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Entscheid

SB.2020.41

Drohung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

5. Dezember 2024Deutsch57 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.41

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

substituiert durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Advokat

Privatkläger 1

[...]

C____ Berufungsbeklagter

2

Privatkläger 2

Privatklägerschaft

D____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 5. September 2019 (SG.2019.92)

betreffend Drohung, Raufhandel

und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom

5. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des

Raufhandels, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der

mehrfachen Urkundenfälschung, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der

Fälschung von Ausweisen, der Drohung, der Sachbeschädigung, des geringfügigen

Diebstahls, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018

(31 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 900.–, teilweise als Zusatzstrafe

zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017. Der

Berufungskläger wurde von der Anklage des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8) freigesprochen. Betreffend die

Vorwürfe des versuchten Betrugs, des Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des

Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des G____ wurde das Verfahren

zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Anklage-Ziffer I.1). Der Antrag

der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a

Abs. 1 lit. f des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. Dem

Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten von CHF 10'424.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde

für ihren Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch

Advokatin [...], mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Berufung erklärt. Der

Berufungskläger beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels, der

Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er sei des

mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der

geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, der Fälschung von Ausweisen, des

geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes schuldig zu erklären. Die

Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe des versuchten Betrugs, des

Betrugs, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum

Nachteil des G____, der Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, die Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten

Gegenständen, die Verurteilung zu Schadenersatz an die D____ AG, die Abweisung

der unbezifferten Schadenersatzforderung sowie die Abweisung des Antrags auf

Anordnung einer Landesverweisung seien zu bestätigen. Der Berufungskläger sei

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei auf die Geldstrafe

anzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung verlangt.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben und die Vorladung zur

Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert. Die Vorladung für die

Berufungsverhandlung hat dem Berufungskläger am 5. November 2024 durch

die Stadtpolizei Zürich in Zürich ausgehändigt werden können. Die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat dementsprechend den

Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2024, das

Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung als erledigt abzuschreiben, mit Verfügung vom

15. November 2024 abgewiesen.

Obwohl die Vorladung dem Berufungskläger zugestellt werden

konnte, ist er nicht zur Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024

erschienen. Mit Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025 ist das

Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt qualifiziert worden

(vgl. Zwischenentscheid vom 12. Februar 2025). Im Rahmen der

Berufungsverhandlung sind die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag

gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten

Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung, geringfügigen

Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die

Verfahrenseinstellungen betreffend versuchten Betrug, Betrug,

Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von G____, der

Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die

Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung, die Verfügung über

die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und

diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen.

1.4

Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren

unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff.

StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im

Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren

gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die

Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung

ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein

Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des

Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung

erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt

sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch

nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a

StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung

die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die

Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein

Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407

Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Damit

durfte das Gericht die Verhandlung unbestrittenermassen ohne den

Berufungskläger durchführen.

2.

Raufhandel

2.1

Tatsächliches

2.1.1

Der Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich

auf den folgenden Anklagesachverhalt: B____, F____und E____ hätten am Abend des

16.

Juli 2018 am Rheinhafen in Basel gefischt und unter anderem Bier

getrunken. Der Berufungskläger habe seinen Abend mit Freunden bei der [...]

verbracht und mit diesen ebenfalls Bier getrunken. B____, F____und E____ hätten

nach dem Fischen die Freundin von F____zur Bushaltestelle «[...]» gebracht,

wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass B____ zu diesem Zeitpunkt einem

Passanten aufgefallen sei, weil er aus Nase und Mund geblutet habe. Zu dritt

hätten sie zuerst die Fischer-Utensilien bei der Mutter von F____und E____

deponiert und sich sodann zu einem Geldautomaten begeben, wo F____Geld

abgehoben habe. Spontan hätten sie den Entschluss gefasst, Kokain zu

konsumieren. An der Tramhaltestelle «[...]» seien die drei auf den

Berufungskläger getroffen, den F____und E____ gekannt hätten und von dem sie ein

Gramm Kokain für CHF 100.– hätten kaufen wollen. Der Berufungskläger habe

erklärt, dass sie mit dem Tram bis zur Station «[...]» fahren müssten, dort

warte jemand mit dem Kokain. Dort angekommen seien sie in der [...]strasse von

einer dunkelhäutigen Person erwartet worden. Der Berufungskläger sei alleine

auf diese Person zugegangen, die anderen hätten die Strassenseite gewechselt.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt zwischen dem

Berufungskläger und der nicht ermittelten Drittperson zu einer Übergabe von

Betäubungsmitteln gekommen sei. Die Drittperson habe sich wieder entfernt und

der Berufungskläger sei zu den anderen zurückgekehrt. Es müsse offen bleiben,

ob ein heftiger, schnell tätlicher Streit entbrannt sei, weil der

Berufungskläger das Kokain nicht wie vereinbart übergeben habe, obwohl bezahlt

worden sei, oder ob er das Kokain zurückbehalten habe, weil der Käufer den

Kaufpreis nicht habe bezahlen wollen, oder allenfalls aus ganz anderem Grund.

Am 17. Juli 2018, kurz nach Mitternacht, sei die Gruppe

vermutlich auf einer Parkbank in der [...]strasse auf Höhe [...] gesessen, als B____

dem Berufungskläger eine Ohrfeige geschlagen habe. Der Berufungskläger und B____

seien in der Folge aufeinander los gegangen und hätten sich geboxt. F____und E____

seien B____ zu Hilfe geeilt. Alsdann sei es zwischen den vier Beteiligten zu

einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, an der sich alle aktiv

beteiligt hätten und in deren Verlauf sich die zerstrittenen Parteien mit

Fäusten und einem Teleskopschlagstock geschlagen, teils auch getreten und sich

mit Gegenständen beworfen hätten. Es habe ein Hin und Her auf der gesamten

Länge der [...]strasse zwischen [...]- und [...]strasse gefolgt, während einmal

der Berufungskläger hinter den anderen her gewesen sei und dann wieder

umgekehrt B____, F____und E____ hinter dem Berufungskläger hinterhergejagt

seien. Der Berufungskläger habe schon relativ früh versucht mit seinem

Mobiltelefon die Polizei zu erreichen, was ihm auch gelungen sei. In der Folge sei

ihm jedoch das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen worden, eventualiter habe

er es im Gerangel verloren. E____ habe den am Boden stehenden Rucksack des

Berufungsklägers und eventuell auch dessen Mobiltelefon behändigt, um das

Kokain oder das Geld vom Berufungskläger zu bekommen bzw. zurückzuerhalten. Der

Berufungskläger sei daraufhin in Rage geraten und habe für die Umstehenden und

die Anwohnenden gut hörbar nach seinen Sachen geschrien. Er sei auf die

Kontrahenten losgegangen und habe mit den Fäusten auf diese eingeschlagen. B____,

F____und E____ seien jedoch in Richtung [...]strasse davongerannt. Letzterer

habe dabei den Rucksack des Berufungsklägers vor sich hergetragen und während

des Rennens den Inhalt des Rucksacks und schliesslich – bereits vorne an der [...]strasse

– auch den Rucksack selber zu Boden geworfen. Der Berufungskläger habe die

anderen verfolgt und schliesslich eingeholt. Im Rahmen des folgenden

Handgemenges habe B____ den Teleskopschlagstock eingesetzt und der

Berufungskläger sei anschliessend zu Boden gegangen. Dabei sei es ihm gelungen,

den Teleskopschlagstock B____ abzunehmen. Mit dem Teleskopschlagstock habe der

Berufungskläger auf B____ eingeschlagen, wobei F____und E____ ihn daran zu

hindern versucht hätten. Im Gerangel habe der Berufungskläger eine mit

Zellophan umwickelte Kokainkugel verloren. Schliesslich sei die Polizei

eingetroffen, worauf der Berufungskläger den Teleskopschlagstock habe fallen

lassen.

