SB.2020.50
mehrfacher Betrug
22. Juni 2022Deutsch50 min
Juni 2020 (Akten S. 185 ff.) erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.50
URTEIL
vom 22.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja
Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. März 2020 (ES.2019.745)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts (Einzelgericht) vom 11. März 2020 wurde A____, nach Erhebung
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 20. September 2019, des mehrfachen
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren. Ihr wurden Verfahrenskosten von CHF 436.20 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– auferlegt; die Verfahrenskosten wurden ihr indes gestützt auf
Art. 425 StPO erlassen. Ihrem amtlichen Verteidiger wurden ein Honorar und eine
Spesenvergütung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art.
135 Abs. 4 StPO.
Gegen dieses
Urteil hat der Verteidiger von A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und am 18.
Juni 2020 (Akten S. 185 ff.) erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des
Strafgerichts sei aufzuheben und A____ sei in Abänderung des angefochtenen
Urteils von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Er ersuchte um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung auch im Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom
1. November 2020 begründet (Akten S. 200 ff.). In der Berufungsantwort vom
30. November 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufungsklägerin sei
wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu verurteilen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen
entsprechend festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei,
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Akten S. 208 ff.).
An der
Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin mit ihrem amtlichen
Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der
Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin
ist befragt worden. In seinem Parteivortrag hat der Verteidiger seine
schriftlich gestellten Berufungsanträge bekräftigt; im Eventualstandpunkt hat
er für den Fall eines Schuldspruchs beantragt, es sei von Strafe Umgang zu
nehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen
(Akten S. 229 ff.). Die Standpunkte der Parteien und die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen
Entscheid also grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der gesamte Schuldspruch (mehrfacher Betrug) angefochten,
implizit damit auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Zu überprüfen ist somit
das gesamte angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Bemessung des Honorars des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4
1.4.1
Die Verteidigung übt Kritik an der
Anklageschrift. Insbesondere werde in der Anklage nicht konkret dargelegt,
durch welches Verhalten die Berufungsklägerin wann getäuscht und so einen
Irrtum bei der zuständigen Person der Sozialhilfebehörde hervorgerufen habe,
welcher zu einer schädigenden Vermögensverschiebung geführt habe. Es müsse
daher zwingend ein Freispruch erfolgen, weil kein konkreter Tatvorwurf gegen
die Berufungsklägerin formuliert worden sei.
1.4.2
Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO;
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte
in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven
und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2
S. 65 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser
Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau,
die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den
gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom
27.
Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.
2a). Was die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im
Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen
aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter
Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des
Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der
betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und
6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348
E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der
Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden
kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Josi, „kurz und klar, träf und wahr“ -
die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen nicht
Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes
und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich
zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit
Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007
E. 4.2).
1.4.3
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 3) festgestellt, dass vorliegend
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht erkennbar ist. Auf die
entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann hier verwiesen und zusammenfassend
und ergänzend Folgendes festgehalten werden: Aus der Anklageschrift ergibt sich
klar und konkret, was der Berufungsklägerin vorgeworfen wird:
·
In dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (vgl. auch Akten
S. 58) wird der Straftatbestand des mehrfachen Betrugs und der entsprechende
Gesetzesartikel (Art. 146 Abs. 1 StGB) genannt. Im ersten Absatz der Anklage wird
festgehalten, die Berufungsklägerin sei jeweils in den Monaten November und
Dezember 2013, 2014, 2015 einer bezahlten Arbeitstätigkeit bei der «B____ GmbH»
nachgegangen.
·
Im zweiten Absatz wird ausgeführt, die Berufungsklägerin sei
(auch) zu dieser Zeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt
worden und die ihr aus dieser Unterstützung erwachsenden Pflichten seien ihr
bekannt gewesen, wobei in diesem Zusammenhang beispielhaft auf
zahlreiche Formulare und Merkblätter verwiesen wird.
·
Im dritten und vierten Absatz wird der Berufungsklägerin
vorgeworfen, sie habe, in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, der
Sozialhilfe nicht mitgeteilt, dass und in welchem Umfang sie in den erwähnten
Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachging. Angesichts der mehrfachen Kontakte,
die sie während des entsprechenden Zeitraumes mit der Sozialhilfe gehabt habe –
es werden in der Anklage dazu beispielhaft verschiedene konkrete Vorsprachen
und ein Schreiben vom 4. Juli 2016 aufgeführt – habe sie durch das Verschweigen
ihrer Arbeitstätigkeit konkludent vorgetäuscht, dass sie ihrer Meldepflicht
umfassend nachgekommen sei und weiterhin Anspruch auf Unterstützung habe. Den
zuständigen Personen bei der Sozialhilfe hätten keine Anhaltspunkte für
derartige Einnahmen vorgelegen und die Angaben der Berufungsklägerin hätten auch
nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.
·
Im fünften Abschnitt schliesslich wird festgehalten, derart
getäuscht hätten die zuständigen Personen in den relevanten Abrechnungsperioden
von Dezember 2013 bis Januar 2014, Dezember 2014 bis Januar 2015 sowie Dezember
2015.
bis Januar 2016 zum Schaden der Sozialhilfe Zahlungen an die
Berufungsklägerin in der Höhe von insgesamt CHF 16'814.90 ausgelöst respektive
bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des massgeblichen Sachverhaltes darauf
verzichtet, die zu Unrecht geleisteten Unterstützungsleistungen im Sinne von §
16.
ff. des Sozialhilfegesetzes zurückzufordern. Der entsprechende Betrag sei der
Berufungsklägerin zugutegekommen, obwohl sie angesichts ihrer finanziellen
Situation lediglich Anspruch auf CHF 11'237.90 gehabt hätte. Der Sozialhilfe
sei somit ein Schaden von insgesamt CHF 5'577.– entstanden.
In dem zur
Anklageschrift gewordenen Strafbefehl wird offensichtlich klar umschrieben, was
der Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird und wie welches
Verhalten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlich zu würdigen ist. Für
die Berufungsklägerin und ihre Verteidigung war und ist offensichtlich hinreichend
klar ersichtlich, was ihr vorgeworfen wird. Der relevante Vorwurf steht klar zur
Diskussion und die Berufungsklägerin konnte sich dazu äussern. Dass und
inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte,
wird nicht dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes
auch nicht ersichtlich. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Das Anklageprinzip
ist vorliegend offensichtlich nicht verletzt. Die Argumentation der
Verteidigung, dass aus der Anklage nicht klar werde, worin das strafrechtlich
relevante Verhalten der Berufungsklägerin bestanden habe, respektive die Rüge
in Zusammenhang mit dem fünften Abschnitt der Anklageschrift, die Anklage
«drückt sich … um eine klare Umschreibung des Delikts» (vgl.
