SB.2020.5
Strafzumessung, Landesverweis
11. September 2020Deutsch42 min
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.5
URTEIL
vom 11.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
c/o Justizvollzugsanstalt Hindelbank,
Beschuldigte
von Erlachweg 2,
3324 Hindelbank
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 7. November 2019
betreffend Strafzumessung,
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschuldigte,
Berufungsklägerin) wurde mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom
7. November 2019 wegen qualifizierten Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit),
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Busse von CHF 300.– und einer
Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem verurteilt.
Vom Vorwurf der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
wurde sie freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil legten die Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung ein. Die Beschuldigte beantragt das Absehen von der
Landesverweisung, eventualiter die Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre
(Berufungserklärung vom 21. Januar 2020) sowie (in der Berufungsbegründung vom
26. März 2020) subeventualiter die Nichteintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung
der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre.
An der
Berufungsverhandlung vom 11. September 2020 waren die Beschuldigte mit ihrer Verteidigerin
sowie die Staatsanwältin anwesend. Die Verhandlung wurde für die Beschuldigte
durch eine Dolmetscherin auf Thailändisch übersetzt. Nach der gerichtlichen
Befragung der Beschuldigten gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin
zum Vortrag. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind die vorinstanzlichen
Schuldsprüche der Berufungsklägerin, ihr Freispruch und die
Verfahrenseinstellung in je einem Anklagepunkt, der Beschluss über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben. Diese Punkte sind in
Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht
ein Feststellungsurteil.
1.3
Die
Beweisanträge der Berufungsklägerin wurden mit verfahrensleitender Verfügung
vom 8. April 2020 behandelt. Die Berufungsklägerin hat diesen Entscheid
akzeptiert und in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt.
2.
Die Berufungsklägerin
ist wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
schuldig gesprochen worden (Qualifikationsmerkmale grosse Gesundheitsgefährdung
und Gewerbsmässigkeit; Art. 19 Abs. 2 lit. a und c). Das
Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass die Berufungsklägerin rund drei
Jahre mit Methamphetamin (umgangssprachlich: Crystal Meth) handelte, nämlich
von Anfang 2016 bis zur Festnahme am 22. Januar 2019 in Zusammenarbeit mit dem
(separat verfolgten) Paar B____ und C____, einer Landsfrau und Freundin der
Berufungsklägerin. Die in Deutschland wohnhafte Berufungsklägerin wickelte in
den Wohnungen von B____ an der [...]strasse 84 und später an der [...]strasse
102.
selbständig Drogengeschäfte ab oder vermittelte solche und betreute daneben
auch Glücksspiele. Sie erhielt von C____ und später von B____ mindestens alle
zwei Wochen 30 Gramm Crystal Meth und lagerte es in der Wohnung. Dort verpackte
sie es in verkaufsfertige Portionen und nahm Bestellungen der Kunden entgegen,
direkt in der Wohnung oder per Telefon. Grössere Geschäfte leitete sie an B____
weiter, wofür sie ein spezielles Mobiltelefon benutzte. Die Ware verkaufte sie
meist selbst in der Wohnung an die Konsumenten und zog dort auch das Geld ein.
Zum Teil liess sie die Verkäufe auch durch (nicht ermittelte) Dritte abwickeln.
Manchmal lieferte sie die Ware auch aus. Nachdem die ursprünglichen Lieferanten
B____ und C____ festgenommen wurden, verfolgte die Berufungsklägerin ihre
Geschäfte weiter. Sie bezog den Stoff nun aus anderer Quelle und lagerte ihn in
der Wohnung ihres in Basel an der [...]strasse 47 wohnhaften Lebenspartners D____.
Zu einem weiteren Verkauf von dort aus kam es allerdings nicht, weil die
Berufungsklägerin vorher festgenommen wurde. Die Vorinstanz geht für den
gesamten Deliktszeitraum von einer Gesamtmenge von 1'490 Gramm verkauftes,
vermitteltes oder zum Verkauf bestimmtes Crystal Meth aus (nach Abzug einer
Menge von 520 Gramm für Eigenkonsum), mit einem sehr hohen Reinheitsgrad (beim
in der Wohnung aufgefundenen Crystal Meth: 95 % bis 99 %). Der Umsatz belief
sich auf CHF 156'000.–, woraus sich ein Nettogewinn von CHF 93'600.–
ergibt. Die Berufungsklägerin konsumierte selbst in der Zeitspanne von
September 2016 bis zu ihrer Verhaftung regelmässig Crystal Meth. Der Konsum vor
dem 7. November 2016 ist verjährt.
Die
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz beruhen auf dem
Vorwurf der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts trotz eines gegen die
Berufungsklägerin ausgesprochenen Einreiseverbots. Die Berufungsklägerin wohnte
in Deutschland und verfügte dort über eine aufenthaltsrechtliche Duldung. Obwohl
sie von den Schweizer Behörden mit einer bis 13. Februar 2019 gültigen
Einreisesperre belegt war, reiste sie von 2016 bis zur Verhaftung am 22. Januar
2019.
mehrfach in die Schweiz, nach Basel, ein und hielt sich in der Folge auch
illegal hier auf.
3.
