SB.2020.54
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern etc. (Urteil BG vom 1
21. März 2022Deutsch185 min
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.54
URTEIL
vom 21.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Marc Oser,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr.
Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungsklägerin 2
[...],
Beschuldigte 2
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 27. März 2020 (SG.2019.200)
betreffend
ad 1:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes
ad 2:
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen ihn am 27. Juni 2014 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der
Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19. Juli 2019, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde die gegen ihn am
12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 30 Tagessätzen à CHF 40.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB
vollziehbar erklärt. A____ wurde demgegenüber in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1,
2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.10 freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft
mit Haftentlassungsverfügung vom 19. Juli 2019 angeordnete Schriftensperre
wurde schliesslich zur Sicherung des Strafvollzuges aufrechterhalten. Die
angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben.
Ebenfalls mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 wurde B____ des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt. Die gegen sie am 11. September 2017 vom
Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfang von 21 Monaten von insgesamt 36
Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde sodann in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. B____ wurde unter Einbezug
der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorläufigen Strafvollzuges
seit dem 20. November 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudois vom
11. September 2017. B____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Von den in
beiden Fällen beschlagnahmten Gegenständen wurden unter Aufhebung der
Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückgegeben: Von Pos. 1611, CHF 10'000.–
an die Eltern von A____; Pos. 2200, 1 thailändischer Reisepass, lautend
auf B____, gültig bis 19. Oktober 2022, an B____. Von den beschlagnahmten
Geldwerten wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten,
den Kosten der amtlichen Verteidigung und der Urteilsgebühr von A____ sowie,
wenn vorig, mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____
verrechnet: Aus Pos. 1122: USD 1'100.–; Pos. 1175: CHF 3’124.25 und
EUR 137.60 (entspricht CHF 123.70); Pos. 1602: CHF 680.–; Pos. 1501: CHF 65.50;
Pos. 1536: CHF 41'490.– (Verwertungserlös [...]); Pos. 1400: CHF 691.–;
Pos. 1403: CHF 1'753.–; Pos. 1404: CHF 7'810.–; Pos. 1908: CHF 36.60;
Pos. 1916: CHF 88.–; Pos. 1920: CHF 40.–. Sodann wurden die Sperren über
die Konten IBAN [...] bei der [...] AG: CHF 5'942.96 (6. Dezember 2018)
und IBAN [...] bei der [...] AG; CHF 7'296.82 (6. Dezember 2018),
beide lautend auf A____, aufgehoben und die Guthaben verrechnet. Des Weiteren
wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Geldwerten in Anwendung von Art.
69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. Dispositiv des vorinstanzlichen
Entscheids, Akten S. 4555 ff.).
Ferner wurden A____
und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 56'351.55; B____:
Erwägungen
CHF 28'986.40) und eine Urteilsgebühr von je CHF 10'000.– auferlegt.
Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], ein Honorar von
CHF 4'600.– (zuzüglich CHF 354.20 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 54.50
(zuzüglich CHF 4.20 MWST) sowie dem damaligen amtlichen Verteidiger von B____,
[...], ein Honorar von CHF 11'410.– (zuzüglich CHF 878.55 MWST) und
eine Spesenvergütung von CHF 128.80 (zuzüglich CHF 9.90 MWST) sowie Kosten
für die Übersetzung von CHF 630.– aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil haben A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend Beschuldigte 2)
am 8. Juni 2020 (Beschuldigter 1) bzw. 29. Juni 2020 (Beschuldigte 2)
Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 27. März 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei der
Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig zu
sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24
Monate bedingt, und zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und es sei
der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Zudem sei die Beschlagnahme über
die Positionen 1611, 1612 sowie 1536 vollumfänglich aufzuheben und an die
Eltern des Beschuldigten 1 herauszugeben. Ausserdem sei auf den Widerruf
der am 12. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30
Tagessätzen à CHF 40.– zu verzichten und diese als nicht vollziehbar zu
erklären, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschuldigte 2 beantragt –
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – einen Freispruch vom Vorwurf des
mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der
teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und stattdessen eine Verwarnung,
allenfalls eine Verlängerung der Probezeit, die Reduktion der Freiheitsstrafe
und Verzicht auf Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, den Verzicht auf die
obligatorische Landesverweisung bzw. Annahme eines schweren persönlichen
Härtefalls, eventualiter die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und
Verzicht auf die Ausschreibung im SIS, die Herausgabe diverser sichergestellter
Gegenstände und des Bargelds sowie die Neubeurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang. Allfällige Beweisanträge würden
noch vorbehalten.
Die
Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit Eingabe vom 3. August 2020 Anschlussberufung
erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März
2020.
aufzuheben und der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu
verurteilen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges [...] sei als
Deliktswerkzeug (resp. Erlös aus der Verwertung eines Deliktswerkzeuges)
einzuziehen. Des Weiteren sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020
aufzuheben und die Beschuldigte 2 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu
sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer Busse
von CHF 300.– zu verurteilen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal
Correctional de l’Est Vaudoise vom 11. September 2017. Die
Beschuldigte 2 sei ferner für 10 Jahre des Landes zu verweisen und diese
Landesverweisung im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des
Strafgerichtes vom 27. März 2020 zu bestätigen. Die Berufungen der beiden
Beschuldigten seien abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Mit
Berufungsbegründungen vom 19. Oktober 2020 (Beschuldigter 1) und vom
23.
November 2020 (Beschuldigte 2) sowie mit
Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar 2021 haben die Beschuldigten
sowie die Staatsanwaltschaft jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen
gestellten Anträge begründet.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass C____
sowie D____ als Zeuginnen vorgeladen werden. Mit Vorladung vom 5. Januar 2022
sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 14./18./21. März 2022 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin der Beschuldigten 2 diverse
Vorfragen und folgende Anträge gestellt: Es seien sämtliche Beweismittel als
unverwertbar aus den Akten zu weisen, das Verfahren gegen die
Beschuldigte 2 sei entschädigungspflichtig einzustellen, eventualiter sei
sie freizusprechen. Eventualiter seien diverse Beweismittel gegen die
Beschuldigte 2 als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Subeventualiter
seien die genannten Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu
wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat
die Abweisung der Anträge beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten
sowie D____ als Zeugin befragt worden (C____ ist nicht erschienen). Daraufhin
Dispositiv
hat das Berufungsgericht über die aufgeworfenen Vorfragen entschieden und
diesen Entscheid mündlich begründet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind
die jeweilige amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten. Die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten
hat daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort
zu.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen
Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art.
381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die
Parteien fechten alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Freisprüche
in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich der
Beschuldigten 2), 2.2.4 (hinsichtlich der Beschuldigten 2) und 2.2.10
(hinsichtlich des Beschuldigten 1), der Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände (angefochten jedoch Pos. 1131, 1161,1536, 1612, 2200, 2204, 2205, 2206,
2207, 2208, 2209, 2210, 2211) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren an. Sie genannten Punkte sind mithin bereits
in Rechtskraft erwachsen.
2.
In formeller Hinsicht
haben die Beschuldigten verschiedene Anträge gestellt.
2.1
2.1.1 Der
Beschuldigte 1 hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in beweisrechtlicher
Hinsicht moniert, dass er in seiner Einvernahme vom 18. Januar 2019 nicht
vertreten gewesen sei. Daher seien die dort durch ihn getätigten Aussagen nicht
verwertbar und es dürfe nicht auf diese abgestellt werden.
Diesen
Ausführungen des Beschuldigten 1 kann nicht gefolgt werden. So ist aus
einer Aktennotiz vom 14. Januar 2019 (Akten S. 107) ersichtlich, dass der
damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 zwecks Vereinbarung von
Befragungsterminen kontaktiert wurde. Dieser habe erklärt, dass es ihm in der
laufenden Woche praktisch nicht möglich sei, an Einvernahmen teilzunehmen.
Sollte der Beschuldigte 1 jedoch einverstanden sein, dass diese
Befragungen ohne ihn durchgeführt würden, könnte man den Beschuldigten 1
ohne den Verteidiger befragen. Noch gleichentags kontaktierte der zuständige
Sachbearbeiter den Beschuldigten 1 und informierte ihn über die Aussagen seines
Verteidigers. Der Beschuldigte 1 erklärte sich in der Folge damit
einverstanden, ohne den Verteidiger befragt zu werden. Im Ergebnis sind daher die
Aussagen des Beschuldigten 1 aus der Einvernahme vom 18. Januar 2019
verwertbar.
2.1.2 Des
Weiteren bringt der Beschuldigte 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden
bereits Anfang März 2018 von seinen Drogengeschäften Kenntnis gehabt hätten
(Observation, technische Überwachung) und ein hinreichender Tatverdacht gegen
ihn vorgelegen habe. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb man
nicht schon früher zu einer Festnahme geschritten sei, dies insbesondere im
Hinblick auf das mit dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der
Gesundheit der Gesamtbevölkerung und auf die strafprozessuale
Strafverfolgungspflicht.
Auch diese
Vorbringen des Beschuldigten 1 verfangen nicht. So hat bereits die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es dem üblichen Vorgehen entspricht,
dass in der Anfangsphase der Ermittlungen handfeste Beweise gesammelt werden,
die die bestehenden Verdachtsmomente zu stützen vermögen. Gerade bei grösseren
Betäubungsmittelfällen – wie dem Vorliegenden – muss eruiert werden, welche
Personen involviert sind und welche Dimension der Fall hat, was naturgemäss
eine gewisse Zeit beansprucht. Zudem ist festzustellen, dass die Täterschaft in
casu stets eigenverantwortlich handelte, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde
das weitere Vorgehen in irgendeiner Form provoziert oder sonst beeinflusst
hätte, sondern sich darauf beschränkte, die Verdächtigen durch geeignete und
bewilligte Massnahmen zu überwachen (vgl. Akten S. 649 ff., 1356 ff.). Auch ist
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es keinen Anspruch
auf die eigene Verhaftung gebe. Die Allgemeinheit oder der Einzelne könnten als
potentielle Opfer von Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden einen im
Rahmen des Möglichen und Zulässigen wirksamen Schutz vor Begehung von
Straftaten erwarten. Diesbezügliche Unterlassungen der Behörden könnten
gegebenenfalls einen Anspruch aus Staatshaftung begründen. Hingegen hätten
Verfassung und Strafprozessrecht für den tatsächlichen oder den mutmasslichen
Täter eine vollkommen andere Schutzrichtung: Sie gewährleisteten den Anspruch
des Angeschuldigten, von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens nicht ohne Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen in der persönlichen Freiheit oder anderen Grundrechtspositionen
eingeschränkt zu werden. Der Delinquent könne weder aus Verfassung noch aus
Strafprozessrecht den Anspruch ableiten, bei Vorliegen der notwendigen
Voraussetzungen verhaftet und damit an der Begehung weiterer Straftaten
gehindert zu werden (BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 4.2). Diesen
höchstrichterlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Wollte man anders entscheiden,
hiesse dies, dem Staat gegenüber dem frei entscheidenden potentiellen Täter
eine Garantenstellung zuzuschreiben. Daraus würde folgen, dass die
Verantwortung für alle den Behörden bekannten und deshalb tolerierten
zukünftigen Delikte vom Täter wenigstens teilweise auf den Staat überginge,
obwohl der Täter sich frei gegen das Recht entschieden hat oder entscheiden
wird. Der Täter könnte sich darauf berufen, über die Statuierung eines
strafrechtlichen Verbots hinaus nicht hinreichend von der Begehung einer
Straftat abgehalten worden zu sein. Damit käme der Staat gegenüber dem
potentiellen Täter in eine – paternalistische – Rolle, die dem geltenden
liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept, offensichtlich
fremd ist (vgl. BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Die
Beschuldigte 2 macht in formeller Hinsicht geltend, dass grundsätzlich
nicht klar sei, wann und wie überhaupt ein Verfahren gegen den
Beschuldigten 1 eröffnet worden sei. Der Anfangsverdacht gegen den
Beschuldigten 1 habe sich auf nicht verwertbare Beweismittel gestützt und
die angeordnete Observation letztlich der Begründung respektive Herleitung
eines eigentlichen Tatverdachts gedient und stelle somit eine «fishing
expedition» dar, was zu deren Unzulässigkeit führe. Gestützt auf die Ergebnisse
der Observation seien schliesslich weitere Überwachungsmassnahmen (GPS-Standortüberwachung,
Audio-Fahrzeuginnenraumüberwachung, etc.) angeordnet worden, die letztlich zu den
ursprünglichen belastenden Beweismitteln gegen die Beschuldigte 2 geführt
hätten. So seien die Ermittlungen gegen den Beschuldigten 1 wohl basierend
auf der Strafanzeige vom 9. November 2016 der Stadtpolizei Lausanne und des
Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg gestartet worden. Der
Anfangsverdacht habe sich demnach einerseits gestützt auf die Aussagen zweier
Personen in einem Verfahren in Lausanne ergeben. Fakt sei jedoch, dass der
Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mit den Personen
konfrontiert worden sei, deren Aussagen zur Einleitung des Strafverfahrens
gegen ihn geführt hätten. Andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden nach
Eingang des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember
2017 sogleich die Observation des Beschuldigten 1 angeordnet. Gemäss
diesem Ermittlungsbericht sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen,
dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 auf mündlichen – ausserhalb
einer Einvernahme geäusserten – Aussagen von E____ sowie auf weiteren «vertraulichen
Informationen» basiert habe. Die Staatsanwaltschaft sei sich also bewusst
gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt Überwachungsmassnahmen gegen den
Beschuldigten 1 angeordnet habe, obwohl sich der Anfangsverdacht auf unverwertbaren
Beweismitteln bzw. auf angeblichen, aus einem anderen Kanton stammenden,
anonymen Quellen abgestützt habe.
2.2.1.2 Nach
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen,
nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228;
Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss
sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person
muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine
Verfahrenseröffnung gegen unbekannte Täterschaft, wenn die Täterschaft nur
namentlich nicht bekannt, ansonsten aber bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil
vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere,
wie Tatumstände oder konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im
Verlaufe der Untersuchung aufgearbeitet. Es genügt sogar, dass die beschuldigte
Person bloss beiläufig in einer Strafanzeige erwähnt wird, ohne dass konkrete
Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären, sofern sich aus den Umständen eine
derartige Verknüpfung zur beschuldigten Person ergibt, wodurch der Verdacht
nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie an den angezeigten Straftaten
beteiligt war. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten
Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft
mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung
(Omlin, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).
2.2.1.3 Sofern
die Beschuldigte 2 vorbringt, dass die «ursprünglichen Beweismittel», die
den Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten 1 begründet hätten, nicht
verwertbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Vorliegen eines
Anfangsverdachts bereits aus unterschiedlichsten Hinweisen ergeben kann. Ausreichend
sind bereits «vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen
eines Anzeigeerstatters)» (Wohlers,
a.a.O., Art. 309 N 26). Ein hinreichender Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO zur Eröffnung des Verfahrens führt, kann sich wie dargelegt aus
«Informationen und Berichte der Polizei» (Polizeirapporte) ergeben, d.h. aus
polizeilichen Abklärungen, die ohne Einbezug der Staatsanwaltschaft, namentlich
ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen, erfolgten. Wenn die Beschuldigte 2 nun
moniert, dass für den Anfangsverdacht auf unverwertbare Beweismittel abgestellt
worden sei, da es sich dabei etwa um ausserhalb einer Einvernahme geäusserte Aussagen
von E____ (sowie um weitere «vertrauliche Informationen») gehandelt habe, so
gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung
nicht mit der Frage der späteren Verwertbarkeit einzelner Beweismittel
gleichzusetzen ist. Sofern nun der Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 19.
Dezember 2017 auf Aussagen gewisser Personen verweist, aufgrund derer sich ein
Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 ergeben hat, steht dies einer
Verfahrenseröffnung nicht entgegen; entsprechende Hinweise – insbesondere in
der Form von Polizeirapporten (die in Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO explizit
genannt werden), sind vielmehr geboten, um überhaupt einen Anfangs- und sodann
einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person entstehen zu
lassen. Ob genau diese Aussagen verwertbar sind (z.B. allfällige Verletzung der
Teilnahmerechte der Parteien, insb. des Konfrontationsrechts der beschuldigten
Personen) und schliesslich zu einer Verurteilung der beschuldigten Person
führen, ist eine andere Frage (s. sogleich E. 2.2.2 ff.). Aufgrund der Nennung
des Namens des Beschuldigten 1 im Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 –
obgleich der Polizei wohl noch nicht klar war, ob es sich dabei um dessen
richtigen Namen handelte, weshalb sich die Zwangsmassnahme gegen «unbekannt»
richtete – kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der unmittelbar
daraufhin angeordneten Observation des Beschuldigten 1 (vgl. Akten S. 649
f.) um eine – wie von der Beschuldigten 2 geltend gemachten – «fishing
expedition» gehandelt haben soll. Bei letzterer handelt es sich um eine Beweisausforschung,
wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag,
sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, 128 II
407 E. 5.2.1). Vorliegend lag durch den Rapport jedoch ein hinreichender
Tatverdacht vor, wobei es sich bei der verdächtigen Person auch um eine
namentlich noch unbekannte Person handeln kann (Wohlers,
a.a.O., Art. 309 N 25). Detaillierte Ausführungen dazu, welche weiteren
Ermittlungen getätigt wurden und worauf sich diese gestützt haben, ist
ausserdem dem Antrag auf Anordnung einer technischen Überwachung vom 25. Juni
2018 zu entnehmen (Akten S. 674 ff.). So ist in diesem aufgeführt, dass am
21. Dezember 2017 – d.h. unmittelbar nach Einsicht in den Rapport der
Kriminalpolizei Freiburg – unter dem Aktionsnamen [...] gegen eine unbekannte
Person ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aufgrund verschiedener in anderen
Kantonen durch die jeweilige Kantons- und Stadtpolizei sowie
Staatsanwaltschaften getätigten Ermittlungen wurde bekannt, dass ein bislang
nicht identifizierter «Türke aus Basel», welcher sich [...] nenne, im Verdacht
stehe, seit März 2017 Amphetamin zu beschaffen und zu liefern. Der
Beschuldigte 1 wurde entsprechend ab dem 5. Januar 2018 durch die
Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich beobachtet. In diesem Zusammenhang ist
es auch nicht – wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht wird –
erstaunlich, dass die Polizeiaktion gegen den Beschuldigten 1 «[...]»
genannt wurde. Zwar wurde die Aktion zunächst gegen eine unbekannte Person
durchgeführt, jedoch wurde bereits in der Anordnung einer Observation vom 21.
Dezember 2017 (gleichzeitig Startdatum der Aktion «[...]») aufgeführt, dass es
sich bei der Zielperson vermutlich um den Beschuldigten 1 handle (Akten S.
650).
Doch selbst wenn
es sich bei der angeordneten Observation um eine «fishing expedition» und damit
um eine Verletzung einer beweisrechtlichen Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art.
141 Abs. 2 StPO (vgl. Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 141 N 32) gehandelt hätte, so steht dies
einer Verwertung nicht entgegen, sofern dieser Beweis zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich ist. Bei einer schweren Straftat i.S.v. der Bestimmung
handelt es sich primär um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Schweizerische
Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 8).
Bei den dem Beschuldigten 1 (und auch der Beschuldigten 2)
vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2
BetmG mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe handelt es
sich klarerweise um Verbrechen (in der Literatur ist teilweise vorgeschlagen
worden, auf den Deliktskatalog bei Überwachungsmassnahmen [z.B. Art 269
Abs. 2 StPO] abzustellen. Vorliegend ergibt sich daraus jedoch kein
anderes Ergebnis, da auch dort Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG
aufgelistet sind [Art 269 Abs. 2 lit. f StPO]). Ein allfälliger
Verstoss gegen die von der Beschuldigten 2 monierte beweisrechtliche
Gültigkeitsvorschrift würde vorliegend somit ebenfalls nicht zu einer
beweisrechtlichen Unverwertbarkeit führen. Ferner wäre – aufgrund der
Verwertbarkeit der Observation aufgrund der Schwere der in Frage stehenden
Straftat – auch nicht von einer Fernwirkung auf die darauffolgenden
Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen.
Im Ergebnis ist
daher nicht von einer Unverwertbarkeit der ersten Beweismittel und damit auch
von einer Unverwertbarkeit sämtlicher darauf basierender Beweise auszugehen.
2.2.2
2.2.2.1
Des Weiteren bringt die Beschuldigte 2 vor, dass diverse Einvernahmen
mangels Konfrontation und Gewährung der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien.
Es handle sich dabei zum einen um die Einvernahmen von C____ vom 18.Oktober 2018
sowie vom 20. Februar 2019. Bei der zweiten Einvernahme seien die
Teilnahmerechte zwar gewahrt worden, die Auskunftsperson sei aber in
unrechtmässiger Weise beeinflusst worden, da man ihr zu Beginn der Einvernahme
Vorhalte gemacht habe, die sie in der zuvor unverwertbaren Einvernahme gemacht
habe und sie so beeinflusst habe, dass sie wieder ausgesagt habe, die
Betäubungsmittel von der Beschuldigten 2 bezogen zu haben. Des Weiteren
seien auch die Einvernahmen von F____ (betreffend Polizeirapport und alles, was
auf der Einvernahme basiere), G____, H____, I____, J____ und K____ betroffen.
Alle diese Beweismittel sowie die darauf gestützten Polizeirapporte seien
mangels Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte aus den Akten zu
weisen. Eventualiter wird beantragt, dass all diese Personen unter Wahrung der
Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten 2 nochmals befragt
werden.
2.2.2.2 Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels
einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die
Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus
früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018
vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs
nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein
faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können,
muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)».
Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig
unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender
Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte
Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage
gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig
bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl. auch BGE 140 IV 172
E. 1.3 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
2.2.2.3 C____
wurde in der zweiten Einvernahme vom 20. Februar 2019 nochmals zur Sache
befragt. Dies geschah in Anwesenheit der damaligen Verteidigung der
Beschuldigten 2, der es entsprechend möglich war (Ergänzungs-)Fragen an C____
zu stellen. Zwar bringt die Beschuldigte 2 zutreffend vor, dass C____ in
der zweiten Einvernahme gewisse Aussagen, die sie bereits in der Einvernahme
vom 18. Oktober 2018 gemacht hatte, nochmals vorgehalten wurden. Dies allein
führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Anders wäre
nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich der zweiten (konfrontierten)
Befragung tel quel vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch die
befragte Person bestätigen zu lassen. Das hat aber die Untersuchungsbehörde
keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung von C____
vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen
hin zum Sachverhalt geäussert hat, insbesondere, bei welchen Personen sie
welche Mengen von Betäubungsmitteln welcher Qualität bezog (Akten S. 3077 ff.).
Auch ist anzumerken, dass der damalige Verteidiger der Beschuldigten 2 am
Ende der Befragung keine einzige Ergänzungsfrage an C____ stellte (Akten S.
3088). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Menge der von der
Beschuldigten 2 an C____ gelieferten Betäubungsmittel vielmehr ihre
eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 massgebend sind, wo sie
von sich aus – und ohne Vorhalt einer Aussage einer Drittperson oder einer
eigenen früheren Aussage – zugab, C____ insgesamt 20 Gramm Crystal Meth
verkauft zu haben (Akten S. 2939; vgl. dazu auch hinten E. 5.9).
Im Ergebnis ist
daher der Antrag der Beschuldigten 2 auf Unverwertbarkeit der Aussagen von
C____ in den Einvernahmen vom 18. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019
abzuweisen.
2.2.2.4
Anders verhält es sich hingegen mit den übrigen von der Beschuldigten 2
genannten Einvernahmen. Zum einen sind die Einvernahmen von L____ und M____ für
das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Belang, da die diese beiden
Personen betreffenden AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 bereits zu rechtskräftigen
Freisprüchen geführt haben (dies betrifft auch die Aussagen von I____, der
ebenfalls in diesem Themenkomplex befragt wurde). Gleiches gilt für die Einvernahmen
von J____ (AKS Ziff. 2.2.3) sowie von K____ (AKS Ziff. 2.2.4), da der jeweilige
vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich der dortigen Zurechnung der
Betäubungsmittelmenge des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2 von
der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde und damit jeweils ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund fehlender Konfrontation sind schliesslich
die Aussagen von F____, G____ und H____ nicht verwertbar.
2.2.3
2.2.3.1
Sodann bringt die Beschuldigte 2 vor, dass sämtliche aufgezeichneten
Gespräche aus der technischen Überwachung des Fahrzeugs vom Beschuldigten 1
gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Akten zu weisen seien. Diese
Überwachung habe sich gegen den Beschuldigten 1 gerichtet. Daher seien die
Gespräche der Beschuldigten 2 richtigerweise als Zufallsfunde bezeichnet
worden. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem 10. Oktober 2018 die Genehmigung
der Gespräche von Juli und August 2018 als Zufallsfunde beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht
zwei Tage später genehmigt habe. Eine zusätzliche Anordnung der Überwachung der
Beschuldigten 2 sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei das Gesuch um
Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäss der
Strafprozessordnung habe dies umgehend zu geschehen. Es sei davon auszugehen,
dass man im Juli 2018 noch nicht gewusst habe, wer die weibliche Person gewesen
sei, die sich in den Gesprächen befinde. Erst am 13. August 2018 sei durch die
Polizei vermutet worden, dass es sich um die Beschuldigte 2 handeln
könnte. Dies habe sich aufgrund der Observation am 22. August 2018 bestätigt. Die
Staatsanwaltschaft hätte das Genehmigungsverfahren spätestens dann einleiten
müssen, als sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachung der Zwangsmassnahme
betrauten Personen instruiert habe, auch auf den neuen Verdacht zu achten, oder
wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen
veranlasst hätte. Die Instruktion an die Polizei sei vorliegend wohl spätestens
Mitte August 2018 erfolgt, als man versucht habe, die unbekannte weibliche
Person zu identifizieren. Die Staatsanwaltschaft habe spätestens mit Bericht
vom 18. September 2018 gewusst, dass man diese Person habe identifizieren
wollen, trotzdem habe man nochmals einen Monat – bis zum 10. Oktober 2018 – mit
dem Genehmigungsantrag gewartet. Der Antrag sei demnach zu spät erfolgt.
