ich gegangen und ich war so

betrunken und wusste nicht, was ich tue. Ich habe aus der Tasche das

Fittnessgerät mitgenommen. Ich habe dann gesehen, was ich gemacht habe und

bereue es sehr […]» (VT.[...] act. 246). An dieser Aussage ist äusserst

auffällig, dass E____ sich offenbar sehr wohl und auch einigermassen genau an

den Abend zu erinnern vermag (sogar daran die Trainingsfeder aus der Tasche

behändigt zu haben), in Bezug auf die eigentliche Tat bzw. den konkreten

Vorgang aber gar keine Angaben macht. Später verwickelte er sich in einen

Widerspruch, wenn er einerseits behauptete, er habe von der Seite geschlagen

und den Rücken treffen wollen, auf die Nachfrage, wie er seitlich den Rücken

treffen wolle, aber angab: «Ich habe mit dem rechten Arm geschlagen. Er war vor

mir. Ich habe ihn am Kopf getroffen» (Verfahren VT.[...] act. 251). Auch vor

Strafgericht war seine einzige Aussage zum Tatvorgang: «Ich bin ja von der

Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken geschlagen, habe ihn auf den Kopf

getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss es nicht». Sodann gab er einerseits

an, A____ habe ihm zuerst gesagt, er (A____) wisse nicht, wer den Privatkläger

geschlagen habe, um kurz darauf auszusagen, A____ habe ihn (E____) gesehen, als

er den Privatkläger geschlagen habe (Verfahren VT.[...] act. 356). Die

Schlussfolgerung des mit dem Verfahren gegen E____ befassten Gerichts, die

Aussagen der Gruppe um E____ seien widersprüchlich und abgesprochen gewesen (s.

Kurzbericht zur HV vom 16. Januar 2019 i.S. E____ am Strafgericht VT.[...] act.

361) überrascht vor diesem Hintergrund wenig und das Berufungsgericht schliesst

sich dieser Beweiswürdigung in Bezug auf die Aussagen von E____ an. Es ist

davon auszugehen, dass mit E____ eine im Ausland lebende Person gefunden wurde,

die bereit war, die Schuld auf sich zu nehmen und gemeinsam beschlossen wurde,

die Täterschaft des E____ mit dessen nachträglichen und unerwarteten Auftauchen

neben dem Privatkläger (von der Seite herkommend) zu konstruieren. Entscheidend

für die Beweiswürdigung der Aussagen von E____ ist ausserdem, dass F____ im

Verfahren gegen E____ aussagte, bei diesem handle es sich nicht um die

Täterschaft, die Täterschaft sei deutlich grösser gewesen (Verfahren VT.[...] act.

363).

5.6 Gestützt

auf diese Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Feststellung der Täterschaft auf

die konstanten und überzeugenden Aussagen von F____ abzustellen. Es steht damit

für das Berufungsgericht ohne rechtserhebliche Zweifel fest, dass es sich beim

Berufungskläger um den Täter handelt.

6.

6.1 Unbestritten

und mit Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 7. August

2017 (act. 203) erstellt ist, dass der Privatkläger aufgrund des Schlages auf

seinen Kopf mit einer Trainingsfeder (s. zum Schlaggegenstand unten E. 6.2)

eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) mit einer Quetschrisswunde in der

Hinterhauptsregion (occipital) erlitt. Die Wunde wurde gemäss Bericht

chirurgisch versorgt. Gemäss Gutachten IRM (act. 659 ff.) handelt es sich bei

der Quetschrisswunde um eine Quetschung des Gewebes mit nachfolgendem Einriss

desselben. Als Entstehungsmechanismen sollen ein Schlag mit einem Gegenstand,

ein Schlag mit der Hand/Faust oder aber ein Sturz in Frage kommen. In den

Krankenunterlagen finde sich mit der Angabe «Hinterkopf» einzig eine grobe Lokalisation

