SB.2020.4
Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
10. September 2020Deutsch28 min
das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.4
URTEIL
vom 10.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2019
betreffend Vergehen gegen das
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 des Vergehens gegen
das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1)
schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde gemäss Art. 52 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Umgang genommen. Es wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an und reichte am 7. Januar
2020 die Berufungserklärung ein. Demgemäss wird das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt teilweise, in Bezug auf die Strafzumessung, angefochten. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts vom 23. Oktober 2019 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– zu verurteilten, bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.
Mit Verfügung
vom 27. Januar 2020 wurde [...], Advokat, als amtlicher notwendiger Verteidiger
von A____ (nachfolgend Beschuldigter) mandatiert. Vom Beschuldigten wurde weder
das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben.
Mit
Berufungsbegründung vom 20. April 2020 wiederholte die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. In der
Berufungsbegründung beantragte sie jedoch eine Tagessatzhöhe von CHF 80.–
anstatt CHF 100.– sowie zusätzlich, dass dem Beschuldigten die Kosten
aufzuerlegen seien. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2020 stellte der
Beschuldigte das Rechtsbegehren, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen sei, dies
unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 lud die
Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten
mit seinem Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung. Der Beschuldigte beantragte
daraufhin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 in Abweichung der Verfügung vom 19. Mai
2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Auf eine Hauptverhandlung
sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die Präsidentin dem
Beschuldigten mit, dass seine Befragung im Rahmen einer Hauptverhandlung
unumgänglich sei.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 wurde der Beschuldigte
befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung
zum Vortrag, wobei beide Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festhielten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil
des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht
nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zuständig ist.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.3
Trotz
der Anträge der Parteien auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde
gemäss Art. 405 StPO das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien zur mündlichen
Berufungsverhandlung geladen. Die mündliche Befragung des Beschuldigten erwies
sich als durch das Berufungsgericht angezeigt, um einen – zur Beurteilung des
vorliegenden Falls erforderlichen – persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu
erhalten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden.
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO, zur Ausnahme Art. 401
Abs. 2 StPO).
2.2
Es
wurde von der Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte dem Aufgebot
vom 20. September 2018 keine Folge geleistet habe und dem Wiederholungskurs vom
18.
Dezember 2018 (unentschuldigt) ferngeblieben sei, womit er den Tatbestand
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz (Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG) erfüllt habe. Die Sachverhaltsfeststellung
und die diesbezügliche rechtliche Subsumtion werden von der Staatsanwaltschaft
als Berufungsklägerin nicht gerügt. Auch der Beschuldigte bestreitet diese
insofern nicht, als durch ihn weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben wurde
und er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der
Beschuldigte bringt in der Berufungsantwort jedoch vor, dass das
Appellationsgericht aufgrund der Offizialmaxime frei sei, einen
vollumfänglichen Freispruch anzuordnen, selbst wenn dies vom Beschuldigten
nicht explizit prozessual verlangt werde. In der Folge bestreitet der
Beschuldigte den Vorwurf, er sei einem Aufgebot für einen Wiederholungskurs vom
18.
Dezember 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Er stehe dem Zivilschutz
grundsätzlich positiv gegenüber. Er habe den Grundkurs und mehrere
Wiederholungskurse absolviert und sei am 26. August 2017 aufgrund seiner
guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen
Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten, habe darauf aber aufgrund
des Aufwandes für die berufliche Ausbildung verzichtet. Jedenfalls sei von
einer grundsätzlich positiven Einstellung auszugehen. Es habe kein Anlass
bestanden, die Dienstpflicht unentschuldigt zu versäumen. Für die Absenz vom
18.
Dezember 2018 habe der Beschuldigte nicht nur ein Arztzeugnis, sondern
auch eine medizinische Stellungnahme der UPK vom 18. Juli 2019 eingereicht.
