SB.2020.60
Raub sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
11. Mai 2023Deutsch43 min
1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2018) an B____ verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.60
URTEIL
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé , MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
B____,
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. Mai 2020
betreffend Raub sowie Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittel-
gesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Mai
2020 wurde A____ des Raubes und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft vom 17. Mai 2019 bis
19. Juni 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ev. 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der versuchten Erpressung wurde er
freigesprochen. A____ wurde zur Zahlung von CHF 380.– Schadenersatz und CHF
1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2018) an B____ verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
22. Juli 2020 Berufung erklärt und einen vollumfänglichen Freispruch sowie die
Ausrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Mit Anschlussberufung vom 3.
August 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei des
Raubes sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse
von CHF 300.– zu verurteilen; die Strafe sei zugunsten einer Massnahme nach
Art. 60 des Strafgesetzbuches aufzuschieben. Die Berufung des Berufungsklägers
sei kostenfällig abzuweisen. Von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurde weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Eingabe vom 21. Dezember 2020 verzichtete der Berufungskläger auf die
Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Berufungsbegründung. Mit
Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2021
wiederholte und begründete die Staatsanwaltschaft ihre bereits gestellten
Anträge. Am 21. Januar 2021 teilte der Privatkläger mit, er verzichte auf eine
einlässliche Stellungnahme zur Berufung des Berufungsklägers und beantrage die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei;
eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auch
für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche
Prozessführung antragsgemäss bewilligt.
Mit Verfügung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2022 wurden der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft die Verfahrensakten zur Einsicht sowie vorab das
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 11. Mai 2016
zugestellt. Am 29. November 2022 ersuchte die Verfahrensleiterin die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Zustellung einer Kopie der Anklageschrift
des im Kanton Basel-Landschaft gegen den Berufungskläger laufenden Strafverfahrens
sowie des in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde
Dr. med. C____ ersucht, den Arztbericht betreffend die Konsultation durch den
Privatkläger vom 16. Oktober 2018 mit der genauen Zeitangabe der Vorsprache zu
ergänzen und dem Appellationsgericht einzureichen. Der ergänzte Arztbericht von
Dr. med. C____ sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. [...] vom
18. November 2022 gingen am 13. Dezember 2022 beim Gericht ein. Am 11. April 2023 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt.
Weiter gingen zwei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Auftrag
gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. [...] vom 31.
März 2023 und vom 14. April 2023 ein. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nahm
der Berufungskläger Stellung zu diesen beiden Ergänzungsgutachten. Am 5. Mai
2023 ging ein Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2023 betreffend
eine Beschwerde des Berufungsklägers gegen einen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2023 ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai
2023 hat die Staatsanwältin Antrag auf eine Zweiteilung des Verfahrens gestellt.
Der Verteidiger hingegen hat die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz,
eventualiter die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Berufungskläger hat
betreffend Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht. Des weiteren sind D____ als Zeuge und der Privatkläger B____ als Auskunftsperson
einvernommen worden. Schliesslich sind der Verteidiger, die Staatsanwältin
sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO. Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft
haben ihr jeweiliges Rechtsmittel formgültig und innert den gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung
ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können
beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.
401.
Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich
diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Der
Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2020
vollumfänglich an und beantragt entsprechend einen kostenlosen Freispruch und
die Abweisung der Zivilforderungen. Demgegenüber beschränkt sich die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung sowie auf die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 60 StGB.
1.2.2
Entsprechend
den Rechtsbegehren der Parteien ist festzustellen, dass lediglich der
Freispruch vom Vorwurf der Erpressung, die Verfügung betreffend die Einziehung
der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers und des unentgeltlichen Verteidigers des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite angefochten worden und somit in
(Teil-) Rechtskraft erwachsen sind.
1.3
1.3.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwältin die Zweiteilung des Verfahrens
beantragt. Da aktuell infolge des gegen den Berufungskläger im Kanton
Basel-Landschaft geführten Verfahrens eine ganz andere Ausgangslage bestehe als
im Zeitpunkt der Anklageerhebung sei im Falle eines Schuldspruchs ein neues
forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Schuldfrage sowie zu der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Massnahme nach Art. 60 StGB einzuholen (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 1098).
1.3.2
Beim
Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO kann das
Gericht mit einer Zweiteilung der Hauptverhandlung bestimmen, dass sich der
erste Verfahrensteil auf die Prüfung beschränkt, ob die beschuldigte Person die
ihr vorgeworfene Tat – im Sinne eines Lebenssachverhalts – begangen hat. In
einem zweiten Teil werden die Schuldfrage samt den Folgen eines Schuld- oder
Freispruchs behandelt. Eine Zweiteilung des Verfahrens eignet sich
typischerweise dann, wenn umfassende Beweiserhebungen zur Schuldfrage
(verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit) erforderlich wären oder für die
Bestimmung oder Bemessung der Sanktion umfangreiche Abklärungen (beispielsweise
Begutachtungen) zu tätigen sind. Das Tatinterlokut dient in diesem Zusammenhang
der Verfahrensökonomie (Hauri/Venetz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 342 StPO N 3 ff).
1.3.3
Es
liegen mehrere den Berufungskläger betreffende forensisch-psychiatrische
Gutachten vor, welche in sich bzw. bezüglich der empfohlenen Massnahmen
widersprüchlich sind. Diese Widersprüche sind auszuräumen. Für den Fall eines
Schuldspruchs wäre zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, um die von
der Staatsanwaltschaft beantragte Massnahme nach Art. 60 StGB zu beurteilen.
Gestützt auf diese Überlegungen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung dem
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zweiteilung des Verfahrens stattgegeben
(Akten S. 1099).
