SB.2020.63
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung
28. Januar 2022Deutsch118 min
der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.63
URTEIL
vom 28.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger/
c/o JVA Bostadel,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
C____,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 3. April 2020 (SG.2019.186)
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache
einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises,
Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 3. April 2020 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei,
der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs
des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie der Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10./11. Dezember 2018 und vom 25./26.
Juni 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs
seit dem 9. September 2019) sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären
psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) aufschob. Gleichzeitig erklärte es die gegen A____ am 14. Mai 2018 von
der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie die am 24. Juli 2018 von
der Staatsanwaltschaft […] wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– für vollziehbar. Das
Strafgericht behaftete A____ ferner bei der grundsätzlichen Anerkennung der
Genugtuungsforderungen von C____ in Höhe von CHF 7'500.– und verurteilte ihn
zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an diese sowie eines
Schadenersatzes von CHF 379.– an die B____. Schliesslich auferlegte es ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das
Honorar für dessen amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seines damaligen Verteidigers,
[...] Advokat, vom 7. April 2020 Berufung anmelden. Ein kurz darauf am 30.
April 2020 gestelltes Begehren des Berufungsklägers um Auswechslung der
amtlichen Verteidigung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai
2020 ab. Dagegen bewilligte er dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. Mai
2020 – in Gutheissung eines tags zuvor gestellten Antrags – den vorläufigen
Massnahmenvollzug, woraufhin dieser am 10. Juni 2020 in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt wurde.
Nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2020 hat der Berufungskläger am 21.
Juli 2020 die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft haben darauf weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten
auf die Berufung beantragt.
Am [...] gelang
dem Berufungskläger die Flucht aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, worauf er
aber bereits am [...] wieder gefasst und in das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt – sowie vorübergehend vom 15. bis 22. September 2020 zwecks
Versorgung einer bei der Flucht zugezogenen Fussverletzung in die
Bewachungsstation des […] – eingewiesen wurde. Der Berufungskläger ersuchte am
12. Oktober 2020 erneut um Auswechslung der amtlichen Verteidigung sowie um
Einsetzung von [...], Advokatin, als neue amtliche Verteidigerin und beantragte
am 14. Oktober 2020 zudem die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unter
Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. Diesen Antrag wiederholte er mit
persönlich verfasster Eingabe vom 1. September 2020, eingegangen am 15.
Oktober 2020, worin er zudem – zufolge geltend gemachter Befangenheit von D____
– um Einholung eines neuen Gutachtens ersuchte. Mit Verfügung vom 16. Oktober
2020 hob die Verfahrensleiterin den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und
bewilligte dem Berufungskläger antragsgemäss den vorzeitigen Strafvollzug. Den
Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens wies die
Verfahrensleiterin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das
Gesamtgericht – vorläufig ab. Gestützt auf die Stellungnahme von [...],
Advokat, vom 15. Oktober 2020, in der er sich für einen Verteidigungswechsel
einsetzte und um Entbindung von der amtlichen Verteidigung ersuchte, entsprach
die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 dem dahingehenden Gesuch
des Berufungsklägers, entliess [...], Advokat, aus dem Mandat als amtlicher
Verteidiger und setzte [...], Advokatin, als dessen neue amtliche Verteidigerin
ein. Am 26. November 2020 wurde der Berufungskläger im Rahmen des
vorzeitigen Strafvollzugs in die Justizvollzugsanstalt (JVA) […] versetzt.
Mit Eingabe vom
5. Januar 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er beantragt
darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den Vorwürfen der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (nachfolgend:
Privatklägerin), der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E____, F____ und G____, der
Nötigung zum Nachteil von H____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der
Zechprellerei freizusprechen. Zudem sei das Strafmass angemessen zu reduzieren,
auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu verzichten und die
stationäre Massnahme aufzuheben. Schliesslich stellte die Verteidigung folgende
Beweisanträge: Es seien C____, F____, E____ und G____ als Auskunftspersonen, I____
und J____ als Zeuginnen sowie D____ und K____ als Sachverständige zu befragen.
Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Entsprechend den Beweisanträgen des Berufungsklägers seien die Privatklägerin, I____,
J____ und D____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, wobei auf die Einvernahme
der übrigen Personen verzichtet werden könne. In Bezug auf K____ sei ein
schriftlicher Bericht über die aktuelle psychische und therapeutische Situation
des Berufungsklägers und überdies ein Vollzugsbericht bei der JVA […] einzuholen.
Mit Stellungnahme vom 1. März 2021 beantragte auch die Privatklägerin, es
sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu
bestätigen. Zudem sei eine allfällige Einvernahme an der Berufungsverhandlung
unter räumlicher Trennung zum Berufungskläger durchzuführen.
Nachdem der
Berufungskläger am 11. Mai 2021 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in die
JVA Bostadel versetzt worden war, beantragte er mit Eingabe vom 20. Mai
2021, es sei eine schriftliche Erkundigung bei K____ zu folgenden Punkten
einzuholen: «Aktueller Gesundheitszustand», «Diagnose», «Prognose / künftige
Behandlungsnotwendigkeit soweit vorhanden» und «Allfällige Erfordernis einer
Massnahme, falls ja, welche (ambulant/stationär)». In Gutheissung dieses
Antrags ersuchte die Verfahrensleiterin K____ mit Verfügung vom 27. Mai
2021 darum, in Form eines schriftlichen Behandlungsberichts zusätzlich auch
folgende Fragen zu beantworten: «aktuelle Medikation?», «Konkret durchgeführte
Behandlung/Therapie (inkl. Daten und Dauer der Therapie)?», «Compliance des
Berufungsklägers?». K____ reichte in der Folge einen vom 3. Juni 2021
datierenden Therapiebericht ein.
Mit Verfügung
vom 7. Juni 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien, die Opfervertretung, [...],
E____, G____ und die Privatklägerin als Auskunftspersonen sowie D____ als
Sachverständiger zur Hauptverhandlung vor und verzichtete – vorbehaltlich eines
anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – auf die zusätzlich beantragten
Befragungen. Aufgrund des ausführlichen Therapieberichts von K____ wies die
Verfahrensleiterin sodann den Beweisantrag des Berufungsklägers auf deren
Befragung – wiederum vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch das
Gesamtgericht – ab. Am 22. Oktober 2021 wurde der Berufungskläger im Rahmen des
vorzeitigen Strafvollzugs vom geschlossenen Regime in die Sicherheitsabteilung der
JVA Bostadel versetzt. Am 17. November 2021 teilte die Opferhilfe beider
Basel die Begleitung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung mit,
wovon die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. November 2021 Kenntnis nahm.
Mit
handschriftlicher, persönlicher verfasster Eingabe vom 3. Dezember 2021 stellte
der Berufungskläger erneut einen Befangenheitsantrag hinsichtlich D____ und
ersuchte um nochmalige psychiatrische Exploration durch eine/-n unabhängigen
Fachexperten/-in. D____ wies mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 den
Vorwurf der Befangenheit gegen sich selbst zurück, gestützt worauf die
Verfahrensleiterin den Antrag des Berufungsklägers auf nochmalige psychiatrische
Exploration mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – vorbehältlich eines anderen
Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abwies.
Die JVA Bostadel
reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 einen aktuellen Vollzugsbericht ein.
Gleichentags wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers
eingeholt. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren
mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichentags reichte
die Verteidigung weitere Unterlagen im Hinblick auf die Hauptverhandlung betreffend
die Möglichkeit der Arbeitsintegration des Berufungsklägers, die Aufgleisung
der Kontakte zu seiner Tochter und dessen stationären Aufenthalt in der UPK in
den Jahren 2013/2014 ein. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin reichte
die Verteidigung am 27. Januar 2022 die vollständigen Berichte aus den Jahren
2013 und 2014 ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2022 wurden der Berufungskläger, die
Privatklägerin und D____ befragt. Im Anschluss sind die Verteidigerin, die
Staatsanwältin und die Opfervertretung zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien
an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben. Die
vorgeladenen Zeugen, G____ und E____ sind der Verhandlung aus gesundheitlichen
Gründen ferngeblieben. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine
Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen
Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Übertretung des
Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200). Ebenso
rechtkräftig sind die Verurteilungen des Berufungsklägers zur Leistung einer
Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an die Privatklägerin und eines
Schadenersatzes in Höhe von 379.– an die B____, die Rückgabe der beigebrachten
100.
mg Kamagra und des Mobiltelefons mit Ladekabel, die Beschlagnahme der
sichergestellten und die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
1.2.3
Angefochten
sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der
Zechprellerei, die Strafzumessung, der Widerruf der bedingt ausgesprochenen
Vorstrafen, die stationäre Massnahme, die Genugtuungsforderungsforderung der
Privatklägerin und die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.
Beweisanträge
2.1
Der
Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst seine
bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisanträge.
Hiernach sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage seiner Massnahmebedürftigkeit
einzuholen. Einerseits sei D____ befangen, andererseits liege eine Beurteilung
von K____ vor, die sich von der Diagnose von D____ distanziere. Im Übrigen
seien F____ als Auskunftsperson, I____ und J____ als Zeuginnen und K____ als
Sachverständige zu befragen.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art.
56.
StPO. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen
Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird
sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von
Sachverständigen übertragen, wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei
administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1
BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29
Abs. 1 indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend
übereinstimmender Gehalt zu (BGer 1B_519/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit
Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in
einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren
Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet
erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGer 6B_1101/2018
vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Wie
er dies bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 und vom 3. Dezember 2021
geltend gemacht hatte, gründet die Befangenheitsrüge des Berufungsklägers auf
dem Umstand, dass ihn D____ in den Jahren […] als leitender Arzt der UPK
behandelt habe. So sei sein Name auf jedem Briefkopf der damaligen Berichte
vermerkt und er habe zumindest an einer Visite teilgenommen, was aus den
Journaleinträgen ersichtlich werde (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Auch
habe der damals bei der UPK angestellte Psychologe, [...], dem Berufungskläger
zugesichert, dass D____ als leitender Arzt seinen Namen und seine Akten gekannt
und die wichtigen Entscheide bestätigt habe.
2.2.3
Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, dass die (damalige) Verteidigung gemäss
verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 auf Anfrage hin keine
Einwände gegen die Beauftragung von D____ als Sachverständigen erhoben hatte
(erg. Akten S. 27). Aus der gleichtägigen Aktennotiz (erg. Akten S. 54)
wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung zuvor explizit auf
den Umstand aufmerksam gemacht hatte, «dass D____ nicht gänzlich ausschliessen
könne, dass er bei A____ bereits einmal eine Supervision gemacht hatte, sei es
als A____ in der [...] oder im [...] gewesen sei» und die Verteidigung
diesbezüglich persönliche Rücksprache mit dem Berufungskläger genommen hatte. Schon
vor diesem Hintergrund erscheint der später gestellte Befangenheitsantrag
treuwidrig.
Darauf
angesprochen führte der Berufungskläger vor den Schranken heute aus, er habe
dessen Namen zuerst nicht assoziieren können; als er dann aber D____ im
Untersuchungsgefängnis für die Begutachtung gesehen habe – was gemäss Angaben
im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2020 (erg. Akten
S. 872, nachfolgend: Gutachten) am 7. Januar 2020 gewesen musste
(Gutachten, S. 2) –, habe er ihn erkannt. Er habe dem Gutachter sogleich erklärt,
dass er ihn aus der UPK kenne, dass dieser in der Vergangenheit bei zwei
Visiten dabeigewesen sei und massgebliche Sachen mitentschieden habe. So seien
grosse Entscheidungen, etwa alleinige Ausgänge und seine Entlassung, in
Anwesenheit des Oberarztes und der Vollzugsbehörde auch mit D____ an einem
Tisch besprochen worden (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 ff.).
Dem
widersprechen nicht nur die Schilderungen von D____ (zweitinstanzliches Protokoll,
S.4), sondern auch die Verteidigung scheint von einer anderen Prämisse
auszugehen, wenn sie ausführt, der Berufungskläger sei nach seiner Verhaftung
in einer schwierigen Situation gewesen und habe damals gerade nicht
realisiert, was da abgelaufen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Selbst
jedoch wenn den Ausführungen des Berufungsklägers zu folgen wäre, hätte er den vermeintlichen
– folglich am 7. Januar 2020 erkannten – Ausstandsgrund innert
angemessener Frist – und nicht erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 –
geltend machen müssen. Weshalb er hierzu «keine Möglichkeiten gehabt» haben
sollte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), ist nicht ersichtlich, zumal
der Berufungskläger damals schon amtlich verteidigt war. Somit müsste ohnehin von
einem vormaligen Verzicht auf die Geltendmachung des Ausstandsgrunds
ausgegangen werden, auf den der Berufungskläger grundsätzlich nicht mehr zurückkommen
kann.
2.2.4
Im
Übrigen müsste der Anschein der Befangenheit auch dann verneint werden, wenn D____
– neben seiner unbestrittenen Teilnahme an zwei Visiten – in den Jahren […] bei
einem Gespräch mit dem Oberarzt, der Vollzugsbehörde und dem Berufungskläger
beigezogen worden wäre. Das Bundesgericht stellte in seiner jüngeren
Rechtsprechung klar, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen der
sachverständigen Person und einer Partei für sich allein den Verdacht der Befangenheit
begründet. So ergebe sich eine solche etwa nicht schon daraus, dass ein Experte
im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu
beurteilen sei, denn sonst in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte
gefunden werden könnte (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit
Hinweisen).
D____ stellte
vor den Schranken klar, dass eine halbjährige Teilnahme an den Visiten der
Praxis entspreche, er als leitender Arzt aber inhaltlich keinen Einfluss nehme.
Er habe die Austrittsberichte zwar visiert, sich dabei aber auf die Überprüfung
von Formalien beschränkt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Gleiches muss für
den Fall gelten, dass D____ bei einem Gespräch mit dem Oberarzt und der
Vollzugsbehörde beigezogen worden wäre, – was nach dessen Einschätzung ohnehin
«sehr ungewöhnlich» gewesen wäre (a.a.O.) –, zumal er nach zwei beigewohnten
Visiten kaum über die für eine fachspezifische Einschätzung nötigen fallspezifischen
Kenntnisse verfügen konnte. Auch dürfte es gerichtsnotorisch sein, dass ein
leitender Arzt einer psychiatrischen Klinik in der Grösse der UPK schon aus
Kapazitätsgründen die einzelnen Patienten nicht (mit-)betreuen kann und dies
gerade Aufgabe der angestellten Oberärzte und Therapeuten bleiben muss. Selbst
also, wenn D____ den Namen des Berufungsklägers gekannt und er auch Einsicht in
dessen Akten gehabt hätte, bestand zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine
Beziehungsnähe zum Berufungskläger, aufgrund derer er im vorliegenden Verfahren
als befangen gelten müsste.
Führten die vom
Berufungskläger vorgebrachten Umstände bereits zur Annahme eines Ausstandsgrunds,
ohne dass andere Hinweise für eine Befangenheit bestünden, liesse sich in der
kleinflächigen Deutschschweiz, in der die Anzahl an geeigneten forensisch
spezialisierten Fachpersonen grundsätzlich begrenzt ist und oftmals auch
institutionsübergreifende Supervisionen und Zusammenarbeiten aufgegleist
werden, schlicht nicht genügende Sachverständige für die Praxis finden.
2.2.5
Mit
der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass – selbst wenn das
Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre – keine Behandlung oder
Betreuung des Berufungsklägers durch D____ stattgefunden hat und damit keine
Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken
vermögen. Folglich ist der Befangenheitsantrag gegen D____ abzulehnen.
2.3
Auch mit dem
Umstand, dass sich K____ in ihrem Therapiebericht vom 23. Juni 2021 von der im
Gutachten aufgestellten Diagnose distanziert, lässt sich die Notwendigkeit für
die Einholung eines Obergutachtens nicht begründen.
2.3.1
Nachdem
K____ in einem früheren psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2011 eine
undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen erkannte
hatte, hielt sie im jüngsten Therapiebericht fest, dass sich während der ganzen
Dauer der Behandlung (21 Konsultationen à ca. 30-60 Minuten im Zeitraum vom 26.
November 2020 bis zum 11. Mai 2021) keine Hinweise für psychotisches Erleben
ergeben hätten, sodass keine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis mehr
gestellt werde. Die psychotischen Symptome, an welchen der Berufungskläger
intermittierend in der Vergangenheit gelitten habe, könnten als Folge der
schweren Kokainintoxikation (drogeninduzierte Psychose) oder aber auch im
Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden
(erg. Akten S. 1277).
2.3.2
D____
wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2021 mit dem Therapiebericht von K____
bedient, er hat an der heutigen Verhandlung von Anfang an teilgenommen und
konnte sich ein aktuelles Bild vom Zustand des Berufungsklägers machen.
Hiernach konnte er seine Diagnose in Bezug auf die Schizophrenie erneut
bestätigen und die Fragen der Verteidigung schlüssig beantworten. Wie bereits
im Gutachten (S. 58 ff.) ausgeführt, sei eine klare Trennung zwischen
einer Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Entgleisung bei Substanzkonsum
und einer Schizophrenie, die auch episodisch verlaufen könne, relativ
schwierig. Die Tatsache, dass der Berufungskläger aber auch in Haft – und damit
grundsätzlich ohne regelmässigen Drogenkonsum – psychotische Reaktionen gezeigt
habe (so sei sich der Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit
einem Mithäftling im Sinne eines Wahneinfalles sicher gewesen, dass dieser
pädophil sei, worauf der Berufungskläger in der Arrestzelle zunehmende Symptome
schizophrener Natur wie Verfolgungswahn und Halluzinationen erlitten habe [Gutachten,
S. 59]), spräche – im Längsschnitt – für eine Schizophrenie (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 18). Diese Ausführungen überzeugen das Gesamtgericht, zumal D____
bereits im Gutachten ausgeführt hatte, «dass längere psychosefreie Episoden vorkommen
können» (Gutachten, S. 59) und seine Einschätzung folglich auch nicht im
Widerspruch zu dem von K____ festgestellten psychosefreien Behandlungszeitraum
von 5 ½ Monaten steht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Berufungskläger nur die jüngste Diagnose von K____ für richtig
hält und er sich gegen die gutachterliche Annahme einer Schizophrenie zur Wehr
setzt. Dass es auch im geschützten Vollzugsrahmen zu psychotischem Erleben
gekommen sei, versuchte er zwar damit zu bagatellisieren, dass seine
Geldschulden für die erlebte «Paranoia» ursächlich gewesen seien. Den von D____
geschilderten Vorfall, wonach es in Haft zu Wahrnehmungsverzerrungen gekommen
sei und er sich von den Kacheln bedroht gefühlt habe, hat der Berufungskläger
aber nicht grundsätzlich bestritten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 18 und
20).
