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Entscheid

SB.2020.6

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit)

26. November 2021Deutsch57 min

Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.6

URTEIL

vom 26.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia

Schmid,

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider, Dr.

Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber MLaw

Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter

Ziegeleiweg 13, 5600

Lenzburg

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

4. September 2019

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall

wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer

Basel-Stadt vom 4. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt

und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, unter Einrechnung der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– verurteilt. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in

Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift vom Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei wurde der Beschuldigte dagegen

freigesprochen. Der Beschuldigte wurde ferner für 12 Jahre des Landes

verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich befand das Strafgericht über

die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das

Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 13. September 2019

Berufung angemeldet, diese am 14. Januar 2020 erklärt und am

27. April 2020 begründet. Sie beantragte, der Beschuldigte sei in

Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich

Anklageschrift Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Gesamthaft

Erwägungen

sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2

lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und

Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch des Verbrechens nach Art. 19

Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu

einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit

SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu

bestätigen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin [...], hat am

13.

September 2019 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts

angemeldet und diese am 23. Januar 2020 erklärt. Er hat die Berufung

indessen am 27. April 2020 zurückgezogen. Mit Berufungsantwort vom

6.

Juli 2020 beantragte er somit lediglich noch die vollumfängliche

Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils.

Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts zog mit Verfügung vom

23.

September 2021 das Urteil des Appellationsgerichts vom

10.

Dezember 2020 SB.2018.91, das Urteil des Strafgerichts vom

20.

Februar 2019 SG.2018.257 sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom

18.

Mai 2021 SB.2019.76 bei. Ausserdem wurden im Instruktionsverfahren ein

Vollzugsbericht über den Beschuldigten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom

27.

Oktober 2021 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten

vom 4. November 2021 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom

24.

September 2021 bzw. mit Vorladung vom 4. Oktober 2021 lud die

Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vor. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. November 2021 wurde der Beschuldigte befragt.

Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des

Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der

Dispositiv

Berufungserklärung fest. Demnach beantragt sie, der Beschuldigte sei in

Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich Anklageschrift

Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen.

Gesamthaft sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 lit. a und b BetmG und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Abs. 2 lit. b StGB auch des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu

einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit

SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu

bestätigen. Auch die Verteidigerin hielt an ihrem Antrag, die Berufung der

Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene

Strafgerichtsurteil sei zu bestätigen, fest. Für sämtliche weitere Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkten ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die

form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst

das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Die Aufhebung

der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Verzeichnis

141408, Pos. 1009 – 1011) sowie der Haar- und Zahnbürsten (Verzeichnis 142283,

Pos. 1107, 1108, 1116, 1117) an den Beschuldigten, die Aufhebung der

Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...], [...]strasse [...]

(Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...], die Einziehung und Vernichtung

der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 StGB, das Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den

Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für

das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2. Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht

erachtet es im anagefochtenen Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte vom

18. Juni 2017 bis zu seiner Verhaftung am 18. April 2018 Drogenhandelsaktivitäten

mit rund 6.3 Kilogramm Kokaingemisch resp. 2.8 Kilogramm reinem Kokain sowie

530 Gramm Streckmittel betrieben habe. Zudem habe der Beschuldigte Drogenerlös

in einem Gesamtbetrag von rund CHF 140'000.– via Geldkurier oder mittels

Überweisung aus der Schweiz geschafft. Einzig hinsichtlich der Ziffer 2.3.1

Abs. 1 – 3 der Anklageschrift erachtet es den angeklagten Sachverhalt

nicht als erstellt (angefochtenes Urteil S. 22–33). Es erklärte den

Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit) schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in

Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 vom Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei sprach es den Beschuldigten frei

(angefochtenes Urteil S. 33–35).

3. Tatsächliches

3.1 In

tatsächlicher Hinsicht ist im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich der

Freispruch in Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift umstritten.

Dem

Beschuldigten wird darin vorgeworfen, am Morgen des 18. Juni 2017 vom

Bandenmitglied B____ alias «B____» in codierter Form telefonisch darüber

orientiert worden zu sein, dass ein im Auftrag vom Hintermann «C____» von den

Niederlanden entsandter Kurier bald mit einer grösseren Lieferung Kokain zur

Übergabe anreisen werde. Der Beschuldigte habe sich bereits von seiner Wohnung

in Basel auf dem Weg zur Depotwohnung an der [...] in [...] BL befunden, um

dort alle Vorkehrungen für eine reibungslose Übernahme der Betäubungsmittel zu

treffen. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vom 18. auf den

19. Juni 2017 habe der Beschuldigte in enger Zusammenarbeit mit dem

Bandenmitglied «D____» in der Depotwohnung den Kurier empfangen und mindestens

1'450 Gramm Kokain, verpackt in 145 Fingerlingen zu je ca. 10 Gramm, unbefugt

entgegengenommen. Koordiniert durch «B____» – wobei dieser stetig Rücksprache

mit «C____» gehalten habe – seien die Betäubungsmittel anschliessend im Raum

Basel an verschiedene Empfänger gegen Leistung des Entgelts im Gesamtbetrag von

mindestens CHF 8'700.– bis 11'600.– weitergegeben worden. Der Erlös sei

umgehend weiteren Bandenmitgliedern übergeben worden, welche diese in die

Niederlande überbracht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).

Das Strafgericht

erwog hierzu, der Vorhalt der Staatsanwaltschaft ergebe sich aus einem

Telefongespräch vom 18. Juni 2017 zwischen dem Beschuldigten und «B____»,

anlässlich welchem Letzterer den Beschuldigten über die baldige Ankunft von Personen

informiert habe, woraufhin der Beschuldigte geantwortet habe, er werde die

Wohnung gleich vorbereiten. Zwar belaste dieses Telefonat den Beschuldigten.

Was die Vorbereitung der Wohnung jedoch genau beinhaltet habe und ob sie

tatsächlich im Hinblick auf die erst rund 28 Stunden später erfolgte

Distribution von Kokain erfolgt sei, könne nicht mit Sicherheit festgestellt

werden. Komme hinzu, dass der Beschuldigte selbst als Zwischenhändler von «D____»

beliefert worden sei, welcher als Inlandkurier Anweisungen von «B____» für die

Verteilung der Kokainlieferung entgegengenommen habe. Dies würde keinen Sinn

ergeben, wenn der Beschuldigte die Gesamtlieferung persönlich entgegengenommen

habe. In dubio pro reo erfolge diesbezüglich daher ein Freispruch (angefochtenes

Urteil S. 22).

