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Entscheid

SB.2020.44

sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021)

6. Januar 2021Deutsch112 min

Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der sexuellen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.44

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Lucienne Renaud und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt

Lenzburg, Beschuldigter

Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...],

Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Steinengraben 40, Postfach

1616, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 17. Oktober 2019

(SG.2019.170)

betreffend sexuelle Handlungen

mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der sexuellen

Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Die

gegen den Berufungskläger am 20. Februar 2018 vom Bezirksgericht Brugg wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, Probezeit drei Jahre, wurde vollziehbar

erklärt und A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Juni 2019).

Darüber hinaus wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]). Überdies wurde der Berufungskläger zur

Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– an seinen Sohn B____ (Privatkläger)

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘000.– wurde hingegen abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung des Privatklägers für noch anfallende Kosten im

Zusammenhang mit insbesondere therapeutischen Hilfeleistungen wurde unter

Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach gutgeheissen,

B____ bezüglich der Höhe seines Anspruchs indes auf den Zivilweg verwiesen. Im

Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____

Verfahrenskosten von CHF 4‘844.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.–

auferlegt (sein Kostendepot von CHF 2’460.– wurde damit verrechnet). Ferner ist

der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], hat am 18. Oktober 2019 rechtzeitig

Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit

Eingaben vom 20. Mai 2020 bzw. 26. Mai 2020 Berufung erklärt. Es wird

beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben, A____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen

und Letzterem eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag ungerechtfertigten

Freiheitsentzugs zuzusprechen. Zudem seien auch die Zivilforderungen abzuweisen.

Darüber hinaus sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen,

eventualiter sei diese aufzuschieben. Der Privatkläger, vertreten durch [...], beantragt

mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020, es sei an seinen Anträgen «weiterhin

festzuhalten und die Entschädigungssumme zu bestätigen». Die Staatsanwaltschaft

ersucht um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

In der

Berufungserklärung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. So wurde beantragt,

C____, Heimleiter des Wohnheims [...] (Ziff. 1), sowie B____s Mutter, D____

(Ziff. 2), als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen und (erneut) zu befragen.

Darüber hinaus sei bezüglich der Aussagen des Privatklägers ein

Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen (Ziff. 3), eventualiter sei B____

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneut zum Tathergang zu befragen

(Ziff. 4). Nach Vernehmlassung bei den Parteien sind die Beweisanträge mit begründeter

Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 22. September

2020 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts

auf erneuten Antrag abgelehnt worden.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Januar 2021 wurde der

Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und

die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung (respektive Anschlussberufung)

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Privatkläger hat mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2020 beantragt, es sei

an seinen Anträgen «weiterhin festzuhalten und die Entschädigungssumme zu

bestätigen». Daraus wird nicht restlos klar, was er genau verlangt, zumal er in

seinem Schreiben an das Strafgericht vom 7. Oktober 2019 (Akten S. 455 f.)

unter anderem eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 8'000.‒ beantragt

hatte, allerdings «nur» CHF 6'000.‒ zugesprochen erhielt. Da er

indes weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat, kann im

Berufungsverfahren aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» nicht mehr

als CHF 6'000.‒ Genugtuung zugesprochen werden (Art. 391 Abs. 2

StPO). Insofern ist die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF

2'000.‒ genauso wie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit

Rückforderungsvorbehalt) in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung

vom 20. Mai 2020 bzw. 26. Mai 2020 gestellten und seitens der

Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 22. September 2020 abgelehnten

Beweisanträgen (Befragung des Ehepaars C____, erneute Befragung von D____, Erstellung

eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen von B____, eventualiter

die erneute Befragung des Privatklägers) festgehalten (Akten S. 706 ff.). Da

für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben

in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen

entsprechende Ausführungen nach der in Erwägung 3 vorzunehmenden

Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu im Detail E. 4).

3.

3.1

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, seinem zur mutmasslichen Tatzeit noch nicht

ganz siebenjährigen Sohn B____ (geboren [...] 2012) im Rahmen eines Besuchs bei

der Kindsmutter im März oder April 2019 seinen erigierten Penis in den Mund

gesteckt zu haben, nachdem der Junge dies abgelehnt hatte. Dann soll der

Berufungskläger mindestens teilweise in den Mund seines Sohnes ejakuliert

haben.

3.2

3.2.1

Neben

den Aussagen vorab von B____ (die drei mit ihm getätigten Einvernahmen bei der

Jugendanwaltschaft wurden lege artis per Videostream aufgezeichnet und sind in

schriftlichen Protokollen zusammengefasst [Akten S. 208 ff.]) und denjenigen

seiner Mutter und des Berufungsklägers selbst sowie den Berichten von Personen,

denen sich B____ anvertraut hat, existieren nur wenige (indizielle)

Beweismittel. Damit ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen

entscheidend. Sie müssen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden

(BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

3.2.2

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten

helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch

der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

3.2.3

Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter

Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von

Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussage-psychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58

f.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112

vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem

Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu

Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.3

3.3.1

Das

Strafgericht hat B____s Aussagen einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung

nach den vorstehend zitierten Standards (insbesondere den Realitätskriterien)

unterzogen und die Wahrheits- und Unwahrheitskennzeichen eingehend geprüft

(vorinstanzliches Urteil S. 17 ff.). Es hat – wie sich aus der Visualisierung

der Einvernahmen ohne weiteres ergibt – zutreffend festgestellt

(vorinstanzliches Urteil S. 45), dass sich B____ als wacher Zuhörer erweist,

der auf die ihm gestellten Fragen überlegt, konkret und ohne Umschweife

eingeht, der nachfragt, wenn er etwas nicht versteht (zum Beispiel Video 3,

11:30), Erinnerungslücken eingesteht (beispielsweise Video 1, 13:40) oder

unkorrekt gestellte Fragen richtigstellt (zum Beispiel Video 1, 32:30 oder Video

2, 17:28). Zu keinem Zeitpunkt wirken seine Depositionen auch nur ansatzweise

zurechtgelegt, konstruiert oder einstudiert. In der Gesamtheit seines

körperlichen und sprachlichen Ausdrucks hinterlässt B____ das Bild eines

durchgehend ernsthaften, unverstellten und offenen sowie altersgemäss

vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhört, sich gedanklich konkret

in die erlebte Situation zurückversetzt und differenziert antwortet, wie sich

etwa am Beispiel der ihm zweimal gestellten Frage zeigt, wie es ihm damals, zur

Tatzeit, ergangen sei. Es sei ihm – so B____ – «eigentlich gut» gegangen, er

habe sich «gut gefühlt». Nicht gut angefühlt habe sich nur, was sein Papi mit

ihm gemacht habe; was dieser gemacht habe, sei nicht gut gewesen für ihn (Video

1, 25:30, 50:10 und 50:32).

Aus den

Videostreams jeder der drei Einvernahmen ist aber auch deutlich erkennbar, wie schwer

sich B____ damit tut, an belastende und peinlich berührende Einzelheiten des

angeklagten Vorfalls erinnert zu werden. Es ist ihm offensichtlich unangenehm,

über das angeklagte Geschehen sprechen zu müssen, was sich mitunter darin

manifestiert, dass er bei der Schilderung intimer Details öfters seine Stimme

senkt und den Blick abwendet. So muss ihn der Befrager mehrmals an den

Handlungskern zurückführen, während B____ die Erinnerungen an die demütigende

Erfahrung jeweils rasch hinter sich bringen zu wollen scheint und die Gedanken

immer wieder dahin lenkt, wo er sich beschützt und verstanden weiss («und denn

simmer zu de [...] gange»).

3.3.2

Hinsichtlich

des relevanten Kerngeschehens erweisen sich die Aussagen von B____ – wie das

Strafgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat (vgl. dazu vorinstanzliches

Urteil S. 45 f.) – als konstant. Er gibt die wesentlichen Elemente des

Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein

starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen: Schauplatz ist das

Wohnzimmer seiner Mutter, er und der Berufungskläger sitzen gemeinsam auf dem

Sofa, während die Mutter in der Küche mit Kochen beschäftigt ist. Der

Berufungskläger fragt seinen Sohn, ob dieser seinen Penis in den Mund nehmen

möchte, dieser verneint, der Vater zieht den Kopf des Jungen zu sich heran,

führt sein erigiertes Glied in dessen Mund und ejakuliert. Der Vater lässt ab,

zieht die Hose wieder hoch, setzt sich wieder aufs Sofa, derweil B____ im

Badezimmer den Mund mit Wasser ausspülen und das Vorgefallene seiner Mutter

berichten geht. Diese wirft den Berufungskläger in der Folge aus der Wohnung

und schliesst die Wohnungstür ab. Danach nehmen B____ und seine Mutter das

Abendessen ein und gehen zu Bett. In der Folge verspürt B____ zunächst

Hemmungen, das Erlebte zu erzählen, vertraut sich dann aber doch eines Tages

einer Praktikantin im Kinderheim (E____) an, welche dieses über eine weitere

Mitarbeiterin ([...]) an die Gruppenleiterin der «[...]» (F____) weiterleitet.

3.3.3

Das

im vorliegenden Fall vielleicht bedeutsamste Realkennzeichen taucht mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 48 f.) relativ spät in der ersten

Videobefragung auf, als B____ auf das Stichwort «Pfiffli und Pipimachen» fast

beiläufig erwähnt, dass er «das» im Brünneli mit Wasser ausgespült habe, ehe er

seiner Mutter in der Küche den Vorfall berichten gegangen sei (Video 1, 38:50,

39:17, 39:52). Auf die Frage, wie das im Brünneli Ausgespülte denn in seinen

Mund gekommen sei, meint B____: «Der hat doch Pipi gemacht», worauf er das dann

mit Wasser ausspülen gegangen und ihm dann wohler gewesen sei. Vom «Pipi», welches

«wie Wasser», «bitz gelb», ausgesehen habe, sei ein wenig aufs Sofa gelangt und

ein wenig in seinen Mund (Video 1, 39:58, 40:42, 47:15). Auch äusserte B____

sein Unverständnis darüber, warum der Berufungskläger ausgerechnet in seinem

Mund habe Pipi machen müssen, nachdem es ihm zuvor offenbar kein Bedürfnis

gewesen sei («denn er hat vorher nicht Pipi machen müssen» [Video 1, 41:30]). Ganz

offensichtlich vermochte B____ – völlig altersgemäss – das Ejakulat, worum es

sich beim beschriebenen «Pipi» zweifellos gehandelt haben muss, nicht

einzuordnen, was dem Realkennzeichen der «phänomengemässen Schilderung

unverstandener Handlungselemente» entspricht.

Kaum anders als

mit eigenem Erleben lässt sich sodann erklären, wie B____ die Reaktion seiner

Mutter wiedergibt: «Dann hat sie gesagt Jetzt gehst du heim» (Video 1,

10:20); «Du musst jetzt heimgehen. Dann musst du daheim überlegen, wie du

umgehst und dann darfst nie mehr kommen. Nie mehr» (Video 1, 26:25); «Und dann

hat Mami ihn rausgeschickt und dann hat sie gesagt: wenn du jetzt nicht

rausgehst, rufe ich halt die Polizei. Dann hat sie ihn rausgemacht und die Tür

abgeschlossen» (Video 2, 25:20). Dass D____ hinter dem der Wohnung verwiesenen

Berufungskläger die Tür verriegelte, erscheint mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 49 f.) ebenso lebensnah wie situationsadäquat und

hat B____ in den Videobefragungen mehrmals erwähnt (Video 1, 49:50; Video 2

21:25 und 25:20). Überhaupt sind seine Einlassungen bezüglich der Reaktion

seiner Mutter bemerkenswert konstant. Und die sinngemässe Wiedergabe der

Aufforderung an A____, sich daheim einmal zu überlegen, wie man sich aufführe,

kann nicht der Phantasie eines knapp Siebenjährigen entsprungen sein. Neben

dieses Realkennzeichen der Wiedergabe des gesprochenen Worts tritt zudem ein

unscheinbares, aber bedeutsames weiteres: In Video 1, 26:25, zitiert B____

seine Mutter mit den Worten «Du musst jetzt heimgehen», um diesem Satz die

beiläufige Bemerkung folgen zu lassen: «Lauter hat sie es gesagt». Auch solch

spontane Verbesserungen der eigenen Aussage und Zeichen gedanklichen

Wiedererlebens lassen B____s Aussagen authentisch und glaubhaft erscheinen.

Darüber hinaus

war B____ bestrebt, den Berufungskläger nicht über Gebühr zu belasten (so

beispielsweise in Video 1, 11:07, 28:40 und 29:55; Video 3, 13:20), schilderte schwer

erfindbare Details (der Berufungskläger habe so getan, als ob er das «Nein» zur

Frage, ob B____ sein Pfiffli in den Mund nehmen wolle, nicht verstanden habe

[Video 1, 20:43]) und gab auch innerpsychologischer Vorgänge bei sich selbst

und beim Täter wieder (B____s Beschreibung zufolge soll sich der Berufungskläger

nach vollzogener Tat wieder aufs Sofa gesetzt und «nochmals den Film

angeschaut» haben, «damit Mami das nicht glaubt», um also den Anschein zu

erwecken, dass nichts vorgefallen sei [Video 1, 10:05]; in Video 3, 35:30, hat B____

darüber hinaus ausgeführt, er fände es gut, dass sein Papi «Schimpfis» bekommen

habe). Auch wurden nebensächliche Einzelheiten geschildert (nach dem Vorfall

habe er Fleisch gegessen, das sei lecker gewesen [Video 1, 28:10] oder sein

Papi habe einmal die Türe nicht verschlossen, als er auf der Toilette gewesen

sei [Video 1, 33:30]). Unter den Aspekt «Schilderung ausgefallener Einzelheiten»

bzw. «unverstandene Handlungselemente» fällt schliesslich die Aussage des

Privatklägers, er habe bei seinem Vater einen «roten Dingpunkt» bzw. «so eine

rote Backe» [Video 1, 44:13]) festgestellt, wobei hier von einer Hautrötung,

einem «Sex Flush», auszugehen ist, wie dies während des Orgasmus auftreten kann

(vgl. bereits vorinstanzliches Urteil S. 47).

3.3.4

Die

Ungereimtheiten, welche das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 50

ff.) in den Aussagen von B____, insbesondere hinsichtlich der logischen

Konsistenz, ausmacht (dass der Berufungskläger seine Hände während des ganzen

Vorfalls hinter seinem Rücken gehalten haben soll; die divergierenden Angaben B____s

dazu, ob und wie er sich gewehrt habe; sowie das erst spät berichtete Verlangen,

B____ müsse seine Augen verschliessen), hat es gleich selbst mit überzeugender

Begründung entkräftet. So ist es effektiv gut denkbar, dass sich der

Berufungskläger unmittelbar vor der Tatausübung mit in den Rücken gestemmten

Händen vor B____ aufgebaut hatte, mit der Folge dass dem Jungen dieses Bild

eingeprägt blieb (vorinstanzliches Urteil S. 47 f.). Dies ist nicht zuletzt

deshalb gut denkbar, da die in den Videostreams feststellbare Körpersprache B____s

ein anderes Vorgehen des Berufungsklägers als dasjenige, von welchem B____

berichtete, nahelegt: So legte B____ seine Hände während seines Berichts an den

Hinterkopf, zog den Kopf mit den Händen nach vorne und hielt diesen dann einen

Moment zwischen den Händen fest, was zu Fixierungszwecken aus Sicht des Täters

durchaus Sinn ergeben hätte (Video 1, 07:57, 43:43; Video 2, 07:57 und 18:08).

