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Entscheid

SB.2020.62

Raub (besondere Gefährlichkeit), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Diebstahl, Urkundenfälschung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

26. August 2021Deutsch65 min

Festnahme vom 13. Juli 2019 gemeinsam begangen haben sollen. Ihnen wird vorgeworfen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.62

URTEIL

vom

26. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas

Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

B____ (vormals [...]),

geb. [...] Berufungsklägerin

c/o JVA Hindelbank, 3324

Hindelbank Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

[...]

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

schaft

C____

D____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

3. Juni 2020

betreffend

A____: Raub (Bandenmässigkeit sowie

besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie

besondere Gefährlichkeit), mehrfachen Diebstahl

B____: Raub (Bandenmässigkeit sowie

besondere Gefährlichkeit), mehrfachen versuchten Raub (Bandenmässigkeit sowie

besondere Gefährlichkeit), mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger) und B____ (Berufungsklägerin; bis 20. August 2021 [...])

bildeten eine Lebensgemeinschaft und wohnten seit Herbst 2017 zunächst in

Schopfheim, dann im badischen Rheinfelden/Degerfelden. Sie wurden wegen

Handlungen angeklagt, die sie im Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis zu ihrer

Festnahme vom 13. Juli 2019 gemeinsam begangen haben sollen. Ihnen wird vorgeworfen,

eine Prostituierte anlässlich eines zuvor gebuchten Termins ausgeraubt zu

haben. Dabei hätten sie das Opfer mit einer Waffe bedroht, gefesselt und

betäubt (Raubüberfall in Basel vom 29. Juni 2019 zum Nachteil von D____). Rund

2 Wochen später hätten sie im Kanton Aargau vier weitere Termine bei

Prostituierten gebucht, die sie in ähnlicher Weise auszurauben versucht hätten

(Vorgänge vom 13. Juli 2019). Die beiden Beschuldigten wurden wegen teils

vollendeten, teils versuchten bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs

sowie wegen Vergehens gegen das Waffen­gesetz angeklagt.

Dem

Berufungskläger werden weitere Taten vorgeworfen, für die er alleine

verantwortlich sei. Er wurde zusätzlich wegen Diebstahls zum Nachteil der

Patientin E____ an seinem damaligen Arbeitsort (Tatzeit 28. oder 29. Januar

2013), wegen Urkundenfälschung durch Verfälschung eines ärztlichen Rezepts

(Tatzeit 1. Mai 2018) und wegen Diebstahls zum Nachteil einer der

Prostituierten C____ (Tatzeit 23. Februar 2019) angeklagt. Er wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Juni 2020 wegen Raubs (besondere

Gefährlichkeit), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfachen

Diebstahls, Urkundenfälschung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren Landesverweisung

verurteilt.

Mit dem gleichen

Strafurteil wurde die Berufungsklägerin wegen Raubs (besondere Gefährlichkeit),

strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz zu 4 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe und zu 8 Jahren

Landesverweisung verurteilt.

Beide wurden (in

solidarischer Verbindung) zur Zahlung von CHF 10’500.– (Schadenersatz) und

CHF 8’000.– (Genugtuung) an die Privatklägerin D____ verurteilt. In diesem

Umfang wurden die bei der Kantonalbank beschlagnahmten Vermögenswerte

eingezogen und der Privatklägerin zugesprochen.

Gegen dieses

Strafurteil haben beide Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung eingelegt. Der Berufungskläger hat am 30. Juli 2020 die

Berufungserklärung und am 11. Dezember 2020 die Berufungsbegründung

eingereicht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der besonderen

Gefährlichkeit des Raubs in Basel, wobei er die Schuldsprüche wegen Raubs (im

Grundtatbestand), wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz anerkennt. Er verlangt ferner einen

Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von C____ sowie die

Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls zum Nachteil von E____. Im

Strafpunkt beantragt er eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

eventualiter eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren, sowie die die Reduktion der

Landesverweisung von 8 auf 5 Jahre.

Die

Berufungsklägerin beantragt mit Erklärung und Begründung ihrer Berufung vom 4.

August 2020 und 11. Dezember 2020 einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu

Raub, eventualiter wegen Raubs (im Grundtatbestand), im Übrigen einen

kostenlosen Freispruch sowie die Verurteilung zu einer teilbedingten

Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung und Begründung der Anschlussberufung

vom 14. August 2020 und 18. Februar 2021 einen Schuldspruch beider

Beschuldigten wegen bandenmässigen und besonders gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer

4) und wegen mehrfachen bandenmässigen und besonders gefährlichen versuchten

Raubs, eventualiter wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem

und besonders gefährlichem Raub (Anklage-Ziffer 5) sowie die Bestätigung der

restlichen Schuldsprüche; so dass die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers auf

6 ½ Jahre und der Berufungsklägerin auf 6 Jahre anzuheben sei. Zudem sei

der Landesverweis beider auf 10 Jahre zu verlängern.

Mit

Präsidialverfügung vom 2. März 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin D____

teilweise gutgeheissen und die Basler Kantonalbank angewiesen, vom

beschlagnahmten Konto des Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden

der Privatklägerin freizugeben.

An der

Berufungsverhandlung vom 26. August 2021 wurde zunächst der frisch getraute

Ehemann der Berufungsklägerin, F____, als Zeuge einvernommen. Dann wurden beide

Beschuldigte befragt, worauf ihre Rechtsvertreterinnen und der Vertreter der

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Die Parteien hielten an ihren

schriftlichen Anträgen fest. Die Vertreterin der Privatklägerin D____ ersuchte

um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und um Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung. Für die weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die

Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Schuldsprüche des

Berufungsklägers wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Vergehen gemäss

Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie

die Entschädigungen der Rechtsvertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren

sind unangefochten geblieben. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im

Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

Die

Landesverweisung der Berufungsklägerin ist seitens der Staatsanwaltschaft

angefochten. Insoweit kann keine Feststellung der Rechtskraft ergehen und ist

das in und unmittelbar nach der Verhandlung bekanntgegebene Urteilsdispositiv

zu berichtigen. Da die Dauer der Landesverweisung im Ergebnis unverändert

bleibt, wird diese Berichtigung ohne Weiterungen vorgenommen.

1.3

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden

(Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.

Diebstahl, Anklage-Ziffer 1

2.1

Die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von E____

(An­klage-Ziffer 1) greift der Berufungskläger

mit dem Argument an, es sei in seiner Wohnung nur die Identitätskarte von Frau E____

sowie Kundenkarten, nicht aber ihr Portemonnaie gefunden worden. Der

tatsächliche Wert dieser Gegenstände betrage weniger als 300 Franken. Frau E____

habe für den Aufenthalt in der Reha-Klinik Chrischona kein Geld benötigt, da

ihre Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Behandlung gedeckt gewesen

seien. Sie habe in der Verlustmeldung kein Verlust von Geld gemeldet, sondern

lediglich den Verlust ihrer Ausweise.

In der Verlustmeldung

der Geschädigten vom 5. Februar 2013 (Akten S. 1248) ist vermerkt, dass

sie ihren Ausweis gestohlen oder verloren meldete (Rubrik «Delikt») und dass

sie neben der Identitätskarte auch das Portemonnaie verloren habe (Rubrik

«Modus»). Obwohl damals kein Verdacht gegen das Pflegepersonal bestand, belegt

diese Verlustmeldung, dass die Geschädigte das Portemonnaie und den Ausweis

vermisste. Belastend wirkt sich weiter der Fund anlässlich der Hausdurchsuchung

beim Berufungskläger vom 16. August 2019 aus (Akten S. 657, 659; Foto,

Akten S. 1249). Daraus ergibt sich nämlich, dass der Geschädigten auch

eine Bankkarte und eine Krankenkassenkarte entwendet wurden. Sodann sagte der

Berufungskläger selber, er habe die Kundenkarten wahrscheinlich gestohlen und

das Portemonnaie wahrscheinlich weggeschmissen (vgl. Akten S. 1275, 1280;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7). Der Berufungskläger war damals [...]

in der Reha-Klinik und hatte in dieser Eigenschaft Zugang zu den Wertsachen

seiner Patientinnen. Aufgrund der Verlustmeldung, des beruflichen

Näheverhältnisses, der Funde und der Aussagen des Berufungsklägers ist die

Wegnahme des Portemonnaies durch den Berufungskläger erstellt. Da der

Berufungskläger zur Rezeptfälschung neigt (rechtskräftiger Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung; vgl. Strafurteil S. 3, 11) und über ein Kartenlesegerät

verfügt (vgl. Bilder Akten S. 644; Beweismittelverzeichnis Deutschland

Lfd. Nr. 51, Akten S. 651; Verzeichnis Basel-Stadt Pos. 1132, Akten

S. 660), bestehen überdies konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die

Krankenkassenkarte und die Maestro-Bankkarte der Geschädigten für einen

späteren Missbrauch zur Seite legte.

Bezüglich des

weiteren Inhalts des verloren gemeldeten Portemonnaies ist von einem Barbetrag

von mehr als 300 Franken auszugehen. Solche Beträge sind bei stationären

Patientinnen und Patienten gemeinhin üblich, um Besucherinnen und Besucher ins

Restaurant des Heims einzuladen, den Coiffeur zu bezahlen, im Verwandtenkreis

Geschenke auszurichten oder Taxifahrten zur deutlich ausserhalb der Stadt

gelegenen Reha-Klinik zu bezahlen. Sodann verfügt das Portemonnaie selber, das

der Berufungskläger weggeworfen hat (vgl. Akten S. 1280), über einen

Sachwert von rund 50 bis 200 Franken. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger

Vermögenswerte von mehr als CHF 300.– entwendete und jedenfalls mit einer

Beute in dieser Höhe rechnete, als er das Portemonnaie behändigte.

In rechtlicher

Hinsicht ist nach zutreffender Ansicht ein weiter Schadensbegriff anzuwenden (Weissenberger, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 27; KGer BL vom

7.

Juni 2004, in: SJZ 2006 S. 89), in dem Sinne, dass sich der

Deliktsbetrag aus der Summe des gestohlenen Vermögenswerts (hier: Bargeld) und

des verursachten Schadens (hier: Ersatzwert des Portemonnaies; Ersatz der

Identitätskarte, der Bankkarte und weiterer Karten) ermittelt, womit die

Obergrenze eines geringfügigen Delikts von CHF 300.– gemäss Art. 172ter

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) überschritten wurde.

Sodann ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Privilegierung

zufolge Geringfügigkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn der Eventualvorsatz des

Täters auf einen höheren Betrag gerichtet ist. So ist etwa bei der Entwendung

eines Portemonnaies mittels Taschendiebstahls regelmässig keine Geringfügigkeit

anzunehmen (BGE 123 IV 197 E. 2c; BGer 6B_158/2018 vom

14.

Juni 2018 E. 2; 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2).

Gleich verhält es sich mit dem Vorsatz des Berufungsklägers, der unter Missbrauch

seines beruflichen Näheverhältnisses zur Geschädigten deren Portemonnaie

entwendete, wobei er nach den üblichen Verhältnissen damit rechnete, Bargeld

oberhalb des Bagatellbereichs zu erlangen und der Patientin weiteren Schaden im

Zusammenhang mit dem Ersatz des Portemonnaies und der darin befindlichen Karten

zuzufügen. Indem der Berufungskläger also das Portemonnaie seiner Patientin

behändigte, um sich selber möglichst hohe Vermögenswerte zuzuführen, hat er

sich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht.

