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Entscheid

SB.2020.4

Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

10. September 2020Deutsch28 min

das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.4

URTEIL

vom 10.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2019

betreffend Vergehen gegen das

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 des Vergehens gegen

das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1)

schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde gemäss Art. 52 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Umgang genommen. Es wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an und reichte am 7. Januar

2020 die Berufungserklärung ein. Demgemäss wird das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt teilweise, in Bezug auf die Strafzumessung, angefochten. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei in Abänderung des Urteils des

Strafgerichts vom 23. Oktober 2019 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über

den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– zu verurteilten, bei einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

Mit Verfügung

vom 27. Januar 2020 wurde [...], Advokat, als amtlicher notwendiger Verteidiger

von A____ (nachfolgend Beschuldigter) mandatiert. Vom Beschuldigten wurde weder

das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben.

Mit

Berufungsbegründung vom 20. April 2020 wiederholte die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. In der

Berufungsbegründung beantragte sie jedoch eine Tagessatzhöhe von CHF 80.–

anstatt CHF 100.– sowie zusätzlich, dass dem Beschuldigten die Kosten

aufzuerlegen seien. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2020 stellte der

Beschuldigte das Rechtsbegehren, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, dies

unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 lud die

Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten

mit seinem Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung. Der Beschuldigte beantragte

daraufhin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 in Abweichung der Verfügung vom 19. Mai

2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Auf eine Hauptverhandlung

sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die Präsidentin dem

Beschuldigten mit, dass seine Befragung im Rahmen einer Hauptverhandlung

unumgänglich sei.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 wurde der Beschuldigte

befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung

zum Vortrag, wobei beide Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festhielten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil

des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht

nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) zuständig ist.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399

StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.3

Trotz

der Anträge der Parteien auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde

gemäss Art. 405 StPO das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien zur mündlichen

Berufungsverhandlung geladen. Die mündliche Befragung des Beschuldigten erwies

sich als durch das Berufungsgericht angezeigt, um einen – zur Beurteilung des

vorliegenden Falls erforderlichen – persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu

erhalten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden.

Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO, zur Ausnahme Art. 401

Abs. 2 StPO).

2.2

Es

wurde von der Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte dem Aufgebot

vom 20. September 2018 keine Folge geleistet habe und dem Wiederholungskurs vom

18.

Dezember 2018 (unentschuldigt) ferngeblieben sei, womit er den Tatbestand

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den

Zivilschutz (Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG) erfüllt habe. Die Sachverhaltsfeststellung

und die diesbezügliche rechtliche Subsumtion werden von der Staatsanwaltschaft

als Berufungsklägerin nicht gerügt. Auch der Beschuldigte bestreitet diese

insofern nicht, als durch ihn weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben wurde

und er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der

Beschuldigte bringt in der Berufungsantwort jedoch vor, dass das

Appellationsgericht aufgrund der Offizialmaxime frei sei, einen

vollumfänglichen Freispruch anzuordnen, selbst wenn dies vom Beschuldigten

nicht explizit prozessual verlangt werde. In der Folge bestreitet der

Beschuldigte den Vorwurf, er sei einem Aufgebot für einen Wiederholungskurs vom

18.

Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Er stehe dem Zivilschutz

grundsätzlich positiv gegenüber. Er habe den Grundkurs und mehrere

Wiederholungskurse absolviert und sei am 26. August 2017 aufgrund seiner

guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen

Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten, habe darauf aber aufgrund

des Aufwandes für die berufliche Ausbildung verzichtet. Jedenfalls sei von

einer grundsätzlich positiven Einstellung auszugehen. Es habe kein Anlass

bestanden, die Dienstpflicht unentschuldigt zu versäumen. Für die Absenz vom

18.

Dezember 2018 habe der Beschuldigte nicht nur ein Arztzeugnis, sondern

auch eine medizinische Stellungnahme der UPK vom 18. Juli 2019 eingereicht.

