SB.2020.6
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit)
26. November 2021Deutsch57 min
Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.6
URTEIL
vom 26.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia
Schmid,
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber MLaw
Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600
Lenzburg
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
4. September 2019
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall
wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer
Basel-Stadt vom 4. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, unter Einrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in
Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift vom Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei wurde der Beschuldigte dagegen
freigesprochen. Der Beschuldigte wurde ferner für 12 Jahre des Landes
verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich befand das Strafgericht über
die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das
Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 13. September 2019
Berufung angemeldet, diese am 14. Januar 2020 erklärt und am
27. April 2020 begründet. Sie beantragte, der Beschuldigte sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich
Anklageschrift Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Gesamthaft
Erwägungen
sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu
einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit
SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu
bestätigen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin [...], hat am
13.
September 2019 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts
angemeldet und diese am 23. Januar 2020 erklärt. Er hat die Berufung
indessen am 27. April 2020 zurückgezogen. Mit Berufungsantwort vom
6.
Juli 2020 beantragte er somit lediglich noch die vollumfängliche
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts zog mit Verfügung vom
23.
September 2021 das Urteil des Appellationsgerichts vom
10.
Dezember 2020 SB.2018.91, das Urteil des Strafgerichts vom
20.
Februar 2019 SG.2018.257 sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom
18.
Mai 2021 SB.2019.76 bei. Ausserdem wurden im Instruktionsverfahren ein
Vollzugsbericht über den Beschuldigten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom
27.
Oktober 2021 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten
vom 4. November 2021 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung vom
24.
September 2021 bzw. mit Vorladung vom 4. Oktober 2021 lud die
Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vor. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. November 2021 wurde der Beschuldigte befragt.
Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des
Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der
Dispositiv
Berufungserklärung fest. Demnach beantragt sie, der Beschuldigte sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich Anklageschrift
Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen.
Gesamthaft sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a und b BetmG und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Abs. 2 lit. b StGB auch des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu
einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit
SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu
bestätigen. Auch die Verteidigerin hielt an ihrem Antrag, die Berufung der
Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene
Strafgerichtsurteil sei zu bestätigen, fest. Für sämtliche weitere Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkten ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Die Aufhebung
der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Verzeichnis
141408, Pos. 1009 – 1011) sowie der Haar- und Zahnbürsten (Verzeichnis 142283,
Pos. 1107, 1108, 1116, 1117) an den Beschuldigten, die Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...], [...]strasse [...]
(Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...], die Einziehung und Vernichtung
der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 StGB, das Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den
Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für
das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2. Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht
erachtet es im anagefochtenen Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte vom
18. Juni 2017 bis zu seiner Verhaftung am 18. April 2018 Drogenhandelsaktivitäten
mit rund 6.3 Kilogramm Kokaingemisch resp. 2.8 Kilogramm reinem Kokain sowie
530 Gramm Streckmittel betrieben habe. Zudem habe der Beschuldigte Drogenerlös
in einem Gesamtbetrag von rund CHF 140'000.– via Geldkurier oder mittels
Überweisung aus der Schweiz geschafft. Einzig hinsichtlich der Ziffer 2.3.1
Abs. 1 – 3 der Anklageschrift erachtet es den angeklagten Sachverhalt
nicht als erstellt (angefochtenes Urteil S. 22–33). Es erklärte den
Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit) schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in
Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 vom Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei sprach es den Beschuldigten frei
(angefochtenes Urteil S. 33–35).
3. Tatsächliches
3.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich der
Freispruch in Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift umstritten.
Dem
Beschuldigten wird darin vorgeworfen, am Morgen des 18. Juni 2017 vom
Bandenmitglied B____ alias «B____» in codierter Form telefonisch darüber
orientiert worden zu sein, dass ein im Auftrag vom Hintermann «C____» von den
Niederlanden entsandter Kurier bald mit einer grösseren Lieferung Kokain zur
Übergabe anreisen werde. Der Beschuldigte habe sich bereits von seiner Wohnung
in Basel auf dem Weg zur Depotwohnung an der [...] in [...] BL befunden, um
dort alle Vorkehrungen für eine reibungslose Übernahme der Betäubungsmittel zu
treffen. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vom 18. auf den
19. Juni 2017 habe der Beschuldigte in enger Zusammenarbeit mit dem
Bandenmitglied «D____» in der Depotwohnung den Kurier empfangen und mindestens
1'450 Gramm Kokain, verpackt in 145 Fingerlingen zu je ca. 10 Gramm, unbefugt
entgegengenommen. Koordiniert durch «B____» – wobei dieser stetig Rücksprache
mit «C____» gehalten habe – seien die Betäubungsmittel anschliessend im Raum
Basel an verschiedene Empfänger gegen Leistung des Entgelts im Gesamtbetrag von
mindestens CHF 8'700.– bis 11'600.– weitergegeben worden. Der Erlös sei
umgehend weiteren Bandenmitgliedern übergeben worden, welche diese in die
Niederlande überbracht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Das Strafgericht
erwog hierzu, der Vorhalt der Staatsanwaltschaft ergebe sich aus einem
Telefongespräch vom 18. Juni 2017 zwischen dem Beschuldigten und «B____»,
anlässlich welchem Letzterer den Beschuldigten über die baldige Ankunft von Personen
informiert habe, woraufhin der Beschuldigte geantwortet habe, er werde die
Wohnung gleich vorbereiten. Zwar belaste dieses Telefonat den Beschuldigten.
Was die Vorbereitung der Wohnung jedoch genau beinhaltet habe und ob sie
tatsächlich im Hinblick auf die erst rund 28 Stunden später erfolgte
Distribution von Kokain erfolgt sei, könne nicht mit Sicherheit festgestellt
werden. Komme hinzu, dass der Beschuldigte selbst als Zwischenhändler von «D____»
beliefert worden sei, welcher als Inlandkurier Anweisungen von «B____» für die
Verteilung der Kokainlieferung entgegengenommen habe. Dies würde keinen Sinn
ergeben, wenn der Beschuldigte die Gesamtlieferung persönlich entgegengenommen
habe. In dubio pro reo erfolge diesbezüglich daher ein Freispruch (angefochtenes
Urteil S. 22).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafgericht habe bei der Beurteilung
dieser Anklageziffer in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltselemente, Beweismittel
und Indizien übergangen und sei widersprüchlich, wenn es den Beschuldigten in
den Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 schuldig spreche (Berufungsbegründung
S. 2–4, Akten S. 2907–2909; Plädoyer Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung S. 2–4, Akten S. 2960–2962).
Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat
das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das
Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche
für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des
Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein
deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).
Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die
es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind
Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Als
Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo»,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a). Eine
Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel
hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in
tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht
hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts
der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens
nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit»
verwendet (vgl. Tophinke, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 83, mit Hinweisen). Wie
das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der
In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. «(…) Der
In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom
17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit
andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014
E. 1.1 und 1.4).
3.3 Der
Beschuldigte bestritt den in Frage stehenden Vorwurf (vgl. namentlich
Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Juni 2018 S. 3–6, Akten
S. 2122–2125; Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2019
S. 5–8, Akten S. 2628–2633).
Die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich
führten im Jahr 2017 unter dem Operationsnamen «WAVE» eine Ermittlungsaktion
gegen diverse Personen nigerianischer Herkunft, welche im internationalen
Drogenhandel tätig gewesen sein sollen und in der Schweiz mit grossen Mengen
Kokain gehandelt haben sowie in die qualifizierte Geldwäscherei involviert
gewesen sein sollen (vgl. hierzu Akten S. 1211). Die vorliegend
umstrittene Anklageziffer betrifft den Vorgang 382 der Aktion «WAVE» (Akten
S. 1215 f.), wobei diesbezüglich eine Vielzahl an Ergebnissen von
Telefonkontrollen in den Akten liegen (Akten S. 1223–1257). Bereits das
Strafgericht stellte dabei die relevanten Gesprächsinhalte zutreffend dar.
Insofern kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 22).
Unbestrittenermassen
geht aus diesen Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte 15 Portionen der
mit «HY» beschrifteten Lieferungen (150 Gramm Kokaingemisch) bezogen hatte;
diesbezüglich erfolgte denn auch ein Schuldspruch. Vom Strafgericht ebenso als
erstellt erachtet wurde, dass es sich bei den Gesprächen zwischen «B____», «C____»
und «D____» vom 19. Juni 2017 um Absprachen resp. Anweisungen handelte, wie
die mit verschiedenen Kürzeln versehenen (Drogen-)Lieferungen zu verteilen
seien (angefochtenes Urteil S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint das
nur einen Tag zuvor um 09.49 Uhr stattgefundene Telefongespräch zwischen
ebenjenem «B____» und dem Beschuldigten, anlässlich welchem der Beschuldigte
zunächst über die baldige Ankunft von «Personen» informiert worden war, bevor
er antwortete, dass er gerade auf dem Weg zur Wohnung sei und diese vorbereiten
werde (Akten S. 1224), ein klares Indiz für die von der Staatsanwaltschaft
vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte in einer Wohnung eine grössere Kokainlieferung
in Empfang nahm, welche in den Folgetagen weiterverteilt wurde.
3.4 Sodann
verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere Indizien, welche den
angeklagten Sachverhalt stützen.
Zunächst ist erstellt
und grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte teilweise an der [...] in
Basel, teilweise auch an der [...] in [...] wohnhaft war (vgl. hierzu u.a. angefochtenes
Urteil S. 20; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f.,
Akten S. 2754 f.; Akten S. 1828 ff.; Akten S. 1973 ff.). Anlässlich
der vorliegenden Berufungsverhandlung gab er zudem an, ungefähr einen Monat in
der Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein («Er brachte mich dann [vom
Voltaplatz] zum Aeschenplatz und wir nahmen das Tram [...] an einen Ort, bei
dem es eine Kaffeebar davor hatte»), und führte aus, wie er in dieser Wohnung
eine Drogenlieferung entgegengenommen und auf Anweisung die darin befindlichen
Packungen nach Nummern aufgeteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3
f., Akten S. 2978 f.). Selbst der Beschuldigte gesteht damit ein, in der
Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein und zumindest einmal eine entsprechende
Lieferung in der Depotwohnung entgegengenommen und Verarbeitungshandlungen
vorgenommen zu haben. Insofern erscheint nicht von grosser Bedeutung, was der
Beschuldigte im fraglichen Telefongespräch mit «saubere Wäsche holen» meinte. Vielmehr
ist in diesem Zusammenhang auf das separat geführte Strafverfahren gegen «B____»
zu verweisen. In diesem warf die Staatsanwaltschaft «B____» vor, spätestens von
Mitte Juni 2017 bis am 23. Juli 2017 für die Depotwohnung an der [...] in [...]
verantwortlich gewesen zu sein und namentlich den ihm unterstellten
Beschuldigten angewiesen zu haben, die dort angekommenen Kuriere in Empfang zu
nehmen (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019
S. 10). Hinsichtlich den vorliegend zu beurteilenden Vorgang 382 ging die
Staatsanwaltschaft ebenso davon aus, dass ein von «C____» gesandter
Drogenkurier am 18. Juni 2017 in die Schweiz reiste und dem Beschuldigten
an der Adresse in [...] eine Lieferung mit rund 1,7 Kilogramm Kokain übergab,
welche in der Folge von «B____» unter der Anleitung von «C____» verteilt worden
sei (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019
S. 24 ff.). Dieser Sachverhaltsdarstellung ist sowohl das Strafgericht im
Urteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 (E. II.1.2.3, S. 63 f.),
als auch das Appellationsgericht im Urteil vom 18. Mai 2021 gefolgt (AGE
SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 3.2). Diese Urteile sowie insbesondere
der Bezug des Beschuldigten zur Depotwohnung an der [...] in [...] stellen
weitere gewichtige Indizen dar, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2017 in jener
Wohnung eine Drogenlieferung in Empfang nahm.
Ferner ist der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die (unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen
Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 zusätzliche Anhaltspunkte
für den in der Anklageziffer 2.3.1 angeklagten Sachverhalt darstellen. So
erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte am
5. Juli 2017 von «B____» informiert worden sei, dass eine Kokainlieferung
eintreffe, und der Beschuldigte diese Lieferung gleichentags in Empfang
genommen und diese anschliessend an verschieden Abnehmer verteilt habe
(angefochtenes Urteil S. 22 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 22. Juli
2017 von einem «[...]» telefonisch über eine anstehende Kokainlieferung und am
Folgetag von einem weiteren Bandenmitglied namens «E____» über deren Eintreffen
informiert. Das Strafgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der
Beschuldigte einerseits vom Eingang der in [...] beschlagnahmten
Kokainlieferung von 2'450 Gramm Kenntnis gehabt habe sowie andererseits dass die
bei «E____» anlässlich seiner Festnahme sichergestellte Kokainmenge von 671.9
Gramm dem Beschuldigten zuzuordnen sei (angefochtenes Urteil S. 25). Diese
Feststellungen blieben unbestritten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt,
erhellt aus diesen beiden Schuldsprüchen, dass der modus operandi, also
der Ablauf der Entgegennahme der Drogenlieferungen in der Wohnung sowie die
weitere Feinverteilung, sich von der Art und Weise kaum vom vorliegend noch
umstrittenen Vorwurf unterscheidet. Auffallend ist zudem, dass namentlich beim
Vorgang vom 5. und 6. Juli 2017 dieselben Bandenmitglieder involviert
waren. So war es ebenfalls «B____», welcher den Beschuldigten über eine
kommende Drogenlieferung informierte und in der Folge im Hintergrund bei der
Weiterverteilung der Drogen involviert war, wobei die einzelnen Packungen
ebenso mit diversen Kürzeln versehen waren (vgl. namentlich Akten S. 1280
f.). Auch «C____» war bei diesem Vorgang im Hintergrund involviert (vgl. u.a.
