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Entscheid

SB.2020.46

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Beschlagnahme von 4 Mobiltelefonen

24. März 2021Deutsch54 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.46

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 24.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. März 2020

betreffend gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Beschlagnahme von 4

Mobiltelefonen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 wurde A____ (nachfolgend

Berufungskläger) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt

und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

26. Oktober 2019. Ausserdem wurde der Berufungskläger für 6 Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde.

Gegen dieses

Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt durch Advokat [...], am

12. März 2020 Berufung an und erklärte diese am 8. Juni 2020. Er

beantragte, es sei der Berufungskläger im Anklagepunkt I.1 (Gewerbs- und

Bandenmässigkeit), im Anklagepunkt I.3 (Diebstahl zum Nachteil von B____) und

im Anklagepunkt I.4 (Diebstahl zum Nachteil von C____) freizusprechen.

Dementsprechend sei die Strafe um fünf Monate zu reduzieren und der

Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen.

Darüber hinaus sei von einer Landesverweisung abzusehen, es sei die

Beschlagnahme der Mobiltelefone aufzuheben und die Telefone dem Berufungskläger

zurückzugeben und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr

entsprechend zu reduzieren. Ausserdem beantragte er die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren; diese wurde ihm von der

Verfahrensleiterin am 10. März 2021 bewilligt. Mit Verfügung vom

7. Juli 2020 wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass vorgesehen sei,

gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren durchzuführen.

Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert dem Gericht mitzuteilen, wenn sie

mit dem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden sind. Nachdem der

Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Juli 2020 mitteilte, dass er die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche, wurde ihm mit Verfügung vom

22. Juli 2020 Frist gesetzt, die Berufung zu begründen und allfällige

Beweisanträge zu stellen. Am 9. September 2020 folgte die

Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom

5. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im

Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug vom

18. Februar 2021 sowie eine deutsche Übersetzung des polnischen

Strafregisterauszugs eingeholt und mit Verfügung vom 25. Januar 2021 den

Parteien zur Kenntnis zugestellt.

Mit Verfügung

vom 5. Januar 2021 bzw. Vorladung vom 26. Januar 2021 lud die

Verfahrensleiterin den Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft fakultativ

zur Berufungsverhandlung am 24. März 2021 vor. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete auf eine Teilnahme. Der Berufungskläger erschien unentschuldigt

nicht zur Berufungsverhandlung. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung

vom 24. März 2021 gelangte daher lediglich der Verteidiger des Berufungsklägers

zum Vortrag, wobei er an seinen Anträgen festhält. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1

StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind

innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen.

Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an

Parteien, welche einen Rechtsbeistand haben, rechtsgültig an diesen zugestellt.

Hat eine Partei jedoch persönlich zur einer Verhandlung zu erscheinen, so

erfolgt die Zustellung der Mitteilung direkt (Art. 87 Abs. 4 StPO).

Vorliegend wurde die Vorladung des Berufungsklägers – nach Rücksprache mit

seiner Verteidigung – an den amtlichen Verteidiger zugestellt; er werde diese dem

Berufungskläger übergeben. Die Vorladung wurde dem amtlichen Verteidiger am

27.

Januar 2021 zugestellt (Akten S. 1110). Am 26. Januar 2021

wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erbeten, das

Einreiseverbot des Berufungsklägers temporär für die Berufungsverhandlung

aufzuheben und dem Berufungskläger die entsprechende Suspensionsverfügung

persönlich zuzustellen (Akten S. 1111). An der zweitinstanzlichen

Verhandlung führte der Verteidiger aus, dass er mit dem Berufungskläger Kontakt

gehabt habe und dieser ihm bestätigt habe, die Suspensionsverfügung an der

bekannten Adresse erhalten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten

S. 1126). Es bestehen somit keine Zweifel, dass die Vorladung dem

Berufungskläger zugestellt wurde.

Wird ein

Beschuldigter ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass er der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung,

sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1

lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses

abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im

Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379

StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25

vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115

vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im

bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr

vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne

ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann

der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen,

wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und

Sachbeweise nachgewiesen ist (Maurer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014 Art. 366 StPO N 16). Diese

Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch der Berufungskläger anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend zum Tatvorwurf befragt worden

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 825 ff.) und lässt die

Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Berufungsklägers zu. Somit findet in

Bezug auf den Berufungskläger ein Abwesenheitsverfahren statt.

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Dem

Berufungskläger werden im angefochtenen Urteil drei Diebstähle zur Last gelegt,

von denen er mit vorliegender Berufung deren zwei abstreitet. Der Sachverhalt

in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von D____ (SW 2019 10 1084) wird vom

Berufungskläger dagegen nicht bestritten. Die Berufung richtet sich sodann gegen

die Qualifikation der Diebstähle als gewerbs- und bandenmässig und entsprechend

auch gegen die Strafzumessung. Ferner ist die Landesverweisung sowie die

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beigebrachten Mobiltelefone «zu Handen

wes Rechts» angefochten.

Nicht

angefochten sind dagegen die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss

Verzeichnis 150231 (Pos. 2004-2008) sowie Verzeichnis 150230

(Pos. 1005) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Aufhebung der Beschlagnahme und

Rückgabe an den Berufungskläger der beigebrachten Antigrips Vicks sowie der

Ibuprom Lutschtabletten (Verzeichnis 150230, Pos. 1003 sowie 1004), die

Beibehaltung des USB-Sticks sowie der CD mit den Auswertungen der Mobiltelefone

und der Überwachungsanlagen des [...] bei den Akten sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese sind im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

Das Strafgericht

erachtet im angefochtenen Urteil drei Diebstähle als erstellt. Der

Berufungskläger sei zunächst am 25. Oktober 2019 zusammen mit E____

(Mitbeschuldigter; zog seine Berufung gegen das angefochtene Urteil des

Strafgerichts zurück) im [...] unterwegs gewesen. Auf der sichergestellten

Videoüberwachung sowie den Fototafeln sei eindeutig zu sehen, wie sich der

Berufungskläger und der Mitbeschuldigte dem Geschädigten D____ nähern und

diesem einen Gegenstand aus der Tasche entnehmen würden, bei dem es sich nur um

das Portemonnaie handeln könne. Damit habe sich der Berufungskläger des

Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (angefochtenes

Urteil E. II.2). In Bezug auf die anderen beiden zur Anklage gebrachten

Diebstähle bestünden zwar keine direkten Beweise für die Täterschaft des

Berufungsklägers, allerdings würden die gesamten Umstände eine geschlossene

Indizienkette bilden, aufgrund derer der Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt

zu betrachten sei. Somit seien auch die Diebstähle der beiden Mobiltelefone zum

Nachteil von B____ und C____ erstellt (angefochtenes Urteil E. II.3). Der

Berufungskläger und der Mitbeschuldigte hätten ein intensives Vorgehen an den

Tag gelegt und sich auf Taschendiebstähle spezialisiert. Zwar seien sie bereits

kurz nach ihrer Einreise verhaftet worden, doch hätten sie während dieser Zeit

eine nicht unerhebliche Anzahl an Diebstählen begangen. Es sei nicht

auszuschliessen, dass sie noch weitere begangen hätten, da den Effekten des

Berufungsklägers noch vier weitere Mobiltelefone hätten sichergestellt werden

können. Die Anhaltesituation zeige auf, dass der Berufungskläger und der

Mitbeschuldigte ohne die Festnahme in gleicher Weise weitergemacht hätten.

