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Entscheid

SB.2020.61

versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Nötigung

1. November 2023Deutsch78 min

sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.61

URTEIL

vom 1.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr.

Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...], Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin, Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 6. Dezember 2019

(SG.2019.174)

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung und sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 6. Dezember 2019 der versuchten schweren Körperverletzung, der

sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. – 17. Mai 2017 (4 Tage), mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich der vor dem 6. Dezember

2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des

Weiteren wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen und die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Schliesslich

wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

5'847.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt (bei Verzicht auf

eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF

1'000.– ).

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich

verteidigt durch [...], am 11. Dezember 2019 Berufung angemeldet, am 15. Juli

2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 30. November 2021

begründet. Er hat mit seiner Berufung die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils verlangt und beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Er

sei wegen einfacher Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz bezüglich der nach dem 6. Dezember 2016 begangenen Delikte

schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

CHF 10.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse

von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu

verurteilen. Die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben. Im Übrigen sei

das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Juli 2020 Anschlussberufung mit dem Antrag,

die Schuldsprüche zu bestätigen und den Berufungskläger zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen und ihn für die Dauer von 10

Jahren des Landes zu verweisen. Sie hat ihre Anschlussberufung mit Schreiben

vom 2. März 2021 begründet und gleichzeitig zur Berufungsbegründung Stellung genommen.

Mit der Anschlussberufungsbegründung hat sie zudem einen Strafbefehl gegen den

Berufungskläger wegen Sachbeschädigung vom 16. Oktober 2020 und die

dazugehörenden Akten eingereicht.

Mit Schreiben vom 6. September 2021 hat der Berufungskläger

Stellung zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft genommen und beantragt,

diese vollumfänglich abzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 bzw. Vorladung vom 19. Juli

2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2023 vorgeladen

worden. Schliesslich ist ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden,

welcher den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2023 ist

der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die amtliche

Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt.

Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil

und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381

Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, so dass sie zur

Erklärung der Anschlussberufung (Art. 401 StPO) legitimiert ist. Auf die

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel (Art. 399 StPO) ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen

Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verurteilung zu einer Busse von CHF

200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die

Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

vor dem 6. Dezember 2016 zufolge Verjährung sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht

angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Aufgrund der von der amtlichen Verteidigung eingereichten

Unterlagen, namentlich der Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken

(UPK) vom 1. September 2020 und 14. September 2020 respektive 26. Oktober 2023

sowie der Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung,

leidet dieser an einer schizoaffektiven Störung bzw. an einer paranoiden

Schizophrenie sowie an Psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide und ist deswegen zurzeit in ambulanter Behandlung (UPK-Berichte, Akten

684.

ff.; S. 768 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 797 f.). Obwohl

im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Parteien keine entsprechenden Anträge

gestellt worden sind, ist festzuhalten, dass sich das Berufungsgericht vorab mit

der Frage nach einem Gutachten auseinandergesetzt hat. Weder aus den Akten noch

anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich Hinweise ergeben, dass der

Berufungskläger bereits zu den Tatzeitpunkten im Januar und Mai 2017 unter

einer schizophrenen Erkrankung gelitten hat. Vielmehr hat der Berufungskläger

in der Berufungsverhandlung festgehalten, dass die Symptome erst vor drei bis

vier Jahren, also seit ungefähr dem Jahr 2020, bestehen (Protokoll zweitinstanzliche

HV, Akten S. 798). Seine Angaben stimmen im Übrigen mit den eingereichten

Dispositiv

UPK-Berichten überein. Demnach wird auf die Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens verzichtet.

3. Versuchte

schwere Körperverletzung (SW 2017 1 805)

3.1 Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird im ersten Punkt der Anklageschrift

vorgeworfen, am 1. Januar 2017, zwischen 6 und 7 Uhr morgens B____ in der [...]

an der [...] in Basel erblickt zu haben. Es sei umgehend Wut in ihm

aufgestiegen, da ihm seine damalige Freundin C____ zu einem früheren Zeitpunkt

erzählt hätte, dass sie von B____ vor fünf Monaten vergewaltigt worden sei. C____

habe mit B____ zu diskutieren begonnen, worauf der Berufungskläger auf

letzteren zugegangen sei und ihm auf die Schulter getippt habe. Als sich dieser

zu ihm umgedreht habe, habe der Berufungskläger ihm unvermittelt mit einer

Glasflasche, die er am Flaschenhals gehalten habe, mit voller Wucht gegen den

Kopf geschlagen. B____ sei am Hinterkopf und sowie zwischen Nase und Stirn

getroffen worden und habe eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem

Nasenbein, drei Erosionen im rechten Gesichtsbereich sowie eine Erosion am

linken Auge und eine Schwellung über der vorderen Fontanelle erlitten.

Eventualiter habe der Berufungskläger B____ mit einem kantigen Gegenstand, der

eine glatte Oberfläche aufweise, geschlagen. Daraufhin habe B____ den

Berufungskläger gepackt, sodass beide zu Boden gegangen seien.

3.2 Erwägungen

der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der Berufungskläger

hinsichtlich der Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren zwar noch zögerlich

gezeigt habe, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings

eingeräumt habe, B____ einen Schlag versetzt und dabei eine Flasche [xx] in der

Hand gehalten zu haben. Dabei habe er sich an der rechten Hand einen «Riss»

zugezogen. Diese Darstellung decke sich grundsätzlich mit den Depositionen von B____,

obwohl dessen Ausführungen bezüglich der Frage, ob er die Flasche selbst

gesehen habe, widersprüchlich ausgefallen seien. Das Kerngeschehen habe er

jedoch von Anfang an gleichbleibend und konstant geschildert und stets erwähnt,

mit einer Flasche am Kopf geschlagen worden zu sein. Weiter hat die Vorinstanz

erwogen, dass die beiden Begleiterinnen ebenfalls bestätigt hätten, dass eine

Flasche im Spiel gewesen sei. Zur Erhellung des genauen Tatablaufs würden ihre

Aussagen allerdings nicht beitragen, zumal die Begleiterin des Berufungsklägers

während der Auseinandersetzung auf der Toilette gewesen sei und lediglich

gesehen habe, dass der Berufungskläger und B____ «wie Kaugummi

aneinandergeklebt» seien. Da ihr Freund an der linken Hand geblutet habe,

glaube sie, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe. Die Vorinstanz hat

das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 8. April 2019 in Bezug

auf die Entstehung der Verletzungen als nicht aufschlussreich erachtet, da es

an exakten und detaillierten sowie vollständigen und fachgerechten

Befundbeschreibungen und -dokumentationen fehle. Dies führe dazu, dass die

Aussagekraft des IRM-Gutachtens eingeschränkt sei. Nichtsdestotrotz seien die

Experten aufgrund der Akten zum Schluss gekommen, dass sämtliche Verletzungen

auf stumpfe Gewalt zurückzuführen seien. Für die Quetschwunde am Nasenrücken

erscheine allerdings weder eine Flasche noch ein Faustschlag geeignet und das

Fehlen einer Schwellung oder einer Blutunterlaufung spreche gegen die

Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes sowie gegen einen

Schlag mit grosser Wucht. Aufgrund des Arztzeugnisses und des Austrittsberichts

des Universitätsspitals sei immerhin erstellt, dass B____ eine oberflächliche

Rissquetschwunde über dem Nasenbein, drei je 1cm lange Erosionen im rechten

Gesicht sowie eine 3x2.5 cm messende Schwellung über der vorderen Fontanelle

erlitten habe. Aufgrund der Beweislage sei somit im Ergebnis und in dubio pro

reo von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, wonach er mit einer [xx]-Flasche

in der rechten Hand einer spontanen Eingebung folgend einen Schlag in Richtung

des Kopfes von B____ ausgeführt habe, welcher sich in diesem Moment zu ihm

umgedreht habe, worauf beide zu Boden gestürzt seien. Aus dem Verletzungsbild

ergebe sich immerhin, dass B____ am Kopf getroffen worden sei. Anhaltspunkte,

dass der Berufungskläger die Flasche am Hals gehalten habe, gebe es nicht,

weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Berufungsklägers davon

ausgegangen ist, dass er soeben dabei gewesen sei aus der Flasche zu trinken

und diese deshalb am Bauch umfasst habe. Zudem stehe aufgrund der fotografisch

festgehaltenen Narben an der rechten Hand des Berufungsklägers fest, dass die

Flasche zerbrochen sei. Und da beim Opfer keine tieferen Schnittverletzungen

ersichtlich seien, sei eher von einem Zerbrechen der Flasche beim Aufprall auf

dem Boden auszugehen, wobei sich der genaue Zeitpunkt des Zerberstens nicht mit

Sicherheit bestimmen lasse und auch nicht relevant sei. Zusammenfassend hat die

Vorinstanz konkludiert, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt

mit der Korrektur, dass der Berufungskläger die Flasche am Bauch gehalten habe,

erstellt sei (vorinstanzliches Urteil, S. 5 ff.; Akten S. 604 ff.).

3.3 Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat dagegen zusammengefasst vorgebracht,

dass es sich um einen spontanen und keinesfalls wuchtigen Schlag aus der

Situation heraus gehandelt habe und er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst

gewesen sei, eine Flasche in der Hand gehalten zu haben. Der Geschädigte habe

sich gänzlich widersprüchlich geäussert und es bleibe unklar, ob er die Flasche

gesehen habe oder nicht. Auch nicht konsistent seien die Aussagen des

Geschädigten bezüglich der Frage, wo ihn die Flasche getroffen habe. Aufgrund

dieser Widersprüche sei zum Schluss zu gelangen, dass die Aussagen zum

Kerngeschehen widersprüchlich und entgegen der vorinstanzlichen Feststellung

nicht konstant seien, zumal der Schlag mit der Flasche der Hauptbestandteil des

Kerngeschehens sei. Auch das Gutachten des IRM stütze die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht vollends. So spreche das Fehlen

einer Schwellung und die sonstigen erkennbaren Wundmerkmale gegen die

Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes sowie gegen einen

Schlag mit grosser Wucht. Vielmehr habe es sich um einen spontanen Schlag mit

milder Intensität aus der Situation heraus gehandelt. Es sei wahrscheinlich,

dass sich der Geschädigte die Verletzungen im Gesicht durch den Aufprall am

Boden oder durch die zwei umgefallenen Tische zugezogen habe, weshalb nicht

davon ausgegangen werden könne, dass die Verletzungen vom Berufungskläger

stammen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 667; Plädoyer AV,

zweitinstanzliche HV, Akten S. 782 ff.).

3.4 Aussagen

der beteiligten Personen

3.4.1 B____ hat gemäss Polizeirapport vom 2. Januar

2017 am Tag nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angegeben, unvermittelt mit

einer Flasche von hinten gegen den Kopf geschlagen worden zu sein. Es habe sich

beim Täter um den Berufungskläger gehandelt. Dieser sei mit voller Wucht auf

ihn draufgestürmt und habe ihn zu Boden gerissen (Akten S. 253 f.).