Eine mit der angeklagten Handlung so stimmig korrespondierende Aussage («den

Kopf so genommen») und begleitende Gestik (Hand an Hinterkopf und leichtes

Vorbeugen) dürfte die Erfindungskompetenz eines knapp Siebenjährigen

übersteigen, zumal B____ gemäss den Aussagen von E____ zwar offenbar auch schon

über «klassischen» Geschlechtsverkehr, indes nie über Oralverkehr berichtet

hatte (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1).

Eine auch (entwicklungs)psychologisch

nachvollziehbare Erklärung für den scheinbar beliebigen Versionenwechsel

bezüglich seiner Abwehrreaktion gegen den Berufungskläger (von «Stopp» gesagt,

über in «Pfiffli» bzw. Hand gebissen bis zu mit einem Fusstritt gewehrt) dürfte

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 50 ff.) darin zu finden sein,

dass eine solche möglicherweise gar nicht stattfand, B____ sich damals gegen

den übermächtigen Vater also gar nicht zur Wehr setzte, sich deshalb für das

gemäss Anklage ihm Widerfahrene (mit) in der Schuld sieht und damit hadert,

sich nicht bzw. nicht früher oder energischer zur Wehr gesetzt zu haben.

Ungeschickte, an B____s Mitverantwortung appellierende Fragen etwa von E____,

ob er sich denn nicht gewehrt habe und wie er das nur habe zulassen können

(vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1), dürften solche Schuldgefühle und deren

Dispositiv

verfälschende Auswirkungen auf die Wiedergabe des Erlebten demnach zusätzlich

verstärkt haben, zumal B____ aus dem Kreis der Eingeweihten mit gutgemeinten

Ratschlägen zum künftigen Umgang mit sexuellen Übergriffen versorgt worden sein

dürfte.

Auf einen

ähnlichen Entstehungshintergrund wie die von B____ behaupteten Abwehrszenarien dürfte

schliesslich auch die erst spät, in der zweiten Videobefragung vorgebrachte

Zusatzinformation zurückgehen, wonach er während der angeklagten Handlung auf

Geheiss des Berufungsklägers die Augen habe schliessen müssen (Video 2, 15:30, 18:08).

Auch hier könnte dem späten Vorbringen einer ihn entlastenden neuen Version B____s

Scham, Opfer einer so demütigenden Misshandlung geworden zu sein bzw. die

daraus resultierende Erinnerungsverfälschung zugrunde gelegen haben. So wie ein

heftiger Fusstritt oder kräftiger Biss eine beherztere Abwehrhandlung darstellt

als – wenn überhaupt – nur die Bitte aufzuhören («Stopp»), muss es für B____

Entlastung vom (Selbst-)Vorwurf der Mitverantwortung bedeutet haben, wenn er

sich bezüglich des schmachvollen Tatgeschehens als ahnungslos darstellen kann.

3.3.5 Nach

dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen –

dass der Berufungskläger dem Opfer gegen dessen Willen sein erigiertes Glied in

den Mund steckte und dabei zu einem Samenerguss kam – als authentisch und

glaubhaft.

3.4

3.4.1 Darüber

hinaus gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass B____ von irgendjemandem zu

einer Falschbezichtigung veranlasst worden sein könnte oder dass ihm das

geschilderte Geschehen von irgendwoher suggeriert worden wäre (etwa im Rahmen

einer sogenannten «therapierten Erinnerung» oder ähnlichem, wie es bei Opfern

von Sexualdelikten im Kindesalter zumindest diskutiert wird). Seine Mutter hat

sich – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.6) – stets strikt auf

die Seite des Berufungsklägers gestellt und den Vorfall rundweg abgestritten. Es

lag ihr ganz offensichtlich fern, B____ zu derartigen Aussagen zu beeinflussen.

3.4.2 B____

wuchs ab Geburt im [...] auf und ist seit jeher verbeiständet. Zur psychisch

kranken und ihrerseits ebenfalls verbeiständeten Mutter bestand regelmässiger

Kontakt, zum Vater hingegen nur selten (Akten S. 204, 713; Video 1, 23:15,

29:40). Die Betreuerinnen im [...] hatten zwar erhebliche Vorbehalte gegenüber dem

Berufungskläger (daher auch das Verbot, B____ in der Wohnung der Mutter zu

sehen [Akten S. 208 f., 300; vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 3.4.3,

3.6.1, 3.7.3, 3.7.3, 3.7.4]). Dies hing aber offenbar mit seinem Verhalten

gegenüber B____s Mutter, mit der problematischen Paarbeziehung der Eltern sowie

mit der ungenügenden Vater-Sohn-Beziehung zusammen (Akten S. 204, 208 ff.).

Dass B____s Mutter nach Auffassung der Betreuerinnen ihrerseits nicht in der

Lage war, das Kindeswohl umfassend zu wahren und ihren Sohn notfalls vor

negativen Erfahrungen aus einem problematischen Umfeld zu schützen, zeigt sich

auch darin, dass B____ weitere Besuche im Wohnheim [...], in welchem die Mutter

vor ihrem per 1. Januar 2019 erfolgten Umzug in eine eigene Wohnung

untergebracht war, aufgrund des dortigen «problematischen Umfelds» (es ist die

Rede von Schimpfen und Auskitzeln, entgegen der Ansicht der Verteidigung [Akten

S. 703] mitnichten aber von sexuellem Missbrauch) ab Juli 2018 verweigert

wurden (Akten S. 262 f.). Von der einschlägigen Vorstrafe des Vaters

(vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.8) hatten die Betreuerinnen dagegen

nach eigenen Angaben keine Kenntnis, wobei solches auch nie thematisiert und ihnen

das entsprechende Urteil auch nicht eröffnet worden war (Akten S. 23, 352).

Demgemäss erklärte D____ auf die Frage, weshalb der Berufungskläger den

gemeinsamen Sohn nur in Begleitung des Beistands habe sehen dürfen, man habe

gesagt, das der Berufungskläger «nicht sauber ist» und «dass er halt von seinem

Körperbau her nicht so adrett aussieht» (Akten S. 250 f.). Es erscheint

damit ausgeschlossen, dass die Betreuerinnen B____ eine entsprechende Geschichte

in irgendeiner Form – wenn auch unbewusst – eingeredet hätten, zumal der

Berufungskläger aufgrund seiner seltenen Besuche auch nicht speziell «lästig»

war. Vielmehr müsste B____ sie frei erfunden haben, was – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird – auszuschliessen ist.

3.4.3 Auch

B____ selbst hatte keinerlei Motiv, ohne realen Hintergrund einen derart

schwerwiegenden Vorwurf gegen seinen eigenen Vater zu erfinden. Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 41), bietet jedenfalls

das in B____s Aussagen anklingende Bedauern über die spärliche Präsenz seines Vaters

oder der Umstand, dass der Berufungskläger mit seinem Sohn offenbar keinen sehr

freundlichen Umgang pflegte und es an väterlicher Zuwendung und Wärme fehlen liess

(Akten S. 270, 482), keine ausreichende Erklärung dafür. Dass ein Kind im Alter

von dazumals noch nicht einmal sieben Jahren ausgerechnet eine derart

schambehaftete, erniedrigende und verletzende Geschichte erfindet und diese

darüber hinaus noch über eine längere Zeit inklusive dreier anstrengender

Einvernahmen bei der Jugendanwaltschaft aufrechterhält, um sich am Vater für

dessen mangelnde Zuwendung zu rächen, ist nicht nur angesichts der Erfahrung,

dass Kinder dieses Alters möglichst wenig «anecken» wollen, abwegig. Wäre es B____

effektiv darum gegangen, seinen Vater zu bestrafen oder ihn aus seinem Leben

mit der Mutter zu verdrängen, so hätte er dazu alle möglichen anderen Vorwürfe

erfinden können, was ihm angesichts der Situation (die Mutter hatte davon

gesprochen, die Polizei zu requirieren, weil der Vater «blöd tat»; die

Heimleiterin hatte mit der Mutter geschimpft, weil sie entgegen der

entsprechenden Auflage Vater und Sohn zusammen empfangen hatte [Akten S. 203

f., 319 f.]), auch zweifellos bewusst war (von der einschlägigen Vorstrafe des

Vaters konnte B____ offensichtlich nichts gewusst haben, zumal nicht einmal

seine Mutter darüber im Bilde war).

Darüber hinaus

erhoffte sich B____s Mutter stets ein möglichst normales Familienleben unter

Einbezug des Vaters und bedauerte es, dass dieser sich nicht mehr um seinen

Sohn bemühte, wobei sie ihn zugleich auch in Schutz nahm und ihm attestierte,

dass er ein lieber Vater sei (vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.6). B____

wusste, dass sich seine Mutter nicht an die vom [...] gesetzten Regeln hielt,

wenn sie ihn zu Hause mit dem Vater zusammenbrachte. Er wollte seine Mutter

diesbezüglich denn auch schützen. So nahm er sie in seiner ersten Befragung

spontan in Schutz: «Meine Mami ist nett und hat im Fall gar nichts gemacht» (Video

1, 52:25; Akten S. 221). Das deckt sich mit den Angaben der Betreuerin im [...],

F____, wonach B____ Angst gehabt habe, sie werde mit seiner Mutter schimpfen

(Akten S. 320). Indem B____ vom inkriminierten Vorfall berichtet hat, hat

er diesen eigenen Interessen zuwidergehandelt, was ihm gemäss Aussagen von F____

denn auch bewusst war (Akten S. 319 f.).

3.4.4 Die

Aussagegenese und B____s Motivlage sprechen zusammengefasst stark dafür, dass

seine Schilderung realitätsbasiert ist, wobei das Strafgericht mit eingehender

Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 41 ff.), zum selben Schluss gekommen ist.

3.5

3.5.1 Die

Depositionen des Privatklägers werden darüber hinaus durch die Aussagen von E____,

welche seit August 2018 als Praktikantin im [...] tätig war, gestützt. In ihrer

Einvernahme vom 18. Juni 2019 (Akten S. 266 ff.) gab sie zunächst zu Protokoll,

dass das Setzen von Grenzen B____ gegenüber am Anfang nicht einfach gewesen sei.

Allein mit ihm und vielleicht einem anderen Kind höre er aber gut auf sie. Er

sei meistens auch recht offen ihr gegenüber und erzähle viel. Wenn sie mit

weiteren Kindern auf der Gruppe sei und mit ihm nicht mehr klarkomme, dann gebe

sie ihn ab. B____ sei nicht immer einfach und alle hätten ein bisschen

Schwierigkeiten mit ihm. Es gebe aber auch Betreuende, die ihn gut unter

Kontrolle hätten (Akten S. 268 f.). Auf die Frage, ob sie durch B____ auch

schon angelogen worden sei, meinte sie, dass dieser immer wieder Spässchen

mache, man aber eigentlich immer merke, ob es stimme oder nicht (Akten S. 269).

Den Vater von B____

kenne sie nicht, sie habe ihn in ihrer Zeit im [...] auch nie gesehen (Akten S. 270).

Soweit sie sich erinnere, sollte der Vater nicht zu Hause sein, wenn B____ da

sei. Dies habe B____ ihr bei früheren Gelegenheiten nicht erzählt. Sie habe das

eher so mitbekommen, wenn er es anderen erzählt habe. Die Besuche von B____ im [...]

habe sie «jetzt nicht so mitbekommen» (Akten S. 271). Es sei immer ausgemacht

gewesen, dass die Mutter etwas mit B____ mache, vom Vater sei nie die Rede

gewesen. B____ erzähle ohnehin, dass er nicht wolle, dass sein Vater zu Hause

sei und dass er Angst habe. Auf die Frage weshalb dies so sei, mutmasst E____

«weil er vielleicht merkt, dass er nicht richtig mit der Mutter umgeht. Er

erzählte mir auch, dass seine Mutter erzählt habe, dass sie die Polizei rufen

musste, weil der Vater blöd machen würde» (Akten S. 270). Einmal habe der Vater,

als die Mutter nicht zu Hause war, das WC-Papier weggenommen und B____ habe

gesagt, dass er dann «einfach so lange auf dem WC blieb, bis seine Mutter nach

Hause kam. Das kam mir so rüber, als wenn er Angst hatte, da seine Mutter nicht

zu Hause war und er auf dem WC wartete». B____ habe zudem erzählt, dass der

Vater «blöd gemacht habe und D____ die Polizei rief, diese kam und verwarnte

den Vater, wenn es nochmals passiert. Der Vater machte dann nochmals blöd. Die

Mutter war aber zu lieb, um die Polizei zu rufen» (Akten S. 275). Allgemein sei

der Vater gemäss Erzählungen von B____ nicht so nett, trinke Bier und sage

seiner Mutter, was sie zu tun habe (Akten S. 270). Letztere sei hingegen ganz

liebevoll und lasse B____ entscheiden, was er machen wolle. Wenn er nicht

«folge» oder nicht mache, was sie wolle, habe sie schon auch Schwierigkeiten

mit ihm. Auf seine Mutter habe sich B____ aber immer gefreut. Er habe auch

gefragt, wann sie wiederkomme (Akten S. 270 f.).

Zum Bericht über

den sexuellen Übergriff führte E____ Folgendes aus: «Also ich hatte

Nachtdienst. Er schaute noch einen Film. Im Film küssten sich am Schluss zwei

und er hat sich darüber lustig gemacht». Beim Zubettbringen und Liedersingen

sei er dann «wie aufgedreht» gewesen und habe plötzlich erzählt, «dass jemand

der Vater oder die Mutter [...] in einem Zeitungsartikel in einem Heim Sex

hatten. Das fand er zuerst noch ein bisschen lustig. Dann sagte er plötzlich,

dass er seine Eltern auch schon beim Sex gesehen habe. Als er reinkam, sagte

seine Mutter, dass er rausgehen soll. Er blieb dann und die Eltern machten

einfach weiter. Das hat er noch wie ein bisschen lustig gefunden. Plötzlich ist

er von dem Lustig in das Ernste reingekommen und sein Vater gesagt habe, dass

er seinen Penis in den Mund nehmen könne. Dann nahm er seinen Kopf und machte seinen

Penis in den Mund. Er sagte, dass er sogar reingepinkelt hat. Also so hat er es

mir beschrieben. Ich war dann mega schockiert und fragte ihn ob er sich nicht

gewehrt hat und wieso er das zugelassen hat. Er sagte, dass er sich erst danach

wehren konnte. Ich fragte was mit der Mutter, wieso sie nichts gemacht oder

gesagt habe. Er sagte, dass der Vater stärker sei und die Mutter ihn

zurückhalten wollte» (Akten S. 272). So wie sie B____s Schilderung verstanden

habe, habe der Vater den Kopf von B____ genommen und den Penis in B____s Mund

gemacht. «Als B____ mir das erzählte war er mega ernst und wollte, dass ich es

niemandem erzähle, weil er Angst hatte, dass dann wieder F____ mit seiner

Mutter streiten würde. Ich fragte auch, ob er das schon jemandem erzählt habe.

Er sagte nein» (Akten S. 272). B____ habe dies ihr gegenüber am Sonntag, 28. April

2019, berichtet. Wann sich der Übergriff ereignet habe, könne sie nicht

einschätzen. Sie denke aber, es sei schon ein bisschen her. Sie wisse nicht, ob

sie nicht gefragt habe, wann es war oder ob er ihr selbst nicht sagen konnte,

wann es passiert sei (Akten S. 272 f.).

