SB.2020.44
sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021)
6. Januar 2021Deutsch112 min
Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der sexuellen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.44
URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne Renaud und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg, Beschuldigter
Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...],
Kinder- und Jugenddienst (KJD),
Steinengraben 40, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. Oktober 2019
(SG.2019.170)
betreffend sexuelle Handlungen
mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der sexuellen
Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Die
gegen den Berufungskläger am 20. Februar 2018 vom Bezirksgericht Brugg wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, Probezeit drei Jahre, wurde vollziehbar
erklärt und A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Juni 2019).
Darüber hinaus wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]). Überdies wurde der Berufungskläger zur
Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.– an seinen Sohn B____ (Privatkläger)
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘000.– wurde hingegen abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung des Privatklägers für noch anfallende Kosten im
Zusammenhang mit insbesondere therapeutischen Hilfeleistungen wurde unter
Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach gutgeheissen,
B____ bezüglich der Höhe seines Anspruchs indes auf den Zivilweg verwiesen. Im
Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden A____
Verfahrenskosten von CHF 4‘844.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.–
auferlegt (sein Kostendepot von CHF 2’460.– wurde damit verrechnet). Ferner ist
der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], hat am 18. Oktober 2019 rechtzeitig
Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit
Eingaben vom 20. Mai 2020 bzw. 26. Mai 2020 Berufung erklärt. Es wird
beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben, A____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen
und Letzterem eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag ungerechtfertigten
Freiheitsentzugs zuzusprechen. Zudem seien auch die Zivilforderungen abzuweisen.
Darüber hinaus sei in jedem Fall von einer Landesverweisung abzusehen,
eventualiter sei diese aufzuschieben. Der Privatkläger, vertreten durch [...], beantragt
mit Stellungnahme vom 20. Juli 2020, es sei an seinen Anträgen «weiterhin
festzuhalten und die Entschädigungssumme zu bestätigen». Die Staatsanwaltschaft
ersucht um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
In der
Berufungserklärung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. So wurde beantragt,
C____, Heimleiter des Wohnheims [...] (Ziff. 1), sowie B____s Mutter, D____
(Ziff. 2), als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen und (erneut) zu befragen.
Darüber hinaus sei bezüglich der Aussagen des Privatklägers ein
Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen (Ziff. 3), eventualiter sei B____
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneut zum Tathergang zu befragen
(Ziff. 4). Nach Vernehmlassung bei den Parteien sind die Beweisanträge mit begründeter
Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 22. September
2020 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts
auf erneuten Antrag abgelehnt worden.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Januar 2021 wurde der
Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung (respektive Anschlussberufung)
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Privatkläger hat mit seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2020 beantragt, es sei
an seinen Anträgen «weiterhin festzuhalten und die Entschädigungssumme zu
bestätigen». Daraus wird nicht restlos klar, was er genau verlangt, zumal er in
seinem Schreiben an das Strafgericht vom 7. Oktober 2019 (Akten S. 455 f.)
unter anderem eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 8'000.‒ beantragt
hatte, allerdings «nur» CHF 6'000.‒ zugesprochen erhielt. Da er
indes weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat, kann im
Berufungsverfahren aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» nicht mehr
als CHF 6'000.‒ Genugtuung zugesprochen werden (Art. 391 Abs. 2
StPO). Insofern ist die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF
2'000.‒ genauso wie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit
Rückforderungsvorbehalt) in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung
vom 20. Mai 2020 bzw. 26. Mai 2020 gestellten und seitens der
Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 22. September 2020 abgelehnten
Beweisanträgen (Befragung des Ehepaars C____, erneute Befragung von D____, Erstellung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen von B____, eventualiter
die erneute Befragung des Privatklägers) festgehalten (Akten S. 706 ff.). Da
für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben
in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen
entsprechende Ausführungen nach der in Erwägung 3 vorzunehmenden
Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu im Detail E. 4).
3.
3.1
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, seinem zur mutmasslichen Tatzeit noch nicht
ganz siebenjährigen Sohn B____ (geboren [...] 2012) im Rahmen eines Besuchs bei
der Kindsmutter im März oder April 2019 seinen erigierten Penis in den Mund
gesteckt zu haben, nachdem der Junge dies abgelehnt hatte. Dann soll der
Berufungskläger mindestens teilweise in den Mund seines Sohnes ejakuliert
haben.
3.2
3.2.1
Neben
den Aussagen vorab von B____ (die drei mit ihm getätigten Einvernahmen bei der
Jugendanwaltschaft wurden lege artis per Videostream aufgezeichnet und sind in
schriftlichen Protokollen zusammengefasst [Akten S. 208 ff.]) und denjenigen
seiner Mutter und des Berufungsklägers selbst sowie den Berichten von Personen,
denen sich B____ anvertraut hat, existieren nur wenige (indizielle)
Beweismittel. Damit ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen
entscheidend. Sie müssen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden
(BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
3.2.2
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten
helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch
der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
3.2.3
Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter
Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von
Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussage-psychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58
f.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112
vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem
Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu
Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.3
3.3.1
Das
Strafgericht hat B____s Aussagen einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung
nach den vorstehend zitierten Standards (insbesondere den Realitätskriterien)
unterzogen und die Wahrheits- und Unwahrheitskennzeichen eingehend geprüft
(vorinstanzliches Urteil S. 17 ff.). Es hat – wie sich aus der Visualisierung
der Einvernahmen ohne weiteres ergibt – zutreffend festgestellt
(vorinstanzliches Urteil S. 45), dass sich B____ als wacher Zuhörer erweist,
der auf die ihm gestellten Fragen überlegt, konkret und ohne Umschweife
eingeht, der nachfragt, wenn er etwas nicht versteht (zum Beispiel Video 3,
11:30), Erinnerungslücken eingesteht (beispielsweise Video 1, 13:40) oder
unkorrekt gestellte Fragen richtigstellt (zum Beispiel Video 1, 32:30 oder Video
2, 17:28). Zu keinem Zeitpunkt wirken seine Depositionen auch nur ansatzweise
zurechtgelegt, konstruiert oder einstudiert. In der Gesamtheit seines
körperlichen und sprachlichen Ausdrucks hinterlässt B____ das Bild eines
durchgehend ernsthaften, unverstellten und offenen sowie altersgemäss
vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhört, sich gedanklich konkret
in die erlebte Situation zurückversetzt und differenziert antwortet, wie sich
etwa am Beispiel der ihm zweimal gestellten Frage zeigt, wie es ihm damals, zur
Tatzeit, ergangen sei. Es sei ihm – so B____ – «eigentlich gut» gegangen, er
habe sich «gut gefühlt». Nicht gut angefühlt habe sich nur, was sein Papi mit
ihm gemacht habe; was dieser gemacht habe, sei nicht gut gewesen für ihn (Video
1, 25:30, 50:10 und 50:32).
Aus den
Videostreams jeder der drei Einvernahmen ist aber auch deutlich erkennbar, wie schwer
sich B____ damit tut, an belastende und peinlich berührende Einzelheiten des
angeklagten Vorfalls erinnert zu werden. Es ist ihm offensichtlich unangenehm,
über das angeklagte Geschehen sprechen zu müssen, was sich mitunter darin
manifestiert, dass er bei der Schilderung intimer Details öfters seine Stimme
senkt und den Blick abwendet. So muss ihn der Befrager mehrmals an den
Handlungskern zurückführen, während B____ die Erinnerungen an die demütigende
Erfahrung jeweils rasch hinter sich bringen zu wollen scheint und die Gedanken
immer wieder dahin lenkt, wo er sich beschützt und verstanden weiss («und denn
simmer zu de [...] gange»).
3.3.2
Hinsichtlich
des relevanten Kerngeschehens erweisen sich die Aussagen von B____ – wie das
Strafgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat (vgl. dazu vorinstanzliches
Urteil S. 45 f.) – als konstant. Er gibt die wesentlichen Elemente des
Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein
starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen: Schauplatz ist das
Wohnzimmer seiner Mutter, er und der Berufungskläger sitzen gemeinsam auf dem
Sofa, während die Mutter in der Küche mit Kochen beschäftigt ist. Der
Berufungskläger fragt seinen Sohn, ob dieser seinen Penis in den Mund nehmen
möchte, dieser verneint, der Vater zieht den Kopf des Jungen zu sich heran,
führt sein erigiertes Glied in dessen Mund und ejakuliert. Der Vater lässt ab,
zieht die Hose wieder hoch, setzt sich wieder aufs Sofa, derweil B____ im
Badezimmer den Mund mit Wasser ausspülen und das Vorgefallene seiner Mutter
berichten geht. Diese wirft den Berufungskläger in der Folge aus der Wohnung
und schliesst die Wohnungstür ab. Danach nehmen B____ und seine Mutter das
Abendessen ein und gehen zu Bett. In der Folge verspürt B____ zunächst
Hemmungen, das Erlebte zu erzählen, vertraut sich dann aber doch eines Tages
einer Praktikantin im Kinderheim (E____) an, welche dieses über eine weitere
Mitarbeiterin ([...]) an die Gruppenleiterin der «[...]» (F____) weiterleitet.
3.3.3
Das
im vorliegenden Fall vielleicht bedeutsamste Realkennzeichen taucht mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 48 f.) relativ spät in der ersten
Videobefragung auf, als B____ auf das Stichwort «Pfiffli und Pipimachen» fast
beiläufig erwähnt, dass er «das» im Brünneli mit Wasser ausgespült habe, ehe er
seiner Mutter in der Küche den Vorfall berichten gegangen sei (Video 1, 38:50,
39:17, 39:52). Auf die Frage, wie das im Brünneli Ausgespülte denn in seinen
Mund gekommen sei, meint B____: «Der hat doch Pipi gemacht», worauf er das dann
mit Wasser ausspülen gegangen und ihm dann wohler gewesen sei. Vom «Pipi», welches
«wie Wasser», «bitz gelb», ausgesehen habe, sei ein wenig aufs Sofa gelangt und
ein wenig in seinen Mund (Video 1, 39:58, 40:42, 47:15). Auch äusserte B____
sein Unverständnis darüber, warum der Berufungskläger ausgerechnet in seinem
Mund habe Pipi machen müssen, nachdem es ihm zuvor offenbar kein Bedürfnis
gewesen sei («denn er hat vorher nicht Pipi machen müssen» [Video 1, 41:30]). Ganz
offensichtlich vermochte B____ – völlig altersgemäss – das Ejakulat, worum es
sich beim beschriebenen «Pipi» zweifellos gehandelt haben muss, nicht
einzuordnen, was dem Realkennzeichen der «phänomengemässen Schilderung
unverstandener Handlungselemente» entspricht.
Kaum anders als
mit eigenem Erleben lässt sich sodann erklären, wie B____ die Reaktion seiner
Mutter wiedergibt: «Dann hat sie gesagt Jetzt gehst du heim» (Video 1,
10:20); «Du musst jetzt heimgehen. Dann musst du daheim überlegen, wie du
umgehst und dann darfst nie mehr kommen. Nie mehr» (Video 1, 26:25); «Und dann
hat Mami ihn rausgeschickt und dann hat sie gesagt: wenn du jetzt nicht
rausgehst, rufe ich halt die Polizei. Dann hat sie ihn rausgemacht und die Tür
abgeschlossen» (Video 2, 25:20). Dass D____ hinter dem der Wohnung verwiesenen
Berufungskläger die Tür verriegelte, erscheint mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 49 f.) ebenso lebensnah wie situationsadäquat und
hat B____ in den Videobefragungen mehrmals erwähnt (Video 1, 49:50; Video 2
21:25 und 25:20). Überhaupt sind seine Einlassungen bezüglich der Reaktion
seiner Mutter bemerkenswert konstant. Und die sinngemässe Wiedergabe der
Aufforderung an A____, sich daheim einmal zu überlegen, wie man sich aufführe,
kann nicht der Phantasie eines knapp Siebenjährigen entsprungen sein. Neben
dieses Realkennzeichen der Wiedergabe des gesprochenen Worts tritt zudem ein
unscheinbares, aber bedeutsames weiteres: In Video 1, 26:25, zitiert B____
seine Mutter mit den Worten «Du musst jetzt heimgehen», um diesem Satz die
beiläufige Bemerkung folgen zu lassen: «Lauter hat sie es gesagt». Auch solch
spontane Verbesserungen der eigenen Aussage und Zeichen gedanklichen
Wiedererlebens lassen B____s Aussagen authentisch und glaubhaft erscheinen.
Darüber hinaus
war B____ bestrebt, den Berufungskläger nicht über Gebühr zu belasten (so
beispielsweise in Video 1, 11:07, 28:40 und 29:55; Video 3, 13:20), schilderte schwer
erfindbare Details (der Berufungskläger habe so getan, als ob er das «Nein» zur
Frage, ob B____ sein Pfiffli in den Mund nehmen wolle, nicht verstanden habe
[Video 1, 20:43]) und gab auch innerpsychologischer Vorgänge bei sich selbst
und beim Täter wieder (B____s Beschreibung zufolge soll sich der Berufungskläger
nach vollzogener Tat wieder aufs Sofa gesetzt und «nochmals den Film
angeschaut» haben, «damit Mami das nicht glaubt», um also den Anschein zu
erwecken, dass nichts vorgefallen sei [Video 1, 10:05]; in Video 3, 35:30, hat B____
darüber hinaus ausgeführt, er fände es gut, dass sein Papi «Schimpfis» bekommen
habe). Auch wurden nebensächliche Einzelheiten geschildert (nach dem Vorfall
habe er Fleisch gegessen, das sei lecker gewesen [Video 1, 28:10] oder sein
Papi habe einmal die Türe nicht verschlossen, als er auf der Toilette gewesen
sei [Video 1, 33:30]). Unter den Aspekt «Schilderung ausgefallener Einzelheiten»
bzw. «unverstandene Handlungselemente» fällt schliesslich die Aussage des
Privatklägers, er habe bei seinem Vater einen «roten Dingpunkt» bzw. «so eine
rote Backe» [Video 1, 44:13]) festgestellt, wobei hier von einer Hautrötung,
einem «Sex Flush», auszugehen ist, wie dies während des Orgasmus auftreten kann
(vgl. bereits vorinstanzliches Urteil S. 47).
3.3.4
Die
Ungereimtheiten, welche das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 50
ff.) in den Aussagen von B____, insbesondere hinsichtlich der logischen
Konsistenz, ausmacht (dass der Berufungskläger seine Hände während des ganzen
Vorfalls hinter seinem Rücken gehalten haben soll; die divergierenden Angaben B____s
dazu, ob und wie er sich gewehrt habe; sowie das erst spät berichtete Verlangen,
B____ müsse seine Augen verschliessen), hat es gleich selbst mit überzeugender
Begründung entkräftet. So ist es effektiv gut denkbar, dass sich der
Berufungskläger unmittelbar vor der Tatausübung mit in den Rücken gestemmten
Händen vor B____ aufgebaut hatte, mit der Folge dass dem Jungen dieses Bild
eingeprägt blieb (vorinstanzliches Urteil S. 47 f.). Dies ist nicht zuletzt
deshalb gut denkbar, da die in den Videostreams feststellbare Körpersprache B____s
ein anderes Vorgehen des Berufungsklägers als dasjenige, von welchem B____
berichtete, nahelegt: So legte B____ seine Hände während seines Berichts an den
Hinterkopf, zog den Kopf mit den Händen nach vorne und hielt diesen dann einen
Moment zwischen den Händen fest, was zu Fixierungszwecken aus Sicht des Täters
durchaus Sinn ergeben hätte (Video 1, 07:57, 43:43; Video 2, 07:57 und 18:08).
Eine mit der angeklagten Handlung so stimmig korrespondierende Aussage («den
Kopf so genommen») und begleitende Gestik (Hand an Hinterkopf und leichtes
Vorbeugen) dürfte die Erfindungskompetenz eines knapp Siebenjährigen
übersteigen, zumal B____ gemäss den Aussagen von E____ zwar offenbar auch schon
über «klassischen» Geschlechtsverkehr, indes nie über Oralverkehr berichtet
hatte (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1).
