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Entscheid

SB.2020.48

versuchte schwere Körperverletzung und Amtsmissbrauch

3. Mai 2022Deutsch60 min

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.48

URTEIL

vom 3.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. Januar 2020

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung und Amtsmissbrauch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 der versuchten

schweren Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und

verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurden A____

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 1'500.–) auferlegt. Schliesslich

wurde der Zeuge B____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64

Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.– belegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 5. Juni 2020 Berufung

erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2020

aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Sodann sei

der Verteidigung die Möglichkeit zu gewähren, im Rahmen einer schriftlichen

Berufungsbegründung Argumente darzulegen, Beweisanträge zu stellen und zu

begründen. Zudem sei B____ zur Verhandlung vorzuladen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten

auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung

vom 25. August 2020 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.

Mit Berufungsantwort

vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der

Berufungskläger unter Abweisung der Berufung sowie in Bestätigung des Urteils

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 in Anwendung von Art. 122

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und

Art. 312 StGB der versuchten schweren Körperverletzung und des

Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen sei.

Mit Verfügung

vom 30. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____

als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 2. Februar 2022 sind die beteiligten

Personen zur Hauptverhandlung am 3. Mai 2022 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung ist der Zeuge B____ nicht erschienen. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens, bei dem der Berufungskläger befragt wurde, sind dessen

Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien

haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der

Verteidiger hat daraufhin noch repliziert. Dem Berufungskläger kam schliesslich

das letzte Wort zu.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.

Dispositiv

In Rechtkraft erwachsen ist demnach lediglich die Ordnungsbusse gegen B____ in

Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64 Abs.

1 StPO.

2.

Die Parteien

haben im Rahmen des Berufungsverfahrens grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen

Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger moniert

jedoch, dass die Vorinstanz Wm C____ in einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme

befragt habe, obwohl hierfür kein Grund vorgelegen habe. Wm C____ sei zum

Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht abwesend gewesen und habe keine vorzeitige

Befragung beantragt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz mute seltsam an.

Diesen

Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die

vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm C____ dem Berufungskläger zum Nachteil

hätte gereichen sollen, waren an der am 8. Januar 2020 durchgeführten vorsorglichen

Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht denn auch der Berufungskläger sowie sein

Verteidiger anwesend (vgl. Akten S. 197). Ein Nachteil wird vom

Berufungskläger denn auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht,

dass das Vorgehen des Strafgerichts «seltsam» anmute. Wie dem vorinstanzlichen

Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme entnommen werden kann, führte

allem Anschein nach ein Kommunikationsfehler zwischen dem Strafgericht und der

Zentralstelle der Polizei zu einem Missverständnis darüber, ob Wm C____ zwecks

Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abkömmlich sei oder nicht

(vgl. Akten S. 197 f.). Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die

vorsorgliche Zeugeneinvernahme unverwertbar respektive zu wiederholen sei.

3.

3.1 Der

Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung. So werde bestritten, dass er dem Opfer einen

Faustschlag verpasst habe. Entgegen der Darstellung des Strafgerichts sei der

Berufungskläger nicht bei einer Polizeikontrolle des D____ dabei gewesen,

sondern er habe sich zunächst im Fahrzeug befunden und sei von den Kollegen

beigezogen worden. Richtig sei indessen, dass man B____ gar nicht habe

mitnehmen wollen, sich dieser aber aggressiv und beleidigend verhalten habe. Die

Vorinstanz stütze sich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, wonach eine

einzige Gewalteinwirkung stattgefunden habe. Das Gutachten habe das Fallen auf

die eigene Faust nicht ausgeschlossen, es werde aber vermutet, dass man die

Hände schützend vor sich nehmen würde. Die Gutachterin habe nicht wissen können,

dass die Aussagen von B____ zum Teil falsch gewesen seien. So habe er

behauptet, noch Handschellen getragen zu haben. Auch dessen sonstigen Aussagen seien

nicht stimmig. Wie selbst das Strafgericht darlege, sei es nicht zutreffend,

dass mehrere Polizisten auf ihn eingeschlagen hätten. Die Ausführungen der

Vorinstanz, wonach es trotz seiner Falschaussagen für seine Glaubwürdigkeit

spreche, dass er keine Anzeige habe machen wollen, sei verfehlt, denn das Opfer

sei nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erschienen. Alle Versuche,

ihn zum Erscheinen zu bringen, seien gescheitert. Somit habe B____

offensichtlich etwas zu verbergen. Es sei nicht einzusehen, weswegen er nicht

aussagen wolle. Das Opfer sei kein unbeschriebenes Blatt. Er sei mehrfach in

Polizeiprotokollen negativ aufgefallen. Überdies habe er sich hier renitent

verhalten, obwohl man ihn gar nicht habe mitnehmen wollen. Sein Alkoholspiegel

spreche für sich. Seine Vorgeschichte zeige, dass er nicht etwa ausschliesslich

mit der Polizei in Konflikt geraten sei. Tatsächlich sei er immer wieder in

Schlägereien mit Drittpersonen verwickelt.

Was die

Beweiswürdigung des Strafgerichts betreffe, so sei diese willkürlich und

verletze die Unschuldsvermutung, weil ein wesentliches Teil der Indizienkette

fehle. Der Aufenthaltsort von B____ ab seiner Entlassung aus dem Polizeiposten

bis zum Spitaleintritt sei völlig unbekannt. Nie und nimmer hätte der

Berufungskläger einen Schwerverletzten auf die Strasse entlassen. Es sei

deswegen davon auszugehen, dass das Opfer nach der Entlassung in eine erneute

Schlägerei mit Dritten geraten sei, was zu seinem aggressiven Verhalten passen

dürfte. Die Verurteilung des Berufungsklägers trotz fehlenden Wissens über den

Aufenthalt von B____ sei nicht haltbar. Auch die Vorinstanz erkenne, dass diese

«Sachverhaltshypothese» nicht einfach von der Hand gewiesen werden könne,

bestreite aber die Plausibilität. So werde geltend gemacht, es fehle an einem

Polizeirapport oder an weiteren Verletzungen, die auf einen zweiten

gewalttätigen Vorfall hindeuten würden. Diese Ausführungen gingen an der Sache

vorbei. Zunächst führe nicht jede Schlägerei oder Verletzung zu einem

Polizeirapport. Wenn die Polizei keine Kenntnis von einem Sachverhalt habe, trete

ein Vorfall aktenmässig nicht in Erscheinung. Das zweite Argument, wonach man

von einem «zweiten gewalttätigen Vorfall» nichts wisse, sei ein argumentatorischer

In-sich-Schluss. Es gehe gerade nicht um einen zweiten Vorfall, sondern die

Frage sei, ob die Verletzung in den Stunden nach der Haftentlassung geschehen sei.

Einen ersten gewalttätigen Vorfall mit den in der Anklage beschriebenen

Verletzungen habe es im Polizeiposten nicht gegeben. Es sei willkürlich, wenn

die Vorinstanz die Verletzungen im Polizeiposten einfach annehme, um dann zu

behaupten, es gäbe gemäss der Gutachterin keinen zweiten Vorfall mit

Verletzungen. Die von der Vorinstanz verworfene zweite Verletzung sei effektiv

die erste Verletzung, die sich dann aber ausserhalb des Polizeipostens

abgespielt habe. Das Zurückstossen und Nasenbluten innerhalb des Polizeigewahrsams

habe gerade nicht zu den beschriebenen Verletzungen geführt. Es habe, wie das

Gutachten festhalte, nur eine einzige Verletzung gegeben und dies müsse

ausserhalb des Polizeipostens geschehen sein. Die Ausführungen der Vorinstanz,

wonach die These der Verteidigung «lebensfremd» sei, sei verfehlt. B____ sei

bis am folgenden Morgen alleine unterwegs gewesen. Er habe auch das Spital in

der Nacht nicht aufgesucht und so wisse niemand, was in diesen Stunden

geschehen sei. Es sei natürlich einfacher, nachher eine angebliche

Polizeigewalt zu schildern, als eine Schlägerei in den Stunden danach mit einem

Dritten. Es passe ins Bild, dass das Opfer genau zu dieser Thematik keine

Auskunft geben wolle und stattdessen nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen

sei. So blieben mehrere Stunden des Sachverhalts ungeklärt und völlig offen. Es

könne nicht angehen, dass diese Beweislücke zu Lasten des Berufungsklägers

ausgelegt werde. Des Weiteren sei letzterer Rechtshänder. Hätte er B____ tatsächlich

einen Faustschlag versetzt, wäre wohl eher eine Verletzung des linken Auges des

Opfers wahrscheinlich. Überdies würde nach einem so heftigen Schlag das Opfer

direkt zu Boden gehen und nicht noch, wie beschrieben, 1,5 Meter zurückweichen.

