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Entscheid

SB.2020.58

falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung; Strafzumessung; stationäre psychiatrische Behandlung

3. Dezember 2020Deutsch88 min

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte sie die Gewährung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.58

URTEIL

vom 3.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.

Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

c/o JVA Hindelbank,

Beschuldigte

Von Erlachweg 2, Postfach

45, 3324 Hindelbank

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. Januar 2020 (SG.2019.211)

betreffend falsche Anschuldigung

und versuchte Nötigung;

Strafzumessung; stationäre

psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 21. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin)

der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der versuchten

Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unzulässigen

Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend

die Strassenprostitution sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen. Die mit

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort

Strafvollzug, vom 16. August 2019 unter Auferlegung einer Probezeit von

einem Jahr auf den 2. September 2019 gewährte bedingte Entlassung

betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2016,

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März und 23. April 2018

sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8. Mai und 26. Juli 2018

(Reststrafe von 221 Tagen) wurde widerrufen. Nach Bildung einer Gesamtstrafe

wurde die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./14. Oktober 2019 [1 Tag] sowie

der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

18. Oktober 2019), sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Weiter

wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September

2018 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung

aufgehoben, der Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung

vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59

Abs. 1 StGB angeordnet. Überdies beschloss das Strafgericht die Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers,

überband der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie

eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses

Urteil meldete die Berufungsklägerin am 23. Januar 2020 sinngemäss die

Berufung an und erklärte dieselbe, amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am

13. Juli 2020. Sie beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom

21. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von den

Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung vollumfänglich

freizusprechen. Für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte sei sie

unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen. Auf eine

Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären psychiatrischen

Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu

verzichten, eventualiter sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte sie die Gewährung

der amtlichen Verteidigung mit Beiordnung von Advokatin [...] für das

Berufungsverfahren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. Juli 2020

wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...]

bewilligt. Zudem wurden die Verfahrensakten des Verfahrens SG.2018.139 vom

Strafgericht beigezogen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juli

2020 wurden von diesen das psychiatrische Aktengutachten von

Dr. med. B____ vom 30. Mai 2018, der Austrittsbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK Basel) vom 19. Januar 2016,

der Austrittsbericht der UPK Basel vom 26. Juli 2017 sowie die Befragung

des Sachverständigen Dr. med. B____ aus dem Verhandlungsprotokoll der

Verhandlung vor dem Strafgericht im Verfahren SG.2018.139 vom 24. September

2018 zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien

informiert, dass Dr. med. B____ als Sachverständiger an die

Berufungsverhandlung vorgeladen werde und ihm die Verfahrensakten inklusive den

beigezogenen Aktenstücken des Verfahrens SG.2018.139 zugestellt würden. Die

Berufungsklägerin verzichtete am 29. September 2020 auf eine weitergehende

schriftliche Berufungsbegründung. Von der Einholung einer schriftlichen

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 29. September 2020 in der Folge abgesehen. Mit Verfügung vom

4. September 2020 bzw. mit Vorladung vom 7. Oktober 2020 wurden die

Berufungsklägerin und ihre Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der

Sachverständige Dr. med. B____ zur Berufungsverhandlung vom

3. Dezember 2020 vorgeladen. Ausserdem wurde der Beiständin der

Berufungsklägerin, C____, auf deren Wunsch der Verhandlungstermin mitgeteilt. Im

Instruktionsverfahren fanden unter anderem noch der Austrittsbericht der UPK

Basel vom 7. September 2020, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...]

vom 6. Januar 2020 betreffend die Berufungsklägerin und der dazugehörige

Antrag auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe der Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons [...] vom 27. Februar 2020, der Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 9. Oktober 2020 sowie ein Auszug

aus dem Schweizerischen Strafregister der Berufungsklägerin vom

30. Oktober 2020 Eingang in die Akten.

Am späten

Nachmittag vom 2. Dezember 2020 meldete sich der Sachverständige

Dr. med. B____ telefonisch bei der Verfahrensleiterin und teilte mit,

dass er an COVID-19-Symptomen leide und sich am Verhandlungstag einem

Corona-Test unterziehen und daher seine Teilnahme an der Verhandlung absagen

müsse. Er reichte noch gleichentags einen schriftlichen Bericht über die

Berufungsklägerin ein, von welchem den Verfahrensbeteiligten anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2020 eine Kopie ausgehändigt und

dessen Inhalt von der Verfahrensleiterin verlesen wurde. Weiter wurden an der

Berufungsverhandlung die Berufungsklägerin sowie [...] als Zeugin befragt. Im

Anschluss gelangten die Verteidigerin der Berufungsklägerin und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Verteidigerin stellte den Antrag, es sei

das Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2020 aufzuheben und es sei die

Berufungsklägerin von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der

versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Die Berufungsklägerin sei

für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens

10 Monaten zu verurteilen. Auf eine Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten

einer stationären psychiatrischen Behandlung sei zu verzichten. Ausserdem sei

ihr für die ausgestandene Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Hafttag

auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen, in Bestätigung des

angefochtenen Strafgerichtsurteils sei die Berufungsklägerin unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten

zu verurteilen, wobei deren Vollzug aufzuschieben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1

StGB anzuordnen sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als

auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist

daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution sowie mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen. Ebenso unangefochten blieben der Einzug und die Vernichtung der

beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers in Anwendung von Art. 69

StGB. Auch diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu

überprüfen.

Angefochten sind

demgegenüber die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und versuchter

Nötigung, sowie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB.

2.

2.1

In

Bezug auf den Schuldspruch der falschen Anschuldigung führte das Strafgericht

im angefochtenen Urteil aus, es sei erstellt, dass die Berufungsklägerin in der

[...] Filiale an der [...]strasse [...] ein Sandwich gestohlen habe, es in der

Folge in der [...] zu einem Gerangel mit der Ladendetektivin gekommen sei, und

sich die Berufungsklägerin bei der anschliessenden Sachverhaltsaufnahme durch

die Polizei als ihre Schwester D____ ausgegeben habe. Dadurch habe sie

zumindest in Kauf genommen, dass gegen ihre Schwester eine Strafverfolgung

nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen Drohung und Tätlichkeiten bzw.

einfacher Körperverletzung herbeigeführt werde. Daran ändere auch der Umstand

nichts, dass die Berufungsklägerin die Erklärung mit ihrer eigenen Unterschrift

versehen habe. Es sei ihr letztlich gleichgültig gewesen, ob die

Unregelmässigkeit bemerkt werde; jedenfalls habe sie die Angaben nicht von sich

aus berichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7 f.).

Die

Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe zu keinem

Zeitpunkt den Vorsatz gefasst, ihre Schwester fälschlicherweise zu

beschuldigen. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 19. September 2019 sei sie

vermutlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderer Substanzen

gestanden. Zudem sei das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie

aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer gesundheitlichen Situation vermindert

Dispositiv

steuerungsfähig gewesen sei. Sie sei in ihrem Zustand demnach gar nicht in der

Lage gewesen, einen Vorsatz betreffend falsche Anschuldigung zu fassen. So gehe

auch aus den psychiatrischen Gutachten und Berichten hervor, dass die

Berufungsklägerin immer wieder als nicht zielgerichtet handelnd und impulsiv

beschrieben werde und selbst das Gericht habe betreffend Brandstiftung

anerkannt, dass sie sich in dem Moment nicht überlegt habe, was für Folgen ihr

Handeln haben könne. Zudem habe sich die Berufungsklägerin aufgrund der

vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Ladendetektivin in einem

Ausnahmezustand befunden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie der

Polizei einfach den erstbesten Namen nannte, der ihr in den Sinn gekommen sei,

um nicht ihren eigenen nennen zu müssen. Es sei ihr demnach nur darum gegangen,

sich selber zu begünstigen. Einen Vorsatz, ihre Schwester zu belasten, könne

ihr daher nicht nachgewiesen werden und es könne auch nicht angenommen werden,

dass es ihr egal gewesen wäre, wenn ihre Schwester belangt worden wäre. Dies

ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie das Formular der Kantonspolizei

Basel-Stadt mit ihrem eigenen Namen unterschrieben habe. Beim Tatbestand der

falschen Anschuldigung müsse bei der Annahme von Eventualvorsatz darüber hinaus

Vorsicht geboten werden, da es der Täter für die Erfüllung des Tatbestands

immer auf den Eintritt des Erfolgs anlegen müsse. Es liege damit allerhöchstens

ein untauglicher Versuch vor (Berufungserklärung Ziff. 2, Strafakten

S. 571; Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 1,

Strafakten S. 715; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Strafakten

S. 737).

2.2 Den

Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1

StGB erfüllt, wer eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der

Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung

schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und

dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch

zu Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug

auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5.

Mai 2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175

ff.; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N

2; Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 5). Der subjektive Tatbestand

der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit

der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die

Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die

Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten

Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz. Zudem muss die

Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine

Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie,

gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer

Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S.

175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom

17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020

E. 3.2).

2.3

2.3.1 Der

äussere Geschehensablauf ist aufgrund der unangefochten gebliebenen

Schuldsprüche des geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum

Nachteil der E____ und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ sowie

den Ausführungen der Berufungsklägerin unbestritten. Es ist somit erstellt,

dass die Berufungsklägerin – nachdem sie in der [...] Filiale ein Sandwich

gestohlen hatte, sie von der Ladendetektivin gestellt worden und es zu einem

Gerangel gekommen war, in dessen Zuge die Berufungsklägerin die Ladendetektivin

verletzte – gegenüber der Polizei angab, dass sie die Schwester, D____, sei. Dies

wird auch aus dem Formular der Kantonspolizei ersichtlich (vgl. Erklärung,

Strafakten S. 211).

Indem die

Berufungsklägerin gegenüber der Polizei die Personalien ihrer Schwester angab,

bezichtigte sie diese zweifelsohne, die der Berufungsklägerin vorgeworfenen

Delikte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie des

geringfügigen Diebstahls begangen zu haben. Bei der einfachen Körperverletzung

und dem Hausfriedensbruch handelt es sich zudem um Vergehen nach Art. 10

Abs. 3 StGB, womit der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nach

Art. 303 Ziff. 1 StGB ohne weiteres gegeben ist. Da es sich bei diesem

Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist dieses bereits

mit der falschen Beschuldigung vollendet. Einer eigentlichen Einleitung eines

Strafverfahrens gegen die Schwester bedarf es nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 29).

2.3.2 Wie

dargelegt, bestreitet die Berufungsklägerin in erster Linie, vorsätzlich

gehandelt zu haben. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass von

einer Ausnahmesituation, wie sie von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird,

nicht die Rede sein kann. Auch wenn die körperliche Auseinandersetzung

unmittelbar vor der Angabe der Personalien gegenüber der Polizei stattgefunden

hat, hat die Berufungsklägerin doch nicht irgendeinen Namen angegeben, sondern

denjenigen ihrer Schwester. Zudem fällt auf, dass sie nicht nur den Namen ihrer

Schwester und ihrer Eltern anzugeben vermochte, sondern auch das Geburtsdatum ihrer

Schwester (vgl. Erklärung, Strafakten S. 211; Polizeirapport S. 3,

wonach die Berufungsklägerin die vollständigen Personalien gegenüber der

Polizei benennen konnte, Strafakten S. 207; auch Protokoll

Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 736, wo sie angab, dass ihre

Schwester zwei Jahre älter sei).

