SB.2020.40
Zulässigkeit der Berufung der Privatklägerschaft
17. August 2020Deutsch6 min
verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.40
ZWISCHENENTSCHEID
vom 17. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...],
Advokat, Beschuldigter
[...]
sowie
B____
Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Privatklägerin 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
2
[...]
D____
Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Privatklägerin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 15. Januar 2020 (SG.2016.100)
betreffend Zulässigkeit der
Berufung der Privatklägerschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
der Veruntreuung schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitstrafe
verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
12. Februar 2019). Er wurde zudem verpflichtet, D____ eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'599.75 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde die
Einziehung des Guthabens auf dem Konto [...], lautend auf die Tochter des
Beschuldigten, [...], bis zu einem Gegenwert von EUR 2'000'000.– zuzüglich
aufgelaufener Zinsen verfügt bzw. der Beschuldigte – soweit die EUR 2'000'000.–
zuzüglich aufgelaufener Zinsen nicht mehr vorhanden sein sollten – zur Zahlung
einer Ersatzforderung an den Staat verurteilt. Des Weiteren wurde A____ eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 12'000.– auferlegt und ist sein amtlicher
Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
Gegen das Urteil
des Strafdreiergerichts erklärten neben dem Beschuldigten auch die
Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 1-3 (nachfolgend Privatklägerschaft) Berufung.
Der Beschuldigte macht mit Eingabe vom 8. Juni 2020 geltend, es sei auf die
Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten. Die Privatklägerschaft hat mit
Schreiben vom 2. Juli 2020 Stellung bezogen und beantragt, es sei der Antrag
des Beschuldigten kostenpflichtig abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020 angekündigt,
im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung
einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei
unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16.
Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des
Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss Art. 399
Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen
seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des
begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei,
die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit
der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein
(Art. 399 Abs. 2 StPO). Sie hat darin anzugeben ob sie a) das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b) welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und c) welche Beweisanträge sie stellt. Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a) den
Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b) die Bemessung der
Strafe; c) die Anordnung von Massnahmen; d) den Zivilanspruch oder
einzelne Zivilansprüche; e) die Nebenfolgen des Urteils; f) die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen bzw. g) die nachträglichen richterlichen
Entscheidungen.
3.
3.1
Der
Beschuldigte macht geltend, die Berufungserklärung der Privatklägerschaft
richte sich offenbar in erster Linie gegen tatsächliche Feststellungen des
Strafgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit von D____. Indes
könnten Erwägungen eines Gerichts in einem erstinstanzlichen Urteil isoliert
und ohne konkreten Konnex in Bezug auf eine rechtliche Subsumption unter einen
Straftatbestand nicht Gegenstand einer Berufung bilden.
3.2
Die
Privatklägerschaft hat in ihrer Berufungserklärung unter dem Titel «Gegenstand
der Berufung» definiert, dass sich ihre Berufung gegen die tatsächlichen
Feststellungen, auch zur Urteilsfähigkeit von D____ ab Sommer 2012 und zum
Gesamtzusammenhang des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschuldigten
ab Sommer 2012 bis Oktober 2013 sowie die rechtliche Würdigung im Strafpunkt
durch die Vorinstanz, richte. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in
Abänderung des angefochtenen Urteils vom 15. Januar 2020 des Betrugs (anstatt
der Veruntreuung) unter o/e-Kostenfolge schuldig zu sprechen. In allen anderen
Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.
3.3
Aus
den Ausführungen der Privatklägerschaft wird hinreichend klar, wogegen sich ihre
Berufung richtet. So ergibt sich bereits aus den Bemerkungen unter dem Titel
«Gegenstand der Berufung», dass sie die vorinstanzliche Qualifikation des
angeklagten Sachverhalts als Veruntreuung (AS Ziff. 2h) nicht akzeptiert und
einen Schuldspruch wegen Betrugs (AS Ziff. 2a-g) verlangt. Dass die
Privatklägerschaft einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt, geht ausserdem
aus den gestellten Rechtsbegehren unmissverständlich hervor. Mit ihren
Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen stellt die Privatklägerschaft
zudem klar, dass sie sowohl mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
bezüglich Ziff. 2a der Anklageschrift (Täuschung über innere Tatsachen) als
auch mit derjenigen betreffend Ziff. 2b der Anklageschrift (Eventualanklage
wegen fehlender Urteilsfähigkeit zufolge [...]) nicht einverstanden ist. Nach
dem Gesagten kann von einem fehlenden «Konnex in Bezug auf eine rechtliche
Subsumption unter einen Straftatbestand» keine Rede sein und ist der
Nichteintretensantrag des Beschuldigten abzuweisen.
4.
Die Legitimation
der Privatklägerin 3 (Art. 382 Abs. 1 StPO) steht ausser Frage, sodass es sich
aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, im vorliegenden Zwischenentscheid
die bloss vom Vertreter der Privatklägerschaft diskutierte Parteistellung der Privatklägerin
1.
bzw. des Privatklägers 2 nicht zu beleuchten, zumal im Verlauf des
Schriftenwechsels die Möglichkeit besteht, diesen Aspekt allenfalls näher zu thematisieren.
5.
Über die Verfahrenskosten
und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. darüber, ob der
Privatklägerschaft für die Aufwendungen betreffend die Eintretensfrage eine
Parteientschädigung auszurichten ist, wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden (BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag des Beschuldigten, auf die
Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten, wird abgewiesen und das Berufungsverfahren
im Sinne der Erwägungen fortgeführt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Privatklägerschaft
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).