Lexipedia

Entscheid

SB.2020.54

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern etc. (Urteil BG vom 1

21. März 2022Deutsch185 min

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.54

URTEIL

vom 21.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Marc Oser,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr.

Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungsklägerin 2

[...],

Beschuldigte 2

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 27. März 2020 (SG.2019.200)

betreffend

ad 1:

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes

ad 2:

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1

des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen ihn am 27. Juni 2014 vom

Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der

Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19. Juli 2019, sowie zu

einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde die gegen ihn am

12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 30 Tagessätzen à CHF 40.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB

vollziehbar erklärt. A____ wurde demgegenüber in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1,

2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.10 freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft

mit Haftentlassungsverfügung vom 19. Juli 2019 angeordnete Schriftensperre

wurde schliesslich zur Sicherung des Strafvollzuges aufrechterhalten. Die

angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben.

Ebenfalls mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 wurde B____ des

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt. Die gegen sie am 11. September 2017 vom

Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfang von 21 Monaten von insgesamt 36

Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde sodann in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. B____ wurde unter Einbezug

der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorläufigen Strafvollzuges

seit dem 20. November 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudois vom

11. September 2017. B____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Von den in

beiden Fällen beschlagnahmten Gegenständen wurden unter Aufhebung der

Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückgegeben: Von Pos. 1611, CHF 10'000.–

an die Eltern von A____; Pos. 2200, 1 thailändischer Reisepass, lautend

auf B____, gültig bis 19. Oktober 2022, an B____. Von den beschlagnahmten

Geldwerten wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten,

den Kosten der amtlichen Verteidigung und der Urteilsgebühr von A____ sowie,

wenn vorig, mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____

verrechnet: Aus Pos. 1122: USD 1'100.–; Pos. 1175: CHF 3’124.25 und

EUR 137.60 (entspricht CHF 123.70); Pos. 1602: CHF 680.–; Pos. 1501: CHF 65.50;

Pos. 1536: CHF 41'490.– (Verwertungserlös [...]); Pos. 1400: CHF 691.–;

Pos. 1403: CHF 1'753.–; Pos. 1404: CHF 7'810.–; Pos. 1908: CHF 36.60;

Pos. 1916: CHF 88.–; Pos. 1920: CHF 40.–. Sodann wurden die Sperren über

die Konten IBAN [...] bei der [...] AG: CHF 5'942.96 (6. Dezember 2018)

und IBAN [...] bei der [...] AG; CHF 7'296.82 (6. Dezember 2018),

beide lautend auf A____, aufgehoben und die Guthaben verrechnet. Des Weiteren

wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Geldwerten in Anwendung von Art.

69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. Dispositiv des vorinstanzlichen

Entscheids, Akten S. 4555 ff.).

Ferner wurden A____

und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 56'351.55; B____:

Erwägungen

CHF 28'986.40) und eine Urteilsgebühr von je CHF 10'000.– auferlegt.

Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], ein Honorar von

CHF 4'600.– (zuzüglich CHF 354.20 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 54.50

(zuzüglich CHF 4.20 MWST) sowie dem damaligen amtlichen Verteidiger von B____,

[...], ein Honorar von CHF 11'410.– (zuzüglich CHF 878.55 MWST) und

eine Spesenvergütung von CHF 128.80 (zuzüglich CHF 9.90 MWST) sowie Kosten

für die Übersetzung von CHF 630.– aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Gegen dieses

Urteil haben A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend Beschuldigte 2)

am 8. Juni 2020 (Beschuldigter 1) bzw. 29. Juni 2020 (Beschuldigte 2)

Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 27. März 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei der

Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig zu

sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24

Monate bedingt, und zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und es sei

der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Zudem sei die Beschlagnahme über

die Positionen 1611, 1612 sowie 1536 vollumfänglich aufzuheben und an die

Eltern des Beschuldigten 1 herauszugeben. Ausserdem sei auf den Widerruf

der am 12. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30

Tagessätzen à CHF 40.– zu verzichten und diese als nicht vollziehbar zu

erklären, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschuldigte 2 beantragt –

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – einen Freispruch vom Vorwurf des

mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der

teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und stattdessen eine Verwarnung,

allenfalls eine Verlängerung der Probezeit, die Reduktion der Freiheitsstrafe

und Verzicht auf Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, den Verzicht auf die

obligatorische Landesverweisung bzw. Annahme eines schweren persönlichen

Härtefalls, eventualiter die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und

Verzicht auf die Ausschreibung im SIS, die Herausgabe diverser sichergestellter

Gegenstände und des Bargelds sowie die Neubeurteilung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang. Allfällige Beweisanträge würden

noch vorbehalten.

Die

Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit Eingabe vom 3. August 2020 Anschlussberufung

erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März

2020.

aufzuheben und der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu

verurteilen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges [...] sei als

Deliktswerkzeug (resp. Erlös aus der Verwertung eines Deliktswerkzeuges)

einzuziehen. Des Weiteren sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020

aufzuheben und die Beschuldigte 2 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu

sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer Busse

von CHF 300.– zu verurteilen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal

Correctional de l’Est Vaudoise vom 11. September 2017. Die

Beschuldigte 2 sei ferner für 10 Jahre des Landes zu verweisen und diese

Landesverweisung im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des

Strafgerichtes vom 27. März 2020 zu bestätigen. Die Berufungen der beiden

Beschuldigten seien abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit

Berufungsbegründungen vom 19. Oktober 2020 (Beschuldigter 1) und vom

23.

November 2020 (Beschuldigte 2) sowie mit

Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar 2021 haben die Beschuldigten

sowie die Staatsanwaltschaft jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen

gestellten Anträge begründet.

Mit Verfügung

vom 4. Januar 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass C____

sowie D____ als Zeuginnen vorgeladen werden. Mit Vorladung vom 5. Januar 2022

sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 14./18./21. März 2022 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin der Beschuldigten 2 diverse

Vorfragen und folgende Anträge gestellt: Es seien sämtliche Beweismittel als

unverwertbar aus den Akten zu weisen, das Verfahren gegen die

Beschuldigte 2 sei entschädigungspflichtig einzustellen, eventualiter sei

sie freizusprechen. Eventualiter seien diverse Beweismittel gegen die

Beschuldigte 2 als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Subeventualiter

seien die genannten Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu

wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat

die Abweisung der Anträge beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten

sowie D____ als Zeugin befragt worden (C____ ist nicht erschienen). Daraufhin

Dispositiv

hat das Berufungsgericht über die aufgeworfenen Vorfragen entschieden und

diesen Entscheid mündlich begründet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind

die jeweilige amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten. Die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten

hat daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort

zu.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten

der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen

Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art.

381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Die

Parteien fechten alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Freisprüche

in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich der

Beschuldigten 2), 2.2.4 (hinsichtlich der Beschuldigten 2) und 2.2.10

(hinsichtlich des Beschuldigten 1), der Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände (angefochten jedoch Pos. 1131, 1161,1536, 1612, 2200, 2204, 2205, 2206,

2207, 2208, 2209, 2210, 2211) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren an. Sie genannten Punkte sind mithin bereits

in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht

haben die Beschuldigten verschiedene Anträge gestellt.

2.1

2.1.1 Der

Beschuldigte 1 hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in beweisrechtlicher

Hinsicht moniert, dass er in seiner Einvernahme vom 18. Januar 2019 nicht

vertreten gewesen sei. Daher seien die dort durch ihn getätigten Aussagen nicht

verwertbar und es dürfe nicht auf diese abgestellt werden.

Diesen

Ausführungen des Beschuldigten 1 kann nicht gefolgt werden. So ist aus

einer Aktennotiz vom 14. Januar 2019 (Akten S. 107) ersichtlich, dass der

damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 zwecks Vereinbarung von

Befragungsterminen kontaktiert wurde. Dieser habe erklärt, dass es ihm in der

laufenden Woche praktisch nicht möglich sei, an Einvernahmen teilzunehmen.

Sollte der Beschuldigte 1 jedoch einverstanden sein, dass diese

Befragungen ohne ihn durchgeführt würden, könnte man den Beschuldigten 1

ohne den Verteidiger befragen. Noch gleichentags kontaktierte der zuständige

Sachbearbeiter den Beschuldigten 1 und informierte ihn über die Aussagen seines

Verteidigers. Der Beschuldigte 1 erklärte sich in der Folge damit

einverstanden, ohne den Verteidiger befragt zu werden. Im Ergebnis sind daher die

Aussagen des Beschuldigten 1 aus der Einvernahme vom 18. Januar 2019

verwertbar.

2.1.2 Des

Weiteren bringt der Beschuldigte 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden

bereits Anfang März 2018 von seinen Drogengeschäften Kenntnis gehabt hätten

(Observation, technische Überwachung) und ein hinreichender Tatverdacht gegen

ihn vorgelegen habe. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb man

nicht schon früher zu einer Festnahme geschritten sei, dies insbesondere im

Hinblick auf das mit dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der

Gesundheit der Gesamtbevölkerung und auf die strafprozessuale

Strafverfolgungspflicht.

Auch diese

Vorbringen des Beschuldigten 1 verfangen nicht. So hat bereits die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es dem üblichen Vorgehen entspricht,

dass in der Anfangsphase der Ermittlungen handfeste Beweise gesammelt werden,

die die bestehenden Verdachtsmomente zu stützen vermögen. Gerade bei grösseren

Betäubungsmittelfällen – wie dem Vorliegenden – muss eruiert werden, welche

Personen involviert sind und welche Dimension der Fall hat, was naturgemäss

eine gewisse Zeit beansprucht. Zudem ist festzustellen, dass die Täterschaft in

casu stets eigenverantwortlich handelte, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde

das weitere Vorgehen in irgendeiner Form provoziert oder sonst beeinflusst

hätte, sondern sich darauf beschränkte, die Verdächtigen durch geeignete und

bewilligte Massnahmen zu überwachen (vgl. Akten S. 649 ff., 1356 ff.). Auch ist

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es keinen Anspruch

auf die eigene Verhaftung gebe. Die Allgemeinheit oder der Einzelne könnten als

potentielle Opfer von Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden einen im

Rahmen des Möglichen und Zulässigen wirksamen Schutz vor Begehung von

Straftaten erwarten. Diesbezügliche Unterlassungen der Behörden könnten

gegebenenfalls einen Anspruch aus Staatshaftung begründen. Hingegen hätten

Verfassung und Strafprozessrecht für den tatsächlichen oder den mutmasslichen

Täter eine vollkommen andere Schutzrichtung: Sie gewährleisteten den Anspruch

des Angeschuldigten, von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gegen ihn

gerichteten Strafverfahrens nicht ohne Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen in der persönlichen Freiheit oder anderen Grundrechtspositionen

eingeschränkt zu werden. Der Delinquent könne weder aus Verfassung noch aus

Strafprozessrecht den Anspruch ableiten, bei Vorliegen der notwendigen

Voraussetzungen verhaftet und damit an der Begehung weiterer Straftaten

gehindert zu werden (BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 4.2). Diesen

höchstrichterlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Wollte man anders entscheiden,

hiesse dies, dem Staat gegenüber dem frei entscheidenden potentiellen Täter

eine Garantenstellung zuzuschreiben. Daraus würde folgen, dass die

Verantwortung für alle den Behörden bekannten und deshalb tolerierten

zukünftigen Delikte vom Täter wenigstens teilweise auf den Staat überginge,

obwohl der Täter sich frei gegen das Recht entschieden hat oder entscheiden

wird. Der Täter könnte sich darauf berufen, über die Statuierung eines

strafrechtlichen Verbots hinaus nicht hinreichend von der Begehung einer

Straftat abgehalten worden zu sein. Damit käme der Staat gegenüber dem

potentiellen Täter in eine – paternalistische – Rolle, die dem geltenden

liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept, offensichtlich

fremd ist (vgl. BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Die

Beschuldigte 2 macht in formeller Hinsicht geltend, dass grundsätzlich

nicht klar sei, wann und wie überhaupt ein Verfahren gegen den

Beschuldigten 1 eröffnet worden sei. Der Anfangsverdacht gegen den

Beschuldigten 1 habe sich auf nicht verwertbare Beweismittel gestützt und

die angeordnete Observation letztlich der Begründung respektive Herleitung

eines eigentlichen Tatverdachts gedient und stelle somit eine «fishing

expedition» dar, was zu deren Unzulässigkeit führe. Gestützt auf die Ergebnisse

der Observation seien schliesslich weitere Überwachungsmassnahmen (GPS-Standortüberwachung,

Audio-Fahrzeuginnenraumüberwachung, etc.) angeordnet worden, die letztlich zu den

ursprünglichen belastenden Beweismitteln gegen die Beschuldigte 2 geführt

hätten. So seien die Ermittlungen gegen den Beschuldigten 1 wohl basierend

auf der Strafanzeige vom 9. November 2016 der Stadtpolizei Lausanne und des

Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg gestartet worden. Der

Anfangsverdacht habe sich demnach einerseits gestützt auf die Aussagen zweier

Personen in einem Verfahren in Lausanne ergeben. Fakt sei jedoch, dass der

Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mit den Personen

konfrontiert worden sei, deren Aussagen zur Einleitung des Strafverfahrens

gegen ihn geführt hätten. Andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden nach

Eingang des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember

2017 sogleich die Observation des Beschuldigten 1 angeordnet. Gemäss

diesem Ermittlungsbericht sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen,

dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 auf mündlichen – ausserhalb

einer Einvernahme geäusserten – Aussagen von E____ sowie auf weiteren «vertraulichen

Informationen» basiert habe. Die Staatsanwaltschaft sei sich also bewusst

gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt Überwachungsmassnahmen gegen den

Beschuldigten 1 angeordnet habe, obwohl sich der Anfangsverdacht auf unverwertbaren

Beweismitteln bzw. auf angeblichen, aus einem anderen Kanton stammenden,

anonymen Quellen abgestützt habe.

2.2.1.2 Nach

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen,

nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228;

Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss

sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person

muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine

Verfahrenseröffnung gegen unbekannte Täterschaft, wenn die Täterschaft nur

namentlich nicht bekannt, ansonsten aber bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil

vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere,

wie Tatumstände oder konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im

Verlaufe der Untersuchung aufgearbeitet. Es genügt sogar, dass die beschuldigte

Person bloss beiläufig in einer Strafanzeige erwähnt wird, ohne dass konkrete

Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären, sofern sich aus den Umständen eine

derartige Verknüpfung zur beschuldigten Person ergibt, wodurch der Verdacht

nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie an den angezeigten Straftaten

beteiligt war. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten

Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft

mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung

(Omlin, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).

2.2.1.3 Sofern

die Beschuldigte 2 vorbringt, dass die «ursprünglichen Beweismittel», die

den Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten 1 begründet hätten, nicht

verwertbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Vorliegen eines

Anfangsverdachts bereits aus unterschiedlichsten Hinweisen ergeben kann. Ausreichend

sind bereits «vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen

eines Anzeigeerstatters)» (Wohlers,

a.a.O., Art. 309 N 26). Ein hinreichender Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO zur Eröffnung des Verfahrens führt, kann sich wie dargelegt aus

«Informationen und Berichte der Polizei» (Polizeirapporte) ergeben, d.h. aus

polizeilichen Abklärungen, die ohne Einbezug der Staatsanwaltschaft, namentlich

ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen, erfolgten. Wenn die Beschuldigte 2 nun

moniert, dass für den Anfangsverdacht auf unverwertbare Beweismittel abgestellt

worden sei, da es sich dabei etwa um ausserhalb einer Einvernahme geäusserte Aussagen

von E____ (sowie um weitere «vertrauliche Informationen») gehandelt habe, so

gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung

nicht mit der Frage der späteren Verwertbarkeit einzelner Beweismittel

gleichzusetzen ist. Sofern nun der Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 19.

Dezember 2017 auf Aussagen gewisser Personen verweist, aufgrund derer sich ein

Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 ergeben hat, steht dies einer

Verfahrenseröffnung nicht entgegen; entsprechende Hinweise – insbesondere in

der Form von Polizeirapporten (die in Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO explizit

genannt werden), sind vielmehr geboten, um überhaupt einen Anfangs- und sodann

einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person entstehen zu

lassen. Ob genau diese Aussagen verwertbar sind (z.B. allfällige Verletzung der

Teilnahmerechte der Parteien, insb. des Konfrontationsrechts der beschuldigten

Personen) und schliesslich zu einer Verurteilung der beschuldigten Person

führen, ist eine andere Frage (s. sogleich E. 2.2.2 ff.). Aufgrund der Nennung

des Namens des Beschuldigten 1 im Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 –

obgleich der Polizei wohl noch nicht klar war, ob es sich dabei um dessen

richtigen Namen handelte, weshalb sich die Zwangsmassnahme gegen «unbekannt»

richtete – kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der unmittelbar

daraufhin angeordneten Observation des Beschuldigten 1 (vgl. Akten S. 649

f.) um eine – wie von der Beschuldigten 2 geltend gemachten – «fishing

expedition» gehandelt haben soll. Bei letzterer handelt es sich um eine Beweisausforschung,

wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag,

sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, 128 II

407 E. 5.2.1). Vorliegend lag durch den Rapport jedoch ein hinreichender

Tatverdacht vor, wobei es sich bei der verdächtigen Person auch um eine

namentlich noch unbekannte Person handeln kann (Wohlers,

a.a.O., Art. 309 N 25). Detaillierte Ausführungen dazu, welche weiteren

Ermittlungen getätigt wurden und worauf sich diese gestützt haben, ist

ausserdem dem Antrag auf Anordnung einer technischen Überwachung vom 25. Juni

2018 zu entnehmen (Akten S. 674 ff.). So ist in diesem aufgeführt, dass am

21. Dezember 2017 – d.h. unmittelbar nach Einsicht in den Rapport der

Kriminalpolizei Freiburg – unter dem Aktionsnamen [...] gegen eine unbekannte

Person ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aufgrund verschiedener in anderen

Kantonen durch die jeweilige Kantons- und Stadtpolizei sowie

Staatsanwaltschaften getätigten Ermittlungen wurde bekannt, dass ein bislang

nicht identifizierter «Türke aus Basel», welcher sich [...] nenne, im Verdacht

stehe, seit März 2017 Amphetamin zu beschaffen und zu liefern. Der

Beschuldigte 1 wurde entsprechend ab dem 5. Januar 2018 durch die

Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich beobachtet. In diesem Zusammenhang ist

es auch nicht – wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht wird –

erstaunlich, dass die Polizeiaktion gegen den Beschuldigten 1 «[...]»

genannt wurde. Zwar wurde die Aktion zunächst gegen eine unbekannte Person

durchgeführt, jedoch wurde bereits in der Anordnung einer Observation vom 21.

Dezember 2017 (gleichzeitig Startdatum der Aktion «[...]») aufgeführt, dass es

sich bei der Zielperson vermutlich um den Beschuldigten 1 handle (Akten S.

650).

Doch selbst wenn

es sich bei der angeordneten Observation um eine «fishing expedition» und damit

um eine Verletzung einer beweisrechtlichen Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art.

141 Abs. 2 StPO (vgl. Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 141 N 32) gehandelt hätte, so steht dies

einer Verwertung nicht entgegen, sofern dieser Beweis zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich ist. Bei einer schweren Straftat i.S.v. der Bestimmung

handelt es sich primär um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Schweizerische

Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 8).

Bei den dem Beschuldigten 1 (und auch der Beschuldigten 2)

vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2

BetmG mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe handelt es

sich klarerweise um Verbrechen (in der Literatur ist teilweise vorgeschlagen

worden, auf den Deliktskatalog bei Überwachungsmassnahmen [z.B. Art 269

Abs. 2 StPO] abzustellen. Vorliegend ergibt sich daraus jedoch kein

anderes Ergebnis, da auch dort Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG

aufgelistet sind [Art 269 Abs. 2 lit. f StPO]). Ein allfälliger

Verstoss gegen die von der Beschuldigten 2 monierte beweisrechtliche

Gültigkeitsvorschrift würde vorliegend somit ebenfalls nicht zu einer

beweisrechtlichen Unverwertbarkeit führen. Ferner wäre – aufgrund der

Verwertbarkeit der Observation aufgrund der Schwere der in Frage stehenden

Straftat – auch nicht von einer Fernwirkung auf die darauffolgenden

Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen.

Im Ergebnis ist

daher nicht von einer Unverwertbarkeit der ersten Beweismittel und damit auch

von einer Unverwertbarkeit sämtlicher darauf basierender Beweise auszugehen.

2.2.2

2.2.2.1

Des Weiteren bringt die Beschuldigte 2 vor, dass diverse Einvernahmen

mangels Konfrontation und Gewährung der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien.

Es handle sich dabei zum einen um die Einvernahmen von C____ vom 18.Oktober 2018

sowie vom 20. Februar 2019. Bei der zweiten Einvernahme seien die

Teilnahmerechte zwar gewahrt worden, die Auskunftsperson sei aber in

unrechtmässiger Weise beeinflusst worden, da man ihr zu Beginn der Einvernahme

Vorhalte gemacht habe, die sie in der zuvor unverwertbaren Einvernahme gemacht

habe und sie so beeinflusst habe, dass sie wieder ausgesagt habe, die

Betäubungsmittel von der Beschuldigten 2 bezogen zu haben. Des Weiteren

seien auch die Einvernahmen von F____ (betreffend Polizeirapport und alles, was

auf der Einvernahme basiere), G____, H____, I____, J____ und K____ betroffen.

Alle diese Beweismittel sowie die darauf gestützten Polizeirapporte seien

mangels Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte aus den Akten zu

weisen. Eventualiter wird beantragt, dass all diese Personen unter Wahrung der

Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten 2 nochmals befragt

werden.

2.2.2.2 Nach

gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels

einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die

Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus

früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018

vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs

nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6

Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein

faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine

belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können,

muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu

hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)».

Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig

unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender

Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte

Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage

gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig

bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl. auch BGE 140 IV 172

E. 1.3 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).

2.2.2.3 C____

wurde in der zweiten Einvernahme vom 20. Februar 2019 nochmals zur Sache

befragt. Dies geschah in Anwesenheit der damaligen Verteidigung der

Beschuldigten 2, der es entsprechend möglich war (Ergänzungs-)Fragen an C____

zu stellen. Zwar bringt die Beschuldigte 2 zutreffend vor, dass C____ in

der zweiten Einvernahme gewisse Aussagen, die sie bereits in der Einvernahme

vom 18. Oktober 2018 gemacht hatte, nochmals vorgehalten wurden. Dies allein

führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Anders wäre

nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich der zweiten (konfrontierten)

Befragung tel quel vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch die

befragte Person bestätigen zu lassen. Das hat aber die Untersuchungsbehörde

keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung von C____

vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen

hin zum Sachverhalt geäussert hat, insbesondere, bei welchen Personen sie

welche Mengen von Betäubungsmitteln welcher Qualität bezog (Akten S. 3077 ff.).

Auch ist anzumerken, dass der damalige Verteidiger der Beschuldigten 2 am

Ende der Befragung keine einzige Ergänzungsfrage an C____ stellte (Akten S.

3088). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Menge der von der

Beschuldigten 2 an C____ gelieferten Betäubungsmittel vielmehr ihre

eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 massgebend sind, wo sie

von sich aus – und ohne Vorhalt einer Aussage einer Drittperson oder einer

eigenen früheren Aussage – zugab, C____ insgesamt 20 Gramm Crystal Meth

verkauft zu haben (Akten S. 2939; vgl. dazu auch hinten E. 5.9).

Im Ergebnis ist

daher der Antrag der Beschuldigten 2 auf Unverwertbarkeit der Aussagen von

C____ in den Einvernahmen vom 18. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019

abzuweisen.

2.2.2.4

Anders verhält es sich hingegen mit den übrigen von der Beschuldigten 2

genannten Einvernahmen. Zum einen sind die Einvernahmen von L____ und M____ für

das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Belang, da die diese beiden

Personen betreffenden AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 bereits zu rechtskräftigen

Freisprüchen geführt haben (dies betrifft auch die Aussagen von I____, der

ebenfalls in diesem Themenkomplex befragt wurde). Gleiches gilt für die Einvernahmen

von J____ (AKS Ziff. 2.2.3) sowie von K____ (AKS Ziff. 2.2.4), da der jeweilige

vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich der dortigen Zurechnung der

Betäubungsmittelmenge des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2 von

der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde und damit jeweils ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund fehlender Konfrontation sind schliesslich

die Aussagen von F____, G____ und H____ nicht verwertbar.

2.2.3

2.2.3.1

Sodann bringt die Beschuldigte 2 vor, dass sämtliche aufgezeichneten

Gespräche aus der technischen Überwachung des Fahrzeugs vom Beschuldigten 1

gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Akten zu weisen seien. Diese

Überwachung habe sich gegen den Beschuldigten 1 gerichtet. Daher seien die

Gespräche der Beschuldigten 2 richtigerweise als Zufallsfunde bezeichnet

worden. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem 10. Oktober 2018 die Genehmigung

der Gespräche von Juli und August 2018 als Zufallsfunde beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht

zwei Tage später genehmigt habe. Eine zusätzliche Anordnung der Überwachung der

Beschuldigten 2 sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei das Gesuch um

Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäss der

Strafprozessordnung habe dies umgehend zu geschehen. Es sei davon auszugehen,

dass man im Juli 2018 noch nicht gewusst habe, wer die weibliche Person gewesen

sei, die sich in den Gesprächen befinde. Erst am 13. August 2018 sei durch die

Polizei vermutet worden, dass es sich um die Beschuldigte 2 handeln

könnte. Dies habe sich aufgrund der Observation am 22. August 2018 bestätigt. Die

Staatsanwaltschaft hätte das Genehmigungsverfahren spätestens dann einleiten

müssen, als sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachung der Zwangsmassnahme

betrauten Personen instruiert habe, auch auf den neuen Verdacht zu achten, oder

wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen

veranlasst hätte. Die Instruktion an die Polizei sei vorliegend wohl spätestens

Mitte August 2018 erfolgt, als man versucht habe, die unbekannte weibliche

Person zu identifizieren. Die Staatsanwaltschaft habe spätestens mit Bericht

vom 18. September 2018 gewusst, dass man diese Person habe identifizieren

wollen, trotzdem habe man nochmals einen Monat – bis zum 10. Oktober 2018 – mit

dem Genehmigungsantrag gewartet. Der Antrag sei demnach zu spät erfolgt.

