SB.2020.38
Hinderung einer Amtshandlung
16. August 2022Deutsch29 min
Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 522.30
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.38
URTEIL
vom 16.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. November 2019
betreffend Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. November 2019 wurde A____ der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom
7. bis 8. Januar 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 522.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder
einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat,
mit Schreiben vom 18. November 2019 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 8.
Mai 2020 Berufung erklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben
Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2020 beantragt der Berufungskläger, er sei
in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 vom Vorwurf
der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Zudem seien in
Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten zulasten des
Staates zu verlegen und es seien dem Berufungskläger eine Parteientschädigung
für die Verteidigung vor erster Instanz und eine angemessene Haftentschädigung
zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In
beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es seien sämtliche
Polizeibeamte, die mit den Geschehnissen vom 6. und 7. Januar 2018 direkt oder
indirekt befasst waren, zu den damaligen Umständen als Zeugen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft
sei aufzufordern, diese Personen zu benennen und sämtliche bis dato nicht
aktenkundigen Unterlagen, Funkprotokolle, Rapporte und Notizen zu den
Geschehnissen vom 6. bzw. 7. Januar 2018 offenzulegen und zu den Akten zu
geben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft auf eine
Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Begründung des angefochtenen
Urteils verwiesen. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.
Mit Verfügung vom 24. März 2022 lehnte die Verfahrensleiterin die
Beweisanträge des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag – ab. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2022 mitgeteilt, dass sie auf
eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte.
In der
Berufungsverhandlung vom 16. August 2022 wurde der Berufungskläger befragt.
Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit
auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Der
Verteidiger des Berufungsklägers hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung an
seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.
2.2
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach
Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art.
318.
Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es
sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.
3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017
vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit
Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu
Dispositiv
beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren
und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2
StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit
es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E.
2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine
unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im
mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung
notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform
zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei,
sondern gegebenenfalls von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; jeweils mit
Hinweisen). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den Parteien beantragte
Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich
erscheinen. Gelangt das Gericht dagegen ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht beeinflusst würde, so kann es – ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022
E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; jeweils mit
Hinweisen).
2.3 Die in der Tatnacht
diensttuenden Polizeikräfte Wm C____ (Akten S. 275 ff.), Hfw D____ (Akten S.
280 ff.), Gfr E____ (Akten S. 284 ff.) und Wm mbA F____ (Akten S. 289 ff.)
sind bereits vor der Vorinstanz unter korrekter Belehrung und Konfrontation als
Zeugen befragt worden und haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. In
Bezug auf diese Zeugen ist zum Vornherein nicht erkennbar und wird vom
Berufungskläger auch nicht erklärt, weshalb eine neuerliche Befragung
erforderlich sein könnte. Sodann geht aus dem Polizeirapport hervor (Akten S.
37 ff.), dass neben den bereits befragten Polizeikräften auch Wm mbA G____, Pol
H____, Pol I____, Wm1 J____, Gfr K____, Pol L____, Wm M____, Pol N____, Wm O____,
Gfr P____, Wm Q____, Gfr R____ und Gfr S____ am fraglichen Einsatz beteiligt waren
und es wird auf weitere Polizeikräfte, welche dem Einsatzzettel zu entnehmen seien,
verwiesen (Akten S. 41). Tatsächlich sind allerdings auf dem Einsatzzettel (Akten
S. 48) keine Personalien von weiteren Polizeikräften und nicht einmal eine
bestimmte Anzahl aufgeführt. Was aus dem Einsatzzettel hervorgeht ist jedoch, dass
insgesamt 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden. Das deckt sich auch mit den Aussagen
des als Zeugen befragten Wm C____ (Akten S. 278). Es mussten sich demnach über
40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50 aufgebrachte Partygäste
gegenüberstanden – dies alles in einer eskalierenden Situation mit
tumultartigen Szenen, wie u.a. aus den übereinstimmenden Aussagen von
Polizeikräften und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten
Video ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). Schon aus dieser Konstellation wird
deutlich, dass von einer Befragung noch weiterer Polizeikräfte hinsichtlich
einzelner allenfalls relevanter Vorgänge keine erhellenden Erkenntnisse zu
erwarten sind. So konnten denn bereits die erstinstanzlich vor knapp 3 Jahren befragten
Polizisten keine detaillierten Auskünfte mehr geben («Der genaue Ablauf, was
nachher draussen war, kann ich nicht mehr sagen»; «Aber wer was dort gemacht
hat, kann ich nicht mehr sagen», Akten S. 277; «Das war so ein Chaos dort unten»,
Akten S. 279; «Aber genaue Details könnte ich jetzt nicht mehr sagen», Akten S.