Zudem handle es sich auch um einen nicht unwesentlichen Deliktsbetrag in Höhe

von insgesamt CHF 2'386.–. Für den Berufungskläger stelle diese Deliktssumme

zweifellos einen namhaften Beitrag an dessen Lebenshaltungskosten dar. So führe

er gemäss eigenen Aussagen ein kleines Malergeschäft in [...], mit einem

durchschnittlichen Monatseinkommen von EUR 2'000.– netto, mit welchem er eine

fünfköpfige Familie über die Runden bringen müsse. Es sei davon auszugehen,

dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte einzig zwecks Delinquenz in

die Schweiz gereist seien. Die Gewerbsmässigkeit sei somit gegeben. Auch die

Bandenmässigkeit sei zu bejahen. Das Vorgehen des Berufungsklägers und des

Mitbeschuldigten sei höchst professionell gewesen und sie seien bei der

Deliktsbegehung arbeitsteilig vorgegangen. Der Berufungskläger und der

Mitbeschuldigte würden klar aufzeigen, dass sie als Team fungiert hätten.

Angesichts des intensiven und professionellen Vorgehens könne ohen weiteres von

einer eigentlichen Serie gleichartiger Straftaten gesprochen werden

(angefochtenes Urteil E. II.4).

3.

3.1

Mit

seiner Berufung stellt der Berufungskläger den Diebstahl zum Nachteil von D____

nicht in Frage (vgl. u.a. Berufungserklärung Begehren 2, Akten S. 1057 f.).

Dieser ist anerkannt, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes

Urteil E. II.2).

3.2

3.2.1

In

Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von C____ bringt der Berufungskläger vor, gemäss

Anzeigerapport sei der Diebstahl des Mobiltelefons im Zug am Freitag,

25.

Oktober 2019, zwischen 13.59 und 15.57 Uhr begangen worden, wobei

13.59

Uhr die Abfahrtszeit in Richtung Thun gewesen sei. Dieser Anzeigerapport

sei ein Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung. Offensichtlich sei das

Mobiltelefon daher nach der Abfahrt des Zuges entwendet worden. Somit müsse als

erstellt gelten, dass C____ das Mobiltelefon beim Einsteigen in den Zug noch

gehabt habe. Möglicherweise habe er es auf dem Weg zum Zug in der Hand gehalten

und habe deshalb gewusst, dass der Diebstahl erst im Zug erfolgt sei. Die

Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers habe dagegen ergeben, dass er

sich erst ab 14.00 Uhr bis spät nachmittags am und im Bahnhof aufgehalten habe.

Er komme daher als Täter nicht in Frage. Das Strafgericht sei auf dieses

Beweismittel nicht näher eingegangen; es habe das Beweisergebnis entweder

umgedeutet oder gar nicht beachtet. Es sei Sache der Staatsanwaltschaft

gewesen, weitere Abklärungen zum Tatzeitpunkt vorzunehmen und allenfalls den

Geschädigten zu befragen. Da sie dies nicht getan habe, stehe die Tatzeit

verbindlich fest (Berufungsbegründung S. 1 f., Akten S. 1070;

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1123). Es könne sein,

dass jemand anderes das Mobiltelefon im Zug entwendet habe, den Zug zu einem

späteren Zeitpunkt verlassen habe und wieder zurück nach Basel gefahren sei und

die Mobiltelefone verkauft habe. Der Berufungskläger sei daher nach dem

Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 2 f., Akten S. 1123 f.).

3.2.2

Wie

bereits das Strafgericht zutreffend erwog, liegen für die Täterschaft des

Berufungsklägers keine direkten Beweise vor (angefochtenes Urteil S. 7). In

diesem Zusammenhang ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht

den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern offensichtlich

nicht als genügenden Nachweis erachtete, die Täterschaft des Berufungsklägers

auszuschliessen. Die im Polizeirapport protokollierte (Tat-)Zeit (Freitag, 25.

Oktober 2019, 13.59 bis 15.57 Uhr) bezieht sich offenkundig auf die Fahrtzeit

des Zugs für die Strecke Basel-Interlaken Ost. Aus dem Polizeirapport ist

sodann zu entnehmen, dass der Täter das Mobiltelefon des Geschädigten unbemerkt

aus dessen getragener Umhängetasche behändigt und sich in unbekannte Richtung

entfernt habe (Akten S. 618). Bereits aus dieser Formulierung wird

erkenntlich, dass der Geschädigte den genauen Zeitpunkt des Diebstahls nicht

Dispositiv

näher einzugrenzen vermochte. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass

das Mobiltelefon kurz vor dem Besteigen des Zugs am Bahnhof in Basel aus seiner

Tasche entwendet worden ist. Aber auch wenn der Argumentation des

Berufungsklägers zu folgen wäre, wonach der Geschädigte das Mobiltelefon

ausserhalb des Zugs noch benutzt und sich der Diebstahl demnach im Zuginneren

abgespielt gehabt haben müsse, schliesst dies die Täterschaft des

Berufungsklägers nicht aus. Es ist notorisch, dass insbesondere die Intercity-

bzw. EuroCity-Züge am Bahnhof in Basel jeweils lange stehen, bevor sie

losfahren. Ebenso bekannt ist, dass sich die Mehrheit der Zuggäste nicht erst

im Zeitpunkt der Abfahrtszeit in den Zug begeben, sondern sich bereits zuvor im

Zuginneren befinden, um einen geeigneten Sitzplatz zu finden und das Gepäck zu

verstauen. Es ist daher durchaus möglich, dass das Mobiltelefon im (im Bahnhof

stehenden) Zug behändigt worden war und der Täter den Zug noch vor dessen

Losfahrt verlassen hatte. Angesichts der Tatsache, dass das Mobiltelefon im

Rucksack des Berufungsklägers in Basel sichergestellt werden konnte (vgl. Akten

S. 432 ff. und 452), erscheint es denn auch reichlich abenteuerlich, dass

der Täter das Mobiltelefon während der Zugfahrt behändigte, den Zug wechselte,

nach Basel zurückfuhr und dem Berufungskläger – wie von diesem behauptet – am selben

Tag am Bahnhof in Basel verkaufte (vgl. dazu u.a. Plädoyer Berufungsverhandlung

S. 1, Akten S. 1122). Auch wenn eine Befragung des Geschädigten

wünschenswert gewesen wäre, ist es aufgrund der dargestellten Umstände nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf eine solche verzichtete, ist doch

evident, dass sich daraus die Täterschaft des Berufungsklägers weder hätte

bestätigen noch ausschliessen lassen können. In Übereinstimmung mit dem

Strafgericht kann diesem Einwand des Berufungsklägers damit nicht gefolgt

werden (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 8 oben).

3.2.3

3.2.3.1 Das

Strafgericht prüfte demnach zu Recht, ob im vorliegenden Fall genügend

belastende Umstände vorliegen, die eine geschlossene Indizienkette bilden,

aufgrund derer die Täterschaft des Berufungsklägers als erstellt zu betrachten

ist.

3.2.3.2 Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).

Im Rahmen der

Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem

Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das

einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl.

zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt

das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf

den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in

dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach

Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der

Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen

Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber

entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a

S. 174) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder –theorien, zu

welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet

wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es

dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014

E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in

BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt

die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung

des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen,

aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227). Im Falle einer uneinheitlichen,

widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.

Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit

Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen

zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene

Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum

stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3 S. 348 ff.).

