SB.2020.51
ad 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), etc. ad 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesverweisung ad 3: Landesverweisung
16. September 2022Deutsch165 min
der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.51
URTEIL
vom 16.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard ,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. September 2019
(SG.2019.82)
ad
Berufungskläger 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl,
mehrfacher
(teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Da-
tenverarbeitungsanlage,
versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Ver-
letzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Verletzung
der
Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
Strafzumessung
ad
Berufungskläger 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesver-
weisung
ad
Berufungskläger 3: Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorinstanzliches Urteil
1.1 Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 wurde A____ (Berufungskläger 1) des
versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten
Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
des Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20.
Juni 2018 bis 12. September 2018. Zudem wurde eine Busse von CHF 1‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Von der
Anklage der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wurde der Berufungskläger 1
freigesprochen. In solidarischer Verpflichtung mit B____, C____ bzw. G____ wurde
er zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
7. April 2018 an F____ und zu insgesamt CHF 7’408.–
Schadenersatz an die E____ verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 1 erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen
Verteidigers beschlossen.
1.2 Mit demselben Urteil wurde B____
(Berufungskläger 2) des versuchten Raubes, des mehrfachen, teilweise
versuchten, Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen
Beschimpfung, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Es wurde zudem eine
am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten
für vollziehbar erklärt. Unter deren Einbezug wurde der Berufungskläger 2
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom
15. August 2018 bis 12. September 2018, sowie zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Zudem wurde eine Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
ausgefällt. Demgegenüber wurde der Berufungskläger 2 von der Anklage der
versuchten räuberischen Erpressung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
Ferner wurde der Berufungskläger 2 für 8 Jahre des Landes verwiesen und die
angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In
solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu
CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
7. April 2018 an F____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über
die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem
Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von
CHF 19‘519.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– auferlegt und es
wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.
1.3 Mit vorgenannten Strafurteil wurde sodann
auch C____ (Berufungskläger 3) des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs
schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 30. Juli 2018. Von
der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 12)
wurde er freigesprochen. Der Berufungskläger 3 wurde für 5 Jahre des Landes
verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem
eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er
zudem zu CHF 640.– Schadenersatz an die E____ verurteilt und es wurde darüber
hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Berufungskläger 3
wurden für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘572.10 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar
seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.
2. Berufungen
Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1-3 mit
jeweiligen Eingaben vom 30. September bzw. 7. Oktober 2019 die Berufung
angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil den Vertretern der
Berufungskläger 1 und 2 am 3. Juni 2020 und der Vertreterin des
Berufungsklägers 3 am 4. Juni 2020 zugestellt worden ist.
2.1 Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat der
Berufungskläger 2 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 5. August 2020
begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt, das
angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger 2 von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Zudem seien H____ (Lebenspartnerin und
Mutter der gemeinsamen Tochter), I____ (Stiefvater), J____ (Stiefbruder), [...]
(Stiefbruder) und L____ (Mutter) hinsichtlich der gelebten Beziehung zum
Berufungskläger 2 und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
Landesverweisung zu befragen.
2.2 Der Berufungskläger 1 hat mit seiner
Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 folgende Anträge gestellt: In teilweiser
Abänderung des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen des versuchten
Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung, der
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch kostenlos freizusprechen. Er sei zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten (Tagessatz à CHF 30.–), Probezeit
3 Jahre sowie Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12.
September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Zudem seien
die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ abzuweisen
und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr im je
hälftigen Umfang zu befreien. Innert zweimalig erstreckter Frist hat der
Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 17. November 2020 seine Berufung begründet
und an seinen Anträgen festgehalten, wobei er im Sinne eines Beweisantrags
zudem die Befragung von N____ verlangt.
2.3 Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 und
deren Begründung vom 17. November 2020 innert zweifach erstreckter Frist
hat der Berufungskläger 3 beantragt, es sei in teilweise Abänderung des
angefochtenen Urteils von einem Landesverweis abzusehen und es sei [...] als
amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren einzusetzen.
2.4 Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben
auf eine Anschlussberufung verzichtet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 19. Februar 2021 – unter Verweis auf die Urteilsbegründung
der Vorinstanz – auch auf eine Berufungsantwort verzichtet.
3. Berufungsverfahren
3.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 hat
der Verteidiger des Berufungsklägers 2 aufgrund einer neu erfahrenen
Kokainabhängigkeit seines Mandanten beantragt, es seien die Austrittsberichte
zu dessen früheren stationären Aufenthalten in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK) einzuholen – was mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 antragsgemäss erfolgt ist
–, und es sei ein psychiatrisches Gutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit,
der Rückfallgefahr und der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers 2 zu
erstellen.
3.2 Auf entsprechenden Antrag vom 18. Februar
2022 hin wurde dem Berufungskläger 2 mit verfahrensleitender Verfügung vom 18.
Februar 2022 der vorzeitige Strafvollzug gewährt. Nachdem er mit Entscheid des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022 am 10. März 2022 aus einem
anderweitigen – mit Strafurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten –
Strafvollzug bedingt entlassen worden war, trat der Berufungskläger 2 folglich per
11. März 2022 den vorzeitigen Strafvollzug an.
3.3 In Gutheissung der – mit Eingabe des
Verteidigers vom 30. November 2021 wiederholten – Beweisanträge des
Berufungsklägers 2 verfügte die Verfahrensleiterin am 17. März 2022 die
Vorladung der Zeugen H____, I____ und L____. Nebst den Parteien und der
freiwillig geladenen Privatklägerschaft wurden zudem Dr. O____ der Forensischen
Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) sowie P____
und Q____ geladen, wobei letzterer zufolge seines Wegzugs nach Kanada per 30.
April 2020 und zwecks Aushändigung der Vorladung mit Verfügung vom 14. April
2022 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Mit gleichtägiger
Verfügung wurde zudem das IRM gebeten, ein Kurzgutachten zur Argumentation des
Berufungsklägers 2 zur aufgefundenen DNA-Spur am Tatort (im Anklagepunkt 3) zu
erstellen, welches dem Appellationsgericht in der Folge am 17. Mai 2022
eingereicht wurde. Ferner wurden aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister aller dreien Berufungskläger eingeholt und die
Berufungskläger 2 und 3 aufgefordert, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2019
und 2020 einzureichen. Der Antrag des Berufungsklägers 1 auf Befragung von N____
sowie der Antrag des Berufungsklägers 2 auf Befragung seiner beiden Stiefbrüder
wurden – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht –
vorläufig abgewiesen.
3.4 Der mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 24. März 2022 weitergeleitete Antrag des Berufungsklägers 2 (bzw. dessen
Stiefvaters) um Gewährung einer Vollzugsöffnung wurde – nach Einholung der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2022, wonach dieser Antrag
abzulehnen sei, und nachdem der Verteidiger sich hierzu nicht vernehmen liess –
mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 abgelehnt.
3.5 Nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung
dem Berufungskläger 3 nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese – auf
Anraten seiner Verteidigerin (Schreiben vom 13. Mai 2022) – im
Kantonsblatt publiziert. Zudem wurde die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16.
Mai 2022 beauftragt, die Steuerunterlagen des Berufungsklägers 3
einzureichen, nachdem dieser der entsprechenden Aufforderung trotz mehrfach
erstreckter Frist nicht selber nachgekommen war.
3.6 Nachdem das Zivilstandsamt Basel-Stadt am 11.
März 2022 – auf entsprechende Erkundigung der Verfahrensleiterin hin – das
Appellationsgericht informiert hatte, dass bis dato keine Kindsanerkennung vom
Berufungskläger 2 stattgefunden habe, wandte sich der Stiefvater des
Berufungsklägers 2 mit Schreiben vom 28. Mai 2022 an die
Verfahrensleiterin betreffend die bislang erfolglos versuchte Kindsanerkennung von
dessen Tochter R____. Hierauf holte die Verfahrensleiterin am 30. Mai 2022
eine amtliche Erkundigung beim Leiter des Zivilstandsamtes Basel-Stadt ein. Das
in der Folge am 16. Juni 2022 vom Straf- und Massnahmenvollzug weitergeleitete
Gesuch des Berufungsklägers 2 um Gewährung eines Sachurlaubs zwecks
persönlicher Vorsprache beim brasilianischen Konsulat in Zürich betreffend ebendiese
Kindsanerkennung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt.
3.7 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.
August 2022 wurde dem weiteren, mit Eingabe vom 16. August 2022 gestellten
Antrag des Berufungsklägers 1, wonach S____ als Zeuge zu befragen sei, stattgegeben
und dieser geladen. Dagegen wurde der Antrag der Verteidigung des
Berufungsklägers 2 vom 14. Dezember 2020 auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2022 – dem Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 folgend und vorbehältlich eines
abweichenden Entscheids durch das Gesamtgericht –vorläufig abgewiesen.
3.8 Nachdem die Justizvollzugsanstalt Bostadel
(JVA Bostadel) am 23. Juni 2022 die Verfahrensleiterin über eine tags davor
ergangene Disziplinarverfügung informiert hatte, reichte die JVA Bostadel am
26. August 2022 einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Berufungskläger
2 ein.
3.9 Nachdem die Verteidigung des Berufungsklägers
2 am 8. September 2022 beantragt hatte, eine amtliche Erkundigung beim
Zivilstandsamt in Basel-Stadt und in Baar zur Frage einzuholen, ob die
Kindsanerkennung von R____ noch vor dem ersten Verhandlungstag stattfinden
werde, ansonsten ein Sistierungsantrag vorbehalten werde, reichte sie am 13.
September 2022 eine vom Zivilstandsamt des Kreises Baar ausgestellte
Bestätigung der Kindsanerkennung vom 12. September 2022 ein.
4. Berufungsverhandlung
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. und 16. September
2021 wurden die Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt, mit
Ausnahme von Q____, dem die Vorladung nicht hatte zugestellt werden können, und
P____, der der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im Anschluss sind
die Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.
Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat seine Berufung in
Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 2, 3, 15 und 20
zurückgezogen. Ansonsten haben die Parteien an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Berufungskläger 1-3 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die
Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger 1 ficht das
vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs
(in den Anklagepunkten 12, 13 und 14), Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das Bundesgesetz über
explosionsgefährliche Stoffe, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch vom Vorwurf
der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und die Verfügungen
über das Beschlagnahmegut sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die
Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter
Erpressung, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch.
Zudem ist die Strafzumessung, die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von
F____ bzw. der E____ und die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten.
1.2.3
Der Berufungskläger 2, der das vorinstanzliche
Urteil ursprünglich vollumfänglich angefochten hatte (siehe Sachverhalt, E. 2.1
sowie zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4519), ficht nunmehr lediglich
den Schuldspruch des versuchten Raubs und die damit einhergehende
Genugtuungsforderung von F____ an (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
4551). Zudem bleiben die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie die
vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher
versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ebenso in
Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten
Erpressung unter Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6),
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.2.4
Der Berufungskläger 3 ficht sodann lediglich
die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung an. In Rechtskraft erwachsen
Dispositiv
sind demnach die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im
Anklagepunkt 13, die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 12, die Strafzumessung, die Verfügung über
das Beschlagnahmegut sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Schuldsprüche
Im Folgenden werden die angefochtenen Schuldsprüche sowohl in
tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht geprüft, wobei die Reihenfolge der
Anklageschrift vom 2. April 2019 (Akten S. 3501 – 3522) übernommen wird.
2.1 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
zum Nachteil der K____ (Anklagepunkt 1)
Im ersten
Anklagepunkt wird dem – damals in der T____-filiale [...]
in Basel in der Mobiltelefonie-Abteilung angestellten – Berufungskläger
1 vorgeworfen, ab dem 10. April 2015 in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vertrauliche bzw. nicht öffentlich
zugängliche Kundendaten von Mobiltelefonabonnenten beschafft zu haben, damit
sein Freund [...] diese im Anschluss daran im sog. Darknet gewinnbringend zum
Verkauf habe anbieten können. Hierfür habe der Berufungskläger 1 seinem
Komplizen [...] im Zeitraum vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 –
unter Missbrauch der ihm beruflich zur Verfügung gestellten Einsichtsmöglichkeiten
im Fernmeldeverkehr – diese höchst sensiblen und nicht öffentlich zugänglichen
Kundendaten, wie Wohnadresse und Personalien, verschafft und hierfür pro
Kundennummer einen Betrag zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 erhalten. Dies
in seiner Funktion als Angestellter einer Organisation, welche für die
vorgenannten Provider Fernmeldedienste erbringe und deren Kundeninformationen
er unbefugt verwertet habe. Durch dieses Anstellungsverhältnis und den ihm anvertrauten
Datenzugang komme ihm zumindest die Funktion einer Hilfsperson der
Mobiltelefonanbieterunternehmung K____ zu. Ein rechtgültiger Strafantrag liege
vor.
2.1.1 Die Vorinstanz erachtete den
Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützte sich auf das Eingeständnis des
Berufungsklägers 1 im Vorverfahren, wonach er eingeräumt habe, nicht öffentlich
zugängliche Kundendaten (u.a. Personalien und Wohnadresse) zu den
entsprechenden Telefonnummern beschafft zu haben, welche er gegen ein Entgelt
von CHF 50.– pro Telefonnummer an [...] verkauft habe (Hafteinvernahme vom 19.
Januar 2017, Akten S. 1851 ff.). Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung relativierend hinzugefügt, dass es lediglich zwei
Telefonnummern gewesen seien (Protokoll, Akten S. 3660 f.), doch sei aufgrund
des Nachrichtenverlaufs im Darknet sowie des Chatverlaufs zwischen den beiden
Beteiligten objektiv erstellt, dass er mindestens vier Mal – am 10. April 2015,
13. Oktober 2015 sowie am 21. und 24. November 2018 [recte wohl 2015] – im
System der K____ die gewünschten Kundendaten zu den entsprechenden
Telefonnummern abgerufen habe (Akten S. 1646 ff., S. 1760 f. und S. 1756
ff.). Damit in Einklang stehe auch seine Aussage im Vorverfahren, wonach er
zunächst zwei Mal pro Telefonnummer mit CHF 50.– und später lediglich noch mit
CHF 20.– entschädigt worden sei (Akten S. 1855). Schliesslich komme dem
Berufungskläger 1 als Arbeitnehmer der Mobiltelefonabteilung der T____-filiale
die Funktion einer Hilfsperson der K____ zu und erfasse Art. 321ter
StGB auch Verbindungsranddaten, weshalb er sich in rechtlicher Hinsicht der
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schuldig gemacht habe.
2.1.2
2.1.2.1 Der Berufungskläger 1 bestreitet in seiner
Berufungsbegründung zunächst, als Hilfsperson der K____ tätig gewesen zu sein
(Akten S. 4013). Die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Verbindung zwischen
der K____ und der T____-filiale sei nicht bekannt, weshalb die bestrittene
Hilfspersoneneigenschaft nicht ohne Willkür bejaht werden könne.
2.1.2.2 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB
macht sich unter anderem strafbar, wer als Hilfsperson einer Organisation, die
Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr der
Kundschaft macht. Hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt: Täter
kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer entsprechenden
Organisation ist.
Obgleich der Begriff der Hilfsperson in Art. 321ter
Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird, soll die
Strafbestimmung ihrem Sinn und Zweck nach jedenfalls sämtliche
Mitarbeitenden im Fernmeldedienst umfassen (Oberholzer,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 3; Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter
StGB N 3). Folglich kann nicht auf die – insoweit einschränkende –
zivilrechtliche Definition der Hilfspersoneneigenschaft, wie sie die
Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (Akten S. 4013) verstanden haben
will, abgestellt werden. Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff der Hilfsperson im
strafrechtlichen Sinn verstanden werden darf, ergibt sich etwa aus Art.
322ter Abs. 1 StGB, welche Strafbestimmung Hilfspersonen gerade
ausnimmt. Als solche sind all jene Personen zu verstehen, die an sog.
Entscheidungsprozesse – hier übertragen: des Fernmeldedienstanbieters – in
keiner Weise teilnehmen (Pieth,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 322ter StGB N 9).
Unbestritten ist, dass die K____ als Folge der Privatisierung
auf dem Gebiet der Telefonie sog. Fernmeldedienste im Sinne von Art. 321ter
Abs. 1 StGB erbringt. Da die Firma T____ mit dem Verkauf von
Mobiltelefonen auch den entsprechenden Mobilvertrag mit dem
Fernmeldedienstanbieter abschliesst, verfügt das Verkaufspersonal in der
Handyabteilung über einen eigenen personalisierten Zugang zum entsprechenden
EDV-System des jeweiligen Betreibers, so etwa der K____ (vgl. hierzu die
Aussagen des Filialleiters [...] im Polizeirapport, Akten S. 1681, wonach
grundsätzlich jeder Mitarbeiter in der Haushalt- und Handyabteilung im UG/EG
nur über ein eigenes Login auf das System von K____ zugreifen konnte). Dies
wird denn auch vom Berufungskläger 1 so geschildert («Bei T____ hatte jeder
Mitarbeiter für die Logins bei [...] und K____ ein eigenes Konto, d.h. eine
User ID und ein Passwort», Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1856).
2.1.2.3 Unabhängig davon also, wie das zivilrechtliche
Verhältnis zwischen der Firma T____ und der K____ zu qualifizieren ist, kann
der Berufungskläger 1 – in seiner Stellung als Verkaufsmitarbeiter der Firma T____
– jedenfalls im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB als
Hilfsperson des jeweiligen Fernmeldedienstanbieters, hier der K____, bezeichnet
werden, womit er vorliegend – entgegen dem Einwand der Verteidigung – auch tauglicher
Sonderdeliktstäter ist.
2.1.3
2.1.3.1 Bestritten wird weiter, dass die vier
aufgerufenen Telefonnummern allesamt bei der K____ registriert gewesen seien
(Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Ein Nachweis finde sich einzig für
die Nummer [...] (Akten S. 1645 ff.).
2.1.3.2 Der Berufungskläger 1 hatte nachweislich
Zugang zu den Daten der Schweizer Mobilfunknummern [...], [...] und K____ (vgl.
nur Akten S. 1664). Der Verteidigung ist insoweit Recht zu geben, dass sich der
Vorwurf aufgrund der klaren Formulierung der Anklageschrift einzig auf die
Herausgabe von Kundendaten der K____, welche Anzeige erstattet hat (Akten S. 1645
ff.), – und nicht auch der anderen Anbieter (etwa [...] und [...], vgl.
Ermittlungsauftrag vom 15. Dezember 2015, Akten S. 1653 ff.) – beziehen
kann. Festzustellen ist auch, dass sich die Anklageschrift über den Umfang der
mutmasslich «missbrauchten» Daten der K____ im fraglichen Zeitpunkt vom 16.
April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 ausschweigt (Akten S. 3505) und in dieser
– entgegen der vorinstanzlichen Annahme (angefochtenes Urteil, S. 23) – gerade nicht
von einer unbestimmten Anzahl von Daten – die Rede ist. Angesichts des
angegebenen Deliktszeitraums liegt beim Vorwurf einer wiederholten Tatbegehung damit
zwar keine zwingende Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. hierzu Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 38 StPO), – eine solche macht die
Verteidigung vor Berufungsinstanz auch nicht (mehr) geltend– , doch können dem
Berufungskläger 1 in Bezug auf die Anzahl der ihm vorgeworfenen Tathandlungen
jedenfalls nur die abgerufenen und verkauften Daten der K____-Kunden zur Last
gelegt werden.
2.1.3.3 Wie er dies selbst ausführt
(Berufungsbegründung, Akten S. 4013), ist erstellt, dass der Berufungskläger 1
die Kundendaten zur K____-Nummer [...] am 19. November 2015 im EDV-System der K____
abgefragt (Akten S. 1650) und er diese darauf am 21. und 24. November 2015
im Darknet verkauft hat (Akten S. 1647 und 1649). Nicht restlos erstellt
dagegen ist, ob es sich bei den im angefochtenen Urteil (S. 23) explizit
erwähnten und am 10. April 2015 bzw. 13. Oktober 2015 abgerufenen Daten zu den Nummern
[...] (Akten S. 1756) resp. [...] (Akten S. 1760 f.) ebenfalls um solche
der K____ handelte. Diese Frage kann jedoch angesichts des Zugeständnisses des
Berufungsklägers 1 offengelassen werden, hat er doch bestätigt, im fraglichen
Zeitraum Datensätze einer Mehrzahl von K____-Kunden abgefragt und
diese an [...] verkauft zu haben (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017,
Akten S. 1855 und 1857), wobei es sich gemäss seiner späteren Aussage an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls um Daten zu zwei
verschiedenen Nummern von K____-Kunden gehandelt habe (Protokoll, Akten S.
3660).
2.1.3.4 Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger 1
im angeklagten Zeitraum mehrmals vertrauliche Information von mindestens
zwei verschiedenen K____-Kunden abgerufen und im Darknet
weiterveräussert hat, womit zu seinen Gunsten – und unter Wahrung des «in dubio
pro reo»-Grundsatzes – von einer geringen Datenmenge auszugehen ist.
2.1.4 Sodann irrt der Berufungskläger 1, soweit er
die Ansicht vertritt, das Beschaffen der Wohnadressen und Personalien von
Mobilfunkkunden werde vom Tatbestand des Art. 321ter StGB nicht
erfasst (so das Vorbringen in seiner Berufungsbegründung, Akten S. 4013).
Schutzobjekt dieser Strafbestimmung sind unbestrittenermassen – und über den
strikten Gesetzeswortlaut hinaus – nicht nur die Inhalte der Kommunikation oder
Transaktion, sondern auch die weiteren Daten zum Kommunikations- und
Zahlungsverhalten (sog. Randdaten), wie Angaben über Absender und Adressaten (Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 2 mit weiteren Hinweisen). Die vom Berufungskläger 1 angegebenen Personalien und
Adressen sind daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl unter
den Begriff der Randdaten zu subsumieren und dadurch auch vom Tatbestand von
Art. 321ter StGB erfasst.
2.1.5
2.1.5.1 Letztlich bestreitet der Berufungskläger 1 an
der Berufungsverhandlung neu sinngemäss seinen Vorsatz, da ihm die Herausgabe
der Daten gestattet bzw. jedenfalls nicht verboten gewesen sei. Es stehe
nirgendswo in den Vorschriften der Firma T____ oder K____, dass man auf Anfrage
hin die entsprechenden Daten nicht im System nachschauen und diese Dritten
gegenüber angeben dürfe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S.
4519, 4543 und 4546).
2.1.5.2 Dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom
Berufungskläger 1 persönlich vorgebrachten Arbeitsvertrag ist zwar keine solche
Regelung zu entnehmen, doch ist dieser in Bezug auf die – ebenfalls
Vertragsbestandteil bildenden – «Ergänzende[n] Bestimmungen / Beilagen» nur
unvollständig eingereicht worden (Akten S. 4472). Insbesondere wurde zwar die
«Weisung an das Personal betreffend Umgang mit Informatik-Einrichtung»
eingereicht (Akten S. 4483 f.), nicht jedoch die dort als Bestandteil des Anstellungsvertrags
aufgeführten betrieblichen Regelungen betreffend «Datensicherheit und
Datenschutz bei W____/T____» (Akten S. 4484). Es ist somit davon auszugehen,
dass eine entsprechende schriftliche Regelung bestand und diese dem
Berufungskläger 1 auch bestens bekannt war. Selbst der von ihm aufgerufene
Entlastungszeuge S____ (siehe Sachverhalt, E. 3.7), der damals
stellvertretender Filialleiter der Firma T____ war, hat anlässlich der heutigen
Befragung bestätigt, dass dies Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei: Es
sei «ganz klar» und auch sicher den Mitarbeitenden klar gewesen (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4525). So erklärt es sich auch, dass der Berufungskläger 1
für die von ihm im EDV-System abgerufenen Daten eine finanzielle Gegenleistung
in Höhe von CHF 50.– bzw. später CHF 20.– verlangen konnte. Dass ihm der
Regelverstoss und der damit einhergehende Unrechtsgehalt seiner Handlungen denn
auch tatsächlich bewusst war, hatte er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung im Übrigen schon selbst bestätigt: Jeder habe ins Programm
hineingeschaut, «obwohl es nicht erlaubt gewesen wäre» (Protokoll, Akten S.
3660).
2.1.5.3 Insofern ist von einem direktvorsätzlichen
Vorgehen auszugehen, welches den subjektiven Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1
StGB klarerweise erfüllt.
2.1.6 Insgesamt sind damit die Voraussetzungen von Art.
321ter Abs. 1 StGB in Bezug auf den Berufungskläger 1 sowohl in
tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt und ist der vorinstanzliche
Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
2.2 Diebstahl und versuchter geringfügiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von U____
(Anklagepunkt 4) sowie Diebstahl und mehrfacher geringfügiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Q____
(Anklagepunkt 5)
Dem Berufungskläger 1 wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. März 2018 gegen 15.00
Uhr und dem 13. März 2018 gegen 14.30 Uhr in Diebstahlsabsicht die in
[...] auf dem Areal des [...] im Untergeschoss des [...] befindliche
Damengarderobe seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, betreten zu haben. In der Folge habe er die im Spind aufgehängte und im
Eigentum von U____ stehende Jacke durchsucht und daraus in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht das darin befindliche Portemonnaie behändigt, welches er
sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchgesucht habe. Er
habe sich in der Folge eine auf die Geschädigte ausgestellte Kundenkarte der aa____
und eine bb____-Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in
unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am 13. März 2018 gegen 19.58 Uhr habe
er sodann versucht, in dem in Basel an der [...] gelegenen Restaurant M____ in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des
Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf U____ lautenden aa____-Karte
eine Konsumationsbezahlung im Betrag von CHF 100.00 zu tätigen. Weil die aa____-Karte
vorgängig von der Karteninhaberin gesperrt worden sei, habe die Transaktion
nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Ein rechtgültiger Strafantrag
liege vor.