Sodann mag es zwar

zutreffen, dass ihr bei der Angabe der Personalien gerade nichts Besseres

eingefallen ist, und es ihr nicht darum ging, ein Strafverfahren gegen ihre

Schwester einzuleiten. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die

Berufungsklägerin ihre Schwester durch die Angabe der Personalien gegenüber der

Polizei wider besseres Wissen der von ihr begangenen Straftaten beschuldigte.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Berufungsklägerin das fragliche Formular

mit ihrer eigenen Unterschrift versehen hat (vgl. Erklärung, Strafakten

S. 211). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, hat die

Berufungsklägerin die falschen Angaben nicht von sich aus berichtigt. Aufgrund

der Schreibweise der Unterschrift wird zudem auch nicht ohne weiteres

erkennbar, dass es sich nicht um jene ihrer Schwester handelt, zumal die

Polizei aufgrund der korrekten Angabe der Personalien sowie einem Vergleich mit

dem ISA-Lichtbild auch keine Zweifel an ihrer Identität haben musste (vgl.

Polizeirapport S. 4, Strafakten S. 233). Die Polizei ging denn auch zunächst

davon aus, dass es sich bei der beschuldigten Person um die Schwester der

Berufungsklägerin handelte (vgl. Polizeirapport S. 2, Strafakten

S. 206). Es war letztlich einzig einer aufmerksamen Polizistin zu

verdanken, welche nach der Entlassung der Berufungsklägerin aus der

polizeilichen Kontrolle die Ungereimtheit mit der Unterschrift bemerkte und der

Sache nachgegangen ist (vgl. Polizeirapport S. 3 f., Strafakten S. 207

f.), dass gegen die Schwester der Berufungsklägerin kein Strafverfahren

eingeleitet worden ist.

Wie die

Berufungsklägerin schliesslich an der Berufungsverhandlung einräumte, ging es

ihr bei der Angabe der Personalien ihrer Schwester darum, sich einem Strafverfahren

zu entziehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, Strafakten

S. 735). Bei dieser Ausgangslage musste sie jedoch damit rechnen und nahm

es folglich auch in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund ihrer

Angaben ein Strafverfahren gegen ihre Schwester einleitet. Denn weiss ein Täter

um seine eigene Täterschaft, nimmt er auch die Eröffnung einer Strafverfolgung

gegen einen Unschuldigen mindestens in Kauf (vgl. BGer 6B_510/2016 vom 13. Juli

2017 E. 3.2.1). In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand der

Berufungsklägerin, dass eine Absicht vorliegen müsse, ein Strafverfahren gegen

eine unschuldige Person einzuleiten, als unbehelflich. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für eine entsprechende Absicht, dass

die beschuldigte Person die Verfahrenseinleitung in Kauf genommen hat (vgl. BGer

6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; auch E. 2.2 oben).

2.3.3 Damit

ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

2.4 Sofern

die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, dass sie aufgrund von Konsum

von Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen im Zeitpunkt der Falschangabe vollständig

schuldunfähig gewesen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dieses

Vorbringen verträgt sich zunächst nicht mit dem Umstand, dass sie einräumte,

die falschen Personalien bewusst angegeben zu haben, um einer Strafverfolgung

zu entgehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, Strafakten

S. 735). Kommt hinzu, dass sie diese Behauptung erstmals im

Berufungsverfahren vorbringt. Weder in der Einvernahme vom 19. Oktober

2019 (vgl. Strafakten S. 268 ff.), noch anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f.

und 12, Strafakten S. 454 f. und 461) wurde in den Raum gestellt, dass die

Straftat in einem Drogenrausch erfolgt sei. Auch dem Polizeirapport vom

19. September 2019 ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die

Berufungsklägerin sich in einem Rauschzustand befunden hätte. Im Gegenteil kann

aufgrund der bei ihr durchgeführten Atem-Alkoholprobe ausgeschlossen werden,

dass sie unter dem Einfluss von Alkohol stand, und wird ersichtlich, dass sie

der Polizei gegenüber glaubhaft die Personalien ihrer Schwester angab und

anschliessend ohne weitere Abklärungen wieder aus der Kontrolle entlassen wurde

(vgl. Strafakten S. 231 ff.). Schliesslich steht die Behauptung auch

im Widerspruch dazu, dass die Berufungsklägerin die unmittelbar vor der

falschen Anschuldigung begangenen Delikte zu Lasten der E____ und der

Ladendetektivin unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Wäre sie in einem

derartigen Rauschzustand gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese

Schuldsprüche ebenso anficht.

Das Strafgericht

berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung die mittelmässig verminderte

Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1

S. 13). Dabei stützte es sich offensichtlich auf das psychiatrische

Gutachten über die Berufungsklägerin von Dr. med. B____ vom 30. Mai 2018

(nachfolgend Gutachten B____), welches zwar von einer mittelmässig ausgeprägten

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Berufungsklägerin ausgegangen

ist, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit jedoch keine forensisch relevante Einschränkung

festgestellt hat (vgl.

Gutachten B____ S. 28 f., 33, Strafakten S. 581). Das Strafgericht

sprach der Berufungsklägerin damit zu Recht die Schuldfähigkeit nicht ab.

2.5 Somit

erfolgt – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – ein Schuldspruch wegen

falscher Anschuldigung nach Art. 301 Ziff. 1 StGB.

3.

3.1 Hinsichtlich

des Schuldspruchs der versuchten Nötigung (AS Ziff. 7) erwog das Strafgericht

im angefochtenen Urteil, nachdem die Berufungsklägerin den Diebstahl zum

Nachteil von G____ begangen habe, habe sie sich durch Einsatz von Körperkraft –

indem sie sich zu entreissen versucht habe – der Anhaltung durch zwei Passanten

zu entziehen versucht. Dadurch habe sie sich der versuchten Nötigung schuldig

gemacht (angefochtenes Urteil E. II.7 S. 10 f.).

3.2

3.2.1 Die

Berufungsklägerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des

Anklageprinzips geltend. In der Anklageschrift sei nicht ausformuliert worden,

gegen wen sich die angebliche Nötigung gerichtet habe bzw. welche Nötigungshandlungen

wem gegenüber konkret erfolgt seien. Angeklagt worden sei nur das Delikt zum

Nachteil von G____. Die angeblichen Nötigungshandlungen gegenüber den beiden

Passanten seien nur pauschal umschrieben und diese seien darüber hinaus auch

nicht befragt worden. Nicht einmal deren Namen seien bekannt. Damit verletze

der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip (Berufungserklärung

Ziff. 2, Strafakten S. 572; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2,

Strafakten S. 716).

3.2.2 Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechts-konvention

(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).

Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst

kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die

Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren

Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.

Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, dass der

Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen

Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner

Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV

132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer

6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017

E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht

publ. in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des

Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche

Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der

rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten

Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung

(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.,

6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437] je

mit weiteren Hinweisen). Art. 344 StPO sieht denn auch explizit vor, dass

das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den

Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer

Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht über den angeklagten

Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht

mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht

anwendbar, sondern das Gericht müsste gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO unter Wahrung der Parteirechte der

weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung geben

(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der

Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom

2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Selbst

eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der

Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern

nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt

hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine

Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden

dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine

Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der

Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im

Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19.

April 2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019

E. 1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2).

3.2.3 In

der Anklageschrift wird betreffend den Vorfall mit G____ geschildert, dass die

Berufungsklägerin diesen am 18. Oktober 2019 auf der Höhe der in Basel

gelegenen [...] um 09:13 Uhr erblickt, diesem das Portemonnaie entwendet habe

und damit in Richtung Rolltreppe beim Ausgang [...]platz davongerannt sei. Als

sie kurz darauf durch einen Passanten und später einen weiteren Passanten gepackt

und an der Flucht gehindert worden sei, habe sie versucht sich zwecks

Beutesicherung und Flucht durch den wiederholten Einsatz von Körperkraft

(mittels Schieben, Drücken und Abwehrbewegungen) loszureissen, wodurch beide

Parteien zu Boden gefallen seien (vgl. Strafakten S. 394). Die Anklage

schildert damit den Sachverhalt, welcher der Berufungsklägerin im angefochtenen

Urteil zum Vorwurf gemacht und unter den Tatbestand der versuchten Nötigung

subsumiert wurde, hinreichend klar. Ob die beiden Passanten im vorliegenden

Strafverfahren zum Vorfall befragt wurden, ist unter dem Aspekt des

Akkusationsprinzips nicht von Belang.

Es mag zwar

zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft den eben dargestellten Sachverhalt in

ihrer Anklageschrift nicht unter den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil der

beiden Passanten subsumierte. Allerdings setzte sie die Berufungsklägerin und

das Gericht bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in

Kenntnis, dass der körperliche Einsatz der Berufungsklägerin gegenüber den

beiden Passanten als versuchte Nötigung zu prüfen sei (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 451), führte im

Plädoyer aus, dass das Gerangel mit den Passanten eine versuchte

Nötigungshandlung dargestellt habe und beantragte für diesen Vorfall mit den

Passanten einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Strafakten S. 460). Die

Verteidigerin der Berufungsklägerin konnte sich zu dieser Würdigung anlässlich

ihres erstinstanzlichen Plädoyers denn auch äussern (vgl. Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 12, Strafakten S. 461).

Somit liegt

vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3.3

3.3.1 In

materieller Hinsicht bringt die Berufungsklägerin vor, sie sei von den ihr

fremden Passanten, welche keinerlei Beamtenstellung innehatten, gegen ihren

Willen festgehalten worden. Aus dem Sachverhalt gehe klar hervor, dass sich die

Berufungsklägerin lediglich selber habe begünstigen und vom Tatort habe

flüchten wollen. Eine allfällige Nötigung sei dabei nicht im Vordergrund

gestanden (Berufungserklärung Ziff. 2, Strafakten S. 572).

Die

Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, das Strafgericht sei zutreffend

davon ausgegangen, dass das Losreissen der Berufungsklägerin von zwei sie

zwecks Verhinderung ihrer Flucht packenden Passanten eine versuchte Nötigung

dargestellt habe, da sich die Berufungsklägerin dadurch einer Anhaltung habe

entziehen wollen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1

f., Strafakten S. 712).

3.3.2 Nötigung begeht nach Art. 181 StGB, wer

jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere

Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder

zu erdulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die

Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit

ist strafrechtlich geschützt, unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit,

welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will

(BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist ein

Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene Person in

ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai

2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen

Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden, ist

die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ gemäss

der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit einer

anderen Person führt somit zu einer Bestrafung nach Art. 181

StGB. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen demnach dem

ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewaltanwendung in ihrer Intensität

beziehungsweise ihrer Wirkung ähnlich sein. Eine Nötigung

ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das

Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die

Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 S. 441 E. 3.2.1 S.

440 f. mit Hinweisen; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).

Zwischen

dem Nötigungsmittel und dem Erfolg bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der

etwa dort fehlt, wo das Opfer den Erfolg ohnehin wollte oder dieser aus anderen

Gründen eingetreten ist (vgl. Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 50). Unrechtmässig ist eine

Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum

erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E.