3.2 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafgericht habe bei der Beurteilung

dieser Anklageziffer in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltselemente, Beweismittel

und Indizien übergangen und sei widersprüchlich, wenn es den Beschuldigten in

den Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 schuldig spreche (Berufungsbegründung

S. 2–4, Akten S. 2907–2909; Plädoyer Staatsanwaltschaft

Berufungsverhandlung S. 2–4, Akten S. 2960–2962).

Nach dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat

das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das

Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche

für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des

Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein

deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).

Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die

es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind

Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Als

Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo»,

dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger

ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die

Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des

Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach

der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a). Eine

Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel

hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in

tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht

hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts

der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens

nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an

Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit»

verwendet (vgl. Tophinke, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 83, mit Hinweisen). Wie

das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der

In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. «(…) Der

In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom

17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit

andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014

E. 1.1 und 1.4).

3.3 Der

Beschuldigte bestritt den in Frage stehenden Vorwurf (vgl. namentlich

Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Juni 2018 S. 3–6, Akten

S. 2122–2125; Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2019

S. 5–8, Akten S. 2628–2633).

Die

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich

führten im Jahr 2017 unter dem Operationsnamen «WAVE» eine Ermittlungsaktion

gegen diverse Personen nigerianischer Herkunft, welche im internationalen

Drogenhandel tätig gewesen sein sollen und in der Schweiz mit grossen Mengen

Kokain gehandelt haben sowie in die qualifizierte Geldwäscherei involviert

gewesen sein sollen (vgl. hierzu Akten S. 1211). Die vorliegend

umstrittene Anklageziffer betrifft den Vorgang 382 der Aktion «WAVE» (Akten

S. 1215 f.), wobei diesbezüglich eine Vielzahl an Ergebnissen von

Telefonkontrollen in den Akten liegen (Akten S. 1223–1257). Bereits das

Strafgericht stellte dabei die relevanten Gesprächsinhalte zutreffend dar.

Insofern kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 22).

Unbestrittenermassen

geht aus diesen Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte 15 Portionen der

mit «HY» beschrifteten Lieferungen (150 Gramm Kokaingemisch) bezogen hatte;

diesbezüglich erfolgte denn auch ein Schuldspruch. Vom Strafgericht ebenso als

erstellt erachtet wurde, dass es sich bei den Gesprächen zwischen «B____», «C____»

und «D____» vom 19. Juni 2017 um Absprachen resp. Anweisungen handelte, wie

die mit verschiedenen Kürzeln versehenen (Drogen-)Lieferungen zu verteilen

seien (angefochtenes Urteil S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint das

nur einen Tag zuvor um 09.49 Uhr stattgefundene Telefongespräch zwischen

ebenjenem «B____» und dem Beschuldigten, anlässlich welchem der Beschuldigte

zunächst über die baldige Ankunft von «Personen» informiert worden war, bevor

er antwortete, dass er gerade auf dem Weg zur Wohnung sei und diese vorbereiten

werde (Akten S. 1224), ein klares Indiz für die von der Staatsanwaltschaft

vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte in einer Wohnung eine grössere Kokainlieferung

in Empfang nahm, welche in den Folgetagen weiterverteilt wurde.

3.4 Sodann

verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere Indizien, welche den

angeklagten Sachverhalt stützen.

Zunächst ist erstellt

und grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte teilweise an der [...] in

Basel, teilweise auch an der [...] in [...] wohnhaft war (vgl. hierzu u.a. angefochtenes

Urteil S. 20; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f.,

Akten S. 2754 f.; Akten S. 1828 ff.; Akten S. 1973 ff.). Anlässlich

der vorliegenden Berufungsverhandlung gab er zudem an, ungefähr einen Monat in

der Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein («Er brachte mich dann [vom

Voltaplatz] zum Aeschenplatz und wir nahmen das Tram [...] an einen Ort, bei

dem es eine Kaffeebar davor hatte»), und führte aus, wie er in dieser Wohnung

eine Drogenlieferung entgegengenommen und auf Anweisung die darin befindlichen

Packungen nach Nummern aufgeteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3

f., Akten S. 2978 f.). Selbst der Beschuldigte gesteht damit ein, in der

Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein und zumindest einmal eine entsprechende

Lieferung in der Depotwohnung entgegengenommen und Verarbeitungshandlungen

vorgenommen zu haben. Insofern erscheint nicht von grosser Bedeutung, was der

Beschuldigte im fraglichen Telefongespräch mit «saubere Wäsche holen» meinte. Vielmehr

ist in diesem Zusammenhang auf das separat geführte Strafverfahren gegen «B____»

zu verweisen. In diesem warf die Staatsanwaltschaft «B____» vor, spätestens von

Mitte Juni 2017 bis am 23. Juli 2017 für die Depotwohnung an der [...] in [...]

verantwortlich gewesen zu sein und namentlich den ihm unterstellten

Beschuldigten angewiesen zu haben, die dort angekommenen Kuriere in Empfang zu

nehmen (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019

S. 10). Hinsichtlich den vorliegend zu beurteilenden Vorgang 382 ging die

Staatsanwaltschaft ebenso davon aus, dass ein von «C____» gesandter

Drogenkurier am 18. Juni 2017 in die Schweiz reiste und dem Beschuldigten

an der Adresse in [...] eine Lieferung mit rund 1,7 Kilogramm Kokain übergab,

welche in der Folge von «B____» unter der Anleitung von «C____» verteilt worden

sei (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019

S. 24 ff.). Dieser Sachverhaltsdarstellung ist sowohl das Strafgericht im

Urteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 (E. II.1.2.3, S. 63 f.),

als auch das Appellationsgericht im Urteil vom 18. Mai 2021 gefolgt (AGE

SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 3.2). Diese Urteile sowie insbesondere

der Bezug des Beschuldigten zur Depotwohnung an der [...] in [...] stellen

weitere gewichtige Indizen dar, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2017 in jener

Wohnung eine Drogenlieferung in Empfang nahm.

