SB.2020.42
Honorarforderung der Opfervertretung
14. Oktober 2020Deutsch8 min
Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.42
BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur.
Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Privatkläger
1
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Privatkläger
2
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts
vom 13. Februar 2020 (Prot.-Nr.
10/2019)
betreffend Honorarforderung der
Opfervertretung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 13. Februar 2020 ist D____ (Beschuldigter) der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Raufhandels sowie der
versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27
Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), verurteilt
worden. Von der Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz sowie wegen versuchter Nötigung (Vorfall vom 25. Januar
2019) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Darüber
hinaus befand das Jugendgericht über mehrere Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen,
insbesondere über diejenigen der Brüder A____ und C____ (Berufungskläger).
Ferner wurde über ein beschlagnahmtes iPhone 8 verfügt und sind dem
Beschuldigten ein Teil der Verfahrenskosten überbunden worden. Schliesslich ist
der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse
entschädigt worden. Die Honorarforderung der Opfervertretung wurde hingegen auf
den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil haben A____ und C____ am 24. Februar 2020 Berufung angemeldet und mit
Eingabe vom 8. Mai 2020 Berufung erklärt. Sie beantragen, es sei Ziff. 7 des
Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen
zur Bezahlung der von der Berufungsklägerschaft vor der Vorinstanz geltend
gemachten Entschädigungsforderung zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil
zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles
unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates, eventualiter zu Lasten des
Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben keine
Berufungsantwort eingereicht. Die Berufungskläger haben – nachdem die
Verfahrensleiterin angekündigt hat, dass der vorliegende Beschluss im
schriftlichen Verfahren ergehen wird – auf eine ergänzende Berufungsbegründung
verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Beschluss von
Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kompetenz des Dreiergerichts ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Ziff. 5
GOG in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht tagenden Jugendgericht
anwendbaren § 79 Abs. 2 sowie Abs. 3 Ziff. 2 GOG. Die
Berufungskläger sind zur Erhebung der Berufung legitimiert, da sie im Umfang ihrer
vorinstanzlichen Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung
des jugendgerichtlichen Urteils haben (Art. 38 Abs. 3 JStPO in
Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Auf die nach Art. 3 JStPO (welcher für den
Jugendstrafprozess bei Fehlen besonderer Regelungen in der JStPO unter
Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die Bestimmungen der StPO anwendbar erklärt) in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Laut
Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann.
Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht
muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt
ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2019.112 vom 29. Juni
2020.
E. 1.2, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1
Die
Parteikosten – im Wesentlichen die Kosten für die private oder amtliche
Verteidigung – sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und wie die
Verfahrenskosten von der Strafrichterin mit der Hauptsache oder mit separatem
Entscheid zu beurteilen. Sie können mit anderen Forderungen aus unerlaubter
Handlung nicht gleichgesetzt werden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107, 135 IV 43 E.
1.1.1
S. 45 f.; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1760; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 416-436 StPO N 8 ff.). Der
Grundsatz der Exklusivwirkung führt in formeller Hinsicht dazu, dass die
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gegen Verfahrensbeteiligte
nur auf den Wegen geltend gemacht werden können, welche die Art. 416 ff. StPO
zur Verfügung stellen. Werden solche Ansprüche nicht im Strafverfahren geltend
gemacht, sind sie verwirkt (Domeisen,
a.a.O., vor Art. 416-436 StPO N 10). Das heisst aber umgekehrt, dass die
Strafbehörde die Ansprüche – wenn sie geltend gemacht werden – nicht auf den
Zivilweg verweisen darf (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 StPO N 8).
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Berufungskläger rechtzeitig eine Entschädigungsforderung
nach Art. 433 StPO geltend gemacht und beziffert haben. Das Jugendgericht hätte
deshalb über die Entschädigung einen Entscheid fällen müssen und den Anspruch
nicht auf den Zivilweg verweisen dürfen.
3.
3.1
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene
Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück,
wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu
fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle
einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Rückweisungen nach
Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art.
80.
Abs. 1 StPO. Ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich 2017, Art. 409 N 4; Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2).
3.2
Ein
Kassationsentscheid rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des
erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die
Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im
Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht
verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller
Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (eingeschlossen die unzulässige
Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg). In diesen Fällen hätte die
Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer
Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre im Sinne von Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht mehr «fair» (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 2;
BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2).
3.3
Ein derartiger wesentlicher Mangel liegt in casu vor. Nach dem soeben
Referierten existiert keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die
Honorarforderung der Opfervertretung auf den Zivilweg zu verweisen, zumal eine
solche entgegen der im vorinstanzlichen Urteil geäusserten Ansicht auch nicht
im Adhäsionsverfahren geltend zu machen ist. Es ist gerade die Aufgabe des
Sachgerichts, «eine Honorarnote detailliert auseinanderzunehmen und auf ihre
Plausibilität zu prüfen». Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Sache zwecks Festsetzung der Entschädigung der
Opfervertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Spruchkörper des Jugendgerichts
wird sich dabei auch mit den in der Berufungserklärung vorgebrachten Argumenten
betreffend Solidarschuldnerschaft auseinandersetzen müssen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 4 StPO) und
haben die Berufungskläger für das Rückweisungsverfahren Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Der von ihrer Vertreterin, B____, in ihrer Honorarnote vom
24.
Juli 2020 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu vergüten,
wobei der anwendbare Stundensatz CHF 250.‒ beträgt (AGE SB.2019.122
vom 3. Juni 2020 E. 3.2, SB.2017.114 vom 4. Juni 2020 E. 5.3). Zu erstatten
sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Den
Berufungsklägern ist somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘150.55
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Jugendgerichts aufgehoben
und die Sache zur Fällung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungen an das
Jugendgericht zurückgewiesen.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Den Berufungsklägern wird für das
Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘150.55 (inklusive
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Beschuldigter
-
Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.