Sowohl der zuständige leitende Psychologe als auch die verantwortlichen Fachärzte
hätten damals klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte aufgrund einer
Doppelbelastung mit einem Arbeits-Vollzeitpensum und einem Vollzeitstudium an
einer Anpassungsstörung gelitten habe, was zu einem Erschöpfungszustand geführt
habe. Hinzu komme ein gravierendes Migräneleiden. Effektiv sei er damals mit
der Situation überfordert gewesen, hätte er sich doch ansonsten nicht in die
intensive Behandlung bei der UPK begeben müssen. Die UPK habe denn auch dem
Beschuldigten nicht sorglose Verantwortungslosigkeit, sondern eine «vorübergehende
Unfähigkeit» und «Überforderung in einer Ausnahmesituation» attestiert. Beachte
man die grundsätzlich positive Einstellung des Beschuldigten gegenüber dem
Zivilschutz und die ärztlichen Fachberichte der UPK, so sei offensichtlich,
dass der Beschuldigte nicht unentschuldigt eine Pflicht nicht wahrgenommen habe.
Der Beschuldigte sei nicht Berufungskläger. Es könne aber auf den Umstand
hingewiesen werden, dass der Bericht der UPK erst spät eingereicht worden sei,
weil dies aufgrund der psychischen Umstände nicht früher möglich gewesen sei.
Genau dieser Erschöpfungszustand habe dazu geführt, dass solche Termine untergegangen
seien und auch im Nachgang nicht mehr richtig hätten aufgearbeitet werden können.
Die Staatsanwaltschaft irre sich im Straftatbestand, wenn sie ausführe, das
Arztzeugnis sei zu spät eingereicht worden. Der Straftatbestand liege nicht in
der Verspätung des Einreichens eines Arztberichts, sondern strafbar mache sich
gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG, wer sich einer Dienstpflicht «entzieht». Der
Straftatbestand umfasse nicht den Vorwurf, dass jemand ein Arztzeugnis erst
spät einreiche. Offenkundig wäre es besser gewesen, wenn der Beschuldigte das
Arztzeugnis umgehend dem Zivilschutz hätte einreichen können. Der medizinische
Bericht der UPK zeige aber, dass genau dies das medizinische Problem gewesen
sei. Der Erschöpfungszustand sei so gravierend gewesen, dass der Beschuldigte
während vieler Monate eben gerade nicht adäquat habe handeln und sein Leben
organisieren können. Da er bereits vor dem 18. Dezember 2018 in medizinischer
Behandlung bei der UPK gewesen sei, wäre es ein Leichtes gewesen, bei einer der
regelmässigen Konsultationen ein Arztzeugnis unmittelbar nach dem 18. Dezember
2018.
einzuholen. Somit habe er dies nicht unterlassen, weil er sich der
Dienstpflicht habe «entziehen» wollen, sondern weil er schlichtweg aufgrund des
Erschöpfungszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei. Hätten die UPK-Ärzte
früher davon Kenntnis gehabt, hätten sie den Patienten wohl dazu befragt und
umgehend das Arztzeugnis ausgestellt. Von einer vorsätzlichen Entziehung der
Dienstpflicht könne somit keine Rede sein.
2.3
Obgleich
der Beschuldigte selbst nicht Berufung erklärt hat, erscheint es in einem ersten
Schritt (E. 3) geboten, auf die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens
einzugehen. Dies drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der
Beschuldigte in seinen Ausführungen teilweise Elemente der
Tatbestandsmässigkeit und des Verschuldens vermischt. In einem zweiten Schritt
(E. 4) wird sodann auf die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung einzugehen sein.
3.
Grundsätzlich
kann zu den allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestands der Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Art. 68 Abs.