Ferner ist der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die (unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen

Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 zusätzliche Anhaltspunkte

für den in der Anklageziffer 2.3.1 angeklagten Sachverhalt darstellen. So

erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte am

5. Juli 2017 von «B____» informiert worden sei, dass eine Kokainlieferung

eintreffe, und der Beschuldigte diese Lieferung gleichentags in Empfang

genommen und diese anschliessend an verschieden Abnehmer verteilt habe

(angefochtenes Urteil S. 22 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 22. Juli

2017 von einem «[...]» telefonisch über eine anstehende Kokainlieferung und am

Folgetag von einem weiteren Bandenmitglied namens «E____» über deren Eintreffen

informiert. Das Strafgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der

Beschuldigte einerseits vom Eingang der in [...] beschlagnahmten

Kokainlieferung von 2'450 Gramm Kenntnis gehabt habe sowie andererseits dass die

bei «E____» anlässlich seiner Festnahme sichergestellte Kokainmenge von 671.9

Gramm dem Beschuldigten zuzuordnen sei (angefochtenes Urteil S. 25). Diese

Feststellungen blieben unbestritten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt,

erhellt aus diesen beiden Schuldsprüchen, dass der modus operandi, also

der Ablauf der Entgegennahme der Drogenlieferungen in der Wohnung sowie die

weitere Feinverteilung, sich von der Art und Weise kaum vom vorliegend noch

umstrittenen Vorwurf unterscheidet. Auffallend ist zudem, dass namentlich beim

Vorgang vom 5. und 6. Juli 2017 dieselben Bandenmitglieder involviert

waren. So war es ebenfalls «B____», welcher den Beschuldigten über eine

kommende Drogenlieferung informierte und in der Folge im Hintergrund bei der

Weiterverteilung der Drogen involviert war, wobei die einzelnen Packungen

ebenso mit diversen Kürzeln versehen waren (vgl. namentlich Akten S. 1280

f.). Auch «C____» war bei diesem Vorgang im Hintergrund involviert (vgl. u.a.

Akten S. 1267 f.). Nicht nur stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar,

dass der Beschuldigte auch beim noch umstrittenen Vorgang, wie angeklagt, von «B____»

über eine anstehende Drogenlieferung informiert wurde. Vielmehr wird aus diesem

Umstand zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits beim umstrittenen

Vorgang in der (Drogen-)Bande integriert war. Schliesslich ist auch die

zeitliche Nähe der drei Vorgänge augenfällig. So liegen diese jeweils nur etwa

zwei bis drei Wochen auseinander und fanden ihr Ende mit dem Zugriff der

basellandschaftlichen Polizei und der anschliessenden Hausdurchsuchung der

Depotwohnung an der [...] in [...] (vgl. Bericht Akteneingang Stawa BL vom

30. Mai 2018, Akten S. 1826).

3.5 Insgesamt

bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Indizienkette keine Zweifel

daran, dass der Beschuldigte am 18. oder 19. Juni 2017 in der

Depotwohnung in [...] eine Kokainlieferung in Empfang nahm.

Daran ändert –

entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 4, Akten

S. 2921; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 3, Akten

S. 2968) – auch nichts, dass er am 19. Juni 2017, nachdem er zunächst die

Lieferung in der Depotwohnung in Empfang genommen hatte, selbst als

Zwischenhändler von «D____» mit einer Kokainlieferung beliefert wurde.

Einerseits zeigen die Gespräche zwischen «B____» und «C____» vom 19. Juni

2017 deutlich auf, dass diese (als ranghöhere Bandenmitglieder) für die

Verteilung der Betäubungsmittel zuständig waren. Es ist denn auch bezeichnend,

dass der Beschuldigte «B____» zunächst mitteilte, dass er fünfzehn Portionen

«HY» benötige, «B____» ihn in der Folge wissen liess, dass er nur zehn

Portionen abholen könne und die restlichen fünf später erhalten werde (Akten

S. 1235). Dies untermauert, dass es dem Beschuldigten gerade nicht möglich

gewesen wäre, von der gesamten Lieferung die von ihm benötigten Mengen zu

entnehmen. Kommt hinzu, dass sich dieses Vorgehen – Empfang einer

Gesamtlieferung bzw. Vorbereitung der Weiterverteilung sowie Lieferung der vom

Beschuldigten benötigten Drogenmenge durch einen weiteren Kurier – auch im

nicht angefochtenen Vorgang rund um den 22. Juli 2017 beobachten liess. So

wurden bei der Festnahme von «E____» im Rucksack 671.9 Gramm Kokain

sichergestellt, welche für den Beschuldigten bestimmt gewesen wären. Da an den

Fingerlingen die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, hat als

erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte bereits bei der vorgängigen

Präparierung der Gesamtlieferung in der Depotwohnung in [...] beteiligt war

(vgl. zum Ganzen: angefochtenes Urteil S. 25). Insofern erstaunt es nicht,

dass sich der Beschuldigte auch beim Vorgang am 19. Juni 2017 die von ihm

benötigten Betäubungsmittel durch «D____» liefern liess.

3.6 Hinsichtlich

der Kokainmenge, welche der Beschuldigte in der Depotwohnung entgegennahm und

welche in der Folge an verschiedene Abnehmer veräussert wurde, kann ebenfalls

der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Aus den Ergebnissen der

Telefonüberwachungen ergibt sich, dass in den Tagen nach der Lieferung mindestens

145 Fingerlinge weitergegeben wurden: mit den Markierungen «United» 22 Stück (vgl.

Akten S. 1230, 1233, 1246 und 1256), «HY» 15 Stück (vgl. Akten S. 1232

und 1235), «BBM» 52 Stück (vgl. Akten S. 1234), «CP» 35 Stück (vgl. Akten

S. 1241 und 1243), «CR7» 3 Stück (vgl. Akten S. 1247), «Nepa» 2 Stück

(vgl. Akten S. 1247), «ABK» 10 Stück (vgl. Akten S. 1247) und «EP» 2

Stück (vgl. Akten S. 1255). Bei den Markierungen «ET» und «VMO» geht aus

den Telefonüberwachungen zwar die genaue Anzahl nicht hervor (vgl. Akten

S. 1233, 1236, 1245 und 1248). Allerdings wurden diese Lieferungen einer «[...]»

bzw. «D____» übergeben, bei denen es sich nicht um Endabnehmer, sondern um eine

Drogenkurierin bzw. einen Drogenkurier handelte (vgl. in Bezug auf «[...]» namentlich

das überwachte Gespräch mit «B____» vom 19. Juni 2017, 17.34 bis 17.37 Uhr,

Akten S. 1233). Insofern kann ausgeschlossen werden, dass sie jeweils nur

einen Fingerling entgegennahmen und es ist mit der Staatsanwaltschaft davon

auszugehen, dass die Lieferung jeweils mindestens 2 Fingerlinge beinhaltete. Dass

es sich bei den Kürzeln jeweils um einen Fingerling mit je 10 Gramm Kokain

handelte, ergibt sich bereits aus der unangefochten gebliebenen

vorinstanzlichen Feststellung, dass 15 x «HY» 150 Gramm Kokain entsprachen

(vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Somit ist in Bezug auf den Vorgang 382

erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 1'450 Gramm Kokain in der

Depotwohnung in [...] entgegennahm, welches in der Folge an diverse Abnehmer

weitergegeben wurde. Da die dem Beschuldigten vom Strafgericht in Bezug auf die

Anklageziffer 2.3.1 bereits zugerechnete Drogenmenge von 150 Gramm (vgl.

angefochtenes Urteil S. 22) in dieser Gesamtmenge beinhaltet gewesen war,

ist die dem Beschuldigten insgesamt anzulastende Menge an Kokaingemisch um

1'300 Gramm auf 7,6 Kilogramm zu erhöhen.