2.2.3.2
Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person,
die in der Anordnung einer geheimen Überwachung (noch) keiner strafbaren
Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine
Überwachung dieser Person erfüllt sind. Bei Vorliegen eines Zufallsfunds ordnet
die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich die Überwachung
an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist
dabei weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche
erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung einer verdächtigen
Person einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit
mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Ein Zufallsfund muss auch keineswegs aus
einem klar umgrenzten Gesprächs- oder Textabschnitt bestehen, sondern setzt
sich häufig aus mehreren Fragmenten zusammen, die nicht selten auch für den
ursprünglichen Tatverdacht Bedeutung haben oder untrennbar mit entsprechenden
Äusserungen verflochten sind. Die Genehmigung kann deshalb auch nach
Einstellung der Überwachung erteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch
das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur
weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 27; Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
2020, Art. 278 N 94). Wesentlich (und im Hinblick auf den
Rechtsschutz der Betroffenen ausreichend) ist, dass das Genehmigungsverfahren
eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer
Ermittlungen verwendet oder der verdächtigen Person vorgehalten werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278
N 95).
2.2.3.3
Vorliegend ist fraglich, ob der Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft vom
10. Oktober 2018 (Akten S. 689) rechtzeitig erfolgt ist. So war den
Strafverfolgungsbehörden spätestens seit dem 22. August 2018 die Identität der
Beschuldigten 2 zweifelsfrei bekannt (vgl. Akten S. 690), worauf
gleichentags eine Observation der Beschuldigten 2 durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (Akten S. 688), womit die Überwachungsergebnisse
respektive der Zufallsfund für die Anordnung weiterer Ermittlungen (Observation)
verwendet wurden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenbleiben, da die
Bestimmung, dass die Genehmigung unverzüglich einzuholen ist, eine reine Ordnungsvorschrift
darstellt, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt,
sofern die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – im Nachhinein noch erfolgt
(BGer 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_59/2014 vom
28. Juli 2014 E. 4.8; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.5,
SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.2.2).
2.2.4
2.2.4.1
Sodann moniert die Beschuldigte 2, dass der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts betreffend Genehmigung des Zufallsfundes der
Beschuldigten 2 formell nicht korrekt eröffnet worden sei, sodass sie sich
nicht dagegen habe wehren können. Genehmigungen von Zufallsfunden müssten nach
Art. 279 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens bekannt gegeben
werden. Ab dann laufe entsprechend auch die Rechtsmittelfrist. Vorliegend sei
die Beschuldigte 2 mit Mitteilungen vom 6. November 2018 (Akten S. 705,
707) darüber informiert worden, dass sie observiert worden sei und eine
akustische Überwachung im [...] stattgefunden habe. Ihr sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
über die Genehmigung des Zufallsfundes jedoch nie formell eröffnet worden,
weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Entscheid sei daher
noch nicht rechtskräftig. Ein Zufallsfund unterliege einem absoluten Verwertungsverbot
nach Art. 141 Abs. 1 StPO.
2.2.4.2 Gemäss
Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person
spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung
mit (dies gilt auch für die von einem personellen Zufallsfund betroffene Person,
Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297
N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O,
Art. 279 StPO N 5). In welcher Ausführlichkeit die Mitteilung zu erfolgen hat,
hängt von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Umfang den Betroffenen
Akteneinsicht zu gewähren ist. Eine knappe Mitteilung reicht aus, wenn man
davon ausgeht, dass der betroffenen Person eine umfassende Akteneinsicht zusteht
und sie in diesem Zusammenhang auch Einsicht in die vollständigen
Genehmigungsakten nehmen und die Begründung der Anordnung detailliert
nachprüfen kann. Sinnvollerweise ist in der Mitteilung bereits darüber zu
informieren, dass die Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279
N 19). Art. 279 sieht keine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung
muss aber in Form einer fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
nach Art. 279 Abs. 3 erfolgen. Weil sie eine Frist auslöst, muss sie
eingeschrieben zugestellt oder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden
(Art. 85 Abs. 2, Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 279 N 36; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 297 N 6).
2.2.4.3 Diese
Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten: Das
Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 den
im Rahmen der – vom Zwangsmassnahmen bereits am 26. Juni 2018 bewilligten
– technischen Überwachung des [...] des Beschuldigten 1 erlangten
Zufallsfund zwecks Verwendung im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2
(Akten S. 691 f.). Am 21. November 2018 wurde der Beschuldigten 2 die
geheime Überwachungsmassnahme (akustische Überwachung) im Rahmen der damaligen
Einvernahme mitgeteilt. Ebenso wurde ihr dargelegt, dass der Antrag auf
Genehmigung eines Zufallsfundes aus der geheimen Überwachung vom
Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden war (Akten S. 2458). Zusätzlich zur
mündlichen Mitteilung erhielten die Beschuldigte 2 sowie ihr Verteidiger
eine schriftliche Mitteilung der Überwachung, deren Empfang jeweils durch die
Unterschrift der Verteidigung sowie der Beschuldigten 2 bestätigt wurde
(Akten S. 707 f.). Durch das der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer
Verfahrensstellung umfassend zukommende Akteneinsichtsrecht war es ihr in der
Folge mithin auch möglich, die vollständigen Genehmigungsakten samt der
Begründung der Anordnung sowie auch den Genehmigungsentscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2018 detailliert zu überprüfen. Auch
enthielt die Mitteilung der akustischen Überwachung vom 6. November 2018
eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit
gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO (Akten S. 707). Damit sind die geheimen
Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.
2.2.5 Sofern
die Beschuldigte 2 ausserdem vorbringt, dass – nach der Erhebung des die
Beschuldigte 2 betreffenden Zufallsfunds – eine zusätzliche Anordnung bzw.
Ausdehnung der Überwachung von ihr hätte erfolgen müssen, kann dieser
Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist auch bei personellen
Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 2 StPO keine neue Anordnung erforderlich.
Insbesondere kann der Zufallsfund aus der Überwachung auch verwendet werden,
wenn gegen die neu verdächtigte Person selbst keine neue Überwachung verfügt
wird. Dies gilt auch für nach der Genehmigung des (personellen) Zufallsfundes
durch die weiterlaufende Überwachung erhobenen Beweise, solange die
ursprüngliche Überwachung weiterläuft (vgl. Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 278 N 88, 92).
Der
Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass Formfehler im Genehmigungsverfahren
betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch
erhobenen Beweise führen. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift
im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde
ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
offensichtlich als «schwere Straftaten» in diesem Sinne verstanden werden
können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-Dit-Bressel,
a.a.O., Art. 278 StPO N 29 ff.; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018
E. 2.3.5.4). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung – wie im
vorliegenden Fall – effektiv vorliegt (AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018
E. 2.3.5.4).
2.2.6 Sodann
hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung vom 23. November
2020 weitere formelle Rügen vorgebracht, die jedoch im Rahmen der
Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurden. Der Vollständigkeit halber ist
jedoch gleichwohl noch kurz auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.
2.2.6.1
So hätten die ersten belastenden Beweismittel gegenüber der Beschuldigten 2
aus den Audio-Überwachungen im Fahrzeug des Beschuldigten 1 resultiert. Zu
Beginn hätten die Strafverfolgungsbehörden lediglich die Stimme einer
unbekannten weiblichen Person erkannt. Im Antrag auf Genehmigung dieses
Zufallsfundes vom 10. Oktober 2018 werde dann erstmals behauptet, diese
unbekannte weibliche Person hätte am 22. August 2018 am Flughafen Zürich als Beschuldigte 2
identifiziert werden können. Weitere Angaben hierzu fehlten jedoch gänzlich.
Aus den Akten gehe nicht hervor, wer die Beschuldigte 2 angeblich
identifiziert habe und wie es dazu gekommen sei. Es handele sich bei dieser
angeblichen Identifizierung um eine Behauptung, die in keiner Weise bewiesen worden
sei. Jedoch sei dies für das weitere Vorgehen bzw. letztlich für die Verhaftung
der Beschuldigten 2 entscheidend gewesen.
Den Ausführungen
der Beschuldigten 2 ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen. So wird
bereits im Bericht vom 18. September 2018 von DK [...] dargelegt (Akten
S. 1897), wie die Ermittlungsbehörde zur Erkenntnis gelangt ist, dass es
sich bei der am 1. Juli 2018 akustisch aufgenommenen Stimme einer weiblichen,
den Ermittlungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Person, welche
sich mit dem Beschuldigten 1 über Crystal Meth unterhielt, um die
Beschuldigte 2 handeln muss. Aufgrund einer Verknüpfung der
Gesprächsinhalte von überwachten Gesprächen mit den Ergebnissen der
Observationen lässt sich einwandfrei nachweisen, dass es sich bei der Aufnahme
um die Beschuldigte 2 gehandelt haben muss.
2.2.6.2
Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung moniert, dass
sich lediglich die belastenden Gespräche/Audioaufnahmen in den Akten befänden.
Insgesamt seien vier Gespräche belegt. Die Audioüberwachung der Fahrzeuge habe
jedoch vom 26. Juni 2018 bis zur Verhaftung der Beschuldigten 2 angedauert,
weshalb davon auszugehen sei, dass zahlreiche Gespräche (anhand der
Nummerierung mindestens 314) aufgezeichnet worden seien, die entlastend sein
könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Gespräche in die
Akten genommen worden seien.
Hierzu gilt es
anzumerken, dass es der Verteidigung von Anfang an freigestanden wäre, Einsicht
in sämtliche Geprächsprotokolle zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hat.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, Audiodateien respektive
Transkripte in das Verfahren miteinzubeziehen, die strafrechtlich nicht
relevant sind.
2.2.7 Im
Ergebnis sind somit alle formellen Anträge der Beschuldigten 2 – mit
Ausnahme der Unverwertbarkeit der unter E. 2.2.2.4 genannten Einvernahmen –
abzuweisen.
3.
In materieller
Hinsicht gibt der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Vorwurf der Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, dass er ab Oktober 2017 mit Crystal Meth
(Methamphetamin) gehandelt hat. Er habe insgesamt etwa 2'500 Gramm Crystal Meth
gekauft, davon sei rund 1'000 Gramm beschlagnahmt worden, die restlichen 1'500
Gramm habe er mit der Beschuldigten 2 teilweise konsumiert und vor allem
verkauft (Akten S. 2961 f., 3054 ff., 4450 f.). Unbestritten sei
dadurch der mengenmässig qualifizierte Fall sowie der Umstand, dass er durch
den Verkauf von Betäubungsmitteln einen Gewinn von über CHF 10'000.–
erwirtschaftet habe. Bestritten wird hingegen ein gemeinsames (mittäterschaftliche)
Agieren mit der Beschuldigten 2 – und somit auch Bandenmässigkeit – sowie
Schuldsprüche (vor allem hinsichtlich der angerechneten Betäubungsmittelmenge
oder der mittäterschaftlichen Zurechnung) in gewissen Anklagepunkten (AKS Ziff.
2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14,
2.2.15). Sodann werden auch der Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff.
5) sowie die Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) bestritten (AKS Ziff. 6). Unbestritten ist die mehrfache Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Die
Beschuldigte 2 wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen gewerbs-
und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere
bestreitet sie das diesbezüglich mittäterschaftliche respektive bandenmässige
Vorgehen zusammen mit dem Beschuldigten 1. Die Beschuldigte 2 könne
demnach nur für die von ihr zugestandenen 96 Gramm Crystal Meth verurteilt
werden, die sie selbst verkauft habe (betreffend AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.8, 2.2.10
wird der darüberhinausgehende angeklagte Anteil bestritten; der Verkauf von 40
Gramm an N____ [2.2.7] ist gänzlich unbestritten). Ein Freispruch habe
hinsichtlich des Verkaufs an C____ (AKS Ziff. 2.2.11) zu erfolgen. Unbestritten
ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Die
Staatsanwaltschaft schliesslich akzeptiert gewisse (Teil-)Freisprüche (AKS Ziff. 2.2.1,
2.2.2, 2.2.10), verlangt in ihrer Anschlussberufung jedoch einerseits
verschiedene zusätzliche Schuldsprüche in Anklagepunkten, bei welchen die
Vorinstanz zu Freisprüchen gelangt ist (AKS Ziff. 2.2.3, 2.2.4). Andererseits geht
sie bei diversen Fällen davon aus, dass eine grössere Menge an verschiedene
Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft wurde, als dies durch das Strafgericht als
erstellt angesehen wurde (AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.12,
2.2.13, 2.2.14, 2.2.15).
Nachfolgend sind
somit zunächst die einzelnen – noch umstrittenen – Anklagepunkte hinsichtlich der
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 2.2.3 bis 2.2.15) sowie
der Eigenkonsum der Beschuldigten zu behandeln (E. 5). Daraufhin gilt es zu
eruieren, ob eine allfällige Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten
vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen
ausschliessen oder vornehmen zu können. Diesen Ausführungen schliesst sich
daraufhin auch die entsprechende rechtliche Würdigung der
Betäubungsmitteldelikte an (E. 6). Sodann wird auf die vom
Beschuldigten 1 bestrittenen Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff.
5) sowie der Verstösse gegen das AIG (AKS Ziff. 6) eingegangen (E. 7 und
8).
4.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6
Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis
aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden
vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel
zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen
bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der
Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.
5.1 Wie
bereits festgehalten wurde, erfolgten in den AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2
Freisprüche durch das Strafgericht, welche bereits in Rechtskraft erwachsen
sind. Der Freispruch des Beschuldigten 1 betreffend O____ (AKS Ziff. 2.2.3)
wird jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten.
5.1.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens eine Konfrontation des Beschuldigten 1 mit O____ als
Belastungszeugin stattgefunden habe, deren Angaben das Hauptbeweismittel
darstellen würden. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Darüber hinaus lägen
keine ausreichenden Beweise und Indizien vor, die einen rechtsgenüglichen
Nachweis des deliktischen Vorwurfs erlaubten, so dass der Beschuldigte 1
in diesem Punkt freizusprechen sei.
5.1.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der Zeuge J____ sich in
Konfrontationseinvernahme zwar nicht mehr habe erinnern können respektive den
Beschuldigten 1 nicht erkannt habe, seine früheren Aussagen habe er
indessen aber nicht widerrufen, womit sie verwertbar und auch massgebend seien.
5.1.3 Der
in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,
muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2
S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen).
Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE
131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.).
J____ wurde als
beschuldigte Person durch die Polizei Neuenburg am 19. Dezember 2017
einvernommen (Akten S. 2179 ff.) sowie in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 als
Auskunftsperson mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert (Akten S. 3891
ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten 1 zumindest in
formeller Hinsicht Rechnung getragen.
In materieller
Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass
sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs
erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt.
Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung
auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen
(BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017
E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre
Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend
machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht
mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung oder gar der Widerruf
einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten,
oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006
E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf
diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE
SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen
Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in
Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer
6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31.
Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber
im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem
Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer
6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014
E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die
Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem
Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden,
er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte
beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu
stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will
(BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147
StPO N 31 f.; dies., Aktuelle
Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).
Vorliegend
belastete J____ den Beschuldigten 1 in der Konfrontationseinvernahme vom
16. Juli 2019 nicht (mehr). Vielmehr sagte er aus, dass er den
Beschuldigten 1 zuvor nicht gesehen habe (Akten S. 3893 f.) und sich
auch an das Auto des Lieferanten nicht erinnern könne (Akten S. 3895). Da
sich die Auskunftsperson mithin nicht mehr zum Sachverhalt äusserte und die in
der Konfrontationseinvernahme vorgebrachten Schilderungen im Ergebnis nicht
einmal eine formale Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Beschuldigten 1
diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.
Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs können daher
die in der ursprünglichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 gemachten Aussage
von J____ nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden.
Jedoch ist
erstellt, dass der Beschuldigte 1 im Rahmen der Observation im Kanton
Freiburg am 6. September 2017 bei einem Treffen mit O____ in [...] beobachtet
werden konnte. Letztere stieg in das Fahrzeug [...] des Beschuldigten 1
und fuhr mit ihm eine kurze Strecke, bevor sie nach nur einer Minute das
Fahrzeug wieder verliess (Akten S. 2176 f.). Diese Tatumstände lassen mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Übergabe von
Betäubungsmitteln (Crystal Meth) schliessen, weshalb ein entsprechender
Schuldspruch zu ergehen hat. Offenbleiben muss jedoch, welche Menge vom
Beschuldigten 1 an O____ übergeben wurde.
5.2 Ein
Freispruch durch das Strafgericht erfolgte sodann in der AKS Ziff. 2.2.4
betreffend angebliche Crystal Meth-Verkäufe des Beschuldigten 1 an K____.
Die Staatsanwaltschaft hat auch diesen Freispruch angefochten.
5.2.1 Die
Vorinstanz hat auch diesbezüglich festgehalten, dass weder eine Konfrontation
mit der Belastungszeugin stattgefunden habe noch sonst ausreichende Beweise und
Indizien vorlägen, die einen rechtsgenüglichen Nachweis der vorgeworfenen
Delikte erlaubten.
5.2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass K____ am 25. August 2017 in Zürich
mit 70,8 Gramm Crystal Meth angehalten worden sei. In ihren Effekten sei ein
Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten 1 gefunden worden. Sie habe
offenbar auch eine Affäre mit ihm gehabt, dies während der Zeit, in welcher die
Beschuldigte 2 in Haft gewesen sei.
5.2.3 Vorliegend
ist erstellt, dass K____ bei ihrer Anhaltung am 25. August 2017 in Zürich 70,8
Gramm Crystal Meth (Reinheitsgrad von 101 % als Hydrochlorid) auf sich
trug (Akten S. 2238.44 ff.). Zudem wurde ein Schlüssel in ihren Effekten
gefunden, der zur Wohnungstür des Beschuldigten 1 an der [...] in Basel
passte (vgl. Akten S. 2238.46 f., 2238.61). Allein aufgrund dieser Umstände
kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt
gelten, dass K____ das Crystal Meth beim Beschuldigten 1 erworben hatte. Sodann
sagte sie auch selbst aus, dass sie die Betäubungsmittel nicht vom
Beschuldigten 1 erhalten habe (Akten S. 2238.50; belastende Aussagen
ihrerseits wären aufgrund einer fehlenden Konfrontation sowieso nicht
verwertbar). Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Punkte
daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu erfolgen.
5.3 Was
den angeklagten Verkauf von Crystal Meth an P____ an den Beschuldigten 1
anbelangt (AKS Ziff. 2.2.5), verlangt letzterer zwar keinen Freispruch, jedoch
eine Reduktion der als erstellt angesehenen Betäubungsmittelmenge.
5.3.1 Die
Vorinstanz führt aus, dass die Verkäufe von insgesamt 700 Gramm Crystal
Meth an P____ vom Beschuldigten 1 im Ermittlungsverfahren in einem
wesentlichen Umfang zugestanden worden seien. Der Vorhalt sei durch die
Überwachungsmassnahmen, namentlich durch den nachgewiesenen telefonischen
Kontakt, durch die Observation samt GPS- und Mobiltelefonauswertung, die 28 Drogenumschlagstreffen
ergeben habe, und durch die festgestellte DNA des Beschuldigten 1 auf
einem bei P____ anlässlich ihrer Festnahme am 7. März 2018
sichergestellten Minigrip objektiv erstellt. Zudem lägen die detaillierten
Angaben von P____ selbst vor.
5.3.2 Der
Beschuldigte 1 moniert, dass es zwar unbestrittenermassen zu 28 Kontakten
zwischen ihm und P____ gekommen sei, wobei entsprechende Kontakte teilweise am
selben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt seien. Aufgrund der
von P____ gemachten Angaben, mit welchen der Beschuldigte 1 im Einzelnen
auch nicht konfrontiert worden sei, könne jedoch die ihr vom
Beschuldigten 1 gelieferte Menge Methamphetamin nicht mit Sicherheit
eruiert werden. Die seitens der Berner Behörden durchgeführten Berechnungen seien
von P____ in ihrer Einvernahme zudem nicht bestätigt worden. Die von der
Vorinstanz angenommene Menge in der Grössenordnung von 700 Gramm Crystal Meth sei
objektiv nicht erstellt, sodass höchstens von einer entsprechenden Lieferung im
niedrigen dreistelligen Grammbereich ausgegangen werden könne.
5.3.3 Wie
der Beschuldigte 1 sowie das Strafgericht zutreffend ausführen, sind
insgesamt 28 Treffen über einen Zeitraum von rund sechs Monaten zwischen dem
Beschuldigten 1 und P____ erstellt (Akten S. 2165 f.). Wie der
Beschuldigte 1 jedoch korrekterweise ausführt, liefert dieses keinen Beleg
dafür, welche Menge an Methamphetamin er P____ effektiv übergab. So gab der
Beschuldigte 1 auch an, P____ nicht bei jedem Treffen respektive bei jeder
seiner Fahrten mit Crystal Meth beliefert zu haben, sei sie doch ein- oder
zweimal nicht zuhause gewesen oder habe sie die Betäubungsmittel nicht gewollt,
weshalb er sie wieder zurückgenommen habe (vgl. Akten S. 3845). Sofern P____
angibt, dass es bei jedem Treffen zu einer Übergabe gekommen sein soll, so kann
darauf nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte 1 mit den Aussagen nie
konfrontiert wurde. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich entsprechend um
insgesamt 700 Gramm gehandelt habe müsse, die der Beschuldigte 1 P____
verkauft habe, beruht mithin auf einer reinen Mutmassung. Zweckes Bestimmung
der effektiv übergebenen Menge Methamphetamin kann mithin nur auf den vom
Beschuldigten 1 selbst zugestandenen Umfang abgestellt werden. So gab er
einerseits in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2019
an, «ca. 200 Gramm» an P____ geliefert zu haben (Akten S. 2982). In einem weiteren
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 spricht er von 200 Gramm bis
maximal 740 Gramm (Akten S. 3340). Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist
demnach von einer Menge von 200 Gramm auszugehen, die er an P____
verkaufte. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend in diesem Umfang als
erstellt anzusehen.
5.4 Der
Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage ein Verkauf von 100 Gramm Crystal Meth
an D____ zur Last gelegt (AKS Ziff. 2.2.6). Die Vorinstanz hat eine verkaufte
Menge von 40 Gramm als erstellt angesehen. Die Beschuldigte 2 verlangt
einen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen
100 Gramm verlangt.
5.4.1 Das
Strafgericht führt aus, dass der vorgehaltene Verkauf von Crystal Meth an D____
durch die Beschuldigte 2 im Umfang von 40 Gramm zugestanden und durch die
vorliegenden Beweismittel erstellt sei. Dabei handle es sich insbesondere um die
Berichte der Kantonspolizei Zürich, den [...]-Kontakt und die Aussagen von D____
selbst samt dem Urteil in ihrer eigenen Sache.
5.4.2 Die
Beschuldigte 2 gibt an, die Menge von 40 Gramm grundsätzlich nicht zu
bestreiten. Allerdings sei sie zu keinem Zeitpunkt mit D____ konfrontiert
worden, weshalb deren Aussagen vorliegend unverwertbar seien. Das gleiche gelte
für das Geständnis der Beschuldigten 2, sofern es auf Vorhalt der –
unverwertbaren – Aussagen von D____ basiert habe. Entsprechend könne in diesem
Punkt kein Schuldspruch erfolgen.
5.4.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, D____ habe zugegeben, während 10
Monaten mindestens 10 Gramm Crystal Meth monatlich bei der Beschuldigten 2
gekauft zu haben. Darauf sei abzustellen, eine Konfrontation mit D____ sei nie
beantragt worden. Letztere wurde denn auch selbst für einen Bezug von 100 Gramm
verurteilt. Diese Verurteilung habe sie akzeptiert, was die Richtigkeit
impliziere. Deshalb sei die Beschuldigte 2 für einen Verkauf von insgesamt
100 Gramm an D____ zu verurteilen.
5.4.4 Wie
die Beschuldigte 2 zunächst zutreffend vorbringt, hätte eine Verurteilung
gestützt auf die Aussagen von D____ nicht erfolgen dürfen, wurde sie mit ihr
doch bis zur Berufungsverhandlung nicht konfrontiert. D____ wurde jedoch vor
dem Appellationsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugin befragt
und damit formell rechtsgenüglich konfrontiert. Dabei sagte sie auch aus, dass
sie von der Beschuldigten 2 insgesamt zehn Mal Crystal Meth bezogen habe,
jeweils 7 bis 10 Gramm (Akten S. 4907). Damit belastete sie die
Beschuldigte 2 mithin auch (erneut) in freier Rede, weshalb auch in materieller
Hinsicht dem Konfrontationsrecht genüge getan wurde. Zu Gunsten der
Beschuldigten 2 ist bezüglich Menge von 70 Gramm Crystal Meth
auszugehen.
