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Entscheid

SB.2020.63

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung

28. Januar 2022Deutsch118 min

der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.63

URTEIL

vom 28.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger/

c/o JVA Bostadel,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

C____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 3. April 2020 (SG.2019.186)

betreffend

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache

einfache Körperverletzung, Zechprellerei, Nötigung, grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises,

Strafzumessung, stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 3. April 2020 der versuchten

vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren und der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei,

der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs

des Führer­ausweises, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sowie der Übertretung des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt schuldig

und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10./11. Dezember 2018 und vom 25./26.

Juni 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs

seit dem 9. September 2019) sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären

psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) aufschob. Gleichzeitig erklärte es die gegen A____ am 14. Mai 2018 von

der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie die am 24. Juli 2018 von

der Staatsanwaltschaft […] wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– für vollziehbar. Das

Strafgericht behaftete A____ ferner bei der grundsätzlichen Anerkennung der

Genugtuungsforderungen von C____ in Höhe von CHF 7'500.– und verurteilte ihn

zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an diese sowie eines

Schadenersatzes von CHF 379.– an die B____. Schliesslich auferlegte es ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das

Honorar für dessen amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses

Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seines damaligen Verteidigers,

[...] Advokat, vom 7. April 2020 Berufung anmelden. Ein kurz darauf am 30.

April 2020 gestelltes Begehren des Berufungsklägers um Auswechslung der

amtlichen Verteidigung wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 4. Mai

2020 ab. Dagegen bewilligte er dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. Mai

2020 – in Gutheissung eines tags zuvor gestellten Antrags – den vorläufigen

Massnahmenvollzug, woraufhin dieser am 10. Juni 2020 in die Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt wurde.

Nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2020 hat der Berufungskläger am 21.

Juli 2020 die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerschaft haben darauf weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten

auf die Berufung beantragt.

Am [...] gelang

dem Berufungskläger die Flucht aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, worauf er

aber bereits am [...] wieder gefasst und in das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt – sowie vorübergehend vom 15. bis 22. September 2020 zwecks

Versorgung einer bei der Flucht zugezogenen Fussverletzung in die

Bewachungsstation des […] – eingewiesen wurde. Der Berufungskläger ersuchte am

12. Oktober 2020 erneut um Auswechslung der amtlichen Verteidigung sowie um

Einsetzung von [...], Advokatin, als neue amtliche Verteidigerin und beantragte

am 14. Oktober 2020 zudem die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unter

Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. Diesen Antrag wiederholte er mit

persönlich verfasster Eingabe vom 1. September 2020, eingegangen am 15.

Oktober 2020, worin er zudem – zufolge geltend gemachter Befangenheit von D____

– um Einholung eines neuen Gutachtens ersuchte. Mit Verfügung vom 16. Oktober

2020 hob die Verfahrensleiterin den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und

bewilligte dem Berufungskläger antragsgemäss den vorzeitigen Strafvollzug. Den

Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens wies die

Verfahrensleiterin – unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das

Gesamtgericht – vorläufig ab. Gestützt auf die Stellungnahme von [...],

Advokat, vom 15. Oktober 2020, in der er sich für einen Verteidigungswechsel

einsetzte und um Entbindung von der amtlichen Verteidigung ersuchte, entsprach

die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 dem dahingehenden Gesuch

des Berufungsklägers, entliess [...], Advokat, aus dem Mandat als amtlicher

Verteidiger und setzte [...], Advokatin, als dessen neue amtliche Verteidigerin

ein. Am 26. November 2020 wurde der Berufungskläger im Rahmen des

vorzeitigen Strafvollzugs in die Justizvollzugsanstalt (JVA) […] versetzt.

Mit Eingabe vom

5. Januar 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er beantragt

darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den Vorwürfen der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ (nachfolgend:

Privatklägerin), der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E____, F____ und G____, der

Nötigung zum Nachteil von H____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der

Zechprellerei freizusprechen. Zudem sei das Strafmass angemessen zu reduzieren,

auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu verzichten und die

stationäre Massnahme aufzuheben. Schliesslich stellte die Verteidigung folgende

Beweisanträge: Es seien C____, F____, E____ und G____ als Auskunftspersonen, I____

und J____ als Zeuginnen sowie D____ und K____ als Sachverständige zu befragen.

Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Entsprechend den Beweisanträgen des Berufungsklägers seien die Privatklägerin, I____,

J____ und D____ anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, wobei auf die Einvernahme

der übrigen Personen verzichtet werden könne. In Bezug auf K____ sei ein

schriftlicher Bericht über die aktuelle psychische und therapeutische Situation

des Berufungsklägers und überdies ein Vollzugsbericht bei der JVA […] einzuholen.

Mit Stellungnahme vom 1. März 2021 beantragte auch die Privatklägerin, es

sei das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu

bestätigen. Zudem sei eine allfällige Einvernahme an der Berufungsverhandlung

unter räumlicher Trennung zum Berufungskläger durchzuführen.

Nachdem der

Berufungskläger am 11. Mai 2021 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in die

JVA Bostadel versetzt worden war, beantragte er mit Eingabe vom 20. Mai

2021, es sei eine schriftliche Erkundigung bei K____ zu folgenden Punkten

einzuholen: «Aktueller Gesundheitszustand», «Diagnose», «Prognose / künftige

Behandlungsnotwendigkeit soweit vorhanden» und «Allfällige Erfordernis einer

Massnahme, falls ja, welche (ambulant/stationär)». In Gutheissung dieses

Antrags ersuchte die Verfahrensleiterin K____ mit Verfügung vom 27. Mai

2021 darum, in Form eines schriftlichen Behandlungsberichts zusätzlich auch

folgende Fragen zu beantworten: «aktuelle Medikation?», «Konkret durchgeführte

Behandlung/Therapie (inkl. Daten und Dauer der Therapie)?», «Compliance des

Berufungsklägers?». K____ reichte in der Folge einen vom 3. Juni 2021

datierenden Therapiebericht ein.

Mit Verfügung

vom 7. Juni 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien, die Opfervertretung, [...],

E____, G____ und die Privatklägerin als Auskunftspersonen sowie D____ als

Sachverständiger zur Hauptverhandlung vor und verzichtete – vorbehaltlich eines

anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – auf die zusätzlich beantragten

Befragungen. Aufgrund des ausführlichen Therapieberichts von K____ wies die

Verfahrensleiterin sodann den Beweisantrag des Berufungsklägers auf deren

Befragung – wiederum vorbehaltlich eines anderen Entscheids durch das

Gesamtgericht – ab. Am 22. Oktober 2021 wurde der Berufungskläger im Rahmen des

vorzeitigen Strafvollzugs vom geschlossenen Regime in die Sicherheitsabteilung der

JVA Bostadel versetzt. Am 17. November 2021 teilte die Opferhilfe beider

Basel die Begleitung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung mit,

wovon die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. November 2021 Kenntnis nahm.

Mit

handschriftlicher, persönlicher verfasster Eingabe vom 3. Dezember 2021 stellte

der Berufungskläger erneut einen Befangenheitsantrag hinsichtlich D____ und

ersuchte um nochmalige psychiatrische Exploration durch eine/-n unabhängigen

Fachexperten/-in. D____ wies mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 den

Vorwurf der Befangenheit gegen sich selbst zurück, gestützt worauf die

Verfahrensleiterin den Antrag des Berufungsklägers auf nochmalige psychiatrische

Exploration mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – vorbehältlich eines anderen

Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abwies.

Die JVA Bostadel

reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 einen aktuellen Vollzugsbericht ein.

Gleichentags wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers

eingeholt. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren

mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichentags reichte

die Verteidigung weitere Unterlagen im Hinblick auf die Hauptverhandlung betreffend

die Möglichkeit der Arbeitsintegration des Berufungsklägers, die Aufgleisung

der Kontakte zu seiner Tochter und dessen stationären Aufenthalt in der UPK in

den Jahren 2013/2014 ein. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin reichte

die Verteidigung am 27. Januar 2022 die vollständigen Berichte aus den Jahren

2013 und 2014 ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2022 wurden der Berufungskläger, die

Privatklägerin und D____ befragt. Im Anschluss sind die Verteidigerin, die

Staatsanwältin und die Opfervertretung zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien

an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben. Die

vorgeladenen Zeugen, G____ und E____ sind der Verhandlung aus gesundheitlichen

Gründen ferngeblieben. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine

Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die

Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.

Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen

Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen

Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Übertretung des

Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200). Ebenso

rechtkräftig sind die Verurteilungen des Berufungsklägers zur Leistung einer

Parteientschädigung von CHF 4'452.65 an die Privatklägerin und eines

Schadenersatzes in Höhe von 379.– an die B____, die Rückgabe der beigebrachten

100.

mg Kamagra und des Mobiltelefons mit Ladekabel, die Beschlagnahme der

sichergestellten und die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände

sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

1.2.3

Angefochten

sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, der Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie der

Zechprellerei, die Strafzumessung, der Widerruf der bedingt ausgesprochenen

Vorstrafen, die stationäre Massnahme, die Genugtuungsforderungsforderung der

Privatklägerin und die vorinstanzliche Kostenverlegung.

2.

Beweisanträge

2.1

Der

Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst seine

bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisanträge.

Hiernach sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage seiner Massnahmebedürftigkeit

einzuholen. Einerseits sei D____ befangen, andererseits liege eine Beurteilung

von K____ vor, die sich von der Diagnose von D____ distanziere. Im Übrigen

seien F____ als Auskunftsperson, I____ und J____ als Zeuginnen und K____ als

Sachverständige zu befragen.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art.

56.

StPO. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen

Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person

Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen

und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird

sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

Sachverständigen übertragen, wobei sich die grundrechtlichen Anforderungen bei

administrativ bestellten forensischen Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1

BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29

Abs. 1 indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend

übereinstimmender Gehalt zu (BGer 1B_519/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit

Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in

einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren

Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet

erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGer 6B_1101/2018

vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Wie

er dies bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 und vom 3. Dezember 2021

geltend gemacht hatte, gründet die Befangenheitsrüge des Berufungsklägers auf

dem Umstand, dass ihn D____ in den Jahren […] als leitender Arzt der UPK

behandelt habe. So sei sein Name auf jedem Briefkopf der damaligen Berichte

vermerkt und er habe zumindest an einer Visite teilgenommen, was aus den

Journaleinträgen ersichtlich werde (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Auch

habe der damals bei der UPK angestellte Psychologe, [...], dem Berufungskläger

zugesichert, dass D____ als leitender Arzt seinen Namen und seine Akten gekannt

und die wichtigen Entscheide bestätigt habe.

2.2.3

Dem

ist zunächst entgegenzuhalten, dass die (damalige) Verteidigung gemäss

verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 auf Anfrage hin keine

Einwände gegen die Beauftragung von D____ als Sachverständigen erhoben hatte

(erg. Akten S. 27). Aus der gleichtägigen Aktennotiz (erg. Akten S. 54)

wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung zuvor explizit auf

den Umstand aufmerksam gemacht hatte, «dass D____ nicht gänzlich ausschliessen

könne, dass er bei A____ bereits einmal eine Supervision gemacht hatte, sei es

als A____ in der [...] oder im [...] gewesen sei» und die Verteidigung

diesbezüglich persönliche Rücksprache mit dem Berufungskläger genommen hatte. Schon

vor diesem Hintergrund erscheint der später gestellte Befangenheitsantrag

treuwidrig.

Darauf

angesprochen führte der Berufungskläger vor den Schranken heute aus, er habe

dessen Namen zuerst nicht assoziieren können; als er dann aber D____ im

Untersuchungsgefängnis für die Begutachtung gesehen habe – was gemäss Angaben

im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2020 (erg. Akten

S. 872, nachfolgend: Gutachten) am 7. Januar 2020 gewesen musste

(Gutachten, S. 2) –, habe er ihn erkannt. Er habe dem Gutachter sogleich erklärt,

dass er ihn aus der UPK kenne, dass dieser in der Vergangenheit bei zwei

Visiten dabeigewesen sei und massgebliche Sachen mitentschieden habe. So seien

grosse Entscheidungen, etwa alleinige Ausgänge und seine Entlassung, in

Anwesenheit des Oberarztes und der Vollzugsbehörde auch mit D____ an einem

Tisch besprochen worden (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 ff.).

Dem

widersprechen nicht nur die Schilderungen von D____ (zweitinstanzliches Protokoll,

S.4), sondern auch die Verteidigung scheint von einer anderen Prämisse

auszugehen, wenn sie ausführt, der Berufungskläger sei nach seiner Verhaftung

in einer schwierigen Situation gewesen und habe damals gerade nicht

realisiert, was da abgelaufen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Selbst

jedoch wenn den Ausführungen des Berufungsklägers zu folgen wäre, hätte er den vermeintlichen

– folglich am 7. Januar 2020 erkannten – Ausstandsgrund innert

angemessener Frist – und nicht erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 –

geltend machen müssen. Weshalb er hierzu «keine Möglichkeiten gehabt» haben

sollte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), ist nicht ersichtlich, zumal

der Berufungskläger damals schon amtlich verteidigt war. Somit müsste ohnehin von

einem vormaligen Verzicht auf die Geltendmachung des Ausstandsgrunds

ausgegangen werden, auf den der Berufungskläger grundsätzlich nicht mehr zurückkommen

kann.