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, das Urteil des
Strafgerichts vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und der Fall zur Durchführung
einer neuen, gesetzeskonformen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen
Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, es
sei ihm – wohl aufgrund seiner Vorstrafen – offensichtlich gar nie eine Chance
auf ein faires und ergebnisoffenes Verfahren sowie eine unvoreingenommene
gerichtliche Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe gegeben worden. Die
Urteilsbegründung des Strafgerichts sei in wesentlichen Teilen einseitig und
ergebnisorientiert und die Beweiswürdigung in entscheidenden Punkten tendenziös
ausgefallen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung verstosse gegen Art. 10 Abs. 1
StPO, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und sei damit
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe hauptsächlich auf die belastenden
Aussagen des Privatklägers abgestellt, ohne diesen jedoch anlässlich der
Hauptverhandlung zu den angeklagten Tatvorwürfen zu befragen, obwohl –
insbesondere angesichts der psychischen Krankheit des Privatklägers – eine
unmittelbare Kenntnis des zentralen Beweismittels der Staatsanwaltschaft für
die Urteilsfällung als unerlässlich erscheine (Berufungsbegründung Akten S.
819-824). Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Aussagen des
Privatklägers zu objektivieren. So hätten immerhin zwei Zeugen den angeklagten
Sachverhalt nicht bestätigt und den Berufungskläger entlastet. Auch das
Arztzeugnis entlaste den Berufungskläger, da es sich nicht mit den Aussagen des
Privatklägers decke. Schliesslich habe der Privatkläger bei seiner Befragung
vor Berufungsgericht erkennbar nicht nur normale Erinnerungsverzerrungen
infolge des Zeitablaufs gehabt, sondern offensichtlich nicht zwischen
Wirklichkeit und seinen eigenen Ängsten, Befürchtungen und Vorstellungen
unterscheiden können (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1104-1006). Die
Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Abweisung des
Antrags geschlossen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1106).
2.2
Der
Verteidiger beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze ihren
Schuldspruch hauptsächlich auf die Aussagen des psychisch kranken
Privatklägers, auf dessen erneute Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung
zu Unrecht verzichtet worden sei. Ohne Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz verliere der Berufungskläger in diesem zentralen Punkt (Würdigung
der Aussagen des Hauptbelastungszeugen) eine kantonale Beurteilungsinstanz.
Zudem seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, indem es der Verteidigung
verwehrt worden sei, Entlastungszeugen anzuhören. Die Beweiswürdigung der
Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Akten S. 819-825,
Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1098, Plädoyer Akten S. 1104).
2.3
Nach
der Rechtsprechung ist die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich
dann notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann,
insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom
Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall,
wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage
ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen
Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person
(was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.
Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten
(wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.
April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen
genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der
Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen
zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder
Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch
konsistent aussagt (BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3; 6B_70/2015 vom 20. April
2016.
E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute
Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E.
3.2.2).
2.4
Der
Privatkläger wurde ein erstes Mal am 30. Oktober 2018 als Auskunftsperson
einvernommen (Akten S. 403-407). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem
Berufungskläger fand am 18. September 2019 statt (Akten S. 432-440). Als
mögliche Entlastungszeugen wurden unter Gewährung der Teilnahmerechte am 27.
August 2019 [...] (Akten S. 424-431) und am 28. August
2019.
D____ (Akten S. 417-422) einvernommen. Die Vorinstanz hat auf die erneute
Befragung des fakultativ geladenen Privatklägers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung
verzichtet und auch die Entlastungszeugen nicht erneut befragt (Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 697d). Zwar liegen neben den
belastenden Aussagen des Privatklägers weitere Beweise vor, welche entgegen der
Darstellung des Verteidigers durchaus Eingang in die Beweiswürdigung der
Vorinstanz gefunden haben. So hat der Privatkläger unmittelbar nach dem auch
vom Berufungskläger zugestandenen Aufeinandertreffen am 14. Oktober 2018 um
01:16 Uhr via Notruf die Polizei alarmiert und berichtet, er sei vom
Berufungskläger mit einer Flasche angegriffen worden (Aktennotiz vom 31.
Oktober Akten S. 411). Weiter liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. C____ vom 16.
Oktober 2018 vor, wonach der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung mit dem
Berufungskläger eine Hirnerschütterung mit Distorsion der Halswirbelsäule sowie
eine Prellmarke an der linken Wange erlitten habe (Akten S. 402). Gerade das
Arztzeugnis stützt aber die – in sich durchaus nicht widerspruchsfreien (vgl. dazu
unten E. 2.5) – Angaben des Privatklägers nur teilweise. So gab er etwa
an, bereits am Tag nach dem Vorfall seine Hausärztin konsultiert zu haben, das
Arztzeugnis datiert indessen vom 16. Oktober 2018 (Auss. Privatkläger Akten S.
404, 434, Arztzeugnis Akten S. 402). Weiter sagte der Privatkläger aus, er sei
beim Sturz auf den Boden kurz ohnmächtig geworden, dazu im Widerspruch steht
die ärztliche Diagnose, wonach keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe (Auss.
Privatkläger Akten S. 434, Arztzeugnis Akten S. 402).
2.5
2.5.1
Damit
bleiben die Anschuldigungen des Privatklägers neben den Aussagen des Berufungsklägers
das wesentliche Beweismittel in Bezug auf den Tatvorwurf. Daraus folgt, dass seinen
Aussagen für den Verfahrensausgang entscheidende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere
deshalb, weil der Privatkläger anlässlich der Befragungen im
Ermittlungsverfahren ein ungewöhnliches Aussageverhalten zeigte, weshalb die
unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen des Privatklägers erforderlich erscheint.
Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Oktober 2018 sagte der Privatkläger sehr
ausführlich aus und antwortete auf gestellte Fragen teilweise etwas ausschweifend,
jedoch durchaus kohärent. So gab er etwa auf die Frage nach der Marke des
Autos, in dem die Täter geflüchtet seien an: «[…] entweder ein Golf oder einen
A3. Ich habe so von hinten geschaut und die Brille hatte ich auch nicht dabei.