Sofern die
Beschuldigte 2 vorbringt, dass D____ sie nur deshalb belaste, weil sie (Beschuldigte 2)
in Haft sei und es einfacher sei, diejenige Dealerin zu beschuldigen, die
verhaftet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass D____ sie bereits zum
Zeitpunkt ihrer eigenen Verhaftung respektive Haftanordnung am 25. Mai
2018 als «Hauptfigur» bezeichnete (vgl. Akten S. 2217.11 f.) und auch etwa bereits
am 5. Juli 2018 angab, dass die Beschuldigte 2 sie mit Crystal Meth
beliefert habe (Akten S. 2221), letztere jedoch erst am 20. November 2018
selbst verhaftet wurde (Akten S. 560). Mithin kann keine Rede davon sein,
dass D____ die Beschuldigte 2 nur belastet, weil sich letztere selbst in
Haft befindet. Auch ist kein sonstiges Motiv für eine Falschaussage zu
erkennen, stehen respektive standen sich die Beschuldigte 2 sowie D____
doch zumindest bis zur Verhaftung von ersterer recht nahe, war letztere doch
eine Art (inoffizielle) Patentante des Kindes der Beschuldigten 2 (Akten
S. 4906).
Im Ergebnis ist
somit der angeklagte Sachverhalt in Höhe von 70 Gramm verkauftem Crystal
Meth von der Beschuldigten 2 an D____ als erstellt anzusehen.
5.5 Was
sodann die Betäubungsmittellieferungen an N____ betrifft, so ist der Verkauf
von 40 Gramm Methamphetamin von der Beschuldigten 2 unbestritten. Der
Umstand, dass auch der Beschuldigte 1 N____ mit Crystal Meth belieferte,
ist grundsätzlich ebenfalls nicht angefochten. Jedoch habe es sich dabei um
eine geringere Menge gehandelt, als von der Vorinstanz angenommen worden sei.
Die Staatsanwaltschaft geht demgegenüber von einer höheren Menge aus.
5.5.1 Das
Strafgericht führt aus, dass die Lieferungen an N____ grundsätzlich durch die
Überwachungsmassnahmen (Observationsbericht, Sprachnachrichten), durch die Hausdurchsuchungen,
den Mietvertrag sowie durch die Aussagen von N____ und diejenigen des
Beschuldigten 1 erstellt seien. Was die Zeit und die Menge anbetreffe, so könne
auf die glaubhaften Aussagen von N____ abgestellt werden. Sie habe in
verschiedenen Einvernahmen, zuletzt auch in den Konfrontationen mit den beiden
Beschuldigten (und in der sie selber betreffenden Hauptverhandlung vom 7.
November 2019) sich selbst belastend stets gleichlautend und ohne Anzeichen von
Falschbeschuldigung zugunsten eines allfälligen anderen Lieferanten bestätigt,
dass sie zunächst von der Beschuldigten 2 insgesamt ca. 40 Gramm Crystal
Meth bezogen habe und nach deren Verhaftung am 30. Juni 2016 im Kanton Waadt vom
Beschuldigten 1 weiter beliefert worden sei, nämlich mit 20-30 Gramm alle
1-2 Wochen, was einer Menge von insgesamt etwa 1,7 Kilogramm Crystal Meth entspreche.
Diese Angaben stünden auch im Einklang mit den Aussagen anderer Abnehmer und
stimmten auch mit der festgestellten Wohn- und Spielautomatensituation überein.
Was die umgesetzte Menge betreffe, werde indes zugunsten des Beschuldigten 1
auf die Berechnungen des Urteils des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November
2019 abgestellt; dort sei das Gericht von 52 Bezügen zu 30 Gramm und damit von
1,56 Kilogramm ausgegangen.
5.5.2 Der
Beschuldigte 1 bringt vor, dass er N____ während rund eines Jahres von
Ende 2017 bis zu seiner Verhaftung im November 2018 mit Methamphetamin
beliefert habe. Die erhobenen objektiven Beweise, wie Observationsberichte oder
die Überwachung eines Telefonanschlusses, hätten jedoch keine Belege
hervorgebracht, welche Verkaufstätigkeiten vor Herbst 2017 an N____ belegten. Insbesondere
könne auch den Angaben von H____ und G____ entnommen werden, dass sich der
Beschuldigte 1 an der [...] um die dort seinerseits platzierten
Spielautomaten gekümmert habe. Auch die Angaben von N____ zum Beginn der
Betäubungsmittelkontakte zum Beschuldigten 1 seien insgesamt pauschal
ausgefallen. Es sei beispielsweise im Einzelnen nicht geschildert worden, wie
es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte 1 vermeintlich ohne Weiteres
die Geschäfte seiner damaligen Lebenspartnerin übernommen habe. Grundsätzlich seien
genügend Gründe vorstellbar, weshalb N____ nur die beiden beschuldigten
Personen als ihre Bezugsquelle von Methamphetamin genannt habe. Grundsätzlich
sei ihr bekannt gewesen, dass die beiden Beschuldigten aufgrund eines
entsprechenden Verdachtes inhaftiert worden seien. Es falle offensichtlich
leichter, eine inhaftierte Person als alleinigen Dealer zu bezeichnen, als eine
Person, welche seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt sei und somit
in Zukunft weiterhin als Bezugsquelle dienen könnte. Den Aussagen von N____ lägen
zu wenig überprüfbare Realitätskriterien in Bezug auf den ihrerseits
angegebenen Bezugszeitraum beim Beschuldigten 1 zu Grunde, sodass diese
Angaben grundsätzlich nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden könnten.
Zu einzelnen Bezugstätigkeiten äussere sie sich äusserst pauschal und ein Bezug
bei einer unbekannten Drittperson könne aufgrund dieser Angaben jedenfalls
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Mangels entsprechender objektiver
Hinweise, mit welchen sich die subjektiven Angaben von N____ bestätigen
liessen, sei in dubio pro reo von einem Bezugszeitraum September 2017 bis
November 2018 auszugehen.
5.5.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass N____ im genannten Bezugszeitraum gemäss
ihren eigenen Aussagen im Ein- resp. Zweiwochentakt 30 Gramm bezogen habe. Wenn
die Staatsanwaltschaft nun von mindestens 59 Bezügen ausgehe, sei das nicht zu
viel, da monatlich ja eher drei oder vier als nur zwei Übergaben stattgefunden
hätten. Es sei daher von einem Verkauf von gut 1'700 Gramm an N____ auszugehen.
5.5.4 Was
die 40 Gramm Methamphetamin anbelangt, welche von der Beschuldigten 2 an N____
verkauft worden sein sollen, so ist deren Übergabe von der Beschuldigten 2
nicht bestritten respektive zugestanden worden. Mithin ist der angeklagte
Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt anzusehen.
Hinsichtlich der
vom Beschuldigten 1 an N____ verkaufte Menge Crystal Meth gab N____ in der
Konfrontationseinvernahme vom 2. April 2019 an, dass der Beschuldigte 1
ihr jeweils pro Lieferung 20 bis 30 Gramm übergeben haben, dies alle ein bis
zwei Wochen. Zunächst sagte sie aus, dass er ihr bereits im Jahre 2016 Methamphetamin
verkauft habe (Akten S. 3377). Als der Beschuldigte 1 daraufhin
antwortete, dass er sie erst ab August 2017 beliefert habe (Akten S. 3379),
stimmte sie dieser Zeitangabe zu und gab an, dass sie das frühere Datum genannt
habe, da sie sich nicht mehr genau «an die Monate und Jahre» erinnern könne
(Akten S. 3380). Auch gab N____ an, neben dem Beschuldigten 1 (und
zuvor auch neben der Beschuldigten 2) noch andere Lieferanten gehabt zu
haben (Akten S. 3377, 3466). Lediglich gestützt auf die Aussagen von N____
lässt sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Betäubungsmittellieferungen
durch den Beschuldigten 1 mithin nicht belegen. Wie der
Beschuldigte 1 richtigerweise ausführt, lassen sich auch gestützt auf die
übrigen Beweise (Observationsberichte [Akten S. 3837 f.],
Sprachnachrichten [Akten S. 3245]) oder durch den Mietvertrag [Akten S.
2394 f.]) keine Bezüge von Crystal Meth von N____ beim Beschuldigten 1 vor
dem Jahre 2017 belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist entsprechend
von dem von ihm zugestandenen Verkaufszeitraum von August 2017 bis zu seiner
Verhaftung am 20. November 2018 (Akten S. 230) auszugehen. Was die
Höhe der jeweiligen Betäubungsmittelmenge anbelangt, handelt es sich bei den
Annahmen der Staatsanwaltschaft um reine Vermutungen. Auch kann nicht auf die
von der Vorinstanz als erstellt angesehenen 1,56 Kilogramm abgestellt werden:
Einerseits führt das Strafgericht Aussagen von Dritten auf (Q____, H____ und G____),
die mit dem Beschuldigten 1 jedoch nie konfrontiert wurden; andererseits
kann auch nicht auf das Urteil des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7.
November 2019 abgestellt werden, das von einer Menge von 1,56 Kilogramm
ausging, gab sie doch – wie besehen – an, neben dem Beschuldigten auch weitere
Lieferanten gehabt zu haben. Für die verkaufte Menge Crystal Meth ist daher auf
diejenigen Angaben abzustellen, die der Beschuldigte 1 selbst gemacht hat:
So schilderte er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März
2019, dass er N____ ab Mitte August 2017 bis zum 5. Juli 2018 erst all Monat 20
Gramm gebracht habe, dann alle zwei Wochen durchschnittlich 20 Gramm. Von
Juli 2018 bis zur Verhaftung am 20. November 2018 seien es dann nochmals
insgesamt 180 Gramm gewesen (Akten S. 3339.1). Folgt man dieser Darlegung,
ist von August 2017 bis zum 5. Juli 2018 von einer Menge von rund 320
Gramm auszugehen (August 2017 bis Januar 2018 20 Gramm pro Monat [6 x 20 Gramm],
Februar bis Juni 2018 40 Gramm pro Monat [5 x 40 Gramm]; zu
Gunsten des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der
zweimaligen Lieferung pro Monat kürzer andauerte, als die anfänglichen
monatlichen Verkäufe, sodann werden pro Monat nur vier Wochen angerechnet).
Gesamthaft ist der Sachverhalt mithin für eine Menge von 500 Gramm Crystal Meth
vom Beschuldigten 1 an N____ als erstellt anzusehen.
5.6 Was
die Lieferungen von Methamphetamin an E____ (AKS Ziff. 2.2.8) anbelangt, so
moniert der Beschuldigte 1, dass er bei den ihm von der Anklage
vorgeworfenen 700 Gramm lediglich als Bote fungiert habe. Auch sei die Menge
von 700 Gramm nicht erstellt. Die Beschuldigte 2 macht bezüglich der
ihr vorgeworfenen Verkaufsmenge von 29 Gramm geltend, dass dieser Punkt nur
hinsichtlich 12 Gramm rechtsgenüglich erstellt sei.
5.6.1 Das
Strafgericht erwägt hierzu, dass die behaupteten Lieferungen von der
Beschuldigten 2 an E____, wenn auch mengenmässig nicht ganz eindeutig, so
doch weitgehend zugestanden seien. Diesbezüglich lägen objektivierend die
Ergebnisse der Observation mit der Anhaltung vom 4. Oktober 2018 und die
Auswertung des Mobiltelefons von E____, bei welcher die Nummer der
Beschuldigten 2 festgestellt worden sei, vor. Vom Beschuldigten 1 liege
indes mengenmässig lediglich ein Teilgeständnis vor. Gestützt auf die
glaubhaften Aussagen von E____, die sich selbst nicht unerheblich belaste,
insbesondere anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, sei
jedoch davon auszugehen, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte 1 700 Gramm
Crystal Meth an sie geliefert habe.
5.6.2 Gemäss
dem Beschuldigte 1 stehe einzig fest, dass er wohl im Auftrag von N____,
ohne dass er selber in entsprechende Verkaufstätigkeiten involviert gewesen
wäre, E____ Methamphetamin übergeben habe. Entsprechende Übergaben von Crystal
Meth im qualifizierten Bereich seien zwar erstellt, doch habe der
Beschuldigte 1 hiervon in keinster Art und Weise profitiert.
5.6.3 Die
Beschuldigte 2 bringt vor, dass sie ihre Konfrontationsrechte mit E____
während des bisherigen Verfahrens nicht habe wahrnehmen können. Entsprechend könne
nicht auf deren Aussagen abgestellt werden. Genauso unzulässig sei es gewesen,
die Beschuldigte 2 mit unverwertbaren Aussagen von E____ zu konfrontieren
und dadurch ein Geständnis zu erwirken. Erstellt sei lediglich eine Menge von
12 Gramm Methamphetamin, das die Polizei aufgrund der Observation und der
Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer festgestellt habe.
5.6.4 Was
die Betäubungsmittelieferungen des Beschuldigten 1 betrifft, ist eine
Übergabe von Methamphetamin im qualifizierten Bereich zwar erstellt, nicht
jedoch deren genaue Menge. Die von der Anklage sowie der Vorinstanz angenommene
Menge von 700 Gramm wird weder vom Beschuldigten 1 noch von E____
selbst (in der Konfrontationseinvernahme) konkret vorgebracht (angesprochen auf
ihre frühere Aussage betreffend 700 Gramm gab sie an, dass sie es nicht
mehr genau wisse, Akten S. 3478). Entsprechend kann auch nicht auf diese
abgestellt werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 bringt E____
auf Frage nach der durch den Beschuldigten 1 gelieferten Gesamtmenge
jedoch vor, dass es wohl knapp 500 Gramm gewesen seien (Akten S. 3478). Dies
lässt sich auch mit ihrer Aussage in derselben Einvernahme in Übereinstimmung
bringen, dass sie den Beschuldigten 1 insgesamt sechs Mal getroffen und er
ihr jeweils zwischen 50 bis 100 Gramm überreicht habe (Akten S. 3477). Der
Beschuldigte 1 bestreitet in der Konfrontationseinvernahme die
Mengenangaben nicht und macht auch keine eigene Aussage zum Lieferumfang (Akten
S. 3479). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist daher lediglich von einer von
ihm an E____ gelieferten Menge Methamphetamin von 500 Gramm auszugehen. Des
Weiteren ist mit dem Beschuldigten 1 darin übereinzustimmen, dass er E____
im Auftrag von N____ nur beliefert, jedoch keinen eigenen Gewinn erzielt hat. So
sagte er dies gleichbleibend aus und gab zudem an, für seinen Dienst lediglich
ein Gramm Crystal Meth erhalten zu haben (vgl. nur Akten S. 3762). Auch E____
sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 aus, dass der Kontakt
zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 durch N____ zustande gekommen sei,
der Beschuldigte 1 ihr Methamphetamin gebracht, sie ihm aber nie Geld
gegeben habe. Dieses habe N____ von ihr erhalten (Akten S. 3473, 3476).
Was den Verkauf
von Crystal Meth der Beschuldigten 2 an E____ betrifft, so sind diejenigen
12 Gramm eingestanden, welche die Polizei aufgrund der Observation und der
Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer feststellte (s. zuletzt
die Ausführungen der Verteidigung, Akten S. 4912; s. allgemein für
den Verkauf Akten S. 2937). Was die restlichen 17 Gramm anbelangt, welche
die Beschuldigte 2 ihr gemäss Anklageschrift im August/September 2018
verkauft haben soll, so wurde diese Menge von der Beschuldigten 2 nicht
zugestanden (vgl. Akten S. 2721). Auch kann nicht auf die diesbezüglichen
Aussagen von E____ abgestellt werden, da sie nicht mit der Beschuldigten 2
konfrontiert wurde. Im Ergebnis ist daher nur der Verkauf von 12 Gramm
durch die Beschuldigte 2 erstellt.
5.7 Was
die diversen angeklagten Verkäufe des Beschuldigten 1 an «[...]» (AKS
Ziff. 2.2.9), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.12), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.13), «[...]»
(AKS Ziff. 2.2.14) und einen Abnehmer in Delémont (AKS Ziff. 2.2.15) betrifft,
so werden die Lieferungen an sich nicht bestritten, jedoch die von der
Vorinstanz angenommene Menge der verkauften Betäubungsmittel. Die
Staatsanwaltschaft geht hingegen von grösseren Mengen als das Strafgericht aus.
5.7.1 Gemäss
den Erwägungen der Vorinstanz stütze sich die Anklage auf die Anzahl der
Treffen gemäss GPS-Überwachung und teilweise auf die Preisangaben des
Beschuldigten 1, worauf sie auf die jeweiligen Mengen schliesse. Das
Strafgericht schliesse sich diesen Schlüssen grundsätzlich an. Namentlich
erscheine es als gerechtfertigt, im Fall Delémont von 50 Gramm-Lieferungen
auszugehen, zumal der Beschuldigte 1 betreffend die dortigen Verkäufe in
der Einvernahme einen relativ tiefen Verkaufspreis von CHF 80.– pro Gramm angegeben
habe und bei der Hausdurchsuchung vor allem Minigrips von 50 Gramm hätten
sichergestellt werden können. In einem Gespräch vom 5. August 2018 mit einem
unbekannten Teilnehmer und in einem Gespräch mit einem gewissen [...] sei in diesem
Zusammenhang gar von 200 Gramm-Lieferungen die Rede gewesen. Zugunsten des
Beschuldigten 1 gehe die Vorinstanz allerdings teilweise seinen Angaben
folgend davon aus, dass es nicht in jedem Fall zu einer Übergabe gekommen sei,
sondern dass auch vereinzelt Fahrten wegen Spielautomaten oder Geldübergaben
stattgefunden hätten. Reduziere man dementsprechend die Mengen um einen
Viertel, so würden sich Crystal Meth Verkäufe von 180 Gramm an «[...]», 345 Gramm
an «[...]», 225 Gramm an «[...]», 60 Gramm an «[...]» sowie
938 Gramm an den Abnehmer in Delémont ergeben.
5.7.2 Der
Beschuldigte 1 bringt demgegenüber vor, dass objektiv nicht feststehe,
welche Mengen er in diesem Zusammenhang geliefert habe. Die Annahmen der
Vorinstanz hierzu seien rein spekulativer Natur und durch keine weiteren
Hinweise abschliessend substantiiert. Da es zu diversen Treffen gekommen sein müsse
und könne, bei welchen keine Betäubungsmittel überbracht worden seien
respektive nicht abschliessend gesagt werden könne, in welcher Grössenordnung, seien
die entsprechenden Verkäufe sehr viel weitergehend zu relativieren. Die seitens
der Vorinstanz angenommenen Verkaufsgrössen an die einzelnen Bezugspersonen seien
weiterhin bestritten und, wie ausgeführt, nicht erstellt.
5.7.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Tatsache, dass der
Beschuldigte 1 eher die grösseren überregionalen Auslieferungen vorgenommen
habe, anzunehmen sei, dass er auch in den vorliegenden Fällen jeweils grössere
Mengen in den Kanton Jura und nach Zürich geliefert habe. Es sei somit davon
auszugehen, dass es bei jedem Treffen mit diesen Abnehmern respektive
Zwischenhändlern zum Verkauf der angeklagten Mengen gekommen sei. Er habe somit
240 Gramm an «[...]», 460 Gramm an «[...]», 300 Gramm an «[...]», 80 Gramm an «[...]»
und 400 Gramm Methamphetamin an den Zwischenhändler in Delémont verkauft.
5.7.4 Der
Beschuldigte 1 führt zu recht aus, dass sich die Berechnungen der
Vorinstanz – sowie auch diejenigen der Staatsanwaltschaft – auf reine
Vermutungen abstützen, ist doch einerseits in keinem Fall belegt, ob der
Beschuldigte 1 bei jedem Treffen auch Crystal Meth übergab, andererseits
steht auch nicht fest, wie gross die – allenfalls – jeweils verkaufte Menge Methamphetamin
effektiv war. Es kann vorliegend daher nur auf die Mengen abgestellt werden,
die der Beschuldigte 1 jeweils zugestanden hat. So gab er in der
Einvernahme vom 23. Mai 2019 folgende Verkaufsmengen zu: Betreffend «[...]»
30 Gramm (Akten S. 3766), bei «[...]» ca. 200 Gramm (Vorhalt:
460-1150 Gramm, Antwort: «nicht mal halb so viel», Akten S. 3767), bei «[...]»
ca. 300 Gramm (Vorhalt: 620-1550 Gramm, Antwort: «max. die Hälfte des Minimums
die sie mir vorhalten», Akten S. 3768) sowie bei «[...]» 10 Gramm («einmal
gab ich ihr 5 Gramm. Das zweite Mal gab ich ihr 5 Gramm auf Kombi»,
Akten S. 3768). Was den Verkauf an den Abnehmer in Delémont betrifft, stellte
sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil heraus, dass es sich dabei um R____
gehandelt haben soll (vgl. etwa die Schreiben der Staatsanwaltschaft Jura vom
19. November 2020 [Akten S. 4743], vom 31. Mai 2021 [Akten S. 4762]
sowie vom 20. Januar 2022 [Akten S. 4781]). Letzterer wurde mit Einvernahme
vom 8. Oktober 2021 unter anderem zum Kauf von Crystal Meth beim
Beschuldigten 1 befragt. Dabei sagte er aus, dass er ihm nicht – wie in
der Anklage behauptet – 1'400 Gramm, sondern lediglich ca. 250 Gramm
abgekauft habe (Akten S. 4784 f.). Da er nicht mit dem
Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, kann nicht lediglich auf diese Aussage
abgestellt werden, jedoch ist sie zumindest zu Gunsten des Beschuldigten 1
insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei der effektiv von ihm an R____
verkauften Menge Methamphetamin um eine Menge weit unterhalb der angeklagten
1'400 Gramm respektive der von der Vorinstanz als erstellt angesehenen
Menge von 938 Gramm gehandelt haben muss. Geht man von der Aussage des
Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass er auch für
10 Gramm Crystal Meth nach Delémont gefahren wäre (Akten S. 4916;
dies sagte er auch bereits in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 aus, s. Akten
S. 2917 f.), so wäre – bei den insgesamt von der Anklage beschriebenen und
vom Beschuldigten 1 nicht bestrittenen 25 Treffen – von rund
250 Gramm Betäubungsmitteln auszugehen. Dieser Menge würde sich auch mit
den Angaben von R____ decken. Der anklagte Sachverhalt ist mithin in diesem
Umfang als erstellt anzusehen.
5.8 Hinsichtlich
des Verkaufs an S____ ist der Freispruch vom Beschuldigten 1 in
Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 bestreitet jedoch die ihr zur
Last gelegte Menge.
5.8.1 Die
Vorinstanz erwägt, dass S____ bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zum Kauf
von Crystal Meth gemacht, sie ihre Aussagen jedoch in der Konfrontation mit den
Beschuldigten insoweit relativiert habe, als sie nur noch den Bezug von ca.
10 Gramm Crystal Meth von der Beschuldigten 2 zugegeben habe. Es sei
auf diese Konfrontationsaussage abzustellen, zumal mit Ausnahme des Berichts
der Staatsanwaltschaft, der aufgrund der Beschlagnahme eine Verbindung von S____
zu den Wohnungen an der [...] habe herstellen können, keine weiteren Beweise
oder Indizien vorlägen.
5.8.2 Die
Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass S____ in der Konfrontationseinvernahme
nicht von 10 Gramm, sondern von vier bis fünf Mal à jeweils 1-2 Gramm
gesprochen habe. Zugunsten der Beschuldigten 2 sei daher von der Minimalmenge
von 4 Gramm auszugehen.
5.8.3 Wie
die Beschuldigte 2 zu recht darlegt, kann – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – nicht eine Methamphetaminmenge von 10 Gramm als erstellt
gelten, sagte doch S____ in der Konfrontationseinvernahme vom 3. September
2019 aus, dass die Beschuldigte 2 sie vier bis fünf Mal mit jeweils 1 oder
2 Gramm beliefert habe (Akten S. 3897.4). Zu ihren Gunsten ist daher
von einer Menge von lediglich 4 Gramm Crystal Meth auszugehen, welche die Beschuldigte 2
von Anfang des Jahres 2016 bis zum 30. Juni 2016 an S____ verkaufte.
5.9 Schliesslich
wird in Bezug auf den angeklagten Betäubungsmittelverkauf der
Beschuldigten 2 an C____ von ersterer ein Freispruch beantragt.
5.9.1 Das
Strafgericht führt aus, dass die Lieferung von 20 Gramm erstens
unbestritten und zweitens durch die vorliegenden Beweismittel, insbesondere
durch den Rapport vom 4. Oktober 2018, die Observation sowie durch die Aussagen
von C____ selber, erstellt sei.
5.9.2 Gemäss
der Beschuldigten 2 sei die Lieferung von 20 Gramm Crystal Meth an C____
an sich unbestritten. Aber auch hier sei festzustellen, dass die Beschuldigte 2
nicht mit C____ konfrontiert worden sei und deren Aussagen entsprechend weder
gegen sie verwendet werden, noch gestützt darauf ein Geständnis hätte erwirkt
werden dürfen, was zu einem Freispruch führen müsse.
5.9.3 Der
Argumentation der Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden. So war
einerseits ihr damaliger Verteidiger an der Einvernahme von C____ vom
20. Februar 2019 zugegen (ohne dass dieser einen Antrag auf persönliche
Anwesenheit der Beschuldigten 2 gestellt hatte; Akten
S. 3073 ff.). Da nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des
Bundesgerichts genügt, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im
Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit
erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (s. vorne
E. 2.2.2.2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Nr. 20524/92,
Ziff. 73), sind die entsprechenden Aussagen von C____ verwertbar.