2.2

Der

Berufungskläger kritisiert sodann die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang

mit dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Prostituierten C____

(Anklage-Ziffer 3). Er macht geltend, er habe deren Dienste während zwei

Stunden beansprucht, ihr aber kein Geld entwendet, zumal es dort

Überwachungskameras gebe. Die Aussagen der Geschädigten seien nicht glaubwürdig

und immer wieder anders gewesen. Zuerst habe sie von CHF 2’000.–, dann von

CHF 1’800.– gesprochen, die ihr gestohlen worden sein sollen. Auch in

Bezug auf die Zeit, zu welcher der Berufungskläger bei ihr eingetroffen sei,

habe sie unterschiedlich ausgesagt. Zuerst sei es 22.30 Uhr gewesen; richtig

sei aber gegen 23.35 Uhr.

Dieser Diebstahlsvorwurf

beruht auf der Anzeige der Geschädigten (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten

S. 1289) und deren Aussagen, welche mit der Würdigung des Ablaufs, wie der

Berufungskläger überhaupt ermittelt wurde (Auswertung des Mobiltelefons Pos.

2001, Akten S. 2406, 2410) und den am Tatort aufgenommenen Fotos der

Videoüberwachung (Akten S. 1293 f.) übereinstimmen. Die Geschädigte

wurde zweimal einvernommen; zuerst durch einen Ermittlungs­beamten (Akten

S. 1301), später durch das Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8;

Akten S. 2923). Sie schilderte den Ablauf des Diebstahls (Behändigung des

Geldes, während sie in der Küche Wasser trank) und den Ablauf der Whatsapp-Kommunikation

übereinstimmend (der Berufungskläger blockierte nach ihrer Beanstandung

kommentarlos ihre Nummer). Aus den Whatsapp-Nachrichten ergibt sich, dass der

Berufungskläger die Geschädigte um 22.56 Uhr unter dem Namen «Philipp» für

einen Termin anfragte und seine Ankunft auf 23.30 Uhr ankündigte (Akten

S. 1293). Die Nummer der Geschädigten wurde auf dem Mobiltelefon des

Berufungsklägers unter den blockierten Kontakten gefunden (Akten S. 2410).

Dies stimmt mit den Angaben der Geschädigten überein, wonach der

Berufungskläger auf die Beanstandung des Diebstahls nicht geantwortet und sie

auf Whatsapp blockiert habe (Akten S. 1291, 1302).

Die Tat

ereignete sich am Wochenende, worauf die Geschädigte am Montag Anzeige wegen

Diebstahls erstattete (Polizeirapport vom 25. Februar 2019, Akten

S. 1289). Der Deliktsbetrag wurde in der Strafanzeige mit CHF 1’800.–

beziffert und in der Stückelung detailliert ausgewiesen. Diesen Betrag hat die

Geschädigte in der ersten Einvernahme bestätigt (Akten S. 1304). Auch mit

grösserer zeitlichen Distanz, in der Befragung von Strafgericht, erinnerte sich

die Geschädigte noch an die Grössenordnung des Deliktsbetrags (Verhandlungsprotokoll

S. 8). Damit erweist sich der Deliktsbetrag als erstellt.

Die rechtlichen

Voraussetzungen des Diebstahlstatbestands sind offensichtlich erfüllt und es

werden insoweit keine Einwände erhoben. Indem der Berufungskläger, als er sich

allein im Zimmer befand, aus dem Portemonnaie der Geschädigten Bargeld im Wert

von CHF 1’800.– entwendete, hat er sich des Diebstahls gemäss Art. 139

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

3.

Überfall in Basel

3.1

Die

Straftaten des Überfalls vom 29. Juni 2019 in Basel (Anklage-Ziffer 4) sind nur

teilweise bestritten. Nicht bestritten wird, dass die Prostituierte D____ mit

dem Wirkstoff Flunitrazepam betäubt und ausgeraubt wurde und dass beide

Beschuldigte daran beteiligt gewesen sind. Bestritten wird von den

Beschuldigten die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit, während die

Staatsanwaltschaft diese Qualifikation wie auch den Vorwurf der

Bandenmässigkeit aufrechterhält. Bestritten ist seitens der Berufungsklägerin

auch die Mittäterschaft.

Der Berufungskläger wendet sich gegen die Qualifikation der

besonderen Gefährlichkeit dieses Raubs. Durch die Verwendung des Medikaments

Flunitrazepam habe keine Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers bestanden.

Als diplomierter Krankenpfleger mit 25 Jahren Berufserfahrung kenne er sich mit

der Dosierung von Medikamenten aus. Er sei stets an der Seite des gefesselten

und betäubten Opfers gewesen, habe mehrmals die Vitalzeichen überprüft und

erkannt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. So habe er ihr das Medikament in

geringer Dosis dreimal verabreicht. Die besondere Rücksichtnahme bei der

Dosierung ergebe sich auch aus dem IRM-Gutachten (Akten S. 1737). Sodann

habe er nicht eine echte geladene Waffe, sondern eine Soft-Air-Pistole mit

bloss geringer Schusskraft von weniger als 0,5 Joule eingesetzt (Akten

S. 523). Er habe keine Todesdrohung ausgesprochen. Als die Geschädigte geschlafen

habe, seien ihr die Handschellen entfernt und sie in eine stabile Seitenlage

gelegt worden.

Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Beziehung zum

Berufungskläger sei von Abhängigkeit geprägt gewesen, so dass sie nicht frei

habe entscheiden können. Sie habe erst am Nachmittag des 29. Juni 2019 vom Unterfangen

ihres Partners erfahren und habe vom Inhalt der Spritzen, mit denen dem Opfer

das Schlafmittel eingeflösst wurde, nichts gewusst. Sie habe keinen Einfluss

auf die Geschehnisse gehabt und minimale Tatbeiträge geleistet. Weder in der

Planung noch in der Ausführung habe sie Tatherrschaft ausgeübt; sie habe ihm

bloss bei der Ausführung der Tat geholfen.

3.2

In tatsächlicher Hinsicht ist auf die

glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten D____ abzustellen, die sich durch

objektive Hinweise bestätigen lassen (Akten S. 1348 ff., 1608 ff.). Sie schilderte

in freier Rede, ein Mann und eine Frau hätten ihr Appartement betreten. Der

Mann habe eine Waffe gezogen. Als sie die Polizei habe rufen wollen, habe er

ihr das Handy abgenommen und gedroht, ihr in den Kopf zu schiessen. Die Frau

habe ihr Handschellen angelegt und sich Handschuhe angezogen. Dann habe der Mann

ihr etwas in den Mund gespritzt, das sie wieder ausgespuckt habe. Danach habe

ihr der Mann eine weitere Ladung eingeflösst, insgesamt drei Mal. Der Mann habe

ihr Fragen gestellt und die Frau habe das Geld in der Küche geholt, ihre Tasche

durchsucht und mit dem entwendeten Handy eine SMS gesandt, um der «Zentrale» (G____)

mitzuteilen, dass alles in Ordnung sei. Als die Zentrale zwecks Vergewisserung angerufen

habe, habe ihr der Mann den Hörer ans Ohr gehalten und befohlen, nichts

Falsches zu sagen. Sie habe ihre Kleidung (Body) ausziehen und etwas Anderes

anziehen müssen. Als sie später aufgewacht sei, habe ihr Handy und ihre

Krankenkassenkarte gefehlt. Sie sei durch den nächsten Kunden geweckt worden.

Diese Aussagen werden

durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 24. Juli 2019 gestützt, wonach

Hautrötungen an den Handgelenken des Opfers festgestellt wurden, die mit der geschilderten

Fesselung vereinbar seien (Akten S. 1733). Die vorgängige Beschaffung der Waffe

und der Handschellen durch den Berufungskläger ist ebenfalls nachgewiesen (Kaufbelege

vom 27. Juni 2019; Akten S. 1842, 1843). Weiter ist festzustellen, dass die vorgehaltene Waffe wie eine echte Pistole mit

Schalldämpfer aussieht (vgl. Foto, Akten S. 523). Die zur Betäubung

eingesetzte Substanz konnte auf der Haut (Dekolleté) und im Blut des Opfers

nachgewiesen werden. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des

IRM vom 9. Dezember 2019 handelt es sich um Flunitrazepam, das im

Handelspräparat Rohypnol enthalten ist und als Schlafmittel oder K.o.-Mittel verwendet

wird (Akten S. 1737 ff.). Die Aussagen der Geschädigten werden zudem auch durch

ihre Kollegin H____ bezeugt. Sie kannte die

Schilderungen der Geschädigten sehr genau und konnte das Geschehen in allen

Einzelheiten vom Hörensagen bezeugen (Akten S. 1466 ff.).

3.3

Die

Berufungsklägerin hat den Überfall in der Einvernahme vom 15. Juli 2019 zunächst

abgestritten. Sie sei mit ihrem Partner nach Basel gefahren und habe sich mit

der Geschädigten nur kurz im Flur unterhalten, bevor sie wieder gegangen seien.

Die Geschädigte sei nicht freundlich, nicht nett, sondern distanziert gewesen.

Die Waffe hätten sie nur verwendet, um zu Hause auf Elstern zu schiessen. Zur

Spritze könne sie nichts sagen, ausser dass sie zu Hause auch Nadeln für

ausgefallene Sexualpraktiken (BDSM) hätten (Akten S. 904 ff.). In der

Einvernahme vom 21. August 2019 berichtete die Berufungsklägerin dann vom

Vorschlag ihres Partners, der Geschädigten Geld abzunehmen und dafür eine Waffe

und Schlafmittel einzusetzen. Da sie Geldprobleme gehabt hätten und sie selber

nicht mehr als Prostituierte habe arbeiten wollen, habe sie mitgemacht. Sie

habe auf seine Anweisung die Geschädigte in Handschellen gelegt, die

Textnachricht geschrieben, ihr Geld gesucht und ihr Handy versteckt. Dann habe

sie sich in den Flur gesetzt. Als sie gegangen seien, habe sie das Auto geholt

(Akten S. 942 f.).

Der Berufungskläger mochte sich in der Einvernahme vom 16.

Juli 2019 nicht an den Vorfall erinnern (Akten S. 921 ff.). Am 12. August

2019.

sagte er, er habe den Termin gleich nach dem Empfang abgebrochen, ohne zu

zahlen. Die Geschädigte habe wohl aus Enttäuschung über den entgangenen Lohn

gehandelt (Akten S. 937 ff.). Diese Geschichte wiederholte er am 29. August

2019.

