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Entscheid

SB.2020.43

ad 1: mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Nötigung, Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, usw. (BGer 7B_1056/2023 ff. 26.03.25)

20. April 2023Deutsch127 min

Betäubungsmittelgesetzes für den Tatzeitraum nach dem 11. Januar 2019 freigesprochen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.43

URTEIL

vom 20.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, lic. iur. Sara Lamm,

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

C____, geb. [...]

Berufungskläger 3

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

D____, geb. [...]

Berufungskläger 4

[...] Beschuldigter

Zustelladresse: [...]

[...]

vertreten durch [...]

[...]

E____, geb. [...]

Berufungskläger 5

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vertreten durch [...]

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

E____, geb. [...]

Privatkläger 1

[...]

vertreten durch [...]

[...]

F____, geb. [...]

Privatkläger 2

[...]

vertreten durch [...]

[...]

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 21. November 2019

betreffend

ad 1: mehrfache versuchte

vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Kör-

perverletzung, mehrfache einfache

Körperverletzung, Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Men-

schen, Nötigung, Diebstahl,

Hinderung einer Amtshandlung, Strafzumes-

sung, Landesverweisung und

Zivilforderungen

ad 2: versuchte schwere

Körperverletzung, Verbrechen gegen das Be-

täubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Nötigung, Freispruch von der

Anklage wegen mehrfacher versuchter vor-

sätzlicher Tötung, Strafzumessung

und Zivilforderungen

ad 3: Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen,

mehrfache einfache Körperverletzung, Nö-

tigung, Hinderung einer

Amtshandlung, Strafzumessung und Landesver-

weisung

ad 4: Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen,

mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, Strafzumessung und

Landesverweisung

ad 5: Strafzumessung und

Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 21. November 2019

wurde Folgendes entschieden:

A____ wurde der mehrfachen versuchten vorsätzlichen

Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der

Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 7 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018, zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt

betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(AS Ziff. 5) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016

begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes

verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 17’020.‒

und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ auferlegt.

B____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung,

der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das

Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben Verletzung der

Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er

wurde von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,

Diebstahls und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes für den Tatzeitraum nach dem 11. Januar 2019 freigesprochen.

Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen

mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und

Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr und 6

Monate verlängert), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. B____ wurde zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember

2017 bis 7. März 2018 und des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen

zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe

zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Stadt vom 16. Februar 2018

verurteilt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 14’199.45 und

eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt.

C____ wurde des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer

Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 1 ½

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember

2017 bis 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Im Anklagepunkt

betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS

Ziff. 10) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016

begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. C____ wurde in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes

verwiesen. Es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im

Schengener Informationssystem verfügt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten

von CHF 9’728.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt.

D____ wurde des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines

Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 31) wurde das

Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge

Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren betreffend Drohung (AS

Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15),

einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS

Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruch

(AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und

Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) wurde zufolge Rückzugs der Strafanträge

eingestellt. D____ wurde von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Nötigung (eventualiter Drohung AS

Ziff. 22) freigesprochen. Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wurde in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. D____

wurde zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 und des

Polizeigewahrsams vom 7. November 2018 (1 Tag), 7. Februar 2019 (1 Tag), 1. bis

3. März 2019 (3 Tage), 3. bis 6. März 2019 (4 Tage), 15. bis 16. März 2019

(2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs

seit dem 18. März 2019, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu

einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer

Busse von CHF 2’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde die Eintragung

der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Es

wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine

Urteilsgebühr von CHF 7’000.‒ auferlegt.

E____ wurde des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 16. Februar 2018, sowie zu einer

Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage des Raufhandels

freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 33) wurde das Verfahren betreffend die

vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt. E____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches

für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde verfügt, die angeordnete

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurden

dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 und eine Urteilsgebühr

von CHF 4’000.‒ auferlegt.

Zivilforderungen

D____ wurde zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...]

AG verurteilt. Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ gegen A____ und

B____ wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem

Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wurden die

Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurde zur Zahlung von CHF

13’000.‒ Genugtuung an E____, davon CHF 3’250.‒ solidarisch mit B____,

verurteilt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 8’000.‒ Genugtuung an F____

verurteilt, davon CHF 2’000.- solidarisch mit B____, zuzüglich 5% Zins seit dem

23. Dezember 2017. Die Genugtuungsmehrforderungen im Betrage von je CHF 2’000.‒

wurden abgewiesen.

Beschlagnahmte Gegenstände

Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien

sowie der Teleskopschlagstock und der Schlagring seien einzuziehen und zu

vernichten.

Die folgenden Gegenstände seien unter Aufhebung der

Beschlagnahme zurückzugeben:

- an A____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 140094 Pos. 4004), 1

Jacke, 1 Trainerjacke, 1 Pullover, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Unterhose, 1

Portemonnaie ohne Barschaft, 1 Jeanshose (alle Verz. 139767, ohne Pos.);

- an B____; 1 Mobiltelefon [...] mit SIM-Karte (Verz. 140108

Pos. 3001), 1 Verband linke Hand, 1 Verband rechte Hand, 1 Trainerhose, 1

Unterhose, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Turnhose (alle Verz. 139768, ohne Pos.);

- an C____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 139777 Pos. 5001), 1

Paar Schuhe, 1 Jacke, 1 T-Shirt (alle Verz. 139769, ohne Pos.);

- an D____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 104064 Pos. 8007), 1

SIM-Karte [...] (Verz. 140150 Pos. 8004), 1 Jacke (Verz. 139771, ohne Pos.);

- an E____: 1 [...] (Verz. 140097 Pos. 1001), 1 Tafelmesser,

1 Laptop mit Netzteil, 1 Autoschlüssel [...], 1 Autoschlüssel [...] (alle Verz.

14096, Pos. 1104, 1108, 1115, 1116), 1 Trainerjacke, 1 T-Shirt, 1 Paar Socken,

1 Jeanshose (alle Verz. 139766, ohne Pos.)

Der Zuger Pass lautend auf [...] (Verz. 139777 Pos. 5004) sei

unter Aufhebung der Beschlagnahme der Zugerland Verkehrsbetriebe AG

zuzustellen.

Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen

Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil haben Berufung erklärt:

A____ mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 (Akten

S. 4225). Er beantragt, er sei von der mehrfachen versuchten vorsätzlichen

Tötung, von der versuchten schweren Körperverletzung, von der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, vom Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, von der Nötigung, vom Diebstahl und von der

Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Er sei wegen Raufhandels, wegen

Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu

verurteilen. Von der Verhängung einer Landesverweisung sei abzusehen.

B____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten

S. 4226 f.). Er beantragt, in teilweiser Abänderung von Ziff. 2 des Urteils sei

er der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des

Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben

Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu

erklären. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen sowie der Nötigung freizusprechen. Er sei zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und

des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019 zu verurteilen. Die gegen B____ am 7.

Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, durch Urteil der

Staatsanwaltschaft, Abteilung 1, Luzern am 5.12.2017 um 1 Jahr und 6 Monate

verlängert, sei vollziehbar zu erklären. Unter Einbezug dieser vollziehbar zu

erklärenden Strafe sei er zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF

50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien

die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen von E____ und F____

vollumfänglich abzuweisen. Es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Es

seien die Kosten für beide Instanzen neu zu verlegen.

C____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten

S. 4228 f.). Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

sei der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen

und zu verurteilen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug

und einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒. Der

Berufungskläger sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der Hinderung einer

Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Es sei auf die Anordnung einer

Landesverweisung zu verzichten. Es seien die vom Berufungskläger zu bezahlenden

Verfahrenskosten um 50% auf CHF 4’864.30 und die zu bezahlende Urteilsgebühr um

50 % auf CHF 2’500.‒ zu reduzieren. Es sei für das Berufungsverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

D____ mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 (Akten S.

4218 ff.) Er beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des

Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen

wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es sei das Urteil der Vorinstanz

bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen aufzuheben und der Berufungskläger in diesem Punkt freizusprechen.

Es sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF

10.‒ mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu

einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen; unter Anrechnung der

ausgestandenen Haft. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die

übermässige Haft in Höhe von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Es sei

auf eine fakultative Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei zufolge

eines Härtefalls auf eine obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Es sei

die gegen den Berufungskläger am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, nicht zu

widerrufen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem

Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen.

E____ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2020 (Akten

S. 4223 f.). Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadts vom

21. November 2019 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei E____ wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes

und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu

verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis

16. Februar 2018. Es sei auf eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB

aufgrund des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles zu verzichten.

Es seien der ergangene Freispruch der Vorinstanz sowie die Einstellung

betreffend mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu

bestätigen. Es sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu

bewilligen. Unter o/e Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erklärt (Akten S. 4248 f.). Sie beantragt:

1. A____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der Hinderung

einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und

zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒

sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

2. B____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das

Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben

Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu

erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe von 190

Tagessätzen zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu

verurteilen.

3. C____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer

Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von

CHF 300.‒ zu verurteilen.

4. D____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel- Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, des

vorzeitigen Strafvollzuges und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’000.‒

zu verurteilen.

5. E____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft,

sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

6. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 21.

November 2019 zu bestätigen.

7. Die Berufungen von A____, B____, C____, D____ und E____

seien kostenpflichtig abzuweisen.

Die Privatkläger E____ und F____ haben innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Die

Berufungskläger haben keinen Antrag auf Nichteintreten auf die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gestellt.

Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft

datiert vom 10. August 2020 und 1. Februar 2021 (Akten S. 4301 ff., 4462 ff.),

die Berufungsbegründung von B____ vom 4. September 2020 (Akten S. 4308 ff.) und

seine Stellungnahme zur Anschlussberufung mit Antrag auf Abweisung vom 24.

September 2020 (Akten S. 4345 ff.). Die Berufungsbegründung von A____

datiert vom 6. November 2020 (Akten S. 4373 ff.), die Berufungsbegründung und

Stellungnahme zur Anschlussbegründung von D____ vom 30. November 2020 (Akten S.

4408 ff.) und die Berufungsbegründungen von E____ und C____ vom 7. Dezember

2020 (Akten S. 4415 ff., 4435 ff.).

Den Berufungsklägern B____, C____, D____ und E____ wurde für

das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und dem Privatkläger F____

die unentgeltliche Verbeiständung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. April 2023 wurden

die Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigung, der

Vertreter des dispensierten Privatklägers F____ und die Staatsanwältin zum

Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.

1.

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert ist. Sämtliche Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt

worden, womit darauf einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

- Bezüglich

A____ betrifft dies die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, die

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des BetmG nach Art. 19a

BetmG vor dem 21. November 2016, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von

E____ und F____ von je CHF 2’000.‒, die Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

- Bezüglich

B____ sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Vergehens gegen das Waffengesetz,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere

Gründe), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der

Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG für den Zeitraum nach dem 11.

Januar 2019, die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls und Konsums von

Betäubungsmitteln nach dem 11. Januar 2019, die Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

- Bezüglich

C____ sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und

die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens für Tathandlungen vor dem 21.

November 2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig geworden.

- Bezüglich

E____ sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit Gefährdung vieler Menschen, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der

Freispruch von der Anklage wegen Raufhandels, die Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November

2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft

erwachsen.

1.3

Der

Berufungskläger D____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3.

März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die jedoch zu

Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Im vom

Strafgericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.

Februar 2021 wurde ihm für den Tatzeitraum (September/Oktober 2020) mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine (beginnende) schizophrene Erkrankung

attestiert. Es wurde ihm eine leichte bis allenfalls mittelgradige

eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und daher eine leichte bis mittelgradig

verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt. Es stellt sich somit auch im

vorliegenden Verfahren die Frage nach der Schuldfähigkeit hinsichtlich der

beurteilten Delikte sowie einem Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme.

Es erfolgt daher in Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

eine Zweiteilung der Hauptverhandlung; das Gericht beschränkt sich einstweilen

auf die Feststellung, welche Tatbestände der Berufungskläger D____ erfüllt hat

(siehe dazu E. 3.4). Über die Schuldfrage und die weiteren Punkte wird

erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden. Unabhängig

vom Umfang der Anfechtung konnte bei dieser Ausgangslage in seinem Fall keine

Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eintreten.

2.

Verfahrensantrag

Der

Rechtsvertreter des Berufungsklägers C____ hat anlässlich seines Plädoyers an den

bereits mit Eingabe vom 14. November 2022 gestellten Antrag festgehalten, es

seien Mutter, Schwester und Partnerin von C____ einzuvernehmen. Die beantragten

Zeuginnen könnten Aussagen zur Verwurzelung des Berufungsklägers in der Schweiz,

zu seinem hiesigen familiären und sozialen Umfeld sowie zur engen Beziehung zu

seiner in der Schweiz lebenden Familie einschliesslich seiner Partnerin und

seiner Tochter machen. Sie könnten zudem Auskunft zur fehlenden Beziehung des

Berufungsklägers zu seinem Heimatsstaat Albanien geben (Plädoyer, Akten

S. 4812.17 ff., Eingabe vom 14. November 2022, Akten S. 4565 ff.).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Befragung des

Umfelds des Berufungsklägers C____ für die aufgeworfenen Fragen neben den

vorliegenden Akten und insbesondere seinen eigenen Aussagen erforderlich wäre,

weshalb das Gericht auf entsprechenden Einvernahmen verzichtet und der

dahingehende Antrag abgewiesen wird.

3.

Tatsächliches und Rechtliches

3.1

Ziel der Fahrt nach Basel vom 23. Dezember 2017

3.1.1

A____ liess mit dem zweitinstanzlichen

Plädoyer seines Rechtsvertreters nicht bestreiten, dass der Kauf von Kokain von

vornherein geplant war (Plädoyer Rz. 11, Akten S. 4758). Von Seiten

der Verteidigung wurde gar eingeräumt, dass A____ zusammen mit B____ und C____

in den Drogenkleinhandel habe einsteigen wollen und zu diesem Zweck eine

gewisse Menge Kokain hätte gekauft werden sollen. Es sei von Seiten der Basler

versprochen worden, eine genügende Menge vor Ort zu haben. Sie seien davon

ausgegangen, dass auf irgendeine Weise eine Bezahlung vereinbart werden könnte,

sollte die Qualität des Stoffes stimmen (Plädoyer Rz 14, Akten S. 4759). Der

Berufungskläger A____ hat sich diese Ausführungen seines Verteidigers

grundsätzlich als seine eigenen anrechnen zu lassen, es ist nachfolgend aber

gleichwohl zu beachten, dass er selbst auch noch in der Berufungsverhandlung

behauptet hat, er habe lediglich ca. ein Gramm zum Eigenkonsum kaufen wollen

(Prot. 2. Instanz, Akten S. 4837). An anderer Stelle korrespondiert die

Darstellung des Verteidigers dann wieder mit der Darstellung A____s, wenn

ausgeführt wird, die Beschuldigten hätten konsumieren und für den Abend etwas

mitnehmen wollen, was sie dann aber nicht getan hätten (Plädoyer, Rz 26, handschriftliche

Ergänzung des gesprochenen Wortes durch Gerichtsschreiber, Akten S. 4765).

3.1.2

Die Rechtsvertreterin von B____ sagte im

Plädoyer vor zweiter Instanz, ihr Mandant habe erst auf der Fahrt nach Basel

gehört, dass C____ und A____ etwas Kokain für den Eigenbedarf kaufen wollten,

er habe aber nicht weiter nachgefragt, da er selbst nicht daran interessiert

gewesen sei und haben sich vorgestellt, dass es um ca. 10 Gramm gehen könnte

(Akten S. 4812.1 f.).

3.1.3

C____ stellte sich vor zweiter Instanz auf den

Standpunkt, er habe vor Weihnachten mit einem ehemaligen Bekannten, den er im

Waaghof kennengelernt habe, Kontakt aufgenommen und um Vermittlung einer Adresse

für den Verkauf von Drogen gebeten. C____ sei von seinem Bekannten A____

angegangen worden, der für einen seiner Kollegen eine Bezugsquelle für Drogen

gesucht habe. Er habe den potenziellen Verkäufer E____ nicht gekannt, sondern

nur die Mittelsmänner des Handels, A____ und D____ und habe weder die diskutierten

Bezugsmengen noch die Zahlungsmodalitäten gekannt. A____ und B____ hätten offenbar

erst vor Ort verhandeln wollen. C____ habe sich erhofft, es würde eine kleine

Menge den Eigenkonsum für ihn abfallen (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 4812.20

f.).

3.1.4

Das zentrale Beweismittel für die von C____

bei D____ platzierte Bestellung, welche dieser wiederum an E____ weitergab, ist

die sichergestellte Facebook-Konversation zwischen C____ und D____. Aus dieser

geht hervor, dass D____ ihn am 21. Dezember (2017) aufforderte, bis am

Folgetag Bescheid zu geben, da er (ein Dritter) bis dann bestellen müsse («Morn

spötischtens muessi es wüsse wege er muess bstelle», Akten S. 2228). Darauf

bestätigte C____, dass bestellt werden könne («Ok Bruder; Also er chan bstelle;

De kolleg brucht fix» (Akten, a.a.O.). Diese Konversation legt bereits nahe,

dass diesem Dialog die Abklärung vorangegangen war, ob die gewünschte Menge

beschafft werden könnte. Dass einerseits eigens für die Interessenten Kokain

bestellt wurde, diese sich hingegen nicht vorgängig auf eine Bezugsmenge

festlegen mussten, erscheint dagegen sehr unwahrscheinlich. Dass sowohl

Kaufpreis als auch Bezugsmenge bereits feststanden, hat denn der Verkäufer E____

‒ nach anfänglicher Behauptung, er sei nicht Verkäufer sondern Käufer (Akten

S. 1698 ff.) und zwischenzeitlicher Darstellung, er habe die bei ihm in der

Wohnung aufgefundenen rund 70 Gramm Kokain zwei «Junkies» entwendet (Akten S.

2016) ‒ auch zugegeben: Vor erster Instanz hat er ausgesagt, D____ habe

gesagt, er kenne Leute, die 50 Gramm wollten. Es sei vorab ein Kaufpreis von

CHF 3’000.‒ vereinbart worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 3849 f.). Diese

Angaben hat er vor dem Berufungsgericht bestätigt, wobei er der Ansicht war, es

seien CHF 3’200.‒ vereinbart gewesen. Dieser Preis sei bereits vor dem

Treffen abgemacht worden, «dass sie überhaupt wissen, ob sie kommen sollen»

(Prot. 2. Instanz, Akten S. 4839). In der Berufungsverhandlung räumte E____

erstmals ein, dass er das Kokain nicht von Drogenabhängigen gestohlen hatte,

sondern auf Kommission («Kombi») bezogen hatte (Prot. 2. Instanz, Akten S.

4845), was auch mit der Whatsapp-Konversation korrespondiert, wonach er die

Ware erst bestellen musste. Da er sich mit diesen Angaben selbst belastet, ohne

dass ihm daraus ein Vorteil entstehen würde, ist nicht ersichtlich, weshalb sie

nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie werden denn auch gestützt durch das

aufgefundene Kokain in seiner Wohnung, von dem bereits 49,2 Gramm portioniert

worden waren (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 1259 f.; Fotos, Akten S. 1272

f.; Untersuchungsbericht KTA: Akten S. 2118 ff.7).