2.2.4

Im

Übrigen müsste der Anschein der Befangenheit auch dann verneint werden, wenn D____

– neben seiner unbestrittenen Teilnahme an zwei Visiten – in den Jahren […] bei

einem Gespräch mit dem Oberarzt, der Vollzugsbehörde und dem Berufungskläger

beigezogen worden wäre. Das Bundesgericht stellte in seiner jüngeren

Rechtsprechung klar, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen der

sachverständigen Person und einer Partei für sich allein den Verdacht der Befangenheit

begründet. So ergebe sich eine solche etwa nicht schon daraus, dass ein Experte

im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu

beurteilen sei, denn sonst in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte

gefunden werden könnte (BGer 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1 mit

Hinweisen).

D____ stellte

vor den Schranken klar, dass eine halbjährige Teilnahme an den Visiten der

Praxis entspreche, er als leitender Arzt aber inhaltlich keinen Einfluss nehme.

Er habe die Austrittsberichte zwar visiert, sich dabei aber auf die Überprüfung

von Formalien beschränkt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Gleiches muss für

den Fall gelten, dass D____ bei einem Gespräch mit dem Oberarzt und der

Vollzugsbehörde beigezogen worden wäre, – was nach dessen Einschätzung ohnehin

«sehr ungewöhnlich» gewesen wäre (a.a.O.) –, zumal er nach zwei beigewohnten

Visiten kaum über die für eine fachspezifische Einschätzung nötigen fallspezifischen

Kenntnisse verfügen konnte. Auch dürfte es gerichts­notorisch sein, dass ein

leitender Arzt einer psychiatrischen Klinik in der Grösse der UPK schon aus

Kapazitätsgründen die einzelnen Patienten nicht (mit-)betreuen kann und dies

gerade Aufgabe der angestellten Oberärzte und Therapeuten bleiben muss. Selbst

also, wenn D____ den Namen des Berufungsklägers gekannt und er auch Einsicht in

dessen Akten gehabt hätte, bestand zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine

Beziehungsnähe zum Berufungskläger, aufgrund derer er im vorliegenden Verfahren

als befangen gelten müsste.

Führten die vom

Berufungskläger vorgebrachten Umstände bereits zur Annahme eines Ausstandsgrunds,

ohne dass andere Hinweise für eine Befangenheit bestünden, liesse sich in der

kleinflächigen Deutschschweiz, in der die Anzahl an geeigneten forensisch

spezialisierten Fachpersonen grundsätzlich begrenzt ist und oftmals auch

institutionsübergreifende Supervisionen und Zusammenarbeiten aufgegleist

werden, schlicht nicht genügende Sachverständige für die Praxis finden.

2.2.5

Mit

der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass – selbst wenn das

Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre – keine Behandlung oder

Betreuung des Berufungsklägers durch D____ stattgefunden hat und damit keine

Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken

vermögen. Folglich ist der Befangenheitsantrag gegen D____ abzulehnen.

2.3

Auch mit dem

Umstand, dass sich K____ in ihrem Therapiebericht vom 23. Juni 2021 von der im

Gutachten aufgestellten Diagnose distanziert, lässt sich die Notwendigkeit für

die Einholung eines Obergutachtens nicht begründen.

2.3.1

Nachdem

K____ in einem früheren psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2011 eine

undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen erkannte

hatte, hielt sie im jüngsten Therapiebericht fest, dass sich während der ganzen

Dauer der Behandlung (21 Konsultationen à ca. 30-60 Minuten im Zeitraum vom 26.

November 2020 bis zum 11. Mai 2021) keine Hinweise für psychotisches Erleben

ergeben hätten, sodass keine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis mehr

gestellt werde. Die psychotischen Symptome, an welchen der Berufungskläger

intermittierend in der Vergangenheit gelitten habe, könnten als Folge der

schweren Kokainintoxikation (drogeninduzierte Psychose) oder aber auch im

Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung interpretiert werden

(erg. Akten S. 1277).

2.3.2

D____

wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2021 mit dem Therapiebericht von K____

bedient, er hat an der heutigen Verhandlung von Anfang an teilgenommen und

konnte sich ein aktuelles Bild vom Zustand des Berufungsklägers machen.

Hiernach konnte er seine Diagnose in Bezug auf die Schizophrenie erneut

bestätigen und die Fragen der Verteidigung schlüssig beantworten. Wie bereits

im Gutachten (S. 58 ff.) ausgeführt, sei eine klare Trennung zwischen

einer Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Entgleisung bei Substanzkonsum

und einer Schizophrenie, die auch episodisch verlaufen könne, relativ

schwierig. Die Tatsache, dass der Berufungskläger aber auch in Haft – und damit

grundsätzlich ohne regelmässigen Drogenkonsum – psychotische Reaktionen gezeigt

habe (so sei sich der Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit

einem Mithäftling im Sinne eines Wahneinfalles sicher gewesen, dass dieser

pädophil sei, worauf der Berufungskläger in der Arrestzelle zunehmende Symptome

schizophrener Natur wie Verfolgungswahn und Halluzinationen erlitten habe [Gutachten,

S. 59]), spräche – im Längsschnitt – für eine Schizophrenie (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 18). Diese Ausführungen überzeugen das Gesamtgericht, zumal D____

bereits im Gutachten ausgeführt hatte, «dass längere psychosefreie Episoden vorkommen

können» (Gutachten, S. 59) und seine Einschätzung folglich auch nicht im

Widerspruch zu dem von K____ festgestellten psychosefreien Behandlungszeitraum

von 5 ½ Monaten steht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass der Berufungskläger nur die jüngste Diagnose von K____ für richtig

hält und er sich gegen die gutachterliche Annahme einer Schizophrenie zur Wehr

setzt. Dass es auch im geschützten Vollzugsrahmen zu psychotischem Erleben

gekommen sei, versuchte er zwar damit zu bagatellisieren, dass seine

Geldschulden für die erlebte «Paranoia» ursächlich gewesen seien. Den von D____

geschilderten Vorfall, wonach es in Haft zu Wahrnehmungsverzerrungen gekommen

sei und er sich von den Kacheln bedroht gefühlt habe, hat der Berufungskläger

aber nicht grundsätzlich bestritten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 18 und

20).

2.3.3

Im

Übrigen stellte D____ an der heutigen Verhandlung klar, dass die Qualifikation

als Schizophrenie oder als Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung – für

welche es auch Argumente gäbe –, nicht allein ausschlaggebend sei, zumal

unabhängig davon erstellt sei, dass sowohl der Substanzkonsum wie auch der

Verlust fester Strukturen ein psychotisches Erleben beim Berufungskläger

wahrscheinlich machten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 19).

2.3.4

Das

Gericht sieht daher keinen unauflösbaren Widerspruch zwischen der Einschätzung

von D____ und jener von K____, der das Einholen eines Obergutachtens notwendig

machen würde, weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. Zum einen

liessen sich die vorerwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten mit einem solchen

nicht beheben. Zum anderen ist in beiden Fällen das Vorliegen einer psychischen

Störung klar zu bejahen (hierzu ausführlich unten, E. 5.2.1), weshalb es

hinsichtlich der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Massnahme keiner

abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf.

2.4

In

Bezug auf die übrigen Beweisanträge betreffend die Befragungen von weiteren

Personen kann auf die verfahrensleitende Verfügung von 7. Juni 2021 verwiesen

werden (erg. Akten S. 1275 f.).

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt

sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren auch

dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare

Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288

E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).

In Anbetracht

dessen, dass F____, I____ und J____ bereits rechtsgültig konfrontiert worden

sind und ohne weiteres auf deren bisherigen Aussagen abgestellt werden kann

sowie dass ein ausführlicher Therapiebericht von K____ vorliegt, der eine

weitere Befragung entbehrlich erscheinen lässt, besteht keine Notwendigkeit

diese Personen im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu konfrontieren bzw.

zu befragen und sind die dahingehenden Beweisanträge abzuweisen.

3.

Angefochtene Schuldsprüche

3.1

Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

Der

Berufungskläger ist gemäss Anklagepunkt 1 der groben Verletzung der

Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises angeklagt. Obwohl ihm der Führerausweis am 6. April 2018

entzogen worden war, sei er am 1. Mai 2018, um 15.31 Uhr, mit dem Motorrad [...]

durch die […] in Basel gefahren und habe dabei die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten.

3.1.1

Die

Vorinstanz erwägt, der Berufungskläger habe sich zunächst selbst als fehlbarer

Lenker der Polizei gemeldet (Akten S. 218). Dass er nun angebe, es sei ein

Bekannter gewesen, der sich den Roller ausgeliehen habe, und dass er diesen

gegenüber den Behörden nicht habe angeben können, weil er dessen Personalien

nicht kenne (Akten S. 251 ff.; HV Prot. S. 19), seien Schutzbehauptungen, da es

dem Berufungskläger ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre, die

Angaben des tatsächlichen Lenkers in Erfahrung und der Polizei zur Kenntnis zu

bringen. Es müsse auf sein unterschriftliches Eingestehen des Sachverhalts

abgestellt werden, der im Übrigen durch die Beweismittel erstellt sei (Akten S.

297.

ff. und S. 230 ff).

3.1.2

Die

Verteidigung begründet ihren Antrag auf Freispruch damit, dass der

Berufungskläger diesen Vorwurf «stets bestritten» und angegeben habe, ein

Bekannter habe an diesem Tag den Roller gelenkt. Das Gegenteil sei nicht bewiesen

worden. Die Privatklägerin habe lediglich ausgesagt, dass sie am 1. Mai 2018

nicht mit dem Motorrad gefahren sei; wer an diesem Tag damit unterwegs gewesen

sei, sei ihr aber nicht bekannt. Dass der Berufungskläger den Namen und die

Personalien des eigentlichen Lenkers nicht angegeben habe, könne nicht als

Beweis für seine Täterschaft dienen. Es sei nicht seine Aufgabe zu beweisen, wer

das Delikt begangen habe. Der Fotovergleich lasse zudem keine Rückschlüsse auf

den Lenker zu, da dieser einen Helm getragen habe und nicht identifiziert

werden könne.

3.1.3

Dass

der Berufungskläger diesen Vorhalt «stets bestritten» habe, stimmt mit seinen

Aussagen gegenüber der Polizei nicht überein, zumal er auf dem – der

Privatklägerin als Halterin des Rollers zugesandten – Formular am 13. Juni 2018

sich selbst als Lenker des Rollers bezeichnet hatte (Akten S. 218: «Personalien

des verantwortlichen Lenkers/in»). Erst im Verlauf der polizeilichen

Einvernahme vom 27. März 2019 hat er seine Schuld bestritten (Akten S. 251

ff.) und behauptet, ein Kollege namens [...], der ein Kollege eines anderen

Kollegen namens [...] sei, habe das Fahrzeug gelenkt. Er kenne deren Nachnamen

nicht. Der Kollege habe ihm aber gesagt, dass er mit dem Roller eine Runde

gefahren und auch geblitzt worden, nicht jedoch, dass er mit 60 km/h in einer

30-er Zone gefahren sei (Akten S. 252). Der Kollege habe ihm für die Busse

CHF 100.– gegeben (erstinstanzliches Protokoll, S. 20). Diese Aussagen

wiederholte der Berufungskläger anlässlich der heutigen Verhandlung

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 8).

Zum Zeitpunkt

des ihm zur Last gelegten Sachverhalts hatte der Berufungskläger keinen

Führerschein und war bereits mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises

verurteilt worden. Er musste somit wissen, dass er – sollte er die fremde Schuld

auf sich nehmen – mit mehr als einer blossen Busse von CHF 100.00 hätte

rechnen müssen, selbst wenn der «Kollege» die Geschwindigkeit nur geringfügig

und nicht wie erstellt mit 60 km/h überschritten hätte. Dass der

Berufungskläger vor diesem Hintergrund davon absah, die Personalien des

fraglichen Kollegen aufzunehmen, obwohl er erfahren haben will, dass dieser

geblitzt worden war, erscheint kaum nachvollziehbar.

Dennoch ist

festzustellen, dass der Berufungskläger auf den Fotoaufnahmen (Akten S. 207 f.)

nicht identifizierbar ist, was angesichts seiner auffallenden Körpergrösse von

beinahe zwei Metern ([...], Akten S. 117) verwundert. Damit erscheint sein Einwand,

wonach der Fahrer auf den Aufnahmen höchstens 1.75 m gross sei und er es

deshalb nicht gewesen sein konnte, durchaus berechtigt (erstinstanzliches

Protokoll, S. 20; zweitinstanzliches Protokoll, S. 8). Jedenfalls scheint es

schwierig, die Statur des Berufungsklägers mit den Tataufnahmen in

Übereinstimmung zu bringen. Auch die heutigen Aussagen der Privatklägerin

entlasten den Berufungskläger in dieser Hinsicht: Obgleich sie ihn mehrmals

aufgefordert habe, ihr den Roller zurück zu geben, sie selber wegen Überlassens

eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne den erforderlichen Führerausweis

beschuldigt worden war (Akten S. 230) und sie somit allen Grund dazu gehabt hätte,

den Berufungskläger diesbezüglich zu belasten, wiederholte sie an der heutigen

Verhandlung, dass sie ihn auf dem Radarfoto nicht erkannt habe und es

«irgendjemand von seinen Kollegen gewesen sein» müsse

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 16).