2.1.2

Der Berufungskläger hat stets bestritten, dass

er B____, F____und E____ Kokain verkauft habe und dass dies der Auslöser des

Streits gewesen sei. Vielmehr sei er ohne ersichtlichen Grund von den anderen,

insbesondere von B____, angegriffen worden, wobei ihm sein Rucksack und sein

Mobiltelefon weggenommen worden seien (Akten S. 1296, 1393, 1395,

1461.

f.; erstinstanzliches Protokoll S. 12 ff.;

Berufungsbegründung S. 11).

2.1.3

Die Vorinstanz gelang demgegenüber aufgrund

ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt grundsätzlich nachgewiesen

sei. Hinsichtlich der Vorgeschichte zum inkriminierten Sachverhalt hat sie

erwogen, dass sich diese aus den Angaben von B____, F____und E____ im Rahmen

der Einvernahmen des Vorverfahrens und aus den weitgehend übereinstimmenden

Angaben mehrerer Augenzeugen ergeben würde (Urteil Strafgericht S. 28).

Was das Aufeinandertreffen der Beteiligten an der Tramstation «[...]» betrifft,

präzisierte die Vorinstanz, dass B____, F____und E____ eigentlich noch am [...]platz

hätten Kokain kaufen wollen. Da aber der Berufungskläger, den F____und E____

als «[...]» flüchtig gekannt hätten, ihnen gesagt habe, dass er sich selber

gerade am [...]platz für eine entsprechende Übergabe verabredet habe, seien sie

bereits eine Station später an der «[...]» wieder ausgestiegen. Betreffend die

Streitursache sieht es die Vorinstanz als erstellt, dass der Berufungskläger

das Kokain nicht an F____habe aushändigen und auch nicht wenigstens die bereits

empfangenen CHF 100.– habe zurückgeben wollen. Die übereinstimmenden und

sie selber belastenden Angaben von B____, F____und E____, wonach sie durch die

Vermittlung des Berufungsklägers hätten Kokain kaufen wollen, und kurz darauf

ein heftiger Streit zwischen ihnen und dem Berufungskläger entbrannt sei, da

dieser das Kokain nicht habe geben wollen, erschienen plausibel. Zudem würden

diese Angaben durch die Darlegungen des Augenzeugen [...] gestützt, der gesehen

habe, dass sich die drei Weissen auf die linke Strassenseite begeben hätten,

während der Schwarze auf dem rechten Trottoir verblieben sei, und dort kurz

darauf mit einem zweiten Schwarzen zusammengetroffen sei. Es habe für ihn nach

einer Drogenübergabe ausgesehen. Der Berufungskläger sei danach wieder zu den

drei Weissen auf der anderen Strassenseite gegangen. Die Vorinstanz erachtet

die Version des Berufungsklägers, laut der er nach einem friedlichen

Beisammensein mit den übrigen Beteiligten unvermittelt und ohne erkennbaren

Grund von diesen attackiert worden sein will, als lebensfremd und unglaubhaft. Es

sei deshalb der einzig realistischen und nachvollziehbaren Version der anderen

Beteiligten, gemäss der der Berufungskläger den Streit ausgelöst habe, indem er

das bezogene Kokain nicht in der zuvor besprochenen Weise auszuhändigen bereit

gewesen sei, zu folgen. Diese Variante der Vorgeschichte werde neben den

Aussagen von [...] auch durch die Beobachtungen von [...] gestützt, der unter

anderem gesehen habe, wie einer der Widersacher des Berufungsklägers dessen

Rucksack durchwühlt habe, als ob er nach etwas suchen würde (Urteil Strafgericht

S. 30).

Hinsichtlich der ersten Streitphase in der [...]strasse könne

gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass B____ dem ihm offenbar bedrohlich

zu Leibe rückenden Berufungskläger zugestandenermassen eine Ohrfeige verpasst

habe, dass E____ den Schlagstock hervorgeholt und diesen B____ übergeben habe,

der ihn in der Folge zur Abschreckung seitlich hin- und herschwingend gegen den

Berufungskläger gerichtet habe, ohne dabei gezielt zuzuschlagen, dass E____ den

Rucksack des Berufungsklägers an sich genommen und diesen während der

nachfolgenden Verschiebung zurück zur [...]strasse nach dem vorenthaltenen

Kokain bzw. den CHF 100.– durchsucht habe, dass sich die Streitdynamik,

das beschriebene Hin und Her, hauptsächlich zwischen B____ und dem

Berufungskläger abgespielt habe und es wohl zu Handgreiflichkeiten und einem

Handgemenge gekommen sei, nicht aber zu einer regelrechten Schlägerei (Urteil

Strafgericht S. 33). Dass es aber doch auch bereits in dieser ersten

Streitphase einen Moment lang drunter und drüber gegangen sein müsse, gehe aus [...]

Depositionen hervor, die vom Berufungskläger bestätigt worden seien: Nachdem er

im Gerangel zu Boden gegangen sei und sich dort von seinem ihn behindernden

Rucksack befreit habe, sei er zur gegenüberliegenden Bar gerannt und dort über

einen Zaun gesprungen, wo er vergeblich Schutz bei den umstehenden Barbesuchern

gesucht habe, derweil sein Rucksack behändigt worden sei. Als B____, F____und E____

begonnen hätten abzuziehen und sich zur anderen Seite der [...]strasse

zurückzubewegen, sei ihnen der Berufungskläger gefolgt, da er inzwischen das

Verschwinden seines Rucksackes bemerkt habe (Urteil Strafgericht S. 34).

Die zweite Streitphase bei der Kreuzung [...]strasse/[...]strasse sei von einem

Augenzeugen mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt worden. Aus den

Aufzeichnungen sei gemäss Vorinstanz ersichtlich, dass B____ den geschlossenen

und ergo sehr kurzen Schlagstock in der Weise eingesetzt habe, um sich den

Berufungskläger vom Leib zu halten. Der Berufungskläger habe im Gehen einen

Notruf an die Polizei abgesetzt, dass er seiner Tasche beraubt und geschlagen

worden sei, den Tätern auf den Fersen sei und Hilfe benötige. Nach dem

Telefonat sei es zu einer kurzen Gegenbewegung gekommen, indem sich B____ dem

Berufungskläger zugewandt habe und auf diesen zugegangen sei. Das

darauffolgende Geschehen sei auf den Filmaufnahmen nicht ersichtlich. Für die

Darstellung des Berufungsklägers – B____ habe ihm mit dem Schlagstock das Handy

aus der Hand geschlagen und eingesteckt – spreche, dass dieser in der Folge

nicht mehr nur nach seiner Tasche, sondern auch noch nach seinem Handy gerufen

habe. Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim Gegenstand, den E____

wenig später beim Kampfgetümmel an der Tramhaltestelle «[...]» nach dem

Berufungskläger werfe, nicht um ein Messer, sondern vielmehr um ein

Mobiltelefon gehandelt habe. Dies sei auf der Videoaufnahme zu erkennen (Urteil

Strafgericht S. 34 f.).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es bei der

Tramhaltestelle «[...]» beim Eingang einer Apotheke zur Eskalation gekommen sei.