1.
lit. a BZG) gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Akten S. 69 ff., E. I). Es erscheint jedoch erforderlich, auf
einige Punkte nochmals gesondert einzugehen. Wie das Strafgericht zutreffend
festhält, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das vorsätzliche
Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst stets ungeachtet der
Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände strafbar (BGE 124 IV 170 E. 2c S. 173; insofern erstaunt es, dass das Strafgericht gleichwohl
ausführt, dass bei einer rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen wäre [Akten S. 72, E. II]). Zwar
bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch auf die Gesetzeslage
vor der Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung von 2002, die
Strafbestimmungen wurden jedoch praktisch unverändert vom damals geltenden Zivilschutzgesetz
(ZSG) übernommen (Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl
2002.
1685 ff., 1719). Auch im Falle eines Zivilschutzpflichtigen, der nachträglich
dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit
der Tat bestand, bleibt dieser gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG
strafbar, sofern er dem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge
geleistet hat (BGE 124 IV 170 E. 2d S. 174). Zwar hat gemäss Art. 8 der Verordnung
über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11) derjenige, der aus gesundheitlichen
Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich zu
orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in
verschlossenem Umschlag zuzustellen. Dabei bleibt es aber allein dem Ermessen
der zuständigen Behörde (s. für den Kanton Basel-Stadt das Gesetz
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962
[SG 576.100]) anheim gestellt, auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die
Einleitung eines Strafverfahrens zu verzichten, sofern Schuld und Tatfolgen
geringfügig sind. Sie kann die betreffende Person zunächst bloss verwarnen
(Art. 68 Abs. 5 BZG). Im vorliegenden Fall erschien der Beschuldigte
unbestrittenermassen nicht zum Dienst am 18. Dezember 2018 und reichte –
trotz mehrmaligem Hinweis durch einerseits die Fachspezialistin Zivilschutz [...]
per E-Mail am 18. Dezember 2018 (Akten, S. 11), durch andererseits die
Nachforschung über das Nichteinrücken durch den Gruppenleiter Kontrollführung
Zivilschutz [...] vom 2. Januar 2019 (Akten, S. 16) sowie die durch Letzteren
verfasste E-Mail vom 20. März 2019 («allerletzte Mahnung», Akten,
S. 19) – kein Arztzeugnis innerhalb der ihm vom Zivilschutz gesetzten
Frist ein (die letzte Frist lief am 25. März 2019 ab, s. Akten, S. 19). In
der Folge überwies die Zivilschutzstelle Basel-Stadt den Fall zwecks
Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit
hat der Beschuldigte den Straftatbestand nach Art. 68 Abs. 1 lit. a BZG
erfüllt, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Arztzeugnis
einreichte (Arztzeugnis vom 18. Juli 2019, Akten, S. 48), das ihn nachträglich
für den Tag des Dienstaufgebots vom 18. Dezember 2018 für arbeitsunfähig
erklärte. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ist damit in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz vorliegend als erfüllt anzusehen.
4.
4.1
In
Bezug auf die Strafzumessung nahm die Vorinstanz gestützt auf Art. 52 StGB
von einer Bestrafung des Beschuldigten Umgang. Sie erwog, dass hinsichtlich des
Tatverschuldens zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte einem Aufgebot
für einen eintägigen Wiederholungskurs nicht Folge geleistet habe. Dabei habe
er die aufbietende Stelle noch unmittelbar vor Beginn des Dienstanlasses über
sein Nichteinrücken informiert. Erheblich verschuldensmindernd sei sodann zu
werten, dass sein Verhalten gemäss dem Bericht seiner behandelnden Ärzte als
Überforderung aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands (damals bestehende
Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären sei. Seine Ärzte würden
den Beschuldigten als sehr zuverlässigen und pflichtbewussten jungen Mann
schildern. Der Beschuldigte habe vor der Hauptverhandlung auch eine
nachträglich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des
Dienstanlasses einreichen können. Zu berücksichtigen sei weiter die vom
Beschuldigten gezeigte Einsicht und Reue. Er habe seine Arbeitsstelle
inzwischen aufgegeben und sei mit reduziertem Pensum als selbstständiger
Rechtsberater tätig. Der Beschuldigte sei weiterhin in Therapie in der UPK und habe
in den vergangenen Monaten seine in vielen Bereichen entstandenen Pendenzen
weitgehend abbauen können. Des Weiteren sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit
anzunehmen: Für den Beschuldigten, als einen noch am Anfang seiner Karriere
stehenden Juristen, könne sich ein entsprechender Eintrag im Strafregister
nachteilig auswirken. Was die Tatfolgen anbelange, sei der zuständigen Behörde
konkret lediglich ein administrativer Aufwand entstanden. Insgesamt würden
vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen
unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so
dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben sei. Damit seien die Voraussetzungen
von Art. 52 StGB erfüllt und es werde von einer Bestrafung Umgang genommen.