Im Anklagepunkt 5 wird dem
Berufungskläger 1 sodann vorgeworfen, entweder zu einem nicht genauer
bestimmbaren Zeitpunkt am 15. März 2018 in dem in [...]/AG an der [...]
gelegenen [...] oder zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 16. März
2018 in dem in Basel an der [...] gelegenen [...] in Diebstahlsabsicht das
deponierte Gepäck seines Dienstkameraden Q____ durchsucht zu haben. In einem
unbeobachteten Moment habe er darauf dessen Portemonnaie behändigt, welches er
sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchsucht habe. Er
habe eine auf den Geschädigten ausgestellte [...] bb____ Kreditkarte behändigt
und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt.
Am Nachmittag oder Abend des 17. März 2018 habe er wiederum im Restaurant M____
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des
Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf Q____ lautenden
bb____ Kreditkartendaten neun „kontaktlose“ Konsumationszahlungen von jeweils
CHF 20.00 getätigt, was einem Gesamtdeliktserlös von CHF 180.00 entspreche.
Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.
2.2.1 Die Vorinstanz
erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog, der
Berufungskläger 1 habe im Vorverfahren zugestanden, die zwei Kreditkarten
gestohlen und anschliessend in der M____ als Zahlungsmittel eingesetzt zu haben,
die Vorfälle aber anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und geltend
gemacht, er habe lediglich ein Geständnis abgelegt, weil er sich davon erhofft
habe, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Täter sei sein Kollege «[...]»
gewesen. Der inkriminierte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die
Polizeirapporte vom 14. März 2018 und vom 24. April 2018
sowie die Aussagen von Q____. Dessen Kontoauszug belege, dass die Täterschaft
in der M____ mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte bezahlt habe. Bereits
der Umstand, dass sich der Berufungskläger 1 zu den Tatzeiten jeweils in
unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten habe, lege seine Täterschaft
sehr nahe. Ferner sprächen für dessen Täterschaft aber auch die glaubhaften
Aussagen der in der M____ arbeitstätigen V____ und H____, welche den Berufungskläger
1 zumindest indirekt belasteten. Überdies vermöge die vom Berufungskläger 1
anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Version nicht zu überzeugen,
zumal es wenig plausibel erscheine, dass zwei unterschiedliche Täter die gestohlenen
Kreditkarten am gleichen Tatort einsetzen würden. Einen derartigen Zufall sei
ausgeschlossen. All diese Umstände ergäben ein Gesamtbild, welches keine
Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers 1 aufkommen lasse. In rechtlicher
Hinsicht sei der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs
der Datenverarbeitungsanlage erfüllt und es ergehe ein Schuldspruch gemäss
Anklage.
2.2.2
2.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die objektive
Beweislage den Berufungskläger 1 schon vor dessen Geständnis
erheblich belastete:
In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zum Nachteil von U____
im Anklagepunkt 4 war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt,
dass er zur Tatzeit des Diebstahls der aa____-Karte am 12. März 2018 um
23.05 Uhr in [...] und am 13. März 2018 zwischen 19.03 und 19.30 Uhr in der
Nähe der M____ eingeloggt war (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2018). Auch hatte
der Geschäftsführer der M____, [...], gegenüber der Polizei die Anwesenheit des
Berufungsklägers 1 in der M____ am fraglichen Abend bestätigt (Akten S. 2012). Die
Angestellte V____ hatte zudem bereits – nota bene in Anwesenheit des
Berufungsklägers 1 – ausgesagt, gesehen zu haben, wie eine vom Berufungskläger
1 versuchte Kartenzahlung nicht funktioniert habe (Einvernahme vom 26. Juni
2018, Akten S. 2037).
Auch in Bezug auf den zweiten Anklagesachverhalt zum Nachteil
von Q____ war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass
sich der Berufungskläger 1 am 17. März 2018 von 01.03 Uhr bis 05.35 Uhr
sowie ab 23.02 Uhr in der M____ aufgehalten hatte (Erkenntnisse aus RTI,
Akten S. 2066). Schliesslich hatte [...] die Angaben von Q____ (Einvernahme
vom 16. Mai 2018, Akten S. 2063) bestätigt, wonach der Berufungskläger 1
ab und zu als Aushilfe in der M____ tätig gewesen sei und er sich deshalb auch
mit dem Zahlungsgerät auskenne (Akten S. 2012), was der Berufungskläger 1
denn auch selber eingestanden hatte (Einvernahme vom 20. Juni 20218, Akten
S. 2029).
2.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen,
dass der Berufungskläger 1 beide Vorwürfe in seiner Einvernahme vom 28.
Juni 2018 – in Kenntnis dieser Beweislage – explizit zugestanden hat. Als
unrichtig erweist sich das Vorbringen der Verteidigung, wonach er die beiden
Deliktsvorwürfe lediglich auf sich genommen habe, um aus der
Untersuchungshaft entlassen zu werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4014):
Der Berufungskläger 1 behauptete zwar zunächst, dass die Karten nicht von ihm
gewesen seien und er diese lediglich benutzt habe («Ich habe die Karten
dort reingeschoben und benutzt. Also beide Karten», Akten S. 2042). Hiernach
gestand er aber sogleich, die Karten auch selber mitgenommen zu haben
(Akten S. 2042). Dabei erwähnte er zwar (wie bereits in seiner Einvernahme
vom 20. Juni 2018 [Akten S. 2028]), dass ein gewisser «[...]» mit ihm in der M____
gewesen sei, stellte aber sogleich klar, dass nur er (gemeint: der
Berufungskläger 1) die Karten verwendet habe («Also es war damals in der M____
jeweils [jemand] bei mir dabei. Aber ich
habe die Karten verwendet»,
Akten S. 2042 [Hervorhebung hinzugefügt]). Folglich hatte die
Staatsanwaltschaft auch keinerlei Anlass dazu, weitere Ermittlungen zum
erwähnten «[...]» zu tätigen, zumal keinerlei entlastende Hinweise zu erwarten
waren. Der dahingehende Vorwurf der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten
S. 4014) erweist sich als unberechtigt.
2.2.2.3 Das während der Untersuchung abgelegte
Geständnis des Berufungsklägers 1 steht damit im Einklang mit dem weiteren
Beweisergebnis, weshalb dessen spätere Aussagen anlässlich der erst- und
zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen, mit welchen er dieses widerrufen hat,
als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden
(und oben in E. 2.2.1 wiedergegebenen) Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil, S. 28 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger 1 widersprüchliche Aussagen zum besagten «[...]» machte:
Während er in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 noch ausgesagt hatte, ihn
auf seinem Handy als «[...]» gespeichert zu haben (Akten S. 2028), erklärte
er in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 dessen Nachnamen nicht zu kennen und
auch keine Nummer von ihm zu haben (Akten S. 2042), was er denn auch an
der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat (Protokoll, Akten S. 3661:
«Ich habe keine Nummer von dem [...]»). An der heutigen Berufungsverhandlung behauptete
er sodann tatsachenwidrig, dessen Namen und Handynummer gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden angegeben zu haben (Protokoll, Akten S. 4520).
Zudem ist festzuhalten, dass nur der Berufungskläger 1 sich aufgrund seiner
Einsätze als Aushilfe in der M____ hinreichend mit dem Zahlungsgerät auskannte
und dass die ihn belastenden Beobachtungen von V____ (oben, E. 2.2.2.1) später
auch von H____ bestätigt worden sind (Einvernahme vom 27. August 2018, Akten S.
2045).
2.2.2.4 Zusammenfassend ist damit der Anklagesachverhalt
sowohl im Anklagepunkt 4 wie auch im Anlagepunkt 5 erstellt.
2.2.3 In rechtlicher Hinsicht erfüllt der
Sachverhalt im Anklagepunkt 4 lediglich den Tatbestand des Diebstahls gemäss
Art. 139 Abs. 1 StGB. Entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3506 f.) ist ein
versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage nicht möglich, zumal ein geringfügiges Delikt – wie
der hier anvisierte unberechtigte Bezug von CHF 100.00 – gemäss Art. 103 StGB
eine Übertretung darstellt und der Versuch einer Übertretung gemäss Art. 105
Abs. 2 StGB – unter Vorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung –
nicht strafbar ist. Der Sachverhalt im Anklagepunkt 5 erfüllt sodann – wiederum
entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3507 f.) – den Tatbestand des einfachen
(und nicht mehrfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie
darüber hinaus denjenigen des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
Art. 172ter StGB.
2.2.4 Damit macht sich der Berufungskläger 1
insgesamt des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB sowie des
mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.
147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB strafbar.
2.3 Versuchte räuberische Erpressung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil von X____ (Anklagepunkt 6)
Gemäss Anklageschrift habe der Berufungskläger 1 – mit
insgesamt drei weiteren Komplizen – vermutlich in der Zeit zwischen dem
Nachmittag des 21. März 2018 und dem Vormittag des 22. März 2018 beschlossen,
in der gemeinsam getragenen Absicht, mittels Freiheitsberaubung und Drohung den
ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers 1, X____, zur Herausgabe der
Zutrittsdaten für die T____-filiale [...] zu nötigen. Dem gemeinsamen Tatplan
folgend habe der Berufungskläger 1 am Nachmittag des 21. März 2018 X____
telefonisch kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen an dessen
Wohnort für den 22. März 2018 nach 21.00 Uhr vereinbart. In der Folge habe
er seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben
und die generelle Vorgehensweise instruiert. Seinen Anweisungen folgend hätten
sich seine Komplizen am 22. März 2018 gegen 21.50 Uhr zu der in Basel an der [...]
gelegenen Wohnadresse des X____ begeben und dessen Wohnungsklingel betätigt. Im
Glauben, dass es sich hierbei um den vereinbarten Besuch seines Freundes
handeln würde, habe dieser die Eingangstüre zur Liegenschaft geöffnet und seine
Wohnungstüre entriegelt. Kurz darauf habe die mittlerweile maskierte
Täterschaft die Wohnungstüre geöffnet und wider den Willen des Berechtigten
dessen Wohnung betreten, wobei der sichtlich verdutzte und sich zu wehren
versuchende X____ sofort von zwei Tatbeteiligten gepackt worden sei.
Unmittelbar darauf sei ihm durch den dritten Tatbeteiligten mittels einer auf
ihn gerichteten Schusswaffe gedroht worden, woraufhin das Opfer seine zuvor
geleistete Gegenwehr eingestellt habe. Es wurde ihm erklärt, dass wenn er sich
auch zukünftig nicht wehren und stattdessen kooperieren würde, ihm nichts passieren
werde. Danach habe sich die Täterschaft vom Opfer erklären lassen, wie man sich
Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma T____ verschaffen könne und
was man beim Betreten in Sachen Sicherheitssystem zu beachten habe. Die drei
Täter hätten X____ anschliessend ins Schlafzimmer verbracht und ihn dazu
gezwungen, sich auf den Boden zu legen, wobei er von einem der drei Täter am
rechten Arm festgehalten worden sei. Anschliessend habe man ihm eine Maske über
den Kopf gezogen. Weil der anschliessende Versuch, ihn mittels eigens hierfür
mitgeführten Kabelbindern zu fixieren, misslungen sei, hätten sie den auf dem
Sideboard liegenden Hosengürtel des Opfers behändigt und dieses mittels
Fixierung des rechten Arms um den Heizkörper gefesselt. Sie hätten dann mehrmals
nach dem Ablauf zur Zutrittsverschaffung und den entsprechenden Codes für den
Zugang und das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor gefragt. Als
das Opfer wiederholt betont habe, wie schwierig dieses Unterfangen sei, hätten
sie ihm damit gedroht, dass ihm bei Nichtkooperation etwas zustossen würde und
sie wissen würden, wo seine Mutter wohne. Das dadurch sichtlich
eingeschüchterte Opfer habe in der Folge die gewünschten Angaben preisgegeben, habe
aber aufgrund seiner Angst unbewusst den Ablauf bei der Codeeingabe verwechselt.
Während zwei Täter daraufhin die Wohnung in Richtung [...] verlassen hätten, sei
der dritte Täter zwecks Bewachung des Opfers an dessen Wohnort verblieben. Als
dieser nach 22.32 Uhr von seinen ihn telefonisch kontaktierenden Komplizen vernommen
habe, dass bei ihnen vor Ort der Alarm ausgelöst worden sei, habe dieser das
Opfer gefragt, wie dieser Alarm ausgeschaltet werden könne. Als das Opfer
erklärt habe, dass dies nicht rückgängig gemacht werden könne, hätten sich die
Täter darauf geeinigt, den Tatort an der [...] zu verlassen und sich wieder in
der Wohnung des Opfers zu treffen. Dort vereint, sei einer aus dieser
Gruppierung an X____ herangetreten und habe ihn gefragt, warum er sie verarscht
hätte und diesen sogleich aufgefordert, sich ins Geschäft zu begeben und das
Geld persönlich abzuholen und bis Mitternacht wieder zurückzukehren. Weiter sei
das Opfer angewiesen worden, vor Ort gegenüber den Alarmierten zu erklären,
dass die Alarmauslösung ein Versehen seinerseits gewesen sei. Sie würden seine
Wohnung verlassen und er könne sich dann in einigen Minuten selber befreien. Nachdem
die Täterschaft dann auch effektiv die Flucht ergriffen habe, sei es dem Opfer gelungen,
sich von der Fesselung und Sichtverdeckung zu befreien und die Polizei zu
verständigen. Noch am selben Abend habe ihn einer der Beschuldigten gegen 23.44
Uhr und 23.59 Uhr kontaktiert und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt bzw.
ob er die Tageseinnahmen aus dem Tresor schon habe beschaffen können, woraufhin
er vom Opfer die Falschinformation erhalten habe, wonach dieser noch unterwegs
sei. Als sich der Berufungskläger 1 kurz vor Mitternacht zur Wohnung des Opfers
begeben habe, sei er von der vor Ort anwesenden Polizei weggeschickt worden.
Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liege vor.
2.3.1 In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der
Polizei am Donnerstag, 22. März 2018, um 22.32 Uhr, ein in der T____-filiale
[...] ausgelöster Alarm durch die Einsatzzentrale gemeldet wurde (Alarmrapport
vom 23. März 2018, Akten S. 2110). Weiter ist erstellt, dass X____ um
23.03 Uhr die Polizei alarmiert, ihr gegenüber den in der Anklageschrift
geschilderten Raubüberfall angezeigt (Rapport vom 23. März 2018, Akten
S. 2095) und daraufhin in Anwesenheit der Polizei kurz vor Mitternacht
zwei Anrufe der mutmasslichen Täterschaft entgegengenommen hat. Erstellt ist
auch, dass er Berufungskläger 1 am Tatabend um 21 Uhr mit X____ verabredet war
und dass er sich erst während den polizeilichen Abklärungen zur Tat zur Wohnung
von X____ begeben hat.
2.3.2 Wie
schon im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Berufungskläger 1 als erstes
den Raubüberfall als solchen in Frage und rügt, X____ könne den Überfall auch
vorgetäuscht haben, um einen eigenen, fehlgeschlagenen Diebstahl zu kaschieren.
2.3.2.1 Die
Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es bestehe keinerlei Grund, an den
differenzierten und schlüssigen Aussagen von X____ zu zweifeln. Er sei – nebst
den Aussagen im Polizeirapport – zwei Mal zur Sache einvernommen worden und
habe das Kerngeschehen, detailreich und inhaltlich durchwegs gleichbleibend
geschildert. Seine Aussagen wirkten nicht stereotyp und enthielten zudem eine
Vielzahl von Realitätskriterien, wie die Nennung von unwesentlichen
Nebenumständen und die Wiedergabe von Gesprächen und Erinnerungslücken. Zudem
würden dessen Angaben durch objektive Beweismittel untermauert. Vor dem
Hintergrund der angetroffenen Tatortsituation sowie unter Berücksichtigung der
um 23:00 Uhr requirierten Polizei sei es ausgeschlossen, dass er den
Überfall spontan inszeniert habe. Zudem sei X____ am 22. März 2018 um
21:00 Uhr – nota bene 30-45 Minuten vor dem Überfall – mit dem Berufungskläger
1 bei sich zu Hause verabredet gewesen, weshalb die Annahme, X____ habe am
Abend des 22. März 2018 beabsichtigt, sich Zutritt zum T____ zu
verschaffen, lebensfremd erscheine.
2.3.2.2 Das Appellationsgericht kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen
– mit der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
4437 f.) – vollumfänglich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass der
Berufungskläger 1 selber zu Beginn der Ermittlung noch die Aufrichtigkeit von X____
betont hatte («[D]er X____ hat keine Scheisse gebaut», «Ich traue das
vielen zu, aber ihm am wenigsten», «Er hat sich immer aus allen Konflikten raus
gehalten. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass er Scheissdreck baut»,
Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2148). Auch die Beschreibungen des
Berufungsklägers 1 unmittelbar nach der Tat deuten auf ein für X____
traumatisierendes Ereignis hin. So erklärte der Berufungskläger 1, X____
unmittelbar nach dem Vorfall nur kurz, für 2-3 Sekunden, gesehen zu haben,
aber dieser sei «ein bisschen komisch», «[e]in bisschen verstört» gewesen
(Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2150). Am nächsten Morgen seien auch
alle Läden unten gewesen und er habe nicht aufgemacht (Einvernahme vom 23. März
2018, Akten S. 2151 f.). Erst und allein die Verteidigung stellte später die
Glaubwürdigkeit von X____ in Frage. Sie vermag jedoch nicht
aufzuzeigen – und es ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Glaubhaftigkeit
dessen Aussagen in Frage zu stellen wäre:
2.3.2.2.1 Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. August 2018
(Separatbeilagen, Bd. 2/3) wurde am 22. März 2018 um 23:35 Uhr in X____s
Wohnung eine Spurensicherung inkl. Fotodokumentation durchgeführt. Am Tatort
konnte zurückgelassenes Fesselungsmaterial (Leibgurt und Kabelbinder),
eine Augenbinde sowie ein Rucksack, worin sich Angaben von X____ zufolge der
Schlüsselbund für die T____-filiale befunden habe (Einvernahme
vom 23. März 2018, Akten S. 2119), sichergestellt werden. Die Verteidigung
bringt einerseits vor, X____ habe seine Wohnung offensichtlich arrangiert und
einen Tatort inszeniert. Andererseits merkt sie an, es sei unglaubwürdig, dass
die Täter eine Seidenmaske, wie man sie von einem Beauty-Salon kenne,
und Kabelbinder als Fesselungsmaterial benützt hätten (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4548). Dies widerspricht sich: Hätte X____ nämlich
tatsächlich einen Tatort nachzustellen versucht, wären gerade übliche
Tatutensilien zu erwarten gewesen, wie etwa – so die Annahme der Verteidigung –
ein Textilsack statt einer Satin-Augenmaske. Dass sich die Kabelbinder denn
auch als ungeeignet für das Fesselungsvorhaben der mutmasslichen Täter erwiesen
hatten, wurde von X____ genauso geschildert («Ich hatte das Gefühl[,] sie waren
zu kurz. Er hat es irgendwie nicht hingekriegt», Einvernahme vom 23. März 2018,
Akten S. 2126), weshalb man dann einen Gürtel des Geschädigten genommen habe,
um ihn an der Heizung zu fixieren (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120;
Einvernahme vom 16. Juli 2019, Akten S. 2229). Auch seine weiteren
Schilderungen, etwa dass man ihm nur eine Hand (und nicht beide) an der Heizung
fixiert habe und dass seine linke Hand somit freibeweglich gewesen sei, deuten
nicht darauf hin, dass X____ um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bedacht
gewesen wäre und er einen möglichst offensichtlichen Raubüberfall zu schildern
versucht hätte. So versuchte er vielmehr zu erklären, weshalb er sich trotzdem
gefügt habe («[i]ch bin so in einer Angstphase gewesen und habe es gar nicht
probiert und bin auch nicht auf die Idee gekommen», Einvernahme vom 16. Juli
2018, Akten S. 2229 f.).
2.3.2.2.2 Entgegen
dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach X____ den Schlüssel mit der
aufgesetzten Augenbinde nicht hätte bezeichnen können (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4548), ist es auch ohne direkte Sicht durchaus
möglich, einzelne Schlüssel am eigenen Schlüsselbund aufgrund diverser
unterschiedlicher Eigenschaften (Aufschrift, Form, Grösse, Anordnung, etc.)
voneinander zu unterscheiden und zu beschreiben. Kommt hinzu, dass der
Eingangsschlüssel zur T____-filiale gemäss S____ farblich erkennbar war
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4523; vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers
1, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4521: «Es gibt einen roten Schlüssel
für die Eingangstüre, […]. Dann gibt es einen normalen Metallschlüssel […]»).
2.3.2.2.3 Auch
dass X____ Schulden im Umfang von CHF 57'402.05 aufgewiesen und gewusst
habe, dass das Geld im Tresor zu deren Tilgung ausreichen würde, lassen keine
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Zum einen arbeitete er zum
Tatzeitpunkt seit 10 Jahren in der T____-filiale am [...] (Einvernahme vom 23.
März 2018, Akten S. 2124) und würde er – gerade angesichts seiner finanziellen Situation
– kaum sein langjähriges Arbeitsverhältnis und gefestigtes Einkommen aufs Spiel
setzen. Zum anderen erklärte X____ bezüglich seiner Schulden anwaltlich
vertreten zu sein, weshalb er wohl kaum beabsichtigte, seine Schulden mit
kriminellen Machenschaften abzutragen (Einvernahme vom 23. März 2018,
Akten S. 2125; Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2221 und
2223).
2.3.2.2.4 An
der heutigen Berufungsverhandlung erachtete es die Verteidigung sodann als
«unglaubw.dig», dass X____ den Tätern gesagt habe, man müsse – um die
Alarmanlage auszuschalten – nur einen Knopf drücken. Das zentrale Element einer
Alarmanlage sei doch der Code (Plädoyer, Akten S. 4548).
Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass die Schilderung von ungewöhnlichen Details ein
Realkriterium darstellt, das gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage
spricht und dass X____ – wenn er einen vorgetäuschten Raubüberfall geschildert
hätte – wohl darum bedacht gewesen wäre, «richtige» Anweisungen zur
Entschärfung des Alarms anzugeben. Zudem räumt X____ ein, es den Tätern
«falsch» erzählt zu haben, man müsse beim Reingehen den Code zwingend eingeben
(Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2119). Zu berücksichtigen ist
auch, dass seine Einvernahme noch in derselben Nacht, daher unmittelbar nach
dem mutmasslichen Raubüberfall erfolgt ist und X____ damit noch unter Schock gestanden
haben musste. Seine weiteren Ausführungen deuten jedenfalls darauf hin, dass er
den Tätern zwar den Code für das Ausschalten der Alarmanalage angegeben,
zusätzlich aber auch den Knopfdruck erwähnt hatte, welcher es beim Reingehen
gerade nicht brauche («Und beim Reingehen muss nur der Code eingegeben
werden, ohne Taste drücken zum Bestätigen», Akten S. 2119 [Hervorhebung
hinzugefügt]).
Ob und mit
welchem personalisierten Code der Alarm schliesslich deaktiviert worden ist
(gemäss Alarm-Rapport sei beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau
keine Alarmmeldung zu sehen gewesen, Akten S. 2111), kann dabei offen bleiben:
Zum Einen konnte der Alarm wohl auch wegen Zeitablaufs beendet bzw. nicht mehr
angezeigt worden sein (so sagte S____, er wisse nicht, wie lange der Alarm
pfeife, das hätten sie nie testen können, zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 4526). Zum Anderen scheint wie vorhin ausgeführt auch nicht ausgeschlossen,
dass X____ den Tätern – entgegen seiner nachträglichen Annahme – den Code zur
Entschärfung der Alarmanlage angegeben hatte und der Alarm – sei es wegen
Zeitüberschreitung (vgl. die Ausführungen von S____, zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4524) oder weil die Täterschaft auf dessen Anweisung hin
zusätzlichen einen falschen Knopf gedrückt hatte – trotzdem ausgelöst wurde.
Dies ganz abgesehen davon, dass die weiteren drei Mittäter unbekannt geblieben
sind und diesen unter Umständen ebenfalls ein Deaktivierungscode bekannt
gewesen sein konnte. Folglich ist der dahingehend gestellte Beweisantrag der
Verteidigung auch abgewiesen worden (zur Begründung siehe zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4543).
2.3.2.2.5 Schliesslich
bringt die Verteidigung vor, X____ habe widersprüchliche Aussagen betreffend
das Auslösen des Alarms gemacht. Dabei habe er teils behauptet, die Täterschaft
hätte einen Alarm gehört, obgleich lediglich ein stiller Alarm ausgelöst
worden sei, welcher im Gebäude nicht zu hören gewesen sei. Zudem habe er
angegeben, den Alarm nicht deaktivieren zu können, was gelogen sei.
Dem ist als
Erstes zu entgegnen, dass der ausgelöste Alarm – trotz der rapportierten
Alarm-Art «Einbruch still» – akustisch auf jeden Fall wahrnehmbar war. Gemäss
Aussage des Zeugen S____ fange es an zu piepsen, wenn man die Anlage nicht
innerhalb von zwei Minuten entschärfe; es sei ein hoher Pfeifton. Man merke im
Eingangsbereich folglich, dass man den Alarm ausgelöst habe (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4523 f. und 4526; so auch die Abklärungen bei der
Firma T____, Akten S. 2134: «Beim Öffnen der Tür ertönt ein Alarmsignal[,]
welches [sich] erst wieder durch Eingabe des Zugangscodes deaktivieren lässt»).