Vorliegend entscheidender sind jedoch die Aussagen der Beschuldigten 2
selbst, hat sie doch den Verkauf von 20 Gramm an C____ in der Einvernahme
vom 15. Januar 2019 zugegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten 2
wurden ihr vor ihrem Geständnis auch keine Aussagen von C____ vorgehalten oder
gegen sie verwendet respektive wurde nicht gestützt darauf ein Geständnis erwirkt.
Vielmehr gab die Beschuldigte 2 in freier Rede und auf offene Fragen zu,
ihr insgesamt 20 Gramm verkauft zu haben (Frage: «An welche Personen haben Sie
Crystal Meth verkauft?», Antwort: […] Der E____ und der C____» [Akten
S. 2937]; Frage: «Können Sie sich an die Gesamtmenge des verkauften
Crystal Meth erinnern?», Antwort: «[…] Der C____[…] insgesamt 20 Gramm
verkauft» [Akten S. 2939]). Die Beschuldigte 2 wiederholte ihr
Geständnis sodann noch in der Einvernahme vom 30. Januar 2019 (Akten
S. 3009 f.). Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass C____ erst
in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 – und damit erst nach dem
Geständnis der Beschuldigten 2 vom 15. und 30. Januar 2019 – die
Identität von der Beschuldigten 2 als ihre Lieferantin bestätigte (Akten
S. 3076).
Im Ergebnis ist
daher der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die von der Beschuldigten 2
an C____ verkauften Mengen von 20 Gramm als erstellt zu erachten.
5.10 Zusammengefasst
gelten somit der Verkauf folgender Mengen Crystal Meth des Beschuldigten 1
(von Ende 2016 bis zum 20. November 2018) sowie der Beschuldigten 2 (von
Mai 2016 bis zum 20. November 2018) als erstellt:
AKS Ziff.
Betreff
Menge
Beschuldigter 1
Menge
Beschuldigte 2
2.2.3
O____
Menge unbekannt
-
2.2.4
K____
Freispruch
-
2.2.5
P____
200 Gramm
-
2.2.6
D____
-
70 Gramm
2.2.7
N____
500 Gramm
(40 Gramm)
2.2.8
E____
500 Gramm (als Bote)
12 Gramm
2.2.9
«[...]»
30 Gramm
-
2.2.10
S____
-
(4 Gramm)
2.2.11
C____
-
20 Gramm
2.2.12
«[...]»
200 Gramm
-
2.2.13
«[...]»
300 Gramm
-
2.2.14
«[...]»
10 Gramm
-
2.2.15
R____
250 Gramm
-
Total
1’990 Gramm
102 Gramm
(+ 40 Gramm (AKS Ziff. 2.2.7)
und 4 Gramm (AKS Ziff. 2.2.10), dafür ist jedoch jeweils eine
Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten E. 9.9.1)
5.11 Hinzu
kommt die Menge Methamphetamin, die bei der Hausdurchsuchung vom
20. November 2018 in der Wohnung an der [...] (847,3 Gramm) sowie im [...]
(251,8 Gramm) in der Tiefgarage aufgefunden werden konnte. Dabei handelte es
sich um Crystal Meth im Gesamtumfang von 1'099,1 Gramm.
5.12 Was
schliesslich noch den Eigenkonsum der Beschuldigten von Crystal Meth betrifft,
so ist dieser grundsätzlich unbestritten. Unklarheit besteht jedoch über dessen
genaue Menge respektive dessen Häufigkeit. Die Vorinstanz führt diesbezüglich
lediglich aus, dass die beiden Beschuldigten «in nicht unerheblichem Masse» selbst
Crystal Meth konsumierten (Akten S. 4551). Der Beschuldigte 1 gibt
an, seit dem Jahre 2017 zu konsumieren (Akten S. 4903). Betreffend Menge
und Häufigkeit sagte er aus, von 2017 bis 2018 sporadisch Methamphetamin
konsumiert zu haben, ab Sommer 2018 sodann täglich ca. 1-2 Gramm. Diese Angaben
wurden durch das forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 12. März
2019 grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 151, 3058). Was den Konsum der
Beschuldigten 2 anbelangt, so gab deren Verteidigerin in der
Berufungsverhandlung an, dass erstere täglich Crystal Meth konsumiert habe (Akten
S. 4914). Dies stimmt jedoch nicht mit den Aussagen überein, welche die
Beschuldigte 2 selbst getätigt hat. So gab sie in der Einvernahme vom
21. November 2018 an, 2-3 Mal in der Woche zu konsumieren (Akten S. 2449).
Diese Angaben bestätigte sie sodann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Sie habe regelmässig konsumiert, «aber nicht so viel […] 2-3-mal in der Woche»
(Akten S. 4456). Entsprechend ist auf diese Angaben zur Konsumhäufigkeit
der Beschuldigten 2 abzustellen.
6.
Des Weiteren
gilt es zu eruieren, ob ein allfälliges mittäterschaftliches Zusammenwirken
zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der
Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können.
6.1 Die
Vorinstanz geht von einem entsprechenden Zusammenwirken der beiden
Beschuldigten aus. So sei die Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft und habe
damit Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitgebracht, als der
Beschuldigte 1 gemäss dem Beweisergebnis in den Handel eingestiegen sei.
Beide seien seit ca. Anfang 2016 zusammen gewesen, zuletzt an der gemeinsamen
Wohnung an der [...], und seien zugestandenermassen Konsumenten von Crystal
Meth gewesen. In den Effekten der Beschuldigten 2 in der Wohnung an der [...]
hätten diverse Luxusgüter sowie CHF 55'000.–, die mit Crystal Meth
kontaminiert gewesen seien, sichergestellt werden können. Die
Beschuldigte 2 habe eigenen Angaben zufolge freien Zugang zum dort
gelagerten Crystal Meth gehabt. Beide hätten diverse Abnehmer mit Methamphetamin
beliefert. Aus Sicht von einigen Abnehmerinnen und Abnehmern hätten die beiden
zusammengearbeitet. Gemäss den überwachten Gesprächen zwischen den beiden
Beschuldigten von Mitte bis Ende 2018 habe ein reger partnerschaftlicher
Austausch auf Augenhöhe im Crystal Meth-Geschäft bestanden. Zudem sei der
Beschuldigte 1 für den Lebensunterhalt der Beschuldigten 2 aufgekommen.
Es bestehe somit kein Zweifel, dass die Beschuldigten im Crystal Meth Handel
ein Team gebildet und damit mittäterschaftlich gehandelt hätten. Daher sei
grundsätzlich die gesamte umgesetzte Menge Crystal Meth beiden Beschuldigten
zuzurechnen. Davon ausgenommen seien allerdings für die Beschuldigte 2 die
Aktivitäten des Beschuldigten 1 während ihrer Inhaftierung, also 700 Gramm
an E____ und die Hälfte die Lieferungen an N____, mithin ca. 780 Gramm, sowie
für den Beschuldigten 1 die 40 Gramm der Beschuldigten 2 an N____
und die 10 Gramm an S____, da der Beschuldigte 1 im Zweifel erst mit der
Inhaftierung der Beschuldigten 2 aktiv geworden sei.
6.2 Die
beiden Beschuldigten bestreiten demgegenüber das Vorliegen eines solchen
Zusammenwirkens.
6.2.1 Es
sei gemäss dem Beschuldigten 1 nicht zu erkennen, inwiefern die beiden bei
der Entschliessung, der Planung oder Ausführung der jeweiligen
Betäubungsmittelgeschäfte in massgeblicher Weise zusammengewirkt hätten. Vielmehr
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 2 die beim
Beschuldigten 1 ihrerseits bezogene Methamphetaminmenge selbst bezahlt und
diese nachgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko die Betäubungsmittel weiterverkauft
oder konsumiert habe. Auch wenn die beiden privat ein Paar gewesen seien,
zusammengelebt und auch Betäubungsmittel konsumiert hätten, könne daraus nicht
geschlossen werden, dass sie ihre Betäubungsmittelgeschäfte nicht unabhängig
voneinander getätigt, sondern miteinander zusammengewirkt hätten. Auch sei
nicht erkennbar, inwiefern die erstellten Tätigkeiten die andere Person jeweils
in ihrer Tätigkeit unterstützt oder diese erleichtert hätte, was bei einer
Mittäterschaft jedenfalls Voraussetzung wäre. Auch habe die Befragung von D____
in der Berufungsverhandlung gezeigt, dass die Abnehmer der Beschuldigten die
jeweils andere Person nicht gekannt hätten. Es sei auch keine Stellvertretung
erfolgt, wenn einer der Beschuldigten etwa in den Ferien gewesen sei. Ferner
habe auch keine gemeinschaftliche Tatplanung stattgefunden, bei der man sich
auch arbeitsteilig ein bestimmtes Gebiet des anderen zu Nutze gemacht habe. Jeder
habe auf eigene Rechnung und eigene Gefahr gehandelt. Mittäterschaft sei somit
nicht substantiiert.
6.2.2 Die
Beschuldigte 2 führt diesbezüglich unter anderem aus, dass es der
Vorinstanz nicht gelinge, zu erklären, wie genau die beiden Beschuldigten
zusammengearbeitet haben sollen, wie der gemeinsame Tatplan ausgesehen und wer
welche Rolle in dieser angeblichen Partnerschaft eingenommen habe. Fakt sei,
dass beide unabhängig voneinander ausgesagt hätten, sie hätten nicht gemeinsam
gearbeitet. Der Beschuldigten 1 habe sogar mehrfach erklärt, er habe
allein gearbeitet und die Beschuldigte 2 habe nichts mit seinen Abnehmern
zu tun gehabt. Er habe dies auch in den diversen Briefen an die
Strafverfolgungsbehörden nach seiner Haftentlassung betont. Da die
Beschuldigten die jeweiligen Abnehmer des anderen nicht gekannt hätten, hätten
sie gar nicht gewusst, wann und wie viel Crystal Meth an diese übergeben worden
sei. Hinzu komme, dass auch die Abnehmer erklärt hätten, nichts mit dem jeweils
anderen Beschuldigten zu tun gehabt bzw. ihn/sie gekannt zu haben. Unter diesen
Umständen könne nicht von Mittäterschaft gesprochen werden. Es habe weder einen
gemeinsamen Tatplan noch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken gegeben.
Vielmehr hätten beide Beschuldigten unabhängig voneinander gearbeitet – und der
Beschuldigte 1 in einem viel grösseren Umfang als die Beschuldigte 2.
Dass Ersterer zudem nicht erst durch letztere ins Geschäft eingestiegen sei,
zeige die Tatsache, dass er seine Verkaufstätigkeiten offensichtlich in der
Zeit aufgenommen habe, als die Beschuldigte 2 inhaftiert gewesen sei.
Allein dieser Umstand beweise, dass der Beschuldigte 1 nicht auf die Hilfe
der Beschuldigten 2 angewiesen, sondern vielmehr bereits bestens im Handel
mit Crystal Meth etabliert gewesen sei, als diese aus der Haft entlassen worden
sei. Sein Tatplan sei also längstens festgestanden, als die Beschuldigte 2
nach ihrer Haftentlassung zu ihm gekommen sei. Zudem sei er ausserordentlich
gut organisiert gewesen und habe ein regelrechtes Glückspiel- und
Drogen-Netzwerk unterhalten, in das die Beschuldigte 2 nicht involviert gewesen
sei. Während sie jeweils kleinere Mengen an einzelne Abnehmer verkauft habe, sei
er bestens organisiert gewesen und habe Wohnungen für seine Mittelsfrauen
gemietet, die in seinem Auftrag Wettautomaten betrieben und auch seine Drogen
weiterverkauft hätten. In all dies sei die Beschuldigte 2 nachweislich
nicht involviert gewesen. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken ergebe sich
ferner auch weder aus den Aussagen diverser Abnehmerinnen noch aus den
Gesprächen der Audio-Überwachung. Schliesslich habe die Beschuldigte 2
auch ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wie viele und wo die Betäubungsmittel
zuhause versteckt gewesen seien. So seien – im Gegensatz zu denjenigen des
Beschuldigten 1 – auch keine DNA-Spuren von ihr auf den Drogenpaketen
gefunden worden. Aus den Beweismitteln ergebe sich somit zwar, dass die beiden Beschuldigten
liiert gewesen seien, aber nicht mittäterschaftlich nach einem gemeinsamen
Tatplan delinquiert hätten.
6.3
6.3.1 Mittäter
ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass
sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches
Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der
koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer
6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung
für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur
Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs
ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der
Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner
Mittäter zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft, BGE 135 IV 152 E.
2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber
tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April
2019, E. 2.3.2,6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch,
wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und
koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in
den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen
Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge
sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist
grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg
herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan
umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom
28. März 2018 E. 3.4).
6.3.2 Vorliegend
kann den Ausführungen der beiden Beschuldigten nicht gefolgt werden. Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, haben sie beim Verkauf des grössten Teils der
Betäubungsmittel mittäterschaftlich zusammengewirkt:
6.3.2.1 So
ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschuldigten zum Zeitpunkt der
meisten Delikte ein Paar waren. Gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 seien
sie seit Juni 2016 zusammen gewesen, d.h. rund zwei Wochen, bevor die
Beschuldigte 2 in Haft kam. Sie hätten sich jedoch bereits vorher gekannt.
Nach der Entlassung der Beschuldigten 2 am 29. September 2017 habe er sie
beim Gefängnis abgeholt und sie zu sich an die [...] mitgenommen, da sie nicht
gewusst habe, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Sie habe bis zur Verhaftung
am 20. November 2018 dort gewohnt. Ab dem 29. September 2017 seien
sie auch wieder ein Paar gewesen (Akten S. 4899, 4903). Dies bestätigte
auch die Beschuldigte 2 (Akten S. 4902, 4904 f.). Ferner ist davon
auszugehen, dass die beiden Beschuldigten auch während des Gefängnisaufenthalts
der Beschuldigten 2 noch in Kontakt standen, waren sie doch einerseits zu
jenem Zeitpunkt bereits ein Paar. Andererseits zeigt der Umstand, dass der
Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Aussagen nach der
Entlassung aus dem Gefängnis abholte (Akten S. 4899), dass die Beziehung
weiterhin bestand. Auch hätten sie während der Haft telefonischen Kontakt
gehabt (Akten S. 4899).
Belegt ist
sodann, dass die Beschuldigte 2 bereits mit Crystal Meth handelte, bevor
sie mit dem Beschuldigten 1 zusammenkam. So wurde sie mit Urteil des Tribunal
Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 wegen Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum von April 2016 bis zum 30. Juni
2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, davon 21 Monate
bedingt (Akten S. 1961.12 ff.). Belegt ist des Weiteren auch, dass zumindest
eine Abnehmerin von Crystal Meth zunächst von der Beschuldigten 2
beliefert wurde, daraufhin – insbesondere aufgrund der Inhaftierung der
Beschuldigten 2 – jedoch zum Beschuldigten 1 als Zulieferer wechselte.
Erstellt ist dies für N____, die in der ersten Jahreshälfte 2016 zunächst Methamphetamin
von der Beschuldigten 2 bezog (diese 40 Gramm sind von letzterer auch
zugestanden, s. vorne E. 5.5.4, für die Bestätigung von N____ s. Akten S. 3377,
3466), mindestens von August 2017 bis November 2018 dann jedoch vom
Beschuldigten 1 beliefert wurde (s. vorne E. 5.5.4). Auch gab der
Beschuldigte 1 selbst zu, gewisse Kreise und Leute betreffend
Betäubungsmittelhandel über die Beschuldigte 2 kennen gelernt zu haben (Akten
S. 4904). Mit der Vorinstanz ist mithin damit übereinzustimmen, dass die
Beschuldigte 2 Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitbrachte und den
Beschuldigten 1 in ihr Wissen und ihren Kundenstamm einführte, als dieser
selbst in den Handel mit Methamphetamin einstieg. Bei den übrigen namentlich
bekannten Abnehmerinnen und Abnehmern ist ferner bezeichnend, dass es sich –
wie auch bei N____ – mehrheitlich um weibliche Kundinnen thailändischer
Herkunft handelt, was auch für diese den Schluss naheliegen lässt, dass die
Geschäftsbeziehungen zum Beschuldigten 1 zumindest teilweise über die
Beschuldigte 2 zustande gekommen sind.
Dass die beiden
Beschuldigten nach der Entlassung der Beschuldigten 2 gemeinsam
Betäubungsmittelhandel betrieben, zeigt sich sodann aufgrund der folgenden
Umstände: Beide Beschuldigten wohnten nach der Entlassung der Beschuldigten 2
unbestrittenermassen zusammen an der [...] in Basel. Dort hatte der
Beschuldigte 1 gemäss eigenen Aussagen bereits seit Februar/März 2017
gewohnt (Akten S. 4899). Dort hätten nur sie beide verkehrt (Akten
S. 4904). Dass beide Beschuldigten in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt
hatten, belegen zudem auch diverse Hinweise auf Fotos, die im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 20. November 2018 aufgenommen wurden. So finden sich
im Badezimmer zwei Zahnbürsten und Morgenmäntel (Akten S. 748), Damenstiefel im
Schuhschrank (Akten S. 750), Herren- und Damenkleider im Kleiderschrank im
Schlafzimmer (Akten S. 766 ff.), etc. Zwar stand der Beschuldigten 2
auch die Wohnung am [...] zur Verfügung (vgl. Akten S. 1299, 2453, wohl seit
ca. Mitte September 2018, vgl. Einvernahme vom 17. Dezember 2018 «vor ca.
3 Monaten», Akten S. 2853 f., vgl. auch Akten S. 2555), jedoch fanden sich
dort nur sehr wenige persönliche Gegenstände von ihr (Akten S. 1303 ff). Bei
der Hausdurchsuchung [...] vom 20. November 2018 (Akten S. 726 ff.) wurden
des Weiteren diverse Gegenstände und Vermögenswerte aufgefunden, welche auf
einen gemeinsamen Methamphetaminhandel hinweisen: In einer schwarzen Papiertüte
links neben dem Nachttisch auf der linken Seite des Bettes Crystal
Meth-Minigrips (Akten S. 765), ein Minigrip mit Methamphetamin in der Schublade
des Nachttisches (Akten S. 766), in einer Schublade im Schreibtisch mehrere
originalverpackte «Burnerphones» (Akten S. 767), ein mit Methamphetamin
gefülltes Minigrip auf dem Tischchen im Wohnzimmer (Akten S. 752), diverse
Bargeldschaften an diversen Orten in der Wohnung (insgesamt CHF 122'000.–,
Akten S. 762 ff., 782 ff., etwa CHF 55'000.– im linken Bettkasten,
versteckt in einem Etui in einer Luxus-Damenhandtasche, Akten S. 772,
Pos. 1161), eine grosse Anzahl leerer Minigrips, eine Digitalwaage und
eine Pringelsrolle mit eingebautem (Drogen-)Versteck in der Küche (Akten S. 755
ff.). In der Wohnung konnten gesamthaft 847,3 Gramm Methamphetamin
sichergestellt werden; sodann fanden sich auch im Fahrzeug [...] in der zur Überbauung
gehörenden Tiefgarage 251,8 Gramm Crystal Meth (sowie eine Digitalwaage
hinter dem Fahrersitz [Pos. 1622], vgl. Akten S. 826 f.), insgesamt also
rund 1'100 Gramm. Bereits diese Umstände stellen ein starkes Indiz dafür dar,
dass – insbesondere das in der Wohnung aufgefundene – Methamphetamin beiden
Bewohnern zuzurechnen ist.
Sodann sagte die
Beschuldigte 2 selbst aus, im Drogenhandel tätig zu sein und – mit einem
eigenen Schlüssel – freien Zugang zur Wohnung an der [...] und dem dort deponierten
Crystal Meth gehabt zu haben. Sie habe sich dort nach Belieben bedienen und ihre
Kundschaft mit dem Crystal Meth beliefern können (Akten S. 3020 f.). Sie
habe sodann Zugang zum Schlafzimmer (die beiden Beschuldigten hätten auch im
gemeinsamen Bett im Schlafzimmer geschlafen), zum Tresor (obwohl sie auch
angab, den Code nicht gekannt zu haben), zum Bettkasten, zum Kleiderschrank und
zum Nachttischchen gehabt zu haben (Akten S. 4906; nota bene alles Orte,
an denen Betäubungsmittel oder Erlös aus dem Drogenverkauf aufgefunden werden
konnten). Auch sei sie schon in der Garage gewesen und auch schon mit
verschiedenen Autos des Beschuldigten 1 mitgefahren (Akten S. 4906). Auch
habe sie das Crystal Meth zum Einkaufspreis beziehen, ihren Abnehmerinnen
verkaufen und den Reingewinn für sich behalten können (Akten S. 3021, 4452).
Sie habe dem Beschuldigten 1 nie im Voraus Geld geben müssen, sondern von
ihm zuerst die Drogen erhalten und ihm erst nach dem Abschluss eines Geschäfts das
Geld bringen müssen (Akten S. 4452). Auch der Beschuldigte 1 gab
damit übereinstimmend an, dass die Beschuldigte 2 ihm die Einnahmen von
ihren Methamphetamin-Verkäufen abgegeben habe (Akten S. 2924). Dies habe
jedoch nur den Einkaufspreis betroffen, den Gewinn habe sie behalten können (Akten
S. 2925, 2928). Sie habe freien Zugang zum Crystal Meth gehabt und es auch
einfach so nehmen können (Akten S. 2928). In diesem Zusammenhang sind auch die
Aussagen des Beschuldigten 1 nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte 2
nur zwei bis drei Mal jeweils 10 Gramm Crystal Meth von ihm verkauft und dabei
einen maximalen Gewinn von CHF 1'800.– erzielt habe (Akten S. 2925), wurden
doch in der einen Handtasche der Beschuldigten 2 CHF 55'000.–
sichergestellt, die gemäss ihren eigenen Aussagen – mindestens zum Teil (CHF
20'000.–, vgl. dazu hinten E. 11.2.1) – aus dem Drogenverkauf stammen
würden (Akten S. 2857). Dies entspräche einem Vielfachen der vom
Beschuldigten 1 angegebenen Menge. Zudem sagte der Beschuldigte 1 im
Laufe der Einvernahme vom 11. Januar 2019 schliesslich aus, dass der Verkauf
prozentual zu etwa 50/50 aufgeteilt gewesen sei (Akten S. 2928). Diese
Aussage widerrief er zwar in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom
11. Februar 2019, als er sie als «Schutzbehauptung, um [s]eine Menge zu
reduzieren» bezeichnete. Die Beschuldigte 2 habe «nicht so viel gemacht» (Akten
S. 3028). Dieser «Widerruf» ist jedoch ebenfalls zu hinterfragen, erhellt
doch nicht, weshalb er seine damalige Freundin am 11. Januar 2019 noch
fälschlicherweise belastet haben sollte, gab er der Staatsanwaltschaft
gegenüber doch schon mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 an, dass die
Beschuldigte 2 zu Unrecht bestraft werde, da sie nur selbst konsumiert
habe, gar nicht bei ihm in der Wohnung habe sein wollen und das in ihrer
Handtasche gefundene Geld keinen Drogenerlös darstelle (Akten S. 2883).
Als erstellt
anzusehen ist auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten sich vom
Drogenerlös einen luxuriösen Lebensstil leisten konnten (zur genauen Höhe des Gewinns
s. hinten E. 6.4.2.1), wurden doch in der gemeinsamen Wohnung an der [...]
diverse Luxusgüter (insbesondere diverse Luxushandtaschen in den Effekten der
Beschuldigten 2, diverse Armbanduhren, darunter zwei [...] [vgl. auch die
Quittung des Kaufs einer [...] vom 14. September 2018 für
CHF 11'800.–, Akten S. 821.75] mehrere noch originalverpackte
Mobiltelefone, unter anderem auch ein [...], eine Quittung eines
Hotelaufenthalts des Beschuldigten 1 in einem Luxushotel in Cannes vom 24.-26.
Mai 2018 über EUR 907.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung des
Beschuldigten 1 in der [...]-Boutique in Cannes vom 25. Mai 2018 über
EUR 590.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung von [...] Basel
über CHF 810.– [Akten S. 821.44]), eine grosse Menge an Bargeld sowie in
der Garage mehrere Fahrzeuge (zum Teil im Luxussegment anzusiedeln, so etwa der
[...] [Occasion-Kaufpreis von CHF 55'000.–, s. Akten S. 4458], sichergestellt
(Akten S. 726 ff., 782 ff., 1022 ff.). Was die Luxushandtaschen der
Beschuldigten 2 anbelangt, so gibt diese vor, die Taschen seien nicht mit
Drogenerlös finanziert worden, habe sie doch für deren Kauf selbst (legal) Geld
angespart. Zudem befänden sie sich schon seit langem in ihrem Besitz, noch
bevor sie den Beschuldigten 1 kennen gelernt habe (Akten S. 4446, 4902).
