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Entscheid

SB.2020.39

Strafzumessung, Anrechnung Freiheitsentzug, Entschädigung

8. November 2023Deutsch32 min

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.39

URTEIL

vom 8.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr.

Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

Wohnort

unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Februar 2020

betreffend Strafzumessung,

Anrechnung Freiheitsentzug, Entschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

13. Februar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) vom Strafgericht

Basel-Stadt des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung

schuldig erklärt und zu 40 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung

der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75 Tagen, als Zusatzstrafe zu

den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017

und vom 21. Oktober 2017. Das Gesuch des Berufungsklägers um Haftentschädigung

wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Dem

Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, wurden aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1’550.– und eine Spesenvergütung von CHF

24.20 (je zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung blieb vorbehalten.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 20.

Februar 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Mai 2020 die Berufungserklärung

eingereicht, mit der er beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 13.

Februar 2020 sei teilweise aufzuheben, der Berufungskläger sei des

rechtswidrigen Aufenthaltes und der Missachtung der Ausgrenzung schuldig zu

erklären und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (unter

Anrechnung von einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), unter

Auferlegung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm eine Haftentschädigung (Genugtuung) von

CHF 18’750.– (75 Tage zu CHF 250.–) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April

2020 (mittlerer Verfall) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Alles

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand zu gewähren. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger, es seien ihm die

Verfahrensakten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Einreichung der

Berufungsbegründung anzusetzen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

hat mit Verfügung vom 12. Mai 2020 die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft zugestellt, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung

mit Advokat [...] bewilligt und Letzterem antragsgemäss die Verfahrensakten

zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt, was mit Verfügung vom

8. Juni 2020 festgestellt worden ist. Zugleich wurde dem Berufungskläger

Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung und zum Stellen von

Beweisanträgen gesetzt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 hat der

Berufungskläger die Berufungsbegründung eingereicht. Darin hält er im

Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, allerdings mit

dem Unterschied, dass er nun die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 (nicht

mehr 30) Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Anrechnung von einem Tagessatz für

einen Tag Polizeigewahrsam, begehrt sowie dass er keinen Antrag auf Gewährung

des bedingten Strafvollzugs mehr stellt. In ihrer Berufungsantwort vom 13.

Oktober 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen und

das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 vollumfänglich zu bestätigen.

Hierauf hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. April 2023 (versehentlich

mit «10. September 2020» datiert, siehe Eingabe des Berufungsklägers vom 22.

Mai 2023) unaufgefordert repliziert. Mit Verfügung vom 28. April 2023 hat der

Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, das Urteil werde schriftlich ergehen,

da im Berufungsverfahren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Weiter hat

er den Parteien Frist zur Einreichung ergänzender schriftlicher Eingaben

gesetzt und den Rechtsvertreter des Berufungsklägers um Zustellung seiner

Honorarnote gebeten. Letzterer hat mit Eingabe vom 22. Mai 2023 seine

Honorarnote eingereicht, für weitere Eingaben auf sein Schreiben vom

18. April 2023 verwiesen und sich sinngemäss mit der Durchführung des

schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen, wobei das Urteil am

8. November 2023 in einer nicht öffentlichen Beratung gefällt worden ist.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus

dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung

legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und

fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich (u.a.) Rechtsfragen zu

entscheiden sind (lit. a) oder die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d). Dies ist vorliegend der Fall. Das

Berufungsgericht hat seinen Entscheid in einer nicht öffentlichen Beratung

aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen gefällt (Art. 390 Abs. 4

StPO).

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Im vorliegenden

Fall hat der Berufungskläger die Schuldsprüche nicht angefochten. Diese sind

somit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung richtet sich einzig gegen die

Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe und gegen die

Abweisung der beantragten Haftentschädigung. Das Strafmass von 40 Einheiten und

die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges werden akzeptiert (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 241 f.).

2.

Die (in

Rechtskraft erwachsenen) Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und

Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1

des Ausländergesetzes (AuG in der im Zeitpunkt der Taten geltenden Fassung; seit

1.

Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration [AIG, SG 142.20]) sind ergangen, weil sich der

Berufungskläger am 26. März 2016 in Basel aufgehalten hat, obwohl gegen

ihn am 4. März 2016 ein bis 3. März 2019 gültiges Einreiseverbot für den

Schengenraum und am 19. Februar 2016 eine Ausgrenzungsverfügung für das Gebiet

des Kantons Basel-Stadt verhängt worden waren.

3.

3.1

Strittig

ist die Sanktion für diese Taten. Da sie sich noch vor dem Inkrafttreten des

neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 ereignet haben, sind sie nach

altem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Sanktion sowohl für

rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des im Tatzeitpunkt

geltenden AuG wie auch für Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119

Abs. 1 AuG ist – ebenso wie nach Art. 115 Abs. 1 lit. a resp. Art. 119 Abs. 1

des heute geltenden AIG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3.1.1

Grundsätzlich

sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; AGE SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019

E. 5.5.1; AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 3.2.3). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe im Bereich

der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1).

3.1.2

Im

Zeitpunkt der Deliktsbegehung und der erstinstanzlichen Beurteilung betrug die

Mindestdauer der Freiheitsstrafe gemäss der damaligen Fassung von Art. 40

StGB in der Regel 6 Monate (seit 1. Januar 2018: 3 Tage). Gemäss Art.

41.

Abs. 1 StGB in der damaligen – hier anzuwendenden – Fassung (aArt. 41 Abs. 1

StGB) kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten nur

erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42

StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder

gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist vom Gericht näher zu

begründen (aArt. 41 Abs. 2 StGB).

3.1.3

Wie

sich aus den zutreffenden und insofern unangefochten gebliebenen Erwägungen des

Strafgerichts ergibt (angefochtenes Urteil S. 7 f.), ist vorliegend eine Strafe

im Umfang von 40 «Strafeinheiten» (als Zusatzstrafe zu den Urteilen der

Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017 und vom 21. Oktober

2017) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen, welche wegen ungünstiger Legalprognose unbedingt ausgefällt werden

muss. Nach dem oben Gesagten darf eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe nur

ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder

gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Gemeinnützige Arbeit entfällt

hier von vorneherein, da der Berufungskläger in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt

ist. Hingegen macht der Vertreter des Berufungsklägers in der

Berufungsbegründung vom 10. September 2020 geltend, dass eine Geldstrafe sehr

wohl vollziehbar wäre, da der Berufungskläger in Italien aufenthaltsberechtigt

sei, dort auf Bauernhöfen arbeite und dabei einen – wenn auch sicherlich sehr

bescheidenen – Verdienst erziele. Bei Anwendung des Mindesttagessatzes von CHF

10.– sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Geldstrafe von

insgesamt CHF 400.– zu bezahlen. Um den Tatbeweis zu erbringen, werde er den

Dispositiv

entsprechenden Betrag demnächst an das Gericht überweisen (Akten S. 244). Die

entsprechende Überweisung ist am 14. Mai 2021 beim Gericht eingegangen.

3.2 Um

eine Vollstreckungsprognose gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB stellen zu können, muss

vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl

und die Höhe der Tagessätze sind nach den erläuterten Grundsätzen von Art. 34

Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe

kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden (BGE 134 IV 60 E.

8.2).

3.2.1 Gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung sah das Gesetz

noch keinen Mindesttagessatz der Geldstrafe vor (seit dem 1. Januar 2018 liegt

der Mindesttagessatz gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bei CHF 30.–). Das

Bundesgericht hielt in seiner damaligen Rechtsprechung einen Mindesttagessatz

von CHF 10.– für angemessen (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_610/2009 vom

13. Juli 2010 E. 1.3). Es hielt fest, die Geldstrafe müsse auch für Mittellose

zur Verfügung stehen. Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu

tragen, sei der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem

Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die

Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung

erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine (BGE 134 IV 60

E. 5.2, 5.4).

3.2.2 Da

der Berufungskläger gemäss seinen unbestrittenen und glaubhaften Aussagen in

Italien auf Bauernhöfen arbeitet, wo notorisch sehr niedrige Löhne bezahlt

werden, ist für den Fall der Ausfällung einer Geldstrafe der Tagessatz auf CHF

10.– festzusetzen. Die angemessene Anzahl Tagessätze liegt wie erwähnt bei 40.

Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe von insgesamt CHF 400.– ist gesichert,

da der Berufungskläger diese Summe dem Gericht als Sicherheit bereits geleistet

hat. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist unter diesen Umständen

nach aArt. 41 Abs. 1 StGB unzulässig, so dass die Strafe entsprechend dem

Antrag des Berufungsklägers auf eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätze zu

CHF 10.– festzusetzen ist.

3.3 Der

Berufungskläger beantragt die Anrechnung (resp. Tilgung) von einem Tagessatz

Freiheitsstrafe für einen Tag Polizeigewahrsams. Wann dieser Polizeigewahrsam

stattgefunden haben soll, führt er nicht aus. Der Vollzug von 75 Tagen

Freiheitsentzug, für welchen er eine Genugtuung beantragt (vgl. sogleich E. 4),

kann nicht gemeint sein. Aus dem Polizeirapport vom 26. März 2016 ergibt sich,

dass der Berufungskläger an jenem Tag um 18.50 Uhr angehalten und um 20.30 Uhr

aus der Kontrolle entlassen worden war (Akten S. 6). Es hat damit kein

Polizeigewahrsam stattgefunden, der mit einem Tagessatz der ausgesprochenen

Geldstrafe verrechnet werden könnte.

4.

4.1 Der

Antrag des Berufungsklägers auf Haftentschädigung beruht auf folgenden

Umständen: Die Strafe für die vorliegend beurteilten Taten war von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. August 2016 auf 75 Tage

Freiheitsstrafe unbedingt festgesetzt worden. Der Strafbefehl konnte dem

Berufungskläger nicht zugestellt werden. Es wurde jedoch die Zustellfiktion

gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO angenommen. Am 22. März 2017 wurde der

Berufungskläger im Kanton Waadt verhaftet und hat die mit dem Strafbefehl vom

24. August 2016 ausgesprochene Strafe in der Folge vollständig verbüsst. Die

vom Berufungskläger am 2. Mai 2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl

wurde vom Strafgericht am 16. Mai 2017 und (nach Beschwerdeerhebung) vom

Appellationsgericht am 1. Dezember 2017 als verspätet beurteilt, womit der

Strafbefehl mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei.

Demgegenüber entschied das Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_70/2018 vom 6.

Dezember 2018, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO wegen

ungenügender Aufenthaltsnachforschungen der Staatsanwaltschaft nicht zur

Anwendung gelangen könne (E. 1.4.7). Im Rückweisungsverfahren erkannte das

Appellationsgericht mit Entscheid BES.2017.81 vom 12. April 2019, die am 2. Mai

2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August 2016 sei

rechtzeitig erfolgt. Es hob daher die Nichteintretensverfügung des

Strafgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache

des Berufungsklägers an das Strafgericht zurück, worauf dieses das hier

angefochtene Urteil fällte.

4.2 Der

Berufungskläger beantragt eine Haftentschädigung für die zu Unrecht

ausgestandenen 75 Tage Freiheitsstrafe. Das Strafgericht hat dieses Begehren im

angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat erwogen, im Zeitpunkt des Vollzugs der

75 Tage Freiheitsstrafe habe mit dem Strafbefehl vom 24. August 2016 eine

gültige Rechtsgrundlage dafür bestanden, diese sei aber nachträglich durch das

Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 wieder aufgehoben worden. Mit

dem Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 bestehe nun wieder ein

gültiger Rechtstitel für eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Da die auf einer

gültigen Rechtsgrundlage beruhende Haft lediglich in der Dauer überschritten

worden sei, sei Art. 431 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Art. 431 Abs. 1 StPO

falle ausser Betracht, da es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe und

nicht um eine (rechtswidrige) Zwangsmassnahme gehandelt habe. 35 Tage Haft

seien somit als Überhaft i.S. von Art. 431 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Im

Falle von Überhaft sei der übermässige Freiheitsentzug nur zu entschädigen,

sofern er nicht an wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktionen angerechnet

werden könne. Der Berufungskläger sei am 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21.

