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Entscheid

SB.2020.38

Hinderung einer Amtshandlung

16. August 2022Deutsch29 min

Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 522.30

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.38

URTEIL

vom 16.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. November 2019

betreffend Hinderung einer

Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. November 2019 wurde A____ der Hinderung

einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom

7. bis 8. Januar 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 522.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder

einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat,

mit Schreiben vom 18. November 2019 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 8.

Mai 2020 Berufung erklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben

Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2020 beantragt der Berufungskläger, er sei

in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 vom Vorwurf

der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Zudem seien in

Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten zulasten des

Staates zu verlegen und es seien dem Berufungskläger eine Parteientschädigung

für die Verteidigung vor erster Instanz und eine angemessene Haftentschädigung

zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In

beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es seien sämtliche

Polizeibeamte, die mit den Geschehnissen vom 6. und 7. Januar 2018 direkt oder

indirekt befasst waren, zu den damaligen Umständen als Zeugen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft

sei aufzufordern, diese Personen zu benennen und sämtliche bis dato nicht

aktenkundigen Unterlagen, Funkprotokolle, Rapporte und Notizen zu den

Geschehnissen vom 6. bzw. 7. Januar 2018 offenzulegen und zu den Akten zu

geben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft auf eine

Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Begründung des angefochtenen

Urteils verwiesen. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

Mit Verfügung vom 24. März 2022 lehnte die Verfahrensleiterin die

Beweisanträge des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag – ab. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2022 mitgeteilt, dass sie auf

eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte.

In der

Berufungsverhandlung vom 16. August 2022 wurde der Berufungskläger befragt.

Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits

schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von

Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss

Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit

auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Der

Verteidiger des Berufungsklägers hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung an

seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.

2.2

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach

Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art.

318.

Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es

sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine

vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.

3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017

vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit

Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu

Dispositiv

beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren

und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2

StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit

es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E.

2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in

Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine

unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung

notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform

zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei,

sondern gegebenenfalls von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; jeweils mit

Hinweisen). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den Parteien beantragte

Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich

erscheinen. Gelangt das Gericht dagegen ohne Willkür in antizipierter

Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht beeinflusst würde, so kann es – ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022

E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; jeweils mit

Hinweisen).

2.3 Die in der Tatnacht

diensttuenden Polizeikräfte Wm C____ (Akten S. 275 ff.), Hfw D____ (Akten S.

280 ff.), Gfr E____ (Akten S. 284 ff.) und Wm mbA F____ (Akten S. 289 ff.)

sind bereits vor der Vorinstanz unter korrekter Belehrung und Konfrontation als

Zeugen befragt worden und haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. In

Bezug auf diese Zeugen ist zum Vornherein nicht erkennbar und wird vom

Berufungskläger auch nicht erklärt, weshalb eine neuerliche Befragung

erforderlich sein könnte. Sodann geht aus dem Polizeirapport hervor (Akten S.

37 ff.), dass neben den bereits befragten Polizeikräften auch Wm mbA G____, Pol

H____, Pol I____, Wm1 J____, Gfr K____, Pol L____, Wm M____, Pol N____, Wm O____,

Gfr P____, Wm Q____, Gfr R____ und Gfr S____ am fraglichen Einsatz beteiligt waren

und es wird auf weitere Polizeikräfte, welche dem Einsatzzettel zu entnehmen seien,

verwiesen (Akten S. 41). Tatsächlich sind allerdings auf dem Einsatzzettel (Akten

S. 48) keine Personalien von weiteren Polizeikräften und nicht einmal eine

bestimmte Anzahl aufgeführt. Was aus dem Einsatzzettel hervorgeht ist jedoch, dass

insgesamt 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden. Das deckt sich auch mit den Aussagen

des als Zeugen befragten Wm C____ (Akten S. 278). Es mussten sich demnach über

40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50 aufgebrachte Partygäste

gegenüberstanden – dies alles in einer eskalierenden Situation mit

tumultartigen Szenen, wie u.a. aus den übereinstimmenden Aussagen von

Polizeikräften und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten

Video ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). Schon aus dieser Konstellation wird

deutlich, dass von einer Befragung noch weiterer Polizeikräfte hinsichtlich

einzelner allenfalls relevanter Vorgänge keine erhellenden Erkenntnisse zu

erwarten sind. So konnten denn bereits die erstinstanzlich vor knapp 3 Jahren befragten