B____ habe ihr

nur von diesem einen Vorfall erzählt. Er sei zuvor bei seinen Erzählungen noch

lustig gewesen, auch als er vom Sex zwischen seinen Eltern berichtet habe. Als

er das mit dem Vater erzählt habe, sei er ernst gewesen und «traute sich mir

wie nicht mehr in die Augen zu sehen». Er habe nicht geweint. Man habe einfach

gemerkt, dass es ihn recht betreffe. «Ich habe das bei ihm noch nie so gesehen,

so ernst oder betroffen» (Akten S. 273 f.). B____ habe es ihr als Erste

erzählt, er wisse aber, dass sie es F____ und einer weiteren Betreuerin erzählt

habe. Sie wisse, dass er auch mit G____ darüber geredet habe. B____ habe wohl

damals wegen der Umstände (Nachtdienst, alle anderen Kinder ausser ihm hätten

geschlafen) eine Art Sicherheit gehabt, dass sie nur für ihn da sei und er ihr

etwas anvertrauen könne (Akten S. 274). Zum Schluss schildert E____ ihr

Dilemma, weil sie B____ zuerst gesagt hat, sie müsse das Erzählte nicht

weitersagen. Sie habe ihm dann mit ihrer Betreuungsperson zusammen erklärt,

dass es wichtig sei, solche Sachen zu sagen und dass man sie nicht für sich

behalten dürfe. «Dann ist er wieder ganz in sich rein. Er sagte, dass ihm eh

niemand glauben werde. Seine Mami werde ihm eh nicht glauben. Er hatte auch das

Gefühl, dass wir ihm auch nicht glauben. Wir machten ihm klar, dass wir ihm

helfen wollen und das nicht mehr passiert. […] B____ sagte, dass seine Mutter

eh lügen würde und man ihm nicht glauben wird» (Akten S. 276).

Auf entsprechende

Fragen des Verteidigers hin meinte E____, B____ habe ihr keine Details vom

angeblichen Sex der Eltern erzählt. Er habe nur gesagt, dass sie Sex gehabt

hätten. Er wisse aber ganz genau, was Geschlechtsverkehr sei, er habe ihr auch

schon gesagt, was Sex sei und wie es funktioniere. Sie denke, dass die Mutter

mit ihm darüber rede, das sei aber nur ihre eigene Theorie. Sie selbst habe in

dem Alter das alles jedenfalls nicht gewusst. Auf die Frage, ob B____ auch zu

erkennen gegeben habe, dass er wisse, was Oralverkehr sei, meinte sie: «Nein,

er hat immer nur das Normale beschrieben. Also nie sonst so Andeutungen auf

Oralverkehr» (Akten S. 277 f.). Als der Verteidiger noch nachfragte, was gemäss

B____ weiter passiert sei, antwortete sie: «Er sagte nichts, ich habe ihn

einfach darauf angesprochen, ob er sich nicht gewehrt hat. Er sagte, dass er

sich am Schluss gewehrt hat, wie weiss ich nicht» (Akten S. 278). Auf die Frage

des Verteidigers, wann sich die Situation, als sich die Mutter zwischen B____

und den Vater gestellt hat, Letzterer aber stärker war, ereignete, gab sie zu

Protokoll: «Also wie er es erzählt hat und ich es mir vorgestellt habe, dort wo

der Vater B____ zu sich genommen, seinen Kopf genommen hat. Er hat es nicht

genau gesagt. Er sagte nichts von der Mutter. Erst als ich ihn auf die Mutter

angesprochen habe, sagte B____, dass seine Mami dazwischen ging und ihn

zurückgehalten hat» (Akten S. 279).

3.5.2 E____

erscheint als neutrale Zeugin. Sie hat zweifellos eine von Zuneigung geprägte

Beziehung zum Privatkläger, bewahrt aber auch eine gewisse Distanz, indem sie

die problematischen Anteile an seinem Verhalten klar benennt. Den

Berufungskläger kennt sie gar nicht. Die Mutter von B____ beschreibt sie als

liebevoll und hebt hervor, dass sie eine wichtige Person im Leben des

Privatklägers sei und er eine positive Beziehung zu ihr habe. Es gibt keinerlei

Hinweis darauf, dass E____ beabsichtigt hätte, das Verhältnis des Privatklägers

zu seinen Eltern zu torpedieren. So hatte sie offenkundig schon früher

mitbekommen, dass der Vater teilweise abredewidrig zugegen war, wenn B____

seine Mutter besuchte und hatte auch erfahren, dass sich der Vater gegenüber der

Mutter nicht korrekt verhielt. Das hat die Praktikantin aber offenbar nicht zum

Anlass genommen, etwa bei der Heimleitung zu intervenieren (wohl, weil sie den

Ereignissen keinen allzu grossen Stellenwert beigemessen hat). Auch allfällige

Vorkommnisse im [...] hat die Praktikantin «nicht so mitbekommen», die

diesbezüglichen Massnahmen fielen in den Bereich der [...]-Leitung.

Erst B____s

Eröffnung, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, hat die

Praktikantin dann ‒ verständlicherweise ‒ «mega schockiert» und zum

Aktivwerden veranlasst. E____ ist damit gewiss kein Übereifer anzulasten, der

sie zu voreiligen Verdächtigungen oder Beschuldigungen hätte treiben können.

Auch ihre Schilderung von B____s Bericht wirkt keineswegs aufgebauscht oder

dramatisierend. Sie gibt das Erzählte schlüssig wieder, eingebettet in einen räumlich-zeitlichen

Kontext und unter Schilderung auch von Details (wollte gerade Gutenachtlieder

singen, alle anderen Kinder schliefen). Sie beschreibt das Verhalten B____s

während seiner Erzählung ‒ wie er zuerst aufgedreht war, von lustig zu

ernst wechselte, wie er ihr nicht mehr in die Augen sah ‒ wobei sie auch

hier auf eine dramatisierende Darstellung verzichtet und etwa erklärt, B____

habe nicht geweint. Sie stellt auch Überlegungen dazu an, wie sich B____

gefühlt haben könnte und beschreibt ihre eigenen innerpsychologischen Vorgänge,

nämlich wie sie schockiert gewesen sei, wie sie danach in ein Dilemma geriet,

weil sie sich verpflichtet sah, das ihr Anvertraute weiterzusagen. Wenn sie

etwas nicht mehr weiss oder gar nicht erfragt hat, tut sie dies kund. Darüber

hinaus benennt sie auch klar, wenn etwas ihrer eigenen Vorstellung oder

Überlegung entspringt.

Insgesamt kommt

den Aussagen von E____ hohe Glaubhaftigkeit zu und es ist davon auszugehen,

dass sie B____s Angaben korrekt wiedergibt. Das ist ein gewichtiges Indiz

dafür, dass B____ den geschilderten sexuellen Übergriff tatsächlich erlebt hat.

Es wäre kaum zu erklären, weshalb er sonst dergleichen seiner engen

Bezugsperson im vertrauten Zusammensein hätte erzählen sollen, nachdem er ‒

wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4) ‒ keinerlei Anlass für eine

Falschbezichtigung hatte.

3.6

3.6.1 D____

hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2019 (Akten S. 247 ff.)

ausgesagt, sie habe «das Kind» (sie bezeichnet B____ immer so; auf die Frage,

weshalb sie das tue, meint sie, er sei eben noch ein Kind [Akten S. 248

f.]) anfangs praktisch jeden Tag besucht. Seit er «gross» sei (seit dem vierten

Lebensjahr), sehe sie ihn drei Mal pro Woche. Der Vater habe das Kind in den

ersten drei Jahren nicht besuchen dürfen. Danach seien die Besuche probeweise

im Büro der Beiständin erlaubt worden. Der Grund dafür sei, dass man «sagte,

dass A____ nicht sauber ist», «halt von seinem Körperbau her nicht so adrett

aussieht» (Akten S. 251). Man habe verboten, dass der Berufungskläger bei

ihr und B____ sei, wobei A____ von dieser Auflage gewusst habe. Seit sie im Januar

2019 eine eigene Wohnung bezogen habe, sei es dort zu zwei gemeinsamen Treffen zu

dritt gekommen. Das erste Mal ungefähr im Februar 2019, das letzte Mal ungefähr

in der dritten Märzwoche (Akten S. 251 f.).

Dass es zu

sexuellen Handlungen gekommen sein soll, bezeichnet D____ als «nicht wahr». Sie

kenne den Berufungskläger seit acht Jahren. Die vorgeworfene Tat hält sie für

«unmöglich. «Mein Mann ist 37 Jahre, er weiss, was Recht und Unrecht ist. Er

liebt sein Kind» (Akten S. 255). Auf die Frage, warum B____ denn so etwas erzählen

sollte, meint sie: «Ich kenne das Kind, das sind seine Gedanken. Er ist ein

spezielles Kind. Das Kind kann sagen, was es will, das was er sagte, stimmt

nicht» (Akten S. 254). Hingegen bestätigt sie, dass B____ und sein Vater im

März 2019 auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sind: «Also das mit dem Sofa war

im März, das war beim 2. Besuch». B____ habe mit seinem Vater Spiele gemacht, Memory,

glaube sie (Akten S. 253 f.). Danach sei der Vater nach Hause gegangen und sie

mit B____ in die Stadt, um Trommeln zu hören [anlässlich eines

«Bummelsonntags»]. Auf die Frage, ob es einen Moment gegeben habe, als Vater

und Sohn alleine zusammen auf dem Sofa gesessen seien, meinte sie: «Ich denke

schon. Ich sagte, ich gehe in den Keller, um Wäsche zu holen». Die beiden seien

in normaler Distanz von etwa 30 Zentimetern gesessen. Sie seien aber lediglich

ganz kurz alleine gewesen (Akten S. 254). Auf dem Sofa sei nichts

passiert, «B____ lief und fiel hin. Es ist nichts passiert. Normal, dass ein

Kind halt hinfällt» (Akten S. 254).

Sie sei von B____

bisher nicht auf den zur Diskussion stehenden Vorfall angesprochen worden. Sie

liebe ihr Kind, aber sie denke, das stimme nicht (Akten S. 256). Den

Berufungskläger habe sie seit dem Vorfall noch zwei weitere Male gesehen, ohne B____.

Sie und der Berufungskläger hätten «nur gute Gefühle füreinander» (Akten S.

258). B____ habe sie seit etwa der dritten Aprilwoche nicht mehr getroffen. Er

habe anlässlich dieses letzten Besuchs keine Andeutungen wegen eines solchen

Vorfalls gemacht (Akten S. 260 f.). Auf die Frage, seit wann sie einen Fernseher

in der Wohnung habe, gab D____ zunächst trotz zweifacher Nachfrage zu

Protokoll, dass sie keinen TV habe (Akten S. 255). Erst auf die Frage des

Verteidigers zum Schluss der Einvernahme meinte sie dann, dass sie jetzt einen

TV-Bildschirm habe. Ihr Sohn [...] habe ihr vor etwa einem Monat einen solchen gebracht.

Es brauche aber noch ein Gerät. Man könne noch nicht TV schauen (Akten S. 260).

3.6.2 An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat D____ ihren «Mann» weiterhin in

Schutz genommen und bestritten, etwas von einem Übergriff auf B____ mitbekommen

zu haben. Auf die Frage, warum sie den Berufungskläger im Gefängnis nicht

besucht oder ihm geschrieben habe, meint sie, sie habe die Polizei kontaktiert

und dort die Auskunft bekommen, man könne ihr nicht sagen, wo er sei (Akten S. 482).

Sie liebe den Berufungskläger, aber sie wisse nicht, ob er sie auch liebe (Akten

S. 486). Sie «hätte es gerne, wenn der Vater mit dem Sohn so gut auskäme wie

ich, wie in einer [...] Familie». Der Vater habe «den Sohn auch sehr lieb. Aber

der Sohn lebt zurzeit nicht mit den Eltern, sondern im Kinderheim. Und im

Kinderheim hat der Vater wenig Kontakt, weil sie ihm verboten haben, den Sohn

zu sehen. Ich sähe es gerne, wenn der Vater B____ häufig im Kinderheim besuchen

käme. Dadurch, dass der Vater zu seinem Sohn keinen Kontakt hat, entstehen auch

Probleme fürs Familienleben. Dann wollte man dem Vater etwas anlasten, was

passiert sein soll, aber das ist nicht wahr. Der Beschuldigte hat mit seinem

Sohn vielleicht manchmal nicht sehr nett gesprochen, aber das, was man ihm

anlastet, den Penis dem Sohn in den Mund gegeben zu haben, das stimmt gar

nicht» (Akten S. 482). Auf die Frage, ob sie im Verlauf des Verfahrens erfahren

habe, dass der Berufungskläger (einschlägig) vorbestraft sei, meint sie, sie

habe bis heute nichts davon gewusst. Die Frage, ob es sie interessiere

weswegen, bejaht sie. Es wird ihr dann mitgeteilt, dies sei, weil er ein elf- und

ein 13-jähriges Mädchen unsittlich berührt habe. Hierauf meinte sie: «Mir hat

er nur erzählt, dass er mit der Polizei ein Problem gehabt habe. Von Kindern

hat er nichts erzählt», um kurz darauf völlig aus dem Zusammenhang gerissen

darauf zurückzukommen: «Und was die Mädchen von 11 und 13 Jahren angeht, so ist

es so, dass die beiden Mädchen zu ihm, zum Beschuldigten, gegangen sind. Auf

seinem Handy habe ich ein Foto dieser Mädchen gesehen. Diese Mädchen sind zu

ihm hingegangen, es ging darum, bei etwas zu helfen» (Akten S. 483).

Die angeblich

zwei Gelegenheiten, bei welchen der Berufungskläger zusammen mit B____ in der neu

bezogenen Wohnung gewesen ist, schildert D____ nun anders als noch zuvor (Akten

S. 483 f.). Im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme gibt sie nun unter anderem

zu Protokoll, Vater und Sohn seien im Wohnzimmer gewesen, während sie in der

Küche (von wo aus selbst bei offener Türe kein direkter Sichtkontakt in das

Wohnzimmer besteht [Akten S. 291, 299]) Nudelsuppe vorbereitet habe. Später

soll man einen Ausflug mit dem Auto nach Dornach unternommen haben. B____s

angebliche Falschbezichtigung erklärt sie mitunter damit, dass dieser ihre

Beziehung zum Vater nicht habe akzeptieren können. Zugleich versucht sie auch

die Aussage, sie hätte vor dem Jungen mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr

gehabt, zu entkräften: «Beim ersten Mal ging ich den Sohn holen, da war der Beschuldigte

immer noch im Bett. Und dann hat B____ dem A____, der noch im Bett lag, ein «Mützi»

gegeben. […] B____ hat bei der Polizei gesagt, dass er gesehen habe, wie Vater

und Mutter miteinander Sex gehabt hätten. Aber das stimmt nicht. Ich habe nur

Hallo gesagt und A____ ist aufgestanden, hat sich angekleidet und dann hat man

Nudelsuppe gegessen, das ist alles […] B____ kann es nicht akzeptieren, wenn ich

dem Vater ein Mützi gebe, also zur Begrüssung. Weil wir zu lange auseinander

waren. Und dann habe ich A____ mit einem kleinen Mützi begrüsst und mich ein

bisschen neben ihn gelegt. Nur so ein wenig, um Familie zu zeigen. Aber B____

kann das nicht akzeptieren. Und er erzählte den Begleiterinnen im Heim, dass

Vater und Mutter miteinander Sex gehabt hätten. Und der Vater habe ihm das

Geschlecht gezeigt und ihm in den Mund gesteckt» (Akten S. 484). Ausserdem sei B____

enttäuscht, weil sein Vater nicht so nett zu ihm sei. Auch das soll «das Kind» nicht

akzeptieren können (Akten S. 485).

Auf die Frage,

ob B____ ihr von sexuellen Handlungen des Vaters berichtet habe, meint sie: «Er

hat nicht erzählt, dass sein Vater mit ihm Sex gemacht hätte oder so. Aber ich

denke, B____ war von seinem Vater so enttäuscht, dass dieser ihm nicht Liebe

und Wärme gab und sich so gegen B____ verhielt, obwohl man sich so selten sah»

(Akten S. 485). Ihr Sohn habe wohl «diese Geschichte aufgebaut […] mit dem Geschlecht

des Vaters. Aber meine Meinung ist, dass er so enttäuscht ist in seiner

Erwartung, dass ihm der Vater mit Liebe und Wärme begegnet. Er ist enttäuscht

und hat das Gefühl, dass er die väterliche Liebe und Wärme nicht bekommen hat».

