SB.2020.39
Strafzumessung, Anrechnung Freiheitsentzug, Entschädigung
8. November 2023Deutsch32 min
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.39
URTEIL
vom 8.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr.
Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
Wohnort
unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Februar 2020
betreffend Strafzumessung,
Anrechnung Freiheitsentzug, Entschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
13. Februar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) vom Strafgericht
Basel-Stadt des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung
schuldig erklärt und zu 40 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75 Tagen, als Zusatzstrafe zu
den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017
und vom 21. Oktober 2017. Das Gesuch des Berufungsklägers um Haftentschädigung
wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Dem
Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, wurden aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1’550.– und eine Spesenvergütung von CHF
24.20 (je zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung blieb vorbehalten.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 20.
Februar 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Mai 2020 die Berufungserklärung
eingereicht, mit der er beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 13.
Februar 2020 sei teilweise aufzuheben, der Berufungskläger sei des
rechtswidrigen Aufenthaltes und der Missachtung der Ausgrenzung schuldig zu
erklären und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (unter
Anrechnung von einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), unter
Auferlegung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,
zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm eine Haftentschädigung (Genugtuung) von
CHF 18’750.– (75 Tage zu CHF 250.–) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April
2020 (mittlerer Verfall) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Alles
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand zu gewähren. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger, es seien ihm die
Verfahrensakten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung anzusetzen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
hat mit Verfügung vom 12. Mai 2020 die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft zugestellt, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung
mit Advokat [...] bewilligt und Letzterem antragsgemäss die Verfahrensakten
zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt, was mit Verfügung vom
8. Juni 2020 festgestellt worden ist. Zugleich wurde dem Berufungskläger
Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung und zum Stellen von
Beweisanträgen gesetzt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 hat der
Berufungskläger die Berufungsbegründung eingereicht. Darin hält er im
Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, allerdings mit
dem Unterschied, dass er nun die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 (nicht
mehr 30) Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Anrechnung von einem Tagessatz für
einen Tag Polizeigewahrsam, begehrt sowie dass er keinen Antrag auf Gewährung
des bedingten Strafvollzugs mehr stellt. In ihrer Berufungsantwort vom 13.
Oktober 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen und
das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 vollumfänglich zu bestätigen.
Hierauf hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. April 2023 (versehentlich
mit «10. September 2020» datiert, siehe Eingabe des Berufungsklägers vom 22.
Mai 2023) unaufgefordert repliziert. Mit Verfügung vom 28. April 2023 hat der
Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, das Urteil werde schriftlich ergehen,
da im Berufungsverfahren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Weiter hat
er den Parteien Frist zur Einreichung ergänzender schriftlicher Eingaben
gesetzt und den Rechtsvertreter des Berufungsklägers um Zustellung seiner
Honorarnote gebeten. Letzterer hat mit Eingabe vom 22. Mai 2023 seine
Honorarnote eingereicht, für weitere Eingaben auf sein Schreiben vom
18. April 2023 verwiesen und sich sinngemäss mit der Durchführung des
schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen, wobei das Urteil am
8. November 2023 in einer nicht öffentlichen Beratung gefällt worden ist.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus
dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich (u.a.) Rechtsfragen zu
entscheiden sind (lit. a) oder die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d). Dies ist vorliegend der Fall. Das
Berufungsgericht hat seinen Entscheid in einer nicht öffentlichen Beratung
aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen gefällt (Art. 390 Abs. 4
StPO).
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Im vorliegenden
Fall hat der Berufungskläger die Schuldsprüche nicht angefochten. Diese sind
somit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung richtet sich einzig gegen die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe und gegen die
Abweisung der beantragten Haftentschädigung. Das Strafmass von 40 Einheiten und
die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges werden akzeptiert (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 241 f.).
2.
Die (in
Rechtskraft erwachsenen) Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1
des Ausländergesetzes (AuG in der im Zeitpunkt der Taten geltenden Fassung; seit
1.
Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration [AIG, SG 142.20]) sind ergangen, weil sich der
Berufungskläger am 26. März 2016 in Basel aufgehalten hat, obwohl gegen
ihn am 4. März 2016 ein bis 3. März 2019 gültiges Einreiseverbot für den
Schengenraum und am 19. Februar 2016 eine Ausgrenzungsverfügung für das Gebiet
des Kantons Basel-Stadt verhängt worden waren.
3.
3.1
Strittig
ist die Sanktion für diese Taten. Da sie sich noch vor dem Inkrafttreten des
neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 ereignet haben, sind sie nach
altem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Sanktion sowohl für
rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des im Tatzeitpunkt
geltenden AuG wie auch für Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119
Abs. 1 AuG ist – ebenso wie nach Art. 115 Abs. 1 lit. a resp. Art. 119 Abs. 1
des heute geltenden AIG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3.1.1
Grundsätzlich
sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; AGE SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019
E. 5.5.1; AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 3.2.3). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe im Bereich
der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1).
3.1.2
Im
Zeitpunkt der Deliktsbegehung und der erstinstanzlichen Beurteilung betrug die
Mindestdauer der Freiheitsstrafe gemäss der damaligen Fassung von Art. 40
StGB in der Regel 6 Monate (seit 1. Januar 2018: 3 Tage). Gemäss Art.
41.
Abs. 1 StGB in der damaligen – hier anzuwendenden – Fassung (aArt. 41 Abs. 1
StGB) kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten nur
erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42
StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder
gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist vom Gericht näher zu
begründen (aArt. 41 Abs. 2 StGB).
3.1.3
Wie
sich aus den zutreffenden und insofern unangefochten gebliebenen Erwägungen des
Strafgerichts ergibt (angefochtenes Urteil S. 7 f.), ist vorliegend eine Strafe
im Umfang von 40 «Strafeinheiten» (als Zusatzstrafe zu den Urteilen der
Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017 und vom 21. Oktober
2017) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen, welche wegen ungünstiger Legalprognose unbedingt ausgefällt werden
muss. Nach dem oben Gesagten darf eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe nur
ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder
gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Gemeinnützige Arbeit entfällt
hier von vorneherein, da der Berufungskläger in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt
ist. Hingegen macht der Vertreter des Berufungsklägers in der
Berufungsbegründung vom 10. September 2020 geltend, dass eine Geldstrafe sehr
wohl vollziehbar wäre, da der Berufungskläger in Italien aufenthaltsberechtigt
sei, dort auf Bauernhöfen arbeite und dabei einen – wenn auch sicherlich sehr
bescheidenen – Verdienst erziele. Bei Anwendung des Mindesttagessatzes von CHF
10.– sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Geldstrafe von
insgesamt CHF 400.– zu bezahlen. Um den Tatbeweis zu erbringen, werde er den
Dispositiv
entsprechenden Betrag demnächst an das Gericht überweisen (Akten S. 244). Die
entsprechende Überweisung ist am 14. Mai 2021 beim Gericht eingegangen.
3.2 Um
eine Vollstreckungsprognose gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB stellen zu können, muss
vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl
und die Höhe der Tagessätze sind nach den erläuterten Grundsätzen von Art. 34
Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe
kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden (BGE 134 IV 60 E.
8.2).
3.2.1 Gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung sah das Gesetz
noch keinen Mindesttagessatz der Geldstrafe vor (seit dem 1. Januar 2018 liegt
der Mindesttagessatz gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bei CHF 30.–). Das
Bundesgericht hielt in seiner damaligen Rechtsprechung einen Mindesttagessatz
von CHF 10.– für angemessen (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_610/2009 vom
13. Juli 2010 E. 1.3). Es hielt fest, die Geldstrafe müsse auch für Mittellose
zur Verfügung stehen. Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu
tragen, sei der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem
Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die
Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung
erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine (BGE 134 IV 60
E. 5.2, 5.4).
3.2.2 Da
der Berufungskläger gemäss seinen unbestrittenen und glaubhaften Aussagen in
Italien auf Bauernhöfen arbeitet, wo notorisch sehr niedrige Löhne bezahlt
werden, ist für den Fall der Ausfällung einer Geldstrafe der Tagessatz auf CHF
10.– festzusetzen. Die angemessene Anzahl Tagessätze liegt wie erwähnt bei 40.
Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe von insgesamt CHF 400.– ist gesichert,
da der Berufungskläger diese Summe dem Gericht als Sicherheit bereits geleistet
hat. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist unter diesen Umständen
nach aArt. 41 Abs. 1 StGB unzulässig, so dass die Strafe entsprechend dem
Antrag des Berufungsklägers auf eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätze zu
CHF 10.– festzusetzen ist.
3.3 Der
Berufungskläger beantragt die Anrechnung (resp. Tilgung) von einem Tagessatz
Freiheitsstrafe für einen Tag Polizeigewahrsams. Wann dieser Polizeigewahrsam
stattgefunden haben soll, führt er nicht aus. Der Vollzug von 75 Tagen
Freiheitsentzug, für welchen er eine Genugtuung beantragt (vgl. sogleich E. 4),
kann nicht gemeint sein. Aus dem Polizeirapport vom 26. März 2016 ergibt sich,
dass der Berufungskläger an jenem Tag um 18.50 Uhr angehalten und um 20.30 Uhr
aus der Kontrolle entlassen worden war (Akten S. 6). Es hat damit kein
Polizeigewahrsam stattgefunden, der mit einem Tagessatz der ausgesprochenen
Geldstrafe verrechnet werden könnte.
4.
4.1 Der
Antrag des Berufungsklägers auf Haftentschädigung beruht auf folgenden
Umständen: Die Strafe für die vorliegend beurteilten Taten war von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. August 2016 auf 75 Tage
Freiheitsstrafe unbedingt festgesetzt worden. Der Strafbefehl konnte dem
Berufungskläger nicht zugestellt werden. Es wurde jedoch die Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO angenommen. Am 22. März 2017 wurde der
Berufungskläger im Kanton Waadt verhaftet und hat die mit dem Strafbefehl vom
24. August 2016 ausgesprochene Strafe in der Folge vollständig verbüsst. Die
vom Berufungskläger am 2. Mai 2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl
wurde vom Strafgericht am 16. Mai 2017 und (nach Beschwerdeerhebung) vom
Appellationsgericht am 1. Dezember 2017 als verspätet beurteilt, womit der
Strafbefehl mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei.
Demgegenüber entschied das Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_70/2018 vom 6.
Dezember 2018, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO wegen
ungenügender Aufenthaltsnachforschungen der Staatsanwaltschaft nicht zur
Anwendung gelangen könne (E. 1.4.7). Im Rückweisungsverfahren erkannte das
Appellationsgericht mit Entscheid BES.2017.81 vom 12. April 2019, die am 2. Mai
2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August 2016 sei
rechtzeitig erfolgt. Es hob daher die Nichteintretensverfügung des
Strafgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache
des Berufungsklägers an das Strafgericht zurück, worauf dieses das hier
angefochtene Urteil fällte.
4.2 Der
Berufungskläger beantragt eine Haftentschädigung für die zu Unrecht
ausgestandenen 75 Tage Freiheitsstrafe. Das Strafgericht hat dieses Begehren im
angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat erwogen, im Zeitpunkt des Vollzugs der
75 Tage Freiheitsstrafe habe mit dem Strafbefehl vom 24. August 2016 eine
gültige Rechtsgrundlage dafür bestanden, diese sei aber nachträglich durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 wieder aufgehoben worden. Mit
dem Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 bestehe nun wieder ein
gültiger Rechtstitel für eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Da die auf einer
gültigen Rechtsgrundlage beruhende Haft lediglich in der Dauer überschritten
worden sei, sei Art. 431 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Art. 431 Abs. 1 StPO
falle ausser Betracht, da es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe und
nicht um eine (rechtswidrige) Zwangsmassnahme gehandelt habe. 35 Tage Haft
seien somit als Überhaft i.S. von Art. 431 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Im
Falle von Überhaft sei der übermässige Freiheitsentzug nur zu entschädigen,
sofern er nicht an wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktionen angerechnet
werden könne. Der Berufungskläger sei am 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21.
