SB.2020.62
Raub (besondere Gefährlichkeit), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Diebstahl, Urkundenfälschung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
26. August 2021Deutsch65 min
Festnahme vom 13. Juli 2019 gemeinsam begangen haben sollen. Ihnen wird vorgeworfen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.62
URTEIL
vom
26. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas
Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
B____ (vormals [...]),
geb. [...] Berufungsklägerin
c/o JVA Hindelbank, 3324
Hindelbank Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
[...]
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
schaft
C____
D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
3. Juni 2020
betreffend
A____: Raub (Bandenmässigkeit sowie
besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie
besondere Gefährlichkeit), mehrfachen Diebstahl
B____: Raub (Bandenmässigkeit sowie
besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie
besondere Gefährlichkeit), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) und B____ (Berufungsklägerin; bis 20. August 2021 [...])
bildeten eine Lebensgemeinschaft und wohnten seit Herbst 2017 zunächst in
Schopfheim, dann im badischen Rheinfelden/Degerfelden. Sie wurden wegen
Handlungen angeklagt, die sie im Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis zu ihrer
Festnahme vom 13. Juli 2019 gemeinsam begangen haben sollen. Ihnen wird vorgeworfen,
eine Prostituierte anlässlich eines zuvor gebuchten Termins ausgeraubt zu
haben. Dabei hätten sie das Opfer mit einer Waffe bedroht, gefesselt und
betäubt (Raubüberfall in Basel vom 29. Juni 2019 zum Nachteil von D____). Rund
2 Wochen später hätten sie im Kanton Aargau vier weitere Termine bei
Prostituierten gebucht, die sie in ähnlicher Weise auszurauben versucht hätten
(Vorgänge vom 13. Juli 2019). Die beiden Beschuldigten wurden wegen teils
vollendeten, teils versuchten bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs
sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz angeklagt.
Dem
Berufungskläger werden weitere Taten vorgeworfen, für die er alleine
verantwortlich sei. Er wurde zusätzlich wegen Diebstahls zum Nachteil der
Patientin E____ an seinem damaligen Arbeitsort (Tatzeit 28. oder 29. Januar
2013), wegen Urkundenfälschung durch Verfälschung eines ärztlichen Rezepts
(Tatzeit 1. Mai 2018) und wegen Diebstahls zum Nachteil einer der
Prostituierten C____ (Tatzeit 23. Februar 2019) angeklagt. Er wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Juni 2020 wegen Raubs (besondere
Gefährlichkeit), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfachen
Diebstahls, Urkundenfälschung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren Landesverweisung
verurteilt.
Mit dem gleichen
Strafurteil wurde die Berufungsklägerin wegen Raubs (besondere Gefährlichkeit),
strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu 4 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren
Landesverweisung verurteilt.
Beide wurden (in
solidarischer Verbindung) zur Zahlung von CHF 10’500.– (Schadenersatz) und
CHF 8’000.– (Genugtuung) an die Privatklägerin D____ verurteilt. In diesem
Umfang wurden die bei der Kantonalbank beschlagnahmten Vermögenswerte
eingezogen und der Privatklägerin zugesprochen.
Gegen dieses
Strafurteil haben beide Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung eingelegt. Der Berufungskläger hat am 30. Juli 2020 die
Berufungserklärung und am 11. Dezember 2020 die Berufungsbegründung
eingereicht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der besonderen
Gefährlichkeit des Raubs in Basel, wobei er die Schuldsprüche wegen Raubs (im
Grundtatbestand), wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt. Er verlangt ferner einen
Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von C____ sowie die
Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls zum Nachteil von E____. Im
Strafpunkt beantragt er eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
eventualiter eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren, sowie die die Reduktion der
Landesverweisung von 8 auf 5 Jahre.
Die
Berufungsklägerin beantragt mit Erklärung und Begründung ihrer Berufung vom 4.
August 2020 und 11. Dezember 2020 einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu
Raub, eventualiter wegen Raubs (im Grundtatbestand), im Übrigen einen
kostenlosen Freispruch sowie die Verurteilung zu einer teilbedingten
Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung und Begründung der Anschlussberufung
vom 14. August 2020 und 18. Februar 2021 einen Schuldspruch beider
Beschuldigten wegen bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer
4) und wegen mehrfachen bandenmässigen und besonders gefährlichen versuchten
Raubs, eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem
und besonders gefährlichem Raub (Anklage-Ziffer 5) sowie die Bestätigung der
restlichen Schuldsprüche; so dass die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers auf
6 ½ Jahre und der Berufungsklägerin auf 6 Jahre anzuheben sei. Zudem sei
der Landesverweis beider auf 10 Jahre zu verlängern.
Mit
Präsidialverfügung vom 2. März 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin D____
teilweise gutgeheissen und die Basler Kantonalbank angewiesen, vom
beschlagnahmten Konto des Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden
der Privatklägerin freizugeben.
An der
Berufungsverhandlung vom 26. August 2021 wurde zunächst der frisch getraute
Ehemann der Berufungsklägerin, F____, als Zeuge einvernommen. Dann wurden beide
Beschuldigte befragt, worauf ihre Rechtsvertreterinnen und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Die Parteien hielten an ihren
schriftlichen Anträgen fest. Die Vertreterin der Privatklägerin D____ ersuchte
um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Schuldsprüche des
Berufungsklägers wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Vergehen gemäss
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie
die Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren
sind unangefochten geblieben. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im
Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
Die
Landesverweisung der Berufungsklägerin ist seitens der Staatsanwaltschaft
angefochten. Insoweit kann keine Feststellung der Rechtskraft ergehen und ist
das in und unmittelbar nach der Verhandlung bekanntgegebene Urteilsdispositiv
zu berichtigen. Da die Dauer der Landesverweisung im Ergebnis unverändert
bleibt, wird diese Berichtigung ohne Weiterungen vorgenommen.
1.3
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden
(Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.
Diebstahl, Anklage-Ziffer 1
2.1
Die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von E____
(Anklage-Ziffer 1) greift der Berufungskläger
mit dem Argument an, es sei in seiner Wohnung nur die Identitätskarte von Frau E____
sowie Kundenkarten, nicht aber ihr Portemonnaie gefunden worden. Der
tatsächliche Wert dieser Gegenstände betrage weniger als 300 Franken. Frau E____
habe für den Aufenthalt in der Reha-Klinik Chrischona kein Geld benötigt, da
ihre Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Behandlung gedeckt gewesen
seien. Sie habe in der Verlustmeldung kein Verlust von Geld gemeldet, sondern
lediglich den Verlust ihrer Ausweise.
In der Verlustmeldung
der Geschädigten vom 5. Februar 2013 (Akten S. 1248) ist vermerkt, dass
sie ihren Ausweis gestohlen oder verloren meldete (Rubrik «Delikt») und dass
sie neben der Identitätskarte auch das Portemonnaie verloren habe (Rubrik
«Modus»). Obwohl damals kein Verdacht gegen das Pflegepersonal bestand, belegt
diese Verlustmeldung, dass die Geschädigte das Portemonnaie und den Ausweis
vermisste. Belastend wirkt sich weiter der Fund anlässlich der Hausdurchsuchung
beim Berufungskläger vom 16. August 2019 aus (Akten S. 657, 659; Foto,
Akten S. 1249). Daraus ergibt sich nämlich, dass der Geschädigten auch
eine Bankkarte und eine Krankenkassenkarte entwendet wurden. Sodann sagte der
Berufungskläger selber, er habe die Kundenkarten wahrscheinlich gestohlen und
das Portemonnaie wahrscheinlich weggeschmissen (vgl. Akten S. 1275, 1280;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7). Der Berufungskläger war damals [...]
in der Reha-Klinik und hatte in dieser Eigenschaft Zugang zu den Wertsachen
seiner Patientinnen. Aufgrund der Verlustmeldung, des beruflichen
Näheverhältnisses, der Funde und der Aussagen des Berufungsklägers ist die
Wegnahme des Portemonnaies durch den Berufungskläger erstellt. Da der
Berufungskläger zur Rezeptfälschung neigt (rechtskräftiger Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung; vgl. Strafurteil S. 3, 11) und über ein Kartenlesegerät
verfügt (vgl. Bilder Akten S. 644; Beweismittelverzeichnis Deutschland
Lfd. Nr. 51, Akten S. 651; Verzeichnis Basel-Stadt Pos. 1132, Akten
S. 660), bestehen überdies konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die
Krankenkassenkarte und die Maestro-Bankkarte der Geschädigten für einen
späteren Missbrauch zur Seite legte.
Bezüglich des
weiteren Inhalts des verloren gemeldeten Portemonnaies ist von einem Barbetrag
von mehr als 300 Franken auszugehen. Solche Beträge sind bei stationären
Patientinnen und Patienten gemeinhin üblich, um Besucherinnen und Besucher ins
Restaurant des Heims einzuladen, den Coiffeur zu bezahlen, im Verwandtenkreis
Geschenke auszurichten oder Taxifahrten zur deutlich ausserhalb der Stadt
gelegenen Reha-Klinik zu bezahlen. Sodann verfügt das Portemonnaie selber, das
der Berufungskläger weggeworfen hat (vgl. Akten S. 1280), über einen
Sachwert von rund 50 bis 200 Franken. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger
Vermögenswerte von mehr als CHF 300.– entwendete und jedenfalls mit einer
Beute in dieser Höhe rechnete, als er das Portemonnaie behändigte.
In rechtlicher
Hinsicht ist nach zutreffender Ansicht ein weiter Schadensbegriff anzuwenden (Weissenberger, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 27; KGer BL vom
7.
Juni 2004, in: SJZ 2006 S. 89), in dem Sinne, dass sich der
Deliktsbetrag aus der Summe des gestohlenen Vermögenswerts (hier: Bargeld) und
des verursachten Schadens (hier: Ersatzwert des Portemonnaies; Ersatz der
Identitätskarte, der Bankkarte und weiterer Karten) ermittelt, womit die
Obergrenze eines geringfügigen Delikts von CHF 300.– gemäss Art. 172ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) überschritten wurde.
Sodann ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Privilegierung
zufolge Geringfügigkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn der Eventualvorsatz des
Täters auf einen höheren Betrag gerichtet ist. So ist etwa bei der Entwendung
eines Portemonnaies mittels Taschendiebstahls regelmässig keine Geringfügigkeit
anzunehmen (BGE 123 IV 197 E. 2c; BGer 6B_158/2018 vom
14.
Juni 2018 E. 2; 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2).
Gleich verhält es sich mit dem Vorsatz des Berufungsklägers, der unter Missbrauch
seines beruflichen Näheverhältnisses zur Geschädigten deren Portemonnaie
entwendete, wobei er nach den üblichen Verhältnissen damit rechnete, Bargeld
oberhalb des Bagatellbereichs zu erlangen und der Patientin weiteren Schaden im
Zusammenhang mit dem Ersatz des Portemonnaies und der darin befindlichen Karten
zuzufügen. Indem der Berufungskläger also das Portemonnaie seiner Patientin
behändigte, um sich selber möglichst hohe Vermögenswerte zuzuführen, hat er
sich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht.