Der Vater habe «auch manchmal komische Gedanken, aber das ist nicht passiert» (Akten

S. 485). Dann kommt sie von sich aus auch noch auf die Episode mit dem

WC-Papier zu sprechen, das der Berufungskläger seinem Sohn weggenommen haben soll

(vgl. dazu E. 3.5.1). Nachdem sie einen solchen Vorfall anlässlich ihrer ersten

Einvernahme noch abgestritten hatte, meinte sie nun, B____ habe ihr erzählt,

dass der Vater ihm das WC-Papier weggenommen habe und fügt an: «Der Vater hat

sein Leben so gelebt und überträgt seine Probleme auf den Sohn» (Akten S. 485).

Zum Fernseher meint sie nun auf die Frage, ob sie beim ersten oder zweiten Besuch

einen Fernseher in der Wohnung gehabt habe: «Wir haben einen Fernseher, können

aber nicht schauen», auch keine Videos. Ihr Sohn [...] habe diesen Fernseher

gebracht, aber sie habe noch keine Box, damit es funktioniere. Auf den Hinweis,

DVD’s könne man auch ohne Box schauen, meint sie nur: «Nein» und auf die Frage,

ob der Fernseher also seit Monaten dort stehe und dunkel sei, antwortete sie

mit «Ja», wobei das auch heute noch so sei. Sie könne weder Fernsehen noch

Videos schauen, gar nichts (Akten S. 484). Ihr älterer Sohn [...] habe den

Fernseher vor etwa fünf Monaten (vom Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung an gerechnet) vorbeigebracht. Auf die Frage, ob der Fernseher

beim zweiten Besuch im März schon in der Wohnung gewesen sei oder nicht,

antwortete sie «Noch nicht» (Akten S. 486 f.).

3.6.3 Die

Aussagen von D____ weisen zahlreiche Widersprüche, mitunter auch in zentralen

Punkten (Ablauf des angeblichen Tattags, Fernseher im Wohnzimmer), auf und

wirken insgesamt nicht ansatzweise schlüssig. Sie sind vom offensichtlichen

Bestreben geprägt, den Berufungskläger zu schützen und auch selbst in einem

besseren Licht als Mutter dazustehen. Dies ist besonders dann augenfällig, wenn

sie von der Geschichte mit dem WC-Papier zunächst nichts wissen will, um danach

plötzlich von sich aus darauf zurückzukommen und eine Erklärung dafür zu suchen

oder, nachdem sie mit der einschlägigen Vorgeschichte des Berufungsklägers

konfrontiert worden ist, plötzlich eine absurde Erklärung dazu einwirft (auf

dem Handy des Berufungsklägers habe sie ein Foto dieser Mädchen gesehen; sie

seien «zu ihm hingegangen, es ging darum, bei etwas zu helfen»). Dasselbe gilt sodann

für die Aussage ihres Sohnes, er habe seine Eltern beim Sex gesehen, welche sie

ebenfalls zu entkräften sucht (sie habe den Berufungskläger «mit einem kleinen

Mutzi begrüsst» und sich «ein bisschen neben ihn gelegt. Nur so ein wenig, um

Familie zu zeigen. Aber B____ kann das nicht akzeptieren»).

D____ hat auch ein

Motiv dafür, den Berufungskläger zu schützen. Erstens befand bzw. befindet sie

sich offenbar noch immer in einer emotionalen Abhängigkeit von A____, sprach

sie doch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch davon, dass sie – trotz

aller Bedenken, die sie angesichts ihrer eigenen Erfahrungen und der

Ermahnungen der Heimleiterin haben musste – ihn liebe, zumal sie den

Berufungskläger gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Dezember

2020 seit seinem Eintritt in die JVA sieben Mal besucht hat (Akten S. 667).

Auch der behandelnde Psychiater von D____, [...], bestätigt in seinem Schreiben

an das Strafgericht vom 25. September 2019, dass seine Patientin «emotional

nicht frei von der Person des Beklagten» sei und plädiert dafür, eine Begegnung

zwischen den beiden «tunlichst zu vermeiden» (Akten S. 452). Darüber hinaus versuchte

D____ – nachdem sie eben erst aus ihrer eigenen Einvernahme kam, welche

aufgrund des Fehlens einer Übersetzerin abgebrochen werden musste – den

Berufungskläger kurz nach Beginn von dessen Befragung auf dem Mobiltelefon zu

erreichen (Akten S. 238). Zweitens hatte sie den Traum von einer

gemeinsamen Familie mit dem Berufungskläger und B____ offenbar noch nicht

aufgegeben, wie aus ihren Aussagen ebenfalls deutlich wird. Und drittens musste

ihr spätestens nach den Ereignissen im [...] auch klar sein, dass der Kontakt

zu ihrem Sohn weiteren Einschränkungen unterworfen würde, wenn sie nicht in der

Lage wäre, ihn in seiner körperlichen und psychischen Integrität zu schützen.

Die einzige

Erklärung, welche D____ für die angebliche «Geschichte» vorbringt, die ihr Sohn

«aufgebaut» haben soll, ist seine Enttäuschung über die mangelnde väterliche

Liebe und Wärme. Dass ein Kind im Alter von dazumals noch nicht einmal sieben Jahren

ausgerechnet eine derart schambehaftete, erniedrigende und verletzende

Geschichte erfindet, um sich am Vater für dessen mangelnde Zuwendung zu rächen,

ist – wie bereits bezüglich der Aussagegenese erwogen (vgl. E. 3.4) – abwegig.

Den Aussagen von D____ kommt nach dem Gesagten keinerlei Glaubhaftigkeit zu.

Vielmehr machen sie deutlich, dass die Befürchtung von B____, wonach seine

Mutter ihn der Lüge bezichtigen werde (Akten S. 276), zutrifft.

3.7

3.7.1 An

der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 12. Juni 2019 (Akten S. 88 ff.) äussert

sich der Berufungskläger kaum zum Sachverhalt. Er erwähnt, dass D____ ihn

während der Befragung angerufen habe (das Telefon hatte geklingelt) und meint

auf die Frage nach der Fortsetzungsgefahr, er habe solche Handlungen mit

Kindern noch nie gemacht und würde es auch nie machen (Akten S. 89). An

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juni 2019 (Akten S. 99 ff.)

meint er dann, er wisse nicht, weshalb sein Sohn so etwas sagen sollte, wenn es

nicht stimmte. Ausserdem erklärt er, er sei bezüglich der Vorstrafe «wirklich

unschuldig», er habe mit der Familie zusammengelebt und «man hat das alles

konstruiert» (Akten S. 100).

3.7.2 An

seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (Akten S. 228 ff.) meint der

Berufungskläger zunächst, er habe seinen Sohn, sobald ihm monatliche Besuche

erlaubt worden seien, «jeden Monat besucht. Manchmal hatte ich halt zu tun und

bin alle 2 oder 3 Monate ihn besuchen gegangen» (Akten S. 230). Er habe

«seit 7 Jahren nicht verstanden», weshalb B____ weder beim Vater noch bei der

Mutter leben dürfe (Akten S. 230). Von der Auflage, nicht in der Wohnung

der Kindsmutter zu sein, wenn B____ dort sei, wusste er angeblich nichts (Akten

S. 231). Auf die Frage, wann genau er mit B____ zusammen gewesen sei und

sie gemeinsam TV geschaut hätten, meint er: «Also sie haben keinen TV. Es ist

nur ein Sofa und wir haben nur zusammen gegessen». Auf die Nachfrage, weshalb B____

gesagt habe, der Vater habe TV geschaut, während er daneben sass, meint er

nochmals: «Sie haben keinen TV. Zu dieser Zeit war sie neu in der Wohnung. Sie

hatte da keinen TV. Vielleicht hat sie jetzt einen TV, ich weiss es nicht»

(Akten S. 232). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme meint

er nochmals, er sei zu 100 Prozent sicher, dass es bei seinem letzten Besuch in

der Wohnung, als B____ zugegen war, dort keinen Fernseher gehabt habe. Ein

anderer Sohn von D____ habe ihr ein TV-Gerät von sich angeboten. «D____ sagte,

dass wir bei ihm einen TV abholen können. Ich sagte zwar ja, ich hatte an

diesem Tag aber keine Zeit und bin nicht gegangen. Auch zu einem späteren

Zeitpunkt konnte ich den TV nicht abholen. Ich war zuletzt vor zwei Wochen bei

ihr, da habe ich einen TV gesehen bei ihr, der war aber nicht angeschlossen.

Kein Kabel nichts» (Akten S. 236).

Er habe B____

zweimal in der Wohnung von D____ besucht. Einmal hätte ihn die Mutter alleine

abgeholt und sie seien nachher zusammen mit dem Auto umhergefahren. Das andere

Mal hätten sie B____ gemeinsam im Kinderheim abgeholt (Akten S. 230). Auf die

Frage, was genau geschehen sei, als er und B____ auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen

seien, gibt er Folgendes zu Protokoll: «Wir sind zusammen einfach dagesessen.

Ich oder die Mutter hatten gekocht, das weiss ich nicht mehr. Was soll das?

Danach sind wir rausgegangen. Ich habe ein Auto. Seine Mutter ist einen

Autositz holen gegangen. Dann sind wir mit dem Auto in die Stadt und sind

einfach herumgefahren» (Akten S. 232). Auf die Frage seines Verteidigers

wenige Augenblicke später, wo man mit B____ anlässlich des letzten Besuchs (fünf

Wochen vor dem 2. Mai 2019) hingegangen sei, schildert er hingegen, dass man B____

zu zweit im Kinderheim abgeholt habe und dann zu D____ nach Hause gegangen sei,

wo bereits gekocht gewesen sei. Nach circa einer Stunde, habe die Mutter mit B____

an ein «Fest» in der Stadt gehen wollen. Er sei aber nicht mitgegangen und mit

seinem Auto nach Hause gefahren» (Akten S. 236).

3.7.3 Anlässlich

seiner Einvernahme vom 5. Juli 2019 (Akten S. 328 ff.) äussert sich der Berufungskläger

zur Auflage, seinen Sohn nicht bei D____ sehen zu dürfen, anders. Nun räumt er –

was auch D____ unmissverständlich bestätigt hat (vgl. dazu schon E. 3.6.1) – ein,

dass bereits kurz nach B____s Geburt darauf hingewiesen worden sei, dass er

seinen Sohn nur im [...] besuchen dürfe (Akten S. 329). Dass er sich nicht

daran gehalten habe, liege daran, dass die Kindsmutter anlässlich des zweiten

Besuchs im Heim angerufen habe, weil B____ seinen Vater vermisst habe. Hierauf

habe F____ die Erlaubnis gegeben, «wir könnten das Kind abholen, er könne eine

Stunde bei uns bleiben, dann sollten wir ihn zurückbringen». Sie seien zu dritt

an einem Fest gewesen. Danach habe er sich verabschiedet (Akten S. 329 f.,

333). Beim ersten Mal sei er bei der Mutter gewesen. «Sie sagte, sie habe einen

Termin mit dem Kind und wir könnten ihn abholen. Wir holten ihn ab mit dem

Auto. Seine Mutter bekam vom Kinderheim einen Kindersitz. Wir sind ein bisschen

rumgefahren. Und dann waren wir vor der Wohnung der Mutter und dann habe ich

mich verabschiedet und bin nach Hause gefahren» (Akten S. 330). Auf

Nachfrage, wie es denn mit dem Autofahren genau gewesen sei, antwortete er: «Das

Kind hat mich vermisst und hat gesagt, wir müssen ihn abholen. Das haben wir

nach Rücksprache mit F____ getan. Die Mutter hat das Kind abgeholt und nach

Hause gebracht beim ersten Mal. Wir waren zu dritt 20 Minuten zu Hause. Dann

hat die Mutter gesagt, wir könnten ein wenig rumfahren mit dem Auto. Ich sagte,

sie solle den Kindersitz im Kinderheim holen. Das hat sie getan und wir sind

dann etwas rumgefahren im Baselland in den Bergen, zu einer alten Kirche ganz

oben. Dann habe ich sie nach Hause gefahren, mich verabschiedet und bin

gegangen» (Akten S. 330). Die Übergriffe auf seinen Sohn bestreitet der

Berufungskläger weiterhin mit Vehemenz. Er schwöre bei seiner Ehre, dass das

alles erfunden sei. Er sei doch nicht verrückt. Das sei alles Lüge. «Vielleicht

sollte man das Kind fragen. Vielleicht hat ihm jemand gesagt, dass er solche

Aussagen machen muss» (Akten S. 331 f.).

3.7.4 An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 477 ff.) verstrickt sich der

Berufungskläger in neue Widersprüche und offensichtliche Ausflüchte. An seine

Vorstrafen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8) will er sich zuerst gar nicht recht

erinnern. Zur einschlägigen Vorstrafe des Bezirksgerichts Brugg meint er dann

auf die konkrete Frage hin, ob behauptet wurde, er habe zwei junge Mädchen

berührt: «Aber in der Familie». Er habe nur ein 15-jähriges Mädchen massiert,

nachdem er deren Mutter massiert hatte. Ein weiteres Mädchen habe er gar nicht

berührt. Wegen Körperverletzungsdelikten will er nicht verurteilt worden sein.

Allerdings führt er dann aus, er sei einmal drei Monate «im Knast» gewesen und

erinnert sich auch noch an acht Monate im Altersheim geleistete gemeinnützige

Arbeit sowie an eine Geldstrafe (Akten S. 478). Auf die Frage nach seiner

sexuellen Orientierung meint er: «Ich tendiere zu älteren Damen eher. Vor drei

bis vier Jahren war ich noch schwul, aber jetzt nicht mehr». Von Kindern fühle

er sich nicht angezogen (Akten S. 479).

Zu D____ habe er

bis zu seiner Inhaftierung eine glückliche Beziehung gehabt. Seinen Sohn habe

er einmal im Monat im Kinderheim besucht. Zwei Mal habe er ihn auch bei der

Mutter zu Hause gesehen. Es stimme nicht, dass er B____ im Kinderheim kaum je

besucht habe, er sei einmal im Monat dort gewesen. Von der Auflage, dass er

seinen Sohn bei der Mutter zu Hause nicht besuchen darf, will er nun wieder

nichts gewusst haben: «Nein, davon wusste ich nichts, hat man mir nichts

gesagt» (Akten S. 479). Betreffend Fernseher meint er nun, es habe bei den beiden

Besuchen, anlässlich welchen er B____ bei dessen Mutter sah, keinen Fernseher

gehabt. Später habe D____ ihm gesagt, dass sie einen Fernseher besorgt habe,

der sei dann am Boden gestanden. Er habe aber nicht funktioniert (Akten S. 479

f.). Sexuelle Handlungen mit seinem Sohn streitet er weiterhin ab. Auf die

Frage, wie er sich erklären könne, dass B____ so etwas mitgeteilt habe, meint

er: «Darüber kann nur spekuliert werden. Entweder hat ihn jemand im Kinderheim

beeinflusst und instruiert, so etwas zu sagen, damit die Mutter und ich uns

trennen oder damit Probleme entstehen. […] Es kann sein, dass es jemand anderes

war und er mich mit diesem verwechselt hat, oder dass mit seiner geistigen

Entwicklung etwas nicht in Ordnung ist, oder dass er das geträumt hat» (Akten

S. 480).

Über den Ablauf

der beiden Besuche bei der Mutter zu Hause bzw. was man dazumals gemacht hat, wer

B____ wie abholte, ob man gemeinsam an ein Fest ging oder ob der

Berufungskläger sich zuvor verabschiedete, bleiben weiterhin erhebliche

Unklarheiten bestehen (nun soll man – nachdem D____ B____ abgeholt hatte – beim

ersten Treffen mit dem Auto in der Stadt umhergefahren und nur etwa zehn

Minuten zu dritt in der Wohnung gewesen sein; beim zweiten Mal habe man B____

mit dem Segen von F____ gemeinsam abgeholt und in die Wohnung genommen; dort

habe man zusammen gekocht bzw. das Essen vom Tag davor aufgewärmt; die Mutter

sei später mit B____ an ein Fest gegangen, weil er am Montag arbeiten musste,

sei er mit dem Auto nach Hause zurückgefahren [Akten S. 480 f.]).

