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Entscheid

SB.2020.5

Strafzumessung, Landesverweis

11. September 2020Deutsch42 min

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.5

URTEIL

vom 11.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

c/o Justizvollzugsanstalt Hindelbank,

Beschuldigte

von Erlachweg 2,

3324 Hindelbank

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 7. November 2019

betreffend Strafzumessung,

Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschuldigte,

Berufungsklägerin) wurde mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom

7. November 2019 wegen qualifizierten Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit),

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Busse von CHF 300.– und einer

Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintragung im Schengener Informationssystem verurteilt.

Vom Vorwurf der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

wurde sie freigesprochen.

Gegen dieses

Urteil legten die Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung ein. Die Beschuldigte beantragt das Absehen von der

Landesverweisung, eventualiter die Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre

(Berufungserklärung vom 21. Januar 2020) sowie (in der Berufungsbegründung vom

26. März 2020) subeventualiter die Nichteintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung

der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre.

An der

Berufungsverhandlung vom 11. September 2020 waren die Beschuldigte mit ihrer Verteidigerin

sowie die Staatsanwältin anwesend. Die Verhandlung wurde für die Beschuldigte

durch eine Dolmetscherin auf Thailändisch übersetzt. Nach der gerichtlichen

Befragung der Beschuldigten gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin

zum Vortrag. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die

Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind die vorinstanzlichen

Schuldsprüche der Berufungsklägerin, ihr Freispruch und die

Verfahrenseinstellung in je einem Anklagepunkt, der Beschluss über die beschlagnahmten

Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben. Diese Punkte sind in

Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht

ein Feststellungsurteil.

1.3

Die

Beweisanträge der Berufungsklägerin wurden mit verfahrensleitender Verfügung

vom 8. April 2020 behandelt. Die Berufungsklägerin hat diesen Entscheid

akzeptiert und in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt.

2.

Die Berufungsklägerin

ist wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

schuldig gesprochen worden (Qualifikationsmerkmale grosse Gesundheitsgefährdung

und Gewerbsmässigkeit; Art. 19 Abs. 2 lit. a und c). Das

Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass die Berufungsklägerin rund drei

Jahre mit Methamphetamin (umgangssprachlich: Crystal Meth) handelte, nämlich

von Anfang 2016 bis zur Festnahme am 22. Januar 2019 in Zusammenarbeit mit dem

(separat verfolgten) Paar B____ und C____, einer Landsfrau und Freundin der

Berufungsklägerin. Die in Deutschland wohnhafte Berufungsklägerin wickelte in

den Wohnungen von B____ an der [...]strasse 84 und später an der [...]strasse

102.

selbständig Drogengeschäfte ab oder vermittelte solche und betreute daneben

auch Glücksspiele. Sie erhielt von C____ und später von B____ mindestens alle

zwei Wochen 30 Gramm Crystal Meth und lagerte es in der Wohnung. Dort verpackte

sie es in verkaufsfertige Portionen und nahm Bestellungen der Kunden entgegen,

direkt in der Wohnung oder per Telefon. Grössere Geschäfte leitete sie an B____

weiter, wofür sie ein spezielles Mobiltelefon benutzte. Die Ware verkaufte sie

meist selbst in der Wohnung an die Konsumenten und zog dort auch das Geld ein.

Zum Teil liess sie die Verkäufe auch durch (nicht ermittelte) Dritte abwickeln.

Manchmal lieferte sie die Ware auch aus. Nachdem die ursprünglichen Lieferanten

B____ und C____ festgenommen wurden, verfolgte die Berufungsklägerin ihre

Geschäfte weiter. Sie bezog den Stoff nun aus anderer Quelle und lagerte ihn in

der Wohnung ihres in Basel an der [...]strasse 47 wohnhaften Lebenspartners D____.

Zu einem weiteren Verkauf von dort aus kam es allerdings nicht, weil die

Berufungsklägerin vorher festgenommen wurde. Die Vorinstanz geht für den

gesamten Deliktszeitraum von einer Gesamtmenge von 1'490 Gramm verkauftes,

vermitteltes oder zum Verkauf bestimmtes Crystal Meth aus (nach Abzug einer

Menge von 520 Gramm für Eigenkonsum), mit einem sehr hohen Reinheitsgrad (beim

in der Wohnung aufgefundenen Crystal Meth: 95 % bis 99 %). Der Umsatz belief

sich auf CHF 156'000.–, woraus sich ein Nettogewinn von CHF 93'600.–

ergibt. Die Berufungsklägerin konsumierte selbst in der Zeitspanne von

September 2016 bis zu ihrer Verhaftung regelmässig Crystal Meth. Der Konsum vor

dem 7. November 2016 ist verjährt.

Die

Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz beruhen auf dem

Vorwurf der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts trotz eines gegen die

Berufungsklägerin ausgesprochenen Einreiseverbots. Die Berufungsklägerin wohnte

in Deutschland und verfügte dort über eine aufenthaltsrechtliche Duldung. Obwohl

sie von den Schweizer Behörden mit einer bis 13. Februar 2019 gültigen

Einreisesperre belegt war, reiste sie von 2016 bis zur Verhaftung am 22. Januar

2019.

mehrfach in die Schweiz, nach Basel, ein und hielt sich in der Folge auch

illegal hier auf.

3.

