SB.2020.43
ad 1: mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Nötigung, Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, usw. (BGer 7B_1056/2023 ff. 26.03.25)
20. April 2023Deutsch127 min
Betäubungsmittelgesetzes für den Tatzeitraum nach dem 11. Januar 2019 freigesprochen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.43
URTEIL
vom 20.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Sara Lamm,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
C____, geb. [...]
Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
D____, geb. [...]
Berufungskläger 4
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: [...]
[...]
vertreten durch [...]
[...]
E____, geb. [...]
Berufungskläger 5
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vertreten durch [...]
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
E____, geb. [...]
Privatkläger 1
[...]
vertreten durch [...]
[...]
F____, geb. [...]
Privatkläger 2
[...]
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 21. November 2019
betreffend
ad 1: mehrfache versuchte
vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Kör-
perverletzung, mehrfache einfache
Körperverletzung, Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Men-
schen, Nötigung, Diebstahl,
Hinderung einer Amtshandlung, Strafzumes-
sung, Landesverweisung und
Zivilforderungen
ad 2: versuchte schwere
Körperverletzung, Verbrechen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Nötigung, Freispruch von der
Anklage wegen mehrfacher versuchter vor-
sätzlicher Tötung, Strafzumessung
und Zivilforderungen
ad 3: Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen,
mehrfache einfache Körperverletzung, Nö-
tigung, Hinderung einer
Amtshandlung, Strafzumessung und Landesver-
weisung
ad 4: Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen,
mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, Strafzumessung und
Landesverweisung
ad 5: Strafzumessung und
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 21. November 2019
wurde Folgendes entschieden:
A____ wurde der mehrfachen versuchten vorsätzlichen
Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der
Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 7 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018, zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt
betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(AS Ziff. 5) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016
begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes
verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 17’020.‒
und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ auferlegt.
B____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das
Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er
wurde von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,
Diebstahls und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes für den Tatzeitraum nach dem 11. Januar 2019 freigesprochen.
Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und
Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr und 6
Monate verlängert), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. B____ wurde zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember
2017 bis 7. März 2018 und des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen
zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Stadt vom 16. Februar 2018
verurteilt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 14’199.45 und
eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt.
C____ wurde des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer
Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 1 ½
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember
2017 bis 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Im Anklagepunkt
betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS
Ziff. 10) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016
begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. C____ wurde in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes
verwiesen. Es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im
Schengener Informationssystem verfügt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten
von CHF 9’728.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt.
D____ wurde des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines
Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 31) wurde das
Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren betreffend Drohung (AS
Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15),
einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS
Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruch
(AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und
Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) wurde zufolge Rückzugs der Strafanträge
eingestellt. D____ wurde von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Nötigung (eventualiter Drohung AS
Ziff. 22) freigesprochen. Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. D____
wurde zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 und des
Polizeigewahrsams vom 7. November 2018 (1 Tag), 7. Februar 2019 (1 Tag), 1. bis
3. März 2019 (3 Tage), 3. bis 6. März 2019 (4 Tage), 15. bis 16. März 2019
(2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 18. März 2019, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu
einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer
Busse von CHF 2’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde die Eintragung
der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Es
wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7’000.‒ auferlegt.
E____ wurde des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 16. Februar 2018, sowie zu einer
Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage des Raufhandels
freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 33) wurde das Verfahren betreffend die
vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. E____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde verfügt, die angeordnete
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurden
dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 und eine Urteilsgebühr
von CHF 4’000.‒ auferlegt.
Zivilforderungen
D____ wurde zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...]
AG verurteilt. Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ gegen A____ und
B____ wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem
Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wurden die
Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurde zur Zahlung von CHF
13’000.‒ Genugtuung an E____, davon CHF 3’250.‒ solidarisch mit B____,
verurteilt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 8’000.‒ Genugtuung an F____
verurteilt, davon CHF 2’000.- solidarisch mit B____, zuzüglich 5% Zins seit dem
23. Dezember 2017. Die Genugtuungsmehrforderungen im Betrage von je CHF 2’000.‒
wurden abgewiesen.
Beschlagnahmte Gegenstände
Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien
sowie der Teleskopschlagstock und der Schlagring seien einzuziehen und zu
vernichten.
Die folgenden Gegenstände seien unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückzugeben:
- an A____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 140094 Pos. 4004), 1
Jacke, 1 Trainerjacke, 1 Pullover, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Unterhose, 1
Portemonnaie ohne Barschaft, 1 Jeanshose (alle Verz. 139767, ohne Pos.);
- an B____; 1 Mobiltelefon [...] mit SIM-Karte (Verz. 140108
Pos. 3001), 1 Verband linke Hand, 1 Verband rechte Hand, 1 Trainerhose, 1
Unterhose, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Turnhose (alle Verz. 139768, ohne Pos.);
- an C____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 139777 Pos. 5001), 1
Paar Schuhe, 1 Jacke, 1 T-Shirt (alle Verz. 139769, ohne Pos.);
- an D____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 104064 Pos. 8007), 1
SIM-Karte [...] (Verz. 140150 Pos. 8004), 1 Jacke (Verz. 139771, ohne Pos.);
- an E____: 1 [...] (Verz. 140097 Pos. 1001), 1 Tafelmesser,
1 Laptop mit Netzteil, 1 Autoschlüssel [...], 1 Autoschlüssel [...] (alle Verz.
14096, Pos. 1104, 1108, 1115, 1116), 1 Trainerjacke, 1 T-Shirt, 1 Paar Socken,
1 Jeanshose (alle Verz. 139766, ohne Pos.)
Der Zuger Pass lautend auf [...] (Verz. 139777 Pos. 5004) sei
unter Aufhebung der Beschlagnahme der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
zuzustellen.
Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen
Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben Berufung erklärt:
A____ mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 (Akten
S. 4225). Er beantragt, er sei von der mehrfachen versuchten vorsätzlichen
Tötung, von der versuchten schweren Körperverletzung, von der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, vom Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, von der Nötigung, vom Diebstahl und von der
Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Er sei wegen Raufhandels, wegen
Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu
verurteilen. Von der Verhängung einer Landesverweisung sei abzusehen.
B____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten
S. 4226 f.). Er beantragt, in teilweiser Abänderung von Ziff. 2 des Urteils sei
er der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des
Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
erklären. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen sowie der Nötigung freizusprechen. Er sei zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und
des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019 zu verurteilen. Die gegen B____ am 7.
Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, durch Urteil der
Staatsanwaltschaft, Abteilung 1, Luzern am 5.12.2017 um 1 Jahr und 6 Monate
verlängert, sei vollziehbar zu erklären. Unter Einbezug dieser vollziehbar zu
erklärenden Strafe sei er zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF
50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien
die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen von E____ und F____
vollumfänglich abzuweisen. Es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Es
seien die Kosten für beide Instanzen neu zu verlegen.
C____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten
S. 4228 f.). Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
sei der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen
und zu verurteilen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug
und einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒. Der
Berufungskläger sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der Hinderung einer
Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Es sei auf die Anordnung einer
Landesverweisung zu verzichten. Es seien die vom Berufungskläger zu bezahlenden
Verfahrenskosten um 50% auf CHF 4’864.30 und die zu bezahlende Urteilsgebühr um
50 % auf CHF 2’500.‒ zu reduzieren. Es sei für das Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.
D____ mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 (Akten S.
4218 ff.) Er beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des
Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen
wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es sei das Urteil der Vorinstanz
bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen aufzuheben und der Berufungskläger in diesem Punkt freizusprechen.
Es sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
10.‒ mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu
einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen; unter Anrechnung der
ausgestandenen Haft. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die
übermässige Haft in Höhe von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Es sei
auf eine fakultative Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei zufolge
eines Härtefalls auf eine obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Es sei
die gegen den Berufungskläger am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, nicht zu
widerrufen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem
Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen.
E____ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2020 (Akten
S. 4223 f.). Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadts vom
21. November 2019 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei E____ wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes
und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu
verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis
16. Februar 2018. Es sei auf eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB
aufgrund des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles zu verzichten.
Es seien der ergangene Freispruch der Vorinstanz sowie die Einstellung
betreffend mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu
bestätigen. Es sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu
bewilligen. Unter o/e Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erklärt (Akten S. 4248 f.). Sie beantragt:
1. A____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der Hinderung
einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und
zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒
sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.
2. B____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das
Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe von 190
Tagessätzen zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu
verurteilen.
3. C____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer
Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von
CHF 300.‒ zu verurteilen.
4. D____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel- Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, des
vorzeitigen Strafvollzuges und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’000.‒
zu verurteilen.
5. E____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und
zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft,
sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.
6. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 21.
November 2019 zu bestätigen.
7. Die Berufungen von A____, B____, C____, D____ und E____
seien kostenpflichtig abzuweisen.
Die Privatkläger E____ und F____ haben innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Die
Berufungskläger haben keinen Antrag auf Nichteintreten auf die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gestellt.
Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft
datiert vom 10. August 2020 und 1. Februar 2021 (Akten S. 4301 ff., 4462 ff.),
die Berufungsbegründung von B____ vom 4. September 2020 (Akten S. 4308 ff.) und
seine Stellungnahme zur Anschlussberufung mit Antrag auf Abweisung vom 24.
September 2020 (Akten S. 4345 ff.). Die Berufungsbegründung von A____
datiert vom 6. November 2020 (Akten S. 4373 ff.), die Berufungsbegründung und
Stellungnahme zur Anschlussbegründung von D____ vom 30. November 2020 (Akten S.
4408 ff.) und die Berufungsbegründungen von E____ und C____ vom 7. Dezember
2020 (Akten S. 4415 ff., 4435 ff.).
Den Berufungsklägern B____, C____, D____ und E____ wurde für
das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und dem Privatkläger F____
die unentgeltliche Verbeiständung.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. April 2023 wurden
die Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigung, der
Vertreter des dispensierten Privatklägers F____ und die Staatsanwältin zum
Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.
1.
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Sämtliche Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt
worden, womit darauf einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
- Bezüglich
A____ betrifft dies die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, die
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des BetmG nach Art. 19a
BetmG vor dem 21. November 2016, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von
E____ und F____ von je CHF 2’000.‒, die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
- Bezüglich
B____ sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Vergehens gegen das Waffengesetz,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere
Gründe), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der
Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG für den Zeitraum nach dem 11.
Januar 2019, die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls und Konsums von
Betäubungsmitteln nach dem 11. Januar 2019, die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
- Bezüglich
C____ sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und
die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens für Tathandlungen vor dem 21.
November 2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
rechtskräftig geworden.
- Bezüglich
E____ sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit Gefährdung vieler Menschen, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der
Freispruch von der Anklage wegen Raufhandels, die Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November
2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft
erwachsen.
1.3
Der
Berufungskläger D____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3.
März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die jedoch zu
Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Im vom
Strafgericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.
Februar 2021 wurde ihm für den Tatzeitraum (September/Oktober 2020) mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine (beginnende) schizophrene Erkrankung
attestiert. Es wurde ihm eine leichte bis allenfalls mittelgradige
eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und daher eine leichte bis mittelgradig
verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt. Es stellt sich somit auch im
vorliegenden Verfahren die Frage nach der Schuldfähigkeit hinsichtlich der
beurteilten Delikte sowie einem Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme.
Es erfolgt daher in Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
eine Zweiteilung der Hauptverhandlung; das Gericht beschränkt sich einstweilen
auf die Feststellung, welche Tatbestände der Berufungskläger D____ erfüllt hat
(siehe dazu E. 3.4). Über die Schuldfrage und die weiteren Punkte wird
erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden. Unabhängig
vom Umfang der Anfechtung konnte bei dieser Ausgangslage in seinem Fall keine
Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eintreten.
2.
Verfahrensantrag
Der
Rechtsvertreter des Berufungsklägers C____ hat anlässlich seines Plädoyers an den
bereits mit Eingabe vom 14. November 2022 gestellten Antrag festgehalten, es
seien Mutter, Schwester und Partnerin von C____ einzuvernehmen. Die beantragten
Zeuginnen könnten Aussagen zur Verwurzelung des Berufungsklägers in der Schweiz,
zu seinem hiesigen familiären und sozialen Umfeld sowie zur engen Beziehung zu
seiner in der Schweiz lebenden Familie einschliesslich seiner Partnerin und
seiner Tochter machen. Sie könnten zudem Auskunft zur fehlenden Beziehung des
Berufungsklägers zu seinem Heimatsstaat Albanien geben (Plädoyer, Akten
S. 4812.17 ff., Eingabe vom 14. November 2022, Akten S. 4565 ff.).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Befragung des
Umfelds des Berufungsklägers C____ für die aufgeworfenen Fragen neben den
vorliegenden Akten und insbesondere seinen eigenen Aussagen erforderlich wäre,
weshalb das Gericht auf entsprechenden Einvernahmen verzichtet und der
dahingehende Antrag abgewiesen wird.
3.
Tatsächliches und Rechtliches
3.1
Ziel der Fahrt nach Basel vom 23. Dezember 2017
3.1.1
A____ liess mit dem zweitinstanzlichen
Plädoyer seines Rechtsvertreters nicht bestreiten, dass der Kauf von Kokain von
vornherein geplant war (Plädoyer Rz. 11, Akten S. 4758). Von Seiten
der Verteidigung wurde gar eingeräumt, dass A____ zusammen mit B____ und C____
in den Drogenkleinhandel habe einsteigen wollen und zu diesem Zweck eine
gewisse Menge Kokain hätte gekauft werden sollen. Es sei von Seiten der Basler
versprochen worden, eine genügende Menge vor Ort zu haben. Sie seien davon
ausgegangen, dass auf irgendeine Weise eine Bezahlung vereinbart werden könnte,
sollte die Qualität des Stoffes stimmen (Plädoyer Rz 14, Akten S. 4759). Der
Berufungskläger A____ hat sich diese Ausführungen seines Verteidigers
grundsätzlich als seine eigenen anrechnen zu lassen, es ist nachfolgend aber
gleichwohl zu beachten, dass er selbst auch noch in der Berufungsverhandlung
behauptet hat, er habe lediglich ca. ein Gramm zum Eigenkonsum kaufen wollen
(Prot. 2. Instanz, Akten S. 4837). An anderer Stelle korrespondiert die
Darstellung des Verteidigers dann wieder mit der Darstellung A____s, wenn
ausgeführt wird, die Beschuldigten hätten konsumieren und für den Abend etwas
mitnehmen wollen, was sie dann aber nicht getan hätten (Plädoyer, Rz 26, handschriftliche
Ergänzung des gesprochenen Wortes durch Gerichtsschreiber, Akten S. 4765).
3.1.2
Die Rechtsvertreterin von B____ sagte im
Plädoyer vor zweiter Instanz, ihr Mandant habe erst auf der Fahrt nach Basel
gehört, dass C____ und A____ etwas Kokain für den Eigenbedarf kaufen wollten,
er habe aber nicht weiter nachgefragt, da er selbst nicht daran interessiert
gewesen sei und haben sich vorgestellt, dass es um ca. 10 Gramm gehen könnte
(Akten S. 4812.1 f.).
3.1.3
C____ stellte sich vor zweiter Instanz auf den
Standpunkt, er habe vor Weihnachten mit einem ehemaligen Bekannten, den er im
Waaghof kennengelernt habe, Kontakt aufgenommen und um Vermittlung einer Adresse
für den Verkauf von Drogen gebeten. C____ sei von seinem Bekannten A____
angegangen worden, der für einen seiner Kollegen eine Bezugsquelle für Drogen
gesucht habe. Er habe den potenziellen Verkäufer E____ nicht gekannt, sondern
nur die Mittelsmänner des Handels, A____ und D____ und habe weder die diskutierten
Bezugsmengen noch die Zahlungsmodalitäten gekannt. A____ und B____ hätten offenbar
erst vor Ort verhandeln wollen. C____ habe sich erhofft, es würde eine kleine
Menge den Eigenkonsum für ihn abfallen (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 4812.20
f.).
3.1.4
Das zentrale Beweismittel für die von C____
bei D____ platzierte Bestellung, welche dieser wiederum an E____ weitergab, ist
die sichergestellte Facebook-Konversation zwischen C____ und D____. Aus dieser
geht hervor, dass D____ ihn am 21. Dezember (2017) aufforderte, bis am
Folgetag Bescheid zu geben, da er (ein Dritter) bis dann bestellen müsse («Morn
spötischtens muessi es wüsse wege er muess bstelle», Akten S. 2228). Darauf
bestätigte C____, dass bestellt werden könne («Ok Bruder; Also er chan bstelle;
De kolleg brucht fix» (Akten, a.a.O.). Diese Konversation legt bereits nahe,
dass diesem Dialog die Abklärung vorangegangen war, ob die gewünschte Menge
beschafft werden könnte. Dass einerseits eigens für die Interessenten Kokain
bestellt wurde, diese sich hingegen nicht vorgängig auf eine Bezugsmenge
festlegen mussten, erscheint dagegen sehr unwahrscheinlich. Dass sowohl
Kaufpreis als auch Bezugsmenge bereits feststanden, hat denn der Verkäufer E____
‒ nach anfänglicher Behauptung, er sei nicht Verkäufer sondern Käufer (Akten
S. 1698 ff.) und zwischenzeitlicher Darstellung, er habe die bei ihm in der
Wohnung aufgefundenen rund 70 Gramm Kokain zwei «Junkies» entwendet (Akten S.
2016) ‒ auch zugegeben: Vor erster Instanz hat er ausgesagt, D____ habe
gesagt, er kenne Leute, die 50 Gramm wollten. Es sei vorab ein Kaufpreis von
CHF 3’000.‒ vereinbart worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 3849 f.). Diese
Angaben hat er vor dem Berufungsgericht bestätigt, wobei er der Ansicht war, es
seien CHF 3’200.‒ vereinbart gewesen. Dieser Preis sei bereits vor dem
Treffen abgemacht worden, «dass sie überhaupt wissen, ob sie kommen sollen»
(Prot. 2. Instanz, Akten S. 4839). In der Berufungsverhandlung räumte E____
erstmals ein, dass er das Kokain nicht von Drogenabhängigen gestohlen hatte,
sondern auf Kommission («Kombi») bezogen hatte (Prot. 2. Instanz, Akten S.
4845), was auch mit der Whatsapp-Konversation korrespondiert, wonach er die
Ware erst bestellen musste. Da er sich mit diesen Angaben selbst belastet, ohne
dass ihm daraus ein Vorteil entstehen würde, ist nicht ersichtlich, weshalb sie
nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie werden denn auch gestützt durch das
aufgefundene Kokain in seiner Wohnung, von dem bereits 49,2 Gramm portioniert
worden waren (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 1259 f.; Fotos, Akten S. 1272
f.; Untersuchungsbericht KTA: Akten S. 2118 ff.7).
