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Entscheid

SB.2020.51

ad 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), etc. ad 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesverweisung ad 3: Landesverweisung

16. September 2022Deutsch165 min

der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.51

URTEIL

vom 16.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard ,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

3

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger-

schaft

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. September 2019

(SG.2019.82)

ad

Berufungskläger 1: versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl,

mehrfacher

(teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Da-

tenverarbeitungsanlage,

versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Ver-

letzung des

Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Verletzung

der

Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

Strafzumessung

ad

Berufungskläger 2: versuchter Raub, Strafzumessung, Landesver-

weisung

ad

Berufungskläger 3: Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorinstanzliches Urteil

1.1 Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 27. September 2019 wurde A____ (Berufungskläger 1) des

versuchten Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten

Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

des Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der

mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu 4 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20.

Juni 2018 bis 12. September 2018. Zudem wurde eine Busse von CHF 1‘000.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Von der

Anklage der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wurde der Berufungskläger 1

freigesprochen. In solidarischer Verpflichtung mit B____, C____ bzw. G____ wurde

er zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem

7. April 2018 an F____ und zu insgesamt CHF 7’408.–

Schadenersatz an die E____ verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten

Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger 1 erstinstanzliche

Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen

Verteidigers beschlossen.

1.2 Mit demselben Urteil wurde B____

(Berufungskläger 2) des versuchten Raubes, des mehrfachen, teilweise

versuchten, Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen

Beschimpfung, der mehrfachen versuchten Drohung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Es wurde zudem eine

am 16. Juni 2015 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten

für vollziehbar erklärt. Unter deren Einbezug wurde der Berufungskläger 2

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni 2017 und vom

15. August 2018 bis 12. Septem­ber 2018, sowie zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Zudem wurde eine Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

ausgefällt. Demgegenüber wurde der Berufungskläger 2 von der Anklage der

versuchten räuberischen Erpressung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

Ferner wurde der Berufungskläger 2 für 8 Jahre des Landes verwiesen und die

angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. In

solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er zudem zu

CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem

7. April 2018 an F____ verurteilt und es wurde darüber hinaus über

die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem

Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von

CHF 19‘519.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– auferlegt und es

wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

1.3 Mit vorgenannten Strafurteil wurde sodann

auch C____ (Berufungskläger 3) des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs

schuldig erklärt und zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 30. Juli 2018. Von

der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 12)

wurde er freigesprochen. Der Berufungskläger 3 wurde für 5 Jahre des Landes

verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem

eingetragen. In solidarischer Verpflichtung mit dem Berufungskläger 1 wurde er

zudem zu CHF 640.– Schadenersatz an die E____ verurteilt und es wurde darüber

hinaus über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Berufungskläger 3

wurden für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘572.10 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auferlegt und es wurde über das Honorar

seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

2. Berufungen

Gegen dieses Urteil haben die Berufungskläger 1-3 mit

jeweiligen Eingaben vom 30. September bzw. 7. Oktober 2019 die Berufung

angemeldet, worauf das schriftlich begründete Urteil den Vertretern der

Berufungskläger 1 und 2 am 3. Juni 2020 und der Vertreterin des

Berufungsklägers 3 am 4. Juni 2020 zugestellt worden ist.

2.1 Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat der

Berufungskläger 2 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 5. August 2020

begründet. Es wurde unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates beantragt, das

angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger 2 von

sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Zudem seien H____ (Lebenspartnerin und

Mutter der gemeinsamen Tochter), I____ (Stiefvater), J____ (Stiefbruder), [...]

(Stiefbruder) und L____ (Mutter) hinsichtlich der gelebten Beziehung zum

Berufungskläger 2 und zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

Landesverweisung zu befragen.

2.2 Der Berufungskläger 1 hat mit seiner

Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 folgende Anträge gestellt: In teilweiser

Abänderung des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen des versuchten

Raubes, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung, der

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch kostenlos freizusprechen. Er sei zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten (Tagessatz à CHF 30.–), Probezeit

3 Jahre sowie Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12.

September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Zudem seien

die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von F____ bzw. der E____ abzuweisen

und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Urteilsgebühr im je

hälftigen Umfang zu befreien. Innert zweimalig erstreckter Frist hat der

Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 17. November 2020 seine Berufung begründet

und an seinen Anträgen festgehalten, wobei er im Sinne eines Beweisantrags

zudem die Befragung von N____ verlangt.

2.3 Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 und

deren Begründung vom 17. November 2020 innert zweifach erstreckter Frist

hat der Berufungskläger 3 beantragt, es sei in teilweise Abänderung des

angefochtenen Urteils von einem Landesverweis abzusehen und es sei [...] als

amtliche Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren einzusetzen.

2.4 Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben

auf eine Anschlussberufung verzichtet. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft

mit Schreiben vom 19. Februar 2021 – unter Verweis auf die Urteilsbegründung

der Vorinstanz – auch auf eine Berufungsantwort verzichtet.

3. Berufungsverfahren

3.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 hat

der Verteidiger des Berufungsklägers 2 aufgrund einer neu erfahrenen

Kokainabhängigkeit seines Mandanten beantragt, es seien die Austrittsberichte

zu dessen früheren stationären Aufenthalten in den Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK) einzuholen – was mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2020 antragsgemäss erfolgt ist

–, und es sei ein psychiatrisches Gutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit,

der Rückfallgefahr und der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers 2 zu

erstellen.

3.2 Auf entsprechenden Antrag vom 18. Februar

2022 hin wurde dem Berufungskläger 2 mit verfahrensleitender Verfügung vom 18.

Februar 2022 der vorzeitige Strafvollzug gewährt. Nachdem er mit Entscheid des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022 am 10. März 2022 aus einem

anderweitigen – mit Strafurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten –

Strafvollzug bedingt entlassen worden war, trat der Berufungskläger 2 folglich per

11. März 2022 den vorzeitigen Strafvollzug an.

3.3 In Gutheissung der – mit Eingabe des

Verteidigers vom 30. November 2021 wiederholten – Beweisanträge des

Berufungsklägers 2 verfügte die Verfahrensleiterin am 17. März 2022 die

Vorladung der Zeugen H____, I____ und L____. Nebst den Parteien und der

freiwillig geladenen Privatklägerschaft wurden zudem Dr. O____ der Forensischen

Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) sowie P____

und Q____ geladen, wobei letzterer zufolge seines Wegzugs nach Kanada per 30.

April 2020 und zwecks Aushändigung der Vorladung mit Verfügung vom 14. April

2022 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde. Mit gleichtägiger

Verfügung wurde zudem das IRM gebeten, ein Kurzgutachten zur Argumentation des

Berufungsklägers 2 zur aufgefundenen DNA-Spur am Tatort (im Anklagepunkt 3) zu

erstellen, welches dem Appellationsgericht in der Folge am 17. Mai 2022

eingereicht wurde. Ferner wurden aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister aller dreien Berufungskläger eingeholt und die

Berufungskläger 2 und 3 aufgefordert, ihre Steuererklärungen für die Jahre 2019

und 2020 einzureichen. Der Antrag des Berufungsklägers 1 auf Befragung von N____

sowie der Antrag des Berufungsklägers 2 auf Befragung seiner beiden Stiefbrüder

wurden – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht –

vorläufig abgewiesen.

3.4 Der mit Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 24. März 2022 weitergeleitete Antrag des Berufungsklägers 2 (bzw. dessen

Stiefvaters) um Gewährung einer Vollzugsöffnung wurde – nach Einholung der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2022, wonach dieser Antrag

abzulehnen sei, und nachdem der Verteidiger sich hierzu nicht vernehmen liess –

mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2022 abgelehnt.

3.5 Nachdem die Vorladung zur Hauptverhandlung

dem Berufungskläger 3 nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese – auf

Anraten seiner Verteidigerin (Schreiben vom 13. Mai 2022) – im

Kantonsblatt publiziert. Zudem wurde die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16.

Mai 2022 beauftragt, die Steuerunterlagen des Berufungsklägers 3

einzureichen, nachdem dieser der entsprechenden Aufforderung trotz mehrfach

erstreckter Frist nicht selber nachgekommen war.

3.6 Nachdem das Zivilstandsamt Basel-Stadt am 11.

März 2022 – auf entsprechende Erkundigung der Verfahrensleiterin hin – das

Appellationsgericht informiert hatte, dass bis dato keine Kindsanerkennung vom

Berufungskläger 2 stattgefunden habe, wandte sich der Stiefvater des

Berufungsklägers 2 mit Schreiben vom 28. Mai 2022 an die

Verfahrensleiterin betreffend die bislang erfolglos versuchte Kindsanerkennung von

dessen Tochter R____. Hierauf holte die Verfahrensleiterin am 30. Mai 2022

eine amtliche Erkundigung beim Leiter des Zivilstandsamtes Basel-Stadt ein. Das

in der Folge am 16. Juni 2022 vom Straf- und Massnahmenvollzug weitergeleitete

Gesuch des Berufungsklägers 2 um Gewährung eines Sachurlaubs zwecks

persönlicher Vorsprache beim brasilianischen Konsulat in Zürich betreffend ebendiese

Kindsanerkennung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2022 bewilligt.

3.7 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.

August 2022 wurde dem weiteren, mit Eingabe vom 16. August 2022 gestellten

Antrag des Berufungsklägers 1, wonach S____ als Zeuge zu befragen sei, stattgegeben

und dieser geladen. Dagegen wurde der Antrag der Verteidigung des

Berufungsklägers 2 vom 14. Dezember 2020 auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtens mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2022 – dem Antrag

der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 folgend und vorbehältlich eines

abweichenden Entscheids durch das Gesamtgericht –vorläufig abgewiesen.

3.8 Nachdem die Justizvollzugsanstalt Bostadel

(JVA Bostadel) am 23. Juni 2022 die Verfahrensleiterin über eine tags davor

ergangene Disziplinarverfügung informiert hatte, reichte die JVA Bostadel am

26. August 2022 einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Berufungskläger

2 ein.

3.9 Nachdem die Verteidigung des Berufungsklägers

2 am 8. September 2022 beantragt hatte, eine amtliche Erkundigung beim

Zivilstandsamt in Basel-Stadt und in Baar zur Frage einzuholen, ob die

Kindsanerkennung von R____ noch vor dem ersten Verhandlungstag stattfinden

werde, ansonsten ein Sistierungsantrag vorbehalten werde, reichte sie am 13.

September 2022 eine vom Zivilstandsamt des Kreises Baar ausgestellte

Bestätigung der Kindsanerkennung vom 12. September 2022 ein.

4. Berufungsverhandlung

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. und 16. September

2021 wurden die Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt, mit

Ausnahme von Q____, dem die Vorladung nicht hatte zugestellt werden können, und

P____, der der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im Anschluss sind

die Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.

Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat seine Berufung in

Bezug auf die Schuldsprüche zu den angefochtenen Anklageziffern 2, 3, 15 und 20

zurückgezogen. Ansonsten haben die Parteien an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die

Berufungskläger 1-3 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert sind. Sowohl die

Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der

gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf

die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche

Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger 1 ficht das

vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs

(in den Anklagepunkten 12, 13 und 14), Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, Vergehens gegen das Bundesgesetz über

explosionsgefährliche Stoffe, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch vom Vorwurf

der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und die Verfügungen

über das Beschlagnahmegut sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die

Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter

Erpressung, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch.

Zudem ist die Strafzumessung, die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von

F____ bzw. der E____ und die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten.

1.2.3

Der Berufungskläger 2, der das vorinstanzliche

Urteil ursprünglich vollumfänglich angefochten hatte (siehe Sachverhalt, E. 2.1

sowie zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4519), ficht nunmehr lediglich

den Schuldspruch des versuchten Raubs und die damit einhergehende

Genugtuungsforderung von F____ an (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

4551). Zudem bleiben die Strafzumessung und die Landesverweisung sowie die

vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher

versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ebenso in

Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten

Erpressung unter Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6),

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.2.4

Der Berufungskläger 3 ficht sodann lediglich

die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung an. In Rechtskraft erwachsen

Dispositiv

sind demnach die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im

Anklagepunkt 13, die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs im Anklagepunkt 12, die Strafzumessung, die Verfügung über

das Beschlagnahmegut sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2. Schuldsprüche

Im Folgenden werden die angefochtenen Schuldsprüche sowohl in

tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht geprüft, wobei die Reihenfolge der

Anklageschrift vom 2. April 2019 (Akten S. 3501 – 3522) übernommen wird.

2.1 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

zum Nachteil der K____ (Anklagepunkt 1)

Im ersten

Anklagepunkt wird dem – damals in der T____-filiale [...]

in Basel in der Mobiltelefonie-Abteilung angestellten – Berufungskläger

1 vorgeworfen, ab dem 10. April 2015 in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vertrauliche bzw. nicht öffentlich

zugängliche Kundendaten von Mobiltelefonabonnenten beschafft zu haben, damit

sein Freund [...] diese im Anschluss daran im sog. Darknet gewinnbringend zum

Verkauf habe anbieten können. Hierfür habe der Berufungskläger 1 seinem

Komplizen [...] im Zeitraum vom 16. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 –

unter Missbrauch der ihm beruflich zur Verfügung gestellten Einsichtsmöglichkeiten

im Fernmeldeverkehr – diese höchst sensiblen und nicht öffentlich zugänglichen

Kundendaten, wie Wohnadresse und Personalien, verschafft und hierfür pro

Kundennummer einen Betrag zwischen CHF 20.00 und CHF 50.00 erhalten. Dies

in seiner Funktion als Angestellter einer Organisation, welche für die

vorgenannten Provider Fernmeldedienste erbringe und deren Kundeninformationen

er unbefugt verwertet habe. Durch dieses Anstellungsverhältnis und den ihm anvertrauten

Datenzugang komme ihm zumindest die Funktion einer Hilfsperson der

Mobiltelefonanbieterunternehmung K____ zu. Ein rechtgültiger Strafantrag liege

vor.

2.1.1 Die Vorinstanz erachtete den

Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützte sich auf das Eingeständnis des

Berufungsklägers 1 im Vorverfahren, wonach er eingeräumt habe, nicht öffentlich

zugängliche Kundendaten (u.a. Personalien und Wohn­adresse) zu den

entsprechenden Telefonnummern beschafft zu haben, welche er gegen ein Entgelt

von CHF 50.– pro Telefonnummer an [...] verkauft habe (Hafteinvernahme vom 19.

Januar 2017, Akten S. 1851 ff.). Zwar habe er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung relativierend hinzugefügt, dass es lediglich zwei

Telefonnummern gewesen seien (Protokoll, Akten S. 3660 f.), doch sei aufgrund

des Nachrichtenverlaufs im Darknet sowie des Chatverlaufs zwischen den beiden

Beteiligten objektiv erstellt, dass er mindestens vier Mal – am 10. April 2015,

13. Oktober 2015 sowie am 21. und 24. November 2018 [recte wohl 2015] – im

System der K____ die gewünschten Kundendaten zu den entsprechenden

Telefonnummern abgerufen habe (Akten S. 1646 ff., S. 1760 f. und S. 1756

ff.). Damit in Einklang stehe auch seine Aussage im Vorverfahren, wonach er

zunächst zwei Mal pro Telefonnummer mit CHF 50.– und später lediglich noch mit

CHF 20.– entschädigt worden sei (Akten S. 1855). Schliesslich komme dem

Berufungskläger 1 als Arbeitnehmer der Mobiltelefonabteilung der T____-filiale

die Funktion einer Hilfsperson der K____ zu und erfasse Art. 321ter

StGB auch Verbindungsranddaten, weshalb er sich in rechtlicher Hinsicht der

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schuldig gemacht habe.

2.1.2

2.1.2.1 Der Berufungskläger 1 bestreitet in seiner

Berufungsbegründung zunächst, als Hilfsperson der K____ tätig gewesen zu sein

(Akten S. 4013). Die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Verbindung zwischen

der K____ und der T____-filiale sei nicht bekannt, weshalb die bestrittene

Hilfspersoneneigenschaft nicht ohne Willkür bejaht werden könne.

2.1.2.2 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB

macht sich unter anderem strafbar, wer als Hilfsperson einer Organisation, die

Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr der

Kundschaft macht. Hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt: Täter

kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer entsprechenden

Organisation ist.

Obgleich der Begriff der Hilfsperson in Art. 321ter

Abs. 1 StGB nicht näher definiert wird, soll die

Strafbestimmung ihrem Sinn und Zweck nach jedenfalls sämtliche

Mitarbeitenden im Fernmeldedienst umfassen (Oberholzer,

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 3; Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 321ter

StGB N 3). Folglich kann nicht auf die – insoweit einschränkende –

zivilrechtliche Definition der Hilfspersoneneigenschaft, wie sie die

Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (Akten S. 4013) verstanden haben

will, abgestellt werden. Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff der Hilfsperson im

strafrechtlichen Sinn verstanden werden darf, ergibt sich etwa aus Art.

322ter Abs. 1 StGB, welche Strafbestimmung Hilfspersonen gerade

ausnimmt. Als solche sind all jene Personen zu verstehen, die an sog.

Entscheidungsprozesse – hier übertragen: des Fernmeldedienstanbieters – in

keiner Weise teilnehmen (Pieth,

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 322ter StGB N 9).

Unbestritten ist, dass die K____ als Folge der Privatisierung

auf dem Gebiet der Telefonie sog. Fernmeldedienste im Sinne von Art. 321ter

Abs. 1 StGB erbringt. Da die Firma T____ mit dem Verkauf von

Mobiltelefonen auch den entsprechenden Mobilvertrag mit dem

Fernmeldedienstanbieter abschliesst, verfügt das Verkaufspersonal in der

Handyabteilung über einen eigenen personalisierten Zugang zum entsprechenden

EDV-System des jeweiligen Betreibers, so etwa der K____ (vgl. hierzu die

Aussagen des Filialleiters [...] im Polizeirapport, Akten S. 1681, wonach

grundsätzlich jeder Mitarbeiter in der Haushalt- und Handyabteilung im UG/EG

nur über ein eigenes Login auf das System von K____ zugreifen konnte). Dies

wird denn auch vom Berufungskläger 1 so geschildert («Bei T____ hatte jeder

Mitarbeiter für die Logins bei [...] und K____ ein eigenes Konto, d.h. eine

User ID und ein Passwort», Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017, Akten S. 1856).

2.1.2.3 Unabhängig davon also, wie das zivilrechtliche

Verhältnis zwischen der Firma T____ und der K____ zu qualifizieren ist, kann

der Berufungskläger 1 – in seiner Stellung als Verkaufsmitarbeiter der Firma T____

– jedenfalls im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB als

Hilfsperson des jeweiligen Fernmeldedienstanbieters, hier der K____, bezeichnet

werden, womit er vorliegend – entgegen dem Einwand der Verteidigung – auch tauglicher

Sonderdeliktstäter ist.

2.1.3

2.1.3.1 Bestritten wird weiter, dass die vier

aufgerufenen Telefonnummern allesamt bei der K____ registriert gewesen seien

(Berufungsbegründung, Akten S. 4013). Ein Nachweis finde sich einzig für

die Nummer [...] (Akten S. 1645 ff.).

2.1.3.2 Der Berufungskläger 1 hatte nachweislich

Zugang zu den Daten der Schweizer Mobilfunknummern [...], [...] und K____ (vgl.

nur Akten S. 1664). Der Verteidigung ist insoweit Recht zu geben, dass sich der

Vorwurf aufgrund der klaren Formulierung der Anklageschrift einzig auf die

Herausgabe von Kundendaten der K____, welche Anzeige erstattet hat (Akten S. 1645

ff.), – und nicht auch der anderen Anbieter (etwa [...] und [...], vgl.

Ermittlungsauftrag vom 15. Dezember 2015, Akten S. 1653 ff.) – beziehen

kann. Festzustellen ist auch, dass sich die Anklageschrift über den Umfang der

mutmasslich «missbrauchten» Daten der K____ im fraglichen Zeitpunkt vom 16.

April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 ausschweigt (Akten S. 3505) und in dieser

– entgegen der vorinstanzlichen Annahme (angefochtenes Urteil, S. 23) – gerade nicht

von einer unbestimmten Anzahl von Daten – die Rede ist. Angesichts des

angegebenen Deliktszeitraums liegt beim Vorwurf einer wiederholten Tatbegehung damit

zwar keine zwingende Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. hierzu Heimgartner/Niggli, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 38 StPO), – eine solche macht die

Verteidigung vor Berufungsinstanz auch nicht (mehr) geltend– , doch können dem

Berufungskläger 1 in Bezug auf die Anzahl der ihm vorgeworfenen Tathandlungen

jedenfalls nur die abgerufenen und verkauften Daten der K____-Kunden zur Last

gelegt werden.

2.1.3.3 Wie er dies selbst ausführt

(Berufungsbegründung, Akten S. 4013), ist erstellt, dass der Berufungskläger 1

die Kundendaten zur K____-Nummer [...] am 19. November 2015 im EDV-System der K____

abgefragt (Akten S. 1650) und er diese darauf am 21. und 24. November 2015

im Darknet verkauft hat (Akten S. 1647 und 1649). Nicht restlos erstellt

dagegen ist, ob es sich bei den im angefochtenen Urteil (S. 23) explizit

erwähnten und am 10. April 2015 bzw. 13. Oktober 2015 abgerufenen Daten zu den Nummern

[...] (Akten S. 1756) resp. [...] (Akten S. 1760 f.) ebenfalls um solche

der K____ handelte. Diese Frage kann jedoch angesichts des Zugeständnisses des

Berufungsklägers 1 offengelassen werden, hat er doch bestätigt, im fraglichen

Zeitraum Datensätze einer Mehrzahl von K____-Kunden abgefragt und

diese an [...] verkauft zu haben (Hafteinvernahme vom 19. Januar 2017,

Akten S. 1855 und 1857), wobei es sich gemäss seiner späteren Aussage an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls um Daten zu zwei

verschiedenen Nummern von K____-Kunden gehandelt habe (Protokoll, Akten S.

3660).

2.1.3.4 Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger 1

im angeklagten Zeitraum mehrmals vertrauliche Information von mindestens

zwei verschiedenen K____-Kunden abgerufen und im Darknet

weiterveräussert hat, womit zu seinen Gunsten – und unter Wahrung des «in dubio

pro reo»-Grundsatzes – von einer geringen Datenmenge auszugehen ist.

2.1.4 Sodann irrt der Berufungskläger 1, soweit er

die Ansicht vertritt, das Beschaffen der Wohnadressen und Personalien von

Mobilfunkkunden werde vom Tatbestand des Art. 321ter StGB nicht

erfasst (so das Vorbringen in seiner Berufungsbegründung, Akten S. 4013).

Schutzobjekt dieser Strafbestimmung sind unbestrittenermassen – und über den

strikten Gesetzeswortlaut hinaus – nicht nur die Inhalte der Kommunikation oder

Transaktion, sondern auch die weiteren Daten zum Kommunikations- und

Zahlungsverhalten (sog. Randdaten), wie Angaben über Absender und Adressaten (Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 321ter StGB N 2 mit weiteren Hinweisen). Die vom Berufungskläger 1 angegebenen Personalien und

Adressen sind daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung sehr wohl unter

den Begriff der Randdaten zu subsumieren und dadurch auch vom Tatbestand von

Art. 321ter StGB erfasst.

2.1.5

2.1.5.1 Letztlich bestreitet der Berufungskläger 1 an

der Berufungsverhandlung neu sinngemäss seinen Vorsatz, da ihm die Herausgabe

der Daten gestattet bzw. jedenfalls nicht verboten gewesen sei. Es stehe

nirgendswo in den Vorschriften der Firma T____ oder K____, dass man auf Anfrage

hin die entsprechenden Daten nicht im System nachschauen und diese Dritten

gegenüber angeben dürfe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S.

4519, 4543 und 4546).

2.1.5.2 Dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom

Berufungskläger 1 persönlich vorgebrachten Arbeitsvertrag ist zwar keine solche

Regelung zu entnehmen, doch ist dieser in Bezug auf die – ebenfalls

Vertragsbestandteil bildenden – «Ergänzende[n] Bestimmungen / Beilagen» nur

unvollständig eingereicht worden (Akten S. 4472). Insbesondere wurde zwar die

«Weisung an das Personal betreffend Umgang mit Informatik-Einrichtung»

eingereicht (Akten S. 4483 f.), nicht jedoch die dort als Bestandteil des Anstellungsvertrags

aufgeführten betrieblichen Regelungen betreffend «Datensicherheit und

Datenschutz bei W____/T____» (Akten S. 4484). Es ist somit davon auszugehen,

dass eine entsprechende schriftliche Regelung bestand und diese dem

Berufungskläger 1 auch bestens bekannt war. Selbst der von ihm aufgerufene

Entlastungszeuge S____ (siehe Sachverhalt, E. 3.7), der damals

stellvertretender Filialleiter der Firma T____ war, hat anlässlich der heutigen

Befragung bestätigt, dass dies Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei: Es

sei «ganz klar» und auch sicher den Mitarbeitenden klar gewesen (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4525). So erklärt es sich auch, dass der Berufungskläger 1

für die von ihm im EDV-System abgerufenen Daten eine finanzielle Gegenleistung

in Höhe von CHF 50.– bzw. später CHF 20.– verlangen konnte. Dass ihm der

Regelverstoss und der damit einhergehende Unrechtsgehalt seiner Handlungen denn

auch tatsächlich bewusst war, hatte er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung im Übrigen schon selbst bestätigt: Jeder habe ins Programm

hineingeschaut, «obwohl es nicht erlaubt gewesen wäre» (Protokoll, Akten S.

3660).

2.1.5.3 Insofern ist von einem direktvorsätzlichen

Vorgehen auszugehen, welches den subjektiven Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1

StGB klarerweise erfüllt.

2.1.6 Insgesamt sind damit die Voraussetzungen von Art.

321ter Abs. 1 StGB in Bezug auf den Berufungskläger 1 sowohl in

tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht erfüllt und ist der vorinstanzliche

Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

2.2 Diebstahl und versuchter geringfügiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von U____

(Anklagepunkt 4) sowie Diebstahl und mehrfacher geringfügiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von Q____

(Anklagepunkt 5)

Dem Berufungskläger 1 wird im Anklagepunkt 4 vorgeworfen, zu

einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. März 2018 gegen 15.00

Uhr und dem 13. März 2018 gegen 14.30 Uhr in Diebstahlsabsicht die in

[...] auf dem Areal des [...] im Untergeschoss des [...] befindliche

Damengarderobe seiner Arbeitgeberin, der Firma E____, betreten zu haben. In der Folge habe er die im Spind aufgehängte und im

Eigentum von U____ stehende Jacke durchsucht und daraus in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht das darin befindliche Portemonnaie behändigt, welches er

sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchgesucht habe. Er

habe sich in der Folge eine auf die Geschädigte ausgestellte Kundenkarte der aa____

und eine bb____-Kreditkarte behändigt und sich unter Mitführung der Beute in

unbekannte Richtung vom Tatort entfernt. Am 13. März 2018 gegen 19.58 Uhr habe

er sodann versucht, in dem in Basel an der [...] gelegenen Restaurant M____ in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des

Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf U____ lautenden aa____-Karte

eine Konsumationsbezahlung im Betrag von CHF 100.00 zu tätigen. Weil die aa____-Karte

vorgängig von der Karteninhaberin gesperrt worden sei, habe die Transaktion

nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Ein rechtgültiger Strafantrag

liege vor.