(Akten S. 1038). Als der Untersuchungsbeamte ihm die Krankenkassenkarte

der Geschädigten und zwei auf ihren Namen ausgestellte Arzneirezepte vorlegte,

die alle in seinem Haus gefunden wurden, begannen seine Hände zu zittern. Der

Berufungskläger griff den Ermittler mit den Worten an, ob er einen Pick (Groll)

auf ihn habe (Akten S. 1056, 1062). Die Existenz von Spritzen in seinem

Haushalt erklärte er damit, dass seine Partnerin BDSM möge (Akten S. 1067). Er erklärte,

dass die Pistole ihm gehöre und er sie benutze, um Elstern zu schiessen. In der

Einvernahme vom 24. September 2019 (Akten S. 1124 ff.) sagte er, er habe

den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin geplant. Sie seien in finanziellen Schwierigkeiten

gewesen. Seine Partnerin habe die Idee gehabt, eine Prostituierte in der

Schweiz zu wählen und Schlaftabletten zu verwenden. Sie hätten das Medikament

gemeinsam im Wohnzimmer getestet. Am Samstag habe sie das Opfer ausgewählt,

dann hätten sie gemeinsam den Text der Nachricht verfasst und das Schlafmittel

präpariert. Die Partnerin habe die Spritze, Pistole, Handschellen und

Handschuhe in ihrer Handtasche versorgt. In der Strafgerichtsverhandlung wiederholte

der Berufungskläger, er habe den Überfall gemeinsam mit seiner Partnerin

geplant und durchgeführt, da diese der Familienkasse habe Geld zurückzahlen

müssen und er sie nicht habe verlieren wollen (Akten S. 2932). Sie habe

vorgeschlagen, die in Deutschland begangenen Taten auch in der Schweiz zu

probieren. Sie habe das Opfer ausgesucht und die Vorgehensweise mit dem

Schlafmittel angeregt (Akten S. 2935).

3.4

Bei der

Würdigung dieser Aussagen fällt auf, dass die Lebensgemeinschaft der beiden

Beschuldigten mit der Inhaftierung endete und ihre Anfangsmotivation, sich

gegenseitig zu decken, dahinschwand. Zuerst schrieb die Berufungsklägerin dem

Mitbeschuldigten aus der Haft noch Liebesbriefe (Akten S. 1040 ff.). Dann

wandte sie sich einem früheren Bekannten zu, den sie inzwischen geheiratet hat.

Dies hat den Berufungskläger offensichtlich getroffen (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 6 f.; Akten S. 2921 f.). Beide Beschuldigten haben ihre

Aussagen den aktuellen Beweisergebnissen angepasst. Sie haben nach anfänglichem

Abstreiten und Abwerten des Opfers gemerkt, dass sich die Taten nicht mehr

leugnen lassen. In der Folge wählten beide die Strategie, die Verantwortung

möglichst auf den Ex-Partner abzuwälzen. Es ging um Schulden und das berufliche

Schicksal der Berufungsklägerin. Diese hatte offensichtlich ein eigenes

Interesse, am Überfall mitzuwirken und leistete wichtige Tatbeiträge. Der

Berufungskläger trat als Wortführer auf und verabreichte das Medikament. Als

erfahrener Pflegefachmann mit Weiterbildung zum technischen Operationsassistenten

verfügte er über medizinisches Wissen (vgl. Akten S. 5, 1441). Beide

Beschuldigten kannten sich im Milieu der Prostitution aus und sind gemäss ihren

Berichten erfahren in paraphilen Sexualpraktiken (BDSM).

Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschuldigten

vorgegeben haben, zu zweit eine sexuelle Dienstleistung mit der Prostituierten

in Anspruch nehmen zu wollen. Unter diesem Vorwand haben sie sich Zugang zu ihr

verschafft. Die Berufungskläger haben um ca. 23.30 Uhr die Wohnung mit der

Absicht betreten, das auserwählte Opfer mit Handschellen zu fesseln und es mit

einer Spritze, in der Flunitrazepam (ein

rezeptpflichtiges Schlafmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine) aufgezogen

war, zu betäuben. Das Schlafmittel wurde dem Opfer, nachdem es unter Einsatz

der Soft-Air-Pistole sein Handy herausgeben musste und mit den Handschellen

gefesselt worden war, im weiteren Verlauf des Überfalls oral eingeflösst.

Allerdings wurde die «Medikation» in mehreren kleineren Dosen verabreicht, so

dass das Opfer nicht sofort einschlief. Es war noch im Stande, den beiden

Berufungsklägern den Zugangscode zu seinem Handy zu nennen und gegenüber der

Person, welche als Vermittlungsagentin unter dem Namen G____ für das Treffen

fungiert hatte, auf Aufforderung der Berufungskläger hin zu bestätigen, dass

alles in Ordnung sei. In der Folge machte sich die Berufungsklägerin in der

Wohnung auf die Suche nach Bargeld und entnahm einem Portemonnaie Bargeld im

Betrag von CHF 10’500.–. Nachdem das Opfer zusehends schläfriger wurde,

legten die Berufungskläger es aufs Bett und liessen es liegen. Ohne sich weiter

um seinen Gesundheits­zustand zu kümmern, verliessen sie die Wohnung, wo es

erst Stunden später vom nächsten Kunden, der ebenfalls über G____ einen Termin

vereinbart hatte, in stark benommenem Zustand aufgefunden wurde. Beide

Beschuldigten trugen während der Tat Gummihandschuhe. Der Berufungskläger trat als

Wortführer auf, wurde aber von der Berufungsklägerin tatkräftig unterstützt.

Der Einwand der Berufungsklägerin, sie sei wegen eines Abhängigkeitsverhältnisses

in ihren Entscheidungen nicht frei gewesen, lässt sich angesichts der

aktenkundigen Liebensbriefe und ihrer Aktivitäten bei der Fesselung des Opfers,

der Manipulation fremder Textnachrichten und der Behändigung des Geldes nicht

halten. Bereits als sie in Deutschland die Fahrt zum Tatort antrat, wusste sie,

dass ihr Partner eine Waffe und Schlafmittel einsetzen würde (Akten S. 942). Die

Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich um das Opfer gekümmert, wird

durch den Umstand widerlegt, dass er das betäubte Opfer zu später Stunde allein

im Zimmer zurückliess, ohne zu wissen, wie sich sein Zustand entwickeln und ob

nachher noch jemand vorbeikommen und sich um das Opfer kümmern würde. Um 02.38

Uhr ging bei der Polizei der Notruf ein. I____ – ein Freund der Geschädigten –

meldete, diese sei unter Drogen gesetzt und ausgeraubt worden (Polizeirapport

vom 30. Juni 2019, Akten S. 1336).

3.5

In

rechtlicher Hinsicht ist vorweg ist festzuhalten, dass Soft-Air-Waffen, die

aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, seit

dem 12. Dezember 2008 unter das Waffengesetz fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. g

WG). Dies trifft bei der eingesetzten Waffe zu, deren psychologische Wirkung

durch den Aufsatz eines Schalldämpfers noch verstärkt wird. Eine auf diese

Weise bedrohte Person muss also mit einer gefährlichen, evtl. tödlichen

Schussabgabe rechnen. Bereits daraus wird klar, dass es nicht auf die Schusskraft

ankommt, wenn im Zuge eines Überfalls eine Soft-Air-Waffe eingesetzt wird. Ferner

kann dem Vorgehen der beiden Berufungskläger auch das planerische und

heimtückische Element nicht abgesprochen werden. Die beiden haben sich eine

Prostituierte ausgesucht, weil sie bei diesem Opfer (aufgrund ihrer

finanziellen Engpässe) mit einem ansehnlichen Deliktsbetrag rechnen konnten,

zumal ihnen beiden aus eigener Erfahrung bekannt war, dass die durch

Liebesdienste eingenommenen Gelder nicht jeweils sofort zur Bank gebracht,

sondern angesammelt werden. Sodann haben sie sich unter Vornahme einer Täuschung

(durch Vorspiegelung eines Kundenverhältnisses) Zugang zum Opfer verschafft und

dieses zunächst nur leicht betäubt, damit es bei der Entwarnung der Zentrale

noch mitwirken konnte. Als sie das betäubte Opfer allein in der Wohnung liegen

liessen, haben sie dessen Wohlergehen dem Zufall überlassen. Sie wussten nicht,

wie sich sein Zustand entwickeln und wie lange es alleine dort liegen würde. Indem

die beiden Beschuldigten dem Opfer eine Waffe vorhielten, es fesselten und mit

einer rezeptpflichtigen Substanz einschläferten, machten sie es gewaltsam zum

Widerstand unfähig. Danach entwendeten sie ihm Bargeld im Wert von

CHF 10'500.– und begingen damit einen Raub.

3.6

Nach der

Rechtsprechung gilt als Mittäter oder Mittäterin, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise

mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.

Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten

Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen

der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist,

dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu

beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss

voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern

sich auch im konkludenten Handeln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des

Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des

Delikts beteiligt ist. Er kann später dazu stossen. Auch genügt es, dass er

sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass

der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung

derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als

Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7

S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136).

Was die Berufungsklägerin anbelangt, so wusste sie bereits

vor der Tat, dass ihr Partner eine Waffe und ein Schlafmittel einsetzen wollte

(vgl. Akten S. 942). Sie war also nicht ahnungslos, als sie sich in

Deutschland ins Auto setzte und mit ihrem Partner die Grenze überquerte. Ihr

Mitwirken war entscheidend für das Gelingen der Tat. Sie unterstützte ihren

Partner nicht nur durch ihren Beistand und schuf damit die zahlenmässige

Übermacht (zwei gegen eine). Sie übernahm auch massgebliche Tatbeiträge, ohne

die der Raub nicht hätte abgewickelt werden können: So übernahm sie zuerst die

Aufgabe des Fesselns. Dann versandte sie auf dem Handy des Opfers eine

Textnachricht, um die Vermittlerin zu täuschen und einen Notruf zu vereiteln. Später

suchte sie in der Wohnung nach Bargeld, während ihr Partner beim Opfer blieb. Aufgrund

der Aussagen der Geschädigten und der Angaben ihrer Kollegin H____, welche die

Schilderungen des Opfers kannte und sie vom Hörensagen bezeugen konnte, ist

klar von massgebenden Tatbeiträgen auszugehen. Dass ihr Partner als treibende

Kraft auffiel, vermag die Bedeutung ihrer Beiträge nicht zu verringern. Die individuellen

Ausprägungen ihrer Handlungen sind bei der Strafzumessung zu würdigen. Die

Dispositiv

Berufungsklägerin handelte demnach als Mittäterin.

3.7 Nach Art. 140 Ziff. 3 StGB macht sich

in qualifizierter Weise schuldig, wer durch die Art und Weise der Begehung des

Raubs seine besondere Gefährlichkeit offenbart. In

BGE 116 IV 312 erachtete das Bundesgericht den Einsatz eines nicht ganz

harmlosen Schlafmittels gegenüber japanischen Touristen, die sich dann selber

überlassen wurden, nicht zwingend als besonders gefährlichen Raub und verlangte

von der Vorinstanz diesbezüglich eine detaillierte Begründung. Zunächst erweist

sich aus heutiger Sicht die zurückhaltende Anwendung des Qualifikationsgrundes

der besonderen Gefährlichkeit allein mit dem Argument der hohen Mindeststrafe

von 2 Jahren, die nur noch eine unbedingte Strafe zulasse, aufgrund der Reform

2007, welche die Obergrenze für eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 auf 24

Monate erhöht hat, als überholt (BGE 116 IV 312 S. 316

E. 2d/aa). Insoweit liegt im vorliegenden Fall eine veränderte

Ausgangslage vor. Sodann geht das zu beurteilende Vorgehen der Berufungskläger

eindeutig über jenes hinaus, welches im Vergleichsfall gegenüber japanischen

Touristen angewandt wurde. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur ein

Schlafmittel, sondern auch eine Fesselung und eine Waffe eingesetzt. Sodann

wurden die Taten richtiggehend durchgeplant (Erwerb der Waffe, Organisieren von

Handschellen, Bereitstellen von Medikamenten und Aufziehen von Spritzen). Es

wurden also organisatorische Vorkehren getroffen und technische Hilfsmittel

eingesetzt, um das Opfer weiter gefügig zu machen.