Eine auch (entwicklungs)psychologisch
nachvollziehbare Erklärung für den scheinbar beliebigen Versionenwechsel
bezüglich seiner Abwehrreaktion gegen den Berufungskläger (von «Stopp» gesagt,
über in «Pfiffli» bzw. Hand gebissen bis zu mit einem Fusstritt gewehrt) dürfte
mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 50 ff.) darin zu finden sein,
dass eine solche möglicherweise gar nicht stattfand, B____ sich damals gegen
den übermächtigen Vater also gar nicht zur Wehr setzte, sich deshalb für das
gemäss Anklage ihm Widerfahrene (mit) in der Schuld sieht und damit hadert,
sich nicht bzw. nicht früher oder energischer zur Wehr gesetzt zu haben.
Ungeschickte, an B____s Mitverantwortung appellierende Fragen etwa von E____,
ob er sich denn nicht gewehrt habe und wie er das nur habe zulassen können
(vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1), dürften solche Schuldgefühle und deren
Dispositiv
verfälschende Auswirkungen auf die Wiedergabe des Erlebten demnach zusätzlich
verstärkt haben, zumal B____ aus dem Kreis der Eingeweihten mit gutgemeinten
Ratschlägen zum künftigen Umgang mit sexuellen Übergriffen versorgt worden sein
dürfte.
Auf einen
ähnlichen Entstehungshintergrund wie die von B____ behaupteten Abwehrszenarien dürfte
schliesslich auch die erst spät, in der zweiten Videobefragung vorgebrachte
Zusatzinformation zurückgehen, wonach er während der angeklagten Handlung auf
Geheiss des Berufungsklägers die Augen habe schliessen müssen (Video 2, 15:30, 18:08).
Auch hier könnte dem späten Vorbringen einer ihn entlastenden neuen Version B____s
Scham, Opfer einer so demütigenden Misshandlung geworden zu sein bzw. die
daraus resultierende Erinnerungsverfälschung zugrunde gelegen haben. So wie ein
heftiger Fusstritt oder kräftiger Biss eine beherztere Abwehrhandlung darstellt
als – wenn überhaupt – nur die Bitte aufzuhören («Stopp»), muss es für B____
Entlastung vom (Selbst-)Vorwurf der Mitverantwortung bedeutet haben, wenn er
sich bezüglich des schmachvollen Tatgeschehens als ahnungslos darstellen kann.
3.3.5 Nach
dem Gesagten erweisen sich die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen –
dass der Berufungskläger dem Opfer gegen dessen Willen sein erigiertes Glied in
den Mund steckte und dabei zu einem Samenerguss kam – als authentisch und
glaubhaft.
3.4
3.4.1 Darüber
hinaus gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass B____ von irgendjemandem zu
einer Falschbezichtigung veranlasst worden sein könnte oder dass ihm das
geschilderte Geschehen von irgendwoher suggeriert worden wäre (etwa im Rahmen
einer sogenannten «therapierten Erinnerung» oder ähnlichem, wie es bei Opfern
von Sexualdelikten im Kindesalter zumindest diskutiert wird). Seine Mutter hat
sich – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 3.6) – stets strikt auf
die Seite des Berufungsklägers gestellt und den Vorfall rundweg abgestritten. Es
lag ihr ganz offensichtlich fern, B____ zu derartigen Aussagen zu beeinflussen.
3.4.2 B____
wuchs ab Geburt im [...] auf und ist seit jeher verbeiständet. Zur psychisch
kranken und ihrerseits ebenfalls verbeiständeten Mutter bestand regelmässiger
Kontakt, zum Vater hingegen nur selten (Akten S. 204, 713; Video 1, 23:15,
29:40). Die Betreuerinnen im [...] hatten zwar erhebliche Vorbehalte gegenüber dem
Berufungskläger (daher auch das Verbot, B____ in der Wohnung der Mutter zu
sehen [Akten S. 208 f., 300; vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 3.4.3,
3.6.1, 3.7.3, 3.7.3, 3.7.4]). Dies hing aber offenbar mit seinem Verhalten
gegenüber B____s Mutter, mit der problematischen Paarbeziehung der Eltern sowie
mit der ungenügenden Vater-Sohn-Beziehung zusammen (Akten S. 204, 208 ff.).
Dass B____s Mutter nach Auffassung der Betreuerinnen ihrerseits nicht in der
Lage war, das Kindeswohl umfassend zu wahren und ihren Sohn notfalls vor
negativen Erfahrungen aus einem problematischen Umfeld zu schützen, zeigt sich
auch darin, dass B____ weitere Besuche im Wohnheim [...], in welchem die Mutter
vor ihrem per 1. Januar 2019 erfolgten Umzug in eine eigene Wohnung
untergebracht war, aufgrund des dortigen «problematischen Umfelds» (es ist die
Rede von Schimpfen und Auskitzeln, entgegen der Ansicht der Verteidigung [Akten
S. 703] mitnichten aber von sexuellem Missbrauch) ab Juli 2018 verweigert
wurden (Akten S. 262 f.). Von der einschlägigen Vorstrafe des Vaters
(vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.8) hatten die Betreuerinnen dagegen
nach eigenen Angaben keine Kenntnis, wobei solches auch nie thematisiert und ihnen
das entsprechende Urteil auch nicht eröffnet worden war (Akten S. 23, 352).
Demgemäss erklärte D____ auf die Frage, weshalb der Berufungskläger den
gemeinsamen Sohn nur in Begleitung des Beistands habe sehen dürfen, man habe
gesagt, das der Berufungskläger «nicht sauber ist» und «dass er halt von seinem
Körperbau her nicht so adrett aussieht» (Akten S. 250 f.). Es erscheint
damit ausgeschlossen, dass die Betreuerinnen B____ eine entsprechende Geschichte
in irgendeiner Form – wenn auch unbewusst – eingeredet hätten, zumal der
Berufungskläger aufgrund seiner seltenen Besuche auch nicht speziell «lästig»
war. Vielmehr müsste B____ sie frei erfunden haben, was – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird – auszuschliessen ist.
3.4.3 Auch
B____ selbst hatte keinerlei Motiv, ohne realen Hintergrund einen derart
schwerwiegenden Vorwurf gegen seinen eigenen Vater zu erfinden. Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 41), bietet jedenfalls
das in B____s Aussagen anklingende Bedauern über die spärliche Präsenz seines Vaters
oder der Umstand, dass der Berufungskläger mit seinem Sohn offenbar keinen sehr
freundlichen Umgang pflegte und es an väterlicher Zuwendung und Wärme fehlen liess
(Akten S. 270, 482), keine ausreichende Erklärung dafür. Dass ein Kind im Alter
von dazumals noch nicht einmal sieben Jahren ausgerechnet eine derart
schambehaftete, erniedrigende und verletzende Geschichte erfindet und diese
darüber hinaus noch über eine längere Zeit inklusive dreier anstrengender
Einvernahmen bei der Jugendanwaltschaft aufrechterhält, um sich am Vater für
dessen mangelnde Zuwendung zu rächen, ist nicht nur angesichts der Erfahrung,
dass Kinder dieses Alters möglichst wenig «anecken» wollen, abwegig. Wäre es B____
effektiv darum gegangen, seinen Vater zu bestrafen oder ihn aus seinem Leben
mit der Mutter zu verdrängen, so hätte er dazu alle möglichen anderen Vorwürfe
erfinden können, was ihm angesichts der Situation (die Mutter hatte davon
gesprochen, die Polizei zu requirieren, weil der Vater «blöd tat»; die
Heimleiterin hatte mit der Mutter geschimpft, weil sie entgegen der
entsprechenden Auflage Vater und Sohn zusammen empfangen hatte [Akten S. 203
f., 319 f.]), auch zweifellos bewusst war (von der einschlägigen Vorstrafe des
Vaters konnte B____ offensichtlich nichts gewusst haben, zumal nicht einmal
seine Mutter darüber im Bilde war).
Darüber hinaus
erhoffte sich B____s Mutter stets ein möglichst normales Familienleben unter
Einbezug des Vaters und bedauerte es, dass dieser sich nicht mehr um seinen
Sohn bemühte, wobei sie ihn zugleich auch in Schutz nahm und ihm attestierte,
dass er ein lieber Vater sei (vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 3.6). B____
wusste, dass sich seine Mutter nicht an die vom [...] gesetzten Regeln hielt,
wenn sie ihn zu Hause mit dem Vater zusammenbrachte. Er wollte seine Mutter
diesbezüglich denn auch schützen. So nahm er sie in seiner ersten Befragung
spontan in Schutz: «Meine Mami ist nett und hat im Fall gar nichts gemacht» (Video
1, 52:25; Akten S. 221). Das deckt sich mit den Angaben der Betreuerin im [...],
F____, wonach B____ Angst gehabt habe, sie werde mit seiner Mutter schimpfen
(Akten S. 320). Indem B____ vom inkriminierten Vorfall berichtet hat, hat
er diesen eigenen Interessen zuwidergehandelt, was ihm gemäss Aussagen von F____
denn auch bewusst war (Akten S. 319 f.).
3.4.4 Die
Aussagegenese und B____s Motivlage sprechen zusammengefasst stark dafür, dass
seine Schilderung realitätsbasiert ist, wobei das Strafgericht mit eingehender
Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 41 ff.), zum selben Schluss gekommen ist.
3.5
3.5.1 Die
Depositionen des Privatklägers werden darüber hinaus durch die Aussagen von E____,
welche seit August 2018 als Praktikantin im [...] tätig war, gestützt. In ihrer
Einvernahme vom 18. Juni 2019 (Akten S. 266 ff.) gab sie zunächst zu Protokoll,
dass das Setzen von Grenzen B____ gegenüber am Anfang nicht einfach gewesen sei.
Allein mit ihm und vielleicht einem anderen Kind höre er aber gut auf sie. Er
sei meistens auch recht offen ihr gegenüber und erzähle viel. Wenn sie mit
weiteren Kindern auf der Gruppe sei und mit ihm nicht mehr klarkomme, dann gebe
sie ihn ab. B____ sei nicht immer einfach und alle hätten ein bisschen
Schwierigkeiten mit ihm. Es gebe aber auch Betreuende, die ihn gut unter
Kontrolle hätten (Akten S. 268 f.). Auf die Frage, ob sie durch B____ auch
schon angelogen worden sei, meinte sie, dass dieser immer wieder Spässchen
mache, man aber eigentlich immer merke, ob es stimme oder nicht (Akten S. 269).
Den Vater von B____
kenne sie nicht, sie habe ihn in ihrer Zeit im [...] auch nie gesehen (Akten S. 270).
Soweit sie sich erinnere, sollte der Vater nicht zu Hause sein, wenn B____ da
sei. Dies habe B____ ihr bei früheren Gelegenheiten nicht erzählt. Sie habe das
eher so mitbekommen, wenn er es anderen erzählt habe. Die Besuche von B____ im [...]
habe sie «jetzt nicht so mitbekommen» (Akten S. 271). Es sei immer ausgemacht
gewesen, dass die Mutter etwas mit B____ mache, vom Vater sei nie die Rede
gewesen. B____ erzähle ohnehin, dass er nicht wolle, dass sein Vater zu Hause
sei und dass er Angst habe. Auf die Frage weshalb dies so sei, mutmasst E____
«weil er vielleicht merkt, dass er nicht richtig mit der Mutter umgeht. Er
erzählte mir auch, dass seine Mutter erzählt habe, dass sie die Polizei rufen
musste, weil der Vater blöd machen würde» (Akten S. 270). Einmal habe der Vater,
als die Mutter nicht zu Hause war, das WC-Papier weggenommen und B____ habe
gesagt, dass er dann «einfach so lange auf dem WC blieb, bis seine Mutter nach
Hause kam. Das kam mir so rüber, als wenn er Angst hatte, da seine Mutter nicht
zu Hause war und er auf dem WC wartete». B____ habe zudem erzählt, dass der
Vater «blöd gemacht habe und D____ die Polizei rief, diese kam und verwarnte
den Vater, wenn es nochmals passiert. Der Vater machte dann nochmals blöd. Die
Mutter war aber zu lieb, um die Polizei zu rufen» (Akten S. 275). Allgemein sei
der Vater gemäss Erzählungen von B____ nicht so nett, trinke Bier und sage
seiner Mutter, was sie zu tun habe (Akten S. 270). Letztere sei hingegen ganz
liebevoll und lasse B____ entscheiden, was er machen wolle. Wenn er nicht
«folge» oder nicht mache, was sie wolle, habe sie schon auch Schwierigkeiten
mit ihm. Auf seine Mutter habe sich B____ aber immer gefreut. Er habe auch
gefragt, wann sie wiederkomme (Akten S. 270 f.).
Zum Bericht über
den sexuellen Übergriff führte E____ Folgendes aus: «Also ich hatte
Nachtdienst. Er schaute noch einen Film. Im Film küssten sich am Schluss zwei
und er hat sich darüber lustig gemacht». Beim Zubettbringen und Liedersingen
sei er dann «wie aufgedreht» gewesen und habe plötzlich erzählt, «dass jemand
der Vater oder die Mutter [...] in einem Zeitungsartikel in einem Heim Sex
hatten. Das fand er zuerst noch ein bisschen lustig. Dann sagte er plötzlich,
dass er seine Eltern auch schon beim Sex gesehen habe. Als er reinkam, sagte
seine Mutter, dass er rausgehen soll. Er blieb dann und die Eltern machten
einfach weiter. Das hat er noch wie ein bisschen lustig gefunden. Plötzlich ist
er von dem Lustig in das Ernste reingekommen und sein Vater gesagt habe, dass
er seinen Penis in den Mund nehmen könne. Dann nahm er seinen Kopf und machte seinen
Penis in den Mund. Er sagte, dass er sogar reingepinkelt hat. Also so hat er es
mir beschrieben. Ich war dann mega schockiert und fragte ihn ob er sich nicht
gewehrt hat und wieso er das zugelassen hat. Er sagte, dass er sich erst danach
wehren konnte. Ich fragte was mit der Mutter, wieso sie nichts gemacht oder
gesagt habe. Er sagte, dass der Vater stärker sei und die Mutter ihn
zurückhalten wollte» (Akten S. 272). So wie sie B____s Schilderung verstanden
habe, habe der Vater den Kopf von B____ genommen und den Penis in B____s Mund
gemacht. «Als B____ mir das erzählte war er mega ernst und wollte, dass ich es
niemandem erzähle, weil er Angst hatte, dass dann wieder F____ mit seiner
Mutter streiten würde. Ich fragte auch, ob er das schon jemandem erzählt habe.
Er sagte nein» (Akten S. 272). B____ habe dies ihr gegenüber am Sonntag, 28. April
2019, berichtet. Wann sich der Übergriff ereignet habe, könne sie nicht
einschätzen. Sie denke aber, es sei schon ein bisschen her. Sie wisse nicht, ob
sie nicht gefragt habe, wann es war oder ob er ihr selbst nicht sagen konnte,
wann es passiert sei (Akten S. 272 f.).
B____ habe ihr
nur von diesem einen Vorfall erzählt. Er sei zuvor bei seinen Erzählungen noch
lustig gewesen, auch als er vom Sex zwischen seinen Eltern berichtet habe. Als
er das mit dem Vater erzählt habe, sei er ernst gewesen und «traute sich mir
wie nicht mehr in die Augen zu sehen». Er habe nicht geweint. Man habe einfach
gemerkt, dass es ihn recht betreffe. «Ich habe das bei ihm noch nie so gesehen,
so ernst oder betroffen» (Akten S. 273 f.). B____ habe es ihr als Erste
erzählt, er wisse aber, dass sie es F____ und einer weiteren Betreuerin erzählt
habe. Sie wisse, dass er auch mit G____ darüber geredet habe. B____ habe wohl
damals wegen der Umstände (Nachtdienst, alle anderen Kinder ausser ihm hätten
geschlafen) eine Art Sicherheit gehabt, dass sie nur für ihn da sei und er ihr
etwas anvertrauen könne (Akten S. 274). Zum Schluss schildert E____ ihr
Dilemma, weil sie B____ zuerst gesagt hat, sie müsse das Erzählte nicht
weitersagen. Sie habe ihm dann mit ihrer Betreuungsperson zusammen erklärt,
dass es wichtig sei, solche Sachen zu sagen und dass man sie nicht für sich
behalten dürfe. «Dann ist er wieder ganz in sich rein. Er sagte, dass ihm eh
niemand glauben werde. Seine Mami werde ihm eh nicht glauben. Er hatte auch das
Gefühl, dass wir ihm auch nicht glauben. Wir machten ihm klar, dass wir ihm
helfen wollen und das nicht mehr passiert. […] B____ sagte, dass seine Mutter
eh lügen würde und man ihm nicht glauben wird» (Akten S. 276).