281 etc.). Das ist indessen auch gar nicht nötig, denn der – für den einzig noch
zur Frage stehenden Tatbestand betreffend die Hinderung einer Amtshandlung – massgebliche
Sachverhalt lässt sich bei der gegebenen Beweislage auch ohne zusätzliche Befragungen
hinreichend zuverlässig feststellen. Aufgrund derselben Erwägungen ist auch der
Beizug weiterer Unterlagen abzulehnen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,
inwiefern solche pauschal gefassten Unterlagen etwas Wesentliches zur
Ermittlung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten. Unbestritten ist auch,
dass der Polizeieinsatz jeweils aufgrund einer Anzeige durch die Nachbarschaft ausgelöst
wurde, welche sich durch Lärm in der Nachtruhe gestört fühlte. Soweit der
Berufungskläger an der Berufungsverhandlung insbesondere auf die Bedeutung der
Funkprotokolle verweisen lässt, ist schliesslich ebenfalls nicht erkennbar,
welche für das vorliegende Verfahren erforderlichen zusätzlichen Informationen
sich daraus ergeben. Wie bereits mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24.
März 2022 ist damit festzuhalten, dass sämtliche beantragten Beweiserhebungen
nicht geeignet erscheinen, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen,
weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.
3.
3.1 In
Bezug auf den relevanten Sachverhalt gehen die Schilderungen der Beteiligten in
weiten Teilen nicht wesentlich auseinander.
3.1.1 Es
ist unbestritten, dass die Polizei wegen Lärmbeschwerden durch die
Nachbarschaft mehrmals zur Liegenschaft an der [...] kam und beim ersten Mal
von der Strasse aus Ruhe verlangte, worauf die Musik (kurzfristig) abgestellt
wurde. Nachdem aufgrund einer weiteren Lärmklage die Polizei nochmals
erscheinen musste, gab es am fraglichen Vorfall am 7. Januar 2018 um ca. 3 Uhr
morgens dann zuerst ein Gespräch zwischen der Polizei und Mitbeschuldigten im
Eingangsbereich der Liegenschaft, d.h. bei der Haupteingangstür, die durch
einen nicht abgeschlossenen Innenhof erreicht wird. Die Polizei hatte sich, wie
sie unumwunden einräumt, Zutritt ins Innere des Mehrfamilienhauses verschafft,
als gerade ein Pärchen durch die Haupteingangstür das Haus verliess. Da das
Gespräch nach Auffassung der Polizei nichts fruchtete bzw. es zu keinem
«Konsens» kam und von Mitbeschuldigten ein Hausdurchsuchungsbefehl verlangt
wurde, schickte sich die Polizei an, weiter ins Treppenhaus zu gehen, wurde
dann aber von immer mehr Gästen aufgehalten. Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt
die Musik abgestellt wurde. Aus den Aussagen der als Zeugen befragten Gäste
wird das nicht ganz klar: Irgendwann während des heftig geführten Gesprächs (so
heftig, dass die schlafende T____ davon aufwachte [Akten S. 292]) bzw. nachdem,
so U____, bereits «ein paar Wagen» vor Ort gewesen seien (Akten S. 293). Die
Beschuldigten selbst haben auch nicht genau präzisiert, wann die Musik abgestellt
worden ist. Sie behaupten jedenfalls, dies sei während des Gesprächs mit der
Polizei im Hauseingangsbereich gewesen. Auch die Polizisten haben den Zeitpunkt
nicht genau angegeben. Sie haben aber ganz klar geschildert, dass die Musik
noch lief, als Hfw D____ als Ranghöchster anordnete, in das Haus hineinzugehen
(Akten S. 280). Letztlich macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren auch
gar nichts anderes mehr geltend. Er bezweifelt zwar, dass überhaupt eine
Lärmstörung vorgelegen habe, nachdem die Musik bereits nach der ersten Visite
der Polizei leiser gedreht worden sei. Das deckt sich aber weder mit dem
Umstand der erneuten Lärmbeschwerde noch mit sämtlichen Aussagen. Selbst die