Polizisten keine detaillierten Auskünfte mehr geben («Der genaue Ablauf, was

nachher draussen war, kann ich nicht mehr sagen»; «Aber wer was dort gemacht

hat, kann ich nicht mehr sagen», Akten S. 277; «Das war so ein Chaos dort unten»,

Akten S. 279; «Aber genaue Details könnte ich jetzt nicht mehr sagen», Akten S.

281 etc.). Das ist indessen auch gar nicht nötig, denn der – für den einzig noch

zur Frage stehenden Tatbestand betreffend die Hinderung einer Amtshandlung – massgebliche

Sachverhalt lässt sich bei der gegebenen Beweislage auch ohne zusätzliche Befragungen

hinreichend zuverlässig feststellen. Aufgrund derselben Erwägungen ist auch der

Beizug weiterer Unterlagen abzulehnen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,

inwiefern solche pauschal gefassten Unterlagen etwas Wesentliches zur

Ermittlung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten. Unbestritten ist auch,

dass der Polizeieinsatz jeweils aufgrund einer Anzeige durch die Nachbarschaft ausgelöst

wurde, welche sich durch Lärm in der Nachtruhe gestört fühlte. Soweit der

Berufungskläger an der Berufungsverhandlung insbesondere auf die Bedeutung der

Funkprotokolle verweisen lässt, ist schliesslich ebenfalls nicht erkennbar,

welche für das vorliegende Verfahren erforderlichen zusätzlichen Informationen

sich daraus ergeben. Wie bereits mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24.

März 2022 ist damit festzuhalten, dass sämtliche beantragten Beweiserhebungen

nicht geeignet erscheinen, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen,

weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.

3.

3.1 In

Bezug auf den relevanten Sachverhalt gehen die Schilderungen der Beteiligten in

weiten Teilen nicht wesentlich auseinander.

3.1.1 Es

ist unbestritten, dass die Polizei wegen Lärmbeschwerden durch die

Nachbarschaft mehrmals zur Liegenschaft an der [...] kam und beim ersten Mal

von der Strasse aus Ruhe verlangte, worauf die Musik (kurzfristig) abgestellt

wurde. Nachdem aufgrund einer weiteren Lärmklage die Polizei nochmals

erscheinen musste, gab es am fraglichen Vorfall am 7. Januar 2018 um ca. 3 Uhr

morgens dann zuerst ein Gespräch zwischen der Polizei und Mitbeschuldigten im

Eingangsbereich der Liegenschaft, d.h. bei der Haupteingangstür, die durch

einen nicht abgeschlossenen Innenhof erreicht wird. Die Polizei hatte sich, wie

sie unumwunden einräumt, Zutritt ins Innere des Mehrfamilienhauses verschafft,

als gerade ein Pärchen durch die Haupteingangstür das Haus verliess. Da das

Gespräch nach Auffassung der Polizei nichts fruchtete bzw. es zu keinem

«Konsens» kam und von Mitbeschuldigten ein Hausdurchsuchungsbefehl verlangt

wurde, schickte sich die Polizei an, weiter ins Treppenhaus zu gehen, wurde

dann aber von immer mehr Gästen aufgehalten. Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt

die Musik abgestellt wurde. Aus den Aussagen der als Zeugen befragten Gäste

wird das nicht ganz klar: Irgendwann während des heftig geführten Gesprächs (so

heftig, dass die schlafende T____ davon aufwachte [Akten S. 292]) bzw. nachdem,

so U____, bereits «ein paar Wagen» vor Ort gewesen seien (Akten S. 293). Die

Beschuldigten selbst haben auch nicht genau präzisiert, wann die Musik abgestellt