2.3.3
Im
Übrigen stellte D____ an der heutigen Verhandlung klar, dass die Qualifikation
als Schizophrenie oder als Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung – für
welche es auch Argumente gäbe –, nicht allein ausschlaggebend sei, zumal
unabhängig davon erstellt sei, dass sowohl der Substanzkonsum wie auch der
Verlust fester Strukturen ein psychotisches Erleben beim Berufungskläger
wahrscheinlich machten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 19).
2.3.4
Das
Gericht sieht daher keinen unauflösbaren Widerspruch zwischen der Einschätzung
von D____ und jener von K____, der das Einholen eines Obergutachtens notwendig
machen würde, weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. Zum einen
liessen sich die vorerwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten mit einem solchen
nicht beheben. Zum anderen ist in beiden Fällen das Vorliegen einer psychischen
Störung klar zu bejahen (hierzu ausführlich unten, E. 5.2.1), weshalb es
hinsichtlich der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Massnahme keiner
abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf.
2.4
In
Bezug auf die übrigen Beweisanträge betreffend die Befragungen von weiteren
Personen kann auf die verfahrensleitende Verfügung von 7. Juni 2021 verwiesen
werden (erg. Akten S. 1275 f.).
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt
sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren auch
dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare
Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288
E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).
In Anbetracht
dessen, dass F____, I____ und J____ bereits rechtsgültig konfrontiert worden
sind und ohne weiteres auf deren bisherigen Aussagen abgestellt werden kann
sowie dass ein ausführlicher Therapiebericht von K____ vorliegt, der eine
weitere Befragung entbehrlich erscheinen lässt, besteht keine Notwendigkeit
diese Personen im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu konfrontieren bzw.
zu befragen und sind die dahingehenden Beweisanträge abzuweisen.
3.
Angefochtene Schuldsprüche
3.1
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
Der
Berufungskläger ist gemäss Anklagepunkt 1 der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises angeklagt. Obwohl ihm der Führerausweis am 6. April 2018
entzogen worden war, sei er am 1. Mai 2018, um 15.31 Uhr, mit dem Motorrad [...]
durch die […] in Basel gefahren und habe dabei die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten.
3.1.1
Die
Vorinstanz erwägt, der Berufungskläger habe sich zunächst selbst als fehlbarer
Lenker der Polizei gemeldet (Akten S. 218). Dass er nun angebe, es sei ein
Bekannter gewesen, der sich den Roller ausgeliehen habe, und dass er diesen
gegenüber den Behörden nicht habe angeben können, weil er dessen Personalien
nicht kenne (Akten S. 251 ff.; HV Prot. S. 19), seien Schutzbehauptungen, da es
dem Berufungskläger ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, die
Angaben des tatsächlichen Lenkers in Erfahrung und der Polizei zur Kenntnis zu
bringen. Es müsse auf sein unterschriftliches Eingestehen des Sachverhalts
abgestellt werden, der im Übrigen durch die Beweismittel erstellt sei (Akten S.
297.
ff. und S. 230 ff).
3.1.2
Die
Verteidigung begründet ihren Antrag auf Freispruch damit, dass der
Berufungskläger diesen Vorwurf «stets bestritten» und angegeben habe, ein
Bekannter habe an diesem Tag den Roller gelenkt. Das Gegenteil sei nicht bewiesen
worden. Die Privatklägerin habe lediglich ausgesagt, dass sie am 1. Mai 2018
nicht mit dem Motorrad gefahren sei; wer an diesem Tag damit unterwegs gewesen
sei, sei ihr aber nicht bekannt. Dass der Berufungskläger den Namen und die
Personalien des eigentlichen Lenkers nicht angegeben habe, könne nicht als
Beweis für seine Täterschaft dienen. Es sei nicht seine Aufgabe zu beweisen, wer
das Delikt begangen habe. Der Fotovergleich lasse zudem keine Rückschlüsse auf
den Lenker zu, da dieser einen Helm getragen habe und nicht identifiziert
werden könne.
3.1.3
Dass
der Berufungskläger diesen Vorhalt «stets bestritten» habe, stimmt mit seinen
Aussagen gegenüber der Polizei nicht überein, zumal er auf dem – der
Privatklägerin als Halterin des Rollers zugesandten – Formular am 13. Juni 2018
sich selbst als Lenker des Rollers bezeichnet hatte (Akten S. 218: «Personalien
des verantwortlichen Lenkers/in»). Erst im Verlauf der polizeilichen
Einvernahme vom 27. März 2019 hat er seine Schuld bestritten (Akten S. 251
ff.) und behauptet, ein Kollege namens [...], der ein Kollege eines anderen
Kollegen namens [...] sei, habe das Fahrzeug gelenkt. Er kenne deren Nachnamen
nicht. Der Kollege habe ihm aber gesagt, dass er mit dem Roller eine Runde
gefahren und auch geblitzt worden, nicht jedoch, dass er mit 60 km/h in einer
30-er Zone gefahren sei (Akten S. 252). Der Kollege habe ihm für die Busse
CHF 100.– gegeben (erstinstanzliches Protokoll, S. 20). Diese Aussagen
wiederholte der Berufungskläger anlässlich der heutigen Verhandlung
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 8).
Zum Zeitpunkt
des ihm zur Last gelegten Sachverhalts hatte der Berufungskläger keinen
Führerschein und war bereits mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises
verurteilt worden. Er musste somit wissen, dass er – sollte er die fremde Schuld
auf sich nehmen – mit mehr als einer blossen Busse von CHF 100.00 hätte
rechnen müssen, selbst wenn der «Kollege» die Geschwindigkeit nur geringfügig
und nicht wie erstellt mit 60 km/h überschritten hätte. Dass der
Berufungskläger vor diesem Hintergrund davon absah, die Personalien des
fraglichen Kollegen aufzunehmen, obwohl er erfahren haben will, dass dieser
geblitzt worden war, erscheint kaum nachvollziehbar.
Dennoch ist
festzustellen, dass der Berufungskläger auf den Fotoaufnahmen (Akten S. 207 f.)
nicht identifizierbar ist, was angesichts seiner auffallenden Körpergrösse von
beinahe zwei Metern ([...], Akten S. 117) verwundert. Damit erscheint sein Einwand,
wonach der Fahrer auf den Aufnahmen höchstens 1.75 m gross sei und er es
deshalb nicht gewesen sein konnte, durchaus berechtigt (erstinstanzliches
Protokoll, S. 20; zweitinstanzliches Protokoll, S. 8). Jedenfalls scheint es
schwierig, die Statur des Berufungsklägers mit den Tataufnahmen in
Übereinstimmung zu bringen. Auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin
entlasten den Berufungskläger in dieser Hinsicht: Obgleich sie ihn mehrmals
aufgefordert habe, ihr den Roller zurück zu geben, sie selber wegen Überlassens
eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne den erforderlichen Führerausweis
beschuldigt worden war (Akten S. 230) und sie somit allen Grund dazu gehabt hätte,
den Berufungskläger diesbezüglich zu belasten, wiederholte sie an der heutigen
Verhandlung, dass sie ihn auf dem Radarfoto nicht erkannt habe und es
«irgendjemand von seinen Kollegen gewesen sein» müsse
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 16).
3.1.4
Angesichts
der undifferenzierbaren Fotoaufnahmen und der entlastenden Aussagen der
Privatklägerin ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim
fehlbaren Lenker am 1. Mai 2018 um den Berufungskläger handelte, weshalb dieser
getreu dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der groben
Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises gemäss Anklagepunkt 1 freizusprechen ist.
3.2
Vorwurf der Zechprellerei
Der
Berufungskläger ist gemäss Anklageziffer 2 der Zechprellerei zum Nachteil des
Hotels [...] angeklagt. Auf Ebene des Sachverhalts ist unbestritten, dass er
sich am 21. Juli 2018 zum Hotel [...] begeben, eine Anzahlung bis am 25. August
2018.
geleistet und in der Folge das Zimmer […] bezogen hatte. Ab dem 25. August
2018.
erschien der Berufungskläger nicht mehr im Hotel, behielt aber den
Zimmerschlüssel und belegte das gemietete Zimmer nach wie vor mit seinen
Habseligkeiten, bis dieses am 17. Oktober 2018 im Beisein der Gemeindepolizei Basel-Landschaft
geräumt wurde.
3.2.1
Die
Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe die fraglichen Räumlichkeiten nach
dem 25. August 2018 zwar nicht mehr benutzt. Er habe es der Geschädigten aber
verunmöglicht, das Zimmer an einen anderen Gast zu vermieten. Damit habe er
eine Leistung in Beschlag genommen, die er nicht vergütet habe, ungeachtet
dessen, ob er sie schlussendlich auch genutzt habe. Die Geschädigte habe wohl
v.a. auch deshalb mit der Räumung des Zimmers zugewartet, weil der Beschuldigte
zuvor eine ganze Monatsmiete beglichen hatte und die Geschädigte zumindest
einige Zeit lang annehmen durfte, er werde bei seiner Rückkehr den vergangenen
und allfälligen zukünftigen Monat begleichen.
3.2.2
Der
Berufungskläger bringt vor, er habe das Hotelzimmer nach dem 25. August 2018
nicht mehr benützt. Er habe dem Hotel gegenüber auch nie angegeben, länger als
bis zum 25. August 2018 bleiben zu wollen, weshalb das Zimmer an einen anderen
Gast hätte freigegeben werden können. Dass er nach Ablauf seiner Buchung noch
persönliche Sachen im Hotelzimmer gehabt habe, könne nicht stillschweigen als
weitergehende Buchung und Benutzung gewertet werden. Dass er den Schlüssel
verloren und sich deswegen nicht mit dem Hotel in Verbindung gesetzt habe, sei
keine Straftat, sondern ein zivilrechtliches Verschulden.
3.2.3
Wegen
Zechprellerei wird, auf Antrag, bestraft, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb
beherbergen lässt und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149
StGB). Das fragliche Hotelzimmer wurde vorliegend nur bis zum 25. August 2018
gebucht und bis zu diesem Datum wurde auch eine Vorauszahlung geleistet. Ein
Beherbergungsvertrag ist als Innominatkontrakt zwar auch stillschweigend möglich,
weshalb die Nicht-Abgabe des Schlüssels und das Hinterlassen der Sachen aus
Sicht der Hotelinhaberin anfänglich als stillschweigende Vertragsverlängerung hätte
gewertet werden können. Dagegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Geschäftsführung des Hotels bis zum 17. Oktober 2018 mit der Räumung des
Zimmers zugewartet hat, zumal der mietrechtliche Kündigungsschutz auf einen
solchen Beherbergungsvertrag nicht anwendbar ist (BGE 120 II 237 E. 4a) und es
ihr jederzeit möglich gewesen wäre, das Zimmer auf Kosten des Berufungsklägers
räumen zu lassen. Entscheidend ist aber, dass es sich bei der Zechprellerei um
ein Vorsatzdelikt handelt und der Vorsatz des Berufungsklägers vorliegend nicht
darauf abzielte, das fragliche Zimmer weiter zu benützen bzw. je auch nur
zurück in das Hotel zu gehen. Damit ist jedenfalls der subjektive Tatbestand
der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB vorliegend nicht erfüllt.
3.2.4
Der
Berufungskläger hat den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB im
Ergebnis – wohl schon in objektiver, aber jedenfalls – in subjektiver Hinsicht
nicht erfüllt, weshalb er in diesem Anklagepunkt ebenfalls freizusprechen ist.
3.3
Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung
Nachdem der Berufungskläger
Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert hatte, soll er gemäss Ziffer 6 der
Anklageschrift in den frühen Morgenstunden des 25. November 2018 an der
Ecke […] in Basel auf E____ getroffen sein. Es sei zu einer verbalen
Auseinandersetzung gekommen, worauf der Berufungskläger E____ von sich weggestossen
und ihm mit Anlauf einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe,
sodass dieser augenblicklich das Bewusstsein verloren und zu Boden gegangen
sei. Mit diesem Schlag habe der Berufungskläger jedenfalls in Kauf genommen,
dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen
erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach habe der Berufungskläger
noch zwei Mal gegen den Brustkorb des am Boden liegenden Opfers getreten. Es
seien dann F____, L____ und G____ zur Hilfe geeilt. F____ habe den
Berufungskläger zur Seite gestossen, worauf dieser ihm ein bis zwei kräftige
Schläge ins Gesicht verpasst habe, sodass auch F____ umgehend zu Boden gegangen
sei. Etwa zur selben Zeit habe sich G____ eingemischt und den Berufungskläger
zur Seite stossen wollen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, wobei sich der
Berufungskläger von G____ losgerissen und diesem einen kräftigen Faustschlag
ins Gesicht verpasst habe, sodass auch dieser zu Boden gegangen sei.
3.3.1
Die
Vorinstanz erwog, die drei Geschädigten hätten im Ermittlungsverfahren
weitestgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Auch seien diese von J____
bestätigt worden. Dagegen habe sich M____ als Entlastungszeuge an gar nichts
erinnern wollen. Aufgrund aller Aussagen und der Tatsache, dass der
Berufungskläger beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen habe, sei
erstellt, dass keinesfalls Drohgebärden oder gar Schläge aus dem Lager der
Geschädigten erfolgt seien, die den Berufungskläger in eine Notwehrsituation versetzt
hätten, weshalb dieser als körperlicher Aggressor gelten müsse.
3.3.2
Der
Berufungskläger rügt vor Berufungsinstanz erneut, dass er von der Gruppe der
Geschädigten angegriffen worden sei. Die Aussagen der Geschädigten und jene der
Zeugin seien widersprüchlich und würden kein klares Bild ergeben, weshalb auf
diese nicht abgestellt werden könne. Sie seien auch befreundet und die Zeugin
gehöre zur Familie eines der Anzeigesteller. Sie hätten zudem genügend
Gelegenheiten gehabt, sich untereinander abzusprechen. Zudem seien weder E____
noch G____ mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, weshalb deren Aussagen
nicht zu seinen Lasten, wohl aber zu seinen Gunsten verwerten werden könnten.
Unklar sei auch, weshalb J____ am 6. Dezember 2018 als Auskunftsperson und
nicht als Zeugin einvernommen worden sei.
3.3.3
Nach den
Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff.
1.
i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn
der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können,
muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche
Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
hinterfragen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich
absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, etwa wenn jener
berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht
möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt,
dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit
verstorben ist. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 mit weiteren Hinweisen; AGE
SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 2.2.5.1 mit weitern Hinweisen, SB.2018.143 vom
11.
August 2020 E. 3.2.5.5).
Festzustellen
ist, dass im Ermittlungsverfahren eine Konfrontationseinvernahme nur mit F____
stattgefunden hat (Akten S. 418). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist
lediglich noch J____ als Zeugin (und – anders als im Ermittlungsverfahren
[Akten S. 404 ff.] – zu Recht nicht als Auskunftsperson) mit dem Berufungskläger
konfrontiert worden. Weshalb auf eine Konfrontation mit den weiteren
Belastungszeugen E____ und G____ verzichtet wurde, erschliesst sich dem
Appellationsgericht nicht. Nachdem diese jedoch der heutigen Verhandlung wegen
behaupteter Krankheit ferngeblieben sind und die ausgebliebene Konfrontation
mit dem Berufungskläger nicht mehr nachgeholt werden konnte, sind nach dem
Ausgeführten lediglich die konfrontierten Aussagen von F____ und J____ zu
Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
3.3.4
3.3.4.1
Sowohl F____
wie auch J____ beschreiben, wie der Berufungskläger E____ zunächst weggestossen
und ihm in der Folge einen massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, sodass
das Opfer zu Boden gegangen sei «wie ein Sack» («knock-out»), wobei der
Berufungskläger von E____ zuvor höchstens verbal provoziert, nicht jedoch angegriffen
worden sei. Gemäss F____ habe der Berufungskläger das am Boden liegende Opfer
dann noch zweimal gegen seine Rippen gekickt habe (Akten S. 347 und S. 374). Beide
berichten weiter, dass F____ und G____ dem am Boden liegenden Opfer zur Hilfe
geeilt seien, worauf der Berufungskläger auch diese mit je einem Faustschlag zu
Boden traktiert habe (Akten S. 374 und S. 419 f.; erstinstanzliches Protokoll,
S. 9). Es kann insoweit auf die ausführliche Aussagewürdigung der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16 zu den Angaben von F____ und
S. 18 f. zu den Angaben von J____).
3.3.4.2
Dass der
Berufungskläger angibt, aus einer Verteidigungssituation heraus gehandelt zu
haben, erscheint als reine Schutzbehauptung. Seine Schilderungen, wonach am
besagten Abend zunächst drei Männer aus dem Restaurant [...] gekommen seien,
sich diese zufolge eines Missverständnisses zwar provoziert gefühlt, sich dann
aber von ihm entfernt hätten, ehe ein vierter Mann aus dem Restaurant gekommen
sei und ihm dieser einen Schlag auf dem Hinterkopf verpasst hätte, worauf
plötzlich alle vier ihn bedroht hätten und er sich sprichwörtlich mit dem
Rücken zur Wand habe verteidigen müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 8),
erachtet das Appellationsgericht als nicht glaubhaft.