Die

Berufungsklägerin bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass sie mit Drogen

zwecks Aufbesserung ihres Lebensunterhalts handelte. Vielmehr habe ihre

schwierige Wohnsituation sie dazu verleitet, sich in der Wohnung von B____

aufzuhalten. Sie habe sich keine eigene Wohnung in Deutschland leisten können

und sei daher teils bei ihrem Freund D____, teils bei befreundeten Landsleuten,

in der Regel in Thai-Bordellen in der Schweiz, untergekommen. Daher habe sie

das Wohnungsangebot von B____ angenommen, der jedoch als Gegenleistung verlangt

habe, dass sie in dieser Wohnung Geldspielautomaten betreue. Erst zu einem

späteren Zeitpunkt sei der Handel mit Crystal Meth hinzugekommen, der im Wesentlichen

der Finanzierung der eigenen Auslagen für die Spiel- und Crystal

Meth-Abhängigkeit gedient habe. Bezüglich der Beziehung der Berufungsklägerin

zu ihren Kindern verkenne das Strafgericht, dass ihr Freund ihr im Herbst /

Winter 2018 einen Heiratsantrag gemacht und beabsichtigt habe, ihre Kinder nach

der Heirat zu sich zu holen. Die Kinder seien bei den Pflegeeltern in

Deutschland sehr unglücklich und hätten ausser ihrer Mutter keine weiteren

Verwandten. Das Strafgericht habe im Weiteren die Verhältnismässigkeitsprüfung

der Landesverweisung unterlassen und dabei insbesondere die Grundrechte der

Berufungsklägerin und ihrer Kinder ignoriert, die sich aus dem

Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_680/2018, dem Recht auf Familienleben, Recht

auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101], Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])

und den Rechten gemäss der Kinderrechtskonvention ergäben. Die

Berufungsklägerin lebe seit nahezu 20 Jahren in Deutschland, wo sie ihre Kinder

zur Welt gebracht und aufgezogen habe. Sie sei bis zum tragischen Ableben ihres

Mannes mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen. Die

aufenthaltsrechtliche Duldung Deutschlands habe es ihr verunmöglicht, einer

geregelten Arbeit nachzugehen, was zur Misere und zur Abhängigkeit von B____ und

dessen Freundin C____ geführt habe. Es sei für die persönliche Entwicklung der

Kinder wichtig, dass sie ihre Mutter als einzige nahe Angehörige regelmässig

sähen. Überdies könnte die Berufungsklägerin im Falle einer Landesverweisung die

achtjährige Beziehung mit ihrem Partner nicht weiterführen. Aufgrund ihres

langen Aufenthalts in Deutschland verfüge sie über keinerlei Anschluss zu

Verwandten oder Bekannten in Thailand.

4.

Strafzumessung

4.1

Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3;

Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also das Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe von nicht unter einem

Jahr bis maximal 20 Jahren steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Gesetzliche

Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig wie allgemeine

Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB. Sofern für die weiteren

Taten (Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,

ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB

angemessen zu erhöhen (hiernach E. 4.4).

4.3

Die

objektive Tatschwere beurteilt sich aufgrund des äusseren

Erscheinungsbilds der Tat – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten:

Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der

Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen

der Tat. Daneben sind auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation

zur Tat) zu berücksichtigen.

4.3.1

Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven

Tatverschuldens postulieren die vorgenannten Autoren Eugster und Frischknecht

in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung.

Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der

Funktion resp. der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit

Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten

Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu

berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,

die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des

Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert.

Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht

im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für

das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 330 ff.).

Fingerhuth/Schlegel/Jucker

(Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage 2016, Art. 47

StGB N 45) schlagen ein Strafzumessungsmodell mit der Betäubungsmittelmenge als

Ausgangspunkt vor. Bei einer Menge von 980 Gramm reinem Methamphetamin

erachten sie eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und bei 1,4 Kilogramm von 48

Monaten für angemessen, dies jeweils für einen nicht geständigen und nicht

süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei

deutlich mehr als fünf Geschäften halten sie Zuschläge von 10 % bis 20 %

für angebracht. Die Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe

Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann

(vgl. auch AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2).

Zunächst ist zu

berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Gewerbsmässigkeit»

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt

sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,

wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl.

u.a. BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008). Weiter ist

auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es

in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt auch

keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt

es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem

Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde.

Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender

Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer

6B_579/2013 E. 4.4; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/

Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, handelt es sich bezüglich

beider Qualifikationsgründe um keine leichten Fälle mehr. Davon ausgehend ist

aber ihr Schluss, das Tatverschulden wiege «nicht mehr ganz leicht» (Urteil

S. 13), weder folgerichtig noch sachlich zutreffend. Der Deliktszeitraum

beträgt drei Jahre, die betroffene Betäubungsmittelmenge ist mit knapp 1,5 kg fast

reinem Crystal Meth beträchtlich und der erzielte Nettogewinn von über

CHF 90’000.– ebenfalls.

4.3.2

Die Praxis zur erfüllten Qualifikation der grossen

Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG hat das Bundesgericht in einem neuen Leitentscheid (BGE 145 IV 312 =

Praxis 109 [2020] Nr. 42) rekapituliert und die bisher entwickelten Grenzwerte

bestätigt. In diesem Entscheid hat es sich sodann erstmals – wenn auch

zurückhaltend – zum Grenzwert für Methamphetamin (bzw. Crystal Meth) geäussert,

indem es ausführte, der durch die Fachgesellschaft empfohlene Grenzwert von 12

Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid sei nicht bundesrechtswidrig (E. 2.2

- 2.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, die Betäubungsmittelmenge bleibe

das zentrale Element für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung, auch wenn

dabei andere andere Kriterien und Risiken berücksichtigt werden können (E. 2.1.2).

