SB.2020.41
Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
5. Dezember 2024Deutsch57 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.41
URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
substituiert durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter 1
vertreten durch [...], Advokat
Privatkläger 1
[...]
C____ Berufungsbeklagter
2
Privatkläger 2
Privatklägerschaft
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. September 2019 (SG.2019.92)
betreffend Drohung, Raufhandel
und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
5. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des
Raufhandels, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der
Fälschung von Ausweisen, der Drohung, der Sachbeschädigung, des geringfügigen
Diebstahls, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018
(31 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 900.–, teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017. Der
Berufungskläger wurde von der Anklage des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8) freigesprochen. Betreffend die
Vorwürfe des versuchten Betrugs, des Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des
Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ wurde das Verfahren
zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Anklage-Ziffer I.1). Der Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a
Abs. 1 lit. f des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. Dem
Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten von CHF 10'424.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde
für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch
Advokatin [...], mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Berufung erklärt. Der
Berufungskläger beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels, der
Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er sei des
mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der Fälschung von Ausweisen, des
geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes schuldig zu erklären. Die
Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs, des
Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum
Nachteil des G____, der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, die Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten
Gegenständen, die Verurteilung zu Schadenersatz an die D____ AG, die Abweisung
der unbezifferten Schadenersatzforderung sowie die Abweisung des Antrags auf
Anordnung einer Landesverweisung seien zu bestätigen. Der Berufungskläger sei
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei auf die Geldstrafe
anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung verlangt.
Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben und die Vorladung zur
Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert. Die Vorladung für die
Berufungsverhandlung hat dem Berufungskläger am 5. November 2024 durch
die Stadtpolizei Zürich in Zürich ausgehändigt werden können. Die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat dementsprechend den
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2024, das
Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung als erledigt abzuschreiben, mit Verfügung vom
15. November 2024 abgewiesen.
Obwohl die Vorladung dem Berufungskläger zugestellt werden
konnte, ist er nicht zur Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024
erschienen. Mit Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025 ist das
Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt qualifiziert worden
(vgl. Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025). Im Rahmen der
Berufungsverhandlung sind die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung, geringfügigen
Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die
Verfahrenseinstellungen betreffend versuchten Betrug, Betrug,
Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von G____, der
Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die
Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung, die Verfügung über
die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und
diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.
1.4
Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren
unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff.
StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im
Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren
gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die
Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung
ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein
Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des
Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung
erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt
sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch
nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a
StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung
die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die
Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein
Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407
Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Damit
durfte das Gericht die Verhandlung unbestrittenermassen ohne den
Berufungskläger durchführen.
2.
Raufhandel
2.1
Tatsächliches
2.1.1
Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich
auf den folgenden Anklagesachverhalt: B____, F____und E____ hätten am Abend des
16.
Juli 2018 am Rheinhafen in Basel gefischt und unter anderem Bier
getrunken. Der Berufungskläger habe seinen Abend mit Freunden bei der [...]
verbracht und mit diesen ebenfalls Bier getrunken. B____, F____und E____ hätten
nach dem Fischen die Freundin von F____zur Bushaltestelle «[...]» gebracht,
wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass B____ zu diesem Zeitpunkt einem
Passanten aufgefallen sei, weil er aus Nase und Mund geblutet habe. Zu dritt
hätten sie zuerst die Fischer-Utensilien bei der Mutter von F____und E____
deponiert und sich sodann zu einem Geldautomaten begeben, wo F____Geld
abgehoben habe. Spontan hätten sie den Entschluss gefasst, Kokain zu
konsumieren. An der Tramhaltestelle «[...]» seien die drei auf den
Berufungskläger getroffen, den F____und E____ gekannt hätten und von dem sie ein
Gramm Kokain für CHF 100.– hätten kaufen wollen. Der Berufungskläger habe
erklärt, dass sie mit dem Tram bis zur Station «[...]» fahren müssten, dort
warte jemand mit dem Kokain. Dort angekommen seien sie in der [...]strasse von
einer dunkelhäutigen Person erwartet worden. Der Berufungskläger sei alleine
auf diese Person zugegangen, die anderen hätten die Strassenseite gewechselt.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt zwischen dem
Berufungskläger und der nicht ermittelten Drittperson zu einer Übergabe von
Betäubungsmitteln gekommen sei. Die Drittperson habe sich wieder entfernt und
der Berufungskläger sei zu den anderen zurückgekehrt. Es müsse offen bleiben,
ob ein heftiger, schnell tätlicher Streit entbrannt sei, weil der
Berufungskläger das Kokain nicht wie vereinbart übergeben habe, obwohl bezahlt
worden sei, oder ob er das Kokain zurückbehalten habe, weil der Käufer den
Kaufpreis nicht habe bezahlen wollen, oder allenfalls aus ganz anderem Grund.
Am 17. Juli 2018, kurz nach Mitternacht, sei die Gruppe
vermutlich auf einer Parkbank in der [...]strasse auf Höhe [...] gesessen, als B____
dem Berufungskläger eine Ohrfeige geschlagen habe. Der Berufungskläger und B____
seien in der Folge aufeinander los gegangen und hätten sich geboxt. F____und E____
seien B____ zu Hilfe geeilt. Alsdann sei es zwischen den vier Beteiligten zu
einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, an der sich alle aktiv
beteiligt hätten und in deren Verlauf sich die zerstrittenen Parteien mit
Fäusten und einem Teleskopschlagstock geschlagen, teils auch getreten und sich
mit Gegenständen beworfen hätten. Es habe ein Hin und Her auf der gesamten
Länge der [...]strasse zwischen [...]- und [...]strasse gefolgt, während einmal
der Berufungskläger hinter den anderen her gewesen sei und dann wieder
umgekehrt B____, F____und E____ hinter dem Berufungskläger hinterhergejagt
seien. Der Berufungskläger habe schon relativ früh versucht mit seinem
Mobiltelefon die Polizei zu erreichen, was ihm auch gelungen sei. In der Folge sei
ihm jedoch das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen worden, eventualiter habe
er es im Gerangel verloren. E____ habe den am Boden stehenden Rucksack des
Berufungsklägers und eventuell auch dessen Mobiltelefon behändigt, um das
Kokain oder das Geld vom Berufungskläger zu bekommen bzw. zurückzuerhalten. Der
Berufungskläger sei daraufhin in Rage geraten und habe für die Umstehenden und
die Anwohnenden gut hörbar nach seinen Sachen geschrien. Er sei auf die
Kontrahenten losgegangen und habe mit den Fäusten auf diese eingeschlagen. B____,
F____und E____ seien jedoch in Richtung [...]strasse davongerannt. Letzterer
habe dabei den Rucksack des Berufungsklägers vor sich hergetragen und während
des Rennens den Inhalt des Rucksacks und schliesslich – bereits vorne an der [...]strasse
– auch den Rucksack selber zu Boden geworfen. Der Berufungskläger habe die
anderen verfolgt und schliesslich eingeholt. Im Rahmen des folgenden
Handgemenges habe B____ den Teleskopschlagstock eingesetzt und der
Berufungskläger sei anschliessend zu Boden gegangen. Dabei sei es ihm gelungen,
den Teleskopschlagstock B____ abzunehmen. Mit dem Teleskopschlagstock habe der
Berufungskläger auf B____ eingeschlagen, wobei F____und E____ ihn daran zu
hindern versucht hätten. Im Gerangel habe der Berufungskläger eine mit
Zellophan umwickelte Kokainkugel verloren. Schliesslich sei die Polizei
eingetroffen, worauf der Berufungskläger den Teleskopschlagstock habe fallen
lassen.
