SB.2020.48
versuchte schwere Körperverletzung und Amtsmissbrauch
3. Mai 2022Deutsch60 min
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.48
URTEIL
vom 3.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. Januar 2020
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung und Amtsmissbrauch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 der versuchten
schweren Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und
verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurden A____
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 1'500.–) auferlegt. Schliesslich
wurde der Zeuge B____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64
Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.– belegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 5. Juni 2020 Berufung
erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2020
aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Sodann sei
der Verteidigung die Möglichkeit zu gewähren, im Rahmen einer schriftlichen
Berufungsbegründung Argumente darzulegen, Beweisanträge zu stellen und zu
begründen. Zudem sei B____ zur Verhandlung vorzuladen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung
vom 25. August 2020 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.
Mit Berufungsantwort
vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der
Berufungskläger unter Abweisung der Berufung sowie in Bestätigung des Urteils
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 in Anwendung von Art. 122
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
Art. 312 StGB der versuchten schweren Körperverletzung und des
Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen sei.
Mit Verfügung
vom 30. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____
als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 2. Februar 2022 sind die beteiligten
Personen zur Hauptverhandlung am 3. Mai 2022 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist der Zeuge B____ nicht erschienen. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens, bei dem der Berufungskläger befragt wurde, sind dessen
Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien
haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der
Verteidiger hat daraufhin noch repliziert. Dem Berufungskläger kam schliesslich
das letzte Wort zu.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.
Dispositiv
In Rechtkraft erwachsen ist demnach lediglich die Ordnungsbusse gegen B____ in
Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64 Abs.
1 StPO.
2.
Die Parteien
haben im Rahmen des Berufungsverfahrens grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen
Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger moniert
jedoch, dass die Vorinstanz Wm C____ in einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme
befragt habe, obwohl hierfür kein Grund vorgelegen habe. Wm C____ sei zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht abwesend gewesen und habe keine vorzeitige
Befragung beantragt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz mute seltsam an.
Diesen
Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die
vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm C____ dem Berufungskläger zum Nachteil
hätte gereichen sollen, waren an der am 8. Januar 2020 durchgeführten vorsorglichen
Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht denn auch der Berufungskläger sowie sein
Verteidiger anwesend (vgl. Akten S. 197). Ein Nachteil wird vom
Berufungskläger denn auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht,
dass das Vorgehen des Strafgerichts «seltsam» anmute. Wie dem vorinstanzlichen
Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme entnommen werden kann, führte
allem Anschein nach ein Kommunikationsfehler zwischen dem Strafgericht und der
Zentralstelle der Polizei zu einem Missverständnis darüber, ob Wm C____ zwecks
Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abkömmlich sei oder nicht
(vgl. Akten S. 197 f.). Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die
vorsorgliche Zeugeneinvernahme unverwertbar respektive zu wiederholen sei.
3.
3.1 Der
Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. So werde bestritten, dass er dem Opfer einen
Faustschlag verpasst habe. Entgegen der Darstellung des Strafgerichts sei der
Berufungskläger nicht bei einer Polizeikontrolle des D____ dabei gewesen,
sondern er habe sich zunächst im Fahrzeug befunden und sei von den Kollegen
beigezogen worden. Richtig sei indessen, dass man B____ gar nicht habe
mitnehmen wollen, sich dieser aber aggressiv und beleidigend verhalten habe. Die
Vorinstanz stütze sich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, wonach eine
einzige Gewalteinwirkung stattgefunden habe. Das Gutachten habe das Fallen auf
die eigene Faust nicht ausgeschlossen, es werde aber vermutet, dass man die
Hände schützend vor sich nehmen würde. Die Gutachterin habe nicht wissen können,
dass die Aussagen von B____ zum Teil falsch gewesen seien. So habe er
behauptet, noch Handschellen getragen zu haben. Auch dessen sonstigen Aussagen seien
nicht stimmig. Wie selbst das Strafgericht darlege, sei es nicht zutreffend,
dass mehrere Polizisten auf ihn eingeschlagen hätten. Die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach es trotz seiner Falschaussagen für seine Glaubwürdigkeit
spreche, dass er keine Anzeige habe machen wollen, sei verfehlt, denn das Opfer
sei nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erschienen. Alle Versuche,
ihn zum Erscheinen zu bringen, seien gescheitert. Somit habe B____
offensichtlich etwas zu verbergen. Es sei nicht einzusehen, weswegen er nicht
aussagen wolle. Das Opfer sei kein unbeschriebenes Blatt. Er sei mehrfach in
Polizeiprotokollen negativ aufgefallen. Überdies habe er sich hier renitent
verhalten, obwohl man ihn gar nicht habe mitnehmen wollen. Sein Alkoholspiegel
spreche für sich. Seine Vorgeschichte zeige, dass er nicht etwa ausschliesslich
mit der Polizei in Konflikt geraten sei. Tatsächlich sei er immer wieder in
Schlägereien mit Drittpersonen verwickelt.
Was die
Beweiswürdigung des Strafgerichts betreffe, so sei diese willkürlich und
verletze die Unschuldsvermutung, weil ein wesentliches Teil der Indizienkette
fehle. Der Aufenthaltsort von B____ ab seiner Entlassung aus dem Polizeiposten
bis zum Spitaleintritt sei völlig unbekannt. Nie und nimmer hätte der
Berufungskläger einen Schwerverletzten auf die Strasse entlassen. Es sei
deswegen davon auszugehen, dass das Opfer nach der Entlassung in eine erneute
Schlägerei mit Dritten geraten sei, was zu seinem aggressiven Verhalten passen
dürfte. Die Verurteilung des Berufungsklägers trotz fehlenden Wissens über den
Aufenthalt von B____ sei nicht haltbar. Auch die Vorinstanz erkenne, dass diese
«Sachverhaltshypothese» nicht einfach von der Hand gewiesen werden könne,
bestreite aber die Plausibilität. So werde geltend gemacht, es fehle an einem
Polizeirapport oder an weiteren Verletzungen, die auf einen zweiten
gewalttätigen Vorfall hindeuten würden. Diese Ausführungen gingen an der Sache
vorbei. Zunächst führe nicht jede Schlägerei oder Verletzung zu einem
Polizeirapport. Wenn die Polizei keine Kenntnis von einem Sachverhalt habe, trete
ein Vorfall aktenmässig nicht in Erscheinung. Das zweite Argument, wonach man
von einem «zweiten gewalttätigen Vorfall» nichts wisse, sei ein argumentatorischer
In-sich-Schluss. Es gehe gerade nicht um einen zweiten Vorfall, sondern die
Frage sei, ob die Verletzung in den Stunden nach der Haftentlassung geschehen sei.
Einen ersten gewalttätigen Vorfall mit den in der Anklage beschriebenen
Verletzungen habe es im Polizeiposten nicht gegeben. Es sei willkürlich, wenn
die Vorinstanz die Verletzungen im Polizeiposten einfach annehme, um dann zu
behaupten, es gäbe gemäss der Gutachterin keinen zweiten Vorfall mit
Verletzungen. Die von der Vorinstanz verworfene zweite Verletzung sei effektiv
die erste Verletzung, die sich dann aber ausserhalb des Polizeipostens
abgespielt habe. Das Zurückstossen und Nasenbluten innerhalb des Polizeigewahrsams
habe gerade nicht zu den beschriebenen Verletzungen geführt. Es habe, wie das
Gutachten festhalte, nur eine einzige Verletzung gegeben und dies müsse
ausserhalb des Polizeipostens geschehen sein. Die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die These der Verteidigung «lebensfremd» sei, sei verfehlt. B____ sei
bis am folgenden Morgen alleine unterwegs gewesen. Er habe auch das Spital in
der Nacht nicht aufgesucht und so wisse niemand, was in diesen Stunden
geschehen sei. Es sei natürlich einfacher, nachher eine angebliche
Polizeigewalt zu schildern, als eine Schlägerei in den Stunden danach mit einem
Dritten. Es passe ins Bild, dass das Opfer genau zu dieser Thematik keine
Auskunft geben wolle und stattdessen nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen
sei. So blieben mehrere Stunden des Sachverhalts ungeklärt und völlig offen. Es
könne nicht angehen, dass diese Beweislücke zu Lasten des Berufungsklägers
ausgelegt werde. Des Weiteren sei letzterer Rechtshänder. Hätte er B____ tatsächlich
einen Faustschlag versetzt, wäre wohl eher eine Verletzung des linken Auges des
Opfers wahrscheinlich. Überdies würde nach einem so heftigen Schlag das Opfer
direkt zu Boden gehen und nicht noch, wie beschrieben, 1,5 Meter zurückweichen.