3.2.1 S. 441, 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).

Vollendet

ist die Nötigung, wenn das Opfer vom Täter zum Tun, Unterlassen oder Dulden

gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will,

liegt lediglich ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 65

f. mit Hinweisen).

3.3.3 Sofern sich die Berufungsklägerin

zunächst sinngemäss auf den Standpunkt stellt, dass die Passanten, da diese

keine Beamtenstellung innehatten, nicht berechtigt gewesen seien, die

Berufungsklägerin festzuhalten, und die Berufungsklägerin deshalb

gerechtfertigt gewesen sei, sich zu wehren, vermag sie damit nicht

durchzudringen.

Nach

Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine

Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder

unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig

erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt

angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als

möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E.

1b S. 404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten

nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort

zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S. 75 f.).

Die

Berufungsklägerin wollte sich unbestrittenermassen mit dem entwendeten Diebesgut

vom Tatort entfernen. Die beiden Passanten waren demnach ohne weiteres dazu

befugt, sie festzuhalten und der Polizei bzw. in casu den Mitarbeitern

der Sicherheitsfirma zu übergeben.

3.3.4

3.3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt,

dass die Berufungsklägerin, nachdem sie G____ das Portemonnaie und das darin

befindliche Geld entwendete, in Richtung Rolltreppen zur [...] rannte, von

einem Passanten festgehalten und zurück zu G____ begleitet wurde. Dies wird aus

der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich (vgl. USB-Stick mit den

Aufnahmen der [...], Videolaufzeit ab 08:07; sowie Standbilder der Aufnahme,

Strafakten S. 362 ff.). Ab Videolaufzeit 09:32 ist zu sehen, wie die

Berufungsklägerin versucht, sich von dem sie festhaltenden Passanten loszulösen.

Ein weiterer Passant hilft dabei kurzfristig, die Berufungsklägerin

festzuhalten, indem er sich dazustellte, ehe sich der erste Passant und die von

ihm noch immer festgehaltene Berufungsklägerin einige Meter in Richtung

Rolltreppen bewegen (vgl. auch Standbilder der Aufnahme, Strafakten S. 364

ff.). Bei Videolaufzeit 10:20 schliesslich, wirft der Passant die

Berufungsklägerin mit einem gekonnten Wurf über sein Bein auf den Boden und

hält sie fest, bis die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hinzukommen (vgl. auch

Standbilder der Aufnahme, Strafakten S. 367). Entgegen der Anklageschrift

(vgl. Strafakten S. 394) fällt der Passant dabei jedoch nicht zu Boden.

3.3.4.2 In Bezug auf die Nötigungsmittel

fallen die Androhung ernstlicher Nachteile sowie eine andere

Beschränkung der Handlungsfreiheit der beiden Passanten von vornherein ausser

Betracht. Was sodann unter den Begriff Gewalt i.S.v. Art. 181 StGB zu

subsumieren ist, ist zwar nicht unumstritten. Immerhin ist darunter aber eine

unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf eine

andere Person zu verstehen (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 18 f. mit Hinweisen). Die Gewalt muss nicht

unwiderstehlich sein; eine gewisse Intensität der Einwirkung auf den Körper ist

indessen erforderlich. Die notwendige Intensität beurteilt sich dabei nach

relativen Kriterien (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 23; Donatsch,

Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013,

§ 51 S. 427, jeweils mit Hinweisen).

Vorliegend

scheitert die Verurteilung der Berufungskläger wegen versuchter Nötigung bereits

am Nötigungsmittel. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es namentlich der

erste Passant war, der auf den Körper der Berufungsklägerin einwirkte, indem er

sie festhielt und am Weitergehen hinderte. Der zweite Passant stellte sich der

Berufungsklägerin zwar kurzzeitig ebenfalls in den Weg. Es ist aber nicht erkennbar,

dass es zwischen dem zweiten Passanten und der Berufungsklägerin zu einem

eigentlichen Gerangel gekommen sein soll. Es erscheint fraglich, ob die

Berufungsklägerin durch die Versuche, sich von dem sie festhaltenden Passanten

zu lösen, im Sinne des oben Erwähnten physisch überhaupt auf diesen einwirkte.

Jedenfalls unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von Fällen, bei

denen der Festgehaltene sich mit Schlägen und Tritten gegen eine Anhaltung

wehrt, oder von solchen, bei welchen jemand durch ein Eingreifen, sei es durch

Festhalten oder in Form von einem Haken stellen (vgl. Donatsch, a.a.O., § 51 S. 427 f.), von der

Verfolgung eines Diebes abgehalten wird. Insbesondere scheitert die Annahme des

Nötigungsmittels der Gewalt aber an der notwendigen Intensität. In diesem

Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin sich lediglich

loszureissen versuchte und sich keinerlei Tätlichkeiten hat zu Schulden kommen

lassen. Die Losreissversuche waren aufgrund der Kräfteverhältnisse denn auch

wenig aussichtsreich. Der sie festhaltende Passant war deutlich kräftiger

gebaut, weshalb ihre Versuche, sich zu befreien, auch damit endeten, dass sie

von diesem zu Boden geworfen und fixiert wurde. Dies reicht nicht, um eine

Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen.

3.3.5 Nach

dem Gesagten ergeht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum

Nachteil der beiden Passanten ein Freispruch.

4.

4.1 Gemäss Art. 47 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des

anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der

Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun,

welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten

Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55

E. 5.4 ff. S. 59 ff.; vgl. Wiprächtiger/Keller

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).

Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt

das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine

Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt

das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische

verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte

hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise

tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste

Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw.

Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O.,

Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen

für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und

die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte

gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die

Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen

Strafrahmens festzulegen.

4.2

4.2.1 Das

Strafgericht zog für die Bildung der Einsatzstrafe zu Recht den Schuldspruch

wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB heran, der einen

abstrakten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

vorsieht.

4.2.2

4.2.2.1 In

Bezug auf die falsche Anschuldigung ist von einem eher leichten objektiven

Tatverschulden auszugehen. Es handelte sich um vergleichsweise geringfügige

Delikte, deren die Berufungsklägerin ihre Schwester gegenüber der Polizei

bezichtigte, obschon es sich bei der einfachen Körperverletzung immerhin um ein

solches gegen die körperliche Integrität handelte. Immerhin hatte die falsche

Anschuldigung für ihre Schwester keinerlei Konsequenzen – auch wenn dies auf

die Aufmerksamkeit einer Polizeimitarbeiterin und nicht auf das Verhalten der

Berufungsklägerin zurückzuführen ist.

Auch das

subjektive Verschulden ist noch als leicht zu bezeichnen. Die Berufungsklägerin

hat zwar nicht irgendeine ihr fremde Person, sondern ein Familienmitglied

gegenüber der Polizei der Begehung von Straftaten bezichtigt und hat zudem nichts

zur Aufklärung beigetragen. Ihre Vorgehensweise war demnach relativ dreist und

verwerflich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufungsklägerin, wie

dargelegt, nicht die Absicht hatte, dass ihre Schwester strafrechtlich verfolgt

und verurteilt wird. Vielmehr nahm sie lediglich in Kauf, dass durch ihre

Falschangabe ein Strafverfahren gegen ihre Schwester eingeleitet werden könnte,

um sich selbst der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Insgesamt ist

von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand

anzusiedeln ist, insgesamt aber noch leicht wiegt. Da das Verschulden dennoch

leicht höher zu werten ist, als dies von der Vorinstanz beurteilt wurde, erscheint

eine Strafe von 90 Tageseinheiten angemessen.

4.2.2.2 Das

Strafgericht ging von einer verminderten Schuldfähigkeit bei der

Berufungsklägerin aus. Aufgrund der neben einer Abhängigkeitsstörung von

Opiaten, Kokain und Benzodiazepinen und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und

Cannabis diagnostizierten psychischen Störung sei die Fähigkeit der

Berufungsklägerin, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, und

damit ihre Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen (angefochtenes Urteil E. III.1

S. 13). Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Sowohl die Diagnosen, als auch

deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit sind dem Gutachten B____ zu entnehmen

(vgl. S. 22 ff. und 32 betreffend Diagnosen, S. 28 f. und 33 betreffend

Steuerungsfähigkeit, Strafakten S. 581). Die Diagnosen wurden zuletzt auch

beim Austritt der Berufungsklägerin aus der UPK Basel bestätigt (vgl.

Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 S. 7, Strafakten S. 645)

und es ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit der Berufungsklägerin

auch beim vorliegend zu beurteilenden Delikt vermindert gewesen ist. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die schuldensangemessene Strafe daher

um die Hälfte auf 45 Tageseinheiten zu reduzieren.

4.2.3

4.2.3.1 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

4.2.3.2 Aus

dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung

stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie

weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als

die Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;

bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f., BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die

Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4

S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit

verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige

Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise

überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert

des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen

(und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche

Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E.

2.4; zum Ganzen auch AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2).

Dementsprechend

sieht das Gesetz vor, dass das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe

erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann

(Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

In Bezug auf die

Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die

bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80

f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.

3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens.

Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und

die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14.

Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E.

1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der

Person des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen – so

beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft – als Anlass

für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107

f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober

2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer

Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher

Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.– schuldet» (BGer 6B_112/2020

vom 7. Oktober 2020 E. 3.4).

In jedem Fall

ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe

sind früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht,

wenn es «mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen

wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte)

Freiheitsstrafe als zweckmässig» erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7; vgl. auch BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie

unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.

Mai 2020 E. 1.2.3).

4.2.3.3 Der

Umstand alleine, dass die Berufungsklägerin mittellos ist, steht nach der

vorgehenden Erwägung einer Geldstrafe demnach nicht entgegen. Dem Schreiben des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 17. August 2020 betreffend Berechnung

der verbleibenden Haftstrafe (vgl. Strafakten S. 610) wird allerdings

ersichtlich, dass in der Zwischenzeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet

worden sind. Auch dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

Basel-Stadt vom 16. August 2019 betreffend bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug geht hervor, dass diverse Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen

umgewandelt werden mussten (vgl. Strafakten S. 95 ff.). Vor dem

Hintergrund, dass die Berufungsklägerin unter einer schweren

Abhängigkeitsstörung leidet (vgl. E. 4.2.2.2 oben) und es bei den

vorliegend zu beurteilenden Delikten teilweise um die Beschaffung von Konsumgütern

zum Eigenkonsum (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil E. II.8 S. 11 f.) bzw. um

die Finanzierung von Betäubungsmitteln (vgl. u.a. AS Ziff. 4, Strafakten

S. 393; Polizeirapport vom 12. Oktober 2019, Strafakten S. 298

ff.) ging, ist ihre Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer allfälligen

Geldstrafe mit grossen Zweifeln behaftet. Insbesondere ist dem aktuellen

Strafregisterauszug der Berufungsklägerin vom 30. Oktober 2020 jedoch zu

entnehmen, dass die Berufungsklägerin bereits mehrfach vorbestraft ist. Nachdem

sie mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 22. Januar 2014 sowie mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2015 jeweils zu einer bedingten

Geldstrafe verurteilt worden war, delinquierte die Berufungsklägerin

unbeeindruckt weiter. Auch die darauffolgende, mit Urteil vom 11. November

2015 (nebst einer Busse von CHF 700.–) unbedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche zugunsten einer stationären Massnahme

aufgeschoben worden war, vermochte nicht, die Berufungsklägerin von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es folgten zwei weitere Verurteilungen

am 8. Dezember 2017 und am 24. September 2018. Nachdem die

Berufungsklägerin am 2. September 2019 bedingt aus der Haft entlassen worden

ist, beging sie bereits am 15. September 2019 den vorliegend zu beurteilenden

geringfügigen Diebstahl und den Hausfriedensbruch zum Nachteil der E____. Zwar

handelt es sich bei der falschen Anschuldigung nicht um einen einschlägigen

Rückfall. Es ist jedoch zu beachten, dass sie mit der falschen Anschuldigung

zugestandenermassen versuchte, sich der Bestrafung für einschlägige Delikte zu

entziehen. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen offensichtlich nicht

als zweckmässig.

