SB.2020.56
rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
21. September 2022Deutsch55 min
Nichteintretensantrag gestellt. In der Berufungsbegründung vom 25. Januar 2021 (Akten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.56
URTEIL
vom 21.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o B____, [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. April 2020
betreffend rechtswidrige
Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt,
Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. April 2020 (Akten S. 94 ff.),
in Anfechtung eines Strafbefehls vom 24. Januar 2020, der rechtswidrigen
Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 120 Tagessätzen Freiheitsstrafe.
Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt. Seiner Verteidigerin wurden aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 1'537.– und eine Spesenvergütung von CHF 134.90, zuzüglich
insgesamt CHF 128.35 Mehrwertsteuer, ausgerichtet; Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde vorbehalten.
A____ hat durch seine
Verteidigung gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung angemeldet und am
6. Juli 2020 erklärt (Akten S. 111, 207 ff.) und dabei die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten
beantragt. Ausserdem wurde die Ausrichtung einer Haftentschädigung von
insgesamt CHF 1'500.– beantragt. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten
des Staates; eventualiter, für den Fall des Unterliegens, wurde die
unentgeltliche amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren beantragt. Die
Verteidigung hat sich das Recht vorbehalten, allfällige Beweisanträge zu
stellen respektive weitere Beweismittel einzureichen. Die Staatsanwaltschaft
hat in der Folge weder Anschlussberufung erklärt noch einen
Nichteintretensantrag gestellt. In der Berufungsbegründung vom 25. Januar 2021 (Akten
S. 230 ff.) hat die Verteidigung die erwähnten Anträge im Wesentlichen
bekräftigt und um den Eventualantrag ergänzt, es sei der Berufungskläger
der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr. Es wurden verschiedene
Unterlagen eingereicht (Kursbestätigung Sprachkurs, Geburtsurkunde Tochter und
Erklärung gemeinsame elterliche Sorge, Anwesenheitsbestätigung Verlobte, Bemühungen
betreffend Trauung, vgl. Akten S. 237 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Berufungsantwort vom 23. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils beantragt (Akten S. 246 f.). Dazu hat die Verteidigung am 16. Juni 2021
kurz repliziert (Akten S. 256).
Am 12. September
2022 (Akten S. 316 ff.) hat die Verteidigung Unterlagen des Migrationsamts
Basel-Landschaft eingereicht; diese stehen in Zusammenhang mit einem Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls mit Bedingungen zugunsten von B____,
der Verlobten des Berufungsklägers, und um Erteilung einer Duldung zur
Vorbereitung der Heirat mit Bedingungen zugunsten des Berufungsklägers sowie Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für die beiden gemeinsamen Kinder, geboren im Mai
2020 und im Mai 2022 (Akten S. 316 ff.).
An der
Berufungsverhandlung vom 21. September 2022 hat der Berufungskläger mit seiner
amtlichen Verteidigerin teilgenommen. Die Vertretung der Staatsanwaltschaft war
antragsgemäss vom Erscheinen zur Verhandlung dispensiert und hat daran nicht
teilgenommen. Der Berufungskläger hat sich bei der Befragung zu seiner
persönlichen Situation teilweise und zu den ihm zur Last gelegten Delikten im
Wesentlichen auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. C____ ist als
Auskunftsperson befragt worden. Die Verteidigung hat weitere Unterlagen zu den
Akten gegeben (Kopien Arbeitsvertrag D____ GmbH vom 9. September 2020 [«nach
Erhalt der Arbeitsbewilligung»], Bestätigung Anwesenheitsberechtigung vom 6.
September 2022, Dossierübermittlung SEM 13. September 2022) und in ihrem
Parteivortrag im Wesentlichen ihre bereits schriftlich gestellten Anträge
bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie auf die
Plädoyernotizen der Verteidigung verwiesen (Akten S. 341 ff., 358 ff.).
Die weiteren
Einzelheiten sowie die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den
folgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen
Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der gesamte Schuldspruch,
damit auch die Kostenfolge, angefochten, im Eventualstandpunkt explizit auch
die Strafzumessung. Zu überprüfen ist somit das gesamte angefochtene Urteil,
mit Ausnahme der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
1.3
Die
von der Verteidigung eingereichten Unterlagen sind zu den Akten genommen und
bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden.
1.4
1.4.1
Die
Verteidigung erhebt zunächst Rügen in formeller Hinsicht, auf welche nachfolgend
vorweg einzugehen ist.
1.4.2
1.4.2.1
In
der Berufung wird unter dem Titel «Unzureichende Rechtsbelehrung, fehlende
Übersetzung sowie Unverwertbarkeit» moniert, dass dem Berufungskläger trotz
lediglich minimaler Sprachkenntnisse während der Strafuntersuchung nie ein
Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei. Die dem Berufungskläger durch das
Grenzwachtkorps erteilte Rechtsbelehrung sei entgegen der Auffassung der
Vorinstanz wegen fehlender Übersetzung ungenügend. Es könne nicht einfach davon
ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den Hinweis auf die
Aussageverweigerung sowie das rechtliche Gehör in deutscher Sprache verstanden
habe. Damit seien sämtliche Aussagen des Berufungsklägers sowohl vor dem
Grenzwachtkorps als auch dem Migrationsamt unverwertbar (Akten S. 231 f.). Im
Plädoyer (Akten S. 342) wird in diesem Zusammenhang weiter festgehalten, der
Bericht sei erst im Nachgang an die Kontrolle durch das Grenzwachtkorps
erstellt worden und der Berufungskläger habe diesen nie vorgelegt und übersetzt
erhalten, geschweige denn mit seiner Unterschrift dessen Inhalt bestätigt.
Damit könne nicht auf diesen nachträglich erstellten Rapport abgestellt werden,
um die korrekte Rechtsbelehrung des Berufungsklägers durch die Strafverfolgungsbehörden
zu beweisen. Gemäss dem Rapport sei der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt auf
sein Recht auf eine Übersetzung sowie Verteidigung hingewiesen und umfassend
gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c respektive Art. 158 StPO über seine Rechte
belehrt worden. Es habe nie eine formelle Einvernahme stattgefunden, mit
Ausnahme der Befragung vor der Vorinstanz, wo der Berufungskläger indes von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die vermeintliche
Rechtsbelehrung vor der Befragung durch das Grenzwachtkorps sei ungenügend
bewiesen und nicht umfassend erfolgt. Bei der Befragung durch das Migrationsamt
sei die Rechtsbelehrung mit keinem Wort erwähnt worden. Deswegen seien
sämtliche Aussagen des Berufungsklägers sowohl vor dem Grenzwachtkorps als auch
vor dem Migrationsamt unverwertbar (Akten S. 232).
Die Vorinstanz hat
sich bereits ausführlich mit den Argumenten der Verteidigung
auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Ausführungen (Urteil SG II.1) kann
hier grundsätzlich mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen
werden.