2.2
Der
Berufungskläger kritisiert sodann die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang
mit dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Prostituierten C____
(Anklage-Ziffer 3). Er macht geltend, er habe deren Dienste während zwei
Stunden beansprucht, ihr aber kein Geld entwendet, zumal es dort
Überwachungskameras gebe. Die Aussagen der Geschädigten seien nicht glaubwürdig
und immer wieder anders gewesen. Zuerst habe sie von CHF 2’000.–, dann von
CHF 1’800.– gesprochen, die ihr gestohlen worden sein sollen. Auch in
Bezug auf die Zeit, zu welcher der Berufungskläger bei ihr eingetroffen sei,
habe sie unterschiedlich ausgesagt. Zuerst sei es 22.30 Uhr gewesen; richtig
sei aber gegen 23.35 Uhr.
Dieser Diebstahlsvorwurf
beruht auf der Anzeige der Geschädigten (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten
S. 1289) und deren Aussagen, welche mit der Würdigung des Ablaufs, wie der
Berufungskläger überhaupt ermittelt wurde (Auswertung des Mobiltelefons Pos.
2001, Akten S. 2406, 2410) und den am Tatort aufgenommenen Fotos der
Videoüberwachung (Akten S. 1293 f.) übereinstimmen. Die Geschädigte
wurde zweimal einvernommen; zuerst durch einen Ermittlungsbeamten (Akten
S. 1301), später durch das Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8;
Akten S. 2923). Sie schilderte den Ablauf des Diebstahls (Behändigung des
Geldes, während sie in der Küche Wasser trank) und den Ablauf der Whatsapp-Kommunikation
übereinstimmend (der Berufungskläger blockierte nach ihrer Beanstandung
kommentarlos ihre Nummer). Aus den Whatsapp-Nachrichten ergibt sich, dass der
Berufungskläger die Geschädigte um 22.56 Uhr unter dem Namen «Philipp» für
einen Termin anfragte und seine Ankunft auf 23.30 Uhr ankündigte (Akten
S. 1293). Die Nummer der Geschädigten wurde auf dem Mobiltelefon des
Berufungsklägers unter den blockierten Kontakten gefunden (Akten S. 2410).
Dies stimmt mit den Angaben der Geschädigten überein, wonach der
Berufungskläger auf die Beanstandung des Diebstahls nicht geantwortet und sie
auf Whatsapp blockiert habe (Akten S. 1291, 1302).
Die Tat
ereignete sich am Wochenende, worauf die Geschädigte am Montag Anzeige wegen
Diebstahls erstattete (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten
S. 1289). Der Deliktsbetrag wurde in der Strafanzeige mit CHF 1’800.–
beziffert und in der Stückelung detailliert ausgewiesen. Diesen Betrag hat die
Geschädigte in der ersten Einvernahme bestätigt (Akten S. 1304). Auch mit
grösserer zeitlichen Distanz, in der Befragung von Strafgericht, erinnerte sich
die Geschädigte noch an die Grössenordnung des Deliktsbetrags (Verhandlungsprotokoll
S. 8). Damit erweist sich der Deliktsbetrag als erstellt.
Die rechtlichen
Voraussetzungen des Diebstahlstatbestands sind offensichtlich erfüllt und es
werden insoweit keine Einwände erhoben. Indem der Berufungskläger, als er sich
allein im Zimmer befand, aus dem Portemonnaie der Geschädigten Bargeld im Wert
von CHF 1’800.– entwendete, hat er sich des Diebstahls gemäss Art. 139
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
3.
Überfall in Basel
3.1
Die
Straftaten des Überfalls vom 29. Juni 2019 in Basel (Anklage-Ziffer 4) sind nur
teilweise bestritten. Nicht bestritten wird, dass die Prostituierte D____ mit
dem Wirkstoff Flunitrazepam betäubt und ausgeraubt wurde und dass beide
Beschuldigte daran beteiligt gewesen sind. Bestritten wird von den
Beschuldigten die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit, während die
Staatsanwaltschaft diese Qualifikation wie auch den Vorwurf der
Bandenmässigkeit aufrechterhält. Bestritten ist seitens der Berufungsklägerin
auch die Mittäterschaft.
Der Berufungskläger wendet sich gegen die Qualifikation der
besonderen Gefährlichkeit dieses Raubs. Durch die Verwendung des Medikaments
Flunitrazepam habe keine Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers bestanden.
Als diplomierter Krankenpfleger mit 25 Jahren Berufserfahrung kenne er sich mit
der Dosierung von Medikamenten aus. Er sei stets an der Seite des gefesselten
und betäubten Opfers gewesen, habe mehrmals die Vitalzeichen überprüft und
erkannt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. So habe er ihr das Medikament in
geringer Dosis dreimal verabreicht. Die besondere Rücksichtnahme bei der
Dosierung ergebe sich auch aus dem IRM-Gutachten (Akten S. 1737). Sodann
habe er nicht eine echte geladene Waffe, sondern eine Soft-Air-Pistole mit
bloss geringer Schusskraft von weniger als 0,5 Joule eingesetzt (Akten
S. 523). Er habe keine Todesdrohung ausgesprochen. Als die Geschädigte geschlafen
habe, seien ihr die Handschellen entfernt und sie in eine stabile Seitenlage
gelegt worden.
Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Beziehung zum
Berufungskläger sei von Abhängigkeit geprägt gewesen, so dass sie nicht frei
habe entscheiden können. Sie habe erst am Nachmittag des 29. Juni 2019 vom Unterfangen
ihres Partners erfahren und habe vom Inhalt der Spritzen, mit denen dem Opfer
das Schlafmittel eingeflösst wurde, nichts gewusst. Sie habe keinen Einfluss
auf die Geschehnisse gehabt und minimale Tatbeiträge geleistet. Weder in der
Planung noch in der Ausführung habe sie Tatherrschaft ausgeübt; sie habe ihm
bloss bei der Ausführung der Tat geholfen.
3.2
In tatsächlicher Hinsicht ist auf die
glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten D____ abzustellen, die sich durch
objektive Hinweise bestätigen lassen (Akten S. 1348 ff., 1608 ff.). Sie schilderte
in freier Rede, ein Mann und eine Frau hätten ihr Appartement betreten. Der
Mann habe eine Waffe gezogen. Als sie die Polizei habe rufen wollen, habe er
ihr das Handy abgenommen und gedroht, ihr in den Kopf zu schiessen. Die Frau
habe ihr Handschellen angelegt und sich Handschuhe angezogen. Dann habe der Mann
ihr etwas in den Mund gespritzt, das sie wieder ausgespuckt habe. Danach habe
ihr der Mann eine weitere Ladung eingeflösst, insgesamt drei Mal. Der Mann habe
ihr Fragen gestellt und die Frau habe das Geld in der Küche geholt, ihre Tasche
durchsucht und mit dem entwendeten Handy eine SMS gesandt, um der «Zentrale» (G____)
mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei. Als die Zentrale zwecks Vergewisserung angerufen
habe, habe ihr der Mann den Hörer ans Ohr gehalten und befohlen, nichts
Falsches zu sagen. Sie habe ihre Kleidung (Body) ausziehen und etwas Anderes
anziehen müssen. Als sie später aufgewacht sei, habe ihr Handy und ihre
Krankenkassenkarte gefehlt. Sie sei durch den nächsten Kunden geweckt worden.
Diese Aussagen werden
durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 24. Juli 2019 gestützt, wonach
Hautrötungen an den Handgelenken des Opfers festgestellt wurden, die mit der geschilderten
Fesselung vereinbar seien (Akten S. 1733). Die vorgängige Beschaffung der Waffe
und der Handschellen durch den Berufungskläger ist ebenfalls nachgewiesen (Kaufbelege
vom 27. Juni 2019; Akten S. 1842, 1843). Weiter ist festzustellen, dass die vorgehaltene Waffe wie eine echte Pistole mit
Schalldämpfer aussieht (vgl. Foto, Akten S. 523). Die zur Betäubung
eingesetzte Substanz konnte auf der Haut (Dekolleté) und im Blut des Opfers
nachgewiesen werden. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des
IRM vom 9. Dezember 2019 handelt es sich um Flunitrazepam, das im
Handelspräparat Rohypnol enthalten ist und als Schlafmittel oder K.o.-Mittel verwendet
wird (Akten S. 1737 ff.). Die Aussagen der Geschädigten werden zudem auch durch
ihre Kollegin H____ bezeugt. Sie kannte die
Schilderungen der Geschädigten sehr genau und konnte das Geschehen in allen
Einzelheiten vom Hörensagen bezeugen (Akten S. 1466 ff.).
3.3
Die
Berufungsklägerin hat den Überfall in der Einvernahme vom 15. Juli 2019 zunächst
abgestritten. Sie sei mit ihrem Partner nach Basel gefahren und habe sich mit
der Geschädigten nur kurz im Flur unterhalten, bevor sie wieder gegangen seien.
Die Geschädigte sei nicht freundlich, nicht nett, sondern distanziert gewesen.
Die Waffe hätten sie nur verwendet, um zu Hause auf Elstern zu schiessen. Zur
Spritze könne sie nichts sagen, ausser dass sie zu Hause auch Nadeln für
ausgefallene Sexualpraktiken (BDSM) hätten (Akten S. 904 ff.). In der
Einvernahme vom 21. August 2019 berichtete die Berufungsklägerin dann vom
Vorschlag ihres Partners, der Geschädigten Geld abzunehmen und dafür eine Waffe
und Schlafmittel einzusetzen. Da sie Geldprobleme gehabt hätten und sie selber
nicht mehr als Prostituierte habe arbeiten wollen, habe sie mitgemacht. Sie
habe auf seine Anweisung die Geschädigte in Handschellen gelegt, die
Textnachricht geschrieben, ihr Geld gesucht und ihr Handy versteckt. Dann habe
sie sich in den Flur gesetzt. Als sie gegangen seien, habe sie das Auto geholt
(Akten S. 942 f.).
Der Berufungskläger mochte sich in der Einvernahme vom 16.
Juli 2019 nicht an den Vorfall erinnern (Akten S. 921 ff.). Am 12. August
2019.
sagte er, er habe den Termin gleich nach dem Empfang abgebrochen, ohne zu
zahlen. Die Geschädigte habe wohl aus Enttäuschung über den entgangenen Lohn
gehandelt (Akten S. 937 ff.). Diese Geschichte wiederholte er am 29. August
2019.