Berufungsbegründung, S. 2 ff.), betrifft, wie die Vorinstanz schon richtig
festgestellt hat, im Übrigen gar nicht die Anklageschrift selbst, sondern
vielmehr die rechtliche Würdigung des der Berufungsklägerin darin vorgeworfenen
Verhaltens und wird unter diesem Aspekt zu prüfen sein (vgl. dazu unten
E. 3).
2.
2.1
Das
Strafgericht hat im angefochtenen Entscheid den in der soeben skizzierten
Anklageschrift (oben E. 1.4) geschilderten Sachverhalt als erstellt erachtet. Durch
ihr Verhalten hat die Berufungsklägerin nach Auffassung der Vorinstanz den
Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt. Die
Voraussetzungen einer Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sind laut Ausführungen
der Vorinstanz nicht erfüllt.
2.2
In
der Berufung wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das
Einkommen der Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH sei effektiv tiefer
gewesen, als dies die Anklage und die Vorinstanz annehmen, da die
Berufungsklägerin ihre Stelle mit einer anderen Person geteilt habe. Zudem habe
dieses Einkommen den der Berufungsklägerin jährlich zustehenden Freibetrag,
hochgerechnet aus den monatlichen Freibeträgen von CHF 400.–, ohnehin jeweils nicht
überstiegen und sei somit nach damaliger Auffassung der Berufungsklägerin auch
nicht meldepflichtig gewesen. Dieser Irrtum sei nachvollziehbar, weshalb auch
in Anwendung von Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) ein Freispruch zu
erfolgen habe. In den gesamten Akten
finde sich im Übrigen keine positive Erklärung der Berufungsklägerin, in
welcher sie sich unwahr zu ihrer finanziellen Situation in den inkriminierten
angeblichen Deliktszeiträumen geäussert habe. Die Staatsanwaltschaft und die
Vorinstanz versuchten in unzulässiger Weise, aus einem blossen Schweigen der
Berufungsklägerin eine Täuschung herzuleiten, obwohl gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das blosse Schweigen und damit eine Unterlassung, keine
Täuschung darstelle, sofern sich aus dem Kontext keine positive Erklärung
ableiten lasse. Die Sozialhilfebehörde habe es unterlassen, von der
Berufungsklägerin klare und konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Situation in
der fraglichen Zeit einzuholen. Hätte sie dies gemacht, wäre das Einkommen der
Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH mutmasslich zur Sprache gekommen; damit
entfalle der Betrugsvorwurf. Schliesslich sei, im Falle eines Schuldspruchs,
von Strafe Umgang zu nehmen, denn der inkriminierte Sachverhalt liege lange
zurück, da die Anzeige erst verzögert erstattet worden und die Schuld bei der
Sozialhilfe getilgt worden sei und kein Interesse mehr an einer Bestrafung der
Berufungsklägerin bestehe.
3.
3.1
Es
ist zunächst zu prüfen, ob, namentlich in Bezug auf die noch umstrittenen
Punkte, Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen
Schuldsprüche gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen deren
Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro
reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,
wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede
von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie
ausführlich: Tophinke, in Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10
StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern
Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz
der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,
Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend
ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
3.2.1
Aus
den Akten ergibt sich – und wird auch nicht bestritten –, dass die
Berufungsklägerin im Zeitraum der angeklagten Delikte, d.h. auch in den Jahren
2013.
bis 2016, durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, nachdem sie
am 19. August 2007, am 7. Dezember 2011 und am 25. Mai 2015 jeweils entsprechende
Unterstützungsgesuche gestellt hatte, worin sie unterschriftlich bestätigt hatte,
dass ihre Angaben vollständig waren und der Wahrheit entsprachen. Ausserdem
hatte sie sich verpflichtet, alle entsprechenden Änderungen unverzüglich zu melden
(vgl. Akten SB SOHI, insbesondere Protokoll S. 22 ff.; Gesuche S. 1–4, 9–12,
13–16).
Als Bezügerin
von Sozialhilfe hatte die Berufungsklägerin u.a. die Pflicht, vollständige und
wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und
alle Veränderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich
zu melden (vgl. § 14 Abs. 1, 2 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt, SG 890.100). Es ergibt
sich aus den Akten und wird jedenfalls nicht bestritten, dass die
Berufungsklägerin Kenntnis von ihren Pflichten als Sozialhilfeempfängerin hatte
und darüber informiert war, dass dazu auch die Deklaration sämtlicher Einnahmen
gehört (vgl. Einvernahme vom 13. Juni 2019, im Beisein der Verteidigung, Akten
S. 43 f.). Dies wird dadurch untermauert, dass sie am 19. August 2007 und am
25.
Mai 2015 Merkblätter unterzeichnet hat, welche u.a. ausdrücklich darauf
hinweisen, dass sie als Bezügerin von Sozialhilfe jede Veränderung der
persönlichen und finanziellen Verhältnisse ihrerseits oder von in gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe melden
muss, notabene auch, wenn die Änderung noch so geringfügig oder bloss
vorübergehend sei (vgl. Akten SB SOHI S. 5 ff., 17 ff.). Ausserdem hatte
die Berufungsklägerin am 5. Juni 2008 und am 22. Januar 2009 die Formulare
«Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» unterzeichnet
(Akten SB SOHI S. 144 f.), am 14. August 2007, am 6. November 2007, am 12.
Februar 2008 und am 5 Juni 2008 weiter die Formulare «Erklärung über die
Einkommens- und Wohnverhältnisse» (Akten SB SOHI S. 146 ff.), respektive am
22.
Januar 2009, am 18. Mai 2009 und am 18. September 2009 die Formulare
«Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» (Akten
SB SOHI 150 ff.).
