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Entscheid

SB.2020.50

mehrfacher Betrug

22. Juni 2022Deutsch50 min

Juni 2020 (Akten S. 185 ff.) erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.50

URTEIL

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja

Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. März 2020 (ES.2019.745)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts (Einzelgericht) vom 11. März 2020 wurde A____, nach Erhebung

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 20. September 2019, des mehrfachen

Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren. Ihr wurden Verfahrenskosten von CHF 436.20 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– auferlegt; die Verfahrenskosten wurden ihr indes gestützt auf

Art. 425 StPO erlassen. Ihrem amtlichen Verteidiger wurden ein Honorar und eine

Spesenvergütung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art.

135 Abs. 4 StPO.

Gegen dieses

Urteil hat der Verteidiger von A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und am 18.

Juni 2020 (Akten S. 185 ff.) erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des

Strafgerichts sei aufzuheben und A____ sei in Abänderung des angefochtenen

Urteils von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Er ersuchte um Bewilligung der amtlichen

Verteidigung auch im Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom

1. November 2020 begründet (Akten S. 200 ff.). In der Berufungsantwort vom

30. November 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufungsklägerin sei

wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu verurteilen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen

entsprechend festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei,

unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Akten S. 208 ff.).

An der

Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin mit ihrem amtlichen

Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der

Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin

ist befragt worden. In seinem Parteivortrag hat der Verteidiger seine

schriftlich gestellten Berufungsanträge bekräftigt; im Eventualstandpunkt hat

er für den Fall eines Schuldspruchs beantragt, es sei von Strafe Umgang zu

nehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen

(Akten S. 229 ff.). Die Standpunkte der Parteien und die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen

Entscheid also grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und

Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der gesamte Schuldspruch (mehrfacher Betrug) angefochten,

implizit damit auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Zu überprüfen ist somit

das gesamte angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Bemessung des Honorars des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.4

1.4.1

Die Verteidigung übt Kritik an der

Anklageschrift. Insbesondere werde in der Anklage nicht konkret dargelegt,

durch welches Verhalten die Berufungsklägerin wann getäuscht und so einen

Irrtum bei der zuständigen Person der Sozialhilfebehörde hervorgerufen habe,

welcher zu einer schädigenden Vermögensverschiebung geführt habe. Es müsse

daher zwingend ein Freispruch erfolgen, weil kein konkreter Tatvorwurf gegen

die Berufungsklägerin formuliert worden sei.

1.4.2

Nach

dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift

den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO;

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische

Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der

Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht

aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350

StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte

in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven

und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2

S. 65 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter

Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,

damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht

Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen

Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und

welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser

Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau,

die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort,

Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der

anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die

Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den

gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom

27.

Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.

2a). Was die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im

Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen

aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter

Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des

Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der

betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015

vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und

6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348

E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der

Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden

kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Josi, „kurz und klar, träf und wahr“ -

die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen

Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen nicht

Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes

und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich

zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit

Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007

E. 4.2).

1.4.3

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 3) festgestellt, dass vorliegend

eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht erkennbar ist. Auf die

entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann hier verwiesen und zusammenfassend

und ergänzend Folgendes festgehalten werden: Aus der Anklageschrift ergibt sich

klar und konkret, was der Berufungsklägerin vorgeworfen wird:

·

In dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (vgl. auch Akten

S. 58) wird der Straftatbestand des mehrfachen Betrugs und der entsprechende

Gesetzesartikel (Art. 146 Abs. 1 StGB) genannt. Im ersten Absatz der Anklage wird

festgehalten, die Berufungsklägerin sei jeweils in den Monaten November und

Dezember 2013, 2014, 2015 einer bezahlten Arbeitstätigkeit bei der «B____ GmbH»

nachgegangen.

·

Im zweiten Absatz wird ausgeführt, die Berufungsklägerin sei

(auch) zu dieser Zeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt

worden und die ihr aus dieser Unterstützung erwachsenden Pflichten seien ihr

bekannt gewesen, wobei in diesem Zusammenhang beispielhaft auf

zahlreiche Formulare und Merkblätter verwiesen wird.

·

Im dritten und vierten Absatz wird der Berufungsklägerin

vorgeworfen, sie habe, in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, der

Sozialhilfe nicht mitgeteilt, dass und in welchem Umfang sie in den erwähnten

Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachging. Angesichts der mehrfachen Kontakte,

die sie während des entsprechenden Zeitraumes mit der Sozialhilfe gehabt habe –

es werden in der Anklage dazu beispielhaft verschiedene konkrete Vorsprachen

und ein Schreiben vom 4. Juli 2016 aufgeführt – habe sie durch das Verschweigen

ihrer Arbeitstätigkeit konkludent vorgetäuscht, dass sie ihrer Meldepflicht

umfassend nachgekommen sei und weiterhin Anspruch auf Unterstützung habe. Den

zuständigen Personen bei der Sozialhilfe hätten keine Anhaltspunkte für

derartige Einnahmen vorgelegen und die Angaben der Berufungsklägerin hätten auch

nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.

·

Im fünften Abschnitt schliesslich wird festgehalten, derart

getäuscht hätten die zuständigen Personen in den relevanten Abrechnungsperioden

von Dezember 2013 bis Januar 2014, Dezember 2014 bis Januar 2015 sowie Dezember

2015.

bis Januar 2016 zum Schaden der Sozialhilfe Zahlungen an die

Berufungsklägerin in der Höhe von insgesamt CHF 16'814.90 ausgelöst respektive

bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des massgeblichen Sachverhaltes darauf

verzichtet, die zu Unrecht geleisteten Unterstützungsleistungen im Sinne von §

16.

ff. des Sozialhilfegesetzes zurückzufordern. Der entsprechende Betrag sei der

Berufungsklägerin zugutegekommen, obwohl sie angesichts ihrer finanziellen

Situation lediglich Anspruch auf CHF 11'237.90 gehabt hätte. Der Sozialhilfe

sei somit ein Schaden von insgesamt CHF 5'577.– entstanden.