Auch diese Aussagen sind nicht glaubhaft bzw. widersprechen sie doch anderen
von ihr gemachten Ausführungen: So gab die Beschuldigte 2 selbst an, dass
es bereits vor ihrer Inhaftierung lange her gewesen sei, dass sie in der
Schweiz gearbeitet habe. Dies sei zuletzt 2011 gewesen, als sie für 2,5 Jahre
im Service in Basel tätig gewesen sei. Danach sei sie schwanger geworden und
habe nicht mehr gearbeitet. Nach ihrer Haftentlassung sei sie dann nur 2-3
Monate in Zürich (März/April 2018) in einer Bar tätig gewesen. Abgesehen davon
sei sie bis zur Festnahme im November 2018 keiner Arbeit nachgegangen (Akten
S. 4902). Zudem machte sie auch geltend, nach ihrer Haftentlassung teilweise
für Essen und Rechnungen bezahlt, eine Brustoperation in Thailand gehabt sowie
Geld zu ihren Kindern nach Thailand geschickt zu haben. Mit ihrem eigenen
geringen Einkommen, das sie nach ihrem Gefängnisaufenthalt nur während einer
kurzen Zeitspanne verdiente, hätte sie somit nicht gleichzeitig noch umfassende
Ersparnisse zur Seite legen können (selbst, wenn man das von ihr während des
Strafvollzugs behauptetermassen angesparte Peculium miteinbezieht, vgl. Akten
S. 4903). Sie gab mithin auch an, dass der Beschuldigte 1 für ihren
Lebensunterhalt aufgekommen sei (Akten S. 2446 f.). Ausserdem lässt sich
durch das von ihr gespielte bzw. praktizierte «Share» (Kleinkredite auf
privater Basis in Thai-Kreisen, vgl. Akten S. 2936, 4903) nicht erklären,
wie sie zehntausende von Franken (gemäss ihrer Aussage würden CHF
35'000.– der in ihrer Handtasche sichergestellten CHF 55'000.– aus «Share»
stammen, vgl. Akten S. 4902) hätte erwirtschaften respektive gewinnen
können. Die Aussagen beider Beschuldigten zur Herkunft der CHF 55'000.– sind
zudem ohnehin nicht glaubhaft. So gab der Beschuldigten 1 zunächst in
einer Einvernahme an, die in der Handtasche gefundenen CHF 55'000.–
gehörten «ausschliesslich» ihm (Akten S. 2884.1), sodann brachte er vor
der ersten Instanz vor, dass nur noch ein Teil ihm gehöre (Akten
S. 4449). Die Beschuldigte 2 sagte zunächst ebenfalls aus, dass es
nicht ihr Geld sei (Akten S. 2577), später änderte sie jedoch ihre Aussage
und gab vor, dass das ganze Geld ihr gehöre (Akten S. 2856, 4902). Ferner gibt
die Beschuldigte 2 an anderer Stelle an, nach ihrer Entlassung im
September 2017 kein Geld gehabt zu haben (Akten S. 4903). Ebenso wenig
glaubhaft ist ihre Aussage, dass sich die in der Wohnung an der [...]
beschlagnahmten Luxushandtaschen schon seit langem, also schon bevor sie den
Beschuldigten 1 gekannt habe, in ihrem Besitz befunden hätten (Akten
S. 4446). So konnte etwa für die Damenhandtasche [...] (Pos. 1167, Akten
S. 821.54), die in der Wohnung beschlagnahmt wurde, aufgrund einer
ebenfalls sichergestellten Quittung klar nachgewiesen werden, dass diese erst
am 9. Oktober 2018 – und somit erst, nachdem die beiden Beschuldigten als Paar
zusammenwohnten – vom Beschuldigten 1 im [...] Geschäft in Basel gekauft
wurde (Akten S. 821.50). Gleiches gilt auch für ein [...] Armband, Sneaker sowie
ein Portemonnaie, die am 24. September 2018 erworben wurden (Akten
S. 821.48 [Pos. 1530]). Schliesslich stammt auch eine aufgefundene
Quittung vom 21. September 2017 und damit aus dem Zeitraum, als die
Beschuldigten 2 sich im Strafvollzug befand. Zwar kann daraus nicht
eruiert werden, wie die Tasche schliesslich in ihren Besitz kam (die Tasche
wurde von S____ bei [...] erworben, Akten S. 821.49 [Pos. 1163]), jedoch war
sie ebenfalls nicht schon durch die Beschuldigte 2 erworben worden, bevor
sie mit dem Beschuldigten 1 eine Beziehung einging und ihr
mittäterschaftliches Zusammenwirken vorgeworfen wird. Was das Einkommen des
Beschuldigten 1 betrifft, so gibt er an, 2016 temporär in einem
Sonnenstudio gearbeitet zu haben, 2017 habe er nichts gemacht, 2018 habe er
dann sein eigenes Solarium betrieben. Mit letzterem habe er monatlich netto zwischen
CHF 1'500.– und CHF 2'500.– verdient (Akten S. 4442, 4447), er habe für
das Sonnenstudio jedoch zunächst CHF 28'000.– bezahlen müssen (Akten S. 4900).
Entsprechend dem vergleichsweise äusserst geringen Verdienst der beiden
Beschuldigten sowie der zugegebenermassen durch den Beschuldigten 1 getätigten
Investitionen ins Solarium kann mithin als erstellt gelten, dass beide
Beschuldigten ihre Ausgaben (insbesondere betreffend Luxusgüter) zu einem nicht
unerheblichen Teil aus dem gemeinsam erwirtschafteten Drogenerlös deckten (auch
wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ein Teil der illegalen
Einnahmen aus dem Glücksspiel – und nicht nur dem Methamphetaminhandel –
stammt, vgl. etwa die Aussage des Beschuldigten 1, Akten S. 4904).
Was sodann das
gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten betrifft, so sind insbesondere die
Gespräche aus der Audioüberwachung im Fahrzeug des Beschuldigten 1
zwischen ihm und der Beschuldigten 2 aufschlussreich. So ist dem
Audiotranskript der Konversation vom 1. Juli 2018 zu entnehmen, wie beide darüber
diskutieren, dass mehrere Personen («[...]» und «[...]») Methamphetamin («Ice»)
auch bei anderen Leuten einkaufen würden. Der Beschuldigte 1 fragt sodann
die Beschuldigte 2, was «wir mit diesem Material» machen sollen.
Die Beschuldigte 2 antwortet ihm daraufhin, dass er es «langsam» verkaufen
solle. Der Beschuldigte 1 entgegnet ihr, dass der Verkauf nicht einfach
sei, eine Abnehmerin aus Bern wolle es etwa nicht, da sie andere [Zulieferer]
habe. Die Beschuldigte 2 rät dem Beschuldigten 1 dann, es «[...]»
(gemeint wohl «[...]» alias C____, vgl. Akten S. 2937) zu geben. Der
Beschuldigte 1 sagt ihr daraufhin, die Beschuldigte 2 solle auch
davon «für Basel» nehmen. Sie meint, sie gebe es «[...]», ihre Kunden seien
auch «weit weg», normalerweise würden diese immer «50ig» nehmen. Sie
unterhalten sich anschliessend weiter über die Verkaufsmodalitäten und die
Konkurrenz in Bern, die ebenfalls qualitativ gutes Crystal Meth anbiete (Akten
S. 1898 ff.). Bereits diese Konversation zeigt auf, dass die Beschuldigten
sich über das Betäubungsmittelgeschäft austauschten und auch eine gemeinsame
Strategie aufstellten, wie sie das Methamphetamin am besten verkaufen konnten.
Diese Diskussion widerlegt auch die Aussagen der Beschuldigten 2 an der
Berufungsverhandlung, dass sie weder gewusst habe, wann der Beschuldigte 1
(neues) Methamphetamin erhalten habe, noch je mit ihm vereinbart zu haben, wer
welche Drogen an welche Abnehmer liefere (vgl. Akten S. 4906). Auch im
aufgezeichneten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich die beiden
Beschuldigten über Verkäufe an verschiedene Personen. Eine davon habe «10
genommen» und habe noch Schulden zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 rät der
Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang, bezüglich Geld nicht am Telefon zu
sprechen, sondern nur zu schreiben, da die Polizei bei «[...]» mithören könne
(Akten S. 1902 ff.). In einem anderen Gespräch gleichen Datums dreht sich
die Diskussion wiederum um den Verkaufspreis für Crystal Meth. Der
Beschuldigte 1 sagt der Beschuldigten 2, dass sie die Preise drücken
müssten. Sie unterhalten sich sodann wieder über verschiedene Abnehmer – immer
im Wechsel mit Diskussionen über Glücksspiel (Akten S. 1905 ff.). In einem
dritten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich beide wiederum über
diverse Abnehmer betreffend Menge und Preise (Akten S. 4024 ff.). Auch die
letzteren Gespräche zeigen mithin klar auf, dass sich beide Beschuldigten auf
Augenhöhe über eine Strategie hinsichtlich des Betäubungsmittelverkaufs
unterhielten (vgl. dazu auch die Vorhalte der Gespräche an die
Beschuldigte 2 und deren Antworten darauf im Rahmen der Einvernahme vom
5. März 2019, Akten S. 3183 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch
die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht glaubhaft, die Beschuldigte 2
habe sich zum Schluss vom Beschuldigten 1 trennen und sich mit seiner
Hilfe eine neue Wohnung suchen respektive ausziehen wollen, als sie mitbekommen
habe, dass der Beschuldigte 1 (erneut) Crystal Meth [gemeint wohl in
grossem Umfang] gekauft habe. Sie habe erst wieder zurückkommen wollen, wenn er
das Methamphetamin wegbringe. Dies habe der Beschuldigte 1 auch tun
wollen, er habe gemäss eigenen Aussagen das Crystal Meth mithin verpackt und
neben dem Bett gelagert, um es gleichentags – d.h. am Tag der Hausdurchsuchung
– wegzubringen (Akten S. 2885, 4446). Dagegen spricht jedoch unter anderem,
dass der Beschuldigte 1 angab, die bei der Hausdurchsuchung vom 20.
November 2018 vorgefundenen 1'100 Gramm Crystal Meth vor den Sommerferien 2018
– und damit rund vier Monate vor der Verhaftung am 20. November
2019 – gekauft zu haben (gemäss seinen Aussagen vor den Sommerferien insgesamt
1'500 Gramm, Akten S. 2683, 2911, bereits nach den Sommerferien 2017 rund
1'000 Gramm, Akten S. 291). Einerseits fanden die soeben wiedergegebenen
Gespräche der beiden Beschuldigten aus der technischen Überwachung jedoch wohl
erst nach der Lieferung der 1'500 Gramm statt. Wie aufgezeigt werden konnte,
war der Beschuldigten 2 nicht nur bereits damals klar, dass eine
entsprechende Lieferung erfolgt war, sie plante sogar mit dem
Beschuldigten 2 zusammen deren Verkauf. Andererseits ist auch unabhängig
davon die Aussage der Beschuldigten 2 nicht glaubhaft, die in der Wohnung
aufbewahrte Menge an Crystal Meth sei ihr effektiv unangenehm gewesen. Hätte
dies der Wahrheit entsprochen, so hätte sie bereits früher aus der Wohnung
ausziehen können, stand ihr doch zum Zeitpunkt der Lieferung bereits die
Wohnung am [...] zur Verfügung, zu der sie – wie bereits dargelegt – wohl
bereits Monate vor der Verhaftung im November 2018 Zugang hatte. Sodann
widerspricht sich die Beschuldigte 2 diesbezüglich an anderer Stelle, wenn
sie angibt, dass sie gar nicht gewusst habe, dass sich eine grosse Menge
Crystal Meth in der Wohnung befunden habe (Akten S. 2943 f.) respektive nur vom
Drogenversteck in der Küche gewusst zu haben (Akten S. 4905 f.). Hätte sie
dies jedoch gar nicht gewusst, hätte sie entsprechend auch keinen Grund gehabt,
aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Gegen ein
mittäterschaftliches Vorgehen spricht auch nicht der Umstand, dass die beiden
Beschuldigten möglicherweise von Dritten nicht als «Team» wahrgenommen wurden,
kommt es doch keineswegs auf das äussere Auftreten bei einem
mittäterschaftlichen Zusammenwirken an. Aus dem Verweis der
Beschuldigten 2 auf die Aussage von C____, dass die thailändische Frau,
von der sie das Crystal Meth beziehe, einen ausländischen Hintermann habe (vgl.
Akten S. 2354 ff.), von dem sie den Stoff erhalte, kann mithin nichts zu
ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Aussage zeigt vielmehr, dass auch den
Kundinnen der Beschuldigten 2 bewusst war, dass letztere nicht alleine und
unabhängig vom Beschuldigten 1 den Methamphetaminhandel betrieb, sondern
beide zusammenwirkten. Ferner spricht auch der Umstand, dass keine
Fingerabdrücke der Beschuldigten 2 auf den in der Wohnung an der [...] sichergestellten
Minigrips mit Crystal Meth nachgewiesen werden konnten, nicht gegen ihre
Mittäterschaft, stimmt dies doch mit den Aussagen des Beschuldigten 1
überein, dass er die Betäubungsmittel jeweils alleine zuhause verpackt haben
will (vgl. Akten S. 4904). Diesbezüglich ist denn auch davon auszugehen,
dass die Beschuldigte 2 erst das Methamphetamin vom Beschuldigten 1
behändigte, wenn sie dies ihren Abnehmerinnen (etwa C____) verkaufte, weshalb
entsprechend auch keine DNA von ihr auf den in der Wohnung abgepackten und
gelagerten Minigrips nachgewiesen werden konnte.
Was ferner den
gemeinsamen Tatentschluss der beiden Beschuldigten betrifft, so ist davon
auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereits vor der Inhaftierung der
Beschuldigten 2 im Juni 2016 einen Entschluss fassten, gemeinsam in den
Verkauf von Methamphetamin einzusteigen. Diesbezüglich ist einerseits bezeichnend,
dass der Beschuldigte 1 erst mit dem Verkauf von Crystal Meth begann,
nachdem er die Beschuldigte 2 kennengelernt hatte. Letztere führte ihn
denn auch, wie bereits ausgeführt, an Abnehmerinnen heran, die ihr bereits aus
ihrem zuvor allein ausgeübten Betäubungsmittelhandel als Käuferinnen bekannt
waren. Vor ihrer Festnahme war die Beschuldigte 2 denn auch selbst noch im
Crystal Meth-Handel tätig, wurden doch die Verkäufe an N____ und S____ noch vor
der (ersten) Inhaftierung getätigt. Der ursprüngliche Tatentschluss wurde
mithin von den beiden Beschuldigten bereits im ersten Halbjahr 2016 getroffen.
Während des Gefängnisaufenthalts der Beschuldigten 2 war es ihr logischerweise
nicht möglich, aktiv an Verkaufshandlungen teilzunehmen, welche entsprechend
vom Beschuldigten 1 vorgenommen wurden. Zu Gunsten der Beschuldigten 2
werden ihr die in diesem Zeitraum getätigten Crystal Meth-Verkäufe denn auch
nicht mittäterschaftlich angerechnet, jedoch ist anzunehmen, dass die beiden
Beschuldigten auch während der Haft der Beschuldigten 2 Kontakt pflegten (vgl.
die voranstehenden Ausführungen). Nach der Entlassung und mit Einzug in der
Wohnung des Beschuldigten 1 hat sich die Beschuldigte 2 (erneut) den
Tatentschluss zu eigen gemacht respektive sich diesem sukzessiv
(wieder-)angeschlossen und, wie bereits dargelegt, zusammen mit dem
Beschuldigten 1 Betäubungsmittelhandel betrieben (dass die
Beschuldigte 2 im Vergleich zum Beschuldigten 1 eine untergeordnete Rolle
einnahm, gilt es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, s. unten E. 9.4).
Im Ergebnis ist
demnach erstellt, dass vorliegend die für die Mittäterschaft geforderten
Voraussetzungen durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung respektive
eigenständiges tatbestandsmässiges Handeln (Verkauf) durch beide Beschuldigte
erfüllt sind. So wirkten sie koordiniert zusammen, wenn es etwa um das
Ausarbeiten einer Strategie für den Verkauf ging. Das Mitwirken der
Beschuldigten 2 war diesbezüglich auch von grosser Wichtigkeit, da der
Aufbau des gemeinsamen Handels, der während der Haft der Beschuldigten 2
vom Beschuldigten 1 weiter fortgeführt wurde, ohne ihr initiales Zutun
mittels des von ihr eingebrachten Wissens betreffend Methamphetamin und Kundenstamm
nicht möglich gewesen wäre. Zudem konnte auch dargelegt werden, dass ein
gemeinsamer Tatentschluss bereits vor der Inhaftierung der Beschuldigten 2
im Juni 2016 (mit Unterbrechung während des Gefängnisaufenthalts), erneut
respektive spätestens aber zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung des
Beschuldigten 1 an der [...] am 29. September 2017 vorlag.
6.3.2.2 Dies
führt dazu, dass jedem der beiden Mittäter – in den Grenzen seines Tatentschlusses
bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet
werden. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Anrechnung entsprechend nicht
unterschiedslos für alle als erstellt angesehenen Verkäufe vorgenommen werden
(dies wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten). Keine gegenseitige
Zurechnung erfolgt so erstens für einen Teil der 200 Gramm (s. vorne E. 5.3.3),
die durch den Beschuldigten 1 an P____ verkauft wurden, da die
Beschuldigte sich nämlich zu Beginn der Verkaufsperiode (September 2017) noch
im Gefängnis befand respektive gerade erst entlassen wurde. Vom Lieferzeitraum
von rund sechs Monaten ist ihr daher 1/6 nicht zuzurechnen, was bei der Menge
von 200 Gramm einen entsprechenden Abzug von 33,3 Gramm ergibt. Ihr werden
daher 167 Gramm Crystal Meth zugerechnet. Zweitens erfolgt keine Anrechnung der
von der Beschuldigten 2 an N____ verkauften 40 Gramm Methamphetamin an den
Beschuldigten 1, da dieser Verkauf noch aus einem Zeitraum stammt, in dem
noch keine mittäterschaftliches Vorgehen belegt ist. Auf der anderen Seite ist
auch nicht die gesamte Menge von 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an N____
verkauft hat (s. vorne E. 5.5.4), der Beschuldigten 2 zuzurechnen, da
in dem von ihm zugestanden Lieferzeitraum von August 2017 bis zur Verhaftung im
November 2018 die Beschuldigte 2 in den ersten beiden Monaten noch im
Strafvollzug weilte. Ihr sind entsprechend 40 Gramm (zwei Mal 20 Gramm für
August und September 2017) nicht zuzurechnen. Drittens erfolgt keine Zurechnung
der 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an E____ geliefert hat (s. vorne
E. 5.6.4), an die Beschuldigte 2, da sie sich während des gesamten in
Frage stehenden Zeitraums im Gefängnis befand. Schliesslich sind auch die 4
Gramm, welche die Beschuldigte 2 an S____ verkaufte (s. vorne E. 5.8.3),
nicht dem Beschuldigten 1 zuzurechnen, da die Tathandlung vor dem
mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten erfolgte. Dies
ergibt im Ergebnis folgende Menge an Methamphetamin, die den Beschuldigten
jeweils zugerechnet werden (inklusive der bei der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Menge): 3'191,1 Gramm für den Beschuldigten 1 sowie 2'618.1
Gramm für die Beschuldigte 2 (bei letzterer kommen noch die 40 Gramm aus
AKS Ziff. 2.2.7 und die 4 Gramm aus AKS Ziff. 2.2.10 hinzu. Für diese
ist jedoch jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten
E. 9.9.1). Der Übersicht halber präsentiert sich die gegenseitige
Zurechnung der Betäubungsmittelmengen wie folgt:
AKS Ziff.
Menge
Beschuldigter 1
Davon Beschuldigter 2
zurechenbar
Menge Beschuldigte 2
Davon Beschuldigtem 1
zurechenbar
2.2.3
Menge unbekannt
Menge unbekannt
-
-
2.2.4
Freispruch
-
-
-
2.2.5
200 Gramm
167 Gramm
-
-
2.2.6
-
-
70 Gramm
70 Gramm
2.2.7
500 Gramm
460 Gramm
(40 Gramm)
-
2.2.8
500 Gramm (als Bote)
-
12 Gramm
12 Gramm
2.2.9
30 Gramm
30 Gramm
-
-
2.2.10
-
-
(4 Gramm)
-
2.2.11
-
-
20 Gramm
20 Gramm
2.2.12
200 Gramm
200 Gramm
-
-
2.2.13
300 Gramm
300 Gramm
-
-
2.2.14
10 Gramm
10 Gramm
-
-
2.2.15
250 Gramm
250 Gramm
-
-
Total
1'990 Gramm
+ 102 Gramm
+ 1'099,1 Gramm
3'191,1 Gramm
102 Gramm
+ 1'417 Gramm
+ 1'099,1 Gramm
2'618.1 Gramm
(+ 40 Gramm [AKS Ziff. 2.2.7] und 4 Gramm
[AKS Ziff. 2.2.10]).
6.4 In
einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie der hinsichtlich der
Betäubungsmittel als erstellt angesehene Sachverhalt rechtlichen zu
qualifizieren ist (auf das rechtliche Konstrukt der Mittäterschaft wurde
vorstehend bereits vorausgegriffen).
6.4.1 Der
Beschuldigte 1 führt diesbezüglich aus, dass unbestritten sei, dass
aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall
vorliege, auch wenn von einer geringeren Verkaufsmenge – als von der Vorinstanz
angenommen – ausgegangen werde. Jedoch sei der Qualifikationsgrund der
Bandenmässigkeit nicht erfüllt. Unbestritten sei in diesem Zusammenhang auch,
dass der Beschuldigte 1 mit seiner Verkaufstätigkeit sicherlich einen
Gewinn von mehr als CHF 10'000.– erzielt haben dürfte, sodass der
Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen Handels unbestrittenermassen gegeben sei.
Die Beschuldigte 2
bringt vor, dass sie weder gewerbs- noch bandenmässig gehandelt habe. Dies wird
insbesondere damit begründet, dass keine Mittäterschaft vorliege. Sie sei daher
lediglich für die Verkäufe zu bestrafen, die sie selbst ausgeführt habe und die
man ihr auch mit verwertbaren Beweismitteln nachweisen könne.
6.4.2 Da
die Mittäterschaft der Beschuldigten bejaht wurde, ist auf die diesbezüglichen
Argumente der Beschuldigten 2 nicht weiter einzugehen. In rechtlicher
Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal
Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen
hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Folgend
gilt es aufzuzeigen ob die Beschuldigten die Qualifikation der Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen (E. 6.4.2.1), der Gewerbsmässigkeit (E. 6.4.2.2) sowie
der Bandenmässigkeit (E. 6.4.2.3) erfüllt haben.
6.4.2.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem
Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder
annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat sich bis vor
kurzem nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. In einem aktuellen
Entscheid hat es sich jedoch auf eine gutachterliche Stellungnahme der Sektion
«Forensische Chemie und Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin (SGRM) gestützt, welche empfiehlt, als Menge für Methamphetamin,
welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, 12 Gramm
zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid). Den von
der Vorinstanz angenommenen Grenzwert für einen mengenmässig qualifizierten Fall
in entsprechender Höhe hat es als nicht bundesrechtswidrig erachtet, weshalb
ebenfalls darauf abzustellen ist (s. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.).
Wie bereits
erwähnt, handelten die beiden Beschuldigten hinsichtlich des Verkaufs, der
Lagerung etc. von Betäubungsmitteln mittäterschaftlich (vgl. hierzu E. 6.3
vorne). Sie haben sich daher jeweils die von ihnen mittäterschaftlich verkauften
bzw. anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Betäubungsmittelmengen
zurechnen zu lassen. Mittäterschaftlich hat sich der Beschuldigte 1 somit für
den Verkauf von 2'092 Gramm (plus den Besitz von 1'099,1 Gramm) und die
Beschuldigte 2 für den Verkauf von 1'519 Gramm (plus den Besitz von
1'099,1 Gramm) zu verantworten. Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten
Betäubungsmittel bewegte sich um einen extrem hohen (durchschnittlichen) Reinheitsgrad
von 98 % als Hydrochlorid (rund 79 % als Base, s. die Ausführungen
der Vorinstanz, Akten S. 4546). Auch der subjektive Tatbestand kann gestützt
auf die gehandelte Menge Crystal Meth problemlos bejaht werden, da die
Beschuldigten zumindest in Kauf nehmen mussten, dass durch eine in den Handel
gebrachte Drogenmenge in einem solchen Umfang die Gesundheit vieler Menschen
gefährdet würde. Es handelt sich daher klarerweise um einen mengenmässig
schweren Fall.
6.4.2.2 Ein
Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für
die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes
ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die für ihn
einen namhaften Beitrag an die Lebenskosten darstellen (vgl. BGE 116 IV 319 E.
4c, 119 IV 129 E. 3a, 123 IV 113 E. 2c). Beim Betäubungsmittelhandel ist
der durch gewerbsmässigen Handel erzielte Umsatz oder Gewinn gemäss
Bundesgericht dann gross bzw. erheblich, wenn der Täter einen Umsatz von
CHF 100'000.– oder einen Gewinn von CHF 10'000.– erzielt (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129 IV 255 E. 2.2).
Der
Beschuldigte 1 gibt an, durch seine Verkäufe einen durchschnittlichen
Gewinn von CHF 30.– pro Gramm Crystal Meth erzielt zu haben (Akten S. 3340;
dieser [im Vergleich zur Anklageschrift geringe] Betrag wird auch – zu Gunsten
der Beschuldigten 2 – für die durch sie getätigten Verkäufe angenommen).