In diesen Formularen
und Merkblättern wird jeweils klar und verständlich dargelegt, welche
Mitwirkungspflichten den Sozialhilfebezügerinnen zukommen, namentlich die Pflicht,
die Mitarbeitenden der Sozialhilfe über jede Veränderung, auch geringfügige und
vorübergehende, betreffend Arbeitsaufnahme und einmalige und regelmässige
Einkommen aller Art zu informieren (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5). Es wird auch
klar dargelegt, was zum anrechenbaren Einkommen gehört, nämlich Verdienst und
Nebenverdienst (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 5) und was die Folgen von
Fehlverhalten sind, u.a. Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Sozialhilfeleistungen und insbesondere Strafanzeigen bei betrügerischer
Erwirkung von Unterstützungsleistungen (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 7, 144). Auch
wird darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebezügerinnen gehalten sind, bei
Unklarheiten Kontakt mit den zuständigen Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern
aufzunehmen (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5).
Es ist somit
erstellt, dass die Berufungsklägerin als Sozialhilfebezügerin u.a. die Pflicht
hatte, jegliches Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren, und
dass sie diese Pflicht und die Folgen von deren Verletzung auch kannte. Auf die
Behauptung der Berufungsklägerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass
Einkommen, welches unter einem aus den monatlichen Freibeträgen (CHF 400.–) auf
ein Jahr hochgerechneten Betrag liege, gar nicht deklariert werden müsse, respektive,
dass der Sozialhilfebehörde ihre Tätigkeit auf dem [...]markt ohnehin bekannt gewesen
sei und deshalb nicht habe gemeldet werden müssen, wird unten (vgl.
insbesondere E. 3.2.3, 3.2.4, 3.8) zurückzukommen sein.
3.2.2
Erst
bei der vertieften Prüfung der individuellen Kontoauszüge der Ausgleichskasse
(IK-Auszüge) der Berufungsklägerin hat die Sozialhilfe im Juni 2016 und im Juli
2017.
festgestellt, dass die Berufungsklägerin Erwerbseinkommen erzielt hatte,
welches sie nicht deklariert hat (vgl. Akten SB SOHI S. 40, 63). Gemäss diesen Auszügen
hat die Berufungsklägerin in den Jahren 2013, 2014, und 2015 jeweils auf dem [...]markt
für die Firma «B____ GmbH» gearbeitet und dort im Jahr 2013 CHF 2'421.–, im
Jahr 2014 CHF 3'663.– und im Jahr 2015 CHF 1'868.–, gesamthaft also CHF
7'952.–, brutto verdient (Akten SB SOHI S. 157 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet
weder diese Erwerbstätigkeit an sich, noch den Umstand, dass sie das
entsprechende Einkommen bei der Sozialhilfe nicht deklariert hat (vgl. Akten S.
15, SB SOHI 159 f.; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 142; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Sie macht im
Berufungsverfahren allerdings weiterhin geltend, die in den IK-Auszügen
angegebenen Einkommensbeträge seien höher als die damals von ihr tatsächlich erzielten
Einkünfte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Akten S. 159). Sie
konnte und kann allerdings nicht angeben, wie hoch ihre Einkünfte denn
angeblich gewesen seien. Laut Angaben der Berufungsklägerin sei ihr der Verdienst
jeweils bar ausbezahlt worden (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten
S. 142 f.). In den Bankauszügen sind die Lohnzahlungen somit nicht aufgeführt. Den
Aufforderungen der Sozialhilfe, Lohnbelege einzureichen, andernfalls auf die Deklarationen
in den IK-Auszüge abgestellt werde (vgl. Akten SB SOHI S. 153 ff.), ist die
Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Auch im Laufe des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin
keine Belege für ihre pauschale und nicht substantiierte Behauptung eingereicht.
Ihre Erklärung für die angeblich falsche Einkommensdeklaration durch die
Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse ist zudem wenig plausibel: Sie will damals
am Stand mit einer anderen Person, aus Deutschland, zusammengearbeitet und deshalb
nicht das gesamte Geld, welches von der Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse
deklariert wurde, erhalten haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12,
5).
Es besteht für
das Gericht unter gegebenen Umständen nicht der geringste Zweifel daran, dass
die Angaben in den IK-Auszügen korrekt sind. Es wird somit darauf abgestellt.
3.2.3
Die
Berufungsklägerin macht auch im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, ihre Erwerbstätigkeit
auf dem [...]markt sei der Sozialhilfe ohnehin bekannt gewesen – sie habe
diesen Umstand somit gar nicht melden müssen. Denn die für sie zuständige
Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau C____, habe ihre Bewerbung beim «B____» erhalten
und sie ausserdem 2015 am Stand auf dem [...]markt getroffen und dort mit ihr
gesprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 143; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Tatsächlich ist im Protokoll der Sozialhilfe am 16.
November 2012 vermerkt: «Eingang von 3 AB (Arbeitsbemühungen) für Nov. 2012, zwei
davon für Stand am [...]markt» und am 19. November 2012: «Eingang 2 AB für
Stand am [...]markt» (Akten SB SOHI S, 30). Aus dem Umstand, dass sich die
Berufungsklägerin im November 2012 – unter anderem – für eine Stelle auf
dem [...]markt 2012 beworben hatte, kann nicht geschlossen werden, dass
der Sozialhilfe die Erwerbstätigkeit der Berufsklägerin auf dem [...]markt in
den folgenden Jahren (2013, 2014 und 2015) bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen. Notabene war die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des [...]marktes 2013 sogar
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, so dass für die Mitarbeitenden der
Sozialhilfe erst recht kein Anhaltspunkt für irgendeine Erwerbstätigkeit der
Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt bestand (vgl. etwa Akten S. 86 f., 89 und
unten E. 3.3.2). C____ war seit März 2015 im Übrigen nicht mehr die für die
Berufungsklägerin zuständige Sachbearbeiterin (vgl. Protokoll Sozialhilfe,
Akten SB SOHI S. 35 ff.). Auf diesen Umstand angesprochen, flüchtet sich die
Berufungsklägerin, wenig glaubhaft, in eine Erinnerungslücke, sie wisse das
nicht mehr genau, es sei alles schon lange her (vgl. Protokoll Verhandlung
Strafgericht, Akten S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Im Übrigen ist,
wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht plausibel, dass und weshalb ein
zufälliges Treffen auf dem [...]markt mit einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe, in
deren Freizeit, die Berufungsklägerin davon hätte entbinden können, ihre
Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe zu deklarieren. Im Gegenteil wäre diesfalls
doch erst recht zu erwarten gewesen, dass die Berufungsklägerin ihre Einkünfte gegenüber
der für sie zuständigen Sachbearbeiterin pflichtgemäss angibt.