Den Ausführungen von S____ ist weiter zu entnehmen, dass es X____ – entgegen
der Annahme der Verteidigung – gerade nicht möglich war, den – einmal an
die Einsatzzentrale ausgelösten – Alarm zu deaktivieren. X____ habe zwar als
Kassenverantwortlicher zum Kreis der Erlesenen gehört, welche für den Zutritt
zur Filiale überhaupt über einen Zugangscode verfügten, um die Alarmanlage zu
deaktivieren (vgl. Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134). Wenn dies
aber innert der vorgeschriebenen – offenbar zweiminütigen – Zeitspanne nicht
gelinge, signalisiere die Alarmanlage den mutmasslich unbefugten Zutritt bzw.
Zutrittsversuch der Einsatzzentrale. Ab diesem Moment könne der Alarm im Laden
nicht mehr allein zurückgestellt werden, sondern es erfolge eine Überprüfung
des Alarms durch die Einsatzzentrale ([...]) mittels Telefonanruf und
Differenzanfrage. Die [...] habe hierzu eine Liste von 3-4 Personen; als Erster
werde P____ kontaktiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4527).
Tatsächlich hatte also X____ keine Möglichkeit auf die telefonische Rücksprache
der Einsatzzentrale Einfluss zu nehmen, um den ausgelösten Alarm als unbeachtlichen
Fehlalarm darzustellen.
Im Übrigen sind
seinen Aussagen auch keine anderweitigen Widersprüche bezüglich des Alarms zu
entnehmen: Sowohl in seinen ersten rudimentären Aussagen (Rapport, S. 2098) wie
auch in seiner – noch in derselben Tatnacht erfolgten – Befragung (Einvernahme
vom 23. März 2018, 1:06 Uhr, Akten S. 2118 f.) sagte er, er habe den
Tätern unter anderem erklären müssen, wie sie ins Geschäft kämen, ohne den
Alarm auszulösen bzw. wie man die Alarmanlage ausschalten müsse. Gegenüber der
Polizei sagte er weiter aus, zwei der drei Männer hätten darauf die Wohnung
verlassen. Als diese nach einiger Zeit zurückgekommen seien, hätten sie
angegeben, nicht ins Geschäft gekommen zu sein (Rapport, Akten S. 2098). In
seiner anschliessenden Einvernahme gab er spontan an, ihnen die Alarmanlage
falsch erklärt zu haben (Akten S. 2119). Danach seien zwei Täter gegangen und
einer sei mit ihm zurückgeblieben. Später hätten diese zusammen telefoniert. Er
habe gehört, wie ein Täter am Telefon gefragt habe «was der Alarm ist ab, ja und
was jetzt». Dieser habe ihn dann gefragt, was man machen könne, um den Alarm
abzustellen. Er habe geantwortet «nichts, der Alarm ist schon raus», er hätte
auch keine Möglichkeit den Alarm zurückzustellen (S. 2119 f.). In diesen
ergänzenden Ausführungen sind keine Widersprüche festzustellen. Dass die ersten
Aussagen von X____ – im Vergleich zur anschliessenden Befragung – rudimentär
ausgefallen sind, ist gänzlich unverdächtig und erklärt sich einerseits damit,
dass erstere noch unter unmittelbarem Schock erfolgten (es ist
gerichtsnotorisch, dass ein traumatisierendes Ereignis zunächst nur
fragmentiert wiedergegeben werden kann) und andererseits mit der Dauer der
anschliessenden – umfassenden – Befragung von 01:06 Uhr bis 4:35 Uhr (Akten S.
2117 und 2129).
2.3.2.3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von X____
nicht glaubhaft sein sollten. Den vorinstanzlichen Erwägungen und der
Staatsanwaltschaft folgend besteht kein Zweifel darüber, dass X____ am
22. März 2018 in seiner eigenen Wohnung von jener unbekannten
Täterschaft überfallen worden ist, welche auch den Alarm in der T____-filiale [...]
ausgelöst hat. Der Anklage folgend ist dabei in Bezug auf den
äusseren Geschehensablauf davon auszugehen, dass X____ von
den drei vermummten Tätern unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert wurde,
die entsprechenden Codes der T____-filiale [...] für das Ausschalten der
Alarmanlage sowie für das Öffnen des Tresors zu nennen und die hierzu
erforderlichen Schlüssel zu bezeichnen und auszuhändigen.
2.3.3 Sodann
bestreitet der Berufungskläger 1 seine Tatbeteiligung und rügt, zentrale
entlastende Sachverhaltselemente seien nicht oder nur oberflächlich geprüft
worden.
2.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, es läge hinsichtlich der
Beteiligung des Berufungsklägers 1 eine geschlossene Indizienkette vor:
Zunächst habe er in einem abgehörten Telefongespräch vom 25. Mai 2018 gegenüber
G____ erwähnt, dass er mit ein paar Leuten etwas gemacht habe, wofür er und
diese Leute ein paar Jahre hinter Gitter müssten, wenn es rauskomme (Akten S.
2180 f.). Gemäss glaubhafter Aussagen von G____ habe der Berufungskläger 1 ihr zudem
explizit erzählt, er sei dabei gewesen, als sie zu jemandem nach Hause gegangen
seien und diesen gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben
sein und die andern sollten ins Geschäft dieser Person gegangen sein
(Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 2235; vgl. auch
Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 1554 f. und erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 3668). Zudem habe der Berufungskläger 1 als ehemaliger
Mitarbeiter der Firma T____ über das gesamte – der Täterschaft bekannte –
Insiderwissen verfügt und zudem eine intensive Freundschaft mit X____ gepflegt.
Dabei untermauere das für einen Überfall atypische Tatvorgehen, dass zwischen
Opfer und Täter eine besonders enge persönliche Beziehung bestanden haben
müsse. Stark belastet werde der Berufungskläger 1 auch durch die Tatsache, dass
er mit X____ zeitnah zum Überfall zu Hause verabredet gewesen sei und erst mit
einer zweistündigen Verspätung aufgetaucht sei. Bei der Hausdurchsuchung vom
20. Juni 2018 seien sodann verdächtige Gegenstände (u.a. eine Softairpistole,
eine Sturmmaske sowie Handschuhe) im Auto des Berufungsklägers 1 beschlagnahmt
worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass er bei der Tat
im Hintergrund agiert und die Fäden in der Hand gehabt habe.
2.3.3.2 Soweit
die Verteidigung dagegen vorbringt, der Berufungskläger 1 habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses
bei der Firma T____ bis zum 31. Dezember 2016 selber gewusst, wie man den Alarm
deaktiviere und wo sich der Tresor befunden habe, weshalb X____ für ihn über
keinerlei zusätzliche Informationen verfügt habe und dessen Involvierung
sinnlos gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 4015), ist er
damit nicht zu hören. Klar ist nämlich, dass der Berufungskläger 1 zum
Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma T____ angestellt gewesen war, er folglich
einen Eingangsschlüssel und den separaten Büroschlüssel zum Tresor sowie die
jeweiligen aktuellen Codes für die Alarmanlage und den Tresor benötigte (vgl.
hierzu auch die Ausführungen von S____, wonach der Berufungskläger 1 keinen Zutrittscode
gehabt habe, er das Alarmsystem nicht habe entsichern können und auch nicht im
Besitz des Büroschlüssels zum Tresor gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 4522 f. und 4525). Belastend wirkt sich zudem aus, dass die
Täterschaft sehr wohl über bestimmtes Insiderwissen verfügte (so wusste sie,
dass es jeweils zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte, wo sich der
Tresor befand, dass X____ als Kassenverantwortlicher zum «Kreis der Erlesenen»
gehörte und er sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatte etc.) und
der Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Anstellung über entsprechende
Kenntnisse verfügte, was gerade für seine Täterschaft spricht. So zeigte
sich auch X____ verwundert über den Wissensstand der Täterschaft: «Und was mich
erstaunt, dass die so genau Bescheid wussten» (Einvernahme vom 23. März
2018, Akten S. 2124). Dass sich die Täterschaft trotzdem gewisse – ihnen
bereits bekannte – Abläufe erklären liess (so das Vorbringen im Plädoyer,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4547), konnte der Überprüfung der
Richtigkeit sowohl des eigenen Wissensstands als auch des Wahrheitsgehalts der
Angaben und Anleitungen von X____ dienen.
2.3.3.3 Die
Verteidigung rügt weiter, es habe vor und während dem Überfall keine
telefonische Absprache mit dem Berufungskläger 1 gegeben. Wäre diesem aber die
Rolle des im Hintergrund agierenden Drahtziehers zugekommen, so wäre es
zwingend notwendig gewesen, sich vorgängig zur Tatausführung bzw. im Zuge
derselben mit den übrigen Tätern abzusprechen. Angesichts des sonst ahnungslos-
und sorglos anmutenden Umgangs des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische
Kommunikation wäre zu vermuten, dass er mit den Tatbeteiligten auf diesem Wege kommuniziert
hätte und zwar für die Planung des Überfalls, aber auch als der ursprüngliche
Plan scheiterte und sich die Gruppe neu organisieren musste. Zudem lasse sich
das (Nach-)Tatverhalten der tatsächlichen Täterschaft – insbesondere die
nachträglichen Telefonate um 23.44 und 00.00 Uhr – mit dem Wissen des Berufungsklägers
1, welcher am 22. März 2018 von der bei X____ anwesenden Polizei
weggeschickt worden und entsprechend über deren Requirierung informiert gewesen
war, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Berufungskläger 1 von der
Polizeipräsenz gewusst habe, hätte er basierend auf diesem Wissen keinesfalls
riskiert bzw. zugelassen, dass nochmals Anrufe getätigt würden, zumal die
Behändigung des Geldes durch X____ zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht mehr
möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). In Ergänzung dieses
Vorbringens rügt die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung, dass die
beim Raubüberfall verwendeten Rufnummern [...] und [...] unzureichend geprüft
worden seien. Insbesondere sei nicht überprüft worden, ob diese scheinbar erst
am 20. März 2018 aufgeschalteten Nummern von einem T____-Mitarbeiter
freigegeben worden seien, was die Täterschaft des Berufungsklägers 1
ausschliessen würde, habe er zum Tatzeitpunkt bekanntlich nicht mehr dort
gearbeitet (Beweisantrag und Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
4518 und 4549; vgl. weiter die eingereichten Auszüge der Verteidigung, Akten S. 4492
ff.).
2.3.3.3.1 Hierzu
ist zunächst festzuhalten, dass die Täterschaft nicht nur den Wohnort und die
genaue Erwerbstätigkeit, sondern auch die private Handynummer des Geschädigten kannte,
über welche der Berufungskläger 1 als Freund von X____ verfügte. Letzterer
hatte sich nach Beendigung des ersten Telefonats mit der Täterschaft gegenüber
der Polizei erstaunt darüber gezeigt: Er könne sich nicht erklären, woher die
Täterschaft seine Telefonnummer habe und wie diese herausgefunden habe, wo er
wohne. Seine Telefonnummer sei nirgends registriert (Rapport, Akten S. 2099).
Der Umstand, dass die Täterschaft auch über diese verfügte, belastet wiederum
den Berufungskläger 1 stark.
2.3.3.3.2 Gemäss
Anklagevorwurf soll der Berufungskläger 1 zudem als «Drahtzieher» insbesondere
den gemeinsamen Tatplan beschlossen, X____ kontaktiert und mit ihm ein
vermeintliches Treffen um 21 Uhr verabredet sowie in der Folge seine drei
Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben
und die generelle Vorgehensweise instruiert haben (Anklageschrift, Akten S.
3506). Seine Tathandlungen sollen mithin allesamt vor der eigentlichen
Tatausführung erfolgt sein. Es verwundert daher nicht, dass die
Telefonüberwachung keine Hinweise ergab, im Gegenteil: Die Tatsache, dass die den
Tatplan ausführende Täterschaft den Berufungskläger 1 offensichtlich nicht
über das Scheitern des Planes informiert hatte, ansonsten er sich wohl kaum
unmittelbar danach zu X____ begeben hätte, sowie die weitere Tatsache, dass der
Berufungskläger 1 trotz Kenntnis über den Polizeieinsatz die späteren Anrufe
seiner Mittäter um 23.45 und 24.00 Uhr nicht (mehr) verhindern konnte, sprechen
vielmehr dafür, dass die Täterschaft – wohl aus Sicherheitsgründen – eine
telefonische Kommunikation über ihre privaten Handyrufnummern untereinander
ausgeschlossen hatte. Anhaltspunkt dafür bietet die Aussage des
Berufungsklägers 1 auf den allgemein gehaltenen Vorhalt hin, dass es sich
um ein schwerwiegendes, gut geplantes Delikt gehandelt habe, wo er (und sein
mutmasslicher Mittäter) keine «elektronischen» Spuren hätten hinterlassen
wollen: «[Dann] kann es nur um den X____ gehen. 100 % geht es darum» (Einvernahme
vom 28. Juni 2018, Akten S. 2208). Wenig erstaunlich gab der
Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 an, schon «seit
längerer Zeit» gewusst zu haben, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Telefon
überwachen würden (Akten S. 1071; so erwähnte er einen entsprechenden
Verdacht schon in einem Telefonat vom 30. April 2018: «Hör auf mit solchen
Sachen, wenn uns jemand zuhört», Separatbeilage RTI Auswertung, PDF S. 195),
womit – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein ahnungsloser und sorglos
anmutender Umgang des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische
Kommunikation vermutet werden kann. Die Verteidigung geht daher fehl in der
Annahme, die (Mit-)Täter hätten mit dem Berufungskläger 1 auf telefonischem Weg
kommuniziert.
2.3.3.3.3 Der
Umstand, dass der Berufungskläger 1 folglich während der Tatausführung nicht
mehr kontaktiert werden konnte, entlastet ihn jedoch insoweit, als seine
Tatbeteiligung nur auf den ursprünglichen Tatplan abzielen konnte. Ab dem
Moment, da die zwei den Plan ausführenden Täter an der Eingangstüre der T____-filiale
gescheitert sind und den Alarm ausgelöst haben, war ihr Handeln nicht mehr vom
gemeinsamen – mit dem Berufungskläger 1 gefassten – Tatentschluss getragen und
war dieser nicht mehr im Geschehensablauf involviert und insoweit auch nicht
mehr beteiligt. Dafür spricht wiederum sein Aussageverhalten: Als ihm in seiner
Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten wurde, was am Tatabend geschah, bis
der Alarm der T____-filiale ausgelöst worden war, antworte der Berufungskläger
1, er habe das auch gehört; es könne sein, er wisse es aber nicht. Als ihm
vorgehalten wurde, dass die Täterschaft danach den Geschäftsschlüssel
zurückgebracht und X____ bedroht und ihn aufgefordert habe, die Tageseinnahmen
des Geschäfts selber zu besorgen, ehe sie aus der Wohnung geflüchtet seien,
antwortete er: «Das wusste ich nicht mal» (Akten S. 2173 f.). Folglich bleibt
auch der Hintergrund der beiden zwischen den übrigen Mittätern während der
Tatausführung im Zeitraum von 22:39 bis 22:48 Uhr – und offenbar einzig zum
Zwecke des Raubüberfalls – verwendeten Rufnummern [...] und [...] (vgl. Akten
S.4492 ff.) irrelevant: Entsprechende Abklärungen könnten allenfalls
Rückschlüsse auf die übrigen – unbekannt gebliebenen – Täter ergeben, vermögen
aber den Berufungskläger 1 in Bezug auf seine – in diesem Zeitpunkt bereits
abgeschlossene – Tatbeteiligung von vornherein nicht zu entlasten.
2.3.3.3.4 In
diesem Zusammenhang ist schliesslich hervorzuheben, dass die Angaben des
Berufungsklägers 1 zur Frage, wie er überhaupt von diesem Vorfall erfahren habe,
widerlegt wurden. Der Berufungskläger 1 begab sich bekanntlich noch während der
polizeilichen Abklärung zu X____. Gemäss Rapport wurde er aber von der Polizei
«ohne Angaben zum Vorfall» weggeschickt (Akten S. 2098). In seiner Einvernahme
vom 20. Juni 2018 gab er an, von diesem Vorfall «gehört» zu haben (Akten
S. 2172). Dies spezifizierte er in der Konfrontationseinvernahme vom 7.
August 2018 dahingehend, dass er das Ganze von S____ mitbekommen habe. Er habe
es darauf G____ erzählt und ihr gesagt, X____ sei zu Hause von drei Leuten
überfallen worden, diese Leute hätten ihn bedroht und den T____ leer räumen
wollen (Akten S. 2290). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte
er aus, er habe davon ein paar Tage später vom Abteilungsleiter des T____
erfahren (Akten S. 3669). Im Gegensatz dazu gab S____ an der
Berufungsverhandlung jedoch an, er habe selber zum Tatzeitpunkt nicht mehr im T____
gearbeitet und habe erst durch den Berufungskläger 1 vom Vorfall erfahren
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f.; vgl. auch Audioaufnahme, Teil
1, ab 2:02:22). Somit ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger 1
überhaupt Kenntnis vom Vorfall hätte haben und diesen kurze Zeit später
gegenüber G____ hätte schildern können, wenn er diesen nicht selber (mit-)geplant
hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind jedenfalls von S____
widerlegt worden.
2.3.3.4 Letztlich
wendet die Verteidigung ein, eine derart kurzfristige Planung wäre nicht
möglich gewesen, weil das abendliche Treffen zwischen dem Berufungskläger 1
und X____ erst am späteren Nachmittag des 22. März 2018 um 16.26 Uhr
vereinbart worden sei. Es sei den offenbar sehr unerfahrenen und
unprofessionell agierenden Tätern nicht möglich gewesen, den abendlichen
Überfall mit einer derart geringen Vorlaufzeit zu organisieren und durchzuführen
(Berufungsbegründung, S. 4017 f.; Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 4546).
Dieser Einwand
erweist sich als aktenwidrig. So gab der Berufungskläger 1 in seiner
Einvernahme vom 23. März 2018 selber an, er hätte mit X____ bereits «Anfang
Woche» ein Treffen vereinbart (Akten S. 2147). Dies ist denn auch anhand des
von der Verteidigung als Beilage zur Berufungsbegründung beigelegten
Chat-Auszugs belegt. Hiernach fragte der Berufungskläger 1 X____ schon in seiner
Nachricht vom Dienstag 20. März 2018, um 22:35 Uhr, ob sie am Donnerstag (daher
am 22. März 2018) ein Feierabendbier trinken gehen wollten (Akten S.
4029). Der Berufungskläger 1 gab weiter an, er habe X____ am 22. März 2018 um
ca. 16 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug um 16:26 Uhr), wann [und
nicht etwa ob] sie sich treffen würden. Er habe dann um ca. 19 Uhr
geschrieben (gemäss Chat-Auszug wohl die Audio-Nachricht um 20:03 Uhr gemeint),
dass er nicht wisse, ob es ihm reichen werde (Akten S. 2147). X____ antwortete
darauf um 20:04 Uhr: «Easy» (Chat-Auszug, Beilage zur Berufungsbegründung,
Akten S. 4029).
Abgesehen davon
lässt sich ein solcher Coup ohne weiteres vorher beschliessen und in
Ruhe vorbereiten, um den Plan bei nächster Gelegenheit – nämlich sobald ein
Treffen in der Wohnung mit X____ vereinbart werden kann – ohne grosse Vorlaufszeit
ausführen zu können. Schliesslich war die Täterschaft bei der Tatausführung
darauf angewiesen, dass X____ drei unbekannten Männern seine Wohnungstüre
aufschliesst, hätte dieser doch abends um ca. 21.50 Uhr die Türe nicht
blindlings aufgedrückt, wenn er den – angekündetermassen verspäteten – Besuch
des Berufungsklägers 1 nicht erwartet hätte.
2.3.3.5 Zuletzt
ist hinsichtlich der den Berufungskläger 1 erheblich belastenden Aussagen von G____,
welche bereits eingehend und zutreffend von der Vorinstanz gewürdigt worden
sind (angefochtenes Urteil S. 32; siehe oben E. 2.3.3.1), Folgendes zu
ergänzen: Diese gab in ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2018 an, der
Berufungskläger 1 habe ihr vielleicht 3 oder 4 Monate vorher erzählt, dass er
einen Raub auf eine W____ Tankstelle gemacht habe und dass er dabei gewesen
sei, als sie zu jemandem nach Hause seien und diese gefesselt hätten. Einer
solle dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft
dieser Person gegangen sein (Akten S. 1365), was sowohl mit dem Zeitpunkt
der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ am 22. März 2018 wie auch
des Raubs zum Nachteil des W____ am 7. April 2018 (hierzu unten, E. 2.5) korrespondiert.
Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 (als beschuldigte Person
befragt) sowie vor Strafgericht (in der Rolle als Zeugin und unter Hinweis
sowohl auf die entsprechenden Zeugnis- und Wahrheitspflichten als auch auf die
möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses oder einer falschen
Anschuldigung befragt) hat sie ihre Depositionen im Wesentlichen wiederholt,
ohne den Berufungskläger 1 über Gebühr zu belasten (sie wiederholte etwa, dass
er ihr zwar von kriminellen Aktivitäten erzählt habe, sie aber nicht wisse, ob
es sich auch wirklich so zugetragen habe, Akten S. 1554), was ebenfalls für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem räumte G____ ein, Angst zu haben,
gegen den Berufungskläger 1 auszusagen (so gab sie etwa auf die Frage, ob sie
zuvor erwähnte Drohungen bei einer Konfrontation wiederholen würde, Folgendes
an: «Ich würde es machen, aber ich habe Angst. Egal wie es rauskommt, er hat gesagt,
dass ich nachher in der Scheisse bin. Ich sage ganz ehrlich[,] ich habe Angst,
weil er so geredet hat» [Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349). Auch
unter diesem Aspekt hatte sie erst recht keinen Anlass, ihn übermässig zu
belasten.
Insoweit der
Berufungskläger 1 zu den belastenden Aussagen von G____ Stellung nimmt und
diese zu entkräften versucht, überzeugen seine Ausführungen nicht: Zunächst
will er G____ erst kennengelernt haben, nachdem er – einige Tage nach dem
Überfall vom 22. März 2018 – vom Abteilungsleiter S____ erfahren habe, was mit X____
passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3669). Dies steht einerseits
im Widerspruch zu den Angaben von G____, wonach sie den Berufungskläger 1
bereits «ende letzten Jahres», daher Ende 2017, in der Bar kennengelernt habe
(Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349), andererseits kann auf die
obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach S____ den Vorfall überhaupt erst
vom Berufungskläger 1 mitbekommen haben will, E. 2.3.3.3.4). In zeitlicher
Hinsicht gab der Berufungskläger 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
7. September 2018 an, er habe ihr «ein paar Tage» nach seiner
«Einvernahme wegen Herrn X____» (es kann damit nur die erste Einvernahme vom
23. März 2018 gemeint gewesen sein, Akten S. 2145) in der M____ – nota
bene am Ort, wohin sich der Berufungskläger 1 noch in der Tatnacht begeben
hatte (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2174 f.) – von diesem Überfall
erzählt (Akten S. 1557). Dagegen gab er vor Strafgericht an, ihr gesagt zu
haben, dass er diesbezüglich erst noch bei der Polizei aussagen müsse (erstinstanzliche
Audioaufnahme, Teil 1, ab 55:17). Hierzu ergänzte er in expliziten Worten, er
habe ihr gesagt, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt werde («Ich
habe [ihr] gesagt, ich werde für das vom Herr X____ beschuldigt», erstinstanzliche
Audioaufnahme, Teil 1, ab 56:03; dass er dabei tatsächlich von seiner
Beschuldigtenstellung ausging, ergibt sich zudem aus seinen späteren Aussagen,
wonach er sich darüber lustig gemacht habe, dass man ihm am Schluss auch
noch den Raubüberfall bei der Tankstelle anlasten werde, erstinstanzliches
Protokoll, S. 3669). Dass er im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung
zum Nachteil von X____ und der T____ [...] beschuldigt werde, wurde ihm jedoch
erst anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten (Akten S. 2171).
So gab der Berufungskläger 1 vor Strafgericht auf Nachfrage hin – und in
diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – denn auch an, noch gar
nicht gewusst zu haben, dass er in Bezug auf den Überfall gegen X____
beschuldigt werde, als er diesen gegenüber G____ erwähnt habe; er habe ihr
lediglich erzählt, dass er als Zeuge befragt worden sei (erstinstanzliche
Audioaufnahme, Teil 1, ab 1:02:52; erstinstanzliches Protokoll, S. 3670). Damit
widerspricht sich der Berufungskläger 1 gleich mehrfach.