Da C____ dieses Geschäft vermittelte und D____ ihm klar zu

verstehen gab, dass sein Kontakt das Kokain vorgängig bestellen müsse, besteht

kein Zweifel daran, dass diese beiden den Umfang des vereinbarten Geschäfts kannten.

Auch der verkaufende E____ war darüber notwendigerweise (und

zugestandenermassen) im Bilde, da er das Kokain auf Kommission bestellen

musste. Dass er dies nur nach einer verbindlichen Bestellung und einem bereits

ausverhandelten Kaufpreis tun konnte, leuchtet ohne weiteres ein. Dass der

Berufungskläger A____ in Basel grundsätzlich Kokain kaufen wollte, ergibt sich

aus seinen eigenen Aussagen, wobei er selbst lediglich den Kauf einer kleinen

Menge eingeräumt hat ‒ je nach Aussage zwischen 0,5 und etwas über einem

Gramm. Im Plädoyer seines Rechtsvertreters wurde dann immerhin von 10 Gramm

gesprochen. Aus der Tatsache, dass A____ einer der Käufer war und dem oben

Dargelegten ergibt sich zwingend, dass A____ ein von C____ vermittelter Käufer

war, welche für den Kauf von 50 Gramm Kokain nach Basel reiste. Seine Rolle beim

Treffen mit E____ belegt zudem, dass er auf Käuferseite eine zentrale Stellung

innehatte (dazu E. 3.2.4).

Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass D____ für

den Verkäufer E____ und C____ für A____ und allenfalls weitere Personen auf der

Käuferseite die Übergabe von 50 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 3’000.‒

bis 3'200.‒ vereinbart hatten, bevor es zum Treffen in Basel kam, bei

welchem der Verkäufer E____ das Kokain abmachungsgemäss zu verkaufen gedachte.

Auf den Tatplan der angereisten Personen zur Erlangung des bestellten Kokains

ist zurückzukommen.

3.2

Geschehnisse in der Wohnung E____s

Nach einigen Kommunikationsproblemen fanden die aus dem Raum

Luzern angereisten Personen mit den Basler Beschuldigten zusammen. In der

Wohnung von E____ an der [...] in Basel kam es dann zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen den dort anwesenden E____ und F____ auf der einen

sowie A____ und B____ auf der anderen Seite.

3.2.1

Die Vorinstanz hat für den weiteren

Geschehensablauf auf die Aussagen von F____ abgestellt. Dieser habe anlässlich

von zwei Befragungen im Vorverfahren, zwei Konfrontationen sowie in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend ausgesagt, dass er zunächst A____

in die Wohnung von E____ begleitete. Dieser habe das Kokain probiert und

Interesse daran gezeigt, jedoch gesagt, nicht er, sondern einer seiner

Begleiter habe das Geld. In der Folge habe sich F____ nach draussen begeben, um

denjenigen mit dem Geld zu holen und sei davon ausgegangen, dass dies B____

sei. In der Wohnung hätten die Luzerner gefragt, ob man etwas am Preis machen

könne, was E____ verneint habe. In diesem Moment habe A____ überraschend E____

mit den Fäusten angegriffen, worauf beide zu Boden gegangen seien und gekämpft

hätten; gleichzeitig sei F____ von B____ geschlagen und an Nase und Lippe

verletzt worden. Er habe B____ im Gerangel dessen Pullover über den Kopf ziehen

können, sodass dieser nichts mehr gesehen habe. Dann sei er von A____ von

hinten mit einem Messer gestochen worden, habe sich umgedreht und die Klinge

des Messers ergriffen, worauf A____ den mit zwei Messern bewaffneten B____

aufgefordert habe, ihn (F____) abzustechen. Dem sei B____ jedoch nicht

nachgekommen, nachdem F____ mit den Worten, er habe Kinder, um sein Leben

gefleht habe. Er habe A____ sodann losgelassen, einen Stuhl in Richtung A____

und B____ geworfen und aus der Küche auf den Balkon flüchten können. Als er vom

Balkon in den Hinterhof geklettert sei, sei er von einem Stuhl getroffen

worden, den A____ und B____ nach ihm geworfen hätten, und zu Boden gestürzt. Die

Vorinstanz hat diese Angaben für glaubhaft befunden und dies damit begründet,

dass sie inhaltlich konstant, anschaulich, nachvollziehbar und logisch

ausfallen seien. F____s Aussagen hätten dabei nie stereotyp gewirkt. Er habe das

Geschehen mit örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten verknüpft, verbale

Interaktionen und eigene Gefühlsregungen geschildert. Offenbar mache er sich Vorwürfe,

die Absichten der «Luzerner» nicht durchschaut zu haben. Übermässige

Belastungen der Mitbeschuldigten oder eine Aggravierung der Vorwürfe seien in seinen

Aussagen nicht zu finden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem,

dass F____ sich selbst von Anfang an massiv belastet habe, indem er sowohl

seine Beteiligung am geplanten Drogendeal als auch seine Schläge gegen B____

zugegeben habe. Er habe seine Aussagemotivation eindrücklich damit begründet, dass

das, was in der Wohnung passiert sei, schlimmer sei als der Verkauf von Kokain,

weshalb er auch seinen Freund E____ belastet habe. Die Vorinstanz sieht die

Richtigkeit dieser Angaben dadurch gestützt, dass sie im Wesentlichen mit den

Schilderungen von E____ übereinstimmen würden. Dieser habe das Geschehen

ebenfalls von Anfang an gleich geschildert, wenn er auch zunächst versucht habe,

sich bezüglich des Drogendeals nicht selbst zu belasten und die Hintergründe

daher anders darzustellen versucht habe. Auch E____ habe vom gleichzeitig

erfolgten Angriff von A____ und B____ berichtet, in dessen Folge er mit A____

zu Boden gegangen sei. A____ sei aufgestanden, habe ein Messer genommen und

drei bis vier Mal auf ihn eingestochen. A____ habe sich dann von ihm abgewendet

sei von hinten auf F____ losgegangen. B____ sei ebenfalls mit einem Messer

bewaffnet gewesen, er habe jedoch nicht gesehen, ob er damit etwas gemacht

habe. Er habe dann den Rollladen hochschieben und vom Balkon in den Hinterhof

flüchten können, F____ sei ihm gefolgt. Zuletzt hätten A____ und B____ einen

Stuhl auf den vom Balkon kletternden F____ geworfen (Urteil Vorinstanz mit

Verweis auf konkrete Aussagen und Aktenstellen, Akten S. 3999-4003).

Es wurde erwogen, die Aussagen von F____ und E____ würden in

Verbindung mit den objektiven Beweismitteln ein stimmiges Bild ergeben. E____ habe

beim inkriminierten Vorfall zwei 2 cm lange Schnitt- bzw. Stichverletzungen am

Kopf, eine Stichverletzung im Nacken und eine 3.5 cm lange Stichverletzung an

der linken Oberarmbeugeseite erlitten. Daneben seien diverse Hauteinblutungen

an der linken Stirn, der Kopfhaut und um beide Augen, eine Schwellung und

Rötung am Nasenrücken sowie Einblutungen am Rücken festgestellt worden (IRM-Gutachten,

Akten S. 2298 ff.). F____ habe eine 1,8 und eine 2,1 cm lange Schnittverletzung

am Nacken, eine 1,2 cm lange Schnittverletzung (eventualiter Stichverletzung)

am Hinterkopf, eine 2 cm lange Schnittverletzung an der Oberlippe sowie eine

Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche erlitten. Daneben habe er eine

Rissquetschwunde am rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur, eine

Schleimhautzerreissung an der Oberlippe, Hauteinblutungen entlang des

knöchernen Augenhöhlenunterrandes und auf der linken Gesichtshälfte sowie eine

Hautläsion am oberen Jochbogenrand aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2337

ff.). A____ und B____ seien im Gegensatz dazu weniger und leichter verletzt

gewesen. Als Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien bei A____ eine 3,7 cm lange

Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Prellung der Nase, verschiedene

Schwellungen und Rötungen an der rechten Kopfseite sowie oberflächliche Kratzer

am Hals festgestellt worden (IRM-Gutachten, Akten S. 2394 ff.). Diese

Verletzungen würden sich ohne Weiteres mit den vom Beschuldigten geschilderten

Kampfhandlungen mit E____ in der beengten Küche erklären lassen. Beachtlich sei

in diesem Zusammenhang, dass A____ geltend mache, E____ habe mehrfach auf ihn

eingestochen, insbesondere gegen die Bauchregion und den Kopf. Ein derartiges

Geschehen lasse sich durch die dokumentierten Verletzungen nicht belegen;

vielmehr wären diesfalls Spuren scharfer Gewaltanwendung zu erwarten gewesen.

Gegen die Sachverhaltsdarstellung A____s betreffend den Messereinsatz von E____

spreche ausserdem, dass sich an den Kleidungsstücken A____s keine

Beschädigungen fänden, die von einem Messer verursacht worden sein könnten

(Bericht KTA, Akten S. 2584, p. 4). B____ habe neben verschiedenen

Schwellungen, Schürfungen und Einblutungen im Gesicht und an den Armen eine 2,1

cm lange oberflächliche Schnittwunde am Hinterkopf sowie eine 5 cm lange

Schnittwunde am rechten Unterarm aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2421

ff.). Während er keine Erklärung für die Schnittwunde am Kopf habe und keiner

der übrigen Beteiligten beschreibe, wie diese zustanden gekommen sei, mache der

Beschuldigte geltend, die Schnittverletzung am Arm sei durch die Abwehr eines

Messerstichversuchs von E____ entstanden. Das erscheine prinzipiell möglich,

doch sei der Beweiswert dieses Umstandes etwas herabgesetzt, da die

rechtsmedizinische Begutachtung eine Selbstbeibringung der Verletzung ‒

insbesondere, weil der Beschuldigte Linkshänder sei ‒ nicht ausschliesse.

Dies gelte umso mehr, als B____ zugebe, mindestens ein Messer in der Hand

gehabt zu haben und sich an mehreren Messern sein Blut befinde. Im Zusammenhang

mit den dargelegten rechtsmedizinischen Befunden sei festzuhalten, dass die

Aussagen der Beschuldigten F____ und E____ die bei den Beteiligten

festgestellten Verletzungen ohne Weiteres erklären würden. Zudem sei die Anzahl

der einzelnen Verletzungen sowie deren Schwere bei F____ und E____ deutlich

grösser als bei A____ und B____. Durch die rechtsmedizinische Untersuchung

nicht gestützt würden im Gegensatz dazu die Aussagen A____s, wonach E____

mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn unter anderem in Gesicht

und in der Körpermitte (Bauch) getroffen habe. Von entscheidender Bedeutung sei

im vorliegenden Fall sodann die Situation am Tatort, wie sie sich unmittelbar

nach dem inkriminierten Vorfall präsentiert habe: Während E____, welcher die

Polizei verständigt hatte, obwohl er davon ausgehen musste, dass man in seiner

Wohnung eine nicht unbedeutende Menge Kokain und Marihuana sowie Utensilien zum

Drogenkonsum finden würde, blutend und verletzt im Hinterhof der Liegenschaft

vorgefunden worden sei und der ebenfalls verletzte F____ die Beamten vom

Garagendach aus auf sich aufmerksam gemacht habe, seien B____ und A____ vor den

eintreffenden Polizeibeamten geflohen. Im Treppenhaus der Liegenschaft an der

[...], also auf ihrem Fluchtweg, hätten zwei blutverschmierte Küchenmesser gelegen;

ausserdem habe B____ auf dem Trottoir vor der Liegenschaft ein Messer fallen lassen

(Urteil Vorinstanz mit Aktenstellen, Akten S. 4001-4003).

3.2.2

A____ wendet mit seiner Berufungsbegründung ein,

es hätten zwar Betäubungsmittel bezogen werden sollen, es sei indes

realitätsfremd, dass die Berufungskläger A____ und B____ zum Erlangen einer

relativ geringen Kokainmenge geplant hätten, die Geschädigten zu verletzen oder

gar zu töten. Nachvollziehbar sei vielmehr, dass sich die Parteien bei einem

Deal in die Haare geraten seien und der Streit in eine Schlägerei und

Messerstecherei eskaliert sei. Die Schuld daran liege massgeblich auf der

Verkäuferseite (Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 4379). Im Plädoyer vor

zweiter Instanz wurde dazu ausgeführt, der Streit habe seinen Anfang genommen,

als einer der Basler Albaner als «Dreck» bezeichnet habe. A____ habe verbal

zurückgegeben und alsbald seien Fäuste geflogen und wechselseitig Messer

eingesetzt worden. B____ habe bestätigt, dass erst mit A____ verbal gestritten

worden sei, einer der Anderen dann A____ geschubst habe, dann Faustschläge

gefolgt seien und schliesslich einer der Basler mit zwei Messern auf B____

zugerannt sei (Plädoyer Rz. 28-29, Akten S 4766 f.). A____ habe sich lediglich

gewehrt. Er habe zugegeben, auf jemanden eingestochen zu haben, wisse aber

aufgrund des schnellen Geschehens und des Adrenalins nicht, auf wen. Er habe

klar ausgesagt, dass erst auf ihn eingestochen worden sei, was B____ bestätigt

habe (Rz. 31-32, Akten S. 4768 ). Vermutlich habe E____ als erster zugestochen,

da er sich in seiner eigenen Küche bestens ausgekannt habe. Entgegen der

Anklageschrift habe sich in der Küche kein Messerblock befunden und drei der

vier Messer seien offenbar in Schubladen versorgt gewesen (Rz. 33, Akten

S. 4769). Die DNA-Spuren würden belegen, dass E____ und F____ das Tafelmesser,

das orange/weisse Küchenmesser und violett/weisse Küchenmesser in der Hand

gehabt hätten; auf dem silbrigen Küchenmesser habe sich ab den blutfreien

Stellen gar nur die DNA von E____ nachweisen lassen. Es sei somit

wahrscheinlicher, dass zunächst die Basler die Messer behändigt hätten (Rz. 34,

Akten S. 4769). Die Verletzungen von A____ und B____ deuteten auf eine wechselseitige

Auseinandersetzung hin (Rz. 36, Akten S. 4770). Der Werfer des Stuhls sei nicht

identifiziert worden, und die Annahme der Vorinstanz, A____ und B____ hätten

den Stuhl gemeinsam geworfen, sei realitätsfremd (Rz. 42 ff., Akten S. 4773 f.).

3.2.3

B____ räumte im Rahmen seiner Berufung ein, dass

er hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts als Mittäter zu qualifizieren sei,

da er sich im Wissen, dass C____ und A____ Kokain kaufen wollten in die

Dealerwohnung begeben habe. Er sei indes von einer Menge von rund 10 Gramm

ausgegangen, weshalb sich sein Vorsatz auf eine nicht qualifizierte Menge

bezogen habe. Die vorgängigen Abreden über 50 Gramm zwischen C____ und D____

seien ihm nicht bekannt gewesen. Keiner der Luzerner habe auf der Fahrt

konkrete Angaben zur Menge gemacht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb B____

als einziger Nichtkonsument darüber hätte informiert werden sollen. B____

selbst habe weder eine Waffe mitgeführt, noch habe er von jenen der Mitfahrenden

gewusst. Er habe in sämtlichen Einvernahmen gesagt, dass eigentlich C____ in

die Wohnung hätte gehen sollen ‒ nachdem dieser den Deal eingefädelt gehabt

habe, wäre dies naheliegend gewesen ‒ C____ habe sich aber nicht

wohlgefühlt. Es sei plausibel, dass sich B____ bereit erklärt habe, in die

Wohnung zu gehen, weil er sich um A____ gesorgt habe. Es könne jedoch nicht

angenommen werden, dass er sich mit dem Vorsatz in die Wohnung begeben habe,

zusammen mit A____ 50 Gramm Kokain zu rauben, anderenfalls er die Wohnung nicht

unbewaffnet betreten hätte. Ohnehin hätte es bei einem solchen Tatplan näher

gelegen, dass A____ seinen Schlagstock gegen E____ eingesetzt hätte, als diese

zu zweit in der Wohnung gewesen seien. Damit, dass es in der Wohnung leicht

greifbare Messer haben würde, hätten sie nicht rechnen können. Wer den Stuhl in

welcher Absicht wohin geworfen habe, sei nicht nachgewiesen

(Berufungsbegründung Akten S. 4311 ff.).

3.2.4

Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger A____ beim anberaumten

Kokaingeschäft eine führende Rolle spielte, da er sich zunächst als einziger

der angereisten Personen zur Qualitätsprüfung ins E____s Wohnung begab. Dieser

Ablauf bestätigt, dass vorab bereits ein Drogengeschäft vereinbart worden sein

muss, welches über den Kauf einer kleinen Konsumportion hinausging, denn wenn A____

‒ wie er im Gegensatz zu seinem Anwalt im Plädoyer auch noch vor

Berufungsgericht behauptet hat ‒ lediglich Kokain im Umfang von rund

einem Gramm zum Eigenkonsum hätte kaufen wollen, hätte ihn der ihm zuvor

unbekannte Händler mit Sicherheit weder in seiner Wohnung empfangen, noch hätte

er ihn die Ware probieren lassen. In der Folge verliess F____ die Wohnung und

brachte den Berufungskläger B____ in die Wohnung. Es ist an dieser Stelle zu

beleuchten, was der Grund hierfür war. F____ verliess die Wohnung nach eigenen

Aussagen, da A____ den vereinbarten Betrag für den Kokainkauf nicht bei sich

hatte und er die Person holen sollte, welche das Geld auf sich trug. B____

hingegen will in die Wohnung gegangen sein, da sich sein Kollege A____ schon

eine Weile alleine dort befinden habe und er sich Sorgen um ihn gemacht habe. Diese

von B____ angeführte Begründung wäre an sich nicht abwegig, jedoch ist sie

nicht mit den Interessen des Verkäufers E____ in Einklang zu bringen. Dieser

bestand offensichtlich aus Sicherheitsgründen darauf, dass A____ alleine in die

Wohnung kam, was angesichts der personellen Überzahl der «Luzerner» ohne

weiteres nachvollziehbar ist. Dass er F____ nach unten schickte, um eine

weitere Person in die Wohnung zu bringen, ergibt aus seiner Sicht nur dann

einen Sinn, wenn diese Person den vereinbarten Kaufpreis mitbringen würde, was

wiederum nur dann notwendig war, wenn er mit A____ handelseinig geworden war.

Es ist auch in diesem Sachverhaltsabschnitt auf die Aussagen von F____

abzustellen. B____ muss ‒ ob explizit oder konkludent ist unerheblich

‒ gegenüber F____ signalisiert haben, dass er über das Geld verfüge,

ansonsten ihn F____ nicht mit in die Wohnung genommen hätte. Dies hat F____

denn auch mehrfach so geschildert: Als er nach unten gegangen sei, um den

vermeintlichen Besitzer des Geldes in die Wohnung zu bringen, habe er C____

gefragt, ob er das Geld habe, denn C____ habe es ja organisiert. Dieser habe

verneint und auf B____ verwiesen. B____ habe dann auf seine Nachfrage bejaht,

das Geld zu haben (Einvernahme F____ vom 5. Februar 2018, Akten S. 2067, Prot.