4.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in Bezug auf die Strafzumessung vor, dass – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – in der vorliegenden Sache kein Fall nach Art.
52.
StGB vorliege. Sie wendet sich damit insbesondere gegen die
strafzumessungsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen
der «geringfügigen Schuld» sowie der «geringfügigen Tatfolgen». So könne
einerseits von einer geringfügigen Schuld des Beschuldigten «bei bestem Willen»
nicht mehr ausgegangen werden. Die Dauer des nicht angetretenen
Wiederholungskurses spiele in Bezug auf das Tatverschulden keine bzw. wenn
überhaupt eine äusserst untergeordnete Rolle. Zwar habe der Beschuldigte am
fraglichen Tag um 07.56 Uhr, und somit vier Minuten vor Beginn des
Wiederholungskurses, mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken
informiert, dies ändere jedoch nichts daran, dass die verantwortlichen Personen
vor Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor Beginn des
Wiederholungskurses keine Kenntnis über das Nichteinrücken des Beschuldigten
gehabt hätten. Zudem habe es der Beschuldigte anschliessend während Monaten
unterlassen, dem Zivilschutz des Kantons Basel-Stadt betreffend sein
Nichteinrücken am 18. Dezember 2019 ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl
er dies bereits in seiner E-Mail vom 18. Dezember 2018 betreffend
Nichteinrücken in Aussicht gestellt habe. Ein entsprechendes Arztzeugnis
betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt sei
erst am 18. Juli 2019 – und somit nach Erhalt des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – erstellt und im Hinblick auf die
Hauptverhandlung am 21. Oktober 2019 dem Strafgericht Basel-Stadt eingereicht
worden. Somit habe der Beschuldigte über ein halbes Jahr verstreichen lassen,
bis er sich um die Ausstellung dieses Arztzeugnisses bemüht habe. Im Weiteren habe
der Beschuldigte auch nicht auf das Schreiben «Nachforschung über das
Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 –
obwohl er damit nochmals explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er
sein Nichteinrücken aus medizinischen Gründen innert zwei Wochen mittels
Arztzeugnis zu belegen habe – sowie auf die Mahnung mittels E-Mail vom
verantwortlichen Gruppenleiter [...] vom 20. März 2019 reagiert. Zu
berücksichtigen sei ausserdem, dass der Beschuldigte bereits zum
Wiederholungskurs vom 29. Oktober 2018 bis zum 2. November 2018
unentschuldigt nicht eingerückt sei, es anschliessend trotz Ermahnung unterlassen
habe ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen, nicht auf die darauf folgende
«Nachforschung über das Nichteinrücken» des Zivilschutzes des Kantons
Basel-Stadt reagierte habe und deshalb schliesslich mit Schreiben des
Zivilschutzes des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2019 habe verwarnt
werden müssen. Zwar sei dem Beschuldigten aufgrund seines gemäss der
medizinischen Stellungnahme der UPK Basel vom 18. Juli 2019 in der
fraglichen Zeitspanne vorliegenden psychischen Ausnahmezustandes eine gewisse
Überforderung zuzugestehen, welche sein Verhalten ansatzweise zu erklären vermöge.