Ein so heftiger Schlag hätte beim Berufungskläger zudem zu einer schweren
Verletzung der Hand geführt. Der Berufungskläger verfüge im Übrigen auch über
keine Kampfausbildung. Somit sei er weder in der Lage noch willens gewesen,
einen direkten Faustschlag zu versetzen, was ihm unter dem Kapitel
Amtsmissbrauch von der Vorinstanz zu Unrecht vorgehalten werde. Aus diesen
Gründen sei der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft wendet dagegen unter anderem ein, dass ein Fallen auf die
eigene Faust gemäss den gutachterlichen Ausführungen ein äusserst
ungewöhnlicher Vorgang sei und daher als Entstehungsursache der Verletzung bei B____
wohl ausgeschlossen werden könne. Auch das Strafgericht halte zwar fest, dass
die Aussagen des Opfers nicht über alle Zweifel erhaben, teilweise unstimmig
und mithin gar aktenwidrig seien. Auf der anderen Seite erwähne es aber neben
seinem Verzicht auf Anzeigestellung auch seine bereits in der Notaufnahme
getätigte Angabe, wonach er von Polizeibeamten einen Faustschlag abbekommen
habe. Auch gegenüber seiner Betreuerin habe einen Schlag erwähnt. Sodann habe
er in seiner Einvernahme vom 29. November 2016 den Berufungskläger anlässlich
einer Fotowahlkonfrontation erkannt, habe aber gleichzeitig geltend gemacht, er
könne nicht sagen, ob dieser ihn geschlagen habe. Bei der Befragung vom 6.
August 2018 habe er dann denjenigen mit Glatze als Täter bezeichnet, allerdings
erneut mit der Einschränkung, dass er nicht sicher sei, ob er von diesem
geschlagen worden sei. Es sei B____ somit offensichtlich nicht daran gelegen,
den Berufungskläger zu belasten. Aus der Tatsache, dass das Opfer in anderem
Zusammenhang bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne der
Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zudem nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Für die von der Verteidigung behauptete Schlägerei mit einem
unbekannten Dritten nach Entlassung von B____ aus der Polizeikontrolle gebe es
keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise. Zwar treffe es zu, dass nicht jede
gewalttätige Auseinandersetzung zwingend zu einer Anzeige führe. Allerdings
begnüge sich der Berufungskläger damit, seine Täterschaft zu bestreiten und die
Ursache der Verletzungen einem unbekannten Dritten anzulasten. Eine solche
Behauptung könne nun aber in jedem anderen Fall ebenfalls vorgebracht werden
und sei daher nicht zu hören. Aus diesem Grund sei dem Strafgericht
beizupflichten, wenn es die These des Berufungsklägers als lebensfremd
bezeichne.
3.3
3.3.1 Für
die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts
kann einerseits auf gewisse objektive Beweismittel und Indizien abgestellt werden,
andererseits gilt es auch auf die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen
Wm C____ einzugehen. Was die Aussagen von B____ anbelangt, so wurde dieser
einmal am 29. November 2016 im Rahmen eines gegen ihn als beschuldigte
Person laufenden Verfahrens von der Jugendanwaltschaft befragt (Akten
S. 68 ff.). Sodann erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 6.
August 2018, in deren Rahmen er als Auskunftsperson befragt wurde und an
welcher auch der Verteidiger des Berufungsklägers teilnahm und entsprechend
Ergänzungsfragen an das Opfer stellen konnte (Akten S. 109 ff.). Was
letztere Aussagen betrifft, so wird auf diese ebenfalls noch einzugehen sein
(auf die Aussagen der Einvernahme vom 29. November 2016 kann hingegen nicht
abgestellt werden, da das Opfer die dort vorgebrachten belastenden
Schilderungen in der Einvernahme vom 6. August 2018 so nicht mehr wiederholte).
3.3.2 Zur
Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu
rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen.
Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.4).
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass
der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere
genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind
(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel
zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E.
2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht
die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April
2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel
am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen
der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4 Vorliegend
grundsätzlich unbestritten ist der Sachverhalt, welcher sich zwischen der
polizeilichen Anhaltung und Kontrolle von D____, der Einmischung von B____ und der
darauffolgenden Verbringung der beiden durch die Polizei auf den Claraposten am
Abend des 13. August 2016 abgespielt hat. Grundsätzlich erstellt ist
demnach die Ausgangslage in der Dreirosenanlage, das Verbringen des Opfers auf
den Claraposten und dessen renitentes Verhalten (bereits während der Kontrolle
und auch auf der Polizeiwache). Was dann aber im Kontrollraum im Einzelnen vorgefallen
ist und mithin das Kerngeschehen betrifft, so gehen die Aussagen der
verschiedenen Beteiligten auseinander. Fest steht soweit nur – aber immerhin –,
dass es auf dem Claraposten zu einem Vorfall zwischen dem Berufungskläger und
dem Opfer gekommen ist. Ob es sich dabei nur um das von ersterem zugestandene
Wegstossen von B____ gehandelt hat, dieser vielmehr von einem Faustschlag
getroffen wurde oder sich sonst etwas ereignet haben könnte, gilt es im Folgenden
darzulegen.
3.4.1
3.4.1.1 B____
selbst gibt an, dass er nicht mehr wisse, was genau auf dem Polizeiposten
geschehen sei. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass sich mehrere
Polizisten (rund vier bis sieben) im Kontrollraum befunden hätten. Man habe ihm
die Fingerabdrücke genommen und er habe sich ausziehen müssen. Er sei sich
nicht mehr ganz sicher, ob ihm die Handschellen abgenommen worden seien, er
glaube aber, dass sie ihm abgenommen worden seien, als er den Raum betreten
habe. In der Folge sei er geschlagen worden. Wie und von welchem Polizisten,
wisse er aber nicht mehr. Er erinnere sich auch nur an einen Polizisten, den
mit der Glatze, welcher anwesend gewesen sei. Er sei auf den Boden gefallen. Es
sei ein harter Schlag gewesen, er habe einen steifen Hals bekommen. Wie er
geschlagen worden sei, könne er aber nicht mehr sagen, es sei «einfach etwas
gewesen». Er habe keine Ahnung, wie er dort verletzt worden sei. An das
Nasenbluten könne er sich nicht mehr erinnern. Man habe ihn dann entlassen und
er sei nach Hause gegangen. Er habe nicht schlafen können und habe aufgrund der
Schmerzen am Morgen direkt das Spital aufgesucht. Dort habe er vier bis fünf
Tage bleiben müssen. Nach ca. zehn Tagen sei es ihm wieder besser gegangen. Er
habe bereits der Jugendanwaltschaft gesagt, dass er mit der Sache abgeschlossen
habe und keine Anzeige machen möchte. Er möchte mit der Polizei nichts zu tun
haben (Akten S. 109 ff.).
3.4.1.2 Der
als Zeuge befragte Wm C____ schilderte, dass er auf dem Claraposten mit dem
Berufungskläger zusammen B____ kontrolliert habe, nachdem bei diesem eine
Atemalkoholprobe genommen worden sei. Während er selber am Computer mit Rapportieren
beschäftigt gewesen sei, habe sich der Berufungskläger um die Kontrolle von B____s
Kleider gekümmert. Aufgrund des fehlenden Ausweises des Opfers habe man auch
noch eine FAST ID Nachfrage gemacht. B____ habe herumgeschrien und sich
respektlos verhalten. Er sei alkoholisiert gewesen. Auch habe er sich trotz
wiederholter Abmahnung immer wieder auf den Berufungskläger zubewegt,
geschimpft und sich in aggressiver Haltung vor diesem aufgebaut (Akten S. 87
ff., 198 ff.). In der Voruntersuchung beschrieb C____ zunächst, wie B____
plötzlich sehr nah vor dem Berufungskläger gestanden sei, weshalb letzterer aus
Selbstschutz das Opfer mit beiden Händen flach gegen dessen Brust gestossen
habe. Hierauf sei B____ rückwärts gestolpert und mit dem Kopf hinten gegen die
Wand gestossen. Dann sei er nach vorne gefallen, habe den Kopf an der
Tischkante angeschlagen und sei zu Boden gegangen (Akten S. 90). Auf die
Nachfrage, wie der Berufungskläger die Stossbewegung ausgeführt habe, gab er zu
Protokoll, dies nicht genau gesehen zu haben, vielmehr habe der Berufungskläger
ihm erzählt, dass er B____ mit beiden Händen gegen die Brust weggestossen habe
(Akten S. 91). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme betonte Wm C____,
dass er den Anfang nicht genau gesehen habe, weil er am Schreiben gewesen sei.
