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Entscheid

SB.2020.47

Verletzung der Verkehrsregeln

3. Februar 2021Deutsch13 min

wurde mit Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2020 grösstenteils

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.47

URTEIL

vom 3.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Andreas Traub,

lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____

Berufungsbeklagte

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. März 2020

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 10. Juli 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zur CHF 120.– und zu einer Busse von CHF 1'150.– sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten verurteilt. Die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache

wurde mit Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2020 grösstenteils

gutgeheissen. A____ wurde der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen das

Strafurteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie beantragt einen

Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und die Verurteilung der

Berufungsbeklagten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung

einer Busse von CHF 1'150.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten.

Die

Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Strafurteils, unter o/e- Kostenfolge.

Das von der

Staatsanwaltschaft beantragte schriftliche Verfahren zur Behandlung der

Berufung lehnte die Berufungsbeklagte ab, weshalb die Parteien zur

Gerichtsverhandlung geladen worden sind.

An der

Verhandlung ist A____ zur Person und zur Sache befragt worden und sind die

Parteivertreter zum Vortrag gelangt, wobei die Staatsanwaltschaft wie auch die

Berufungsbeklagte an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren

festgehalten haben. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts

ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1

in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung berechtigt (Art. 381 Abs.

1.

Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Berufung ist einzutreten.

2.

2.1

Mit

zum Anklagesachverhalt erhobener Darstellung des Sachverhalts im Strafbefehl

vom 10. Juli 2019 wird der Berufungsbeklagten vorgeworfen, als Lenkerin des

Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] am 16. März 2019, um 15:24 Uhr,

auf der Schwarzwaldbrücke (Basel) in Fahrtrichtung Zürcherstrasse die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h (nach Abzug

der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu haben, dies unter

Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer.

2.2

Das

Strafgericht erachtete im angefochtenen Entscheid den objektiven Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zwar als erfüllt, nicht

aber den subjektiven, weshalb es in Abänderung des Strafbefehls den angeklagten

Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

beurteilte und dementsprechend eine andere und mildere Sanktion (Busse) aussprach.

Es erwog dazu, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut sei und

über eine dreispurige, richtungsgetrennte Fahrbahn verfüge. Links davon

befänden sich die nur mit einer Leitplanke abgetrennte und in die gleiche

Fahrtrichtung verlaufende zweispurige Autobahn. Nur knapp 200 Meter vor der

erfolgten Geschwindigkeitsmessung sei auf dem von der Berufungsbeklagten

befahrenen Strassenabschnitt das Ende der Autobahn signalisiert worden (act.

93). An die rechte Spur angrenzend befinde sich zwar ein Fahrradstreifen und

ein Fussgängerweg, was die Gefährlichkeit der von der Berufungsbeklagten

gefahrenen Geschwindigkeit aber insofern nicht schwerer erscheinen lasse, als

sie sich auf der linken, dritten Fahrspur befunden habe. Zum Zeitpunkt der

Widerhandlung hätten ausserdem gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht

(act. 12 f.). Angesichts der untypischen Innerortsstrecke, welche optisch

verschiedene Merkmale eines Ausserortsbereichs aufweise, weise das Verhalten

der Berufungsbeklagten keine massive Gefährlichkeit auf. In Anbetracht dieser

Ausführungen bestünden nachvollziehbare Gründe, weshalb sich die

Berufungsbeklagte nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit

50.

generell» wähnte. Eine nahe konkrete Gefährdung oder Verletzung fremder

Rechtsgüter sei aufgrund der gegebenen Umstände zu verneinen. Infolgedessen sei

das Verhalten der Berufungsbeklagten lediglich als pflichtwidrig unachtsam und

nicht rücksichtslos einzustufen (Strafurteil S. 5).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft will mit der Berufung den Vorfall entsprechend dem

ursprünglichen Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt wissen.