Die Videosequenzen würden den Berufungskläger zeigen, wie er mit aller

Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____,

soweit erkennbar gegen Kopf und Oberkörper, eindresche. F____sei zu Hilfe

geeilt und der Berufungskläger habe achtmal mir voller Wucht mit dem

Schlagstock auf B____ und F____eingeschlagen. E____ habe während des

Gewaltexzesses des Berufungsklägers einen Gegenstand nach diesem geworfen, der

am ehesten nach einem Mobiltelefon aussehe. Als Ablenkungsmanöver habe E____

noch den Rucksack von F____nach dem Berufungskläger geworfen (Urteil

Strafgericht S. 35 f.).

Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers erwog

die Vorinstanz, dass dieser sowohl im Vorverfahren als auch in der

Hauptverhandlung – anders als B____ und mehr als F____und E____ – zur

Übertreibung fremder und Verharmlosung eigener Tatanteile geneigt habe (Urteil

Strafgericht S. 36).

2.1.4

Mit der Berufung macht der Berufungskläger

geltend, er sei das Opfer gewesen und habe sich lediglich verteidigt. Darauf

ist in Folgenden näher einzugehen.

2.1.4.1

In der Berufungsbegründung wird zunächst

ausgeführt, dass die Auseinandersetzung durch B____, F____und E____ angezettelt

worden sei. Es sei weder ersichtlich, geschweige denn realistisch, dass der

Berufungskläger alleine gegen drei andere Personen eine Schlägerei angestiftet

haben soll (Berufungsbegründung S. 11). Die Rekonstruktion des Tatgeschehens

sei zwar nicht einfach, allerdings habe der Berufungskläger von Anfang an

ausgesagt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Drogengeschäft

gehandelt habe. Ausserdem seien die Aussagen von B____, F____und E____ wie es

zum mutmasslichen Drogengeschäft gekommen sein soll und weshalb der

Berufungskläger das Kokain nicht habe aushändigen wollen, nicht stringent

(Berufungsbegründung S. 12). Es sei dem Berufungskläger selbst bis zum

jetzigen Zeitpunkt nicht klar, weshalb er angegangen worden sei (Berufungsbegründung

S. 14).

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz folgten

der Annahme, dass das Drogengeschäft der Auslöser für die Auseinandersetzung gewesen

ist. Es ist zutreffend, dass die Beteiligten B____, F____und E____ –

ausgenommen bei der polizeilichen Befragung (Polizeirapport, Akten

S. 1295 f.) – stets selbstbelastend zu Protokoll gegeben haben, dass

sie an besagtem Abend noch hätten Kokain kaufen und konsumieren wollen. B____

führte anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, dass seine

Kollegen den Berufungskläger offenbar gekannt hätten. «Meine Kollegen wollten

bei ihm ein Gramm Koks kaufen. Der F____hat ihm CHF 100.– gegeben. Und der

andere hat das Zeug nicht gegeben und hat angefangen Faxen zu machen» (Akten

S. 1349). F____äusserte sich an der Einvernahme vom

17.

Juli 2018 zunächst nicht zum Grund für die Auseinandersetzung. «Da

sage ich nichts dazu. Weil ich nichts weiss» (Akten S. 1382). Erst auf den

Hinweis, es werde das Thema Kokain in die Befragung eingebracht und ob ihm dazu

etwas in den Sinn komme, erwiderte D____, dass der Schwarze ihnen etwas habe

verkaufen wollen und «dann irgendwie hat der Schwarze den Stoff nicht

herausgerückt». Er habe dem Berufungskläger CHF 100.– gegeben und dieser

habe bei einem anderen Schwarzen das «Zeugs» geholt. «Dann kam er zurück und

wollte es nicht geben» (Akten S. 1383). Auch E____ konnte sich zu Beginn

der Einvernahme vom 17. Juli 2018 nicht an den Grund für die

Auseinandersetzung erinnern. Als er mit den Aussagen von B____ und F____konfrontiert

wurde, stimmte er dem zu: «Das stimmt ja. Jetzt wo Sie es sagen» (Akten

S. 1369). Es ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass E____ durch DK [...] bereits

in seiner Zelle kurz mündlich befragt wurde. E____ habe dabei bekannt gegeben,

dass sie bei einem Schwarzen hätten Kokain besorgen wollen. Sie hätten dem

Schwarzen das Bargeld übergeben aber dafür kein Kokain erhalten. Aus diesem

Grund sei es dann zu einem Streit und der Auseinandersetzung gekommen (Akten

S. 1338). B____, F____und E____ wurden direkt nach dem Vorfall

festgenommen und hatten entsprechend kaum die Möglichkeit, Absprachen zu

treffen. Hinzu kommt, dass sie sich mit dieser Geschichte selbst belasten.

Allerdings erscheint es lebensfremd, dass der Berufungskläger nach Erhalt der

CHF 100.–, mit dem Kokain zu den anderen zurückkehren würde, um ihnen dann

mitzuteilen, dass er weder das Kokain noch das Geld herausrücken werde. Umso

mehr, als dass er offensichtlich gegenüber den anderen Beteiligten zahlenmässig

weitaus unterlegen war. Für die Aussagen der Augenzeugen [...] und [...] –

deren Darlegungen die Version eines Drogengeschäftes stützen – wird in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf das vorinstanzliche Urteil

verwiesen (Urteil Strafgericht S. 29 f.). Wieso es zum Streit und zur

tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bleibt letztlich unklar. Der Grund

für die Auseinandersetzung ist für die Beurteilung der einzelnen Tatbeiträge ohnehin

nicht erheblich und kann entsprechend offengelassen werden.

2.1.4.2

Im Weiteren ist der Berufungskläger der

Ansicht, während der ersten Phase, die das Geschehen bei der Parkbank bzw. in

der [...]strasse betreffe, habe es an der Wechselseitigkeit der

Auseinandersetzung gefehlt. Er sei zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich passiv

geblieben und selber nicht tätlich geworden (Berufungsbegründung

S. 18 f.). Dem ist insofern beizupflichten, als dass für den ersten

Konfliktschauplatz keine objektiven Beweise, sondern lediglich die Aussagen von

B____, F____und E____ für eine tätliche Beteiligung des Berufungsklägers

sprechen (vgl. Urteil Strafgericht S. 31). Zusammen mit der Vorinstanz ist

jedoch festzuhalten, dass ungeachtet der verschiedenen Konfliktschauplätze, das

inkriminierte Tatgeschehen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht

eine Einheit bildet (Urteil Strafgericht S. 39 f.), weshalb für die

Frage der Beteiligung des Berufungsklägers nicht isoliert das Geschehen am

ersten Konfliktort ausschlaggebend ist.