Die
Berufungsklägerin bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass sie mit Drogen
zwecks Aufbesserung ihres Lebensunterhalts handelte. Vielmehr habe ihre
schwierige Wohnsituation sie dazu verleitet, sich in der Wohnung von B____
aufzuhalten. Sie habe sich keine eigene Wohnung in Deutschland leisten können
und sei daher teils bei ihrem Freund D____, teils bei befreundeten Landsleuten,
in der Regel in Thai-Bordellen in der Schweiz, untergekommen. Daher habe sie
das Wohnungsangebot von B____ angenommen, der jedoch als Gegenleistung verlangt
habe, dass sie in dieser Wohnung Geldspielautomaten betreue. Erst zu einem
späteren Zeitpunkt sei der Handel mit Crystal Meth hinzugekommen, der im Wesentlichen
der Finanzierung der eigenen Auslagen für die Spiel- und Crystal
Meth-Abhängigkeit gedient habe. Bezüglich der Beziehung der Berufungsklägerin
zu ihren Kindern verkenne das Strafgericht, dass ihr Freund ihr im Herbst /
Winter 2018 einen Heiratsantrag gemacht und beabsichtigt habe, ihre Kinder nach
der Heirat zu sich zu holen. Die Kinder seien bei den Pflegeeltern in
Deutschland sehr unglücklich und hätten ausser ihrer Mutter keine weiteren
Verwandten. Das Strafgericht habe im Weiteren die Verhältnismässigkeitsprüfung
der Landesverweisung unterlassen und dabei insbesondere die Grundrechte der
Berufungsklägerin und ihrer Kinder ignoriert, die sich aus dem
Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_680/2018, dem Recht auf Familienleben, Recht
auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101], Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])
und den Rechten gemäss der Kinderrechtskonvention ergäben. Die
Berufungsklägerin lebe seit nahezu 20 Jahren in Deutschland, wo sie ihre Kinder
zur Welt gebracht und aufgezogen habe. Sie sei bis zum tragischen Ableben ihres
Mannes mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen. Die
aufenthaltsrechtliche Duldung Deutschlands habe es ihr verunmöglicht, einer
geregelten Arbeit nachzugehen, was zur Misere und zur Abhängigkeit von B____ und
dessen Freundin C____ geführt habe. Es sei für die persönliche Entwicklung der
Kinder wichtig, dass sie ihre Mutter als einzige nahe Angehörige regelmässig
sähen. Überdies könnte die Berufungsklägerin im Falle einer Landesverweisung die
achtjährige Beziehung mit ihrem Partner nicht weiterführen. Aufgrund ihres
langen Aufenthalts in Deutschland verfüge sie über keinerlei Anschluss zu
Verwandten oder Bekannten in Thailand.
4.
Strafzumessung
4.1
Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3;
Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2
Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also das Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe von nicht unter einem
Jahr bis maximal 20 Jahren steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Gesetzliche
Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie allgemeine
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB. Sofern für die weiteren
Taten (Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,
ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB
angemessen zu erhöhen (hiernach E. 4.4).
4.3
Die
objektive Tatschwere beurteilt sich aufgrund des äusseren
Erscheinungsbilds der Tat – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten:
Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der
Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen
der Tat. Daneben sind auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation
zur Tat) zu berücksichtigen.
4.3.1
Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven
Tatverschuldens postulieren die vorgenannten Autoren Eugster und Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung.
Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der
Funktion resp. der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit
Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten
Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu
berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,
die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des
Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert.
Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht
im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für
das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 330 ff.).
Fingerhuth/Schlegel/Jucker
(Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage 2016, Art. 47
StGB N 45) schlagen ein Strafzumessungsmodell mit der Betäubungsmittelmenge als
Ausgangspunkt vor. Bei einer Menge von 980 Gramm reinem Methamphetamin
erachten sie eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und bei 1,4 Kilogramm von 48
Monaten für angemessen, dies jeweils für einen nicht geständigen und nicht
süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei
deutlich mehr als fünf Geschäften halten sie Zuschläge von 10 % bis 20 %
für angebracht. Die Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe
Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann
(vgl. auch AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2).
Zunächst ist zu
berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Gewerbsmässigkeit»
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt
sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,
wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl.
u.a. BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008). Weiter ist
auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es
in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt auch
keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt
es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem
Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde.
Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender
Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer
6B_579/2013 E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/
Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, handelt es sich bezüglich
beider Qualifikationsgründe um keine leichten Fälle mehr. Davon ausgehend ist
aber ihr Schluss, das Tatverschulden wiege «nicht mehr ganz leicht» (Urteil
S. 13), weder folgerichtig noch sachlich zutreffend. Der Deliktszeitraum
beträgt drei Jahre, die betroffene Betäubungsmittelmenge ist mit knapp 1,5 kg fast
reinem Crystal Meth beträchtlich und der erzielte Nettogewinn von über
CHF 90’000.– ebenfalls.