2.1.2
Der Berufungskläger hat stets bestritten, dass
er B____, F____und E____ Kokain verkauft habe und dass dies der Auslöser des
Streits gewesen sei. Vielmehr sei er ohne ersichtlichen Grund von den anderen,
insbesondere von B____, angegriffen worden, wobei ihm sein Rucksack und sein
Mobiltelefon weggenommen worden seien (Akten S. 1296, 1393, 1395,
1461.
f.; erstinstanzliches Protokoll S. 12 ff.;
Berufungsbegründung S. 11).
2.1.3
Die Vorinstanz gelang demgegenüber aufgrund
ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt grundsätzlich nachgewiesen
sei. Hinsichtlich der Vorgeschichte zum inkriminierten Sachverhalt hat sie
erwogen, dass sich diese aus den Angaben von B____, F____und E____ im Rahmen
der Einvernahmen des Vorverfahrens und aus den weitgehend übereinstimmenden
Angaben mehrerer Augenzeugen ergeben würde (Urteil Strafgericht S. 28).
Was das Aufeinandertreffen der Beteiligten an der Tramstation «[...]» betrifft,
präzisierte die Vorinstanz, dass B____, F____und E____ eigentlich noch am [...]platz
hätten Kokain kaufen wollen. Da aber der Berufungskläger, den F____und E____
als «[...]» flüchtig gekannt hätten, ihnen gesagt habe, dass er sich selber
gerade am [...]platz für eine entsprechende Übergabe verabredet habe, seien sie
bereits eine Station später an der «[...]» wieder ausgestiegen. Betreffend die
Streitursache sieht es die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger
das Kokain nicht an F____habe aushändigen und auch nicht wenigstens die bereits
empfangenen CHF 100.– habe zurückgeben wollen. Die übereinstimmenden und
sie selber belastenden Angaben von B____, F____und E____, wonach sie durch die
Vermittlung des Berufungsklägers hätten Kokain kaufen wollen, und kurz darauf
ein heftiger Streit zwischen ihnen und dem Berufungskläger entbrannt sei, da
dieser das Kokain nicht habe geben wollen, erschienen plausibel. Zudem würden
diese Angaben durch die Darlegungen des Augenzeugen [...] gestützt, der gesehen
habe, dass sich die drei Weissen auf die linke Strassenseite begeben hätten,
während der Schwarze auf dem rechten Trottoir verblieben sei, und dort kurz
darauf mit einem zweiten Schwarzen zusammengetroffen sei. Es habe für ihn nach
einer Drogenübergabe ausgesehen. Der Berufungskläger sei danach wieder zu den
drei Weissen auf der anderen Strassenseite gegangen. Die Vorinstanz erachtet
die Version des Berufungsklägers, laut der er nach einem friedlichen
Beisammensein mit den übrigen Beteiligten unvermittelt und ohne erkennbaren
Grund von diesen attackiert worden sein will, als lebensfremd und unglaubhaft. Es
sei deshalb der einzig realistischen und nachvollziehbaren Version der anderen
Beteiligten, gemäss der der Berufungskläger den Streit ausgelöst habe, indem er
das bezogene Kokain nicht in der zuvor besprochenen Weise auszuhändigen bereit
gewesen sei, zu folgen. Diese Variante der Vorgeschichte werde neben den
Aussagen von [...] auch durch die Beobachtungen von [...] gestützt, der unter
anderem gesehen habe, wie einer der Widersacher des Berufungsklägers dessen
Rucksack durchwühlt habe, als ob er nach etwas suchen würde (Urteil Strafgericht
S. 30).
Hinsichtlich der ersten Streitphase in der [...]strasse könne
gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass B____ dem ihm offenbar bedrohlich
zu Leibe rückenden Berufungskläger zugestandenermassen eine Ohrfeige verpasst
habe, dass E____ den Schlagstock hervorgeholt und diesen B____ übergeben habe,
der ihn in der Folge zur Abschreckung seitlich hin- und herschwingend gegen den
Berufungskläger gerichtet habe, ohne dabei gezielt zuzuschlagen, dass E____ den
Rucksack des Berufungsklägers an sich genommen und diesen während der
nachfolgenden Verschiebung zurück zur [...]strasse nach dem vorenthaltenen
Kokain bzw. den CHF 100.– durchsucht habe, dass sich die Streitdynamik,
das beschriebene Hin und Her, hauptsächlich zwischen B____ und dem
Berufungskläger abgespielt habe und es wohl zu Handgreiflichkeiten und einem
Handgemenge gekommen sei, nicht aber zu einer regelrechten Schlägerei (Urteil
Strafgericht S. 33). Dass es aber doch auch bereits in dieser ersten
Streitphase einen Moment lang drunter und drüber gegangen sein müsse, gehe aus [...]
Depositionen hervor, die vom Berufungskläger bestätigt worden seien: Nachdem er
im Gerangel zu Boden gegangen sei und sich dort von seinem ihn behindernden
Rucksack befreit habe, sei er zur gegenüberliegenden Bar gerannt und dort über
einen Zaun gesprungen, wo er vergeblich Schutz bei den umstehenden Barbesuchern
gesucht habe, derweil sein Rucksack behändigt worden sei. Als B____, F____und E____
begonnen hätten abzuziehen und sich zur anderen Seite der [...]strasse
zurückzubewegen, sei ihnen der Berufungskläger gefolgt, da er inzwischen das
Verschwinden seines Rucksackes bemerkt habe (Urteil Strafgericht S. 34).
Die zweite Streitphase bei der Kreuzung [...]strasse/[...]strasse sei von einem
Augenzeugen mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt worden. Aus den
Aufzeichnungen sei gemäss Vorinstanz ersichtlich, dass B____ den geschlossenen
und ergo sehr kurzen Schlagstock in der Weise eingesetzt habe, um sich den
Berufungskläger vom Leib zu halten. Der Berufungskläger habe im Gehen einen
Notruf an die Polizei abgesetzt, dass er seiner Tasche beraubt und geschlagen
worden sei, den Tätern auf den Fersen sei und Hilfe benötige. Nach dem
Telefonat sei es zu einer kurzen Gegenbewegung gekommen, indem sich B____ dem
Berufungskläger zugewandt habe und auf diesen zugegangen sei. Das
darauffolgende Geschehen sei auf den Filmaufnahmen nicht ersichtlich. Für die
Darstellung des Berufungsklägers – B____ habe ihm mit dem Schlagstock das Handy
aus der Hand geschlagen und eingesteckt – spreche, dass dieser in der Folge
nicht mehr nur nach seiner Tasche, sondern auch noch nach seinem Handy gerufen
habe. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Gegenstand, den E____
wenig später beim Kampfgetümmel an der Tramhaltestelle «[...]» nach dem
Berufungskläger werfe, nicht um ein Messer, sondern vielmehr um ein
Mobiltelefon gehandelt habe. Dies sei auf der Videoaufnahme zu erkennen (Urteil
Strafgericht S. 34 f.).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es bei der
Tramhaltestelle «[...]» beim Eingang einer Apotheke zur Eskalation gekommen sei.