Zudem verschafften die Berufungskläger sich den Zutritt zum

Opfer mit einer List, im Wissen darum, dass Prostituierte bei ihrer Kundschaft

(abgesehen von der Vorausbezahlung) keine Abklärungen im Voraus tätigen können.

Sie müssen vielmehr «annehmen», was kommt, und können, sobald die Kunden eingetreten

sind, diesen kaum mehr ausweichen. Das wussten die beiden Beschuldigten, die im

Milieu sehr erfahren waren, ganz genau. Weiter manipulierten die

Berufungskläger konkrete Sicherheitsvorkehren, indem sie das Opfer zur

telefonischen Auskunft gegenüber der Vermittlerin zwangen, es sei alles in

Ordnung. Danach nahmen die Berufungskläger dem Opfer das Mobiltelefon weg,

damit es keine Hilfe holen konnte. Schliesslich handelt es sich bei der

besonderen Gefährlichkeit um einen sachlichen Umstand, der auch für denjenigen

Täter gilt, der selber keine besondere Gefährlichkeit bekundet, aber bei einer

gemeinsamen Aktion mit entsprechenden Handlungen seiner Mittäter rechnet und

sie billigt (BGE 109 IV 161 E. 4b S. 164). Die Berufungskläger liessen das

Opfer schliesslich in betäubtem Zustand alleine in der Wohnung zurück. Es war

spät, ca. Mitternacht, und es bestand keine Gewissheit, wie sich der Zustand

des Opfers entwickeln und wann es schliesslich aufgefunden würde.

Indem die Berufungskläger dem gefesselten, mit einer Waffe

bedrohten Opfer mehrfach ein Schlafmittel einflössten, bis es das Bewusstsein

verlor, und das Opfer zu später Stunde allein und betäubt in der Wohnung liegen

liessen, erweist sich die Begehungsweise des Raubs als besonders gefährlich im

Sinn von Art. 140 Ziff. 3 StGB.

3.8 Die bandenmässigen Begehungsweise stellt

einen weiteren Qualifikationsgrund dar. Dieser ist gegeben, wenn der Täter oder

die Täterin als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Anschluss­berufung am Vorwurf der

Bandenmässigkeit fest. Zum Raubüberfall in Basel

macht sie geltend, dass sich beide Beschuldigte auf Grund der gesamten Umstände

und des finanziellen Drucks, unter welchem sie seit längerer Zeit gestanden

hätten, bereits damals darauf verständigt hätten, weitere Delikte zu verüben,

zumal sie rund zwei Wochen später im Kanton Aargau wieder zum selben Zweck

unterwegs gewesen und dort schliesslich festgenommen worden seien. Die Beschuldigten

hätten bereits zuvor Taten begangen, indem sie sich gegenüber Prostituierten in

Deutschland als Kriminalbeamte ausgegeben und ihnen Geld abgenommen hätten. Die

Staatsanwaltschaft betrachtet den Raub in Basel als Zwischenstück einer Reihe,

die mit den «höchst einschlägigen» Delikten in Deutschland beginne und mit den

Taten im Kanton Aargau ende.

Der Berufungskläger erklärt, beim Raubüberfall in Basel

seien die weiteren Taten noch nicht geplant gewesen. Daher liege keine

Bandenmässigkeit vor. Die Raubüberfälle im Aargau vom 13. Juli 2019 habe das

Paar erst später geplant, damit sich die Berufungsklägerin nicht wieder

prostituieren müsse. Die Berufungsklägerin betont, sie habe einen

untergeordneten Beitrag geleistet und sei erst kurz vor der Tat eingeweiht

worden. Das zweite Delikt sei im Zeitpunkt des ersten Delikts nicht

konkretisiert gewesen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 38,

Verhandlungsprotokoll Berufungsgericht S. 10).

Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass beim Überfall

in Basel gewisse Mindestansätze einer Organisation in Form einer Rollen- und

Arbeitsteilung vorgelegen haben. Es handelt sich um eine blosse Zweierbande,

was nach der Rechtsprechung der Annahme von Bandenmässigkeit nicht

entgegensteht (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; vgl. Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,

Art. 139 N 16). Allerdings ist zu bedenken, dass bei Lebenspartnern nicht die typische Erscheinungsform einer

Bande vorliegt, so dass jedenfalls nicht allein aus der Lebenspartnerschaft auf

einen bandenmässigen Organisationsgrad und eine bandenmässige Intensität der Zusammenarbeit

geschlossen werden darf. Nicht jedes mittäterschaftliche Zusammenwirken von

Lebenspartnern bedeutet bereits Bandenmässigkeit. Entsprechend vorsichtig ist

das Präjudiz zu einem Ehepaar, das während 7 Monaten Betäubungsmittel aus dem

Ausland in die Schweiz einführte, zu würdigen (vgl. BGE 124 IV 286

E. 2). Das vorliegende Zusammenwirken zwischen

den Berufungsklägern ist deutlich kürzer, weniger organisiert und intensiv als

jenes im Vergleichsfall und wird mit dem Institut der Mittäterschaft sachgerecht

erfasst. Zudem bewegt es sich ausserhalb des Betäubungsmittelrechts und der für

dieses Spezialgebiet entwickelten Praxis zur Bandenmässigkeit.

Wie das

Strafgericht richtig erkannte, kann den beiden Beschuldigten – im massgeblichen

Zeitpunkt anlässlich des Basler Überfalls – kein Entschluss

zur fortgesetzten Tatverübung nachgewiesen werden. Was die Vortaten in

Deutschland angeht, so soll der Berufungskläger mit gefälschtem Polizeiausweis

und die Berufungsklägerin mit blonder Perücke und gefälschtem Polizeiausweis

aufgetreten sein. Sie hätten bei Prostituierten «Kontrollen» durchgeführt und

bei fehlender Bewilligung Geld «konfisziert» (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 7). Für diese Darstellung gibt es in den Akten zwar konkrete

Anhaltspunkte (gefälschte Polizeiausweise, Akten S. 1838 f.; Perücke,

Beschlagnahmeposition 1506, Akten S. 499, 516, 537; Foto Akten

S. 2314). Der Vorwurf wurde jedoch nicht in einem rechtsförmigen Verfahren

beurteilt und wird seitens der Berufungsklägerin bestritten. Bezüglich der

späteren Raub­versuche im Aargau vom 13. Juli 2019 bestreiten beide Beschuldigten,

dass diese bereits am 29. Juni 2019 geplant gewesen seien.

Diese Darlegung lässt sich nicht widerlegen. Für eine

Vorausplanung weiterer Überfälle im damaligen Zeitpunkt gibt es keinen Beweis.

Es ist ebenso gut denkbar, dass die Beschuldigten Schritt für Schritt

vorgegangen sind und ihren Entschluss, im Kanton Aargau weitere Raubtaten zu

begehen, erst nach dem Gelingen des Überfalls in Basel gefasst haben. Es

ist folglich zugunsten der Berufungskläger davon auszugehen, dass im

massgeblichen Zeitpunkt noch kein Entschluss der fortgesetzten Tatverübung

bestand. Damit erweist sich das Kriterium der Bandenmässigkeit als nicht

erfüllt, weshalb insoweit kein Schuldspruch ergeht. Da sich die Entlastung

bloss auf eine Qualifikation des Anklagepunkts bezieht und kein vollständiger

Freispruch vom Vorwurf des Raubs erfolgt, hat praxisgemäss kein formeller

Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.;

BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 351 N 2; Heimgartner/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 351 N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 426

N 6, Fingerhuth/Gut, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 351

N 8, je mit Hinweisen).

4. Überfälle im Kanton Aargau

4.1 Nachdem

das Strafgericht in Bezug auf die Taten im Kanton Aargau vom 13. Juli 2019

bloss auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub erkannt hatte, hält die

Staatsanwaltschaft am Vorwurf des versuchten bandenmässigen und besonders

gefährlichen Raubs (Anklage-Ziffer 5) an vier verschiedenen Standorten fest.

Sie ist der Ansicht, das beschuldigte Paar habe sich

– wie zuvor schon in Basel – mit Waffe und Medikamenten ausgerüstet und sei

zwecks bandenmässiger und besonders gefährlicher Verübung mehrerer

Raubüberfälle in den Kanton Aargau gefahren, wo sie vorgängig vier Termine

vereinbart gehabt hätten. Die Spritze mit dem Sedierungsmittel sei bereits

aufgezogen und einsatzbereit gewesen. Dass der Erfolg nicht eingetreten sei,

sei bloss äusseren Umständen zu verdanken. Die besondere Gefährlichkeit sei

verwirklicht, da die Hose des Berufungsklägers mit Tatwerkzeug vollbepackt

gewesen sei. Für den Fall der Annahme von blossen Vorbereitungshandlungen sei

zu berücksichtigen, dass sich diese nicht nur auf den Grundtatbestand des

Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, sondern auf den qualifizierten,

bandenmässig und besonders gefährlich begangenen Raub bezögen, was sich

unmittelbar auf die Strafzumessung auswirke.

Der Berufungskläger macht geltend, er habe «im Hinterkopf»

gehabt, die Überfälle in Seon und Lenzburg nicht zu verüben. Damit sich seine

Lebenspartnerin nicht wieder aus Geldnot prostituiere, habe er sie im Glauben

gelassen, die Raubüberfälle durchzuführen (Akten S. 2077;

Berufungsbegründung N 13). Weiter sei der Vorinstanz beizupflichten, dass

beide Beschuldigte noch keine tatbestandsmässigen Ausführungshandlungen

vorgenommen hätten, so dass es nicht zum Versuch gekommen sei (Plädoyer

S. 8). In früheren Einvernahmen hatte der Berufungskläger noch ausgesagt,

seine Partnerin habe die Opfer des Überfalls ausgesucht, da sie ein Auge für

junge und unerfahrene Prostituierte habe, die sich nicht gross wehren würden

(Akten S. 1129, 1148, 1149).

Die Berufungsklägerin ihrerseits bestreitet, an der Planung

und Vorbereitung der Überfälle im Kanton Aargau beteiligt gewesen zu sein. Bei

ihren handschriftlichen Notizen (Terminzettel mit Name, Zeit und Ort der vier

gebuchten Prostituierten, Akten S. 2259) handle es sich um Angaben, die

der Berufungskläger ihr diktiert habe. Sie sei zwar mitgegangen, sei aber beim

Auto zurückgeblieben, wo sie festgenommen worden sei. In früheren Einvernahmen

bestritt sie zunächst jegliches Wissen um die geplanten Überfälle. Sie hätten

einen schönen Abend zu zweit verbringen wollen und beschlossen, draussen ein

Picknick zu machen (Akten S. 973). Nach und nach räumte sie eine

Beteiligung an den Überfällen ein, wobei sie im Auto gewartet bzw. draussen

gestanden habe. Der Berufungskläger habe alleine hereingehen wollen. Er hätte

sie später gerufen, um Spuren zu verwischen (Akten S. 1016).