Zeugin T____, welche als Gast an der Party anwesend war, hat erklärt, dass man
die Musik bis unten gehört habe (Akten S. 292) und der Mitbeschuldigte V____
hat an seiner tatnahen Befragung lediglich ausgesagt, man habe die «Wohnungen
gewechselt», weil man angenommen habe, dass sich die anliegenden Nachbarn
gestört gefühlt hätten. Er hat es aber auf Frage hin für «denkbar» gehalten,
dass die Polizei wegen enormen Party- und Musiklärms requiriert worden war und
ein sperrangelweit offenes Fenster antraf (Akten S. 53). Unbestritten ist auch,
dass 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden, was namentlich vom als Zeugen
befragten Wm C____ bestätigt wurde (Akten S. 278). Wie bereits erwähnt, mussten
sich mithin ca. 40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50
aufgebrachte Partygäste gegenüberstanden und eskalierte die Situation in
tumultartige Szenen, wie aus den übereinstimmenden Aussagen von Polizeikräften
und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten Video
ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). In der Folge kam es schliesslich zu Anhaltungen
und Festnahmen.
3.1.2 Des
Weiteren ist erstellt, dass der Berufungskläger in der Tatnacht gegenüber der
Polizei in Erscheinung trat, als diese die Anhaltung von Personen ausserhalb
der Liegenschaft veranlasste. Ob er bereits vorher im Hauseingang mit zwei
Polizisten sprach, wie von U____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht
wurde (Akten S. 293), ist nicht weiter massgebend. Gemäss Polizeirapport vom
7. Januar 2018 hat der Berufungskläger während der Anhaltung des
Mitbeschuldigten W____ gegen die Fahrzeugtüre des Dienstfahrzeugs (AP IV/1)
getreten. Zudem habe er sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entfernen
wollen. Als Wm mbA F____ ihn vom Dienstfahrzeug habe entfernen wollen, habe
sich dieser körperlich stark dagegen gewehrt und sich der Kontrolle entziehen
wollen. Aufgrund dessen sei er auch in Handfesseln versetzt worden. Dabei habe
er sich gewehrt und wiederum gesperrt (Akten S. 42). Im zur Anklageschrift
erwachsenen Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass dieser sich
im alkoholisierten Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) der Zusammenrottung angeschlossen
habe, und, als einer der zuvor angehaltenen Angreifer in ein Dienstfahrzeug gesetzt
und auf die Polizeiwache verbracht werden sollte, zum Polizeiwagen begab und
unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen gewaltsam gegen die Fahrzeugtüre trat.
Die mehrmalige Aufforderung der Polizisten, sich zu entfernen, habe er
ignoriert. Als daher Wm mbA F____ den Berufungskläger vom Einsatzwagen
wegbringen wollte, habe der Berufungskläger diesen unvermittelt tätlich
angegriffen, indem er sich unter Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil des
Polizisten körperlich heftig dagegen gewehrt und versucht habe, sich der
Kontrolle zu entziehen. Aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens seien ihm
sodann Handfesseln angelegt worden, wogegen er sich ebenfalls zur Wehr setzte
(Akten «A____» S. 61). Zu Recht hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil relativierend
erwogen, dass sich anhand des Polizeirapports nicht erstellen lässt, dass sich
der Berufungskläger durch einen unvermittelten, tätlichen Angriff unter
Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil von Wm mbA F____ gegen diese
Kontrolle gewehrt habe, wie das in seinem Strafbefehl geschildert wird; hier
ist nur allgemein von körperlich starker Gegenwehr die Rede (vgl. Akten S. 42).