Die Videosequenzen würden den Berufungskläger zeigen, wie er mit aller
Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____,
soweit erkennbar gegen Kopf und Oberkörper, eindresche. F____sei zu Hilfe
geeilt und der Berufungskläger habe achtmal mir voller Wucht mit dem
Schlagstock auf B____ und F____eingeschlagen. E____ habe während des
Gewaltexzesses des Berufungsklägers einen Gegenstand nach diesem geworfen, der
am ehesten nach einem Mobiltelefon aussehe. Als Ablenkungsmanöver habe E____
noch den Rucksack von F____nach dem Berufungskläger geworfen (Urteil
Strafgericht S. 35 f.).
Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers erwog
die Vorinstanz, dass dieser sowohl im Vorverfahren als auch in der
Hauptverhandlung – anders als B____ und mehr als F____und E____ – zur
Übertreibung fremder und Verharmlosung eigener Tatanteile geneigt habe (Urteil
Strafgericht S. 36).
2.1.4
Mit der Berufung macht der Berufungskläger
geltend, er sei das Opfer gewesen und habe sich lediglich verteidigt. Darauf
ist in Folgenden näher einzugehen.
2.1.4.1
In der Berufungsbegründung wird zunächst
ausgeführt, dass die Auseinandersetzung durch B____, F____und E____ angezettelt
worden sei. Es sei weder ersichtlich, geschweige denn realistisch, dass der
Berufungskläger alleine gegen drei andere Personen eine Schlägerei angestiftet
haben soll (Berufungsbegründung S. 11). Die Rekonstruktion des Tatgeschehens
sei zwar nicht einfach, allerdings habe der Berufungskläger von Anfang an
ausgesagt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Drogengeschäft
gehandelt habe. Ausserdem seien die Aussagen von B____, F____und E____ wie es
zum mutmasslichen Drogengeschäft gekommen sein soll und weshalb der
Berufungskläger das Kokain nicht habe aushändigen wollen, nicht stringent
(Berufungsbegründung S. 12). Es sei dem Berufungskläger selbst bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht klar, weshalb er angegangen worden sei (Berufungsbegründung
S. 14).
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz folgten
der Annahme, dass das Drogengeschäft der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen
ist. Es ist zutreffend, dass die Beteiligten B____, F____und E____ –
ausgenommen bei der polizeilichen Befragung (Polizeirapport, Akten
S. 1295 f.) – stets selbstbelastend zu Protokoll gegeben haben, dass
sie an besagtem Abend noch hätten Kokain kaufen und konsumieren wollen. B____
führte anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, dass seine
Kollegen den Berufungskläger offenbar gekannt hätten. «Meine Kollegen wollten
bei ihm ein Gramm Koks kaufen. Der F____hat ihm CHF 100.– gegeben. Und der
andere hat das Zeug nicht gegeben und hat angefangen Faxen zu machen» (Akten
S. 1349). F____äusserte sich an der Einvernahme vom
17.
Juli 2018 zunächst nicht zum Grund für die Auseinandersetzung. «Da
sage ich nichts dazu. Weil ich nichts weiss» (Akten S. 1382). Erst auf den
Hinweis, es werde das Thema Kokain in die Befragung eingebracht und ob ihm dazu
etwas in den Sinn komme, erwiderte D____, dass der Schwarze ihnen etwas habe
verkaufen wollen und «dann irgendwie hat der Schwarze den Stoff nicht
herausgerückt». Er habe dem Berufungskläger CHF 100.– gegeben und dieser
habe bei einem anderen Schwarzen das «Zeugs» geholt. «Dann kam er zurück und
wollte es nicht geben» (Akten S. 1383). Auch E____ konnte sich zu Beginn
der Einvernahme vom 17. Juli 2018 nicht an den Grund für die
Auseinandersetzung erinnern. Als er mit den Aussagen von B____ und F____konfrontiert
wurde, stimmte er dem zu: «Das stimmt ja. Jetzt wo Sie es sagen» (Akten
S. 1369). Es ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass E____ durch DK [...] bereits
in seiner Zelle kurz mündlich befragt wurde. E____ habe dabei bekannt gegeben,
dass sie bei einem Schwarzen hätten Kokain besorgen wollen. Sie hätten dem
Schwarzen das Bargeld übergeben aber dafür kein Kokain erhalten. Aus diesem
Grund sei es dann zu einem Streit und der Auseinandersetzung gekommen (Akten
S. 1338). B____, F____und E____ wurden direkt nach dem Vorfall
festgenommen und hatten entsprechend kaum die Möglichkeit, Absprachen zu
treffen. Hinzu kommt, dass sie sich mit dieser Geschichte selbst belasten.
Allerdings erscheint es lebensfremd, dass der Berufungskläger nach Erhalt der
CHF 100.–, mit dem Kokain zu den anderen zurückkehren würde, um ihnen dann
mitzuteilen, dass er weder das Kokain noch das Geld herausrücken werde. Umso
mehr, als dass er offensichtlich gegenüber den anderen Beteiligten zahlenmässig
weitaus unterlegen war. Für die Aussagen der Augenzeugen [...] und [...] –
deren Darlegungen die Version eines Drogengeschäftes stützen – wird in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das vorinstanzliche Urteil
verwiesen (Urteil Strafgericht S. 29 f.). Wieso es zum Streit und zur
tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bleibt letztlich unklar. Der Grund
für die Auseinandersetzung ist für die Beurteilung der einzelnen Tatbeiträge ohnehin
nicht erheblich und kann entsprechend offengelassen werden.
2.1.4.2
Im Weiteren ist der Berufungskläger der
Ansicht, während der ersten Phase, die das Geschehen bei der Parkbank bzw. in
der [...]strasse betreffe, habe es an der Wechselseitigkeit der
Auseinandersetzung gefehlt. Er sei zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich passiv
geblieben und selber nicht tätlich geworden (Berufungsbegründung
S. 18 f.). Dem ist insofern beizupflichten, als dass für den ersten
Konfliktschauplatz keine objektiven Beweise, sondern lediglich die Aussagen von
B____, F____und E____ für eine tätliche Beteiligung des Berufungsklägers
sprechen (vgl. Urteil Strafgericht S. 31). Zusammen mit der Vorinstanz ist
jedoch festzuhalten, dass ungeachtet der verschiedenen Konfliktschauplätze, das
inkriminierte Tatgeschehen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
eine Einheit bildet (Urteil Strafgericht S. 39 f.), weshalb für die
Frage der Beteiligung des Berufungsklägers nicht isoliert das Geschehen am
ersten Konfliktort ausschlaggebend ist.