Sie wendet sich mit der Berufung zusammengefasst gegen die Ausführungen der

Vorinstanz, wonach im zu beurteilenden Fall das Vorliegen besonderer Umstände

das Verhalten der Berufungsbeklagte in einem milderen Licht erscheinen lasse,

weshalb die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche besondere

Rücksichtslosigkeit oder das sonstwie schwerwiegende Verhalten ausnahmsweise

nicht gegeben sei. Mithin habe der gute Ausbau des Strassenabschnitts, auf

welchem es zum fehlbaren Verhalten gekommen ist, nicht automatisch dessen gute

Übersichtlichkeit zur Folge. Der Strassenabschnitt sei im Gegenteil aufgrund

der Zusammenführung der Autobahnausfahrt «Zürcherstrasse» und der

Autobahneinfahrt «Riehenstrasse» sowie der nachfolgenden Aufteilung der drei Fahrspuren

in die Richtungen Birsfelden, Lehenmatt/Zürcherstrasse und Autobahn alles

andere als übersichtlich und es würden an dieser Stelle bekanntermassen häufig

Spurwechsel vorgenommen, wie dies auch die Berufungsbeklagte getan habe, die

von der linken auf die mittlere Spur gewechselt habe. Dies erfordere eine

erhöhte Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern und eine diesen Umständen

angepasste Geschwindigkeit. Allein deshalb hätte die Berufungsbeklagte erkennen

müssen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt

nicht 80 km/h betrage. Bei der Berufungsbeklagten handle es sich überdies um

eine ortkundige Anwohnerin, die zum Tatzeitpunt im nahegelegenen

Lehenmattquartier gewohnt habe. Sie habe den betreffenden Strassenabschnitt mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits mehrmals befahren und habe folglich

die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit wohl gekannt.

2.4

Die

Berufungsbeklagte bestreitet den Vorfall nicht, wehrte sich aber bereits

mittels Einsprache gegen den Strafbefehl gegen dessen Beurteilung als grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch die

Staatsanwaltschaft. Sie stellt sich zusammengefasst – wie die Vorinstanz – auf

den Standpunkt, ihr Fahrverhalten sei nicht rücksichtslos im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG gewesen und erfülle deshalb den subjektiven Tatbestand nicht. Anders

als noch vor Strafgericht stellt die Berufungsbeklagte nicht mehr in Abrede,

dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt der Tatbegehung überhaupt um

einen Innerortsbereich handelt. Sie weist allerdings darauf hin, dass der

Innerortscharakter der Örtlichkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei und

unterstreicht diesen geltend gemachten Umstand mit dem Hinweis auf die seit dem

Vorfall erfolgte zusätzliche Beschilderung der Autobahnausfahrt mit der

Signalisation «Ortsbeginn» (Abbildung 4.27 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung

[SSV, SR 741.21]), wo sich zum Tatzeitpunkt einzig die Schilder «Ende der

Autobahn» (Abbildung 4.02 Anhang 2 SSV) und «generell 50» (Abbildung 2.30.1

Anhang 2 SSV) befanden. Mit den Ausführungen, sie habe sich auf einem

Strassenabschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

gewähnt, bestreitet sie implizit die vorsätzliche Begehung des Tatbestands.

2.5

Den

Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln

verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der

Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit

ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist

bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der

Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln für die Praxis aufgestellt. Unabhängig

von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann

vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h

ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der

Rechtsgleichheit erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings

nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer

1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2;

1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 mit

Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst

schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres

Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je

schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt

vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93

E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu

verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in

einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019.

E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;

6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Das Gericht hat im

Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGer 1C_87/2016 vom

13.

Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2,

1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

2.6

Mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt

ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den

beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der

Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich

erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und

«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das

zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, «…wo die dichte Überbauung auf

einer der beiden Strassenseiten beginnt…». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen

Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass

Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist,

grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal

«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).

2.7

Ob

die Berufungsbeklagte sich dabei mit ihrer Fahrweise bewusst oder fahrlässig

über die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit für Strassen innerorts hinweggesetzt

hat, kann allerdings entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft allein

aufgrund ihres damaligen Wohnsitzes nicht mit Sicherheit als erstellt gelten,

zumal sie durchaus glaubhaft dargelegt hat, sie sei diese Strecke selten

gefahren, da ihr Partner in aller Regel das Auto gelenkt habe, wenn sie privat

unterwegs gewesen seien (Prot. HV act. 234). Dies ist freilich betreffend die

Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend, da der Tatbestand auch

fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Von einer fahrlässigen

Begehung der Widerhandlung ging denn auch die Vorinstanz aus, indem sie der

Berufungsbeklagten zugestand, sich aus «nachvollziehbaren Gründen» nicht im

Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»

gewähnt zu haben, was sie allerdings daraus ableitete, wie sich die Umgebung am

Tatort konkret präsentiert (Strafurteil S. 5). Jedenfalls ist der

Berufungsbeklagten im Minimum unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, indem

sie die gut sichtbare Signalisation bei der Autobahnausfahrt übersah. Gerade

wenn sie die Strecke nicht oft befuhr, hätte sie ihr Augenmerk nämlich umso

sorgfältiger auf die Beschilderung richten müssen (BGer 6B_505/2020 vom 13.