Oktober 2017 mittels drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Waadt zu
unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 180 Tagen verurteilt worden. Diese
Haftstrafen seien noch nicht vollzogen, weshalb der Berufungskläger gemäss
RIPOL-Auszug vom 13. Februar 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Die 35
Tage Überhaft würden daher an die im Kanton Waadt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen angerechnet (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).
4.3 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid
BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 den Strafbefehl nicht aufgehoben, sondern
erkannt, dass die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nicht gegeben sei und
der Strafbefehl somit nicht gehörig bzw. gar nicht eröffnet worden sei. Eine
nicht gehörig zugestellte Verfügung sei nichtig und entfalte keine
Rechtswirkungen. Im vorliegenden Fall könne der Mangel auch nicht durch die
nachträgliche Eröffnung als geheilt gelten. Bis zur gehörigen Zustellung am 24.
April 2017 habe der Strafbefehl vom 24. August 2016 somit keine
Rechtswirkungen entfalten und schon gar nicht einen Freiheitsentzug begründen
können. Es habe somit im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs ab dem 22. März 2017 kein
Rechtstitel dafür bestanden, so dass dieser von Anfang an objektiv rechtswidrig
gewesen sei. Als der Berufungskläger am 24. April 2017 vom Strafbefehl Kenntnis
erhalten habe, sei die Nichtigkeit geheilt gewesen, doch sei der Strafbefehl
wegen der laufenden Rechtsmittelfrist bzw. der am 2. Mai 2017 rechtzeitig
erfolgten Einsprache nicht rechtskräftig gewesen und habe deshalb auch
weiterhin nicht rechtsgültig vollstreckt werden können (Berufungsbegründung,
Akten S. 244 ff.).
4.4
4.4.1 Ein
nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keinerlei Rechtswirkungen
(BGE 142 IV 201 E. 2.4). Er kann somit auch nicht Grundlage für einen
Strafvollzug sein. Der Berufungskläger befand sich demzufolge ohne Rechtstitel
und damit widerrechtlich im Strafvollzug. Entgegen den Erwägungen der
Vorinstanz wurde durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018
nicht die im Zeitpunkt des Vollzugs der Freiheitsstrafe bestehende
Rechtsgrundlage nachträglich aufgehoben. Vielmehr bestand bis zur
rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls gar keine Rechtsgrundlage für den
Strafvollzug.
4.4.2 Der
von der Vorinstanz sinngemäss angewandte Art. 431 Abs. 2 StPO bezieht sich auf
Fälle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, deren zulässige Haftdauer (bei an
sich rechtmässiger Anordnung der Haft) überschritten worden ist. In solchen
Fällen ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn der übermässige
Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen
Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die
beschuldigte Person (u.a.) zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt
eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO).
Die Bestimmung ist auch auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden (BGer
6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2, 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 2). Vorliegend ging es aber weder um (rechtmässig angeordnete)
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch um rechtmässigen vorzeitigen
Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO, der den Antrag der betroffenen Person
voraussetzt. Art. 431 Abs. 2 StPO kann somit keine Anwendung finden.