2.1.4.3
Hinsichtlich der zweiten Streitphase bei der
Kreuzung [...]strasse/[...]strasse behauptet der Berufungskläger, aus der
Videoaufnahme gehe deutlich hervor, dass er sich mit dem Schlagstock lediglich
gegen den unmittelbaren Angriff von B____ und die Fäuste von E____ zur Wehr
gesetzt habe. Er habe nur seine Sachen zurückhaben wollen und seine Handlungen
hätten ausschliesslich der Abwehr gedient. Gestützt auf seinen abgesetzten
Notruf und seine Aufforderungen zur Rückgabe seiner Sachen lasse sich seine
gewaltfreie Motivlage nachweisen. Er habe aus Angst und Verzweiflung den
Schlagstock ergriffen, um sich so gegen den erneuten Angriff von B____ zu
wehren (Berufungsbegründung S. 20; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten
S. 2530 f.).
Nachdem B____, F____und E____ bereits die Flucht ergriffen
haben, war es unzweifelhaft der Berufungskläger, der die drei offensiv
verfolgte und so die wechselseitige Auseinandersetzung am Laufen hielt. Auf dem
Video ist zu erkennen, wie der Berufungskläger laut schreiend B____, F____und E____
verfolgt und in erster Linie seinen Rucksack zurückhaben möchte, nichtwissend,
dass der Rucksack bereits nicht mehr in der Gewalt seiner Kontrahenten ist
(Akten S. 1321 f.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigt die
Videoaufnahme am Ende trotz aller Unschärfe einen Berufungskläger, der mit
aller Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____
und den ihm zu Hilfe eilenden F____eindrischt (Urteil Strafgericht S. 35).
Die Interpretation der Videosequenz durch die Verteidigung erscheint realitätsfremd
und es entsteht phasenweise der Eindruck, als gehe die Verteidigung von einer
anderen Videoaufnahme aus. Insgesamt schlug der Berufungskläger mindestens
achtmal gegen B____ und D____, wobei zwei bis drei Schläge gegen Letzteren
gerichtet waren. Es ist auf der Videoaufnahme indes nicht erkennbar, ob F____tatsächlich
getroffen wurde, zumal das rechtsmedizinische Gutachten als Ursache für die
Verletzungen, den Teleskopschlagstock nicht aufführt (Gutachten IRM, Akten
S. 1643 f.). Gemäss dem ergänzenden Gutachten des IRM vom
27.
August 2024 liessen sich die bei B____ festgestellten
Verletzungen jedoch gut durch die Einwirkung eines Teleskopschlagstocks
erklären. Dabei müsse dessen Beschaffenheit demjenigen Schlagstock entsprechen,
der von der Kriminaltechnik dokumentiert worden sei (ergänzendes IRM Gutachten
vom 27. August 2024). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger
mit dem Teleskopschlagstock B____ mehrfach ins Gesicht geschlagen hat.
Dispositiv
2.1.5 Als Beweisergebnis steht demnach fest, dass
zwischen dem Berufungskläger und B____, F____und E____ ein zunächst verbaler
aber schnell tätlich werdender Streit entfachte, wobei es B____ war, der als
Erster handgreiflich wurde und dem Berufungskläger zugestandenermassen eine
Ohrfeige versetzte (Akten S. 1463). Die Vorinstanz unterzog die Aussagen
der Beteiligten, die Aussagen der Augenzeugen und die zur Verfügung stehenden
Beweismittel, insbesondere die Videoaufnahme, einer Würdigung und gelang zum
überzeugenden Schluss, dass sich der Berufungskläger aktiv – und nicht bloss
schlichtend oder ausschliesslich abwehrend – an der wechselseitigen
Auseinandersetzung beteiligt hatte (Urteil Strafgericht S. 30-37). Ihre
sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als zutreffend.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Raufhandel
ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei
sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines
Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel
teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren
Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der
Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung
eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die
Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte
Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung
einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge
am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133
StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur
sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass
mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember
2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich
Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss
Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die
tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig
sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur,
wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer
6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist
objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).
Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten
begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,
wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:
wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1
E. 4.2.2).
Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am
Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte
Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven
Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder
Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn
der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E.
5b, m. w. Hinw.).
2.2.2 Indem
der Berufungskläger seine Kontrahenten hartnäckig verfolgte und am Ende mit dem
Teleskopschlagstock auf B____ mehrfach einschlug, hat er sich aktiv an der
tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und entsprechend nicht nur abgewehrt. Damit
hat er den Tatbestand des Raufhandels erfüllt.
2.2.3 Der Berufungskläger macht eventualiter
geltend, falls das Gericht den Tatbestand des Raufhandels als erfüllt sehe,
dass die Strafbarkeit infolge rechtfertigender Notwehr entfalle.
Subeventualiter habe er in entschuldbarer Aufregung gemäss Art. 16 Abs. 2
StGB gehandelt und subsubenventualiter sei von Putativnotwehr auszugehen (Berufungsbegründung
S. 20 ff.; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2531).
2.2.4
2.2.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen
nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.
Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen
einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen
liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum
Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden
können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist
und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht
mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein
Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten
Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November
2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die
Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer
Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei
auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig
angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).
Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt
werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November
2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr
schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die
Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln
hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos
erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018
vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016
E. 1.4.1).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar
bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom
11. November 2014 E. 2.3.2).
2.2.4.2 Das Zürcher Obergericht hat diesbezüglich
ausgeführt, dass sich aus der Natur des Tatbestands als wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung beim Raufhandel schwierige Abgrenzungsfragen zwischen
widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr ergäben. Die Schranken des
Notwehrrechts würden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB
konkretisiert. Danach bleibe straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet. Grund
für diese Strafbefreiung sei die Überlegung, dass ein solches Verhalten die
tätliche Auseinandersetzung nicht fördere und die damit verbundene Gefährdung
somit nicht erhöhe, sondern vielmehr zu vermeiden versuche. Wer diese Grenze
überschreite, heize die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und
aktualisiere so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben (OGer ZH
SB130078 vom 30. August 2013 E. 4b).
Sowohl aufgrund der Videosequenz und den Aussagen der Augenzeugen
ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Kontrahenten beharrlich verfolgte.
Allein schon damit hat er die Auseinandersetzung in Gang gehalten und zu deren
Fortdauer beigetragen. Alsdann der Berufungskläger mit dem Teleskopschlagstock
auf B____ einschlug und zumindest versuchte auch F____zu schlagen, hat er sich
mit diesem Verhalten offensichtlich am Raufhandel im Sinne der obigen
Erwägungen beteiligt. Auch kann sein Auftreten nicht bloss als ausschliesslich
abwehrend oder schlichtend bezeichnet werden. Da Notwehr i.S.v.