Ein so heftiger Schlag hätte beim Berufungskläger zudem zu einer schweren

Verletzung der Hand geführt. Der Berufungskläger verfüge im Übrigen auch über

keine Kampfausbildung. Somit sei er weder in der Lage noch willens gewesen,

einen direkten Faustschlag zu versetzen, was ihm unter dem Kapitel

Amtsmissbrauch von der Vorinstanz zu Unrecht vorgehalten werde. Aus diesen

Gründen sei der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft wendet dagegen unter anderem ein, dass ein Fallen auf die

eigene Faust gemäss den gutachterlichen Ausführungen ein äusserst

ungewöhnlicher Vorgang sei und daher als Entstehungsursache der Verletzung bei B____

wohl ausgeschlossen werden könne. Auch das Strafgericht halte zwar fest, dass

die Aussagen des Opfers nicht über alle Zweifel erhaben, teilweise unstimmig

und mithin gar aktenwidrig seien. Auf der anderen Seite erwähne es aber neben

seinem Verzicht auf Anzeigestellung auch seine bereits in der Notaufnahme

getätigte Angabe, wonach er von Polizeibeamten einen Faustschlag abbekommen

habe. Auch gegenüber seiner Betreuerin habe einen Schlag erwähnt. Sodann habe

er in seiner Einvernahme vom 29. November 2016 den Berufungskläger anlässlich

einer Fotowahlkonfrontation erkannt, habe aber gleichzeitig geltend gemacht, er

könne nicht sagen, ob dieser ihn geschlagen habe. Bei der Befragung vom 6.

August 2018 habe er dann denjenigen mit Glatze als Täter bezeichnet, allerdings

erneut mit der Einschränkung, dass er nicht sicher sei, ob er von diesem

geschlagen worden sei. Es sei B____ somit offensichtlich nicht daran gelegen,

den Berufungskläger zu belasten. Aus der Tatsache, dass das Opfer in anderem

Zusammenhang bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne der

Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zudem nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Für die von der Verteidigung behauptete Schlägerei mit einem

unbekannten Dritten nach Entlassung von B____ aus der Polizeikontrolle gebe es

keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise. Zwar treffe es zu, dass nicht jede

gewalttätige Auseinandersetzung zwingend zu einer Anzeige führe. Allerdings

begnüge sich der Berufungskläger damit, seine Täterschaft zu bestreiten und die

Ursache der Verletzungen einem unbekannten Dritten anzulasten. Eine solche

Behauptung könne nun aber in jedem anderen Fall ebenfalls vorgebracht werden

und sei daher nicht zu hören. Aus diesem Grund sei dem Strafgericht

beizupflichten, wenn es die These des Berufungsklägers als lebensfremd

bezeichne.

3.3

3.3.1 Für

die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts

kann einerseits auf gewisse objektive Beweismittel und Indizien abgestellt werden,

andererseits gilt es auch auf die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen

Wm C____ einzugehen. Was die Aussagen von B____ anbelangt, so wurde dieser

einmal am 29. November 2016 im Rahmen eines gegen ihn als beschuldigte

Person laufenden Verfahrens von der Jugendanwaltschaft befragt (Akten

S. 68 ff.). Sodann erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 6.

August 2018, in deren Rahmen er als Auskunftsperson befragt wurde und an

welcher auch der Verteidiger des Berufungsklägers teilnahm und entsprechend

Ergänzungsfragen an das Opfer stellen konnte (Akten S. 109 ff.). Was

letztere Aussagen betrifft, so wird auf diese ebenfalls noch einzugehen sein

(auf die Aussagen der Einvernahme vom 29. November 2016 kann hingegen nicht

abgestellt werden, da das Opfer die dort vorgebrachten belastenden

Schilderungen in der Einvernahme vom 6. August 2018 so nicht mehr wiederholte).

3.3.2 Zur

Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grund­lagen zu

rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen.

Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.4).

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.

2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass

der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere

genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind

(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei

sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel

zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E.

2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht

die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April

2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel

am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen

der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4 Vorliegend

grundsätzlich unbestritten ist der Sachverhalt, welcher sich zwischen der

polizeilichen Anhaltung und Kontrolle von D____, der Einmischung von B____ und der

darauffolgenden Verbringung der beiden durch die Polizei auf den Claraposten am

Abend des 13. August 2016 abgespielt hat. Grundsätzlich erstellt ist

demnach die Ausgangslage in der Dreirosenanlage, das Verbringen des Opfers auf

den Claraposten und dessen renitentes Verhalten (bereits während der Kontrolle

und auch auf der Polizeiwache). Was dann aber im Kontrollraum im Einzelnen vorgefallen

ist und mithin das Kerngeschehen betrifft, so gehen die Aussagen der

verschiedenen Beteiligten auseinander. Fest steht soweit nur – aber immerhin –,

dass es auf dem Claraposten zu einem Vorfall zwischen dem Berufungskläger und

dem Opfer gekommen ist. Ob es sich dabei nur um das von ersterem zugestandene

Wegstossen von B____ gehandelt hat, dieser vielmehr von einem Faustschlag

getroffen wurde oder sich sonst etwas ereignet haben könnte, gilt es im Folgenden

darzulegen.

3.4.1

3.4.1.1 B____

selbst gibt an, dass er nicht mehr wisse, was genau auf dem Polizeiposten

geschehen sei. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass sich mehrere

Polizisten (rund vier bis sieben) im Kontrollraum befunden hätten. Man habe ihm

die Fingerabdrücke genommen und er habe sich ausziehen müssen. Er sei sich

nicht mehr ganz sicher, ob ihm die Handschellen abgenommen worden seien, er

glaube aber, dass sie ihm abgenommen worden seien, als er den Raum betreten

habe. In der Folge sei er geschlagen worden. Wie und von welchem Polizisten,

wisse er aber nicht mehr. Er erinnere sich auch nur an einen Polizisten, den

mit der Glatze, welcher anwesend gewesen sei. Er sei auf den Boden gefallen. Es

sei ein harter Schlag gewesen, er habe einen steifen Hals bekommen. Wie er

geschlagen worden sei, könne er aber nicht mehr sagen, es sei «einfach etwas

gewesen». Er habe keine Ahnung, wie er dort verletzt worden sei. An das

Nasenbluten könne er sich nicht mehr erinnern. Man habe ihn dann entlassen und

er sei nach Hause gegangen. Er habe nicht schlafen können und habe aufgrund der

Schmerzen am Morgen direkt das Spital aufgesucht. Dort habe er vier bis fünf

Tage bleiben müssen. Nach ca. zehn Tagen sei es ihm wieder besser gegangen. Er

habe bereits der Jugendanwaltschaft gesagt, dass er mit der Sache abgeschlossen

habe und keine Anzeige machen möchte. Er möchte mit der Polizei nichts zu tun

haben (Akten S. 109 ff.).

3.4.1.2 Der

als Zeuge befragte Wm C____ schilderte, dass er auf dem Claraposten mit dem

Berufungskläger zusammen B____ kontrolliert habe, nachdem bei diesem eine

Atemalkoholprobe genommen worden sei. Während er selber am Computer mit Rapportieren

beschäftigt gewesen sei, habe sich der Berufungskläger um die Kontrolle von B____s

Kleider gekümmert. Aufgrund des fehlenden Ausweises des Opfers habe man auch

noch eine FAST ID Nachfrage gemacht. B____ habe herumgeschrien und sich

respektlos verhalten. Er sei alkoholisiert gewesen. Auch habe er sich trotz

wiederholter Abmahnung immer wieder auf den Berufungskläger zubewegt,

geschimpft und sich in aggressiver Haltung vor diesem aufgebaut (Akten S. 87

ff., 198 ff.). In der Voruntersuchung beschrieb C____ zunächst, wie B____

plötzlich sehr nah vor dem Berufungskläger gestanden sei, weshalb letzterer aus

Selbstschutz das Opfer mit beiden Händen flach gegen dessen Brust gestossen

habe. Hierauf sei B____ rückwärts gestolpert und mit dem Kopf hinten gegen die

Wand gestossen. Dann sei er nach vorne gefallen, habe den Kopf an der

Tischkante angeschlagen und sei zu Boden gegangen (Akten S. 90). Auf die

Nachfrage, wie der Berufungskläger die Stossbewegung ausgeführt habe, gab er zu

Protokoll, dies nicht genau gesehen zu haben, vielmehr habe der Berufungskläger

ihm erzählt, dass er B____ mit beiden Händen gegen die Brust weggestossen habe

(Akten S. 91). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme betonte Wm C____,

dass er den Anfang nicht genau gesehen habe, weil er am Schreiben gewesen sei.