4.2 Das

Strafgericht ermittelte den Sachverhalt gestützt auf die zutreffende Würdigung der

Aussagen der Beschuldigten. Als weitere Beweismittel standen der Bericht von

der Festnahme der Beschuldigten in Spreitenbach (Akten S. 226 f.), die

dokumentierte Ausrüstung des Berufungsklägers anlässlich seiner Anhaltung

(Akten S. 231), die er in den Hosentaschen bzw. im Hosenbund verstaut

hatte und die DNA-Auswertung der Spritze zur Verfügung. Nach diesen Befunden

trug der Berufungskläger folgende Gegenstände auf sich: Waffe mit

Schalldämpfer, Handschuhe, Handschellen; eine aufgezogene Spritze (Pos. 1001,

mit einer Kombination der Medikamente Ketamin und Midazolan) und einen

Ballknebel (Akten S. 228; Foto­dokumentation, Akten S. 2310 ff.;

IRM-Gutachten, Akten S. 2355). Weiteres Deliktswerkzeug wurde im

Handschuhfach und in einer Damenhandtasche im Beifahrerfussraum des Autos transportiert.

Dort kamen zwei weitere, mit Ketamin und Midazolan aufgezogenen Spritzen zum

Vorschein (Handschuhfach, Pos. 1507; Akten S. 539). In der Damenhandtasche

wurden verpackte Spritzen, Kanülen, Latexhandschuhe, Alkoholtupfer sowie die

Medikamente Midazolam, Oxycodon und Ketanest transportiert (Akten S. 2151

f.). An der beim Berufungskläger sichergestellten Spritze (Pos. 1001; Akten S.

2303, 2306) wurden am Zylinder und am Kolben DNA-Spuren beider Beschuldigter

nachgewiesen (Akten S. 2334). Weiter wurde in der Wohnung des

beschuldigten Paars in Deutschland der Terminzettel beschlagnahmt, den die

Berufungsklägerin handschriftlich geschrieben hatte (Akten S. 2259; Pos.

1139; vgl. Akten S. 645 Mitte, S. 660). Darauf ist folgender Zeitplan vermerkt:

«21.30 J____, Waschhausgraben, Lenzburg

20.00 K____, Seon

23.00 L____, Spreitenbach

23.30 M____, Baden»

Weiter wurden die Chat-Verläufe erhoben, mit denen die

Berufungskläger die Termine gebucht bzw. vor der Eingangstüre um Einlass

ersucht hatten (Akten S. 2139, 2426). Schliesslich wurde das

Navigationsgerät ausgewertet, in welches die Adressen in Seon, Lenzburg und

Spreitenbach bereits eingegeben worden waren (Akten S. 2368 ff.). Es

handelt sich um die auf dem Notizzettel angegebenen Ortschaften.

Der Berufungskläger hat seine Tat zuerst abgestritten und

seine Anwesenheit am Tatort damit erklärt, dass das Paar einen «Dreier» habe

durchführen wollen, wobei er sich habe fesseln lassen wollen (Einvernahme vom 12.

August 2019; Akten S. 927). Nachdem ihm weitere Beweise vorgelegt wurden, schob

er die Auswahl der Prostituierten auf seine Partnerin. Ansonsten hielt er seine

Bestreitung aufrecht (Einvernahme vom 29. August 2019; Akten S. 1075 f., 1098).

Am 24. September 2019 gestand er dann zwei beabsichtigte Überfälle in Seon und

Lenzburg, die von seiner Partnerin vorgeschlagen worden seien. Er habe

nachgegeben, damit sie nicht wieder als Prostituierte arbeiten müsse (Akten S.

1139). Das gefundene Tatwerkzeug habe er teils von einem früheren «Spiel» noch

in der Hosentasche gehabt (Mundknebel; Akten S. 1143); teils habe es ihm

die Partnerin unbemerkt zugesteckt (Pistole, Handschellen und Spritze; Akten

S. 1146). Die Spritze hätten beiden gemeinsam zuhause aufgezogen (Akten

S. 1144). Sie hätten gleich vorgehen wollen wie beim Überfall in Basel

(Akten S. 1148 f.).

Die Berufungsklägerin erklärte zunächst, sie habe von den

Überfällen nichts gewusst. An diesem Abend sei einzig ein gemeinsames Picknick

und ein sexuelles Abenteuer zu dritt geplant gewesen. Im Verlauf der

Einvernahme räumte sie ein, dass ihr Partner die Überfälle habe durchführen

wollen. Ihre vorgesehene Mitwirkung habe sich lediglich auf das Saubermachen

nach der Tat beschränkt (Einvernahme vom 21. August 2019; Akten S. 990, 1016).

In der nächsten Befragung blieb sie bei diesen Aussagen (Akten S. 1223). Vor

Strafgericht sagte sie, er habe alles zusammengesucht, und sie hätten es in die

Handtasche gepackt. Da sie die Taten nicht gewollt habe, sei sie beim Auto

geblieben und habe auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um zu flüchten

(Akten S. 2946 f.). Vor Berufungsgericht sagte sie, ihre Handtasche sie die

einzige Tasche gewesen, die sie mitgeführt hätten. Er habe die Gegenstände

hineingepackt. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr gewehrt. Sie habe

Angst gehabt, da er sie unter Druck gesetzt habe (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8).

Zum Aussageverhalten der Beschuldigten hat das Strafgericht

zutreffend festgehalten, sie hätten beide ihre Aussagen jeweils den aktuellen

Beweisergebnissen angepasst. Nach anfänglichem Abstreiten hätten sie sich

teilweise geständig gezeigt und dann begonnen, sich gegenseitig der Lüge zu

bezichtigen bzw. sich gegenseitig zu beschuldigen. Beide Berufungskläger hätten

aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Der Berufungskläger sei schon vor der

Bekanntschaft mit der Berufungsklägerin straffällig geworden; insoweit könne

das Argument, er habe vermeiden wollen, dass sie wieder anschaffe, nicht

gelten. Die Berufungsklägerin habe noch in der Untersuchungshaft Liebesbriefe

an den Mitbeschuldigten geschrieben, wonach sie zu ihm halte, ihn arg vermisse

und ihn heiraten wolle. Dies spreche gegen ihre Angabe, sie habe den

Berufungskläger verlassen wollen, sei aber durch seine Gewalttätigkeiten daran

gehindert worden. Wenn sie wirklich – so die Vorinstanz – auf diese Gelegenheit

gewartet hätte, so hätte sie ihn sofort zu Beginn der Untersuchungshaft

verlassen. Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend. Ausgehend von der

Vorgeschichte (gemeinsamer Überfall in Basel) und von der Anhaltesituation (er

geht vor, während sie mit weiterem Deliktswerkzeug beim Auto wartet) muss eine

gemeinsame Planung angenommen werden. Bei der anfänglich gelieferten Erklärung

eines Picknicks mit einem sexuellen Abenteuer handelt es sich um eine

Schutzbehauptung. Die Angabe der Berufungsklägerin, sie sei vom Berufungskläger

misshandelt worden, kam zu einem späten Zeitpunkt und ist taktisch motiviert.

Wenn sie am Tag der Verhaftung tatsächlich Flucht- und Trennungsgedanken gehabt

hätte, hätte sie dies zweifellos früher offengelegt. Zudem lässt sich die

geltend gemachte Not nicht mit ihren Liebesbriefen aus der Untersuchungshaft

vereinbaren. Konkrete Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin sich vor der

Tat gegen eine Mitwirkung gewehrt hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist

von einer Schutzbehauptung auszugehen.

Wie bereits in Basel, trat der Berufungskläger auch im

Aargau mit seiner Initiative und seiner Ausrüstung – Waffe, Handschellen und

Spritze – als treibende Kraft auf. Die Berufungsklägerin unternahm aber nichts

dagegen, sondern begleitete und unterstützte ihren Partner, indem sie Deliktswerkzeug

transportierte und draussen auf ihren Einsatz wartete. Im vorliegenden Fall

beteiligte sie sich an der Planung, indem sie vier Prostituierten auflistete

und einen zeitlichen Ablauf dazuschrieb. Dabei fällt auf, dass die Liste nicht

chronologisch geordnet ist. Dies zeigt, dass die Berufungsklägerin in den

Prozess der Terminplanung involviert war und die Zeiten jeweils nach der

Terminvereinbarung ergänzte. Weiter hatte sie nachweislich Kontakt mit der

Spritze, die der Berufungskläger zwecks Betäubung des Opfers auf sich führte

(DNA-Spuren). Sie beteiligte sich, wie erwähnt, am Transport weiterer Spritzen

und Medikamente bzw. Schlafmittel, die sie in ihrer Damenhandtasche mitführte.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger am Steuer sass und mit gefüllten Hosentaschen die

Räumlichkeiten der Opfer als erster hätte betreten wollen. Die

Berufungsklägerin war Beifahrerin und half beim Auffinden der Tatorte. Sie

hatte bei der Planung durch die Auswahl der Opfer und die Niederschrift der

Tatorte mitgewirkt. Sobald sie dort eintrafen, ging der Berufungskläger zur

Türe vor, während die Berufungsklägerin auf sein Zeichen wartete und ihm sodann

in das Appartement gefolgt wäre. Im Handschuhfach des Wagens und in ihrer

Handtasche hielten sie den Nachschub für die weiteren geplanten Überfälle des

Abends bereit. Die Beschuldigten hatten gemeinsam geplant, an einem Abend vier

Prostituierte auszurauben. Sie bekräftigten diesen Entschluss im Verlauf des

Abends, indem sie ihren Zeitplan zu optimieren versuchten und die geplanten

Termine in Lenzburg (mit Wunsch auf eine frühere Zeit) und Baden (mit Hinweis

auf ihre Verspätung) nochmals bestätigten (Akten S. 2443, 2428 f.).

4.3 Ein

strafbarer Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter,

nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,

die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der

zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten

kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E.

3e).

Entscheidend für die Anwendbarkeit des Versuchs ist, dass

die Tatausführung bereits begonnen hat. In BGE 131 IV 100 hat das Bundesgericht

einen Versuch angenommen, als sich der Täter nach einschlägigen Chats am

Treffpunkt einfand, um einen Knaben zu treffen, mit dem er sexuelle Handlungen

vornehmen wollte. Der Täter baute den Kontakt über Chat und SMS auf. Als er

sich am Treffpunkt (Mc Donald's Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel)

einfand, wurde er von der Polizei festgenommen. In einem anderen Entscheid

hielt das Bundesgericht fest, mit dem Eintreffen am Tatort sei die Tatnähe in

örtlicher und zeitlicher Hinsicht eindeutig zu bejahen, weil der Tatplan, der

genaue Tatort und die Tatzeit festgestanden hätten; daher sei ein Versuch

gegeben (BGer 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4).

Aus den Umständen der Festnahme in Spreitenbach AG (23.15

Uhr) ergibt sich, dass beide Berufungskläger mit der Abwicklung des Überfalls

schon begonnen hatten: Die vier Opfer waren ausgewählt, die Termine gebucht und

chronologisch abgestimmt, drei Adressen im Navigationsgerät erfasst. Drei Spritzen

waren bereits aufgezogen und teils in den Hosentaschen des Berufungsklägers,

teils in der Damenhandtasche verstaut. Weiteres Deliktswerkzeug trug der

Berufungskläger auf sich und hielt die Berufungsklägerin in ihrer Handtasche

bereit. Die Berufungskläger begaben sich zu drei Adressen von Prostituierten,

jeweils in der Absicht, an dieser Adresse zum vorgängig vereinbarten Termin

einen Raubüberfall durchzuführen, sobald ihnen die Türe geöffnet würde. Sie versuchten

die Türöffnung jeweils per Telefon bzw. Klingeln zu erwirken. Am ersten Ort

(Seon AG) trafen die Berufungskläger um 20.03 Uhr am Tatort ein, wo sie die

Türe nicht fanden, worauf das Opfer ihnen den Einlass verweigerte und sie per

Whatsapp aufforderte, den Ort zu verlassen, indem es schrieb: «OK so[,] bitte

gehen. Ciao» (Akten S. 2451), so dass der Überfall an äusseren Umständen

scheiterte. Am zweiten Ort (Lenzburg AG) bestätigten die Berufungskläger ihren

Termin per SMS und fragte an, ob sie bereits eine halbe Stunde früher kommen

können, was die Angeschriebene verneinte (Akten S. 2443 f.) Um 21.59 Uhr meldeten

sie ihre Ankunft per Textnachricht und drangen bis zur Türe vor. Der Zugang

scheiterte wiederum am äusseren Umstand, dass das Opfer den Zugang verweigerte

(Akten S. 2444). Am dritten Ort (Spreitenbach AG) drang der

Berufungskläger bis zur Wohnungstüre der vereinbarten Adresse im 1.