3.2.3.3 Im

Lichte der vorgehenden Erwägung ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen,

dass anlässlich der Hausdurchsuchung des vom Berufungsklägers gemieteten

Zimmers bzw. Betts und dazugehörigem Spind im Hotel [...] im Rucksack des

Berufungsklägers das von C____ entwendete Mobiltelefon gefunden wurde (vgl.

Akten S. 432 ff. sowie 452 und 476). Wie sich aus den Standortdaten des

Mobiltelefons des Berufungsklägers ergab, war dieser zur selben Zeit am Bahnhof

wie der Geschädigte (Akten S. 475). Da die Uhrzeit lediglich ungefähr

(«ca.») mit 14.00 Uhr bestimmt werden konnte, schliesst auch die Fahrtzeit des

Zugs (13.59 bis 15.57 Uhr) den Berufungskläger selbst dann nicht als möglichen

Täter aus, wenn davon ausgegangen wird, dass der Zug pünktlich von Basel

losgefahren ist. Bereits diese Umstände sprechen klar für die Täterschaft des

Berufungsklägers.

Demgegenüber

sind die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er das Mobiltelefon zusammen

mit dem ebenfalls als gestohlen gemeldeten Mobiltelefon von B____ (dazu

nachfolgend E. 3.3) sowie weiteren vier Mobiltelefonen von einer

«rumänischen Bande» zu einem Preis von EUR 1'050.– abgekauft habe (vgl. zuletzt

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 unten, Akten S. 1123), nicht nur

reichlich abenteuerlich (vgl. bereits E. 3.2.2 oben), sondern zudem auch

unglaubwürdig. Der Berufungskläger ist eigenen Angaben zufolge verheiratet, Vater

dreier Kinder und führt in seiner Heimat ein Malergeschäft, wobei sein

monatliches Nettoeinkommen ungefähr EUR 2'000.– beträgt (vgl. Akten

S. 821 f.; vgl. ferner auch Akten S. 58 ff.). Es erscheint vor

diesem Hintergrund äusserst realitätsfremd, dass er – seinen Angaben folgend – als

Tourist bei einer rumänischen Gruppe auf der Strasse beim Bahnhof in Basel

sechs gebrauchte Mobiltelefone für rund EUR 1'000.– kauft, um diese seinen

Bekannten bzw. Freunden als Geschenke mitzubringen (vgl. Akten S. 525, 536

sowie 826). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spricht auch die

Tatsache, dass nicht alle Mobiltelefone als gestohlen gemeldet worden sind,

nicht für seine Version der Geschehnisse. Es ist nicht selten, dass Leute ihre gestohlenen

Gegenstände nicht anzeigen, umso mehr, wenn es sich – wie vorliegend bei C____ –

um eine Touristin oder einen Touristen handelt. Kommt hinzu, dass die Opfer solcher

Diebstähle die IMEI-Nummer ihrer Mobiltelefone erhältlich machen müssen, damit eine

Ripol-Überprüfung überhaupt positiv ausfallen kann (vgl. vorliegend Akten

S. 476), was ohne Mobiltelefon üblicherweise mit gewissen Schwierigkeiten

oder zumindest mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Das Strafgericht weist

im Zusammenhang mit den Aussagen des Berufungsklägers des Weiteren vollkommen

zu Recht auf das insgesamt widersprüchliche und unglaubwürdige Aussageverhalten

des Berufungsklägers hin (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 S. 5 f.).

So waren die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz entweder

erwiesenermassen falsch oder aber uneinheitlich. Es ist erstellt, dass der

Berufungskläger bereits im Mai 2019 ein Zimmer in einer Jugendherberge in [...]

für drei Nächte gemietet hatte und am 25. Mai 2019 am Flughafen Zürich von

der Polizei kontrolliert worden war (Akten S. 98). Im vorliegenden Untersuchungsverfahren

gab er demgegenüber an, zuvor noch nie in der Schweiz gewesen zu sein (Akten

S. 526 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er

zwar die polizeiliche Kontrolle, meinte jedoch, dass die Polizei sich mit

seinem Bruder verständigt habe, da er zu wenig Deutsch könne (Akten S. 823).

Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über diese polizeiliche Kontrolle können

dagegen keinerlei Hinweise entnommen werden, dass der Berufungskläger mit einer

anderen Person unterwegs gewesen wäre. Vielmehr habe der Berufungskläger der

Polizei erklärt, dass er seinen Bruder, F____, in der Schweiz besucht habe,

wobei die anschliessende Prüfung der vom Berufungskläger angegebenen Adresse

seines Bruders ergab, dass diese gar nicht existiert (Akten S. 98).

Auffallend ist zudem, dass der Freund, den der Berufungskläger anlässlich der

vorliegend zu beurteilenden Reise in die Schweiz besucht haben will, zum

Vornamen ebenfalls F____ heissen und in Bern leben soll (vgl. Akten S. 525

f. sowie 823). Das Strafgericht weist ferner auf diverse Widersprüche

hinsichtlich der Einreise des Berufungsklägers hin: So gab er zunächst an, mit

einem kleinen Bus eingereist zu sein, korrigierte diese Aussage später und

meinte, es sei mit dem Zug gewesen (Akten S. 525). Anlässlich der

Einvernahme vom 13. November 2019 sowie der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, mit dem Flugzeug eingereist

zu sein (Akten S. 562 f. sowie 823 f.). Ausserdem nannte er den

25. Oktober 2019 als Einreisedatum und führte aus, bei seinem Kollegen «F____»

in Bern übernachtet zu haben (Akten S. 525 f.). Diese Aussagen sind jedoch

nicht mit den Angaben des Geschäftsführers des Hotel [...] vereinbar. Demnach

seien die beiden Schlafplätze vom 24. bis zum 27. Oktober 2019 unter dem

Nachnamen des Berufungsklägers und unter Angabe dessen Geburtsdatums gemietet

worden (Akten S. 554).

Aus dem soeben

Dargelegten wird deutlich, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers

insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck macht und teilweise widersprüchlich

ist. Seine jeweiligen Erklärungsversuche sind relativ unbeholfen und müssen als

reine Schutzbehauptungen abgetan werden. So versuchte er die Widersprüche

entweder zu relativieren (vgl. dazu etwa Akten S. 562–564) oder machte

geltend, seine Aussagen seien falsch übersetzt worden (vgl. Akten S. 562

f.). Namentlich letzterer Erklärungsversuch findet keinerlei Stütze in den

Akten. Dem fraglichen Einvernahmeprotokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass der

Berufungskläger auf entsprechende Nachfrage angab, die Übersetzung zu verstehen

(Akten S. 524). Zudem wurde ihm das Protokoll am Ende der Einvernahme

vollständig übersetzt und vorgelesen, ohne dass der Berufungskläger den Einwand

gemacht hätte, etwas nicht verstanden zu haben oder etwas inhaltlich nicht

korrekt sei (Akten S. 538). Auf die Aussagen des Berufungsklägers kann aus

diesen Gründen nicht abgestellt werden. Im Gegenteil ist das uneinheitliche und

widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers vielmehr als Indiz für

seine Täterschaft zu werten.