Akten S. 1267 f.). Nicht nur stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar,
dass der Beschuldigte auch beim noch umstrittenen Vorgang, wie angeklagt, von «B____»
über eine anstehende Drogenlieferung informiert wurde. Vielmehr wird aus diesem
Umstand zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits beim umstrittenen
Vorgang in der (Drogen-)Bande integriert war. Schliesslich ist auch die
zeitliche Nähe der drei Vorgänge augenfällig. So liegen diese jeweils nur etwa
zwei bis drei Wochen auseinander und fanden ihr Ende mit dem Zugriff der
basellandschaftlichen Polizei und der anschliessenden Hausdurchsuchung der
Depotwohnung an der [...] in [...] (vgl. Bericht Akteneingang Stawa BL vom
30. Mai 2018, Akten S. 1826).
3.5 Insgesamt
bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Indizienkette keine Zweifel
daran, dass der Beschuldigte am 18. oder 19. Juni 2017 in der
Depotwohnung in [...] eine Kokainlieferung in Empfang nahm.
Daran ändert –
entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 4, Akten
S. 2921; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 3, Akten
S. 2968) – auch nichts, dass er am 19. Juni 2017, nachdem er zunächst die
Lieferung in der Depotwohnung in Empfang genommen hatte, selbst als
Zwischenhändler von «D____» mit einer Kokainlieferung beliefert wurde.
Einerseits zeigen die Gespräche zwischen «B____» und «C____» vom 19. Juni
2017 deutlich auf, dass diese (als ranghöhere Bandenmitglieder) für die
Verteilung der Betäubungsmittel zuständig waren. Es ist denn auch bezeichnend,
dass der Beschuldigte «B____» zunächst mitteilte, dass er fünfzehn Portionen
«HY» benötige, «B____» ihn in der Folge wissen liess, dass er nur zehn
Portionen abholen könne und die restlichen fünf später erhalten werde (Akten
S. 1235). Dies untermauert, dass es dem Beschuldigten gerade nicht möglich
gewesen wäre, von der gesamten Lieferung die von ihm benötigten Mengen zu
entnehmen. Kommt hinzu, dass sich dieses Vorgehen – Empfang einer
Gesamtlieferung bzw. Vorbereitung der Weiterverteilung sowie Lieferung der vom
Beschuldigten benötigten Drogenmenge durch einen weiteren Kurier – auch im
nicht angefochtenen Vorgang rund um den 22. Juli 2017 beobachten liess. So
wurden bei der Festnahme von «E____» im Rucksack 671.9 Gramm Kokain
sichergestellt, welche für den Beschuldigten bestimmt gewesen wären. Da an den
Fingerlingen die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, hat als
erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte bereits bei der vorgängigen
Präparierung der Gesamtlieferung in der Depotwohnung in [...] beteiligt war
(vgl. zum Ganzen: angefochtenes Urteil S. 25). Insofern erstaunt es nicht,
dass sich der Beschuldigte auch beim Vorgang am 19. Juni 2017 die von ihm
benötigten Betäubungsmittel durch «D____» liefern liess.
3.6 Hinsichtlich
der Kokainmenge, welche der Beschuldigte in der Depotwohnung entgegennahm und
welche in der Folge an verschiedene Abnehmer veräussert wurde, kann ebenfalls
der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Aus den Ergebnissen der
Telefonüberwachungen ergibt sich, dass in den Tagen nach der Lieferung mindestens
145 Fingerlinge weitergegeben wurden: mit den Markierungen «United» 22 Stück (vgl.
Akten S. 1230, 1233, 1246 und 1256), «HY» 15 Stück (vgl. Akten S. 1232
und 1235), «BBM» 52 Stück (vgl. Akten S. 1234), «CP» 35 Stück (vgl. Akten
S. 1241 und 1243), «CR7» 3 Stück (vgl. Akten S. 1247), «Nepa» 2 Stück
(vgl. Akten S. 1247), «ABK» 10 Stück (vgl. Akten S. 1247) und «EP» 2
Stück (vgl. Akten S. 1255). Bei den Markierungen «ET» und «VMO» geht aus
den Telefonüberwachungen zwar die genaue Anzahl nicht hervor (vgl. Akten
S. 1233, 1236, 1245 und 1248). Allerdings wurden diese Lieferungen einer «[...]»
bzw. «D____» übergeben, bei denen es sich nicht um Endabnehmer, sondern um eine
Drogenkurierin bzw. einen Drogenkurier handelte (vgl. in Bezug auf «[...]» namentlich
das überwachte Gespräch mit «B____» vom 19. Juni 2017, 17.34 bis 17.37 Uhr,
Akten S. 1233). Insofern kann ausgeschlossen werden, dass sie jeweils nur
einen Fingerling entgegennahmen und es ist mit der Staatsanwaltschaft davon
auszugehen, dass die Lieferung jeweils mindestens 2 Fingerlinge beinhaltete. Dass
es sich bei den Kürzeln jeweils um einen Fingerling mit je 10 Gramm Kokain
handelte, ergibt sich bereits aus der unangefochten gebliebenen
vorinstanzlichen Feststellung, dass 15 x «HY» 150 Gramm Kokain entsprachen
(vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Somit ist in Bezug auf den Vorgang 382
erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 1'450 Gramm Kokain in der
Depotwohnung in [...] entgegennahm, welches in der Folge an diverse Abnehmer
weitergegeben wurde. Da die dem Beschuldigten vom Strafgericht in Bezug auf die
Anklageziffer 2.3.1 bereits zugerechnete Drogenmenge von 150 Gramm (vgl.
angefochtenes Urteil S. 22) in dieser Gesamtmenge beinhaltet gewesen war,
ist die dem Beschuldigten insgesamt anzulastende Menge an Kokaingemisch um
1'300 Gramm auf 7,6 Kilogramm zu erhöhen.