3.7 Schliesslich

ist in Bezug auf das Entgelt für die umgesetzte Drogenmenge mangels konkreter

Angaben in den Telefonüberwachungen zu Gunsten des Beschuldigten von einem Verkaufspreis

von CHF 6.– pro Gramm Kokaingemisch auszugehen. Dieser Wert stellt den

Mindestverkaufspreis dar, zu welchem die Betäubungsmittel veräussert wurden

(vgl. angefochtenes Urteil S. 34), und deckt sich auch mit den

Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE (60.- bis 80.– pro 10 Gramm

Kokaingemisch, vgl. hierzu auch die beigezogenen Urteile des Strafgerichts SG.2018.257

vom 20. Februar 2019 E. 1.4 S. 67, des Appellationsgerichts SB.2019.76 vom

18. Mai 2021 E. 4.4.1 und SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 5.4.1).

Insofern ist von einem Gesamterlös von CHF 8'700.– auszugehen, welcher an

die ranghöheren Bandenmitglieder in den Niederlanden zurückfloss. Für die

Frage, inwiefern sich der Beschuldigte diesen Erlös anzurechnen hat, kann auf

E. 4.3.3 und E. 5.2.3 unten verwiesen werden.

4. Rechtliches betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

4.1 In

rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Kokain bzw.

die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das

Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1

lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.

4.2 Das

Strafgericht erachtete sowohl den Qualifikationsgrund der grossen

Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als auch

denjenigen der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG

als erfüllt. Diese Qualifizierungen wurden im Berufungsverfahren von keiner

Partei in Frage gestellt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des

Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 34 sowie 20

f.). Ergänzend ist in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 zu

erwähnen, dass formell kein Freispruch hätte erfolgen dürfen, da das Strafgericht

die Drogenhandelsaktivitäten zumindest für 150 Gramm Kokaingemisch als erstellt

erachtete (angefochtenes Urteil S. 22). Abgesehen davon, bestehen – wie unter

E. 3.4 oben ausgeführt – ohnehin keine Zweifel, dass der Beschuldigte

bereits im Rahmen dieser Drogenhandelsaktivitäten als Teil der Drogenbande

agierte. Somit erfolgt auch in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1

Abs. 1 – 3 ein Schuldspruch wegen Verbrechens wegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit).

4.3

4.3.1 Einen

weiteren Qualifikationstatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

erfüllt nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wer durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000

Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 147 IV 176

E. 2.2.1, 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2;

BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1; je mit

Hinweisen). Vorausgesetzt ist darüber hinaus, dass die von der Rechtsprechung

entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Der Täter handelt

gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die

deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb

eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften

ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.

Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle

braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine

nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für

Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale

Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich

darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen

zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss

aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter

den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3.2 Zunächst

bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Handel von Kokain nach

der Art eines Berufes betrieben hat. Wie aus den unangefochten gebliebenen

Erwägungen des Strafgerichts betreffend Bandenmässigkeit hervorgeht, war der

Beschuldigte Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen

äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte. Der

Beschuldigte agierte dabei als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern

und pflegte, unter Verwendung wechselnder Telefonnummern, regen Kontakt zu

verschiedenen Bandenmitgliedern (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f. sowie

S. 34). Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des

Strafgerichts sowie den vorgehenden Ausführungen betreffend die Anklageziffer

2.3.1 geht hervor, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund zehn

Monaten teilweise grössere Drogenlieferungen in Empfang genommen und aufgeteilt

hat sowie verschiedentlich an der Weiterveräusserung von Kokain beteiligt war. Es

steht ausser Frage, dass der Beschuldigte durch diese Drogenhandelsaktivitäten

einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung

erzielte. Daran ändern auch seine Ausführungen betreffend die angebliche

Arbeitstätigkeit in Freiburg (D) nichts (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,

Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2980). Einerseits ist –

mit Ausnahme seiner Beteuerungen – den Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass der

Beschuldigte tatsächlich eine solche Arbeitsstelle innehatte. Andererseits

hielt der Beschuldigte die angebliche Tätigkeit auch äusserst vage (Beladen von

Containern, Sammeln von Alu-Dosen, Hilfe beim Versand von Fahrzeugen nach

Afrika vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978), will sie

zudem ohne Arbeitsbewilligung ausgeübt haben (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978) und soll dafür teilweise in

US-Dollar bezahlt worden sein (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung

S. 3, Akten S. 2755). Insgesamt sind die Umstände rund um diese Arbeitsstelle

äusserst zweifelhaft. Aber selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich einer

entsprechenden Tätigkeit nachgegangen sein sollte, schliesst dies die Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Zum einen erscheint klar, dass eine solche –

wie sie vom Beschuldigten umschrieben wurde – wohl kaum zur Finanzierung seines

Lebensunterhalts in der Schweiz ausgereicht haben dürfte. Zum andere ist die

Relation der deliktischen Einnahmen zu einem allfälligen ordentlichen

Erwerbseinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin irrelevant.

Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch

gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die

hauptsächliche Einnahmequelle der Täterin oder des Täters bildet, sondern schon

dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176

E. 2.4.1, mit Hinweisen).

4.3.3 Was

den vom Beschuldigten erzielten Gewinn betrifft, ist ihm insofern zuzustimmen, als

dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt ist, wie hoch dieser

ausgefallen ist. Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil allerdings

fest, dass der Beschuldigte Drogenerlös in einem Gesamtbetrag von «rund

CHF 140'000.–» via Geldkurier oder mittels Überweisung aus der Schweiz

geschafft hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 33). Zwar ist nicht restlos

nachvollziehbar, wie das Strafgericht auf diesen Betrag gekommen ist. So ergibt

eine Zusammenrechnung der in den Erwägungen des Strafgerichts als erstellt

erachteten Geldbeträge eine Summe, welche näher bei CHF 150'000.– zu

fallen kommt (vgl. hierzu auch die Auflistung der Staatsanwaltschaft in ihrer

Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S. 2909 f.). Zudem äussert sich

das Urteil teilweise nicht explizit zu den angeklagten Geldwäschereivorwürfen

(so namentlich hinsichtlich der CHF 900.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 [vgl.

angefochtenes Urteil S. 5 und 22], der EUR 4'400.– gemäss

Anklageziffer 2.3.13 [vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. und 28] sowie der

CHF 1525.– gemäss Anklageziffer 2.3.18 [vgl. angefochtenes Urteil

S. 14 f. und 30]) oder es bleibt unklar, ob es sich um Euro- oder

Schweizerfrankenbeträge handelt (so bezüglich Anklageziffer 2.3.4 [vgl. angefochtenes

Urteil S. 7 f. und 23 f.]).