Auf entsprechende
Fragen des Verteidigers hin meinte E____, B____ habe ihr keine Details vom
angeblichen Sex der Eltern erzählt. Er habe nur gesagt, dass sie Sex gehabt
hätten. Er wisse aber ganz genau, was Geschlechtsverkehr sei, er habe ihr auch
schon gesagt, was Sex sei und wie es funktioniere. Sie denke, dass die Mutter
mit ihm darüber rede, das sei aber nur ihre eigene Theorie. Sie selbst habe in
dem Alter das alles jedenfalls nicht gewusst. Auf die Frage, ob B____ auch zu
erkennen gegeben habe, dass er wisse, was Oralverkehr sei, meinte sie: «Nein,
er hat immer nur das Normale beschrieben. Also nie sonst so Andeutungen auf
Oralverkehr» (Akten S. 277 f.). Als der Verteidiger noch nachfragte, was gemäss
B____ weiter passiert sei, antwortete sie: «Er sagte nichts, ich habe ihn
einfach darauf angesprochen, ob er sich nicht gewehrt hat. Er sagte, dass er
sich am Schluss gewehrt hat, wie weiss ich nicht» (Akten S. 278). Auf die Frage
des Verteidigers, wann sich die Situation, als sich die Mutter zwischen B____
und den Vater gestellt hat, Letzterer aber stärker war, ereignete, gab sie zu
Protokoll: «Also wie er es erzählt hat und ich es mir vorgestellt habe, dort wo
der Vater B____ zu sich genommen, seinen Kopf genommen hat. Er hat es nicht
genau gesagt. Er sagte nichts von der Mutter. Erst als ich ihn auf die Mutter
angesprochen habe, sagte B____, dass seine Mami dazwischen ging und ihn
zurückgehalten hat» (Akten S. 279).
3.5.2 E____
erscheint als neutrale Zeugin. Sie hat zweifellos eine von Zuneigung geprägte
Beziehung zum Privatkläger, bewahrt aber auch eine gewisse Distanz, indem sie
die problematischen Anteile an seinem Verhalten klar benennt. Den
Berufungskläger kennt sie gar nicht. Die Mutter von B____ beschreibt sie als
liebevoll und hebt hervor, dass sie eine wichtige Person im Leben des
Privatklägers sei und er eine positive Beziehung zu ihr habe. Es gibt keinerlei
Hinweis darauf, dass E____ beabsichtigt hätte, das Verhältnis des Privatklägers
zu seinen Eltern zu torpedieren. So hatte sie offenkundig schon früher
mitbekommen, dass der Vater teilweise abredewidrig zugegen war, wenn B____
seine Mutter besuchte und hatte auch erfahren, dass sich der Vater gegenüber der
Mutter nicht korrekt verhielt. Das hat die Praktikantin aber offenbar nicht zum
Anlass genommen, etwa bei der Heimleitung zu intervenieren (wohl, weil sie den
Ereignissen keinen allzu grossen Stellenwert beigemessen hat). Auch allfällige
Vorkommnisse im [...] hat die Praktikantin «nicht so mitbekommen», die
diesbezüglichen Massnahmen fielen in den Bereich der [...]-Leitung.
Erst B____s
Eröffnung, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, hat die
Praktikantin dann ‒ verständlicherweise ‒ «mega schockiert» und zum
Aktivwerden veranlasst. E____ ist damit gewiss kein Übereifer anzulasten, der
sie zu voreiligen Verdächtigungen oder Beschuldigungen hätte treiben können.
Auch ihre Schilderung von B____s Bericht wirkt keineswegs aufgebauscht oder
dramatisierend. Sie gibt das Erzählte schlüssig wieder, eingebettet in einen räumlich-zeitlichen
Kontext und unter Schilderung auch von Details (wollte gerade Gutenachtlieder
singen, alle anderen Kinder schliefen). Sie beschreibt das Verhalten B____s
während seiner Erzählung ‒ wie er zuerst aufgedreht war, von lustig zu
ernst wechselte, wie er ihr nicht mehr in die Augen sah ‒ wobei sie auch
hier auf eine dramatisierende Darstellung verzichtet und etwa erklärt, B____
habe nicht geweint. Sie stellt auch Überlegungen dazu an, wie sich B____
gefühlt haben könnte und beschreibt ihre eigenen innerpsychologischen Vorgänge,
nämlich wie sie schockiert gewesen sei, wie sie danach in ein Dilemma geriet,
weil sie sich verpflichtet sah, das ihr Anvertraute weiterzusagen. Wenn sie
etwas nicht mehr weiss oder gar nicht erfragt hat, tut sie dies kund. Darüber
hinaus benennt sie auch klar, wenn etwas ihrer eigenen Vorstellung oder
Überlegung entspringt.
Insgesamt kommt
den Aussagen von E____ hohe Glaubhaftigkeit zu und es ist davon auszugehen,
dass sie B____s Angaben korrekt wiedergibt. Das ist ein gewichtiges Indiz
dafür, dass B____ den geschilderten sexuellen Übergriff tatsächlich erlebt hat.
Es wäre kaum zu erklären, weshalb er sonst dergleichen seiner engen
Bezugsperson im vertrauten Zusammensein hätte erzählen sollen, nachdem er ‒
wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4) ‒ keinerlei Anlass für eine
Falschbezichtigung hatte.
3.6
3.6.1 D____
hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2019 (Akten S. 247 ff.)
ausgesagt, sie habe «das Kind» (sie bezeichnet B____ immer so; auf die Frage,
weshalb sie das tue, meint sie, er sei eben noch ein Kind [Akten S. 248
f.]) anfangs praktisch jeden Tag besucht. Seit er «gross» sei (seit dem vierten
Lebensjahr), sehe sie ihn drei Mal pro Woche. Der Vater habe das Kind in den
ersten drei Jahren nicht besuchen dürfen. Danach seien die Besuche probeweise
im Büro der Beiständin erlaubt worden. Der Grund dafür sei, dass man «sagte,
dass A____ nicht sauber ist», «halt von seinem Körperbau her nicht so adrett
aussieht» (Akten S. 251). Man habe verboten, dass der Berufungskläger bei
ihr und B____ sei, wobei A____ von dieser Auflage gewusst habe. Seit sie im Januar
2019 eine eigene Wohnung bezogen habe, sei es dort zu zwei gemeinsamen Treffen zu
dritt gekommen. Das erste Mal ungefähr im Februar 2019, das letzte Mal ungefähr
in der dritten Märzwoche (Akten S. 251 f.).
Dass es zu
sexuellen Handlungen gekommen sein soll, bezeichnet D____ als «nicht wahr». Sie
kenne den Berufungskläger seit acht Jahren. Die vorgeworfene Tat hält sie für
«unmöglich. «Mein Mann ist 37 Jahre, er weiss, was Recht und Unrecht ist. Er
liebt sein Kind» (Akten S. 255). Auf die Frage, warum B____ denn so etwas erzählen
sollte, meint sie: «Ich kenne das Kind, das sind seine Gedanken. Er ist ein
spezielles Kind. Das Kind kann sagen, was es will, das was er sagte, stimmt
nicht» (Akten S. 254). Hingegen bestätigt sie, dass B____ und sein Vater im
März 2019 auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sind: «Also das mit dem Sofa war
im März, das war beim 2. Besuch». B____ habe mit seinem Vater Spiele gemacht, Memory,
glaube sie (Akten S. 253 f.). Danach sei der Vater nach Hause gegangen und sie
mit B____ in die Stadt, um Trommeln zu hören [anlässlich eines
«Bummelsonntags»]. Auf die Frage, ob es einen Moment gegeben habe, als Vater
und Sohn alleine zusammen auf dem Sofa gesessen seien, meinte sie: «Ich denke
schon. Ich sagte, ich gehe in den Keller, um Wäsche zu holen». Die beiden seien
in normaler Distanz von etwa 30 Zentimetern gesessen. Sie seien aber lediglich
ganz kurz alleine gewesen (Akten S. 254). Auf dem Sofa sei nichts
passiert, «B____ lief und fiel hin. Es ist nichts passiert. Normal, dass ein
Kind halt hinfällt» (Akten S. 254).
Sie sei von B____
bisher nicht auf den zur Diskussion stehenden Vorfall angesprochen worden. Sie
liebe ihr Kind, aber sie denke, das stimme nicht (Akten S. 256). Den
Berufungskläger habe sie seit dem Vorfall noch zwei weitere Male gesehen, ohne B____.
Sie und der Berufungskläger hätten «nur gute Gefühle füreinander» (Akten S.
258). B____ habe sie seit etwa der dritten Aprilwoche nicht mehr getroffen. Er
habe anlässlich dieses letzten Besuchs keine Andeutungen wegen eines solchen
Vorfalls gemacht (Akten S. 260 f.). Auf die Frage, seit wann sie einen Fernseher
in der Wohnung habe, gab D____ zunächst trotz zweifacher Nachfrage zu
Protokoll, dass sie keinen TV habe (Akten S. 255). Erst auf die Frage des
Verteidigers zum Schluss der Einvernahme meinte sie dann, dass sie jetzt einen
TV-Bildschirm habe. Ihr Sohn [...] habe ihr vor etwa einem Monat einen solchen gebracht.
Es brauche aber noch ein Gerät. Man könne noch nicht TV schauen (Akten S. 260).
3.6.2 An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat D____ ihren «Mann» weiterhin in
Schutz genommen und bestritten, etwas von einem Übergriff auf B____ mitbekommen
zu haben. Auf die Frage, warum sie den Berufungskläger im Gefängnis nicht
besucht oder ihm geschrieben habe, meint sie, sie habe die Polizei kontaktiert
und dort die Auskunft bekommen, man könne ihr nicht sagen, wo er sei (Akten S. 482).
Sie liebe den Berufungskläger, aber sie wisse nicht, ob er sie auch liebe (Akten
S. 486). Sie «hätte es gerne, wenn der Vater mit dem Sohn so gut auskäme wie
ich, wie in einer [...] Familie». Der Vater habe «den Sohn auch sehr lieb. Aber
der Sohn lebt zurzeit nicht mit den Eltern, sondern im Kinderheim. Und im
Kinderheim hat der Vater wenig Kontakt, weil sie ihm verboten haben, den Sohn
zu sehen. Ich sähe es gerne, wenn der Vater B____ häufig im Kinderheim besuchen
käme. Dadurch, dass der Vater zu seinem Sohn keinen Kontakt hat, entstehen auch
Probleme fürs Familienleben. Dann wollte man dem Vater etwas anlasten, was
passiert sein soll, aber das ist nicht wahr. Der Beschuldigte hat mit seinem
Sohn vielleicht manchmal nicht sehr nett gesprochen, aber das, was man ihm
anlastet, den Penis dem Sohn in den Mund gegeben zu haben, das stimmt gar
nicht» (Akten S. 482). Auf die Frage, ob sie im Verlauf des Verfahrens erfahren
habe, dass der Berufungskläger (einschlägig) vorbestraft sei, meint sie, sie
habe bis heute nichts davon gewusst. Die Frage, ob es sie interessiere
weswegen, bejaht sie. Es wird ihr dann mitgeteilt, dies sei, weil er ein elf- und
ein 13-jähriges Mädchen unsittlich berührt habe. Hierauf meinte sie: «Mir hat
er nur erzählt, dass er mit der Polizei ein Problem gehabt habe. Von Kindern
hat er nichts erzählt», um kurz darauf völlig aus dem Zusammenhang gerissen
darauf zurückzukommen: «Und was die Mädchen von 11 und 13 Jahren angeht, so ist
es so, dass die beiden Mädchen zu ihm, zum Beschuldigten, gegangen sind. Auf
seinem Handy habe ich ein Foto dieser Mädchen gesehen. Diese Mädchen sind zu
ihm hingegangen, es ging darum, bei etwas zu helfen» (Akten S. 483).
Die angeblich
zwei Gelegenheiten, bei welchen der Berufungskläger zusammen mit B____ in der neu
bezogenen Wohnung gewesen ist, schildert D____ nun anders als noch zuvor (Akten
S. 483 f.). Im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme gibt sie nun unter anderem
zu Protokoll, Vater und Sohn seien im Wohnzimmer gewesen, während sie in der
Küche (von wo aus selbst bei offener Türe kein direkter Sichtkontakt in das
Wohnzimmer besteht [Akten S. 291, 299]) Nudelsuppe vorbereitet habe. Später
soll man einen Ausflug mit dem Auto nach Dornach unternommen haben. B____s
angebliche Falschbezichtigung erklärt sie mitunter damit, dass dieser ihre
Beziehung zum Vater nicht habe akzeptieren können. Zugleich versucht sie auch
die Aussage, sie hätte vor dem Jungen mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr
gehabt, zu entkräften: «Beim ersten Mal ging ich den Sohn holen, da war der Beschuldigte
immer noch im Bett. Und dann hat B____ dem A____, der noch im Bett lag, ein «Mützi»
gegeben. […] B____ hat bei der Polizei gesagt, dass er gesehen habe, wie Vater
und Mutter miteinander Sex gehabt hätten. Aber das stimmt nicht. Ich habe nur
Hallo gesagt und A____ ist aufgestanden, hat sich angekleidet und dann hat man
Nudelsuppe gegessen, das ist alles […] B____ kann es nicht akzeptieren, wenn ich
dem Vater ein Mützi gebe, also zur Begrüssung. Weil wir zu lange auseinander
waren. Und dann habe ich A____ mit einem kleinen Mützi begrüsst und mich ein
bisschen neben ihn gelegt. Nur so ein wenig, um Familie zu zeigen. Aber B____
kann das nicht akzeptieren. Und er erzählte den Begleiterinnen im Heim, dass
Vater und Mutter miteinander Sex gehabt hätten. Und der Vater habe ihm das
Geschlecht gezeigt und ihm in den Mund gesteckt» (Akten S. 484). Ausserdem sei B____
enttäuscht, weil sein Vater nicht so nett zu ihm sei. Auch das soll «das Kind» nicht
akzeptieren können (Akten S. 485).
Auf die Frage,
ob B____ ihr von sexuellen Handlungen des Vaters berichtet habe, meint sie: «Er
hat nicht erzählt, dass sein Vater mit ihm Sex gemacht hätte oder so. Aber ich
denke, B____ war von seinem Vater so enttäuscht, dass dieser ihm nicht Liebe
und Wärme gab und sich so gegen B____ verhielt, obwohl man sich so selten sah»
(Akten S. 485). Ihr Sohn habe wohl «diese Geschichte aufgebaut […] mit dem Geschlecht
des Vaters. Aber meine Meinung ist, dass er so enttäuscht ist in seiner
Erwartung, dass ihm der Vater mit Liebe und Wärme begegnet. Er ist enttäuscht
und hat das Gefühl, dass er die väterliche Liebe und Wärme nicht bekommen hat».
Der Vater habe «auch manchmal komische Gedanken, aber das ist nicht passiert» (Akten
S. 485). Dann kommt sie von sich aus auch noch auf die Episode mit dem
WC-Papier zu sprechen, das der Berufungskläger seinem Sohn weggenommen haben soll
(vgl. dazu E. 3.5.1). Nachdem sie einen solchen Vorfall anlässlich ihrer ersten
Einvernahme noch abgestritten hatte, meinte sie nun, B____ habe ihr erzählt,
dass der Vater ihm das WC-Papier weggenommen habe und fügt an: «Der Vater hat
sein Leben so gelebt und überträgt seine Probleme auf den Sohn» (Akten S. 485).