Schliesslich sind

als weitere Indizien der österreichische und der polnische Strafregisterauszug

über den Berufungskläger zu berücksichtigen (vgl. Akten S. 74–76, ferner

auch 43–46; 68–70 und 1081–1088). Die darin ausgewiesenen Vorstrafen

unterstreichen zum einen das unglaubwürdige Aussageverhalten des Berufungsklägers,

gab er doch bei der Befragung zur Person zu Protokoll, dass er weder

vorbestraft sei, noch ein Strafverfahren gegen ihn laufe (Akten S. 59;

auch Akten S. 572). Insbesondere ist aber zu beachten, dass aus diesen

hervorgeht, dass der Berufungskläger bereits mehrfach einschlägig wegen

Vermögensdelikten, begangen in verschiedenen Ländern (namentlich in Österreich und Grossbritannien), vorbestraft

ist. Ausserdem kann der Verurteilung in Österreich entnommen werden, dass der

Berufungskläger in naher Vergangenheit nicht nur gewerbsmässig delinquierte,

sondern sich offenbar im Rahmen einer kriminellen Vereinigung betätigt hat. Diese

Umstände sprechen klar dafür, dass der Berufungskläger zum Zweck der Begehung

von Vermögensdelikten in die Schweiz gekommen ist; den Diebstahl zum Nachteil

von D____ hat er mittlerweile denn auch anerkannt (vgl. E. 3.1 oben). In

diesem Zusammenhang weist das Strafgericht zudem völlig zu Recht darauf hin,

dass der Berufungskläger zugestand, kurz vor dem Aufenthalt in der Schweiz in Helsinki, Finnland

gewesen zu sein (Akten S. 822), wobei aufgrund der Auswertung des

Mobiltelefons des Berufungsklägers erstellt ist, dass er sich im Internet über

die Höhe des Strafmasses für Taschendiebstähle in Helsinki

informierte (Akten S. 475). Aus den kriminalpolizeilichen Vormerkungen der

Strafbehörden in Wien wird ferner ersichtlich, dass die (Taschen-)Diebstähle in

Österreich u.a. auf das gleiche Diebesgut gerichtet waren, wie vorliegend (Brieftaschen

und Mobiltelefone; Akten S. 44 ff.). Hierzu passt, dass der

Berufungskläger am 26. Oktober 2019 kurz vor seiner Verhaftung von zwei

Polizeibeamten im Verkaufsgeschäft [...] mit dem Mitbeschuldigten beobachtet

wurde, wie sie an der Tasche einer Kundin Interesse gezeigt hatten (Akten

S. 510 f.).

3.2.3.4 Nach

dem Gesagten, bestehen aufgrund der dargestellten Indizienkette keine Zweifel

daran, dass sich der Berufungskläger am 25. Oktober 2019 rund um 14.00 Uhr

am Bahnhof SBB in Basel vorgefunden hat und C____ entweder unmittelbar vor dem

Betreten des EuroCity-Zuges nach Interlaken oder im Zuginneren des stehenden

Zuges durch einen gekonnten Griff in dessen Tasche das Mobiltelefon entwendete.

3.3

3.3.1 In

Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von B____ bringt der Berufungskläger vor,

es würden keine Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Weder gebe es Aussagen

der Geschädigten, noch Angaben zum modus operandi. Es sei nicht

erstellt, wo sich der Diebstahl abgespielt habe, wer den Diebesgriff getätigt

habe und ob der Berufungskläger sich überhaupt in der Nähe des Tatortes

aufgehalten habe. Lediglich die physische Nähe zum Tatort könne die Täterschaft

nicht zweifelsfrei belegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der

Berufungskläger das Mobiltelefon von der rumänischen Gruppierung abgekauft habe.

Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass neben den beiden als gestohlen

gemeldeten Mobiltelefonen weitere vier Telefone beim Berufungskläger

vorgefunden worden seien, welche keinem Diebstahl zugeordnet werden könnten.

Nur weil nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger einen Diebstahl begangen

habe, könnten ihm nicht beliebig weitere Diebstähle angelastet werden

(Berufungsbegründung S. 2 f., Akten S. 1071 f.; Plädoyer S. 1

ff., Akten S. 1122 ff.).

3.3.2 Dem

Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, dass auch für den Diebstahl zum

Nachteil von B____ keine direkten Beweise vorliegen. Entgegen der Auffassung

des Berufungsklägers führt dies aber nicht ohne weiteres zu einem Freispruch,

sondern es ist auch für diesen Vorfall zu prüfen, ob genügend belastende

Umstände vorliegen, die eine geschlossene Indizienkette bilden, aufgrund derer

die Täterschaft des Berufungsklägers als erstellt zu betrachten ist. Für die

theoretischen Grundlagen des Indizienbeweises kann auf E. 3.2.3.2 oben

verwiesen werden.

Bei der Prüfung

der Umstände in Bezug auf diesen Diebstahl, sind weitestgehend die gleichen

Indizien massgebend, wie beim Diebstahl zum Nachteil von C____: Auch das

Mobiltelefon von B____ wurde bei der Durchsuchung des vom Berufungskläger

gemieteten Spinds gefunden (vgl. Akten S. 432 ff. sowie 452 und 476), was

bereits ein klarer Hinweis für seine Täterschaft darstellt. Wie bereits

dargelegt, vermag der Berufungskläger auch aus dem Umstand, dass nicht alle bei

ihm vorgefundenen Mobiltelefone als gestohlen gemeldet waren, nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Zu berücksichtigen ist ferner die strafrechtliche

Vorgeschichte des Berufungsklägers, die Anhaltesituation im Geschäft [...],

sowie das über weite Strecken unglaubwürdige und teils widersprüchliche

Aussageverhalten des Berufungsklägers (vgl. zum Ganzen bereits E. 3.2.3.3

oben).

Das Strafgericht

verwies zudem zu Recht auf den engen örtlichen und zeitlichen Konnex zum (nicht

mehr bestrittenen) Diebstahl zum Nachteil von D____ (vgl. E. 3.1 oben). So

spielte sich dieser am 25. Oktober 2019 zwischen 11.20 und 11.35 Uhr in

der [...]-Filiale am [...]platz ab (vgl. Polizeirapport inkl. Fototafeln, Akten

S. 493 ff.). Auch der Diebstahl zum Nachteil von B____ konnte von dieser auf

den Freitag, 25. Oktober 2019, zwischen 11.15 und 11.30 Uhr am [...]platz

in Basel eingegrenzt werden (vgl. Kleinanzeige, Akten S. 600). Es

erscheint völlig lebensfremd, dass das Mobiltelefon ungefähr zur selben Zeit in

unmittelbarer Nähe vom Tatort des Diebstahls zum Nachteil von D____ entwendet

wird und in die Hände einer rumänischen Gruppierung gelangt, welche es Stunden

später am Bahnhof SBB an den Berufungskläger verkauft haben soll. Vielmehr ist

die örtliche und zeitliche Nähe ein klares Indiz für die Täterschaft des

Berufungsklägers. Entgegen dessen Auffassung kann der Kleinanzeige von B____ auch

ein Hinweis auf den modus operandi entnommen werden. So wird

ersichtlich, dass ihr das Mobiltelefon auf nicht bekannte Art und Weise aus der

Jackentasche entwendet wurde (Akten S. 600). Dieses Vorgehen passt zu

jenem, welches der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte beim Vorfall mit D____

an den Tag legten (vgl. hierzu Akten S. 497, 499). Auch der Einwand des

Berufungsklägers, dass nicht erstellt sei, wer von ihnen beiden den Diebesgriff

vollzogen habe, ändert nichts am Ergebnis. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein

wird, hat der Berufungskläger durch das gemeinsame Vorgehen mit dem

Mitbeschuldigten den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl.

