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Entscheid

SB.2020.60

Raub sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

11. Mai 2023Deutsch43 min

1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2018) an B____ verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.60

URTEIL

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé , MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

B____,

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. Mai 2020

betreffend Raub sowie Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittel-

gesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Mai

2020 wurde A____ des Raubes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft vom 17. Mai 2019 bis

19. Juni 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ev. 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der versuchten Erpressung wurde er

freigesprochen. A____ wurde zur Zahlung von CHF 380.– Schadenersatz und CHF

1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2018) an B____ verurteilt.

Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am

22. Juli 2020 Berufung erklärt und einen vollumfänglichen Freispruch sowie die

Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Mit Anschlussberufung vom 3.

August 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei des

Raubes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse

von CHF 300.– zu verurteilen; die Strafe sei zugunsten einer Massnahme nach

Art. 60 des Strafgesetzbuches aufzuschieben. Die Berufung des Berufungsklägers

sei kostenfällig abzuweisen. Von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurde weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Eingabe vom 21. Dezember 2020 verzichtete der Berufungskläger auf die

Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Berufungsbegründung. Mit

Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2021

wiederholte und begründete die Staatsanwaltschaft ihre bereits gestellten

Anträge. Am 21. Januar 2021 teilte der Privatkläger mit, er verzichte auf eine

einlässliche Stellungnahme zur Berufung des Berufungsklägers und beantrage die

vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei;

eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch

für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche

Prozessführung antragsgemäss bewilligt.

Mit Verfügung der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2022 wurden der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft die Verfahrensakten zur Einsicht sowie vorab das

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 11. Mai 2016

zugestellt. Am 29. November 2022 ersuchte die Verfahrensleiterin die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Zustellung einer Kopie der Anklageschrift

des im Kanton Basel-Landschaft gegen den Berufungskläger laufenden Strafverfahrens

sowie des in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen

Gutachtens. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde

Dr. med. C____ ersucht, den Arztbericht betreffend die Konsultation durch den

Privatkläger vom 16. Oktober 2018 mit der genauen Zeitangabe der Vorsprache zu

ergänzen und dem Appellationsgericht einzureichen. Der ergänzte Arztbericht von

Dr. med. C____ sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. [...] vom

18. November 2022 gingen am 13. Dezember 2022 beim Gericht ein. Am 11. April 2023 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt.

Weiter gingen zwei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Auftrag

gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. [...] vom 31.

März 2023 und vom 14. April 2023 ein. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nahm

der Berufungskläger Stellung zu diesen beiden Ergänzungsgutachten. Am 5. Mai

2023 ging ein Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2023 betreffend

eine Beschwerde des Berufungsklägers gegen einen Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2023 ein.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai

2023 hat die Staatsanwältin Antrag auf eine Zweiteilung des Verfahrens gestellt.

Der Verteidiger hingegen hat die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz,

eventualiter die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Berufungskläger hat

betreffend Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht. Des weiteren sind D____ als Zeuge und der Privatkläger B____ als Auskunftsperson

einvernommen worden. Schliesslich sind der Verteidiger, die Staatsanwältin

sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag gelangt.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381

Abs. 1 StPO. Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft

haben ihr jeweiliges Rechtsmittel formgültig und innert den gesetzlichen

Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung

ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.

401.

Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Der

Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2020

vollumfänglich an und beantragt entsprechend einen kostenlosen Freispruch und

die Abweisung der Zivilforderungen. Demgegenüber beschränkt sich die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung sowie auf die Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 60 StGB.

1.2.2

Entsprechend

den Rechtsbegehren der Parteien ist festzustellen, dass lediglich der

Freispruch vom Vorwurf der Erpressung, die Verfügung betreffend die Einziehung

der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers und des unentgeltlichen Verteidigers des Privatklägers für das

erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite angefochten worden und somit in

(Teil-) Rechtskraft erwachsen sind.

1.3

1.3.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwältin die Zweiteilung des Verfahrens

beantragt. Da aktuell infolge des gegen den Berufungskläger im Kanton

Basel-Landschaft geführten Verfahrens eine ganz andere Ausgangslage bestehe als

im Zeitpunkt der Anklageerhebung sei im Falle eines Schuldspruchs ein neues

forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Schuldfrage sowie zu der von der

Staatsanwaltschaft beantragten Massnahme nach Art. 60 StGB einzuholen (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 1098).

1.3.2

Beim

Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO kann das

Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung bestimmen, dass sich der

erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob die beschuldigte Person die

ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines Lebenssachverhalts – begangen hat. In

einem zweiten Teil werden die Schuldfrage samt den Folgen eines Schuld- oder

Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des Verfahrens eignet sich

typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage

(verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die

Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise

Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut dient in diesem Zusammenhang

der Verfahrensökonomie (Hauri/Venetz,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).

1.3.3

Es

liegen mehrere den Berufungskläger betreffende forensisch-psychiatrische

Gutachten vor, welche in sich bzw. bezüglich der empfohlenen Massnahmen

widersprüchlich sind. Diese Widersprüche sind auszuräumen. Für den Fall eines

Schuldspruchs wäre zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, um die von

der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahme nach Art. 60 StGB zu beurteilen.

Gestützt auf diese Überlegungen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung dem

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zweiteilung des Verfahrens stattgegeben

(Akten S. 1099).