Zum Fernseher meint sie nun auf die Frage, ob sie beim ersten oder zweiten Besuch
einen Fernseher in der Wohnung gehabt habe: «Wir haben einen Fernseher, können
aber nicht schauen», auch keine Videos. Ihr Sohn [...] habe diesen Fernseher
gebracht, aber sie habe noch keine Box, damit es funktioniere. Auf den Hinweis,
DVD’s könne man auch ohne Box schauen, meint sie nur: «Nein» und auf die Frage,
ob der Fernseher also seit Monaten dort stehe und dunkel sei, antwortete sie
mit «Ja», wobei das auch heute noch so sei. Sie könne weder Fernsehen noch
Videos schauen, gar nichts (Akten S. 484). Ihr älterer Sohn [...] habe den
Fernseher vor etwa fünf Monaten (vom Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an gerechnet) vorbeigebracht. Auf die Frage, ob der Fernseher
beim zweiten Besuch im März schon in der Wohnung gewesen sei oder nicht,
antwortete sie «Noch nicht» (Akten S. 486 f.).
3.6.3 Die
Aussagen von D____ weisen zahlreiche Widersprüche, mitunter auch in zentralen
Punkten (Ablauf des angeblichen Tattags, Fernseher im Wohnzimmer), auf und
wirken insgesamt nicht ansatzweise schlüssig. Sie sind vom offensichtlichen
Bestreben geprägt, den Berufungskläger zu schützen und auch selbst in einem
besseren Licht als Mutter dazustehen. Dies ist besonders dann augenfällig, wenn
sie von der Geschichte mit dem WC-Papier zunächst nichts wissen will, um danach
plötzlich von sich aus darauf zurückzukommen und eine Erklärung dafür zu suchen
oder, nachdem sie mit der einschlägigen Vorgeschichte des Berufungsklägers
konfrontiert worden ist, plötzlich eine absurde Erklärung dazu einwirft (auf
dem Handy des Berufungsklägers habe sie ein Foto dieser Mädchen gesehen; sie
seien «zu ihm hingegangen, es ging darum, bei etwas zu helfen»). Dasselbe gilt sodann
für die Aussage ihres Sohnes, er habe seine Eltern beim Sex gesehen, welche sie
ebenfalls zu entkräften sucht (sie habe den Berufungskläger «mit einem kleinen
Mutzi begrüsst» und sich «ein bisschen neben ihn gelegt. Nur so ein wenig, um
Familie zu zeigen. Aber B____ kann das nicht akzeptieren»).
D____ hat auch ein
Motiv dafür, den Berufungskläger zu schützen. Erstens befand bzw. befindet sie
sich offenbar noch immer in einer emotionalen Abhängigkeit von A____, sprach
sie doch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch davon, dass sie – trotz
aller Bedenken, die sie angesichts ihrer eigenen Erfahrungen und der
Ermahnungen der Heimleiterin haben musste – ihn liebe, zumal sie den
Berufungskläger gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15. Dezember
2020 seit seinem Eintritt in die JVA sieben Mal besucht hat (Akten S. 667).
Auch der behandelnde Psychiater von D____, [...], bestätigt in seinem Schreiben
an das Strafgericht vom 25. September 2019, dass seine Patientin «emotional
nicht frei von der Person des Beklagten» sei und plädiert dafür, eine Begegnung
zwischen den beiden «tunlichst zu vermeiden» (Akten S. 452). Darüber hinaus versuchte
D____ – nachdem sie eben erst aus ihrer eigenen Einvernahme kam, welche
aufgrund des Fehlens einer Übersetzerin abgebrochen werden musste – den
Berufungskläger kurz nach Beginn von dessen Befragung auf dem Mobiltelefon zu
erreichen (Akten S. 238). Zweitens hatte sie den Traum von einer
gemeinsamen Familie mit dem Berufungskläger und B____ offenbar noch nicht
aufgegeben, wie aus ihren Aussagen ebenfalls deutlich wird. Und drittens musste
ihr spätestens nach den Ereignissen im [...] auch klar sein, dass der Kontakt
zu ihrem Sohn weiteren Einschränkungen unterworfen würde, wenn sie nicht in der
Lage wäre, ihn in seiner körperlichen und psychischen Integrität zu schützen.
Die einzige
Erklärung, welche D____ für die angebliche «Geschichte» vorbringt, die ihr Sohn
«aufgebaut» haben soll, ist seine Enttäuschung über die mangelnde väterliche
Liebe und Wärme. Dass ein Kind im Alter von dazumals noch nicht einmal sieben Jahren
ausgerechnet eine derart schambehaftete, erniedrigende und verletzende
Geschichte erfindet, um sich am Vater für dessen mangelnde Zuwendung zu rächen,
ist – wie bereits bezüglich der Aussagegenese erwogen (vgl. E. 3.4) – abwegig.
Den Aussagen von D____ kommt nach dem Gesagten keinerlei Glaubhaftigkeit zu.
Vielmehr machen sie deutlich, dass die Befürchtung von B____, wonach seine
Mutter ihn der Lüge bezichtigen werde (Akten S. 276), zutrifft.
3.7
3.7.1 An
der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 12. Juni 2019 (Akten S. 88 ff.) äussert
sich der Berufungskläger kaum zum Sachverhalt. Er erwähnt, dass D____ ihn
während der Befragung angerufen habe (das Telefon hatte geklingelt) und meint
auf die Frage nach der Fortsetzungsgefahr, er habe solche Handlungen mit
Kindern noch nie gemacht und würde es auch nie machen (Akten S. 89). An
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juni 2019 (Akten S. 99 ff.)
meint er dann, er wisse nicht, weshalb sein Sohn so etwas sagen sollte, wenn es
nicht stimmte. Ausserdem erklärt er, er sei bezüglich der Vorstrafe «wirklich
unschuldig», er habe mit der Familie zusammengelebt und «man hat das alles
konstruiert» (Akten S. 100).
3.7.2 An
seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 (Akten S. 228 ff.) meint der
Berufungskläger zunächst, er habe seinen Sohn, sobald ihm monatliche Besuche
erlaubt worden seien, «jeden Monat besucht. Manchmal hatte ich halt zu tun und
bin alle 2 oder 3 Monate ihn besuchen gegangen» (Akten S. 230). Er habe
«seit 7 Jahren nicht verstanden», weshalb B____ weder beim Vater noch bei der
Mutter leben dürfe (Akten S. 230). Von der Auflage, nicht in der Wohnung
der Kindsmutter zu sein, wenn B____ dort sei, wusste er angeblich nichts (Akten
S. 231). Auf die Frage, wann genau er mit B____ zusammen gewesen sei und
sie gemeinsam TV geschaut hätten, meint er: «Also sie haben keinen TV. Es ist
nur ein Sofa und wir haben nur zusammen gegessen». Auf die Nachfrage, weshalb B____
gesagt habe, der Vater habe TV geschaut, während er daneben sass, meint er
nochmals: «Sie haben keinen TV. Zu dieser Zeit war sie neu in der Wohnung. Sie
hatte da keinen TV. Vielleicht hat sie jetzt einen TV, ich weiss es nicht»
(Akten S. 232). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme meint
er nochmals, er sei zu 100 Prozent sicher, dass es bei seinem letzten Besuch in
der Wohnung, als B____ zugegen war, dort keinen Fernseher gehabt habe. Ein
anderer Sohn von D____ habe ihr ein TV-Gerät von sich angeboten. «D____ sagte,
dass wir bei ihm einen TV abholen können. Ich sagte zwar ja, ich hatte an
diesem Tag aber keine Zeit und bin nicht gegangen. Auch zu einem späteren
Zeitpunkt konnte ich den TV nicht abholen. Ich war zuletzt vor zwei Wochen bei
ihr, da habe ich einen TV gesehen bei ihr, der war aber nicht angeschlossen.
Kein Kabel nichts» (Akten S. 236).
Er habe B____
zweimal in der Wohnung von D____ besucht. Einmal hätte ihn die Mutter alleine
abgeholt und sie seien nachher zusammen mit dem Auto umhergefahren. Das andere
Mal hätten sie B____ gemeinsam im Kinderheim abgeholt (Akten S. 230). Auf die
Frage, was genau geschehen sei, als er und B____ auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen
seien, gibt er Folgendes zu Protokoll: «Wir sind zusammen einfach dagesessen.
Ich oder die Mutter hatten gekocht, das weiss ich nicht mehr. Was soll das?
Danach sind wir rausgegangen. Ich habe ein Auto. Seine Mutter ist einen
Autositz holen gegangen. Dann sind wir mit dem Auto in die Stadt und sind
einfach herumgefahren» (Akten S. 232). Auf die Frage seines Verteidigers
wenige Augenblicke später, wo man mit B____ anlässlich des letzten Besuchs (fünf
Wochen vor dem 2. Mai 2019) hingegangen sei, schildert er hingegen, dass man B____
zu zweit im Kinderheim abgeholt habe und dann zu D____ nach Hause gegangen sei,
wo bereits gekocht gewesen sei. Nach circa einer Stunde, habe die Mutter mit B____
an ein «Fest» in der Stadt gehen wollen. Er sei aber nicht mitgegangen und mit
seinem Auto nach Hause gefahren» (Akten S. 236).
3.7.3 Anlässlich
seiner Einvernahme vom 5. Juli 2019 (Akten S. 328 ff.) äussert sich der Berufungskläger
zur Auflage, seinen Sohn nicht bei D____ sehen zu dürfen, anders. Nun räumt er –
was auch D____ unmissverständlich bestätigt hat (vgl. dazu schon E. 3.6.1) – ein,
dass bereits kurz nach B____s Geburt darauf hingewiesen worden sei, dass er
seinen Sohn nur im [...] besuchen dürfe (Akten S. 329). Dass er sich nicht
daran gehalten habe, liege daran, dass die Kindsmutter anlässlich des zweiten
Besuchs im Heim angerufen habe, weil B____ seinen Vater vermisst habe. Hierauf
habe F____ die Erlaubnis gegeben, «wir könnten das Kind abholen, er könne eine
Stunde bei uns bleiben, dann sollten wir ihn zurückbringen». Sie seien zu dritt
an einem Fest gewesen. Danach habe er sich verabschiedet (Akten S. 329 f.,
333). Beim ersten Mal sei er bei der Mutter gewesen. «Sie sagte, sie habe einen
Termin mit dem Kind und wir könnten ihn abholen. Wir holten ihn ab mit dem
Auto. Seine Mutter bekam vom Kinderheim einen Kindersitz. Wir sind ein bisschen
rumgefahren. Und dann waren wir vor der Wohnung der Mutter und dann habe ich
mich verabschiedet und bin nach Hause gefahren» (Akten S. 330). Auf
Nachfrage, wie es denn mit dem Autofahren genau gewesen sei, antwortete er: «Das
Kind hat mich vermisst und hat gesagt, wir müssen ihn abholen. Das haben wir
nach Rücksprache mit F____ getan. Die Mutter hat das Kind abgeholt und nach
Hause gebracht beim ersten Mal. Wir waren zu dritt 20 Minuten zu Hause. Dann
hat die Mutter gesagt, wir könnten ein wenig rumfahren mit dem Auto. Ich sagte,
sie solle den Kindersitz im Kinderheim holen. Das hat sie getan und wir sind
dann etwas rumgefahren im Baselland in den Bergen, zu einer alten Kirche ganz
oben. Dann habe ich sie nach Hause gefahren, mich verabschiedet und bin
gegangen» (Akten S. 330). Die Übergriffe auf seinen Sohn bestreitet der
Berufungskläger weiterhin mit Vehemenz. Er schwöre bei seiner Ehre, dass das
alles erfunden sei. Er sei doch nicht verrückt. Das sei alles Lüge. «Vielleicht
sollte man das Kind fragen. Vielleicht hat ihm jemand gesagt, dass er solche
Aussagen machen muss» (Akten S. 331 f.).
3.7.4 An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 477 ff.) verstrickt sich der
Berufungskläger in neue Widersprüche und offensichtliche Ausflüchte. An seine
Vorstrafen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8) will er sich zuerst gar nicht recht
erinnern. Zur einschlägigen Vorstrafe des Bezirksgerichts Brugg meint er dann
auf die konkrete Frage hin, ob behauptet wurde, er habe zwei junge Mädchen
berührt: «Aber in der Familie». Er habe nur ein 15-jähriges Mädchen massiert,
nachdem er deren Mutter massiert hatte. Ein weiteres Mädchen habe er gar nicht
berührt. Wegen Körperverletzungsdelikten will er nicht verurteilt worden sein.
Allerdings führt er dann aus, er sei einmal drei Monate «im Knast» gewesen und
erinnert sich auch noch an acht Monate im Altersheim geleistete gemeinnützige
Arbeit sowie an eine Geldstrafe (Akten S. 478). Auf die Frage nach seiner
sexuellen Orientierung meint er: «Ich tendiere zu älteren Damen eher. Vor drei
bis vier Jahren war ich noch schwul, aber jetzt nicht mehr». Von Kindern fühle
er sich nicht angezogen (Akten S. 479).
Zu D____ habe er
bis zu seiner Inhaftierung eine glückliche Beziehung gehabt. Seinen Sohn habe
er einmal im Monat im Kinderheim besucht. Zwei Mal habe er ihn auch bei der
Mutter zu Hause gesehen. Es stimme nicht, dass er B____ im Kinderheim kaum je
besucht habe, er sei einmal im Monat dort gewesen. Von der Auflage, dass er
seinen Sohn bei der Mutter zu Hause nicht besuchen darf, will er nun wieder
nichts gewusst haben: «Nein, davon wusste ich nichts, hat man mir nichts
gesagt» (Akten S. 479). Betreffend Fernseher meint er nun, es habe bei den beiden
Besuchen, anlässlich welchen er B____ bei dessen Mutter sah, keinen Fernseher
gehabt. Später habe D____ ihm gesagt, dass sie einen Fernseher besorgt habe,
der sei dann am Boden gestanden. Er habe aber nicht funktioniert (Akten S. 479
f.). Sexuelle Handlungen mit seinem Sohn streitet er weiterhin ab. Auf die
Frage, wie er sich erklären könne, dass B____ so etwas mitgeteilt habe, meint
er: «Darüber kann nur spekuliert werden. Entweder hat ihn jemand im Kinderheim
beeinflusst und instruiert, so etwas zu sagen, damit die Mutter und ich uns
trennen oder damit Probleme entstehen. […] Es kann sein, dass es jemand anderes
war und er mich mit diesem verwechselt hat, oder dass mit seiner geistigen
Entwicklung etwas nicht in Ordnung ist, oder dass er das geträumt hat» (Akten
S. 480).
Über den Ablauf
der beiden Besuche bei der Mutter zu Hause bzw. was man dazumals gemacht hat, wer
B____ wie abholte, ob man gemeinsam an ein Fest ging oder ob der
Berufungskläger sich zuvor verabschiedete, bleiben weiterhin erhebliche
Unklarheiten bestehen (nun soll man – nachdem D____ B____ abgeholt hatte – beim
ersten Treffen mit dem Auto in der Stadt umhergefahren und nur etwa zehn
Minuten zu dritt in der Wohnung gewesen sein; beim zweiten Mal habe man B____
mit dem Segen von F____ gemeinsam abgeholt und in die Wohnung genommen; dort
habe man zusammen gekocht bzw. das Essen vom Tag davor aufgewärmt; die Mutter
sei später mit B____ an ein Fest gegangen, weil er am Montag arbeiten musste,
sei er mit dem Auto nach Hause zurückgefahren [Akten S. 480 f.]).
3.7.5 Auch
in der heutigen Berufungsverhandlung (Akten S. 705 ff.) hat A____ den
angeklagten Sachverhalt vehement bestritten. Vom Verbot, B____ in der Wohnung D____s
besuchen zu dürfen, will er – trotz Vorhalts der vorzitierten, anderslautenden
Aussage (Akten S. 329 f.) – nichts gewusst haben. Auf die Frage, warum B____
denn ohne realen Erlebnishintergrund eine derart heftige Beschuldigung verbreiten
sollte, gab er zu Protokoll, dass B____ zuvor gemäss Telefonat mit D____ vom 2.