3.7 Schliesslich
ist in Bezug auf das Entgelt für die umgesetzte Drogenmenge mangels konkreter
Angaben in den Telefonüberwachungen zu Gunsten des Beschuldigten von einem Verkaufspreis
von CHF 6.– pro Gramm Kokaingemisch auszugehen. Dieser Wert stellt den
Mindestverkaufspreis dar, zu welchem die Betäubungsmittel veräussert wurden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 34), und deckt sich auch mit den
Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE (60.- bis 80.– pro 10 Gramm
Kokaingemisch, vgl. hierzu auch die beigezogenen Urteile des Strafgerichts SG.2018.257
vom 20. Februar 2019 E. 1.4 S. 67, des Appellationsgerichts SB.2019.76 vom
18. Mai 2021 E. 4.4.1 und SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 5.4.1).
Insofern ist von einem Gesamterlös von CHF 8'700.– auszugehen, welcher an
die ranghöheren Bandenmitglieder in den Niederlanden zurückfloss. Für die
Frage, inwiefern sich der Beschuldigte diesen Erlös anzurechnen hat, kann auf
E. 4.3.3 und E. 5.2.3 unten verwiesen werden.
4. Rechtliches betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
4.1 In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Kokain bzw.
die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das
Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1
lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.
4.2 Das
Strafgericht erachtete sowohl den Qualifikationsgrund der grossen
Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als auch
denjenigen der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG
als erfüllt. Diese Qualifizierungen wurden im Berufungsverfahren von keiner
Partei in Frage gestellt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des
Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 34 sowie 20
f.). Ergänzend ist in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 zu
erwähnen, dass formell kein Freispruch hätte erfolgen dürfen, da das Strafgericht
die Drogenhandelsaktivitäten zumindest für 150 Gramm Kokaingemisch als erstellt
erachtete (angefochtenes Urteil S. 22). Abgesehen davon, bestehen – wie unter
E. 3.4 oben ausgeführt – ohnehin keine Zweifel, dass der Beschuldigte
bereits im Rahmen dieser Drogenhandelsaktivitäten als Teil der Drogenbande
agierte. Somit erfolgt auch in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1
Abs. 1 – 3 ein Schuldspruch wegen Verbrechens wegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit).
4.3
4.3.1 Einen
weiteren Qualifikationstatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
erfüllt nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wer durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000
Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 147 IV 176
E. 2.2.1, 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2;
BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1; je mit
Hinweisen). Vorausgesetzt ist darüber hinaus, dass die von der Rechtsprechung
entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Der Täter handelt
gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.
Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle
braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine
nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für
Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale
Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich
darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen
zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung
darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss
aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter
den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Zunächst
bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Handel von Kokain nach
der Art eines Berufes betrieben hat. Wie aus den unangefochten gebliebenen
Erwägungen des Strafgerichts betreffend Bandenmässigkeit hervorgeht, war der
Beschuldigte Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen
äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte. Der
Beschuldigte agierte dabei als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern
und pflegte, unter Verwendung wechselnder Telefonnummern, regen Kontakt zu
verschiedenen Bandenmitgliedern (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f. sowie
S. 34). Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des
Strafgerichts sowie den vorgehenden Ausführungen betreffend die Anklageziffer
2.3.1 geht hervor, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund zehn
Monaten teilweise grössere Drogenlieferungen in Empfang genommen und aufgeteilt
hat sowie verschiedentlich an der Weiterveräusserung von Kokain beteiligt war. Es
steht ausser Frage, dass der Beschuldigte durch diese Drogenhandelsaktivitäten
einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
erzielte. Daran ändern auch seine Ausführungen betreffend die angebliche
Arbeitstätigkeit in Freiburg (D) nichts (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2980). Einerseits ist –
mit Ausnahme seiner Beteuerungen – den Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass der
Beschuldigte tatsächlich eine solche Arbeitsstelle innehatte. Andererseits
hielt der Beschuldigte die angebliche Tätigkeit auch äusserst vage (Beladen von
Containern, Sammeln von Alu-Dosen, Hilfe beim Versand von Fahrzeugen nach
Afrika vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978), will sie
zudem ohne Arbeitsbewilligung ausgeübt haben (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978) und soll dafür teilweise in
US-Dollar bezahlt worden sein (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung
S. 3, Akten S. 2755). Insgesamt sind die Umstände rund um diese Arbeitsstelle
äusserst zweifelhaft. Aber selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich einer
entsprechenden Tätigkeit nachgegangen sein sollte, schliesst dies die Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Zum einen erscheint klar, dass eine solche –
wie sie vom Beschuldigten umschrieben wurde – wohl kaum zur Finanzierung seines
Lebensunterhalts in der Schweiz ausgereicht haben dürfte. Zum andere ist die
Relation der deliktischen Einnahmen zu einem allfälligen ordentlichen
Erwerbseinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin irrelevant.
Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch
gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die
hauptsächliche Einnahmequelle der Täterin oder des Täters bildet, sondern schon
dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176
E. 2.4.1, mit Hinweisen).
4.3.3 Was
den vom Beschuldigten erzielten Gewinn betrifft, ist ihm insofern zuzustimmen, als
dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt ist, wie hoch dieser
ausgefallen ist. Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil allerdings
fest, dass der Beschuldigte Drogenerlös in einem Gesamtbetrag von «rund
CHF 140'000.–» via Geldkurier oder mittels Überweisung aus der Schweiz
geschafft hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 33). Zwar ist nicht restlos
nachvollziehbar, wie das Strafgericht auf diesen Betrag gekommen ist. So ergibt
eine Zusammenrechnung der in den Erwägungen des Strafgerichts als erstellt
erachteten Geldbeträge eine Summe, welche näher bei CHF 150'000.– zu
fallen kommt (vgl. hierzu auch die Auflistung der Staatsanwaltschaft in ihrer
Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S. 2909 f.). Zudem äussert sich
das Urteil teilweise nicht explizit zu den angeklagten Geldwäschereivorwürfen
(so namentlich hinsichtlich der CHF 900.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 [vgl.
angefochtenes Urteil S. 5 und 22], der EUR 4'400.– gemäss
Anklageziffer 2.3.13 [vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. und 28] sowie der
CHF 1525.– gemäss Anklageziffer 2.3.18 [vgl. angefochtenes Urteil
S. 14 f. und 30]) oder es bleibt unklar, ob es sich um Euro- oder
Schweizerfrankenbeträge handelt (so bezüglich Anklageziffer 2.3.4 [vgl. angefochtenes
Urteil S. 7 f. und 23 f.]).