Dispositiv

Hauptverhandlung 1. Instanz: Akten S. 3852). A____ spiegelte demnach bis

zuletzt vor, das Kokain vereinbarungsgemäss kaufen zu wollen, und B____

verschaffte sich ebenfalls Zugang zur Wohnung, indem er sich als Besitzer der

notwendigen Barschaft ausgab. Da letzteres nicht der Wahrheit entsprach, ist

erstellt, dass der Berufungskläger B____ in den Plan eingeweiht war, das Kokain

in der Folge mit Gewalt zu behändigen.

Dass die darauffolgenden Aggressionen von Seiten des

Verkäufers E____ ausgegangen sein sollen, ergibt hingegen keinen Sinn. Nachdem

die Ware auf Bestellung beschafft werden musste, wurde auch in der Tatnacht ein

erheblicher Aufwand betrieben, bis das Treffen mit der Käuferschaft stattfinden

konnte. Dass E____ dann aufgrund der Herkunft von A____ einen Streit begonnen

haben soll, ist vor dem Hintergrund seiner Geschäftsinteressen abwegig. Hinzu

kommt, dass E____ als Bewohner der Wohnung, in welcher eine qualifizierte Menge

Betäubungsmittel aufbewahrt wurde, unbedingt vermeiden musste, eine lautstarke

oder gar tätliche Auseinandersetzung zu führen, welche die Nachbarn dazu hätte veranlassen

können, die Polizei zu rufen. Ein plausibler Grund für einen Streit wäre

gewesen, dass die Käuferschaft ihm nach erfolgter Prüfung des Kokains und

aufwendig organisiertem Treffen gestehen musste, dass sie den Kaufpreis doch

nicht habe auftreiben können. Diese Tatbestandsvariante wurde indes von keiner

Seite vorgebracht und kann daher verworfen werden. Vielmehr ist nach dem

Gesagten erstellt, dass A____ und B____ versuchten, mit Gewalt an die 50 Gramm

Kokain zu gelangen, nachdem sie den Anschein erweckt hatten, diese käuflich

erwerben zu wollen, um in die Wohnung E____s zu gelangen.

Der Berufungskläger A____ macht bezüglich der erfolgten

Eskalation nach wie vor geltend, dass einer der «Basler» als erster auf ihn

eingestochen habe und sich dieser lediglich zur Wehr gesetzt habe (Plädoyer Rz.

31 f., Akten S. 4768 f.). Er hat im Untersuchungsverfahren geltend gemacht,

E____ habe ihn mehrfach in den Kopf gestochen und zudem in die Bauchgegend, wo

die Stiche aber nicht durch die vielen Jacken gedrungen seien. Seine Jacke sei

danach komplett zerrissen und zerstochen gewesen (Akten S. 1688, 2074, 2083). Diese

Darstellung korrespondiert indes nicht mit den bei ihm festgestellten

Verletzungen und lässt sich als Schutzbehauptung widerlegen: Dem Bericht des

IRM ist zu entnehmen, dass A____s Kopfverletzung ‒ seinen Angaben

entsprechend ‒ im Bericht der Notfallstation zunächst als Schnittwunde

vermerkt wurde (Akten S. 2399). Die Gutachterin kommt indes klar zum Schluss,

dass auszuschliessen sei, dass die Kopfschwartendurchtrennung durch den geltend

gemachten Messerangriff verursacht worden sei (Akten S. 2402). Zu den von A____

geschilderten Messerstichen gegen die Bauchgegend und die dadurch beschädigte

Kleidung hat die Vorinstanz bereits ausgeführt, dass sich gemäss Bericht der

Kriminaltechnischen Abteilung keine schnitttypische Beschädigung an den

Kleidungsstücken A____s habe finden lassen (Akten S. 2587). Wenn der

Verteidiger A____s feststellt, dass auf dem Tafelmesser und dem orange/weissen

und dem violett/weissen Küchenmesser sowohl DNA von F____ aufgefunden worden

sei und auf dem silbrigen Küchenmesser lediglich jene von E____ und daraus

ableiten will, dass die Basler als erste die Messer behändigt hätten (Plädoyer,

Akten S. 4769), so ist auch dies nicht überzeugend: F____ befand sich bereits

geraume Zeit vor der Tat in der Wohnung und kann die Messer abgesehen vom

Tatgeschehen bereits zuvor berührt haben. Umso mehr gilt dies für E____ als

Wohnungsbesitzer.

Auch das Nachtatverhalten der Beteiligten spricht klar für den

angeklagten Geschehensablauf. Obschon ihm klar sein musste, dass in der Folge

sein Kokain- und Marihuanadepot entdeckt würde, war es E____, welcher die

Polizei requirierte, während A____ und B____ die Flucht ergriffen. Die

Vorinstanz hat zur Recht festgestellt, dass der Umstand, dass das Kokain am

Tatort zurückgelassen wurde, der Annahme dieses Sachverhalts nicht

entgegensteht. Es ist anzunehmen, dass A____ und B____ davon ausgegangen waren,

die Drogen leichter behändigen zu können und angesichts der massiven Eskalation

durch den Messereinsatz A____s, die verletzten Opfer und die ihnen drohenden

Konsequenzen überstürzt den Tatort verliessen.

Bereits die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, der

Einwand, dass sich B____ und A____ in ihren Aussagen nicht hätten absprechen

können, treffe nicht zu, hätten sie doch mitbekommen, wie E____ die Polizei

verständigt habe und bis zu deren Eintreffen Zeit für eine Absprache gehabt.

Dem ist beizupflichten und hinzuzufügen, dass es durchaus möglich ist, dass es

zu den von beiden Beschuldigten genannten Beschimpfungen von Seiten E____s

gekommen ist, allerdings waren diese aus den genannten Gründen sicherlich nicht

der Anlass für die tätliche Auseinandersetzung, sondern erfolgten allenfalls

als Reaktion auf die Übergriffe der vermeintlichen Käuferschaft.

Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass es sich bei den

Geschehnissen in der Wohnung F____s nicht um eine wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung handelte, sondern um einen im Voraus geplanten Übergriff,

der von den Berufungsklägern A____ und B____ mit Faustschlägen initiiert wurde,

um ohne Bezahlung an das bestellte Kokain zu gelangen. Zum Ablauf der

Übergriffe kann im Einzelnen auf die auf den Aussagen der Opfer basierenden

Feststellungen der Vorinstanz verweisen werden. Demnach haben A____ und B____

die auf Verkäuferseite auftretenden E____ und F____ zunächst gleichzeitig mit

Faustschlägen attackiert. Aufgrund der erfolgten Gegenwehr hat A____ ein Messer

ergriffen und den am Boden liegenden E____ zweimal im Gesicht und einmal am

Oberarm verletzt. Als er gesehen hat, dass B____ im Kampf mit F____ den

Pullover über dem Gesicht hatte, hat er F____ von hinten mit dem Messer

angegriffen und ihn an Nacken und Hinterkopf verletzt (siehe zu den einzelnen Verletzungen

E. 3.3.2.2). F____ hat sich daraufhin umgedreht und mit seiner linken Hand die

Klinge des Messers ergriffen. Währenddessen hat A____ den mit zwei Messern

bewaffneten B____ aufgefordert, auf F____ einzustechen. Dieser Aufforderung ist

B____ jedoch nicht nachgekommen, und F____ hat zu E____ auf den Balkon flüchten

können.

Nicht zu eruieren ist hingegen anhand der vorhandenen

Aussagen und Sachbeweise, wer dem flüchtenden F____ einen Stuhl nachgeworfen

hat (dazu E. 3.3.4).

3.2.5 Rolle von C____

Was den Berufungskläger C____ anbetrifft, so hat sich dieser

nicht in die Wohnung begeben und daher selbst keine Gewalt angewendet. Es ist

jedoch aufgrund der dokumentierten Vermittlungstätigkeit klar, dass er das

Treffen mit E____ organisierte, bei dem ‒ vermeintlich ‒ 50 Gramm

Kokain für CHF 3’200.‒ den Besitzer wechseln sollten. Da das Treffen

zunächst daran gescheitert war, dass die notwendige Summe nicht beschafft

werden konnte ‒ gemäss C____ musste das Treffen daher mehrfach verschoben

werden (Akten S. 2009) ‒, liegt nahe, dass dieser Punkt vor der Fahrt

nach Basel thematisiert worden war, und es ist daher nicht glaubhaft, dass sich

C____ als Vermittler und Kontakt zu D____ nicht darum gekümmert haben will, ob

auf der Fahrt nach Basel nun das notwendige Bargeld mitgeführt wurde. Fakt ist,

dass die gesamte Barschaft der fünf Passagiere nicht annähernd die erforderliche

Summe von gut CHF 3’000.‒ erreichte. Dass C____, in Basel angekommen,

eigentlich dafür vorgesehen war, zusammen mit A____ die Wohnung E____s zu betreten

und stattdessen aufgrund eines tatsächlichen oder vorgegeben Unwohlseins B____ in

die Wohnung schickte, spricht ebenfalls dafür, dass er in den Tatplan

eingeweiht war, sich den unmittelbar bevorstehenden Überfall aber nicht

zutraute. Dass B____ das nötige Geld hatte, traf jedoch nicht zu, sondern

diente offensichtlich dazu, diesem zur Verstärkung A____s Zugang zur Wohnung E____s

zu verschaffen und dieser Ablauf zeigt erneut, dass die gewaltsame Aneignung

des Kokains dem gemeinsamen Tatplan von A____, B____ und C____ entsprach.

3.3 Verwirklichte Tatbestände

3.3.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angefochten

durch die Berufungskläger A____, B____ und C____)

Dass die Berufungskläger gegen das Betäubungmittelgesetz

verstossen haben, ist im Fall von B____ und C____ unbestritten. B____ macht

geltend, er habe sich im Wissen darum, dass A____ Kokain kaufen wollte, zu

diesem in die Wohnung von E____ begeben. Er habe die Tatausführung durch seine

Anwesenheit beeinflusst und sei daher als Mittäter zu qualifizieren. Sein

Vorsatz habe sich jedoch auf den Kauf von 10 Gramm Kokain beschränkt, weshalb

die überschiessende Menge nicht von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei und er lediglich

im Umfang von 8,5 Gramm reinen Kokains und damit einer mengenmässig nicht

qualifizierten Menge zu bestrafen sei, mithin eines Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Plädoyer, Akten S. 4812.1 ff.). Auch C____ beantragt

einen Schuldspruch lediglich wegen Vergehens gegen das BetmG, da die

Vermittlung ‒ welche zudem in der aktuellen Version des BetmG nicht mehr

explizit als Begehungsform genannt werde ‒ sich auf eine unbestimmte,

nicht qualifizierte Menge bezogen habe (Plädoyer, Akten S. 4’812.17 ff.). Nach

dem oben Dargelegten ist jedoch erstellt, dass vorgängig verbindlich der

Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch vereinbart worden war, welches in der Folge

plangemäss mit Gewalt erlangt werden sollte, weshalb diese Argumente nicht

verfangen und jeweils ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a zu ergehen hat.

Der Berufungskläger A____ stellt sich auf den Standpunkt, es

hätte bei diesem Treffen erst ein Kennenlernen der Parteien stattfinden und

nach Prüfung des Kokains ein Erwerb in Erwägung gezogen werden sollen. Erst

dann und nach der Bemühung der Käuferschaft, das notwendige Geld zu beschaffen,

könnte von einem strafrechtlich relevanten Anstaltentreffen ausgegangen werden.

Alternativ wäre ein solches denkbar, wenn die Drogen ohne Bezahlung eingesteckt

worden wären, was indes nicht geschehen sei. Der Berufungskläger A____ habe

sich demnach nicht des Verbrechens gegen das BetmG schuldig gemacht (Plädoyer, Akten

S. 4775 f.). Auch in seinem Fall ist jedoch erstellt, dass er durch den

Übergriff auf den Kokainverkäufer E____ und den ebenfalls anwesenden F____ zusammen

mit B____ den zuvor gefassten Plan in die Tat umsetzte, gewaltsam 50 Gramm

Kokaingemisch zu behändigen, womit er die Schwelle des Anstaltentreffens klar

überschritten hat und ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG nach

Art. 19 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hat.

3.3.2 Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (angefochten

durch Berufungskläger A____

3.3.2.1 Der Verteidiger von A____ bringt vor, dass die

entstandenen Verletzungen seinem Mandanten nicht rechtsgenüglich zugeordnet

werden können. Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung unter aktiver

Beteiligung aller involvierter Personen sei rechtlich von einem Raufhandel

auszugehen. Das Bundesgericht gehe regelmässig von einem Tötungsversuch aus,

wenn sich die Todesfolge dem Täter aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als

wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen. Vorliegend sein zwar eine potentielle

Lebensgefahr festgestellt worden, eine Inkaufnahme des Todeseintritts lasse

sich daraus aber nicht ableiten. Auf versuchte Tötung sei vom Bundesgericht jeweils

dann erkannt worden, wenn ein Stich in den Oberkörper erfolgt sei, was in casu

aber nicht der Fall sei. Hätte A____ einem seiner Kontrahenten das Leben nehmen

wollen, so hätte er auf den Brustkorb einstechen können, was er aber nicht

getan habe (57). E____ und F____ seien stets in der Lage gewesen, aktiv an der

Auseinandersetzung teilzunehmen und hätten die Wohnung schliesslich über den

Balkon verlassen können, was bei akutem Todesrisiko aufgrund einer Verletzung

nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht könne daher nicht vom Wissen des

Berufungsklägers auf dessen Tötungsvorsatz schliessen (Plädoyer Rz. 52 ff.,

Akten S. 4778 ff.).

3.3.2.2 Was die Zuordnung der Tathandlungen anbelangt,

wird auf die glaubhaften Schilderungen von F____ abgestellt, aus denen sich

einerseits ergibt, dass einzig der Berufungskläger A____ auf E____ und F____

eingestochen hat und andererseits, dass kein vom Willen aller Beteiligten

getragene tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern A____ und B____

überraschend mit Fäusten auf E____ und F____ losgegangen sind und A____ in

einer zweiten Phase mit Messern sowohl auf E____ als auch auf F____

eingestochen hat. Die Opfer haben vor ihrer Flucht über den Balkon lediglich

versucht, diese Angriffe abzuwehren, was sich an den geringfügigeren

Verletzungen ablesen lässt, und das ihnen zustehende Notwehrrecht nicht

überschritten.

Dem Berufungskläger A____ wird kein direkter Tötungsvorsatz

unterstellt, womit die Ausführungen der Verteidigung, dass er trotz entsprechender

Möglichkeit nicht auf den Brustbereich seiner Kontrahenten eingestochen habe,

ins Leere geht. Die entstandenen Verletzungen, der gesundheitlichen Zustand der

Opfer zum Zeitpunkt der Übergriffe oder ihrer Fähigkeit, die Flucht anzutreten,

steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht entgegen, da vorliegend jeweils

nicht das vollendete Delikt zu prüfen ist, sondern lediglich der Versuch dazu,

der auch ganz ohne Verletzungsfolge gegeben sein könnte.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger

A____ E____ und F____ Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat, die objektiv

das Mass von einfachen Körperverletzungen erreicht haben. Hinsichtlich des

Vorsatzes auf eine weitergehende Schädigung wurde erwogen, dass bereits das

kürzeste der als Tatwaffe infrage kommenden Messer mit einer Klingenlänge von

12,5 cm geeignet war, tief genug in den Körper einzudringen, um lebenswichtige

Organe zu treffen. Der Beschuldigte habe mindestens vier Mal mit einem Messer

auf E____ eingestochen. Dieser sei am Boden gelegen, und A____ habe von oben

herab gegen dessen Kopf und das Gesicht gestochen. Mit Verweis auf das

rechtsmedizinische Gutachten wurde festgestellt, dass bei E____ zwar keine

akute Lebensgefahr bestanden habe, die stumpfe und scharfe Gewalteinwirkung mit

vorwiegendem Fokus auf den Kopf allerdings als potentiell lebensbedrohlich zu

werten sei ‒ im Gutachten des IRM (Akten S. 2298 ff.) wird zu den

Stichverletzungen ausgeführt, die Stichverletzung in der linken Schläfenregion

habe zwar keine relevanten inneren Verletzungen nach sich gezogen, jedoch sei der

darunterliegende Schädelknochen relativ dünn, und bereits ein geringfügig

steileres Eintreffen der Klinge hätte den Knochen perforieren und innere

Schädelverletzungen herbeiführen können. Auch verlaufe in unmittelbarer Nähe

die Schläfenschlagader, deren Verletzung zu einer relevanten Blutung geführt

hätte. Der Stich in den Nacken habe zwar keine der nahen grösseren Gefässe und

Nervenbahnen relevant verletzt, auch hier wäre jedoch bei geringfügiger

Abweichung von Eintreffwinkel und Stichtiefe mit folgenschweren Verletzungen zu

rechnen gewesen (Akten S. 2306 f.). Die Vorinstanz hat somit mit Recht

festgestellt, dass es einzig dem Zufall zu verdanken war, dass E____ durch den

Messereinsatz im Zuge des dynamischen Geschehens keine tödlichen Verletzungen erlitten

hat und bei einem unkontrollierten Stich gegen den Kopf davon auszugehen ist,

dass der Täter den Tod im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt. Zu

ergänzen bleibt, dass sich die Inkaufnahme des Todes durch Stiche in den Kopf

und Halsbereich ebenso deutlich manifestiert wie bei Stichen gegen den

Oberkörper. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4009 f.).

Bezüglich F____ hat die Vorinstanz erwogen, A____ habe diesem

zwei Mal mit dem Messer in den Nacken gestochen. Im Verlaufe der

Auseinandersetzung habe er ihn zudem mit dem Messer am Hinterkopf sowie an der

Oberlippe getroffen. Wiederum habe er als Tatwaffe eines der drei Messer mit

einer mindestens 12,5 cm langen Klinge verwendet. Auch bei F____ hat das IRM im

Gutachten (Akten S. 2337 ff.) eine mehrfache (stumpfe und) scharfe

Gewalteinwirkung mit vorwiegendem Fokus auf den Kopf- und Halsbereich

festgestellt, die als potenziell lebensbedrohlich zu werten sei. Solche

Verletzungen könnten grundsätzlich folgeschwere innere Verletzungen verursachen.