Oktober 2017 mittels drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Waadt zu

unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 180 Tagen verurteilt worden. Diese

Haftstrafen seien noch nicht vollzogen, weshalb der Berufungskläger gemäss

RIPOL-Auszug vom 13. Februar 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Die 35

Tage Überhaft würden daher an die im Kanton Waadt ausgesprochenen

Freiheitsstrafen angerechnet (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).

4.3 Der

Berufungskläger hält dem entgegen, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid

BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 den Strafbefehl nicht aufgehoben, sondern

erkannt, dass die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nicht gegeben sei und

der Strafbefehl somit nicht gehörig bzw. gar nicht eröffnet worden sei. Eine

nicht gehörig zugestellte Verfügung sei nichtig und entfalte keine

Rechtswirkungen. Im vorliegenden Fall könne der Mangel auch nicht durch die

nachträgliche Eröffnung als geheilt gelten. Bis zur gehörigen Zustellung am 24.

April 2017 habe der Strafbefehl vom 24. August 2016 somit keine

Rechtswirkungen entfalten und schon gar nicht einen Freiheitsentzug begründen

können. Es habe somit im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs ab dem 22. März 2017 kein

Rechtstitel dafür bestanden, so dass dieser von Anfang an objektiv rechtswidrig

gewesen sei. Als der Berufungskläger am 24. April 2017 vom Strafbefehl Kenntnis

erhalten habe, sei die Nichtigkeit geheilt gewesen, doch sei der Strafbefehl

wegen der laufenden Rechtsmittelfrist bzw. der am 2. Mai 2017 rechtzeitig

erfolgten Einsprache nicht rechtskräftig gewesen und habe deshalb auch

weiterhin nicht rechtsgültig vollstreckt werden können (Berufungsbegründung,

Akten S. 244 ff.).

4.4

4.4.1 Ein

nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keinerlei Rechtswirkungen

(BGE 142 IV 201 E. 2.4). Er kann somit auch nicht Grundlage für einen

Strafvollzug sein. Der Berufungskläger befand sich demzufolge ohne Rechtstitel

und damit widerrechtlich im Strafvollzug. Entgegen den Erwägungen der

Vorinstanz wurde durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018

nicht die im Zeitpunkt des Vollzugs der Freiheitsstrafe bestehende

Rechtsgrundlage nachträglich aufgehoben. Vielmehr bestand bis zur

rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls gar keine Rechtsgrundlage für den

Strafvollzug.

4.4.2 Der

von der Vorinstanz sinngemäss angewandte Art. 431 Abs. 2 StPO bezieht sich auf

Fälle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, deren zulässige Haftdauer (bei an

sich rechtmässiger Anordnung der Haft) überschritten worden ist. In solchen

Fällen ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn der übermässige

Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen

Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die

beschuldigte Person (u.a.) zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt

eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO).

Die Bestimmung ist auch auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden (BGer

6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2, 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015

E. 2). Vorliegend ging es aber weder um (rechtmässig angeordnete)

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch um rechtmässigen vorzeitigen

Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO, der den Antrag der betroffenen Person

voraussetzt. Art. 431 Abs. 2 StPO kann somit keine Anwendung finden.

4.4.3 Zu

prüfen ist die Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung gewährleistet

einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei

rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 3). Als

Zwangsmassnahmen gelten insb. die Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

Vorführung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen,

Beschlagnahmungen und geheime Überwachungsmassnahmen. Freiheitsentzug ist bis

zur Rechtskraft einer Verurteilung ebenfalls als Zwangsmassnahme zu behandeln;

erst nach Rechtskraft des Urteils wird er zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 N 4). Unabhängig vom

Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn

sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer

Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen

Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., N 5; BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).