4.2.4 Somit

ist für die falsche Anschuldigung eine Einsatzstrafe von 45 Tagen

Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.3

4.3.1 Dem

unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum

Nachteil der Ladendetektivin liegt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu

Grunde (AS Ziff. 2, Strafakten S. 392; vgl. angefochtenes Urteil E. II.2

S. 7). Demnach hat die Berufungsklägerin, nachdem sie in der [...]-Filiale am [...]

ein Sandwich gestohlen hatte und in der [...] von der Ladendetektivin gestellt

worden war, sich mit Gewalt der Anhaltung zu widersetzen versucht, und der

Ladendetektivin dabei mehrere Faustschläge verabreicht, einen Tritt gegen das

Schienbein verpasst und in den linken Unterarm gebissen. Die Ladendetektivin

trug von diesem Vorfall unter anderem eine HWS-Distorsion, Prellungen im

Bereich des Ohrs, Hämatome im Bereich der rechten Wange und des Scheitels sowie

Rötungen im Bereich der rechten Wange des Scheitels sowie Rötungen im Bereich

des linken Handgelenks davon. Bei einem solchen Verletzungsbild – insbesondere

des erlittenen Schleudertraumas – kann objektiv nicht mehr von einem durchwegs

leichten Verschulden gesprochen werden. Sodann erkannte bereits das

Strafgericht zu Recht, dass auf der subjektiven Seite die massive Gegenwehr zu

berücksichtigen ist, welche die Berufungsklägerin leistete. Insgesamt ist daher

von einem leicht höheren Verschulden auszugehen, als von jenem, auf welches das

Strafgericht schloss. Es ist daher nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln,

wiegt jedoch trotz allem knapp noch leicht. Es rechtfertigt sich daher für die

einfache Körperverletzung eine hypothetische Strafe von 150 Tageseinheiten.

4.3.2 Auch

bei diesem Delikt ist von einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei der

Berufungsklägerin auszugehen (vgl. dazu E. 4.2.2.2 oben), sodass diese Strafe

um die Hälfte auf 75 Tageseinheiten zu reduzieren ist.

4.3.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich

auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die einfache

Körperverletzung zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin

einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober

2020, Straftaten S. 689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die

Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist.

4.3.4 Für

die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin ist damit eine

hypothetische Freiheitsstrafe von 75 Tage einzusetzen.

4.4

4.4.1 Dem

unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von G____

liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin G____ am 18.

Oktober 2019 auf der [...] das Portemonnaie wegegenommen und daraus CHF 30.–

entnommen hat. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erwies sich daher als

erstellt, mit der Abweichung, dass die Berufungsklägerin bei der Wegnahme keine

Gewalt gegenüber G____ anwendete (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 10;

vgl. auch AS Ziff. 7, Strafakten S. 394). In Bezug auf das objektive

Verschulden fällt zunächst der geringe Deliktsertrag auf. Allerdings erwog das Strafgericht

zutreffend, dass sie nicht nur die körperliche Unterlegenheit des im Rollstuhl

sitzenden G____ ausnutzte, sondern – in subjektiver Hinsicht – auch dessen

Hilfsbereitschaft scham- und rücksichtslos ausgenutzt hat. Insgesamt ist daher

von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Diebstahl

rechtfertigt sich daher eine hypothetische Strafe von 120 Tageseinheiten.

4.4.2 Auch

bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes

gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann demnach auf E. 4.2.2.2 oben

verwiesen werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 60 Tageseinheiten zu reduzieren.

4.4.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich

auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt auch in Bezug auf den Diebstahl

erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist

(vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten S. 689 ff.). Somit

erweist sich die Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist.

4.4.4 Die

hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl kommt damit auf 60 Tage

zu fallen.

4.5

4.5.1 Dem

unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von H____ liegt

der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin am 12. Oktober 2019,

nachdem sie ihm Liebesdienste ausserhalb der Toleranzzone angeboten hat und,

weil dieser sie für ihre Dienste nicht habe bezahlen wollen, in seine

Hosentasche gegriffen, das Portemonnaie gestohlen und daraus CHF 50.– entnommen

hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 9; vgl. auch AS Ziff. 4,

Strafakten S. 393). Das Strafgericht führte zutreffend aus, dass sowohl

das objektive als auch das subjektive Verschulden der Berufungsklägerin bei

diesem Diebstahl gering ausfallen. Der Deliktsertrag ist mit CHF 50.– klein und

die Berufungsklägerin wollte sich durch den Diebstahl für ihre Dienstleistung

schadlos halten. Es rechtfertigt sich daher dieses Delikt mit einer

hypothetischen Strafe von 60 Tageseinheiten festzusetzen.

4.5.2 Auch

bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes

gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann auf E. 4.2.2.2 oben verwiesen

werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.

4.5.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann

grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf den

Diebstahl zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige

Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten

S. 689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe als

unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

4.5.4 Die

hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl wird nach dem Gesagten auf 30

Tage festgesetzt.

4.6

4.6.1 Die

beiden Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beruhen auf folgenden Sachverhalten:

Gegenüber der Berufungsklägerin besteht seit dem 27. September 2017 ein

Ladenverbot der E____. Trotz dieses bestehenden Verbots betrat sie am

15. September 2019 die [...] Filiale an der [...]strasse [...], und

behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Haarbürste, Kosmetika

und ein Getränk (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 S. 7; AS Ziff. 1,

Strafakten S. 391). Sodann betrat die Berufungsklägerin – abermals unter

Missachtung des gegen sie ausgesprochenen Ladenverbots – am 19. September

2019 erneut die Filiale der [...] an der [...]strasse [...], um ein Sandwich zu

entwenden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7 f.; AS Ziff. 2, Strafakten

S. 392).

Die beiden

Vorfälle unterscheiden sich hinsichtlich dem der Berufungsklägerin

vorzuwerfenden Verschulden nicht. Das Strafgericht erwog zutreffend, dass es

sich bei der [...] Filiale um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt, was

das objektive Verschulden als leicht erblicken lässt. Zu berücksichtigen ist

jedoch, dass die Berufungsklägerin sowohl beim Vorfall am 15. September

2019, als auch jenem am 19. September 2019 bewusst gegen ein ihr gegenüber

ausgesprochenes Ladenverbot verstossen hat, was auf eine gewisse Dreistigkeit

schliessen lässt. Insgesamt ist das Verschulden der Berufungsklägerin sowohl

für den Vorfall am 15. September 2019, als auch für jenen vom

19. September 2019 als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich für

diese beiden Delikte jeweils eine hypothetische Strafe von 60 Tageseinheiten

einzusetzen.

4.6.2 Sowohl

beim Hausfriedensbruch vom 15. September 2019 als auch bei jenem vom

19. September 2019 ist die verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. E.

4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die Strafen sind damit jeweils um die Hälfte

auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.

4.6.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

In Bezug auf Sanktionsart kann

grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die beiden

Hausfriedensbruchsdelikte zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin

einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober

2020, Straftaten s. 689 ff.). Auch bei diesen beiden Delikten erweist sich die

Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

4.6.4 Die

hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 15. September 2019 und die

hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 19. September 2019 sind

nach dem Gesagten auf jeweils 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.7

4.7.1 Die

geringfügigen Diebstähle zum Nachteil der E____ (AS Ziff. 1 und AS Ziff. 2,

Strafakten S. 391 f.) sowie zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 5, Strafakten

S. 393), die mehrfache unzulässige Ausübung der Strassenprostitution durch

Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution (AS Ziff. 3 und

4, Strafakten S. 393) sowie die mehrfache Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (AS. Ziff. 6, Strafakten

S. 394) sind jeweils mit Busse zu bestrafen.

4.7.2 Bei

den geringfügigen Diebstählen steht derjenige zum Nachteil von I____ aufgrund

des Deliktwerts verschuldensmässig im Vordergrund, betrug die Sprühpistole

einen Wert von CHF 220.–, die von der E____ entwendeten Kosmetika dagegen

lediglich CHF 15.30 und das Sandwich CHF 5.20. Zudem handelte es sich bei den

Waren, welche sie der E____ entwendete um Konsumgüter zum Eigenverbrauch, was

sich verschuldensmässig ebenfalls leichter auswirkt. Die Busse hinsichtlich den

geringfügigen Diebstahl zum Nachteil von I____ ist demgemäss mit CHF 650.– zu

bemessen, wogegen die beiden Diebstähle zum Nachteil der E____ mit jeweils

CHF 150.– zu veranschlagen sind.

4.7.3 Für

die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von wiederholtem

Konsum von Heroin und Kokain im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum

17. Oktober 2019 (vgl. AS Ziff. 6, Strafakten S. 394) ist die Busse insgesamt

mit CHF 600.– zu bemessen.

4.7.4 Schliesslich

ist für die beiden Fälle der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution

durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution eine Busse

von CHF 500.– einzusetzen.

4.7.5 Auch

bei sämtlichen mit Busse zu bestrafenden Delikten ist die verminderte

Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die zusammengerechnete

Busse von CHF 2'050.– ist daher um die Hälfte auf CHF 1'025.– zu reduzieren.

4.8

4.8.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49

N 122a).

4.8.2 Vorliegend

weisen sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine

geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie teilweise in einem engen

situativen Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.

4.8.3 In

Bezug auf die Freiheitsstrafen ist die Einsatzstrafe von 45 Tagen in Anwendung

des Asperationsprinzips für die Körperverletzung zum Nachteil der

Ladendetektivin F____ um weitere 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von G____

um 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von H____ um 15 Tage und für die

beiden Hausfriedensbrüche zum Nachteil der E____ um jeweils 15 Tage zu erhöhen.

Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene

Sanktion von 180 Tagen bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe.

4.8.4 Auch

die kumulierte Busse ist in Anwendung des Aspirationsprinzips zu reduzieren

(vgl. Ackermann, a.a.O., N 101 ff.;

§ 2 Abs. 1 des basel-städtischen Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]). In

dieser Hinsicht rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 225.–, womit die dem

Tatverschulden angemessene Busse mit CHF 800.– festzusetzen ist.