Die Menge stellt einen wichtigen, wenn auch nicht vorrangigen Strafzumessungsfaktor

dar (BGer 118 IV 342 E. 2c; 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.).

Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte

Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung,

wenn, wie hier, mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG

erfüllt sind und der Grenzwert deutlich überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47

StGB N 93 - 95, mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend liegt die Betäubungsmittelmenge nach dem Gesagten weit über

dem anzunehmenden Grenzwert von 12 Gramm, der für eine Qualifikation bereits

genügen würde, und fällt damit erschwerend ins Gewicht. Mit der Menge von fast

1,5 kg Methamphetamingemisch bei einem sehr hohen Reinheitsgrad von 95 % bis 99

% hat die Berufungsklägerin deutlich mehr als das Hundertfache der Grenzmenge

umgesetzt bzw. gelagert. Die Berufungsklägerin bewegt sich damit im Vergleich

mit anderen Täterinnen ihrer Kategorie mindestens im mittleren Bereich.

4.3.3

Als Grenze für die zweite erfüllte Qualifikation des gewerbsmässigen

Betäubungsmittelhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG hat das Bundesgericht einen Umsatz von CHF 100'000.– oder einen

Gewinn von CHF 10'000.– definiert (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 129 IV 255 E. 2.2).

Die Berufungsklägerin hat einen Umsatz von CHF 156'000.– und einen

Nettogewinn von CHF 93'600.– erreicht und damit beim Gewinn fast das Zehnfache

des Mindestwertes. Sie hat den Drogenhandel wie eine selbständige

Geschäftsführerin berufsmässig betrieben und damit ein beträchtliches Einkommen

erzielt. Sie war sehr frei in der Preisgestaltung, hat sie doch im Ankauf einen

Grammpreis von CHF 60.– bezahlt, um die Drogen dann zum Grammpreis von CHF

150.– bis CHF 200.– weiterzuverkaufen. Ihre Gewinnmarge pro Gramm betrug also mindestens

CHF 90.–. Dieses geschäftsmässige Vorgehen (Selbständigkeit, Preisgestaltung,

Handel für die eigene Lebenshaltung) wirkt sich straferhöhend aus. Nicht

angelastet wird ihr die eigentliche Menge der ungesetzten Drogen, die bereits

unter dem Kriterium der Gesundheitsgefährdung berücksichtigt wurde.

4.3.4

Betreffend

die weiteren Tatkomponenten ist festzustellen, dass die

Berufungsklägerin professionell vorgegangen und über die lange Dauer von 3

Jahren im Drogenhandel aktiv gewesen ist. Aufgabe der Berufungsklägerin waren

die Drogen- und Spielgeschäfte in der Wohnung. Für die Wohnungsmiete und die

Lieferungen waren B____ und seine Freundin C____ verantwortlich. Die Tätigkeit

der Berufungsklägerin beruhte also auf einer gut organsierten, arbeitsteiligen

Zusammenarbeit, die sich über mehrere Jahre erstreckte. Insoweit trägt ihr

Vorgehen bandenmässige Züge. Auch dass weitere Involvierte im Juni 2016 und im

Jahr 2018 verhaftet wurden, hat die Berufungsklägerin nicht von ihrer Tätigkeit

abgehalten. Die Berufungsklägerin ist grundsätzlich als «money dealer»

einzustufen. Immerhin ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie

ihrerseits rund 10 Gramm Crystal Meth alle ein bis zwei Wochen konsumiert hat

und damit wohl einen leicht erhöhten Lebensbedarf und auch einen gewissen

Suchtdruck besass.

4.3.5

Insgesamt ist die Berufungsklägerin im Hinblick auf ihr

Tatverschulden zweifellos nicht mehr der untersten Hierarchiestufe (Stufe 5:

Einsatzstrafe bis 3 Jahre) im Sinne der Rechtsprechung resp. der Einteilung

nach Eugster/Frischknecht zuzuordnen.

In diese Kategorie fallen (süchtige) Täter in der Endverbraucherszene, v.a.

Gassendealer. Sie haben keine Unterstellten, keine selbstständigen

Entscheidbefugnisse, müssen ihre Verkaufserlöse sofort weitergeben und erzielen

nur einen geringen (meist pauschalen) Verdienst. Das trifft auf die Berufungsklägerin

nicht zu. Sie hat als Dealerin mit eigens zur Verfügung gestellter Basis und

Equipment regelmässig grössere Lieferungen von sehr reinem Stoff

entgegengenommen und weitgehend auch in eigener Kompetenz verkauft und dabei

erhebliche Geldbeträge eingezogen. Ihre Betätigung ist nicht zu vergleichen mit

derjenigen eines Gassendealers auf unterster Stufe. Betrachtet man die von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen

Kriterien für die Einordnung in Hierarchiestufen, ergibt sich, dass die

Berufungsklägerin der Stufe 4 (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre) zuzuordnen ist.