Er habe einfach wahrgenommen, dass etwas passiere. Dann habe er aufgeschaut und

gesehen, wie B____ zurückgestolpert, in die Wand hineingestossen, während des

Falls auf die Tischkante geknallt und dann auf den Boden gefallen sei (Akten

S. 198 f.). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung

schilderte Wm C____, wie man B____ hiernach wieder aufgesetzt und festgestellt

habe, dass er aus der Nase geblutet habe. Das Nasenbluten sei schnell vorbei

gewesen. Das Opfer sei ab diesem Zeitpunkt ruhiger gewesen. Auch habe er über

keine Schmerzen geklagt. Schliesslich habe man ihn entlassen können (Akten

S. 86 ff.).

3.4.1.3 Der

Berufungskläger bestreitet, B____ einen Faustschlag versetzt zu haben. Auf dem

Polizeiposten sei beim Opfer zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt worden,

dann sei er zwecks Kontrolle in einen Abklärungsraum verbracht worden. Hierbei

hätte er die Handschellen noch angehabt. Der Atemalkoholtest habe bei B____

1.29 Promille ergeben. Er und Wm C____ hätten dann die Kontrolle von B____

übernommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen

Jugendlichen gehandelt habe, er habe ihn vom Aussehen her als etwa

Zwanzigjährigen eingestuft. Auch wenn das Opfer kleiner und schmächtiger

gewesen sei als er, habe dieser Umstand, gerade bei alkoholisierten und

gegenüber der Polizei aggressiven Personen, keine Bedeutung. Man müsse stets

genügend Abstand wahren. In der Folge habe man B____ wiederholt sagen müssen,

dass er sich auf die im Abklärungsraum befindliche Bank setzen solle. Doch das

Opfer sei immer wieder aufgestanden und habe den Raum verlassen wollen. In der

Folge habe er die Effektenkontrolle durchgeführt, wofür man B____ die

Handschellen abgezogen habe und sich dieser habe ausziehen müssen.

Währenddessen sei Wm C____ am Pult bzw. am Computer tätig gewesen. Als er dann

die Hosen von B____ kontrolliert und zu diesem Zweck kurz den Blick gesenkt habe,

sei dieser plötzlich unmittelbar, d.h. ca. eine halbe Armlänge, vor ihm

gestanden, obwohl er ihn zuvor angewiesen habe, hinten im Raum, auf ca. einen

Meter Distanz, zu bleiben. Er habe sich erschrocken und B____ reflexartig von

sich weggestossen, er wisse nicht mehr, ob gegen Brust oder Bauch. Dies lerne

man so auch in der Polizeischule, um den nötigen Abstand zu gewinnen (Akten S. 94 ff.,

229 ff., 369). Er habe sich bedroht gefühlt, da das Opfer ihn hätte angreifen

oder schlagen können (Akten S: 369). Da das Opfer aufgrund der

Kleiderkontrolle keine Schuhe getragen habe, sei er auf dem Novilonboden zurück

gerutscht bzw. gestolpert, zwei Schritte rückwärts gelaufen, an die hintere

Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den Boden gefallen. Er habe das Gefühl

gehabt, dass das Opfer gegen die Wand gestossen sei, er wisse aber nicht, ob

mit dem Rücken oder dem Kopf (Akten S. 229 ff., 370, 373). Im Rahmen

der Voruntersuchung gab er nur ein «plumpes Stürzen» zu Protokoll, während er

ein rückwärts Fallen gegen die Wand, wie ihm gestützt auf die Aussage seines

Dienstkollegen Wm C____ vorgehalten wurde, lediglich als möglich einstufte (Akten

S. 102). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass B____ noch an der

Wand gestanden sei, bevor er vorwärts zu Boden gestürzt sei (Akten

S. 370). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der erst- und

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er aber stets, dass B____ komisch

bzw. untypisch gefallen sei, wie ein Kartoffelsack, d.h. ohne die Hände

vorauszunehmen, um sich abzustützen, wie dies normalerweise der Fall sei. Dies

habe wohl am Alkoholpegel gelegen (Akten S. 102, 229 ff., 370). An

der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger sodann zum ersten Mal aus,

dass das Opfer die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe, das hätte er

nämlich gesehen. Er müsse sie irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. B____

sei nach dem Sturz etwas benommen gewesen, habe sich dann aber auf die Bank

gesetzt. Er habe einen kurzen Moment Nasenbluten gehabt, was sich schnell habe

stillen lassen. Er habe weder Schmerzen noch sichtbare Verletzungen gehabt.

Auch ärztliche Hilfe habe er auf Nachfrage abgelehnt. Nach dem Vorfall sei er

auch nicht mehr aggressiv gewesen, sondern habe sich beruhigt und sich fortan

ganz anders verhalten. Sie hätten dann die Kontrolle fortgeführt. In der Folge

habe man seine zuvor unbekannten Personalien ausfindig machen können und

schliesslich hätten sie ihn aus der Kontrolle entlassen. Er sei ganz normal

davongegangen und habe nicht den Eindruck erweckt, dass er sich eine schwere

Verletzung zugezogen habe, wie der Vorwurf laute (Akten S. 94 ff., 229 ff.,

370 f.). B____ sei bei der Polizei sehr bekannt, er falle immer wieder wegen

Alkoholkonsums auf, er habe ein Alkoholproblem. Er halte sich auch immer an den

stadtbekannten Hotspots auf und sei an Schlägereien beteiligt (Akten

S. 370 f.). Gefragt, weshalb B____ die Polizei belasten sollte, wenn er

doch selbst keine Anzeige gestellt habe und dies nur über dessen Betreuerin

passiert sei, gab der Berufungskläger an, dass sich das Opfer möglicherweise

noch an die Kontrolle erinnern könne, da er dort «nur» 1,3 Promille gehabt

habe. Wahrscheinlich habe er dann weiter Alkohol konsumiert und sei irgendwann

mit Schmerzen aufgewacht, habe noch gewusst, dass eine Polizeikontrolle

stattgefunden habe und daraus abgeleitet, dass er dort geschlagen worden sein

müsse (Akten S. 371).

3.4.1.4 Die

Zeugin E____, die damalige Betreuerin (Stiftung [...]) von B____, sagte

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie das Opfer

damals zwar nur eine kurze Zeit von zwei bis drei Monaten, dafür aber intensiv

betreut habe. Sie wisse nicht mehr, von wem sie über den Vorfall informiert

worden sei, aber sie sei dann sofort ins Krankenhaus gefahren. Dort habe ihr B____

alles berichtet. Er sei schwer verletzt gewesen. Er habe ihr erzählt, dass er

von zwei Polizisten kontrolliert und auf den Posten verbracht worden sei. Es

seien ein jüngerer und ein älterer Herr gewesen. In der Zelle sei er fixiert

und massiv geschlagen worden. Danach habe man ihn wieder zurück an den Ort oder

irgendwohin in Basel gefahren, von wo aus er das Spital aufgesucht habe, wenn

sie seine Erzählungen richtig verstanden habe. Sie könne sich nicht vorstellen,

dass er alles erfunden habe, er sei schlecht im Lügen. Er habe ihr stimmig und

glaubwürdig von den Geschehnissen berichtet. Sie habe den Vorfall dann

jemandem, den sie von der Jugendanwaltschaft gekannt habe, mitgeteilt (Akten

S. 232 ff.).

3.4.1.5 Als

Beweismittel liegt schliesslich noch das rechtsmedizinische Gutachten von Dr.

