SB.2020.58
falsche Anschuldigung und versuchte Nötigung; Strafzumessung; stationäre psychiatrische Behandlung
3. Dezember 2020Deutsch88 min
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte sie die Gewährung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.58
URTEIL
vom 3.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o JVA Hindelbank,
Beschuldigte
Von Erlachweg 2, Postfach
45, 3324 Hindelbank
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. Januar 2020 (SG.2019.211)
betreffend falsche Anschuldigung
und versuchte Nötigung;
Strafzumessung; stationäre
psychiatrische Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 21. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin)
der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der versuchten
Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unzulässigen
Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend
die Strassenprostitution sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen. Die mit
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort
Strafvollzug, vom 16. August 2019 unter Auferlegung einer Probezeit von
einem Jahr auf den 2. September 2019 gewährte bedingte Entlassung
betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2016,
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März und 23. April 2018
sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8. Mai und 26. Juli 2018
(Reststrafe von 221 Tagen) wurde widerrufen. Nach Bildung einer Gesamtstrafe
wurde die Berufungsklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./14. Oktober 2019 [1 Tag] sowie
der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
18. Oktober 2019), sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Weiter
wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September
2018 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung
aufgehoben, der Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung
vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet. Überdies beschloss das Strafgericht die Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers,
überband der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil meldete die Berufungsklägerin am 23. Januar 2020 sinngemäss die
Berufung an und erklärte dieselbe, amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am
13. Juli 2020. Sie beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom
21. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von den
Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der versuchten Nötigung vollumfänglich
freizusprechen. Für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte sei sie
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 10 Monaten zu verurteilen. Auf eine
Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären psychiatrischen
Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu
verzichten, eventualiter sei die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte sie die Gewährung
der amtlichen Verteidigung mit Beiordnung von Advokatin [...] für das
Berufungsverfahren. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. Juli 2020
wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...]
bewilligt. Zudem wurden die Verfahrensakten des Verfahrens SG.2018.139 vom
Strafgericht beigezogen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juli
2020 wurden von diesen das psychiatrische Aktengutachten von
Dr. med. B____ vom 30. Mai 2018, der Austrittsbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK Basel) vom 19. Januar 2016,
der Austrittsbericht der UPK Basel vom 26. Juli 2017 sowie die Befragung
des Sachverständigen Dr. med. B____ aus dem Verhandlungsprotokoll der
Verhandlung vor dem Strafgericht im Verfahren SG.2018.139 vom 24. September
2018 zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien
informiert, dass Dr. med. B____ als Sachverständiger an die
Berufungsverhandlung vorgeladen werde und ihm die Verfahrensakten inklusive den
beigezogenen Aktenstücken des Verfahrens SG.2018.139 zugestellt würden. Die
Berufungsklägerin verzichtete am 29. September 2020 auf eine weitergehende
schriftliche Berufungsbegründung. Von der Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 29. September 2020 in der Folge abgesehen. Mit Verfügung vom
4. September 2020 bzw. mit Vorladung vom 7. Oktober 2020 wurden die
Berufungsklägerin und ihre Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie der
Sachverständige Dr. med. B____ zur Berufungsverhandlung vom
3. Dezember 2020 vorgeladen. Ausserdem wurde der Beiständin der
Berufungsklägerin, C____, auf deren Wunsch der Verhandlungstermin mitgeteilt. Im
Instruktionsverfahren fanden unter anderem noch der Austrittsbericht der UPK
Basel vom 7. September 2020, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...]
vom 6. Januar 2020 betreffend die Berufungsklägerin und der dazugehörige
Antrag auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons [...] vom 27. Februar 2020, der Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 9. Oktober 2020 sowie ein Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister der Berufungsklägerin vom
30. Oktober 2020 Eingang in die Akten.
Am späten
Nachmittag vom 2. Dezember 2020 meldete sich der Sachverständige
Dr. med. B____ telefonisch bei der Verfahrensleiterin und teilte mit,
dass er an COVID-19-Symptomen leide und sich am Verhandlungstag einem
Corona-Test unterziehen und daher seine Teilnahme an der Verhandlung absagen
müsse. Er reichte noch gleichentags einen schriftlichen Bericht über die
Berufungsklägerin ein, von welchem den Verfahrensbeteiligten anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2020 eine Kopie ausgehändigt und
dessen Inhalt von der Verfahrensleiterin verlesen wurde. Weiter wurden an der
Berufungsverhandlung die Berufungsklägerin sowie [...] als Zeugin befragt. Im
Anschluss gelangten die Verteidigerin der Berufungsklägerin und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Verteidigerin stellte den Antrag, es sei
das Urteil des Strafgerichts vom 21. Januar 2020 aufzuheben und es sei die
Berufungsklägerin von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der
versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Die Berufungsklägerin sei
für die übrigen vom Strafgericht angenommenen Delikte unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens
10 Monaten zu verurteilen. Auf eine Aufschiebung der Freiheitsstrafe zu Gunsten
einer stationären psychiatrischen Behandlung sei zu verzichten. Ausserdem sei
ihr für die ausgestandene Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Hafttag
auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen, in Bestätigung des
angefochtenen Strafgerichtsurteils sei die Berufungsklägerin unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten
zu verurteilen, wobei deren Vollzug aufzuschieben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1
StGB anzuordnen sei. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als
auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist
daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution sowie mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Ebenso unangefochten blieben der Einzug und die Vernichtung der
beschlagnahmten Betäubungsmittel und des Küchenmessers in Anwendung von Art. 69
StGB. Auch diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu
überprüfen.
Angefochten sind
demgegenüber die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und versuchter
Nötigung, sowie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB.
2.
2.1
In
Bezug auf den Schuldspruch der falschen Anschuldigung führte das Strafgericht
im angefochtenen Urteil aus, es sei erstellt, dass die Berufungsklägerin in der
[...] Filiale an der [...]strasse [...] ein Sandwich gestohlen habe, es in der
Folge in der [...] zu einem Gerangel mit der Ladendetektivin gekommen sei, und
sich die Berufungsklägerin bei der anschliessenden Sachverhaltsaufnahme durch
die Polizei als ihre Schwester D____ ausgegeben habe. Dadurch habe sie
zumindest in Kauf genommen, dass gegen ihre Schwester eine Strafverfolgung
nicht nur wegen Diebstahls, sondern auch wegen Drohung und Tätlichkeiten bzw.
einfacher Körperverletzung herbeigeführt werde. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass die Berufungsklägerin die Erklärung mit ihrer eigenen Unterschrift
versehen habe. Es sei ihr letztlich gleichgültig gewesen, ob die
Unregelmässigkeit bemerkt werde; jedenfalls habe sie die Angaben nicht von sich
aus berichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7 f.).
Die
Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe zu keinem
Zeitpunkt den Vorsatz gefasst, ihre Schwester fälschlicherweise zu
beschuldigen. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 19. September 2019 sei sie
vermutlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderer Substanzen
gestanden. Zudem sei das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie
aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer gesundheitlichen Situation vermindert
Dispositiv
steuerungsfähig gewesen sei. Sie sei in ihrem Zustand demnach gar nicht in der
Lage gewesen, einen Vorsatz betreffend falsche Anschuldigung zu fassen. So gehe
auch aus den psychiatrischen Gutachten und Berichten hervor, dass die
Berufungsklägerin immer wieder als nicht zielgerichtet handelnd und impulsiv
beschrieben werde und selbst das Gericht habe betreffend Brandstiftung
anerkannt, dass sie sich in dem Moment nicht überlegt habe, was für Folgen ihr
Handeln haben könne. Zudem habe sich die Berufungsklägerin aufgrund der
vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Ladendetektivin in einem
Ausnahmezustand befunden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie der
Polizei einfach den erstbesten Namen nannte, der ihr in den Sinn gekommen sei,
um nicht ihren eigenen nennen zu müssen. Es sei ihr demnach nur darum gegangen,
sich selber zu begünstigen. Einen Vorsatz, ihre Schwester zu belasten, könne
ihr daher nicht nachgewiesen werden und es könne auch nicht angenommen werden,
dass es ihr egal gewesen wäre, wenn ihre Schwester belangt worden wäre. Dies
ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie das Formular der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit ihrem eigenen Namen unterschrieben habe. Beim Tatbestand der
falschen Anschuldigung müsse bei der Annahme von Eventualvorsatz darüber hinaus
Vorsicht geboten werden, da es der Täter für die Erfüllung des Tatbestands
immer auf den Eintritt des Erfolgs anlegen müsse. Es liege damit allerhöchstens
ein untauglicher Versuch vor (Berufungserklärung Ziff. 2, Strafakten
S. 571; Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 1,
Strafakten S. 715; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Strafakten
S. 737).
2.2 Den
Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1
StGB erfüllt, wer eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der
Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung
schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und
dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch
zu Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug
auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5.
Mai 2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175
ff.; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N
2; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 5). Der subjektive Tatbestand
der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit
der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die
Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die
Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten
Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz. Zudem muss die
Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine
Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie,
gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer
Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S.
175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom
17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020
E. 3.2).
2.3
2.3.1 Der
äussere Geschehensablauf ist aufgrund der unangefochten gebliebenen
Schuldsprüche des geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der E____ und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ sowie
den Ausführungen der Berufungsklägerin unbestritten. Es ist somit erstellt,
dass die Berufungsklägerin – nachdem sie in der [...] Filiale ein Sandwich
gestohlen hatte, sie von der Ladendetektivin gestellt worden und es zu einem
Gerangel gekommen war, in dessen Zuge die Berufungsklägerin die Ladendetektivin
verletzte – gegenüber der Polizei angab, dass sie die Schwester, D____, sei. Dies
wird auch aus dem Formular der Kantonspolizei ersichtlich (vgl. Erklärung,
Strafakten S. 211).
Indem die
Berufungsklägerin gegenüber der Polizei die Personalien ihrer Schwester angab,
bezichtigte sie diese zweifelsohne, die der Berufungsklägerin vorgeworfenen
Delikte der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie des
geringfügigen Diebstahls begangen zu haben. Bei der einfachen Körperverletzung
und dem Hausfriedensbruch handelt es sich zudem um Vergehen nach Art. 10
Abs. 3 StGB, womit der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung nach
Art. 303 Ziff. 1 StGB ohne weiteres gegeben ist. Da es sich bei diesem
Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist dieses bereits
mit der falschen Beschuldigung vollendet. Einer eigentlichen Einleitung eines
Strafverfahrens gegen die Schwester bedarf es nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 29).
2.3.2 Wie
dargelegt, bestreitet die Berufungsklägerin in erster Linie, vorsätzlich
gehandelt zu haben. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass von
einer Ausnahmesituation, wie sie von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird,
nicht die Rede sein kann. Auch wenn die körperliche Auseinandersetzung
unmittelbar vor der Angabe der Personalien gegenüber der Polizei stattgefunden
hat, hat die Berufungsklägerin doch nicht irgendeinen Namen angegeben, sondern
denjenigen ihrer Schwester. Zudem fällt auf, dass sie nicht nur den Namen ihrer
Schwester und ihrer Eltern anzugeben vermochte, sondern auch das Geburtsdatum ihrer
Schwester (vgl. Erklärung, Strafakten S. 211; Polizeirapport S. 3,
wonach die Berufungsklägerin die vollständigen Personalien gegenüber der
Polizei benennen konnte, Strafakten S. 207; auch Protokoll
Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 736, wo sie angab, dass ihre
Schwester zwei Jahre älter sei).