4.3.2
Die Praxis zur erfüllten Qualifikation der grossen
Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG hat das Bundesgericht in einem neuen Leitentscheid (BGE 145 IV 312 =
Praxis 109 [2020] Nr. 42) rekapituliert und die bisher entwickelten Grenzwerte
bestätigt. In diesem Entscheid hat es sich sodann erstmals – wenn auch
zurückhaltend – zum Grenzwert für Methamphetamin (bzw. Crystal Meth) geäussert,
indem es ausführte, der durch die Fachgesellschaft empfohlene Grenzwert von 12
Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid sei nicht bundesrechtswidrig (E. 2.2
- 2.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, die Betäubungsmittelmenge bleibe
das zentrale Element für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung, auch wenn
dabei andere andere Kriterien und Risiken berücksichtigt werden können (E. 2.1.2).
Die Menge stellt einen wichtigen, wenn auch nicht vorrangigen Strafzumessungsfaktor
dar (BGer 118 IV 342 E. 2c; 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.).
Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte
Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung,
wenn, wie hier, mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG
erfüllt sind und der Grenzwert deutlich überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 93 - 95, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend liegt die Betäubungsmittelmenge nach dem Gesagten weit über
dem anzunehmenden Grenzwert von 12 Gramm, der für eine Qualifikation bereits
genügen würde, und fällt damit erschwerend ins Gewicht. Mit der Menge von fast
1,5 kg Methamphetamingemisch bei einem sehr hohen Reinheitsgrad von 95 % bis 99
% hat die Berufungsklägerin deutlich mehr als das Hundertfache der Grenzmenge
umgesetzt bzw. gelagert. Die Berufungsklägerin bewegt sich damit im Vergleich
mit anderen Täterinnen ihrer Kategorie mindestens im mittleren Bereich.
4.3.3
Als Grenze für die zweite erfüllte Qualifikation des gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG hat das Bundesgericht einen Umsatz von CHF 100'000.– oder einen
Gewinn von CHF 10'000.– definiert (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 129 IV 255 E. 2.2).
Die Berufungsklägerin hat einen Umsatz von CHF 156'000.– und einen
Nettogewinn von CHF 93'600.– erreicht und damit beim Gewinn fast das Zehnfache
des Mindestwertes. Sie hat den Drogenhandel wie eine selbständige
Geschäftsführerin berufsmässig betrieben und damit ein beträchtliches Einkommen
erzielt. Sie war sehr frei in der Preisgestaltung, hat sie doch im Ankauf einen
Grammpreis von CHF 60.– bezahlt, um die Drogen dann zum Grammpreis von CHF
150.– bis CHF 200.– weiterzuverkaufen. Ihre Gewinnmarge pro Gramm betrug also mindestens
CHF 90.–. Dieses geschäftsmässige Vorgehen (Selbständigkeit, Preisgestaltung,
Handel für die eigene Lebenshaltung) wirkt sich straferhöhend aus. Nicht
angelastet wird ihr die eigentliche Menge der ungesetzten Drogen, die bereits
unter dem Kriterium der Gesundheitsgefährdung berücksichtigt wurde.
4.3.4
Betreffend
die weiteren Tatkomponenten ist festzustellen, dass die
Berufungsklägerin professionell vorgegangen und über die lange Dauer von 3
Jahren im Drogenhandel aktiv gewesen ist. Aufgabe der Berufungsklägerin waren
die Drogen- und Spielgeschäfte in der Wohnung. Für die Wohnungsmiete und die
Lieferungen waren B____ und seine Freundin C____ verantwortlich. Die Tätigkeit
der Berufungsklägerin beruhte also auf einer gut organsierten, arbeitsteiligen
Zusammenarbeit, die sich über mehrere Jahre erstreckte. Insoweit trägt ihr
Vorgehen bandenmässige Züge. Auch dass weitere Involvierte im Juni 2016 und im
Jahr 2018 verhaftet wurden, hat die Berufungsklägerin nicht von ihrer Tätigkeit
abgehalten. Die Berufungsklägerin ist grundsätzlich als «money dealer»
einzustufen. Immerhin ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie
ihrerseits rund 10 Gramm Crystal Meth alle ein bis zwei Wochen konsumiert hat
und damit wohl einen leicht erhöhten Lebensbedarf und auch einen gewissen
Suchtdruck besass.
4.3.5
Insgesamt ist die Berufungsklägerin im Hinblick auf ihr
Tatverschulden zweifellos nicht mehr der untersten Hierarchiestufe (Stufe 5:
Einsatzstrafe bis 3 Jahre) im Sinne der Rechtsprechung resp. der Einteilung
nach Eugster/Frischknecht zuzuordnen.
In diese Kategorie fallen (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a.
Gassendealer. Sie haben keine Unterstellten, keine selbstständigen
Entscheidbefugnisse, müssen ihre Verkaufserlöse sofort weitergeben und erzielen
nur einen geringen (meist pauschalen) Verdienst. Das trifft auf die Berufungsklägerin
nicht zu. Sie hat als Dealerin mit eigens zur Verfügung gestellter Basis und
Equipment regelmässig grössere Lieferungen von sehr reinem Stoff
entgegengenommen und weitgehend auch in eigener Kompetenz verkauft und dabei
erhebliche Geldbeträge eingezogen. Ihre Betätigung ist nicht zu vergleichen mit
derjenigen eines Gassendealers auf unterster Stufe. Betrachtet man die von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen
Kriterien für die Einordnung in Hierarchiestufen, ergibt sich, dass die
Berufungsklägerin der Stufe 4 (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre) zuzuordnen ist.