Ich wollte nur Zigaretten holen. Wenn ich gewusst hätte, dass ich ihn sehe,
wäre ich niemals dorthin gegangen. Ich wohne ja gleich dort» (Akten S. 406) und
auf die Frage, ob er von seinem Wohnort an den Tatort gegangen sei: «Ja. Um
Zigaretten zu holen und wieder zurück. Ich hatte ja nur den Trainer an» (Akten
S. 406). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 zeigte
er jedoch ein deutlich auffälliges Aussageverhalten. Nachdem er anfänglich die
Ereignisse in der Tatnacht weitgehend zusammenhängend schilderte, musste die
Konfrontation unterbrochen werden, weil der Privatkläger zunehmend die
Beherrschung verlor (Akten S. 433). Nach einer kurzen Unterredung mit seinem
Rechtsvertreter wurde die Einvernahme fortgesetzt, wobei der Privatkläger im
Verlauf der weiteren Befragung mehrmals gebeten werden musste, die Ereignisse detailliert
zu schildern. Dessen ungeachtet schweifte er immer wieder ab und ging dazu
über, frühere Vorfälle mit dem Berufungskläger zu erzählen. Auch auf mehrfache
Aufforderung, ausschliesslich die Ereignisse in der Tatnacht zu beschreiben,
war dem Privatkläger eine zusammenhängende Schilderung nicht möglich. Die
Situation eskalierte, als er sich durch einen Hinweis des Gegenanwalts
provoziert fühlte und die Einvernahme ein weiteres Mal unterbrochen werden musste
(Akten S. 435). Insgesamt war es dem Privatkläger an der Konfrontationseinvernahme
nicht möglich, die Geschehnisse in der Tatnacht zu schildern, ohne inhaltlich
abzuschweifen und die Beherrschung zu verlieren (Akten S. 438).
2.5.2
Der
Privatkläger erklärte in diesem Zusammenhang, dass er seit längerer Zeit unter
schweren psychischen Problemen leide (Auss. Privatkläger Akten S. 438). Hierzu hat
die Vorinstanz festgehalten, der Umstand, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie
leide, lasse seine Aussagen problematisch erscheinen (vgl. Urteil vom 30. Juni
2016.
Akten S. 26). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht weiter hervor,
während die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2028 weitgehend
mit dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 übereinstimmten, sei es dem
Privatkläger nicht gelungen, an der Konfrontationseinvernahme konkret auf die
ihm gestellten Fragen zu antworten. Seine Ausführungen seien über weite
Strecken unzusammenhängend und wenig detailliert. Dennoch gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen seien jedoch im Kerngeschehen weitgehend
übereinstimmend (Urteil Akten S. 718, 723). Das Strafgericht hat hierzu
weiter ausgeführt, zwar wiesen die Aussagen des Privatklägers durchaus Widersprüche,
Unsicherheiten und Auffälligkeiten auf, diesen sei jedoch im Rahmen der
Beweiswürdigung Rechnung getragen worden. Entsprechend seien seine Aussagen bei
der Beweiswürdigung genauestens geprüft und es sei lediglich auf diejenigen
Angaben abgestellt worden, an deren Richtigkeit die Vorinstanz keinerlei
Zweifel habe, da er die entsprechenden Aussagen zum Kerngeschehen in mehreren
Befragungen wiederholt und gleichbleibend zu Protokoll gegeben habe (Urteil
Akten S. 718).
2.5.3
Das
Aussageverhalten des Privatklägers im Ermittlungsverfahren muss mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen als sehr auffällig bezeichnet werden. Obgleich die
Vorinstanz zum Schluss gelangte, seine Aussagen zum Kerngeschehen seien
gleichlautend und konstant, bewirkte das unstete und sprunghafte Aussageverhalten
des Privatklägers, dass der massgebliche Sachverhalt über weite Strecken nicht
vollständig geklärt werden und grundlegende Zweifel betreffend den
Geschehensablauf nicht ausgeräumt werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist es
unerlässlich, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck des Privatklägers als
zentralem Belastungszeugen erhält.
2.6
2.6.1
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber
kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das
erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des
Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei
wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in
schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien
eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in
erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E.
1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die
nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene
korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige
Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-,
Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der
erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge,
was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.2.2.1; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Betroffen
von einer Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine
ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein
vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer
wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht
heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der
Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
2.6.2
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218
E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.
2.2.3, je mit Hinweisen).
2.7
Nach
Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für
eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Sowohl der Privatkläger als
Belastungszeuge als auch D____ als Entlastungszeuge wurden vor den Schranken
des Berufungsgerichts ausführlich befragt. Als Ergebnis dieser Befragung
gelangte das Berufungsgericht zu einem Freispruch betreffend den Anklagepunkt
des Raubs (vgl. unten E. 4.5). Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückweisung an
die Vorinstanz zur erneuten Anhörung des Privatklägers nicht im Interesse des
Berufungsklägers.
2.8
Zusammenfassend
ist das Verfahren nicht zur neuen Beurteilung an das Strafgericht
zurückzuweisen, sondern es ist das Berufungsverfahren durchzuführen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im
Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach
Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit
es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember
2020.
E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3
StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen
hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort
erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen
Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum
Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E.
4.4.1, je mit Hinweisen).