3.7.5 Auch

in der heutigen Berufungsverhandlung (Akten S. 705 ff.) hat A____ den

angeklagten Sachverhalt vehement bestritten. Vom Verbot, B____ in der Wohnung D____s

besuchen zu dürfen, will er – trotz Vorhalts der vorzitierten, anderslautenden

Aussage (Akten S. 329 f.) – nichts gewusst haben. Auf die Frage, warum B____

denn ohne realen Erlebnishintergrund eine derart heftige Beschuldigung verbreiten

sollte, gab er zu Protokoll, dass B____ zuvor gemäss Telefonat mit D____ vom 2.

Mai 2019 während dreier Wochen bei seiner Mutter gewesen sei, er aber nicht

wisse, was während dieser Zeit passiert sei. Nachdem er auf entsprechende

Fragen der Verfahrensleiterin zunächst versicherte, mit D____ – auch während

der Gefängnisbesuche – nicht über die Beschuldigungen seines Sohnes geredet zu

haben, musste er dann wenig später auf Vorhalt der von seinem Verteidiger heute

vorgetragenen «Noven» (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3) doch eingestehen,

mit ihr darüber gesprochen zu haben. Auf die Frage nach seiner sexuellen

Orientierung, antwortete er, dass er sich zu «Frauen im Alter meiner Freundin»

hingezogen fühle (Akten S. 714 ff.).

Da er seinen

Sohn seit fünf Wochen nicht mehr gesehen hatte, habe er 3-4 Tage vor dem Anruf

vom 2. Mai 2019 den Wunsch verspürt, B____ wieder einmal zu sehen und ihn im

Heim zu besuchen. Er habe deshalb F____ angerufen. Diese habe gesagt, sie

würden schauen und wieder Bescheid geben. Später habe sie mitgeteilt, dass «es

verboten sei». Beim ersten der beiden bereits mehrfach erwähnten Treffen, hätte

D____ B____ im Kinderheim abgeholt und sie hätten dann zu dritt mit seinem Auto

eine Rundfahrt gemacht. Seine Mutter hätte B____ dann wieder ins Heim

zurückgebracht. Beim zweiten Treffen seien sie zu zweit ins Kinderheim

gegangen, wo F____ ihnen B____ übergeben habe. Danach seien sie nach Hause

gegangen, wo die Mutter gekocht und das Essen bereits bereitgestellt hatte. B____

wollte mit einer Wasserpistole spielen, er habe ihn jedoch dazu überredet, doch

lieber Karten zu spielen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnte er die Art der

Karten nicht spezifizieren, sondern gab zu Protokoll «genau weiss ich es nicht

mehr, ein Kinderspiel mit Karten». Die Mutter sei hierbei bei ihnen gewesen. Später

sei die Mutter alleine mit B____ in die Stadt gegangen, um eine «Vorstellung zu

sehen». Er sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Einen Fernseher habe es in der

Wohnung zum Zeitpunkt dieser Treffen keinen gehabt (Akten S. 714 ff.).

3.7.6 Die

Aussagen des Berufungsklägers halten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.

Er verstrickt sich einerseits in offenkundige Widersprüche (so etwa bezüglich

der Frage, ob ihm die Auflage, B____ nicht bei dessen Mutter zu Hause zu sehen,

bekannt war oder nicht; oder hinsichtlich des Fernsehers: wusste er nun gar

nicht, ob D____ inzwischen einen Fernseher besass? Oder hatte er doch einen – nicht

angeschlossenen – in ihrer Wohnung stehen sehen?). Andererseits sind seine

Schilderungen der Zusammentreffen mit B____ und dessen Mutter inkohärent und

voller Ungereimtheiten. So bleibt insbesondere unklar, bei welchem der beiden

Treffen man nun den Sohn gemeinsam mit dem Auto abgeholt bzw. ob ihn doch nur

die Mutter geholt hat, ob man beim ersten Treffen nach Hause gegangen ist bzw.

doch nur mit ihm im Auto herumgefahren ist bzw. wenn ja, wohin man gefahren ist

und ob man sich anlässlich des zweiten Treffens an einem «Fest» aufhielt oder

nicht doch mit dem Auto umhergefahren ist und wer denn nun wann gekocht hatte

und wann man gegessen hat. Abgesehen davon kann mit Sicherheit ausgeschlossen

werden (Akten S. 208 f., 300, 319 f.), dass F____ einen Besuch des Vaters

in der Wohnung der Mutter im Beisein von B____ gutgeheissen hätte. Darüber

hinaus hätte sie A____ anlässlich des Telefonats vom 2. Mai 2019 mit Sicherheit

mitgeteilt, wenn B____ vorgängig tatsächlich während drei Wochen bei der Mutter

gewesen wäre, womit eine Dritttäterschaft nur schon deshalb ausgeschlossen

werden kann.

Das Aussageverhalten

des Berufungsklägers ist zudem strategisch geprägt. So erscheint es zwar nicht

besonders sinnvoll, die aktenkundigen Vorstrafen zu bestreiten; dennoch tut es

der Berufungskläger im offenkundigen Bestreben, seine früheren sexuellen und

gewalttätigen Übergriffe nicht zum Thema zu machen. Ebenso wenig sinnhaft –

aber von durchschaubarer Zielsetzung – erscheint es, wenn der Berufungskläger

eine Vorliebe für «ältere Damen» behauptet. Dass er seine angeblichen sexuellen

Präferenzen dem jeweiligen Verfahren anpasst, wird allerdings umso deutlicher,

nachdem er im Aargauer Verfahren – als es um drei Mädchen ging – auf Frage

seines Verteidigers noch behauptet hatte, er habe zwar Sex mit Frauen, geniesse

aber den Sex mit Männern mehr. Wobei er erst auf mehrfaches Rückfragen

schliesslich erklärte, er meine erwachsene Männer, jedenfalls solche über 16

Jahre (von der Verfahrensleiterin beigezogene Vorakten Bezirksgericht Brugg,

Protokoll Hauptverhandlung S. 15 f.). Zu D____ – die im Brugger Verfahren

ebenfalls zur Sprache kam – wollte er dagegen gemäss dortigen Aussagen nur noch

eine platonische Beziehung haben. Stattdessen sei er mit einem Mann liiert, mit

dem er auch seine Sexualität lebe (von der Verfahrensleiterin beigezogene

Vorakten Bezirksgericht Brugg Protokoll Hauptverhandlung S. 19). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (in Basel), 1 ½ Jahre später, soll sein

Schwulsein dann drei bis vier Jahre zurückliegen und er inzwischen eher zu

älteren Damen tendieren. Heute will er sich zu Frauen im Alter von D____, mit

welcher er bis zu seiner Verhaftung eine sexuelle Beziehung gelebt hatte,

hingezogen fühlen.

3.8

3.8.1 Neben

Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2014 wegen einfacher Körperverletzung und

2010 auch wegen Raufhandels, wurde der Berufungskläger vom Bezirksgericht Brugg

mit Urteil vom 20. Februar 2018 rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit einem Kind (Tatzeit 2016) zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingten

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Akten

S. 16 ff., 650 ff. sowie die von der Verfahrensleiterin beigezogenen Vorakten

des Bezirksgerichts Brugg und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach). Der

Berufungskläger verging sich dabei an zwei der drei Töchter (damals neun, zehn

und 13 Jahre alt) seiner damaligen Freundin (im Falle der Jüngsten erging ein

Freispruch). Die Parallelen zum vorliegend angeklagten Fall sind frappant. Wie

hier unterhielt der Berufungskläger zur Mutter der Opfer eine eher lose

freundschaftliche und sexuelle Beziehung, die insbesondere Besuche und Essen

bei ihr zu Hause beinhaltete. Wie B____ waren die drei Kinder in einem

Kinderheim untergebracht und verbrachten nur die Wochenenden bei ihrer Mutter.

Während diesen Wochenenden ereigneten sich die Übergriffe, wobei die Mutter

jeweils auch in der Wohnung anwesend war, einmal unter der Dusche, einmal gar

im selben Zimmer (schlafend). Auch diese Übergriffe waren jeweils eher von

kurzer Dauer und auch dort setzte sich der Berufungskläger zwar über den verbal

geäusserten Widerstand seiner Opfer hinweg, wandte jedoch keine Gewalt an und

schüchterte die Kinder auch nicht durch Drohungen ein. Auch diese Mutter

stellte sich schliesslich auf die Seite des Berufungsklägers und behauptete, es

sei nie etwas vorgefallen und er sei gar nie mit den Mädchen allein gewesen.

3.8.2 Die

einschlägige Vorstrafe ist unter dem Aspekt der Täter- bzw.

Persönlichkeitsadäquanz (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2018.27

vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH

SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7) von einigem Gewicht. Dass ein Delikt

wie das vorliegende dem Berufungskläger nicht fremd ist, erscheint besonders

bedeutsam, weil es sich bei Straftaten im Bereich der Pädosexualität um eine

sehr spezifische Deliktskategorie handelt, die nur von einem eingeschränkten

Täterkreis verübt wird und bei welcher die Rückfallhäufigkeit erfahrungsgemäss hoch

ist. Dass ein Beschuldigter eine einschlägige Vorstrafe wegen einer

Sexualstraftat zu Lasten von doch recht kleinen Kindern aufweist, erweist sich

daher als starkes Indiz für erneute pädosexuelle Taten. Aufgrund der

aufgezeigten Parallelen der beiden Fälle trifft dies vorliegend erst recht zu. Im

Übrigen hat eines der Brugger Opfer – so wie B____ es bei seinem Vater

beobachtet hat (vgl. dazu schon E. 3.3.3) – eine Hautrötung im Sinne eines «Sex

Flush» beobachtet, was den angeklagten Sachverhalt zusätzlich erhellt.

3.9

3.9.1 Die

Depositionen des Berufungsklägers bzw. von D____, wonach zur Tatzeit kein

Fernseher im Wohnzimmer der Mutter gestanden haben soll (vgl. dazu E. 3.6 und

3.7), vermögen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 697) die

konstanten Aussagen von B____, wonach unmittelbar vor dem Übergriff der

Fernseher lief (Video 2, 18:55, 19:50), nicht zu entkräften, zumal die

diesbezüglichen Aussagen der Eltern nicht konstant und im Übrigen – wie soeben

referiert – ohnehin nicht glaubhaft sind. Auch ändert nichts, dass der

anlässlich der polizeilichen Überprüfung vom 19. Juni 2019 angetroffene

Fernseher nicht am Strom angeschlossen war und keine Sender programmiert bzw.

auch keine Batterien in die Fernbedienung eingelegt waren (Akten S. 282,

296 ff.), zumal damit nichts über die Situation zur Tatzeit im März/April 2019

bekannt ist und der TV voll funktionstüchtig war bzw. man per Internet

Fernsehen oder auch DVD hätte schauen können.

3.9.2 Insgesamt

bestehen keinerlei Zweifel daran, dass sich der bereits von der Vorinstanz

angenommene Sachverhalt effektiv verwirklicht hat. Es ist daher davon

auszugehen, dass der Berufungskläger seinem zur Tatzeit noch nicht ganz siebenjährigen

Sohn B____ im Rahmen eines Besuchs bei der Kindsmutter im März oder April 2019 gegen

dessen Willen seinen erigierten Penis in den Mund gesteckt und in der Folge mindestens

teilweise in den Mund seines Sohnes ejakuliert hat.

4.

4.1

4.1.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig

waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt

sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis

für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt,

die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht

nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen

vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f., 140

IV 196 E. 4.4.1 S. 198 ff.; BGer 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017

E. 4.3.1).

4.1.2 Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107

StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,

dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien

würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139

Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer

6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim

Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige

Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und

würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236

f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar

2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung»

die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des

Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung

des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung

ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/

2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).

4.2

4.2.1 Der

Berufungskläger beantragt zunächst auch dem Gesamtgericht die Befragung des

Ehepaars C____, Leiter des Wohnheims [...], in welchem die Mutter des Privatklägers

über mehrere Jahre hinweg wohnte. Dies wird damit begründet, dass die beiden auch

das Opfer selbst kennen gelernt hätten. Sie sollen «zur Person und zur Frage

der Glaubwürdigkeit von B____ und seiner Mutter» Auskunft geben (Akten

S. 609, 706).

4.2.2 C____

haben beide keinerlei Kenntnis von den Vorgängen in der Wohnung von B____s

Mutter. H____ hat B____s Mutter als Leiter des Wohnheims [...] kennen gelernt

und bezeichnet sich als deren Vertrauensperson (Akten S. 240). Er gibt

selbst an, B____ «nicht sonderlich gut» zu kennen, mutmasst aber, dieser könnte

«Sachen erfinden» (Akten S. 240). In seinem Schreiben vom 12. Juni 2019 an

die Untersuchungsbehörde zeigt sich das Ehepaar C____ enttäuscht über die

Tatsache, dass das [...] Besuche von B____ bei seiner Mutter im Wohnheim [...]

unter Hinweis auf Dinge, die B____ erzählt habe, unterband. Das Ehepaar tut auch

sein Befremden darüber kund, dass im Wohnheim [...] gemäss dem [...] «katastrophale

Zustände herrschen» würden (Akten S. 245; vgl. dazu schon E. 3.4.2).

4.2.3 Damit

nehmen C____ offenkundig eine gegenüber den Schilderungen des Jungen skeptische

Haltung ein. Abgesehen davon, dass die beiden nichts aus eigener Wahrnehmung

über das inkriminierte Geschehen berichten könnten und B____ darüber hinaus

nicht sonderlich gut kennen, eignen sie sich damit auch nicht als neutrale

Zeugen, um Angaben zur Person des Privatklägers und seiner Mutter oder zu deren

Verhältnis zueinander zu machen, zumal der zur Diskussion stehende Vorfall nicht

in die Zeit der Unterbringung von B____s Mutter im Wohnheim [...] fällt (Akten

S. 204). Das Gericht verspricht sich daher keine wesentlichen bzw. neuen

Erkenntnisse aus einer Befragung von C____, die bei der gegebenen –

komfortablen – Beweislage die Entscheidfindung beeinflussen könnten. Der

entsprechende Beweisantrag bleibt damit in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen.