2.3.3.6 Im
Ergebnis ist aufgrund der Gesamtheit aller Indizien die Beteiligung des
Berufungsklägers 1 in der ihm vorgeworfenen Rolle als Drahtzieher hinter den
Geschehnissen vom 22. März 2018 nachgewiesen (zur Zulässigkeit des
Indizienbeweises kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, angefochtenes Urteil, S. 31). Alle Fäden laufen somit zum
Berufungskläger 1: Er war es, der X____ kannte und wusste, wo und in welcher
Funktion dieser bei der Firma T____ arbeitete. Er wusste auch, dass sich eine
beträchtliche Menge Geld im Tresor befindet und ihm waren die
Sicherheitsvorkehrungen bekannt, zu deren Überwindung es das Wissen und die
Schlüssel des Opfers bedurfte. Schliesslich war es der Berufungskläger 1, der
sich am besagten Abend bei X____ zu Hause mit diesem treffen wollte und der der
Täterschaft auf diese Weise garantierte, dass X____ zu Hause war, und ihr
andererseits einen erleichterten Zugang zur Wohnung des Opfers ermöglichte,
hätte X____ doch, wenn er keinen Besuch erwartet hätte, den drei ihm zuvor
unbekannten Männern spätabends nicht derart unbedarft die Türe geöffnet. Zudem
war der Berufungskläger 1 zugestandenermassen in der Lage, den Sachverhalt, wie
er sich zugetragen hat, kurze Zeit später gegenüber G____ zu schildern, wofür
er keine plausible Erklärung liefern konnte. Sein diesbezüglicher Wissensstand
lässt sich einzig mit seiner eigenen Tatbeteiligung erklären.
2.3.4 In
rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten
geblieben.
Diesen folgend
ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei der
Entschliessung und Planung des vorliegenden Delikts massgebend mitgewirkt hat
und in seiner Funktion als Drahtzieher einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet
hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen, sodass er als Mittäter zu
betrachten ist. Obschon der Berufungskläger 1 bei der eigentlichen Tatausführung
nicht beteiligt war, sind ihm aufgrund seiner Stellung als Mittäter die
Tathandlungen seiner drei Komplizen als eigene Handlung anzurechnen. Die
Zurechnung der Tatbeiträge zum nicht selbst handelnden Mittäter endet indessen
in dem Moment, in welchem die Mittäter vom ursprünglichen Tatplan abgewichen
sind. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 für diejenigen Handlungen seiner
Mittäter, die nach dem Auslösen des Alarms in der Firma T____ erfolgt
sind (siehe oben, E. 2.3.3.3.3), d.h. für die – unter abermaliger Drohung –
erfolgte Aufforderung, dass X____ die Tageseinnahmen der T____-filiale [...] nunmehr
selber besorgen müsse, nicht mehr zu verantworten.
In Bezug auf die
rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger 1 anzurechnenden Verhaltens der
Mittäter können die im Übrigen korrekten Ausführungen der Vorinstanz
übernommen werden: Indem sie X____ unter Androhung von Waffengewalt und in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dazu bestimmten, die Angaben zur
Ausschaltung der Alarmanlage und den Code zum Tresor der T____-filiale [...]
herauszugeben, um dort die Tageseinnahmen in fünfstelliger Höhe zu behändigen,
bedrohten sie X____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Der
dadurch derart eingeschüchterte X____ lieferte die geforderten Angaben,
woraufhin zwei Täter die T____-filiale betraten, versehentlich den Alarm
auslösten und umgehend die Flucht ergreifen mussten, sodass sie sich das im
Tresor befindliche Geld nicht aneignen konnten. Da es aufgrund der
ausgebliebenen Vermögensdisposition am eigentlichen Taterfolg fehlt und die Tat
somit im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ergeht ein Schuldspruch wegen
versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB.
Zudem erfüllt das Betreten der Wohnung von X____ gegen dessen Willen den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
2.3.5 Zusammenfassend
ist der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter
räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen.
2.4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum
Nachteil der E____ (Anklagepunkt 10)
Gemäss Anklage sei der Berufungskläger 1 im Zusammenhang
mit einem geplanten Raubüberfall (dazu unten E. 2.5) für die Organisation eines
Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen. Hierfür habe er sich plangemäss am
Nachmittag/Abend des 6. April 2018 zu dem in [...] an der [...] gelegenen Dienstgebäude [...] seiner
Arbeitgeberin, der Firma E____, begeben und in den Räumlichkeiten den
Fahrzeugschlüssel des [...] Kombi (SO [...]) behändigt. In der Folge habe er diesen
auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen zum Gebrauch entwendet.
2.4.1 In objektiver Hinsicht ist durch den
entsprechenden Rapport erstellt, dass der weisse [...] zwischen dem 6. und
9. April 2018 entwendet worden ist (Akten S. 2371 ff.). Weiter
steht fest, dass dieses Fahrzeug am 22. April 2018 von der Polizei
sichergestellt (Akten S. 2391 ff.) und in der Folge am
26. April 2018 freigegeben respektive der E____ ausgehändigt worden
ist (Akten S. 2398).
2.4.2 Die
Vorinstanz erwog, es lasse sich aus den im Rahmen der Telefonkontrolle
abgehörten Gespräche vom 29. und 30. April 2018 unter anderem
entnehmen, wie der Berufungskläger 1 einer unbekannten Person Folgendes erzählt
habe: «Das Auto steht auf jedenfall hier in der Halle», worauf die
unbekannte Person entgegnet habe: «Hast du es endlich zurückgebracht?».
Einen Tag später habe der Berufungskläger 1 erneut dieselbe Person angerufen: «Es
gibt, ah, das habe ich dir ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto
wieder da ist», worauf diese Person geantwortet habe: «Ja, das hast du
gestern erzählt, dass du es zurück gebracht hast». Des Weiteren liessen
auch die Begleitumstände der vorliegenden Tat auf die Täterschaft des
Berufungsklägers 1 schliessen. Fakt sei, dass er als Mitarbeiter der E____
Zutritt zu jenem Büro hatte, wo sich der Ersatzschlüssel des Fahrzeugs befunden
habe. Sodann stehe diese Entwendung in zeitlicher Hinsicht offenkundig in engem
Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den W____, zumal feststehe, dass der
entwendete [...] bei jenem Überfall dem Berufungskläger 2 als Fluchtauto
gedient habe. Die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe das Auto entwendet
und dem Berufungskläger 2 zur Verfügung gestellt, erscheine lebensfremd, denn die
Berufungskläger 1 und 2 pflegten zur Tatzeit einen intensiven, kollegialen
Kontakt. Dagegen vermöge die sichergestellte DNA-Spur von Y____ zwar nachzuweisen,
dass jener das Fahrzeug gelenkt habe, allerdings zeigten die Daten der
rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf, dass sich Y____ zur Tatzeit
vorwiegend im Kleinbasel aufgehalten habe und er folglich als Täter gar nicht
in Frage komme. Vor diesen Hintergründen sei der Sachverhalt gemäss Anklage
erstellt.
2.4.3
2.4.3.1 Die
Verteidigung rügt – insoweit mit Recht –, dass der im angefochtenen Urteil zitierte
Gesprächsinhalt zwischen dem Berufungskläger 1 und seiner aktuellen Freundin N____
einer offenbar eher scherzhaft geführten Konversation entstamme, was von der
Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei (Berufungsbegründung,
Akten S. 4019 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten
S. 4539 f.). Angesichts des Kontexts dieses Gesprächs sind die daraus
abgeleiteten Verdachtsmomente zwar nicht zweifelsfrei begründet, was es bei der
Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gilt, doch lässt sich immerhin
festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in beiden Gesprächen zur
Sprache gekommen ist und in der Beziehung des Berufungsklägers 1 offensichtlich
thematisiert worden war.
2.4.3.2 Soweit
der Berufungskläger 1 jedoch zur Hauptsache vorbringt, er habe – entgegen der
vorinstanzlichen Annahme gerade keinen Zugang zum fraglichen Büro oder
zum gesicherten Schlüsselsafe gehabt (Berufungsbegründung, Akten S. 4021;
zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), so erweist sich der
Einwand als unbegründet. Zwar geht aus dem Schreiben der E____ vom 19. April
2018 hervor, dass sich die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren
Schlüsselkasten im Büro 014 befänden (Akten S. 686) und dass der
Berufungskläger 1 weder zum Büro noch zum Schlüsselkasten eine
«Zugangsberechtigung» gehabt habe (Akten S. 686 und S. 689). Gemäss Aussagen
von [...], Chefmonteur des [...] der E____ waren aber alle Ersatzschlüssel in
einem anderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im selben Büro aufbewahrt.
Das Büro sei zudem – zum Beispiel in der Pause – «unbesetzt und offen» gewesen.
Auch werde über die Schlüsselausgabe nicht Buch geführt (Einvernahme vom
24. Mai 2018, Akten S. 2403 f.). Zudem bestätigte [...], dass alle dort
angestellten Mitarbeitenden der E____ über einen persönlichen Schlüssel verfügten,
mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten (Akten
S. 2405). Dass es dem Berufungskläger 1 mangels Zugriffsmöglichkeit unmöglich
gewesen sei, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen, erweist sich damit als aktenwidrig.
Im Übrigen wird
diese Behauptung selbst von den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 in
seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 ausdrücklich widerlegt. So hatte er damals
noch ausgeführt, es seien – als er mit einem «Rumänen [wohl gemeint: Y____ in [...]
vor Ort gewesen sei – «viele Türen offen» gewesen und auch der Schlüsselkasten
sei «frei zugänglich» gewesen. Dies habe sich erst nachträglich geändert, als
jeder einen Schlüssel dafür bekommen habe (Akten S. 2560). Der
Berufungskläger 1 wusste also um die mangelhafte Kontrolle über die
Fahrzeugschlüssel der E____ und hatte damit jederzeit Zugang zu diesen. Dass er
konträr dazu im späteren Verfahrensverlauf wiederholt angab, er hätte «die Bürotür
und den Schlüsselkasten aufbrechen» müssen, um überhaupt an einen Schlüssel zu
gelangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685; vgl. auch
Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2427 f.; zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4540), entspricht folglich nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung
zu werten.
Dass die E____ im
Nachhinein nicht mehr habe nachvollziehen können, ob vor dem Vorfall
alle drei Schlüssel des entwendeten Fahrzeugs (nämlich 2 normale Autoschlüssel
inkl. Option Funköffnung auf Distanz, zzgl. 1 Plastikschlüssel
[Notfallschlüssel] ohne Option Funköffnung auf Distanz) vorhanden gewesen seien
und dass in zeitlicher Hinsicht deshalb nicht abschliessend feststehe, wann der
für die Entwendung des Fahrzeugs benutzte Schlüssel tatsächlich abhandengekommen
sei (so die weiteren Einwände in der Berufungsbegründung, Akten S. 4021, sowie
im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4549), ist irrelevant, wird
dem Berufungskläger 1 doch im angeklagten Zeitraum (Nachmittag/Abend des 6.
Aprils 2018) primär die Entwendung des Fahrzeugs – und nicht etwa (nur) die vorherige
Behändigung des Fahrzeugschlüssels – zur Last gelegt.
2.4.3.3 Auch
die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA-Spur des Berufungsklägers
1 gefunden worden ist, vermag ihn – entgegen der Argumentation der
Verteidigung, wonach seine Täterschaft damit so gut wie ausgeschlossen werden
könne (Berufungsbegründung, Akten S. 4022) – nicht zu entlasten. Zunächst ist
gerichtsnotorisch, dass Menschen eine unterschiedliche Menge an DNA
hinterlassen, weshalb das Auffinden «zahlreiche[r] Spuren von Lenkern […],
welche das Fahrzeug vorgängig zur Entwendung desselben benutzt haben»
(Berufungsbegründung, Akten S. 4022), keinen den Berufungskläger 1
entlastenden Umkehrschluss erlaubt. So erklärte der Berufungskläger 1 selber
schon mit dem Auto gefahren zu sein, und dass die Fahrzeuge nicht oft geputzt
würden, weshalb man auch DNA von ihm hätten finden können (Einvernahme vom 20.
Juni 2018, Akten S. 2429), was aber nachweislich nicht der Fall war. Die
Annahme, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger 1 mit dem Fahrzeug
gefahren sei, ohne dass er seine DNA-Spur hinterlassen hätte
(zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), ist damit widerlegt. Auch
lässt sich das Hinterlassen einer DNA-Spur durch geeignete Schutzkleidung
vermeiden. Entsprechende Textilien wurden denn auch anlässlich der Durchsuchung
vom 20. Juni 2018 im Personenwagen des Berufungsklägers 1 aufgefunden (darunter
etwa Lederhandschuhe (Akten S. 2517), verschiedene Stoffhandschuhe (Akten
S. 2518), einen Kapuzenpullover (Akten S. 2519), zwei Sturmhauben
(Akten S. 2516 f.) und zwei Mützen (Akten S. 2520 f.). Im Übrigen stellt die
alleinige Tatsache, dass am mutmasslichen Tatort keine DNA gefunden wurde,
keinen Entlastungsbeweis dar. Der Berufungskläger 1 wird dadurch
lediglich nicht zusätzlich belastet.
2.4.3.4 Die
Verteidigung sieht den Berufungsklägers 1 schliesslich damit entlastet, dass im
entwendeten Fahrzeug die DNA von Y____ gefunden worden sei und er folglich als
Täter in Frage komme (so denn auch das sinngemässe Vorbringen des
Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme 28. Juni 2018, Akten S. 2560; vgl.
weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).
Soweit die
Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, die RTI-Auswertung schliesse die
Täterschaft von Y____ nicht per se aus, da die Tatzeit – und es kann dabei nur
um den Tatzeitpunkt der Fahrzeugentwendung gehen – weit gefasst werde, nämlich
vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr
(Berufungsbegründung, Akten S. 4022), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen.
Erstellt ist dagegen, dass das entwendete Fahrzeug im Rahmen des am 7. April
2018 um 22:58 Uhr verübten Raubüberfalls (hierzu unten, E. 2.5) als
Fluchtauto verwendet wurde, womit der tatsächliche Zeitpunkt der
Fahrzeugentwendung erheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen erfolgte die
Auswertung der RTI Daten für die gesamte Zeitspanne vom 6. April 2018, 15 Uhr,
bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Separatbeilage, Bd. 1, PDF S. 172), ohne
dass sich Antennenstandorte in der Umgebung des E____ in [...] ergeben hätten.
Dass Y____ das
Mobiltelefon anlässlich der Fahrzeugentwendung nicht auf sich getragen hätte (Berufungsbegründung,
Akten S. 4022 f.), ist angesichts seines sonst sorglosen Umgangs mit
möglichen Beweisspuren (vgl. die aufgefundenen DNA-Spuren am Gurtschloss und am
innen- und aussenseitigen Öffnungsgriff der Fahrertür, Akten S. 2422)
unwahrscheinlich. Entscheidend ist aber letztlich, dass nur der Berufungskläger
1 – im Gegensatz zu Y____ – zur Tatzeit bei der E____ in [...] angestellt war, dass
somit nur er wusste, wo sich der für die Entwendung benötigte
(Ersatz-)Schlüssel befand und schliesslich auch nur er Zugang zum Fahrzeugschlüssel
sowie zum entwendeten Fahrzeug hatte.
2.4.3.5 Ergänzend
zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Konnexes zum
(versuchten) Raubüberfall auf den W____ ferner festzuhalten, dass der
Berufungskläger 1 nicht nur intensiven, kollegialen Kontakt zum mitbeschuldigten
Berufungskläger 2, sondern auch zum – mutmasslich ebenfalls am Raubüberfall als
Lenker des Fluchtfahrzeugs involvierten – Y____ pflegte (vgl. Einvernahme vom
24. Juli 2018, Akten S. 2442). Dass der Berufungskläger 1 denn auch nicht
zögerte, zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu handeln, ist schliesslich
aufgrund der – zugestandenen – Kupferdiebstähle (Anklagepunkte 12 bis 14 [Akten
S. 3513 ff.], angefochtenes Urteil, S. 45 ff.) ebenfalls erstellt.
2.4.3.6 Insgesamt
ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 damit – auch ohne auf die
wiedergegebenen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Freundin N____ abzustellen,
aber unter Berücksichtigung dessen, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in
deren Beziehung jedenfalls ein präsentes Thema war – in Gesamtbetrachtung aller
– von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend gewürdigten – Indizien zweifelsfrei
erstellt.
2.4.4 Nachdem
die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der
Anklage – unangefochten geblieben und im Übrigen zutreffend ist, bedarf es
hierzu keiner weitergehenden Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die
Anklageschrift (Akten S. 3512) sowie das angefochtene Urteil (S. 37) verwiesen
werden.
2.4.5 Der
Berufungskläger 1 wird damit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss
Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärt.
2.5 Versuchter Raub zum Nachteil des W____
(vertreten durch F____) (Anklagepunkt 11)
Die Anklage gegen die Berufungskläger 1 und 2 geht von
folgendem Sachverhalt aus: Ihrem gemeinsamen Tatplan, einen Raubüberfall auf
den an der [...] gelegenen W____ zu begehen, folgend, habe der Berufungskläger
1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____
übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz
befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe
des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der
Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der
eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und
der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung
einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten
Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale
begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger
2 plangemäss aus dem Personenwagen ausgestiegen und habe den Tankstellenshop
betreten. In der Folge habe er sich in das Bürogebäude/Lagerraum der
Verkaufsstelle begeben, wo er sogleich den Filialleiter F____ erblickt und
diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Waffendrohung
lautstark aufgefordert habe, ihm Geld in den [...]-Plastiksack zu übergeben.
Zwecks Untermauerung der Forderung habe er eine Ladebewegung mit seiner Waffe
getätigt. Als sich sein sichtlich in Angst und Schrecken versetztes Gegenüber
vor lauter Aufregung und infolge der technisch bereits verriegelten Kasse nicht
im Stande gesehen habe, dieser Forderung nachzukommen, habe der Berufungskläger
2 kurzfristig die Filiale verlassen um diese nur Sekunden später, nachdem er
von seinem Komplizen Y____ getadelt worden sei, wieder unter Androhung von
Waffengewalt gegenüber dem vorgenannten Filialleiter und der lautstarken
Drohung, wonach er schiessen werde, erneut zu betreten. Als ihm dieser in der
Folge erklärt habe, dass die Polizei auf dem Weg zum Geschäft und die Kasse
gesperrt sei, habe der Berufungskläger 2 die Räumlichkeiten ohne Mitführung
einer Beute in Richtung Personenwagen und den Tatort mit Y____ unverrichteter
Dinge in Richtung [...] verlassen.
2.5.1 In objektiver
Hinsicht ist erstellt, dass sich der angeklagte Überfall am Abend des
7. April 2018 ereignet hat. Es liegen als objektive Beweismittel
nebst dem Polizeirapport (Akten S. 2463 ff.) insbesondere auch die Videoüberwachungsbilder
und -aufnahmen (Akten S. 2499 ff.) vor, aus welchen namentlich ersichtlich
ist, dass der Täter beim Überfall auf den W____ im Besitz einer Waffe sowie
eines schwarz-weiss gestreiften Plastiksacks mit der Aufschrift «[...]» gewesen
ist. Der eigentliche Tatablauf wird denn auch nicht bestritten.
2.5.2
2.5.2.1 In
Bezug auf den Berufungskläger 1 erwog die Vorinstanz, es hätten am
20. Juni 2018 in dessen Privatfahrzeug die beim Überfall vom Berufungskläger
2 verwendeten Utensilien (Softairpistole und [...] Plastiktüte) beschlagnahmt
werden können. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht lasse sich
entnehmen, dass die beschlagnahmte Pistole als Tatwaffe nicht ausgeschlossen
werden könne. Dessen ungeachtet habe das Opfer angegeben, dass der Täter eine
schwarze Pistole, er vermute eine [...], auf ihn gerichtet habe und stelle eine
solche Waffe in der Tat ein taugliches Vergleichsobjekt dar. Ferner sei
allgemein bekannt, dass mit einer Softairpistole Ladebewegungen gemacht werden
könnten, sodass die diesbezügliche Schilderung des Opfers glaubhaft sei. Sodann
lieferte der Berufungskläger 1 auch keine stichhaltige Erklärung, weshalb er
überhaupt eine Softairpistole besitze. Unter Berücksichtigung dessen sowie im
Gesamtkontext bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der
beschlagnahmten Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe. Zudem sei durch
den Polizeirapport einerseits und die Bilder der Überwachungskamera und den
Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) andererseits
erstellt, dass der von ihm entwendete weisse [...] (siehe oben, E. 2.4) beim
Überfall als Fluchtfahrzeug gedient habe. Auch habe zwischen den Berufungskläger
1 und 2 ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers
1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt – rund 52
Telefonverbindungen – bestanden. Der Berufungskläger 1 werde zudem durch den
Umstand belastet, dass er am 7. April 2018 unmittelbar vor der Tat um
21:45 Uhr mit dem Berufungskläger 2 telefoniert habe und sein Mobiltelefon
um 23:48 Uhr an dessen Wohnort eingeloggt gewesen sei. Für seine
Tatbeteiligung spreche ferner das im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörte
Gespräch zwischen ihm und G____. Hinzu träten deren glaubhafte Aussagen, wonach
der Berufungskläger 1 ihr erzählt habe, dass er bei einem Raub auf eine W____ Tankstelle
beteiligt gewesen sei.
2.5.2.2 Der
Berufungskläger 1 rügt als Erstes, es habe sich beim Fluchtauto nicht um das
entwendete Fahrzeug der E____ gehandelt.
2.5.2.2.1 Mit
der Vorinstanz ist an die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht des FOR vom
3. Juli 2018 anzuknüpfen, wonach das Kontrollschild gemäss Analyse des
Untersuchungsmaterials «SO [...]» lauten könnte (Akten S. 2529), was dem
Kontrollschild des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs der E____ (Rapport,
Akten S. 2372) entspricht. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es sei
unklar, ob das gesuchte Kontrollschild «SO [...]» bereits in der – nicht
aktenkundigen – Auftragserteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018
erwähnt worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sei deshalb von dessen
vorab Erwähnung auszugehen, weshalb die Aussagekraft des Berichtes aufgrund der
damit ausgelösten konfirmatorischen Prozesse von vornherein herabgesetzt, wenn
nicht aufgehoben werde (Berufungsbegründung, Akten S. 4024). Ein solches
Vorgehen kann jedoch nach Abklärung beim zuständigen Sachbearbeiter des FOR vom
14. September 2022 mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Gemäss Bestätigung von
[...] vom 14. September 2022 gelte bei der forensischen Untersuchung bzw.
Rekonstruktion von Fahrzeugkontrollschildern grundsätzlich, «dass von
Seiten der Auftraggeberin keinerlei Informationen zu Zahlen, Buchstaben oder
Ziffern an den Auftragnehmer weitergereicht werden dürfen», ansonsten der
Auftragnehmer wegen Befangenheit vom Auftrag zurücktreten müsse. Eine
Rekonstruktion beziehe sich immer auf das zur Verfügung gestellte
Ausgangsmaterial. Dass das gesuchte Kontrollschild ihm gegenüber vorab erwähnt
worden sei, konnte er denn auch ausdrücklich verneinen («In der Anfrage von [...]
vom 26. April 2018 wurde im Auftrag nach einer Rekonstruktion des fraglichen
Kontrollschildes gefragt. Ausser dem inkriminierten Video- und Bildmaterial
wurden keine weiteren sachdienlichen Informationen weitergereicht», Akten S.
4429). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 4550) kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Nummer
des gesuchten Kontrollschilds bei der Auftragserteilung vorab telefonisch
kommuniziert worden war.
2.5.2.2.2 Weiter
irrt die Verteidigung, wenn sie vorbringt, das entwendete Fahrzeug habe gemäss
Polizeibericht auf der Heckklappe linksseitig die E____-interne Fahrzeugnummer
«[...]» in schwarzer Farbe getragen, wogegen eine entsprechende Nummer bei dem
anlässlich des Überfalls verwendeten Fahrzeug nicht zu erkennen sei
(Berufungsbegründung, Akten S. 4025; eingereichte Unterlagen betreffend Grösse
der Fahrzeugnummer, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4544 und S. 4462).
Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass auf den Bildern der
Überwachungskamera eine Nummer dieser Grösse auf der Heckplatte sichtbar sein
müsste: «Vielleicht wäre sie verschwommen, und vielleicht auch nur lesbar durch
das FOR, aber sie wäre sichtbar. Man würde auf den Bildern sofort erkennen:
hier ist etwas, hier ist eine Zahl – auch wenn sie gar nicht genau erkennbar
wäre (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550). Nach Durchsicht der von der
Effektenstelle erhältlich gemachten – und aktenkundigen – Aufnahmen der
Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559;
Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist jedoch genau eine
solche – wenngleich nicht lesbare – Fahrzeugnummer auf der linkseitigen
Heckplatte des Fluchtautos klar ersichtlich (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f.,
«Cam4 Säule 3» [00:50] und Bildaufnahme 20180407_225916_02_Cam4
Kopie; vgl. auch der bei der Sichtung der Videoaufnahme erstellte Screenshot,
Akten S. 4433).
2.5.2.2.3 Aus
derselben Aufnahme wird zudem ersichtlich, dass das Fluchtfahrzeug, auf welchem
– wie beim entwendeten Fahrzeug der E____ (vgl. Akten S. 2512) – auf der (linken)
Fahrertür ein Schriftzug zu erkennen war (Akten S. 2511), auf der (rechten) Beifahrertüre
keinen solchen Schriftzug aufwies (Cam4 Säule 3» [00:48] sowie der daraus
erstellte Screenshot, Akten S. 4435). Auch damit ist die Identität des vom
Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs (oben, E. 2.4) und dem Fluchtfahrzeug
erstellt. Gemäss Abklärungen bei der E____ seien deren Fahrzeuge nämlich mit
einem Schriftzug «[...]» (Logo der E____ vorangestellt) auf Fahrer- und
Beifahrertüre versehen. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch aufgrund eines
Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr
angebracht worden (Akten S. 2512).