Da C____ dieses Geschäft vermittelte und D____ ihm klar zu
verstehen gab, dass sein Kontakt das Kokain vorgängig bestellen müsse, besteht
kein Zweifel daran, dass diese beiden den Umfang des vereinbarten Geschäfts kannten.
Auch der verkaufende E____ war darüber notwendigerweise (und
zugestandenermassen) im Bilde, da er das Kokain auf Kommission bestellen
musste. Dass er dies nur nach einer verbindlichen Bestellung und einem bereits
ausverhandelten Kaufpreis tun konnte, leuchtet ohne weiteres ein. Dass der
Berufungskläger A____ in Basel grundsätzlich Kokain kaufen wollte, ergibt sich
aus seinen eigenen Aussagen, wobei er selbst lediglich den Kauf einer kleinen
Menge eingeräumt hat ‒ je nach Aussage zwischen 0,5 und etwas über einem
Gramm. Im Plädoyer seines Rechtsvertreters wurde dann immerhin von 10 Gramm
gesprochen. Aus der Tatsache, dass A____ einer der Käufer war und dem oben
Dargelegten ergibt sich zwingend, dass A____ ein von C____ vermittelter Käufer
war, welche für den Kauf von 50 Gramm Kokain nach Basel reiste. Seine Rolle beim
Treffen mit E____ belegt zudem, dass er auf Käuferseite eine zentrale Stellung
innehatte (dazu E. 3.2.4).
Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass D____ für
den Verkäufer E____ und C____ für A____ und allenfalls weitere Personen auf der
Käuferseite die Übergabe von 50 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 3’000.‒
bis 3'200.‒ vereinbart hatten, bevor es zum Treffen in Basel kam, bei
welchem der Verkäufer E____ das Kokain abmachungsgemäss zu verkaufen gedachte.
Auf den Tatplan der angereisten Personen zur Erlangung des bestellten Kokains
ist zurückzukommen.
3.2
Geschehnisse in der Wohnung E____s
Nach einigen Kommunikationsproblemen fanden die aus dem Raum
Luzern angereisten Personen mit den Basler Beschuldigten zusammen. In der
Wohnung von E____ an der [...] in Basel kam es dann zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den dort anwesenden E____ und F____ auf der einen
sowie A____ und B____ auf der anderen Seite.
3.2.1
Die Vorinstanz hat für den weiteren
Geschehensablauf auf die Aussagen von F____ abgestellt. Dieser habe anlässlich
von zwei Befragungen im Vorverfahren, zwei Konfrontationen sowie in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend ausgesagt, dass er zunächst A____
in die Wohnung von E____ begleitete. Dieser habe das Kokain probiert und
Interesse daran gezeigt, jedoch gesagt, nicht er, sondern einer seiner
Begleiter habe das Geld. In der Folge habe sich F____ nach draussen begeben, um
denjenigen mit dem Geld zu holen und sei davon ausgegangen, dass dies B____
sei. In der Wohnung hätten die Luzerner gefragt, ob man etwas am Preis machen
könne, was E____ verneint habe. In diesem Moment habe A____ überraschend E____
mit den Fäusten angegriffen, worauf beide zu Boden gegangen seien und gekämpft
hätten; gleichzeitig sei F____ von B____ geschlagen und an Nase und Lippe
verletzt worden. Er habe B____ im Gerangel dessen Pullover über den Kopf ziehen
können, sodass dieser nichts mehr gesehen habe. Dann sei er von A____ von
hinten mit einem Messer gestochen worden, habe sich umgedreht und die Klinge
des Messers ergriffen, worauf A____ den mit zwei Messern bewaffneten B____
aufgefordert habe, ihn (F____) abzustechen. Dem sei B____ jedoch nicht
nachgekommen, nachdem F____ mit den Worten, er habe Kinder, um sein Leben
gefleht habe. Er habe A____ sodann losgelassen, einen Stuhl in Richtung A____
und B____ geworfen und aus der Küche auf den Balkon flüchten können. Als er vom
Balkon in den Hinterhof geklettert sei, sei er von einem Stuhl getroffen
worden, den A____ und B____ nach ihm geworfen hätten, und zu Boden gestürzt. Die
Vorinstanz hat diese Angaben für glaubhaft befunden und dies damit begründet,
dass sie inhaltlich konstant, anschaulich, nachvollziehbar und logisch
ausfallen seien. F____s Aussagen hätten dabei nie stereotyp gewirkt. Er habe das
Geschehen mit örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten verknüpft, verbale
Interaktionen und eigene Gefühlsregungen geschildert. Offenbar mache er sich Vorwürfe,
die Absichten der «Luzerner» nicht durchschaut zu haben. Übermässige
Belastungen der Mitbeschuldigten oder eine Aggravierung der Vorwürfe seien in seinen
Aussagen nicht zu finden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem,
dass F____ sich selbst von Anfang an massiv belastet habe, indem er sowohl
seine Beteiligung am geplanten Drogendeal als auch seine Schläge gegen B____
zugegeben habe. Er habe seine Aussagemotivation eindrücklich damit begründet, dass
das, was in der Wohnung passiert sei, schlimmer sei als der Verkauf von Kokain,
weshalb er auch seinen Freund E____ belastet habe. Die Vorinstanz sieht die
Richtigkeit dieser Angaben dadurch gestützt, dass sie im Wesentlichen mit den
Schilderungen von E____ übereinstimmen würden. Dieser habe das Geschehen
ebenfalls von Anfang an gleich geschildert, wenn er auch zunächst versucht habe,
sich bezüglich des Drogendeals nicht selbst zu belasten und die Hintergründe
daher anders darzustellen versucht habe. Auch E____ habe vom gleichzeitig
erfolgten Angriff von A____ und B____ berichtet, in dessen Folge er mit A____
zu Boden gegangen sei. A____ sei aufgestanden, habe ein Messer genommen und
drei bis vier Mal auf ihn eingestochen. A____ habe sich dann von ihm abgewendet
sei von hinten auf F____ losgegangen. B____ sei ebenfalls mit einem Messer
bewaffnet gewesen, er habe jedoch nicht gesehen, ob er damit etwas gemacht
habe. Er habe dann den Rollladen hochschieben und vom Balkon in den Hinterhof
flüchten können, F____ sei ihm gefolgt. Zuletzt hätten A____ und B____ einen
Stuhl auf den vom Balkon kletternden F____ geworfen (Urteil Vorinstanz mit
Verweis auf konkrete Aussagen und Aktenstellen, Akten S. 3999-4003).
Es wurde erwogen, die Aussagen von F____ und E____ würden in
Verbindung mit den objektiven Beweismitteln ein stimmiges Bild ergeben. E____ habe
beim inkriminierten Vorfall zwei 2 cm lange Schnitt- bzw. Stichverletzungen am
Kopf, eine Stichverletzung im Nacken und eine 3.5 cm lange Stichverletzung an
der linken Oberarmbeugeseite erlitten. Daneben seien diverse Hauteinblutungen
an der linken Stirn, der Kopfhaut und um beide Augen, eine Schwellung und
Rötung am Nasenrücken sowie Einblutungen am Rücken festgestellt worden (IRM-Gutachten,
Akten S. 2298 ff.). F____ habe eine 1,8 und eine 2,1 cm lange Schnittverletzung
am Nacken, eine 1,2 cm lange Schnittverletzung (eventualiter Stichverletzung)
am Hinterkopf, eine 2 cm lange Schnittverletzung an der Oberlippe sowie eine
Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche erlitten. Daneben habe er eine
Rissquetschwunde am rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur, eine
Schleimhautzerreissung an der Oberlippe, Hauteinblutungen entlang des
knöchernen Augenhöhlenunterrandes und auf der linken Gesichtshälfte sowie eine
Hautläsion am oberen Jochbogenrand aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2337
ff.). A____ und B____ seien im Gegensatz dazu weniger und leichter verletzt
gewesen. Als Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien bei A____ eine 3,7 cm lange
Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Prellung der Nase, verschiedene
Schwellungen und Rötungen an der rechten Kopfseite sowie oberflächliche Kratzer
am Hals festgestellt worden (IRM-Gutachten, Akten S. 2394 ff.). Diese
Verletzungen würden sich ohne Weiteres mit den vom Beschuldigten geschilderten
Kampfhandlungen mit E____ in der beengten Küche erklären lassen. Beachtlich sei
in diesem Zusammenhang, dass A____ geltend mache, E____ habe mehrfach auf ihn
eingestochen, insbesondere gegen die Bauchregion und den Kopf. Ein derartiges
Geschehen lasse sich durch die dokumentierten Verletzungen nicht belegen;
vielmehr wären diesfalls Spuren scharfer Gewaltanwendung zu erwarten gewesen.
Gegen die Sachverhaltsdarstellung A____s betreffend den Messereinsatz von E____
spreche ausserdem, dass sich an den Kleidungsstücken A____s keine
Beschädigungen fänden, die von einem Messer verursacht worden sein könnten
(Bericht KTA, Akten S. 2584, p. 4). B____ habe neben verschiedenen
Schwellungen, Schürfungen und Einblutungen im Gesicht und an den Armen eine 2,1
cm lange oberflächliche Schnittwunde am Hinterkopf sowie eine 5 cm lange
Schnittwunde am rechten Unterarm aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2421
ff.). Während er keine Erklärung für die Schnittwunde am Kopf habe und keiner
der übrigen Beteiligten beschreibe, wie diese zustanden gekommen sei, mache der
Beschuldigte geltend, die Schnittverletzung am Arm sei durch die Abwehr eines
Messerstichversuchs von E____ entstanden. Das erscheine prinzipiell möglich,
doch sei der Beweiswert dieses Umstandes etwas herabgesetzt, da die
rechtsmedizinische Begutachtung eine Selbstbeibringung der Verletzung ‒
insbesondere, weil der Beschuldigte Linkshänder sei ‒ nicht ausschliesse.
Dies gelte umso mehr, als B____ zugebe, mindestens ein Messer in der Hand
gehabt zu haben und sich an mehreren Messern sein Blut befinde. Im Zusammenhang
mit den dargelegten rechtsmedizinischen Befunden sei festzuhalten, dass die
Aussagen der Beschuldigten F____ und E____ die bei den Beteiligten
festgestellten Verletzungen ohne Weiteres erklären würden. Zudem sei die Anzahl
der einzelnen Verletzungen sowie deren Schwere bei F____ und E____ deutlich
grösser als bei A____ und B____. Durch die rechtsmedizinische Untersuchung
nicht gestützt würden im Gegensatz dazu die Aussagen A____s, wonach E____
mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn unter anderem in Gesicht
und in der Körpermitte (Bauch) getroffen habe. Von entscheidender Bedeutung sei
im vorliegenden Fall sodann die Situation am Tatort, wie sie sich unmittelbar
nach dem inkriminierten Vorfall präsentiert habe: Während E____, welcher die
Polizei verständigt hatte, obwohl er davon ausgehen musste, dass man in seiner
Wohnung eine nicht unbedeutende Menge Kokain und Marihuana sowie Utensilien zum
Drogenkonsum finden würde, blutend und verletzt im Hinterhof der Liegenschaft
vorgefunden worden sei und der ebenfalls verletzte F____ die Beamten vom
Garagendach aus auf sich aufmerksam gemacht habe, seien B____ und A____ vor den
eintreffenden Polizeibeamten geflohen. Im Treppenhaus der Liegenschaft an der
[...], also auf ihrem Fluchtweg, hätten zwei blutverschmierte Küchenmesser gelegen;
ausserdem habe B____ auf dem Trottoir vor der Liegenschaft ein Messer fallen lassen
(Urteil Vorinstanz mit Aktenstellen, Akten S. 4001-4003).
3.2.2
A____ wendet mit seiner Berufungsbegründung ein,
es hätten zwar Betäubungsmittel bezogen werden sollen, es sei indes
realitätsfremd, dass die Berufungskläger A____ und B____ zum Erlangen einer
relativ geringen Kokainmenge geplant hätten, die Geschädigten zu verletzen oder
gar zu töten. Nachvollziehbar sei vielmehr, dass sich die Parteien bei einem
Deal in die Haare geraten seien und der Streit in eine Schlägerei und
Messerstecherei eskaliert sei. Die Schuld daran liege massgeblich auf der
Verkäuferseite (Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 4379). Im Plädoyer vor
zweiter Instanz wurde dazu ausgeführt, der Streit habe seinen Anfang genommen,
als einer der Basler Albaner als «Dreck» bezeichnet habe. A____ habe verbal
zurückgegeben und alsbald seien Fäuste geflogen und wechselseitig Messer
eingesetzt worden. B____ habe bestätigt, dass erst mit A____ verbal gestritten
worden sei, einer der Anderen dann A____ geschubst habe, dann Faustschläge
gefolgt seien und schliesslich einer der Basler mit zwei Messern auf B____
zugerannt sei (Plädoyer Rz. 28-29, Akten S 4766 f.). A____ habe sich lediglich
gewehrt. Er habe zugegeben, auf jemanden eingestochen zu haben, wisse aber
aufgrund des schnellen Geschehens und des Adrenalins nicht, auf wen. Er habe
klar ausgesagt, dass erst auf ihn eingestochen worden sei, was B____ bestätigt
habe (Rz. 31-32, Akten S. 4768 ). Vermutlich habe E____ als erster zugestochen,
da er sich in seiner eigenen Küche bestens ausgekannt habe. Entgegen der
Anklageschrift habe sich in der Küche kein Messerblock befunden und drei der
vier Messer seien offenbar in Schubladen versorgt gewesen (Rz. 33, Akten
S. 4769). Die DNA-Spuren würden belegen, dass E____ und F____ das Tafelmesser,
das orange/weisse Küchenmesser und violett/weisse Küchenmesser in der Hand
gehabt hätten; auf dem silbrigen Küchenmesser habe sich ab den blutfreien
Stellen gar nur die DNA von E____ nachweisen lassen. Es sei somit
wahrscheinlicher, dass zunächst die Basler die Messer behändigt hätten (Rz. 34,
Akten S. 4769). Die Verletzungen von A____ und B____ deuteten auf eine wechselseitige
Auseinandersetzung hin (Rz. 36, Akten S. 4770). Der Werfer des Stuhls sei nicht
identifiziert worden, und die Annahme der Vorinstanz, A____ und B____ hätten
den Stuhl gemeinsam geworfen, sei realitätsfremd (Rz. 42 ff., Akten S. 4773 f.).
3.2.3
B____ räumte im Rahmen seiner Berufung ein, dass
er hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts als Mittäter zu qualifizieren sei,
da er sich im Wissen, dass C____ und A____ Kokain kaufen wollten in die
Dealerwohnung begeben habe. Er sei indes von einer Menge von rund 10 Gramm
ausgegangen, weshalb sich sein Vorsatz auf eine nicht qualifizierte Menge
bezogen habe. Die vorgängigen Abreden über 50 Gramm zwischen C____ und D____
seien ihm nicht bekannt gewesen. Keiner der Luzerner habe auf der Fahrt
konkrete Angaben zur Menge gemacht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb B____
als einziger Nichtkonsument darüber hätte informiert werden sollen. B____
selbst habe weder eine Waffe mitgeführt, noch habe er von jenen der Mitfahrenden
gewusst. Er habe in sämtlichen Einvernahmen gesagt, dass eigentlich C____ in
die Wohnung hätte gehen sollen ‒ nachdem dieser den Deal eingefädelt gehabt
habe, wäre dies naheliegend gewesen ‒ C____ habe sich aber nicht
wohlgefühlt. Es sei plausibel, dass sich B____ bereit erklärt habe, in die
Wohnung zu gehen, weil er sich um A____ gesorgt habe. Es könne jedoch nicht
angenommen werden, dass er sich mit dem Vorsatz in die Wohnung begeben habe,
zusammen mit A____ 50 Gramm Kokain zu rauben, anderenfalls er die Wohnung nicht
unbewaffnet betreten hätte. Ohnehin hätte es bei einem solchen Tatplan näher
gelegen, dass A____ seinen Schlagstock gegen E____ eingesetzt hätte, als diese
zu zweit in der Wohnung gewesen seien. Damit, dass es in der Wohnung leicht
greifbare Messer haben würde, hätten sie nicht rechnen können. Wer den Stuhl in
welcher Absicht wohin geworfen habe, sei nicht nachgewiesen
(Berufungsbegründung Akten S. 4311 ff.).
3.2.4
Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger A____ beim anberaumten
Kokaingeschäft eine führende Rolle spielte, da er sich zunächst als einziger
der angereisten Personen zur Qualitätsprüfung ins E____s Wohnung begab. Dieser
Ablauf bestätigt, dass vorab bereits ein Drogengeschäft vereinbart worden sein
muss, welches über den Kauf einer kleinen Konsumportion hinausging, denn wenn A____
‒ wie er im Gegensatz zu seinem Anwalt im Plädoyer auch noch vor
Berufungsgericht behauptet hat ‒ lediglich Kokain im Umfang von rund
einem Gramm zum Eigenkonsum hätte kaufen wollen, hätte ihn der ihm zuvor
unbekannte Händler mit Sicherheit weder in seiner Wohnung empfangen, noch hätte
er ihn die Ware probieren lassen. In der Folge verliess F____ die Wohnung und
brachte den Berufungskläger B____ in die Wohnung. Es ist an dieser Stelle zu
beleuchten, was der Grund hierfür war. F____ verliess die Wohnung nach eigenen
Aussagen, da A____ den vereinbarten Betrag für den Kokainkauf nicht bei sich
hatte und er die Person holen sollte, welche das Geld auf sich trug. B____
hingegen will in die Wohnung gegangen sein, da sich sein Kollege A____ schon
eine Weile alleine dort befinden habe und er sich Sorgen um ihn gemacht habe. Diese
von B____ angeführte Begründung wäre an sich nicht abwegig, jedoch ist sie
nicht mit den Interessen des Verkäufers E____ in Einklang zu bringen. Dieser
bestand offensichtlich aus Sicherheitsgründen darauf, dass A____ alleine in die
Wohnung kam, was angesichts der personellen Überzahl der «Luzerner» ohne
weiteres nachvollziehbar ist. Dass er F____ nach unten schickte, um eine
weitere Person in die Wohnung zu bringen, ergibt aus seiner Sicht nur dann
einen Sinn, wenn diese Person den vereinbarten Kaufpreis mitbringen würde, was
wiederum nur dann notwendig war, wenn er mit A____ handelseinig geworden war.
Es ist auch in diesem Sachverhaltsabschnitt auf die Aussagen von F____
abzustellen. B____ muss ‒ ob explizit oder konkludent ist unerheblich
‒ gegenüber F____ signalisiert haben, dass er über das Geld verfüge,
ansonsten ihn F____ nicht mit in die Wohnung genommen hätte. Dies hat F____
denn auch mehrfach so geschildert: Als er nach unten gegangen sei, um den
vermeintlichen Besitzer des Geldes in die Wohnung zu bringen, habe er C____
gefragt, ob er das Geld habe, denn C____ habe es ja organisiert. Dieser habe
verneint und auf B____ verwiesen. B____ habe dann auf seine Nachfrage bejaht,
das Geld zu haben (Einvernahme F____ vom 5. Februar 2018, Akten S. 2067, Prot.