Auch nach dem Strafzumessungsmodell von Fingerhuth/Schlegel/Jucker
ergibt sich als Ausgangspunkt eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 4
Jahren. Davon wäre zwar einerseits ein kleiner Abschlag zu machen, weil dieses
Grundstrafmass von einem nicht süchtigen Täter ausgeht und bei der
Berufungsklägerin bei jahrelangem Selbstkonsum eine gewisse Abhängigkeit zu
bejahen ist. Auch ist ihr das weitgehende Geständnis zugute zu halten.
Andererseits sieht das Modell einen Zuschlag von 10 % bis 20 % bei deutlich
mehr als fünf Geschäften vor und lässt ausserdem den Zeitraum und das
zusätzliche Kriterium des zweiten Qualifikationsgrundes unberücksichtigt.
Wenngleich die Gewerbsmässigkeit hier nicht allzu stark zu Buche schlägt,
ist aufgrund des erheblichen Gewinns, der grossen Drogenmenge, der langen und
beharrlichen Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit und des insgesamt sehr
zielstrebigen Vorgehens der Berufungsklägerin eine Strafe von weniger als vier
Jahren nicht gerechtfertigt. Im Vergleichsfall SB.2017.138 vom 29. August 2018
– dem wohl ersten Fall von Crystal-Meth-Handel im grossen Stil in Basel – hat
das Appellationsgericht für die Haupttäterin eine Freiheitsstrafe von 4 ¼
Jahren ausgesprochen. Dort war zwar neben Gesundheitsgefährdung und
Gewerbsmässigkeit auch das Kriterium der Bandenmässigkeit gegeben. Es handelte
sich allerdings nur um eine Zweierbande. Zudem war die betroffene Drogenmenge
mit knapp 1,3 kg etwas tiefer und der Deliktszeitraum war kürzer. Nach dem
Gesagten ist es angemessen, die Einsatzstrafe für die Drogendelikte auf 4 Jahre
festzulegen.
4.4
Die
Berufungsklägerin wurde überdies wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Es handelt sich um mehrfache und
hartnäckige Widerhandlungen gegen das AIG (frühere Bezeichnung.
Ausländergesetz, AuG). Rechtswidrige Einreise und Aufenthalt nach Art. 115
AIG sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
In seinen
Präjudizen BGE 144 IV 313 (= Praxis 2019 Nr. 58) und BGE 144 IV 217
E. 3.3.3 hat das Bundesgericht betont, die Bildung einer Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur möglich,
wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfälle (sog. konkreten Methode). Nach dieser
Rechtsprechung kann die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion als
«ultima ratio» nur dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
(oder Massnahme) in Betracht kommt. Der Täter soll und kann aufgrund des
Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die
einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung.
Geld- und Freiheitsstrafe sind im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht als
gleichartig anzusehen. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die
Regelsanktion und geht gemäss Art. 41 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden
Sanktionen vor. Im Sinne einer «lex mitior» gilt es zudem zu beachten, dass für
Taten vor dem vor dem 1. Januar 2018 Geldstrafen bis 360 Tagessätze
ausgesprochen werden konnten (früherer Art. 34 Abs. 1 StGB, heute höchstens
180.
Tagessätze). In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des
Gedankens, dass der Täter bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Taten nicht
schlechter wegkommen soll als bei separater Beurteilung (also nicht durch eine
längere Freiheitsstrafe anstelle einer kürzeren Freiheitsstrafe kombiniert mit
einer Geldstrafe), darf die Strafart nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung
aller Straftaten bestimmt werden. Vielmehr muss sie aufgrund des Verschuldens
für jede Einzeltat separat bestimmt werden. Das Gericht hat seine Wahl näher zu
begründen, wenn es anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt
(BGE 144 IV 313 E. 1 = Praxis 2019 Nr. 58 und BGE 144 IV 217 E. 3.3.3;
BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3, je mit zahlreichen Hinweisen).
Die
Berufungsklägerin hat gegen ein direkt gegen sie ausgesprochenes Einreiseverbot
verstossen. Sie war durch sieben einschlägige Verurteilungen zu Geldstrafen und
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorgewarnt (Strafregisterauszug,
Akten S. 1168-70). Die Geldstrafen hielten sie also nicht von ihren
Straftaten ab und entfalteten so nicht die gewünschte präventive Wirkung.
Weiter bezweckte die Berufungsklägerin mit ihren Einreisen und dem Aufenthalt
in Basel die Abwicklung des Betäubungsmittelhandels. Es ist also ein unmittelbarer
Zusammenhang gegeben. Die konkrete Verschuldensbewertung ergibt, dass eine
weitere Geldstrafe wirkungslos wäre, auch wenn das alte Recht als «lex mitior»
für einen Teil der Taten eine Bemessung bis zu 360 Tagessätzen (statt maximal
180.
Tagessätzen) zuliesse. Weiter wäre auch der Vollzug der Geldstrafe
unwahrscheinlich: Die unter prekären Verhältnissen im Ausland lebende
Berufungsklägerin befindet sich im Strafvollzug und kann dort kein
Erwerbseinkommen erzielen. Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe muss sie das
Land verlassen, so dass mit einer Begleichung der Geldstrafe nicht zu rechnen
ist. Insgesamt müsste sie auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden,
wenn allein die Widerhandlungen gegen das AIG beurteilt würden. Sie wird also
durch die gemeinsame Beurteilung nicht schlechter gestellt.