Obergeschoss vor, wo er von der Kantonspolizei Aargau um 23.15 Uhr verhaftet

wurde, während die Berufungsklägerin draussen wartete (Festnahmebericht, Akten

S. 226 f.). Mit der Festnahme wurden die Berufungskläger daran

gehindert, den vierten Ort (Baden AG) aufzusuchen, an dem sie das Opfer schon

ausgesucht und mit ihm auf 23.30 Uhr einen Termin vereinbart hatten (Akten

S. 2442 f., 2495). Um 22.55 Uhr kontaktierten sie das Opfer sogar nochmals

und bekräftigten den Termin, indem sie schrieben: «Würde bisschen später

kommen, hänge noch auf der Arbeit fest… freue mich auf dich» (Akten S. 2429,

2496).

Bei dieser Ausgangslage sind die bundesgerichtlichen

Vorgaben zur zeitlichen und örtlichen Tatnähe des Versuchs in drei Fällen

erfüllt. Dreimal standen die Beschwerdeführer unmittelbar davor, einen

Raubüberfall zu vollenden. Tatzeit und Tatort standen eindeutig fest und waren

mit dem Opfer (welches in den falschen Glauben versetzt wurde, es handle sich

um die Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung) sogar vorgängig vereinbart.

Dass die Straftaten nicht vollendet werden konnten, hing einzig davon ab, dass

die Opfer rechtzeitig verdacht schöpften und ihre Türen nicht öffneten. Daher

ist in den Fällen von Seon, Lenzburg und Spreitenbach jeweils auf versuchten

Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zu erkennen, denn die beiden

Berufungskläger sind in allen drei Fällen nur aufgrund äusserer Umstände in

ihren Vorhaben gescheitert und sie hatten den nach ihrem Plan letzten

entscheidenden Schritt zur Umsetzung der Tat bereits gemacht. Der Fall in Seon

scheiterte, weil sie zuerst den – per SMS beschriebenen – Eingang zur Liegenschaft

nicht fanden und das angehende Opfer sie anschliessend – wieder per SMS –

aufforderte, den Ort zu verlassen. Der Raub in Lenzburg konnte nicht

durchgezogen werden, weil ihnen das auserwählte Opfer die Türe nicht öffnete.

In Spreitenbach wurden sie durch die polizeiliche Verhaftung vor der

Wohnungstür bzw. vor dem Haus an der weiteren Tatausführung gehindert. Da die

Tatvorbereitung und der Tatplan – wie schon beim Überfall in Basel – auf

erheblichen Tatbeiträgen beider Beschuldigter beruhten, ist von Mittäterschaft

auszugehen (vgl. hiervor E. 3.6). Zusammenfassend sind beide Beschuldigte wegen

versuchten, besonders gefährlichen Raubs in drei Fällen schuldig zu sprechen.

4.4 Einzig in

Bezug auf den letzten Fall in Baden blieb es bei der telefonischen Terminvereinbarung

mit der Prostituierten und bei der Anreise, die zwar in die Tat­region, aber

nicht bis zum Tatort in Baden AG führte. In diesem vierten Fall ist die die

Voraussetzung der örtlichen Tatnähe für den Versuch nicht gegeben.

Der strafbaren Vorberheitungshandlungen nach Art. 260bis

lit. d StGB macht sich schuldig, wer planmässig konkrete technische oder

organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich

anschickt, einen Raub (oder eine andere in dieser Bestimmung aufgezählte

Straftat) auszuführen. Im zu beurteilenden Fall liegen mit der Terminvereinbarung,

der Bereitstellung von Deliktswerkzeug, der Anfahrt eines Teils der Wegstrecke

und der Bekräftigung des Termins per SMS solche planmässig getroffenen

Vorkehrungen vor. Die Beschuldigten wären auch in Baden nach dem gleichen

Muster vorgegangen, wenn sie nicht vorher gebremst worden wären. Die

vorhandenen Spritzen und Medikamente belegen, dass sie auch diesen Raub in

besonders gefährlicher Weise auszuführen planten, indem sie das mit einem

Schlafmittel bewusstlos gemachte Opfer allein in der Wohnung zurückgelassen

hätten. Insoweit ergeht ein Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen

zu qualifiziertem Raub in einem Fall.

4.5 Nachdem die Bandenmässigkeit im

Zeitpunkt des Basler Überfalls verworfen wurde, ist sie, wie von der

Staatsanwaltschaft erneut gefordert, noch für den vorliegenden Zeitpunkt, den 13. Juli 2019, zu beurteilen. In

tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Berufungskläger die Serie von vier Raubüberfällen an einem Tag eher kurzfristig

geplant haben und deren Durchführung zu zweit in Angriff nahmen. Auf Grund der

erkennbaren Rollenverteilung und der Rechtsprechung, dass bereits ein

kurzlebiges, aus zwei Personen bestehendes Team genügt, trägt das Vorgehen zwar

bandenmässige Züge. Dennoch ist in Anwendung der hiervor (E. 3.8) dargelegten

Grundsätze die Bandenmässigkeit auch für den hier massgeblichen Zeitpunkt (13. Juli

2019) zu verneinen. Die Intensität und Dauer des

Zusammenwirkens der beiden Lebenspartner vermögen die Schwelle der

Bandenmässigkeit nicht zu erreichen. Die Organisationsstruktur geht nicht über

das hinaus, was eine klassische Mittäterschaft ausmacht.

5. Vergehen gegen das Waffengesetz

Der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 4 und 5) ist in Rechtskraft erwachsen. Die

Berufungsklägerin ficht ihren diesbezüglichen Schuldspruch wiederum mit dem Argument der minimalen Tatbeiträge an, wonach es ihr

Partner gewesen sei, der die Pistole beschafft und eingesetzt habe.

Des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich

schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das

schweizerische Staatsgebiet verbringt, besitzt und trägt. Es ist richtig, dass

nicht die Berufungsklägerin, sondern ihr Partner die Waffe mitführte. Entgegen

der Darstellung ihrer Verteidigung steht in tatsächlicher Hinsicht aber fest,

dass die Berufungsklägerin vorgängig über den Einsatz der Waffe orientiert war.

Sie wusste, dass ihr Partner die Waffe im Internet bestellte und diese per

Paket in die gemeinsame Wohnung liefern liess (vgl. die bei der Hausdurchsuchung

gefundenen Verpackung der Waffe, Akten S. 635, 649 Nr. 7, S. 621), obwohl er

keinen Waffenerwerbsschein und Waffentragschein besass. Sie wusste bereits vor

der Anreise zum Überfall in Basel, dass er die Pistole mitnehmen würde

(Einvernahme vom 21. August 2019, Akten S. 942). Ein Blick auf die Waffe

genügt, um deren Eignung zur Einschüchterung der Raubopfer festzustellen. Wie

erwähnt fallen Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten

Feuerwaffen verwechselt werden können, unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1

lit. g WG; vgl. hiervor E. 3.5). Als Mittäterin trägt die Berufungsklägerin

eine Mitverantwortung und muss sich strafrechtlich zurechnen lassen, dass ihr

Partner anlässlich der gemeinsamen Grenzübertritte am 29. Juni 2019 und 13.

Juli 2019 die Waffe unrechtmässig in die Schweiz einführte und sie auf

schweizerischem Territorium unrechtmässig mitführte. Der Schuldspruch der

Berufungsklägerin wegen mehrfachen Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a

WG ist demnach zu bestätigen.

6. Strafzumessung

6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden

des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

Ausgangspunkt

für die Strafzumessung ist bei beiden Beschuldigten der Strafrahmen für qualifizierten

Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB), der von einer Freiheitsstrafe nicht

unter zwei Jahren bis zu 20 Jahren reicht. Straferhöhend wirkt sich nach

Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit aus. In beiden Fällen sind

keine Strafmilderungsgründe ersichtlich.

6.2 A____

Da der Berufungskläger in Deutschland wohnt und Geldstrafen

im Ausland nur erschwert vollstreckbar sind; da seine deliktische Tätigkeit in

Geldnot begründet liegt, was wiederum die Aussichten der Vollstreckung der

Geldstrafe wie auch die präventive Wirkung der Strafe beim bereits

verschuldeten Täter schmälert; und da der Berufungskläger bereits mit Urteil

des Amtsgerichts Schopfheim vom 22. Januar 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt

wurde (Akten S. 17), wodurch er sich nicht von den vorliegend zu

beurteilenden Raubüberfällen abhalten liess, erweist sich vorliegend die

Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart und fällt die Verhängung einer

Geldstrafe, soweit gesetzlich überhaupt vorgesehen, ausser Betracht. Strafmilderungsgründe

sind keine ersichtlich.

Anlässlich des Überfalls in Basel wurden eine Waffe,

Handschellen und ein Schlafmittel eingesetzt. Dies wird bereits bei der

Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt. In der

Strafzumessung ist das Ausmass der Gefährlichkeit zu ermitteln, welches,

verglichen mit anderen besonders gefährlichen Raubtaten, im unteren bis

mittleren Bereich liegt. Die Beschuldigten haben zahlreiche Deliktswerkzeuge

vorbereitet und mit einer abgesprochenen Rollenverteilung gehandelt. Das

Deliktsgut von CHF 10’500.– erreicht fast das Anderthalbfache eines

Monatslohns des Berufungsklägers in seiner Zeit als [...] in der Reha-Klinik

(Nettolohn CHF 7’425.65; vgl. Bankauszug, Akten S. 769); hat also

einen beträchtlichen Wert. Der Berufungskläger war die treibende Kraft. Er trug

die Waffe, führte das Wort und flösste dem Opfer das Schlafmittel ein. Er

versetzte das Opfer mit der Waffe in Angst und Schrecken, durch die

(mittäterschaftlich von der Partnerin vorgenommene) Fesselung und das

(eigenhändig eingeflösste) Schlafmittel in einen Zustand der Wehr- und

Hilflosigkeit sowie der Verstörung, da sich das Opfer aus eigener Wahrnehmung

nicht vergewissern kann, was der Täter und die Täterin mit ihm angestellt

haben, als es bewusstlos war. Darüber hinaus hat der Berufungskläger keine

übermässige Gewalt angewandt. Er hat aber die berufsspezifischen Risiken, die

er aus eigenem Umgang mit Prostituierten kannte,

schamlos ausgenutzt, um seine finanziellen Bedürfnisse zu befriedigen.

Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Als angemessen für den

vollendeten, besonders gefährlichen Raub in Basel erweist sich eine

Einsatzstrafe von 4 Jahren. Dieser Wert liegt im unteren Bereich des

Strafrahmens von 2 bis 20 Jahren (Art. 140

Ziff. 3 StGB).