4.3

4.3.1 Bezüglich

des Antrags, es sei D____ erneut als Zeugin zu befragen, wird geltend gemacht, die

Aussagen von B____ und seiner Mutter widersprächen sich in diversen Punkten. B____s

Mutter habe den Berufungskläger vor Strafgericht entlastet, sei aber zu Unrecht

als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Es sei deshalb angezeigt, dass sich

das Appellationsgericht ein eigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit verschaffe (Akten

S. 609, 694, 706 ff.).

4.3.2 D____

hat bereits im Vorverfahren und auch vor der ersten Instanz ausgesagt. Sie

wurde jeweils strafprozessual korrekt einvernommen und hat sich dabei ausführlich

zur Sache geäussert. Sie hat den inkriminierten sexuellen Übergriff auch gemäss

der Darstellung ihres Sohnes nicht selbst gesehen und kann damit nicht als

direkte Augenzeugin betreffend das Kerngeschehen gelten. Mit ihren Ausführungen

vor der Vorinstanz macht sie deutlich, dass sie B____ keinen Glauben schenkt,

sondern seine Behauptung darauf zurückführt, dass er von seinem Vater

«enttäuscht» gewesen sei, «dass dieser ihm nicht Liebe und Wärme gab und sich

so gegen B____ verhielt, obwohl man sich so selten sah» (Akten S. 485; vgl.

dazu schon E. 3.6.2). Bereits in ihrer ersten Einvernahme hat sich D____

vehement auf den Standpunkt gestellt, dass die Angaben ihres Sohnes nicht wahr

sein könnten, weil sie ein solches Verhalten ihrem Mann (dem Berufungskläger)

nicht zutraute. Sie musste freilich einräumen, dass Vater und Sohn anlässlich

eines Besuchs in ihrer Wohnung für eine kurze Weile allein im Raum waren, sie

also nicht das gesamte Verhalten des Berufungsklägers beobachten konnte (vgl.

dazu schon E. 3.6.1).

4.3.3 Insofern

ist der Standpunkt von D____ klar und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren

Erkenntnisse aus einer erneuten Befragung ihrer Person gewonnen werden könnten,

zumal sie den Berufungskläger gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15.

Dezember 2020 seit seinem Eintritt sieben Mal besucht hat (Akten S. 667) und

offenbar weiterhin der Meinung ist, dass ihr Sohn lügt. Dies kommt insbesondere

in den als «Noven» bezeichneten, indes nichts Neues beinhaltenden und als reine

Parteibehauptungen zu qualifizierenden heutigen Ausführungen der Verteidigung (F____

habe auf D____ eingeredet, dass sie B____s Aussagen Glauben schenken müsse bzw.

B____ habe seiner Mutter mitgeteilt, dass seine Belastungen unzutreffend seien)

erneut zum Ausdruck (Akten S. 693, 706). D____s Einlassungen sind einer

Würdigung durch das Appellationsgericht ohne weiteres zugänglich und es besteht

keine Konstellation, bei welcher sich das Gericht ein eigenes Bild über das

Aussageverhalten machen müsste, wie es etwa bei Opferzeugen der Fall sein kann

(vgl. dazu etwa BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480

ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; AGE SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.2),

wobei der Berufungskläger bzw. seine Verteidigung anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohnehin nicht das Bedürfnis hatte,

Ergänzungsfragen an die Zeugin zu richten (Akten S. 487). Damit ist auch der

Antrag auf erneute Befragung von D____ vom Gesamtgericht abzulehnen.

4.4

4.4.1 Gemäss

Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse

einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer

Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante

Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn

Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des

Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO).

Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung

grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12.

Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft

und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie

nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur

Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer

6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).

4.4.2 Die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und damit

primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige

Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur dann auf, wenn das Gericht

aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder

psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn

bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu

beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die

Aussagefähigkeit bzw. Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten,

oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem

Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E.

2 S. 84 ff.; BGer 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018 vom

17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2, 6B_333/2014

vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gutachten

namentlich dann erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder

kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschweren würde,

eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges

kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder

wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen,

die näherer Interpretation bedürfen (BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014

E. 1.3; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dem

Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig

ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018

vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen

Aussagen des mutmasslichen Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,

widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGer 6B_23/2017 vom

14. November 2017 E. 1.2, 6B_1294 /2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1. mit

weiteren Hinweisen).

4.4.3 Bei

der Würdigung von Aussagen relativ kleiner Kinder – wie hier – mag eine

Glaubhaftigkeitsbegutachtung oft geboten sein. Das trifft aber keineswegs immer

zu. So hat das Bundesgericht etwa in einem neueren Entscheid bei einem

ebenfalls 6 ½ -jährigen Kind die Notwendigkeit einer Begutachtung

verneint, da mit Blick auf die protokollierten Schilderungen keine

Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen

ersichtlich seien, welche sich in den Aussagen widerspiegelten und dem Gericht

die fachgerechte Aussageanalyse und Beweis-würdigung erschwerten (BGer

6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.3; vgl. dazu auch BGer 6B_79/2014

vom 16. Oktober 2014 E. 1.4). Auch vorliegend gibt es – unter Berücksichtigung

des Alters von B____ – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser in seiner

Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur

wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre. Trägt

man dem jungen Alter bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung, so ergibt sich

vielmehr ein stimmiges Bild, das keinerlei Hinweise auf eine geistige Störung

oder kognitive Beeinträchtigung liefert und einer Aussagewürdigung durch das

Gericht – auch bezüglich Ungereimtheiten (vgl. dazu E. 3.3.4) – ohne weiteres

zugänglich ist. Es handelt sich bei den Angaben nicht um bruchstückhafte oder

schwer interpretierbare Aussagen, vielmehr sind die Schilderungen

altersentsprechend flüssig und nachvollziehbar. Das gilt auch für das

eigentliche Kerngeschehen, dessen Beschreibung erwartungsgemäss etwas

zurückhaltender ausfällt bzw. häufigerer Nachfragen bedarf. Neben den

Aussageprotokollen befinden sich in den Akten auch die Videoaufzeichnungen der

mit B____ durchgeführten Befragungen, die nach den hierfür geltenden Standards

erfolgt sind und sich dementsprechend nicht nur auf das inkriminierte Geschehen

konzentrieren, sondern auch einen Austausch zu allgemeinen Themen und zu

Vorgängen rund um das Kerngeschehen enthalten. Sie zeigen eindrücklich und

selbst für einen Laien erkennbar, dass es sich bei B____ um einen kognitiv

bestens entwickelten, altersgerecht agierenden Jungen handelt, der sich

sprachlich differenziert ausdrücken kann, die ihm gestellten Fragen allesamt

versteht und auch genau erfasst, welches die Anforderungen an seine

Aufrichtigkeit sind sowie dass er Fragen, die er nicht beantworten kann oder

möchte, benennen darf (vgl. dazu schon E. 3.3.1).

4.4.4 Hervorzuheben

ist sodann – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.4) – dass eine Beeinflussung

durch Drittpersonen im vorliegenden Fall verworfen werden kann, was geradezu

als komfortabel erscheint und ihn von einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle

unterscheidet: Der Bericht von B____ liegt nicht im (vermeintlichen) Interesse

seiner Mutter oder einer sonstigen engen Bezugsperson; vielmehr hat die Mutter

einen sexuellen Übergriff des Vaters auf B____ stets verneint und den Wunsch

nach einer gelebten Vater-Kind-Beziehung geäussert (vgl. dazu schon E. 3.6.1).

Auch gegenüber den Betreuerinnen im Kinderheim bestand seitens von B____ keine

Veranlassung, ein derartiges Erlebnis vorzubringen, zumal er nie bekundet

hatte, die ohnehin seltenen Kontakte zu seinem Vater gänzlich meiden zu wollen.

Ausserdem hatten die Mitarbeiterinnen des Kinderheims – wie bereits erwähnt

(vgl. dazu E. 3.4.1) – keine Kenntnis von der Vorstrafe des

Berufungsklägers wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, so dass eine

allenfalls auch unbewusste Steuerung von ihrer Seite abwegig erschiene. Eine

Beeinflussung von B____s Bezichtigung durch Loyalität oder Suggestion kann

damit ausgeschlossen werden. Das lässt komplexe Fragen hinsichtlich der

Aussagegenese wie auch viele Interpretationshürden hinsichtlich des

Aussagegehalts, die allenfalls einer Abklärung durch eine medizinische oder

psychologische Fachperson bedürften, in den Hintergrund treten. Die Einholung

eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist daher nicht angezeigt.

4.5 In

Bezug auf die eventualiter beantragte erneute Befragung des Privatklägers

(Akten S. 624, 707) ist festzustellen, dass B____ bereits drei Mal auf der

Jugendanwaltschaft befragt worden ist (zuletzt am 16. September 2019 auf Antrag

des Berufungsklägers im Rahmen einer indirekten Konfrontation, wobei die

Befragung per Videostream in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft übertragen

worden ist, wo sie der Berufungskläger und sein Verteidiger sowie ein

Dolmetscher mitverfolgen konnten [Akten S. 432, 440]). Im Vorfeld der Befragung

konnte der Berufungskläger mit seinem Verteidiger die Videoaufzeichnungen der

ersten beiden Befragungen sichten und weitere Ergänzungsfragen einreichen

(Akten S. 432, 440). Dies tat er dann auch (Akten S. 445 ff.). Erste Fragen an B____

hatte er bereits nach dessen erster Befragung eingereicht und dem Jungen in der

zweiten Einvernahme stellen lassen (Akten S. 301 ff.). Unter diesen Umständen

ist das rechtliche Gehör des Berufungsklägers gewahrt. Das Appellationsgericht

hatte anhand der Videoaufzeichnungen auch die Möglichkeit, sich selbst einen

Eindruck von den Befragungen zu verschaffen. Was eine nochmalige Befragung des

Jungen darüber hinaus für Erkenntnisse zutage fördern könnte, ist – erst recht,

wenn sie gut 1 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen und im Rahmen eines wenig

kindgerechten Settings erfolgen sollte – nicht ersichtlich. Die beantragte

Einvernahme von B____ erscheint weder zweckmässig noch zumutbar und es ist

darauf zu verzichten.

4.6

4.6.1 Die

Instruktionsrichterin hat mit ihrer Verfügung vom 22. September 2020 von Amtes

wegen die Musiktherapeutin von B____, G____, als Zeugin in die Hauptverhandlung

geladen. G____ wurde vom Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft im Rahmen der

«Vorabklärungen» zur Videoeinvernahme vom 27. Mai 2019 befragt, weil B____ ihr

gegenüber spontan Angaben zum Vorfall gemacht haben soll. Der Sozialarbeiter

hat B____s Beiständin (I____) gebeten, G____ «von der Schweigepflicht bezüglich

der Schilderungen über den Vorfall zu entbinden», was I____ tun werde (Akten S. 209).

Am folgenden Tag gab G____ dann telefonisch Auskunft.

4.6.2 Aufgrund

der Schilderungen in den bereits erwähnten «Vorabklärungen» (Akten S. 208 ff.)

hätte G____ mutmasslich den Berufungskläger belastende Angaben zum angeklagten Kerngeschehen

machen können. Am 5. Januar 2021 ging beim

Appellationsgericht allerdings ein Zeugnis von [...], Allgemeine Innere Medizin

FMH, ein, wonach G____ wegen Krankheit in ihrer Behandlung stehe und den Termin

morgen um 08:15 Uhr vor Gericht nicht wahrnehmen könne (Akten S. 690). Da die

Beweislage – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – geradezu

komfortabel erscheint und das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt auch

ohne die Befragung von G____ mit Überzeugung durch den Berufungskläger erfüllt

sieht, kann nachträglich auf die Einvernahme von G____ verzichtet werden. In

der Konsequenz werden die in den Vorabklärungen getätigten, indes

strafprozessual nicht korrekt erhobenen Aussagen, nicht zu Lasten des

Berufungsklägers berücksichtigt.

4.7 Nach

dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge auch vom Gesamtgericht abzulehnen.

Dasselbe gilt für den im Rahmen des Plädoyers trotz vorgängigem diesbezüglichen

Entscheid gestellten Eventualantrag, das Verfahren zwecks Befragung der

beantragten Zeugen (zusätzlich auch G____) und Einholung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens zu B____s Aussagen zu sistieren.

5.

5.1 Der

Berufungskläger nahm gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 3.9.2) an seinem knapp

siebenjährigen Sohn eine sexuelle Handlung vor, indem er seinen erigierten

Penis in dessen Mund steckte und mindestens teilweise darin ejakulierte. Er hat

sich damit nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

strafbar gemacht und es erfolgt ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit

einem Kind.

5.2

5.2.1 Gemäss

Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder

einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt

anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht

(sexuelle Nötigung).

5.2.2 Die

Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert zunächst, dass sich das Opfer

bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist

unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene

sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann,

einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Diesfalls ist der in

Art. 191 StGB geregelte Tatbestand der Schändung einschlägig. Eine allein

altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf dabei nur zurückhaltend angenommen

werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen

Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und

zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem

Alter eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Auf die

Festlegung einer fixen Altersgrenze hat das Bundesgericht bisher verzichtet und

die Umstände des Einzelfalls als massgebend bezeichnet (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3

S. 157 f., 120 IV 194 E. 2 S. 196 ff.).

5.2.3 Obwohl

die Tatbestandselemente der Schändung in der Anklageschrift rechtsgenüglich

geschildert sein dürften, sind die Voraussetzungen einer diesbezüglichen

Verurteilung nicht erfüllt: B____ hinterlässt in der Gesamtheit seines

körperlichen und sprachlichen Ausdrucks – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 3.3.1)

– das Bild eines durchgehend ernsthaften, unverstellten und offenen sowie altersgemäss

vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhört, sich gedanklich konkret

in die erlebte Situation zurückversetzt und differenziert antwortet, wie sich

etwa am Beispiel der ihm zweimal gestellten Frage zeigt, wie es ihm damals, zur

Tatzeit, ergangen sei. Es sei ihm – so B____ – «eigentlich gut» gegangen, er

habe sich «gut gefühlt». Nicht gut angefühlt habe sich nur, was sein Papi mit

ihm gemacht habe; was dieser gemacht habe, sei nicht gut gewesen für ihn bzw.

habe er nicht toll gefunden (Video 1, 18:50, 25:40, 50:10). Er möchte nicht,

dass sein Vater dies nochmals macht (Video 1, 25:00). Auf die Frage seines

Vaters, ob er sein «Pfiffli im Mund haben wolle», hat er mit «Nein, sicher

nicht» geantwortet (Video 1, 20:50, 43:30). B____ ist nach dem Gesagten trotz

seines geringen Alters in Bezug auf die angeklagte Handlung als urteilsfähig zu

bezeichnen, zumal eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ohnehin zurückhaltend anzunehmen ist (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 S. 157

f.).

5.3

5.3.1 Betreffend

die Anforderungen an die für die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»

erforderliche «tatsituative Zwangssituation» bei sexuellen Übergriffen im

sozialen Nahraum auf Kinder, die aufgrund der zurückhaltenden Rechtsprechung

zur altersbedingten Urteilsunfähigkeit als urteilsfähig eingestuft werden,

deren Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität aber

erst beginnend im Gange ist, hat das Bundesgericht in einem kürzlich

publizierten Leitentscheid Folgendes erwogen: «Eine solche

«tatsituative Zwangssituation» kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen,

dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das

Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver

Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss.

Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner

Bezugspersoneneigenschaft, seiner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das

ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu.