1.4.2.2
Die
Argumentation der Verteidigung betreffend angeblich ungenügende
Sprachkenntnisse des Berufungsklägers wird durch die Akten entkräftet, wie die Vor-instanz
festgestellt hat (Urteil SG II.1) und die Staatsanwaltschaft im
Berufungsverfahren geltend macht (Akten S. 247): Der Berufungskläger hat
offenbar gegenüber dem Migrationsamt ohne Dolmetscher oder Dolmetscherin – in
der entsprechenden Rubrik steht: «Hochdeutsch (gebrochen)» – recht ausführlich
und detailliert Auskunft geben können; seine Darlegungen hat er später auch
unterschriftlich bestätigt (Akten S. 16). Ebenso hat er sich offenbar
bereits anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache auf Deutsch verständigen
können und verständliche Angaben gemacht (Akten S. 20); als Sprache wird
in der Rubrik zum rechtlichen Gehör bei der Grenzwache «etwas Deutsch»
angegeben (Akten S. 23). Dass die sehr schlüssigen und authentisch
klingenden Auskünfte, die der Berufungskläger laut dem Bericht des Grenzwache
gemacht hat, der Fantasie der protokollierenden Person entspringen würden, ist
einerseits abwegig und weiter schon deshalb auszuschliessen, als einige der
erwähnten Details nachweislich zutreffen, sich mit den Angaben des separat
durch eine andere Person befragten C____ decken und vom Berufungskläger mit
gleichbleibendem Inhalt wiederholt geltend gemacht wurden und teils nach wie
vor werden. Gemäss Hinweis im Bericht der Grenzwache vom 22. Januar 2020 wurde
der Berufungskläger jedenfalls auf sein Recht zur Aussageverweigerung
hingewiesen.
Dass die im
Bericht der Grenzwache enthaltenen Äusserungen des Berufungsklägers wie auch
von C____ nicht unterschriftlich bestätigt worden sind und auch sonst den
formellen Anforderungen an eine Einvernahme als Beschuldigter oder
Auskunftsperson nicht genügen, ändert im Übrigen nichts an der indiziellen
Verwertbarkeit des Berichts, namentlich auch für die Frage der sprachlichen
Fertigkeiten des Berufungsklägers: Bei einem Polizeirapport handelt es sich um
eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin
um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in
einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Aussagen handelt es sich
nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht
der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es, wie hier, Anlass, davon
auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der
Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte, wie beispielsweise der Umstand der
Schwangerschaft der Verlobten des Berufungsklägers – ist auch einer Aussage in
einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer
6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
1.4.2.3
Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass dem Berufungskläger im Januar 2022 der
Umgang mit Migrationsbehörden und das Handling von migrations- bzw.
entsprechenden strafrechtlichen Verfahren durchaus vertraut waren, hatte er
doch bereits 2017 und nochmals 2019 solche Verfahren durchlaufen, welche zu
einschlägigen Verurteilungen geführt haben (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 2 f.,
323.
f.: Entscheid des ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois,
Yverdon, vom 11. Januar 2017: Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Geldstrafe:
50.
Tagessätze zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2019: Verurteilung
wegen rechtswidriger Einreise (mehrfach), rechtswidrigen Aufenthaltes,
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Fälschung von Ausweisen; Verurteilung zu
120.
Tagen Freiheitsstrafe, Widerruf des bedingten Vollzug der bedingten Geldstrafe
vom 11. Januar 2017).
Der
Berufungskläger selbst hatte denn auch ursprünglich zu keinem Zeitpunkt geltend
gemacht, wesentliche Teile seiner Befragungen und der dazu erfolgten Belehrungen
nicht zu verstehen. In der Einsprache, die er offenbar mit Hilfe der [...]
erhoben hat, wird lediglich auf die fehlende Übersetzung des Dispositivs und
der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls hingewiesen und ansonsten einzig eine
«zu hohe Strafe» gerügt (Akten S. 33). Das Argument, der Berufungskläger
habe Teile seiner Befragung und die dazu erfolgte Belehrung nicht verstanden,
wurde erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung
vorgebracht – und auch hier nicht etwa als Vorfrage oder im Rahmen des Beweisverfahrens,
sondern erst im Rahmen des Plädoyers (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 85
ff.; dazu auch Audioprotokoll).
1.4.2.4
An
diesen Feststellungen vermag die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichte
Kursbestätigung, in welcher als «individueller Sprachstand» des
Berufungsklägers lediglich das Niveau A1.2 (mündlich) bzw. A1.1 (schriftlich),
d.h. Grundkenntnisse, vermerkt ist (Akten S. 238), nichts zu ändern. Es
stand dem Berufungskläger frei, sein Niveau beim Kursbesuch derart tief
anzugeben – sei es aus mangelndem Ehrgeiz, sei es mit Blick auf das
Berufungsverfahren – und es steht jedem Kursteilnehmer auch frei, lediglich
eine Prüfung unterhalb seines tatsächlichen Sprachlevels abzulegen, wobei von
einer solchen vorliegend gar nicht die Rede ist. Wie hoch das Sprachniveau des
Berufungsklägers tatsächlich ist und war, wird damit in keiner Weise belegt.
1.4.2.5
Indes
ist festzuhalten, dass die im Bericht des Grenzwachtkorps rapportierten und
insbesondere die im Formular «Eröffnung» des Migrationsamts aufgeführten Angaben
des Berufungsklägers nicht als formelle Aussagen zu werten sind. Denn gemäss
Akten ist dem Berufungskläger zwar vom Grenzwachtkorps das rechtliche Gehör
gewährt worden und er wurde auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen
(Akten S. 20, 23 f.). Es ist indes nicht erstellt, dass er vom
Grenzwachtkorps oder vom Migrationsamt sämtliche erforderlichen Hinweise gemäss
Art. 158 StPO erhalten hat. Dies hat zur Folge, dass die Angaben vor Migrationsamt
nicht verwertbar sind. Dem Bericht des Grenzwachtkorps, welcher auch Angaben
des Berufungsklägers und von C____ enthält, kommt lediglich, aber immerhin
indizieller Charakter zu.
1.4.3
1.4.3.1
Weiter
rügt die Verteidigung unter dem Titel «Mangelnde Eröffnung des Strafbefehls» eine
mangelhafte Eröffnung des Strafbefehls wegen fehlender Übersetzung in eine «des
Berufungsklägers mächtige Sprache» (vgl. Akten S. 232 f., 343 f.).
Dem Strafbefehl
war lediglich und unbestritten das Merkblatt «Information für fremdsprachige
Personen» beigelegt worden (vgl. Akten S. 31). Der Berufungskläger lässt unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung rügen, dies sei ungenügend. Der
Strafbefehl sei daher in Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO und Art. 6
Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht rechtsgültig eröffnet worden.
1.4.3.2
Die
Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand schon ausführlich und differenziert auseinandergesetzt
(vgl. Urteil SG II.2) und ihn überzeugend widerlegt; auf die entsprechenden
Ausführungen kann verwiesen werden. Massgeblich ist auch hier zunächst, dass
der Berufungskläger – wie zuvor festgestellt – sich gemäss den Akten im
damaligen Zeitpunkt einigermassen auf Deutsch hat verständigen können und etwas
Gegenteiliges bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch gar nicht geltend
gemacht hat.
1.4.3.3
Ausschlaggebend
kommt hinzu, dass der Berufungskläger frist- und formgerecht Einsprache gegen
den Strafbefehl erhoben hat (Akten S. 33) und ein Nichteintreten darauf –
bzw. die damit verbundene Frage einer Fristwiederherstellung – gar nicht zur
Diskussion steht und auch nie gestanden ist. Der Berufungskläger selbst hat im
Berufungsverfahren auch keine Kassation und Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft beantragt und gar nicht dargelegt, welche Folgen aus der
behaupteten mangelhaften Eröffnung resultieren sollten. Selbst wenn also die
Eröffnung des Strafbefehls mangelhaft erfolgt wäre – was nach dem Gesagten aber
nicht der Fall ist –, hätte das im vorliegenden Verfahren unter diesen
Umständen keine Konsequenz, zumal jedenfalls keine Nichtigkeit, d.h. eine absolute
und von Amtes wegen zur berücksichtigende Unwirksamkeit vorliegt. Denn fehlerhafte
amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern
anfechtbar und werden bei Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit wird nur
angenommen, wenn ein Entscheid mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei dieser Aspekt im Bereich des
Strafrechts von besonderer Bedeutung ist. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.3.2;
144.
IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019
E. 1.3.4; 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12.
März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3).
Ein derart
tiefgreifender und wesentlicher Mangel, der zu einer Nichtigkeit führen würde,
läge mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung vorliegend selbst im Falle der
behaupteten mangelhaften Eröffnung nicht vor. So führen Mängel bei der
Eröffnung eines Entscheids nach konstanter Rechtsprechung lediglich dazu, dass
der Partei kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen
etwa auf eine unvollständige oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen
hat. Nichts Anderes hält auch das Bundesgericht im von der Verteidigerin
zitierten BGer 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 fest (E. 1.3.2). Im insoweit
ebenfalls einschlägigen Leitentscheid vom 24. April 2019 führt es dazu explizit
aus: «Die geltend gemachte Verletzung von Art. 68 Abs. 2 StPO genügt nicht, um
den Strafbefehlen jegliche Rechtsverbindlichkeit abzusprechen. Die fehlende
Übersetzung eines Strafbefehls stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar» (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, mit Verweis auf BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017
E. 3.2).
1.4.3.4
Selbst
wenn man also eine Mangelhaftigkeit des Strafbefehls bejahte, die seine
formelle Gültigkeit beschlagen würde, so wäre er nach Massgabe von Art. 356
Abs. 5 StPO grundsätzlich aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur erneuten
Eröffnung zurückzuweisen gewesen (vgl. Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 356 StPO N 2). In der vorliegenden Konstellation erhielte die
Gültigkeitsproblematik aber lediglich dann Bedeutung, wenn in der Folge keine
(rechtzeitige) Einsprache ergangen und der Strafbefehl daher zum
rechtskräftigen Urteil geworden wäre (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das ist hier, wie
gesehen, gerade nicht der Fall gewesen, denn der Berufungskläger hat den
Strafbefehl form- und fristgerecht angefochten. Damit erwiese sich der
behauptete Mangel bei der Eröffnung des Strafbefehls durch das
zwischenzeitliche Verfahren ohnehin als geheilt. Insbesondere besteht bei der
vorliegenden Sachlage im Berufungsverfahren kein Anlass, den durch die
Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, nur damit diese die Eröffnung samt Übersetzung nachholt. Eine
solche Rückweisung würde sich als ein formalistischer Leerlauf erweisen und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des
Berufungsklägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären und ihm überhaupt keinen Gewinn bringen würden (BGE 132 V 390
E. 6.1; 137 I 195 E. 2.3.2.; vgl. zum Ganzen: Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar,
3.
Aufl. 2020, Art. 409 StPO N 1 und 5). Das dürfte denn auch der Grund dafür
sein, dass die Verteidigung eine Rückweisung gar nicht beantragt – wie sie im
Übrigen zu Recht überhaupt keinen Antrag an ihre Rüge der angeblich mangelnden
Eröffnung knüpft.
Der Strafbefehl
bildet somit im Berufungsverfahren die massgebliche Anklageschrift, womit die
Anklagepunkte nachfolgend materiell zu prüfen sind.
2.
2.1
Der
Berufungskläger, kosovarischer Staatsangehöriger, ist unbestrittenerweise am
22.
Januar 2020 um 09:30 Uhr vom Grenzwachtkorps in der [...]-strasse in Basel,
Höhe Liegenschaft [...], kontrolliert und angehalten worden, als er als
Beifahrer in einem Lieferwagen mit dem Fahrer C____, Firma D____ GmbH, durch
die [...]-strasse, von der [...]-strasse herkommend, fuhr. Bei der Kontrolle konnte
er sich mit einer schweizerischen Krankenkassenkarte ausweisen und es wurde
festgestellt, dass er im RIPOL zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben war,
weil er eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu verbüssen hatte. Weiter wurde
festgestellt, dass über ihn ein Einreiseverbot ausgesprochen und ihm eröffnet worden
war (vgl. Bericht Grenzwache, Akten S. 18 ff., Akten S, 25 ff.).
2.2
Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl als
erstellt erachtet. Sie ist mit der Staatsanwaltschaft somit davon ausgegangen,
dass der Berufungskläger, gegen den das SEM mit Verfügung vom 17. April 2019,
eröffnet am 18. April 2019, ein bis 20. April 2024 gültiges Einreiseverbot
erlassen hatte, ca. Mitte Dezember 2019 an einem unbekannten Ort rechtswidrig
in die Schweiz eingereist sei. Anschliessend habe er sich seit dieser Einreise
bis am 22. Januar 2020 – als er festgenommen wurde – rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten und sei vom 20. bis 22. Januar 2020 einer Erwerbsarbeit auf
einer Baustelle nachgegangen, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung
für die Erwerbstätigkeit gewesen zu sein. Die Vorinstanz stützt sich insbesondere
auf die Umstände bei der Anhaltung des Berufungsklägers, auf die Angaben des
Berufungsklägers gegenüber dem Grenzwachtkorps und dem Migrationsamt, auf die
Angaben C____ gegenüber dem Grenzwachtkorps und, betreffend den Vorwurf der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, schliesslich auch auf die Ausführungen der
Verteidigung an der vorinstanzlichen Verhandlung, im Rahmen des Plädoyers : «Mein
Mandant schnupperte nur ein paar Tage, was vergleichbar mit der Probearbeit ist
und welche auch bewilligungsfrei möglich ist» (vgl. Akten S. 87, vgl. auch die
entsprechende Audiodatei).
2.3
Demgegenüber
lässt der Berufungskläger im Berufungsverfahren nun nebst seiner
Erwerbstätigkeit auch den Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in die Schweiz und
damit die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz bestreiten. Es wird geltend
gemacht, es sei «lediglich erstellt, dass der Berufungskläger zu einem
unbekannten Zeitpunkt illegal in die Schweiz eingereist ist» – allenfalls erst
am Tag der Kontrolle und gar in genanntem Lieferwagen (Akten S. 233, 234).
Mangels Verwertbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers und des Fahrers C____
sei hingegen nicht erstellt, dass der Berufungskläger für diesen gearbeitet
hätte und wann er überhaupt in die Schweiz eingereist sei. Infolge des
Grundsatzes «in dubio pro reo» sei von einer Einreise an genanntem Tag
auszugehen. Damit entfalle der Vorwurf des illegalen Aufenthalts sowie der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Hinsichtlich des Vorwurfs der illegalen
Einreise wird die Wahrung berechtigter Interessen geltend gemacht und
entsprechend ein Freispruch verlangt. Weiter wird eventualiter die
Strafzumessung bemängelt und festgehalten, im Falle einer Verurteilung rechtfertige
sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr.
Weiter weist die
Verteidigung auf die familiäre und auf die aufenthaltsrechtliche Situation des
Berufungsklägers hin. Die Heirat mit B____, seiner Verlobten und Mutter seiner
unterdessen zwei gemeinsamen kleinen Kinder, habe sich bisher verzögert. Das
Bewilligungsverfahren von B____, welche eine Bewilligung zufolge nachehelichen
Härtefalls (betreffend eine frühere Verheiratung) beantrage, sei nun vom Migrationsamt
Basel-Landschaft an das SEM überwiesen worden. Die Heirat stehe nun auch bevor
und die Unterlagen für ein Gesuch um Familiennachzug – der Berufungskläger soll
durch seine künftige Ehefrau nachgezogen werden – seien eingereicht.
3.
3.1
Es
ist zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die umstrittenen Punkte Beweismittel
und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den
Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern
Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz
der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,
Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
Soweit
ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu
führen. Dabei ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises,
sondern deren Gesamtheit als «Mosaik» zu würdigen (vgl. dazu Pra 2004
Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Hilfstatsachen, welche für
sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie
aber, wie die einzelnen Teile eines Puzzles, ein Bild erzeugen, das den Schluss
auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Indizien sind also Tatsachen,
die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen.
Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine an sich nicht direkt bewiesene
Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen
(Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichwertig; er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis
(BGer 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015
E. 1.3.; Urteil des Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2
mit Hinweisen). Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die
Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat und es nicht am
Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (Urteil des Obergerichts Zürich
SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Das
SEM hat gegen den Berufungskläger am 17. April 2019 ein Einreiseverbot, gültig
ab 21. April 2019 bis 20. April 2022 verhängt, welches dem Berufungskläger am
18.
April 2019 im Beisein einer Dolmetscherin und gegen Unterschrift eröffnet
worden ist (Akten S. 25 ff.).
4.2
4.2.1
Zunächst
sind die Umstände der Kontrolle und Anhaltung des Berufungsklägers zu
würdigen und erweisen sich als belastend (vgl. dazu insbesondere Bericht des
Grenzwachtkorps, Akten S. 18 ff.): Er wurde am 22. Januar 2020,
vormittags um 09.30 Uhr, von der Grenzwache kontrolliert, als er als Beifahrer
von C____, Inhaber der Firma D____ GmbH, in einem Lieferwagen in der [...]-strasse
in Basel unterwegs war. Dies ist unbestritten.
In den Effekten des
Berufungsklägers wurden unter anderem eine schweizerische Krankenkassenkarte
sowie insbesondere ein auf seinen Namen lautendes Umweltschutzabonnement,
gültig vom 7. Januar bis 6. Februar 2020, sowie Werkzeuge (Spatel,
Schraubenzieher und Teppichmesser) gefunden (vgl. Effektenverzeichnis, Akten S.
22). Irgendwelche weiteren Effekten, wie sie bei einer kurz zuvor erfolgten Einreise
aus dem Kosovo zu erwarten gewesen wären, wie etwa eine Reisetasche mit Wäsche
und Toilettenartikeln, hatte er hingegen nicht bei sich.
Diese Umstände
sprechen ganz erheblich für die Annahme einer jedenfalls bereits seit 7. Januar
2020.
dauernden Anwesenheit des Berufungsklägers in der Region Basel sowie für
die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Betrieb des Fahrers C____ – und klar gegen
die Version einer unmittelbar an jenem Morgen erfolgten Einreise. Gegen eine
Einreise an jenem Vormittag spricht übrigens auch die Tatsache, dass der
Berufungskläger und C____ bei der Kontrolle stadtauswärts in Richtung Riehen
fuhren. Auch laut Angaben von C____ gemäss Bericht der Grenzwache und an der
Berufungsverhandlung sei man an jenem Vormittag nach Riehen unterwegs gewesen
(Akten S. 362, vgl. auch S. S. 19).
4.2.2
Es
sprechen weitere Umstände für eine Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers für C____.
So hat der Berufungskläger auf dem vom Grenzwachtkorps (in albanischer Sprache)
ausgehändigten Personalien-Formular seinen Beruf, notabene auf Deutsch, als «[...]»
angegeben (Akten S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der
Verteidigung ausserdem ein vom 9. September 2020 datierender Arbeitsvertrag
zwischen dem Berufungskläger als Arbeitnehmer und der Firma D____ GmbH als
Arbeitgeberin bezüglich einer Tätigkeit – notabene auch als [...] – (100 %) mit
Vertragsbeginn «nach Erhalt der Arbeitsbewilligung» eingereicht (vgl. Akten S.
353.
ff.).
4.2.3
Diese
Umstände belegen zum einen klar eine Einreise des Berufungsklägers in die
Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots. Zum anderen deuten diese Umstände ganz
offensichtlich darauf hin, dass sich der Berufungskläger jedenfalls seit dem 7.
Januar 2020 in Basel aufgehalten hat. Denn andernfalls hätte der Erwerb eines Umweltschutz-Abonnements
für den Berufungskläger gar keinen Sinn gemacht. Ausserdem lassen die Umstände
der Anhaltung ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Berufungskläger bei
seiner Anhaltung an jenem Morgen mit C____ arbeitshalber zu einer Baustelle
unterwegs gewesen ist.
4.3
4.3.1
Weiter
haben sowohl das Grenzwachtkorps als auch das Migrationsamt Angaben des
Berufungsklägers festgehalten. Auf die Angaben des Berufungsklägers gegenüber
dem Migrationsamt wird hier nicht eingegangen (vgl. oben E. 1.4.2).
Im Bericht des
Grenzwachtkorps (Akten S. 18 ff.), der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu
berücksichtigen ist, wird festgehalten, dass der Berufungskläger angegeben
habe, dass er seit 3 Tagen, d.h. vom 20. bis 22. Januar 2020, bei C____ arbeite,
dass er illegal in der Schweiz sei und mit seiner Frau lebe, welche von ihm
schwanger sei (Akten S. 20).
Es handelt sich
hierbei nicht um formelle Aussagen des Berufungsklägers; es kommt ihnen
insoweit keine Beweiskraft zu (vgl. oben E. 1.4.2). Der Bericht der Grenzwache respektive
die darin enthaltenen Angaben stützen lediglich – aber immerhin – indiziell die
Schlussfolgerungen, die sich ohnehin bereits aus den Umständen der Kontrolle und
Anhaltung des Berufungsklägers ergeben. Sie beschränken die Dauer des
Arbeitseinsatzes des Berufungsklägers bei C____ und können soweit indiziell
berücksichtigt werden, sind letztlich für die Beweiswürdigung indes nicht ausschlaggebend.
4.3.2
An
der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich der Berufungskläger selbst kaum mehr
zum angeklagten Sachverhalt geäussert, hat diesen auch nicht explizit bestritten,
sondern im Wesentlichen von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch
gemacht. Er hat aber erneut – wie dies schon vom Grenzwachtkorps festgehalten
worden war – vorgebracht, dass der Grund, weshalb er in die Schweiz eingereist
sei, seine Frau sei, mit der ein gemeinsames Kind erwarte (Akten S. 86).
Seine Verteidigerin vor erster Instanz – in Substitution seiner aktuellen Vertreterin
– hat im Plädoyer geltend gemacht, die früheren Angaben des Berufungsklägers
seien unverwertbar, und bestritten, dass dieser eine Erwerbstätigkeit
zugestanden habe. Dies notabene, nachdem sie selbst kurz zuvor noch explizit ausgeführt
hatte: «… Mein Mandant schnupperte nur ein paar Tage, was vergleichbar mit der
Probearbeit ist und welche auch bewilligungsfrei möglich ist. …» (Akten S. 87).
Auch diese Feststellung der Verteidigung bestätigt, dass der Berufungskläger,
wie angeklagt, während einiger Tage erwerbstätig gewesen ist. Im Übrigen hat
sich die Verteidigerin vor erster Instanz ausführlich dazu geäussert, dass der
Berufungskläger wegen seiner schwangeren Partnerin in der Schweiz sei, und in
diesem Zusammenhang den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter
Interessen geltend gemacht (vgl. Akten S. 89).
4.3.3
An
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger bei der Befragung zu seinen
persönlichen Umständen punktuell Aussagen zu seiner aktuellen Situation
gemacht, ansonsten die Aussage verweigert (vgl. Akten S. 360 ff.). Bei der
Befragung zum Sachverhalt hat er grundsätzlich keine Aussagen gemacht, auf
Nachfrage lediglich erklärt, dass er freigesprochen werden wolle.
4.3.4
4.3.4.1
Zwar
ist der Berufungskläger gemäss dem Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare»
(Art. 113 StPO, vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR
[UNO-Pakt II; SR 0.103.2] und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht gehalten, zu
seiner Belastung beizutragen. Vielmehr berechtigt ihn sein
Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile
erwachsen dürfen (statt vieler: BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47
E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom
7.