2.2.3.2

Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person,

die in der Anordnung einer geheimen Überwachung (noch) keiner strafbaren

Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine

Überwachung dieser Person erfüllt sind. Bei Vorliegen eines Zufallsfunds ordnet

die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich die Überwachung

an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist

dabei weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche

erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung einer verdächtigen

Person einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit

mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Ein Zufallsfund muss auch keineswegs aus

einem klar umgrenzten Gesprächs- oder Textabschnitt bestehen, sondern setzt

sich häufig aus mehreren Fragmenten zusammen, die nicht selten auch für den

ursprünglichen Tatverdacht Bedeutung haben oder untrennbar mit entsprechenden

Äusserungen verflochten sind. Die Genehmigung kann deshalb auch nach

Einstellung der Überwachung erteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch

das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur

weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 27; Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich

2020, Art. 278 N 94). Wesentlich (und im Hinblick auf den

Rechtsschutz der Betroffenen ausreichend) ist, dass das Genehmigungsverfahren

eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer

Ermittlungen verwendet oder der verdächtigen Person vorgehalten werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278

N 95).

2.2.3.3

Vorliegend ist fraglich, ob der Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft vom

10. Oktober 2018 (Akten S. 689) rechtzeitig erfolgt ist. So war den

Strafverfolgungsbehörden spätestens seit dem 22. August 2018 die Identität der

Beschuldigten 2 zweifelsfrei bekannt (vgl. Akten S. 690), worauf

gleichentags eine Observation der Beschuldigten 2 durch die

Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (Akten S. 688), womit die Überwachungsergebnisse

respektive der Zufallsfund für die Anordnung weiterer Ermittlungen (Observation)

verwendet wurden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenbleiben, da die

Bestimmung, dass die Genehmigung unverzüglich einzuholen ist, eine reine Ordnungsvorschrift

darstellt, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt,

sofern die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – im Nachhinein noch erfolgt

(BGer 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_59/2014 vom

28. Juli 2014 E. 4.8; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.5,

SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.2.2).

2.2.4

2.2.4.1

Sodann moniert die Beschuldigte 2, dass der Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts betreffend Genehmigung des Zufallsfundes der

Beschuldigten 2 formell nicht korrekt eröffnet worden sei, sodass sie sich

nicht dagegen habe wehren können. Genehmigungen von Zufallsfunden müssten nach

Art. 279 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens bekannt gegeben

werden. Ab dann laufe entsprechend auch die Rechtsmittelfrist. Vorliegend sei

die Beschuldigte 2 mit Mitteilungen vom 6. November 2018 (Akten S. 705,

707) darüber informiert worden, dass sie observiert worden sei und eine

akustische Überwachung im [...] stattgefunden habe. Ihr sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

über die Genehmigung des Zufallsfundes jedoch nie formell eröffnet worden,

weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Entscheid sei daher

noch nicht rechtskräftig. Ein Zufallsfund unterliege einem absoluten Verwertungsverbot

nach Art. 141 Abs. 1 StPO.

2.2.4.2 Gemäss

Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person

spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung

mit (dies gilt auch für die von einem personellen Zufallsfund betroffene Person,

Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297

N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O,

Art. 279 StPO N 5). In welcher Ausführlichkeit die Mitteilung zu erfolgen hat,

hängt von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Umfang den Betroffenen

Akteneinsicht zu gewähren ist. Eine knappe Mitteilung reicht aus, wenn man

davon ausgeht, dass der betroffenen Person eine umfassende Akteneinsicht zusteht

und sie in diesem Zusammenhang auch Einsicht in die vollständigen

Genehmigungsakten nehmen und die Begründung der Anordnung detailliert

nachprüfen kann. Sinnvollerweise ist in der Mitteilung bereits darüber zu

informieren, dass die Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279

N 19). Art. 279 sieht keine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung

muss aber in Form einer fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung

nach Art. 279 Abs. 3 erfolgen. Weil sie eine Frist auslöst, muss sie

eingeschrieben zugestellt oder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden

(Art. 85 Abs. 2, Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 279 N 36; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 297 N 6).

2.2.4.3 Diese

Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten: Das

Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 den

im Rahmen der – vom Zwangsmassnahmen bereits am 26. Juni 2018 bewilligten

– technischen Überwachung des [...] des Beschuldigten 1 erlangten

Zufallsfund zwecks Verwendung im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2

(Akten S. 691 f.). Am 21. November 2018 wurde der Beschuldigten 2 die

geheime Überwachungsmassnahme (akustische Überwachung) im Rahmen der damaligen

Einvernahme mitgeteilt. Ebenso wurde ihr dargelegt, dass der Antrag auf

Genehmigung eines Zufallsfundes aus der geheimen Überwachung vom

Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden war (Akten S. 2458). Zusätzlich zur

mündlichen Mitteilung erhielten die Beschuldigte 2 sowie ihr Verteidiger

eine schriftliche Mitteilung der Überwachung, deren Empfang jeweils durch die

Unterschrift der Verteidigung sowie der Beschuldigten 2 bestätigt wurde

(Akten S. 707 f.). Durch das der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer

Verfahrensstellung umfassend zukommende Akteneinsichtsrecht war es ihr in der

Folge mithin auch möglich, die vollständigen Genehmigungsakten samt der

Begründung der Anordnung sowie auch den Genehmigungsentscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2018 detailliert zu überprüfen. Auch

enthielt die Mitteilung der akustischen Überwachung vom 6. November 2018

eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit

gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO (Akten S. 707). Damit sind die geheimen

Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.

2.2.5 Sofern

die Beschuldigte 2 ausserdem vorbringt, dass – nach der Erhebung des die

Beschuldigte 2 betreffenden Zufallsfunds – eine zusätzliche Anordnung bzw.

Ausdehnung der Überwachung von ihr hätte erfolgen müssen, kann dieser

Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist auch bei personellen

Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 2 StPO keine neue Anordnung erforderlich.

Insbesondere kann der Zufallsfund aus der Überwachung auch verwendet werden,

wenn gegen die neu verdächtigte Person selbst keine neue Überwachung verfügt

wird. Dies gilt auch für nach der Genehmigung des (personellen) Zufallsfundes

durch die weiterlaufende Überwachung erhobenen Beweise, solange die

ursprüngliche Überwachung weiterläuft (vgl. Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 278 N 88, 92).

Der

Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass Formfehler im Genehmigungsverfahren

betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch

erhobenen Beweise führen. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift

im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde

ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung

schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

offensichtlich als «schwere Straftaten» in diesem Sinne verstanden werden

können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-Dit-Bressel,

a.a.O., Art. 278 StPO N 29 ff.; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018

E. 2.3.5.4). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung – wie im

vorliegenden Fall – effektiv vorliegt (AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018

E. 2.3.5.4).

2.2.6 Sodann

hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung vom 23. November

2020 weitere formelle Rügen vorgebracht, die jedoch im Rahmen der

Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurden. Der Vollständigkeit halber ist

jedoch gleichwohl noch kurz auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.

2.2.6.1

So hätten die ersten belastenden Beweismittel gegenüber der Beschuldigten 2

aus den Audio-Überwachungen im Fahrzeug des Beschuldigten 1 resultiert. Zu

Beginn hätten die Strafverfolgungsbehörden lediglich die Stimme einer

unbekannten weiblichen Person erkannt. Im Antrag auf Genehmigung dieses

Zufallsfundes vom 10. Oktober 2018 werde dann erstmals behauptet, diese

unbekannte weibliche Person hätte am 22. August 2018 am Flughafen Zürich als Beschuldigte 2

identifiziert werden können. Weitere Angaben hierzu fehlten jedoch gänzlich.

Aus den Akten gehe nicht hervor, wer die Beschuldigte 2 angeblich

identifiziert habe und wie es dazu gekommen sei. Es handele sich bei dieser

angeblichen Identifizierung um eine Behauptung, die in keiner Weise bewiesen worden

sei. Jedoch sei dies für das weitere Vorgehen bzw. letztlich für die Verhaftung

der Beschuldigten 2 entscheidend gewesen.

Den Ausführungen

der Beschuldigten 2 ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen. So wird

bereits im Bericht vom 18. September 2018 von DK [...] dargelegt (Akten

S. 1897), wie die Ermittlungsbehörde zur Erkenntnis gelangt ist, dass es

sich bei der am 1. Juli 2018 akustisch aufgenommenen Stimme einer weiblichen,

den Ermittlungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Person, welche

sich mit dem Beschuldigten 1 über Crystal Meth unterhielt, um die

Beschuldigte 2 handeln muss. Aufgrund einer Verknüpfung der

Gesprächsinhalte von überwachten Gesprächen mit den Ergebnissen der

Observationen lässt sich einwandfrei nachweisen, dass es sich bei der Aufnahme

um die Beschuldigte 2 gehandelt haben muss.

2.2.6.2

Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung moniert, dass

sich lediglich die belastenden Gespräche/Audioaufnahmen in den Akten befänden.

Insgesamt seien vier Gespräche belegt. Die Audioüberwachung der Fahrzeuge habe

jedoch vom 26. Juni 2018 bis zur Verhaftung der Beschuldigten 2 angedauert,

weshalb davon auszugehen sei, dass zahlreiche Gespräche (anhand der

Nummerierung mindestens 314) aufgezeichnet worden seien, die entlastend sein

könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Gespräche in die

Akten genommen worden seien.

Hierzu gilt es

anzumerken, dass es der Verteidigung von Anfang an freigestanden wäre, Einsicht

in sämtliche Geprächsprotokolle zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hat.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, Audiodateien respektive

Transkripte in das Verfahren miteinzubeziehen, die strafrechtlich nicht

relevant sind.

2.2.7 Im

Ergebnis sind somit alle formellen Anträge der Beschuldigten 2 – mit

Ausnahme der Unverwertbarkeit der unter E. 2.2.2.4 genannten Einvernahmen –

abzuweisen.

3.

In materieller

Hinsicht gibt der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Vorwurf der Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, dass er ab Oktober 2017 mit Crystal Meth

(Methamphetamin) gehandelt hat. Er habe insgesamt etwa 2'500 Gramm Crystal Meth

gekauft, davon sei rund 1'000 Gramm beschlagnahmt worden, die restlichen 1'500

Gramm habe er mit der Beschuldigten 2 teilweise konsumiert und vor allem

verkauft (Akten S. 2961 f., 3054 ff., 4450 f.). Unbestritten sei

dadurch der mengenmässig qualifizierte Fall sowie der Umstand, dass er durch

den Verkauf von Betäubungsmitteln einen Gewinn von über CHF 10'000.–

erwirtschaftet habe. Bestritten wird hingegen ein gemeinsames (mittäterschaftliche)

Agieren mit der Beschuldigten 2 – und somit auch Bandenmässigkeit – sowie

Schuldsprüche (vor allem hinsichtlich der angerechneten Betäubungsmittelmenge

oder der mittäterschaftlichen Zurechnung) in gewissen Anklagepunkten (AKS Ziff.

2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14,

2.2.15). Sodann werden auch der Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff.

5) sowie die Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) bestritten (AKS Ziff. 6). Unbestritten ist die mehrfache Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Die

Beschuldigte 2 wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen gewerbs-

und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere

bestreitet sie das diesbezüglich mittäterschaftliche respektive bandenmässige

Vorgehen zusammen mit dem Beschuldigten 1. Die Beschuldigte 2 könne

demnach nur für die von ihr zugestandenen 96 Gramm Crystal Meth verurteilt

werden, die sie selbst verkauft habe (betreffend AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.8, 2.2.10

wird der darüberhinausgehende angeklagte Anteil bestritten; der Verkauf von 40

Gramm an N____ [2.2.7] ist gänzlich unbestritten). Ein Freispruch habe

hinsichtlich des Verkaufs an C____ (AKS Ziff. 2.2.11) zu erfolgen. Unbestritten

ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

Die

Staatsanwaltschaft schliesslich akzeptiert gewisse (Teil-)Freisprüche (AKS Ziff. 2.2.1,

2.2.2, 2.2.10), verlangt in ihrer Anschlussberufung jedoch einerseits

verschiedene zusätzliche Schuldsprüche in Anklagepunkten, bei welchen die

Vorinstanz zu Freisprüchen gelangt ist (AKS Ziff. 2.2.3, 2.2.4). Andererseits geht

sie bei diversen Fällen davon aus, dass eine grössere Menge an verschiedene

Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft wurde, als dies durch das Strafgericht als

erstellt angesehen wurde (AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.12,

2.2.13, 2.2.14, 2.2.15).

Nachfolgend sind

somit zunächst die einzelnen – noch umstrittenen – Anklagepunkte hinsichtlich der

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 2.2.3 bis 2.2.15) sowie

der Eigenkonsum der Beschuldigten zu behandeln (E. 5). Daraufhin gilt es zu

eruieren, ob eine allfällige Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten

vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen

ausschliessen oder vornehmen zu können. Diesen Ausführungen schliesst sich

daraufhin auch die entsprechende rechtliche Würdigung der

Betäubungsmitteldelikte an (E. 6). Sodann wird auf die vom

Beschuldigten 1 bestrittenen Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff.

5) sowie der Verstösse gegen das AIG (AKS Ziff. 6) eingegangen (E. 7 und

8).

4.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6

Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis

aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden

vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene

Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel

zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.

2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der

Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen

bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der

Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.

5.1 Wie

bereits festgehalten wurde, erfolgten in den AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2

Freisprüche durch das Strafgericht, welche bereits in Rechtskraft erwachsen

sind. Der Freispruch des Beschuldigten 1 betreffend O____ (AKS Ziff. 2.2.3)

wird jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten.

5.1.1 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt des

Verfahrens eine Konfrontation des Beschuldigten 1 mit O____ als

Belastungszeugin stattgefunden habe, deren Angaben das Hauptbeweismittel

darstellen würden. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Darüber hinaus lägen

keine ausreichenden Beweise und Indizien vor, die einen rechtsgenüglichen

Nachweis des deliktischen Vorwurfs erlaubten, so dass der Beschuldigte 1

in diesem Punkt freizusprechen sei.

5.1.2 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der Zeuge J____ sich in

Konfrontationseinvernahme zwar nicht mehr habe erinnern können respektive den

Beschuldigten 1 nicht erkannt habe, seine früheren Aussagen habe er

indessen aber nicht widerrufen, womit sie verwertbar und auch massgebend seien.

5.1.3 Der

in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein

besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,

muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer

Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und

infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2

S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen).

Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE

131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.).

J____ wurde als

beschuldigte Person durch die Polizei Neuenburg am 19. Dezember 2017

einvernommen (Akten S. 2179 ff.) sowie in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 als

Auskunftsperson mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert (Akten S. 3891

ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten 1 zumindest in

formeller Hinsicht Rechnung getragen.

In materieller

Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass

sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs

erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt.

Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung

auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen

(BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017

E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre

Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend

machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht

mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung oder gar der Widerruf

einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten,

oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur

Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006

E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf

diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses

geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE

SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen

Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in

Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer

6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember

2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31.

Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber

im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem

Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer

6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014

E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die

Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem

Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden,

er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte

beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu

stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will

(BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann,

Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147

StPO N 31 f.; dies., Aktuelle

Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).

Vorliegend

belastete J____ den Beschuldigten 1 in der Konfrontationseinvernahme vom

16. Juli 2019 nicht (mehr). Vielmehr sagte er aus, dass er den

Beschuldigten 1 zuvor nicht gesehen habe (Akten S. 3893 f.) und sich

auch an das Auto des Lieferanten nicht erinnern könne (Akten S. 3895). Da

sich die Auskunftsperson mithin nicht mehr zum Sachverhalt äusserte und die in

der Konfrontationseinvernahme vorgebrachten Schilderungen im Ergebnis nicht

einmal eine formale Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Beschuldigten 1

diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.

Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs können daher

die in der ursprünglichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 gemachten Aussage

von J____ nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden.

Jedoch ist

erstellt, dass der Beschuldigte 1 im Rahmen der Observation im Kanton

Freiburg am 6. September 2017 bei einem Treffen mit O____ in [...] beobachtet

werden konnte. Letztere stieg in das Fahrzeug [...] des Beschuldigten 1

und fuhr mit ihm eine kurze Strecke, bevor sie nach nur einer Minute das

Fahrzeug wieder verliess (Akten S. 2176 f.). Diese Tatumstände lassen mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Übergabe von

Betäubungsmitteln (Crystal Meth) schliessen, weshalb ein entsprechender

Schuldspruch zu ergehen hat. Offenbleiben muss jedoch, welche Menge vom

Beschuldigten 1 an O____ übergeben wurde.

5.2 Ein

Freispruch durch das Strafgericht erfolgte sodann in der AKS Ziff. 2.2.4

betreffend angebliche Crystal Meth-Verkäufe des Beschuldigten 1 an K____.

Die Staatsanwaltschaft hat auch diesen Freispruch angefochten.

5.2.1 Die

Vorinstanz hat auch diesbezüglich festgehalten, dass weder eine Konfrontation

mit der Belastungszeugin stattgefunden habe noch sonst ausreichende Beweise und

Indizien vorlägen, die einen rechtsgenüglichen Nachweis der vorgeworfenen

Delikte erlaubten.

5.2.2 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass K____ am 25. August 2017 in Zürich

mit 70,8 Gramm Crystal Meth angehalten worden sei. In ihren Effekten sei ein

Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten 1 gefunden worden. Sie habe

offenbar auch eine Affäre mit ihm gehabt, dies während der Zeit, in welcher die

Beschuldigte 2 in Haft gewesen sei.

5.2.3 Vorliegend

ist erstellt, dass K____ bei ihrer Anhaltung am 25. August 2017 in Zürich 70,8

Gramm Crystal Meth (Reinheitsgrad von 101 % als Hydrochlorid) auf sich

trug (Akten S. 2238.44 ff.). Zudem wurde ein Schlüssel in ihren Effekten

gefunden, der zur Wohnungstür des Beschuldigten 1 an der [...] in Basel

passte (vgl. Akten S. 2238.46 f., 2238.61). Allein aufgrund dieser Umstände

kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt

gelten, dass K____ das Crystal Meth beim Beschuldigten 1 erworben hatte. Sodann

sagte sie auch selbst aus, dass sie die Betäubungsmittel nicht vom

Beschuldigten 1 erhalten habe (Akten S. 2238.50; belastende Aussagen

ihrerseits wären aufgrund einer fehlenden Konfrontation sowieso nicht

verwertbar). Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Punkte

daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu erfolgen.

5.3 Was

den angeklagten Verkauf von Crystal Meth an P____ an den Beschuldigten 1

anbelangt (AKS Ziff. 2.2.5), verlangt letzterer zwar keinen Freispruch, jedoch

eine Reduktion der als erstellt angesehenen Betäubungsmittelmenge.

5.3.1 Die

Vorinstanz führt aus, dass die Verkäufe von insgesamt 700 Gramm Crystal

Meth an P____ vom Beschuldigten 1 im Ermittlungsverfahren in einem

wesentlichen Umfang zugestanden worden seien. Der Vorhalt sei durch die

Überwachungsmassnahmen, namentlich durch den nachgewiesenen telefonischen

Kontakt, durch die Observation samt GPS- und Mobiltelefonauswertung, die 28 Drogenumschlagstreffen

ergeben habe, und durch die festgestellte DNA des Beschuldigten 1 auf

einem bei P____ anlässlich ihrer Festnahme am 7. März 2018

sichergestellten Minigrip objektiv erstellt. Zudem lägen die detaillierten

Angaben von P____ selbst vor.

5.3.2 Der

Beschuldigte 1 moniert, dass es zwar unbestrittenermassen zu 28 Kontakten

zwischen ihm und P____ gekommen sei, wobei entsprechende Kontakte teilweise am

selben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt seien. Aufgrund der

von P____ gemachten Angaben, mit welchen der Beschuldigte 1 im Einzelnen

auch nicht konfrontiert worden sei, könne jedoch die ihr vom

Beschuldigten 1 gelieferte Menge Methamphetamin nicht mit Sicherheit

eruiert werden. Die seitens der Berner Behörden durchgeführten Berechnungen seien

von P____ in ihrer Einvernahme zudem nicht bestätigt worden. Die von der

Vorinstanz angenommene Menge in der Grössenordnung von 700 Gramm Crystal Meth sei

objektiv nicht erstellt, sodass höchstens von einer entsprechenden Lieferung im

niedrigen dreistelligen Grammbereich ausgegangen werden könne.

5.3.3 Wie

der Beschuldigte 1 sowie das Strafgericht zutreffend ausführen, sind

insgesamt 28 Treffen über einen Zeitraum von rund sechs Monaten zwischen dem

Beschuldigten 1 und P____ erstellt (Akten S. 2165 f.). Wie der

Beschuldigte 1 jedoch korrekterweise ausführt, liefert dieses keinen Beleg

dafür, welche Menge an Methamphetamin er P____ effektiv übergab. So gab der

Beschuldigte 1 auch an, P____ nicht bei jedem Treffen respektive bei jeder

seiner Fahrten mit Crystal Meth beliefert zu haben, sei sie doch ein- oder

zweimal nicht zuhause gewesen oder habe sie die Betäubungsmittel nicht gewollt,

weshalb er sie wieder zurückgenommen habe (vgl. Akten S. 3845). Sofern P____

angibt, dass es bei jedem Treffen zu einer Übergabe gekommen sein soll, so kann

darauf nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte 1 mit den Aussagen nie

konfrontiert wurde. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich entsprechend um

insgesamt 700 Gramm gehandelt habe müsse, die der Beschuldigte 1 P____

verkauft habe, beruht mithin auf einer reinen Mutmassung. Zweckes Bestimmung

der effektiv übergebenen Menge Methamphetamin kann mithin nur auf den vom

Beschuldigten 1 selbst zugestandenen Umfang abgestellt werden. So gab er

einerseits in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2019

an, «ca. 200 Gramm» an P____ geliefert zu haben (Akten S. 2982). In einem weiteren

Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 spricht er von 200 Gramm bis

maximal 740 Gramm (Akten S. 3340). Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist

demnach von einer Menge von 200 Gramm auszugehen, die er an P____

verkaufte. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend in diesem Umfang als

erstellt anzusehen.

5.4 Der

Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage ein Verkauf von 100 Gramm Crystal Meth

an D____ zur Last gelegt (AKS Ziff. 2.2.6). Die Vorinstanz hat eine verkaufte

Menge von 40 Gramm als erstellt angesehen. Die Beschuldigte 2 verlangt

einen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen

100 Gramm verlangt.

5.4.1 Das

Strafgericht führt aus, dass der vorgehaltene Verkauf von Crystal Meth an D____

durch die Beschuldigte 2 im Umfang von 40 Gramm zugestanden und durch die

vorliegenden Beweismittel erstellt sei. Dabei handle es sich insbesondere um die

Berichte der Kantonspolizei Zürich, den [...]-Kontakt und die Aussagen von D____

selbst samt dem Urteil in ihrer eigenen Sache.

5.4.2 Die

Beschuldigte 2 gibt an, die Menge von 40 Gramm grundsätzlich nicht zu

bestreiten. Allerdings sei sie zu keinem Zeitpunkt mit D____ konfrontiert

worden, weshalb deren Aussagen vorliegend unverwertbar seien. Das gleiche gelte

für das Geständnis der Beschuldigten 2, sofern es auf Vorhalt der –

unverwertbaren – Aussagen von D____ basiert habe. Entsprechend könne in diesem

Punkt kein Schuldspruch erfolgen.

5.4.3 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, D____ habe zugegeben, während 10

Monaten mindestens 10 Gramm Crystal Meth monatlich bei der Beschuldigten 2

gekauft zu haben. Darauf sei abzustellen, eine Konfrontation mit D____ sei nie

beantragt worden. Letztere wurde denn auch selbst für einen Bezug von 100 Gramm

verurteilt. Diese Verurteilung habe sie akzeptiert, was die Richtigkeit

impliziere. Deshalb sei die Beschuldigte 2 für einen Verkauf von insgesamt

100 Gramm an D____ zu verurteilen.

5.4.4 Wie

die Beschuldigte 2 zunächst zutreffend vorbringt, hätte eine Verurteilung

gestützt auf die Aussagen von D____ nicht erfolgen dürfen, wurde sie mit ihr

doch bis zur Berufungsverhandlung nicht konfrontiert. D____ wurde jedoch vor

dem Appellationsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugin befragt

und damit formell rechtsgenüglich konfrontiert. Dabei sagte sie auch aus, dass

sie von der Beschuldigten 2 insgesamt zehn Mal Crystal Meth bezogen habe,

jeweils 7 bis 10 Gramm (Akten S. 4907). Damit belastete sie die

Beschuldigte 2 mithin auch (erneut) in freier Rede, weshalb auch in materieller

Hinsicht dem Konfrontationsrecht genüge getan wurde. Zu Gunsten der

Beschuldigten 2 ist bezüglich Menge von 70 Gramm Crystal Meth

auszugehen.