Auch nach dem Strafzumessungsmodell von Fingerhuth/Schlegel/Jucker

ergibt sich als Ausgangspunkt eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 4

Jahren. Davon wäre zwar einerseits ein kleiner Abschlag zu machen, weil dieses

Grundstrafmass von einem nicht süchtigen Täter ausgeht und bei der

Berufungsklägerin bei jahrelangem Selbstkonsum eine gewisse Abhängigkeit zu

bejahen ist. Auch ist ihr das weitgehende Geständnis zugute zu halten.

Andererseits sieht das Modell einen Zuschlag von 10 % bis 20 % bei deutlich

mehr als fünf Geschäften vor und lässt ausserdem den Zeitraum und das

zusätzliche Kriterium des zweiten Qualifikationsgrundes unberücksichtigt.

Wenngleich die Gewerbsmässigkeit hier nicht allzu stark zu Buche schlägt,

ist aufgrund des erheblichen Gewinns, der grossen Drogenmenge, der langen und

beharrlichen Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit und des insgesamt sehr

zielstrebigen Vorgehens der Berufungsklägerin eine Strafe von weniger als vier

Jahren nicht gerechtfertigt. Im Vergleichsfall SB.2017.138 vom 29. August 2018

– dem wohl ersten Fall von Crystal-Meth-Handel im grossen Stil in Basel – hat

das Appellationsgericht für die Haupttäterin eine Freiheitsstrafe von 4 ¼

Jahren ausgesprochen. Dort war zwar neben Gesundheitsgefährdung und

Gewerbsmässigkeit auch das Kriterium der Bandenmässigkeit gegeben. Es handelte

sich allerdings nur um eine Zweierbande. Zudem war die betroffene Drogenmenge

mit knapp 1,3 kg etwas tiefer und der Deliktszeitraum war kürzer. Nach dem

Gesagten ist es angemessen, die Einsatzstrafe für die Drogendelikte auf 4 Jahre

festzulegen.

4.4

Die

Berufungsklägerin wurde überdies wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Es handelt sich um mehrfache und

hartnäckige Widerhandlungen gegen das AIG (frühere Bezeichnung.

Ausländergesetz, AuG). Rechtswidrige Einreise und Aufenthalt nach Art. 115

AIG sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

In seinen

Präjudizen BGE 144 IV 313 (= Praxis 2019 Nr. 58) und BGE 144 IV 217

E. 3.3.3 hat das Bundesgericht betont, die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur möglich,

wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfälle (sog. konkreten Methode). Nach dieser

Rechtsprechung kann die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion als

«ultima ratio» nur dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

(oder Massnahme) in Betracht kommt. Der Täter soll und kann aufgrund des

Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die

einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung.

Geld- und Freiheitsstrafe sind im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht als

gleichartig anzusehen. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die

Regelsanktion und geht gemäss Art. 41 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden

Sanktionen vor. Im Sinne einer «lex mitior» gilt es zudem zu beachten, dass für

Taten vor dem vor dem 1. Januar 2018 Geldstrafen bis 360 Tagessätze

ausgesprochen werden konnten (früherer Art. 34 Abs. 1 StGB, heute höchstens

180.

Tagessätze). In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des

Gedankens, dass der Täter bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Taten nicht

schlechter wegkommen soll als bei separater Beurteilung (also nicht durch eine

längere Freiheitsstrafe anstelle einer kürzeren Freiheitsstrafe kombiniert mit

einer Geldstrafe), darf die Strafart nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung

aller Straftaten bestimmt werden. Vielmehr muss sie aufgrund des Verschuldens

für jede Einzeltat separat bestimmt werden. Das Gericht hat seine Wahl näher zu

begründen, wenn es anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt

(BGE 144 IV 313 E. 1 = Praxis 2019 Nr. 58 und BGE 144 IV 217 E. 3.3.3;

BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3, je mit zahlreichen Hinweisen).

Die

Berufungsklägerin hat gegen ein direkt gegen sie ausgesprochenes Einreiseverbot

verstossen. Sie war durch sieben einschlägige Verurteilungen zu Geldstrafen und

eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorgewarnt (Strafregisterauszug,

Akten S. 1168-70). Die Geldstrafen hielten sie also nicht von ihren

Straftaten ab und entfalteten so nicht die gewünschte präventive Wirkung.

Weiter bezweckte die Berufungsklägerin mit ihren Einreisen und dem Aufenthalt

in Basel die Abwicklung des Betäubungsmittelhandels. Es ist also ein unmittelbarer

Zusammenhang gegeben. Die konkrete Verschuldensbewertung ergibt, dass eine

weitere Geldstrafe wirkungslos wäre, auch wenn das alte Recht als «lex mitior»

für einen Teil der Taten eine Bemessung bis zu 360 Tagessätzen (statt maximal

180.

Tagessätzen) zuliesse. Weiter wäre auch der Vollzug der Geldstrafe

unwahrscheinlich: Die unter prekären Verhältnissen im Ausland lebende

Berufungsklägerin befindet sich im Strafvollzug und kann dort kein

Erwerbseinkommen erzielen. Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe muss sie das

Land verlassen, so dass mit einer Begleichung der Geldstrafe nicht zu rechnen

ist. Insgesamt müsste sie auch mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden,

wenn allein die Widerhandlungen gegen das AIG beurteilt würden. Sie wird also

durch die gemeinsame Beurteilung nicht schlechter gestellt.