Die präzise Steuerung von Intensität und Lokalisation der scharfen und stumpfen

Gewalteinwirkung gegen die Kopf- und Halsregion im Rahmen eines dynamischen

Geschehens sei aus rechtsmedizinischer Sicht als zweifelhaft zu erachten. Zu

den einzelnen Verletzungen wird ausgeführt, beim Messerangriff gegen die linke

Hinterkopfseite seien keine inneren Schädelverletzungen entstanden, solche

seien bei heftigem Zustechen indes nicht auszuschliessen. Beide

Schnittverletzungen am Nacken hätten bei tieferem Eindringen schwerwiegende

Schäden an Rückenmark, Nervenbahnen oder Blutgefässen verursachen können (Akten

S. 2346). Auch bei den Messerstichen von A____ gegen F____ ist die Vorinstanz

von Handeln mit (Eventual-)Tötungsvorsatz ausgegangen. Diese Qualifikation ist

mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen und dem zu E____ Angemerkten

‒ Messerstiche in den Halsbereich in einem dynamischen Geschehen mit

offensichtlicher Inkaufnahme tödlicher Verletzungen ‒ nicht zu

beanstanden, und es hat auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen versuchter

(eventual-)vorsätzlicher Tötung zu ergehen.

3.3.3 Freispruch von B____ bzgl. mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung (angefochten durch Staatsanwaltschaft)

3.3.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger B____

von der Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung freigesprochen. Sie hat

erwogen, nach dem erstellten Sachverhalt habe B____ weder E____ noch F____ mit

einem Messer verletzt. Es sei dennoch zu prüfen, ob er sich als Mittäter der

mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe. Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Mittäter, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirke, sodass er als

Hauptbeteiligter dastehe. Es komme dabei darauf an, ob der Tatbeitrag nach den

Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so

wesentlich sei, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der subjektive Wille allein

genüge zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht; der Mittäter müsse

vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch

tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen

Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich; es genüge, dass er sich

später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache, was auch während laufender

Tatausführung geschehen könne. Der Mittäter hafte nur bis zur Grenze seines

Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von

diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen

Beteiligten nicht zurechenbar sei. Voraussetzung für mittäterschaftliches

Handeln sei demnach ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei dieser auch konkludent

gefasst werden könne.

Durch den gleichzeitigen Angriff auf E____ und F____ zusammen

mit A____ habe B____ seinen Willen, die Dealer mit Gewalt zur Aufgabe des

Gewahrsams über das Kokain zu bewegen, manifestiert. Dass B____ den Entschluss A____s,

die Kontrahenten mit einem Messer anzugreifen, mitgetragen habe, könne hingegen

nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es sei nach den Schilderungen von E____

davon auszugehen, dass A____ spontan zum Messer gegriffen und B____ zu diesem

Zeitpunkt mit F____ gekämpft habe, hierbei zeitweise den Pullover über dem Kopf

gehabt und daher den Einsatz des Messers durch A____ nicht mitbekommen habe.

Zwar sei aufgrund seiner Aussagen sowie der DNA-Spuren davon auszugehen, dass B____

ebenfalls nach einem oder sogar zwei Messern gegriffen habe, diese aber auf das

Flehen F____s hin nicht eingesetzt habe. Es habe zwar mit Gegenwehr und

eventuell auch mit dem Einsatz von Waffen gerechnet werden müssen, B____ habe

sich jedoch unbewaffnet in die Wohnung begeben und nicht wissen können, dass

der Deal in der Küche stattfinden würde, wo mehrere Messer griffbereit

herumgelegen hätten. Dass A____ gegen den am Boden liegenden E____ ein Messer

einsetzen würde, sei für B____ nicht vorhersehbar gewesen. Gegen das Vorliegen

eines Tötungsvorsatzes bei B____ spreche schliesslich, dass der Angriff mit

Fäusten eröffnet worden sei und nicht sogleich mit Messern. Unter diesen

Umständen liege hinsichtlich der Stichverletzungen, die A____ gegen E____ und F____

mit Tötungsvorsatz ausgeführt habe, ein Exzess A____s vor, für den B____ nicht

zur Rechenschaft gezogen werden könne. Die Vorinstanz sprach B____ daher vom

Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urteil Vorinstanz,

Akten S. 4014 f.).

3.3.3.2 Dieser Freispruch wird von der

Staatsanwaltschaft angefochten. Sie argumentiert, B____ habe mehrfach und

brutal auf seine Opfer eingeschlagen. Die Staatsanwaltschaft gehe zwar nicht

davon aus, dass er einem der Opfer selber mit dem Messer Verletzungen zugefügt

hat, sie sei aber der Überzeugung, dass die Messerstiche von A____ vom Wissen

und Wollen von B____ getragen gewesen seien. Es sei für alle aus der

Innerschweiz Angereisten von Beginn weg klar gewesen, dass man das Kokain

gewaltsam behändigen wollte, und für die Umsetzung dieses Planes seien A____

und B____ zuständig gewesen. Es sei wohl nicht von Anfang an geplant gewesen,

das Kokain mittels Messergewalt zu behändigen. Dieser Entschluss sei spontan

erfolgt, weil sich die beiden Opfer als körperlich überlegen erwiesen hätten,

weshalb A____ ein Messer behändigt habe und damit auf E____ losgegangen sei.

Dies müsse B____ ‒ auch wenn er kurzzeitig den Pullover über den Kopf

gezogen gehabt habe ‒ mitbekommen haben. Indem auch er in der Folge ein

Messer ergriffen habe, habe er sich dem Tatplan von A____ konkludent angeschlossen.

Dass er sich mit einem Messer bewaffnet habe, spreche dafür, dass er dieses

nötigenfalls auch eingesetzt hätte. B____ habe die Tat seines Kollegen auch

durch seine physische Präsenz unterstützt. Alleine hätte A____ weder den

Angriff auf die beiden Opfer eröffnet, noch die Messer in die Hand genommen und

eingesetzt. B____ sei somit als Mittäter von A____ zu betrachten und der

mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen

(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 4303 f.).

3.3.3.3 Es ist erstellt, dass sich zunächst A____ und

dann B____ unbewaffnet in die Wohnung E____s begaben und dort ‒ ihrem

gemeinsamen Tatplan folgend ‒ mit Fäusten auf E____ und F____ losgingen,

um das bestellte Kokain zu behändigen. Ob sie sich vorgängig auch darüber

unterhalten hatten, was zu tun sei, wenn sie auf diese Weise nicht zum Ziel

kommen würden, muss offenbleiben. Jedenfalls konnten sie nicht antizipieren,

dass sie in der fremden Wohnung greifbare Messer vorfinden würden. So geht denn

auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass die Eskalation durch

den Messereinsatz A____s spontan erfolgte und somit in einer ersten Phase nicht

vom ursprünglichen Tatplan abgedeckt sein konnte. Ob bzw. wann der zunächst mit

F____ beschäftigte B____ realisierte, dass A____ auf E____ einstach, lässt sich

nicht eruieren. Jedoch spricht der Umstand, dass A____ ihn dazu aufforderte,

auf F____ einzustechen und B____ dieser Aufforderung keine Folge leistete, klar

dagegen, dass B____ diese Eskalation mitgetragen hat. Dass A____ den Angriff

ohne Unterstützung B____s nicht gewagt hätte, trifft zwar zu, diese

Unterstützung erfolgte jedoch aus der Sicht B____s plangemäss mit dem Ziel, mit

Schlägen an das Kokain zu gelangen und kann keine Mittäterschaft beim späteren

Messereinsatz A____s begründen. Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage

wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung ist daher zu bestätigen.

3.3.4 Versuchte schwere Körperverletzung (angefochten

durch die Berufungskläger A____ und B____)

Die Vorinstanz hat den Wurf eines Stuhles auf den flüchtenden

F____ als von A____ und B____ mittäterschaftlich verübte versuchte schwere

Körperverletzung qualifiziert, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage

von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war. Die beiden

Berufungskläger beantragen einen Freispruch.

Die Anklage schildert, B____ habe den Stuhl geworfen und «das

Gespann B____/A____» habe damit seinen Tod beabsichtigt (Anklageschrift Ziffer

3.1). Es ist anhand der Angaben der Geschädigten jedoch nicht zu eruieren, wer

den Stuhl in Richtung des von der Terrasse kletternden F____ geworfen hat. Die

Vorinstanz scheint im Urteil zunächst davon auszugehen, dass die beiden den

Stuhl gemeinsam geworfen haben («A____ und B____ warfen den aus Metall

gefertigten Stuhl nach ihm», Urteil, Akten S. 4011), was abwegig erscheint.

Später wird geschildert, einer der beiden habe den Stuhl aus der Küche

mitgenommen und der andere habe nicht interveniert, womit beide als Mittäter zu

behandeln seien (Urteil, Akten S. 4012). Diese sicher nicht vom ursprünglichen

Tatplan erfasste Aktion lässt sich der lediglich anwesenden zweiten Person jedoch

nicht zurechnen ‒ ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist weder bei

der Planung noch in der Ausführung ersichtlich. Mangels Nachweises der

Täterschaft hat im Falle beider Berufungskläger ein Freispruch zu ergehen.

3.3.5 Mehrfache einfache Körperverletzung (angefochten

durch die Berufungskläger A____ und C____)

3.3.5.1 Die Vorinstanz hat die Schläge der

Berufungskläger A____ und B____ gegen E____ und F____ als mehrfache einfache

Körperverletzungen qualifiziert und neben den beiden aktiven Tätern auch den

Berufungskläger C____ als Mittäter verurteilt. Dieser sei mit den übrigen

Beschuldigten übereingekommen, dass man das Kokain ohne dafür zu bezahlen an

sich nehmen wolle. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass dies nur unter

Anwendung von Gewalt gegen E____ und F____ möglich sein würde. Obwohl er bei

der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung nicht anwesend gewesen sei, habe

er durch das Herstellen des Kontakts mit den späteren Opfern via D____ und das

Lotsen der «Luzerner» an den Tatort einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.

Als Mittäter seien ihm sämtliche von A____ und B____ gegen die beiden

Geschädigten ausgeführten Schläge anzurechnen. Der Mittäter hafte jedoch nur

bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende

Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch

einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar sei (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Es

gebe keine Hinweise dafür, dass er mit einer schweren Körperverletzung oder gar

einer versuchten vorsätzlichen Tötung einverstanden gewesen wäre (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 4016).

3.3.5.2 Der Berufungskläger A____ fordert einen

Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und

begründet seinen Antrag damit, dass zwar sämtliche Beteiligten durch Schnitte,

Blutergüsse und Schürfungen in ihrer Körperlichen Integrität beeinträchtigt

worden seien, sich die einzelnen Verletzungen aber keinem Täter zuordnen

liessen, weshalb auf den Tatbestand des Raufhandels zu verweisen sei und ein

Freispruch von der Anklage wegen (mehrfacher) Körperverletzung zu ergehen habe

(Plädoyer Rz. 71, Akten S. 4787 f.).

Dass von einem überraschenden tätlichen Übergriff durch A____

und B____ und nicht von einer vom Willen aller vier Beteiligter getragenen

Schlägerei auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich

der ausgeteilten Faustschläge auf einfache Körperverletzung erkannt, da diese

Hauteinblutungen, Schwellungen und Rötungen im Gesicht zur Folge gehabt hätten.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe A____ durch die Schläge indes

nicht den Tod von E____ in Kauf genommen. Diese Qualifikation ist nicht zu

beanstanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung

resultiert daraus, dass diese erste Phase der körperlichen Übegriffe noch dem

gemeinsam mit B____ (welcher den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung nicht angefochten hat) und A____ gefassten Tatplan erfolgt

sind und die durch B____ verursachte Körperverletzung zum Nachteil von F____ somit

auch mittäterschaftlich A____ zuzurechnen ist.

3.3.5.3 Der Berufungskläger C____ fordert ebenfalls

einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Er macht geltend, es könne nicht

davon gesprochen werden, dass er zusammen mit A____ und B____ eine

gewaltbereite Gruppe gebildet hätte, sodass ihm die spätere tätliche Auseinandersetzung

mittäterschaftlich zugerechnet werden könnte. Auslöser der Gewalt sei auch gar

nicht der Versuch gewesen, den Baslern die Drogen wegzunehmen, sondern eine

nationalistische Provokation E____s. Selbst wenn von der Sachverhaltsvariante

der Anklage ausgegangen würde, hätte ein Freispruch zu erfolgen, da C____ noch

vor Beginn des Delikts behauptet habe, ihm sei unwohl, weshalb er die Wohnung E____s

nicht betreten habe, was als strafrechtlich relevanter Rücktritt zu werten wäre

(Plädoyer, Akten S. 4812.28).

Für den erstellten Sachverhalt kann auf das Gesagte verwiesen

werden: A____ und B____ handelten in der ersten Phase noch in Umsetzung des

gemeinsam mit C____ gefassten Tatplans, als sie E____ und F____ mit

Faustschlägen traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat C____

an der Planung mitgewirkt und durch das Ermöglichen des Treffens einen

wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er ist deshalb bezüglich der mehrfachen

einfachen Körperverletzung als Mittäter zu betrachten, nicht jedoch hinsichtlich

des von A____ verübten Gewaltexzesses. Dass er sich entgegen dem ursprünglichen

Plan nicht selbst an den Übergriffen beteiligte, sondern sich in dieser Rolle

von B____ vertreten liess, änderte nichts am von ihm mitgetragenen Tatplan und

stellte daher auch keinen Rücktritt dar. Auch in seinem Fall ergeht demnach ein

Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung.

3.3.6 Nötigung (angefochten durch die Berufungskläger A____,

B____ und C____)

3.3.6.1 Die Anklage wirft den Berufungsklägern A____, B____

und C____ weiter eine versuchte Nötigung vor. Dem Anklagesachverhalt ist zu

entnehmen, dass es ihrem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel

gewaltsam zu behändigen (Anklageschrift Ziff. 2.2). Trotzdem sich nach der

Flucht der Verkäufer die Gelegenheit dazu geboten habe, hätten A____ und B____

das Kokain nicht mitgenommen, da sie befürchtet hätten, die Polizei bald am

Tatort eintreffen werde (AS Ziff. 3.1). Die Vorinstanz ist dagegen von einer

vollendeten Nötigung ausgegangen, welcher sich die Berufungskläger A____, B____

und C____ mittäterschaftlich strafbar gemacht hätten, denn das Ziel, E____ und F____

zur Duldung der Wegnahme des Kokains zu bringen sei durch die Verletzungen und

das Erreichen der Flucht der Verkäufer bereits erreicht worden (Urteil

Vorinstanz, Akten S. S. 4013).

3.3.6.2 A____ ficht diesen Schuldspruch an. Wiederum

wird geltend gemacht, die Übergriffe seien wechselseitig erfolgt. Zudem sei zur

Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlich, dass der Berufungskläger ein

Handeln der beiden Basler hätte erwirken müssen, was aber nicht geschehen sei

‒ sie hätten sich das Kokain nicht angeeignet (Plädoyer Rz. 74, Akten S.

4789).

Dass der Angriff einseitig und in der Absicht erfolgte, das

Kokain ohne Bezahlung zu erlangen, wurde bereits dargelegt. Weshalb das Kokain

nicht mitgenommen wurde, nachdem die Verkäuferseite in die Flucht geschlagen

worden war, muss offen bleiben. Die Vorinstanz mutmasst, dass die Täter

befürchteten, dass die Polizei bald am Tatort eintreffen werde und sie es

allenfalls mitbekommen haben könnten, dass E____ die Polizei requiriert habe. Denkbar

ist auch, dass sie wegen der ungeplanten Eskalation erschraken und den Tatort

deshalb überstürzt verliessen. Jedenfalls steht fest, dass der Übergriff in der

Absicht erfolgte, die Verkäuferseite zur Herausgabe des Kokains ohne Bezahlung

zu zwingen und mit der Ausführung dieses Plans begonnen wurde, womit ‒ da

das Kokain zurückgelassen wurde ‒ eine versuchte Nötigung vorliegt. Eine

vollendete Nötigung ist indes nicht ersichtlich, wenn E____ und B____ auch zum

Verlassen der Wohnung veranlasst wurden. Nach dem Anklagesachverhalt wäre die

Nötigung erst mit der Wegnahme des Kokain erfüllt gewesen, die indes nicht erfolgte,

womit anklagegemäss ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergeht.

3.3.6.3 Auch B____ beantragt einen Freispruch von

diesem Anklagepunkt. Weder sei er im Vorfeld in einen Tatplan zur gewaltsamen

Behändigung von Betäubungsmitteln involviert gewesen, noch habe er sich einem

solchen vor Ort angeschlossen (Plädoyer, Akten S. 4812.4). Dass B____ in den

Tatplan eingeweiht war und sich an der Ausführung beteiligte, wurde bereits

erörtert (siehe E. 3.2.4), weshalb aus den genannten Gründen auch in seinem

Fall eine mittäterschaftlich begangene versuchte Nötigung vorliegt.

3.3.6.4 C____ bringt bezüglich der Nötigung die

gleichen Argumente vor wie bei der mehrfachen einfachen Körperverletzung (siehe

dort; E.3.3.5.3). Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, das Kokain mit Gewalt

zu behändigen, und C____ leistete durch das Organisieren des Treffens einen

entscheidenden Tatbeitrag, weshalb auch er der versuchten Nötigung in

Mittäterschaft schuldig zu sprechen ist.

3.3.7 Hinderung einer Amtshandlung (angefochten durch

die Berufungsklägern A____ und C____)

Die Berufungskläger A____ und C____ fechten den Schuldspruch

wegen Hinderung einer Amtshandlung an. Es wird nach wie vor die Ansicht

vertreten, die Flucht vom Tatort sei als straflose Selbstbegünstigung zu werten

(Plädoyer PV, Akten S. 4’789 f.). Nach Ansicht der Verteidigung des Privatklägers

C____ flüchteten die «Luzerner» gar nicht vor der Polizei, sondern suchten auf

der Flucht vor den «Baslern» vielmehr Schutz (Plädoyer, Akten S. 4812.30 f.).

Dass die Flüchtenden den Schutz der Polizei gesucht hätten,

ist völlig abwegig, da E____ und F____ die Wohnung ihrerseits bereits fluchtartig

verlassen hatten. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz

bereits zutreffend ausgeführt, dass die Flucht vor einer Amtshandlung gemäss

Art. 286 StGB tatbestandsmässig ist, wenn die verhinderte Amtshandlung konkret

bevorsteht, was in casu durch die Aufforderung anzuhalten klar ersichtlich war

(Urteil Vorinstanz mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

Akten S. 4007). Die Berufungskläger A____ und C____ sind somit der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig zu sprechen.

3.3.8 Diebstahl (angefochten durch Berufungskläger A____)

A____ wurde wegen der Mitnahme des Portemonnaies von E____

des Diebstahls schuldig erklärt. Er bestreitet indes, vorsätzlich gehandelt zu

haben, sondern will das Portemonnaie im Schockzustand mit seinem eigenen

verwechselt haben, weshalb er zufolge Sachverhaltsirrtums freizusprechen sei

(Plädoyer Rz. 77 ff., Akten S. 4790 f.). Die Vorinstanz hat diese Argumentation

bereits überzeugend widerlegt, da A____ bei seiner Anhaltung neben dem

Portemonnaie von E____ auch sein eigenes auf sich getragen hat, womit eine

Verwechslung ausser Betracht fällt und Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen

hat.