Er habe einfach wahrgenommen, dass etwas passiere. Dann habe er aufgeschaut und
gesehen, wie B____ zurückgestolpert, in die Wand hineingestossen, während des
Falls auf die Tischkante geknallt und dann auf den Boden gefallen sei (Akten
S. 198 f.). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung
schilderte Wm C____, wie man B____ hiernach wieder aufgesetzt und festgestellt
habe, dass er aus der Nase geblutet habe. Das Nasenbluten sei schnell vorbei
gewesen. Das Opfer sei ab diesem Zeitpunkt ruhiger gewesen. Auch habe er über
keine Schmerzen geklagt. Schliesslich habe man ihn entlassen können (Akten
S. 86 ff.).
3.4.1.3 Der
Berufungskläger bestreitet, B____ einen Faustschlag versetzt zu haben. Auf dem
Polizeiposten sei beim Opfer zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt worden,
dann sei er zwecks Kontrolle in einen Abklärungsraum verbracht worden. Hierbei
hätte er die Handschellen noch angehabt. Der Atemalkoholtest habe bei B____
1.29 Promille ergeben. Er und Wm C____ hätten dann die Kontrolle von B____
übernommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen
Jugendlichen gehandelt habe, er habe ihn vom Aussehen her als etwa
Zwanzigjährigen eingestuft. Auch wenn das Opfer kleiner und schmächtiger
gewesen sei als er, habe dieser Umstand, gerade bei alkoholisierten und
gegenüber der Polizei aggressiven Personen, keine Bedeutung. Man müsse stets
genügend Abstand wahren. In der Folge habe man B____ wiederholt sagen müssen,
dass er sich auf die im Abklärungsraum befindliche Bank setzen solle. Doch das
Opfer sei immer wieder aufgestanden und habe den Raum verlassen wollen. In der
Folge habe er die Effektenkontrolle durchgeführt, wofür man B____ die
Handschellen abgezogen habe und sich dieser habe ausziehen müssen.
Währenddessen sei Wm C____ am Pult bzw. am Computer tätig gewesen. Als er dann
die Hosen von B____ kontrolliert und zu diesem Zweck kurz den Blick gesenkt habe,
sei dieser plötzlich unmittelbar, d.h. ca. eine halbe Armlänge, vor ihm
gestanden, obwohl er ihn zuvor angewiesen habe, hinten im Raum, auf ca. einen
Meter Distanz, zu bleiben. Er habe sich erschrocken und B____ reflexartig von
sich weggestossen, er wisse nicht mehr, ob gegen Brust oder Bauch. Dies lerne
man so auch in der Polizeischule, um den nötigen Abstand zu gewinnen (Akten S. 94 ff.,
229 ff., 369). Er habe sich bedroht gefühlt, da das Opfer ihn hätte angreifen
oder schlagen können (Akten S: 369). Da das Opfer aufgrund der
Kleiderkontrolle keine Schuhe getragen habe, sei er auf dem Novilonboden zurück
gerutscht bzw. gestolpert, zwei Schritte rückwärts gelaufen, an die hintere
Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den Boden gefallen. Er habe das Gefühl
gehabt, dass das Opfer gegen die Wand gestossen sei, er wisse aber nicht, ob
mit dem Rücken oder dem Kopf (Akten S. 229 ff., 370, 373). Im Rahmen
der Voruntersuchung gab er nur ein «plumpes Stürzen» zu Protokoll, während er
ein rückwärts Fallen gegen die Wand, wie ihm gestützt auf die Aussage seines
Dienstkollegen Wm C____ vorgehalten wurde, lediglich als möglich einstufte (Akten
S. 102). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass B____ noch an der
Wand gestanden sei, bevor er vorwärts zu Boden gestürzt sei (Akten
S. 370). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der erst- und
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er aber stets, dass B____ komisch
bzw. untypisch gefallen sei, wie ein Kartoffelsack, d.h. ohne die Hände
vorauszunehmen, um sich abzustützen, wie dies normalerweise der Fall sei. Dies
habe wohl am Alkoholpegel gelegen (Akten S. 102, 229 ff., 370). An
der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger sodann zum ersten Mal aus,
dass das Opfer die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe, das hätte er
nämlich gesehen. Er müsse sie irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. B____
sei nach dem Sturz etwas benommen gewesen, habe sich dann aber auf die Bank
gesetzt. Er habe einen kurzen Moment Nasenbluten gehabt, was sich schnell habe
stillen lassen. Er habe weder Schmerzen noch sichtbare Verletzungen gehabt.
Auch ärztliche Hilfe habe er auf Nachfrage abgelehnt. Nach dem Vorfall sei er
auch nicht mehr aggressiv gewesen, sondern habe sich beruhigt und sich fortan
ganz anders verhalten. Sie hätten dann die Kontrolle fortgeführt. In der Folge
habe man seine zuvor unbekannten Personalien ausfindig machen können und
schliesslich hätten sie ihn aus der Kontrolle entlassen. Er sei ganz normal
davongegangen und habe nicht den Eindruck erweckt, dass er sich eine schwere
Verletzung zugezogen habe, wie der Vorwurf laute (Akten S. 94 ff., 229 ff.,
370 f.). B____ sei bei der Polizei sehr bekannt, er falle immer wieder wegen
Alkoholkonsums auf, er habe ein Alkoholproblem. Er halte sich auch immer an den
stadtbekannten Hotspots auf und sei an Schlägereien beteiligt (Akten
S. 370 f.). Gefragt, weshalb B____ die Polizei belasten sollte, wenn er
doch selbst keine Anzeige gestellt habe und dies nur über dessen Betreuerin
passiert sei, gab der Berufungskläger an, dass sich das Opfer möglicherweise
noch an die Kontrolle erinnern könne, da er dort «nur» 1,3 Promille gehabt
habe. Wahrscheinlich habe er dann weiter Alkohol konsumiert und sei irgendwann
mit Schmerzen aufgewacht, habe noch gewusst, dass eine Polizeikontrolle
stattgefunden habe und daraus abgeleitet, dass er dort geschlagen worden sein
müsse (Akten S. 371).
3.4.1.4 Die
Zeugin E____, die damalige Betreuerin (Stiftung [...]) von B____, sagte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie das Opfer
damals zwar nur eine kurze Zeit von zwei bis drei Monaten, dafür aber intensiv
betreut habe. Sie wisse nicht mehr, von wem sie über den Vorfall informiert
worden sei, aber sie sei dann sofort ins Krankenhaus gefahren. Dort habe ihr B____
alles berichtet. Er sei schwer verletzt gewesen. Er habe ihr erzählt, dass er
von zwei Polizisten kontrolliert und auf den Posten verbracht worden sei. Es
seien ein jüngerer und ein älterer Herr gewesen. In der Zelle sei er fixiert
und massiv geschlagen worden. Danach habe man ihn wieder zurück an den Ort oder
irgendwohin in Basel gefahren, von wo aus er das Spital aufgesucht habe, wenn
sie seine Erzählungen richtig verstanden habe. Sie könne sich nicht vorstellen,
dass er alles erfunden habe, er sei schlecht im Lügen. Er habe ihr stimmig und
glaubwürdig von den Geschehnissen berichtet. Sie habe den Vorfall dann
jemandem, den sie von der Jugendanwaltschaft gekannt habe, mitgeteilt (Akten
S. 232 ff.).
3.4.1.5 Als
Beweismittel liegt schliesslich noch das rechtsmedizinische Gutachten von Dr.