3.2.4
Weiter
wendet die Berufungsklägerin ein, sie sei davon ausgegangen, dass ein
monatlicher Freibetrag von CHF 400.– bestehe, welcher auf ein Jahr hochgerechnet
werde, wenn lediglich wenige Monate gearbeitet werde (vgl. Akten Protokoll
Verhandlung Strafgericht S. 144, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3). Da
ihr Einkommen unter diesem jährlichen Betrag gelegen sei, sei sie davon
ausgegangen, dass sie es nicht angeben müsse. Mit der Vorinstanz ist dieser
Einwand als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Wie erwähnt ergibt sich aus den
Akten der Sozialhilfe, dass die Berufungsklägerin zu jeder Zeit über ihre
Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert war (vgl. Akten SB
SOHI, insbesondere S. 5–8, 17–20, 144–152). Sie wusste somit auch um ihre
Verpflichtung, der Behörde jede Änderung der finanziellen Verhältnisse
mitzuteilen, auch wenn sie bloss gering oder vorübergehend war. Es finden sich
in den Akten überhaupt keine Anhaltspunkte oder Umstände, welche bei der Berufungsklägerin
den von ihr behaupteten doppelten Irrtum hätten hervorrufen können. Zudem war
der Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben spätestens Anfangs Dezember 2015
nach einem Gespräch mit ihrer Sachbearbeiterin bei der Sozialhilfe und mit der
Schuldenberatung klar, dass sie die Einnahmen hätte melden müssen (vgl. Akten
SB SOHI S. 159; Akten S. 45). Dennoch deklarierte sie auch damals weder die
Einkünfte aus den Jahren 2013 und 2014 noch die damals aktuell erwirtschafteten
Einkünfte aus dem [...]markt 2015. Ihre Behauptung, sie sei mit der Meldung
überfordert gewesen und ihre Sachbearbeiterin bei der Schuldenberatung habe die
Meldung aus Gründen der Überlastung nicht machen können, ist nicht
nachvollziehbar. Immerhin war die Berufungsklägerin im fraglichen Zeitpunkt in der
Lage, auf dem [...]markt zu arbeiten und dort Verkaufsgeschäfte abzuwickeln. Aus
dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass sie im fraglichen Zeitpunkt mit
der Mitarbeiterin der Sozialhilfe direkt bei einer Vorsprache am 9. Dezember
2015, ausserdem telefonisch und per Mail kommunizieren und ihre Anliegen
anbringen konnte (vgl. Akten SB SOHI S. 38 ff.). Es wäre ihr ohne Weiteres und
ohne Anstrengung möglich gewesen, bei der Vorsprache oder in einem Mail oder in
einem Telefonat ihre Arbeitstätigkeit auf dem [...]markt und das entsprechende
Einkommen zu erwähnen und ggf. darauf hinzuweisen, dass ihr die
Deklarationspflicht vorher nicht bewusst gewesen sei. Das hat sie nicht getan
und ihre Behauptung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Auch der Umstand,
dass die Berufungsklägerin die Einnahmen gegenüber der Steuerbehörde nicht
angegeben hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 143) deutet darauf
hin, dass sie ihre Einnahmen bewusst verschwiegen hat, um eine mögliche Kürzung
ihrer Unterstützungsbeiträge zu vermeiden, ebenso wie ihre Aussage vom 13. Juni
2019, dass sie nach ihrem Empfinden das Gefühl hatte, «ein wenig Geld für
Weihnachten» zu haben (vgl. Akten S.46). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin sich auch noch in ihrem Schreiben an
die Sozialhilfe vom 4. Juli 2016 nur auf ihre Einsätze in den Jahren 2013 und
2014, die der Sozialhilfe unterdessen bekannt geworden waren, bezogen, aber
ihren letzten Einsatz aus dem Jahre 2015 weiterhin nicht deklariert hat. Ihre
Angaben dazu – es sei ja klar gewesen, dass die Sozialhilfe dies ohnehin
bereits wusste (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.) – vermögen ebenfalls
nicht zu überzeugen.
Die Behauptung
der Berufungsklägerin, sie habe sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht
befunden, ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft und nicht erstellt.
3.2.5
Unbestritten
und durch die vorliegenden Akten erstellt ist weiter, dass die Sozialhilfe bei
der Berechnung der Unterstützungsleistungen der Berufungsklägerin in den
relevanten Abrechnungsperioden (Dezember 2013, Januar 2014, Dezember 2014,
Januar 2015, Dezember 2015, Januar 2016) deren Erwerbseinkommen mangels
Kenntnis nicht berücksichtigt und ihr in der Folge entsprechend zu hohe
Unterstützungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. Akten SB SOHI, insbesondere S.
139, 143).
3.3
3.3.1
Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.
Die objektiven
Tatbestandsmerkmale sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition,
Vermögensschaden, Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und
Irrtum), Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden;
vgl. Trechsel/Crameri, in:
Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Art.146 N 2). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben der Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB).
3.3.2
3.3.2.1
Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende,
vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. In rechtlicher Hinsicht
ist festzuhalten, dass die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch
konkludentes Verhalten erfolgen kann (BGE 127 IV 163 E. 2b). Mangels
Garantenpflicht der Sozialhilfebezügerin ist ein Betrug durch reines
Unterlassen nicht möglich (BGE 140 IV 11 S. 18 E. 2.4.6). Die
Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage.
Wer als Bezügerin oder Bezüger von Sozialhilfe (oder
Sozialversicherungsleistungen) falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv
(vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine
S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166;
BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10.
Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2;
6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze
sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger
von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und
entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April
2019.
und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18.
September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19.
Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50
vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung
bezogen haben.