Eine konkrete Gewalthandlung gegen die Polizisten könne ihm jedoch nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden, auch wenn er sich passiv gegen seine
Festnahme gewehrt hat. Der als Zeuge zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung
geladene Wm mbA F____ hat denn auch lediglich zu Protokoll gegeben, dass bei
diesem Vorfall eine Person gegen die Fahrzeugtür des Polizeiautos getreten
habe, als sie jemanden ins Fahrzeug setzen wollten. Er habe denjenigen zur
Seite genommen; er sei von ihm aber nicht angegriffen worden. Sodann hat er den
Berufungskläger als den fraglichen Täter identifiziert und weiter ausgeführt,
dass dieser nachher noch versucht habe, die Tür des Polizeiautos zuzuhalten (Akten
S. 288 f.). Gemäss Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen die Fahrzeugtür getreten
und sei davor stehengeblieben, als die Polizisten W____ in dieses Polizeiauto
einladen wollten, sodass Wm mbA F____ habe intervenieren müssen. Nachdem er im
vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausgesagt hat, er habe nie mit Gewalt
gedroht oder Gewalt angewendet, hat sich der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung zur Sache etwas detaillierter geäussert: Die Situation sei
unübersichtlich gewesen und er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Er hat
aber bestätigt, dass er sich eingemischt habe, als sein Kollege W____ von den
Polizeibeamten festgenommen worden sei. Er störe sich aber daran, dass man
sagen würde, dass er sich gewehrt habe. Er sei Barfuss und in Partykleidung
gewesen und bestreite, gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei er bei der
Festnahme zu Boden gedrückt und verletzt worden (Akten S. 425). Diese Aussagen des
Berufungsklägers sind glaubwürdig. Was sein Aussageverhalten anbelangt, ist
insbesondere festzuhalten, dass er die Tatvorwürfe nicht umfassend bestreitet
und sich nicht vollumfänglich zu entlasten versucht, sondern im Gegenteil auch ausgesagt
hat, dass er die Türe möglicherweise habe verschliessen wollen. Zudem ergibt
sich aus der Befragung der Zeugin T____ dass «alle nackte Füsse» hatten und «oft
nur im T-Shirt» gewesen seien (Akten S. 291). U____ hat in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung hinsichtlich eines Mitbeschuldigten ausgesagt, dass dieser
«barfuss im Wagen stand» (Akten S. 294). Darauf, dass der Berufungskläger in
der Tatnacht barfuss gewesen sei, ist somit abzustellen.
3.1.3 In
sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich betreffend das Verhalten des
Berufungsklägers zusammengefasst, dass die Polizei um ca. 3 Uhr morgens
aufgrund einer Lärmklage ausrücken musste und die Intervention die jungen
Partygäste aufgebracht hat. Aktenkundig ist weiter, dass der Berufungskläger in
der Tatnacht erst in Erscheinung trat, als die Polizeibeamten die Anhaltungen
vornahmen. Nachdem der Berufungskläger von der Festnahme seines Freundes W____
Kenntnis erlangt hat, hat er in angetrunkenem Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) barfuss
gegen die Türe des Dienstfahrzeugs (AP IV/1) getreten. Er blieb vor dem
Polizeiauto stehen, als sein Kollege W____ ins Polizeiauto gebracht werden
sollte. Dass der Berufungskläger versucht habe, die Türe des Polizeiwagens zuzuhalten,
ergibt sich demgegenüber nicht aus dem Strafbefehl und ist mithin nicht
Bestandteil der Anklage. In Bezug auf die Reaktion des Berufungsklägers bei
seiner Festnahme bleiben die verschiedenen bisweilen unterschiedlichen Aussagen
äusserst vage und lässt sich diese nicht mehr genau feststellen.