2.1.4.3

Hinsichtlich der zweiten Streitphase bei der

Kreuzung [...]strasse/[...]strasse behauptet der Berufungskläger, aus der

Videoaufnahme gehe deutlich hervor, dass er sich mit dem Schlagstock lediglich

gegen den unmittelbaren Angriff von B____ und die Fäuste von E____ zur Wehr

gesetzt habe. Er habe nur seine Sachen zurückhaben wollen und seine Handlungen

hätten ausschliesslich der Abwehr gedient. Gestützt auf seinen abgesetzten

Notruf und seine Aufforderungen zur Rückgabe seiner Sachen lasse sich seine

gewaltfreie Motivlage nachweisen. Er habe aus Angst und Verzweiflung den

Schlagstock ergriffen, um sich so gegen den erneuten Angriff von B____ zu

wehren (Berufungsbegründung S. 20; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten

S. 2530 f.).

Nachdem B____, F____und E____ bereits die Flucht ergriffen

haben, war es unzweifelhaft der Berufungskläger, der die drei offensiv

verfolgte und so die wechselseitige Auseinandersetzung am Laufen hielt. Auf dem

Video ist zu erkennen, wie der Berufungskläger laut schreiend B____, F____und E____

verfolgt und in erster Linie seinen Rucksack zurückhaben möchte, nichtwissend,

dass der Rucksack bereits nicht mehr in der Gewalt seiner Kontrahenten ist

(Akten S. 1321 f.) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigt die

Videoaufnahme am Ende trotz aller Unschärfe einen Berufungskläger, der mit

aller Leibeskraft wie besinnungslos auf den wehrlos zu seinen Füssen liegenden B____

und den ihm zu Hilfe eilenden F____eindrischt (Urteil Strafgericht S. 35).

Die Interpretation der Videosequenz durch die Verteidigung erscheint realitätsfremd

und es entsteht phasenweise der Eindruck, als gehe die Verteidigung von einer

anderen Videoaufnahme aus. Insgesamt schlug der Berufungskläger mindestens

achtmal gegen B____ und D____, wobei zwei bis drei Schläge gegen Letzteren

gerichtet waren. Es ist auf der Videoaufnahme indes nicht erkennbar, ob F____tatsächlich

getroffen wurde, zumal das rechtsmedizinische Gutachten als Ursache für die

Verletzungen, den Teleskopschlagstock nicht aufführt (Gutachten IRM, Akten

S. 1643 f.). Gemäss dem ergänzenden Gutachten des IRM vom

27.

August 2024 liessen sich die bei B____ festgestellten

Verletzungen jedoch gut durch die Einwirkung eines Teleskopschlagstocks

erklären. Dabei müsse dessen Beschaffenheit demjenigen Schlagstock entsprechen,

der von der Kriminaltechnik dokumentiert worden sei (ergänzendes IRM Gutachten

vom 27. August 2024). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger

mit dem Teleskopschlagstock B____ mehrfach ins Gesicht geschlagen hat.

Dispositiv

2.1.5 Als Beweisergebnis steht demnach fest, dass

zwischen dem Berufungskläger und B____, F____und E____ ein zunächst verbaler

aber schnell tätlich werdender Streit entfachte, wobei es B____ war, der als

Erster handgreiflich wurde und dem Berufungskläger zugestandenermassen eine

Ohrfeige versetzte (Akten S. 1463). Die Vorinstanz unterzog die Aussagen

der Beteiligten, die Aussagen der Augenzeugen und die zur Verfügung stehenden

Beweismittel, insbesondere die Videoaufnahme, einer Würdigung und gelang zum

überzeugenden Schluss, dass sich der Berufungskläger aktiv – und nicht bloss

schlichtend oder ausschliesslich abwehrend – an der wechselseitigen

Auseinandersetzung beteiligt hatte (Urteil Strafgericht S. 30-37). Ihre

sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als zutreffend.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Raufhandel

ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei

sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines

Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel

teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren

Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der

Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung

eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die

Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte

Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung

einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).

Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge

am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133

StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur

sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass

mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember

2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich

Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss

Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die

tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig

sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur,

wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer

6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist

objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten

begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,

wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:

wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1

E. 4.2.2).

Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am

Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte

Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven

Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder

Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn

der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E.

5b, m. w. Hinw.).

2.2.2 Indem

der Berufungskläger seine Kontrahenten hartnäckig verfolgte und am Ende mit dem

Teleskopschlagstock auf B____ mehrfach einschlug, hat er sich aktiv an der

tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und entsprechend nicht nur abgewehrt. Damit

hat er den Tatbestand des Raufhandels erfüllt.

2.2.3 Der Berufungskläger macht eventualiter

geltend, falls das Gericht den Tatbestand des Raufhandels als erfüllt sehe,

dass die Strafbarkeit infolge rechtfertigender Notwehr entfalle.

Subeventualiter habe er in entschuldbarer Aufregung gemäss Art. 16 Abs. 2

StGB gehandelt und subsubenventualiter sei von Putativnotwehr auszugehen (Berufungsbegründung

S. 20 ff.; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2531).

2.2.4

2.2.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen

nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.

Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen

einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen

liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum

Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden

können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist

und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht

mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein

Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten

Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November

2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so

mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die

Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer

Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei

auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig

angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).

Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt

werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November

2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom

5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr

schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die

Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln

hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos

erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018

vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016

E. 1.4.1).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem

Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein

rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar

bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten

des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13

Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom

11. November 2014 E. 2.3.2).

2.2.4.2 Das Zürcher Obergericht hat diesbezüglich

ausgeführt, dass sich aus der Natur des Tatbestands als wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung beim Raufhandel schwierige Abgrenzungsfragen zwischen

widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr ergäben. Die Schranken des

Notwehrrechts würden daher in Art. 133 Abs. 2 StGB

konkretisiert. Danach bleibe straflos, wer bloss abwehrt oder schlichtet. Grund

für diese Strafbefreiung sei die Überlegung, dass ein solches Verhalten die

tätliche Auseinandersetzung nicht fördere und die damit verbundene Gefährdung

somit nicht erhöhe, sondern vielmehr zu vermeiden versuche. Wer diese Grenze

überschreite, heize die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und

aktualisiere so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben (OGer ZH

SB130078 vom 30. August 2013 E. 4b).

Sowohl aufgrund der Videosequenz und den Aussagen der Augenzeugen

ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Kontrahenten beharrlich verfolgte.

Allein schon damit hat er die Auseinandersetzung in Gang gehalten und zu deren

Fortdauer beigetragen. Alsdann der Berufungskläger mit dem Teleskopschlagstock

auf B____ einschlug und zumindest versuchte auch F____zu schlagen, hat er sich

mit diesem Verhalten offensichtlich am Raufhandel im Sinne der obigen

Erwägungen beteiligt. Auch kann sein Auftreten nicht bloss als ausschliesslich

abwehrend oder schlichtend bezeichnet werden. Da Notwehr i.S.v.

Art. 15 StGB einen weiteren Anwendungsbereich hat, als nicht nur die

Abwehr eines Angriffs auf die persönliche Integrität gerechtfertigt werden kann

– wie dies in Art. 133 Abs. 2 StGB festgehalten wird –, sondern der

Angriff sich gegen alle persönlichen Rechtsgüter richten kann, und weitere

Voraussetzungen erfüllt sein müssen (OGer ZH SB1900200 vom

18. August 2020 E. 2.5), ist nachstehend kurz darauf einzugehen.

Dadurch, dass der Berufungskläger die anderen Beteiligten verfolgte und damit

das Ende der Auseinandersetzung verhinderte, fehlt es bereits an einer

einseitigen Angriffssituation, um Notwehr anzunehmen. Weiter ist auf der

Videosequenz zwar nicht ersichtlich, ob B____ vor der letzten Szene bei der

Apotheke den Berufungskläger ebenfalls geschlagen hat, allerdings ist trotz der

schlechten Qualität der Videoaufnahme deutlich erkennbar, dass von dem am Boden

liegenden B____ kein unmittelbarer Angriff ausgeht. Der Beitrag des

Berufungsklägers ging damit eindeutig über eine reine Verteidigung hinaus. Die

aktiv geführten Bewegungen waren sodann nicht direkt gegen eine Gegen- bzw.

Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet, sondern gegen dessen Körper mit

dem Zweck, ihn zu treffen. Der Berufungskläger kann sich daher mangels

Vorliegen einer Notwehrlage weder auf rechtfertigende noch entschuldbare

Notwehr berufen.

2.2.4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der

Berufungskläger in Putativnotwehr gehandelt haben könnte. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine beschuldigte Person, wenn sie sich

auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände nachweisen, die bei ihr den Glauben

erwecken konnten, sie befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage, wobei

die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer

unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6).

Wie bereits zuvor ausgeführt, war es der Berufungskläger, der

mit seiner Verfolgung zur Fortdauer der Auseinandersetzung beitrug und damit

ein weiteres physisches Aufeinandertreffen mit B____, F____und E____

herbeiführte. Die in der Folge ausgeteilten Schläge gegen den wehrlos am Boden

liegenden B____ erfolgten dabei direkt gegen dessen Körper. Die Schläge des

Berufungsklägers dienten eindeutig nicht der Abwehr einer Gegen- bzw.

Angriffsbewegung von B____. Der dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt

keine Situation erkennen, welche der Berufungskläger fälschlicherweise als

Angriff hätte interpretieren können. Es ist aufgrund der Videosequenz vielmehr

davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund des mutmasslich entwendeten

Rucksacks – wobei die Polizei bereits alarmiert war und der Berufungskläger

dieser die Verfolgung der Kontrahenten hätte überlassen sollen – derart in Rage

war, dass er am zweiten Konfliktschauplatz der Aggressor war.

2.2.5 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände

betreffend rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notwehr sowie Putativnotwehr

als unbegründet. Der Schuldspruch wegen Raufhandels ist damit zu bestätigen.

3. Widerhandlung

gegen das Waffengesetz

3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der

Berufungskläger gegen das in Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz (WG, SR

514.54) statuierte Verbot des Waffentragens verstossen habe, indem er im Rahmen

der im Bereich [...]-/[...]strasse ausgetragenen Kampfhandlungen den

Schlagstock an sich genommen habe und gegen B____ zum Einsatz gebracht habe

(Urteil Strafgericht S. 40).

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass er

sich lediglich verteidigt und daher in einer Notwehrlage gehandelt habe.

Aufgrund der bedrohlichen Lage, habe er gar keine andere Wahl gehabt, als

irgendwie zu versuchen, den Schlagstock zu behändigen und sich vor dem Angriff

des B____ sowie der Brüder F____und E____ zu schützen resp. diese von sich

fernzuhalten (Berufungsbegründung S. 22; Plädoyer AV Berufungsverhandlung,

Akten S. 2532).

3.3 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder

besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder

Munitionsanteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt,

abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das

schweizerische Staatsgebiet verbringt. Es ist unbestritten und erstellt, dass

der Berufungskläger den Teleskopschlagstock an sich genommen und ihn gegen B____

zum Einsatz gebracht hat. Es erscheint allerdings zu weit hergeholt, von

Waffenbesitz bzw. Waffentragen im Sinne der Gesetzesbestimmung auszugehen, wenn

im Rahmen einer Auseinandersetzung dem Kontrahenten die Waffe weggenommen und

diese gegen den Waffenbesitzer verwendet wird. Ein wissentlicher und

willentlicher Waffenbesitz bzw. wissentliches und willentliches Waffentragen

ist in dieser Konstellation zu verneinen.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger somit vom Vorwurf der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.

4. Drohung

4.1 In einem weiteren Punkt wirft die Anklage dem

Berufungskläger Drohung zum Nachteil von C____ (nachfolgend Privatkläger) vor.

Der Berufungskläger habe im Auftrag von [...] am Abend des

8. April 2018 den Privatkläger dreimal angerufen und diesem am

Telefon gedroht. Anlässlich des ersten Telefonats habe er den Privatkläger

aufgefordert, ihn zu treffen, dass er ihn ficken werde, wenn er nicht komme und

dass er wisse wo der Privatkläger wohne. Beim zweiten und dritten Telefonat habe

er dem Privatkläger mit dem Tod gedroht und ihn aufgefordert, in 20 Minuten am [...]

zu sein. Zwischen dem ersten und zweiten Anruf sei der Berufungskläger zusammen

mit [...] an den Wohnort des Privatklägers gegangen, habe geklingelt und der

Mutter des Privatklägers via Gegensprechanlage mitgeteilt, dass er den

Privatkläger suche und dass dieser und auch sie drankämen. Der Berufungskläger

habe bei dieser Gelegenheit ausserdem die gläserne Eingangstür zur Liegenschaft

des Privatklägers beschädigt.

4.2

4.2.1 Das Strafgericht hielt den angeklagten

Sachverhalt im Wesentlichen für erwiesen. Unbestritten sei, dass der

Berufungskläger den ihm unbekannten Privatkläger zu nachtschlafender Zeit, nach

23:00 Uhr, zweimal in Folge angerufen habe, weil dieser [...] seit längerem

CHF 100.– schuldig gewesen sei. Weiter sei zugestanden, dass der

Berufungskläger beim Privatkläger an der Haustüre geklingelt und die

Eingangstüre beschädigt habe. Hinsichtlich des strittigen Sachverhalts stützte

sich die Vorinstanz primär auf die Aussagen des Privatklägers, der sagte, dass

er von einer unbekannten Nummer angerufen worden sei und unvermittelt mit «Wo

bist du? Wir müssen uns treffen» begrüsst worden sei. Dieser erste Anruf sei

zwar «normal» verlaufen, habe aber dem Tonfall und den Umständen nach wenig

Gutes verheissen. Beim zweiten Anruf sei er sogleich mit «Ich weiss, wo du

wohnst», «Ich ficke Dich», verbal attackiert worden. Er habe sich bedroht

gefühlt, zum einen durch die Aussage, dass er seinen Wohnort kenne und ihn

nötigenfalls dort aufsuchen würde, zum anderen, indem er ihm in Aussicht

gestellt habe, ihn kaputtzumachen, zu ficken zu schlagen, etc.; schliesslich

habe auch das Zertrümmern der Türe ihre einschüchternde Wirkung auf ihn nicht

verfehlt (Urteil Strafgericht S. 23 f., 26). Zwar fänden sich in den

Aussagen des Privatklägers vereinzelte Ungenauigkeiten und Übertreibungen, etwa

wenn er erkläre, dass ihn der Berufungskläger am 8. April 2018 mehr

als zweimal angerufen habe. Im Wesentlich aber sei er in seinen Aussagen konstant,

widerspruchsfrei und im Übrigen weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung

des Berufungsklägers, ausser in den beiden Punkten der Drohung und der

Sachbeschädigung, bezüglich derer die Schilderung des Privatklägers freilich

weit glaubhafter ausfalle als die lebensfremden Schutzbehauptungen des Berufungsklägers

(Urteil Strafgericht S. 27).