Sowohl der zuständige leitende Psychologe als auch die verantwortlichen Fachärzte

hätten damals klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte aufgrund einer

Doppelbelastung mit einem Arbeits-Vollzeitpensum und einem Vollzeitstudium an

einer Anpassungsstörung gelitten habe, was zu einem Erschöpfungszustand geführt

habe. Hinzu komme ein gravierendes Migräneleiden. Effektiv sei er damals mit

der Situation überfordert gewesen, hätte er sich doch ansonsten nicht in die

intensive Behandlung bei der UPK begeben müssen. Die UPK habe denn auch dem

Beschuldigten nicht sorglose Verantwortungslosigkeit, sondern eine «vorübergehende

Unfähigkeit» und «Überforderung in einer Ausnahmesituation» attestiert. Beachte

man die grundsätzlich positive Einstellung des Beschuldigten gegenüber dem

Zivilschutz und die ärztlichen Fachberichte der UPK, so sei offensichtlich,

dass der Beschuldigte nicht unentschuldigt eine Pflicht nicht wahrgenommen habe.

Der Beschuldigte sei nicht Berufungskläger. Es könne aber auf den Umstand

hingewiesen werden, dass der Bericht der UPK erst spät eingereicht worden sei,

weil dies aufgrund der psychischen Umstände nicht früher möglich gewesen sei.

Genau dieser Erschöpfungszustand habe dazu geführt, dass solche Termine untergegangen

seien und auch im Nachgang nicht mehr richtig hätten aufgearbeitet werden können.

Die Staatsanwaltschaft irre sich im Straftatbestand, wenn sie ausführe, das

Arztzeugnis sei zu spät eingereicht worden. Der Straftatbestand liege nicht in

der Verspätung des Einreichens eines Arztberichts, sondern strafbar mache sich

gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG, wer sich einer Dienstpflicht «entzieht». Der

Straftatbestand umfasse nicht den Vorwurf, dass jemand ein Arztzeugnis erst

spät einreiche. Offenkundig wäre es besser gewesen, wenn der Beschuldigte das

Arztzeugnis umgehend dem Zivilschutz hätte einreichen können. Der medizinische

Bericht der UPK zeige aber, dass genau dies das medizinische Problem gewesen

sei. Der Erschöpfungszustand sei so gravierend gewesen, dass der Beschuldigte

während vieler Monate eben gerade nicht adäquat habe handeln und sein Leben

organisieren können. Da er bereits vor dem 18. Dezember 2018 in medizinischer

Behandlung bei der UPK gewesen sei, wäre es ein Leichtes gewesen, bei einer der

regelmässigen Konsultationen ein Arztzeugnis unmittelbar nach dem 18. Dezember

2018.

einzuholen. Somit habe er dies nicht unterlassen, weil er sich der

Dienstpflicht habe «entziehen» wollen, sondern weil er schlichtweg aufgrund des

Erschöpfungszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei. Hätten die UPK-Ärzte

früher davon Kenntnis gehabt, hätten sie den Patienten wohl dazu befragt und

umgehend das Arztzeugnis ausgestellt. Von einer vorsätzlichen Entziehung der

Dienstpflicht könne somit keine Rede sein.

2.3

Obgleich

der Beschuldigte selbst nicht Berufung erklärt hat, erscheint es in einem ersten

Schritt (E. 3) geboten, auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens

einzugehen. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der

Beschuldigte in seinen Ausführungen teilweise Elemente der

Tatbestandsmässigkeit und des Verschuldens vermischt. In einem zweiten Schritt

(E. 4) wird sodann auf die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung einzugehen sein.

3.

Grundsätzlich

kann zu den allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands der Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Art. 68 Abs.

1.

lit. a BZG) gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Akten S. 69 ff., E. I). Es erscheint jedoch erforderlich, auf

einige Punkte nochmals gesondert einzugehen. Wie das Strafgericht zutreffend

festhält, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das vorsätzliche

Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst stets ungeachtet der

Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände strafbar (BGE 124 IV 170 E. 2c S. 173; insofern erstaunt es, dass das Strafgericht gleichwohl

ausführt, dass bei einer rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen wäre [Akten S. 72, E. II]). Zwar

bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch auf die Gesetzeslage

vor der Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung von 2002, die

Strafbestimmungen wurden jedoch praktisch unverändert vom damals geltenden Zivilschutzgesetz

(ZSG) übernommen (Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl

2002.