3.1.4

Angesichts

der undifferenzierbaren Fotoaufnahmen und der entlastenden Aussagen der

Privatklägerin ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim

fehlbaren Lenker am 1. Mai 2018 um den Berufungskläger handelte, weshalb dieser

getreu dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der groben

Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises gemäss Anklagepunkt 1 freizusprechen ist.

3.2

Vorwurf der Zechprellerei

Der

Berufungskläger ist gemäss Anklageziffer 2 der Zechprellerei zum Nachteil des

Hotels [...] angeklagt. Auf Ebene des Sachverhalts ist unbestritten, dass er

sich am 21. Juli 2018 zum Hotel [...] begeben, eine Anzahlung bis am 25. August

2018.

geleistet und in der Folge das Zimmer […] bezogen hatte. Ab dem 25. August

2018.

erschien der Berufungskläger nicht mehr im Hotel, behielt aber den

Zimmerschlüssel und belegte das gemietete Zimmer nach wie vor mit seinen

Habseligkeiten, bis dieses am 17. Oktober 2018 im Beisein der Gemeindepolizei Basel-Landschaft

geräumt wurde.

3.2.1

Die

Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe die fraglichen Räumlichkeiten nach

dem 25. August 2018 zwar nicht mehr benutzt. Er habe es der Geschädigten aber

verunmöglicht, das Zimmer an einen anderen Gast zu vermieten. Damit habe er

eine Leistung in Beschlag genommen, die er nicht vergütet habe, ungeachtet

dessen, ob er sie schlussendlich auch genutzt habe. Die Geschädigte habe wohl

v.a. auch deshalb mit der Räumung des Zimmers zugewartet, weil der Beschuldigte

zuvor eine ganze Monatsmiete beglichen hatte und die Geschädigte zumindest

einige Zeit lang annehmen durfte, er werde bei seiner Rückkehr den vergangenen

und allfälligen zukünftigen Monat begleichen.

3.2.2

Der

Berufungskläger bringt vor, er habe das Hotelzimmer nach dem 25. August 2018

nicht mehr benützt. Er habe dem Hotel gegenüber auch nie angegeben, länger als

bis zum 25. August 2018 bleiben zu wollen, weshalb das Zimmer an einen anderen

Gast hätte freigegeben werden können. Dass er nach Ablauf seiner Buchung noch

persönliche Sachen im Hotelzimmer gehabt habe, könne nicht stillschweigen als

weitergehende Buchung und Benutzung gewertet werden. Dass er den Schlüssel

verloren und sich deswegen nicht mit dem Hotel in Verbindung gesetzt habe, sei

keine Straftat, sondern ein zivilrechtliches Verschulden.

3.2.3

Wegen

Zechprellerei wird, auf Antrag, bestraft, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb

beherbergen lässt und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149

StGB). Das fragliche Hotelzimmer wurde vorliegend nur bis zum 25. August 2018

gebucht und bis zu diesem Datum wurde auch eine Vorauszahlung geleistet. Ein

Beherbergungsvertrag ist als Innominatkontrakt zwar auch stillschweigend möglich,

weshalb die Nicht-Abgabe des Schlüssels und das Hinterlassen der Sachen aus

Sicht der Hotelinhaberin anfänglich als stillschweigende Vertragsverlängerung hätte

gewertet werden können. Dagegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Geschäftsführung des Hotels bis zum 17. Oktober 2018 mit der Räumung des

Zimmers zugewartet hat, zumal der mietrechtliche Kündigungsschutz auf einen

solchen Beherbergungsvertrag nicht anwendbar ist (BGE 120 II 237 E. 4a) und es

ihr jederzeit möglich gewesen wäre, das Zimmer auf Kosten des Berufungsklägers

räumen zu lassen. Entscheidend ist aber, dass es sich bei der Zechprellerei um

ein Vorsatzdelikt handelt und der Vorsatz des Berufungsklägers vorliegend nicht

darauf abzielte, das fragliche Zimmer weiter zu benützen bzw. je auch nur

zurück in das Hotel zu gehen. Damit ist jedenfalls der subjektive Tatbestand

der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB vorliegend nicht erfüllt.

3.2.4

Der

Berufungskläger hat den Tatbestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB im

Ergebnis – wohl schon in objektiver, aber jedenfalls – in subjektiver Hinsicht

nicht erfüllt, weshalb er in diesem Anklagepunkt ebenfalls freizusprechen ist.

3.3

Vorwurf

der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen

Körperverletzung

Nachdem der Berufungskläger

Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert hatte, soll er gemäss Ziffer 6 der

Anklageschrift in den frühen Morgenstunden des 25. November 2018 an der

Ecke […] in Basel auf E____ getroffen sein. Es sei zu einer verbalen

Auseinandersetzung gekommen, worauf der Berufungskläger E____ von sich weggestossen

und ihm mit Anlauf einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf verpasst habe,

sodass dieser augenblicklich das Bewusstsein verloren und zu Boden gegangen

sei. Mit diesem Schlag habe der Berufungskläger jedenfalls in Kauf genommen,

dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen

erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach habe der Berufungskläger

noch zwei Mal gegen den Brustkorb des am Boden liegenden Opfers getreten. Es

seien dann F____, L____ und G____ zur Hilfe geeilt. F____ habe den

Berufungskläger zur Seite gestossen, worauf dieser ihm ein bis zwei kräftige

Schläge ins Gesicht verpasst habe, sodass auch F____ umgehend zu Boden gegangen

sei. Etwa zur selben Zeit habe sich G____ eingemischt und den Berufungskläger

zur Seite stossen wollen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, wobei sich der

Berufungskläger von G____ losgerissen und diesem einen kräftigen Faustschlag

ins Gesicht verpasst habe, sodass auch dieser zu Boden gegangen sei.

3.3.1

Die

Vorinstanz erwog, die drei Geschädigten hätten im Ermittlungsverfahren

weitestgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Auch seien diese von J____

bestätigt worden. Dagegen habe sich M____ als Entlastungszeuge an gar nichts

erinnern wollen. Aufgrund aller Aussagen und der Tatsache, dass der

Berufungskläger beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen habe, sei

erstellt, dass keinesfalls Drohgebärden oder gar Schläge aus dem Lager der

Geschädigten erfolgt seien, die den Berufungskläger in eine Notwehrsituation versetzt

hätten, weshalb dieser als körperlicher Aggressor gelten müsse.

3.3.2

Der

Berufungskläger rügt vor Berufungsinstanz erneut, dass er von der Gruppe der

Geschädigten angegriffen worden sei. Die Aussagen der Geschädigten und jene der

Zeugin seien widersprüchlich und würden kein klares Bild ergeben, weshalb auf

diese nicht abgestellt werden könne. Sie seien auch befreundet und die Zeugin

gehöre zur Familie eines der Anzeigesteller. Sie hätten zudem genügend

Gelegenheiten gehabt, sich untereinander abzusprechen. Zudem seien weder E____

noch G____ mit dem Berufungskläger konfrontiert worden, weshalb deren Aussagen

nicht zu seinen Lasten, wohl aber zu seinen Gunsten verwerten werden könnten.

Unklar sei auch, weshalb J____ am 6. Dezember 2018 als Auskunftsperson und

nicht als Zeugin einvernommen worden sei.

3.3.3

Nach den

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff.

1.

i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des

Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu

stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn

der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können,

muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche

Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu

hinterfragen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich

absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem

Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, etwa wenn jener

berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht

möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt,

dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit

verstorben ist. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine

Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 mit weiteren Hinweisen; AGE

SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 2.2.5.1 mit weitern Hinweisen, SB.2018.143 vom

11.

August 2020 E. 3.2.5.5).

Festzustellen

ist, dass im Ermittlungsverfahren eine Konfrontationseinvernahme nur mit F____

stattgefunden hat (Akten S. 418). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist

lediglich noch J____ als Zeugin (und – anders als im Ermittlungsverfahren

[Akten S. 404 ff.] – zu Recht nicht als Auskunftsperson) mit dem Berufungskläger

konfrontiert worden. Weshalb auf eine Konfrontation mit den weiteren

Belastungszeugen E____ und G____ verzichtet wurde, erschliesst sich dem

Appellationsgericht nicht. Nachdem diese jedoch der heutigen Verhandlung wegen

behaupteter Krankheit ferngeblieben sind und die ausgebliebene Konfrontation

mit dem Berufungskläger nicht mehr nachgeholt werden konnte, sind nach dem

Ausgeführten lediglich die konfrontierten Aussagen von F____ und J____ zu

Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

3.3.4

3.3.4.1

Sowohl F____

wie auch J____ beschreiben, wie der Berufungskläger E____ zunächst weggestossen

und ihm in der Folge einen massiven Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, sodass

das Opfer zu Boden gegangen sei «wie ein Sack» («knock-out»), wobei der

Berufungskläger von E____ zuvor höchstens verbal provoziert, nicht jedoch angegriffen

worden sei. Gemäss F____ habe der Berufungskläger das am Boden liegende Opfer

dann noch zweimal gegen seine Rippen gekickt habe (Akten S. 347 und S. 374). Beide

berichten weiter, dass F____ und G____ dem am Boden liegenden Opfer zur Hilfe

geeilt seien, worauf der Berufungskläger auch diese mit je einem Faustschlag zu

Boden traktiert habe (Akten S. 374 und S. 419 f.; erstinstanzliches Protokoll,

S. 9). Es kann insoweit auf die ausführliche Aussagewürdigung der Vorinstanz

verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16 zu den Angaben von F____ und

S. 18 f. zu den Angaben von J____).

3.3.4.2

Dass der

Berufungskläger angibt, aus einer Verteidigungssituation heraus gehandelt zu

haben, erscheint als reine Schutzbehauptung. Seine Schilderungen, wonach am

besagten Abend zunächst drei Männer aus dem Restaurant [...] gekommen seien,

sich diese zufolge eines Missverständnisses zwar provoziert gefühlt, sich dann

aber von ihm entfernt hätten, ehe ein vierter Mann aus dem Restaurant gekommen

sei und ihm dieser einen Schlag auf dem Hinterkopf verpasst hätte, worauf

plötzlich alle vier ihn bedroht hätten und er sich sprichwörtlich mit dem

Rücken zur Wand habe verteidigen müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 8),

erachtet das Appellationsgericht als nicht glaubhaft.

Wie bereits von

der Vorinstanz festgehalten ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger

diesfalls beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen hätte (angefochtenes

Urteil, S.19; Akten S. 345). Auch mutet es sonderbar an, dass der einzige

Entlastungszeuge, M____, sich nicht im Geringsten an die Ereignisse des

besagten Abends erinnern wollte. Es kann insoweit wiederum auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 18) verwiesen werden. Zusätzlich

fällt auf, dass M____ den ersten beiden Vorladungen der Staatsanwaltschaft zu

Einvernahmen zuvor unentschuldigt ferngeblieben war (Akten S. 411), was weitere

Fragen zu dessen späterem Aussageverhalten anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aufwirft, hätte er doch bereits im Ermittlungsverfahren die

behauptete Erinnerungslücke vorbringen können.

Ebensowenig ist

ersichtlich, weshalb der vierte Mann dem ihm unbekannten Berufungskläger

sozusagen aus dem Nichts heraus einen Schlag auf den Hinterkopf hätte versetzen

sollen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Berufungskläger zuerst an, dass

sich die ersten drei Männer wohl beleidigt gefühlt hätten, sie weitergelaufen

seien und er nicht wisse, wieso der vierte Mann ihn dann geschlagen hätte. Erst

auf den Vorhalt hin, dass dieser die vorherige Diskussion ja gar nicht mitbekommen

habe, erklärte der Berufungskläger, dass er das von drinnen «gesehen» hätte

oder sie [gemeint wohl: die drei ersten Männer] ihn angerufen hätten (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 11). Was dieser «gesehen» – und nicht etwa gehört – haben soll,

ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger zuvor lediglich ein

verbales Missverständnis schildert. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

drei Männer den vierten hätten anrufen sollen, zumal jene sich nach Ansicht des

Berufungsklägers bereits von der Situation entfernt und sie damit keinen Anlass

mehr gehabt hätten, diese vierte Person gewissermassen zur Verstärkung herbeizuholen.

Letztlich

widerspricht sich der Berufungskläger auch in seinen Beschreibungen

hinsichtlich der vermeintlichen Verteidigungssituation. So erklärte er im

vorinstanzlichen Verfahren, es seien alle vier Männer nebeneinander gewesen und

sie seien «wie eine Mauer» auf ihn zu gelaufen, bis er mit dem Rücken zur Wand

gewesen sei, worauf er (der Berufungskläger) sie verprügelt habe («4 kamen auf

mich, ich gab dem einen eine[;] der lag ab, 2 waren noch daneben und der vierte

kam gerannt von hinten», erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Abgesehen davon,

dass nicht ersichtlich ist, von wo her der vierte Mann auf ihn zu gerannt sei,

zumal er ja bereits vor dem Berufungskläger gestanden haben soll, gab dieser explizit

an, in der geschilderten Situation selber mit den Schlägen begonnen zu haben

(vgl. Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [27:42]: «sind 4 uf mich

cho und denn han ich aagfange, ich ha däm einte eini gä […]»). Nachdem der

Berufungskläger dies an der heutigen Verhandlung im Wesentlichen gleich

beschrieben hatte, führte er auf die Nachfrage hin, wie er denn vorgegangen

sei, ob er einfach einen der vier Männer ausgesucht und den dann geschlagen

hätte, aus, er habe denjenigen gekontert, der ihn zuerst habe schlagen wollen

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Dass einer der vier Männer aber je zum

Schlag angesetzt hätte, war zuvor vom Berufungskläger nie vorgebracht worden.