Immerhin ist

zumindest der vom Strafgericht letztlich im Fazit aufgerechnete Betrag von

CHF 140'000.– von keiner Partei in Frage gestellt worden, weshalb ohne

weiteres auf diesen Mindestbetrag abgestellt werden kann. Ebenso unbestritten

ist, dass es sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher ausser Landes

geschaffen wurde (vgl. zuletzt Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung

Ziff. 9 sowie Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922). Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 5, Akten S. 2969) ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob es

sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher der Beschuldigte selbst umgesetzt

hatte, oder ob dieser (oder Teile davon) von weiteren Bandenmitgliedern erzielt

worden ist. Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich bei einer

bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte

Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein gemeinsames,

übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen

gekennzeichnet ist. In Bezug auf den erzielten Umsatz ist daher jedem

Bandenmitglied die gesamte Handlung zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).

Da im vorliegenden Fall die Bandenmässigkeit erstellt ist, ist dem

Beschuldigten folglich der gesamte, auch der von den weiteren Bandenmitgliedern

erzielte Erlös von insgesamt CHF 140'000.– als Umsatz aus dem Drogenhandel

anzulasten. Hinzuzurechnen ist aufgrund des Gesagten zudem der Erlös von CHF 8'700.–

gemäss dem vorliegend hinzukommenden Schuldspruch (vgl. E. 3.7 oben). Damit ist

der Grenzwert von CHF 100'000.– Umsatz deutlich erreicht, womit auch der

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2

lit. c BetmG erfüllt ist.

Nichts Anderes

würde sich im Übrigen ergeben, würde ausschliesslich von den dem Beschuldigten

angelasteten Drogenmengen ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegend um 1,3 kg

erhöhten Kokainmenge (E. 3.6 oben), deren Erlös sich der Beschuldigte

aufgrund des Vorgesagten ebenfalls anzurechnen lassen hat, dem Umstand, dass

von den gesamten 7,6 kg Kokain 671,9 Gramm beschlagnahmt wurden und somit in

Abzug zu bringen sind, sowie des vom Beschuldigten unbestrittenen Mittelwerts des

Verkaufspreises von CHF 160.– pro 10 Gramm Kokaingemisch (vgl.

angefochtenes Urteil S. 34; Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922),

würde sich ein Umsatz von rund CHF 111'000.– errechnen, womit auch in

dieser Hinsicht der Grenzwert erreicht wäre.

4.4 Zusammenfassend

ist der Beschuldigte somit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) zu

verurteilen.

5.

Rechtliches

betreffend Geldwäscherei

5.1 Die

bandenmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2

lit. b StGB wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage

gestellt, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die

diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes

Urteil S. 35). Wie bereits hinsichtlich des bandenmässigen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte

bereits anlässlich des in Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 umschriebenen

Sachverhalts als Teil der (Drogen-)Bande agierte (vgl. E. 3.4 und 3.7

oben). Somit erfolgt auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Verbrechens

wegen bandenmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis

Ziff. 2 lit. b StGB.

5.2

5.2.1 Mit

ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen

Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis

Ziff. 2 lit. c StGB.

Das Strafgericht

erachtete diesen Qualifikationsgrund als nicht erfüllt. Es führte im

angefochtenen Urteil hierzu aus, für die Gewerbsmässigkeit im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB reiche ein

erheblicher Umsatz alleine nicht aus, wenn gleichzeitig kein oder nur wenig

Gewinn erzielt werde. Dem Beschuldigten könne zwar die Ausfuhr von rund CHF 140'000.–

und damit ein grosser Umsatz nachgewiesen werden, dass er hierdurch einen

namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt generiert habe, sei hingegen

zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen in der

Beteiligung am Drogenerlös erschöpft habe und er für die anschliessenden

Geldwäschereihandlungen nicht zusätzlich entschädigt worden sei (angefochtenes

Urteil S. 35).

5.2.2 Ein

schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt

vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen

grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie diejenige bei den

Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für eine unterschiedliche Anwendung

der beiden Bestimmungen kein Anlass (vgl. Hug-Beeli,

Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1120; Ackermann/Zehnder, Kommentar Kriminelles

Vermögen – Kriminelle Organisationen Band II, Zürich 2018, Art. 305bis

StGB N 731 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Insofern kann für die theoretischen Ausführungen auf E. 4.3.1 oben

verwiesen werden.

5.2.3 Unbestritten

ist zunächst, dass der vom Strafgericht als erstellt erachtete Erlös aus dem

Betäubungsmittelhandel von CHF 140'000.– an die Hintermänner in den

Niederlanden zurückfloss (vgl. Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922;

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969). Hinzukommt

der Betrag von CHF 8'700.– aus dem Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2.3.1

(vgl. E. 3.7 oben). Aufgrund des bandenmässigen Vorgehens hat sich der

Beschuldigte auch diesen, (teilweise) von anderen Bandenmitgliedern

erwirtschaftete und an die Hintermänner zurückgeflossene Erlös anrechnen zu

lassen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Da für die Bezifferung des aus der

Geldwäscherei erzielten Umsatzes die gewaschenen Vermögenswerte massgebend sind

(Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis

StGB N 733, mit Hinweisen), ist der Grenzwert des grossen Umsatzes nach

Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB somit erreicht.

5.2.4 Entgegen

der Auffassung des Strafgerichts genügt zwischen dem geforderten Umsatz und dem

Gewinn Alternativität. Kumulativ hinzuzutreten hat einzig die Gewerbsmässigkeit

(Ackermann/Zehnder, a.a.O.,

Art. 305bis StGB N 731), also namentlich, dass die Täterin

oder der Täter durch die deliktischen Handlungen regelmässige Einnahmen

erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des Lebensstils

darstellen (Pieth/Schultze,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 305bis N 26 mit Hinweis; vgl. für den Begriff der Gewerbsmässigkeit

E. 4.3.1 oben).

Bereits unter

dem Titel des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

wurde festgehalten, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfene Kokainhandel

zweifelsohne nach der Art eines Berufes betrieb und damit einen namhaften

Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte. Der

Beschuldigte war Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen

äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte, wobei der

Beschuldigte als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern agierte (vgl.