1685 ff., 1719). Auch im Falle eines Zivilschutzpflichtigen, der nachträglich

dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit

der Tat bestand, bleibt dieser gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG

strafbar, sofern er dem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge

geleistet hat (BGE 124 IV 170 E. 2d S. 174). Zwar hat gemäss Art. 8 der Verordnung

über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11) derjenige, der aus gesundheitlichen

Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich zu

orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in

verschlossenem Umschlag zuzustellen. Dabei bleibt es aber allein dem Ermessen

der zuständigen Behörde (s. für den Kanton Basel-Stadt das Gesetz

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962

[SG 576.100]) anheim gestellt, auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die

Einleitung eines Strafverfahrens zu verzichten, sofern Schuld und Tatfolgen

geringfügig sind. Sie kann die betreffende Person zunächst bloss verwarnen

(Art. 68 Abs. 5 BZG). Im vorliegenden Fall erschien der Beschuldigte

unbestrittenermassen nicht zum Dienst am 18. Dezember 2018 und reichte –

trotz mehrmaligem Hinweis durch einerseits die Fachspezialistin Zivilschutz [...]

per E-Mail am 18. Dezember 2018 (Akten, S. 11), durch andererseits die

Nachforschung über das Nichteinrücken durch den Gruppenleiter Kontrollführung

Zivilschutz [...] vom 2. Januar 2019 (Akten, S. 16) sowie die durch Letzteren

verfasste E-Mail vom 20. März 2019 («allerletzte Mahnung», Akten,

S. 19) – kein Arztzeugnis innerhalb der ihm vom Zivilschutz gesetzten

Frist ein (die letzte Frist lief am 25. März 2019 ab, s. Akten, S. 19). In

der Folge überwies die Zivilschutzstelle Basel-Stadt den Fall zwecks

Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit

hat der Beschuldigte den Straftatbestand nach Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG

erfüllt, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Arztzeugnis

einreichte (Arztzeugnis vom 18. Juli 2019, Akten, S. 48), das ihn nachträglich

für den Tag des Dienstaufgebots vom 18. Dezember 2018 für arbeitsunfähig

erklärte. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ist damit in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz vorliegend als erfüllt anzusehen.

4.

4.1

In

Bezug auf die Strafzumessung nahm die Vorinstanz gestützt auf Art. 52 StGB

von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang. Sie erwog, dass hinsichtlich des

Tatverschuldens zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte einem Aufgebot

für einen eintägigen Wiederholungskurs nicht Folge geleistet habe. Dabei habe

er die aufbietende Stelle noch unmittelbar vor Beginn des Dienstanlasses über

sein Nichteinrücken informiert. Erheblich verschuldensmindernd sei sodann zu

werten, dass sein Verhalten gemäss dem Bericht seiner behandelnden Ärzte als

Überforderung aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands (damals bestehende

Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären sei. Seine Ärzte würden

den Beschuldigten als sehr zuverlässigen und pflichtbewussten jungen Mann

schildern. Der Beschuldigte habe vor der Hauptverhandlung auch eine

nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des

Dienstanlasses einreichen können. Zu berücksichtigen sei weiter die vom

Beschuldigten gezeigte Einsicht und Reue. Er habe seine Arbeitsstelle

inzwischen aufgegeben und sei mit reduziertem Pensum als selbstständiger

Rechtsberater tätig. Der Beschuldigte sei weiterhin in Therapie in der UPK und habe

in den vergangenen Monaten seine in vielen Bereichen entstandenen Pendenzen

weitgehend abbauen können. Des Weiteren sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit

anzunehmen: Für den Beschuldigten, als einen noch am Anfang seiner Karriere

stehenden Juristen, könne sich ein entsprechender Eintrag im Strafregister

nachteilig auswirken. Was die Tatfolgen anbelange, sei der zuständigen Behörde

konkret lediglich ein administrativer Aufwand entstanden. Insgesamt würden

vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen

unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so

dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben sei. Damit seien die Voraussetzungen

von Art. 52 StGB erfüllt und es werde von einer Bestrafung Umgang genommen.

4.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in Bezug auf die Strafzumessung vor, dass – entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz – in der vorliegenden Sache kein Fall nach Art.

52.