Zusammenfassend

überzeugen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht. Mit Blick auf die

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten liegt vielmehr die Vermutung nahe,

dass der Berufungskläger sich diese Geschichte nachträglich zurechtgelegt hat,

um die an jenem Abend wohl empfundene Bedrohung nachträglich mit objektiv

erkennbaren Anhaltspunkten rechtfertigen zu können. So bestünden nach

Einschätzung von D____ Hinweise darauf, dass der Berufungskläger sich durch die

vier zuvor unbekannten Männer tatsächlich bedroht gefühlt habe (Gutachten, S.

62).

3.3.4.3

Auch die

übrigen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen den

vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt nicht anzuzweifeln.

Zunächst ist

nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von J____ Widersprüche enthielten.

Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist das von ihr geschilderte Bild,

wonach alle auf dem Boden auf einem Haufen gelegen seien, durchaus vereinbar

mit den Schilderungen von F____, wonach er dem – am Boden liegenden – E____ zur

Hilfe geeilt sei, er nach einem Schlag ins Gesicht ebenfalls zu Boden gefallen

sei und letztlich ein weiterer Mann – der sich als G____ erwiesen habe – auf

ihn draufgefallen sei. Beide Schilderungen ergeben das gleiche Bild. (Akten S.

420). Auch ist darauf hinzuweisen, dass J____ jedenfalls E____ zuvor nicht

kannte und sie somit keinerlei Anlass hatte, diesen in ihrem Aussageverhalten

zu schützen. Dennoch beschrieb sie klar, dass der Berufungskläger ihm den

Faustschlag ohne erkennbares Motiv und jedenfalls nicht aus einer

Angriffssituation heraus verpasst habe (so auch ihre ausdrücklichen Aussagen

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, konfrontiert mit der Nachfrage

des Berufungsklägers, ob sie gesehen habe, wer den ersten Schlag gemacht habe:

«ja, den machten Sie, das sah ich» [erstinstanzliches Protokoll, S. 9]).

Insoweit sich

der Berufungskläger zu seiner Entlastung schliesslich auf die – grundsätzlich

unverwertbaren – Aussagen von G____ beruft, ist es zwar richtig, dass sich

dessen Schilderungen,

wonach E____ erst im

späteren Geschehensverlauf zur Hilfe geeilt und erst danach zusammengeschlagen

worden sei, nicht mit dem von F____ und J____ geschilderten Ablauf des

Geschehens vereinbaren lassen. Da G____ heute nicht mehr befragt werden konnte,

liess sich dieser Widerspruch auch nicht auflösen. Die in der Anklageschrift

geschilderte Chronologie des Sachverhalts stützt sich jedoch auf die verwertbaren

Aussagen von zwei verschiedenen Personen und konnte insbesondere von der

unbeteiligten und durchaus glaubwürdigen Zeugin, J____, anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt werden, weshalb dieser Geschehensablauf

als erstellt gelten kann. Selbst jedoch, wenn vorliegend die unkonfrontierten

Aussagen von G____ berücksichtigt würden und folglich «gewisse Diskrepanzen» in

Bezug auf die Frage bestünden, wann E____ zu Boden geschlagen worden sei, wäre

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im Ergebnis unbedeutend blieben (angefochtenes

Urteil, S. 18), zumal auch diesfalls keineswegs von einer

Angriffssituation ausgegangen werden müsste. Auch so wäre festzustellen, dass

der Berufungskläger eine im unbekannte Person sowie die ihr zur Hilfe eilenden

Beteiligten grundlos angegriffen hat. Dass G____ im Übrigen teilweise auch «den

Kleinen», somit wohl M____, beschuldigt habe, F____ attackiert zu haben, vermag

an der Situation des Berufungsklägers nichts zu ändern; abgesehen davon, dass

gegen diesen gar kein Strafantrag gestellt wurde.

3.3.4.4

Gestützt

auf die glaubhaften und weitestgehend deckungsgleichen Aussagen von F____ und J____

ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz ihrem Urteil

zugrunde gelegt hat, wobei in Bezug auf E____ zugunsten des Berufungsklägers

von einem einzigen Faustschlag auszugehen ist. Dass der Berufungskläger das

Opfer noch weitere zwei Male gegen den Brustkorb getreten habe, als dieser

schon am Boden lag, wurde von F____ gegenüber der Polizei und in seiner ersten

Einvernahme (Akten S. 347 und S. 374), nicht aber in der zweiten

Konfrontationseinvernahme (Akten S. 418 ff.) geschildert. Auch J____ hat diese

weiteren Tritte gegen E____ nicht gesehen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt

in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt gilt.

3.3.5

In

rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Faustschläge gegen G____

und F____ als einfache Körperverletzung. In Bezug auf den Faustschlag gegen E____

nahm sie eine versuchte schwere Körperverletzung an, da der Berufungskläger den

Faustschlag mit Anlauf und voller Wucht ausgeführt habe, wobei er durch seine

Handschuhe den Schlag ohne Verletzungsgefahr ausüben habe können. Zudem sei ihm

sein [...] Opfer nicht nur körperlich unterlegen, sondern auch merklich

alkoholisiert gewesen, sodass der Berufungskläger damit habe rechnen müssen,

dass dieser auf den Sturz nicht werde reagieren können und womöglich äusserst

unglücklich fallen könnte.

3.3.5.1

Der

Berufungskläger rügt, es sei in Bezug auf die Verletzungen gegen G____ und F____

fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um einfache Körperverletzungen handle,

zumal insbesondere im Falle von F____ auf den sich in den Akten befindenden

Bildern – abgesehen von den Schürfungen – keine Verletzungen erkannt werden

könnten. Auch habe dieser keinen Arzt aufsuchen wollen. Zudem könne die

Verletzung von E____ nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert

werden.

3.3.5.2

Die

Mutmassungen zur Schwere der Verletzung von F____, weil dieser keinen Arzt habe

aufsuchen wollen, führen – angesichts des gleichentags vorliegenden

Arztzeugnisses des Kantonsspitals Baselland vom 25. November 2018 – ins Leere.

Darin sind unter anderem eine Gesichtsprellung mit Schwellung sowie eine Druckdolenz

am Unterkiefer attestiert (Akten S. 376). G____ zog sich gemäss Arztzeugnis des

Universitätsspitals Basel vom 25. November 2018 eine Kontusion an der Nase zu,

wobei klinisch Hinweise für eine Nasenfraktur bestanden, die jedoch nicht

weiter abgeklärt wurden (Akten S. 360). Abgesehen davon, dass schon das reine

Vorgehen des Berufungsklägers, nämlich das Versetzen eines Faustschlags ins

Gesicht kaum je noch als blosse Tätlichkeit betrachtet werden kann, ist

vorliegend aufgrund der erlittenen Verletzungen beider Opfer – sowie der

Tatsache, dass beide Opfer aufgrund des jeweiligen Faustschlags zu Boden gingen

– mit der Vor­instanz festzustellen, dass die Grenze zwischen Tätlichkeit und (einfacher)

Körperverletzung klar überschritten ist.

3.3.5.3

E____

zog sich gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 25. November

2018.

eine wenig dislozierte, mehrfragmentäre Jochbeinfraktur rechts mit

Orbitabodenbeteiligung zu. Er litt zudem unter retrograder Amnesie und war vom

25.

November 2018 bis am 12. Dezember 2018 100 % und vom 13. Dezember 2018 bis

am 31. Dezember 2018 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 399 f.). Dass das

Verletzungsbild keine lebensgefährlichen Verletzungen enthalte, so das heutige

Vorbringen der Verteidigerin (zweitinstanzliches Protokoll, S. 21), steht der

vor­instanzlichen Würdigung nicht entgegen, zumal die Vorinstanz gerade deshalb

lediglich von einer Versuchsstrafbarkeit ausging.

Im Übrigen

schliesst sich das Appellationsgericht der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz

an. E____ hat mit Abstand die schwersten Verletzungen erlitten, was einen

besonders heftigen Schlag gegen das Gesicht und damit eine massive

Gewaltausübung nahelegt. Zudem war das Opfer sichtlich alkoholisiert und nicht

mehr in einem jungen Alter, weshalb es dem Berufungskläger bewusst gewesen sein

musste, dass es sich weder wehren, noch rechtzeitig vor dem Aufprall auffangen

können würde. So hat sich der Berufungskläger denn auch zu keinem Zeitpunkt

erstaunt darüber gezeigt, dass das Opfer nach einem einzigen Faustschlag ohne

jegliche weitere Regung zu Boden gesackt war. Dass E____ keine noch schwerwiegenderen

und bleibenden Verletzungen davongetragen hat, ist dem Zufall zu verdanken,

weshalb der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auch eine schwere,

lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf genommen haben muss.

3.3.6

Zusammengefasst wird der Berufungskläger der versuchten schweren

Körperverletzung zum Nachteil von E____ sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung

zum Nachteil von F____ und G____ gemäss Anklageziffer 6 schuldig gesprochen.

3.4

Vorwurf

der Nötigung

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs, weil er am 21. Mai 2019 die Schaufensterscheibe des

Goldschmiedeateliers [...] mit einem Dolendeckel einschlug, diese dabei zu

Bruch ging, er ein Collier im Wert von mind. CHF 5'710.– behändigte und die

Flucht ergriff. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten

geblieben. Gemäss Ziffer 12 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zudem

vorgeworfen, den herbeigeeilten Passanten H____ genötigt zu haben, indem er ihn

mit beiden Händen zu Boden weggestossen und ihm non-verbal mit einem

Schlosserhammer in der Hand zu verstehen gegeben habe, ihn in Ruhe zu lassen

bzw. nicht weiter an der Tatausführung (Einschlagen des Schaufensters) zu

hindern.

3.4.1

Der

Berufungskläger wehrt sich gegen den Vorwurf der Nötigung und rügt, er habe den

Hammer in der Hand gehabt, weil er offensichtlich dabei gewesen sei, eine

Scheibe einzuschlagen, als er vom Passanten «gestört» worden sei. Er habe den

Hammer in keiner Weise dazu benützt, diesen in irgendeiner Art und Weise zu

nötigen. Die Nötigung könne nicht als Auffangbecken für verpasste Strafantragsfristen

dienen.

3.4.2

Nachdem

der Berufungskläger in seinen früheren Aussagen sein Verhalten komplett zu bagatellisieren

versucht hatte («Ich hatte Sie [den Passanten] mit zwei Fingern weggestossen,

aber ich weiss, Sie fielen», erstinstanzliches Protokoll, S. 12), anerkennt er

nunmehr, dass er das Opfer «mit beiden Händen zu Boden weggestossen» hat.

Jedenfalls bestreitet er diese vorinstanzliche Annahme vor Berufungsinstanz

nicht mehr. Damit erweisen sich die Aussagen des Opfers, welches das Wegstossen

genauso geschildert hatte, als richtig und insgesamt glaubwürdig. Darüber

hinaus ist festzustellen, dass das Opfer vor den Schranken der Vorinstanz darum

bedacht war, den Berufungskläger nicht übermässig zu belasten, was seine

Glaubwürdigkeit weiter bekräftigt. So verneinte H____ auf Nachfrage hin, dass

der Berufungskläger [mit dem Hammer in der Hand] noch auf ihn zugekommen sei

(erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Auszugehen ist mithin vom

vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.

3.4.3

Der Nötigung

im Sinne von Art. 181 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer durch Gewalt

oder Androhung ernstlicher Nachteile jemanden nötigt, etwas zu unterlassen.

Vorliegend steht

fest, dass ein unbeteiligter Passant von sich aus in das Geschehen eingegriffen

hat, um eine ihm unbekannte Person an der Vollendung einer Straftat zu hindern.

Selbst der Berufungskläger sprach vor den Schranken der Vorinstanz von

«Zivilcourage» (erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Als der Passant aufgrund

des – ebenfalls erstellten – Wegstossens zu Boden ging, hätte er nochmals

eingreifen können. Dass er dies unterlassen hat, ist einzig auf das für ihn bedrohlich

wirkende Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen («er hatte den Hammer in

der Hand und schaute mich an, was würden Sie machen in so einer Situation?»,

erstinstanzliches Protokoll, S. 12). Damit hat sich der Berufungskläger in

objektiver Hinsicht der vollendeten Nötigung schuldig gemacht.

In subjektiver

Hinsicht erklärt der Berufungskläger selbst, dass er sich vom eingreifenden

Passanten an der Tatausführung «gestört» gefühlt habe. Schon indem er ihn mit

Gewalt zu Boden stiess, wollte er ihn – mit direktem Vorsatz – daran hindern,

erneut einzuschreiten. Wenn der Berufungskläger nun vorbringt, er habe den Schlosserhammer

anschliessend rein zufällig zum Einschlagen des Schaufensters in der Hand

gehalten, vermag er dadurch seinen Nötigungsvorsatz nicht zu entkräften. Dabei

musste er jedenfalls in Kauf nehmen, dass der zufolge der unmittelbar zuvor

erfolgten Gewalteinwirkung bereits am Boden liegende Passant durch den – aus

Opfersicht angriffsbereiten – Hammer zusätzlich in Angst und Schrecken

versetzt würde. Damit zielte der Vorsatz der Berufungskläger so oder anders

darauf ab, den Passanten derart einzuschüchtern, dass er ihn nicht an der

weiteren Tatausführung hindern würde, was ihm denn auch gelungen ist.