August 2019 E. 5.3.2, 6 je m. w. Hinw). Allerdings steht der nemo
tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen
Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das
Selbstbelastungsprivileg gilt nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn
auch nicht absolut: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die
Wahrheitsfindung zu ermöglichen. Es ist «eine
differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen grundrechtlich garantierten
Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls
demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen
Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden
Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an
die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).
4.3.4.2
In Bezug auf die Bedeutung und die
Würdigung von Schweigen ist insbesondere zu beachten, dass die Gesamtheit der
Aussagen eines Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dass
diesem sein Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer
6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf jedenfalls gewürdigt
werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch
macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn er selektiv
schweigt – oder gar lügt – und sich daraus Ungereimtheiten ergeben; ebenso, wenn er ein offensichtlich strategisches
Aussageverhalten an den Tag legt. Das Bundesgericht führt in inzwischen
gefestigter Rechtsprechung auch aus, dass es «mit der Unschuldsvermutung unter
gewissen Umständen vereinbar [ist], das Aussageverhalten der beschuldigen
Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich
die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu
machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu
substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom
13.
November 2020 E. 2.3.3, vgl. auch BGer 6B_1009/2017 vom
26.
April 2018 E. 1.4.2 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und
6B_1/2013 vom 4. Jil 2013 E. 1.5). Das Schweigen eines Beschuldigten darf
«in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender
Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe
sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13.
November 2020 E. 2.3.3, vgl. auch BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014
E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, je m.w.Hinw.). Schon in
früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie
folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche
der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer
solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden,
dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte
schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une
explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de
celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens,
qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer
1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).
4.3.4.3
Wenn der Berufungskläger – respektive
seine Verteidigung – also die aufgrund der oben dargelegten Indizien als
äusserst unwahrscheinlich erscheinende Version der Einreise am Tag der
Kontrolle geltend machen und – teils im Widerspruch auch zu Angaben der eigenen
Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren – die aufgrund der dargelegten
Indizien als äusserst wahrscheinlich erscheinende längere Aufenthaltsdauer und
die Erwerbstätigkeit bei C____ in Abrede stellen möchte, dann müsste er hierzu
eine Erklärung liefern, welche die oben dargelegten belastenden Indizien und
Aussagen entkräften könnte. Dass er diese Erklärung, beispielsweise auf die
Frage nach der schweizerischen Krankenkassenkarte und nach dem Umweltschutz-Abo
(Akten S. 362), schuldig geblieben ist, es vielmehr vor erster Instanz bei
seinem Verweis auf die Schwangerschaft der Partnerin als Grund für seine Einreise
belassen und im Übrigen auch an der Berufungshandlung keine weiteren Aussagen
zum Sachverhalt hat machen wollen, wirkt sich unter diesen Umständen in diesem
Sinne im Ergebnis für ihn belastend aus. Oder, um es gemäss der zitierten
Rechtsprechung auszudrücken: Es darf aus dem Fehlen einer solchen alternativen
Erklärung für die Umstände bei der Kontrolle nach gesundem Menschenverstand
geschlossen werden, dass es sie nicht gibt und dass der Anklagesachverhalt
zutrifft.
4.4
4.4.1
Gegen
den Fahrer des Lieferwagens und gemäss Anklageschrift mutmasslichen Arbeitgeber
des Berufungsklägers, C____ soll gemäss der Überweisung des Migrationsamts ein
separates Verfahren wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eingeleitet worden sein (Akten
S. 14). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. März
2022.
ist bei dieser indes kein Strafverfahren gegen C____ wegen Beschäftigung
von Ausländern geführt worden (vgl. Akten S. 262). Es erscheint im jetzigen
Zeitpunkt zwar sehr unwahrscheinlich, ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein
solches Verfahren noch eingeleitet wird. Unter diesen Umständen ist C____ an
der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt worden (vgl. Art. 178 lit.
d StPO).
4.4.2
Laut
Bericht des Grenzwachtkorps habe C____ bei der Kontrolle angegeben, dass der
Berufungskläger seit 3 Tagen, d.h. seit dem 20. Januar 2020, bei ihm arbeite
und man nun auf dem Weg nach Riehen sei (Akten S. 29).
Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn
der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2;
129.
I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S.
481; 129 I 151 E. 3.1). Entsprechend ist C____ anlässlich der
Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen
Verteidigung befragt worden (Akten S. 362 ff.).
Er hat angegeben,
er sei seit über 40 Jahren im Baugewerbe tätig, im Bereich [...]- und vor allem
[...]arbeiten. Er habe den Berufungskläger rund zwei Jahre zuvor (d.h. vor der
Berufungsverhandlung) zufällig in einem Restaurant, d.h. in einem albanischen
Vereinslokal, in Basel kennengelernt, es bestehe ein normales,
freundschaftliches Verhältnis. Am Morgen der Anhaltung habe er ihn in einem
Restaurant an der [...]-strasse getroffen und sei, als sie angehalten wurden, mit
ihm auf dem Weg gewesen zu einem albanischen Restaurant in Riehen, Nähe der
Grenze, der Name sei ihm nicht bekannt, um sich dort mit Kollegen zu treffen.
Er hat nun bestritten, dass der Berufungskläger je bei ihm gearbeitet habe. Auf
Vorhalt seiner früheren anderslautenden Aussagen hat er sich darauf beschränkt,
zu bekräftigen, dass der Berufungskläger nie bei ihm gearbeitet habe. Auf Vorhalt
des Arbeitsvertrages vom 20. September 2020 hat er erklärt, er stelle den
Berufungskläger an, weil dieser ihm gefallen habe und ein guter und ruhiger
Mensch zu sein scheine. Auf die Frage, dass die zukünftige Auftragslage doch im
September 2020 schwierig abzuschätzen gewesen sei, erwiderte er, er habe auch
jetzt «so viel Arbeit, dass […] das innerhalb eines Jahres nicht erledigen kann».
4.4.3
Diese
Aussagen gilt es zu würdigen. Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft
wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen
Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig
gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22
E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2.
Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996
S. 115 ff., Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor, Grundlage der Aussagepsychologie für
Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 42 ff.).
Die Aussagen von
C____ an der Berufungsverhandlung haben nicht überzeugt. Seine Schilderungen sind
blass geblieben und haben kaum Realitätskriterien enthalten. Er antwortete kurz
und einsilbig, seine Angaben (an der Berufungsverhandlung) enthalten entsprechend
auch keine ernsthaften Widersprüche. Seine Angaben sind auffallend arm an
Details, so wird beispielsweise weder der Name des angeblich besuchten
Restaurants noch des angeblichen Zielrestaurants genannt. In den Aussagen fehlen
Realitätskriterien, wie beispielsweise raum-zeitliche Verknüpfungen oder die Wiedergabe
von Interaktionen, Gesprächen, Komplikationen und speziellen Einzelheiten,
völlig. Die Angaben von C____ sind auch nicht plausibel. So ist namentlich überhaupt
nicht nachvollziehbar, dass er sich zwar stolz über die gute Auftragslage in
seinem Geschäft äussert, aber an einem gewöhnlichen Mittwochvormittag um 09.30
Uhr zusammen mit einem Berufsmann aus derselben Branche ([...]) lediglich eine
«Beizentour» gemacht haben will, d.h. von einem Restaurant (an der [...]-strasse)
zum nächsten Restaurant (irgendwo in Riehen in der Nähe der Grenze) fährt, noch
dazu im Lieferwagen – statt eben mit diesem [...] die viele Arbeit zu
bewältigen. Es erscheint auch wenig plausibel, dass er den Berufskläger, ohne
dessen Fähigkeiten als [...] zu kennen, im Herbst 2020 als [...] anstellt (auf
den Zeitpunkt «nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung»), bloss weil ihm dieser sympathisch
ist. Seine Angaben vor Berufungsgericht überzeugen in keiner Weise und sind
nicht glaubhaft.