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, das Urteil des

Strafgerichts vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und der Fall zur Durchführung

einer neuen, gesetzeskonformen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen

Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, es

sei ihm – wohl aufgrund seiner Vorstrafen – offensichtlich gar nie eine Chance

auf ein faires und ergebnisoffenes Verfahren sowie eine unvoreingenommene

gerichtliche Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe gegeben worden. Die

Urteilsbegründung des Strafgerichts sei in wesentlichen Teilen einseitig und

ergebnisorientiert und die Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten tendenziös

ausgefallen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen Art. 10 Abs. 1

StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und sei damit

bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe hauptsächlich auf die belastenden

Aussagen des Privatklägers abgestellt, ohne diesen jedoch anlässlich der

Hauptverhandlung zu den angeklagten Tatvorwürfen zu befragen, obwohl –

insbesondere angesichts der psychischen Krankheit des Privatklägers – eine

unmittelbare Kenntnis des zentralen Beweismittels der Staatsanwaltschaft für

die Urteilsfällung als unerlässlich erscheine (Berufungsbegründung Akten S.

819-824). Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Aussagen des

Privatklägers zu objektivieren. So hätten immerhin zwei Zeugen den angeklagten

Sachverhalt nicht bestätigt und den Berufungskläger entlastet. Auch das

Arztzeugnis entlaste den Berufungskläger, da es sich nicht mit den Aussagen des

Privatklägers decke. Schliesslich habe der Privatkläger bei seiner Befragung

vor Berufungsgericht erkennbar nicht nur normale Erinnerungsverzerrungen

infolge des Zeitablaufs gehabt, sondern offensichtlich nicht zwischen

Wirklichkeit und seinen eigenen Ängsten, Befürchtungen und Vorstellungen

unterscheiden können (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1104-1006). Die

Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des

Antrags geschlossen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1106).

2.2

Der

Verteidiger beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze ihren

Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen des psychisch kranken

Privatklägers, auf dessen erneute Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung

zu Unrecht verzichtet worden sei. Ohne Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz verliere der Berufungskläger in diesem zentralen Punkt (Würdigung

der Aussagen des Hauptbelastungszeugen) eine kantonale Beurteilungsinstanz.

Zudem seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, indem es der Verteidigung

verwehrt worden sei, Entlastungszeugen anzuhören. Die Beweiswürdigung der

Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Akten S. 819-825,

Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1098, Plädoyer Akten S. 1104).

2.3

Nach

der Rechtsprechung ist die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich

dann notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann,

insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom

Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall,

wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage

ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen

Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person

(was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.

Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten

(wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.

April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen

genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der

Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen

zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder

Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch

konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in:

BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April

2016.

E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute

Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196

E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in:

BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E.

3.2.2).

2.4

Der

Privatkläger wurde ein erstes Mal am 30. Oktober 2018 als Auskunftsperson

einvernommen (Akten S. 403-407). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem

Berufungskläger fand am 18. September 2019 statt (Akten S. 432-440). Als

mögliche Entlastungszeugen wurden unter Gewährung der Teilnahmerechte am 27.

August 2019 [...] (Akten S. 424-431) und am 28. August

2019.

D____ (Akten S. 417-422) einvernommen. Die Vorinstanz hat auf die erneute

Befragung des fakultativ geladenen Privatklägers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

verzichtet und auch die Entlastungszeugen nicht erneut befragt (Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 697d). Zwar liegen neben den

belastenden Aussagen des Privatklägers weitere Beweise vor, welche entgegen der

Darstellung des Verteidigers durchaus Eingang in die Beweiswürdigung der

Vorinstanz gefunden haben. So hat der Privatkläger unmittelbar nach dem auch

vom Berufungskläger zugestandenen Aufeinandertreffen am 14. Oktober 2018 um

01:16 Uhr via Notruf die Polizei alarmiert und berichtet, er sei vom

Berufungskläger mit einer Flasche angegriffen worden (Aktennotiz vom 31.

Oktober Akten S. 411). Weiter liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 16.

Oktober 2018 vor, wonach der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung mit dem

Berufungskläger eine Hirnerschütterung mit Distorsion der Halswirbelsäule sowie

eine Prellmarke an der linken Wange erlitten habe (Akten S. 402). Gerade das

Arztzeugnis stützt aber die – in sich durchaus nicht widerspruchsfreien (vgl. dazu

unten E. 2.5) – Angaben des Privatklägers nur teilweise. So gab er etwa

an, bereits am Tag nach dem Vorfall seine Hausärztin konsultiert zu haben, das

Arztzeugnis datiert indessen vom 16. Oktober 2018 (Auss. Privatkläger Akten S.

404, 434, Arztzeugnis Akten S. 402). Weiter sagte der Privatkläger aus, er sei

beim Sturz auf den Boden kurz ohnmächtig geworden, dazu im Widerspruch steht

die ärztliche Diagnose, wonach keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe (Auss.

Privatkläger Akten S. 434, Arztzeugnis Akten S. 402).

2.5

2.5.1

Damit

bleiben die Anschuldigungen des Privatklägers neben den Aussagen des Berufungsklägers

das wesentliche Beweismittel in Bezug auf den Tatvorwurf. Daraus folgt, dass seinen

Aussagen für den Verfahrensausgang entscheidende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere

deshalb, weil der Privatkläger anlässlich der Befragungen im

Ermittlungsverfahren ein ungewöhnliches Aussageverhalten zeigte, weshalb die

unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen des Privatklägers erforderlich erscheint.

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Oktober 2018 sagte der Privatkläger sehr

ausführlich aus und antwortete auf gestellte Fragen teilweise etwas ausschweifend,

jedoch durchaus kohärent. So gab er etwa auf die Frage nach der Marke des

Autos, in dem die Täter geflüchtet seien an: «[…] entweder ein Golf oder einen

A3. Ich habe so von hinten geschaut und die Brille hatte ich auch nicht dabei.