Der Geschädigte ist in der Folge am 2. März 2017 zum Vorfall

einvernommen worden. Er hat in freier Rede davon erzählt, unvermittelt eine

Flasche auf die Nase erhalten zu haben. Er habe dies nicht kommen sehen, da er

mit dem DJ im Gespräch gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe er den

Freund von C____ erkannt. Er habe ihn dann gepackt und sie seien zusammen zu

Boden gegangen. Dabei hätten sie ein oder zwei Tische umgestossen. Mehrere

Personen hätten sie daraufhin getrennt und sie seien vor die Tür gestellt

worden. Auf konkrete Nachfrage hat B____ erneut gesagt, mit einer Flasche

geschlagen worden zu sein, gleichzeitig hat er allerdings angegeben, die

Flasche nicht gesehen zu haben. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es

sich um eine [yy] Flasche gehandelt habe. Die Flasche sei zu Bruch gegangen und

am Boden sei alles voller Scherben gewesen. Er sei am Hinterkopf getroffen

worden und weil er sich gedreht habe auch noch am linken Nasenflügel. Er habe

über dem Nasenbein und am Augenlid eine Schnittwunde erlitten und seine Stirn

sei angeschwollen gewesen. Auch auf dem Hinterkopf habe er eine Beule gehabt.

Er habe auf dem Boden zuschlagen wollen, doch seien sie so schnell getrennt

worden, dass er keine Zeit gehabt habe. Der Angriff sei sehr überraschend

gekommen, er habe nicht mal gewusst, dass sich der Berufungskläger überhaupt in

der Bar aufgehalten habe (Akten S. 277 ff.).

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2018 hat B____

den Tathergang erneut in freier Rede geschildert. Demnach habe er in der Bar

Bekannte begrüsst und sei zum DJ Pult gegangen. Dort sei der Berufungskläger

von hinten gekommen und habe ihn mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Sie

seien dann von Leuten getrennt geworden und hätten nach draussen gehen müssen.

Dort habe er bemerkt, dass er blute. Er hat zudem angegeben, dass C____ am DJ

Pult gestanden sei und mit ihm zu streiten begonnen habe, dies sei jedoch keine

bedrohliche Situation gewesen. Er habe sich Verletzungen zwischen Nase und

Stirn zugezogen. B____ hat präzisiert, dass der Berufungskläger von hinten

gekommen sei, ihn an der Schulter angefasst und er sich umgedreht habe, um zu

sehen wer da hinter ihm sei. Dann sei der Schlag gegen die Nase/Stirn gekommen.

Er habe beim Umdrehen nur die [yy] Flasche gesehen. Diese sei weiss, also

durchsichtig, mit einer schwarzen schrägen Etikette gewesen. Er wisse nicht

mehr, wie der Berufungskläger die Flasche in der Hand gehalten habe, er habe

einfach die Flasche in der Hand gesehen als der Berufungskläger ihn geschlagen

habe. Er habe den Berufungskläger gepackt und sie seien zusammen zu Boden

gegangen. Die Flasche sei nicht kaputtgegangen. Der Berufungskläger habe nur

einmal geschlagen, er sei mit der Flasche getroffen worden, dies habe er genau

gespürt. Er könne die Heftigkeit des Schlages nicht genau beurteilen, er habe

einfach den Schlag gespürt und dann seien sie zu Boden gegangen. Er habe die

Flasche nicht gesehen, sondern gespürt. Er wisse aus Erzählungen, dass es sich

um eine 1 Liter [yy] Flasche gehandelt habe (Akten S. 336 ff.).

3.4.2 D____ ist im Ermittlungsverfahren am 28.

Februar 2017 zur Sache befragt worden und hat angegeben, an besagtem

Neujahrsmorgen mit B____ in der [...] Bar gewesen zu sein. Sie seien zusammen

ins Untergeschoss gegangen und B____ habe dort den DJ begrüsst. Es sei dann

alles sehr schnell gegangen. Es sei plötzlich eine Person mit einer Flasche auf

ihn losgegangen. Mehrere Personen hätten versucht die beiden zu trennen. Sie

habe gesehen, dass B____ im Gesicht geblutet habe. Sie seien vor die Bar

gegangen und B____ sei sehr aufgebracht gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, ob

es eine [zz] oder eine [yy] Flasche gewesen sei, es sei einfach eine

Glasflasche gewesen und der Schlag sei von hinten gekommen. Sie könne zudem

nicht sagen, ob die Flasche zerbrochen sei oder nicht. Am Boden seien

jedenfalls beide mit den Fäusten aufeinander losgegangen. Der Berufungskläger

habe die Flasche am Hals gehalten und sei so auf B____ losgegangen. Den Schlag

mit der Flasche habe sie nicht genau gesehen, da die Sicht versperrt gewesen

sei (Akten S. 264 ff.).

3.4.3 C____ ist am 9. März 2017 zum Vorfall am

Neujahrsmorgen 2017 einvernommen worden. Sie hat gesagt, dass sie B____ in der

Bar gesehen und ihn nach dem Kontaktverbot gefragt habe. Danach sei sie nach

oben auf die Toilette gegangen und als sie zurückgekommen sei, habe sie

gesehen, wie der Berufungskläger und B____ wie Kaugummi aneinandergeklebt seien.

Die anwesenden Personen hätten versucht, die beiden zu trennen, was sie von der

Treppe aus beobachtet habe. Sie habe draussen vor dem Lokal gesehen, dass ihr

Freund an der Hand geblutet habe. Er habe an der linken Hand geblutet und sie

glaube, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe, was für eine es gewesen

sei, wisse sie nicht mehr, die Flasche sei grün gewesen. Er habe sich mit der

Flasche an der Hand geschnitten, sie habe allerdings nicht gesehen, wie er sich

geschnitten habe. Sie habe nicht mitbekommen, wie der Berufungskläger eine

Flasche gegen den Kopf von B____ geschlagen habe, dass er dies getan habe,

könne allerdings möglich sein (Akten S. 307 ff.).

3.4.4 Der Berufungskläger ist am 14. Mai 2017 das

erste Mal zum Vorfall mit B____ einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat er

sich bereits wegen des zweiten inkriminierten Vorfalls in vorläufiger Festnahme

befunden. In freier Rede hat der Berufungskläger geschildert, dass er, nachdem

er in dieser Nacht zuerst in einem anderen Club als DJ aufgelegt habe, mit C____

in die [...] Bar gegangen sei. Er habe den Typ gesehen, der seine Freundin

vergewaltigt haben soll. Da habe sein Blut zu kochen begonnen und er sei ausgerastet.

B____ habe mit C____ diskutiert und sie hätten sich mit den Händen angefasst. Sie

hätten sich gegenseitig geschlagen. Er habe B____ voll gerade eine Faust an den

Kopf gegeben. Andere Personen seien dann dazwischen gegangen. Der

Berufungskläger habe sich an den Händen mit einer Flasche geschnitten, die

Flasche sei kaputtgegangen. Es sei eine grüne [xx] Flasche gewesen, die er in

der rechten Hand gehalten habe, da er am Trinken gewesen sei. Er habe von vorne

geschlagen, nicht von hinten. Er habe an diesem Tag sehr viel Adrenalin in sich

gehabt und könne sich nicht mehr an alles erinnern. Er wisse einfach noch, dass

er sich an der Hand geschnitten habe und ihm dies heute noch weh tue. B____

habe ihn auch verletzt. Der Berufungskläger hat auch auf mehrmalige Nachfrage

bestätigt, eine Flasche in der Hand gehalten zu haben und sich daran geschnitten

zu haben, als er auf den Boden gefallen sei. Geschlagen habe er ihn allerdings

mit der Faust und nicht mit der Flasche. Auch draussen sei er noch wütend auf B____

gewesen und habe weiter geschimpft. Er habe auch etwas viel getrunken (Akten S.

322 ff.).

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2018 hat

der Berufungskläger die Vorgeschichte bestätigt und ebenfalls gesagt, dass er

an diesem Abend viel getrunken habe. Er habe das Gefühl gehabt, B____ lache ihn

aus, da dieser seine Freundin vergewaltigt habe, aber noch auf freiem Fuss sei.

B____ habe mit seiner Freundin C____ gesprochen und sie hätten miteinander

gestritten. Da habe er ihn mit der Hand geschlagen. Er habe [xx] getrunken,

jedoch nicht gewusst, ob er ihn verletzt habe. Er habe dann einen starken

Schlag im Nacken gespürt und dann seien sie gemeinsam zu Boden gegangen. Er

habe sich an der Hand verletzt, wahrscheinlich, weil er die Flasche gehalten

habe. Er habe mit rechts geschlagen, wisse jedoch nicht mehr, ob er mit der

Flasche geschlagen habe. Auf konkrete Nachfrage hat er ausgesagt, die Flasche

im Zeitpunkt des Schlags in der rechten Hand gehalten zu haben. Er habe B____

von hinten seitlich geschlagen. Er habe ihn mit der linken Hand an der Schulter

gehalten und dann mit der rechten Faust von der Seite ausgeholt und ihm diese

Faust gegen den Kopf geschlagen. Es sei so schnell gegangen, dass er nicht

gemerkt habe, noch eine Flasche in der Hand zu halten. Es sei nicht seine

Absicht gewesen, ihn so stark zu verletzen, er habe ihn nur von seiner Freundin

wegbringen wollen, da er gedacht habe, sie würden streiten. Den Vorhalt, die

Flasche am Flaschenhals gehalten zu haben und damit auf B____ losgegangen zu

sein, hat er verneint.

Ein weiteres Mal ist der Berufungskläger am 1. April 2019 zur

Sache befragt worden. Auch in dieser Einvernahme hat der Berufungskläger

angegeben, betrunken und sehr wütend gewesen zu sein. Er könne sich jedoch

nicht mehr daran erinnern, mit einer Flasche zugeschlagen zu haben, er habe mit

der Faust geschlagen, es sei eine spontane Aktion gewesen. Er habe in diesem

Moment seine Freundin schützen wollen. Er hat hingegen bestätigt, am Trinken

gewesen zu sein und deshalb eine Flasche in der Hand gehalten und sich an der

Hand geschnitten zu haben. Er habe dann einen starken Schlag im Nacken gespürt

und sei zu Boden gefallen (Akten S. 350 ff.).

Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung hat der Berufungskläger nun zugegeben, beim Schlag eine

Flasche in der Hand gehalten zu haben und sich dabei einen Riss an der Hand

zugezogen zu haben. Die Flasche sei in seiner Erinnerung zerbrochen, als er auf

den Boden gefallen sei (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 560 ff.).

Schliesslich wurde der Berufungskläger ein letztes Mal

anlässlich der Berufungsverhandlung am 1. November 2023 einvernommen. Er hat

erneut angegeben, viel Alkohol getrunken zu haben. Er sei von B____ provoziert worden.

Es sei dann das passiert, was passiert sei, mehr wolle er dazu nicht mehr sagen

(Protokoll, zweitinstanzliche HV, Akten S. 798 f.).

3.5 Objektive

Beweismittel

3.5.1 Neben dem Polizeirapport (Akten S. 252 ff.)

liegt der Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 2. Januar 2017 vor

(Akten S. 294 ff. inkl. Fotos; Arztzeugnis, Akten S. 303). Demnach hat B____

eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem Nasenbein ca. 1 cm lang, drei

Erosionen im rechten Gesicht, je ca. 0.5 cm lang, eine Erosion am linken Auge 1

cm lang und eine Schwellung 3x2.5 cm über der vorderen Fontanelle

erlitten.