4.4.3 Zu
prüfen ist die Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung gewährleistet
einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei
rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 3). Als
Zwangsmassnahmen gelten insb. die Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
Vorführung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen,
Beschlagnahmungen und geheime Überwachungsmassnahmen. Freiheitsentzug ist bis
zur Rechtskraft einer Verurteilung ebenfalls als Zwangsmassnahme zu behandeln;
erst nach Rechtskraft des Urteils wird er zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 N 4). Unabhängig vom
Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn
sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer
Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen
Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., N 5; BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
Da im
vorliegenden Fall der durchgeführte Strafvollzug nicht auf einem rechtskräftigen
Urteil beruhte, gilt er nach dem Gesagten als Zwangsmassnahme i.S. von Art. 431
Abs. 1 StPO. Diese war jedenfalls bis zur rechtsgültigen Zustellung des
Strafbefehls am 24. April 2017 rechtswidrig. Da ein Strafbefehl kein Urteil,
sondern ein blosser Urteilsvorschlag ist, der erst ohne gültige Einsprache zum
rechtskräftigen Urteil wird und damit das Einverständnis des Betroffenen
voraussetzt (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2 m.w.H.), stellte er
auch nach seiner rechtsgültigen Eröffnung keine Grundlage für den Strafvollzug
dar, zumal der Berufungskläger Einsprache dagegen erhob. Ein vorzeitiger
Strafvollzug vor Rechtskraft des Urteils nach Massgabe von Art. 236 Abs. 1
StPO setzt wie erwähnt einen Antrag resp. das Einverständnis des Betroffenen
voraus, das vorliegend nicht gegeben war. Es ist somit festzustellen, dass der
Strafvollzug während seiner ganzen Dauer rechtswidrig war. Der ohne gültige
Rechtsgrundlage durchgeführte Strafvollzug führt daher grundsätzlich zu einem
Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO resp. Art. 5 Ziff. 5 EMRK.
4.5
4.5.1 Es
stellt sich die Frage, ob die rechtswidrig vollzogene Strafe mit den vorliegend
ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe in diesem Verfahren und mit 35 Tagen
der später von der Staatsanwaltschaft Waadt rechtskräftig ausgefällten
Freiheitsstrafen verrechnet werden kann, wie dies die Vorinstanz getan hat. Der
Berufungskläger verneint dies. Er macht geltend, rechtswidrige Haft i.S. von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wie sie hier vorliege, müsse auf jeden Fall entschädigt
werden. Für eine Anrechnung der Haft an die ausgesprochene Geldstrafe und an
die im Kanton Waadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen fehle eine gesetzliche
Grundlage. Vollzugshaft vor Rechtskraft eines Urteils sei keine Untersuchungshaft.
Da dem Berufungskläger entgegen den Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1 lit. a-f
EMRK die Freiheit entzogen worden sei, habe er gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK
bzw. Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung. Mangels
Verfahrensidentität sei eine Anrechnung an die im Kanton Waadt ausgefällte
Sanktion ohnehin nicht möglich (Berufungsbegründung, Akten S. 246 f.).
4.5.2 Es
trifft zu, dass der fragliche Freiheitsentzug als rechtswidrig i.S. von Art. 5
Ziff. 1 EMRK und Art. 431 Abs. 1 StPO zu beurteilen ist, und dass er daher
grundsätzlich zu entschädigen ist. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete
Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die
zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid,
wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen
Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art
und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die
allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der
Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht
im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
N 3e). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) ergibt sich, dass unter den Voraussetzungen von Art. 5
Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar,
3. Auflage 2022, Art. 5 N 133).
4.5.3 Gemäss
Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter «während
dieses oder eines anderen Verfahrens» ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein
Tag entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Auch wenn
Art. 51 StGB nur die Untersuchungshaft nennt, kommt grundsätzlich jede
Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde. Es gilt das
Prinzip der ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage
2019, Art. 51 N 13 ff., 32). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die
Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Der Gesetzgeber strebte eine umfassende Anrechnung an mit dem
Leitgedanken, zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener
Freiheit zu kompensieren. Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Betracht
kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrechnung (vgl.
auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar
2018). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (resp.
allgemein des Freiheitsentzugs) an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann,
stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGer 6B_558/2013 vom 13.
Dezember 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Ausgleich von erlittenem
Freiheitsentzug soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist
dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige
Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in
Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein
Wahlrecht (BGE 141 IV 239 E. 3.3 m.w.H.).