Ich wollte nur Zigaretten holen. Wenn ich gewusst hätte, dass ich ihn sehe,

wäre ich niemals dorthin gegangen. Ich wohne ja gleich dort» (Akten S. 406) und

auf die Frage, ob er von seinem Wohnort an den Tatort gegangen sei: «Ja. Um

Zigaretten zu holen und wieder zurück. Ich hatte ja nur den Trainer an» (Akten

S. 406). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 zeigte

er jedoch ein deutlich auffälliges Aussageverhalten. Nachdem er anfänglich die

Ereignisse in der Tatnacht weitgehend zusammenhängend schilderte, musste die

Konfrontation unterbrochen werden, weil der Privatkläger zunehmend die

Beherrschung verlor (Akten S. 433). Nach einer kurzen Unterredung mit seinem

Rechtsvertreter wurde die Einvernahme fortgesetzt, wobei der Privatkläger im

Verlauf der weiteren Befragung mehrmals gebeten werden musste, die Ereignisse detailliert

zu schildern. Dessen ungeachtet schweifte er immer wieder ab und ging dazu

über, frühere Vorfälle mit dem Berufungskläger zu erzählen. Auch auf mehrfache

Aufforderung, ausschliesslich die Ereignisse in der Tatnacht zu beschreiben,

war dem Privatkläger eine zusammenhängende Schilderung nicht möglich. Die

Situation eskalierte, als er sich durch einen Hinweis des Gegenanwalts

provoziert fühlte und die Einvernahme ein weiteres Mal unterbrochen werden musste

(Akten S. 435). Insgesamt war es dem Privatkläger an der Konfrontationseinvernahme

nicht möglich, die Geschehnisse in der Tatnacht zu schildern, ohne inhaltlich

abzuschweifen und die Beherrschung zu verlieren (Akten S. 438).

2.5.2

Der

Privatkläger erklärte in diesem Zusammenhang, dass er seit längerer Zeit unter

schweren psychischen Problemen leide (Auss. Privatkläger Akten S. 438). Hierzu hat

die Vorinstanz festgehalten, der Umstand, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie

leide, lasse seine Aussagen problematisch erscheinen (vgl. Urteil vom 30. Juni

2016.

Akten S. 26). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht weiter hervor,

während die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2028 weitgehend

mit dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 übereinstimmten, sei es dem

Privatkläger nicht gelungen, an der Konfrontationseinvernahme konkret auf die

ihm gestellten Fragen zu antworten. Seine Ausführungen seien über weite

Strecken unzusammenhängend und wenig detailliert. Dennoch gelangte die

Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen seien jedoch im Kerngeschehen weitgehend

übereinstimmend (Urteil Akten S. 718, 723). Das Strafgericht hat hierzu

weiter ausgeführt, zwar wiesen die Aussagen des Privatklägers durchaus Widersprüche,

Unsicherheiten und Auffälligkeiten auf, diesen sei jedoch im Rahmen der

Beweiswürdigung Rechnung getragen worden. Entsprechend seien seine Aussagen bei

der Beweiswürdigung genauestens geprüft und es sei lediglich auf diejenigen

Angaben abgestellt worden, an deren Richtigkeit die Vorinstanz keinerlei

Zweifel habe, da er die entsprechenden Aussagen zum Kerngeschehen in mehreren

Befragungen wiederholt und gleichbleibend zu Protokoll gegeben habe (Urteil

Akten S. 718).

2.5.3

Das

Aussageverhalten des Privatklägers im Ermittlungsverfahren muss mit Blick auf

die vorstehenden Erwägungen als sehr auffällig bezeichnet werden. Obgleich die

Vorinstanz zum Schluss gelangte, seine Aussagen zum Kerngeschehen seien

gleichlautend und konstant, bewirkte das unstete und sprunghafte Aussageverhalten

des Privatklägers, dass der massgebliche Sachverhalt über weite Strecken nicht

vollständig geklärt werden und grundlegende Zweifel betreffend den

Geschehensablauf nicht ausgeräumt werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist es

unerlässlich, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck des Privatklägers als

zentralem Belastungszeugen erhält.

2.6

2.6.1

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber

kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das

erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des

Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei

wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in

schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien

eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in

erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E.

1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die

nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene

korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige

Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-,

Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der

erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge,

was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.2.2.1; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Betroffen

von einer Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine

ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein

vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer

wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht

heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der

Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).

2.6.2

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218

E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.

2.2.3, je mit Hinweisen).

2.7

Nach

Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für

eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Sowohl der Privatkläger als

Belastungszeuge als auch D____ als Entlastungszeuge wurden vor den Schranken

des Berufungsgerichts ausführlich befragt. Als Ergebnis dieser Befragung

gelangte das Berufungsgericht zu einem Freispruch betreffend den Anklagepunkt

des Raubs (vgl. unten E. 4.5). Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückweisung an

die Vorinstanz zur erneuten Anhörung des Privatklägers nicht im Interesse des

Berufungsklägers.

2.8

Zusammenfassend

ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht

zurückzuweisen, sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im

Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach

Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit

es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember

2020.

E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3

StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen

hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort

erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen

Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum

Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E.

4.4.1, je mit Hinweisen).