Rechnet man den durchschnittlichen Gewinn auf die Menge verkaufter
Betäubungsmittel um, ergibt sich ein Gewinn von CHF 47'760.– (1'592 Gramm [2'092
Gramm minus 500 Gramm, die lediglich als «Botengang» an E____ geliefert wurden,
vgl. vorne E. 5.6] x CHF 30.–) für den Beschuldigten 1 sowie ein
Gewinn von CHF 45'570 (1'519 Gramm x CHF 30.–) für die
Beschuldigte 2, der jeweils klar über der Grenze von CHF 10'000.–
liegt (selbst bei einem weitaus geringeren Gewinn pro Gramm wäre die Grenze
noch überschritten). Sodann wurde bereits dargelegt (s. vorne E. 6.3.2.1),
dass die beiden Beschuldigten – wenn überhaupt – nur geringe Einnahmen neben
dem Betäubungsmittelhandel generierten, sie mittels Verkauf von Methamphetamin
regelmässige Einnahmen erzielten und mithin dadurch ein namhafter – wenn nicht
fast vollumfassender – Betrag zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten
erwirtschaftet wurde. Auch der Vorsatz kann gestützt auf die objektiven
Tatbestandelemente problemlos bejaht werden, verkauften die Beschuldigten doch
genau aus dem Grund Methamphetamin, um ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren
zu können. Im Ergebnis ist daher gewerbsmässiges Handeln zu bejahen.
6.4.2.3 Art.
19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall schliesslich, dass der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3
Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff.
2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen,
wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im
Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von
diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung
eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände
umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der
Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist
(zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und
3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88
f.). Zunächst nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich
zu einer Bande zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend
und auch in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande
erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz
Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068).
Vorliegend wurde
zwar Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten bejaht, jedoch ist nicht
von einem bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Einerseits ist nicht erstellt,
dass der Entschluss vorlag sich zu einer kriminellen Bande
zusammenzuschliessen. So war die Zusammenarbeit vielmehr durch die
partnerschaftliche Beziehung der Beschuldigten vorgegeben. Zudem ist auch nicht
von einer für die Bandenmässigkeit erforderlichen Organisationsstruktur
auszugehen. Zwar waren auch die Aufgaben bei den Beschuldigten teilweise
untereinander aufgeteilt (vgl. vorne E. 6.3.2.1), jedoch kann bei dieser
Struktur und dem damit zusammenhängenden Zusammenwirken nicht von einer
besonderen Gefährlichkeit an sich gesprochen werden. Zwar bestehen durchaus
gewisse bandenmässige Züge im gemeinsamen Crystal Meth-Verkauf (so etwa der auf
die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtete Wille), die im
Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. hinten E. 9.4.1),
diese sind jedoch nicht ausreichend, um ihrerseits allein die Intensität eines
Qualifikationsgrundes zu erreichen. Im Ergebnis ist daher die Qualifikation der
Bandenmässigkeit zu verneinen.
6.4.3 Der
mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist schliesslich von beiden Beschuldigten
eingestanden worden (vgl. vorne E. 5.12) und gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass.
7.
Was den
Anklagepunkt der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei (AKS Ziff. 5)
betrifft, so wird der erstinstanzliche Schuldspruch vom Beschuldigten 1
angefochten.
7.1 So
sei gemäss dem Beschuldigten 2 weiterhin bestritten, dass er in
irgendeiner Art und Weise die Einziehung seines bereits erwirtschafteten
Delikterlöses vereitelt respektive entsprechende Handlungen vorgenommen habe,
welche geeignet gewesen wären, eine entsprechende Einziehung zu vereiteln.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei hierzu zu sagen, dass mittels
Bankbezügen des Vaters des Beschuldigten 1 nicht habe erklärt werden können,
weshalb dieser CHF 29'000.– in die Türkei gebracht habe. Jedenfalls sei
die Herkunft der entsprechenden Gelder in keinster Art und Weise klar und
eindeutig. Das Geld könne auch aus illegalem Glücksspiel stammen, Gewinn des
Solariums darstellen oder von seinem Vater respektive der weiteren Familie
stammen. Ein eindeutiger Bezug zu illegalen Tätigkeiten des Beschuldigten 1
liege hierzu keiner vor. Auch die Investitionen in ein Solariumgeschäft könnten
nicht zweifelsfrei dem illegalen Betäubungsmittelhandel zugeordnet werden. Bei
den Annahmen des Strafgerichts handle es sich um pure Spekulation. Im Tresor
der elterlichen Wohnung sei überdies ein Bargeldbetrag von CHF 20'000.–
festgestellt worden. Hierzu habe mit Bankbezügen des Vaters dargelegt werden können,
dass dieser einen entsprechenden Geldbetrag vorgängig bezogen und bei sich im
Tresor deponiert gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich einen
bestimmten Betrag ausgeliehen und hernach wieder zurückgelegt, was erkläre,
dass die Hälfte des vorgefundenen Betrages sehr weitgehend mit Betäubungsmitteln
kontaminiert gewesen sei. Die Rückzahlung eines entsprechenden Darlehens stelle
noch keine Geldwäschereihandlung dar. Zudem sei es in rechtlicher Hinsicht nicht
zutreffend, dass die Lagerung eines Delikterlöses im Tresor der elterlichen Wohnung
eine Geldwäschereihandlung darstelle.
7.2 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562). Ein Schuldspruch
wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl
den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben
dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der Vortat
muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die
Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020
E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie
die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine
Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,
unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein
abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a, 126 IV 255 E. 3a, 119
IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu
gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine
erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a, 127 IV 20
E. 3a, 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die
Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel
herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung- Stellen
einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000
vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung
in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere
Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung
auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort
(BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der
deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E.
2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den
Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer
Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf
das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies
stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des
Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere
Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu
Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt
eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die
Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar
ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2.,
6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E.
4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E.
9.3.2).
Die Vorinstanz
hat den Tatbestand als erfüllt betrachtet, da einerseits davon auszugehen sei,
dass die Investitionen in das Solarium des Beschuldigten 1 in Höhe von
CHF 40'000.– zumindest teilweise aus den Betäubungsmittelgeschäften
stammen würden. Zwar ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass bei entsprechender
Annahme durch Art. 19 Abs. 2 BetmG eine entsprechende Vortat vorläge,
jedoch stützt sich die Annahme der Herkunft der investierten Gelder aus dem
Betäubungsmittehandel auf reine Mutmassungen, ist doch nicht belegt, dass die
Investitionen nicht durch Eigenmittel und/oder etwa Gewinne aus dem illegalen
Glücksspiel getätigt werden konnten. Wäre dies der Fall, würde es sich bei der
Vortat jedoch nur um ein Vergehen handeln (vgl. Art. 55 des damals in
Kraft stehenden Spielbankengesetzes [SBG, SR 935.52]), womit eine
Geldwäschereihandlung nicht tatbestandsmässig wäre.
Was des Weiteren
die CHF 29'000.– betrifft, die durch den Vater des Beschuldigten 1
nachweislich in die Türkei überwiesen wurden (vgl. Akten S. 2957), so kann den
Ausführungen des Strafgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschuldigten ebenfalls im
Glücksspielgeschäft involviert war (vgl. Akten S. 1911) und die überwiesenen
Vermögenswerte mithin ebenfalls nicht aus einem Verbrechen stammen. Zudem ist –
wie in der Anklage ausgeführt wird – den Akten nicht zu entnehmen, dass der
Beschuldigte 1 seinen Vater «beauftragte», «Drogengeld» ins Ausland zu
bringen. Der technischen Überwachung ist lediglich zu entnehmen, dass er seinem
Vater Tipps gibt, wie er das Geld am besten unbemerkt durch den
Sicherheitscheck (am Flughafen) bringen könnte (Akten S. 2957). Sollte der
Vater des Beschuldigten 1 effektiv von letzterem beauftragt worden sein,
Betäubungsmittelerlös ausser Landes zu bringen, stellt sich entsprechend auch
die Frage, weshalb der Vater nicht von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren
miteinbezogen wurde.
Hinsichtlich der
CHF 20'000.–. die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1 sichergestellt
wurden, gilt es schliesslich festzuhalten, dass hierbei – entgegen den
Erwägungen des Strafgerichts – ebenfalls nicht erstellt ist, dass es sich dabei
um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf handelt. So liegen einerseits
Bankauszüge vor, die belegen, dass der Vater des Beschuldigten 1 jeweils
am 7. und 9. November 2018 CHF 10'000.– selbst an einem Bankomaten
bezogen hat (Akten S. 949). Der Umstand, dass ein Teil des Bargeldes mit
Crystal Meth kontaminiert war (vgl. Akten S. 2506), nachdem der
Beschuldigte 1 es behändigt – und gemäss seinen Aussagen «gewechselt»
(Akten S. 3757) – hatte, belegt nicht, dass es effektiv aus dem
Drogengeschäften stammt, könnte die Kontamination von nicht illegalen
Geldmitteln doch auch problemlos durch den – zugegebenen – Kontakt zum
Beschuldigten 1 entstanden sein.
Im Ergebnis ist
der Beschuldigte 1 daher vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten,
Geldwäscherei freizusprechen.
8.
Was schliesslich
den Anklagepunkt der Widerhandlungen gegen das AIG (AKS Ziff. 5) anbelangt,
so wendet sich der Beschuldigte 1 auch gegen diese erstinstanzlichen
Schuldsprüche.
8.1 So
wird bestritten, dass der subjektive Tatbestand zur Erleichterung des
rechtswidrigen Aufenthalts erfüllt sei und dass der Beschuldigte 1 N____
in irgendeiner Art und Weise illegal beschäftigt habe. Der Beschuldigte 1
sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass erstere sich in der Schweiz aufhalten
dürfe und um eine Wohnsitznahme bemüht sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst
gewesen, dass er in irgendeiner Art und Weise den rechtswidrigen Aufenthalt von
N____ in der Schweiz erleichtern würde. Zum weiteren Vorwurf ihrer illegalen
Beschäftigung sei zu sagen, dass der Vergleich mit dem Geschäftsführer eines
Massagesalons fehlschlage. Das Betreiben von Glücksspielautomaten könne nicht
als entsprechende Beschäftigung bezeichnet werden. Gegebenenfalls erfülle dies
einen Tatbestand, welcher im Verwaltungsstrafverfahren abzuklären sei, sodass
der gleiche Lebenssachverhalt nicht als arbeitsrechtliche Beschäftigung
betrachtet werden könne. Somit habe auch ein Freispruch von diesem Vorwurf zu
erfolgen.
8.2
8.2.1 Nach
Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft
stehende Art. 116 Abs. 1 lit. a Ausländergesetz [AuG]) macht sich der Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar, wer im In- oder Ausland einer
Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz
erleichtert oder vorbereiten hilft. Tatbestandsmässig sind dabei Handlungen,
mit welchen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die
Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E.
2.3.2). Strafbar ist etwa das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende
Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem
Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). In subjektiver
Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend (Zünd,
in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 4).
Vom
Beschuldigten 1 wird der objektive Tatbestand Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts grundsätzlich nicht bestritten, vermietete er doch N____ von
Oktober 2016 bis Ende November 2018 eine Wohnung an der [...] in Basel, während
sie sich illegal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten S. 3066). Auch ist –
entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 – davon auszugehen, dass er es
zumindest für möglich hielt, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt
und er es in Kauf nahm, durch die Vermietung der Wohnung den illegalen
Aufenthalt zu fördern, gab er doch in der Einvernahme vom 23. Mai 2019 an, er «habe
Wohnung für sie genommen, weil sie keine[n] Ausweis hatte» (Akten S. 3756,
vgl. auch Akten S. 4454). Ihm war mithin klar, dass N____ nicht über die
erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Entsprechend hat sich der
Beschuldigte 1 nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts strafbar gemacht.
8.2.2 Gemäss
Art. 117 Abs. 1 AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende
Art. 117 Abs. 1 AuG) macht sich der Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung strafbar, wer als Arbeitgeber vorsätzlich
Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Begriff des Arbeitgebers wird dabei
weit verstanden (vgl. BGE 128 IV 170 E. 4.1). «Beschäftigen» im Sinne dieser
Bestimmung bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (s. Roschacher, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich
1991, S. 122). Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (vgl.
schon BGE 99 IV 110). Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als
üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch
die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (Egli/Meyer, in: SHK Migrationsrecht, Bern
2010, Art. 11 AuG N 6).
Vorliegend ist grundsätzlich
unbestritten, dass N____ für den Beschuldigten 1 während ihres Aufenthalts
in der Wohnung an der [...] Spielautomaten betrieb respektive den Betrieb für
den Beschuldigten 1 überwachte. Die Vorinstanz vergleicht dieses Vorgehen
unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit einem Geschäftsführer
eines Massagesalons, der unter anderem für dessen Infrastruktur zuständig sei
und entscheide, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte
arbeiten könnten. Unerheblich sei dort, dass er den Prostituierten keinerlei
Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und
die Art der Dienstleistungen etc. erteile. Dieser Vergleich geht jedoch fehl,
handelt es sich doch bei der Tätigkeit des Geschäftsführers eines Massagesalons
um eine grundsätzlich legale Tätigkeit, was nicht für das Betreiben von
Glücksspielautomaten ohne Bewilligung zutrifft. Letztere Tätigkeit lässt sich
nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG bzw.
AuG subsumieren, wird durch die illegale Tätigkeit doch – im Gegensatz zum vom
Strafgericht aufgeführten Beispiel – das geschützte Rechtsgut des «Schweizer
Arbeitsmarkts» nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte 1 ist daher von der
Anklage der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
freizusprechen.
9.
9.1 Der
Beschuldigte 1 hat sich demnach des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in
Mittäterschaft mit der Beschuldigten 2), der Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die
Beschuldigte 2 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in Mittäterschaft mit dem
Beschuldigten 1) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG
schuldig gemacht.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.–, die
Beschuldigte 2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie
ebenfalls zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 1
beantragt dahingegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die Beschuldigte 2
stellt diesbezüglich keinen konkreten Antrag.
9.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47
StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
9.3
9.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
9.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf
die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe
feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat
zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen
(gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen
gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30.
November 2020 E. 4.4).
9.3.3 Vorliegend
ist für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs.
2 BetmG nur Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen für die Übertretungen nach Art.
19a Ziff. 1 BetmG nur das Aussprechen einer Busse möglich ist. Der Tatbestand
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
AIG bzw. AuG sieht jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
vor. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht dazu geäussert, weshalb sie
auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat respektive
unzulässigerweise ausgeführt, dass das Delikt «zufolge des engen Zusammenhangs
strafzumessungsmässig nicht von den Betäubungsmitteldelikten zu trennen und
gemeinsam zu beurteilen» sei. Dieses Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jedoch nicht zulässig. So sind bei einer Gesamtstrafenbildung für
die einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen
und es ist für jede Einzelstrafe konkret festzusetzen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018
vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Zwar darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich
sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei
keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in
genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23.
Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Ein solch enger
Zusammenhang ist jedoch zwischen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
und der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gegeben, ging es doch
bei der Vermietung der Wohnung an N____ insbesondere um die Betreuung der dort
installierten Glücksspielautomaten.
Vorliegend kann
aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex
mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden, weshalb unabhängig von der Verschuldenshöhe – da Art. 116
Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG nur eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr
vorsieht – bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Geldstrafe ausgesprochen
werden kann. In casu liegen keine Umstände vor, die zugunsten des Aussprechens einer
Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der
Beschuldigte 1 gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen
auf (vgl. Akten S. 4805 ff.), weshalb eine Freiheitsstrafe nicht als
geboten erscheint. Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass in
spezialpräventiver Hinsicht gegen den Beschuldigten 1 aufgrund der
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe
ausgesprochen wird (s. sogleich), deren voraussichtliche Wirkung für das
spätere Legalverhalten des Täters ebenfalls miteinzubeziehen ist. Im Ergebnis
ist somit für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe
auszusprechen.
9.4
9.4.1 Das
schwerste Delikt bei beiden Beschuldigten stellt jeweils das Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz dar, welches einen abstrakten Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Hinsichtlich
dieses Straftatbestands gilt es folgende allgemeine Ausführungen
voranzustellen: Vorliegend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich beider
Beschuldigten mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Gewerbsmässigkeit»
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art.
19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019
vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).
Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt
das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein
mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Gewerbsmässigkeit
daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28.
Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011
vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen
Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders
schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:
Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur
Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des
geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass
ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August
2020 E. 2.2.2, 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 34).
Sodann ist die Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht
gegeben, da den Beschuldigten ein solches Vorgehen knapp nicht angelastet
werden kann. Dennoch ist im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen, dass die beiden Beschuldigten den Drogenhandel gemeinsam
betrieben haben und ihr Vorgehen insgesamt bandenmässige Züge trägt (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).
9.4.2 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich
insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens
(bei mehreren Tätern auch nach dem Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive
Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Zwar kommt der genauen
Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu.
Trotz allem stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der
Bewertung des Verschuldens nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer
6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93). Wie
bereits dargelegt wurde, wirkt sich der Umstand, dass die beiden Beschuldigten
zwei Qualifikationsgründe des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt haben, bereits
straferhöhend aus. Dem Beschuldigten 1 wird sodann eine Verkaufsmenge von
1'592 Gramm beinahe reinen Methamphetamins (als Hydrochlorid) zugerechnet, was
im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie der rund 130-fachen Mindestmenge
für einen schweren Fall i.S.v. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von
12 Gramm zur einer erheblichen Erhöhung des objektiven Verschuldens führt.
Auch die Beschuldigte 2 übertrifft mit der ihr zurechenbaren Menge von
1'519 Gramm diesen Grenzwert um ein Vielfaches, jedoch fällt ihr objektives
Verschulden entsprechend leicht geringer aus. Auch ist zu Gunsten der
Beschuldigten 2 miteinzubeziehen, dass sie nur eine vergleichsweise
geringe Menge Methamphetamin selbst an Abnehmer verkaufte. Sodann zu
berücksichtigen ist der Umstand, dass die Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund
der Festnahme der beiden Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass sie aus eigenen Antrieb ihre Aktivitäten eingestellt hätten,
lagerten doch noch über 1'000 Gramm Crystal Meth (die ebenfalls, wenn auch
geringer, als der verkaufte Teil, in die Verschuldenswertung einfliessen) in
der Wohnung bzw. der Tiefgarage der Beschuldigten, das – neben dem Eigenkonsum
– noch zum Verkauf bestimmt war (auch die diesbezüglichen Aussagen der
Beschuldigten 2, sie habe aufgrund der Drogen in der Wohnung an der [...]
ausziehen wollen, entpuppten sich als Schutzbehauptungen, vgl. vorne E. 6.3.2.1).
Was das gewerbsmässige Handeln anbelangt, so wurde dargelegt, dass der
Beschuldigte 1 einen Mindestgewinn von CHF 47'760.– sowie die
Beschuldigte 2 einen solchen von CHF 45'570.– durch den Verkauf
erwirtschaftete, was die Grenze der Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.–
ebenfalls weit übersteigt und zu einer entsprechenden Erhöhung des objektiven
Verschuldens führt. Beim Beschuldigten 1 sind sodann die 500 Gramm zu
berücksichtigen, die er als «Bote», d.h. ohne Verkaufsgewinn, sondern nur im
Austausch für Crystal Meth zwecks Eigenkonsum, an E____ geliefert hat. Das
Verschulden ist hierbei jedoch tiefer zu veranschlagen, als wenn er diese Menge
gewinnbringen veräussert hätte. Unbeachtlich ist des Weiteren das Vorbringen
des Beschuldigten 1, dass seine frühere Festnahme zu einer geringen verkauften
Menge geführt hätte, wurde doch bereits ausgeführt, dass ein Beschuldigter kein
«Recht auf Verhaftung» zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Des Weiteren hat auch
die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten in die Verschuldenswertung
einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv sie ihren
Plan verfolgten, welche Mittel sie einsetzten und welchen Aufwand sie betrieben
(«kriminelle Energie») und wie raffiniert sie vorgingen (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigten
die Beschuldigten im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte
Vorgehensweise, jedoch betrieb insbesondere der Beschuldigte 1 zwecks
Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, lieferte er doch das
Methamphetamin auch an Kunden aus, für die er oftmals längere Autofahrten und
regelmässige Besuche auf sich nehmen musste und er diese Unterfangen somit mit
einer gewissen Professionalität betrieb. Wie das Strafgericht zutreffend
festhält, wurde ein Verteilnetz mit beachtlicher Nachfrage unterhalten, das
teilweise geschickt mit illegalen Spielen kombiniert wurde. Mit dem hohen
Gewinn leisteten sie sich einen luxuriösen Lebensstil, was durch den Kauf von
teuren Fahrzeugen und anderen Luxusgegenständen dokumentiert ist. Was die
Aufgabe der Beschuldigten 2 anbelangt, so umfasste diese weniger das operative
Geschäft (auch wenn sie gleichwohl selbst Verkäufe tätigte), als strategische
Fragen, sorgte sie doch für den anfänglichen Kundenstamm der Crystal
Meth-Verkäufe und beriet den Beschuldigten auch später noch, wie und an wen er
die Betäubungsmittel abgeben sollte. Trotz mittäterschaftlichen Vorgehens ist
der Beschuldigten 2 mithin zugute zu halten, dass ihr Tatbeitrag ein
geringeres objektives Verschulden aufweist, als dasjenige des
Beschuldigten 1. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist
mithin als mittel bis schwer einzustufen, wohingegen dasjenige der
Beschuldigten 2 als mittel einzuordnen ist.
9.4.3 Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4,
SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen,
dass beide Beschuldigten zwar selbst Methamphetamin konsumierten, ihre
Beweggründe jedoch gleichwohl vorwiegend finanzieller Natur waren. Insbesondere
die Beschuldigte 2 gab – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – selbst
an, in den Monaten vor der Verhaftung nicht täglich konsumiert zu haben. Aufgrund
des Eigenkonsums war bei den Beschuldigten die Schwelle, nach den inneren und äusseren
Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht
eingeschränkt. Nicht zu hören ist diesbezüglich aber die Argumentation des
Beschuldigten 1, dass man bei Eigenkonsum eine entsprechende Droge als
weniger schlimm empfinde und dies zugunsten des jeweiligen Täters zu
berücksichtigen sei. So ist das Bewusstsein um das Sucht- und Gefährdungspotential
von Crystal Meth denn längst in der Gesellschaft angekommen. Des Weiteren
gingen beide Beschuldigten während ihrer Verkaufstätigkeit zumeist keiner
Arbeit nach bzw. generierten durch ihre sonstige (legale) Tätigkeit nur ein
geringfügiges Einkommen, mit dem sie sich ihren vergleichsweise luxuriösen
Lebensstil nicht hätten leisten können. Die Beschuldigten konnten so mit ihrer
illegalen Tätigkeit bedeutend mehr verdienen, als ihnen dies auf legalem Wege
möglich gewesen wäre. Gleichwohl ist beiden Beschuldigten zugute zu halten,
dass sie mehr als nur Gelegenheitskonsumenten waren und daher nicht
vollumfänglich als klassische «Moneydealer» bezeichnet werden können.
Unbeachtlich ist jedoch das Vorbringen des Beschuldigten 1, dass seine
frühere Festnahme zu einer geringen verkauften Menge geführt hätte, wurde doch
bereits ausgeführt, dass einem Beschuldigten kein «Recht auf Verhaftung»
zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Schliesslich ist, wie erwähnt, die
Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben. Dennoch sind
bandenmässige Züge, so etwa der auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von zukünftigen
Delikten gerichtete Wille, als verschuldenserhöhend miteinzubeziehen. Im
Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten für den
Beschuldigten 1 neutral sowie für die Beschuldigte 2 leicht zu ihren
Gunsten aus.
9.4.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 1 mittel bis schwer,
weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen
erscheint. Für die Beschuldigte 2 ist von einem mittleren Verschulden
auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe führt. Diese
Einsatzstrafen erweisen sich auch im Vergleich mit anderen Fällen verschuldensangemessen
respektive keinesfalls als zu hoch (vgl. AGE SB.2021.40 vom 22. Februar 2022
E. 3.1.4, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.4, SB.2019.49 vom 15.
Dezember 2020 E. 8.5, SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 5.4, SB.2017.138
vom 29. August 2018 E. 7.3).
9.5
9.5.1 Sodann
gilt es das Tatverschulden des Beschuldigten 1 betreffende die Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts zu bestimmen. In objektiver Hinsicht ist nicht
von einer übermässigen Menge krimineller Energie auszugehen, jedoch ist bei seinen
Beweggründen hervorzuheben, dass er die Wohnung an der [...] nicht nur N____
zur Verfügung stelle, sondern sie auch noch dazu anhielt, seine dort illegal in
Betrieb stehenden Glücksspielautomaten zu betreuen. Zu seinen Gunsten ist
jedoch zu berücksichtigen, dass er nur mit Eventualvorsatz auf die Förderung
des illegalen Aufenthalts handelte. Im Ergebnis ist daher nur von einem
leichten Verschulden auszugehen, was zu einer verschuldensangemessenen Geldstrafe
von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe führt.
9.5.2 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Aufgrund des
geringen Einkommens des Beschuldigten 1 (CHF 500.– bis 600.– pro Monat bei
[...], vgl. Akten S. 4898) und des Umstands, dass er eine längere
Haftstrafe anzutreten hat, ist der Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen.
9.5.3 In
casu wurde der Beschuldigte 1 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt, weshalb ihm der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur
bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen gewährt werden kann. Hierfür
muss eine eigentliche Gutprognose vorliegen (Trechsel/Pieth,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 17).