Dispositiv
Hauptverhandlung 1. Instanz: Akten S. 3852). A____ spiegelte demnach bis
zuletzt vor, das Kokain vereinbarungsgemäss kaufen zu wollen, und B____
verschaffte sich ebenfalls Zugang zur Wohnung, indem er sich als Besitzer der
notwendigen Barschaft ausgab. Da letzteres nicht der Wahrheit entsprach, ist
erstellt, dass der Berufungskläger B____ in den Plan eingeweiht war, das Kokain
in der Folge mit Gewalt zu behändigen.
Dass die darauffolgenden Aggressionen von Seiten des
Verkäufers E____ ausgegangen sein sollen, ergibt hingegen keinen Sinn. Nachdem
die Ware auf Bestellung beschafft werden musste, wurde auch in der Tatnacht ein
erheblicher Aufwand betrieben, bis das Treffen mit der Käuferschaft stattfinden
konnte. Dass E____ dann aufgrund der Herkunft von A____ einen Streit begonnen
haben soll, ist vor dem Hintergrund seiner Geschäftsinteressen abwegig. Hinzu
kommt, dass E____ als Bewohner der Wohnung, in welcher eine qualifizierte Menge
Betäubungsmittel aufbewahrt wurde, unbedingt vermeiden musste, eine lautstarke
oder gar tätliche Auseinandersetzung zu führen, welche die Nachbarn dazu hätte veranlassen
können, die Polizei zu rufen. Ein plausibler Grund für einen Streit wäre
gewesen, dass die Käuferschaft ihm nach erfolgter Prüfung des Kokains und
aufwendig organisiertem Treffen gestehen musste, dass sie den Kaufpreis doch
nicht habe auftreiben können. Diese Tatbestandsvariante wurde indes von keiner
Seite vorgebracht und kann daher verworfen werden. Vielmehr ist nach dem
Gesagten erstellt, dass A____ und B____ versuchten, mit Gewalt an die 50 Gramm
Kokain zu gelangen, nachdem sie den Anschein erweckt hatten, diese käuflich
erwerben zu wollen, um in die Wohnung E____s zu gelangen.
Der Berufungskläger A____ macht bezüglich der erfolgten
Eskalation nach wie vor geltend, dass einer der «Basler» als erster auf ihn
eingestochen habe und sich dieser lediglich zur Wehr gesetzt habe (Plädoyer Rz.
31 f., Akten S. 4768 f.). Er hat im Untersuchungsverfahren geltend gemacht,
E____ habe ihn mehrfach in den Kopf gestochen und zudem in die Bauchgegend, wo
die Stiche aber nicht durch die vielen Jacken gedrungen seien. Seine Jacke sei
danach komplett zerrissen und zerstochen gewesen (Akten S. 1688, 2074, 2083). Diese
Darstellung korrespondiert indes nicht mit den bei ihm festgestellten
Verletzungen und lässt sich als Schutzbehauptung widerlegen: Dem Bericht des
IRM ist zu entnehmen, dass A____s Kopfverletzung ‒ seinen Angaben
entsprechend ‒ im Bericht der Notfallstation zunächst als Schnittwunde
vermerkt wurde (Akten S. 2399). Die Gutachterin kommt indes klar zum Schluss,
dass auszuschliessen sei, dass die Kopfschwartendurchtrennung durch den geltend
gemachten Messerangriff verursacht worden sei (Akten S. 2402). Zu den von A____
geschilderten Messerstichen gegen die Bauchgegend und die dadurch beschädigte
Kleidung hat die Vorinstanz bereits ausgeführt, dass sich gemäss Bericht der
Kriminaltechnischen Abteilung keine schnitttypische Beschädigung an den
Kleidungsstücken A____s habe finden lassen (Akten S. 2587). Wenn der
Verteidiger A____s feststellt, dass auf dem Tafelmesser und dem orange/weissen
und dem violett/weissen Küchenmesser sowohl DNA von F____ aufgefunden worden
sei und auf dem silbrigen Küchenmesser lediglich jene von E____ und daraus
ableiten will, dass die Basler als erste die Messer behändigt hätten (Plädoyer,
Akten S. 4769), so ist auch dies nicht überzeugend: F____ befand sich bereits
geraume Zeit vor der Tat in der Wohnung und kann die Messer abgesehen vom
Tatgeschehen bereits zuvor berührt haben. Umso mehr gilt dies für E____ als
Wohnungsbesitzer.
Auch das Nachtatverhalten der Beteiligten spricht klar für den
angeklagten Geschehensablauf. Obschon ihm klar sein musste, dass in der Folge
sein Kokain- und Marihuanadepot entdeckt würde, war es E____, welcher die
Polizei requirierte, während A____ und B____ die Flucht ergriffen. Die
Vorinstanz hat zur Recht festgestellt, dass der Umstand, dass das Kokain am
Tatort zurückgelassen wurde, der Annahme dieses Sachverhalts nicht
entgegensteht. Es ist anzunehmen, dass A____ und B____ davon ausgegangen waren,
die Drogen leichter behändigen zu können und angesichts der massiven Eskalation
durch den Messereinsatz A____s, die verletzten Opfer und die ihnen drohenden
Konsequenzen überstürzt den Tatort verliessen.
Bereits die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, der
Einwand, dass sich B____ und A____ in ihren Aussagen nicht hätten absprechen
können, treffe nicht zu, hätten sie doch mitbekommen, wie E____ die Polizei
verständigt habe und bis zu deren Eintreffen Zeit für eine Absprache gehabt.
Dem ist beizupflichten und hinzuzufügen, dass es durchaus möglich ist, dass es
zu den von beiden Beschuldigten genannten Beschimpfungen von Seiten E____s
gekommen ist, allerdings waren diese aus den genannten Gründen sicherlich nicht
der Anlass für die tätliche Auseinandersetzung, sondern erfolgten allenfalls
als Reaktion auf die Übergriffe der vermeintlichen Käuferschaft.
Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass es sich bei den
Geschehnissen in der Wohnung F____s nicht um eine wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung handelte, sondern um einen im Voraus geplanten Übergriff,
der von den Berufungsklägern A____ und B____ mit Faustschlägen initiiert wurde,
um ohne Bezahlung an das bestellte Kokain zu gelangen. Zum Ablauf der
Übergriffe kann im Einzelnen auf die auf den Aussagen der Opfer basierenden
Feststellungen der Vorinstanz verweisen werden. Demnach haben A____ und B____
die auf Verkäuferseite auftretenden E____ und F____ zunächst gleichzeitig mit
Faustschlägen attackiert. Aufgrund der erfolgten Gegenwehr hat A____ ein Messer
ergriffen und den am Boden liegenden E____ zweimal im Gesicht und einmal am
Oberarm verletzt. Als er gesehen hat, dass B____ im Kampf mit F____ den
Pullover über dem Gesicht hatte, hat er F____ von hinten mit dem Messer
angegriffen und ihn an Nacken und Hinterkopf verletzt (siehe zu den einzelnen Verletzungen
E. 3.3.2.2). F____ hat sich daraufhin umgedreht und mit seiner linken Hand die
Klinge des Messers ergriffen. Währenddessen hat A____ den mit zwei Messern
bewaffneten B____ aufgefordert, auf F____ einzustechen. Dieser Aufforderung ist
B____ jedoch nicht nachgekommen, und F____ hat zu E____ auf den Balkon flüchten
können.
Nicht zu eruieren ist hingegen anhand der vorhandenen
Aussagen und Sachbeweise, wer dem flüchtenden F____ einen Stuhl nachgeworfen
hat (dazu E. 3.3.4).
3.2.5 Rolle von C____
Was den Berufungskläger C____ anbetrifft, so hat sich dieser
nicht in die Wohnung begeben und daher selbst keine Gewalt angewendet. Es ist
jedoch aufgrund der dokumentierten Vermittlungstätigkeit klar, dass er das
Treffen mit E____ organisierte, bei dem ‒ vermeintlich ‒ 50 Gramm
Kokain für CHF 3’200.‒ den Besitzer wechseln sollten. Da das Treffen
zunächst daran gescheitert war, dass die notwendige Summe nicht beschafft
werden konnte ‒ gemäss C____ musste das Treffen daher mehrfach verschoben
werden (Akten S. 2009) ‒, liegt nahe, dass dieser Punkt vor der Fahrt
nach Basel thematisiert worden war, und es ist daher nicht glaubhaft, dass sich
C____ als Vermittler und Kontakt zu D____ nicht darum gekümmert haben will, ob
auf der Fahrt nach Basel nun das notwendige Bargeld mitgeführt wurde. Fakt ist,
dass die gesamte Barschaft der fünf Passagiere nicht annähernd die erforderliche
Summe von gut CHF 3’000.‒ erreichte. Dass C____, in Basel angekommen,
eigentlich dafür vorgesehen war, zusammen mit A____ die Wohnung E____s zu betreten
und stattdessen aufgrund eines tatsächlichen oder vorgegeben Unwohlseins B____ in
die Wohnung schickte, spricht ebenfalls dafür, dass er in den Tatplan
eingeweiht war, sich den unmittelbar bevorstehenden Überfall aber nicht
zutraute. Dass B____ das nötige Geld hatte, traf jedoch nicht zu, sondern
diente offensichtlich dazu, diesem zur Verstärkung A____s Zugang zur Wohnung E____s
zu verschaffen und dieser Ablauf zeigt erneut, dass die gewaltsame Aneignung
des Kokains dem gemeinsamen Tatplan von A____, B____ und C____ entsprach.
3.3 Verwirklichte Tatbestände
3.3.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angefochten
durch die Berufungskläger A____, B____ und C____)
Dass die Berufungskläger gegen das Betäubungmittelgesetz
verstossen haben, ist im Fall von B____ und C____ unbestritten. B____ macht
geltend, er habe sich im Wissen darum, dass A____ Kokain kaufen wollte, zu
diesem in die Wohnung von E____ begeben. Er habe die Tatausführung durch seine
Anwesenheit beeinflusst und sei daher als Mittäter zu qualifizieren. Sein
Vorsatz habe sich jedoch auf den Kauf von 10 Gramm Kokain beschränkt, weshalb
die überschiessende Menge nicht von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei und er lediglich
im Umfang von 8,5 Gramm reinen Kokains und damit einer mengenmässig nicht
qualifizierten Menge zu bestrafen sei, mithin eines Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Plädoyer, Akten S. 4812.1 ff.). Auch C____ beantragt
einen Schuldspruch lediglich wegen Vergehens gegen das BetmG, da die
Vermittlung ‒ welche zudem in der aktuellen Version des BetmG nicht mehr
explizit als Begehungsform genannt werde ‒ sich auf eine unbestimmte,
nicht qualifizierte Menge bezogen habe (Plädoyer, Akten S. 4’812.17 ff.). Nach
dem oben Dargelegten ist jedoch erstellt, dass vorgängig verbindlich der
Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch vereinbart worden war, welches in der Folge
plangemäss mit Gewalt erlangt werden sollte, weshalb diese Argumente nicht
verfangen und jeweils ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a zu ergehen hat.
Der Berufungskläger A____ stellt sich auf den Standpunkt, es
hätte bei diesem Treffen erst ein Kennenlernen der Parteien stattfinden und
nach Prüfung des Kokains ein Erwerb in Erwägung gezogen werden sollen. Erst
dann und nach der Bemühung der Käuferschaft, das notwendige Geld zu beschaffen,
könnte von einem strafrechtlich relevanten Anstaltentreffen ausgegangen werden.
Alternativ wäre ein solches denkbar, wenn die Drogen ohne Bezahlung eingesteckt
worden wären, was indes nicht geschehen sei. Der Berufungskläger A____ habe
sich demnach nicht des Verbrechens gegen das BetmG schuldig gemacht (Plädoyer, Akten
S. 4775 f.). Auch in seinem Fall ist jedoch erstellt, dass er durch den
Übergriff auf den Kokainverkäufer E____ und den ebenfalls anwesenden F____ zusammen
mit B____ den zuvor gefassten Plan in die Tat umsetzte, gewaltsam 50 Gramm
Kokaingemisch zu behändigen, womit er die Schwelle des Anstaltentreffens klar
überschritten hat und ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG nach
Art. 19 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hat.
3.3.2 Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (angefochten
durch Berufungskläger A____
3.3.2.1 Der Verteidiger von A____ bringt vor, dass die
entstandenen Verletzungen seinem Mandanten nicht rechtsgenüglich zugeordnet
werden können. Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung unter aktiver
Beteiligung aller involvierter Personen sei rechtlich von einem Raufhandel
auszugehen. Das Bundesgericht gehe regelmässig von einem Tötungsversuch aus,
wenn sich die Todesfolge dem Täter aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als
wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen. Vorliegend sein zwar eine potentielle
Lebensgefahr festgestellt worden, eine Inkaufnahme des Todeseintritts lasse
sich daraus aber nicht ableiten. Auf versuchte Tötung sei vom Bundesgericht jeweils
dann erkannt worden, wenn ein Stich in den Oberkörper erfolgt sei, was in casu
aber nicht der Fall sei. Hätte A____ einem seiner Kontrahenten das Leben nehmen
wollen, so hätte er auf den Brustkorb einstechen können, was er aber nicht
getan habe (57). E____ und F____ seien stets in der Lage gewesen, aktiv an der
Auseinandersetzung teilzunehmen und hätten die Wohnung schliesslich über den
Balkon verlassen können, was bei akutem Todesrisiko aufgrund einer Verletzung
nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht könne daher nicht vom Wissen des
Berufungsklägers auf dessen Tötungsvorsatz schliessen (Plädoyer Rz. 52 ff.,
Akten S. 4778 ff.).
3.3.2.2 Was die Zuordnung der Tathandlungen anbelangt,
wird auf die glaubhaften Schilderungen von F____ abgestellt, aus denen sich
einerseits ergibt, dass einzig der Berufungskläger A____ auf E____ und F____
eingestochen hat und andererseits, dass kein vom Willen aller Beteiligten
getragene tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern A____ und B____
überraschend mit Fäusten auf E____ und F____ losgegangen sind und A____ in
einer zweiten Phase mit Messern sowohl auf E____ als auch auf F____
eingestochen hat. Die Opfer haben vor ihrer Flucht über den Balkon lediglich
versucht, diese Angriffe abzuwehren, was sich an den geringfügigeren
Verletzungen ablesen lässt, und das ihnen zustehende Notwehrrecht nicht
überschritten.
Dem Berufungskläger A____ wird kein direkter Tötungsvorsatz
unterstellt, womit die Ausführungen der Verteidigung, dass er trotz entsprechender
Möglichkeit nicht auf den Brustbereich seiner Kontrahenten eingestochen habe,
ins Leere geht. Die entstandenen Verletzungen, der gesundheitlichen Zustand der
Opfer zum Zeitpunkt der Übergriffe oder ihrer Fähigkeit, die Flucht anzutreten,
steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht entgegen, da vorliegend jeweils
nicht das vollendete Delikt zu prüfen ist, sondern lediglich der Versuch dazu,
der auch ganz ohne Verletzungsfolge gegeben sein könnte.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger
A____ E____ und F____ Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat, die objektiv
das Mass von einfachen Körperverletzungen erreicht haben. Hinsichtlich des
Vorsatzes auf eine weitergehende Schädigung wurde erwogen, dass bereits das
kürzeste der als Tatwaffe infrage kommenden Messer mit einer Klingenlänge von
12,5 cm geeignet war, tief genug in den Körper einzudringen, um lebenswichtige
Organe zu treffen. Der Beschuldigte habe mindestens vier Mal mit einem Messer
auf E____ eingestochen. Dieser sei am Boden gelegen, und A____ habe von oben
herab gegen dessen Kopf und das Gesicht gestochen. Mit Verweis auf das
rechtsmedizinische Gutachten wurde festgestellt, dass bei E____ zwar keine
akute Lebensgefahr bestanden habe, die stumpfe und scharfe Gewalteinwirkung mit
vorwiegendem Fokus auf den Kopf allerdings als potentiell lebensbedrohlich zu
werten sei ‒ im Gutachten des IRM (Akten S. 2298 ff.) wird zu den
Stichverletzungen ausgeführt, die Stichverletzung in der linken Schläfenregion
habe zwar keine relevanten inneren Verletzungen nach sich gezogen, jedoch sei der
darunterliegende Schädelknochen relativ dünn, und bereits ein geringfügig
steileres Eintreffen der Klinge hätte den Knochen perforieren und innere
Schädelverletzungen herbeiführen können. Auch verlaufe in unmittelbarer Nähe
die Schläfenschlagader, deren Verletzung zu einer relevanten Blutung geführt
hätte. Der Stich in den Nacken habe zwar keine der nahen grösseren Gefässe und
Nervenbahnen relevant verletzt, auch hier wäre jedoch bei geringfügiger
Abweichung von Eintreffwinkel und Stichtiefe mit folgenschweren Verletzungen zu
rechnen gewesen (Akten S. 2306 f.). Die Vorinstanz hat somit mit Recht
festgestellt, dass es einzig dem Zufall zu verdanken war, dass E____ durch den
Messereinsatz im Zuge des dynamischen Geschehens keine tödlichen Verletzungen erlitten
hat und bei einem unkontrollierten Stich gegen den Kopf davon auszugehen ist,
dass der Täter den Tod im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt. Zu
ergänzen bleibt, dass sich die Inkaufnahme des Todes durch Stiche in den Kopf
und Halsbereich ebenso deutlich manifestiert wie bei Stichen gegen den
Oberkörper. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4009 f.).
Bezüglich F____ hat die Vorinstanz erwogen, A____ habe diesem
zwei Mal mit dem Messer in den Nacken gestochen. Im Verlaufe der
Auseinandersetzung habe er ihn zudem mit dem Messer am Hinterkopf sowie an der
Oberlippe getroffen. Wiederum habe er als Tatwaffe eines der drei Messer mit
einer mindestens 12,5 cm langen Klinge verwendet. Auch bei F____ hat das IRM im
Gutachten (Akten S. 2337 ff.) eine mehrfache (stumpfe und) scharfe
Gewalteinwirkung mit vorwiegendem Fokus auf den Kopf- und Halsbereich
festgestellt, die als potenziell lebensbedrohlich zu werten sei. Solche
Verletzungen könnten grundsätzlich folgeschwere innere Verletzungen verursachen.