In dem zur

Anklageschrift gewordenen Strafbefehl wird offensichtlich klar umschrieben, was

der Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird und wie welches

Verhalten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlich zu würdigen ist. Für

die Berufungsklägerin und ihre Verteidigung war und ist offensichtlich hinreichend

klar ersichtlich, was ihr vorgeworfen wird. Der relevante Vorwurf steht klar zur

Diskussion und die Berufungsklägerin konnte sich dazu äussern. Dass und

inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte,

wird nicht dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes

auch nicht ersichtlich. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Das Anklageprinzip

ist vorliegend offensichtlich nicht verletzt. Die Argumentation der

Verteidigung, dass aus der Anklage nicht klar werde, worin das strafrechtlich

relevante Verhalten der Berufungsklägerin bestanden habe, respektive die Rüge

in Zusammenhang mit dem fünften Abschnitt der Anklageschrift, die Anklage

«drückt sich … um eine klare Umschreibung des Delikts» (vgl.

Berufungsbegründung, S. 2 ff.), betrifft, wie die Vorinstanz schon richtig

festgestellt hat, im Übrigen gar nicht die Anklageschrift selbst, sondern

vielmehr die rechtliche Würdigung des der Berufungsklägerin darin vorgeworfenen

Verhaltens und wird unter diesem Aspekt zu prüfen sein (vgl. dazu unten

E. 3).

2.

2.1

Das

Strafgericht hat im angefochtenen Entscheid den in der soeben skizzierten

Anklageschrift (oben E. 1.4) geschilderten Sachverhalt als erstellt erachtet. Durch

ihr Verhalten hat die Berufungsklägerin nach Auffassung der Vorinstanz den

Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt. Die

Voraussetzungen einer Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sind laut Ausführungen

der Vorinstanz nicht erfüllt.

2.2

In

der Berufung wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das

Einkommen der Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH sei effektiv tiefer

gewesen, als dies die Anklage und die Vorinstanz annehmen, da die

Berufungsklägerin ihre Stelle mit einer anderen Person geteilt habe. Zudem habe

dieses Einkommen den der Berufungsklägerin jährlich zustehenden Freibetrag,

hochgerechnet aus den monatlichen Freibeträgen von CHF 400.–, ohnehin jeweils nicht

überstiegen und sei somit nach damaliger Auffassung der Berufungsklägerin auch

nicht meldepflichtig gewesen. Dieser Irrtum sei nachvollziehbar, weshalb auch

in Anwendung von Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) ein Freispruch zu

erfolgen habe. In den gesamten Akten

finde sich im Übrigen keine positive Erklärung der Berufungsklägerin, in

welcher sie sich unwahr zu ihrer finanziellen Situation in den inkriminierten

angeblichen Deliktszeiträumen geäussert habe. Die Staatsanwaltschaft und die

Vorinstanz versuchten in unzulässiger Weise, aus einem blossen Schweigen der

Berufungsklägerin eine Täuschung herzuleiten, obwohl gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung das blosse Schweigen und damit eine Unterlassung, keine

Täuschung darstelle, sofern sich aus dem Kontext keine positive Erklärung

ableiten lasse. Die Sozialhilfebehörde habe es unterlassen, von der

Berufungsklägerin klare und konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Situation in

der fraglichen Zeit einzuholen. Hätte sie dies gemacht, wäre das Einkommen der

Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH mutmasslich zur Sprache gekommen; damit

entfalle der Betrugsvorwurf. Schliesslich sei, im Falle eines Schuldspruchs,

von Strafe Umgang zu nehmen, denn der inkriminierte Sachverhalt liege lange

zurück, da die Anzeige erst verzögert erstattet worden und die Schuld bei der

Sozialhilfe getilgt worden sei und kein Interesse mehr an einer Bestrafung der

Berufungsklägerin bestehe.

3.

3.1

Es

ist zunächst zu prüfen, ob, namentlich in Bezug auf die noch umstrittenen

Punkte, Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen

Schuldsprüche gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen deren

Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro

reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung

nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,

wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede

von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie

ausführlich: Tophinke, in Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10

StPO N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1

und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern

Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz

der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,

Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend

ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2

3.2.1

Aus

den Akten ergibt sich – und wird auch nicht bestritten –, dass die

Berufungsklägerin im Zeitraum der angeklagten Delikte, d.h. auch in den Jahren

2013.

bis 2016, durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, nachdem sie

am 19. August 2007, am 7. Dezember 2011 und am 25. Mai 2015 jeweils entsprechende

Unterstützungsgesuche gestellt hatte, worin sie unterschriftlich bestätigt hatte,

dass ihre Angaben vollständig waren und der Wahrheit entsprachen. Ausserdem

hatte sie sich verpflichtet, alle entsprechenden Änderungen unverzüglich zu melden

(vgl. Akten SB SOHI, insbesondere Protokoll S. 22 ff.; Gesuche S. 1–4, 9–12,

13–16).

Als Bezügerin

von Sozialhilfe hatte die Berufungsklägerin u.a. die Pflicht, vollständige und

wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und

alle Veränderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich

zu melden (vgl. § 14 Abs. 1, 2 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt, SG 890.100). Es ergibt

sich aus den Akten und wird jedenfalls nicht bestritten, dass die

Berufungsklägerin Kenntnis von ihren Pflichten als Sozialhilfeempfängerin hatte

und darüber informiert war, dass dazu auch die Deklaration sämtlicher Einnahmen

gehört (vgl. Einvernahme vom 13. Juni 2019, im Beisein der Verteidigung, Akten

S. 43 f.). Dies wird dadurch untermauert, dass sie am 19. August 2007 und am

25.

Mai 2015 Merkblätter unterzeichnet hat, welche u.a. ausdrücklich darauf

hinweisen, dass sie als Bezügerin von Sozialhilfe jede Veränderung der

persönlichen und finanziellen Verhältnisse ihrerseits oder von in gemeinsamen

Haushalt lebenden Personen sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe melden

muss, notabene auch, wenn die Änderung noch so geringfügig oder bloss

vorübergehend sei (vgl. Akten SB SOHI S. 5 ff., 17 ff.). Ausserdem hatte

die Berufungsklägerin am 5. Juni 2008 und am 22. Januar 2009 die Formulare

«Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» unterzeichnet

(Akten SB SOHI S. 144 f.), am 14. August 2007, am 6. November 2007, am 12.

Februar 2008 und am 5 Juni 2008 weiter die Formulare «Erklärung über die

Einkommens- und Wohnverhältnisse» (Akten SB SOHI S. 146 ff.), respektive am

22.

Januar 2009, am 18. Mai 2009 und am 18. September 2009 die Formulare

«Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» (Akten

SB SOHI 150 ff.).