(Akten S. 1038). Als der Untersuchungsbeamte ihm die Krankenkassenkarte
der Geschädigten und zwei auf ihren Namen ausgestellte Arzneirezepte vorlegte,
die alle in seinem Haus gefunden wurden, begannen seine Hände zu zittern. Der
Berufungskläger griff den Ermittler mit den Worten an, ob er einen Pick (Groll)
auf ihn habe (Akten S. 1056, 1062). Die Existenz von Spritzen in seinem
Haushalt erklärte er damit, dass seine Partnerin BDSM möge (Akten S. 1067). Er erklärte,
dass die Pistole ihm gehöre und er sie benutze, um Elstern zu schiessen. In der
Einvernahme vom 24. September 2019 (Akten S. 1124 ff.) sagte er, er habe
den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin geplant. Sie seien in finanziellen Schwierigkeiten
gewesen. Seine Partnerin habe die Idee gehabt, eine Prostituierte in der
Schweiz zu wählen und Schlaftabletten zu verwenden. Sie hätten das Medikament
gemeinsam im Wohnzimmer getestet. Am Samstag habe sie das Opfer ausgewählt,
dann hätten sie gemeinsam den Text der Nachricht verfasst und das Schlafmittel
präpariert. Die Partnerin habe die Spritze, Pistole, Handschellen und
Handschuhe in ihrer Handtasche versorgt. In der Strafgerichtsverhandlung wiederholte
der Berufungskläger, er habe den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin
geplant und durchgeführt, da diese der Familienkasse habe Geld zurückzahlen
müssen und er sie nicht habe verlieren wollen (Akten S. 2932). Sie habe
vorgeschlagen, die in Deutschland begangenen Taten auch in der Schweiz zu
probieren. Sie habe das Opfer ausgesucht und die Vorgehensweise mit dem
Schlafmittel angeregt (Akten S. 2935).
3.4
Bei der
Würdigung dieser Aussagen fällt auf, dass die Lebensgemeinschaft der beiden
Beschuldigten mit der Inhaftierung endete und ihre Anfangsmotivation, sich
gegenseitig zu decken, dahinschwand. Zuerst schrieb die Berufungsklägerin dem
Mitbeschuldigten aus der Haft noch Liebesbriefe (Akten S. 1040 ff.). Dann
wandte sie sich einem früheren Bekannten zu, den sie inzwischen geheiratet hat.
Dies hat den Berufungskläger offensichtlich getroffen (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 6 f.; Akten S. 2921 f.). Beide Beschuldigten haben ihre
Aussagen den aktuellen Beweisergebnissen angepasst. Sie haben nach anfänglichem
Abstreiten und Abwerten des Opfers gemerkt, dass sich die Taten nicht mehr
leugnen lassen. In der Folge wählten beide die Strategie, die Verantwortung
möglichst auf den Ex-Partner abzuwälzen. Es ging um Schulden und das berufliche
Schicksal der Berufungsklägerin. Diese hatte offensichtlich ein eigenes
Interesse, am Überfall mitzuwirken und leistete wichtige Tatbeiträge. Der
Berufungskläger trat als Wortführer auf und verabreichte das Medikament. Als
erfahrener Pflegefachmann mit Weiterbildung zum technischen Operationsassistenten
verfügte er über medizinisches Wissen (vgl. Akten S. 5, 1441). Beide
Beschuldigten kannten sich im Milieu der Prostitution aus und sind gemäss ihren
Berichten erfahren in paraphilen Sexualpraktiken (BDSM).
Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschuldigten
vorgegeben haben, zu zweit eine sexuelle Dienstleistung mit der Prostituierten
in Anspruch nehmen zu wollen. Unter diesem Vorwand haben sie sich Zugang zu ihr
verschafft. Die Berufungskläger haben um ca. 23.30 Uhr die Wohnung mit der
Absicht betreten, das auserwählte Opfer mit Handschellen zu fesseln und es mit
einer Spritze, in der Flunitrazepam (ein
rezeptpflichtiges Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine) aufgezogen
war, zu betäuben. Das Schlafmittel wurde dem Opfer, nachdem es unter Einsatz
der Soft-Air-Pistole sein Handy herausgeben musste und mit den Handschellen
gefesselt worden war, im weiteren Verlauf des Überfalls oral eingeflösst.
Allerdings wurde die «Medikation» in mehreren kleineren Dosen verabreicht, so
dass das Opfer nicht sofort einschlief. Es war noch im Stande, den beiden
Berufungsklägern den Zugangscode zu seinem Handy zu nennen und gegenüber der
Person, welche als Vermittlungsagentin unter dem Namen G____ für das Treffen
fungiert hatte, auf Aufforderung der Berufungskläger hin zu bestätigen, dass
alles in Ordnung sei. In der Folge machte sich die Berufungsklägerin in der
Wohnung auf die Suche nach Bargeld und entnahm einem Portemonnaie Bargeld im
Betrag von CHF 10’500.–. Nachdem das Opfer zusehends schläfriger wurde,
legten die Berufungskläger es aufs Bett und liessen es liegen. Ohne sich weiter
um seinen Gesundheitszustand zu kümmern, verliessen sie die Wohnung, wo es
erst Stunden später vom nächsten Kunden, der ebenfalls über G____ einen Termin
vereinbart hatte, in stark benommenem Zustand aufgefunden wurde. Beide
Beschuldigten trugen während der Tat Gummihandschuhe. Der Berufungskläger trat als
Wortführer auf, wurde aber von der Berufungsklägerin tatkräftig unterstützt.
Der Einwand der Berufungsklägerin, sie sei wegen eines Abhängigkeitsverhältnisses
in ihren Entscheidungen nicht frei gewesen, lässt sich angesichts der
aktenkundigen Liebensbriefe und ihrer Aktivitäten bei der Fesselung des Opfers,
der Manipulation fremder Textnachrichten und der Behändigung des Geldes nicht
halten. Bereits als sie in Deutschland die Fahrt zum Tatort antrat, wusste sie,
dass ihr Partner eine Waffe und Schlafmittel einsetzen würde (Akten S. 942). Die
Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich um das Opfer gekümmert, wird
durch den Umstand widerlegt, dass er das betäubte Opfer zu später Stunde allein
im Zimmer zurückliess, ohne zu wissen, wie sich sein Zustand entwickeln und ob
nachher noch jemand vorbeikommen und sich um das Opfer kümmern würde. Um 02.38
Uhr ging bei der Polizei der Notruf ein. I____ – ein Freund der Geschädigten –
meldete, diese sei unter Drogen gesetzt und ausgeraubt worden (Polizeirapport
vom 30. Juni 2019, Akten S. 1336).
3.5
In
rechtlicher Hinsicht ist vorweg ist festzuhalten, dass Soft-Air-Waffen, die
aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, seit
dem 12. Dezember 2008 unter das Waffengesetz fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. g
WG). Dies trifft bei der eingesetzten Waffe zu, deren psychologische Wirkung
durch den Aufsatz eines Schalldämpfers noch verstärkt wird. Eine auf diese
Weise bedrohte Person muss also mit einer gefährlichen, evtl. tödlichen
Schussabgabe rechnen. Bereits daraus wird klar, dass es nicht auf die Schusskraft
ankommt, wenn im Zuge eines Überfalls eine Soft-Air-Waffe eingesetzt wird. Ferner
kann dem Vorgehen der beiden Berufungskläger auch das planerische und
heimtückische Element nicht abgesprochen werden. Die beiden haben sich eine
Prostituierte ausgesucht, weil sie bei diesem Opfer (aufgrund ihrer
finanziellen Engpässe) mit einem ansehnlichen Deliktsbetrag rechnen konnten,
zumal ihnen beiden aus eigener Erfahrung bekannt war, dass die durch
Liebesdienste eingenommenen Gelder nicht jeweils sofort zur Bank gebracht,
sondern angesammelt werden. Sodann haben sie sich unter Vornahme einer Täuschung
(durch Vorspiegelung eines Kundenverhältnisses) Zugang zum Opfer verschafft und
dieses zunächst nur leicht betäubt, damit es bei der Entwarnung der Zentrale
noch mitwirken konnte. Als sie das betäubte Opfer allein in der Wohnung liegen
liessen, haben sie dessen Wohlergehen dem Zufall überlassen. Sie wussten nicht,
wie sich sein Zustand entwickeln und wie lange es alleine dort liegen würde. Indem
die beiden Beschuldigten dem Opfer eine Waffe vorhielten, es fesselten und mit
einer rezeptpflichtigen Substanz einschläferten, machten sie es gewaltsam zum
Widerstand unfähig. Danach entwendeten sie ihm Bargeld im Wert von
CHF 10'500.– und begingen damit einen Raub.
3.6
Nach der
Rechtsprechung gilt als Mittäter oder Mittäterin, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten
Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen
der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist,
dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu
beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss
voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern
sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des
Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des
Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er
sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass
der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung
derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als
Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7
S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136).
Was die Berufungsklägerin anbelangt, so wusste sie bereits
vor der Tat, dass ihr Partner eine Waffe und ein Schlafmittel einsetzen wollte
(vgl. Akten S. 942). Sie war also nicht ahnungslos, als sie sich in
Deutschland ins Auto setzte und mit ihrem Partner die Grenze überquerte. Ihr
Mitwirken war entscheidend für das Gelingen der Tat. Sie unterstützte ihren
Partner nicht nur durch ihren Beistand und schuf damit die zahlenmässige
Übermacht (zwei gegen eine). Sie übernahm auch massgebliche Tatbeiträge, ohne
die der Raub nicht hätte abgewickelt werden können: So übernahm sie zuerst die
Aufgabe des Fesselns. Dann versandte sie auf dem Handy des Opfers eine
Textnachricht, um die Vermittlerin zu täuschen und einen Notruf zu vereiteln. Später
suchte sie in der Wohnung nach Bargeld, während ihr Partner beim Opfer blieb. Aufgrund
der Aussagen der Geschädigten und der Angaben ihrer Kollegin H____, welche die
Schilderungen des Opfers kannte und sie vom Hörensagen bezeugen konnte, ist
klar von massgebenden Tatbeiträgen auszugehen. Dass ihr Partner als treibende
Kraft auffiel, vermag die Bedeutung ihrer Beiträge nicht zu verringern. Die individuellen
Ausprägungen ihrer Handlungen sind bei der Strafzumessung zu würdigen. Die
Dispositiv
Berufungsklägerin handelte demnach als Mittäterin.
3.7 Nach Art. 140 Ziff. 3 StGB macht sich
in qualifizierter Weise schuldig, wer durch die Art und Weise der Begehung des
Raubs seine besondere Gefährlichkeit offenbart. In
BGE 116 IV 312 erachtete das Bundesgericht den Einsatz eines nicht ganz
harmlosen Schlafmittels gegenüber japanischen Touristen, die sich dann selber
überlassen wurden, nicht zwingend als besonders gefährlichen Raub und verlangte
von der Vorinstanz diesbezüglich eine detaillierte Begründung. Zunächst erweist
sich aus heutiger Sicht die zurückhaltende Anwendung des Qualifikationsgrundes
der besonderen Gefährlichkeit allein mit dem Argument der hohen Mindeststrafe
von 2 Jahren, die nur noch eine unbedingte Strafe zulasse, aufgrund der Reform
2007, welche die Obergrenze für eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 auf 24
Monate erhöht hat, als überholt (BGE 116 IV 312 S. 316
E. 2d/aa). Insoweit liegt im vorliegenden Fall eine veränderte
Ausgangslage vor. Sodann geht das zu beurteilende Vorgehen der Berufungskläger
eindeutig über jenes hinaus, welches im Vergleichsfall gegenüber japanischen
Touristen angewandt wurde. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur ein
Schlafmittel, sondern auch eine Fesselung und eine Waffe eingesetzt. Sodann
wurden die Taten richtiggehend durchgeplant (Erwerb der Waffe, Organisieren von
Handschellen, Bereitstellen von Medikamenten und Aufziehen von Spritzen). Es
wurden also organisatorische Vorkehren getroffen und technische Hilfsmittel
eingesetzt, um das Opfer weiter gefügig zu machen.