3.2 Fraglich
ist, ob der genannte Sachverhalt den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt.
3.2.1 Wer
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung
hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu
30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
3.2.1.1 Der
Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der
Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine
Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer
Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht
erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird,
sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert
wird (BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich
somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der
Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB
erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven
Tun ausdrückt – ein gegen den Amtsträger gerichteter physische Angriff ist
nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen
einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Keine
Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in
der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen (BGE 110 IV 92),
ebenso wenig in der Nichtbeachtung der Weisung, leiser zu sprechen, oder der
Anordnung, nicht das Fahrzeug zu benutzen (BGE 120 IV 136 E. 2a; mit Hinweisen;
zum Ganzen BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3). Auch etwa die
blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen, ist
noch unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48). Ebenso wenig ist das (versuchte)
Abbringen eines Beamten von einer Amtshandlung durch Überreden, Lügen oder eine
List von genügender Intensität. Dasselbe hat für blosse Beschimpfungen anlässlich
einer Amtshandlung zu gelten. Erreicht ein Betriebener durch die Lüge, über
einen betreibungsrechtlich mit Beschlag belegten Computer bereits verfügt zu
haben, einen Aufschub der Verwertung, liegt in diesem Verhalten keine Hinderung
einer Amtshandlung (vgl. Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7). Auch der
sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus,
welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom
14. Dezember 2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).
Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in
ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses
Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867).
Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von
Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4.
September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei
einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen
oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig
sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember
2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der
Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als
Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1:
anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch
rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des
unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB
N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2). Auch der hier nicht
angewandte § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜSTG,
SG.253.100), mit welchem noch leichtere Fälle sanktioniert werden können, setzt
eine erwiesene wenn auch nur leichte Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder
das Nichtbefolgen einer Anordnung voraus (AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E.
3.2). In beweisrechtlicher Hinsicht ist damit darauf hinzuweisen, dass die
blosse Feststellung, die Amtsinhaber hätten sich durch ein Verhalten gestört
gefühlt, nicht reicht, um ein Verhalten als tatbestandsmässig im Sinne von Art.
286 StGB zu qualifizieren (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.2.1). Die
Beeinträchtigung der Amtshandlung muss durch die Strafverfolgungsbehörden
belegt werden. Wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
verbleiben, ist gemäss der Entscheidregel «in dubio pro reo» der Tatvorwurf
nicht nachgewiesen (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1, 6B_824/2016
vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214, mit Hinweisen).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt zudem so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E.
2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a;
AGE SB.2021.30 vom 3. August 2022 E. 4.4.3, mit Hinweisen).
3.2.1.2 Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h.
der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht
nichtig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 286 StGB ist
eine Widersetzung gegen Amtshandlungen jedoch nur zulässig, wenn deren
Widerrechtlichkeit im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich ist, Rechtsmittel
keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; BGer 6B_113/2007
vom 16. August 2007 E. 2.5). Ist der Täter der irrigen Meinung, die
Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des
subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit
ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter
davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er
(fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig
unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die
Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der
Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; BStGer
SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 5.1; Heimgartner,
a.a.O., Art. 286 StGB N 15; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage 2021, vor Art. 285 N 21 f.).
3.2.2
3.2.2.1 Der
Berufungskläger stellt den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB insbesondere
unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage (Akten S. 393 ff). Er macht diesbezüglich
geltend, die Polizei sei zum Einsatz im nichtöffentlichen Raum nicht befugt
gewesen; es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. § 51 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG,
SG 510.10) sehe zwar vor, dass die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume
und private Grundstücke betreten dürfe, wenn es zur Erfüllung der polizeilichen
Aufgaben notwendig sei. Abs. 2 dieser Bestimmung schränke diese Befugnis aber
insofern ein, als er das Betreten solcher Räume gegen die Einwilligung der
berechtigten Person nur zulasse, wenn es entweder zur Abwehr einer
gegenwärtigen erheblichen Gefahr erfolge oder wenn der Verdacht bestehe, dass
sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe.