Im Anklagepunkt 5 wird dem

Berufungskläger 1 sodann vorgeworfen, entweder zu einem nicht genauer

bestimmbaren Zeitpunkt am 15. März 2018 in dem in [...]/AG an der [...]

gelegenen [...] oder zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 16. März

2018 in dem in Basel an der [...] gelegenen [...] in Diebstahlsabsicht das

deponierte Gepäck seines Dienstkameraden Q____ durchsucht zu haben. In einem

unbeobachteten Moment habe er darauf dessen Portemonnaie behändigt, welches er

sogleich nach Bargeld und elektronischen Zahlungsmitteln durchsucht habe. Er

habe eine auf den Geschädigten ausgestellte [...] bb____ Kreditkarte behändigt

und sich unter Mitführung der Beute in unbekannte Richtung vom Tatort entfernt.

Am Nachmittag oder Abend des 17. März 2018 habe er wiederum im Restaurant M____

in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht via Kartenterminal des

Restaurationsbetriebs unter unbefugter Verwendung der auf Q____ lautenden

bb____ Kreditkartendaten neun „kontaktlose“ Konsumationszahlungen von jeweils

CHF 20.00 getätigt, was einem Gesamtdeliktserlös von CHF 180.00 entspreche.

Ein rechtgültiger Strafantrag liege vor.

2.2.1 Die Vorinstanz

erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog, der

Berufungskläger 1 habe im Vorverfahren zugestanden, die zwei Kreditkarten

gestohlen und anschliessend in der M____ als Zahlungsmittel eingesetzt zu haben,

die Vorfälle aber anlässlich der Hauptverhandlung von sich gewiesen und geltend

gemacht, er habe lediglich ein Geständnis abgelegt, weil er sich davon erhofft

habe, umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Täter sei sein Kollege «[...]»

gewesen. Der inkriminierte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die

Polizeirapporte vom 14. März 2018 und vom 24. April 2018

sowie die Aussagen von Q____. Dessen Kontoauszug belege, dass die Täterschaft

in der M____ mit der als gestohlen gemeldeten Kreditkarte bezahlt habe. Bereits

der Umstand, dass sich der Berufungskläger 1 zu den Tatzeiten jeweils in

unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten habe, lege seine Täterschaft

sehr nahe. Ferner sprächen für dessen Täterschaft aber auch die glaubhaften

Aussagen der in der M____ arbeitstätigen V____ und H____, welche den Berufungskläger

1 zumindest indirekt belasteten. Überdies vermöge die vom Berufungskläger 1

anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Version nicht zu überzeugen,

zumal es wenig plausibel erscheine, dass zwei unterschiedliche Täter die gestohlenen

Kreditkarten am gleichen Tatort einsetzen würden. Einen derartigen Zufall sei

ausgeschlossen. All diese Umstände ergäben ein Gesamtbild, welches keine

Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers 1 aufkommen lasse. In rechtlicher

Hinsicht sei der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs

der Datenverarbeitungsanlage erfüllt und es ergehe ein Schuldspruch gemäss

Anklage.

2.2.2

2.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die objektive

Beweislage den Berufungskläger 1 schon vor dessen Geständnis

erheblich belastete:

In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt zum Nachteil von U____

im Anklagepunkt 4 war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt,

dass er zur Tatzeit des Diebstahls der aa____-Karte am 12. März 2018 um

23.05 Uhr in [...] und am 13. März 2018 zwischen 19.03 und 19.30 Uhr in der

Nähe der M____ eingeloggt war (Erkenntnisse aus RTI, Akten S. 2018). Auch hatte

der Geschäftsführer der M____, [...], gegenüber der Polizei die Anwesenheit des

Berufungsklägers 1 in der M____ am fraglichen Abend bestätigt (Akten S. 2012). Die

Angestellte V____ hatte zudem bereits – nota bene in Anwesenheit des

Berufungsklägers 1 – ausgesagt, gesehen zu haben, wie eine vom Berufungskläger

1 versuchte Kartenzahlung nicht funktioniert habe (Einvernahme vom 26. Juni

2018, Akten S. 2037).

Auch in Bezug auf den zweiten Anklagesachverhalt zum Nachteil

von Q____ war anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung bereits erstellt, dass

sich der Berufungskläger 1 am 17. März 2018 von 01.03 Uhr bis 05.35 Uhr

sowie ab 23.02 Uhr in der M____ aufgehalten hatte (Erkenntnisse aus RTI,

Akten S. 2066). Schliesslich hatte [...] die Angaben von Q____ (Einvernahme

vom 16. Mai 2018, Akten S. 2063) bestätigt, wonach der Berufungskläger 1

ab und zu als Aushilfe in der M____ tätig gewesen sei und er sich deshalb auch

mit dem Zahlungsgerät auskenne (Akten S. 2012), was der Berufungskläger 1

denn auch selber eingestanden hatte (Einvernahme vom 20. Juni 20218, Akten

S. 2029).

2.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen,

dass der Berufungskläger 1 beide Vorwürfe in seiner Einvernahme vom 28.

Juni 2018 – in Kenntnis dieser Beweislage – explizit zugestanden hat. Als

unrichtig erweist sich das Vorbringen der Verteidigung, wonach er die beiden

Deliktsvorwürfe lediglich auf sich genommen habe, um aus der

Untersuchungshaft entlassen zu werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4014):

Der Berufungskläger 1 behauptete zwar zunächst, dass die Karten nicht von ihm

gewesen seien und er diese lediglich benutzt habe («Ich habe die Karten

dort reingeschoben und benutzt. Also beide Karten», Akten S. 2042). Hiernach

gestand er aber sogleich, die Karten auch selber mitgenommen zu haben

(Akten S. 2042). Dabei erwähnte er zwar (wie bereits in seiner Einvernahme

vom 20. Juni 2018 [Akten S. 2028]), dass ein gewisser «[...]» mit ihm in der M____

gewesen sei, stellte aber sogleich klar, dass nur er (gemeint: der

Berufungskläger 1) die Karten verwendet habe («Also es war damals in der M____

jeweils [jemand] bei mir dabei. Aber ich

habe die Karten verwendet»,

Akten S. 2042 [Hervorhebung hinzugefügt]). Folglich hatte die

Staatsanwaltschaft auch keinerlei Anlass dazu, weitere Ermittlungen zum

erwähnten «[...]» zu tätigen, zumal keinerlei entlastende Hinweise zu erwarten

waren. Der dahingehende Vorwurf der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten

S. 4014) erweist sich als unberechtigt.

2.2.2.3 Das während der Untersuchung abgelegte

Geständnis des Berufungsklägers 1 steht damit im Einklang mit dem weiteren

Beweisergebnis, weshalb dessen spätere Aussagen anlässlich der erst- und

zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen, mit welchen er dieses widerrufen hat,

als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden

(und oben in E. 2.2.1 wiedergegebenen) Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes

Urteil, S. 28 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger 1 widersprüchliche Aussagen zum besagten «[...]» machte:

Während er in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 noch ausgesagt hatte, ihn

auf seinem Handy als «[...]» gespeichert zu haben (Akten S. 2028), erklärte

er in seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 dessen Nachnamen nicht zu kennen und

auch keine Nummer von ihm zu haben (Akten S. 2042), was er denn auch an

der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat (Protokoll, Akten S. 3661:

«Ich habe keine Nummer von dem [...]»). An der heutigen Berufungsverhandlung behauptete

er sodann tatsachenwidrig, dessen Namen und Handynummer gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden angegeben zu haben (Protokoll, Akten S. 4520).

Zudem ist festzuhalten, dass nur der Berufungskläger 1 sich aufgrund seiner

Einsätze als Aushilfe in der M____ hinreichend mit dem Zahlungsgerät auskannte

und dass die ihn belastenden Beobachtungen von V____ (oben, E. 2.2.2.1) später

auch von H____ bestätigt worden sind (Einvernahme vom 27. August 2018, Akten S.

2045).

2.2.2.4 Zusammenfassend ist damit der Anklagesachverhalt

sowohl im Anklagepunkt 4 wie auch im Anlagepunkt 5 erstellt.

2.2.3 In rechtlicher Hinsicht erfüllt der

Sachverhalt im Anklagepunkt 4 lediglich den Tatbestand des Diebstahls gemäss

Art. 139 Abs. 1 StGB. Entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3506 f.) ist ein

versuchter geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage nicht möglich, zumal ein geringfügiges Delikt – wie

der hier anvisierte unberechtigte Bezug von CHF 100.00 – gemäss Art. 103 StGB

eine Übertretung darstellt und der Versuch einer Übertretung gemäss Art. 105

Abs. 2 StGB – unter Vorbehalt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung –

nicht strafbar ist. Der Sachverhalt im Anklagepunkt 5 erfüllt sodann – wiederum

entgegen der Anklageschrift (Akten S. 3507 f.) – den Tatbestand des einfachen

(und nicht mehrfachen) Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie

darüber hinaus denjenigen des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

Art. 172ter StGB.

2.2.4 Damit macht sich der Berufungskläger 1

insgesamt des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 1 StGB sowie des

mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.

147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB strafbar.

2.3 Versuchte räuberische Erpressung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil von X____ (Anklagepunkt 6)

Gemäss Anklageschrift habe der Berufungskläger 1 – mit

insgesamt drei weiteren Komplizen – vermutlich in der Zeit zwischen dem

Nachmittag des 21. März 2018 und dem Vormittag des 22. März 2018 beschlossen,

in der gemeinsam getragenen Absicht, mittels Freiheitsberaubung und Drohung den

ehemaligen Arbeitskollegen des Berufungsklägers 1, X____, zur Herausgabe der

Zutrittsdaten für die T____-filiale [...] zu nötigen. Dem gemeinsamen Tatplan

folgend habe der Berufungskläger 1 am Nachmittag des 21. März 2018 X____

telefonisch kontaktiert und mit ihm ein vermeintliches Treffen an dessen

Wohnort für den 22. März 2018 nach 21.00 Uhr vereinbart. In der Folge habe

er seine drei Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben

und die generelle Vorgehensweise instruiert. Seinen Anweisungen folgend hätten

sich seine Komplizen am 22. März 2018 gegen 21.50 Uhr zu der in Basel an der [...]

gelegenen Wohnadresse des X____ begeben und dessen Wohnungsklingel betätigt. Im

Glauben, dass es sich hierbei um den vereinbarten Besuch seines Freundes

handeln würde, habe dieser die Eingangstüre zur Liegenschaft geöffnet und seine

Wohnungstüre entriegelt. Kurz darauf habe die mittlerweile maskierte

Täterschaft die Wohnungstüre geöffnet und wider den Willen des Berechtigten

dessen Wohnung betreten, wobei der sichtlich verdutzte und sich zu wehren

versuchende X____ sofort von zwei Tatbeteiligten gepackt worden sei.

Unmittelbar darauf sei ihm durch den dritten Tatbeteiligten mittels einer auf

ihn gerichteten Schusswaffe gedroht worden, woraufhin das Opfer seine zuvor

geleistete Gegenwehr eingestellt habe. Es wurde ihm erklärt, dass wenn er sich

auch zukünftig nicht wehren und stattdessen kooperieren würde, ihm nichts passieren

werde. Danach habe sich die Täterschaft vom Opfer erklären lassen, wie man sich

Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma T____ verschaffen könne und

was man beim Betreten in Sachen Sicherheitssystem zu beachten habe. Die drei

Täter hätten X____ anschliessend ins Schlafzimmer verbracht und ihn dazu

gezwungen, sich auf den Boden zu legen, wobei er von einem der drei Täter am

rechten Arm festgehalten worden sei. Anschliessend habe man ihm eine Maske über

den Kopf gezogen. Weil der anschliessende Versuch, ihn mittels eigens hierfür

mitgeführten Kabelbindern zu fixieren, misslungen sei, hätten sie den auf dem

Sideboard liegenden Hosengürtel des Opfers behändigt und dieses mittels

Fixierung des rechten Arms um den Heizkörper gefesselt. Sie hätten dann mehrmals

nach dem Ablauf zur Zutrittsverschaffung und den entsprechenden Codes für den

Zugang und das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor gefragt. Als

das Opfer wiederholt betont habe, wie schwierig dieses Unterfangen sei, hätten

sie ihm damit gedroht, dass ihm bei Nichtkooperation etwas zustossen würde und

sie wissen würden, wo seine Mutter wohne. Das dadurch sichtlich

eingeschüchterte Opfer habe in der Folge die gewünschten Angaben preisgegeben, habe

aber aufgrund seiner Angst unbewusst den Ablauf bei der Codeeingabe verwechselt.

Während zwei Täter daraufhin die Wohnung in Richtung [...] verlassen hätten, sei

der dritte Täter zwecks Bewachung des Opfers an dessen Wohnort verblieben. Als

dieser nach 22.32 Uhr von seinen ihn telefonisch kontaktierenden Komplizen vernommen

habe, dass bei ihnen vor Ort der Alarm ausgelöst worden sei, habe dieser das

Opfer gefragt, wie dieser Alarm ausgeschaltet werden könne. Als das Opfer

erklärt habe, dass dies nicht rückgängig gemacht werden könne, hätten sich die

Täter darauf geeinigt, den Tatort an der [...] zu verlassen und sich wieder in

der Wohnung des Opfers zu treffen. Dort vereint, sei einer aus dieser

Gruppierung an X____ herangetreten und habe ihn gefragt, warum er sie verarscht

hätte und diesen sogleich aufgefordert, sich ins Geschäft zu begeben und das

Geld persönlich abzuholen und bis Mitternacht wieder zurückzukehren. Weiter sei

das Opfer angewiesen worden, vor Ort gegenüber den Alarmierten zu erklären,

dass die Alarmauslösung ein Versehen seinerseits gewesen sei. Sie würden seine

Wohnung verlassen und er könne sich dann in einigen Minuten selber befreien. Nachdem

die Täterschaft dann auch effektiv die Flucht ergriffen habe, sei es dem Opfer gelungen,

sich von der Fesselung und Sichtverdeckung zu befreien und die Polizei zu

verständigen. Noch am selben Abend habe ihn einer der Beschuldigten gegen 23.44

Uhr und 23.59 Uhr kontaktiert und sich nach dem Stand der Dinge erkundigt bzw.

ob er die Tageseinnahmen aus dem Tresor schon habe beschaffen können, woraufhin

er vom Opfer die Falschinformation erhalten habe, wonach dieser noch unterwegs

sei. Als sich der Berufungskläger 1 kurz vor Mitternacht zur Wohnung des Opfers

begeben habe, sei er von der vor Ort anwesenden Polizei weggeschickt worden.

Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liege vor.

2.3.1 In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der

Polizei am Donnerstag, 22. März 2018, um 22.32 Uhr, ein in der T____-filiale

[...] ausgelöster Alarm durch die Einsatzzentrale gemeldet wurde (Alarmrapport

vom 23. März 2018, Akten S. 2110). Weiter ist erstellt, dass X____ um

23.03 Uhr die Polizei alarmiert, ihr gegenüber den in der Anklageschrift

geschilderten Raubüberfall angezeigt (Rapport vom 23. März 2018, Akten

S. 2095) und daraufhin in Anwesenheit der Polizei kurz vor Mitternacht

zwei Anrufe der mutmasslichen Täterschaft entgegengenommen hat. Erstellt ist

auch, dass er Berufungskläger 1 am Tatabend um 21 Uhr mit X____ verabredet war

und dass er sich erst während den polizeilichen Abklärungen zur Tat zur Wohnung

von X____ begeben hat.

2.3.2 Wie

schon im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Berufungskläger 1 als erstes

den Raubüberfall als solchen in Frage und rügt, X____ könne den Überfall auch

vorgetäuscht haben, um einen eigenen, fehlgeschlagenen Diebstahl zu kaschieren.

2.3.2.1 Die

Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es bestehe keinerlei Grund, an den

differenzierten und schlüssigen Aussagen von X____ zu zweifeln. Er sei – nebst

den Aussagen im Polizeirapport – zwei Mal zur Sache einvernommen worden und

habe das Kerngeschehen, detailreich und inhaltlich durchwegs gleichbleibend

geschildert. Seine Aussagen wirkten nicht stereotyp und enthielten zudem eine

Vielzahl von Realitätskriterien, wie die Nennung von unwesentlichen

Nebenumständen und die Wiedergabe von Gesprächen und Erinnerungslücken. Zudem

würden dessen Angaben durch objektive Beweismittel untermauert. Vor dem

Hintergrund der angetroffenen Tatortsituation sowie unter Berücksichtigung der

um 23:00 Uhr requirierten Polizei sei es ausgeschlossen, dass er den

Überfall spontan inszeniert habe. Zudem sei X____ am 22. März 2018 um

21:00 Uhr – nota bene 30-45 Minuten vor dem Überfall – mit dem Berufungskläger

1 bei sich zu Hause verabredet gewesen, weshalb die Annahme, X____ habe am

Abend des 22. März 2018 beabsichtigt, sich Zutritt zum T____ zu

verschaffen, lebensfremd erscheine.

2.3.2.2 Das Appellationsgericht kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen

– mit der Staatsanwaltschaft (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

4437 f.) – vollumfänglich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass der

Berufungskläger 1 selber zu Beginn der Ermittlung noch die Aufrichtigkeit von X____

betont hatte («[D]er X____ hat keine Scheisse gebaut», «Ich traue das

vielen zu, aber ihm am wenigsten», «Er hat sich immer aus allen Konflikten raus

gehalten. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass er Scheissdreck baut»,

Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2148). Auch die Beschreibungen des

Berufungsklägers 1 unmittelbar nach der Tat deuten auf ein für X____

traumatisierendes Ereignis hin. So erklärte der Berufungskläger 1, X____

unmittelbar nach dem Vorfall nur kurz, für 2-3 Sekunden, gesehen zu haben,

aber dieser sei «ein bisschen komisch», «[e]in bisschen verstört» gewesen

(Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2150). Am nächsten Morgen seien auch

alle Läden unten gewesen und er habe nicht aufgemacht (Einvernahme vom 23. März

2018, Akten S. 2151 f.). Erst und allein die Verteidigung stellte später die

Glaubwürdigkeit von X____ in Frage. Sie vermag jedoch nicht

aufzuzeigen – und es ist auch nicht ersichtlich –, weshalb die Glaubhaftigkeit

dessen Aussagen in Frage zu stellen wäre:

2.3.2.2.1 Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. August 2018

(Separatbeilagen, Bd. 2/3) wurde am 22. März 2018 um 23:35 Uhr in X____s

Wohnung eine Spurensicherung inkl. Fotodokumentation durchgeführt. Am Tatort

konnte zurückgelassenes Fesselungsmaterial (Leibgurt und Kabelbinder),

eine Augenbinde sowie ein Rucksack, worin sich Angaben von X____ zufolge der

Schlüsselbund für die T____-filiale befunden habe (Einvernahme

vom 23. März 2018, Akten S. 2119), sichergestellt werden. Die Verteidigung

bringt einerseits vor, X____ habe seine Wohnung offensichtlich arrangiert und

einen Tatort inszeniert. Andererseits merkt sie an, es sei unglaubwürdig, dass

die Täter eine Seidenmaske, wie man sie von einem Beauty-Salon kenne,

und Kabelbinder als Fesselungsmaterial benützt hätten (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4548). Dies widerspricht sich: Hätte X____ nämlich

tatsächlich einen Tatort nachzustellen versucht, wären gerade übliche

Tatutensilien zu erwarten gewesen, wie etwa – so die Annahme der Verteidigung –

ein Textilsack statt einer Satin-Augenmaske. Dass sich die Kabelbinder denn

auch als ungeeignet für das Fesselungsvorhaben der mutmasslichen Täter erwiesen

hatten, wurde von X____ genauso geschildert («Ich hatte das Gefühl[,] sie waren

zu kurz. Er hat es irgendwie nicht hingekriegt», Einvernahme vom 23. März 2018,

Akten S. 2126), weshalb man dann einen Gürtel des Geschädigten genommen habe,

um ihn an der Heizung zu fixieren (Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2120;

Einvernahme vom 16. Juli 2019, Akten S. 2229). Auch seine weiteren

Schilderungen, etwa dass man ihm nur eine Hand (und nicht beide) an der Heizung

fixiert habe und dass seine linke Hand somit freibeweglich gewesen sei, deuten

nicht darauf hin, dass X____ um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bedacht

gewesen wäre und er einen möglichst offensichtlichen Raubüberfall zu schildern

versucht hätte. So versuchte er vielmehr zu erklären, weshalb er sich trotzdem

gefügt habe («[i]ch bin so in einer Angstphase gewesen und habe es gar nicht

probiert und bin auch nicht auf die Idee gekommen», Einvernahme vom 16. Juli

2018, Akten S. 2229 f.).

2.3.2.2.2 Entgegen

dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach X____ den Schlüssel mit der

aufgesetzten Augenbinde nicht hätte bezeichnen können (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4548), ist es auch ohne direkte Sicht durchaus

möglich, einzelne Schlüssel am eigenen Schlüsselbund aufgrund diverser

unterschiedlicher Eigenschaften (Aufschrift, Form, Grösse, Anordnung, etc.)

voneinander zu unterscheiden und zu beschreiben. Kommt hinzu, dass der

Eingangsschlüssel zur T____-filiale gemäss S____ farblich erkennbar war

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4523; vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers

1, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4521: «Es gibt einen roten Schlüssel

für die Eingangstüre, […]. Dann gibt es einen normalen Metallschlüssel […]»).

2.3.2.2.3 Auch

dass X____ Schulden im Umfang von CHF 57'402.05 aufgewiesen und gewusst

habe, dass das Geld im Tresor zu deren Tilgung ausreichen würde, lassen keine

Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Zum einen arbeitete er zum

Tatzeitpunkt seit 10 Jahren in der T____-filiale am [...] (Einvernahme vom 23.

März 2018, Akten S. 2124) und würde er – gerade angesichts seiner finanziellen Situation

– kaum sein langjähriges Arbeitsverhältnis und gefestigtes Einkommen aufs Spiel

setzen. Zum anderen erklärte X____ bezüglich seiner Schulden anwaltlich

vertreten zu sein, weshalb er wohl kaum beabsichtigte, seine Schulden mit

kriminellen Machenschaften abzutragen (Einvernahme vom 23. März 2018,

Akten S. 2125; Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2221 und

2223).

2.3.2.2.4 An

der heutigen Berufungsverhandlung erachtete es die Verteidigung sodann als

«unglaubw.dig», dass X____ den Tätern gesagt habe, man müsse – um die

Alarmanlage auszuschalten – nur einen Knopf drücken. Das zentrale Element einer

Alarmanlage sei doch der Code (Plädoyer, Akten S. 4548).

Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass die Schilderung von ungewöhnlichen Details ein

Realkriterium darstellt, das gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage

spricht und dass X____ – wenn er einen vorgetäuschten Raubüberfall geschildert

hätte – wohl darum bedacht gewesen wäre, «richtige» Anweisungen zur

Entschärfung des Alarms anzugeben. Zudem räumt X____ ein, es den Tätern

«falsch» erzählt zu haben, man müsse beim Reingehen den Code zwingend eingeben

(Einvernahme vom 23. März 2018, Akten S. 2119). Zu berücksichtigen ist

auch, dass seine Einvernahme noch in derselben Nacht, daher unmittelbar nach

dem mutmasslichen Raubüberfall erfolgt ist und X____ damit noch unter Schock gestanden

haben musste. Seine weiteren Ausführungen deuten jedenfalls darauf hin, dass er

den Tätern zwar den Code für das Ausschalten der Alarmanalage angegeben,

zusätzlich aber auch den Knopfdruck erwähnt hatte, welcher es beim Reingehen

gerade nicht brauche («Und beim Reingehen muss nur der Code eingegeben

werden, ohne Taste drücken zum Bestätigen», Akten S. 2119 [Hervorhebung

hinzugefügt]).

Ob und mit

welchem personalisierten Code der Alarm schliesslich deaktiviert worden ist

(gemäss Alarm-Rapport sei beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau

keine Alarmmeldung zu sehen gewesen, Akten S. 2111), kann dabei offen bleiben:

Zum Einen konnte der Alarm wohl auch wegen Zeitablaufs beendet bzw. nicht mehr

angezeigt worden sein (so sagte S____, er wisse nicht, wie lange der Alarm

pfeife, das hätten sie nie testen können, zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 4526). Zum Anderen scheint wie vorhin ausgeführt auch nicht ausgeschlossen,

dass X____ den Tätern – entgegen seiner nachträglichen Annahme – den Code zur

Entschärfung der Alarmanlage angegeben hatte und der Alarm – sei es wegen

Zeitüberschreitung (vgl. die Ausführungen von S____, zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4524) oder weil die Täterschaft auf dessen Anweisung hin

zusätzlichen einen falschen Knopf gedrückt hatte – trotzdem ausgelöst wurde.

Dies ganz abgesehen davon, dass die weiteren drei Mittäter unbekannt geblieben

sind und diesen unter Umständen ebenfalls ein Deaktivierungscode bekannt

gewesen sein konnte. Folglich ist der dahingehend gestellte Beweisantrag der

Verteidigung auch abgewiesen worden (zur Begründung siehe zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4543).

2.3.2.2.5 Schliesslich

bringt die Verteidigung vor, X____ habe widersprüchliche Aussagen betreffend

das Auslösen des Alarms gemacht. Dabei habe er teils behauptet, die Täterschaft

hätte einen Alarm gehört, obgleich lediglich ein stiller Alarm ausgelöst

worden sei, welcher im Gebäude nicht zu hören gewesen sei. Zudem habe er

angegeben, den Alarm nicht deaktivieren zu können, was gelogen sei.

Dem ist als

Erstes zu entgegnen, dass der ausgelöste Alarm – trotz der rapportierten

Alarm-Art «Einbruch still» – akustisch auf jeden Fall wahrnehmbar war. Gemäss

Aussage des Zeugen S____ fange es an zu piepsen, wenn man die Anlage nicht

innerhalb von zwei Minuten entschärfe; es sei ein hoher Pfeifton. Man merke im

Eingangsbereich folglich, dass man den Alarm ausgelöst habe (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4523 f. und 4526; so auch die Abklärungen bei der

Firma T____, Akten S. 2134: «Beim Öffnen der Tür ertönt ein Alarmsignal[,]

welches [sich] erst wieder durch Eingabe des Zugangscodes deaktivieren lässt»).