3.2

Wie

bereits ausgeführt, besteht mit Blick auf sein Aussageverhalten im

Ermittlungsverfahren durchaus Anlass, den Privatkläger im Berufungsverfahren

ein weiteres Mal zu befragen, um einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten und

bestehende Widersprüche auszuräumen (vgl. oben E. 2.5). Zwar liegt es in der

Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens und ist im Übrigen

gerichtsnotorisch, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei

ausfällt. Ungenauigkeiten und Widersprüche sind grundsätzlich im Rahmen der

Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt

der Aussagen in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat dann auch zutreffend

festgestellt, dass nicht jede Erinnerungsschwierigkeit gegen die Wahrheit einer

Aussage spricht. Im vorliegenden Fall leidet jedoch der Privatkläger

zugestandenermassen unter langwierigen schweren psychischen Problemen, was sich

in einer auffallenden Sprunghaftigkeit seiner Aussagen niederschlägt. Auffällig

ist, dass er offensichtlich grosse Mühe hatte, auf eine ihm gestellte Frage konkret

zu antworten, ohne seine diesbezüglich nicht immer nachvollziehbaren

Assoziationen zu äussern. So erwiesen sich seine bisherigen Aussagen zum

Geschehensablauf wie auch zum Kerngeschehen teilweise als wenig konstant und

widersprüchlich. Obwohl sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers im

Vorverfahren keine Anzeichen für eine erfundene Geschichte oder eine

Falschbelastung des Berufungsklägers ergeben, ist der Privatkläger auf die

Fragen der Behörden und der Verteidigung mehrfach nur am Rand eingegangen, ohne

dass sich aus seinen Angaben ein stimmiges Bild des Geschehensablaufs ergeben

hätte. Bei dieser Sachlage erscheint eine erneute Befragung des Privatklägers

im Berufungsverfahren zwecks Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts

unumgänglich (vgl. unten E. 4.3.4).

4.

4.1

Dem

Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 30. Januar 2020 zusammengefasst

vorgeworfen, er habe in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2018 in

Begleitung von D____ und [...] bei

einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Privatkläger – zu dessen Nachteil er

bereits in einem früheren Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung

verurteilt worden war – diesen mit einem heftigen Stoss gegen den Rücken zu

Boden geworfen. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden sei, habe der

Berufungskläger diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn verbal

bedroht und seine Jacke sowie Bargeld CHF 180.– behändigt. Die Vorinstanz hat

erwogen, gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, das Arztzeugnis sowie die

Aktennotiz vom 31. Oktober 2018 erweise sich der angeklagte Sachverhalt – mit

einzelnen Korrekturen – bezüglich des angeklagten Raubes als erstellt (Urteil

Akten S. 728).

4.2

Der

Berufungskläger hat während des gesamten Verfahrens die Aussage zur Sache

verweigert. In einer kurzen schriftlichen Stellungnahme erklärte er anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zwar sei es in der besagten Nacht zu

einem Zusammentreffen mit dem Privatkläger gekommen, als er in Begleitung

zweier Kollegen in den Bus gestiegen und den Privatkläger durch die gleiche Tür

aus dem Bus ausgestiegen sei. Jedoch sei es zu keiner Konfrontation gekommen. Der

Privatkläger habe lediglich geschimpft, nachdem er ausgestiegen sei und sein

Handy gezückt; dies habe im Anschluss während der Busfahrt zu einer kurzen

Thematisierung des Vorfalls zwischen dem Berufungskläger und seinen Begleitern

geführt. Weiter sei nichts vorgefallen (Akten S. 633).

4.3

4.3.1

Aus

dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 geht hervor, der Privatkläger habe

gleichentags beim Polizeiposten [...] vorgesprochen und geschildert, er sei am

Abend des 13. Oktober 2018 an der Bushaltestelle an der Ecke [...] völlig

unerwartet vom Berufungskläger von hinten heftig gestossen worden, jedoch nicht

zu Fall gekommen. Nachdem er sich umgedreht habe, habe ihm der Berufungskläger –

den er von früher kenne – zwei Faustschläge an die rechte Schläfe und die Nase

versetzt. Der Berufungskläger sei in Begleitung von drei Typen gewesen, welche

nur zugeschaut hätten. Er habe in der rechten Hand eine Bierflasche gehalten

und dem Privatkläger gesagt, er sei wegen ihm im Gefängnis gewesen und er werde

seine Wurzeln «ficken». Danach habe er dem Privatkläger in drohender Haltung befohlen,

seine grüne Jacke auszuziehen. Da der Privatkläger Angst gehabt habe, dass der

Berufungskläger in der hinter seinem Rücken verborgenen Hand ein Messer haben

könnte, habe er die Jacke ausgezogen und dem Berufungskläger übergeben. Daraufhin

habe der Berufungskläger das gesamte Geld aus dem Portemonnaie des

Privatklägers gefordert. Das Geld habe er lose in der Hose getragen. Der

Berufungskläger habe ihm in die Hosentasche gegriffen und daraus CHF 180.–

entwendet. Danach hätten sich der Berufungskläger und die drei Begleiter

entfernt. Nach einem kurzen Streit sei einer der Begleiter in den Bus

gestiegen, während der Berufungskläger und ein anderer Begleiter einen dunklen

Wagen bestiegen hätten und davongefahren seien. Der Privatkläger habe daraufhin

via 117 die Polizei angerufen und sei angewiesen worden, am nächsten Tag den

Arzt aufzusuchen und dann Anzeige zu erstatten (Rapport Akten S. 399 ff.).

4.3.2

Anlässlich

der Einvernahme vom 30. Oktober 2018 gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei

von seiner Wohnung an der [...] aus unterwegs gewesen um Zigaretten zu kaufen.

Auf Höhe der Bushaltestelle sei er plötzlich von hinten gestossen worden, so

dass er direkt nach vorn zu Boden gefallen sei. Nachdem er wieder aufgestanden

sei, habe er den Berufungskläger und drei weitere Typen gesehen. Der

Berufungskläger habe ihm einen Faustschlag auf seine rechte Gesichtsseite

verpasst. Einer der Begleiter sei dunkelhäutig und sehr gross gewesen. Der

Berufungskläger habe ihm dann gesagt, er sei wegen ihm vor Gericht gewesen,

anschliessend habe er ihm mit Hilfe eines der Begleiter die Jacke ausgezogen.