Vorliegend habe keine Gefährdungssituation bestanden, selbst wenn man von einer
massiven Lärmstörung ausgehen würde. Es habe sich nur ein einziger Nachbar bei
der Polizei gemeldet. Nach seiner ersten Meldung um 23.52 Uhr sei die zweite
erst um 02.45 Uhr eingegangen. Eine Lärmruhestörung könne auch nicht als unmittelbar
drohende bzw. bestehende Gefahr ausgelegt werden. Blosse Belästigungen,
Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügten hierfür nicht.
Es handle sich denn auch lediglich um eine mit Busse geahndete Übertretung. §
51 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 PolG seien mithin nicht einschlägig, und die
Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine gesetzliche Grundlage
für das Eindringen der Polizei in die Liegenschaft bestanden habe. Vielmehr
habe sich die Polizei, die ohne Hausdurchsuchungsbefehl den abgegrenzten
Innenbereich der Liegenschaft betreten habe, des Hausfriedensbruchs schuldig
gemacht, weshalb ihre Amtshandlungen nicht rechtskonform gewesen seien. Sie
seien sogar nichtig gewesen. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit sei zu
berücksichtigen, dass die fehlerhaften Amtshandlungen somit ihrerseits einen
Straftatbestand verwirklichten, was ein Widerstandsrecht des betroffenen
Bürgers im Sinne von Art. 15 StGB zur Folge habe. Dass die Polizisten in
besagter Nacht nicht in üblicher Weise vorgingen, sondern eben beschlossen, in
die Liegenschaft einzudringen, sei auch den Partygästen (Laien) als offensichtlich
unberechtigtes Vorgehen aufgefallen – deswegen hätten sie sich auch nach einem
Haus-durchsuchungsbefehl erkundigt. Zudem sei das Vorgehen offensichtlich
unverhältnismässig gewesen. Die «Schubser» auf der Treppe, gegen welche die
Polizisten in der Folge so rigide vorgegangen seien, seien in der Konsequenz
als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Der Verteidiger verweist für seine
Argumentation betreffend die Nichtigkeit auf AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014.
Dort werde auf die Lehre verwiesen, welche die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu offensichtlich rechtswidrigen Handlungen betreffend das Hausrecht
zu Recht kritisiere. Ergänzend verweist der Verteidiger noch auf BGE 116 IB 155
E. 3. Hier habe das Bundesgericht erwogen, dass, wer irrtümlich annehme, ein
Beamter sei zur Handlung nicht befugt, sich nicht der Hinderung der
Amtshandlung schuldig mache. Selbst wenn das Verhalten des Berufungsklägers an
sich tatbestandsmässig gewesen wäre, sei er doch aufgrund seines berechtigten
Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 StGB freizusprechen. Ausserdem macht der
Verteidiger noch geltend, die Amtshandlung der Polizisten habe sich vorliegend
darin erschöpft, die Lärmstörungsklage zu überbringen. Diese Amtshandlung sei
vom Berufungskläger gar nicht gestört worden – davon sei auch im Urteil nie die
Rede.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Polizei zunächst nur bis in den Eingangsbereich des
Mehrfamilienhauses eintrat, was ihr möglich war, weil zwei Personen das Haus
verliessen. Der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ist anders als die
Mietwohnung für alle Mietparteien, die Hauseigentümerschaft, die Hausverwaltung
und Ähnliches zugänglich, ebenso für alle Personen, welchen eine der
Mietparteien oder eine der anderen Berechtigten Einlass gewährt – etwa Gäste,
Handwerker, der Postbote, Mitarbeitende der IWB etc.. Das Hausrecht der
einzelnen Mietparteien ist diesbezüglich eingeschränkt; diese haben insoweit
nicht zu entscheiden, wer das Mehrfamilienhaus betreten darf und wer nicht.