Zudem verschafften die Berufungskläger sich den Zutritt zum
Opfer mit einer List, im Wissen darum, dass Prostituierte bei ihrer Kundschaft
(abgesehen von der Vorausbezahlung) keine Abklärungen im Voraus tätigen können.
Sie müssen vielmehr «annehmen», was kommt, und können, sobald die Kunden eingetreten
sind, diesen kaum mehr ausweichen. Das wussten die beiden Beschuldigten, die im
Milieu sehr erfahren waren, ganz genau. Weiter manipulierten die
Berufungskläger konkrete Sicherheitsvorkehren, indem sie das Opfer zur
telefonischen Auskunft gegenüber der Vermittlerin zwangen, es sei alles in
Ordnung. Danach nahmen die Berufungskläger dem Opfer das Mobiltelefon weg,
damit es keine Hilfe holen konnte. Schliesslich handelt es sich bei der
besonderen Gefährlichkeit um einen sachlichen Umstand, der auch für denjenigen
Täter gilt, der selber keine besondere Gefährlichkeit bekundet, aber bei einer
gemeinsamen Aktion mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rechnet und
sie billigt (BGE 109 IV 161 E. 4b S. 164). Die Berufungskläger liessen das
Opfer schliesslich in betäubtem Zustand alleine in der Wohnung zurück. Es war
spät, ca. Mitternacht, und es bestand keine Gewissheit, wie sich der Zustand
des Opfers entwickeln und wann es schliesslich aufgefunden würde.
Indem die Berufungskläger dem gefesselten, mit einer Waffe
bedrohten Opfer mehrfach ein Schlafmittel einflössten, bis es das Bewusstsein
verlor, und das Opfer zu später Stunde allein und betäubt in der Wohnung liegen
liessen, erweist sich die Begehungsweise des Raubs als besonders gefährlich im
Sinn von Art. 140 Ziff. 3 StGB.
3.8 Die bandenmässigen Begehungsweise stellt
einen weiteren Qualifikationsgrund dar. Dieser ist gegeben, wenn der Täter oder
die Täterin als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 StGB).
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Anschlussberufung am Vorwurf der
Bandenmässigkeit fest. Zum Raubüberfall in Basel
macht sie geltend, dass sich beide Beschuldigte auf Grund der gesamten Umstände
und des finanziellen Drucks, unter welchem sie seit längerer Zeit gestanden
hätten, bereits damals darauf verständigt hätten, weitere Delikte zu verüben,
zumal sie rund zwei Wochen später im Kanton Aargau wieder zum selben Zweck
unterwegs gewesen und dort schliesslich festgenommen worden seien. Die Beschuldigten
hätten bereits zuvor Taten begangen, indem sie sich gegenüber Prostituierten in
Deutschland als Kriminalbeamte ausgegeben und ihnen Geld abgenommen hätten. Die
Staatsanwaltschaft betrachtet den Raub in Basel als Zwischenstück einer Reihe,
die mit den «höchst einschlägigen» Delikten in Deutschland beginne und mit den
Taten im Kanton Aargau ende.
Der Berufungskläger erklärt, beim Raubüberfall in Basel
seien die weiteren Taten noch nicht geplant gewesen. Daher liege keine
Bandenmässigkeit vor. Die Raubüberfälle im Aargau vom 13. Juli 2019 habe das
Paar erst später geplant, damit sich die Berufungsklägerin nicht wieder
prostituieren müsse. Die Berufungsklägerin betont, sie habe einen
untergeordneten Beitrag geleistet und sei erst kurz vor der Tat eingeweiht
worden. Das zweite Delikt sei im Zeitpunkt des ersten Delikts nicht
konkretisiert gewesen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 38,
Verhandlungsprotokoll Berufungsgericht S. 10).
Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass beim Überfall
in Basel gewisse Mindestansätze einer Organisation in Form einer Rollen- und
Arbeitsteilung vorgelegen haben. Es handelt sich um eine blosse Zweierbande,
was nach der Rechtsprechung der Annahme von Bandenmässigkeit nicht
entgegensteht (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; vgl. Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 139 N 16). Allerdings ist zu bedenken, dass bei Lebenspartnern nicht die typische Erscheinungsform einer
Bande vorliegt, so dass jedenfalls nicht allein aus der Lebenspartnerschaft auf
einen bandenmässigen Organisationsgrad und eine bandenmässige Intensität der Zusammenarbeit
geschlossen werden darf. Nicht jedes mittäterschaftliche Zusammenwirken von
Lebenspartnern bedeutet bereits Bandenmässigkeit. Entsprechend vorsichtig ist
das Präjudiz zu einem Ehepaar, das während 7 Monaten Betäubungsmittel aus dem
Ausland in die Schweiz einführte, zu würdigen (vgl. BGE 124 IV 286
E. 2). Das vorliegende Zusammenwirken zwischen
den Berufungsklägern ist deutlich kürzer, weniger organisiert und intensiv als
jenes im Vergleichsfall und wird mit dem Institut der Mittäterschaft sachgerecht
erfasst. Zudem bewegt es sich ausserhalb des Betäubungsmittelrechts und der für
dieses Spezialgebiet entwickelten Praxis zur Bandenmässigkeit.
Wie das
Strafgericht richtig erkannte, kann den beiden Beschuldigten – im massgeblichen
Zeitpunkt anlässlich des Basler Überfalls – kein Entschluss
zur fortgesetzten Tatverübung nachgewiesen werden. Was die Vortaten in
Deutschland angeht, so soll der Berufungskläger mit gefälschtem Polizeiausweis
und die Berufungsklägerin mit blonder Perücke und gefälschtem Polizeiausweis
aufgetreten sein. Sie hätten bei Prostituierten «Kontrollen» durchgeführt und
bei fehlender Bewilligung Geld «konfisziert» (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 7). Für diese Darstellung gibt es in den Akten zwar konkrete
Anhaltspunkte (gefälschte Polizeiausweise, Akten S. 1838 f.; Perücke,
Beschlagnahmeposition 1506, Akten S. 499, 516, 537; Foto Akten
S. 2314). Der Vorwurf wurde jedoch nicht in einem rechtsförmigen Verfahren
beurteilt und wird seitens der Berufungsklägerin bestritten. Bezüglich der
späteren Raubversuche im Aargau vom 13. Juli 2019 bestreiten beide Beschuldigten,
dass diese bereits am 29. Juni 2019 geplant gewesen seien.
Diese Darlegung lässt sich nicht widerlegen. Für eine
Vorausplanung weiterer Überfälle im damaligen Zeitpunkt gibt es keinen Beweis.
Es ist ebenso gut denkbar, dass die Beschuldigten Schritt für Schritt
vorgegangen sind und ihren Entschluss, im Kanton Aargau weitere Raubtaten zu
begehen, erst nach dem Gelingen des Überfalls in Basel gefasst haben. Es
ist folglich zugunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass im
massgeblichen Zeitpunkt noch kein Entschluss der fortgesetzten Tatverübung
bestand. Damit erweist sich das Kriterium der Bandenmässigkeit als nicht
erfüllt, weshalb insoweit kein Schuldspruch ergeht. Da sich die Entlastung
bloss auf eine Qualifikation des Anklagepunkts bezieht und kein vollständiger
Freispruch vom Vorwurf des Raubs erfolgt, hat praxisgemäss kein formeller
Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.;
BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 351 N 2; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 351 N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 426
N 6, Fingerhuth/Gut, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 351
N 8, je mit Hinweisen).
4. Überfälle im Kanton Aargau
4.1 Nachdem
das Strafgericht in Bezug auf die Taten im Kanton Aargau vom 13. Juli 2019
bloss auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub erkannt hatte, hält die
Staatsanwaltschaft am Vorwurf des versuchten bandenmässigen und besonders
gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer 5) an vier verschiedenen Standorten fest.
Sie ist der Ansicht, das beschuldigte Paar habe sich
– wie zuvor schon in Basel – mit Waffe und Medikamenten ausgerüstet und sei
zwecks bandenmässiger und besonders gefährlicher Verübung mehrerer
Raubüberfälle in den Kanton Aargau gefahren, wo sie vorgängig vier Termine
vereinbart gehabt hätten. Die Spritze mit dem Sedierungsmittel sei bereits
aufgezogen und einsatzbereit gewesen. Dass der Erfolg nicht eingetreten sei,
sei bloss äusseren Umständen zu verdanken. Die besondere Gefährlichkeit sei
verwirklicht, da die Hose des Berufungsklägers mit Tatwerkzeug vollbepackt
gewesen sei. Für den Fall der Annahme von blossen Vorbereitungshandlungen sei
zu berücksichtigen, dass sich diese nicht nur auf den Grundtatbestand des
Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, sondern auf den qualifizierten,
bandenmässig und besonders gefährlich begangenen Raub bezögen, was sich
unmittelbar auf die Strafzumessung auswirke.
Der Berufungskläger macht geltend, er habe «im Hinterkopf»
gehabt, die Überfälle in Seon und Lenzburg nicht zu verüben. Damit sich seine
Lebenspartnerin nicht wieder aus Geldnot prostituiere, habe er sie im Glauben
gelassen, die Raubüberfälle durchzuführen (Akten S. 2077;
Berufungsbegründung N 13). Weiter sei der Vorinstanz beizupflichten, dass
beide Beschuldigte noch keine tatbestandsmässigen Ausführungshandlungen
vorgenommen hätten, so dass es nicht zum Versuch gekommen sei (Plädoyer
S. 8). In früheren Einvernahmen hatte der Berufungskläger noch ausgesagt,
seine Partnerin habe die Opfer des Überfalls ausgesucht, da sie ein Auge für
junge und unerfahrene Prostituierte habe, die sich nicht gross wehren würden
(Akten S. 1129, 1148, 1149).
Die Berufungsklägerin ihrerseits bestreitet, an der Planung
und Vorbereitung der Überfälle im Kanton Aargau beteiligt gewesen zu sein. Bei
ihren handschriftlichen Notizen (Terminzettel mit Name, Zeit und Ort der vier
gebuchten Prostituierten, Akten S. 2259) handle es sich um Angaben, die
der Berufungskläger ihr diktiert habe. Sie sei zwar mitgegangen, sei aber beim
Auto zurückgeblieben, wo sie festgenommen worden sei. In früheren Einvernahmen
bestritt sie zunächst jegliches Wissen um die geplanten Überfälle. Sie hätten
einen schönen Abend zu zweit verbringen wollen und beschlossen, draussen ein
Picknick zu machen (Akten S. 973). Nach und nach räumte sie eine
Beteiligung an den Überfällen ein, wobei sie im Auto gewartet bzw. draussen
gestanden habe. Der Berufungskläger habe alleine hereingehen wollen. Er hätte
sie später gerufen, um Spuren zu verwischen (Akten S. 1016).