Die präzise Steuerung von Intensität und Lokalisation der scharfen und stumpfen
Gewalteinwirkung gegen die Kopf- und Halsregion im Rahmen eines dynamischen
Geschehens sei aus rechtsmedizinischer Sicht als zweifelhaft zu erachten. Zu
den einzelnen Verletzungen wird ausgeführt, beim Messerangriff gegen die linke
Hinterkopfseite seien keine inneren Schädelverletzungen entstanden, solche
seien bei heftigem Zustechen indes nicht auszuschliessen. Beide
Schnittverletzungen am Nacken hätten bei tieferem Eindringen schwerwiegende
Schäden an Rückenmark, Nervenbahnen oder Blutgefässen verursachen können (Akten
S. 2346). Auch bei den Messerstichen von A____ gegen F____ ist die Vorinstanz
von Handeln mit (Eventual-)Tötungsvorsatz ausgegangen. Diese Qualifikation ist
mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen und dem zu E____ Angemerkten
‒ Messerstiche in den Halsbereich in einem dynamischen Geschehen mit
offensichtlicher Inkaufnahme tödlicher Verletzungen ‒ nicht zu
beanstanden, und es hat auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen versuchter
(eventual-)vorsätzlicher Tötung zu ergehen.
3.3.3 Freispruch von B____ bzgl. mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung (angefochten durch Staatsanwaltschaft)
3.3.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger B____
von der Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung freigesprochen. Sie hat
erwogen, nach dem erstellten Sachverhalt habe B____ weder E____ noch F____ mit
einem Messer verletzt. Es sei dennoch zu prüfen, ob er sich als Mittäter der
mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirke, sodass er als
Hauptbeteiligter dastehe. Es komme dabei darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so
wesentlich sei, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der subjektive Wille allein
genüge zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht; der Mittäter müsse
vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen
Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich; es genüge, dass er sich
später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache, was auch während laufender
Tatausführung geschehen könne. Der Mittäter hafte nur bis zur Grenze seines
Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von
diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen
Beteiligten nicht zurechenbar sei. Voraussetzung für mittäterschaftliches
Handeln sei demnach ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei dieser auch konkludent
gefasst werden könne.
Durch den gleichzeitigen Angriff auf E____ und F____ zusammen
mit A____ habe B____ seinen Willen, die Dealer mit Gewalt zur Aufgabe des
Gewahrsams über das Kokain zu bewegen, manifestiert. Dass B____ den Entschluss A____s,
die Kontrahenten mit einem Messer anzugreifen, mitgetragen habe, könne hingegen
nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es sei nach den Schilderungen von E____
davon auszugehen, dass A____ spontan zum Messer gegriffen und B____ zu diesem
Zeitpunkt mit F____ gekämpft habe, hierbei zeitweise den Pullover über dem Kopf
gehabt und daher den Einsatz des Messers durch A____ nicht mitbekommen habe.
Zwar sei aufgrund seiner Aussagen sowie der DNA-Spuren davon auszugehen, dass B____
ebenfalls nach einem oder sogar zwei Messern gegriffen habe, diese aber auf das
Flehen F____s hin nicht eingesetzt habe. Es habe zwar mit Gegenwehr und
eventuell auch mit dem Einsatz von Waffen gerechnet werden müssen, B____ habe
sich jedoch unbewaffnet in die Wohnung begeben und nicht wissen können, dass
der Deal in der Küche stattfinden würde, wo mehrere Messer griffbereit
herumgelegen hätten. Dass A____ gegen den am Boden liegenden E____ ein Messer
einsetzen würde, sei für B____ nicht vorhersehbar gewesen. Gegen das Vorliegen
eines Tötungsvorsatzes bei B____ spreche schliesslich, dass der Angriff mit
Fäusten eröffnet worden sei und nicht sogleich mit Messern. Unter diesen
Umständen liege hinsichtlich der Stichverletzungen, die A____ gegen E____ und F____
mit Tötungsvorsatz ausgeführt habe, ein Exzess A____s vor, für den B____ nicht
zur Rechenschaft gezogen werden könne. Die Vorinstanz sprach B____ daher vom
Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urteil Vorinstanz,
Akten S. 4014 f.).
3.3.3.2 Dieser Freispruch wird von der
Staatsanwaltschaft angefochten. Sie argumentiert, B____ habe mehrfach und
brutal auf seine Opfer eingeschlagen. Die Staatsanwaltschaft gehe zwar nicht
davon aus, dass er einem der Opfer selber mit dem Messer Verletzungen zugefügt
hat, sie sei aber der Überzeugung, dass die Messerstiche von A____ vom Wissen
und Wollen von B____ getragen gewesen seien. Es sei für alle aus der
Innerschweiz Angereisten von Beginn weg klar gewesen, dass man das Kokain
gewaltsam behändigen wollte, und für die Umsetzung dieses Planes seien A____
und B____ zuständig gewesen. Es sei wohl nicht von Anfang an geplant gewesen,
das Kokain mittels Messergewalt zu behändigen. Dieser Entschluss sei spontan
erfolgt, weil sich die beiden Opfer als körperlich überlegen erwiesen hätten,
weshalb A____ ein Messer behändigt habe und damit auf E____ losgegangen sei.
Dies müsse B____ ‒ auch wenn er kurzzeitig den Pullover über den Kopf
gezogen gehabt habe ‒ mitbekommen haben. Indem auch er in der Folge ein
Messer ergriffen habe, habe er sich dem Tatplan von A____ konkludent angeschlossen.
Dass er sich mit einem Messer bewaffnet habe, spreche dafür, dass er dieses
nötigenfalls auch eingesetzt hätte. B____ habe die Tat seines Kollegen auch
durch seine physische Präsenz unterstützt. Alleine hätte A____ weder den
Angriff auf die beiden Opfer eröffnet, noch die Messer in die Hand genommen und
eingesetzt. B____ sei somit als Mittäter von A____ zu betrachten und der
mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen
(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 4303 f.).
3.3.3.3 Es ist erstellt, dass sich zunächst A____ und
dann B____ unbewaffnet in die Wohnung E____s begaben und dort ‒ ihrem
gemeinsamen Tatplan folgend ‒ mit Fäusten auf E____ und F____ losgingen,
um das bestellte Kokain zu behändigen. Ob sie sich vorgängig auch darüber
unterhalten hatten, was zu tun sei, wenn sie auf diese Weise nicht zum Ziel
kommen würden, muss offenbleiben. Jedenfalls konnten sie nicht antizipieren,
dass sie in der fremden Wohnung greifbare Messer vorfinden würden. So geht denn
auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass die Eskalation durch
den Messereinsatz A____s spontan erfolgte und somit in einer ersten Phase nicht
vom ursprünglichen Tatplan abgedeckt sein konnte. Ob bzw. wann der zunächst mit
F____ beschäftigte B____ realisierte, dass A____ auf E____ einstach, lässt sich
nicht eruieren. Jedoch spricht der Umstand, dass A____ ihn dazu aufforderte,
auf F____ einzustechen und B____ dieser Aufforderung keine Folge leistete, klar
dagegen, dass B____ diese Eskalation mitgetragen hat. Dass A____ den Angriff
ohne Unterstützung B____s nicht gewagt hätte, trifft zwar zu, diese
Unterstützung erfolgte jedoch aus der Sicht B____s plangemäss mit dem Ziel, mit
Schlägen an das Kokain zu gelangen und kann keine Mittäterschaft beim späteren
Messereinsatz A____s begründen. Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage
wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung ist daher zu bestätigen.
3.3.4 Versuchte schwere Körperverletzung (angefochten
durch die Berufungskläger A____ und B____)
Die Vorinstanz hat den Wurf eines Stuhles auf den flüchtenden
F____ als von A____ und B____ mittäterschaftlich verübte versuchte schwere
Körperverletzung qualifiziert, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage
von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war. Die beiden
Berufungskläger beantragen einen Freispruch.
Die Anklage schildert, B____ habe den Stuhl geworfen und «das
Gespann B____/A____» habe damit seinen Tod beabsichtigt (Anklageschrift Ziffer
3.1). Es ist anhand der Angaben der Geschädigten jedoch nicht zu eruieren, wer
den Stuhl in Richtung des von der Terrasse kletternden F____ geworfen hat. Die
Vorinstanz scheint im Urteil zunächst davon auszugehen, dass die beiden den
Stuhl gemeinsam geworfen haben («A____ und B____ warfen den aus Metall
gefertigten Stuhl nach ihm», Urteil, Akten S. 4011), was abwegig erscheint.
Später wird geschildert, einer der beiden habe den Stuhl aus der Küche
mitgenommen und der andere habe nicht interveniert, womit beide als Mittäter zu
behandeln seien (Urteil, Akten S. 4012). Diese sicher nicht vom ursprünglichen
Tatplan erfasste Aktion lässt sich der lediglich anwesenden zweiten Person jedoch
nicht zurechnen ‒ ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist weder bei
der Planung noch in der Ausführung ersichtlich. Mangels Nachweises der
Täterschaft hat im Falle beider Berufungskläger ein Freispruch zu ergehen.
3.3.5 Mehrfache einfache Körperverletzung (angefochten
durch die Berufungskläger A____ und C____)
3.3.5.1 Die Vorinstanz hat die Schläge der
Berufungskläger A____ und B____ gegen E____ und F____ als mehrfache einfache
Körperverletzungen qualifiziert und neben den beiden aktiven Tätern auch den
Berufungskläger C____ als Mittäter verurteilt. Dieser sei mit den übrigen
Beschuldigten übereingekommen, dass man das Kokain ohne dafür zu bezahlen an
sich nehmen wolle. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass dies nur unter
Anwendung von Gewalt gegen E____ und F____ möglich sein würde. Obwohl er bei
der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung nicht anwesend gewesen sei, habe
er durch das Herstellen des Kontakts mit den späteren Opfern via D____ und das
Lotsen der «Luzerner» an den Tatort einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.
Als Mittäter seien ihm sämtliche von A____ und B____ gegen die beiden
Geschädigten ausgeführten Schläge anzurechnen. Der Mittäter hafte jedoch nur
bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende
Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch
einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar sei (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Es
gebe keine Hinweise dafür, dass er mit einer schweren Körperverletzung oder gar
einer versuchten vorsätzlichen Tötung einverstanden gewesen wäre (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 4016).
3.3.5.2 Der Berufungskläger A____ fordert einen
Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und
begründet seinen Antrag damit, dass zwar sämtliche Beteiligten durch Schnitte,
Blutergüsse und Schürfungen in ihrer Körperlichen Integrität beeinträchtigt
worden seien, sich die einzelnen Verletzungen aber keinem Täter zuordnen
liessen, weshalb auf den Tatbestand des Raufhandels zu verweisen sei und ein
Freispruch von der Anklage wegen (mehrfacher) Körperverletzung zu ergehen habe
(Plädoyer Rz. 71, Akten S. 4787 f.).
Dass von einem überraschenden tätlichen Übergriff durch A____
und B____ und nicht von einer vom Willen aller vier Beteiligter getragenen
Schlägerei auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich
der ausgeteilten Faustschläge auf einfache Körperverletzung erkannt, da diese
Hauteinblutungen, Schwellungen und Rötungen im Gesicht zur Folge gehabt hätten.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe A____ durch die Schläge indes
nicht den Tod von E____ in Kauf genommen. Diese Qualifikation ist nicht zu
beanstanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
resultiert daraus, dass diese erste Phase der körperlichen Übegriffe noch dem
gemeinsam mit B____ (welcher den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung nicht angefochten hat) und A____ gefassten Tatplan erfolgt
sind und die durch B____ verursachte Körperverletzung zum Nachteil von F____ somit
auch mittäterschaftlich A____ zuzurechnen ist.
3.3.5.3 Der Berufungskläger C____ fordert ebenfalls
einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Er macht geltend, es könne nicht
davon gesprochen werden, dass er zusammen mit A____ und B____ eine
gewaltbereite Gruppe gebildet hätte, sodass ihm die spätere tätliche Auseinandersetzung
mittäterschaftlich zugerechnet werden könnte. Auslöser der Gewalt sei auch gar
nicht der Versuch gewesen, den Baslern die Drogen wegzunehmen, sondern eine
nationalistische Provokation E____s. Selbst wenn von der Sachverhaltsvariante
der Anklage ausgegangen würde, hätte ein Freispruch zu erfolgen, da C____ noch
vor Beginn des Delikts behauptet habe, ihm sei unwohl, weshalb er die Wohnung E____s
nicht betreten habe, was als strafrechtlich relevanter Rücktritt zu werten wäre
(Plädoyer, Akten S. 4812.28).
Für den erstellten Sachverhalt kann auf das Gesagte verwiesen
werden: A____ und B____ handelten in der ersten Phase noch in Umsetzung des
gemeinsam mit C____ gefassten Tatplans, als sie E____ und F____ mit
Faustschlägen traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat C____
an der Planung mitgewirkt und durch das Ermöglichen des Treffens einen
wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er ist deshalb bezüglich der mehrfachen
einfachen Körperverletzung als Mittäter zu betrachten, nicht jedoch hinsichtlich
des von A____ verübten Gewaltexzesses. Dass er sich entgegen dem ursprünglichen
Plan nicht selbst an den Übergriffen beteiligte, sondern sich in dieser Rolle
von B____ vertreten liess, änderte nichts am von ihm mitgetragenen Tatplan und
stellte daher auch keinen Rücktritt dar. Auch in seinem Fall ergeht demnach ein
Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung.
3.3.6 Nötigung (angefochten durch die Berufungskläger A____,
B____ und C____)
3.3.6.1 Die Anklage wirft den Berufungsklägern A____, B____
und C____ weiter eine versuchte Nötigung vor. Dem Anklagesachverhalt ist zu
entnehmen, dass es ihrem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel
gewaltsam zu behändigen (Anklageschrift Ziff. 2.2). Trotzdem sich nach der
Flucht der Verkäufer die Gelegenheit dazu geboten habe, hätten A____ und B____
das Kokain nicht mitgenommen, da sie befürchtet hätten, die Polizei bald am
Tatort eintreffen werde (AS Ziff. 3.1). Die Vorinstanz ist dagegen von einer
vollendeten Nötigung ausgegangen, welcher sich die Berufungskläger A____, B____
und C____ mittäterschaftlich strafbar gemacht hätten, denn das Ziel, E____ und F____
zur Duldung der Wegnahme des Kokains zu bringen sei durch die Verletzungen und
das Erreichen der Flucht der Verkäufer bereits erreicht worden (Urteil
Vorinstanz, Akten S. S. 4013).
3.3.6.2 A____ ficht diesen Schuldspruch an. Wiederum
wird geltend gemacht, die Übergriffe seien wechselseitig erfolgt. Zudem sei zur
Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlich, dass der Berufungskläger ein
Handeln der beiden Basler hätte erwirken müssen, was aber nicht geschehen sei
‒ sie hätten sich das Kokain nicht angeeignet (Plädoyer Rz. 74, Akten S.
4789).
Dass der Angriff einseitig und in der Absicht erfolgte, das
Kokain ohne Bezahlung zu erlangen, wurde bereits dargelegt. Weshalb das Kokain
nicht mitgenommen wurde, nachdem die Verkäuferseite in die Flucht geschlagen
worden war, muss offen bleiben. Die Vorinstanz mutmasst, dass die Täter
befürchteten, dass die Polizei bald am Tatort eintreffen werde und sie es
allenfalls mitbekommen haben könnten, dass E____ die Polizei requiriert habe. Denkbar
ist auch, dass sie wegen der ungeplanten Eskalation erschraken und den Tatort
deshalb überstürzt verliessen. Jedenfalls steht fest, dass der Übergriff in der
Absicht erfolgte, die Verkäuferseite zur Herausgabe des Kokains ohne Bezahlung
zu zwingen und mit der Ausführung dieses Plans begonnen wurde, womit ‒ da
das Kokain zurückgelassen wurde ‒ eine versuchte Nötigung vorliegt. Eine
vollendete Nötigung ist indes nicht ersichtlich, wenn E____ und B____ auch zum
Verlassen der Wohnung veranlasst wurden. Nach dem Anklagesachverhalt wäre die
Nötigung erst mit der Wegnahme des Kokain erfüllt gewesen, die indes nicht erfolgte,
womit anklagegemäss ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergeht.
3.3.6.3 Auch B____ beantragt einen Freispruch von
diesem Anklagepunkt. Weder sei er im Vorfeld in einen Tatplan zur gewaltsamen
Behändigung von Betäubungsmitteln involviert gewesen, noch habe er sich einem
solchen vor Ort angeschlossen (Plädoyer, Akten S. 4812.4). Dass B____ in den
Tatplan eingeweiht war und sich an der Ausführung beteiligte, wurde bereits
erörtert (siehe E. 3.2.4), weshalb aus den genannten Gründen auch in seinem
Fall eine mittäterschaftlich begangene versuchte Nötigung vorliegt.
3.3.6.4 C____ bringt bezüglich der Nötigung die
gleichen Argumente vor wie bei der mehrfachen einfachen Körperverletzung (siehe
dort; E.3.3.5.3). Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, das Kokain mit Gewalt
zu behändigen, und C____ leistete durch das Organisieren des Treffens einen
entscheidenden Tatbeitrag, weshalb auch er der versuchten Nötigung in
Mittäterschaft schuldig zu sprechen ist.
3.3.7 Hinderung einer Amtshandlung (angefochten durch
die Berufungsklägern A____ und C____)
Die Berufungskläger A____ und C____ fechten den Schuldspruch
wegen Hinderung einer Amtshandlung an. Es wird nach wie vor die Ansicht
vertreten, die Flucht vom Tatort sei als straflose Selbstbegünstigung zu werten
(Plädoyer PV, Akten S. 4’789 f.). Nach Ansicht der Verteidigung des Privatklägers
C____ flüchteten die «Luzerner» gar nicht vor der Polizei, sondern suchten auf
der Flucht vor den «Baslern» vielmehr Schutz (Plädoyer, Akten S. 4812.30 f.).
Dass die Flüchtenden den Schutz der Polizei gesucht hätten,
ist völlig abwegig, da E____ und F____ die Wohnung ihrerseits bereits fluchtartig
verlassen hatten. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz
bereits zutreffend ausgeführt, dass die Flucht vor einer Amtshandlung gemäss
Art. 286 StGB tatbestandsmässig ist, wenn die verhinderte Amtshandlung konkret
bevorsteht, was in casu durch die Aufforderung anzuhalten klar ersichtlich war
(Urteil Vorinstanz mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
Akten S. 4007). Die Berufungskläger A____ und C____ sind somit der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig zu sprechen.
3.3.8 Diebstahl (angefochten durch Berufungskläger A____)
A____ wurde wegen der Mitnahme des Portemonnaies von E____
des Diebstahls schuldig erklärt. Er bestreitet indes, vorsätzlich gehandelt zu
haben, sondern will das Portemonnaie im Schockzustand mit seinem eigenen
verwechselt haben, weshalb er zufolge Sachverhaltsirrtums freizusprechen sei
(Plädoyer Rz. 77 ff., Akten S. 4790 f.). Die Vorinstanz hat diese Argumentation
bereits überzeugend widerlegt, da A____ bei seiner Anhaltung neben dem
Portemonnaie von E____ auch sein eigenes auf sich getragen hat, womit eine
Verwechslung ausser Betracht fällt und Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen
hat.