Sofern die

Beschuldigte 2 vorbringt, dass D____ sie nur deshalb belaste, weil sie (Beschuldigte 2)

in Haft sei und es einfacher sei, diejenige Dealerin zu beschuldigen, die

verhaftet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass D____ sie bereits zum

Zeitpunkt ihrer eigenen Verhaftung respektive Haftanordnung am 25. Mai

2018 als «Hauptfigur» bezeichnete (vgl. Akten S. 2217.11 f.) und auch etwa bereits

am 5. Juli 2018 angab, dass die Beschuldigte 2 sie mit Crystal Meth

beliefert habe (Akten S. 2221), letztere jedoch erst am 20. November 2018

selbst verhaftet wurde (Akten S. 560). Mithin kann keine Rede davon sein,

dass D____ die Beschuldigte 2 nur belastet, weil sich letztere selbst in

Haft befindet. Auch ist kein sonstiges Motiv für eine Falschaussage zu

erkennen, stehen respektive standen sich die Beschuldigte 2 sowie D____

doch zumindest bis zur Verhaftung von ersterer recht nahe, war letztere doch

eine Art (inoffizielle) Patentante des Kindes der Beschuldigten 2 (Akten

S. 4906).

Im Ergebnis ist

somit der angeklagte Sachverhalt in Höhe von 70 Gramm verkauftem Crystal

Meth von der Beschuldigten 2 an D____ als erstellt anzusehen.

5.5 Was

sodann die Betäubungsmittellieferungen an N____ betrifft, so ist der Verkauf

von 40 Gramm Methamphetamin von der Beschuldigten 2 unbestritten. Der

Umstand, dass auch der Beschuldigte 1 N____ mit Crystal Meth belieferte,

ist grundsätzlich ebenfalls nicht angefochten. Jedoch habe es sich dabei um

eine geringere Menge gehandelt, als von der Vorinstanz angenommen worden sei.

Die Staatsanwaltschaft geht demgegenüber von einer höheren Menge aus.

5.5.1 Das

Strafgericht führt aus, dass die Lieferungen an N____ grundsätzlich durch die

Überwachungsmassnahmen (Observationsbericht, Sprachnachrichten), durch die Hausdurchsuchungen,

den Mietvertrag sowie durch die Aussagen von N____ und diejenigen des

Beschuldigten 1 erstellt seien. Was die Zeit und die Menge anbetreffe, so könne

auf die glaubhaften Aussagen von N____ abgestellt werden. Sie habe in

verschiedenen Einvernahmen, zuletzt auch in den Konfrontationen mit den beiden

Beschuldigten (und in der sie selber betreffenden Hauptverhandlung vom 7.

November 2019) sich selbst belastend stets gleichlautend und ohne Anzeichen von

Falschbeschuldigung zugunsten eines allfälligen anderen Lieferanten bestätigt,

dass sie zunächst von der Beschuldigten 2 insgesamt ca. 40 Gramm Crystal

Meth bezogen habe und nach deren Verhaftung am 30. Juni 2016 im Kanton Waadt vom

Beschuldigten 1 weiter beliefert worden sei, nämlich mit 20-30 Gramm alle

1-2 Wochen, was einer Menge von insgesamt etwa 1,7 Kilogramm Crystal Meth entspreche.

Diese Angaben stünden auch im Einklang mit den Aussagen anderer Abnehmer und

stimmten auch mit der festgestellten Wohn- und Spielautomatensituation überein.

Was die umgesetzte Menge betreffe, werde indes zugunsten des Beschuldigten 1

auf die Berechnungen des Urteils des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November

2019 abgestellt; dort sei das Gericht von 52 Bezügen zu 30 Gramm und damit von

1,56 Kilogramm ausgegangen.

5.5.2 Der

Beschuldigte 1 bringt vor, dass er N____ während rund eines Jahres von

Ende 2017 bis zu seiner Verhaftung im November 2018 mit Methamphetamin

beliefert habe. Die erhobenen objektiven Beweise, wie Observationsberichte oder

die Überwachung eines Telefonanschlusses, hätten jedoch keine Belege

hervorgebracht, welche Verkaufstätigkeiten vor Herbst 2017 an N____ belegten. Insbesondere

könne auch den Angaben von H____ und G____ entnommen werden, dass sich der

Beschuldigte 1 an der [...] um die dort seinerseits platzierten

Spielautomaten gekümmert habe. Auch die Angaben von N____ zum Beginn der

Betäubungsmittelkontakte zum Beschuldigten 1 seien insgesamt pauschal

ausgefallen. Es sei beispielsweise im Einzelnen nicht geschildert worden, wie

es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte 1 vermeintlich ohne Weiteres

die Geschäfte seiner damaligen Lebenspartnerin übernommen habe. Grundsätzlich seien

genügend Gründe vorstellbar, weshalb N____ nur die beiden beschuldigten

Personen als ihre Bezugsquelle von Methamphetamin genannt habe. Grundsätzlich

sei ihr bekannt gewesen, dass die beiden Beschuldigten aufgrund eines

entsprechenden Verdachtes inhaftiert worden seien. Es falle offensichtlich

leichter, eine inhaftierte Person als alleinigen Dealer zu bezeichnen, als eine

Person, welche seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt sei und somit

in Zukunft weiterhin als Bezugsquelle dienen könnte. Den Aussagen von N____ lägen

zu wenig überprüfbare Realitätskriterien in Bezug auf den ihrerseits

angegebenen Bezugszeitraum beim Beschuldigten 1 zu Grunde, sodass diese

Angaben grundsätzlich nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden könnten.

Zu einzelnen Bezugstätigkeiten äussere sie sich äusserst pauschal und ein Bezug

bei einer unbekannten Drittperson könne aufgrund dieser Angaben jedenfalls

nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Mangels entsprechender objektiver

Hinweise, mit welchen sich die subjektiven Angaben von N____ bestätigen

liessen, sei in dubio pro reo von einem Bezugszeitraum September 2017 bis

November 2018 auszugehen.

5.5.3 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass N____ im genannten Bezugszeitraum gemäss

ihren eigenen Aussagen im Ein- resp. Zweiwochentakt 30 Gramm bezogen habe. Wenn

die Staatsanwaltschaft nun von mindestens 59 Bezügen ausgehe, sei das nicht zu

viel, da monatlich ja eher drei oder vier als nur zwei Übergaben stattgefunden

hätten. Es sei daher von einem Verkauf von gut 1'700 Gramm an N____ auszugehen.

5.5.4 Was

die 40 Gramm Methamphetamin anbelangt, welche von der Beschuldigten 2 an N____

verkauft worden sein sollen, so ist deren Übergabe von der Beschuldigten 2

nicht bestritten respektive zugestanden worden. Mithin ist der angeklagte

Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt anzusehen.

Hinsichtlich der

vom Beschuldigten 1 an N____ verkaufte Menge Crystal Meth gab N____ in der

Konfrontationseinvernahme vom 2. April 2019 an, dass der Beschuldigte 1

ihr jeweils pro Lieferung 20 bis 30 Gramm übergeben haben, dies alle ein bis

zwei Wochen. Zunächst sagte sie aus, dass er ihr bereits im Jahre 2016 Methamphetamin

verkauft habe (Akten S. 3377). Als der Beschuldigte 1 daraufhin

antwortete, dass er sie erst ab August 2017 beliefert habe (Akten S. 3379),

stimmte sie dieser Zeitangabe zu und gab an, dass sie das frühere Datum genannt

habe, da sie sich nicht mehr genau «an die Monate und Jahre» erinnern könne

(Akten S. 3380). Auch gab N____ an, neben dem Beschuldigten 1 (und

zuvor auch neben der Beschuldigten 2) noch andere Lieferanten gehabt zu

haben (Akten S. 3377, 3466). Lediglich gestützt auf die Aussagen von N____

lässt sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Betäubungsmittellieferungen

durch den Beschuldigten 1 mithin nicht belegen. Wie der

Beschuldigte 1 richtigerweise ausführt, lassen sich auch gestützt auf die

übrigen Beweise (Observationsberichte [Akten S. 3837 f.],

Sprachnachrichten [Akten S. 3245]) oder durch den Mietvertrag [Akten S.

2394 f.]) keine Bezüge von Crystal Meth von N____ beim Beschuldigten 1 vor

dem Jahre 2017 belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist entsprechend

von dem von ihm zugestandenen Verkaufszeitraum von August 2017 bis zu seiner

Verhaftung am 20. November 2018 (Akten S. 230) auszugehen. Was die

Höhe der jeweiligen Betäubungsmittelmenge anbelangt, handelt es sich bei den

Annahmen der Staatsanwaltschaft um reine Vermutungen. Auch kann nicht auf die

von der Vorinstanz als erstellt angesehenen 1,56 Kilogramm abgestellt werden:

Einerseits führt das Strafgericht Aussagen von Dritten auf (Q____, H____ und G____),

die mit dem Beschuldigten 1 jedoch nie konfrontiert wurden; andererseits

kann auch nicht auf das Urteil des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7.

November 2019 abgestellt werden, das von einer Menge von 1,56 Kilogramm

ausging, gab sie doch – wie besehen – an, neben dem Beschuldigten auch weitere

Lieferanten gehabt zu haben. Für die verkaufte Menge Crystal Meth ist daher auf

diejenigen Angaben abzustellen, die der Beschuldigte 1 selbst gemacht hat:

So schilderte er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März

2019, dass er N____ ab Mitte August 2017 bis zum 5. Juli 2018 erst all Monat 20

Gramm gebracht habe, dann alle zwei Wochen durchschnittlich 20 Gramm. Von

Juli 2018 bis zur Verhaftung am 20. November 2018 seien es dann nochmals

insgesamt 180 Gramm gewesen (Akten S. 3339.1). Folgt man dieser Darlegung,

ist von August 2017 bis zum 5. Juli 2018 von einer Menge von rund 320

Gramm auszugehen (August 2017 bis Januar 2018 20 Gramm pro Monat [6 x 20 Gramm],

Februar bis Juni 2018 40 Gramm pro Monat [5 x 40 Gramm]; zu

Gunsten des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der

zweimaligen Lieferung pro Monat kürzer andauerte, als die anfänglichen

monatlichen Verkäufe, sodann werden pro Monat nur vier Wochen angerechnet).

Gesamthaft ist der Sachverhalt mithin für eine Menge von 500 Gramm Crystal Meth

vom Beschuldigten 1 an N____ als erstellt anzusehen.

5.6 Was

die Lieferungen von Methamphetamin an E____ (AKS Ziff. 2.2.8) anbelangt, so

moniert der Beschuldigte 1, dass er bei den ihm von der Anklage

vorgeworfenen 700 Gramm lediglich als Bote fungiert habe. Auch sei die Menge

von 700 Gramm nicht erstellt. Die Beschuldigte 2 macht bezüglich der

ihr vorgeworfenen Verkaufsmenge von 29 Gramm geltend, dass dieser Punkt nur

hinsichtlich 12 Gramm rechtsgenüglich erstellt sei.

5.6.1 Das

Strafgericht erwägt hierzu, dass die behaupteten Lieferungen von der

Beschuldigten 2 an E____, wenn auch mengenmässig nicht ganz eindeutig, so

doch weitgehend zugestanden seien. Diesbezüglich lägen objektivierend die

Ergebnisse der Observation mit der Anhaltung vom 4. Oktober 2018 und die

Auswertung des Mobiltelefons von E____, bei welcher die Nummer der

Beschuldigten 2 festgestellt worden sei, vor. Vom Beschuldigten 1 liege

indes mengenmässig lediglich ein Teilgeständnis vor. Gestützt auf die

glaubhaften Aussagen von E____, die sich selbst nicht unerheblich belaste,

insbesondere anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, sei

jedoch davon auszugehen, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte 1 700 Gramm

Crystal Meth an sie geliefert habe.

5.6.2 Gemäss

dem Beschuldigte 1 stehe einzig fest, dass er wohl im Auftrag von N____,

ohne dass er selber in entsprechende Verkaufstätigkeiten involviert gewesen

wäre, E____ Methamphetamin übergeben habe. Entsprechende Übergaben von Crystal

Meth im qualifizierten Bereich seien zwar erstellt, doch habe der

Beschuldigte 1 hiervon in keinster Art und Weise profitiert.

5.6.3 Die

Beschuldigte 2 bringt vor, dass sie ihre Konfrontationsrechte mit E____

während des bisherigen Verfahrens nicht habe wahrnehmen können. Entsprechend könne

nicht auf deren Aussagen abgestellt werden. Genauso unzulässig sei es gewesen,

die Beschuldigte 2 mit unverwertbaren Aussagen von E____ zu konfrontieren

und dadurch ein Geständnis zu erwirken. Erstellt sei lediglich eine Menge von

12 Gramm Methamphetamin, das die Polizei aufgrund der Observation und der

Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer festgestellt habe.

5.6.4 Was

die Betäubungsmittelieferungen des Beschuldigten 1 betrifft, ist eine

Übergabe von Methamphetamin im qualifizierten Bereich zwar erstellt, nicht

jedoch deren genaue Menge. Die von der Anklage sowie der Vorinstanz angenommene

Menge von 700 Gramm wird weder vom Beschuldigten 1 noch von E____

selbst (in der Konfrontationseinvernahme) konkret vorgebracht (angesprochen auf

ihre frühere Aussage betreffend 700 Gramm gab sie an, dass sie es nicht

mehr genau wisse, Akten S. 3478). Entsprechend kann auch nicht auf diese

abgestellt werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 bringt E____

auf Frage nach der durch den Beschuldigten 1 gelieferten Gesamtmenge

jedoch vor, dass es wohl knapp 500 Gramm gewesen seien (Akten S. 3478). Dies

lässt sich auch mit ihrer Aussage in derselben Einvernahme in Übereinstimmung

bringen, dass sie den Beschuldigten 1 insgesamt sechs Mal getroffen und er

ihr jeweils zwischen 50 bis 100 Gramm überreicht habe (Akten S. 3477). Der

Beschuldigte 1 bestreitet in der Konfrontationseinvernahme die

Mengenangaben nicht und macht auch keine eigene Aussage zum Lieferumfang (Akten

S. 3479). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist daher lediglich von einer von

ihm an E____ gelieferten Menge Methamphetamin von 500 Gramm auszugehen. Des

Weiteren ist mit dem Beschuldigten 1 darin übereinzustimmen, dass er E____

im Auftrag von N____ nur beliefert, jedoch keinen eigenen Gewinn erzielt hat. So

sagte er dies gleichbleibend aus und gab zudem an, für seinen Dienst lediglich

ein Gramm Crystal Meth erhalten zu haben (vgl. nur Akten S. 3762). Auch E____

sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 aus, dass der Kontakt

zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 durch N____ zustande gekommen sei,

der Beschuldigte 1 ihr Methamphetamin gebracht, sie ihm aber nie Geld

gegeben habe. Dieses habe N____ von ihr erhalten (Akten S. 3473, 3476).

Was den Verkauf

von Crystal Meth der Beschuldigten 2 an E____ betrifft, so sind diejenigen

12 Gramm eingestanden, welche die Polizei aufgrund der Observation und der

Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer feststellte (s. zuletzt

die Ausführungen der Verteidigung, Akten S. 4912; s. allgemein für

den Verkauf Akten S. 2937). Was die restlichen 17 Gramm anbelangt, welche

die Beschuldigte 2 ihr gemäss Anklageschrift im August/September 2018

verkauft haben soll, so wurde diese Menge von der Beschuldigten 2 nicht

zugestanden (vgl. Akten S. 2721). Auch kann nicht auf die diesbezüglichen

Aussagen von E____ abgestellt werden, da sie nicht mit der Beschuldigten 2

konfrontiert wurde. Im Ergebnis ist daher nur der Verkauf von 12 Gramm

durch die Beschuldigte 2 erstellt.

5.7 Was

die diversen angeklagten Verkäufe des Beschuldigten 1 an «[...]» (AKS

Ziff. 2.2.9), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.12), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.13), «[...]»

(AKS Ziff. 2.2.14) und einen Abnehmer in Delémont (AKS Ziff. 2.2.15) betrifft,

so werden die Lieferungen an sich nicht bestritten, jedoch die von der

Vorinstanz angenommene Menge der verkauften Betäubungsmittel. Die

Staatsanwaltschaft geht hingegen von grösseren Mengen als das Strafgericht aus.

5.7.1 Gemäss

den Erwägungen der Vorinstanz stütze sich die Anklage auf die Anzahl der

Treffen gemäss GPS-Überwachung und teilweise auf die Preisangaben des

Beschuldigten 1, worauf sie auf die jeweiligen Mengen schliesse. Das

Strafgericht schliesse sich diesen Schlüssen grundsätzlich an. Namentlich

erscheine es als gerechtfertigt, im Fall Delémont von 50 Gramm-Lieferungen

auszugehen, zumal der Beschuldigte 1 betreffend die dortigen Verkäufe in

der Einvernahme einen relativ tiefen Verkaufspreis von CHF 80.– pro Gramm angegeben

habe und bei der Hausdurchsuchung vor allem Minigrips von 50 Gramm hätten

sichergestellt werden können. In einem Gespräch vom 5. August 2018 mit einem

unbekannten Teilnehmer und in einem Gespräch mit einem gewissen [...] sei in diesem

Zusammenhang gar von 200 Gramm-Lieferungen die Rede gewesen. Zugunsten des

Beschuldigten 1 gehe die Vorinstanz allerdings teilweise seinen Angaben

folgend davon aus, dass es nicht in jedem Fall zu einer Übergabe gekommen sei,

sondern dass auch vereinzelt Fahrten wegen Spielautomaten oder Geldübergaben

stattgefunden hätten. Reduziere man dementsprechend die Mengen um einen

Viertel, so würden sich Crystal Meth Verkäufe von 180 Gramm an «[...]», 345 Gramm

an «[...]», 225 Gramm an «[...]», 60 Gramm an «[...]» sowie

938 Gramm an den Abnehmer in Delémont ergeben.

5.7.2 Der

Beschuldigte 1 bringt demgegenüber vor, dass objektiv nicht feststehe,

welche Mengen er in diesem Zusammenhang geliefert habe. Die Annahmen der

Vorinstanz hierzu seien rein spekulativer Natur und durch keine weiteren

Hinweise abschliessend substantiiert. Da es zu diversen Treffen gekommen sein müsse

und könne, bei welchen keine Betäubungsmittel überbracht worden seien

respektive nicht abschliessend gesagt werden könne, in welcher Grössenordnung, seien

die entsprechenden Verkäufe sehr viel weitergehend zu relativieren. Die seitens

der Vorinstanz angenommenen Verkaufsgrössen an die einzelnen Bezugspersonen seien

weiterhin bestritten und, wie ausgeführt, nicht erstellt.

5.7.3 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Tatsache, dass der

Beschuldigte 1 eher die grösseren überregionalen Auslieferungen vorgenommen

habe, anzunehmen sei, dass er auch in den vorliegenden Fällen jeweils grössere

Mengen in den Kanton Jura und nach Zürich geliefert habe. Es sei somit davon

auszugehen, dass es bei jedem Treffen mit diesen Abnehmern respektive

Zwischenhändlern zum Verkauf der angeklagten Mengen gekommen sei. Er habe somit

240 Gramm an «[...]», 460 Gramm an «[...]», 300 Gramm an «[...]», 80 Gramm an «[...]»

und 400 Gramm Methamphetamin an den Zwischenhändler in Delémont verkauft.

5.7.4 Der

Beschuldigte 1 führt zu recht aus, dass sich die Berechnungen der

Vorinstanz – sowie auch diejenigen der Staatsanwaltschaft – auf reine

Vermutungen abstützen, ist doch einerseits in keinem Fall belegt, ob der

Beschuldigte 1 bei jedem Treffen auch Crystal Meth übergab, andererseits

steht auch nicht fest, wie gross die – allenfalls – jeweils verkaufte Menge Methamphetamin

effektiv war. Es kann vorliegend daher nur auf die Mengen abgestellt werden,

die der Beschuldigte 1 jeweils zugestanden hat. So gab er in der

Einvernahme vom 23. Mai 2019 folgende Verkaufsmengen zu: Betreffend «[...]»

30 Gramm (Akten S. 3766), bei «[...]» ca. 200 Gramm (Vorhalt:

460-1150 Gramm, Antwort: «nicht mal halb so viel», Akten S. 3767), bei «[...]»

ca. 300 Gramm (Vorhalt: 620-1550 Gramm, Antwort: «max. die Hälfte des Minimums

die sie mir vorhalten», Akten S. 3768) sowie bei «[...]» 10 Gramm («einmal

gab ich ihr 5 Gramm. Das zweite Mal gab ich ihr 5 Gramm auf Kombi»,

Akten S. 3768). Was den Verkauf an den Abnehmer in Delémont betrifft, stellte

sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil heraus, dass es sich dabei um R____

gehandelt haben soll (vgl. etwa die Schreiben der Staatsanwaltschaft Jura vom

19. November 2020 [Akten S. 4743], vom 31. Mai 2021 [Akten S. 4762]

sowie vom 20. Januar 2022 [Akten S. 4781]). Letzterer wurde mit Einvernahme

vom 8. Oktober 2021 unter anderem zum Kauf von Crystal Meth beim

Beschuldigten 1 befragt. Dabei sagte er aus, dass er ihm nicht – wie in

der Anklage behauptet – 1'400 Gramm, sondern lediglich ca. 250 Gramm

abgekauft habe (Akten S. 4784 f.). Da er nicht mit dem

Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, kann nicht lediglich auf diese Aussage

abgestellt werden, jedoch ist sie zumindest zu Gunsten des Beschuldigten 1

insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei der effektiv von ihm an R____

verkauften Menge Methamphetamin um eine Menge weit unterhalb der angeklagten

1'400 Gramm respektive der von der Vorinstanz als erstellt angesehenen

Menge von 938 Gramm gehandelt haben muss. Geht man von der Aussage des

Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass er auch für

10 Gramm Crystal Meth nach Delémont gefahren wäre (Akten S. 4916;

dies sagte er auch bereits in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 aus, s. Akten

S. 2917 f.), so wäre – bei den insgesamt von der Anklage beschriebenen und

vom Beschuldigten 1 nicht bestrittenen 25 Treffen – von rund

250 Gramm Betäubungsmitteln auszugehen. Dieser Menge würde sich auch mit

den Angaben von R____ decken. Der anklagte Sachverhalt ist mithin in diesem

Umfang als erstellt anzusehen.

5.8 Hinsichtlich

des Verkaufs an S____ ist der Freispruch vom Beschuldigten 1 in

Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 bestreitet jedoch die ihr zur

Last gelegte Menge.

5.8.1 Die

Vorinstanz erwägt, dass S____ bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zum Kauf

von Crystal Meth gemacht, sie ihre Aussagen jedoch in der Konfrontation mit den

Beschuldigten insoweit relativiert habe, als sie nur noch den Bezug von ca.

10 Gramm Crystal Meth von der Beschuldigten 2 zugegeben habe. Es sei

auf diese Konfrontationsaussage abzustellen, zumal mit Ausnahme des Berichts

der Staatsanwaltschaft, der aufgrund der Beschlagnahme eine Verbindung von S____

zu den Wohnungen an der [...] habe herstellen können, keine weiteren Beweise

oder Indizien vorlägen.

5.8.2 Die

Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass S____ in der Konfrontationseinvernahme

nicht von 10 Gramm, sondern von vier bis fünf Mal à jeweils 1-2 Gramm

gesprochen habe. Zugunsten der Beschuldigten 2 sei daher von der Minimalmenge

von 4 Gramm auszugehen.

5.8.3 Wie

die Beschuldigte 2 zu recht darlegt, kann – entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz – nicht eine Methamphetaminmenge von 10 Gramm als erstellt

gelten, sagte doch S____ in der Konfrontationseinvernahme vom 3. September

2019 aus, dass die Beschuldigte 2 sie vier bis fünf Mal mit jeweils 1 oder

2 Gramm beliefert habe (Akten S. 3897.4). Zu ihren Gunsten ist daher

von einer Menge von lediglich 4 Gramm Crystal Meth auszugehen, welche die Beschuldigte 2

von Anfang des Jahres 2016 bis zum 30. Juni 2016 an S____ verkaufte.

5.9 Schliesslich

wird in Bezug auf den angeklagten Betäubungsmittelverkauf der

Beschuldigten 2 an C____ von ersterer ein Freispruch beantragt.

5.9.1 Das

Strafgericht führt aus, dass die Lieferung von 20 Gramm erstens

unbestritten und zweitens durch die vorliegenden Beweismittel, insbesondere

durch den Rapport vom 4. Oktober 2018, die Observation sowie durch die Aussagen

von C____ selber, erstellt sei.

5.9.2 Gemäss

der Beschuldigten 2 sei die Lieferung von 20 Gramm Crystal Meth an C____

an sich unbestritten. Aber auch hier sei festzustellen, dass die Beschuldigte 2

nicht mit C____ konfrontiert worden sei und deren Aussagen entsprechend weder

gegen sie verwendet werden, noch gestützt darauf ein Geständnis hätte erwirkt

werden dürfen, was zu einem Freispruch führen müsse.

5.9.3 Der

Argumentation der Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden. So war

einerseits ihr damaliger Verteidiger an der Einvernahme von C____ vom

20. Februar 2019 zugegen (ohne dass dieser einen Antrag auf persönliche

Anwesenheit der Beschuldigten 2 gestellt hatte; Akten

S. 3073 ff.). Da nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des

Bundesgerichts genügt, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im

Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit

erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (s. vorne

E. 2.2.2.2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Nr. 20524/92,

Ziff. 73), sind die entsprechenden Aussagen von C____ verwertbar.