worden ist. Sie behaupten jedenfalls, dies sei während des Gesprächs mit der

Polizei im Hauseingangsbereich gewesen. Auch die Polizisten haben den Zeitpunkt

nicht genau angegeben. Sie haben aber ganz klar geschildert, dass die Musik

noch lief, als Hfw D____ als Ranghöchster anordnete, in das Haus hineinzugehen

(Akten S. 280). Letztlich macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren auch

gar nichts anderes mehr geltend. Er bezweifelt zwar, dass überhaupt eine

Lärmstörung vorgelegen habe, nachdem die Musik bereits nach der ersten Visite

der Polizei leiser gedreht worden sei. Das deckt sich aber weder mit dem

Umstand der erneuten Lärmbeschwerde noch mit sämtlichen Aussagen. Selbst die

Zeugin T____, welche als Gast an der Party anwesend war, hat erklärt, dass man

die Musik bis unten gehört habe (Akten S. 292) und der Mitbeschuldigte V____

hat an seiner tatnahen Befragung lediglich ausgesagt, man habe die «Wohnungen

gewechselt», weil man angenommen habe, dass sich die anliegenden Nachbarn

gestört gefühlt hätten. Er hat es aber auf Frage hin für «denkbar» gehalten,

dass die Polizei wegen enormen Party- und Musiklärms requiriert worden war und

ein sperrangelweit offenes Fenster antraf (Akten S. 53). Unbestritten ist auch,

dass 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden, was namentlich vom als Zeugen

befragten Wm C____ bestätigt wurde (Akten S. 278). Wie bereits erwähnt, mussten

sich mithin ca. 40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50

aufgebrachte Partygäste gegenüberstanden und eskalierte die Situation in

tumultartige Szenen, wie aus den übereinstimmenden Aussagen von Polizeikräften

und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten Video

ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). In der Folge kam es schliesslich zu Anhaltungen

und Festnahmen.

3.1.2 Des

Weiteren ist erstellt, dass der Berufungskläger in der Tatnacht gegenüber der

Polizei in Erscheinung trat, als diese die Anhaltung von Personen ausserhalb

der Liegenschaft veranlasste. Ob er bereits vorher im Hauseingang mit zwei

Polizisten sprach, wie von U____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht

wurde (Akten S. 293), ist nicht weiter massgebend. Gemäss Polizeirapport vom

7. Januar 2018 hat der Berufungskläger während der Anhaltung des

Mitbeschuldigten W____ gegen die Fahrzeugtüre des Dienstfahrzeugs (AP IV/1)

getreten. Zudem habe er sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entfernen

wollen. Als Wm mbA F____ ihn vom Dienstfahrzeug habe entfernen wollen, habe

sich dieser körperlich stark dagegen gewehrt und sich der Kontrolle entziehen

wollen. Aufgrund dessen sei er auch in Handfesseln versetzt worden. Dabei habe

er sich gewehrt und wiederum gesperrt (Akten S. 42). Im zur Anklageschrift

erwachsenen Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass dieser sich

im alkoholisierten Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) der Zusammenrottung angeschlossen

habe, und, als einer der zuvor angehaltenen Angreifer in ein Dienstfahrzeug gesetzt

und auf die Polizeiwache verbracht werden sollte, zum Polizeiwagen begab und

unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen gewaltsam gegen die Fahrzeugtüre trat.

Die mehrmalige Aufforderung der Polizisten, sich zu entfernen, habe er

ignoriert. Als daher Wm mbA F____ den Berufungskläger vom Einsatzwagen

wegbringen wollte, habe der Berufungskläger diesen unvermittelt tätlich

angegriffen, indem er sich unter Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil des

Polizisten körperlich heftig dagegen gewehrt und versucht habe, sich der

Kontrolle zu entziehen. Aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens seien ihm

sodann Handfesseln angelegt worden, wogegen er sich ebenfalls zur Wehr setzte

(Akten «A____» S. 61). Zu Recht hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil relativierend

erwogen, dass sich anhand des Polizeirapports nicht erstellen lässt, dass sich

der Berufungskläger durch einen unvermittelten, tätlichen Angriff unter

Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil von Wm mbA F____ gegen diese

Kontrolle gewehrt habe, wie das in seinem Strafbefehl geschildert wird; hier

ist nur allgemein von körperlich starker Gegenwehr die Rede (vgl. Akten S. 42).