Den Ausführungen von S____ ist weiter zu entnehmen, dass es X____ – entgegen

der Annahme der Verteidigung – gerade nicht möglich war, den – einmal an

die Einsatzzentrale ausgelösten – Alarm zu deaktivieren. X____ habe zwar als

Kassenverantwortlicher zum Kreis der Erlesenen gehört, welche für den Zutritt

zur Filiale überhaupt über einen Zugangscode verfügten, um die Alarmanlage zu

deaktivieren (vgl. Abklärungen bei der Firma T____, Akten S. 2134). Wenn dies

aber innert der vorgeschriebenen – offenbar zweiminütigen – Zeitspanne nicht

gelinge, signalisiere die Alarmanlage den mutmasslich unbefugten Zutritt bzw.

Zutrittsversuch der Einsatzzentrale. Ab diesem Moment könne der Alarm im Laden

nicht mehr allein zurückgestellt werden, sondern es erfolge eine Überprüfung

des Alarms durch die Einsatzzentrale ([...]) mittels Telefonanruf und

Differenzanfrage. Die [...] habe hierzu eine Liste von 3-4 Personen; als Erster

werde P____ kontaktiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4527).

Tatsächlich hatte also X____ keine Möglichkeit auf die telefonische Rücksprache

der Einsatzzentrale Einfluss zu nehmen, um den ausgelösten Alarm als unbeachtlichen

Fehlalarm darzustellen.

Im Übrigen sind

seinen Aussagen auch keine anderweitigen Widersprüche bezüglich des Alarms zu

entnehmen: Sowohl in seinen ersten rudimentären Aussagen (Rapport, S. 2098) wie

auch in seiner – noch in derselben Tatnacht erfolgten – Befragung (Einvernahme

vom 23. März 2018, 1:06 Uhr, Akten S. 2118 f.) sagte er, er habe den

Tätern unter anderem erklären müssen, wie sie ins Geschäft kämen, ohne den

Alarm auszulösen bzw. wie man die Alarmanlage ausschalten müsse. Gegenüber der

Polizei sagte er weiter aus, zwei der drei Männer hätten darauf die Wohnung

verlassen. Als diese nach einiger Zeit zurückgekommen seien, hätten sie

angegeben, nicht ins Geschäft gekommen zu sein (Rapport, Akten S. 2098). In

seiner anschliessenden Einvernahme gab er spontan an, ihnen die Alarmanlage

falsch erklärt zu haben (Akten S. 2119). Danach seien zwei Täter gegangen und

einer sei mit ihm zurückgeblieben. Später hätten diese zusammen telefoniert. Er

habe gehört, wie ein Täter am Telefon gefragt habe «was der Alarm ist ab, ja und

was jetzt». Dieser habe ihn dann gefragt, was man machen könne, um den Alarm

abzustellen. Er habe geantwortet «nichts, der Alarm ist schon raus», er hätte

auch keine Möglichkeit den Alarm zurückzustellen (S. 2119 f.). In diesen

ergänzenden Ausführungen sind keine Widersprüche festzustellen. Dass die ersten

Aussagen von X____ – im Vergleich zur anschliessenden Befragung – rudimentär

ausgefallen sind, ist gänzlich unverdächtig und erklärt sich einerseits damit,

dass erstere noch unter unmittelbarem Schock erfolgten (es ist

gerichtsnotorisch, dass ein traumatisierendes Ereignis zunächst nur

fragmentiert wiedergegeben werden kann) und andererseits mit der Dauer der

anschliessenden – umfassenden – Befragung von 01:06 Uhr bis 4:35 Uhr (Akten S.

2117 und 2129).

2.3.2.3 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen von X____

nicht glaubhaft sein sollten. Den vorinstanzlichen Erwägungen und der

Staatsanwaltschaft folgend besteht kein Zweifel darüber, dass X____ am

22. März 2018 in seiner eigenen Wohnung von jener unbekannten

Täterschaft überfallen worden ist, welche auch den Alarm in der T____-filiale [...]

ausgelöst hat. Der Anklage folgend ist dabei in Bezug auf den

äusseren Geschehensablauf davon auszugehen, dass X____ von

den drei vermummten Tätern unter Androhung von Waffengewalt aufgefordert wurde,

die entsprechenden Codes der T____-filiale [...] für das Ausschalten der

Alarmanlage sowie für das Öffnen des Tresors zu nennen und die hierzu

erforderlichen Schlüssel zu bezeichnen und auszuhändigen.

2.3.3 Sodann

bestreitet der Berufungskläger 1 seine Tatbeteiligung und rügt, zentrale

entlastende Sachverhaltselemente seien nicht oder nur oberflächlich geprüft

worden.

2.3.3.1 Die Vorinstanz erwog, es läge hinsichtlich der

Beteiligung des Berufungsklägers 1 eine geschlossene Indizienkette vor:

Zunächst habe er in einem abgehörten Telefongespräch vom 25. Mai 2018 gegenüber

G____ erwähnt, dass er mit ein paar Leuten etwas gemacht habe, wofür er und

diese Leute ein paar Jahre hinter Gitter müssten, wenn es rauskomme (Akten S.

2180 f.). Gemäss glaubhafter Aussagen von G____ habe der Berufungskläger 1 ihr zudem

explizit erzählt, er sei dabei gewesen, als sie zu jemandem nach Hause gegangen

seien und diesen gefesselt hätten. Einer solle dann bei dieser Person geblieben

sein und die andern sollten ins Geschäft dieser Person gegangen sein

(Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 2235; vgl. auch

Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 1554 f. und erstinstanzliches

Protokoll, Akten S. 3668). Zudem habe der Berufungskläger 1 als ehemaliger

Mitarbeiter der Firma T____ über das gesamte – der Täterschaft bekannte –

Insiderwissen verfügt und zudem eine intensive Freundschaft mit X____ gepflegt.

Dabei untermauere das für einen Überfall atypische Tatvorgehen, dass zwischen

Opfer und Täter eine besonders enge persönliche Beziehung bestanden haben

müsse. Stark belastet werde der Berufungskläger 1 auch durch die Tatsache, dass

er mit X____ zeitnah zum Überfall zu Hause verabredet gewesen sei und erst mit

einer zweistündigen Verspätung aufgetaucht sei. Bei der Hausdurchsuchung vom

20. Juni 2018 seien sodann verdächtige Gegenstände (u.a. eine Softairpistole,

eine Sturmmaske sowie Handschuhe) im Auto des Berufungsklägers 1 beschlagnahmt

worden. Es sei aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass er bei der Tat

im Hintergrund agiert und die Fäden in der Hand gehabt habe.

2.3.3.2 Soweit

die Verteidigung dagegen vorbringt, der Berufungskläger 1 habe aufgrund seines Anstellungsverhältnisses

bei der Firma T____ bis zum 31. Dezember 2016 selber gewusst, wie man den Alarm

deaktiviere und wo sich der Tresor befunden habe, weshalb X____ für ihn über

keinerlei zusätzliche Informationen verfügt habe und dessen Involvierung

sinnlos gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 4015), ist er

damit nicht zu hören. Klar ist nämlich, dass der Berufungskläger 1 zum

Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma T____ angestellt gewesen war, er folglich

einen Eingangsschlüssel und den separaten Büroschlüssel zum Tresor sowie die

jeweiligen aktuellen Codes für die Alarmanlage und den Tresor benötigte (vgl.

hierzu auch die Ausführungen von S____, wonach der Berufungskläger 1 keinen Zutrittscode

gehabt habe, er das Alarmsystem nicht habe entsichern können und auch nicht im

Besitz des Büroschlüssels zum Tresor gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 4522 f. und 4525). Belastend wirkt sich zudem aus, dass die

Täterschaft sehr wohl über bestimmtes Insiderwissen verfügte (so wusste sie,

dass es jeweils zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte, wo sich der

Tresor befand, dass X____ als Kassenverantwortlicher zum «Kreis der Erlesenen»

gehörte und er sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatte etc.) und

der Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren Anstellung über entsprechende

Kenntnisse verfügte, was gerade für seine Täterschaft spricht. So zeigte

sich auch X____ verwundert über den Wissensstand der Täterschaft: «Und was mich

erstaunt, dass die so genau Bescheid wussten» (Einvernahme vom 23. März

2018, Akten S. 2124). Dass sich die Täterschaft trotzdem gewisse – ihnen

bereits bekannte – Abläufe erklären liess (so das Vorbringen im Plädoyer,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4547), konnte der Überprüfung der

Richtigkeit sowohl des eigenen Wissensstands als auch des Wahrheitsgehalts der

Angaben und Anleitungen von X____ dienen.

2.3.3.3 Die

Verteidigung rügt weiter, es habe vor und während dem Überfall keine

telefonische Absprache mit dem Berufungskläger 1 gegeben. Wäre diesem aber die

Rolle des im Hintergrund agierenden Drahtziehers zugekommen, so wäre es

zwingend notwendig gewesen, sich vorgängig zur Tatausführung bzw. im Zuge

derselben mit den übrigen Tätern abzusprechen. Angesichts des sonst ahnungslos-

und sorglos anmutenden Umgangs des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische

Kommunikation wäre zu vermuten, dass er mit den Tatbeteiligten auf diesem Wege kommuniziert

hätte und zwar für die Planung des Überfalls, aber auch als der ursprüngliche

Plan scheiterte und sich die Gruppe neu organisieren musste. Zudem lasse sich

das (Nach-)Tatverhalten der tatsächlichen Täterschaft – insbesondere die

nachträglichen Telefonate um 23.44 und 00.00 Uhr – mit dem Wissen des Berufungsklägers

1, welcher am 22. März 2018 von der bei X____ anwesenden Polizei

weggeschickt worden und entsprechend über deren Requirierung informiert gewesen

war, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Berufungskläger 1 von der

Polizeipräsenz gewusst habe, hätte er basierend auf diesem Wissen keinesfalls

riskiert bzw. zugelassen, dass nochmals Anrufe getätigt würden, zumal die

Behändigung des Geldes durch X____ zu diesem Zeitpunkt auch objektiv nicht mehr

möglich gewesen sei (Berufungsbegründung, S. 5). In Ergänzung dieses

Vorbringens rügt die Verteidigung an der heutigen Berufungsverhandlung, dass die

beim Raubüberfall verwendeten Rufnummern [...] und [...] unzureichend geprüft

worden seien. Insbesondere sei nicht überprüft worden, ob diese scheinbar erst

am 20. März 2018 aufgeschalteten Nummern von einem T____-Mitarbeiter

freigegeben worden seien, was die Täterschaft des Berufungsklägers 1

ausschliessen würde, habe er zum Tatzeitpunkt bekanntlich nicht mehr dort

gearbeitet (Beweisantrag und Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

4518 und 4549; vgl. weiter die eingereichten Auszüge der Verteidigung, Akten S. 4492

ff.).

2.3.3.3.1 Hierzu

ist zunächst festzuhalten, dass die Täterschaft nicht nur den Wohn­ort und die

genaue Erwerbstätigkeit, sondern auch die private Handynummer des Geschädigten kannte,

über welche der Berufungskläger 1 als Freund von X____ verfügte. Letzterer

hatte sich nach Beendigung des ersten Telefonats mit der Täterschaft gegenüber

der Polizei erstaunt darüber gezeigt: Er könne sich nicht erklären, woher die

Täterschaft seine Telefonnummer habe und wie diese herausgefunden habe, wo er

wohne. Seine Telefonnummer sei nirgends registriert (Rapport, Akten S. 2099).

Der Umstand, dass die Täterschaft auch über diese verfügte, belastet wiederum

den Berufungskläger 1 stark.

2.3.3.3.2 Gemäss

Anklagevorwurf soll der Berufungskläger 1 zudem als «Drahtzieher» insbesondere

den gemeinsamen Tatplan beschlossen, X____ kontaktiert und mit ihm ein

vermeintliches Treffen um 21 Uhr verabredet sowie in der Folge seine drei

Komplizen in Bezug auf die Beschaffung der nötigen Zutrittsberechtigungsangaben

und die generelle Vorgehensweise instruiert haben (Anklageschrift, Akten S.

3506). Seine Tathandlungen sollen mithin allesamt vor der eigentlichen

Tatausführung erfolgt sein. Es verwundert daher nicht, dass die

Telefonüberwachung keine Hinweise ergab, im Gegenteil: Die Tatsache, dass die den

Tatplan ausführende Täterschaft den Berufungskläger 1 offensichtlich nicht

über das Scheitern des Planes informiert hatte, ansonsten er sich wohl kaum

unmittelbar danach zu X____ begeben hätte, sowie die weitere Tatsache, dass der

Berufungskläger 1 trotz Kenntnis über den Polizeieinsatz die späteren Anrufe

seiner Mittäter um 23.45 und 24.00 Uhr nicht (mehr) verhindern konnte, sprechen

vielmehr dafür, dass die Täterschaft – wohl aus Sicherheitsgründen – eine

telefonische Kommunikation über ihre privaten Handyrufnummern untereinander

ausgeschlossen hatte. Anhaltspunkt dafür bietet die Aussage des

Berufungsklägers 1 auf den allgemein gehaltenen Vorhalt hin, dass es sich

um ein schwerwiegendes, gut geplantes Delikt gehandelt habe, wo er (und sein

mutmasslicher Mittäter) keine «elektronischen» Spuren hätten hinterlassen

wollen: «[Dann] kann es nur um den X____ gehen. 100 % geht es darum» (Einvernahme

vom 28. Juni 2018, Akten S. 2208). Wenig erstaunlich gab der

Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 20. Juni 2018 an, schon «seit

längerer Zeit» gewusst zu haben, dass die Strafverfolgungsbehörden sein Telefon

überwachen würden (Akten S. 1071; so erwähnte er einen entsprechenden

Verdacht schon in einem Telefonat vom 30. April 2018: «Hör auf mit solchen

Sachen, wenn uns jemand zuhört», Separatbeilage RTI Auswertung, PDF S. 195),

womit – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein ahnungsloser und sorglos

anmutender Umgang des Berufungsklägers 1 in Bezug auf telefonische

Kommunikation vermutet werden kann. Die Verteidigung geht daher fehl in der

Annahme, die (Mit-)Täter hätten mit dem Berufungskläger 1 auf telefonischem Weg

kommuniziert.

2.3.3.3.3 Der

Umstand, dass der Berufungskläger 1 folglich während der Tatausführung nicht

mehr kontaktiert werden konnte, entlastet ihn jedoch insoweit, als seine

Tatbeteiligung nur auf den ursprünglichen Tatplan abzielen konnte. Ab dem

Moment, da die zwei den Plan ausführenden Täter an der Eingangstüre der T____-filiale

gescheitert sind und den Alarm ausgelöst haben, war ihr Handeln nicht mehr vom

gemeinsamen – mit dem Berufungskläger 1 gefassten – Tatentschluss getragen und

war dieser nicht mehr im Geschehensablauf involviert und insoweit auch nicht

mehr beteiligt. Dafür spricht wiederum sein Aussageverhalten: Als ihm in seiner

Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten wurde, was am Tatabend geschah, bis

der Alarm der T____-filiale ausgelöst worden war, antworte der Berufungskläger

1, er habe das auch gehört; es könne sein, er wisse es aber nicht. Als ihm

vorgehalten wurde, dass die Täterschaft danach den Geschäftsschlüssel

zurückgebracht und X____ bedroht und ihn aufgefordert habe, die Tageseinnahmen

des Geschäfts selber zu besorgen, ehe sie aus der Wohnung geflüchtet seien,

antwortete er: «Das wusste ich nicht mal» (Akten S. 2173 f.). Folglich bleibt

auch der Hintergrund der beiden zwischen den übrigen Mittätern während der

Tatausführung im Zeitraum von 22:39 bis 22:48 Uhr – und offenbar einzig zum

Zwecke des Raubüberfalls – verwendeten Rufnummern [...] und [...] (vgl. Akten

S.4492 ff.) irrelevant: Entsprechende Abklärungen könnten allenfalls

Rückschlüsse auf die übrigen – unbekannt gebliebenen – Täter ergeben, vermögen

aber den Berufungskläger 1 in Bezug auf seine – in diesem Zeitpunkt bereits

abgeschlossene – Tatbeteiligung von vornherein nicht zu entlasten.

2.3.3.3.4 In

diesem Zusammenhang ist schliesslich hervorzuheben, dass die Angaben des

Berufungsklägers 1 zur Frage, wie er überhaupt von diesem Vorfall erfahren habe,

widerlegt wurden. Der Berufungskläger 1 begab sich bekanntlich noch während der

polizeilichen Abklärung zu X____. Gemäss Rapport wurde er aber von der Polizei

«ohne Angaben zum Vorfall» weggeschickt (Akten S. 2098). In seiner Einvernahme

vom 20. Juni 2018 gab er an, von diesem Vorfall «gehört» zu haben (Akten

S. 2172). Dies spezifizierte er in der Konfrontationseinvernahme vom 7.

August 2018 dahingehend, dass er das Ganze von S____ mitbekommen habe. Er habe

es darauf G____ erzählt und ihr gesagt, X____ sei zu Hause von drei Leuten

überfallen worden, diese Leute hätten ihn bedroht und den T____ leer räumen

wollen (Akten S. 2290). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung führte

er aus, er habe davon ein paar Tage später vom Abteilungsleiter des T____

erfahren (Akten S. 3669). Im Gegensatz dazu gab S____ an der

Berufungsverhandlung jedoch an, er habe selber zum Tatzeitpunkt nicht mehr im T____

gearbeitet und habe erst durch den Berufungskläger 1 vom Vorfall erfahren

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4522 f.; vgl. auch Audioaufnahme, Teil

1, ab 2:02:22). Somit ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger 1

überhaupt Kenntnis vom Vorfall hätte haben und diesen kurze Zeit später

gegenüber G____ hätte schildern können, wenn er diesen nicht selber (mit-)geplant

hätte. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind jedenfalls von S____

widerlegt worden.

2.3.3.4 Letztlich

wendet die Verteidigung ein, eine derart kurzfristige Planung wäre nicht

möglich gewesen, weil das abendliche Treffen zwischen dem Berufungskläger 1

und X____ erst am späteren Nachmittag des 22. März 2018 um 16.26 Uhr

vereinbart worden sei. Es sei den offenbar sehr unerfahrenen und

unprofessionell agierenden Tätern nicht möglich gewesen, den abendlichen

Überfall mit einer derart geringen Vorlaufzeit zu organisieren und durchzuführen

(Berufungsbegründung, S. 4017 f.; Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 4546).

Dieser Einwand

erweist sich als aktenwidrig. So gab der Berufungskläger 1 in seiner

Einvernahme vom 23. März 2018 selber an, er hätte mit X____ bereits «Anfang

Woche» ein Treffen vereinbart (Akten S. 2147). Dies ist denn auch anhand des

von der Verteidigung als Beilage zur Berufungsbegründung beigelegten

Chat-Auszugs belegt. Hiernach fragte der Berufungskläger 1 X____ schon in seiner

Nachricht vom Dienstag 20. März 2018, um 22:35 Uhr, ob sie am Donnerstag (daher

am 22. März 2018) ein Feierabendbier trinken gehen wollten (Akten S.

4029). Der Berufungskläger 1 gab weiter an, er habe X____ am 22. März 2018 um

ca. 16 Uhr geschrieben (gemäss Chat-Auszug um 16:26 Uhr), wann [und

nicht etwa ob] sie sich treffen würden. Er habe dann um ca. 19 Uhr

geschrieben (gemäss Chat-Auszug wohl die Audio-Nachricht um 20:03 Uhr gemeint),

dass er nicht wisse, ob es ihm reichen werde (Akten S. 2147). X____ antwortete

darauf um 20:04 Uhr: «Easy» (Chat-Auszug, Beilage zur Berufungsbegründung,

Akten S. 4029).

Abgesehen davon

lässt sich ein solcher Coup ohne weiteres vorher beschliessen und in

Ruhe vorbereiten, um den Plan bei nächster Gelegenheit – nämlich sobald ein

Treffen in der Wohnung mit X____ vereinbart werden kann – ohne grosse Vorlaufszeit

ausführen zu können. Schliesslich war die Täterschaft bei der Tatausführung

darauf angewiesen, dass X____ drei unbekannten Männern seine Wohnungstüre

aufschliesst, hätte dieser doch abends um ca. 21.50 Uhr die Türe nicht

blindlings aufgedrückt, wenn er den – angekündetermassen verspäteten – Besuch

des Berufungsklägers 1 nicht erwartet hätte.

2.3.3.5 Zuletzt

ist hinsichtlich der den Berufungskläger 1 erheblich belastenden Aussagen von G____,

welche bereits eingehend und zutreffend von der Vor­instanz gewürdigt worden

sind (angefochtenes Urteil S. 32; siehe oben E. 2.3.3.1), Folgendes zu

ergänzen: Diese gab in ihrer Einvernahme vom 25. Juli 2018 an, der

Berufungskläger 1 habe ihr vielleicht 3 oder 4 Monate vorher erzählt, dass er

einen Raub auf eine W____ Tankstelle gemacht habe und dass er dabei gewesen

sei, als sie zu jemandem nach Hause seien und diese gefesselt hätten. Einer

solle dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft

dieser Person gegangen sein (Akten S. 1365), was sowohl mit dem Zeitpunkt

der räuberischen Erpressung zum Nachteil von X____ am 22. März 2018 wie auch

des Raubs zum Nachteil des W____ am 7. April 2018 (hierzu unten, E. 2.5) korrespondiert.

Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 (als beschuldigte Person

befragt) sowie vor Strafgericht (in der Rolle als Zeugin und unter Hinweis

sowohl auf die entsprechenden Zeugnis- und Wahrheitspflichten als auch auf die

möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses oder einer falschen

Anschuldigung befragt) hat sie ihre Depositionen im Wesentlichen wiederholt,

ohne den Berufungskläger 1 über Gebühr zu belasten (sie wiederholte etwa, dass

er ihr zwar von kriminellen Aktivitäten erzählt habe, sie aber nicht wisse, ob

es sich auch wirklich so zugetragen habe, Akten S. 1554), was ebenfalls für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem räumte G____ ein, Angst zu haben,

gegen den Berufungskläger 1 auszusagen (so gab sie etwa auf die Frage, ob sie

zuvor erwähnte Drohungen bei einer Konfrontation wiederholen würde, Folgendes

an: «Ich würde es machen, aber ich habe Angst. Egal wie es rauskommt, er hat gesagt,

dass ich nachher in der Scheisse bin. Ich sage ganz ehrlich[,] ich habe Angst,

weil er so geredet hat» [Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349). Auch

unter diesem Aspekt hatte sie erst recht keinen Anlass, ihn übermässig zu

belasten.

Insoweit der

Berufungskläger 1 zu den belastenden Aussagen von G____ Stellung nimmt und

diese zu entkräften versucht, überzeugen seine Ausführungen nicht: Zunächst

will er G____ erst kennengelernt haben, nachdem er – einige Tage nach dem

Überfall vom 22. März 2018 – vom Abteilungsleiter S____ erfahren habe, was mit X____

passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3669). Dies steht einerseits

im Widerspruch zu den Angaben von G____, wonach sie den Berufungskläger 1

bereits «ende letzten Jahres», daher Ende 2017, in der Bar kennengelernt habe

(Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 1349), andererseits kann auf die

obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach S____ den Vorfall überhaupt erst

vom Berufungskläger 1 mitbekommen haben will, E. 2.3.3.3.4). In zeitlicher

Hinsicht gab der Berufungskläger 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

7. September 2018 an, er habe ihr «ein paar Tage» nach seiner

«Einvernahme wegen Herrn X____» (es kann damit nur die erste Einvernahme vom

23. März 2018 gemeint gewesen sein, Akten S. 2145) in der M____ – nota

bene am Ort, wohin sich der Berufungskläger 1 noch in der Tatnacht begeben

hatte (Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2174 f.) – von diesem Überfall

erzählt (Akten S. 1557). Dagegen gab er vor Strafgericht an, ihr gesagt zu

haben, dass er diesbezüglich erst noch bei der Polizei aussagen müsse (erstinstanzliche

Audioaufnahme, Teil 1, ab 55:17). Hierzu ergänzte er in expliziten Worten, er

habe ihr gesagt, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt werde («Ich

habe [ihr] gesagt, ich werde für das vom Herr X____ beschuldigt», erstinstanzliche

Audio­aufnahme, Teil 1, ab 56:03; dass er dabei tatsächlich von seiner

Beschuldigtenstellung ausging, ergibt sich zudem aus seinen späteren Aussagen,

wonach er sich darüber lustig gemacht habe, dass man ihm am Schluss auch

noch den Raubüberfall bei der Tankstelle anlasten werde, erstinstanzliches

Protokoll, S. 3669). Dass er im Zusammenhang mit der räuberischen Erpressung

zum Nachteil von X____ und der T____ [...] beschuldigt werde, wurde ihm jedoch

erst anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2018 vorgehalten (Akten S. 2171).

So gab der Berufungskläger 1 vor Strafgericht auf Nachfrage hin – und in

diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen – denn auch an, noch gar

nicht gewusst zu haben, dass er in Bezug auf den Überfall gegen X____

beschuldigt werde, als er diesen gegenüber G____ erwähnt habe; er habe ihr

lediglich erzählt, dass er als Zeuge befragt worden sei (erstinstanzliche

Audioaufnahme, Teil 1, ab 1:02:52; erstinstanzliches Protokoll, S. 3670). Damit

widerspricht sich der Berufungskläger 1 gleich mehrfach.

2.3.3.6 Im

Ergebnis ist aufgrund der Gesamtheit aller Indizien die Beteiligung des

Berufungsklägers 1 in der ihm vorgeworfenen Rolle als Drahtzieher hinter den

Geschehnissen vom 22. März 2018 nachgewiesen (zur Zulässigkeit des

Indizienbeweises kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden, angefochtenes Urteil, S. 31). Alle Fäden laufen somit zum

Berufungskläger 1: Er war es, der X____ kannte und wusste, wo und in welcher

Funktion dieser bei der Firma T____ arbeitete. Er wusste auch, dass sich eine

beträchtliche Menge Geld im Tresor befindet und ihm waren die

Sicherheitsvorkehrungen bekannt, zu deren Überwindung es das Wissen und die

Schlüssel des Opfers bedurfte. Schliesslich war es der Berufungskläger 1, der

sich am besagten Abend bei X____ zu Hause mit diesem treffen wollte und der der

Täterschaft auf diese Weise garantierte, dass X____ zu Hause war, und ihr

andererseits einen erleichterten Zugang zur Wohnung des Opfers ermöglichte,

hätte X____ doch, wenn er keinen Besuch erwartet hätte, den drei ihm zuvor

unbekannten Männern spätabends nicht derart unbedarft die Türe geöffnet. Zudem

war der Berufungskläger 1 zugestandenermassen in der Lage, den Sachverhalt, wie

er sich zugetragen hat, kurze Zeit später gegenüber G____ zu schildern, wofür

er keine plausible Erklärung liefern konnte. Sein diesbezüglicher Wissensstand

lässt sich einzig mit seiner eigenen Tatbeteiligung erklären.