Da im

vorliegenden Fall der durchgeführte Strafvollzug nicht auf einem rechtskräftigen

Urteil beruhte, gilt er nach dem Gesagten als Zwangsmassnahme i.S. von Art. 431

Abs. 1 StPO. Diese war jedenfalls bis zur rechtsgültigen Zustellung des

Strafbefehls am 24. April 2017 rechtswidrig. Da ein Strafbefehl kein Urteil,

sondern ein blosser Urteilsvorschlag ist, der erst ohne gültige Einsprache zum

rechtskräftigen Urteil wird und damit das Einverständnis des Betroffenen

voraussetzt (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2 m.w.H.), stellte er

auch nach seiner rechtsgültigen Eröffnung keine Grundlage für den Strafvollzug

dar, zumal der Berufungskläger Einsprache dagegen erhob. Ein vorzeitiger

Strafvollzug vor Rechtskraft des Urteils nach Massgabe von Art. 236 Abs. 1

StPO setzt wie erwähnt einen Antrag resp. das Einverständnis des Betroffenen

voraus, das vorliegend nicht gegeben war. Es ist somit festzustellen, dass der

Strafvollzug während seiner ganzen Dauer rechtswidrig war. Der ohne gültige

Rechtsgrundlage durchgeführte Strafvollzug führt daher grundsätzlich zu einem

Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO resp. Art. 5 Ziff. 5 EMRK.

4.5

4.5.1 Es

stellt sich die Frage, ob die rechtswidrig vollzogene Strafe mit den vorliegend

ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe in diesem Verfahren und mit 35 Tagen

der später von der Staatsanwaltschaft Waadt rechtskräftig ausgefällten

Freiheitsstrafen verrechnet werden kann, wie dies die Vorinstanz getan hat. Der

Berufungskläger verneint dies. Er macht geltend, rechtswidrige Haft i.S. von

Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wie sie hier vorliege, müsse auf jeden Fall entschädigt

werden. Für eine Anrechnung der Haft an die ausgesprochene Geldstrafe und an

die im Kanton Waadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen fehle eine gesetzliche

Grundlage. Vollzugshaft vor Rechtskraft eines Urteils sei keine Untersuchungshaft.

Da dem Berufungskläger entgegen den Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1 lit. a-f

EMRK die Freiheit entzogen worden sei, habe er gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK

bzw. Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung. Mangels

Verfahrensidentität sei eine Anrechnung an die im Kanton Waadt ausgefällte

Sanktion ohnehin nicht möglich (Berufungsbegründung, Akten S. 246 f.).

4.5.2 Es

trifft zu, dass der fragliche Freiheitsentzug als rechtswidrig i.S. von Art. 5

Ziff. 1 EMRK und Art. 431 Abs. 1 StPO zu beurteilen ist, und dass er daher

grundsätzlich zu entschädigen ist. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete

Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die

zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid,

wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen

Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art

und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die

allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der

Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht

im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

N 3e). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) ergibt sich, dass unter den Voraussetzungen von Art. 5

Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar,

3. Auflage 2022, Art. 5 N 133).

4.5.3 Gemäss

Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter «während

dieses oder eines anderen Verfahrens» ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein

Tag entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Auch wenn

Art. 51 StGB nur die Untersuchungshaft nennt, kommt grundsätzlich jede

Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens

bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde. Es gilt das

Prinzip der ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage

2019, Art. 51 N 13 ff., 32). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die

Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Der Gesetzgeber strebte eine umfassende Anrechnung an mit dem

Leitgedanken, zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener

Freiheit zu kompensieren. Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Betracht

kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrechnung (vgl.

auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar

2018). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (resp.

allgemein des Freiheitsentzugs) an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann,

stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGer 6B_558/2013 vom 13.

Dezember 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Ausgleich von erlittenem

Freiheitsentzug soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist

dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige

Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in

Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein

Wahlrecht (BGE 141 IV 239 E. 3.3 m.w.H.).