3.5.2 Mit Schreiben vom 4. April 2019 hat die

Staatsanwaltschaft das IRM beauftragt, ein Aktengutachten über die Verletzungen

von B____ zu erstellen und insbesondere Fragen zur Entstehung sowie zur Schwere

der Verletzungen zu beantworten (Akten S. 355 ff.). Das IRM-Gutachten vom 8.

April 2019 hat eingangs festgehalten, dass die Aussagekraft des Gutachtens

eingeschränkt sei, da keine rechtsmedizinische Untersuchung zeitnah zum

Ereignis in Auftrag gegeben worden sei und sich die Begutachtung deshalb auf

die Akten stütze. Die dokumentierten Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalt

und die Schwellung an der Fontanelle vereinbar mit einem Schlag durch einen

Gegenstand mit einer glatten Oberfläche oder auch einem Anstossen an einem

Gegenstand während der Auseinandersetzung am Boden. Die kratzerartigen

Hautabschürfungen seien am ehesten im Rahmen des Gerangels am Boden entstanden.

Die Quetschwunde am Nasenrücken sei vereinbar mit der Einwirkung einer

isolierten Kante eines Gegenstandes. Das Fehlen einer Schwellung oder einer

Blutunterlaufung im Bereich dieser Wunde spreche gegen die Einwirkung eines

flächigen oder sehr schweren Gegenstandes und auch gegen einen Schlag mit

grosser Wucht. Weder eine Flasche, welche in intaktem Zustand eher abgerundete

Formen aufweise, noch ein Faustschlag, sofern kein kantiges Schmuckstück

getragen worden sei, erscheine deshalb als geeignetes Schlaginstrument

ursächlich. Bezüglich der Verletzungsschwere hat das Gutachten festgehalten,

dass die Verletzungen erfahrungsgemäss in kurzer Zeit folgenlos abheilen würden.

Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden, weshalb auch keine

medizinische Behandlung notwendig gewesen sei. Unter der Annahme eines Schlages

gegen den Kopf könne eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden, da es

dabei zu Verletzungen des Gehirns und Blutungen kommen könne, die vital

bedrohlich seien. Die Tatsache, dass das linke Auge in unmittelbarer Nähe zum

Hautkratzer am linken Oberlid liege, führe dazu, dass der linke Augapfel mit

dem Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung des Sehvermögens einhergehe oder

gar zu einem linksseitigen Sehverlust hätte führen können (Akten S. 360 ff.).

3.6 Sachverhaltswürdigung

3.6.1 Der Berufungskläger hat nicht per se

bestritten, beim Schlag eine Flasche in der Hand gehalten zu haben. Er macht

jedoch geltend, unbewusst gehandelt zu haben und keinesfalls wuchtig

zugeschlagen zu haben. Ausserdem seien die Depositionen von B____ widersprüchlich

und es könne nicht darauf abgestellt werden. In der Tat sind die Angaben von B____

bezüglich der Flasche nicht frei von Widersprüchen. Doch wie die Vorinstanz festgestellt

hat, hat er das Kerngeschehen, von hinten mit einer Flasche geschlagen worden zu

sein, von Anfang an konstant geschildert. Überdies haben auch die beiden Begleiterinnen

bestätigt, dass eine Flasche im Spiel gewesen sei, auch wenn ihre Depositionen

insgesamt nicht zur Erhellung des genauen Tatablaufs beigetragen haben. Die

Widersprüche in den Angaben des Geschädigten beziehen sich auf Details wie die

Marke der Flasche und die Art des Haltens der Flasche beim Zuschlagen. Dass B____

dies nicht genau gesehen hat, ist bereits aufgrund des Umstands, dass der

Berufungskläger von hinten zugeschlagen hat, nicht erstaunlich. Auch die

Alkoholisierung in der Silvesternacht und der Zeitablauf zwischen den einzelnen

Einvernahmen, erklären gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers.

Immerhin hat B____ in seiner ersten Einvernahme noch unmissverständlich

festgehalten, dass er die Flasche nicht gesehen, sondern nur gespürt habe. Er

habe erst im Nachhinein von Kollegen erfahren, dass es sich um eine [yy] Flasche

gehandelt habe. Auch bezüglich der Art der Ausführung des Schlages hat er stets

erklärt, nicht zu wissen, wie der Berufungskläger die Flasche gehalten habe. Aus

diesen Unklarheiten abzuleiten, dass die Angaben von B____ insgesamt nicht

glaubwürdig seien, ginge zu weit. Wie bereits gesagt, sind seine Angaben

äusserst differenziert und im Kerngeschehen konstant. Zudem hat er den

Berufungskläger nie über Gebühr belastet. Nicht nur hat er stets von nur einem

Schlag gesprochen, sondern auch nie in Abrede gestellt, selbst wütend gewesen

zu sein, beziehungsweise den Berufungskläger gepackt und auf den Boden gezogen

zu haben. Dort wo Unsicherheiten oder Unklarheiten in den Angaben von B____

bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo stets von der für

den Berufungskläger günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Nicht

objektivieren lässt sich aufgrund der gegensätzlichen Depositionen und mangels

Beweisen zunächst die Art der Flasche. Hier ist deshalb im Zweifel auf die

Depositionen des Berufungsklägers abzustellen und in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine [xx] Flasche in der

Hand gehalten hat. B____ hat zudem nicht gesehen, wie der Berufungskläger die

Flasche gehalten hat. Der Berufungskläger hat stets angegeben, am Trinken

gewesen zu sein und beim Zuschlagen den Bauch der Flasche und nicht deren Hals

umfasst zu haben, weshalb in dubio pro reo von dieser Sachverhaltsdarstellung

auszugehen ist. Aufgrund der konstanten Angaben von B____ sowie dem

Verletzungsbild ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass B____ am Kopf

getroffen worden ist und ihn der Berufungskläger vor dem Schlag von hinten auf

die Schulter getippt hat. Ebenso glaubwürdig und konstant hat B____ zudem

geschildert, den Berufungskläger nach dem Schlag mit der Flasche um den Bauch

gefasst und auf den Boden gezerrt zu haben. Demnach ist nicht davon auszugehen,

dass er aufgrund des Schlages zu Boden gefallen ist, sondern dass die beiden nach

dem Schlag gerangelt haben und daraufhin umgefallen sind (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 607). Bezüglich der Heftigkeit des Schlages ist weiter festzuhalten,

dass der Schlag aus unmittelbarer Nähe erfolgt und der Berufungskläger

zugestandenermassen sehr wütend gewesen ist, was für eine gewisse Intensität

spricht. Schaut man sich das Verletzungsbild von B____ an, ist hingegen nicht

davon ausgehen, dass die Flasche auf seinem Kopf zerbrochen ist, was notabene

auch von der Anklage nie so dargestellt wurde, zumal er keinerlei tieferen Schnittverletzungen

aufgewiesen hat. Dass die Flasche dennoch zerbrochen ist, legen die beim

Berufungskläger festgestellten Narben an der Hand nahe. Mangels weiterer

Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie wahrscheinlich am Boden zerbrochen

ist (dazu Foto, Akten S. 224). Mit der Vorinstanz und der Verteidigung ist schliesslich

festzuhalten, dass das IRM-Gutachten die Frage nach der Entstehung der

Verletzungen nicht aufschlussreich beantworten kann, da es an einer

vollständigen und detaillierten Befunddokumentation fehlt. Zweifellos geht aus

dem IRM-Gutachten im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis und dem Austrittsbericht

des Universitätsspitals hervor, dass B____ am Kopf getroffen worden ist. Obwohl

die Rissquetschwunde am Nasenrücken aufgrund der erkennbaren Wundmerkmale nicht

mit der Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes und somit

gerade nicht mit der eher abgerundeten Form einer Flasche vereinbart werden

kann, schliesst die geschwollene Fontanelle einen Schlag mit einer Flasche auch

nicht aus.

3.6.2 In Anbetracht dieser Umstände und gestützt auf

die Depositionen des Berufungsklägers sowie die glaubhaften Aussagen des

Geschädigten, das Arztzeugnis und den Austrittsbericht des Universitätsspitals sind

die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, mit der vorerwähnten

Präzisierung bezüglich des Sturzes auf den Boden, zu bestätigen. Demnach hat

der Berufungskläger den Geschädigten von hinten auf die Schulter getippt und

mit der um den Bauch gehaltenen Flasche gegen den Kopf geschlagen. B____ hat

den Berufungskläger um den Bauch gefasst und im Laufe dieses Gerangels sind sie

zu Boden gestürzt.

3.7 Rechtliche

Würdigung

3.7.1 Es steht nach dem Beweisergebnis fest, dass B____

als Folge des vom Berufungsklägers ausgeführten Schlages mit der Bierflasche

und dem darauffolgenden Gerangel eine Kopfverletzung erlitten hat. Die

Vorinstanz qualifiziert den Schlag mit der Bierflasche als versuchte schwere

Körperverletzung, während der Berufungskläger im Falle des erstellten

Sachverhalts ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung verlangt.

3.7.2

3.7.2.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; seit dem 1. Juli 2023 lit. a) oder

wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2, seit dem 1. Juli

2023 lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des

Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen

verursacht (Abs. 3; seit dem 1. Juli 2023 lit. c). Ein wichtiges Organ

oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB

unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört

ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122

Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2

StGB erwähnten in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei

einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine

Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als

schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen

Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021 vom 17.

März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17.

September 2019 E. 2.3.2).

3.7.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes von Art. 122 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439

E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit

Hinweisen).

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen

beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich

mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich

handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet

mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,

will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der

Täter den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1,

133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines

Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133

IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E.

1.3.3 f.). Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2,

134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Allgemein

bekannte Tatsachen können einem Täter dabei angerechnet werden (BGer

6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018

E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das Gericht darf vom

Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der

Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31.

Januar 2022 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der

Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr

wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem

Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen

Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen

(BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen; BGer

6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Solche Umstände liegen namentlich

vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann

und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2).

Auch der Umstand, dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere

Körperverletzung herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um

(Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB

beschriebenen Folgen anzunehmen. Vielmehr muss die Körperverletzung mit einem

Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein

hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirkt (BGer 6B_161/2016 vom 12.

Oktober 2016 E. 1.4.2).

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine

innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der

festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl.

oben E. 2.1.7; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3,

135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4).

Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das

Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend

darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf

Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019

E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

3.7.2.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem

er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.

1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle

objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4,

137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

3.7.3

3.7.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Schlag

mit einer Glasflasche gegen den sensiblen Kopfbereich zu schweren,

lebensgefährlichen Körperverletzungen führen könne. Es seien dabei primär an

Verletzungen am Auge zu denken, aber auch der seitlich am Kopf verlaufenden

Blutgefässe und der für Mimik und Gefühlsempfindungen im Gesicht zuständigen

Nerven, der Ohrmuschel sowie bleibende entstellende Narben im Gesicht. Die

Gefahr, dass eine Flasche zerbreche, sei so naheliegend und aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung auch bekannt, dass der Berufungskläger diese in

Kauf genommen habe, in dem er den Schlag mit der Flasche in der Hand dennoch

ausgeführt habe. Zudem habe er sein Gegenüber mit der Attacke völlig überrascht

und dieser habe keine Ausweichmöglichkeit gehabt. Eine Abwehrreaktion sei somit

unmöglich gewesen und das Risiko einer schweren Körperverletzung massiv erhöht.