Eine konkrete Gewalthandlung gegen die Polizisten könne ihm jedoch nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden, auch wenn er sich passiv gegen seine

Festnahme gewehrt hat. Der als Zeuge zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung

geladene Wm mbA F____ hat denn auch lediglich zu Protokoll gegeben, dass bei

diesem Vorfall eine Person gegen die Fahrzeugtür des Polizeiautos getreten

habe, als sie jemanden ins Fahrzeug setzen wollten. Er habe denjenigen zur

Seite genommen; er sei von ihm aber nicht angegriffen worden. Sodann hat er den

Berufungskläger als den fraglichen Täter identifiziert und weiter ausgeführt,

dass dieser nachher noch versucht habe, die Tür des Polizeiautos zuzuhalten (Akten

S. 288 f.). Gemäss Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen die Fahrzeugtür getreten

und sei davor stehengeblieben, als die Polizisten W____ in dieses Polizeiauto

einladen wollten, sodass Wm mbA F____ habe intervenieren müssen. Nachdem er im

vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausgesagt hat, er habe nie mit Gewalt

gedroht oder Gewalt angewendet, hat sich der Berufungskläger in der

Berufungsverhandlung zur Sache etwas detaillierter geäussert: Die Situation sei

unübersichtlich gewesen und er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Er hat

aber bestätigt, dass er sich eingemischt habe, als sein Kollege W____ von den

Polizeibeamten festgenommen worden sei. Er störe sich aber daran, dass man

sagen würde, dass er sich gewehrt habe. Er sei Barfuss und in Partykleidung

gewesen und bestreite, gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei er bei der

Festnahme zu Boden gedrückt und verletzt worden (Akten S. 425). Diese Aussagen des

Berufungsklägers sind glaubwürdig. Was sein Aussageverhalten anbelangt, ist

insbesondere festzuhalten, dass er die Tatvorwürfe nicht umfassend bestreitet

und sich nicht vollumfänglich zu entlasten versucht, sondern im Gegenteil auch ausgesagt

hat, dass er die Türe möglicherweise habe verschliessen wollen. Zudem ergibt

sich aus der Befragung der Zeugin T____ dass «alle nackte Füsse» hatten und «oft

nur im T-Shirt» gewesen seien (Akten S. 291). U____ hat in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung hinsichtlich eines Mitbeschuldigten ausgesagt, dass dieser

«barfuss im Wagen stand» (Akten S. 294). Darauf, dass der Berufungskläger in

der Tatnacht barfuss gewesen sei, ist somit abzustellen.

3.1.3 In

sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich betreffend das Verhalten des

Berufungsklägers zusammengefasst, dass die Polizei um ca. 3 Uhr morgens

aufgrund einer Lärmklage ausrücken musste und die Intervention die jungen

Partygäste aufgebracht hat. Aktenkundig ist weiter, dass der Berufungskläger in

der Tatnacht erst in Erscheinung trat, als die Polizeibeamten die Anhaltungen

vornahmen. Nachdem der Berufungskläger von der Festnahme seines Freundes W____

Kenntnis erlangt hat, hat er in angetrunkenem Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) barfuss

gegen die Türe des Dienstfahrzeugs (AP IV/1) getreten. Er blieb vor dem

Polizeiauto stehen, als sein Kollege W____ ins Polizeiauto gebracht werden

sollte. Dass der Berufungskläger versucht habe, die Türe des Polizeiwagens zuzuhalten,

ergibt sich demgegenüber nicht aus dem Strafbefehl und ist mithin nicht

Bestandteil der Anklage. In Bezug auf die Reaktion des Berufungsklägers bei

seiner Festnahme bleiben die verschiedenen bisweilen unterschiedlichen Aussagen

äusserst vage und lässt sich diese nicht mehr genau feststellen.