Immerhin ist
zumindest der vom Strafgericht letztlich im Fazit aufgerechnete Betrag von
CHF 140'000.– von keiner Partei in Frage gestellt worden, weshalb ohne
weiteres auf diesen Mindestbetrag abgestellt werden kann. Ebenso unbestritten
ist, dass es sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher ausser Landes
geschaffen wurde (vgl. zuletzt Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
Ziff. 9 sowie Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922). Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 5, Akten S. 2969) ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob es
sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher der Beschuldigte selbst umgesetzt
hatte, oder ob dieser (oder Teile davon) von weiteren Bandenmitgliedern erzielt
worden ist. Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich bei einer
bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte
Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein gemeinsames,
übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen
gekennzeichnet ist. In Bezug auf den erzielten Umsatz ist daher jedem
Bandenmitglied die gesamte Handlung zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).
Da im vorliegenden Fall die Bandenmässigkeit erstellt ist, ist dem
Beschuldigten folglich der gesamte, auch der von den weiteren Bandenmitgliedern
erzielte Erlös von insgesamt CHF 140'000.– als Umsatz aus dem Drogenhandel
anzulasten. Hinzuzurechnen ist aufgrund des Gesagten zudem der Erlös von CHF 8'700.–
gemäss dem vorliegend hinzukommenden Schuldspruch (vgl. E. 3.7 oben). Damit ist
der Grenzwert von CHF 100'000.– Umsatz deutlich erreicht, womit auch der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG erfüllt ist.
Nichts Anderes
würde sich im Übrigen ergeben, würde ausschliesslich von den dem Beschuldigten
angelasteten Drogenmengen ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegend um 1,3 kg
erhöhten Kokainmenge (E. 3.6 oben), deren Erlös sich der Beschuldigte
aufgrund des Vorgesagten ebenfalls anzurechnen lassen hat, dem Umstand, dass
von den gesamten 7,6 kg Kokain 671,9 Gramm beschlagnahmt wurden und somit in
Abzug zu bringen sind, sowie des vom Beschuldigten unbestrittenen Mittelwerts des
Verkaufspreises von CHF 160.– pro 10 Gramm Kokaingemisch (vgl.
angefochtenes Urteil S. 34; Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922),
würde sich ein Umsatz von rund CHF 111'000.– errechnen, womit auch in
dieser Hinsicht der Grenzwert erreicht wäre.
4.4 Zusammenfassend
ist der Beschuldigte somit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) zu
verurteilen.
5.
Rechtliches
betreffend Geldwäscherei
5.1 Die
bandenmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2
lit. b StGB wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage
gestellt, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die
diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes
Urteil S. 35). Wie bereits hinsichtlich des bandenmässigen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte
bereits anlässlich des in Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 umschriebenen
Sachverhalts als Teil der (Drogen-)Bande agierte (vgl. E. 3.4 und 3.7
oben). Somit erfolgt auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Verbrechens
wegen bandenmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB.
5.2
5.2.1 Mit
ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen
Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis
Ziff. 2 lit. c StGB.
Das Strafgericht
erachtete diesen Qualifikationsgrund als nicht erfüllt. Es führte im
angefochtenen Urteil hierzu aus, für die Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB reiche ein
erheblicher Umsatz alleine nicht aus, wenn gleichzeitig kein oder nur wenig
Gewinn erzielt werde. Dem Beschuldigten könne zwar die Ausfuhr von rund CHF 140'000.–
und damit ein grosser Umsatz nachgewiesen werden, dass er hierdurch einen
namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt generiert habe, sei hingegen
zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen in der
Beteiligung am Drogenerlös erschöpft habe und er für die anschliessenden
Geldwäschereihandlungen nicht zusätzlich entschädigt worden sei (angefochtenes
Urteil S. 35).
5.2.2 Ein
schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt
vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen
grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie diejenige bei den
Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für eine unterschiedliche Anwendung
der beiden Bestimmungen kein Anlass (vgl. Hug-Beeli,
Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1120; Ackermann/Zehnder, Kommentar Kriminelles
Vermögen – Kriminelle Organisationen Band II, Zürich 2018, Art. 305bis
StGB N 731 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Insofern kann für die theoretischen Ausführungen auf E. 4.3.1 oben
verwiesen werden.
5.2.3 Unbestritten
ist zunächst, dass der vom Strafgericht als erstellt erachtete Erlös aus dem
Betäubungsmittelhandel von CHF 140'000.– an die Hintermänner in den
Niederlanden zurückfloss (vgl. Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922;
Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969). Hinzukommt
der Betrag von CHF 8'700.– aus dem Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2.3.1
(vgl. E. 3.7 oben). Aufgrund des bandenmässigen Vorgehens hat sich der
Beschuldigte auch diesen, (teilweise) von anderen Bandenmitgliedern
erwirtschaftete und an die Hintermänner zurückgeflossene Erlös anrechnen zu
lassen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Da für die Bezifferung des aus der
Geldwäscherei erzielten Umsatzes die gewaschenen Vermögenswerte massgebend sind
(Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis
StGB N 733, mit Hinweisen), ist der Grenzwert des grossen Umsatzes nach
Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB somit erreicht.
5.2.4 Entgegen
der Auffassung des Strafgerichts genügt zwischen dem geforderten Umsatz und dem
Gewinn Alternativität. Kumulativ hinzuzutreten hat einzig die Gewerbsmässigkeit
(Ackermann/Zehnder, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N 731), also namentlich, dass die Täterin
oder der Täter durch die deliktischen Handlungen regelmässige Einnahmen
erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des Lebensstils
darstellen (Pieth/Schultze,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 305bis N 26 mit Hinweis; vgl. für den Begriff der Gewerbsmässigkeit
E. 4.3.1 oben).
Bereits unter
dem Titel des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
wurde festgehalten, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfene Kokainhandel
zweifelsohne nach der Art eines Berufes betrieb und damit einen namhaften
Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte. Der
Beschuldigte war Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen
äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte, wobei der
Beschuldigte als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern agierte (vgl.