Dann habe ihm der Berufungskläger an den vorderen Hosensack gefasst und Geld

gefordert. Der Privatkläger habe zuerst gesagt, er habe kein Geld, als allerdings

der Berufungskläger seine leere Bierflasche behändigt und diese zerschlagen

habe, habe er befürchtet, er wolle ihn damit verletzen und habe das Geld aus

dem Hosensack genommen. Er habe zuvor CHF 200.– von seinem Beistand

erhalten, nach dem Zigarettenkauf seien davon noch CHF 180.– übrig gewesen.

Diesen Betrag habe ihm der Berufungskläger aus der Hand gerissen und dazu

gesagt, das sei die erste Rate gewesen und er müsse immer etwas zahlen, wenn

sie sich sehen würden. Bevor ihm seine Jacke weggenommen worden sei, habe der Privatkläger

noch sein Handy, welches sich in der Innentasche der Jacke befunden habe,

retten können; dieses sei allerdings kaputtgegangen. Dann sei der Bus gekommen

und einer der Begleiter sei mit dem Berufungskläger in den Bus gestiegen,

während die anderen beiden mit einem Auto davongefahren seien. Diese beiden

Typen hätten sich noch beim Privatkläger entschuldigt. Er habe dann sofort die

Nummer 117 angerufen und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen (Akten S.

403-407).

4.3.3

Anlässlich

der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Privatkläger,

er sei in jener Nacht von zu Hause aus losgegangen um Zigaretten zu holen. Er

habe glaublich eine schwarze FCB-Jacke getragen. Dann habe er auf Höhe der

Bushaltestelle vom Berufungskläger «eine ins Gesicht betoniert» bekommen. Jener

habe noch drei weitere Leute bei sich gehabt, einer sei «halb Afrikaner»

gewesen. Der Berufungskläger habe eine Bierflasche in der Hand gehabt. Der

Privatkläger habe gesehen, wie der Berufungskläger mit seinen Begleitern von

der [...]strasse her Richtung Bushaltestelle auf ihn

zugerannt sei, dann habe er ihm eine «betoniert». Der Privatkläger sei kurz

ohnmächtig geworden, die Begleiter hätten den Berufungskläger anschliessend in

den Bus, der gerade gekommen sei, gezogen. Zwei oder drei der Begleiter seien

in einem Auto davongefahren, der Berufungskläger sei mit dem dunkelhäutigen

Begleiter in den Bus gestiegen. Zuvor habe der Berufungskläger verlangt, der Privatkläger

solle ihm sein Geld, das sich im Portemonnaie in der Innentasche der Jacke

befunden habe, geben. Der Berufungskläger habe auch die Jacke verlangt, ihm

diese ausgezogen und mit dem Portemonnaie, das sich in der Innentasche befunden

habe, mitgenommen. Zumindest das Telefon habe der Privatkläger aber gerettet. Auf

Nachfrage gab der Privatkläger an, der Berufungskläger sei ganz sicher in

Begleitung von vier weiteren Typen gewesen; zwei von ihnen seien in ein blaues

Auto gestiegen, während der Berufungskläger zusammen mit zwei weiteren den Bus

genommen habe (Akten S. 432-440).

4.3.4

Schliesslich

wurde der Privatkläger an der Berufungsverhandlung erneut befragt. Er gab zu

Protokoll, er sei an jenem Abend mit dem Bus vom [...] Richtung [...] gefahren

und an der besagten Bushaltestelle ausgestiegen, da er in der Nähe wohne. Der

Berufungskläger habe ihn an der Bushaltestelle angegriffen und ihm eine

betoniert (zeigt auf rechten Hinterkopf), so dass er geblutet habe. Es sei

nicht gesprochen worden, der Berufungskläger habe ihn direkt angegriffen. Danach

sei der Berufungskläger von seinen Kollegen in den Bus gezogen worden. Es sei

der gleiche Bus gewesen, aus dem der Privatkläger unmittelbar zuvor

ausgestiegen sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten absichtlich den Bus

aufgehalten, so dass der Buschauffeur auf sie aufmerksam geworden sei (Auss.

Privatkläger: «Seine Kollegen liessen den Bus warten. Der Buschauffeur sagte

noch, was ist los, er hat sie angeflucht», Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

1101). Nach der Tat habe der Privatkläger noch mit blutendem Kopf Zigaretten in

der Pizzeria auf der anderen Strassenseite geholt. Auf Nachfrage erklärte er,

er habe am Kopf geblutet, weil er umgefallen sei; der Berufungskläger habe ihn

gepackt (legt Hand unter das Kinn an den Hals) und ihn umgestossen (Akten S.

1102). Weiter gab er auf Nachfrage an, der Berufungskläger habe seine schwarze

FCB-Jacke genommen und drohe ständig wegen Geld. Auf weitere Nachfrage erklärte

er, zwei Kollegen des Berufungsklägers hätten den Bus aufgehalten und ihn

hineingezogen, während die anderen Kollegen mit dem Auto davongefahren seien. Auf

erneute Nachfrage gab er an, der Berufungskläger sei in einer Gruppe von

insgesamt sechs Personen gewesen; alle seien betrunken gewesen. Einer habe eine

dunkle Hautfarbe gehabt, dieser sei mit zwei anderen in ein Auto gestiegen,

während der Berufungskläger mit zwei Begleitern den Bus genommen habe. Der

Privatkläger habe eine Beule gehabt, aber nicht vom Schlag, sondern vom

anschliessenden Sturz auf den Boden («Ich hatte Beule, Herr Anwalt. Aber nicht

von ihm. Ich bin geflogen auf den Boden. Sogar bei der Einvernahme war ich noch

blau am Kopf [fasst sich an die Stirn]», Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

1103). Er gab ausserdem an, ohnmächtig geworden zu sein. Es sei ihm schwindlig

geworden und er habe sich zu Hause sofort hingelegt (Akten S. 1103).