4.2 Das
Strafgericht ermittelte den Sachverhalt gestützt auf die zutreffende Würdigung der
Aussagen der Beschuldigten. Als weitere Beweismittel standen der Bericht von
der Festnahme der Beschuldigten in Spreitenbach (Akten S. 226 f.), die
dokumentierte Ausrüstung des Berufungsklägers anlässlich seiner Anhaltung
(Akten S. 231), die er in den Hosentaschen bzw. im Hosenbund verstaut
hatte und die DNA-Auswertung der Spritze zur Verfügung. Nach diesen Befunden
trug der Berufungskläger folgende Gegenstände auf sich: Waffe mit
Schalldämpfer, Handschuhe, Handschellen; eine aufgezogene Spritze (Pos. 1001,
mit einer Kombination der Medikamente Ketamin und Midazolan) und einen
Ballknebel (Akten S. 228; Fotodokumentation, Akten S. 2310 ff.;
IRM-Gutachten, Akten S. 2355). Weiteres Deliktswerkzeug wurde im
Handschuhfach und in einer Damenhandtasche im Beifahrerfussraum des Autos transportiert.
Dort kamen zwei weitere, mit Ketamin und Midazolan aufgezogenen Spritzen zum
Vorschein (Handschuhfach, Pos. 1507; Akten S. 539). In der Damenhandtasche
wurden verpackte Spritzen, Kanülen, Latexhandschuhe, Alkoholtupfer sowie die
Medikamente Midazolam, Oxycodon und Ketanest transportiert (Akten S. 2151
f.). An der beim Berufungskläger sichergestellten Spritze (Pos. 1001; Akten S.
2303, 2306) wurden am Zylinder und am Kolben DNA-Spuren beider Beschuldigter
nachgewiesen (Akten S. 2334). Weiter wurde in der Wohnung des
beschuldigten Paars in Deutschland der Terminzettel beschlagnahmt, den die
Berufungsklägerin handschriftlich geschrieben hatte (Akten S. 2259; Pos.
1139; vgl. Akten S. 645 Mitte, S. 660). Darauf ist folgender Zeitplan vermerkt:
«21.30 J____, Waschhausgraben, Lenzburg
20.00 K____, Seon
23.00 L____, Spreitenbach
23.30 M____, Baden»
Weiter wurden die Chat-Verläufe erhoben, mit denen die
Berufungskläger die Termine gebucht bzw. vor der Eingangstüre um Einlass
ersucht hatten (Akten S. 2139, 2426). Schliesslich wurde das
Navigationsgerät ausgewertet, in welches die Adressen in Seon, Lenzburg und
Spreitenbach bereits eingegeben worden waren (Akten S. 2368 ff.). Es
handelt sich um die auf dem Notizzettel angegebenen Ortschaften.
Der Berufungskläger hat seine Tat zuerst abgestritten und
seine Anwesenheit am Tatort damit erklärt, dass das Paar einen «Dreier» habe
durchführen wollen, wobei er sich habe fesseln lassen wollen (Einvernahme vom 12.
August 2019; Akten S. 927). Nachdem ihm weitere Beweise vorgelegt wurden, schob
er die Auswahl der Prostituierten auf seine Partnerin. Ansonsten hielt er seine
Bestreitung aufrecht (Einvernahme vom 29. August 2019; Akten S. 1075 f., 1098).
Am 24. September 2019 gestand er dann zwei beabsichtigte Überfälle in Seon und
Lenzburg, die von seiner Partnerin vorgeschlagen worden seien. Er habe
nachgegeben, damit sie nicht wieder als Prostituierte arbeiten müsse (Akten S.
1139). Das gefundene Tatwerkzeug habe er teils von einem früheren «Spiel» noch
in der Hosentasche gehabt (Mundknebel; Akten S. 1143); teils habe es ihm
die Partnerin unbemerkt zugesteckt (Pistole, Handschellen und Spritze; Akten
S. 1146). Die Spritze hätten beiden gemeinsam zuhause aufgezogen (Akten
S. 1144). Sie hätten gleich vorgehen wollen wie beim Überfall in Basel
(Akten S. 1148 f.).
Die Berufungsklägerin erklärte zunächst, sie habe von den
Überfällen nichts gewusst. An diesem Abend sei einzig ein gemeinsames Picknick
und ein sexuelles Abenteuer zu dritt geplant gewesen. Im Verlauf der
Einvernahme räumte sie ein, dass ihr Partner die Überfälle habe durchführen
wollen. Ihre vorgesehene Mitwirkung habe sich lediglich auf das Saubermachen
nach der Tat beschränkt (Einvernahme vom 21. August 2019; Akten S. 990, 1016).
In der nächsten Befragung blieb sie bei diesen Aussagen (Akten S. 1223). Vor
Strafgericht sagte sie, er habe alles zusammengesucht, und sie hätten es in die
Handtasche gepackt. Da sie die Taten nicht gewollt habe, sei sie beim Auto
geblieben und habe auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um zu flüchten
(Akten S. 2946 f.). Vor Berufungsgericht sagte sie, ihre Handtasche sie die
einzige Tasche gewesen, die sie mitgeführt hätten. Er habe die Gegenstände
hineingepackt. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr gewehrt. Sie habe
Angst gehabt, da er sie unter Druck gesetzt habe (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8).
Zum Aussageverhalten der Beschuldigten hat das Strafgericht
zutreffend festgehalten, sie hätten beide ihre Aussagen jeweils den aktuellen
Beweisergebnissen angepasst. Nach anfänglichem Abstreiten hätten sie sich
teilweise geständig gezeigt und dann begonnen, sich gegenseitig der Lüge zu
bezichtigen bzw. sich gegenseitig zu beschuldigen. Beide Berufungskläger hätten
aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Der Berufungskläger sei schon vor der
Bekanntschaft mit der Berufungsklägerin straffällig geworden; insoweit könne
das Argument, er habe vermeiden wollen, dass sie wieder anschaffe, nicht
gelten. Die Berufungsklägerin habe noch in der Untersuchungshaft Liebesbriefe
an den Mitbeschuldigten geschrieben, wonach sie zu ihm halte, ihn arg vermisse
und ihn heiraten wolle. Dies spreche gegen ihre Angabe, sie habe den
Berufungskläger verlassen wollen, sei aber durch seine Gewalttätigkeiten daran
gehindert worden. Wenn sie wirklich – so die Vorinstanz – auf diese Gelegenheit
gewartet hätte, so hätte sie ihn sofort zu Beginn der Untersuchungshaft
verlassen. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Ausgehend von der
Vorgeschichte (gemeinsamer Überfall in Basel) und von der Anhaltesituation (er
geht vor, während sie mit weiterem Deliktswerkzeug beim Auto wartet) muss eine
gemeinsame Planung angenommen werden. Bei der anfänglich gelieferten Erklärung
eines Picknicks mit einem sexuellen Abenteuer handelt es sich um eine
Schutzbehauptung. Die Angabe der Berufungsklägerin, sie sei vom Berufungskläger
misshandelt worden, kam zu einem späten Zeitpunkt und ist taktisch motiviert.
Wenn sie am Tag der Verhaftung tatsächlich Flucht- und Trennungsgedanken gehabt
hätte, hätte sie dies zweifellos früher offengelegt. Zudem lässt sich die
geltend gemachte Not nicht mit ihren Liebesbriefen aus der Untersuchungshaft
vereinbaren. Konkrete Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin sich vor der
Tat gegen eine Mitwirkung gewehrt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist
von einer Schutzbehauptung auszugehen.
Wie bereits in Basel, trat der Berufungskläger auch im
Aargau mit seiner Initiative und seiner Ausrüstung – Waffe, Handschellen und
Spritze – als treibende Kraft auf. Die Berufungsklägerin unternahm aber nichts
dagegen, sondern begleitete und unterstützte ihren Partner, indem sie Deliktswerkzeug
transportierte und draussen auf ihren Einsatz wartete. Im vorliegenden Fall
beteiligte sie sich an der Planung, indem sie vier Prostituierten auflistete
und einen zeitlichen Ablauf dazuschrieb. Dabei fällt auf, dass die Liste nicht
chronologisch geordnet ist. Dies zeigt, dass die Berufungsklägerin in den
Prozess der Terminplanung involviert war und die Zeiten jeweils nach der
Terminvereinbarung ergänzte. Weiter hatte sie nachweislich Kontakt mit der
Spritze, die der Berufungskläger zwecks Betäubung des Opfers auf sich führte
(DNA-Spuren). Sie beteiligte sich, wie erwähnt, am Transport weiterer Spritzen
und Medikamente bzw. Schlafmittel, die sie in ihrer Damenhandtasche mitführte.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger am Steuer sass und mit gefüllten Hosentaschen die
Räumlichkeiten der Opfer als erster hätte betreten wollen. Die
Berufungsklägerin war Beifahrerin und half beim Auffinden der Tatorte. Sie
hatte bei der Planung durch die Auswahl der Opfer und die Niederschrift der
Tatorte mitgewirkt. Sobald sie dort eintrafen, ging der Berufungskläger zur
Türe vor, während die Berufungsklägerin auf sein Zeichen wartete und ihm sodann
in das Appartement gefolgt wäre. Im Handschuhfach des Wagens und in ihrer
Handtasche hielten sie den Nachschub für die weiteren geplanten Überfälle des
Abends bereit. Die Beschuldigten hatten gemeinsam geplant, an einem Abend vier
Prostituierte auszurauben. Sie bekräftigten diesen Entschluss im Verlauf des
Abends, indem sie ihren Zeitplan zu optimieren versuchten und die geplanten
Termine in Lenzburg (mit Wunsch auf eine frühere Zeit) und Baden (mit Hinweis
auf ihre Verspätung) nochmals bestätigten (Akten S. 2443, 2428 f.).
4.3 Ein
strafbarer Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,
die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der
zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten
kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E.
3e).
Entscheidend für die Anwendbarkeit des Versuchs ist, dass
die Tatausführung bereits begonnen hat. In BGE 131 IV 100 hat das Bundesgericht
einen Versuch angenommen, als sich der Täter nach einschlägigen Chats am
Treffpunkt einfand, um einen Knaben zu treffen, mit dem er sexuelle Handlungen
vornehmen wollte. Der Täter baute den Kontakt über Chat und SMS auf. Als er
sich am Treffpunkt (Mc Donald's Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel)
einfand, wurde er von der Polizei festgenommen. In einem anderen Entscheid
hielt das Bundesgericht fest, mit dem Eintreffen am Tatort sei die Tatnähe in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht eindeutig zu bejahen, weil der Tatplan, der
genaue Tatort und die Tatzeit festgestanden hätten; daher sei ein Versuch
gegeben (BGer 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4).