2.5.2.2.4 Insgesamt
ist die Identität der Fahrzeuge somit ohne jeden Zweifel erstellt. Dagegen
wirft die Vehemenz, mit welcher der Berufungskläger 1 vor Berufungsgericht die
Identität beider Fahrzeuge abzustreiten versuchte, indem er vor Gericht den
Strafverfolgungsbehörden sinngemäss unterstellte, man habe aufgrund der
vermeintlich fehlenden Wagennummer mehr oder weniger bewusst darauf
verzichtet, die Heckansicht des gefundenen Fahrzeugs aktenkundig zu
fotografieren, obgleich man ihn damit klar hätte entlasten und seine Unschuld
beweisen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4538 f.), kein
gutes Licht auf ihn.
2.5.2.3 Vor
dem Hintergrund der erwiesenen Fahrzeugidentität ist weiter auf die – Monate
später – im Privatfahrzeug ([...]) des Berufungsklägers 1 gefundenen und
beschlagnahmten Gegenstände hinzuweisen. Der Berufungskläger 1 rügt, es sei weder
erstellt, dass es sich bei der im Fahrzeug gefundenen Softairpistole um die
Tatwaffe gehandelt habe, noch könne aufgrund der Tatsache, dass er eine [...]
Tasche in seinem Fahrzeug gehabt habe, ein Rückschluss auf eine Identität der
Taschen gezogen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).
2.5.2.3.1 Mit
Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass gemäss kriminaltechnischem
Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 zur Schusswaffe (Separatbeilage, Band
2, PDF S. 263 ff.) die Identität zwischen der beschlagnahmten Waffe und der
Tatwaffe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bejaht werden konnte (PDF,
S. 265; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4550).
Immerhin geht das FOR aber von der Annahme aus, dass es sich bei der Tatwaffe
«nicht um eine echte Schusswaffe handeln dürfte», sondern «um eine Softair-
oder Spielzeugwaffe» (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 264).
Angesichts des
vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 erhobenen Einwands, wonach der damals
überfallene Tankstellenangestellte eine Ladebewegung gesehen und gehört habe,
und nicht überprüft worden sei, ob mit der beschlagnahmten Softairpistole eine
Ladebewegung vollzogen werden könne, was nur bei einer gas-blowback, nicht aber
bei einer non-blowback Variante möglich sei (Berufungsbegründung, Akten S.
3991), ist im Vorfeld zur Hauptverhandlung bei der Kantonspolizei, Fachstelle
Waffen, eine entsprechende Nachfrage seitens des Appellationsgerichts erfolgt.
Hierauf wurde die beschlagnahmte Waffe behändigt und eine Kontrolle des
Verschlusses durchgeführt. Es wurde festgehalten, «dass sich mit dieser Waffe
eine Ladebewegung ausführen lässt; sprich sich der Verschluss nach hinten
ziehen lässt und dieser im Anschluss wieder selbstständig nach vorne gleitet
(E-Mail von [...] vom 14. September 2022, Akten S. 4426).
Für die
Berufungskläger 1 und 2 belastend ist schliesslich auch die Spurenauswertung,
wonach am Griff der im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 beschlagnahmten
Softairpistole der mitbeschuldigte Berufungskläger 2 als Mitspurengeber nicht
ausgeschlossen werden konnte (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende
Aussage des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018:
«Ich weiss auch, dass B____ meine Waffe mal in den Händen hielt, ich weiss aber
nicht[,] ob er diese Waffe für den Raub verwendet hat», Akten S. 2701. Dies
deutet stark darauf hin, dass der Berufungskläger 1 seine Softairpistole – wie
in der Anklage beschrieben – dem Berufungskläger 2 auch tatsächlich übergeben
hatte, ansonsten er jedenfalls mit Sicherheit ausschliessen könnte, dass die
beim Raub verwendete Waffe die seine war. Sein Erklärungsversuch, auf die
anschliessende Nachfrage hin, ob er denn seine Softairpistole im fraglichen
Zeitraum vermisst habe («Ich habe nicht nachgesehen, ob die immer da war, ich
habe die auch schon jemandem ausgeliehen, ich weiss es nicht», Einvernahme vom
7. September 2018, Akten S. 2702), ist in diesem Kontext als offensichtliche
Schutzbehauptung zu werten.
2.5.2.3.2 Weiter
konnten an der ebenfalls im Fahrzeug des Berufungsklägers 1 mitgeführten [...]-Tasche,
in welcher sich sowohl die [...]-Tragtasche wie auch die Softairpistole (und weitere – im besagten Kontext
durchaus auffällige – Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe [siehe
oben, E. 2.4.3.3]) befanden (Akten S. 2514 ff.), Fingerabdrücke des mitbeschuldigten
Berufungsklägers 2 gefunden werden (Separatbeilage, Bd. 2, PDF S. 171). Entgegen
dem Vorbringen der Verteidigung, wonach [...]-Taschen zu hunderten oder gar
tausenden Verwendung fänden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026), gibt es in
Basel eine einzige – und schweizweit gerade einmal neun – [...] Filialen, womit
der Tatsache, dass sowohl die Täterschaft auf der Videoaufnahme wie auch der
Berufungskläger 1 in seinem Privatfahrzeug eine solche Tragtasche hatten,
durchaus indiziellen Charakter zukommt.
2.5.2.3.3 Insgesamt
sind es aber nicht die einzelnen Gegenstände, sondern deren auffällige
Kombination, die zu einer für die Täterschaft des Berufungsklägers 1
sprechenden, erdrückenden Indizienlage führen: Genau die zwei von der
Täterschaft verwendeten und auf den Aufnahmen der Sicherheitskamera
ersichtlichen Gegenstände, nämliche eine «Softair- oder Spielzeugwaffe» und
eine [...]-Tasche wurden in dieser Verbindung im Privatfahrzeug des
Berufungsklägers 1 gefunden, wobei namentlich an der Softairpistole zudem die
DNA des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 aufgefunden wurde.
2.5.2.4 Demgegenüber
will die Verteidigung den Berufungskläger 1 dadurch entlastet sehen, dass er zuletzt
um 21.45 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger 2 gehabt und
sich zur Tatzeit zuhause aufgehalten habe, was gegen eine Tatbeteiligung
spreche. Wäre er der Drahtzieher und Ausrüster der anderen Tatbeteiligten
gewesen, hätte er sich in der Nähe derselben befinden müssen. Nur so wäre er in
der Lage gewesen, letzte Instruktionen zu erteilen und namentlich die Waffe
bzw. die Plastiktasche zu übergeben (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).
Inwiefern es jedoch zur Wahrnehmung seiner Rolle als Drahtzieher eines weiteren
telefonischen Kontakts bzw. gar der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 vor Ort
bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, wird dem Berufungskläger 1 doch in der
Anklageschrift ausschliesslich die Tatplanung und -vorbereitung im Vorfeld
vorgeworfen. Seine Tatbeteiligung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er
sich sprichwörtlich «die Finger nicht dreckig macht», sondern lediglich das
Fluchtauto sowie die für die Tatausführung benötigten Utensilien organisiert
und diese – im Vorfeld – seinen die Tat ausführenden Mittätern übergibt, ohne
bei der eigentlichen Tatausführung anwesend zu sein. Dabei erinnert der Modus operandi
stark an die (versuchte) räuberische Erpressung zum Nachteil von X____ (oben,
E. 2.3), was den Berufungskläger 1 zusätzlich belastet.
2.5.2.5 In
Bezug auf die den Berufungskläger 1 zusätzlich erheblich belastenden Aussagen
von G____ ist – ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
(oben, E. 2.5.2.1) – letztlich festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in der
Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 noch behauptet hatte, er habe
ihr nie von einer Tankstelle erzählt; es sei nur um den Überfall von X____
gegangen (Akten S. 1557). Dagegen gab er (erst) an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an, den Bericht über den Raubüberfall im 20 Minuten mit ihr
gesehen und jedenfalls besprochen zu haben: Das mit der Tankstelle sei in der
20 Minuten gestanden. Sie hätten das wegen der Tankstelle in der Zeitung
gesehen und er habe noch einen Spruch gemacht, dass er das sicher auch noch
gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Dies spricht wiederum
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, welche angegeben hatte, er habe
ihr den Bericht im 20 Minuten gezeigt und gesagt, er sei da gewesen (Akten S.
1556).
2.5.2.6 Insgesamt
ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 – auch unter Verweis auf die übrigen
vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Er vermag mit seiner Berufung nichts
darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette – entlasten
könnte.
2.5.3
2.5.3.1 Die
Vorinstanz stützte sich auch in Bezug auf die Täterschaft des Berufungsklägers
2 auf eine geschlossene Indizienkette:
Sie erwog, dass
er als Mitspurengeber des ab dem Griff der (im Privatauto des Berufungsklägers
1) beschlagnahmten Softairpistole gesicherten DNA-Mischprofils nicht ausgeschlossen
werden könne, wobei eine rein zufällige Spurenverursachung an diesem
spezifischen, ihm nicht gehörenden Spurenträger nahezu ausgeschlossen erscheine.
Komme hinzu, dass er sich mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen vollends in
Widersprüche verstrickt habe: Im Vorverfahren habe er nicht wissen wollen, ob der
Berufungskläger 1 eine Softairpistole besitze und behauptet, seit vier Jahren
nie mehr eine Schusswaffe gesehen zu haben. Die DNA-Spur könne er sich nicht
erklären, zumal er diese Softairpistole – wie mehrfach betont – noch nie in den
Händen gehalten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die
DNA-Spur demgegenüber damit erklärt, dass ihm der Berufungskläger 1 die Waffe
gezeigt und er diese möglicherweise schon angefasst habe. Offensichtlich habe
er sich im Vorverfahren – nota bene während die beiden Beschuldigten
gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen – nicht auf eine gemeinsame Version
mit dem Berufungskläger 1 einigen können: Dieser habe bereits im frühen
Verfahrensstadium zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger 2, seine Waffe
in den Händen gehalten habe.
Ferner sei im
Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Gegenstände im Privatauto des
Berufungsklägers 1 auch die weisse [...]-Tasche – worin sich die Waffe mit dem
DNA-Mischprofil des Berufungsklägers 2 befunden habe – bedeutsam, auf welcher
Fingerabdrücke der beiden Berufungskläger 1 und 2 festzustellen gewesen seien.
Jene habe der Berufungskläger 2 bis zum Schluss nicht erklären können.
Belastet werde
er ferner durch die Angaben der Auskunftsperson F____ zum Signalement des Täters:
Die Beschreibung, wonach der ca. 25-jährige Täter mit einer leicht dunkleren
Hautfarbe, etwas grösser als 169 cm gewesen sei und Schweizerdeutsch
gesprochen habe, treffe zwar durchaus auf den Berufungskläger 2 zu, aber auch
auf zahllose weitere Personen. Dennoch sei in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit
zwischen der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden männlichen
Person und dem Berufungskläger 2 nicht von der Hand zu weisen. Komme
hinzu, dass der Täter beim Überfall auf den W____ ein schwarzes Baseballcap getragen
hat und der Berufungskläger 2 ebenfalls im Besitz eines solchen Baseballcaps sei;
insbesondere lasse sich der Whatsappunterhaltung zwischen ihm und seiner
Freundin H____ vom 8. April 2018 ein Bild entnehmen, worauf der
Beschuldigte wiederum dasselbe Baseballcap trage.
Als weiteres
Indiz sei dessen höchst widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. In seiner
ersten Befragung habe er bestritten, im Auto des Berufungsklägers 1
mitgefahren zu sein. Hingegen habe Letzterer ihn diesbezüglich belastet,
weshalb er dies im Rahmen der Hauptverhandlung schliesslich nicht mehr in
Abrede gestellt habe. Widersprüchlich seien ferner seine Aussagen in Bezug auf
das Verhältnis zum Berufungskläger 1 ausgefallen: Während er im Vorverfahren noch
behauptet habe, dass sie keine Kollegen seien, nur wenig Kontakt hätten und
sich nie privat, sondern – wenn überhaupt – nur in der M____ treffen würden, habe
er ihn in der erstinstanzlichen Befragung als seinen Kollegen bezeichnet. Im
Übrigen gehe aus den ausgewerteten Randdaten seines Mobiltelefons hervor, dass
zwischen den beiden Berufungsklägern ab dem 18. März 2018 bis zum
Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein
intensiver telefonischer Kontakt bestanden habe.
Zudem erweise
sich sein Alibi, wonach er mit seiner Freundin H____ zur Tatzeit in der M____
gewesen sei, als nachweislich falsch: Es konnte von seiner Freundin nicht bestätigt
werden und werde durch die Auswertung seines Mobiltelefons sogar eindeutig
widerlegt. Diese ergab, dass er in der Tatnacht um 22:25 Uhr seine
Freundin H____ kontaktiert habe. Jene habe dem Berufungskläger 2 sodann zeitnah
– um 22:25 Uhr und 22:47 Uhr – mehrere Nachrichten zukommen lassen,
auf welche er allerdings erst um 23:29 Uhr geantwortet habe. Überdies habe
H____ versucht, ihn um 22:34 Uhr telefonisch zu kontaktieren, wobei die
Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zeigten, dass dessen
Mobiltelefonstandort nicht geortet werden konnte. Demnach war sein Mobiltelefon
im fraglichen Tatzeitraum ausgeschaltet. Weiter komme belastend hinzu, dass die
vermeintlichen Ausflüchte, weshalb sein Mobiltelefon lediglich zwischen 22:25
Uhr und 23:29 Uhr ausgeschaltet gewesen sei, nicht plausibel erschienen.
Somit stelle die Tatsache, dass er lediglich zur Zeit, als der Raub ausgeführt
wurde, keine telefonischen Aktivitäten mehr unterhalten habe, ein weiteres
Indiz für seine Täterschaft dar.
2.5.3.2 Soweit
die dagegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers 2 nicht bereits anhand
der vorherigen Ausführungen entkräftet wurden (so etwa hinsichtlich der auch von
ihm bestrittenen Identität des entwendeten Fahrzeugs der E____ [oben, E. 2.4]
und des für den vorliegenden Raubüberfall verwendeten Fluchtautos, [oben E. 2.5.2.2]),
ist darauf im Nachfolgenden einzugehen.
2.5.3.2.1 Insoweit
die Verteidigung vorbringt, es seien am mutmasslichen Tatfahrzeug keinerlei
Spuren vom Berufungskläger 2 gefunden worden, obwohl der auf dem Videobild zu
sehende Täter keine Handschuhe getragen habe (Berufungsbegründung, Akten S.
3991), ist zunächst auf das bereits unter E. 2.4.3.3 Ausgeführte hinzuweisen,
wonach das Nicht-Auffinden von DNA-Spuren kein entlastendes Indiz
darstellt. Zudem trug der Täter auf dem Videobild unter seiner Jacke einen
langärmligen Kapuzenpullover. Angesichts der elastischen Beschaffenheit eines
solchen Jersey-Stoffs, wäre es ein leichtes gewesen, dieses zur Öffnung und
Schliessung der Fahrzeugtüre über die Hand zu ziehen. Anhand der Aufnahmen der
Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559;
Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist zudem
ersichtlich, dass die Beifahrertüre des Fluchtautos während des Überfalls im
Tankstellenshop offen stand (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4
Säule 3» [00:14 – 00:47]), womit am Aussengriff der Beifahrertür ohnehin keine
Spuren des Täters zu erwarten waren.
2.5.3.2.2 Auch die Tatsache, dass seine Fingerabdrücke
lediglich an der [...]-Papiertasche und nicht auch am [...]-Plastiksack
gefunden worden sind (Berufungsbegründung, Akten S. 3992), entlastet den
Berufungskläger 2 nicht. Dies, zumal insgesamt drei Taschen (die [...]-Papiertasche,
sowie die beiden [...]- bzw. [...]-Kunststofftaschen) untersucht wurden und
lediglich an der Aussenseite der Papiertasche überhaupt verwertbare daktyloskopische
Spuren gesichert werden konnten (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 170 f.). Offensichtlich
konnten an der [...]-Tragtasche aufgrund der Kunststoffoberfläche überhaupt
keine Fingerabdrücke erhältlich gemacht werden (genauso wie ab dem Griffbereich
nur ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, Separatbeilage, Band
2, PDF S. 83), weshalb damit erst recht kein negativer Beweis geführt werden
kann.
2.5.3.2.3 Weiter will die Verteidigung die nicht auszuschliessende
DNA des Berufungsklägers 2 an der Softairpistole des Berufungsklägers 1
damit erklärt wissen, dass u.a. auch der Berufungskläger 2 mit dieser
Schiessübungen im Wald gemacht habe. Abgesehen davon, dass nicht einmal der
Berufungskläger 2 Entsprechendes behauptet hat, wurde dies vom Berufungskläger
1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Er habe
früher mit Kollegen im Wald geschossen. Unter diesen Kollegen sei aber keiner
der Beschuldigten – daher auch nicht der Berufungskläger 2 – gewesen
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3683). Der Berufungskläger 2 selber,
der sich hinsichtlich der an der Waffe aufgefunden DNA Spuren in etliche
Widersprüche verstrickt hatte (es kann insoweit auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, angefochtenes Urteil, S. 39, und oben, E. 2.5.3.1, verwiesen
werden), gab an der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe vielleicht mal in
die [...]-Tasche hineingefasst («Vilicht hani mol ineglängt oder so») und der
Berufungskläger 1 habe ihm die Waffe auch einmal gezeigt. Er habe sie
gesehen, aber nichts gross damit zu tun gehabt. Auf explizite Nachfrage des
Strafgerichtspräsidenten gab er an, er habe mit der Waffe nichts gemacht, er
habe sie nur angeschaut (Audioaufzeichnung des 1. Verhandlungstags [Nachmittag],
ab 12:38). Auch der Berufungskläger 1 gab anschliessend an, der Berufungskläger
2 habe die Waffe «mal gesehen» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).
Das untersuchte DNA Profil wurde jedoch am Griff der Pistole asserviert
(Zusammenfassung der Spurenauswertung, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Von
blossem Sehen wird keine DNA übertragen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass
diese von einem möglichen Handgriff in die [...]-Tasche herrührte, zumal die
Waffe unterhalb der darin ebenfalls befindlichen Textilien lag (Akten S. 2514).
Vielmehr erklärt sich das aufgefundene Mischprofil einzig damit, dass der
Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 seine Softairpistole übergeben und
letzterer diese auch tatsächlich in der Hand gehalten hat (vgl. hierzu auch die
oben [E. 2.5.2.3.1, letzter Absatz] wörtlich wiedergegebenen Aussagen des
Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2701).
2.5.3.2.4 Schliesslich bringt die Verteidigung – gänzlich aktenwidrig
– vor, die Überwachung des Mobiltelefons des Berufungsklägers 1 habe bestätigt,
dass dieser in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 nicht
mit dem Berufungskläger 2 in Kontakt gestanden habe. Auch am fraglichen 7.
April 2018 habe der Berufungskläger 1 sowohl vor als auch nach dem
versuchten Raubüberfall nicht mit dem Berufungskläger 2, sondern mit dem
Berufungskläger 3 in telefonischer Verbindung gestanden. An den Berufungskläger
2 habe der Berufungskläger 1 lediglich am 18. März 2018 eine sms-Nachricht
mit der Frage gesendet, ob es «heute Abend klappe», welche sich auf selbiges
Datum bezogen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3993). Dementgegen sind
gemäss Auswertung der RTI-Daten im Zeitraum vom 18. März 2018 bis 19. Juni 2018
allein schon 52 Telefonverbindungen zum Berufungskläger 1 erstellt. Sämtliche
Telefonverbindungen gingen vom Berufungskläger 1 aus und waren beim
Berufungskläger 2 eingehend, wobei 21 der Anrufe auf die Voicemail umgeleitet
worden sind (Separatbeilage, Band 1, PDF S. 147, vgl. auch die dort
festgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikation:
«Insbesondere die häufigen Verbindungen von B____ zu A____, zeigen auf, dass
die beiden in engerem Kontakt standen; Einvernahme vom 5. September 2018, Akten
S. 2678). Dieser intensivere Telefonkontakt steht nota bene im Widerspruch
zu der Aussage des Berufungsklägers 2, wonach er und der Berufungskläger 1
«nicht gerade die besten Kollegen» gewesen seien. Der Berufungskläger 1 sei ein
«Ausgangskollege» gewesen; man habe manchmal geredet, mehr nicht
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3684). Erstellt – und vom
Berufungskläger 1 im Übrigen auch nicht bestritten – ist auch, dass 1 ¼ Stunden
vor dem Überfall zwischen ihnen beiden ein Telefonkontakt stattfand (siehe
hierzu oben, E. 2.5.2.4; Separatbeilage, Band 1, PDF S. 144).
2.5.3.3 Im
Ergebnis ist damit auch die Täterschaft des Berufungsklägers 2 – wiederum unter
Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Auch er vermag
mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen
Indizienkette, namentlich des fehlenden Alibis, des DNA-Mischprofils an der
Softairpistole, der Fingerabdruckspuren an der [...]-Tasche, der
Täterbeschreibung sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens – entlasten
könnte.
2.5.4 Davon
ausgehend, dass die Berufungskläger 1 und 2 angesichts ihres intensiven
telefonischen Kontakts bei der Planung des Deliktes in massgeblicher Weise
zusammengewirkt haben, der Berufungskläger 1 daraufhin das Fluchtfahrzeug sowie
die Tatwaffe zur Ausübung des Delikts zur Verfügung gestellt und der
Berufungskläger 2 damit das Delikt am Tatort ausgeführt hat, ist in rechtlicher
Hinsicht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzustellen, dass
beide Berufungskläger wesentliche Tatbeiträge geleistet und damit in
Mittäterschaft gehandelt haben. Folglich ist dem Berufungskläger 1 die
Tathandlung des Berufungsklägers 2 als eigene anzurechnen.
Hinsichtlich der
rechtlichen Qualifikation der Tat können die zutreffenden – und im Übrigen
unbestritten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz übernommen werden
(angefochtenes Urteil, S. 43): Indem der Berufungskläger 2 in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht den W____ betreten, die Softairpistole auf den Körper von F____
gerichtet und ihn aufgefordert hat, die Kasse zu öffnen, hat er dem Opfer eine
gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und ist folglich von Raub
gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB auszugehen. Da sich das Opfer trotz der
Androhung von Waffengewalt nicht zur Herausgabe des Geldes bewegen liess und
der Berufungskläger 2 ohne Beute die Flucht ergriffen hat, ist es beim Versuch
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entsprechend ergeht ein
Schuldspruch wegen versuchten Raubs.
2.5.5 Damit
haben sich die Berufungskläger 1 und 2 wegen versuchten Raubs nach Art. 140
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2.6 Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
(Missachtung Rotlicht ohne Gefährdung und überhöhte Geschwindigkeit auf
Autobahnen) (Anklagepunkt 17)
Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger 1 weiter vor, er
habe am 25. April 2018 gegen 19.48 Uhr als Lenker des Personenwagens [...] (BS [...])
in Basel entlang der [...] in Richtung [...] fahrend auf der Höhe der
Verzweigung [...] vorsätzlich das Rotlicht der Verkehrsregelanlage missachtet. Kurz
darauf auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern/Zürich fahrend, habe er
zudem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen um bis
zu 30 km (nach Toleranzabzug von 10 km/h) überschritten.
2.6.1 Die
Vorinstanz erwog, der in Abrede gestellte Anklagesachverhalt beruhe auf den
Aussagen des Polizisten bzw. den von diesem verfassten Amtsbericht.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen von einem
Polizisten getätigt worden seien, der seine Beobachtungen im Rahmen seiner
dienstlichen Aufgabe gemacht habe. Komme hinzu, dass der Berufungskläger 1 seit
längerer Zeit durch die Polizei observiert worden sei und folglich dessen
Handlungen besonders im Fokus gestanden seien. Des Weiteren seien Polizisten
aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung durchaus in der Lage,
Verkehrsregelverletzungen genau zu beobachten und entsprechend zu
protokollieren. Es bestehe kein Anlass, an den Schilderungen im Amtsbericht zu
zweifeln, zumal keinerlei Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Im
Übrigen sei die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung
(gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h nach Toleranzabzug bei Tempolimit
80 km/h) als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 27 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5
VRV zutreffend. Ferner stelle das Beachten von Lichtsignalen eine für die
Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende und somit
wichtige Vorschrift dar. Indem der Berufungskläger 1 vorsätzlich das Rotlicht
missachtet habe, habe er sich wiederum der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gemacht.
2.6.2 Die
Verteidigung erhebt in formeller Hinsicht den Vorwurf, dass der Amtsbericht vom
30. Juli 2018, auf welchen die Vorinstanz ihre Verurteilung stütze, von einem
Polizeibeamten (Privatkläger [...]) verfasst worden sei, der die behaupteten
Verstösse gar nicht selber wahrgenommen habe. Der Bericht enthalte eine in
kursiver Schrift dargestellte Schilderung, deren Verfasser ebenso wenig
erkennbar sei, wie deren Erfassungsdatum (Akten S. 3339). Ohne Kenntnis des
Verfassers sei es dem Berufungskläger 1 nicht möglich, sich substantiiert gegen
die von ihm bestrittenen Vorhalte zur Wehr zu setzen und den angeblichen Zeugen
mit dem Berufungskläger 1 zu konfrontieren. Die im Bericht wiedergegeben
Schilderungen könnten jedenfalls nicht stimmen: Wenn der Berufungskläger 1 das
infrage stehende Rotlicht überfahren hätte, so wäre die (am Rotlicht stehende)
Polizei aufgrund der nachfolgenden Linkskurve nicht in der Lage gewesen, das
bestrittene Beschleunigen des Fahrzeugs auf angeblich ca. 120 km/h zu
beobachten (Berufungsbegründung, Akten S. 4027).