Sodann mag es zwar
zutreffen, dass ihr bei der Angabe der Personalien gerade nichts Besseres
eingefallen ist, und es ihr nicht darum ging, ein Strafverfahren gegen ihre
Schwester einzuleiten. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die
Berufungsklägerin ihre Schwester durch die Angabe der Personalien gegenüber der
Polizei wider besseres Wissen der von ihr begangenen Straftaten beschuldigte.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Berufungsklägerin das fragliche Formular
mit ihrer eigenen Unterschrift versehen hat (vgl. Erklärung, Strafakten
S. 211). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, hat die
Berufungsklägerin die falschen Angaben nicht von sich aus berichtigt. Aufgrund
der Schreibweise der Unterschrift wird zudem auch nicht ohne weiteres
erkennbar, dass es sich nicht um jene ihrer Schwester handelt, zumal die
Polizei aufgrund der korrekten Angabe der Personalien sowie einem Vergleich mit
dem ISA-Lichtbild auch keine Zweifel an ihrer Identität haben musste (vgl.
Polizeirapport S. 4, Strafakten S. 233). Die Polizei ging denn auch zunächst
davon aus, dass es sich bei der beschuldigten Person um die Schwester der
Berufungsklägerin handelte (vgl. Polizeirapport S. 2, Strafakten
S. 206). Es war letztlich einzig einer aufmerksamen Polizistin zu
verdanken, welche nach der Entlassung der Berufungsklägerin aus der
polizeilichen Kontrolle die Ungereimtheit mit der Unterschrift bemerkte und der
Sache nachgegangen ist (vgl. Polizeirapport S. 3 f., Strafakten S. 207
f.), dass gegen die Schwester der Berufungsklägerin kein Strafverfahren
eingeleitet worden ist.
Wie die
Berufungsklägerin schliesslich an der Berufungsverhandlung einräumte, ging es
ihr bei der Angabe der Personalien ihrer Schwester darum, sich einem Strafverfahren
zu entziehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, Strafakten
S. 735). Bei dieser Ausgangslage musste sie jedoch damit rechnen und nahm
es folglich auch in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund ihrer
Angaben ein Strafverfahren gegen ihre Schwester einleitet. Denn weiss ein Täter
um seine eigene Täterschaft, nimmt er auch die Eröffnung einer Strafverfolgung
gegen einen Unschuldigen mindestens in Kauf (vgl. BGer 6B_510/2016 vom 13. Juli
2017 E. 3.2.1). In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand der
Berufungsklägerin, dass eine Absicht vorliegen müsse, ein Strafverfahren gegen
eine unschuldige Person einzuleiten, als unbehelflich. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für eine entsprechende Absicht, dass
die beschuldigte Person die Verfahrenseinleitung in Kauf genommen hat (vgl. BGer
6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; auch E. 2.2 oben).
2.3.3 Damit
ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
2.4 Sofern
die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, dass sie aufgrund von Konsum
von Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen im Zeitpunkt der Falschangabe vollständig
schuldunfähig gewesen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dieses
Vorbringen verträgt sich zunächst nicht mit dem Umstand, dass sie einräumte,
die falschen Personalien bewusst angegeben zu haben, um einer Strafverfolgung
zu entgehen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, Strafakten
S. 735). Kommt hinzu, dass sie diese Behauptung erstmals im
Berufungsverfahren vorbringt. Weder in der Einvernahme vom 19. Oktober
2019 (vgl. Strafakten S. 268 ff.), noch anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f.
und 12, Strafakten S. 454 f. und 461) wurde in den Raum gestellt, dass die
Straftat in einem Drogenrausch erfolgt sei. Auch dem Polizeirapport vom
19. September 2019 ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die
Berufungsklägerin sich in einem Rauschzustand befunden hätte. Im Gegenteil kann
aufgrund der bei ihr durchgeführten Atem-Alkoholprobe ausgeschlossen werden,
dass sie unter dem Einfluss von Alkohol stand, und wird ersichtlich, dass sie
der Polizei gegenüber glaubhaft die Personalien ihrer Schwester angab und
anschliessend ohne weitere Abklärungen wieder aus der Kontrolle entlassen wurde
(vgl. Strafakten S. 231 ff.). Schliesslich steht die Behauptung auch
im Widerspruch dazu, dass die Berufungsklägerin die unmittelbar vor der
falschen Anschuldigung begangenen Delikte zu Lasten der E____ und der
Ladendetektivin unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Wäre sie in einem
derartigen Rauschzustand gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese
Schuldsprüche ebenso anficht.
Das Strafgericht
berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung die mittelmässig verminderte
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1
S. 13). Dabei stützte es sich offensichtlich auf das psychiatrische
Gutachten über die Berufungsklägerin von Dr. med. B____ vom 30. Mai 2018
(nachfolgend Gutachten B____), welches zwar von einer mittelmässig ausgeprägten
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Berufungsklägerin ausgegangen
ist, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit jedoch keine forensisch relevante Einschränkung
festgestellt hat (vgl.
Gutachten B____ S. 28 f., 33, Strafakten S. 581). Das Strafgericht
sprach der Berufungsklägerin damit zu Recht die Schuldfähigkeit nicht ab.
2.5 Somit
erfolgt – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – ein Schuldspruch wegen
falscher Anschuldigung nach Art. 301 Ziff. 1 StGB.
3.
3.1 Hinsichtlich
des Schuldspruchs der versuchten Nötigung (AS Ziff. 7) erwog das Strafgericht
im angefochtenen Urteil, nachdem die Berufungsklägerin den Diebstahl zum
Nachteil von G____ begangen habe, habe sie sich durch Einsatz von Körperkraft –
indem sie sich zu entreissen versucht habe – der Anhaltung durch zwei Passanten
zu entziehen versucht. Dadurch habe sie sich der versuchten Nötigung schuldig
gemacht (angefochtenes Urteil E. II.7 S. 10 f.).
3.2
3.2.1 Die
Berufungsklägerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend. In der Anklageschrift sei nicht ausformuliert worden,
gegen wen sich die angebliche Nötigung gerichtet habe bzw. welche Nötigungshandlungen
wem gegenüber konkret erfolgt seien. Angeklagt worden sei nur das Delikt zum
Nachteil von G____. Die angeblichen Nötigungshandlungen gegenüber den beiden
Passanten seien nur pauschal umschrieben und diese seien darüber hinaus auch
nicht befragt worden. Nicht einmal deren Namen seien bekannt. Damit verletze
der vorinstanzliche Schuldspruch das Anklageprinzip (Berufungserklärung
Ziff. 2, Strafakten S. 572; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2,
Strafakten S. 716).
3.2.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechts-konvention
(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).
Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst
kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die
Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen
Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer
6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017
E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht
publ. in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des
Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche
Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der
rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten
Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung
(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.,
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437] je
mit weiteren Hinweisen). Art. 344 StPO sieht denn auch explizit vor, dass
das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den
Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer
Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht über den angeklagten
Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht
mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht
anwendbar, sondern das Gericht müsste gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO unter Wahrung der Parteirechte der
weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung geben
(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der
Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Selbst
eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt
hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine
Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden
dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine
Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der
Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19.
April 2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019
E. 1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2).
3.2.3 In
der Anklageschrift wird betreffend den Vorfall mit G____ geschildert, dass die
Berufungsklägerin diesen am 18. Oktober 2019 auf der Höhe der in Basel
gelegenen [...] um 09:13 Uhr erblickt, diesem das Portemonnaie entwendet habe
und damit in Richtung Rolltreppe beim Ausgang [...]platz davongerannt sei. Als
sie kurz darauf durch einen Passanten und später einen weiteren Passanten gepackt
und an der Flucht gehindert worden sei, habe sie versucht sich zwecks
Beutesicherung und Flucht durch den wiederholten Einsatz von Körperkraft
(mittels Schieben, Drücken und Abwehrbewegungen) loszureissen, wodurch beide
Parteien zu Boden gefallen seien (vgl. Strafakten S. 394). Die Anklage
schildert damit den Sachverhalt, welcher der Berufungsklägerin im angefochtenen
Urteil zum Vorwurf gemacht und unter den Tatbestand der versuchten Nötigung
subsumiert wurde, hinreichend klar. Ob die beiden Passanten im vorliegenden
Strafverfahren zum Vorfall befragt wurden, ist unter dem Aspekt des
Akkusationsprinzips nicht von Belang.
Es mag zwar
zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft den eben dargestellten Sachverhalt in
ihrer Anklageschrift nicht unter den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil der
beiden Passanten subsumierte. Allerdings setzte sie die Berufungsklägerin und
das Gericht bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in
Kenntnis, dass der körperliche Einsatz der Berufungsklägerin gegenüber den
beiden Passanten als versuchte Nötigung zu prüfen sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 451), führte im
Plädoyer aus, dass das Gerangel mit den Passanten eine versuchte
Nötigungshandlung dargestellt habe und beantragte für diesen Vorfall mit den
Passanten einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Strafakten S. 460). Die
Verteidigerin der Berufungsklägerin konnte sich zu dieser Würdigung anlässlich
ihres erstinstanzlichen Plädoyers denn auch äussern (vgl. Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 12, Strafakten S. 461).
Somit liegt
vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3.3
3.3.1 In
materieller Hinsicht bringt die Berufungsklägerin vor, sie sei von den ihr
fremden Passanten, welche keinerlei Beamtenstellung innehatten, gegen ihren
Willen festgehalten worden. Aus dem Sachverhalt gehe klar hervor, dass sich die
Berufungsklägerin lediglich selber habe begünstigen und vom Tatort habe
flüchten wollen. Eine allfällige Nötigung sei dabei nicht im Vordergrund
gestanden (Berufungserklärung Ziff. 2, Strafakten S. 572).
Die
Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, das Strafgericht sei zutreffend
davon ausgegangen, dass das Losreissen der Berufungsklägerin von zwei sie
zwecks Verhinderung ihrer Flucht packenden Passanten eine versuchte Nötigung
dargestellt habe, da sich die Berufungsklägerin dadurch einer Anhaltung habe
entziehen wollen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1
f., Strafakten S. 712).
3.3.2 Nötigung begeht nach Art. 181 StGB, wer
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu erdulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit
ist strafrechtlich geschützt, unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit,
welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will
(BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist ein
Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene Person in
ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai
2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen
Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden, ist
die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ gemäss
der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit einer
anderen Person führt somit zu einer Bestrafung nach Art. 181
StGB. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen demnach dem
ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewaltanwendung in ihrer Intensität
beziehungsweise ihrer Wirkung ähnlich sein. Eine Nötigung
ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das
Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 S. 441 E. 3.2.1 S.
440 f. mit Hinweisen; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
Zwischen
dem Nötigungsmittel und dem Erfolg bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der
etwa dort fehlt, wo das Opfer den Erfolg ohnehin wollte oder dieser aus anderen
Gründen eingetreten ist (vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 50). Unrechtmässig ist eine
Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum
erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E.
3.2.1 S. 441, 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).
Vollendet
ist die Nötigung, wenn das Opfer vom Täter zum Tun, Unterlassen oder Dulden
gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will,
liegt lediglich ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 65
f. mit Hinweisen).
3.3.3 Sofern sich die Berufungsklägerin
zunächst sinngemäss auf den Standpunkt stellt, dass die Passanten, da diese
keine Beamtenstellung innehatten, nicht berechtigt gewesen seien, die
Berufungsklägerin festzuhalten, und die Berufungsklägerin deshalb
gerechtfertigt gewesen sei, sich zu wehren, vermag sie damit nicht
durchzudringen.