3.3.2.2
Eine
aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben. Die
Berufsklägerin war verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft
über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu geben. Sie hätte deshalb
jeweils angeben müssen, dass sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Arbeitseinsatz
auf dem [...]markt absolviert und dabei ein Einkommen generiert hat. Die Berufungsklägerin
hatte aus den von ihr unterzeichneten Formularen und Merkblättern Kenntnis von
dieser Pflicht. Ihre finanzielle Situation, ihre Gesundheit und ihre Arbeitssituation
sind bei den zahlreichen Vorsprachen bei der Sozialhilfe jeweils thematisiert
worden (vgl. oben E. 3.2.1 und Akten SB SOHI S. 22 ff.). Im Zeitpunkt des
Arbeitseinsatzes im November/Dezember 2013 war der Berufungskläger durch Arztzeugnisse
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Akten SB SOHI S. 33
ff.). So bestätigt ein Arztzeugnis vom 24. September 2013 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 (Akten S. 86). Aus den
Akten (S. 87) und aus dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass die Berufungsklägerin
Ende Oktober 2013 operiert wurde und die jüngste Tochter deswegen vom 22.
Oktober bis 2. November 2013 fremdplatziert war. Bei einer Vorsprache im
Februar 2014 äusserte die Berufungsklägerin, es gehe ihr seit der erwähnten Operation
(Ende Oktober 2013) zwar besser, sie sei aber noch sehr geschwächt; sie erhielt
ein detailliertes Arztzeugnis zum Ausfüllen durch den Arzt (Akten SB SOHI 34).
Am 13. Mai 2014 ist bei der Sozialhilfe dann das detaillierte Arztzeugnis
eingegangen, welches vom 11. Mai 2014 datiert und der Berufungsklägerin eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit seit 1 Juli 2013 in der bisherigen Tätigkeit als [...]angestellte
attestiert, keine alternativen Tätigkeit nennt, und ab 1. Mai 2014 bis auf
«weiteres/unklar» weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, mit
dem Hinweis eine Neubeurteilung betreffend alternativer Tätigkeiten sei ab Juli
2014.
möglich, «Zustand unklar. Zustand nach schwerer Operation» (Akten S. 89).
Bei der Vorsprache vom 11. September 2014 beklagte die Berufungsklägerin, dass
es ihr nicht so gut gehe, immerhin etwas besser seit der Operation. Es wurde
ihr ein neues Arztzeugnis zum Ausfüllen durch ihren Arzt mitgegeben (Akten SB
SOHI S. 34). Im Februar 2015 ging bei der Sozialhilfe eine ärztliche Bescheinigung
über Indikation und Notwendigkeit von spitalexternen Diensten ein, im Umfang
von maximal 2 Stunden alle 2 Wochen. Die Berufungsklägerin wurde am 12. Februar
2015.
darauf aufmerksam gemacht, dass das detaillierte Arztzeugnis seit
September nicht retourniert worden und sie seit längerem mich mehr
arbeitsunfähig geschrieben sei (Akten SB SOHI S. 35). Im März 2015 hat die
zuständige Sachbearbeiterin gewechselt (vgl. Akten SB SOHI S. 35). Beim
Erstgespräch mit der neuen Sachbearbeiterin am 14. April 2015 wird zunächst
wieder die schlechte gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin –
Autoimmunerkrankung mit einer weiteren bevorstehenden Operation und allenfalls
vorübergehender Platzierung der jüngsten Tochter – thematisiert. Am 10.
September 2015 äusserte die Berufungsklägerin, sie überlege sich eine Anmeldung
bei der Invalidenversicherung und wurde gebeten, dies mit ihrem Arzt abzuklären
und sich wieder zu melden (Akten SB SOHI 38). Bei der Vorsprache am 9.
Dezember 2015 – also während des letzten Einsatzes am [...]markt – wurde das
Thema Gesundheit thematisiert und es wurde der Berufungsklägerin wiederum ein
detailliertes Arztzeugnis (betreffend Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben (Akten SB SOHI
S. 38). Es gehen dann auch noch im Dezember 2015 eine Empfehlung und eine
Indikation für Spitexleistungen (2 Stunden alle 2 Wochen, ab September 2015)
für die Dauer eines Jahres ein (Akten SB S. 39).
Bei all ihren Vorsprachen
in den Jahren 2013, 2014 und 2015 hat die Berufungsklägerin jeweils ihren
schlechten Gesundheitszustand beklagt, in diesem Zusammenhang auch Arztzeugnisse
über Arbeitsunfähigkeit und den Bedarf von Spitex-Leistungen eingereicht. Die
Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben mehrfach auch Arztzeugnisse gemahnt. Die Berufungsklägerin
hat ausserdem die von den Mitarbeitenden der Sozialhilfe verlangten Kontoauszüge
eingereicht, welche – weil ihr der Lohn bar ausbezahlt wurde –, allerdings
keine Hinweise auf die Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin enthielten (vgl.
Akten SB SOHI S. 31, 33, 34, 36, 38). Sie hat bei den regelmässigen Vorsprachen
und telefonischen Kontakten ihre vorübergehend offenbar verbesserte Situation und
ihre Arbeitstätigkeit nie dargelegt, obwohl dabei ihre Gesamtsituation und
insbesondere auch ihre Gesundheit jeweils ein Thema waren. Es geht hier unter
den gegebenen Umständen somit um ein Täuschen durch aktives Handeln. Die
Berufungsklägerin hat nicht einfach – durch reines Verschweigen – ihre Meldepflicht
gegenüber der Sozialhilfe verletzt, sondern die Behörde aktiv getäuscht.
3.3.2.3
Zu
prüfen bleibt, ob die Täuschung jeweils arglistig erfolgt ist. Arglist ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei
einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn die Täterin den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153
E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 7 ff.).
Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch unter
dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands insbesondere nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. S. 155; 135 IV
76.
E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Dies gilt nach
der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt
leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt,
die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen.
Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von
Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen
keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und
Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B_576/2010
vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2, publiziert in: SJ 2011 I S. 288; 6B_1437/2017 vom
6.
November 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Arglist wurde etwa verneint, wenn
die Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger
der Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011,
siehe zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2).
Dies ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die
Sachbearbeiterinnen der Sozialhilfe haben die Berufungsklägerin aufgefordert,
Kontoauszüge und Arztzeugnisse einzureichen. Insbesondere bestand für die Mitarbeitenden
der Sozialhilfe unter den gegebenen Umständen kein Anlass anzunehmen, dass die
Berufungsklägerin überhaupt erwerbstätig gewesen sein könnte, war sie doch im
Zeitpunkt des ersten Einsatzes zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und
thematisierte auch in der Folge immer wieder ihren schlechten
Gesundheitszustand. Da sich die Berufungsklägerin den Lohn bar hat ausbezahlen
lassen, war dieses Einkommen aus den von der Sozialhilfe verlangten
Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Sozialhilfe hat es unter diesen Umständen nicht
etwa «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum Ausscheiden
von Arglist führen würde.