Zwar handelt es sich bei der früheren Strafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe,
im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3;
BGer 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.2) ist – insbesondere auch
aufgrund der vorliegenden Verurteilung – keine «deutlich positive Wandlung der
Lebensumstände des Täters» eingetreten. Im Ergebnis kann daher dem
Beschuldigten 1 für die Geldstrafe nicht der bedingte Vollzug gewährt
werden.
9.6 Hinsichtlich
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Eigenkonsum wird
eine praxisgemässe Busse für beide Beschuldigten in Höhe von jeweils CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt.
9.7 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. So ist der
Beschuldigte 1 mehrfach vorbestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, wurde der Beschuldigte 1 am 27. Juni 2014 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der
Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten
(Probezeit 3 Jahre) und am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde. Hierbei
handelt es sich jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen, weshalb dieser Umstand
neutral zu werten ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch zu seinen Gunsten
zu berücksichtigen, dass er ein Teilgeständnis ablegte und sich kooperativer
als die Beschuldigte 2 zeigte, hätte ohne seine Aussagen doch in mehreren
Punkten keine Schuldsprüche ergehen können. Sodann gilt es den regelmässigen Eigenkonsum
des Beschuldigten 1 in geringem Ausmass zu berücksichtigen. Insgesamt
wirken sich die Täterkomponenten beim Beschuldigten 1 daher strafmindernd
aus, womit sich ein Abzug von 6 Monaten auf insgesamt 5,5 Jahre Freiheitsstrafe
rechtfertigt.
Was die
Beschuldigte 2 anbelangt, so liegt bei ihr ein Teilgeständnis, das Hinweis
auf ihre Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu geben vermöchte, nur in viel
geringfügigerem Umfang vor. Ihr Strafregister weist sodann eine einschlägige
Vorstrafe auf: Am 11. September 2017 wurde sie vom Tribunal Correctionnel de
l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung
der Gesundheit vieler, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 36
Monaten Freiheitsstrafe, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit
5 Jahre), verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist mithin straferhöhend zu
berücksichtigen. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist ihr Eigenkonsum
miteinzubeziehen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten gleichwohl leicht
straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf
insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe ergibt.
Bei diesen
Strafmassen beider auszufällender Freiheitsstrafen scheidet der bedingte sowie
der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB
bereits aus formellen Gründen aus.
9.8 Was
des Weiteren die Widerrufe der bedingten Strafen gegen den Beschuldigten 1
betrifft, so kann einerseits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt 27. Juni
2014 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit
3 Jahren nicht mehr widerrufen werden, da gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Des Weiteren ist für die
am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 40.– (Probezeit 4 Jahre) sowie die Busse von CHF 600.– von einem Widerruf
gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB abzusehen, da es sich dabei
nicht um eine einschlägige Vortat handelt.
9.9
9.9.1 Sodann
wäre für die Methamphetamin-Verkäufe der Beschuldigten 2 von 40 Gramm an N____
sowie von 4 Gramm an S____ eine Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal
Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 auszusprechen, da
die betreffenden Verkäufe vor dem dortigen Strafentscheid getätigt wurden. Das
Appellationsgericht ist vorliegend der Ansicht, dass die im Urteil vom 11.
September 2017 festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für eine Menge von
300 Gramm Crystal Meth überhöht angesetzt ist, weshalb aufgrund der
zusätzlichen Menge von insgesamt 44 Gramm Methamphetamin keine höhere
Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre und daher auf eine Zusatzstrafe der
Grösse Null zu erkennen ist (vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 49 N 16).
9.9.2
9.9.2.1 Fraglich
ist jedoch, ob – wie von der Vorinstanz angenommen – der bedingte Teil von 21
Monaten der mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11.
September 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von gesamthaft 36
Monaten zu widerrufen ist.
9.9.2.2 Begeht
eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die
Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen
Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB
Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur
insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder
Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend
zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere
Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer
negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn
aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen
ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9.
September 2019 E. 3.2.2).
Die mit der
Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige
Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung
der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen
erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der
neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer
Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten
Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche
Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese
folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018
vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der
Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände,
des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen,
welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin
sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum
Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen
verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2,
4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose
– sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu
auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe
– hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen
(vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1,
6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August
2020 E. 1.2).
9.9.2.3
Vorliegend hat die Beschuldigte mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
klarerweise ein nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit
Urteil vom 11. September 2017 festgesetzten Probezeit begangen. Im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass die neu
auszusprechende Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe nicht mehr bedingt
vollzogen werden kann. Insofern kann für die Frage des Widerrufs der früheren
Strafe nicht mehr in die Berücksichtigung miteinbezogen werden, ob die neue
Strafe als Ausgleich nur mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wird. Fraglich ist
mitunter nur, ob der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die Beschuldigte 2
werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig
erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.
Wie bereits
ausgeführt wurde, hat sich die Beschuldigte 2 vorliegend der Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem sie mittäterschaftlich
eine erhebliche Menge Methamphetamin verkaufte. Sodann ist sie einschlägig für
ein übereinstimmendes Tatvorgehen, d.h. für den Verkauf von Crystal Meth, durch
Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017
vorbestraft. Dabei hat sie auch nicht der Umstand vor weiterer einschlägiger
Delinquenz abgehalten, dass ein Teil der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe
in Höhe von 15 Monaten vollzogen wurde. Vielmehr sind bei der
Beschuldigten 2 aggravierende Tendenzen festzustellen, handelt es sich bei
der vorliegenden Verurteilung doch um eine ungleich grössere Menge an
verkauften Betäubungsmitteln. Zudem hat die Beschuldigte 2 auch wieder
selbst Crystal Meth konsumiert, als sie am 29. September 2017 aus dem
Gefängnis entlassen wurde. Der Umstand, dass sie sich im jetzigen (vorzeitigen)
Strafvollzug positiv verhält und sich dem Betäubungsmittelkonsum enthält,
bedeutet mithin nicht, dass sie im Falle der Entlassung nicht rückfällig werden
kann. Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Schweiz gemäss eigenen Aussagen
kein soziales Netz (vgl. Akten S. 4902), auf das sie im Falle einer
Entlassung zurückgreifen könnte. Dies hat denn auch nach ihrem letzten
Gefängnisaufenthalt dazu geführt, dass sie (erneut) im Betäubungsmittelhandel tätig
wurde. Gleiches gilt für ihre Arbeitssituation, hatte sie doch auch vor ihrer
Verhaftung im November 2018 bereits seit mehreren Monaten keine Arbeitsstelle
mehr inne. In diesem Sinne ist ihr – auch bei Berücksichtigung des Vollzugs der
neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine
eigentliche Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz
von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen,
die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur
BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Im Ergebnis ist daher die gegen
die Beschuldigte 2 am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel
de l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG
im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB für vollziehbar
zu erklären.
9.9.2.4 Sind
die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach
Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden
sowie der Widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden
Fällen um Freiheitsstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter
Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. vorne E. 9.3.1) eine
Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte
(Einsatz-)Strafe von 51 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 21 Monate
angemessen um 9 Monate auf insgesamt 60 Monate respektive 5 Jahre
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
9.10
9.10.1 Die
Beschuldigte 2 macht sodann noch geltend, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
vorliegen würde. Einerseits liege bereits eine lange Ermittlungsdauer vor, andererseits
habe auch das Appellationsgericht erst nach rund zwei Jahren einen Termin zur
Hauptverhandlung festgesetzt. Das Bundesgericht sage klar, dass in Haftfällen
die Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten anzusetzen sei. Entsprechend
sei die Strafe massiv zu reduzieren.
9.10.2 Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen
Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als
notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373
E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;
Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in
erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,
sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373
E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1,
6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des
Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und
Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung
beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April
2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013
vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht
sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen)
Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs
Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren
von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ
umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie
bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer
6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
9.10.3 Vorliegend
handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen die beiden Beschuldigten und
einen umfangreichen Sachverhalt (18 Aktenordner), der in tatsächlicher sowie
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem
auch im Umfang der beiden Berufungen sowie an den diversen beweisrechtlichen
Anträgen, welche die Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren stellte. Die
Komplexität des Falles spiegelt sich nicht auch zuletzt im hohen Honorar,
welches die Verteidigerin der Beschuldigten 2 geltend macht, wider (vgl.
hinten E. 13.2). Zwar ist es zutreffend, dass das Verfahren in Haftfällen
schnell voranzutreiben ist, jedoch ist der Beschuldigten 2 bei ihrem
Verweis auf die Frist von 6 Monaten für die Ansetzung einer (gemeint wohl
zweitinstanzlichen) Hauptverhandlung nicht zu folgen, handelt es sich dabei
doch um die erstinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. BGer 1B_672/2021 vom 20.
Dezember 2021 E. 3.4). Zudem gilt auch diese Frist nur bei «einem weder
besonders schwierigen noch komplexen Fall» (BGer a.a.O.). Vorliegend liegt
weder letzteres vor, noch handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid.
Es liegt mithin bereits eine erstinstanzliche – wenn auch noch nicht
rechtskräftige – Verurteilung der Beschuldigten 2 mit einer
vergleichsweise hohen Grundstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer
von unter vier Jahren bzw. Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren
verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen
das Beschleunigungsgebot.
9.11 Damit
sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den
Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 300.– sowie
für die Beschuldigte 2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren sowie ebenfalls
eine Busse von CHF 300.– auszufällen.
An die Freiheitsstrafen
werden jeweils die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug
in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
10.
10.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
10.2 Die
Beschuldigte 2 beantragt, von einer solchen abzusehen. So spreche sie
fliessend Deutsch, verfüge über ein grosses Netzwerk in der Schweiz und lebe
seit beinahe 20 Jahren hier. Sie sei also bestens integriert und könnte nach
der Haftentlassung problemlos wieder beruflich Fuss fassen. Die Ehe der Beschuldigten 2
mit T____ habe zudem mehr als sechs Jahre gedauert. Ihr sei ein Sohn (U____)
entsprossen, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Die
Beschuldigte 2 habe eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Besuchsrechte seien
im Strafvollzug natürlich beschränkt. Ihr Sohn sei noch jung und müsse folglich
jeweils von seinem Vater begleitet werden. Dies sei aufgrund der Distanz
lediglich alle 2 Wochen möglich. Daneben stehe die Beschuldigte 2 jedoch
jeden Tag in telefonischem Kontakt mit U____. Ein zweiwöchiges Besuchsrecht
entspreche der geltenden Praxis in familienrechtlichen Verfahren. Insofern sei –
auch unter den speziellen Bedingungen aufgrund des Strafvollzugs – vorliegend
von einem regelmässigen und gefestigten Besuchsrecht auszugehen. Dass die Beschuldigte 2
nicht sorgeberechtigter Elternteil sei, hänge zudem lediglich mit der
Inhaftierung zusammen. Sie sei derzeit gar nicht in der Lage, das Sorgerecht
auszuüben. Dieser Umstand werde sich jedoch mit den absehbaren
Vollzugslockerungen ändern, womit die gemeinsame elterliche Sorge wieder ins
Auge gefasst werden müsse. Bei einer Landesverweisung wäre es dem Sohn der Beschuldigten 2
als Schweizer Bürger nicht zumutbar, seiner Mutter nach Thailand zu folgen.
Entsprechend würde diese Massnahme zu einer Trennung von Mutter und Sohn
führen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ein
persönlicher Kontakt mit Blick auf die Distanz zwischen der Schweiz und
Thailand nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Auch wenn der Kontakt
heute bereits hauptsächlich über das Telefon stattfinde, sei dies nicht mit
einer räumlichen Trennung vergleichbar. Die Beschuldigte 2 höre ihren Sohn
zwar aktuell auch jeden Tag telefonisch, aber trotzdem könne sie ihn alle zwei
Wochen sehen, ihn umarmen und direkt mit ihm sprechen. Dieser physische Kontakt
sei äusserst wichtig und nicht mit einem Telefonat vergleichbar – gerade, weil U____
noch so klein sei. Aus diesen Gründen sei vorliegend von einem schweren
persönlichen Härtefall auszugehen, weshalb auf die Landesverweisung zu
verzichten sei. Eventualiter sei die Landesverweisung auf das Minimum von 5
Jahren zu beschränken und sie sei – aufgrund der Tatsache, dass der
minderjährige Sohn der Beschuldigten 2 hier lebe – nicht im SIS
auszuschreiben, sodass die Beschuldigte 2 wenigsten berechtigt wäre, sich
in einem Nachbarland aufzuhalten, wo ihr Sohn sie besuchen könnte. Wenn sich
die Beschuldigte 2 jedoch in keinem europäischen Land aufhalten dürfe, werde
das Besuchsrecht in unzumutbarer Weise beschränkt.
10.3 Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass die Beschuldigte 2 aufgrund
ihres dreisten Vorgehens für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen
sei. Neben den Ausführungen der Vorinstanz sei insbesondere darauf zu
verweisen, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung bereits durch das Migrationsamt
Zürich entzogen worden sei.
10.4
10.4.1 Das
Gericht verweist eine Ausländerin, die wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten
Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich
um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum
Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
10.4.2 Die
Beschuldigte ist thailändische Staatsangehörige und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte – mit Ausnahme der Lieferungen von Crystal Meth an N____ und S____
– nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung verübt. Sie wird zweitinstanzlich u.a. wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
und c BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit
sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
10.5
10.5.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK
Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer
6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra
2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen
des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad
der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,
unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich
das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen
des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019
vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter
sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der
Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und
aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die
Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3). Auch ist
gemäss ausländerrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5,
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden
keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.
2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
Namentlich bei
Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das
Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten
zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere aus rein pekuniären
Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung
von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19.
November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10
m.w.H.); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB. «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur
Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung [BV, SR 101]); vgl.
BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E.
2.1.1). Selbst ein geringes Risiko für einen Rückfall ist nicht hinzunehmen
(BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3), besteht doch ein
erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz fernzuhalten (BGer
2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.4 ff.).
10.5.2 Ob
eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist
nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich
gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen
Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3.
April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist
so etwa EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR
0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2).
Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M.
gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil
haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die
Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten
zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.
2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Diese Kriterien der EMRK werden
regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Einen weiteren
Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
darstellen.
10.6
10.6.1 Was
die persönliche und familiäre Situation der Beschuldigten 2 betrifft, so
reiste die thailändische Staatsangehörige am 11. Dezember 2003 das erste Mal in
die Schweiz ein. Nach zwei gescheiterten Ehen wurde sie mit Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 15. September 2011 aus der Schweiz
wegewiesen, woraufhin sie am 4. Juni 2012 die Schweiz verliess. Am
30. März 2013 reiste sie zur Vorbereitung der Heirat erneut in die Schweiz
ein und heiratete am 17. April 2013 T____, der die schweizerische
Staatsbürgerschaft innehat. Bereits vor der Hochzeit kam der gemeinsame Sohn U____
am 29. August 2012 auf die Welt. Seit September 2017 sind die Ehegatten
getrennt und mit Urteil vom 29. Oktober 2019 wurde die Ehe geschieden. Der
Vater hat die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn. Mit
rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 23. Oktober 2020
wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten 2 widerrufen (vgl. zum
Ganzen Akten S. 4710 ff., s. auch Akten S. 4389 ff.).
Was die
familiären Beziehungen der Beschuldigten 2 zu ihrem Heimatland angeht, so
ist davon auszugehen, dass sie mit Thailand respektive den dortigen
Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut ist bzw. sie dort ein grösseres
soziales Netzwerk hat, als in der Schweiz. So ist auch ihre Aussage, dass sich
ihre Bekanntschaften mehrheitlich in der Schweiz befänden (Akten S. 4445)
unglaubhaft, gab sie doch an anderer Stelle an, dass sie ausser ihrem Kind
«niemanden mehr» in der Schweiz habe (Akten S. 4902). Zudem hielt sich die
Beschuldigte 2 in den letzten Jahren wiederholt und zum Teil auch über
längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Neben ihrer Rückkehr für eine Dauer von
neun Monaten in den Jahren 2012/2013 führte sie auch mit ihrem Ex-Ehemann zwei
bis drei Mal gemeinsame Familienbesuche in Thailand durch (Akten S. 4716).
Nicht zuletzt verbrachte sie gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 einen Monat
in Thailand bei ihrer Familie (Akten S. 4903). Auch sonst gibt die Beschuldigte
2 an, Kontakt zur ihrer Familie in Thailand zu haben. Sie hat zudem zwei
Töchter, die ebenfalls in Thailand wohnen und volljährig sind. Diese zwei
Kinder seien immer in Thailand gewesen (Akten S. 4444). Zudem versuchte die
Beschuldigte 2 im Jahre 2016, ihre beiden Töchter aus Thailand in die
Schweiz nachzuziehen und gab in der Berufungsverhandlung an, sie würde einmal
pro Woche mit ihnen skypen (Akten S. 4901). Zu diesen habe sie einen guten
Kontakt (Akten S. 3016). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
weiterhin eine durchaus enge Beziehung zu ihren Zwillingstöchtern besteht. Es
besteht mithin noch ein gefestigtes soziales und familiäres Netz in ihrem
Heimatland, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könnte. So gab sie
auch an, nach ihrer Rückkehr nach Thailand bei ihrer Mutter wohnen zu können,
wo auch ihre beiden Töchter sowie ihr Bruder leben würden (Akten S. 4901,
4903). Nicht zuletzt ist sie auch des Thailändischen mächtig.
Zwar hat die
Beschuldigte 2 mit ihrem Ex-Ehemann ein gemeinsames Kind in der Schweiz,
deren gegenseitige Beziehung durch einen Landesverweis berührt würde. Wie
bereits erwähnt wurde, geht jedoch aus dem Scheidungsurteil hervor, dass dem
Vater von U____ das alleinige Sorgerecht sowie die Obhut über den Sohn
zugeteilt worden ist. Momentan hat die Beschuldigte 2 das Anrecht auf
einen zweistündigen Besuch all 14 Tage während der Inhaftierung. Aufgrund
dieser Umstände ist bereits fraglich, ob zwischen der Beschuldigten 2 und
ihrem Sohn eine (affektive und wirtschaftliche) schützenswerte Beziehung
besteht. So bestand denn auch zu Beginn der erneuten Inhaftierung kein
Besuchsrecht (wohl auch, da sich die Beschuldigte 2 zunächst in
Untersuchungshaft befand) und hatte der Sohn anscheinend kein Wissen um die
Inhaftierung seiner Mutter bis zur Scheidung der Eltern im Oktober 2019 (vgl.
Akten S. 4715). Auch aufgrund der aktuellen vorzeitigen Strafverbüssung
ist eine gefestigte gegenseitige Beziehung eher zu verneinen. Dies hat sich die
Beschuldigte 2 jedoch nicht zuletzt auch aufgrund ihrer wiederholten
Betäubungsmitteldelinquenz im qualifizierten Bereich selbst zuzuschreiben,
hielt sie doch auch der Umstand, dass sie einen minderjährigen Sohn hat, nicht
von deren Begehung ab. Dass sie die Beziehung zu U____ nicht prioritär
behandelte, legt auch der Umstand nahe, dass sie ihren Wohnsitz nach Basel und nicht
nach Zürich verlegte, wo ihr Sohn wohnhaft war bzw. ist. So wurde denn auch die
in Zürich wohnhafte D____ wiederholt von der Beschuldigten 2 dafür
eingesetzt, U____ zu hüten (vgl. Akten S. 4906). Abgesehen von ihrem Sohn
hat die Beschuldigte 2 schliesslich gemäss ihren eigenen Aussagen keine
weiteren Verwandten in der Schweiz, deren familiäre Beziehungen noch zu
behandeln wären.
10.6.2 Hinsichtlich
der wirtschaftlichen und sozialen Integration der Beschuldigten 2 ist des
Weiteren relevant, dass sie es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu
integrieren. So hat sie – insbesondere in den letzten Jahren vor ihren
Inhaftierungen – nur sporadisch ein (legales) Einkommen erzielt und sonst von
ihren jeweiligen Partnern oder Einkünften aus dem Betäubungsmittelhandel
gelebt. Wie etwa den Aussagen von T____ vom 13. Dezember 2018 zu entnehmen
ist, sei er während der ehelichen Gemeinschaft der Hauptverdiener gewesen,
wohingegen die Beschuldigte 2 über kein geregeltes Einkommen verfügt habe
(dies stimmt auch mit den bereits dargelegten Umständen bzw. Aussagen der
Beschuldigten 2 selbst überein, vgl. vorne E. 6.3.2.1). Aus dem
Betreibungsregisterauszug vom 14. Februar 2018 gehen des Weiteren sieben
Verlustscheine in Höhe von CHF 17'979.50 hervor, was eine nicht
unerhebliche Verschuldung aufzeigt. Zwar hält sie sich schon – mit einem
Unterbruch von zehn Monaten – seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf, gleichwohl
ist sie nicht der deutschen Sprachen mächtig, war es ihr doch auch an der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2022 nicht möglich, mehr als nur
einfache Aussagen ohne die anwesende Dolmetscherin vorzutragen (vgl. die
entsprechende Tonaufzeichnung). Auch kam die Beschuldigte 2 erst im Alter
von 20 Jahren in die Schweiz, zuletzt reiste sie im Alter von 30 Jahren erneut
ein. Sie wuchs mithin weder hier auf, noch machte sie in der Schweiz ihre
Ausbildung. Den grösseren Teil ihres Lebens sowie ihre prägenden Kindheits- und
Jugendjahre verbrachte sie mithin in Thailand. Hinzu kommt, dass sie ihren
Aufenthalt von 2003 bis 2012 jeweils nur durch Heirat mit einem
aufenthaltsberechtigten Ausländer oder einem Schweiz Bürger aufrechterhalten
konnte, sie konnte sich in dieser Zeit jedoch nicht selbst wirtschaftlich
integrieren. Dies trifft auch für ihren Aufenthalt nach ihrer Wiedereinreise
zu, ging sie doch auch dann keiner geregelten Arbeit nach, sondern trat
vielmehr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.
Was eine
berufliche (Wieder-)Eingliederung in Thailand anbelangt, so verfügt sie über
genügend Verwandte in Thailand, die ihr auch bei der beruflichen
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein können. Dass die
wirtschaftlichen Aussichten in Thailand grundsätzlich weniger günstig sein
mögen als in der Schweiz, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Das oftmals gegeben Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in
der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in
Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu
Gunsten der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer
2C_187/1010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Auch ist ihr der Aufbau einer
neuen Existenz in Thailand zumutbar, da sie, wie bereits erwähnt, dort ihre
schulische Ausbildung abgeschlossen hat und die Sprache problemlos beherrscht,
zumal sie gemäss eigenen Aussagen auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit
Landsleuten zu pflegen scheint (vgl. Akten S. 4445).
Die Beschuldigte 2
ist überdies in der Schweiz bereits straffällig geworden, was zeigt, dass sie
sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Wie bereits dargelegt
wurde, befand sich die Beschuldigte 2 vom 1. Juli 2016 bis zum
29. September 2017 im Strafvollzug. Am 20. November 2018 wurde sie
erneut fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 29. Mai 2019
befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil vom 11. September
2017 sprach das Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois die Beschuldigte 2
unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und
verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe mit teilbedingten Vollzug von 36
Monaten und einer Busse von CHF 300.–. Neben dem vorliegenden Strafverfahren
besteht sodann ein laufendes Verfahren gegen die Beschuldigte 2 betreffend
Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele. Die bisher ausgesprochenen
(teilbedingte) Strafe hat die Beschuldigte 2 mithin nicht von weiterer
Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten
schmälern ihre Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration
der Beschuldigten 2 folglich in jeder Hinsicht als nicht gelungen
bezeichnet werden.
10.6.3 Nach
Prüfung der relevanten Kriterien erscheint bereits die Annahme eines Härtefalls
und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung abwegig. Zudem
verfügt die Beschuldigte 2 über gar kein Anwesenheitsrecht (mehr) in der
Schweiz. Doch selbst wenn noch von einem Härtefall ausgegangen werden sollte, so
wirkt sich auch die in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen der Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz zu ihrem
Nachteil aus.
10.7 Das
öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat
und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Die Beschuldigte 2 wird unter
anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Landesverweisung begründet. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR
ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des
Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die
zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»
beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi
gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi
gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch
BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von
Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets rigoros gezeigt. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur
ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Ein solches
ist bei der Beschuldigten 2 nicht hinreichend auszuschliessen, was
insbesondere aus ihrer einschlägigen Vorstrafe sowie der vorliegenden
Verurteilung erhellt. Nicht einmal die damaligen – im Vergleich zur momentanen
Situation stabileren – familiären Verhältnisse haben sie davon abgehalten, aus
vornehmlich monetären Interessen (erneut) in den Drogenhandel einzusteigen.
Entsprechend wurde auch bereits ausgeführt, dass ihre diesbezüglichen
Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind.