StGB vorliege. Sie wendet sich damit insbesondere gegen die

strafzumessungsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen

der «geringfügigen Schuld» sowie der «geringfügigen Tatfolgen». So könne

einerseits von einer geringfügigen Schuld des Beschuldigten «bei bestem Willen»

nicht mehr ausgegangen werden. Die Dauer des nicht angetretenen

Wiederholungskurses spiele in Bezug auf das Tatverschulden keine bzw. wenn

überhaupt eine äusserst untergeordnete Rolle. Zwar habe der Beschuldigte am

fraglichen Tag um 07.56 Uhr, und somit vier Minuten vor Beginn des

Wiederholungskurses, mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken

informiert, dies ändere jedoch nichts daran, dass die verantwortlichen Personen

vor Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Beginn des

Wiederholungskurses keine Kenntnis über das Nichteinrücken des Beschuldigten

gehabt hätten. Zudem habe es der Beschuldigte anschliessend während Monaten

unterlassen, dem Zivilschutz des Kantons Basel-Stadt betreffend sein

Nichteinrücken am 18. Dezember 2019 ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl

er dies bereits in seiner E-Mail vom 18. Dezember 2018 betreffend

Nichteinrücken in Aussicht gestellt habe. Ein entsprechendes Arztzeugnis

betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt sei

erst am 18. Juli 2019 – und somit nach Erhalt des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – erstellt und im Hinblick auf die

Hauptverhandlung am 21. Oktober 2019 dem Strafgericht Basel-Stadt eingereicht

worden. Somit habe der Beschuldigte über ein halbes Jahr verstreichen lassen,

bis er sich um die Ausstellung dieses Arztzeugnisses bemüht habe. Im Weiteren habe

der Beschuldigte auch nicht auf das Schreiben «Nachforschung über das

Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 –

obwohl er damit nochmals explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er

sein Nichteinrücken aus medizinischen Gründen innert zwei Wochen mittels

Arztzeugnis zu belegen habe – sowie auf die Mahnung mittels E-Mail vom

verantwortlichen Gruppenleiter [...] vom 20. März 2019 reagiert. Zu

berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschuldigte bereits zum

Wiederholungskurs vom 29. Oktober 2018 bis zum 2. November 2018

unentschuldigt nicht eingerückt sei, es anschliessend trotz Ermahnung unterlassen

habe ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen, nicht auf die darauf folgende

«Nachforschung über das Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons

Basel-Stadt reagierte habe und deshalb schliesslich mit Schreiben des

Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2019 habe verwarnt

werden müssen. Zwar sei dem Beschuldigten aufgrund seines gemäss der

medizinischen Stellungnahme der UPK Basel vom 18. Juli 2019 in der

fraglichen Zeitspanne vorliegenden psychischen Ausnahmezustandes eine gewisse

Überforderung zuzugestehen, welche sein Verhalten ansatzweise zu erklären vermöge.

Der Beschuldigte sei jedoch offenbar in der Lage gewesen, Behördenkorrespondenz

zu führen, so dass es ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen wäre, rechtzeitig

das erforderliche Arztzeugnis einzuholen und einzureichen. Zudem verfüge der

Beschuldigte über ein abgeschlossenes juristisches Studium, so dass er sich

über die Folgen und Konsequenzen seines Verhaltens habe im Klaren sein müssen.

Dennoch habe es der Beschuldigte unterlassen, sich vorschriftskonform zu

verhalten und adäquat auf die klaren Aufforderungen der zuständigen Behörde zu

reagieren. Entsprechend seien die Voraussetzungen einer «geringfügigen Schuld»

nach Art. 52 StGB nicht gegeben und diese Norm bereits deshalb in der

vorliegenden Sache nicht anwendbar.

Andererseits sei

nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass der

zuständigen Behörde im konkreten Fall lediglich ein administrativer Aufwand

entstanden sei und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter

dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen würden. Das

Strafgericht führe weder aus, inwiefern sich das dem Beschuldigten vorgeworfene

Verhalten von diesen angeblich typischen Taten unterscheide, noch welche

weiteren weiterreichenden Tatfolgen die im vorliegenden Fall massgebende

Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten» im Normalfall nach

sich ziehe. Dass ein unentschuldigtes Nichteinrücken primär administrative

Auswirkungen habe, liege in der Natur der Sache und werde nicht bestritten.

Einzig und allein deshalb könne jedoch nicht von geringfügigen Tatfolgen

ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich beim Verhalten des Beschuldigten

(unentschuldigtes Nichteinrücken) um einen typischen Fall der

Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten».

Schliesslich sei

zwar der Annahme der Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten – als am Anfang

seiner Karriere stehenden Juristen – eine erhöhte Strafempfindlichkeit

vorliege, da ein entsprechender Eintrag im Strafregister sich nachteilig

auswirken könnte, nicht zu widersprechen. Inwiefern aufgrund dessen jedoch in

Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden

solle, sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar.