Sein Verhalten könne somit nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung

ausgelegt werden, weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zu ergehen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 608 f.).

3.7.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer

Anschlussberufung ebenfalls die Annahme einer versuchten schweren

Körperverletzung beantragt. Es sei einzig dem Glück und Zufall zu verdanken,

dass der Geschädigte keine schweren Verletzungen erlitten habe. Der

Berufungskläger habe durch seinen Schlag mit der Bierflasche in der Hand gegen

den Kopf des Geschädigten in Kauf genommen, diesen schwer zu verletzen. Es sei

Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen Intelligenz, dass ein gegen den

sensiblen Kopfbereich geführter Schlag mit einer Glasflasche zu schweren,

lebensgefährlichen Verletzungen führen könne. Es spiele zudem keine Rolle, wo

der Berufungskläger die Flasche gehalten habe, da das Zerbersten der Flasche so

naheliegend sei, dass der Berufungskläger diese zumindest in Kauf genommen habe

(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 706 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft,

zweitinstanzliche HV).

3.7.3.3 Der Berufungskläger hat dagegen vorgebracht,

weder lebensgefährliche Verletzungen am Kopf noch eine schwere Schädigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit sowie insbesondere auch keine bleibende

Beeinträchtigung oder die Zerstörung eines wichtigen Organs in Kauf genommen zu

haben. Zudem habe das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten, dass ein

Schlagen, resp. heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw.

eine kleine Bierflasche befinde, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche

gegen den Kopf gleichgesetzt werden könne (6B_908/2017 vom 15. März 2018 E.

1.4). Somit sei davon auszugehen, dass ein Schlag mit der am Bauch gehaltenen

Flasche, und damit die Inkaufnahme schwerer Verletzungsfolgen, gerade eben

nicht vorliege, zumal eine Getränkeflasche, die derart in der Hand liege, einen

kraftvollen und gezielten Schlag verhindere. Auch das IRM-Gutachten habe

überdies bestätigt, dass es sich nicht um einen wuchtigen Schlag gehandelt habe.

Obwohl es sich beim Gesicht um eine sensible Körperregion handle, könne nicht

per se davon ausgegangen werden, dass bei einem Schlag mit einer Flasche eine

schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen werde.

Immerhin habe der Berufungskläger nur ein einzelner Schlag mit der Flasche

getätigt, was entschieden gegen ein hohes Risiko des Erfolgseintritts einer

schweren Körperverletzung spreche. Auch der Umstand, dass der Geschädigte nach

dem Schlag noch in der Lage gewesen sei, den Berufungskläger zu packen und auf

den Boden zu reissen, schliesse den nahen Eintritt des Erfolgs und damit die

Inkaufnahme aus. Der Berufungskläger habe vielmehr auf den Nichteintritt des

Erfolgs vertraut bzw. diesen gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen, da

er sich im Moment des Schlages nicht bewusst gewesen sei, eine Flasche in der

Hand zu halten. Auch nicht beurteilen lasse sich ohne genaue Analyse die

Gefahr, dass die Flasche hätte zerbrechen können. Aus all diesen Gründen habe

in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen

und es werde ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung beantragt (Berufungsbegründung,

Akten S. 670 ff.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 784 f.).

3.7.4

3.7.4.1 Dass der Berufungskläger die Verletzung am

Kopf von B____ kausal verursacht hat, ist unbestritten und steht ausser Zweifel.

Der objektive Tatbestand zumindest der einfachen Körperverletzung ist damit

erfüllt. Gemäss den vorgehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist davon

auszugehen, dass der Berufungskläger mit einer Bierflasche in der Hand einen

Schlag aus unmittelbarer Nähe gegen den Geschädigten ausgeführt hat. Entgegen

der von der Verteidigung vorgebrachten Rechtsprechung hat der Berufungskläger

sein Gegenüber nicht lediglich mit einer Bierflasche in der Hand weggestossen,

sondern einen gezielten Schlag mit der um den Bauch gefassten Flasche aus

nächster Nähe gegen den sensiblen Kopfbereich von B____ ausgeführt. Aufgrund

der allgemeinen Lebenserfahrung ist es dem Berufungskläger durchaus bewusst

gewesen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den sensiblen Kopfbereich

zu schweren, lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Wie die Vorinstanz

und das IRM-Gutachten ausgeführt haben, ist dabei an eine Verletzung der Augen,

aber auch an die seitlich am Kopf verlaufenden Blutgefässe zu denken. Nicht abwegig

sind zudem entstellende Narben im Gesicht. Das Risiko des Zerberstens der

Flasche ist zwar aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger die Flasche

am Bauch umfasst hat geringer, doch muss bei einem Schlag mit einer Glasflasche

gegen den Kopf stets damit gerechnet werden, dass diese zerspringt. Auch wenn

die Heftigkeit des Schlages nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist

aufgrund der Nähe sowie der vom Berufungskläger eindrücklich beschriebenen Wut

gegenüber B____ davon auszugehen, dass der Schlag eine gewisse Intensität

aufgewiesen hat. Vorliegend haben zudem die Alkoholisierung beider Beteiligten,

das dynamische Geschehen sowie das Herantreten von hinten und völlig

überraschende Zuschlagen das Risiko einer schweren Verletzung massiv erhöht, zumal

diese Umstände auch dazu geführt haben, dass das dem Berufungskläger bekannte

Risiko nicht mehr kalkuliert werden konnte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, war es dem Opfer aufgrund des überraschenden Angriffs sodann weder möglich

auszuweichen noch den Schlag abzuwehren und den Aufprall der Flasche abzufedern.

Ausserdem handelt es sich bei einer Flasche, die als Schlaginstrument benutzt

wird, grundsätzlich um einen gefährlichen Gegenstand. All dies steigert in

diesem konkreten Fall das Risiko des Erfolgeintritts sowie die Inkaufnahme

einer schweren Verletzung massiv.

Demnach ist das Verhalten des Berufungsklägers als

Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu verstehen und der subjektive

Tatbestand von Art. 122 StGB ist erfüllt. Es ergeht somit ein Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

4. Sexuelle

Nötigung (SW 2017 5 219)

4.1 Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Der Berufungskläger hat sich am 13. Mai 2017 in seine Wohnung

begeben, die er noch mit seiner Ex-Freundin C____ geteilt hat. Gemäss

Anklageschrift habe er sie an diesem Abend um die Fortsetzung der Beziehung

gebeten, was C____ jedoch vehement abgelehnt habe, da sie einen neuen Partner

hätte. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung habe er seine

Ex-Freundin, welche nur mit einem Badetuch bekleidet gewesen sei, aufs Bett

gezerrt und am linken Oberarm aufs Bett gedrückt. Er habe ihr in der Folge mit

seinen Fingern an ihre Brüste gefasst, ihre Vagina gerieben und sodann zwei

Finger in die Vagina und ein Finger in ihren After gesteckt. Währenddessen habe

er sie gewaltsam mit seinen Händen an ihrem Körper bzw. ihren Schultern

festgehalten. Anschliessend habe er sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. C____

habe sich mit ihren Händen und Füssen gewehrt und lauthals um Hilfe gerufen.

Aufgrund der lauten Schreie seien sodann zwei Nachbarinnen zur Hilfe geeilt,

worauf der Berufungskläger von C____ abgelassen und die Wohnung verlassen habe.

4.2 Erwägungen

der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Anklagesachverhalt

primär auf den Aussagen von C____ beruht. Der Berufungskläger habe den

inkriminierten Sachverhalt bestritten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des

Berufungsklägers sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass diese

widersprüchlich seien und zudem Bagatellisierungen und Verunglimpfungen von C____

aufwiesen. Insgesamt seien seine Bestreitungen deshalb nicht überzeugend. Obwohl

insbesondere in Bezug auf die Abwehrhandlungen und das Würgen auch Widersprüche

in den Angaben von C____ erkennbar seien, seien diese insgesamt und gerade in

Bezug auf das Kerngeschehen konsistent, lebensnah und durch eine Vielzahl von

Realkriterien belegt. So gebe sie Interaktionen und Gesprächsfragmente wieder,

schildere eigene psychische Vorgänge und Gefühle und beschreibe auch

ungewöhnliche Einzelheiten anschaulich. Insbesondere belaste sie den

Berufungskläger nicht über Gebühr, indem sie einen kurzen, erniedrigenden, doch

verhältnismässig harmlosen Übergriff geschildert habe. Nicht zuletzt fehle es

an der Motivation einer Falschbezichtigung. Schliesslich führt die Vorinstanz

aus, dass die Schilderungen von C____ durch den Polizeirapport und die Aussagen

der Nachbarinnen gestützt sowie ihre Depositionen mit dem Gutachten des IRM

korrespondieren würden. Aus all diesen Gründen sei der inkriminierte

Sachverhalt erstellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 609 ff.).

4.3 Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat nicht bestritten, dass es zu sexuellen

Handlungen gekommen sei, doch macht er geltend, dass diese einvernehmlich

erfolgt seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus den Verletzungsbefunden

des IRM nicht auf Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der stattgefundenen

Handlungen geschlossen werden könne. Die Aussagen der Beteiligten seien

einander gegenüberzustellen, wobei auffalle, dass die Aussagen der Geschädigten

eine geringe Qualität aufweisen und sich nur eine einzige Einvernahme in den

Akten befinde sowie eine Konfrontationseinvernahme fehle. Insbesondere mangle

es den Aussagen an einem quantitativen Detailreichtum hinsichtlich des

Kerngeschehens und seien auch mehrere Widersprüche festzustellen. Somit seien

die Angaben von C____ nicht als konsistent und lebensnah und damit auch der

Sachverhalt als rechtsgenüglich nicht erstellt zu erachten. Zudem sei ein Motiv

für eine Falschbezichtigung erkennbar, es sei das Ziel von C____ gewesen, dem

Berufungskläger eines auszuwischen und ihn aus der damals gemeinsamen Wohnung,

sowie falls möglich, insgesamt loszuwerden. Nicht vergessen werden dürfe

überdies, dass die Beziehung über eine längere Zeit sehr schwierig gewesen sei

und C____ bereits mehrfach, einmal gar mit einem Messer, auf den Berufungskläger

losgegangen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 672 ff.).

5.4 Aussagen

der beteiligten Personen

5.4.1 Der Berufungskläger ist ein erstes Mal am 14.

Mai 2017 zum Sachverhalt befragt worden. Er hat in freier Rede geschildert,

dass C____ ihn per SMS um Geld gebeten habe und er deshalb CHF 500.– abgehoben

habe, um ihr zu helfen. Er sei nachher nach Hause gegangen um mit ihr zu

sprechen. Als er zu Hause angekommen sei, sei sie in der Dusche gewesen und er

habe versucht mit ihr zu reden. Eine Woche zuvor hätten sie bereits Sex gehabt.