Die
Widerhandlungen der Berufungsklägerin betreffen Einreisen und Aufenthalte in
einem Zeitraum von drei Jahren (2016 bis 22. Januar 2019), abzüglich drei
Vorgänge, für die dies bereits bestraft wurde (Strafbefehle vom 24. März 2017,
8.
Januar 2018 und 24. August 2018). Die Berufungsklägerin sagt selber, sie
habe sich seit der Wegnahme ihrer Kinder im Jahr 2008 mehrheitlich in Basel
aufgehalten. Sie sei grösstenteils in der Schweiz hin- und hergezogen und fast
nie mehr in Deutschland gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 f., Akten
S. 1199 f.; Protokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 993). Für das objektive
Tatverschulden bezüglich der wiederholten Einreisen trotz fremdenpolizeilicher
Fernhaltemassnahme und die rechtswidrigen Aufenthalte in einem Zeitraum von 3
Jahren sind 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die subjektive Komponente
führt zufolge der unerwünschten Motivlage, die den Widerhandlungen zugrunde
liegt (Kriminaltourismus, Betäubungsmittelhandel) zu einer Strafschärfung von 3
Monaten, so dass sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ergibt.
Dies führt in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB
(angemessene Erhöhung, Verbot der Kumulation) zu einer Straferhöhung von 6
Monaten, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren ergibt.
4.5
Bei
den Täterkomponenten sind zunächst das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse zur Tatzeit zu betrachten. Hier fallen insbesondere die
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im Ausländerrecht ins Auge. So wurde die
Berufungsklägerin in der Schweiz mehrfach wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalts und z.T. auch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
verurteilt (vgl. die im Strafregisterauszug aufgelisteten Strafbefehle vom 9.
Februar 2012, 17. Februar 2012, 4. April 2013, 4. Juli 2013, 25. Juni 2014, 24.
März 2017, 8. Januar 2018 und 24. August 2018). Vorstrafen ausserhalb des
Ausländerrechts weist sie nicht auf, auch keine Vorstrafen im angrenzenden Ausland.
Zur Zeit ist die Berufungsklägerin im vorläufigen Vollzug. Der aktuelle
Vollzugsbericht der JVA Hindelbank vom 1. September 2020 ist positiv ausgefallen.
In Bezug auf das
Nachtatverhalten sind Kriterien wie Kooperation, Geständnis, evtl.
Schadenersatz; Einsicht/Reue zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin hat an
der dritten Einvernahme ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Sie hat dieses
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzt und sich damit
zusätzlich erheblich belastet – über die ursprüngliche Anklage hinaus. Diese
wurde daher noch am erstinstanzlichen Verhandlungstag ergänzt (ergänzende
Anklage vom 6. November 2019). Das ist ihr zugute zu halten. Auch im
Berufungsverfahren wehrt sie sich nicht gegen die Tatvorwürfe und auch nicht
gegen die zugemessene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, sondern lediglich
gegen die weitere Sanktion einer Landesverweisung.
Hinsichtlich der
Strafempfindlichkeit sind keine Besonderheiten ersichtlich. Erwähnenswert ist,
dass die Berufungsklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert
hat, sie «möchte in Haft bleiben», da sie die Hoffnung auf ein neues Leben nur
haben könne, wenn sie verhaftet sei. «Ausserhalb kann ich ein drogenfreies
Leben nicht schaffen» (Akten S. 993).
Insgesamt ist die Strafe infolge der schwierigen persönlichen Umstände
der Berufungsklägerin und ihres Geständnisses um 6 Monate herabzusetzen, so
dass sich daraus eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren
ergibt.
5.
Landesverweisung
5.1
Nach
dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer
Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15
Jahre des Landes. Das ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung wegen
Vorliegen eines Härtefalls wird in Art. 66a Abs. 2 StGB geregelt. Die
Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass eine Katalogtat für die
obligatorische Landesverweisung i.S. von Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB erfüllt ist. Sie macht aber einen Härtefall geltend.
5.1.1
Zum
Vorliegen eines Härtefalls, der zu einem Absehen von einer
Landesverweisung führen würde, gibt es inzwischen eine reiche Praxis,
insbesondere auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Dabei zeigt sich,
dass das Bundesgericht gerade hier streng ist: «Bei Straftaten von Ausländern
gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets rigoros gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese
Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Die Erfüllung des
Tatbestands des «Drogenhandels» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur
Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV)» (BGer 6B_680/2018
vom 19. September 2018 E. 1.4).
Auch in zwei
neueren Entscheiden vom 27. und 28. Januar 2020 hat das Bundesgericht seine
strenge Praxis in diesem Bereich bestätigt. Es führt aus: «Bei Straftaten gegen
das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB. ‘Drogenhandel’ führt von Verfassungs wegen in der
Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» abgesehen werden, wenn sie
kumulativ (1) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen» (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ.
in: Pra[xis] 6/2019 S. 698; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom
4.