Für die drei Versuche besonders gefährlichen Raubs in Seon,

Lenzburg und Spreitenbach und die strafbare Vorbereitungshandlung in Bezug auf

den vierten geplanten Überfall in Baden ist die Strafe auf dem Asperationsweg

zu erhöhen. Angemessen ist eine Erhöhung um 1 Jahr und 3 Monate. Diese

vier Überfälle planten die Berufungskläger nur zwei

Wochen nach dem Raub in Basel. Ausgerüstet mit dem Deliktswerkzeug gelangten

sie in drei Fällen bis zum Tatort und standen bei laufender Abwicklung des

Tatplans per SMS mit den späteren Opfern in Kontakt. In drei Fällen scheiterten

sie lediglich daran, dass sie die Türe nicht fanden, ihnen der Zugang verwehrt

wurde oder die Polizei einschritt. Lediglich im vierten Fall konnten sie nicht

zum Tatort gelangen. Auch bei diesen Taten war der Berufungskläger die

treibende Kraft: Er sass am Steuer, steckte die Waffe hinten in den Hosenbund

und trat als erster vor die Türe mit der Absicht, seine Partnerin

herbeizurufen, sobald es die Situation erlauben würde.

Mit dem Strafgericht (Urteil S. 37 f.) ist

die Strafe für den Diebstahl anlässlich des Besuchs bei der Prostituierten C____

von CHF 1’800.– um 3 Monate, für den Diebstahl zum Nachteil einer

Patientin in der Reha-Klinik sowie für die Fälschung des Rezepts für ein

Eisenpräparat (Urkundenfälschung) um je 15 Tage und für das mehrfache Vergehen

gegen das Waffengesetz um einen Monat zu erhöhen. Somit ergibt sich ein

Zwischentotal von 5 Jahren und 8 Monaten.

Zur Würdigung der Täterkomponente kann auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 38) mit der Ergänzung, dass der

Berufungskläger zweifellos gesundheitlich angeschlagen ist. Gleichzeitig zeigt

er jedoch mangelhafte Compliance (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021 S. 2)

und neigt zur Aggravierung seiner gesundheitlichen Probleme. So ergaben die

ärztlichen Abklärungen anlässlich des Haft­antritts, dass der Berufungskläger

simuliert habe (Akten S. 249). Zudem wurde bei der Auswertung des

Mobiltelefons (Pos. 2001) ein Video des Berufungsklägers gefunden, das ihn

am 13. Juni 2019 – kurz vor dem Raubüberfall in Basel – stand­sicher bei einer

Hundeübung zeigt (Akten S. 2413). Sodann sind Unstimmigkeiten im

Zusammenhang mit dem gefundenen «Schwerbehindertenausweis» des Berufungsklägers

festgestellt worden, worauf in Deutschland weitere Abklärungen nötig wurden

(Akten S. 653). Weiter kann dem Berufungskläger kein Geständnis und keine

Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden. Dass er für das Opfer des

Überfalls in Basel ein Entschuldigungsschreiben verfasst hat (Akten

S. 1126) und in die Rückzahlung der Deliktssumme aus beschlagnahmten

Vermögenswerten eingewilligt hat, wirkt sich leicht strafmindernd aus, so dass

die Strafe um einen Monat herabzusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich eine

verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.

Die Dauer der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von

Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der

bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre

in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.

6.3 B____

Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft (Akten

S. 3320 und 3324); gleichwohl erweist sich eine Freiheitsstrafe als

einzige zweckmässige Strafart. Durch ihren Wohn­ort im Ausland wäre eine

Geldstrafe nur erschwert vollstreckbar; zudem liegt die deliktische Tätigkeit

der Berufungsklägerin in Geldnot begründet, was wiederum die Aussichten der

Vollstreckung der Geldstrafe wie auch deren präventive Wirkung schmälert. Spezialpräventive

Bedenken wie auch die Verschränkung der Waffeneinfuhr mit den Raubhandlungen

führen dazu, dass eine Geldstrafe wegen der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz unzweckmässig wäre.

Anlässlich des Raubüberfalls in Basel war die

Berufungsklägerin zwar nicht die treibende Kraft, leistete aber wichtige

Beiträge. Wissend, dass der Berufungskläger eine Waffe und ein Schlafmittel

einsetzen wollte, hat sie sich ins Auto gesetzt und die Landesgrenze überquert,

um hier eine Vertreterin ihres früheren Berufsstandes massiv zu schädigen.

Dabei hat sie zentrale Tathandlungen selber ausgeführt: Sie fesselte das Opfer;

vereitelte mit dessen Mobiltelefon den Hilferuf und holte selber das Geld in

Höhe von CHF 10’500.– und die Krankenkassenkarte des Opfers aus der Küche.

Immerhin war es nicht die Berufungsklägerin, die die Waffe trug und dem Opfer

das Schlafmittel verabreichte. Die Begehungsweise mit dem Schlafmittel wäre

aber ohne die von ihr vorgenommenen Fesselung nicht möglich gewesen. Weiter ist

von einer ungünstigen Paardynamik auszugehen. Die Druckversuche des

Berufungsklägers waren aber nicht so stark, dass die Berufungsklägerin keine

Wahl hatte. Sie hätte sich ihm bereits in Deutschland entziehen können. Sie

hätte nicht ins Auto einsteigen müssen. Sie hätte, wie sie das bei anderer

Gelegenheit zu tun pflegte, zu ihren Kindern in den Norden reisen können (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 1, 9; Akten S. 3452). Ebenso wie der

Berufungskläger handelte auch sie aus rein finanziellen Motiven, um einen

Lebensstil zu finanzieren, der über ihren Verhältnissen lag. Als Einsatzstrafe

für den Raubüberfall in Basel sind 3 Jahre und 9 Monate angemessen.

Trotz der

massiven Schädigung des Opfers anlässlich des Basler Überfalls, die der

Berufungsklägerin vor Augen sein musste, zeigte sie sich am 13. Juli 2019

erneut bereit, an der zeitlichen und örtlichen Planung vergleichbarer Überfälle

mitzuwirken und das zuvor Begangene nun vierfach zu wiederholen. Erneut stieg

sie mit dem Berufungskläger ins Auto, um die Fahrt zu den Tatorten im Kanton

Aargau anzutreten. Dabei beförderte sie in ihrer Damenhandtasche das

Deliktswerkzeug und wäre – unter der Vorgabe, mit den Prostituierten zu dritt

intim zu werden – dem Berufungskläger in die Appartements gefolgt, um die geplanten

Taten abzuwickeln. Dass der Plan scheiterte, lag

dreimal an äussern Umständen (Raubversuche) und einmal daran, dass sie nicht

bis zum Tatort gelangen konnten (Vorbereitungshandlungen). Für die drei

versuchten Raube und die Vorbereitungshandlung zum vierten Raub ist die Strafe

auf dem Asperationsweg um 1 Jahr und 3 Monate zu erhöhen. Ein weiterer Monat

Straferhöhung ergibt sich aus dem mehrfachen unberechtigten Ein- und Mitführen

einer Waffe, für das die Berufungsklägerin in Mittäterschaft verantwortlich

ist.

Für die Täterkomponente kann auf die zutreffende

Beurteilung der Vorinstanz (Urteil S. 40) verweisen werden. Die

Berufungsklägerin hat keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Ihre sechs

Kinder leben beim Vater. Daraus ergibt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit.

Sie hat ihre Taten spät und unter erdrückender Beweislast gestanden. Insgesamt

ist die Täterkomponente neutral zu werten. Somit ergib sich eine

Gesamtstrafe von 5 Jahren und 1 Monat.

Die Dauer der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in Anwendung von

Art. 51 StGB an die Strafe angerechnet. Bei diesem Strafmass ist der

bedingte oder teilbedingte Vollzug, der bei einer Strafe bis maximal drei Jahre

in Betracht kommt, aus formellen Gründen ausgeschlossen.

7. Landesverweisung

7.1 Beide

Berufungskläger wurden vom Strafgericht zu 8 Jahren Landesverweisung

verurteilt. Die Berufungsklägerin hat diese Anordnung akzeptiert. Der

Berufungskläger beantragt eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Staatsanwaltschaft

beantragt für beide Beschuldigte die Erhöhung auf 10 Jahre.

7.2 Gemäss

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist bei der Verurteilung wegen Raubs

eine obligatorische Landesverweisung zu verhängen. Davon darf nach dem Willen

des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz und Rechtsprechung sehr

restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2

StGB). Es besteht nach der Rechtsprechung kein Zweifel, dass eine

Landesverweisung auch gegenüber einem EU-Bürger ausgesprochen werden kann, wenn

dies aufgrund einer Einzelfallprüfung indiziert ist. Das Freizügigkeitsrecht

darf eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit geboten ist und vom Betroffenen eine hinreichend

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5; 145 IV 55

E. 4.4 und Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]).

Der

Berufungskläger ist deutscher Staatsbürger. Er hat seine Arbeitstätigkeit in

der Schweiz lange vor seiner Inhaftierung vom 13. Juli 2019 aufgegeben, nämlich

effektiv mit seiner Krankschreibung seit dem 14. November 2017 und pro forma mit

der Kündigung bzw. Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses per 22. Mai 2018

(Akten S. 1267-70). Der Berufungskläger hat mit wiederholten, vom Ausland

her geplanten Taten die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährdet. Er hat

sein Einreiserecht (vgl. Art. 3 FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang I

FZA) missbraucht, um eine Waffe sowie für die Betäubung der Opfer bestimmte,

rezeptpflichtige Substanzen über die Landesgrenze zu verschieben.

Nachdem er

bereits zwei Frauen in besonderen Situationen (Patientin in der Reha;

Prostituierte im Bordell) bestohlen hatte, raubte er mit seiner Partnerin eine

weitere Prostituierte aus. Mit der Anwendung eines Schlafmittels und dem

Alleinlassen des betäubten Opfers hat er dessen Gesundheit gefährdet. Er hatte

bereits weitere Opfer ausgesucht, die in gleicher Weise geschädigt worden

wären. Daher liegt kein isolierter Einzelfall vor, sondern es besteht eine anhaltende

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch schwere Delikte. Indem er Rezepte fälschte

und rezeptpflichtige Medikamente indikationswidrig einsetzte, gefährdete er

zudem die öffentliche Medizinalordnung. Weiter ist er gemäss seinen Aussagen (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8) noch bei laufendem Strafvollzug rückfällig

geworden, indem er im hängigen IV-Verfahren zwei Arztbriefe manipulierte,

Zahlen veränderte und damit mutmasslich die Schweizer Sozialwerke schädigen

wollte. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Februar

2021 ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Strafregisterauszug,

Akten S. 3322). Insgesamt geht vom Berufungskläger eine ernsthafte und

anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Da der Berufungskläger in

Deutschland lebt, bewirkt die ‌Mass­nahme in seinem Fall keine Beendigung

des bisherigen Aufenthalts, sondern bedeutet für ihn lediglich eine

Einreisesperre ins Nachbarland. Damit wirkt sich der erlittene Eingriff in

seine privaten Interessen eher geringfügig aus und erweist sich auch mit Blick

auf das Freizügigkeitsabkommen als verhältnismässig.

7.3 Vorliegend

ist nicht die Landesverweisung an sich strittig, sondern deren Dauer. Sie

beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis

lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1

S. 317; Schlegel, in: Wohlers

et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auf­lage

2020, Art. 66a N 6).

