SB.2020.47
Verletzung der Verkehrsregeln
3. Februar 2021Deutsch13 min
wurde mit Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2020 grösstenteils
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.47
URTEIL
vom 3.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Andreas Traub,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____
Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. März 2020
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 10. Juli 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zur CHF 120.– und zu einer Busse von CHF 1'150.– sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache
wurde mit Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2020 grösstenteils
gutgeheissen. A____ wurde der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen das
Strafurteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie beantragt einen
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und die Verurteilung der
Berufungsbeklagten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung
einer Busse von CHF 1'150.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die
Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Strafurteils, unter o/e- Kostenfolge.
Das von der
Staatsanwaltschaft beantragte schriftliche Verfahren zur Behandlung der
Berufung lehnte die Berufungsbeklagte ab, weshalb die Parteien zur
Gerichtsverhandlung geladen worden sind.
An der
Verhandlung ist A____ zur Person und zur Sache befragt worden und sind die
Parteivertreter zum Vortrag gelangt, wobei die Staatsanwaltschaft wie auch die
Berufungsbeklagte an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
festgehalten haben. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1
in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung berechtigt (Art. 381 Abs.
1.
Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Berufung ist einzutreten.
2.
2.1
Mit
zum Anklagesachverhalt erhobener Darstellung des Sachverhalts im Strafbefehl
vom 10. Juli 2019 wird der Berufungsbeklagten vorgeworfen, als Lenkerin des
Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] am 16. März 2019, um 15:24 Uhr,
auf der Schwarzwaldbrücke (Basel) in Fahrtrichtung Zürcherstrasse die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h (nach Abzug
der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu haben, dies unter
Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer.
2.2
Das
Strafgericht erachtete im angefochtenen Entscheid den objektiven Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zwar als erfüllt, nicht
aber den subjektiven, weshalb es in Abänderung des Strafbefehls den angeklagten
Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
beurteilte und dementsprechend eine andere und mildere Sanktion (Busse) aussprach.
Es erwog dazu, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut sei und
über eine dreispurige, richtungsgetrennte Fahrbahn verfüge. Links davon
befänden sich die nur mit einer Leitplanke abgetrennte und in die gleiche
Fahrtrichtung verlaufende zweispurige Autobahn. Nur knapp 200 Meter vor der
erfolgten Geschwindigkeitsmessung sei auf dem von der Berufungsbeklagten
befahrenen Strassenabschnitt das Ende der Autobahn signalisiert worden (act.
93). An die rechte Spur angrenzend befinde sich zwar ein Fahrradstreifen und
ein Fussgängerweg, was die Gefährlichkeit der von der Berufungsbeklagten
gefahrenen Geschwindigkeit aber insofern nicht schwerer erscheinen lasse, als
sie sich auf der linken, dritten Fahrspur befunden habe. Zum Zeitpunkt der
Widerhandlung hätten ausserdem gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht
(act. 12 f.). Angesichts der untypischen Innerortsstrecke, welche optisch
verschiedene Merkmale eines Ausserortsbereichs aufweise, weise das Verhalten
der Berufungsbeklagten keine massive Gefährlichkeit auf. In Anbetracht dieser
Ausführungen bestünden nachvollziehbare Gründe, weshalb sich die
Berufungsbeklagte nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit
50.
generell» wähnte. Eine nahe konkrete Gefährdung oder Verletzung fremder
Rechtsgüter sei aufgrund der gegebenen Umstände zu verneinen. Infolgedessen sei
das Verhalten der Berufungsbeklagten lediglich als pflichtwidrig unachtsam und
nicht rücksichtslos einzustufen (Strafurteil S. 5).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft will mit der Berufung den Vorfall entsprechend dem
ursprünglichen Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt wissen.