Der Beschuldigte sei jedoch offenbar in der Lage gewesen, Behördenkorrespondenz
zu führen, so dass es ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen wäre, rechtzeitig
das erforderliche Arztzeugnis einzuholen und einzureichen. Zudem verfüge der
Beschuldigte über ein abgeschlossenes juristisches Studium, so dass er sich
über die Folgen und Konsequenzen seines Verhaltens habe im Klaren sein müssen.
Dennoch habe es der Beschuldigte unterlassen, sich vorschriftskonform zu
verhalten und adäquat auf die klaren Aufforderungen der zuständigen Behörde zu
reagieren. Entsprechend seien die Voraussetzungen einer «geringfügigen Schuld»
nach Art. 52 StGB nicht gegeben und diese Norm bereits deshalb in der
vorliegenden Sache nicht anwendbar.
Andererseits sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass der
zuständigen Behörde im konkreten Fall lediglich ein administrativer Aufwand
entstanden sei und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter
dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen würden. Das
Strafgericht führe weder aus, inwiefern sich das dem Beschuldigten vorgeworfene
Verhalten von diesen angeblich typischen Taten unterscheide, noch welche
weiteren weiterreichenden Tatfolgen die im vorliegenden Fall massgebende
Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten» im Normalfall nach
sich ziehe. Dass ein unentschuldigtes Nichteinrücken primär administrative
Auswirkungen habe, liege in der Natur der Sache und werde nicht bestritten.
Einzig und allein deshalb könne jedoch nicht von geringfügigen Tatfolgen
ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich beim Verhalten des Beschuldigten
(unentschuldigtes Nichteinrücken) um einen typischen Fall der
Tatbestandsvariante «einem Aufgebot keine Folge leisten».
Schliesslich sei
zwar der Annahme der Vorinstanz, wonach beim Beschuldigten – als am Anfang
seiner Karriere stehenden Juristen – eine erhöhte Strafempfindlichkeit
vorliege, da ein entsprechender Eintrag im Strafregister sich nachteilig
auswirken könnte, nicht zu widersprechen. Inwiefern aufgrund dessen jedoch in
Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden
solle, sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar.
4.3
Der
Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass im vorliegenden Fall von einer
geringfügigen Schuld auszugehen sei. Da es sich nur um eine Dienstpflicht von
einem einzigen Tag gehandelt habe, lasse sich erkennen, dass er keineswegs die
Absicht gehabt habe, einen solchen minimen Einsatz in irgendeiner Weise zu
verweigern oder böswillig zu vergessen. So habe der Beschuldigte am 18. Dezember
2018.
um 07.56 Uhr sogar die Fachspezialistin Zivilschutz über sein
Nichteinrücken informiert. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach
jemand mit einem abgeschlossenen Studium sich über die Konsequenzen im Klaren
sein müsse, seien völlig verfehlt. Die ärztliche Behandlung in der UPK sei
gerade erfolgt, weil der Beschuldigte solche (einfachen) administrativen Dinge,
wie das Einholen eines Arztzeugnisses, nicht mehr habe bewältigen können. Der
Beschuldigte sei schon mit 17 Jahren «aus dem Haus geflogen» und habe sich
die Matur erkämpfen müssen. Auch während des Studiums habe er arbeiten müssen.
In so einem Fall könne es schon passieren, dass die Psyche nicht mehr mitmache
und man nicht mehr in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln und ein
Arztzeugnis einzuholen. Deshalb habe die Vorinstanz recht, wenn sie die Schuld
verneine.
Der Beschuldigte
bestreitet auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass es sich «um einen
typischen Fall der Tatbestandsvariante» einem Aufgebot keine Folge zu leisten handle.
Der Beschuldigte sei nachgewiesen krank gewesen. Die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei und
keinerlei Tatfolgen bestünden, sondern lediglich ein bescheidender,
administrativer Aufwand entstanden sei, führe korrekterweise zur Anwendung von
Art. 52 StGB.