3.4.4

Damit sind

vorliegend die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für einen

Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Anklageziffer 12 erfüllt.

3.5

Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung

Gemäss

Anklageziffer 16 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 9. September

2019.

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol ein Küchenmesser

genommen und sich zum Wohnort der Privatklägerin begeben. Er sei in ihre

damalige Liegenschaft eingedrungen und habe in die Wohnung der Privatklägerin

gelangen und deren neuen Partner, N____ mit dem Messer zumindest bedrohen

wollen. In diesem Moment sei ihre Cousine, I____, gekommen, welche den

Berufungskläger mit dem Messer gesehen habe. I____ habe ihn dazu gebracht, das

Messer zu versorgen und nach unten zu gehen, nachdem er zu ihr gesagt habe, er

werde sie (die Privatklägerin) umbringen. Als diese hinzugestossen sei, habe

der Berufungskläger ihr vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben und dass er

sie sowie ihren Partner umbringen werde. Der Berufungskläger habe gegen die

Holz­umrandung der Haustür gekickt und die Glasscheibe der Eingangstür

eingeschlagen. Als die Privatklägerin das Messer bemerkt habe, habe er es ihr

an den Hals gehalten und sie wissen lassen, dass er sie umbringen werde, da sie

sein Leben zerstört habe. Die Privatklägerin habe sich gewehrt, womit es ihr

gelungen sei, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen. Der Berufungskläger habe

die Privatklägerin dann mit seiner rechten Hand an den Hals gefasst und sie so

in die Luft gehoben und in Tötungsabsicht gegen die Hauswand gedrückt.

Schliesslich habe er sie gegen ein paar vor der Haustür stehende Velos

geworfen. Sie sei davongerannt, der Berufungskläger habe sie noch verfolgt, sei

aber wenig später von der Polizei angehalten worden. In einer Eventualversion

wurde in der Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe die

Privatklägerin durch sein Verhalten eventualiter in Lebensgefahr gebracht.

3.5.1

Die

Vorinstanz erwog auf sachverhaltlicher Ebene, das Opfer C____ und die Zeugin I____

hätten im grossen Ganzen denselben Tatverlauf geschildert. Zwar gebe die

Privatklägerin an, der Berufungskläger habe ihr zunächst von hinten das Messer

an den Hals gehalten und sie erst nach der Entwaffnung am Hals gegen die Wand

hochgedrückt, während die Zeugin angebe, der Beschuldigte habe die

Privatklägerin gleichzeitig an die Wand hochgedrückt und ihr das Messer an den

Hals gehalten. Dieser Widerspruch vermöge jedoch deren Glaubhaftigkeit nicht

ernsthaft in Frage zu stellen. Nicht nur habe die Privatklägerin den Berufungskläger

nicht über Gebühr belastet, auch seien ihre Angaben spontan, detailliert und

v.a. konsistent. Auch I____ habe einen authentischen Eindruck vor Gericht

hinterlassen. Abgesehen von dem eingangs aufgezeigten Widerspruch schilderten

die beiden Frauen denn auch die Geschehnisse in übereinstimmender Art und

Weise. Komme hinzu, dass der eigentliche Vorgang – Messer an den Hals halten,

würgend gegen die Wand hochdrücken – ebenfalls von beiden geschildert werde. Es

sei nicht einzusehen, weshalb die beiden Befragten den Berufungskläger falsch

beschuldigen sollten, zumal davon ausgegangen werden dürfe, dass sie sich in

jenem Fall sinnvollerweise abgesprochen hätten, womit es gar nicht erst zu

einem derartigen Widerspruch gekommen wäre. Ihre Schilderungen müssten deshalb

als glaubhaft bezeichnet werden. Im Sinne eines logischen chronologischen

Ablaufs sei allerdings den Angaben der Privatklägerin der Vorzug zu geben,

scheint es doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nach seiner

Entwaffnung dazu übergangen sei, sein Opfer nunmehr zu würgen. Dass I____ die

Geschehnisse anders wahrgenommen haben wolle, lasse sich allenfalls durch den

Umstand erklären, dass diese durchaus traumatisch für sie gewesen sein dürften

und dies in einer Art, dass sie zwar die Ereignisse wiederzugeben vermöge,

einzelne Sequenzen aber nicht mehr sauber trennen könne. In jedem Fall könne

jedoch aufgrund des Gesagten an den Aussagen der beiden Frauen kein ernsthafter

Zweifel bestehen, so dass der Sachverhalt, wie er von der Anklage formuliert

werde (und damit den Schilderungen der Privatklägerin entspreche) als erstellt

zu betrachten sei. Daran ändere auch die Erkenntnisse des rechtsmedizinischen

Gutachtens zur Frage des Würgens nichts: Dass keine Würgemale ersichtlich

seien, schliesse ein Würgen nicht aus.

3.5.2

Unbestritten

ist, dass sich der Berufungskläger am besagten Abend mit einem Küchenmesser zur

Wohnung der Privatklägerin begab, um dort deren neuem Partner zu drohen. Der

Berufungskläger bestreitet – jedenfalls vor zweiter Instanz – auch nicht mehr,

der Privatklägerin gegenüber Drohungen ausgesprochen und ca. 10 Sekunden

lang mit dem Küchenmesser auf deren Gesichtshöhe «bedrohlich nah»

herumgefuchtelt zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9). Weiter

unbestritten ist, dass er die Privatklägerin hierauf während 5 bis 7 Sekunden

am Hals gepackt hat und er sie danach zur Seite auf die Fahrräder weggestossen

hat. Er anerkennt vor zweiter Instanz auch, ihr gegenüber «Gewalt» angewendet

zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Umstritten ist demgegenüber

einerseits, ob er der Privatklägerin das besagte Messer auch an den Hals

gehalten und ob er sie mit dem Würgegriff der Wand entlang hochgedrückt hat,

sowie andererseits, ob er hierbei mit (Eventual-) Tötungsabsicht gehandelt hat.

3.5.3

3.5.3.1

Als

objektive Beweismittel liegen zunächst Nahaufnahmen des Berufungsklägers und

der Privatklägerin unmittelbar nach der Tat (erg. Akten S. 328) sowie Fotos der

beschädigten Eingangstüre am Tatort (erg. Akten S. 331) vor. Den Akten sind

zudem diverse Auszüge aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Berufungskläger

und der Privatklägerin zu entnehmen, aus welchen deutliche Todesanspielungen

des Berufungsklägers ihr gegenüber hervorgehen («Also vereck doch für das was

du mir a ta Hesch» [erg. Akten S. 351]; «Schon komisch wenn epper für eine ka

Tod si und noch lebt.leg dir sogar amigz Blume ufsgrab [erg. Akten S. 354]».

Weiter liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht sowie Aufnahmen des

Rüstmessers bei den Akten (erg. S. 512 und 518 f.).

Ferner liegt ein

rechtsmedizinisches Gutachten vom 16. September 2019 zur körperlichen

Untersuchung der Privatklägerin vor (erg. Akten S. 539). Allerdings fand diese

Untersuchung am 10. September 2019 um 9.40 Uhr, damit also erst rund 13 Stunden

nach der Tat statt (erg. Akten S. 542). Hiernach habe sich die Privatklägerin eine

ca. 4.5 cm durchmessende Hautunterblutung an der Aussenseite des

rechten Unterschenkels sowie darüber kleinfleckige, oberflächliche

Hautabschürfungen zugezogen. Am Hals hätten keine Würgespuren oder -male

festgestellt werden können, wobei der geltend gemachte Griff an den Hals nicht

mit der hierfür notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, da ein

solcher nicht zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen müsse.

Stauungsblutungen hätten nicht festgestellt werden können. Solche seien die

einzigen objektiven Befunde, anhand derer eine akute Lebensgefahr bei einem

Würgen abgeleitet werden könne, da diese den Rückschluss auf eine

kreislaufwirksame, komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals erlaubten.

Dabei handle es sich jedoch um flüchtige Befunde, die bereits wenige Stunden

nach einem Würgevorgang wieder vollständig verschwunden sein könnten (erg. Akten

S. 544). Weiter liegen zwei ärztliche Berichte der UPK Basel bei den Akten, aus

welchen hervorgeht, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall an einer

posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sie deshalb seit dem 11.

September 2019 psychotherapeutisch unterstützt wird (erg. Akten S. 949).

Schliesslich

liegt ein forensisch toxikologisches Gutachten des Berufungsklägers vom 12.

November 2019 bei den Akten (S. 547). Hiernach habe der Berufungskläger zur

Ereigniszeit unter der kombinierten Wirkung von Cocain und Alkohol gestanden,

wobei eine geringfügige Wirkung von Cannabis nicht gänzlich ausgeschlossen

werden konnte. Gemäss Berechnungen habe die Blutalkoholkonzentration zum

Ereigniszeitpunkt maximal 1.89 ‰ erreicht

haben können (erg. Akten S. 549 f.).

3.5.3.2

Neben

den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten

Ereignissen vorhanden:

Die Polizei

erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin, welche

von I____ und N____ bestätigt wurden, und die mageren Aussagen des

Berufungsklägers vor seiner Festnahme («Ich weiss nicht, weshalb ich hier bin.

Was ist passiert?», erg. Akten S. 324 f.). Die Privatklägerin wurde am 9. September

2019.

(erg. Akten S. 332) und am 25. September 2019 (erg. Akten S. 396)

zwecks Konfrontation mit dem Berufungskläger einvernommen. Dieser wurde

seinerseits am 10. September 2019 (erg. Akten S. 340 ff.) und am 26.

September 2019 (erg. Akten S. 416 ff.) einvernommen. I____ wurde erstmals am

11.

September 2019 (erg. Akten S. 356 ff.) einvernommen und an der

erstinstanzlichen Verhandlung befragt (erstinstanzliches Protokoll, S. 15).

Weiter liegen Aussagen

von O____ vor, welche sie telefonisch auf eigene Initiative hin gegenüber der

Polizei tätigte (erg. Akten S. 355) und anlässlich ihrer Einvernahme vom 18.

September 2019 (erg. Akten S. 388) bestätigte. Dabei teilte sie der

Staatsanwaltschaft mit, dass der Berufungskläger unberechenbar sei und er sich

selber nicht mehr unter Kontrolle habe, wenn er Drogen konsumiere (erg. Akten

S. 289). Auch sei er in den letzten Jahren psychisch sehr instabil,

ambivalent und habe eine Tendenz zur Gewalt gehabt (erg. Akten S. 290).

Letztlich fand

am 17. September 2019 die Einvernahme von N____, statt (erg. Akten S. 376 ff.),

der während des vorliegenden Vorfalls in der Wohnung der Privatklägerin geblieben

war und folglich keine eigenen Aussagen machen konnte.

3.5.4

Dem

Antrag der Verteidigung folgend erachtete die Vorinstanz die Erstaussagen von I____

vom 11. September 2019 infolge Verletzung der Teilnahmerechte des

Berufungsklägers als unverwertbar. Vor Berufungsinstanz rügt die Verteidigung

in formeller Hinsicht, auch die Erstaussagen der Privatklägerin seien

jedenfalls zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar, da weder er noch dessen

Verteidigung an der Einvernahme vom 9. September 2019 anwesend gewesen seien.

3.5.4.1

Sowohl

in Bezug auf die Verteidigung wie auch hinsichtlich der Teilnahmerechte ist der

Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO entscheidend.

Einerseits muss dann spätestens die notwendige Verteidigung gemäss

Art. 130 lit. b StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18.

April 2018, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Andererseits haben Parteien gemäss Art. 147 StPO das Recht bei Beweiserhebungen

der Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen

gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO

durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die

Staatsanwaltschaft selbst durchführt (Entscheid des Obergerichts Zürich

SB170437 vom 26. März 2018 E. 4.3.1). Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a

StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden

dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht

notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Auflage 2018, N 1228). Mass­gebend ist dabei nicht die

formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte

eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die

erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt oder das Teilnahmerechte

der beschuldigten Person verletzt, unterliegen die nach dem für die

Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise den

Beweisverwertungseinschränkungen von Art. 131 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 4

StPO.

3.5.4.2

Aus dem

Polizeirapport vom 9. September 2019 ergibt sich, dass die Polizei die letzte

Phase der Auseinandersetzung selbst mitbekommen hatte («Als die Mannschaft des

Basilea 24 vor Ort eintraf, übergab ihnen die Geschädigte, welche auf sie zu

rannte, ein Messer. Damit habe der Beschuldigte sie bedroht. Zeitgleich rannte

der Beschuldigte auf die Geschädigte zu. Dieser konnte jedoch durch die Polizei

gestoppt werden», erg. Akten S. 325). Es stand somit von Anfang an ausser

Zweifel, dass ein Messer im Spiel war. Dem Rapport lässt sich zudem entnehmen,

dass der piketthabende Kriminalkommissar um 21.25 Uhr informiert wurde und er

sogleich die Festnahme des Berufungsklägers verfügt hatte (erg. Akten S. 326).