In diesen Formularen

und Merkblättern wird jeweils klar und verständlich dargelegt, welche

Mitwirkungspflichten den Sozialhilfebezügerinnen zukommen, namentlich die Pflicht,

die Mitarbeitenden der Sozialhilfe über jede Veränderung, auch geringfügige und

vorübergehende, betreffend Arbeitsaufnahme und einmalige und regelmässige

Einkommen aller Art zu informieren (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5). Es wird auch

klar dargelegt, was zum anrechenbaren Einkommen gehört, nämlich Verdienst und

Nebenverdienst (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 5) und was die Folgen von

Fehlverhalten sind, u.a. Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Sozialhilfeleistungen und insbesondere Strafanzeigen bei betrügerischer

Erwirkung von Unterstützungsleistungen (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 7, 144). Auch

wird darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebezügerinnen gehalten sind, bei

Unklarheiten Kontakt mit den zuständigen Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern

aufzunehmen (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5).

Es ist somit

erstellt, dass die Berufungsklägerin als Sozialhilfebezügerin u.a. die Pflicht

hatte, jegliches Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren, und

dass sie diese Pflicht und die Folgen von deren Verletzung auch kannte. Auf die

Behauptung der Berufungsklägerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass

Einkommen, welches unter einem aus den monatlichen Freibeträgen (CHF 400.–) auf

ein Jahr hochgerechneten Betrag liege, gar nicht deklariert werden müsse, respektive,

dass der Sozialhilfebehörde ihre Tätigkeit auf dem [...]markt ohnehin bekannt gewesen

sei und deshalb nicht habe gemeldet werden müssen, wird unten (vgl.

insbesondere E. 3.2.3, 3.2.4, 3.8) zurückzukommen sein.

3.2.2

Erst

bei der vertieften Prüfung der individuellen Kontoauszüge der Ausgleichskasse

(IK-Auszüge) der Berufungsklägerin hat die Sozialhilfe im Juni 2016 und im Juli

2017.

festgestellt, dass die Berufungsklägerin Erwerbseinkommen erzielt hatte,

welches sie nicht deklariert hat (vgl. Akten SB SOHI S. 40, 63). Gemäss diesen Auszügen

hat die Berufungsklägerin in den Jahren 2013, 2014, und 2015 jeweils auf dem [...]markt

für die Firma «B____ GmbH» gearbeitet und dort im Jahr 2013 CHF 2'421.–, im

Jahr 2014 CHF 3'663.– und im Jahr 2015 CHF 1'868.–, gesamthaft also CHF

7'952.–, brutto verdient (Akten SB SOHI S. 157 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet

weder diese Erwerbstätigkeit an sich, noch den Umstand, dass sie das

entsprechende Einkommen bei der Sozialhilfe nicht deklariert hat (vgl. Akten S.

15, SB SOHI 159 f.; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 142; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 f.).

Sie macht im

Berufungsverfahren allerdings weiterhin geltend, die in den IK-Auszügen

angegebenen Einkommensbeträge seien höher als die damals von ihr tatsächlich erzielten

Einkünfte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Akten S. 159). Sie

konnte und kann allerdings nicht angeben, wie hoch ihre Einkünfte denn

angeblich gewesen seien. Laut Angaben der Berufungsklägerin sei ihr der Verdienst

jeweils bar ausbezahlt worden (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten

S. 142 f.). In den Bankauszügen sind die Lohnzahlungen somit nicht aufgeführt. Den

Aufforderungen der Sozialhilfe, Lohnbelege einzureichen, andernfalls auf die Deklarationen

in den IK-Auszüge abgestellt werde (vgl. Akten SB SOHI S. 153 ff.), ist die

Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Auch im Laufe des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin

keine Belege für ihre pauschale und nicht substantiierte Behauptung eingereicht.

Ihre Erklärung für die angeblich falsche Einkommensdeklaration durch die

Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse ist zudem wenig plausibel: Sie will damals

am Stand mit einer anderen Person, aus Deutschland, zusammengearbeitet und deshalb

nicht das gesamte Geld, welches von der Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse

deklariert wurde, erhalten haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12,

5).

Es besteht für

das Gericht unter gegebenen Umständen nicht der geringste Zweifel daran, dass

die Angaben in den IK-Auszügen korrekt sind. Es wird somit darauf abgestellt.

3.2.3

Die

Berufungsklägerin macht auch im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, ihre Erwerbstätigkeit

auf dem [...]markt sei der Sozialhilfe ohnehin bekannt gewesen – sie habe

diesen Umstand somit gar nicht melden müssen. Denn die für sie zuständige

Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau C____, habe ihre Bewerbung beim «B____» erhalten

und sie ausserdem 2015 am Stand auf dem [...]markt getroffen und dort mit ihr

gesprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 143; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3). Tatsächlich ist im Protokoll der Sozialhilfe am 16.

November 2012 vermerkt: «Eingang von 3 AB (Arbeitsbemühungen) für Nov. 2012, zwei

davon für Stand am [...]markt» und am 19. November 2012: «Eingang 2 AB für

Stand am [...]markt» (Akten SB SOHI S, 30). Aus dem Umstand, dass sich die

Berufungsklägerin im November 2012 – unter anderem – für eine Stelle auf

dem [...]markt 2012 beworben hatte, kann nicht geschlossen werden, dass

der Sozialhilfe die Erwerbstätigkeit der Berufsklägerin auf dem [...]markt in

den folgenden Jahren (2013, 2014 und 2015) bekannt war oder hätte bekannt sein

müssen. Notabene war die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des [...]marktes 2013 sogar

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, so dass für die Mitarbeitenden der

Sozialhilfe erst recht kein Anhaltspunkt für irgendeine Erwerbstätigkeit der

Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt bestand (vgl. etwa Akten S. 86 f., 89 und

unten E. 3.3.2). C____ war seit März 2015 im Übrigen nicht mehr die für die

Berufungsklägerin zuständige Sachbearbeiterin (vgl. Protokoll Sozialhilfe,

Akten SB SOHI S. 35 ff.). Auf diesen Umstand angesprochen, flüchtet sich die

Berufungsklägerin, wenig glaubhaft, in eine Erinnerungslücke, sie wisse das

nicht mehr genau, es sei alles schon lange her (vgl. Protokoll Verhandlung

Strafgericht, Akten S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Im Übrigen ist,

wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht plausibel, dass und weshalb ein

zufälliges Treffen auf dem [...]markt mit einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe, in

deren Freizeit, die Berufungsklägerin davon hätte entbinden können, ihre

Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe zu deklarieren. Im Gegenteil wäre diesfalls

doch erst recht zu erwarten gewesen, dass die Berufungsklägerin ihre Einkünfte gegenüber

der für sie zuständigen Sachbearbeiterin pflichtgemäss angibt.