Nach
Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine
Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder
unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig
erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt
angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als
möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E.
1b S. 404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten
nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort
zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S. 75 f.).
Die
Berufungsklägerin wollte sich unbestrittenermassen mit dem entwendeten Diebesgut
vom Tatort entfernen. Die beiden Passanten waren demnach ohne weiteres dazu
befugt, sie festzuhalten und der Polizei bzw. in casu den Mitarbeitern
der Sicherheitsfirma zu übergeben.
3.3.4
3.3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt,
dass die Berufungsklägerin, nachdem sie G____ das Portemonnaie und das darin
befindliche Geld entwendete, in Richtung Rolltreppen zur [...] rannte, von
einem Passanten festgehalten und zurück zu G____ begleitet wurde. Dies wird aus
der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich (vgl. USB-Stick mit den
Aufnahmen der [...], Videolaufzeit ab 08:07; sowie Standbilder der Aufnahme,
Strafakten S. 362 ff.). Ab Videolaufzeit 09:32 ist zu sehen, wie die
Berufungsklägerin versucht, sich von dem sie festhaltenden Passanten loszulösen.
Ein weiterer Passant hilft dabei kurzfristig, die Berufungsklägerin
festzuhalten, indem er sich dazustellte, ehe sich der erste Passant und die von
ihm noch immer festgehaltene Berufungsklägerin einige Meter in Richtung
Rolltreppen bewegen (vgl. auch Standbilder der Aufnahme, Strafakten S. 364
ff.). Bei Videolaufzeit 10:20 schliesslich, wirft der Passant die
Berufungsklägerin mit einem gekonnten Wurf über sein Bein auf den Boden und
hält sie fest, bis die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hinzukommen (vgl. auch
Standbilder der Aufnahme, Strafakten S. 367). Entgegen der Anklageschrift
(vgl. Strafakten S. 394) fällt der Passant dabei jedoch nicht zu Boden.
3.3.4.2 In Bezug auf die Nötigungsmittel
fallen die Androhung ernstlicher Nachteile sowie eine andere
Beschränkung der Handlungsfreiheit der beiden Passanten von vornherein ausser
Betracht. Was sodann unter den Begriff Gewalt i.S.v. Art. 181 StGB zu
subsumieren ist, ist zwar nicht unumstritten. Immerhin ist darunter aber eine
unter Gebrauch körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf eine
andere Person zu verstehen (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 18 f. mit Hinweisen). Die Gewalt muss nicht
unwiderstehlich sein; eine gewisse Intensität der Einwirkung auf den Körper ist
indessen erforderlich. Die notwendige Intensität beurteilt sich dabei nach
relativen Kriterien (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 23; Donatsch,
Strafrecht III – Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013,
§ 51 S. 427, jeweils mit Hinweisen).
Vorliegend
scheitert die Verurteilung der Berufungskläger wegen versuchter Nötigung bereits
am Nötigungsmittel. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es namentlich der
erste Passant war, der auf den Körper der Berufungsklägerin einwirkte, indem er
sie festhielt und am Weitergehen hinderte. Der zweite Passant stellte sich der
Berufungsklägerin zwar kurzzeitig ebenfalls in den Weg. Es ist aber nicht erkennbar,
dass es zwischen dem zweiten Passanten und der Berufungsklägerin zu einem
eigentlichen Gerangel gekommen sein soll. Es erscheint fraglich, ob die
Berufungsklägerin durch die Versuche, sich von dem sie festhaltenden Passanten
zu lösen, im Sinne des oben Erwähnten physisch überhaupt auf diesen einwirkte.
Jedenfalls unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von Fällen, bei
denen der Festgehaltene sich mit Schlägen und Tritten gegen eine Anhaltung
wehrt, oder von solchen, bei welchen jemand durch ein Eingreifen, sei es durch
Festhalten oder in Form von einem Haken stellen (vgl. Donatsch, a.a.O., § 51 S. 427 f.), von der
Verfolgung eines Diebes abgehalten wird. Insbesondere scheitert die Annahme des
Nötigungsmittels der Gewalt aber an der notwendigen Intensität. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin sich lediglich
loszureissen versuchte und sich keinerlei Tätlichkeiten hat zu Schulden kommen
lassen. Die Losreissversuche waren aufgrund der Kräfteverhältnisse denn auch
wenig aussichtsreich. Der sie festhaltende Passant war deutlich kräftiger
gebaut, weshalb ihre Versuche, sich zu befreien, auch damit endeten, dass sie
von diesem zu Boden geworfen und fixiert wurde. Dies reicht nicht, um eine
Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen.
3.3.5 Nach
dem Gesagten ergeht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum
Nachteil der beiden Passanten ein Freispruch.
4.
4.1 Gemäss Art. 47 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der
Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun,
welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff. S. 59 ff.; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).
Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine
Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt
das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste
Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw.
Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O.,
Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen
für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und
die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte
gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die
Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen
Strafrahmens festzulegen.
4.2
4.2.1 Das
Strafgericht zog für die Bildung der Einsatzstrafe zu Recht den Schuldspruch
wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB heran, der einen
abstrakten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
vorsieht.
4.2.2
4.2.2.1 In
Bezug auf die falsche Anschuldigung ist von einem eher leichten objektiven
Tatverschulden auszugehen. Es handelte sich um vergleichsweise geringfügige
Delikte, deren die Berufungsklägerin ihre Schwester gegenüber der Polizei
bezichtigte, obschon es sich bei der einfachen Körperverletzung immerhin um ein
solches gegen die körperliche Integrität handelte. Immerhin hatte die falsche
Anschuldigung für ihre Schwester keinerlei Konsequenzen – auch wenn dies auf
die Aufmerksamkeit einer Polizeimitarbeiterin und nicht auf das Verhalten der
Berufungsklägerin zurückzuführen ist.
Auch das
subjektive Verschulden ist noch als leicht zu bezeichnen. Die Berufungsklägerin
hat zwar nicht irgendeine ihr fremde Person, sondern ein Familienmitglied
gegenüber der Polizei der Begehung von Straftaten bezichtigt und hat zudem nichts
zur Aufklärung beigetragen. Ihre Vorgehensweise war demnach relativ dreist und
verwerflich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufungsklägerin, wie
dargelegt, nicht die Absicht hatte, dass ihre Schwester strafrechtlich verfolgt
und verurteilt wird. Vielmehr nahm sie lediglich in Kauf, dass durch ihre
Falschangabe ein Strafverfahren gegen ihre Schwester eingeleitet werden könnte,
um sich selbst der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.
Insgesamt ist
von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht mehr am untersten Rand
anzusiedeln ist, insgesamt aber noch leicht wiegt. Da das Verschulden dennoch
leicht höher zu werten ist, als dies von der Vorinstanz beurteilt wurde, erscheint
eine Strafe von 90 Tageseinheiten angemessen.
4.2.2.2 Das
Strafgericht ging von einer verminderten Schuldfähigkeit bei der
Berufungsklägerin aus. Aufgrund der neben einer Abhängigkeitsstörung von
Opiaten, Kokain und Benzodiazepinen und einem schädlichen Gebrauch von Alkohol und
Cannabis diagnostizierten psychischen Störung sei die Fähigkeit der
Berufungsklägerin, gemäss der Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln, und
damit ihre Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen (angefochtenes Urteil E. III.1
S. 13). Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Sowohl die Diagnosen, als auch
deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit sind dem Gutachten B____ zu entnehmen
(vgl. S. 22 ff. und 32 betreffend Diagnosen, S. 28 f. und 33 betreffend
Steuerungsfähigkeit, Strafakten S. 581). Die Diagnosen wurden zuletzt auch
beim Austritt der Berufungsklägerin aus der UPK Basel bestätigt (vgl.
Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 S. 7, Strafakten S. 645)
und es ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit der Berufungsklägerin
auch beim vorliegend zu beurteilenden Delikt vermindert gewesen ist. In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die schuldensangemessene Strafe daher
um die Hälfte auf 45 Tageseinheiten zu reduzieren.
4.2.3
4.2.3.1 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
4.2.3.2 Aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie
weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als
die Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;
bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f., BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4
S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit
verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige
Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise
überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert
des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen
(und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche
Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E.
2.4; zum Ganzen auch AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2).
Dementsprechend
sieht das Gesetz vor, dass das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe
erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann
(Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
In Bezug auf die
Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80
f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E.
3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens.
Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und
die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14.
Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E.
1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der
Person des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen – so
beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft – als Anlass
für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107
f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober
2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer
Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher
Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.– schuldet» (BGer 6B_112/2020
vom 7. Oktober 2020 E. 3.4).
In jedem Fall
ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe
sind früher ergangene Geldstrafen: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht,
wenn es «mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen
wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte)
Freiheitsstrafe als zweckmässig» erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7; vgl. auch BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5 sowie
unter Anwendung des neuen Rechts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3.).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.
Mai 2020 E. 1.2.3).
4.2.3.3 Der
Umstand alleine, dass die Berufungsklägerin mittellos ist, steht nach der
vorgehenden Erwägung einer Geldstrafe demnach nicht entgegen. Dem Schreiben des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 17. August 2020 betreffend Berechnung
der verbleibenden Haftstrafe (vgl. Strafakten S. 610) wird allerdings
ersichtlich, dass in der Zwischenzeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet
worden sind. Auch dem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt vom 16. August 2019 betreffend bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug geht hervor, dass diverse Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen
umgewandelt werden mussten (vgl. Strafakten S. 95 ff.). Vor dem
Hintergrund, dass die Berufungsklägerin unter einer schweren
Abhängigkeitsstörung leidet (vgl. E. 4.2.2.2 oben) und es bei den
vorliegend zu beurteilenden Delikten teilweise um die Beschaffung von Konsumgütern
zum Eigenkonsum (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil E. II.8 S. 11 f.) bzw. um
die Finanzierung von Betäubungsmitteln (vgl. u.a. AS Ziff. 4, Strafakten
S. 393; Polizeirapport vom 12. Oktober 2019, Strafakten S. 298
ff.) ging, ist ihre Zahlungsbereitschaft hinsichtlich einer allfälligen
Geldstrafe mit grossen Zweifeln behaftet. Insbesondere ist dem aktuellen
Strafregisterauszug der Berufungsklägerin vom 30. Oktober 2020 jedoch zu
entnehmen, dass die Berufungsklägerin bereits mehrfach vorbestraft ist. Nachdem
sie mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 22. Januar 2014 sowie mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2015 jeweils zu einer bedingten
Geldstrafe verurteilt worden war, delinquierte die Berufungsklägerin
unbeeindruckt weiter. Auch die darauffolgende, mit Urteil vom 11. November
2015 (nebst einer Busse von CHF 700.–) unbedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche zugunsten einer stationären Massnahme
aufgeschoben worden war, vermochte nicht, die Berufungsklägerin von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es folgten zwei weitere Verurteilungen
am 8. Dezember 2017 und am 24. September 2018. Nachdem die
Berufungsklägerin am 2. September 2019 bedingt aus der Haft entlassen worden
ist, beging sie bereits am 15. September 2019 den vorliegend zu beurteilenden
geringfügigen Diebstahl und den Hausfriedensbruch zum Nachteil der E____. Zwar
handelt es sich bei der falschen Anschuldigung nicht um einen einschlägigen
Rückfall. Es ist jedoch zu beachten, dass sie mit der falschen Anschuldigung
zugestandenermassen versuchte, sich der Bestrafung für einschlägige Delikte zu
entziehen. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen offensichtlich nicht
als zweckmässig.