2.3.4 In

rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen unangefochten

geblieben.

Diesen folgend

ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger 1 bei der

Entschliessung und Planung des vorliegenden Delikts massgebend mitgewirkt hat

und in seiner Funktion als Drahtzieher einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet

hat, um das Vorhaben zum Gelingen zu bringen, sodass er als Mittäter zu

betrachten ist. Obschon der Berufungskläger 1 bei der eigentlichen Tatausführung

nicht beteiligt war, sind ihm aufgrund seiner Stellung als Mittäter die

Tathandlungen seiner drei Komplizen als eigene Handlung anzurechnen. Die

Zurechnung der Tatbeiträge zum nicht selbst handelnden Mittäter endet indessen

in dem Moment, in welchem die Mittäter vom ursprünglichen Tatplan abgewichen

sind. Folglich hat sich der Berufungskläger 1 für diejenigen Handlungen seiner

Mittäter, die nach dem Auslösen des Alarms in der Firma T____ erfolgt

sind (siehe oben, E. 2.3.3.3.3), d.h. für die – unter abermaliger Drohung –

erfolgte Aufforderung, dass X____ die Tageseinnahmen der T____-filiale [...] nunmehr

selber besorgen müsse, nicht mehr zu verantworten.

In Bezug auf die

rechtliche Würdigung des dem Berufungskläger 1 anzurechnenden Verhaltens der

Mittäter können die im Übrigen korrekten Ausführungen der Vor­instanz

übernommen werden: Indem sie X____ unter Androhung von Waffengewalt und in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dazu bestimmten, die Angaben zur

Ausschaltung der Alarmanlage und den Code zum Tresor der T____-filiale [...]

herauszugeben, um dort die Tageseinnahmen in fünfstelliger Höhe zu behändigen,

bedrohten sie X____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Der

dadurch derart eingeschüchterte X____ lieferte die geforderten Angaben,

woraufhin zwei Täter die T____-filiale betraten, versehentlich den Alarm

auslösten und umgehend die Flucht ergreifen mussten, sodass sie sich das im

Tresor befindliche Geld nicht aneignen konnten. Da es aufgrund der

ausgebliebenen Vermögensdisposition am eigentlichen Taterfolg fehlt und die Tat

somit im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ergeht ein Schuldspruch wegen

versuchter räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB.

Zudem erfüllt das Betreten der Wohnung von X____ gegen dessen Willen den

Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

2.3.5 Zusammenfassend

ist der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter

räuberischer Erpressungen gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen.

2.4 Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum

Nachteil der E____ (Anklagepunkt 10)

Gemäss Anklage sei der Berufungskläger 1 im Zusammenhang

mit einem geplanten Raubüberfall (dazu unten E. 2.5) für die Organisation eines

Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen. Hierfür habe er sich plangemäss am

Nachmittag/Abend des 6. April 2018 zu dem in [...] an der [...] gelegenen Dienstgebäude [...] seiner

Arbeitgeberin, der Firma E____, begeben und in den Räumlichkeiten den

Fahrzeugschlüssel des [...] Kombi (SO [...]) behändigt. In der Folge habe er diesen

auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen zum Gebrauch entwendet.

2.4.1 In objektiver Hinsicht ist durch den

entsprechenden Rapport erstellt, dass der weisse [...] zwischen dem 6. und

9. April 2018 entwendet worden ist (Akten S. 2371 ff.). Weiter

steht fest, dass dieses Fahrzeug am 22. April 2018 von der Polizei

sichergestellt (Akten S. 2391 ff.) und in der Folge am

26. April 2018 freigegeben respektive der E____ ausgehändigt worden

ist (Akten S. 2398).

2.4.2 Die

Vorinstanz erwog, es lasse sich aus den im Rahmen der Telefonkontrolle

abgehörten Gespräche vom 29. und 30. April 2018 unter anderem

entnehmen, wie der Berufungskläger 1 einer unbekannten Person Folgendes erzählt

habe: «Das Auto steht auf jedenfall hier in der Halle», worauf die

unbekannte Person entgegnet habe: «Hast du es endlich zurückgebracht?».

Einen Tag später habe der Berufungskläger 1 erneut dieselbe Person angerufen: «Es

gibt, ah, das habe ich dir ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto

wieder da ist», worauf diese Person geantwortet habe: «Ja, das hast du

gestern erzählt, dass du es zurück gebracht hast». Des Weiteren liessen

auch die Begleitumstände der vorliegenden Tat auf die Täterschaft des

Berufungsklägers 1 schliessen. Fakt sei, dass er als Mitarbeiter der E____

Zutritt zu jenem Büro hatte, wo sich der Ersatzschlüssel des Fahrzeugs befunden

habe. Sodann stehe diese Entwendung in zeitlicher Hinsicht offenkundig in engem

Zusammenhang mit dem Raubüberfall auf den W____, zumal feststehe, dass der

entwendete [...] bei jenem Überfall dem Berufungskläger 2 als Fluchtauto

gedient habe. Die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe das Auto entwendet

und dem Berufungskläger 2 zur Verfügung gestellt, erscheine lebensfremd, denn die

Berufungskläger 1 und 2 pflegten zur Tatzeit einen intensiven, kollegialen

Kontakt. Dagegen vermöge die sichergestellte DNA-Spur von Y____ zwar nachzuweisen,

dass jener das Fahrzeug gelenkt habe, allerdings zeigten die Daten der

rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf, dass sich Y____ zur Tatzeit

vorwiegend im Kleinbasel aufgehalten habe und er folglich als Täter gar nicht

in Frage komme. Vor diesen Hintergründen sei der Sachverhalt gemäss Anklage

erstellt.

2.4.3

2.4.3.1 Die

Verteidigung rügt – insoweit mit Recht –, dass der im angefochtenen Urteil zitierte

Gesprächsinhalt zwischen dem Berufungskläger 1 und seiner aktuellen Freundin N____

einer offenbar eher scherzhaft geführten Konversation entstamme, was von der

Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei (Berufungsbegründung,

Akten S. 4019 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten

S. 4539 f.). Angesichts des Kontexts dieses Gesprächs sind die daraus

abgeleiteten Verdachtsmomente zwar nicht zweifelsfrei begründet, was es bei der

Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen gilt, doch lässt sich immerhin

festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in beiden Gesprächen zur

Sprache gekommen ist und in der Beziehung des Berufungsklägers 1 offensichtlich

thematisiert worden war.

2.4.3.2 Soweit

der Berufungskläger 1 jedoch zur Hauptsache vorbringt, er habe – entgegen der

vorinstanzlichen Annahme gerade keinen Zugang zum fraglichen Büro oder

zum gesicherten Schlüsselsafe gehabt (Berufungsbegründung, Akten S. 4021;

zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), so erweist sich der

Einwand als unbegründet. Zwar geht aus dem Schreiben der E____ vom 19. April

2018 hervor, dass sich die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren

Schlüsselkasten im Büro 014 befänden (Akten S. 686) und dass der

Berufungskläger 1 weder zum Büro noch zum Schlüsselkasten eine

«Zugangsberechtigung» gehabt habe (Akten S. 686 und S. 689). Gemäss Aussagen

von [...], Chefmonteur des [...] der E____ waren aber alle Ersatzschlüssel in

einem anderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im selben Büro aufbewahrt.

Das Büro sei zudem – zum Beispiel in der Pause – «unbesetzt und offen» gewesen.

Auch werde über die Schlüsselausgabe nicht Buch geführt (Einvernahme vom

24. Mai 2018, Akten S. 2403 f.). Zudem bestätigte [...], dass alle dort

angestellten Mitarbeitenden der E____ über einen persönlichen Schlüssel verfügten,

mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten (Akten

S. 2405). Dass es dem Berufungskläger 1 mangels Zugriffsmöglichkeit unmöglich

gewesen sei, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen, erweist sich damit als aktenwidrig.

Im Übrigen wird

diese Behauptung selbst von den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 in

seiner Einvernahme vom 28. Juni 2018 ausdrücklich widerlegt. So hatte er damals

noch ausgeführt, es seien – als er mit einem «Rumänen [wohl gemeint: Y____ in [...]

vor Ort gewesen sei – «viele Türen offen» gewesen und auch der Schlüsselkasten

sei «frei zugänglich» gewesen. Dies habe sich erst nachträglich geändert, als

jeder einen Schlüssel dafür bekommen habe (Akten S. 2560). Der

Berufungskläger 1 wusste also um die mangelhafte Kontrolle über die

Fahrzeugschlüssel der E____ und hatte damit jederzeit Zugang zu diesen. Dass er

konträr dazu im späteren Verfahrensverlauf wiederholt angab, er hätte «die Bürotür

und den Schlüsselkasten aufbrechen» müssen, um überhaupt an einen Schlüssel zu

gelangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685; vgl. auch

Einvernahme vom 20. Juni 2018, Akten S. 2427 f.; zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4540), entspricht folglich nicht der Wahrheit und ist als Schutzbehauptung

zu werten.

Dass die E____ im

Nachhinein nicht mehr habe nachvollziehen können, ob vor dem Vorfall

alle drei Schlüssel des entwendeten Fahrzeugs (nämlich 2 normale Autoschlüssel

inkl. Option Funköffnung auf Distanz, zzgl. 1 Plastikschlüssel

[Notfallschlüssel] ohne Option Funköffnung auf Distanz) vorhanden gewesen seien

und dass in zeitlicher Hinsicht deshalb nicht abschliessend feststehe, wann der

für die Entwendung des Fahrzeugs benutzte Schlüssel tatsächlich abhandengekommen

sei (so die weiteren Einwände in der Berufungsbegründung, Akten S. 4021, sowie

im Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4549), ist irrelevant, wird

dem Berufungskläger 1 doch im angeklagten Zeitraum (Nachmittag/Abend des 6.

Aprils 2018) primär die Entwendung des Fahrzeugs – und nicht etwa (nur) die vorherige

Behändigung des Fahrzeugschlüssels – zur Last gelegt.

2.4.3.3 Auch

die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA-Spur des Berufungsklägers

1 gefunden worden ist, vermag ihn – entgegen der Argumentation der

Verteidigung, wonach seine Täterschaft damit so gut wie ausgeschlossen werden

könne (Berufungsbegründung, Akten S. 4022) – nicht zu entlasten. Zunächst ist

gerichtsnotorisch, dass Menschen eine unterschiedliche Menge an DNA

hinterlassen, weshalb das Auffinden «zahlreiche[r] Spuren von Lenkern […],

welche das Fahrzeug vorgängig zur Entwendung desselben benutzt haben»

(Berufungsbegründung, Akten S. 4022), keinen den Berufungskläger 1

entlastenden Umkehrschluss erlaubt. So erklärte der Berufungskläger 1 selber

schon mit dem Auto gefahren zu sein, und dass die Fahrzeuge nicht oft geputzt

würden, weshalb man auch DNA von ihm hätten finden können (Einvernahme vom 20.

Juni 2018, Akten S. 2429), was aber nachweislich nicht der Fall war. Die

Annahme, es sei kaum vorstellbar, dass der Berufungskläger 1 mit dem Fahrzeug

gefahren sei, ohne dass er seine DNA-Spur hinterlassen hätte

(zweitinstanzliches Plädoyer, Protokoll, Akten S. 4549), ist damit widerlegt. Auch

lässt sich das Hinterlassen einer DNA-Spur durch geeignete Schutzkleidung

vermeiden. Entsprechende Textilien wurden denn auch anlässlich der Durchsuchung

vom 20. Juni 2018 im Personenwagen des Berufungsklägers 1 aufgefunden (darunter

etwa Lederhandschuhe (Akten S. 2517), verschiedene Stoffhandschuhe (Akten

S. 2518), einen Kapuzenpullover (Akten S. 2519), zwei Sturmhauben

(Akten S. 2516 f.) und zwei Mützen (Akten S. 2520 f.). Im Übrigen stellt die

alleinige Tatsache, dass am mutmasslichen Tatort keine DNA gefunden wurde,

keinen Entlastungsbeweis dar. Der Berufungskläger 1 wird dadurch

lediglich nicht zusätzlich belastet.

2.4.3.4 Die

Verteidigung sieht den Berufungsklägers 1 schliesslich damit entlastet, dass im

entwendeten Fahrzeug die DNA von Y____ gefunden worden sei und er folglich als

Täter in Frage komme (so denn auch das sinngemässe Vorbringen des

Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme 28. Juni 2018, Akten S. 2560; vgl.

weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).

Soweit die

Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, die RTI-Auswertung schliesse die

Täterschaft von Y____ nicht per se aus, da die Tatzeit – und es kann dabei nur

um den Tatzeitpunkt der Fahrzeugentwendung gehen – weit gefasst werde, nämlich

vom 6. April 2018, 15 Uhr, bis zum 9. April 2018, 7 Uhr

(Berufungsbegründung, Akten S. 4022), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen.

Erstellt ist dagegen, dass das entwendete Fahrzeug im Rahmen des am 7. April

2018 um 22:58 Uhr verübten Raubüberfalls (hierzu unten, E. 2.5) als

Fluchtauto verwendet wurde, womit der tatsächliche Zeitpunkt der

Fahrzeugentwendung erheblich eingeschränkt wird. Im Übrigen erfolgte die

Auswertung der RTI Daten für die gesamte Zeitspanne vom 6. April 2018, 15 Uhr,

bis zum 9. April 2018, 7 Uhr (Separatbeilage, Bd. 1, PDF S. 172), ohne

dass sich Antennenstandorte in der Umgebung des E____ in [...] ergeben hätten.

Dass Y____ das

Mobiltelefon anlässlich der Fahrzeugentwendung nicht auf sich getragen hätte (Berufungsbegründung,

Akten S. 4022 f.), ist angesichts seines sonst sorglosen Umgangs mit

möglichen Beweisspuren (vgl. die aufgefundenen DNA-Spuren am Gurtschloss und am

innen- und aussenseitigen Öffnungsgriff der Fahrertür, Akten S. 2422)

unwahrscheinlich. Entscheidend ist aber letztlich, dass nur der Berufungskläger

1 – im Gegensatz zu Y____ – zur Tatzeit bei der E____ in [...] angestellt war, dass

somit nur er wusste, wo sich der für die Entwendung benötigte

(Ersatz-)Schlüssel befand und schliesslich auch nur er Zugang zum Fahrzeugschlüssel

sowie zum entwendeten Fahrzeug hatte.

2.4.3.5 Ergänzend

zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist hinsichtlich des Konnexes zum

(versuchten) Raubüberfall auf den W____ ferner festzuhalten, dass der

Berufungskläger 1 nicht nur intensiven, kollegialen Kontakt zum mitbeschuldigten

Berufungskläger 2, sondern auch zum – mutmasslich ebenfalls am Raubüberfall als

Lenker des Fluchtfahrzeugs involvierten – Y____ pflegte (vgl. Einvernahme vom

24. Juli 2018, Akten S. 2442). Dass der Berufungskläger 1 denn auch nicht

zögerte, zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu handeln, ist schliesslich

aufgrund der – zugestandenen – Kupferdiebstähle (Anklagepunkte 12 bis 14 [Akten

S. 3513 ff.], angefochtenes Urteil, S. 45 ff.) ebenfalls erstellt.

2.4.3.6 Insgesamt

ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 damit – auch ohne auf die

wiedergegebenen Telefongespräche zwischen ihm und seiner Freundin N____ abzustellen,

aber unter Berücksichtigung dessen, dass das entwendete Fahrzeug der E____ in

deren Beziehung jedenfalls ein präsentes Thema war – in Gesamtbetrachtung aller

– von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend gewürdigten – Indizien zweifelsfrei

erstellt.

2.4.4 Nachdem

die rechtliche Qualifizierung der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der

Anklage – unangefochten geblieben und im Übrigen zutreffend ist, bedarf es

hierzu keiner weitergehenden Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die

Anklageschrift (Akten S. 3512) sowie das angefochtene Urteil (S. 37) verwiesen

werden.

2.4.5 Der

Berufungskläger 1 wird damit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss

Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärt.

2.5 Versuchter Raub zum Nachteil des W____

(vertreten durch F____) (Anklagepunkt 11)

Die Anklage gegen die Berufungskläger 1 und 2 geht von

folgendem Sachverhalt aus: Ihrem gemeinsamen Tatplan, einen Raubüberfall auf

den an der [...] gelegenen W____ zu begehen, folgend, habe der Berufungskläger

1 den vom ihm zuvor organisierten [...] Kombi (hierzu oben, E. 2.4) an Y____

übergeben. Dem Berufungskläger 2 habe er die sich bislang in seinem Besitz

befindliche Softairwaffe mit Kaliber 6 mm, welche optisch einer Faustfeuerwaffe

des Models SIG Sauer P226 bzw. P228 entspreche, und einen Plastiksack mit der

Aufschrift [...] übergeben. Vereinbarungsgemäss sei der Berufungskläger 1, der

eigentliche Kopf dieser Aktion, im Hintergrund geblieben. Y____ als Fahrer und

der Berufungskläger 2 als Beifahrer hätten sich in der Absicht bzw. Erwartung

einer möglichst hohen Beute einen Raubüberfall zu verüben, mit dem vorgenannten

Personenwagen am Abend des 7. April 2018 zur besagten W____ Filiale

begeben. Gegen 22.58 Uhr am Bestimmungsort angekommen, sei der Berufungskläger

2 plangemäss aus dem Personenwagen ausgestiegen und habe den Tankstellenshop

betreten. In der Folge habe er sich in das Bürogebäude/Lagerraum der

Verkaufsstelle begeben, wo er sogleich den Filialleiter F____ erblickt und

diesen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Waffendrohung

lautstark aufgefordert habe, ihm Geld in den [...]-Plastiksack zu übergeben.

Zwecks Untermauerung der Forderung habe er eine Ladebewegung mit seiner Waffe

getätigt. Als sich sein sichtlich in Angst und Schrecken versetztes Gegenüber

vor lauter Aufregung und infolge der technisch bereits verriegelten Kasse nicht

im Stande gesehen habe, dieser Forderung nachzukommen, habe der Berufungskläger

2 kurzfristig die Filiale verlassen um diese nur Sekunden später, nachdem er

von seinem Komplizen Y____ getadelt worden sei, wieder unter Androhung von

Waffengewalt gegenüber dem vorgenannten Filialleiter und der lautstarken

Drohung, wonach er schiessen werde, erneut zu betreten. Als ihm dieser in der

Folge erklärt habe, dass die Polizei auf dem Weg zum Geschäft und die Kasse

gesperrt sei, habe der Berufungskläger 2 die Räumlichkeiten ohne Mitführung

einer Beute in Richtung Personenwagen und den Tatort mit Y____ unverrichteter

Dinge in Richtung [...] verlassen.

2.5.1 In objektiver

Hinsicht ist erstellt, dass sich der angeklagte Überfall am Abend des

7. April 2018 ereignet hat. Es liegen als objektive Beweismittel

nebst dem Polizeirapport (Akten S. 2463 ff.) insbesondere auch die Videoüberwachungsbilder

und -aufnahmen (Akten S. 2499 ff.) vor, aus welchen namentlich ersichtlich

ist, dass der Täter beim Überfall auf den W____ im Besitz einer Waffe sowie

eines schwarz-weiss gestreiften Plastiksacks mit der Aufschrift «[...]» gewesen

ist. Der eigentliche Tatablauf wird denn auch nicht bestritten.

2.5.2

2.5.2.1 In

Bezug auf den Berufungskläger 1 erwog die Vorinstanz, es hätten am

20. Juni 2018 in dessen Privatfahrzeug die beim Überfall vom Berufungskläger

2 verwendeten Utensilien (Softairpistole und [...] Plastiktüte) beschlagnahmt

werden können. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht lasse sich

entnehmen, dass die beschlagnahmte Pistole als Tatwaffe nicht ausgeschlossen

werden könne. Dessen ungeachtet habe das Opfer angegeben, dass der Täter eine

schwarze Pistole, er vermute eine [...], auf ihn gerichtet habe und stelle eine

solche Waffe in der Tat ein taugliches Vergleichsobjekt dar. Ferner sei

allgemein bekannt, dass mit einer Softairpistole Ladebewegungen gemacht werden

könnten, sodass die diesbezügliche Schilderung des Opfers glaubhaft sei. Sodann

lieferte der Berufungskläger 1 auch keine stichhaltige Erklärung, weshalb er

überhaupt eine Softairpistole besitze. Unter Berücksichtigung dessen sowie im

Gesamtkontext bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der

beschlagnahmten Softairpistole um die Tatwaffe gehandelt habe. Zudem sei durch

den Polizeirapport einerseits und die Bilder der Überwachungskamera und den

Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) andererseits

erstellt, dass der von ihm entwendete weisse [...] (siehe oben, E. 2.4) beim

Überfall als Fluchtfahrzeug gedient habe. Auch habe zwischen den Berufungskläger

1 und 2 ab dem 18. März 2018 bis zum Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers

1 am 20. Juni 2018 ein intensiver telefonischer Kontakt – rund 52

Telefonverbindungen – bestanden. Der Berufungskläger 1 werde zudem durch den

Umstand belastet, dass er am 7. April 2018 unmittelbar vor der Tat um

21:45 Uhr mit dem Berufungskläger 2 telefoniert habe und sein Mobiltelefon

um 23:48 Uhr an dessen Wohnort eingeloggt gewesen sei. Für seine

Tatbeteiligung spreche ferner das im Rahmen der Telefonkontrolle abgehörte

Gespräch zwischen ihm und G____. Hinzu träten deren glaubhafte Aussagen, wonach

der Berufungskläger 1 ihr erzählt habe, dass er bei einem Raub auf eine W____ Tankstelle

beteiligt gewesen sei.

2.5.2.2 Der

Berufungskläger 1 rügt als Erstes, es habe sich beim Fluchtauto nicht um das

entwendete Fahrzeug der E____ gehandelt.

2.5.2.2.1 Mit

der Vorinstanz ist an die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht des FOR vom

3. Juli 2018 anzuknüpfen, wonach das Kontrollschild gemäss Analyse des

Untersuchungsmaterials «SO [...]» lauten könnte (Akten S. 2529), was dem

Kontrollschild des vom Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs der E____ (Rapport,

Akten S. 2372) entspricht. Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, es sei

unklar, ob das gesuchte Kontrollschild «SO [...]» bereits in der – nicht

aktenkundigen – Auftragserteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018

erwähnt worden sei. Zu Gunsten des Berufungsklägers 1 sei deshalb von dessen

vorab Erwähnung auszugehen, weshalb die Aussagekraft des Berichtes aufgrund der

damit ausgelösten konfirmatorischen Prozesse von vornherein herabgesetzt, wenn

nicht aufgehoben werde (Berufungsbegründung, Akten S. 4024). Ein solches

Vorgehen kann jedoch nach Abklärung beim zuständigen Sachbearbeiter des FOR vom

14. September 2022 mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Gemäss Bestätigung von

[...] vom 14. September 2022 gelte bei der forensischen Untersuchung bzw.

Rekonstruktion von Fahrzeugkontrollschildern grundsätzlich, «dass von

Seiten der Auftraggeberin keinerlei Informationen zu Zahlen, Buchstaben oder

Ziffern an den Auftragnehmer weitergereicht werden dürfen», ansonsten der

Auftragnehmer wegen Befangenheit vom Auftrag zurücktreten müsse. Eine

Rekonstruktion beziehe sich immer auf das zur Verfügung gestellte

Ausgangsmaterial. Dass das gesuchte Kontrollschild ihm gegenüber vorab erwähnt

worden sei, konnte er denn auch ausdrücklich verneinen («In der Anfrage von [...]

vom 26. April 2018 wurde im Auftrag nach einer Rekonstruktion des fraglichen

Kontrollschildes gefragt. Ausser dem inkriminierten Video- und Bildmaterial

wurden keine weiteren sachdienlichen Informationen weitergereicht», Akten S.

4429). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 4550) kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Nummer

des gesuchten Kontrollschilds bei der Auftragserteilung vorab telefonisch

kommuniziert worden war.

2.5.2.2.2 Weiter

irrt die Verteidigung, wenn sie vorbringt, das entwendete Fahrzeug habe gemäss

Polizeibericht auf der Heckklappe linksseitig die E____-interne Fahrzeugnummer

«[...]» in schwarzer Farbe getragen, wogegen eine entsprechende Nummer bei dem

anlässlich des Überfalls verwendeten Fahrzeug nicht zu erkennen sei

(Berufungsbegründung, Akten S. 4025; eingereichte Unterlagen betreffend Grösse

der Fahrzeugnummer, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4544 und S. 4462).

Mit Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass auf den Bildern der

Überwachungskamera eine Nummer dieser Grösse auf der Heckplatte sichtbar sein

müsste: «Vielleicht wäre sie verschwommen, und vielleicht auch nur lesbar durch

das FOR, aber sie wäre sichtbar. Man würde auf den Bildern sofort erkennen:

hier ist etwas, hier ist eine Zahl – auch wenn sie gar nicht genau erkennbar

wäre (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4550). Nach Durchsicht der von der

Effektenstelle erhältlich gemachten – und aktenkundigen – Aufnahmen der

Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559;

Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist jedoch genau eine

solche – wenngleich nicht lesbare – Fahrzeugnummer auf der linkseitigen

Heckplatte des Fluchtautos klar ersichtlich (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f.,

«Cam4 Säule 3» [00:50] und Bildaufnahme 20180407‌_225916_‌02_Cam4

Kopie; vgl. auch der bei der Sichtung der Videoaufnahme erstellte Screen­shot,

Akten S. 4433).

2.5.2.2.3 Aus

derselben Aufnahme wird zudem ersichtlich, dass das Fluchtfahrzeug, auf welchem

– wie beim entwendeten Fahrzeug der E____ (vgl. Akten S. 2512) – auf der (linken)

Fahrertür ein Schriftzug zu erkennen war (Akten S. 2511), auf der (rechten) Beifahrertüre

keinen solchen Schriftzug aufwies (Cam4 Säule 3» [00:48] sowie der daraus

erstellte Screenshot, Akten S. 4435). Auch damit ist die Identität des vom

Berufungskläger 1 entwendeten Fahrzeugs (oben, E. 2.4) und dem Fluchtfahrzeug

erstellt. Gemäss Abklärungen bei der E____ seien deren Fahrzeuge nämlich mit

einem Schriftzug «[...]» (Logo der E____ vorangestellt) auf Fahrer- und

Beifahrertüre versehen. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch aufgrund eines

Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr

angebracht worden (Akten S. 2512).

2.5.2.2.4 Insgesamt

ist die Identität der Fahrzeuge somit ohne jeden Zweifel erstellt. Dagegen

wirft die Vehemenz, mit welcher der Berufungskläger 1 vor Berufungsgericht die

Identität beider Fahrzeuge abzustreiten versuchte, indem er vor Gericht den

Strafverfolgungsbehörden sinngemäss unterstellte, man habe aufgrund der

vermeintlich fehlenden Wagennummer mehr oder weniger bewusst darauf

verzichtet, die Heckansicht des gefundenen Fahrzeugs aktenkundig zu

fotografieren, obgleich man ihn damit klar hätte entlasten und seine Unschuld

beweisen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4538 f.), kein

gutes Licht auf ihn.