4.4
4.4.1
Gemäss
Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld
und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand
Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten
Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen
kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet
sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten
Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; BGer 6B_45/2016
vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist
somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB
aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über
die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten
Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die
Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2018, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.
Auflage, Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47
StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52
StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52
ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei
der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der
Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,
sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese
müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen
wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Auch
bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit
geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_45/2016
vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6
N 5).
4.4.2
Wie
bereits festgehalten wurde, richtet sich die für die Anwendung von Art. 52
StGB massgebende geringfügige Schuld nach dem Grad des Verschuldens des Täters gemäss
der allgemeinen Bestimmung von Art. 47 StGB, d.h. nach den dort aufgezählten
Strafzumessungskriterien. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden
– abgesehen von der in diesem Fall erst bei den Tatfolgen zu berücksichtigenden
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts – nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten). Das
Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten).
Hinsichtlich der
Verwerflichkeit des Handelns ist die Schuld geringer, je weniger kriminelle
Energie die beschuldigte Person aufgewendet hat (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017,
Art. 47 N 19). Diesbezüglich ist vorliegend von einer äusserst geringen
Intensität auszugehen. Der Beschuldigte reichte für die in Frage stehende
Absenz vom 18. Dezember 2018 ein Arztzeugnis (Akten, S. 48) sowie eine
medizinische Stellungnahme der UPK vom 18. Juli 2019 (Akten, S. 27 f.) ein.
Zwar haben diese keine Auswirkungen auf die vorliegende Strafbarkeit des
Nichteinrückens des Beschuldigten, jedoch belegen sie, dass er zum Zeitpunkt
der Einrückungspflicht an einer Anpassungsstörung und einem daraus resultierenden
Erschöpfungszustand litt. Hinzu kam ein gravierendes Migräneleiden des
Beschuldigten. Die UPK attestierte dem Beschuldigten nicht sorglose
Verantwortungslosigkeit, sondern bewertete das Versäumnis als «vorübergehende
Unfähigkeit» bzw. «Ausdruck und Folge einer Überforderung aufgrund der […]
Ausnahmesituation» (Akten, S. 28). Der Beschuldigte versäumte es entsprechend
nur deshalb, pflichtgemäss einzurücken, weil er mit der damaligen Situation
vollkommen überfordert war. Die geringe kriminelle Intensität seines Handelns
zeigt sich auch darin, dass er am 18. Dezember 2018 um 07.56 Uhr – und somit
noch vor Beginn des Wiederholungskurses – mittels E-Mail Frau [...] über sein Nichteinrücken informierte (Akten, S. 11).
In Bezug auf die
Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die
Dienstpflicht nicht aus egoistischen Motiven versäumte und den Diensttag lieber
anderweitig verbrachte, sondern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich war, am 18. Dezember 2018 in den Wiederholungskurs einzurücken. Auch
hat der Beschuldigte in der Vergangenheit den Grundkurs und mehrere
Wiederholungskurse absolviert und ist gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner
guten Leistungen sogar zum Gefreiten befördert worden. Er habe überdies einen
Vorschlag für eine Beförderung zum Offizier erhalten. Mithin ist von einer
grundsätzlich positiven Einstellung des Beschuldigten zum Zivilschutz auszugehen.
Entsprechend wirken sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ebenfalls
schuldmindernd aus.
Auch
hinsichtlich der Tatkomponente des Masses an Entscheidungsfreiheit des
Beschuldigten ist von einer geringen Schuld auszugehen. Der Beschuldigte war
aufgrund seiner diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen in verminderten
Masse in der Lage, die durch ihn begangene Rechtsverletzung zu vermeiden (vgl.
für die bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103).