4.3

Der

Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass im vorliegenden Fall von einer

geringfügigen Schuld auszugehen sei. Da es sich nur um eine Dienstpflicht von

einem einzigen Tag gehandelt habe, lasse sich erkennen, dass er keineswegs die

Absicht gehabt habe, einen solchen minimen Einsatz in irgendeiner Weise zu

verweigern oder böswillig zu vergessen. So habe der Beschuldigte am 18. Dezember

2018.

um 07.56 Uhr sogar die Fachspezialistin Zivilschutz über sein

Nichteinrücken informiert. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach

jemand mit einem abgeschlossenen Studium sich über die Konsequenzen im Klaren

sein müsse, seien völlig verfehlt. Die ärztliche Behandlung in der UPK sei

gerade erfolgt, weil der Beschuldigte solche (einfachen) administrativen Dinge,

wie das Einholen eines Arztzeugnisses, nicht mehr habe bewältigen können. Der

Beschuldigte sei schon mit 17 Jahren «aus dem Haus geflogen» und habe sich

die Matur erkämpfen müssen. Auch während des Studiums habe er arbeiten müssen.

In so einem Fall könne es schon passieren, dass die Psyche nicht mehr mitmache

und man nicht mehr in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln und ein

Arztzeugnis einzuholen. Deshalb habe die Vorinstanz recht, wenn sie die Schuld

verneine.

Der Beschuldigte

bestreitet auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass es sich «um einen

typischen Fall der Tatbestandsvariante» einem Aufgebot keine Folge zu leisten handle.

Der Beschuldigte sei nachgewiesen krank gewesen. Die Ausführungen der

Vorinstanz, wonach von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei und

keinerlei Tatfolgen bestünden, sondern lediglich ein bescheidender,

administrativer Aufwand entstanden sei, führe korrekterweise zur Anwendung von

Art. 52 StGB.

4.4

4.4.1

Gemäss

Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld

und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand

Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten

Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen

kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet

sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten

Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; BGer 6B_45/2016

vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist

somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB

aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über

die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten

Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die

Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2018, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.

Auflage, Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47

StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52

StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52

ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei

der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der

Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,

sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese

müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).

Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen

wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Auch

bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen

eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit

geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_45/2016

vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6

N 5).

4.4.2

Wie

bereits festgehalten wurde, richtet sich die für die Anwendung von Art. 52

StGB massgebende geringfügige Schuld nach dem Grad des Verschuldens des Täters gemäss

der allgemeinen Bestimmung von Art. 47 StGB, d.h. nach den dort aufgezählten

Strafzumessungskriterien. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden

– abgesehen von der in diesem Fall erst bei den Tatfolgen zu berücksichtigenden

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts – nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten). Das

Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten).

Hinsichtlich der

Verwerflichkeit des Handelns ist die Schuld geringer, je weniger kriminelle

Energie die beschuldigte Person aufgewendet hat (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017,

Art. 47 N 19). Diesbezüglich ist vorliegend von einer äusserst geringen

Intensität auszugehen. Der Beschuldigte reichte für die in Frage stehende

Absenz vom 18. Dezember 2018 ein Arztzeugnis (Akten, S. 48) sowie eine

medizinische Stellungnahme der UPK vom 18. Juli 2019 (Akten, S. 27 f.) ein.

Zwar haben diese keine Auswirkungen auf die vorliegende Strafbarkeit des

Nichteinrückens des Beschuldigten, jedoch belegen sie, dass er zum Zeitpunkt

der Einrückungspflicht an einer Anpassungsstörung und einem daraus resultierenden

Erschöpfungszustand litt. Hinzu kam ein gravierendes Migräneleiden des

Beschuldigten. Die UPK attestierte dem Beschuldigten nicht sorglose

Verantwortungslosigkeit, sondern bewertete das Versäumnis als «vorübergehende

Unfähigkeit» bzw. «Ausdruck und Folge einer Überforderung aufgrund der […]

Ausnahmesituation» (Akten, S. 28). Der Beschuldigte versäumte es entsprechend

nur deshalb, pflichtgemäss einzurücken, weil er mit der damaligen Situation

vollkommen überfordert war. Die geringe kriminelle Intensität seines Handelns

zeigt sich auch darin, dass er am 18. Dezember 2018 um 07.56 Uhr – und somit

noch vor Beginn des Wiederholungskurses – mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken informierte (Akten, S. 11).