zum Ganzen E. 4.3.2 oben). Die Schlussfolgerung des Strafgerichts und des

Beschuldigten, wonach sich das Einkommen des Beschuldigten (im Zweifel) in der

Beteiligung am Drogenerlös bzw. Drogenhandel erschöpfte (vgl. Berufungsantwort

S. 5 f., Akten S. 2922 f.; Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969), ist nicht

nachvollziehbar und wirkt künstlich. Aus diversen Vorgängen wird ersichtlich,

dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel bezog und diese mit bereits

erzieltem Drogenerlös «bezahlte» (so bspw. betreffend die Anklageziffer 2.3.16,

vgl. angefochtenes Urteil S. 29), sondern er Hintermännern Rechenschaft

über den Drogenerlös schuldete oder von diesen angewiesen wurde, in welcher

Höhe Geldbeträge zurückzufliessen hätten (vgl. bspw. betreffend die

Anklageziffern 2.3.2, 2.3.5.1, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.10, 2.3.12, 2.3.13, 2.3.17,

vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f., 24 und 26 ff.). Exemplarisch sei auf das

Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und «[...]» betreffend den Vorgang

436 vom 7. September 2017 hingewiesen, anlässlich welchem der Beschuldigte

von «[...]» zunächst informiert wurde, dass sie «dem Typen» noch Geld geben

müssten, und er sodann angewiesen wurde, «irgendwie von irgendwo 2'100» zu

besorgen und es zu den vorhandenen «6'700» zu addieren. Der Beschuldigte solle

diese Summe dem «Typen» geben und ihm sagen, dass er die folgende Woche den

Rest erhalten werde, woraufhin der Beschuldigte «[...]» antwortete, dass er

nirgends «die 2'100» besorgen könne, da er sein ganzes Geld nach Hause gesendet

habe (Akten S. 1411). Es bestehen keine Zweifel, dass die

Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten genauso zu dessen Aufgabenbereich

innerhalb der Drogenbande gehörten, wie die Drogenhandelsaktivitäten. Insofern

ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte (auch)

durch seine Geldwäschereitätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung

seiner Lebensgestaltung erzielte. Damit ist vorliegend auch der

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis

Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt.

5.3 Nach

dem Gesagten ist hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei neben der Qualifikation

der Bandenmässigkeit auch derjenige der Gewerbsmässigkeit gegeben. Da der

Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss

Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand

nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV

132; kritisch: Pieth, Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB

N 73), ist der Beschuldigte – neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz – wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB (Bandenmässigkeit,

Gewerbsmässigkeit) schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung

6.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe

ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel

2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von

Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2

BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu

erhöhen.

6.3

6.3.1 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

Mit Blick auf

das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster

und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels

– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der

Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel

mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten

Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen

sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die

Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der

Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von

den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit

unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327 ff.).

6.3.2 Zunächst

ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit»

und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist

nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer

6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020

E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu

einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig

schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher

innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken

(BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar

2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011

vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen

Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders

schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:

Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur

Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des

geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020

vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;

vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6).

6.3.3 Auch wenn der

Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt,

stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des

Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006

E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 47 StGB N 93).

Dem Beschuldigten

konnte gemäss den unangefochtenen gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts eine

Kokainmenge von 6,3 kg angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 1,3 kg

Kokaingemisch des Vorgangs 382 (vgl. E. 3.6 oben). Bei Zugrundelegung

eines Reinheitsgehalts von rund 45 % (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 33)

liegt die Gesamtmenge von 3,42 kg reinem Kokain weit über dem, was für eine

Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde,

was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre

Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad

verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger

wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die

Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit der Festnahme des Beschuldigten ein

Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb

seine Aktivitäten eingestellt hätte.

6.3.4 Da

der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf

der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande

zu beurteilen.

Der Beschuldigte

agierte in der Region Basel als Mitglied einer aus den Niederlanden

operierenden, gut strukturierten Drogenhändlerbande. Wie bereits das

Strafgericht zutreffend erwog, ist der Beschuldigte als Zwischenhändler und als

Depothalter (bzw. zumindest Mithalter der Depots) zu qualifizieren, der nicht

Endabnehmer auf der Strasse belieferte, und sich damit selbst keinem besonderen

Risiko der Entdeckung aussetzte. Immerhin ist zu konstatieren, dass er die von ihm

benötigte Betäubungsmittelmenge der Lieferung vom

18. bzw. 19. Juni 2017 im «[...]» – was gemäss Darstellung der

Staatsanwaltschaft Codewort für die [...] Bar an der [...]strasse [...] war –

entgegennahm und er sich insofern exponierte (vgl. hierzu angefochtenes Urteil

S. 5 und 22). Die überwiegende Tätigkeit des Beschuldigten fand jedoch im

Hintergrund statt, wobei er insbesondere für das Aus- und Umpacken, das

Portionieren, die Weiterverteilung und – aufgrund der ihm anzulastenden

Streckmittelmenge (vgl. hierzu u.a. angefochtenes Urteil S. 33) – für die

Streckung des Kokains verantwortlich war.

Es ist somit zwar

mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf

einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist und er bei ranghöheren

Bandenmitgliedern ein gewisses Vertrauen genoss. So hatte der Beschuldigte

regen Kontakt namentlich mit den Bandenmitgliedern «B____» und «[...]», welche

gemäss Darstellungen der Staatsanwaltschaft beide dem Beschuldigten

übergeordnet waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 8; beigezogenes

Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10). Aus den

vorliegend zur Anklage gebrachten Vorgängen wird jedoch ebenso ersichtlich,

dass der Beschuldigte gerade mit dem (wohl) aus den Niederlanden agierenden

Hintermann «C____», welcher bereits in Parallelverfahren der Aktion «Wave» in

Erscheinung trat und in der Organisationshierarchie relativ weit oben stehen

dürfte, keinen direkten Kontakt hatte (vgl. zur Stellung von «C____» die

beigezogenen Urteile SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.4, SB.2018.91

vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, SG.2018.257 vom 20. Februar 2019

S. 3 f. und 7 f.). Der Beschuldigte konnte zu einem späteren Zeitpunkt zwar

mit dem ebenfalls wohl aus den Niederlanden agierenden «[...]» bei zwei

Vorgängen direkt in Verbindung gebracht werden. Ob es sich bei dieser Person

ebenfalls um ein der Spitze sehr nahestehendes Bandenmitglied handelte, wie von

der Staatsanwaltschaft angenommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f.), ist

nicht restlos klar. Immerhin wird aus ihren Konversationen nicht ersichtlich,

dass «[...]» den Beschuldigten mit irgendwelchen Führungsaufgaben beauftragte,

sondern es ging in erster Linie um die Bestellung von Betäubungsmitteln und die

Rückführung von Drogengeldern (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 24–27

f.). Es erscheint zudem fraglich, ob dem Beschuldigten die genaue

Organisationsstruktur der Bande bekannt gewesen ist. Da «B____» ebenfalls im

Raum Basel agierte (vgl. hierzu Anklageschrift i.S. B____, beigezogenes Strafgerichtsurteil

SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 2 ff.), ist hingegen klar, dass

der Beschuldigte weder für ein bestimmtes Gebiet noch für die Depotwohnung bzw.