Die
Täterkomponenten lassen ebenfalls auf ein geringes Verschulden des
Beschuldigten schliessen. Hinsichtlich des Vorlebens ist einerseits
festzuhalten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist. Dies ist
zwar praxisgemäss nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4
S. 4), jedoch führt dies auch nicht zu einer entsprechenden belastenden
Bewertung des Vorlebens. Stark entlastend wirkt sich die sonstige
Lebensgeschichte des Beschuldigten aus (vgl. zu dieser Täterkomponente BGE 121 IV 202 E. 2.d.bb S. 204). So ist er gemäss seinen Aussagen bereits mit 17
Jahren von zuhause ausgezogen und habe sich seither selbst versorgen müssen.
Während der Schule und des Studiums habe er durchgehend arbeiten müssen, womit
die Doppelbelastung von Studium und Arbeit dann schliesslich auch zu den
psychischen Belastungen geführt habe (s. Aussagen in der HV vom 10. September
2020, Akten, S. 148 sowie die medizinische Stellungnahme vom 18. Juli
2019, Akten, S. 27 f.). Dadurch ist ein direkter Zusammenhang zwischen seiner
schwierigen Vorgeschichte und der begangenen Tat erkennbar.
Bei der weiteren
Täterkomponente der persönlichen Verhältnisse wirkt sich eine mangelhafte
psychische Gesundheit (auch) dann verschuldensmindernd aus, wenn noch keine
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit festzustellen ist (Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 32).
Wie die medizinische Stellungnahme vom 18. Juli 2019 festhält, ist das
Verhalten des Beschuldigten als Überforderung aufgrund eines psychischen
Ausnahmezustands (Anpassungsstörung nach einem Erschöpfungszustand) zu erklären
(Akten, S. 27 f.), mithin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung
diagnostiziert, die sich unmittelbar auf die Tatbegehung auswirkte.
Entsprechend ist auch in diesem Punkt beim Beschuldigten aufgrund seines
Gesundheitszustands von einer geringfügigen Schuld auszugehen.
Ferner ist auch die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Zu überprüfen
ist diesbezüglich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Grundsätzlich ist
bei der Anwendung dieser Täterkomponente Zurückhaltung geboten, jedoch ist der
Vorinstanz insofern zuzustimmen, als sich für den Beschuldigten als einen noch
am Anfang seiner Karriere stehenden Juristen ein entsprechender Eintrag im
Strafregister nachteilig auswirken könnte. Zwar führt dieser Gesichtspunkt für
sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da nachteilige
Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu
einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm in Verbindung mit den
anderen Faktoren Bedeutung zu (BGE 135 IV 130 E. 5.5 S. 138).
Schliesslich ist
dem Beschuldigten auch ein entlastendes Nachtatverhalten zugute zu halten. So
hat er gemäss eigenen Aussagen seine alte Arbeitsstelle aufgegeben und eine
neue Tätigkeit mit reduziertem Pensum aufgenommen, um seine Pendenzen
abzubauen, die sich in verschiedenen Bereichen angestaut hatten. Überdies begab
sich der Beschuldigte auch nach dem Vorfall weiterhin in psychiatrische
Therapie bei der UPK. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass beim
Beschuldigten nur eine geringfügige Schuld vorliegt. Das Verschulden des Täters
erscheint aufgrund seines zur Tatzeit vorliegenden psychischen Leidens
insbesondere im Quervergleich zu typischen Taten, die denselben Tatbestand
betreffen, als unerheblich.
4.4.3
Wie
aufgeführt, müssen kumulativ auch die Tatfolgen geringfügig sein. Die Tat muss
sich diesbezüglich von anderen gleichgelagerten tatbestandsmässigen Fällen
qualitativ unterscheiden. Der Tatbestand von Art. 68 Abs. 1
lit. a BZG belegt Fälle der Verletzung der Dienstpflicht mit Strafe.