Wie bereits von
der Vorinstanz festgehalten ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger
diesfalls beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen hätte (angefochtenes
Urteil, S.19; Akten S. 345). Auch mutet es sonderbar an, dass der einzige
Entlastungszeuge, M____, sich nicht im Geringsten an die Ereignisse des
besagten Abends erinnern wollte. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 18) verwiesen werden. Zusätzlich
fällt auf, dass M____ den ersten beiden Vorladungen der Staatsanwaltschaft zu
Einvernahmen zuvor unentschuldigt ferngeblieben war (Akten S. 411), was weitere
Fragen zu dessen späterem Aussageverhalten anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung aufwirft, hätte er doch bereits im Ermittlungsverfahren die
behauptete Erinnerungslücke vorbringen können.
Ebensowenig ist
ersichtlich, weshalb der vierte Mann dem ihm unbekannten Berufungskläger
sozusagen aus dem Nichts heraus einen Schlag auf den Hinterkopf hätte versetzen
sollen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Berufungskläger zuerst an, dass
sich die ersten drei Männer wohl beleidigt gefühlt hätten, sie weitergelaufen
seien und er nicht wisse, wieso der vierte Mann ihn dann geschlagen hätte. Erst
auf den Vorhalt hin, dass dieser die vorherige Diskussion ja gar nicht mitbekommen
habe, erklärte der Berufungskläger, dass er das von drinnen «gesehen» hätte
oder sie [gemeint wohl: die drei ersten Männer] ihn angerufen hätten (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 11). Was dieser «gesehen» – und nicht etwa gehört – haben soll,
ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger zuvor lediglich ein
verbales Missverständnis schildert. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
drei Männer den vierten hätten anrufen sollen, zumal jene sich nach Ansicht des
Berufungsklägers bereits von der Situation entfernt und sie damit keinen Anlass
mehr gehabt hätten, diese vierte Person gewissermassen zur Verstärkung herbeizuholen.
Letztlich
widerspricht sich der Berufungskläger auch in seinen Beschreibungen
hinsichtlich der vermeintlichen Verteidigungssituation. So erklärte er im
vorinstanzlichen Verfahren, es seien alle vier Männer nebeneinander gewesen und
sie seien «wie eine Mauer» auf ihn zu gelaufen, bis er mit dem Rücken zur Wand
gewesen sei, worauf er (der Berufungskläger) sie verprügelt habe («4 kamen auf
mich, ich gab dem einen eine[;] der lag ab, 2 waren noch daneben und der vierte
kam gerannt von hinten», erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Abgesehen davon,
dass nicht ersichtlich ist, von wo her der vierte Mann auf ihn zu gerannt sei,
zumal er ja bereits vor dem Berufungskläger gestanden haben soll, gab dieser explizit
an, in der geschilderten Situation selber mit den Schlägen begonnen zu haben
(vgl. Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [27:42]: «sind 4 uf mich
cho und denn han ich aagfange, ich ha däm einte eini gä […]»). Nachdem der
Berufungskläger dies an der heutigen Verhandlung im Wesentlichen gleich
beschrieben hatte, führte er auf die Nachfrage hin, wie er denn vorgegangen
sei, ob er einfach einen der vier Männer ausgesucht und den dann geschlagen
hätte, aus, er habe denjenigen gekontert, der ihn zuerst habe schlagen wollen
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Dass einer der vier Männer aber je zum
Schlag angesetzt hätte, war zuvor vom Berufungskläger nie vorgebracht worden.
Zusammenfassend
überzeugen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht. Mit Blick auf die
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten liegt vielmehr die Vermutung nahe,
dass der Berufungskläger sich diese Geschichte nachträglich zurechtgelegt hat,
um die an jenem Abend wohl empfundene Bedrohung nachträglich mit objektiv
erkennbaren Anhaltspunkten rechtfertigen zu können. So bestünden nach
Einschätzung von D____ Hinweise darauf, dass der Berufungskläger sich durch die
vier zuvor unbekannten Männer tatsächlich bedroht gefühlt habe (Gutachten, S.
62).
3.3.4.3
Auch die
übrigen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen den
vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt nicht anzuzweifeln.
Zunächst ist
nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von J____ Widersprüche enthielten.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist das von ihr geschilderte Bild,
wonach alle auf dem Boden auf einem Haufen gelegen seien, durchaus vereinbar
mit den Schilderungen von F____, wonach er dem – am Boden liegenden – E____ zur
Hilfe geeilt sei, er nach einem Schlag ins Gesicht ebenfalls zu Boden gefallen
sei und letztlich ein weiterer Mann – der sich als G____ erwiesen habe – auf
ihn draufgefallen sei. Beide Schilderungen ergeben das gleiche Bild. (Akten S.
420). Auch ist darauf hinzuweisen, dass J____ jedenfalls E____ zuvor nicht
kannte und sie somit keinerlei Anlass hatte, diesen in ihrem Aussageverhalten
zu schützen. Dennoch beschrieb sie klar, dass der Berufungskläger ihm den
Faustschlag ohne erkennbares Motiv und jedenfalls nicht aus einer
Angriffssituation heraus verpasst habe (so auch ihre ausdrücklichen Aussagen
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, konfrontiert mit der Nachfrage
des Berufungsklägers, ob sie gesehen habe, wer den ersten Schlag gemacht habe:
«ja, den machten Sie, das sah ich» [erstinstanzliches Protokoll, S. 9]).
Insoweit sich
der Berufungskläger zu seiner Entlastung schliesslich auf die – grundsätzlich
unverwertbaren – Aussagen von G____ beruft, ist es zwar richtig, dass sich
dessen Schilderungen,
wonach E____ erst im
späteren Geschehensverlauf zur Hilfe geeilt und erst danach zusammengeschlagen
worden sei, nicht mit dem von F____ und J____ geschilderten Ablauf des
Geschehens vereinbaren lassen. Da G____ heute nicht mehr befragt werden konnte,
liess sich dieser Widerspruch auch nicht auflösen. Die in der Anklageschrift
geschilderte Chronologie des Sachverhalts stützt sich jedoch auf die verwertbaren
Aussagen von zwei verschiedenen Personen und konnte insbesondere von der
unbeteiligten und durchaus glaubwürdigen Zeugin, J____, anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt werden, weshalb dieser Geschehensablauf
als erstellt gelten kann. Selbst jedoch, wenn vorliegend die unkonfrontierten
Aussagen von G____ berücksichtigt würden und folglich «gewisse Diskrepanzen» in
Bezug auf die Frage bestünden, wann E____ zu Boden geschlagen worden sei, wäre
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im Ergebnis unbedeutend blieben (angefochtenes
Urteil, S. 18), zumal auch diesfalls keineswegs von einer
Angriffssituation ausgegangen werden müsste. Auch so wäre festzustellen, dass
der Berufungskläger eine im unbekannte Person sowie die ihr zur Hilfe eilenden
Beteiligten grundlos angegriffen hat. Dass G____ im Übrigen teilweise auch «den
Kleinen», somit wohl M____, beschuldigt habe, F____ attackiert zu haben, vermag
an der Situation des Berufungsklägers nichts zu ändern; abgesehen davon, dass
gegen diesen gar kein Strafantrag gestellt wurde.
3.3.4.4
Gestützt
auf die glaubhaften und weitestgehend deckungsgleichen Aussagen von F____ und J____
ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz ihrem Urteil
zugrunde gelegt hat, wobei in Bezug auf E____ zugunsten des Berufungsklägers
von einem einzigen Faustschlag auszugehen ist. Dass der Berufungskläger das
Opfer noch weitere zwei Male gegen den Brustkorb getreten habe, als dieser
schon am Boden lag, wurde von F____ gegenüber der Polizei und in seiner ersten
Einvernahme (Akten S. 347 und S. 374), nicht aber in der zweiten
Konfrontationseinvernahme (Akten S. 418 ff.) geschildert. Auch J____ hat diese
weiteren Tritte gegen E____ nicht gesehen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt
in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt gilt.
3.3.5
In
rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Faustschläge gegen G____
und F____ als einfache Körperverletzung. In Bezug auf den Faustschlag gegen E____
nahm sie eine versuchte schwere Körperverletzung an, da der Berufungskläger den
Faustschlag mit Anlauf und voller Wucht ausgeführt habe, wobei er durch seine
Handschuhe den Schlag ohne Verletzungsgefahr ausüben habe können. Zudem sei ihm
sein [...] Opfer nicht nur körperlich unterlegen, sondern auch merklich
alkoholisiert gewesen, sodass der Berufungskläger damit habe rechnen müssen,
dass dieser auf den Sturz nicht werde reagieren können und womöglich äusserst
unglücklich fallen könnte.
3.3.5.1
Der
Berufungskläger rügt, es sei in Bezug auf die Verletzungen gegen G____ und F____
fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um einfache Körperverletzungen handle,
zumal insbesondere im Falle von F____ auf den sich in den Akten befindenden
Bildern – abgesehen von den Schürfungen – keine Verletzungen erkannt werden
könnten. Auch habe dieser keinen Arzt aufsuchen wollen. Zudem könne die
Verletzung von E____ nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert
werden.
3.3.5.2
Die
Mutmassungen zur Schwere der Verletzung von F____, weil dieser keinen Arzt habe
aufsuchen wollen, führen – angesichts des gleichentags vorliegenden
Arztzeugnisses des Kantonsspitals Baselland vom 25. November 2018 – ins Leere.
Darin sind unter anderem eine Gesichtsprellung mit Schwellung sowie eine Druckdolenz
am Unterkiefer attestiert (Akten S. 376). G____ zog sich gemäss Arztzeugnis des
Universitätsspitals Basel vom 25. November 2018 eine Kontusion an der Nase zu,
wobei klinisch Hinweise für eine Nasenfraktur bestanden, die jedoch nicht
weiter abgeklärt wurden (Akten S. 360). Abgesehen davon, dass schon das reine
Vorgehen des Berufungsklägers, nämlich das Versetzen eines Faustschlags ins
Gesicht kaum je noch als blosse Tätlichkeit betrachtet werden kann, ist
vorliegend aufgrund der erlittenen Verletzungen beider Opfer – sowie der
Tatsache, dass beide Opfer aufgrund des jeweiligen Faustschlags zu Boden gingen
– mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Grenze zwischen Tätlichkeit und (einfacher)
Körperverletzung klar überschritten ist.
3.3.5.3
E____
zog sich gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. November
2018.
eine wenig dislozierte, mehrfragmentäre Jochbeinfraktur rechts mit
Orbitabodenbeteiligung zu. Er litt zudem unter retrograder Amnesie und war vom
25.
November 2018 bis am 12. Dezember 2018 100 % und vom 13. Dezember 2018 bis
am 31. Dezember 2018 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 399 f.). Dass das
Verletzungsbild keine lebensgefährlichen Verletzungen enthalte, so das heutige
Vorbringen der Verteidigerin (zweitinstanzliches Protokoll, S. 21), steht der
vorinstanzlichen Würdigung nicht entgegen, zumal die Vorinstanz gerade deshalb
lediglich von einer Versuchsstrafbarkeit ausging.
Im Übrigen
schliesst sich das Appellationsgericht der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz
an. E____ hat mit Abstand die schwersten Verletzungen erlitten, was einen
besonders heftigen Schlag gegen das Gesicht und damit eine massive
Gewaltausübung nahelegt. Zudem war das Opfer sichtlich alkoholisiert und nicht
mehr in einem jungen Alter, weshalb es dem Berufungskläger bewusst gewesen sein
musste, dass es sich weder wehren, noch rechtzeitig vor dem Aufprall auffangen
können würde. So hat sich der Berufungskläger denn auch zu keinem Zeitpunkt
erstaunt darüber gezeigt, dass das Opfer nach einem einzigen Faustschlag ohne
jegliche weitere Regung zu Boden gesackt war. Dass E____ keine noch schwerwiegenderen
und bleibenden Verletzungen davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken,
weshalb der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auch eine schwere,
lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen haben muss.
3.3.6
Zusammengefasst wird der Berufungskläger der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von E____ sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von F____ und G____ gemäss Anklageziffer 6 schuldig gesprochen.
3.4
Vorwurf
der Nötigung
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs, weil er am 21. Mai 2019 die Schaufensterscheibe des
Goldschmiedeateliers [...] mit einem Dolendeckel einschlug, diese dabei zu
Bruch ging, er ein Collier im Wert von mind. CHF 5'710.– behändigte und die
Flucht ergriff. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten
geblieben. Gemäss Ziffer 12 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zudem
vorgeworfen, den herbeigeeilten Passanten H____ genötigt zu haben, indem er ihn
mit beiden Händen zu Boden weggestossen und ihm non-verbal mit einem
Schlosserhammer in der Hand zu verstehen gegeben habe, ihn in Ruhe zu lassen
bzw. nicht weiter an der Tatausführung (Einschlagen des Schaufensters) zu
hindern.
3.4.1
Der
Berufungskläger wehrt sich gegen den Vorwurf der Nötigung und rügt, er habe den
Hammer in der Hand gehabt, weil er offensichtlich dabei gewesen sei, eine
Scheibe einzuschlagen, als er vom Passanten «gestört» worden sei. Er habe den
Hammer in keiner Weise dazu benützt, diesen in irgendeiner Art und Weise zu
nötigen. Die Nötigung könne nicht als Auffangbecken für verpasste Strafantragsfristen
dienen.
3.4.2
Nachdem
der Berufungskläger in seinen früheren Aussagen sein Verhalten komplett zu bagatellisieren
versucht hatte («Ich hatte Sie [den Passanten] mit zwei Fingern weggestossen,
aber ich weiss, Sie fielen», erstinstanzliches Protokoll, S. 12), anerkennt er
nunmehr, dass er das Opfer «mit beiden Händen zu Boden weggestossen» hat.
Jedenfalls bestreitet er diese vorinstanzliche Annahme vor Berufungsinstanz
nicht mehr. Damit erweisen sich die Aussagen des Opfers, welches das Wegstossen
genauso geschildert hatte, als richtig und insgesamt glaubwürdig. Darüber
hinaus ist festzustellen, dass das Opfer vor den Schranken der Vorinstanz darum
bedacht war, den Berufungskläger nicht übermässig zu belasten, was seine
Glaubwürdigkeit weiter bekräftigt. So verneinte H____ auf Nachfrage hin, dass
der Berufungskläger [mit dem Hammer in der Hand] noch auf ihn zugekommen sei
(erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Auszugehen ist mithin vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
3.4.3
Der Nötigung
im Sinne von Art. 181 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile jemanden nötigt, etwas zu unterlassen.
Vorliegend steht
fest, dass ein unbeteiligter Passant von sich aus in das Geschehen eingegriffen
hat, um eine ihm unbekannte Person an der Vollendung einer Straftat zu hindern.
Selbst der Berufungskläger sprach vor den Schranken der Vorinstanz von
«Zivilcourage» (erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Als der Passant aufgrund
des – ebenfalls erstellten – Wegstossens zu Boden ging, hätte er nochmals
eingreifen können. Dass er dies unterlassen hat, ist einzig auf das für ihn bedrohlich
wirkende Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen («er hatte den Hammer in
der Hand und schaute mich an, was würden Sie machen in so einer Situation?»,
erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Damit hat sich der Berufungskläger in
objektiver Hinsicht der vollendeten Nötigung schuldig gemacht.
In subjektiver
Hinsicht erklärt der Berufungskläger selbst, dass er sich vom eingreifenden
Passanten an der Tatausführung «gestört» gefühlt habe. Schon indem er ihn mit
Gewalt zu Boden stiess, wollte er ihn – mit direktem Vorsatz – daran hindern,
erneut einzuschreiten. Wenn der Berufungskläger nun vorbringt, er habe den Schlosserhammer
anschliessend rein zufällig zum Einschlagen des Schaufensters in der Hand
gehalten, vermag er dadurch seinen Nötigungsvorsatz nicht zu entkräften. Dabei
musste er jedenfalls in Kauf nehmen, dass der zufolge der unmittelbar zuvor
erfolgten Gewalteinwirkung bereits am Boden liegende Passant durch den – aus
Opfersicht angriffsbereiten – Hammer zusätzlich in Angst und Schrecken
versetzt würde. Damit zielte der Vorsatz der Berufungskläger so oder anders
darauf ab, den Passanten derart einzuschüchtern, dass er ihn nicht an der
weiteren Tatausführung hindern würde, was ihm denn auch gelungen ist.
3.4.4
Damit sind
vorliegend die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für einen
Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Anklageziffer 12 erfüllt.
3.5
Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung
Gemäss
Anklageziffer 16 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 9. September
2019.
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol ein Küchenmesser
genommen und sich zum Wohnort der Privatklägerin begeben. Er sei in ihre
damalige Liegenschaft eingedrungen und habe in die Wohnung der Privatklägerin
gelangen und deren neuen Partner, N____ mit dem Messer zumindest bedrohen
wollen. In diesem Moment sei ihre Cousine, I____, gekommen, welche den
Berufungskläger mit dem Messer gesehen habe. I____ habe ihn dazu gebracht, das
Messer zu versorgen und nach unten zu gehen, nachdem er zu ihr gesagt habe, er
werde sie (die Privatklägerin) umbringen. Als diese hinzugestossen sei, habe
der Berufungskläger ihr vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben und dass er
sie sowie ihren Partner umbringen werde. Der Berufungskläger habe gegen die
Holzumrandung der Haustür gekickt und die Glasscheibe der Eingangstür
eingeschlagen. Als die Privatklägerin das Messer bemerkt habe, habe er es ihr
an den Hals gehalten und sie wissen lassen, dass er sie umbringen werde, da sie
sein Leben zerstört habe. Die Privatklägerin habe sich gewehrt, womit es ihr
gelungen sei, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Der Berufungskläger habe
die Privatklägerin dann mit seiner rechten Hand an den Hals gefasst und sie so
in die Luft gehoben und in Tötungsabsicht gegen die Hauswand gedrückt.