Mai 2019 während dreier Wochen bei seiner Mutter gewesen sei, er aber nicht
wisse, was während dieser Zeit passiert sei. Nachdem er auf entsprechende
Fragen der Verfahrensleiterin zunächst versicherte, mit D____ – auch während
der Gefängnisbesuche – nicht über die Beschuldigungen seines Sohnes geredet zu
haben, musste er dann wenig später auf Vorhalt der von seinem Verteidiger heute
vorgetragenen «Noven» (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3) doch eingestehen,
mit ihr darüber gesprochen zu haben. Auf die Frage nach seiner sexuellen
Orientierung, antwortete er, dass er sich zu «Frauen im Alter meiner Freundin»
hingezogen fühle (Akten S. 714 ff.).
Da er seinen
Sohn seit fünf Wochen nicht mehr gesehen hatte, habe er 3-4 Tage vor dem Anruf
vom 2. Mai 2019 den Wunsch verspürt, B____ wieder einmal zu sehen und ihn im
Heim zu besuchen. Er habe deshalb F____ angerufen. Diese habe gesagt, sie
würden schauen und wieder Bescheid geben. Später habe sie mitgeteilt, dass «es
verboten sei». Beim ersten der beiden bereits mehrfach erwähnten Treffen, hätte
D____ B____ im Kinderheim abgeholt und sie hätten dann zu dritt mit seinem Auto
eine Rundfahrt gemacht. Seine Mutter hätte B____ dann wieder ins Heim
zurückgebracht. Beim zweiten Treffen seien sie zu zweit ins Kinderheim
gegangen, wo F____ ihnen B____ übergeben habe. Danach seien sie nach Hause
gegangen, wo die Mutter gekocht und das Essen bereits bereitgestellt hatte. B____
wollte mit einer Wasserpistole spielen, er habe ihn jedoch dazu überredet, doch
lieber Karten zu spielen. Trotz mehrfacher Nachfrage konnte er die Art der
Karten nicht spezifizieren, sondern gab zu Protokoll «genau weiss ich es nicht
mehr, ein Kinderspiel mit Karten». Die Mutter sei hierbei bei ihnen gewesen. Später
sei die Mutter alleine mit B____ in die Stadt gegangen, um eine «Vorstellung zu
sehen». Er sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Einen Fernseher habe es in der
Wohnung zum Zeitpunkt dieser Treffen keinen gehabt (Akten S. 714 ff.).
3.7.6 Die
Aussagen des Berufungsklägers halten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.
Er verstrickt sich einerseits in offenkundige Widersprüche (so etwa bezüglich
der Frage, ob ihm die Auflage, B____ nicht bei dessen Mutter zu Hause zu sehen,
bekannt war oder nicht; oder hinsichtlich des Fernsehers: wusste er nun gar
nicht, ob D____ inzwischen einen Fernseher besass? Oder hatte er doch einen – nicht
angeschlossenen – in ihrer Wohnung stehen sehen?). Andererseits sind seine
Schilderungen der Zusammentreffen mit B____ und dessen Mutter inkohärent und
voller Ungereimtheiten. So bleibt insbesondere unklar, bei welchem der beiden
Treffen man nun den Sohn gemeinsam mit dem Auto abgeholt bzw. ob ihn doch nur
die Mutter geholt hat, ob man beim ersten Treffen nach Hause gegangen ist bzw.
doch nur mit ihm im Auto herumgefahren ist bzw. wenn ja, wohin man gefahren ist
und ob man sich anlässlich des zweiten Treffens an einem «Fest» aufhielt oder
nicht doch mit dem Auto umhergefahren ist und wer denn nun wann gekocht hatte
und wann man gegessen hat. Abgesehen davon kann mit Sicherheit ausgeschlossen
werden (Akten S. 208 f., 300, 319 f.), dass F____ einen Besuch des Vaters
in der Wohnung der Mutter im Beisein von B____ gutgeheissen hätte. Darüber
hinaus hätte sie A____ anlässlich des Telefonats vom 2. Mai 2019 mit Sicherheit
mitgeteilt, wenn B____ vorgängig tatsächlich während drei Wochen bei der Mutter
gewesen wäre, womit eine Dritttäterschaft nur schon deshalb ausgeschlossen
werden kann.
Das Aussageverhalten
des Berufungsklägers ist zudem strategisch geprägt. So erscheint es zwar nicht
besonders sinnvoll, die aktenkundigen Vorstrafen zu bestreiten; dennoch tut es
der Berufungskläger im offenkundigen Bestreben, seine früheren sexuellen und
gewalttätigen Übergriffe nicht zum Thema zu machen. Ebenso wenig sinnhaft –
aber von durchschaubarer Zielsetzung – erscheint es, wenn der Berufungskläger
eine Vorliebe für «ältere Damen» behauptet. Dass er seine angeblichen sexuellen
Präferenzen dem jeweiligen Verfahren anpasst, wird allerdings umso deutlicher,
nachdem er im Aargauer Verfahren – als es um drei Mädchen ging – auf Frage
seines Verteidigers noch behauptet hatte, er habe zwar Sex mit Frauen, geniesse
aber den Sex mit Männern mehr. Wobei er erst auf mehrfaches Rückfragen
schliesslich erklärte, er meine erwachsene Männer, jedenfalls solche über 16
Jahre (von der Verfahrensleiterin beigezogene Vorakten Bezirksgericht Brugg,
Protokoll Hauptverhandlung S. 15 f.). Zu D____ – die im Brugger Verfahren
ebenfalls zur Sprache kam – wollte er dagegen gemäss dortigen Aussagen nur noch
eine platonische Beziehung haben. Stattdessen sei er mit einem Mann liiert, mit
dem er auch seine Sexualität lebe (von der Verfahrensleiterin beigezogene
Vorakten Bezirksgericht Brugg Protokoll Hauptverhandlung S. 19). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (in Basel), 1 ½ Jahre später, soll sein
Schwulsein dann drei bis vier Jahre zurückliegen und er inzwischen eher zu
älteren Damen tendieren. Heute will er sich zu Frauen im Alter von D____, mit
welcher er bis zu seiner Verhaftung eine sexuelle Beziehung gelebt hatte,
hingezogen fühlen.
3.8
3.8.1 Neben
Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2014 wegen einfacher Körperverletzung und
2010 auch wegen Raufhandels, wurde der Berufungskläger vom Bezirksgericht Brugg
mit Urteil vom 20. Februar 2018 rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit einem Kind (Tatzeit 2016) zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingten
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Akten
S. 16 ff., 650 ff. sowie die von der Verfahrensleiterin beigezogenen Vorakten
des Bezirksgerichts Brugg und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach). Der
Berufungskläger verging sich dabei an zwei der drei Töchter (damals neun, zehn
und 13 Jahre alt) seiner damaligen Freundin (im Falle der Jüngsten erging ein
Freispruch). Die Parallelen zum vorliegend angeklagten Fall sind frappant. Wie
hier unterhielt der Berufungskläger zur Mutter der Opfer eine eher lose
freundschaftliche und sexuelle Beziehung, die insbesondere Besuche und Essen
bei ihr zu Hause beinhaltete. Wie B____ waren die drei Kinder in einem
Kinderheim untergebracht und verbrachten nur die Wochenenden bei ihrer Mutter.
Während diesen Wochenenden ereigneten sich die Übergriffe, wobei die Mutter
jeweils auch in der Wohnung anwesend war, einmal unter der Dusche, einmal gar
im selben Zimmer (schlafend). Auch diese Übergriffe waren jeweils eher von
kurzer Dauer und auch dort setzte sich der Berufungskläger zwar über den verbal
geäusserten Widerstand seiner Opfer hinweg, wandte jedoch keine Gewalt an und
schüchterte die Kinder auch nicht durch Drohungen ein. Auch diese Mutter
stellte sich schliesslich auf die Seite des Berufungsklägers und behauptete, es
sei nie etwas vorgefallen und er sei gar nie mit den Mädchen allein gewesen.
3.8.2 Die
einschlägige Vorstrafe ist unter dem Aspekt der Täter- bzw.
Persönlichkeitsadäquanz (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2018.27
vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH
SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7) von einigem Gewicht. Dass ein Delikt
wie das vorliegende dem Berufungskläger nicht fremd ist, erscheint besonders
bedeutsam, weil es sich bei Straftaten im Bereich der Pädosexualität um eine
sehr spezifische Deliktskategorie handelt, die nur von einem eingeschränkten
Täterkreis verübt wird und bei welcher die Rückfallhäufigkeit erfahrungsgemäss hoch
ist. Dass ein Beschuldigter eine einschlägige Vorstrafe wegen einer
Sexualstraftat zu Lasten von doch recht kleinen Kindern aufweist, erweist sich
daher als starkes Indiz für erneute pädosexuelle Taten. Aufgrund der
aufgezeigten Parallelen der beiden Fälle trifft dies vorliegend erst recht zu. Im
Übrigen hat eines der Brugger Opfer – so wie B____ es bei seinem Vater
beobachtet hat (vgl. dazu schon E. 3.3.3) – eine Hautrötung im Sinne eines «Sex
Flush» beobachtet, was den angeklagten Sachverhalt zusätzlich erhellt.
3.9
3.9.1 Die
Depositionen des Berufungsklägers bzw. von D____, wonach zur Tatzeit kein
Fernseher im Wohnzimmer der Mutter gestanden haben soll (vgl. dazu E. 3.6 und
3.7), vermögen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 697) die
konstanten Aussagen von B____, wonach unmittelbar vor dem Übergriff der
Fernseher lief (Video 2, 18:55, 19:50), nicht zu entkräften, zumal die
diesbezüglichen Aussagen der Eltern nicht konstant und im Übrigen – wie soeben
referiert – ohnehin nicht glaubhaft sind. Auch ändert nichts, dass der
anlässlich der polizeilichen Überprüfung vom 19. Juni 2019 angetroffene
Fernseher nicht am Strom angeschlossen war und keine Sender programmiert bzw.
auch keine Batterien in die Fernbedienung eingelegt waren (Akten S. 282,
296 ff.), zumal damit nichts über die Situation zur Tatzeit im März/April 2019
bekannt ist und der TV voll funktionstüchtig war bzw. man per Internet
Fernsehen oder auch DVD hätte schauen können.
3.9.2 Insgesamt
bestehen keinerlei Zweifel daran, dass sich der bereits von der Vorinstanz
angenommene Sachverhalt effektiv verwirklicht hat. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Berufungskläger seinem zur Tatzeit noch nicht ganz siebenjährigen
Sohn B____ im Rahmen eines Besuchs bei der Kindsmutter im März oder April 2019 gegen
dessen Willen seinen erigierten Penis in den Mund gesteckt und in der Folge mindestens
teilweise in den Mund seines Sohnes ejakuliert hat.
4.
4.1
4.1.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden
sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig
waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt
sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis
für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt,
die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht
nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen
vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f., 140
IV 196 E. 4.4.1 S. 198 ff.; BGer 6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017
E. 4.3.1).
4.1.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107
StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,
dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139
Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer
6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim
Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige
Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und
würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236
f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar
2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung»
die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des
Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung
des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung
ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/
2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).
4.2
4.2.1 Der
Berufungskläger beantragt zunächst auch dem Gesamtgericht die Befragung des
Ehepaars C____, Leiter des Wohnheims [...], in welchem die Mutter des Privatklägers
über mehrere Jahre hinweg wohnte. Dies wird damit begründet, dass die beiden auch
das Opfer selbst kennen gelernt hätten. Sie sollen «zur Person und zur Frage
der Glaubwürdigkeit von B____ und seiner Mutter» Auskunft geben (Akten
S. 609, 706).
4.2.2 C____
haben beide keinerlei Kenntnis von den Vorgängen in der Wohnung von B____s
Mutter. H____ hat B____s Mutter als Leiter des Wohnheims [...] kennen gelernt
und bezeichnet sich als deren Vertrauensperson (Akten S. 240). Er gibt
selbst an, B____ «nicht sonderlich gut» zu kennen, mutmasst aber, dieser könnte
«Sachen erfinden» (Akten S. 240). In seinem Schreiben vom 12. Juni 2019 an
die Untersuchungsbehörde zeigt sich das Ehepaar C____ enttäuscht über die
Tatsache, dass das [...] Besuche von B____ bei seiner Mutter im Wohnheim [...]
unter Hinweis auf Dinge, die B____ erzählt habe, unterband. Das Ehepaar tut auch
sein Befremden darüber kund, dass im Wohnheim [...] gemäss dem [...] «katastrophale
Zustände herrschen» würden (Akten S. 245; vgl. dazu schon E. 3.4.2).
4.2.3 Damit
nehmen C____ offenkundig eine gegenüber den Schilderungen des Jungen skeptische
Haltung ein. Abgesehen davon, dass die beiden nichts aus eigener Wahrnehmung
über das inkriminierte Geschehen berichten könnten und B____ darüber hinaus
nicht sonderlich gut kennen, eignen sie sich damit auch nicht als neutrale
Zeugen, um Angaben zur Person des Privatklägers und seiner Mutter oder zu deren
Verhältnis zueinander zu machen, zumal der zur Diskussion stehende Vorfall nicht
in die Zeit der Unterbringung von B____s Mutter im Wohnheim [...] fällt (Akten
S. 204). Das Gericht verspricht sich daher keine wesentlichen bzw. neuen
Erkenntnisse aus einer Befragung von C____, die bei der gegebenen –
komfortablen – Beweislage die Entscheidfindung beeinflussen könnten. Der
entsprechende Beweisantrag bleibt damit in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
4.3
4.3.1 Bezüglich
des Antrags, es sei D____ erneut als Zeugin zu befragen, wird geltend gemacht, die
Aussagen von B____ und seiner Mutter widersprächen sich in diversen Punkten. B____s
Mutter habe den Berufungskläger vor Strafgericht entlastet, sei aber zu Unrecht
als nicht glaubwürdig eingestuft worden. Es sei deshalb angezeigt, dass sich
das Appellationsgericht ein eigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit verschaffe (Akten
S. 609, 694, 706 ff.).
4.3.2 D____
hat bereits im Vorverfahren und auch vor der ersten Instanz ausgesagt. Sie
wurde jeweils strafprozessual korrekt einvernommen und hat sich dabei ausführlich
zur Sache geäussert. Sie hat den inkriminierten sexuellen Übergriff auch gemäss
der Darstellung ihres Sohnes nicht selbst gesehen und kann damit nicht als
direkte Augenzeugin betreffend das Kerngeschehen gelten. Mit ihren Ausführungen
vor der Vorinstanz macht sie deutlich, dass sie B____ keinen Glauben schenkt,
sondern seine Behauptung darauf zurückführt, dass er von seinem Vater
«enttäuscht» gewesen sei, «dass dieser ihm nicht Liebe und Wärme gab und sich
so gegen B____ verhielt, obwohl man sich so selten sah» (Akten S. 485; vgl.
dazu schon E. 3.6.2). Bereits in ihrer ersten Einvernahme hat sich D____
vehement auf den Standpunkt gestellt, dass die Angaben ihres Sohnes nicht wahr
sein könnten, weil sie ein solches Verhalten ihrem Mann (dem Berufungskläger)
nicht zutraute. Sie musste freilich einräumen, dass Vater und Sohn anlässlich
eines Besuchs in ihrer Wohnung für eine kurze Weile allein im Raum waren, sie
also nicht das gesamte Verhalten des Berufungsklägers beobachten konnte (vgl.
dazu schon E. 3.6.1).
4.3.3 Insofern
ist der Standpunkt von D____ klar und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren
Erkenntnisse aus einer erneuten Befragung ihrer Person gewonnen werden könnten,
zumal sie den Berufungskläger gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 15.
Dezember 2020 seit seinem Eintritt sieben Mal besucht hat (Akten S. 667) und
offenbar weiterhin der Meinung ist, dass ihr Sohn lügt. Dies kommt insbesondere
in den als «Noven» bezeichneten, indes nichts Neues beinhaltenden und als reine
Parteibehauptungen zu qualifizierenden heutigen Ausführungen der Verteidigung (F____
habe auf D____ eingeredet, dass sie B____s Aussagen Glauben schenken müsse bzw.