4.2.4 Somit
ist für die falsche Anschuldigung eine Einsatzstrafe von 45 Tagen
Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.3
4.3.1 Dem
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum
Nachteil der Ladendetektivin liegt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu
Grunde (AS Ziff. 2, Strafakten S. 392; vgl. angefochtenes Urteil E. II.2
S. 7). Demnach hat die Berufungsklägerin, nachdem sie in der [...]-Filiale am [...]
ein Sandwich gestohlen hatte und in der [...] von der Ladendetektivin gestellt
worden war, sich mit Gewalt der Anhaltung zu widersetzen versucht, und der
Ladendetektivin dabei mehrere Faustschläge verabreicht, einen Tritt gegen das
Schienbein verpasst und in den linken Unterarm gebissen. Die Ladendetektivin
trug von diesem Vorfall unter anderem eine HWS-Distorsion, Prellungen im
Bereich des Ohrs, Hämatome im Bereich der rechten Wange und des Scheitels sowie
Rötungen im Bereich der rechten Wange des Scheitels sowie Rötungen im Bereich
des linken Handgelenks davon. Bei einem solchen Verletzungsbild – insbesondere
des erlittenen Schleudertraumas – kann objektiv nicht mehr von einem durchwegs
leichten Verschulden gesprochen werden. Sodann erkannte bereits das
Strafgericht zu Recht, dass auf der subjektiven Seite die massive Gegenwehr zu
berücksichtigen ist, welche die Berufungsklägerin leistete. Insgesamt ist daher
von einem leicht höheren Verschulden auszugehen, als von jenem, auf welches das
Strafgericht schloss. Es ist daher nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln,
wiegt jedoch trotz allem knapp noch leicht. Es rechtfertigt sich daher für die
einfache Körperverletzung eine hypothetische Strafe von 150 Tageseinheiten.
4.3.2 Auch
bei diesem Delikt ist von einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei der
Berufungsklägerin auszugehen (vgl. dazu E. 4.2.2.2 oben), sodass diese Strafe
um die Hälfte auf 75 Tageseinheiten zu reduzieren ist.
4.3.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich
auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die einfache
Körperverletzung zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin
einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober
2020, Straftaten S. 689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die
Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist.
4.3.4 Für
die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin ist damit eine
hypothetische Freiheitsstrafe von 75 Tage einzusetzen.
4.4
4.4.1 Dem
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von G____
liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin G____ am 18.
Oktober 2019 auf der [...] das Portemonnaie wegegenommen und daraus CHF 30.–
entnommen hat. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erwies sich daher als
erstellt, mit der Abweichung, dass die Berufungsklägerin bei der Wegnahme keine
Gewalt gegenüber G____ anwendete (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 10;
vgl. auch AS Ziff. 7, Strafakten S. 394). In Bezug auf das objektive
Verschulden fällt zunächst der geringe Deliktsertrag auf. Allerdings erwog das Strafgericht
zutreffend, dass sie nicht nur die körperliche Unterlegenheit des im Rollstuhl
sitzenden G____ ausnutzte, sondern – in subjektiver Hinsicht – auch dessen
Hilfsbereitschaft scham- und rücksichtslos ausgenutzt hat. Insgesamt ist daher
von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Diebstahl
rechtfertigt sich daher eine hypothetische Strafe von 120 Tageseinheiten.
4.4.2 Auch
bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes
gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann demnach auf E. 4.2.2.2 oben
verwiesen werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 60 Tageseinheiten zu reduzieren.
4.4.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich
auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt auch in Bezug auf den Diebstahl
erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige Vorstrafen aufweist
(vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten S. 689 ff.). Somit
erweist sich die Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist.
4.4.4 Die
hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl kommt damit auf 60 Tage
zu fallen.
4.5
4.5.1 Dem
unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von H____ liegt
der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungsklägerin am 12. Oktober 2019,
nachdem sie ihm Liebesdienste ausserhalb der Toleranzzone angeboten hat und,
weil dieser sie für ihre Dienste nicht habe bezahlen wollen, in seine
Hosentasche gegriffen, das Portemonnaie gestohlen und daraus CHF 50.– entnommen
hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 9; vgl. auch AS Ziff. 4,
Strafakten S. 393). Das Strafgericht führte zutreffend aus, dass sowohl
das objektive als auch das subjektive Verschulden der Berufungsklägerin bei
diesem Diebstahl gering ausfallen. Der Deliktsertrag ist mit CHF 50.– klein und
die Berufungsklägerin wollte sich durch den Diebstahl für ihre Dienstleistung
schadlos halten. Es rechtfertigt sich daher dieses Delikt mit einer
hypothetischen Strafe von 60 Tageseinheiten festzusetzen.
4.5.2 Auch
bei diesem Diebstahl kann hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit nichts Anderes
gelten, als bei den anderen Delikten. Es kann auf E. 4.2.2.2 oben verwiesen
werden. Die Strafe ist damit um die Hälfte auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.
4.5.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann
grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf den
Diebstahl zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin einschlägige
Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober 2020, Straftaten
S. 689 ff.). Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe als
unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
4.5.4 Die
hypothetische Freiheitsstrafe für diesen Diebstahl wird nach dem Gesagten auf 30
Tage festgesetzt.
4.6
4.6.1 Die
beiden Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs beruhen auf folgenden Sachverhalten:
Gegenüber der Berufungsklägerin besteht seit dem 27. September 2017 ein
Ladenverbot der E____. Trotz dieses bestehenden Verbots betrat sie am
15. September 2019 die [...] Filiale an der [...]strasse [...], und
behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Haarbürste, Kosmetika
und ein Getränk (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1 S. 7; AS Ziff. 1,
Strafakten S. 391). Sodann betrat die Berufungsklägerin – abermals unter
Missachtung des gegen sie ausgesprochenen Ladenverbots – am 19. September
2019 erneut die Filiale der [...] an der [...]strasse [...], um ein Sandwich zu
entwenden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 S. 7 f.; AS Ziff. 2, Strafakten
S. 392).
Die beiden
Vorfälle unterscheiden sich hinsichtlich dem der Berufungsklägerin
vorzuwerfenden Verschulden nicht. Das Strafgericht erwog zutreffend, dass es
sich bei der [...] Filiale um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt, was
das objektive Verschulden als leicht erblicken lässt. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass die Berufungsklägerin sowohl beim Vorfall am 15. September
2019, als auch jenem am 19. September 2019 bewusst gegen ein ihr gegenüber
ausgesprochenes Ladenverbot verstossen hat, was auf eine gewisse Dreistigkeit
schliessen lässt. Insgesamt ist das Verschulden der Berufungsklägerin sowohl
für den Vorfall am 15. September 2019, als auch für jenen vom
19. September 2019 als eher leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich für
diese beiden Delikte jeweils eine hypothetische Strafe von 60 Tageseinheiten
einzusetzen.
4.6.2 Sowohl
beim Hausfriedensbruch vom 15. September 2019 als auch bei jenem vom
19. September 2019 ist die verminderte Steuerungsfähigkeit (vgl. E.
4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die Strafen sind damit jeweils um die Hälfte
auf 30 Tageseinheiten zu reduzieren.
4.6.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
In Bezug auf Sanktionsart kann
grundsätzlich auf E. 4.2.3 oben verwiesen werden. Kommt in Bezug auf die beiden
Hausfriedensbruchsdelikte zudem erschwerend hinzu, dass die Berufungsklägerin
einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. Oktober
2020, Straftaten s. 689 ff.). Auch bei diesen beiden Delikten erweist sich die
Geldstrafe als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
4.6.4 Die
hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 15. September 2019 und die
hypothetische Strafe für den Hausfriedensbruch vom 19. September 2019 sind
nach dem Gesagten auf jeweils 30 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.7
4.7.1 Die
geringfügigen Diebstähle zum Nachteil der E____ (AS Ziff. 1 und AS Ziff. 2,
Strafakten S. 391 f.) sowie zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 5, Strafakten
S. 393), die mehrfache unzulässige Ausübung der Strassenprostitution durch
Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution (AS Ziff. 3 und
4, Strafakten S. 393) sowie die mehrfache Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (AS. Ziff. 6, Strafakten
S. 394) sind jeweils mit Busse zu bestrafen.
4.7.2 Bei
den geringfügigen Diebstählen steht derjenige zum Nachteil von I____ aufgrund
des Deliktwerts verschuldensmässig im Vordergrund, betrug die Sprühpistole
einen Wert von CHF 220.–, die von der E____ entwendeten Kosmetika dagegen
lediglich CHF 15.30 und das Sandwich CHF 5.20. Zudem handelte es sich bei den
Waren, welche sie der E____ entwendete um Konsumgüter zum Eigenverbrauch, was
sich verschuldensmässig ebenfalls leichter auswirkt. Die Busse hinsichtlich den
geringfügigen Diebstahl zum Nachteil von I____ ist demgemäss mit CHF 650.– zu
bemessen, wogegen die beiden Diebstähle zum Nachteil der E____ mit jeweils
CHF 150.– zu veranschlagen sind.
4.7.3 Für
die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von wiederholtem
Konsum von Heroin und Kokain im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum
17. Oktober 2019 (vgl. AS Ziff. 6, Strafakten S. 394) ist die Busse insgesamt
mit CHF 600.– zu bemessen.
4.7.4 Schliesslich
ist für die beiden Fälle der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution
durch Missachtung der Vorschrift betreffend die Strassenprostitution eine Busse
von CHF 500.– einzusetzen.
4.7.5 Auch
bei sämtlichen mit Busse zu bestrafenden Delikten ist die verminderte
Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 4.2.2.2 oben) zu berücksichtigen. Die zusammengerechnete
Busse von CHF 2'050.– ist daher um die Hälfte auf CHF 1'025.– zu reduzieren.
4.8
4.8.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49
N 122a).
4.8.2 Vorliegend
weisen sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine
geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie teilweise in einem engen
situativen Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.
4.8.3 In
Bezug auf die Freiheitsstrafen ist die Einsatzstrafe von 45 Tagen in Anwendung
des Asperationsprinzips für die Körperverletzung zum Nachteil der
Ladendetektivin F____ um weitere 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von G____
um 45 Tage, für den Diebstahl zum Nachteil von H____ um 15 Tage und für die
beiden Hausfriedensbrüche zum Nachteil der E____ um jeweils 15 Tage zu erhöhen.
Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene
Sanktion von 180 Tagen bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe.
4.8.4 Auch
die kumulierte Busse ist in Anwendung des Aspirationsprinzips zu reduzieren
(vgl. Ackermann, a.a.O., N 101 ff.;
§ 2 Abs. 1 des basel-städtischen Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]). In
dieser Hinsicht rechtfertigt sich eine Reduktion um CHF 225.–, womit die dem
Tatverschulden angemessene Busse mit CHF 800.– festzusetzen ist.
4.9 Hinsichtlich
der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1,
S. 14). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht zunächst, dass die
Berufungsklägerin eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebte, sowohl was
ihr Elternhaus, aber auch ihren schulischen Werdegang und ihren in frühen
Jahren begonnenen Drogenkonsum betrifft. Zu Ungunsten fallen dagegen die
mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Auch in dieser
Hinsicht erwog das Strafgericht zutreffend, dass ihr kriminelles Vorleben auf
ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit schliessen lässt. So finden sich im
Strafregisterauszug seit dem Jahr 2014 praktisch jährlich eine Verurteilung
(vgl. Strafakten S. 688 ff.). Eine grössere Lücke wird einzig zwischen der
Verurteilung vom 11. November 2015 und jener vom 8. Dezember 2017 auszumachen.