Es kommt dazu,
dass C____ durchaus gute Gründe dafür hat, zu bestreiten, dass der
Berufungskläger bei ihm gearbeitet hat – denn damit würde er sich selbst ja dem
Vorwurf aussetzen, dass er den Berufungskläger ohne Bewilligung beschäftigt
hat. Die Befragung war ihm auch sichtlich unangenehm, so erkundigte er sich (nach
zuvor erfolgter Rechtsbelehrung) erneut, ob er die Aussage verweigern könne, als
er gefragt wurde, wie es dazu kam, dass er den Berufungskläger als Handwerker
in Betracht gezogen und ihm einen Arbeitsvertrag gegeben habe (vgl. Akten S.
362).
Unter diesen
Umständen vermögen die Aussagen von C____ an der Berufungsverhandlung den
Berufungskläger nicht zu entlasten. Der Bericht der Grenzwache stützt die
Schlüsse, die sich aus der gesamten Situation bei der Kontrolle des
Berufungsklägers ergeben, und kann insoweit indiziell berücksichtigt werden,
ist letztlich aber nicht ausschlaggebend.
4.5
Der
Sachverhalt ist nach dem Gesagten in Bezug auf die illegale Einreise
grundsätzlich unbestritten und erstellt. Dass der Berufungskläger vom
Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt oder daran nicht gedacht hätte oder
dergleichen, macht er selbst zu Recht nicht geltend. Vielmehr spricht er
respektive spricht seine Verteidigung selbst von einer illegalen Einreise und macht
in diesem Zusammenhang die Wahrung berechtigter Interessen geltend, unter
Hinweis darauf, dass er im Bewusstsein des Einreiseverbots gar nicht erst
versucht habe, eine Einreiseerlaubnis für die Geburt seines Kindes zu bekommen
(vgl. Akten S. 234 f., 344 und dazu auch unten E. 5.2.2).
Aufgrund der
Umstände der Anhaltung des Berufungsklägers insbesondere ist weiter erstellt,
dass dieser sich bereits seit mindestens dem 7. Januar 2020 in der Schweiz
aufgehalten hat. Dafür spricht namentlich das bei ihm gefundene
Umweltschutzabonnement.
Es ist weiter aufgrund
der gesamten Umstände erstellt, dass der Berufungskläger wenige Tage, d.h. vom
20.
bis 22. Januar 2020, bei C____ gearbeitet hat, obwohl er dafür keine
Bewilligung hatte. Dafür sprechen neben den Umständen der Anhaltung auch der
Bericht des Grenzwachtkorps und insbesondere der Umstand, dass die Verteidigung
selbst anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung im Plädoyer dargelegt hat,
dass der Berufungskläger «nur ein paar Tage» geschnuppert habe.
5.
5.1
In
rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden und es kann mit den folgenden ergänzenden
Bemerkungen sein Bewenden haben (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2
5.2.1
Gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG;
SR142.20) wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Rechtswidrig ist
die Einreise somit dann, wenn die ausländische Person vorsätzlich oder
fahrlässig (Art. 115 Abs. 3 AIG) gegen die Einreisevorschriften von Art. 5
AIG verstösst. Das Gesetz macht vom Wortlaut her zwischen den in Art. 5 Abs. 1
lit. a-d AIG umschriebenen Einreisevoraussetzungen keinen Unterschied. Sie
erscheinen deshalb als gleichwertig und sind entsprechend nach AIG Art. 115 zu
sanktionieren (Maurer, in Donatsch
et al., Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 115 AIG N 8).
Die
Voraussetzungen des Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend fraglos
erfüllt. Der Berufungskläger ist ohne das erforderliche Visum (Art. 5
Abs. 1 lit. a AIG) und insbesondere unter Verletzung einer
Fernhaltemassnahme (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG) in die Schweiz
eingereist. Er bestreitet die illegale Einreise denn auch gar nicht.
5.2.2
5.2.2.1
Indessen
macht der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren den Rechtfertigungsgrund
der Wahrnehmung berechtigter Interessen geltend und argumentiert, dass ein
Gesuch für die zeitweilige Aufhebung des Einreiseverbots für die Entbindung des
gemeinsamen Kindes «offensichtlich in einem juristischen Leerlauf geendet»
hätte. Die «praktizierte restriktive Migrationspolitik der Schweiz» gewähre
selbst Partnern im Ausland ohne Einreiseverbot keine Einreise in die Schweiz,
da die Wiederausreise nicht als genügend gesichert erscheine, weshalb eine
Möglichkeit zur legalen Einreise faktisch nicht bestanden habe (Akten
S. 234/5). An der Berufungsverhandlung wurde diese Argumentation
bekräftigt (vgl. Plädoyer S. 4 f.).
Der
aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein
notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen,
sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer
wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer 6B_1162/2019
vom 30. Juni 2020 E. 2.2.1; 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3;
6B_1267/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.1; BGE 134 IV 216 E. 6.1 je m. Hinw.).
Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wird restriktiv
ausgelegt. Er ist absolut subsidiär, was, wie auch die Verhältnismässigkeit, im
Einzelfall zu prüfen ist. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuerst der
Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGer
6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.2.1; BGE 115 IV 75 E. 4b; 94 IV 68 E.
2).
5.2.2.2
Wie
das Bundesgericht in einem das AIG betreffenden Entscheid (betreffend Förderung
der rechtswidrigen Einreise) erst kürzlich ausgeführt hat, gehört der geltend
gemachte übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen zu den notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründen (BGer 6B_1162/2019
vom 30. Juni 2020 E. 2.2.1). Das Bundesgericht betont, dass dieser
Rechtfertigungsgrund nur zum Tragen komme, wenn das geltende Recht den Konflikt
nicht bereits abschliessend geregelt habe und wenn die Straftat den einzigen
Weg zu dessen Lösung darstelle. In keinem Gesetz genannte Rechtfertigungsgründe
dürften nicht weniger streng gehandhabt werden als Art. 17 StGB (BGer
6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.2.1; vgl. auch BGE 120 IV 213; Wohlers/Godenzi/Schlegel, in:
Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, Art. 17 StGB N 12; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar
Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 14 StGB N 13 m.w.Hinw.; Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar
StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 14 StGB N. 6). Bereits in einem früheren
einschlägigen Fall (betreffend rechtswidrigen Aufenthalt zwecks Anerkennung
einer Vaterschaft und persönlichem Kontakt mit dem Neugeborenen) hat das Bundesgericht
eine Rechtfertigung aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen abgelehnt und
das Alternativverhalten, unter zumindest vorübergehender Ausreise ins
Heimatland, für den betroffenen Ausländer als zumutbar erklärt (BGer
6B_768/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.4).
5.2.2.3
Die
Voraussetzungen des angerufenen Rechtfertigungsgrundes sind vorliegend
offensichtlich nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der
Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz bzw. für deren Verbot eine bewusste
Werteentscheidung getroffen, welche für die Ausgestaltung der behördlichen –
auch gerichtlichen – Praxis leitend ist. Gerade der Umstand, dass die
Verteidigerin davon ausgeht, die «praktizierte restriktive Migrationspolitik
der Schweiz» hätte im vorliegenden Fall keine Ausnahme gewährt, belegt, dass
der Interessenskonflikt bereits geregelt ist. Es geht nicht an, dass der
individuelle Betroffene, weil er mit dieser Gewichtung nicht einverstanden ist,
seine abweichenden Interessen auf eigene Faust und unter Missachtung der
Gesetzeslage durchsetzt.