Vorliegend entscheidender sind jedoch die Aussagen der Beschuldigten 2

selbst, hat sie doch den Verkauf von 20 Gramm an C____ in der Einvernahme

vom 15. Januar 2019 zugegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten 2

wurden ihr vor ihrem Geständnis auch keine Aussagen von C____ vorgehalten oder

gegen sie verwendet respektive wurde nicht gestützt darauf ein Geständnis erwirkt.

Vielmehr gab die Beschuldigte 2 in freier Rede und auf offene Fragen zu,

ihr insgesamt 20 Gramm verkauft zu haben (Frage: «An welche Personen haben Sie

Crystal Meth verkauft?», Antwort: […] Der E____ und der C____» [Akten

S. 2937]; Frage: «Können Sie sich an die Gesamtmenge des verkauften

Crystal Meth erinnern?», Antwort: «[…] Der C____[…] insgesamt 20 Gramm

verkauft» [Akten S. 2939]). Die Beschuldigte 2 wiederholte ihr

Geständnis sodann noch in der Einvernahme vom 30. Januar 2019 (Akten

S. 3009 f.). Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass C____ erst

in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 – und damit erst nach dem

Geständnis der Beschuldigten 2 vom 15. und 30. Januar 2019 – die

Identität von der Beschuldigten 2 als ihre Lieferantin bestätigte (Akten

S. 3076).

Im Ergebnis ist

daher der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die von der Beschuldigten 2

an C____ verkauften Mengen von 20 Gramm als erstellt zu erachten.

5.10 Zusammengefasst

gelten somit der Verkauf folgender Mengen Crystal Meth des Beschuldigten 1

(von Ende 2016 bis zum 20. November 2018) sowie der Beschuldigten 2 (von

Mai 2016 bis zum 20. November 2018) als erstellt:

AKS Ziff.

Betreff

Menge

Beschuldigter 1

Menge

Beschuldigte 2

2.2.3

O____

Menge unbekannt

-

2.2.4

K____

Freispruch

-

2.2.5

P____

200 Gramm

-

2.2.6

D____

-

70 Gramm

2.2.7

N____

500 Gramm

(40 Gramm)

2.2.8

E____

500 Gramm (als Bote)

12 Gramm

2.2.9

«[...]»

30 Gramm

-

2.2.10

S____

-

(4 Gramm)

2.2.11

C____

-

20 Gramm

2.2.12

«[...]»

200 Gramm

-

2.2.13

«[...]»

300 Gramm

-

2.2.14

«[...]»

10 Gramm

-

2.2.15

R____

250 Gramm

-

Total

1’990 Gramm

102 Gramm

(+ 40 Gramm (AKS Ziff. 2.2.7)

und 4 Gramm (AKS Ziff. 2.2.10), dafür ist jedoch jeweils eine

Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten E. 9.9.1)

5.11 Hinzu

kommt die Menge Methamphetamin, die bei der Hausdurchsuchung vom

20. November 2018 in der Wohnung an der [...] (847,3 Gramm) sowie im [...]

(251,8 Gramm) in der Tiefgarage aufgefunden werden konnte. Dabei handelte es

sich um Crystal Meth im Gesamtumfang von 1'099,1 Gramm.

5.12 Was

schliesslich noch den Eigenkonsum der Beschuldigten von Crystal Meth betrifft,

so ist dieser grundsätzlich unbestritten. Unklarheit besteht jedoch über dessen

genaue Menge respektive dessen Häufigkeit. Die Vorinstanz führt diesbezüglich

lediglich aus, dass die beiden Beschuldigten «in nicht unerheblichem Masse» selbst

Crystal Meth konsumierten (Akten S. 4551). Der Beschuldigte 1 gibt

an, seit dem Jahre 2017 zu konsumieren (Akten S. 4903). Betreffend Menge

und Häufigkeit sagte er aus, von 2017 bis 2018 sporadisch Methamphetamin

konsumiert zu haben, ab Sommer 2018 sodann täglich ca. 1-2 Gramm. Diese Angaben

wurden durch das forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 12. März

2019 grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 151, 3058). Was den Konsum der

Beschuldigten 2 anbelangt, so gab deren Verteidigerin in der

Berufungsverhandlung an, dass erstere täglich Crystal Meth konsumiert habe (Akten

S. 4914). Dies stimmt jedoch nicht mit den Aussagen überein, welche die

Beschuldigte 2 selbst getätigt hat. So gab sie in der Einvernahme vom

21. November 2018 an, 2-3 Mal in der Woche zu konsumieren (Akten S. 2449).

Diese Angaben bestätigte sie sodann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

Sie habe regelmässig konsumiert, «aber nicht so viel […] 2-3-mal in der Woche»

(Akten S. 4456). Entsprechend ist auf diese Angaben zur Konsumhäufigkeit

der Beschuldigten 2 abzustellen.

6.

Des Weiteren

gilt es zu eruieren, ob ein allfälliges mittäterschaftliches Zusammenwirken

zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der

Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können.

6.1 Die

Vorinstanz geht von einem entsprechenden Zusammenwirken der beiden

Beschuldigten aus. So sei die Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft und habe

damit Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitgebracht, als der

Beschuldigte 1 gemäss dem Beweisergebnis in den Handel eingestiegen sei.

Beide seien seit ca. Anfang 2016 zusammen gewesen, zuletzt an der gemeinsamen

Wohnung an der [...], und seien zugestandenermassen Konsumenten von Crystal

Meth gewesen. In den Effekten der Beschuldigten 2 in der Wohnung an der [...]

hätten diverse Luxusgüter sowie CHF 55'000.–, die mit Crystal Meth

kontaminiert gewesen seien, sichergestellt werden können. Die

Beschuldigte 2 habe eigenen Angaben zufolge freien Zugang zum dort

gelagerten Crystal Meth gehabt. Beide hätten diverse Abnehmer mit Methamphetamin

beliefert. Aus Sicht von einigen Abnehmerinnen und Abnehmern hätten die beiden

zusammengearbeitet. Gemäss den überwachten Gesprächen zwischen den beiden

Beschuldigten von Mitte bis Ende 2018 habe ein reger partnerschaftlicher

Austausch auf Augenhöhe im Crystal Meth-Geschäft bestanden. Zudem sei der

Beschuldigte 1 für den Lebensunterhalt der Beschuldigten 2 aufgekommen.

Es bestehe somit kein Zweifel, dass die Beschuldigten im Crystal Meth Handel

ein Team gebildet und damit mittäterschaftlich gehandelt hätten. Daher sei

grundsätzlich die gesamte umgesetzte Menge Crystal Meth beiden Beschuldigten

zuzurechnen. Davon ausgenommen seien allerdings für die Beschuldigte 2 die

Aktivitäten des Beschuldigten 1 während ihrer Inhaftierung, also 700 Gramm

an E____ und die Hälfte die Lieferungen an N____, mithin ca. 780 Gramm, sowie

für den Beschuldigten 1 die 40 Gramm der Beschuldigten 2 an N____

und die 10 Gramm an S____, da der Beschuldigte 1 im Zweifel erst mit der

Inhaftierung der Beschuldigten 2 aktiv geworden sei.

6.2 Die

beiden Beschuldigten bestreiten demgegenüber das Vorliegen eines solchen

Zusammenwirkens.

6.2.1 Es

sei gemäss dem Beschuldigten 1 nicht zu erkennen, inwiefern die beiden bei

der Entschliessung, der Planung oder Ausführung der jeweiligen

Betäubungsmittelgeschäfte in massgeblicher Weise zusammengewirkt hätten. Vielmehr

müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 2 die beim

Beschuldigten 1 ihrerseits bezogene Methamphetaminmenge selbst bezahlt und

diese nachgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko die Betäubungsmittel weiterverkauft

oder konsumiert habe. Auch wenn die beiden privat ein Paar gewesen seien,

zusammengelebt und auch Betäubungsmittel konsumiert hätten, könne daraus nicht

geschlossen werden, dass sie ihre Betäubungsmittelgeschäfte nicht unabhängig

voneinander getätigt, sondern miteinander zusammengewirkt hätten. Auch sei

nicht erkennbar, inwiefern die erstellten Tätigkeiten die andere Person jeweils

in ihrer Tätigkeit unterstützt oder diese erleichtert hätte, was bei einer

Mittäterschaft jedenfalls Voraussetzung wäre. Auch habe die Befragung von D____

in der Berufungsverhandlung gezeigt, dass die Abnehmer der Beschuldigten die

jeweils andere Person nicht gekannt hätten. Es sei auch keine Stellvertretung

erfolgt, wenn einer der Beschuldigten etwa in den Ferien gewesen sei. Ferner

habe auch keine gemeinschaftliche Tatplanung stattgefunden, bei der man sich

auch arbeitsteilig ein bestimmtes Gebiet des anderen zu Nutze gemacht habe. Jeder

habe auf eigene Rechnung und eigene Gefahr gehandelt. Mittäterschaft sei somit

nicht substantiiert.

6.2.2 Die

Beschuldigte 2 führt diesbezüglich unter anderem aus, dass es der

Vorinstanz nicht gelinge, zu erklären, wie genau die beiden Beschuldigten

zusammengearbeitet haben sollen, wie der gemeinsame Tatplan ausgesehen und wer

welche Rolle in dieser angeblichen Partnerschaft eingenommen habe. Fakt sei,

dass beide unabhängig voneinander ausgesagt hätten, sie hätten nicht gemeinsam

gearbeitet. Der Beschuldigten 1 habe sogar mehrfach erklärt, er habe

allein gearbeitet und die Beschuldigte 2 habe nichts mit seinen Abnehmern

zu tun gehabt. Er habe dies auch in den diversen Briefen an die

Strafverfolgungsbehörden nach seiner Haftentlassung betont. Da die

Beschuldigten die jeweiligen Abnehmer des anderen nicht gekannt hätten, hätten

sie gar nicht gewusst, wann und wie viel Crystal Meth an diese übergeben worden

sei. Hinzu komme, dass auch die Abnehmer erklärt hätten, nichts mit dem jeweils

anderen Beschuldigten zu tun gehabt bzw. ihn/sie gekannt zu haben. Unter diesen

Umständen könne nicht von Mittäterschaft gesprochen werden. Es habe weder einen

gemeinsamen Tatplan noch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken gegeben.

Vielmehr hätten beide Beschuldigten unabhängig voneinander gearbeitet – und der

Beschuldigte 1 in einem viel grösseren Umfang als die Beschuldigte 2.

Dass Ersterer zudem nicht erst durch letztere ins Geschäft eingestiegen sei,

zeige die Tatsache, dass er seine Verkaufstätigkeiten offensichtlich in der

Zeit aufgenommen habe, als die Beschuldigte 2 inhaftiert gewesen sei.

Allein dieser Umstand beweise, dass der Beschuldigte 1 nicht auf die Hilfe

der Beschuldigten 2 angewiesen, sondern vielmehr bereits bestens im Handel

mit Crystal Meth etabliert gewesen sei, als diese aus der Haft entlassen worden

sei. Sein Tatplan sei also längstens festgestanden, als die Beschuldigte 2

nach ihrer Haftentlassung zu ihm gekommen sei. Zudem sei er ausserordentlich

gut organisiert gewesen und habe ein regelrechtes Glückspiel- und

Drogen-Netzwerk unterhalten, in das die Beschuldigte 2 nicht involviert gewesen

sei. Während sie jeweils kleinere Mengen an einzelne Abnehmer verkauft habe, sei

er bestens organisiert gewesen und habe Wohnungen für seine Mittelsfrauen

gemietet, die in seinem Auftrag Wettautomaten betrieben und auch seine Drogen

weiterverkauft hätten. In all dies sei die Beschuldigte 2 nachweislich

nicht involviert gewesen. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken ergebe sich

ferner auch weder aus den Aussagen diverser Abnehmerinnen noch aus den

Gesprächen der Audio-Überwachung. Schliesslich habe die Beschuldigte 2

auch ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wie viele und wo die Betäubungsmittel

zuhause versteckt gewesen seien. So seien – im Gegensatz zu denjenigen des

Beschuldigten 1 – auch keine DNA-Spuren von ihr auf den Drogenpaketen

gefunden worden. Aus den Beweismitteln ergebe sich somit zwar, dass die beiden Beschuldigten

liiert gewesen seien, aber nicht mittäterschaftlich nach einem gemeinsamen

Tatplan delinquiert hätten.

6.3

6.3.1 Mittäter

ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass

er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des

Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass

sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches

Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der

koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz

genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten

Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer

6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung

für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur

Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs

ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der

Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner

Mittäter zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft, BGE 135 IV 152 E.

2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber

tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April

2019, E. 2.3.2,6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch,

wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und

koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in

den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen

Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge

sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist

grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg

herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan

umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom

28. März 2018 E. 3.4).

6.3.2 Vorliegend

kann den Ausführungen der beiden Beschuldigten nicht gefolgt werden. Wie

nachfolgend aufzuzeigen ist, haben sie beim Verkauf des grössten Teils der

Betäubungsmittel mittäterschaftlich zusammengewirkt:

6.3.2.1 So

ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschuldigten zum Zeitpunkt der

meisten Delikte ein Paar waren. Gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 seien

sie seit Juni 2016 zusammen gewesen, d.h. rund zwei Wochen, bevor die

Beschuldigte 2 in Haft kam. Sie hätten sich jedoch bereits vorher gekannt.

Nach der Entlassung der Beschuldigten 2 am 29. September 2017 habe er sie

beim Gefängnis abgeholt und sie zu sich an die [...] mitgenommen, da sie nicht

gewusst habe, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Sie habe bis zur Verhaftung

am 20. November 2018 dort gewohnt. Ab dem 29. September 2017 seien

sie auch wieder ein Paar gewesen (Akten S. 4899, 4903). Dies bestätigte

auch die Beschuldigte 2 (Akten S. 4902, 4904 f.). Ferner ist davon

auszugehen, dass die beiden Beschuldigten auch während des Gefängnisaufenthalts

der Beschuldigten 2 noch in Kontakt standen, waren sie doch einerseits zu

jenem Zeitpunkt bereits ein Paar. Andererseits zeigt der Umstand, dass der

Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Aussagen nach der

Entlassung aus dem Gefängnis abholte (Akten S. 4899), dass die Beziehung

weiterhin bestand. Auch hätten sie während der Haft telefonischen Kontakt

gehabt (Akten S. 4899).

Belegt ist

sodann, dass die Beschuldigte 2 bereits mit Crystal Meth handelte, bevor

sie mit dem Beschuldigten 1 zusammenkam. So wurde sie mit Urteil des Tribunal

Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 wegen Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum von April 2016 bis zum 30. Juni

2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, davon 21 Monate

bedingt (Akten S. 1961.12 ff.). Belegt ist des Weiteren auch, dass zumindest

eine Abnehmerin von Crystal Meth zunächst von der Beschuldigten 2

beliefert wurde, daraufhin – insbesondere aufgrund der Inhaftierung der

Beschuldigten 2 – jedoch zum Beschuldigten 1 als Zulieferer wechselte.

Erstellt ist dies für N____, die in der ersten Jahreshälfte 2016 zunächst Methamphetamin

von der Beschuldigten 2 bezog (diese 40 Gramm sind von letzterer auch

zugestanden, s. vorne E. 5.5.4, für die Bestätigung von N____ s. Akten S. 3377,

3466), mindestens von August 2017 bis November 2018 dann jedoch vom

Beschuldigten 1 beliefert wurde (s. vorne E. 5.5.4). Auch gab der

Beschuldigte 1 selbst zu, gewisse Kreise und Leute betreffend

Betäubungsmittelhandel über die Beschuldigte 2 kennen gelernt zu haben (Akten

S. 4904). Mit der Vorinstanz ist mithin damit übereinzustimmen, dass die

Beschuldigte 2 Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitbrachte und den

Beschuldigten 1 in ihr Wissen und ihren Kundenstamm einführte, als dieser

selbst in den Handel mit Methamphetamin einstieg. Bei den übrigen namentlich

bekannten Abnehmerinnen und Abnehmern ist ferner bezeichnend, dass es sich –

wie auch bei N____ – mehrheitlich um weibliche Kundinnen thailändischer

Herkunft handelt, was auch für diese den Schluss naheliegen lässt, dass die

Geschäftsbeziehungen zum Beschuldigten 1 zumindest teilweise über die

Beschuldigte 2 zustande gekommen sind.

Dass die beiden

Beschuldigten nach der Entlassung der Beschuldigten 2 gemeinsam

Betäubungsmittelhandel betrieben, zeigt sich sodann aufgrund der folgenden

Umstände: Beide Beschuldigten wohnten nach der Entlassung der Beschuldigten 2

unbestrittenermassen zusammen an der [...] in Basel. Dort hatte der

Beschuldigte 1 gemäss eigenen Aussagen bereits seit Februar/März 2017

gewohnt (Akten S. 4899). Dort hätten nur sie beide verkehrt (Akten

S. 4904). Dass beide Beschuldigten in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt

hatten, belegen zudem auch diverse Hinweise auf Fotos, die im Rahmen der

Hausdurchsuchung vom 20. No­vember 2018 aufgenommen wurden. So finden sich

im Badezimmer zwei Zahnbürsten und Morgenmäntel (Akten S. 748), Damenstiefel im

Schuhschrank (Akten S. 750), Herren- und Damenkleider im Kleiderschrank im

Schlafzimmer (Akten S. 766 ff.), etc. Zwar stand der Beschuldigten 2

auch die Wohnung am [...] zur Verfügung (vgl. Akten S. 1299, 2453, wohl seit

ca. Mitte September 2018, vgl. Einvernahme vom 17. Dezember 2018 «vor ca.

3 Monaten», Akten S. 2853 f., vgl. auch Akten S. 2555), jedoch fanden sich

dort nur sehr wenige persönliche Gegenstände von ihr (Akten S. 1303 ff). Bei

der Hausdurchsuchung [...] vom 20. November 2018 (Akten S. 726 ff.) wurden

des Weiteren diverse Gegenstände und Vermögenswerte aufgefunden, welche auf

einen gemeinsamen Methamphetaminhandel hinweisen: In einer schwarzen Papiertüte

links neben dem Nachttisch auf der linken Seite des Bettes Crystal

Meth-Minigrips (Akten S. 765), ein Minigrip mit Methamphetamin in der Schublade

des Nachttisches (Akten S. 766), in einer Schublade im Schreibtisch mehrere

originalverpackte «Burnerphones» (Akten S. 767), ein mit Methamphetamin

gefülltes Minigrip auf dem Tischchen im Wohnzimmer (Akten S. 752), diverse

Bargeldschaften an diversen Orten in der Wohnung (insgesamt CHF 122'000.–,

Akten S. 762 ff., 782 ff., etwa CHF 55'000.– im linken Bettkasten,

versteckt in einem Etui in einer Luxus-Damenhandtasche, Akten S. 772,

Pos. 1161), eine grosse Anzahl leerer Minigrips, eine Digitalwaage und

eine Pringelsrolle mit eingebautem (Drogen-)Versteck in der Küche (Akten S. 755

ff.). In der Wohnung konnten gesamthaft 847,3 Gramm Methamphetamin

sichergestellt werden; sodann fanden sich auch im Fahrzeug [...] in der zur Überbauung

gehörenden Tiefgarage 251,8 Gramm Crystal Meth (sowie eine Digitalwaage

hinter dem Fahrersitz [Pos. 1622], vgl. Akten S. 826 f.), insgesamt also

rund 1'100 Gramm. Bereits diese Umstände stellen ein starkes Indiz dafür dar,

dass – insbesondere das in der Wohnung aufgefundene – Methamphetamin beiden

Bewohnern zuzurechnen ist.

Sodann sagte die

Beschuldigte 2 selbst aus, im Drogenhandel tätig zu sein und – mit einem

eigenen Schlüssel – freien Zugang zur Wohnung an der [...] und dem dort deponierten

Crystal Meth gehabt zu haben. Sie habe sich dort nach Belieben bedienen und ihre

Kundschaft mit dem Crystal Meth beliefern können (Akten S. 3020 f.). Sie

habe sodann Zugang zum Schlafzimmer (die beiden Beschuldigten hätten auch im

gemeinsamen Bett im Schlafzimmer geschlafen), zum Tresor (obwohl sie auch

angab, den Code nicht gekannt zu haben), zum Bettkasten, zum Kleiderschrank und

zum Nachttischchen gehabt zu haben (Akten S. 4906; nota bene alles Orte,

an denen Betäubungsmittel oder Erlös aus dem Drogenverkauf aufgefunden werden

konnten). Auch sei sie schon in der Garage gewesen und auch schon mit

verschiedenen Autos des Beschuldigten 1 mitgefahren (Akten S. 4906). Auch

habe sie das Crystal Meth zum Einkaufspreis beziehen, ihren Abnehmerinnen

verkaufen und den Reingewinn für sich behalten können (Akten S. 3021, 4452).

Sie habe dem Beschuldigten 1 nie im Voraus Geld geben müssen, sondern von

ihm zuerst die Drogen erhalten und ihm erst nach dem Abschluss eines Geschäfts das

Geld bringen müssen (Akten S. 4452). Auch der Beschuldigte 1 gab

damit übereinstimmend an, dass die Beschuldigte 2 ihm die Einnahmen von

ihren Methamphetamin-Verkäufen abgegeben habe (Akten S. 2924). Dies habe

jedoch nur den Einkaufspreis betroffen, den Gewinn habe sie behalten können (Akten

S. 2925, 2928). Sie habe freien Zugang zum Crystal Meth gehabt und es auch

einfach so nehmen können (Akten S. 2928). In diesem Zusammenhang sind auch die

Aussagen des Beschuldigten 1 nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte 2

nur zwei bis drei Mal jeweils 10 Gramm Crystal Meth von ihm verkauft und dabei

einen maximalen Gewinn von CHF 1'800.– erzielt habe (Akten S. 2925), wurden

doch in der einen Handtasche der Beschuldigten 2 CHF 55'000.–

sichergestellt, die gemäss ihren eigenen Aussagen – mindestens zum Teil (CHF

20'000.–, vgl. dazu hinten E. 11.2.1) – aus dem Drogenverkauf stammen

würden (Akten S. 2857). Dies entspräche einem Vielfachen der vom

Beschuldigten 1 angegebenen Menge. Zudem sagte der Beschuldigte 1 im

Laufe der Einvernahme vom 11. Januar 2019 schliesslich aus, dass der Verkauf

prozentual zu etwa 50/50 aufgeteilt gewesen sei (Akten S. 2928). Diese

Aussage widerrief er zwar in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom

11. Februar 2019, als er sie als «Schutzbehauptung, um [s]eine Menge zu

reduzieren» bezeichnete. Die Beschuldigte 2 habe «nicht so viel gemacht» (Akten

S. 3028). Dieser «Widerruf» ist jedoch ebenfalls zu hinterfragen, erhellt

doch nicht, weshalb er seine damalige Freundin am 11. Januar 2019 noch

fälschlicherweise belastet haben sollte, gab er der Staatsanwaltschaft

gegenüber doch schon mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 an, dass die

Beschuldigte 2 zu Unrecht bestraft werde, da sie nur selbst konsumiert

habe, gar nicht bei ihm in der Wohnung habe sein wollen und das in ihrer

Handtasche gefundene Geld keinen Drogenerlös darstelle (Akten S. 2883).

Als erstellt

anzusehen ist auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten sich vom

Drogenerlös einen luxuriösen Lebensstil leisten konnten (zur genauen Höhe des Gewinns

s. hinten E. 6.4.2.1), wurden doch in der gemeinsamen Wohnung an der [...]

diverse Luxusgüter (insbesondere diverse Luxushandtaschen in den Effekten der

Beschuldigten 2, diverse Armbanduhren, darunter zwei [...] [vgl. auch die

Quittung des Kaufs einer [...] vom 14. September 2018 für

CHF 11'800.–, Akten S. 821.75] mehrere noch originalverpackte

Mobiltelefone, unter anderem auch ein [...], eine Quittung eines

Hotelaufenthalts des Beschuldigten 1 in einem Luxushotel in Cannes vom 24.-26.

Mai 2018 über EUR 907.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung des

Beschuldigten 1 in der [...]-Boutique in Cannes vom 25. Mai 2018 über

EUR 590.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung von [...] Basel

über CHF 810.– [Akten S. 821.44]), eine grosse Menge an Bargeld sowie in

der Garage mehrere Fahrzeuge (zum Teil im Luxussegment anzusiedeln, so etwa der

[...] [Occasion-Kaufpreis von CHF 55'000.–, s. Akten S. 4458], sichergestellt

(Akten S. 726 ff., 782 ff., 1022 ff.). Was die Luxushandtaschen der

Beschuldigten 2 anbelangt, so gibt diese vor, die Taschen seien nicht mit

Drogenerlös finanziert worden, habe sie doch für deren Kauf selbst (legal) Geld

angespart. Zudem befänden sie sich schon seit langem in ihrem Besitz, noch

bevor sie den Beschuldigten 1 kennen gelernt habe (Akten S. 4446, 4902).

