SB.2020.45
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
25. Oktober 2022Deutsch7 min
ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2020.45
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
SB.2020.45 vom 6. Januar 2021)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 6. Januar 2021 wurde festgestellt,
dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019
gegen A____ in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche wegen
mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Nötigung, Störung des
öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachentziehung), Tätlichkeiten, Verletzung des
Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- die Verurteilung zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
5. Dezember 2018 bis 3. Juli 2019 (213 Tage), zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- der Verzicht auf eine
Landesverweisung;
- die Anordnung eines Fahrverbots
für die Dauer von 3 Jahren;
- Die Freisprüche von der Anklage
der Verletzung der Verkehrsregeln im Fall AS Ziff. I.2, der mehrfachen
Amtsanmassung in den Fällen AS Ziff. I.5, 6, 7, 8., 10 und 12, der Nötigung im
Fall AS Ziff. I.7, der Tätlichkeiten im Fall AS Ziff. I.8 und der Drohung im
Fall AS Ziff. I.13;
- die Einstellung des Verfahrens im
Anklagepunkt der Datenbeschädigung (AS, Ziff. I.1);
- der Aufschub des Vollzugs der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen
Behandlung, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
- die Anordnung von Bewährungshilfe
für die Dauer der Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches;
- das Nichteintreten auf die
Schadenersatzforderung der [...] sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung
des [...];
- der Beschluss über die
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Verwendung des Kostendepots von EUR 120.–;
- die Anordnung der Verwertung des
Personenwagens [...], inkl. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis, und die
Verwendung des allfälligen Nettoerlöses zur Deckung der Busse, der
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
- die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
In Gutheissung
der Berufung von A____ wurden die beigebrachten Gegenstände gemäss Verzeichnis [...]
(Pos. 100: Mobiltelefon Apple iPhone; Pos. 101: Desktop-Computer Apple iMac und
Pos. 104: Notebook Apple MacBook Pro) unter Aufhebung der Beschlagnahme an diesen
zurückgegeben.
Mit Eingabe vom
26. September 2022 ersuchte A____ (Gesuchsteller), vertreten durch [...], um
Erlass des von seinen Verfahrenskosten noch offenen Betrags von CHF 40'809.84.
Dem Gesuch der [...] waren eine ausführliche Begründung des Gesuchstellers
persönlich sowie eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022
beigelegt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen
ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1).
Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen
Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O.,
Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1).
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von
Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene
Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der
Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die
Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44
vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom
28.
August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von
Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein
grosser Ermessensspielraum (Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Der
Gesuchsteller legt in seinem Gesuch dar, dass er sich aus eigener Initiative
sehr bemüht hat, seine sich aus dem genannten Urteil ergebenden Schulden so
weit wie möglich zu begleichen. So habe er sich im Sommer 2021 für die Gemeinnützige
Arbeit im Vollzugszentrum Klosterfiechten angemeldet und in der dortigen
Gärtnerei gearbeitet, wobei seine Arbeit infolge eines Velounfalls mit
nachfolgendem Spitalaufenthalt für einige Monate unterbrochen worden sei. Trotz
bleibender Schulterbeschwerden habe er die Gemeinnützige Arbeit im Dezember 2021
und Januar 2022 weitergeführt. Durch den Erlös aus der Gemeinnützigen Arbeit
sowie den Verwertungserlös seines Fahrzeugs [...] konnte er die unbedingte
Geldstrafe und die Busse sowie einen Teil der Verfahrenskosten begleichen (vgl.
1.
Mahnung des JSD, Services, Finanzen und Controlling vom 21. Juni 2022). Der
Gesuchsteller ist nach eigenen Angaben seit seiner endgültigen Aussteuerung aus
der Arbeitslosenkasse von knapp 5 Jahren auf Sozialhilfe sowie seit Sommer 2022
auf wöchentliche Lebensmittelspenden bei der Tafel Schweiz und beim Verein
«Tischlein-Deck-Dich» angewiesen. Er lebe seit Mai 2021 – nach der Entlassung
aus einem stationären Aufenthalt in den UPK und einem zwischenzeitlichen
Aufenthalt in einer Unterkunft für Randständige (mit Wohnbegleitung) – in einer
eigenen Wohnung, wo er behinderungsbedingt begleitet wohnen und zur Ruhe kommen
könne. Gesundheitlich sei er stark beeinträchtigt. Neben seiner schweren
psychischen Erkrankung leide er unter den Folgen seines Unfalls vom Herbst 2021
sowie an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung im Sommer 2022 (nachhaltig
beeinträchtigte Lungenfunktion). Dennoch leiste er bei drei Institutionen
regelmässig Freiwilligenarbeit ([...], [...] und [...]). Er sehe diese drei
gemeinnützigen Tätigkeiten als für ihn wichtige Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben und gleichzeitig als eine Art Wiedergutmachung auf seinem Weg der
Resozialisierung.
Aus der
Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022 ergibt sich, dass der
Gesuchsteller – neben der Übernahme der Wohn- und Krankenkassenkosten sowie der
Kosten des begleiteten Wohnens durch die Sozialhilfe – monatlich bloss den
Grundbedarf von CHF 1'006.– zuzüglich CHF 100.– Integrationszulage für seine
freiwilligen Tätigkeiten erhält.
2.3
Es
ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Angesichts der
schweren gesundheitlichen Einschränkungen des mittlerweile 61-Jährigen ist
zudem davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in naher
Zukunft nicht wesentlich verbessern werden. Der Gesuchsteller wird somit mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die
Verfahrenskosten von über CHF 40'000.– auch nur teilweise zu bezahlen. Es ist sehr
anerkennenswert, dass er trotz diverser Widrigkeiten durch gemeinnützige Arbeit
seine Busse, seine Geldstrafe und auch einen Teil der Verfahrenskosten
beglichen hat und dass er durch seine Freiwilligenarbeit im Rahmen seiner
Möglichkeiten Dienst an der Gesellschaft leistet. Um ihm die Möglichkeit zu
geben, seine deliktische Vergangenheit ganz hinter sich zu lassen und wieder
nach vorne zu schauen, sind ihm die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF
40'809.84 zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Erlassgesuchs werden
die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2021
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 40'809.84 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller (persönlich)
-
[...]
-
Justizdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.