3.2 Fraglich

ist, ob der genannte Sachverhalt den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt.

3.2.1 Wer

eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung

hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

3.2.1.1 Der

Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der

Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine

Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer

Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht

erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird,

sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert

wird (BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich

somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der

Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB

erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven

Tun ausdrückt – ein gegen den Amtsträger gerichteter physische Angriff ist

nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen

einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Keine

Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in

der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen (BGE 110 IV 92),

ebenso wenig in der Nichtbeachtung der Weisung, leiser zu sprechen, oder der

Anordnung, nicht das Fahrzeug zu benutzen (BGE 120 IV 136 E. 2a; mit Hinweisen;

zum Ganzen BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3). Auch etwa die

blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen, ist

noch unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48). Ebenso wenig ist das (versuchte)

Abbringen eines Beamten von einer Amtshandlung durch Überreden, Lügen oder eine

List von genügender Intensität. Dasselbe hat für blosse Beschimpfungen anlässlich

einer Amtshandlung zu gelten. Erreicht ein Betriebener durch die Lüge, über

einen betreibungsrechtlich mit Beschlag belegten Computer bereits verfügt zu

haben, einen Aufschub der Verwertung, liegt in diesem Verhalten keine Hinderung

einer Amtshandlung (vgl. Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7). Auch der

sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus,

welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom

14. Dezember 2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).

Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in

ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses

Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867).

Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von

Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4.

September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei

einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen

oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig

sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember

2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der

Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als

Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1:

anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch

rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des

unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB

N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2). Auch der hier nicht

angewandte § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜSTG,

SG.253.100), mit welchem noch leichtere Fälle sanktioniert werden können, setzt

eine erwiesene wenn auch nur leichte Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder

das Nichtbefolgen einer Anordnung voraus (AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E.

3.2). In beweisrechtlicher Hinsicht ist damit darauf hinzuweisen, dass die

blosse Feststellung, die Amtsinhaber hätten sich durch ein Verhalten gestört

gefühlt, nicht reicht, um ein Verhalten als tatbestandsmässig im Sinne von Art.

286 StGB zu qualifizieren (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.2.1). Die

Beeinträchtigung der Amtshandlung muss durch die Strafverfolgungsbehörden

belegt werden. Wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel

verbleiben, ist gemäss der Entscheidregel «in dubio pro reo» der Tatvorwurf

nicht nachgewiesen (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1, 6B_824/2016

vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214, mit Hinweisen).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt zudem so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver

und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E.

2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a;

AGE SB.2021.30 vom 3. August 2022 E. 4.4.3, mit Hinweisen).

3.2.1.2 Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12

Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h.

der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht

nichtig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 286 StGB ist

eine Widersetzung gegen Amtshandlungen jedoch nur zulässig, wenn deren

Widerrechtlichkeit im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich ist, Rechtsmittel

keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; BGer 6B_113/2007

vom 16. August 2007 E. 2.5). Ist der Täter der irrigen Meinung, die

Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des

subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit

ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter

davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er

(fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig

unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die

Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der

Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; BStGer

SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 5.1; Heimgartner,

a.a.O., Art. 286 StGB N 15; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Auflage 2021, vor Art. 285 N 21 f.).

3.2.2

3.2.2.1 Der

Berufungskläger stellt den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB insbesondere

unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage (Akten S. 393 ff). Er macht diesbezüglich

geltend, die Polizei sei zum Einsatz im nichtöffentlichen Raum nicht befugt

gewesen; es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. § 51 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG,

SG 510.10) sehe zwar vor, dass die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume

und private Grundstücke betreten dürfe, wenn es zur Erfüllung der polizeilichen

Aufgaben notwendig sei. Abs. 2 dieser Bestimmung schränke diese Befugnis aber

insofern ein, als er das Betreten solcher Räume gegen die Einwilligung der

berechtigten Person nur zulasse, wenn es entweder zur Abwehr einer

gegenwärtigen erheblichen Gefahr erfolge oder wenn der Verdacht bestehe, dass

sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe.