Die

Widerhandlungen der Berufungsklägerin betreffen Einreisen und Aufenthalte in

einem Zeitraum von drei Jahren (2016 bis 22. Januar 2019), abzüglich drei

Vorgänge, für die dies bereits bestraft wurde (Strafbefehle vom 24. März 2017,

8.

Januar 2018 und 24. August 2018). Die Berufungsklägerin sagt selber, sie

habe sich seit der Wegnahme ihrer Kinder im Jahr 2008 mehrheitlich in Basel

aufgehalten. Sie sei grösstenteils in der Schweiz hin- und hergezogen und fast

nie mehr in Deutschland gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 f., Akten

S. 1199 f.; Protokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 993). Für das objektive

Tatverschulden bezüglich der wiederholten Einreisen trotz fremdenpolizeilicher

Fernhaltemassnahme und die rechtswidrigen Aufenthalte in einem Zeitraum von 3

Jahren sind 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die subjektive Komponente

führt zufolge der unerwünschten Motivlage, die den Widerhandlungen zugrunde

liegt (Kriminaltourismus, Betäubungsmittelhandel) zu einer Strafschärfung von 3

Monaten, so dass sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ergibt.

Dies führt in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB

(angemessene Erhöhung, Verbot der Kumulation) zu einer Straferhöhung von 6

Monaten, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren ergibt.

4.5

Bei

den Täterkomponenten sind zunächst das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse zur Tatzeit zu betrachten. Hier fallen insbesondere die

zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im Ausländerrecht ins Auge. So wurde die

Berufungsklägerin in der Schweiz mehrfach wegen rechtswidriger Einreise,

rechtswidrigen Aufenthalts und z.T. auch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

verurteilt (vgl. die im Strafregisterauszug aufgelisteten Strafbefehle vom 9.

Februar 2012, 17. Februar 2012, 4. April 2013, 4. Juli 2013, 25. Juni 2014, 24.

März 2017, 8. Januar 2018 und 24. August 2018). Vorstrafen ausserhalb des

Ausländerrechts weist sie nicht auf, auch keine Vorstrafen im angrenzenden Ausland.

Zur Zeit ist die Berufungsklägerin im vorläufigen Vollzug. Der aktuelle

Vollzugsbericht der JVA Hindelbank vom 1. September 2020 ist positiv ausgefallen.

In Bezug auf das

Nachtatverhalten sind Kriterien wie Kooperation, Geständnis, evtl.

Schadenersatz; Einsicht/Reue zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin hat an

der dritten Einvernahme ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Sie hat dieses

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzt und sich damit

zusätzlich erheblich belastet – über die ursprüngliche Anklage hinaus. Diese

wurde daher noch am erstinstanzlichen Verhandlungstag ergänzt (ergänzende

Anklage vom 6. November 2019). Das ist ihr zugute zu halten. Auch im

Berufungsverfahren wehrt sie sich nicht gegen die Tatvorwürfe und auch nicht

gegen die zugemessene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, sondern lediglich

gegen die weitere Sanktion einer Landesverweisung.

Hinsichtlich der

Strafempfindlichkeit sind keine Besonderheiten ersichtlich. Erwähnenswert ist,

dass die Berufungsklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert

hat, sie «möchte in Haft bleiben», da sie die Hoffnung auf ein neues Leben nur

haben könne, wenn sie verhaftet sei. «Ausserhalb kann ich ein drogenfreies

Leben nicht schaffen» (Akten S. 993).

Insgesamt ist die Strafe infolge der schwierigen persönlichen Umstände

der Berufungsklägerin und ihres Geständnisses um 6 Monate herabzusetzen, so

dass sich daraus eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren

ergibt.

5.

Landesverweisung

5.1

Nach

dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer

Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15

Jahre des Landes. Das ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung wegen

Vorliegen eines Härtefalls wird in Art. 66a Abs. 2 StGB geregelt. Die

Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass eine Katalogtat für die

obligatorische Landesverweisung i.S. von Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB erfüllt ist. Sie macht aber einen Härtefall geltend.

5.1.1

Zum

Vorliegen eines Härtefalls, der zu einem Absehen von einer

Landesverweisung führen würde, gibt es inzwischen eine reiche Praxis,

insbesondere auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Dabei zeigt sich,

dass das Bundesgericht gerade hier streng ist: «Bei Straftaten von Ausländern

gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

stets rigoros gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese

Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Die Erfüllung des

Tatbestands des «Drogenhandels» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur

Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV)» (BGer 6B_680/2018

vom 19. September 2018 E. 1.4).

Auch in zwei

neueren Entscheiden vom 27. und 28. Januar 2020 hat das Bundesgericht seine

strenge Praxis in diesem Bereich bestätigt. Es führt aus: «Bei Straftaten gegen

das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a

Abs. 1 lit. o StGB. ‘Drogenhandel’ führt von Verfassungs wegen in der

Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGer

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» abgesehen werden, wenn sie

kumulativ (1) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen» (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, publ.

in: Pra[xis] 6/2019 S. 698; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_690/2019 vom

4.

Dezember 2019 [BGE 146 IV 105] E. 3.4.2). (…) Ein Härtefall lässt sich

erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des

Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete

Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die

Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser

Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung

indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c.

Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem

Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c.

Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten

Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5)»

(BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; ebenso: BGer 6B_1299/2019

vom 28. Januar 2020 E. 3.3; vgl. auch BGer 6B_371/2018 vom 21. August

2018.

E. 2.5; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3).

Auch der EGMR

hat im Bereich der Drogendelinquenz eine strenge Haltung. Nach der Praxis des

EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche

Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen

persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018).

Das

Bundesgericht hat sodann in mehreren Grundsatzentscheiden betont, dass von der

obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung allgemein nur «ausnahmsweise»

abgesehen werden kann und Art. 66a Abs. 2 StGB entsprechend

restriktiv zu interpretieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die

strafrechtliche Landesverweisung führe nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). So ist nach Bundesgericht selbst

bei Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, keine

Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, vgl. auch BGE 144 IV 332, wo der Härtefall schliesslich aber bejaht wird).

Nach

der Rechtsprechung kann der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zur Beurteilung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB herangezogen werden.

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung

des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt,

Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8

Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen

(Urteil 23887/16 in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Ziff. 68).

Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil

46410/99 in Sachen Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 resümierten

Kriterien leiten zu lassen (statt vieler: BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich BGer 6B_48/2019 vom

9.

August 2019 E. 2.5). Als zu beachtende Kriterien können aus diesem

Urteil insbesondere die folgenden abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom

9.

August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3):

Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden

Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser

Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre

Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein

tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder.

Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von

den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten und auch die Solidität

der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem

Zielland. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen

Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des

Landesverbots.

5.1.2

Bereits

daraus ergibt sich, dass auch der von der Berufungsklägerin zumindest

sinngemäss geltend gemachte sog. «umgekehrte Familiennachzug» keineswegs zu

einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das

Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass

die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,

die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).

Das gilt auch hinsichtlich der Beziehung zu Kindern. Der Schutz des

Familienlebens betrifft nach Bundesgericht in erster Linie die Kernfamilie,

d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1. E. 6.1.). Auch der sogenannte umgekehrte Familiennachzug setzt ein enge

affektive und wirtschaftliche Beziehung sowie die Unmöglichkeit voraus, diese

grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten; zudem ist grundsätzlich ein

tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer

2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3, mit Hinweisen). Es ist zu

beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht

absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als

zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer

demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1;

BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März

2019.

E. 1.4).

Nach

der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine

strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als

sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der

betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder

familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten,

namentlich qualifizierte Betäubungsmittel-Delinquenz» (BGer 6B_48/2019 vom 9.

August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

Unter

dem Titel der Integration ist neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom

12.

September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die

(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2),

ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht

vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz

spielen aber auch eine Rolle.

5.1.3

Vorliegend

erscheinen die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die

obligatorische Landesverweisung abwegig. Die Berufungsklägerin verfügt über gar

kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; vielmehr war sie hier mit einer

Einreisesperre belegt, die sie immer wieder verletzt hat – davon zeugen ihre

zahlreichen einschlägigen ausländerrechtlichen Vorstrafen. Mit ihrem früheren

Mann, E____, ist die Berufungsklägerin nach der Hochzeit im Jahr 2001 nach

Deutschland gekommen. Er ist inzwischen verstorben. Die beiden Söhne

(Zwillinge, geb. [...] 2003), die aus dieser Ehe hervorgegangen sind, leben in

Deutschland und seit 2008 getrennt von ihr in einer Pflegefamilie (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1199). Die Berufungsklägerin hatte

gemäss ihren Aussagen an der Befragung zur Person etwa alle zwei Monate Kontakt

zu ihnen (Akten S. 4, 1201). Sie hat angeblich Kontakt zu einer Schwester, die

in Luzern lebt (Akten S. 1202).

Das ihm Rahmen

eines Anwesenheitsrechts geführte Leben der Berufungsklägerin hat sich in

Deutschland abgespielt. Dort wohnte sie mit ihrem Ehemann, dort wuchsen ihre

Kinder auf. Es gibt keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der

Schweiz. Nach der Fremdplatzierung der Kinder im Jahr 2008 und dem Tod des

Ehemanns 2013 zog die Berufungskläger gemäss eigenen Angaben grösstenteils in

der Schweiz von einem Bordell zum andern und verrichtete Schwarzarbeit (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1199 f.). Diese Aufenthalte beruhten

jedoch nicht auf einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sondern waren

unrechtmässig, so dass daraus keine Ansprüche bezüglich des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 EMRK abgeleitet werden können.

In der Schweiz

hat die Berufungsklägerin nie richtig gelebt, entsprechend hat hier auch keine

Integration stattgefunden. Die Berufungsklägerin hat hier nie beruflich Fuss

gefasst und ein legales Einkommen erzielt, hat am hiesigen Wirtschaftsleben

nicht teilgenommen. Sie ist primär zwecks Ausübung des Betäubungsmittelhandels

immer wieder in die Schweiz eingereist und hat sich hier aufgehalten – beides

illegal. Einziger Anknüpfungspunkt an die Schweiz ist ihr in Basel wohnhafter

Freund bzw. Partner, dessen Wohnung sie zuletzt als Drogendepot benutzt hat.