B____ habe seiner Mutter mitgeteilt, dass seine Belastungen unzutreffend seien)
erneut zum Ausdruck (Akten S. 693, 706). D____s Einlassungen sind einer
Würdigung durch das Appellationsgericht ohne weiteres zugänglich und es besteht
keine Konstellation, bei welcher sich das Gericht ein eigenes Bild über das
Aussageverhalten machen müsste, wie es etwa bei Opferzeugen der Fall sein kann
(vgl. dazu etwa BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480
ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; AGE SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.2),
wobei der Berufungskläger bzw. seine Verteidigung anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohnehin nicht das Bedürfnis hatte,
Ergänzungsfragen an die Zeugin zu richten (Akten S. 487). Damit ist auch der
Antrag auf erneute Befragung von D____ vom Gesamtgericht abzulehnen.
4.4
4.4.1 Gemäss
Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer
Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante
Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn
Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des
Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO).
Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung
grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12.
Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie
nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur
Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer
6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).
4.4.2 Die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und damit
primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige
Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur dann auf, wenn das Gericht
aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die
Aussagefähigkeit bzw. Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten,
oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem
Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E.
2 S. 84 ff.; BGer 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018 vom
17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2, 6B_333/2014
vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gutachten
namentlich dann erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder
kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschweren würde,
eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges
kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder
wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen,
die näherer Interpretation bedürfen (BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014
E. 1.3; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dem
Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig
ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018
vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen
Aussagen des mutmasslichen Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,
widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGer 6B_23/2017 vom
14. November 2017 E. 1.2, 6B_1294 /2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1. mit
weiteren Hinweisen).
4.4.3 Bei
der Würdigung von Aussagen relativ kleiner Kinder – wie hier – mag eine
Glaubhaftigkeitsbegutachtung oft geboten sein. Das trifft aber keineswegs immer
zu. So hat das Bundesgericht etwa in einem neueren Entscheid bei einem
ebenfalls 6 ½ -jährigen Kind die Notwendigkeit einer Begutachtung
verneint, da mit Blick auf die protokollierten Schilderungen keine
Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen
ersichtlich seien, welche sich in den Aussagen widerspiegelten und dem Gericht
die fachgerechte Aussageanalyse und Beweis-würdigung erschwerten (BGer
6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.3; vgl. dazu auch BGer 6B_79/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 1.4). Auch vorliegend gibt es – unter Berücksichtigung
des Alters von B____ – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser in seiner
Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur
wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre. Trägt
man dem jungen Alter bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung, so ergibt sich
vielmehr ein stimmiges Bild, das keinerlei Hinweise auf eine geistige Störung
oder kognitive Beeinträchtigung liefert und einer Aussagewürdigung durch das
Gericht – auch bezüglich Ungereimtheiten (vgl. dazu E. 3.3.4) – ohne weiteres
zugänglich ist. Es handelt sich bei den Angaben nicht um bruchstückhafte oder
schwer interpretierbare Aussagen, vielmehr sind die Schilderungen
altersentsprechend flüssig und nachvollziehbar. Das gilt auch für das
eigentliche Kerngeschehen, dessen Beschreibung erwartungsgemäss etwas
zurückhaltender ausfällt bzw. häufigerer Nachfragen bedarf. Neben den
Aussageprotokollen befinden sich in den Akten auch die Videoaufzeichnungen der
mit B____ durchgeführten Befragungen, die nach den hierfür geltenden Standards
erfolgt sind und sich dementsprechend nicht nur auf das inkriminierte Geschehen
konzentrieren, sondern auch einen Austausch zu allgemeinen Themen und zu
Vorgängen rund um das Kerngeschehen enthalten. Sie zeigen eindrücklich und
selbst für einen Laien erkennbar, dass es sich bei B____ um einen kognitiv
bestens entwickelten, altersgerecht agierenden Jungen handelt, der sich
sprachlich differenziert ausdrücken kann, die ihm gestellten Fragen allesamt
versteht und auch genau erfasst, welches die Anforderungen an seine
Aufrichtigkeit sind sowie dass er Fragen, die er nicht beantworten kann oder
möchte, benennen darf (vgl. dazu schon E. 3.3.1).
4.4.4 Hervorzuheben
ist sodann – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.4) – dass eine Beeinflussung
durch Drittpersonen im vorliegenden Fall verworfen werden kann, was geradezu
als komfortabel erscheint und ihn von einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle
unterscheidet: Der Bericht von B____ liegt nicht im (vermeintlichen) Interesse
seiner Mutter oder einer sonstigen engen Bezugsperson; vielmehr hat die Mutter
einen sexuellen Übergriff des Vaters auf B____ stets verneint und den Wunsch
nach einer gelebten Vater-Kind-Beziehung geäussert (vgl. dazu schon E. 3.6.1).
Auch gegenüber den Betreuerinnen im Kinderheim bestand seitens von B____ keine
Veranlassung, ein derartiges Erlebnis vorzubringen, zumal er nie bekundet
hatte, die ohnehin seltenen Kontakte zu seinem Vater gänzlich meiden zu wollen.
Ausserdem hatten die Mitarbeiterinnen des Kinderheims – wie bereits erwähnt
(vgl. dazu E. 3.4.1) – keine Kenntnis von der Vorstrafe des
Berufungsklägers wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, so dass eine
allenfalls auch unbewusste Steuerung von ihrer Seite abwegig erschiene. Eine
Beeinflussung von B____s Bezichtigung durch Loyalität oder Suggestion kann
damit ausgeschlossen werden. Das lässt komplexe Fragen hinsichtlich der
Aussagegenese wie auch viele Interpretationshürden hinsichtlich des
Aussagegehalts, die allenfalls einer Abklärung durch eine medizinische oder
psychologische Fachperson bedürften, in den Hintergrund treten. Die Einholung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist daher nicht angezeigt.
4.5 In
Bezug auf die eventualiter beantragte erneute Befragung des Privatklägers
(Akten S. 624, 707) ist festzustellen, dass B____ bereits drei Mal auf der
Jugendanwaltschaft befragt worden ist (zuletzt am 16. September 2019 auf Antrag
des Berufungsklägers im Rahmen einer indirekten Konfrontation, wobei die
Befragung per Videostream in die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft übertragen
worden ist, wo sie der Berufungskläger und sein Verteidiger sowie ein
Dolmetscher mitverfolgen konnten [Akten S. 432, 440]). Im Vorfeld der Befragung
konnte der Berufungskläger mit seinem Verteidiger die Videoaufzeichnungen der
ersten beiden Befragungen sichten und weitere Ergänzungsfragen einreichen
(Akten S. 432, 440). Dies tat er dann auch (Akten S. 445 ff.). Erste Fragen an B____
hatte er bereits nach dessen erster Befragung eingereicht und dem Jungen in der
zweiten Einvernahme stellen lassen (Akten S. 301 ff.). Unter diesen Umständen
ist das rechtliche Gehör des Berufungsklägers gewahrt. Das Appellationsgericht
hatte anhand der Videoaufzeichnungen auch die Möglichkeit, sich selbst einen
Eindruck von den Befragungen zu verschaffen. Was eine nochmalige Befragung des
Jungen darüber hinaus für Erkenntnisse zutage fördern könnte, ist – erst recht,
wenn sie gut 1 ½ Jahre nach dem Vorgefallenen und im Rahmen eines wenig
kindgerechten Settings erfolgen sollte – nicht ersichtlich. Die beantragte
Einvernahme von B____ erscheint weder zweckmässig noch zumutbar und es ist
darauf zu verzichten.
4.6
4.6.1 Die
Instruktionsrichterin hat mit ihrer Verfügung vom 22. September 2020 von Amtes
wegen die Musiktherapeutin von B____, G____, als Zeugin in die Hauptverhandlung
geladen. G____ wurde vom Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft im Rahmen der
«Vorabklärungen» zur Videoeinvernahme vom 27. Mai 2019 befragt, weil B____ ihr
gegenüber spontan Angaben zum Vorfall gemacht haben soll. Der Sozialarbeiter
hat B____s Beiständin (I____) gebeten, G____ «von der Schweigepflicht bezüglich
der Schilderungen über den Vorfall zu entbinden», was I____ tun werde (Akten S. 209).
Am folgenden Tag gab G____ dann telefonisch Auskunft.
4.6.2 Aufgrund
der Schilderungen in den bereits erwähnten «Vorabklärungen» (Akten S. 208 ff.)
hätte G____ mutmasslich den Berufungskläger belastende Angaben zum angeklagten Kerngeschehen
machen können. Am 5. Januar 2021 ging beim
Appellationsgericht allerdings ein Zeugnis von [...], Allgemeine Innere Medizin
FMH, ein, wonach G____ wegen Krankheit in ihrer Behandlung stehe und den Termin
morgen um 08:15 Uhr vor Gericht nicht wahrnehmen könne (Akten S. 690). Da die
Beweislage – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – geradezu
komfortabel erscheint und das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt auch
ohne die Befragung von G____ mit Überzeugung durch den Berufungskläger erfüllt
sieht, kann nachträglich auf die Einvernahme von G____ verzichtet werden. In
der Konsequenz werden die in den Vorabklärungen getätigten, indes
strafprozessual nicht korrekt erhobenen Aussagen, nicht zu Lasten des
Berufungsklägers berücksichtigt.
4.7 Nach
dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge auch vom Gesamtgericht abzulehnen.
Dasselbe gilt für den im Rahmen des Plädoyers trotz vorgängigem diesbezüglichen
Entscheid gestellten Eventualantrag, das Verfahren zwecks Befragung der
beantragten Zeugen (zusätzlich auch G____) und Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens zu B____s Aussagen zu sistieren.
5.
5.1 Der
Berufungskläger nahm gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 3.9.2) an seinem knapp
siebenjährigen Sohn eine sexuelle Handlung vor, indem er seinen erigierten
Penis in dessen Mund steckte und mindestens teilweise darin ejakulierte. Er hat
sich damit nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
strafbar gemacht und es erfolgt ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind.
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder
einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht
(sexuelle Nötigung).
5.2.2 Die
Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert zunächst, dass sich das Opfer
bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist
unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene
sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann,
einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Diesfalls ist der in
Art. 191 StGB geregelte Tatbestand der Schändung einschlägig. Eine allein
altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf dabei nur zurückhaltend angenommen
werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen
Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und
zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem
Alter eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Auf die
Festlegung einer fixen Altersgrenze hat das Bundesgericht bisher verzichtet und
die Umstände des Einzelfalls als massgebend bezeichnet (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3
S. 157 f., 120 IV 194 E. 2 S. 196 ff.).
5.2.3 Obwohl
die Tatbestandselemente der Schändung in der Anklageschrift rechtsgenüglich
geschildert sein dürften, sind die Voraussetzungen einer diesbezüglichen
Verurteilung nicht erfüllt: B____ hinterlässt in der Gesamtheit seines
körperlichen und sprachlichen Ausdrucks – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 3.3.1)
– das Bild eines durchgehend ernsthaften, unverstellten und offenen sowie altersgemäss
vernünftigen und verständigen Jungen, der gut zuhört, sich gedanklich konkret
in die erlebte Situation zurückversetzt und differenziert antwortet, wie sich
etwa am Beispiel der ihm zweimal gestellten Frage zeigt, wie es ihm damals, zur
Tatzeit, ergangen sei. Es sei ihm – so B____ – «eigentlich gut» gegangen, er
habe sich «gut gefühlt». Nicht gut angefühlt habe sich nur, was sein Papi mit
ihm gemacht habe; was dieser gemacht habe, sei nicht gut gewesen für ihn bzw.
habe er nicht toll gefunden (Video 1, 18:50, 25:40, 50:10). Er möchte nicht,
dass sein Vater dies nochmals macht (Video 1, 25:00). Auf die Frage seines
Vaters, ob er sein «Pfiffli im Mund haben wolle», hat er mit «Nein, sicher
nicht» geantwortet (Video 1, 20:50, 43:30). B____ ist nach dem Gesagten trotz
seines geringen Alters in Bezug auf die angeklagte Handlung als urteilsfähig zu
bezeichnen, zumal eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohnehin zurückhaltend anzunehmen ist (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 S. 157
f.).
5.3
5.3.1 Betreffend
die Anforderungen an die für die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»
erforderliche «tatsituative Zwangssituation» bei sexuellen Übergriffen im
sozialen Nahraum auf Kinder, die aufgrund der zurückhaltenden Rechtsprechung
zur altersbedingten Urteilsunfähigkeit als urteilsfähig eingestuft werden,
deren Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung betreffend Sexualität aber
erst beginnend im Gange ist, hat das Bundesgericht in einem kürzlich
publizierten Leitentscheid Folgendes erwogen: «Eine solche
«tatsituative Zwangssituation» kann beim betroffenen Kind dadurch entstehen,
dass der Täter zum Erreichen seines Ziels auf die Willensbildung und das
Bewusstsein des Kindes einwirkt, ohne dass dabei diese Einwirkung mit aktiver
Zwangsausübung oder dem expliziten Androhen von Nachteilen verbunden sein muss.
Die Einwirkungsmöglichkeit auf den Kindeswillen kommt dem Täter aufgrund seiner
Bezugspersoneneigenschaft, seiner kognitiven Überlegenheit, dem Vertrauen, das
ihm das Kind entgegenbringt und seiner daraus resultierenden Machtposition zu.
Es ist Verantwortung und Aufgabe von erwachsenen Bezugspersonen, […], das
kindliche Bewusstsein über den Umgang mit dem eigenen Körper und der eigenen
Sexualität zu stärken. Dazu gehört, einem Kind zu vermitteln, welcher Umgang
mit seinem Körper in seinem Alter angebracht ist. Wer als Bezugsperson einem
von ihm abhängigen Kind in dieser Phase vermittelt, sexuelle Handlungen mit
einem Erwachsenen in der Art der hier vorgenommenen ([…], Oralsex […])
entsprächen in seinem Alter auch nur ansatzweise einer Selbstverständlichkeit
und Normalität, nimmt in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung
dieses Kindes und nimmt dem Kind in Ausnützung seiner Machtposition und seines
Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit, zu diesen sexuellen Handlungen
«Nein» zu sagen und sich dagegen zu wehren» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5
S. 159 ff.).
5.3.2
Das
Bundesgericht fährt fort: «Psychischer Druck entsteht für ein Kind nicht nur
dann, wenn ihm der Täter ausdrücklich einen Nachteil androht. Vielmehr kann das
Verhalten einer Bezugsperson im Kind eine ausweglose Zwangssituation bewirken,
auch wenn es in oberflächlicher, kontextloser Betrachtungsweise nicht als
direkt bösartig oder objektiv schwerwiegend erscheint. Der Täter, der dem Kind
vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, bewirkt einen erheblichen
psychischen Druck für das Kind, das die Frage der Normalität allein nicht
abschliessend beurteilen kann und sich nicht abnormal verhalten möchte. Der
Täter, der sich vom Kind einen nur kleinen, normalen Gefallen erbittet, oder
der Täter, der dem Kind weismacht, es handle sich um eine schöne Sache, die man
zusammen erleben könnte, erzeugt einen enormen psychischen Druck für das Kind,
das ihm einen solchen Gefallen nicht abschlagen möchte, und das nicht daran
schuld sein möchte, wenn der Täter diese angeblich schöne Sache nicht erleben
darf. Der Täter, der die Willensbildung des Kindes in dieser Art steuert und
manipuliert, schafft eine für das Kind dermassen ausweglose Situation, wie sie
von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst ist. Je näher die Bezugsperson
dem Kind und je grösser das Vertrauen des Kindes in diese Bezugsperson ist,
desto grösser ist die psychische Zwangssituation für das betroffene Kind und
desto auswegloser dessen Situation. Dem Kind ist ein Widersetzen gegen die
sexuellen Handlungen unter diesen Umständen nicht zuzumuten. Es handelt sich
nicht um ein reines Ausnutzen einer Machtposition, sondern um
instrumentalisierte, strukturelle Gewalt. Ein Kind, dessen Persönlichkeits- und
Bewusstseinsentwicklung betreffend Sexualität noch längst nicht abgeschlossen
ist, ist dem Täter aufgrund dessen kognitiver und körperlicher Überlegenheit
und seinem Einfluss auf die Willensbildung des Opfers bei dieser Tat vollkommen
ausgeliefert. Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers ist dabei umso
grösser, je jünger das Opfer ist und je näher der Täter dem Opfer steht. Entscheidend
ist nach der Rechtsprechung, ob vom Opfer erwartet werden kann, dass es sich
dem Täter widersetzt, d.h. ob ihm ein Widersetzen unter solchen Umständen
zuzumuten ist. Mit anderen Worten ist in einem Fall von Kindesmissbrauch im
sozialen Nahraum entscheidend, ob von einem Kind angesichts seines Alters,
seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters und Funktion des
Täters in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise
der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Täter (als Normalität, als
Selbstverständlichkeit, als etwas Schönes, als ein Spiel), erwartet werden
kann, dass es sich diesem eigenständig entgegensetzt» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5