Sie wendet sich mit der Berufung zusammengefasst gegen die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach im zu beurteilenden Fall das Vorliegen besonderer Umstände
das Verhalten der Berufungsbeklagte in einem milderen Licht erscheinen lasse,
weshalb die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche besondere
Rücksichtslosigkeit oder das sonstwie schwerwiegende Verhalten ausnahmsweise
nicht gegeben sei. Mithin habe der gute Ausbau des Strassenabschnitts, auf
welchem es zum fehlbaren Verhalten gekommen ist, nicht automatisch dessen gute
Übersichtlichkeit zur Folge. Der Strassenabschnitt sei im Gegenteil aufgrund
der Zusammenführung der Autobahnausfahrt «Zürcherstrasse» und der
Autobahneinfahrt «Riehenstrasse» sowie der nachfolgenden Aufteilung der drei Fahrspuren
in die Richtungen Birsfelden, Lehenmatt/Zürcherstrasse und Autobahn alles
andere als übersichtlich und es würden an dieser Stelle bekanntermassen häufig
Spurwechsel vorgenommen, wie dies auch die Berufungsbeklagte getan habe, die
von der linken auf die mittlere Spur gewechselt habe. Dies erfordere eine
erhöhte Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern und eine diesen Umständen
angepasste Geschwindigkeit. Allein deshalb hätte die Berufungsbeklagte erkennen
müssen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt
nicht 80 km/h betrage. Bei der Berufungsbeklagten handle es sich überdies um
eine ortkundige Anwohnerin, die zum Tatzeitpunt im nahegelegenen
Lehenmattquartier gewohnt habe. Sie habe den betreffenden Strassenabschnitt mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits mehrmals befahren und habe folglich
die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit wohl gekannt.
2.4
Die
Berufungsbeklagte bestreitet den Vorfall nicht, wehrte sich aber bereits
mittels Einsprache gegen den Strafbefehl gegen dessen Beurteilung als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch die
Staatsanwaltschaft. Sie stellt sich zusammengefasst – wie die Vorinstanz – auf
den Standpunkt, ihr Fahrverhalten sei nicht rücksichtslos im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG gewesen und erfülle deshalb den subjektiven Tatbestand nicht. Anders
als noch vor Strafgericht stellt die Berufungsbeklagte nicht mehr in Abrede,
dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt der Tatbegehung überhaupt um
einen Innerortsbereich handelt. Sie weist allerdings darauf hin, dass der
Innerortscharakter der Örtlichkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei und
unterstreicht diesen geltend gemachten Umstand mit dem Hinweis auf die seit dem
Vorfall erfolgte zusätzliche Beschilderung der Autobahnausfahrt mit der
Signalisation «Ortsbeginn» (Abbildung 4.27 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung
[SSV, SR 741.21]), wo sich zum Tatzeitpunkt einzig die Schilder «Ende der
Autobahn» (Abbildung 4.02 Anhang 2 SSV) und «generell 50» (Abbildung 2.30.1
Anhang 2 SSV) befanden. Mit den Ausführungen, sie habe sich auf einem
Strassenabschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
gewähnt, bestreitet sie implizit die vorsätzliche Begehung des Tatbestands.
2.5
Den
Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln
verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der
Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.
Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln für die Praxis aufgestellt. Unabhängig
von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann
vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h
ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der
Rechtsgleichheit erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings
nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer
1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2;
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 mit
Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je
schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt
vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93
E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu
verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in
einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019.
E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;
6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Das Gericht hat im
Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGer 1C_87/2016 vom
13.
Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2,
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
2.6
Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt
ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den
beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der
Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich
erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das
zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, «…wo die dichte Überbauung auf
einer der beiden Strassenseiten beginnt…». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen
Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass
Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist,
grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).
2.7
Ob
die Berufungsbeklagte sich dabei mit ihrer Fahrweise bewusst oder fahrlässig
über die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit für Strassen innerorts hinweggesetzt
hat, kann allerdings entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft allein
aufgrund ihres damaligen Wohnsitzes nicht mit Sicherheit als erstellt gelten,
zumal sie durchaus glaubhaft dargelegt hat, sie sei diese Strecke selten
gefahren, da ihr Partner in aller Regel das Auto gelenkt habe, wenn sie privat
unterwegs gewesen seien (Prot. HV act. 234). Dies ist freilich betreffend die
Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend, da der Tatbestand auch
fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Von einer fahrlässigen
Begehung der Widerhandlung ging denn auch die Vorinstanz aus, indem sie der
Berufungsbeklagten zugestand, sich aus «nachvollziehbaren Gründen» nicht im
Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»
gewähnt zu haben, was sie allerdings daraus ableitete, wie sich die Umgebung am
Tatort konkret präsentiert (Strafurteil S. 5). Jedenfalls ist der
Berufungsbeklagten im Minimum unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, indem
sie die gut sichtbare Signalisation bei der Autobahnausfahrt übersah. Gerade
wenn sie die Strecke nicht oft befuhr, hätte sie ihr Augenmerk nämlich umso
sorgfältiger auf die Beschilderung richten müssen (BGer 6B_505/2020 vom 13.