Damit fällt auch ein von der Polizei begangener Hausfriedensbruch ausser
Betracht. Auf diesen für verschiedene Personen zugänglichen Bereich ist vielmehr
§ 51 Abs. 1 PolG anwendbar, wonach die Kantonspolizei auch nicht öffentliche
Räume und private Grundstücke betreten darf, wenn es zur Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Ob die Polizeikräfte danach gegen den
Willen der Mietpartei bzw. Wohnungsinhaberin ohne Hausdurchsuchungsbefehl hätten
in die Wohnung eintreten und diese durchsuchen dürfen, ist fraglich, zumal die
strengeren Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 PolG («zur Abwehr einer
gegenwärtigen erheblichen Gefahr» [Ziff. 1] bzw. «wenn Verdacht besteht, dass
sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf» [Ziff.
2]) unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Die Frage der Anwendung von § 51 Abs. 2 PolG kann letztlich aber offenbleiben. Einerseits ist vorliegend nämlich
nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die Polizei irgendwelche
Anstalten gemacht hätte, in die Wohnung, wo die Party stattgefunden hat,
einzutreten. Sie hat sich lediglich angeschickt, sich einen Weg dorthin zu bahnen.
Nach Angaben der Polizisten bestand auch gar nicht die Absicht, sich Zutritt
zur Wohnung zu verschaffen. Vielmehr sei man sich bewusst gewesen, dass
diesbezüglich wohl keine Berechtigung bestand – sondern es ging nur darum, den
verantwortlichen Bewohner zu treffen, um ihm die Lärmklage zu überbringen
(Akten S. 283). Das wäre auch unter der Wohnungstür bzw. im Hausgang möglich
gewesen. Es darf angenommen werden, dass die Polizei entsprechend geschult ist.
Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass die Polizei beabsichtigt hätte, die
private Wohnung im Sinne von § 51 Abs. 2 PolG zu «durchsuchen». Andererseits wäre
selbst eine Unregelmässigkeit seitens der Polizei nur dann wesentlich für die
Strafbarkeit oder eben Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das
polizeiliche Vorgehen erkennbar nichtig gewesen wäre. Die Frage der Berechtigung
könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Berufungskläger
Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen (vgl.
AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 4.2). Selbst wenn man sich der Kritik
der Lehre an den sehr restriktiven Auslegung der massgeblichen Nichtigkeit
anschliesst und die sehr weitergehenden Kriterien (Rechtsmittel gegen die
entsprechende Amtshandlung lassen keinen wirksamen Schutz erwarten und
Widerstand dient der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands) nicht verlangt (vgl. zum Ganzen: Heimgartner,
a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest,
a.a.O., vor Art. 285 N 22 ff.; AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014 E. 2.4, mit
Hinweisen), so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei vom
Berufungskläger nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden
durfte. Damit entfällt auch sein Argument des Sachverhaltsirrtums. Es war von
Anfang an klar, worum es der Polizei ging und was sie beabsichtigte, nämlich
das Eruieren der Lärmquelle, um dort direkt darauf hinzuwirken, dass die Musik
leiser gestellt werde, Nichts deutete darauf hin, dass die Polizisten
vorhatten, zu diesem Zweck in eine private Wohnung einzudringen. Sie wurden aber
bereits bei den ersten Schritten ins Innere des Mehrfamilienhauses aufgehalten
und massiv angegangen, was sie dann zu den Festnahmen veranlasste. Es lässt
sich unter diesen Umständen nicht behaupten, dass der Berufungskläger von einer
Verletzung des Hausrechts ausgehen konnte, welche in offensichtlicher Weise
durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Ebenso wenig lässt sich behaupten,
dass er von einer gänzlich unberechtigten Festnahme seines Freundes W____ ausgehen
konnte, selbst wenn er dessen Tätlichkeit gegenüber einem Polizisten nicht
gesehen hatte und die Festnahme als unverhältnismässig empfand. Sie war jedenfalls
nicht nichtig, und das konnte auch der Berufungskläger nicht annehmen. Seine
Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen
Handelns fussen, sind somit unbehelflich. Eine Amtshandlung im Sinne von Art.