Dezember 2019 [BGE 146 IV 105] E. 3.4.2). (…) Ein Härtefall lässt sich
erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des
Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete
Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).
Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser
Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung
indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c.
Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem
Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c.
Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten
Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5)»
(BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; ebenso: BGer 6B_1299/2019
vom 28. Januar 2020 E. 3.3; vgl. auch BGer 6B_371/2018 vom 21. August
2018.
E. 2.5; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3).
Auch der EGMR
hat im Bereich der Drogendelinquenz eine strenge Haltung. Nach der Praxis des
EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche
Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen
persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018).
Das
Bundesgericht hat sodann in mehreren Grundsatzentscheiden betont, dass von der
obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung allgemein nur «ausnahmsweise»
abgesehen werden kann und Art. 66a Abs. 2 StGB entsprechend
restriktiv zu interpretieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die
strafrechtliche Landesverweisung führe nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). So ist nach Bundesgericht selbst
bei Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, keine
Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, vgl. auch BGE 144 IV 332, wo der Härtefall schliesslich aber bejaht wird).
Nach
der Rechtsprechung kann der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zur Beurteilung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB herangezogen werden.
Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung
des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt,
Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen
(Urteil 23887/16 in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Ziff. 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil
46410/99 in Sachen Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 resümierten
Kriterien leiten zu lassen (statt vieler: BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich BGer 6B_48/2019 vom
9.
August 2019 E. 2.5). Als zu beachtende Kriterien können aus diesem
Urteil insbesondere die folgenden abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom
9.
August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3):
Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden
Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser
Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre
Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein
tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder.
Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von
den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten und auch die Solidität
der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem
Zielland. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen
Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des
Landesverbots.
5.1.2
Bereits
daraus ergibt sich, dass auch der von der Berufungsklägerin zumindest
sinngemäss geltend gemachte sog. «umgekehrte Familiennachzug» keineswegs zu
einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das
Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass
die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,
die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).
Das gilt auch hinsichtlich der Beziehung zu Kindern. Der Schutz des
Familienlebens betrifft nach Bundesgericht in erster Linie die Kernfamilie,
d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1. E. 6.1.). Auch der sogenannte umgekehrte Familiennachzug setzt ein enge
affektive und wirtschaftliche Beziehung sowie die Unmöglichkeit voraus, diese
grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten; zudem ist grundsätzlich ein
tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer
2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). Es ist zu
beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht
absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als
zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1;
BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März
2019.
E. 1.4).
Nach
der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine
strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als
sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der
betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder
familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten,
namentlich qualifizierte Betäubungsmittel-Delinquenz» (BGer 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
Unter
dem Titel der Integration ist neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom
12.
September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die
(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2),
ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht
vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz
spielen aber auch eine Rolle.
5.1.3
Vorliegend
erscheinen die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die
obligatorische Landesverweisung abwegig. Die Berufungsklägerin verfügt über gar
kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; vielmehr war sie hier mit einer
Einreisesperre belegt, die sie immer wieder verletzt hat – davon zeugen ihre
zahlreichen einschlägigen ausländerrechtlichen Vorstrafen. Mit ihrem früheren
Mann, E____, ist die Berufungsklägerin nach der Hochzeit im Jahr 2001 nach
Deutschland gekommen. Er ist inzwischen verstorben. Die beiden Söhne
(Zwillinge, geb. [...] 2003), die aus dieser Ehe hervorgegangen sind, leben in
Deutschland und seit 2008 getrennt von ihr in einer Pflegefamilie (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1199). Die Berufungsklägerin hatte
gemäss ihren Aussagen an der Befragung zur Person etwa alle zwei Monate Kontakt
zu ihnen (Akten S. 4, 1201). Sie hat angeblich Kontakt zu einer Schwester, die
in Luzern lebt (Akten S. 1202).
Das ihm Rahmen
eines Anwesenheitsrechts geführte Leben der Berufungsklägerin hat sich in
Deutschland abgespielt. Dort wohnte sie mit ihrem Ehemann, dort wuchsen ihre
Kinder auf. Es gibt keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der
Schweiz. Nach der Fremdplatzierung der Kinder im Jahr 2008 und dem Tod des
Ehemanns 2013 zog die Berufungskläger gemäss eigenen Angaben grösstenteils in
der Schweiz von einem Bordell zum andern und verrichtete Schwarzarbeit (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1199 f.). Diese Aufenthalte beruhten
jedoch nicht auf einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sondern waren
unrechtmässig, so dass daraus keine Ansprüche bezüglich des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 EMRK abgeleitet werden können.
In der Schweiz
hat die Berufungsklägerin nie richtig gelebt, entsprechend hat hier auch keine
Integration stattgefunden. Die Berufungsklägerin hat hier nie beruflich Fuss
gefasst und ein legales Einkommen erzielt, hat am hiesigen Wirtschaftsleben
nicht teilgenommen. Sie ist primär zwecks Ausübung des Betäubungsmittelhandels
immer wieder in die Schweiz eingereist und hat sich hier aufgehalten – beides
illegal. Einziger Anknüpfungspunkt an die Schweiz ist ihr in Basel wohnhafter
Freund bzw. Partner, dessen Wohnung sie zuletzt als Drogendepot benutzt hat.