3.2.4

Weiter

wendet die Berufungsklägerin ein, sie sei davon ausgegangen, dass ein

monatlicher Freibetrag von CHF 400.– bestehe, welcher auf ein Jahr hochgerechnet

werde, wenn lediglich wenige Monate gearbeitet werde (vgl. Akten Protokoll

Verhandlung Strafgericht S. 144, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3). Da

ihr Einkommen unter diesem jährlichen Betrag gelegen sei, sei sie davon

ausgegangen, dass sie es nicht angeben müsse. Mit der Vorinstanz ist dieser

Einwand als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Wie erwähnt ergibt sich aus den

Akten der Sozialhilfe, dass die Berufungsklägerin zu jeder Zeit über ihre

Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert war (vgl. Akten SB

SOHI, insbesondere S. 5–8, 17–20, 144–152). Sie wusste somit auch um ihre

Verpflichtung, der Behörde jede Änderung der finanziellen Verhältnisse

mitzuteilen, auch wenn sie bloss gering oder vorübergehend war. Es finden sich

in den Akten überhaupt keine Anhaltspunkte oder Umstände, welche bei der Berufungsklägerin

den von ihr behaupteten doppelten Irrtum hätten hervorrufen können. Zudem war

der Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben spätestens Anfangs Dezember 2015

nach einem Gespräch mit ihrer Sachbearbeiterin bei der Sozialhilfe und mit der

Schuldenberatung klar, dass sie die Einnahmen hätte melden müssen (vgl. Akten

SB SOHI S. 159; Akten S. 45). Dennoch deklarierte sie auch damals weder die

Einkünfte aus den Jahren 2013 und 2014 noch die damals aktuell erwirtschafteten

Einkünfte aus dem [...]markt 2015. Ihre Behauptung, sie sei mit der Meldung

überfordert gewesen und ihre Sachbearbeiterin bei der Schuldenberatung habe die

Meldung aus Gründen der Überlastung nicht machen können, ist nicht

nachvollziehbar. Immerhin war die Berufungsklägerin im fraglichen Zeitpunkt in der

Lage, auf dem [...]markt zu arbeiten und dort Verkaufsgeschäfte abzuwickeln. Aus

dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass sie im fraglichen Zeitpunkt mit

der Mitarbeiterin der Sozialhilfe direkt bei einer Vorsprache am 9. Dezember

2015, ausserdem telefonisch und per Mail kommunizieren und ihre Anliegen

anbringen konnte (vgl. Akten SB SOHI S. 38 ff.). Es wäre ihr ohne Weiteres und

ohne Anstrengung möglich gewesen, bei der Vorsprache oder in einem Mail oder in

einem Telefonat ihre Arbeitstätigkeit auf dem [...]markt und das entsprechende

Einkommen zu erwähnen und ggf. darauf hinzuweisen, dass ihr die

Deklarationspflicht vorher nicht bewusst gewesen sei. Das hat sie nicht getan

und ihre Behauptung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Auch der Umstand,

dass die Berufungsklägerin die Einnahmen gegenüber der Steuerbehörde nicht

angegeben hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 143) deutet darauf

hin, dass sie ihre Einnahmen bewusst verschwiegen hat, um eine mögliche Kürzung

ihrer Unterstützungsbeiträge zu vermeiden, ebenso wie ihre Aussage vom 13. Juni

2019, dass sie nach ihrem Empfinden das Gefühl hatte, «ein wenig Geld für

Weihnachten» zu haben (vgl. Akten S.46). In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin sich auch noch in ihrem Schreiben an

die Sozialhilfe vom 4. Juli 2016 nur auf ihre Einsätze in den Jahren 2013 und

2014, die der Sozialhilfe unterdessen bekannt geworden waren, bezogen, aber

ihren letzten Einsatz aus dem Jahre 2015 weiterhin nicht deklariert hat. Ihre

Angaben dazu – es sei ja klar gewesen, dass die Sozialhilfe dies ohnehin

bereits wusste (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.) – vermögen ebenfalls

nicht zu überzeugen.

Die Behauptung

der Berufungsklägerin, sie habe sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht

befunden, ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft und nicht erstellt.

3.2.5

Unbestritten

und durch die vorliegenden Akten erstellt ist weiter, dass die Sozialhilfe bei

der Berechnung der Unterstützungsleistungen der Berufungsklägerin in den

relevanten Abrechnungsperioden (Dezember 2013, Januar 2014, Dezember 2014,

Januar 2015, Dezember 2015, Januar 2016) deren Erwerbseinkommen mangels

Kenntnis nicht berücksichtigt und ihr in der Folge entsprechend zu hohe

Unterstützungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. Akten SB SOHI, insbesondere S.

139, 143).

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt.

Die objektiven

Tatbestandsmerkmale sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition,

Vermögensschaden, Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und

Irrtum), Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden;

vgl. Trechsel/Crameri, in:

Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

Art.146 N 2). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben der Absicht

ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf alle

objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB).

3.3.2

3.3.2.1

Als

Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen

eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende,

vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. In rechtlicher Hinsicht

ist festzuhalten, dass die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch

konkludentes Verhalten erfolgen kann (BGE 127 IV 163 E. 2b). Mangels

Garantenpflicht der Sozialhilfebezügerin ist ein Betrug durch reines

Unterlassen nicht möglich (BGE 140 IV 11 S. 18 E. 2.4.6). Die

Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage.

Wer als Bezügerin oder Bezüger von Sozialhilfe (oder

Sozialversicherungsleistungen) falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv

(vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine

S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166;

BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10.

Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2;

6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze

sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger

von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und

entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April

2019.

und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18.

September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19.

Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50

vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung

bezogen haben.