Art. 15 StGB einen weiteren Anwendungsbereich hat, als nicht nur die
Abwehr eines Angriffs auf die persönliche Integrität gerechtfertigt werden kann
– wie dies in Art. 133 Abs. 2 StGB festgehalten wird –, sondern der
Angriff sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter richten kann, und weitere
Voraussetzungen erfüllt sein müssen (OGer ZH SB1900200 vom
18. August 2020 E. 2.5), ist nachstehend kurz darauf einzugehen.
Dadurch, dass der Berufungskläger die anderen Beteiligten verfolgte und damit
das Ende der Auseinandersetzung verhinderte, fehlt es bereits an einer
einseitigen Angriffssituation, um Notwehr anzunehmen. Weiter ist auf der
Videosequenz zwar nicht ersichtlich, ob B____ vor der letzten Szene bei der
Apotheke den Berufungskläger ebenfalls geschlagen hat, allerdings ist trotz der
schlechten Qualität der Videoaufnahme deutlich erkennbar, dass von dem am Boden
liegenden B____ kein unmittelbarer Angriff ausgeht. Der Beitrag des
Berufungsklägers ging damit eindeutig über eine reine Verteidigung hinaus. Die
aktiv geführten Bewegungen waren sodann nicht direkt gegen eine Gegen- bzw.
Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet, sondern gegen dessen Körper mit
dem Zweck, ihn zu treffen. Der Berufungskläger kann sich daher mangels
Vorliegen einer Notwehrlage weder auf rechtfertigende noch entschuldbare
Notwehr berufen.
2.2.4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der
Berufungskläger in Putativnotwehr gehandelt haben könnte. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine beschuldigte Person, wenn sie sich
auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände nachweisen, die bei ihr den Glauben
erwecken konnten, sie befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage, wobei
die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer
unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6).
Wie bereits zuvor ausgeführt, war es der Berufungskläger, der
mit seiner Verfolgung zur Fortdauer der Auseinandersetzung beitrug und damit
ein weiteres physisches Aufeinandertreffen mit B____, F____und E____
herbeiführte. Die in der Folge ausgeteilten Schläge gegen den wehrlos am Boden
liegenden B____ erfolgten dabei direkt gegen dessen Körper. Die Schläge des
Berufungsklägers dienten eindeutig nicht der Abwehr einer Gegen- bzw.
Angriffsbewegung von B____. Der dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt
keine Situation erkennen, welche der Berufungskläger fälschlicherweise als
Angriff hätte interpretieren können. Es ist aufgrund der Videosequenz vielmehr
davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund des mutmasslich entwendeten
Rucksacks – wobei die Polizei bereits alarmiert war und der Berufungskläger
dieser die Verfolgung der Kontrahenten hätte überlassen sollen – derart in Rage
war, dass er am zweiten Konfliktschauplatz der Aggressor war.
2.2.5 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände
betreffend rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notwehr sowie Putativnotwehr
als unbegründet. Der Schuldspruch wegen Raufhandels ist damit zu bestätigen.
3. Widerhandlung
gegen das Waffengesetz
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der
Berufungskläger gegen das in Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG, SR
514.54) statuierte Verbot des Waffentragens verstossen habe, indem er im Rahmen
der im Bereich [...]-/[...]strasse ausgetragenen Kampfhandlungen den
Schlagstock an sich genommen habe und gegen B____ zum Einsatz gebracht habe
(Urteil Strafgericht S. 40).
3.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass er
sich lediglich verteidigt und daher in einer Notwehrlage gehandelt habe.
Aufgrund der bedrohlichen Lage, habe er gar keine andere Wahl gehabt, als
irgendwie zu versuchen, den Schlagstock zu behändigen und sich vor dem Angriff
des B____ sowie der Brüder F____und E____ zu schützen resp. diese von sich
fernzuhalten (Berufungsbegründung S. 22; Plädoyer AV Berufungsverhandlung,
Akten S. 2532).
3.3 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder
besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsanteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt,
abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das
schweizerische Staatsgebiet verbringt. Es ist unbestritten und erstellt, dass
der Berufungskläger den Teleskopschlagstock an sich genommen und ihn gegen B____
zum Einsatz gebracht hat. Es erscheint allerdings zu weit hergeholt, von
Waffenbesitz bzw. Waffentragen im Sinne der Gesetzesbestimmung auszugehen, wenn
im Rahmen einer Auseinandersetzung dem Kontrahenten die Waffe weggenommen und
diese gegen den Waffenbesitzer verwendet wird. Ein wissentlicher und
willentlicher Waffenbesitz bzw. wissentliches und willentliches Waffentragen
ist in dieser Konstellation zu verneinen.
Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.
4. Drohung
4.1 In einem weiteren Punkt wirft die Anklage dem
Berufungskläger Drohung zum Nachteil von C____ (nachfolgend Privatkläger) vor.
Der Berufungskläger habe im Auftrag von [...] am Abend des
8. April 2018 den Privatkläger dreimal angerufen und diesem am
Telefon gedroht. Anlässlich des ersten Telefonats habe er den Privatkläger
aufgefordert, ihn zu treffen, dass er ihn ficken werde, wenn er nicht komme und
dass er wisse wo der Privatkläger wohne. Beim zweiten und dritten Telefonat habe
er dem Privatkläger mit dem Tod gedroht und ihn aufgefordert, in 20 Minuten am [...]
zu sein. Zwischen dem ersten und zweiten Anruf sei der Berufungskläger zusammen
mit [...] an den Wohnort des Privatklägers gegangen, habe geklingelt und der
Mutter des Privatklägers via Gegensprechanlage mitgeteilt, dass er den
Privatkläger suche und dass dieser und auch sie drankämen. Der Berufungskläger
habe bei dieser Gelegenheit ausserdem die gläserne Eingangstür zur Liegenschaft
des Privatklägers beschädigt.
4.2
4.2.1 Das Strafgericht hielt den angeklagten
Sachverhalt im Wesentlichen für erwiesen. Unbestritten sei, dass der
Berufungskläger den ihm unbekannten Privatkläger zu nachtschlafender Zeit, nach
23:00 Uhr, zweimal in Folge angerufen habe, weil dieser [...] seit längerem
CHF 100.– schuldig gewesen sei. Weiter sei zugestanden, dass der
Berufungskläger beim Privatkläger an der Haustüre geklingelt und die
Eingangstüre beschädigt habe. Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts stützte
sich die Vorinstanz primär auf die Aussagen des Privatklägers, der sagte, dass
er von einer unbekannten Nummer angerufen worden sei und unvermittelt mit «Wo
bist du? Wir müssen uns treffen» begrüsst worden sei. Dieser erste Anruf sei
zwar «normal» verlaufen, habe aber dem Tonfall und den Umständen nach wenig
Gutes verheissen. Beim zweiten Anruf sei er sogleich mit «Ich weiss, wo du
wohnst», «Ich ficke Dich», verbal attackiert worden. Er habe sich bedroht
gefühlt, zum einen durch die Aussage, dass er seinen Wohnort kenne und ihn
nötigenfalls dort aufsuchen würde, zum anderen, indem er ihm in Aussicht
gestellt habe, ihn kaputtzumachen, zu ficken zu schlagen, etc.; schliesslich
habe auch das Zertrümmern der Türe ihre einschüchternde Wirkung auf ihn nicht
verfehlt (Urteil Strafgericht S. 23 f., 26). Zwar fänden sich in den
Aussagen des Privatklägers vereinzelte Ungenauigkeiten und Übertreibungen, etwa
wenn er erkläre, dass ihn der Berufungskläger am 8. April 2018 mehr
als zweimal angerufen habe. Im Wesentlich aber sei er in seinen Aussagen konstant,
widerspruchsfrei und im Übrigen weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung
des Berufungsklägers, ausser in den beiden Punkten der Drohung und der
Sachbeschädigung, bezüglich derer die Schilderung des Privatklägers freilich
weit glaubhafter ausfalle als die lebensfremden Schutzbehauptungen des Berufungsklägers
(Urteil Strafgericht S. 27).