E. 4.2.3 unten). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich

bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft

intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, die durch ein

gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten

Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021

E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die entsprechenden Handlungen der

einzelnen Bandenmitglieder sind daher im Sinne der Mittäterschaft zuzurechnen,

weshalb bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, dass offengelassen

werden kann, wer von ihnen beiden den Diebesgriff vorgenommen hat (vgl.

angefochtenes Urteil S. 8 unten).

Aufgrund der

dargestellten Umstände bestehen auch in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil

von B____ keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers.

4.

4.1 Einen

Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung

wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139

Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese

auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen

Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der

tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit

dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt

sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen

Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).

Wie dargelegt, hat

als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger (zumindest in Mittäterschaft

mit dem Mitbeschuldigten, vgl. E. 3.3.2 oben und E. 4.2.3 unten) das

Portemonnaie von D____ sowie die Mobiltelefone von C____ und B____ aus den

Jackentaschen bzw. der Umhängetasche entwendete. Damit hat er sich des

(mehrfachen) Diebstahls schuldig gemacht.

4.2 Das

Strafgericht erachtet zudem die beiden Qualifikationsgründe der Gewerbs- und

Bandenmässigkeit als gegeben.

4.2.1 Gewerbsmässigkeit

liegt vor, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der

Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund der Taten

geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit

gewesen. Wesentlicher Ansatzpunkt ist das berufsmässige Handeln: Der Täter

handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei

kann eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen.

Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der

Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit

gegeben (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f., bestätigt u.a.

in BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 f.; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom

18. September 2018 E. 3.2, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016

E. 3.4). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges

Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der

Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt.

Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden

Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und

fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht

allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Damit die

Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände,

aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang

und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in

den Urteilsgründen präzise darzulegen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016

E. 3.4).

Bandenmässigkeit

im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB liegt sodann vor, wenn sich zwei

oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen

zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen

möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das

Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen-

oder Arbeitsteilung, verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein

Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen

und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur

kurzlebig war. Auch bei nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest

verbundenen Team gesprochen werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 159 und E. 3.2 f. S. 160 f., 132 IV 132

E. 5.2 S. 137 ff.). Das Gesetz qualifiziert die bandenmässige Tatbegehung,

weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Delinquenz die Täter psychisch und

physisch stärkt, sie besonders gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2

S. 233 f.). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder an die

verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dass sich

jeder Einzelne an allen Unternehmungen der Bande beteilige, ist nicht

erforderlich (Trechsel/Crameri,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 139 N 16 f.).

4.2.2 Die

Einwände des Berufungsklägers gegen den Qualifikationsgrund der

Gewerbsmässigkeit erschöpfen sich darin, die beiden Diebstähle der

Mobiltelefone und damit die Voraussetzung der mehrfachen Begehung zu bestreiten

(vgl. Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 1072; Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1124). Aufgrund der obigen

Ausführungen ist jedoch erstellt, dass der Berufungskläger sich auch dieser

beiden Diebstähle schuldig gemacht hat (vgl. E. 3.2 f. oben). Drei vollendete

Diebstähle stellen zwar nicht eine umfangreiche Deliktsserie dar. Allerdings

ist zu berücksichtigten, dass die Diebstähle alle am gleichen Tag und damit

innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes begangen wurden (vgl. auch Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB

N 97). Zudem macht die Festnahmesituation deutlich, dass die Deliktserie

lediglich aufgrund der Festnahme ein Ende fand. Die Voraussetzung des

mehrfachen Delinquierens gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist damit ohne

weiteres erfüllt. Dass auch die übrigen Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit vorliegend

gegeben sind, vermag selbst der Berufungskläger nicht in Abrede zu stellen. Die

dahingehende Erwägung des Strafgerichts ist denn auch nicht zu beanstanden

weshalb auf diese verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. II.4

S. 9 f.). Namentlich aufgrund der Einkommensverhältnisse im Heimatland,

dem erbeuteten Deliktsbetrag aber auch der einschlägigen Vorstrafen ist davon

auszugehen, dass der Berufungskläger die Diebstähle nach der Art eines Berufes

ausübte, mit der Absicht, damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung der Lebensgestaltung zu erzielen. Der Berufungskläger handelte

somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB.

4.2.3 Gegen

die Bandenmässigkeit bringt der Berufungskläger vor, gestützt auf einen Diebstahl

könne keine Rede sein, dass er bandenmässig gehandelt habe. Es sei zudem nicht

nachgewiesen, dass sich der Berufungskläger mit dem Mitbeschuldigten zu einer

Bande zusammengeschlossen habe, um weitere Diebstähle zu begehen.

Mittäterschaft begründe nicht gleich Bandenmässigkeit (Berufungsbegründung

S. 3, Akten S. 1072; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 1124).

Zunächst ist zu erwähnen,

dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers die Begehung mehrerer

Diebstähle keine Voraussetzung für die Bejahung der Bandenmässigkeit ist;

bereits ein verübter Diebstahl kann ausreichen (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 121). Gefordert ist einzig, dass sich die

Bandenmitglieder mit dem Willen zusammenschliessen, inskünftig zur Verübung

mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken (vgl. E. 4.2.1 oben). Wie in den vorgehenden

Erwägungen erstellt, hat sich der Berufungskläger vorliegend ohnehin nicht nur

eines Diebstahls schuldig gemacht, sondern es konnte ihm die Begehung dreier

Diebstähle nachgewiesen werden. Wie das Strafgericht zutreffend schloss, ist

von einer eigentlichen Serie gleichartiger Straftaten auszugehen. Der

Berufungskläger hat die drei vorliegend zu beurteilenden Diebstähle zusammen

mit dem Mitbeschuldigten kurz nach seiner Ankunft in Basel innerhalb nur eines

Tages begangen. Zudem ist aufgrund ihrer Anhaltesituation am Folgetag davon

auszugehen, dass sie ohne die Festnahme in gleicher Art weiter delinquiert

hätten. Zwar ist in Bezug auf die beiden Mobiltelefondiebstähle nicht bekannt,

wie sie dabei konkret vorgegangen sind. Immerhin kann aus den Kleinanzeigen

entnommen werden, dass die Mobiltelefone der Geschädigten unbemerkt aus der

Jackentasche bzw. der Umhängetasche entwendet werden konnten, was auf ein

professionelles und geschicktes Vorgehen schliessen lässt (vgl. Akten

S. 600 f. und 618 f.). Gestützt wird diese Annahme durch die Aufnahme der

Überwachungskamera der der [...]-Filiale, auf welcher der Diebstahl zum

Nachteil von D____ festgehalten wurde (vgl. Beilage zur Anklageschrift, Akten

S. 664 ff.; ferner Standbilder, Akten S. 498 ff.). Auf der Aufnahme

ist zu sehen, wie sich der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte dem

Geschädigten von hinten nähern, ersterer einen gekonnten Griff in die

Jackentasche des Geschädigten tätigt, während der Mitbeschuldigte das Sichtfeld

allfälliger anderer Personen abdeckt. Danach bewegen sie sich zunächst vom

Geschädigten weg zum gegenüberliegenden Regal, wo der Mitbeschuldigte kurz die darin

liegende Ware ansieht, bevor er dem Berufungskläger in einem gewissen Abstand

aus dem Kamerafeld folgt. Die Aufnahme zeigt somit deutlich, dass der

Berufungskläger und der Mitbeschuldigte arbeitsteilig als Team agierten. Zudem

wirkt ihr Vorgehen einstudiert und professionell. Schliesslich weist das

Strafgericht auch zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger und der

Mitbeschuldigte zur Verübung der Delikte von weither angereist sind, was ihr

professionelles Vorgehen unterstreicht. Aufgrund all dieser

Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht auf die Begehung eines

bandenmässigen Diebstahls zu erkennen.