4.2.2 Der Berufungskläger bestreitet in seiner

Berufungsbegründung, gegenüber dem Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt

unbegründet ausfällig geworden zu sein, geschweige denn, ihm gegenüber

ernsthafte Drohungen ausgesprochen zu haben. Der Berufungskläger habe die

Angelegenheit mit dem Privatkläger friedlich am Telefon klären wollen. Vielmehr

sei es der Privatkläger selber gewesen, der mit den Beleidigungen am Telefon

angefangen habe (Berufungsbegründung S. 8). Zudem könnten den Aussagen des

Privatklägers diverse Ungenauigkeiten und Übertreibungen, aber auch

Widersprüche entnommen werden, die die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in

Frage stellen würden. So habe der Privatkläger der Polizei zu Protokoll

gegeben, dass der Berufungskläger ihm sowohl beim ersten als auch beim zweiten

Anruf mit dem Tod gedroht habe. Der Privatkläger habe die angebliche

Todesdrohung später jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Weiter habe der

Privatkläger ebenfalls bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass der

Berufungskläger beim ersten Telefonat gesagt habe «Du kommst dran, ich ficke

dich! Komm zu mir, wenn du nicht kommst, hole ich dich zu Hause ab, ich weiss

wo du wohnst» und dann anlässlich seiner Einvernahme dem widersprochen und

ausgesagt, dass der erste Anruf normal verlaufen sei. Der Privatkläger habe

zudem gegenüber der Polizei gesagt, dass er «bestimmt einmal» mit [...]

telefoniert habe. Demgegenüber habe er an der Einvernahme vom

30. August 2018 angegeben, lediglich mit einer Person telefoniert zu

haben. Ebenfalls gegenüber der Polizei habe der Privatkläger erzählt, dass ihn

der Anrufer beim dritten Telefonat aufgefordert habe, in 20 Minuten beim

Messeplatz zu sein. Dieser Aussage habe der Privatkläger jedoch zurückgenommen,

indem er bei seinen späteren Einvernahmen zugegeben habe, dass er den

Berufungskläger angerufen und aufgefordert habe, zum Messeplatz zu kommen.

Zudem habe die Mutter des Privatklägers, welche sich angeblich den Drohungen

des Berufungsklägers ausgesetzt gefühlt habe, nie Anzeige erstattet und sei

überdies auch nie zur Sache befragt worden. Dies habe dazu geführt, dass die

mutmasslichen Drohungen des Berufungsklägers durch keinen Zeugen hätten bestätigt

werden können. Hinzu komme, dass der Privatkläger die Anzeige zunächst habe

zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich aufgrund der Berichterstattungen in

den Medien betreffend den Vorfall vom 17. Juli 2018 nicht getan habe.

Er beziehe sich auch immer wieder auf besagten Vorfall, von dem er gehört und

gelesen haben wolle, der aber in keiner Art und Weise mit der vorgeworfenen

Drohung zusammenhänge. Somit sei der Privatkläger erst zu einem späteren

Zeitpunkt und nicht im Zeitpunkt des Tatgeschehens vom 8. April 2018

in Angst und Schrecken versetzt worden (Berufungsbegründung S. 7).

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz legte die im Vorverfahren und

vor Gericht gemachten Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers

eingehend dar und würdigte sie. Diesbezüglich wird in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 21-26).

4.3.2 Bereits die Entstehung des Verfahrens zeigt,

das sich zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger ein Vorfall ereignet

haben muss, der für den Privatkläger so gravierend war, dass er die Polizei

eingeschaltet hat. So erstattete der Privatkläger am Nachmittag des

9. April 2018 Anzeige, da er am Vorabend telefonisch bedroht worden

sei (Polizeirapport, Akten S. 1129 ff.). Ferner sprechen die

Anrufzeiten und die Hartnäckigkeit der Anrufe sowie das spätabendliche Klingeln

an der Haustüre für ein forsches Handeln seitens des Berufungsklägers. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, erscheine es in hohem Masse ungewöhnlich, unverhältnismässig

und ausserhalb aller sozialen Konventionen, wenn der Berufungskläger den ihm

unbekannten Privatkläger zu später Stunde nach 23:00 Uhr, zweimal in Folge

von seinem Handy aus anrufe, weil dieser [...] seit längerem CHF 100.–

schulde. Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass er sich während seiner

Telefonate eines moderaten und anständigen Tons befleissigt habe. Vielmehr

werde er – gemäss seinem Auftrag als Geldeintreiber – das Geschuldete resolut,

ultimativ und mit entsprechendem Nachdruck eingefordert haben, dies schon

deshalb, um den danebenstehenden, bis dahin erfolgslosen [...] mit der höheren

Wirksamkeit seiner eigenen Intervention beeindrucken zu können (Urteil

Strafgericht S. 26). Auch der Umstand, dass zuletzt eine kaputte Scheibe

der Eingangstüre am Wohnort des Privatklägers festgestellt werden konnte,

unterstreicht, dass der Berufungskläger seinem Ruf als Geldeintreiber gerecht

werden wollte. Die vom Berufungskläger hierzu offerierten Varianten

(Schwächeanfall, ausgerutscht, gestolpert) sind zusammen mit der Vorinstanz als

unglaubhaft zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger diese Scheibe mutwillig zertrümmerte (vgl. Urteil Strafgericht

S. 27).

4.3.3 Die vereinzelten Ungenauigkeiten und Übertreibungen

bezüglich der Aussagen des Privatklägers – Anzahl der Anrufe, wer wen dazu

aufgefordert hat, am Messeplatz zu erscheinen – vermögen an der grundsätzlichen

Glaubwürdigkeit des Privatklägers nichts zu ändern. Zusammen mit der Vorinstanz

ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Wesentlichen in seinen Aussagen

konstant, widerspruchsfrei und weitgehend deckungsgleich mit der Darstellung

des Berufungsklägers war (Urteil Strafgericht S. 27). Es ist zudem

unzutreffend, dass der Privatkläger zugegeben haben soll, mit den Beleidigungen

angefangen zu haben. Der Privatkläger führte im Rahmen der Einvernahme vom 30.

August 2018 aus, dass eine ihm unbekannte Nummer angerufen habe. «Ich

hatte abgenommen und es hatte gleich angefangen mit ‹wo bist du? Wir müssen uns

treffen!› Ich sagte ‹wer bist du, ich kenne dich nicht.› Dann hatte ich beim 1.

Mal einfach abgehängt. Es kam dann ein 2. Anruf von der gleichen Person. Dort

war er gleich aggressiv, ‹Ich weiss wo du wohnst! Ich ficke dich!› Ich habe ihn

dann auch angefangen zu beleidigen» (Akten S. 1152). Damit hat der

Privatkläger offenkundig nicht gemeint, dass er derjenige gewesen ist, der

zuerst ausfällig geworden ist. Aus dem Kontext geht klar hervor, dass der

Berufungskläger von Anfang an einen aggressiven Ton angeschlagen hatte und sich

dies sowohl im Inhalt als auch in den Umständen (Anrufzeit und Hartnäckigkeit) geäussert

hat. Auch dass der Privatkläger gemäss Verteidigung den ersten Anruf als

«völlig normal» betitelt haben soll, ist zum einen schlicht falsch und zum

anderen erneut aus dem Kontext gerissen. Der Privatkläger beschrieb anlässlich

der Einvernahme vom 15. März 2019, dass er einen Anruf von einer

unbekannten Nummer erhalten habe. «1. Anruf verlief normal. ‹Wo bist du, komm

hierher› und solche Sachen. Ich erhielt Befehle um Mitternacht. […] Er hat mir

auch nicht gesagt um was es geht. Sonst hätten wir es doch besprechen können.