zum Ganzen E. 4.3.2 oben). Die Schlussfolgerung des Strafgerichts und des
Beschuldigten, wonach sich das Einkommen des Beschuldigten (im Zweifel) in der
Beteiligung am Drogenerlös bzw. Drogenhandel erschöpfte (vgl. Berufungsantwort
S. 5 f., Akten S. 2922 f.; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969), ist nicht
nachvollziehbar und wirkt künstlich. Aus diversen Vorgängen wird ersichtlich,
dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel bezog und diese mit bereits
erzieltem Drogenerlös «bezahlte» (so bspw. betreffend die Anklageziffer 2.3.16,
vgl. angefochtenes Urteil S. 29), sondern er Hintermännern Rechenschaft
über den Drogenerlös schuldete oder von diesen angewiesen wurde, in welcher
Höhe Geldbeträge zurückzufliessen hätten (vgl. bspw. betreffend die
Anklageziffern 2.3.2, 2.3.5.1, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.10, 2.3.12, 2.3.13, 2.3.17,
vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f., 24 und 26 ff.). Exemplarisch sei auf das
Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und «[...]» betreffend den Vorgang
436 vom 7. September 2017 hingewiesen, anlässlich welchem der Beschuldigte
von «[...]» zunächst informiert wurde, dass sie «dem Typen» noch Geld geben
müssten, und er sodann angewiesen wurde, «irgendwie von irgendwo 2'100» zu
besorgen und es zu den vorhandenen «6'700» zu addieren. Der Beschuldigte solle
diese Summe dem «Typen» geben und ihm sagen, dass er die folgende Woche den
Rest erhalten werde, woraufhin der Beschuldigte «[...]» antwortete, dass er
nirgends «die 2'100» besorgen könne, da er sein ganzes Geld nach Hause gesendet
habe (Akten S. 1411). Es bestehen keine Zweifel, dass die
Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten genauso zu dessen Aufgabenbereich
innerhalb der Drogenbande gehörten, wie die Drogenhandelsaktivitäten. Insofern
ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte (auch)
durch seine Geldwäschereitätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung
seiner Lebensgestaltung erzielte. Damit ist vorliegend auch der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis
Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt.
5.3 Nach
dem Gesagten ist hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei neben der Qualifikation
der Bandenmässigkeit auch derjenige der Gewerbsmässigkeit gegeben. Da der
Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss
Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand
nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV
132; kritisch: Pieth, Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB
N 73), ist der Beschuldigte – neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz – wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB (Bandenmässigkeit,
Gewerbsmässigkeit) schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe
ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel
2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von
Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2
BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu
erhöhen.
6.3
6.3.1 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf
das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster
und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels
– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der
Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel
mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten
Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die
Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der
Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von
den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit
unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327 ff.).
6.3.2 Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit»
und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist
nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer
6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020
E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu
einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig
schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher
innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken
(BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar
2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011
vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen
Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders
schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:
Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur
Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des
geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020
vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;
vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6).
6.3.3 Auch wenn der
Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt,
stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des
Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,
Art. 47 StGB N 93).
Dem Beschuldigten
konnte gemäss den unangefochtenen gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts eine
Kokainmenge von 6,3 kg angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 1,3 kg
Kokaingemisch des Vorgangs 382 (vgl. E. 3.6 oben). Bei Zugrundelegung
eines Reinheitsgehalts von rund 45 % (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 33)
liegt die Gesamtmenge von 3,42 kg reinem Kokain weit über dem, was für eine
Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde,
was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre
Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad
verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger
wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit der Festnahme des Beschuldigten ein
Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb
seine Aktivitäten eingestellt hätte.
6.3.4 Da
der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf
der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande
zu beurteilen.
Der Beschuldigte
agierte in der Region Basel als Mitglied einer aus den Niederlanden
operierenden, gut strukturierten Drogenhändlerbande. Wie bereits das
Strafgericht zutreffend erwog, ist der Beschuldigte als Zwischenhändler und als
Depothalter (bzw. zumindest Mithalter der Depots) zu qualifizieren, der nicht
Endabnehmer auf der Strasse belieferte, und sich damit selbst keinem besonderen
Risiko der Entdeckung aussetzte. Immerhin ist zu konstatieren, dass er die von ihm
benötigte Betäubungsmittelmenge der Lieferung vom
18. bzw. 19. Juni 2017 im «[...]» – was gemäss Darstellung der
Staatsanwaltschaft Codewort für die [...] Bar an der [...]strasse [...] war –
entgegennahm und er sich insofern exponierte (vgl. hierzu angefochtenes Urteil
S. 5 und 22). Die überwiegende Tätigkeit des Beschuldigten fand jedoch im
Hintergrund statt, wobei er insbesondere für das Aus- und Umpacken, das
Portionieren, die Weiterverteilung und – aufgrund der ihm anzulastenden
Streckmittelmenge (vgl. hierzu u.a. angefochtenes Urteil S. 33) – für die
Streckung des Kokains verantwortlich war.
Es ist somit zwar
mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf
einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist und er bei ranghöheren
Bandenmitgliedern ein gewisses Vertrauen genoss. So hatte der Beschuldigte
regen Kontakt namentlich mit den Bandenmitgliedern «B____» und «[...]», welche
gemäss Darstellungen der Staatsanwaltschaft beide dem Beschuldigten
übergeordnet waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 8; beigezogenes
Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10). Aus den
vorliegend zur Anklage gebrachten Vorgängen wird jedoch ebenso ersichtlich,
dass der Beschuldigte gerade mit dem (wohl) aus den Niederlanden agierenden
Hintermann «C____», welcher bereits in Parallelverfahren der Aktion «Wave» in
Erscheinung trat und in der Organisationshierarchie relativ weit oben stehen
dürfte, keinen direkten Kontakt hatte (vgl. zur Stellung von «C____» die
beigezogenen Urteile SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.4, SB.2018.91
vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, SG.2018.257 vom 20. Februar 2019
S. 3 f. und 7 f.). Der Beschuldigte konnte zu einem späteren Zeitpunkt zwar
mit dem ebenfalls wohl aus den Niederlanden agierenden «[...]» bei zwei
Vorgängen direkt in Verbindung gebracht werden. Ob es sich bei dieser Person
ebenfalls um ein der Spitze sehr nahestehendes Bandenmitglied handelte, wie von
der Staatsanwaltschaft angenommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f.), ist
nicht restlos klar. Immerhin wird aus ihren Konversationen nicht ersichtlich,
dass «[...]» den Beschuldigten mit irgendwelchen Führungsaufgaben beauftragte,
sondern es ging in erster Linie um die Bestellung von Betäubungsmitteln und die
Rückführung von Drogengeldern (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 24–27
f.). Es erscheint zudem fraglich, ob dem Beschuldigten die genaue
Organisationsstruktur der Bande bekannt gewesen ist. Da «B____» ebenfalls im
Raum Basel agierte (vgl. hierzu Anklageschrift i.S. B____, beigezogenes Strafgerichtsurteil
SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 2 ff.), ist hingegen klar, dass
der Beschuldigte weder für ein bestimmtes Gebiet noch für die Depotwohnung bzw.