4.9 Hinsichtlich

der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1,

S. 14). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht zunächst, dass die

Berufungsklägerin eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebte, sowohl was

ihr Elternhaus, aber auch ihren schulischen Werdegang und ihren in frühen

Jahren begonnenen Drogenkonsum betrifft. Zu Ungunsten fallen dagegen die

mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Auch in dieser

Hinsicht erwog das Strafgericht zutreffend, dass ihr kriminelles Vorleben auf

ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit schliessen lässt. So finden sich im

Strafregisterauszug seit dem Jahr 2014 praktisch jährlich eine Verurteilung

(vgl. Strafakten S. 688 ff.). Eine grössere Lücke wird einzig zwischen der

Verurteilung vom 11. November 2015 und jener vom 8. Dezember 2017 auszumachen.

Allerdings befand die Berufungsklägerin sich aufgrund der Verurteilung vom

11. November 2015 bis am 6. September 2017 in einer stationären

Massnahme. Bereits am 10. Oktober 2017 setzte sie ihr deliktisches

Verhalten fort. Selbst die bedingte Entlassung am 2. September 2019 aus

der mit Urteil vom 24. September 2018 verhängten Freiheitsstrafe und einer

Reststrafe von 221 Tagen hielt die Berufungsklägerin nicht davon ab, bereits am

15. September 2019 wieder zu delinquieren. Auch die vom Strafgericht

angenommene Tendenz der Berufungsklägerin, die Schuld auf andere Personen zu

schieben, ist zu bestätigen. Selbst an der vorliegenden Berufungsverhandlung beteuerte

sie in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Diebstahls

zum Nachteil des Rollstuhlfahrers ihre Unschuld und äusserte die unbegründete

Vermutung, dass dieser vielleicht die Absicht verfolgt habe, Schadenersatz bei

ihr erhältlich zu machen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,

Strafakten S. 727). Aufgrund all dieser Umstände rechtfertigt sich eine

Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate und der Busse um CHF 100.–.

4.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Gesagten eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen, wobei an die Freiheitsstrafe die

bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von

Art. 51 StGB angerechnet wird.

Dieses Strafmass

von 8 Monaten erlaubt mit Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Anordnung einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe. Demnach schiebt das Gericht den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde die

beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer

bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der bedingte Aufschub der

neuen Strafe allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände

vorliegen. Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der

früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 42 StGB N 95).

Die

Berufungsklägerin wurde mit Urteil vom 24. September 2018 zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Für einen bedingten Aufschub wären

demnach besonders günstige Umstände notwendig. Solche sind vorliegend indessen

klarerweise nicht gegeben. Wie dargelegt (vgl. E. 4.9 oben), weist der

Strafregisterauszug der Berufungsklägerin eine Vielzahl von teilweise

einschlägiger Vorstrafen aus, welche in zeitlicher Hinsicht nahe zusammenliegen.

Es wird deutlich, dass sich die Berufungsklägerin durch die einzelnen

Verurteilungen nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern relativ kurz auf

die einzelnen Verurteilungen folgend, wieder straffällig wurde. Auch die

letztmalige, mit der bedingten Entlassung vom 16. August 2019 ausgesprochene

Probezeit von einem Jahr hielt sie nicht davon ab, nur wenige Tage nach der

Entlassung wieder zu delinquieren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten

S. 688 ff.). In Anbetracht dieser Umstände sind der Berufungsklägerin

nicht nur die besonders günstigen Umstände abzusprechen, sondern ist ihr vielmehr

– in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – eine ungünstige Legalprognose zu

stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2 S. 15).

Die

Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen.

4.11

4.11.1 Der

Berufungsklägerin wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. August 2019 bei einer Reststrafe von 221 Tagen die bedingte Entlassung

per. 2. September 2019 gewährt (vgl. Strafakten S. 95 ff.), unter

Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bis am 1. September 2020. Die hier zu

beurteilenden Taten sind in der laufenden Probezeit erfolgt, weshalb das

Strafgericht die Rückversetzung anordnete.

4.11.2 Begeht

der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so

entscheidet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht über die

Rückversetzung (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit

begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf der

bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss – wie beim

Entscheid über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) – genügen,

dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine

weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von

Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen

gestellt werden (BGer 6B_715/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1;

6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1, 6B_765/2008 vom 7. April

2009 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 146, der unter Hinweis auf den

zu Art. 46 StGB ergangenen BGE 134 IV 140 E. 4.3 eine eigentliche Schlechtprognose

verlangt). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (ausführlich BGer

6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1). Bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie

beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art.

46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.) – zu

berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Das Gericht kann zum Schluss kommen, vom Widerruf der bedingten Entlassung und

der Rückversetzung in den Strafvollzug sei abzusehen, weil die neue Strafe

vollzogen wird (vgl. zuletzt BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2).

Wie bereits

unter dem Titel der Täterkomponenten (vgl. E. 4.9 oben) sowie bei der

Frage des bedingten Vollzugs (vgl. E. 4.10 oben) erwogen, ist der

Berufungsklägerin eine schlechte Legalprognose zu stellen. Es handelt sich bei

vorliegender Verurteilung zudem bereits um die vierte unbedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe, wobei diejenige vom 11. November 2015 zugunsten einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dass die

Berufungsklägerin in diesem Verfahren zu einer unbedingten Strafe verurteilt

wird, verbessert ihre Legalprognose deshalb klarerweise nicht. Dies scheint

auch die Berufungsklägerin anzuerkennen, beantragt sie doch, die Verurteilung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten

S. 722). In Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts ist

die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt am

16. August 2019 verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu

widerrufen und in Anwendung von Art. 89 StGB die Rückversetzung anzuordnen.

4.11.3 Art. 89

Abs. 6 StGB verpflichtet das Gericht, im Falle einer Rückversetzung aus

dem zu vollziehenden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe

zu bilden, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine

unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf

vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (BGE 135 IV 146 E. 2.4

S. 148 ff.). Voraussetzung ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt

auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde.

Der Gesetzgeber wollte mit Art. 89 Abs. 6 StGB dem Täter in

sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips, im Vergleich zum Kumulationsprinzip,

eine gewisse Privilegierung gewähren, wenn zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen.

Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen,

die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die

für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet die Grundlage der

Asperation. Das Gericht hat diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen

zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f., 138 IV 113 E. 4 S. 118 f., 135 IV

146 E. 2.4 S. 148 ff.; vgl. auch BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019

E. 2.4.1, 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2).

Die

Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind mit der vorliegenden

Verurteilung erfüllt. Die vom Strafgericht in analoger Anwendung des

Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate

erweist sich bei einer Reststrafe von 221 Tagen als angemessen. Es ist somit, nebst

einer Busse von CHF 900.–, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen.

5.

5.1 Das

Strafgericht hat die durch Urteil des Strafgerichts vom 24. September 2018

angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung in

Anwendung von Art. 63a Abs. 2 und 3 StGB aufgehoben, jedoch den

Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung vollziehbar

erklärten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB

aufgeschoben und über die Berufungsklägerin eine stationäre psychiatrische

Behandlung nach Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet.

5.2

5.2.1 Eine

Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe

allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche

Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von

Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine

stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56

Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der

mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick

auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen

Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer

Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat

(vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.), insbesondere die

Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten

Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer,

a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur

Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum

Folgenden Heer, a.a.O.,

Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten

Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu

erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der

Therapiewilligkeit. Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist

schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die

Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die

Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB

N 35 f.).

5.2.2.

5.2.2.1 Gegen

die vorinstanzliche Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bringt die

Berufungsklägerin in formeller Hinsicht zunächst vor, dass vorliegend nur ein

Gutachten aus dem Jahr 2015 vorliege, welches bereits zu alt sei, sowie das

Gutachten B____, bei welchem es sich um ein reines Aktengutachten handle. Unter

diesem Aspekt werde einerseits bestritten, dass ein Aktengutachten eine

rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage darstelle. Zudem sei fraglich, ob

dieses über 2 Jahre nach dessen Erstellung noch Geltung beanspruchen könne

(vgl. Plädoyer S. 3 f., Strafakten S. 717). Lehre und Rechtsprechung würden

jedenfalls vorsehen, dass ein älteres Gutachten nur dann Entscheidgrundlage

bilden dürfe, wenn mindestens eine Bestätigung vom behandelnden Arzt vorliege,

in der er sich zur aktuellen Situation äussere. Vorliegend liege zwar ein

Schreiben von Dr. med. B____ vor, allerdings sei es der Berufungsklägerin

nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei fraglich, wie es sich

mit dieser Stellungnahme aus rechtlicher Sicht nun verhalte (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 14, Strafakten S. 737). Sowohl die Frage, ob ein

Aktengutachten genüge, als auch diejenige, wie es sich mit der schriftlichen

Stellungnahme verhalte, könnten vorliegend jedoch offenbleiben, da der

Gutachter sowohl im Gutachten von 2018 als auch in der Stellungnahme zum

Schluss gekommen sei, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zielführend,

zum Scheitern verurteilt und anzunehmen sei, dass er nicht anders ausgesagt

hätte, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung befragt worden wäre (vgl.

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 718; Protokoll Berufungsverhandlung

S. 14, Strafakten S. 737).

Inhaltlich werde

nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin psychische Probleme habe (Plädoyer

Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 717). Zu

berücksichtigen sei aber, dass es sich bei den Anlasstaten in erster Linie um

Vermögensdelikte handle. Es könne daher nicht von einer sozialen Gefährlichkeit

der Berufungsklägerin ausgegangen werden, die eine Massnahme nach Art. 59

StGB rechtfertige (Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5,

Strafakten S. 719). Sodann könne eine stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB nur angeordnet werden, wenn deren Durchführung aussichtsreich erscheine.

Bereits in der Vergangenheit sei die Berufungsklägerin aus einer Massnahme

entlassen worden, weil keine geeignete Institution für die Durchführung der

Massnahme habe gefunden werden können, die Berufungsklägerin die Therapie

verweigert habe und die Massnahme angesichts der Delikte nicht verhältnismässig

gewesen sei (vgl. Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5,

Strafakten S. 719; Berufungserklärung Ziff. 3 S. 5, Strafakten S. 573). Vorliegend

sei von derselben Situation auszugehen. Komme hinzu, dass im Bericht der UPK

vom 7. September 2020 ausgeführt worden sei, dass die begangenen Delikte wohl

nicht mit der Grunderkrankung in Zusammenhang stünden. Die Massnahme sei daher

nicht geeignet, die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern (Plädoyer

Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 720).

5.2.2.2 Die

Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, bei der Berufungsklägerin sei

bereits seit Jahren und mehrfach eine hebephrene Schizophrenie und damit eine

schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB diagnostiziert

worden. Ausserdem leide sie auch unter einer Suchterkrankung im Sinne von

Art. 60 StGB. Beide Störungen stünden in engem Zusammenhang mit den von

der Berufungsklägerin begangenen Delikten. Beide Störungen seien gut

behandelbar. Eine gleichzeitige angemessene Behandlung sei jedoch nur im Rahmen

einer stationären psychiatrischen Behandlung gewährleistet. Dem Vollzugsbericht

der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9. August 2019 sei zu entnehmen,

dass bei der Berufungsklägerin grundsätzlich eine Behandlungscompliance und

somit kooperatives Verhalten im Rahmen von angeordneten Therapien vorhanden

sei. Die Berufungsklägerin habe sich denn auch anlässlich der Verhandlung vor

dem Strafgericht grundsätzlich dazu bereit erklärt, sich einer stationären

Massnahme zu unterziehen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2

f., Strafakten S. 713). Die Berufungsklägerin zeige keinerlei Einsicht in ihre

psychische Erkrankung und sie verfüge über kein tragfähiges Setting. Eine

ambulante Behandlung sei denn auch bereits in der Vergangenheit gescheitert, da

die Berufungsklägerin diese verweigert habe (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 16, Strafakten S. 739).