Allerdings befand die Berufungsklägerin sich aufgrund der Verurteilung vom
11. November 2015 bis am 6. September 2017 in einer stationären
Massnahme. Bereits am 10. Oktober 2017 setzte sie ihr deliktisches
Verhalten fort. Selbst die bedingte Entlassung am 2. September 2019 aus
der mit Urteil vom 24. September 2018 verhängten Freiheitsstrafe und einer
Reststrafe von 221 Tagen hielt die Berufungsklägerin nicht davon ab, bereits am
15. September 2019 wieder zu delinquieren. Auch die vom Strafgericht
angenommene Tendenz der Berufungsklägerin, die Schuld auf andere Personen zu
schieben, ist zu bestätigen. Selbst an der vorliegenden Berufungsverhandlung beteuerte
sie in Bezug auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Diebstahls
zum Nachteil des Rollstuhlfahrers ihre Unschuld und äusserte die unbegründete
Vermutung, dass dieser vielleicht die Absicht verfolgt habe, Schadenersatz bei
ihr erhältlich zu machen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,
Strafakten S. 727). Aufgrund all dieser Umstände rechtfertigt sich eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate und der Busse um CHF 100.–.
4.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Gesagten eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen, wobei an die Freiheitsstrafe die
bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von
Art. 51 StGB angerechnet wird.
Dieses Strafmass
von 8 Monaten erlaubt mit Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Anordnung einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe. Demnach schiebt das Gericht den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde die
beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der bedingte Aufschub der
neuen Strafe allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen. Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der
früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 42 StGB N 95).
Die
Berufungsklägerin wurde mit Urteil vom 24. September 2018 zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Für einen bedingten Aufschub wären
demnach besonders günstige Umstände notwendig. Solche sind vorliegend indessen
klarerweise nicht gegeben. Wie dargelegt (vgl. E. 4.9 oben), weist der
Strafregisterauszug der Berufungsklägerin eine Vielzahl von teilweise
einschlägiger Vorstrafen aus, welche in zeitlicher Hinsicht nahe zusammenliegen.
Es wird deutlich, dass sich die Berufungsklägerin durch die einzelnen
Verurteilungen nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern relativ kurz auf
die einzelnen Verurteilungen folgend, wieder straffällig wurde. Auch die
letztmalige, mit der bedingten Entlassung vom 16. August 2019 ausgesprochene
Probezeit von einem Jahr hielt sie nicht davon ab, nur wenige Tage nach der
Entlassung wieder zu delinquieren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten
S. 688 ff.). In Anbetracht dieser Umstände sind der Berufungsklägerin
nicht nur die besonders günstigen Umstände abzusprechen, sondern ist ihr vielmehr
– in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – eine ungünstige Legalprognose zu
stellen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2 S. 15).
Die
Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist somit unbedingt auszusprechen.
4.11
4.11.1 Der
Berufungsklägerin wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. August 2019 bei einer Reststrafe von 221 Tagen die bedingte Entlassung
per. 2. September 2019 gewährt (vgl. Strafakten S. 95 ff.), unter
Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bis am 1. September 2020. Die hier zu
beurteilenden Taten sind in der laufenden Probezeit erfolgt, weshalb das
Strafgericht die Rückversetzung anordnete.
4.11.2 Begeht
der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so
entscheidet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht über die
Rückversetzung (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit
begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf der
bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss – wie beim
Entscheid über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) – genügen,
dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine
weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von
Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen
gestellt werden (BGer 6B_715/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1;
6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1, 6B_765/2008 vom 7. April
2009 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 146, der unter Hinweis auf den
zu Art. 46 StGB ergangenen BGE 134 IV 140 E. 4.3 eine eigentliche Schlechtprognose
verlangt). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (ausführlich BGer
6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1). Bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie
beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art.
46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.) – zu
berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Das Gericht kann zum Schluss kommen, vom Widerruf der bedingten Entlassung und
der Rückversetzung in den Strafvollzug sei abzusehen, weil die neue Strafe
vollzogen wird (vgl. zuletzt BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2).
Wie bereits
unter dem Titel der Täterkomponenten (vgl. E. 4.9 oben) sowie bei der
Frage des bedingten Vollzugs (vgl. E. 4.10 oben) erwogen, ist der
Berufungsklägerin eine schlechte Legalprognose zu stellen. Es handelt sich bei
vorliegender Verurteilung zudem bereits um die vierte unbedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe, wobei diejenige vom 11. November 2015 zugunsten einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Dass die
Berufungsklägerin in diesem Verfahren zu einer unbedingten Strafe verurteilt
wird, verbessert ihre Legalprognose deshalb klarerweise nicht. Dies scheint
auch die Berufungsklägerin anzuerkennen, beantragt sie doch, die Verurteilung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten
S. 722). In Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts ist
die mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt am
16. August 2019 verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu
widerrufen und in Anwendung von Art. 89 StGB die Rückversetzung anzuordnen.
4.11.3 Art. 89
Abs. 6 StGB verpflichtet das Gericht, im Falle einer Rückversetzung aus
dem zu vollziehenden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe
zu bilden, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine
unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf
vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (BGE 135 IV 146 E. 2.4
S. 148 ff.). Voraussetzung ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt
auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde.
Der Gesetzgeber wollte mit Art. 89 Abs. 6 StGB dem Täter in
sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips, im Vergleich zum Kumulationsprinzip,
eine gewisse Privilegierung gewähren, wenn zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen.
Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen,
die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die
für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet die Grundlage der
Asperation. Das Gericht hat diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen
zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f., 138 IV 113 E. 4 S. 118 f., 135 IV
146 E. 2.4 S. 148 ff.; vgl. auch BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019
E. 2.4.1, 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2).
Die
Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind mit der vorliegenden
Verurteilung erfüllt. Die vom Strafgericht in analoger Anwendung des
Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate
erweist sich bei einer Reststrafe von 221 Tagen als angemessen. Es ist somit, nebst
einer Busse von CHF 900.–, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen.
5.
5.1 Das
Strafgericht hat die durch Urteil des Strafgerichts vom 24. September 2018
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung in
Anwendung von Art. 63a Abs. 2 und 3 StGB aufgehoben, jedoch den
Vollzug der ausgesprochenen sowie der durch Rückversetzung vollziehbar
erklärten Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB
aufgeschoben und über die Berufungsklägerin eine stationäre psychiatrische
Behandlung nach Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet.
5.2
5.2.1 Eine
Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und zudem die spezifischen Voraussetzungen von
Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Gemäss Art. 56
Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der
mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist. Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen
Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer
Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat
(vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB: Heer, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.), insbesondere die
Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten
Rückfallwahrscheinlichkeit (Heer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 48) sowie die Eignung der Massnahme zur
Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (hierzu und zum
Folgenden Heer, a.a.O.,
Art. 59 StGB N 58 ff.). Hinsichtlich des letztgenannten
Kriteriums steht namentlich die Therapierbarkeit des Täters in Frage; zu
erörtern ist in diesem Zusammenhang sodann auch der Aspekt der
Therapiewilligkeit. Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit zum einen auch die
Notwendigkeit (im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen), zum andern die
Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB
N 35 f.).
5.2.2.
5.2.2.1 Gegen
die vorinstanzliche Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bringt die
Berufungsklägerin in formeller Hinsicht zunächst vor, dass vorliegend nur ein
Gutachten aus dem Jahr 2015 vorliege, welches bereits zu alt sei, sowie das
Gutachten B____, bei welchem es sich um ein reines Aktengutachten handle. Unter
diesem Aspekt werde einerseits bestritten, dass ein Aktengutachten eine
rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage darstelle. Zudem sei fraglich, ob
dieses über 2 Jahre nach dessen Erstellung noch Geltung beanspruchen könne
(vgl. Plädoyer S. 3 f., Strafakten S. 717). Lehre und Rechtsprechung würden
jedenfalls vorsehen, dass ein älteres Gutachten nur dann Entscheidgrundlage
bilden dürfe, wenn mindestens eine Bestätigung vom behandelnden Arzt vorliege,
in der er sich zur aktuellen Situation äussere. Vorliegend liege zwar ein
Schreiben von Dr. med. B____ vor, allerdings sei es der Berufungsklägerin
nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Es sei fraglich, wie es sich
mit dieser Stellungnahme aus rechtlicher Sicht nun verhalte (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 14, Strafakten S. 737). Sowohl die Frage, ob ein
Aktengutachten genüge, als auch diejenige, wie es sich mit der schriftlichen
Stellungnahme verhalte, könnten vorliegend jedoch offenbleiben, da der
Gutachter sowohl im Gutachten von 2018 als auch in der Stellungnahme zum
Schluss gekommen sei, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zielführend,
zum Scheitern verurteilt und anzunehmen sei, dass er nicht anders ausgesagt
hätte, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung befragt worden wäre (vgl.
Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 718; Protokoll Berufungsverhandlung
S. 14, Strafakten S. 737).
Inhaltlich werde
nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin psychische Probleme habe (Plädoyer
Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 717). Zu
berücksichtigen sei aber, dass es sich bei den Anlasstaten in erster Linie um
Vermögensdelikte handle. Es könne daher nicht von einer sozialen Gefährlichkeit
der Berufungsklägerin ausgegangen werden, die eine Massnahme nach Art. 59
StGB rechtfertige (Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5,
Strafakten S. 719). Sodann könne eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB nur angeordnet werden, wenn deren Durchführung aussichtsreich erscheine.
Bereits in der Vergangenheit sei die Berufungsklägerin aus einer Massnahme
entlassen worden, weil keine geeignete Institution für die Durchführung der
Massnahme habe gefunden werden können, die Berufungsklägerin die Therapie
verweigert habe und die Massnahme angesichts der Delikte nicht verhältnismässig
gewesen sei (vgl. Plädoyer Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 5,
Strafakten S. 719; Berufungserklärung Ziff. 3 S. 5, Strafakten S. 573). Vorliegend
sei von derselben Situation auszugehen. Komme hinzu, dass im Bericht der UPK
vom 7. September 2020 ausgeführt worden sei, dass die begangenen Delikte wohl
nicht mit der Grunderkrankung in Zusammenhang stünden. Die Massnahme sei daher
nicht geeignet, die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern (Plädoyer
Berufungsklägerin Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 720).
5.2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, bei der Berufungsklägerin sei
bereits seit Jahren und mehrfach eine hebephrene Schizophrenie und damit eine
schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB diagnostiziert
worden. Ausserdem leide sie auch unter einer Suchterkrankung im Sinne von
Art. 60 StGB. Beide Störungen stünden in engem Zusammenhang mit den von
der Berufungsklägerin begangenen Delikten. Beide Störungen seien gut
behandelbar. Eine gleichzeitige angemessene Behandlung sei jedoch nur im Rahmen
einer stationären psychiatrischen Behandlung gewährleistet. Dem Vollzugsbericht
der Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9. August 2019 sei zu entnehmen,
dass bei der Berufungsklägerin grundsätzlich eine Behandlungscompliance und
somit kooperatives Verhalten im Rahmen von angeordneten Therapien vorhanden
sei. Die Berufungsklägerin habe sich denn auch anlässlich der Verhandlung vor
dem Strafgericht grundsätzlich dazu bereit erklärt, sich einer stationären
Massnahme zu unterziehen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2
f., Strafakten S. 713). Die Berufungsklägerin zeige keinerlei Einsicht in ihre
psychische Erkrankung und sie verfüge über kein tragfähiges Setting. Eine
ambulante Behandlung sei denn auch bereits in der Vergangenheit gescheitert, da
die Berufungsklägerin diese verweigert habe (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 16, Strafakten S. 739).