3.4 Von D____ erfüllte Tatbestände
Aus den genannten Gründen (siehe E.1.3) ist im Falle des
Berufungsklägers D____ zu diesem Zeitpunkt einzig darüber zu befinden, welche Tatbestände
erfüllt worden sind.
3.4.1 Von Seiten des Berufungsklägers D____
wird
der
Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen angefochten; der Berufungskläger sei
stattdessen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Weiter sei das Urteil der
Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen aufzuheben. Nach Ansicht der Verteidigung liegt kein
Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vor. Dies, da das vermittelte Kokain einzig für die fünf angereisten Personen
und deren Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, womit keine Gefährdung vieler
Menschen vorgelegen habe. Selbst wenn das Kokain hätte weiterverkauft werden
sollen, wäre dies nicht vom Vorsatz von D____ umfasst gewesen ‒ er sei
davon ausgegangen, dass es einzig für den Eigenkonsum beschafft werde
(Berufungsbegründung S. 3 ff.). Auf fünf Personen verteilt ergebe die vermittelte
Menge lediglich 7,8 Gramm reines Kokain. Im Plädoyer wurde bestritten,
dass D____ überhaupt gewusst habe, welche Menge Kokain verkauft werden sollte
(Akten S. 4812.42 f.).
Es wurde bereits dargelegt, dass die gesicherte schriftliche
Korrespondenz zwischen D____ und C____ keinen anderen Schluss zulässt, als dass
bei E____ eine konkrete Menge Kokain bestellt wurde, welche dieser dann
beschaffen musste. Dass diese 50 Gramm betrug, ergibt sich nicht nur aus
den Aussagen E____s, welche dieser neben der wegen Verletzung der
Teilnahmerechte gerügten Befragung vom 5. Februar 2018 auch in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigt hat, sondern auch aus der in dessen
Wohnung aufgefundenen abgepackten Kokainmenge. Mit dem Einwand der
Verteidigung, dass aufgrund der Beschaffung zum Eigenkonsum von fünf Personen
keine mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
gegeben sei, hat sich die Vorinstanz bereits befasst und zutreffend erwogen,
dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und D____ nicht wissen
konnte, was mit dem Kokain geschehen würde (Urteil Vorinstanz S. 57). Anzufügen
bleibt, dass es im Falle von B____ nicht zutraf, dass dieser selbst Kokain
konsumierte. Die vorinstanzliche Qualifikation als Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz erweist sich somit als korrekt.
3.4.2 Angefochten wird weiter der Schuldspruch wegen
mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Dieser könne nicht
ergehen, da weder vor erster Instanz noch im Vorverfahren eine Befragung dazu
stattgefunden habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies
trifft so jedoch nicht zu: Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2019
wurde dem Berufungskläger D____ (in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin)
vorgehalten, der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2019 sei zu
entnehmen, dass es ihm verboten sei, sich seiner Mutter oder seinem Bruder,
dessen Wohnort sowie dem Gartenhaus auf weniger als 100 Meter zu nähern.
Er mache sich damit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig (Akten
S. 3223). Der Berufungskläger äusserte dazu, «dann ist es halt so, ändern kann
man es nicht mehr», weshalb für das erstinstanzliche Gericht keine offenen
Fragen mehr bestanden. Es wäre dem Rechtsvertreter jedoch unbenommen gewesen,
seinem Mandanten vor erster oder zweiter Instanz allfällige Fragen zu diesem Anklgepunkt
stellen zu lassen. Nachdem er darauf verzichtet hat, kann er keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend machen. Der Berufungskläger hat den Tatbestand
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zugestandenermassen
erfüllt.
3.4.3 Zusammen mit den unangefochten gebliebenen
Schuldsprüchen sind somit folgende Tatbestände erfüllt worden: Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art.
292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Strafzumessung
4.1 Allgemeines zur Strafzumessung
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB
das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
4.2 Verfahrensdauer
Es wurde von Seiten der Verteidigung verschiedentlich
vorgebracht, die lange Dauer des Berufungsverfahrens stelle eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots dar, was sich strafmindernd auswirken müsse. Es ist
festzuhalten, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2019
und jenem des Berufungsgerichts 20. April 2023 beinahe dreieinhalb Jahre
vergangen sind, was aussergewöhnlich lange ist. Dies ist einerseits auf die
hohe Arbeitslast am Berufungsgericht zurückzuführen, andererseits aber auch auf
die erfolgten Verteidigungswechsel mit entsprechender Einarbeitungszeit (dazu
Schreiben [...], Akten S. 4246; Schreiben [...], Akten S. 4265 und 4282), auf
diverse gewährte Fristerstreckungen im Schriftenwechsel (Gesuche: Akten S. 4285,
4286,4287, 4288, 4289, 4296, 4297, 4298, 4299, 4300, 4327, 4328, 4329, 4330,
4331, 4367, 4368, 4369, 4370) und eine aufwändige Terminsuche mit den diversen
beteiligten Parteivertretungen zur Durchführung der Berufungsverhandlung ‒
dies war ursprünglich bereits für Ende 2022 / Anfang 2023 vorgesehen (siehe Schreiben
vom 29. August 2022, Akten S. 4503). Wenn die lange Verfahrensdauer somit auch
nicht unbegründet ist, so stellte die damit einhergehende Unsicherheit doch
zweifellos für alle Berufungskläger eine grosse Belastung dar, was
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist dabei zu differenzieren, ob sie
sich in dieser Zeit wohlverhalten und ihren Lebenswandel positiv verändert
haben, oder ob sie im Gegenteil erneut kriminell in Erscheinung getreten sind.
4.3 A____
4.3.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden von A____
betreffend die in der Wohnung von E____ begangenen Gewaltdelikte als sehr
schwer qualifiziert. Sein Tatvorgehen sei von äusserster Kaltblütigkeit geprägt
gewesen. Er habe mit grosser Brutalität auf den bereits am Boden liegenden E____
eingestochen. Auch der Angriff auf F____ zeuge von erheblicher Geringschätzung
menschlichen Lebens. Sowohl E____ als auch F____ hätten mehrere Stich- bzw.
Schnittverletzungen erlitten, welche eine sofortige medizinische Behandlung im
Spital erfordert hätten. Durch den von A____ ausgeführten Messerstich in den
Arm E____s wurde ein Nerv teilweise durchtrennt, was trotz chirurgischem
Eingriff anhaltende und wohl bleibende Sensibilitätsstörungen an der linken
Hand zur Folge habe. Mit seinen Faustschlägen zu Beginn des Angriffs habe A____
E____ zudem im Sinne mehrfacher einfacher Körperverletzungen im Gesicht
verletzt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei für die beiden Opfer eine in hohem
Ausmass traumatische Erfahrung gewesen, die dazu geführt habe, dass beide
psychiatrische Hilfe in Anspruch hätten nehmen müssen und für längere Zeit zu vollständiger
bzw. teilweiser Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Das Motiv sämtlicher
Geschehnisse jener Nacht sei gewesen, die Gegenwehr der Dealer zu brechen, um
50 Gramm Kokain zu «rauben», letztlich also finanzielle Interessen. Leicht zu seinen
Gunsten sei zu werten, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe.
Dass der Beschuldigte beim Vorfall ebenfalls verletzt worden sei, könne sich
angesichts der geringen Verletzungsschwere (Rissquetschwunde am Hinterkopf,
Prellung der Nase, Schwellungen und Rötungen im Gesicht, oberflächliche Kratzer
am Hals) sowie der durch seine Handlungen hervorgerufenen Notwehrsituation
seitens der Opfer nicht zu seinen Gunsten auswirken. Eine Freiheitsstrafe von sechs
Jahren erscheine in Erwägung dieser Umstände dem Verschulden betreffend
mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und
mehrfache einfache Körperverletzung angemessen. Aufgrund der angenommenen Nötigung
erhöhte die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um 3 Monate. Der Diebstahl des
Portemonnaies wurde mit einem Monat Straferhöhung berücksichtigt. Zum
Betäubungsmitteldelikt wurde erwogen, das Verschulden wiege bei der deutlich
qualifizierten Menge von 39 Gramm reinem Kokain nicht mehr leicht. A____ sei
als treibende Kraft hinter diesem Delikt zu sehen. Für sich alleine beurteilt
hätte die Vorinstanz 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, in
Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Strafe um 10 Monate erhöht. Die
Täterkomponente wurde neutral gewertet. Daraus resultierte eine Freiheitsstrafe
von 7 ¼ Jahren. Für die Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der
Polizei wurde eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ ausgesprochen.
Die mehrfache Übertretung des BetmG wurde mit CHF 300.‒ Busse geahndet
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 4024 ff.).
4.3.2 Der Berufungskläger hat sich für den Fall,
dass entgegen seinen Anträgen von versuchten Tötungen ausgegangen würde, zur
Strafzumessung geäussert. Auch dann sei die Freiheitsstrafe unter 5 Jahren
anzusetzen, da insbesondere die Intoxikation und die enthemmende Wirkung des
Kokains zu berücksichtigen seien. Zudem sei zu beachten, dass sich A____ in ein
hochkriminelles Milieu von Drogendealern begeben habe und die Geschädigten
keine unbescholtenen Bürger seien. Dass A____ die treibende Kraft gewesen sein
solle, sei abwegig, da er sich ‒ im Gegensatz zu E____ und F____ ‒
zuvor nie in einem prokriminellen Umfeld bewegt habe. Seit der heute zu
beurteilenden Tat vom 23. Dezember 2017 seien mehr als 5 Jahre verstrichen. Der
Berufungskläger habe sich in all diesen Jahren wohlverhalten, sei einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vom prokriminellen Umfeld von damals
distanziert. Dieser Umstand sei strafmindernd zu berücksichtigen (Berufungsbegründung,
Akten S. 4380, Plädoyer, Akten S. 4792 ff.).
4.3.3 Die Staatsanwaltschaft ficht das
erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt ebenfalls an und beantragt ‒ neben
der unangefochtenen Geldstrafe und Busse ‒ eine Freiheitsstrafe von 8 ¼
Jahren. Die Einsatzstrafe sei mit 6 Jahren für das Hauptdelikt angemessen
ausgefallen, jedoch sei wegen der Nötigung und des Verbrechens gegen das BetmG
eine Erhöhung um jeweils 12 Monate angezeigt, was zusammen mit den weiteren
Delikten zum beantragten Strafmass führe (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft,
Akten S. 4463).
4.3.4 Wenn die Vorinstanz das Verschulden bezüglich
der Gewaltdelikte als sehr schwer einstuft, den Eventualvorsatz lediglich
leicht zu Gunsten des Berufungsklägers und den vorliegenden Versuch nur ganz
leicht strafmindernd berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei einem
Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine Einsatzstrafe von lediglich 6 Jahren zustande
gekommen ist ‒ zumal mit dieser Strafe sämtliche Gewaltdelikte sanktioniert
werden, also zusätzlich die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____,
die (nach Ansicht der Vorinstanz gegebene) versuchte schwere Körperverletzung
sowie die mehrfache einfache Körperverletzung.
Die Einsatzstrafe ist korrekterweise anhand des schwersten
Delikts zu bestimmen (siehe E. 4.1). A____ wird der mehrfachen versuchten
Tötung schuldig erklärt, die mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist,
wobei der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt werden
kann. Anhand einer der vorliegenden versuchten vorsätzlichen Tötungen ist die
Einsatzstrafe zu bilden. Aufgrund der gravierenderen Verletzungsfolgen wird
dazu die Tat zum Nachteil von E____ herausgegriffen.
Das objektive Tatverschulden des Messereinsatzes als
Eskalation eines erst mit Fäusten geführten überraschenden Übergriffs wiegt
verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweise mittelschwer, was bei einem
vollendeten Delikt für diese Tat alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 7
Jahren nach sich ziehen würde. Es ist möglich, dass das Kokain ursprünglich
mithilfe der im Auto mitgeführten Waffen hätte geraubt werden sollen ‒
die Darstellung des Verteidigers von A____, wonach den Beschuldigten vor dem
Betreten der Wohnung die Waffen abgenommen worden seien (Plädoyer Rz. 89, Akten
S. 4795) deutet in diese Richtung, diese Frage muss aber letztlich
unbeantwortet bleiben. Nachdem Faustschläge nicht zum Ziel geführt hatten, brachte
A____ jedenfalls ohne zu zögern die vor Ort aufgefundenen Messer zum Einsatz.
Das subjektive Tatverschulden ‒ Tatmotiv war die gewaltsame Erlangung von
Kokain, wiegt ebenfalls nicht leicht und rechtfertigt keine Korrektur des
Tatverschuldens. Abzüge zugunsten des Berufungskläger sind vorzunehmen, da kein
direkter Tötungsvorsatz vorgelegen hat (20 %) und der Erfolg nicht eingetreten
ist, jedoch nur aus Zufall (10 %), woraus sich eine Einsatzstrafe von (gerundet)
5 Jahren ergibt.
In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen
Einzelstrafen für die weiteren Delikte zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe
nach sich ziehen. Davon ausgehend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des
Asperationprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die versuchte
vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____ mit geringfügigeren Folgen für das
Opfer wäre für sich alleine mit 4 ½ Jahren Freiheitstrafe zu ahnden. Da dieses
Delikt innerhalb des gleichen Geschehens in vergleichbarer Weise begangen
wurde, rechtfertigt sich in der Asperation eine Straferhöhung von lediglich 1 ½
Jahren. Auch für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine
Freiheitsstrafe auszusprechen. Beim vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
angewandten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, der die Schwelle zum
mengenmässig qualifizierten Fall darstellt, wurde diese Grenze mit der
vorliegenden reinen Betäubungsmittelmenge von 39 Gramm klar überschritten, wenn
es sich im Vergleich mit anderen Anwendungsfällen dieses qualifizierten Tatbestands
noch immer um eine relativ kleine Menge handelt. Die Vorinstanz ist mit Recht
zum Schluss gekommen, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die
Betäubungsmittel hätten weiterverkauft werden sollen und der Berufungskläger A____
‒ soweit ersichtlich ‒ nicht im Rahmen organisierter
Drogenkriminalität agierte. Dass der Verteidiger namens seines Mandanten
eingeräumt hat, dieser habe in den Kleinhandel einsteigen wollen (Plädoyer,
Akten S. 4759), ist zwar durchaus möglich, es entspricht jedoch weder der
Darstellung von A____, noch lässt sich dies in anderer Weise rechtsgenüglich
beweisen. Die für den Betäubungsmittelhandel für angemessen erachtete Freiheitstrafe
von 16 Monaten trägt den vorliegenden Umständen angemessen Rechnung. In der
Asperation führt dies zu einer Straferhöhung von 12 Monaten, was einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren entspräche.
Zu berücksichtigen bleibt die Täterkomponente. Die
Verteidigung macht geltend, A____ habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem
Einfluss des unmittelbar zuvor konsumierten hochreinen Kokains gestanden, was
enthemmend wirke, Angst vermindere und die Aggressivität verstärken könne (Plädoyer
Rz. 88, Akten S. 4794). Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers durch das Kokain spricht jedoch zum einen, dass die Fahrt nach
Basel ohne den vereinbarten Kaufpreis zeigt, dass der durchgeführte Überfall
keine spontane Aktion infolge des Kokainkonsums, sondern von langer Hand geplant
war. A____ war zudem ein erfahrener Konsument und kannte die Wirkung von
Kokain. Dennoch ist ihm bei der Tatausführung eine gewisse Enthemmung durch das
Kokain zuzubilligen, die mit einer Strafreduktion von einem halben Jahr
berücksichtigt wird.
Kooperation zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens kann A____
nicht zugutegehalten werden. Der requirierten Polizei versuchte er sich durch
Flucht zu entziehen und bis zuletzt behauptete er entgegen der Darstellung
seines Verteidigers, dass er lediglich eine Konsumportion für den Tatabend habe
kaufen wollen. Der Streit sei von Seiten der Basler ausgegangen, und er habe
sich lediglich gewehrt.
Stark zu Gunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu werten,
dass er nicht nur keinerlei Vorstrafen aufweist, was gemäss Bundesgericht als
Normalfall zu betrachten ist und nicht zu einer Strafminderung führt, sondern
auch in den Jahren nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Insbesondere während der langen Dauer des Berufungsverfahrens hat
er in beeindruckender Art und Weise unter Beweis gestellt, dass er sein Leben
in geordnete Bahnen gelenkt hat, was er mit tadellosen Arbeitszeugnissen und
der laufenden Weiterbildung belegt hat. Dies führt zu einer Strafreduktion um
ein weiteres Jahr. Insgesamt resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von sechs
Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51
StGB anzurechnen.
Das Gericht hat sich bei jeder Tat separat zu fragen, welche
Strafe es ausfällen würde, hätte es nur diese eine Tat zu beurteilen (Damian K. Graf, Annotierter Kommentar
StGB, 1. Auflage 2020, Art. 49 N 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
BGer). Da jedes Delikt gesondert zu betrachten ist, ist anstelle einer
Freiheitsstrafe ‒ wenn es der Strafrahmen ermöglicht und keine
spezialpräventiven Bedenken entgegenstehen ‒ die mildere Sanktion der
Geldstrafe zu wählen. Einzig der bestehende Sachzusammenhang der Delikte steht
einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht entgegen. Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft, sodass nicht davon ausgegangen werden
muss, dass eine Geldstrafe wirkungslos ist, zudem erfolgt sie in Kombination
mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Für die mehrfache einfache
Körperverletzung, den Diebstahl, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
die Hinderung einer Amtshandlung ist daher eine gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gesamtgeldstrafe
festzusetzen. Die angemessenen Geldstrafen von 60 Tagessätzen für die versuchte
Nötigung, 50 Tagessätzen für die mehrfache einfache Körperverletzung, 30
Tagessätzen für den Diebstahl, 30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz und 10 Tagessätzen für die Hinderung einer Amtshandlung ergeben in
der Asperation eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 140.‒.
Aufgrund der erwähnten Vorstrafenlosigkeit, dem Wohlverhalten seit den hier
beurteilten Taten und der zu erwartenden Wirkung der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden und die
Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen werden.
Der mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist praxisgemäss mit
einer Busse von CHF 300.‒ zu ahnden, die bei schuldhafter
Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in drei Tage Freiheitsstrafe
umzuwandeln ist.
4.4 B____
4.4.1 Bei der Strafzumessung von B____ hat die
Vorinstanz zur Sanktionswahl bei alternativ zur Verfügung stehender Freiheits-
oder Geldstrafe ausgeführt, B____ sei betreffend Vergehen gegen das
Waffengesetz und Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig
vorbestraft. Diese Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer
gleichgelagerter Delikte abhalten können, sodass von einer weiteren Geldstrafe
keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten sei. Die Nötigung stehe zudem in
einem engen deliktischen Zusammenhang mit der Begehung des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten schweren Körperverletzung,
weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe angemessen erscheine.