3.2
Wie
bereits ausgeführt, besteht mit Blick auf sein Aussageverhalten im
Ermittlungsverfahren durchaus Anlass, den Privatkläger im Berufungsverfahren
ein weiteres Mal zu befragen, um einen unmittelbaren Eindruck zu erhalten und
bestehende Widersprüche auszuräumen (vgl. oben E. 2.5). Zwar liegt es in der
Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens und ist im Übrigen
gerichtsnotorisch, dass keine Zeugenaussage zu 100 Prozent widerspruchsfrei
ausfällt. Ungenauigkeiten und Widersprüche sind grundsätzlich im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen, insbesondere daraufhin, ob damit der Wahrheitsgehalt
der Aussagen in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat dann auch zutreffend
festgestellt, dass nicht jede Erinnerungsschwierigkeit gegen die Wahrheit einer
Aussage spricht. Im vorliegenden Fall leidet jedoch der Privatkläger
zugestandenermassen unter langwierigen schweren psychischen Problemen, was sich
in einer auffallenden Sprunghaftigkeit seiner Aussagen niederschlägt. Auffällig
ist, dass er offensichtlich grosse Mühe hatte, auf eine ihm gestellte Frage konkret
zu antworten, ohne seine diesbezüglich nicht immer nachvollziehbaren
Assoziationen zu äussern. So erwiesen sich seine bisherigen Aussagen zum
Geschehensablauf wie auch zum Kerngeschehen teilweise als wenig konstant und
widersprüchlich. Obwohl sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers im
Vorverfahren keine Anzeichen für eine erfundene Geschichte oder eine
Falschbelastung des Berufungsklägers ergeben, ist der Privatkläger auf die
Fragen der Behörden und der Verteidigung mehrfach nur am Rand eingegangen, ohne
dass sich aus seinen Angaben ein stimmiges Bild des Geschehensablaufs ergeben
hätte. Bei dieser Sachlage erscheint eine erneute Befragung des Privatklägers
im Berufungsverfahren zwecks Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts
unumgänglich (vgl. unten E. 4.3.4).
4.
4.1
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 30. Januar 2020 zusammengefasst
vorgeworfen, er habe in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2018 in
Begleitung von D____ und [...] bei
einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Privatkläger – zu dessen Nachteil er
bereits in einem früheren Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung
verurteilt worden war – diesen mit einem heftigen Stoss gegen den Rücken zu
Boden geworfen. Nachdem der Privatkläger wieder aufgestanden sei, habe der
Berufungskläger diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn verbal
bedroht und seine Jacke sowie Bargeld CHF 180.– behändigt. Die Vorinstanz hat
erwogen, gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, das Arztzeugnis sowie die
Aktennotiz vom 31. Oktober 2018 erweise sich der angeklagte Sachverhalt – mit
einzelnen Korrekturen – bezüglich des angeklagten Raubes als erstellt (Urteil
Akten S. 728).
4.2
Der
Berufungskläger hat während des gesamten Verfahrens die Aussage zur Sache
verweigert. In einer kurzen schriftlichen Stellungnahme erklärte er anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zwar sei es in der besagten Nacht zu
einem Zusammentreffen mit dem Privatkläger gekommen, als er in Begleitung
zweier Kollegen in den Bus gestiegen und den Privatkläger durch die gleiche Tür
aus dem Bus ausgestiegen sei. Jedoch sei es zu keiner Konfrontation gekommen. Der
Privatkläger habe lediglich geschimpft, nachdem er ausgestiegen sei und sein
Handy gezückt; dies habe im Anschluss während der Busfahrt zu einer kurzen
Thematisierung des Vorfalls zwischen dem Berufungskläger und seinen Begleitern
geführt. Weiter sei nichts vorgefallen (Akten S. 633).
4.3
4.3.1
Aus
dem Polizeirapport vom 17. Oktober 2018 geht hervor, der Privatkläger habe
gleichentags beim Polizeiposten [...] vorgesprochen und geschildert, er sei am
Abend des 13. Oktober 2018 an der Bushaltestelle an der Ecke [...] völlig
unerwartet vom Berufungskläger von hinten heftig gestossen worden, jedoch nicht
zu Fall gekommen. Nachdem er sich umgedreht habe, habe ihm der Berufungskläger –
den er von früher kenne – zwei Faustschläge an die rechte Schläfe und die Nase
versetzt. Der Berufungskläger sei in Begleitung von drei Typen gewesen, welche
nur zugeschaut hätten. Er habe in der rechten Hand eine Bierflasche gehalten
und dem Privatkläger gesagt, er sei wegen ihm im Gefängnis gewesen und er werde
seine Wurzeln «ficken». Danach habe er dem Privatkläger in drohender Haltung befohlen,
seine grüne Jacke auszuziehen. Da der Privatkläger Angst gehabt habe, dass der
Berufungskläger in der hinter seinem Rücken verborgenen Hand ein Messer haben
könnte, habe er die Jacke ausgezogen und dem Berufungskläger übergeben. Daraufhin
habe der Berufungskläger das gesamte Geld aus dem Portemonnaie des
Privatklägers gefordert. Das Geld habe er lose in der Hose getragen. Der
Berufungskläger habe ihm in die Hosentasche gegriffen und daraus CHF 180.–
entwendet. Danach hätten sich der Berufungskläger und die drei Begleiter
entfernt. Nach einem kurzen Streit sei einer der Begleiter in den Bus
gestiegen, während der Berufungskläger und ein anderer Begleiter einen dunklen
Wagen bestiegen hätten und davongefahren seien. Der Privatkläger habe daraufhin
via 117 die Polizei angerufen und sei angewiesen worden, am nächsten Tag den
Arzt aufzusuchen und dann Anzeige zu erstatten (Rapport Akten S. 399 ff.).
4.3.2
Anlässlich
der Einvernahme vom 30. Oktober 2018 gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei
von seiner Wohnung an der [...] aus unterwegs gewesen um Zigaretten zu kaufen.