2.5.2.3 Vor

dem Hintergrund der erwiesenen Fahrzeugidentität ist weiter auf die – Monate

später – im Privatfahrzeug ([...]) des Berufungsklägers 1 gefundenen und

beschlagnahmten Gegenstände hinzuweisen. Der Berufungskläger 1 rügt, es sei weder

erstellt, dass es sich bei der im Fahrzeug gefundenen Softairpistole um die

Tatwaffe gehandelt habe, noch könne aufgrund der Tatsache, dass er eine [...]

Tasche in seinem Fahrzeug gehabt habe, ein Rückschluss auf eine Identität der

Taschen gezogen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).

2.5.2.3.1 Mit

Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass gemäss kriminaltechnischem

Untersuchungsbericht vom 7. August 2018 zur Schusswaffe (Separatbeilage, Band

2, PDF S. 263 ff.) die Identität zwischen der beschlagnahmten Waffe und der

Tatwaffe zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bejaht werden konnte (PDF,

S. 265; vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4550).

Immerhin geht das FOR aber von der Annahme aus, dass es sich bei der Tatwaffe

«nicht um eine echte Schusswaffe handeln dürfte», sondern «um eine Softair-

oder Spielzeugwaffe» (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 264).

Angesichts des

vom Verteidiger des Berufungsklägers 2 erhobenen Einwands, wonach der damals

überfallene Tankstellenangestellte eine Ladebewegung gesehen und gehört habe,

und nicht überprüft worden sei, ob mit der beschlagnahmten Softairpistole eine

Ladebewegung vollzogen werden könne, was nur bei einer gas-blowback, nicht aber

bei einer non-blowback Variante möglich sei (Berufungsbegründung, Akten S.

3991), ist im Vorfeld zur Hauptverhandlung bei der Kantonspolizei, Fachstelle

Waffen, eine entsprechende Nachfrage seitens des Appellationsgerichts erfolgt.

Hierauf wurde die beschlagnahmte Waffe behändigt und eine Kontrolle des

Verschlusses durchgeführt. Es wurde festgehalten, «dass sich mit dieser Waffe

eine Ladebewegung ausführen lässt; sprich sich der Verschluss nach hinten

ziehen lässt und dieser im Anschluss wieder selbstständig nach vorne gleitet

(E-Mail von [...] vom 14. September 2022, Akten S. 4426).

Für die

Berufungskläger 1 und 2 belastend ist schliesslich auch die Spurenauswertung,

wonach am Griff der im Privatfahrzeug des Berufungsklägers 1 beschlagnahmten

Softairpistole der mitbeschuldigte Berufungskläger 2 als Mitspurengeber nicht

ausgeschlossen werden konnte (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere folgende

Aussage des Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018:

«Ich weiss auch, dass B____ meine Waffe mal in den Händen hielt, ich weiss aber

nicht[,] ob er diese Waffe für den Raub verwendet hat», Akten S. 2701. Dies

deutet stark darauf hin, dass der Berufungskläger 1 seine Softairpistole – wie

in der Anklage beschrieben – dem Berufungskläger 2 auch tatsächlich übergeben

hatte, ansonsten er jedenfalls mit Sicherheit ausschliessen könnte, dass die

beim Raub verwendete Waffe die seine war. Sein Erklärungsversuch, auf die

anschliessende Nachfrage hin, ob er denn seine Softairpistole im fraglichen

Zeitraum vermisst habe («Ich habe nicht nachgesehen, ob die immer da war, ich

habe die auch schon jemandem ausgeliehen, ich weiss es nicht», Einvernahme vom

7. September 2018, Akten S. 2702), ist in diesem Kontext als offensichtliche

Schutzbehauptung zu werten.

2.5.2.3.2 Weiter

konnten an der ebenfalls im Fahrzeug des Berufungsklägers 1 mitgeführten [...]-Tasche,

in welcher sich sowohl die [...]-Tragtasche wie auch die Softairpistole (und weitere – im besagten Kontext

durchaus auffällige – Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe [siehe

oben, E. 2.4.3.3]) befanden (Akten S. 2514 ff.), Fingerabdrücke des mitbeschuldigten

Berufungsklägers 2 gefunden werden (Separatbeilage, Bd. 2, PDF S. 171). Entgegen

dem Vorbringen der Verteidigung, wonach [...]-Taschen zu hunderten oder gar

tausenden Verwendung fänden (Berufungsbegründung, Akten S. 4026), gibt es in

Basel eine einzige – und schweizweit gerade einmal neun – [...] Filialen, womit

der Tatsache, dass sowohl die Täterschaft auf der Videoaufnahme wie auch der

Berufungskläger 1 in seinem Privatfahrzeug eine solche Tragtasche hatten,

durchaus indiziellen Charakter zukommt.

2.5.2.3.3 Insgesamt

sind es aber nicht die einzelnen Gegenstände, sondern deren auffällige

Kombination, die zu einer für die Täterschaft des Berufungsklägers 1

sprechenden, erdrückenden Indizienlage führen: Genau die zwei von der

Täterschaft verwendeten und auf den Aufnahmen der Sicherheitskamera

ersichtlichen Gegenstände, nämliche eine «Softair- oder Spielzeugwaffe» und

eine [...]-Tasche wurden in dieser Verbindung im Privatfahrzeug des

Berufungsklägers 1 gefunden, wobei namentlich an der Softairpistole zudem die

DNA des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 aufgefunden wurde.

2.5.2.4 Demgegenüber

will die Verteidigung den Berufungskläger 1 dadurch entlastet sehen, dass er zuletzt

um 21.45 Uhr telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger 2 gehabt und

sich zur Tatzeit zuhause aufgehalten habe, was gegen eine Tatbeteiligung

spreche. Wäre er der Drahtzieher und Ausrüster der anderen Tatbeteiligten

gewesen, hätte er sich in der Nähe derselben befinden müssen. Nur so wäre er in

der Lage gewesen, letzte Instruktionen zu erteilen und namentlich die Waffe

bzw. die Plastiktasche zu übergeben (Berufungsbegründung, Akten S. 4026).

Inwiefern es jedoch zur Wahrnehmung seiner Rolle als Drahtzieher eines weiteren

telefonischen Kontakts bzw. gar der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 vor Ort

bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, wird dem Berufungskläger 1 doch in der

Anklageschrift ausschliesslich die Tatplanung und -vorbereitung im Vorfeld

vorgeworfen. Seine Tatbeteiligung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er

sich sprichwörtlich «die Finger nicht dreckig macht», sondern lediglich das

Fluchtauto sowie die für die Tatausführung benötigten Utensilien organisiert

und diese – im Vorfeld – seinen die Tat ausführenden Mittätern übergibt, ohne

bei der eigentlichen Tatausführung anwesend zu sein. Dabei erinnert der Modus operandi

stark an die (versuchte) räuberische Erpressung zum Nachteil von X____ (oben,

E. 2.3), was den Berufungskläger 1 zusätzlich belastet.

2.5.2.5 In

Bezug auf die den Berufungskläger 1 zusätzlich erheblich belastenden Aussagen

von G____ ist – ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

(oben, E. 2.5.2.1) – letztlich festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 in der

Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2018 noch behauptet hatte, er habe

ihr nie von einer Tankstelle erzählt; es sei nur um den Überfall von X____

gegangen (Akten S. 1557). Dagegen gab er (erst) an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung an, den Bericht über den Raubüberfall im 20 Minuten mit ihr

gesehen und jedenfalls besprochen zu haben: Das mit der Tankstelle sei in der

20 Minuten gestanden. Sie hätten das wegen der Tankstelle in der Zeitung

gesehen und er habe noch einen Spruch gemacht, dass er das sicher auch noch

gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 12 f.). Dies spricht wiederum

für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, welche angegeben hatte, er habe

ihr den Bericht im 20 Minuten gezeigt und gesagt, er sei da gewesen (Akten S.

1556).

2.5.2.6 Insgesamt

ist die Täterschaft des Berufungsklägers 1 – auch unter Verweis auf die übrigen

vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Er vermag mit seiner Berufung nichts

darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen Indizienkette – entlasten

könnte.

2.5.3

2.5.3.1 Die

Vorinstanz stützte sich auch in Bezug auf die Täterschaft des Berufungsklägers

2 auf eine geschlossene Indizienkette:

Sie erwog, dass

er als Mitspurengeber des ab dem Griff der (im Privatauto des Berufungsklägers

1) beschlagnahmten Softairpistole gesicherten DNA-Misch­profils nicht ausgeschlossen

werden könne, wobei eine rein zufällige Spurenverursachung an diesem

spezifischen, ihm nicht gehörenden Spurenträger nahezu ausgeschlossen erscheine.

Komme hinzu, dass er sich mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen vollends in

Widersprüche verstrickt habe: Im Vorverfahren habe er nicht wissen wollen, ob der

Berufungskläger 1 eine Softairpistole besitze und behauptet, seit vier Jahren

nie mehr eine Schusswaffe gesehen zu haben. Die DNA-Spur könne er sich nicht

erklären, zumal er diese Softairpistole – wie mehrfach betont – noch nie in den

Händen gehalten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er die

DNA-Spur demgegenüber damit erklärt, dass ihm der Berufungskläger 1 die Waffe

gezeigt und er diese möglicherweise schon angefasst habe. Offensichtlich habe

er sich im Vorverfahren – nota bene während die beiden Beschuldigten

gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen – nicht auf eine gemeinsame Version

mit dem Berufungskläger 1 einigen können: Dieser habe bereits im frühen

Verfahrensstadium zu Protokoll gegeben, dass der Berufungskläger 2, seine Waffe

in den Händen gehalten habe.

Ferner sei im

Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Gegenstände im Privatauto des

Berufungsklägers 1 auch die weisse [...]-Tasche – worin sich die Waffe mit dem

DNA-Mischprofil des Berufungsklägers 2 befunden habe – bedeutsam, auf welcher

Fingerabdrücke der beiden Berufungskläger 1 und 2 festzustellen gewesen seien.

Jene habe der Berufungskläger 2 bis zum Schluss nicht erklären können.

Belastet werde

er ferner durch die Angaben der Auskunftsperson F____ zum Signalement des Täters:

Die Beschreibung, wonach der ca. 25-jährige Täter mit einer leicht dunkleren

Hautfarbe, etwas grösser als 169 cm gewesen sei und Schweizerdeutsch

gesprochen habe, treffe zwar durchaus auf den Berufungskläger 2 zu, aber auch

auf zahllose weitere Personen. Dennoch sei in der Tat eine gewisse Ähnlichkeit

zwischen der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden männlichen

Person und dem Berufungskläger 2 nicht von der Hand zu weisen. Komme

hinzu, dass der Täter beim Überfall auf den W____ ein schwarzes Baseballcap getragen

hat und der Berufungskläger 2 ebenfalls im Besitz eines solchen Baseballcaps sei;

insbesondere lasse sich der Whatsappunterhaltung zwischen ihm und seiner

Freundin H____ vom 8. April 2018 ein Bild entnehmen, worauf der

Beschuldigte wiederum dasselbe Baseballcap trage.

Als weiteres

Indiz sei dessen höchst widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. In seiner

ersten Befragung habe er bestritten, im Auto des Berufungsklägers 1

mitgefahren zu sein. Hingegen habe Letzterer ihn diesbezüglich belastet,

weshalb er dies im Rahmen der Hauptverhandlung schliesslich nicht mehr in

Abrede gestellt habe. Widersprüchlich seien ferner seine Aussagen in Bezug auf

das Verhältnis zum Berufungskläger 1 ausgefallen: Während er im Vorverfahren noch

behauptet habe, dass sie keine Kollegen seien, nur wenig Kontakt hätten und

sich nie privat, sondern – wenn überhaupt – nur in der M____ treffen würden, habe

er ihn in der erstinstanzlichen Befragung als seinen Kollegen bezeichnet. Im

Übrigen gehe aus den ausgewerteten Randdaten seines Mobiltelefons hervor, dass

zwischen den beiden Berufungsklägern ab dem 18. März 2018 bis zum

Festnahmezeitpunkt des Berufungsklägers 1 am 20. Juni 2018 ein

intensiver telefonischer Kontakt bestanden habe.

Zudem erweise

sich sein Alibi, wonach er mit seiner Freundin H____ zur Tatzeit in der M____

gewesen sei, als nachweislich falsch: Es konnte von seiner Freundin nicht bestätigt

werden und werde durch die Auswertung seines Mobiltelefons sogar eindeutig

widerlegt. Diese ergab, dass er in der Tatnacht um 22:25 Uhr seine

Freundin H____ kontaktiert habe. Jene habe dem Berufungskläger 2 sodann zeitnah

– um 22:25 Uhr und 22:47 Uhr – mehrere Nachrichten zukommen lassen,

auf welche er allerdings erst um 23:29 Uhr geantwortet habe. Überdies habe

H____ versucht, ihn um 22:34 Uhr telefonisch zu kontaktieren, wobei die

Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zeigten, dass dessen

Mobiltelefonstandort nicht geortet werden konnte. Demnach war sein Mobiltelefon

im fraglichen Tatzeitraum ausgeschaltet. Weiter komme belastend hinzu, dass die

vermeintlichen Ausflüchte, weshalb sein Mobiltelefon lediglich zwischen 22:25

Uhr und 23:29 Uhr ausgeschaltet gewesen sei, nicht plausibel erschienen.

Somit stelle die Tatsache, dass er lediglich zur Zeit, als der Raub ausgeführt

wurde, keine telefonischen Aktivitäten mehr unterhalten habe, ein weiteres

Indiz für seine Täterschaft dar.

2.5.3.2 Soweit

die dagegen vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers 2 nicht bereits anhand

der vorherigen Ausführungen entkräftet wurden (so etwa hinsichtlich der auch von

ihm bestrittenen Identität des entwendeten Fahrzeugs der E____ [oben, E. 2.4]

und des für den vorliegenden Raubüberfall verwendeten Fluchtautos, [oben E. 2.5.2.2]),

ist darauf im Nachfolgenden einzugehen.

2.5.3.2.1 Insoweit

die Verteidigung vorbringt, es seien am mutmasslichen Tatfahrzeug keinerlei

Spuren vom Berufungskläger 2 gefunden worden, obwohl der auf dem Videobild zu

sehende Täter keine Handschuhe getragen habe (Berufungsbegründung, Akten S.

3991), ist zunächst auf das bereits unter E. 2.4.3.3 Ausgeführte hinzuweisen,

wonach das Nicht-Auffinden von DNA-Spuren kein entlastendes Indiz

darstellt. Zudem trug der Täter auf dem Videobild unter seiner Jacke einen

langärmligen Kapuzenpullover. Angesichts der elastischen Beschaffenheit eines

solchen Jersey-Stoffs, wäre es ein leichtes gewesen, dieses zur Öffnung und

Schliessung der Fahrzeugtüre über die Hand zu ziehen. Anhand der Aufnahmen der

Überwachungskamera des W____ (Akten S. 2504, Verzeichnis-Nr. 143 559;

Empfangsbestätigung vom 16. September 2022, Akten S. 4506) ist zudem

ersichtlich, dass die Beifahrertüre des Fluchtautos während des Überfalls im

Tankstellenshop offen stand (USB-Stick W____, Akten S. 4506 f., «Cam4

Säule 3» [00:14 – 00:47]), womit am Aussengriff der Beifahrertür ohnehin keine

Spuren des Täters zu erwarten waren.

2.5.3.2.2 Auch die Tatsache, dass seine Fingerabdrücke

lediglich an der [...]-Papiertasche und nicht auch am [...]-Plastiksack

gefunden worden sind (Berufungsbegründung, Akten S. 3992), entlastet den

Berufungskläger 2 nicht. Dies, zumal insgesamt drei Taschen (die [...]-Papiertasche,

sowie die beiden [...]- bzw. [...]-Kunststofftaschen) untersucht wurden und

lediglich an der Aussenseite der Papiertasche überhaupt verwertbare daktyloskopische

Spuren gesichert werden konnten (Separatbeilage, Band 2, PDF S. 170 f.). Offensichtlich

konnten an der [...]-Tragtasche aufgrund der Kunststoffoberfläche überhaupt

keine Fingerabdrücke erhältlich gemacht werden (genauso wie ab dem Griffbereich

nur ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, Separatbeilage, Band

2, PDF S. 83), weshalb damit erst recht kein negativer Beweis geführt werden

kann.

2.5.3.2.3 Weiter will die Verteidigung die nicht auszuschliessende

DNA des Berufungsklägers 2 an der Softairpistole des Berufungsklägers 1

damit erklärt wissen, dass u.a. auch der Berufungskläger 2 mit dieser

Schiessübungen im Wald gemacht habe. Abgesehen davon, dass nicht einmal der

Berufungskläger 2 Entsprechendes behauptet hat, wurde dies vom Berufungskläger

1 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Er habe

früher mit Kollegen im Wald geschossen. Unter diesen Kollegen sei aber keiner

der Beschuldigten – daher auch nicht der Berufungskläger 2 – gewesen

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3683). Der Berufungskläger 2 selber,

der sich hinsichtlich der an der Waffe aufgefunden DNA Spuren in etliche

Widersprüche verstrickt hatte (es kann insoweit auf die vorinstanzlichen

Erwägungen, angefochtenes Urteil, S. 39, und oben, E. 2.5.3.1, verwiesen

werden), gab an der erstinstanzlichen Verhandlung an, er habe vielleicht mal in

die [...]-Tasche hineingefasst («Vilicht hani mol ineglängt oder so») und der

Berufungskläger 1 habe ihm die Waffe auch einmal gezeigt. Er habe sie

gesehen, aber nichts gross damit zu tun gehabt. Auf explizite Nachfrage des

Strafgerichtspräsidenten gab er an, er habe mit der Waffe nichts gemacht, er

habe sie nur angeschaut (Audioaufzeichnung des 1. Verhandlungstags [Nachmittag],

ab 12:38). Auch der Berufungskläger 1 gab anschliessend an, der Berufungskläger

2 habe die Waffe «mal gesehen» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3685).

Das untersuchte DNA Profil wurde jedoch am Griff der Pistole asserviert

(Zusammenfassung der Spurenauswertung, Separatbeilage, Band 2, PDF S. 83). Von

blossem Sehen wird keine DNA übertragen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass

diese von einem möglichen Handgriff in die [...]-Tasche herrührte, zumal die

Waffe unterhalb der darin ebenfalls befindlichen Textilien lag (Akten S. 2514).

Vielmehr erklärt sich das aufgefundene Mischprofil einzig damit, dass der

Berufungskläger 1 dem Berufungskläger 2 seine Softairpistole übergeben und

letzterer diese auch tatsächlich in der Hand gehalten hat (vgl. hierzu auch die

oben [E. 2.5.2.3.1, letzter Absatz] wörtlich wiedergegebenen Aussagen des

Berufungsklägers 1 in seiner Einvernahme vom 7. September 2018, Akten S. 2701).

2.5.3.2.4 Schliesslich bringt die Verteidigung – gänzlich aktenwidrig

– vor, die Überwachung des Mobiltelefons des Berufungsklägers 1 habe bestätigt,

dass dieser in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 nicht

mit dem Berufungskläger 2 in Kontakt gestanden habe. Auch am fraglichen 7.

April 2018 habe der Berufungskläger 1 sowohl vor als auch nach dem

versuchten Raubüberfall nicht mit dem Berufungskläger 2, sondern mit dem

Berufungskläger 3 in telefonischer Verbindung gestanden. An den Berufungskläger

2 habe der Berufungskläger 1 lediglich am 18. März 2018 eine sms-Nachricht

mit der Frage gesendet, ob es «heute Abend klappe», welche sich auf selbiges

Datum bezogen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 3993). Dementgegen sind

gemäss Auswertung der RTI-Daten im Zeitraum vom 18. März 2018 bis 19. Juni 2018

allein schon 52 Telefonverbindungen zum Berufungskläger 1 erstellt. Sämtliche

Telefonverbindungen gingen vom Berufungskläger 1 aus und waren beim

Berufungskläger 2 eingehend, wobei 21 der Anrufe auf die Voicemail umgeleitet

worden sind (Separatbeilage, Band 1, PDF S. 147, vgl. auch die dort

festgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der Telekommunikation:

«Insbesondere die häufigen Verbindungen von B____ zu A____, zeigen auf, dass

die beiden in engerem Kontakt standen; Einvernahme vom 5. September 2018, Akten

S. 2678). Dieser intensivere Telefonkontakt steht nota bene im Widerspruch

zu der Aussage des Berufungsklägers 2, wonach er und der Berufungskläger 1

«nicht gerade die besten Kollegen» gewesen seien. Der Berufungskläger 1 sei ein

«Ausgangskollege» gewesen; man habe manchmal geredet, mehr nicht

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3684). Erstellt – und vom

Berufungskläger 1 im Übrigen auch nicht bestritten – ist auch, dass 1 ¼ Stunden

vor dem Überfall zwischen ihnen beiden ein Telefonkontakt stattfand (siehe

hierzu oben, E. 2.5.2.4; Separatbeilage, Band 1, PDF S. 144).

2.5.3.3 Im

Ergebnis ist damit auch die Täterschaft des Berufungsklägers 2 – wiederum unter

Verweis auf die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen – erstellt. Auch er vermag

mit seiner Berufung nichts darzutun, das ihn – angesichts der geschlossenen

Indizienkette, namentlich des fehlenden Alibis, des DNA-Mischprofils an der

Softairpistole, der Fingerabdruckspuren an der [...]-Tasche, der

Täterbeschreibung sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens – entlasten

könnte.

2.5.4 Davon

ausgehend, dass die Berufungskläger 1 und 2 angesichts ihres intensiven

telefonischen Kontakts bei der Planung des Deliktes in massgeblicher Weise

zusammengewirkt haben, der Berufungskläger 1 daraufhin das Fluchtfahrzeug sowie

die Tatwaffe zur Ausübung des Delikts zur Verfügung gestellt und der

Berufungskläger 2 damit das Delikt am Tatort ausgeführt hat, ist in rechtlicher

Hinsicht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzustellen, dass

beide Berufungskläger wesentliche Tatbeiträge geleistet und damit in

Mittäterschaft gehandelt haben. Folglich ist dem Berufungskläger 1 die

Tathandlung des Berufungsklägers 2 als eigene anzurechnen.

Hinsichtlich der

rechtlichen Qualifikation der Tat können die zutreffenden – und im Übrigen

unbestritten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz übernommen werden

(angefochtenes Urteil, S. 43): Indem der Berufungskläger 2 in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht den W____ betreten, die Softairpistole auf den Körper von F____

gerichtet und ihn aufgefordert hat, die Kasse zu öffnen, hat er dem Opfer eine

gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und ist folglich von Raub

gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB auszugehen. Da sich das Opfer trotz der

Androhung von Waffengewalt nicht zur Herausgabe des Geldes bewegen liess und

der Berufungskläger 2 ohne Beute die Flucht ergriffen hat, ist es beim Versuch

im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entsprechend ergeht ein

Schuldspruch wegen versuchten Raubs.

2.5.5 Damit

haben sich die Berufungskläger 1 und 2 wegen versuchten Raubs nach Art. 140

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.6 Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Missachtung Rotlicht ohne Gefährdung und überhöhte Geschwindigkeit auf

Autobahnen) (Anklagepunkt 17)

Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger 1 weiter vor, er

habe am 25. April 2018 gegen 19.48 Uhr als Lenker des Personenwagens [...] (BS [...])

in Basel entlang der [...] in Richtung [...] fahrend auf der Höhe der

Verzweigung [...] vorsätzlich das Rotlicht der Verkehrsregelanlage missachtet. Kurz

darauf auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern/Zürich fahrend, habe er

zudem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen um bis

zu 30 km (nach Toleranzabzug von 10 km/h) überschritten.

2.6.1 Die

Vorinstanz erwog, der in Abrede gestellte Anklagesachverhalt beruhe auf den

Aussagen des Polizisten bzw. den von diesem verfassten Amtsbericht.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen von einem

Polizisten getätigt worden seien, der seine Beobachtungen im Rahmen seiner

dienstlichen Aufgabe gemacht habe. Komme hinzu, dass der Berufungskläger 1 seit

längerer Zeit durch die Polizei observiert worden sei und folglich dessen

Handlungen besonders im Fokus gestanden seien. Des Weiteren seien Polizisten

aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung durchaus in der Lage,

Verkehrsregelverletzungen genau zu beobachten und entsprechend zu

protokollieren. Es bestehe kein Anlass, an den Schilderungen im Amtsbericht zu

zweifeln, zumal keinerlei Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Im

Übrigen sei die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung

(gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h nach Toleranzabzug bei Tempolimit

80 km/h) als Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 27 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5

VRV zutreffend. Ferner stelle das Beachten von Lichtsignalen eine für die

Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende und somit

wichtige Vorschrift dar. Indem der Berufungskläger 1 vorsätzlich das Rotlicht

missachtet habe, habe er sich wiederum der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

gemacht.

2.6.2 Die

Verteidigung erhebt in formeller Hinsicht den Vorwurf, dass der Amtsbericht vom

30. Juli 2018, auf welchen die Vorinstanz ihre Verurteilung stütze, von einem

Polizeibeamten (Privatkläger [...]) verfasst worden sei, der die behaupteten

Verstösse gar nicht selber wahrgenommen habe. Der Bericht enthalte eine in

kursiver Schrift dargestellte Schilderung, deren Verfasser ebenso wenig

erkennbar sei, wie deren Erfassungsdatum (Akten S. 3339). Ohne Kenntnis des

Verfassers sei es dem Berufungskläger 1 nicht möglich, sich substantiiert gegen

die von ihm bestrittenen Vorhalte zur Wehr zu setzen und den angeblichen Zeugen

mit dem Berufungskläger 1 zu konfrontieren. Die im Bericht wiedergegeben

Schilderungen könnten jedenfalls nicht stimmen: Wenn der Berufungskläger 1 das

infrage stehende Rotlicht überfahren hätte, so wäre die (am Rotlicht stehende)

Polizei aufgrund der nachfolgenden Linkskurve nicht in der Lage gewesen, das

bestrittene Beschleunigen des Fahrzeugs auf angeblich ca. 120 km/h zu

beobachten (Berufungsbegründung, Akten S. 4027).

2.6.3 Diesbezüglich

ist der Verteidigung Recht zu geben: Entgegen den vorinstanzlichen

Feststellungen wurde der den Berufungskläger 1 belastende Amtsbericht nicht von

demjenigen Polizisten verfasst, der die Verstösse beobachten haben will.