5.3
5.3.1 Das
Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art.
59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 auf eine
sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
(lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten
(lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern.
Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien
Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1
S. 372 f.).
Psychiatrische
Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden
fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die
Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu
begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind,
die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der
Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches
Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht,
wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer
Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der
angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58;
vgl. auch BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2, 6B_1163/2018
vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017
E. 4.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieser hat zu prüfen, ob die
konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens
beantwortet werden können (vgl. BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer
6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Hierbei ist nach dem konkreten
Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie sich die
fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert
eines Aktengutachtens auswirkt. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach
Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar
nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies
ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die
Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu
bestimmen (zum Ganzen BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7 f.).
5.3.2 Das
Gutachten B____ wurde im Rahmen des Verfahrens SG.2018.139 über die
Berufungsklägerin verfasst und mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom
20. Juli 2020 zu den vorliegenden Verfahrensakten beigezogen (vgl.
Strafakten S. 581). Diesem ist zu entnehmen, dass am 21. März 2018 eine
psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden war, die Berufungsklägerin
sich in der Folge am 5. April 2018 indessen weigerte, an der gutachterlichen
Untersuchung teilzunehmen (vgl. S. 3 und 17). Damit ist die vom
Bundesgericht geforderte Ausnahmesituation klarerweise gegeben. Sodann führte
der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SG.2018.139 vom
24. September 2018 auf die Frage, wie aussagekräftig das Aktengutachten
sei, aus, dass ihm für die Erstellung des Aktengutachtens viele Informationen
und Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Diagnostisch und prognostisch sei
man durchgehend auf das gleiche Resultat gekommen. Er bestätigte damit, dass
gestützt auf die vorhandenen Unterlagen eine den bundesgerichtlichen
Anforderungen entsprechende Einschätzung über die Berufungsklägerin möglich war.
Zudem wurde der Gutachter mit dem Umstand konfrontiert, dass die
Berufungsklägerin mit der Diagnose nicht einverstanden gewesen sei, namentlich,
weil sie keine Geister sehe, also nicht halluziniere, und bestätigte, dass dies
keine Auswirkung auf die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie habe (vgl.
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 24. September
2018 S. 6, Strafakten S. 581). Damit hält das Gutachten den
bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Aktengutachten stand.
5.3.3 Soweit
die Berufungsklägerin die Aktualität des Gutachtens B____ in Frage stellt,
trifft es zwar zu, dass dieses rund zweieinhalb Jahre alt ist. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass es keinen absoluten Wert gibt, an welchem die Aktualität
eines Gutachtens festgemacht werden kann. Entscheidend ist in erster Linie
nicht das Alter des Gutachtens, sondern, ob inzwischen veränderte Verhältnisse
eingetreten sind (vgl. Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 68 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat
bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass solche veränderten
Verhältnisse nicht wirklich auszumachen sind (vgl. angefochtenes Urteil E. IV
S. 18). Die Berufungsklägerin befand sich bis am 2. September 2019 im
Strafvollzug, brach die ambulante Massnahme unmittelbar nach der Entlassung ab
und liess sich die nunmehr zu beurteilenden Delikte zu Schulden kommen, die in
ihr altes Verhaltensmuster passen. Insbesondere wurde aber der Sachverständige
im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit den vorliegenden Strafakten bedient und
er konnte sich ein Bild über die aktuelle Situation machen (vgl. Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 20. Juli 2020, Strafakten S. 583 f.). Es wäre zudem
vorgesehen gewesen, dass er während der Berufungsverhandlung anwesend ist und seine
Einschätzung persönlich hätte präsentieren können, was krankheitsbedingt jedoch
nicht möglich war. Dennoch reichte er am 2. Dezember 2020 in Kenntnis der
Verfahrensakten eine Stellungnahme ein (vgl. Strafakten S. 710 f.) und
bestätigte seine frühere Einschätzung namentlich hinsichtlich der Diagnosen und
der Legalprognose und gab eine Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen ab.
Zudem wies er bei seiner Empfehlung betreffend mögliche Massnahmen darauf hin, dass
diese unter dem Vorbehalt stehe, dass die Berufungsklägerin auch an der
Berufungsverhandlung keine Motivation für eine Therapie bekunde. Von einer
veralteten Expertise kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
5.4
5.4.1 Die
Berufungsklägerin zeigte zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine
Einsicht in ihre schwere psychische Erkrankung, diese ist bei ihr indessen offensichtlich
vorhanden. Bereits ab dem Jahr 2010 wurde bei der Berufungsklägerin namentlich
von der Psychiatrischen Klinik [...] eine paranoide Schizophrenie (teilweise
mit Differentialdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie) sowie ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol, Cannabis und anderen psychotropen Substanzen diagnostiziert
(vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S. 581). Am 8. September 2015
folgte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Berufungsklägerin der UPK
Basel, in welchem der Befund einer hebephrenen Schizophrenie bestätigt wurde.
Zudem wurde ihr eine Abhängigkeitsstörung von Heroin, Kokain und Benzodiazepine
sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert
(vgl. Gutachten B____ S. 11 ff., Strafakten S. 581). Mit Urteil des Strafgerichts
vom 11. November 2015 wurde über die Berufungsklägerin eine stationäre
psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl.
Strafakten S. 42) und die im Massnahmenvollzug ergangenen
Austrittsberichte der UPK Basel vom 19. Januar 2016 und 26. Juli 2017
bestätigten die Diagnosen (vgl. Strafakten S. 581). Zudem wurde der
Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2010 eine volle Invalidenrente zugesprochen (vgl.
Gutachten B____ S. 15 ff., Strafakten S. 581). Das Gutachten B____ kam zu
keinem anderen Ergebnis; dieses diagnostizierte der Berufungsklägerin in
psychiatrischer Hinsicht eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine
Abhängigkeitsstörung multipler Substanzen (ICD-10 F19.2) sowie einen
schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10 F19.1). Insgesamt sei von
einem schweren Störungsbild auszugehen (vgl. S. 22 und 32, Strafakten
S. 581). Im Verlauf des Berufungsverfahrens befand sich die
Berufungsklägerin schliesslich vom 3. März 2020 bis zum 14. August 2020
in der UPK Basel. Auch der dazugehörige Austrittsbericht vom 7. September
2020 kam hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zu keinem anderen Befund
(vgl. Strafakten S. 645). Die Berufungsklägerin leidet damit zweifelsohne an
einer schweren psychischen Erkrankung, die bis heute nicht adäquat behandelt
werden konnte.
5.4.2 Die
Frage, ob eine Anlasstat besteht, ist insoweit unbestritten, als dass mehrere
erstinstanzliche, als Verbrechen oder als Vergehen zu qualifizierende Schuldsprüche
im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieben (vgl. E. 1.2.2 oben).
Zusätzlich erfolgt vorliegend zudem ein Schuldspruch wegen falscher
Anschuldigung.
Hinsichtlich der
Kausalität zwischen der psychischen Erkrankung und den Anlasstaten mag es zwar
zutreffen, dass im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 die
Vermutung aufgestellt wurde, dass die Delikte in keinem Zusammenhang zur
Grunderkrankung stünden; diese hätten teilweise offensichtlich der
Drogenbeschaffung gedient (vgl. Strafakten S. 642). Diese Vermutung steht
indessen in Widerspruch zum Gutachten B____. Anlässlich dieser Begutachtung war
zwar eine andere Serie an Delikten zu beurteilen. Allerdings handelte es sich
namentlich hinsichtlich der Diebstähle, des fremdaggressiven Verhaltens gegenüber
dem Gefängnispersonal sowie der unzulässigen Ausübung der Strassenprostitution um
ähnlich gelagerte Delikte. Der Gutachter befasste sich eingehend mit der Frage
des Zusammenhangs dieser Delikte mit der psychischen Erkrankung. In Bezug auf
die Diebstähle führte er aus, es entstehe nicht der Eindruck eines
zielgerichteten, überlegten Handelns. Die Beschreibungen zum Tathergang würden
ebenfalls keine genaue Planung der Tat annehmen lassen und würden mehr für ein
impulsives Handeln nach inneren Wünschen sprechen mit einer verminderten
Möglichkeit, das Handeln an längerfristige Pläne (nicht ins Gefängnis kommen,
nicht ertappt zu werden) anzupassen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin
aufgrund der Schizophrenie mehr Schwierigkeiten habe, mit der durch Zunahme des
Konsumdrucks bedingten Anspannung umzugehen. Dies begünstige wiederum
Verhaltensweisen zur Beschaffung der nötigen Mittel zum Kauf der Drogen.
Gleichzeitig sei auf die Komplexität der Handlungsabläufe und auch das
Vorbestehen dissozialer Charakterzüge hinzuweisen. Auch bei der unzulässigen
Ausübung der Strassenprostitution gelte, dass die Berufungsklägerin aufgrund
der Schizophrenie weniger gut mit dem Konsumdruck umgehen könne. In Bezug auf
das fremdaggressive Verhalten würden dieselben Überlegungen gelten, wobei von
einer krankheitsbedingten verminderten Impulskontrolle auszugehen sei (vgl.
Gutachten B____ S. 29, Strafakten S. 581). In seiner Stellungnahme im
vorliegenden Berufungsverfahren vom 2. Dezember 2020 bestätigte
Dr. med. B____ – in Kenntnis der vorliegenden Akten (vgl. Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 20. Juli 2020, Strafakten S. 583 f.) –, dass die der
Berufungsklägerin nunmehr vorgeworfenen Delikte ebenfalls in Zusammenhang stünden
mit den erheblichen psychischen Störungen (vgl. Strafakten S. 710 f.). Die im
Gutachten B____ gezogene Schlussfolgerung ist nicht nur schlüssig und
nachvollziehbar, sondern erscheint auch weitaus differenzierter, als jene im
genannten Austrittsbericht. In dieser Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen,
dass es sich beim Gutachten B____ um ein umfassendes psychiatrisches Gutachten
über die Berufungsklägerin handelt, im Rahmen dessen es unter anderem die Frage
der Kausalität zu untersuchen galt (vgl. auch Frage 5.1 im Gutachten B____
S. 34, Strafakten S. 581). Einem solchen kommt grundsätzlich ein
grösserer Beweiswert zu, als einem Therapiebericht (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 48 und
60d f.). Da im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 zudem
nicht näher ausgeführt wird, weshalb die psychische Erkrankung keinen Einfluss
auf die Anlasstaten gehabt haben soll, und insbesondere nicht begründet wird,
weshalb die Einschätzung im Gutachten B____ nicht zutreffen sollte bzw. gar
kein Bezug auf das Gutachten genommen wird, vermag die darin aufgestellte
Vermutung jedenfalls nicht, das Gutachten B____ in dieser Hinsicht als
mangelhaft erscheinen zu lassen. Somit ist auch der Zusammenhang zwischen den
Anlasstaten und der psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin gegeben.