4.2.2 Der Berufungskläger bestreitet in seiner
Berufungsbegründung, gegenüber dem Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt
unbegründet ausfällig geworden zu sein, geschweige denn, ihm gegenüber
ernsthafte Drohungen ausgesprochen zu haben. Der Berufungskläger habe die
Angelegenheit mit dem Privatkläger friedlich am Telefon klären wollen. Vielmehr
sei es der Privatkläger selber gewesen, der mit den Beleidigungen am Telefon
angefangen habe (Berufungsbegründung S. 8). Zudem könnten den Aussagen des
Privatklägers diverse Ungenauigkeiten und Übertreibungen, aber auch
Widersprüche entnommen werden, die die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in
Frage stellen würden. So habe der Privatkläger der Polizei zu Protokoll
gegeben, dass der Berufungskläger ihm sowohl beim ersten als auch beim zweiten
Anruf mit dem Tod gedroht habe. Der Privatkläger habe die angebliche
Todesdrohung später jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Weiter habe der
Privatkläger ebenfalls bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der
Berufungskläger beim ersten Telefonat gesagt habe «Du kommst dran, ich ficke
dich! Komm zu mir, wenn du nicht kommst, hole ich dich zu Hause ab, ich weiss
wo du wohnst» und dann anlässlich seiner Einvernahme dem widersprochen und
ausgesagt, dass der erste Anruf normal verlaufen sei. Der Privatkläger habe
zudem gegenüber der Polizei gesagt, dass er «bestimmt einmal» mit [...]
telefoniert habe. Demgegenüber habe er an der Einvernahme vom
30. August 2018 angegeben, lediglich mit einer Person telefoniert zu
haben. Ebenfalls gegenüber der Polizei habe der Privatkläger erzählt, dass ihn
der Anrufer beim dritten Telefonat aufgefordert habe, in 20 Minuten beim
Messeplatz zu sein. Dieser Aussage habe der Privatkläger jedoch zurückgenommen,
indem er bei seinen späteren Einvernahmen zugegeben habe, dass er den
Berufungskläger angerufen und aufgefordert habe, zum Messeplatz zu kommen.
Zudem habe die Mutter des Privatklägers, welche sich angeblich den Drohungen
des Berufungsklägers ausgesetzt gefühlt habe, nie Anzeige erstattet und sei
überdies auch nie zur Sache befragt worden. Dies habe dazu geführt, dass die
mutmasslichen Drohungen des Berufungsklägers durch keinen Zeugen hätten bestätigt
werden können. Hinzu komme, dass der Privatkläger die Anzeige zunächst habe
zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich aufgrund der Berichterstattungen in
den Medien betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2018 nicht getan habe.
Er beziehe sich auch immer wieder auf besagten Vorfall, von dem er gehört und
gelesen haben wolle, der aber in keiner Art und Weise mit der vorgeworfenen
Drohung zusammenhänge. Somit sei der Privatkläger erst zu einem späteren
Zeitpunkt und nicht im Zeitpunkt des Tatgeschehens vom 8. April 2018
in Angst und Schrecken versetzt worden (Berufungsbegründung S. 7).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz legte die im Vorverfahren und
vor Gericht gemachten Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers
eingehend dar und würdigte sie. Diesbezüglich wird in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 21-26).
4.3.2 Bereits die Entstehung des Verfahrens zeigt,
das sich zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger ein Vorfall ereignet
haben muss, der für den Privatkläger so gravierend war, dass er die Polizei
eingeschaltet hat. So erstattete der Privatkläger am Nachmittag des
9. April 2018 Anzeige, da er am Vorabend telefonisch bedroht worden
sei (Polizeirapport, Akten S. 1129 ff.). Ferner sprechen die
Anrufzeiten und die Hartnäckigkeit der Anrufe sowie das spätabendliche Klingeln
an der Haustüre für ein forsches Handeln seitens des Berufungsklägers. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, erscheine es in hohem Masse ungewöhnlich, unverhältnismässig
und ausserhalb aller sozialen Konventionen, wenn der Berufungskläger den ihm
unbekannten Privatkläger zu später Stunde nach 23:00 Uhr, zweimal in Folge
von seinem Handy aus anrufe, weil dieser [...] seit längerem CHF 100.–
schulde. Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass er sich während seiner
Telefonate eines moderaten und anständigen Tons befleissigt habe. Vielmehr
werde er – gemäss seinem Auftrag als Geldeintreiber – das Geschuldete resolut,
ultimativ und mit entsprechendem Nachdruck eingefordert haben, dies schon
deshalb, um den danebenstehenden, bis dahin erfolgslosen [...] mit der höheren
Wirksamkeit seiner eigenen Intervention beeindrucken zu können (Urteil
Strafgericht S. 26). Auch der Umstand, dass zuletzt eine kaputte Scheibe
der Eingangstüre am Wohnort des Privatklägers festgestellt werden konnte,
unterstreicht, dass der Berufungskläger seinem Ruf als Geldeintreiber gerecht
werden wollte. Die vom Berufungskläger hierzu offerierten Varianten
(Schwächeanfall, ausgerutscht, gestolpert) sind zusammen mit der Vorinstanz als
unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger diese Scheibe mutwillig zertrümmerte (vgl. Urteil Strafgericht
S. 27).
4.3.3 Die vereinzelten Ungenauigkeiten und Übertreibungen
bezüglich der Aussagen des Privatklägers – Anzahl der Anrufe, wer wen dazu
aufgefordert hat, am Messeplatz zu erscheinen – vermögen an der grundsätzlichen
Glaubwürdigkeit des Privatklägers nichts zu ändern. Zusammen mit der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Wesentlichen in seinen Aussagen
konstant, widerspruchsfrei und weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung
des Berufungsklägers war (Urteil Strafgericht S. 27). Es ist zudem
unzutreffend, dass der Privatkläger zugegeben haben soll, mit den Beleidigungen
angefangen zu haben. Der Privatkläger führte im Rahmen der Einvernahme vom 30.
August 2018 aus, dass eine ihm unbekannte Nummer angerufen habe. «Ich
hatte abgenommen und es hatte gleich angefangen mit ‹wo bist du? Wir müssen uns
treffen!› Ich sagte ‹wer bist du, ich kenne dich nicht.› Dann hatte ich beim 1.