Schliesslich habe er sie gegen ein paar vor der Haustür stehende Velos
geworfen. Sie sei davongerannt, der Berufungskläger habe sie noch verfolgt, sei
aber wenig später von der Polizei angehalten worden. In einer Eventualversion
wurde in der Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe die
Privatklägerin durch sein Verhalten eventualiter in Lebensgefahr gebracht.
3.5.1
Die
Vorinstanz erwog auf sachverhaltlicher Ebene, das Opfer C____ und die Zeugin I____
hätten im grossen Ganzen denselben Tatverlauf geschildert. Zwar gebe die
Privatklägerin an, der Berufungskläger habe ihr zunächst von hinten das Messer
an den Hals gehalten und sie erst nach der Entwaffnung am Hals gegen die Wand
hochgedrückt, während die Zeugin angebe, der Beschuldigte habe die
Privatklägerin gleichzeitig an die Wand hochgedrückt und ihr das Messer an den
Hals gehalten. Dieser Widerspruch vermöge jedoch deren Glaubhaftigkeit nicht
ernsthaft in Frage zu stellen. Nicht nur habe die Privatklägerin den Berufungskläger
nicht über Gebühr belastet, auch seien ihre Angaben spontan, detailliert und
v.a. konsistent. Auch I____ habe einen authentischen Eindruck vor Gericht
hinterlassen. Abgesehen von dem eingangs aufgezeigten Widerspruch schilderten
die beiden Frauen denn auch die Geschehnisse in übereinstimmender Art und
Weise. Komme hinzu, dass der eigentliche Vorgang – Messer an den Hals halten,
würgend gegen die Wand hochdrücken – ebenfalls von beiden geschildert werde. Es
sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Befragten den Berufungskläger falsch
beschuldigen sollten, zumal davon ausgegangen werden dürfe, dass sie sich in
jenem Fall sinnvollerweise abgesprochen hätten, womit es gar nicht erst zu
einem derartigen Widerspruch gekommen wäre. Ihre Schilderungen müssten deshalb
als glaubhaft bezeichnet werden. Im Sinne eines logischen chronologischen
Ablaufs sei allerdings den Angaben der Privatklägerin der Vorzug zu geben,
scheint es doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nach seiner
Entwaffnung dazu übergangen sei, sein Opfer nunmehr zu würgen. Dass I____ die
Geschehnisse anders wahrgenommen haben wolle, lasse sich allenfalls durch den
Umstand erklären, dass diese durchaus traumatisch für sie gewesen sein dürften
und dies in einer Art, dass sie zwar die Ereignisse wiederzugeben vermöge,
einzelne Sequenzen aber nicht mehr sauber trennen könne. In jedem Fall könne
jedoch aufgrund des Gesagten an den Aussagen der beiden Frauen kein ernsthafter
Zweifel bestehen, so dass der Sachverhalt, wie er von der Anklage formuliert
werde (und damit den Schilderungen der Privatklägerin entspreche) als erstellt
zu betrachten sei. Daran ändere auch die Erkenntnisse des rechtsmedizinischen
Gutachtens zur Frage des Würgens nichts: Dass keine Würgemale ersichtlich
seien, schliesse ein Würgen nicht aus.
3.5.2
Unbestritten
ist, dass sich der Berufungskläger am besagten Abend mit einem Küchenmesser zur
Wohnung der Privatklägerin begab, um dort deren neuem Partner zu drohen. Der
Berufungskläger bestreitet – jedenfalls vor zweiter Instanz – auch nicht mehr,
der Privatklägerin gegenüber Drohungen ausgesprochen und ca. 10 Sekunden
lang mit dem Küchenmesser auf deren Gesichtshöhe «bedrohlich nah»
herumgefuchtelt zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9). Weiter
unbestritten ist, dass er die Privatklägerin hierauf während 5 bis 7 Sekunden
am Hals gepackt hat und er sie danach zur Seite auf die Fahrräder weggestossen
hat. Er anerkennt vor zweiter Instanz auch, ihr gegenüber «Gewalt» angewendet
zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Umstritten ist demgegenüber
einerseits, ob er der Privatklägerin das besagte Messer auch an den Hals
gehalten und ob er sie mit dem Würgegriff der Wand entlang hochgedrückt hat,
sowie andererseits, ob er hierbei mit (Eventual-) Tötungsabsicht gehandelt hat.
3.5.3
3.5.3.1
Als
objektive Beweismittel liegen zunächst Nahaufnahmen des Berufungsklägers und
der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat (erg. Akten S. 328) sowie Fotos der
beschädigten Eingangstüre am Tatort (erg. Akten S. 331) vor. Den Akten sind
zudem diverse Auszüge aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Berufungskläger
und der Privatklägerin zu entnehmen, aus welchen deutliche Todesanspielungen
des Berufungsklägers ihr gegenüber hervorgehen («Also vereck doch für das was
du mir a ta Hesch» [erg. Akten S. 351]; «Schon komisch wenn epper für eine ka
Tod si und noch lebt.leg dir sogar amigz Blume ufsgrab [erg. Akten S. 354]».
Weiter liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht sowie Aufnahmen des
Rüstmessers bei den Akten (erg. S. 512 und 518 f.).
Ferner liegt ein
rechtsmedizinisches Gutachten vom 16. September 2019 zur körperlichen
Untersuchung der Privatklägerin vor (erg. Akten S. 539). Allerdings fand diese
Untersuchung am 10. September 2019 um 9.40 Uhr, damit also erst rund 13 Stunden
nach der Tat statt (erg. Akten S. 542). Hiernach habe sich die Privatklägerin eine
ca. 4.5 cm durchmessende Hautunterblutung an der Aussenseite des
rechten Unterschenkels sowie darüber kleinfleckige, oberflächliche
Hautabschürfungen zugezogen. Am Hals hätten keine Würgespuren oder -male
festgestellt werden können, wobei der geltend gemachte Griff an den Hals nicht
mit der hierfür notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, da ein
solcher nicht zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen müsse.
Stauungsblutungen hätten nicht festgestellt werden können. Solche seien die
einzigen objektiven Befunde, anhand derer eine akute Lebensgefahr bei einem
Würgen abgeleitet werden könne, da diese den Rückschluss auf eine
kreislaufwirksame, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals erlaubten.
Dabei handle es sich jedoch um flüchtige Befunde, die bereits wenige Stunden
nach einem Würgevorgang wieder vollständig verschwunden sein könnten (erg. Akten
S. 544). Weiter liegen zwei ärztliche Berichte der UPK Basel bei den Akten, aus
welchen hervorgeht, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sie deshalb seit dem 11.
September 2019 psychotherapeutisch unterstützt wird (erg. Akten S. 949).
Schliesslich
liegt ein forensisch toxikologisches Gutachten des Berufungsklägers vom 12.
November 2019 bei den Akten (S. 547). Hiernach habe der Berufungskläger zur
Ereigniszeit unter der kombinierten Wirkung von Cocain und Alkohol gestanden,
wobei eine geringfügige Wirkung von Cannabis nicht gänzlich ausgeschlossen
werden konnte. Gemäss Berechnungen habe die Blutalkoholkonzentration zum
Ereigniszeitpunkt maximal 1.89 ‰ erreicht
haben können (erg. Akten S. 549 f.).
3.5.3.2
Neben
den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten
Ereignissen vorhanden:
Die Polizei
erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin, welche
von I____ und N____ bestätigt wurden, und die mageren Aussagen des
Berufungsklägers vor seiner Festnahme («Ich weiss nicht, weshalb ich hier bin.
Was ist passiert?», erg. Akten S. 324 f.). Die Privatklägerin wurde am 9. September
2019.
(erg. Akten S. 332) und am 25. September 2019 (erg. Akten S. 396)
zwecks Konfrontation mit dem Berufungskläger einvernommen. Dieser wurde
seinerseits am 10. September 2019 (erg. Akten S. 340 ff.) und am 26.
September 2019 (erg. Akten S. 416 ff.) einvernommen. I____ wurde erstmals am
11.
September 2019 (erg. Akten S. 356 ff.) einvernommen und an der
erstinstanzlichen Verhandlung befragt (erstinstanzliches Protokoll, S. 15).
Weiter liegen Aussagen
von O____ vor, welche sie telefonisch auf eigene Initiative hin gegenüber der
Polizei tätigte (erg. Akten S. 355) und anlässlich ihrer Einvernahme vom 18.
September 2019 (erg. Akten S. 388) bestätigte. Dabei teilte sie der
Staatsanwaltschaft mit, dass der Berufungskläger unberechenbar sei und er sich
selber nicht mehr unter Kontrolle habe, wenn er Drogen konsumiere (erg. Akten
S. 289). Auch sei er in den letzten Jahren psychisch sehr instabil,
ambivalent und habe eine Tendenz zur Gewalt gehabt (erg. Akten S. 290).
Letztlich fand
am 17. September 2019 die Einvernahme von N____, statt (erg. Akten S. 376 ff.),
der während des vorliegenden Vorfalls in der Wohnung der Privatklägerin geblieben
war und folglich keine eigenen Aussagen machen konnte.
3.5.4
Dem
Antrag der Verteidigung folgend erachtete die Vorinstanz die Erstaussagen von I____
vom 11. September 2019 infolge Verletzung der Teilnahmerechte des
Berufungsklägers als unverwertbar. Vor Berufungsinstanz rügt die Verteidigung
in formeller Hinsicht, auch die Erstaussagen der Privatklägerin seien
jedenfalls zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar, da weder er noch dessen
Verteidigung an der Einvernahme vom 9. September 2019 anwesend gewesen seien.
3.5.4.1
Sowohl
in Bezug auf die Verteidigung wie auch hinsichtlich der Teilnahmerechte ist der
Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO entscheidend.
Einerseits muss dann spätestens die notwendige Verteidigung gemäss
Art. 130 lit. b StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18.
April 2018, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Andererseits haben Parteien gemäss Art. 147 StPO das Recht bei Beweiserhebungen
der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen
gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO
durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die
Staatsanwaltschaft selbst durchführt (Entscheid des Obergerichts Zürich
SB170437 vom 26. März 2018 E. 4.3.1). Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden
dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht
notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage 2018, N 1228). Massgebend ist dabei nicht die
formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte
eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die
erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt oder das Teilnahmerechte
der beschuldigten Person verletzt, unterliegen die nach dem für die
Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise den
Beweisverwertungseinschränkungen von Art. 131 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 4
StPO.
3.5.4.2
Aus dem
Polizeirapport vom 9. September 2019 ergibt sich, dass die Polizei die letzte
Phase der Auseinandersetzung selbst mitbekommen hatte («Als die Mannschaft des
Basilea 24 vor Ort eintraf, übergab ihnen die Geschädigte, welche auf sie zu
rannte, ein Messer. Damit habe der Beschuldigte sie bedroht. Zeitgleich rannte
der Beschuldigte auf die Geschädigte zu. Dieser konnte jedoch durch die Polizei
gestoppt werden», erg. Akten S. 325). Es stand somit von Anfang an ausser
Zweifel, dass ein Messer im Spiel war. Dem Rapport lässt sich zudem entnehmen,
dass der piketthabende Kriminalkommissar um 21.25 Uhr informiert wurde und er
sogleich die Festnahme des Berufungsklägers verfügt hatte (erg. Akten S. 326).
Entgegen der Darstellung der Verteidigung stand aufgrund des Polizeirapportes
zwar (noch) kein versuchtes Tötungsdelikt zur Diskussion, wohl aber eine
Todesdrohung, mithin die schwerste der dankbaren Drohungen. Die Privatklägerin
unterzeichnete denn auch bereits um 21.30 Uhr den Strafantrag wegen versuchter
Körperverletzung und Drohung (erg. Akten S. 327). Den Erwägungen der
Vorinstanz, wonach bis zur Befragung der Privatklägerin «keinerlei konkrete
Vorhalte» vorgelegen seien, der Berufungskläger nur vorsorglich festgenommen
worden und die Einvernahme deshalb im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, kann mit Blick auf den Polizeirapport und
den darin festgehaltenen Umständen der Festnahme des Berufungsklägers am
Tatabend daher nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zu jenem Zeitpunkt noch die
genauen Tatumstände abzuklären galt, waren die vorhandenen Hinweise auf eine
strafbare Handlung konkret und erheblich, weshalb bereits ein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag und eine
Strafuntersuchung zu eröffnen war. Damit erfolgte auch die Einvernahme der Privatklägerin
in Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und unterliegt zu dessen
Lasten einem Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO).
3.5.4.3
Unbestritten
ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die erste Anklage vom 3. September
2019.
– im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme der Privatklägerin –bereits
erhoben hatte und mit dieser bereits ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss
Art. 130 lit. b StPO vorlag, zumal darin aufgrund der zu erwartenden Sanktion
die Beurteilung durch ein Dreigericht gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 2 GOG
beantragt worden war. Somit hätte dem Berufungskläger zur Wahrung seiner
Teilnahmerechte zudem eine notwendige Verteidigung gewährt werden müssen und
greift auch das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO, wenn die
beschuldigte Person nicht auf die Wiederholung der Beweisverwertung verzichtet.
Anders als Art. 147 Abs. 4 StPO jedoch, der für die Verletzung der
Teilnahmerechte ein relatives Verwertungsverbot zulasten des Beschuldigten
vorsieht, sind unverwertbare Beweise im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO gemäss
Art. 141 Abs. 5 StPO separat unter Verschluss zu halten und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131
StPO N 6b). Folglich können diese Aussagen keine Berücksichtigung finden und –
entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht mehr zu Gunsten des
Berufungsklägers ausgelegt werden.
3.5.4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die ohne den Berufungskläger und dessen Verteidiger
erfolgte Einvernahme der Privatklägerin vom 9. September 2019 nicht verwertbar
ist.
3.5.5
Was die
Aussagewürdigung der Vorinstanz angeht, rügt der Berufungskläger, sie habe auf
die Aussagen der Privatklägerin und von I____ nicht abstellen dürfen, weil
diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht konsistent seien.
Insoweit dabei widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin im
Ermittlungsverfahren behauptet werden, sind diese Rügen von vorneherein unbehelflich,
zumal die ersten Aussagen der Privatklägerin nicht – auch nicht zugunsten des
Berufungsklägers – verwertet werden dürfen (siehe hierzu soeben E. 3.5.4.3
f.) und somit nur ihre Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
25.
September 2019 und der heutigen Berufungsverhandlung berücksichtigt werden
können. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, der
Privatklägerin sowie der Zeugin I____ in Bezug auf die sachlich relevanten
Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil, S. 24
ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist daher nur noch
ergänzend und insoweit einzugehen, als sich die Rügen des Berufungsklägers
darauf beziehen.
3.5.5.1
Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, vermag der Berufungskläger mit seinen Vorbringen (Berufungsbegründung,
S. 3 ff.) die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen:
Die Aussage von I____,
wonach der Berufungskläger ständig Drohungen ausgestossen habe, konnte die
Privatklägerin zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. September
2019.
weder bestätigen noch verneinen. Sie sagte aber glaubhaft aus, sie sei in
diesem Moment gewürgt worden und nicht in der Lage gewesen, «noch zu hören was
genau er sagt» (erg. Akten S. 399). Dies – sowie die Tatsache, dass sie sich in
Bezug auf den angeklagten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und
des Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises klar gegen
die Strafbarkeit des Berufungsklägers ausgesprochen hat (siehe oben,
E. 3.1.3) – zeigt auf, dass die Privatklägerin mit ihrem Aussageverhalten nicht
versucht hat, den Berufungskläger unnötig zu belasten. Selbst also, wenn die
Privatklägerin anlässlich der ersten – und an sich unverwertbaren – Einvernahme
ausgesagt hätte, dass der Berufungskläger nicht oder gar nicht
gesprochen habe, stünde dies nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin,
zumal sie verständlich erklärt hat, eine allfällige Drohung – bzw. überhaupt
alles, was während des Tatgeschehens gesprochen worden ist –, in ihrer
Todesangst schlicht nicht wahrgenommen zu haben. So auch eindrücklich ihre
heutige Aussage («[…] in dem Moment, ich weiss nicht, ich habe nichts gehört,
ich habe nicht gehört, was Cousine gesagt hat, ich habe nicht gehört, was er
gesagt hat. Ich war nur… ich war irgendwie wie in einem Tunnel, ganz komisch.
Ich habe nur funktioniert. Ich weiss nicht mehr was geredet worden ist»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass jedoch I____ die
ausgesprochenen Drohungen wahrheitsgetreu geschildert hatte, bestätigte der
Berufungskläger heute vor den Schranken selber, zumal er explizit aussagte,
gegenüber der Privatklägerin nicht nur mit dem Messer auf Gesichtshöhe
herumgefuchtelt, sondern dabei auch Drohungen ausgesprochen zu haben («ich habe
mit dem Messer rumgefuchtelt, ich habe Drohungen ausgesprochen»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 9).