4.5.4 Dass

diese Grundsätze im Fall einer rechtswidrig angeordneten Freiheitsstrafe nicht

gelten sollen, ergibt sich weder aus den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen noch aus der ratio legis. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Ringeisen/Österreich (EGMR 2614/65

vom 17. Juni 1972, § 21) erkannt, dass der Umstand, dass auf die über eine

Person verhängte Freiheitsstrafe die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit

angerechnet wird, bei der Schadensberechnung «sicherlich in Betracht zu nehmen»

sei. Allerdings habe eine solche Anrechnung keineswegs den Charakter einer restitutio

in integrum. Es brauche neben dem Realausgleich noch eine finanzielle

Entschädigung. In einem die Schweiz betreffenden Urteil (Porchet/Suisse,

EGMR 36391/16 vom 8. Oktober 2019, § 18 ff.) hat der EGMR ebenfalls

festgehalten, dass das Recht auf Wiedergutmachung, das durch Artikel 5 Ziff. 5

EMRK garantiert wird, zwar hauptsächlich, aber nicht zwingend finanzieller

Natur sei, sondern einen weiter gefassten Inhalt haben könne. Was die Höhe

betreffe, so garantiere Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht das Recht auf einen

bestimmten Betrag als Wiedergutmachung. Es ging in jenem Urteil um einen Fall,

in dem der Beschwerdeführer während 16 Tagen unter unzumutbaren Bedingungen in

Untersuchungshaft war. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht hatten die

Rechtwidrigkeit der Haftbedingungen in ihren Urteilen festgestellt und dafür

einen Strafnachlass von 8 Tagen gewährt. Der EGMR erachtete dies als

angemessene und ausreichende Entschädigung. Aus dieser Rechtsprechung folgt,

dass die Anrechnung eines rechtswidrigen Freiheitsentzugs an die ausgesprochene

Strafe im Sinne von Art. 51 auch bei rechtswidrigem Freiheitsentzug durchaus

möglich ist, wobei allerdings gegebenenfalls zusätzlich zu diesem Realausgleich

eine finanzielle Entschädigung auszurichten ist.

4.5.5 Bei

der Frage der Anrechnung der verbüssten Freiheitsstrafe an die im vorliegenden

Verfahren verhängte Strafe ist die ratio legis von Art. 51 StGB zu beachten:

Art. 51 StGB ist eine «Wohltat» und die darin vorgesehene Haftanrechnung liegt

grundsätzlich im mutmasslichen Interesse des Beurteilten. Das Bundesgericht

erblickt in der Anrechnung der Untersuchungshaft denn auch ein

verfassungsrechtliches Gebot (Mettler/Spichtin,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 2). Der

Beurteilte soll, wenn er bereits einen Freiheitsentzug erlitten hat, diesen

wenn immer möglich an eine Sanktion angerechnet erhalten. Dies, damit er nicht

zusätzlich zum bereits erlittenen Freiheitsentzug noch eine weitere Strafe

verbüssen muss. Dieser Aspekt darf auch dann nicht in Vergessenheit geraten,

wenn – wie im vorliegenden Fall – nur eine Geldstrafe (mit minimalem Tagessatz)

der weit lukrativeren Haftentschädigung entgegensteht. Der Beurteilte besitzt

im Rahmen von Art. 51 StGB wie erwähnt kein Wahlrecht. Die Frage der Anrechnung

darf nicht unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem, ob es sich bei der

letztlich ausgesprochenen Strafe um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe

handelt.

Würde man die

vom Berufungskläger vertretene Auffassung konsequent anwenden, würde das

bedeuten, dass etwa ein zu drei Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter, der

bereits 2 Jahre und 11 Monate verbüsst hat – allerdings ursprünglich gestützt

auf einen rechtswidrigen Titel – nunmehr weitere zwei bis drei Jahre

Strafvollzug verbüssen müsste, freilich im Gegenzug eine stattliche finanzielle

Entschädigung erhielte. Das entspricht nicht dem Sinn von Art. 51 StGB.

Entsprechend wird Art. 51 StGB denn auch zugunsten des Beurteilten von

Lehre und Rechtsprechung sehr grosszügig ausgelegt und nicht nur auf die im

Wortlaut genannte Untersuchungshaft, sondern auf grundsätzlich jede Art des

Freiheitsentzugs angewandt (Mettler/Spichtin,

a.a.O., Art. 51 StGB N 13), so auch Sicherheitshaft, Auslieferungshaft, im

Ausland erstandene Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, vorzeitiger

Strafvollzug, Ausschaffungshaft, soweit sie auch Funktionen der U-Haft

übernimmt, stationäre und z.T. sogar nicht stationäre Ersatzmassnahmen u.a.