–wohnungen ausschliesslich zuständig war. Zudem erhellt daraus, dass er nicht zu
den ranghöchsten Bandenmitgliedern in der Schweiz gehörte. Während der
Beschuldigte die Bestellung und die Weiterverteilung der Betäubungsmittel
zumeist relativ selbständig vornehmen konnte, macht insbesondere der Vorgang
382, bei welchem der Beschuldigte beim Empfang einer grösseren Menge Kokain involviert
war, deutlich, dass die Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz durch die
Hintermänner organsiert war und diese zudem für die eigentliche Aufteilung bzw.
Zuteilung der Mengen zur Weiterverteilung zuständig waren und das letzte Wort
hatten (vgl. hierzu E. 3.5 oben). Ebenso zeigen die variierenden und
teilweise von den Hintermännern vorgegebenen Verkaufspreise, dass der
Beschuldigte auch bei der Preisgestaltung keinen grossen Einfluss hatte. Der
Beschuldigte war innerhalb der Organisation daher weder Entscheidungsträger mit
strategischen Aufgaben, noch hatte er eigentliche Führungsaufgaben
wahrgenommen.
In Anbetracht
all dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft geforderte
Einstufung in der Hierarchiestufe 2 deutlich zu hoch. Zwar dürfte der
Beschuldigte aufgrund seiner Vertrauensposition nicht sehr leicht austauschbar
gewesen sein. Weder ist aufgrund des Vorgesagten jedoch davon auszugehen, dass
der Beschuldigte für eine bestimmte Region verantwortlich war, eine
Vertrauensperson der Organisationsspitze in den Niederlanden darstellte,
Führungsaufgaben wahrgenommen hatte oder Weisungsbefugnisse gegenüber
Mitgliedern der 3. Hierarchiestufe innehatte. Vielmehr ist der Beschuldigte mit
dem Strafgericht in den von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien in der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, wobei der
Beschuldigte aufgrund des soeben Referierten, aufgrund der ihm anzulastenden
Betäubungsmittelmengen sowie aufgrund der erfüllten Qualifikationsgründe
ungefähr im mittleren Bereich dieser Hierarchiestufe zu fallen kommt. Dies
erscheint auch folgerichtig, nachdem die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen
«B____» den Beschuldigten als jenem unterstellt erachtete (vgl. beigezogenes
Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10) und «B____»
vom Appellationsgericht im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 angesiedelt
wurde (vgl. beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom 18. Mai
2021 E. 5.3.7). Für die Hierarchiestufe 3 schlagen die beiden Autoren eine
Einsatzstrafe von zwischen fünf und acht Jahren vor (vgl. zur Hierarchiestufe 2
und 3 Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336).
6.3.5 In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst keine
Drogen bzw. kein Kokain konsumiert (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. April
2018, Akten S. 4 f.; Immunochemische Urinuntersuchung vom 24. April
2018, Akten S. 1569). Er handelte direktvorsätzlich und seine Motivation
war ausschliesslich finanzieller Natur; er war reiner «Moneydealer».
6.3.6 In
Anbetracht all dieser Umstände erscheint – trotz der zusätzlichen Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit auch im Vergleich zur Einsatzstrafe seines «Vorgesetzten»
«B____» (7 ½ Jahre; beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom
18. Mai 2021 E. 5.3.9) – eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) angemessen.
6.4
6.4.1 In
Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und
Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem
Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der
Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt.
Belastend wirkt sich ferner aus, dass der ins Ausland weitergeleitete
Drogenerlös mit CHF 148'700.– beträchtlich ausfällt. In dieser Hinsicht
leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist allerdings, dass er
vom Drogenerlös von CHF 8'700.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 lediglich CHF
900.– selbst zur Weiterleitung in die Niederlande übergab und er sich die
restlichen CHF 7’800.– «lediglich» aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit
anrechnen lassen muss (vgl. E. 5.2.3 oben). Anzumerken ist ferner, dass
der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im
internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des
Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Deutlich entlastend zu
werten ist indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein
Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung
im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis
N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen
sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist
das Verschulden des Beschuldigten knapp als mittelschwer einzustufen. Isoliert
betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische
Einsatzstrafe von 14 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die
Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34
Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB für das bis zum
31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
6.4.2 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe
(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das
Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Eine Erhöhung
der Geldstrafe auf 90 Tagessätzen, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert,
erscheint nicht gerechtfertigt. Die Tagessatzhöhe wird auf das Minimum von CHF
30.– festgelegt. Da der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten keine
Vorstrafen ausweist (Akten S. 2935 f.), ist ihm für die Geldstrafe als
Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei
Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
6.5 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher
sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen
Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
6 ½ Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun Monate
für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren sowie
eine (bedingt zu vollziehende) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.
6.6
6.6.1 Der
37-jährige Beschuldigte ist in Nigeria geboren und dort mit seinen Eltern und
mehreren Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Primarschule und drei Jahre die
Sekundarschule besucht. Einen Beruf habe er nie erlernt. Nach der Schule sei er
im Jahr 2015 über Libyen nach Italien gereist und habe dort Asyl beantragt. Er
habe eine Sprachschule besucht und am Abend habe er gelernt, Pizza zu machen.
Nach einigen Monaten habe er einen positiven Asylentscheid erhalten. Danach
habe er in Italien Container beladen, die nach Afrika transportiert worden
seien. Irgendwann habe es jedoch keine Arbeit mehr gegeben, weshalb er im Jahr
2017 in die Schweiz und nach Freiburg in Deutschland gereist sei. Dort habe er
ebenfalls Container beladen; dies bis zu seiner Verhaftung. Der Beschuldigte
sei weder verheiratet noch habe er Kinder (Akten S. 4 f., 2754 ff., 2978).
Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. April 2018 gab er an, dass
sein Herz manchmal aufhöre zu schlagen und er Probleme mit dem Atmen bekomme
(Akten S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu, dieses
Problem nicht mehr zu haben; er habe lediglich noch Probleme mit seiner Haut,
was aktuell mit einer Salbe therapiert werde (Akten S. 2977 f.). Diese
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.
6.6.2 Der
Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 27. Oktober 2021 attestiert dem
Beschuldigten trotz zwei ausgesprochener Disziplinarmassnahmen ein weitgehend
gutes Vollzugsverhalten (Akten S. 2937 ff.). Wohlverhalten im Strafvollzug
führt indes nicht zu einer Strafminderung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar
2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12.