3.3.2.2

Eine

aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben. Die

Berufsklägerin war verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft

über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu geben. Sie hätte deshalb

jeweils angeben müssen, dass sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Arbeitseinsatz

auf dem [...]markt absolviert und dabei ein Einkommen generiert hat. Die Berufungsklägerin

hatte aus den von ihr unterzeichneten Formularen und Merkblättern Kenntnis von

dieser Pflicht. Ihre finanzielle Situation, ihre Gesundheit und ihre Arbeitssituation

sind bei den zahlreichen Vorsprachen bei der Sozialhilfe jeweils thematisiert

worden (vgl. oben E. 3.2.1 und Akten SB SOHI S. 22 ff.). Im Zeitpunkt des

Arbeitseinsatzes im November/Dezember 2013 war der Berufungskläger durch Arztzeugnisse

eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Akten SB SOHI S. 33

ff.). So bestätigt ein Arztzeugnis vom 24. September 2013 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 (Akten S. 86). Aus den

Akten (S. 87) und aus dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass die Berufungsklägerin

Ende Oktober 2013 operiert wurde und die jüngste Tochter deswegen vom 22.

Oktober bis 2. November 2013 fremdplatziert war. Bei einer Vorsprache im

Februar 2014 äusserte die Berufungsklägerin, es gehe ihr seit der erwähnten Operation

(Ende Oktober 2013) zwar besser, sie sei aber noch sehr geschwächt; sie erhielt

ein detailliertes Arztzeugnis zum Ausfüllen durch den Arzt (Akten SB SOHI 34).

Am 13. Mai 2014 ist bei der Sozialhilfe dann das detaillierte Arztzeugnis

eingegangen, welches vom 11. Mai 2014 datiert und der Berufungsklägerin eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit seit 1 Juli 2013 in der bisherigen Tätigkeit als [...]angestellte

attestiert, keine alternativen Tätigkeit nennt, und ab 1. Mai 2014 bis auf

«weiteres/unklar» weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, mit

dem Hinweis eine Neubeurteilung betreffend alternativer Tätigkeiten sei ab Juli

2014.

möglich, «Zustand unklar. Zustand nach schwerer Operation» (Akten S. 89).

Bei der Vorsprache vom 11. September 2014 beklagte die Berufungsklägerin, dass

es ihr nicht so gut gehe, immerhin etwas besser seit der Operation. Es wurde

ihr ein neues Arztzeugnis zum Ausfüllen durch ihren Arzt mitgegeben (Akten SB

SOHI S. 34). Im Februar 2015 ging bei der Sozialhilfe eine ärztliche Bescheinigung

über Indikation und Notwendigkeit von spitalexternen Diensten ein, im Umfang

von maximal 2 Stunden alle 2 Wochen. Die Berufungsklägerin wurde am 12. Februar

2015.

darauf aufmerksam gemacht, dass das detaillierte Arztzeugnis seit

September nicht retourniert worden und sie seit längerem mich mehr

arbeitsunfähig geschrieben sei (Akten SB SOHI S. 35). Im März 2015 hat die

zuständige Sachbearbeiterin gewechselt (vgl. Akten SB SOHI S. 35). Beim

Erstgespräch mit der neuen Sachbearbeiterin am 14. April 2015 wird zunächst

wieder die schlechte gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin –

Autoimmunerkrankung mit einer weiteren bevorstehenden Operation und allenfalls

vorübergehender Platzierung der jüngsten Tochter – thematisiert. Am 10.

September 2015 äusserte die Berufungsklägerin, sie überlege sich eine Anmeldung

bei der Invalidenversicherung und wurde gebeten, dies mit ihrem Arzt abzuklären

und sich wieder zu melden (Akten SB SOHI 38). Bei der Vorsprache am 9.

Dezember 2015 – also während des letzten Einsatzes am [...]markt – wurde das

Thema Gesundheit thematisiert und es wurde der Berufungsklägerin wiederum ein

detailliertes Arztzeugnis (betreffend Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben (Akten SB SOHI

S. 38). Es gehen dann auch noch im Dezember 2015 eine Empfehlung und eine

Indikation für Spitexleistungen (2 Stunden alle 2 Wochen, ab September 2015)

für die Dauer eines Jahres ein (Akten SB S. 39).

Bei all ihren Vorsprachen

in den Jahren 2013, 2014 und 2015 hat die Berufungsklägerin jeweils ihren

schlechten Gesundheitszustand beklagt, in diesem Zusammenhang auch Arztzeugnisse

über Arbeitsunfähigkeit und den Bedarf von Spitex-Leistungen eingereicht. Die

Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben mehrfach auch Arztzeugnisse gemahnt. Die Berufungsklägerin

hat ausserdem die von den Mitarbeitenden der Sozialhilfe verlangten Kontoauszüge

eingereicht, welche – weil ihr der Lohn bar ausbezahlt wurde –, allerdings

keine Hinweise auf die Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin enthielten (vgl.

Akten SB SOHI S. 31, 33, 34, 36, 38). Sie hat bei den regelmässigen Vorsprachen

und telefonischen Kontakten ihre vorübergehend offenbar verbesserte Situation und

ihre Arbeitstätigkeit nie dargelegt, obwohl dabei ihre Gesamtsituation und

insbesondere auch ihre Gesundheit jeweils ein Thema waren. Es geht hier unter

den gegebenen Umständen somit um ein Täuschen durch aktives Handeln. Die

Berufungsklägerin hat nicht einfach – durch reines Verschweigen – ihre Meldepflicht

gegenüber der Sozialhilfe verletzt, sondern die Behörde aktiv getäuscht.

3.3.2.3

Zu

prüfen bleibt, ob die Täuschung jeweils arglistig erfolgt ist. Arglist ist nach

ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei

einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,

wenn die Täterin den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach

den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153

E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 7 ff.).

Mit dem

Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch unter

dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands insbesondere nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet

lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. S. 155; 135 IV

76.

E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Dies gilt nach

der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt

leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt,

die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen.

Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von

Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen

keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und

Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B_576/2010

vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2, publiziert in: SJ 2011 I S. 288; 6B_1437/2017 vom

6.

November 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Arglist wurde etwa verneint, wenn

die Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger

der Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011,

siehe zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2).

Dies ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die

Sachbearbeiterinnen der Sozialhilfe haben die Berufungsklägerin aufgefordert,

Kontoauszüge und Arztzeugnisse einzureichen. Insbesondere bestand für die Mitarbeitenden

der Sozialhilfe unter den gegebenen Umständen kein Anlass anzunehmen, dass die

Berufungsklägerin überhaupt erwerbstätig gewesen sein könnte, war sie doch im

Zeitpunkt des ersten Einsatzes zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und

thematisierte auch in der Folge immer wieder ihren schlechten

Gesundheitszustand. Da sich die Berufungsklägerin den Lohn bar hat ausbezahlen

lassen, war dieses Einkommen aus den von der Sozialhilfe verlangten

Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Sozialhilfe hat es unter diesen Umständen nicht

etwa «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum Ausscheiden

von Arglist führen würde.