Im Rahmen dieser
Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da die
Beschuldigte 2 in der Schweiz ferner keine berufliche Perspektive besitzt
bzw. sie bisherige Chancen wiederholt nicht genutzt hat, ihre wirtschaftlichen
und persönlichen Aussichten in Thailand angesichts ihrer dortigen Schulbildung
und Sprachkenntnisse zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines
Erwerbslebens dürfte sich in ihrem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger
gestalten, als in der Schweiz. Auch hat sie in Thailand zahlreiche familiäre
und soziale Anknüpfungspunkte und ist ihr aufgrund ihrer (teilweise langen)
Aufenthalte in ihrem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens
bekannt. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation der Beschuldigten 2
kann bei der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, häufte
sie doch nicht unerhebliche Schulden an und ging in den letzten Jahren vor
ihren Verhaftungen keiner geregelten Arbeit nach. Hinsichtlich der privaten
Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz ist ihre familiäre Beziehung zu
ihrem minderjährigen Sohn zu nennen. Indes ist fraglich, ob zwischen der Beschuldigten
2 und ihrem Sohn eine effektive affektive und wirtschaftliche schützenswerte
Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1), verbrachte sie doch zwischen
Juli 2016 und dem vorliegenden Urteilszeitpunt nur etwas mehr als ein Jahr in
Freiheit. In zeitlicher Hinsicht verbrachte die Beschuldigte 2 damit rund
die Hälfte des Lebens ihres neunjährigen Sohnes im Gefängnis respektive in
Haft! Sodann ist auch davon auszugehen, dass U____ auch nach der Entlassung der
Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug bei seinem Vater verbleibt, womit
allfällige Schwierigkeiten für ihn in Thailand nicht zu thematisieren sind, da
davon ausgegangen wird, dass er in der Schweiz verbleiben kann, wo er durch seinen
Vater über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auf dieses
musste denn auch während der langandauernden Gefängnisaufenthalte der
Beschuldigten 2 zurückgegriffen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war
die Beziehung der Beschuldigten 2 zu ihrem Sohn auch während der Zeit, als
sie sich in Freiheit befand, nicht prioritär, entschloss sie sich denn dazu, in
Basel – und nicht in Zürich, wo U____ mit seinem Vater wohnte – Wohnsitz zu
nehmen. Es ist der Beschuldigten 2 zudem auch zumutbar und möglich, die –
sofern denn bestehende – Beziehung zu ihrem Sohn nach ihrer Entlassung aus dem
Strafvollzug für die Dauer der Landesverweisung mittels Besuchen von U____ und
Mitteln der modernen Kommunikation sowie Briefverkehr aufrechtzuerhalten (vgl.
BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Auch während ihres Gefängnisaufenthalts
wurde der Kontakt gemäss ihren Aussagen denn auch grösstenteils auf
telefonischem Weg aufrechterhalten. Insbesondere ist nach ihrem Strafvollzug
ein Besuch von Ex-Mann und Kind in Thailand durchaus vorstellbar, zumal der
Kindsvater ebenfalls thailändischer Herkunft ist. Eine solche Beziehungspflege
kann ihr umso mehr zugemutet werden, als sie umgekehrt seit ihrer Einreise in
die Schweiz im Jahre 2003 mit ihren nur zwei Jahre zuvor geborenen
Zwillingstöchtern die Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten konnte
und letztere im Vergleich zu ihrem Sohn (Alter zum vorliegenden
Urteilszeitpunkt: neun Jahre) zum entsprechenden Zeitpunkt deutlich jünger
waren. Andere familiäre Beziehungen als zu ihrem Sohn in der Schweiz bestehen schliesslich
nicht, wurde doch die Ehe mit T____ am 29. Oktober 2019 geschieden. Auf ein
gemeinsames Familienleben mit ihm kann deshalb nicht zu ihren Gunsten
abgestellt werden.
Wenn die
Beschuldigte 2 die Schweiz nun verlassen muss, mag ihr das unliebsam und
vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde sie diese
Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass sie in der Schweiz, wo sie keine Arbeitsstelle besitzt und ihr soziales Netz
– sofern es denn vorhanden ist – sie nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten
konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während sie sich umgekehrt in ihrem
Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten
kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf
hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge
nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 10.9) und es der Beschuldigten 2
nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Zu
beachten ist diesbezüglich auch, dass bereits das Migrationsamt Zürich der
Beschuldigten 2 ihre Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entzogen hat,
die Beschuldigte 2 die Schweiz mithin ohnehin verlassen müsste. Schliesslich
stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe entgegen.
Im Ergebnis
überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden
und mitunter folgenschweren Straffälligkeit der Beschuldigten 2 bewahrt zu
werden gegenüber ihrem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
10.8 Des
Weiteren gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR
0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das
FZA kann sich die Beschuldigte 2 als thailändische Staatsangehörige nicht
berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese
bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt.
10.9 Angefochten
ist ferner die Dauer der Landesverweisung. Während einerseits die
Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 beantragt,
verlangt andererseits die Beschuldigte 2 eine Reduktion auf 5 Jahre.
10.9.1 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im
Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311
E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus
einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der
Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer
6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5,
6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019
E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
10.9.2 Die
Beschuldigte 2 hält sich zwar, mit Unterbrüchen, schon länger in der
Schweiz auf, sie ist hier jedoch weder beruflich noch sozial integriert, ihre
Beziehung zur Schweiz erschöpft sich hauptsächlich im Umstand, dass ihr Sohn
beim Kindsvater in Zürich wohnt, zu dem ihrerseits jedoch keine effektive
affektive und wirtschaftliche schützenswerte Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1).
Auch wenn es für die Beschuldigte 2 eine besondere persönliche Härte
bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, stellt sie aufgrund ihrer Delinquenz
ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie bereits
mehrfach ausgeführt, ist sie einschlägig wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Auch die im vorliegenden Fall
ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein nicht mehr leichtes
Verschulden aus (vgl. vorne E. 9). Sie hat die Drogenmenge für die Annahme
einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen.
Die Dauer der
Landesverweisung von 8 Jahren erweist sich denn auch unter Abwägung der
privaten Interessen der Beschuldigten 2 an einer Wiedereinreise gegen das
öffentliche Interesse an ihrer Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch
sie begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.
10.10 Die
Berufung der Beschuldigten 2 richtet sich schliesslich gegen die
Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie macht
geltend, dass das Besuchsrecht ansonsten massiv eingeschränkt werde, wenn sie
sich auch nicht im Umkreis der Schweiz aufhalten dürfe. Von ihrem Sohn könne
nicht verlangt werden, dass er nach Thailand reise.
10.10.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L
381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1
SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen
auch Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich
untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des
Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1;
vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die
übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall
aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c
Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die betroffenen
Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November
2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016
vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit
Hinweisen).
10.10.2
Die Beschuldigte 2 ist thailändische Staatsbürgerin und als solche
Angehörige eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die Verurteilung wegen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die
vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Im vorliegenden
Fall liegt sodann auch die fünfjährige Freiheitsstrafe deutlich über der
Jahresschwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen
Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als
Eintragungsfall gilt.
10.10.3 Bleibt
zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der
Eintragung spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von der Beschuldigten 2 eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen,
insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht
verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige
und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das
Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im
SIS nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art
und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige
Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).
Die
Beschuldigte 2 hat sich unter anderem wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig
gemacht, obwohl sie bereits einschlägig vorbestraft war und auch eine
Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Zudem handelte sie mit Crystal Meth und
damit mit einem der gefährlichsten Betäubungsmittel. Ihre
Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen ein
Ende. Auch zeigte sich die Beschuldigte 2 zudem weder sonderlich reuig
noch besonders einsichtig. Ihr fortgesetztes und hartnäckiges Handeln zeigt,
dass eine fortgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist und auch zu einem Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen
Ausschreibung führt.
Auch ist die
Beschuldigte 2 mit ihrem Vorbringen, dass sie ihren Sohn aufgrund der
Ausschreibung nicht in einem Nachbarland der Schweiz besuchen könne, nicht zu
hören. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass auch U____ Besuche in Thailand
zuzumuten sind, ist doch auch sein Vater ursprünglich thailändischer Herkunft
und verbrachte er selbst schon Ferien im Heimatland der Beschuldigten 2.
Zudem legt die Beschuldigte 2 nicht dar, dass sie besondere Beziehungen zu
einem bestimmten Schengen-Staat aufweist, weshalb es ihr auch zuzumuten wäre,
ihren Sohn in einem europäischen Nicht-Schengen-Staat zu treffen. Da die
SIS-Ausschreibung gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei
Jahren automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht
verlängert wird (vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 100), ist die von der Beschuldigten 2
geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass
jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen
kann.
Insgesamt bleibt
es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung
schwer wiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten 2 ist demnach im
Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen bzw. ist die Eintragung im SIS
zu bestätigen.
10.11 Ob
und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der
Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/
Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche
Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier,
Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter
vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils m.H.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr
der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung
systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt
«Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und
nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als
sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020
E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind
dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der
Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend
gegenübersteht (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11).
Aber auch wenn
eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären die
Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach der
Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben der Täterin
gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE SB.2018.33
vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter
Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass eine Anrechnung der
Landesverweisung an das Strafmass schon deswegen entfällt, weil die Beschuldigte 2
keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel (mehr) in der Schweiz besitzt und die
Landesverweisung auch in Bezug auf das nicht mehr leicht wiegende Verschulden
der Beschuldigten 2 nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.
11.
Hinsichtlich der
weiteren zu behandelnden Nebenfolgen werden durch die beiden Beschuldigten einerseits
verschiedene Einziehungen respektive Verwendungen zur Kostendeckung angefochten.
Die Einziehung oder die Verwertung zwecks Kostendeckung derjenigen Gegenstände
oder Vermögenswerte, die nicht angefochten wurden und die entsprechend
nachfolgend nicht thematisiert werden, sind andererseits in Rechtskraft
erwachsen.
11.1
11.1.1 Der
Beschuldigte 1 wendet sich einerseits gegen die Verrechnung des
Verwertungserlöses des [...] mit den Verfahrenskosten. So sei das Fahrzeug auf
den Vater des Beschuldigten 1 eingelöst worden. Aufgrund des Umstandes,
dass für den Zeitraum vor Erwerb des [...] keinerlei illegalen Handlungen des
Beschuldigten 1 bekannt seien, sei auch nicht erklärlich, woher der
entsprechende Geldbetrag, wenn nicht aus dem Vermögen seines Vaters, stammen
solle. Das eingereichte Foto des Fahrzeugschlüssels, auf dem der Vater den
Schlüssel in der Hand halte, zeige zudem, dass dieser über den zweiten
Schlüssel verfügt habe, niemand sonst. Mangels Nachweises der tatsächlichen
wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten 1 am Fahrzeug sei die
Beschlagnahme über den entsprechenden Verwertungserlös aufzuheben und dieser an
den Vater des Beschuldigten 1 herauszugeben. Herauszugeben seien andererseits
auch die CHF 10'000.–, die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1
sichergestellt worden seien, da kein Hinweis auf deren illegale Herkunft
vorliege.
11.1.2 Über
beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des
Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt für den in
Frage stehenden [...] keine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB in
Betracht, da es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein instrumentum sceleris
handelt. Zwar gebrauchte der Beschuldigte 1 den [...] teilweise auch für
Lieferungen von Crystal Meth an verschiedene Abnehmer, jedoch spielte dieser
«Gegenstand» zur Tatbegehung eine bloss untergeordnete Rolle, verfügte der
Beschuldigte 1 doch über mehrere verschiedene Fahrzeuge, auf die er
zurückgreifen konnte. Eine – von Art. 69 StGB geforderte (vgl. Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in:
Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 69 N 5) –
künftige Gefährlichkeit ist daher vorliegend zu verneinen. Sodann wird in der
Lehre auch die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem auf diese Art
gebrauchtes Fahrzeug ganz grundsätzlich um einen reinen Beziehungsgegenstand (corpus
delicti) handelt, der in die Tat verstrickt war, ohne Mittel zur Tat zu
sein (vgl. Trechsel, Human rights
in criminal proceedings, Oxford 2005, S. 35 ff.) und auch deshalb keine
Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich sein soll (vgl. Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar
Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Art. 69
N 163). Im Ergebnis ist daher keine Sicherungseinziehung vorzunehmen.
Jedoch kann ein
bei der Deliktsbegehung nicht verwendetes Fahrzeuge gemäss Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt und
entsprechend verwertet werden (Thommen,
a.a.O., Art. 69 StGB N 191). Dazu müsste das Fahrzeug jedoch im Vermögen
der verurteilten Person, d.h. des Beschuldigten 1, stehen (Art. 268 Abs. 1
StPO).
Obwohl der
Beschuldigte 1 angibt, sein Vater habe Eigentum am [...] gehabt, sprechen verschiedene
starke Indizien dagegen: Unbestrittenermassen wurde der [...] wiederholt vom
Beschuldigten 1 gefahren, unter anderem auch, um Methamphetamin an
verschiedene Käufer auszuliefern. Auch gab die Beschuldigte 2 an, dass der
[...] dasjenige Fahrzeug gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 von allen
Fahrzeugen am meisten genutzt habe (Akten S. 4906). Zwar wurde das
Fahrzeug bei der Beschlagnahmung auf einem Parkfeld des Vaters in der
Tiefgarage sichergestellt, jedoch ist für den Nachweis des Besitzes sowie des
Eigentums nicht von Relevanz, auf wessen Parkplatz ein Automobil abgestellt
ist; von Bedeutung ist diesbezüglich zum einen, wer die tatsächliche Gewalt
über den Zündschlüssel hat. Dass der Vater nicht im Besitz eines Schlüssels war,
zeigt gemäss Überwachung der Staatsanwaltschaft der Anruf des Vaters an seinen
Sohn am 26. August 2018, als er den Schlüssel zum [...] verlangte, um das Auto
zu nutzen. Obschon sich der [...] in der Garage befand, habe der Vater sein
eigenes Auto nehmen müssen (vgl. auch AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019
E. 1.2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Vater keinen
ausschliesslichen Schlüsselbesitz hatte – wenn er überhaupt im Besitz eines
Zweitschlüssels war – und somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt über den [...].
Diese stand zumindest auch dem Beschuldigten 2 zu. Gegenteiliges belegt
auch nicht das in der Berufungsverhandlung eingereichte Foto des Vaters des
Beschuldigten 1 (Akten S. 4880 f.), auf dem er mit einem
Autoschlüssel zu sehen ist, ist doch weder klar, wann das Foto aufgenommen
wurde, noch, ob der aufgezeigte Schlüssel zum in Frage stehenden Fahrzeug
passt. Des Weiteren ist zwar unbestritten, dass der Vater des
Beschuldigten 1 als Käufer des Fahrzeugs auf dem entsprechenden
Kaufvertrag aufgeführt war, das Fahrzeug auf ihn immatrikuliert wurde und er
auch als Halter beim [...] registriert war, jedoch sprechen auch hier
verschiedene Indizien dafür, dass es sich dabei lediglich um einen
vorgeschobenen Anschein handelte, um die wahre Eigentümerschaft am [...] zu
verschleiern. So befindet sich denn auch unbestrittenermassen die Telefonnummer
des Beschuldigten 1 auf dem Fahrzeugkaufvertrag und lauten die
Kontaktangaben beim [...] ebenfalls auf ihn. Die diesbezügliche Erklärung des
Beschuldigten 1, dass der Grund dafür die schlechten Deutschkenntnisse des
Vaters seien, sind nicht glaubhaft, konnte sich sein Vater doch anscheinend
allein auf Deutsch mit der Polizei über das nicht einfach zu verstehende Thema
der vorzeitigen Verwertung verschiedener Fahrzeuge unterhalten (vgl. die
Aktennotiz vom 8. Februar 2019, Akten S. 947). Es ist somit nicht
nachvollziehbar, weshalb der Vater nicht über ausreichende Deutschkenntnisse
verfügen sollte, um ein Telefonat über ein Fahrzeug abwickeln zu können. Sodann
machten der Beschuldigte 1 und sein Vater zu Beginn des Verfahrens keine
übereinstimmenden Aussagen betreffend Eigentum an einzelnen Fahrzeugen,
insbesondere an dem in Frage stehenden [...] und am [...]. So behauptete etwa
der Vater im Beschwerdeverfahren BES.2019.53, dass er auch der Eigentümer an
letztgenanntem Fahrzeug sei, obgleich der Beschuldigte 1 angab, dieser
gehöre ihm (Akten S. 4448), was auch die Angaben zur Eigentümerschaft am [...]
in einem anderen Licht erscheinen lässt. An anderer Stelle gab der
Beschuldigte 1 etwa auch zu, zumindest einen Teil des Kaufpreises des [...]
bezahlt zu haben (Akten S. 4448).
Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich beim
Kauf des [...] in Biel um ein so genanntes «Strohmanngeschäft» handelte. Der
Vater handelte dabei als Strohmann des Sohnes (vgl. Watter, in Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015,
Art. 32 OR N 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) wird der Vertretene berechtigt oder verpflichtet, wenn der
Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat und es dem anderen
gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Der Vater hat sich
vorliegend nicht als Vertreter des Sohnes zu erkennen gegeben und der
Verkäuferin als Vertreterin der Bieler Garage war es sicherlich gleichgültig,
mit wem der Vertragsschluss erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass kraft Art. 32
Abs. 2 OR der Kaufvertrag nur zwischen der Bieler Garage und dem Sohn
rechtliche Wirkungen entfaltet hat. Es liegt somit eine traditio ex iusta
causa vor. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich der [...] in Wirklichkeit im Eigentum des
Beschuldigten 1 befand. Folglich kann der Verwertungserlös in Höhe von
CHF 41'490.– (Pos. 1536) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet
werden.
11.1.3 Anders
verhält es sich mit den CHF 10'000.– (Position. 1612), die in der Wohnung der
Eltern des Beschuldigten 1 beschlagnahmt wurden (weitere CHF 10'000.–
wurden bereits unter Aufhebung der Beschlagnahme an seine Eltern zurückgegeben).
So wurde dargelegt, dass – entgegen den Erwägungen des Strafgerichts – nicht
erstellt ist, dass es sich dabei um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf
handelt (vgl. vorne E. 7.2).
Die
beschlagnahmten CHF 10'000.– werden daher den Eltern des Beschuldigten 1 (V____
und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
11.2
11.2.1 Die
Beschuldigte 2 bringt vor, dass nicht alle beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte in der Wohnung an der [...] aus illegalen Quellen stammen
würden. Dies betreffe insbesondere die sichergestellten Taschen sowie das in
einer ihrer Handtaschen beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 55'000.–,
wovon CHF 35'000.– legal erwirtschaftet worden seien. Dass sämtliches Geld mit Betäubungsmitteln
in Kontakt gekommen sei, vermöge insofern nicht zu erstaunen, als es mit
Drogengeld gemischt worden sei und die Beschuldigte 2 das Geld sicherlich
auch angefasst habe, als ihre Finger selbst mit Crystal Meth verunreinigt gewesen
seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sämtliches Geld aus
illegaler Herkunft stamme. Das Geld stamme vielmehr aus «Share». Sie habe nach
der Haft CHF 3'000.– als Peculium gehabt. Dies habe sie investieren und
zusätzlich Einkommen generieren können. Auch die Taschen seien nicht deliktischer
Herkunft. So würden Quittungen teilweise aufzeigen, dass sie sich bereits seit
längerer Zeit im Besitz der Beschuldigten 2 befunden hätten.
11.2.2 Nach
Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Was das
beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) im Umfang von CHF 35’000.– anbelangt,
so geht die Beschuldigte 2 richtig in der Annahme, dass nicht mit
Sicherheit als erstellt angesehen werden kann, dass der ganze Betrag aus
illegalem Erwerb stammt, kann es sich doch zumindest teilweise dabei um ihre im
Gefängnis erwirtschafteten Ersparnisse sowie «Gewinne» aus «Share» handeln.
Auch wenn gleichwohl anzunehmen ist, dass ein grosser Teil der CHF 35'000.–
aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, so kann aufgrund einer möglichen
Vermischung mit legal erworbenen Vermögenswerten die genaue Unterscheidung
nicht mehr vorgenommen werden. Entsprechend erfolgt keine Vermögenseinziehung
nach Art. 70 Abs. 1 StGB, jedoch wird der Bargeldbetrag zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
Was sodann die
in Frage stehenden Luxushandtaschen der Beschuldigten 2 betrifft (Pos.
1131: Tasche mit Schmuck und Geld; Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...] mit
div. Utensilien; Pos. 2204: 1 Handtasche mit SIM-Karte; Pos. 2205: 1 Handtasche
[...]; Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1 Etui [...]; Pos. 2207: 3
Handtaschen [...]; Pos. 2208: 3 Handtaschen [...]; Pos. 2209: 1 Handtasche
[...]; Pos. 2210: 1 Handtasche [...]; Pos. 2211: 1 Handtasche [...]), so
wurde bereits dargelegt, dass ihre Aussagen zu deren Herkunft nicht glaubhaft
sind (vgl. vorne E. 6.3.2.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es
sich bei den Taschen um (echte) Surrogate für durch den Crystal Meth-Verkauf
erwirtschaftete Vermögenswerte handelt. Entsprechend sind die Luxushandtaschen
gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (eine Einziehung könnte auch
erfolgen, wenn es sich um Surrogate aus illegalem Glücksspiel handelt).
12.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung ist auch über die Haftentlassung der Beschuldigten 2
sowie über die Aufrechterhaltung der Schriftensperre über den
Beschuldigten 1 entschieden worden. Hierfür kann auf die separat
ergangenen Verfügungen vom 21. März 2022 verwiesen werden (Akten S. 4870
ff.).
13.
13.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da beide Beschuldigten auch im zweitinstanzlichen
Verfahren schuldiggesprochen werden (die Freisprüche des Beschuldigten 1
sind hierbei aufgrund ihrer marginalen Bedeutung nicht zu berücksichtigen),
sind ihnen ihre erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jeweils die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Der Beschuldigte 1 trägt somit
persönliche Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und eine Urteilsgebühr von
CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren, wohingegen der
Beschuldigten 2 persönliche Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und
eine Urteilsgebühr von ebenfalls CHF 10'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren auferlegt werden.
13.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.).
Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen nur zum Teil (u.a.
Freisprüche betreffend Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung, Strafzumessung), weshalb er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung
von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat. Die
Beschuldigte 2 unterliegt hingegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren,
weshalb ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung
von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen sind.
14.
14.1 Dem
amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar gemäss
eingereichter Honorarnote zuzüglich 6,5 Stunden für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung), mithin ein
Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total CHF 6'147.25 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von 75 % vorbehalten.
14.2 Was
die Honorarnote der Verteidigerin der Beschuldigten 2 betrifft, so
rechtfertigt sich eine Kürzung um 5,5 Stunden, da einerseits bei einem
erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) nur die Hälfte der
Reisezeit – d.h. vorliegend pro Weg am 13. und 21 März 2022 nur jeweils 30
Minuten – als Aufwand vergütet werden können (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement
[HoR, SG 291.400]). Anderseits erfolgt eine Kürzung der verrechenbaren Zeit für
die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung: Die
Hauptverhandlung am 14. März 2022 dauerte nur fünf Stunden (zzgl. 1,5
Stunden zur Überarbeitung des Plädoyers), die Urteilseröffnung am 21. März
2022 nur eine Stunde (vgl. dafür das Verhandlungsprotokoll, Akten S. 4893 ff.).
Für die Nachbesprechung nach der Urteilseröffnung wird schliesslich nur eine
halbe Stunde vergütet.
Der amtlichen
Verteidigerin [...] werden entsprechend für die zweite Instanz ein reduziertes
Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von CHF 782.15, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit total CHF 12'973.70
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
14.3 Der
Zeugin D____ wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und
Verdienstausfall in Höhe von insgesamt CHF 170.30 (vgl. vorne E. 12.2) –
für das Berufungsverfahren umständehalber eine Entschädigung von CHF 750.–
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Appellationsgericht (Kammer)
erkennt:
://: Es wird festgestellt,
dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts
vom 27. März 2020
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche in Bezug auf
AS. Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich B____), 2.2.4 (hinsichtlich B____)
und 2.2.10 (hinsichtlich A____);
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände (ausgenommen der hiernach aufgezählten
Gegenstände);
-
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.
A____ wird des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19.
Juli 2019, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs.
1 lit. a und d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 34, 42
Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Bezug auf AS. Ziff. I. 2.2.4, 5 (mehrfache Geldwäscherei) und 6.2
(Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) freigesprochen.
Die
gegen A____ am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober
Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die
gegen A____ am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der
Verwertungserlös des [...] (Pos. 1536)
in Höhe von CHF 41'490.– wird unter
Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Die
beschlagnahmten CHF 10'000.– (Position. 1612) werden den Eltern von A____
(V____ und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
A____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und die Urteilsgebühr von
CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von
CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger [...] werden
für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total
CHF 6'147.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt von 75 % vorbehalten.
2.
B____ wird des mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes.
Die
gegen B____ am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois
wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
B____ wird unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des
vorläufigen Strafvollzuges seit dem 20. November 2018, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionel de L’Est Vaudois vom 11.
September 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
B____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8
Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Das
beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) wird im Umfang von CHF 35’000.– unter
Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Die folgenden beschlagnahmten
Gegenstände werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen:
- Pos. 1131: Tasche mit Schmuck und
Geld;
- Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...]
mit div. Utensilien;
- Pos. 2204: 1 Handtasche mit
SIM-Karte;
- Pos. 2205: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1
Etui [...];
- Pos. 2207: 3 Handtaschen [...];
- Pos. 2208: 3 Handtaschen [...];
- Pos. 2209: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2210: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2211: 1 Handtasche [...].
B____
trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und die Urteilsgebühr von
CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von
CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin [...] werden
für die zweite Instanz
ein reduziertes Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von
CHF 782.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit
total CHF 12'973.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
D____
wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und Verdienstausfall in
Höhe von insgesamt CHF 170.30 – für das Berufungsverfahren umständehalber eine
Entschädigung von CHF 750.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
1 und 2
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Zürich
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
- Staatssekretariat
für Migration (SEM)
- Tribunal
Correctionnel de l’Est Vaudois
-
[...], Rechtsanwalt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).