Sie sei nackt aus der Dusche gekommen und sie hätten sich umarmt. Sie habe ihm

gesagt, dass sie sein Geld nicht brauche, sondern Sex für Geld mache, wenn sie

welches brauchen würde. Er habe ihr Handy genommen und die Nachricht von seinem

Kollegen gelesen, sie sei dann durchgedreht. Es sei ja aber sein Handy gewesen,

da er es bezahlt hätte. Als er gelesen habe, dass sie mit seinem Kollegen Sex

gehabt habe, sei er durchgedreht. Sie hätten gestritten. Er habe sie nicht vergewaltigt,

jedoch versucht sie überzeugen mit ihm zusammen zu bleiben. Er habe sie nicht

geschlagen, sondern ihr gesagt, sie solle ihm in die Augen schauen und ihr

sagen, dass sie das nicht gemacht habe. Er habe sie mit beiden Händen an den

Schultern gepackt, sie habe ihn geschlagen und versucht sich zu wehren. Er sei

angezogen gewesen und sie nackt, da sie ja aus der Dusche gekommen sei. Er habe

versucht sie anzumachen, damit sie nicht mit seinem Kollegen ins Bett gehe. Er

habe sie am linken Oberarm festgehalten und auch aufs Bett gedrückt, doch aus

seiner Sicht sei dies nicht so fest gewesen. Er habe sie einfach überzeugen

wollen. Nachdem er sie aufs Bett gedrückt habe, sei fertig gewesen, er habe

gemerkt, dass etwas nicht gut sei. Dann seien auch die Nachbarinnen gekommen. Da

er versucht habe, sie anzumachen habe er dabei ihren Körper angefasst, auch

zwischen den Beinen, es sei so wie immer gewesen. Am Anfang habe sich C____

gewehrt, dann aber nicht mehr, sie habe geweint, er habe sofort aufgehört, als

er gemerkt habe, dass es nicht gut für sie sei. Zum Sex sei es nicht gekommen,

er habe sie nur mit der Hand angemacht. Er habe ihr an die Brüste gefasst und

sie mit der rechten Hand zwischen den Beinen gerieben. Während er zunächst

geltend gemacht hat, nicht in Körperöffnungen eingedrungen zu sein, hat er

seine Aussagen insofern relativiert, als er angegeben hat, vielleicht kurz mit

dem Finger in den After eingedrungen zu sein. Gewürgt habe er sie nicht, sondern

lediglich an den Schultern gehalten. Beschimpft hätten sie sich gegenseitig.

Als die Nachbarinnen geklingelt haben, sei er mit ihrem Handy aus der Wohnung

gerannt (Akten S. 396 ff.).

In der zweiten Einvernahme vom 1. April 2019 hat er nach wie

vor zugestanden, dass sie an diesem Abend gestritten hätten. Die sexuellen

Übergriffe hat der Berufungskläger verneint. Er hat in dieser Einvernahme von

ihren Problemen in der Beziehung erzählt und dass auch sie ihn während der

Beziehung mehrmals geschlagen habe. Er habe sie nicht unter Druck gesetzt,

damit sie die Anzeige gegen ihn zurückziehe, sie habe dies selbst gemerkt,

immerhin hätten sie nach dem Vorfall für anderthalb Jahre die Beziehung noch

weitergeführt (Akten S. 428 ff.).

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er

erneut bestätigt wütend gewesen zu sein. Er habe sie jedoch nicht gegen ihren

Willen angefasst. Sie hätten zusammengelebt und er habe sie angemacht (Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 562 f.).

Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat

er verneint, C____ sexuell genötigt zu haben. Sie hätten einvernehmlichen Sex

gehabt und dann sei dieser Anruf gekommen und sie hätten angefangen zu

streiten, mehr möchte er nicht mehr dazu sagen (Protokoll zweitinstanzliche HV,

Akten S. 799 f.).

5.4.2 C____ wurde am 13. Mai 2017 zu den

inkriminierten Vorfällen befragt. Zunächst hat sie in freier Rede erzählt, dass

sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei und geduscht habe. Der

Berufungskläger habe sie mehrfach angerufen und als sie das Telefon dann

abgenommen habe, habe er gesagt, er wolle mit ihr was essen gehen, was sie

verneint habe, da sie mit einer Kollegin abgemacht hätte. Er habe dann gesagt

er würde raufkommen. Sie sei noch im Bad gewesen und nur mit einem Badetuch

bekleidet ins Wohnzimmer gegangen, wo er schon gesessen habe. Er habe sie

überreden wollen etwas essen zu gehen, was sie jedoch nicht gewollt habe. Da

habe er ihr CHF 200.– angeboten, sie habe geantwortet, diese nicht zu wollen.

Er sei dann vor ihr in die Knie gegangen und habe sie angebettelt wieder eine

Beziehung zu führen. Sie habe ihm gesagt, dass sie einen anderen hätte und dies

nicht wolle. Er habe ihr daraufhin gesagt, sie sei eine Schlampe und würde mit

Kollegen schlafen, auch schulde sie ihm noch CHF 500.–. Er habe ihr gesagt, sie

sei der letzte Dreck. Sie habe dann irgendwann mit der Diskussion aufgehört,

und sei ins Schlafzimmer gegangen um sich anzuziehen. Er sei ihr

hinterhergekommen und habe sie aufs Bett gezerrt, sie habe das Badetuch kurz

vorher abgelegt. Er habe sie am linken Oberarm gepackt. Bevor er ihr zwei

Finger in die Vagina gesteckt habe, habe er sie noch gefragt, wieso sie seinen

Kollegen ficke und nicht ihn. Ein Finger habe er ihr ins Arschloch gesteckt.

Sie sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sei vor ihr vor dem Bett gestanden,

seine Knie haben gegen den Bettrand gelehnt. Er habe sie festgehalten und sie

von vorne mit seinen beiden Händen am Hals gewürgt. Es habe ungefähr eine

Minute gedauert und es sei so gewesen als ob die Zeit stehenbleibe. Ihr Geist

sei ruhig geworden. Bewusstlos sei sie nicht geworden, doch ihr Kopf sei rot

geworden, wie wenn man z.B. den Handstand mache. Er habe sie schon oft

geschlagen und gewürgt, sie würden seit einem Jahr fast jeden Tag streiten. Sie

hätten sich auch schon gegenseitig beanzeigt, die Anzeigen allerdings wieder

zurückgezogen, damit sie keine Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung bekämen.

Sie habe ihn einmal mit einem Messer stechen wollen. Auf Nachfrage hat sie das

Kerngeschehen nochmals geschildert: Er sei zuerst mit zwei Fingern in ihre

Vagina eingedrungen und habe sie dann gewürgt, sie sei noch aufgestanden und

habe versucht sich zu wehren, sie habe geschrien und dann habe es geläutet. Er

sei aufgestanden und habe durch den Spion geschaut. Sie habe auch schauen

wollen, doch habe er sie zurückgestossen, damit sie die Tür nicht aufmachen konnte.

Er habe dann die Tür geöffnet und sei einfach runtergegangen. Er habe ihr Handy

mitgenommen. Die Nachbarin habe sie dann gefragt, ob sie die Polizei anrufen

wolle, was sie bejaht habe. Sie habe in ihrer Wohnung auf die Polizei gewartet.

Nachdem er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, sei er sogleich

noch mit einem Finger in ihren After eingedrungen. Sie habe einen violetten

Fleck am Oberarm links vom Festhalten und auch einen Fleck auf der linken Seite

des Oberkörpers, sie wisse nicht, wie dieser entstanden sei. Am linken Ohr habe

sie noch einen Fleck, den sie jedoch nicht bemerkt habe. Die Ärztin habe es

gesehen. In der Vagina habe die Ärztin Kratzer festgestellt und äusserlich bei

der Schamlippe habe sie eine Schürfung. Im After spüre sie nichts. Am Hals habe

die Ärztin ebenfalls Merkmale festgestellt. Sie habe sich mit Händen und Füssen

gewehrt, als sie auf dem Bett gelegen sei. Sie habe ihn weggeschubst, soviel

sie noch wisse, habe sie ihn allerdings weder geschlagen noch gekratzt (Akten

S. 386 ff.).

5.5 Objektive

Beweismittel

5.5.1 Der Polizeirapport vom 13. Mai 2017 hat die

Beobachtungen der beiden Nachbarinnen festgehalten. Beide haben erzählt, dass

sie unabhängig voneinander Lärm aus der Wohnung des Berufungsklägers und C____

gehört hätten und vor die Wohnungstüre gegangen seien, wo sie einen lauten, langgezogenen

Schrei gehört hätten. Sie hätten geklingelt um nachzufragen, ob alles in

Ordnung sei. Der Berufungskläger habe die Wohnungstür geöffnet und sei an ihnen

vorbei aus der Liegenschaft gegangen. Hinter ihm sei C____ völlig nackt

gestanden. Sie habe gerufen, dass ihr Freund ihr Mobiltelefon mitgenommen und

sie vergewaltigt habe (Akten S. 372 ff.).

5.5.2 Kurz nach dem Vorfall ist C____ im

Frauenspital des Universitätspitals Basel untersucht worden. Das

rechtsmedizinische Gutachten vom 8. August 2017 hat neben einer Druckdolenz am

linken Oberarm, diverse Hautschürfungen und Hauteinblutungen an Ohren, Rücken,

rechtem Unterarm sowie linkem Oberschenkel festgestellt. Ebenfalls sind mehrere

punktförmige, rötliche Hauteinblutungen vorderseitig am Hals oberhalb der

Drosselgrube dokumentiert. Die gynäkologische Untersuchung hat weiter ergeben,

dass es innenseitig an der rechten und linken Schamlippe zu Verletzungen

gekommen ist (Akten S. 415 ff.). Die Hauteinblutungen oberhalb der Drosselgrube

sowie am rechten Ohrläppchen sind gemäss rechtsmedizinischem Gutachten Folge

einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die Verletzung oberhalb der Drosselgrube ist

als Folge eines Angriffes gegen den Hals zu werten und demnach mit den

Schilderungen von C____ in Einklang zu bringen. Hinweise auf eine

lebensbedrohliche Kompression der Halsgefässe liessen sich jedoch nicht

feststellen. Die am Rücken, dem rechten Unterarm sowie dem linken Oberschenkel

festgestellten Hautschürfungen sind Folge einer stumpfen Gewalt mit

tangentialer Komponente und am ehesten mit einem Schürfen an einer derartig

geformten, rauen Fläche zu werten. Die bandförmige Hautschürfung am Rücken

sowie auch die Hautschürfungen am Arm und Bein sind dagegen mit der Einwirkung

eines spitzen bzw. scharfkantigen Gegenstandes, beispielsweise von

Fingernägeln, zu vereinbaren. Auch die Verletzungen an der linken und rechten

Schamlippe sowie die Einblutungen im Scheidenkanal sind Folge einer stumpfen

Gewalteinwirkung mit teils tangentialer Komponente. Das Eindringen mit den

Fingern kann mit den Befunden vereinbart werden, zu den Läsionen kann es

beispielsweise durch ein Kratzen durch die Fingernägel gekommen sein (Akten S.

422 ff.).