Eine Heirat mit ihm hat (bisher) nicht stattgefunden, und ob der
Familiennachzug nach einer Heirat bewilligt würde, erscheint unter den
gegebenen Umständen mehr als fraglich; im Übrigen hat die Berufungsklägerin
selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, ihr Freund
habe «keine Idee, eine Familie zu gründen» und sie hätten sich «manchmal einmal
in 2 Wochen» getroffen. Sie «realisierte, dass ich ihn liebe. Ich weiss nicht,
ob er mich liebt» (Akten S. 993). Das klingt jedenfalls nicht nach einer
engen Partnerschaft mit beiderseitigen Heiratsabsichten – daran würde auch eine
Gefälligkeitsaussage ihres Freundes nichts ändern, wie sie sich die
Berufungsklägerin offenbar mit ihrem Beweisantrag erhofft hat. Aus den
tatsächlichen Umständen ergibt sich ein gegenteiliger Eindruck: Hätte ihr
Freund tatsächlich die Absicht gehabt, die Beziehung zur Berufungsklägerin zu
festigen, hätte das Paar längst die Gelegenheit gehabt, auf die Legalisierung
ihres ausländerrechtlichen Status’ durch Heirat hinzuwirken. Immerhin kennen
sich die beiden bereits seit 6 bis 7 Jahren (Akten S. 993).
Aber selbst in
Deutschland verfügt die Berufungsklägerin über keinen Aufenthaltstitel mehr:
Ihre Duldung ist dort erloschen. Sie müsste zwecks Wiedereinreise (nach der
Entlassung aus der Haft bzw. dem Vollzug) dort einen Visumsantrag stellen.
Einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts hat sie nach
Auskunft der deutschen Behörden nicht (Auskunft Landratsamt Lörrach vom 20. Mai
2019, Akten S. 37). Nach eigener Auskunft kann sie nicht zurück nach
Deutschland und hat gar nicht versucht, ihr Visum zu verlängern (Akten S. 993).
Sie ist auch dort weder beruflich noch sozial integriert, sondern hat von
monatlich € 400.– staatlicher Unterstützung gelebt (Akten S. 992), keine
eigene Wohnung gehabt und ausserdem «keine Lust, in Deutschland zu leben» (Akten
S. 993). In der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie habe in
Deutschland niemanden; daher habe sie sich hauptsächlich in der Schweiz
aufgehalten (Protokoll S. 3, Akten S. 1200). Die Verteidigung machte auch
wirtschaftliche Gründe geltend, da es in der Schweiz viele Thaibordelle und
damit bessere Erwerbsmöglichkeiten gebe (Protokoll S. 5, Akten S. 1202).
5.1.4
Unter
diesen Umständen lässt sich ganz offensichtlich nicht annehmen, dass zwischen
der Berufungsklägerin und ihren beiden Söhnen in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestünde, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und Thailand, wohin sie vermutlich auszureisen
hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 142 II 35 E. 6.1
und 6.2; 139 I 16 E. 5.2.2). Von einer, wie vorstehend dargelegt
erforderlichen, nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung,
welche durch eine Landesverweisung – noch dazu aus der Schweiz – beeinträchtigt
würde, kann keine Rede sein. Der Lebensmittelpunkt der Söhne befindet sich gar
nicht in der Schweiz, und der Kontakt mit ihnen fiel schon vor der Inhaftierung
mit den genannten rund sechsmal im Jahr sehr spärlich aus. Selbst eine normale
familiäre und emotionale Beziehung würde zudem nicht ausreichen, um einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen, und soweit es lediglich um die Erleichterung
des Besuchsrechts geht, wäre mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht
des Staates zu schliessen, ihr diese zu ermöglichen (BGE 144 II 1 E. 6.6;
142.
II 35 E. 6.2). Im Übrigen läge es in der Zuständigkeit der deutschen
Behörden, der Berufungsklägerin Kurzbesuche bei ihren Söhnen zu bewilligen oder
gar auf ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland hinzuwirken.
Zu alledem kommt
hinzu, dass selbst bei idealen Bedingungen (Heirat mit ihrem Freund, bewilligter
Familiennachzug in die Schweiz) das angebliche Vorhaben, die Söhne «zu sich zu
holen bzw. vermehrt zu sich auf Besuch zu nehmen» schon daran scheitern würde,
dass sich die Berufungsklägerin im Strafvollzug befindet. Wie aus ihren Angaben
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorgeht, hatte sie seit ihrer
Inhaftierung gemäss ihren Aussagen vor Strafgericht überhaupt keinen direkten
Kontakt mehr mit den beiden Söhnen (Akten S. 992). In der
Berufungsverhandlung sagte sie, sie habe ihre Kinder anfänglich alle zwei
Wochen gesehen, dann sei sie von der Pflegefamilie ausgegrenzt worden. Nach dem
Tod ihres Mannes (im Jahr 2013) habe sie versucht, mit den Kindern wieder
Kontakt aufzunehmen und sie alle zwei Monate besucht. Über moderne
Kommunikationsmittel (Handy, SMS, Whatsapp) gebe es keinen Kontakt zu den
Kindern, dies sei nicht erlaubt (Protokoll S. 4, Akten S. 1201). Mit der
vorliegenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren hätte die Berufungsklägerin bei
Berücksichtigung der bedingten Haftentlassung nach zwei Dritteln der Strafe
insgesamt jedenfalls 32 Monate zu verbüssen. Da sie seit dem 22. Januar
2019.