Im Übrigen war
vorstehend auch das Prinzip der Subsidiarität offensichtlich nicht gewahrt. Der
Berufungskläger war naturgemäss über die Schwangerschaft und entsprechend auch Monate
im Voraus über den Entbindungstermin (Mai 2020) im Bild und hätte sich im
Hinblick darauf immerhin frühzeitig um eine Suspendierung des bereits im April
2019.
eröffneten Einreiseverbots bemühen können – freilich mit der Aussicht
darauf, dass seine Bemühungen erfolglos bleiben könnten und er sich dem zu
unterwerfen hätte. Dies hat er nicht einmal versucht, sondern ist bereits im
Januar 2020, also Monate vor dem Geburtstermin, in die Schweiz eingereist und
hat sich dabei eigenmächtig über das Einreiseverbot hinweggesetzt.
5.2.2.4
Zusammenfassend
fehlt einer Berufung auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen vorliegend jede Basis.
5.3
5.3.1
Gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird bestraft, wer sich rechtswidrig,
namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts,
in der Schweiz aufhält. Der Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz ist nur
dann legal, wenn sie rechtmässig einreisen und eine Anwesenheitsbewilligung
haben oder von Gesetzes wegen keine solche benötigen. Der Aufenthalt ist somit per
se rechtswidrig, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige
Einreise in der Schweiz verbleibt (Maurer,
in: Donatsch et al., Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018. Art. 115 AIG
N 19). Ebenso wird der Aufenthalt rechtswidrig, wenn eine legal
eingereiste Person nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der
Schweiz verbleibt, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und gleichfalls, wenn sie vor
Ablauf der bewilligungsfreien Zeit eine Schwarzarbeit aufnimmt. Bereits die Einreise
war rechtswidrig, wenn diese Absicht schon in jenem Zeitpunkt bestand (Maurer, in: Donatsch et al., Kommentar
StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 115 AIG N 19, 25; BGE 131 IV 174 E. 4.4).
5.3.2
Es
ist erstellt, dass sich der Berufungskläger seit dem 7. Januar 2020 in der
Schweiz aufgehalten hat. Er war mit einem Einreiseverbot belegt, das er durch
seine Einreise in die Schweiz verletzt hat. Er besass zudem kein Visum, welches
er als kosovarischer Staatsangehöriger benötigt hätte, weshalb ihm der bewilligungsfreie
Aufenthalt in der Schweiz, auch für kurze Zeit gar nicht erlaubt war. Ganz
unabhängig von dem weiteren Umstand, dass er noch dazu mit der Absicht einer
Arbeitsaufnahme in die Schweiz kam und hier dann auch tatsächlich erwerbstätig
war (dazu nachfolgend), war sein Aufenthalt in der Schweiz damit von Beginn weg
rechtswidrig.
Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass der
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch hier nicht
gegeben ist.
5.4
5.4.1
Nach
Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG macht sich strafbar, wer eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Massgeblich ist dabei Art. 11 AIG.
Gemäss dessen Absatz 1 benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von ihrer
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise
gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst
wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei ist es nach Art. 1a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder nur
vorübergehend ausgeübt wird. Die Erwerbstätigkeit muss gemäss der
Zweckbestimmung einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit
ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf
allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen,
die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet
werden, fallen beispielsweise nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit.
Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb
gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen
Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall
vorzunehmen (Egli/Meyer, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer
sittlichen Pflicht, wie etwa die Kinderbetreuung durch die Grossmutter, sollen
nicht unter den ausländerrechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit fallen (Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 11 AuG N 3). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der gegenseitige Beistand
naher Verwandter keine Erwerbstätigkeit dar, solange dies mit Blick auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich beziehungsweise
sozialadäquat betrachtet werden kann (BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011
E. 4.2).
Die Arbeit des
Berufungsklägers hat nicht den Charakter einer Gefälligkeit gehabt. Es handelte
sich dabei fraglos um eine üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Der
Berufungskläger hat sich gemäss dem Bericht der Grenzwache nach eigenen Angaben
als «[...]» betätigt. Bezeichnenderweise lässt er an der Berufungsverhandlung
einen vom September 2020 datierenden Arbeitsvertrag einreichen betreffend eine
Tätigkeit als [...], bei demselben Arbeitgeber und selbstverständlich gegen
einen angemessenen Lohn. Zum Arbeitgeber C____ bestand auch kein
verwandtschaftliches Verhältnis, sondern schlicht ein Arbeitsverhältnis.
Dies alles samt
dem Umstand, dass er in der gegebenen Situation nicht arbeiten durfte, war dem
Berufungskläger zweifellos bewusst, zumal er ja bereits mehrfach einschlägig
vorbestraft war. Dass er die angeklagten drei Tage nur «probeweise» gearbeitet
haben will, wie es die Verteidigung vor erster Instanz explizit noch beschrieben
hat, erscheint unter diesen Umständen als offensichtliche Schutzbehauptung.
Eine probeweise Arbeit der fraglichen Art umfasst regelmässig nur einen halben
oder maximal ganzen Tag, es sei denn, es handle sich etwa um eine Schnupperwoche
vor Antritt einer Lehrstelle, was hier nicht zur Diskussion steht.
Im Ergebnis
gelangte die Vorinstanz somit auch bezüglich des Vorwurfs der nicht bewilligten
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu Recht zu einem Schuldspruch.
5.5
Zwischen der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt besteht
Idealkonkurrenz (Maurer, a.a.O., Art.
115.
AIG N 25). Ebenso besteht echte (Real)Konkurrenz zur rechtswidrigen
Einreise. Es ergeht deshalb ein Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
6.
6.1
Die
Dispositiv
Vorinstanz hat auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt, obwohl sich das ausgefällte
Strafmass noch im Bereich der Geldstrafen bewegt. Die Verteidigerin setzt sich
im Eventualbegehren für eine tiefere, bedingte Geldstrafe ein.
6.2
6.2.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021,
Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E.
5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
6.2.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum
Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. mit Hinweisen, und seither BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der
Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je
mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des
Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.
4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete
Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit
Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O. S. 179 f.).
6.2.3 Es
stellt sich die Frage, ob für die einzelnen Delikte Geld- oder Freiheitsstrafen
auszufällen sind. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG,
der sowohl für rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt als auch
Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe vorsieht.
Gemäss Art. 41
Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten scheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat seine Wahl zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGer 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 5.1).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E.
4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, so dass die Geldstrafe
bei Sanktionen bis zu 180 Tagessätzen weiterhin den Vorrang hat (vgl. Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 41 N
1).
Der Berufungskläger
ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Diese einschlägigen Vorstrafen und die
nicht sehr lange zurückliegende letzte Verurteilung, notabene zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe, lässt auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers
schliessen. Weder die Geldstrafe noch die Freiheitsstrafe hatten für ihn eine
hinreichende abschreckende Wirkung. Die Verteidigung verfolgt in diesem
Zusammenhang zwar einen originellen Ansatz: «… da den Berufungskläger ja
offensichtlich beide Strafarten nicht eines besseren belehrten», sei die
bessere Eignung der Freiheitsstrafe zur Vermeidung eines Rückfalls nicht belegt
und komme bei der vorliegenden kleinen Kriminalität das Primat der Geldstrafe
zum Tragen (Berufungsbegründung Ziff. E.10, Akten S. 235). Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers – er beruft
sich auch im Berufungsverfahren noch auf die Wahrung übergeordneter Interessen,
was auch auf fehlende Einsicht schliessen lässt – offensichtlich nicht mit
einer Geldstrafe zu begegnen ist, sondern dass vielmehr einzig eine Freiheitsstrafe
geboten scheint, um ihm den Ernst der Situation vor Augen zu führen. Es kommt
dazu, dass die Möglichkeit des Vollzugs einer Geldstrafe, jedenfalls im
aktuellen Zeitpunkt als fraglich erscheint, denn der Berufungskläger verfügt
derzeit über keine eigenen finanziellen Mittel, welche ihm die Bezahlung einer
Geldstrafe erlauben könnten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 360).