In Bezug auf
ihre Beschreibungen des Würgevorgangs und unabhängig dessen, ob die Privatklägerin
am 9. September 2019 ausgesagt haben soll, dass ihr während des Würgens nicht
schwindlig geworden sei, führte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 25. September 2019 – ohne konkrete Nachfrage hierzu – aus: «Als er mich
würgte, habe ich gedacht, dass es vorbei ist. Ich dachte jetzt ist fertig»
(erg. Akten S. 404). Vor den Schranken gab die Privatklägerin – 16 Monate
später – ihren Gedankengang wörtlich gleichlautend wieder: «Ich habe dort in
diesem Moment gedacht, jetzt ist es vorbei» (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 17). Losgelöst von der Frage, ob die Privatklägerin auch Schwindelgefühle
empfunden hatte oder nicht, legen ihre Aussagen jedenfalls die vorinstanzlich
angenommene Intensität des Würgevorgangs nahe. Auf den unmittelbar nach der Tat
erstellten Nahaufnahmen der Privatklägerin (erg. Akten S. 329 f.) sind zwar –
bis auf ihre geröteten Augen – augenscheinlich keine Verletzungen erkennbar (so
auch die Feststellungen gemäss Rapport: «Keine sichtbaren Verletzungen»),
gemäss gutachterlicher Stellungnahme müsse der geltend gemachte Griff aber –
entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung – «nicht
zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen» (erg. Akten S. 324).
Abgesehen davon hatte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung
noch bestätigt, die Privatklägerin «schon fest» am Hals gepackt zu haben (Audioaufnahme
der erstinstanzlichen Verhandlung [1:23:40]). Dass sodann keine
Stauungsblutungen festgestellt worden sind, bleibt angesichts der erst am
darauffolgenden Tag vorgenommenen Untersuchung nichtssagend, zumal solche
inzwischen bereits verschwunden sein konnten (siehe oben E. 3.5.3.1). Immerhin
hält bereits der Rapport fest, dass die Privatklägerin in der Tatnacht bereits über
Schmerzen am Hals geklagt habe (erg. Akten S. 324). Bei der forensisch klinischen
Untersuchung gab sie ebenfalls an, ein Druckgefühl am Hals zu verspüren und
auch das Schlucken würde schmerzen (erg. Akten S. 542). Am 25. September
2019.
– gut zwei Wochen nach der Tat – gab sie an, noch immer Schmerzen im
Nacken durch das Würgen zu haben (erg. Akten S. 406). Auch heute hat die
Privatklägerin bestätigt, tagelang danach Schmerzen gehabt zu haben. Sie habe
nicht vom Bett aufstehen können, ohne ihren Kopf zu stützen, weil alles
geschmerzt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15 und 17). Die Stärke des
Würgegriffs wird aber letztlich auch anhand des – insoweit unumstrittenen –
Geschehensablaufs deutlich: Am 25. September 2019 sagte die Privatklägerin klar
aus, der Berufungskläger habe sie am Hals aufgehoben und gegen die Velos
geworfen (erg. Akten S. 405). Vor den Schranken führte sie an der heutigen
Verhandlung in aller Deutlichkeit aus, dass er sie «in der Luft auf [die] Velos
geschmissen habe» und sie «mit dem Rücken aufgeprallt» sei (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 15). Der Wurf gegen die – auf der anderen Seite liegenden –
Velos wird seitens des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Unabhängig davon
also, ob die Privatklägerin diesen Vorgang in ihrer ersten Einvernahme erwähnt
hatte oder nicht, gilt als erstellt, dass der Berufungskläger sie mit dem
Würgegriff auf die – auf der anderen Seite liegenden – Fahrräder geworfen
hat, womit er die Privatklägerin mit dem Würgegriff zwangsweise aufgehoben
haben muss – und folglich auch von einem entsprechend starken Würgegriff
auszugehen ist. Den Vorhalt, wonach er sie am Hals gepackt habe, mit einer Hand
so zugedrückt habe, dass sie keine Luft bekommen und anschliessend Schmerzen im
Halsbereich gehabt habe, quittierte der Berufungskläger denn auch lediglich mit
der Aussage, dass es ihm extrem leid tue, ohne dass er die beschriebene
Intensität bestritten hätte (erg. Akten S. 346; so auch anlässlich der heutigen
Hauptverhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17).
Dass die Privatklägerin
an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 sodann gesagt
habe, der Berufungskläger habe das Messer bereits gezückt, als sie es zum
ersten Mal gesehen habe, entspricht nicht der Aktenlage. Sie sagte vielmehr
konstant aus, dass Messer dann gesehen zu haben, also sie seine linke Hand von
der Jackentasche zurückgezogen habe (erg. Akten S. 402 und – auf explizite
Nachfrage hin – S. 403; ebenso ihre heutige Aussage, zweitinstanzliches
Protokoll, S. 15). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung verwundert es
auch nicht, dass sie angab, das Messer von vorne gesehen zu haben, obwohl der
Berufungskläger hinter ihr gestanden und ihr das Messer an den Hals gehalten
haben soll. Da er das Messer in der linken Hand führte und die Privatklägerin erklärt
hat, diesen Arm zurückgezogen zu haben, konnte sich der Berufungskläger mit
einer halben Umdrehung sogleich hinter ihr befinden und ihr mit der linken Hand
das Messer an den Hals halten («in dem Moment als ich das Messer gesehen habe,
hat er sich gegen mich gewendet und mir das Messer an den Hals gehalten»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass die Privatklägerin nicht genau sagen
konnte, wie der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt das Messer hielt und
diesbezüglich lediglich die Vermutung äusserte, dass er «wahrscheinlich» die
Klinge des Messers gegen seinen Daumen gehabt habe, spricht gerade dafür, dass
er das Messer so nahe an ihren Hals hielt, dass es für sie nicht mehr sichtbar
war und sie diesbezüglich nur Vermutungen äussert konnte (so auch an der
heutigen Verhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Sie habe jedenfalls
das Messer am Hals gespürt (erg. Akten S. 404; zweitinstanzliches Protokoll,
S. 15). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die
Privatklägerin wie auch der Berufungskläger den darauffolgenden Sachverhalt
gleich beschreiben: Die Privatklägerin zeigte heute vor, wie sie sich mit
beiden Händen am Hals zu verteidigen versucht hatte (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 15). Dies deckt sich weitestgehend mit den früheren Aussagen des
Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin mit beiden Armen um seinen linken
Arm «gerungen» habe (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:22:30]).
Angesichts der
psychischen Verfassung des kurz zuvor zu Tode erschrockenen Opfers (vgl. ihre eindrücklichen
Schilderungen zu ihrem Zusammenbruch nach der polizeilichen Intervention, zweitinstanzliches
Protokoll, S. 16) ist schliesslich auch verständlich, dass die Privatklägerin
den gemäss Rapport nur in groben Zügen geschilderten Tatablauf gegenüber der
Polizei in anderer chronologischer Reihenfolge wiedergegeben hatte. Die
wesentlichen Tathandlungen, nämlich dass der Berufungskläger sie an den Hals
gepackt und ihr das Messer an den Hals gelegt habe, gab sie dort jedenfalls
bereits zu Protokoll.
Insgesamt bringt
der Berufungskläger nichts vor, das die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im
Grundsatz anzweifeln liesse, weshalb mit der Vorinstanz ohne weiteres auf deren
Aussagen abgestellt werden kann.
Dies gilt erst
recht, nachdem das Opfer an der heutigen Verhandlung – knapp zweieinhalb Jahre
nach dem Vorfall – die Geschehnisse noch immer in einer seltenen Konsistenz und
einem beeindruckenden Detailreichtum genauso schildern konnte, wie es dies bereits
an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 getan hatte. Weshalb
die Vorinstanz auf eine nochmalige Befragung der Privatklägerin verzichtet hat,
ist für das Appellationsgericht (wie auch für die Verteidigung) nicht
verständlich, zumal deren ursprüngliche Vorladung (erg. Akten S. 849) ohne
jede Begründung nachträglich annulliert wurde (erg. Akten S. 934) und eine
Befragung der Hauptgeschädigten vor den Schranken unerlässlich erscheint.
Vorliegend wirkt sich dies jedoch nicht zum Nachteil des Opfers aus, zumal die
Privatklägerin heute ausführlich vor den Schranken befragt werden konnte und
sie für das Appellationsgericht überzeugend aussagte, dass ihr der Vorfall
aufgrund dessen einschneidenden Konsequenzen noch ziemlich präsent sei
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 14), was sich anhand der präzisen
Schilderungen auch bestätigt hat. Dabei war die Privatklägerin wiederum stets
darum bedacht, den Berufungskläger nicht unnötig zu belasten bzw. ihn – wo
möglich – gar zu entlasten. So erklärte sie, dass es schwierig für sie sei,
überhaupt gegen ihn auszusagen und beschrieb ihre Angst vor der heutigen
Hauptverhandlung. Sie befürchte, dass ihre Aussagen ihn wütend machten (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 16). Nachdem die Privatklägerin den Berufungskläger während
ihrer Liebesbeziehung – aber auch danach – in finanzieller, gesundheitlicher,
beruflicher und sozialer Hinsicht sowie in Bezug auf seine aussichtslose Wohnsituation
in einem bewundernswerten Umfang unterstützt und ihm lange Stabilität geboten
hatte, ist es ihr besonders hoch anzurechnen, dass sie nach wie vor alles daran
zu setzen scheint, dem Berufungskläger bloss nicht im Weg zu stehen (so zeigte
sie sich heute beispielsweise auch gehemmt, sich zu dessen psychischer Erkrankung
zu äussern und wollte sie sich weder für noch gegen die Anordnung
einer – von ihm grundsätzlich unerwünschten – therapeutischen Massnahme
aussprechen [zweitinstanzliches Protokoll, S. 13 und S. 16]) und ihm
insbesondere auch – trotz des Geschehenen – den Kontakt zur gemeinsamen Tochter
weiterhin zu ermöglichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6 f. und S. 16).
Auch vor diesem Hintergrund hinterliess die Privatklägerin vor den Schranken
einen besonders glaubwürdigen und äusserst verlässlichen Eindruck.
3.5.5.2
Hinsichtlich
der Aussagen von I____ ist zunächst an die vorinstanzlichen Erwägungen
anzuknüpfen, wonach die Geschehnisse für sie durchaus traumatisch gewesen sein
durften und es ihr wohl deshalb nicht mehr gelang, in ihrer Erinnerung einzelne
Sequenzen der wiedergegebenen Ereignisse sauber zu trennen. So sagte sie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass Sekundenbruchteile
dazwischenlagen und für sie «alles das gleiche» gewesen sei (erstinstanzliches
Protokoll, S. 17).
Zudem sei sie –
insbesondere während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Würgegriff
der Wand entlang aufgehoben habe – seitlich zu ihm gestanden (erstinstanzliches
Protokoll, S. 17), weswegen sie – ausgehend von seiner knapp zwei Meter hohen
Körperstatur – auch nur ein eingeschränktes Sichtfeld hatte. Es kann somit gut
sein, dass die Zeugin nur hörte wie der Berufungskläger die Todesdrohungen
gegen die Privatklägerin aussprach, sie die Tathandlung mit dem Messer aber gar
nicht gesehen hat («Dass er von hinten sie hielt mit dem Messer, habe ich nicht
gesehen», erstinstanzliches Protokoll, S. 18). Möglicherweise nahm die Zeugin
deshalb an, der Berufungskläger habe die Privatklägerin mit der linken Hand mit
dem Messer bedroht («Er hatte das Messer noch an ihrem Hals», erstinstanzliches
Protokoll, S. 16 [Hervorhebungen hinzugefügt]), weil er den Würgegriff mit
der rechten Hand ausführte und sie offenbar auch nicht gesehen hatte, dass die
Privatklägerin ihm das Messer hatte abnehmen können («[…] er schoss sie auf die
Velos vis-à-vis. Ich sah das nicht, aber sie konnte ihm das Messer dann
entreissen, als sie wegrannte, hatte sie es in der Hand», erstinstanzliches
Protokoll, S. 16; «er warf sie dann auf die Velos, da muss sie es schon in
der Hand gehabt haben, a.a.O., S. 17); so auch ihre Erklärung auf Nachfragen
hin: «er hatte das Messer immer in der linken Hand und hielt es ihr an den Hals
und hat sie mit der rechten Hand hochgehalten und sie muss ihm das Messer
entrissen haben», a.a.O., S. 17). Hinzukommt, dass I____ gleichzeitig auch damit
beschäftigt war, der Privatklägerin zu helfen und den Würgegriff des
Berufungsklägers zu lösen («Ich versuchte einen Arm zu lockern, schaffte es
aber nicht richtig», a.a.O., S. 16).
Zu berücksichtigen
ist auch, dass I____ offenbar eine enge Bezugsperson des Berufungsklägers war
(«sie war für ihn die wichtigste Bezugsperson aus der Familie [der
Privatklägerin], ihr konnte er sich immer wieder anvertrauen»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 13). So kommt es auch nicht von ungefähr, dass
es ihr gelang, den Berufungskläger am besagten Abend vor der Wohnung der
Privatklägerin abzufangen und ihn – trotz seiner damaligen Rage – dazu zu
überreden, ihr nach draussen zu folgen. Angesichts des vorbestehenden
Vertrauensverhältnisses und der Tatsache, dass die Zeugin am Tatabend – teils
erfolgreich – versucht hatte, den Berufungskläger von seinem Tatvorhaben
abzuhalten, ist bei ihr auch keinerlei Motivation für eine Falschbezichtigung
zu erkennen.
Insgesamt
erscheint damit auch die Zeugin I____ absolut glaubwürdig, wobei sie wohl Teile
des Gesamtgeschehens aufgrund ihrer Position und der versuchten Hilfestellung
nicht gesehen hat. Wo ihre Schilderungen von jenen der Privatklägerin
abweichen, ist daher – mit der Vorinstanz – auf Letztere abzustellen.
3.5.5.3
Geradezu
gegenteilig verhält es sich mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers,
welches das Appellationsgericht insgesamt als unglaubwürdig erachtet.
Dass dieser
halbherzig bestreitet, der Privatklägerin das Messer an den Hals gehalten zu
haben, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil er ursprünglich gänzlich
bestritten hatte, das Messer überhaupt bei sich gehabt zu haben: Nachdem er bei
seiner Festnahme gemäss Rapport noch ausgesagt hatte, nicht zu wissen was
passiert sei (erg. Akten S. 325), gab er bei seiner Einvernahme am
darauffolgenden Tag an, er erinnere sich nicht, aber glaube nicht, einen
Gegenstand dabei gehabt zu haben (erg. Akten S. 344 ff.). Er habe die Privatklägerin
zwar gepackt, ihr aber kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 346). Er
wisse von keinem Messer. Es könne gar sein, dass sie [die Privatklägerin] mit
dem Messer gekommen sei (erg. Akten S. 282). Dass er in der linken Hand
ein Messer gehalten habe, wisse er nicht mehr (erg. Akten S. 345). Anlässlich
der Konfrontationseinvernahme verzichtete der Berufungskläger darauf, die
Schilderungen der Privatklägerin zu bestreiten und sagte lediglich, es gebe
keine Rechtfertigung oder Erklärung für das, was er gemacht habe (erg. Akten S.
412; so auch heute, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17). Zu Beginn seiner
zweiten Einvernahme vom 26. September 2019 erklärte der Berufungskläger
zunächst, nichts ergänzen oder berichtigen zu wollen. Auf konkrete Nachfrage
hin, führte er aber – entgegen seinen früheren Aussagen – aus, doch ein Messer
in der Hand gehabt zu haben, es der Privatklägerin jedoch auf ihren Wunsch hin
gegeben zu haben (erg. Akten S. 417 und S. 422). Er erinnere sich auch nicht
daran, ihr ein Messer an den Hals gedrückt zu haben. Soviel er wisse, habe er
ihr kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 418). Er sei jedoch sehr
alkoholisiert gewesen und erinnere sich nicht (erg. Akten S. 418). Es sei aber
jedenfalls ein Küchenmesser aus seiner Wohnung gewesen und er habe dieses in
seiner Jacke getragen (erg. Akten S. 419). Der Berufungskläger hatte also
bis zur erstinstanzlichen Verurteilung nie explizit verneint, die Privatklägerin
mit einem Messer am Hals bedroht zu haben, sondern lediglich – wiederholt –
erklärt, er könne sich daran nicht mehr erinnern («Ich erinnere mich nicht
daran, Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:19:20];
zweitinstanzliches Protokoll S. 14); genauso wie er sich ursprünglich nicht
mehr an die Tatsache erinnern wollte, überhaupt ein Messer mitgetragen zu
haben. Auch an der heutigen Verhandlung antwortete der Berufungskläger auf die
explizite Nachfrage, ob das Messer am Hals gewesen sei, nur ausweichend mit der
Erklärung, dass – wenn das Messer am Hals gewesen wäre – es mindestens eine
kleine Verletzung hätte geben müssen (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 10). Im Ergebnis scheint es der Berufungskläger selber für möglich zu
halten, dass das Geschehen aufgrund seines damaligen Zustands am Tatabend genau
so verlief, wie es das Opfer geschildert hat.
Zudem liegt die
Vermutung nahe, dass sich der Berufungskläger angesichts seines damaligen
Zustands unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss – und entgegen seiner
ausdrücklichen Zusicherung auf entsprechende Nachfrage hin (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 11) – schlicht nicht mehr an den chronologischen Tatablauf
erinnern kann, so wie er dies auch an seinen beiden ersten Einvernahmen vom 10.
und vom 26 September 2019 geschildert hatte («Ich habe ein bisschen einen
Filmriss» [erg. Akten S. 341]; «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten
S. 342]; «Aber ich weiss es wirklich nicht mehr. Ich sage es ihnen ehrlich» [erg.
Akten S. 345]; «Das weiss ich nicht mehr», «Ich erinnere mich nicht
daran», «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten S. 346]; «Ich sage Ihnen
ehrlich, ich habe wie einen Filmriss von gestern» [erg. Akten S. 347]; «Also
ich erinnere mich nicht, ehrlich gesagt», «Wie gesagt, ich war sehr alkoholisiert,
ich erinnere mich nicht» [erg. Akten S. 418]; etc.). Es mutet jedenfalls
sonderbar an, dass sich der Berufungskläger zweieinhalb Jahre später an diverse
Details erinnern können will, die er zuvor nie erwähnt hatte (so etwa, dass er
die Kachel der Eingangstüre mit der Faust eingeschlagen habe, weil die
Privatklägerin davor gestanden sei, er rein gegangen sei, dann aber eine
Familie mit Kindern im Treppenhaus gesehen habe, worauf er umgedreht habe,
damit die Kinder das Messer nicht sähen und nicht geschockt seien [zweitinstanzliches
Protokoll, S. 9 ff.]; dies nachdem er vor erster Instanz noch
angegeben hatte, er glaube, die Scheibe sei während der Rangelei kaputtgegangen,
er wisse aber nicht mehr wie [erstinstanzliches Protokoll, S. 14 f.]). So
konnte er vor erster Instanz auch nicht mehr sagen, ob er die Privatklägerin
mit der rechten oder mit der linken Hand gewürgt habe (erstinstanzliches
Protokoll, S. 15); heute – nach zweieinhalb Jahren – behauptete er zu
wissen, dass es die rechte Hand gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S.