Auch diese Aussagen sind nicht glaubhaft bzw. widersprechen sie doch anderen

von ihr gemachten Ausführungen: So gab die Beschuldigte 2 selbst an, dass

es bereits vor ihrer Inhaftierung lange her gewesen sei, dass sie in der

Schweiz gearbeitet habe. Dies sei zuletzt 2011 gewesen, als sie für 2,5 Jahre

im Service in Basel tätig gewesen sei. Danach sei sie schwanger geworden und

habe nicht mehr gearbeitet. Nach ihrer Haftentlassung sei sie dann nur 2-3

Monate in Zürich (März/April 2018) in einer Bar tätig gewesen. Abgesehen davon

sei sie bis zur Festnahme im November 2018 keiner Arbeit nachgegangen (Akten

S. 4902). Zudem machte sie auch geltend, nach ihrer Haftentlassung teilweise

für Essen und Rechnungen bezahlt, eine Brustoperation in Thailand gehabt sowie

Geld zu ihren Kindern nach Thailand geschickt zu haben. Mit ihrem eigenen

geringen Einkommen, das sie nach ihrem Gefängnisaufenthalt nur während einer

kurzen Zeitspanne verdiente, hätte sie somit nicht gleichzeitig noch umfassende

Ersparnisse zur Seite legen können (selbst, wenn man das von ihr während des

Strafvollzugs behauptetermassen angesparte Peculium miteinbezieht, vgl. Akten

S. 4903). Sie gab mithin auch an, dass der Beschuldigte 1 für ihren

Lebensunterhalt aufgekommen sei (Akten S. 2446 f.). Ausserdem lässt sich

durch das von ihr gespielte bzw. praktizierte «Share» (Kleinkredite auf

privater Basis in Thai-Kreisen, vgl. Akten S. 2936, 4903) nicht erklären,

wie sie zehntausende von Franken (gemäss ihrer Aussage würden CHF

35'000.– der in ihrer Handtasche sichergestellten CHF 55'000.– aus «Share»

stammen, vgl. Akten S. 4902) hätte erwirtschaften respektive gewinnen

können. Die Aussagen beider Beschuldigten zur Herkunft der CHF 55'000.– sind

zudem ohnehin nicht glaubhaft. So gab der Beschuldigten 1 zunächst in

einer Einvernahme an, die in der Handtasche gefundenen CHF 55'000.–

gehörten «ausschliesslich» ihm (Akten S. 2884.1), sodann brachte er vor

der ersten Instanz vor, dass nur noch ein Teil ihm gehöre (Akten

S. 4449). Die Beschuldigte 2 sagte zunächst ebenfalls aus, dass es

nicht ihr Geld sei (Akten S. 2577), später änderte sie jedoch ihre Aussage

und gab vor, dass das ganze Geld ihr gehöre (Akten S. 2856, 4902). Ferner gibt

die Beschuldigte 2 an anderer Stelle an, nach ihrer Entlassung im

September 2017 kein Geld gehabt zu haben (Akten S. 4903). Ebenso wenig

glaubhaft ist ihre Aussage, dass sich die in der Wohnung an der [...]

beschlagnahmten Luxushandtaschen schon seit langem, also schon bevor sie den

Beschuldigten 1 gekannt habe, in ihrem Besitz befunden hätten (Akten

S. 4446). So konnte etwa für die Damenhandtasche [...] (Pos. 1167, Akten

S. 821.54), die in der Wohnung beschlagnahmt wurde, aufgrund einer

ebenfalls sichergestellten Quittung klar nachgewiesen werden, dass diese erst

am 9. Oktober 2018 – und somit erst, nachdem die beiden Beschuldigten als Paar

zusammenwohnten – vom Beschuldigten 1 im [...] Geschäft in Basel gekauft

wurde (Akten S. 821.50). Gleiches gilt auch für ein [...] Armband, Sneaker sowie

ein Portemonnaie, die am 24. September 2018 erworben wurden (Akten

S. 821.48 [Pos. 1530]). Schliesslich stammt auch eine aufgefundene

Quittung vom 21. September 2017 und damit aus dem Zeitraum, als die

Beschuldigten 2 sich im Strafvollzug befand. Zwar kann daraus nicht

eruiert werden, wie die Tasche schliesslich in ihren Besitz kam (die Tasche

wurde von S____ bei [...] erworben, Akten S. 821.49 [Pos. 1163]), jedoch war

sie ebenfalls nicht schon durch die Beschuldigte 2 erworben worden, bevor

sie mit dem Beschuldigten 1 eine Beziehung einging und ihr

mittäterschaftliches Zusammenwirken vorgeworfen wird. Was das Einkommen des

Beschuldigten 1 betrifft, so gibt er an, 2016 temporär in einem

Sonnenstudio gearbeitet zu haben, 2017 habe er nichts gemacht, 2018 habe er

dann sein eigenes Solarium betrieben. Mit letzterem habe er monatlich netto zwischen

CHF 1'500.– und CHF 2'500.– verdient (Akten S. 4442, 4447), er habe für

das Sonnenstudio jedoch zunächst CHF 28'000.– bezahlen müssen (Akten S. 4900).

Entsprechend dem vergleichsweise äusserst geringen Verdienst der beiden

Beschuldigten sowie der zugegebenermassen durch den Beschuldigten 1 getätigten

Investitionen ins Solarium kann mithin als erstellt gelten, dass beide

Beschuldigten ihre Ausgaben (insbesondere betreffend Luxusgüter) zu einem nicht

unerheblichen Teil aus dem gemeinsam erwirtschafteten Drogenerlös deckten (auch

wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ein Teil der illegalen

Einnahmen aus dem Glücksspiel – und nicht nur dem Methamphetaminhandel –

stammt, vgl. etwa die Aussage des Beschuldigten 1, Akten S. 4904).

Was sodann das

gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten betrifft, so sind insbesondere die

Gespräche aus der Audioüberwachung im Fahrzeug des Beschuldigten 1

zwischen ihm und der Beschuldigten 2 aufschlussreich. So ist dem

Audiotranskript der Konversation vom 1. Juli 2018 zu entnehmen, wie beide darüber

diskutieren, dass mehrere Personen («[...]» und «[...]») Methamphetamin («Ice»)

auch bei anderen Leuten einkaufen würden. Der Beschuldigte 1 fragt sodann

die Beschuldigte 2, was «wir mit diesem Material» machen sollen.

Die Beschuldigte 2 antwortet ihm daraufhin, dass er es «langsam» verkaufen

solle. Der Beschuldigte 1 entgegnet ihr, dass der Verkauf nicht einfach

sei, eine Abnehmerin aus Bern wolle es etwa nicht, da sie andere [Zulieferer]

habe. Die Beschuldigte 2 rät dem Beschuldigten 1 dann, es «[...]»

(gemeint wohl «[...]» alias C____, vgl. Akten S. 2937) zu geben. Der

Beschuldigte 1 sagt ihr daraufhin, die Beschuldigte 2 solle auch

davon «für Basel» nehmen. Sie meint, sie gebe es «[...]», ihre Kunden seien

auch «weit weg», normalerweise würden diese immer «50ig» nehmen. Sie

unterhalten sich anschliessend weiter über die Verkaufsmodalitäten und die

Konkurrenz in Bern, die ebenfalls qualitativ gutes Crystal Meth anbiete (Akten

S. 1898 ff.). Bereits diese Konversation zeigt auf, dass die Beschuldigten

sich über das Betäubungsmittelgeschäft austauschten und auch eine gemeinsame

Strategie aufstellten, wie sie das Methamphetamin am besten verkaufen konnten.

Diese Diskussion widerlegt auch die Aussagen der Beschuldigten 2 an der

Berufungsverhandlung, dass sie weder gewusst habe, wann der Beschuldigte 1

(neues) Methamphetamin erhalten habe, noch je mit ihm vereinbart zu haben, wer

welche Drogen an welche Abnehmer liefere (vgl. Akten S. 4906). Auch im

aufgezeichneten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich die beiden

Beschuldigten über Verkäufe an verschiedene Personen. Eine davon habe «10

genommen» und habe noch Schulden zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 rät der

Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang, bezüglich Geld nicht am Telefon zu

sprechen, sondern nur zu schreiben, da die Polizei bei «[...]» mithören könne

(Akten S. 1902 ff.). In einem anderen Gespräch gleichen Datums dreht sich

die Diskussion wiederum um den Verkaufspreis für Crystal Meth. Der

Beschuldigte 1 sagt der Beschuldigten 2, dass sie die Preise drücken

müssten. Sie unterhalten sich sodann wieder über verschiedene Abnehmer – immer

im Wechsel mit Diskussionen über Glücksspiel (Akten S. 1905 ff.). In einem

dritten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich beide wiederum über

diverse Abnehmer betreffend Menge und Preise (Akten S. 4024 ff.). Auch die

letzteren Gespräche zeigen mithin klar auf, dass sich beide Beschuldigten auf

Augenhöhe über eine Strategie hinsichtlich des Betäubungsmittelverkaufs

unterhielten (vgl. dazu auch die Vorhalte der Gespräche an die

Beschuldigte 2 und deren Antworten darauf im Rahmen der Einvernahme vom

5. März 2019, Akten S. 3183 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch

die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht glaubhaft, die Beschuldigte 2

habe sich zum Schluss vom Beschuldigten 1 trennen und sich mit seiner

Hilfe eine neue Wohnung suchen respektive ausziehen wollen, als sie mitbekommen

habe, dass der Beschuldigte 1 (erneut) Crystal Meth [gemeint wohl in

grossem Umfang] gekauft habe. Sie habe erst wieder zurückkommen wollen, wenn er

das Methamphetamin wegbringe. Dies habe der Beschuldigte 1 auch tun

wollen, er habe gemäss eigenen Aussagen das Crystal Meth mithin verpackt und

neben dem Bett gelagert, um es gleichentags – d.h. am Tag der Hausdurchsuchung

– wegzubringen (Akten S. 2885, 4446). Dagegen spricht jedoch unter anderem,

dass der Beschuldigte 1 angab, die bei der Hausdurchsuchung vom 20.

November 2018 vorgefundenen 1'100 Gramm Crystal Meth vor den Sommerferien 2018

– und damit rund vier Monate vor der Verhaftung am 20. November

2019 – gekauft zu haben (gemäss seinen Aussagen vor den Sommerferien insgesamt

1'500 Gramm, Akten S. 2683, 2911, bereits nach den Sommerferien 2017 rund

1'000 Gramm, Akten S. 291). Einerseits fanden die soeben wiedergegebenen

Gespräche der beiden Beschuldigten aus der technischen Überwachung jedoch wohl

erst nach der Lieferung der 1'500 Gramm statt. Wie aufgezeigt werden konnte,

war der Beschuldigten 2 nicht nur bereits damals klar, dass eine

entsprechende Lieferung erfolgt war, sie plante sogar mit dem

Beschuldigten 2 zusammen deren Verkauf. Andererseits ist auch unabhängig

davon die Aussage der Beschuldigten 2 nicht glaubhaft, die in der Wohnung

aufbewahrte Menge an Crystal Meth sei ihr effektiv unangenehm gewesen. Hätte

dies der Wahrheit entsprochen, so hätte sie bereits früher aus der Wohnung

ausziehen können, stand ihr doch zum Zeitpunkt der Lieferung bereits die

Wohnung am [...] zur Verfügung, zu der sie – wie bereits dargelegt – wohl

bereits Monate vor der Verhaftung im November 2018 Zugang hatte. Sodann

widerspricht sich die Beschuldigte 2 diesbezüglich an anderer Stelle, wenn

sie angibt, dass sie gar nicht gewusst habe, dass sich eine grosse Menge

Crystal Meth in der Wohnung befunden habe (Akten S. 2943 f.) respektive nur vom

Drogenversteck in der Küche gewusst zu haben (Akten S. 4905 f.). Hätte sie

dies jedoch gar nicht gewusst, hätte sie entsprechend auch keinen Grund gehabt,

aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.

Gegen ein

mittäterschaftliches Vorgehen spricht auch nicht der Umstand, dass die beiden

Beschuldigten möglicherweise von Dritten nicht als «Team» wahrgenommen wurden,

kommt es doch keineswegs auf das äussere Auftreten bei einem

mittäterschaftlichen Zusammenwirken an. Aus dem Verweis der

Beschuldigten 2 auf die Aussage von C____, dass die thailändische Frau,

von der sie das Crystal Meth beziehe, einen ausländischen Hintermann habe (vgl.

Akten S. 2354 ff.), von dem sie den Stoff erhalte, kann mithin nichts zu

ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Aussage zeigt vielmehr, dass auch den

Kundinnen der Beschuldigten 2 bewusst war, dass letztere nicht alleine und

unabhängig vom Beschuldigten 1 den Methamphetaminhandel betrieb, sondern

beide zusammenwirkten. Ferner spricht auch der Umstand, dass keine

Fingerabdrücke der Beschuldigten 2 auf den in der Wohnung an der [...] sichergestellten

Minigrips mit Crystal Meth nachgewiesen werden konnten, nicht gegen ihre

Mittäterschaft, stimmt dies doch mit den Aussagen des Beschuldigten 1

überein, dass er die Betäubungsmittel jeweils alleine zuhause verpackt haben

will (vgl. Akten S. 4904). Diesbezüglich ist denn auch davon auszugehen,

dass die Beschuldigte 2 erst das Methamphetamin vom Beschuldigten 1

behändigte, wenn sie dies ihren Abnehmerinnen (etwa C____) verkaufte, weshalb

entsprechend auch keine DNA von ihr auf den in der Wohnung abgepackten und

gelagerten Minigrips nachgewiesen werden konnte.

Was ferner den

gemeinsamen Tatentschluss der beiden Beschuldigten betrifft, so ist davon

auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereits vor der Inhaftierung der

Beschuldigten 2 im Juni 2016 einen Entschluss fassten, gemeinsam in den

Verkauf von Methamphetamin einzusteigen. Diesbezüglich ist einerseits bezeichnend,

dass der Beschuldigte 1 erst mit dem Verkauf von Crystal Meth begann,

nachdem er die Beschuldigte 2 kennengelernt hatte. Letztere führte ihn

denn auch, wie bereits ausgeführt, an Abnehmerinnen heran, die ihr bereits aus

ihrem zuvor allein ausgeübten Betäubungsmittelhandel als Käuferinnen bekannt

waren. Vor ihrer Festnahme war die Beschuldigte 2 denn auch selbst noch im

Crystal Meth-Handel tätig, wurden doch die Verkäufe an N____ und S____ noch vor

der (ersten) Inhaftierung getätigt. Der ursprüngliche Tatentschluss wurde

mithin von den beiden Beschuldigten bereits im ersten Halbjahr 2016 getroffen.

Während des Gefängnisaufenthalts der Beschuldigten 2 war es ihr logischerweise

nicht möglich, aktiv an Verkaufshandlungen teilzunehmen, welche entsprechend

vom Beschuldigten 1 vorgenommen wurden. Zu Gunsten der Beschuldigten 2

werden ihr die in diesem Zeitraum getätigten Crystal Meth-Verkäufe denn auch

nicht mittäterschaftlich angerechnet, jedoch ist anzunehmen, dass die beiden

Beschuldigten auch während der Haft der Beschuldigten 2 Kontakt pflegten (vgl.

die voranstehenden Ausführungen). Nach der Entlassung und mit Einzug in der

Wohnung des Beschuldigten 1 hat sich die Beschuldigte 2 (erneut) den

Tatentschluss zu eigen gemacht respektive sich diesem sukzessiv

(wieder-)angeschlossen und, wie bereits dargelegt, zusammen mit dem

Beschuldigten 1 Betäubungsmittelhandel betrieben (dass die

Beschuldigte 2 im Vergleich zum Beschuldigten 1 eine untergeordnete Rolle

einnahm, gilt es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, s. unten E. 9.4).

Im Ergebnis ist

demnach erstellt, dass vorliegend die für die Mittäterschaft geforderten

Voraussetzungen durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung respektive

eigenständiges tatbestandsmässiges Handeln (Verkauf) durch beide Beschuldigte

erfüllt sind. So wirkten sie koordiniert zusammen, wenn es etwa um das

Ausarbeiten einer Strategie für den Verkauf ging. Das Mitwirken der

Beschuldigten 2 war diesbezüglich auch von grosser Wichtigkeit, da der

Aufbau des gemeinsamen Handels, der während der Haft der Beschuldigten 2

vom Beschuldigten 1 weiter fortgeführt wurde, ohne ihr initiales Zutun

mittels des von ihr eingebrachten Wissens betreffend Methamphetamin und Kundenstamm

nicht möglich gewesen wäre. Zudem konnte auch dargelegt werden, dass ein

gemeinsamer Tatentschluss bereits vor der Inhaftierung der Beschuldigten 2

im Juni 2016 (mit Unterbrechung während des Gefängnisaufenthalts), erneut

respektive spätestens aber zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung des

Beschuldigten 1 an der [...] am 29. September 2017 vorlag.

6.3.2.2 Dies

führt dazu, dass jedem der beiden Mittäter – in den Grenzen seines Tatentschlusses

bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet

werden. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Anrechnung entsprechend nicht

unterschiedslos für alle als erstellt angesehenen Verkäufe vorgenommen werden

(dies wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten). Keine gegenseitige

Zurechnung erfolgt so erstens für einen Teil der 200 Gramm (s. vorne E. 5.3.3),

die durch den Beschuldigten 1 an P____ verkauft wurden, da die

Beschuldigte sich nämlich zu Beginn der Verkaufsperiode (September 2017) noch

im Gefängnis befand respektive gerade erst entlassen wurde. Vom Lieferzeitraum

von rund sechs Monaten ist ihr daher 1/6 nicht zuzurechnen, was bei der Menge

von 200 Gramm einen entsprechenden Abzug von 33,3 Gramm ergibt. Ihr werden

daher 167 Gramm Crystal Meth zugerechnet. Zweitens erfolgt keine Anrechnung der

von der Beschuldigten 2 an N____ verkauften 40 Gramm Methamphetamin an den

Beschuldigten 1, da dieser Verkauf noch aus einem Zeitraum stammt, in dem

noch keine mittäterschaftliches Vorgehen belegt ist. Auf der anderen Seite ist

auch nicht die gesamte Menge von 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an N____

verkauft hat (s. vorne E. 5.5.4), der Beschuldigten 2 zuzurechnen, da

in dem von ihm zugestanden Lieferzeitraum von August 2017 bis zur Verhaftung im

November 2018 die Beschuldigte 2 in den ersten beiden Monaten noch im

Strafvollzug weilte. Ihr sind entsprechend 40 Gramm (zwei Mal 20 Gramm für

August und September 2017) nicht zuzurechnen. Drittens erfolgt keine Zurechnung

der 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an E____ geliefert hat (s. vorne

E. 5.6.4), an die Beschuldigte 2, da sie sich während des gesamten in

Frage stehenden Zeitraums im Gefängnis befand. Schliesslich sind auch die 4

Gramm, welche die Beschuldigte 2 an S____ verkaufte (s. vorne E. 5.8.3),

nicht dem Beschuldigten 1 zuzurechnen, da die Tathandlung vor dem

mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten erfolgte. Dies

ergibt im Ergebnis folgende Menge an Methamphetamin, die den Beschuldigten

jeweils zugerechnet werden (inklusive der bei der Hausdurchsuchung

beschlagnahmten Menge): 3'191,1 Gramm für den Beschuldigten 1 sowie 2'618.1

Gramm für die Beschuldigte 2 (bei letzterer kommen noch die 40 Gramm aus

AKS Ziff. 2.2.7 und die 4 Gramm aus AKS Ziff. 2.2.10 hinzu. Für diese

ist jedoch jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten

E. 9.9.1). Der Übersicht halber präsentiert sich die gegenseitige

Zurechnung der Betäubungsmittelmengen wie folgt:

AKS Ziff.

Menge

Beschuldigter 1

Davon Beschuldigter 2

zurechenbar

Menge Beschuldigte 2

Davon Beschuldigtem 1

zurechenbar

2.2.3

Menge unbekannt

Menge unbekannt

-

-

2.2.4

Freispruch

-

-

-

2.2.5

200 Gramm

167 Gramm

-

-

2.2.6

-

-

70 Gramm

70 Gramm

2.2.7

500 Gramm

460 Gramm

(40 Gramm)

-

2.2.8

500 Gramm (als Bote)

-

12 Gramm

12 Gramm

2.2.9

30 Gramm

30 Gramm

-

-

2.2.10

-

-

(4 Gramm)

-

2.2.11

-

-

20 Gramm

20 Gramm

2.2.12

200 Gramm

200 Gramm

-

-

2.2.13

300 Gramm

300 Gramm

-

-

2.2.14

10 Gramm

10 Gramm

-

-

2.2.15

250 Gramm

250 Gramm

-

-

Total

1'990 Gramm

+ 102 Gramm

+ 1'099,1 Gramm

3'191,1 Gramm

102 Gramm

+ 1'417 Gramm

+ 1'099,1 Gramm

2'618.1 Gramm

(+ 40 Gramm [AKS Ziff. 2.2.7] und 4 Gramm

[AKS Ziff. 2.2.10]).

6.4 In

einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie der hinsichtlich der

Betäubungsmittel als erstellt angesehene Sachverhalt rechtlichen zu

qualifizieren ist (auf das rechtliche Konstrukt der Mittäterschaft wurde

vorstehend bereits vorausgegriffen).

6.4.1 Der

Beschuldigte 1 führt diesbezüglich aus, dass unbestritten sei, dass

aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall

vorliege, auch wenn von einer geringeren Verkaufsmenge – als von der Vorinstanz

angenommen – ausgegangen werde. Jedoch sei der Qualifikationsgrund der

Bandenmässigkeit nicht erfüllt. Unbestritten sei in diesem Zusammenhang auch,

dass der Beschuldigte 1 mit seiner Verkaufstätigkeit sicherlich einen

Gewinn von mehr als CHF 10'000.– erzielt haben dürfte, sodass der

Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen Handels unbestrittenermassen gegeben sei.

Die Beschuldigte 2

bringt vor, dass sie weder gewerbs- noch bandenmässig gehandelt habe. Dies wird

insbesondere damit begründet, dass keine Mittäterschaft vorliege. Sie sei daher

lediglich für die Verkäufe zu bestrafen, die sie selbst ausgeführt habe und die

man ihr auch mit verwertbaren Beweismitteln nachweisen könne.

6.4.2 Da

die Mittäterschaft der Beschuldigten bejaht wurde, ist auf die diesbezüglichen

Argumente der Beschuldigten 2 nicht weiter einzugehen. In rechtlicher

Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal

Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen

hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Folgend

gilt es aufzuzeigen ob die Beschuldigten die Qualifikation der Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen (E. 6.4.2.1), der Gewerbsmässigkeit (E. 6.4.2.2) sowie

der Bandenmässigkeit (E. 6.4.2.3) erfüllt haben.

6.4.2.1 Gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem

Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder

annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit

vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat sich bis vor

kurzem nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. In einem aktuellen

Entscheid hat es sich jedoch auf eine gutachterliche Stellungnahme der Sektion

«Forensische Chemie und Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (SGRM) gestützt, welche empfiehlt, als Menge für Methamphetamin,

welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, 12 Gramm

zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid). Den von

der Vorinstanz angenommenen Grenzwert für einen mengenmässig qualifizierten Fall

in entsprechender Höhe hat es als nicht bundesrechtswidrig erachtet, weshalb

ebenfalls darauf abzustellen ist (s. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.).

Wie bereits

erwähnt, handelten die beiden Beschuldigten hinsichtlich des Verkaufs, der

Lagerung etc. von Betäubungsmitteln mittäterschaftlich (vgl. hierzu E. 6.3

vorne). Sie haben sich daher jeweils die von ihnen mittäterschaftlich verkauften

bzw. anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Betäubungsmittelmengen

zurechnen zu lassen. Mittäterschaftlich hat sich der Beschuldigte 1 somit für

den Verkauf von 2'092 Gramm (plus den Besitz von 1'099,1 Gramm) und die

Beschuldigte 2 für den Verkauf von 1'519 Gramm (plus den Besitz von

1'099,1 Gramm) zu verantworten. Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten

Betäubungsmittel bewegte sich um einen extrem hohen (durchschnittlichen) Reinheitsgrad

von 98 % als Hydrochlorid (rund 79 % als Base, s. die Ausführungen

der Vorinstanz, Akten S. 4546). Auch der subjektive Tatbestand kann gestützt

auf die gehandelte Menge Crystal Meth problemlos bejaht werden, da die

Beschuldigten zumindest in Kauf nehmen mussten, dass durch eine in den Handel

gebrachte Drogenmenge in einem solchen Umfang die Gesundheit vieler Menschen

gefährdet würde. Es handelt sich daher klarerweise um einen mengenmässig

schweren Fall.

6.4.2.2 Ein

Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für

die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes

ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch

deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die für ihn

einen namhaften Beitrag an die Lebenskosten darstellen (vgl. BGE 116 IV 319 E.

4c, 119 IV 129 E. 3a, 123 IV 113 E. 2c). Beim Betäubungsmittelhandel ist

der durch gewerbsmässigen Handel erzielte Umsatz oder Gewinn gemäss

Bundesgericht dann gross bzw. erheblich, wenn der Täter einen Umsatz von

CHF 100'000.– oder einen Gewinn von CHF 10'000.– erzielt (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129 IV 255 E. 2.2).

Der

Beschuldigte 1 gibt an, durch seine Verkäufe einen durchschnittlichen

Gewinn von CHF 30.– pro Gramm Crystal Meth erzielt zu haben (Akten S. 3340;

dieser [im Vergleich zur Anklageschrift geringe] Betrag wird auch – zu Gunsten

der Beschuldigten 2 – für die durch sie getätigten Verkäufe angenommen).

