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Entscheid

SB.2020.57

Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

14. November 2020Deutsch9 min

Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.57

URTEIL

vom 14. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. März 2020

betreffend Wiederherstellung der

Frist zur Berufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 22. Juli 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) wegen mehrfacher

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten

Parkverbots bis 2 Stunden und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für

Motorwagen»), begangen am 19. Dezember 2018, zu einer Busse von CHF 140.–,

bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30

auferlegt.

Mit Strafbefehl

vom 13. August 2019 wurde die Berufungsklägerin wegen einer weiteren einfachen

Verkehrsregelverletzung (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um

mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden), begangen am 22. August 2018, zu

einer Busse von CHF 60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Es wurden ihr überdies die

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 265.30 auferlegt.

Am 29. Juli 2019

(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2019), respektive am 23. August

2019 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 26. August 2019) erhob die

Berufungsklägerin Einsprache gegen diese Strafbefehle. Die Staatsanwaltschaft

überwies die Strafverfahren am 8. Oktober 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt,

welches die Verfahren mit Verfügungen vom 10. Dezember 2019 vereinigte.

Mit Urteil vom 24. März 2020 erklärte das Strafgericht die

Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte

sie zu einer Busse von CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei

Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 610.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt (CHF 100.–

bei Verzicht auf Berufung oder Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung

gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Mit Schreiben

vom 6. April 2020 meldete die Berufungsklägerin beim Strafgericht Berufung an.

Der begründete Entscheid des Strafgerichts mit Hinweis auf die 20-tägige Frist

zur Berufungserklärung wurde der Berufungsklägerin an die Adresse von B____ am

18. Juni 2020 zugestellt.

Mit Schreiben

vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe 10. Juli 2020) beantragte die Berufungsklägerin

die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung und ersuchte um

Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung des instruierenden

Richters vom 13. Juli 2020 wurde die Berufungsklägerin darauf aufmerksam

gemacht, dass innert Frist von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes die

versäumte Berufungsklärung nachzuholen ist und sie darzulegen hat, dass sie

kein Verschulden an der Säumnis trifft. Gleichzeitig wurde das Gesuch um

Beigabe einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. In der Folge ging keine

weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein.

Auf eine

Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche

Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die

Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur

Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von

Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1

und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als Dreiergericht.

1.2

Vorliegend

ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung beziehungsweise über eine

allfällige Fristwiederherstellung zu entscheiden. Die Einhaltung prozessualer

Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und

mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68).

Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren

Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013

E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem

anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Zuständig ist der

Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils

vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im

vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff.

1.

GOG). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Will

eine beurteilte Person ein Urteil anfechten, so hat sie zunächst beim

erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die

Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und

zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht

übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche

Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit

der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder

nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie

verlangt und welche Beweisanträge sie stellt

(Art. 399 Abs. 3 StPO).

2.2

Fristen

beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).

Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt eine Sendung des Gerichts dann

als zugestellt, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt

lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3

StPO). Dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich

in Empfang nahm bzw. Kenntnis davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren

Machtbereich gelangt, sodass sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, 2014, Art. 85 StPO N 6). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung

einer Berufungserklärung handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

2.3

Die

Berufungsklägerin ersuchte das Strafgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2019

(Postaufgabe 9. Dezember 2019) sämtliche Korrespondenz an B____ zu richten (Strafakten

ES.2019.632 act. 56 f.; vgl. auch Separatbeilage 54 f.), wovon das Strafgericht

mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 Vermerk nahm und der Berufungsklägerin

mitteilte, dass künftige Post an diese Adresse zugestellt werde (act. 59; vgl.

auch Separatbeilage 58). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Arquint, a.a.O., Art. 87 StPO N 1).

Dementsprechend wurde nicht nur das Urteilsdispositiv (act. 82), gegen welches

sie in der Folge Berufung erhob (act. 84), sondern auch die

Urteilsbegründung am 18. Juni 2020 an die von der Berufungsklägerin angegebene

Zustelladresse von B____ zugestellt (act. 98). Gemäss der von der

Berufungsklägerin eingereichten Vollmacht und ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020

handelt es sich bei ihm um jene Person, die sich um ihre administrativen

Belange kümmert (act. 112 f.). Entsprechend nahm dieser auch das der

Berufungsklägerin zugesandte schriftlich begründete Urteil entgegen (act. 102).

Soweit die

Berufungsklägerin geltend macht, erst kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis von

dieser genommen zu haben, so hat sie sich entgegenhalten zu lassen, dass mit

der Aushändigung der Sendung an den von ihr dafür bevollmächtigten B____ die Urteilsbegründung

in ihren Machtbereich gelangte und daher grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt als

zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Wie

bereits ausgeführt ist dabei unerheblich, ob die Berufungsklägerin tatsächliche

Kenntnis von der Sendung nahm. Folglich ist festzuhalten, dass die 20-tägige

Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 19. Juni 2020 begann und am 8.

Juli 2020 ungenutzt verstrich. Auf die Berufung ist folglich grundsätzlich

nicht einzutreten.

3.

3.1

In

ihrem Schreiben vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe am 10. Juli 2020) ersucht die

Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeerklärung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Sie begründet

ihr Gesuch damit, dass sie viel Gerichtspost erhalte und ihr ehemaliger

Rechtsbeistand sich nicht mehr um ihre Belange kümmere, weshalb sie erst verspätet

Kenntnis von der Frist nahm.

3.2

Ist

eine Partei säumig, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die

Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein

erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft

macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert

30.

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der

Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden können. Die säumige Person hat innerhalb der gleichen Frist

die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

3.3

Vorliegend

steht fest, dass der Berufungsklägerin durch die versäumte Berufungserklärung

ein erheblicher Rechtsverlust droht, da dies das Nichteintreten auf die

Berufung zur Folge hat. Ob sie ein Verschulden an der Säumnis trifft, kann indessen

offengelassen werden. Denn die Berufungsklägerin hat, trotz Hinweis des Verfahrensleiters

in der Verfügung vom 13. Juli 2020 auf die 30-tägige Frist nach Art. 94 Abs. 2

StPO zur Nachholung der versäumten Berufungserklärung und Glaubhaftmachung

ihrer Schuldlosigkeit an der Säumnis, weder eine Berufungserklärung

nachgereicht, noch ihre Säumnis näher begründet. Ein allfälliger Säumnisgrund wäre

ausserdem spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Berufungsklägerin vom 9.

Juli 2020 weggefallen und es wäre ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt möglich

gewesen, einen Dritten mit der Sache zu beauftragen. Da in der Folge keine

weitere Eingabe der Berufungsklägerin einging, ist auch die Frist gemäss

Art. 94 Abs. 2 StPO ungenutzt verstrichen, weshalb eine

Wiederherstellung nach Art. 94 StPO ausser Betracht fällt.

4.

Auf die Berufung

ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

grundsätzlich die Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

zu tragen. Vorliegend wird allerdings umständehalber ausnahmsweise auf die

Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Es wird

schliesslich festgestellt, dass die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer

amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen

ist, und somit keine Entschädigung zu sprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Frist zur Berufungserklärung wird abgewiesen.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Balthasar J.

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.