5.6 Sachverhaltswürdigung

5.6.1 Der Berufungskläger hat durchwegs in Abrede

gestellt, C____ gegen ihren Willen angefasst und gewürgt zu haben. Im Übrigen

hat der Berufungskläger nie in Abrede gestellt, sie mit den Händen angemacht zu

haben, indem er sie zwischen den Beinen gerieben und kurz einen Finger in den

After gesteckt habe. Auch hat er im Vorverfahren noch bestätigt, sie an den

Schultern gehalten zu haben, damit sie ihn anschaue und ihm sage, dass sie ihn

nicht betrogen habe. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sich C____

zur Wehr gesetzt hat. Nicht nur hat er mehrfach angegeben, gemerkt zu haben, dass

etwas nicht stimme, sondern hat er auch bestätigt, sie am linken Oberarm

festgehalten und aufs Bett gedrückt zu haben (Akten S. 399 f.). Die

Verteidigung hat die Angaben von C____ als unglaubwürdig taxiert. Ihre

Depositionen seien insbesondere in Bezug auf ihre Abwehrhandlungen

widersprüchlich und im Kerngeschehen inkonsistent und äusserst kurz, zumal sie

auch nur einmal befragt worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 675 f.). Die

Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten sorgfältig gewürdigt, worauf

grundsätzlich zu verweisen ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 610 f.). Es

fällt auf, dass C____ in ihren Angaben viele Gespräche wiedergegeben hat. So

hat sie insbesondere den Dialog zwischen ihr und dem Berufungskläger bezüglich

des Geldes dargelegt aber auch wortwörtlich seine Beschimpfungen und

Beleidigungen wiedergegeben. Sie hat Interaktionen sowie ungewöhnliche

Einzelheiten geschildert, indem sie beispielsweise angegeben hat, dass er sie

noch gefragt habe, wieso sie seinen Kollegen und nicht ihn ficke, bevor er ihr

seinen Finger in den After gesteckt hat. Oder sie hat sich daran erinnert, dass

er sie zurückgestossen und selbst die Türe geöffnet hat, als es geklingelt hat.

Ungewöhnlich ist auch ihre Schilderung, dass ihr Kopf beim Würgevorgang so rot

geworden ist wie wenn man einen Handstand mache. In ihren Aussagen finden sich

auch Schilderungen von eigenen psychischen Vorgängen: als er sie gewürgt habe,

sei es so gewesen als ob die Zeit stehen geblieben wäre, ihr Geist sei ruhig

geworden. Insbesondere beschönigt sie in ihren Angaben auch eigenes

Fehlverhalten nicht und gibt unverblümt zu, den Berufungskläger einmal mit

einem Messer bedroht zu haben, zumal ihre Beziehung problembeladen gewesen sei.

Schliesslich hat sie jeweils deklariert, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder

sich nicht erklären konnte, z.B. den von der Ärztin entdeckten blauen Fleck auf

der linken Seite ihres Oberkörpers (Akten S. 387 ff.). Obschon in den Aussagen

von C____ zu erkennen ist, dass sie wütend auf den Berufungskläger ist, fällt

bei der Würdigung ihrer Angaben auf, dass sie ihn nie über Gebühr belastet hat.

All diese Realkriterien sprechen dafür, dass C____s Schilderungen

erlebnisbasiert sind. Es ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass bei sexuellen

Übergriffen das Kerngeschehen in wenigen, knappen Worten beschrieben wird und

die Vorgeschichte verhältnismässig ausschweifend. Daraus kann allerdings noch

nichts bezüglich der Aussagequalität abgeleitet werden. Zieht man die Angaben

der Geschädigten bei der Polizei und anlässlich der rechtsmedizinischen

Untersuchung als Indiz hinzu, fällt vielmehr auf, dass sie bereits dort das

Kerngeschehen in freier Rede ebenso geschildert hat wie in der nachfolgenden

formellen Einvernahme (Polizeirapport, Akten S. 373, rechtsmedizinische

Untersuchung, Akten S. 418). Auch wenn in Polizeirapporten wiedergegebene

Aussagen nicht derselbe Beweiswert einer formellen Befragung zukommt, ist davon

auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt, gerade wenn diese durch weitere, objektive Beweismittel und später

erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme

der Angaben bewusst sein konnte (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar

2021 E. 5.21, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Hinsichtlich der

von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in den Angaben von C____

darf zudem nicht vergessen werden, dass die formelle Einvernahme nur wenige

Stunden nach dem Übergriff sowie kurz nach der körperlichen Untersuchung durch

den rechtsmedizinischen Dienst stattgefunden hat. Es ist nicht erstaunlich,

dass die Geschädigte noch unter dem unmittelbaren Einfluss des vorangegangenen

Ereignisses gestanden hat und entsprechend aufgewühlt gewesen ist. Zudem ist

der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass die massgebliche Einvernahme etwas

unstrukturiert erfolgt ist und auch teilweise darauf verzichtet worden ist,

nachzufragen. Insbesondere bei dem von der Verteidigung geltend gemachten

Widerspruch, dass der Berufungskläger das Opfer festgehalten und gleichzeitig

gewürgt hat, wurde nicht nachgefragt, wie genau er sie festgehalten hat, was

nun einen grossen Interpretationsspielraum offenlässt (Akten S. 388). Weder das

Fehlen einer Konfrontationseinvernahme noch der Umstand, dass nur eine einzige

Einvernahme mit C____ durchgeführt worden ist, ist dazu geeignet ihre

Ausführungen insgesamt zu disqualifizieren. Hat doch der Berufungskläger selbst

explizit auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet und das Nichterscheinen

von C____ an die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist vielmehr auf ihre

Desinteressenserklärung zurückzuführen als auf die Unwahrheit ihrer Angaben

(Akten S. 425 f.). Auch die später erneut erfolgten sexuellen Kontakte

sowie die On/Off Beziehung zwischen den beiden lassen keinen Zweifel an den

glaubwürdigen Angaben der Geschädigten aufkommen. Vielmehr entkräftet die

Desinteressenserklärung das von der Verteidigung geltend gemachte Motiv für

eine Falschbezichtigung. Schliesslich stimmen die Angaben des Opfers mit den Befunden

des rechtsmedizinischen Gutachtens überein. Der Einwand der Verteidigung, dass

aus dem Gutachten noch nicht auf Unfreiwilligkeit geschlossen werden könne,

greift zu kurz. Insbesondere das vom Berufungskläger durchwegs bestrittene

Würgen wird durch das Gutachten objektiviert und ist damit nicht nur ein Beleg

dafür, dass der Berufungskläger gewaltsam und gegen den Willen seiner

Ex-Freundin vorgegangen ist, sondern auch, dass die Angaben der Geschädigten im

Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers glaubwürdig sind und insgesamt auf

diese abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die

festgestellten Verletzungen im Vaginalbereich und an den Oberarmen zu würdigen.

Diese verdeutlichen die gewalttätigen Übergriffe und damit auch die Unfreiwilligkeit

sowie die Depositionen der Geschädigten. Ferner stützt der Polizeirapport die

Schilderungen von C____ und objektiviert ihre Depositionen auch deshalb, weil

zwei Nachbarinnen die Schreie gehört, an der Wohnungstüre geklingelt und

gesehen haben, wie der Berufungskläger die Wohnung verlassen hat und C____

dahinter nackt zum Vorschein gekommen ist. All dies verdeutlicht, dass die

sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt sind.

Demgegenüber vermögen die Angaben des Berufungsklägers insgesamt

nicht zu überzeugen. Nicht nur ist in den Depositionen des Berufungsklägers

trotz einigen Eingeständnissen ein Hang zur Verharmlosung sowie zur

Verunglimpfung der Geschädigten festzustellen, sondern verstrickt er sich

insbesondere bezüglich des zeitlichen Ablaufs in Widersprüche (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 609). Während er anlässlich der ersten Hauptverhandlung die

Vorfälle noch als Spielerei bezeichnet hat, hat er anlässlich der Verhandlung

vor zweiter Instanz schliesslich erstmals angegeben, dass er erst nach dem einvernehmlichen

Sex per Anruf von dem neuen Mann erfahren habe. Dies ist als Schutzbehauptung

zu werten, zumal der Berufungskläger im Vorverfahren noch mehrfach angegeben

hat, er sei durchgedreht, als er erfahren habe, dass C____ mit einem Kollegen

Sex gehabt habe und er habe versucht, sie anzumachen, damit sie nicht mit

seinem Kollegen ins Bett gehe (Akten S. 399). Darauf ist abzustellen, zumal

sich die ursprüngliche Variante auch mit den Angaben von C____ deckt.

5.6.2 Insgesamt erweist sich somit der inkriminierte

Sachverhalt als zweifelsfrei erwiesen und die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen sind zu bestätigen.

5.7 Rechtliches

Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person

zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung

nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck

setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie das Strafgericht richtig ausgeführt

hat, erfüllt bereits das intensive Anfassen des Geschlechtsteils oder der

Brüste einer Frau über den Kleidern das Erfordernis einer beischlafähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung (Maier,

Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung

strafrechtlich relevanten Verhaltens aus sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP

1999, S. 1398). Vorliegend war C____ sogar nackt und der Berufungskläger hat

seine Finger in ihre Vagina und den After eingeführt, was klarerweise unter den

Begriff einer sexuellen Handlung zu subsumieren ist. Diese Einordnung wird denn

auch vom Berufungskläger nicht bestritten. Der Berufungskläger macht hingegen

geltend, dass weder aus dem körperlichen Unterliegen von C____ noch aus dem

Festhalten des Oberarms das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals «Gewalt»

geschlossen werden könne, zumal die Geschädigte den Berufungskläger problemlos

wegschubsen konnte. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die

Vorinstanz zutreffend die körperliche Unterlegenheit der Geschädigten

hervorgehoben und auch festgehalten, dass er sie am linken Oberarm gepackt und

auf das Bett gedrückt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 612). Bezüglich

des Ausmasses der Gewalt reicht bereits ein Niederdrücken oder ein Festhalten

mit überlegener Körperkraft – beides ist vorliegend zu bejahen (vgl. Maier, BSK-StGB, Art. 189 N 22 f.

m.w.H.). Ferner fehlt es dem Berufungskläger auch nicht am Vorsatz bezüglich

der Gewaltanwendung, wie seine Verteidigung vorbringt (Berufungserklärung, Akten

S. 677; Plädoyer zweitinstanzliche HV, Akten S. 789). C____ hat dem

Berufungskläger durch Schreien und Wegstossen unmissverständlich klargemacht,

dass sie diesen Sexualkontakt nicht möchte und der Berufungskläger hat den

Widerstand, den ihm die Geschädigte mit ihrem Schreien und Wegstossen entgegensetzte

mit dem Einsatz der erwähnten Gewalt wissentlich und willentlich gebrochen und

somit die Tat vorsätzlich begangen. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung

ist daher zu bestätigen.

6. Strafzumessung

6.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 18

Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren ausgesprochen. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft eine unbedingte

Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt. Der Berufungskläger hat im Falle

eines Schuldspruches gemäss Vorinstanz die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen

Strafe verlangt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 619; Plädoyer

Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 778; Plädoyer AV, zweitinstanzliche

HV, Akten S. 790).

6.2 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art.

47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das

Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b, BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

6.4

6.4.1 Wenn nebeneinander

Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen

(BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1,

BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

6.4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich

jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.,

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Das Gericht kann auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete

Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1

StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt

worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E.

2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an

Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu

begründen.

6.4.3 Vorliegend sehen sowohl die versuchte

Körperverletzung als auch die sexuelle Nötigung eine Geld- oder Freiheitsstrafe

vor (Art. 122 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Version

als lex mitior, ebenso Art. 34 StGB in der alten Fassung als lex mitior –

Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich). Nicht nur weisen die Delikte

insbesondere einen zeitlichen Konnex auf, da sie innerhalb einer kurzen

Zeitspanne geschehen sind, sondern ähneln sie sich auch vom Vorgehen. So

handelt es sich um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität im

sozialen Nahraum. Auch rechtfertigt sich aus Gründen der Spezialprävention die

Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf beide Schuldsprüche, da der

Berufungskläger so vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_1216/2017

vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und 6B_523/2017 vom 23. August 2018 E. 1.3.2).

