Lexipedia

Entscheid

SB.2020.42

Honorarforderung der Opfervertretung

14. Oktober 2020Deutsch8 min

Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.42

BESCHLUSS

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur.

Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Privatkläger

1

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Privatkläger

2

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

D____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Jugendgerichts

vom 13. Februar 2020 (Prot.-Nr.

10/2019)

betreffend Honorarforderung der

Opfervertretung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Jugendgerichts vom 13. Februar 2020 ist D____ (Beschuldigter) der mehrfachen

versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Raufhandels sowie der

versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27

Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt

worden. Von der Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz sowie wegen versuchter Nötigung (Vorfall vom 25. Januar

2019) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Darüber

hinaus befand das Jugendgericht über mehrere Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen,

insbesondere über diejenigen der Brüder A____ und C____ (Berufungskläger).

Ferner wurde über ein beschlagnahmtes iPhone 8 verfügt und sind dem

Beschuldigten ein Teil der Verfahrenskosten überbunden worden. Schliesslich ist

der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse

entschädigt worden. Die Honorarforderung der Opfervertretung wurde hingegen auf

den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses

Urteil haben A____ und C____ am 24. Februar 2020 Berufung angemeldet und mit

Eingabe vom 8. Mai 2020 Berufung erklärt. Sie beantragen, es sei Ziff. 7 des

Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen

zur Bezahlung der von der Berufungsklägerschaft vor der Vorinstanz geltend

gemachten Entschädigungsforderung zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil

zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles

unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, eventualiter zu Lasten des

Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben keine

Berufungsantwort eingereicht. Die Berufungskläger haben – nachdem die

Verfahrensleiterin angekündigt hat, dass der vorliegende Beschluss im

schriftlichen Verfahren ergehen wird – auf eine ergänzende Berufungsbegründung

verzichtet.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Beschluss von

Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a

der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu

ihrer Behandlung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kompetenz des Dreiergerichts ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Ziff. 5

GOG in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht tagenden Jugendgericht

anwendbaren § 79 Abs. 2 sowie Abs. 3 Ziff. 2 GOG. Die

Berufungskläger sind zur Erhebung der Berufung legitimiert, da sie im Umfang ihrer

vorinstanzlichen Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung

des jugendgerichtlichen Urteils haben (Art. 38 Abs. 3 JStPO in

Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Auf die nach Art. 3 JStPO (welcher für den

Jugendstrafprozess bei Fehlen besonderer Regelungen in der JStPO unter

Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die Bestimmungen der StPO anwendbar erklärt) in

Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht

angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Laut

Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Dies ist vorliegend der

Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann.

Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht

muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt

ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2019.112 vom 29. Juni

2020.

E. 1.2, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1

Die

Parteikosten – im Wesentlichen die Kosten für die private oder amtliche

Verteidigung – sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und wie die

Verfahrenskosten von der Strafrichterin mit der Hauptsache oder mit separatem

Entscheid zu beurteilen. Sie können mit anderen Forderungen aus unerlaubter

Handlung nicht gleichgesetzt werden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107, 135 IV 43 E.

1.1.1

S. 45 f.; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1760; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 416-436 StPO N 8 ff.). Der

Grundsatz der Exklusivwirkung führt in formeller Hinsicht dazu, dass die

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gegen Verfahrensbeteiligte

nur auf den Wegen geltend gemacht werden können, welche die Art. 416 ff. StPO

zur Verfügung stellen. Werden solche Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend

gemacht, sind sie verwirkt (Domeisen,

a.a.O., vor Art. 416-436 StPO N 10). Das heisst aber umgekehrt, dass die

Strafbehörde die Ansprüche – wenn sie geltend gemacht werden – nicht auf den

Zivilweg verweisen darf (Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 8).

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Berufungskläger rechtzeitig eine Entschädigungsforderung

nach Art. 433 StPO geltend gemacht und beziffert haben. Das Jugendgericht hätte

deshalb über die Entschädigung einen Entscheid fällen müssen und den Anspruch

nicht auf den Zivilweg verweisen dürfen.

3.

3.1

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene

Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung

und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück,

wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu

fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle

einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Rückweisungen nach

Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art.

80.

Abs. 1 StPO. Ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich 2017, Art. 409 N 4; Eugster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2).

3.2

Ein

Kassationsentscheid rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des

erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die

Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im

Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht

verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller

Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (eingeschlossen die unzulässige

Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg). In diesen Fällen hätte die

Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer

Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre im Sinne von Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht mehr «fair» (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 2;

BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2).

3.3

Ein derartiger wesentlicher Mangel liegt in casu vor. Nach dem soeben

Referierten existiert keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die

Honorarforderung der Opfervertretung auf den Zivilweg zu verweisen, zumal eine

solche entgegen der im vorinstanzlichen Urteil geäusserten Ansicht auch nicht

im Adhäsionsverfahren geltend zu machen ist. Es ist gerade die Aufgabe des

Sachgerichts, «eine Honorarnote detailliert auseinanderzunehmen und auf ihre

Plausibilität zu prüfen». Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil

aufzuheben und die Sache zwecks Festsetzung der Entschädigung der

Opfervertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Spruchkörper des Jugendgerichts

wird sich dabei auch mit den in der Berufungserklärung vorgebrachten Argumenten

betreffend Solidarschuldnerschaft auseinandersetzen müssen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 StPO) und

haben die Berufungskläger für das Rückweisungsverfahren Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Der von ihrer Vertreterin, B____, in ihrer Honorarnote vom

24.

Juli 2020 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu vergüten,

wobei der anwendbare Stundensatz CHF 250.‒ beträgt (AGE SB.2019.122

vom 3. Juni 2020 E. 3.2, SB.2017.114 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Zu erstatten

sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Den

Berufungsklägern ist somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘150.55

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Jugendgerichts aufgehoben

und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an das

Jugendgericht zurückgewiesen.

Es

werden keine Kosten erhoben.

Den Berufungsklägern wird für das

Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘150.55 (inklusive

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Beschuldigter

-

Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Jugendgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.