Vorliegend ging es um die Aufbietung des Beschuldigten als
Schutzdienstpflichtigen zu einem Wiederholungskurs. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, dienen Wiederholungskurse dazu, die Einsatzbereitschaft
der Zivilschutzformationen sowie der Kader zu überprüfen, zu ergänzen und zu
festigen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17.
Oktober 2001, BBI 2002 1685 ff., 1714). Bereits dieser Umstand lässt die
Tatfolgen geringer erscheinen, als wenn es sich um einen Ernsteinsatz im Falle
einer Katastrophe oder Notlage gemäss Art. 27 BZG gehandelt hätte, bei dem die
Abwesenheit eines Schutzdienstpflichtigen die Gefahr für die Bevölkerung erhöht
hätte. Überdies hatte der Beschuldigte auch keine Kaderfunktion inne, womit die
Durchführung des Wiederholungskurses nicht von seinem Erscheinen abhing. Des
Weiteren wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom Zivilschutz Basel-Stadt vom
20.
September 2018 für einen eintägigen Wiederholungskurs am 18.
Dezember 2018 aufgeboten. Auch diese geringe Anzahl an Dienstagen respektive
dieser einzige Diensttag lässt die Tatfolgen als geringfügig erscheinen. So
werden Schutzdienstpflichtige im Regelfall gemäss Art. 36 Abs. 1 BZG nach
der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 2–7 Tagen
aufgeboten. Ein Dienstaufgebot für einen einzigen Kurstag stellt innerhalb der
Wiederholungskurse somit bereits einen Ausnahmefall dar. Der zuständigen
Behörde ist im Vergleich zu anderen Dienstversäumnissen lediglich ein minimaler
administrativer Umtrieb entstanden. So hätte es hinsichtlich der Organisation
von Einsatz, Verpflegung, Teamzuteilung etc. grösseren Aufwand zu bewältigen
gegeben, wenn der Beschuldigte etwa für eine ganze Woche gefehlt hätte. Auch
informierte der Beschuldigte vor Dienstbeginn [...] per E-Mail, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht werde einrücken können. Damit half er, den
Nachforschungsaufwand insofern zu verringern, als die zuständigen
Zivilschutzmitarbeiter nicht während des ganzen Diensttags im Unklaren darüber
waren, ob der Beschuldigte nicht doch noch erscheinen würde, was weitere
organisatorische Aufwände nach sich gezogen hätte.
Zusammenfassend
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend das
Verschulden und die Tatfolgen auch im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten geringfügig erscheinen, so dass die
Dispositiv
Strafbedürftigkeit nicht gegeben ist. Demnach wird in Anwendung von Art. 52
StGB von einer Bestrafung Umgang genommen.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
5.2 Aufgrund
des auch im Berufungsverfahren erfolgten Schuldspruchs sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Da der Beschuldigte selbst nicht Berufung erhoben hat, trägt er für
das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 305.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 100.‒.
6.
6.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2 Die
Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der
Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren
keine Kosten aufzuerlegen.
7.
Der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, [...], Advokat, weist für die zweite Instanz in
seiner eingereichten Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.– aus.
Praxisgemäss ist der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens festzusetzen und beträgt CHF 200.– pro Stunde. Auch
verrechnet der amtliche Verteidiger Kopiaturen mit CHF 1.– pro Stück, wogegen
diese praxisgemäss nur mit je CHF 0.25 pro Stück zu vergüten sind (vgl. statt
vieler: AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10, HB.2019.3 vom 21. Januar
2019 E. 6.2 mit Verweis auf HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2). Für die
zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der
amtlichen Verteidigung entsprechend ein Honorar von CHF 3'200.– für einen
Aufwand von insgesamt 16 Stunden (inklusive 2 ½ Stunden für die
Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 247.45, somit total CHF 3'461.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft – der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 lit. a des
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes.
Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 52 des
Strafgesetzbuches Umgang genommen.
A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger [...],
Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar
von CHF 3'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.75, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 247.45, somit total CHF 3'461.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).