med. [...] vom 27. April 2017 vor (Akten S. 123 ff.). Dieses hält
fest, dass sich bei der Untersuchung von B____ vom 15. August 2016 am rechten
Auge eine Schwellung gezeigt habe. Als korrelierende innere Kopfverletzungen
habe im Universitätsspital Basel (USB) ein Knochenbruch an der Innenwand der
rechten Augenhöhle sowie am rechtsseitigen Stirnknochen diagnostiziert werden
können. Zudem habe es eine Blutung unter die Spinnengewebshaut
(Subarachnoidalblutung) am rechten Stirnlappen unterseitig gegeben. In der
Umgebung des rechten Auges, wie auch im übrigen Gesicht, sei die Haut intakt
gewesen, insbesondere geschürfte Areale seien nicht festgestellt worden. Damit
lasse sich die Verletzung auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückführen, die
beispielsweise durch einen Faustschlag, jedoch nicht durch ein Sturzgeschehen
erklärbar sei. Überdies sprächen die inneren Schädelverletzungen für eine
energiereiche, wuchtige Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Dabei hätte das Gehirn
einerseits durch direkte Traumatisierung (bleibende) Schäden davontragen
können. Andererseits hätte es sekundär zu einer vital bedrohlichen Hirnschwellung
mit tödlichem Verlauf kommen können. Gemäss den vorliegenden Krankenunterlagen
habe sich B____ aber zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation
befunden, auch habe er nicht operiert werden müssen. Demzufolge habe aus
rechtsmedizinischer Sicht zwar eine potentielle, aber keine unmittelbare
Lebensgefahr bestanden. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise auf eine
neurologische oder funktionelle Schädigung ergeben (Akten S. 130). Das
Ergänzungsgutachten von Dr. med. [...] (Akten S. 137 ff.) hält sodann
explizit fest, dass sich das besagte Verletzungsbild durch einen Schlag gegen
das rechte Auge erklären lasse. Es handle sich daher um einen
Verletzungskomplex. Eine mehrfache Gewalteinwirkung könne nicht abgeleitet
werden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass B____s Stirnbein einer im Vergleich
dünnen Normvariante entspreche und den Ausläufer des Bruchs in das Stirnbein
begünstigt habe. Im Weiteren könnten unspezifische Symptome wie Nasenbluten und
eine Beruhigung infolge besagter Verletzung auftreten. Der Schädelbruch selbst
sei von aussen nicht erkenntlich (Akten S. 137 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte und präzisierte Dr. med. [...] ihre im Gutachten gemachten
Ausführungen. So legte sie insbesondere dar, dass es sich um eine gewisse
Heftigkeit des Schlages gehandelt haben müsse, denn es sei immerhin zum Bruch
des Knochens gekommen, der alltäglichen Gewalteinwirkungen standhalte. Dies
auch unter dem Aspekt, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes Stirnbein
habe, und dass auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestehe.
Insofern reiche bei ihm wahrscheinlich etwas weniger Gewalteinwirkung im
Vergleich zu jemandem mit dickeren Knochen. Eine umschriebene, aktiv geführte
Gewalt gegen die Region des Auges müsse jedoch stattgefunden haben. Auch
bestätigte sie, dass es sich beim Verletzungsbild um einen einzigen
Verletzungskomplex gehandelt habe. Ferner hielt sie auf die Frage, ob auch ein
Sturz als Ursache in Betracht gezogen werde könne, klar fest, dass im Falle
eines ebenerdigen und unkomplizierten Sturzes, d.h. kein Kopfanprall an einer
Kante oder Ähnlichem, sondern einfach sturzflächig auf den Boden, primär die
vorspringenden Regionen des Kopfes betroffen seien, sodass man in der
Schläfen-/Jochbeinregion das Primärzentrum hätte finden müssen. Vorliegend habe
man aber eine Gewalteinwirkung gegen die innen liegenden Strukturen des Kopfes
festgestellt, mithin gegen die Augenregion, die primär geschützt sei, weshalb
davon auszugehen sei, dass die Gewalt an den prominenten Stellen vorbei nach
innen gewirkt habe. Dies könne der Fall sein, wenn man kompliziert stürze, etwa
gegen eine Kante, wobei dann am Hautmantel eine entsprechende Verletzung zu erwarten
wäre. Es sei natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass man auf die eigene Faust
falle, wobei man normalerweise instinktiv seine Hände schützend vor sich nehme.
Möglich sei auch das Fallen auf eine Struktur am Boden, die etwa wie eine
Halbkugel geformt sei. Überdies hielt sie hinsichtlich des Anschlagens des
Hinterkopfes an die Wand explizit fest, dass an dieser Stelle keinerlei
Verletzungen vorzufinden gewesen seien. Ferner erachtete sie es vereinbar mit
dem Verletzungsbild, dass B____ bei der Entlassung normal gewirkt habe, da
entsprechende Verletzungen erst nach einiger Zeit aussen sichtbar würden. Dass B____
aus der Nase geblutet habe, sei durch den Bruch ausgelöst worden, so habe es
aus dem Bruchspalt heraus geblutet. Es hätte sicherlich stärker und länger geblutet,
wenn die Nase selbst verletzt gewesen wäre. Die sichtbare Blutung der Nase sei
eigentlich ein Sekundärbefund, eine Folge der Verletzung, bei der die Nase
miteingeschlossen sei. Eine Gewalt gegen die Nase direkt, was das Nasenbluten
ausgelöst hätte, sei nicht erkennbar gewesen. Auch gab die Gutachterin zu
Protokoll, dass die Faust eines Schlagenden nicht zwingend Verletzungen oder
Schmerzen zur Folge haben müsse. Auch sei nachvollziehbar, dass das Opfer aus
der Kontrolle entlassen worden sei und der Berufungskläger ausgesagt habe, B____
sei ganz normal weggegangen (Akten S. 235 ff.). So würden die
Unterblutung am Auge sowie die Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen
Verzögerung nach der Gewalteinwirkung erkennbar. Der Prozess bzw. die
Schwellung werde erst nach etwa 1-3 Stunden intensiver bemerkbar. Beim Opfer
sei dies nochmals schwieriger zu erkennen, da seine Haut dunkler sei. Es könne
daher gut sein, dass man – ausser den Resten der Nasenblutung – nichts bemerkt
habe. Auch wenn eine Hirnblutung aufgetreten wäre, die gravierender gewesen
wäre, als im konkreten Fall, hätte man nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung
die Verletzungsentstehung bemerkt. Es brauche eine gewisse Zeit, dass es von
aussen erkennbar sei, weil sich jemand vielleicht übergebe, Schwindel habe oder
über Beschwerden klagt (Akten S. 237 f.).
3.5 Was
die Aussagen des Opfers anbelangt, so kann diesen lediglich entnommen werden,
dass er auf dem Polizeiposten von Polizisten geschlagen worden sei. Weder
konnte er sich an das genau Tatvorgehen erinnern, noch angeben, wer ihn konkret
geschlagen habe. Er wusste lediglich, dass er den Berufungskläger bei der
Kontrolle respektive auf dem Polizeiposten gesehen habe und konnte diesen auch
auf einer Fotowahlkonfrontation wiedererkennen. Direkt belastete er diesen jedoch
mit seinen Aussagen nicht. Entsprechende Äusserungen soll er gemäss der Zeugin E____
auch dieser gegenüber gemacht haben. Auch sie konnte vor dem Strafgericht aber
keine genauen, vom Opfer ihr gegenüber geschilderten Angaben zum Kerngeschehen machen.
Entsprechend kann den Aussagen vom Opfer zum Kerngeschehen grundsätzlich nur
entnommen werden, dass er auf dem Polizeiposten geschlagen worden sein soll.