Eine Heirat mit ihm hat (bisher) nicht stattgefunden, und ob der

Familiennachzug nach einer Heirat bewilligt würde, erscheint unter den

gegebenen Umständen mehr als fraglich; im Übrigen hat die Berufungsklägerin

selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, ihr Freund

habe «keine Idee, eine Familie zu gründen» und sie hätten sich «manchmal einmal

in 2 Wochen» getroffen. Sie «realisierte, dass ich ihn liebe. Ich weiss nicht,

ob er mich liebt» (Akten S. 993). Das klingt jedenfalls nicht nach einer

engen Partnerschaft mit beiderseitigen Heiratsabsichten – daran würde auch eine

Gefälligkeitsaussage ihres Freundes nichts ändern, wie sie sich die

Berufungsklägerin offenbar mit ihrem Beweisantrag erhofft hat. Aus den

tatsächlichen Umständen ergibt sich ein gegenteiliger Eindruck: Hätte ihr

Freund tatsächlich die Absicht gehabt, die Beziehung zur Berufungsklägerin zu

festigen, hätte das Paar längst die Gelegenheit gehabt, auf die Legalisierung

ihres ausländerrechtlichen Status’ durch Heirat hinzuwirken. Immerhin kennen

sich die beiden bereits seit 6 bis 7 Jahren (Akten S. 993).

Aber selbst in

Deutschland verfügt die Berufungsklägerin über keinen Aufenthaltstitel mehr:

Ihre Duldung ist dort erloschen. Sie müsste zwecks Wiedereinreise (nach der

Entlassung aus der Haft bzw. dem Vollzug) dort einen Visumsantrag stellen.

Einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts hat sie nach

Auskunft der deutschen Behörden nicht (Auskunft Landratsamt Lörrach vom 20. Mai

2019, Akten S. 37). Nach eigener Auskunft kann sie nicht zurück nach

Deutschland und hat gar nicht versucht, ihr Visum zu verlängern (Akten S. 993).

Sie ist auch dort weder beruflich noch sozial integriert, sondern hat von

monatlich € 400.– staatlicher Unterstützung gelebt (Akten S. 992), keine

eigene Wohnung gehabt und ausserdem «keine Lust, in Deutschland zu leben» (Akten

S. 993). In der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte, sie habe in

Deutschland niemanden; daher habe sie sich hauptsächlich in der Schweiz

aufgehalten (Protokoll S. 3, Akten S. 1200). Die Verteidigung machte auch

wirtschaftliche Gründe geltend, da es in der Schweiz viele Thaibordelle und

damit bessere Erwerbsmöglichkeiten gebe (Protokoll S. 5, Akten S. 1202).

5.1.4

Unter

diesen Umständen lässt sich ganz offensichtlich nicht annehmen, dass zwischen

der Berufungsklägerin und ihren beiden Söhnen in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestünde, die wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und Thailand, wohin sie vermutlich auszureisen

hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 142 II 35 E. 6.1

und 6.2; 139 I 16 E. 5.2.2). Von einer, wie vorstehend dargelegt

erforderlichen, nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung,

welche durch eine Landesverweisung – noch dazu aus der Schweiz – beeinträchtigt

würde, kann keine Rede sein. Der Lebensmittelpunkt der Söhne befindet sich gar

nicht in der Schweiz, und der Kontakt mit ihnen fiel schon vor der Inhaftierung

mit den genannten rund sechsmal im Jahr sehr spärlich aus. Selbst eine normale

familiäre und emotionale Beziehung würde zudem nicht ausreichen, um einen

Aufenthaltsanspruch zu begründen, und soweit es lediglich um die Erleichterung

des Besuchsrechts geht, wäre mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht

des Staates zu schliessen, ihr diese zu ermöglichen (BGE 144 II 1 E. 6.6;

142.

II 35 E. 6.2). Im Übrigen läge es in der Zuständigkeit der deutschen

Behörden, der Berufungsklägerin Kurzbesuche bei ihren Söhnen zu bewilligen oder

gar auf ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland hinzuwirken.

Zu alledem kommt

hinzu, dass selbst bei idealen Bedingungen (Heirat mit ihrem Freund, bewilligter

Familiennachzug in die Schweiz) das angebliche Vorhaben, die Söhne «zu sich zu

holen bzw. vermehrt zu sich auf Besuch zu nehmen» schon daran scheitern würde,

dass sich die Berufungsklägerin im Strafvollzug befindet. Wie aus ihren Angaben

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorgeht, hatte sie seit ihrer

Inhaftierung gemäss ihren Aussagen vor Strafgericht überhaupt keinen direkten

Kontakt mehr mit den beiden Söhnen (Akten S. 992). In der

Berufungsverhandlung sagte sie, sie habe ihre Kinder anfänglich alle zwei

Wochen gesehen, dann sei sie von der Pflegefamilie ausgegrenzt worden. Nach dem

Tod ihres Mannes (im Jahr 2013) habe sie versucht, mit den Kindern wieder

Kontakt aufzunehmen und sie alle zwei Monate besucht. Über moderne

Kommunikationsmittel (Handy, SMS, Whatsapp) gebe es keinen Kontakt zu den

Kindern, dies sei nicht erlaubt (Protokoll S. 4, Akten S. 1201). Mit der

vorliegenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren hätte die Berufungsklägerin bei

Berücksichtigung der bedingten Haftentlassung nach zwei Dritteln der Strafe

insgesamt jedenfalls 32 Monate zu verbüssen. Da sie seit dem 22. Januar

2019.

in Haft bzw. im vorzeitigen Vollzug ist, wird sie frühestens etwa Ende September

2021.

entlassen. Dann sind ihre Söhne fast volljährig (sie sind [...] 2003

geboren und werden Ende 2021 18 Jahre alt). Ab diesem Zeitpunkt ist die

Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen zu halten, nicht mehr aus der Optik des

Besuchsrechts zu beurteilen, sondern vermehrt auf Basis der Möglichkeit gegenseitiger

Kontaktpflege, die dann auch etwa durch Ferienaufenthalte am Wohnort der

Berufungsklägerin erfolgen kann.

