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Entscheid

SB.2020.45

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

25. Oktober 2022Deutsch7 min

ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2020.45

ENTSCHEID

vom 25.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

SB.2020.45 vom 6. Januar 2021)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 6. Januar 2021 wurde festgestellt,

dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019

gegen A____ in Rechtskraft erwachsen sind:

- Die Schuldsprüche wegen

mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Nötigung, Störung des

öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, eines geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachentziehung), Tätlichkeiten, Verletzung des

Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;

- die Verurteilung zu 12 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

5. Dezember 2018 bis 3. Juli 2019 (213 Tage), zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

- der Verzicht auf eine

Landesverweisung;

- die Anordnung eines Fahrverbots

für die Dauer von 3 Jahren;

- Die Freisprüche von der Anklage

der Verletzung der Verkehrsregeln im Fall AS Ziff. I.2, der mehrfachen

Amtsanmassung in den Fällen AS Ziff. I.5, 6, 7, 8., 10 und 12, der Nötigung im

Fall AS Ziff. I.7, der Tätlichkeiten im Fall AS Ziff. I.8 und der Drohung im

Fall AS Ziff. I.13;

- die Einstellung des Verfahrens im

Anklagepunkt der Datenbeschädigung (AS, Ziff. I.1);

- der Aufschub des Vollzugs der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen

Behandlung, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;

- die Anordnung von Bewährungshilfe

für die Dauer der Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des

Strafgesetzbuches;

- das Nichteintreten auf die

Schadenersatzforderung der [...] sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung

des [...];

- der Beschluss über die

Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Verwendung des Kostendepots von EUR 120.–;

- die Anordnung der Verwertung des

Personenwagens [...], inkl. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis, und die

Verwendung des allfälligen Nettoerlöses zur Deckung der Busse, der

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

- die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

In Gutheissung

der Berufung von A____ wurden die beigebrachten Gegenstände gemäss Verzeichnis [...]

(Pos. 100: Mobiltelefon Apple iPhone; Pos. 101: Desktop-Computer Apple iMac und

Pos. 104: Notebook Apple MacBook Pro) unter Aufhebung der Beschlagnahme an diesen

zurückgegeben.

Mit Eingabe vom

26. September 2022 ersuchte A____ (Gesuchsteller), vertreten durch [...], um

Erlass des von seinen Verfahrenskosten noch offenen Betrags von CHF 40'809.84.

Dem Gesuch der [...] waren eine ausführliche Begründung des Gesuchstellers

persönlich sowie eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022

beigelegt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen

ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1).

Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen

Instruktionsrichter zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O.,

Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1).

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von

Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene

Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der

Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die

Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44

vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom

28.

August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von

Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein

grosser Ermessensspielraum (Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Der

Gesuchsteller legt in seinem Gesuch dar, dass er sich aus eigener Initiative

sehr bemüht hat, seine sich aus dem genannten Urteil ergebenden Schulden so

weit wie möglich zu begleichen. So habe er sich im Sommer 2021 für die Gemeinnützige

Arbeit im Vollzugszentrum Klosterfiechten angemeldet und in der dortigen

Gärtnerei gearbeitet, wobei seine Arbeit infolge eines Velounfalls mit

nachfolgendem Spitalaufenthalt für einige Monate unterbrochen worden sei. Trotz

bleibender Schulterbeschwerden habe er die Gemeinnützige Arbeit im Dezember 2021

und Januar 2022 weitergeführt. Durch den Erlös aus der Gemeinnützigen Arbeit

sowie den Verwertungserlös seines Fahrzeugs [...] konnte er die unbedingte

Geldstrafe und die Busse sowie einen Teil der Verfahrenskosten begleichen (vgl.

1.

Mahnung des JSD, Services, Finanzen und Controlling vom 21. Juni 2022). Der

Gesuchsteller ist nach eigenen Angaben seit seiner endgültigen Aussteuerung aus

der Arbeitslosenkasse von knapp 5 Jahren auf Sozialhilfe sowie seit Sommer 2022

auf wöchentliche Lebensmittelspenden bei der Tafel Schweiz und beim Verein

«Tischlein-Deck-Dich» angewiesen. Er lebe seit Mai 2021 – nach der Entlassung

aus einem stationären Aufenthalt in den UPK und einem zwischenzeitlichen

Aufenthalt in einer Unterkunft für Randständige (mit Wohnbegleitung) – in einer

eigenen Wohnung, wo er behinderungsbedingt begleitet wohnen und zur Ruhe kommen

könne. Gesundheitlich sei er stark beeinträchtigt. Neben seiner schweren

psychischen Erkrankung leide er unter den Folgen seines Unfalls vom Herbst 2021

sowie an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung im Sommer 2022 (nachhaltig

beeinträchtigte Lungenfunktion). Dennoch leiste er bei drei Institutionen

regelmässig Freiwilligenarbeit ([...], [...] und [...]). Er sehe diese drei

gemeinnützigen Tätigkeiten als für ihn wichtige Teilhabe am gesellschaftlichen

Leben und gleichzeitig als eine Art Wiedergutmachung auf seinem Weg der

Resozialisierung.

Aus der

Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022 ergibt sich, dass der

Gesuchsteller – neben der Übernahme der Wohn- und Krankenkassenkosten sowie der

Kosten des begleiteten Wohnens durch die Sozialhilfe – monatlich bloss den

Grundbedarf von CHF 1'006.– zuzüglich CHF 100.– Integrationszulage für seine

freiwilligen Tätigkeiten erhält.

2.3

Es

ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Angesichts der

schweren gesundheitlichen Einschränkungen des mittlerweile 61-Jährigen ist

zudem davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in naher

Zukunft nicht wesentlich verbessern werden. Der Gesuchsteller wird somit mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die

Verfahrenskosten von über CHF 40'000.– auch nur teilweise zu bezahlen. Es ist sehr

anerkennenswert, dass er trotz diverser Widrigkeiten durch gemeinnützige Arbeit

seine Busse, seine Geldstrafe und auch einen Teil der Verfahrenskosten

beglichen hat und dass er durch seine Freiwilligenarbeit im Rahmen seiner

Möglichkeiten Dienst an der Gesellschaft leistet. Um ihm die Möglichkeit zu

geben, seine deliktische Vergangenheit ganz hinter sich zu lassen und wieder

nach vorne zu schauen, sind ihm die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF

40'809.84 zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Erlassgesuchs werden

die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2021

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 40'809.84 erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller (persönlich)

-

[...]

-

Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte

Henz lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.