Es kommt dazu
und ergibt sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe (Akten SB SOHI S. 22
ff.), dass es sich um ein aufwändig geführtes, komplexes Verfahren mit vielen
persönlichen Vorsprachen, Telefonaten und E-Mail-Austausch, gehandelt hat. Die
Berufungsklägerin benötigte in verschiedener Hinsicht Unterstützung. Sie war
alleinerziehende Mutter von drei Kindern, von denen das älteste fremdplatziert
war. Für alle drei Kinder bestand ein Alimenteninkasso respektive
–bevorschussung. Für die beiden jüngeren Kinder galt es teilweise,
Kostengutsprachen einzuholen für Privatschulen, Tagesbetreuung, Freizeitbeschäftigung
(vgl. etwa SB SOHI S. 32, m ff.). Ausserdem war und ist die Berufungsklägerin gesundheitlich
beeinträchtigt. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, bis circa April 2012
lief ein Versuch, die Berufungsklägerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Daneben war auch die Wohnsituation öfter ein Thema. Immer wieder wurden
fehlende Unterlagen beklagt, z.B. in Zusammenhang mit Rechnungen der [...]-Schule
(vgl. Akten SB SOHI S. 27 [Bemerkung: «Es ist sehr mühsam, weil sie immer
behauptet was geschickt zu haben und solange man nicht das Gegenteil beweisen
kann, bleibt sie dabei.»]); Arbeitsbemühungen mussten teilweise gemahnt werden
(vgl. Akten SB SOHI S. 30). Die Berufungsklägerin wollte im März 2013 nicht
einsehen, dass und weshalb sie der Sozialhilfebehörde ihre Kontoauszüge
einreichen muss, was ihr dann erklärt wurde (Akten SB SOHI S. 31, 33). Im Mai
2015.
wird vermerkt: «A____ kommt ohne Unterlagen, sie hat das Unterstützungsgesuch
nicht ausgefüllt, das Merkblatt nicht mitgebracht, auch die Kontoauszüge 2013
und die Kontoauszüge 2014 bis Juli.» (Akten SB SOHI S. 36). Andererseits zeigte
sich die Berufungsklägerin als recht anspruchsvolle Klientin, so verlangte sie etwa
im Oktober 2012 eine Kopie ihres Mietvertrages sowie der letzten beiden
Nebenkostenabrechnung, «am besten per Mail oder per A-Post» (Akten SB SOHI S.
30).
Die
Mitarbeitenden der Sozialhilfe sind ihrer Aufgabe der Überprüfung der Angaben
der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten offensichtlich nachgekommen.
Sie haben die relevanten Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Arztzeugnisse
verlangt, gemahnt, wenn diese nicht eingegangen sind, und diese Unterlagen auch
überprüft. Ein weiterer Aufwand war ihnen nicht zumutbar, zumal die hohe Zahl
von Sozialhilfebezügern und –bezügerinnen einer umfassenden regelmässigen
Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegensteht. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten
und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die
sich – anders als eine Privatperson oder ein Privatunternehmen im
Geschäftsleben – ihre «Kundinnen» nicht aussuchen kann, grundsätzlich den
Angaben der Sozialhilfebeziehenden nicht vertrauen dürfte (vgl. AGE SB.2016.61
vom 12. April 2019, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die
Mitarbeitenden von Sozialhilfe auch nicht a priori davon ausgehen müssen – und
dürfen –, eine Bezügerin sei nicht ehrlich.
Die Täuschungshandlungen
der Berufungsklägerin erfüllen unter diesen Umständen das Tatbestandsmerkmal
der Arglist.
3.4
Die Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben
sich infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über
deren finanzielle Situation, d.h. insbesondere über deren Erwerbseinkommen in
den Monaten November und Dezember in den Jahren 2013, 2014 und 2015 befunden.
3.5
Gestützt auf diesen Irrtum haben sie
der Berufungsklägerin in den jeweils folgenden Monaten zu hohe Sozialhilfebeträge
ausbezahlt, indem das jeweils erzielte Einkommen der Berufungsklägerin bei der
Errechnung der Unterstützungsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist. Wären
diese Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch
der Berufungsklägerin aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in entsprechendem Umfang
reduziert. Gemäss der Berechnung der Sozialhilfe wurden der Berufungsklägerin
in der Periode Dezember 2013/Januar 2014 CHF 1'530.85, in der Periode Dezember
2014/Januar 2015 CHF 2'674.35 und in der Periode Dezember 2015/Januar 2016 CHF
1'371.80, somit insgesamt CHF 5'577.– zu viel an Sozialhilfeleistungen
ausbezahlt (Akten SB SOHI S. 139 ff.). Damit wurde die
Sozialhilfe entsprechend am Vermögen geschädigt.
Daran
ändert auch eine allfällige Rückzahlung (durch monatliche Beträge von CHF 150.–
und ein Vermächtnis) nichts. Denn der Schaden war entstanden, die Möglichkeit
einer Rückforderung und auch späterer Ersatz schliessen das Vorliegen eines
Schadens nicht aus (vgl. BGE 117 IV 155; BGer 6B_150/2017 E. 3.3). Vorliegend
war angesichts der im Tatzeitpunkt und nach wie vor prekären finanziellen
Situation der Berufungsklägerin – Sozialhilfebezügerin respektive mittlerweile
Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen, erhebliche
Schulden (vgl. Einvernahme zur Person, Akten S. 5 ff.; Auszug aus dem
Betreibungsregister, Akten S. 10 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2)
– eine Rückforderung von Anfang an so erheblich gefährdet, dass eine Schädigung
der Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 26).
Zusammengefasst
ist somit festzuhalten, dass die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe
infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren Erwerbseinkünfte
in den relevanten Tatzeitpunkten dieser zu hohe Unterstützungsbeiträge
ausbezahlt haben, durch welche die Sozialhilfe am Vermögen geschädigt wurde.
3.6
In subjektiver
Hinsicht hat die Berufungsklägerin offensichtlich mit Wissen und Willen, also
vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche
dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der
Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte darauf ab,
höhere Unterstützungsleistungen zu erhalten, als ihr effektiv zustanden.