5.3

5.3.1 Das

Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art.

59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich

über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters

(lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten

(lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern.

Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien

Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige

Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1

S. 372 f.).

Psychiatrische

Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden

fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die

Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu

begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind,

die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der

Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches

Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht,

wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer

Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der

angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58;

vgl. auch BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2, 6B_1163/2018

vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017

E. 4.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieser hat zu prüfen, ob die

konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens

beantwortet werden können (vgl. BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer

6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Hierbei ist nach dem konkreten

Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie sich die

fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert

eines Aktengutachtens auswirkt. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach

Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar

nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies

ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die

Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu

bestimmen (zum Ganzen BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.).

5.3.2 Das

Gutachten B____ wurde im Rahmen des Verfahrens SG.2018.139 über die

Berufungsklägerin verfasst und mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom

20. Juli 2020 zu den vorliegenden Verfahrensakten beigezogen (vgl.

Strafakten S. 581). Diesem ist zu entnehmen, dass am 21. März 2018 eine

psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden war, die Berufungsklägerin

sich in der Folge am 5. April 2018 indessen weigerte, an der gutachterlichen

Untersuchung teilzunehmen (vgl. S. 3 und 17). Damit ist die vom

Bundesgericht geforderte Ausnahmesituation klarerweise gegeben. Sodann führte

der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SG.2018.139 vom

24. September 2018 auf die Frage, wie aussagekräftig das Aktengutachten

sei, aus, dass ihm für die Erstellung des Aktengutachtens viele Informationen

und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Diagnostisch und prognostisch sei

man durchgehend auf das gleiche Resultat gekommen. Er bestätigte damit, dass

gestützt auf die vorhandenen Unterlagen eine den bundesgerichtlichen

Anforderungen entsprechende Einschätzung über die Berufungsklägerin möglich war.

Zudem wurde der Gutachter mit dem Umstand konfrontiert, dass die

Berufungsklägerin mit der Diagnose nicht einverstanden gewesen sei, namentlich,

weil sie keine Geister sehe, also nicht halluziniere, und bestätigte, dass dies

keine Auswirkung auf die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie habe (vgl.

Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 24. September

2018 S. 6, Strafakten S. 581). Damit hält das Gutachten den

bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Aktengutachten stand.

5.3.3 Soweit

die Berufungsklägerin die Aktualität des Gutachtens B____ in Frage stellt,

trifft es zwar zu, dass dieses rund zweieinhalb Jahre alt ist. Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass es keinen absoluten Wert gibt, an welchem die Aktualität

eines Gutachtens festgemacht werden kann. Entscheidend ist in erster Linie

nicht das Alter des Gutachtens, sondern, ob inzwischen veränderte Verhältnisse

eingetreten sind (vgl. Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 68 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat

bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass solche veränderten

Verhältnisse nicht wirklich auszumachen sind (vgl. angefochtenes Urteil E. IV

S. 18). Die Berufungsklägerin befand sich bis am 2. September 2019 im

Strafvollzug, brach die ambulante Massnahme unmittelbar nach der Entlassung ab

und liess sich die nunmehr zu beurteilenden Delikte zu Schulden kommen, die in

ihr altes Verhaltensmuster passen. Insbesondere wurde aber der Sachverständige

im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit den vorliegenden Strafakten bedient und

er konnte sich ein Bild über die aktuelle Situation machen (vgl. Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 20. Juli 2020, Strafakten S. 583 f.). Es wäre zudem

vorgesehen gewesen, dass er während der Berufungsverhandlung anwesend ist und seine

Einschätzung persönlich hätte präsentieren können, was krankheitsbedingt jedoch

nicht möglich war. Dennoch reichte er am 2. Dezember 2020 in Kenntnis der

Verfahrensakten eine Stellungnahme ein (vgl. Strafakten S. 710 f.) und

bestätigte seine frühere Einschätzung namentlich hinsichtlich der Diagnosen und

der Legalprognose und gab eine Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen ab.

Zudem wies er bei seiner Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen darauf hin, dass

diese unter dem Vorbehalt stehe, dass die Berufungsklägerin auch an der

Berufungsverhandlung keine Motivation für eine Therapie bekunde. Von einer

veralteten Expertise kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

5.4

5.4.1 Die

Berufungsklägerin zeigte zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine

Einsicht in ihre schwere psychische Erkrankung, diese ist bei ihr indessen offensichtlich

vorhanden. Bereits ab dem Jahr 2010 wurde bei der Berufungsklägerin namentlich

von der Psychiatrischen Klinik [...] eine paranoide Schizophrenie (teilweise

mit Differentialdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie) sowie ein schädlicher

Gebrauch von Alkohol, Cannabis und anderen psychotropen Substanzen diagnostiziert

(vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S. 581). Am 8. September 2015

folgte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Berufungsklägerin der UPK

Basel, in welchem der Befund einer hebephrenen Schizophrenie bestätigt wurde.

Zudem wurde ihr eine Abhängigkeitsstörung von Heroin, Kokain und Benzodiazepine

sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert

(vgl. Gutachten B____ S. 11 ff., Strafakten S. 581). Mit Urteil des Strafgerichts

vom 11. November 2015 wurde über die Berufungsklägerin eine stationäre

psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl.

Strafakten S. 42) und die im Massnahmenvollzug ergangenen

Austrittsberichte der UPK Basel vom 19. Januar 2016 und 26. Juli 2017

bestätigten die Diagnosen (vgl. Strafakten S. 581). Zudem wurde der

Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2010 eine volle Invalidenrente zugesprochen (vgl.

Gutachten B____ S. 15 ff., Strafakten S. 581). Das Gutachten B____ kam zu

keinem anderen Ergebnis; dieses diagnostizierte der Berufungsklägerin in

psychiatrischer Hinsicht eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine

Abhängigkeitsstörung multipler Substanzen (ICD-10 F19.2) sowie einen

schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10 F19.1). Insgesamt sei von

einem schweren Störungsbild auszugehen (vgl. S. 22 und 32, Strafakten

S. 581). Im Verlauf des Berufungsverfahrens befand sich die

Berufungsklägerin schliesslich vom 3. März 2020 bis zum 14. August 2020

in der UPK Basel. Auch der dazugehörige Austrittsbericht vom 7. September

2020 kam hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zu keinem anderen Befund

(vgl. Strafakten S. 645). Die Berufungsklägerin leidet damit zweifelsohne an

einer schweren psychischen Erkrankung, die bis heute nicht adäquat behandelt

werden konnte.

5.4.2 Die

Frage, ob eine Anlasstat besteht, ist insoweit unbestritten, als dass mehrere

erstinstanzliche, als Verbrechen oder als Vergehen zu qualifizierende Schuldsprüche

im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieben (vgl. E. 1.2.2 oben).

Zusätzlich erfolgt vorliegend zudem ein Schuldspruch wegen falscher

Anschuldigung.

Hinsichtlich der

Kausalität zwischen der psychischen Erkrankung und den Anlasstaten mag es zwar

zutreffen, dass im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 die

Vermutung aufgestellt wurde, dass die Delikte in keinem Zusammenhang zur

Grunderkrankung stünden; diese hätten teilweise offensichtlich der

Drogenbeschaffung gedient (vgl. Strafakten S. 642). Diese Vermutung steht

indessen in Widerspruch zum Gutachten B____. Anlässlich dieser Begutachtung war

zwar eine andere Serie an Delikten zu beurteilen. Allerdings handelte es sich

namentlich hinsichtlich der Diebstähle, des fremdaggressiven Verhaltens gegenüber

dem Gefängnispersonal sowie der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution um

ähnlich gelagerte Delikte. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Frage

des Zusammenhangs dieser Delikte mit der psychischen Erkrankung. In Bezug auf

die Diebstähle führte er aus, es entstehe nicht der Eindruck eines

zielgerichteten, überlegten Handelns. Die Beschreibungen zum Tathergang würden

ebenfalls keine genaue Planung der Tat annehmen lassen und würden mehr für ein

impulsives Handeln nach inneren Wünschen sprechen mit einer verminderten

Möglichkeit, das Handeln an längerfristige Pläne (nicht ins Gefängnis kommen,

nicht ertappt zu werden) anzupassen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin

aufgrund der Schizophrenie mehr Schwierigkeiten habe, mit der durch Zunahme des

Konsumdrucks bedingten Anspannung umzugehen. Dies begünstige wiederum

Verhaltensweisen zur Beschaffung der nötigen Mittel zum Kauf der Drogen.

Gleichzeitig sei auf die Komplexität der Handlungsabläufe und auch das

Vorbestehen dissozialer Charakterzüge hinzuweisen. Auch bei der unzulässigen

Ausübung der Strassenprostitution gelte, dass die Berufungsklägerin aufgrund

der Schizophrenie weniger gut mit dem Konsumdruck umgehen könne. In Bezug auf

das fremdaggressive Verhalten würden dieselben Überlegungen gelten, wobei von

einer krankheitsbedingten verminderten Impulskontrolle auszugehen sei (vgl.

Gutachten B____ S. 29, Strafakten S. 581). In seiner Stellungnahme im

vorliegenden Berufungsverfahren vom 2. Dezember 2020 bestätigte

Dr. med. B____ – in Kenntnis der vorliegenden Akten (vgl. Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 20. Juli 2020, Strafakten S. 583 f.) –, dass die der

Berufungsklägerin nunmehr vorgeworfenen Delikte ebenfalls in Zusammenhang stünden

mit den erheblichen psychischen Störungen (vgl. Strafakten S. 710 f.). Die im

Gutachten B____ gezogene Schlussfolgerung ist nicht nur schlüssig und

nachvollziehbar, sondern erscheint auch weitaus differenzierter, als jene im

genannten Austrittsbericht. In dieser Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen,

dass es sich beim Gutachten B____ um ein umfassendes psychiatrisches Gutachten

über die Berufungsklägerin handelt, im Rahmen dessen es unter anderem die Frage

der Kausalität zu untersuchen galt (vgl. auch Frage 5.1 im Gutachten B____

S. 34, Strafakten S. 581). Einem solchen kommt grundsätzlich ein

grösserer Beweiswert zu, als einem Therapiebericht (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 48 und

60d f.). Da im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 zudem

nicht näher ausgeführt wird, weshalb die psychische Erkrankung keinen Einfluss

auf die Anlasstaten gehabt haben soll, und insbesondere nicht begründet wird,

weshalb die Einschätzung im Gutachten B____ nicht zutreffen sollte bzw. gar

kein Bezug auf das Gutachten genommen wird, vermag die darin aufgestellte

Vermutung jedenfalls nicht, das Gutachten B____ in dieser Hinsicht als

mangelhaft erscheinen zu lassen. Somit ist auch der Zusammenhang zwischen den

Anlasstaten und der psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin gegeben.