Vielmehr war es offenbar sein Vorgesetzter, der die Schilderungen somit vom

Hörensagen verfasst hat. Wenn eine Beobachtung der Polizei vom Beschuldigten bestritten

wird, muss die Person, welche die Beobachtung gemacht hat, befragt werden,

damit der Beschuldigte die Möglichkeit erhält, Fragen an diesen Belastungszeugen

zu richten. Insoweit wendet die Verteidigung mit Recht ein, dass bei einem

bestrittenen Sachverhalt eine Konfrontation zwingend zu erfolgen hat. Mangels

Konfrontation hat deshalb ein Freispruch zu ergehen.

2.6.4 Der

Berufungskläger 1 wird somit vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17)

freigesprochen.

2.7 Gewerbsmässigkeit

Die

Staatsanwaltschaft qualifizierte die unter den Anklageziffern 4, 5, 12, 13 und

14 geschilderten Handlungen als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139

Ziff. 2 sowie Art. 147 Abs. 2 StGB. Hierzu erwog die Vorinstanz, der

Berufungskläger 1 habe fünf Diebstähle innerhalb einer kurzen Zeitspanne

(12. März bis 16. März 2018 und 1. Mai bis 25. Mai

2018) begangen und dabei Bankkarten und Kupfer im Gesamtwert von

CHF 8'108.– entwendet. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens sei

erfüllt. Zwar habe der Berufungskläger 1 die Delikte zum Nachteil der E____

teilweise nicht alleine verübt, weshalb der gestohlene Wert der Waren nicht dem

effektiven Erlös entspreche. Ungeachtet dessen habe er im anklagerelevanten

Zeitraum aus den Diebstählen nicht unerhebliche Zusatzeinnahmen erwirtschaftet.

Dass er im fraglichen Zeitraum auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen

sei, stehe der Qualifikation seiner deliktischen Tätigkeit als berufsmässiges

Handeln nicht entgegen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2). Ohnehin genüge für die

Annahme von Gewerbsmässigkeit, dass der Berufungskläger 1 in der Absicht

gehandelt habe, einen namhaften Gewinn zu erzielen, was unstreitig aus der

Anzahl der im vorliegenden Zeitraum von ihm verübten Delikte hervorgehe (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar,

4. Aufl., 2019, Art. 139 StGB N 99). Diesen – nicht grundsätzlich

bestrittenen – Ausführungen kann sich das Appellationsgericht vollumfänglich

anschliessen, weshalb die Gewerbsmässigkeit zu bejahen und der Berufungskläger

1 wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.

3. Strafzumessung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des

Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

3.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

3.2 Berufungskläger 1

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüche wird der Berufungskläger 1 in zweiter Instanz der Verletzung des

Post- und Fernmeldegeheimnisses, des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten räuberischen

Erpressung unter Gewaltanwendung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des

versuchten Raubes, der Hehlerei, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges

trotz Verweigerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gesprochen.

3.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete

Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1

StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln

abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142

IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht,

wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl

näher zu begründen.

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten

konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng

miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für

sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E.

2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt,

wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer

Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als

verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,

6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.

1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021

vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine

Gesamtfreiheitsstrafe jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022

E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar

2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4,

6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

3.2.2 Die räuberische Erpressung und der Raub sind aufgrund

des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden,

während für den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a

BetmG eine Busse auszusprechen ist. Wie zu zeigen sein wird, ist beim

gewerbsmässigen Diebstahl sodann schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch

das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich E. 3.2.3.4). Bei

den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.

Irrelevant bzw. hinzunehmen ist der Umstand, dass für diese

übrigen begangenen Delikte insgesamt nur eine die Höchstdauer der

Geldstrafe von 180 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensmässig

angemessen erscheint (vgl. die in systematischer Hinsicht insoweit inkorrekte

Vorgehensweise der Vorinstanz, angefochtener Entscheid, S. 58). Dass das

Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB),

darf gerade keinen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart haben (vgl. soeben bereits

E. 3.2.1 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.6 und Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 515).

Bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für die

zusätzlichen, weniger schwer wiegenden Straftaten eine zu asperierende

Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen

ist, scheint jedoch aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der

begangenen Delikte – insbesondere im Zeitraum von März bis Juni 2018 – eine

Gesamtbetrachtung angezeigt (hierzu oben E. 3.2.1 letzter Absatz). Die

Vorinstanz hat denn auch in ihren weiteren Erwägungen richtig festgehalten,

dass für alle Delikte (mit Ausnahme der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes) eine Freiheitsstrafe unter anderem deshalb auszusprechen

sei, weil die vorliegenden Delikte allesamt – mit Ausnahme von Ziffer 1 – in dieselbe

Zeitspanne fielen. Dem ist beizupflichten. Angesicht der Vielzahl der

begangenen Einzeldelikte innert eines relativ kurzen Zeitraums hat der

Berufungskläger 1 eine hartnäckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine

absolute Uneinsichtigkeit offenbart. Mit Blick auf die Gesamtheit der

Handlungen erscheint eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche –

Geldstrafe unzweckmässig, was die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte –

ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt. Die durch die hartnäckige

Delinquenz des Berufungsklägers 1 offenbarte kriminelle Veranlagung verlangt –

in den Worten des Bundesgerichts – «nach einer härteren Gangart» (so explizit BGer

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2) und es ist davon auszugehen,

dass Geldstrafen ihm den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen

würden.

Ausserdem können

unter spezialpräventiven Gesichtspunkten unter Umständen auch die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 eine Rolle spielen. Das

ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des

Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt,

seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom

11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger 1 hauptsächlich

wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und er sich etwa auch mit

der in Ziffer 1 angeklagten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen versuchte. Vor diesem Hintergrund

stehen alle Delikte unter dem Zeichen der Geldbeschaffung zwecks Schuldenabbaus

und wohl teilweise auch zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums. Zweifelllos

anzuerkennen sind in diesem Zusammenhang die ausserordentlichen Bemühungen des

Berufungsklägers 1, seine Schulden zu reduzieren (vgl. die mit Eingabe vom 16. August

2022 eingereichten Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 4291 ff., und die heute

eingereichte Bestätigung der [...] betreffend die monatlichen Abzahlungen des

Verlustscheins, Akten S. 4471) sowie sein belegtes unbefristetes

Arbeitsverhältnis bei der [...] (Eingabe vom 5. November 2021, Akten S. 4086

ff.). Trotz seines aktuell gesicherten monatlichen Einkommens und der

getroffenen Abzahlungsvereinbarungen bleibt seine finanzielle Situation jedoch nach

wie vor angespannt. Angesichts dessen, dass er seine Deliktstätigkeit trotz seiner

– auch damals bereits bestehenden – Festanstellung ausübte und er «über seine

Verhältnisse» zu leben pflegte (vgl. die Anklageschrift, Akten S. 3502),

weshalb ihm sein früher schon bestehendes Einkommen nicht von seiner

Deliktstätigkeit abzuhalten vermochte, liegt die Annahme nahe, dass eine

(unbedingte) Geldstrafe dem Berufungskläger 1 erst recht Anlass zu weiterer

Delinquenz geben würde.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer Gesamtbetrachtung

wäre bei keinem der hier in Frage stehenden Delikte eine blosse Geldstrafe

geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Berufungskläger 1 einzuwirken. Er

selber scheint sich diesbezüglich auch einsichtig zu zeigen, zumal er die Wahl

der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte

angeordnete Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich in Frage stellt. Insoweit er

eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 12 Monaten beantragt, scheint

dies ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, weshalb darauf

mit Blick auf vorgenannte Erwägungen und angesichts der bestätigten

Schuldsprüche nicht weiter einzugehen ist. Im Ergebnis ist daher für sämtliche

Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige

Strafe auszufällen.

3.2.3

3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

bildet der Strafrahmen der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB,

der unter Verweis auf Art. 140 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu zehn Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat

nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

Bei der

objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung ist zunächst zu gewichten,

dass der Berufungskläger 1 und seine Mittäter nicht bloss einen – wenngleich

unter sich zu teilenden – Bagatellbetrag zu erzielen beabsichtigten (im Tresor befanden

sich immerhin CHF 50'000.– Stockgeld, weitere CHF 10'500.– Kassenstockgeld

sowie die Tageseinnahmen von CHF 18'280.– [Akten S. 2135]), was für

den Berufungskläger 1 als ehemaliger Mitarbeiter der Firma T____ durchaus abschätzbar

war. Angesichts der Anzahl an Mittäter, auf welche der Ertrag hätte aufgeteilt

werden müssen, bleibt der erhoffte Deliktsbetrag indes noch überschaubar. Schwerer

als der beabsichtigte Vermögensschaden zum Nachteil der Firma T____ wiegen

jedoch das konkrete Tatvorgehen (abendlicher Überfall mit maskierter

Täterschaft unter Verwendung einer Schusswaffe) und die dadurch erlittenen psychischen

Auswirkungen auf das erpresste Opfer, namentlich das dadurch bei ihm ausgelöste

Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden. So erklärte X____, auch

noch nach dem Vorfall Angst gehabt zu haben, und deshalb in ein Hotel

untergebracht worden zu sein. Erst eine Hypnose-Therapie habe ihm die Angst ein

bisschen nehmen können (Einvernahme vom 16. Juli 2018, Akten S. 2212). Verschuldenserhöhend

fällt dabei ins Gewicht, dass die Mittäter des Berufungsklägers 1 bei der

Deliktsausführung zu dritt vorgingen und sie damit X____ nicht nur aufgrund der

mitgenommenen Waffe, sondern auch rein zahlenmässig überlegen waren. Dass die

Täterschaft beim Überfall ihr Gesicht verdeckte und X____ insbesondere mit der

Schusswaffe zum Widerstand unfähig machte, ihn fesselte und damit auch seine

Bewegungsfreiheit einschränkte, stellt hingegen kein im Rahmen dieses

Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem

vielmehr immanent. Der Umstand, dass dem Opfer gegenüber keinerlei physische

Gewalt angewendet wurde, ist aber nur leicht verschuldensmindernd zu

berücksichtigen, zumal dies hauptsächlich auf die Kooperation von X____

zurückzuführen war. Immerhin wurde ihm angedroht, dass ihm andernfalls «etwas

zustossen» würde und sie auch wüssten, wo seine Mutter zu Hause sei. Er solle

ja nichts Falsches erzählen, sonst passiere ihm etwas (Einvernahme vom 23. März

2018, Akten S. 2118). Dennoch ist der Täterschaft zugutezuhalten, dass sie keine

übermässige Gewalt anwendete und sie sich mindestens teilweise auch um das

Wohlergehen des Opfers sorgte (so habe ihm der bei ihm verbliebene Mittäter

etwas zu trinken gebracht, als er durstig geworden sei, Einvernahme vom 23. März

2018, Akten S. 2120). Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer

Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen

Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar,

weshalb das objektive Verschulden grundsätzlich noch im unteren Bereich des

Strafrahmens anzusiedeln ist. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den

vier in Mittäterschaft handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 schliesslich

verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls

auf X____ war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen

Bekanntschaft und anhaltenden privaten Freundschaft kannte und gezielt als

geeignetes – weil informiertes und über einen Schlüssel verfügendes, d.h. zum

erlesenen Mitarbeiterkreis gehörendes – Opfer ausgewählt hatte. So war es auch

der Berufungskläger 1, der mit seiner vermeintlichen Verabredung mit X____

den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während die übrigen

drei Mittäter als dessen eigentliche Handlanger agierten, indem sie den Auftrag

erfüllten und sie mithin die eigentliche "Front­arbeit" zu verrichten

hatten. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten als erheblicher

Eingriff in die persönliche Integrität von X____ zu werten und zeugt das

vorbereitete, dreiste Vorgehen der Täterschaft – insbesondere des mit dem Opfer

befreundeten Berufungsklägers 1 – trotz der etwas laienhaften Vorgehensweise von

einer doch beträchtlichen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden des

Berufungsklägers 1 in objektiver Hinsicht leicht bis mittelschwer, womit sich –

vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

Zur subjektiven

Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger 1 aus rein finanziellen Beweggründen

und damit egoistischen Motiven gehandelt hat, zumal sich dessen finanzielle

Situation – so der berechtigte Einwand der Vorinstanz – nicht als derart

desolat darstellte, ging er doch einer geregelten Arbeit nach und erzielte er

ein fixes Erwerbseinkommen. Das Tatvorgehen erfolgte denn auch fraglos

direktvorsätzlich. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass X____ kein

Zufallsopfer war, sondern vom Berufungskläger 1 aufgrund seiner früheren

Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. Mit Blick auf das missbrauchte

Vertrauensverhältnis ist damit in subjektiver Hinsicht von einer besonders

verwerflich getroffenen Opferauswahl auszugehen. In Abwägung der verschiedenen

Faktoren vermag die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere

jedenfalls nicht zu relativieren.

Dass es

vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig auf den

ausgelösten Alarm zurückzuführen. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der –insbesondere

zum Nachteil von X____ – bereits vollzogenen und noch beabsichtigten Tathandlungen

ist folglich nicht auf das Verhalten des – an der Tatausführung ohnehin nicht

involvierten – Berufungsklägers 1 zurückzuführen und somit

schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer

räuberischen Erpressung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1

StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu

tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zum

Nachteil der Firma T____ somit auf 18 Monate festzusetzen.

3.2.3.2 Als nächstes ist der versuchte Raub zu

behandeln, der ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten

Tat wiederum nicht bindend ist (s. oben, E. 3.2.3.1).

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt, dass der geplante Einsatz einer Imitationswaffe von

einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, zumal die Tatsache, dass es sich

bloss um eine Softairpistole gehandelt hat, für das Opfer nicht erkennbar war

und sich der Waffeneinsatz somit traumatisierend auswirkte. Erschwerend wirkt

sich in objektiver Hinsicht die Hektik des Geschehens aus. So war das Verhalten

der Täterschaft für das bedrohte Opfer – im Gegensatz etwa zu X____, welchem

von der Täterschaft immer wieder zugesichert wurde, dass man ihm unter

Vorbehalt seiner Kooperation nichts tun würde – in keiner Weise absehbar und

musste dieses mit einer jederzeitigen Schussabgabe rechnen.

Verschuldensmindernd ist immerhin zu berücksichtigen, dass für das Opfer in

tatsächlicher Hinsicht keine Gefahr bestand. Auch hier wäre daher eine weit

gewalttätigere Vorgehensweise denkbar, weshalb das objektive Verschulden

grundsätzlich noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.

Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen den drei in Mittäterschaft

handelnden Tätern ist beim Berufungskläger 1 wiederum verschuldenserhöhend zu

veranschlagen, dass er als Drahtzieher des Überfalls im Hintergrund verblieb,

und die «Frontarbeit» wiederum den übrigen beiden Mittätern überliess, sein

Tatverschulden wiegt indes im vorliegenden Fall nicht schwerer als dasjenige

seiner Mittäter. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 in objektiver

Hinsicht auch hier als leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

In subjektiver Hinsicht wiegt wiederum schwer, dass sich der

Berufungskläger 1 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich

selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. Das Tatvorgehen

erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Zwar war der Berufungskläger 1 an

der Tatausführung nicht persönlich beteiligt, doch ist verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist, dass er nach dem Scheitern seiner sorgfältigen geplanten –

und möglichst schadlos auszuführenden – räuberischen Erpressung zum Nachteil

der Firma T____ bei nächster Gelegenheit dazu überging, einen weitaus leichter

planbaren Raubüberfall zu begehen, um – ohne elaborierte Planung und

Vorkenntnisse – doch noch an schnelles Geld zu gelangen. Dass er sein Ziel,

mittels kriminellem Handeln seine Finanzlöcher rasch zu stopfen, derart

hartnäckig verfolgte, lässt auch das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht

erscheinen. Daraus folgt, dass auch hier das subjektive Tatverschulden der

objektiven Tatschwere entspricht.

Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war,

wirkt sich kaum verschuldensmindernd aus, zumal dies einzig auf das Verhalten

des mit der mitgeführten Waffe bedrohten Mitarbeiters des Tankstellenshops

zurückzuführen ist, der den Notfallknopf betätigte und die Täterschaft durch

den bevorstehenden Polizeieinsatz zur Flucht zwang. Es rechtfertigt sich in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum

Nachteil des W____ um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18

Monate festzusetzen.

3.2.3.3 Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, fällt die zur Begehung des (versuchten) Raubs vorverlagerte

Fahrzeugentwendung, welche gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren geahndet wird, nicht besonders schwer ins Gewicht.

Dennoch ist in objektiver Hinsicht hervorzuheben, dass es

sich nicht etwa um eine spontane «Strolchenfahrt» handelte, sondern die

Fahrzeugentwendung Teil eines durchgeplanten Vorgehens des Berufungsklägers 1

war. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug lediglich als Fluchtfahrzeug dienen

sollte und es kurze Zeit später auf einem öffentlichen Parkplatz von der

Polizei sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug

lediglich zum Zwecke dieser einmaligen Benutzung entwendet worden ist. Immerhin

ist festzuhalten, dass das Fahrzeug nach dessen Gebrauch nicht an seinen

Ausgangsort zurückgebracht wurde. Vor dem Hintergrund aber, dass mit einem

entwendeten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und

eine Retournierung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht

verunmöglicht wurde, sind indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung

denkbar, weshalb die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln

ist.

Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines weitergehenden

Deliktplanes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen.

Letztlich ging es dem Berufungskläger 1 um die Ermöglichung der Zieltat und

damit ganz offensichtlich um die finanzielle Besserstellung, was auf ein

egoistisches Motiv hinweist. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass der

Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte, die Tat zu Lasten seiner

Arbeitgeberin zu begehen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen zu

missbrauchen. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte

Tatverschulden nicht in einem (noch) milderen Licht erscheinen.

Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten

schuldangemessen.

3.2.3.4 In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl, für

welcher gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf das

Tatverschulden den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen,

welche auch seitens der Verteidigung nicht kritisiert worden sind. Es wird

zutreffend ausgeführt, dass für einen gewerbsmässigen Diebstahl

mit fünf Taten eine vergleichsweise geringe Anzahl Delikte vorliegt. Im Vordergrund stehen

bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen

Diebstahls die vom Berufungskläger 1 in Mittäterschaft begangenen drei

Einbruchdiebstähle zum Nachteil der E____. In Bezug auf den Deliktswert ist zu

bemerken, dass der Berufungskläger 1 den Erlös des erbeuteten Kupfers teilweise

mit seinen Mittätern teilen musste. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen,

dass er als Initiator der Tat den Grossteil des Kupfererlöses einkassiert hat.

Zudem ist festzuhalten, dass die Höhe der Deliktsstumme von CHF 6'768 beim

dritten Diebstahl vom 25. Mai 2018 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 46) erheblich

war. Ferner ist wiederum belastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

1 seine Arbeitnehmerstellung ausnutzte, was seine kriminelle Energie hervorhebt.

Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass das Einbruchsobjekt

eine Lagerhalle respektive ein Industriegebäude und nicht eine Privatwohnung

war. So erfolgten denn auch die übrigen Diebstähle Mitte März 2018 zu Lasten

von U____ und Q____ nicht in deren privaten Räumlichkeiten. Der Beschuldigte

beging die Diebstähle denn auch mit direktem Vorsatz und es kommen als Motiv wiederum

einzig finanzielle Gründe in Betracht. Folglich wird das objektive Verschulden

durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert. Mit der Vorinstanz erscheint

hierfür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.

3.2.3.5 Die vier dem Berufungskläger 1 angelasteten

Hausfriedensbrüche, für welche gemäss Art. 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe

von bis zu 3 Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf dessen

Verschulden jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt

werden. Angesichts dessen, dass der Hausfriedensbruch jeweils reines Mittel zum

Zweck war und sich der Berufungskläger 1 den Zugang jeweils ohne jegliche

Sachbeschädigung zu verschaffen wusste, kann hier noch von einem leichten

Verschulden ausgegangen werden. Es ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe

von einem Monat für jeden einzelnen Hausfriedensbruch festzusetzen.

3.2.3.6 Der Tatbestand der Hehlerei sieht gemäss Art.

160 Ziff. 1 StGB sodann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – und damit

einen höheren Strafrahmen – vor. In objektiver Hinsicht nahm der

Berufungskläger 1 das vom Berufungskläger 2 zuvor erbeutete Deliktsgut im

Gesamtwert von immerhin CHF 3'778.– entgegen. Verschuldensverschärfend kommt

hinzu, dass die Hehlerware von einem Einbruchdiebstahl in einen Privathaushalt

stammte und es sich dabei um persönliche Gegenstände (eine Fotokamera,

Objektive und eine Fototasche sowie einen Laptop) handelte. Unklar bleibt, ob

der Berufungskläger 1 dies wusste, weshalb dieser Umstand in subjektiver

Hinsicht jedenfalls nicht erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen

handelte der Berufungskläger 1 einmal mehr aus finanziellen Gründen. Obgleich

das diesbezügliche Verschulden – gerade mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle

– noch als eher leicht einzustufen ist, ist dafür, angesichts des höheren

Strafrahmens, die hypothetische Einsatzstrafe auf vier Monate festzusetzen.

3.2.3.7 Der in Art. 321ter StGB geregelte Tatbestand

der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sieht eine Freiheitsstrafe

von bis zu drei Jahren vor.

Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fällt ins

Gewicht, dass der Berufungskläger 1 nicht davor zurückschreckte private

Kundendaten an einen anonymen Empfänger im Darknet zu verkaufen, ohne zu

wissen, zu welchem Zweck diese gegen Entgelt erworbene Daten später verwendet

würden. Hingegen wird sein Verschulden durch den Umstand gemindert, dass die

vertrauliche Information lediglich zwei Personen betrafen und somit eine eher geringe

Datenmenge preisgegeben wurde. In subjektiver Hinsicht kann dem Berufungskläger

1 nicht angelastet werden, dass er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin handelte,

zumal das Anstellungsverhältnis Vor­aussetzung für die Begehung des

Sonderdelikts war. Dennoch ist festzustellen, dass er auch hier seine

finanziellen Interessen über das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen

stellte und damit wiederum ein egoistisches Verhalten an den Tag legte.

Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht

einzustufen, weshalb sich dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten rechtfertigt.

3.2.3.8 In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte, für welche

– in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand – Art. 91 Abs. 2 SVG und –

in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises – Art.

95 Abs. 1 lit. b SVG jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

vorgesehen ist, kann sich das Appellationsgericht in Bezug auf die Einschätzung

des Tatverschuldens den zutreffenden – und insoweit unangefochten gebliebenen –

Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Das Verschulden

betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand kann nicht mehr als ganz leicht

bezeichnet werden. Das Fahren unter kombinierten Einfluss von Alkohol und

Kokain darf nicht bagatellisiert werden. Der ASTRA-Grenzbereich hinsichtlich

des Kokains war vorliegend mit 95 µg/L deutlich überschritten. Beim wiederholten

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs wirkt sich vor allem die hartnäckige

Unbelehrbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten aus, der sich nicht weniger als

vier Mal ans Steuer gesetzt hat, obwohl ihm die Fahrberechtigung entzogen

worden war. In casu präsentieren sich beide Delikte im Hinblick auf das

Verschulden des Berufungsklägers 1 vergleichbar, weshalb hierfür eine

hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen erachtet

wird.

3.2.3.9 Die dem Berufungskläger 1 zur Last gelegte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäss dessen Art. 19 Abs.

1 lit. c mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. In objektiver

Hinsicht wiegt das Tatverschulden angesichts der relativen geringen Menge an

weiterveräusserten Drogen (20 Pillen Ecstasy und 10 Gramm Kokain) nicht

schwer, insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes

Urteil, S. 61) verwiesen werden. Subjektiv negativ ins Gewicht fällt seine

komplette Verharmlosung hinsichtlich seiner durch die Weiterveräusserung von

Drogen erzielten Einkünfte («[…], dass wir ab und zu gewisse Sachen verkaufen,

Betäubungsmittel, […]. Nicht grossartig, mal zwei drei Extasy-Pillen»; «Nein,

ich bin auch kein Drogenhändler, wegen den paar Pillen, oje oje», Einvernahme

vom 20. Juni 2018, Akten S. 2541). Obgleich das Tatverschulden insgesamt

noch als leicht einzustufen ist, rechtfertigt sich hierfür – auch angesichts

des dreijährigen Strafrahmens – eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten.

3.2.3.10 Von eher untergeordneter Bedeutung ist schliesslich

die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, für welche gemäss dessen Art. 37

Abs. 1 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann und sich

vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat gerechtfertigt.

3.2.3.11 Schliesslich ist für den mehrfachen

(geringfügigen) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie

für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes jeweils eine Busse

auszusprechen.

Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver

Hinsicht jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen. So entstand etwa

beim mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage lediglich ein

Gesamtschaden von CHF 180.–, wobei der Berufungskläger 1 jeweils Zahlungen von

nur CHF 20.– tätigte. Auch nutzte der Berufungskläger 1 seine Kenntnis

über das Zahlungsgerät in der M____, weshalb er für die einzelnen

Handlungen kein hohes Mass an krimineller Energie aufwenden musste. Ferner

dürfte es sich um einen lediglich gelegentlichen – wenngleich wiederholten –

Konsum von Ecstasy und Kokain gehandelt haben. Zu seinen jeweiligen Beweggründen

bedarf es keiner speziellen Ausführungen.

Für

den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

erscheint jeweils eine Minimalbusse von CHF 100.– für jede der neun getätigten

Zahlungen angemessen. Für die mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist angesichts der wiederholten Begehung eine – im

Vergleich zur Vorinstanz – leicht höhere hypothetische Bussenhöhe von CHF 400.–

(statt CHF 300.–) festzulegen.

3.2.4

3.2.4.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.2.4.2

Zunächst besteht zwischen der am 22. März 2018 begangenen (versuchten)

räuberischen Erpressung, dem am 7. April 2018 begangenen (versuchten) Raub, dem

unmittelbar davor und anschliessend begangenen gewerbsmässigen Diebstahl und

der Hehlerei vom 17. Juni 2018 ein enger zeitlicher Konnex. In einem engen

zusammenhängenden Konnex zu diesen Straftaten stehen die damit ebenfalls einhergehenden

Hausfriedensbrüche sowie die Entwendung des – für den versuchten Raub als

Fluchtauto dienenden – Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Auch die Jahre zuvor

begangene Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses steht mit den im Jahr

2018 begangenen Delikten insoweit in einem sachlichen Zusammenhang, als der

Berufungskläger 1 damit – zu Lasten seiner Arbeitgeberin – seine finanzielle

Situation zu verbessern versuchte. Die übrigen Delikte wurden in der ersten

Jahreshälfte (2018) begangen, und stehen damit in einem engen zeitlichen und

untergeordneten Zusammenhang zu den schwersten Taten des Berufungsklägers 1. Dabei

besteht insbesondere zwischen den Tathandlungen des

mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage der engste Konnex.