Aus den Umständen der Festnahme in Spreitenbach AG (23.15
Uhr) ergibt sich, dass beide Berufungskläger mit der Abwicklung des Überfalls
schon begonnen hatten: Die vier Opfer waren ausgewählt, die Termine gebucht und
chronologisch abgestimmt, drei Adressen im Navigationsgerät erfasst. Drei Spritzen
waren bereits aufgezogen und teils in den Hosentaschen des Berufungsklägers,
teils in der Damenhandtasche verstaut. Weiteres Deliktswerkzeug trug der
Berufungskläger auf sich und hielt die Berufungsklägerin in ihrer Handtasche
bereit. Die Berufungskläger begaben sich zu drei Adressen von Prostituierten,
jeweils in der Absicht, an dieser Adresse zum vorgängig vereinbarten Termin
einen Raubüberfall durchzuführen, sobald ihnen die Türe geöffnet würde. Sie versuchten
die Türöffnung jeweils per Telefon bzw. Klingeln zu erwirken. Am ersten Ort
(Seon AG) trafen die Berufungskläger um 20.03 Uhr am Tatort ein, wo sie die
Türe nicht fanden, worauf das Opfer ihnen den Einlass verweigerte und sie per
Whatsapp aufforderte, den Ort zu verlassen, indem es schrieb: «OK so[,] bitte
gehen. Ciao» (Akten S. 2451), so dass der Überfall an äusseren Umständen
scheiterte. Am zweiten Ort (Lenzburg AG) bestätigten die Berufungskläger ihren
Termin per SMS und fragte an, ob sie bereits eine halbe Stunde früher kommen
können, was die Angeschriebene verneinte (Akten S. 2443 f.) Um 21.59 Uhr meldeten
sie ihre Ankunft per Textnachricht und drangen bis zur Türe vor. Der Zugang
scheiterte wiederum am äusseren Umstand, dass das Opfer den Zugang verweigerte
(Akten S. 2444). Am dritten Ort (Spreitenbach AG) drang der
Berufungskläger bis zur Wohnungstüre der vereinbarten Adresse im 1.
Obergeschoss vor, wo er von der Kantonspolizei Aargau um 23.15 Uhr verhaftet
wurde, während die Berufungsklägerin draussen wartete (Festnahmebericht, Akten
S. 226 f.). Mit der Festnahme wurden die Berufungskläger daran
gehindert, den vierten Ort (Baden AG) aufzusuchen, an dem sie das Opfer schon
ausgesucht und mit ihm auf 23.30 Uhr einen Termin vereinbart hatten (Akten
S. 2442 f., 2495). Um 22.55 Uhr kontaktierten sie das Opfer sogar nochmals
und bekräftigten den Termin, indem sie schrieben: «Würde bisschen später
kommen, hänge noch auf der Arbeit fest… freue mich auf dich» (Akten S. 2429,
2496).
Bei dieser Ausgangslage sind die bundesgerichtlichen
Vorgaben zur zeitlichen und örtlichen Tatnähe des Versuchs in drei Fällen
erfüllt. Dreimal standen die Beschwerdeführer unmittelbar davor, einen
Raubüberfall zu vollenden. Tatzeit und Tatort standen eindeutig fest und waren
mit dem Opfer (welches in den falschen Glauben versetzt wurde, es handle sich
um die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung) sogar vorgängig vereinbart.
Dass die Straftaten nicht vollendet werden konnten, hing einzig davon ab, dass
die Opfer rechtzeitig verdacht schöpften und ihre Türen nicht öffneten. Daher
ist in den Fällen von Seon, Lenzburg und Spreitenbach jeweils auf versuchten
Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zu erkennen, denn die beiden
Berufungskläger sind in allen drei Fällen nur aufgrund äusserer Umstände in
ihren Vorhaben gescheitert und sie hatten den nach ihrem Plan letzten
entscheidenden Schritt zur Umsetzung der Tat bereits gemacht. Der Fall in Seon
scheiterte, weil sie zuerst den – per SMS beschriebenen – Eingang zur Liegenschaft
nicht fanden und das angehende Opfer sie anschliessend – wieder per SMS –
aufforderte, den Ort zu verlassen. Der Raub in Lenzburg konnte nicht
durchgezogen werden, weil ihnen das auserwählte Opfer die Türe nicht öffnete.
In Spreitenbach wurden sie durch die polizeiliche Verhaftung vor der
Wohnungstür bzw. vor dem Haus an der weiteren Tatausführung gehindert. Da die
Tatvorbereitung und der Tatplan – wie schon beim Überfall in Basel – auf
erheblichen Tatbeiträgen beider Beschuldigter beruhten, ist von Mittäterschaft
auszugehen (vgl. hiervor E. 3.6). Zusammenfassend sind beide Beschuldigte wegen
versuchten, besonders gefährlichen Raubs in drei Fällen schuldig zu sprechen.
4.4 Einzig in
Bezug auf den letzten Fall in Baden blieb es bei der telefonischen Terminvereinbarung
mit der Prostituierten und bei der Anreise, die zwar in die Tatregion, aber
nicht bis zum Tatort in Baden AG führte. In diesem vierten Fall ist die die
Voraussetzung der örtlichen Tatnähe für den Versuch nicht gegeben.
Der strafbaren Vorberheitungshandlungen nach Art. 260bis
lit. d StGB macht sich schuldig, wer planmässig konkrete technische oder
organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich
anschickt, einen Raub (oder eine andere in dieser Bestimmung aufgezählte
Straftat) auszuführen. Im zu beurteilenden Fall liegen mit der Terminvereinbarung,
der Bereitstellung von Deliktswerkzeug, der Anfahrt eines Teils der Wegstrecke
und der Bekräftigung des Termins per SMS solche planmässig getroffenen
Vorkehrungen vor. Die Beschuldigten wären auch in Baden nach dem gleichen
Muster vorgegangen, wenn sie nicht vorher gebremst worden wären. Die
vorhandenen Spritzen und Medikamente belegen, dass sie auch diesen Raub in
besonders gefährlicher Weise auszuführen planten, indem sie das mit einem
Schlafmittel bewusstlos gemachte Opfer allein in der Wohnung zurückgelassen
hätten. Insoweit ergeht ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen
zu qualifiziertem Raub in einem Fall.
4.5 Nachdem die Bandenmässigkeit im
Zeitpunkt des Basler Überfalls verworfen wurde, ist sie, wie von der
Staatsanwaltschaft erneut gefordert, noch für den vorliegenden Zeitpunkt, den 13. Juli 2019, zu beurteilen. In
tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Berufungskläger die Serie von vier Raubüberfällen an einem Tag eher kurzfristig
geplant haben und deren Durchführung zu zweit in Angriff nahmen. Auf Grund der
erkennbaren Rollenverteilung und der Rechtsprechung, dass bereits ein
kurzlebiges, aus zwei Personen bestehendes Team genügt, trägt das Vorgehen zwar
bandenmässige Züge. Dennoch ist in Anwendung der hiervor (E. 3.8) dargelegten
Grundsätze die Bandenmässigkeit auch für den hier massgeblichen Zeitpunkt (13. Juli
2019) zu verneinen. Die Intensität und Dauer des
Zusammenwirkens der beiden Lebenspartner vermögen die Schwelle der
Bandenmässigkeit nicht zu erreichen. Die Organisationsstruktur geht nicht über
das hinaus, was eine klassische Mittäterschaft ausmacht.
5. Vergehen gegen das Waffengesetz
Der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 4 und 5) ist in Rechtskraft erwachsen. Die
Berufungsklägerin ficht ihren diesbezüglichen Schuldspruch wiederum mit dem Argument der minimalen Tatbeiträge an, wonach es ihr
Partner gewesen sei, der die Pistole beschafft und eingesetzt habe.
Des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich
schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das
schweizerische Staatsgebiet verbringt, besitzt und trägt. Es ist richtig, dass
nicht die Berufungsklägerin, sondern ihr Partner die Waffe mitführte. Entgegen
der Darstellung ihrer Verteidigung steht in tatsächlicher Hinsicht aber fest,
dass die Berufungsklägerin vorgängig über den Einsatz der Waffe orientiert war.
Sie wusste, dass ihr Partner die Waffe im Internet bestellte und diese per
Paket in die gemeinsame Wohnung liefern liess (vgl. die bei der Hausdurchsuchung
gefundenen Verpackung der Waffe, Akten S. 635, 649 Nr. 7, S. 621), obwohl er
keinen Waffenerwerbsschein und Waffentragschein besass. Sie wusste bereits vor
der Anreise zum Überfall in Basel, dass er die Pistole mitnehmen würde
(Einvernahme vom 21. August 2019, Akten S. 942). Ein Blick auf die Waffe
genügt, um deren Eignung zur Einschüchterung der Raubopfer festzustellen. Wie
erwähnt fallen Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten
Feuerwaffen verwechselt werden können, unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1
lit. g WG; vgl. hiervor E. 3.5). Als Mittäterin trägt die Berufungsklägerin
eine Mitverantwortung und muss sich strafrechtlich zurechnen lassen, dass ihr
Partner anlässlich der gemeinsamen Grenzübertritte am 29. Juni 2019 und 13.
Juli 2019 die Waffe unrechtmässig in die Schweiz einführte und sie auf
schweizerischem Territorium unrechtmässig mitführte. Der Schuldspruch der
Berufungsklägerin wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG ist demnach zu bestätigen.
6. Strafzumessung
6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden
des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist bei beiden Beschuldigten der Strafrahmen für qualifizierten
Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB), der von einer Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren reicht. Straferhöhend wirkt sich nach
Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit aus. In beiden Fällen sind
keine Strafmilderungsgründe ersichtlich.
6.2 A____
Da der Berufungskläger in Deutschland wohnt und Geldstrafen
im Ausland nur erschwert vollstreckbar sind; da seine deliktische Tätigkeit in
Geldnot begründet liegt, was wiederum die Aussichten der Vollstreckung der
Geldstrafe wie auch die präventive Wirkung der Strafe beim bereits
verschuldeten Täter schmälert; und da der Berufungskläger bereits mit Urteil
des Amtsgerichts Schopfheim vom 22. Januar 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt
wurde (Akten S. 17), wodurch er sich nicht von den vorliegend zu
beurteilenden Raubüberfällen abhalten liess, erweist sich vorliegend die
Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart und fällt die Verhängung einer
Geldstrafe, soweit gesetzlich überhaupt vorgesehen, ausser Betracht. Strafmilderungsgründe
sind keine ersichtlich.
Anlässlich des Überfalls in Basel wurden eine Waffe,
Handschellen und ein Schlafmittel eingesetzt. Dies wird bereits bei der
Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt. In der
Strafzumessung ist das Ausmass der Gefährlichkeit zu ermitteln, welches,
verglichen mit anderen besonders gefährlichen Raubtaten, im unteren bis
mittleren Bereich liegt. Die Beschuldigten haben zahlreiche Deliktswerkzeuge
vorbereitet und mit einer abgesprochenen Rollenverteilung gehandelt. Das
Deliktsgut von CHF 10’500.– erreicht fast das Anderthalbfache eines
Monatslohns des Berufungsklägers in seiner Zeit als [...] in der Reha-Klinik
(Nettolohn CHF 7’425.65; vgl. Bankauszug, Akten S. 769); hat also
einen beträchtlichen Wert. Der Berufungskläger war die treibende Kraft. Er trug
die Waffe, führte das Wort und flösste dem Opfer das Schlafmittel ein. Er
versetzte das Opfer mit der Waffe in Angst und Schrecken, durch die
(mittäterschaftlich von der Partnerin vorgenommene) Fesselung und das
(eigenhändig eingeflösste) Schlafmittel in einen Zustand der Wehr- und
Hilflosigkeit sowie der Verstörung, da sich das Opfer aus eigener Wahrnehmung
nicht vergewissern kann, was der Täter und die Täterin mit ihm angestellt
haben, als es bewusstlos war. Darüber hinaus hat der Berufungskläger keine
übermässige Gewalt angewandt. Er hat aber die berufsspezifischen Risiken, die
er aus eigenem Umgang mit Prostituierten kannte,
schamlos ausgenutzt, um seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen.
Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Als angemessen für den
vollendeten, besonders gefährlichen Raub in Basel erweist sich eine
Einsatzstrafe von 4 Jahren. Dieser Wert liegt im unteren Bereich des
Strafrahmens von 2 bis 20 Jahren (Art. 140
Ziff. 3 StGB).
Für die drei Versuche besonders gefährlichen Raubs in Seon,
Lenzburg und Spreitenbach und die strafbare Vorbereitungshandlung in Bezug auf
den vierten geplanten Überfall in Baden ist die Strafe auf dem Asperationsweg
zu erhöhen. Angemessen ist eine Erhöhung um 1 Jahr und 3 Monate. Diese
vier Überfälle planten die Berufungskläger nur zwei
Wochen nach dem Raub in Basel. Ausgerüstet mit dem Deliktswerkzeug gelangten
sie in drei Fällen bis zum Tatort und standen bei laufender Abwicklung des
Tatplans per SMS mit den späteren Opfern in Kontakt. In drei Fällen scheiterten
sie lediglich daran, dass sie die Türe nicht fanden, ihnen der Zugang verwehrt
wurde oder die Polizei einschritt. Lediglich im vierten Fall konnten sie nicht
zum Tatort gelangen. Auch bei diesen Taten war der Berufungskläger die
treibende Kraft: Er sass am Steuer, steckte die Waffe hinten in den Hosenbund
und trat als erster vor die Türe mit der Absicht, seine Partnerin
herbeizurufen, sobald es die Situation erlauben würde.
Mit dem Strafgericht (Urteil S. 37 f.) ist
die Strafe für den Diebstahl anlässlich des Besuchs bei der Prostituierten C____
von CHF 1’800.– um 3 Monate, für den Diebstahl zum Nachteil einer
Patientin in der Reha-Klinik sowie für die Fälschung des Rezepts für ein
Eisenpräparat (Urkundenfälschung) um je 15 Tage und für das mehrfache Vergehen
gegen das Waffengesetz um einen Monat zu erhöhen. Somit ergibt sich ein
Zwischentotal von 5 Jahren und 8 Monaten.
Zur Würdigung der Täterkomponente kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 38) mit der Ergänzung, dass der
Berufungskläger zweifellos gesundheitlich angeschlagen ist. Gleichzeitig zeigt
er jedoch mangelhafte Compliance (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021 S. 2)
und neigt zur Aggravierung seiner gesundheitlichen Probleme. So ergaben die
ärztlichen Abklärungen anlässlich des Haftantritts, dass der Berufungskläger
simuliert habe (Akten S. 249). Zudem wurde bei der Auswertung des
Mobiltelefons (Pos. 2001) ein Video des Berufungsklägers gefunden, das ihn
am 13. Juni 2019 – kurz vor dem Raubüberfall in Basel – standsicher bei einer
Hundeübung zeigt (Akten S. 2413). Sodann sind Unstimmigkeiten im
Zusammenhang mit dem gefundenen «Schwerbehindertenausweis» des Berufungsklägers
festgestellt worden, worauf in Deutschland weitere Abklärungen nötig wurden
(Akten S. 653). Weiter kann dem Berufungskläger kein Geständnis und keine
Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden. Dass er für das Opfer des
Überfalls in Basel ein Entschuldigungsschreiben verfasst hat (Akten
S. 1126) und in die Rückzahlung der Deliktssumme aus beschlagnahmten
Vermögenswerten eingewilligt hat, wirkt sich leicht strafmindernd aus, so dass
die Strafe um einen Monat herabzusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich eine
verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.
Die Dauer der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von
Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der
bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre
in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.
6.3 B____
Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft (Akten
S. 3320 und 3324); gleichwohl erweist sich eine Freiheitsstrafe als
einzige zweckmässige Strafart. Durch ihren Wohnort im Ausland wäre eine
Geldstrafe nur erschwert vollstreckbar; zudem liegt die deliktische Tätigkeit
der Berufungsklägerin in Geldnot begründet, was wiederum die Aussichten der
Vollstreckung der Geldstrafe wie auch deren präventive Wirkung schmälert. Spezialpräventive
Bedenken wie auch die Verschränkung der Waffeneinfuhr mit den Raubhandlungen
führen dazu, dass eine Geldstrafe wegen der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz unzweckmässig wäre.
Anlässlich des Raubüberfalls in Basel war die
Berufungsklägerin zwar nicht die treibende Kraft, leistete aber wichtige
Beiträge. Wissend, dass der Berufungskläger eine Waffe und ein Schlafmittel
einsetzen wollte, hat sie sich ins Auto gesetzt und die Landesgrenze überquert,
um hier eine Vertreterin ihres früheren Berufsstandes massiv zu schädigen.
Dabei hat sie zentrale Tathandlungen selber ausgeführt: Sie fesselte das Opfer;
vereitelte mit dessen Mobiltelefon den Hilferuf und holte selber das Geld in
Höhe von CHF 10’500.– und die Krankenkassenkarte des Opfers aus der Küche.
Immerhin war es nicht die Berufungsklägerin, die die Waffe trug und dem Opfer
das Schlafmittel verabreichte. Die Begehungsweise mit dem Schlafmittel wäre
aber ohne die von ihr vorgenommenen Fesselung nicht möglich gewesen. Weiter ist
von einer ungünstigen Paardynamik auszugehen. Die Druckversuche des
Berufungsklägers waren aber nicht so stark, dass die Berufungsklägerin keine
Wahl hatte. Sie hätte sich ihm bereits in Deutschland entziehen können. Sie
hätte nicht ins Auto einsteigen müssen. Sie hätte, wie sie das bei anderer
Gelegenheit zu tun pflegte, zu ihren Kindern in den Norden reisen können (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 1, 9; Akten S. 3452). Ebenso wie der
Berufungskläger handelte auch sie aus rein finanziellen Motiven, um einen
Lebensstil zu finanzieren, der über ihren Verhältnissen lag. Als Einsatzstrafe
für den Raubüberfall in Basel sind 3 Jahre und 9 Monate angemessen.
Trotz der
massiven Schädigung des Opfers anlässlich des Basler Überfalls, die der
Berufungsklägerin vor Augen sein musste, zeigte sie sich am 13. Juli 2019
erneut bereit, an der zeitlichen und örtlichen Planung vergleichbarer Überfälle
mitzuwirken und das zuvor Begangene nun vierfach zu wiederholen. Erneut stieg
sie mit dem Berufungskläger ins Auto, um die Fahrt zu den Tatorten im Kanton
Aargau anzutreten. Dabei beförderte sie in ihrer Damenhandtasche das
Deliktswerkzeug und wäre – unter der Vorgabe, mit den Prostituierten zu dritt
intim zu werden – dem Berufungskläger in die Appartements gefolgt, um die geplanten
Taten abzuwickeln. Dass der Plan scheiterte, lag
dreimal an äussern Umständen (Raubversuche) und einmal daran, dass sie nicht
bis zum Tatort gelangen konnten (Vorbereitungshandlungen). Für die drei
versuchten Raube und die Vorbereitungshandlung zum vierten Raub ist die Strafe
auf dem Asperationsweg um 1 Jahr und 3 Monate zu erhöhen. Ein weiterer Monat
Straferhöhung ergibt sich aus dem mehrfachen unberechtigten Ein- und Mitführen
einer Waffe, für das die Berufungsklägerin in Mittäterschaft verantwortlich
ist.
Für die Täterkomponente kann auf die zutreffende
Beurteilung der Vorinstanz (Urteil S. 40) verweisen werden. Die
Berufungsklägerin hat keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Ihre sechs
Kinder leben beim Vater. Daraus ergibt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
Sie hat ihre Taten spät und unter erdrückender Beweislast gestanden. Insgesamt
ist die Täterkomponente neutral zu werten. Somit ergib sich eine
Gesamtstrafe von 5 Jahren und 1 Monat.
Die Dauer der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von
Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der
bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre
in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.
7. Landesverweisung
7.1 Beide
Berufungskläger wurden vom Strafgericht zu 8 Jahren Landesverweisung
verurteilt. Die Berufungsklägerin hat diese Anordnung akzeptiert. Der
Berufungskläger beantragt eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Staatsanwaltschaft
beantragt für beide Beschuldigte die Erhöhung auf 10 Jahre.
7.2 Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist bei der Verurteilung wegen Raubs
eine obligatorische Landesverweisung zu verhängen. Davon darf nach dem Willen
des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz und Rechtsprechung sehr
restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2
StGB). Es besteht nach der Rechtsprechung kein Zweifel, dass eine
Landesverweisung auch gegenüber einem EU-Bürger ausgesprochen werden kann, wenn
dies aufgrund einer Einzelfallprüfung indiziert ist. Das Freizügigkeitsrecht
darf eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit geboten ist und vom Betroffenen eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5; 145 IV 55
E. 4.4 und Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]).
Der
Berufungskläger ist deutscher Staatsbürger. Er hat seine Arbeitstätigkeit in
der Schweiz lange vor seiner Inhaftierung vom 13. Juli 2019 aufgegeben, nämlich
effektiv mit seiner Krankschreibung seit dem 14. November 2017 und pro forma mit
der Kündigung bzw. Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses per 22. Mai 2018
(Akten S. 1267-70). Der Berufungskläger hat mit wiederholten, vom Ausland
her geplanten Taten die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährdet. Er hat
sein Einreiserecht (vgl. Art. 3 FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang I
FZA) missbraucht, um eine Waffe sowie für die Betäubung der Opfer bestimmte,
rezeptpflichtige Substanzen über die Landesgrenze zu verschieben.
Nachdem er
bereits zwei Frauen in besonderen Situationen (Patientin in der Reha;
Prostituierte im Bordell) bestohlen hatte, raubte er mit seiner Partnerin eine
weitere Prostituierte aus. Mit der Anwendung eines Schlafmittels und dem
Alleinlassen des betäubten Opfers hat er dessen Gesundheit gefährdet. Er hatte
bereits weitere Opfer ausgesucht, die in gleicher Weise geschädigt worden
wären. Daher liegt kein isolierter Einzelfall vor, sondern es besteht eine anhaltende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch schwere Delikte. Indem er Rezepte fälschte
und rezeptpflichtige Medikamente indikationswidrig einsetzte, gefährdete er
zudem die öffentliche Medizinalordnung. Weiter ist er gemäss seinen Aussagen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8) noch bei laufendem Strafvollzug rückfällig
geworden, indem er im hängigen IV-Verfahren zwei Arztbriefe manipulierte,
Zahlen veränderte und damit mutmasslich die Schweizer Sozialwerke schädigen
wollte. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Februar
2021 ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Strafregisterauszug,
Akten S. 3322). Insgesamt geht vom Berufungskläger eine ernsthafte und
anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Da der Berufungskläger in
Deutschland lebt, bewirkt die Massnahme in seinem Fall keine Beendigung
des bisherigen Aufenthalts, sondern bedeutet für ihn lediglich eine
Einreisesperre ins Nachbarland. Damit wirkt sich der erlittene Eingriff in
seine privaten Interessen eher geringfügig aus und erweist sich auch mit Blick
auf das Freizügigkeitsabkommen als verhältnismässig.