3.4 Von D____ erfüllte Tatbestände

Aus den genannten Gründen (siehe E.1.3) ist im Falle des

Berufungsklägers D____ zu diesem Zeitpunkt einzig darüber zu befinden, welche Tatbestände

erfüllt worden sind.

3.4.1 Von Seiten des Berufungsklägers D____

wird

der

Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen angefochten; der Berufungskläger sei

stattdessen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Weiter sei das Urteil der

Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen aufzuheben. Nach Ansicht der Verteidigung liegt kein

Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

vor. Dies, da das vermittelte Kokain einzig für die fünf angereisten Personen

und deren Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, womit keine Gefährdung vieler

Menschen vorgelegen habe. Selbst wenn das Kokain hätte weiterverkauft werden

sollen, wäre dies nicht vom Vorsatz von D____ umfasst gewesen ‒ er sei

davon ausgegangen, dass es einzig für den Eigenkonsum beschafft werde

(Berufungsbegründung S. 3 ff.). Auf fünf Personen verteilt ergebe die vermittelte

Menge lediglich 7,8 Gramm reines Kokain. Im Plädoyer wurde bestritten,

dass D____ überhaupt gewusst habe, welche Menge Kokain verkauft werden sollte

(Akten S. 4812.42 f.).

Es wurde bereits dargelegt, dass die gesicherte schriftliche

Korrespondenz zwischen D____ und C____ keinen anderen Schluss zulässt, als dass

bei E____ eine konkrete Menge Kokain bestellt wurde, welche dieser dann

beschaffen musste. Dass diese 50 Gramm betrug, ergibt sich nicht nur aus

den Aussagen E____s, welche dieser neben der wegen Verletzung der

Teilnahmerechte gerügten Befragung vom 5. Februar 2018 auch in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigt hat, sondern auch aus der in dessen

Wohnung aufgefundenen abgepackten Kokainmenge. Mit dem Einwand der

Verteidigung, dass aufgrund der Beschaffung zum Eigenkonsum von fünf Personen

keine mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

gegeben sei, hat sich die Vorinstanz bereits befasst und zutreffend erwogen,

dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und D____ nicht wissen

konnte, was mit dem Kokain geschehen würde (Urteil Vorinstanz S. 57). Anzufügen

bleibt, dass es im Falle von B____ nicht zutraf, dass dieser selbst Kokain

konsumierte. Die vorinstanzliche Qualifikation als Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz erweist sich somit als korrekt.

3.4.2 Angefochten wird weiter der Schuldspruch wegen

mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Dieser könne nicht

ergehen, da weder vor erster Instanz noch im Vorverfahren eine Befragung dazu

stattgefunden habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies

trifft so jedoch nicht zu: Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2019

wurde dem Berufungskläger D____ (in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin)

vorgehalten, der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2019 sei zu

entnehmen, dass es ihm verboten sei, sich seiner Mutter oder seinem Bruder,

dessen Wohnort sowie dem Gartenhaus auf weniger als 100 Meter zu nähern.

Er mache sich damit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig (Akten

S. 3223). Der Berufungskläger äusserte dazu, «dann ist es halt so, ändern kann

man es nicht mehr», weshalb für das erstinstanzliche Gericht keine offenen

Fragen mehr bestanden. Es wäre dem Rechtsvertreter jedoch unbenommen gewesen,

seinem Mandanten vor erster oder zweiter Instanz allfällige Fragen zu diesem Anklgepunkt

stellen zu lassen. Nachdem er darauf verzichtet hat, kann er keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend machen. Der Berufungskläger hat den Tatbestand

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zugestandenermassen

erfüllt.

3.4.3 Zusammen mit den unangefochten gebliebenen

Schuldsprüchen sind somit folgende Tatbestände erfüllt worden: Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art.

19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art.

292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

4. Strafzumessung

4.1 Allgemeines zur Strafzumessung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB

das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

4.2 Verfahrensdauer

Es wurde von Seiten der Verteidigung verschiedentlich

vorgebracht, die lange Dauer des Berufungsverfahrens stelle eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots dar, was sich strafmindernd auswirken müsse. Es ist

festzuhalten, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2019

und jenem des Berufungsgerichts 20. April 2023 beinahe dreieinhalb Jahre

vergangen sind, was aussergewöhnlich lange ist. Dies ist einerseits auf die

hohe Arbeitslast am Berufungsgericht zurückzuführen, andererseits aber auch auf

die erfolgten Verteidigungswechsel mit entsprechender Einarbeitungszeit (dazu

Schreiben [...], Akten S. 4246; Schreiben [...], Akten S. 4265 und 4282), auf

diverse gewährte Fristerstreckungen im Schriftenwechsel (Gesuche: Akten S. 4285,

4286,4287, 4288, 4289, 4296, 4297, 4298, 4299, 4300, 4327, 4328, 4329, 4330,

4331, 4367, 4368, 4369, 4370) und eine aufwändige Terminsuche mit den diversen

beteiligten Parteivertretungen zur Durchführung der Berufungsverhandlung ‒

dies war ursprünglich bereits für Ende 2022 / Anfang 2023 vorgesehen (siehe Schreiben

vom 29. August 2022, Akten S. 4503). Wenn die lange Verfahrensdauer somit auch

nicht unbegründet ist, so stellte die damit einhergehende Unsicherheit doch

zweifellos für alle Berufungskläger eine grosse Belastung dar, was

strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist dabei zu differenzieren, ob sie

sich in dieser Zeit wohlverhalten und ihren Lebenswandel positiv verändert

haben, oder ob sie im Gegenteil erneut kriminell in Erscheinung getreten sind.

4.3 A____

4.3.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden von A____

betreffend die in der Wohnung von E____ begangenen Gewaltdelikte als sehr

schwer qualifiziert. Sein Tatvorgehen sei von äusserster Kaltblütigkeit geprägt

gewesen. Er habe mit grosser Brutalität auf den bereits am Boden liegenden E____

eingestochen. Auch der Angriff auf F____ zeuge von erheblicher Geringschätzung

menschlichen Lebens. Sowohl E____ als auch F____ hätten mehrere Stich- bzw.

Schnittverletzungen erlitten, welche eine sofortige medizinische Behandlung im

Spital erfordert hätten. Durch den von A____ ausgeführten Messerstich in den

Arm E____s wurde ein Nerv teilweise durchtrennt, was trotz chirurgischem

Eingriff anhaltende und wohl bleibende Sensibilitätsstörungen an der linken

Hand zur Folge habe. Mit seinen Faustschlägen zu Beginn des Angriffs habe A____

E____ zudem im Sinne mehrfacher einfacher Körperverletzungen im Gesicht

verletzt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei für die beiden Opfer eine in hohem

Ausmass traumatische Erfahrung gewesen, die dazu geführt habe, dass beide

psychiatrische Hilfe in Anspruch hätten nehmen müssen und für längere Zeit zu vollständiger

bzw. teilweiser Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Das Motiv sämtlicher

Geschehnisse jener Nacht sei gewesen, die Gegenwehr der Dealer zu brechen, um

50 Gramm Kokain zu «rauben», letztlich also finanzielle Interessen. Leicht zu seinen

Gunsten sei zu werten, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe.

Dass der Beschuldigte beim Vorfall ebenfalls verletzt worden sei, könne sich

angesichts der geringen Verletzungsschwere (Rissquetschwunde am Hinterkopf,

Prellung der Nase, Schwellungen und Rötungen im Gesicht, oberflächliche Kratzer

am Hals) sowie der durch seine Handlungen hervorgerufenen Notwehrsituation

seitens der Opfer nicht zu seinen Gunsten auswirken. Eine Freiheitsstrafe von sechs

Jahren erscheine in Erwägung dieser Umstände dem Verschulden betreffend

mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und

mehrfache einfache Körperverletzung angemessen. Aufgrund der angenommenen Nötigung

erhöhte die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um 3 Monate. Der Diebstahl des

Portemonnaies wurde mit einem Monat Straferhöhung berücksichtigt. Zum

Betäubungsmitteldelikt wurde erwogen, das Verschulden wiege bei der deutlich

qualifizierten Menge von 39 Gramm reinem Kokain nicht mehr leicht. A____ sei

als treibende Kraft hinter diesem Delikt zu sehen. Für sich alleine beurteilt

hätte die Vorinstanz 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, in

Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Strafe um 10 Monate erhöht. Die

Täterkomponente wurde neutral gewertet. Daraus resultierte eine Freiheitsstrafe

von 7 ¼ Jahren. Für die Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der

Polizei wurde eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ ausgesprochen.

Die mehrfache Übertretung des BetmG wurde mit CHF 300.‒ Busse geahndet

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 4024 ff.).

4.3.2 Der Berufungskläger hat sich für den Fall,

dass entgegen seinen Anträgen von versuchten Tötungen ausgegangen würde, zur

Strafzumessung geäussert. Auch dann sei die Freiheitsstrafe unter 5 Jahren

anzusetzen, da insbesondere die Intoxikation und die enthemmende Wirkung des

Kokains zu berücksichtigen seien. Zudem sei zu beachten, dass sich A____ in ein

hochkriminelles Milieu von Drogendealern begeben habe und die Geschädigten

keine unbescholtenen Bürger seien. Dass A____ die treibende Kraft gewesen sein

solle, sei abwegig, da er sich ‒ im Gegensatz zu E____ und F____ ‒

zuvor nie in einem prokriminellen Umfeld bewegt habe. Seit der heute zu

beurteilenden Tat vom 23. Dezember 2017 seien mehr als 5 Jahre verstrichen. Der

Berufungskläger habe sich in all diesen Jahren wohlverhalten, sei einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vom prokriminellen Umfeld von damals

distanziert. Dieser Umstand sei strafmindernd zu berücksichtigen (Berufungsbegründung,

Akten S. 4380, Plädoyer, Akten S. 4792 ff.).

4.3.3 Die Staatsanwaltschaft ficht das

erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt ebenfalls an und beantragt ‒ neben

der unangefochtenen Geldstrafe und Busse ‒ eine Freiheitsstrafe von 8 ¼

Jahren. Die Einsatzstrafe sei mit 6 Jahren für das Hauptdelikt angemessen

ausgefallen, jedoch sei wegen der Nötigung und des Verbrechens gegen das BetmG

eine Erhöhung um jeweils 12 Monate angezeigt, was zusammen mit den weiteren

Delikten zum beantragten Strafmass führe (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft,

Akten S. 4463).

4.3.4 Wenn die Vorinstanz das Verschulden bezüglich

der Gewaltdelikte als sehr schwer einstuft, den Eventualvorsatz lediglich

leicht zu Gunsten des Berufungsklägers und den vorliegenden Versuch nur ganz

leicht strafmindernd berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei einem

Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine Einsatzstrafe von lediglich 6 Jahren zustande

gekommen ist ‒ zumal mit dieser Strafe sämtliche Gewaltdelikte sanktioniert

werden, also zusätzlich die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____,

die (nach Ansicht der Vorinstanz gegebene) versuchte schwere Körperverletzung

sowie die mehrfache einfache Körperverletzung.

Die Einsatzstrafe ist korrekterweise anhand des schwersten

Delikts zu bestimmen (siehe E. 4.1). A____ wird der mehrfachen versuchten

Tötung schuldig erklärt, die mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist,

wobei der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt werden

kann. Anhand einer der vorliegenden versuchten vorsätzlichen Tötungen ist die

Einsatzstrafe zu bilden. Aufgrund der gravierenderen Verletzungsfolgen wird

dazu die Tat zum Nachteil von E____ herausgegriffen.

Das objektive Tatverschulden des Messereinsatzes als

Eskalation eines erst mit Fäusten geführten überraschenden Übergriffs wiegt

verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweise mittelschwer, was bei einem

vollendeten Delikt für diese Tat alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 7

Jahren nach sich ziehen würde. Es ist möglich, dass das Kokain ursprünglich

mithilfe der im Auto mitgeführten Waffen hätte geraubt werden sollen ‒

die Darstellung des Verteidigers von A____, wonach den Beschuldigten vor dem

Betreten der Wohnung die Waffen abgenommen worden seien (Plädoyer Rz. 89, Akten

S. 4795) deutet in diese Richtung, diese Frage muss aber letztlich

unbeantwortet bleiben. Nachdem Faustschläge nicht zum Ziel geführt hatten, brachte

A____ jedenfalls ohne zu zögern die vor Ort aufgefundenen Messer zum Einsatz.

Das subjektive Tatverschulden ‒ Tatmotiv war die gewaltsame Erlangung von

Kokain, wiegt ebenfalls nicht leicht und rechtfertigt keine Korrektur des

Tatverschuldens. Abzüge zugunsten des Berufungskläger sind vorzunehmen, da kein

direkter Tötungsvorsatz vorgelegen hat (20 %) und der Erfolg nicht eingetreten

ist, jedoch nur aus Zufall (10 %), woraus sich eine Einsatzstrafe von (gerundet)

5 Jahren ergibt.

In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen

Einzelstrafen für die weiteren Delikte zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe

nach sich ziehen. Davon ausgehend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des

Asperationprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die versuchte

vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____ mit geringfügigeren Folgen für das

Opfer wäre für sich alleine mit 4 ½ Jahren Freiheitstrafe zu ahnden. Da dieses

Delikt innerhalb des gleichen Geschehens in vergleichbarer Weise begangen

wurde, rechtfertigt sich in der Asperation eine Straferhöhung von lediglich 1 ½

Jahren. Auch für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine

Freiheitsstrafe auszusprechen. Beim vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

angewandten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, der die Schwelle zum

mengenmässig qualifizierten Fall darstellt, wurde diese Grenze mit der

vorliegenden reinen Betäubungsmittelmenge von 39 Gramm klar überschritten, wenn

es sich im Vergleich mit anderen Anwendungsfällen dieses qualifizierten Tatbestands

noch immer um eine relativ kleine Menge handelt. Die Vorinstanz ist mit Recht

zum Schluss gekommen, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die

Betäubungsmittel hätten weiterverkauft werden sollen und der Berufungskläger A____

‒ soweit ersichtlich ‒ nicht im Rahmen organisierter

Drogenkriminalität agierte. Dass der Verteidiger namens seines Mandanten

eingeräumt hat, dieser habe in den Kleinhandel einsteigen wollen (Plädoyer,

Akten S. 4759), ist zwar durchaus möglich, es entspricht jedoch weder der

Darstellung von A____, noch lässt sich dies in anderer Weise rechtsgenüglich

beweisen. Die für den Betäubungsmittelhandel für angemessen erachtete Freiheitstrafe

von 16 Monaten trägt den vorliegenden Umständen angemessen Rechnung. In der

Asperation führt dies zu einer Straferhöhung von 12 Monaten, was einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren entspräche.

Zu berücksichtigen bleibt die Täterkomponente. Die

Verteidigung macht geltend, A____ habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem

Einfluss des unmittelbar zuvor konsumierten hochreinen Kokains gestanden, was

enthemmend wirke, Angst vermindere und die Aggressivität verstärken könne (Plädoyer

Rz. 88, Akten S. 4794). Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers durch das Kokain spricht jedoch zum einen, dass die Fahrt nach

Basel ohne den vereinbarten Kaufpreis zeigt, dass der durchgeführte Überfall

keine spontane Aktion infolge des Kokainkonsums, sondern von langer Hand geplant

war. A____ war zudem ein erfahrener Konsument und kannte die Wirkung von

Kokain. Dennoch ist ihm bei der Tatausführung eine gewisse Enthemmung durch das

Kokain zuzubilligen, die mit einer Strafreduktion von einem halben Jahr

berücksichtigt wird.

Kooperation zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens kann A____

nicht zugutegehalten werden. Der requirierten Polizei versuchte er sich durch

Flucht zu entziehen und bis zuletzt behauptete er entgegen der Darstellung

seines Verteidigers, dass er lediglich eine Konsumportion für den Tatabend habe

kaufen wollen. Der Streit sei von Seiten der Basler ausgegangen, und er habe

sich lediglich gewehrt.

Stark zu Gunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu werten,

dass er nicht nur keinerlei Vorstrafen aufweist, was gemäss Bundesgericht als

Normalfall zu betrachten ist und nicht zu einer Strafminderung führt, sondern

auch in den Jahren nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist. Insbesondere während der langen Dauer des Berufungsverfahrens hat

er in beeindruckender Art und Weise unter Beweis gestellt, dass er sein Leben

in geordnete Bahnen gelenkt hat, was er mit tadellosen Arbeitszeugnissen und

der laufenden Weiterbildung belegt hat. Dies führt zu einer Strafreduktion um

ein weiteres Jahr. Insgesamt resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von sechs

Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51

StGB anzurechnen.

Das Gericht hat sich bei jeder Tat separat zu fragen, welche

Strafe es ausfällen würde, hätte es nur diese eine Tat zu beurteilen (Damian K. Graf, Annotierter Kommentar

StGB, 1. Auflage 2020, Art. 49 N 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

BGer). Da jedes Delikt gesondert zu betrachten ist, ist anstelle einer

Freiheitsstrafe ‒ wenn es der Strafrahmen ermöglicht und keine

spezialpräventiven Bedenken entgegenstehen ‒ die mildere Sanktion der

Geldstrafe zu wählen. Einzig der bestehende Sachzusammenhang der Delikte steht

einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht entgegen. Der

Berufungskläger ist nicht vorbestraft, sodass nicht davon ausgegangen werden

muss, dass eine Geldstrafe wirkungslos ist, zudem erfolgt sie in Kombination

mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Für die mehrfache einfache

Körperverletzung, den Diebstahl, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und

die Hinderung einer Amtshandlung ist daher eine gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gesamtgeldstrafe

festzusetzen. Die angemessenen Geldstrafen von 60 Tagessätzen für die versuchte

Nötigung, 50 Tagessätzen für die mehrfache einfache Körperverletzung, 30

Tagessätzen für den Diebstahl, 30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz und 10 Tagessätzen für die Hinderung einer Amtshandlung ergeben in

der Asperation eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 140.‒.

Aufgrund der erwähnten Vorstrafenlosigkeit, dem Wohlverhalten seit den hier

beurteilten Taten und der zu erwartenden Wirkung der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden und die

Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen werden.

Der mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist praxisgemäss mit

einer Busse von CHF 300.‒ zu ahnden, die bei schuldhafter

Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in drei Tage Freiheitsstrafe

umzuwandeln ist.

4.4 B____

4.4.1 Bei der Strafzumessung von B____ hat die

Vorinstanz zur Sanktionswahl bei alternativ zur Verfügung stehender Freiheits-

oder Geldstrafe ausgeführt, B____ sei betreffend Vergehen gegen das

Waffengesetz und Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig

vorbestraft. Diese Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer

gleichgelagerter Delikte abhalten können, sodass von einer weiteren Geldstrafe

keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten sei. Die Nötigung stehe zudem in

einem engen deliktischen Zusammenhang mit der Begehung des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten schweren Körperverletzung,

weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe angemessen erscheine.