Schon aus dieser Aufzählung erhellt, dass nicht die formellen Aspekte im

Vordergrund stehen können. So ist etwa bei einer im Ausland erstandenen Haft

durch unsere Gerichte die formelle Gültigkeit oft schwer überprüfbar. Hat ein

Beurteilter, wie vorliegend, einen Freiheitsentzug erlitten, der sich

schlussendlich als materiell gerechtfertigt erweist und wird er danach

tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe oder einer unbedingten Geldstrafe

verurteilt, dann rechtfertigt es sich, in seinem mutmasslichen Interesse eine

Anrechnung des Freiheitsentzugs zuzulassen und ihm im entsprechenden Umfang die

neu ausgesprochene Sanktion zu erlassen.

4.5.6 Im

vorliegenden Fall drängt sich eine Anrechnung von 40 Tagen des verbüssten

Freiheitsentzugs an die schliesslich ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen

Geldstrafe insbesondere auch deswegen auf, weil der vom Berufungskläger

erlittene Strafvollzug zwar aus formellen Gründen – wegen nicht gehöriger

Eröffnung des Strafbefehls – rechtswidrig war, es materiell aber einen – später

gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab. Gerade in

solchen Fällen, in welchen sich der erlittene Freiheitsentzug schlussendlich

als materiell gerechtfertigt erweist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten

umso mehr, im mutmasslichen Interesse des Beurteilten eine Anrechnung des

Freiheitsentzugs an die neu ausgesprochene Sanktion zuzulassen. Es erschiene

stossend, wenn der Staat dem Berufungskläger einerseits für 40 Tage der zu

Unrecht verbüssten Strafe eine Entschädigung von CHF 200.– oder (entsprechend

dem Antrag des Berufungsklägers) gar CHF 250.– pro Tag bezahlen müsste, während

dieser für die schliesslich als 40 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochene Strafe

im genannten Verfahren CHF 10.– Tagessatz bezahlen müsste.

Auch das

Bundesgericht setzt im Bereich des Freiheitsentzugs eher auf pragmatische als

auf formalistische Lösungen. Dies zeigt sich auch bei sonstigen

Konstellationen, wo ein Freiheitsentzug aus formellen Gründen zwar rechtswidrig

ist (etwa mangels gültigen Hafttitels), materiell aber gerechtfertigt (weil die

Haftgründe gegeben sind). Hier erfolgt regelmässig keine Haftentlassung,

sondern die materiellen Aspekte gehen vor. Das Bundesgericht hat in solchen

Fällen der unrechtmässigen Haft auch schon Haftentschädigungen verweigert (vgl.

BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4:

«Das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt

allerdings nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der

Beschwerdeführer beantragt. [...] Für die Art und den Umfang der

Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der

Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung

obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des

Richters»). Dementsprechend hat auch das Appellationsgericht im AGE BES.2022.60

vom 29. Mai 2023 einem Beurteilten, dessen Inhaftierung aufgrund des

vorübergehenden Fehlens eines gültigen strafprozessualen Hafttitels teilweise

als formell rechtswidrig zu beurteilen war – was sich erst aufgrund einer nicht

vorher absehbaren Praxisänderung des Bundesgerichts im Urteil 1B_375/2022 ergab

– bloss eine reduzierte Haftentschädigung zugesprochen.

4.5.7 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass 40 Tage des erlittenen Freiheitsentzugs mit den

ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe zu verrechnen sind, wodurch die

Geldstrafe getilgt ist. Die festgestellte Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs

ist indessen zusätzlich zu diesem Realersatz durch eine finanzielle

Entschädigung auszugleichen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der

Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Der

Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der physischen und

psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen erlittenen Verletzung und von

der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines Geldbetrages die daraus

entstandene Unbill merklich zu mildern (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Aufgrund

ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden

wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert

werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre

zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die

zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1;

143 IV 339 E. 3.1 in: Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005

Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46). Im vorliegenden

Fall erscheint aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger ohne gehörige

Zustellung des zugrundeliegenden Strafbefehls und ohne dass ihm der Strafbefehl

bei seiner Anhaltung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden

war, inhaftiert wurde und in der Folge trotz Erhebung einer Einsprache im

Freiheitsentzug behalten wurde, zusätzlich zum Realausgleich durch die

Anrechnung an die ausgesprochene Strafe eine finanzielle Genugtuung in Höhe von

CHF 2'000.– angemessen.