Es kommt dazu

und ergibt sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe (Akten SB SOHI S. 22

ff.), dass es sich um ein aufwändig geführtes, komplexes Verfahren mit vielen

persönlichen Vorsprachen, Telefonaten und E-Mail-Austausch, gehandelt hat. Die

Berufungsklägerin benötigte in verschiedener Hinsicht Unterstützung. Sie war

alleinerziehende Mutter von drei Kindern, von denen das älteste fremdplatziert

war. Für alle drei Kinder bestand ein Alimenteninkasso respektive

–bevorschussung. Für die beiden jüngeren Kinder galt es teilweise,

Kostengutsprachen einzuholen für Privatschulen, Tagesbetreuung, Freizeitbeschäftigung

(vgl. etwa SB SOHI S. 32, m ff.). Ausserdem war und ist die Berufungsklägerin gesundheitlich

beeinträchtigt. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, bis circa April 2012

lief ein Versuch, die Berufungsklägerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Daneben war auch die Wohnsituation öfter ein Thema. Immer wieder wurden

fehlende Unterlagen beklagt, z.B. in Zusammenhang mit Rechnungen der [...]-Schule

(vgl. Akten SB SOHI S. 27 [Bemerkung: «Es ist sehr mühsam, weil sie immer

behauptet was geschickt zu haben und solange man nicht das Gegenteil beweisen

kann, bleibt sie dabei.»]); Arbeitsbemühungen mussten teilweise gemahnt werden

(vgl. Akten SB SOHI S. 30). Die Berufungsklägerin wollte im März 2013 nicht

einsehen, dass und weshalb sie der Sozialhilfebehörde ihre Kontoauszüge

einreichen muss, was ihr dann erklärt wurde (Akten SB SOHI S. 31, 33). Im Mai

2015.

wird vermerkt: «A____ kommt ohne Unterlagen, sie hat das Unterstützungsgesuch

nicht ausgefüllt, das Merkblatt nicht mitgebracht, auch die Kontoauszüge 2013

und die Kontoauszüge 2014 bis Juli.» (Akten SB SOHI S. 36). Andererseits zeigte

sich die Berufungsklägerin als recht anspruchsvolle Klientin, so verlangte sie etwa

im Oktober 2012 eine Kopie ihres Mietvertrages sowie der letzten beiden

Nebenkostenabrechnung, «am besten per Mail oder per A-Post» (Akten SB SOHI S.

30).

Die

Mitarbeitenden der Sozialhilfe sind ihrer Aufgabe der Überprüfung der Angaben

der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten offensichtlich nachgekommen.

Sie haben die relevanten Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Arztzeugnisse

verlangt, gemahnt, wenn diese nicht eingegangen sind, und diese Unterlagen auch

überprüft. Ein weiterer Aufwand war ihnen nicht zumutbar, zumal die hohe Zahl

von Sozialhilfebezügern und –bezügerinnen einer umfassenden regelmässigen

Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegensteht. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten

und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die

sich – anders als eine Privatperson oder ein Privatunternehmen im

Geschäftsleben – ihre «Kundinnen» nicht aussuchen kann, grundsätzlich den

Angaben der Sozialhilfebeziehenden nicht vertrauen dürfte (vgl. AGE SB.2016.61

vom 12. April 2019, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die

Mitarbeitenden von Sozialhilfe auch nicht a priori davon ausgehen müssen – und

dürfen –, eine Bezügerin sei nicht ehrlich.

Die Täuschungshandlungen

der Berufungsklägerin erfüllen unter diesen Umständen das Tatbestandsmerkmal

der Arglist.

3.4

Die Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben

sich infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über

deren finanzielle Situation, d.h. insbesondere über deren Erwerbseinkommen in

den Monaten November und Dezember in den Jahren 2013, 2014 und 2015 befunden.

3.5

Gestützt auf diesen Irrtum haben sie

der Berufungsklägerin in den jeweils folgenden Monaten zu hohe Sozialhilfebeträge

ausbezahlt, indem das jeweils erzielte Einkommen der Berufungsklägerin bei der

Errechnung der Unterstützungsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist. Wären

diese Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch

der Berufungsklägerin aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in entsprechendem Umfang

reduziert. Gemäss der Berechnung der Sozialhilfe wurden der Berufungsklägerin

in der Periode Dezember 2013/Januar 2014 CHF 1'530.85, in der Periode Dezember

2014/Januar 2015 CHF 2'674.35 und in der Periode Dezember 2015/Januar 2016 CHF

1'371.80, somit insgesamt CHF 5'577.– zu viel an Sozialhilfeleistungen

ausbezahlt (Akten SB SOHI S. 139 ff.). Damit wurde die

Sozialhilfe entsprechend am Vermögen geschädigt.

Daran

ändert auch eine allfällige Rückzahlung (durch monatliche Beträge von CHF 150.–

und ein Vermächtnis) nichts. Denn der Schaden war entstanden, die Möglichkeit

einer Rückforderung und auch späterer Ersatz schliessen das Vorliegen eines

Schadens nicht aus (vgl. BGE 117 IV 155; BGer 6B_150/2017 E. 3.3). Vorliegend

war angesichts der im Tatzeitpunkt und nach wie vor prekären finanziellen

Situation der Berufungsklägerin – Sozialhilfebezügerin respektive mittlerweile

Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen, erhebliche

Schulden (vgl. Einvernahme zur Person, Akten S. 5 ff.; Auszug aus dem

Betreibungsregister, Akten S. 10 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2)

– eine Rückforderung von Anfang an so erheblich gefährdet, dass eine Schädigung

der Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 146 N 26).

Zusammengefasst

ist somit festzuhalten, dass die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe

infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren Erwerbseinkünfte

in den relevanten Tatzeitpunkten dieser zu hohe Unterstützungsbeiträge

ausbezahlt haben, durch welche die Sozialhilfe am Vermögen geschädigt wurde.

3.6

In subjektiver

Hinsicht hat die Berufungsklägerin offensichtlich mit Wissen und Willen, also

vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche

dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der

Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte darauf ab,

höhere Unterstützungsleistungen zu erhalten, als ihr effektiv zustanden.

3.7

Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin

den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver Hinsicht mehrfach

erfüllt.