in Haft bzw. im vorzeitigen Vollzug ist, wird sie frühestens etwa Ende September
2021.
entlassen. Dann sind ihre Söhne fast volljährig (sie sind [...] 2003
geboren und werden Ende 2021 18 Jahre alt). Ab diesem Zeitpunkt ist die
Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen zu halten, nicht mehr aus der Optik des
Besuchsrechts zu beurteilen, sondern vermehrt auf Basis der Möglichkeit gegenseitiger
Kontaktpflege, die dann auch etwa durch Ferienaufenthalte am Wohnort der
Berufungsklägerin erfolgen kann.
5.2
Die
von der Vorinstanz verhängten 8 Jahre Landesverweisung sind angesichts des
Strafmasses, der Deliktsart und der persönlichen Umstände der Berufungsklägerin
bereits als moderat zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft hat keine längere
Dauer beantragt. Es kann somit bei den 8 Jahren sein Bewenden haben und der
Eventualantrag der Berufungsklägerin ist abzuweisen.
5.3
Subeventualiter
beantragt die Berufungsklägerin, von der Eintragung bzw. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) abzusehen.
Nach den
Ausführungen des Bundesgerichts im zur Publikation bestimmten Leitentscheid 6B_572/2019
vom 8. April 2020 darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne
von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem
in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur
vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles
dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; BGer
6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2, mit Hinweisen auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt nach den Ausführungen des
Bundesgerichts, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung
[EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016.
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
lit. a v) des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen
Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5
lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a
Visakodex; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.3). Gegebenenfalls
haben die betroffenen Schengen- Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach
Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.
Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer
ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.
Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013
vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
Im
vorliegenden Fall liegt die vierjährige Freiheitsstrafe deutlich über der
Jahresschwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen
Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als
Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage spricht für die
Angemessenheit der Eintragung: Die Berufungsklägerin ist, ausgehend von einem
Anwesenheitsrecht in Deutschland, über mehrere Jahre verbotenerweise in die
Schweiz eingereist, um hier Drogenhandel zu betreiben. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender,
internationaler Sachverhalt vor. Das Interesse an einer grenzüberschreitend
wirksamen Ausschreibung wiegt entsprechend schwer. Die Berufungsklägerin handelte
über einen langen Zeitraum mit einer der gefährlichsten Drogen und setze den Handel
fort, obwohl ihre Freundin und Lieferantin C____ zweimal verhaftet wurde (am
30.
Juni 2016 im Kanton Waadt und, zusammen mit B____, am 20. November 2018 in
Basel). Sie handelte also hartnäckig, womit eine fortgesetzte Gefahr für die die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Daher ist die Eintragung im SIS
zu bestätigen.
5.4
Ob
und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der
Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/
Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als
strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der
Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom
21.
November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/
Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils mit
Hinweisen.) In der Rechtsprechung hat sich in dieser Frage noch keine
einheitliche Praxis entwickelt.
Sofern eine
Landesverweisung in die Strafzumessung überhaupt miteinzubeziehen ist, wären
die Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach
der Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben des
Täters gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE
SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt
sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass eine Anrechnung der
Landesverweisung an das Gesamtstrafmass schon deswegen entfällt, weil die
Berufungsklägerin keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz besitzt und ihre
aufenthaltsrechtliche Duldung in Deutschland abgelaufen ist. Unter normativen
Gesichtspunkten, ausgehend von der Grundvoraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts, bedeutet die Landesverweisung nur eine geringe Einbusse in ihren
Möglichkeiten und fällt rechtlich kaum ins Gewicht. Somit kann die
grundsätzliche Frage nach den Auswirkungen einer Landesverweisung auf die
Strafzumessung offengelassen werden.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise
gutzuheissen. Die Freiheitsstrafe der Berufungsklägerin ist auf 4 Jahre
anzuheben. Am Landesverweis von 8 Jahren und dessen Eintragung ins Schengener
Informationssystem ist festzuhalten.
Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der
Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die
zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’800.‒
bemessen. Die amtliche Verteidigung wird gemäss ihrer Aufstellung aus der
Gerichtskasse entschädigt, unter Anwendung der Tarife gemäss Gerichtspraxis. Hinsichtlich
der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss für Kopiaturen CHF 0.25
und für Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer eingesetzt werden können (AGE
SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2; SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 6;
SB.2014.57 vom 3. Dezember 2015 E. 5; vgl. sinngemäss § 7 der Verordnung
über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, SG 164.420). Insoweit sind die in der
Honorarnote genannten Ansätze zu korrigieren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
7.
November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, gewerbsmässiger Handel), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b
- d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c und Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des altrechtlichen
Ausländergesetzes und des Ausländer- und Integrationsgesetzes;
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung;
-
Einstellung des Verfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem
7.
November 2016 (Ziff. I/3 der Anklageschrift);
-
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 22. Januar 2019,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 4'239.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF
149.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.55, somit total
CHF 6’483.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).