4.4

Der

Einwand des Verteidigers, wonach der Privatkläger aufgrund des Zeitablaufs,

aber auch aufgrund seiner psychischen Einschränkungen diverse in der

Vergangenheit liegende Vorfälle miteinander vermische bzw. verwechsle, ist mit

Blick auf die Aussagen in der Berufungsverhandlung nicht von der Hand zu

weisen. So gab der Privatkläger gleich zu Beginn der Befragung an, er sei vom

Berufungskläger angegriffen worden («[…] vor meinen Kindern – ich habe zwei

kleine Kinder – vor einem halben Jahr», Akten S. 1100 f.), wobei es sich offensichtlich

nicht um den hier zu beurteilenden Vorfall handelte. Auch anschliessend

schweifte der Privatkläger immer wieder von den vorliegend interessierenden

Geschehnissen ab und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen mehrfach mit

Hinweisen auf andere Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger (Auss.

Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Jedes Mal greift er mich an, wenn er

mich sieht» […]. Es ist nicht das erste Mal, dass er mich angegriffen hat, es

war schon das dritte Mal» […] Und droht ständig wegen dem Geld» [Akten S. 1101].

«Er greift mich immer wieder an, am Bahnhof, dann hat er meine Frau

angegriffen» […] «Er ist auch schon mit einer Waffe in [...] gekommen und hat

Leuten Angst gemacht» [Akten S. 1102]). Dabei war es nicht möglich,

abschliessend zu klären, von welchem Vorfall jeweils die Rede war (Auss.

Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Reden Sie jetzt vom letzten Verfahren

beim [...] oder von einem früheren Angriff?» […]. Es war nicht das erste Mal

und nicht das letzte Mal» [Akten S. 1103]). Insgesamt wurde teilweise trotz

mehreren Nachfragen nicht klar, was sich am besagten Abend zwischen dem

Privatkläger und dem Berufungskläger in welcher Reihenfolge genau zugetragen

hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen deutlich

von seinen Depositionen im Ermittlungsverfahren abwichen. So gab er neu an,

selbst im Bus gewesen zu sein und beim Aussteigen auf den (einsteigenden)

Berufungskläger getroffen zu sein, während er früher konstant ausgesagt hatte,

er sei zu Fuss von seiner Wohnung her kommend an der Bushaltestelle auf den von

der [...]strasse her kommenden Berufungskläger gestossen. Diese neue Version

stimmt insofern mit derjenigen des Berufungsklägers überein, als dieser

ebenfalls angab, das Zusammentreffen habe sich ereignet, als er mit seinen

Kollegen in den Bus eingestiegen sei, während der Privatkläger durch die

gleiche Tür ausgestiegen sei (vgl. dazu Akten S. 633). Ebenfalls abweichend von

seinen früheren Aussagen, wonach er vor dem Vorfall Zigaretten gekauft habe,

erklärte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung, den

Zigarettenkauf erst nach dem Angriff – und mit einer blutenden Kopfwunde – getätigt

zu haben. Diesbezüglich muss auch der aufgrund der früheren Aussagen stimmig

erscheinende angeblich geraubte Betrag von CHF 180.–, welcher dem Privatkläger,

nachdem er die Zigaretten mit einer Banknote von CHF 200.– bezahlt habe, noch

übrig gewesen sei, in Frage gestellt werden. Sodann sagte er neu aus, es seien

keine Worte zwischen den Beteiligten gewechselt worden; dies im Widerspruch zu

sämtlichen vorhergehenden Aussagen, in denen jeweils ausführliche Wortwechsel

zu Protokoll gegeben worden waren. Eine weitgehend gleichlautende Schilderung

des Kerngeschehens ist angesichts der neuen Aussagen des Privatklägers im

Berufungsverfahren nicht mehr erkennbar. Schliesslich kann das Kerngeschehen

gemäss der neuen Version auch zeitlich nicht mehr in den von der Anklage

geschilderten Kontext eingebettet werden. Es ist schwer vorstellbar, dass der

Privatkläger, nachdem er aus dem Bus gestiegen war, vom Berufungskläger

geschlagen bzw. gepackt und zu Boden gestossen worden sein soll, dass ihm in

der Folge, nachdem er wieder aufgestanden war, von den Angreifern die Jacke ausgezogen

und er zur Herausgabe seines Bargelds gezwungen worden sein soll und der

Berufungskläger und seine Begleiter anschliessend mit dem gleichen Bus – der

während dieser ganzen Zeit von seinen Begleitern aufgehalten worden war –

davongefahren sein sollen. Dass sämtliche in der Anklageschrift geschilderten

Tathandlungen in der kurzen Zeitspanne stattgefunden haben, in welcher der Bus

an der Haltestelle hielt, erscheint nicht glaubhaft. Es ist notorisch, dass die

Busse der Basler Verkehrsbetriebe jeweils nur gerade so lange anhalten, wie zum

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste jeweils erforderlich. Ein darüber

hinausgehendes mehrminütiges Aufhalten des Busses durch Drücken des Türknopfes

erscheint – insbesondere da während dieser Zeit gut sichtbar für sämtliche

Fahrgäste schwere Straftaten gegen den Privatkläger verübt worden sein sollen –

unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhalt mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich der

Berufungsverhandlung nicht vereinbar. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang,

dass nichts dafür spricht, dass der Privatkläger den Berufungskläger wider

besseres Wissen der angeklagten Taten beschuldigt; vielmehr ist aufgrund des

sprunghaften und wenig konstanten Aussageverhaltens des offensichtlich

psychisch schwer angeschlagenen Privatklägers der angeklagten Sachverhalt nicht

zweifelsfrei zu erstellen.