10). Zudem gab er damals noch an, der Würgegriff habe etwa 2 bis 3 Sekunden gedauert
(erstinstanzliches Protokoll, S. 15), wogegen er heute eine Zeitdauer von 5 bis
7.
Sekunden angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10).
Dass er sowohl an
der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung beteuerte, die Privatklägerin
nie verletzt haben zu wollen und er ihr oder I____ nie hätte etwas antun
wollen, mag seiner luziden Einstellung entsprechen. Am Tatabend hat er gegenüber
der Privatklägerin aber Gewalt angewendet (so seine eigenen Worte,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Vorfall
«extrem» bereue und erklärt, es seien tragische Ereignisse gewesen, für die er sich
«extrem» schäme (erstinstanzliches Protokoll, S. 19 f.), deutet auf die Schwere
seiner Handlungen in der Tatnacht hin. Dass insbesondere die Privatklägerin in
«Todesangst» versetzt wurde, bestreitet der Berufungskläger denn auch gar nicht
(erstinstanzliches Protokoll S. 20). Weshalb dem so gewesen sein sollte, wenn
er ihr das Messer – auf Wunsch hin – sofort ausgehändigt und sie danach
lediglich mit einem Griff am Hals weggestossen hätte (abgesehen davon, dass man
einer Person für gewöhnlich an den Oberkörper – und nicht an den Hals – greift,
wenn es nur darum geht, sie wegzustossen), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ersichtlich
ist, weshalb der Berufungskläger – bei dem von ihm geschilderten Tathergang – der
Privatklägerin nachgelaufen wäre. Bezeichnend ist auch, dass er das selber
nicht erklären konnte: Er wisse auch nicht, weshalb er der Privatklägerin
nachgerannt sei, als sie geflüchtet sei (erg. Akten S. 421).
Dass es der
Privatklägerin trotz des Kräfteunterschieds möglich war, dem Berufungskläger
das Messer abzunehmen, hat letztlich mehrere Gründe. Zunächst ist der
Berufungskläger Rechtshänder (erg. Akten S. 422), womit er das Messer
jedenfalls in seiner weniger agilen Hand hielt. Zweitens konnte das Opfer beide
Hände aufwenden, um ihm dieses von der linken Hand abzunehmen. Drittens war er
stark alkoholisiert und stand unter Drogen, was offenbar nicht seine Kraft, wohl
aber seine Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt hat. Es deutet nichts darauf
hin, dass der Berufungskläger ihr dieses freiwillig ausgehändigt hat. Abgesehen
davon, spielt dies für die vorliegende Beurteilung keine Rolle, zumal er
unmittelbar dazu überging, das Opfer an der Wand zu würgen und er somit sein
Vorhaben weiter fortgesetzt hat.
3.5.5.4
Im
Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Privatklägerin
und die ergänzenden Aussagen der Zeugin abstellte und den Sachverhalt gemäss
Anklage damit als erstellt erachtete. Nach dem Gesagten sind mit den
Feststellungen der Vorinstanz drei Übergriffe erstellt: Zunächst hielt der
Berufungskläger der Privatklägerin das Küchenmesser an den Hals. Unmittelbar
nachdem es dem Opfer gelungen war, dem Berufungskläger das Messer abzunehmen,
kam es zum Würgegriff. Dieser mündete schliesslich in den Wurf auf die
Fahrräder, ehe es dem Opfer gelang, die Flucht zu ergreifen und der
Berufungskläger die Verfolgung aufnahm.
3.5.6
In
rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz sowohl den Messereinsatz wie auch
den Würgegriff der Anklage folgend als eventualvorsätzlich versuchte Tötung.
Bei dem Messereinsatz habe es um eine dynamische Situation gehandelt, weil die
Privatklägerin versucht habe, dem Berufungskläger das Messer wegzunehmen, aber
auch weil I____ jederzeit tatkräftig in die gefährliche Situation hätte
eingreifen können. Aufgrund dessen – und seiner Intoxikation – habe er keine
Kontrolle über die weiteren Geschehnisse gehabt. In Bezug auf den Würgegriff
habe nicht nur seine eigene Kraft, sondern auch die Schwerkraft auf den Hals
des Opfers eingewirkt. Zudem hatte er auch hier aufgrund der Dynamik der
Situation keine wirkliche Kontrolle darüber, wie die Privatklägerin das Würgen
überstehen würde. Er habe deren Tod damit in Kauf genommen.
3.5.6.1
Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von
Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 111 StGB N 7), ist nach ständiger
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April
2015.
E. 3.1).
Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden.
Dazu gehören etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Für den
Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3,
133.
IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV
222.
E. 5.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).
Allerdings kann
nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um
die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht
identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (BGE 133 IV 9 E. 4.1).
Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter
(Gefährdungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich
schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch
sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit
der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche
Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122
Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (BGer 6B_1250/2013
vom 24. April 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Inkaufnahme des
Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist daher von der «blossen» Inkaufnahme einer
unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz) zu unterscheiden. Liegt
unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen
Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich
als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich
objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das
Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB,
sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. BGer 6B_1351/2016
vom 17. Mai 2017 E. 5; AGE SB.2020.101 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3).
Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko
in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die geschädigte Person
keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).
3.5.6.2
Für die
Frage, wie hoch das Risiko von tödlichen Verletzungen war, sind zunächst die
einzelnen Sequenzen des Tatgeschehens für sich genommen und isoliert zu
betrachten.
In Bezug auf den
Messereinsatz ist erstellt, dass der Berufungskläger das Messer an den Hals der
Privatklägerin gehalten und das Messer dabei ihren Hals berührt hat, bis es ihr
gelungen ist, ihm das Messer wegzunehmen. Da das Opfer keine näheren Angaben
zur Lage des Messers machen konnte, ist in dubio pro reo davon
auszugehen, dass er ihr den stumpfen Teil des Messers an den Hals gehalten hat,
zumal an ihrem Hals keine Verletzungen bzw. Schürfungen festgestellt werden
konnten (vgl. AGE SB.2018.8 vom 6. Februar 2020 E. 3.4). Damit hätte also –
auch bei dem von der Vorinstanz geschilderten, relativ dynamischen Geschehen –
noch keine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer bestanden. Erschwerend
kommt jedoch hinzu, dass der Berufungskläger zum einen das Abwehrverhalten der
Privatklägerin nicht vorausschauen konnte und er zum anderen auch nur noch sehr
begrenzt in der Lage war, seine eigenen Bewegungen zu steuern. Neben der
Intoxikation mit Kokain sei gemäss Gutachten «von einer substanziellen
Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt» und folglich «mindestens von einer
mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit» auszugehen (Gutachten, S.
62). Den Schilderungen der Privatklägerin zufolge ist jedoch von einem deutlich
schwereren psychopathologischen Zustand und insbesondere von einer stärkeren
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen. So
sei er am Tatabend «angetrieben» gewesen und habe «unmenschlich» auf sie
gewirkt; sie habe ihn zuvor noch nie in einem solchen Zustand gesehen, was
«richtig Angst gemacht» habe; man sei nicht an ihn rangekommen und er sei voller
Aggressionen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 14 f.). Er
selber beschrieb heute, in einem «Delirium» gewesen zu sein (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 9). Zudem hatte er an der erstinstanzlichen Verhandlung in
Bezug auf den Messereinsatz noch explizit ausgeführt, er habe aufgrund des
Alkohols gar nicht das Feingefühl gehabt, eine Verletzung am Hals der
Privatklägerin zu verhindern (erstinstanzliches Protokoll, S. 15). Vor diesem
Hintergrund erscheint es rein zufällig, dass der Berufungskläger seinem Opfer «bloss»
die stumpfe Seite des Messers an den Hals gehalten hat und dass weder er noch
das Opfer abrupte Bewegungen gemacht haben, die in der Halsregion zu fatalen Schnittverletzungen
geführt hätten. Genauso zufällig erscheint damit, dass die Privatklägerin beim
Messereinsatz keine (tödlichen) Verletzungen davongetragen hat.
Ausgehend von
der gleichen Ausgangslage sind der anschliessende Würgegriff sowie der Wurf des
Opfers auf die gegenüberliegenden Fahrräder zu betrachten:
Bei
Würgevorfällen können Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem
Sauerstoffmangel führen, dort relativ rasch irreversible Schädigungen
verursachen und schliesslich zum Tod des Opfers führen. Diese Kausalverläufe
setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches einerseits mittels
rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie andererseits durch
Angaben des Opfers eruiert werden kann (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021
E 1.4). Vorliegend liessen sich zwar keine objektiven Belege für eine durch den
Würgevorfall bedingte Lebensgefahr feststellen (hierzu bereits E. 3.5.3.1). Das
Fehlen äusserlich feststellbarer Anzeichen steht aber der Annahme einer
konkreten bzw. unmittelbaren Lebensgefahr, nicht entgegen. Das von der
Privatklägerin beschriebene Gefühl zu sterben («Ich habe dort in diesem Moment
gedacht, jetzt ist es vorbei», zweitinstanzliches Protokoll, S. 17), das
empfundene Abdrücken der Luftzufuhr («ich weiss, dass es mir die Luft
abgestellt hat», zweitinstanzliches Protokoll, S. 17) sowie ihre plastisch
geschilderten, relativ lang andauernden Schluckbeschwerden und Halsschmerzen (siehe
oben E. 3.5.5.1) lassen jedenfalls auf eine relevante Halskompression
schliessen (zu den Strangulationsfolgen und zum Nachweis einer Asphyxie
gestützt auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person vgl. die
wiedergegebene Fachliteratur in BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E 1.4
mit weiteren Hinweisen).
Zudem ist
erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Würgegriff auf
die gegenüberliegenden Fahrräder geworfen hat. Damit musste zwangsweise
eine Krafteinwirkung von erheblicher Intensität auf den Hals der Privatklägerin
ausgeübt werden, wodurch – der Fachliteratur folgend – «eine vergleichsweise
rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des
Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann,
womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht»
(BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation
durch Würgen brechen die Vitalfunktionen zudem nicht über einen beobachtbaren
Folgebereich ein, wie dies zum Beispiel bei einem Blutverlust der Fall ist. Die
Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt
wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Ausgang, mithin übersteigen die
äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang
von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur
wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (a.a.O.).
Angesicht der
subjektiv geschilderten Symptome und der konkret anzunehmenden Krafteinwirkung
gegen den Hals der Privatklägerin war der Würgegriff dazu geeignet, eine
relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin zu
verursachen, womit für sie auch eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat.
Kommt hinzu, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines intoxikierten Zustands
offensichtlich nicht mehr möglich war, die von ihm ausgehende Krafteinwirkung
zu steuern oder zu kontrollieren, womit sich die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Todesfolge umso deutlicher manifestiert (vgl. für eine ähnliche
Subsumtion BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.6). Da es bei
einer derartigen Gewalteinwirkung nach herrschender Lehre nur wenig an
zusätzlicher Kompression bedarf, um den sofortigen Tod des Opfers zu bewirken
und der Berufungskläger nicht mehr in der Lage war, sein Handeln zu dosieren,
erscheint es auch in Bezug auf den Würgevorgang rein zufällig, dass die
Privatklägerin mit dem Leben davongekommen ist.
3.5.6.3
Da
sowohl beim Messereinsatz als beim anschliessenden Würgegriff eine konkrete
Lebensgefahr für die Privatklägerin bestand und der Berufungskläger es
letztlich allein dem Zufall überliess, ob sich die Todesgefahr verwirklicht,
könnten unter Umständen schon diese einzelnen Handlungsabschnitte für sich
genommen und isoliert betrachtet auf einen Eventualtötungsvorsatz schliessen
lassen. Ob sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen bei beiden Handlungen als
derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass das Handeln des Berufungsklägers
nur noch als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden müsste, kann indes offen
bleiben, zumal ein Eventualvorsatz jedenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens
zu bejahen ist:
Dabei
berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die massiv belastete Vorgeschichte
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin im Vorfeld der Ereignisse
und die in der Vergangenheit ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen. Erschwerend
kommt hinzu, dass der Berufungskläger der Privatklägerin am Tatabend selbst explizit
damit drohte, er werde sie umbringen, wobei jedenfalls der Messereinsatz am
Hals und der massive Würgegriff klassische Tötungshandlungen darstellen. Doch
auch der Wurf auf die Fahrräder wäre durchaus dazu geeignet gewesen,
lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, war die
Privatklägerin doch noch ein Jahr nach dem Vorfall in Behandlung wegen der dadurch
verursachten Rückenschmerzen (erg. Akten S. 1261). Zudem gab der
Berufungskläger seinen Tatentschluss auch dann nicht auf, als es dem Opfer
gelang, die Flucht zu ergreifen. Er verfolgte sie weiter und liess sich erst
von seinem Vorhaben abhalten, als er von der Polizei aufgehalten und zu Boden
geführt wurde («Zeitgleich rannte der Beschuldigte auf die Geschädigte zu.
Dieser konnte jedoch durch die Polizei gestoppt werden», Rapport, erg. Akten S.
325). So beschrieb die Privatklägerin vor den Schranken des Appellationsgerichts
in eindrücklicher Art und Weise, wie sie die Flucht ergriffen hat und in Panik
wahrlich um ihr Leben gerannt ist (zweitinstanzliches Protokoll, S. 16).
Doch selbst die
vom Berufungskläger beschriebenen Beweggründe lassen auf einen
Eventualtötungsvorsatz schliessen. So führte er heute wiederholt aus, er habe
die Trennung von der Privatklägerin noch nicht emotional verarbeitet gehabt; er
habe das Ganze, den Frust und die Eifersucht nicht verarbeiten können; die
ganze Emotion sei im Affekt rausgekommen als er die Privatklägerin gesehen
habe; er habe dort wohl realisiert, dass sie keinen Kontakt gewollt habe. Zudem
sei ein Mensch mit der ganzen Drogensubstanz und der Flasche Wodka «dann halt
nicht mehr ganz rational in der Sache» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9 f.).
Auf Nachfrage hin wiederholte er, dass man unter diesem Einfluss nicht mehr im
rationalen Bereich am Denken sei, sondern mehr so im emotionalen Bereich und er
an diesem Abend noch diese Eifersucht und den fehlgeleiteten Frust gehabt habe
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Auf weitere Nachfrage hin meinte er, er
sei so stark drogensüchtig gewesen; sein Leben sei ziemlich in Bruch gegangen,
was er nicht akzeptiert habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 12). Aus seinen
redundanten Ausführungen erhellt, dass der Berufungskläger seine gesamte – ursprünglich
auf N____ projizierte – Wut und Eifersucht sowie seinen Frust über die
verlorene Beziehung, über seine starke Drogensucht und über die generelle Abwärtsspirale,
in der er sich befand, auf die Privatklägerin übertragen und er all diese
negativen Emotionen an ihr auslassen wollte. Dabei scherte sich der
Berufungskläger – in seinem damaligen Zustand – nicht im Geringsten um das
Schicksal des Opfers und nahm folglich auch dessen tödliche Verletzung in Kauf;
es ging ihm einzig darum, sich an der Privatklägerin abzureagieren, wobei er
dieses Vorhaben auch nach ihrer Flucht weiterverfolgte und erst aufgrund der
polizeilichen Intervention aufgab.
3.5.6.4
Die
Handlungsbeiträge des Berufungsklägers lassen daher – jedenfalls in ihrer
Gesamtheit und angesichts seines Motivs – auf einen Eventualtötungsvorsatz
schliessen.
3.5.7
Im
Ergebnis kann der vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden und ist der
Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich) versuchter Tötung zu bestätigen.
Allerdings berücksichtigt das Appellationsgericht hierbei zur Annahme des
Eventualvorsatzes das Gesamtgeschehen bis zur polizeilichen Intervention,
weshalb das Werfen der Privatklägerin auf die Fahrräder keine zusätzliche
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB
rechtfertigt und der Berufungskläger insoweit freizusprechen ist.
4.
Strafzumessung
4.1
Zusammenfassend
wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung und der Nötigung schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen
mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Übertretung des BetmG sowie Übertretung des NAG sind bereits in Rechtskraft
erwachsen.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten ausgesprochen. Der
Berufungskläger stellt zwar die Wahl der Sanktionsart und damit die angeordnete
Freiheitsstrafe nicht in Frage, beantragt aber eine angemessene Reduktion des
Strafmasses. Da er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen jedoch
ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine
Ausführungen mit Blick auf vorgenannte Erwägungen nicht weiter einzugehen.
In Anwendung von
Art. 408 StPO fällt das Appellationsgericht ein neues Urteil, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge,
dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung
beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.
4.2
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1
Hat der
Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15.
September 2017 E. 3.3.2).