Was die
Würdigung der Aussagen des Zeugen Wm C____ und des Berufungsklägers betrifft,
so stimmen diese vor den Vorkommnissen des Kerngeschehens sowie danach
überein, divergieren jedoch hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen
tatbestandsrelevanten Sachverhaltsabschnitts in nicht unerheblichem Ausmass
voneinander. Soll will Wm C____ zwar die vom Berufungskläger gegen das Opfer
durchgeführte Stossbewegung nicht selbst gesehen haben, jedoch gab er wiederholt
an, dass B____ mit dem Kopf hinten gegen die Wand gestossen und nach vorne
gefallen sei, sodann habe er den Kopf an der Tischkante angeschlagen und sei
dann zu Boden gegangen. Der Berufungskläger schilderte jedoch in keiner seiner
Befragungen einen Fall von B____ auf die Tischkante, obgleich er freie Sicht
auf das Opfer hatte und nur wenige Schritte von diesem entfernt stand. Nach dem
durch ihn erfolgten Wegstossen sei B____ vielmehr nur zwei Schritte
rückwärtsgelaufen, an die hintere Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den
Boden gefallen. Insofern ist der durch Wm C____ geschilderte Fall des Opfers
auf die Tischkante – der grundsätzlich entlastend für den Berufungskläger
ausgelegt werden könnte, sofern die festgestellte Verletzung von B____ darauf
zurückzuführen wäre (was jedoch durch das IRM-Gutachten widerlegt wird [s.
vorne E. 3.4.1.5 sowie sogleich]) – als nicht glaubhaft respektive als
nicht erstellt anzusehen. Diesbezüglich ist im Rahmen der Würdigung der
Aussagen des Zeugen hinsichtlich der Aussageentstehung denn auch nicht ausser
Acht zu lassen, dass bei Wm C____ als damaliger Untergebener des
Berufungsklägers (ob der Zeuge heute ebenfalls einen höheren Rang
bekleidet und dem Berufungskläger damit hierarchisch gleichgestellt ist, spielt
keine Rolle, da es lediglich um dessen Stellung zum Zeitpunkt der Aussage geht)
eine gewisse Motivation nicht ausgeschlossen werden kann, seinen damaligen Vorgesetzten
mit seinen Aussagen nicht zu belasten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,
S. 17, 76). Für das eigentliche Kerngeschehen kann ohnedies nicht auf die
Aussagen von Wm C____ abgestellt werden, da er weder das vom Berufungskläger
zugestandene Schubsen noch den angeklagten Faustschlag gesehen haben will, da
er zu diesem Zeitpunkt auf den Computerbildschirm fixiert gewesen sei (wie die
Vorinstanz aber zutreffend festgehalten hat, ist es aufgrund der sehr geringen Abmessungen
des Abklärungsraums auf dem Claraposten doch eher unwahrscheinlich, dass der
Zeuge den Beginn der «Auseinandersetzung» nicht mitbekommen haben will).
Was die Aussagen
des Berufungsklägers anbelangt, dass B____ im Untersuchungszimmer aufgrund des
Alkoholkonsums aggressiv und aufsässig gewesen sei und sich wiederholt nicht an
die Anweisung gehalten habe, auf der Bank sitzenzubleiben, so sind diese
durchaus glaubhaft, wäre das Opfer doch bei «normalem» Verhalten gar nicht erst
auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Für die Version des Berufungsklägers,
dass er das Opfer nur zurückgestossen habe, dieses daraufhin zurück gegen die
Wand gestolpert sowie zu Boden gefallen sei und sich dabei nicht die
gutachterlich festgestellten erheblichen Verletzungen zugezogen hat, kann insbesondere
der Umstand aufgezählt werden, dass zwischen der Entlassung von B____ und seinem
Eintritt im USB rund elf Stunden vergingen. Theoretisch wäre es demnach möglich
gewesen, dass sich das Opfer die Verletzungen auch in der Zeitspanne bis zur
Hospitalisation hätte zuziehen können, indem B____ etwa in eine andere
Auseinandersetzung geraten sein könnte. Gegen diese Hypothese sprechen jedoch
diverse Indizien, die einerseits im IRM-Gutachten vom 27. April 2017 bzw.
im Ergänzungsgutachten vom 23. Mai 2018 aufgeführt sind und andererseits
auch im Zusammenhang mit den Aussagen der beteiligten Personen gelesen werden
müssen. So spricht etwa für die Entstehung der Verletzung bei B____ auf dem
Claraposten der Umstand, dass er nach der Interaktion mit dem Berufungskläger
aus der Nase blutete. Dies wurde unter anderem auch vom Berufungskläger selbst
sowie Wm C____ bestätigt. Auch das IRM-Gutachten hält fest, dass Reste von Blut
in der Nase des Opfers nachgewiesen werden konnten. Für einen Zusammenhang zwischen
dem Nasenbluten und den Knochenbrüchen an der Innenwand der rechten Augenhöhle
sowie am rechtsseitigen Stirnknochen spricht sodann der Umstand, dass gemäss
Gutachten keine Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Nase des Opfers
selbst Gewalt ausgeübt worden wäre. In einem solchen Fall hätte die Nase auch
stärker und länger geblutet, als von den Beteiligten beschrieben wurde (vgl. Akten
S. 237). Letztere sagten vielmehr übereinstimmend aus, dass die Blutung
schnell habe gestoppt werden können. Das vorliegend aufgetretene Nasenbluten
lässt sich denn gemäss Gutachten auch vielmehr mit den beim Opfer
festgestellten Brüchen an der Augenhöhle sowie der Stirnwand erklären, da es in
einem solchen Fall aus dem Bruchspalt heraus (durch die Nase) geblutet hätte (Akten
S. 237). Die Gutachterin hat ausserdem ausgeführt, dass es sich beim Verletzungsbild
um einen einzigen Verletzungskomplex handle und daher keine mehrfache Gewalteinwirkung
abgeleitet werden könne. Da die Blutung aus der Nase mithin mit einem Knochen-
respektive Schädelbruch in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist daraus
abzuleiten, dass der ganze Verletzungskomplex an der Augenhöhle sowie der
Stirnwand von B____ mit den Vorkommnissen auf dem Polizeiposten im Zusammenhang
stehen muss, da durch das Gutachten ausgeschlossen werden kann, dass sich das
Opfer einen Teil der Verletzungen möglicherweise erst später zugezogen haben
könnte. Das Gutachten führt denn auch aus, dass es nichts diesbezüglich gäbe,
das «unstimmig» wäre (Akten S. 237). Für eine schwere Verletzung auf dem
Polizeiposten selbst spricht des Weiteren der Umstand, dass der Berufungskläger
sowie Wm C____ beide aussagten, dass das Opfer nach dem Vorfall sich ganz
anders verhalten habe, es sei ruhig und nicht mehr aggressiv gewesen. Eine
solche abrupte Veränderung des Verhaltens von B____ mutet seltsam an, habe er sich
doch davor aggressiv und respektlos verhalten und herumgeschrien. Aufgrund
eines reinen Wegschubsens seitens des Berufungskläger erhellt nicht, weshalb B____
sein Verhalten plötzlich hätte ändern sollen, hätte sich doch seine Gefühlslage
sehr wahrscheinlich aufgrund seiner Alkoholisierung und seines aggressiven
Grundzustandes dadurch nur noch weiter verstärkt. Auch die plötzliche
Gemütswandlung lässt daher als naheliegend erscheinen, dass er sich bereits im
Kontrollraum die nicht unerhebliche Verletzung zugezogen haben muss. Als
weiteres diese Sachverhaltsvariante stützendes Indiz ist auch zu
berücksichtigen, dass kein Polizeirapport o.ä. vorliegt, woraus auf einen zweiten
gewalttätigen Vorfall mit Beteiligung des Opfers in der Tatnacht geschlossen
werden könnte. Zwar geht der Berufungskläger recht in der Annahme, dass eine
fehlende polizeiliche Kenntnisnahme eines solchen Vorfalls nicht auf dessen
Nichtvorliegen schliessen lassen kann, jedoch stellt dies wie dargelegt nur ein
weiteres Indiz für die in der Anklage dargelegte Sachverhaltsvariante dar. Ferner
ist davon auszugehen, dass B____ im Fall eines weitergeführten exzessiven
Alkoholkonsums nach der Entlassung vom Claraposten, wie dies als mögliche
Hypothese vom Berufungskläger vorgebracht wird, eine entsprechend erhöhte
Alkoholintoxikation auch noch am nächsten Morgen aufgewiesen hätte. Diese wäre
mit grosser Wahrscheinlichkeit mithin auch noch am 14. August 2016 um 8.21 Uhr,
als das Opfer sich – nota bene selbständig – in die Notfallstation des
USB begab, festgestellt worden. In den ärztlichen Berichten findet sich jedoch
kein Hinweis auf eine noch bestehende Alkoholintoxikation zu diesem Zeitpunkt
(vgl. Akten S. 124 ff.). Dass sich das Opfer erst am nächsten Morgen in
ärztliche Behandlung begab, ist schliesslich auch damit zu erklären, dass bei
ihm erst im Laufe der Nacht grössere Beschwerden auftraten, hält die
Gutachterin doch fest, dass Unterblutungen und Weichteilschwellungen erst mit
der Zeit auftreten würden.