Vorliegend habe keine Gefährdungssituation bestanden, selbst wenn man von einer

massiven Lärmstörung ausgehen würde. Es habe sich nur ein einziger Nachbar bei

der Polizei gemeldet. Nach seiner ersten Meldung um 23.52 Uhr sei die zweite

erst um 02.45 Uhr eingegangen. Eine Lärmruhestörung könne auch nicht als unmittelbar

drohende bzw. bestehende Gefahr ausgelegt werden. Blosse Belästigungen,

Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügten hierfür nicht.

Es handle sich denn auch lediglich um eine mit Busse geahndete Übertretung. §

51 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 PolG seien mithin nicht einschlägig, und die

Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine gesetzliche Grundlage

für das Eindringen der Polizei in die Liegenschaft bestanden habe. Vielmehr

habe sich die Polizei, die ohne Hausdurchsuchungsbefehl den abgegrenzten

Innenbereich der Liegenschaft betreten habe, des Hausfriedensbruchs schuldig

gemacht, weshalb ihre Amtshandlungen nicht rechtskonform gewesen seien. Sie

seien sogar nichtig gewesen. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit sei zu

berücksichtigen, dass die fehlerhaften Amtshandlungen somit ihrerseits einen

Straftatbestand verwirklichten, was ein Widerstandsrecht des betroffenen

Bürgers im Sinne von Art. 15 StGB zur Folge habe. Dass die Polizisten in

besagter Nacht nicht in üblicher Weise vorgingen, sondern eben beschlossen, in

die Liegenschaft einzudringen, sei auch den Partygästen (Laien) als offensichtlich

unberechtigtes Vorgehen aufgefallen – deswegen hätten sie sich auch nach einem

Haus-durchsuchungsbefehl erkundigt. Zudem sei das Vorgehen offensichtlich

unverhältnismässig gewesen. Die «Schubser» auf der Treppe, gegen welche die

Polizisten in der Folge so rigide vorgegangen seien, seien in der Konsequenz

als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Der Verteidiger verweist für seine

Argumentation betreffend die Nichtigkeit auf AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014.

Dort werde auf die Lehre verwiesen, welche die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu offensichtlich rechtswidrigen Handlungen betreffend das Hausrecht

zu Recht kritisiere. Ergänzend verweist der Verteidiger noch auf BGE 116 IB 155

E. 3. Hier habe das Bundesgericht erwogen, dass, wer irrtümlich annehme, ein

Beamter sei zur Handlung nicht befugt, sich nicht der Hinderung der

Amtshandlung schuldig mache. Selbst wenn das Verhalten des Berufungsklägers an

sich tatbestandsmässig gewesen wäre, sei er doch aufgrund seines berechtigten

Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 StGB freizusprechen. Ausserdem macht der

Verteidiger noch geltend, die Amtshandlung der Polizisten habe sich vorliegend

darin erschöpft, die Lärmstörungsklage zu überbringen. Diese Amtshandlung sei

vom Berufungskläger gar nicht gestört worden – davon sei auch im Urteil nie die

Rede.

Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Polizei zunächst nur bis in den Eingangsbereich des

Mehrfamilienhauses eintrat, was ihr möglich war, weil zwei Personen das Haus

verliessen. Der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ist anders als die

Mietwohnung für alle Mietparteien, die Hauseigentümerschaft, die Hausverwaltung

und Ähnliches zugänglich, ebenso für alle Personen, welchen eine der

Mietparteien oder eine der anderen Berechtigten Einlass gewährt – etwa Gäste,

Handwerker, der Postbote, Mitarbeitende der IWB etc.. Das Hausrecht der

einzelnen Mietparteien ist diesbezüglich eingeschränkt; diese haben insoweit

nicht zu entscheiden, wer das Mehrfamilienhaus betreten darf und wer nicht.