3.7
Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin
den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver Hinsicht mehrfach
erfüllt.
3.8
Die
Verteidigung macht allerdings einen Sachverhaltsirrtum geltend, da die
Berufungsklägerin davon ausgegangen sei, «dass sie angesichts des monatlichen
Freibetrags von CHF 400.00, hochgerechnet auf das ganze Jahr, keinen deklara-tionspflichtigen
Lohn erzielt habe.»
Handelt die
Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt
hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die Täterin wegen
Fahrlässigkeit strafbar, wenn sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte
vermeiden könne und wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht
ist. Es kann hier offenbleiben, ob es sich – gegebenenfalls – allenfalls um
einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB handeln würde, der statuiert,
dass nicht schuldhaft handelt, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und
nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (vgl. zur Abgrenzung vgl. Trechsel/Fateh-Moghadam, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, 2021, Art. 21 N 3, mit weiteren Hinweisen).
Denn es handelt
sich, wie oben (E. 3.2.4) bereits ausgeführt worden ist und wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, so oder so offensichtlich um eine reine
Schutzbehauptung der Berufungsklägerin. Es gibt nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungsklägerin nicht bewusst gewesen wäre, dass
sie diese Einkünfte hat deklarieren müssen. Die Berücksichtigung eines
Freibetrags setzt ja gerade voraus, dass vorab das Einkommen korrekt deklariert
wird; es kann offensichtlich nicht die Sache der Unterstützten sein, sich den
Freibetrag selbst zuzusprechen. Der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin
ihren Lohn hat bar ausbezahlen lassen, ist auffällig und jedenfalls auch ein Indiz
dafür, dass sie nicht wollte, dass die Einkünfte in ihren Bankauszügen aufgeführt
werden – und dass sie sich damit sehr wohl bewusst gewesen ist, dass sie diese
Einkünfte angeben musste.
Die
Berufungsklägerin hat sich nach dem Gesagten nicht in einem relevanten
Sachverhaltsirrtum oder Verbotsirrtum befunden.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu
CHF 10.– verurteilt.
Gemäss Art. 47
StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechts-sicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47
N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu
einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen
des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien
eingehen.
Vorliegend
sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat die Täterin durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die
Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten
zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum
Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung
der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer
Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je
mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Vorliegend
ist bei allen Delikten – es handelt sich jeweils um denselben Tatbestand –
Geldstrafen auszusprechen. Der Strafrahmen beim Betrug reicht von Geldstrafe
bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Für
die Strafzumessung wird vom ersten Betrug (in Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz
auf dem [...]markt 2013) ausgegangen. Das objektive Verschulden der
Berufungsklägerin wiegt eher leicht. So ist insbesondere der Deliktsbetrag im
Vergleich zu anderen vergleichbaren Verfahren eher gering. Bei der Bemessung
des subjektiven Verschuldens der Berufungsklägerin ist insbesondere das Motiv –
finanzielle Interessen – ausschlaggebend; dies wird aber insoweit doch
erheblich relativiert, dass die seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesene und
gesundheitlich stark angeschlagene Berufungsklägerin zusätzliche Mittel für
Weihnachten erlangen wollte. Insgesamt wiegt das Verschulden der
Beschwerdeführerin leicht, so dass als Ausgangspunkt eine hypothetische
verschuldensangemessene Einsatz-Freiheitsstrafe von rund 30 Tagessätzen angemessen
erscheint.
4.2.2
Die beiden weiteren Delikte stellen
sich verschuldensmässig in etwa gleich dar. Dass der Deliktsbetrag dabei im
Jahre 2014 etwas höher und im Jahre 2015 etwas geringer ausgefallen ist, fällt
dabei nicht relevant ins Gewicht, da die Gesamtumstände sich doch in etwa
gleich präsentieren. Auch für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt
2014.
und für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt 2015 sind somit hypothetische
verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von je rund 30 Tagessätzen angemessen.
4.2.3
Es
ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe
ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Alle Delikte stehen insbesondere sachlich und auch
zeitlich (jeweils Weihnachtszeit) in direktem Konnex miteinander. Angesichts
dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei den Delikten eine
Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl.
Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit
Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der
Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe um weitere 30 Tagessätze Geldstrafe
(die Hälfte von 2 x 30 Tagessätzen Geldstrafe) auf insgesamt rund 60 Tagessätze
Geldstrafe.
4.2.4
Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat in
Berücksichtigung dieser Umstände die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen
Geldstrafe um insgesamt rund 40 Tagessätze auf 20 Tagessätze reduziert. Dies
ist an sich korrekt. Die Berufungsklägerin befindet sich seit Jahren in einer
schwierigen persönlichen Situation. Sie leidet offenbar seit ihrer Kindheit an
gesundheitlichen Problemen, wobei neben körperlichen Beschwerden, welche
mehrere Operationen erforderlich gemacht haben, auch psychische Probleme
bestehen. Sie bezieht mittlerweile gemäss eigenen Angaben eine Rente der
Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Auch wenn sie im
Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, gar nicht so viel Einkommen erzielt
und sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht befunden zu haben, räumt
sie immerhin ein, dass sie ihr Verhalten «heute auch dumm» findet, was durchaus
auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt. Insofern rechtfertigt sich mit der
Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. Die Tatzeiten
liegen mittlerweile einige Jahre zurück und die Berufungsklägerin hat sich
seither wohlverhalten. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die
Sozialhilfebehörde erst relativ spät Strafanzeige erstattet hat, und dass das
Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch rund 2 Jahre gedauert hat. Das
Verfahren, das die Berufungsklägerin offensichtlich stark belastet (vgl.
Schlusswort an der Berufungsverhandlung: «Es ist eine alte und belastende
Geschichte, die ich hinter mir lassen möchte.»), hat insgesamt sehr lange
gedauert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um
weitere 20 Tagessätze. Somit ist heute eine Geldstrafe von insgesamt 10
Tagessätzen auszusprechen. Es bleibt angesichts der finanziellen Verhältnisse
der Berufungsklägerin bei einer Höhe des Tagessatzes von CHF 10.–.
4.3
Diese Strafe ist bedingt auszusprechen;
die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1
StGB).
5.