Aufgrund des schwersten Verschuldens wurde erst eine
Einsatzstrafe für die vorliegenden Gewaltdelikte gebildet. Dieses wiege schwer:
B____ habe F____ völlig überraschend körperlich angegriffen und ihn im Gesicht
verletzt. Dem Beschuldigten sei daher eine erschreckende Gewaltbereitschaft zu
attestieren. In der Folge habe er einen Stuhl nach F____ geworfen, als dieser
im Begriff gewesen sei, vom Balkon in den Hinterhof zu klettern. In dieser
Situation einen Stuhl gegen eine ohnehin schon verletzte flüchtende Person zu
werfen, zeuge von einer grossen Geringschätzung gegenüber der körperlichen
Integrität des Opfers. Unter Berücksichtigung dieser Verschuldenselemente
erscheine für die versuchte schwere Körperverletzung sowie die mehrfache
einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen. Bei der
Nötigung bestehe ein grosses Missverhältnis zwischen dem Nötigungsmittel und
dem angestrebten Ziel, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate zur
Folge habe. In Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde
festgehalten, dass der Beschuldigte für eine Kokainmenge von 50 Gramm
extra von Luzern nach Basel gereist und dafür das Auto seiner Mutter bereitgestellt
habe. In subjektiver Hinsicht kämen bei B____ einzig finanzielle Motive in
Betracht, konsumiere er doch kein Kokain. Für das Betäubungsmitteldelikt wurden
isoliert betrachtet 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen erachtet
und die Einsatzstrafe wurde asperierend um 10 Monate erhöht. Das Vergehen gegen
das Waffengesetz durch das Mitführen eines Schlagrings am 17. Juli 2018 führte
zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, das Fahren in fahrunfähigem
Zustand und die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln führte gesamthaft
zu einer weiteren Straferhöhung um einen Monat. Zur Täterkomponente wurde
ausgeführt, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft sei
(Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, SVG, Waffengesetz),
was seine Unangepasstheit belege. Er habe alle Delikte innert der mit Urteil
vom 7. Juli 2016 angeordneten dreijährigen Probezeit begangen. Besonders verwerflich
sei, dass gegen B____ ein Strafverfahren wegen Transports von einem Kilogramm
Marihuana hängig gewesen sei, als er sich entschlossen habe, sich an der
Beschaffung von 50 Gramm Kokain unter Einsatz von Gewalt zu beteiligen. Dass er
mittlerweile eine Berufsausbildung absolviert habe, vermöge diese
straferhöhenden Umstände nicht auszugleichen, sodass die hypothetische
Gesamtstrafe um weitere 3 Monate auf 3 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Die
mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde mit einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen geahndet, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2018. Die am 7. Juli 2016 von der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180
Tagessätzen wurde vollziehbar erklärt und zusammen mit der neuen Geldstrafe
eine Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ gebildet. Die einfache
Verkehrsregelverletzung (Nichttragen des Gurts) und die Übertretung des BetmG wurden
mit einer Busse von CHF 300.‒ bestraft (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4027
ff.).
4.4.2 Der Berufungskläger B____ beanstandet bezüglich
der Strafzumessung der Vorinstanz, B____ habe den Messereinsatz A____s nicht
mitbekommen, da ihm der Pullover über den Kopf gezogen worden sei. Die
Vorinstanz habe angenommen, dass bei B____ in Bezug auf das Verbrechen gegen das
Betäubungsmitteigesetz einzig finanzielle Motive in Betracht kämen, da er kein
Kokain konsumiere, womit suggeriert werde, er hätte beabsichtigt, den Stoff zu
verkaufen. Dafür gebe es aber keinerlei Hinweise. Dem Strafregister sei
vielmehr zu entnehmen, dass er nie mit harten Drogen gehandelt habe. Seine Geständigkeit
und insbesondere der Umstand, dass er das Kerngeschehen stets gleich geschildert
habe, sei nicht angemessen berücksichtigt worden. In Anbetracht der beantragten
Freisprüche und unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Punkte des
erstinstanzlichen Urteils erscheine eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten seinem
Verschulden angemessen. Es sei nicht notwendig, eine unbedingte Strafe
auszufällen, um den Berufungskläger B____ von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wohl habe er einige Vorstrafen aufzuweisen, welche
jedoch allesamt mit Geldstrafen sanktioniert worden seien. In der Zwischenzeit habe
er sich eine gute berufliche Ausgangslage geschaffen und befinde sich seit fünf
Jahren in einer stabilen Beziehung. Nachdem die finanziellen Grundlagen
geschaffen worden seien, gedenke das Paar zusammenzuziehen. Eine unbedingte
Strafe würde diese Entwicklung infrage stellen. Allfälligen Bedenken könnte mit
einer verlängerten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. Die
übrigen von der Vorinstanz angeordneten Sanktionen und der Widerruf der bedingten
Vorstrafe würden akzeptiert (Berufungsbegründung, S, 4324 ff.). Im Plädoyer
wurde korrigierend ergänzt, für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei
eine Geldstrafe auszufällen, womit die Freiheitsstrafe auf lediglich 19 Monate
zu bemessen sei. Die Strafe setze sich zusammen aus zehn Monaten für die
einfache Körperverletzung, fünf Monaten wegen Vergehens gegen das BetmG, je einem
Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz und den verursachten Autounfall
sowie eine Erhöhung von zwei Monaten aufgrund der Täterkomponente. Der
Beschuldigte habe seine Lehre als Bauwerktrenner inzwischen längst
abgeschlossen und sei nach wie vor auf dem Beruf tätig, allerdings habe er sich
letzten Herbst einer schweren Operation unterziehen müssen und erst kürzlich
wieder ins Arbeitsleben einsteigen können. Er lebe schuldenfrei in geordneten
Verhältnissen. Im Juni 2020 sei er wegen der Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und der Übertretung der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe verurteilt
worden, was aber vorliegend nicht ins Gewicht falle. Für die hängigen
Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Es sei zu berücksichtigen, dass
seit dem Antrag in der Berufungsbegründung bereits mehr als 2,5 Jahre
verstrichen seien, ohne dass nach Abschluss des schriftlichen Teils des
Berufungsverfahrens irgendwelche Aktivitäten von Seiten des
Appellationsgerichts zu verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Grund werde
beantragt, eine Freiheitsstrafe von lediglich 16 Monaten auszusprechen. Auch
erscheine es angemessen, die Probezeit lediglich auf zwei Jahre zu bemessen,
weil seit den zu beurteilenden Delikten bereits einige Jahre verstrichen seien.
Was den Widerruf der Vorstrafe vom 7. Juli 2016 angehe, werde der Verzicht auf
Vollziehbarklärung beantragt. Ein Vollzug der Vorstrafe wäre prozessual zwar
noch möglich, angesichts der dem Urteil zugrundeliegenden Tatzeiten aus dem
Jahre 2015 erscheine ein Vollzug heute aber nicht mehr angemessen. Für die
mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei der Beschuldigte zusätzlich zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen. Dies teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Februar 2018. Die vorinstanzlich
ausgesprochene Busse werde nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 4812.12 ff.).
4.4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt für B____
eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie die Bestätigung der vorinstanzlich
ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ und der
Busse von CHF 300.‒. Dieser Antrag erfolgte in Annahme eines
Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Für die
Nötigung und das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
erachtet die Staatsanwaltschaft je eine Erhöhung um 10 Monaten für schuldangemessen,
da die Rolle von B____ beim Drogengeschäft etwas untergeordneter gewesen sei
als diejenige von A____. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
und Waffengesetz sei die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung korrekt.
Was sich beim Berufungskläger B____ im Gegensatz zu seinem Mittäter deutlich
strafschärfend auswirke, sei die Täterkomponente. Selbst bei einer Bestätigung
des erstinstanzlichen Schuldspruches in Bezug auf das Rechtliche seien 3 Monate
zu wenig. Der Beschuldigte habe mehrfach während hängiger Verfahren
weiterdelinquiert und sei erheblich vorbestraft (Anschlussberufungsbegründung,
Akten S. 4464).
4.4.4 Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage
wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung wird im Berufungsverfahren
bestätigt, und es ergeht zudem ein Freispruch von der Anklage wegen versuchter
schwerer Körperverletzung. Die Einsatzstrafe ist anhand des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu bilden (Strafrahmen:1 bis 20 Jahre
Freiheitsstrafe). Was die Motivation von B____ war, sich an der Behändigung von
50 Gramm Kokaingemisch zu beteiligten, muss offenbleiben. Da er selbst kein
Kokain konsumierte, liegt die Vermutung nahe, dass es monetäre Gründe waren
‒ sei es, dass er seinen Anteil der Betäubungsmittel selbst
weiterzuverkaufen gedachte oder sich von seinen Kollegen für seine Dienste
hätte bezahlen lassen. Es sind diesbezüglich jedoch keine gesicherten
Erkenntnisse vorhanden, die zu einer anderen Bewertung des Tatverschuldens
führen würden als bei A____. Die Einsatzstrafe ist somit auf 16 Monate
Freiheitsstrafe zu bemessen.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der
Berufungskläger B____ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Delikten gegen
das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist und ihn die Vorstrafe nicht von
weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, weshalb von einer weiteren
Geldstrafe keine präventive Effizienz zu erwarten sei und daher ‒ wo es
der Strafrahmen vorsieht ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen sei. Die
Einsatzstrafe wird daher aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzung um
sechs Monate erhöht. Für die versuchte Nötigung ist eine Straferhöhung um
lediglich zwei Monate angezeigt, da ein Grossteil des zu sanktionierenden
Unrechtsgehalts bereits durch die Bestrafung der Gewaltanwendung abgegolten
ist. Für die mehrfachen Vergehen gegen das SVG und die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz erfolgt eine Straferhöhung um je einen weiteren Monat. Daraus ergäbe
sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten.
Die Vorinstanz hat die Täterkomponente zu Lasten von B____
gewertet, da er bezüglich sämtlicher Delikte einschlägige Vorstrafen aufweise,
innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert habe und sich während eines
hängigen Strafverfahrens wegen des Transports von einem Kilogramm Marihuana
dazu entschlossen habe, sich an der gewaltsamen Beschaffung von 50 Gramm Kokain
zu beteiligen. Auch ihm kann für die gravierendsten Delikte keine nennenswerte
Kooperation im Verfahren zugutegehalten werden, hat er doch bis zuletzt
behauptet, sich nicht zur gewaltsamen Behändigung des Kokains, sondern
lediglich aus Sorge in die Wohnung E____s begeben zu haben und sich dort
lediglich verteidigt zu haben. Der Täterkomponente wurde insgesamt zu Recht mit
eine Straferhöhung um drei Monate Rechnung getragen.
Am 25. Juni 2020 wurde B____ wegen Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu CHF 30.‒ verurteilt, was jedoch nicht ins Gewicht fällt. Von dieser
Verurteilung abgesehen ist auch in seinem Fall davon auszugehen, dass er sich
seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2021 wohlverhalten hat. Es
sind zwar mehrere Strafverfahren hängig, deren Ausgang indes ungewiss ist und die
ihm aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen können. Nach
seinen Angaben in der Berufungsverhandlung lebt B____ in stabilen Verhältnissen
und ist beruflich seit Jahren als Bauwerktrenner tätig, wegen eines
Berufungsunfalls derzeit allerdings nur zu 20 Prozent. Das anzunehmende
Wohlverhalten bei langer Verfahrensdauer wird mit einer Strafreduktion von fünf
Monaten berücksichtigt, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten
ergibt.
Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs formell möglich, angesichts seiner Beteiligung am Überfall auf
einen Drogenhändler in der Absicht, sich einer qualifizierten Kokainmenge zu
bemächtigen erscheint eine vollbedingte Strafe jedoch nicht schuldangemessen.
Hinzu kommt, dass die Legalprognose angesichts der einschlägigen Vorstrafen
nicht als gut bezeichnet werden kann. Nachdem ihn mehrere unbedingte
Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz haben abhalten können, erscheint nur
noch ein unbedingter Strafanteil geeignet, dem Berufungskläger die Folgen
seines Tuns aufzuzeigen. Dieser Zweck lässt sich mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe mit dem maximal möglichen unbedingten Strafanteil von einem
Jahr erreichen. Hiervon ist die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei
Monaten in Abzug zu bringen. Die andere Strafhälfte wird bedingt ausgesprochen,
womit der Beurteilte für die Dauer der zweijährigen Probezeit unter Beweis
stellen muss, dass er inskünftig gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde von der
Vorinstanz praxisgemäss mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet, was
nicht zu beanstanden ist. Die Tagessatzhöhe wird unverändert auf CHF 50.‒
bemessen. Aufgrund der zu erwartenden Wirkung der teilweise zu verbüssenden
Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren
ausgesprochen werden. Diese Geldstrafe stellt teilweise eine Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018 dar.
Ebenfalls teilweise als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist aufgrund des
mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und der Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne vom Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm am 7. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.
Zwar wäre ein Widerruf auch jetzt noch möglich, da die Probezeit mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Dezember 2017 um 1 Jahr
und 6 Monate verlängert worden ist und der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB
bis 3 Jahre nach Ablauf der Probezeit angeordnet werden kann, also bis zum 7. Juli
2024. Aufgrund des anzunehmenden jahrelangen Wohlverhaltens während des
Berufungsverfahrens und der spürbaren Sanktion in Form einer teilbedingten
Strafe kann jedoch auf den Widerruf verzichtet werden.
4.5 C____
4.5.1 Die
Vorinstanz hat zur Strafzumessung im Falle von C____ ausgeführt, bei diesem sei
das schwerste Delikt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG, welches eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
vorsehe. C____ habe sich als Vermittler von 50 Gramm Kokain betätigt und dabei
einen nicht unwesentlichen Teil der Organisation übernommen. Er habe nicht nur
den Kontakt zu D____ hergestellt, sondern sei am Vortag und am Abend der Tat in
stetigem Kontakt zu diesem gestanden und habe den Fahrer an die [...] in Basel
gelotst. Auch bei ihm rechtfertige sich unter diesen Umständen eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Als Mittäter sei er zudem an der
Umsetzung des Raubs der Betäubungsmittel beteiligt gewesen, wobei er lediglich
den Vorsatz zur einfachen Körperverletzungen mitgetragen habe. Er habe zwar die
Verletzungshandlungen nicht selbst ausgeführt, aber dennoch die Verletzung
zweier Personen in Kauf genommen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen
als eher schwer zu bezeichnen. Für die einfache Körperverletzung sowie die
Nötigung wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem
Verschulden angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheine eine
Gesamtstrafe von zwei Jahren angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponente wirke
sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte bezüglich der Drogen- und
Gewaltdelikte einschlägig vorbestraft sei. Als Jugendlicher sei er im Jahre
2013 unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raubes
(mehrfach, teilweise versucht), Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung
und Angriffs zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt worden. Den
Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (als Beilage bei den
Akten) sei zu entnehmen, dass der Verurteilung unter anderem ein Vorfall
zugrunde liege, bei dem der Beschuldigte am «Raub» von Marihuana im Wert von
CHF 3’000.‒ aus einer Privatwohnung beteiligt gewesen sei. Dieser
Sachverhalt weise auffällige Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Ebenfalls
straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu
beurteilenden Delikte während eines laufenden Verfahrens (welches durch die
Verurteilung wegen Raubes durch das Obergericht Schaffhausen vom 19. Januar
2018 abgeschlossen worden sei) begangen habe. Die am 19. Januar 2018
angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene sei in der Zwischenzeit
zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, und C____ verbüsse seither den Rest der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe. Strafmindernde Umstände könnten ihm hingegen nicht
zugutegehalten werden. Insbesondere sei nicht von einem das Strafverfahren
erleichternden Geständnis des Beschuldigten betreffend das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Vielmehr seien seine diesbezüglichen
Aussagen alles andere als konstant gewesen, was sich nicht zuletzt anlässlich
der Hauptverhandlung gezeigt habe, als der Beschuldigte wiederum darum bemüht
gewesen sei, A____ und B____ betreffend die Kokainmenge nicht zu widersprechen.
Die hypothetische Gesamtstrafe sei unter diesen Umständen um 4 Monate zu
erhöhen. Die Freiheitsstrafe wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 ausgesprochen, mit welcher C____
zu einer Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten verurteilt worden war. Es wurde
festgestellt, dass bei damaliger Mitbeurteilung der hier behandelten Delikte 4
Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wären. Die Zusatzstrafe wurde daher
auf 2 Jahre und 1 ½ Monate Freiheitsstrafe bemessen. Die im Anschluss an die
Delikte vom 22. Dezember 2017 begangene Hinderung einer Amtshandlung wurde
mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ geahndet und für die
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von
CHF 300.‒ ausgesprochen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4030 ff.).
4.5.2 Der
Berufungskläger C____ beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitstrafe von
12 Monaten mit vierjähriger Probezeit zu verurteilen. Die Vermittlung eines
unbestimmten Drogendeals stelle lediglich ein Vergehen mit Höchststrafe von 3
Jahren Freiheitsstrafe dar. Es liege sicher kein schweres Verschulden vor, da
er sich trotz Drängen seiner Kollegen nicht an den Ort des eigentlichen
Drogenhandels begeben habe. Er habe sich von der Vermittlung ‒ getrieben
von seiner Sucht ‒ erhofft, es falle etwas Kokain für ihn ab. Er leide
seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht und habe den diesbezüglichen
Handlungsbedarf erkannt: Er werde sich in stationäre Behandlung begeben ‒
der Verteidiger hat hierzu auf das eingereichte Zeugnis verwiesen (Plädoyer, Akten
S. 4812.31 f.).
4.5.3 Die
Staatsanwaltschaft geht für das Betäubungsmitteldelikt von einer leicht höheren
Einsatzstrafe von 20 Monaten aus. Diese sei gerechtfertigt, da der
Berufungskläger C____ der Vermittler gewesen sei und damit eine wichtige
Funktion versehen habe. Auch bei ihm sei wegen der Nötigung eine Erhöhung um
zehn Monate vorzunehmen, wegen der einfachen Körperverletzung eine weitere um
zwei Monate. Aufgrund seiner diversen Vorstrafen sei in Bezug auf die
Täterkomponente eine Erhöhung um ein halbes Jahr gerechtfertigt. Wären auch die
Vorwürfe aus dem Kantons Schaffhausen mit den vorliegenden zu beurteilen, hätte
wohl eine Strafe von knapp 5 Jahren resultiert. Daraus ergebe sich eine für C____
beantragte Zusatzstrafe von drei Jahren (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft,
Akten S. 4465).