Es ist Verantwortung und Aufgabe von erwachsenen Bezugspersonen, […], das

kindliche Bewusstsein über den Umgang mit dem eigenen Körper und der eigenen

Sexualität zu stärken. Dazu gehört, einem Kind zu vermitteln, welcher Umgang

mit seinem Körper in seinem Alter angebracht ist. Wer als Bezugsperson einem

von ihm abhängigen Kind in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit

einem Erwachsenen in der Art der hier vorgenommenen ([…], Oralsex […])

entsprächen in seinem Alter auch nur ansatzweise einer Selbstverständlichkeit

und Normalität, nimmt in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung

dieses Kindes und nimmt dem Kind in Ausnützung seiner Machtposition und seines

Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit, zu diesen sexuellen Handlungen

«Nein» zu sagen und sich dagegen zu wehren» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5

S. 159 ff.).

5.3.2

Das

Bundesgericht fährt fort: «Psychischer Druck entsteht für ein Kind nicht nur

dann, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das

Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken,

auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als

direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind

vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen

psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht

abschliessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der

Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder

der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man

zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind,

das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran

schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben

darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und

manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie

von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson

dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist,

desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und

desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die

sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich

nicht um ein reines Ausnutzen einer Machtposition, sondern um

instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und

Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch längst nicht abgeschlossen

ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit

und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen

ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso

grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. Entscheidend

ist nach der Rechtsprechung, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es sich

dem Täter widersetzt, d.h. ob ihm ein Widersetzen unter solchen Umständen

zuzumuten ist. Mit anderen Worten ist in einem Fall von Kindesmissbrauch im

sozialen Nahraum entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters,

seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des

Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise

der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als

Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden

kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5

S. 159 ff.).

5.3.3

Dabei

ist – so das Bundesgericht

– «nicht erforderlich, dass der Täter auf

diese Weise ein Nachgeben des Kindes erreicht, zumal ein solches vielfach gar

nicht erst aktiv bewirkt werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter

das Mitmachen des Kindes erwirkt, dem ein Widerstand aufgrund der genannten

Umstände nicht zuzumuten ist. Von einem Einverständnis zu den vorgenommenen

Handlungen, von Freiwilligkeit kann bei so kleinen Kindern in keinem Fall

ausgegangen werden. Lassen sich Kinder im Alter wie vorliegend (achteinhalb- bis

zehneinhalbjährig) ohne sich zu wehren in sexuelle Handlungen involvieren, kann

daraus nicht auf eine freiwillige Mitwirkung geschlossen werden; es ist eine

immer nur vermeintliche Freiwilligkeit. Das Bild des aus seiner Persönlichkeit

heraus sexualisierten Kindes, […], entspricht keineswegs der Realität. Vielmehr

ist das Vorgehen des Täters, der dem Kind nahesteht, der sogar eine

Erziehungsfunktion wahrnimmt, der ein grosses Vertrauen durch das Kind und

dessen familiäres Umfeld geniesst, und der das Kind aufgrund dieser Umstände

zur Befriedigung seiner Bedürfnisse missbrauchen kann, als erheblicher

Gewaltakt gegen die sexuelle Freiheit einzustufen. Dem betroffenen Kind fehlt

die Möglichkeit, die Bedeutung der sexuellen Handlungen und die damit verbundenen

Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung abschliessend zu erkennen und

selbstständig, entgegen die manipulative Beeinflussung durch seine –

genau diese Situation ausnutzende – Bezugsperson einzuordnen. Diese Möglichkeit

erreicht es erst mit zunehmendem Alter […]. Die Situation ist für das Kind

ausweglos und aussichtslos. Der Täter nimmt dem Opfer durch seine Beeinflussung

die Freiheit, «Nein» zu den vorgenommenen Handlungen zu sagen, die es selbst

nicht kennt und nicht eigenständig einordnen kann. Der Täter schafft so durch

Instrumentalisierung eines strukturellen Gewaltverhältnisses eine für das Opfer

ausweglose Zwangssituation» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.6 S. 161).

5.3.4 Aus

dem soeben Referierten erhellt für den vorliegenden Fall, dass der

Berufungskläger im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung in krasser Weise

Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung seines Sohnes und diesem in Ausnützung

seiner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit

genommen hat, zu den sexuellen Handlungen «Nein» zu sagen und sich dagegen zu

wehren. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne des psychischen-unter-Druck-Setzens

ist damit zweifellos erfüllt (Art. 189 Abs. 1 StGB), wobei die Vorinstanz mit

zutreffender Begründung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 55 f.) bereits vor der

Publikation des zitierten Bundesgerichtsentscheids zu einem entsprechenden Schuldspruch

gekommen ist.

5.3.5 Da

zwei verschiedene Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung bzw. sexuelle

Selbstbestimmung des Kindes) betroffen sind, besteht zwischen diesem Tatbestand

und demjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) gemäss der

bereits zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung Idealkonkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 S. 156 f.; vgl. dazu auch Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 187

StGB N 57, Art. 189 StGB N 82).

6.

6.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits

zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19

f.).

6.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier der sexuellen Nötigung,

worauf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 189 Abs. 1

StGB). Sofern für den ebenfalls verwirklichten Tatbestand der sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) nach erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu

erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4).

6.3

6.3.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich der sexuellen Nötigung als am schwersten wiegendes

Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite

möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit

relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes,

dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27

vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

6.3.2 Der

Übergriff war zwar vor dem Hintergrund aller denkbaren Tatvarianten nicht von

besonders langer Dauer oder besonders gewalttätig. Indes ist zu

berücksichtigen, dass B____ mit knapp sieben Jahren zum Tatzeitpunkt noch sehr

jung war und sich der Berufungskläger in rücksichtsloser Ausnutzung seiner

besonderen Vertrauensstellung als Vater und der emotionalen Abhängigkeit seines

Sohnes exakt in einem der wenigen von der Mutter unbeobachteten Augenblicke an

diesem vergangen hat, was seinem Handeln einen berechnend-abwartenden Zug

verleiht. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die

objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Unter Berücksichtigung

dieser Tatkomponenten bzw. eines eher mittelschweren Verschuldens erscheint als

Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem

objektiven und subjektiven Tatverschulden des Berufungsklägers gerade noch angemessen.

Bei dieser Strafhöhe fällt eine Geldstrafe bereits aus formellen Gründen ausser

Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

6.4

6.4.1 Der

strafrechtliche Unwertgehalt der sexuellen Handlungen mit einem Kind geht gemäss

dem bereits zitierten BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 über jenen der sexuellen Nötigung

insoweit hinaus, als er nicht ganz denselben (aber doch einen eng verwandten)

Schutzzweck verfolgt (jenen der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes). Insoweit

kann für die Verschuldensbewertung grundsätzlich auf diejenige betreffend die

sexuelle Nötigung verwiesen werden, wobei anzufügen ist, dass der zur

Diskussion stehende Vorfall in einer Weise einschneidend ist, dass B____ an

diesem traumatisierenden, seine sexuelle Entwicklung möglicherweise nachhaltig

beeinträchtigenden Erlebnis mutmasslich noch lange zu tragen haben dürfte (vgl.

dazu nachfolgend bezüglich der Zivilforderungen E. 9.2).

6.4.2 Vor

dem Hintergrund des im Vergleich zur sexuellen Nötigung geringeren Strafrahmens

(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und eines wiederum eher

mittelschweren Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe

von zehn Monaten gerade noch angemessen, wobei auch hier eine Geldstrafe

bereits aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB). In

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe

um sieben Monate, auf 21 Monate, zu erhöhen.

6.5

6.5.1 Mit

Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 36-jährige

Berufungskläger [...] geboren und dort mit sieben Geschwistern auch

aufgewachsen ist, wobei seine gesamte Familie gemäss eigenen Angaben verstorben

sein soll. In seinem Heimatland absolvierte er fünf Schuljahre, aber keine

Berufsausbildung. Im Jahr 2006 reiste er über Deutschland in die Schweiz ein,

wo er ein Asylgesuch einreichte, welches aber genauso wie dasjenige, welches er

in Deutschland gestellt hatte, abgewiesen wurde. Indes wurde eine Wegweisung

des Berufungsklägers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage [...] damals als

nicht zumutbar erachtet und A____ vorläufig aufgenommen (F-Bewilligung). Seither

hat er in unsteten Anstellungsverhältnissen als [...] gearbeitet und wurde im

Übrigen von der Arbeitslosenkasse unterstützt (vgl. dazu eingehend E. 7.3).

A____ ist nicht verheiratet und hat ausser B____ keine weiteren Kinder.

Alkohol- und Drogenprobleme will er hinter sich gelassen haben. D____

bezeichnet er als seine Freundin, mit der er «ein Kind» und bis zu seiner

Inhaftierung eine «glückliche Beziehung» gehabt habe. Auch zu seinem Sohn habe

er eine gute Beziehung gehabt (Akten S. 4 ff., 478 f., 710 ff.; durch

die Verfahrensleiterin beigezogene Migrationsakten S. 7 ff.). Aus dem

Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten.

6.5.2 Zwar

ist dem Vollzugsbericht aus der JVA Lenzburg vom 15. Dezember 2020 zu entnehmen

(Akten S. 664 ff.), dass sich der bisherige Vollzug problemlos gestaltet hat,

wobei bezüglich der Arbeitsmotivation und der qualitativen und quantitativen

Arbeitsleistung offenbar noch Potential besteht. Indes ist das Wohlverhalten

des Täters im Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von

Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25.

Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392).

6.5.3 Auch

unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Berufungskläger, der die

Tatbegehung rundweg abstreitet und auch pädosexuelle Neigungen konsequent

negiert (Akten S. 479), nichts zugutegehalten werden. Statt sich zur Tat zu

bekennen und sich in Reue und Einsicht zu üben, zieht er es – wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 58) – vor,

seinem nunmehr achtjährigen Sohn im Berufungsverfahren eine erneute Befragung zuzumuten

bzw. eine entsprechende Einvernahme zu beantragen (was indessen das gute [strafprozessuale]

Recht von A____ und somit strafneutral zu werten ist).

6.5.4 Hingegen

schlagen unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten die mehreren Vorstrafen

wegen Gewaltdelikten (Verurteilung wegen Raufhandels und einfacher

Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

24. Dezember 2010, Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Oktober 2014 [Akten S. 650 ff.]),

sowie vor allem die bereits thematisierte Vorstrafe des Bezirksgerichts Brugg

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (vgl. dazu schon eingehend E. 3.8)

negativ zu Buche. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches

Urteil S. 58), weckt dabei der Umstand, dass der Berufungskläger nur gerade rund

ein Jahr nach dem Urteil des Bezirksgerichts Brugg erneut einschlägig

delinquierte, besondere Bedenken und lässt die erneute Tatverübung umso unverfrorener

erscheinen. Kommt dazu, dass A____ wie bereits vor Strafgericht auch heute noch

davon ausgeht, dazumals unschuldig verurteilt worden zu sein und

dementsprechend wenig Unrechtseinsicht zeigt (Akten S. 478, 716 f.). Die damit

zum Ausdruck kommende Unbeeindruckbarkeit bzw. Unbelehrbarkeit muss sich zu Ungunsten

des Berufungsklägers auswirken, weshalb die bisher zugemessene Gesamtstrafe um

weitere drei Monate, auf 24 Monate, zu erhöhen ist.

6.6

6.6.1 Bei

dieser Strafhöhe käme formell der bedingte Strafvollzug in Frage (Art. 42 Abs.

1 und 2 StGB). Hierfür genügt grundsätzlich die Abwesenheit der Befürchtung,

der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub

darf deshalb im Regelfall nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden, wobei

dem Gericht bei der Prüfung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zusteht

(BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139, 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Vorliegend ist

allerdings ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben. Für die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bräuchte es daher besonders günstige

Umstände. Die Vorstrafe stellt damit zwar keinen objektiven Ausschlussgrund für

eine bedingte Strafe dar, sie ist jedoch ein relevantes Kriterium bei der

Prognosebildung (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139, 144 IV 277 E. 3.1.2 S. 281

f.). Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen,

die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung

des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ist nur möglich, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der

Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob

die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter ist das Fehlen einer

ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose

nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der

Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche

Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei

einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. zum

Ganzen BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2 mit weiteren

Hinweisen).

6.6.2 Für

die Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich. Die

Bewährungsaussichten des Täters sind anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände zu prüfen, wobei dies sowohl unter den Voraussetzungen

des Art. 42 Abs. 1 als auch von Abs. 2 StGB gilt (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282

ff., 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.

5.3.2). Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben

und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den

Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante

Prognosekriterien sind insbesondere auch die Sozialisationsbiographie und das

Arbeitsverhalten sowie das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 134 IV 1 E.

4.2.1 S. 5; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2).

6.6.3 Vorliegend

kommt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 59) die Gewährung des

bedingten Vollzugs aufgrund dieser Kriterien nicht in Betracht. Nicht nur weist

der Berufungskläger eine absolut einschlägige, noch nicht lange zurückliegende

Vorstrafe auf. Er zeigt sich darüber hinaus – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 6.5.4)

– auch völlig uneinsichtig was sein bisheriges und aktuelles, doch recht

schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten, nicht nur im einschlägigen Bereich,

anbetrifft. Eine positive Wende in seinem Leben ist nicht auszumachen. Zudem wurde

nicht bekannt bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern ein deliktspräventives soziales

Beziehungsnetz bestehen würde oder auch in beruflicher bzw. finanzieller Hinsicht

begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dass beim Berufungskläger schon seit

Jahren eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, zeigt sich im Übrigen

auch darin, dass bereits die für 2010 und 2014 im Strafregister erscheinenden

Strafen unbedingt ausgesprochen worden sind. 2018 wurde dem Berufungskläger

zwar wieder der bedingte Aufschub gewährt, aber mit einer Probezeit von

immerhin drei Jahren.

6.7

6.7.1 Da

der Berufungskläger innerhalb der Probezeit, die ihm mit Urteil des

Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 in Zusammenhang mit der damals

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auferlegt worden ist,

erneut (einschlägig) delinquiert hat, ist vorliegend gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

auch über den Vollzug dieser Strafe zu entscheiden. Dieser ist grundsätzlich dann

anzuordnen, wenn aufgrund der neuen Tat zu erwarten ist, dass der Beschuldigte

weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dies nicht zu

erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1

StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt

demnach nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll

nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die

mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das

zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen

Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert

eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe

erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit

abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der

früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der

früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im

Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen

wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

6.7.2 Die

Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand

einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller

weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter

des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten

bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser

Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4

S. 143; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46

StGB N 41 ff.).

6.7.3 Der

Berufungskläger ist mehrfach vorbestraft und hat sich auch von früheren

empfindlichen Sanktionen – er spricht selbst von «Knast» und gemeinnütziger

Arbeit (Akten S. 478) – nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Dies

jeweils im einschlägigen Bereich – zuvor waren es Gewaltdelikte, nun handelt es

sich um pädosexuelle Delikte – und in bedenklicher Kadenz: in den Jahren 2010

und 2014 wegen einfacher Körperverletzung sowie (im Jahr 2010) dazu wegen

Raufhandels; 2018 und aktuell wegen Sexualdelikten an Kindern. Offenbar haben

ihn weder frühere Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingen Vollzugs

nachhaltig zu beeindrucken vermocht. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die

deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe (vgl. dazu

vorstehend E. 6.6) hinreichend verbessern würde. Der Vollzug auch der Vorstrafe

ist daher erforderlich.

6.7.4 Gemäss

dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist –

sofern die beiden Strafen gleichartig sind – beim Widerruf einer bedingten

Strafe mit der neuen Strafe «in sinngemässer Anwendung von Art. 49» zwingend

eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Bundesgericht klargestellt, dass

damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen

Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E.

3.3.4 S. 229). Es ist eine Asperation der gleichartigen Strafen vorzunehmen,

obschon dies in solchen Fällen eigentlich unangebracht ist, wie auch das

Bundesgericht festhält. Denn der Fall, dass ein Täter nach einer rechtkräftigen

Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere

Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der

sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs.

1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils davon (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt

worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheint als sachfremd, weil damit

der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten

während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer

bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht

unberücksichtigt bleibt. Am zwingenden Ergebnis der grammatikalischen,

historischen und systematischen Auslegung vermag die teleologische allerdings

nichts zu ändern, da der Gesetzgeber die vom Bundesgericht geäusserten Bedenken

offenkundig nicht teilt. Das Bundesgericht hat konstatiert: «Als Auslegungsergebnis

kann somit festgehalten werden, dass sich aus dem Wortlaut, der

Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz

2 StGB ergibt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln

ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt – mit den

früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe

bilden muss» (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5 S. 151 f.).