Diese Überlegungen gelten in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche und es ist somit
für alle eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
6.3
6.3.1
6.3.1.1 Ausgangspunkt
für die konkrete Strafzumessung ist wie erwähnt der Strafrahmen von Art. 115
Abs. 1 AIG, der sowohl für rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt
als auch Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
6.3.1.2 Das
Verschulden bei der rechtswidrigen Einreise wiegt objektiv nicht leicht, denn der
Berufungskläger ist nicht lediglich ohne das erforderliche Visum eingereist,
sondern er hat sich über eine bestehende Fernhaltemassnahme hinweggesetzt.
Subjektiv wiegt das Verschulden indes eher leicht, ist er doch vor allem
deshalb in die Schweiz eingereist, um seiner Verlobten, die in Erwartung des
ersten gemeinsamen Kindes war, beistehen zu können. Diesem insgesamt etwa als noch
eher leicht zu bezeichnenden Verschulden entspricht als Einsatzstrafe eine
Freiheitsstrafe von rund 60 Tagesätzen.
6.3.1.3 Beim
illegalen Aufenthalt wiegt – aus denselben Gründen, wie bei der rechtswidrigen
Einreise – das objektive Verschulden nicht mehr leicht und das subjektive
Verschulden eher leicht, so dass auch hier insgesamt von einem noch eher
leichten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
hier von einem Aufenthalt von lediglich rund zwei Wochen ausgegangen wird,
erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 20 Tagessätzen als angemessen.
6.3.1.4 Bei
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schliesslich fällt das objektive
Verschulden des Berufungsklägers grundsätzlich eher leicht ins Gewicht, denn es
werden ihm lediglich gerade drei Tage Arbeit ohne Bewilligung zur Last gelegt. Auch
subjektiv ist das Verschulden eher leicht, da der Berufungskläger sich insoweit
in einer prekären finanziellen Situation befunden hatte, als er ohne jegliche
Eigenmittel in der Schweiz aufhielt, um seiner schwangeren Verlobten
beizustehen. Es erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 60 Tagessätzen
angemessen.
6.3.1.5 Diese
Ansätze entsprechen grundsätzlich den Empfehlungen der Schweizerischen
Staatsanwälte-Konferenz und auch der Praxis, was unter dem Aspekt der
Rechtsgleichheit von Bedeutung ist (vgl. http://www.ssk-cps.ch/empfehlungen).
6.3.2 Es
ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe
ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Alle Delikte stehen insbesondere sachlich und auch
zeitlich in direktem Konnex miteinander. Angesichts dieses Konnexes
rechtfertigt sich deshalb bei den Delikten eine Reduktion der oben dargelegten
angemessenen Strafen um je rund 40 % (vgl. Mathys,
a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; AGE SB). Dies
führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe um
weitere (aufgerundet) 50 Tagessätze Geldstrafe (60 % von 20 Tagessätzen
Geldstrafe und von 60 Tagessätzen Geldstrafe) auf insgesamt rund 110 Tagessätze
Geldstrafe.
6.3.3 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten bei der Strafzumessung miteinzubeziehen. Ganz
leicht zu Gunsten des Berufungsklägers wirkt sich hier seine insgesamt schwierige
persönliche, familiäre Situation aus. Sein Verhalten im Strafverfahren ist
neutral zu werten. Demgegenüber wirken sich die mehreren einschlägigen
Vorstrafen doch erheblich zu seinen Ungunsten aus. Es rechtfertigt sich, die
Strafe in Berücksichtigung der Täterkomponenten um rund einen Zehntel auf
insgesamt 120 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6.4 Die
Vorinstanz hat angesichts der mehrfach einschlägigen Vorstrafen und der daraus
resultierenden Uneinsichtigkeit, angesichts des gegen den Beschuldigten
verhängten rechtskräftigen Einreiseverbots und insbesondere angesichts des (im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) noch nicht bald zu erwartenden
Eheschlusses mit seiner Verlobten bzw. der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen
Folgen, die Wiederholungswahrscheinlichkeit als hoch eingestuft, dem
Berufungskläger eine ungünstige Prognose ausgestellt und die Strafe unbedingt
ausgesprochen.
Insbesondere
angesichts der erwähnten Vorstrafen kann dem Berufungskläger zwar prima
vista keine gute Prognose gestellt werden. Unterdessen ist allerdings angesichts
der von der Verteidigung an der Verhandlung eingereichten Unterlagen davon
auszugehen, dass die Eheschliessung des Berufungsklägers mit seiner Verlobten
kurz bevorsteht. Ebenfalls ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass
das Härtefallgesuch der Verlobten ans SEM weitergeleitet wurde und dass ein
Gesuch um Familiennachzug für den Berufungskläger hängig sei.
Es ist durchaus damit
zu rechnen, dass der Berufungskläger mit dem Eheschluss mit seiner Verlobten im
Rahmen des Familiennachzugs einen Aufenthaltstitel erlangen wird und damit die
Delikte, wegen welcher er auch vorbestraft ist, nicht mehr begehen (können)
wird (BGE 134 IV 97 E. 7.4.2 S. 118; AGE SB.2018.24 vom 26. Juni 2019 E. 2.4).
Sollte das Härtefallgesuch der Verlobten abgewiesen und damit auch einer
Aufenthaltsbewilligung des Berufungsklägers der Boden entzogen sein, so wird sich
die gesamte Familie des Berufungsklägers nicht mehr in der Schweiz aufhalten
können und damit für den Berufungskläger auch der Grund für eine widerrechtliche
Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz entfallen. Vor diesem
Hintergrund lässt sich heute keine ungünstige Prognose mehr begründen. Dem
Berufungskläger wird deshalb der bedingte Strafvollzug gewährt. Angesichts der
einschlägigen Vorstrafen wird die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6.5 Die
in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft vom 20. April
2020 (Entlassung aus dem Strafvollzug) bis 29. April 2020 (Entlassung aus der
Haft) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Akten S. 160 ff.).
Indes besteht angesichts der Schuldsprüche keine Grundlage für eine
Haftentschädigung.
7.
7.1 Der
Berufungskläger ist im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen im Wesentlichen
unterlegen. Immerhin ist die Strafe nun bedingt ausgesprochen worden, was bei
der Kostenverlegung im Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Der
Berufungskläger trägt somit die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'040.–.
7.2 Seiner
amtlichen Verteidigerin werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
3'625.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.50, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 287.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss
dem Verfahrensausgang bleibt im Umfang von 80 % dieses Betrages Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten. Demgegenüber bleibt in Bezug auf
die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in
vollem Umfang vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt
des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. April 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Höhe der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Honorar: CHF
1'537.–, zuzüglich CHF 118.35 Mehrwertsteuer, Spesenvergütung: CHF 134.90,
zuzüglich CHF 10.40 Mehrwertsteuer).
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 120 Tagen
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Sicherheitshaft vom 20. bis 29.
April 2020 (10 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 lit. c des
Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die die Kosten von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF
400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr
von CHF 1'040.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'625.– und ein Auslagenersatz von
CHF 114.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 287.95 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im
Umfang von 100 % und im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 80 %
(CHF 3'221.95) vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).