4.5.4 Dass
diese Grundsätze im Fall einer rechtswidrig angeordneten Freiheitsstrafe nicht
gelten sollen, ergibt sich weder aus den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen noch aus der ratio legis. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Ringeisen/Österreich (EGMR 2614/65
vom 17. Juni 1972, § 21) erkannt, dass der Umstand, dass auf die über eine
Person verhängte Freiheitsstrafe die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit
angerechnet wird, bei der Schadensberechnung «sicherlich in Betracht zu nehmen»
sei. Allerdings habe eine solche Anrechnung keineswegs den Charakter einer restitutio
in integrum. Es brauche neben dem Realausgleich noch eine finanzielle
Entschädigung. In einem die Schweiz betreffenden Urteil (Porchet/Suisse,
EGMR 36391/16 vom 8. Oktober 2019, § 18 ff.) hat der EGMR ebenfalls
festgehalten, dass das Recht auf Wiedergutmachung, das durch Artikel 5 Ziff. 5
EMRK garantiert wird, zwar hauptsächlich, aber nicht zwingend finanzieller
Natur sei, sondern einen weiter gefassten Inhalt haben könne. Was die Höhe
betreffe, so garantiere Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht das Recht auf einen
bestimmten Betrag als Wiedergutmachung. Es ging in jenem Urteil um einen Fall,
in dem der Beschwerdeführer während 16 Tagen unter unzumutbaren Bedingungen in
Untersuchungshaft war. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht hatten die
Rechtwidrigkeit der Haftbedingungen in ihren Urteilen festgestellt und dafür
einen Strafnachlass von 8 Tagen gewährt. Der EGMR erachtete dies als
angemessene und ausreichende Entschädigung. Aus dieser Rechtsprechung folgt,
dass die Anrechnung eines rechtswidrigen Freiheitsentzugs an die ausgesprochene
Strafe im Sinne von Art. 51 auch bei rechtswidrigem Freiheitsentzug durchaus
möglich ist, wobei allerdings gegebenenfalls zusätzlich zu diesem Realausgleich
eine finanzielle Entschädigung auszurichten ist.
4.5.5 Bei
der Frage der Anrechnung der verbüssten Freiheitsstrafe an die im vorliegenden
Verfahren verhängte Strafe ist die ratio legis von Art. 51 StGB zu beachten:
Art. 51 StGB ist eine «Wohltat» und die darin vorgesehene Haftanrechnung liegt
grundsätzlich im mutmasslichen Interesse des Beurteilten. Das Bundesgericht
erblickt in der Anrechnung der Untersuchungshaft denn auch ein
verfassungsrechtliches Gebot (Mettler/Spichtin,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 2). Der
Beurteilte soll, wenn er bereits einen Freiheitsentzug erlitten hat, diesen
wenn immer möglich an eine Sanktion angerechnet erhalten. Dies, damit er nicht
zusätzlich zum bereits erlittenen Freiheitsentzug noch eine weitere Strafe
verbüssen muss. Dieser Aspekt darf auch dann nicht in Vergessenheit geraten,
wenn – wie im vorliegenden Fall – nur eine Geldstrafe (mit minimalem Tagessatz)
der weit lukrativeren Haftentschädigung entgegensteht. Der Beurteilte besitzt
im Rahmen von Art. 51 StGB wie erwähnt kein Wahlrecht. Die Frage der Anrechnung
darf nicht unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem, ob es sich bei der
letztlich ausgesprochenen Strafe um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe
handelt.
Würde man die
vom Berufungskläger vertretene Auffassung konsequent anwenden, würde das
bedeuten, dass etwa ein zu drei Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter, der
bereits 2 Jahre und 11 Monate verbüsst hat – allerdings ursprünglich gestützt
auf einen rechtswidrigen Titel – nunmehr weitere zwei bis drei Jahre
Strafvollzug verbüssen müsste, freilich im Gegenzug eine stattliche finanzielle
Entschädigung erhielte. Das entspricht nicht dem Sinn von Art. 51 StGB.
Entsprechend wird Art. 51 StGB denn auch zugunsten des Beurteilten von
Lehre und Rechtsprechung sehr grosszügig ausgelegt und nicht nur auf die im
Wortlaut genannte Untersuchungshaft, sondern auf grundsätzlich jede Art des
Freiheitsentzugs angewandt (Mettler/Spichtin,
a.a.O., Art. 51 StGB N 13), so auch Sicherheitshaft, Auslieferungshaft, im
Ausland erstandene Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, vorzeitiger
Strafvollzug, Ausschaffungshaft, soweit sie auch Funktionen der U-Haft
übernimmt, stationäre und z.T. sogar nicht stationäre Ersatzmassnahmen u.a.