Oktober 2020 E. 1.2.1).
2.8
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall bzw. betreffend die
relevante Wegstrecke nicht von der Hand zu weisen, dass die Örtlichkeit für
eine Lenkerin, die die Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Ausfahrt der Autobahn
übersehen hat, wesentliche Merkmale eines typischen Innerortsbereichs, wie er
auch vom Gesetz umschrieben wird, nicht ausweist. Auf die zutreffende
Beschreibung der sich für die Berufungsbeklagte präsentierenden
Strassensituation nach Verlassen der Autobahn auf der Schwarzwaldbrücke
Richtung Grossbasel kann verwiesen werden (s. oben E. 2.2). Hinzu kommt, dass –
anders als in einem typischen Innerortsbereich – auf beiden Strassenseiten
keine und schon gar keine dichte Bebauung beginnt. Auch ist an dieser Stelle
das Überqueren der Strasse durch Fussgänger unmöglich, da sich in der Mitte der
Brücke die Autobahn befindet, und es münden keine Seitenstrassen in die
Fahrbahn. Dies sind zusätzliche Merkmale, welche für eine Lenkerin den
Innerortscharakter einer Strasse – unabhängig von der Wahrnehmung einer
Geschwindigkeitssignalisation – ohne Weiteres erkenntlich machen und welche auf
der Schwarzwaldbrücke fehlen. An diesen Feststellungen ändert auch der Einwand
der Staatsanwaltschaft nichts, wonach auf dem Streckenabschnitt gehäuft mit
einem Fahrspurenwechsel zu rechnen ist, zumal mit einem Fahrspurenwechsel bei
mehrspurigen Fahrbahnen immer zu rechnen ist und Spurwechsel gerade vor und
nach Autobahnausfahrten häufig vorkommen, was aber in diesen Situationen nicht
generell unmittelbar nach dem Autobahnende zu einer Temporeduktion auf 50 km/h
führt. Auch kann die Strecke allein wegen der verschiedenen Richtungsoptionen
nicht als unübersichtlich und deswegen offensichtlich einer Tempo 50 Zone
zugehörig erachtet werden, nachdem sich gerade auch auf Autobahnen im
Einfahrtsbereich zu den Städten oder bei Autobahnausfahrten auf eine andere
Autobahn regelmässig eine Häufung von Richtungsschildern findet, die Autolenker
bei einer höheren erlaubten Geschwindigkeit zu bewältigen haben. Zu beachten
ist weiter, dass die Berufungsbeklagte mit der Tempoüberschreitung von 25 km/h
im untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts liegt, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung
führt. Es rechtfertigt sich daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass Umstände vorliegen, welche die zu beurteilende Regelverletzung
im Sinne einer Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheinen lassen,
weshalb die Berufungsbeklagte vom Strafgericht zu Recht der einfachen und nicht
der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde. Mit diesem
Ergebnis übereinstimmend und mit im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten
hat das Appellationsgericht denn auch den Fall einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h auf der Schwarzwaldbrücke beurteilt,
welche von einem in die umgekehrte Richtung (vom Grossbasel Richtung
Kleinbasel) fahrenden Lenker begangen wurde (AGE SB.2018.65 vom 23. Oktober
Dispositiv
2020). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demnach abzuweisen.
3.
Die von der
Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint schuldangemessen und
verhältnismässig. Mit Verweis auf die schlüssige Begründung der Bussenhöhe im
Strafurteil (S. 5 f.) bleibt es deshalb bei einer Busse von CHF 600.– für die
Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, die im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung in 6 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.
4.
Damit obsiegt
die Berufungsbeklagte und hat für das Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungsbeklagte, A____,
wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art
4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.
Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
pauschale Parteientschädigung von CHF 1'900.– und für die
Berufungsverhandlung eine Parteientschädigung von total CHF 4'116.05
(inkl. Auslagen und inkl. 7,7 % MWST von CHF 294.30) aus der
Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).