6.4.4 Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte

eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

6.5

6.5.1 Vorliegend hat sich der Berufungskläger der

versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Auszugehen ist von der Strafdrohung für schwere

Körperverletzung, als abstrakt schwerstes Delikt, mit einer Mindeststrafe von

180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10 Jahren

Freiheitsstrafen, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht

bindend ist (Niggli/Maeder, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27,

Strafrahmen von Art. 122 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden

Version als lex mitior).

6.5.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst

auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen und zu

berücksichtigen, dass die effektiven Verletzungen von B____ eher geringfügig

ausgefallen sind. Durch den Schlag hat das Opfer eine oberflächliche

Rissquetschwunde über dem Nasenbein, drei Erosionen im rechten Gesicht sowie

eine Schwellung über der vorderen Fontanelle erlitten. Nicht nur sind die Verletzungen

folgenlos abgeheilt, sondern hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr

bestanden. Erschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass der Berufungskläger von

hinten auf das Opfer zugegangen ist und der Angriff deshalb überraschend

erfolgt ist, was eine Abwehr verunmöglichte. Zudem hat der Berufungskläger beim

Schlag aus nächster Nähe eine Flasche in der Hand gehalten und ist nicht davor

zurückgeschreckt, das Opfer damit in den sensiblen Gesichtsbereich zu schlagen.

Nichtsdestotrotz kann in minimalem Masse zu Gunsten des Berufungsklägers

berücksichtigt werden, dass er die Flasche nicht aufgezogen hat, sondern – wenn

auch aus nächster Nähe – mit dieser in der Hand ein einziges Mal zugeschlagen

hat. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden nicht mehr am untersten

Rand anzusiedeln, insgesamt aber doch noch als eher leicht zu bezeichnen.

6.5.3 In subjektiver Hinsicht ist bei den

Beweggründen des Berufungsklägers entlastend zu berücksichtigen, dass er davon

ausgegangen ist, dass B____ seine Freundin vergewaltigt hat. Er war äusserst

wütend, als er seinen Gegenspieler erblickt hat. Ebenfalls zu berücksichtigen

ist, dass bis zu einem gewissen Grad eine alkoholbedingte Enthemmung zu der

heftigen Reaktion beigetragen hat. Selbstverständlich entschuldigt diese

emotionale Betroffenheit seine Tat nicht, doch ist festzuhalten, dass die Tat

nicht geplant bzw. gezielt erfolgt ist. All dies ist leicht zu Gunsten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Strafe

zudem zu mildern, wenn sich der Erfolg nicht verwirklicht hat, was vorliegend

zutreffend ist. Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung bei der

Ausführung eines Schlages mit einer Flasche aus nächster Nähe ist äusserst

gross, weshalb die Vorinstanz den Versuch zu Recht nur in geringem Ausmass

strafmildernd berücksichtigt hat.

Eine Einsatzstrafe von 12 Monaten erweist sich vor diesem

Hintergrund als dem Verschulden angemessen.

6.6

6.6.1 Was die vom Berufungskläger begangene sexuelle

Nötigung anbelangt ist das objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht

einzustufen. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Übergriff im

Vergleich zu anderen vorstellbaren Varianten bezogen auf die angewandte Gewalt

sowie auf die konkreten sexuellen Handlungen nicht besonders schwer wiegt,

zumal der Übergriff eher kurz und die Intensität vergleichsweise gering gewesen

ist. Doch auch wenn die äusseren Verletzungen von C____ schnell wieder verheilt

sind, waren sie schmerzhaft. Ein solches Erlebnis ist zudem stets einschneidend

und demütigend. Hinzu kommt, dass sich der Berufungskläger der nonverbal und

verbal geäusserten Ablehnung von C____ mehrfach widersetzt hat. Auch den Umstand,

dass sie nackt und damit schutzlos vor ihm gestanden ist, hat er schamlos

ausgenutzt, was ebenfalls leicht strafschärfend zu werten ist.

6.6.2 Demgegenüber relativiert die subjektive

Tatschwere in geringem Umfange die objektive Tatkomponente. Zwar zeigt das

Verhalten des Berufungsklägers eindrücklich, dass er sich um die Bedürfnisse

seiner Ex-Freundin foutiert und seine körperliche Überlegenheit missbraucht, um

ihr gegenüber Macht zu demonstrieren, doch hat er offensichtlich massiv unter

der Trennung gelitten. Hinzu kommt, dass die beiden eine äusserst

problembelastete Beziehung gehabt haben und es nach dem vorliegend zu

beurteilenden Ereignis offensichtlich zu einer erneuten Versöhnung und

kurzfristigen Wiederaufnahme der Beziehung gekommen ist. Dies hat dazu geführt,

dass C____ mehrfach das Desinteresse an der Weiterverfolgung des vorliegenden

Übergriffs geäussert hat. Angesichts dieser Umstände ist die Einsatzstrafe für

die sexuelle Nötigung von der Vorinstanz zu Recht auf 9 Monate festgesetzt

worden. Während die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips um 5 Monate erhöht hat, erachtet das Berufungsgericht in

Anbetracht des Umstandes, dass der Strafzuschlag je zusätzliches Delikt umso grösser

ausfallen soll, je kleiner der Bezug zur schwersten Tat ist, eine Erhöhung um 7

Monate als angemessen (vgl. dazu Ackermann

in BSK-StGB, Art. 49 N 122a). Zwar sind beide zu beurteilenden Delikte im

sozialen Nahraum zu verorten und richten sich gegen die körperliche Integrität,

doch sind sie vollkommen unabhängig voneinander erfolgt und weisen keinerlei

sonstigen Zusammenhang auf.

6.7

6.7.1 Der ledige und kinderlose Berufungskläger

wurde im Jahr [...] in der dominikanischen Republik geboren. Er hat dort die

Primarschule und das Gymnasium besucht und ist bei seiner Grossmutter

aufgewachsen, da seine Mutter viel gearbeitet hat. Mit 17 Jahren ist er mit

seiner Mutter und einer seiner Halbschwestern in die Schweiz gekommen. Er hat

in der Schweiz für zwei Jahre die Schule für Brückenangebote besucht und danach

eine Vorlehre als Schreiner absolviert. Die drauffolgende Schreinerlehre hat er

nach wenigen Monaten abgebrochen, um eine Lehre als Maurer anzutreten, die er

auch abgeschlossen hat. Allerdings ist ihm nach dem Lehrabschluss die Stelle

gekündigt worden und er ist längere Zeit auf Arbeitssuche gewesen, bevor ihm im

Jahre 2023 eine IV-Rente zugesprochen wurde (Akten S. 5 ff.; Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 558 f.; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S.

797; Zusprache Invalidenrente, Akten S. 763 f.). Im Jahre 2020 ist der

Berufungskläger erstmals auf eigene Initiative in die Universitäre

Psychiatrische Klinik (UPK) in Basel eingetreten, wobei es seither zu vier

weiteren stationären Aufenthalten und drei ambulanten Nachbehandlungen gekommen

ist. Gemäss dem Bericht der UPK leidet der Berufungskläger an einer paranoiden

Schizophrenie und psychischen Verhaltensstörungen durch Cannabinoide. Durch

entsprechende Medikation konnte eine Abnahme des Stimmenhörens bewirkt werden

(Bericht UPK, Akten S. 768 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden

Taten waren die Symptome noch nicht vorhanden, weshalb die Erkrankung im Rahmen

der Strafzumessung zu keiner obligatorischen Strafmilderung führt (vgl. oben E.

2.). Insgesamt ist das Vorleben des Berufungsklägers als neutral zu werten.

6.7.2 Ebenfalls neutral ist die Vorstrafenlosigkeit

des Berufungsklägers zu werten (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 328). Während des

Rechtsmittelverfahrens ist er jedoch mit einem Strafbefehl vom 16. Oktober 2020

wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF

30.–, Probezeit 2 Jahre und einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt worden,

was erschwerend berücksichtigt wird. Auch wenn formell zu diesem

rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe

auszusprechen wäre, da die vorliegend zu beurteilten Delikte vor dem erwähnten

rechtskräftigen Entscheid ergangen sind, muss mangels Gleichartigkeit der

Strafen darauf verzichtet werden (HEIMGARTNER in: OFK/StGB, Art. 49 N 10a). Ferner ist zurzeit ein

weiteres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig, wobei zum Zeitpunkt der

zweitinstanzlichen Verhandlung noch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen

worden sind und ohnehin die Unschuldsvermutung gilt (6B_54/2018 vom 28.

November 2018 E. 1.4.4; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 797).

6.7.3 Obwohl der Berufungskläger sich teilweise

geständig gezeigt hat, ist in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte weder

Einsicht noch Reue zu erkennen. Vielmehr bagatellisiert er sein eigenes

Verhalten und macht gerade im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung seine

Ex-Freundin für sein Verhalten mitverantwortlich. Dies ist in leichtem Masse

straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf

hingewiesen, dass der Berufungskläger gegen das Kontaktverbot zu C____

verstossen hat, was jedoch durch die beidseitige Bereitschaft auch nach den

Vorfällen erneut eine Beziehung einzugehen, relativiert wird (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 616 m.w.H). Ohnehin muss die Beziehung zu seiner Ex-Freundin

als problemgeladen bezeichnet werden, wobei in der Vergangenheit offenbar beide

Parteien zu Gewaltausbrüchen geneigt haben. Vor dem Hintergrund seiner

unterdessen bekannten psychischen Erkrankung ist im Übrigen auch der von der

Vorinstanz konstatierte bedenkliche Sozialisierungsgrad zu erklären. So dürften

im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung durchaus bereits Anzeichen der

psychischen Erkrankung erkennbar gewesen sein, wurde er doch ein gutes halbes

Jahr später ein erstes Mal bei der UPK vorstellig (UPK-Bericht, Akten S. 768).

6.7.4 Aufgrund des Nachtatverhaltens des

Berufungsklägers sowie der Delinquenz während des laufenden Verfahrens ist

zusammenfassend die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe

um 1 Monat nicht zu beanstanden.

6.7.5 Allerdings ist es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung

des Beschleunigungsgebots gekommen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember

2001 E. 11.c.bb; WOHLERS, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5

StPO N 2). Zwischen dem 8. September 2021 und dem 12. Juli 2023 erging seitens

des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für knapp

2 Jahre nicht vorangetrieben wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion

der Strafhöhe um 2 Monate.

Somit beträgt die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des

Berufungsklägers angemessene Strafe 18 Monate Freiheitsstrafe.

6.8

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug

einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Trotz der erneuten

Delinquenz während des Rechtsmittelverfahrens ist dem Berufungskläger noch eine

knapp gute Prognose zu stellen und ihm der bedingte Strafvollzug mit einer

Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom

13. bis 17. Mai 2017 (4 Tage) steht nichts entgegen.

7. Landesverweisung

7.1 Der Berufungskläger ist Staatsangerhöriger der

dominikanischen Republik und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen

Januar und Mai 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer der

wegen versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Nötigung verurteilt

worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz

(Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

7.2

7.2.1 Von der Anordnung der obligatorischen

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E.