Im Ergebnis kann
daher als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich als erstellt gelten, dass
sich B____ sämtliche anklagerelevanten Verletzungen noch auf dem Claraposten
zuzog.
Fraglich ist
jedoch, wie diese Verletzungen zustande kamen. Was aufgrund der
Schilderungen der Gutachterin klar als Ursache der Verletzungen ausgeschlossen
werden kann, ist einerseits der von Wm C____ geschilderte Sturz auf die
Tischkante sowie andererseits ein ebenerdiger Sturz auf den Boden. Vielmehr
müsste eine «umschriebene aktiv geführte Gewalt gegen die Region des Auges»
stattgefunden haben», die an den prominenten Stellen vorbei nach innen gewirkt
habe. Da im Kontrollraum am Boden auch keine Erhöhungen bzw. ball- oder
faustähnliche Strukturen vorhanden waren, ist auch deswegen ein entsprechender
Sturz als Ursache auszuschliessen. Auszuschliessen ist gemäss Gutachten auch
eine Selbstbeibringung, da die Verletzung für eine solche atypisch sei. Aus
rechtsmedizinischer Sicht sei eine Fremdbeibringung wesentlich plausibler
(Akten S. 130). Vom Berufungskläger wird jedoch vorgebracht, dass B____
bei seinem Sturz auf den Boden auf seine eigene Faust gefallen sein könnte. Das
Gutachten halte dies nur deshalb für unmöglich, da die Gutachterin
fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Hände des Opfers zum in Frage
stehenden Zeitpunkt auf dem Rücken gefesselt gewesen seien. Zwar ist vorliegend
ebenfalls davon auszugehen, dass B____ während der Kleider- und
Effektenkontrolle keine Handschellen mehr trug, jedoch ist die Hypothese des
Sturzes auf die eigene Faust aus folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen kann
damit nicht erklärt werden, warum das Opfer überhaupt zu Boden gefallen ist.
Wäre er nur vom Berufungskläger weggestossen worden, so ist nicht
nachvollziehbar, weshalb er gemäss dem Berufungskläger zuerst an der Wand
gestanden und dann «wie ein Kartoffelsack» umgefallen sei. Eine solche Reaktion
wäre etwa zu erklären gewesen, wenn B____ aufgrund des Stosses mit dem
(Hinter-)Kopf wuchtig gegen die Wand geschlagen wäre, jedoch hielt die
Gutachterin fest, dass am Hinterkopf- und Nackenbereich keine frischen, dem
Ereignis zuordenbaren Verletzungen objektiviert werden konnten. Wie die Vorinstanz
ausserdem zutreffend ausführt, ist zum anderen nicht plausibel, dass B____ sich
nicht mit den Händen abgestützt hätte, ist doch eine Blutalkoholkonzentration
von 1,29 Promille für einen – auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers –
gewohnten Trinker (gemäss Aussagen des Berufungsklägers sei das Opfer manchmal
mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,5 Promille in den
Morgenstunden angetroffen worden, Akten S. 371) nicht derart viel, dass
seine Reflexe völlig ausgesetzt wären (vgl. dazu auch Pschyrembel online,
Alkoholintoxikation [bei einer Blutalkoholkonzentration von 1-2 Promille
befindet sich eine Person noch im sog. Exzitationsstadium]). Zudem war es dem
Opfer vor der Polizeikontrolle gemäss eigenen Aussagen auch noch möglich,
Basketball zu spielen (vgl. Akten S. 72), was ebenfalls nicht mit einem
solchen Zustand vereinbar gewesen wäre. Ausserdem wäre sein Zustand wohl auch
von den Polizisten anders beschrieben worden, wenn er zu keiner Reaktion respektive
keinen Reflexen mehr fähig gewesen wäre. Vielmehr charakterisierten sie das
Opfer vor dem Vorfall aber als aggressiv und aufmüpfig. Ferner brachte der
Berufungskläger vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal vor, dass das Opfer beim
Sturz die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe. Er müsse sie vielmehr
irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. Diese neue
Sachverhaltsschilderung würde zwar seine Version stützen, wonach B____ auf
seine eigene Faust gestürzt sein könnte, jedoch ist ihr aufgrund der
erstmaligen Erwähnung in der Berufungsverhandlung kein grosses Gewicht
zuzumessen, ist doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger eine im
Nachhinein für ihn vorteilhafte Sachverhaltsinterpretation vorzunehmen
versucht.
Des Weiteren steht
zu dieser Sachverhaltsfeststellung auch nicht der Umstand im Widerspruch, dass
die Verletzungen am rechten Auge von B____ aufgetreten sind. Zwar gibt der
Berufungskläger an, dass er Rechtshänder sei, jedoch hätte ein Faustschlag mit
der rechten Hand je nach Position des Kopfes des Opfers auch die Region des
rechten Auges von B____ treffen können. Zwar kritisiert der Berufungskläger
richtigerweise die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm eine «jahrelange
Kampfsporterfahrung» zu Lasten gelegt werde, wofür es keinerlei Belege gibt,
jedoch ist eine solche auch keinesfalls zwingende Voraussetzung, um einen
Faustschlag gegen eine andere Person auszuführen. Ferner verfängt auch das
Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass B____ bei einem solchen Faustschlag
nicht noch zwei Schritte nach hinten an die Wand zurückgewichen, sondern direkt
zu Boden gefallen wäre, reagieren einerseits Personen in unterschiedlichster
Weise auf derartige Einwirkungen. Andererseits ist gutachterlich erstellt, dass
das Stirnbein des Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern
unterdurchschnittlich dünn sei und den vorgefallenen Bruch daher begünstigt
habe. Mithin musste der Schlag des Berufungsklägers nicht gleichstark sein wie
bei einer durchschnittlichen Person, um entsprechende Verletzungen auszulösen. Auch
daher erscheint es plausibel, dass die Wucht des durchgeführten Schlags zwar zu
einem Bruch führen konnte, das Opfer jedoch nicht direkt niederstrecken musste.
Schliesslich hätte der Faustschlag gemäss Gutachterin auch nicht zwingend zu
Unterblutungen, Schürfungen oder Schmerzen an der Hand des Berufungsklägers
führen müssen (Akten S. 239).
Die Versetzung
eines Faustschlags, der die entsprechenden Verletzungen hervorrief, steht
sodann auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass B____ in der Folge ruhig
gewesen sei, man keine Verletzungen bei ihm festgestellt und er auch selbst nicht
über Schmerzen geklagt habe, führt die Gutachterin doch aus, dass unspezifische
Symptome wie eine Beruhigung (und auch Nasenbluten) aufgrund der besagten
Verletzung auftreten können. Auch wären die Unterblutung am Auge sowie die
Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach der
Gewalteinwirkung erkennbar gewesen, da der Prozess bzw. die Schwellung erst
nach einigen Stunden intensiver bemerkbar geworden wäre (beim Opfer wäre dies aufgrund
seiner dunkleren Haut nochmals schwieriger gewesen). Der Schädelbruch selbst
war denn auch von aussen nicht feststellbar. Selbst bei einer Hirnblutung, die
gravierender gewesen wäre, als im konkreten Fall, hätte man gemäss Gutachterin
nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung die Verletzungsentstehung bemerkt. Es
war daher mit dem Verletzungsbild vereinbar, dass B____ bei seiner Entlassung
gemäss den Feststellungen des Berufungsklägers normal wirkte und auch «normal»
weggegangen sei.
Warum B____
weder vor dem Strafgericht noch in der Berufungsverhandlung erschienen ist, muss
offen bleiben, es ist aber durchaus denkbar, dass er grundsätzlich den Kontakt
mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden versucht, da er in der
Vergangenheit bereits zahlreiche, aus seiner Wahrnehmung unangenehme
Erfahrungen mit der Justiz und insbesondere mit der Polizei gemacht hat. So
verzichtete er im vorliegenden Fall denn auch auf eine Anzeigestellung. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wäre sein Handeln damit aus seiner
Sicht nur konsequent und lässt entgegen der Argumentation des Berufungsklägers
nicht den Schluss zu, das Opfer habe etwas zu verbergen. Zudem hat er in dieser
Sache bereits zweimal Aussagen zur Sache gemacht, davon einmal in Gegenwart der
Verteidigung.