med. [...] vom 27. April 2017 vor (Akten S. 123 ff.). Dieses hält

fest, dass sich bei der Untersuchung von B____ vom 15. August 2016 am rechten

Auge eine Schwellung gezeigt habe. Als korrelierende innere Kopfverletzungen

habe im Universitätsspital Basel (USB) ein Knochenbruch an der Innenwand der

rechten Augenhöhle sowie am rechtsseitigen Stirnknochen diagnostiziert werden

können. Zudem habe es eine Blutung unter die Spinnengewebshaut

(Subarachnoidalblutung) am rechten Stirnlappen unterseitig gegeben. In der

Umgebung des rechten Auges, wie auch im übrigen Gesicht, sei die Haut intakt

gewesen, insbesondere geschürfte Areale seien nicht festgestellt worden. Damit

lasse sich die Verletzung auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückführen, die

beispielsweise durch einen Faustschlag, jedoch nicht durch ein Sturzgeschehen

erklärbar sei. Überdies sprächen die inneren Schädelverletzungen für eine

energiereiche, wuchtige Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Dabei hätte das Gehirn

einerseits durch direkte Traumatisierung (bleibende) Schäden davontragen

können. Andererseits hätte es sekundär zu einer vital bedrohlichen Hirnschwellung

mit tödlichem Verlauf kommen können. Gemäss den vorliegenden Krankenunterlagen

habe sich B____ aber zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation

befunden, auch habe er nicht operiert werden müssen. Demzufolge habe aus

rechtsmedizinischer Sicht zwar eine potentielle, aber keine unmittelbare

Lebensgefahr bestanden. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise auf eine

neurologische oder funktionelle Schädigung ergeben (Akten S. 130). Das

Ergänzungsgutachten von Dr. med. [...] (Akten S. 137 ff.) hält sodann

explizit fest, dass sich das besagte Verletzungsbild durch einen Schlag gegen

das rechte Auge erklären lasse. Es handle sich daher um einen

Verletzungskomplex. Eine mehrfache Gewalteinwirkung könne nicht abgeleitet

werden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass B____s Stirnbein einer im Vergleich

dünnen Normvariante entspreche und den Ausläufer des Bruchs in das Stirnbein

begünstigt habe. Im Weiteren könnten unspezifische Symptome wie Nasenbluten und

eine Beruhigung infolge besagter Verletzung auftreten. Der Schädelbruch selbst

sei von aussen nicht erkenntlich (Akten S. 137 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte und präzisierte Dr. med. [...] ihre im Gutachten gemachten

Ausführungen. So legte sie insbesondere dar, dass es sich um eine gewisse

Heftigkeit des Schlages gehandelt haben müsse, denn es sei immerhin zum Bruch

des Knochens gekommen, der alltäglichen Gewalteinwirkungen standhalte. Dies

auch unter dem Aspekt, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes Stirnbein

habe, und dass auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestehe.

Insofern reiche bei ihm wahrscheinlich etwas weniger Gewalteinwirkung im

Vergleich zu jemandem mit dickeren Knochen. Eine umschriebene, aktiv geführte

Gewalt gegen die Region des Auges müsse jedoch stattgefunden haben. Auch

bestätigte sie, dass es sich beim Verletzungsbild um einen einzigen

Verletzungskomplex gehandelt habe. Ferner hielt sie auf die Frage, ob auch ein

Sturz als Ursache in Betracht gezogen werde könne, klar fest, dass im Falle

eines ebenerdigen und unkomplizierten Sturzes, d.h. kein Kopfanprall an einer

Kante oder Ähnlichem, sondern einfach sturzflächig auf den Boden, primär die

vorspringenden Regionen des Kopfes betroffen seien, sodass man in der

Schläfen-/Jochbeinregion das Primärzentrum hätte finden müssen. Vorliegend habe

man aber eine Gewalteinwirkung gegen die innen liegenden Strukturen des Kopfes

festgestellt, mithin gegen die Augenregion, die primär geschützt sei, weshalb

davon auszugehen sei, dass die Gewalt an den prominenten Stellen vorbei nach

innen gewirkt habe. Dies könne der Fall sein, wenn man kompliziert stürze, etwa

gegen eine Kante, wobei dann am Hautmantel eine entsprechende Verletzung zu erwarten

wäre. Es sei natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass man auf die eigene Faust

falle, wobei man normalerweise instinktiv seine Hände schützend vor sich nehme.

Möglich sei auch das Fallen auf eine Struktur am Boden, die etwa wie eine

Halbkugel geformt sei. Überdies hielt sie hinsichtlich des Anschlagens des

Hinterkopfes an die Wand explizit fest, dass an dieser Stelle keinerlei

Verletzungen vorzufinden gewesen seien. Ferner erachtete sie es vereinbar mit

dem Verletzungsbild, dass B____ bei der Entlassung normal gewirkt habe, da

entsprechende Verletzungen erst nach einiger Zeit aussen sichtbar würden. Dass B____

aus der Nase geblutet habe, sei durch den Bruch ausgelöst worden, so habe es

aus dem Bruchspalt heraus geblutet. Es hätte sicherlich stärker und länger geblutet,

wenn die Nase selbst verletzt gewesen wäre. Die sichtbare Blutung der Nase sei

eigentlich ein Sekundärbefund, eine Folge der Verletzung, bei der die Nase

miteingeschlossen sei. Eine Gewalt gegen die Nase direkt, was das Nasenbluten

ausgelöst hätte, sei nicht erkennbar gewesen. Auch gab die Gutachterin zu

Protokoll, dass die Faust eines Schlagenden nicht zwingend Verletzungen oder

Schmerzen zur Folge haben müsse. Auch sei nachvollziehbar, dass das Opfer aus

der Kontrolle entlassen worden sei und der Berufungskläger ausgesagt habe, B____

sei ganz normal weggegangen (Akten S. 235 ff.). So würden die

Unterblutung am Auge sowie die Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen

Verzögerung nach der Gewalteinwirkung erkennbar. Der Prozess bzw. die

Schwellung werde erst nach etwa 1-3 Stunden intensiver bemerkbar. Beim Opfer

sei dies nochmals schwieriger zu erkennen, da seine Haut dunkler sei. Es könne

daher gut sein, dass man – ausser den Resten der Nasenblutung – nichts bemerkt

habe. Auch wenn eine Hirnblutung aufgetreten wäre, die gravierender gewesen

wäre, als im konkreten Fall, hätte man nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung

die Verletzungsentstehung bemerkt. Es brauche eine gewisse Zeit, dass es von

aussen erkennbar sei, weil sich jemand vielleicht übergebe, Schwindel habe oder

über Beschwerden klagt (Akten S. 237 f.).

3.5 Was

die Aussagen des Opfers anbelangt, so kann diesen lediglich entnommen werden,

dass er auf dem Polizeiposten von Polizisten geschlagen worden sei. Weder

konnte er sich an das genau Tatvorgehen erinnern, noch angeben, wer ihn konkret

geschlagen habe. Er wusste lediglich, dass er den Berufungskläger bei der

Kontrolle respektive auf dem Polizeiposten gesehen habe und konnte diesen auch

auf einer Fotowahlkonfrontation wiedererkennen. Direkt belastete er diesen jedoch

mit seinen Aussagen nicht. Entsprechende Äusserungen soll er gemäss der Zeugin E____

auch dieser gegenüber gemacht haben. Auch sie konnte vor dem Strafgericht aber

keine genauen, vom Opfer ihr gegenüber geschilderten Angaben zum Kerngeschehen machen.

Entsprechend kann den Aussagen vom Opfer zum Kerngeschehen grundsätzlich nur

entnommen werden, dass er auf dem Polizeiposten geschlagen worden sein soll.