4.5.4 Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist
auch hier das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen
von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vermittlung des
Betäubungsmittelgeschäfts erfolgte mutmasslich in der Hoffnung, dass der Betäubungsmittelkonsument
C____ eine Provision in Form von Kokain erhalten hätte. Seinem Tatverschulden
trägt eine Einsatzstrafe von 16 Monaten ebenfalls angemessen Rechnung. Dass er
beim Versuch der gewaltsamen Behändigung nicht selbst in Erscheinung trat,
vermag ihn nur geringfügig zu entlasten, war er doch in die Planung dieses
Überfalls involviert und ermöglichte das Treffen durch seinen Kontakt zu D____.
Die mehrfache einfache Körperverletzung ist somit in seinem Fall mit vier
Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen und die versuchte Nötigung mit zwei weiteren
Monaten.
Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass das wechselhafte
Aussageverhalten nicht als strafminderndes Geständnis interpretiert werden
kann. Bei der Täterkomponente fallen sowohl die gravierenden Vorstrafen vor der
Tatbegehung ‒ der «Raub» von Marihuana mit frappanten Parallelen zum
vorliegenden Verfahren ‒ als auch die erneute Delinquenz während des
Verfahrens ‒ Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 23. August 2022
‒ ins Gewicht. Die der Delinquenz wohl zumindest teilweise
zugrundeliegende Suchtproblematik besteht offenbar weiterhin und dem von der Verteidigung
eingereichten Spitalbericht lässt sich keine Einsicht des Berufungsklägers in
diese Problematik entnehmen (siehe dazu E. 5.3.4). Die Täterkomponente wäre
nach dem Gesagten deutlich zu Ungunsten des Berufungsklägers zu werten, aufgrund
der langen Verfahrensdauer, die auch für C____ eine grosse Belastung
dargestellt haben wird, kann indes auf eine weitere Erhöhung verzichtet werden.
Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 19. Januar
2018 (22 Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe) auszusprechen ist, ist diese statt
der errechneten 22 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Die
ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
Diese Gesamtstrafe übersteigt das Strafmass von 36 Monaten, welches die Prüfung
des teilbedingten Strafvollzugs noch erlauben würde. Angesichts der anhaltenden
Drogenproblematik und der weiteren Delinquenz würde dieser indes auch aus
materiellen Gründen ausser Betracht fallen.
Die Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz
zusätzlich mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und den
mehrfachen Betäubungsmittelkonsum mit CHF 300.‒ Busse (ev. 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) sanktioniert, was nicht zu beanstanden ist.
4.6 E____
4.6.1 E____
wurde erstinstanzlich zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde
erwogen, da er wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe zu verurteilen sei und der ausserdem geplante Weiterverkauf von
22 Gramm Kokain und rund 500 Gramm Marihuana in einem engen deliktischen
Zusammenhang dazu stünden, sei für das mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das
Verschulden betreffend das Verbrechen gegen das BetmG wurde als eher schwer
bezeichnet, da er sich am Verkauf von 50 Gramm Kokain habe bereichern wollen
und dazu seinen Freund F____ eingespannt habe. Dies führte zu einer
Einsatzstrafe von 16 Monaten. Dass er weitere 22 Gramm Kokain und rund ein
halbes Kilogramm Marihuana besass, um dieses ebenfalls zu verkaufen, wurde mit
einer Straferhöhung um 6 Monate berücksichtigt. Die Täterkomponente ‒
weitgehende Kooperation einerseits, Vorstrafen andererseits ‒ wurde
neutral gewertet. Die eigene Tatbetroffenheit wurde mit einer Reduktion um 6
Monate berücksichtigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4034 ff.).
4.6.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere
Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der
Verkauf von 50 Gramm sehr reinen Kokains aus pekuniären Motiven ein relativ
schweres Tatverschulden darstelle, dem eine Einsatzstrafe von 22 Monaten
Freiheitsstrafe angemessen sei. Die mehrfachen Vergehen gegen das BetmG seien
mit 6 Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen, während die Täterkomponente,
welche nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auch die Betroffenheit durch die
Tat berücksichtigt, neutral zu werten sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 4465).
4.6.3 Der Berufungskläger E____ beantragt mit seiner
Berufungsbegründung eine Freiheitsstrafe von lediglich 14 Monaten und begründet
dies einerseits damit, dass er nicht aus pekuniären Gründen gehandelt habe,
sondern den Stoff zunächst selbst habe konsumieren wollen. Den Entschluss zu
verkaufen, habe er erst gefasst, als er eine entsprechende Anfrage erhalten
habe. Weiter werden die schwere persönliche Betroffenheit durch die Tatfolgen
und die Abkehr von seinem damaligen Umfeld betont. Zum Antrag der
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hat er durch seinen Rechtsvertreter
ausführen lassen, die höhere Einsatzstrafe werde nicht begründet. Die
Vorinstanz habe die vorgebrachten Argumente in ihrer Strafzumessung bereits
berücksichtigt, und es sei kein Grund für eine Straferhöhung ersichtlich
(Berufungsbegründung, Akten S. 4418, 4420 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht
wurde auf die bleibenden gesundheitlichen Schäden, die erfolgte psychiatrische
Behandlung und den nun mangelnden Therapieplatz hingewiesen und die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs beantragt (Akten S. 4846).
4.6.4 E____ wird des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, welches eine Freiheitsstrafe von einem
bis zu 20 Jahren nach sich zieht. Auch für ihn gilt bezüglich der Menge, dass
es sich innerhalb der mengenmässigen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG um keine sonderlich grosse Menge handelt, die Mindestmenge von 18 Gramm
reinen Kokains aber doch deutlich überschritten wurde, weshalb der Verkauf
einer solchen Menge eine Sanktion klar über der Mindeststrafe von einem Jahr
nach sich ziehen muss. Wenn der Berufungskläger E____ bei diesem Geschäft auch
als Verkäufer aufgetreten ist, so hat er dies doch offensichtlich nicht aus
einer hohen Stellung innerhalb des organisierten Kokainhandels heraus getan,
sondern auf Kommission und wohl zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Sein
Tatverschulden als Händler ist leicht höher zu gewichten als jenes seiner
Abnehmer, und führt zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt der
Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einem Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der geplante
Weiterverkauf von weiteren 22 Gramm Kokaingemisch sowie 500 Gramm Marihuana
hätte für sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gerechtfertigt. Asperierend
sind diese Vergehen, die das gleiche Rechtsgut betreffen, mit einer Erhöhung um
sechs Monate zu berücksichtigen.
E____ wurde als Folge des vereinbarten Drogengeschäfts schwer
verletzt und leidet noch heute unter den Tatfolgen. Die Vorinstanz hat zu Recht
erwogen, dass kein Fall von Art. 54 StGB gegeben ist, welcher eine Strafbefreiung
erlaubt, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Anwendung dieser
Bestimmung bedingt eine unmittelbare Betroffenheit durch die Tat selbst, welche
auf den Täter zurückgeschlagen hat ‒ klassischerweise etwa bei einer
Querschnittlähmung des Fahrers nach selbstverschuldetem Unfall oder schwersten Verletzungen
nach Verursachung einer Feuersbrunst (Riklin,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 54 N 14, 16). Der beabsichtigte
Verkauf von Kokain an sich führte nicht zu den Verletzungen, sondern der
Versuch der gewaltsamen Aneignung durch die Käuferschaft. Die zur Annahme von
Art. 54 StGB notwendige Konstellation ist somit nicht gegeben. Dennoch
sind die Folgen des Geschehens in der Gesamtbetrachtung der Täterkomponente
klar zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Nur leicht negativ fallen die Vorstrafen ins Gewicht, da
diese ‒ SVG Delikte sowie Urkundenfälschung ‒ nicht einschlägig
sind. Die Kooperation im Verfahren ist bestenfalls neutral zu werten. Zwar hat
der Berufungskläger seine Betätigung als Drogenhändler zuletzt umfassend
zugestanden, zunächst wollte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden jedoch
glaubhaft machen, dass er beim vereinbarten Handel der Käufer gewesen sei.
Danach räumte er die Verkäuferstellung zwar ein, behauptete aber, zufällig an
das bei ihm aufgefundene Kokain gelangt zu sein, das er in einer Tasche
gefunden habe, welche er zwei Drogenkonsumenten gestohlen habe. Erst zuletzt
räumte er ein, die Drogen auf Kommission bezogen zu haben. Die erlittenen
Verletzungen überwiegen die negativen Aspekte der Täterkomponente jedoch
deutlich, und die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um sechs
Monate trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung.
Gegen E____ läuft ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung,
auch in seinem Fall gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Es ist somit auch in
seinem Fall davon auszugehen, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht
erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allerdings hat er die Zeit
nicht erkennbar genutzt, um seine Lebensumstände zu stabilisieren. Im ersten
Urteil wurden diese als instabil geschildert, da er regelmässig Kokain und
Marihuana konsumiere, keinen Beruf erlernt habe, immer wieder von der
Sozialhilfe abhängig gewesen sei und keinen geregelten Tagesablauf habe. Es ist
nicht ersichtlich, dass sich diese Umstände seit dem erstinstanzlichen Urteil
verändert haben, wobei anzunehmen ist, dass die Stellensuche durch die
erlittenen Verletzungen und das Strafverfahren erschwert sind, wie der
Verteidiger im Plädoyer dargelegt hat. Im Fall des Berufungsklägers E____ rechtfertigt
sich aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion von vier Monaten
auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in
Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Formell wäre bei diesem Strafmass
der bedingte Strafvollzug möglich, dies würde jedoch aufgrund der Vorstrafe vom
1. Juli 2015 (210 Tagessätze Geldstrafe) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders
günstige Umstände erfordern, die klarerweise nicht gegeben sind.
Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum ist zudem eine
Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei schuldhafter Nichtbezahlung
umzuwandeln in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
5. Landesverweisung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die
Berufungskläger A____, C____ und E____ sind ausländische Staatsangehörige und
haben jeweils einen oder mehrere Straftaten des Katalogs der obligatorischen
Landesverweisung nach Art. 66a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs.
1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV
332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim
Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
5.1.2 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss
Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Nur wenn dies bejaht
wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu
untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
5.1.3 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108,
145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).
Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls
im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144
IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle
Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der
betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und es ist den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de
Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
5.1.4 Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer
6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK
in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. Urteil des EGMR in
Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner
gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten
Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer
6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom
9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art.
8 EMRK sind gemäss dem EMRG insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat,
die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit,
das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen
und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19.
Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020
E. 2.5.3). Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder
aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,
erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil
BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46;
Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24. September
2018 E. 2.1).
5.2 A____
5.2.1 A____ wurde durch die Vorinstanz für neun Jahre
des Landes verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS)
verfügt. Es wurde erwogen, der Beurteilte sei in der Schweiz geboren und
aufgewachsen, lebe mit Mutter und Geschwistern in [...] bei Zug, habe eine
Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen, arbeite derzeit temporär und sei
wirtschaftlich integriert. Er habe Verwandte im Kosovo, die er aber nur selten
besuche und spreche die dortige Sprache. Es wurde ihm attestiert, dass eine
Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Allerdings
habe er schwere Gewaltdelikte und ein Verbrechen gegen das BetmG begangen,
wobei diese Delikte als besonders sozialgefährlich gelten würden. Sein hiesiges
Umfeld habe ihn nicht von dieser Delinquenz abgehalten, und das
Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Familie sei nach einer Landesverweisung
auch mittels moderner Kommunikationsmittel zumutbar. Das öffentliche Interesse
an einer Landesverweisung überwiege somit seine privaten Interessen am Verbleib
in der Schweiz (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4037 f.).
5.2.2 Der Berufungskläger A____ beantragt, es sei
auch im Falle von Schuldsprüchen gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Er habe sein ganzes Leben
in der Schweiz verbracht, spreche einwandfrei Schweizerdeutsch, habe seine
Ausbildung hier absolviert und sei danach ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen.
Er habe bereits in jungen Jahren die Rolle des Vaters übernehmen müssen und für
die Familie gesorgt. Im Dezember 2013 sei ihm dies alles über den Kopf
gewachsen. Heute habe er jedoch «die Kurve gekriegt». Seit Mai 2020 arbeite er
als Heizungsinstallateur und befinde sich daneben in Ausbildung zum technischen
Kaufmann. Er sei nicht mehr straffällig geworden. Er sei somit besonders gut
integriert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Er wolle der
Gesellschaft etwas zurückgeben. Die vorliegende Tat habe sich im Drogenmilieu
unter dem Einfluss von Kokain ereignet, und auch E____ und F____ hätten dazu beigetragen.
Der Berufungskläger habe seine Fehler eingesehen, und es bestehe keine
Rückfallgefahr für weitere Straftaten. Die Reintegrationschancen in der Schweiz
könnten kaum besser sein, während er nach einer Landesverweisung im Kosovo vor
dem Nichts stehen würde. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung die privaten Interessen A____s somit nicht überwiegen
(Plädoyer Rz. 98 ff., Akten S. 4798 ff.).
5.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf das
grosse öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmittel-
und Gewaltdelikten und dem Umstand, dass der Berufungskläger hier keine eigene
Familie und im Kosovo aufgrund der bestehenden Beziehungen und der
Sprachkenntnisse intakte Resozialisierungschancen habe, die Bestätigung der
erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung mit Eintragung ins SIS
beantragt (Plädoyer, Akten S. 4812.47).
5.2.4 In der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt
stark ins Gewicht, dass der Berufungskläger mehrere Straftatbestände erfüllt
hat, die jeweils eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, was unbestreitbar
ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet. Auf der
anderen Seite ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger hier geboren und
aufgewachsen ist und sein soziales Umfeld daher hier ist. Zweifellos würde eine
Landesverweisung für den Berufungskläger aufgrund seiner Verwurzelung in der
Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall darstellen, was auch die
Vorinstanz angenommen hat und von Seiten der Staatsanwaltschaft unbestritten
ist. Art. 66a Abs. 2 StGB hält ausdrücklich fest, dass der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren sind, was bei
A____ der Fall ist. Hinzu kommt, dass er die seit den beurteilten Taten
verstrichene Zeit von rund 5 ½ Jahren in geradezu mustergültiger Art und Weise
dazu genutzt hat, seine berufliche Integration unter Beweis zu stellen ‒
er konnte dies mit einem guten Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers und einer
Bestätigung zur laufenden Weiterbildung zum Technischen Kaufmann eidg. FA untermauern
(Akten S. Akten S. 4621 f.). Was sich in der Abwägung der Interessen der
Gesellschaft und seiner eigenen zudem zu seinen Gunsten auswirkt ist sodann,
dass der beurteilte Tatkomplex eindeutig im Zusammenhang mit seinem damaligen
Kokainkonsum stand und auch die Gewaltdelikte zum Nachteil von Akteuren im
Drogenhandel erfolgten. Aufgrund dieser Limitierung seiner kriminellen
Aktivität und der Annahme, dass die Drogenproblematik inzwischen überwunden
ist, lässt sich ihm eine gute Legalprognose stellen, was der Annahme
gleichkommt, dass er für die Gesellschaft inskünftig keine Gefahr darstellen
wird. Für das Vorliegen einer thematisch wie zeitlich isolierten kriminellen
Phase in seinem Leben spricht insbesondere, dass er weder vor dem beurteilten
Vorfall noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist
(Strafregisterauszug, Akten S. 4635 f.). Es kann somit festgestellt werden,
dass das Interesse der Gesellschaft an einer Landesverweisung sein Interesse am
Verbleib zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überwiegt. Auf eine Landesverweisung
ist daher zu verzichten.
5.3 C____
5.3.1 C____ wurde von der Vorinstanz mit einer
Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag ins SIS belegt. Es wurde dabei
festgestellt, dass er in der Schweiz geboren ist und als Kleinkind mit seiner
Mutter für drei Jahre in Albanien gewohnt hat. Im Rahmen des Massnahmenvollzugs
habe er eine Lehre zum Metallbauer abgeschlossen. Seit 2019 sei er Vater einer
Tochter. Auch ihm wurde das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls
attestiert. Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung
wurde berücksichtigt, dass C____ bereits im Jahr 2013 vom Strafgericht Zug
unter anderem wegen Angriffs, mehrfachen teilweise versuchten Raubes, Nötigung
und Vergehens gegen das BetmG, versuchter einfacher Körperverletzung und
mehrfacher Tätlichkeiten zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt
worden sei. Eine weitere Verurteilung sei 2014 wegen Diebstahls erfolgt, im
Jahr 2018 sei er wegen Raubes zu 22 ½ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
worden, die zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden
sei. Diese sei jedoch nach Wegfall der Massnahmewilligkeit aufgehoben worden.
2013 sei er gemäss Akten des Migrationsamtes unter Androhung des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung formell verwarnt worden. Nach eigenen Angaben habe er
rund CHF 80’000.‒ Schulden und sei weder sozial noch wirtschaftlich als
integriert zu betrachten. Vorliegend werde er wegen Verbrechens gegen das BetmG
und Mittäterschaft zu Gewaltdelikten verurteilt. Im Ergänzungsgutachten vom 2.
August 2017 sei ihm ein hohes Risiko für weitere Gewaltstraftaten attestiert
worden. Der Kindsmutter und der noch nicht schulpflichtigen Tochter mit
Staatsbürgerschaft der Dominikanischen Republik dürfte es möglich sein, ihn
nach Albanien zu begleiten. Es bestehe demnach ein überwiegendes Öffentliches
Interesse an der Landesverweisung (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4038 f.).
5.3.2 Der Berufungskläger C____ moniert, die
Vorinstanz habe zwar eine Härtefallprüfung vorgenommen, die vorliegenden
Umstände jedoch unrichtig gewertet. Sein Vater sei bereits in der Schweiz
geboren und der Berufungskläger damit Ausländer dritter Generation in der
Schweiz. Er sei mit kleinen Unterbrüchen in der Zentralschweiz aufgewachsen.
Zwar habe er früh delinquiert, jedoch im Rahmen eines Massnahmenvollzugs einen
Lehrabschluss gemacht. Seit zwei Jahren sei er nicht mehr im Strafvollzug und
habe zwei Arbeitsstellen gehabt, wobei er diese aus wirtschaftlichen Gründen
und wegen Corona wieder verloren habe. Er wohne in [...] und pflege ein enges Verhältnis
zu Mutter und Schwester. Seit fünf Jahren lebe er in fester Beziehung mit
seiner Partnerin mit Bürgerrecht [...], die über eine hiesige
Niederlassungsbewilligung verfüge und am [...] arbeite. Seit dem [...] seien sie
Eltern einer Tochter. Zu den beiden habe er auch während seiner Inhaftierung
ein möglichst gutes Verhältnis mit Besuchen, Telefonaten und Briefwechseln
geführt. Die Vaterschaft habe ihm eine neue Lebensperspektive eröffnet, und
seit der Geburt seiner Tochter habe er auf Drogen verzichtet. Mit Albanien
verbinde ihn nichts mehr, und auch die letzte Verwandte, die er dort gehabt
habe ‒ seine Grossmutter ‒ lebe inzwischen in der Schweiz. In
seiner Familienkonstellation seien nicht nur die Kriterien von Art. 66a Abs. 2
StGB zu beachten, sondern auch das in Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Er habe sich zwar in der Vergangenheit nicht
klaglos verhalten, jedoch könne ihm eine vorsichtig positive Legalprognose
gestellt werden. Die Vorinstanz habe ohne Abklärung der Lebensumstände der
Partnerin des Berufungsklägers angenommen, diese könnte ihm mit der Tochter
nach Albanien folgen. Der Umgang der albanischen Bevölkerung mit den im Land
lebenden Roma, ihre ablehnende Haltung gegenüber der LGBT-Community und die
Gewalt gegen Frauen im Land, die in den Berichten von Amnesty international und
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) regelmässig
kritisiert würden, legten jedoch zumindest nahe, dass dies sehr schwierig wäre.