5.1
Abschliessend ist auf das Eventualbegehren
der Verteidigung einzugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe
Umgang zu nehmen sei. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der inkriminierte
Sachverhalt lange zurückliege, die Anzeige erst stark verzögert erstattet
worden sei, die Schuld bei der Sozialhilfe getilgt sei und es kein Interesse
mehr gebe, die Berufungsklägerin heute noch mit Strafe zu belegen für etwas,
das strafrechtlich ohnehin nicht relevant sei. Der Verteidiger macht damit
sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53
StGB (in der zur Zeit der Tatverübung geltenden Fassung) seien erfüllt.
5.2
Die Vorinstanz hat sich auch mit
diesem Begehren bereits auseinandergesetzt (vgl. Urteil S. 9 f.) und
festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 StGB nicht
erfüllt seien, weshalb von einer Strafe nicht abgesehen werden können. Mit den
entsprechenden trefflichen Ausführungen, auf welche hier verwiesen wird, setzt
sich die Verteidigung nicht auseinander.
5.3
Das
Gesetz sieht mehrere Gründe für eine Strafbefreiung vor. Gemäss Art. 52 StGB (fehlendes
Strafbedürfnis) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer
Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen
geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ
unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht
verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
23.
März 1998, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich
nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der
Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche
vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein
(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E.
2.4; 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4). Es war nicht die Absicht des
Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion
zu verzichten (Urteil 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine
Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis
besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen
Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich
von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ
unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen
unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden
wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die
Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130
E. 5.3.3; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_1295/2020 vom
26.
Mai 2021 E. 7; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). Die Behörde hat
sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der
Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3;
Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_167/2018 vom 5. März
2019.
E. 2.1; 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Es handelt sich, schon angesichts der Deliktsbeträge,
nicht mehr um Bagatelldelikte. Auch wenn das Verschulden der Berufungsklägerin
als leicht eingestuft worden ist, so erscheint ihr Verhalten nicht etwa als
unerheblich und es besteht grundsätzlich ein Strafbedürfnis (vgl. auch sogleich
E. 5.4). Es besteht insbesondere durchaus ein öffentliches Interesse an einer
Strafverfolgung bei Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe.
5.4
Art.
53.
StGB statuiert in seiner bis zum 30. Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der
Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; zu Art. 2 i.V.m. aArt. 53 StGB vgl. BGer 6B_91/2021 vom
30.
Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde u.a. von einer
Bestrafung absieht, wenn die Täterin den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen,
und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für die bedingte
Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse der Öffentlichkeit und
des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Selbst wenn sich
die Tatschwere im Rahmen von aArt. 53 lit. a StGB hält und volle
Wiedergutmachung geleistet worden wäre, führte dies nicht zwingend zum
Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen
bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven
Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positiven Generalprävention
kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt
wird, dass auch die Täterin den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den
Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialpräventive Überlegungen sind bereits
beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen. Da die
Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist,
spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach aArt. 53 StGB
nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen
Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den
geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. aArt. 53 StGB nimmt explizit Bezug
auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt,
definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei
Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die
Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche
Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung
sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des
Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen
aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 und 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom 17.
Januar 2022 E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom
11.
Juni 2021 E. 2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Berufungsklägerin
hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär
auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht (vgl. Urteil
6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2), einen finanziellen Nachteil, d.h. eine
widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens verursacht,
in zwar nicht erheblichem, aber mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über
CHF 5'600.- auch nicht zu vernachlässigendem Umfang. Der Berufungsklägerin
steht nicht eine in ihren Individualinteressen betroffene Einzelperson als
Geschädigte gegenüber, sondern ein von der Allgemeinheit getragener staatlicher
Leistungserbringer. Damit ist eine eigentliche, nach der ratio legis von (a)Art.
53.
StGB angestrebte Aussöhnung von Täterin und Geschädigtem kaum möglich (vgl.
Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.4). Am Erhalt bzw. an der
zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der
Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches
öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV). Es besteht hier
offensichtlich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung der
Berufungsklägerin und somit kein Raum für eine Strafbefreiung gestützt auf
aArt. 53 StGB. In Anbetracht der mit Art. 148a StGB unterdessen ohnehin verschärften
Gesetzgebung lässt sich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in
Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe kaum mehr verneinen
(vgl. BGer 6B_358/2020, a.a.O.). Schliesslich anerkennt die Berufungsklägerin,
auch wenn sie ihr Verhalten heute selbst als «dumm» bezeichnet, auch im
Berufungsverfahren den ihr vorgeworfenen Normbruch grundsätzlich nicht, sondern
behauptet nach wie vor, zum einen weniger Geld erhalten zu haben und sich zum
andern in einem Irrtum über ihre Deklarationspflicht befunden zu haben. In
ihrem Schlusswort spricht sie davon, es sei keine böse Absicht vorgelegen und
es habe sich nur um einen kleinen Betrag gehandelt. Ein Anerkennen des
vorgeworfenen Normbruchs würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes
Voraussetzung für die Anwendung von aArt. 53 StGB bilden (vgl. BGE 136 IV 41 E.
1.2.1; 135 IV 12 E. 3.5.3 in fine; Urteile 6B_781/2020 17. Januar 2022 E. 2.4;
6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1; 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E.
1.1.3; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2). Hier besteht keine solche
vorbehaltlose Anerkennung. Auch dieser Aspekt steht einer Strafbefreiung
entgegen.
6.
6.1
Die
Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Wesentlichen
unterlegen. Immerhin ist die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe relevant
reduziert worden, was bei der Kostenverlegung im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen ist.
Die
Berufungsklägerin trägt somit die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Angesichts ihrer
finanziellen Verhältnisse werden ihr die Kosten für beide Verfahren indes bereits
jetzt erlassen (Art. 425 StPO).
6.2
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total CHF 3'063.20, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Gemäss dem Verfahrensausgang bleibt im Umfang
50.
% dieses Betrages Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Demgegenüber bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgender
Punkt des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 11. März
2020.
ist in Rechtskraft erwachsen:
-
Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 4'216.70,
zuzüglich CHF 324.70 Mehrwertsteuer sowie Spesenvergütung von
CHF 69.15, zuzüglich CHF 5.35 Mehrwertsteuer).
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Verfahrenskosten im Betrage von CHF 436.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen). Diese Verfahrenskosten werden ihr gestützt auf Art. 425
der Strafprozessordnung indes erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total
CHF 3'063.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 1'531.60 (50 % dieses Betrages) bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).