2.6.3 Diesbezüglich
ist der Verteidigung Recht zu geben: Entgegen den vorinstanzlichen
Feststellungen wurde der den Berufungskläger 1 belastende Amtsbericht nicht von
demjenigen Polizisten verfasst, der die Verstösse beobachten haben will.
Vielmehr war es offenbar sein Vorgesetzter, der die Schilderungen somit vom
Hörensagen verfasst hat. Wenn eine Beobachtung der Polizei vom Beschuldigten bestritten
wird, muss die Person, welche die Beobachtung gemacht hat, befragt werden,
damit der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, Fragen an diesen Belastungszeugen
zu richten. Insoweit wendet die Verteidigung mit Recht ein, dass bei einem
bestrittenen Sachverhalt eine Konfrontation zwingend zu erfolgen hat. Mangels
Konfrontation hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.
2.6.4 Der
Berufungskläger 1 wird somit vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17)
freigesprochen.
2.7 Gewerbsmässigkeit
Die
Staatsanwaltschaft qualifizierte die unter den Anklageziffern 4, 5, 12, 13 und
14 geschilderten Handlungen als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 sowie Art. 147 Abs. 2 StGB. Hierzu erwog die Vorinstanz, der
Berufungskläger 1 habe fünf Diebstähle innerhalb einer kurzen Zeitspanne
(12. März bis 16. März 2018 und 1. Mai bis 25. Mai
2018) begangen und dabei Bankkarten und Kupfer im Gesamtwert von
CHF 8'108.– entwendet. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens sei
erfüllt. Zwar habe der Berufungskläger 1 die Delikte zum Nachteil der E____
teilweise nicht alleine verübt, weshalb der gestohlene Wert der Waren nicht dem
effektiven Erlös entspreche. Ungeachtet dessen habe er im anklagerelevanten
Zeitraum aus den Diebstählen nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet.
Dass er im fraglichen Zeitraum auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei, stehe der Qualifikation seiner deliktischen Tätigkeit als berufsmässiges
Handeln nicht entgegen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2). Ohnehin genüge für die
Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass der Berufungskläger 1 in der Absicht
gehandelt habe, einen namhaften Gewinn zu erzielen, was unstreitig aus der
Anzahl der im vorliegenden Zeitraum von ihm verübten Delikte hervorgehe (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar,
4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 99). Diesen – nicht grundsätzlich
bestrittenen – Ausführungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich
anschliessen, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und der Berufungskläger
1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.
3. Strafzumessung
3.1 Grundsätze
3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des
Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
3.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
3.2 Berufungskläger 1
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüche wird der Berufungskläger 1 in zweiter Instanz der Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses, des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten räuberischen
Erpressung unter Gewaltanwendung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
versuchten Raubes, der Hehlerei, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Verweigerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen.
3.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete
Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1
StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln
abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142
IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht,
wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl
näher zu begründen.
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten
konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng
miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für
sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E.
2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt,
wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen
weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer
Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als
verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.
1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021
vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Nach der neusten Rechtsprechung darf eine
Gesamtfreiheitsstrafe jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022
E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar
2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4,
6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
3.2.2 Die räuberische Erpressung und der Raub sind aufgrund
des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden,
während für den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a
BetmG eine Busse auszusprechen ist. Wie zu zeigen sein wird, ist beim
gewerbsmässigen Diebstahl sodann schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch
das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich E. 3.2.3.4). Bei
den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.
Irrelevant bzw. hinzunehmen ist der Umstand, dass für diese
übrigen begangenen Delikte insgesamt nur eine die Höchstdauer der
Geldstrafe von 180 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensmässig
angemessen erscheint (vgl. die in systematischer Hinsicht insoweit inkorrekte
Vorgehensweise der Vorinstanz, angefochtener Entscheid, S. 58). Dass das
Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB),
darf gerade keinen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart haben (vgl. soeben bereits
E. 3.2.1 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.6 und Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 515).
Bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für die
zusätzlichen, weniger schwer wiegenden Straftaten eine zu asperierende
Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen
ist, scheint jedoch aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der
begangenen Delikte – insbesondere im Zeitraum von März bis Juni 2018 – eine
Gesamtbetrachtung angezeigt (hierzu oben E. 3.2.1 letzter Absatz). Die
Vorinstanz hat denn auch in ihren weiteren Erwägungen richtig festgehalten,
dass für alle Delikte (mit Ausnahme der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes) eine Freiheitsstrafe unter anderem deshalb auszusprechen
sei, weil die vorliegenden Delikte allesamt – mit Ausnahme von Ziffer 1 – in dieselbe
Zeitspanne fielen. Dem ist beizupflichten. Angesicht der Vielzahl der
begangenen Einzeldelikte innert eines relativ kurzen Zeitraums hat der
Berufungskläger 1 eine hartnäckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine
absolute Uneinsichtigkeit offenbart. Mit Blick auf die Gesamtheit der
Handlungen erscheint eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche –
Geldstrafe unzweckmässig, was die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte –
ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt. Die durch die hartnäckige
Delinquenz des Berufungsklägers 1 offenbarte kriminelle Veranlagung verlangt –
in den Worten des Bundesgerichts – «nach einer härteren Gangart» (so explizit BGer
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2) und es ist davon auszugehen,
dass Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen
würden.
Ausserdem können
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten unter Umständen auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 eine Rolle spielen. Das
ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des
Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt,
seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom
11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich
wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und er sich etwa auch mit
der in Ziffer 1 angeklagten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen versuchte. Vor diesem Hintergrund
stehen alle Delikte unter dem Zeichen der Geldbeschaffung zwecks Schuldenabbaus
und wohl teilweise auch zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums. Zweifelllos
anzuerkennen sind in diesem Zusammenhang die ausserordentlichen Bemühungen des
Berufungsklägers 1, seine Schulden zu reduzieren (vgl. die mit Eingabe vom 16. August
2022 eingereichten Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 4291 ff., und die heute
eingereichte Bestätigung der [...] betreffend die monatlichen Abzahlungen des
Verlustscheins, Akten S. 4471) sowie sein belegtes unbefristetes
Arbeitsverhältnis bei der [...] (Eingabe vom 5. November 2021, Akten S. 4086
ff.). Trotz seines aktuell gesicherten monatlichen Einkommens und der
getroffenen Abzahlungsvereinbarungen bleibt seine finanzielle Situation jedoch nach
wie vor angespannt. Angesichts dessen, dass er seine Deliktstätigkeit trotz seiner
– auch damals bereits bestehenden – Festanstellung ausübte und er «über seine
Verhältnisse» zu leben pflegte (vgl. die Anklageschrift, Akten S. 3502),
weshalb ihm sein früher schon bestehendes Einkommen nicht von seiner
Deliktstätigkeit abzuhalten vermochte, liegt die Annahme nahe, dass eine
(unbedingte) Geldstrafe dem Berufungskläger 1 erst recht Anlass zu weiterer
Delinquenz geben würde.
Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer Gesamtbetrachtung
wäre bei keinem der hier in Frage stehenden Delikte eine blosse Geldstrafe
geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Berufungskläger 1 einzuwirken. Er
selber scheint sich diesbezüglich auch einsichtig zu zeigen, zumal er die Wahl
der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte
angeordnete Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich in Frage stellt. Insoweit er
eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 12 Monaten beantragt, scheint
dies ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, weshalb darauf
mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten
Schuldsprüche nicht weiter einzugehen ist. Im Ergebnis ist daher für sämtliche
Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige
Strafe auszufällen.
3.2.3
3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Strafrahmen der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB,
der unter Verweis auf Art. 140 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat
nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
Bei der
objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung ist zunächst zu gewichten,
dass der Berufungskläger 1 und seine Mittäter nicht bloss einen – wenngleich
unter sich zu teilenden – Bagatellbetrag zu erzielen beabsichtigten (im Tresor befanden
sich immerhin CHF 50'000.– Stockgeld, weitere CHF 10'500.– Kassenstockgeld
sowie die Tageseinnahmen von CHF 18'280.– [Akten S. 2135]), was für
den Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ durchaus abschätzbar
war. Angesichts der Anzahl an Mittäter, auf welche der Ertrag hätte aufgeteilt
werden müssen, bleibt der erhoffte Deliktsbetrag indes noch überschaubar. Schwerer
als der beabsichtigte Vermögensschaden zum Nachteil der Firma T____ wiegen
jedoch das konkrete Tatvorgehen (abendlicher Überfall mit maskierter
Täterschaft unter Verwendung einer Schusswaffe) und die dadurch erlittenen psychischen
Auswirkungen auf das erpresste Opfer, namentlich das dadurch bei ihm ausgelöste
Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden. So erklärte X____, auch
noch nach dem Vorfall Angst gehabt zu haben, und deshalb in ein Hotel
untergebracht worden zu sein. Erst eine Hypnose-Therapie habe ihm die Angst ein
bisschen nehmen können (Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2212). Verschuldenserhöhend
fällt dabei ins Gewicht, dass die Mittäter des Berufungsklägers 1 bei der
Deliktsausführung zu dritt vorgingen und sie damit X____ nicht nur aufgrund der
mitgenommenen Waffe, sondern auch rein zahlenmässig überlegen waren. Dass die
Täterschaft beim Überfall ihr Gesicht verdeckte und X____ insbesondere mit der
Schusswaffe zum Widerstand unfähig machte, ihn fesselte und damit auch seine
Bewegungsfreiheit einschränkte, stellt hingegen kein im Rahmen dieses
Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem
vielmehr immanent. Der Umstand, dass dem Opfer gegenüber keinerlei physische
Gewalt angewendet wurde, ist aber nur leicht verschuldensmindernd zu
berücksichtigen, zumal dies hauptsächlich auf die Kooperation von X____
zurückzuführen war. Immerhin wurde ihm angedroht, dass ihm andernfalls «etwas
zustossen» würde und sie auch wüssten, wo seine Mutter zu Hause sei. Er solle
ja nichts Falsches erzählen, sonst passiere ihm etwas (Einvernahme vom 23. März
2018, Akten S. 2118). Dennoch ist der Täterschaft zugutezuhalten, dass sie keine
übermässige Gewalt anwendete und sie sich mindestens teilweise auch um das
Wohlergehen des Opfers sorgte (so habe ihm der bei ihm verbliebene Mittäter
etwas zu trinken gebracht, als er durstig geworden sei, Einvernahme vom 23. März
2018, Akten S. 2120). Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer
Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar,
weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des
Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den
vier in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 schliesslich
verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls
auf X____ war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen
Bekanntschaft und anhaltenden privaten Freundschaft kannte und gezielt als
geeignetes – weil informiertes und über einen Schlüssel verfügendes, d.h. zum
erlesenen Mitarbeiterkreis gehörendes – Opfer ausgewählt hatte. So war es auch
der Berufungskläger 1, der mit seiner vermeintlichen Verabredung mit X____
den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während die übrigen
drei Mittäter als dessen eigentliche Handlanger agierten, indem sie den Auftrag
erfüllten und sie mithin die eigentliche "Frontarbeit" zu verrichten
hatten. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten als erheblicher
Eingriff in die persönliche Integrität von X____ zu werten und zeugt das
vorbereitete, dreiste Vorgehen der Täterschaft – insbesondere des mit dem Opfer
befreundeten Berufungsklägers 1 – trotz der etwas laienhaften Vorgehensweise von
einer doch beträchtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht leicht bis mittelschwer, womit sich –
vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
Zur subjektiven
Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger 1 aus rein finanziellen Beweggründen
und damit egoistischen Motiven gehandelt hat, zumal sich dessen finanzielle
Situation – so der berechtigte Einwand der Vorinstanz – nicht als derart
desolat darstellte, ging er doch einer geregelten Arbeit nach und erzielte er
ein fixes Erwerbseinkommen. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos
direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass X____ kein
Zufallsopfer war, sondern vom Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren
Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. Mit Blick auf das missbrauchte
Vertrauensverhältnis ist damit in subjektiver Hinsicht von einer besonders
verwerflich getroffenen Opferauswahl auszugehen. In Abwägung der verschiedenen
Faktoren vermag die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere
jedenfalls nicht zu relativieren.
Dass es
vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig auf den
ausgelösten Alarm zurückzuführen. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der –insbesondere
zum Nachteil von X____ – bereits vollzogenen und noch beabsichtigten Tathandlungen
ist folglich nicht auf das Verhalten des – an der Tatausführung ohnehin nicht
involvierten – Berufungsklägers 1 zurückzuführen und somit
schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer
räuberischen Erpressung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1
StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu
tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zum
Nachteil der Firma T____ somit auf 18 Monate festzusetzen.
3.2.3.2 Als nächstes ist der versuchte Raub zu
behandeln, der ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten
Tat wiederum nicht bindend ist (s. oben, E. 3.2.3.1).
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass der geplante Einsatz einer Imitationswaffe von
einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, zumal die Tatsache, dass es sich
bloss um eine Softairpistole gehandelt hat, für das Opfer nicht erkennbar war
und sich der Waffeneinsatz somit traumatisierend auswirkte. Erschwerend wirkt
sich in objektiver Hinsicht die Hektik des Geschehens aus. So war das Verhalten
der Täterschaft für das bedrohte Opfer – im Gegensatz etwa zu X____, welchem
von der Täterschaft immer wieder zugesichert wurde, dass man ihm unter
Vorbehalt seiner Kooperation nichts tun würde – in keiner Weise absehbar und
musste dieses mit einer jederzeitigen Schussabgabe rechnen.
Verschuldensmindernd ist immerhin zu berücksichtigen, dass für das Opfer in
tatsächlicher Hinsicht keine Gefahr bestand. Auch hier wäre daher eine weit
gewalttätigere Vorgehensweise denkbar, weshalb das objektive Verschulden
grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.
Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den drei in Mittäterschaft
handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 wiederum verschuldenserhöhend zu
veranschlagen, dass er als Drahtzieher des Überfalls im Hintergrund verblieb,
und die «Frontarbeit» wiederum den übrigen beiden Mittätern überliess, sein
Tatverschulden wiegt indes im vorliegenden Fall nicht schwerer als dasjenige
seiner Mittäter. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver
Hinsicht auch hier als leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt wiederum schwer, dass sich der
Berufungskläger 1 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich
selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. Das Tatvorgehen
erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Zwar war der Berufungskläger 1 an
der Tatausführung nicht persönlich beteiligt, doch ist verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist, dass er nach dem Scheitern seiner sorgfältigen geplanten –
und möglichst schadlos auszuführenden – räuberischen Erpressung zum Nachteil
der Firma T____ bei nächster Gelegenheit dazu überging, einen weitaus leichter
planbaren Raubüberfall zu begehen, um – ohne elaborierte Planung und
Vorkenntnisse – doch noch an schnelles Geld zu gelangen. Dass er sein Ziel,
mittels kriminellem Handeln seine Finanzlöcher rasch zu stopfen, derart
hartnäckig verfolgte, lässt auch das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht
erscheinen. Daraus folgt, dass auch hier das subjektive Tatverschulden der
objektiven Tatschwere entspricht.
Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war,
wirkt sich kaum verschuldensmindernd aus, zumal dies einzig auf das Verhalten
des mit der mitgeführten Waffe bedrohten Mitarbeiters des Tankstellenshops
zurückzuführen ist, der den Notfallknopf betätigte und die Täterschaft durch
den bevorstehenden Polizeieinsatz zur Flucht zwang. Es rechtfertigt sich in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum
Nachteil des W____ um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18
Monate festzusetzen.
3.2.3.3 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die zur Begehung des (versuchten) Raubs vorverlagerte
Fahrzeugentwendung, welche gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren geahndet wird, nicht besonders schwer ins Gewicht.
Dennoch ist in objektiver Hinsicht hervorzuheben, dass es
sich nicht etwa um eine spontane «Strolchenfahrt» handelte, sondern die
Fahrzeugentwendung Teil eines durchgeplanten Vorgehens des Berufungsklägers 1
war. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug lediglich als Fluchtfahrzeug dienen
sollte und es kurze Zeit später auf einem öffentlichen Parkplatz von der
Polizei sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug
lediglich zum Zwecke dieser einmaligen Benutzung entwendet worden ist. Immerhin
ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dessen Gebrauch nicht an seinen
Ausgangsort zurückgebracht wurde. Vor dem Hintergrund aber, dass mit einem
entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und
eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht
verunmöglicht wurde, sind indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung
denkbar, weshalb die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln
ist.
Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines weitergehenden
Deliktplanes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen.
Letztlich ging es dem Berufungskläger 1 um die Ermöglichung der Zieltat und
damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein
egoistisches Motiv hinweist. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass der
Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte, die Tat zu Lasten seiner
Arbeitgeberin zu begehen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen zu
missbrauchen. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte
Tatverschulden nicht in einem (noch) milderen Licht erscheinen.
Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
schuldangemessen.
3.2.3.4 In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für
welcher gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf das
Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen,
welche auch seitens der Verteidigung nicht kritisiert worden sind. Es wird
zutreffend ausgeführt, dass für einen gewerbsmässigen Diebstahl
mit fünf Taten eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vorliegt. Im Vordergrund stehen
bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen
Diebstahls die vom Berufungskläger 1 in Mittäterschaft begangenen drei
Einbruchdiebstähle zum Nachteil der E____. In Bezug auf den Deliktswert ist zu
bemerken, dass der Berufungskläger 1 den Erlös des erbeuteten Kupfers teilweise
mit seinen Mittätern teilen musste. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen,
dass er als Initiator der Tat den Grossteil des Kupfererlöses einkassiert hat.
Zudem ist festzuhalten, dass die Höhe der Deliktsstumme von CHF 6'768 beim
dritten Diebstahl vom 25. Mai 2018 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 46) erheblich
war. Ferner ist wiederum belastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
1 seine Arbeitnehmerstellung ausnutzte, was seine kriminelle Energie hervorhebt.
Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass das Einbruchsobjekt
eine Lagerhalle respektive ein Industriegebäude und nicht eine Privatwohnung
war. So erfolgten denn auch die übrigen Diebstähle Mitte März 2018 zu Lasten
von U____ und Q____ nicht in deren privaten Räumlichkeiten. Der Beschuldigte
beging die Diebstähle denn auch mit direktem Vorsatz und es kommen als Motiv wiederum
einzig finanzielle Gründe in Betracht. Folglich wird das objektive Verschulden
durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert. Mit der Vorinstanz erscheint
hierfür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.
3.2.3.5 Die vier dem Berufungskläger 1 angelasteten
Hausfriedensbrüche, für welche gemäss Art. 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe
von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf dessen
Verschulden jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt
werden. Angesichts dessen, dass der Hausfriedensbruch jeweils reines Mittel zum
Zweck war und sich der Berufungskläger 1 den Zugang jeweils ohne jegliche
Sachbeschädigung zu verschaffen wusste, kann hier noch von einem leichten
Verschulden ausgegangen werden. Es ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe
von einem Monat für jeden einzelnen Hausfriedensbruch festzusetzen.
3.2.3.6 Der Tatbestand der Hehlerei sieht gemäss Art.
160 Ziff. 1 StGB sodann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – und damit
einen höheren Strafrahmen – vor. In objektiver Hinsicht nahm der
Berufungskläger 1 das vom Berufungskläger 2 zuvor erbeutete Deliktsgut im
Gesamtwert von immerhin CHF 3'778.– entgegen. Verschuldensverschärfend kommt
hinzu, dass die Hehlerware von einem Einbruchdiebstahl in einen Privathaushalt
stammte und es sich dabei um persönliche Gegenstände (eine Fotokamera,
Objektive und eine Fototasche sowie einen Laptop) handelte. Unklar bleibt, ob
der Berufungskläger 1 dies wusste, weshalb dieser Umstand in subjektiver
Hinsicht jedenfalls nicht erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen
handelte der Berufungskläger 1 einmal mehr aus finanziellen Gründen. Obgleich
das diesbezügliche Verschulden – gerade mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle
– noch als eher leicht einzustufen ist, ist dafür, angesichts des höheren
Strafrahmens, die hypothetische Einsatzstrafe auf vier Monate festzusetzen.
3.2.3.7 Der in Art. 321ter StGB geregelte Tatbestand
der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sieht eine Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren vor.
Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins
Gewicht, dass der Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte private
Kundendaten an einen anonymen Empfänger im Darknet zu verkaufen, ohne zu
wissen, zu welchem Zweck diese gegen Entgelt erworbene Daten später verwendet
würden. Hingegen wird sein Verschulden durch den Umstand gemindert, dass die
vertrauliche Information lediglich zwei Personen betrafen und somit eine eher geringe
Datenmenge preisgegeben wurde. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger
1 nicht angelastet werden, dass er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin handelte,
zumal das Anstellungsverhältnis Voraussetzung für die Begehung des
Sonderdelikts war. Dennoch ist festzustellen, dass er auch hier seine
finanziellen Interessen über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen
stellte und damit wiederum ein egoistisches Verhalten an den Tag legte.
Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht
einzustufen, weshalb sich dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten rechtfertigt.
3.2.3.8 In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte, für welche
– in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand – Art. 91 Abs. 2 SVG und –
in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises – Art.
95 Abs. 1 lit. b SVG jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf die Einschätzung
des Tatverschuldens den zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen –
Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Das Verschulden
betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand kann nicht mehr als ganz leicht
bezeichnet werden. Das Fahren unter kombinierten Einfluss von Alkohol und
Kokain darf nicht bagatellisiert werden. Der ASTRA-Grenzbereich hinsichtlich
des Kokains war vorliegend mit 95 µg/L deutlich überschritten. Beim wiederholten
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs wirkt sich vor allem die hartnäckige
Unbelehrbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten aus, der sich nicht weniger als
vier Mal ans Steuer gesetzt hat, obwohl ihm die Fahrberechtigung entzogen
worden war. In casu präsentieren sich beide Delikte im Hinblick auf das
Verschulden des Berufungsklägers 1 vergleichbar, weshalb hierfür eine
hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen erachtet
wird.
3.2.3.9 Die dem Berufungskläger 1 zur Last gelegte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäss dessen Art. 19 Abs.
1 lit. c mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. In objektiver
Hinsicht wiegt das Tatverschulden angesichts der relativen geringen Menge an
weiterveräusserten Drogen (20 Pillen Ecstasy und 10 Gramm Kokain) nicht
schwer, insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes
Urteil, S. 61) verwiesen werden. Subjektiv negativ ins Gewicht fällt seine
komplette Verharmlosung hinsichtlich seiner durch die Weiterveräusserung von
Drogen erzielten Einkünfte («[…], dass wir ab und zu gewisse Sachen verkaufen,
Betäubungsmittel, […]. Nicht grossartig, mal zwei drei Extasy-Pillen»; «Nein,
ich bin auch kein Drogenhändler, wegen den paar Pillen, oje oje», Einvernahme
vom 20. Juni 2018, Akten S. 2541). Obgleich das Tatverschulden insgesamt
noch als leicht einzustufen ist, rechtfertigt sich hierfür – auch angesichts
des dreijährigen Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten.
3.2.3.10 Von eher untergeordneter Bedeutung ist schliesslich
die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, für welche gemäss dessen Art. 37
Abs. 1 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann und sich
vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat gerechtfertigt.
3.2.3.11 Schliesslich ist für den mehrfachen
(geringfügigen) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie
für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes jeweils eine Busse
auszusprechen.
Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver
Hinsicht jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. So entstand etwa
beim mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage lediglich ein
Gesamtschaden von CHF 180.–, wobei der Berufungskläger 1 jeweils Zahlungen von
nur CHF 20.– tätigte. Auch nutzte der Berufungskläger 1 seine Kenntnis
über das Zahlungsgerät in der M____, weshalb er für die einzelnen
Handlungen kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden musste. Ferner
dürfte es sich um einen lediglich gelegentlichen – wenngleich wiederholten –
Konsum von Ecstasy und Kokain gehandelt haben. Zu seinen jeweiligen Beweggründen
bedarf es keiner speziellen Ausführungen.
Für
den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
erscheint jeweils eine Minimalbusse von CHF 100.– für jede der neun getätigten
Zahlungen angemessen. Für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist angesichts der wiederholten Begehung eine – im
Vergleich zur Vorinstanz – leicht höhere hypothetische Bussenhöhe von CHF 400.–
(statt CHF 300.–) festzulegen.
3.2.4
3.2.4.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.2.4.2
Zunächst besteht zwischen der am 22. März 2018 begangenen (versuchten)
räuberischen Erpressung, dem am 7. April 2018 begangenen (versuchten) Raub, dem
unmittelbar davor und anschliessend begangenen gewerbsmässigen Diebstahl und
der Hehlerei vom 17. Juni 2018 ein enger zeitlicher Konnex. In einem engen
zusammenhängenden Konnex zu diesen Straftaten stehen die damit ebenfalls einhergehenden
Hausfriedensbrüche sowie die Entwendung des – für den versuchten Raub als
Fluchtauto dienenden – Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Auch die Jahre zuvor
begangene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses steht mit den im Jahr
2018 begangenen Delikten insoweit in einem sachlichen Zusammenhang, als der
Berufungskläger 1 damit – zu Lasten seiner Arbeitgeberin – seine finanzielle
Situation zu verbessern versuchte. Die übrigen Delikte wurden in der ersten
Jahreshälfte (2018) begangen, und stehen damit in einem engen zeitlichen und
untergeordneten Zusammenhang zu den schwersten Taten des Berufungsklägers 1. Dabei
besteht insbesondere zwischen den Tathandlungen des
mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage der engste Konnex.