Entgegen der Darstellung der Verteidigung stand aufgrund des Polizeirapportes

zwar (noch) kein versuchtes Tötungsdelikt zur Diskussion, wohl aber eine

Todesdrohung, mithin die schwerste der dankbaren Drohungen. Die Privatklägerin

unterzeichnete denn auch bereits um 21.30 Uhr den Strafantrag wegen versuchter

Körperverletzung und Drohung (erg. Akten S. 327). Den Erwägungen der

Vorinstanz, wonach bis zur Befragung der Privatklägerin «keinerlei konkrete

Vorhalte» vorgelegen seien, der Berufungskläger nur vorsorglich festgenommen

worden und die Einvernahme deshalb im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, kann mit Blick auf den Polizeirapport und

den darin festgehaltenen Umständen der Festnahme des Berufungsklägers am

Tatabend daher nicht gefolgt werden. Selbst wenn es zu jenem Zeitpunkt noch die

genauen Tatumstände abzuklären galt, waren die vorhandenen Hinweise auf eine

strafbare Handlung konkret und erheblich, weshalb bereits ein hinreichender

Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag und eine

Strafuntersuchung zu eröffnen war. Damit erfolgte auch die Einvernahme der Privatklägerin

in Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und unterliegt zu dessen

Lasten einem Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO).

3.5.4.3

Unbestritten

ist auch, dass die Staatsanwaltschaft die erste Anklage vom 3. September

2019.

– im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme der Privatklägerin –bereits

erhoben hatte und mit dieser bereits ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss

Art. 130 lit. b StPO vorlag, zumal darin aufgrund der zu erwartenden Sanktion

die Beurteilung durch ein Dreigericht gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 2 GOG

beantragt worden war. Somit hätte dem Berufungskläger zur Wahrung seiner

Teilnahmerechte zudem eine notwendige Verteidigung gewährt werden müssen und

greift auch das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO, wenn die

beschuldigte Person nicht auf die Wiederholung der Beweisverwertung verzichtet.

Anders als Art. 147 Abs. 4 StPO jedoch, der für die Verletzung der

Teilnahmerechte ein relatives Verwertungsverbot zulasten des Beschuldigten

vorsieht, sind unverwertbare Beweise im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO gemäss

Art. 141 Abs. 5 StPO separat unter Verschluss zu halten und nach

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131

StPO N 6b). Folglich können diese Aussagen keine Berücksichtigung finden und –

entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch nicht mehr zu Gunsten des

Berufungsklägers ausgelegt werden.

3.5.4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die ohne den Berufungskläger und dessen Verteidiger

erfolgte Einvernahme der Privatklägerin vom 9. September 2019 nicht verwertbar

ist.

3.5.5

Was die

Aussagewürdigung der Vorinstanz angeht, rügt der Berufungskläger, sie habe auf

die Aussagen der Privatklägerin und von I____ nicht abstellen dürfen, weil

diese in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht konsistent seien.

Insoweit dabei widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin im

Ermittlungsverfahren behauptet werden, sind diese Rügen von vorneherein unbehelflich,

zumal die ersten Aussagen der Privatklägerin nicht – auch nicht zugunsten des

Berufungsklägers – verwertet werden dürfen (siehe hierzu soeben E. 3.5.4.3

f.) und somit nur ihre Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

25.

September 2019 und der heutigen Berufungsverhandlung berücksichtigt werden

können. Die Vor­instanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, der

Privatklägerin sowie der Zeugin I____ in Bezug auf die sachlich relevanten

Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (angefochtenes Urteil, S. 24

ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist daher nur noch

ergänzend und insoweit einzugehen, als sich die Rügen des Berufungsklägers

darauf beziehen.

3.5.5.1

Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, vermag der Berufungskläger mit seinen Vorbringen (Berufungsbegründung,

S. 3 ff.) die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen:

Die Aussage von I____,

wonach der Berufungskläger ständig Drohungen ausgestossen habe, konnte die

Privatklägerin zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. September

2019.

weder bestätigen noch verneinen. Sie sagte aber glaubhaft aus, sie sei in

diesem Moment gewürgt worden und nicht in der Lage gewesen, «noch zu hören was

genau er sagt» (erg. Akten S. 399). Dies – sowie die Tatsache, dass sie sich in

Bezug auf den angeklagten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln und

des Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises klar gegen

die Strafbarkeit des Berufungsklägers ausgesprochen hat (siehe oben,

E. 3.1.3) – zeigt auf, dass die Privatklägerin mit ihrem Aussageverhalten nicht

versucht hat, den Berufungskläger unnötig zu belasten. Selbst also, wenn die

Privatklägerin anlässlich der ersten – und an sich unverwertbaren – Einvernahme

ausgesagt hätte, dass der Berufungskläger nicht oder gar nicht

gesprochen habe, stünde dies nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin,

zumal sie verständlich erklärt hat, eine allfällige Drohung – bzw. überhaupt

alles, was während des Tatgeschehens gesprochen worden ist –, in ihrer

Todesangst schlicht nicht wahrgenommen zu haben. So auch eindrücklich ihre

heutige Aussage («[…] in dem Moment, ich weiss nicht, ich habe nichts gehört,

ich habe nicht gehört, was Cousine gesagt hat, ich habe nicht gehört, was er

gesagt hat. Ich war nur… ich war irgendwie wie in einem Tunnel, ganz komisch.

Ich habe nur funktioniert. Ich weiss nicht mehr was geredet worden ist»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass jedoch I____ die

ausgesprochenen Drohungen wahrheitsgetreu geschildert hatte, bestätigte der

Berufungskläger heute vor den Schranken selber, zumal er explizit aussagte,

gegenüber der Privatklägerin nicht nur mit dem Messer auf Gesichtshöhe

herumgefuchtelt, sondern dabei auch Drohungen ausgesprochen zu haben («ich habe

mit dem Messer rumgefuchtelt, ich habe Drohungen ausgesprochen»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 9).

In Bezug auf

ihre Beschreibungen des Würgevorgangs und unabhängig dessen, ob die Privatklägerin

am 9. September 2019 ausgesagt haben soll, dass ihr während des Würgens nicht

schwindlig geworden sei, führte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 25. September 2019 – ohne konkrete Nachfrage hierzu – aus: «Als er mich

würgte, habe ich gedacht, dass es vorbei ist. Ich dachte jetzt ist fertig»

(erg. Akten S. 404). Vor den Schranken gab die Privatklägerin – 16 Monate

später – ihren Gedankengang wörtlich gleichlautend wieder: «Ich habe dort in

diesem Moment gedacht, jetzt ist es vorbei» (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 17). Losgelöst von der Frage, ob die Privatklägerin auch Schwindelgefühle

empfunden hatte oder nicht, legen ihre Aussagen jedenfalls die vorinstanzlich

angenommene Intensität des Würgevorgangs nahe. Auf den unmittelbar nach der Tat

erstellten Nahaufnahmen der Privatklägerin (erg. Akten S. 329 f.) sind zwar –

bis auf ihre geröteten Augen – augenscheinlich keine Verletzungen erkennbar (so

auch die Feststellungen gemäss Rapport: «Keine sichtbaren Verletzungen»),

gemäss gutachterlicher Stellungnahme müsse der geltend gemachte Griff aber –

entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung – «nicht

zwingend mit Verletzungsbefunden einhergehen» (erg. Akten S. 324).

Abgesehen davon hatte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung

noch bestätigt, die Privatklägerin «schon fest» am Hals gepackt zu haben (Audioaufnahme

der erstinstanzlichen Verhandlung [1:23:40]). Dass sodann keine

Stauungsblutungen festgestellt worden sind, bleibt angesichts der erst am

darauffolgenden Tag vorgenommenen Untersuchung nichtssagend, zumal solche

inzwischen bereits verschwunden sein konnten (siehe oben E. 3.5.3.1). Immerhin

hält bereits der Rapport fest, dass die Privatklägerin in der Tatnacht bereits über

Schmerzen am Hals geklagt habe (erg. Akten S. 324). Bei der forensisch klinischen

Untersuchung gab sie ebenfalls an, ein Druckgefühl am Hals zu verspüren und

auch das Schlucken würde schmerzen (erg. Akten S. 542). Am 25. September

2019.

– gut zwei Wochen nach der Tat – gab sie an, noch immer Schmerzen im

Nacken durch das Würgen zu haben (erg. Akten S. 406). Auch heute hat die

Privatklägerin bestätigt, tagelang danach Schmerzen gehabt zu haben. Sie habe

nicht vom Bett aufstehen können, ohne ihren Kopf zu stützen, weil alles

geschmerzt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 15 und 17). Die Stärke des

Würgegriffs wird aber letztlich auch anhand des – insoweit unumstrittenen –

Geschehensablaufs deutlich: Am 25. September 2019 sagte die Privatklägerin klar

aus, der Berufungskläger habe sie am Hals aufgehoben und gegen die Velos

geworfen (erg. Akten S. 405). Vor den Schranken führte sie an der heutigen

Verhandlung in aller Deutlichkeit aus, dass er sie «in der Luft auf [die] Velos

geschmissen habe» und sie «mit dem Rücken aufgeprallt» sei (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 15). Der Wurf gegen die – auf der anderen Seite liegenden –

Velos wird seitens des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Unabhängig davon

also, ob die Privatklägerin diesen Vorgang in ihrer ersten Einvernahme erwähnt

hatte oder nicht, gilt als erstellt, dass der Berufungskläger sie mit dem

Würgegriff auf die – auf der anderen Seite liegenden – Fahrräder geworfen

hat, womit er die Privatklägerin mit dem Würgegriff zwangsweise aufgehoben

haben muss – und folglich auch von einem entsprechend starken Würgegriff

auszugehen ist. Den Vorhalt, wonach er sie am Hals gepackt habe, mit einer Hand

so zugedrückt habe, dass sie keine Luft bekommen und anschliessend Schmerzen im

Halsbereich gehabt habe, quittierte der Berufungskläger denn auch lediglich mit

der Aussage, dass es ihm extrem leid tue, ohne dass er die beschriebene

Intensität bestritten hätte (erg. Akten S. 346; so auch anlässlich der heutigen

Hauptverhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17).

Dass die Privatklägerin

an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 sodann gesagt

habe, der Berufungskläger habe das Messer bereits gezückt, als sie es zum

ersten Mal gesehen habe, entspricht nicht der Aktenlage. Sie sagte vielmehr

konstant aus, dass Messer dann gesehen zu haben, also sie seine linke Hand von

der Jackentasche zurückgezogen habe (erg. Akten S. 402 und – auf explizite

Nachfrage hin – S. 403; ebenso ihre heutige Aussage, zweitinstanzliches

Protokoll, S. 15). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung verwundert es

auch nicht, dass sie angab, das Messer von vorne gesehen zu haben, obwohl der

Berufungskläger hinter ihr gestanden und ihr das Messer an den Hals gehalten

haben soll. Da er das Messer in der linken Hand führte und die Privatklägerin erklärt

hat, diesen Arm zurückgezogen zu haben, konnte sich der Berufungskläger mit

einer halben Umdrehung sogleich hinter ihr befinden und ihr mit der linken Hand

das Messer an den Hals halten («in dem Moment als ich das Messer gesehen habe,

hat er sich gegen mich gewendet und mir das Messer an den Hals gehalten»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Dass die Privatklägerin nicht genau sagen

konnte, wie der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt das Messer hielt und

diesbezüglich lediglich die Vermutung äusserte, dass er «wahrscheinlich» die

Klinge des Messers gegen seinen Daumen gehabt habe, spricht gerade dafür, dass

er das Messer so nahe an ihren Hals hielt, dass es für sie nicht mehr sichtbar

war und sie diesbezüglich nur Vermutungen äussert konnte (so auch an der

heutigen Verhandlung, zweitinstanzliches Protokoll, S. 15). Sie habe jedenfalls

das Messer am Hals gespürt (erg. Akten S. 404; zweitinstanzliches Protokoll,

S. 15). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die

Privatklägerin wie auch der Berufungskläger den darauffolgenden Sachverhalt

gleich beschreiben: Die Privatklägerin zeigte heute vor, wie sie sich mit

beiden Händen am Hals zu verteidigen versucht hatte (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 15). Dies deckt sich weitestgehend mit den früheren Aussagen des

Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin mit beiden Armen um seinen linken

Arm «gerungen» habe (Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:22:30]).

Angesichts der

psychischen Verfassung des kurz zuvor zu Tode erschrockenen Opfers (vgl. ihre eindrücklichen

Schilderungen zu ihrem Zusammenbruch nach der polizeilichen Intervention, zweitinstanzliches

Protokoll, S. 16) ist schliesslich auch verständlich, dass die Privatklägerin

den gemäss Rapport nur in groben Zügen geschilderten Tatablauf gegenüber der

Polizei in anderer chronologischer Reihenfolge wiedergegeben hatte. Die

wesentlichen Tathandlungen, nämlich dass der Berufungskläger sie an den Hals

gepackt und ihr das Messer an den Hals gelegt habe, gab sie dort jedenfalls

bereits zu Protokoll.

Insgesamt bringt

der Berufungskläger nichts vor, das die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im

Grundsatz anzweifeln liesse, weshalb mit der Vorinstanz ohne weiteres auf deren

Aussagen abgestellt werden kann.