–wohnungen ausschliesslich zuständig war. Zudem erhellt daraus, dass er nicht zu

den ranghöchsten Bandenmitgliedern in der Schweiz gehörte. Während der

Beschuldigte die Bestellung und die Weiterverteilung der Betäubungsmittel

zumeist relativ selbständig vornehmen konnte, macht insbesondere der Vorgang

382, bei welchem der Beschuldigte beim Empfang einer grösseren Menge Kokain involviert

war, deutlich, dass die Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz durch die

Hintermänner organsiert war und diese zudem für die eigentliche Aufteilung bzw.

Zuteilung der Mengen zur Weiterverteilung zuständig waren und das letzte Wort

hatten (vgl. hierzu E. 3.5 oben). Ebenso zeigen die variierenden und

teilweise von den Hintermännern vorgegebenen Verkaufspreise, dass der

Beschuldigte auch bei der Preisgestaltung keinen grossen Einfluss hatte. Der

Beschuldigte war innerhalb der Organisation daher weder Entscheidungsträger mit

strategischen Aufgaben, noch hatte er eigentliche Führungsaufgaben

wahrgenommen.

In Anbetracht

all dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft geforderte

Einstufung in der Hierarchiestufe 2 deutlich zu hoch. Zwar dürfte der

Beschuldigte aufgrund seiner Vertrauensposition nicht sehr leicht austauschbar

gewesen sein. Weder ist aufgrund des Vorgesagten jedoch davon auszugehen, dass

der Beschuldigte für eine bestimmte Region verantwortlich war, eine

Vertrauensperson der Organisationsspitze in den Niederlanden darstellte,

Führungsaufgaben wahrgenommen hatte oder Weisungsbefugnisse gegenüber

Mitgliedern der 3. Hierarchiestufe innehatte. Vielmehr ist der Beschuldigte mit

dem Strafgericht in den von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien in der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, wobei der

Beschuldigte aufgrund des soeben Referierten, aufgrund der ihm anzulastenden

Betäubungsmittelmengen sowie aufgrund der erfüllten Qualifikationsgründe

ungefähr im mittleren Bereich dieser Hierarchiestufe zu fallen kommt. Dies

erscheint auch folgerichtig, nachdem die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen

«B____» den Beschuldigten als jenem unterstellt erachtete (vgl. beigezogenes

Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10) und «B____»

vom Appellationsgericht im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 angesiedelt

wurde (vgl. beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom 18. Mai

2021 E. 5.3.7). Für die Hierarchiestufe 3 schlagen die beiden Autoren eine

Einsatzstrafe von zwischen fünf und acht Jahren vor (vgl. zur Hierarchiestufe 2

und 3 Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336).

6.3.5 In

subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst keine

Drogen bzw. kein Kokain konsumiert (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. April

2018, Akten S. 4 f.; Immunochemische Urinuntersuchung vom 24. April

2018, Akten S. 1569). Er handelte direktvorsätzlich und seine Motivation

war ausschliesslich finanzieller Natur; er war reiner «Moneydealer».

6.3.6 In

Anbetracht all dieser Umstände erscheint – trotz der zusätzlichen Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit auch im Vergleich zur Einsatzstrafe seines «Vorgesetzten»

«B____» (7 ½ Jahre; beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom

18. Mai 2021 E. 5.3.9) – eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren für das

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) angemessen.

6.4

6.4.1 In

Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und

Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem

Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der

Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt.

Belastend wirkt sich ferner aus, dass der ins Ausland weitergeleitete

Drogenerlös mit CHF 148'700.– beträchtlich ausfällt. In dieser Hinsicht

leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist allerdings, dass er

vom Drogenerlös von CHF 8'700.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 lediglich CHF

900.– selbst zur Weiterleitung in die Niederlande übergab und er sich die

restlichen CHF 7’800.– «lediglich» aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit

anrechnen lassen muss (vgl. E. 5.2.3 oben). Anzumerken ist ferner, dass

der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im

internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des

Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Deutlich entlastend zu

werten ist indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein

Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung

im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis

N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen

sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist

das Verschulden des Beschuldigten knapp als mittelschwer einzustufen. Isoliert

betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische

Einsatzstrafe von 14 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die

Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34

Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB für das bis zum

31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).

6.4.2 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss

gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe

(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das

Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Eine Erhöhung

der Geldstrafe auf 90 Tagessätzen, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert,

erscheint nicht gerechtfertigt. Die Tagessatzhöhe wird auf das Minimum von CHF

30.– festgelegt. Da der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten keine

Vorstrafen ausweist (Akten S. 2935 f.), ist ihm für die Geldstrafe als

Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei

Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).

6.5 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher

sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen

Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

6 ½ Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun Monate

für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren sowie

eine (bedingt zu vollziehende) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.

6.6

6.6.1 Der

37-jährige Beschuldigte ist in Nigeria geboren und dort mit seinen Eltern und

mehreren Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Primarschule und drei Jahre die

Sekundarschule besucht. Einen Beruf habe er nie erlernt. Nach der Schule sei er

im Jahr 2015 über Libyen nach Italien gereist und habe dort Asyl beantragt. Er

habe eine Sprachschule besucht und am Abend habe er gelernt, Pizza zu machen.

Nach einigen Monaten habe er einen positiven Asylentscheid erhalten. Danach

habe er in Italien Container beladen, die nach Afrika transportiert worden

seien. Irgendwann habe es jedoch keine Arbeit mehr gegeben, weshalb er im Jahr

2017 in die Schweiz und nach Freiburg in Deutschland gereist sei. Dort habe er

ebenfalls Container beladen; dies bis zu seiner Verhaftung. Der Beschuldigte

sei weder verheiratet noch habe er Kinder (Akten S. 4 f., 2754 ff., 2978).

Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. April 2018 gab er an, dass

sein Herz manchmal aufhöre zu schlagen und er Probleme mit dem Atmen bekomme

(Akten S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu, dieses

Problem nicht mehr zu haben; er habe lediglich noch Probleme mit seiner Haut,

was aktuell mit einer Salbe therapiert werde (Akten S. 2977 f.). Diese

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.

6.6.2 Der

Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 27. Oktober 2021 attestiert dem

Beschuldigten trotz zwei ausgesprochener Disziplinarmassnahmen ein weitgehend

gutes Vollzugsverhalten (Akten S. 2937 ff.). Wohlverhalten im Strafvollzug

führt indes nicht zu einer Strafminderung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar

2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12.