Damit fällt auch ein von der Polizei begangener Hausfriedensbruch ausser

Betracht. Auf diesen für verschiedene Personen zugänglichen Bereich ist vielmehr

§ 51 Abs. 1 PolG anwendbar, wonach die Kantonspolizei auch nicht öffentliche

Räume und private Grundstücke betreten darf, wenn es zur Erfüllung der

polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Ob die Polizeikräfte danach gegen den

Willen der Mietpartei bzw. Wohnungsinhaberin ohne Hausdurchsuchungsbefehl hätten

in die Wohnung eintreten und diese durchsuchen dürfen, ist fraglich, zumal die

strengeren Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 PolG («zur Abwehr einer

gegenwärtigen erheblichen Gefahr» [Ziff. 1] bzw. «wenn Verdacht besteht, dass

sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf» [Ziff.

2]) unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Die Frage der Anwendung von § 51 Abs. 2 PolG kann letztlich aber offenbleiben. Einerseits ist vorliegend nämlich

nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die Polizei irgendwelche

Anstalten gemacht hätte, in die Wohnung, wo die Party stattgefunden hat,

einzutreten. Sie hat sich lediglich angeschickt, sich einen Weg dorthin zu bahnen.

Nach Angaben der Polizisten bestand auch gar nicht die Absicht, sich Zutritt

zur Wohnung zu verschaffen. Vielmehr sei man sich bewusst gewesen, dass

diesbezüglich wohl keine Berechtigung bestand – sondern es ging nur darum, den

verantwortlichen Bewohner zu treffen, um ihm die Lärmklage zu überbringen

(Akten S. 283). Das wäre auch unter der Wohnungstür bzw. im Hausgang möglich

gewesen. Es darf angenommen werden, dass die Polizei entsprechend geschult ist.

Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass die Polizei beabsichtigt hätte, die

private Wohnung im Sinne von § 51 Abs. 2 PolG zu «durchsuchen». Andererseits wäre

selbst eine Unregelmässigkeit seitens der Polizei nur dann wesentlich für die

Strafbarkeit oder eben Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das

polizeiliche Vorgehen erkennbar nichtig gewesen wäre. Die Frage der Berechtigung

könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Berufungskläger

Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen (vgl.

AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 4.2). Selbst wenn man sich der Kritik

der Lehre an den sehr restriktiven Auslegung der massgeblichen Nichtigkeit

anschliesst und die sehr weitergehenden Kriterien (Rechtsmittel gegen die

entsprechende Amtshandlung lassen keinen wirksamen Schutz erwarten und

Widerstand dient der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands) nicht verlangt (vgl. zum Ganzen: Heimgartner,

a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest,

a.a.O., vor Art. 285 N 22 ff.; AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014 E. 2.4, mit

Hinweisen), so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei vom

Berufungskläger nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden

durfte. Damit entfällt auch sein Argument des Sachverhaltsirrtums. Es war von

Anfang an klar, worum es der Polizei ging und was sie beabsichtigte, nämlich

das Eruieren der Lärmquelle, um dort direkt darauf hinzuwirken, dass die Musik

leiser gestellt werde, Nichts deutete darauf hin, dass die Polizisten

vorhatten, zu diesem Zweck in eine private Wohnung einzudringen. Sie wurden aber

bereits bei den ersten Schritten ins Innere des Mehrfamilienhauses aufgehalten

und massiv angegangen, was sie dann zu den Festnahmen veranlasste. Es lässt

sich unter diesen Umständen nicht behaupten, dass der Berufungskläger von einer

Verletzung des Hausrechts ausgehen konnte, welche in offensichtlicher Weise

durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Ebenso wenig lässt sich behaupten,

dass er von einer gänzlich unberechtigten Festnahme seines Freundes W____ ausgehen

konnte, selbst wenn er dessen Tätlichkeit gegenüber einem Polizisten nicht

gesehen hatte und die Festnahme als unverhältnismässig empfand. Sie war jedenfalls

nicht nichtig, und das konnte auch der Berufungskläger nicht annehmen. Seine

Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen

Handelns fussen, sind somit unbehelflich. Eine Amtshandlung im Sinne von Art.