4.3.2
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
4.3.3
Vorliegend
ist bei keinem der Schuldsprüche ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche
Sanktion vorgesehen, zumal das Gericht bei der teilweise angenommenen
Versuchsstrafbarkeit nicht an die für das betreffende Delikt angedrohte
Strafart gebunden ist (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Mit
Ausnahme der Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl, Übertretungen
nach Art. 19a BetmG sowie nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 NAG),
für die eine Busse auszusprechen ist, ist bei den übrigen Tatbeständen daher die
Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich.
Bei der
versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung ist
aufgrund der Verschuldenshöhe ohnehin nur noch das Aussprechen einer
Freiheitsstrafe möglich (hierzu sogleich unter E. 4.4.1 und 4.5.2). Wie
das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, und seitens des Berufungsklägers
auch nicht in Abrede gestellt wird, bietet sich vorliegend aber auch bei den
übrigen Tatbeständen keine Geldstrafe an, zumal der Berufungskläger mehrfach
und grösstenteils einschlägig vorbestraft ist (gemäss aktuellem
Strafregisterauszug weist er insgesamt sechs Verurteilungen auf), die zuletzt
teils bedingt teils unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen ihn nicht von der
Begehung weiterer, teils einschlägiger Delikte abzuhalten vermochten und solche
folglich in spezialpräventiver Hinsicht keine genügende Wirkung erzielen.
Im Ergebnis ist
daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine
Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
4.4
4.4.1
Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der Tötung gemäss Art. 111
StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei das
Gericht aufgrund der unvollendeten Tat weder an die Mindeststrafe gebunden ist
(Niggli/Maeder, a.a.O.,
Art. 22 StGB N 27).
Zur objektiven
Tatschwere ist zu erwägen, dass der Berufungskläger besonders rücksichtslos und
– angesichts seiner aufeinanderfolgenden Tathandlungen (Messereinsatz,
Würgegriff, Wurf und Verfolgung des Opfers) – relativ hartnäckig vorging. Dabei
nützte er beim Würgegriff seine körperliche Überlegenheit bzw. die
Wehrlosigkeit des Opfers aus und setzte gerade auch beim anschliessenden Wurf
des Opfers auf die Fahrräder erhebliche Kraft und volle Wucht ein. Erschwerend
wirkt sich aus, dass das Opfer den Berufungskläger schon während der Beziehung,
aber auch nach der Trennung in jeglichen Lebensbelangen stets unterstützt hatte
und dass dieser somit gegen einen ihm besonders wohlgesinnten Menschen
handelte, der im Übrigen unmittelbar vor der Tat noch verzweifelt versucht
hatte, ihn zu beruhigen und deeskalierend auf ihn einzuwirken. Dabei liess er
sich auch nicht von der anwesenden I____ von seinem Plan abbringen. Über die
von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte massive psychologische Traumatisierung
des Opfers hinaus, sind zudem auch ihre physischen Verletzungen (tagelang
andauernde Schluck- und Halsbeschwerden, ein Jahr lang behandelte
Rückenschmerzen) zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt sein Verschulden in
objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung –
die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 7 Jahren
Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
Bei der
subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist anzumerken, dass der Berufungskläger
aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Er wollte damals die Trennung
und die neue Liebesbeziehung der Privatklägerin nicht akzeptieren und er
erwartete, dass sie für ihn stets und zu jeder Tageszeit erreichbar bleibe. So rastete
er denn auch genau in jenem Moment aus, in welchem er zu erkennen glaubte, dass
sie (und nicht ihr neuer Lebenspartner) keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt habe
(«ich habe dort realisiert, dass sie kein Kontakt wollte und nicht ihr Freund»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Leicht verschuldensmindernd fällt der
Umstand aus, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz,
sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also
nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Da jedoch die Annahme des
Eventualvorsatzes zum grossen Teil auf seinem damaligen Zustand unter erheblichem
Alkohol- und Kokaineinfluss beruhte, ist entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht
nur von einer mittelgradigen, sondern von einer schwer(er)en Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Wollte man, wie die
Vorinstanz, von einer mathematischen Reduktion der Strafe ausgehen (zur hierzu
kritischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung siehe etwa BGE 136 IV 55 E.
5.3), erschiene vorliegend eine Reduktion der Strafe um 70 % angezeigt. Damit
liegen auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «aussergewöhnliche
Umstände» (BGE 136 IV 55 E. 5.8) vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen
Strafrahmens rechtfertigen (Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 48a 2; Bommer/Dittmann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019). Unter Berücksichtigung des
Eventualvorsatzes und der deutlich herabgesetzten Schuldunfähigkeit des
Berufungsklägers erscheint eine reduzierte (Erfolgs-)Strafe von 24 Monaten
schuldangemessen.
Dass es
vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig dem Zufall zu
verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen und
noch beabsichtigten Tathandlungen erscheint zufällig bzw. ist auf die
polizeiliche Intervention aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des
Berufungsklägers zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt
ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist,
dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen
Reduktion um ein Sechstel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die
versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin somit auf 20
Monate festzusetzen.
4.4.2
Sodann
gilt es das Tatverschulden für die im gleichen Tatkomplex erfolgte Drohung zum
Nachteil von N____ zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
vorsieht und in der vorinstanzlichen Strafzumessung scheinbar unberücksichtigt
geblieben ist.
Objektiv besonders
schwer wiegt hier der Umstand, dass es nicht bei der ausgesprochenen
Todesdrohung geblieben ist, sondern der Berufungskläger darüber hinaus ein
Messer mit sich führte, um seinen Drohungen, wonach er N____ umbringen würde,
Nachdruck zu verschaffen. Verschuldensmindernd wirkt sich aber der Umstand aus,
dass er sich von seinem Vorhaben durch die Intervention von I____ abbringen
liess. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden leicht bis mittelschwer.
In subjektiver
Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er in Bezug auf die Drohung
gegenüber N____ nur noch mit Eventualvorsatz gehandelt hat. So hat er gemäss
Anklageschrift «lediglich» in Kauf genommen, dass das Opfer von der Drohung erfährt
und in Angst und Schrecken versetzt wurde. Erschwerend ist aber wiederum zu
berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger aus purer Eifersucht und damit
aus rein egoistischen Gründen handelte, weil er die neue Beziehung zwischen dem
Opfer und der Privatklägerin nicht akzeptieren wollte. Wie soeben in Bezug auf
die versuchte Tötung ausgeführt (E. 4.4.1) ist im Tatzeitpunkt jedoch von einer
schweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen,
was die Tatschwere erheblich reduziert.
Im Ergebnis ist
eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.5
4.5.1
Sodann
ist das Tatverschulden für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil
von E____ zu bestimmen, die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nur versuchten
Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,
a.a.O., Art. 22 StGB N 27).
In objektiver
Hinsicht führte der Berufungskläger den Faustschlag mit einer derartigen Wucht aus,
dass das Opfer augenblicklich zu Boden sackte und das Bewusstsein verlor, was von
einem äusserst brutalen Vorgehen zeugt, zumal das Opfer darüber hinaus
körperlich unterlegen sowie sichtlich alkoholisiert und damit offensichtlich
wehrlos war. Nur leicht verschuldensmindernd wirkt sich dabei der Umstand aus,
dass es der Berufungskläger bei diesem einen Schlag bewenden liess, war das
Opfer doch bereits zu Boden geschlagen und liess der Berufungskläger wohl auch
deshalb von ihm ab, weil er gleich dazu überging, die nächsten beiden Opfer niederzuschlagen.
Damit wiegt das objektive Verschulden mittelschwer.
In subjektiver
Hinsicht ist dem Berufungskläger jedoch einerseits zu Gute zu halten, dass er
keine schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers angestrebt,
sondern solche lediglich in Kauf genommen hat. Andererseits ist mit dem
Gutachten und der Vorinstanz von einer mindestens leichtgradig beeinträchtigten
Schuldfähigkeit auszugehen, was eine Strafmilderung rechtfertigt. Nach dem
Gesagten vermag die subjektive Schwere der Tat deren objektiven Schwere zu
relativieren, sodass insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen
ist und daher die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen
(Erfolgs-)Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt erscheint.
Dass es
vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch auch hier einzig dem
Zufall zu verdanken, handelt es sich vorliegend doch um einen vollendeten
Versuch. Auch wenn die Verletzungen des Opfers nicht in die Nähe einer schweren
Körperverletzung gerückt sind, ist dennoch zu beachten, dass es sich eine wenig
dislozierte, mehrfragmentäre Jochbeinfraktur mit Orbitabodenbeteiligung zuzugezogen
hat, unter retrograder Amnesie litt und über ein Monat lang zunächst ganz und
später teilweise arbeitsunfähig war (hierzu oben E. 3.3.5.3). Insgesamt ist dem
Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion
der hypothetischen Strafe um zwei Monate Rechnung zu tragen. Die hypothetische
Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit auf 10 Monate
festzusetzen.
4.5.2
Weiter
ist das Tatverschulden für die zwei einfachen Körperverletzungen zum Nachteil
von F____ und G____ festzulegen, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren in Frage kommt.
Hier fällt auf
der objektiven Seite schwerer ins Gewicht, dass beide Opfer dem – am Boden
liegenden E____ – zu Hilfe geeilt waren und sie den Angriff abwehren wollten.
Dass der Berufungskläger unter diesen Umständen auf sie losging, zeugt von
einer gewissen Skrupellosigkeit, wobei auch diese zwei Faustschläge mit Wucht
ausgeübt worden sein mussten, zumal wiederum die beiden – grossgewachsenen und
kräftig gebauten (Akten S. 405; erstinstanzliches Protokoll, S. 6 und 8) – Opfer,
welche zudem in der Sicherheitsbranche gearbeitet hatten (Akten S. 380),
unmittelbar darauf zu Boden gingen. Damit wiegt das objektive Verschulden
mittelschwer.
In subjektiver
Hinsicht kann ferner auf die Ausführungen betreffend die versuchte schwere
Körperverletzung verwiesen werden (E. 4.5.1), wobei erschwerend ins
Gewicht fällt, dass der Berufungskläger hier mit direktem Vorsatz handelte.
Unter Anbetracht
der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die hypothetische Freiheitsstrafe für
beide einfache Körperverletzung auf je 4 Monate festzusetzen.
4.6
4.6.1
Zum
Tatverschulden in Bezug auf den am 21. Mai 2019 begangenen Diebstahl ist in
objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar lediglich einen
Gegenstand behändigte, es sich dabei aber um ein Collier im Wert von mindestens
CHF 5'710.– handelte. Die Deliktsumme erscheint – unter Berücksichtigung aller
denkbaren Einbruchdiebstähle – nicht mehr tief, aber auch nicht übermässig
hoch. In subjektiver Hinsicht ist mit dem Gutachten und der Vorinstanz jedoch von
einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen, womit die
subjektive Schwere der Tat wiederum deren objektiven Schwere zu relativieren
vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist, was die
Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten
Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 139 Abs. 1 StGB), konkret bei drei
Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
4.6.2
Ausserdem
gilt es das jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des
Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Goldschmiedeateliers [...] zu bestimmen,
die jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (Art. 144 Abs.
1.
und Art. 186 StGB). Für die objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil,
S. 34) verwiesen werden, wobei – wiederum aufgrund der stark entlastende
subjektive Komponente der damals nur eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des
Berufungsklägers (hierzu kann auf die Ausführungen betreffend den Diebstahl
verwiesen werden, soeben E. 4.6.1) – von einem insgesamt leichten Verschulden
auszugehen ist und daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem
Monat festzusetzen ist.
4.6.3
Schliesslich
ist das Tatverschulden für die Nötigung zum Nachteil von H____ zu bestimmen,
die wiederum eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (Art. 181 StGB).
Auch hier zeugt das Verhalten des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht von
einer rücksichtslosen Einwirkung auf das in das Tatgeschehen einschreitende
Opfer (bezeichnenderweise versuchte der Berufungskläger seine Handlung damit zu
rechtfertigen, dass er sich durch das Opfer bei der Tatausführung «gestört»
gefühlt habe, hierzu oben E. 3.4.1), wobei sich die Tatsache, dass das Opfer
keine signifikanten Verletzungen davongetragen hat, strafmindernd auswirkt. In
subjektiver Hinsicht kann auf das soeben Ausgeführte (E. 4.6.1 f.) verwiesen
werden, womit auch hier insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist
und ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen
ist.
4.7
4.7.1
Das
Tatverschulden in Bezug auf den am 15. Juni 2019 begangenen versuchten
Diebstahl wiegt – im Vergleich zum soeben besprochenen Diebstahl vom 21. Mai
2019.
(E. 4.6.1) – weniger schwer, zumal die Tat nicht vollendet wurde. Da der
Berufungskläger jedoch erst aufgrund des eingesetzten Alarms von seinem Tatplan
abliess, ist dies nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. In subjektiver
Hinsicht ist mit dem Gutachten und der Vorinstanz auch hier von einer
mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Insgesamt
erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten gerechtfertigt.
4.7.2
Das
jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum
Nachteil der [...] ist vergleichbar mit der soeben besprochenen Tat vom 21. Mai
2019.
(E. 4.6.2). In objektiver Hinsicht fällt zwar wiederum der erhebliche
Sachschaden und das hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers (zwölfmaliges
Einschlagen gegen die Schaufensterscheibe mit dem Schachtdeckel) erheblich ins
Gewicht. Dennoch ist aufgrund der auch hier stark entlastenden subjektiven
Komponente von einem insgesamt nur leichten Verschulden auszugehen und
erscheint daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat angemessen.
4.8
Die
restlichen, im Zeitraum vom 13. November 2018 bis zum 22. Februar 2019
begangenen Delikte, welche für sich betrachtet jeweils unter das
Strafbefehlsverfahren fallen würden, sanktionierte die Vorinstanz im Sinne der
Rechtsgleichheit entsprechend den etablierten Strafmassrichtlinien der
Strafverfolgungsbehörde. Dieser Strafzumessung schliesst sich das
Appellationsgericht an, zumal auch seitens des Berufungsklägers keine Einwände
dagegen erhoben wurden. Gleiches gilt für die Übertretung des NAG, welcher
Tatbestand zwar nicht unter die Strafmassrichtlinien fällt, aufgrund seiner
untergeordneten Rolle und banaler Ausgestaltung jedoch ohne weitere Begründung
mit einer Busse geahndet wurde.
Damit ist eine
kumulierte Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 12 Tagen für den Hausfriedensbruch
gemäss Anklageziffer 3 (10 Tage), für den Diebstahl gemäss Anklageziffer 7 (10
Tage), für den Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 8 (10 Tage), für den
Diebstahl gemäss Anklageziffer 10 (30 Tage) und für den betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss ergänzender Anklageziffer 3
(12 Tage) festzusetzen.
Im Übrigen sind
kumulierte Bussen im Gesamtbetrag von CHF 1'700.– für den geringfügigen
Diebstahl gemäss Anklageziffer 3 (CHF 150.–), für die mehrfachen Übertretungen
des BetmG gemäss Anklageziffern 4, 10 und 11 sowie ergänzender Anklageziffer 2
(CHF 300.–), für die Übertretung des NAG gemäss Anklageziffer 5 (CHF 100.–),
für den geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 8 (CHF 800.–) und für den
geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 9 (CHF 350.–) festzusetzen.
4.9
Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Es besteht
zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin
und der Drohung zum Nachteil von N____ ein enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert.
Gleiches gilt für die Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von E____, F____
und G____. Ein ebensolcher Konnex ist zwischen dem zum Nachteil des
Goldschmiedeateliers [...] am 21. Mai 2019 begangenen Diebstahls, der damit
einhergehenden Sachbeschädigung dem Hausfriedensbruch und der zu gleichen Zeit
erfolgten Nötigung sowie zwischen dem zum Nachteil der [...] am 15. Juni 2019 begangenen
versuchten Diebstahl, der damit einhergehenden Sachbeschädigung und dem
Hausfriedensbruch anzunehmen. Auch zwischen den im Zeitraum vom 13. November
2018.
bis zum 22. Februar 2019 begangenen Hausfriedensbrüchen und (zumeist
geringfügigen) Diebstählen ist ein gewisser sachlicher Zusammenhang erkennbar,
der die Gesamtschuld etwas verringert.
Es rechtfertigt
sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche
Tötung von 20 Monaten wird um einen Monat für die Drohung zum Nachteil von N____
und um 16 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E____
und die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von F____ und G____
erhöht. Des Weiteren erfolgt eine weitere Erhöhung von 4 Monaten für den
Diebstahl, die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Nötigung vom am
21.
Mai 2019 sowie eine Erhöhung von zwei Monaten für den versuchten Diebstahl,
die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 15. Juni 2019.
Schliesslich erfolgt eine Erhöhung um zwei Monate für die im Zeitraum vom 13.
November 2018 bis zum 22. Februar 2019 begangenen Hausfriedensbrüchen und
(zumeist geringfügige) Diebstählen sowie den am 9. September 2019 begangenen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Bezüglich der Bussen
ist aspiriert mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag von CHF 1'400.–
auszugehen.
4.10
Was
die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 35). Entsprechend ist
die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb es bei einer
verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 45 Monaten bleibt, an welche der
Polizeigewahrsam und die bislang ausgestandene Haft respektive der vorzeitige
Straf- und Massnahmenvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden
(vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger zu einer Busse von
CHF 1'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt.
5.
Massnahme
Die Vorinstanz
hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.