Auf Höhe der Bushaltestelle sei er plötzlich von hinten gestossen worden, so
dass er direkt nach vorn zu Boden gefallen sei. Nachdem er wieder aufgestanden
sei, habe er den Berufungskläger und drei weitere Typen gesehen. Der
Berufungskläger habe ihm einen Faustschlag auf seine rechte Gesichtsseite
verpasst. Einer der Begleiter sei dunkelhäutig und sehr gross gewesen. Der
Berufungskläger habe ihm dann gesagt, er sei wegen ihm vor Gericht gewesen,
anschliessend habe er ihm mit Hilfe eines der Begleiter die Jacke ausgezogen.
Dann habe ihm der Berufungskläger an den vorderen Hosensack gefasst und Geld
gefordert. Der Privatkläger habe zuerst gesagt, er habe kein Geld, als allerdings
der Berufungskläger seine leere Bierflasche behändigt und diese zerschlagen
habe, habe er befürchtet, er wolle ihn damit verletzen und habe das Geld aus
dem Hosensack genommen. Er habe zuvor CHF 200.– von seinem Beistand
erhalten, nach dem Zigarettenkauf seien davon noch CHF 180.– übrig gewesen.
Diesen Betrag habe ihm der Berufungskläger aus der Hand gerissen und dazu
gesagt, das sei die erste Rate gewesen und er müsse immer etwas zahlen, wenn
sie sich sehen würden. Bevor ihm seine Jacke weggenommen worden sei, habe der Privatkläger
noch sein Handy, welches sich in der Innentasche der Jacke befunden habe,
retten können; dieses sei allerdings kaputtgegangen. Dann sei der Bus gekommen
und einer der Begleiter sei mit dem Berufungskläger in den Bus gestiegen,
während die anderen beiden mit einem Auto davongefahren seien. Diese beiden
Typen hätten sich noch beim Privatkläger entschuldigt. Er habe dann sofort die
Nummer 117 angerufen und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen (Akten S.
403-407).
4.3.3
Anlässlich
der Konfrontationseinvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Privatkläger,
er sei in jener Nacht von zu Hause aus losgegangen um Zigaretten zu holen. Er
habe glaublich eine schwarze FCB-Jacke getragen. Dann habe er auf Höhe der
Bushaltestelle vom Berufungskläger «eine ins Gesicht betoniert» bekommen. Jener
habe noch drei weitere Leute bei sich gehabt, einer sei «halb Afrikaner»
gewesen. Der Berufungskläger habe eine Bierflasche in der Hand gehabt. Der
Privatkläger habe gesehen, wie der Berufungskläger mit seinen Begleitern von
der [...]strasse her Richtung Bushaltestelle auf ihn
zugerannt sei, dann habe er ihm eine «betoniert». Der Privatkläger sei kurz
ohnmächtig geworden, die Begleiter hätten den Berufungskläger anschliessend in
den Bus, der gerade gekommen sei, gezogen. Zwei oder drei der Begleiter seien
in einem Auto davongefahren, der Berufungskläger sei mit dem dunkelhäutigen
Begleiter in den Bus gestiegen. Zuvor habe der Berufungskläger verlangt, der Privatkläger
solle ihm sein Geld, das sich im Portemonnaie in der Innentasche der Jacke
befunden habe, geben. Der Berufungskläger habe auch die Jacke verlangt, ihm
diese ausgezogen und mit dem Portemonnaie, das sich in der Innentasche befunden
habe, mitgenommen. Zumindest das Telefon habe der Privatkläger aber gerettet. Auf
Nachfrage gab der Privatkläger an, der Berufungskläger sei ganz sicher in
Begleitung von vier weiteren Typen gewesen; zwei von ihnen seien in ein blaues
Auto gestiegen, während der Berufungskläger zusammen mit zwei weiteren den Bus
genommen habe (Akten S. 432-440).
4.3.4
Schliesslich
wurde der Privatkläger an der Berufungsverhandlung erneut befragt. Er gab zu
Protokoll, er sei an jenem Abend mit dem Bus vom [...] Richtung [...] gefahren
und an der besagten Bushaltestelle ausgestiegen, da er in der Nähe wohne. Der
Berufungskläger habe ihn an der Bushaltestelle angegriffen und ihm eine
betoniert (zeigt auf rechten Hinterkopf), so dass er geblutet habe. Es sei
nicht gesprochen worden, der Berufungskläger habe ihn direkt angegriffen. Danach
sei der Berufungskläger von seinen Kollegen in den Bus gezogen worden. Es sei
der gleiche Bus gewesen, aus dem der Privatkläger unmittelbar zuvor
ausgestiegen sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten absichtlich den Bus
aufgehalten, so dass der Buschauffeur auf sie aufmerksam geworden sei (Auss.
Privatkläger: «Seine Kollegen liessen den Bus warten. Der Buschauffeur sagte
noch, was ist los, er hat sie angeflucht», Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
1101). Nach der Tat habe der Privatkläger noch mit blutendem Kopf Zigaretten in
der Pizzeria auf der anderen Strassenseite geholt. Auf Nachfrage erklärte er,
er habe am Kopf geblutet, weil er umgefallen sei; der Berufungskläger habe ihn
gepackt (legt Hand unter das Kinn an den Hals) und ihn umgestossen (Akten S.
1102). Weiter gab er auf Nachfrage an, der Berufungskläger habe seine schwarze
FCB-Jacke genommen und drohe ständig wegen Geld. Auf weitere Nachfrage erklärte
er, zwei Kollegen des Berufungsklägers hätten den Bus aufgehalten und ihn
hineingezogen, während die anderen Kollegen mit dem Auto davongefahren seien. Auf
erneute Nachfrage gab er an, der Berufungskläger sei in einer Gruppe von
insgesamt sechs Personen gewesen; alle seien betrunken gewesen. Einer habe eine
dunkle Hautfarbe gehabt, dieser sei mit zwei anderen in ein Auto gestiegen,
während der Berufungskläger mit zwei Begleitern den Bus genommen habe. Der
Privatkläger habe eine Beule gehabt, aber nicht vom Schlag, sondern vom
anschliessenden Sturz auf den Boden («Ich hatte Beule, Herr Anwalt. Aber nicht
von ihm. Ich bin geflogen auf den Boden. Sogar bei der Einvernahme war ich noch
blau am Kopf [fasst sich an die Stirn]», Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
1103). Er gab ausserdem an, ohnmächtig geworden zu sein. Es sei ihm schwindlig
geworden und er habe sich zu Hause sofort hingelegt (Akten S. 1103).