Ich hatte das Gefühl, dass er mich zerstören oder schlagen wollte. Von der

Stimmart her» (Akten S. 1164 f.). Es wird deutlich, dass sich der

Privatkläger bereits beim ersten Anruf bedroht fühlte, auch wenn isoliert

betrachtet der blosse Inhalt des ersten Anrufs als normal bezeichnet werden

könnte. So begründete bereits der erste Anruf eine Bedrohungslage aufgrund der

Anrufzeit, des Tonfalls und der Tatsache, dass der Berufungskläger weder seinen

Namen noch den Grund für den Anruf bekannt gab. Im Übrigen ist die Behauptung

der Verteidigung aktenwidrig, der Privatkläger sei erst zu einem späteren

Zeitpunkt, namentlich nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018, in Angst

und Schrecken versetzt worden. Der Privatkläger hat bereits im Rahmen der

Anzeigeerstattung bei der Polizei ausgesagt, dass er am Telefon mit dem Tod

bedroht worden sei und entsprechend hat er bereits am 9. April 2018

Strafantrag gestellt. Im Weiteren ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der

Privatkläger die Anzeige habe zurückziehen wollen, dies jedoch lediglich

aufgrund der Berichterstattungen in den Medien betreffend den Vorfall vom

17. Juli 2018 nicht getan habe, nicht stichhaltig. Auch wenn sich der

Privatkläger tatsächlich überlegt haben sollte, die Anzeige zurückzuziehen, so

ändert dies nichts an den Geschehnissen des 8. April 2018. Dass

Anzeigen zurückgezogen werden, obwohl sich der Sachverhalt so zugetragen hat, ist

keine Seltenheit. Regelmässig will sich die anzeigeerstattende Person auf diese

Weise vom Geschehenen distanzieren und nicht mehr weiter damit konfrontiert

werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter des

Privatklägers hätte einvernommen werden müssen. Sie war lediglich beim Klingeln

an der Hausglocke involviert und hat keinen Strafantrag gestellt. Darüber

hinaus schliesst das Auftauchen des Berufungsklägers am Wohnort nahtlos an die

zuvor gegenüber dem Privatkläger telefonisch geäusserte Drohung, dass er wisse

wo dieser wohne, an.

4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das

Kerngeschehen unbestritten. Bereits die unbestrittenen Anteile des angeklagten

Sachverhalts begründen objektiv eine Bedrohungslage gemäss

Art. 180 StGB. Dass diese auch subjektiv bestand, sich der

Privatkläger tatsächlich ernsthaft bedroht fühlte, geht nicht zuletzt auch

daraus hervor, dass er noch am Abend des 8. April 2018 die Polizei kontaktierte

(Urteil Strafgericht S. 27). Im Ergebnis ist der Berufungskläger wegen

Drohung schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Das Strafgericht hat für den Berufungskläger

eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine Busse von CHF 900.–,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

30. August 2017, ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich

der Strafzumessung folgendes: Für die mehrfache Urkundenfälschung und den

vollendeten resp. versuchten Betrug (Anklage-Ziffer I.3) 120 Tagessätze, für

die Delikte in der Anklage-Ziffer I.1 weitere 70 Tagessätze, welche im Zuge der

Asperation auf 50 Tagessätze zu reduzieren seien. Für die Fälschung von

Ausweisen asperiert 20 Tagessätze, für die Sachbeschädigung asperiert 10

Tagessätze. Nach Abzug der verschuldensmindernden Komponenten sei von einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Daneben sei eine Busse in Höhe von

CHF 800.– auszufällen, die mit dem Kostendepot des Berufungsklägers zu

verrechnen sei (Berufungsbegründung S. 25, Plädoyer AV

Berufungsverhandlung, Akten S. 2532). Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber eine vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen

Strafzumessungsentscheides (Berufungsantwort, Akten S. 2412; Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie

N 311 ff.).

5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.

49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden

Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere

Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine

unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe

massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys,

a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann

demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und

–mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die

hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die

Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der

einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische)

Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke

Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer

Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der

Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;

AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom

9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017

E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49

StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480

f. und 520).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

5.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1

lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3

5.3.1 Für die gefällten Schuldsprüche wegen

Raufhandels, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher

Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Drohung und Sachbeschädigung ist

die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 12. Februar 2013

wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu gemeinnütziger

Arbeit, am 25. Juli 2023 wegen Diebstahls zu einer unbedingten

Geldstrafe und am 30. August 2017 wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetztes, geringfügigen Betrugs, Hausfriedensbruchs,

Diebstahls, und geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und unbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 2510 ff.).

Die ihm auferlegte Geld- und Freiheitsstrafe haben ihn nicht vor erneuter

Straffälligkeit abhalten können. Von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe

ist demnach ohnehin keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten, zumal

gewisse Vorstrafen auch einschlägig sind. Unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, der Freiheitsstrafe

gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben.

Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind von

Gesetzes wegen die geringfügige unrechtmässige Aneignung und die mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Busse zu ahnden (Urteil

Strafgericht S. 43).

5.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend

der mehrfache teilweise versuchte Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung

sind, die gemäss Art. 146 Abs. 1 und Art. 251

Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

vorsehen.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst

zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten (Urteil Strafgericht S. 40), dass

es für Bestellungsbetrug vordergründig keiner besonders ausgeprägten

kriminellen Energie bedarf, da man die entsprechenden Dokumente im Internet

anonym ausfüllen kann. Allerdings erfordert es eine erhebliche Unverfrorenheit,

sich in einem Laden und gegenüber Verkaufspersonal für jemand anderen

auszugeben und den auf eine Drittperson lautenden Ausweis vorzuzeigen bzw. sich

gegenüber dem Briefträger mit verfälschten Dokumenten auszuweisen. Dass sich

der Berufungskläger für seine Betrüge der Identität Dritter bediente und sich

um die voraussehbaren negativen Folgen für diese foutierte, erscheint besonders

verwerflich. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts

dieser Umstände nicht mehr leicht, zumal die Betrugs- und

Urkundenfälschungshandlungen des Jahres 2016 innert der kurzen Zeitspanne von

drei Wochen und mit entsprechender Intensität erfolgten.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers

erschwerend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat sich bei der Verübung

der fraglichen Straftaten von rein finanziellen und egoistischen Motiven leiten

lassen. Dass er aus finanzieller Not gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und

wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Weiter ist das direktvorsätzliche,

geplante und umsichtig vorbereitete Vorgehen des Berufungsklägers zu

berücksichtigen. Der gesamte Deliktskomplex zeugt von einem hohen

verbrecherischen Willen.