5.4.3 Die
Rückfallgefahr wurde im Gutachten B____ anhand des Violence risk Appraisal
Guide-Prognoseinstruments sowie aufgrund einer strukturierten freien
Überprüfung diverser legalprognostisch wichtiger Kriterien beurteilt. Der
Gutachter schloss, dass bei der Berufungsklägerin in der Gesamtschau unter
Berücksichtigung der vorliegenden Störungen, des bisherigen Verlaufs und der
Resultate der verwendeten legalprognostischen Instrumente von einer erhöhten
Rückfallgefahr im Vergleich zu einer gesunden Population auszugehen sei (vgl.
Gutachten B____ S. 29 f. und 17 ff., Strafakten S. 581). Es sei
insbesondere von einer erhöhten Gefahr für weitere ähnliche Delikte (Diebstahl,
aggressives Verhalten bei Konfrontationen) auszugehen. Zudem zeige die Berufungsklägerin
eine Tendenz zu aggressivem Verhalten bei Konfrontationen mit zum Teil
potentiell gefährlichen Handlungen, die theoretisch in Zukunft in schwerere
Straftaten münden könnten (vgl. Gutachten B____ S. 33, Strafakten S. 581).
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 bestätigte er diese Prognose
(vgl. Strafakten S. 710 f.). Diese Einschätzung der Rückfallgefahr betreffend
die begangenen Delikte erweist sich auch aufgrund der kriminellen Vorgeschichte
der Berufungsklägerin als schlüssig und nachvollziehbar und wird grundsätzlich
auch nicht bestritten.
Gestützt wird diese im Übrigen durch die Legal-prognose
im Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 (vgl. S. 8 f.,
Strafakten S. 646). Auch die der Berufungsklägerin für schwerere Straftaten
attestierte Gefährlichkeit ist insoweit nachvollziehbar, als dass vorliegend
insbesondere der Vorfall betreffend die Konfrontation der Berufungsklägerin
durch die Ladendetektivin ein entsprechendes Muster präsentierte. Zudem sind Menschen
mit psychotischen Störungen bekanntermassen signifikant häufiger gewalttätig
und Komorbidität mit Substanzmissbrauch – was vorliegend ebenso gegeben ist – erhöht
das Delinquenzrisiko zusätzlich (BGer 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017
E. 4.6, mit Hinweis auf Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 StGB N. 40).
Damit ist auch
das Erfordernis einer durch die Störung bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit
gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer stationären Massnahme
verhältnismässig ist.
5.4.4
5.4.4.1 Aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der
Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte
(namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der
Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und
angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 StGB N 58 ff.; Borer/Trechsel,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom
10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB
ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang
stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E 3.4.1
S. 321 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f. mit Hinweisen).
Eine stationäre
Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen
Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus
aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen
kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes
Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu
schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf
Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit
für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom
17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März 2020
E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in
BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3,
6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
5.4.4.2 Hinsichtlich
der Notwendigkeit führte das Gutachten B____ zusammengefasst aus, dass eine
antipsychotische Therapie mit Neuroleptika, eine Behandlung der
Abhängigkeitsstörung durch eine Substitutionstherapie sowie eine deliktspezifische
Psychotherapie angebracht sei, um die Legalprognose der Berufungsklägerin zu
verbessern. Angesichts der Schwierigkeiten im Alltag sei es auch wichtig, ein
tragfähiges Setting aufzubauen, die Wohnsituation und Betreuung zu klären und
eine Tagesstruktur zu implementieren. Idealerweise würde dies in einem
stationären Rahmen erfolgen, weshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB grundsätzlich sinnvoll erscheine (Gutachten B____ S. 30 f.,
Strafakten S. 581). An der Einschätzung, wonach es grundsätzlich einer
entsprechenden psychiatrischen Behandlung bedürfe, hat sich nichts geändert
(vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S. 1, Strafakten S. 710). Die
psychische Erkrankung wurde demnach als grundsätzlich therapiebar und eine
stationäre Therapie als geeignet erachtet, um die Gefahr weiterer Delikte zu
vermindern.
Bereits im Gutachten
B____ wurde die Auffassung vertreten, dass sich die notwendige Behandlung
grundsätzlich – wenn auch nicht in gleichem Umfang wirksam – ambulant möglich
sei (vgl. Gutachten B____ S. 31 f., Strafakten S. 581; auch Stellungnahme
vom 2. Dezember 2020 S. 1, Strafakten S. 710). Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2018 wurde über die
Berufungsklägerin – nebst einer Verurteilung zu 21 Monaten Freiheitstrafe – entsprechend
eine vollzugsbegleitende, ambulante psychiatrische Behandlung und
Suchtbehandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Als die
Berufungsklägerin mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom
16. August 2019 per 2. September 2019 aus dem Strafvollzug entlassen
worden war, wurde ihr gleichzeitig u.a. die Weisung erteilt, die gerichtlich
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung
fortzusetzen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 beantragte der Straf- und
Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Aufhebung dieser Massnahme (vgl.
Strafakten S. 413). Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist diese
ambulante Massnahme unterdessen als gescheitert zu erachten und ist diese in
Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben. Dies wurde weder von
der Staatsanwaltschaft noch von der Berufungsklägerin angefochten. Für die
Begründung kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des
Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 15
f.). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als mildere Massnahme ist
offensichtlich nicht zielführend und fällt vorliegend damit ausser Betracht.
5.4.4.3 Hinsichtlich
der Therapiewilligkeit fällt zunächst ins Gewicht, dass der Berufungsklägerin
jegliche Krankheitseinsicht abgeht. Dies wird nicht nur aus der
Zusammenstellung der früheren ärztlichen und sozialpädagogischen Berichte über
die Berufungsklägerin (vgl. Gutachten B____ S. 8 ff., Strafakten S. 581)
sowie der Einschätzung im Gutachten B____ (vgl. bspw. Gutachten B____
S. 21, Strafakten S. 581) ersichtlich, sondern wurde ihr auch im
Austrittsbericht der UPK Basel vom 19. Januar 2016 (vgl. S. 4 und 7,
Strafakten S. 581) und im Austrittsbericht der UPK Basel vom
7. September 2020 (S. 7, Strafakten S. 645) attestiert und geht nicht
zuletzt auch aus ihrem Aussageverhalten anlässlich der vorliegenden
Berufungsverhandlung hervor (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.
und 9 f., Strafakten S. 725 ff. und 732 f.).
Es mag zwar –
wie von der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil vorgebracht – zutreffen, dass dem Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 9. August 2019 der Berufungsklägerin
nach anfänglichem negativen Vollzugsverhalten eine gewisse Behandlungscompliance
zugesprochen wurde (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
16. August 2019 S. 3 ff., Strafakten S. 97 ff.). Allerdings fällt
dennoch auf, dass der Therapieverlaufsbericht der [...] vom 8. Juli 2019
sich dahingehend äusserte, dass die Behandlungscompliance zwar formal gegeben
gewesen sei, da die Berufungsklägerin zweimal wöchentlich an den
therapeutischen Gesprächen teilgenommen habe. Eine vertiefte Auseinandersetzung
mit den deliktrelevanten Problembereichen habe jedoch gerade nicht stattgefunden
(vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. August 2019
S. 3, Strafakten S. 97). In diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht
verweist die Berufungsklägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Stadt VD.2017.79 vom 31. August 2017 und auf den Umstand, dass bereits in
der Vergangenheit eine stationäre Massnahme aufgehoben werden musste. Wie
diesem Urteil zu entnehmen ist, zeigte sich die Berufungsklägerin, nachdem es
aufgrund ihres Verhaltens zu einem Timout gekommen war, zu Beginn des zweiten
Aufenthalts in der UPK Basel einsichtig, nahm regelmässig an Therapien teil und
zeigte eine gute Medikamentencompliance. Dies änderte sich indes relativ rasch,
sodass die UPK Basel die Therapieversuche abgebrochen hat und die
Berufungsklägerin zurück ins Untersuchungsgefängnis versetzt wurde. Die
Berufungsklägerin sei gemäss Einschätzungen der UPK Basel psychotherapeutisch
nicht zugänglich gewesen (vgl. E. 2.4.1). In der Folge war es nicht möglich,
die Berufungsklägerin in eine andere Einrichtung zu verlegen. Unter anderem
aufgrund fehlender Therapie- bzw. Behandlungsbereitschaft wurde die Aufnahme
von der Psychiatrischen Klinik [...] und dem Pflegezentrum [...] abgelehnt
(vgl. E. 2.4.2). Mit Blick auf diese Vorgeschichte und die fehlende
Behandlungsbereitschaft konnte bereits im Gutachten B____ die Anordnung einer
stationäre Massnahme nicht wirklich empfohlen werden (vgl. Gutachten B____
S. 31 und 34 f., Strafakten S. 581). Auch im vorliegenden Verfahren
demonstrierte die Berufungsklägerin, dass sich an der fehlenden
Therapiewilligkeit nichts geändert hat. Nachdem ihr am 22. Oktober 2019
von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug gewährt worden war (vgl.
Strafakten S. 139), wurde sie nach dem vorinstanzlichen Urteil und während
dem Berufungsverfahren – zwar ohne entsprechenden Antrag, jedoch, um eine
angemessene Behandlung zu gewährleisten – in den vorzeitigen Massnahmenvollzug
in die UPK Basel verlegt (vgl. Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
28. Juli 2020, Strafakten S. 599; Vollzugsauftrag vom 14. August
2020, Strafakten S. 608 f.). Dies akzeptierte die Berufungsklägerin jedoch
nicht und wehrte sich dagegen, weshalb sie wieder in das Untersuchungsgefängnis
zurückversetzt wurde (vgl. Eingabe der Berufungsklägerin vom 21. Juli 2020,
Strafakten S. 595 f.; Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. August
2020, Strafakten S. 606). Entsprechend ernüchternd fiel auch der
Austrittsbericht der UPK Basel vom 7. September 2020 aus. Hinsichtlich der
hebephrenen Schizophrenie sei nach wie vor keine Krankheitseinsicht und
Behandlungsmotivation zu erkennen (vgl. S. 7, Strafakten S. 645). Aufgrund
der Erfahrungen mit der Berufungsklägerin erscheine es ausgesprochen fraglich,
ob sie von einer Massnahmenbehandlung profitieren könne. Es sei bislang die
Etablierung einer tragfähigen Behandlungsperspektive trotz wiederholter
Versuche nie gelungen und die Berufungsklägerin habe sich Behandlungsansätzen
weitgehend erfolgreich entzogen (vgl. S. 9, Strafakten S. 647). Nicht zuletzt
aufgrund dieser neuesten Entwicklung konnte der Gutachter Dr. med. B____
in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 nicht nur eine stationäre,
sondern überhaupt eine therapeutische Massnahme nicht klar empfehlen (vgl. S.
2, Strafakten S. 711).
Auch wenn an die
Therapiewilligkeit im Einzelnen keine hohen Anforderungen zu stellen sind
(vgl. E. 5.4.4.1 oben), so zeigt das soeben Dargestellte
eindrücklich, dass die Berufungsklägerin nicht einmal ein Mindestmass an
Motivation für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung an den Tag legt. Es
kann mit den sie behandelnden Ärzten sowie dem Gutachter Dr. med. B____ kein
anderer Schluss gezogen werden, als dass eine stationäre therapeutische
Massnahme unter diesen Umständen von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin bereits einen Grossteil ihrer, im
vorliegenden Berufungsverfahren bestätigten 14-monatigen Freiheitsstrafe
verbüsst hat, was der Berufungsklägerin durchaus bewusst ist (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 11, Strafakten S. 734). Es ist daher keinerlei
Besserung ihrer Therapiewilligkeit zu erwarten; im Gegenteil dürfte sich dieser
Umstand auf die ohnehin kaum vorhandene Kooperationsfähigkeit negativ
auswirken. Die Anordnung einer stationären Massnahme scheitert nach dem
Gesagten an der Therapiewilligkeit der Berufungsklägerin.