In Bezug auf die

Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die

Dienstpflicht nicht aus egoistischen Motiven versäumte und den Diensttag lieber

anderweitig verbrachte, sondern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht

möglich war, am 18. Dezember 2018 in den Wiederholungskurs einzurücken. Auch

hat der Beschuldigte in der Vergangenheit den Grundkurs und mehrere

Wiederholungskurse absolviert und ist gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner

guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen

Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten. Mithin ist von einer

grundsätzlich positiven Einstellung des Beschuldigten zum Zivilschutz auszugehen.

Entsprechend wirken sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ebenfalls

schuldmindernd aus.

Auch

hinsichtlich der Tatkomponente des Masses an Entscheidungsfreiheit des

Beschuldigten ist von einer geringen Schuld auszugehen. Der Beschuldigte war

aufgrund seiner diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen in verminderten

Masse in der Lage, die durch ihn begangene Rechtsverletzung zu vermeiden (vgl.

für die bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103).

Die

Täterkomponenten lassen ebenfalls auf ein geringes Verschulden des

Beschuldigten schliessen. Hinsichtlich des Vorlebens ist einerseits

festzuhalten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist. Dies ist

zwar praxisgemäss nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4

S. 4), jedoch führt dies auch nicht zu einer entsprechenden belastenden

Bewertung des Vorlebens. Stark entlastend wirkt sich die sonstige

Lebensgeschichte des Beschuldigten aus (vgl. zu dieser Täterkomponente BGE 121 IV 202 E. 2.d.bb S. 204). So ist er gemäss seinen Aussagen bereits mit 17

Jahren von zuhause ausgezogen und habe sich seither selbst versorgen müssen.

Während der Schule und des Studiums habe er durchgehend arbeiten müssen, womit

die Doppelbelastung von Studium und Arbeit dann schliesslich auch zu den

psychischen Belastungen geführt habe (s. Aussagen in der HV vom 10. September

2020, Akten, S. 148 sowie die medizinische Stellungnahme vom 18. Juli

2019, Akten, S. 27 f.). Dadurch ist ein direkter Zusammenhang zwischen seiner

schwierigen Vorgeschichte und der begangenen Tat erkennbar.

Bei der weiteren

Täterkomponente der persönlichen Verhältnisse wirkt sich eine mangelhafte

psychische Gesundheit (auch) dann verschuldensmindernd aus, wenn noch keine

Verminderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen ist (Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 32).

Wie die medizinische Stellungnahme vom 18. Juli 2019 festhält, ist das

Verhalten des Beschuldigten als Überforderung aufgrund eines psychischen

Ausnahmezustands (Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären

(Akten, S. 27 f.), mithin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung

diagnostiziert, die sich unmittelbar auf die Tatbegehung auswirkte.

Entsprechend ist auch in diesem Punkt beim Beschuldigten aufgrund seines

Gesundheitszustands von einer geringfügigen Schuld auszugehen.

Ferner ist auch die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Zu überprüfen

ist diesbezüglich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Grundsätzlich ist

bei der Anwendung dieser Täterkomponente Zurückhaltung geboten, jedoch ist der

Vorinstanz insofern zuzustimmen, als sich für den Beschuldigten als einen noch

am Anfang seiner Karriere stehenden Juristen ein entsprechender Eintrag im

Strafregister nachteilig auswirken könnte. Zwar führt dieser Gesichtspunkt für

sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da nachteilige

Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu

einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm in Verbindung mit den

anderen Faktoren Bedeutung zu (BGE 135 IV 130 E. 5.5 S. 138).

Schliesslich ist

dem Beschuldigten auch ein entlastendes Nachtatverhalten zugute zu halten. So

hat er gemäss eigenen Aussagen seine alte Arbeitsstelle aufgegeben und eine

neue Tätigkeit mit reduziertem Pensum aufgenommen, um seine Pendenzen

abzubauen, die sich in verschiedenen Bereichen angestaut hatten. Überdies begab

sich der Beschuldigte auch nach dem Vorfall weiterhin in psychiatrische

Therapie bei der UPK. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass beim

Beschuldigten nur eine geringfügige Schuld vorliegt. Das Verschulden des Täters

erscheint aufgrund seines zur Tatzeit vorliegenden psychischen Leidens

insbesondere im Quervergleich zu typischen Taten, die denselben Tatbestand

betreffen, als unerheblich.