Im Ergebnis ist
daher der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen, dass der
Berufungskläger in seiner Stellung als Polizist im Kontrollraum auf dem
Claraposten B____ einen heftigen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte
zufügte, der zu den gutachterlich festgestellten Verletzungen führte.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf eine versuchte
schwere Körperverletzung sowie auf Amtsmissbrauch erkannt. Der Berufungskläger
hat aufgrund seines beantragten Freispruchs keine diesbezüglichen Ausführungen
gemacht.
4.2 Das
Strafgericht hat zutreffend dargelegt, dass die B____ zugefügten Verletzungen
letztlich das Ausmass einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB nicht überschritten haben. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch
vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger darüber hinaus eine
schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen hat. So hält das
Bundesgericht fest, dass für sich nicht ohne Weiteres genüge, dass eine
Tathandlung abstrakt geeignet sei, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art.
122 StGB herbeizuführen, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer
der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergebe sich bereits
aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art.
123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der
Tathandlung Rechnung trage. Die Körperverletzung müsse mit einem Tatmittel
verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art.
122 StGB bewirke. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern dabei nicht
als gefährliches Werkzeug i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gelten
würden, müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge
weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die
Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art 122 StGB schliessen lassen. Dass
der Täter in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «schwere»
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (z.B. Nasenbeinbruch, «Kopfverletzung»)
eventualvorsätzlich gehandelt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er eine
lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art.
122 StGB für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, da als
schwere Körperverletzungen nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelten, deren
Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden könne (BGer
6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Zwar hat der Berufungskläger
durch seinen Faustschlag und die dadurch herbeigeführten Knochenbrüche eine
durchaus «schwere» Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von B____
herbeigeführt, es kann aber nur aus diesem Umstand allein nicht darauf
geschlossen werden, dass er «nur» mit seiner Faust und dem einzelnen
ausgeführten Schlag eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeiführen
wollte bzw. eine solche für möglich hielt und in Kauf nahm. Zugunsten des
Berufungskläger gilt es auch auszuführen, dass derselbe Faustschlag bei einer
anderen Person mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger schwerwiegende Verletzungen
hervorgerufen hätte, hält das Gutachten doch fest, dass das Stirnbein des
Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern unterdurchschnittlich
dünn sei und einen derartigen Bruch daher begünstigt habe. Da sich der
Berufungskläger beim Schlag dessen nicht bewusst war, ist anzunehmen, dass er
es umso weniger für möglich hielt und in Kauf nahm, dass eine lebensgefährliche
Verletzung oder eine andere schwere Schädigung bei B____ hätte eintreten
können. Wie bereits festgehalten wurde, kann dem Berufungskläger auch nicht
vorgehalten werden, er verfüge über «jahrelange Kampfsporterfahrung», weshalb
er entsprechende Risiken besser einschätzen könnte und eine schwerere
Verletzung in Kauf genommen habe.
Entsprechend hat
daher ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen. Jedoch
liegt diesbezüglich eine qualifizierte Form i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3
StGB vor, da die Tat an einem Wehrlosen begangen wurde. Dafür genügt es
nämlich, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit
der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann
(vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.3, 85 IV 125 E. 4b). Dies kann vorliegend ohne Weiteres
bejaht werden, befand sich das Opfer doch allein mit zwei Polizisten – und
damit in Unterzahl – im Abklärungsraum der Polizeiwache, aus dem ihm
grundsätzlich eine Flucht unmöglich war. Zudem wies B____ eine
Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Diese Umstände waren denn auch
dem Berufungskläger bekannt, als er den Schlag ausführte.
4.3 Zu
prüfen ist des Weiteren, ob der Berufungskläger in (Putativ-)Notwehr handelte.
4.3.1 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung
oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16
Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation
nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49
E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation
zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt
ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf
BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).
Ein Fall von
Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,
indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15
StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.3.2 Vorliegend
ist nicht erstellt, dass objektiv eine Notwehrlage vorlag, als B____ an den
Berufungskläger herantrat, als letzterer die Hose des Opfers kontrollieren
wollte und dafür seinen Blick senkte. Aufgrund des vorherigen aggressiven und
aufmüpfigen Gebarens von B____ sowie den Aussagen des Berufungsklägers, dass er
sich in diesem Moment bedroht gefühlt habe, da das Opfer ihn hätte angreifen
oder schlagen können (Akten S. 94 ff., 229 ff., 369), ist jedoch zu konzedieren,
dass der Berufungskläger irrigerweise annahm, dass eine objektive
Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch B____ vorliege
(Putativnotwehr). Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die
Tat zu Gunsten des Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts.
Des Weiteren
fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner
Vorstellung unmittelbar statt, ging er doch davon aus, dass das Opfer sich direkt
zuvor auf ihn zubewegt hatte, um ihn zu attackieren. Zu ergänzen ist hierbei,
dass der Berufungskläger sich sogar hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen
Augen vorliegende) Angriff erst unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich,
a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte
es sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten Attacke von B____
um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wäre dieser doch nicht seinerseits
bei seinem Angriff gerechtfertigt gewesen.
In der
Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen
einer damit zu untersuchenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die
übrigen Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.
4.3.3 Bei
der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene) Angriff
in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war der Faustschlag des
Berufungsklägers klarerweise auf die Beendigung des Angriffs gerichtet und auch
geeignet, diesen zu unterbinden.
Was hingegen die
Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu
konstatieren, dass der Berufungskläger auch ein milderes Mittel hätte einsetzen
können, um den Angriff abzuwehren. So hätte er B____ denn auch nur – wie er
dies in Bestreitung des Faustschlags auch selbst ausführt – von sich wegstossen
können, um sich Platz zu verschaffen oder diesem den Faustschlag, statt gegen
den Kopf, gegen die Brust verpassen können. Dies hätte von ihm denn auch
erwartet werden können, verfügte der Berufungskläger doch über eine grosse
Erfahrung sowie eine Ausbildung, um mit solchen Situationen umgehen zu können.
Zudem war er dem Opfer körperlich – und zusammen mit Wm C____ auch zahlenmässig
– überlegen und wies B____ eine Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Der
Berufungskläger hat somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem ausgeführten
Faustschlag überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB daher nicht mehr
gedeckt.
4.3.4 Es
gilt somit prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren Notwehrexzess
gehandelt hat.
Art. 16 StGB
regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen
der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar
rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB
obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt
hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2
StGB; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt nur den intensiven
Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff
übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den extensiven Exzess, bei
welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder
nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017
E. 2.2.1, 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, m.H.).
Ein
Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder
die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den
rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des
Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar
erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu
Straflosigkeit. Das Bundesgericht setzt einen strengen Massstab für die
Entschuldbarkeit (BGE 109 IV 5, E. 3; BGer, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.
2.1; vgl. auch Mausbach/Straub,
in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 16 N 4). Es ist ein umso
strengerer Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer
verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4).
Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über
den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt
dabei auf die individuellen Verhältnisse des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht
trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3,
102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom
10. November 2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3).
Diese Regeln
kommen auch zur Anwendung, wenn der Täter irrigerweise annimmt, er befinde sich
in einer Notwehrsituation. Dabei handelt es sich um einen sog.
Putativnotwehrexzess (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 10;
vgl. auch BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.5, 6B_810/2011 vom 30. August
2012 E. 5.4;).
Vorliegend wurde
dargelegt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers nicht erforderlich war, um
den vermeintlichen Angriff abzuwehren, die Abwehrhandlung jedoch unmittelbar
während bzw. vor dem irrigerweise angenommenen Angriff erfolgte. Es handelt
sich daher um einen intensiven Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16
Abs. 1 StGB. Was dessen Entschuldbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2
StGB betrifft, so wurde vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass
er sich aufgrund des irrigerweise angenommenen Angriffs durch B____ in Aufregung
oder Bestürzung befunden habe. In Anbetracht des diesbezüglich anzuwendenden
strengen Massstabs und der nicht unerheblichen Verletzung des Opfers wären
zudem auch hohe Anforderungen an den Berufungskläger zu stellen, nicht besonnen
oder verantwortlich zu reagieren. Im Lichte der individuellen Verhältnisse und
damit des bereits erwähnten Umstands, dass es sich beim Berufungskläger um
einen erfahrenen Polizisten handelt, der des Öfteren auch mit aggressiven und
renitenten Personen wie dem Opfer zu hat, kann ihm denn auch in casu kein
Handeln aus entschuldbarem Affekt zugutegehalten werden. Gemäss Art. 16
Abs. 1 StGB mildert das Gericht jedoch die Strafe (vgl. hinten E. 5.5.4).