5.4.3 Die

Rückfallgefahr wurde im Gutachten B____ anhand des Violence risk Appraisal

Guide-Prognoseinstruments sowie aufgrund einer strukturierten freien

Überprüfung diverser legalprognostisch wichtiger Kriterien beurteilt. Der

Gutachter schloss, dass bei der Berufungsklägerin in der Gesamtschau unter

Berücksichtigung der vorliegenden Störungen, des bisherigen Verlaufs und der

Resultate der verwendeten legalprognostischen Instrumente von einer erhöhten

Rückfallgefahr im Vergleich zu einer gesunden Population auszugehen sei (vgl.

Gutachten B____ S. 29 f. und 17 ff., Strafakten S. 581). Es sei

insbesondere von einer erhöhten Gefahr für weitere ähnliche Delikte (Diebstahl,

aggressives Verhalten bei Konfrontationen) auszugehen. Zudem zeige die Berufungsklägerin

eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil

potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere

Straftaten münden könnten (vgl. Gutachten B____ S. 33, Strafakten S. 581).

In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigte er diese Prognose

(vgl. Strafakten S. 710 f.). Diese Einschätzung der Rückfallgefahr betreffend

die begangenen Delikte erweist sich auch aufgrund der kriminellen Vorgeschichte

der Berufungsklägerin als schlüssig und nachvollziehbar und wird grundsätzlich

auch nicht bestritten.

Gestützt wird diese im Übrigen durch die Legal-prognose

im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 (vgl. S. 8 f.,

Strafakten S. 646). Auch die der Berufungsklägerin für schwerere Straftaten

attestierte Gefährlichkeit ist insoweit nachvollziehbar, als dass vorliegend

insbesondere der Vorfall betreffend die Konfrontation der Berufungsklägerin

durch die Ladendetektivin ein entsprechendes Muster präsentierte. Zudem sind Menschen

mit psychotischen Störungen bekanntermassen signifikant häufiger gewalttätig

und Komorbidität mit Substanzmissbrauch – was vorliegend ebenso gegeben ist – erhöht

das Delinquenzrisiko zusätzlich (BGer 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017

E. 4.6, mit Hinweis auf Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 StGB N. 40).

Damit ist auch

das Erfordernis einer durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit

gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer stationären Massnahme

verhältnismässig ist.

5.4.4

5.4.4.1 Aus

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der

Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte

(namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der

Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und

angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.; Borer/Trechsel,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom

10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang

stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E 3.4.1

S. 321 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die

Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen

als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f. mit Hinweisen).

Eine stationäre

Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an

Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des

richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen

Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus

aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen

kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes

Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu

schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf

Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit

für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom

17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März 2020

E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in

BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3,

6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).

5.4.4.2 Hinsichtlich

der Notwendigkeit führte das Gutachten B____ zusammengefasst aus, dass eine

antipsychotische Therapie mit Neuroleptika, eine Behandlung der

Abhängigkeitsstörung durch eine Substitutionstherapie sowie eine deliktspezifische

Psychotherapie angebracht sei, um die Legalprognose der Berufungsklägerin zu

verbessern. Angesichts der Schwierigkeiten im Alltag sei es auch wichtig, ein

tragfähiges Setting aufzubauen, die Wohnsituation und Betreuung zu klären und

eine Tagesstruktur zu implementieren. Idealerweise würde dies in einem

stationären Rahmen erfolgen, weshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB grundsätzlich sinnvoll erscheine (Gutachten B____ S. 30 f.,

Strafakten S. 581). An der Einschätzung, wonach es grundsätzlich einer

entsprechenden psychiatrischen Behandlung bedürfe, hat sich nichts geändert

(vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S. 1, Strafakten S. 710). Die

psychische Erkrankung wurde demnach als grundsätzlich therapiebar und eine

stationäre Therapie als geeignet erachtet, um die Gefahr weiterer Delikte zu

vermindern.

Bereits im Gutachten

B____ wurde die Auffassung vertreten, dass sich die notwendige Behandlung

grundsätzlich – wenn auch nicht in gleichem Umfang wirksam – ambulant möglich

sei (vgl. Gutachten B____ S. 31 f., Strafakten S. 581; auch Stellungnahme

vom 2. Dezember 2020 S. 1, Strafakten S. 710). Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 wurde über die

Berufungsklägerin – nebst einer Verurteilung zu 21 Monaten Freiheitstrafe – entsprechend

eine vollzugsbegleitende, ambulante psychiatrische Behandlung und

Suchtbehandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Als die

Berufungsklägerin mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom

16. August 2019 per 2. September 2019 aus dem Strafvollzug entlassen

worden war, wurde ihr gleichzeitig u.a. die Weisung erteilt, die gerichtlich

angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung

fortzusetzen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragte der Straf- und

Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Aufhebung dieser Massnahme (vgl.

Strafakten S. 413). Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist diese

ambulante Massnahme unterdessen als gescheitert zu erachten und ist diese in

Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben. Dies wurde weder von

der Staatsanwaltschaft noch von der Berufungsklägerin angefochten. Für die

Begründung kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des

Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 15

f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als mildere Massnahme ist

offensichtlich nicht zielführend und fällt vorliegend damit ausser Betracht.

5.4.4.3 Hinsichtlich

der Therapiewilligkeit fällt zunächst ins Gewicht, dass der Berufungsklägerin

jegliche Krankheitseinsicht abgeht. Dies wird nicht nur aus der

Zusammenstellung der früheren ärztlichen und sozialpädagogischen Berichte über

die Berufungsklägerin (vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S. 581)

sowie der Einschätzung im Gutachten B____ (vgl. bspw. Gutachten B____

S. 21, Strafakten S. 581) ersichtlich, sondern wurde ihr auch im

Austrittsbericht der UPK Basel vom 19. Januar 2016 (vgl. S. 4 und 7,

Strafakten S. 581) und im Austrittsbericht der UPK Basel vom

7. September 2020 (S. 7, Strafakten S. 645) attestiert und geht nicht

zuletzt auch aus ihrem Aussageverhalten anlässlich der vorliegenden

Berufungsverhandlung hervor (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.

und 9 f., Strafakten S. 725 ff. und 732 f.).

Es mag zwar –

wie von der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen

im angefochtenen Urteil vorgebracht – zutreffen, dass dem Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9. August 2019 der Berufungsklägerin

nach anfänglichem negativen Vollzugsverhalten eine gewisse Behandlungscompliance

zugesprochen wurde (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom

16. August 2019 S. 3 ff., Strafakten S. 97 ff.). Allerdings fällt

dennoch auf, dass der Therapieverlaufsbericht der [...] vom 8. Juli 2019

sich dahingehend äusserte, dass die Behandlungscompliance zwar formal gegeben

gewesen sei, da die Berufungsklägerin zweimal wöchentlich an den

therapeutischen Gesprächen teilgenommen habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung

mit den deliktrelevanten Problembereichen habe jedoch gerade nicht stattgefunden

(vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. August 2019

S. 3, Strafakten S. 97). In diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht

verweist die Berufungsklägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts

Basel-Stadt VD.2017.79 vom 31. August 2017 und auf den Umstand, dass bereits in

der Vergangenheit eine stationäre Massnahme aufgehoben werden musste. Wie

diesem Urteil zu entnehmen ist, zeigte sich die Berufungsklägerin, nachdem es

aufgrund ihres Verhaltens zu einem Timout gekommen war, zu Beginn des zweiten

Aufenthalts in der UPK Basel einsichtig, nahm regelmässig an Therapien teil und

zeigte eine gute Medikamentencompliance. Dies änderte sich indes relativ rasch,

sodass die UPK Basel die Therapieversuche abgebrochen hat und die

Berufungsklägerin zurück ins Untersuchungsgefängnis versetzt wurde. Die

Berufungsklägerin sei gemäss Einschätzungen der UPK Basel psychotherapeutisch

nicht zugänglich gewesen (vgl. E. 2.4.1). In der Folge war es nicht möglich,

die Berufungsklägerin in eine andere Einrichtung zu verlegen. Unter anderem

aufgrund fehlender Therapie- bzw. Behandlungsbereitschaft wurde die Aufnahme

von der Psychiatrischen Klinik [...] und dem Pflegezentrum [...] abgelehnt

(vgl. E. 2.4.2). Mit Blick auf diese Vorgeschichte und die fehlende

Behandlungsbereitschaft konnte bereits im Gutachten B____ die Anordnung einer

stationäre Massnahme nicht wirklich empfohlen werden (vgl. Gutachten B____

S. 31 und 34 f., Strafakten S. 581). Auch im vorliegenden Verfahren

demonstrierte die Berufungsklägerin, dass sich an der fehlenden

Therapiewilligkeit nichts geändert hat. Nachdem ihr am 22. Oktober 2019

von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug gewährt worden war (vgl.

Strafakten S. 139), wurde sie nach dem vorinstanzlichen Urteil und während

dem Berufungsverfahren – zwar ohne entsprechenden Antrag, jedoch, um eine

angemessene Behandlung zu gewährleisten – in den vorzeitigen Massnahmenvollzug

in die UPK Basel verlegt (vgl. Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

28. Juli 2020, Strafakten S. 599; Vollzugsauftrag vom 14. August

2020, Strafakten S. 608 f.). Dies akzeptierte die Berufungsklägerin jedoch

nicht und wehrte sich dagegen, weshalb sie wieder in das Untersuchungsgefängnis

zurückversetzt wurde (vgl. Eingabe der Berufungsklägerin vom 21. Juli 2020,

Strafakten S. 595 f.; Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. August

2020, Strafakten S. 606). Entsprechend ernüchternd fiel auch der

Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 aus. Hinsichtlich der

hebephrenen Schizophrenie sei nach wie vor keine Krankheitseinsicht und

Behandlungsmotivation zu erkennen (vgl. S. 7, Strafakten S. 645). Aufgrund

der Erfahrungen mit der Berufungsklägerin erscheine es ausgesprochen fraglich,

ob sie von einer Massnahmenbehandlung profitieren könne. Es sei bislang die

Etablierung einer tragfähigen Behandlungsperspektive trotz wiederholter

Versuche nie gelungen und die Berufungsklägerin habe sich Behandlungsansätzen

weitgehend erfolgreich entzogen (vgl. S. 9, Strafakten S. 647). Nicht zuletzt

aufgrund dieser neuesten Entwicklung konnte der Gutachter Dr. med. B____

in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 nicht nur eine stationäre,

sondern überhaupt eine therapeutische Massnahme nicht klar empfehlen (vgl. S.

2, Strafakten S. 711).

Auch wenn an die

Therapiewilligkeit im Einzelnen keine hohen Anforderungen zu stellen sind

(vgl. E. 5.4.4.1 oben), so zeigt das soeben Dargestellte

eindrücklich, dass die Berufungsklägerin nicht einmal ein Mindestmass an

Motivation für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung an den Tag legt. Es

kann mit den sie behandelnden Ärzten sowie dem Gutachter Dr. med. B____ kein

anderer Schluss gezogen werden, als dass eine stationäre therapeutische

Massnahme unter diesen Umständen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin bereits einen Grossteil ihrer, im

vorliegenden Berufungsverfahren bestätigten 14-monatigen Freiheitsstrafe

verbüsst hat, was der Berufungsklägerin durchaus bewusst ist (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 11, Strafakten S. 734). Es ist daher keinerlei

Besserung ihrer Therapiewilligkeit zu erwarten; im Gegenteil dürfte sich dieser

Umstand auf die ohnehin kaum vorhandene Kooperationsfähigkeit negativ

auswirken. Die Anordnung einer stationären Massnahme scheitert nach dem

Gesagten an der Therapiewilligkeit der Berufungsklägerin.