4.3 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger somit des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls

schuldig zu sprechen.

5.

5.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu

Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

5.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In Bezug auf den Tatbestand des

Diebstahls ist jedoch zu beachten, dass die Gewerbsmässigkeit nach

Art. 139 Ziff. 2 StGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer

rechtlichen Einheit zusammenfassen, soweit die einzelnen Diebstähle im gleichen

Zeitabschnitt begangen wurden und auf dem gleichen Tatentschluss beruhen. In

diesem Fall ist die Deliktsmehrheit damit abgegolten und das Asperationsprinzip

nach Art. 49 StGB findet keine Anwendung (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 113 f.). Dies ist vorliegend der Fall.

5.3

5.3.1 Der

Berufungskläger hat sowohl den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit als

auch denjenigen der Bandenmässigkeit erfüllt. Dieser Umstand führt nicht zu

einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern wirkt sich lediglich

innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus. Folglich ist der

Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB für die Bemessung

der Strafe massgebend. Die Sanktionsdrohung aus Art. 139 Ziff. 2 StGB

ist darin mitenthalten (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 136).

Ausgangspunkt

der Strafzumessung für den bandenmässigen Diebstahl – der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise

leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1,

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

5.3.2 In

Bezug auf das objektive Verschulden ist zunächst zu beachten, dass mit der

Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit gleich zwei Qualifikationsgründe

erfüllt sind, was sich straferhöhend auswirkt (vgl. E. 5.3.1 oben).

Allerdings ist zu erwähnen, dass die Deliktsserie vergleichsweise kurz

andauerte und lediglich drei Diebstähle umfasst. Zudem handelt es sich beim Deliktsertrag

von etwa CHF 2'386.– vergleichsweise um einen eher geringen Betrag, auch wenn

dem Strafgericht zuzustimmen ist, dass es sich auch nicht mehr um eine

Bagatelle handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch insbesondere, dass die

Deliktsserie nur deshalb ein Ende fand, weil der Berufungskläger festgenommen

wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er seine Aktivitäten aus

eigenem Antrieb eingestellt hätte. Der Berufungskläger ging sodann relativ

raffiniert und professionell vor, was sich daran zeigt, dass die Geschädigten

jeweils nichts vom Diebesgriff mitbekommen haben, was leicht erhöhend zu

berücksichtigen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nicht mehr am

untersten Rand anzusiedeln, wiegt aber insgesamt eher noch leicht.

In subjektiver

Hinsicht ist zu beachten, dass das Motiv des Berufungsklägers rein finanzieller

Natur war. Zudem wies das Strafgericht zu Recht darauf hin, dass der

Berufungskläger als Kriminaltourist zu bezeichnen ist. Zwar behauptet er, dass

sein Bruder früher in der Schweiz gewohnt habe und dass er einen Freund habe,

der in Bern lebe. Allerdings muss aufgrund seines insgesamt unglaubwürdigen

Aussageverhaltens davon ausgegangen werden, dass es sich um reine

Schutzbehauptungen handelte (vgl. hierzu bereits E. 3.2.3.3 oben). Vielmehr ist

davon auszugehen, dass der Berufungskläger einzig zum Zweck der Begehung von

Vermögensdelikten in die Schweiz gekommen ist und dafür einen grossen Aufwand

auf sich genommen hat. Dies zeugt von einiger krimineller Energie und ist

verschuldenserhöhend zu werten. Weitere relevante subjektive Tatkomponenten

sind nicht ersichtlich.

Aufgrund den

Ausführungen zum objektiven und subjektiven Verschulden wiegt das

Tatverschulden insgesamt gerade noch leicht. Es rechtfertigt sich deshalb eine

Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.3.3

5.3.3.1 Der

Berufungskläger wurde im Jahr [...] eigenen Angaben zufolge in [...], Polen

geboren und ist dort bei seiner Mutter aufgewachsen. Sein Vater lebt nicht

mehr. Er hat vier Brüder und eine Schwester. Er ist verheiratet, hat drei

Kinder und lebt mit seiner Familie in [...], Polen. Nach seiner Schulzeit

absolvierte er eine Lehre als Schlosser. Danach arbeitete er zunächst im

Geschäft seiner Schwester, bevor er auf verschiedenen Betrieben im Baubereich

arbeitete. Mittlerweile ist er selbständig und hat ein Geschäft im Bereich

Plattenleger/Malerei in [...], Polen. In gesundheitlicher Hinsicht hatte er

ungefähr im September 2019 eine Operation wegen Magengeschwüren. Ausserdem wäre

am 5. November 2019 eine Operation für sein Rückgrat vorgesehen gewesen,

da er unter Schmerzen leidet (vgl. Einvernahme zur Person, Akten S. 58 f.;

ferner Akten S. 821 ff.). Es ist aufgrund der dargestellten persönlichen

Verhältnisse keine besondere Strafempflindlichkeit zu erkennen; diese sind

neutral zu werten.

5.3.3.2 Strafmilderungsgründe

sind keine ersichtlich. Insbesondere war der Berufungskläger während der

Strafuntersuchung weder besonders kooperativ, noch zeigte er sich geständig. Da

den Berufungskläger keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies

zumessungsneutral aus. Ebenfalls nicht strafmindernd in die Strafzumessung

einzufliessen hat die gegenüber dem Berufungskläger auszusprechende

Landesverweisung (vgl. E. 6 unten). Diese beinhaltet zwar eine

Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar im Vordergrund. So

ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung

primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen: SB.2019.74 vom

14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und

Rechtsprechung).

5.3.3.3 Zu

Recht straferhöhend berücksichtigte das Strafgericht die Vorstrafe des

Berufungsklägers für die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 12 Monaten vom 17. Januar 2018 in Österreich wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls (Akten S. 74), zeigt diese doch deutlich auf,

dass der Berufungskläger von der Vorstrafe nicht im geringsten beeindruckt

gewesen war und im Gegenteil die vorliegende Diebstahlserie vergleichsweise

kurze Zeit nach dem Urteil weiterführte (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320 ff.). Aus der

im Berufungsverfahren eingeholten Übersetzung des polnischen

Strafregisterauszugs des Berufungsklägers wird ausserdem ersichtlich, dass er

weitere einschlägige Vorstrafen hat, so namentlich auch wegen Diebstahls in

London (Akten S. 1081 ff.). Dies unterstreicht die Unbelehrbarkeit des

Berufungsklägers zusätzlich, weshalb in Übereinstimmung mit dem Strafgericht

die Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Eine weitergehende

Erhöhung wäre aufgrund der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO)

ohnehin nicht möglich.

5.3.4 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Gesagten

eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen, wobei an die Freiheitsstrafe

die ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art.

51 StGB angerechnet wird.

Dieses Strafmass

von 9 Monaten erlaubt grundsätzlich die Anordnung einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen (vgl. bereits

E. 5.3.3.3 oben) und der damit einhergehenden ungünstigen Legalprognose

kann der (teil)bedingte Vollzug nicht gewährt werden, zumal aufgrund der

teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2018 ohnehin besonders

günstige Umstände vorliegen müssten. Solche sind indessen weder ersichtlich,

noch macht der Berufungskläger solche geltend. Die Freiheitsstrafe ist somit

unbedingt auszusprechen.

6.