der vom Privatkläger erlittenen Quetschrisswunde sowie Angaben zu deren Länge

von ca. 2 cm. Dem Austrittsbericht sei nicht zu entnehmen, an welcher Stelle

des Hinterkopfes die Wunde sich genau befunden und welche Richtung sie

aufgewiesen habe. Eine diese Frage klärende Fotodokumentation sei ebenfalls

nicht vorhanden. In der forensisch-medizinischen Befundung der

Computertomographie-Bilder des Schädels des Privatklägers vom 6. August 2017

hätten eine Schwellung sowie geringgeradige Blutungsbefunde und Luftbläschen

(als Zeichen einer Hautverletzung) in der Kopfschwarte, ca. 4 cm links der

Kopfmittellinie und ca. 6 cm oberhalb des Hinterhauptvorsprungs, festgestellt

werden können. Die Schwellung verlaufe bogenförmig von oben mittig nach unten

links. Damit befinde sich die Hautverletzung sicher über der sogenannten

Hutkrempenlinie, welche als Differenzierungshilfe zwischen Schlag (oberhalb der

Hutkrempenlinie) und Sturz (unter der Hutkrempenlinie) herangezogen werden

könne. Es könne deshalb hinsichtlich der Ursache der Entstehung der zu

beurteilenden Verletzung von einem Schlag ausgegangen werden. Die Entstehung

der Verletzung mittels einem Schlag mit einem Gegenstand, konkret einer

Trainingsfeder, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel.

Grundsätzlich kämen beide in den Akten beschriebenen Schlagrichtungen in Frage,

namentlich «von hinten her von oben nach unten» oder «von der Seite her». Zudem

könne es bei der in den Akten beschriebene Trainingsfeder, welche zwei Griffe

mit einer verbindenden Feder habe, zu einem Ausschwingen des nicht gehaltenen

Griffes durch die Federspannung kommen, was die Ergründung des genauen

Entstehungsvorganges der Verletzung zusätzlich erschwere (act. 662).

Mit diesen

gutachterlichen Feststellungen ist dargetan, dass die vom Privatkläger

erlittene Verletzung entsprechend der Anklage entstanden sein kann und damit

der Erkenntnis, dass auf die Aussagen von F____ abzustellen ist, nicht

entgegenstehen. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass der Privatkläger

eine einfache Körperverletzung erlitt (s. zur einfachen Körperverletzung: Trechsel/Geth, in: Pieth/Trechsel

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 2).

6.2 Die

Verteidigung führt aus, es sei nicht erstellt, dass der Schlag auf den Kopf des

Privatklägers mit einer Trainingsfeder ausgeführt worden sei (Prot. HV act.

713). Die Zeugin F____ konnte keine konkreten Angaben zum verwendeten

Gegenstand machen, ausser dass dieser länglich gewesen sei (s. oben E. 5.1). Der

Berufungskläger behauptete, E____ habe mit einer Trainingsfeder zugeschlagen

(act. 252), was dieser im Verfahren gegen ihn ebenfalls vorbrachte (s. oben E. 5.2).

Die von F____ berichtete Benutzung eines «länglichen Gegenstands» trifft auf

eine Trainingsfeder zu, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die

diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers und E____ nicht richtig sein

sollten. Sodann sprechen auch die gutachterlichen Feststellungen nicht gegen

die Verwendung einer Trainingsfeder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es

sich beim Schlaggegenstand um eine Trainingsfeder handelte, was sich letztlich

zu Gunsten des Privatklägers auswirkt (s. unten E. 6.3).

6.3 Die

Vorinstanz hat aufgrund des Umstands, dass dem Privatkläger die Kopfverletzung

mit einer Trainingsfeder zugefügt wurde, den Sachverhalt als einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB)

qualifiziert. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt: «Der Einsatz eines festen

Gegenstands von gewisser Härte birgt ein besonderes Risiko und kann zu einem

schweren und lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Trauma führen. Durch die

Verwendung einer Trainingsfeder bestand somit das Risiko einer schweren

Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB» (Strafurteil S. 13). Die bei der Tat

verwendete Trainingsfeder wurde von der Polizei gesucht, konnte aber nicht

gefunden und beschlagnahmt werden (act. 274). Der an der Berufungsverhandlung

als Sachverständiger befragte Dr. med. [...] hat zum Schlag und

insbesondere zur Trainingsfeder folgende Ausführungen gemacht: «[…] Ich habe

mir in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen

Herstellern diese Federn angesehen, mit ihren technischen Daten. Insbesondere

ging es mir um das Gewicht. Weil die einwirkende Energie bei einem Schlag ist

abhängig a) von der Geschwindigkeit und b) von der Masse. Ich habe keine

gefunden, die mehr wiegt als 450 g bis 500 g. Und zwar das ganze Gerät. Und

wenn wir jetzt – mal angenommen mal Dritteln – dann kommen wir für den

einzelnen Griff, wenn man von 450 g ausgeht, auf 150 g. Das ist eine relativ

geringe Masse, die eigentlich nicht ausreicht, um schwerwiegende Verletzungen

im Sinne von Schädelbrüchen zu erzeugen. Da fehlt einfach die Masse. Da kann

man mal, wenn Kanten auftreten, immer mal die Haut kaputt machen. Ich könnte

mir auch vorstellen, dass man damit ein Auge, auch Zähne ausschlagen kann. Das

ist alles machbar. Aber ein normaler, mittlerer Schädel müsste so einen Schlag

problemlos aushalten, das er nicht zerbricht dabei. Weil einfach die Masse

fehlt» (Prot. HV act. 709). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist

die Annahme, dass es sich bei einer Trainingsfeder, welche zur Ausübung eines

Schlages auf den Hinterkopf eines Menschen benützt wird, um einen gefährlichen

Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB handelt (s. dazu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 N 8),

nicht mehr haltbar. Vielmehr erscheint die Zuführung eines schweren

Schädel-Hirn-Traumas aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen

Leichtigkeit des auf den Kopf auftreffenden Gegenstands vielmehr höchst

unwahrscheinlich.

Gleichzeitig

schliesst diese Feststellung aus, dass der Berufungskläger durch die Benutzung

einer Trainingsfeder die Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB in Kauf genommen habe, wie dies die Staatsanwaltschaft darlegt.

Der Berufungskläger ist deshalb in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in

Abweisung der Anschlussberufung der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da er keinen gefährlichen Gegenstand im

Sinne des Gesetzes verwendete und nicht davon ausgegangen werden kann, dass

sein Vorsatz auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtet war

bzw. dass er eine solche in Kauf nahm. Wohl aber nahm er mit der Ausführung

eines heftigen Schlages mit einem leichten Gegenstand auf den Hinterkopf des

Privatklägers eine leichte Körperverletzung in Kauf, da er nach der allgemeinen

Lebenserfahrung sehr wohl damit rechnen musste, dass dieser dadurch eine

Quetschrisswunde erleiden könnte.

7.

7.1 Der

Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art 123 Ziff. 1 StGB reicht

von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Wie bereits das

Strafgericht feststellte, hat aufgrund der Tatbegehung am 6. August 2017 in

Bezug auf die Geldstrafe der damals geltende, mildere Art. 34 Abs. 1 aStGB (Fassung

vom 11. Juli 2017) zur Anwendung zu kommen, weshalb die Geldstrafe bis zu

maximal 360 Tagessätze betragen kann (aktuelles Recht: maximal 180 Tagessätze).

7.2 In

Bezug auf die Strafzumessung bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung,

wonach der Berufungskläger in rücksichtsloser Art und Weise und aus einem nicht

nachvollziehbaren Grund den vor ihm davoneilenden Privatkläger mit einer

Trainingsfeder heftig auf den Kopf schlug. Insbesondere angesichts des

nichtigen, nicht nachvollziehbaren Anlasses zur Tat, mithin seiner

offensichtlich massiv niedrigen Frustrationstoleranz (vgl. dazu auch die zutreffenden

Ausführungen im Strafurteil S. 16 f.) kann sein Verschulden nicht mehr als

leicht eingestuft werden. Da er die Tat nachweislich in stark alkoholisiertem

Zustand (act. 341 ff.) vollbrachte, kann ihm eine gewisse Enthemmung

angerechnet werden, wobei die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, dass er

gleichwohl zielgerichtet agierte und keine Ausfallerscheinungen im Tatvorgehen

ersichtlich sind. Das Nachtatverhalten spricht sodann nicht für ihn. So ist es

zwar sein gutes Recht, die Tat abzustreiten. Das Insistieren darauf, dass eine

andere konkret von ihm benannte Person die Tat begangen haben soll, geht

allerdings über ein Abstreiten weit hinaus und ist zu seinen Lasten zu werten.

Insgesamt erscheint in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine

Strafeinheit von 210 Tagen als angemessen.

7.3 Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen des von ihr gefällten Schuldspruchs

der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, obwohl bei

dieser Höhe der Strafeinheit eine Geldstrafe grundsätzlich in Frage gekommen

wäre. Weshalb sie statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anordnete, lässt

sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Auch unter der zum damaligen Zeitpunkt

geltenden Fassung des Art. 41 aStG hat eine Geldstrafe grundsätzlich der

Freiheitsstrafe vorzugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nämlich bei alternativ zur

Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt dabei

prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine

Geldstrafe beim nicht vorbestraften Berufungskläger nicht die gewünschte Funktion

des Abhaltens von Straftaten in Zukunft entfalten können soll. Der

Berufungskläger ist deshalb zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die Strafe kann

mangels Vorliegens einer schlechten Prognose als bedingt vollziehbar

ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; Graf,

Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 42 N 12). Der Tagessatz ist in

Berücksichtigung der finanziellen Situation und der familiären Verhältnisse des

Berufungsklägers (Unterhaltspflicht für 2 Kinder) auf CHF 85.– festzulegen

(Einkommen CHF 4'800.– / mtl. [Pot. HV act. 707] abzüglich CHF 950.– [20 %

Pauschalabzug vom Lohn] abzüglich CHF 1’290.– Kinderunterhaltsbeitrag = CHF

2'560.– geteilt durch 12).