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die Delikte

gemäss Anklage-Ziffer I.3 nicht mehr am untersten Rand angesiedelt werden. In

Würdigung der Umstände rechtfertigt sich die Festsetzung einer (hypothetischen)

verschuldensangemessenen Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe während für

die in Anklage-Ziffer I.1 angeklagten Straftaten weitere vier Monate

verschuldensangemessen erscheinen, die im Rahmen der Asperation auf drei Monate

reduziert werden. Entsprechend resultiert für den mehrfachen teilweise

versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von

9 Monaten.

5.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für

die weiteren Delikte festzusetzen. Was die Drohung und Sachbeschädigung angeht,

so erwog das Strafgericht, dass zu Ungunsten des Berufungsklägers besonders ins

Gewicht falle, dass er dem nächtlichen Telefonterror, mit dem er sein Opfer

eingeschüchtert habe, zusätzlich mit (Gewalt-)Taten Nachdruck verliehen habe,

die ihn gefährlich, unberechenbar und zur Umsetzung seiner Drohungen

entschlossen hätten erscheinen lassen. Weiter seien die Taten aus gänzlich

nichtigem Anlass erfolgt. Die dafür angemessenen fünf Monate Freiheitsstrafe

würden sich asperationsbedingt auf deren drei verkürzen. Dies ist nicht zu

beanstanden. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten ist um 3 Monate zu erhöhen.

Hinsichtlich des Raufhandels kann entgegen der Vorinstanz

nicht als erstellt gelten, dass der Berufungskläger den Streit provoziert hat,

indem er verabredungswidrig das bereits bezahlte Kokain nicht ausgehändigt

hatte. Der Vorinstanz kann jedoch hinsichtlich der weiteren Ausführungen

vollumfänglich gefolgt werden. Die massiven Schläge, mit welchen der

Berufungskläger mit dem Schlagstock den wehrlos am Boden liegenden B____ traktierte,

hätten ohne Weiteres gravierendste und bleibende Verletzungsfolgen haben

können. Der Berufungskläger hat aus keiner Not- oder Bedrängungslage heraus

gehandelt; im Gegenteil trieb er die vor ihm Reissaus nehmende Gruppe vor sich her,

bis er B____ zu Fall bringen und ungezügelt seine Aggressionen an diesem

auslassen konnte. Entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Furor des

Berufungsklägers seine Ursache wesentlich in der Entwendung seines Rucksacks

durch E____ hatte und dies auch der (hauptsächliche) Grund gewesen ist, dass er

seinen Widersachern so hartnäckig auf den Fersen blieb. Insofern hatten die

vorinstanzlich Mitbeschuldigten nicht unwesentlich zum fatalen Ausgang ihres

damaligen Zusammentreffens beigetragen. Unter Berücksichtigung der genannten

Umstände und des Freispruchs vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertigt

sich für diesen Tatkomplex eine hypothetische Strafe von 10 Monaten. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen.

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die

hypothetische Gesamtfreiheitstrafe unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe um

zwei Monate kürzte. Für die Anklage-Ziffern I.1 und I.3 (auf welche eine

Freiheitsstrafe von 9 Monaten entfällt) ist eine teilweise Zusatzstrafe zum

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017 (8

Monate Freiheitsstrafe) auszufällen. Unter der Annahme, dass die vorliegend für

mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung angenommenen 9 Monate und die

damals ausgesprochenen 8 Monate in gemeinsamer Beurteilung (asperiert) 15

Monate ergeben, ist mit der Vorinstanz die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate

zu reduzieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog.

Tatkomponenten beläuft sich damit auf 16 Monate.

Die von der Vorinstanz bemessene Busse von CHF 900.– für

die geringfügige unrechtmässige Aneignung, den geringfügigen Diebstahl und die

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist angemessen (Urteil

Strafgericht S. 43). Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im

Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz

zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 42), dass der Berufungskläger

bereits mehrfach vorbestraft ist. Dabei fällt auf – wie auch bei den vorliegend

beurteilten Straftaten –, dass das Vorstrafenregister sowohl Vermögens- als

auch Gewaltdelikte umfasst. Dies zeigt, dass der Berufungskläger nicht gewillt

ist, sich an Normen und Vorgaben zu halten, was sich zu seinen Ungunsten

auszuwirken hat. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ ins Gewicht, was

zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 3 Monate führt.

5.3.5 Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer

aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der

Staatsanwaltschaft am 23. November 2020 (Akten S. 2412) und dem

Ansetzen der Hauptverhandlung am 13. August 2024 fast vier Jahre

vergangen. Dies ist, obwohl das Strafverfahren umfangreich ist, als eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist

deshalb um sechs Monate zu reduzieren und entsprechend auf 13 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Busse von CHF 900.– ist auf

CHF 600.– zu reduzieren.

5.4

5.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom

Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen

werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei

Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub

daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,

wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver

Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.

Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche

Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller

Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so

kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug

gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem

Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die

Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten

Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich

ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung

der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134

IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch

den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein

zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller

Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

5.4.2 Da der Berufungskläger mit Urteil vom

30. August 2017 (Strafregisterauszug, Akten S. 2513) rechtskräftig

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt und damit zu einer bedingten

oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten innerhalb der letzten 5

Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten verurteilt wurde, ist der

Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

(Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die

ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte

Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebender

Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht

auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch

die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa

zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei

Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den

Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

5.4.3 Das Strafgericht gewährte den bedingten

Strafvollzug nicht. Aufgrund der instabilen beruflichen Verhältnisse, der

unklaren Wohnsituation, der teils einschlägigen Vorstrafen, die bis in die

jüngste Vergangenheit reichen und eines seit Juni 2024 hängigen Strafverfahrens

wegen Urkundenfälschung, kann keineswegs von besonders günstigen Umständen

gesprochen werden. Im Ergebnis kann dem Berufungskläger der bedingte

Strafvollzug nicht gewährt werden.

6 Kosten

und Entschädigung

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen Raufhandels und Drohung bestätigt wurden und lediglich ein

marginaler Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgte

– der zusammen mit dem Raufhandel zu beurteilen war –, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von

CHF 10'424.80. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 6'000.– ist zu bestätigen.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit

Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung fast vollständig, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

6.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...],

substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 11'651.25 und ein Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 916.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird

festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

5. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs,

mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger

unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen,

Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1,

251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs.

1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

- Einstellung des Verfahrens

wegen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil des G____ (Anklage-Ziffer

I.1);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil des G____

(Anklage-Ziffer I.2);

- Freispruch von der Anklage des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.8);

- Verurteilung zur Zahlung von

CHF 3'346.40 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 21. Oktober 2016 an die D____ AG. Verweisung der

Mehrforderung im Betrag von CHF 744.50 auf den Zivilweg;

- Abweisung der gegenüber A____

geltend gemachten Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 500.–;

- Abweisung der gegenüber B____, E____

und F____ geltend gemachten, unbezifferten Schadenersatzforderung von A____;

- Abweisung des Antrags der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis

des Strafgesetzbuches;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen

versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, geringfügiger

unrechtmässiger Aneignung, Fälschung von Ausweisen,

Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 146 Abs. 1, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1,

251 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 i.V.m. 172ter, 252, 144 Abs.

1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches sowie

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – des Raufhandels sowie

der Drohung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 13 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

17. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 (31 Tage), sowie zu

einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2017,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 180

Abs. 1 sowie Art. 41, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des Vergehens gegen das

Waffengesetz freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10'424.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], substituiert durch

[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'651.25 und ein

Auslagenersatz von CHF 122.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 916.45 (7,7 % auf CHF 9'310.35 sowie 8,1 % auf

CHF 2'463.55), somit total CHF 12'690.35 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.