Was die

Würdigung der Aussagen des Zeugen Wm C____ und des Berufungsklägers betrifft,

so stimmen diese vor den Vorkommnissen des Kerngeschehens sowie danach

überein, divergieren jedoch hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen

tatbestandsrelevanten Sachverhaltsabschnitts in nicht unerheblichem Ausmass

voneinander. Soll will Wm C____ zwar die vom Berufungskläger gegen das Opfer

durchgeführte Stossbewegung nicht selbst gesehen haben, jedoch gab er wiederholt

an, dass B____ mit dem Kopf hinten gegen die Wand gestossen und nach vorne

gefallen sei, sodann habe er den Kopf an der Tischkante angeschlagen und sei

dann zu Boden gegangen. Der Berufungskläger schilderte jedoch in keiner seiner

Befragungen einen Fall von B____ auf die Tischkante, obgleich er freie Sicht

auf das Opfer hatte und nur wenige Schritte von diesem entfernt stand. Nach dem

durch ihn erfolgten Wegstossen sei B____ vielmehr nur zwei Schritte

rückwärtsgelaufen, an die hintere Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den

Boden gefallen. Insofern ist der durch Wm C____ geschilderte Fall des Opfers

auf die Tischkante – der grundsätzlich entlastend für den Berufungskläger

ausgelegt werden könnte, sofern die festgestellte Verletzung von B____ darauf

zurückzuführen wäre (was jedoch durch das IRM-Gutachten widerlegt wird [s.

vorne E. 3.4.1.5 sowie sogleich]) – als nicht glaubhaft respektive als

nicht erstellt anzusehen. Diesbezüglich ist im Rahmen der Würdigung der

Aussagen des Zeugen hinsichtlich der Aussageentstehung denn auch nicht ausser

Acht zu lassen, dass bei Wm C____ als damaliger Untergebener des

Berufungsklägers (ob der Zeuge heute ebenfalls einen höheren Rang

bekleidet und dem Berufungskläger damit hierarchisch gleichgestellt ist, spielt

keine Rolle, da es lediglich um dessen Stellung zum Zeitpunkt der Aussage geht)

eine gewisse Motivation nicht ausgeschlossen werden kann, seinen damaligen Vorgesetzten

mit seinen Aussagen nicht zu belasten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,

S. 17, 76). Für das eigentliche Kerngeschehen kann ohnedies nicht auf die

Aussagen von Wm C____ abgestellt werden, da er weder das vom Berufungskläger

zugestandene Schubsen noch den angeklagten Faustschlag gesehen haben will, da

er zu diesem Zeitpunkt auf den Computerbildschirm fixiert gewesen sei (wie die

Vorinstanz aber zutreffend festgehalten hat, ist es aufgrund der sehr geringen Abmessungen

des Abklärungsraums auf dem Claraposten doch eher unwahrscheinlich, dass der

Zeuge den Beginn der «Auseinandersetzung» nicht mitbekommen haben will).

Was die Aussagen

des Berufungsklägers anbelangt, dass B____ im Untersuchungszimmer aufgrund des

Alkoholkonsums aggressiv und aufsässig gewesen sei und sich wiederholt nicht an

die Anweisung gehalten habe, auf der Bank sitzenzubleiben, so sind diese

durchaus glaubhaft, wäre das Opfer doch bei «normalem» Verhalten gar nicht erst

auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Für die Version des Berufungsklägers,

dass er das Opfer nur zurückgestossen habe, dieses daraufhin zurück gegen die

Wand gestolpert sowie zu Boden gefallen sei und sich dabei nicht die

gutachterlich festgestellten erheblichen Verletzungen zugezogen hat, kann insbesondere

der Umstand aufgezählt werden, dass zwischen der Entlassung von B____ und seinem

Eintritt im USB rund elf Stunden vergingen. Theoretisch wäre es demnach möglich

gewesen, dass sich das Opfer die Verletzungen auch in der Zeitspanne bis zur

Hospitalisation hätte zuziehen können, indem B____ etwa in eine andere

Auseinandersetzung geraten sein könnte. Gegen diese Hypothese sprechen jedoch

diverse Indizien, die einerseits im IRM-Gutachten vom 27. April 2017 bzw.

im Ergänzungsgutachten vom 23. Mai 2018 aufgeführt sind und andererseits

auch im Zusammenhang mit den Aussagen der beteiligten Personen gelesen werden

müssen. So spricht etwa für die Entstehung der Verletzung bei B____ auf dem

Claraposten der Umstand, dass er nach der Interaktion mit dem Berufungskläger

aus der Nase blutete. Dies wurde unter anderem auch vom Berufungskläger selbst

sowie Wm C____ bestätigt. Auch das IRM-Gutachten hält fest, dass Reste von Blut

in der Nase des Opfers nachgewiesen werden konnten. Für einen Zusammenhang zwischen

dem Nasenbluten und den Knochenbrüchen an der Innenwand der rechten Augenhöhle

sowie am rechtsseitigen Stirnknochen spricht sodann der Umstand, dass gemäss

Gutachten keine Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Nase des Opfers

selbst Gewalt ausgeübt worden wäre. In einem solchen Fall hätte die Nase auch

stärker und länger geblutet, als von den Beteiligten beschrieben wurde (vgl. Akten

S. 237). Letztere sagten vielmehr übereinstimmend aus, dass die Blutung

schnell habe gestoppt werden können. Das vorliegend aufgetretene Nasenbluten

lässt sich denn gemäss Gutachten auch vielmehr mit den beim Opfer

festgestellten Brüchen an der Augenhöhle sowie der Stirnwand erklären, da es in

einem solchen Fall aus dem Bruchspalt heraus (durch die Nase) geblutet hätte (Akten

S. 237). Die Gutachterin hat ausserdem ausgeführt, dass es sich beim Verletzungsbild

um einen einzigen Verletzungskomplex handle und daher keine mehrfache Gewalteinwirkung

abgeleitet werden könne. Da die Blutung aus der Nase mithin mit einem Knochen-

respektive Schädelbruch in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist daraus

abzuleiten, dass der ganze Verletzungskomplex an der Augenhöhle sowie der

Stirnwand von B____ mit den Vorkommnissen auf dem Polizeiposten im Zusammenhang

stehen muss, da durch das Gutachten ausgeschlossen werden kann, dass sich das

Opfer einen Teil der Verletzungen möglicherweise erst später zugezogen haben

könnte. Das Gutachten führt denn auch aus, dass es nichts diesbezüglich gäbe,

das «unstimmig» wäre (Akten S. 237). Für eine schwere Verletzung auf dem

Polizeiposten selbst spricht des Weiteren der Umstand, dass der Berufungskläger

sowie Wm C____ beide aussagten, dass das Opfer nach dem Vorfall sich ganz

anders verhalten habe, es sei ruhig und nicht mehr aggressiv gewesen. Eine

solche abrupte Veränderung des Verhaltens von B____ mutet seltsam an, habe er sich

doch davor aggressiv und respektlos verhalten und herumgeschrien. Aufgrund

eines reinen Wegschubsens seitens des Berufungskläger erhellt nicht, weshalb B____

sein Verhalten plötzlich hätte ändern sollen, hätte sich doch seine Gefühlslage

sehr wahrscheinlich aufgrund seiner Alkoholisierung und seines aggressiven

Grundzustandes dadurch nur noch weiter verstärkt. Auch die plötzliche

Gemütswandlung lässt daher als naheliegend erscheinen, dass er sich bereits im

Kontrollraum die nicht unerhebliche Verletzung zugezogen haben muss. Als

weiteres diese Sachverhaltsvariante stützendes Indiz ist auch zu

berücksichtigen, dass kein Polizeirapport o.ä. vorliegt, woraus auf einen zweiten

gewalttätigen Vorfall mit Beteiligung des Opfers in der Tatnacht geschlossen

werden könnte. Zwar geht der Berufungskläger recht in der Annahme, dass eine

fehlende polizeiliche Kenntnisnahme eines solchen Vorfalls nicht auf dessen

Nichtvorliegen schliessen lassen kann, jedoch stellt dies wie dargelegt nur ein

weiteres Indiz für die in der Anklage dargelegte Sachverhaltsvariante dar. Ferner

ist davon auszugehen, dass B____ im Fall eines weitergeführten exzessiven

Alkoholkonsums nach der Entlassung vom Claraposten, wie dies als mögliche

Hypothese vom Berufungskläger vorgebracht wird, eine entsprechend erhöhte

Alkoholintoxikation auch noch am nächsten Morgen aufgewiesen hätte. Diese wäre

mit grosser Wahrscheinlichkeit mithin auch noch am 14. August 2016 um 8.21 Uhr,

als das Opfer sich – nota bene selbständig – in die Notfallstation des

USB begab, festgestellt worden. In den ärztlichen Berichten findet sich jedoch

kein Hinweis auf eine noch bestehende Alkoholintoxikation zu diesem Zeitpunkt

(vgl. Akten S. 124 ff.). Dass sich das Opfer erst am nächsten Morgen in

ärztliche Behandlung begab, ist schliesslich auch damit zu erklären, dass bei

ihm erst im Laufe der Nacht grössere Beschwerden auftraten, hält die

Gutachterin doch fest, dass Unterblutungen und Weichteilschwellungen erst mit

der Zeit auftreten würden.