7.4 Mit

der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe kommt es zu einer

Schnittstellenproblematik im Vergleich zu den einzig mit Busse zu

sanktionierenden Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, zur Schnittstellenproblematik s.

Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 107 und

Schneider/Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 42 StGB N 102). Es erscheint mithin angezeigt, eine unmittelbar «spürbare»

Sanktion und deshalb eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106

StGB) zu verhängen. Dies auch in Anbetracht der manifestierten grundlosen

Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers. Da die schuldangemessene Strafe

bereits festgelegt ist, wird die Busse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Dem

Berufungskläger stehen monatlich nach Begleichung seiner Unterhaltspflicht rund

CHF 3'500.– zur freien Verfügung. Eine Busse von CHF 850.– stellt für ihn

deshalb eine spürbare Sanktion dar, schliesslich reduziert sie sein Budget mindestens

einmalig empfindlich. Der Bussenbetrag wird somit auf CHF 850.– festgelegt,

weshalb 10 Tagessätze von der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe in Abzug

gebracht werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des verschuldeten

Nichtbegleichens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) beträgt 10 Tage (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,. Art. 106 StGB N 16

mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3 S. 75 f.).

8.

Aufgrund der

Verurteilung des Berufungsklägers als Täter bleibt es dabei, dass er gegenüber

dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. Der vom Privatkläger geforderte

Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'081.– zuzüglich 4 % Zins seit dem

15. September 2017 resultiert aus den Kosten für die Wundversorgung, ist

belegt (act. 220 ff.) und wird nicht substantiiert bestritten. Der

Berufungskläger ist deshalb in diesem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz zu

verpflichten. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger ausserdem zur Zahlung

einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August

2017. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die

Höhe der Genugtuung aufgrund der Art und Weise der Tatausführung rechtfertige (hinterrücks,

vorsätzlich und für das Opfer völlig überraschend) und zudem zu berücksichtigen

sei, dass der Privatkläger keinen (nachvollziehbaren) Grund für das Handeln des

Berufungsklägers gesetzt habe, ändert die neue rechtliche Beurteilung nichts.

Richtig bleibt auch die Feststellung, dass die Tat Traumatisierungspotential

beinhaltet, es beim Privatkläger glücklicherweise aber nur kurzzeitig zu

Angstzuständen und Schlaflosigkeit gekommen ist (act. 221, s. Strafurteil

S. 18). Damit rechtfertigt sich auch die Bestätigung der Genugtuung in der

genannten Höhe.

9.

Die Kosten des

Strafverfahrens werden im Berufungsverfahren nach der Massgabe des Obsiegens

oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger dringt

mit seinem Antrag auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch.

Allerdings resultiert aus dem Berufungsverfahren ein in Bezug auf den

Schuldspruch und die Strafe milderes Urteil, weshalb er zumindest teilweise

obsiegt. Er hat deshalb nur 75 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Ein Abweichen von der vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich hingegen

nicht auf. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November

2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Der Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung und der

Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege;

-

Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 10'548.– und einer

Spesenvergütung von CHF 143.–, zuzüglich der MWST von CHF 823.20, aus der

Gerichtskasse zugunsten des amtlichen Verteidigers [...];

-

Die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu

Lasten der Staatsanwaltschaft.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird in

teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 85.–, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

850.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe)

verurteilt,

in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und

41 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird

zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15.

September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 %

Zins seit dem 6. August 2017, an B____ verurteilt.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt

die Verfahrenskosten von CHF 3'269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiaus­lagen

und zuzüglich der Auslagen, davon die Kosten der Erstellung des Gutachtens und

der Befragung des Gutachters einzig im Umfang von 75 % dieser Kosten).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'166.– und ein Auslagenersatz von

CHF 246.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 570.75, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das

Berufungsverfahren im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

IRM zu Handen Dr. med. [...]

-

Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).