3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs.

2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen.

Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen.

Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe

der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik

ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur

in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und

Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des

Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni

2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2, je mit Hinweisen).

7.2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für

den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom 3.

Februar 2022 E. 2.3.3, je m. Hinw.). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine

aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich

angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor,

wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie

aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs

zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung

des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E.

2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).

7.2.3

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.

2.3.4; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 m. Hinw.). Die Staaten sind

nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die

Ausweisung jedoch Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen

die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist,

dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich

vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1;

BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4).

7.3

7.3.1 Die Vorinstanz hat zwar den Umstand, dass sich

die Mutter des Berufungsklägers und seine Geschwister in der Schweiz aufhalten

und er recht gut Deutsch spricht berücksichtigt, doch einen Härtefall aufgrund

der erst im Alter von 17 Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz, der langen

Unterstützung durch die Sozialhilfe nach absolvierter Lehre sowie des Fehlens

konkreter Anstrengungen für eine weiterführende Eingliederung verneint. Sie hat

auch erwogen, dass ein Teil der Verwandtschaft des Berufungsklägers nach wie

vor in der Dominikanischen Republik lebe. Ferner hat sie das Schutzbedürfnis

der Öffentlichkeit gegenüber seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz höher

gewichtet, da er mit der Begehung der vorliegenden Delikte zwei hochwertige

Rechtsgüter verletzt habe. Sie hat den Berufungskläger für 7 Jahre des Landes

verwiesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 618 f.). Die Staatsanwaltschaft

hat vor der zweiten Instanz eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer

von 10 Jahren beantragt (Plädoyer Staatsanwaltschaft zweitinstanzliche HV,

Akten S. 778 f.). Demgegenüber hat der Berufungskläger beantragt, von einer

Landesverweisung abzusehen und einen Härtefall zu bejahen. Nicht nur beziehe er

nun eine volle IV-Rente und könne aufgrund seiner Krankheit keiner geregelten

Arbeit mehr nachgehen, sondern müsse er auch täglich Medikamente nehmen und sei

in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe er in der dominikanischen Republik

kein soziales Auffanggnetz. Er sei in der Zwischenzeit gut in der Schweiz integriert

und eine Gefahr für die Öffentlichkeit sei ebenfalls zu verneinen, da es sich

um Beziehungsdelikte gehandelt habe. Es sei von einer Landesverweisung

abzusehen (Plädoyer AV zweitinstanzliche HV, Akten S. 790 ff.).

7.3.2 Was die persönliche und familiäre Situation

des Berufungsklägers betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in

der dominikanischen Republik geboren ist und die prägenden Jugendjahre in

seinem Heimatland verbracht hat. Er hat in der dominikanischen Republik 13

Jahre die Schule besucht und aufgrund der Wegreise keinen Schulabschluss im

Heimatland gemacht. Diesen hat er nach seiner Einreise in die Schweiz

nachgeholt und eine Lehre als Maurer absolviert. Die Grossmutter des

Berufungsklägers lebt noch in der dominikanischen Republik, wobei sie

gesundheitlich schwer angeschlagen ist. Gemäss eigenen Angaben hat er keine

weitere Verwandtschaft mehr in seinem Heimatland und nach über 10 Jahren

Aufenthalt in der Schweiz auch keinen grossen Bezug mehr zu seinem Land. Seine

Mutter und seine beiden Schwestern sind unterdessen eingebürgert und er hat

einen engen Bezug zu ihnen (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 790 f.,

Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 798, Angaben zur Person, Akten S. 10

ff.; Unterlagen Migrationsamt, Akten S. 26 ff.). Der Berufungskläger spricht

gut Deutsch und ist sprachlich integriert. Gegen eine erfolgreiche Integration

spricht der Umstand, dass der Berufungskläger beruflich keinen Fuss gefasst

hat. So wurde ihm unmittelbar nach der Lehre bei seinem Arbeitgeber gekündigt

und er war danach mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und hat trotz

abgeschlossener Berufslehre nicht wieder ins Arbeitsleben zurückgefunden. Somit

ist er in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich verankert. Vor den

vorliegend zu beurteilenden Taten ist der Berufungskläger in der Schweiz nicht

straffällig geworden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass es ihm äusserst

schwerfalle, sich an geltende Regeln zu halten und verweist dazu auf sein in

der Tat äusserst auffälliges und renitentes Verhalten während der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 617;

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 558; S. 564). Dies kann

indes nicht als Argument für seine mangelnde soziale Integration verwendet

werden, sondern ist vor dem Hintergrund der heute bestehenden Diagnose als

Ausfluss seiner Erkrankung zu sehen. Auch die Delinquenz während des hängigen

Verfahrens, insbesondere die bereits rechtskräftige Verurteilung wegen der

Sachbeschädigung, ist in diesem Lichte zu betrachten, weshalb nicht per se von

einer mangelnden Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ausgegangen werden

kann. Wie oben ausführlich dargelegt wird ihm noch eine gute Legalprognose

gestellt (vgl. oben. E. 6.8). Nichtsdestotrotz vermag die soziale, kulturelle

und wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz alleine beim Berufungskläger

noch kein schwerer persönlicher Härtefall zu begründen.

7.3.3 Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers

hat sich während des Berufungsverfahrens hingegen massiv verschlechtert. So ist

bei ihm zwischenzeitlich eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische

Verhaltensstörung durch Cannabinoide diagnostiziert worden. Die Berichte der

UPK halten fest, dass der Berufungskläger neben der medikamentösen Behandlung

auch regelmässige therapeutische Unterstützung brauche (Akten S. 769 f.). Aufgrund

dieser Diagnose und der damit einhergehenden Symptome erhält der Berufungskläger

eine 100% IV-Rente und kann nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu

prüfen ist nun, ob die Landesverweisung für den Berufungskläger im Hinblick auf

seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB einen schweren persönlichen Härtefall darstellt.

Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine

Erkrankung, die zwar mit Medikamenten zu einer deutlichen Verminderung der

Symptome führt, nicht jedoch zu einer vollständigen Remission, was eine zusätzliche

Gesprächstherapie unabdingbar macht. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen

ist, dass der Zugang zur Medikation in der dominikanischen Republik

gewährleistet ist, ist die Finanzierung der Behandlung durch den

Berufungskläger und damit auch die medizinische Betreuung nicht gewährleistet.

Mangels Arbeitsfähigkeit bezieht der Berufungskläger eine IV-Rente von 100% und

es ist davon auszugehen, dass er auch im Herkunftsland aufgrund seiner

Krankheit nicht arbeitsfähig sein kann. Die IV-Rente aus der Schweiz wird ihm

in der dominikanischen Republik nicht ausbezahlt, da die beiden Länder kein

Sozialhilfeabkommen haben. Somit ist das allgemeine Auskommen bzw. die

Finanzierung seines Lebensunterhalts in der dominikanischen Republik nicht gewährleistet.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Schizophrenie um eine Krankheit handelt, die

das Denken und die Gefühlswelt stark beeinträchtigt und zu Realitätsverlust,

Trugwahrnehmungen und Wahnvorstellungen führt. Der Berufungskläger leidet unter

Stimmenhören, einer inneren Leere und einer Niedergestimmtheit (Bericht UPK,

Akten S. 768 f.). Auch berichtet der Berufungskläger von Schlafstörungen

(Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 798). In der Schweiz

ist der Berufungskläger inzwischen einerseits medikamentös eingestellt und

andererseits in therapeutischer Behandlung. Hinzu kommt, dass er mit seiner

Mutter und seinen Geschwistern ein soziales Netzwerk hat, das ihn unterstützt

und auf das er sich im Falle eines Rückfalls bzw. einer akuten Psychose

verlassen kann. In seinem Herkunftsland kann ihm wegen seiner Krankheit weder

die berufliche Integration zugemutet werden, noch ist die soziale sowie

finanzielle Unterstützung gewährleistet. Insbesondere vor dem Hintergrund des

Stimmenhörens und der Wahnvorstellungen ist zu befürchten, dass eine Ausweisung

zu einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt, zumal

er bei einer Rückkehr in die dominikanische Republik vor dem Nichts stünde, was

seine Symptome verstärken könnte. Demnach erachtet das Berufungsgericht die

Wiedereingliederungschancen des Berufungsklägers als nicht intakt, sondern

vielmehr als angesichts seines Gesundheitszustands destabilisierend. In

Anbetracht seiner Erkrankung ist nicht zuletzt das familiäre Netzwerk in der

Schweiz unabdingbar. Obschon eingangs ausgeführt wurde, dass seine familiäre

Situation in der Schweiz für sich alleine genommen noch keinen Härtefall

begründet (vgl. oben E. 7.3.2), ist nach dem Gesagten, angesichts der

Kombination des instabilen Gesundheitszustands des Berufungsklägers mit der

vergleichsweise gefestigten familiären Stabilität in der Schweiz, von einem

schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 auszugehen.

7.3.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der

Interessensabwägung das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten

Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz, da er zwei

hochwertige Rechtsgüter verletzt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 618). Ohne

die vorliegend zu beurteilenden Delikte bagatellisieren zu wollen, ist dazu relativierend

auszuführen, dass sich die vom Berufungskläger begangenen Delikten

verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1

lit. b und lit. h denkbaren Tatvarianten bewegen. Zudem ist der Verteidigung

zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es sich bei den begangenen Delikten um

Beziehungsdelikte im engeren und weiteren Sinne handelt und die problembeladene

Beziehung zwischenzeitlich beendet worden ist, wobei sich der Berufungskläger

und seine Exfreundin offensichtlich versöhnt haben (Plädoyer AV zweitinstanzliche

HV, Akten S. 791, Schreiben C____, Akten S. 771). Die Gefahr für die

Öffentlichkeit wird auch durch die noch als gut bewertete Legalprognose des

Berufungsklägers relativiert. Schliesslich ist bei der Interessensabwägung das

private Interesse des Berufungsklägers miteinzubeziehen und zu beachten, dass

die medizinische Behandlung in der Schweiz sowie die Möglichkeit der Ausbezahlung

einer IV-Rente dem Berufungskläger nicht nur Stabilität geben, sondern auch

dazu dienen, die Rückfallgefahr zu minimieren.

7.3.5 Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen

Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen am

Verbleib in der Schweiz nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.

8. Kostenfolgen

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

Da der Berufungskläger in

zweiter Instanz in allen Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Kosten von CHF 5'847.50 sowie die Urteilsgebühr in Höhe von

CHF 2'000.– zu belassen.

8.2 Für die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.3 Die Berufung des Berufungsklägers wird

insofern gutgeheissen, als dass auf eine Landesverweisung ausnahmsweise

verzichtet wird, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt

werden.

8.4 Der amtlichen Verteidigerin wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 793 ff.) ausgerichtet.

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im

Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

6. Dezember 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes bezüglich der vor dem 6. Dezember 2016 begangenen

Delikte zufolge Verjährung (AS Ziff. 1 SW 2017 5 1025);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in

Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung – neben den bereits

rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und

der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13.-17. Mai

2017 (4 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und

Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 5'847.50

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8'403.30 und ein Auslagenersatz von CHF 57.10

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 651.45, somit insgesamt CHF 9'111.85, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von zwei Dritteln dieses Betrages bleibt

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

-

B____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).