Rechnet man den durchschnittlichen Gewinn auf die Menge verkaufter

Betäubungsmittel um, ergibt sich ein Gewinn von CHF 47'760.– (1'592 Gramm [2'092

Gramm minus 500 Gramm, die lediglich als «Botengang» an E____ geliefert wurden,

vgl. vorne E. 5.6] x CHF 30.–) für den Beschuldigten 1 sowie ein

Gewinn von CHF 45'570 (1'519 Gramm x CHF 30.–) für die

Beschuldigte 2, der jeweils klar über der Grenze von CHF 10'000.–

liegt (selbst bei einem weitaus geringeren Gewinn pro Gramm wäre die Grenze

noch überschritten). Sodann wurde bereits dargelegt (s. vorne E. 6.3.2.1),

dass die beiden Beschuldigten – wenn überhaupt – nur geringe Einnahmen neben

dem Betäubungsmittelhandel generierten, sie mittels Verkauf von Methamphetamin

regelmässige Einnahmen erzielten und mithin dadurch ein namhafter – wenn nicht

fast vollumfassender – Betrag zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten

erwirtschaftet wurde. Auch der Vorsatz kann gestützt auf die objektiven

Tatbestandelemente problemlos bejaht werden, verkauften die Beschuldigten doch

genau aus dem Grund Methamphetamin, um ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren

zu können. Im Ergebnis ist daher gewerbsmässiges Handeln zu bejahen.

6.4.2.3 Art.

19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall schliesslich, dass der Täter

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten

Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3

Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff.

2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen,

wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten

Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im

Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von

diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung

eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände

umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der

Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist

(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und

3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88

f.). Zunächst nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich

zu einer Bande zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend

und auch in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande

erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz

Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068).

Vorliegend wurde

zwar Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten bejaht, jedoch ist nicht

von einem bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Einerseits ist nicht erstellt,

dass der Entschluss vorlag sich zu einer kriminellen Bande

zusammenzuschliessen. So war die Zusammenarbeit vielmehr durch die

partnerschaftliche Beziehung der Beschuldigten vorgegeben. Zudem ist auch nicht

von einer für die Bandenmässigkeit erforderlichen Organisationsstruktur

auszugehen. Zwar waren auch die Aufgaben bei den Beschuldigten teilweise

untereinander aufgeteilt (vgl. vorne E. 6.3.2.1), jedoch kann bei dieser

Struktur und dem damit zusammenhängenden Zusammenwirken nicht von einer

besonderen Gefährlichkeit an sich gesprochen werden. Zwar bestehen durchaus

gewisse bandenmässige Züge im gemeinsamen Crystal Meth-Verkauf (so etwa der auf

die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtete Wille), die im

Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. hinten E. 9.4.1),

diese sind jedoch nicht ausreichend, um ihrerseits allein die Intensität eines

Qualifikationsgrundes zu erreichen. Im Ergebnis ist daher die Qualifikation der

Bandenmässigkeit zu verneinen.

6.4.3 Der

mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist schliesslich von beiden Beschuldigten

eingestanden worden (vgl. vorne E. 5.12) und gibt zu keinen Bemerkungen

Anlass.

7.

Was den

Anklagepunkt der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei (AKS Ziff. 5)

betrifft, so wird der erstinstanzliche Schuldspruch vom Beschuldigten 1

angefochten.

7.1 So

sei gemäss dem Beschuldigten 2 weiterhin bestritten, dass er in

irgendeiner Art und Weise die Einziehung seines bereits erwirtschafteten

Delikterlöses vereitelt respektive entsprechende Handlungen vorgenommen habe,

welche geeignet gewesen wären, eine entsprechende Einziehung zu vereiteln.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei hierzu zu sagen, dass mittels

Bankbezügen des Vaters des Beschuldigten 1 nicht habe erklärt werden können,

weshalb dieser CHF 29'000.– in die Türkei gebracht habe. Jedenfalls sei

die Herkunft der entsprechenden Gelder in keinster Art und Weise klar und

eindeutig. Das Geld könne auch aus illegalem Glücksspiel stammen, Gewinn des

Solariums darstellen oder von seinem Vater respektive der weiteren Familie

stammen. Ein eindeutiger Bezug zu illegalen Tätigkeiten des Beschuldigten 1

liege hierzu keiner vor. Auch die Investitionen in ein Solariumgeschäft könnten

nicht zweifelsfrei dem illegalen Betäubungsmittelhandel zugeordnet werden. Bei

den Annahmen des Strafgerichts handle es sich um pure Spekulation. Im Tresor

der elterlichen Wohnung sei überdies ein Bargeldbetrag von CHF 20'000.–

festgestellt worden. Hierzu habe mit Bankbezügen des Vaters dargelegt werden können,

dass dieser einen entsprechenden Geldbetrag vorgängig bezogen und bei sich im

Tresor deponiert gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich einen

bestimmten Betrag ausgeliehen und hernach wieder zurückgelegt, was erkläre,

dass die Hälfte des vorgefundenen Betrages sehr weitgehend mit Betäubungsmitteln

kontaminiert gewesen sei. Die Rückzahlung eines entsprechenden Darlehens stelle

noch keine Geldwäschereihandlung dar. Zudem sei es in rechtlicher Hinsicht nicht

zutreffend, dass die Lagerung eines Delikterlöses im Tresor der elterlichen Wohnung

eine Geldwäschereihandlung darstelle.

7.2 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen

herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562). Ein Schuldspruch

wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl

den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben

dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der Vortat

muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die

Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020

E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie

die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine

Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,

unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein

abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a, 126 IV 255 E. 3a, 119

IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu

gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine

erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die

Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a, 127 IV 20

E. 3a, 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die

Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel

herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung- Stellen

einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000

vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung

in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere

Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung

auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort

(BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der

deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E.

2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den

Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer

Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf

das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies

stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des

Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere

Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu

Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt

eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die

Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar

ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2.,

6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E.

4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E.

9.3.2).

Die Vorinstanz

hat den Tatbestand als erfüllt betrachtet, da einerseits davon auszugehen sei,

dass die Investitionen in das Solarium des Beschuldigten 1 in Höhe von

CHF 40'000.– zumindest teilweise aus den Betäubungsmittelgeschäften

stammen würden. Zwar ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass bei entsprechender

Annahme durch Art. 19 Abs. 2 BetmG eine entsprechende Vortat vorläge,

jedoch stützt sich die Annahme der Herkunft der investierten Gelder aus dem

Betäubungsmittehandel auf reine Mutmassungen, ist doch nicht belegt, dass die

Investitionen nicht durch Eigenmittel und/oder etwa Gewinne aus dem illegalen

Glücksspiel getätigt werden konnten. Wäre dies der Fall, würde es sich bei der

Vortat jedoch nur um ein Vergehen handeln (vgl. Art. 55 des damals in

Kraft stehenden Spielbankengesetzes [SBG, SR 935.52]), womit eine

Geldwäschereihandlung nicht tatbestandsmässig wäre.

Was des Weiteren

die CHF 29'000.– betrifft, die durch den Vater des Beschuldigten 1

nachweislich in die Türkei überwiesen wurden (vgl. Akten S. 2957), so kann den

Ausführungen des Strafgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits kann

nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschuldigten ebenfalls im

Glücksspielgeschäft involviert war (vgl. Akten S. 1911) und die überwiesenen

Vermögenswerte mithin ebenfalls nicht aus einem Verbrechen stammen. Zudem ist –

wie in der Anklage ausgeführt wird – den Akten nicht zu entnehmen, dass der

Beschuldigte 1 seinen Vater «beauftragte», «Drogengeld» ins Ausland zu

bringen. Der technischen Überwachung ist lediglich zu entnehmen, dass er seinem

Vater Tipps gibt, wie er das Geld am besten unbemerkt durch den

Sicherheitscheck (am Flughafen) bringen könnte (Akten S. 2957). Sollte der

Vater des Beschuldigten 1 effektiv von letzterem beauftragt worden sein,

Betäubungsmittelerlös ausser Landes zu bringen, stellt sich entsprechend auch

die Frage, weshalb der Vater nicht von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren

miteinbezogen wurde.

Hinsichtlich der

CHF 20'000.–. die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1 sichergestellt

wurden, gilt es schliesslich festzuhalten, dass hierbei – entgegen den

Erwägungen des Strafgerichts – ebenfalls nicht erstellt ist, dass es sich dabei

um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf handelt. So liegen einerseits

Bankauszüge vor, die belegen, dass der Vater des Beschuldigten 1 jeweils

am 7. und 9. November 2018 CHF 10'000.– selbst an einem Bankomaten

bezogen hat (Akten S. 949). Der Umstand, dass ein Teil des Bargeldes mit

Crystal Meth kontaminiert war (vgl. Akten S. 2506), nachdem der

Beschuldigte 1 es behändigt – und gemäss seinen Aussagen «gewechselt»

(Akten S. 3757) – hatte, belegt nicht, dass es effektiv aus dem

Drogengeschäften stammt, könnte die Kontamination von nicht illegalen

Geldmitteln doch auch problemlos durch den – zugegebenen – Kontakt zum

Beschuldigten 1 entstanden sein.

Im Ergebnis ist

der Beschuldigte 1 daher vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten,

Geldwäscherei freizusprechen.

8.

Was schliesslich

den Anklagepunkt der Widerhandlungen gegen das AIG (AKS Ziff. 5) anbelangt,

so wendet sich der Beschuldigte 1 auch gegen diese erstinstanzlichen

Schuldsprüche.

8.1 So

wird bestritten, dass der subjektive Tatbestand zur Erleichterung des

rechtswidrigen Aufenthalts erfüllt sei und dass der Beschuldigte 1 N____

in irgendeiner Art und Weise illegal beschäftigt habe. Der Beschuldigte 1

sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass erstere sich in der Schweiz aufhalten

dürfe und um eine Wohnsitznahme bemüht sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst

gewesen, dass er in irgendeiner Art und Weise den rechtswidrigen Aufenthalt von

N____ in der Schweiz erleichtern würde. Zum weiteren Vorwurf ihrer illegalen

Beschäftigung sei zu sagen, dass der Vergleich mit dem Geschäftsführer eines

Massagesalons fehlschlage. Das Betreiben von Glücksspielautomaten könne nicht

als entsprechende Beschäftigung bezeichnet werden. Gegebenenfalls erfülle dies

einen Tatbestand, welcher im Verwaltungsstrafverfahren abzuklären sei, sodass

der gleiche Lebenssachverhalt nicht als arbeitsrechtliche Beschäftigung

betrachtet werden könne. Somit habe auch ein Freispruch von diesem Vorwurf zu

erfolgen.

8.2

8.2.1 Nach

Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft

stehende Art. 116 Abs. 1 lit. a Ausländergesetz [AuG]) macht sich der Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar, wer im In- oder Ausland einer

Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz

erleichtert oder vorbereiten hilft. Tatbestandsmässig sind dabei Handlungen,

mit welchen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der

sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die

Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E.

2.3.2). Strafbar ist etwa das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende

Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem

Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). In subjektiver

Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend (Zünd,

in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 4).

Vom

Beschuldigten 1 wird der objektive Tatbestand Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts grundsätzlich nicht bestritten, vermietete er doch N____ von

Oktober 2016 bis Ende November 2018 eine Wohnung an der [...] in Basel, während

sie sich illegal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten S. 3066). Auch ist –

entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 – davon auszugehen, dass er es

zumindest für möglich hielt, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt

und er es in Kauf nahm, durch die Vermietung der Wohnung den illegalen

Aufenthalt zu fördern, gab er doch in der Einvernahme vom 23. Mai 2019 an, er «habe

Wohnung für sie genommen, weil sie keine[n] Ausweis hatte» (Akten S. 3756,

vgl. auch Akten S. 4454). Ihm war mithin klar, dass N____ nicht über die

erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Entsprechend hat sich der

Beschuldigte 1 nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts strafbar gemacht.

8.2.2 Gemäss

Art. 117 Abs. 1 AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende

Art. 117 Abs. 1 AuG) macht sich der Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung strafbar, wer als Arbeitgeber vorsätzlich

Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Begriff des Arbeitgebers wird dabei

weit verstanden (vgl. BGE 128 IV 170 E. 4.1). «Beschäftigen» im Sinne dieser

Bestimmung bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (s. Roschacher, Die Strafbestimmungen des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich

1991, S. 122). Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (vgl.

schon BGE 99 IV 110). Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als

üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch

die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (Egli/Meyer, in: SHK Migrationsrecht, Bern

2010, Art. 11 AuG N 6).

Vorliegend ist grundsätzlich

unbestritten, dass N____ für den Beschuldigten 1 während ihres Aufenthalts

in der Wohnung an der [...] Spielautomaten betrieb respektive den Betrieb für

den Beschuldigten 1 überwachte. Die Vorinstanz vergleicht dieses Vorgehen

unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit einem Geschäftsführer

eines Massagesalons, der unter anderem für dessen Infrastruktur zuständig sei

und entscheide, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte

arbeiten könnten. Unerheblich sei dort, dass er den Prostituierten keinerlei

Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und

die Art der Dienstleistungen etc. erteile. Dieser Vergleich geht jedoch fehl,

handelt es sich doch bei der Tätigkeit des Geschäftsführers eines Massagesalons

um eine grundsätzlich legale Tätigkeit, was nicht für das Betreiben von

Glücksspielautomaten ohne Bewilligung zutrifft. Letztere Tätigkeit lässt sich

nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG bzw.

AuG subsumieren, wird durch die illegale Tätigkeit doch – im Gegensatz zum vom

Strafgericht aufgeführten Beispiel – das geschützte Rechtsgut des «Schweizer

Arbeitsmarkts» nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte 1 ist daher von der

Anklage der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

freizusprechen.

9.

9.1 Der

Beschuldigte 1 hat sich demnach des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in

Mittäterschaft mit der Beschuldigten 2), der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die

Beschuldigte 2 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in Mittäterschaft mit dem

Beschuldigten 1) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG

schuldig gemacht.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.–, die

Beschuldigte 2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie

ebenfalls zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 1

beantragt dahingegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die Beschuldigte 2

stellt diesbezüglich keinen konkreten Antrag.

9.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47

StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

9.3

9.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

9.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf

die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe

feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat

zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen

(gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen

gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30.

November 2020 E. 4.4).

9.3.3 Vorliegend

ist für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs.

2 BetmG nur Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen für die Übertretungen nach Art.

19a Ziff. 1 BetmG nur das Aussprechen einer Busse möglich ist. Der Tatbestand

der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a

AIG bzw. AuG sieht jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

vor. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht dazu geäussert, weshalb sie

auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat respektive

unzulässigerweise ausgeführt, dass das Delikt «zufolge des engen Zusammenhangs

strafzumessungsmässig nicht von den Betäubungsmitteldelikten zu trennen und

gemeinsam zu beurteilen» sei. Dieses Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung jedoch nicht zulässig. So sind bei einer Gesamtstrafenbildung für

die einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen

und es ist für jede Einzelstrafe konkret festzusetzen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018

vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Zwar darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich

sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei

keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in

genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23.

Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Ein solch enger

Zusammenhang ist jedoch zwischen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

und der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gegeben, ging es doch

bei der Vermietung der Wohnung an N____ insbesondere um die Betreuung der dort

installierten Glücksspielautomaten.

Vorliegend kann

aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex

mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden, weshalb unabhängig von der Verschuldenshöhe – da Art. 116

Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG nur eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr

vorsieht – bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Geldstrafe ausgesprochen

werden kann. In casu liegen keine Umstände vor, die zugunsten des Aussprechens einer

Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der

Beschuldigte 1 gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen

auf (vgl. Akten S. 4805 ff.), weshalb eine Freiheitsstrafe nicht als

geboten erscheint. Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass in

spezialpräventiver Hinsicht gegen den Beschuldigten 1 aufgrund der

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe

ausgesprochen wird (s. sogleich), deren voraussichtliche Wirkung für das

spätere Legalverhalten des Täters ebenfalls miteinzubeziehen ist. Im Ergebnis

ist somit für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe

auszusprechen.

9.4

9.4.1 Das

schwerste Delikt bei beiden Beschuldigten stellt jeweils das Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz dar, welches einen abstrakten Strafrahmen von

Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Hinsichtlich

dieses Straftatbestands gilt es folgende allgemeine Ausführungen

voranzustellen: Vorliegend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich beider

Beschuldigten mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Gewerbsmässigkeit»

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art.

19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019

vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).

Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt

das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein

mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Gewerbsmässigkeit

daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28.

Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011

vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen

Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders

schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:

Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur

Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des

geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass

ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August

2020 E. 2.2.2, 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 34).

Sodann ist die Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht

gegeben, da den Beschuldigten ein solches Vorgehen knapp nicht angelastet

werden kann. Dennoch ist im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB verschuldenserhöhend

zu berücksichtigen, dass die beiden Beschuldigten den Drogenhandel gemeinsam

betrieben haben und ihr Vorgehen insgesamt bandenmässige Züge trägt (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).

9.4.2 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich

insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens

(bei mehreren Tätern auch nach dem Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive

Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Zwar kommt der genauen

Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu.

Trotz allem stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der

Bewertung des Verschuldens nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer

6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93). Wie

bereits dargelegt wurde, wirkt sich der Umstand, dass die beiden Beschuldigten

zwei Qualifikationsgründe des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt haben, bereits

straferhöhend aus. Dem Beschuldigten 1 wird sodann eine Verkaufsmenge von

1'592 Gramm beinahe reinen Methamphetamins (als Hydrochlorid) zugerechnet, was

im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie der rund 130-fachen Mindestmenge

für einen schweren Fall i.S.v. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von

12 Gramm zur einer erheblichen Erhöhung des objektiven Verschuldens führt.

Auch die Beschuldigte 2 übertrifft mit der ihr zurechenbaren Menge von

1'519 Gramm diesen Grenzwert um ein Vielfaches, jedoch fällt ihr objektives

Verschulden entsprechend leicht geringer aus. Auch ist zu Gunsten der

Beschuldigten 2 miteinzubeziehen, dass sie nur eine vergleichsweise

geringe Menge Methamphetamin selbst an Abnehmer verkaufte. Sodann zu

berücksichtigen ist der Umstand, dass die Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund

der Festnahme der beiden Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass sie aus eigenen Antrieb ihre Aktivitäten eingestellt hätten,

lagerten doch noch über 1'000 Gramm Crystal Meth (die ebenfalls, wenn auch

geringer, als der verkaufte Teil, in die Verschuldenswertung einfliessen) in

der Wohnung bzw. der Tiefgarage der Beschuldigten, das – neben dem Eigenkonsum

– noch zum Verkauf bestimmt war (auch die diesbezüglichen Aussagen der

Beschuldigten 2, sie habe aufgrund der Drogen in der Wohnung an der [...]

ausziehen wollen, entpuppten sich als Schutzbehauptungen, vgl. vorne E. 6.3.2.1).

Was das gewerbsmässige Handeln anbelangt, so wurde dargelegt, dass der

Beschuldigte 1 einen Mindestgewinn von CHF 47'760.– sowie die

Beschuldigte 2 einen solchen von CHF 45'570.– durch den Verkauf

erwirtschaftete, was die Grenze der Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.–

ebenfalls weit übersteigt und zu einer entsprechenden Erhöhung des objektiven

Verschuldens führt. Beim Beschuldigten 1 sind sodann die 500 Gramm zu

berücksichtigen, die er als «Bote», d.h. ohne Verkaufsgewinn, sondern nur im

Austausch für Crystal Meth zwecks Eigenkonsum, an E____ geliefert hat. Das

Verschulden ist hierbei jedoch tiefer zu veranschlagen, als wenn er diese Menge

gewinnbringen veräussert hätte. Unbeachtlich ist des Weiteren das Vorbringen

des Beschuldigten 1, dass seine frühere Festnahme zu einer geringen verkauften

Menge geführt hätte, wurde doch bereits ausgeführt, dass ein Beschuldigter kein

«Recht auf Verhaftung» zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Des Weiteren hat auch

die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten in die Verschuldenswertung

einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv sie ihren

Plan verfolgten, welche Mittel sie einsetzten und welchen Aufwand sie betrieben

(«kriminelle Energie») und wie raffiniert sie vorgingen (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigten

die Beschuldigten im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte

Vorgehensweise, jedoch betrieb insbesondere der Beschuldigte 1 zwecks

Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, lieferte er doch das

Methamphetamin auch an Kunden aus, für die er oftmals längere Autofahrten und

regelmässige Besuche auf sich nehmen musste und er diese Unterfangen somit mit

einer gewissen Professionalität betrieb. Wie das Strafgericht zutreffend

festhält, wurde ein Verteilnetz mit beachtlicher Nachfrage unterhalten, das

teilweise geschickt mit illegalen Spielen kombiniert wurde. Mit dem hohen

Gewinn leisteten sie sich einen luxuriösen Lebensstil, was durch den Kauf von

teuren Fahrzeugen und anderen Luxusgegenständen dokumentiert ist. Was die

Aufgabe der Beschuldigten 2 anbelangt, so umfasste diese weniger das operative

Geschäft (auch wenn sie gleichwohl selbst Verkäufe tätigte), als strategische

Fragen, sorgte sie doch für den anfänglichen Kundenstamm der Crystal

Meth-Verkäufe und beriet den Beschuldigten auch später noch, wie und an wen er

die Betäubungsmittel abgeben sollte. Trotz mittäterschaftlichen Vorgehens ist

der Beschuldigten 2 mithin zugute zu halten, dass ihr Tatbeitrag ein

geringeres objektives Verschulden aufweist, als dasjenige des

Beschuldigten 1. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist

mithin als mittel bis schwer einzustufen, wohingegen dasjenige der

Beschuldigten 2 als mittel einzuordnen ist.

9.4.3 Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4,

SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen,

dass beide Beschuldigten zwar selbst Methamphetamin konsumierten, ihre

Beweggründe jedoch gleichwohl vorwiegend finanzieller Natur waren. Insbesondere

die Beschuldigte 2 gab – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – selbst

an, in den Monaten vor der Verhaftung nicht täglich konsumiert zu haben. Aufgrund

des Eigenkonsums war bei den Beschuldigten die Schwelle, nach den inneren und äusseren

Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht

eingeschränkt. Nicht zu hören ist diesbezüglich aber die Argumentation des

Beschuldigten 1, dass man bei Eigenkonsum eine entsprechende Droge als

weniger schlimm empfinde und dies zugunsten des jeweiligen Täters zu

berücksichtigen sei. So ist das Bewusstsein um das Sucht- und Gefährdungspotential

von Crystal Meth denn längst in der Gesellschaft angekommen. Des Weiteren

gingen beide Beschuldigten während ihrer Verkaufstätigkeit zumeist keiner

Arbeit nach bzw. generierten durch ihre sonstige (legale) Tätigkeit nur ein

geringfügiges Einkommen, mit dem sie sich ihren vergleichsweise luxuriösen

Lebensstil nicht hätten leisten können. Die Beschuldigten konnten so mit ihrer

illegalen Tätigkeit bedeutend mehr verdienen, als ihnen dies auf legalem Wege

möglich gewesen wäre. Gleichwohl ist beiden Beschuldigten zugute zu halten,

dass sie mehr als nur Gelegenheitskonsumenten waren und daher nicht

vollumfänglich als klassische «Moneydealer» bezeichnet werden können.

Unbeachtlich ist jedoch das Vorbringen des Beschuldigten 1, dass seine

frühere Festnahme zu einer geringen verkauften Menge geführt hätte, wurde doch

bereits ausgeführt, dass einem Beschuldigten kein «Recht auf Verhaftung»

zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Schliesslich ist, wie erwähnt, die

Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben. Dennoch sind

bandenmässige Züge, so etwa der auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von zukünftigen

Delikten gerichtete Wille, als verschuldenserhöhend miteinzubeziehen. Im

Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten für den

Beschuldigten 1 neutral sowie für die Beschuldigte 2 leicht zu ihren

Gunsten aus.

9.4.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 1 mittel bis schwer,

weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen

erscheint. Für die Beschuldigte 2 ist von einem mittleren Verschulden

auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe führt. Diese

Einsatzstrafen erweisen sich auch im Vergleich mit anderen Fällen verschuldensangemessen

respektive keinesfalls als zu hoch (vgl. AGE SB.2021.40 vom 22. Februar 2022

E. 3.1.4, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.4, SB.2019.49 vom 15.

Dezember 2020 E. 8.5, SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 5.4, SB.2017.138

vom 29. August 2018 E. 7.3).

9.5

9.5.1 Sodann

gilt es das Tatverschulden des Beschuldigten 1 betreffende die Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts zu bestimmen. In objektiver Hinsicht ist nicht

von einer übermässigen Menge krimineller Energie auszugehen, jedoch ist bei seinen

Beweggründen hervorzuheben, dass er die Wohnung an der [...] nicht nur N____

zur Verfügung stelle, sondern sie auch noch dazu anhielt, seine dort illegal in

Betrieb stehenden Glücksspielautomaten zu betreuen. Zu seinen Gunsten ist

jedoch zu berücksichtigen, dass er nur mit Eventualvorsatz auf die Förderung

des illegalen Aufenthalts handelte. Im Ergebnis ist daher nur von einem

leichten Verschulden auszugehen, was zu einer verschuldensangemessenen Geldstrafe

von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe führt.

9.5.2 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Aufgrund des

geringen Einkommens des Beschuldigten 1 (CHF 500.– bis 600.– pro Monat bei

[...], vgl. Akten S. 4898) und des Umstands, dass er eine längere

Haftstrafe anzutreten hat, ist der Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen.

9.5.3 In

casu wurde der Beschuldigte 1 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat

zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt, weshalb ihm der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur

bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen gewährt werden kann. Hierfür

muss eine eigentliche Gutprognose vorliegen (Trechsel/Pieth,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 17).

Zwar handelt es sich bei der früheren Strafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe,

im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3;

BGer 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.2) ist – insbesondere auch

aufgrund der vorliegenden Verurteilung – keine «deutlich positive Wandlung der

Lebensumstände des Täters» eingetreten. Im Ergebnis kann daher dem

Beschuldigten 1 für die Geldstrafe nicht der bedingte Vollzug gewährt

werden.

9.6 Hinsichtlich

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Eigenkonsum wird

eine praxisgemässe Busse für beide Beschuldigten in Höhe von jeweils CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt.