4.5

Es

ergeht folglich in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein

Freispruch vom Vorwurf des Raubs.

5.

5.1

Schliesslich

wird dem Berufungskläger eine Übertretung von Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) vorgeworfen. In diesem

Zusammenhang moniert er, die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift in

zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht mündlich kurz vor Ende des

Beweisverfahrens angepasst; dies sei prozessual unzulässig. Bundesrechtswidrig

sei auch die Begründung der Vorinstanz, weshalb nicht mehr ein leichter Fall

nach Art. 19a Abs. 2 BetmG vorliege (Stellungnahme Akten S. 824).

5.2

5.2.1

Nachdem

der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren sämtliche Aussagen verweigert

hatte, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals an,

nach seiner Flucht aus dem F____ kaum noch Drogen konsumiert, sondern lediglich

sporadisch und unregelmässig gekifft und nur zwei Mal harte Drogen konsumiert zu

haben (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 697h). Gestützt auf diese Aussagen passte

die Staatsanwältin ihre Anklage in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum

insofern an, als der Berufungskläger seit seiner Flucht aus dem F____ bis zur

Festnahme gelegentlich Cannabis und Kokain konsumiert habe (Akten S. 697h). Da

in der Anklageschrift bereits der Besitz einer kleinen Menge Kokain und Cannabis

zum Eigenkonsum, welche der Berufungskläger bei der Festnahme auf sich trug,

geschildert war (Akten S. 466), gelangte das Strafgericht zum Schluss, es

handle sich beim Antrag der Staatsanwältin auf Erweiterung der Anklage um eine zulässige

Anpassung in Bezug auf den Deliktszeitraum (Urteil Akten S. 718 f.).

5.2.2

Die

Vorinstanz hat zu Recht Art. 333 Abs. 2 StPO zur Anwendung gebracht. Aus dieser

Vorschrift ergibt sich, dass das Gericht aus verfahrensökonomischen

Überlegungen der Staatsanwaltschaft die Erweiterung der Anklageschrift

gestatten kann, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der

beschuldigten Person bekannt werden (Stephenson/Zalunardo-Walser,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 333 N 8). Da vorliegend keine neuen

Beweiserhebungen erforderlich waren, keine übergebührliche Erschwerung des

Verfahrens ersichtlich war und sich auch an der Zuständigkeit des Gerichts

nichts änderte, hat die Vorinstanz zu Recht die Anpassung der Anklageschrift

gestattet (Urteil Akten S. 719). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was der

Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde.

5.3

5.3.1

Unbestritten

und erstellt ist, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung am 17.

Mai 2019 im Besitz einer kleinen Menge Cannabis und Kokain war. Zugestanden ist

weiter der sporadische Konsum der beiden Substanzen im angeklagten

Deliktszeitraum. Bereits vor Strafgericht hat der Berufungskläger geltend

gemacht, die Tat sei in rechtlicher Hinsicht lediglich als leichter Fall gemäss

Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu bewerten. In seiner Berufung moniert er, die

Vorinstanz habe die Anwendung eines leichten Falles zu Unrecht auf nicht

süchtige Personen beschränkt, was bundesrechtswidrig sei.

5.3.2

Gemäss

Art. 19a Ziff. 1 des BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt

Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine

Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von

Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von

einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a

Ziff. 2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten «leichten Fälle» sind

gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer

weiteren Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums

straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Nach Lehre und

Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a

Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu

Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 145 IV 320 E. 5.1 m.H. auf 124

IV 184 E. 2 f.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2, 6B_852/2008

vom 2. Dezember 2008 E. 5; Hug-Beeli,

Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19b N 41).

5.3.3

Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet sich nach der Gesamtheit der

objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, ob ein leichter Fall

vorliegt. Weil der Rechtsbegriff des leichten Falles ein unbestimmter ist,

lässt seine Anwendung im konkreten Fall dem Sachgericht einen Spielraum, der

sich von der Betätigung des Ermessens nicht scharf trennen lässt. Nicht korrekt

ist es, sich eine Meinung aufgrund eines einzigen Umstandes zu bilden, wie

z. B. der Natur der Droge, des Vorlebens des Täters, der näheren

Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder seiner kleineren physischen oder

psychischen Abhängigkeit von der Droge. Alle diese Einzeltatsachen sind

vielmehr global zu betrachten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 124 IV 184, BGE 124 IV 44; Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19a N 508). Weder ist ein leichter Fall nur dann gegeben, wenn der

Täter Betäubungsmittel nur zufällig oder versuchsweise konsumiert (BGE 106 IV 76), noch schliesst ein «Rückfall» den leichten Fall per se aus (BGE 103 IV 276). Gleichwohl ist die Rechtsprechung sehr restriktiv bei der Annahme eines

leichten Falles und sieht Art. 19a Ziff. 2 BetmG als Ausnahmebestimmung an (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,

4.

Auflage, Zürich 2022, Art. 19a Rz 21 mit Hinweisen). Widerhandlungen gegen

Art. 19a BetmG sind in der Regel dann als leicht im Sinne von Ziff.