3.2.4.3
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die
Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung von 18 Monaten wird um
weitere 16 Monate Freiheitsstrafe für den versuchten Raub erhöht. Des Weiteren
erfolgt eine Erhöhung um 1 ½ Monate für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, um 8 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl, um insgesamt 2 Monate
für die vier – als Begleitdelikte zur räuberischen Erpressung bzw. zum
gewerbsmässigen Diebstahl begangenen Hausfriedensbrüche, um weitere 2 Monate
für die Hehlerei und um 1 Monat für die Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses. Die Strafe ist weiter um insgesamt 1 Monat für die Strassenverkehrsdelikte,
um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
schliesslich um ½ Monat für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu
erhöhen.
Die neun Bussen
von CHF 100.– für den mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage werden auf insgesamt CHF 400.– asperiert. Für die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt sich eine
Erhöhung um CHF 300.– auf total CHF 700.–.
3.2.5 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 62),
welche es im Nachfolgenden wie folgt zu ergänzen gilt:
Das Vorleben des
Berufungsklägers 1 ist hinsichtlich seiner persönlichen Aspekte unauffällig. Das
vor erster Instanz im Sinne einer Vorstrafe noch berücksichtige Vergehen gegen
das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 (Akten S. 70)
erscheint zufolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister, weshalb es dem
Berufungskläger 1 im Sinne eines Verwertungsverbotes auch nicht mehr
entgegengehalten werden kann. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit nicht
strafmindernd zu berücksichtigen, weil es als normal gilt, dass jemand nicht
vorbestraft ist (Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 25; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4,
Bommer ZBJV 151 [2015] 354).
Durch die heute
beurteilten Delikte legte der Berufungskläger 1 jedoch eine krasse
Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aber
insbesondere auch gegenüber den Geschädigten an den Tag, was erheblich zu
seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei fällt
insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 keinerlei
Hemmungen hatte, ein schwerwiegendes Delikt zulasten seines Freundes (X____) zu
begehen und auch nicht davor zurückschreckte, seine Delinquenz mehrfach
zu Lasten seiner ehemaligen und damals aktuellen Arbeitgeber (nämlich der Firma
T____ und der E____) auszuüben. Belastend wirkt sich dabei auch der Umstand
aus, dass der Berufungskläger 1 bei den schwerwiegendsten Delikten jeweils der
Drahtzieher war und er deren Ausführung seinen Mittätern überliess, ohne sich
selber die Finger schmutzig zu machen.
Der inzwischen
33-jährige ledige und kinderlose Berufungskläger 1 geht erfolgreich einer
geregelten Arbeit als Sicherheitschef bei der Firma [...] nach, was zuletzt aus
den eingereichten und durchwegs positiv formulierten Arbeitszeugnissen
hervorgeht (Zwischenzeugnis vom 30. April 2021, Akten S. 4084,
Personalbeurteilung vom 2. November 2021, Akten S. 4085, und insbesondere das
Zwischenzeugnis vom 11. April 2022, Akten S. 4296). In Bezug auf das
Nachtatverhalten ist äusserst positiv hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger
1 in eine ambulante suchtspezifische Beratung und seit November 2020 auch in
eine psychotherapeutische Behandlung im [...] Basel begeben hat. Dem Verlaufsbericht
vom 12. August 2022 sowie dem Kurzarztbrief vom 29. Juli 2022 sind
ebenfalls durchwegs positive Entwicklungen zu entnehmen, etwa dass er die
Abstinenzauflagen des Amts für Administrativmassnahmen erfüllen und seinen
Fahrausweis wiedererlangen konnte sowie dass er auch bei Stress- und
Belastungsfaktoren adäquate und wirkungsvolle Strategien gezeigt habe, um einen
Ausgleich zu finden. Der Verlauf der Beratung sowie der ambulanten
psychiatrischen Betreuung wurde generell als «sehr positiv» beschrieben (Akten
S. 4294 und 4297). Bemerkenswert sind auch die Bemühungen des Berufungsklägers
1 seine Schulden abzubauen, was ihm inzwischen auch bereits in einem
beträchtlichen Umfang gelungen ist. Der einst dreiseitige Betreibungsauszug vom
27. Mai 2020, samt den daraus ersichtlichen 10 nicht getilgten Verlustscheinen
im Gesamtbetrag von CHF 17'765.06 (vgl. Akten S. 4298), weist nur noch eine
offene Betreibung und drei offene Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 15'141.66
auf (Akten S. 4305), wobei er in Bezug auf den Verlustschein zugunsten der [...]
in Höhe von CHF 12'437.21 eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat und
die Forderung bereits um ca. ein Viertel der geschuldeten Summe reduziert
werden konnte (vgl. Bestätigungsschreiben der [...] vom 3. Januar 2022, Akten
S. 4307).
Die Beurteilung
des Nachtatverhaltens beinhaltet aber auch andere Komponenten. Darunter fällt
etwa nicht nur das Verhalten nach der Tat sondern auch das Verhalten im
Strafverfahren. Dabei kann ein «hartnäckiges Bestreiten» gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet
werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7,
6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2, 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E.
6.3.4). Festzustellen ist, dass sich der Berufungskläger 1 nach anfänglichem
Leugnen der Kupferdiebstähle doch noch zu einem Geständnis durchringen konnte. Allerdings
hat er lediglich zugestanden, was ihm aufgrund der objektiven Beweislage
ohnehin hätte nachgewiesen werden können, sodass sich das Geständnis nicht zu
seinen Gunsten auswirken kann. Im Übrigen zeigte er sich nicht geständig, was
jedoch für sich allein – angesichts des Rechts einer beschuldigten Person, die
Anklage zu bestreiten – grundsätzlich neutral zu behandeln und nicht
straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317). Die
Hartnäckigkeit, mit der er aber an der heutigen Verhandlung bestimmte, ihn
belastende Indizien bestritten hat – der Berufungskläger 1 stand mehrmals
während der Verhandlung auf, um die Präsidentin aus nächster Nähe mit neu
präsentierten Unterlagen von seiner Unschuld zu überzeugen – sowie die Art und
Weise, mit welcher er der Staatsanwaltschaft dabei implizit unterstellt hat,
die Beweise nicht vollständig erhoben zu haben, um ihm sprichwörtlich die
Schuld in die Schuhe schieben zu können (so insbesondere etwa hinsichtlich der
Beschriftung, des Kennzeichens und der Fahrzeugnummer des beim Raubüberfall
verwendeten Fluchtautos [vgl. hierzu insbesondere E. 2.5.2.2.4), wirft hingegen
vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage ein schlechtes Licht auf ihn.
Während sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, dass der
Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen relativ
neutralen Eindruck hinterlassen hatte (angefochtenes Urteil, S. 62), ist er
anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem entsprechend negativen Verhalten
aufgefallen.
Gesamthaft heben
sich die positiven und negativen Umstände gegenseitig auf, weshalb die
Täterkomponente – trotz der teils äusserst positiven, persönlichen
Entwicklungen des Berufungsklägers 1 – insgesamt als neutral zu werten ist, sodass
die zuvor hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch
nach oben korrigiert werden muss.
3.2.6 Im
Ergebnis bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, an welche die
bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl.
das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 700.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
3.3 Berufungskläger 2
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüche wird der Berufungskläger 2 in zweiter Instanz des mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
falschen Anschuldigung, des versuchten Raubes, der mehrfachen Beschimpfung und
der mehrfachen, versuchten Drohung schuldig gesprochen.
3.3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen im Hinblick
auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann
grundsätzlichen auf die vorherigen Erwägungen (E. 3.2.1) verwiesen werden.
Angesichts der in einem weiteren Strafverfahren zwischenzeitlich ergangenen und
bereits rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers 2 (Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 [SG.2021.43], Akten S. 4099 ff.) stellt
sich zudem die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusatzstrafe auszusprechen
ist.
3.3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei
auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren
abzustellen. Es solle derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften
Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren
Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der
erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt
und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f. mit
Hinweisen; vgl. AGE SB.2019.39 vom E. 5.8.1).
Der Berufungskläger 2 wurde mit – zwischenzeitlich
rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 (SG.2021.43)
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Akten S. 4125). Einen Teil
der damals beurteilten Delikte, nämlich den mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahl und die mehrfache Sachbeschädigung hatte er im Zeitraum vom 29. und
30. März 2018 (Akten S. 4101 ff. und 4114 ff.) – und damit bevor er mit
dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 27. September 2019
verurteilt worden ist – verübt, weshalb heute eine teilweise Zusatzstrafe zur rechtskräftigen
Grundstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Für die
vorerwähnten Delikte hatte das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober
2021 – asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt (Akten S.
4120).
3.3.1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,
so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz
gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der
Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe
bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2
und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es
sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden
Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende
hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe
(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen
festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen
beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der
Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und
die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach
den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet
die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe
abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der
Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat
zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge
Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der
Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die
Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu
beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der
bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
durch eine «gemässigte Berücksichtigung» bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung
tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/M. Seelmann, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 49 StGB N
15).
3.3.2 Der Raub ist aufgrund des gesetzlich
vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, während für die
mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung gemäss
Art. 19a BetmG eine Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der
Strafrahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger 2 stellt
die Wahl der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche
Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – angesichts
der einschlägigen Vorstrafen und der manifesten Unbelehrbarkeit des
Berufungsklägers 2, der während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner
(erstinstanzlichen) Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
weiterdelinquiert hat – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 53). Folglich ist für sämtliche
Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfung und der Übertretungen – unabhängig von
der konkreten Verschuldenshöhe eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe
auszufällen.
3.3.3
3.3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Strafrahmen des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe
aufgrund der unvollendeten Tat wiederum nicht bindend ist (s. oben,
E. 3.2.3.1).
In Bezug auf die objektive Tatkomponente kann auf das in
Bezug auf den Berufungskläger 1 unter E. 3.2.3.2 Ausgeführte verwiesen werden,
zumal dort festgehalten wurde, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers 1
als Drahtzieher unter den gegebenen Umständen nicht schwerer als dasjenige
seiner Mittäter, darunter der die Tat ausführende Berufungskläger 2, wiegt.
Demnach ist auch das Verschulden des Berufungsklägers 2 in objektiver Hinsicht als
leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor Berücksichtigung des
Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
(Erfolgs-)Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt schwer, dass sich auch der
Berufungskläger 2 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich
selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. So gab er in seiner
Einvernahme zur Person vom 15. August 2018 an, als Baureiniger in temporären
Anstellungsverhältnissen zu arbeiten und weder Sozialhilfe noch sonstige
Unterstützungsbeiträge in Anspruch zu nehmen (Akten S. 82). Das Tatvorgehen
erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger 2 mit der aus nächster Nähe vorgehaltenen – und als
Imitat nicht erkennbaren – Waffe zur Geldbeschaffung auch eine Traumatisierung
des Opfers in Kauf genommen hat, was dem Tatbestand allerdings weitgehend
immanent ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive
Tatschwere jedenfalls nicht relativiert.
Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war,
wirkt sich auch auf den Berufungskläger 2 kaum verschuldensmindernd aus, zumal
dies einzig auf das Verhalten des mit der mitgeführten Waffe bedrohten
Mitarbeiters des Tankstellenshops zurückzuführen ist. Zudem nahm der Berufungskläger
2 – nachdem er den Laden kurzzeitig verlassen hatte – einen zweiten Anlauf, ehe
er gezwungenermassen von seinem Tatplan abliess und die Flucht ergriff (USB-Stick
W____, Akten S. 4506 f., «Cam1 Kasse»). Angesichts des eher laienhaft
anmutenden zweiten Versuchs rechtfertigt es sich dennoch in Anwendung von Art.
22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum Nachteil des W____
um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18 Monate festzusetzen.
3.3.3.2 Als nächstes sind die Einbruchdiebstähle in
Einfamilienhäuser zu beurteilen, welche jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren bestraft werden können und sich im Hinblick auf das Verschulden des
Berufungsklägers 2 angesichts des gleichen Modus operandi – bis auf die
unterschiedlichen Deliktsbeträge – vergleichbar präsentieren. In objektiver
Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 sich jeweils nicht von
einer verschlossenen Türe abhalten liess, und er mit seinem
Verhalten somit eine nicht unwesentliche kriminelle Energie sowie fehlenden
Respekt vor fremden Eigentum an den Tag legte. Alsdann durchsuchte er die Einfamilienhäuser
nach Wertsachen und Vermögenswerten:
- Anlässlich des
weitaus schwerwiegendsten Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO
bemächtigte sich der Berufungskläger 2 Gold- und Silberschmuck (darunter
Halsketten, Armbänder, Ohrring, Ringe, Armreif, Fussketten, Anhänger und
Broschen), einer Fotokamera, Lederhandtaschen, Handschuhe, Parfüm, eines
Zippo-Feuerzeugs und einer kleinen Goldbarre. Die Deliktssumme im Gesamtbetrag
von CHF 25'989.– ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Einbruchdiebstählen und
dafür, dass der Berufungskläger 2 als Alleintäter vorging, das Deliktsgut
mithin nur für ihn selber bestimmt war, hoch. Zudem handelte es sich beim
gestohlenen Schmuck um persönliche Gegenstände von hohem emotionalen Wert, die
für die Geschädigte nicht ersatzbar sind, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Einbruchdiebstähle
ist das Verhalten des Berufungsklägers 2 verschuldensmässig noch im unteren
Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, wobei das objektive Verschulden
jedenfalls nicht mehr leicht wiegt und eine hypothetische Einsatzstrafe von
5 Monaten rechtfertigt.
- Angesichts der relativ
tieferen Deliktssumme im Gesamtbetrag von CHF 3'778.– wiegt der
Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...]
verschuldensmässig etwas leichter, wobei auch hier durchaus persönliche
Gegenstände, darunter eine private Fotokamera und ein privater Laptop gestohlen
wurden, die für die Geschädigten einen emotionalen Wert haben bzw. vor allem aber
auch mit einem beträchtlichen Datenverlust einhergehen dürften. Vor diesem
Hintergrund wiegt das Verschulden auch hier nicht mehr leicht und erscheint
hierfür eine – leicht tiefer angesetzte – hypothetische Einsatzstrafe von 4
Monaten gerechtfertigt.
- Am leichtesten wiegt
sodann das Verschulden hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 1. Juni 2017 an
der [...], zumal es sich hierbei – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (angefochtenes
Urteil, S. 25) – um eine unbewohnte Liegenschaft gehandelt hat. Vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung würde sich eine dreimonatige
(Erfolgs-)Strafe rechtfertigen. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist,
kann dem Berufungskläger 2 kaum zugute gehalten werden, zumal er in flagranti
erwischt wurde und sich deshalb gezwungen sah, die Flucht zu ergreifen.
Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, dennoch in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen
Reduktion von 2 Wochen Rechnung zu tragen, weshalb für diesen
Diebstahlsversuch eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten festzusetzen
ist.
In
subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 2 jeweils klar
direktvorsätzlich, und das aus egoistischen Beweggründung und finanziellen
Motiven. Das subjektive Verschulden vermag das objektive
Verschulden daher nicht zu relativieren, weshalb es bei den festgelegten hypothetischen
Einsatzstrafen bleibt.
3.3.3.3 Die mit diesen Einbruchsdiebstählen einhergehenden
Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen vom 12. und 17. Juni 2018, für
welche gemäss Art. 144 und 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu 3
Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des
Berufungsklägers 2 jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam
abgehandelt werden. Einzig hervorzuheben ist zulasten des Berufungsklägers 2
der hohe Sachschaden den der anlässlich seines Einbruchs am [...] in [...]
verursacht hat, zumal er dort durch das Aufwuchten der Sitzplatztüre einen
Schaden von mindestens CHF 11'285.55 verursachte, was es (leicht)
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Insgesamt kann hinsichtlich
dieser Delikte dennoch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.
Folglich sind sowohl für beide Hausfriedensbrüche wie auch für die
Sachbeschädigung am Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] hypothetische
Einsatzstrafen von jeweils 2 Monaten einzusetzen, während für die
Sachbeschädigung am [...] in [...] eine solche von 3 Monaten
gerechtfertigt erscheint.
3.3.3.4 Weiter ist das Verschulden für die mehrfache
versuchte Drohung vom 25.-26. Oktober 2018 zu bestimmen, für welche in
Art. 180 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist.
Was
die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Gewicht, dass der
Berufungskläger 2 Z____ in drei verschiedenen Nachrichten vom 25. Oktober 2018 mit
dem Tode drohte, mithin mit der gravierendsten Form einer Drohung. Wie die
Vorinstanz dennoch von einem leichten Verschulden ausgehen kann, ist nicht
nachvollziehbar. Beim Ausmass des Erfolges ist bei der objektiven
Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Der
Umstand, dass es vorliegend bei einem vollendeten Versuch blieb, beeinflusst
die Verschuldensbewertung also nicht (vgl. Mathys,
a.a.O., S. 178). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es der Berufungskläger 2
nicht bei einer drohenden Nachricht beliess und es sich vom Wortlaut her um
eine massive Drohung gegen Leib und Leben handelte. Es kann hierbei auf die in
der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten verwiesen werden (Akten S.
3519). Die
objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt damit keineswegs mehr leicht und
wird von der subjektiven Schwere – angesichts des klaren direkten Vorsatzes und
der offensichtlich hasserfüllten Beweggründe des Berufungsklägers 2 – auch nicht
ansatzweise relativiert. Insgesamt wäre im Fall eines vollendeten Delikts eine
Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.
Dass
es vorliegend beim (mehrfachen) Versuch geblieben ist, hat sich im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe
auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim
vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Da sich Z____ von den
vorerwähnten Drohnachrichten scheinbar nicht verängstigen liess, erscheint –
trotz der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch
handelt und der Berufungskläger 2 somit nichts zur Abwendung des
tatbestandsmässigen Erfolgs beigetragen hat – eine Reduktion um einen Drittel
angemessen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ergibt.
3.3.3.5 Angesichts des ohnehin geltenden
Verschlechterungsverbots (hierzu sogleich, E. 3.3.4.2.3), bedarf es zur
Bemessung der Gesamtstrafe keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Delikten
(Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigung).
3.3.4
3.3.4.1 Hinsichtlich der Grundsätze zur Bemessung der
Gesamtstrafe kann auf das oben unter E. 3.2.4 Ausgeführte verwiesen werden. In
casu besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen allen Diebstählen und den
damit einhergehenden Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen. Ein enger
Konnex besteht insbesondere zwischen den an den Privatfahrzeugen ausgeführten
Diebstählen vom 29.-30. März 2018. Zudem stehen die im Zeitraum von März bis Oktober
2018 begangenen Delikte, darunter insbesondere auch der versuchte Raub in einem
relativ engen zeitlichen Zusammenhang.
3.3.4.2 Es rechtfertigt sich daher in
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung
vorzunehmen:
3.3.4.2.1 Die
Einsatzstrafe für den versuchten Raub von 18 Monaten wird um 4 Monate für den Einbruchdiebstahl vom
12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO, um 3 Monate für den Einbruchdiebstahl vom
17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] und um 2 Monate für den Einbruchdiebstahl
vom 1. Juni 2017 an der [...][...] sowie um insgesamt 2 Monate für die
damit einhergehenden Hausfriedensbrüche und um insgesamt 3 Monate für die damit
einhergehenden Sachbeschädigungen erhöht. Ferner erfolgt eine Erhöhung um weitere
3 Monate für die mehrfache versuchte Drohung. Dies ergibt – vor
Berücksichtigung der zu bildenden Zusatzstrafe – bereits eine Gesamtstrafe von
35 Monaten, ohne dass die übrigen Delikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche
Anschuldigung) berücksichtigt worden wären.
3.3.4.2.2 Für die mit Blick auf die teilweise
Zusatzstrafe gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist die mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 für die im Zeitraum vom 29.
und 30. März 2018 begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und
die mehrfachen Sachbeschädigungen bereits festgesetzte Freiheitsstrafe
hinzuzurechnen. Angesichts der im dortigen Verfahren ebenfalls bestehenden
Tatmehrheit (vgl. Akten S. 4118 ff.), hat das Strafgericht für diese Delikte im
Rahmen der Gesamtstrafenbildung und nach erfolgter Asperation eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine gemässigte Asperation von
einem Viertel auf 3 Monate, womit sich insgesamt eine hypothetische
Gesamtstrafe von 38 Monaten ergeben würde.
3.3.4.2.3 Angesichts der Höhe dieser Gesamtstrafe,
welche auch nach Abzug der im Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 bereits
rechtskräftig festgesetzten Strafe von 4 Monaten immer noch 34 Monate beträgt,
bedarf es vorliegendenfalls keiner weiteren Ausführungen zur
Gesamtstrafenbildung und kann die Prüfung an dieser Stelle abgebrochen werden.
Dies, da es mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten
gilt, folglich die Obergrenze der vorinstanzlich festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
von 32 Monaten bindend ist und die Täterkomponente sich zu Lasten – bzw.
jedenfalls nicht zu Gunsten – des Berufungsklägers 2 auswirken würde. Es kann
insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 6), wobei das heutige, sehr späte Teilgeständnis des
Berufungsklägers 2 (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544) angesichts der
teils erdrückenden Beweislage kaum strafmindernd berücksichtigt werden und
dieses seine einschlägigen Vorstrafen und seine anhaltende Delinquenz bis zu
seiner Verhaftung keineswegs aufwiegen kann. Damit bleibt es bei der
vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
3.3.4.2.4 In Bezug auf die mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete bedingte Freiheitsstrafe von 13
Monaten stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass der Berufungskläger 2 den
vorliegend zu beurteilenden Diebstahlsversuch vom 1. Juni 2017 innerhalb der
ihm damals auferlegten 2-jährigen Probezeit begangen hat. Aufgrund der
einschlägigen Delinquenz und der wirtschaftlichen Desintegration müsse ihm eine
schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Vorstrafe vollziehbar zu
erklären sei. Unter Beachtung des Asperationsprinzips sah die Vorinstanz von
einer Addition der Vorstrafe ab und erhöhte die vorliegend auszusprechende
Freiheitsstrafe von 32 Monaten angemessen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 Jahren und 3 Monaten, womit die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ausser Betracht viel.
Obgleich
sich das Appellationsgericht diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen –
und den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Akten, S. 4440 f.)
nicht gefolgt werden – kann, ist festzustellen, dass die mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete zweijährige
Probezeit inzwischen vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist, weshalb der Widerruf
gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – unabhängig von der Feststellung der
Nichtbewährung – aufgrund des rechtsmittelbedingten Zeitablaufs nicht mehr
angeordnet werden kann. Folglich bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 32
Monaten.
3.3.4.2.5 Gemäss 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen. Da vorliegend lediglich zufolge Zeitablaufs auf
den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verzichtet werden
muss und es nur deshalb bei einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bleibt
(dazu soeben, E. 3.3.4.2.4), besteht von Vornherein kein Anlass zur Gewährung
des teilbedingten Vollzugs. Abgesehen davon ist keine begründete Aussicht auf
Bewährung gegeben, nachdem der Berufungskläger 2 einschlägig vorbestraft
ist und er dazu während des hängigen Berufungsverfahrens, nur kurz nach der
erstinstanzlichen Verurteilung, weiterdelinquiert hat.
3.3.5 Bezüglich der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil
von Z____ ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen und
sämtlichen Beschimpfungen mit einer – aufgrund der etlichen Vorstrafen und der
fehlenden Bewährungsaussicht – unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– Rechnung zu tragen. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 57).
3.3.6 Sodann ist die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a
Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz der Vorinstanz folgend mit einer Busse von CHF
300.– zu ahnden.
4. Landesverweisung
Unbestritten ist, dass sowohl der Berufungskläger 2 wie auch
der Berufungskläger 3 ausländische Staatsangehörige sind und sie sich
vorliegend jeweils wegen (einer) Katalogstraftat(en) der obligatorischen
Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zu verantworten haben.
4.1 Grundsätze
Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann
nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden,
dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364
E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung,
die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile BGer 6B_1394/2019
vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1; 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
4.2 Berufungskläger 2
Den vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist beim
Berufungskläger 2 von einem sog. Härtefall auszugehen (vgl. auch die
Feststellung im Urteil des Strafgerichts vom 15. Oktober 2021 [Akten S. 4123],
wonach bei ihm «zweifellos ein sehr schwerer persönlicher Härtefall» vorliegen
würde und er im Grunde nur noch formal Brasilianer sei). So ist der
Berufungskläger 2 in Brasilien geboren und bei seinen Grosseltern aufgewachsen.
Zu seinem leiblichen Vater hatte er nie Kontakt. Im Alter von 6 Jahren ist er
zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, I____, in die Schweiz gekommen, wo er
mit seinen zwei Stiefbrüdern, J____ und [...], aufgewachsen ist, aufgrund der
selbständigen Arbeitstätigkeit seiner Mutter und seines Stiefvaters jedoch keine
hinreichende Betreuung erhielt. Nachdem sich schon in seiner Schulzeit
Schwierigkeiten abgezeichnet hatten, zufolge welcher er zwei Jahre in einem
Internat in [...] und danach in einem betreuten Wohnheim lebte, ist es dem Berufungskläger
2 nicht gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und beruflich Fuss zu fassen. Wohl
deshalb, sowie aufgrund «falscher» Bekanntschaften und einer offenkundigen
Drogensucht (vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 14. Dezember 2022 zu seiner eingestandenen
Kokainabhängigkeit, Akten S. 4039 ff.), ist er schon früh straffällig geworden.