9.7 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. So ist der

Beschuldigte 1 mehrfach vorbestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, wurde der Beschuldigte 1 am 27. Juni 2014 vom

Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der

Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

(Probezeit 3 Jahre) und am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde. Hierbei

handelt es sich jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen, weshalb dieser Umstand

neutral zu werten ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch zu seinen Gunsten

zu berücksichtigen, dass er ein Teilgeständnis ablegte und sich kooperativer

als die Beschuldigte 2 zeigte, hätte ohne seine Aussagen doch in mehreren

Punkten keine Schuldsprüche ergehen können. Sodann gilt es den regelmässigen Eigenkonsum

des Beschuldigten 1 in geringem Ausmass zu berücksichtigen. Insgesamt

wirken sich die Täterkomponenten beim Beschuldigten 1 daher strafmindernd

aus, womit sich ein Abzug von 6 Monaten auf insgesamt 5,5 Jahre Freiheitsstrafe

rechtfertigt.

Was die

Beschuldigte 2 anbelangt, so liegt bei ihr ein Teilgeständnis, das Hinweis

auf ihre Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu geben vermöchte, nur in viel

geringfügigerem Umfang vor. Ihr Strafregister weist sodann eine einschlägige

Vorstrafe auf: Am 11. September 2017 wurde sie vom Tribunal Correctionnel de

l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung

der Gesundheit vieler, des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 36

Monaten Freiheitsstrafe, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit

5 Jahre), verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist mithin straferhöhend zu

berücksichtigen. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist ihr Eigenkonsum

miteinzubeziehen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten gleichwohl leicht

straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf

insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe ergibt.

Bei diesen

Strafmassen beider auszufällender Freiheitsstrafen scheidet der bedingte sowie

der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB

bereits aus formellen Gründen aus.

9.8 Was

des Weiteren die Widerrufe der bedingten Strafen gegen den Beschuldigten 1

betrifft, so kann einerseits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt 27. Juni

2014 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit

3 Jahren nicht mehr widerrufen werden, da gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB der

Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit

drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Des Weiteren ist für die

am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à

CHF 40.– (Probezeit 4 Jahre) sowie die Busse von CHF 600.– von einem Widerruf

gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB abzusehen, da es sich dabei

nicht um eine einschlägige Vortat handelt.

9.9

9.9.1 Sodann

wäre für die Methamphetamin-Verkäufe der Beschuldigten 2 von 40 Gramm an N____

sowie von 4 Gramm an S____ eine Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal

Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 auszusprechen, da

die betreffenden Verkäufe vor dem dortigen Strafentscheid getätigt wurden. Das

Appellationsgericht ist vorliegend der Ansicht, dass die im Urteil vom 11.

September 2017 festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für eine Menge von

300 Gramm Crystal Meth überhöht angesetzt ist, weshalb aufgrund der

zusätzlichen Menge von insgesamt 44 Gramm Methamphetamin keine höhere

Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre und daher auf eine Zusatzstrafe der

Grösse Null zu erkennen ist (vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 49 N 16).

9.9.2

9.9.2.1 Fraglich

ist jedoch, ob – wie von der Vorinstanz angenommen – der bedingte Teil von 21

Monaten der mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11.

September 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von gesamthaft 36

Monaten zu widerrufen ist.

9.9.2.2 Begeht

eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die

Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen

Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB

Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur

insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder

Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines

Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend

zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen

werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere

Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer

negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn

aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen

ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9.

September 2019 E. 3.2.2).

Die mit der

Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige

Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung

der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen

erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der

neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer

Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten

Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche

Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese

folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018

vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der

Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände,

des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen,

welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin

sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum

Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen

verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2,

4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose

– sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu

auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe

– hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen

(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,

6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August

2020 E. 1.2).

9.9.2.3

Vorliegend hat die Beschuldigte mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

klarerweise ein nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit

Urteil vom 11. September 2017 festgesetzten Probezeit begangen. Im Rahmen der

vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass die neu

auszusprechende Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe nicht mehr bedingt

vollzogen werden kann. Insofern kann für die Frage des Widerrufs der früheren

Strafe nicht mehr in die Berücksichtigung miteinbezogen werden, ob die neue

Strafe als Ausgleich nur mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wird. Fraglich ist

mitunter nur, ob der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die Beschuldigte 2

werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig

erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.

Wie bereits

ausgeführt wurde, hat sich die Beschuldigte 2 vorliegend der Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem sie mittäterschaftlich

eine erhebliche Menge Methamphetamin verkaufte. Sodann ist sie einschlägig für

ein übereinstimmendes Tatvorgehen, d.h. für den Verkauf von Crystal Meth, durch

Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017

vorbestraft. Dabei hat sie auch nicht der Umstand vor weiterer einschlägiger

Delinquenz abgehalten, dass ein Teil der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe

in Höhe von 15 Monaten vollzogen wurde. Vielmehr sind bei der

Beschuldigten 2 aggravierende Tendenzen festzustellen, handelt es sich bei

der vorliegenden Verurteilung doch um eine ungleich grössere Menge an

verkauften Betäubungsmitteln. Zudem hat die Beschuldigte 2 auch wieder

selbst Crystal Meth konsumiert, als sie am 29. September 2017 aus dem

Gefängnis entlassen wurde. Der Umstand, dass sie sich im jetzigen (vorzeitigen)

Strafvollzug positiv verhält und sich dem Betäubungsmittelkonsum enthält,

bedeutet mithin nicht, dass sie im Falle der Entlassung nicht rückfällig werden

kann. Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Schweiz gemäss eigenen Aussagen

kein soziales Netz (vgl. Akten S. 4902), auf das sie im Falle einer

Entlassung zurückgreifen könnte. Dies hat denn auch nach ihrem letzten

Gefängnisaufenthalt dazu geführt, dass sie (erneut) im Betäubungsmittelhandel tätig

wurde. Gleiches gilt für ihre Arbeitssituation, hatte sie doch auch vor ihrer

Verhaftung im November 2018 bereits seit mehreren Monaten keine Arbeitsstelle

mehr inne. In diesem Sinne ist ihr – auch bei Berücksichtigung des Vollzugs der

neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine

eigentliche Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner

Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz

von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen,

die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur

BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Im Ergebnis ist daher die gegen

die Beschuldigte 2 am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel

de l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG

im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB für vollziehbar

zu erklären.

9.9.2.4 Sind

die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach

Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB

eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden

sowie der Widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden

Fällen um Freiheitsstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter

Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. vorne E. 9.3.1) eine

Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte

(Einsatz-)Strafe von 51 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 21 Monate

angemessen um 9 Monate auf insgesamt 60 Monate respektive 5 Jahre

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

9.10

9.10.1 Die

Beschuldigte 2 macht sodann noch geltend, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

vorliegen würde. Einerseits liege bereits eine lange Ermittlungsdauer vor, andererseits

habe auch das Appellationsgericht erst nach rund zwei Jahren einen Termin zur

Hauptverhandlung festgesetzt. Das Bundesgericht sage klar, dass in Haftfällen

die Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten anzusetzen sei. Entsprechend

sei die Strafe massiv zu reduzieren.

9.10.2 Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen

Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als

notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373

E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;

Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in

erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,

sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373

E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1,

6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des

Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und

Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung

beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen

(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April

2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013

vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Das Bundesgericht

sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen)

Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs

Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren

von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ

umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie

bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer

6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).

9.10.3 Vorliegend

handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen die beiden Beschuldigten und

einen umfangreichen Sachverhalt (18 Aktenordner), der in tatsächlicher sowie

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem

auch im Umfang der beiden Berufungen sowie an den diversen beweisrechtlichen

Anträgen, welche die Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren stellte. Die

Komplexität des Falles spiegelt sich nicht auch zuletzt im hohen Honorar,

welches die Verteidigerin der Beschuldigten 2 geltend macht, wider (vgl.

hinten E. 13.2). Zwar ist es zutreffend, dass das Verfahren in Haftfällen

schnell voranzutreiben ist, jedoch ist der Beschuldigten 2 bei ihrem

Verweis auf die Frist von 6 Monaten für die Ansetzung einer (gemeint wohl

zweitinstanzlichen) Hauptverhandlung nicht zu folgen, handelt es sich dabei

doch um die erstinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. BGer 1B_672/2021 vom 20.

Dezember 2021 E. 3.4). Zudem gilt auch diese Frist nur bei «einem weder

besonders schwierigen noch komplexen Fall» (BGer a.a.O.). Vorliegend liegt

weder letzteres vor, noch handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid.

Es liegt mithin bereits eine erstinstanzliche – wenn auch noch nicht

rechtskräftige – Verurteilung der Beschuldigten 2 mit einer

vergleichsweise hohen Grundstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer

von unter vier Jahren bzw. Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren

verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen

das Beschleunigungsgebot.

9.11 Damit

sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den

Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 300.– sowie

für die Beschuldigte 2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren sowie ebenfalls

eine Busse von CHF 300.– auszufällen.

An die Freiheitsstrafen

werden jeweils die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug

in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

10.

10.1 Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem

vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

10.2 Die

Beschuldigte 2 beantragt, von einer solchen abzusehen. So spreche sie

fliessend Deutsch, verfüge über ein grosses Netzwerk in der Schweiz und lebe

seit beinahe 20 Jahren hier. Sie sei also bestens integriert und könnte nach

der Haftentlassung problemlos wieder beruflich Fuss fassen. Die Ehe der Beschuldigten 2

mit T____ habe zudem mehr als sechs Jahre gedauert. Ihr sei ein Sohn (U____)

entsprossen, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Die

Beschuldigte 2 habe eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Besuchsrechte seien

im Strafvollzug natürlich beschränkt. Ihr Sohn sei noch jung und müsse folglich

jeweils von seinem Vater begleitet werden. Dies sei aufgrund der Distanz

lediglich alle 2 Wochen möglich. Daneben stehe die Beschuldigte 2 jedoch

jeden Tag in telefonischem Kontakt mit U____. Ein zweiwöchiges Besuchsrecht

entspreche der geltenden Praxis in familienrechtlichen Verfahren. Insofern sei –

auch unter den speziellen Bedingungen aufgrund des Strafvollzugs – vorliegend

von einem regelmässigen und gefestigten Besuchsrecht auszugehen. Dass die Beschuldigte 2

nicht sorgeberechtigter Elternteil sei, hänge zudem lediglich mit der

Inhaftierung zusammen. Sie sei derzeit gar nicht in der Lage, das Sorgerecht

auszuüben. Dieser Umstand werde sich jedoch mit den absehbaren

Vollzugslockerungen ändern, womit die gemeinsame elterliche Sorge wieder ins

Auge gefasst werden müsse. Bei einer Landesverweisung wäre es dem Sohn der Beschuldigten 2

als Schweizer Bürger nicht zumutbar, seiner Mutter nach Thailand zu folgen.

Entsprechend würde diese Massnahme zu einer Trennung von Mutter und Sohn

führen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ein

persönlicher Kontakt mit Blick auf die Distanz zwischen der Schweiz und

Thailand nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Auch wenn der Kontakt

heute bereits hauptsächlich über das Telefon stattfinde, sei dies nicht mit

einer räumlichen Trennung vergleichbar. Die Beschuldigte 2 höre ihren Sohn

zwar aktuell auch jeden Tag telefonisch, aber trotzdem könne sie ihn alle zwei

Wochen sehen, ihn umarmen und direkt mit ihm sprechen. Dieser physische Kontakt

sei äusserst wichtig und nicht mit einem Telefonat vergleichbar – gerade, weil U____

noch so klein sei. Aus diesen Gründen sei vorliegend von einem schweren

persönlichen Härtefall auszugehen, weshalb auf die Landesverweisung zu

verzichten sei. Eventualiter sei die Landesverweisung auf das Minimum von 5

Jahren zu beschränken und sie sei – aufgrund der Tatsache, dass der

minderjährige Sohn der Beschuldigten 2 hier lebe – nicht im SIS

auszuschreiben, sodass die Beschuldigte 2 wenigsten berechtigt wäre, sich

in einem Nachbarland aufzuhalten, wo ihr Sohn sie besuchen könnte. Wenn sich

die Beschuldigte 2 jedoch in keinem europäischen Land aufhalten dürfe, werde

das Besuchsrecht in unzumutbarer Weise beschränkt.

10.3 Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass die Beschuldigte 2 aufgrund

ihres dreisten Vorgehens für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen

sei. Neben den Ausführungen der Vorinstanz sei insbesondere darauf zu

verweisen, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung bereits durch das Migrationsamt

Zürich entzogen worden sei.

10.4

10.4.1 Das

Gericht verweist eine Ausländerin, die wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig

von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten

Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich

um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum

Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

10.4.2 Die

Beschuldigte ist thailändische Staatsangehörige und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte – mit Ausnahme der Lieferungen von Crystal Meth an N____ und S____

– nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Sie wird zweitinstanzlich u.a. wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a

und c BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit

sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

10.5

10.5.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK

Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer

6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra

2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen

des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad

der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich

das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen

des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019

vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter

sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der

Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und

aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die

Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3). Auch ist

gemäss ausländerrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5,

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden

keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.

2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

Namentlich bei

Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das

Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten

zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere aus rein pekuniären

Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für

die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung

von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19.

November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10

m.w.H.); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB. «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur

Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung [BV, SR 101]); vgl.

BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E.

2.1.1). Selbst ein geringes Risiko für einen Rückfall ist nicht hinzunehmen

(BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3), besteht doch ein

erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz fernzuhalten (BGer

2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.4 ff.).

10.5.2 Ob

eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist

nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich

gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen

Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3.

April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist

so etwa EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR

0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2).

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die

Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M.

gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil

haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die

Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten

zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.

2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Diese Kriterien der EMRK werden

regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Einen weiteren

Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

darstellen.

10.6

10.6.1 Was

die persönliche und familiäre Situation der Beschuldigten 2 betrifft, so

reiste die thailändische Staatsangehörige am 11. Dezember 2003 das erste Mal in

die Schweiz ein. Nach zwei gescheiterten Ehen wurde sie mit Verfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 15. September 2011 aus der Schweiz

wegewiesen, woraufhin sie am 4. Juni 2012 die Schweiz verliess. Am

30. März 2013 reiste sie zur Vorbereitung der Heirat erneut in die Schweiz

ein und heiratete am 17. April 2013 T____, der die schweizerische

Staatsbürgerschaft innehat. Bereits vor der Hochzeit kam der gemeinsame Sohn U____

am 29. August 2012 auf die Welt. Seit September 2017 sind die Ehegatten

getrennt und mit Urteil vom 29. Oktober 2019 wurde die Ehe geschieden. Der

Vater hat die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn. Mit

rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 23. Oktober 2020

wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten 2 widerrufen (vgl. zum

Ganzen Akten S. 4710 ff., s. auch Akten S. 4389 ff.).

Was die

familiären Beziehungen der Beschuldigten 2 zu ihrem Heimatland angeht, so

ist davon auszugehen, dass sie mit Thailand respektive den dortigen

Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut ist bzw. sie dort ein grösseres

soziales Netzwerk hat, als in der Schweiz. So ist auch ihre Aussage, dass sich

ihre Bekanntschaften mehrheitlich in der Schweiz befänden (Akten S. 4445)

unglaubhaft, gab sie doch an anderer Stelle an, dass sie ausser ihrem Kind

«niemanden mehr» in der Schweiz habe (Akten S. 4902). Zudem hielt sich die

Beschuldigte 2 in den letzten Jahren wiederholt und zum Teil auch über

längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Neben ihrer Rückkehr für eine Dauer von

neun Monaten in den Jahren 2012/2013 führte sie auch mit ihrem Ex-Ehemann zwei

bis drei Mal gemeinsame Familienbesuche in Thailand durch (Akten S. 4716).

Nicht zuletzt verbrachte sie gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 einen Monat

in Thailand bei ihrer Familie (Akten S. 4903). Auch sonst gibt die Beschuldigte

2 an, Kontakt zur ihrer Familie in Thailand zu haben. Sie hat zudem zwei

Töchter, die ebenfalls in Thailand wohnen und volljährig sind. Diese zwei

Kinder seien immer in Thailand gewesen (Akten S. 4444). Zudem versuchte die

Beschuldigte 2 im Jahre 2016, ihre beiden Töchter aus Thailand in die

Schweiz nachzuziehen und gab in der Berufungsverhandlung an, sie würde einmal

pro Woche mit ihnen skypen (Akten S. 4901). Zu diesen habe sie einen guten

Kontakt (Akten S. 3016). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass

weiterhin eine durchaus enge Beziehung zu ihren Zwillingstöchtern besteht. Es

besteht mithin noch ein gefestigtes soziales und familiäres Netz in ihrem

Heimatland, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könnte. So gab sie

auch an, nach ihrer Rückkehr nach Thailand bei ihrer Mutter wohnen zu können,

wo auch ihre beiden Töchter sowie ihr Bruder leben würden (Akten S. 4901,

4903). Nicht zuletzt ist sie auch des Thailändischen mächtig.

Zwar hat die

Beschuldigte 2 mit ihrem Ex-Ehemann ein gemeinsames Kind in der Schweiz,

deren gegenseitige Beziehung durch einen Landesverweis berührt würde. Wie

bereits erwähnt wurde, geht jedoch aus dem Scheidungsurteil hervor, dass dem

Vater von U____ das alleinige Sorgerecht sowie die Obhut über den Sohn

zugeteilt worden ist. Momentan hat die Beschuldigte 2 das Anrecht auf

einen zweistündigen Besuch all 14 Tage während der Inhaftierung. Aufgrund

dieser Umstände ist bereits fraglich, ob zwischen der Beschuldigten 2 und

ihrem Sohn eine (affektive und wirtschaftliche) schützenswerte Beziehung

besteht. So bestand denn auch zu Beginn der erneuten Inhaftierung kein

Besuchsrecht (wohl auch, da sich die Beschuldigte 2 zunächst in

Untersuchungshaft befand) und hatte der Sohn anscheinend kein Wissen um die

Inhaftierung seiner Mutter bis zur Scheidung der Eltern im Oktober 2019 (vgl.

Akten S. 4715). Auch aufgrund der aktuellen vorzeitigen Strafverbüssung

ist eine gefestigte gegenseitige Beziehung eher zu verneinen. Dies hat sich die

Beschuldigte 2 jedoch nicht zuletzt auch aufgrund ihrer wiederholten

Betäubungsmitteldelinquenz im qualifizierten Bereich selbst zuzuschreiben,

hielt sie doch auch der Umstand, dass sie einen minderjährigen Sohn hat, nicht

von deren Begehung ab. Dass sie die Beziehung zu U____ nicht prioritär

behandelte, legt auch der Umstand nahe, dass sie ihren Wohnsitz nach Basel und nicht

nach Zürich verlegte, wo ihr Sohn wohnhaft war bzw. ist. So wurde denn auch die

in Zürich wohnhafte D____ wiederholt von der Beschuldigten 2 dafür

eingesetzt, U____ zu hüten (vgl. Akten S. 4906). Abgesehen von ihrem Sohn

hat die Beschuldigte 2 schliesslich gemäss ihren eigenen Aussagen keine

weiteren Verwandten in der Schweiz, deren familiäre Beziehungen noch zu

behandeln wären.

10.6.2 Hinsichtlich

der wirtschaftlichen und sozialen Integration der Beschuldigten 2 ist des

Weiteren relevant, dass sie es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu

integrieren. So hat sie – insbesondere in den letzten Jahren vor ihren

Inhaftierungen – nur sporadisch ein (legales) Einkommen erzielt und sonst von

ihren jeweiligen Partnern oder Einkünften aus dem Betäubungsmittelhandel

gelebt. Wie etwa den Aussagen von T____ vom 13. Dezember 2018 zu entnehmen

ist, sei er während der ehelichen Gemeinschaft der Hauptverdiener gewesen,

wohingegen die Beschuldigte 2 über kein geregeltes Einkommen verfügt habe

(dies stimmt auch mit den bereits dargelegten Umständen bzw. Aussagen der

Beschuldigten 2 selbst überein, vgl. vorne E. 6.3.2.1). Aus dem

Betreibungsregisterauszug vom 14. Februar 2018 gehen des Weiteren sieben

Verlustscheine in Höhe von CHF 17'979.50 hervor, was eine nicht

unerhebliche Verschuldung aufzeigt. Zwar hält sie sich schon – mit einem

Unterbruch von zehn Monaten – seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf, gleichwohl

ist sie nicht der deutschen Sprachen mächtig, war es ihr doch auch an der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2022 nicht möglich, mehr als nur

einfache Aussagen ohne die anwesende Dolmetscherin vorzutragen (vgl. die

entsprechende Tonaufzeichnung). Auch kam die Beschuldigte 2 erst im Alter

von 20 Jahren in die Schweiz, zuletzt reiste sie im Alter von 30 Jahren erneut

ein. Sie wuchs mithin weder hier auf, noch machte sie in der Schweiz ihre

Ausbildung. Den grösseren Teil ihres Lebens sowie ihre prägenden Kindheits- und

Jugendjahre verbrachte sie mithin in Thailand. Hinzu kommt, dass sie ihren

Aufenthalt von 2003 bis 2012 jeweils nur durch Heirat mit einem

aufenthaltsberechtigten Ausländer oder einem Schweiz Bürger aufrechterhalten

konnte, sie konnte sich in dieser Zeit jedoch nicht selbst wirtschaftlich

integrieren. Dies trifft auch für ihren Aufenthalt nach ihrer Wiedereinreise

zu, ging sie doch auch dann keiner geregelten Arbeit nach, sondern trat

vielmehr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.

Was eine

berufliche (Wieder-)Eingliederung in Thailand anbelangt, so verfügt sie über

genügend Verwandte in Thailand, die ihr auch bei der beruflichen

Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein können. Dass die

wirtschaftlichen Aussichten in Thailand grundsätzlich weniger günstig sein

mögen als in der Schweiz, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

Das oftmals gegeben Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in

der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in

Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu

Gunsten der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer

2C_187/1010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Auch ist ihr der Aufbau einer

neuen Existenz in Thailand zumutbar, da sie, wie bereits erwähnt, dort ihre

schulische Ausbildung abgeschlossen hat und die Sprache problemlos beherrscht,

zumal sie gemäss eigenen Aussagen auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit

Landsleuten zu pflegen scheint (vgl. Akten S. 4445).

Die Beschuldigte 2

ist überdies in der Schweiz bereits straffällig geworden, was zeigt, dass sie

sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Wie bereits dargelegt

wurde, befand sich die Beschuldigte 2 vom 1. Juli 2016 bis zum

29. September 2017 im Strafvollzug. Am 20. November 2018 wurde sie

erneut fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 29. Mai 2019

befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil vom 11. September

2017 sprach das Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois die Beschuldigte 2

unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und

verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe mit teilbedingten Vollzug von 36

Monaten und einer Busse von CHF 300.–. Neben dem vorliegenden Strafverfahren

besteht sodann ein laufendes Verfahren gegen die Beschuldigte 2 betreffend

Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele. Die bisher ausgesprochenen

(teilbedingte) Strafe hat die Beschuldigte 2 mithin nicht von weiterer

Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten

schmälern ihre Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration

der Beschuldigten 2 folglich in jeder Hinsicht als nicht gelungen

bezeichnet werden.

10.6.3 Nach

Prüfung der relevanten Kriterien erscheint bereits die Annahme eines Härtefalls

und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung abwegig. Zudem

verfügt die Beschuldigte 2 über gar kein Anwesenheitsrecht (mehr) in der

Schweiz. Doch selbst wenn noch von einem Härtefall ausgegangen werden sollte, so

wirkt sich auch die in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen der Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz zu ihrem

Nachteil aus.

10.7 Das

öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat

und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu

bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Die Beschuldigte 2 wird unter

anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Landesverweisung begründet. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR

ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des

Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die

zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»

beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi

gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi

gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch

BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von

Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

stets rigoros gezeigt. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur

ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Ein solches

ist bei der Beschuldigten 2 nicht hinreichend auszuschliessen, was

insbesondere aus ihrer einschlägigen Vorstrafe sowie der vorliegenden

Verurteilung erhellt. Nicht einmal die damaligen – im Vergleich zur momentanen

Situation stabileren – familiären Verhältnisse haben sie davon abgehalten, aus

vornehmlich monetären Interessen (erneut) in den Drogenhandel einzusteigen.

Entsprechend wurde auch bereits ausgeführt, dass ihre diesbezüglichen

Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind.