5.2

Die

von der Vorinstanz verhängten 8 Jahre Landesverweisung sind angesichts des

Strafmasses, der Deliktsart und der persönlichen Umstände der Berufungsklägerin

bereits als moderat zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft hat keine längere

Dauer beantragt. Es kann somit bei den 8 Jahren sein Bewenden haben und der

Eventualantrag der Berufungsklägerin ist abzuweisen.

5.3

Subeventualiter

beantragt die Berufungsklägerin, von der Eintragung bzw. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS) abzusehen.

Nach den

Ausführungen des Bundesgerichts im zur Publikation bestimmten Leitentscheid 6B_572/2019

vom 8. April 2020 darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne

von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem

in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur

vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles

dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24

Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; BGer

6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2, mit Hinweisen auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt nach den Ausführungen des

Bundesgerichts, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung

[EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März

2016.

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch

Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1

lit. a v) des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen

Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5

lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a

Visakodex; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.3). Gegebenenfalls

haben die betroffenen Schengen- Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach

Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14.

Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer

ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.

Juni 2020 E. 5.1, BVGer F-6623/2016vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013

vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

Im

vorliegenden Fall liegt die vierjährige Freiheitsstrafe deutlich über der

Jahresschwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen

Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als

Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage spricht für die

Angemessenheit der Eintragung: Die Berufungsklägerin ist, ausgehend von einem

Anwesenheitsrecht in Deutschland, über mehrere Jahre verbotenerweise in die

Schweiz eingereist, um hier Drogenhandel zu betreiben. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender,

internationaler Sachverhalt vor. Das Interesse an einer grenzüberschreitend

wirksamen Ausschreibung wiegt entsprechend schwer. Die Berufungsklägerin handelte

über einen langen Zeitraum mit einer der gefährlichsten Drogen und setze den Handel

fort, obwohl ihre Freundin und Lieferantin C____ zweimal verhaftet wurde (am

30.

Juni 2016 im Kanton Waadt und, zusammen mit B____, am 20. November 2018 in

Basel). Sie handelte also hartnäckig, womit eine fortgesetzte Gefahr für die die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Daher ist die Eintragung im SIS

zu bestätigen.

5.4

Ob

und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der

Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/

Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als

strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der

Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom

21.

November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/

Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils mit

Hinweisen.) In der Rechtsprechung hat sich in dieser Frage noch keine

einheitliche Praxis entwickelt.

Sofern eine

Landesverweisung in die Strafzumessung überhaupt miteinzubeziehen ist, wären

die Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach

der Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben des

Täters gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE

SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt

sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass eine Anrechnung der

Landesverweisung an das Gesamtstrafmass schon deswegen entfällt, weil die

Berufungsklägerin keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz besitzt und ihre

aufenthaltsrechtliche Duldung in Deutschland abgelaufen ist. Unter normativen

Gesichtspunkten, ausgehend von der Grundvoraussetzung eines rechtmässigen

Aufenthalts, bedeutet die Landesverweisung nur eine geringe Einbusse in ihren

Möglichkeiten und fällt rechtlich kaum ins Gewicht. Somit kann die

grundsätzliche Frage nach den Auswirkungen einer Landesverweisung auf die

Strafzumessung offengelassen werden.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise

gutzuheissen. Die Freiheitsstrafe der Berufungsklägerin ist auf 4 Jahre

anzuheben. Am Landesverweis von 8 Jahren und dessen Eintragung ins Schengener

Informationssystem ist festzuhalten.

Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der

Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die

zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’800.‒

bemessen. Die amtliche Verteidigung wird gemäss ihrer Aufstellung aus der

Gerichtskasse entschädigt, unter Anwendung der Tarife gemäss Gerichtspraxis. Hinsichtlich

der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss für Kopiaturen CHF 0.25

und für Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer eingesetzt werden können (AGE

SB.2018.57 vom 5. Dezember 2019 E. 8.2; SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 6;

SB.2014.57 vom 3. Dezember 2015 E. 5; vgl. sinngemäss § 7 der Verordnung

über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, SG 164.420). Insoweit sind die in der

Honorarnote genannten Ansätze zu korrigieren.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

7.

November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, gewerbsmässiger Handel), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b

- d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und c und Art. 19a Ziff. 1

des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in

Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des altrechtlichen

Ausländergesetzes und des Ausländer- und Integrationsgesetzes;

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen unselbständigen Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung;

-

Einstellung des Verfahrens wegen Betäubungsmittelkonsums vor dem

7.

November 2016 (Ziff. I/3 der Anklageschrift);

-

Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung

verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 22. Januar 2019,

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106

des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 4'239.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF

149.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 463.55, somit total

CHF 6’483.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesamt für Polizei

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).