Oktober 2020 E. 1.2.1).

2.8

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall bzw. betreffend die

relevante Wegstrecke nicht von der Hand zu weisen, dass die Örtlichkeit für

eine Lenkerin, die die Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Ausfahrt der Autobahn

übersehen hat, wesentliche Merkmale eines typischen Innerortsbereichs, wie er

auch vom Gesetz umschrieben wird, nicht ausweist. Auf die zutreffende

Beschreibung der sich für die Berufungsbeklagte präsentierenden

Strassensituation nach Verlassen der Autobahn auf der Schwarzwaldbrücke

Richtung Grossbasel kann verwiesen werden (s. oben E. 2.2). Hinzu kommt, dass –

anders als in einem typischen Innerortsbereich – auf beiden Strassenseiten

keine und schon gar keine dichte Bebauung beginnt. Auch ist an dieser Stelle

das Überqueren der Strasse durch Fussgänger unmöglich, da sich in der Mitte der

Brücke die Autobahn befindet, und es münden keine Seitenstrassen in die

Fahrbahn. Dies sind zusätzliche Merkmale, welche für eine Lenkerin den

Innerortscharakter einer Strasse – unabhängig von der Wahrnehmung einer

Geschwindigkeitssignalisation – ohne Weiteres erkenntlich machen und welche auf

der Schwarzwaldbrücke fehlen. An diesen Feststellungen ändert auch der Einwand

der Staatsanwaltschaft nichts, wonach auf dem Streckenabschnitt gehäuft mit

einem Fahrspurenwechsel zu rechnen ist, zumal mit einem Fahrspurenwechsel bei

mehrspurigen Fahrbahnen immer zu rechnen ist und Spurwechsel gerade vor und

nach Autobahnausfahrten häufig vorkommen, was aber in diesen Situationen nicht

generell unmittelbar nach dem Autobahnende zu einer Temporeduktion auf 50 km/h

führt. Auch kann die Strecke allein wegen der verschiedenen Richtungsoptionen

nicht als unübersichtlich und deswegen offensichtlich einer Tempo 50 Zone

zugehörig erachtet werden, nachdem sich gerade auch auf Autobahnen im

Einfahrtsbereich zu den Städten oder bei Autobahnausfahrten auf eine andere

Autobahn regelmässig eine Häufung von Richtungsschildern findet, die Autolenker

bei einer höheren erlaubten Geschwindigkeit zu bewältigen haben. Zu beachten

ist weiter, dass die Berufungsbeklagte mit der Tempoüberschreitung von 25 km/h

im untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts liegt, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung

führt. Es rechtfertigt sich daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass Umstände vorliegen, welche die zu beurteilende Regelverletzung

im Sinne einer Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheinen lassen,

weshalb die Berufungsbeklagte vom Strafgericht zu Recht der einfachen und nicht

der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde. Mit diesem

Ergebnis übereinstimmend und mit im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten

hat das Appellationsgericht denn auch den Fall einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h auf der Schwarzwaldbrücke beurteilt,

welche von einem in die umgekehrte Richtung (vom Grossbasel Richtung

Kleinbasel) fahrenden Lenker begangen wurde (AGE SB.2018.65 vom 23. Oktober

Dispositiv

2020). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demnach abzuweisen.

3.

Die von der

Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint schuldangemessen und

verhältnismässig. Mit Verweis auf die schlüssige Begründung der Bussenhöhe im

Strafurteil (S. 5 f.) bleibt es deshalb bei einer Busse von CHF 600.– für die

Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, die im Falle schuldhafter

Nichtbezahlung in 6 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.

4.

Damit obsiegt

die Berufungsbeklagte und hat für das Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufungsbeklagte, A____,

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art

4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.

Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

pauschale Parteientschädigung von CHF 1'900.– und für die

Berufungsverhandlung eine Parteientschädigung von total CHF 4'116.05

(inkl. Auslagen und inkl. 7,7 % MWST von CHF 294.30) aus der

Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).