Schon aus dieser Aufzählung erhellt, dass nicht die formellen Aspekte im
Vordergrund stehen können. So ist etwa bei einer im Ausland erstandenen Haft
durch unsere Gerichte die formelle Gültigkeit oft schwer überprüfbar. Hat ein
Beurteilter, wie vorliegend, einen Freiheitsentzug erlitten, der sich
schlussendlich als materiell gerechtfertigt erweist und wird er danach
tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe oder einer unbedingten Geldstrafe
verurteilt, dann rechtfertigt es sich, in seinem mutmasslichen Interesse eine
Anrechnung des Freiheitsentzugs zuzulassen und ihm im entsprechenden Umfang die
neu ausgesprochene Sanktion zu erlassen.
4.5.6 Im
vorliegenden Fall drängt sich eine Anrechnung von 40 Tagen des verbüssten
Freiheitsentzugs an die schliesslich ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen
Geldstrafe insbesondere auch deswegen auf, weil der vom Berufungskläger
erlittene Strafvollzug zwar aus formellen Gründen – wegen nicht gehöriger
Eröffnung des Strafbefehls – rechtswidrig war, es materiell aber einen – später
gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab. Gerade in
solchen Fällen, in welchen sich der erlittene Freiheitsentzug schlussendlich
als materiell gerechtfertigt erweist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten
umso mehr, im mutmasslichen Interesse des Beurteilten eine Anrechnung des
Freiheitsentzugs an die neu ausgesprochene Sanktion zuzulassen. Es erschiene
stossend, wenn der Staat dem Berufungskläger einerseits für 40 Tage der zu
Unrecht verbüssten Strafe eine Entschädigung von CHF 200.– oder (entsprechend
dem Antrag des Berufungsklägers) gar CHF 250.– pro Tag bezahlen müsste, während
dieser für die schliesslich als 40 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochene Strafe
im genannten Verfahren CHF 10.– Tagessatz bezahlen müsste.
Auch das
Bundesgericht setzt im Bereich des Freiheitsentzugs eher auf pragmatische als
auf formalistische Lösungen. Dies zeigt sich auch bei sonstigen
Konstellationen, wo ein Freiheitsentzug aus formellen Gründen zwar rechtswidrig
ist (etwa mangels gültigen Hafttitels), materiell aber gerechtfertigt (weil die
Haftgründe gegeben sind). Hier erfolgt regelmässig keine Haftentlassung,
sondern die materiellen Aspekte gehen vor. Das Bundesgericht hat in solchen
Fällen der unrechtmässigen Haft auch schon Haftentschädigungen verweigert (vgl.
BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4:
«Das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt
allerdings nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der
Beschwerdeführer beantragt. [...] Für die Art und den Umfang der
Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der
Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung
obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des
Richters»). Dementsprechend hat auch das Appellationsgericht im AGE BES.2022.60
vom 29. Mai 2023 einem Beurteilten, dessen Inhaftierung aufgrund des
vorübergehenden Fehlens eines gültigen strafprozessualen Hafttitels teilweise
als formell rechtswidrig zu beurteilen war – was sich erst aufgrund einer nicht
vorher absehbaren Praxisänderung des Bundesgerichts im Urteil 1B_375/2022 ergab
– bloss eine reduzierte Haftentschädigung zugesprochen.