4.4 Was
den Tatbestand des Amtsmissbrauchs anbelangt, so kann hierfür vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten
S. 267 f.).
5.
5.1 Der
Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der (qualifizierten) einfachen
Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47
StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.4
5.4.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.4.2 Vorliegend
ist bei den Tatbeständen der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung und
des Amtsmissbrauchs die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch
Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass in casu ein Gewaltdelikt
im Vordergrund stehe und eine Strafe von 360 Strafeinheiten angemessen
erscheine, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Der Amtsmissbrauch
spiele nur eine geringfügige Rolle, aufgrund des engen Konnexes, mithin des
einheitlichen Handlungsabschnitts, sei dieser mit der gleichen Strafart zu
ahnden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da keine Umstände i.S.v.
Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegen, die zugunsten des Aussprechens einer
Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der Berufungskläger
gemäss seinem Strafregisterauszug vom 4. April 2021 keine Vorstrafen auf (Akten
S. 332). Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe
angezeigt. Überdies ist er als langjähriger Angestellter der Kantonspolizei
Basel-Stadt in der Arbeitswelt integriert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine
gute Prognose zu stellen und nicht davon auszugehen ist, dass eine
Freiheitsstrafe verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Da vorliegend
aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex
mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden kann und aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens jeweils
keine höhere Anzahl an Strafeinheiten auszusprechen ist (vgl. sogleich
E. 5.5), ist somit für beide Delikte eine Geldstrafe als gleichartige Strafe
auszusprechen.
5.5
5.5.1 Das
abstrakt schwerste Delikt stellt der Amtsmissbrauch dar, der einen abstrakten
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da
der Amtsmissbrauch unmittelbar mit der (qualifizierten) einfachen
Körperverletzung, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe aufweist, zusammenhängt, ist nachfolgend zusammen auf die
Tatkomponenten einzugehen.
5.5.2 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt
hat, hat der Berufungskläger B____ gezielt einen heftigen Faustschlag auf dessen
rechtes Auge verpasst. Das Ausmass der Verletzung war nicht unerheblich, so
führte der Faustschlag zum Schädelbruch mit einer potentiellen Lebensgefahr und
hatte fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge. Zugute zu halten ist dem
Berufungskläger dabei aber, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes
Stirnbein hatte und auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestand.
Insofern reichte bei diesem eine vergleichsweise weniger starke Gewalteinwirkung
aus, um eine entsprechende Verletzung hervorzurufen. Letztlich zog aber auch
diese Verletzung beim Opfer keine allzu gravierenden und bleibenden Folgen nach
sich, was jedoch auch dem Zufall zu verdanken war. Ferner blieb es immerhin bei
einem einzigen Faustschlag, wodurch sich auch die Art und Weise des
Tatvorgehens nicht erschwerend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang kann
auch nicht von einem hohen Mass an aufgebrachter «krimineller Energie» die Rede
sein, ging der Berufungskläger doch durch seinen selbst durchgeführten
Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig
grausam oder brutal vor. Das objektive Tatverschulden ist daher jeweils gerade
noch als leicht zu werten.
5.5.3 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers
zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass der Faustschlag spontan aufgrund der
Situation erfolgte (zum Milderungsgrund s. sogleich E. 5.5.4). Diesbezüglich
ist insbesondere zu beachten, dass das renitente Verhalten von B____
entscheidend zu dieser Eskalation beigetragen hat. Auch drängte sich letzterer
im Vorfeld der Kontrolle mehr oder weniger auf. Alkoholbedingt legte das Opfer
von Beginn an ein aggressives Verhalten an den Tag und provozierte den
Berufungskläger und seine Amtskollegen stark, u.a. auch indem er den
wiederholten Weisungen keinerlei Folge leistete und sich dem Berufungskläger
immer wieder näherte, statt den Abstand zu wahren, wodurch es in der Folge zum Faustschlag
kam. Erschwerend ist jedoch zu beachten, dass der Berufungskläger nach den
inneren und äusseren Umständen wohl in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, da er als langjähriger Polizist, der darüber
hinaus an sogenannten Brennpunkten im Einsatz war, im Umgang mit renitenten
Personen entsprechende Erfahrung mitbrachte und im Umgang mit alkoholisierten
jungen Erwachsenen geübt war bzw. ist. Zudem war sein Dienstkollege Wm C____ anwesend,
womit sie in der Überzahl waren.
5.5.4 Sodann
gilt es den Milderungsgrund des Putativnotwehrexzesses zu berücksichtigen, der
sich vorliegend noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd auf
das Verschulden hinsichtlich der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung
auswirkt.
Insgesamt ist
das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als leicht (einfache
Körperverletzung) bzw. gerade noch als leicht (Amtsmissbrauch) einzustufen,
weshalb in Würdigung der Umstände – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten –
eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe für den Amtsmissbrauch sowie
von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die (qualifizierte) einfache Körperverletzung
als schuldangemessen erscheint.
5.6
5.6.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.6.2 Vorliegend
besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex, da sie durch dieselbe Handlung verwirklich wurden und mithin
in Idealkonkurrenz zueinander stehen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr
Gesamtschuldbeitrag.
5.6.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
den Amtmissbrauch von 180 Tagessätzen Geldstrafe wird um 60 Tagessätze für die
(qualifizierte) einfache Körperverletzung auf insgesamt 240 Tagessätze
Geldstrafe erhöht.
5.7 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen.
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht,
so wurde er am [...] in Basel geboren. Er machte keine Angaben zu seinem
Vorleben, lediglich, dass er seit mehr als dreissig Jahren bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt arbeite (Akten S. 4 f., 227, 368). Der Berufungskläger
hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren
hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht auf eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots erkannt. Das vorliegend weder besonders komplexe noch
umfangreiche Strafverfahren hat von der Verfahrenseinleitung bis zur zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung rund 5,5 Jahre gedauert, wobei Phasen von jeweils mehr als
einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren
vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.
Im Ergebnis rechtfertigt
sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 60 Tagessätze auf insgesamt 180
Tagessätze Geldstrafe.
5.8
5.8.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.8.2 Auszugehen
ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von
CHF 7'600.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für
Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat zudem zwei Kinder, die er
aufgrund ihrer Ausbildung unterstützt. Entsprechend ist praxisgemäss ein Abzug
von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen. Die
Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss
auf CHF 140.–.
5.9
5.9.1 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der
Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch
künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt
werden kann. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.9.2 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise
aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose
gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit
wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 140.–,
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
auszusprechen.
6.
6.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3
m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird,
sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, jedoch ist die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund des Schulspruchs wegen (qualifizierter)
einfacher Körperverletzung im Vergleich zum erstinstanzlichen Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung um 40 % zu reduzieren. Demgemäss
trägt er die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).
Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teilweise,
wohingegen die Staatsanwaltschaft teilweise unterliegt. Die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend ebenfalls um 40 % zu
reduzieren. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
7.
Aufgrund des
teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers ist ihm eine Parteientschädigung im
Umfang von 40 % seiner geltend gemachten Aufwendungen für die erste und
zweite Instanz auszurichten.
Dem Berufungskläger
wird entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65 (inkl. 4 Stunden für die erstinstanzliche
Hauptverhandlung) und eine reduzierte Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'207.85 (inkl. 3,5 Stunden für die
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zugesprochen
(jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Januar
2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Ordnungsbusse
gegen B____ in Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens
gemäss Art. 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der
(qualifizierten) einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 140.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 312 sowie
Art. 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 (alte Fassung), 42 Abs. 1, 44 und 49 des
Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Beurteilten wird eine reduzierte
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65
und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in
Höhe von CHF 2'207.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl.
Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.