SB.2020.57
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
14. November 2020Deutsch9 min
Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.57
URTEIL
vom 14. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
c/o B____, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. März 2020
betreffend Wiederherstellung der
Frist zur Berufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 22. Juli 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) wegen mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten
Parkverbots bis 2 Stunden und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für
Motorwagen»), begangen am 19. Dezember 2018, zu einer Busse von CHF 140.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30
auferlegt.
Mit Strafbefehl
vom 13. August 2019 wurde die Berufungsklägerin wegen einer weiteren einfachen
Verkehrsregelverletzung (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um
mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden), begangen am 22. August 2018, zu
einer Busse von CHF 60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Es wurden ihr überdies die
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 265.30 auferlegt.
Am 29. Juli 2019
(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2019), respektive am 23. August
2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 26. August 2019) erhob die
Berufungsklägerin Einsprache gegen diese Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft
überwies die Strafverfahren am 8. Oktober 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt,
welches die Verfahren mit Verfügungen vom 10. Dezember 2019 vereinigte.
Mit Urteil vom 24. März 2020 erklärte das Strafgericht die
Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte
sie zu einer Busse von CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei
Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 610.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt (CHF 100.–
bei Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung
gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Mit Schreiben
vom 6. April 2020 meldete die Berufungsklägerin beim Strafgericht Berufung an.
Der begründete Entscheid des Strafgerichts mit Hinweis auf die 20-tägige Frist
zur Berufungserklärung wurde der Berufungsklägerin an die Adresse von B____ am
18. Juni 2020 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe 10. Juli 2020) beantragte die Berufungsklägerin
die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung und ersuchte um
Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung des instruierenden
Richters vom 13. Juli 2020 wurde die Berufungsklägerin darauf aufmerksam
gemacht, dass innert Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes die
versäumte Berufungsklärung nachzuholen ist und sie darzulegen hat, dass sie
kein Verschulden an der Säumnis trifft. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
Beigabe einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. In der Folge ging keine
weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein.
Auf eine
Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die
Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur
Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1
und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht.
1.2
Vorliegend
ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung beziehungsweise über eine
allfällige Fristwiederherstellung zu entscheiden. Die Einhaltung prozessualer
Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und
mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68).
Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren
Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013
E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem
anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Zuständig ist der
Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils
vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im
vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff.
1.
GOG). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Will
eine beurteilte Person ein Urteil anfechten, so hat sie zunächst beim
erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die
Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und
zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht
übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche
Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit
der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder
nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie
verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO).
2.2
Fristen
beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).
Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt eine Sendung des Gerichts dann
als zugestellt, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3
StPO). Dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich
in Empfang nahm bzw. Kenntnis davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren
Machtbereich gelangt, sodass sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, 2014, Art. 85 StPO N 6). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung
einer Berufungserklärung handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.3
Die
Berufungsklägerin ersuchte das Strafgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2019
(Postaufgabe 9. Dezember 2019) sämtliche Korrespondenz an B____ zu richten (Strafakten
ES.2019.632 act. 56 f.; vgl. auch Separatbeilage 54 f.), wovon das Strafgericht
mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 Vermerk nahm und der Berufungsklägerin
mitteilte, dass künftige Post an diese Adresse zugestellt werde (act. 59; vgl.
auch Separatbeilage 58). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Arquint, a.a.O., Art. 87 StPO N 1).
Dementsprechend wurde nicht nur das Urteilsdispositiv (act. 82), gegen welches
sie in der Folge Berufung erhob (act. 84), sondern auch die
Urteilsbegründung am 18. Juni 2020 an die von der Berufungsklägerin angegebene
Zustelladresse von B____ zugestellt (act. 98). Gemäss der von der
Berufungsklägerin eingereichten Vollmacht und ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020
handelt es sich bei ihm um jene Person, die sich um ihre administrativen
Belange kümmert (act. 112 f.). Entsprechend nahm dieser auch das der
Berufungsklägerin zugesandte schriftlich begründete Urteil entgegen (act. 102).
Soweit die
Berufungsklägerin geltend macht, erst kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis von
dieser genommen zu haben, so hat sie sich entgegenhalten zu lassen, dass mit
der Aushändigung der Sendung an den von ihr dafür bevollmächtigten B____ die Urteilsbegründung
in ihren Machtbereich gelangte und daher grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt als
zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Wie
bereits ausgeführt ist dabei unerheblich, ob die Berufungsklägerin tatsächliche
Kenntnis von der Sendung nahm. Folglich ist festzuhalten, dass die 20-tägige
Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 19. Juni 2020 begann und am 8.
Juli 2020 ungenutzt verstrich. Auf die Berufung ist folglich grundsätzlich
nicht einzutreten.
3.
3.1
In
ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe am 10. Juli 2020) ersucht die
Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeerklärung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Sie begründet
ihr Gesuch damit, dass sie viel Gerichtspost erhalte und ihr ehemaliger
Rechtsbeistand sich nicht mehr um ihre Belange kümmere, weshalb sie erst verspätet
Kenntnis von der Frist nahm.
3.2
Ist
eine Partei säumig, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die
Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein
erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft
macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert
30.
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der
Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden können. Die säumige Person hat innerhalb der gleichen Frist
die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
3.3
Vorliegend
steht fest, dass der Berufungsklägerin durch die versäumte Berufungserklärung
ein erheblicher Rechtsverlust droht, da dies das Nichteintreten auf die
Berufung zur Folge hat. Ob sie ein Verschulden an der Säumnis trifft, kann indessen
offengelassen werden. Denn die Berufungsklägerin hat, trotz Hinweis des Verfahrensleiters
in der Verfügung vom 13. Juli 2020 auf die 30-tägige Frist nach Art. 94 Abs. 2
StPO zur Nachholung der versäumten Berufungserklärung und Glaubhaftmachung
ihrer Schuldlosigkeit an der Säumnis, weder eine Berufungserklärung
nachgereicht, noch ihre Säumnis näher begründet. Ein allfälliger Säumnisgrund wäre
ausserdem spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufungsklägerin vom 9.
Juli 2020 weggefallen und es wäre ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich
gewesen, einen Dritten mit der Sache zu beauftragen. Da in der Folge keine
weitere Eingabe der Berufungsklägerin einging, ist auch die Frist gemäss
Art. 94 Abs. 2 StPO ungenutzt verstrichen, weshalb eine
Wiederherstellung nach Art. 94 StPO ausser Betracht fällt.
4.
Auf die Berufung
ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
grundsätzlich die Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
zu tragen. Vorliegend wird allerdings umständehalber ausnahmsweise auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Es wird
schliesslich festgestellt, dass die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer
amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen
ist, und somit keine Entschädigung zu sprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Frist zur Berufungserklärung wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Balthasar J.
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.