286 StGB lag damit vor, was freilich – mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen – gar nicht abschliessend erörtert werden muss.

3.2.2.2 Der

Berufungskläger stellt an der Berufungsverhandlung in Bezug auf den objektiven Tatbestand

von Art. 286 Abs. 1 StGB auch in Frage, ob sein Verhalten das Handeln der

Polizei überhaupt gehindert habe und mithin das Tatbestandsmerkmal der

«Hinderung» der Amtshandlung vorliege.

Betrachtet man

die angeklagte Tathandlung genauer, bezieht sich der Vorwurf betreffend die Hinderung

der Amtshandlung (in casu die polizeilichen Anhaltungen und Festnahmen)

gegenüber dem Berufungskläger einerseits auf den Fusstritt gegen das

Dienstfahrzeug und andererseits auf eine angebliche irgendwie geartete Renitenz

bei seiner Festnahme. Anhand des Beweismaterials lässt sich nicht feststellen,

ob und inwiefern mit dem Fusstritt des Berufungsklägers in die Türe des

Dienstfahrzeugs der Dienst der Polizeibeamten erschwert wurde bzw. diese in

ihren Handlungen gehindert worden sein sollen. Dass der angeklagte Fusstritt und

die Präsenz des Berufungsklägers die reibungslose Aufgabenbewältigung der

Polizei – etwa durch eine allfällige diensterschwerende Ablenkung oder eine

eigentliche Sitzblockade (vgl. AGE SB.2015.96 vom 1. Dezember 2017) – gestört

haben soll, wird denn auch nirgends konkret geltend gemacht. Dass der Fusstritt

eine Intensität erreicht hätte, durch welchen die Aufgabenbewältigung der

Polizei erschwert oder verzögert wurde, liesse sich vorliegend auch nicht (mehr)

nachweisen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger im

Zeitpunkt des Tritts in die Türe leicht angetrunken, barfuss und somit

vulnerabel gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Türe des Fahrzeugs

geschlossen war und der Berufungskläger mit dem Fusstritt ähnlich einer

verbalen Beschimpfung lediglich seinen Unmut – oder wie es sein Rechtsvertreter

nennt – «Protest» bezüglich der Festnahme seines Freundes zum Ausdruck bringen

wollte. Auch lässt sich anhand der Akten nicht zweifelsohne erstellen, dass der

Berufungskläger sich im Zeitpunkt seiner Arretierung in einem Ausmass gewehrt

hat, welches die diensthabenden Polizeibeamten in ihrem Handeln bei der

Festnahme des Berufungsklägers beeinträchtigte. Anhand der diffusen Beweislage

lässt sich die Hinderung einer Amtshandlung nicht eindeutig bejahen. So lässt

sich namentlich den Aussagen der Polizeibeamten nicht klar entnehmen, ob und in

welcher Intensität sich der Berufungskläger bei seiner Festnahme zur Wehr

setzte. Sofern der Berufungskläger nicht bereitwillig die Hände hingestreckt

und sich allenfalls kurz gegen seine Festnahme gesperrt haben sollte, wäre dies

hier als natürlicher Reflex zu betrachten und würde vorliegend knapp noch keine

Hinderung einer Amtshandlung begründen, was in dubio zu einem Freispruch führen

muss.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der Hinderung einer

Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den

eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35

und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von

CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche

Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen

und MWST).

4.3 Der

Berufungskläger beantragt zudem eine Entschädigung bzw. Genugtuung für den zu

Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam. Er befand sich während zwei Tagen vom 7.

bis 8. Januar 2018 zu Unrecht in Polizeigewahrsam, wofür ihm eine

Haftentschädigung von CHF 400.– zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird ‒ in Gutheissung

seiner Berufung ‒ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger werden Parteientschädigungen von

CHF 1’627.60 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF

3'836.90 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von

CHF 400.– für den zu Unrecht ausgestandenen Polizeigewahrsam von zwei Tagen vom

7. bis 8. Januar 2018 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.