3.8

Die

Verteidigung macht allerdings einen Sachverhaltsirrtum geltend, da die

Berufungsklägerin davon ausgegangen sei, «dass sie angesichts des monatlichen

Freibetrags von CHF 400.00, hochgerechnet auf das ganze Jahr, keinen deklara-tionspflichtigen

Lohn erzielt habe.»

Handelt die

Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das

Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt

hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die Täterin wegen

Fahrlässigkeit strafbar, wenn sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte

vermeiden könne und wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht

ist. Es kann hier offenbleiben, ob es sich – gegebenenfalls – allenfalls um

einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB handeln würde, der statuiert,

dass nicht schuldhaft handelt, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und

nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (vgl. zur Abgrenzung vgl. Trechsel/Fateh-Moghadam, in

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, 2021, Art. 21 N 3, mit weiteren Hinweisen).

Denn es handelt

sich, wie oben (E. 3.2.4) bereits ausgeführt worden ist und wie bereits die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, so oder so offensichtlich um eine reine

Schutzbehauptung der Berufungsklägerin. Es gibt nicht den geringsten

Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungsklägerin nicht bewusst gewesen wäre, dass

sie diese Einkünfte hat deklarieren müssen. Die Berücksichtigung eines

Freibetrags setzt ja gerade voraus, dass vorab das Einkommen korrekt deklariert

wird; es kann offensichtlich nicht die Sache der Unterstützten sein, sich den

Freibetrag selbst zuzusprechen. Der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin

ihren Lohn hat bar ausbezahlen lassen, ist auffällig und jedenfalls auch ein Indiz

dafür, dass sie nicht wollte, dass die Einkünfte in ihren Bankauszügen aufgeführt

werden – und dass sie sich damit sehr wohl bewusst gewesen ist, dass sie diese

Einkünfte angeben musste.

Die

Berufungsklägerin hat sich nach dem Gesagten nicht in einem relevanten

Sachverhaltsirrtum oder Verbotsirrtum befunden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu

CHF 10.– verurteilt.

Gemäss Art. 47

StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach

dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechts-sicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47

N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu

einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen

des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren

berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien

eingehen.

Vorliegend

sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat die Täterin durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die

Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten

zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum

Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung

der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer

Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen

möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das

Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall

für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je

mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Vorliegend

ist bei allen Delikten – es handelt sich jeweils um denselben Tatbestand –

Geldstrafen auszusprechen. Der Strafrahmen beim Betrug reicht von Geldstrafe

bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Für

die Strafzumessung wird vom ersten Betrug (in Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz

auf dem [...]markt 2013) ausgegangen. Das objektive Verschulden der

Berufungsklägerin wiegt eher leicht. So ist insbesondere der Deliktsbetrag im

Vergleich zu anderen vergleichbaren Verfahren eher gering. Bei der Bemessung

des subjektiven Verschuldens der Berufungsklägerin ist insbesondere das Motiv –

finanzielle Interessen – ausschlaggebend; dies wird aber insoweit doch

erheblich relativiert, dass die seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesene und

gesundheitlich stark angeschlagene Berufungsklägerin zusätzliche Mittel für

Weihnachten erlangen wollte. Insgesamt wiegt das Verschulden der

Beschwerdeführerin leicht, so dass als Ausgangspunkt eine hypothetische

verschuldensangemessene Einsatz-Freiheitsstrafe von rund 30 Tagessätzen angemessen

erscheint.

4.2.2

Die beiden weiteren Delikte stellen

sich verschuldensmässig in etwa gleich dar. Dass der Deliktsbetrag dabei im

Jahre 2014 etwas höher und im Jahre 2015 etwas geringer ausgefallen ist, fällt

dabei nicht relevant ins Gewicht, da die Gesamtumstände sich doch in etwa

gleich präsentieren. Auch für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt

2014.

und für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt 2015 sind somit hypothetische

verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von je rund 30 Tagessätzen angemessen.

4.2.3

Es

ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe

ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Alle Delikte stehen insbesondere sachlich und auch

zeitlich (jeweils Weihnachtszeit) in direktem Konnex miteinander. Angesichts

dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei den Delikten eine

Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl.

Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit

Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der

Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe um weitere 30 Tagessätze Geldstrafe

(die Hälfte von 2 x 30 Tagessätzen Geldstrafe) auf insgesamt rund 60 Tagessätze

Geldstrafe.

4.2.4

Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat in

Berücksichtigung dieser Umstände die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen

Geldstrafe um insgesamt rund 40 Tagessätze auf 20 Tagessätze reduziert. Dies

ist an sich korrekt. Die Berufungsklägerin befindet sich seit Jahren in einer

schwierigen persönlichen Situation. Sie leidet offenbar seit ihrer Kindheit an

gesundheitlichen Problemen, wobei neben körperlichen Beschwerden, welche

mehrere Operationen erforderlich gemacht haben, auch psychische Probleme

bestehen. Sie bezieht mittlerweile gemäss eigenen Angaben eine Rente der

Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Auch wenn sie im

Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, gar nicht so viel Einkommen erzielt

und sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht befunden zu haben, räumt

sie immerhin ein, dass sie ihr Verhalten «heute auch dumm» findet, was durchaus

auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt. Insofern rechtfertigt sich mit der

Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. Die Tatzeiten

liegen mittlerweile einige Jahre zurück und die Berufungsklägerin hat sich

seither wohlverhalten. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die

Sozialhilfebehörde erst relativ spät Strafanzeige erstattet hat, und dass das

Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch rund 2 Jahre gedauert hat. Das

Verfahren, das die Berufungsklägerin offensichtlich stark belastet (vgl.

Schlusswort an der Berufungsverhandlung: «Es ist eine alte und belastende

Geschichte, die ich hinter mir lassen möchte.»), hat insgesamt sehr lange

gedauert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um

weitere 20 Tagessätze. Somit ist heute eine Geldstrafe von insgesamt 10

Tagessätzen auszusprechen. Es bleibt angesichts der finanziellen Verhältnisse

der Berufungsklägerin bei einer Höhe des Tagessatzes von CHF 10.–.

4.3

Diese Strafe ist bedingt auszusprechen;

die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1

StGB).

5.