5.4.4.4 Die
Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich zudem auch
unverhältnismässig in engerem Sinne.
Der
Grundrechtseingriff auf Seiten der Berufungsklägerin ist mit ihren Anlasstaten
und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei
namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das
Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an (vgl. BGer 6B_798/2014 vom 20. Mai
2015 E. 3.3.2; auch Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit darf dem
Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in
der Anlasstat äussert. Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie
Leib und Leben einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der
Gefahr zu stellen und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der
Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit einer
Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017
E. 1.2.2 mit Hinweisen; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 7). Massnahmen im
Sinne von Art. 56 ff. StGB werden zwar ohne Rücksicht auf Art und Dauer
der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158, E. 3.1
S. 160 f. und E. 3.5 S. 163 f.). Die Eingriffsintensität von
Massnahmen steht jedoch mit der Legalprognose in einem wechselseitigen
Abhängigkeitsverhältnis. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit
das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder
Behandlungsintensität überschreitet, umso schwerwiegendere Straftaten müssen
der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 mit
Hinweisen). Folglich kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
ff. StGB nach vollständiger Verbüssung der (schuldangemessenen) Strafe nur in
Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips angeordnet werden (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59 N 12a mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). So hat das
Bundesgericht bei der Beurteilung einer nachträglich angeordneten stationären
Massnahme entschieden, dass nur die zumindest nicht unerhebliche
Wahrscheinlichkeit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die
Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung
der Gefährlichkeit eines Betroffenen ausreichten, um einen weiteren
Freiheitsentzug zu rechtfertigen (BGer 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015
E. 3.3.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 203]; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236).
Die
Berufungsklägerin befindet sich seit dem 18. Oktober 2019 in Untersuchungshaft
bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Schreiben des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 15. September 2020 erreicht die Berufungsklägerin das
Vollzugsende der vorliegend bestätigten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter
Einrechnung von weiteren Ersatzfreiheitsstrafen, am 11. Januar 2021 (vgl.
Strafakten S. 654). Bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis
zum Antritt einer allfälligen stationären Massnahme hätte die Berufungsklägerin
ihre schuldangemessene Freiheitsstrafe demnach verbüsst. Wie dargelegt, ist bei
der Berufungsklägerin zudem von einer fehlenden Therapiewilligkeit auszugehen
(vgl. E. 5.4.4.3 oben). Selbst wenn eine minimale Motivation zur Behandlung bestehen
sollte, wäre deshalb mit einer stationären Massnahme zu rechnen, die mehrere
Jahre andauern würde. Dies zeigt nicht zuletzt ihre Vorgeschichte mit den
Massnahmenanstalten sowie die ernüchternden Berichte hinsichtlich der
Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsklägerin. Eine
entsprechende Anordnung würde daher einen gravierenden Eingriff in die
Freiheitsrechte der Berufungsklägerin darstellen.
Demgegenüber
stehen Anlasstaten, von denen die Körperverletzung zum Nachteil der Ladendetektivin
als einziges Delikt gegen Leib und Leben auffällt. Zu beachten ist, dass es
sich dabei jedoch um einen Vorfall handelte, bei dem die Berufungsklägerin bei
einem Diebstahl gestellt und konfrontiert wurde. Ohne die Verwerflichkeit der
Tat in Abrede zu stellen, zeigt dies dennoch, dass die Berufungsklägerin nicht
wahllos gegenüber ihr fremden Personen aggressiv wird. Bestätigt wird diese
Einschätzung nicht zuletzt im Gutachten B____, welches ihr eine Tendenz zu
potentiell gefährlichen Handlungen nicht schlechthin, sondern lediglich bei
Konfrontationen attestierte (vgl. S. 33, Strafakten S. 581). Ansonsten
handelt es sich bei den Anlasstaten um relativ diffuse Delikte, die namentlich
im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmittelmitteln bzw. sonstigen
Konsumgütern gestanden haben dürften, und die sich nicht sonderlich gravierend
präsentieren. Auch die Vorstrafen der Berufungsklägerin zeigen ein ähnliches
Bild. In dieser Hinsicht fallen als schwerwiegendste Delikte gegen Leib und
Leben eine einfache Körperverletzung und mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte auf. Zudem wurde die Berufungsklägerin unter anderem wegen
Brandstiftung verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug, Strafakten
S. 688 ff.). Dabei handelte es sich um einen Brand in ihrer Gefängniszelle
des Untersuchungsgefängnisses und ist – ebenso wie die aggressiven
Verhaltensweisen – ebenso im Zusammenhang mit der verminderten
Frustrationstoleranz und Impulsivität der Berufungsklägerin zu sehen (vgl.
Gutachten B____ S. 28, Strafakten S. 581).
Insgesamt ist
demnach derzeit von einer nicht sonderlich gravierenden Sicherheitsgefährdung
bei der Berufungsklägerin auszugehen. Daran ändert auch die Einschätzung von
Dr. med. B____ nichts, dass «potenziell ein erhöhtes Risiko für das
Begehen von Gewaltstrafen» (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 S. 1,
Strafakten S. 710) bzw. die theoretische Möglichkeit bestünde, dass das
Verhalten der Berufungsklägerin in schwereren Straftaten «münden könnte» (vgl.
Gutachten B____ S. 33, Strafakten S. 581). Aufgrund des gravierenden
Eingriffs in die Grundrechte, welche eine stationäre Massnahme vorliegend mit sich
bringen würde, reicht eine derart vage Prognose von nicht näher spezifizierten
Delikten nicht.
5.4.5 Zusammenfassend
erweist sich eine stationäre Massnahme im vorliegenden Fall als
unverhältnismässig. Auf die Anordnung einer solchen ist demnach zu verzichten.
6.
In ihrer
Berufungserklärung stellte die Berufungsklägerin den Eventualantrag, es sei die
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60
StGB aufzuschieben.
Ist der Täter
von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten
begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der
Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann
unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Zur
Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59
StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine
Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Behandlungsbereitschaft
besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt jedoch, dass die Herstellung
der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60
StGB N 17, 44). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer
Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wiederholte sie den Eventualantrag nicht mehr. Nicht zu
Unrecht führt sie aus, dass sie seit ihrer Verhaftung im Oktober 2019, nunmehr
also seit über einem Jahr, keine harten Drogen mehr konsumierte. Zumindest
körperlich dürfte die Berufungsklägerin als entzogen gelten. Insbesondere ist
jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung
dezidiert auf den Standpunkt stellte, keine Suchtbehandlung mehr zu benötigen
(vgl. Protokoll S. 11, Strafakten S. 734). Es fehlt ihr somit
klarerweise an der notwendigen Behandlungsbereitschaft. Somit ist auch keine
stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen.
7.
Nach dem
Gesagten ist die Berufungsklägerin demnach – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
172ter Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher unzulässiger
Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift betreffend
die Strassenprostitution gemäss Art. 199 StGB in Verbindung mit § 38 des
Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und § 1 der Verordnung über die
Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG –
wegen falscher Anschuldigung schuldig zu erklären und – unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
sowie einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist
die Berufungsklägerin dagegen freizusprechen und auf die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 60 Abs. 1
StGB ist zu verzichten.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten
werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Der Berufungsklägerin
wurden erstinstanzlich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'639.10 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Diese sind vorliegend
grundsätzlich zu bestätigen.
Aufgrund ihres
teilweisen Unterliegens wären der Berufungsklägerin überdies die Kosten des
Berufungsverfahrens in reduziertem Umfang aufzuerlegen (vgl. Art. 428
Abs. 1 StPO).
8.2
8.2.1 Bereits
am 21. Juli 2020 stellte die Beiständin der Berufungsklägerin bei der
Verfahrensleiterin ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (vgl. Strafakten
S. 588).
8.2.2 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass der Verfahrenskosten müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der
Fall, wenn die Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren
übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
Zuständig für
den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Nach der
Lehre kann der Erlass von Verfahrenskosten auch bereits im Zeitpunkt der
Urteilsfällung verfügt werden (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 3, Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 2; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 Art. 425 N 3).
8.2.3 Die
Berufungsklägerin hat eigenen Angaben zufolge weder die Schule abgeschlossen,
noch einen Beruf erlernt. Zudem ist sie seit ihrem 19. Lebensjahr verbeiständet
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten S. 729). Wie im
vorliegenden Verfahren dargestellt, leidet sie zudem an einer psychischen
Erkrankung. Sie bezieht eine IV-Rente, welche aber zusammen mit einer
Ergänzungsleistung in erster Linie benötigt wird, um die Einrichtungen zu
finanzieren, in denen sie sich befindet (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8, Strafakten S. 731). Nur schon dieser
kursorische Blick auf die persönliche Situation zeigt, dass die Berufungsklägerin
als mittellos bezeichnet werden muss. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht
davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der
Berufungsklägerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen
und von einer Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren abzusehen.
9.
9.1 Bei
diesem Ausgang ist das der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], für die
erste Instanz gesprochene Honorar zu bestätigen. Die Beträge sind dem
Urteilsdispositiv zu entnehmen.
9.2 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote
einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 19 Stunden geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 3,5
Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– addiert. Hinzukommen die Auslagen
gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 79.80 sowie 7,7 % MWST. Der amtlichen
Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4'500.–
und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
9.3 Da
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Teil der Verfahrenskosten bildet
(vgl. Art. 422 StPO), wird ebenfalls gestützt auf das Kostenerlassgesuch der
Beiständin der Berufungsklägerin vom 21. Juli 2020 (vgl. dazu E. 8.2
oben) sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren von
einem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
21.
Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
in Verbindung mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, einfacher
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, mehr-fachen
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches, mehrfacher
unzulässiger Ausübung der Strassenprostitution durch Missachtung der Vorschrift
betreffend die Strassenprostitution gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches in
Verbindung mit § 38 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes und § 1 der
Verordnung über die Strassenprostitution und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie des Küchenmessers
(Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer
Berufung – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der falschen
Anschuldigung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der versuchten
Nötigung freigesprochen.
Die mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Ressort Strafvollzug, vom 16. August 2019
unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 2. September 2019 gewährte
bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.
September 2018 und betreffend Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 1. Februar 2016, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. März und 23.
April 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Baselland vom 8. Mai und 26. Juli 2018
(Reststrafe von 221 Tagen) wird widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug angeordnet,
in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13./14. Oktober 2019 (1 Tag) sowie
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 18. Oktober 2019, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51, 89
Abs. 6 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24.
September 2018 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
angeordnete ambulant psychiatrische Behandlung und Suchtbehandlung wird
aufgehoben,
in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches.
Auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen
Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Gestützt auf das Erlassgesuch der Beiständin vom 21.
Juli 2020 werden A____ gestützt auf Art. 425 der Strafprozessordnung die
Verfahrenskosten von CHF 2'639.10 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.–
erlassen. Auf die Erhebung einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr wird
verzichtet. Auch die Entschädigung für die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen
gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2'533.35 (zuzüglich CHF 195.05
Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 4.40 (zuzüglich CHF 0.35
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung wird abgesehen.
Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für
ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF
4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 352.65, somit total CHF 4'932.45, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Von einem Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
wird abgesehen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).