Die Rechtsfolge

einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung

muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen

Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März

2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem

Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites

Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3;

6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020

E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).

Der

Berufungskläger hat mehrfach Diebstähle und gefährliche Raubtaten begangen bzw.

versucht. Diese Kriminalität richtet sich durchweg gegen Frauen. Die

mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein erhebliches Gesamtverschulden aus. Mit

der gefährlichen und fortgesetzten Begehungsweise und mit seinem übrigen, zur

Täuschung bzw. Fälschung neigendem Verhalten, offenbart er ein erhebliches

Gefährdungs­potential. Bei der vorliegenden Schwere ist es angemessen, die

Dauer der Landesverweisung jedenfalls nicht im Minimalbereich des verfügbaren

Rahmens von 5 bis 15 Jahren festzulegen. Dies umso mehr, als der

Berufungskläger in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat. Er lebt nicht in der Schweiz und ist durch die Landesverweisung nur

gering betroffen, jedenfalls deutlich geringer als ein Verurteilter mit

effektivem Aufenthalt in der Schweiz. Insoweit ist seine Situation mit jener

eines «Kriminaltouristen» vergleichbar (vgl. BGer 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020 E. 2.5.4; 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.4; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Die konkret ausgesprochene Dauer von 8 Jahren wird dieser

Ausgangslage gerecht.

Ausgehend von der Gefährlichkeit der Taten und der

fortgesetzten Tatbegehung kann mit der Staatsanwaltschaft durchaus in Betracht

gezogen werden, die Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen. Der Berufungskläger

ist gesundheitlich angeschlagen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Juli 2021). Sein

Gesundheitszustand und seine Lebensplanung, wonach er nach dem Strafvollzug

ohnehin nach Deutschland zurückkehren wird, deuten eher gegen die Notwendigkeit

einer Verlängerung der Landesverweisung. Zudem ist die Beziehung zur

Berufungsklägerin, deren Dynamik für die Raubtaten mitursächlich war, als

beendet zu betrachten, weshalb auch insoweit eine Erhöhung der Einreisesperre

nicht notwendig erscheint. Insgesamt bleibt es daher bei der vorinstanzlich

anberaumten Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren.

Drittstaatsangehörige,

gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener

Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird

(Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Als Drittstaat

ist dabei jeder Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen

Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist (Art. 2

lit. f. N-SIS-Verordnung). Da es sich beim Berufungskläger um einen

deutschen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, ist

die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im

Schengener Informationssystem einzutragen.

7.4 Die

Berufungsklägerin hat die Landesverweisung akzeptiert. Die Staats­anwaltschaft

beantragt jedoch auch in ihrem Fall eine Erhöhung auf 10 Jahre. Da die

Anschlussberufung nach Art. 401 Abs. 2 StPO – abgesehen von einer

hier nicht relevanten Ausnahme – nicht auf den Umfang der Hauptberufung

beschränkt ist, muss die beantragte Erhöhung auch für die Berufungsklägerin

geprüft werden, obwohl sie die Landesverweisung in ihrer Hauptberufung nicht

angefochten hat (vgl. hiervor E. 1.2). Die beantragte Erhöhung ist auch im

Falle der Berufungsklägerin zu verwerfen, und zwar aus den gleichen Motiven wie

bei ihrem damaligen Partner: Ihr Verschulden durch die Mitwirkung an einem

vollendeten und drei versuchten Raub­überfällen ist (gemessen an allen

denkbaren Straftaten) erheblich. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

durch allfällige künftige Delinquenz ist durch die Trennung vom

Mitbeschuldigten zurückgegangen. Die Berufungsklägerin wird nach dem

Strafvollzug nach Deutschland zurückkehren und dort in einer neuen ehelichen

Beziehung leben. Sie hat keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Damit erweist

sich die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen.

Zufolge der deutschen Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin

ist die angeord­nete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht

im Schengener Informationssystem einzutragen.

8. Zivilforderungen

Bezüglich der Zivilforderungen kann auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 43 f.) verwiesen werden. Die

solidarische Haftbarkeit beider Beschuldigter gründet auf der

haftungsrechtlichen Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR, SR 220), wonach gemeinsam verschuldeter Schaden

von den Verursachern solidarisch zu tragen ist. Eine anteilsmässige Haftung ist

gesetzlich nicht vorgesehen und wäre wegen des mittäterschaftlichen

Zusammenwirkens beider Beschuldigter auch von der Sache her verfehlt.

Bei der Schadenersatzforderung von CHF 10’500.–

der Geschädigten D____ handelt es sich um das beim Raubüberfall in Basel

entwendete Bargeld. Hinzu kommt eine Genugtuung zugunsten der Geschädigten von

CHF 8’000.–, die sich als angemessen erweist und von den Parteien

akzeptiert wird. Für beide Forderungen haben die Beschuldigten nach

Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu haften. Diese Schaden­ersatz- und

Genugtuungsforderung ist zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel im Umfang

von CHF 9’250.– getilgt worden, indem die Basler Kantonalbank (auf Antrag

der Geschädigten) angewiesen wurde, vom beschlagnahmten Konto des

Berufungsklägers vorzeitig CHF 9’250.– zuhanden der Geschädigten

freizugeben (Präsidialverfügung vom 2. März 2021, ausbezahlt am 12. März

2021).

Die weiteren

Forderungen der Geschädigten (Verdienstausfall in Höhe von CHF 15’000.–;

Spitalkosten in Höhe von CHF 753.15; Mehrforderung Genugtuung von

CHF 2’000.–) sind auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Beschlagnahmen

Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände hat nach

Art. 267 StPO mit dem Endentscheid zu ergehen. Was zunächst das

beschlagnahmte Kontoguthaben des Berufungsklägers bei der Basler Kantonalbank

angeht, so umfasst dieses nach dessen Herabsetzung auf CHF 25’000.–

(Freigabe vom 11. Dezember 2019; Akten S. 786 f.) und der erwähnten

Teilzahlung der Schadenersatzforderung (gemäss richterlicher Anweisung vom 2.

März 2021) noch rund CHF 15’750.– zuzüglich Zinsen. Von diesem

Kontoguthaben ist der Geschädigten D____ in Anwendung von Art. 73

Abs. 1 lit. b StGB der offene Teilbetrag

von CHF 9’250.– auszuzahlen. Das verbleibende gesperrte Kontoguthaben ist

gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr von A____ zu verrechnen.

Bezüglich der weiteren Beschlagnahmen werden keine Einwände

erhoben, so dass insoweit auf die Begründung im angefochtenen Urteil

(S. 45) verwiesen werden kann.

10. Kosten

Nach dem

Gesagten sind beide Berufungen der Beschuldigten abzuweisen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indessen teilweise gutzuheissen.

Die Freiheitsstrafe des Berufungsklägers ist auf 5 Jahre und 7 Monate, jene der

Berufungsklägerin auf 5 Jahre und 1 Monat anzuheben. An der 8-jährigen

Landesverweisung ist in beiden Fällen festzuhalten.

Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des

Berufungsklägers bzw. der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428

Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr wird in Anwendung von

Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je

CHF 3’000.‒ bemessen. Diese Gebühren werden den Betroffenen nach der

Regel von Art. 418 Abs. 1 StPO anteilsmässig (nicht solidarisch)

auferlegt.

Die amtliche

Verteidigung wird in beiden Fällen je gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse

entschädigt, unter Anwendung der Tarife gemäss Gerichtspraxis. Der Verteidigerin

[...] werden somit 40,25 Stunden und der Verteidigerin [...] 36,15 Stunden

vergütet, je zuzüglich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Auslagen. Die

Beschuldigten sind gegenüber dem Staat nach ‌Mass­gabe von Art. 135

Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils

des Strafgerichts vom 3. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche des A____

wegen Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (Anklage

Ziff. 2) und mehrfacher Vergehen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des

Waffengesetzes (Anklage Ziff. 4);

- Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen [...]

und [...] sowie der Opfervertreterin [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

2. A____ wird in Abweisung seiner Berufung

und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft –

neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss Ziff. 1 – des

Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere

Gefährlichkeit), der

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit), und des mehrfachen

Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren und 7 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des

vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in Anwendung von

Art. 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis

Abs. 1 lit. d und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33

Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

3.

B____ wird in Abweisung ihrer

Berufung (und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft) des Raubs

(besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen versuchten Raubs (besondere

Gefährlichkeit), der

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren

und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 13. Juli 2019, in

Anwendung von Art. 140 Ziff. 3, teilweise in Verbindung mit 22, 260bis

Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des

Waffengesetzes sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetz­buches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

4. Die

Beurteilten A____ und B____ werden in solidarischer Verbindung zur

Zahlung von Schadenersatz von CHF 10'500.– und einer Genugtuung von

CHF 8'000.– an die Privatklägerin D____ verurteilt. Diese Schadenersatz-

und Genugtuungsforderungen sind zufolge Teilfreigabe beschlagnahmter Mittel von

A____ im Umfang von CHF 9'250.– getilgt worden (Präsidialverfügung vom 2.

März 2021, ausbezahlt am 12. März 2021).

Die Schadenersatzforderungen von D____ für

Verdienstausfall in Höhe von CHF 15'000.–, für Spitalkosten in Höhe von

CHF 753.15 sowie ihre Mehrforderung betreffend Genugtuung in Höhe von

CHF 2'000.– werden auf den Zivil­weg verwiesen.

Unter Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte

in Höhe von CHF 25'000.– bei der Kantonalbank und nach Abzug der

Teilfreigabe in Höhe von CHF 9'250.– (Präsidialverfügung vom 2. März 2021,

ausbezahlt am 12. März 2021) werden D____ CHF 9'250.– ausbezahlt.

Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden A____ das

Navigationsgerät Garmin inkl. Ladekabel (Pos. 1505), das Navigationsgerät

Garmin inkl. USB-Ladekabel (Pos. 1133) sowie die externe Festplatte (Pos. 1103)

zurückgegeben. Das Mobiltelefon Samsung (Pos. 2001) bleibt beschlagnahmt (evtl.

zur Verfügung der deutschen Strafbehörden). Die übrigen beschlagnahmten

Gegenstände (Pos. 1005, 1504, 1506, 1507, 1511, 1513 - 1520, 1001 - 1004, 1007,

1117, 1601, 1202, 1139, 1602) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches eingezogen.

5. Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:

-

A____ CHF 31'852.75;

- B____

CHF 17'263.40

sowie beide eine Urteilsgebühr von je CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

und von je CHF 3’000. für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot von A____ im Betrag von CHF 150.–

sowie der sich auf dem gesperrten Konto bei der Kantonalbank befindliche

CHF 9'250.– übersteigende Betrag werden in Anwendung von Art. 442

Abs. 4 StPO mit seinen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

6. Der

amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 8'230.– und ein Auslagenersatz von CHF 143.25, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 644.75, somit total

CHF 9’018.– ,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der

amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 9’050.– und ein Auslagenersatz von CHF 159.45, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 709.15, somit total

CHF 9'918.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der

Vertreterin von D____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in

Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar

von CHF 2’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.10, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 207.90, somit total

CHF 2'908.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ und B____ haben dem

Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Überdies

wird [...] gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ und B____

eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 682.50, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 52.55, festgesetzt wird. Die Beurteilten

haften in solidarischer Verbindung. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt,

Waffenbüro

- Bundesamt für Polizei,

Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht

(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).