Im Ergebnis kann

daher als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich als erstellt gelten, dass

sich B____ sämtliche anklagerelevanten Verletzungen noch auf dem Claraposten

zuzog.

Fraglich ist

jedoch, wie diese Verletzungen zustande kamen. Was aufgrund der

Schilderungen der Gutachterin klar als Ursache der Verletzungen ausgeschlossen

werden kann, ist einerseits der von Wm C____ geschilderte Sturz auf die

Tischkante sowie andererseits ein ebenerdiger Sturz auf den Boden. Vielmehr

müsste eine «umschriebene aktiv geführte Gewalt gegen die Region des Auges»

stattgefunden haben», die an den prominenten Stellen vorbei nach innen gewirkt

habe. Da im Kontrollraum am Boden auch keine Erhöhungen bzw. ball- oder

faustähnliche Strukturen vorhanden waren, ist auch deswegen ein entsprechender

Sturz als Ursache auszuschliessen. Auszuschliessen ist gemäss Gutachten auch

eine Selbstbeibringung, da die Verletzung für eine solche atypisch sei. Aus

rechtsmedizinischer Sicht sei eine Fremdbeibringung wesentlich plausibler

(Akten S. 130). Vom Berufungskläger wird jedoch vorgebracht, dass B____

bei seinem Sturz auf den Boden auf seine eigene Faust gefallen sein könnte. Das

Gutachten halte dies nur deshalb für unmöglich, da die Gutachterin

fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Hände des Opfers zum in Frage

stehenden Zeitpunkt auf dem Rücken gefesselt gewesen seien. Zwar ist vorliegend

ebenfalls davon auszugehen, dass B____ während der Kleider- und

Effektenkontrolle keine Handschellen mehr trug, jedoch ist die Hypothese des

Sturzes auf die eigene Faust aus folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen kann

damit nicht erklärt werden, warum das Opfer überhaupt zu Boden gefallen ist.

Wäre er nur vom Berufungskläger weggestossen worden, so ist nicht

nachvollziehbar, weshalb er gemäss dem Berufungskläger zuerst an der Wand

gestanden und dann «wie ein Kartoffelsack» umgefallen sei. Eine solche Reaktion

wäre etwa zu erklären gewesen, wenn B____ aufgrund des Stosses mit dem

(Hinter-)Kopf wuchtig gegen die Wand geschlagen wäre, jedoch hielt die

Gutachterin fest, dass am Hinterkopf- und Nackenbereich keine frischen, dem

Ereignis zuordenbaren Verletzungen objektiviert werden konnten. Wie die Vor­instanz

ausserdem zutreffend ausführt, ist zum anderen nicht plausibel, dass B____ sich

nicht mit den Händen abgestützt hätte, ist doch eine Blutalkoholkonzentration

von 1,29 Promille für einen – auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers –

gewohnten Trinker (gemäss Aussagen des Berufungsklägers sei das Opfer manchmal

mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,5 Promille in den

Morgenstunden angetroffen worden, Akten S. 371) nicht derart viel, dass

seine Reflexe völlig ausgesetzt wären (vgl. dazu auch Pschyrembel online,

Alkoholintoxikation [bei einer Blutalkoholkonzentration von 1-2 Promille

befindet sich eine Person noch im sog. Exzitationsstadium]). Zudem war es dem

Opfer vor der Polizeikontrolle gemäss eigenen Aussagen auch noch möglich,

Basketball zu spielen (vgl. Akten S. 72), was ebenfalls nicht mit einem

solchen Zustand vereinbar gewesen wäre. Ausserdem wäre sein Zustand wohl auch

von den Polizisten anders beschrieben worden, wenn er zu keiner Reaktion respektive

keinen Reflexen mehr fähig gewesen wäre. Vielmehr charakterisierten sie das

Opfer vor dem Vorfall aber als aggressiv und aufmüpfig. Ferner brachte der

Berufungskläger vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal vor, dass das Opfer beim

Sturz die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe. Er müsse sie vielmehr

irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. Diese neue

Sachverhaltsschilderung würde zwar seine Version stützen, wonach B____ auf

seine eigene Faust gestürzt sein könnte, jedoch ist ihr aufgrund der

erstmaligen Erwähnung in der Berufungsverhandlung kein grosses Gewicht

zuzumessen, ist doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger eine im

Nachhinein für ihn vorteilhafte Sachverhaltsinterpretation vorzunehmen

versucht.

Des Weiteren steht

zu dieser Sachverhaltsfeststellung auch nicht der Umstand im Widerspruch, dass

die Verletzungen am rechten Auge von B____ aufgetreten sind. Zwar gibt der

Berufungskläger an, dass er Rechtshänder sei, jedoch hätte ein Faustschlag mit

der rechten Hand je nach Position des Kopfes des Opfers auch die Region des

rechten Auges von B____ treffen können. Zwar kritisiert der Berufungskläger

richtigerweise die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm eine «jahrelange

Kampfsporterfahrung» zu Lasten gelegt werde, wofür es keinerlei Belege gibt,

jedoch ist eine solche auch keinesfalls zwingende Voraussetzung, um einen

Faustschlag gegen eine andere Person auszuführen. Ferner verfängt auch das

Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass B____ bei einem solchen Faustschlag

nicht noch zwei Schritte nach hinten an die Wand zurückgewichen, sondern direkt

zu Boden gefallen wäre, reagieren einerseits Personen in unterschiedlichster

Weise auf derartige Einwirkungen. Andererseits ist gutachterlich erstellt, dass

das Stirnbein des Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern

unterdurchschnittlich dünn sei und den vorgefallenen Bruch daher begünstigt

habe. Mithin musste der Schlag des Berufungsklägers nicht gleichstark sein wie

bei einer durchschnittlichen Person, um entsprechende Verletzungen auszulösen. Auch

daher erscheint es plausibel, dass die Wucht des durchgeführten Schlags zwar zu

einem Bruch führen konnte, das Opfer jedoch nicht direkt niederstrecken musste.

Schliesslich hätte der Faustschlag gemäss Gutachterin auch nicht zwingend zu

Unterblutungen, Schürfungen oder Schmerzen an der Hand des Berufungsklägers

führen müssen (Akten S. 239).

Die Versetzung

eines Faustschlags, der die entsprechenden Verletzungen hervorrief, steht

sodann auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass B____ in der Folge ruhig

gewesen sei, man keine Verletzungen bei ihm festgestellt und er auch selbst nicht

über Schmerzen geklagt habe, führt die Gutachterin doch aus, dass unspezifische

Symptome wie eine Beruhigung (und auch Nasenbluten) aufgrund der besagten

Verletzung auftreten können. Auch wären die Unterblutung am Auge sowie die

Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach der

Gewalteinwirkung erkennbar gewesen, da der Prozess bzw. die Schwellung erst

nach einigen Stunden intensiver bemerkbar geworden wäre (beim Opfer wäre dies aufgrund

seiner dunkleren Haut nochmals schwieriger gewesen). Der Schädelbruch selbst

war denn auch von aussen nicht feststellbar. Selbst bei einer Hirnblutung, die

gravierender gewesen wäre, als im konkreten Fall, hätte man gemäss Gutachterin

nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung die Verletzungsentstehung bemerkt. Es

war daher mit dem Verletzungsbild vereinbar, dass B____ bei seiner Entlassung

gemäss den Feststellungen des Berufungsklägers normal wirkte und auch «normal»

weggegangen sei.

Warum B____

weder vor dem Strafgericht noch in der Berufungsverhandlung erschienen ist, muss

offen bleiben, es ist aber durchaus denkbar, dass er grundsätzlich den Kontakt

mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden versucht, da er in der

Vergangenheit bereits zahlreiche, aus seiner Wahrnehmung unangenehme

Erfahrungen mit der Justiz und insbesondere mit der Polizei gemacht hat. So

verzichtete er im vorliegenden Fall denn auch auf eine Anzeigestellung. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wäre sein Handeln damit aus seiner

Sicht nur konsequent und lässt entgegen der Argumentation des Berufungsklägers

nicht den Schluss zu, das Opfer habe etwas zu verbergen. Zudem hat er in dieser

Sache bereits zweimal Aussagen zur Sache gemacht, davon einmal in Gegenwart der

Verteidigung.