Aufgrund des schwersten Verschuldens wurde erst eine

Einsatzstrafe für die vorliegenden Gewaltdelikte gebildet. Dieses wiege schwer:

B____ habe F____ völlig überraschend körperlich angegriffen und ihn im Gesicht

verletzt. Dem Beschuldigten sei daher eine erschreckende Gewaltbereitschaft zu

attestieren. In der Folge habe er einen Stuhl nach F____ geworfen, als dieser

im Begriff gewesen sei, vom Balkon in den Hinterhof zu klettern. In dieser

Situation einen Stuhl gegen eine ohnehin schon verletzte flüchtende Person zu

werfen, zeuge von einer grossen Geringschätzung gegenüber der körperlichen

Integrität des Opfers. Unter Berücksichtigung dieser Verschuldenselemente

erscheine für die versuchte schwere Körperverletzung sowie die mehrfache

einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen. Bei der

Nötigung bestehe ein grosses Missverhältnis zwischen dem Nötigungsmittel und

dem angestrebten Ziel, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate zur

Folge habe. In Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde

festgehalten, dass der Beschuldigte für eine Kokainmenge von 50 Gramm

extra von Luzern nach Basel gereist und dafür das Auto seiner Mutter bereitgestellt

habe. In subjektiver Hinsicht kämen bei B____ einzig finanzielle Motive in

Betracht, konsumiere er doch kein Kokain. Für das Betäubungsmitteldelikt wurden

isoliert betrachtet 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen erachtet

und die Einsatzstrafe wurde asperierend um 10 Monate erhöht. Das Vergehen gegen

das Waffengesetz durch das Mitführen eines Schlagrings am 17. Juli 2018 führte

zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, das Fahren in fahrunfähigem

Zustand und die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln führte gesamthaft

zu einer weiteren Straferhöhung um einen Monat. Zur Täterkomponente wurde

ausgeführt, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft sei

(Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, SVG, Waffengesetz),

was seine Unangepasstheit belege. Er habe alle Delikte innert der mit Urteil

vom 7. Juli 2016 angeordneten dreijährigen Probezeit begangen. Besonders verwerflich

sei, dass gegen B____ ein Strafverfahren wegen Transports von einem Kilogramm

Marihuana hängig gewesen sei, als er sich entschlossen habe, sich an der

Beschaffung von 50 Gramm Kokain unter Einsatz von Gewalt zu beteiligen. Dass er

mittlerweile eine Berufsausbildung absolviert habe, vermöge diese

straferhöhenden Umstände nicht auszugleichen, sodass die hypothetische

Gesamtstrafe um weitere 3 Monate auf 3 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Die

mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde mit einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen geahndet, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2018. Die am 7. Juli 2016 von der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180

Tagessätzen wurde vollziehbar erklärt und zusammen mit der neuen Geldstrafe

eine Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ gebildet. Die einfache

Verkehrsregelverletzung (Nichttragen des Gurts) und die Übertretung des BetmG wurden

mit einer Busse von CHF 300.‒ bestraft (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4027

ff.).

4.4.2 Der Berufungskläger B____ beanstandet bezüglich

der Strafzumessung der Vorinstanz, B____ habe den Messereinsatz A____s nicht

mitbekommen, da ihm der Pullover über den Kopf gezogen worden sei. Die

Vorinstanz habe angenommen, dass bei B____ in Bezug auf das Verbrechen gegen das

Betäubungsmitteigesetz einzig finanzielle Motive in Betracht kämen, da er kein

Kokain konsumiere, womit suggeriert werde, er hätte beabsichtigt, den Stoff zu

verkaufen. Dafür gebe es aber keinerlei Hinweise. Dem Strafregister sei

vielmehr zu entnehmen, dass er nie mit harten Drogen gehandelt habe. Seine Geständigkeit

und insbesondere der Umstand, dass er das Kerngeschehen stets gleich geschildert

habe, sei nicht angemessen berücksichtigt worden. In Anbetracht der beantragten

Freisprüche und unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Punkte des

erstinstanzlichen Urteils erscheine eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten seinem

Verschulden angemessen. Es sei nicht notwendig, eine unbedingte Strafe

auszufällen, um den Berufungskläger B____ von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wohl habe er einige Vorstrafen aufzuweisen, welche

jedoch allesamt mit Geldstrafen sanktioniert worden seien. In der Zwischenzeit habe

er sich eine gute berufliche Ausgangslage geschaffen und befinde sich seit fünf

Jahren in einer stabilen Beziehung. Nachdem die finanziellen Grundlagen

geschaffen worden seien, gedenke das Paar zusammenzuziehen. Eine unbedingte

Strafe würde diese Entwicklung infrage stellen. Allfälligen Bedenken könnte mit

einer verlängerten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. Die

übrigen von der Vorinstanz angeordneten Sanktionen und der Widerruf der bedingten

Vorstrafe würden akzeptiert (Berufungsbegründung, S, 4324 ff.). Im Plädoyer

wurde korrigierend ergänzt, für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei

eine Geldstrafe auszufällen, womit die Freiheitsstrafe auf lediglich 19 Monate

zu bemessen sei. Die Strafe setze sich zusammen aus zehn Monaten für die

einfache Körperverletzung, fünf Monaten wegen Vergehens gegen das BetmG, je einem

Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz und den verursachten Autounfall

sowie eine Erhöhung von zwei Monaten aufgrund der Täterkomponente. Der

Beschuldigte habe seine Lehre als Bauwerktrenner inzwischen längst

abgeschlossen und sei nach wie vor auf dem Beruf tätig, allerdings habe er sich

letzten Herbst einer schweren Operation unterziehen müssen und erst kürzlich

wieder ins Arbeitsleben einsteigen können. Er lebe schuldenfrei in geordneten

Verhältnissen. Im Juni 2020 sei er wegen der Beeinträchtigung der

Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und der Übertretung der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe verurteilt

worden, was aber vorliegend nicht ins Gewicht falle. Für die hängigen

Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Es sei zu berücksichtigen, dass

seit dem Antrag in der Berufungsbegründung bereits mehr als 2,5 Jahre

verstrichen seien, ohne dass nach Abschluss des schriftlichen Teils des

Berufungsverfahrens irgendwelche Aktivitäten von Seiten des

Appellationsgerichts zu verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Grund werde

beantragt, eine Freiheitsstrafe von lediglich 16 Monaten auszusprechen. Auch

erscheine es angemessen, die Probezeit lediglich auf zwei Jahre zu bemessen,

weil seit den zu beurteilenden Delikten bereits einige Jahre verstrichen seien.

Was den Widerruf der Vorstrafe vom 7. Juli 2016 angehe, werde der Verzicht auf

Vollziehbarklärung beantragt. Ein Vollzug der Vorstrafe wäre prozessual zwar

noch möglich, angesichts der dem Urteil zugrundeliegenden Tatzeiten aus dem

Jahre 2015 erscheine ein Vollzug heute aber nicht mehr angemessen. Für die

mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei der Beschuldigte zusätzlich zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen. Dies teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Februar 2018. Die vorinstanzlich

ausgesprochene Busse werde nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 4812.12 ff.).

4.4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt für B____

eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie die Bestätigung der vorinstanzlich

ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ und der

Busse von CHF 300.‒. Dieser Antrag erfolgte in Annahme eines

Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Für die

Nötigung und das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes

erachtet die Staatsanwaltschaft je eine Erhöhung um 10 Monaten für schuldangemessen,

da die Rolle von B____ beim Drogengeschäft etwas untergeordneter gewesen sei

als diejenige von A____. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-

und Waffengesetz sei die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung korrekt.

Was sich beim Berufungskläger B____ im Gegensatz zu seinem Mittäter deutlich

strafschärfend auswirke, sei die Täterkomponente. Selbst bei einer Bestätigung

des erstinstanzlichen Schuldspruches in Bezug auf das Rechtliche seien 3 Monate

zu wenig. Der Beschuldigte habe mehrfach während hängiger Verfahren

weiterdelinquiert und sei erheblich vorbestraft (Anschlussberufungsbegründung,

Akten S. 4464).

4.4.4 Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage

wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung wird im Berufungsverfahren

bestätigt, und es ergeht zudem ein Freispruch von der Anklage wegen versuchter

schwerer Körperverletzung. Die Einsatzstrafe ist anhand des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu bilden (Strafrahmen:1 bis 20 Jahre

Freiheitsstrafe). Was die Motivation von B____ war, sich an der Behändigung von

50 Gramm Kokaingemisch zu beteiligten, muss offenbleiben. Da er selbst kein

Kokain konsumierte, liegt die Vermutung nahe, dass es monetäre Gründe waren

‒ sei es, dass er seinen Anteil der Betäubungsmittel selbst

weiterzuverkaufen gedachte oder sich von seinen Kollegen für seine Dienste

hätte bezahlen lassen. Es sind diesbezüglich jedoch keine gesicherten

Erkenntnisse vorhanden, die zu einer anderen Bewertung des Tatverschuldens

führen würden als bei A____. Die Einsatzstrafe ist somit auf 16 Monate

Freiheitsstrafe zu bemessen.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der

Berufungskläger B____ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Delikten gegen

das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist und ihn die Vorstrafe nicht von

weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, weshalb von einer weiteren

Geldstrafe keine präventive Effizienz zu erwarten sei und daher ‒ wo es

der Strafrahmen vorsieht ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen sei. Die

Einsatzstrafe wird daher aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzung um

sechs Monate erhöht. Für die versuchte Nötigung ist eine Straferhöhung um

lediglich zwei Monate angezeigt, da ein Grossteil des zu sanktionierenden

Unrechtsgehalts bereits durch die Bestrafung der Gewaltanwendung abgegolten

ist. Für die mehrfachen Vergehen gegen das SVG und die Widerhandlung gegen das

Waffengesetz erfolgt eine Straferhöhung um je einen weiteren Monat. Daraus ergäbe

sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten.

Die Vorinstanz hat die Täterkomponente zu Lasten von B____

gewertet, da er bezüglich sämtlicher Delikte einschlägige Vorstrafen aufweise,

innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert habe und sich während eines

hängigen Strafverfahrens wegen des Transports von einem Kilogramm Marihuana

dazu entschlossen habe, sich an der gewaltsamen Beschaffung von 50 Gramm Kokain

zu beteiligen. Auch ihm kann für die gravierendsten Delikte keine nennenswerte

Kooperation im Verfahren zugutegehalten werden, hat er doch bis zuletzt

behauptet, sich nicht zur gewaltsamen Behändigung des Kokains, sondern

lediglich aus Sorge in die Wohnung E____s begeben zu haben und sich dort

lediglich verteidigt zu haben. Der Täterkomponente wurde insgesamt zu Recht mit

eine Straferhöhung um drei Monate Rechnung getragen.

Am 25. Juni 2020 wurde B____ wegen Beeinträchtigung der

Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen

zu CHF 30.‒ verurteilt, was jedoch nicht ins Gewicht fällt. Von dieser

Verurteilung abgesehen ist auch in seinem Fall davon auszugehen, dass er sich

seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2021 wohlverhalten hat. Es

sind zwar mehrere Strafverfahren hängig, deren Ausgang indes ungewiss ist und die

ihm aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen können. Nach

seinen Angaben in der Berufungsverhandlung lebt B____ in stabilen Verhältnissen

und ist beruflich seit Jahren als Bauwerktrenner tätig, wegen eines

Berufungsunfalls derzeit allerdings nur zu 20 Prozent. Das anzunehmende

Wohlverhalten bei langer Verfahrensdauer wird mit einer Strafreduktion von fünf

Monaten berücksichtigt, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten

ergibt.

Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs formell möglich, angesichts seiner Beteiligung am Überfall auf

einen Drogenhändler in der Absicht, sich einer qualifizierten Kokainmenge zu

bemächtigen erscheint eine vollbedingte Strafe jedoch nicht schuldangemessen.

Hinzu kommt, dass die Legalprognose angesichts der einschlägigen Vorstrafen

nicht als gut bezeichnet werden kann. Nachdem ihn mehrere unbedingte

Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz haben abhalten können, erscheint nur

noch ein unbedingter Strafanteil geeignet, dem Berufungskläger die Folgen

seines Tuns aufzuzeigen. Dieser Zweck lässt sich mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe mit dem maximal möglichen unbedingten Strafanteil von einem

Jahr erreichen. Hiervon ist die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei

Monaten in Abzug zu bringen. Die andere Strafhälfte wird bedingt ausgesprochen,

womit der Beurteilte für die Dauer der zweijährigen Probezeit unter Beweis

stellen muss, dass er inskünftig gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde von der

Vorinstanz praxisgemäss mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet, was

nicht zu beanstanden ist. Die Tagessatzhöhe wird unverändert auf CHF 50.‒

bemessen. Aufgrund der zu erwartenden Wirkung der teilweise zu verbüssenden

Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren

ausgesprochen werden. Diese Geldstrafe stellt teilweise eine Zusatzstrafe zum

Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018 dar.

Ebenfalls teilweise als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist aufgrund des

mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und der Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinne vom Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm am 7. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.

Zwar wäre ein Widerruf auch jetzt noch möglich, da die Probezeit mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Dezember 2017 um 1 Jahr

und 6 Monate verlängert worden ist und der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB

bis 3 Jahre nach Ablauf der Probezeit angeordnet werden kann, also bis zum 7. Juli

2024. Aufgrund des anzunehmenden jahrelangen Wohlverhaltens während des

Berufungsverfahrens und der spürbaren Sanktion in Form einer teilbedingten

Strafe kann jedoch auf den Widerruf verzichtet werden.

4.5 C____

4.5.1 Die

Vorinstanz hat zur Strafzumessung im Falle von C____ ausgeführt, bei diesem sei

das schwerste Delikt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG, welches eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

vorsehe. C____ habe sich als Vermittler von 50 Gramm Kokain betätigt und dabei

einen nicht unwesentlichen Teil der Organisation übernommen. Er habe nicht nur

den Kontakt zu D____ hergestellt, sondern sei am Vortag und am Abend der Tat in

stetigem Kontakt zu diesem gestanden und habe den Fahrer an die [...] in Basel

gelotst. Auch bei ihm rechtfertige sich unter diesen Umständen eine

Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Als Mittäter sei er zudem an der

Umsetzung des Raubs der Betäubungsmittel beteiligt gewesen, wobei er lediglich

den Vorsatz zur einfachen Körperverletzungen mitgetragen habe. Er habe zwar die

Verletzungshandlungen nicht selbst ausgeführt, aber dennoch die Verletzung

zweier Personen in Kauf genommen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen

als eher schwer zu bezeichnen. Für die einfache Körperverletzung sowie die

Nötigung wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem

Verschulden angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheine eine

Gesamtstrafe von zwei Jahren angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponente wirke

sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte bezüglich der Drogen- und

Gewaltdelikte einschlägig vorbestraft sei. Als Jugendlicher sei er im Jahre

2013 unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raubes

(mehrfach, teilweise versucht), Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung

und Angriffs zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt worden. Den

Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (als Beilage bei den

Akten) sei zu entnehmen, dass der Verurteilung unter anderem ein Vorfall

zugrunde liege, bei dem der Beschuldigte am «Raub» von Marihuana im Wert von

CHF 3’000.‒ aus einer Privatwohnung beteiligt gewesen sei. Dieser

Sachverhalt weise auffällige Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Ebenfalls

straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu

beurteilenden Delikte während eines laufenden Verfahrens (welches durch die

Verurteilung wegen Raubes durch das Obergericht Schaffhausen vom 19. Januar

2018 abgeschlossen worden sei) begangen habe. Die am 19. Januar 2018

angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene sei in der Zwischenzeit

zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, und C____ verbüsse seither den Rest der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe. Strafmindernde Umstände könnten ihm hingegen nicht

zugutegehalten werden. Insbesondere sei nicht von einem das Strafverfahren

erleichternden Geständnis des Beschuldigten betreffend das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Vielmehr seien seine diesbezüglichen

Aussagen alles andere als konstant gewesen, was sich nicht zuletzt anlässlich

der Hauptverhandlung gezeigt habe, als der Beschuldigte wiederum darum bemüht

gewesen sei, A____ und B____ betreffend die Kokainmenge nicht zu widersprechen.

Die hypothetische Gesamtstrafe sei unter diesen Umständen um 4 Monate zu

erhöhen. Die Freiheitsstrafe wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 ausgesprochen, mit welcher C____

zu einer Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten verurteilt worden war. Es wurde

festgestellt, dass bei damaliger Mitbeurteilung der hier behandelten Delikte 4

Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wären. Die Zusatzstrafe wurde daher

auf 2 Jahre und 1 ½ Monate Freiheitsstrafe bemessen. Die im Anschluss an die

Delikte vom 22. Dezember 2017 begangene Hinderung einer Amtshandlung wurde

mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ geahndet und für die

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von

CHF 300.‒ ausgesprochen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4030 ff.).

4.5.2 Der

Berufungskläger C____ beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitstrafe von

12 Monaten mit vierjähriger Probezeit zu verurteilen. Die Vermittlung eines

unbestimmten Drogendeals stelle lediglich ein Vergehen mit Höchststrafe von 3

Jahren Freiheitsstrafe dar. Es liege sicher kein schweres Verschulden vor, da

er sich trotz Drängen seiner Kollegen nicht an den Ort des eigentlichen

Drogenhandels begeben habe. Er habe sich von der Vermittlung ‒ getrieben

von seiner Sucht ‒ erhofft, es falle etwas Kokain für ihn ab. Er leide

seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht und habe den diesbezüglichen

Handlungsbedarf erkannt: Er werde sich in stationäre Behandlung begeben ‒

der Verteidiger hat hierzu auf das eingereichte Zeugnis verwiesen (Plädoyer, Akten

S. 4812.31 f.).

4.5.3 Die

Staatsanwaltschaft geht für das Betäubungsmitteldelikt von einer leicht höheren

Einsatzstrafe von 20 Monaten aus. Diese sei gerechtfertigt, da der

Berufungskläger C____ der Vermittler gewesen sei und damit eine wichtige

Funktion versehen habe. Auch bei ihm sei wegen der Nötigung eine Erhöhung um

zehn Monate vorzunehmen, wegen der einfachen Körperverletzung eine weitere um

zwei Monate. Aufgrund seiner diversen Vorstrafen sei in Bezug auf die

Täterkomponente eine Erhöhung um ein halbes Jahr gerechtfertigt. Wären auch die

Vorwürfe aus dem Kantons Schaffhausen mit den vorliegenden zu beurteilen, hätte

wohl eine Strafe von knapp 5 Jahren resultiert. Daraus ergebe sich eine für C____

beantragte Zusatzstrafe von drei Jahren (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft,

Akten S. 4465).

4.5.4 Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist

auch hier das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen

von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vermittlung des

Betäubungsmittelgeschäfts erfolgte mutmasslich in der Hoffnung, dass der Betäubungsmittelkonsument

C____ eine Provision in Form von Kokain erhalten hätte. Seinem Tatverschulden

trägt eine Einsatzstrafe von 16 Monaten ebenfalls angemessen Rechnung. Dass er

beim Versuch der gewaltsamen Behändigung nicht selbst in Erscheinung trat,

vermag ihn nur geringfügig zu entlasten, war er doch in die Planung dieses

Überfalls involviert und ermöglichte das Treffen durch seinen Kontakt zu D____.