286 StGB lag damit vor, was freilich – mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen – gar nicht abschliessend erörtert werden muss.
3.2.2.2 Der
Berufungskläger stellt an der Berufungsverhandlung in Bezug auf den objektiven Tatbestand
von Art. 286 Abs. 1 StGB auch in Frage, ob sein Verhalten das Handeln der
Polizei überhaupt gehindert habe und mithin das Tatbestandsmerkmal der
«Hinderung» der Amtshandlung vorliege.
Betrachtet man
die angeklagte Tathandlung genauer, bezieht sich der Vorwurf betreffend die Hinderung
der Amtshandlung (in casu die polizeilichen Anhaltungen und Festnahmen)
gegenüber dem Berufungskläger einerseits auf den Fusstritt gegen das
Dienstfahrzeug und andererseits auf eine angebliche irgendwie geartete Renitenz
bei seiner Festnahme. Anhand des Beweismaterials lässt sich nicht feststellen,
ob und inwiefern mit dem Fusstritt des Berufungsklägers in die Türe des
Dienstfahrzeugs der Dienst der Polizeibeamten erschwert wurde bzw. diese in
ihren Handlungen gehindert worden sein sollen. Dass der angeklagte Fusstritt und
die Präsenz des Berufungsklägers die reibungslose Aufgabenbewältigung der
Polizei – etwa durch eine allfällige diensterschwerende Ablenkung oder eine
eigentliche Sitzblockade (vgl. AGE SB.2015.96 vom 1. Dezember 2017) – gestört
haben soll, wird denn auch nirgends konkret geltend gemacht. Dass der Fusstritt
eine Intensität erreicht hätte, durch welchen die Aufgabenbewältigung der
Polizei erschwert oder verzögert wurde, liesse sich vorliegend auch nicht (mehr)
nachweisen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger im
Zeitpunkt des Tritts in die Türe leicht angetrunken, barfuss und somit
vulnerabel gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Türe des Fahrzeugs
geschlossen war und der Berufungskläger mit dem Fusstritt ähnlich einer
verbalen Beschimpfung lediglich seinen Unmut – oder wie es sein Rechtsvertreter
nennt – «Protest» bezüglich der Festnahme seines Freundes zum Ausdruck bringen
wollte. Auch lässt sich anhand der Akten nicht zweifelsohne erstellen, dass der
Berufungskläger sich im Zeitpunkt seiner Arretierung in einem Ausmass gewehrt
hat, welches die diensthabenden Polizeibeamten in ihrem Handeln bei der
Festnahme des Berufungsklägers beeinträchtigte. Anhand der diffusen Beweislage
lässt sich die Hinderung einer Amtshandlung nicht eindeutig bejahen. So lässt
sich namentlich den Aussagen der Polizeibeamten nicht klar entnehmen, ob und in
welcher Intensität sich der Berufungskläger bei seiner Festnahme zur Wehr
setzte. Sofern der Berufungskläger nicht bereitwillig die Hände hingestreckt
und sich allenfalls kurz gegen seine Festnahme gesperrt haben sollte, wäre dies
hier als natürlicher Reflex zu betrachten und würde vorliegend knapp noch keine
Hinderung einer Amtshandlung begründen, was in dubio zu einem Freispruch führen
muss.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der Hinderung einer
Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den
eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35
und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche
Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen
und MWST).
4.3 Der
Berufungskläger beantragt zudem eine Entschädigung bzw. Genugtuung für den zu
Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam. Er befand sich während zwei Tagen vom 7.
bis 8. Januar 2018 zu Unrecht in Polizeigewahrsam, wofür ihm eine
Haftentschädigung von CHF 400.– zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird ‒ in Gutheissung
seiner Berufung ‒ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger werden Parteientschädigungen von
CHF 1’627.60 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF
3'836.90 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von
CHF 400.– für den zu Unrecht ausgestandenen Polizeigewahrsam von zwei Tagen vom
7. bis 8. Januar 2018 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.