Eine solche Übersiedlung der Familie sei wohl unzumutbar, womit die Tochter bei
einer siebenjährigen Landesverweisung ohne ihren Vater aufwachsen müsste. Auch
für den Berufungskläger selbst wäre ein Neustart in einem ihm fremden Land derart
schwierig, dass eine Rückkehr zu seiner kriminellen Laufbahn zu befürchten
wäre. Angesichts dieser schweren Belastung für den Berufungskläger und seine
Familie würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung
vergleichsweise gering wiegen, weshalb davon abzusehen sei (Plädoyer, Akten S.
4812.32 ff.).
5.3.3 Auch die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer im
Fall von C____, der hier geboren ist und ein Tochter hat, einen Härtefall
angenommen. Sie hat jedoch mit Verweis auf die Schwere der begangenen Delikte,
die Vorstrafen, welche seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung
belegen würden und die bestehende Arbeitslosigkeit festgestellt, dass nicht von
einer guten Integration gesprochen werden könne. Es bestünden erhebliche
Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Die öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen,
weshalb die Landesverweisung mit SIS-Eintrag zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten
S. 4812.48).
5.3.4 Es ist der Staatsanwaltschaft angesichts der
Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit
des Berufungsklägers beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich
integriert ist. Für seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der
vorhandenen Suchtproblematik entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers
vor Berufungsgericht hierzu sind widersprüchlich. So hat er zwar im
Zusammenhang mit der Landesverweisung mit der neuen Lebenssituation als Vater
einer kleinen Tochter argumentiert, welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt
des Kindes (also seit Februar 2019) auf Betäubungsmittel zu verzichten. An
anderer Stelle im Plädoyer wurde dann allerdings darauf verwiesen, dass der
Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten
S. 4812.32). Es wurde eine Einsicht des Berufungsklägers C____ in dessen
Suchtproblematik geltend gemacht, indem in Aussicht gestellt wurde, er werde
sich daher in stationäre Behandlung begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten
Bericht der [...] ist jedoch zu entnehmen, dass C____ sich am 19. September
2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig in
stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht und
Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht
klar, dass C____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine Mutter und
seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst sei ein
Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem Anspruch auf
Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in die Behandlung
zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch gewünscht und sei
gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte besser beurteilen zu
können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages vorbeizukommen, was dann
aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem Gericht liegen somit klare Hinweise
auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne eigene Problemeinsicht vor, die im
Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ zu gewichten sind.
Besondere Betrachtung erfordert in seinem Fall das Recht auf
Familienleben, da er eine inzwischen vierjährige Tochter mit einer ebenfalls in
der Schweiz wohnhaften [...] hat. Eine Trennung wäre zweifellos eine Belastung
sowohl für den Berufungskläger als auch für seine Partnerin und das gemeinsame
Kind. Dass es der Kindsmutter nicht zumutbar wäre, ihrem Partner nach Albanien
zu folgen ist nicht offensichtlich. Nach Darstellung des Berufungsklägers hat
sie keinerlei Familie in der Schweiz. Sicher wäre es ohne Sprachkenntnisse
schwer für sie, in Albanien beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen, nicht
ersichtlich ist hingegen, weshalb der Umgang der albanischen Bevölkerung mit
den im Land lebenden Roma und die ablehnende Haltung gegenüber der
LGBT-Community der Partnerin des Berufungsklägers ein Leben in Albanien
erschweren würde. Aber auch wenn es der Kindsmutter nicht zumutbar sein sollte,
dem Berufungskläger nach Albanien zu folgen, ist der Kontakt zwischen Vater und
Kind mithilfe von Ferienaufenthalten in Albanien, (Video-)telefonaten und
Briefen ohne weiteres möglich. Es ist hier anzumerken, dass die Beziehung
bereits bisher zuweilen unter erschwerten Bedingungen gelebt wurde, als sich
der Berufungskläger im Strafvollzug befand, und auch der von ihm in Aussicht
gestellte stationäre Therapieaufenthalt würde Einschränkungen mit sich bringen.
Unter Berücksichtigung insbesondere der gravierenden
Delinquenz, der früheren Delikte und der aktuellen Lebenssituation sowie der
damit einhergehenden Legalprognose überwiegt das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung die Interessen des Berufungsklägers. Die vorinstanzliche
Landesverweisung ist demnach zu Recht erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass
die beurteilten Delikte bereits 5 ½ Jahre zurückliegen wird eine
Landesverweisung von 5 Jahren jedoch für ausreichend erachtet.
5.4 E____
5.4.1 E____ wurde von der Vorinstanz für 6 Jahre des
Landes verwiesen, mit Eintragung ins Schengener Informationssystem. Es wurde
erwogen, er sei seit 2009 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt
worden, weshalb er lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber eine
Niederlassungsbewilligung verfüge. Er sei in der Schweiz bereits vorbestraft
wegen Raufhandels, diverser SVG-Delikte, Urkundenfälschung und mehrfacher
Übertretung des BetmG. Bereits nach seiner Verurteilung durch das Basler
Strafgericht im Jahr 2015 sei er durch das Migrationsamt ermahnt worden, sein Verhalten
zu überdenken, anderenfalls ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen
sei. Dass er in Serbien niemanden habe und schon lange nicht mehr dort gewesen
sei, wurde bezweifelt, da er 2018 ein Gesuch um ein Rückreisevisum gestellt
habe, um in Serbien die Hochzeit seiner Schwester zu besuchen. Es wurde
festgestellt, aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei wohl
von einem Härtefall auszugehen, das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung überwiege jedoch (Urteil 1. Instanz, Aktgen S. 4040 f.).
5.4.2 E____ bringt vor, es sei klarerweise von einem
schweren Härtefall auszugehen und von einer Landesverweisung abzusehen. Er sei
1994 mit sechs Jahren in die Schweiz gekommen und bis vor dem beurteilten
Vorfall beruflich integriert gewesen. Er habe nach dem 10. Schuljahr keine Ausbildung
gemacht, aber auf dem Bau gearbeitet. Er werde alles daran setzen, wieder in
den Arbeitsmarkt zu kommen. Er sei von den Folgen des Delikts schwer
beeinträchtigt ‒ sein Arm werde nie wieder so werden wie zuvor. Bei
diesem Gesundheitszustand wäre eine Ausweisung tragisch. Er leide bereits
genügend unter den Tatfolgen, werde nie wieder dealen und weise somit eine gute
Legalprognose auf. Der Berufungskläger lebe mit den Eltern und seinen
Schwestern; die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers und seine Freunde
lebten in der Schweiz, wogegen er in Serbien weder Verwandte noch Freunde habe
(Plädoyer, Akten S. 4846 f.).
5.4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Es sei zwar gemäss
Strafgericht wohl von einem Härtefall auszugehen, die öffentlichen Interessen
an einer Landesverweisung würden aber vorgehen. Der Berufungskläger verfügte
lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Entzug bereits thematisiert
worden sei. Er sei keineswegs «besonders gut integriert», habe keine Ausbildung
und keine Arbeitsstelle (Plädoyer, Akten S. 4812.48 f.).
5.4.4 Auch wenn den Berufungskläger E____ eine
Landesverweisung insbesondere aufgrund seiner familiären Beziehungen in der
Schweiz zweifellos hart trifft und er anlässlich des verübten Verbrechens gegen
das BetmG gravierend verletzt wurde, ist zu seinen Lasten anzuführen, dass ihm
von Seiten des Migrationsamtes für den Fall weiteren Fehlverhaltens bereits der
Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war und er
sich dennoch dafür entschied, im grösseren Stil mit Kokain zu handeln. Beruflich
ist er derzeit nicht integriert, wobei davon auszugehen ist, dass ihm
verschiedene Verletzungen, Versicherungsfragen und sein Aufenthaltsstatus die
Arbeitssuche erschwert haben dürften. Das Ausmass seines derzeitigen
Drogenkonsums, welcher im Zusammenspiel mit der Arbeitslosigkeit einen
erheblichen Finanzbedarf mit sich bringen kann und daher relevant ist für die
Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte, ist unklar. Ein
Verfahren wegen Vergewaltigung ist hängig, es gilt jedoch die
Unschuldsvermutung, weshalb daraus nichts zum Nachteil des Berufungsklägers
abgeleitet werden darf. Eine Integration in Serbien erscheint zumutbar. Die
gleiche Art von Arbeitseinsätzen, die der Berufungskläger wieder aufzunehmen
gedenkt ‒ sei es auf dem Bau oder im Reinigungsgewerbe ‒ wird er
auch in Serbien anbieten können. Seine Interessen am Verbleib in der Schweiz
erscheinen somit geringer als die Interessen der Allgemeinheit an einer
Landesverweisung. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung und
seiner eigenen Tatbetroffenheit wird diese auf die nach Art. 66a StGB minimal
mögliche Dauer von 5 Jahren bemessen.
6. Zivilforderungen
6.1 Schadenersatz
6.1.1 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen
von F____ und E____ gegen A____ und B____ dem Grundsatz nach gutgeheissen und
sie bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
6.1.2 Der Berufungskläger A____ hat mit seiner
Berufungserklärung noch die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils beantragt, in der Berufungsverhandlung jedoch den Schadenersatz im
Grundsatz anerkannt (Plädoyer, Akten S. 4809 [handschriftlich Ergänzung gemäss
gesprochenem Wort durch Gerichtsschreiber]), wobei er zu behaften ist. Der
Berufungskläger B____ beantragt nach wie vor die vollumfängliche Abweisung der
Schadenersatzforderungen.
6.1.3 Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, dass
aufgrund der Verletzungen und des traumatischen Erlebnisses mit Spätfolgen
physischer und psychischer Natur zu rechnen sei. Auch die Gutheissung der
Schadenersatzforderungen dem Grundsatz nach gegenüber B____ erweist sich als
korrekt und ist so zu bestätigen. Bezüglich der Höhe ihres Anspruches
werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.
6.2 Genugtuung
6.2.1 Weiter hat die Vorinstanz befunden, es sei
Genugtuung geschuldet. E____ sei von A____ angegriffen und im Verlaufe des
Kampfes mit einem Messer mehrfach verletzt worden. F____ sei von B____
unvermittelt tätlich angegriffen und von A____ ebenfalls mit einem Messer
verletzt worden. Beide Privatkläger hätten sich in der Folge in psychologische
Behandlung begeben müssen und seien für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.
Bei E____ kämen die anhaltenden gesundheitlichen Probleme in Form von
Sensibilitätsstörungen in der Hand hinzu. Es wurde unter Berücksichtigung
vergleichbarer Fälle eine Genugtuung von CHF 8'000.‒ für F____ und CHF
13’000.‒ für E____ für angemessen befunden. Die Genugtuungsmehrforderungen
im Betrag von jeweils CHF 2’000.‒ wurden abgewiesen. Aufgrund des
mittäterschaftlichen Vorgehens der beiden Beschuldigten sei grundsätzlich von
einer solidarischen Haftung auszugehen. Da es sich bei der versuchten
vorsätzlichen Tötung gegenüber E____ und F____ jedoch um einen Exzess A____s gehandelt
habe und B____ nur mit einem Vorsatz auf Nötigung und Körperverletzung
gehandelt habe, wurde B____ lediglich für ein Viertel der Genugtuungssumme
haftbar gemacht, in solidarischer Verbindung mit A____.
6.2.2 Mit der Anfechtung des gesamten
vorinstanzlichen Urteils wurden durch A____ auch die zugesprochene Genugtuungen
angefochten. Im Unterschied zu den Schadenersatzforderungen sind diese auch
noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten worden. Im Plädoyer hat sich
sein Rechtsvertreter dahingehend geäussert, dass aufgrund der aktiven
körperlichen Auseinandersetzung, an welcher sich auch F____ und E____ beteiligt
hätten, keine Genugtuung geschuldet sei (Plädoyer, Akten S. 4809). B____
beantragt ebenfalls, die Genugtuungsforderungen abzuweisen, ohne dies im
Einzelnen zu begründen (Plädoyer, Akten S. 4812.15 f.).
6.2.3 Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche wegen
mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung durch A____ in der erstellten Weise
sind zweifellos Genugtuungszahlungen geschuldet. Die Vorinstanz hat die
geschuldeten Genugtuungssummen aufgrund der Verletzungsfolgen im Falle von E____
auf CHF 13’000.‒ und im Falle von F____ auf CHF 8’000.‒ (zuzüglich
5% Zins seit dem 23. Dezember 2017) bemessen. Diese Genugtuungssummen
sind überzeugend begründet und in der Höhe von Seiten des Berufungsklägers A____
auch nicht beanstandet worden, weshalb sie in unveränderter Höhe zuzusprechen
sind. Hingegen zieht die Beteiligung B____s, welche sich auf Verletzungen von
der Qualität einfacher Körperverletzungen beschränkt, keine Genugtuung nach
sich. Die entsprechenden Forderungen gegenüber B____ sind demnach abzuweisen.
7. Kosten
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2 A____ trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 17’000.‒. Sein Obsiegen im Berufungsverfahren
wird auf 20 Prozent beziffert, womit er eine in diesem Umfang reduzierte
vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8’000.- und eine reduzierte zweitinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 2’400 zu tragen hat.
7.3 B____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von CHF 14’199.45 und eine dem Verfahrensausgang entsprechend um 30 Prozent
reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ sowie eine reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒.
7.4 C____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von CHF 9’728.55 sowie um 15 Prozent reduzierte Urteilsgebühren von CHF
4’250.‒ für die erste und CHF 2’125.‒ für die zweite Instanz.
7.5 E____ hat die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 sowie um 10 Prozent reduzierte Urteilsgebühren
von CHF 3’600.‒ für die erste und CHF 1’800.‒ für die zweite
Instanz zu tragen.
8. Honorare und Rückforderungsvorbehalt
8.1 Die amtlichen Verteidiger sind für ihren
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Beurteilten gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang ihres Unterliegens im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig
sind, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Falle des
Verteidigers von C____ wurde ein Aufwand von 60 Stunden zuzüglich 10 Stunden
für die Hauptverhandlung für angemessen erachtet und die Honorarnote
entsprechend gekürzt, womit sich [...] einverstanden erklärt hat. Die übrigen
Honorare der amtlichen Verteidiger werden gemäss den eingereichten Kostennoten
zugesprochen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Der Berufungskläger A____ wird im
Berufungsverfahren privat verteidigt. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens sind
ihm 20 Prozent des Verteidigungsaufwands zu einem Stundensatz von CHF
250.‒ als Parteientschädigung auszurichten. 90 Stunden Aufwand und eine
Spesenpauschale von 3 Prozent dieses Betrags werden als angemessen erachtet.
Der Verteidiger [...] hat sich mit der entsprechenden Kürzung des in Rechnung
gestellten Aufwands einverstanden erklärt. Die so errechnete Parteientschädigung
beläuft sich auf CHF 4’635.‒.
8.3 Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers F____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit.a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG) und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1
BetmG);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November
2016;
- Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung von E____ und F____ von je CHF 2’000.‒;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird ‒ neben den
bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen ‒ der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, der versuchten Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember
2017 bis zum 7. März 2018, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen
zu CHF 140.‒, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und
zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123
Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, und 286 des
Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 2 lit a des Betäubungsmittelgesetzes und Art.
42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen versuchter schwerer
Körperverletzung freigesprochen.
Es wird auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet.
A____ wird bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen
von E____ und F____ dem Grundsatz nach behaftet; bezüglich der Höhe ihres
Anspruches werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu CHF 13’000.‒ Genugtuung an E____ und zu
CHF 8’000.‒ Genugtuung an F____ verurteilt, letztere zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Dezember 2017.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’020.– und eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF2’400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’635.‒
ausgerichtet.
2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung (Art 286 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert und andere Gründe [91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b i.V.m. 31
Abs. 2 SVG]), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2
i.V.m. 35 Abs. 1 und 31 Abs. 1, SVG, Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 i.V.m. 57 Abs. 5 SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19 des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);
- Freisprüche von der Anklage
wegen Diebstahls (Anklagepunkt A.4.) und Konsums von Betäubungsmitteln nach dem
11. Januar 2019;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
B____ wird ‒ neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen ‒ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und der versuchten Nötigung schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und
des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, sowie zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 50.‒,
mit bedingtem Strafvollzug,
unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von
CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bestäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung freigesprochen.
Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer
Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil
der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr 6
Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB
nicht
vollziehbar erklärt.
Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ werden auf
den Zivilweg verwiesen, ihre Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 14’199.45 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 8’000.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 109.10 zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 624.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen
Verteidigungskosten im Umfang von 70 % vorbehalten.
3. Betreffend C____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1 BetmG);
- Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November
2016;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
C____ wird ‒ neben dem
bereits rechtskräftigen Schuldspruch ‒ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom vom 23.
Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 19. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 286, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 9’728.55 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 4’250.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 2’125.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 14’000.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’078.‒ ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst-
und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 85 % vorbehalten.
4. Betreffend D____ wird festgestellt, dass folgende
Tatbestände erfüllt sind:
Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
(Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
mehrfaches unberechtigten Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
In
Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung wird die
Hauptverhandlung zweigeteilt und über die Schuldfrage und die weiteren Punkte
nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 9’683.35 und eine Spesenvergütung von CHF 148.‒ zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 757.‒ ausgerichtet.
5. Betreffend E____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Abs. 1 lit. d) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG);
- Freispruch von der Anklage
wegen Raufhandels;
- Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November
2016;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
E____ wird verurteilt zu 16
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23.
Dezember 2017 bis 16. Februar 2018 sowie zu einer Busse von CHF 300.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
E____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’766.35 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 9’008.30 und eine Spesenvergütung von CHF 89.‒ zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 700.50 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und
zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 90% vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers F____, [...], werden
ein Honorar von 4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
1– 5
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
2
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsämter
der Kantone Basel, Zug und Zürich
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt
für Polizei (wegen Verbrechens gegen das BetmG sowie an die Zentralstelle
Waffen)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).