6.1 Der

Berufungskläger ist polnischer Staatsbürger

und hat den zur Diskussion stehenden banden- und gewerbsmässigen Diebstahl nach

der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Der qualifizierte Diebstahl nach

Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. c StGB dar, womit die Voraussetzungen einer

obligatorischen Landesverweisung erfüllt sind.

Das Strafgericht

erwog im Wesentlichen, dass sich der Berufungskläger als polnischer

Staatsbürger grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA,

SR 0.142.112.681) berufen könne. Aufgrund der bisherigen strafrechtlichen

Vorfälle in Europa und des Umstands, dass auch eine teilbedingte Strafe und

Inhaftierung den Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz habe abbringen

können, bilde er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz eine

Gefahr, weshalb seine durch das Abkommen eingeräumten Rechte nach Anhang I Art.

5 FZA eingeschränkt werden könnten. Da kein Härtefall nach Art. 66a

Abs. 2 vorliege, von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei und die

drohenden Rechtsgutsverletzungen nicht leicht wiegen würden, sei der

Berufungskläger für 6 Jahre des Landes zu verweisen (angefochtenes Urteil

E. IV).

6.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob nach Schweizer

Recht eine Landesverweisung anzuordnen ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann

sich auch die Frage stellen, ob sie im Sinn von Art. 66d StGB

aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien

der EMRK dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig bereits

bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) einer solchen entgegensteht (vgl.

zum Ganzen: BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht

publiziert in BGE 145 IV 364; zuletzt BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021

E. 1.3.4, mit Hinweisen). Im Wesentlichen geht es um die Prüfung der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der

Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA: Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen

Verurteilung eine Landesverweisung nach der zu berücksichtigenden

Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch begründen kann, haben die

Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls nach bestimmten Kriterien

in der konkretisierenden Anwendung des Bundesrechts jeweils zu prüfen, ob

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht

oder diese hindern kann (BGE 145 IV 364 E. 3.9 S. 375, mit

Hinweisen). Das methodische Vorgehen richtet sich nach der Fallgestaltung und

ist als solches den kantonalen Gerichten überlassen (BGer 6B_907/2018 vom

23. November 2018 E. 2.4.2; im Ergebnis gleich: BGE 145 IV 55

E. 4.1 S. 61).

6.3

6.3.1 Nachdem

klar ist, dass die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt

sind (vgl. E. 6.1 oben), ist praxisgemäss zu prüfen, ob der

Berufungskläger über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt

(vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2017.123 vom 17. Mai

2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November

2018 E. 2.4.2).

6.3.2 Das

FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw.

Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner

Einschränkung stellen (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1, 6B_1152/2017

vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner

Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt

in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen

Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von

Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55

E. 3.3 S. 59; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370).

Das Völkerrecht

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen

Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso

für das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018

deutlich ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt

entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über

kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über

kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl.

Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine

Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom

18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des

Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung

belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz

völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97

dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann»

(BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst

hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne des FZA in der

Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch

das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte

Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…). Da der

Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu

Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB

entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).

6.3.3 Aus

den Akten geht nicht hervor, dass der Berufungskläger je über eine

Aufenthaltsbewilligung (zwecks Erwerbstätigkeit oder zu einem anderen Zweck)

verfügt hätte, der ihn zum (allenfalls längerfristigen) Verbleib in der Schweiz

berechtigte. Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht macht der Berufungskläger denn

auch gar nicht geltend; seinen eigenen Angaben zufolge ist er lediglich als

Tourist in die Schweiz eingereist (vgl. u.a. Akten S. 525). Wie

dargelegt, ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen hingegen gar davon

auszugehen, dass der Berufungskläger einzig zum Zweck des Delinquierens in die

Schweiz gekommen ist (vgl. E. 3.2.3.3 und 5.3.2 oben). Aus all dem folgt,

dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme des als reiner

Kriminaltourist unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügenden Berufungsklägers nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA

richtet. Mangels eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinne des FZA ändert an

diesem Ergebnis auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich

eingeräumte Einreiserecht nichts (vgl. E. 6.3.2 oben; ferner BGer

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4 nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Und selbst wenn sich der Berufungskläger auf das FZA berufen könnte, ist

dem Strafgericht zuzustimmen, dass vorliegend die durch das Abkommen

eingeräumten Rechte nach Anhang I Art. 5 FZA eingeschränkt werden könnten.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen

Entscheids verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV S. 13 unten

und 14 oben). Wie das Strafgericht somit im Ergebnis zutreffend festhielt,

steht im vorliegenden Fall das FZA der Verhängung einer Landesverweisung nicht

entgegen.

6.4 Nachdem

das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2

StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Hierzu ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...], Polen geboren und aufgewachsen

ist, da die Schule besucht sowie die Lehre absolviert hat und heute dort

zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern lebt. Er hat weder

familiäre noch berufliche Verbindungen zur Schweiz und hat sich hier nur zum

Zwecke des Delinquierens aufgehalten (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen

E. 5.3.3.1 oben). Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die

Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten

Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung

braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung

auszusprechen, wobei diese unter Verweis auf die Begründung des Strafgerichts

(vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 14) auf sechs Jahre festzusetzen

ist. Wie sich aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, ist aufgrund der Vielzahl

der (einschlägigen) Vorstrafen und der banden- und gewerbsmässigen

Vorgehensweise beim Berufungskläger von einer hohen Rückfallgefahr und einer

grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Da eine Erhöhung der

Landesverweisung aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391

Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend ausgeschlossen ist, erübrigen sich

diesbezüglich jedoch weitere Ausführungen.

6.5 Drittstaatsangehörige,

gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener

Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird

(Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Als Drittstaat

ist dabei jeder Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen

Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist (Art. 2

lit. f. N-SIS-Verordnung). Da es sich beim Berufungskläger um einen polnischen Staatsangehörigen und damit um einen

Unionsbürger der EU handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art.

20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

7.

7.1 Der

Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung schliesslich, die Beschlagnahme

der vier Mobiltelefone sei aufzuheben. Diese könnten keinem Diebstahl

zugeordnet werden, weshalb sie dem Berufungskläger zurückzugeben seien

(Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1124).

Das Strafgericht

erwog diesbezüglich, auch bei den vier weiteren beim Berufungskläger

vorgefundenen Mobiltelefonen sei davon auszugehen, dass sie einen deliktischen

Hintergrund aufweisen dürften. Die Mobiltelefone seien daher «zu Handen wes

Rechts» unter Beschlagnahme zu belassen (angefochtenes Urteil E. V).

7.2 Voraussetzungen

der strafprozessualen Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung

einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die

Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des

Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck

gebraucht werden (vgl. Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in

fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig

macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie

aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).

Die

strafprozessuale Beschlagnahme nach den Art. 263 ff. StPO dient lediglich der

vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 1).

Sie ist daher grundsätzlich nur während laufendem Strafverfahren zulässig. Spätestens

im Endentscheid ist über das Schicksal der beschlagnahmten Objekte zu bestimmen

(Heimgartner, a.a.O., Art. 267

N 5). Entweder wird der fragliche Gegenstand oder Vermögenswert der

berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch die

Aushändigung an die verletzte Person zur Widerherstellung des rechtmässigen

Zustands nach Art. 70 Abs. 1 StGB zu verstehen ist (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014, Art. 267 StPO N 7).