7.3 Vorliegend
ist nicht die Landesverweisung an sich strittig, sondern deren Dauer. Sie
beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis
lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1
S. 317; Schlegel, in: Wohlers
et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage
2020, Art. 66a N 6).
Die Rechtsfolge
einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung
muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen
Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März
2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem
Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites
Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3;
6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020
E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
Der
Berufungskläger hat mehrfach Diebstähle und gefährliche Raubtaten begangen bzw.
versucht. Diese Kriminalität richtet sich durchweg gegen Frauen. Die
mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein erhebliches Gesamtverschulden aus. Mit
der gefährlichen und fortgesetzten Begehungsweise und mit seinem übrigen, zur
Täuschung bzw. Fälschung neigendem Verhalten, offenbart er ein erhebliches
Gefährdungspotential. Bei der vorliegenden Schwere ist es angemessen, die
Dauer der Landesverweisung jedenfalls nicht im Minimalbereich des verfügbaren
Rahmens von 5 bis 15 Jahren festzulegen. Dies umso mehr, als der
Berufungskläger in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat. Er lebt nicht in der Schweiz und ist durch die Landesverweisung nur
gering betroffen, jedenfalls deutlich geringer als ein Verurteilter mit
effektivem Aufenthalt in der Schweiz. Insoweit ist seine Situation mit jener
eines «Kriminaltouristen» vergleichbar (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.5.4; 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Die konkret ausgesprochene Dauer von 8 Jahren wird dieser
Ausgangslage gerecht.
Ausgehend von der Gefährlichkeit der Taten und der
fortgesetzten Tatbegehung kann mit der Staatsanwaltschaft durchaus in Betracht
gezogen werden, die Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Berufungskläger
ist gesundheitlich angeschlagen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021). Sein
Gesundheitszustand und seine Lebensplanung, wonach er nach dem Strafvollzug
ohnehin nach Deutschland zurückkehren wird, deuten eher gegen die Notwendigkeit
einer Verlängerung der Landesverweisung. Zudem ist die Beziehung zur
Berufungsklägerin, deren Dynamik für die Raubtaten mitursächlich war, als
beendet zu betrachten, weshalb auch insoweit eine Erhöhung der Einreisesperre
nicht notwendig erscheint. Insgesamt bleibt es daher bei der vorinstanzlich
anberaumten Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren.
Drittstaatsangehörige,
gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird
(Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Als Drittstaat
ist dabei jeder Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist (Art. 2
lit. f. N-SIS-Verordnung). Da es sich beim Berufungskläger um einen
deutschen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist
die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im
Schengener Informationssystem einzutragen.
7.4 Die
Berufungsklägerin hat die Landesverweisung akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft
beantragt jedoch auch in ihrem Fall eine Erhöhung auf 10 Jahre. Da die
Anschlussberufung nach Art. 401 Abs. 2 StPO – abgesehen von einer
hier nicht relevanten Ausnahme – nicht auf den Umfang der Hauptberufung
beschränkt ist, muss die beantragte Erhöhung auch für die Berufungsklägerin
geprüft werden, obwohl sie die Landesverweisung in ihrer Hauptberufung nicht
angefochten hat (vgl. hiervor E. 1.2). Die beantragte Erhöhung ist auch im
Falle der Berufungsklägerin zu verwerfen, und zwar aus den gleichen Motiven wie
bei ihrem damaligen Partner: Ihr Verschulden durch die Mitwirkung an einem
vollendeten und drei versuchten Raubüberfällen ist (gemessen an allen
denkbaren Straftaten) erheblich. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
durch allfällige künftige Delinquenz ist durch die Trennung vom
Mitbeschuldigten zurückgegangen. Die Berufungsklägerin wird nach dem
Strafvollzug nach Deutschland zurückkehren und dort in einer neuen ehelichen
Beziehung leben. Sie hat keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Damit erweist
sich die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen.
Zufolge der deutschen Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin
ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht
im Schengener Informationssystem einzutragen.
8. Zivilforderungen
Bezüglich der Zivilforderungen kann auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 43 f.) verwiesen werden. Die
solidarische Haftbarkeit beider Beschuldigter gründet auf der
haftungsrechtlichen Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach gemeinsam verschuldeter Schaden
von den Verursachern solidarisch zu tragen ist. Eine anteilsmässige Haftung ist
gesetzlich nicht vorgesehen und wäre wegen des mittäterschaftlichen
Zusammenwirkens beider Beschuldigter auch von der Sache her verfehlt.
Bei der Schadenersatzforderung von CHF 10’500.–
der Geschädigten D____ handelt es sich um das beim Raubüberfall in Basel
entwendete Bargeld. Hinzu kommt eine Genugtuung zugunsten der Geschädigten von
CHF 8’000.–, die sich als angemessen erweist und von den Parteien
akzeptiert wird. Für beide Forderungen haben die Beschuldigten nach
Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu haften. Diese Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung ist zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel im Umfang
von CHF 9’250.– getilgt worden, indem die Basler Kantonalbank (auf Antrag
der Geschädigten) angewiesen wurde, vom beschlagnahmten Konto des
Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden der Geschädigten
freizugeben (Präsidialverfügung vom 2. März 2021, ausbezahlt am 12. März
2021).
Die weiteren
Forderungen der Geschädigten (Verdienstausfall in Höhe von CHF 15’000.–;
Spitalkosten in Höhe von CHF 753.15; Mehrforderung Genugtuung von
CHF 2’000.–) sind auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Beschlagnahmen
Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände hat nach
Art. 267 StPO mit dem Endentscheid zu ergehen. Was zunächst das
beschlagnahmte Kontoguthaben des Berufungsklägers bei der Basler Kantonalbank
angeht, so umfasst dieses nach dessen Herabsetzung auf CHF 25’000.–
(Freigabe vom 11. Dezember 2019; Akten S. 786 f.) und der erwähnten
Teilzahlung der Schadenersatzforderung (gemäss richterlicher Anweisung vom 2.
März 2021) noch rund CHF 15’750.– zuzüglich Zinsen. Von diesem
Kontoguthaben ist der Geschädigten D____ in Anwendung von Art. 73
Abs. 1 lit. b StGB der offene Teilbetrag
von CHF 9’250.– auszuzahlen. Das verbleibende gesperrte Kontoguthaben ist
gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr von A____ zu verrechnen.
Bezüglich der weiteren Beschlagnahmen werden keine Einwände
erhoben, so dass insoweit auf die Begründung im angefochtenen Urteil
(S. 45) verwiesen werden kann.
10. Kosten
Nach dem
Gesagten sind beide Berufungen der Beschuldigten abzuweisen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indessen teilweise gutzuheissen.
Die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers ist auf 5 Jahre und 7 Monate, jene der
Berufungsklägerin auf 5 Jahre und 1 Monat anzuheben. An der 8-jährigen
Landesverweisung ist in beiden Fällen festzuhalten.
Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des
Berufungsklägers bzw. der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428
Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von
Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je
CHF 3’000.‒ bemessen. Diese Gebühren werden den Betroffenen nach der
Regel von Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig (nicht solidarisch)
auferlegt.
Die amtliche
Verteidigung wird in beiden Fällen je gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse
entschädigt, unter Anwendung der Tarife gemäss Gerichtspraxis. Der Verteidigerin
[...] werden somit 40,25 Stunden und der Verteidigerin [...] 36,15 Stunden
vergütet, je zuzüglich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Auslagen. Die
Beschuldigten sind gegenüber dem Staat nach Massgabe von Art. 135
Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils
des Strafgerichts vom 3. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche des A____
wegen Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (Anklage
Ziff. 2) und mehrfacher Vergehen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Waffengesetzes (Anklage Ziff. 4);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen [...]
und [...] sowie der Opfervertreterin [...] für das erstinstanzliche Verfahren.
2. A____ wird in Abweisung seiner Berufung
und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft –
neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss Ziff. 1 – des
Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere
Gefährlichkeit), der
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit), und des mehrfachen
Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren und 7 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis
Abs. 1 lit. d und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33
Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
3.
B____ wird in Abweisung ihrer
Berufung (und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft) des Raubs
(besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere
Gefährlichkeit), der
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren
und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in
Anwendung von Art. 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis
Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
4. Die
Beurteilten A____ und B____ werden in solidarischer Verbindung zur
Zahlung von Schadenersatz von CHF 10'500.– und einer Genugtuung von
CHF 8'000.– an die Privatklägerin D____ verurteilt. Diese Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen sind zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel von
A____ im Umfang von CHF 9'250.– getilgt worden (Präsidialverfügung vom 2.
März 2021, ausbezahlt am 12. März 2021).
Die Schadenersatzforderungen von D____ für
Verdienstausfall in Höhe von CHF 15'000.–, für Spitalkosten in Höhe von
CHF 753.15 sowie ihre Mehrforderung betreffend Genugtuung in Höhe von
CHF 2'000.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
Unter Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte
in Höhe von CHF 25'000.– bei der Kantonalbank und nach Abzug der
Teilfreigabe in Höhe von CHF 9'250.– (Präsidialverfügung vom 2. März 2021,
ausbezahlt am 12. März 2021) werden D____ CHF 9'250.– ausbezahlt.
Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden A____ das
Navigationsgerät Garmin inkl. Ladekabel (Pos. 1505), das Navigationsgerät
Garmin inkl. USB-Ladekabel (Pos. 1133) sowie die externe Festplatte (Pos. 1103)
zurückgegeben. Das Mobiltelefon Samsung (Pos. 2001) bleibt beschlagnahmt (evtl.
zur Verfügung der deutschen Strafbehörden). Die übrigen beschlagnahmten
Gegenstände (Pos. 1005, 1504, 1506, 1507, 1511, 1513 - 1520, 1001 - 1004, 1007,
1117, 1601, 1202, 1139, 1602) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen.
5. Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
-
A____ CHF 31'852.75;
- B____
CHF 17'263.40
sowie beide eine Urteilsgebühr von je CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
und von je CHF 3’000. für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrag von CHF 150.–
sowie der sich auf dem gesperrten Konto bei der Kantonalbank befindliche
CHF 9'250.– übersteigende Betrag werden in Anwendung von Art. 442
Abs. 4 StPO mit seinen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
6. Der
amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 8'230.– und ein Auslagenersatz von CHF 143.25, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 644.75, somit total
CHF 9’018.– ,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der
amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 9’050.– und ein Auslagenersatz von CHF 159.45, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 709.15, somit total
CHF 9'918.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der
Vertreterin von D____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar
von CHF 2’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.10, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 207.90, somit total
CHF 2'908.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ und B____ haben dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Überdies
wird [...] gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ und B____
eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 682.50, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 52.55, festgesetzt wird. Die Beurteilten
haften in solidarischer Verbindung. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt,
Waffenbüro
- Bundesamt für Polizei,
Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).