Die mehrfache einfache Körperverletzung ist somit in seinem Fall mit vier

Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen und die versuchte Nötigung mit zwei weiteren

Monaten.

Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass das wechselhafte

Aussageverhalten nicht als strafminderndes Geständnis interpretiert werden

kann. Bei der Täterkomponente fallen sowohl die gravierenden Vorstrafen vor der

Tatbegehung ‒ der «Raub» von Marihuana mit frappanten Parallelen zum

vorliegenden Verfahren ‒ als auch die erneute Delinquenz während des

Verfahrens ‒ Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 23. August 2022

‒ ins Gewicht. Die der Delinquenz wohl zumindest teilweise

zugrundeliegende Suchtproblematik besteht offenbar weiterhin und dem von der Verteidigung

eingereichten Spitalbericht lässt sich keine Einsicht des Berufungsklägers in

diese Problematik entnehmen (siehe dazu E. 5.3.4). Die Täterkomponente wäre

nach dem Gesagten deutlich zu Ungunsten des Berufungsklägers zu werten, aufgrund

der langen Verfahrensdauer, die auch für C____ eine grosse Belastung

dargestellt haben wird, kann indes auf eine weitere Erhöhung verzichtet werden.

Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 19. Januar

2018 (22 Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe) auszusprechen ist, ist diese statt

der errechneten 22 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Die

ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

Diese Gesamtstrafe übersteigt das Strafmass von 36 Monaten, welches die Prüfung

des teilbedingten Strafvollzugs noch erlauben würde. Angesichts der anhaltenden

Drogenproblematik und der weiteren Delinquenz würde dieser indes auch aus

materiellen Gründen ausser Betracht fallen.

Die Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz

zusätzlich mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und den

mehrfachen Betäubungsmittelkonsum mit CHF 300.‒ Busse (ev. 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) sanktioniert, was nicht zu beanstanden ist.

4.6 E____

4.6.1 E____

wurde erstinstanzlich zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde

erwogen, da er wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe zu verurteilen sei und der ausserdem geplante Weiterverkauf von

22 Gramm Kokain und rund 500 Gramm Marihuana in einem engen deliktischen

Zusammenhang dazu stünden, sei für das mehrfache Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das

Verschulden betreffend das Verbrechen gegen das BetmG wurde als eher schwer

bezeichnet, da er sich am Verkauf von 50 Gramm Kokain habe bereichern wollen

und dazu seinen Freund F____ eingespannt habe. Dies führte zu einer

Einsatzstrafe von 16 Monaten. Dass er weitere 22 Gramm Kokain und rund ein

halbes Kilogramm Marihuana besass, um dieses ebenfalls zu verkaufen, wurde mit

einer Straferhöhung um 6 Monate berücksichtigt. Die Täterkomponente ‒

weitgehende Kooperation einerseits, Vorstrafen andererseits ‒ wurde

neutral gewertet. Die eigene Tatbetroffenheit wurde mit einer Reduktion um 6

Monate berücksichtigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4034 ff.).

4.6.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere

Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der

Verkauf von 50 Gramm sehr reinen Kokains aus pekuniären Motiven ein relativ

schweres Tatverschulden darstelle, dem eine Einsatzstrafe von 22 Monaten

Freiheitsstrafe angemessen sei. Die mehrfachen Vergehen gegen das BetmG seien

mit 6 Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen, während die Täterkomponente,

welche nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auch die Betroffenheit durch die

Tat berücksichtigt, neutral zu werten sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 4465).

4.6.3 Der Berufungskläger E____ beantragt mit seiner

Berufungsbegründung eine Freiheitsstrafe von lediglich 14 Monaten und begründet

dies einerseits damit, dass er nicht aus pekuniären Gründen gehandelt habe,

sondern den Stoff zunächst selbst habe konsumieren wollen. Den Entschluss zu

verkaufen, habe er erst gefasst, als er eine entsprechende Anfrage erhalten

habe. Weiter werden die schwere persönliche Betroffenheit durch die Tatfolgen

und die Abkehr von seinem damaligen Umfeld betont. Zum Antrag der

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hat er durch seinen Rechtsvertreter

ausführen lassen, die höhere Einsatzstrafe werde nicht begründet. Die

Vorinstanz habe die vorgebrachten Argumente in ihrer Strafzumessung bereits

berücksichtigt, und es sei kein Grund für eine Straferhöhung ersichtlich

(Berufungsbegründung, Akten S. 4418, 4420 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht

wurde auf die bleibenden gesundheitlichen Schäden, die erfolgte psychiatrische

Behandlung und den nun mangelnden Therapieplatz hingewiesen und die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs beantragt (Akten S. 4846).

4.6.4 E____ wird des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, welches eine Freiheitsstrafe von einem

bis zu 20 Jahren nach sich zieht. Auch für ihn gilt bezüglich der Menge, dass

es sich innerhalb der mengenmässigen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG um keine sonderlich grosse Menge handelt, die Mindestmenge von 18 Gramm

reinen Kokains aber doch deutlich überschritten wurde, weshalb der Verkauf

einer solchen Menge eine Sanktion klar über der Mindeststrafe von einem Jahr

nach sich ziehen muss. Wenn der Berufungskläger E____ bei diesem Geschäft auch

als Verkäufer aufgetreten ist, so hat er dies doch offensichtlich nicht aus

einer hohen Stellung innerhalb des organisierten Kokainhandels heraus getan,

sondern auf Kommission und wohl zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Sein

Tatverschulden als Händler ist leicht höher zu gewichten als jenes seiner

Abnehmer, und führt zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt der

Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einem Strafrahmen

von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der geplante

Weiterverkauf von weiteren 22 Gramm Kokaingemisch sowie 500 Gramm Marihuana

hätte für sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gerechtfertigt. Asperierend

sind diese Vergehen, die das gleiche Rechtsgut betreffen, mit einer Erhöhung um

sechs Monate zu berücksichtigen.

E____ wurde als Folge des vereinbarten Drogengeschäfts schwer

verletzt und leidet noch heute unter den Tatfolgen. Die Vorinstanz hat zu Recht

erwogen, dass kein Fall von Art. 54 StGB gegeben ist, welcher eine Strafbefreiung

erlaubt, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer

betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Anwendung dieser

Bestimmung bedingt eine unmittelbare Betroffenheit durch die Tat selbst, welche

auf den Täter zurückgeschlagen hat ‒ klassischerweise etwa bei einer

Querschnittlähmung des Fahrers nach selbstverschuldetem Unfall oder schwersten Verletzungen

nach Verursachung einer Feuersbrunst (Riklin,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 54 N 14, 16). Der beabsichtigte

Verkauf von Kokain an sich führte nicht zu den Verletzungen, sondern der

Versuch der gewaltsamen Aneignung durch die Käuferschaft. Die zur Annahme von

Art. 54 StGB notwendige Konstellation ist somit nicht gegeben. Dennoch

sind die Folgen des Geschehens in der Gesamtbetrachtung der Täterkomponente

klar zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

Nur leicht negativ fallen die Vorstrafen ins Gewicht, da

diese ‒ SVG Delikte sowie Urkundenfälschung ‒ nicht einschlägig

sind. Die Kooperation im Verfahren ist bestenfalls neutral zu werten. Zwar hat

der Berufungskläger seine Betätigung als Drogenhändler zuletzt umfassend

zugestanden, zunächst wollte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden jedoch

glaubhaft machen, dass er beim vereinbarten Handel der Käufer gewesen sei.

Danach räumte er die Verkäuferstellung zwar ein, behauptete aber, zufällig an

das bei ihm aufgefundene Kokain gelangt zu sein, das er in einer Tasche

gefunden habe, welche er zwei Drogenkonsumenten gestohlen habe. Erst zuletzt

räumte er ein, die Drogen auf Kommission bezogen zu haben. Die erlittenen

Verletzungen überwiegen die negativen Aspekte der Täterkomponente jedoch

deutlich, und die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um sechs

Monate trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung.

Gegen E____ läuft ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung,

auch in seinem Fall gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Es ist somit auch in

seinem Fall davon auszugehen, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht

erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allerdings hat er die Zeit

nicht erkennbar genutzt, um seine Lebensumstände zu stabilisieren. Im ersten

Urteil wurden diese als instabil geschildert, da er regelmässig Kokain und

Marihuana konsumiere, keinen Beruf erlernt habe, immer wieder von der

Sozialhilfe abhängig gewesen sei und keinen geregelten Tagesablauf habe. Es ist

nicht ersichtlich, dass sich diese Umstände seit dem erstinstanzlichen Urteil

verändert haben, wobei anzunehmen ist, dass die Stellensuche durch die

erlittenen Verletzungen und das Strafverfahren erschwert sind, wie der

Verteidiger im Plädoyer dargelegt hat. Im Fall des Berufungsklägers E____ rechtfertigt

sich aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion von vier Monaten

auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in

Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Formell wäre bei diesem Strafmass

der bedingte Strafvollzug möglich, dies würde jedoch aufgrund der Vorstrafe vom

1. Juli 2015 (210 Tagessätze Geldstrafe) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders

günstige Umstände erfordern, die klarerweise nicht gegeben sind.

Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum ist zudem eine

Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei schuldhafter Nichtbezahlung

umzuwandeln in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

5. Landesverweisung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Die

Berufungskläger A____, C____ und E____ sind ausländische Staatsangehörige und

haben jeweils einen oder mehrere Straftaten des Katalogs der obligatorischen

Landesverweisung nach Art. 66a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs.

1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV

332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim

Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020

vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

5.1.2 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss

Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Nur wenn dies bejaht

wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu

untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

5.1.3 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108,

145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).

Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls

im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144

IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle

Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der

betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und es ist den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de

Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

5.1.4 Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer

6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK

in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. Urteil des EGMR in

Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).

Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner

gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten

Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer

6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom

9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art.

8 EMRK sind gemäss dem EMRG insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat,

die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit,

das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im

Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen

und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19.

Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020

E. 2.5.3). Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens

nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder

aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,

erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem

legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil

BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46;

Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24. September

2018 E. 2.1).

5.2 A____

5.2.1 A____ wurde durch die Vorinstanz für neun Jahre

des Landes verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS)

verfügt. Es wurde erwogen, der Beurteilte sei in der Schweiz geboren und

aufgewachsen, lebe mit Mutter und Geschwistern in [...] bei Zug, habe eine

Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen, arbeite derzeit temporär und sei

wirtschaftlich integriert. Er habe Verwandte im Kosovo, die er aber nur selten

besuche und spreche die dortige Sprache. Es wurde ihm attestiert, dass eine

Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Allerdings

habe er schwere Gewaltdelikte und ein Verbrechen gegen das BetmG begangen,

wobei diese Delikte als besonders sozialgefährlich gelten würden. Sein hiesiges

Umfeld habe ihn nicht von dieser Delinquenz abgehalten, und das

Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Familie sei nach einer Landesverweisung

auch mittels moderner Kommunikationsmittel zumutbar. Das öffentliche Interesse

an einer Landesverweisung überwiege somit seine privaten Interessen am Verbleib

in der Schweiz (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4037 f.).

5.2.2 Der Berufungskläger A____ beantragt, es sei

auch im Falle von Schuldsprüchen gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf

das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Er habe sein ganzes Leben

in der Schweiz verbracht, spreche einwandfrei Schweizerdeutsch, habe seine

Ausbildung hier absolviert und sei danach ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen.

Er habe bereits in jungen Jahren die Rolle des Vaters übernehmen müssen und für

die Familie gesorgt. Im Dezember 2013 sei ihm dies alles über den Kopf

gewachsen. Heute habe er jedoch «die Kurve gekriegt». Seit Mai 2020 arbeite er

als Heizungsinstallateur und befinde sich daneben in Ausbildung zum technischen

Kaufmann. Er sei nicht mehr straffällig geworden. Er sei somit besonders gut

integriert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Er wolle der

Gesellschaft etwas zurückgeben. Die vorliegende Tat habe sich im Drogenmilieu

unter dem Einfluss von Kokain ereignet, und auch E____ und F____ hätten dazu beigetragen.

Der Berufungskläger habe seine Fehler eingesehen, und es bestehe keine

Rückfallgefahr für weitere Straftaten. Die Reintegrationschancen in der Schweiz

könnten kaum besser sein, während er nach einer Landesverweisung im Kosovo vor

dem Nichts stehen würde. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung die privaten Interessen A____s somit nicht überwiegen

(Plädoyer Rz. 98 ff., Akten S. 4798 ff.).

5.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf das

grosse öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmittel-

und Gewaltdelikten und dem Umstand, dass der Berufungskläger hier keine eigene

Familie und im Kosovo aufgrund der bestehenden Beziehungen und der

Sprachkenntnisse intakte Resozialisierungschancen habe, die Bestätigung der

erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung mit Eintragung ins SIS

beantragt (Plädoyer, Akten S. 4812.47).

5.2.4 In der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt

stark ins Gewicht, dass der Berufungskläger mehrere Straftatbestände erfüllt

hat, die jeweils eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, was unbestreitbar

ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet. Auf der

anderen Seite ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger hier geboren und

aufgewachsen ist und sein soziales Umfeld daher hier ist. Zweifellos würde eine

Landesverweisung für den Berufungskläger aufgrund seiner Verwurzelung in der

Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall darstellen, was auch die

Vorinstanz angenommen hat und von Seiten der Staatsanwaltschaft unbestritten

ist. Art. 66a Abs. 2 StGB hält ausdrücklich fest, dass der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren sind, was bei

A____ der Fall ist. Hinzu kommt, dass er die seit den beurteilten Taten

verstrichene Zeit von rund 5 ½ Jahren in geradezu mustergültiger Art und Weise

dazu genutzt hat, seine berufliche Integration unter Beweis zu stellen ‒

er konnte dies mit einem guten Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers und einer

Bestätigung zur laufenden Weiterbildung zum Technischen Kaufmann eidg. FA untermauern

(Akten S. Akten S. 4621 f.). Was sich in der Abwägung der Interessen der

Gesellschaft und seiner eigenen zudem zu seinen Gunsten auswirkt ist sodann,

dass der beurteilte Tatkomplex eindeutig im Zusammenhang mit seinem damaligen

Kokainkonsum stand und auch die Gewaltdelikte zum Nachteil von Akteuren im

Drogenhandel erfolgten. Aufgrund dieser Limitierung seiner kriminellen

Aktivität und der Annahme, dass die Drogenproblematik inzwischen überwunden

ist, lässt sich ihm eine gute Legalprognose stellen, was der Annahme

gleichkommt, dass er für die Gesellschaft inskünftig keine Gefahr darstellen

wird. Für das Vorliegen einer thematisch wie zeitlich isolierten kriminellen

Phase in seinem Leben spricht insbesondere, dass er weder vor dem beurteilten

Vorfall noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist

(Strafregisterauszug, Akten S. 4635 f.). Es kann somit festgestellt werden,

dass das Interesse der Gesellschaft an einer Landesverweisung sein Interesse am

Verbleib zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überwiegt. Auf eine Landesverweisung

ist daher zu verzichten.

5.3 C____

5.3.1 C____ wurde von der Vorinstanz mit einer

Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag ins SIS belegt. Es wurde dabei

festgestellt, dass er in der Schweiz geboren ist und als Kleinkind mit seiner

Mutter für drei Jahre in Albanien gewohnt hat. Im Rahmen des Massnahmenvollzugs

habe er eine Lehre zum Metallbauer abgeschlossen. Seit 2019 sei er Vater einer

Tochter. Auch ihm wurde das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls

attestiert. Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung

wurde berücksichtigt, dass C____ bereits im Jahr 2013 vom Strafgericht Zug

unter anderem wegen Angriffs, mehrfachen teilweise versuchten Raubes, Nötigung

und Vergehens gegen das BetmG, versuchter einfacher Körperverletzung und

mehrfacher Tätlichkeiten zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt

worden sei. Eine weitere Verurteilung sei 2014 wegen Diebstahls erfolgt, im

Jahr 2018 sei er wegen Raubes zu 22 ½ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

worden, die zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden

sei. Diese sei jedoch nach Wegfall der Massnahmewilligkeit aufgehoben worden.

2013 sei er gemäss Akten des Migrationsamtes unter Androhung des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung formell verwarnt worden. Nach eigenen Angaben habe er

rund CHF 80’000.‒ Schulden und sei weder sozial noch wirtschaftlich als

integriert zu betrachten. Vorliegend werde er wegen Verbrechens gegen das BetmG

und Mittäterschaft zu Gewaltdelikten verurteilt. Im Ergänzungsgutachten vom 2.

August 2017 sei ihm ein hohes Risiko für weitere Gewaltstraftaten attestiert

worden. Der Kindsmutter und der noch nicht schulpflichtigen Tochter mit

Staatsbürgerschaft der Dominikanischen Republik dürfte es möglich sein, ihn

nach Albanien zu begleiten. Es bestehe demnach ein überwiegendes Öffentliches

Interesse an der Landesverweisung (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4038 f.).

5.3.2 Der Berufungskläger C____ moniert, die

Vorinstanz habe zwar eine Härtefallprüfung vorgenommen, die vorliegenden

Umstände jedoch unrichtig gewertet. Sein Vater sei bereits in der Schweiz

geboren und der Berufungskläger damit Ausländer dritter Generation in der

Schweiz. Er sei mit kleinen Unterbrüchen in der Zentralschweiz aufgewachsen.

Zwar habe er früh delinquiert, jedoch im Rahmen eines Massnahmenvollzugs einen

Lehrabschluss gemacht. Seit zwei Jahren sei er nicht mehr im Strafvollzug und

habe zwei Arbeitsstellen gehabt, wobei er diese aus wirtschaftlichen Gründen

und wegen Corona wieder verloren habe. Er wohne in [...] und pflege ein enges Verhältnis

zu Mutter und Schwester. Seit fünf Jahren lebe er in fester Beziehung mit

seiner Partnerin mit Bürgerrecht [...], die über eine hiesige

Niederlassungsbewilligung verfüge und am [...] arbeite. Seit dem [...] seien sie

Eltern einer Tochter. Zu den beiden habe er auch während seiner Inhaftierung

ein möglichst gutes Verhältnis mit Besuchen, Telefonaten und Briefwechseln

geführt. Die Vaterschaft habe ihm eine neue Lebensperspektive eröffnet, und

seit der Geburt seiner Tochter habe er auf Drogen verzichtet. Mit Albanien

verbinde ihn nichts mehr, und auch die letzte Verwandte, die er dort gehabt

habe ‒ seine Grossmutter ‒ lebe inzwischen in der Schweiz. In

seiner Familienkonstellation seien nicht nur die Kriterien von Art. 66a Abs. 2

StGB zu beachten, sondern auch das in Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens. Er habe sich zwar in der Vergangenheit nicht

klaglos verhalten, jedoch könne ihm eine vorsichtig positive Legalprognose

gestellt werden. Die Vorinstanz habe ohne Abklärung der Lebensumstände der

Partnerin des Berufungsklägers angenommen, diese könnte ihm mit der Tochter

nach Albanien folgen. Der Umgang der albanischen Bevölkerung mit den im Land

lebenden Roma, ihre ablehnende Haltung gegenüber der LGBT-Community und die

Gewalt gegen Frauen im Land, die in den Berichten von Amnesty international und

der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) regelmässig

kritisiert würden, legten jedoch zumindest nahe, dass dies sehr schwierig wäre.