4.4.3

Wie

aufgeführt, müssen kumulativ auch die Tatfolgen geringfügig sein. Die Tat muss

sich diesbezüglich von anderen gleichgelagerten tatbestandsmässigen Fällen

qualitativ unterscheiden. Der Tatbestand von Art. 68 Abs. 1

lit. a BZG belegt Fälle der Verletzung der Dienstpflicht mit Strafe.

Vorliegend ging es um die Aufbietung des Beschuldigten als

Schutzdienstpflichtigen zu einem Wiederholungskurs. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhält, dienen Wiederholungskurse dazu, die Einsatzbereitschaft

der Zivilschutzformationen sowie der Kader zu überprüfen, zu ergänzen und zu

festigen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17.

Oktober 2001, BBI 2002 1685 ff., 1714). Bereits dieser Umstand lässt die

Tatfolgen geringer erscheinen, als wenn es sich um einen Ernsteinsatz im Falle

einer Katastrophe oder Notlage gemäss Art. 27 BZG gehandelt hätte, bei dem die

Abwesenheit eines Schutzdienstpflichtigen die Gefahr für die Bevölkerung erhöht

hätte. Überdies hatte der Beschuldigte auch keine Kaderfunktion inne, womit die

Durchführung des Wiederholungskurses nicht von seinem Erscheinen abhing. Des

Weiteren wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom Zivilschutz Basel-Stadt vom

20.

September 2018 für einen eintägigen Wiederholungskurs am 18.

Dezember 2018 aufgeboten. Auch diese geringe Anzahl an Dienstagen respektive

dieser einzige Diensttag lässt die Tatfolgen als geringfügig erscheinen. So

werden Schutzdienstpflichtige im Regelfall gemäss Art. 36 Abs. 1 BZG nach

der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 2–7 Tagen

aufgeboten. Ein Dienstaufgebot für einen einzigen Kurstag stellt innerhalb der

Wiederholungskurse somit bereits einen Ausnahmefall dar. Der zuständigen

Behörde ist im Vergleich zu anderen Dienstversäumnissen lediglich ein minimaler

administrativer Umtrieb entstanden. So hätte es hinsichtlich der Organisation

von Einsatz, Verpflegung, Teamzuteilung etc. grösseren Aufwand zu bewältigen

gegeben, wenn der Beschuldigte etwa für eine ganze Woche gefehlt hätte. Auch

informierte der Beschuldigte vor Dienstbeginn [...] per E-Mail, dass er aus

gesundheitlichen Gründen nicht werde einrücken können. Damit half er, den

Nachforschungsaufwand insofern zu verringern, als die zuständigen

Zivilschutzmitarbeiter nicht während des ganzen Diensttags im Unklaren darüber

waren, ob der Beschuldigte nicht doch noch erscheinen würde, was weitere

organisatorische Aufwände nach sich gezogen hätte.

Zusammenfassend

ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend das

Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so dass die

Dispositiv

Strafbedürftigkeit nicht gegeben ist. Demnach wird in Anwendung von Art. 52

StGB von einer Bestrafung Umgang genommen.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

5.2 Aufgrund

des auch im Berufungsverfahren erfolgten Schuldspruchs sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Da der Beschuldigte selbst nicht Berufung erhoben hat, trägt er für

das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 305.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 100.‒.

6.

6.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2 Die

Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der

Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung

der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren

keine Kosten aufzuerlegen.

7.

Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, [...], Advokat, weist für die zweite Instanz in

seiner eingereichten Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.– aus.

Praxisgemäss ist der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens festzusetzen und beträgt CHF 200.– pro Stunde. Auch

verrechnet der amtliche Verteidiger Kopiaturen mit CHF 1.– pro Stück, wogegen

diese praxisgemäss nur mit je CHF 0.25 pro Stück zu vergüten sind (vgl. statt

vieler: AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10, HB.2019.3 vom 21. Januar

2019 E. 6.2 mit Verweis auf HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2). Für die

zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der

amtlichen Verteidigung entsprechend ein Honorar von CHF 3'200.– für einen

Aufwand von insgesamt 16 Stunden (inklusive 2 ½ Stunden für die

Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 247.45, somit total CHF 3'461.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung der Berufung

der Staatsanwaltschaft – der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 lit. a des

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes.

Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 52 des

Strafgesetzbuches Umgang genommen.

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das

zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger [...],

Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar

von CHF 3'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 247.45, somit total CHF 3'461.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).