3.2.4.3

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die

Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung von 18 Monaten wird um

weitere 16 Monate Freiheitsstrafe für den versuchten Raub erhöht. Des Weiteren

erfolgt eine Erhöhung um 1 ½ Monate für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, um 8 Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl, um insgesamt 2 Monate

für die vier – als Begleitdelikte zur räuberischen Erpressung bzw. zum

gewerbsmässigen Diebstahl begangenen Hausfriedensbrüche, um weitere 2 Monate

für die Hehlerei und um 1 Monat für die Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses. Die Strafe ist weiter um insgesamt 1 Monat für die Strassenverkehrsdelikte,

um 1 Monat für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

schliesslich um ½ Monat für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu

erhöhen.

Die neun Bussen

von CHF 100.– für den mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage werden auf insgesamt CHF 400.– asperiert. Für die

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtfertigt sich eine

Erhöhung um CHF 300.– auf total CHF 700.–.

3.2.5 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 62),

welche es im Nachfolgenden wie folgt zu ergänzen gilt:

Das Vorleben des

Berufungsklägers 1 ist hinsichtlich seiner persönlichen Aspekte unauffällig. Das

vor erster Instanz im Sinne einer Vorstrafe noch berücksichtige Vergehen gegen

das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2011 (Akten S. 70)

erscheint zufolge Zeitablaufs nicht mehr im Strafregister, weshalb es dem

Berufungskläger 1 im Sinne eines Verwertungsverbotes auch nicht mehr

entgegengehalten werden kann. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit nicht

strafmindernd zu berücksichtigen, weil es als normal gilt, dass jemand nicht

vorbestraft ist (Trechsel/‌Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 25; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4,

Bommer ZBJV 151 [2015] 354).

Durch die heute

beurteilten Delikte legte der Berufungskläger 1 jedoch eine krasse

Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, aber

insbesondere auch gegenüber den Geschädigten an den Tag, was erheblich zu

seinen Ungunsten bzw. straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei fällt

insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger 1 keinerlei

Hemmungen hatte, ein schwerwiegendes Delikt zulasten seines Freundes (X____) zu

begehen und auch nicht davor zurückschreckte, seine Delinquenz mehrfach

zu Lasten seiner ehemaligen und damals aktuellen Arbeitgeber (nämlich der Firma

T____ und der E____) auszuüben. Belastend wirkt sich dabei auch der Umstand

aus, dass der Berufungskläger 1 bei den schwerwiegendsten Delikten jeweils der

Drahtzieher war und er deren Ausführung seinen Mittätern überliess, ohne sich

selber die Finger schmutzig zu machen.

Der inzwischen

33-jährige ledige und kinderlose Berufungskläger 1 geht erfolgreich einer

geregelten Arbeit als Sicherheitschef bei der Firma [...] nach, was zuletzt aus

den eingereichten und durchwegs positiv formulierten Arbeitszeugnissen

hervorgeht (Zwischenzeugnis vom 30. April 2021, Akten S. 4084,

Personalbeurteilung vom 2. November 2021, Akten S. 4085, und insbesondere das

Zwischenzeugnis vom 11. April 2022, Akten S. 4296). In Bezug auf das

Nachtatverhalten ist äusserst positiv hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger

1 in eine ambulante suchtspezifische Beratung und seit November 2020 auch in

eine psychotherapeutische Behandlung im [...] Basel begeben hat. Dem Verlaufsbericht

vom 12. August 2022 sowie dem Kurzarztbrief vom 29. Juli 2022 sind

ebenfalls durchwegs positive Entwicklungen zu entnehmen, etwa dass er die

Abstinenzauflagen des Amts für Administrativmassnahmen erfüllen und seinen

Fahrausweis wiedererlangen konnte sowie dass er auch bei Stress- und

Belastungsfaktoren adäquate und wirkungsvolle Strategien gezeigt habe, um einen

Ausgleich zu finden. Der Verlauf der Beratung sowie der ambulanten

psychiatrischen Betreuung wurde generell als «sehr positiv» beschrieben (Akten

S. 4294 und 4297). Bemerkenswert sind auch die Bemühungen des Berufungsklägers

1 seine Schulden abzubauen, was ihm inzwischen auch bereits in einem

beträchtlichen Umfang gelungen ist. Der einst dreiseitige Betreibungsauszug vom

27. Mai 2020, samt den daraus ersichtlichen 10 nicht getilgten Verlustscheinen

im Gesamtbetrag von CHF 17'765.06 (vgl. Akten S. 4298), weist nur noch eine

offene Betreibung und drei offene Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 15'141.66

auf (Akten S. 4305), wobei er in Bezug auf den Verlustschein zugunsten der [...]

in Höhe von CHF 12'437.21 eine Abzahlungsvereinbarung getroffen hat und

die Forderung bereits um ca. ein Viertel der geschuldeten Summe reduziert

werden konnte (vgl. Bestätigungsschreiben der [...] vom 3. Januar 2022, Akten

S. 4307).

Die Beurteilung

des Nachtatverhaltens beinhaltet aber auch andere Komponenten. Darunter fällt

etwa nicht nur das Verhalten nach der Tat sondern auch das Verhalten im

Strafverfahren. Dabei kann ein «hartnäckiges Bestreiten» gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet

werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7,

6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2, 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E.

6.3.4). Festzustellen ist, dass sich der Berufungskläger 1 nach anfänglichem

Leugnen der Kupferdiebstähle doch noch zu einem Geständnis durchringen konnte. Allerdings

hat er lediglich zugestanden, was ihm aufgrund der objektiven Beweislage

ohnehin hätte nachgewiesen werden können, sodass sich das Geständnis nicht zu

seinen Gunsten auswirken kann. Im Übrigen zeigte er sich nicht geständig, was

jedoch für sich allein – angesichts des Rechts einer beschuldigten Person, die

Anklage zu bestreiten – grundsätzlich neutral zu behandeln und nicht

straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317). Die

Hartnäckigkeit, mit der er aber an der heutigen Verhandlung bestimmte, ihn

belastende Indizien bestritten hat – der Berufungskläger 1 stand mehrmals

während der Verhandlung auf, um die Präsidentin aus nächster Nähe mit neu

präsentierten Unterlagen von seiner Unschuld zu überzeugen – sowie die Art und

Weise, mit welcher er der Staatsanwaltschaft dabei implizit unterstellt hat,

die Beweise nicht vollständig erhoben zu haben, um ihm sprichwörtlich die

Schuld in die Schuhe schieben zu können (so insbesondere etwa hinsichtlich der

Beschriftung, des Kennzeichens und der Fahrzeugnummer des beim Raubüberfall

verwendeten Fluchtautos [vgl. hierzu insbesondere E. 2.5.2.2.4), wirft hingegen

vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage ein schlechtes Licht auf ihn.

Während sich den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen lässt, dass der

Berufungskläger 1 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen relativ

neutralen Eindruck hinterlassen hatte (angefochtenes Urteil, S. 62), ist er

anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem entsprechend negativen Verhalten

aufgefallen.

Gesamthaft heben

sich die positiven und negativen Umstände gegenseitig auf, weshalb die

Täterkomponente – trotz der teils äusserst positiven, persönlichen

Entwicklungen des Berufungsklägers 1 – insgesamt als neutral zu werten ist, sodass

die zuvor hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch

nach oben korrigiert werden muss.

3.2.6 Im

Ergebnis bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, an welche die

bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird (vgl.

das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger 1 zu einer Busse von CHF 700.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

3.3 Berufungskläger 2

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüche wird der Berufungskläger 2 in zweiter Instanz des mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

falschen Anschuldigung, des versuchten Raubes, der mehrfachen Beschimpfung und

der mehrfachen, versuchten Drohung schuldig gesprochen.

3.3.1 Zu den theoretischen Grundsätzen im Hinblick

auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann

grundsätzlichen auf die vorherigen Erwägungen (E. 3.2.1) verwiesen werden.

Angesichts der in einem weiteren Strafverfahren zwischenzeitlich ergangenen und

bereits rechtskräftigen Verurteilung des Berufungsklägers 2 (Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 [SG.2021.43], Akten S. 4099 ff.) stellt

sich zudem die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusatzstrafe auszusprechen

ist.

3.3.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierbei

auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren

abzustellen. Es solle derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften

Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren

Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der

erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt

und mithin eindringlich gewarnt worden sei (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f. mit

Hinweisen; vgl. AGE SB.2019.39 vom E. 5.8.1).

Der Berufungskläger 2 wurde mit – zwischenzeitlich

rechtskräftigem – Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 (SG.2021.43)

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Akten S. 4125). Einen Teil

der damals beurteilten Delikte, nämlich den mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahl und die mehrfache Sachbeschädigung hatte er im Zeitraum vom 29. und

30. März 2018 (Akten S. 4101 ff. und 4114 ff.) – und damit bevor er mit

dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 27. September 2019

verurteilt worden ist – verübt, weshalb heute eine teilweise Zusatzstrafe zur rechtskräftigen

Grundstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Für die

vorerwähnten Delikte hatte das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober

2021 – asperiert – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt (Akten S.

4120).

3.3.1.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die

der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,

so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49

Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz

gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der

Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe

bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2

und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es

sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden

Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende

hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe

(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen

festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen

beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende

Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht

beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit

Hinweisen).

­Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der

Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der

Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

Rechnung zu tragen, hat das Zweit­gericht die rechtskräftige Grundstrafe und

die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach

den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet

die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu

unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die

schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.

Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe

abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt – wie vorliegend – der

Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat

zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge

Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der

Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die

Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu

beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der

bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation

durch eine «gemässigte Berücksichtigung» bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung

tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/‌M. Seelmann, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 49 StGB N

15).

3.3.2 Der Raub ist aufgrund des gesetzlich

vorgesehenen Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, während für die

mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe und für die mehrfache Übertretung gemäss

Art. 19a BetmG eine Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der

Strafrahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger 2 stellt

die Wahl der Sanktionsart und damit die von der Vorinstanz für sämtliche

Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – angesichts

der einschlägigen Vorstrafen und der manifesten Unbelehrbarkeit des

Berufungsklägers 2, der während des hängigen Strafverfahrens und kurz nach seiner

(erstinstanzlichen) Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe

weiterdelinquiert hat – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 53). Folglich ist für sämtliche

Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfung und der Übertretungen – unabhängig von

der konkreten Verschuldenshöhe eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe

auszufällen.

3.3.3

3.3.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

bildet der Strafrahmen des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, wobei die Mindeststrafe

aufgrund der unvollendeten Tat wieder­um nicht bindend ist (s. oben,

E. 3.2.3.1).

In Bezug auf die objektive Tatkomponente kann auf das in

Bezug auf den Berufungskläger 1 unter E. 3.2.3.2 Ausgeführte verwiesen werden,

zumal dort festgehalten wurde, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers 1

als Drahtzieher unter den gegebenen Umständen nicht schwerer als dasjenige

seiner Mittäter, darunter der die Tat ausführende Berufungskläger 2, wiegt.

Demnach ist auch das Verschulden des Berufungsklägers 2 in objektiver Hinsicht als

leicht bis mittelschwer einzustufen, womit sich – vor Berücksichtigung des

Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

(Erfolgs-)­Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

In subjektiver Hinsicht wiegt schwer, dass sich auch der

Berufungskläger 2 einzig durch finanzielle Motive leiten liess, obwohl er sich

selber nicht in einer finanziellen Notsituation befand. So gab er in seiner

Einvernahme zur Person vom 15. August 2018 an, als Baureiniger in temporären

Anstellungsverhältnissen zu arbeiten und weder Sozialhilfe noch sonstige

Unterstützungsbeiträge in Anspruch zu nehmen (Akten S. 82). Das Tatvorgehen

erfolgte denn auch fraglos direktvorsätzlich. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger 2 mit der aus nächster Nähe vorgehaltenen – und als

Imitat nicht erkennbaren – Waffe zur Geldbeschaffung auch eine Traumatisierung

des Opfers in Kauf genommen hat, was dem Tatbestand allerdings weitgehend

immanent ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive

Tatschwere jedenfalls nicht relativiert.

Dass der Überfall schliesslich nicht von Erfolg gekrönt war,

wirkt sich auch auf den Berufungskläger 2 kaum verschuldensmindernd aus, zumal

dies einzig auf das Verhalten des mit der mitgeführten Waffe bedrohten

Mitarbeiters des Tankstellenshops zurückzuführen ist. Zudem nahm der Berufungskläger

2 – nachdem er den Laden kurzzeitig verlassen hatte – einen zweiten Anlauf, ehe

er gezwungenermassen von seinem Tatplan abliess und die Flucht ergriff (USB-Stick

W____, Akten S. 4506 f., «Cam1 Kasse»). Angesichts des eher laienhaft

anmutenden zweiten Versuchs rechtfertigt es sich dennoch in Anwendung von Art.

22 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für den versuchten Raum zum Nachteil des W____

um ein Viertel zu reduzieren und somit ebenfalls auf 18 Monate festzusetzen.

3.3.3.2 Als nächstes sind die Einbruchdiebstähle in

Einfamilienhäuser zu beurteilen, welche jeweils mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5

Jahren bestraft werden können und sich im Hinblick auf das Verschulden des

Berufungsklägers 2 angesichts des gleichen Modus operandi – bis auf die

unterschiedlichen Deliktsbeträge – vergleichbar präsentieren. In objektiver

Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 2 sich jeweils nicht von

einer verschlossenen Türe abhalten liess, und er mit seinem

Verhalten somit eine nicht unwesentliche kriminelle Energie sowie fehlenden

Respekt vor fremden Eigentum an den Tag legte. Alsdann durchsuchte er die Einfamilienhäuser

nach Wertsachen und Vermögenswerten:

- Anlässlich des

weitaus schwerwiegendsten Einbruchdiebstahls vom 12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO

bemächtigte sich der Berufungskläger 2 Gold- und Silberschmuck (darunter

Halsketten, Armbänder, Ohrring, Ringe, Armreif, Fussketten, Anhänger und

Broschen), einer Fotokamera, Lederhandtaschen, Handschuhe, Parfüm, eines

Zippo-Feuerzeugs und einer kleinen Goldbarre. Die Deliktssumme im Gesamtbetrag

von CHF 25'989.– ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Einbruchdiebstählen und

dafür, dass der Berufungskläger 2 als Alleintäter vorging, das Deliktsgut

mithin nur für ihn selber bestimmt war, hoch. Zudem handelte es sich beim

gestohlenen Schmuck um persönliche Gegenstände von hohem emotionalen Wert, die

für die Geschädigte nicht ersatzbar sind, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Einbruchdiebstähle

ist das Verhalten des Berufungsklägers 2 verschuldensmässig noch im unteren

Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, wobei das objektive Verschulden

jedenfalls nicht mehr leicht wiegt und eine hypothetische Einsatzstrafe von

5 Monaten rechtfertigt.

- Angesichts der relativ

tieferen Deliktssumme im Gesamtbetrag von CHF 3'778.– wiegt der

Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...]

verschuldensmässig etwas leichter, wobei auch hier durchaus persönliche

Gegenstände, darunter eine private Fotokamera und ein privater Laptop gestohlen

wurden, die für die Geschädigten einen emotionalen Wert haben bzw. vor allem aber

auch mit einem beträchtlichen Datenverlust einhergehen dürften. Vor diesem

Hintergrund wiegt das Verschulden auch hier nicht mehr leicht und erscheint

hierfür eine – leicht tiefer angesetzte – hypothetische Einsatzstrafe von 4

Monaten gerechtfertigt.

- Am leichtesten wiegt

sodann das Verschulden hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls vom 1. Juni 2017 an

der [...], zumal es sich hierbei – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (angefochtenes

Urteil, S. 25) – um eine unbewohnte Liegenschaft gehandelt hat. Vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung würde sich eine dreimonatige

(Erfolgs-)Strafe rechtfertigen. Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist,

kann dem Berufungskläger 2 kaum zugute gehalten werden, zumal er in flagranti

erwischt wurde und sich deshalb gezwungen sah, die Flucht zu ergreifen.

Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, dennoch in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen

Reduktion von 2 Wochen Rechnung zu tragen, weshalb für diesen

Diebstahlsversuch eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten festzusetzen

ist.

In

subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger 2 jeweils klar

direktvorsätzlich, und das aus egoistischen Beweggründung und finanziellen

Motiven. Das subjektive Verschulden vermag das objektive

Verschulden daher nicht zu relativieren, weshalb es bei den festgelegten hypothetischen

Einsatzstrafen bleibt.

3.3.3.3 Die mit diesen Einbruchsdiebstählen einhergehenden

Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen vom 12. und 17. Juni 2018, für

welche gemäss Art. 144 und 186 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu 3

Jahren vorgesehen ist, präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des

Berufungsklägers 2 jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam

abgehandelt werden. Einzig hervorzuheben ist zulasten des Berufungsklägers 2

der hohe Sachschaden den der anlässlich seines Einbruchs am [...] in [...]

verursacht hat, zumal er dort durch das Aufwuchten der Sitzplatztüre einen

Schaden von mindestens CHF 11'285.55 verursachte, was es (leicht)

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen gilt. Insgesamt kann hinsichtlich

dieser Delikte dennoch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

Folglich sind sowohl für beide Hausfriedensbrüche wie auch für die

Sachbeschädigung am Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] hypothetische

Einsatzstrafen von jeweils 2 Monaten einzusetzen, während für die

Sachbeschädigung am [...] in [...] eine solche von 3 Monaten

gerechtfertigt erscheint.

3.3.3.4 Weiter ist das Verschulden für die mehrfache

versuchte Drohung vom 25.-26. Oktober 2018 zu bestimmen, für welche in

Art. 180 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist.

Was

die objektive Tatschwere anbelangt, fällt ganz erheblich ins Gewicht, dass der

Berufungskläger 2 Z____ in drei verschiedenen Nachrichten vom 25. Oktober 2018 mit

dem Tode drohte, mithin mit der gravierendsten Form einer Drohung. Wie die

Vorinstanz dennoch von einem leichten Verschulden ausgehen kann, ist nicht

nachvollziehbar. Beim Ausmass des Erfolges ist bei der objektiven

Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Der

Umstand, dass es vorliegend bei einem vollendeten Versuch blieb, beeinflusst

die Verschuldensbewertung also nicht (vgl. Mathys,

a.a.O., S. 178). Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es der Berufungskläger 2

nicht bei einer drohenden Nachricht beliess und es sich vom Wortlaut her um

eine massive Drohung gegen Leib und Leben handelte. Es kann hierbei auf die in

der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten verwiesen werden (Akten S.

3519). Die

objektive Schwere dieser Tathandlungen wiegt damit keineswegs mehr leicht und

wird von der subjektiven Schwere – angesichts des klaren direkten Vorsatzes und

der offensichtlich hasserfüllten Beweggründe des Berufungsklägers 2 – auch nicht

ansatzweise relativiert. Insgesamt wäre im Fall eines vollendeten Delikts eine

Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

Dass

es vorliegend beim (mehrfachen) Versuch geblieben ist, hat sich im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe

auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim

vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Da sich Z____ von den

vorerwähnten Drohnachrichten scheinbar nicht verängstigen liess, erscheint –

trotz der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch

handelt und der Berufungskläger 2 somit nichts zur Abwendung des

tatbestandsmässigen Erfolgs beigetragen hat – eine Reduktion um einen Drittel

angemessen, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ergibt.

3.3.3.5 Angesichts des ohnehin geltenden

Verschlechterungsverbots (hierzu sogleich, E. 3.3.4.2.3), bedarf es zur

Bemessung der Gesamtstrafe keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen Delikten

(Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigung).

3.3.4

3.3.4.1 Hinsichtlich der Grundsätze zur Bemessung der

Gesamtstrafe kann auf das oben unter E. 3.2.4 Ausgeführte verwiesen werden. In

casu besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen allen Diebstählen und den

damit einhergehenden Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen. Ein enger

Konnex besteht insbesondere zwischen den an den Privatfahrzeugen ausgeführten

Diebstählen vom 29.-30. März 2018. Zudem stehen die im Zeitraum von März bis Oktober

2018 begangenen Delikte, darunter insbesondere auch der versuchte Raub in einem

relativ engen zeitlichen Zusammenhang.

3.3.4.2 Es rechtfertigt sich daher in

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung

vorzunehmen:

3.3.4.2.1 Die

Einsatzstrafe für den versuchten Raub von 18 Monaten wird um 4 Monate für den Einbruchdiebstahl vom

12. Juli 2017 am [...] in [...]/SO, um 3 Monate für den Einbruchdiebstahl vom

17. Juni 2018 im Reiheneinfamilienhaus [...] in [...] und um 2 Monate für den Einbruchdiebstahl

vom 1. Juni 2017 an der [...][...] sowie um insgesamt 2 Monate für die

damit einhergehenden Hausfriedensbrüche und um insgesamt 3 Monate für die damit

einhergehenden Sachbeschädigungen erhöht. Ferner erfolgt eine Erhöhung um weitere

3 Monate für die mehrfache versuchte Drohung. Dies ergibt – vor

Berücksichtigung der zu bildenden Zusatzstrafe – bereits eine Gesamtstrafe von

35 Monaten, ohne dass die übrigen Delikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche

Anschuldigung) berücksichtigt worden wären.

3.3.4.2.2 Für die mit Blick auf die teilweise

Zusatzstrafe gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist die mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2021 für die im Zeitraum vom 29.

und 30. März 2018 begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstähle und

die mehrfachen Sachbeschädigungen bereits festgesetzte Freiheitsstrafe

hinzuzurechnen. Angesichts der im dortigen Verfahren ebenfalls bestehenden

Tatmehrheit (vgl. Akten S. 4118 ff.), hat das Strafgericht für diese Delikte im

Rahmen der Gesamtstrafenbildung und nach erfolgter Asperation eine

Freiheitsstrafe von 4 Monaten veranschlagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt

sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine gemässigte Asperation von

einem Viertel auf 3 Monate, womit sich insgesamt eine hypothetische

Gesamtstrafe von 38 Monaten ergeben würde.

3.3.4.2.3 Angesichts der Höhe dieser Gesamtstrafe,

welche auch nach Abzug der im Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 bereits

rechtskräftig festgesetzten Strafe von 4 Monaten immer noch 34 Monate beträgt,

bedarf es vorliegendenfalls keiner weiteren Ausführungen zur

Gesamtstrafenbildung und kann die Prüfung an dieser Stelle abgebrochen werden.

Dies, da es mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten

gilt, folglich die Obergrenze der vorinstanzlich festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe

von 32 Monaten bindend ist und die Täterkomponente sich zu Lasten – bzw.

jedenfalls nicht zu Gunsten – des Berufungsklägers 2 auswirken würde. Es kann

insoweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes

Urteil, S. 6), wobei das heutige, sehr späte Teilgeständnis des

Berufungsklägers 2 (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544) angesichts der

teils erdrückenden Beweislage kaum strafmindernd berücksichtigt werden und

dieses seine einschlägigen Vorstrafen und seine anhaltende Delinquenz bis zu

seiner Verhaftung keineswegs aufwiegen kann. Damit bleibt es bei der

vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

3.3.4.2.4 In Bezug auf die mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete bedingte Freiheitsstrafe von 13

Monaten stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass der Berufungskläger 2 den

vorliegend zu beurteilenden Diebstahlsversuch vom 1. Juni 2017 innerhalb der

ihm damals auferlegten 2-jährigen Probezeit begangen hat. Aufgrund der

einschlägigen Delinquenz und der wirtschaftlichen Desintegration müsse ihm eine

schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Vorstrafe vollziehbar zu

erklären sei. Unter Beachtung des Asperationsprinzips sah die Vorinstanz von

einer Addition der Vorstrafe ab und erhöhte die vorliegend auszusprechende

Freiheitsstrafe von 32 Monaten angemessen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

von 3 Jahren und 3 Monaten, womit die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs

gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ausser Betracht viel.

Obgleich

sich das Appellationsgericht diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen –

und den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung (Akten, S. 4440 f.)

nicht gefolgt werden – kann, ist festzustellen, dass die mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 angeordnete zweijährige

Probezeit inzwischen vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist, weshalb der Widerruf

gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB – unabhängig von der Feststellung der

Nichtbewährung – aufgrund des rechtsmittelbedingten Zeitablaufs nicht mehr

angeordnet werden kann. Folglich bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 32

Monaten.

3.3.4.2.5 Gemäss 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren

teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters

genügend Rechnung zu tragen. Da vorliegend lediglich zufolge Zeitablaufs auf

den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verzichtet werden

muss und es nur deshalb bei einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bleibt

(dazu soeben, E. 3.3.4.2.4), besteht von Vornherein kein Anlass zur Gewährung

des teilbedingten Vollzugs. Abgesehen davon ist keine begründete Aussicht auf

Bewährung gegeben, nachdem der Berufungskläger 2 einschlägig vorbestraft

ist und er dazu während des hängigen Berufungsverfahrens, nur kurz nach der

erstinstanzlichen Verurteilung, weiterdelinquiert hat.

3.3.5 Bezüglich der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil

von Z____ ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen und

sämtlichen Beschimpfungen mit einer – aufgrund der etlichen Vorstrafen und der

fehlenden Bewährungsaussicht – unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.– Rechnung zu tragen. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 57).

3.3.6 Sodann ist die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a

Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz der Vorinstanz folgend mit einer Busse von CHF

300.– zu ahnden.

4. Landesverweisung

Unbestritten ist, dass sowohl der Berufungskläger 2 wie auch

der Berufungskläger 3 ausländische Staatsangehörige sind und sie sich

vorliegend jeweils wegen (einer) Katalogstraftat(en) der obligatorischen

Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zu verantworten haben.

4.1 Grundsätze

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann

nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden,

dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364

E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung,

die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile BGer 6B_1394/2019

vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1; 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

4.2 Berufungskläger 2

Den vorinstanzlichen Erwägungen folgend ist beim

Berufungskläger 2 von einem sog. Härtefall auszugehen (vgl. auch die

Feststellung im Urteil des Strafgerichts vom 15. Oktober 2021 [Akten S. 4123],

wonach bei ihm «zweifellos ein sehr schwerer persönlicher Härtefall» vorliegen

würde und er im Grunde nur noch formal Brasilianer sei). So ist der

Berufungskläger 2 in Brasilien geboren und bei seinen Grosseltern aufgewachsen.

Zu seinem leiblichen Vater hatte er nie Kontakt. Im Alter von 6 Jahren ist er

zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, I____, in die Schweiz gekommen, wo er

mit seinen zwei Stiefbrüdern, J____ und [...], aufgewachsen ist, aufgrund der

selbständigen Arbeitstätigkeit seiner Mutter und seines Stiefvaters jedoch keine

hinreichende Betreuung erhielt. Nachdem sich schon in seiner Schulzeit

Schwierigkeiten abgezeichnet hatten, zufolge welcher er zwei Jahre in einem

Internat in [...] und danach in einem betreuten Wohnheim lebte, ist es dem Berufungskläger

2 nicht gelungen, eine Ausbildung abzuschliessen und beruflich Fuss zu fassen. Wohl

deshalb, sowie aufgrund «falscher» Bekanntschaften und einer offenkundigen

Drogensucht (vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 14. Dezember 2022 zu seiner eingestandenen

Kokainabhängigkeit, Akten S. 4039 ff.), ist er schon früh straffällig geworden.