6.7.5 Bei

der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem

Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder

teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den

gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es

zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu

Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei

der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen

Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu

verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB

ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe

angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe»

für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146

E. 2.4.2 S. 152 f.).

6.7.6 Schon

die vergleichbare Regelung in Art. 89 Abs. 6 StGB (Gesamtstrafenbildung beim

Widerruf einer bedingten Entlassung aufgrund einer neuen Straftat) hatte das

Bundesgericht als «nicht sachgerecht» kritisiert und erwogen, dass es

offenkundig nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne,

das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im

Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Es könne im Rahmen von Art.

89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei

der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips –

im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren,

wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete

Reststrafe zum Vollzug anstünden (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff.).

6.7.7 Das

Strafgericht ist mit einer Reduktion von «lediglich» zwei Monaten diesen

Vorgaben gefolgt (vorinstanzliches Urteil S. 60). Nach dem Gesagten ist die

vorstehend zugemessene Strafe um zehn Monate, auf 34 Monate Gesamtfreiheitsstrafe,

zu erhöhen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51

StGB). Indes ist dem Berufungskläger keine Haftentschädigung auszurichten und

der entsprechende Antrag damit abzuweisen.

6.8 Anzumerken

bleibt, dass der Berufungskläger mit dieser Strafhöhe eher mild sanktioniert

wird, zumal bereits die Verschuldensbewertungen (vgl. dazu E. 6.3 und 6.4)

wohlwollend ausgefallen sind. Indes hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer

Anklageschrift «bloss» eine 30-monatige (Gesamt)Freiheitsstrafe beantragt und

auch im Rechtsmittelverfahren weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung

erklärt. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)

ist es dem Berufungsgericht bereits aus formellen Gründen verwehrt, das

erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuändern, sodass

sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.

7.

7.1 A____

ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte im

März bzw. April 2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen

sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Nötigung, beides Katalogtaten

gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen

einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

7.2

7.2.1 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen

werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S.

108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung führt

nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen

ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.).

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB lässt sich dabei der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332

E. 3.3.2 S. 340 f.; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.

1.7).

7.2.2 Zwar

ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund

zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass

die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019

vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht

betont (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März

2019 E. 1.3.2, 1.4): «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der

Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist.

Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse

bilden keinen Freipass für Straftaten […]». So ist denn selbst bei Ausländern,

die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung

anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit

Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in

aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der

allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite

kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

7.2.3 Allgemein

ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während

einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019

E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich

ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der

strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das

Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

7.2.4 Ein

Härtefall lässt sich – wie gesehen – erst bei einem Eingriff von einer gewissen

Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8

EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_378/2018 vom

22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt,

ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach

dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die

Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte [EGMR] I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, [Nr.

23887/16], § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von

den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99)

resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.;

BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August

2019 E. 2.5).

7.2.5 Aus

dem soeben Referierten können die folgenden, in casu relevanten Kriterien

abgeleitet werden (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit

und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen

Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und

andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter

allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung

gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,

auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus

ergibt sich, dass auch sog. «umgekehrte Familiennachzug» – wie er hier angesichts

des Sohnes des Berufungsklägers in Frage stehen könnte – keineswegs zu einem

von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das

Bundesgericht hat unter anderem in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019

festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist

gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22.

März 2019 E. 1.4). Das gilt auch hinsichtlich der Beziehung zu Kindern. Der

Schutz des Familienlebens betrifft nach Bundesgericht in erster Linie die

Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 144 II 1. E. 6.1.). Auch der sogenannte umgekehrte Familiennachzug

setzt ein enge affektive und wirtschaftliche Beziehung sowie die Unmöglichkeit

voraus, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten; zudem ist grundsätzlich

ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich

(BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist

zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht

absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen

Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; BGer

6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1, 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.4).

7.3

7.3.1 Neben

dem bereits zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung Erwogenen

(vgl. dazu E. 6.5) lässt sich den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen

Migrationsakten entnehmen, dass der Berufungskläger im Dezember 2006 mit damals

knapp 22 Jahren in die Schweiz kam und hier ein Asylgesuch stellte (zuvor hatte

er offenbar bereits in Deutschland unter einem Aliasnahmen um Asyl ersucht).

Sein Gesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom 28. Dezember

2006 abgelehnt; indessen wurde der Berufungskläger vorerst für die Dauer von zwölf

Monaten vorläufig aufgenommen. Im September 2008 wurde ihm die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit provisorisch bewilligt. Er erzielte hierauf in einer Garage

bei [...] ein monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 2‘450.–. Es folgte eine

Beschäftigung in einer anderen Garage in [...], wo er aber per Ende April 2009

die Kündigung erhielt, weil er länger als einen Monat nicht am Arbeitsplatz

erschienen sei und sich nicht gemeldet habe. Ab Oktober 2009 fand er dann eine

Beschäftigung als [...] in einer Garage in [...], wo ihm aber vor Ablauf der

Probezeit per Ende Januar 2010 gekündigt wurde, weil er den Anforderungen nicht

genüge. Die nächste Stelle trat der Berufungskläger gegen Ende 2010 in einer

Garage in [...] an. Hier wurde ihm Ende Mai 2011 fristlos gekündigt, weil er

trotz mehrerer Mahnungen Arbeiten unkorrekt und gefährlich ausgeführt, damit

grössere Schäden verursacht habe und weil er der Arbeit mehrmals unentschuldigt

ferngeblieben sei. Ein weiterer Stellenantritt ist für Juni 2017 verzeichnet

(Garage [...] in [...]). Bereits per November 2018 trat der Berufungskläger

dann aber wieder eine neue 100%-Stelle bei einer Garage in [...] an.

7.3.2 Der

Berufungskläger trat verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Neben den

bereits vorgängig thematisierten Delikten (vgl. dazu bereits E. 3.8, 6.5.4) wurde

A____ gemäss einem Polizeirapport vom 12. Juni 2016 in Basel zudem beim

Drogenkauf beobachtet. Er gestand den Kauf von Kokain für CHF 30.– von

einem Strassendealer zu und meinte, es sei das erste Mal seit zwei Jahren, dass

er wieder Drogen habe konsumieren wollen (beigezogene Migrationsakten S. 145

ff.).

7.3.3 Auch

wenn eine Rückkehr des Berufungsklägers in seine Heimat für ihn mit

empfindlichen Einschränkungen und einer erheblichen Umstellung in vielen Lebensbereichen

verbunden sein wird, ergibt sich aus einer Anwendung der zuvor ausgeführten

Kriterien, dass der Berufungskläger nicht von der Härtefallklausel profitieren

kann: Er lebt zwar inzwischen seit bald 14 Jahren in der Schweiz, ist aber erst

mit knapp 22 Jahren hierher gekommen und hat hier weder eine Schule besucht noch

eine Ausbildung absolviert. Er lebte bis zu seinem 19. oder 20. Lebensjahr in

seiner Heimat [...] und verbrachte somit dort die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre. Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut

und könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft

einfügen, zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen

scheint, wie aus der Auswertung seiner Mobiltelefondaten zu ersehen ist (Akten

S. 351). Obwohl er immer wieder (in Teilzeit) gearbeitet hat, hat er in der

Schweiz beruflich und finanziell nie richtig Fuss gefasst. Seine Arbeitsstellen

konnte er nie lange halten. Vielmehr erhielt er meist nach kurzer Zeit

Kündigungen aus eigenem Verschulden. Entsprechend war er nach eigenen Angaben

auch auf staatliche Unterstützung angewiesen. Auch wenn er sich gewisse

Deutschkenntnisse angeeignet hat, ist ihm auch in sprachlicher Hinsicht keine

Integration gelungen, war er doch für sämtliche Befragungen auf eine

Übersetzung angewiesen.

7.3.4 Wie

zuvor erwogen, lässt sich auch beim persönlichen Umfeld des Berufungsklägers

kein wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Ins Gewicht fällt sodann

insbesondere die wiederholte Delinquenz praktisch ab Beginn des Aufenthalts in

der Schweiz. Hierzu hat sich die Vorinstanz treffend geäussert

(vorinstanzliches Urteil S. 62). Für einen Verbleib des Berufungsklägers

in der Schweiz würde einzig der Umstand sprechen, dass er einen hier lebenden

minderjährigen Sohn hat. Wie zuvor ausgeführt, würde der Schutz der Familie (im

Sinne eines «umgekehrten Familiennachzugs») aber zunächst voraussetzen, dass

tatsächlich eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung gelebt wird. An

diesem Erfordernis fehlt es aber – wie bereits zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4.2,

3.5.2, 2.6.2) – offensichtlich. Auch hat der Berufungskläger seine familiären

Bindungen mit dem vorliegend geahndeten Sachverhalt ohnehin in gröbster Art und

Weise verletzt. Zwar will der Berufungskläger während neun Jahren mit D____ in

fester Partnerschaft gelebt haben (Akten S. 712 f.). Indes hat A____ heute

zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr 2018, als D____ gerade keine eigene

Wohnung hatte, eine sexuelle Beziehung zur Mutter der damals missbrauchten

Kinder unterhalten hat und darüber hinaus in Olten und Zürich auch mehrere Male

im «Puff» gewesen sei (Akten S. 716 f.). Zudem hat er im Verfahren in Brugg ausgesagt,

zu D____ nur noch eine platonische Beziehung zu haben. Stattdessen sei er mit

einem Mann liiert, mit dem er auch seine Sexualität lebe (von der

Verfahrensleiterin beigezogene Vorakten Bezirksgericht Brugg Protokoll

Hauptverhandlung S. 19). Darüber hinaus gab er im Vorverfahren zu Protokoll,

dass er allfällige Anrufe von D____ nicht entgegennehmen (Akten S. 89) bzw. keinen

Kontakt zu ihr aufnehmen werde (Akten S. 333). Daraus erhellt, dass auch

die Beziehung zur Mutter des Privatklägers keine von Zuneigung geprägte, echte

Beziehung darstellt. Vielmehr entstand während des Verfahrens der auch von den

der Familie nahestehenden F____ und I____ geteilte Eindruck (Akten S. 279, 318,

320), dass der Berufungskläger die psychisch kranke D____ bzw. deren emotionale

Abhängigkeit zu ihm seit jeher zu seinen Gunsten ausgenutzt hat.

7.3.5 Es

ist bekannt, dass die Sicherheitslage und politische Situation [...] auch heute

noch instabil ist. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 62), bestehen allerdings keine Hinweise darauf,

dass der Berufungskläger etwa aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der Familienzugehörigkeit

oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer Rückkehr bzw.

Rückführung in die Heimat staatliche Repression oder sonstige mit seiner Person

verbundene Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, zumal bereits das damalige

Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) im rechtskräftigen

Asylentscheid erwogen hat, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass der

Berufungskläger im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung geltend machte, dass er in seinem Heimatland gezwungen

würde, sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschliessen und bei einer

diesbezüglichen Weigerung verhaftet oder umgebracht würde (Akten S. 703

f., 713 f.). Zum einen hat der Berufungskläger diesen Aspekt – obwohl er schon

mehrere Male die Möglichkeit gehabt hätte – heute das erste Mal vorgebracht und

zum anderen erst auf mehrmaliges Nachfragen seines Verteidigers thematisiert

(zunächst machte er geltend, dass die [...] «da seien» und er bestraft würde,

wenn er rasiert dort erscheinen würde bzw. dass er Krieg hasse und er Angst vor

dem IS habe), sodass die diesbezüglichen Aussagen – wie ohnehin die gesamten

Depositionen des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 3.7) – wenig glaubhaft

erscheinen. Im Übrigen obliegt die abschliessende Prüfung der tatsächlichen

Vollziehbarkeit der Landesverweisung unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Zulässigkeit

bzw. des «non refoulement» den Migrationsbehörden, welche in spezifischer Kenntnis

der aktuellen politischen Verhältnisse abschliessend darüber zu entscheiden

haben werden (Art. 66d StGB; BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E.

1.3, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3 und 4). Zu einem überwiegenden

privaten Interesse des Berufungsklägers und damit einem Härtefall führen die

ausgeführten Aspekte jedenfalls nicht.

7.3.6 Die

von der Vorinstanz verhängten acht Jahre Landesverweisung sind angesichts des

Strafmasses, der Deliktsart und der persönlichen Umstände des Berufungsklägers als

moderat zu bezeichnen. Da die Staatsanwaltschaft weder selbständig Berufung

noch Anschlussberufung erklärt hat, ist darauf aufgrund des Verbots der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) indes nicht zurückzukommen.

8.

8.1 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381

vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der

begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder

wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung;

vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht

1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N

96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

8.2 Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person

die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich

untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14

Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.

L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1

lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten

können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen

oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler

Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c

Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a

Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die

betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach

Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.

Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer

ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.

Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer

C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

8.3 Vorliegend

sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS klar gegeben. Der

Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt worden und fällt damit unter

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung, bei welchem es sich nach dem soeben

Ausgeführten nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des

Berufungsklägers muss aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden

weiteren Delinquenz bzw. der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern als Gefahr

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS

rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist

ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu

verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger

besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine

Ausschreibung sprächen.

9.

9.1 Die

Vorinstanz hat dem Privatkläger für die erlittene Unbill eine Genugtuung in

Höhe von CHF 6'000.– zugesprochen (die Abweisung der Mehrforderung im Betrag

von CHF 2'000.– ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3.2]).

Dies ficht der Berufungskläger lediglich deshalb an, weil er nach wie vor seine

Unschuld behauptet. Nachdem jedoch die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen

mit einem Kind sowie sexueller Nötigung im Berufungsverfahren aber bestätigt werden,

erweist sich die Zusprechung einer Genugtuung in der genannten Höhe mit der

überzeugenden Erwägung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 64 f.) als

gerechtfertigt, zumal die Höhe der Genugtuungsforderung im Hinblick auf

vergleichbare Urteile auch angemessen erscheint (AGE SB.2020.3 vom 29.

September 2020 E. 7, SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 8).

9.2 Auch

die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 8'000.– (längerfristige Hilfen

für Therapien in Höhe von 24 x CHF 200.– für den Zeitraum von einem Jahr,

Mehrforderung vorbehalten) wurde bloss für den Fall eines Freispruchs

beantragt. Abgesehen davon hat die Vorinstanz zutreffend erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 65), dass aufgrund des einschneidenden

Missbrauchserlebnisses eine tatkausale psychologische Aufarbeitung dringend

angezeigt ist (vgl. dazu schon E. 6.4). Da sich die für künftige

Therapieleistungen anfallenden Kosten zum aktuellen Zeitpunkt naturgemäss noch

nicht beziffern lassen, ist die Schadenersatzforderung in Anwendung von Art.

126 Abs. 1 und 3 StPO mit einer dem uneingeschränkten alleinigen Verschulden

des Berufungsklägers entsprechenden Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz

nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

10.

10.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

10.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen sexueller Nötigung und

sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF

4‘844.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒. Sein Kostendepot in Höhe

von CHF 2’460.‒ wird damit verrechnet.

11.

11.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

11.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich

deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

12.

12.1 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

12.2 Da

der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

17. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF

2'000.‒;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers (mit Rückforderungsvorbehalt).

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der

sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig

erklärt.

Die gegen A____ am 20. Februar 2018 vom Bezirksgericht

Brugg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2019,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 189 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 51 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches.

Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung

wird abgewiesen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des

Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von

CHF 6‘000.‒ an den Privatkläger B____ verurteilt.

Die Schadenersatzforderung des Privatklägers für noch

anfallende Kosten im Zusammenhang mit insbesondere therapeutischen

Hilfeleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes

wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz

nach gutgeheissen, unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. Bezüglich

der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 4‘844.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 2’460.‒

wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen

Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF

48.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 454.10, insgesamt also CHF 6‘352.10,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bezirksgericht Brugg

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt des Kantons Aargau

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).