Mal einfach abgehängt. Es kam dann ein 2. Anruf von der gleichen Person. Dort
war er gleich aggressiv, ‹Ich weiss wo du wohnst! Ich ficke dich!› Ich habe ihn
dann auch angefangen zu beleidigen» (Akten S. 1152). Damit hat der
Privatkläger offenkundig nicht gemeint, dass er derjenige gewesen ist, der
zuerst ausfällig geworden ist. Aus dem Kontext geht klar hervor, dass der
Berufungskläger von Anfang an einen aggressiven Ton angeschlagen hatte und sich
dies sowohl im Inhalt als auch in den Umständen (Anrufzeit und Hartnäckigkeit) geäussert
hat. Auch dass der Privatkläger gemäss Verteidigung den ersten Anruf als
«völlig normal» betitelt haben soll, ist zum einen schlicht falsch und zum
anderen erneut aus dem Kontext gerissen. Der Privatkläger beschrieb anlässlich
der Einvernahme vom 15. März 2019, dass er einen Anruf von einer
unbekannten Nummer erhalten habe. «1. Anruf verlief normal. ‹Wo bist du, komm
hierher› und solche Sachen. Ich erhielt Befehle um Mitternacht. […] Er hat mir
auch nicht gesagt um was es geht. Sonst hätten wir es doch besprechen können.
Ich hatte das Gefühl, dass er mich zerstören oder schlagen wollte. Von der
Stimmart her» (Akten S. 1164 f.). Es wird deutlich, dass sich der
Privatkläger bereits beim ersten Anruf bedroht fühlte, auch wenn isoliert
betrachtet der blosse Inhalt des ersten Anrufs als normal bezeichnet werden
könnte. So begründete bereits der erste Anruf eine Bedrohungslage aufgrund der
Anrufzeit, des Tonfalls und der Tatsache, dass der Berufungskläger weder seinen
Namen noch den Grund für den Anruf bekannt gab. Im Übrigen ist die Behauptung
der Verteidigung aktenwidrig, der Privatkläger sei erst zu einem späteren
Zeitpunkt, namentlich nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018, in Angst
und Schrecken versetzt worden. Der Privatkläger hat bereits im Rahmen der
Anzeigeerstattung bei der Polizei ausgesagt, dass er am Telefon mit dem Tod
bedroht worden sei und entsprechend hat er bereits am 9. April 2018
Strafantrag gestellt. Im Weiteren ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der
Privatkläger die Anzeige habe zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich
aufgrund der Berichterstattungen in den Medien betreffend den Vorfall vom
17. Juli 2018 nicht getan habe, nicht stichhaltig. Auch wenn sich der
Privatkläger tatsächlich überlegt haben sollte, die Anzeige zurückzuziehen, so
ändert dies nichts an den Geschehnissen des 8. April 2018. Dass
Anzeigen zurückgezogen werden, obwohl sich der Sachverhalt so zugetragen hat, ist
keine Seltenheit. Regelmässig will sich die anzeigeerstattende Person auf diese
Weise vom Geschehenen distanzieren und nicht mehr weiter damit konfrontiert
werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter des
Privatklägers hätte einvernommen werden müssen. Sie war lediglich beim Klingeln
an der Hausglocke involviert und hat keinen Strafantrag gestellt. Darüber
hinaus schliesst das Auftauchen des Berufungsklägers am Wohnort nahtlos an die
zuvor gegenüber dem Privatkläger telefonisch geäusserte Drohung, dass er wisse
wo dieser wohne, an.
4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das
Kerngeschehen unbestritten. Bereits die unbestrittenen Anteile des angeklagten
Sachverhalts begründen objektiv eine Bedrohungslage gemäss
Art. 180 StGB. Dass diese auch subjektiv bestand, sich der
Privatkläger tatsächlich ernsthaft bedroht fühlte, geht nicht zuletzt auch
daraus hervor, dass er noch am Abend des 8. April 2018 die Polizei kontaktierte
(Urteil Strafgericht S. 27). Im Ergebnis ist der Berufungskläger wegen
Drohung schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger
eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine Busse von CHF 900.–,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
30. August 2017, ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich
der Strafzumessung folgendes: Für die mehrfache Urkundenfälschung und den
vollendeten resp. versuchten Betrug (Anklage-Ziffer I.3) 120 Tagessätze, für
die Delikte in der Anklage-Ziffer I.1 weitere 70 Tagessätze, welche im Zuge der
Asperation auf 50 Tagessätze zu reduzieren seien. Für die Fälschung von
Ausweisen asperiert 20 Tagessätze, für die Sachbeschädigung asperiert 10
Tagessätze. Nach Abzug der verschuldensmindernden Komponenten sei von einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Daneben sei eine Busse in Höhe von
CHF 800.– auszufällen, die mit dem Kostendepot des Berufungsklägers zu
verrechnen sei (Berufungsbegründung S. 25, Plädoyer AV
Berufungsverhandlung, Akten S. 2532). Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen
Strafzumessungsentscheides (Berufungsantwort, Akten S. 2412; Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie
N 311 ff.).
5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.
49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere
Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine
unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe
massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,
a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann
demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).
In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und
–mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die
hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die
Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der
einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische)
Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke
Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer
Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der
Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;
AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom
9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017
E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480
f. und 520).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
5.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3
5.3.1 Für die gefällten Schuldsprüche wegen
Raufhandels, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Drohung und Sachbeschädigung ist
die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 12. Februar 2013
wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu gemeinnütziger
Arbeit, am 25. Juli 2023 wegen Diebstahls zu einer unbedingten
Geldstrafe und am 30. August 2017 wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetztes, geringfügigen Betrugs, Hausfriedensbruchs,
Diebstahls, und geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 2510 ff.).
Die ihm auferlegte Geld- und Freiheitsstrafe haben ihn nicht vor erneuter
Straffälligkeit abhalten können. Von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe
ist demnach ohnehin keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten, zumal
gewisse Vorstrafen auch einschlägig sind. Unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, der Freiheitsstrafe
gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.
Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind von
Gesetzes wegen die geringfügige unrechtmässige Aneignung und die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse zu ahnden (Urteil
Strafgericht S. 43).
5.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend
der mehrfache teilweise versuchte Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung
sind, die gemäss Art. 146 Abs. 1 und Art. 251
Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vorsehen.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst
zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 40), dass
es für Bestellungsbetrug vordergründig keiner besonders ausgeprägten
kriminellen Energie bedarf, da man die entsprechenden Dokumente im Internet
anonym ausfüllen kann. Allerdings erfordert es eine erhebliche Unverfrorenheit,
sich in einem Laden und gegenüber Verkaufspersonal für jemand anderen
auszugeben und den auf eine Drittperson lautenden Ausweis vorzuzeigen bzw. sich
gegenüber dem Briefträger mit verfälschten Dokumenten auszuweisen. Dass sich
der Berufungskläger für seine Betrüge der Identität Dritter bediente und sich
um die voraussehbaren negativen Folgen für diese foutierte, erscheint besonders
verwerflich. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts
dieser Umstände nicht mehr leicht, zumal die Betrugs- und
Urkundenfälschungshandlungen des Jahres 2016 innert der kurzen Zeitspanne von
drei Wochen und mit entsprechender Intensität erfolgten.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers
erschwerend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat sich bei der Verübung
der fraglichen Straftaten von rein finanziellen und egoistischen Motiven leiten
lassen. Dass er aus finanzieller Not gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und
wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Weiter ist das direktvorsätzliche,
geplante und umsichtig vorbereitete Vorgehen des Berufungsklägers zu
berücksichtigen. Der gesamte Deliktskomplex zeugt von einem hohen
verbrecherischen Willen.
Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die Delikte
gemäss Anklage-Ziffer I.3 nicht mehr am untersten Rand angesiedelt werden. In
Würdigung der Umstände rechtfertigt sich die Festsetzung einer (hypothetischen)
verschuldensangemessenen Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe während für
die in Anklage-Ziffer I.1 angeklagten Straftaten weitere vier Monate
verschuldensangemessen erscheinen, die im Rahmen der Asperation auf drei Monate
reduziert werden. Entsprechend resultiert für den mehrfachen teilweise
versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten.
5.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für
die weiteren Delikte festzusetzen. Was die Drohung und Sachbeschädigung angeht,
so erwog das Strafgericht, dass zu Ungunsten des Berufungsklägers besonders ins
Gewicht falle, dass er dem nächtlichen Telefonterror, mit dem er sein Opfer
eingeschüchtert habe, zusätzlich mit (Gewalt-)Taten Nachdruck verliehen habe,
die ihn gefährlich, unberechenbar und zur Umsetzung seiner Drohungen
entschlossen hätten erscheinen lassen. Weiter seien die Taten aus gänzlich
nichtigem Anlass erfolgt. Die dafür angemessenen fünf Monate Freiheitsstrafe
würden sich asperationsbedingt auf deren drei verkürzen. Dies ist nicht zu
beanstanden. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten ist um 3 Monate zu erhöhen.
Hinsichtlich des Raufhandels kann entgegen der Vorinstanz
nicht als erstellt gelten, dass der Berufungskläger den Streit provoziert hat,
indem er verabredungswidrig das bereits bezahlte Kokain nicht ausgehändigt
hatte. Der Vorinstanz kann jedoch hinsichtlich der weiteren Ausführungen
vollumfänglich gefolgt werden. Die massiven Schläge, mit welchen der
Berufungskläger mit dem Schlagstock den wehrlos am Boden liegenden B____ traktierte,
hätten ohne Weiteres gravierendste und bleibende Verletzungsfolgen haben
können. Der Berufungskläger hat aus keiner Not- oder Bedrängungslage heraus
gehandelt; im Gegenteil trieb er die vor ihm Reissaus nehmende Gruppe vor sich her,
bis er B____ zu Fall bringen und ungezügelt seine Aggressionen an diesem
auslassen konnte. Entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Furor des
Berufungsklägers seine Ursache wesentlich in der Entwendung seines Rucksacks
durch E____ hatte und dies auch der (hauptsächliche) Grund gewesen ist, dass er
seinen Widersachern so hartnäckig auf den Fersen blieb. Insofern hatten die
vorinstanzlich Mitbeschuldigten nicht unwesentlich zum fatalen Ausgang ihres
damaligen Zusammentreffens beigetragen. Unter Berücksichtigung der genannten
Umstände und des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertigt
sich für diesen Tatkomplex eine hypothetische Strafe von 10 Monaten. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die
hypothetische Gesamtfreiheitstrafe unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe um
zwei Monate kürzte. Für die Anklage-Ziffern I.1 und I.3 (auf welche eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten entfällt) ist eine teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017 (8
Monate Freiheitsstrafe) auszufällen. Unter der Annahme, dass die vorliegend für
mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung angenommenen 9 Monate und die
damals ausgesprochenen 8 Monate in gemeinsamer Beurteilung (asperiert) 15
Monate ergeben, ist mit der Vorinstanz die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate
zu reduzieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog.
Tatkomponenten beläuft sich damit auf 16 Monate.
Die von der Vorinstanz bemessene Busse von CHF 900.– für
die geringfügige unrechtmässige Aneignung, den geringfügigen Diebstahl und die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist angemessen (Urteil
Strafgericht S. 43). Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im
Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz
zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 42), dass der Berufungskläger
bereits mehrfach vorbestraft ist. Dabei fällt auf – wie auch bei den vorliegend
beurteilten Straftaten –, dass das Vorstrafenregister sowohl Vermögens- als
auch Gewaltdelikte umfasst. Dies zeigt, dass der Berufungskläger nicht gewillt
ist, sich an Normen und Vorgaben zu halten, was sich zu seinen Ungunsten
auszuwirken hat. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was
zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 3 Monate führt.
5.3.5 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer
aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft am 23. November 2020 (Akten S. 2412) und dem
Ansetzen der Hauptverhandlung am 13. August 2024 fast vier Jahre
vergangen. Dies ist, obwohl das Strafverfahren umfangreich ist, als eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist
deshalb um sechs Monate zu reduzieren und entsprechend auf 13 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Busse von CHF 900.– ist auf
CHF 600.– zu reduzieren.
5.4
5.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom
Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen
werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei
Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub
daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,
wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.
Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so
kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug
gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem
Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die
Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich
ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung
der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134
IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch
den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein
zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller
Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
5.4.2 Da der Berufungskläger mit Urteil vom
30. August 2017 (Strafregisterauszug, Akten S. 2513) rechtskräftig
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und damit zu einer bedingten
oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten 5
Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten verurteilt wurde, ist der
Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die
ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte
Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebender
Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch
die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).
5.4.3 Das Strafgericht gewährte den bedingten
Strafvollzug nicht. Aufgrund der instabilen beruflichen Verhältnisse, der
unklaren Wohnsituation, der teils einschlägigen Vorstrafen, die bis in die
jüngste Vergangenheit reichen und eines seit Juni 2024 hängigen Strafverfahrens
wegen Urkundenfälschung, kann keineswegs von besonders günstigen Umständen
gesprochen werden. Im Ergebnis kann dem Berufungskläger der bedingte
Strafvollzug nicht gewährt werden.
6 Kosten
und Entschädigung
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Raufhandels und Drohung bestätigt wurden und lediglich ein
marginaler Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgte
– der zusammen mit dem Raufhandel zu beurteilen war –, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von
CHF 10'424.80. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 6'000.– ist zu bestätigen.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit
Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung fast vollständig, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
6.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...],
substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 11'651.25 und ein Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 916.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
5. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs,
mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger
unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen,
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1,
251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs.
1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Einstellung des Verfahrens
wegen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil des G____ (Anklage-Ziffer
I.1);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil des G____
(Anklage-Ziffer I.2);
- Freispruch von der Anklage des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8);
- Verurteilung zur Zahlung von
CHF 3'346.40 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 21. Oktober 2016 an die D____ AG. Verweisung der
Mehrforderung im Betrag von CHF 744.50 auf den Zivilweg;
- Abweisung der gegenüber A____
geltend gemachten Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 500.–;
- Abweisung der gegenüber B____, E____
und F____ geltend gemachten, unbezifferten Schadenersatzforderung von A____;
- Abweisung des Antrags der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis
des Strafgesetzbuches;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen
versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger
unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen,
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1,
251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs.
1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – des Raufhandels sowie
der Drohung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 13 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 (31 Tage), sowie zu
einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 180
Abs. 1 sowie Art. 41, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Vergehens gegen das
Waffengesetz freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10'424.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], substituiert durch
[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'651.25 und ein
Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 916.45 (7,7 % auf CHF 9'310.35 sowie 8,1 % auf
CHF 2'463.55), somit total CHF 12'690.35 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.