5.4.4.4 Die

Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich zudem auch

unverhältnismässig in engerem Sinne.

Der

Grundrechtseingriff auf Seiten der Berufungsklägerin ist mit ihren Anlasstaten

und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei

namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das

Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an (vgl. BGer 6B_798/2014 vom 20. Mai

2015 E. 3.3.2; auch Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit darf dem

Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in

der Anlasstat äussert. Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie

Leib und Leben einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der

Gefahr zu stellen und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der

Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit einer

Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017

E. 1.2.2 mit Hinweisen; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 7). Massnahmen im

Sinne von Art. 56 ff. StGB werden zwar ohne Rücksicht auf Art und Dauer

der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158, E. 3.1

S. 160 f. und E. 3.5 S. 163 f.). Die Eingriffsintensität von

Massnahmen steht jedoch mit der Legalprognose in einem wechselseitigen

Abhängigkeitsverhältnis. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit

das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder

Behandlungsintensität überschreitet, umso schwerwiegendere Straftaten müssen

der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 mit

Hinweisen). Folglich kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

ff. StGB nach vollständiger Verbüssung der (schuldangemessenen) Strafe nur in

Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips angeordnet werden (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59 N 12a mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). So hat das

Bundesgericht bei der Beurteilung einer nachträglich angeordneten stationären

Massnahme entschieden, dass nur die zumindest nicht unerhebliche

Wahrscheinlichkeit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die

Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung

der Gefährlichkeit eines Betroffenen ausreichten, um einen weiteren

Freiheitsentzug zu rechtfertigen (BGer 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015

E. 3.3.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 203]; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236).

Die

Berufungsklägerin befindet sich seit dem 18. Oktober 2019 in Untersuchungshaft

bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Schreiben des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 15. September 2020 erreicht die Berufungsklägerin das

Vollzugsende der vorliegend bestätigten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter

Einrechnung von weiteren Ersatzfreiheitsstrafen, am 11. Januar 2021 (vgl.

Strafakten S. 654). Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis

zum Antritt einer allfälligen stationären Massnahme hätte die Berufungsklägerin

ihre schuldangemessene Freiheitsstrafe demnach verbüsst. Wie dargelegt, ist bei

der Berufungsklägerin zudem von einer fehlenden Therapiewilligkeit auszugehen

(vgl. E. 5.4.4.3 oben). Selbst wenn eine minimale Motivation zur Behandlung bestehen

sollte, wäre deshalb mit einer stationären Massnahme zu rechnen, die mehrere

Jahre andauern würde. Dies zeigt nicht zuletzt ihre Vorgeschichte mit den

Massnahmenanstalten sowie die ernüchternden Berichte hinsichtlich der

Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsklägerin. Eine

entsprechende Anordnung würde daher einen gravierenden Eingriff in die

Freiheitsrechte der Berufungsklägerin darstellen.

Demgegenüber

stehen Anlasstaten, von denen die Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin

als einziges Delikt gegen Leib und Leben auffällt. Zu beachten ist, dass es

sich dabei jedoch um einen Vorfall handelte, bei dem die Berufungsklägerin bei

einem Diebstahl gestellt und konfrontiert wurde. Ohne die Verwerflichkeit der

Tat in Abrede zu stellen, zeigt dies dennoch, dass die Berufungsklägerin nicht

wahllos gegenüber ihr fremden Personen aggressiv wird. Bestätigt wird diese

Einschätzung nicht zuletzt im Gutachten B____, welches ihr eine Tendenz zu

potentiell gefährlichen Handlungen nicht schlechthin, sondern lediglich bei

Konfrontationen attestierte (vgl. S. 33, Strafakten S. 581). Ansonsten

handelt es sich bei den Anlasstaten um relativ diffuse Delikte, die namentlich

im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmittelmitteln bzw. sonstigen

Konsumgütern gestanden haben dürften, und die sich nicht sonderlich gravierend

präsentieren. Auch die Vorstrafen der Berufungsklägerin zeigen ein ähnliches

Bild. In dieser Hinsicht fallen als schwerwiegendste Delikte gegen Leib und

Leben eine einfache Körperverletzung und mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte auf. Zudem wurde die Berufungsklägerin unter anderem wegen

Brandstiftung verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug, Strafakten

S. 688 ff.). Dabei handelte es sich um einen Brand in ihrer Gefängniszelle

des Untersuchungsgefängnisses und ist – ebenso wie die aggressiven

Verhaltensweisen – ebenso im Zusammenhang mit der verminderten

Frustrationstoleranz und Impulsivität der Berufungsklägerin zu sehen (vgl.

Gutachten B____ S. 28, Strafakten S. 581).

Insgesamt ist

demnach derzeit von einer nicht sonderlich gravierenden Sicherheitsgefährdung

bei der Berufungsklägerin auszugehen. Daran ändert auch die Einschätzung von

Dr. med. B____ nichts, dass «potenziell ein erhöhtes Risiko für das

Begehen von Gewaltstrafen» (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S. 1,

Strafakten S. 710) bzw. die theoretische Möglichkeit bestünde, dass das

Verhalten der Berufungsklägerin in schwereren Straftaten «münden könnte» (vgl.

Gutachten B____ S. 33, Strafakten S. 581). Aufgrund des gravierenden

Eingriffs in die Grundrechte, welche eine stationäre Massnahme vorliegend mit sich

bringen würde, reicht eine derart vage Prognose von nicht näher spezifizierten

Delikten nicht.

5.4.5 Zusammenfassend

erweist sich eine stationäre Massnahme im vorliegenden Fall als

unverhältnismässig. Auf die Anordnung einer solchen ist demnach zu verzichten.

6.

In ihrer

Berufungserklärung stellte die Berufungsklägerin den Eventualantrag, es sei die

Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60

StGB aufzuschieben.

Ist der Täter

von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten

begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der

Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann

unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Zur

Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59

StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine

Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Behandlungsbereitschaft

besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt jedoch, dass die Herstellung

der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60

StGB N 17, 44). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer

Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung wiederholte sie den Eventualantrag nicht mehr. Nicht zu

Unrecht führt sie aus, dass sie seit ihrer Verhaftung im Oktober 2019, nunmehr

also seit über einem Jahr, keine harten Drogen mehr konsumierte. Zumindest

körperlich dürfte die Berufungsklägerin als entzogen gelten. Insbesondere ist

jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung

dezidiert auf den Standpunkt stellte, keine Suchtbehandlung mehr zu benötigen

(vgl. Protokoll S. 11, Strafakten S. 734). Es fehlt ihr somit

klarerweise an der notwendigen Behandlungsbereitschaft. Somit ist auch keine

stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen.

7.

Nach dem

Gesagten ist die Berufungsklägerin demnach – neben den bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,

mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit

172ter Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,

mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher unzulässiger

Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend

die Strassenprostitution gemäss Art. 199 StGB in Verbindung mit § 38 des

Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und § 1 der Verordnung über die

Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG

wegen falscher Anschuldigung schuldig zu erklären und – unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Reststrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten

sowie einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist

die Berufungsklägerin dagegen freizusprechen und auf die Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 60 Abs. 1

StGB ist zu verzichten.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten

werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungsklägerin

wurden erstinstanzlich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'639.10 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Diese sind vorliegend

grundsätzlich zu bestätigen.

Aufgrund ihres

teilweisen Unterliegens wären der Berufungsklägerin überdies die Kosten des

Berufungsverfahrens in reduziertem Umfang aufzuerlegen (vgl. Art. 428

Abs. 1 StPO).

8.2

8.2.1 Bereits

am 21. Juli 2020 stellte die Beiständin der Berufungsklägerin bei der

Verfahrensleiterin ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Strafakten

S. 588).

8.2.2 Gemäss

Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde

gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine

Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine

(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der

Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren

übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles

Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

Zuständig für

den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der

Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der

Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).

8.2.3 Die

Berufungsklägerin hat eigenen Angaben zufolge weder die Schule abgeschlossen,

noch einen Beruf erlernt. Zudem ist sie seit ihrem 19. Lebensjahr verbeiständet

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten S. 729). Wie im

vorliegenden Verfahren dargestellt, leidet sie zudem an einer psychischen

Erkrankung. Sie bezieht eine IV-Rente, welche aber zusammen mit einer

Ergänzungsleistung in erster Linie benötigt wird, um die Einrichtungen zu

finanzieren, in denen sie sich befindet (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 731). Nur schon dieser

kursorische Blick auf die persönliche Situation zeigt, dass die Berufungsklägerin

als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht

davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der

Berufungsklägerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund

rechtfertigt es sich, ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen

und von einer Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren abzusehen.

9.

9.1 Bei

diesem Ausgang ist das der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], für die

erste Instanz gesprochene Honorar zu bestätigen. Die Beträge sind dem

Urteilsdispositiv zu entnehmen.

9.2 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote

einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 19 Stunden geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 3,5

Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– addiert. Hinzukommen die Auslagen

gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 79.80 sowie 7,7 % MWST. Der amtlichen

Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4'500.–

und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse zu

entrichten.

9.3 Da

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bildet

(vgl. Art. 422 StPO), wird ebenfalls gestützt auf das Kostenerlassgesuch der

Beiständin der Berufungsklägerin vom 21. Juli 2020 (vgl. dazu E. 8.2

oben) sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren von

einem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO abgesehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

21.

Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1

in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, einfacher

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, mehr-fachen

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches, mehrfacher

unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift

betreffend die Strassenprostitution gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches in

Verbindung mit § 38 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und § 1 der

Verordnung über die Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie des Küchenmessers

(Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer

Berufung – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der falschen

Anschuldigung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der versuchten

Nötigung freigesprochen.

Die mit Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort Strafvollzug, vom 16. August 2019

unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 2. September 2019 gewährte

bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.

September 2018 und betreffend Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 1. Februar 2016, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März und 23.

April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8. Mai und 26. Juli 2018

(Reststrafe von 221 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den

Strafvollzug angeordnet,

in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13./14. Oktober 2019 (1 Tag) sowie

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 18. Oktober 2019, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51, 89

Abs. 6 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.

September 2018 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

angeordnete ambulant psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung wird

aufgehoben,

in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen

Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

Gestützt auf das Erlassgesuch der Beiständin vom 21.

Juli 2020 werden A____ gestützt auf Art. 425 der Strafprozessordnung die

Verfahrenskosten von CHF 2'639.10 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.–

erlassen. Auf die Erhebung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr wird

verzichtet. Auch die Entschädigung für die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen

gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2'533.35 (zuzüglich CHF 195.05

Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 4.40 (zuzüglich CHF 0.35

Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung wird abgesehen.

Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für

ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF

4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

wird abgesehen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).