4.5.7 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass 40 Tage des erlittenen Freiheitsentzugs mit den
ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe zu verrechnen sind, wodurch die
Geldstrafe getilgt ist. Die festgestellte Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs
ist indessen zusätzlich zu diesem Realersatz durch eine finanzielle
Entschädigung auszugleichen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der
Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Der
Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der physischen und
psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen erlittenen Verletzung und von
der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines Geldbetrages die daraus
entstandene Unbill merklich zu mildern (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Aufgrund
ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden
wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert
werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre
zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die
zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1;
143 IV 339 E. 3.1 in: Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005
Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46). Im vorliegenden
Fall erscheint aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger ohne gehörige
Zustellung des zugrundeliegenden Strafbefehls und ohne dass ihm der Strafbefehl
bei seiner Anhaltung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden
war, inhaftiert wurde und in der Folge trotz Erhebung einer Einsprache im
Freiheitsentzug behalten wurde, zusätzlich zum Realausgleich durch die
Anrechnung an die ausgesprochene Strafe eine finanzielle Genugtuung in Höhe von
CHF 2'000.– angemessen.
4.5.8 Das
Strafgericht hat den die Dauer von 40 Tagen überschreitenden Teil der zu
Unrecht vollzogenen Freiheitsstrafe (35 Tage) an die von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Waadt rechtskräftig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen
von insgesamt 180 Tagen angerechnet. Eine Erkundigung des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts bei der Strafvollzugsbehörde hat ergeben, dass die
genannten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ausgesprochenen Strafen
zwar (noch) nicht verbüsst wurden, dass sie jedoch inzwischen verjährt sind
(Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2023,
Akten S. 271). Die Vollstreckungsverjährung von Strafen unter einem Jahr
beträgt gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB 5 Jahre. Eine Anrechnung des zu
Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs an diese Strafen ist somit heute nicht mehr
möglich. Dieser Teil des unrechtmässigen Freiheitsentzugs kann somit nicht
teilweise in Form einer Anrechnung an eine andere Strafe entschädigt werden,
sondern ist vollumfänglich in finanzieller Form zu entschädigen ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle einer
ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag
angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.w.H.).
Die vom
Berufungskläger beantragte Entschädigung von CHF 250.– pro Tag erscheint
zu hoch. Es ist vorliegend kein Grund für eine Erhöhung der Basisgenugtuung von
CHF 200.– pro Tag ersichtlich, zumal die Lebenshaltungskosten in Süditalien, wo
der Berufungskläger lebt, niedriger sind als in der Schweiz. Es ist dem
Berufungskläger somit für 35 Tage der ungerechtfertigten Freiheitsstrafe eine
Genugtuung von CHF 7'000.– auszurichten.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilen ist, als Zusatzstrafe
zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und
21. Oktober 2017, getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen
Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Für die zu Unrecht verbüsste Freiheitsstrafe von
75 Tagen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zur Anrechnung von 40 Tagen an
die ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen – eine Haftentschädigung
(Genugtuung) von insgesamt CHF 9'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem
30. April 2020 (mittlerer Verfall).
5.2 Die
Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach
Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach die verurteilte Person die Verfahrenskosten
zu tragen hat. Der schuldig gesprochene Berufungskläger hat somit die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche
Grundgebühr von CHF 200.– (einfache Gebühr) zu tragen. Angesichts der
teilweisen Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 200.–
Urteilsgebühr, welche für die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung
und mithin infolge der Berufung angefallen sind, nur zur Hälfte auferlegt
werden.
5.3 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu
rund drei Vierteln durchgedrungen. Es ist ihm daher eine entsprechend
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen. Der vom Berufungskläger
geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.– ist mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr zu verrechnen.
5.4 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. In seiner
Honorarnote vom 22. Mai 2023 macht er einen Aufwand von 13,75 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 144.50, jeweils zuzüglich
7,7 % MWST, geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings beträgt
der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen bloss CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des
Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung
in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Dem Verteidiger sind somit
ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich
7,7 % MWST, somit total CHF 3'117.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.5 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich
vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der
Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der
Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund drei
Vierteln obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss einen Viertel des dem Verteidiger
zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird wegen der in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 10.–, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der
Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21. Oktober 2017,
getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75
Tagen,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 9'000.–
zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2020.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 305.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der vom Berufungskläger geleistete
Kostenvorschuss von CHF 400.– wird mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90, somit total CHF 3'117.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von einem Viertel dieses Betrags bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Strafvollzugsbehörde des Kantons Waadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).