7.3 Vorliegend

wurden anlässlich der Hausdurchsuchung insgesamt sechs Mobiltelefone

beschlagnahmt, von denen zwei als gestohlen gemeldet waren, und welche an die

rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden konnten (vgl. Akten S. 432 ff.,

448, 452 sowie 800). Wie in der vorgehenden Erwägung dargelegt, ist im

Endentscheid darüber zu befinden, was mit den übrigen vier Mobiltelefonen zu

geschehen hat. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die vom

Strafgericht verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme «wes Recht» gründet;

eine gesetzliche Grundlage kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden

(vgl. hierzu im Übrigen bereits BGE 116 IV 193 E. 8 S. 203 ff.). Es

ist dem Berufungskläger daher insoweit zuzustimmen, dass die strafprozessuale

Beschlagnahme aufzuheben ist. Es bleibt folglich zu prüfen, was mit den vier

Mobiltelefonen zu geschehen hat.

7.4

7.4.1 Das

Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat

erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder

zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Die Zuweisung an die verletzte Person geht somit einer Zuordnung eines

Vermögenswerts an den Staat vor bzw. ist die Einziehung zugunsten des Staates

subsidiär zur Zuweisung an die verletzte Person (Scholl, in: Ackermann et al. [Hrsg.], Kommentar Kriminelles

Vermögen Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 70 StGB

N 513). Die Einziehung ist gemäss Art. 70 Abs. 4 StGB amtlich

bekannt zu machen; Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach

der amtlichen Bekanntmachung. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der

Bestimmung von Art. 267 Abs. 6 StPO, wonach die beschlagnahmten

Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich

auszuschreiben sind, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die

Berechtigten nicht bekannt sind. Sofern innert fünf Jahren seit der

Ausschreibung niemand Anspruch erhebt, fallen die Gegenstände und Vermögenswerte

an den Kanton oder den Bund (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 267 N 10; ferner auch Baumann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 72 StGB N 19).

Die Einziehung

nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt eine Anlasstat voraus. Dabei kommen

nicht nur Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB, sondern auch

Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB in Frage. Nicht erforderlich ist,

dass der Täter verurteilt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat.

Dementsprechend kann über die Anordnung von Massnahmen der Vermögenseinziehung auch

unabhängig von einem Strafverfahren in einem selbständigen Einziehungsverfahren

nach Art. 376 StPO geurteilt werden (Scholl,

a.a.O., Art. 70 StGB N 109 sowie 130 f.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 17 ff.).

7.4.2 Es

mag zwar zutreffen, dass keines der in Frage stehenden Mobiltelefone als

gestohlen gemeldet war (vgl. Akten S. 476). Dieser Umstand schliesst

jedoch keineswegs aus, dass es sich auch bei diesen um Diebesgut handelt. Wie

erwähnt, ist es notorisch, dass nicht jeder Diebstahl zur Anzeige gebracht

wird. Dies gilt erst recht für Touristen, welche sich gegebenenfalls nur für

eine sehr kurze Zeit in der Schweiz aufhalten und für die eine

Anzeigeerstattung bei der Polizei eine grössere Hürde darstellen dürfte. Mit C____

wurde denn auch ein Tourist vom Berufungskläger anvisiert. Wie ebenfalls bereits

ausgeführt, wäre es für einen positiven Ripol-Vermerk zudem notwendig gewesen,

die IMEI-Nummer des gestohlenen Mobiltelefons anzugeben, was gerade für eine

Touristin oder einen Touristen in der Schweiz unter Umständen nur schwer

möglich gewesen ist.

Die in Frage

stehenden vier Mobiltelefone wurden anlässlich der Hausdurchsuchung des vom

Berufungsklägers gemieteten Zimmers bzw. Betts und dazugehörigem Spind im Hotel

[...] im Rucksack des Berufungsklägers zusammen mit den beiden als gestohlen

gemeldeten Mobiltelefone von C____ und B____ gefunden und in Beschlag genommen.

Bereits dieser Umstand spricht klar dafür, dass diese vier Mobiltelefone

ebenfalls Diebesgut darstellen, zumal es sich bei keinem dieser vier Geräte um

das private Mobiltelefon des Berufungsklägers handelte (vgl. u.a. Akten

S. 426 ff., 475). Kommt hinzu, dass der Berufungskläger im vorliegenden

Verfahren – wie bereits erwähnt – angab, sämtliche sechs Mobiltelefone von

einer rumänischen Gruppierung abgekauft zu haben, was sich als vollkommen

unglaubwürdig herausstellte (vgl. hierzu E. 3.2.3.3 oben). Auch in Bezug

auf die vier Mobiltelefone sind ferner die bereits erörterten Indizien heranzuziehen

(die strafrechtliche Vorgeschichte des Berufungsklägers, die Anhaltesituation

im Geschäft [...], sowie das auch im Übrigen über weite Strecken unglaubwürdige

und teils widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers,

E. 3.2.3.3 oben). Unter diesen Umständen ist nicht verständlich, weshalb

diesbezüglich keine Anklage zum Nachteil von unbekannt erhoben wurde, bestehen

doch keine Zweifel, dass auch die vier Mobiltelefone durch einen Diebstahl

erlangt wurden. Wie dargelegt, steht der Umstand, dass es in Bezug auf die vier

Mobiltelefone zu keiner Verurteilung gekommen ist, einer Einziehung nach

Art. 70 Abs. 1 StGB jedoch nicht entgegen (E. 7.4.1).

7.4.3 Aufgrund

der vorgehenden Ausführungen sind hinsichtlich der vier Mobiltelefone gemäss

Verzeichnis 150371, Pos. 1501, 1503, 1504 sowie 1505 die Voraussetzungen

für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB somit erfüllt. Die

Telefone sind nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und – da die

rechtmässigen Eigentümer nicht bekannt sind – gemäss Abs. 4 der Bestimmung

amtlich auszuschreiben.

8.

8.1 Die

Berufung des Berufungsklägers ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.2 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls schuldig gesprochen wird sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4'551.40 und eine Urteilsgebühr von

CHF 1’600.‒.

8.3 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es sind ihm

folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der

allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Das Kostendepot im Betrage von CHF 1'158.55 wird mit den

Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

9.

Dem amtlichen Verteidiger,

[...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. Gemäss

Honorarnote macht er einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 7,65 Stunden

geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird

zusätzlich ein Aufwand von 2 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–

addiert, ausmachend CHF 1’930.–. Hinzukommen die Auslagen gemäss

Honorarnote von insgesamt CHF 31.50 sowie 7,7 % MWST auf

CHF 1'961.50, ausmachend CHF 151.05. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 10. März 2020

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der

beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 150231, Pos. 2004-2008,

sowie gemäss Verzeichnis 150230, Pos. 1005;

-

die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten

Antigrips Vicks sowie die Ibuprom Lutschtabletten (Verzeichnis 150230, Pos.

1003 sowie 1004);

-

das Belassen der USB-Sticks sowie der CD mit den Auswertungen der

Mobiltelefone und der Überwachungsanlagen der [...] bei den Akten;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in Abwesenheit und in Abweisung

seiner Berufung – des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt

und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges vom 26.

Oktober 2019 bis 25. April 2020,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 sowie

40 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des

Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Verzeichnis 150371,

Pos. 1501, 1503, 1504 sowie 1505) werden in Anwendung von Art. 70

Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und gemäss Art. 70 Abs. 4 des

Strafgesetzbuches öffentlich ausgeschrieben.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 4'551.40 und

eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot im Betrage von CHF 1'158.55 wird

mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 1'930.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.50,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 151.05, somit total

CHF 2'112.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung

Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).