Dies gilt erst

recht, nachdem das Opfer an der heutigen Verhandlung – knapp zweieinhalb Jahre

nach dem Vorfall – die Geschehnisse noch immer in einer seltenen Konsistenz und

einem beeindruckenden Detailreichtum genauso schildern konnte, wie es dies bereits

an der Konfrontationseinvernahme vom 25. September 2019 getan hatte. Weshalb

die Vorinstanz auf eine nochmalige Befragung der Privatklägerin verzichtet hat,

ist für das Appellationsgericht (wie auch für die Verteidigung) nicht

verständlich, zumal deren ursprüngliche Vorladung (erg. Akten S. 849) ohne

jede Begründung nachträglich annulliert wurde (erg. Akten S. 934) und eine

Befragung der Hauptgeschädigten vor den Schranken unerlässlich erscheint.

Vorliegend wirkt sich dies jedoch nicht zum Nachteil des Opfers aus, zumal die

Privatklägerin heute ausführlich vor den Schranken befragt werden konnte und

sie für das Appellationsgericht überzeugend aussagte, dass ihr der Vorfall

aufgrund dessen einschneidenden Konsequenzen noch ziemlich präsent sei

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 14), was sich anhand der präzisen

Schilderungen auch bestätigt hat. Dabei war die Privatklägerin wiederum stets

darum bedacht, den Berufungskläger nicht unnötig zu belasten bzw. ihn – wo

möglich – gar zu entlasten. So erklärte sie, dass es schwierig für sie sei,

überhaupt gegen ihn auszusagen und beschrieb ihre Angst vor der heutigen

Hauptverhandlung. Sie befürchte, dass ihre Aussagen ihn wütend machten (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 16). Nachdem die Privatklägerin den Berufungskläger während

ihrer Liebesbeziehung – aber auch danach – in finanzieller, gesundheitlicher,

beruflicher und sozialer Hinsicht sowie in Bezug auf seine aussichtslose Wohnsituation

in einem bewundernswerten Umfang unterstützt und ihm lange Stabilität geboten

hatte, ist es ihr besonders hoch anzurechnen, dass sie nach wie vor alles daran

zu setzen scheint, dem Berufungskläger bloss nicht im Weg zu stehen (so zeigte

sie sich heute beispielsweise auch gehemmt, sich zu dessen psychischer Erkrankung

zu äussern und wollte sie sich weder für noch gegen die Anordnung

einer – von ihm grundsätzlich unerwünschten – therapeutischen Massnahme

aussprechen [zweitinstanzliches Protokoll, S. 13 und S. 16]) und ihm

insbesondere auch – trotz des Geschehenen – den Kontakt zur gemeinsamen Tochter

weiterhin zu ermöglichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6 f. und S. 16).

Auch vor diesem Hintergrund hinterliess die Privatklägerin vor den Schranken

einen besonders glaubwürdigen und äusserst verlässlichen Eindruck.

3.5.5.2

Hinsichtlich

der Aussagen von I____ ist zunächst an die vorinstanzlichen Erwägungen

anzuknüpfen, wonach die Geschehnisse für sie durchaus traumatisch gewesen sein

durften und es ihr wohl deshalb nicht mehr gelang, in ihrer Erinnerung einzelne

Sequenzen der wiedergegebenen Ereignisse sauber zu trennen. So sagte sie an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, dass Sekundenbruchteile

dazwischenlagen und für sie «alles das gleiche» gewesen sei (erstinstanzliches

Protokoll, S. 17).

Zudem sei sie –

insbesondere während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Würgegriff

der Wand entlang aufgehoben habe – seitlich zu ihm gestanden (erstinstanzliches

Protokoll, S. 17), weswegen sie – ausgehend von seiner knapp zwei Meter hohen

Körperstatur – auch nur ein eingeschränktes Sichtfeld hatte. Es kann somit gut

sein, dass die Zeugin nur hörte wie der Berufungskläger die Todesdrohungen

gegen die Privatklägerin aussprach, sie die Tathandlung mit dem Messer aber gar

nicht gesehen hat («Dass er von hinten sie hielt mit dem Messer, habe ich nicht

gesehen», erstinstanzliches Protokoll, S. 18). Möglicherweise nahm die Zeugin

deshalb an, der Berufungskläger habe die Privatklägerin mit der linken Hand mit

dem Messer bedroht («Er hatte das Messer noch an ihrem Hals», erstinstanzliches

Protokoll, S. 16 [Hervorhebungen hinzugefügt]), weil er den Würgegriff mit

der rechten Hand ausführte und sie offenbar auch nicht gesehen hatte, dass die

Privatklägerin ihm das Messer hatte abnehmen können («[…] er schoss sie auf die

Velos vis-à-vis. Ich sah das nicht, aber sie konnte ihm das Messer dann

entreissen, als sie wegrannte, hatte sie es in der Hand», erstinstanzliches

Protokoll, S. 16; «er warf sie dann auf die Velos, da muss sie es schon in

der Hand gehabt haben, a.a.O., S. 17); so auch ihre Erklärung auf Nachfragen

hin: «er hatte das Messer immer in der linken Hand und hielt es ihr an den Hals

und hat sie mit der rechten Hand hochgehalten und sie muss ihm das Messer

entrissen haben», a.a.O., S. 17). Hinzukommt, dass I____ gleichzeitig auch damit

beschäftigt war, der Privatklägerin zu helfen und den Würgegriff des

Berufungsklägers zu lösen («Ich versuchte einen Arm zu lockern, schaffte es

aber nicht richtig», a.a.O., S. 16).

Zu berücksichtigen

ist auch, dass I____ offenbar eine enge Bezugsperson des Berufungsklägers war

(«sie war für ihn die wichtigste Bezugsperson aus der Familie [der

Privatklägerin], ihr konnte er sich immer wieder anvertrauen»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 13). So kommt es auch nicht von ungefähr, dass

es ihr gelang, den Berufungskläger am besagten Abend vor der Wohnung der

Privatklägerin abzufangen und ihn – trotz seiner damaligen Rage – dazu zu

überreden, ihr nach draussen zu folgen. Angesichts des vorbestehenden

Vertrauensverhältnisses und der Tatsache, dass die Zeugin am Tatabend – teils

erfolgreich – versucht hatte, den Berufungskläger von seinem Tatvorhaben

abzuhalten, ist bei ihr auch keinerlei Motivation für eine Falschbezichtigung

zu erkennen.

Insgesamt

erscheint damit auch die Zeugin I____ absolut glaubwürdig, wobei sie wohl Teile

des Gesamtgeschehens aufgrund ihrer Position und der versuchten Hilfestellung

nicht gesehen hat. Wo ihre Schilderungen von jenen der Privatklägerin

abweichen, ist daher – mit der Vorinstanz – auf Letztere abzustellen.

3.5.5.3

Geradezu

gegenteilig verhält es sich mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers,

welches das Appellationsgericht insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

Dass dieser

halbherzig bestreitet, der Privatklägerin das Messer an den Hals gehalten zu

haben, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil er ursprünglich gänzlich

bestritten hatte, das Messer überhaupt bei sich gehabt zu haben: Nachdem er bei

seiner Festnahme gemäss Rapport noch ausgesagt hatte, nicht zu wissen was

passiert sei (erg. Akten S. 325), gab er bei seiner Einvernahme am

darauffolgenden Tag an, er erinnere sich nicht, aber glaube nicht, einen

Gegenstand dabei gehabt zu haben (erg. Akten S. 344 ff.). Er habe die Privatklägerin

zwar gepackt, ihr aber kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 346). Er

wisse von keinem Messer. Es könne gar sein, dass sie [die Privatklägerin] mit

dem Messer gekommen sei (erg. Akten S. 282). Dass er in der linken Hand

ein Messer gehalten habe, wisse er nicht mehr (erg. Akten S. 345). Anlässlich

der Konfrontationseinvernahme verzichtete der Berufungskläger darauf, die

Schilderungen der Privatklägerin zu bestreiten und sagte lediglich, es gebe

keine Rechtfertigung oder Erklärung für das, was er gemacht habe (erg. Akten S.

412; so auch heute, zweitinstanzliches Protokoll, S. 17). Zu Beginn seiner

zweiten Einvernahme vom 26. September 2019 erklärte der Berufungskläger

zunächst, nichts ergänzen oder berichtigen zu wollen. Auf konkrete Nachfrage

hin, führte er aber – entgegen seinen früheren Aussagen – aus, doch ein Messer

in der Hand gehabt zu haben, es der Privatklägerin jedoch auf ihren Wunsch hin

gegeben zu haben (erg. Akten S. 417 und S. 422). Er erinnere sich auch nicht

daran, ihr ein Messer an den Hals gedrückt zu haben. Soviel er wisse, habe er

ihr kein Messer an den Hals gehalten (erg. Akten S. 418). Er sei jedoch sehr

alkoholisiert gewesen und erinnere sich nicht (erg. Akten S. 418). Es sei aber

jedenfalls ein Küchenmesser aus seiner Wohnung gewesen und er habe dieses in

seiner Jacke getragen (erg. Akten S. 419). Der Berufungskläger hatte also

bis zur erstinstanzlichen Verurteilung nie explizit verneint, die Privatklägerin

mit einem Messer am Hals bedroht zu haben, sondern lediglich – wiederholt –

erklärt, er könne sich daran nicht mehr erinnern («Ich erinnere mich nicht

daran, Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung [1:19:20];

zweitinstanzliches Protokoll S. 14); genauso wie er sich ursprünglich nicht

mehr an die Tatsache erinnern wollte, überhaupt ein Messer mitgetragen zu

haben. Auch an der heutigen Verhandlung antwortete der Berufungskläger auf die

explizite Nachfrage, ob das Messer am Hals gewesen sei, nur ausweichend mit der

Erklärung, dass – wenn das Messer am Hals gewesen wäre – es mindestens eine

kleine Verletzung hätte geben müssen (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 10). Im Ergebnis scheint es der Berufungskläger selber für möglich zu

halten, dass das Geschehen aufgrund seines damaligen Zustands am Tatabend genau

so verlief, wie es das Opfer geschildert hat.

Zudem liegt die

Vermutung nahe, dass sich der Berufungskläger angesichts seines damaligen

Zustands unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss – und entgegen seiner

ausdrücklichen Zusicherung auf entsprechende Nachfrage hin (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 11) – schlicht nicht mehr an den chronologischen Tatablauf

erinnern kann, so wie er dies auch an seinen beiden ersten Einvernahmen vom 10.

und vom 26 September 2019 geschildert hatte («Ich habe ein bisschen einen

Filmriss» [erg. Akten S. 341]; «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten

S. 342]; «Aber ich weiss es wirklich nicht mehr. Ich sage es ihnen ehrlich» [erg.

Akten S. 345]; «Das weiss ich nicht mehr», «Ich erinnere mich nicht

daran», «Ich weiss es nicht mehr genau» [erg. Akten S. 346]; «Ich sage Ihnen

ehrlich, ich habe wie einen Filmriss von gestern» [erg. Akten S. 347]; «Also

ich erinnere mich nicht, ehrlich gesagt», «Wie gesagt, ich war sehr alkoholisiert,

ich erinnere mich nicht» [erg. Akten S. 418]; etc.). Es mutet jedenfalls

sonderbar an, dass sich der Berufungskläger zweieinhalb Jahre später an diverse

Details erinnern können will, die er zuvor nie erwähnt hatte (so etwa, dass er

die Kachel der Eingangstüre mit der Faust eingeschlagen habe, weil die

Privatklägerin davor gestanden sei, er rein gegangen sei, dann aber eine

Familie mit Kindern im Treppenhaus gesehen habe, worauf er umgedreht habe,

damit die Kinder das Messer nicht sähen und nicht geschockt seien [zweitinstanzliches

Protokoll, S. 9 ff.]; dies nachdem er vor erster Instanz noch

angegeben hatte, er glaube, die Scheibe sei während der Rangelei kaputtgegangen,

er wisse aber nicht mehr wie [erstinstanzliches Protokoll, S. 14 f.]). So

konnte er vor erster Instanz auch nicht mehr sagen, ob er die Privatklägerin

mit der rechten oder mit der linken Hand gewürgt habe (erstinstanzliches

Protokoll, S. 15); heute – nach zweieinhalb Jahren – behauptete er zu

wissen, dass es die rechte Hand gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S.

10). Zudem gab er damals noch an, der Würgegriff habe etwa 2 bis 3 Sekunden gedauert

(erstinstanzliches Protokoll, S. 15), wogegen er heute eine Zeitdauer von 5 bis

7.

Sekunden angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 10).

Dass er sowohl an

der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung beteuerte, die Privatklägerin

nie verletzt haben zu wollen und er ihr oder I____ nie hätte etwas antun

wollen, mag seiner luziden Einstellung entsprechen. Am Tatabend hat er gegenüber

der Privatklägerin aber Gewalt angewendet (so seine eigenen Worte,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Vorfall

«extrem» bereue und erklärt, es seien tragische Ereignisse gewesen, für die er sich

«extrem» schäme (erstinstanzliches Protokoll, S. 19 f.), deutet auf die Schwere

seiner Handlungen in der Tatnacht hin. Dass insbesondere die Privatklägerin in

«Todesangst» versetzt wurde, bestreitet der Berufungskläger denn auch gar nicht

(erstinstanzliches Protokoll S. 20). Weshalb dem so gewesen sein sollte, wenn

er ihr das Messer – auf Wunsch hin – sofort ausgehändigt und sie danach

lediglich mit einem Griff am Hals weggestossen hätte (abgesehen davon, dass man

einer Person für gewöhnlich an den Oberkörper – und nicht an den Hals – greift,

wenn es nur darum geht, sie wegzustossen), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ersichtlich

ist, weshalb der Berufungskläger – bei dem von ihm geschilderten Tathergang – der

Privatklägerin nachgelaufen wäre. Bezeichnend ist auch, dass er das selber

nicht erklären konnte: Er wisse auch nicht, weshalb er der Privatklägerin

nachgerannt sei, als sie geflüchtet sei (erg. Akten S. 421).