5.1
Der
Berufungskläger macht geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei
unverhältnismässig, einerseits aufgrund der beantragten Freisprüche,
andererseits, da die Diagnose der Schizophrenie nicht aufrecht erhalten werden
könne. Er spreche sieben Sprachen, habe eine abgeschlossene Berufslehre und
gute Chancen, direkt wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen, da er als Koch
schnell im Rahmen einer Arbeitsintegration Fuss fassen könne und sich
diesbezüglich bereits erkundigt habe. Es sei ihm auch klar, dass er therapeutische
Unterstützung benötige, aber in der Psychiatrie sei er fehl am Platz. Er habe
sich bereits während seiner Haftzeit intensiv um Therapie bemüht. Auch werde er
sich nach seiner Entlassung freiwillig in Therapie begeben, weshalb es keiner
Massnahme bedürfe. Der Gutachter empfehle eine stationäre Massnahme nur für den
Fall eines Rückfalls, es müsse für deren Anordnung aber aktuell eine Gefahr
bestehen. Er müsse lediglich abstinent sein, was ihm während seiner über
zweijährigen Inhaftierung gelungen sei. Zudem sei als milderer Eingriff auch eine
ambulante Massnahme, möglicherweise als Weisung während der Probezeit nach der
bedingten Entlassung, denkbar. Eine solche würde er auch akzeptieren, womit
dieser der Vorrang einzuräumen sei. Er benötige Lösungsstrategien für die
Zukunft, damit er keine Drogen mehr konsumiere. Dies könne er mit
Arbeitsintegration, regelmässigen Abstinenzkontrollen, wöchentlicher ambulanter
Psychotherapie und allenfalls elektronischer Überwachung erreichen
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 18).
5.2
Eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche
Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss
theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein
Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für
eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_1221/2021
vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1
E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich
frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne
triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der
anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49
E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3,
6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
5.2.1
Die
Vorinstanz geht hinsichtlich der Voraussetzung einer schweren psychischen
Störung von einer schizophrenen Grunderkrankung sowie von Abhängigkeitserkrankungen
aus (angefochtenes Urteil, S. 36). Auch für das Appellationsgericht besteht
aufgrund des schlüssigen Gutachtens und der ergänzenden Erläuterungen von D____
anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung kein Zweifel an der Richtigkeit
der Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie episodisch remittierend
(Gutachten S. 59 und 78; zweitinstanzliches Protokoll, S. 18). Es kann insoweit
auf das oben in E. 2.3.2 ff. bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die These
des Gutachters wird auch dadurch belegt, dass der Berufungskläger heute angab,
als Reservemedikation – bei Bedarf, aber immerhin ungefähr einmal wöchentlich –
25.
mg Quetiapin einzunehmen, was ein Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum
ist und namentlich zur Behandlung von Schizophrenie angewendet wird. Im Übrigen
leidet der Berufungskläger unbestrittenermassen an einer ausgeprägten
Abhängigkeit von Cannabis und Kokain (Gutachten, S. 78). Dagegen liegen
die im Gutachten noch festgestellten depressiven Symptome gemäss heutiger
Einschätzung von D____ nicht mehr vor (zweitinstanzliches Protokoll, S. 20).
Selbst jedoch,
wenn vorliegend nicht von einer Schizophrenie ausgegangen würde und stattdessen
eine Persönlichkeitsstörung bei – insoweit unbestrittenem – schwerwiegendem
Substanzmittelmissbrauch anzunehmen wäre, läge – entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung – eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs.
1.
StGB vor (siehe oben bereits E. 2.3.4, zum Rechtsbegriff einer schweren
psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). So stellte D____ an der
heutigen Verhandlung nochmals klar, dass auch bei Annahme einer
Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung bei psychosozialen
Belastungssituationen und Substanzkonsum die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass
der Berufungskläger psychotisch werde (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 19).
Die
Feststellung, wonach der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung
leidet und deshalb statt des Strafvollzugs eine therapeutische Massnahme
angezeigt ist, wird denn auch teilweise durch den Umstand bestätigt, dass er –
nachdem er antragsgemäss vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen
Strafvollzug versetzt worden war – im sog. Grosskollektiv der JVA Bostadel
offensichtlich nicht mehr tragbar war und er im Oktober 2021 in die dortige
Sicherheitsabteilung versetzt werden musste (erg. Akten S. 1330). Die
Verteidigung wies heute zwar auf den Umstand hin, dass gegen diese Versetzung
Rekurs erhoben worden sei, doch die Behauptung des Berufungsklägers, wonach es
keinerlei Probleme gegeben habe und er die Versetzung nur deshalb akzeptiert
habe, weil ihm von der Direktion gesagt worden sei, dass die
Sicherheitsabteilung vielleicht besser wäre, weil das Umfeld mit Pädophilen und
Mördern nicht gut für ihn sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.),
erscheint jedenfalls vollkommen unglaubwürdig und auch nicht ansatzweise
nachvollziehbar; seine Ausführungen erinnern vielmehr stark an die von D____
erwähnte psychotische Entgleisung während seiner früheren Inhaftierung, bei
welcher er einen Mithäftling für pädophil hielt (siehe hierzu oben E. 2.3.2;
Gutachten S. 59).
5.2.2
Der
erforderliche kausale Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen
Störung des Berufungsklägers steht vorliegend ausser Frage und ist gegeben
(Gutachten, S. 61 f. und 81).
5.2.3
Auch
ist aufgrund der psychischen Störung des Berufungsklägers mit dem Gutachten und
der Vorinstanz von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. So bestehe
aufgrund der «lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere» in
einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle mittel- und langfristig «ein
deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten». Auch sei von einem
allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz
und allgemeine Delinquenz (Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte, Verstösse
gegen das Strassenverkehrsgesetz) auszugehen (Gutachten, S. 80). Entgegen den
Vorbringen der Verteidigung kann nicht schon aufgrund der bisherigen Abstinenz
des Berufungsklägers im vorzeitigen Vollzug von einer Senkung der
Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal er sich während dieser Zeit in einer
geschützten und hochstrukturierten Umgegeben befand, in welchem ein
substanzfreier Raum angestrebt und die Substanzbeschaffung, wenn nicht
verunmöglicht, so zumindest stark erschwert wird, und die angenommene
Rückfallgefahr gerade bei Verlust dieser gegebenen Strukturen droht (vgl.
hierzu auch Gutachten, S. 76). Dies scheint denn auch der Berufungskläger
selber einzusehen, wenn er heute ausführt, dass er sofort nach seiner
Entlassung wieder mit Drogen konfrontiert sein werde («Ich weiss, sobald ich
hier rauskomme, sehe ich den ersten am Claraplatz», zweitinstanzliches
Protokoll, S. 7 und 18).
5.2.4
Unbestritten
ist weiter, dass für die festgestellte psychische Störung des Berufungsklägers
wirksame Behandlungen bestünden. Insbesondere die Tatsache, dass der
Berufungskläger einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB noch immer
ablehnend gegenübersteht, spricht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen
deren Erfolgsaussichten, ist die therapeutische Motivationsarbeit doch Teil der
Behandlung und Aufgabe der jeweiligen Institution bzw. des zuständigen
Therapeuten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 36 f.).
5.3
Die stationäre
therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3
BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses
Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.
der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen
(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant
(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E.1.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar
2022.
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
5.3.1
Soweit
der Berufungskläger die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB aufgrund der beantragten Freisprüche bestreitet, ist auf seine
Vorbringen nicht einzugehen, nachdem die Schuldsprüche wegen versuchter Tötung,
Nötigung sowie versuchter schwerer und mehrfacher einfacher Körperverletzung
vorliegend zu bestätigen sind (siehe oben E. 3.3 ff.).
5.3.2
Im
Gutachten werden sowohl eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wie
auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB abgelehnt. Erstere würde
aufgrund der vorliegenden Komorbiditäten und der dargestellten
Persönlichkeitszüge des Berufungsklägers zu kurz greifen und Letztere sei mit
zahlreichen Nachteilen verbunden, weshalb sie insgesamt nicht genug
erfolgsversprechend erscheine, um zeitnah eine durchgehende Besserung der
Legalprognose erreichen zu können (Gutachten, S. 77). Ergänzend führte D____ an
der heutigen Berufungsverhandlung auf Nachfrage der Verteidigung aus, dass die
Untauglichkeit einer ambulanten Massnahme sich in der Vergangenheit schon
gezeigt habe. So habe damals ein ambulantes Setting zeitweilig in der
Forensischen Ambulanz funktioniert, bis es zu einer psychosozialen
Belastungssituation gekommen sei und hierauf keine hinreichend engmaschige
Betreuung gewährleistet war. D____ stellte dabei klar, dass auch die stationäre
Einleitung einer ambulanten Massnahme «auf keinen Fall ausreichen» würde. Der
Berufungskläger müsse sich intensiver und über einen längeren Zeitraum mit
seiner psychischen Erkrankung auseinandersetzen, (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 20).
Dass der
Berufungskläger heute meint, er werde sein Leben alleine auf die Reihe kriegen
bzw. sich die notwendige Unterstützung selber holen, obwohl ihm das bisher offensichtlich
nicht gelungen ist, scheint naiv bzw. Ausdruck des Krankheitsbilds. Er scheint
seine psychische Erkrankung noch immer zu bagatellisieren (bezeichnenderweise
gab er etwa anlässlich der Einvernahme zur Person vom 26. April 2019 keine
schweren Krankheiten und keine Suchtabhängigkeiten an [erg. Akten S. 8], wofür
er auch heute auf Nachfrage hin keine Erklärung geben konnte
[zweitinstanzliches Protokoll, S. 6]) und sich dafür zu schämen («Vielleicht
habe ich mich auch geniert, dass ich mit den Leuten nicht offen war»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Seine Pläne für seine Entlassung zeugen
von einer realitätsfremden Vorstellung. Dies zeigt sich bereits in Bezug auf
seine Arbeitsintegration. Hier behauptet die Verteidigung, er würde als
gelernter Koch im Arbeitsmarkt schnell Fuss fassen können. Dabei lässt sie
unerwähnt, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit mit seinem Beruf sichtlich
überfordert war und er – trotz Unterstützung der Privatklägerin bei der
Stellensuche – keine Bereitschaft mehr zeigte, als Koch zu arbeiten
(zweitinstanzliches Protokoll, S 17). Dies scheint angesichts der
bestehenden schizophrenen Erkrankung des Berufungsklägers und der in einer
Gastronomieküche drohenden Reizüberflutung zwar nachvollziehbar (so arbeitet
der Berufungskläger aktuell in der Sicherheitsabteilung nicht mehr in der Küche,
sondern übernimmt dort handwerkliche Aufgaben wie Verpackungsarbeiten
[zweitinstanzliches Protokoll, S. 7] und erzielt dabei eine genügende
Arbeitsleistung [Vollzugsbericht JVA Bostadel vom 28. Dezember 2021, erg. Akten
S. 1330]), bedeutet aber zugleich, dass er für seine zukünftige
Stellensuche nicht auf seine Berufsausbildung zurückgreifen kann, was seine
Arbeitsintegration deutlich erschweren wird. Dies sieht der Berufungskläger
scheinbar selber ein, wenn er zwar angibt, sein Ziel sei es, in die Gastro zu
kommen, er zugleich aber ausführt, dass er nach seiner Entlassung gerne im
Malergeschäft eines Kollegen arbeiten wolle (zweitinstanzliches Protokoll, S.
7).
Sobald die
strengen Vollzugsstrukturen wegfallen, ist folglich ohne stationäre Therapie –
und nun, da auch die zuvor stets bestehende Unterstützung durch die
Privatklägerin wegfällt – zu befürchten, dass der Berufungskläger nach seiner
Entlassung schnell in alte Muster zurückfällt, er seiner Sucht erneut verfällt
und entsprechend rückfällig wird (so denn auch die von der Privatklägerin klar
geäusserte Befürchtung: «Das ist das, was mir Angst mach[t], wenn er rauskommt,
macht er gleich weiter»). In Anbetracht der Schwere der Anlasstaten und der zu
befürchtenden erneuten schwerwiegenden Delinquenz erscheint die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne weiteres als verhältnismässig.
Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.
5.4
Zusammenfassend
ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen
und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs gemäss
Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
6.
Widerrufsverfahren
Der
Berufungskläger wurde am 14. Mai 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 70.– und am 24. Juli 2018 wegen mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt.
Begeht der
Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb
zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene
und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von
Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten,
dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht
auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur
zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten
auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt
ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des
bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue
Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit
Hinweisen).
Zufolge des
Freispruchs von den einschlägigen Vorwürfen der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
(siehe hierzu oben E. 3.1) und insbesondere auch aufgrund der vorliegend
bestätigten Anordnung der therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB
ist auf den Widerruf der gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2018 von der
Staatsanwaltschaft […] bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 70.– sowie der am 24. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft […] bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– zu verzichten,
zumal während des stationären Massnahmenvollzugs keine weiteren Delikte zu
erwarten sind.
7.
Zivilforderungen
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 7‘500.–
an die Privatklägerin. Die Verteidigung beantragt zwar in ihrem heutigen
Plädoyer, die Genugtuungsforderung sei «angemessen zu reduzieren» (erg. Akten
S. 1464), verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung. Folglich wurde
der Antrag um Reduktion der zugesprochenen Genugtuung einzig aufgrund des
zugleich beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen
Tötung zum Nachteil der Privatklägerin gestellt, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vorliegend zu
bestätigen ist (E. 3.5). Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint
dem – wenngleich reduzierten – Verschulden des Berufungsklägers und den gravierenden
psychischen Auswirkungen für das Opfer angemessen.
8.
Kosten
8.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren in den meisten Punkten schuldig gesprochen wurde
und er mit seiner Berufung nur in einigen (wenigen) Punkten durchgedrungen ist
(dazu sogleich), rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 25'933.60 sowie die vorinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 10'000.– zu drei Vierteln aufzuerlegen.
8.2
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil, erzielt
jedoch immerhin Freisprüche in drei (kleineren) Anklagepunkten und eine
Strafreduktion. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
3‘000.–, zuzüglich der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF
3‘257.80, zu drei Vierteln (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3
Es
wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für
seine Bemühungen im Berufungsverfahren bereits ein Honorar von insgesamt CHF
1‘294.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde. Der neu eingesetzten
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz zusätzlich ein
Honorar von 57 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 11‘400, zuzüglich Auslagen von
CHF 301.– sowie 7,7 % MWST von CHF 901.–, insgesamt also CHF 12‘602.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen
Verteidigung bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
8.4
Mit
Eingabe vom 26. Januar 2022 beantragte die Privatklägerin die unentgeltliche
Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren zufolge wesentlicher
Änderungen ihrer finanziellen Verhältnisse. Die unentgeltliche Rechtspflege
wird nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt, um sachlich zwingende und
zeitlich dringende Prozesshandlungen vor der Gesuchseinreichung abzudecken (BGE 122 I 203 E. 2d). Weshalb der Rechtsvertreter der Privatklägerin dem Gericht
deren – spätestens ab September 2021 – veränderte finanzielle Verhältnisse
nicht umgehend mitgeteilt und rechtzeitig die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt hat, ist für das Gericht nicht verständlich. Dennoch ist ihr im Sinne
einer Ausnahme – und um eine unzumutbare finanzielle Belastung des bereits
erheblich geschädigten Opfers zu vermeiden – rückwirkend in Anwendung
von Art. 136 der Strafprozessordnung die unentgeltliche Rechtspflege für das
zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Ihrem Rechtsvertreter [...],
Advokat, wird folglich ein Honorar von 34 Stunden à CHF 200.00, daher CHF
6'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 38.25 und 7,7 % MWST von
CHF 526.55, insgesamt also CHF 7'364.80 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art.
426.
Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer
vom 3. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilungen
wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Übertretung des Gesetzes über Niederlassung
und Aufenthalt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 172ter Abs. 1, Art. 147
Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 186 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt;
- Verurteilungen
zu einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 für das erstinstanzliche
Verfahren an C____ und zu CHF 379.– Schadenersatz an die B____;
- Rückgabe
der beigebrachten 100 mg Kamagra und des Mobiltelefons mit Ladekabel unter
Aufhebung der Beschlagnahme;
- Beschlagnahme
des sichergestellten Fahrrads [...];
- Einziehung
der übrigen Gegenstände und Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs.
1.
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0);
- Entschädigung
des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der
Strafgerichtskasse.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Nötigung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Polizeigewahrsame vom 25. November 2018 (1 Tag), 10./11. Dezember 2018 (2
Tage), 26. April 2019 (1 Tag) und vom 25./26. Juni 2019 (2 Tage) sowie der
Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs seit
9.
September 2019, abzüglich der Flucht vom 2. bis 4. September 2020
(28 Monate und 18 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1, Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,
Art. 123 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106
des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Von den Vorwürfen der Zechprellerei sowie der groben
Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises wird A____ freigesprochen.
Es wird eine stationäre
psychiatrische Behandlung nach 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird in Anwendung von
Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zu Gunsten der angeordneten Massnahme
aufgeschoben.
Auf den Widerruf der gegen A____ am 14. Mai 2018 von
der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie der am 24.
Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft […] wegen mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– wird
verzichtet.
Der Beurteilte wird zur Leistung einer
Genugtuung von CHF 7‘500.–
an C____ verurteilt.
Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 25‘933.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF 3‘257.80)
zu drei Vierteln auferlegt.
Der Privatklägerin C____ wird in Anwendung von
Art. 136 der Strafprozessordnung die unentgeltliche Rechtspflege für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ihrem Rechtsvertreter [...], Advokat,
wird ein Honorar von 34 Stunden à CHF 200.00, daher CHF 6'800.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 38.25 und 7,7 % MWST von CHF 526.55,
insgesamt also CHF 7'364.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Es wird festgestellt, dass dem früheren
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren ein Honorar von 5.83 Stunden à CHF 200.–, daher
CHF 1‘166.65, zuzüglich Auslagen von CHF 35.05 sowie 7,7 % MWST von
CHF 92.55, insgesamt also CHF 1‘294.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet
wurden. Der neu eingesetzten amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz zusätzlich ein Honorar von 57 Stunden à CHF 200.–, daher
CHF 11‘400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 301.– sowie 7,7 % MWST von
CHF 901.–, insgesamt also CHF 12‘602.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerschaft
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen
den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).