S. 159 ff.).
5.3.3
Dabei
ist – so das Bundesgericht
– «nicht erforderlich, dass der Täter auf
diese Weise ein Nachgeben des Kindes erreicht, zumal ein solches vielfach gar
nicht erst aktiv bewirkt werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter
das Mitmachen des Kindes erwirkt, dem ein Widerstand aufgrund der genannten
Umstände nicht zuzumuten ist. Von einem Einverständnis zu den vorgenommenen
Handlungen, von Freiwilligkeit kann bei so kleinen Kindern in keinem Fall
ausgegangen werden. Lassen sich Kinder im Alter wie vorliegend (achteinhalb- bis
zehneinhalbjährig) ohne sich zu wehren in sexuelle Handlungen involvieren, kann
daraus nicht auf eine freiwillige Mitwirkung geschlossen werden; es ist eine
immer nur vermeintliche Freiwilligkeit. Das Bild des aus seiner Persönlichkeit
heraus sexualisierten Kindes, […], entspricht keineswegs der Realität. Vielmehr
ist das Vorgehen des Täters, der dem Kind nahesteht, der sogar eine
Erziehungsfunktion wahrnimmt, der ein grosses Vertrauen durch das Kind und
dessen familiäres Umfeld geniesst, und der das Kind aufgrund dieser Umstände
zur Befriedigung seiner Bedürfnisse missbrauchen kann, als erheblicher
Gewaltakt gegen die sexuelle Freiheit einzustufen. Dem betroffenen Kind fehlt
die Möglichkeit, die Bedeutung der sexuellen Handlungen und die damit verbundenen
Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung abschliessend zu erkennen und
selbstständig, entgegen die manipulative Beeinflussung durch seine –
genau diese Situation ausnutzende – Bezugsperson einzuordnen. Diese Möglichkeit
erreicht es erst mit zunehmendem Alter […]. Die Situation ist für das Kind
ausweglos und aussichtslos. Der Täter nimmt dem Opfer durch seine Beeinflussung
die Freiheit, «Nein» zu den vorgenommenen Handlungen zu sagen, die es selbst
nicht kennt und nicht eigenständig einordnen kann. Der Täter schafft so durch
Instrumentalisierung eines strukturellen Gewaltverhältnisses eine für das Opfer
ausweglose Zwangssituation» (BGE 146 IV 153 E. 3.5.6 S. 161).
5.3.4 Aus
dem soeben Referierten erhellt für den vorliegenden Fall, dass der
Berufungskläger im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung in krasser Weise
Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung seines Sohnes und diesem in Ausnützung
seiner Machtposition und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit
genommen hat, zu den sexuellen Handlungen «Nein» zu sagen und sich dagegen zu
wehren. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne des psychischen-unter-Druck-Setzens
ist damit zweifellos erfüllt (Art. 189 Abs. 1 StGB), wobei die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 55 f.) bereits vor der
Publikation des zitierten Bundesgerichtsentscheids zu einem entsprechenden Schuldspruch
gekommen ist.
5.3.5 Da
zwei verschiedene Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung bzw. sexuelle
Selbstbestimmung des Kindes) betroffen sind, besteht zwischen diesem Tatbestand
und demjenigen der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) gemäss der
bereits zitierten bundesgerichtlicher Rechtsprechung Idealkonkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 S. 156 f.; vgl. dazu auch Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 187
StGB N 57, Art. 189 StGB N 82).
6.
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits
zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
6.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier der sexuellen Nötigung,
worauf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 189 Abs. 1
StGB). Sofern für den ebenfalls verwirklichten Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) nach erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu
erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4).
6.3
6.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bezüglich der sexuellen Nötigung als am schwersten wiegendes
Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite
möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit
relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes,
dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27
vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
6.3.2 Der
Übergriff war zwar vor dem Hintergrund aller denkbaren Tatvarianten nicht von
besonders langer Dauer oder besonders gewalttätig. Indes ist zu
berücksichtigen, dass B____ mit knapp sieben Jahren zum Tatzeitpunkt noch sehr
jung war und sich der Berufungskläger in rücksichtsloser Ausnutzung seiner
besonderen Vertrauensstellung als Vater und der emotionalen Abhängigkeit seines
Sohnes exakt in einem der wenigen von der Mutter unbeobachteten Augenblicke an
diesem vergangen hat, was seinem Handeln einen berechnend-abwartenden Zug
verleiht. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die
objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Unter Berücksichtigung
dieser Tatkomponenten bzw. eines eher mittelschweren Verschuldens erscheint als
Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem
objektiven und subjektiven Tatverschulden des Berufungsklägers gerade noch angemessen.
Bei dieser Strafhöhe fällt eine Geldstrafe bereits aus formellen Gründen ausser
Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).
6.4
6.4.1 Der
strafrechtliche Unwertgehalt der sexuellen Handlungen mit einem Kind geht gemäss
dem bereits zitierten BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 über jenen der sexuellen Nötigung
insoweit hinaus, als er nicht ganz denselben (aber doch einen eng verwandten)
Schutzzweck verfolgt (jenen der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes). Insoweit
kann für die Verschuldensbewertung grundsätzlich auf diejenige betreffend die
sexuelle Nötigung verwiesen werden, wobei anzufügen ist, dass der zur
Diskussion stehende Vorfall in einer Weise einschneidend ist, dass B____ an
diesem traumatisierenden, seine sexuelle Entwicklung möglicherweise nachhaltig
beeinträchtigenden Erlebnis mutmasslich noch lange zu tragen haben dürfte (vgl.
dazu nachfolgend bezüglich der Zivilforderungen E. 9.2).
6.4.2 Vor
dem Hintergrund des im Vergleich zur sexuellen Nötigung geringeren Strafrahmens
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und eines wiederum eher
mittelschweren Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe
von zehn Monaten gerade noch angemessen, wobei auch hier eine Geldstrafe
bereits aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (Art. 34 Abs. 1 StGB). In
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe
um sieben Monate, auf 21 Monate, zu erhöhen.
6.5
6.5.1 Mit
Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 36-jährige
Berufungskläger [...] geboren und dort mit sieben Geschwistern auch
aufgewachsen ist, wobei seine gesamte Familie gemäss eigenen Angaben verstorben
sein soll. In seinem Heimatland absolvierte er fünf Schuljahre, aber keine
Berufsausbildung. Im Jahr 2006 reiste er über Deutschland in die Schweiz ein,
wo er ein Asylgesuch einreichte, welches aber genauso wie dasjenige, welches er
in Deutschland gestellt hatte, abgewiesen wurde. Indes wurde eine Wegweisung
des Berufungsklägers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage [...] damals als
nicht zumutbar erachtet und A____ vorläufig aufgenommen (F-Bewilligung). Seither
hat er in unsteten Anstellungsverhältnissen als [...] gearbeitet und wurde im
Übrigen von der Arbeitslosenkasse unterstützt (vgl. dazu eingehend E. 7.3).
A____ ist nicht verheiratet und hat ausser B____ keine weiteren Kinder.
Alkohol- und Drogenprobleme will er hinter sich gelassen haben. D____
bezeichnet er als seine Freundin, mit der er «ein Kind» und bis zu seiner
Inhaftierung eine «glückliche Beziehung» gehabt habe. Auch zu seinem Sohn habe
er eine gute Beziehung gehabt (Akten S. 4 ff., 478 f., 710 ff.; durch
die Verfahrensleiterin beigezogene Migrationsakten S. 7 ff.). Aus dem
Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten.
6.5.2 Zwar
ist dem Vollzugsbericht aus der JVA Lenzburg vom 15. Dezember 2020 zu entnehmen
(Akten S. 664 ff.), dass sich der bisherige Vollzug problemlos gestaltet hat,
wobei bezüglich der Arbeitsmotivation und der qualitativen und quantitativen
Arbeitsleistung offenbar noch Potential besteht. Indes ist das Wohlverhalten
des Täters im Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von
Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25.
Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392).
6.5.3 Auch
unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Berufungskläger, der die
Tatbegehung rundweg abstreitet und auch pädosexuelle Neigungen konsequent
negiert (Akten S. 479), nichts zugutegehalten werden. Statt sich zur Tat zu
bekennen und sich in Reue und Einsicht zu üben, zieht er es – wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 58) – vor,
seinem nunmehr achtjährigen Sohn im Berufungsverfahren eine erneute Befragung zuzumuten
bzw. eine entsprechende Einvernahme zu beantragen (was indessen das gute [strafprozessuale]
Recht von A____ und somit strafneutral zu werten ist).
6.5.4 Hingegen
schlagen unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten die mehreren Vorstrafen
wegen Gewaltdelikten (Verurteilung wegen Raufhandels und einfacher
Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
24. Dezember 2010, Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Oktober 2014 [Akten S. 650 ff.]),
sowie vor allem die bereits thematisierte Vorstrafe des Bezirksgerichts Brugg
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (vgl. dazu schon eingehend E. 3.8)
negativ zu Buche. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches
Urteil S. 58), weckt dabei der Umstand, dass der Berufungskläger nur gerade rund
ein Jahr nach dem Urteil des Bezirksgerichts Brugg erneut einschlägig
delinquierte, besondere Bedenken und lässt die erneute Tatverübung umso unverfrorener
erscheinen. Kommt dazu, dass A____ wie bereits vor Strafgericht auch heute noch
davon ausgeht, dazumals unschuldig verurteilt worden zu sein und
dementsprechend wenig Unrechtseinsicht zeigt (Akten S. 478, 716 f.). Die damit
zum Ausdruck kommende Unbeeindruckbarkeit bzw. Unbelehrbarkeit muss sich zu Ungunsten
des Berufungsklägers auswirken, weshalb die bisher zugemessene Gesamtstrafe um
weitere drei Monate, auf 24 Monate, zu erhöhen ist.
6.6
6.6.1 Bei
dieser Strafhöhe käme formell der bedingte Strafvollzug in Frage (Art. 42 Abs.
1 und 2 StGB). Hierfür genügt grundsätzlich die Abwesenheit der Befürchtung,
der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub
darf deshalb im Regelfall nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden, wobei
dem Gericht bei der Prüfung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zusteht
(BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139, 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Vorliegend ist
allerdings ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben. Für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bräuchte es daher besonders günstige
Umstände. Die Vorstrafe stellt damit zwar keinen objektiven Ausschlussgrund für
eine bedingte Strafe dar, sie ist jedoch ein relevantes Kriterium bei der
Prognosebildung (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139, 144 IV 277 E. 3.1.2 S. 281
f.). Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen,
die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung
des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ist nur möglich, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der
Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob
die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Anders als beim nicht rückfälligen Täter ist das Fehlen einer
ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose
nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der
Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche
Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei
einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2 mit weiteren
Hinweisen).
6.6.2 Für
die Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich. Die
Bewährungsaussichten des Täters sind anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände zu prüfen, wobei dies sowohl unter den Voraussetzungen
des Art. 42 Abs. 1 als auch von Abs. 2 StGB gilt (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282
ff., 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
5.3.2). Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben
und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante
Prognosekriterien sind insbesondere auch die Sozialisationsbiographie und das
Arbeitsverhalten sowie das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 134 IV 1 E.
4.2.1 S. 5; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2).
6.6.3 Vorliegend
kommt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 59) die Gewährung des
bedingten Vollzugs aufgrund dieser Kriterien nicht in Betracht. Nicht nur weist
der Berufungskläger eine absolut einschlägige, noch nicht lange zurückliegende
Vorstrafe auf. Er zeigt sich darüber hinaus – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 6.5.4)
– auch völlig uneinsichtig was sein bisheriges und aktuelles, doch recht
schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten, nicht nur im einschlägigen Bereich,
anbetrifft. Eine positive Wende in seinem Leben ist nicht auszumachen. Zudem wurde
nicht bekannt bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern ein deliktspräventives soziales
Beziehungsnetz bestehen würde oder auch in beruflicher bzw. finanzieller Hinsicht
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dass beim Berufungskläger schon seit
Jahren eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, zeigt sich im Übrigen
auch darin, dass bereits die für 2010 und 2014 im Strafregister erscheinenden
Strafen unbedingt ausgesprochen worden sind. 2018 wurde dem Berufungskläger
zwar wieder der bedingte Aufschub gewährt, aber mit einer Probezeit von
immerhin drei Jahren.
6.7
6.7.1 Da
der Berufungskläger innerhalb der Probezeit, die ihm mit Urteil des
Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 in Zusammenhang mit der damals
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten auferlegt worden ist,
erneut (einschlägig) delinquiert hat, ist vorliegend gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
auch über den Vollzug dieser Strafe zu entscheiden. Dieser ist grundsätzlich dann
anzuordnen, wenn aufgrund der neuen Tat zu erwarten ist, dass der Beschuldigte
weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist dies nicht zu
erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1
StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
demnach nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll
nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die
mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das
zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen
Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert
eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe
erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit
abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der
früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der
früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen
wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
6.7.2 Die
Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand
einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller
weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter
des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten
bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser
Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4
S. 143; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46
StGB N 41 ff.).
6.7.3 Der
Berufungskläger ist mehrfach vorbestraft und hat sich auch von früheren
empfindlichen Sanktionen – er spricht selbst von «Knast» und gemeinnütziger
Arbeit (Akten S. 478) – nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Dies
jeweils im einschlägigen Bereich – zuvor waren es Gewaltdelikte, nun handelt es
sich um pädosexuelle Delikte – und in bedenklicher Kadenz: in den Jahren 2010
und 2014 wegen einfacher Körperverletzung sowie (im Jahr 2010) dazu wegen
Raufhandels; 2018 und aktuell wegen Sexualdelikten an Kindern. Offenbar haben
ihn weder frühere Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingen Vollzugs
nachhaltig zu beeindrucken vermocht. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die
deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe (vgl. dazu
vorstehend E. 6.6) hinreichend verbessern würde. Der Vollzug auch der Vorstrafe
ist daher erforderlich.
6.7.4 Gemäss
dem seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist –
sofern die beiden Strafen gleichartig sind – beim Widerruf einer bedingten
Strafe mit der neuen Strafe «in sinngemässer Anwendung von Art. 49» zwingend
eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Bundesgericht klargestellt, dass
damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die konkret ausgesprochenen
Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint sind (BGE 144 IV 217 E.
3.3.4 S. 229). Es ist eine Asperation der gleichartigen Strafen vorzunehmen,
obschon dies in solchen Fällen eigentlich unangebracht ist, wie auch das
Bundesgericht festhält. Denn der Fall, dass ein Täter nach einer rechtkräftigen
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere
Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der
sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs.