5.1

Abschliessend ist auf das Eventualbegehren

der Verteidigung einzugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe

Umgang zu nehmen sei. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der inkriminierte

Sachverhalt lange zurückliege, die Anzeige erst stark verzögert erstattet

worden sei, die Schuld bei der Sozialhilfe getilgt sei und es kein Interesse

mehr gebe, die Berufungsklägerin heute noch mit Strafe zu belegen für etwas,

das strafrechtlich ohnehin nicht relevant sei. Der Verteidiger macht damit

sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53

StGB (in der zur Zeit der Tatverübung geltenden Fassung) seien erfüllt.

5.2

Die Vorinstanz hat sich auch mit

diesem Begehren bereits auseinandergesetzt (vgl. Urteil S. 9 f.) und

festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 StGB nicht

erfüllt seien, weshalb von einer Strafe nicht abgesehen werden können. Mit den

entsprechenden trefflichen Ausführungen, auf welche hier verwiesen wird, setzt

sich die Verteidigung nicht auseinander.

5.3

Das

Gesetz sieht mehrere Gründe für eine Strafbefreiung vor. Gemäss Art. 52 StGB (fehlendes

Strafbedürfnis) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer

Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen

geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ

unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht

verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom

23.

März 1998, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich

nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der

Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche

vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein

(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E.

2.4; 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4). Es war nicht die Absicht des

Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion

zu verzichten (Urteil 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine

Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis

besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen

Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich

von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ

unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen

unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden

wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die

Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130

E. 5.3.3; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_1295/2020 vom

26.

Mai 2021 E. 7; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). Die Behörde hat

sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der

Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3;

Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_167/2018 vom 5. März

2019.

E. 2.1; 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend nicht erfüllt. Es handelt sich, schon angesichts der Deliktsbeträge,

nicht mehr um Bagatelldelikte. Auch wenn das Verschulden der Berufungsklägerin

als leicht eingestuft worden ist, so erscheint ihr Verhalten nicht etwa als

unerheblich und es besteht grundsätzlich ein Strafbedürfnis (vgl. auch sogleich

E. 5.4). Es besteht insbesondere durchaus ein öffentliches Interesse an einer

Strafverfolgung bei Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

Sozialhilfe.

5.4

Art.

53.

StGB statuiert in seiner bis zum 30. Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der

Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; zu Art. 2 i.V.m. aArt. 53 StGB vgl. BGer 6B_91/2021 vom

30.

Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde u.a. von einer

Bestrafung absieht, wenn die Täterin den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren

Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen,

und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für die bedingte

Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse der Öffentlichkeit und

des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Selbst wenn sich

die Tatschwere im Rahmen von aArt. 53 lit. a StGB hält und volle

Wiedergutmachung geleistet worden wäre, führte dies nicht zwingend zum

Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen

bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven

Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positiven Generalprävention

kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt

wird, dass auch die Täterin den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den

Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialpräventive Überlegungen sind bereits

beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen. Da die

Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist,

spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach aArt. 53 StGB

nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen

Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den

geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. aArt. 53 StGB nimmt explizit Bezug

auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt,

definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei

Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die

Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche

Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche

Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung

sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des

Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen

aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 und 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom 17.

Januar 2022 E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom

11.

Juni 2021 E. 2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Berufungsklägerin

hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär

auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht (vgl. Urteil

6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2), einen finanziellen Nachteil, d.h. eine

widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens verursacht,

in zwar nicht erheblichem, aber mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über

CHF 5'600.- auch nicht zu vernachlässigendem Umfang. Der Berufungsklägerin

steht nicht eine in ihren Individualinteressen betroffene Einzelperson als

Geschädigte gegenüber, sondern ein von der Allgemeinheit getragener staatlicher

Leistungserbringer. Damit ist eine eigentliche, nach der ratio legis von (a)Art.

53.

StGB angestrebte Aussöhnung von Täterin und Geschädigtem kaum möglich (vgl.

Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.4). Am Erhalt bzw. an der

zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der

Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches

öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV). Es besteht hier

offensichtlich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung der

Berufungsklägerin und somit kein Raum für eine Strafbefreiung gestützt auf

aArt. 53 StGB. In Anbetracht der mit Art. 148a StGB unterdessen ohnehin verschärften

Gesetzgebung lässt sich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in

Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe kaum mehr verneinen

(vgl. BGer 6B_358/2020, a.a.O.). Schliesslich anerkennt die Berufungsklägerin,

auch wenn sie ihr Verhalten heute selbst als «dumm» bezeichnet, auch im

Berufungsverfahren den ihr vorgeworfenen Normbruch grundsätzlich nicht, sondern

behauptet nach wie vor, zum einen weniger Geld erhalten zu haben und sich zum

andern in einem Irrtum über ihre Deklarationspflicht befunden zu haben. In

ihrem Schlusswort spricht sie davon, es sei keine böse Absicht vorgelegen und

es habe sich nur um einen kleinen Betrag gehandelt. Ein Anerkennen des

vorgeworfenen Normbruchs würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes

Voraussetzung für die Anwendung von aArt. 53 StGB bilden (vgl. BGE 136 IV 41 E.

1.2.1; 135 IV 12 E. 3.5.3 in fine; Urteile 6B_781/2020 17. Januar 2022 E. 2.4;

6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1; 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E.

1.1.3; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2). Hier besteht keine solche

vorbehaltlose Anerkennung. Auch dieser Aspekt steht einer Strafbefreiung

entgegen.

6.

6.1

Die

Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Wesentlichen

unterlegen. Immerhin ist die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe relevant

reduziert worden, was bei der Kostenverlegung im Berufungsverfahren zu

berücksichtigen ist.

Die

Berufungsklägerin trägt somit die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens

sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Angesichts ihrer

finanziellen Verhältnisse werden ihr die Kosten für beide Verfahren indes bereits

jetzt erlassen (Art. 425 StPO).

6.2

Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total CHF 3'063.20, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Gemäss dem Verfahrensausgang bleibt im Umfang

50.

% dieses Betrages Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Demgegenüber bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Folgender

Punkt des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 11. März

2020.

ist in Rechtskraft erwachsen:

-

Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 4'216.70,

zuzüglich CHF 324.70 Mehrwertsteuer sowie Spesenvergütung von

CHF 69.15, zuzüglich CHF 5.35 Mehrwertsteuer).

A____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44

Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt Verfahrenskosten im Betrage von CHF 436.20

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen). Diese Verfahrenskosten werden ihr gestützt auf Art. 425

der Strafprozessordnung indes erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total

CHF 3'063.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von

CHF 1'531.60 (50 % dieses Betrages) bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).