4.5.8 Das

Strafgericht hat den die Dauer von 40 Tagen überschreitenden Teil der zu

Unrecht vollzogenen Freiheitsstrafe (35 Tage) an die von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Waadt rechtskräftig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen

von insgesamt 180 Tagen angerechnet. Eine Erkundigung des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts bei der Strafvollzugsbehörde hat ergeben, dass die

genannten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ausgesprochenen Strafen

zwar (noch) nicht verbüsst wurden, dass sie jedoch inzwischen verjährt sind

(Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2023,

Akten S. 271). Die Vollstreckungsverjährung von Strafen unter einem Jahr

beträgt gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB 5 Jahre. Eine Anrechnung des zu

Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs an diese Strafen ist somit heute nicht mehr

möglich. Dieser Teil des unrechtmässigen Freiheitsentzugs kann somit nicht

teilweise in Form einer Anrechnung an eine andere Strafe entschädigt werden,

sondern ist vollumfänglich in finanzieller Form zu entschädigen ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle einer

ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag

angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere

oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.w.H.).

Die vom

Berufungskläger beantragte Entschädigung von CHF 250.– pro Tag erscheint

zu hoch. Es ist vorliegend kein Grund für eine Erhöhung der Basisgenugtuung von

CHF 200.– pro Tag ersichtlich, zumal die Lebenshaltungskosten in Süditalien, wo

der Berufungskläger lebt, niedriger sind als in der Schweiz. Es ist dem

Berufungskläger somit für 35 Tage der ungerechtfertigten Freiheitsstrafe eine

Genugtuung von CHF 7'000.– auszurichten.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung zu

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilen ist, als Zusatzstrafe

zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und

21. Oktober 2017, getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen

Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Für die zu Unrecht verbüsste Freiheitsstrafe von

75 Tagen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zur Anrechnung von 40 Tagen an

die ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen – eine Haftentschädigung

(Genugtuung) von insgesamt CHF 9'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem

30. April 2020 (mittlerer Verfall).

5.2 Die

Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach

Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach die verurteilte Person die Verfahrenskosten

zu tragen hat. Der schuldig gesprochene Berufungskläger hat somit die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche

Grundgebühr von CHF 200.– (einfache Gebühr) zu tragen. Angesichts der

teilweisen Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 200.–

Urteilsgebühr, welche für die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung

und mithin infolge der Berufung angefallen sind, nur zur Hälfte auferlegt

werden.

5.3 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu

rund drei Vierteln durchgedrungen. Es ist ihm daher eine entsprechend

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen. Der vom Berufungskläger

geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.– ist mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr zu verrechnen.

5.4 Dem

amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. In seiner

Honorarnote vom 22. Mai 2023 macht er einen Aufwand von 13,75 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 144.50, jeweils zuzüglich

7,7 % MWST, geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings beträgt

der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen bloss CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des

Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung

in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Dem Verteidiger sind somit

ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich

7,7 % MWST, somit total CHF 3'117.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.

5.5 Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich

vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der

Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der

Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund drei

Vierteln obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss einen Viertel des dem Verteidiger

zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen

rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115

Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird wegen der in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung in

teilweiser Gutheissung seiner Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu CHF 10.–, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der

Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21. Oktober 2017,

getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75

Tagen,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 9'000.–

zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2020.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 305.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der vom Berufungskläger geleistete

Kostenvorschuss von CHF 400.– wird mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90, somit total CHF 3'117.40, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von einem Viertel dieses Betrags bleibt

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Strafvollzugsbehörde des Kantons Waadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).