März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, N 392). Ebenfalls neutral wirkt sich die

Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

6.6.3 Das

Strafgericht hielt dem Beschuldigten zugute, dass er anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise geständig gewesen sei und sich

«gewissermassen» reuig gezeigt habe, und reduzierte die Strafe hierfür um drei

Monate (angefochtenes Urteil S. 36).

Die

Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, dass eine Geständnisbereitschaft

nicht ersichtlich sei. Vielmehr habe er die Vorwürfe abgestritten, die Mengen

runtergespielt oder anderen Bandenmitgliedern angelastet. Zugeständnisse seien

nur sehr marginal gewesen und nur auf Druck der Beweislage hin erfolgt. Aufrichtige

Reue sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen (Berufungsbegründung S. 6 f.,

Akten S. 2911 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 7, Akten S. 2965).

Es ist der

Staatsanwaltschaft zwar insoweit beizupflichten, dass beim Beschuldigten weder

ein vollumfängliches Geständnis noch aufrichtige Reue erkennbar sind. Selbst an

der Berufungsverhandlung wollte er nur von einer Drogensendung wissen, welche

er entgegengenommen und weiterverteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.,

Akten s. 2978 f.). Dem Beschuldigten kann aber immerhin zugutegehalten

werden, dass er die Berufung zurückgezogen hat und seine Beteiligung insofern

zugestand. Insbesondere zu berücksichtigen ist jedoch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zugestand, die Person gewesen zu sein, welche auf den ihm im

Vorverfahren abgespielten Telefongesprächen zu hören gewesen war (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 unten, Akten S. 2757), was er

anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2979). Wie das beigezogene Urteil des

Appellationsgericht SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 illustrativ zeigt, ist ein

solches Zugeständnis bei Strafverfahren betreffend Betäubungsmitteldelikte,

welche hinsichtlich der Beweislage zu grossen Teilen auf abgehörten

Telefongesprächen beruhen, vergleichsweise selten der Fall (vgl. AGE SB.2019.76

vom 18. Mai 2021 E. 3.1 f.). Er hat damit wesentlich zur

Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens beigetragen, weshalb die vom

Strafgericht gewährte Strafreduktion von drei Monaten gerechtfertigt erscheint

(vgl. auch Mathys, a.a.O.,

Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen).

6.7 Nach

dem Gesagten wird der Beschuldigte somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, verurteilt.

7. Landesverweis

7.1 Der

Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird

zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,

verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

7.2 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,

publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung

führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der

bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E.

4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz

«hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung

neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros

gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus

rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine

schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche

Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen»

(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.

September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des

Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,

144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7).

7.3 Der

Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er verliess

sein Heimatland Nigeria eigenen Angaben zufolge erst im Jahr 2015 und ist über Libyen

nach Italien gelangt. Im Mai 2017 sei er sodann nach Basel gelangt, wo er sich

– mit Ausnahme einer Reise nach Afrika – bis zu seiner Verhaftung aufgehalten

habe (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f., Akten

S. 2754 f.). Der Beschuldigte hat seine prägenden Kinder-, Jugend- und

Ausbildungsjahre damit in seiner Heimat verbracht. Er ist mit der Sprache und

den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte sich bei einer Rückkehr rasch

wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal er – soweit bekannt – auch

in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten pflegte. Er ist in der

Schweiz nie einer Arbeit nachgegangen. Ob er tatsächlich eine Anstellung in

Freiburg (D) hatte, erscheint, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.2 oben), zumindest

fraglich. Jedenfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt,

dass er zumindest nicht über die notwendigen Arbeitsbewilligungen verfügte (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978). Auch in sprachlicher,

sozialer und persönlicher Hinsicht ist der Beschuldigten in der Schweiz nicht

im Ansatz integriert. Weder spricht er Deutsch noch hat er Kinder oder andere

Familienangehörige in der Schweiz (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen auch

E. 6.6.1 oben). Es bestehen aufgrund des Gesagten somit keinerlei Gründe,

welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.

7.4 Wird

das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber

festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung

des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des

Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die

zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit»

beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi

gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi

gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von

Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

stets rigoros gezeigt.

Vollzugshindernisse

im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gab der

Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen

Verhandlung an, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und er einen

Asylstatus erhalten habe (Akten S. 4 und 2754). Allerdings hat der

anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht nur keinerlei weitere Ausführungen

hierzu gemacht oder Belege eingereicht, vielmehr richtete sich seine

mittlerweile zurückgezogene Berufung ausschliesslich gegen die Dauer der

ausgesprochenen Landesverweisung (vgl. Akten S. 2883).

7.5 Die

Dauer der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung von zwölf Jahren

wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erweist sich denn auch als

angemessen. Der Beschuldigte stellt ein grosses Sicherheitsrisiko für die

öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem er als Mitglied einer

aus den Niederlanden agierenden Drogenbande im Betäubungsmittelhandel in der

Schweiz involviert war und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen

Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen hat. Der Beschuldigte ist

somit für zwölf Jahre des Landes zu verweisen.

7.6 Der

Beschuldigt ist nigerianischer Staatsbürger und somit Angehöriger eines

Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von

einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Auch die konkrete Interessenlage spricht

für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS); es sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwiefern die

Ausschreibung aus persönlichen Gründen nicht verhältnismässig wäre (vgl. zu den

persönlichen Verhältnissen auch E. 6.6.1 und 7.3 oben). Die

Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung

[SR 362.0]).

8. Kostenentscheid

8.1

8.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie

Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss

trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von

CHF 31'952.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–, wobei das

Kostendepot im Betrage von CHF 212.– mit diesen verrechnet wird.

8.1.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die

Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zum grössten Teil durch. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 3'000.–

festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 2’250.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.

8.2 Die

amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], macht für das zweitinstanzliche

Verfahren einen Zeitaufwand inklusive Hauptverhandlung und Nachbesprechung von 19

Stunden und 55 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend

gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Da dem

Beschuldigten eine um ein Viertel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,

umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen

Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom

4. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten

Kleidungsstücke (Verzeichnis 141408, Pos. 1009 – 1011) sowie die Haar- und

Zahnbürsten (Verzeichnis 142283, Pos. 1107, 1108, 1116, 1117);

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...],

[...] (Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...];

-

Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den Akten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,

Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 7

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. April

2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in

Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes

und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c sowie Art. 34,

42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 12

Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 31'952.70 und

die Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Kostendepot im Betrage von CHF 212.– wird mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der

amtlichen Verteidigerin Advokatin [...] werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3'983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 62.20 (zzgl.

Mehrwertsteuer) und CHF 210.– (ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 311.50 (auf CHF 4'045.55) somit total

CHF 4'567.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).