Eine solche Übersiedlung der Familie sei wohl unzumutbar, womit die Tochter bei

einer siebenjährigen Landesverweisung ohne ihren Vater aufwachsen müsste. Auch

für den Berufungskläger selbst wäre ein Neustart in einem ihm fremden Land derart

schwierig, dass eine Rückkehr zu seiner kriminellen Laufbahn zu befürchten

wäre. Angesichts dieser schweren Belastung für den Berufungskläger und seine

Familie würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung

vergleichsweise gering wiegen, weshalb davon abzusehen sei (Plädoyer, Akten S.

4812.32 ff.).

5.3.3 Auch die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer im

Fall von C____, der hier geboren ist und ein Tochter hat, einen Härtefall

angenommen. Sie hat jedoch mit Verweis auf die Schwere der begangenen Delikte,

die Vorstrafen, welche seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung

belegen würden und die bestehende Arbeitslosigkeit festgestellt, dass nicht von

einer guten Integration gesprochen werden könne. Es bestünden erhebliche

Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Die öffentlichen Interessen an einer

Landesverweisung würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen,

weshalb die Landesverweisung mit SIS-Eintrag zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten

S. 4812.48).

5.3.4 Es ist der Staatsanwaltschaft angesichts der

Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit

des Berufungsklägers beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich

integriert ist. Für seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der

vorhandenen Suchtproblematik entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers

vor Berufungsgericht hierzu sind widersprüchlich. So hat er zwar im

Zusammenhang mit der Landesverweisung mit der neuen Lebenssituation als Vater

einer kleinen Tochter argumentiert, welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt

des Kindes (also seit Februar 2019) auf Betäubungsmittel zu verzichten. An

anderer Stelle im Plädoyer wurde dann allerdings darauf verwiesen, dass der

Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten

S. 4812.32). Es wurde eine Einsicht des Berufungsklägers C____ in dessen

Suchtproblematik geltend gemacht, indem in Aussicht gestellt wurde, er werde

sich daher in stationäre Behandlung begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten

Bericht der [...] ist jedoch zu entnehmen, dass C____ sich am 19. September

2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig in

stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht und

Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht

klar, dass C____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine Mutter und

seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst sei ein

Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem Anspruch auf

Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in die Behandlung

zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch gewünscht und sei

gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte besser beurteilen zu

können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages vorbeizukommen, was dann

aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem Gericht liegen somit klare Hinweise

auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne eigene Problemeinsicht vor, die im

Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ zu gewichten sind.

Besondere Betrachtung erfordert in seinem Fall das Recht auf

Familienleben, da er eine inzwischen vierjährige Tochter mit einer ebenfalls in

der Schweiz wohnhaften [...] hat. Eine Trennung wäre zweifellos eine Belastung

sowohl für den Berufungskläger als auch für seine Partnerin und das gemeinsame

Kind. Dass es der Kindsmutter nicht zumutbar wäre, ihrem Partner nach Albanien

zu folgen ist nicht offensichtlich. Nach Darstellung des Berufungsklägers hat

sie keinerlei Familie in der Schweiz. Sicher wäre es ohne Sprachkenntnisse

schwer für sie, in Albanien beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen, nicht

ersichtlich ist hingegen, weshalb der Umgang der albanischen Bevölkerung mit

den im Land lebenden Roma und die ablehnende Haltung gegenüber der

LGBT-Community der Partnerin des Berufungsklägers ein Leben in Albanien

erschweren würde. Aber auch wenn es der Kindsmutter nicht zumutbar sein sollte,

dem Berufungskläger nach Albanien zu folgen, ist der Kontakt zwischen Vater und

Kind mithilfe von Ferienaufenthalten in Albanien, (Video-)telefonaten und

Briefen ohne weiteres möglich. Es ist hier anzumerken, dass die Beziehung

bereits bisher zuweilen unter erschwerten Bedingungen gelebt wurde, als sich

der Berufungskläger im Strafvollzug befand, und auch der von ihm in Aussicht

gestellte stationäre Therapieaufenthalt würde Einschränkungen mit sich bringen.

Unter Berücksichtigung insbesondere der gravierenden

Delinquenz, der früheren Delikte und der aktuellen Lebenssituation sowie der

damit einhergehenden Legalprognose überwiegt das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung die Interessen des Berufungsklägers. Die vorinstanzliche

Landesverweisung ist demnach zu Recht erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass

die beurteilten Delikte bereits 5 ½ Jahre zurückliegen wird eine

Landesverweisung von 5 Jahren jedoch für ausreichend erachtet.

5.4 E____

5.4.1 E____ wurde von der Vorinstanz für 6 Jahre des

Landes verwiesen, mit Eintragung ins Schengener Informationssystem. Es wurde

erwogen, er sei seit 2009 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt

worden, weshalb er lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber eine

Niederlassungsbewilligung verfüge. Er sei in der Schweiz bereits vorbestraft

wegen Raufhandels, diverser SVG-Delikte, Urkundenfälschung und mehrfacher

Übertretung des BetmG. Bereits nach seiner Verurteilung durch das Basler

Strafgericht im Jahr 2015 sei er durch das Migrationsamt ermahnt worden, sein Verhalten

zu überdenken, anderenfalls ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen

sei. Dass er in Serbien niemanden habe und schon lange nicht mehr dort gewesen

sei, wurde bezweifelt, da er 2018 ein Gesuch um ein Rückreisevisum gestellt

habe, um in Serbien die Hochzeit seiner Schwester zu besuchen. Es wurde

festgestellt, aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei wohl

von einem Härtefall auszugehen, das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung überwiege jedoch (Urteil 1. Instanz, Aktgen S. 4040 f.).

5.4.2 E____ bringt vor, es sei klarerweise von einem

schweren Härtefall auszugehen und von einer Landesverweisung abzusehen. Er sei

1994 mit sechs Jahren in die Schweiz gekommen und bis vor dem beurteilten

Vorfall beruflich integriert gewesen. Er habe nach dem 10. Schuljahr keine Ausbildung

gemacht, aber auf dem Bau gearbeitet. Er werde alles daran setzen, wieder in

den Arbeitsmarkt zu kommen. Er sei von den Folgen des Delikts schwer

beeinträchtigt ‒ sein Arm werde nie wieder so werden wie zuvor. Bei

diesem Gesundheitszustand wäre eine Ausweisung tragisch. Er leide bereits

genügend unter den Tatfolgen, werde nie wieder dealen und weise somit eine gute

Legalprognose auf. Der Berufungskläger lebe mit den Eltern und seinen

Schwestern; die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers und seine Freunde

lebten in der Schweiz, wogegen er in Serbien weder Verwandte noch Freunde habe

(Plädoyer, Akten S. 4846 f.).

5.4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die

Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Es sei zwar gemäss

Strafgericht wohl von einem Härtefall auszugehen, die öffentlichen Interessen

an einer Landesverweisung würden aber vorgehen. Der Berufungskläger verfügte

lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Entzug bereits thematisiert

worden sei. Er sei keineswegs «besonders gut integriert», habe keine Ausbildung

und keine Arbeitsstelle (Plädoyer, Akten S. 4812.48 f.).

5.4.4 Auch wenn den Berufungskläger E____ eine

Landesverweisung insbesondere aufgrund seiner familiären Beziehungen in der

Schweiz zweifellos hart trifft und er anlässlich des verübten Verbrechens gegen

das BetmG gravierend verletzt wurde, ist zu seinen Lasten anzuführen, dass ihm

von Seiten des Migrationsamtes für den Fall weiteren Fehlverhaltens bereits der

Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war und er

sich dennoch dafür entschied, im grösseren Stil mit Kokain zu handeln. Beruflich

ist er derzeit nicht integriert, wobei davon auszugehen ist, dass ihm

verschiedene Verletzungen, Versicherungsfragen und sein Aufenthaltsstatus die

Arbeitssuche erschwert haben dürften. Das Ausmass seines derzeitigen

Drogenkonsums, welcher im Zusammenspiel mit der Arbeitslosigkeit einen

erheblichen Finanzbedarf mit sich bringen kann und daher relevant ist für die

Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte, ist unklar. Ein

Verfahren wegen Vergewaltigung ist hängig, es gilt jedoch die

Unschuldsvermutung, weshalb daraus nichts zum Nachteil des Berufungsklägers

abgeleitet werden darf. Eine Integration in Serbien erscheint zumutbar. Die

gleiche Art von Arbeitseinsätzen, die der Berufungskläger wieder aufzunehmen

gedenkt ‒ sei es auf dem Bau oder im Reinigungsgewerbe ‒ wird er

auch in Serbien anbieten können. Seine Interessen am Verbleib in der Schweiz

erscheinen somit geringer als die Interessen der Allgemeinheit an einer

Landesverweisung. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung und

seiner eigenen Tatbetroffenheit wird diese auf die nach Art. 66a StGB minimal

mögliche Dauer von 5 Jahren bemessen.

6. Zivilforderungen

6.1 Schadenersatz

6.1.1 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen

von F____ und E____ gegen A____ und B____ dem Grundsatz nach gutgeheissen und

sie bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen.

6.1.2 Der Berufungskläger A____ hat mit seiner

Berufungserklärung noch die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils beantragt, in der Berufungsverhandlung jedoch den Schadenersatz im

Grundsatz anerkannt (Plädoyer, Akten S. 4809 [handschriftlich Ergänzung gemäss

gesprochenem Wort durch Gerichtsschreiber]), wobei er zu behaften ist. Der

Berufungskläger B____ beantragt nach wie vor die vollumfängliche Abweisung der

Schadenersatzforderungen.

6.1.3 Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, dass

aufgrund der Verletzungen und des traumatischen Erlebnisses mit Spätfolgen

physischer und psychischer Natur zu rechnen sei. Auch die Gutheissung der

Schadenersatzforderungen dem Grundsatz nach gegenüber B____ erweist sich als

korrekt und ist so zu bestätigen. Bezüglich der Höhe ihres Anspruches

werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.

6.2 Genugtuung

6.2.1 Weiter hat die Vorinstanz befunden, es sei

Genugtuung geschuldet. E____ sei von A____ angegriffen und im Verlaufe des

Kampfes mit einem Messer mehrfach verletzt worden. F____ sei von B____

unvermittelt tätlich angegriffen und von A____ ebenfalls mit einem Messer

verletzt worden. Beide Privatkläger hätten sich in der Folge in psychologische

Behandlung begeben müssen und seien für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.

Bei E____ kämen die anhaltenden gesundheitlichen Probleme in Form von

Sensibilitätsstörungen in der Hand hinzu. Es wurde unter Berücksichtigung

vergleichbarer Fälle eine Genugtuung von CHF 8'000.‒ für F____ und CHF

13’000.‒ für E____ für angemessen befunden. Die Genugtuungsmehrforderungen

im Betrag von jeweils CHF 2’000.‒ wurden abgewiesen. Aufgrund des

mittäterschaftlichen Vorgehens der beiden Beschuldigten sei grundsätzlich von

einer solidarischen Haftung auszugehen. Da es sich bei der versuchten

vorsätzlichen Tötung gegenüber E____ und F____ jedoch um einen Exzess A____s gehandelt

habe und B____ nur mit einem Vorsatz auf Nötigung und Körperverletzung

gehandelt habe, wurde B____ lediglich für ein Viertel der Genugtuungssumme

haftbar gemacht, in solidarischer Verbindung mit A____.

6.2.2 Mit der Anfechtung des gesamten

vorinstanzlichen Urteils wurden durch A____ auch die zugesprochene Genugtuungen

angefochten. Im Unterschied zu den Schadenersatzforderungen sind diese auch

noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten worden. Im Plädoyer hat sich

sein Rechtsvertreter dahingehend geäussert, dass aufgrund der aktiven

körperlichen Auseinandersetzung, an welcher sich auch F____ und E____ beteiligt

hätten, keine Genugtuung geschuldet sei (Plädoyer, Akten S. 4809). B____

beantragt ebenfalls, die Genugtuungsforderungen abzuweisen, ohne dies im

Einzelnen zu begründen (Plädoyer, Akten S. 4812.15 f.).

6.2.3 Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche wegen

mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung durch A____ in der erstellten Weise

sind zweifellos Genugtuungszahlungen geschuldet. Die Vorinstanz hat die

geschuldeten Genugtuungssummen aufgrund der Verletzungsfolgen im Falle von E____

auf CHF 13’000.‒ und im Falle von F____ auf CHF 8’000.‒ (zuzüglich

5% Zins seit dem 23. Dezember 2017) bemessen. Diese Genugtuungssummen

sind überzeugend begründet und in der Höhe von Seiten des Berufungsklägers A____

auch nicht beanstandet worden, weshalb sie in unveränderter Höhe zuzusprechen

sind. Hingegen zieht die Beteiligung B____s, welche sich auf Verletzungen von

der Qualität einfacher Körperverletzungen beschränkt, keine Genugtuung nach

sich. Die entsprechenden Forderungen gegenüber B____ sind demnach abzuweisen.

7. Kosten

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2 A____ trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 17’000.‒. Sein Obsiegen im Berufungsverfahren

wird auf 20 Prozent beziffert, womit er eine in diesem Umfang reduzierte

vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8’000.- und eine reduzierte zweitinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 2’400 zu tragen hat.

7.3 B____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 14’199.45 und eine dem Verfahrensausgang entsprechend um 30 Prozent

reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ sowie eine reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒.

7.4 C____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 9’728.55 sowie um 15 Prozent reduzierte Urteilsgebühren von CHF

4’250.‒ für die erste und CHF 2’125.‒ für die zweite Instanz.

7.5 E____ hat die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 sowie um 10 Prozent reduzierte Urteilsgebühren

von CHF 3’600.‒ für die erste und CHF 1’800.‒ für die zweite

Instanz zu tragen.

8. Honorare und Rückforderungsvorbehalt

8.1 Die amtlichen Verteidiger sind für ihren

Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Beurteilten gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang ihres Unterliegens im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig

sind, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Falle des

Verteidigers von C____ wurde ein Aufwand von 60 Stunden zuzüglich 10 Stunden

für die Hauptverhandlung für angemessen erachtet und die Honorarnote

entsprechend gekürzt, womit sich [...] einverstanden erklärt hat. Die übrigen

Honorare der amtlichen Verteidiger werden gemäss den eingereichten Kostennoten

zugesprochen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Der Berufungskläger A____ wird im

Berufungsverfahren privat verteidigt. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens sind

ihm 20 Prozent des Verteidigungsaufwands zu einem Stundensatz von CHF

250.‒ als Parteientschädigung auszurichten. 90 Stunden Aufwand und eine

Spesenpauschale von 3 Prozent dieses Betrags werden als angemessen erachtet.

Der Verteidiger [...] hat sich mit der entsprechenden Kürzung des in Rechnung

gestellten Aufwands einverstanden erklärt. Die so errechnete Parteientschädigung

beläuft sich auf CHF 4’635.‒.

8.3 Dem unentgeltlichen Vertreter des

Privatklägers F____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von

4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit.a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG) und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1

BetmG);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November

2016;

- Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung von E____ und F____ von je CHF 2’000.‒;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird ‒ neben den

bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen ‒ der mehrfachen versuchten

vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, der versuchten Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung

einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember

2017 bis zum 7. März 2018, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen

zu CHF 140.‒, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und

zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123

Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, und 286 des

Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 2 lit a des Betäubungsmittelgesetzes und Art.

42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen versuchter schwerer

Körperverletzung freigesprochen.

Es wird auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet.

A____ wird bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen

von E____ und F____ dem Grundsatz nach behaftet; bezüglich der Höhe ihres

Anspruches werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.

A____ wird zu CHF 13’000.‒ Genugtuung an E____ und zu

CHF 8’000.‒ Genugtuung an F____ verurteilt, letztere zuzüglich 5 %

Zins seit dem 23. Dezember 2017.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’020.– und eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF2’400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’635.‒

ausgerichtet.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung (Art 286 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1

lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

alkoholisiert und andere Gründe [91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b i.V.m. 31

Abs. 2 SVG]), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2

i.V.m. 35 Abs. 1 und 31 Abs. 1, SVG, Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 i.V.m. 57 Abs. 5 SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19 des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

- Freisprüche von der Anklage

wegen Diebstahls (Anklagepunkt A.4.) und Konsums von Betäubungsmitteln nach dem

11. Januar 2019;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

B____ wird ‒ neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen ‒ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und der versuchten Nötigung schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und

des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, sowie zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 50.‒,

mit bedingtem Strafvollzug,

unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von

CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bestäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen mehrfacher versuchter

vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung freigesprochen.

Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer

Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil

der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr 6

Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB

nicht

vollziehbar erklärt.

Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ werden auf

den Zivilweg verwiesen, ihre Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 14’199.45 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein

Honorar von CHF 8’000.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 109.10 zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 624.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen

Verteidigungskosten im Umfang von 70 % vorbehalten.

3. Betreffend C____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1 BetmG);

- Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November

2016;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

C____ wird ‒ neben dem

bereits rechtskräftigen Schuldspruch ‒ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der

Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom vom 23.

Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (im Falle

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons

Schaffhausen vom 19. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 286, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 9’728.55 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 4’250.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2’125.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar

von CHF 14’000.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’078.‒ ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst-

und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 85 % vorbehalten.

4. Betreffend D____ wird festgestellt, dass folgende

Tatbestände erfüllt sind:

Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

(Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

(Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),

mehrfaches unberechtigten Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

In

Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung wird die

Hauptverhandlung zweigeteilt und über die Schuldfrage und die weiteren Punkte

nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein

Honorar von CHF 9’683.35 und eine Spesenvergütung von CHF 148.‒ zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 757.‒ ausgerichtet.

5. Betreffend E____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19

Abs. 1 lit. d) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

- Freispruch von der Anklage

wegen Raufhandels;

- Einstellung des Verfahrens

wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November

2016;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

E____ wird verurteilt zu 16

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.

Dezember 2017 bis 16. Februar 2018 sowie zu einer Busse von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

E____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’766.35 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein

Honorar von CHF 9’008.30 und eine Spesenvergütung von CHF 89.‒ zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 700.50 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und

zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 90% vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers F____, [...], werden

ein Honorar von 4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

1– 5

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

2

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Migrationsämter

der Kantone Basel, Zug und Zürich

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Kantonspolizei

Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt

für Polizei (wegen Verbrechens gegen das BetmG sowie an die Zentralstelle

Waffen)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).