1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils davon (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt
worden ist. Die Gleichstellung dieser Fälle erscheint als sachfremd, weil damit
der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten
während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht
unberücksichtigt bleibt. Am zwingenden Ergebnis der grammatikalischen,
historischen und systematischen Auslegung vermag die teleologische allerdings
nichts zu ändern, da der Gesetzgeber die vom Bundesgericht geäusserten Bedenken
offenkundig nicht teilt. Das Bundesgericht hat konstatiert: «Als Auslegungsergebnis
kann somit festgehalten werden, dass sich aus dem Wortlaut, der
Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz
2 StGB ergibt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln
ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe vorausgesetzt – mit den
früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe
bilden muss» (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5 S. 151 f.).
6.7.5 Bei
der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem
Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder
teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den
gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es
zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu
Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei
der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen
Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu
verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB
ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe
angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe»
für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146
E. 2.4.2 S. 152 f.).
6.7.6 Schon
die vergleichbare Regelung in Art. 89 Abs. 6 StGB (Gesamtstrafenbildung beim
Widerruf einer bedingten Entlassung aufgrund einer neuen Straftat) hatte das
Bundesgericht als «nicht sachgerecht» kritisiert und erwogen, dass es
offenkundig nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne,
das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im
Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Es könne im Rahmen von Art.
89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei
der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips –
im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren,
wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete
Reststrafe zum Vollzug anstünden (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 ff.).
6.7.7 Das
Strafgericht ist mit einer Reduktion von «lediglich» zwei Monaten diesen
Vorgaben gefolgt (vorinstanzliches Urteil S. 60). Nach dem Gesagten ist die
vorstehend zugemessene Strafe um zehn Monate, auf 34 Monate Gesamtfreiheitsstrafe,
zu erhöhen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51
StGB). Indes ist dem Berufungskläger keine Haftentschädigung auszurichten und
der entsprechende Antrag damit abzuweisen.
6.8 Anzumerken
bleibt, dass der Berufungskläger mit dieser Strafhöhe eher mild sanktioniert
wird, zumal bereits die Verschuldensbewertungen (vgl. dazu E. 6.3 und 6.4)
wohlwollend ausgefallen sind. Indes hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer
Anklageschrift «bloss» eine 30-monatige (Gesamt)Freiheitsstrafe beantragt und
auch im Rechtsmittelverfahren weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung
erklärt. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
ist es dem Berufungsgericht bereits aus formellen Gründen verwehrt, das
erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuändern, sodass
sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
7.
7.1 A____
ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte im
März bzw. April 2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen
sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Nötigung, beides Katalogtaten
gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen
einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
7.2
7.2.1 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S.
108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung führt
nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen
ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB lässt sich dabei der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332
E. 3.3.2 S. 340 f.; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.7).
7.2.2 Zwar
ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund
zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass
die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019
vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht
betont (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März
2019 E. 1.3.2, 1.4): «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist.
Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse
bilden keinen Freipass für Straftaten […]». So ist denn selbst bei Ausländern,
die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung
anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in
aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der
allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite
kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.2.3 Allgemein
ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während
einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019
E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich
ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der
strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das
Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
7.2.4 Ein
Härtefall lässt sich – wie gesehen – erst bei einem Eingriff von einer gewissen
Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8
EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_378/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt,
ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach
dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die
Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, [Nr.
23887/16], § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von
den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99)
resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.;
BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August
2019 E. 2.5).
7.2.5 Aus
dem soeben Referierten können die folgenden, in casu relevanten Kriterien
abgeleitet werden (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen
Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter
allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung
gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,
auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus
ergibt sich, dass auch sog. «umgekehrte Familiennachzug» – wie er hier angesichts
des Sohnes des Berufungsklägers in Frage stehen könnte – keineswegs zu einem
von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das
Bundesgericht hat unter anderem in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019
festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist
gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.4). Das gilt auch hinsichtlich der Beziehung zu Kindern. Der
Schutz des Familienlebens betrifft nach Bundesgericht in erster Linie die
Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 144 II 1. E. 6.1.). Auch der sogenannte umgekehrte Familiennachzug
setzt ein enge affektive und wirtschaftliche Beziehung sowie die Unmöglichkeit
voraus, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten; zudem ist grundsätzlich
ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich
(BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist
zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht
absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,
falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; BGer
6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1, 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.4).
7.3
7.3.1 Neben
dem bereits zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung Erwogenen
(vgl. dazu E. 6.5) lässt sich den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen
Migrationsakten entnehmen, dass der Berufungskläger im Dezember 2006 mit damals
knapp 22 Jahren in die Schweiz kam und hier ein Asylgesuch stellte (zuvor hatte
er offenbar bereits in Deutschland unter einem Aliasnahmen um Asyl ersucht).
Sein Gesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom 28. Dezember
2006 abgelehnt; indessen wurde der Berufungskläger vorerst für die Dauer von zwölf
Monaten vorläufig aufgenommen. Im September 2008 wurde ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit provisorisch bewilligt. Er erzielte hierauf in einer Garage
bei [...] ein monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 2‘450.–. Es folgte eine
Beschäftigung in einer anderen Garage in [...], wo er aber per Ende April 2009
die Kündigung erhielt, weil er länger als einen Monat nicht am Arbeitsplatz
erschienen sei und sich nicht gemeldet habe. Ab Oktober 2009 fand er dann eine
Beschäftigung als [...] in einer Garage in [...], wo ihm aber vor Ablauf der
Probezeit per Ende Januar 2010 gekündigt wurde, weil er den Anforderungen nicht
genüge. Die nächste Stelle trat der Berufungskläger gegen Ende 2010 in einer
Garage in [...] an. Hier wurde ihm Ende Mai 2011 fristlos gekündigt, weil er
trotz mehrerer Mahnungen Arbeiten unkorrekt und gefährlich ausgeführt, damit
grössere Schäden verursacht habe und weil er der Arbeit mehrmals unentschuldigt
ferngeblieben sei. Ein weiterer Stellenantritt ist für Juni 2017 verzeichnet
(Garage [...] in [...]). Bereits per November 2018 trat der Berufungskläger
dann aber wieder eine neue 100%-Stelle bei einer Garage in [...] an.
7.3.2 Der
Berufungskläger trat verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Neben den
bereits vorgängig thematisierten Delikten (vgl. dazu bereits E. 3.8, 6.5.4) wurde
A____ gemäss einem Polizeirapport vom 12. Juni 2016 in Basel zudem beim
Drogenkauf beobachtet. Er gestand den Kauf von Kokain für CHF 30.– von
einem Strassendealer zu und meinte, es sei das erste Mal seit zwei Jahren, dass
er wieder Drogen habe konsumieren wollen (beigezogene Migrationsakten S. 145
ff.).
7.3.3 Auch
wenn eine Rückkehr des Berufungsklägers in seine Heimat für ihn mit
empfindlichen Einschränkungen und einer erheblichen Umstellung in vielen Lebensbereichen
verbunden sein wird, ergibt sich aus einer Anwendung der zuvor ausgeführten
Kriterien, dass der Berufungskläger nicht von der Härtefallklausel profitieren
kann: Er lebt zwar inzwischen seit bald 14 Jahren in der Schweiz, ist aber erst
mit knapp 22 Jahren hierher gekommen und hat hier weder eine Schule besucht noch
eine Ausbildung absolviert. Er lebte bis zu seinem 19. oder 20. Lebensjahr in
seiner Heimat [...] und verbrachte somit dort die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre. Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut
und könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft
einfügen, zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen
scheint, wie aus der Auswertung seiner Mobiltelefondaten zu ersehen ist (Akten
S. 351). Obwohl er immer wieder (in Teilzeit) gearbeitet hat, hat er in der
Schweiz beruflich und finanziell nie richtig Fuss gefasst. Seine Arbeitsstellen
konnte er nie lange halten. Vielmehr erhielt er meist nach kurzer Zeit
Kündigungen aus eigenem Verschulden. Entsprechend war er nach eigenen Angaben
auch auf staatliche Unterstützung angewiesen. Auch wenn er sich gewisse
Deutschkenntnisse angeeignet hat, ist ihm auch in sprachlicher Hinsicht keine
Integration gelungen, war er doch für sämtliche Befragungen auf eine
Übersetzung angewiesen.
7.3.4 Wie
zuvor erwogen, lässt sich auch beim persönlichen Umfeld des Berufungsklägers
kein wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Ins Gewicht fällt sodann
insbesondere die wiederholte Delinquenz praktisch ab Beginn des Aufenthalts in
der Schweiz. Hierzu hat sich die Vorinstanz treffend geäussert
(vorinstanzliches Urteil S. 62). Für einen Verbleib des Berufungsklägers
in der Schweiz würde einzig der Umstand sprechen, dass er einen hier lebenden
minderjährigen Sohn hat. Wie zuvor ausgeführt, würde der Schutz der Familie (im
Sinne eines «umgekehrten Familiennachzugs») aber zunächst voraussetzen, dass
tatsächlich eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung gelebt wird. An
diesem Erfordernis fehlt es aber – wie bereits zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4.2,
3.5.2, 2.6.2) – offensichtlich. Auch hat der Berufungskläger seine familiären
Bindungen mit dem vorliegend geahndeten Sachverhalt ohnehin in gröbster Art und
Weise verletzt. Zwar will der Berufungskläger während neun Jahren mit D____ in
fester Partnerschaft gelebt haben (Akten S. 712 f.). Indes hat A____ heute
zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr 2018, als D____ gerade keine eigene
Wohnung hatte, eine sexuelle Beziehung zur Mutter der damals missbrauchten
Kinder unterhalten hat und darüber hinaus in Olten und Zürich auch mehrere Male
im «Puff» gewesen sei (Akten S. 716 f.). Zudem hat er im Verfahren in Brugg ausgesagt,
zu D____ nur noch eine platonische Beziehung zu haben. Stattdessen sei er mit
einem Mann liiert, mit dem er auch seine Sexualität lebe (von der
Verfahrensleiterin beigezogene Vorakten Bezirksgericht Brugg Protokoll
Hauptverhandlung S. 19). Darüber hinaus gab er im Vorverfahren zu Protokoll,
dass er allfällige Anrufe von D____ nicht entgegennehmen (Akten S. 89) bzw. keinen
Kontakt zu ihr aufnehmen werde (Akten S. 333). Daraus erhellt, dass auch
die Beziehung zur Mutter des Privatklägers keine von Zuneigung geprägte, echte
Beziehung darstellt. Vielmehr entstand während des Verfahrens der auch von den
der Familie nahestehenden F____ und I____ geteilte Eindruck (Akten S. 279, 318,
320), dass der Berufungskläger die psychisch kranke D____ bzw. deren emotionale
Abhängigkeit zu ihm seit jeher zu seinen Gunsten ausgenutzt hat.
7.3.5 Es
ist bekannt, dass die Sicherheitslage und politische Situation [...] auch heute
noch instabil ist. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 62), bestehen allerdings keine Hinweise darauf,
dass der Berufungskläger etwa aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der Familienzugehörigkeit
oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer Rückkehr bzw.
Rückführung in die Heimat staatliche Repression oder sonstige mit seiner Person
verbundene Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte, zumal bereits das damalige
Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) im rechtskräftigen
Asylentscheid erwogen hat, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass der
Berufungskläger im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung geltend machte, dass er in seinem Heimatland gezwungen
würde, sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschliessen und bei einer
diesbezüglichen Weigerung verhaftet oder umgebracht würde (Akten S. 703
f., 713 f.). Zum einen hat der Berufungskläger diesen Aspekt – obwohl er schon
mehrere Male die Möglichkeit gehabt hätte – heute das erste Mal vorgebracht und
zum anderen erst auf mehrmaliges Nachfragen seines Verteidigers thematisiert
(zunächst machte er geltend, dass die [...] «da seien» und er bestraft würde,
wenn er rasiert dort erscheinen würde bzw. dass er Krieg hasse und er Angst vor
dem IS habe), sodass die diesbezüglichen Aussagen – wie ohnehin die gesamten
Depositionen des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 3.7) – wenig glaubhaft
erscheinen. Im Übrigen obliegt die abschliessende Prüfung der tatsächlichen
Vollziehbarkeit der Landesverweisung unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Zulässigkeit
bzw. des «non refoulement» den Migrationsbehörden, welche in spezifischer Kenntnis
der aktuellen politischen Verhältnisse abschliessend darüber zu entscheiden
haben werden (Art. 66d StGB; BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E.
1.3, 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3 und 4). Zu einem überwiegenden
privaten Interesse des Berufungsklägers und damit einem Härtefall führen die
ausgeführten Aspekte jedenfalls nicht.
7.3.6 Die
von der Vorinstanz verhängten acht Jahre Landesverweisung sind angesichts des
Strafmasses, der Deliktsart und der persönlichen Umstände des Berufungsklägers als
moderat zu bezeichnen. Da die Staatsanwaltschaft weder selbständig Berufung
noch Anschlussberufung erklärt hat, ist darauf aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) indes nicht zurückzukommen.
8.
8.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der
begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder
wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung;
vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht
1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N
96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
8.2 Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich
untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.
L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten
können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c
Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a
Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die
betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach
Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.
Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer
ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.
Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer
C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
8.3 Vorliegend
sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS klar gegeben. Der
Berufungskläger ist Drittstaatsangehöriger. Er ist zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt worden und fällt damit unter
Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung, bei welchem es sich nach dem soeben
Ausgeführten nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Die Anwesenheit des
Berufungsklägers muss aber auch hinsichtlich der Natur der zu befürchtenden
weiteren Delinquenz bzw. der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern als Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS
rechtfertigt, bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist
ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu
verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger
besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine
Ausschreibung sprächen.
9.
9.1 Die
Vorinstanz hat dem Privatkläger für die erlittene Unbill eine Genugtuung in
Höhe von CHF 6'000.– zugesprochen (die Abweisung der Mehrforderung im Betrag
von CHF 2'000.– ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3.2]).
Dies ficht der Berufungskläger lediglich deshalb an, weil er nach wie vor seine
Unschuld behauptet. Nachdem jedoch die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen
mit einem Kind sowie sexueller Nötigung im Berufungsverfahren aber bestätigt werden,
erweist sich die Zusprechung einer Genugtuung in der genannten Höhe mit der
überzeugenden Erwägung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 64 f.) als
gerechtfertigt, zumal die Höhe der Genugtuungsforderung im Hinblick auf
vergleichbare Urteile auch angemessen erscheint (AGE SB.2020.3 vom 29.
September 2020 E. 7, SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 8).
9.2 Auch
die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 8'000.– (längerfristige Hilfen
für Therapien in Höhe von 24 x CHF 200.– für den Zeitraum von einem Jahr,
Mehrforderung vorbehalten) wurde bloss für den Fall eines Freispruchs
beantragt. Abgesehen davon hat die Vorinstanz zutreffend erwogen
(vorinstanzliches Urteil S. 65), dass aufgrund des einschneidenden
Missbrauchserlebnisses eine tatkausale psychologische Aufarbeitung dringend
angezeigt ist (vgl. dazu schon E. 6.4). Da sich die für künftige
Therapieleistungen anfallenden Kosten zum aktuellen Zeitpunkt naturgemäss noch
nicht beziffern lassen, ist die Schadenersatzforderung in Anwendung von Art.
126 Abs. 1 und 3 StPO mit einer dem uneingeschränkten alleinigen Verschulden
des Berufungsklägers entsprechenden Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz
nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
10.
10.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
10.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen sexueller Nötigung und
sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF
4‘844.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒. Sein Kostendepot in Höhe
von CHF 2’460.‒ wird damit verrechnet.
11.
11.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
11.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich
deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
12.
12.1 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
12.2 Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
17. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF
2'000.‒;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers (mit Rückforderungsvorbehalt).
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der
sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig
erklärt.
Die gegen A____ am 20. Februar 2018 vom Bezirksgericht
Brugg wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 12. Juni 2019,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 und 189 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 51 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung
wird abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des
Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von
CHF 6‘000.‒ an den Privatkläger B____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung des Privatklägers für noch
anfallende Kosten im Zusammenhang mit insbesondere therapeutischen
Hilfeleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes
wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz
nach gutgeheissen, unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. Bezüglich
der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘844.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 2’460.‒
wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF
48.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 454.10, insgesamt also CHF 6‘352.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bezirksgericht Brugg
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt des Kantons Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).