4.4
Der
Einwand des Verteidigers, wonach der Privatkläger aufgrund des Zeitablaufs,
aber auch aufgrund seiner psychischen Einschränkungen diverse in der
Vergangenheit liegende Vorfälle miteinander vermische bzw. verwechsle, ist mit
Blick auf die Aussagen in der Berufungsverhandlung nicht von der Hand zu
weisen. So gab der Privatkläger gleich zu Beginn der Befragung an, er sei vom
Berufungskläger angegriffen worden («[…] vor meinen Kindern – ich habe zwei
kleine Kinder – vor einem halben Jahr», Akten S. 1100 f.), wobei es sich offensichtlich
nicht um den hier zu beurteilenden Vorfall handelte. Auch anschliessend
schweifte der Privatkläger immer wieder von den vorliegend interessierenden
Geschehnissen ab und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen mehrfach mit
Hinweisen auf andere Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger (Auss.
Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Jedes Mal greift er mich an, wenn er
mich sieht» […]. Es ist nicht das erste Mal, dass er mich angegriffen hat, es
war schon das dritte Mal» […] Und droht ständig wegen dem Geld» [Akten S. 1101].
«Er greift mich immer wieder an, am Bahnhof, dann hat er meine Frau
angegriffen» […] «Er ist auch schon mit einer Waffe in [...] gekommen und hat
Leuten Angst gemacht» [Akten S. 1102]). Dabei war es nicht möglich,
abschliessend zu klären, von welchem Vorfall jeweils die Rede war (Auss.
Privatkläger Prot. Berufungsverhandlung: «Reden Sie jetzt vom letzten Verfahren
beim [...] oder von einem früheren Angriff?» […]. Es war nicht das erste Mal
und nicht das letzte Mal» [Akten S. 1103]). Insgesamt wurde teilweise trotz
mehreren Nachfragen nicht klar, was sich am besagten Abend zwischen dem
Privatkläger und dem Berufungskläger in welcher Reihenfolge genau zugetragen
hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen deutlich
von seinen Depositionen im Ermittlungsverfahren abwichen. So gab er neu an,
selbst im Bus gewesen zu sein und beim Aussteigen auf den (einsteigenden)
Berufungskläger getroffen zu sein, während er früher konstant ausgesagt hatte,
er sei zu Fuss von seiner Wohnung her kommend an der Bushaltestelle auf den von
der [...]strasse her kommenden Berufungskläger gestossen. Diese neue Version
stimmt insofern mit derjenigen des Berufungsklägers überein, als dieser
ebenfalls angab, das Zusammentreffen habe sich ereignet, als er mit seinen
Kollegen in den Bus eingestiegen sei, während der Privatkläger durch die
gleiche Tür ausgestiegen sei (vgl. dazu Akten S. 633). Ebenfalls abweichend von
seinen früheren Aussagen, wonach er vor dem Vorfall Zigaretten gekauft habe,
erklärte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung, den
Zigarettenkauf erst nach dem Angriff – und mit einer blutenden Kopfwunde – getätigt
zu haben. Diesbezüglich muss auch der aufgrund der früheren Aussagen stimmig
erscheinende angeblich geraubte Betrag von CHF 180.–, welcher dem Privatkläger,
nachdem er die Zigaretten mit einer Banknote von CHF 200.– bezahlt habe, noch
übrig gewesen sei, in Frage gestellt werden. Sodann sagte er neu aus, es seien
keine Worte zwischen den Beteiligten gewechselt worden; dies im Widerspruch zu
sämtlichen vorhergehenden Aussagen, in denen jeweils ausführliche Wortwechsel
zu Protokoll gegeben worden waren. Eine weitgehend gleichlautende Schilderung
des Kerngeschehens ist angesichts der neuen Aussagen des Privatklägers im
Berufungsverfahren nicht mehr erkennbar. Schliesslich kann das Kerngeschehen
gemäss der neuen Version auch zeitlich nicht mehr in den von der Anklage
geschilderten Kontext eingebettet werden. Es ist schwer vorstellbar, dass der
Privatkläger, nachdem er aus dem Bus gestiegen war, vom Berufungskläger
geschlagen bzw. gepackt und zu Boden gestossen worden sein soll, dass ihm in
der Folge, nachdem er wieder aufgestanden war, von den Angreifern die Jacke ausgezogen
und er zur Herausgabe seines Bargelds gezwungen worden sein soll und der
Berufungskläger und seine Begleiter anschliessend mit dem gleichen Bus – der
während dieser ganzen Zeit von seinen Begleitern aufgehalten worden war –
davongefahren sein sollen. Dass sämtliche in der Anklageschrift geschilderten
Tathandlungen in der kurzen Zeitspanne stattgefunden haben, in welcher der Bus
an der Haltestelle hielt, erscheint nicht glaubhaft. Es ist notorisch, dass die
Busse der Basler Verkehrsbetriebe jeweils nur gerade so lange anhalten, wie zum
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste jeweils erforderlich. Ein darüber
hinausgehendes mehrminütiges Aufhalten des Busses durch Drücken des Türknopfes
erscheint – insbesondere da während dieser Zeit gut sichtbar für sämtliche
Fahrgäste schwere Straftaten gegen den Privatkläger verübt worden sein sollen –
unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhalt mit den Aussagen des Privatklägers anlässlich der
Berufungsverhandlung nicht vereinbar. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang,
dass nichts dafür spricht, dass der Privatkläger den Berufungskläger wider
besseres Wissen der angeklagten Taten beschuldigt; vielmehr ist aufgrund des
sprunghaften und wenig konstanten Aussageverhaltens des offensichtlich
psychisch schwer angeschlagenen Privatklägers der angeklagten Sachverhalt nicht
zweifelsfrei zu erstellen.