2.

zu bewerten, wenn der Täter wegen des unbefugten Betäubungsmittelkonsums zum

ersten Mal in einer Strafuntersuchung steht, der Konsum, der Gegenstand des

Strafverfahrens bildet, lediglich einige Wochen lang (bis höchstens zu drei

Monaten) gedauert hat oder keine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in den

strafbaren Drogenkonsum besteht. Von diesen Regeln sollte nur dann abgesehen

werden, wenn besondere Umstände (z. B. besonders intensiver Konsum oder

mehrere einschlägige Vorstrafen) dies gebieten. Für die Qualifikation als

leichter Fall kommt es auf die Gesamtheit der jeweils zur Beurteilung stehenden

Tathandlungen an und nicht auf das Gewicht des einzelnen Verstosses gegen

Art. 19a BetmG (Hug-Beeli, a.a.O.,

Art. 19a N 506 m. H. auf Albrecht,

Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 3.

Auflage, Bern 2016, Art. 19a Rz 57; Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19a Rz

23.

f.).

5.3.4

Vorliegend

steht nicht nur der Konsum von Cannabis, sondern auch von Kokain zur

Beurteilung. Die Vorinstanz hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 26. Februar 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der

langjährige Drogenkonsum des Berufungsklägers offensichtlich in engem

Zusammenhang zu seiner Kriminalität stehe. Dies wird auch im forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 11. Mai 2016 bestätigt (Akten S. 138 f.). Auch aus dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 23. Februar 2009 geht ebenfalls hervor, dass der Berufungskläger bereits

in seiner frühen Jugend mit dem Konsum von Marihuana und Kokain begann, was

bereits damals im Zusammenhang mit seiner damaligen Delinquenz gesehen wurde

(vgl. dazu Akten S. 487, 511 f.). Aufgrund des dokumentierten langjährigen

Drogenkonsums kann dem Berufungskläger, der sich zum wiederholten Mal wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich zu verantworten hat,

keine positive Rückfallprognose gestellt werden (vgl. dazu Urteil des Jugendgerichts

Basel-Stadt vom 19. März 2009 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2014 u.a.

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 11.

April 2023 Akten S. 1039-1045]). Schliesslich beträgt der Deliktszeitraum

zwischen seiner Entweichung aus dem F____ Ende Juli 2018 und seiner Festnahme

am 17. Mai 2019 knapp zehn Monate, womit auch unter diesem Aspekt nichts für

die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG spricht.

5.4

Es ergeht

Dispositiv

demnach Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.

19a Ziff. 1 BetmG. Diese ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu

ahnden, welche gemäss Art. 51 StGB durch drei Tage Untersuchungshaft getilgt

ist.

6.

6.1 Aus

dem Freispruch vom Vorwurf des Raubs folgt die Abweisung der Entschädigungs-

und Genugtuungsforderung des Privatklägers.

6.2 Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer

überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen

anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431

Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte

Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse

verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht

wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

(Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe

verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

6.3 Art.

431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung

bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).

Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –

wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen

rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich

ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2

StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge

ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,

übermässig (Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N

2).

6.4 Art.

431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen

ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen

angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten

Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder

eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die

Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur

auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet

werden kann (Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz

der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr

erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.

Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE

SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

6.5

6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 17. Mai

2019 bis 19. Juni 2019, insgesamt also 34 Tage in Untersuchungshaft. Davon

sind aufgrund der ausgesprochenen Busse von CHF 300.– im Sinne von Art. 51

StGB insgesamt drei Tage abzuziehen (vgl. oben E. 5.4). Für die während 31 Tagen

erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine

angemessene Entschädigung zu.

6.5.2 Die

Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen

zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der

Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die

persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle,

psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht

erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene

Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere

oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib

155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1,

6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar

2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431

N 12; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

StPO N 11).

6.5.3 Vorliegend leidet der Berufungskläger

zwar an psychischen Problemen, welche jedoch bereits vor der Untersuchungshaft

bestanden. Er war während der Haftzeit in ärztlicher Betreuung und erhielt

stets die erforderliche Medikation. Der Vollzug der Haft stellte für ihn

deshalb in psychischer Hinsicht keine besondere Härte dar. Aufgrund des

Umstandes, dass der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wird, haben

sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen etwa auf seine berufliche

Situation ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung

von CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 31 Tagen

ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 6’200.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung

zugesprochen.

7.

7.1

7.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

7.1.2 Da

der Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf des Raubs freigesprochen wird

gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

7.2

7.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2 Soweit

sich der Berufungskläger gegen den Anklagepunkt betreffend Raub gewehrt hat,

dringt er vollständig durch und erzielt einen Freispruch mit den entsprechenden

Folgen für Strafmass und Zivilforderungen. Lediglich im verschuldensmässig

deutlich untergeordneten Anklagepunkt der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes unterliegt er. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist

im Rechtsmittelverfahren nicht durchgedrungen.

7.2.3 Aufgrund

des grossmehrheitlichen Obsiegens des Berufungsklägers und des Unterliegens der

Staatsanwaltschaft im zweitinstanzlichen Verfahren ist keine Urteilsgebühr zu

erheben.

8.

8.1 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich

auf seine Honorarnote vom 11. Mai 2023 (Akten S.1090 f.) abgestellt werden

kann. Für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem

Klienten) ist zusätzlich ein Zeitaufwand von 4 ¾ Stunden zu vergüten. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

8.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters

des Privatklägers im Kostenerlass, [...], ist ebenfalls gemäss seiner

Honorarnote vom 11. Mai 2023, zuzüglich 4 ¾ Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem Klienten) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten sei auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.2.2);

-

Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1-3);

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (getilgt

durch 3 Tage Untersuchungshaft),

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.

51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage des Raubes wird A____ kostenlos freigesprochen.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ werden abgewiesen.

Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende Überhaft von 31 Tagen

wird A____ gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung

von CHF 6'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz von CHF 15'646.55 gehen zu Lasten

des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar

von CHF 3'283.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 38.75, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 255.80 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...],

werden ein Honorar von CHF 1'900.– und eine Auslagenentschädigung von CHF 35.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 149.– aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).