Kulturell und sozial ist er aber in der Schweiz verwurzelt, wogegen in seinem

Heimatland jeglicher Bezug fehlt. Wie er selber heute vor Gericht bestätigte,

war er seit seiner Immigration in die Schweiz nie mehr in Brasilien

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4513) und spricht auch nur sehr

schlecht portugiesisch. So erklärte auch seine Mutter heute, dass ihre

gemeinsame Sprache immer Deutsch gewesen sei, obwohl sie selber nicht gut

Deutsch rede, aber immer noch «besser als er portugiesisch» (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 4536). Angehörige hat er in Brasilien – abgesehen von

seiner in einem Altersheim wohnenden Grossmutter – keine. Seine gesamte Familie

und selbst die Verwandten der Mutter leben hier. Mit seiner Freundin H____, der

gemeinsamen Tochter R____ (vgl. Bestätigung der Kindesanerkennung vom

13. September 2022, Akten S. 4498, sowie Sachverhalt E. 3.6 und 3.9),

seinen beiden Stiefbrüdern, seinem Stiefvater, zu dem er stets ein enges

Verhältnis pflegte, und seiner Mutter befinden sich alle seine Bezugspersonen in

der Schweiz.

Klar ist, dass der noch junge Berufungskläger 2 in Brasilien

vor dem Nichts steht und er dort keinerlei Resozialisierungsaussichten hat.

Mangels beruflicher Ausbildung wäre er weder in der Lage, für sich selbst, noch

für seine Familie auf legale Weise finanziell aufzukommen. Wenngleich ihm auch

hierzulande angesichts der bisher anhaltenden Delinquenz (noch) keine günstige

Legalprognose gestellt werden kann, erscheinen seine Chancen auf

Resozialisierung in der Schweiz dennoch ungleich besser als in Brasilien. Sein

Stiefvater hat sich heute vor Gericht besonders eindrücklich für ihn eingesetzt

und sich fest entschlossen gezeigt, den Berufungskläger 2 sowohl in beruflicher

als auch in persönlicher Hinsicht unter seine Fittiche zu nehmen («Ich bin

bereit, dass er bei mir ein[en] Neuanfang macht», zweitinstanzliches Protokoll,

S. 4533). Er werde ihm hierzu unentgeltlich eine möblierte

3.5-Zimmer-Wohnung in [...] für seine Familie zur Verfügung stellen. Bei seinem

Bruder könne er eine Anlehre machen und dann bei ihm im Fleischhandel

einsteigen. Er würde ihn als Angestellter behandeln und ihm – erstmal zur

Schuldentilgung (vgl. Betreibungsregisterauszug, Akten S. 4156 ff.) – einen

Lohn auszahlen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4534 f.). Auch die Partnerin

des Berufungsklägers 2 hält nach wie vor – und trotz der in der Vergangenheit

phasenweise aktenkundigen, teils gar strafrechtlich relevanten Schwierigkeiten

– zu ihm und erklärte sich heute auch bereit, mit der gemeinsamen Tochter und

dem Berufungskläger 2 nach [...] zu ziehen. Sie würde dort eine Arbeit suchen

und falls nötig mit dem Auto jeden Tag nach Basel fahren, um hier weiter zu

arbeiten; sie wünsche sich diesen gemeinsamen Neuanfang zu dritt. Auch pflegt

sie weiterhin einen engen Kontakt zur Familie des Berufungsklägers 2,

insbesondere auch zu dessen Mutter und Stiefvater sowie zu dessen Bruder J____,

der der Patenonkel von R____ sei (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 4529 ff.). Der Berufungskläger 2 erklärte heute, er sei im

Strafvollzug ein komplett anderer Mensch geworden und wolle mit der

Unterstützung seines Umfelds eine Lehre machen oder jedenfalls arbeiten. Sein

Ziel sei es, von Basel und seinem bisherigen Umfeld wegzuziehen und mit seiner

Familie in [...] zu leben. Das würde ihm helfen und es sei das Schlauste was er

machen könne, um hier in der Schweiz ein gutes Leben zu führen. Er könne sich

auch die Arbeit im Fleischhandel gut vorstellen; es fehle ihm hierzu zwar war

noch die Fachkompetenz, doch könne sein Stiefvater ihm das sicher beibringen. Er

versprach vor Gericht, dass er sich nicht zuletzt auch für seine Familie und

insbesondere für seine kleine Tochter ändern werde (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 4515 f.).

Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung in Anbetracht der wiederholten

Straffälligkeit des Berufungsklägers 2 über Jahre hinweg gross ist. Bis heute

haben ihn weder die diversen Strafverfahren noch die – allerdings nur bedingt

ausgesprochenen – Verurteilungen, geschweige denn eine Verwarnung durch das

Migrationsamt eines Besseren belehren können, wobei selbst der Umstand, dass er

im Jahr 2019 Vater wurde, ihn damals nicht zum Umdenken bewogen hat. Aufgrund

seiner Unbelehrbarkeit und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose stellt

er grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko für die Gesellschaft dar. Mit der

Staatsanwaltschaft ist zudem festzustellen, dass der Berufungskläger 2 trotz

der erstinstanzlichen Verurteilung am 27. September 2019 – und der damit

drohenden Landesverweisung – weiter delinquiert hat, was ihn in einem besonders

schlechten Licht darstellt. Ohne sein Verhalten zu rechtfertigen, führte der

Berufungskläger 2 hierzu einsichtig aus, die erstinstanzliche Verurteilung habe

ihm als junger Vater den Boden unter den Füssen weggerissen, worauf er in ein

tiefes Loch gefallen und insbesondere auch seiner Drogensucht verfallen sei. Er

sei mit seiner Situation – auch angesichts der drohenden Landesverweisung –

überfordert gewesen. Er wisse, dass seine Delinquenz falsch gewesen sei und

bereue diese (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4511 ff.). Neben all dem

ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger 2 mit dem heutigen Urteil im

Vergleich zu seinen bisherigen Verurteilungen für schwerwiegendere Delinquenz

zu verantworten hat. Immerhin ist er aber bisher noch nie durch physische

Gewaltdelikte aufgefallen und liegt seinen Delikten mehrheitlich auch ein noch

leichtes Verschulden zugrunde.

Gemäss Vollzugsbericht vom 26. August 2022 lege der

Berufungskläger 2 zwar ein freundliches und korrektes Verhalten gegenüber dem

Personal an den Tag, doch entsprächen seine Arbeitsleistungen nicht den

Erwartungen der Vorgesetzten, was zu einem erhöhten Betreuungs- und

Kontrollaufwand führe. Trotz Hinweisen und Rückmeldungen sei «wenig positive

Entwicklung» wahrzunehmen und das Vollzugsziel nicht erreicht (Akten, S. 4312

ff.). Demgegenüber nahm der Berufungskläger 2 im Vollzug an einem achtwöchigen Kurs

der restaurativen Justiz zur Förderung der Sozialkompetenz, der Opfer-Empathie,

der Verantwortungsübernahme und der deliktfreien Zukunftsplanung teil und

schloss diesen zur vollsten Zufriedenheit ab (Zertifikat des Swiss RJ Forum,

Akten S. 4288). Auch nach Einschätzung der Anstaltsleitung habe er sich

zumindest vordergründig mit seinen Delikten auseinandersetzt (Vollzugsbericht, Akten,

S. 4312 ff.). Heute gab er an, er hab daraus eine «[s]ehr grosse Lehre» gezogen

und er sei sich der Auswirkungen seiner Delinquenz auf die Geschädigten bewusst

geworden. Es habe ihn «abgeschreckt», die «andere» Seite kennenzulernen und er

habe heute noch Briefkontakt mit Opfern von Strafdelikten, die er in diesem

Kurs kennengelernt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4515).

Insgesamt und trotz des relativ grossen öffentlichen

Schutzbedürfnisses fällt ein Vergleich der sich gegenüberstehenden Interessen –

wenngleich denkbar knapp – zugunsten des Berufungsklägers 2 aus. Die privaten Interessen

des Berufungsklägers 2 sind als derart gross einzustufen, dass sie die von

ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerade noch

übertreffen. Wie das Strafgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Akten

S. 4124) richtig festhielt, lässt sich kaum ein deutlicherer Härtefall denken,

der mehr auf Art. 66a Abs. 2 StGB zugeschnitten wäre als der vorliegende. Trotz

der (noch) ungünstigen Legalprognose bleibt zudem – angesichts des vor Gericht

in beeindruckender Art und Weise demonstrierten Engagements des Stiefvaters und

des familiären Rückhalts, insbesondere auch von Seiten seiner Partnerin – eine berechtigte

Hoffnung, dass die nun erstmalige Inhaftierung, welche sich mit dem vorliegenden

Urteil bedeutend verlängert und mit welcher auch eine hier wesentliche

Drogenabstinenz einhergeht, einen nachhaltigeren Eindruck auf den noch jungen,

im Tatzeitpunkt erst 22-jährigen Berufungskläger 2 hinterlassen wird. Auch ist

zu hoffen, dass er in Freiheit – in einem neuen sozialen Umfeld in [...], weg

von seiner bislang kriminellen Umgebung und seinem bisherigen Kollegenkreis in

Basel sowie in Begleitung seiner engsten Familie, insbesondere seiner kleinen

Tochter – die Tragweite dieser allerletzten Chance zu einem Neustart erkennen

und sich auch mit der Unterstützung seines Stiefvaters zu motivieren wissen

wird. Angesichts des heutigen (wenngleich späten) Schuldeingeständnisses und

seiner an die Geschädigten gerichteten Entschuldigungsworte, mit welchen er

sich einsichtig zeigte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4544), ist

bereits eine gewisse Nachreifung beim Berufungskläger 2 festzustellen, welche

ebenfalls zur Verbesserung seiner Legalprognose beitragen können wird. Schliesslich

ist daran zu erinnern, dass dem Berufungskläger 2 mit Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 1. März 2022, nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner ersten,

mit Strafgerichtsurteil vom 15. Oktober 2021 angeordneten Freiheitsstrafe, die

bedingte Entlassung gewährt wurde (Sachverhalt, E. 3.2), womit ihm jedenfalls

keine negative Legalprognose gestellt worden ist und weshalb durchaus konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungskläger 2 sich zukünftig

von seinem bisher von Delinquenz geprägten Leben distanzieren wird.

Vor diesem Hintergrund wird in Bezug auf den Berufungskläger

2 auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne einer letztmaligen Chance

ausnahmsweise verzichtet, unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei

zukünftiger Delinquenz – selbst wenn sie nicht von Art. 66a StGB erfasst sein

sollte und eine Landesverweisung damit nicht obligatorisch wäre – von

überwiegenden öffentlichen Interessen auszugehen und der Berufungskläger 2

aller Voraussicht nach – trotz seiner persönlichen Situation – des Landes zu

verweisen sein wird.

4.3 Berufungskläger 3

In Bezug auf den Berufungskläger 3 hat die Vorinstanz mit

Blick auf dessen lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ein Härtefall bejaht,

wogegen die Staatsanwaltschaft nichts einwendet. In der Tat ist der

Berufungskläger 3 in der Schweiz geboren und hat hier alle obligatorischen

Schulen besucht. Nach seiner Verurteilung wegen Veruntreuung, Diebstahl und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2016 gelang es ihm im

Rahmen der gleichzeitig angeordneten und im [...] vollzogenen stationären

Massnahme für junge Erwachsene eine Ausbildung zum Maler (Anlehre) erfolgreich

abzuschliessen. Er selbst sieht ein, dass ihm der Massnahmenvollzug auch auf

psychischer Ebene gut getan habe und er sich dadurch unter anderem von seinem

Betäubungsmittelkonsum habe distanzieren können (erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 3664, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510).

Seither arbeitet der Berufungskläger 3 im Stundenlohn in der M____

(Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/in mit unregelmässigem Pensum vom 20. August

2021, Akten S. 4500 ff.). Im Vergleich zum vorinstanzlichen Stand, wonach er dort

40 % gearbeitet und einen monatlichen Lohn von ca. CHF 800.– erzielt habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3663), konnte er seine dortige

Erwerbstätigkeit nur bedingt erweitern (so verdiente er gemäss eingereichten

Lohnabrechnungen der Monate März, April, Mai und August 2022 einen

Durchschnittsnettolohn von CHF 872.70), aber immerhin erhalten. Er ist nach wie

vor auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, wobei er sich

durchaus bemüht zeigt, eine Vollzeitanstellung zu finden (vgl. die mit der

Berufungserklärung eingereichten Bewerbungsunterlagen [Akten S. 3951 ff.])

und hierbei auch durchaus förderliche Referenzen vorweisen kann (vgl. die

äusserst positiv formulierte persönliche Referenz von [...] [Akten S. 3967]

sowie die Bestätigung der Sozialhilfe Basel vom 22. Juni 2020, wonach er ein

motiviertes, verantwortungsbewusstes und freundliches Auftreten habe [Akten

S. 3968]).

Nachdem sich seine familiären Verhältnisse offenbar aufgrund

seiner Delinquenz in jungen Jahren verschlechtert hatten, konnte der

Berufungskläger 3 seine Beziehung zu seiner in [...] lebenden Mutter und seinem

– inzwischen verstorbenen – Vater, sowie zu seiner ebenfalls in [...] lebenden,

jüngeren Schwester wieder deutlich verbessern (vgl. das Schreiben seiner Schwester

vom 22. Juni 2020 [Akten S. 3969]). Heute gab er an, täglichen Kontakt zu

seiner Mutter zu haben [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]).

Nachdem der Berufungskläger 3 sich nach einer fünfjährigen Beziehung von seiner

bisherigen Partnerin getrennt hat, soll er vor zwei Wochen eine Ärztin aus

Basel kennengelernt haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510).

Wenngleich es sich beim Berufungskläger 3 wohl um einen Einzelgänger handelt

(so gab er an, er habe mit niemandem gross Kontakt, nur mit seiner neuen Freundin

und seiner Familie [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4510]), scheint er

in Basel jedenfalls auch sozial integriert zu sein.

Bedenklich erscheint, dass der Berufungskläger 3 im hängigen

Berufungsverfahren – selbst für seine Verteidigerin – völlig unzugänglich

gewesen und er auch seinen Mitwirkungsobliegenheiten (etwa hinsichtlich der von

der Verfahrensleitung eingeforderten Steuerunterlagen [vgl. hierzu Sachverhalt,

E. 3.5]) nicht nachgekommen ist. Mit der Verteidigung ist aber auch nach dem

heutigen persönlichen Eindruck des Appellationsgerichts und aufgrund von dessen

eigenen Aussagen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4545) davon

auszugehen, dass der Berufungskläger 3 an schweren Depressionen leidet und er

sich von seiner Angst vor der drohenden Landesverweisung völlig vereinnahmen

liess (vgl. Schreiben der Verteidigerin vom 13. Mai 2022, Akten S. 4224;

zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 4449).

Demgegenüber unterhält der Berufungskläger 3 keine familiären

oder sonstigen Kontakte in die Türkei und ist der dortigen Landessprache offenbar

auch nur rudimentär mächtig (Berufungsbegründung, Akten S. 4035 f.). So

unterhalte er schon seit langer Zeit keinerlei Kontakte mehr in die Türkei,

zumal alle ihm bekannten Verwandten verstorben seien und er die türkische

Sprache nicht ausreichend beherrsche (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.

4448).

In Rahmen der bei Annahme eines solchen Härtefalls

vorzunehmenden Interessenabwägung ist eines der Hauptkriterien für die Beurteilung

des öffentlichen Interesses die Schwere der Katalogtat, zu welcher die

beschuldigte Person gemäss Art. 66a Abs. 1 verurteilt wird, und des

Verschuldens bzw. die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Trechsel/‌Bertossa, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 66a N 11a mit Hinweisen). Die Vor­instanz erkannte selber,

dass es sich hierbei «um keine schwere Straftat handelt und sich das

Verschulden am unteren Rand bewegt» (angefochtenes Urteil, S. 67). Der

Berufungskläger 3 wurde für dieses Delikt, welches er nota bene als Handlanger

des Berufungsklägers 1 und nicht aus einer eigenen kriminellen Motivation

heraus beging, denn auch lediglich zu einer kurzen Freiheitsstrafe von 3

Monaten verurteilt (Sachverhalt, E. 1). Weshalb gemäss weiterer Erwägung der

Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 67) vorliegend – entgegen dem

Gesetzeswortlaut sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung – die

Anlasstat nicht im Hauptfokus stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, stellt

sich doch einzig und allein aufgrund dieser (neuen) Delinquenz überhaupt die

Frage der obligatorischen Landesverweisung. Zudem ist in Bezug auf seine

Vorstrafen festzustellen, dass der Berufungskläger 3 bis zu seiner erneuten Straffälligkeit

im Mai 2018 über 8 Jahre straffrei gelebt und während dieses Zeitraums

keinerlei Bedrohung (mehr) für die Öffentlichkeit darstellte. Wenngleich einzuräumen

ist, dass der Berufungskläger 3 die Hälfte dieser Zeit (bis im September 2014)

im Massnahmenvollzug verbracht hat, kann aufgrund dieser – grundsätzlich

positiven – Entwicklung nicht allein wegen der vorliegend zu beurteilenden

Anlasstat von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden, aufgrund welches

ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehen würde. So

ist der Berufungskläger 3 denn auch seit seiner einmaligen Rückfälligkeit im

Mai 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen der vor­instanzlichen

Einschätzung und der Ansicht der Staatsanwaltschaft überwiegt das öffentliche

Interessen an einer Ausschaffung gegenüber den privaten Interessen des

Berufungsklägers 3 nicht.

Vor diesem Hintergrund wird auch hinsichtlich des

Berufungsklägers 3 auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise

verzichtet.

5. Zivilforderungen

5.1 Die

Vorinstanz verurteilte die Berufungskläger 1 und 2 in solidarischer Verbindung

zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April

2018 an F____, da dieser anlässlich des versuchten Raubüberfalls im W____ mit

einer echt aussehenden Softairpistole bedroht worden sei und Todesängste habe

ausstehen müssen, was einen bedeutenden Eingriff in dessen psychischen

Integrität im Sinne von Art. 47 ff. OR darstelle. Die von den jeweiligen

Verteidigern der Berufungskläger 1 und 2 – ohne weitere Begründung – beantragte

Abweisung der Genugtuungsforderung von F____, gründet einzig auf den zugleich

beantragten Freisprüchen vom Vorwurf des versuchten Raubes in Mittäterschaft,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem die vorinstanzlichen

Schuldsprüche vorliegend sowohl hinsichtlich des Berufungsklägers 1 wie auch

des Berufungsklägers 2 zu bestätigen sind (E. 2.5). Die vorinstanzlich

festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden der Berufungskläger und den

psychischen Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

5.2 Sodann

ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Berufungskläger 1 in seiner

Berufungserklärung die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E____

beantragt (Akten S. 3945), zumal die damit einhergehenden Schuldsprüche in den

Anklagepunkten 13 und 14 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft

erwachsen sind. Auch anerkannte der Berufungskläger 1 anlässlich der

Berufungsverhandlung zufolge der Kupferdiebstähle Schulden gegenüber der E____

zu haben (« […], ich habe das Kupfer geklaut, ich will das auch mit der E____

begleichen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 4553). Mit der Vorinstanz

ist festzustellen, dass sowohl die im Anklagepunkt 13 als auch die im

Anklagepunkt 14 geltend gemachten Schadenersatzforderungen der E____ von

CHF 640.– bzw. CHF 6'768.– (Akten S. 2767 ff.) hinreichend

substantiiert und belegt sind, weshalb sie in diesem Umfang gutzuheissen sind.

Folglich wird der Berufungskläger 1 im Anklagepunkt 13 – in solidarischer

Haftung mit dem als Mittäter rechtskräftig verurteilten Berufungskläger 3 – zur

Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in

solidarischer Haftung mit der als Mittäterin bereits rechtskräftig verurteilten

G____ – zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 6'768.– an die E____

verurteilt.

6. Kosten

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

6.1.1 Da

der Berufungskläger 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten

Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur in einigen

marginalen Punkten durchgedrungen ist (dazu sogleich, E. 6.2.1), rechtfertigt

es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25‘346.60 sowie

die vor­instanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'500.– vollumfänglich

aufzuerlegen.

6.1.2 Der

Berufungskläger 2 ist im zweitinstanzlichen Verfahren in allen sieben –

ursprünglich – angefochtenen Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde und

lediglich betreffend das Absehen von einer Landesverweisung mit seiner Berufung

durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Kostenauflage

zu bestätigen, womit der Berufungskläger 2 die reduzierten Kosten von CHF

19‘519.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche

Verfahren trägt.

6.1.3 Der

Berufungskläger 3 stellte die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in Frage

und wendete sich in seiner Berufung lediglich gegen die angeordnete

Landesverweisung, womit er vorliegend durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich

daher, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im vollen Betrage von

CHF 2‘572.10 zuzüglich einer – entsprechend reduzierten – Urteilsgebühr

von CHF 800.– aufzuerlegen.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Auslagen

für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2

lit. c StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.1 Der

Berufungskläger 1 unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil und erzielt

lediglich einen Freispruch in den beiden (kleineren) Anklagepunkten 4 und 17,

ohne dass sich das auf das Strafmass auswirken würde. Unter diesen Umständen

trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen) vollumfänglich (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

6.2.2 Der

Berufungskläger 2 unterliegt hinsichtlich aller – ursprünglich – angefochtenen

Schuldsprüche, insbesondere auch hinsichtlich des Schuldspruchs im Anklagepunkt

3 (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D____),

welches die Vorinstanz insbesondere aufgrund eines aufgefundenen

DNA-Mischprofils an einer Glasscherbe der am Tatort eingeschlagenen Schiebetüre

aussprach. Nachdem der Berufungskläger 2 in seiner Berufungsbegründung noch

bestritten hatte, sich zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben und behauptet

hatte, seine DNA sei von einem Dritten auf die Glasscherbe übertragen worden

(Akten S. 3990), was er mit einem Auszug aus einer wissenschaftlichen

Publikation zur An- und Übertragung von Epithelzellen zu belegen versucht hat (Akten

S. 3997), gestand er an der heutigen Berufungsverhandlung, diesen

Einbruchsdiebstahl begangen zu haben (Protokoll, Akten S. 4544). Infolgedessen

hat er die Kosten für das mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2022

zu den Ausführungen der Verteidigung in Auftrag gegebene Kurzgutachten des IRM

vom 17. Mai 2022 (Akten S. 4230) von CHF 1'000 (Rechnung vom 13. Juni

2022, Akten 4282) sowie der zu entschädigende Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen

Dr. O____ von CHF 1'200.– (Rechnung vom 15. September 2022, Akten S. 4565) selber

zu tragen. Der Berufungskläger 2 obsiegt aber immerhin hinsichtlich der

Landesverweisung. Folglich sind ihm die um ein Fünftel reduzierten Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der vollumfänglichen Kosten für das Gutachten

des IRM vom 17. Mai 2022 und die zu entschädigende

Sachverständigenleistung von insgesamt CHF 2'200.–) aufzuerlegen (Art. 428 Abs.

1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.2.3 Entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger 3 mit seinem

Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben.

6.3

6.3.1 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], ist für seine Bemühungen

im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 4450 ff.),

zuzüglich eines Aufwands von 8.25 Stunden à CHF 200.– für die

Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

6.3.2 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], ist für seine Bemühungen

im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S.4454 ff.),

zuzüglich eines Aufwands von 9.75 Stunden à CHF 200.– für die

Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

6.3.3 Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 3, [...], ist für ihre Bemühungen

im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 5548),

zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden à CHF 200.– für die

Berufungsverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

6.4 Der

Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung

mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 27. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Betreffend A____

-

die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (in den

Anklagepunkten 12, 13 und 14), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hehlerei,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz;

-

der Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisses;

-

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren.

Betreffend B____

-

die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher versuchter

Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-

die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Erpressung unter

Gewaltanwendung und des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6);

-

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren.

Betreffend C____

-

die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im

Anklagepunkt 13;

-

die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs

im Anklagepunkt 12;

-

die Verurteilung zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 640.– in

solidarischer Haftung mit A____ an die E____

-

die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten;

-

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits

rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes, der versuchten

Erpressung unter Gewaltanwendung, des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6),

des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 5), der Verletzung des Post-

und Fernmeldegeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 20. Juni 2018 bis 12. September 2018,

sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 140

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 172ter, Art. 156 Ziff. 1 und 3 und Art. 321ter

Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 des

Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 der

Verkehrsregelnverordnung und Art. 94 Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des

Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen des (versuchten) geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 4)

sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (im Anklagepunkt 17) wird A____ freigesprochen.

B____

wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen – des versuchten Raubes schuldig erklärt.

Die gegen ihn am 16. Juni 2015 vom Strafgericht

Basel-Landschaft wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

B____

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, als

teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober

2021 und unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2017 bis 2. Juni

2017 und vom 15. August 2018 bis 12. September 2018 sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs vom 11. März 2022 bis 16. September 2022, und zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 teilweise in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs.

1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches,

Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie

Art. 46 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des

Strafgesetzbuches.

In Gutheissung seiner Berufung wird in Bezug auf B____

auf eine Landesverweisung verzichtet.

In Bezug auf C____ wird in Gutheissung seiner

Berufung auf eine Landesverweisung verzichtet.

A____

und B____ werden im Anklagepunkt 11 solidarisch zu CHF 2'500.–

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. April 2018 an F____ verurteilt.

A____ wird im Anklagepunkt 13 – in

solidarischer Haftung mit C____ – zu CHF 640.– und im Anklagepunkt 14 – in

solidarischer Haftung mit G____ – zu CHF 6'768.– Schadenersatz an die E____

verurteilt.

A____

werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 25‘346.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen) auferlegt.

B____

werden die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 19‘519.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten

für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Mai 2022 und den zu

entschädigenden Aufwand der vorgeladenen Sachverständigen Dr. O____ von

insgesamt CHF 2'200.–) auferlegt.

C____

werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘572.10 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren

auferlegt. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Zeuge P____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung

mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

Honorar von insgesamt 67.25 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13'450.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 38.10 sowie 7,7 % MWST von CHF 1'038.60, insgesamt also

CHF 14'526.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vollumfänglich vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren ein Honorar von 39.8 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 7'960.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 114.75 sowie 7,7 % MWST von CHF 621.75, insgesamt

also CHF 8'696.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug

auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang

von vier Fünfteln vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin,

[...], werden für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 12.95

Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2'590.–, zuzüglich Auslagen von CHF 115.– sowie

7,7 % MWST von CHF 208.30, insgesamt also CHF 2'913.30 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Berufungskläger 3 (nur Sachverhalt, Erwägungen 1, 4 und 6, Dispositiv)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).