Im Ergebnis ist

daher der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen, dass der

Berufungskläger in seiner Stellung als Polizist im Kontrollraum auf dem

Claraposten B____ einen heftigen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte

zufügte, der zu den gutachterlich festgestellten Verletzungen führte.

4.

4.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf eine versuchte

schwere Körperverletzung sowie auf Amtsmissbrauch erkannt. Der Berufungskläger

hat aufgrund seines beantragten Freispruchs keine diesbezüglichen Ausführungen

gemacht.

4.2 Das

Strafgericht hat zutreffend dargelegt, dass die B____ zugefügten Verletzungen

letztlich das Ausmass einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziff. 1 StGB nicht überschritten haben. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch

vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger darüber hinaus eine

schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen hat. So hält das

Bundesgericht fest, dass für sich nicht ohne Weiteres genüge, dass eine

Tathandlung abstrakt geeignet sei, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art.

122 StGB herbeizuführen, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer

der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergebe sich bereits

aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art.

123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der

Tathandlung Rechnung trage. Die Körperverletzung müsse mit einem Tatmittel

verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art.

122 StGB bewirke. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern dabei nicht

als gefährliches Werkzeug i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gelten

würden, müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge

weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die

Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art 122 StGB schliessen lassen. Dass

der Täter in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «schwere»

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (z.B. Nasenbeinbruch, «Kopfverletzung»)

eventualvorsätzlich gehandelt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er eine

lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art.

122 StGB für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, da als

schwere Körperverletzungen nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelten, deren

Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden könne (BGer

6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Zwar hat der Berufungskläger

durch seinen Faustschlag und die dadurch herbeigeführten Knochenbrüche eine

durchaus «schwere» Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von B____

herbeigeführt, es kann aber nur aus diesem Umstand allein nicht darauf

geschlossen werden, dass er «nur» mit seiner Faust und dem einzelnen

ausgeführten Schlag eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeiführen

wollte bzw. eine solche für möglich hielt und in Kauf nahm. Zugunsten des

Berufungskläger gilt es auch auszuführen, dass derselbe Faustschlag bei einer

anderen Person mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger schwerwiegende Verletzungen

hervorgerufen hätte, hält das Gutachten doch fest, dass das Stirnbein des

Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern unterdurchschnittlich

dünn sei und einen derartigen Bruch daher begünstigt habe. Da sich der

Berufungskläger beim Schlag dessen nicht bewusst war, ist anzunehmen, dass er

es umso weniger für möglich hielt und in Kauf nahm, dass eine lebensgefährliche

Verletzung oder eine andere schwere Schädigung bei B____ hätte eintreten

können. Wie bereits festgehalten wurde, kann dem Berufungskläger auch nicht

vorgehalten werden, er verfüge über «jahrelange Kampfsporterfahrung», weshalb

er entsprechende Risiken besser einschätzen könnte und eine schwerere

Verletzung in Kauf genommen habe.

Entsprechend hat

daher ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen. Jedoch

liegt diesbezüglich eine qualifizierte Form i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3

StGB vor, da die Tat an einem Wehrlosen begangen wurde. Dafür genügt es

nämlich, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit

der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann

(vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.3, 85 IV 125 E. 4b). Dies kann vorliegend ohne Weiteres

bejaht werden, befand sich das Opfer doch allein mit zwei Polizisten – und

damit in Unterzahl – im Abklärungsraum der Polizeiwache, aus dem ihm

grundsätzlich eine Flucht unmöglich war. Zudem wies B____ eine

Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Diese Umstände waren denn auch

dem Berufungskläger bekannt, als er den Schlag ausführte.

4.3 Zu

prüfen ist des Weiteren, ob der Berufungskläger in (Putativ-)Notwehr handelte.

4.3.1 Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1

StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung

oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16

Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation

nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49

E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation

zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt

ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf

BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).

Ein Fall von

Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,

indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15

StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.).

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so

beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den

sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar

2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

4.3.2 Vorliegend

ist nicht erstellt, dass objektiv eine Notwehrlage vorlag, als B____ an den

Berufungskläger herantrat, als letzterer die Hose des Opfers kontrollieren

wollte und dafür seinen Blick senkte. Aufgrund des vorherigen aggressiven und

aufmüpfigen Gebarens von B____ sowie den Aussagen des Berufungsklägers, dass er

sich in diesem Moment bedroht gefühlt habe, da das Opfer ihn hätte angreifen

oder schlagen können (Akten S. 94 ff., 229 ff., 369), ist jedoch zu konzedieren,

dass der Berufungskläger irrigerweise annahm, dass eine objektive

Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch B____ vorliege

(Putativ­notwehr). Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die

Tat zu Gunsten des Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts.

Des Weiteren

fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner

Vorstellung unmittelbar statt, ging er doch davon aus, dass das Opfer sich direkt

zuvor auf ihn zubewegt hatte, um ihn zu attackieren. Zu ergänzen ist hierbei,

dass der Berufungskläger sich sogar hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen

Augen vorliegende) Angriff erst unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich,

a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte

es sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten Attacke von B____

um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wäre dieser doch nicht seinerseits

bei seinem Angriff gerechtfertigt gewesen.

In der

Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen

einer damit zu untersuchenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die

übrigen Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.

4.3.3 Bei

der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene) Angriff

in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war der Faustschlag des

Berufungsklägers klarerweise auf die Beendigung des Angriffs gerichtet und auch

geeignet, diesen zu unterbinden.

Was hingegen die

Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu

konstatieren, dass der Berufungskläger auch ein milderes Mittel hätte einsetzen

können, um den Angriff abzuwehren. So hätte er B____ denn auch nur – wie er

dies in Bestreitung des Faustschlags auch selbst ausführt – von sich wegstossen

können, um sich Platz zu verschaffen oder diesem den Faustschlag, statt gegen

den Kopf, gegen die Brust verpassen können. Dies hätte von ihm denn auch

erwartet werden können, verfügte der Berufungskläger doch über eine grosse

Erfahrung sowie eine Ausbildung, um mit solchen Situationen umgehen zu können.

Zudem war er dem Opfer körperlich – und zusammen mit Wm C____ auch zahlenmässig

– überlegen und wies B____ eine Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Der

Berufungskläger hat somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem ausgeführten

Faustschlag überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB daher nicht mehr

gedeckt.

4.3.4 Es

gilt somit prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren Notwehrexzess

gehandelt hat.

Art. 16 StGB

regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen

der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar

rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB

obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt

hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2

StGB; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt nur den intensiven

Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff

übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den extensiven Exzess, bei

welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder

nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017

E. 2.2.1, 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, m.H.).

Ein

Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder

die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den

rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des

Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar

erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu

Straflosigkeit. Das Bundesgericht setzt einen strengen Massstab für die

Entschuldbarkeit (BGE 109 IV 5, E. 3; BGer, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.

2.1; vgl. auch Maus­bach/Straub,

in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 16 N 4). Es ist ein umso

strengerer Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer

verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4).

Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über

den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt

dabei auf die individuellen Verhältnisse des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht

trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3,

102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom

10. November 2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3).

Diese Regeln

kommen auch zur Anwendung, wenn der Täter irrigerweise annimmt, er befinde sich

in einer Notwehrsituation. Dabei handelt es sich um einen sog.

Putativnotwehrexzess (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 10;

vgl. auch BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.5, 6B_810/2011 vom 30. August

2012 E. 5.4;).

Vorliegend wurde

dargelegt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers nicht erforderlich war, um

den vermeintlichen Angriff abzuwehren, die Abwehrhandlung jedoch unmittelbar

während bzw. vor dem irrigerweise angenommenen Angriff erfolgte. Es handelt

sich daher um einen intensiven Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16

Abs. 1 StGB. Was dessen Entschuldbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2

StGB betrifft, so wurde vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass

er sich aufgrund des irrigerweise angenommenen Angriffs durch B____ in Aufregung

oder Bestürzung befunden habe. In Anbetracht des diesbezüglich anzuwendenden

strengen Massstabs und der nicht unerheblichen Verletzung des Opfers wären

zudem auch hohe Anforderungen an den Berufungskläger zu stellen, nicht besonnen

oder verantwortlich zu reagieren. Im Lichte der individuellen Verhältnisse und

damit des bereits erwähnten Umstands, dass es sich beim Berufungskläger um

einen erfahrenen Polizisten handelt, der des Öfteren auch mit aggressiven und

renitenten Personen wie dem Opfer zu hat, kann ihm denn auch in casu kein

Handeln aus entschuldbarem Affekt zugutegehalten werden. Gemäss Art. 16

Abs. 1 StGB mildert das Gericht jedoch die Strafe (vgl. hinten E. 5.5.4).