4.5
Es
ergeht folglich in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein
Freispruch vom Vorwurf des Raubs.
5.
5.1
Schliesslich
wird dem Berufungskläger eine Übertretung von Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) vorgeworfen. In diesem
Zusammenhang moniert er, die Staatsanwaltschaft habe die Anklageschrift in
zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht mündlich kurz vor Ende des
Beweisverfahrens angepasst; dies sei prozessual unzulässig. Bundesrechtswidrig
sei auch die Begründung der Vorinstanz, weshalb nicht mehr ein leichter Fall
nach Art. 19a Abs. 2 BetmG vorliege (Stellungnahme Akten S. 824).
5.2
5.2.1
Nachdem
der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren sämtliche Aussagen verweigert
hatte, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals an,
nach seiner Flucht aus dem F____ kaum noch Drogen konsumiert, sondern lediglich
sporadisch und unregelmässig gekifft und nur zwei Mal harte Drogen konsumiert zu
haben (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 697h). Gestützt auf diese Aussagen passte
die Staatsanwältin ihre Anklage in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum
insofern an, als der Berufungskläger seit seiner Flucht aus dem F____ bis zur
Festnahme gelegentlich Cannabis und Kokain konsumiert habe (Akten S. 697h). Da
in der Anklageschrift bereits der Besitz einer kleinen Menge Kokain und Cannabis
zum Eigenkonsum, welche der Berufungskläger bei der Festnahme auf sich trug,
geschildert war (Akten S. 466), gelangte das Strafgericht zum Schluss, es
handle sich beim Antrag der Staatsanwältin auf Erweiterung der Anklage um eine zulässige
Anpassung in Bezug auf den Deliktszeitraum (Urteil Akten S. 718 f.).
5.2.2
Die
Vorinstanz hat zu Recht Art. 333 Abs. 2 StPO zur Anwendung gebracht. Aus dieser
Vorschrift ergibt sich, dass das Gericht aus verfahrensökonomischen
Überlegungen der Staatsanwaltschaft die Erweiterung der Anklageschrift
gestatten kann, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der
beschuldigten Person bekannt werden (Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 333 N 8). Da vorliegend keine neuen
Beweiserhebungen erforderlich waren, keine übergebührliche Erschwerung des
Verfahrens ersichtlich war und sich auch an der Zuständigkeit des Gerichts
nichts änderte, hat die Vorinstanz zu Recht die Anpassung der Anklageschrift
gestattet (Urteil Akten S. 719). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was der
Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde.
5.3
5.3.1
Unbestritten
und erstellt ist, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Verhaftung am 17.
Mai 2019 im Besitz einer kleinen Menge Cannabis und Kokain war. Zugestanden ist
weiter der sporadische Konsum der beiden Substanzen im angeklagten
Deliktszeitraum. Bereits vor Strafgericht hat der Berufungskläger geltend
gemacht, die Tat sei in rechtlicher Hinsicht lediglich als leichter Fall gemäss
Art. 19a Ziff. 2 BetmG zu bewerten. In seiner Berufung moniert er, die
Vorinstanz habe die Anwendung eines leichten Falles zu Unrecht auf nicht
süchtige Personen beschränkt, was bundesrechtswidrig sei.
5.3.2
Gemäss
Art. 19a Ziff. 1 des BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine
Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz von
Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von
einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a
Ziff. 2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten «leichten Fälle» sind
gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer
weiteren Privilegierung vorsieht, dass die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums
straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Nach Lehre und
Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a
Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu
Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 145 IV 320 E. 5.1 m.H. auf 124
IV 184 E. 2 f.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2, 6B_852/2008
vom 2. Dezember 2008 E. 5; Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19b N 41).
5.3.3
Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet sich nach der Gesamtheit der
objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles, ob ein leichter Fall
vorliegt. Weil der Rechtsbegriff des leichten Falles ein unbestimmter ist,
lässt seine Anwendung im konkreten Fall dem Sachgericht einen Spielraum, der
sich von der Betätigung des Ermessens nicht scharf trennen lässt. Nicht korrekt
ist es, sich eine Meinung aufgrund eines einzigen Umstandes zu bilden, wie
z. B. der Natur der Droge, des Vorlebens des Täters, der näheren
Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder seiner kleineren physischen oder
psychischen Abhängigkeit von der Droge. Alle diese Einzeltatsachen sind
vielmehr global zu betrachten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 124 IV 184, BGE 124 IV 44; Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19a N 508). Weder ist ein leichter Fall nur dann gegeben, wenn der
Täter Betäubungsmittel nur zufällig oder versuchsweise konsumiert (BGE 106 IV 76), noch schliesst ein «Rückfall» den leichten Fall per se aus (BGE 103 IV 276). Gleichwohl ist die Rechtsprechung sehr restriktiv bei der Annahme eines
leichten Falles und sieht Art. 19a Ziff. 2 BetmG als Ausnahmebestimmung an (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz,
4.
Auflage, Zürich 2022, Art. 19a Rz 21 mit Hinweisen). Widerhandlungen gegen
Art. 19a BetmG sind in der Regel dann als leicht im Sinne von Ziff.