März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 392). Ebenfalls neutral wirkt sich die
Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
6.6.3 Das
Strafgericht hielt dem Beschuldigten zugute, dass er anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise geständig gewesen sei und sich
«gewissermassen» reuig gezeigt habe, und reduzierte die Strafe hierfür um drei
Monate (angefochtenes Urteil S. 36).
Die
Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, dass eine Geständnisbereitschaft
nicht ersichtlich sei. Vielmehr habe er die Vorwürfe abgestritten, die Mengen
runtergespielt oder anderen Bandenmitgliedern angelastet. Zugeständnisse seien
nur sehr marginal gewesen und nur auf Druck der Beweislage hin erfolgt. Aufrichtige
Reue sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen (Berufungsbegründung S. 6 f.,
Akten S. 2911 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 7, Akten S. 2965).
Es ist der
Staatsanwaltschaft zwar insoweit beizupflichten, dass beim Beschuldigten weder
ein vollumfängliches Geständnis noch aufrichtige Reue erkennbar sind. Selbst an
der Berufungsverhandlung wollte er nur von einer Drogensendung wissen, welche
er entgegengenommen und weiterverteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.,
Akten s. 2978 f.). Dem Beschuldigten kann aber immerhin zugutegehalten
werden, dass er die Berufung zurückgezogen hat und seine Beteiligung insofern
zugestand. Insbesondere zu berücksichtigen ist jedoch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zugestand, die Person gewesen zu sein, welche auf den ihm im
Vorverfahren abgespielten Telefongesprächen zu hören gewesen war (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 unten, Akten S. 2757), was er
anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2979). Wie das beigezogene Urteil des
Appellationsgericht SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 illustrativ zeigt, ist ein
solches Zugeständnis bei Strafverfahren betreffend Betäubungsmitteldelikte,
welche hinsichtlich der Beweislage zu grossen Teilen auf abgehörten
Telefongesprächen beruhen, vergleichsweise selten der Fall (vgl. AGE SB.2019.76
vom 18. Mai 2021 E. 3.1 f.). Er hat damit wesentlich zur
Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens beigetragen, weshalb die vom
Strafgericht gewährte Strafreduktion von drei Monaten gerechtfertigt erscheint
(vgl. auch Mathys, a.a.O.,
Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen).
6.7 Nach
dem Gesagten wird der Beschuldigte somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, verurteilt.
7. Landesverweis
7.1 Der
Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft
getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird
zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,
verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
7.2 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung
führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E.
4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz
«hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung
neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros
gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus
rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche
Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen»
(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,
144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7).
7.3 Der
Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er verliess
sein Heimatland Nigeria eigenen Angaben zufolge erst im Jahr 2015 und ist über Libyen
nach Italien gelangt. Im Mai 2017 sei er sodann nach Basel gelangt, wo er sich
– mit Ausnahme einer Reise nach Afrika – bis zu seiner Verhaftung aufgehalten
habe (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f., Akten
S. 2754 f.). Der Beschuldigte hat seine prägenden Kinder-, Jugend- und
Ausbildungsjahre damit in seiner Heimat verbracht. Er ist mit der Sprache und
den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte sich bei einer Rückkehr rasch
wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal er – soweit bekannt – auch
in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten pflegte. Er ist in der
Schweiz nie einer Arbeit nachgegangen. Ob er tatsächlich eine Anstellung in
Freiburg (D) hatte, erscheint, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.2 oben), zumindest
fraglich. Jedenfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt,
dass er zumindest nicht über die notwendigen Arbeitsbewilligungen verfügte (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978). Auch in sprachlicher,
sozialer und persönlicher Hinsicht ist der Beschuldigten in der Schweiz nicht
im Ansatz integriert. Weder spricht er Deutsch noch hat er Kinder oder andere
Familienangehörige in der Schweiz (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen auch
E. 6.6.1 oben). Es bestehen aufgrund des Gesagten somit keinerlei Gründe,
welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.
7.4 Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber
festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung
des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des
Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die
zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»
beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi
gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi
gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von
Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets rigoros gezeigt.
Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gab der
Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen
Verhandlung an, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und er einen
Asylstatus erhalten habe (Akten S. 4 und 2754). Allerdings hat der
anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht nur keinerlei weitere Ausführungen
hierzu gemacht oder Belege eingereicht, vielmehr richtete sich seine
mittlerweile zurückgezogene Berufung ausschliesslich gegen die Dauer der
ausgesprochenen Landesverweisung (vgl. Akten S. 2883).
7.5 Die
Dauer der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung von zwölf Jahren
wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erweist sich denn auch als
angemessen. Der Beschuldigte stellt ein grosses Sicherheitsrisiko für die
öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem er als Mitglied einer
aus den Niederlanden agierenden Drogenbande im Betäubungsmittelhandel in der
Schweiz involviert war und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen
Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen hat. Der Beschuldigte ist
somit für zwölf Jahre des Landes zu verweisen.
7.6 Der
Beschuldigt ist nigerianischer Staatsbürger und somit Angehöriger eines
Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von
einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Auch die konkrete Interessenlage spricht
für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS); es sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwiefern die
Ausschreibung aus persönlichen Gründen nicht verhältnismässig wäre (vgl. zu den
persönlichen Verhältnissen auch E. 6.6.1 und 7.3 oben). Die
Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung
[SR 362.0]).
8. Kostenentscheid
8.1
8.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie
Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss
trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von
CHF 31'952.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–, wobei das
Kostendepot im Betrage von CHF 212.– mit diesen verrechnet wird.
8.1.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zum grössten Teil durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 3'000.–
festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 2’250.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.
8.2 Die
amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], macht für das zweitinstanzliche
Verfahren einen Zeitaufwand inklusive Hauptverhandlung und Nachbesprechung von 19
Stunden und 55 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend
gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Da dem
Beschuldigten eine um ein Viertel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,
umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen
Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom
4. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten
Kleidungsstücke (Verzeichnis 141408, Pos. 1009 – 1011) sowie die Haar- und
Zahnbürsten (Verzeichnis 142283, Pos. 1107, 1108, 1116, 1117);
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...],
[...] (Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...];
-
Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den Akten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,
Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 7
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. April
2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in
Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c sowie Art. 34,
42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 12
Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 31'952.70 und
die Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot im Betrage von CHF 212.– wird mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin Advokatin [...] werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 62.20 (zzgl.
Mehrwertsteuer) und CHF 210.– (ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 311.50 (auf CHF 4'045.55) somit total
CHF 4'567.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).