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Entscheid

SB.2020.40

Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerschaft

17. August 2020Deutsch6 min

verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.40

ZWISCHENENTSCHEID

vom 17. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...]

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...],

Advokat, Beschuldigter

[...]

sowie

B____

Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

Privatklägerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger

2

[...]

D____

Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

Privatklägerin 3

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 15. Januar 2020 (SG.2016.100)

betreffend Zulässigkeit der

Berufung der Privatklägerschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe

verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

12. Februar 2019). Er wurde zudem verpflichtet, D____ eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die

Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...], lautend auf die Tochter des

Beschuldigten, [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich

aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte – soweit die EUR 2'000'000.–

zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten – zur Zahlung

einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 12'000.– auferlegt und ist sein amtlicher

Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

Gegen das Urteil

des Strafdreiergerichts erklärten neben dem Beschuldigten auch die

Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 1-3 (nachfolgend Privatklägerschaft) Berufung.

Der Beschuldigte macht mit Eingabe vom 8. Juni 2020 geltend, es sei auf die

Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten. Die Privatklägerschaft hat mit

Schreiben vom 2. Juli 2020 Stellung bezogen und beantragt, es sei der Antrag

des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.

Der vorliegende

Entscheid ist wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020 angekündigt,

im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung

einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei

unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle

Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16.

Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des

Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Gemäss Art. 399

Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen

seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des

begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei,

die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit

der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein

(Art. 399 Abs. 2 StPO). Sie hat darin anzugeben ob sie a) das Urteil

vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b) welche Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und c) welche Beweisanträge sie stellt. Wer

nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a) den

Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der

Strafe; c) die Anordnung von Massnahmen; d) den Zivilanspruch oder

einzelne Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f) die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen bzw. g) die nachträglichen richterlichen

Entscheidungen.

3.

3.1

Der

Beschuldigte macht geltend, die Berufungserklärung der Privatklägerschaft

richte sich offenbar in erster Linie gegen tatsächliche Feststellungen des

Strafgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit von D____. Indes

könnten Erwägungen eines Gerichts in einem erstinstanzlichen Urteil isoliert

und ohne konkreten Konnex in Bezug auf eine rechtliche Subsumption unter einen

Straftatbestand nicht Gegenstand einer Berufung bilden.

3.2

Die

Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung unter dem Titel «Gegenstand

der Berufung» definiert, dass sich ihre Berufung gegen die tatsächlichen

Feststellungen, auch zur Urteilsfähigkeit von D____ ab Sommer 2012 und zum

Gesamtzusammenhang des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten

ab Sommer 2012 bis Oktober 2013 sowie die rechtliche Würdigung im Strafpunkt

durch die Vorinstanz, richte. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in

Abänderung des angefochtenen Urteils vom 15. Januar 2020 des Betrugs (anstatt

der Veruntreuung) unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. In allen anderen

Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.

3.3

Aus

den Ausführungen der Privatklägerschaft wird hinreichend klar, wogegen sich ihre

Berufung richtet. So ergibt sich bereits aus den Bemerkungen unter dem Titel

«Gegenstand der Berufung», dass sie die vorinstanzliche Qualifikation des

angeklagten Sachverhalts als Veruntreuung (AS Ziff. 2h) nicht akzeptiert und

einen Schuldspruch wegen Betrugs (AS Ziff. 2a-g) verlangt. Dass die

Privatklägerschaft einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt, geht ausserdem

aus den gestellten Rechtsbegehren unmissverständlich hervor. Mit ihren

Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen stellt die Privatklägerschaft

zudem klar, dass sie sowohl mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

bezüglich Ziff. 2a der Anklageschrift (Täuschung über innere Tatsachen) als

auch mit derjenigen betreffend Ziff. 2b der Anklageschrift (Eventualanklage

wegen fehlender Urteilsfähigkeit zufolge [...]) nicht einverstanden ist. Nach

dem Gesagten kann von einem fehlenden «Konnex in Bezug auf eine rechtliche

Subsumption unter einen Straftatbestand» keine Rede sein und ist der

Nichteintretensantrag des Beschuldigten abzuweisen.

4.

Die Legitimation

der Privatklägerin 3 (Art. 382 Abs. 1 StPO) steht ausser Frage, sodass es sich

aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, im vorliegenden Zwischenentscheid

die bloss vom Vertreter der Privatklägerschaft diskutierte Parteistellung der Privatklägerin

1.

bzw. des Privatklägers 2 nicht zu beleuchten, zumal im Verlauf des

Schriftenwechsels die Möglichkeit besteht, diesen Aspekt allenfalls näher zu thematisieren.

5.

Über die Verfahrenskosten

und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. darüber, ob der

Privatklägerschaft für die Aufwendungen betreffend die Eintretensfrage eine

Parteientschädigung auszurichten ist, wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Antrag des Beschuldigten, auf die

Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten, wird abgewiesen und das Berufungsverfahren

im Sinne der Erwägungen fortgeführt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Privatklägerschaft

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).