Kulturell und sozial ist er aber in der Schweiz verwurzelt, wogegen in seinem
Heimatland jeglicher Bezug fehlt. Wie er selber heute vor Gericht bestätigte,
war er seit seiner Immigration in die Schweiz nie mehr in Brasilien
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4513) und spricht auch nur sehr
schlecht portugiesisch. So erklärte auch seine Mutter heute, dass ihre
gemeinsame Sprache immer Deutsch gewesen sei, obwohl sie selber nicht gut
Deutsch rede, aber immer noch «besser als er portugiesisch» (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 4536). Angehörige hat er in Brasilien – abgesehen von
seiner in einem Altersheim wohnenden Grossmutter – keine. Seine gesamte Familie
und selbst die Verwandten der Mutter leben hier. Mit seiner Freundin H____, der
gemeinsamen Tochter R____ (vgl. Bestätigung der Kindesanerkennung vom
13. September 2022, Akten S. 4498, sowie Sachverhalt E. 3.6 und 3.9),
seinen beiden Stiefbrüdern, seinem Stiefvater, zu dem er stets ein enges
Verhältnis pflegte, und seiner Mutter befinden sich alle seine Bezugspersonen in
der Schweiz.
Klar ist, dass der noch junge Berufungskläger 2 in Brasilien
vor dem Nichts steht und er dort keinerlei Resozialisierungsaussichten hat.
Mangels beruflicher Ausbildung wäre er weder in der Lage, für sich selbst, noch
für seine Familie auf legale Weise finanziell aufzukommen. Wenngleich ihm auch
hierzulande angesichts der bisher anhaltenden Delinquenz (noch) keine günstige
Legalprognose gestellt werden kann, erscheinen seine Chancen auf
Resozialisierung in der Schweiz dennoch ungleich besser als in Brasilien. Sein
Stiefvater hat sich heute vor Gericht besonders eindrücklich für ihn eingesetzt
und sich fest entschlossen gezeigt, den Berufungskläger 2 sowohl in beruflicher
als auch in persönlicher Hinsicht unter seine Fittiche zu nehmen («Ich bin
bereit, dass er bei mir ein[en] Neuanfang macht», zweitinstanzliches Protokoll,
S. 4533). Er werde ihm hierzu unentgeltlich eine möblierte
3.5-Zimmer-Wohnung in [...] für seine Familie zur Verfügung stellen. Bei seinem
Bruder könne er eine Anlehre machen und dann bei ihm im Fleischhandel
einsteigen. Er würde ihn als Angestellter behandeln und ihm – erstmal zur
Schuldentilgung (vgl. Betreibungsregisterauszug, Akten S. 4156 ff.) – einen
Lohn auszahlen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4534 f.). Auch die Partnerin
des Berufungsklägers 2 hält nach wie vor – und trotz der in der Vergangenheit
phasenweise aktenkundigen, teils gar strafrechtlich relevanten Schwierigkeiten
– zu ihm und erklärte sich heute auch bereit, mit der gemeinsamen Tochter und
dem Berufungskläger 2 nach [...] zu ziehen. Sie würde dort eine Arbeit suchen
und falls nötig mit dem Auto jeden Tag nach Basel fahren, um hier weiter zu
arbeiten; sie wünsche sich diesen gemeinsamen Neuanfang zu dritt. Auch pflegt
sie weiterhin einen engen Kontakt zur Familie des Berufungsklägers 2,
insbesondere auch zu dessen Mutter und Stiefvater sowie zu dessen Bruder J____,
der der Patenonkel von R____ sei (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 4529 ff.). Der Berufungskläger 2 erklärte heute, er sei im
Strafvollzug ein komplett anderer Mensch geworden und wolle mit der
Unterstützung seines Umfelds eine Lehre machen oder jedenfalls arbeiten. Sein
Ziel sei es, von Basel und seinem bisherigen Umfeld wegzuziehen und mit seiner
Familie in [...] zu leben. Das würde ihm helfen und es sei das Schlauste was er
machen könne, um hier in der Schweiz ein gutes Leben zu führen. Er könne sich
auch die Arbeit im Fleischhandel gut vorstellen; es fehle ihm hierzu zwar war
noch die Fachkompetenz, doch könne sein Stiefvater ihm das sicher beibringen. Er
versprach vor Gericht, dass er sich nicht zuletzt auch für seine Familie und
insbesondere für seine kleine Tochter ändern werde (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 4515 f.).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung in Anbetracht der wiederholten
Straffälligkeit des Berufungsklägers 2 über Jahre hinweg gross ist. Bis heute
haben ihn weder die diversen Strafverfahren noch die – allerdings nur bedingt
ausgesprochenen – Verurteilungen, geschweige denn eine Verwarnung durch das
Migrationsamt eines Besseren belehren können, wobei selbst der Umstand, dass er
im Jahr 2019 Vater wurde, ihn damals nicht zum Umdenken bewogen hat. Aufgrund
seiner Unbelehrbarkeit und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose stellt
er grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko für die Gesellschaft dar. Mit der
Staatsanwaltschaft ist zudem festzustellen, dass der Berufungskläger 2 trotz
der erstinstanzlichen Verurteilung am 27. September 2019 – und der damit
drohenden Landesverweisung – weiter delinquiert hat, was ihn in einem besonders
schlechten Licht darstellt. Ohne sein Verhalten zu rechtfertigen, führte der
Berufungskläger 2 hierzu einsichtig aus, die erstinstanzliche Verurteilung habe
ihm als junger Vater den Boden unter den Füssen weggerissen, worauf er in ein
tiefes Loch gefallen und insbesondere auch seiner Drogensucht verfallen sei. Er
sei mit seiner Situation – auch angesichts der drohenden Landesverweisung –
überfordert gewesen. Er wisse, dass seine Delinquenz falsch gewesen sei und
bereue diese (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4511 ff.). Neben all dem
ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger 2 mit dem heutigen Urteil im
Vergleich zu seinen bisherigen Verurteilungen für schwerwiegendere Delinquenz
zu verantworten hat. Immerhin ist er aber bisher noch nie durch physische
Gewaltdelikte aufgefallen und liegt seinen Delikten mehrheitlich auch ein noch
leichtes Verschulden zugrunde.
Gemäss Vollzugsbericht vom 26. August 2022 lege der
Berufungskläger 2 zwar ein freundliches und korrektes Verhalten gegenüber dem
Personal an den Tag, doch entsprächen seine Arbeitsleistungen nicht den
Erwartungen der Vorgesetzten, was zu einem erhöhten Betreuungs- und
Kontrollaufwand führe. Trotz Hinweisen und Rückmeldungen sei «wenig positive
Entwicklung» wahrzunehmen und das Vollzugsziel nicht erreicht (Akten, S. 4312
ff.). Demgegenüber nahm der Berufungskläger 2 im Vollzug an einem achtwöchigen Kurs
der restaurativen Justiz zur Förderung der Sozialkompetenz, der Opfer-Empathie,
der Verantwortungsübernahme und der deliktfreien Zukunftsplanung teil und
schloss diesen zur vollsten Zufriedenheit ab (Zertifikat des Swiss RJ Forum,
Akten S. 4288). Auch nach Einschätzung der Anstaltsleitung habe er sich
zumindest vordergründig mit seinen Delikten auseinandersetzt (Vollzugsbericht, Akten,
S. 4312 ff.). Heute gab er an, er hab daraus eine «[s]ehr grosse Lehre» gezogen
und er sei sich der Auswirkungen seiner Delinquenz auf die Geschädigten bewusst
geworden. Es habe ihn «abgeschreckt», die «andere» Seite kennenzulernen und er
habe heute noch Briefkontakt mit Opfern von Strafdelikten, die er in diesem
Kurs kennengelernt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4515).
Insgesamt und trotz des relativ grossen öffentlichen
Schutzbedürfnisses fällt ein Vergleich der sich gegenüberstehenden Interessen –
wenngleich denkbar knapp – zugunsten des Berufungsklägers 2 aus. Die privaten Interessen
des Berufungsklägers 2 sind als derart gross einzustufen, dass sie die von
ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerade noch
übertreffen. Wie das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Akten
S. 4124) richtig festhielt, lässt sich kaum ein deutlicherer Härtefall denken,
der mehr auf Art. 66a Abs. 2 StGB zugeschnitten wäre als der vorliegende. Trotz
der (noch) ungünstigen Legalprognose bleibt zudem – angesichts des vor Gericht
in beeindruckender Art und Weise demonstrierten Engagements des Stiefvaters und
des familiären Rückhalts, insbesondere auch von Seiten seiner Partnerin – eine berechtigte
Hoffnung, dass die nun erstmalige Inhaftierung, welche sich mit dem vorliegenden
Urteil bedeutend verlängert und mit welcher auch eine hier wesentliche
Drogenabstinenz einhergeht, einen nachhaltigeren Eindruck auf den noch jungen,
im Tatzeitpunkt erst 22-jährigen Berufungskläger 2 hinterlassen wird. Auch ist
zu hoffen, dass er in Freiheit – in einem neuen sozialen Umfeld in [...], weg
von seiner bislang kriminellen Umgebung und seinem bisherigen Kollegenkreis in
Basel sowie in Begleitung seiner engsten Familie, insbesondere seiner kleinen
Tochter – die Tragweite dieser allerletzten Chance zu einem Neustart erkennen
und sich auch mit der Unterstützung seines Stiefvaters zu motivieren wissen
wird. Angesichts des heutigen (wenngleich späten) Schuldeingeständnisses und
seiner an die Geschädigten gerichteten Entschuldigungsworte, mit welchen er
sich einsichtig zeigte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544), ist
bereits eine gewisse Nachreifung beim Berufungskläger 2 festzustellen, welche
ebenfalls zur Verbesserung seiner Legalprognose beitragen können wird. Schliesslich
ist daran zu erinnern, dass dem Berufungskläger 2 mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022, nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner ersten,
mit Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten Freiheitsstrafe, die
bedingte Entlassung gewährt wurde (Sachverhalt, E. 3.2), womit ihm jedenfalls
keine negative Legalprognose gestellt worden ist und weshalb durchaus konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungskläger 2 sich zukünftig
von seinem bisher von Delinquenz geprägten Leben distanzieren wird.
Vor diesem Hintergrund wird in Bezug auf den Berufungskläger
2 auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne einer letztmaligen Chance
ausnahmsweise verzichtet, unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei
zukünftiger Delinquenz – selbst wenn sie nicht von Art. 66a StGB erfasst sein
sollte und eine Landesverweisung damit nicht obligatorisch wäre – von
überwiegenden öffentlichen Interessen auszugehen und der Berufungskläger 2
aller Voraussicht nach – trotz seiner persönlichen Situation – des Landes zu
verweisen sein wird.
4.3 Berufungskläger 3
In Bezug auf den Berufungskläger 3 hat die Vorinstanz mit
Blick auf dessen lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ein Härtefall bejaht,
wogegen die Staatsanwaltschaft nichts einwendet. In der Tat ist der
Berufungskläger 3 in der Schweiz geboren und hat hier alle obligatorischen
Schulen besucht. Nach seiner Verurteilung wegen Veruntreuung, Diebstahl und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2016 gelang es ihm im
Rahmen der gleichzeitig angeordneten und im [...] vollzogenen stationären
Massnahme für junge Erwachsene eine Ausbildung zum Maler (Anlehre) erfolgreich
abzuschliessen. Er selbst sieht ein, dass ihm der Massnahmenvollzug auch auf
psychischer Ebene gut getan habe und er sich dadurch unter anderem von seinem
Betäubungsmittelkonsum habe distanzieren können (erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 3664, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510).
Seither arbeitet der Berufungskläger 3 im Stundenlohn in der M____
(Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/in mit unregelmässigem Pensum vom 20. August
2021, Akten S. 4500 ff.). Im Vergleich zum vorinstanzlichen Stand, wonach er dort
40 % gearbeitet und einen monatlichen Lohn von ca. CHF 800.– erzielt habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3663), konnte er seine dortige
Erwerbstätigkeit nur bedingt erweitern (so verdiente er gemäss eingereichten
Lohnabrechnungen der Monate März, April, Mai und August 2022 einen
Durchschnittsnettolohn von CHF 872.70), aber immerhin erhalten. Er ist nach wie
vor auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, wobei er sich
durchaus bemüht zeigt, eine Vollzeitanstellung zu finden (vgl. die mit der
Berufungserklärung eingereichten Bewerbungsunterlagen [Akten S. 3951 ff.])
und hierbei auch durchaus förderliche Referenzen vorweisen kann (vgl. die
äusserst positiv formulierte persönliche Referenz von [...] [Akten S. 3967]
sowie die Bestätigung der Sozialhilfe Basel vom 22. Juni 2020, wonach er ein
motiviertes, verantwortungsbewusstes und freundliches Auftreten habe [Akten
S. 3968]).
Nachdem sich seine familiären Verhältnisse offenbar aufgrund
seiner Delinquenz in jungen Jahren verschlechtert hatten, konnte der
Berufungskläger 3 seine Beziehung zu seiner in [...] lebenden Mutter und seinem
– inzwischen verstorbenen – Vater, sowie zu seiner ebenfalls in [...] lebenden,
jüngeren Schwester wieder deutlich verbessern (vgl. das Schreiben seiner Schwester
vom 22. Juni 2020 [Akten S. 3969]). Heute gab er an, täglichen Kontakt zu
seiner Mutter zu haben [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]).
Nachdem der Berufungskläger 3 sich nach einer fünfjährigen Beziehung von seiner
bisherigen Partnerin getrennt hat, soll er vor zwei Wochen eine Ärztin aus
Basel kennengelernt haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510).
Wenngleich es sich beim Berufungskläger 3 wohl um einen Einzelgänger handelt
(so gab er an, er habe mit niemandem gross Kontakt, nur mit seiner neuen Freundin
und seiner Familie [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]), scheint er
in Basel jedenfalls auch sozial integriert zu sein.
Bedenklich erscheint, dass der Berufungskläger 3 im hängigen
Berufungsverfahren – selbst für seine Verteidigerin – völlig unzugänglich
gewesen und er auch seinen Mitwirkungsobliegenheiten (etwa hinsichtlich der von
der Verfahrensleitung eingeforderten Steuerunterlagen [vgl. hierzu Sachverhalt,
E. 3.5]) nicht nachgekommen ist. Mit der Verteidigung ist aber auch nach dem
heutigen persönlichen Eindruck des Appellationsgerichts und aufgrund von dessen
eigenen Aussagen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4545) davon
auszugehen, dass der Berufungskläger 3 an schweren Depressionen leidet und er
sich von seiner Angst vor der drohenden Landesverweisung völlig vereinnahmen
liess (vgl. Schreiben der Verteidigerin vom 13. Mai 2022, Akten S. 4224;
zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4449).
Demgegenüber unterhält der Berufungskläger 3 keine familiären
oder sonstigen Kontakte in die Türkei und ist der dortigen Landessprache offenbar
auch nur rudimentär mächtig (Berufungsbegründung, Akten S. 4035 f.). So
unterhalte er schon seit langer Zeit keinerlei Kontakte mehr in die Türkei,
zumal alle ihm bekannten Verwandten verstorben seien und er die türkische
Sprache nicht ausreichend beherrsche (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.
4448).
In Rahmen der bei Annahme eines solchen Härtefalls
vorzunehmenden Interessenabwägung ist eines der Hauptkriterien für die Beurteilung
des öffentlichen Interesses die Schwere der Katalogtat, zu welcher die
beschuldigte Person gemäss Art. 66a Abs. 1 verurteilt wird, und des
Verschuldens bzw. die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 66a N 11a mit Hinweisen). Die Vorinstanz erkannte selber,
dass es sich hierbei «um keine schwere Straftat handelt und sich das
Verschulden am unteren Rand bewegt» (angefochtenes Urteil, S. 67). Der
Berufungskläger 3 wurde für dieses Delikt, welches er nota bene als Handlanger
des Berufungsklägers 1 und nicht aus einer eigenen kriminellen Motivation
heraus beging, denn auch lediglich zu einer kurzen Freiheitsstrafe von 3
Monaten verurteilt (Sachverhalt, E. 1). Weshalb gemäss weiterer Erwägung der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 67) vorliegend – entgegen dem
Gesetzeswortlaut sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung – die
Anlasstat nicht im Hauptfokus stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, stellt
sich doch einzig und allein aufgrund dieser (neuen) Delinquenz überhaupt die
Frage der obligatorischen Landesverweisung. Zudem ist in Bezug auf seine
Vorstrafen festzustellen, dass der Berufungskläger 3 bis zu seiner erneuten Straffälligkeit
im Mai 2018 über 8 Jahre straffrei gelebt und während dieses Zeitraums
keinerlei Bedrohung (mehr) für die Öffentlichkeit darstellte. Wenngleich einzuräumen
ist, dass der Berufungskläger 3 die Hälfte dieser Zeit (bis im September 2014)
im Massnahmenvollzug verbracht hat, kann aufgrund dieser – grundsätzlich
positiven – Entwicklung nicht allein wegen der vorliegend zu beurteilenden
Anlasstat von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden, aufgrund welches
ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehen würde. So
ist der Berufungskläger 3 denn auch seit seiner einmaligen Rückfälligkeit im
Mai 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung und der Ansicht der Staatsanwaltschaft überwiegt das öffentliche
Interessen an einer Ausschaffung gegenüber den privaten Interessen des
Berufungsklägers 3 nicht.
Vor diesem Hintergrund wird auch hinsichtlich des
Berufungsklägers 3 auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise
verzichtet.
5. Zivilforderungen
5.1 Die
Vorinstanz verurteilte die Berufungskläger 1 und 2 in solidarischer Verbindung
zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April
2018 an F____, da dieser anlässlich des versuchten Raubüberfalls im W____ mit
einer echt aussehenden Softairpistole bedroht worden sei und Todesängste habe
ausstehen müssen, was einen bedeutenden Eingriff in dessen psychischen
Integrität im Sinne von Art. 47 ff. OR darstelle. Die von den jeweiligen
Verteidigern der Berufungskläger 1 und 2 – ohne weitere Begründung – beantragte
Abweisung der Genugtuungsforderung von F____, gründet einzig auf den zugleich
beantragten Freisprüchen vom Vorwurf des versuchten Raubes in Mittäterschaft,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem die vorinstanzlichen
Schuldsprüche vorliegend sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers 1 wie auch
des Berufungsklägers 2 zu bestätigen sind (E. 2.5). Die vorinstanzlich
festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden der Berufungskläger und den
psychischen Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.
5.2 Sodann
ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Berufungskläger 1 in seiner
Berufungserklärung die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____
beantragt (Akten S. 3945), zumal die damit einhergehenden Schuldsprüche in den
Anklagepunkten 13 und 14 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft
erwachsen sind. Auch anerkannte der Berufungskläger 1 anlässlich der
Berufungsverhandlung zufolge der Kupferdiebstähle Schulden gegenüber der E____
zu haben (« […], ich habe das Kupfer geklaut, ich will das auch mit der E____
begleichen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4553). Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass sowohl die im Anklagepunkt 13 als auch die im
Anklagepunkt 14 geltend gemachten Schadenersatzforderungen der E____ von
CHF 640.– bzw. CHF 6'768.– (Akten S. 2767 ff.) hinreichend
substantiiert und belegt sind, weshalb sie in diesem Umfang gutzuheissen sind.
Folglich wird der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 13 – in solidarischer
Haftung mit dem als Mittäter rechtskräftig verurteilten Berufungskläger 3 – zur
Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in
solidarischer Haftung mit der als Mittäterin bereits rechtskräftig verurteilten
G____ – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 6'768.– an die E____
verurteilt.
6. Kosten
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
6.1.1 Da
der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten
Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur in einigen
marginalen Punkten durchgedrungen ist (dazu sogleich, E. 6.2.1), rechtfertigt
es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie
die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'500.– vollumfänglich
aufzuerlegen.
6.1.2 Der
Berufungskläger 2 ist im zweitinstanzlichen Verfahren in allen sieben –
ursprünglich – angefochtenen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde und
lediglich betreffend das Absehen von einer Landesverweisung mit seiner Berufung
durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage
zu bestätigen, womit der Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten von CHF
19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche
Verfahren trägt.
6.1.3 Der
Berufungskläger 3 stellte die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in Frage
und wendete sich in seiner Berufung lediglich gegen die angeordnete
Landesverweisung, womit er vorliegend durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich
daher, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Betrage von
CHF 2‘572.10 zuzüglich einer – entsprechend reduzierten – Urteilsgebühr
von CHF 800.– aufzuerlegen.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen
für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2
lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.1 Der
Berufungskläger 1 unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil und erzielt
lediglich einen Freispruch in den beiden (kleineren) Anklagepunkten 4 und 17,
ohne dass sich das auf das Strafmass auswirken würde. Unter diesen Umständen
trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen) vollumfänglich (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
6.2.2 Der
Berufungskläger 2 unterliegt hinsichtlich aller – ursprünglich – angefochtenen
Schuldsprüche, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs im Anklagepunkt
3 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____),
welches die Vorinstanz insbesondere aufgrund eines aufgefundenen
DNA-Mischprofils an einer Glasscherbe der am Tatort eingeschlagenen Schiebetüre
aussprach. Nachdem der Berufungskläger 2 in seiner Berufungsbegründung noch
bestritten hatte, sich zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben und behauptet
hatte, seine DNA sei von einem Dritten auf die Glasscherbe übertragen worden
(Akten S. 3990), was er mit einem Auszug aus einer wissenschaftlichen
Publikation zur An- und Übertragung von Epithelzellen zu belegen versucht hat (Akten
S. 3997), gestand er an der heutigen Berufungsverhandlung, diesen
Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (Protokoll, Akten S. 4544). Infolgedessen
hat er die Kosten für das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2022
zu den Ausführungen der Verteidigung in Auftrag gegebene Kurzgutachten des IRM
vom 17. Mai 2022 (Akten S. 4230) von CHF 1'000 (Rechnung vom 13. Juni
2022, Akten 4282) sowie der zu entschädigende Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen
Dr. O____ von CHF 1'200.– (Rechnung vom 15. September 2022, Akten S. 4565) selber
zu tragen. Der Berufungskläger 2 obsiegt aber immerhin hinsichtlich der
Landesverweisung. Folglich sind ihm die um ein Fünftel reduzierten Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der vollumfänglichen Kosten für das Gutachten
des IRM vom 17. Mai 2022 und die zu entschädigende
Sachverständigenleistung von insgesamt CHF 2'200.–) aufzuerlegen (Art. 428 Abs.
1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).
6.2.3 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger 3 mit seinem
Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben.
6.3
6.3.1 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], ist für seine Bemühungen
im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 4450 ff.),
zuzüglich eines Aufwands von 8.25 Stunden à CHF 200.– für die
Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
6.3.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], ist für seine Bemühungen
im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S.4454 ff.),
zuzüglich eines Aufwands von 9.75 Stunden à CHF 200.– für die
Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
6.3.3 Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 3, [...], ist für ihre Bemühungen
im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 5548),
zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden à CHF 200.– für die
Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
6.4 Der
Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung
mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 27. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Betreffend A____
-
die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (in den
Anklagepunkten 12, 13 und 14), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hehlerei,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz;
-
der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses;
-
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
Betreffend B____
-
die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher versuchter
Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Erpressung unter
Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6);
-
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
Betreffend C____
-
die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im
Anklagepunkt 13;
-
die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs
im Anklagepunkt 12;
-
die Verurteilung zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– in
solidarischer Haftung mit A____ an die E____
-
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten;
-
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits
rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes, der versuchten
Erpressung unter Gewaltanwendung, des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6),
des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 5), der Verletzung des Post-
und Fernmeldegeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018,
sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 140
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 172ter, Art. 156 Ziff. 1 und 3 und Art. 321ter
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 des
Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der
Verkehrsregelnverordnung und Art. 94 Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen des (versuchten) geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 4)
sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) wird A____ freigesprochen.
B____
wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – des versuchten Raubes schuldig erklärt.
Die gegen ihn am 16. Juni 2015 vom Strafgericht
Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
B____
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober
2021 und unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni
2017 und vom 15. August 2018 bis 12. September 2018 sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 11. März 2022 bis 16. September 2022, und zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches,
Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
In Gutheissung seiner Berufung wird in Bezug auf B____
auf eine Landesverweisung verzichtet.
In Bezug auf C____ wird in Gutheissung seiner
Berufung auf eine Landesverweisung verzichtet.
A____
und B____ werden im Anklagepunkt 11 solidarisch zu CHF 2'500.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt.
A____ wird im Anklagepunkt 13 – in
solidarischer Haftung mit C____ – zu CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in
solidarischer Haftung mit G____ – zu CHF 6'768.– Schadenersatz an die E____
verurteilt.
A____
werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 25‘346.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt.
B____
werden die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 19‘519.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten
für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Mai 2022 und den zu
entschädigenden Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von
insgesamt CHF 2'200.–) auferlegt.
C____
werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘572.10 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren
auferlegt. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung
mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
Honorar von insgesamt 67.25 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13'450.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 38.10 sowie 7,7 % MWST von CHF 1'038.60, insgesamt also
CHF 14'526.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vollumfänglich vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren ein Honorar von 39.8 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 7'960.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 114.75 sowie 7,7 % MWST von CHF 621.75, insgesamt
also CHF 8'696.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug
auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang
von vier Fünfteln vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin,
[...], werden für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 12.95
Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2'590.–, zuzüglich Auslagen von CHF 115.– sowie
7,7 % MWST von CHF 208.30, insgesamt also CHF 2'913.30 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Berufungskläger 3 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 4 und 6, Dispositiv)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).