2.
zu bewerten, wenn der Täter wegen des unbefugten Betäubungsmittelkonsums zum
ersten Mal in einer Strafuntersuchung steht, der Konsum, der Gegenstand des
Strafverfahrens bildet, lediglich einige Wochen lang (bis höchstens zu drei
Monaten) gedauert hat oder keine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in den
strafbaren Drogenkonsum besteht. Von diesen Regeln sollte nur dann abgesehen
werden, wenn besondere Umstände (z. B. besonders intensiver Konsum oder
mehrere einschlägige Vorstrafen) dies gebieten. Für die Qualifikation als
leichter Fall kommt es auf die Gesamtheit der jeweils zur Beurteilung stehenden
Tathandlungen an und nicht auf das Gewicht des einzelnen Verstosses gegen
Art. 19a BetmG (Hug-Beeli, a.a.O.,
Art. 19a N 506 m. H. auf Albrecht,
Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 3.
Auflage, Bern 2016, Art. 19a Rz 57; Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19a Rz
23.
f.).
5.3.4
Vorliegend
steht nicht nur der Konsum von Cannabis, sondern auch von Kokain zur
Beurteilung. Die Vorinstanz hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 26. Februar 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der
langjährige Drogenkonsum des Berufungsklägers offensichtlich in engem
Zusammenhang zu seiner Kriminalität stehe. Dies wird auch im forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 11. Mai 2016 bestätigt (Akten S. 138 f.). Auch aus dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 23. Februar 2009 geht ebenfalls hervor, dass der Berufungskläger bereits
in seiner frühen Jugend mit dem Konsum von Marihuana und Kokain begann, was
bereits damals im Zusammenhang mit seiner damaligen Delinquenz gesehen wurde
(vgl. dazu Akten S. 487, 511 f.). Aufgrund des dokumentierten langjährigen
Drogenkonsums kann dem Berufungskläger, der sich zum wiederholten Mal wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich zu verantworten hat,
keine positive Rückfallprognose gestellt werden (vgl. dazu Urteil des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 19. März 2009 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. November 2014 u.a.
wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Strafregisterauszug vom 11.
April 2023 Akten S. 1039-1045]). Schliesslich beträgt der Deliktszeitraum
zwischen seiner Entweichung aus dem F____ Ende Juli 2018 und seiner Festnahme
am 17. Mai 2019 knapp zehn Monate, womit auch unter diesem Aspekt nichts für
die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG spricht.
5.4
Es ergeht
Dispositiv
demnach Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art.
19a Ziff. 1 BetmG. Diese ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu
ahnden, welche gemäss Art. 51 StGB durch drei Tage Untersuchungshaft getilgt
ist.
6.
6.1 Aus
dem Freispruch vom Vorwurf des Raubs folgt die Abweisung der Entschädigungs-
und Genugtuungsforderung des Privatklägers.
6.2 Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen
anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431
Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte
Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse
verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht
wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
(Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe
verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
6.3 Art.
431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung
bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).
Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –
wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen
rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich
ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2
StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge
ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,
übermässig (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N
2).
6.4 Art.
431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen
ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen
angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten
Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die
Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur
auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet
werden kann (Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz
der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr
erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.
Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE
SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
6.5
6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 17. Mai
2019 bis 19. Juni 2019, insgesamt also 34 Tage in Untersuchungshaft. Davon
sind aufgrund der ausgesprochenen Busse von CHF 300.– im Sinne von Art. 51
StGB insgesamt drei Tage abzuziehen (vgl. oben E. 5.4). Für die während 31 Tagen
erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine
angemessene Entschädigung zu.
6.5.2 Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen
zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der
Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die
persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle,
psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht
erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene
Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib
155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1,
6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar
2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431
N 12; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 11).
6.5.3 Vorliegend leidet der Berufungskläger
zwar an psychischen Problemen, welche jedoch bereits vor der Untersuchungshaft
bestanden. Er war während der Haftzeit in ärztlicher Betreuung und erhielt
stets die erforderliche Medikation. Der Vollzug der Haft stellte für ihn
deshalb in psychischer Hinsicht keine besondere Härte dar. Aufgrund des
Umstandes, dass der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wird, haben
sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen etwa auf seine berufliche
Situation ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung
von CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 31 Tagen
ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 6’200.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung
zugesprochen.
7.
7.1
7.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
7.1.2 Da
der Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf des Raubs freigesprochen wird
gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
7.2
7.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Soweit
sich der Berufungskläger gegen den Anklagepunkt betreffend Raub gewehrt hat,
dringt er vollständig durch und erzielt einen Freispruch mit den entsprechenden
Folgen für Strafmass und Zivilforderungen. Lediglich im verschuldensmässig
deutlich untergeordneten Anklagepunkt der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes unterliegt er. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist
im Rechtsmittelverfahren nicht durchgedrungen.
7.2.3 Aufgrund
des grossmehrheitlichen Obsiegens des Berufungsklägers und des Unterliegens der
Staatsanwaltschaft im zweitinstanzlichen Verfahren ist keine Urteilsgebühr zu
erheben.
8.
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich
auf seine Honorarnote vom 11. Mai 2023 (Akten S.1090 f.) abgestellt werden
kann. Für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem
Klienten) ist zusätzlich ein Zeitaufwand von 4 ¾ Stunden zu vergüten. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
8.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters
des Privatklägers im Kostenerlass, [...], ist ebenfalls gemäss seiner
Honorarnote vom 11. Mai 2023, zuzüglich 4 ¾ Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem Klienten) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten sei auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung (AS Ziff. I.2.2);
-
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 1-3);
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (getilgt
durch 3 Tage Untersuchungshaft),
in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.
51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Raubes wird A____ kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ werden abgewiesen.
Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende Überhaft von 31 Tagen
wird A____ gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung
von CHF 6'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Verfahrenskosten der ersten Instanz von CHF 15'646.55 gehen zu Lasten
des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar
von CHF 3'283.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 38.75, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 255.80 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...],
werden ein Honorar von CHF 1'900.– und eine Auslagenentschädigung von CHF 35.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 149.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).