4.4 Was

den Tatbestand des Amtsmissbrauchs anbelangt, so kann hierfür vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten

S. 267 f.).

5.

5.1 Der

Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der (qualifizierten) einfachen

Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47

StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.4

5.4.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der

Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in

deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

5.4.2 Vorliegend

ist bei den Tatbeständen der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung und

des Amtsmissbrauchs die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch

Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass in casu ein Gewaltdelikt

im Vordergrund stehe und eine Strafe von 360 Strafeinheiten angemessen

erscheine, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Der Amtsmissbrauch

spiele nur eine geringfügige Rolle, aufgrund des engen Konnexes, mithin des

einheitlichen Handlungsabschnitts, sei dieser mit der gleichen Strafart zu

ahnden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da keine Umstände i.S.v.

Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegen, die zugunsten des Aussprechens einer

Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der Berufungskläger

gemäss seinem Strafregisterauszug vom 4. April 2021 keine Vorstrafen auf (Akten

S. 332). Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe

angezeigt. Überdies ist er als langjähriger Angestellter der Kantonspolizei

Basel-Stadt in der Arbeitswelt integriert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine

gute Prognose zu stellen und nicht davon auszugehen ist, dass eine

Freiheitsstrafe verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Da vorliegend

aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex

mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden kann und aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens jeweils

keine höhere Anzahl an Strafeinheiten auszusprechen ist (vgl. sogleich

E. 5.5), ist somit für beide Delikte eine Geldstrafe als gleichartige Strafe

auszusprechen.

5.5

5.5.1 Das

abstrakt schwerste Delikt stellt der Amtsmissbrauch dar, der einen abstrakten

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da

der Amtsmissbrauch unmittelbar mit der (qualifizierten) einfachen

Körperverletzung, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

oder Geldstrafe aufweist, zusammenhängt, ist nachfolgend zusammen auf die

Tatkomponenten einzugehen.

5.5.2 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt

hat, hat der Berufungskläger B____ gezielt einen heftigen Faustschlag auf dessen

rechtes Auge verpasst. Das Ausmass der Verletzung war nicht unerheblich, so

führte der Faustschlag zum Schädelbruch mit einer potentiellen Lebensgefahr und

hatte fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge. Zugute zu halten ist dem

Berufungskläger dabei aber, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes

Stirnbein hatte und auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestand.

Insofern reichte bei diesem eine vergleichsweise weniger starke Gewalteinwirkung

aus, um eine entsprechende Verletzung hervorzurufen. Letztlich zog aber auch

diese Verletzung beim Opfer keine allzu gravierenden und bleibenden Folgen nach

sich, was jedoch auch dem Zufall zu verdanken war. Ferner blieb es immerhin bei

einem einzigen Faustschlag, wodurch sich auch die Art und Weise des

Tatvorgehens nicht erschwerend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang kann

auch nicht von einem hohen Mass an aufgebrachter «krimineller Energie» die Rede

sein, ging der Berufungskläger doch durch seinen selbst durchgeführten

Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig

grausam oder brutal vor. Das objektive Tatverschulden ist daher jeweils gerade

noch als leicht zu werten.

5.5.3 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers

zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass der Faustschlag spontan aufgrund der

Situation erfolgte (zum Milderungsgrund s. sogleich E. 5.5.4). Diesbezüglich

ist insbesondere zu beachten, dass das renitente Verhalten von B____

entscheidend zu dieser Eskalation beigetragen hat. Auch drängte sich letzterer

im Vorfeld der Kontrolle mehr oder weniger auf. Alkoholbedingt legte das Opfer

von Beginn an ein aggressives Verhalten an den Tag und provozierte den

Berufungskläger und seine Amtskollegen stark, u.a. auch indem er den

wiederholten Weisungen keinerlei Folge leistete und sich dem Berufungskläger

immer wieder näherte, statt den Abstand zu wahren, wodurch es in der Folge zum Faustschlag

kam. Erschwerend ist jedoch zu beachten, dass der Berufungskläger nach den

inneren und äusseren Umständen wohl in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden, da er als langjähriger Polizist, der darüber

hinaus an sogenannten Brennpunkten im Einsatz war, im Umgang mit renitenten

Personen entsprechende Erfahrung mitbrachte und im Umgang mit alkoholisierten

jungen Erwachsenen geübt war bzw. ist. Zudem war sein Dienstkollege Wm C____ anwesend,

womit sie in der Überzahl waren.

5.5.4 Sodann

gilt es den Milderungsgrund des Putativnotwehrexzesses zu berücksichtigen, der

sich vorliegend noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd auf

das Verschulden hinsichtlich der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung

auswirkt.

Insgesamt ist

das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als leicht (einfache

Körperverletzung) bzw. gerade noch als leicht (Amtsmissbrauch) einzustufen,

weshalb in Würdigung der Umstände – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten –

eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe für den Amtsmissbrauch sowie

von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die (qualifizierte) einfache Körperverletzung

als schuldangemessen erscheint.

5.6

5.6.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.6.2 Vorliegend

besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex, da sie durch dieselbe Handlung verwirklich wurden und mithin

in Idealkonkurrenz zueinander stehen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr

Gesamtschuldbeitrag.

5.6.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

den Amtmissbrauch von 180 Tagessätzen Geldstrafe wird um 60 Tagessätze für die

(qualifizierte) einfache Körperverletzung auf insgesamt 240 Tagessätze

Geldstrafe erhöht.

5.7 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen.

Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht,

so wurde er am [...] in Basel geboren. Er machte keine Angaben zu seinem

Vorleben, lediglich, dass er seit mehr als dreissig Jahren bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt arbeite (Akten S. 4 f., 227, 368). Der Berufungskläger

hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren

hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu

Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht auf eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots erkannt. Das vorliegend weder besonders komplexe noch

umfangreiche Strafverfahren hat von der Verfahrenseinleitung bis zur zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung rund 5,5 Jahre gedauert, wobei Phasen von jeweils mehr als

einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren

vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.

Im Ergebnis rechtfertigt

sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 60 Tagessätze auf insgesamt 180

Tagessätze Geldstrafe.

5.8

5.8.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.8.2 Auszugehen

ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von

CHF 7'600.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für

Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat zudem zwei Kinder, die er

aufgrund ihrer Ausbildung unterstützt. Entsprechend ist praxisgemäss ein Abzug

von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen. Die

Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss

auf CHF 140.–.

5.9

5.9.1 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der

Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch

künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt

werden kann. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.9.2 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise

aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose

gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit

wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 140.–,

mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

auszusprechen.

6.

6.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3

m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird,

sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, jedoch ist die

erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund des Schulspruchs wegen (qualifizierter)

einfacher Körperverletzung im Vergleich zum erstinstanzlichen Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung um 40 % zu reduzieren. Demgemäss

trägt er die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).

Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teilweise,

wohingegen die Staatsanwaltschaft teilweise unterliegt. Die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend ebenfalls um 40 % zu

reduzieren. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

7.

Aufgrund des

teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers ist ihm eine Parteientschädigung im

Umfang von 40 % seiner geltend gemachten Aufwendungen für die erste und

zweite Instanz auszurichten.

Dem Berufungskläger

wird entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65 (inkl. 4 Stunden für die erstinstanzliche

Hauptverhandlung) und eine reduzierte Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'207.85 (inkl. 3,5 Stunden für die

Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zugesprochen

(jeweils inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Januar

2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Ordnungsbusse

gegen B____ in Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens

gemäss Art. 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der

(qualifizierten) einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

CHF 140.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 312 sowie

Art. 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 (alte Fassung), 42 Abs. 1, 44 und 49 des

Strafgesetzbuchs.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Beurteilten wird eine reduzierte

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65

und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in

Höhe von CHF 2'207.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl.

Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.