Im Rahmen dieser

Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da die

Beschuldigte 2 in der Schweiz ferner keine berufliche Perspektive besitzt

bzw. sie bisherige Chancen wiederholt nicht genutzt hat, ihre wirtschaftlichen

und persönlichen Aussichten in Thailand angesichts ihrer dortigen Schulbildung

und Sprachkenntnisse zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines

Erwerbslebens dürfte sich in ihrem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger

gestalten, als in der Schweiz. Auch hat sie in Thailand zahlreiche familiäre

und soziale Anknüpfungspunkte und ist ihr aufgrund ihrer (teilweise langen)

Aufenthalte in ihrem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens

bekannt. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation der Beschuldigten 2

kann bei der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, häufte

sie doch nicht unerhebliche Schulden an und ging in den letzten Jahren vor

ihren Verhaftungen keiner geregelten Arbeit nach. Hinsichtlich der privaten

Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz ist ihre familiäre Beziehung zu

ihrem minderjährigen Sohn zu nennen. Indes ist fraglich, ob zwischen der Beschuldigten

2 und ihrem Sohn eine effektive affektive und wirtschaftliche schützenswerte

Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1), verbrachte sie doch zwischen

Juli 2016 und dem vorliegenden Urteilszeitpunt nur etwas mehr als ein Jahr in

Freiheit. In zeitlicher Hinsicht verbrachte die Beschuldigte 2 damit rund

die Hälfte des Lebens ihres neunjährigen Sohnes im Gefängnis respektive in

Haft! Sodann ist auch davon auszugehen, dass U____ auch nach der Entlassung der

Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug bei seinem Vater verbleibt, womit

allfällige Schwierigkeiten für ihn in Thailand nicht zu thematisieren sind, da

davon ausgegangen wird, dass er in der Schweiz verbleiben kann, wo er durch seinen

Vater über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auf dieses

musste denn auch während der langandauernden Gefängnisaufenthalte der

Beschuldigten 2 zurückgegriffen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war

die Beziehung der Beschuldigten 2 zu ihrem Sohn auch während der Zeit, als

sie sich in Freiheit befand, nicht prioritär, entschloss sie sich denn dazu, in

Basel – und nicht in Zürich, wo U____ mit seinem Vater wohnte – Wohnsitz zu

nehmen. Es ist der Beschuldigten 2 zudem auch zumutbar und möglich, die –

sofern denn bestehende – Beziehung zu ihrem Sohn nach ihrer Entlassung aus dem

Strafvollzug für die Dauer der Landesverweisung mittels Besuchen von U____ und

Mitteln der modernen Kommunikation sowie Briefverkehr aufrechtzuerhalten (vgl.

BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Auch während ihres Gefängnisaufenthalts

wurde der Kontakt gemäss ihren Aussagen denn auch grösstenteils auf

telefonischem Weg aufrechterhalten. Insbesondere ist nach ihrem Strafvollzug

ein Besuch von Ex-Mann und Kind in Thailand durchaus vorstellbar, zumal der

Kindsvater ebenfalls thailändischer Herkunft ist. Eine solche Beziehungspflege

kann ihr umso mehr zugemutet werden, als sie umgekehrt seit ihrer Einreise in

die Schweiz im Jahre 2003 mit ihren nur zwei Jahre zuvor geborenen

Zwillingstöchtern die Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten konnte

und letztere im Vergleich zu ihrem Sohn (Alter zum vorliegenden

Urteilszeitpunkt: neun Jahre) zum entsprechenden Zeitpunkt deutlich jünger

waren. Andere familiäre Beziehungen als zu ihrem Sohn in der Schweiz bestehen schliesslich

nicht, wurde doch die Ehe mit T____ am 29. Oktober 2019 geschieden. Auf ein

gemeinsames Familienleben mit ihm kann deshalb nicht zu ihren Gunsten

abgestellt werden.

Wenn die

Beschuldigte 2 die Schweiz nun verlassen muss, mag ihr das unliebsam und

vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde sie diese

Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

dass sie in der Schweiz, wo sie keine Arbeitsstelle besitzt und ihr soziales Netz

– sofern es denn vorhanden ist – sie nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten

konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während sie sich umgekehrt in ihrem

Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten

kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf

hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge

nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 10.9) und es der Beschuldigten 2

nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Zu

beachten ist diesbezüglich auch, dass bereits das Migrationsamt Zürich der

Beschuldigten 2 ihre Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entzogen hat,

die Beschuldigte 2 die Schweiz mithin ohnehin verlassen müsste. Schliesslich

stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe entgegen.

Im Ergebnis

überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden

und mitunter folgenschweren Straffälligkeit der Beschuldigten 2 bewahrt zu

werden gegenüber ihrem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.

10.8 Des

Weiteren gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR

0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das

FZA kann sich die Beschuldigte 2 als thailändische Staatsangehörige nicht

berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese

bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt.

10.9 Angefochten

ist ferner die Dauer der Landesverweisung. Während einerseits die

Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 beantragt,

verlangt andererseits die Beschuldigte 2 eine Reduktion auf 5 Jahre.

10.9.1 Die

Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im

Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311

E. 3.5.1; Schlegel, in:

Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen

Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus

einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der

Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer

6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,

6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019

E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

10.9.2 Die

Beschuldigte 2 hält sich zwar, mit Unterbrüchen, schon länger in der

Schweiz auf, sie ist hier jedoch weder beruflich noch sozial integriert, ihre

Beziehung zur Schweiz erschöpft sich hauptsächlich im Umstand, dass ihr Sohn

beim Kindsvater in Zürich wohnt, zu dem ihrerseits jedoch keine effektive

affektive und wirtschaftliche schützenswerte Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1).

Auch wenn es für die Beschuldigte 2 eine besondere persönliche Härte

bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, stellt sie aufgrund ihrer Delinquenz

ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie bereits

mehrfach ausgeführt, ist sie einschlägig wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Auch die im vorliegenden Fall

ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein nicht mehr leichtes

Verschulden aus (vgl. vorne E. 9). Sie hat die Drogenmenge für die Annahme

einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen.

Die Dauer der

Landesverweisung von 8 Jahren erweist sich denn auch unter Abwägung der

privaten Interessen der Beschuldigten 2 an einer Wiedereinreise gegen das

öffentliche Interesse an ihrer Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch

sie begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.

10.10 Die

Berufung der Beschuldigten 2 richtet sich schliesslich gegen die

Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie macht

geltend, dass das Besuchsrecht ansonsten massiv eingeschränkt werde, wenn sie

sich auch nicht im Umkreis der Schweiz aufhalten dürfe. Von ihrem Sohn könne

nicht verlangt werden, dass er nach Thailand reise.

10.10.1 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und

die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L

381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen

auch Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuer­kauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person

die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich

untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des

Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1;

vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die

übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall

aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c

Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die betroffenen

Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2

des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239

vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November

2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016

vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit

Hinweisen).

10.10.2

Die Beschuldigte 2 ist thailändische Staatsbürgerin und als solche

Angehörige eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die Verurteilung wegen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die

vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Im vorliegenden

Fall liegt sodann auch die fünfjährige Freiheitsstrafe deutlich über der

Jahresschwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen

Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als

Eintragungsfall gilt.

10.10.3 Bleibt

zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der

Eintragung spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von der Beschuldigten 2 eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen,

insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht

verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige

und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das

Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im

SIS nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art

und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige

Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).

Die

Beschuldigte 2 hat sich unter anderem wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig

gemacht, obwohl sie bereits einschlägig vorbestraft war und auch eine

Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Zudem handelte sie mit Crystal Meth und

damit mit einem der gefährlichsten Betäubungsmittel. Ihre

Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen ein

Ende. Auch zeigte sich die Beschuldigte 2 zudem weder sonderlich reuig

noch besonders einsichtig. Ihr fortgesetztes und hartnäckiges Handeln zeigt,

dass eine fortgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist und auch zu einem Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen

Ausschreibung führt.

Auch ist die

Beschuldigte 2 mit ihrem Vorbringen, dass sie ihren Sohn aufgrund der

Ausschreibung nicht in einem Nachbarland der Schweiz besuchen könne, nicht zu

hören. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass auch U____ Besuche in Thailand

zuzumuten sind, ist doch auch sein Vater ursprünglich thailändischer Herkunft

und verbrachte er selbst schon Ferien im Heimatland der Beschuldigten 2.

Zudem legt die Beschuldigte 2 nicht dar, dass sie besondere Beziehungen zu

einem bestimmten Schengen-Staat aufweist, weshalb es ihr auch zuzumuten wäre,

ihren Sohn in einem europäischen Nicht-Schengen-Staat zu treffen. Da die

SIS-Ausschreibung gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei

Jahren automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht

verlängert wird (vgl. hierzu Zur­brügg/Hruschka,

a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 100), ist die von der Beschuldigten 2

geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass

jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler

Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen

kann.

Insgesamt bleibt

es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung

schwer wiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten 2 ist demnach im

Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen bzw. ist die Eintragung im SIS

zu bestätigen.

10.11 Ob

und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der

Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/

Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche

Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier,

Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter

vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hrusch­ka,

a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils m.H.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr

der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung

systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt

«Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und

nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als

sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020

E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind

dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der

Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend

gegenübersteht (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11).

Aber auch wenn

eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären die

Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach der

Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben der Täterin

gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE SB.2018.33

vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter

Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass eine Anrechnung der

Landesverweisung an das Strafmass schon deswegen entfällt, weil die Beschuldigte 2

keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel (mehr) in der Schweiz besitzt und die

Landesverweisung auch in Bezug auf das nicht mehr leicht wiegende Verschulden

der Beschuldigten 2 nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.

11.

Hinsichtlich der

weiteren zu behandelnden Nebenfolgen werden durch die beiden Beschuldigten einerseits

verschiedene Einziehungen respektive Verwendungen zur Kostendeckung angefochten.

Die Einziehung oder die Verwertung zwecks Kostendeckung derjenigen Gegenstände

oder Vermögenswerte, die nicht angefochten wurden und die entsprechend

nachfolgend nicht thematisiert werden, sind andererseits in Rechtskraft

erwachsen.

11.1

11.1.1 Der

Beschuldigte 1 wendet sich einerseits gegen die Verrechnung des

Verwertungserlöses des [...] mit den Verfahrenskosten. So sei das Fahrzeug auf

den Vater des Beschuldigten 1 eingelöst worden. Aufgrund des Umstandes,

dass für den Zeitraum vor Erwerb des [...] keinerlei illegalen Handlungen des

Beschuldigten 1 bekannt seien, sei auch nicht erklärlich, woher der

entsprechende Geldbetrag, wenn nicht aus dem Vermögen seines Vaters, stammen

solle. Das eingereichte Foto des Fahrzeugschlüssels, auf dem der Vater den

Schlüssel in der Hand halte, zeige zudem, dass dieser über den zweiten

Schlüssel verfügt habe, niemand sonst. Mangels Nachweises der tatsächlichen

wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten 1 am Fahrzeug sei die

Beschlagnahme über den entsprechenden Verwertungserlös aufzuheben und dieser an

den Vater des Beschuldigten 1 herauszugeben. Herauszugeben seien andererseits

auch die CHF 10'000.–, die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1

sichergestellt worden seien, da kein Hinweis auf deren illegale Herkunft

vorliege.

11.1.2 Über

beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des

Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt für den in

Frage stehenden [...] keine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB in

Betracht, da es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein instrumentum sceleris

handelt. Zwar gebrauchte der Beschuldigte 1 den [...] teilweise auch für

Lieferungen von Crystal Meth an verschiedene Abnehmer, jedoch spielte dieser

«Gegenstand» zur Tatbegehung eine bloss untergeordnete Rolle, verfügte der

Beschuldigte 1 doch über mehrere verschiedene Fahrzeuge, auf die er

zurückgreifen konnte. Eine – von Art. 69 StGB geforderte (vgl. Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in:

Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 69 N 5) –

künftige Gefährlichkeit ist daher vorliegend zu verneinen. Sodann wird in der

Lehre auch die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem auf diese Art

gebrauchtes Fahrzeug ganz grundsätzlich um einen reinen Beziehungsgegenstand (corpus

delicti) handelt, der in die Tat verstrickt war, ohne Mittel zur Tat zu

sein (vgl. Trechsel, Human rights

in criminal proceedings, Oxford 2005, S. 35 ff.) und auch deshalb keine

Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich sein soll (vgl. Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar

Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Art. 69

N 163). Im Ergebnis ist daher keine Sicherungseinziehung vorzunehmen.

Jedoch kann ein

bei der Deliktsbegehung nicht verwendetes Fahrzeuge gemäss Art. 263 Abs. 1

lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt und

entsprechend verwertet werden (Thommen,

a.a.O., Art. 69 StGB N 191). Dazu müsste das Fahrzeug jedoch im Vermögen

der verurteilten Person, d.h. des Beschuldigten 1, stehen (Art. 268 Abs. 1

StPO).

Obwohl der

Beschuldigte 1 angibt, sein Vater habe Eigentum am [...] gehabt, sprechen verschiedene

starke Indizien dagegen: Unbestrittenermassen wurde der [...] wiederholt vom

Beschuldigten 1 gefahren, unter anderem auch, um Methamphetamin an

verschiedene Käufer auszuliefern. Auch gab die Beschuldigte 2 an, dass der

[...] dasjenige Fahrzeug gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 von allen

Fahrzeugen am meisten genutzt habe (Akten S. 4906). Zwar wurde das

Fahrzeug bei der Beschlagnahmung auf einem Parkfeld des Vaters in der

Tiefgarage sichergestellt, jedoch ist für den Nachweis des Besitzes sowie des

Eigentums nicht von Relevanz, auf wessen Parkplatz ein Automobil abgestellt

ist; von Bedeutung ist diesbezüglich zum einen, wer die tatsächliche Gewalt

über den Zündschlüssel hat. Dass der Vater nicht im Besitz eines Schlüssels war,

zeigt gemäss Überwachung der Staatsanwaltschaft der Anruf des Vaters an seinen

Sohn am 26. August 2018, als er den Schlüssel zum [...] verlangte, um das Auto

zu nutzen. Obschon sich der [...] in der Garage befand, habe der Vater sein

eigenes Auto nehmen müssen (vgl. auch AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019

E. 1.2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Vater keinen

ausschliesslichen Schlüsselbesitz hatte – wenn er überhaupt im Besitz eines

Zweitschlüssels war – und somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt über den [...].

Diese stand zumindest auch dem Beschuldigten 2 zu. Gegenteiliges belegt

auch nicht das in der Berufungsverhandlung eingereichte Foto des Vaters des

Beschuldigten 1 (Akten S. 4880 f.), auf dem er mit einem

Autoschlüssel zu sehen ist, ist doch weder klar, wann das Foto aufgenommen

wurde, noch, ob der aufgezeigte Schlüssel zum in Frage stehenden Fahrzeug

passt. Des Weiteren ist zwar unbestritten, dass der Vater des

Beschuldigten 1 als Käufer des Fahrzeugs auf dem entsprechenden

Kaufvertrag aufgeführt war, das Fahrzeug auf ihn immatrikuliert wurde und er

auch als Halter beim [...] registriert war, jedoch sprechen auch hier

verschiedene Indizien dafür, dass es sich dabei lediglich um einen

vorgeschobenen Anschein handelte, um die wahre Eigentümerschaft am [...] zu

verschleiern. So befindet sich denn auch unbestrittenermassen die Telefonnummer

des Beschuldigten 1 auf dem Fahrzeugkaufvertrag und lauten die

Kontaktangaben beim [...] ebenfalls auf ihn. Die diesbezügliche Erklärung des

Beschuldigten 1, dass der Grund dafür die schlechten Deutschkenntnisse des

Vaters seien, sind nicht glaubhaft, konnte sich sein Vater doch anscheinend

allein auf Deutsch mit der Polizei über das nicht einfach zu verstehende Thema

der vorzeitigen Verwertung verschiedener Fahrzeuge unterhalten (vgl. die

Aktennotiz vom 8. Februar 2019, Akten S. 947). Es ist somit nicht

nachvollziehbar, weshalb der Vater nicht über ausreichende Deutschkenntnisse

verfügen sollte, um ein Telefonat über ein Fahrzeug abwickeln zu können. Sodann

machten der Beschuldigte 1 und sein Vater zu Beginn des Verfahrens keine

übereinstimmenden Aussagen betreffend Eigentum an einzelnen Fahrzeugen,

insbesondere an dem in Frage stehenden [...] und am [...]. So behauptete etwa

der Vater im Beschwerdeverfahren BES.2019.53, dass er auch der Eigentümer an

letztgenanntem Fahrzeug sei, obgleich der Beschuldigte 1 angab, dieser

gehöre ihm (Akten S. 4448), was auch die Angaben zur Eigentümerschaft am [...]

in einem anderen Licht erscheinen lässt. An anderer Stelle gab der

Beschuldigte 1 etwa auch zu, zumindest einen Teil des Kaufpreises des [...]

bezahlt zu haben (Akten S. 4448).

Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich beim

Kauf des [...] in Biel um ein so genanntes «Strohmanngeschäft» handelte. Der

Vater handelte dabei als Strohmann des Sohnes (vgl. Watter, in Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015,

Art. 32 OR N 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Obligationenrechts

(OR, SR 220) wird der Vertretene berechtigt oder verpflichtet, wenn der

Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat und es dem anderen

gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Der Vater hat sich

vorliegend nicht als Vertreter des Sohnes zu erkennen gegeben und der

Verkäuferin als Vertreterin der Bieler Garage war es sicherlich gleichgültig,

mit wem der Vertragsschluss erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass kraft Art. 32

Abs. 2 OR der Kaufvertrag nur zwischen der Bieler Garage und dem Sohn

rechtliche Wirkungen entfaltet hat. Es liegt somit eine traditio ex iusta

causa vor. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sich der [...] in Wirklichkeit im Eigentum des

Beschuldigten 1 befand. Folglich kann der Verwertungserlös in Höhe von

CHF 41'490.– (Pos. 1536) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet

werden.

11.1.3 Anders

verhält es sich mit den CHF 10'000.– (Position. 1612), die in der Wohnung der

Eltern des Beschuldigten 1 beschlagnahmt wurden (weitere CHF 10'000.–

wurden bereits unter Aufhebung der Beschlagnahme an seine Eltern zurückgegeben).

So wurde dargelegt, dass – entgegen den Erwägungen des Strafgerichts – nicht

erstellt ist, dass es sich dabei um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf

handelt (vgl. vorne E. 7.2).

Die

beschlagnahmten CHF 10'000.– werden daher den Eltern des Beschuldigten 1 (V____

und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

11.2

11.2.1 Die

Beschuldigte 2 bringt vor, dass nicht alle beschlagnahmten Gegenstände und

Vermögenswerte in der Wohnung an der [...] aus illegalen Quellen stammen

würden. Dies betreffe insbesondere die sichergestellten Taschen sowie das in

einer ihrer Handtaschen beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 55'000.–,

wovon CHF 35'000.– legal erwirtschaftet worden seien. Dass sämtliches Geld mit Betäubungsmitteln

in Kontakt gekommen sei, vermöge insofern nicht zu erstaunen, als es mit

Drogengeld gemischt worden sei und die Beschuldigte 2 das Geld sicherlich

auch angefasst habe, als ihre Finger selbst mit Crystal Meth verunreinigt gewesen

seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sämtliches Geld aus

illegaler Herkunft stamme. Das Geld stamme vielmehr aus «Share». Sie habe nach

der Haft CHF 3'000.– als Peculium gehabt. Dies habe sie investieren und

zusätzlich Einkommen generieren können. Auch die Taschen seien nicht deliktischer

Herkunft. So würden Quittungen teilweise aufzeigen, dass sie sich bereits seit

längerer Zeit im Besitz der Beschuldigten 2 befunden hätten.

11.2.2 Nach

Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die

durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat

zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Was das

beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) im Umfang von CHF 35’000.– anbelangt,

so geht die Beschuldigte 2 richtig in der Annahme, dass nicht mit

Sicherheit als erstellt angesehen werden kann, dass der ganze Betrag aus

illegalem Erwerb stammt, kann es sich doch zumindest teilweise dabei um ihre im

Gefängnis erwirtschafteten Ersparnisse sowie «Gewinne» aus «Share» handeln.

Auch wenn gleichwohl anzunehmen ist, dass ein grosser Teil der CHF 35'000.–

aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, so kann aufgrund einer möglichen

Vermischung mit legal erworbenen Vermögenswerten die genaue Unterscheidung

nicht mehr vorgenommen werden. Entsprechend erfolgt keine Vermögenseinziehung

nach Art. 70 Abs. 1 StGB, jedoch wird der Bargeldbetrag zur Deckung

der Verfahrenskosten verwendet.

Was sodann die

in Frage stehenden Luxushandtaschen der Beschuldigten 2 betrifft (Pos.

1131: Tasche mit Schmuck und Geld; Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...] mit

div. Utensilien; Pos. 2204: 1 Handtasche mit SIM-Karte; Pos. 2205: 1 Handtasche

[...]; Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1 Etui [...]; Pos. 2207: 3

Handtaschen [...]; Pos. 2208: 3 Handtaschen [...]; Pos. 2209: 1 Handtasche

[...]; Pos. 2210: 1 Handtasche [...]; Pos. 2211: 1 Handtasche [...]), so

wurde bereits dargelegt, dass ihre Aussagen zu deren Herkunft nicht glaubhaft

sind (vgl. vorne E. 6.3.2.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es

sich bei den Taschen um (echte) Surrogate für durch den Crystal Meth-Verkauf

erwirtschaftete Vermögenswerte handelt. Entsprechend sind die Luxushandtaschen

gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (eine Einziehung könnte auch

erfolgen, wenn es sich um Surrogate aus illegalem Glücksspiel handelt).

12.

Im Rahmen der

Berufungsverhandlung ist auch über die Haftentlassung der Beschuldigten 2

sowie über die Aufrechterhaltung der Schriftensperre über den

Beschuldigten 1 entschieden worden. Hierfür kann auf die separat

ergangenen Verfügungen vom 21. März 2022 verwiesen werden (Akten S. 4870

ff.).

13.

13.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da beide Beschuldigten auch im zweitinstanzlichen

Verfahren schuldiggesprochen werden (die Freisprüche des Beschuldigten 1

sind hierbei aufgrund ihrer marginalen Bedeutung nicht zu berücksichtigen),

sind ihnen ihre erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jeweils die

erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Der Beschuldigte 1 trägt somit

persönliche Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und eine Urteilsgebühr von

CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren, wohingegen der

Beschuldigten 2 persönliche Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und

eine Urteilsgebühr von ebenfalls CHF 10'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren auferlegt werden.

13.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).

Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen nur zum Teil (u.a.

Freisprüche betreffend Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung, Strafzumessung), weshalb er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung

von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat. Die

Beschuldigte 2 unterliegt hingegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren,

weshalb ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung

von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen sind.

14.

14.1 Dem

amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar gemäss

eingereichter Honorarnote zuzüglich 6,5 Stunden für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung), mithin ein

Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total CHF 6'147.25 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im

Umfang von 75 % vorbehalten.

14.2 Was

die Honorarnote der Verteidigerin der Beschuldigten 2 betrifft, so

rechtfertigt sich eine Kürzung um 5,5 Stunden, da einerseits bei einem

erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) nur die Hälfte der

Reisezeit – d.h. vorliegend pro Weg am 13. und 21 März 2022 nur jeweils 30

Minuten – als Aufwand vergütet werden können (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement

[HoR, SG 291.400]). Anderseits erfolgt eine Kürzung der verrechenbaren Zeit für

die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung: Die

Hauptverhandlung am 14. März 2022 dauerte nur fünf Stunden (zzgl. 1,5

Stunden zur Überarbeitung des Plädoyers), die Urteilseröffnung am 21. März

2022 nur eine Stunde (vgl. dafür das Verhandlungsprotokoll, Akten S. 4893 ff.).

Für die Nachbesprechung nach der Urteilseröffnung wird schliesslich nur eine

halbe Stunde vergütet.

Der amtlichen

Verteidigerin [...] werden entsprechend für die zweite Instanz ein reduziertes

Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von CHF 782.15, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit total CHF 12'973.70

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

14.3 Der

Zeugin D____ wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und

Verdienstausfall in Höhe von insgesamt CHF 170.30 (vgl. vorne E. 12.2) –

für das Berufungsverfahren umständehalber eine Entschädigung von CHF 750.–

(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Appellationsgericht (Kammer)

erkennt:

://: Es wird festgestellt,

dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts

vom 27. März 2020

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche in Bezug auf

AS. Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich B____), 2.2.4 (hinsichtlich B____)

und 2.2.10 (hinsichtlich A____);

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände (ausgenommen der hiernach aufgezählten

Gegenstände);

-

Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

1.

A____ wird des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19.

Juli 2019, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,

sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs.

1 lit. a und d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 34, 42

Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Bezug auf AS. Ziff. I. 2.2.4, 5 (mehrfache Geldwäscherei) und 6.2

(Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) freigesprochen.

Die

gegen A____ am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober

Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Die

gegen A____ am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der

Verwertungserlös des [...] (Pos. 1536)

in Höhe von CHF 41'490.– wird unter

Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Die

beschlagnahmten CHF 10'000.– (Position. 1612) werden den Eltern von A____

(V____ und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

A____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und die Urteilsgebühr von

CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von

CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger [...] werden

für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total

CHF 6'147.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt von 75 % vorbehalten.

2.

B____ wird des mehrfachen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt,

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes.

Die

gegen B____ am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois

wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 46 Abs.

1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

B____ wird unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des

vorläufigen Strafvollzuges seit dem 20. November 2018, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionel de L’Est Vaudois vom 11.

September 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

B____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8

Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Das

beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) wird im Umfang von CHF 35’000.– unter

Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Die folgenden beschlagnahmten

Gegenstände werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen:

- Pos. 1131: Tasche mit Schmuck und

Geld;

- Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...]

mit div. Utensilien;

- Pos. 2204: 1 Handtasche mit

SIM-Karte;

- Pos. 2205: 1 Handtasche [...];

- Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1

Etui [...];

- Pos. 2207: 3 Handtaschen [...];

- Pos. 2208: 3 Handtaschen [...];

- Pos. 2209: 1 Handtasche [...];

- Pos. 2210: 1 Handtasche [...];

- Pos. 2211: 1 Handtasche [...].

B____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und die Urteilsgebühr von

CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von

CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).

Der

amtlichen Verteidigerin [...] werden

für die zweite Instanz

ein reduziertes Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von

CHF 782.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit

total CHF 12'973.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

D____

wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und Verdienstausfall in

Höhe von insgesamt CHF 170.30 – für das Berufungsverfahren umständehalber eine

Entschädigung von CHF 750.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschuldigte

1 und 2

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Zürich

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

- Staatssekretariat

für Migration (SEM)

- Tribunal

Correctionnel de l’Est Vaudois

-

[...], Rechtsanwalt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).