Dass es der

Privatklägerin trotz des Kräfteunterschieds möglich war, dem Berufungskläger

das Messer abzunehmen, hat letztlich mehrere Gründe. Zunächst ist der

Berufungskläger Rechtshänder (erg. Akten S. 422), womit er das Messer

jedenfalls in seiner weniger agilen Hand hielt. Zweitens konnte das Opfer beide

Hände aufwenden, um ihm dieses von der linken Hand abzunehmen. Drittens war er

stark alkoholisiert und stand unter Drogen, was offenbar nicht seine Kraft, wohl

aber seine Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt hat. Es deutet nichts darauf

hin, dass der Berufungskläger ihr dieses freiwillig ausgehändigt hat. Abgesehen

davon, spielt dies für die vorliegende Beurteilung keine Rolle, zumal er

unmittelbar dazu überging, das Opfer an der Wand zu würgen und er somit sein

Vorhaben weiter fortgesetzt hat.

3.5.5.4

Im

Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Privatklägerin

und die ergänzenden Aussagen der Zeugin abstellte und den Sachverhalt gemäss

Anklage damit als erstellt erachtete. Nach dem Gesagten sind mit den

Feststellungen der Vorinstanz drei Übergriffe erstellt: Zunächst hielt der

Berufungskläger der Privatklägerin das Küchenmesser an den Hals. Unmittelbar

nachdem es dem Opfer gelungen war, dem Berufungskläger das Messer abzunehmen,

kam es zum Würgegriff. Dieser mündete schliesslich in den Wurf auf die

Fahrräder, ehe es dem Opfer gelang, die Flucht zu ergreifen und der

Berufungskläger die Verfolgung aufnahm.

3.5.6

In

rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz sowohl den Messereinsatz wie auch

den Würgegriff der Anklage folgend als eventualvorsätzlich versuchte Tötung.

Bei dem Messereinsatz habe es um eine dynamische Situation gehandelt, weil die

Privatklägerin versucht habe, dem Berufungskläger das Messer wegzunehmen, aber

auch weil I____ jederzeit tatkräftig in die gefährliche Situation hätte

eingreifen können. Aufgrund dessen – und seiner Intoxikation – habe er keine

Kontrolle über die weiteren Geschehnisse gehabt. In Bezug auf den Würgegriff

habe nicht nur seine eigene Kraft, sondern auch die Schwerkraft auf den Hals

des Opfers eingewirkt. Zudem hatte er auch hier aufgrund der Dynamik der

Situation keine wirkliche Kontrolle darüber, wie die Privatklägerin das Würgen

überstehen würde. Er habe deren Tod damit in Kauf genommen.

3.5.6.1

Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von

Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 111 StGB N 7), ist nach ständiger

Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April

2015.

E. 3.1).

Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden.

Dazu gehören etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Für den

Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen

schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich

aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise

nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3,

133.

IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,

desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV

222.

E. 5.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).

Allerdings kann

nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des

Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um

die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht

identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (BGE 133 IV 9 E. 4.1).

Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter

(Gefährdungs-)Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich

schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch

sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit

der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche

Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122

Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (BGer 6B_1250/2013

vom 24. April 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Inkaufnahme des

Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist daher von der «blossen» Inkaufnahme einer

unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz) zu unterscheiden. Liegt

unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen

Tötungs-(even­tual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich

als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich

objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das

Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB,

sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. BGer 6B_1351/2016

vom 17. Mai 2017 E. 5; AGE SB.2020.101 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3).

Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko

in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die geschädigte Person

keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).

3.5.6.2

Für die

Frage, wie hoch das Risiko von tödlichen Verletzungen war, sind zunächst die

einzelnen Sequenzen des Tatgeschehens für sich genommen und isoliert zu

betrachten.

In Bezug auf den

Messereinsatz ist erstellt, dass der Berufungskläger das Messer an den Hals der

Privatklägerin gehalten und das Messer dabei ihren Hals berührt hat, bis es ihr

gelungen ist, ihm das Messer wegzunehmen. Da das Opfer keine näheren Angaben

zur Lage des Messers machen konnte, ist in dubio pro reo davon

auszugehen, dass er ihr den stumpfen Teil des Messers an den Hals gehalten hat,

zumal an ihrem Hals keine Verletzungen bzw. Schürfungen festgestellt werden

konnten (vgl. AGE SB.2018.8 vom 6. Februar 2020 E. 3.4). Damit hätte also –

auch bei dem von der Vorinstanz geschilderten, relativ dynamischen Geschehen –

noch keine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer bestanden. Erschwerend

kommt jedoch hinzu, dass der Berufungskläger zum einen das Abwehrverhalten der

Privatklägerin nicht vorausschauen konnte und er zum anderen auch nur noch sehr

begrenzt in der Lage war, seine eigenen Bewegungen zu steuern. Neben der

Intoxikation mit Kokain sei gemäss Gutachten «von einer substanziellen

Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt» und folglich «mindestens von einer

mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit» auszugehen (Gutachten, S.

62). Den Schilderungen der Privatklägerin zufolge ist jedoch von einem deutlich

schwereren psychopathologischen Zustand und insbesondere von einer stärkeren

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen. So

sei er am Tatabend «angetrieben» gewesen und habe «unmenschlich» auf sie

gewirkt; sie habe ihn zuvor noch nie in einem solchen Zustand gesehen, was

«richtig Angst gemacht» habe; man sei nicht an ihn rangekommen und er sei voller

Aggressionen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 14 f.). Er

selber beschrieb heute, in einem «Delirium» gewesen zu sein (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 9). Zudem hatte er an der erstinstanzlichen Verhandlung in

Bezug auf den Messereinsatz noch explizit ausgeführt, er habe aufgrund des

Alkohols gar nicht das Feingefühl gehabt, eine Verletzung am Hals der

Privatklägerin zu verhindern (erstinstanzliches Protokoll, S. 15). Vor diesem

Hintergrund erscheint es rein zufällig, dass der Berufungskläger seinem Opfer «bloss»

die stumpfe Seite des Messers an den Hals gehalten hat und dass weder er noch

das Opfer abrupte Bewegungen gemacht haben, die in der Halsregion zu fatalen Schnittverletzungen

geführt hätten. Genauso zufällig erscheint damit, dass die Privatklägerin beim

Messereinsatz keine (tödlichen) Verletzungen davongetragen hat.

Ausgehend von

der gleichen Ausgangslage sind der anschliessende Würgegriff sowie der Wurf des

Opfers auf die gegenüberliegenden Fahrräder zu betrachten:

Bei

Würgevorfällen können Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem

Sauerstoffmangel führen, dort relativ rasch irreversible Schädigungen

verursachen und schliesslich zum Tod des Opfers führen. Diese Kausalverläufe

setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches einerseits mittels

rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie andererseits durch

Angaben des Opfers eruiert werden kann (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021

E 1.4). Vorliegend liessen sich zwar keine objektiven Belege für eine durch den

Würgevorfall bedingte Lebensgefahr feststellen (hierzu bereits E. 3.5.3.1). Das

Fehlen äusserlich feststellbarer Anzeichen steht aber der Annahme einer

konkreten bzw. unmittelbaren Lebensgefahr, nicht entgegen. Das von der

Privatklägerin beschriebene Gefühl zu sterben («Ich habe dort in diesem Moment

gedacht, jetzt ist es vorbei», zweitinstanzliches Protokoll, S. 17), das

empfundene Abdrücken der Luftzufuhr («ich weiss, dass es mir die Luft

abgestellt hat», zweitinstanzliches Protokoll, S. 17) sowie ihre plastisch

geschilderten, relativ lang andauernden Schluckbeschwerden und Halsschmerzen (siehe

oben E. 3.5.5.1) lassen jedenfalls auf eine relevante Halskompression

schliessen (zu den Strangulationsfolgen und zum Nachweis einer Asphyxie

gestützt auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person vgl. die

wiedergegebene Fachliteratur in BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E 1.4

mit weiteren Hinweisen).

Zudem ist

erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Würgegriff auf

die gegenüberliegenden Fahrräder geworfen hat. Damit musste zwangsweise

eine Krafteinwirkung von erheblicher Intensität auf den Hals der Privatklägerin

ausgeübt werden, wodurch – der Fachliteratur folgend – «eine vergleichsweise

rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des

Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann,

womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht»

(BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation

durch Würgen brechen die Vitalfunktionen zudem nicht über einen beobachtbaren

Folgebereich ein, wie dies zum Beispiel bei einem Blutverlust der Fall ist. Die

Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt

wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Ausgang, mithin übersteigen die

äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang

von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur

wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (a.a.O.).

Angesicht der

subjektiv geschilderten Symptome und der konkret anzunehmenden Krafteinwirkung

gegen den Hals der Privatklägerin war der Würgegriff dazu geeignet, eine

relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin zu

verursachen, womit für sie auch eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat.

Kommt hinzu, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines intoxikierten Zustands

offensichtlich nicht mehr möglich war, die von ihm ausgehende Krafteinwirkung

zu steuern oder zu kontrollieren, womit sich die Wahrscheinlichkeit oder nahe

Möglichkeit der Todesfolge umso deutlicher manifestiert (vgl. für eine ähnliche

Subsumtion BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.6). Da es bei

einer derartigen Gewalteinwirkung nach herrschender Lehre nur wenig an

zusätzlicher Kompression bedarf, um den sofortigen Tod des Opfers zu bewirken

und der Berufungskläger nicht mehr in der Lage war, sein Handeln zu dosieren,

erscheint es auch in Bezug auf den Würgevorgang rein zufällig, dass die

Privatklägerin mit dem Leben davongekommen ist.

3.5.6.3

Da

sowohl beim Messereinsatz als beim anschliessenden Würgegriff eine konkrete

Lebensgefahr für die Privatklägerin bestand und der Berufungskläger es

letztlich allein dem Zufall überliess, ob sich die Todesgefahr verwirklicht,

könnten unter Umständen schon diese einzelnen Handlungsabschnitte für sich

genommen und isoliert betrachtet auf einen Eventualtötungsvorsatz schliessen

lassen. Ob sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen bei beiden Handlungen als

derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass das Handeln des Berufungsklägers

nur noch als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden müsste, kann indes offen

bleiben, zumal ein Eventualvorsatz jedenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens

zu bejahen ist:

Dabei

berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die massiv belastete Vorgeschichte

zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin im Vorfeld der Ereignisse

und die in der Vergangenheit ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen. Erschwerend

kommt hinzu, dass der Berufungskläger der Privatklägerin am Tatabend selbst explizit

damit drohte, er werde sie umbringen, wobei jedenfalls der Messereinsatz am

Hals und der massive Würgegriff klassische Tötungshandlungen darstellen. Doch

auch der Wurf auf die Fahrräder wäre durchaus dazu geeignet gewesen,

lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer zu verursachen, war die

Privatklägerin doch noch ein Jahr nach dem Vorfall in Behandlung wegen der dadurch

verursachten Rückenschmerzen (erg. Akten S. 1261). Zudem gab der

Berufungskläger seinen Tat­entschluss auch dann nicht auf, als es dem Opfer

gelang, die Flucht zu ergreifen. Er verfolgte sie weiter und liess sich erst

von seinem Vorhaben abhalten, als er von der Polizei aufgehalten und zu Boden

geführt wurde («Zeitgleich rannte der Beschuldigte auf die Geschädigte zu.

Dieser konnte jedoch durch die Polizei gestoppt werden», Rapport, erg. Akten S.

325). So beschrieb die Privatklägerin vor den Schranken des Appellationsgerichts

in eindrücklicher Art und Weise, wie sie die Flucht ergriffen hat und in Panik

wahrlich um ihr Leben gerannt ist (zweitinstanzliches Protokoll, S. 16).

Doch selbst die

vom Berufungskläger beschriebenen Beweggründe lassen auf einen

Eventualtötungsvorsatz schliessen. So führte er heute wiederholt aus, er habe

die Trennung von der Privatklägerin noch nicht emotional verarbeitet gehabt; er

habe das Ganze, den Frust und die Eifersucht nicht verarbeiten können; die

ganze Emotion sei im Affekt rausgekommen als er die Privatklägerin gesehen

habe; er habe dort wohl realisiert, dass sie keinen Kontakt gewollt habe. Zudem

sei ein Mensch mit der ganzen Drogensubstanz und der Flasche Wodka «dann halt

nicht mehr ganz rational in der Sache» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 9 f.).

Auf Nachfrage hin wiederholte er, dass man unter diesem Einfluss nicht mehr im

rationalen Bereich am Denken sei, sondern mehr so im emotionalen Bereich und er

an diesem Abend noch diese Eifersucht und den fehlgeleiteten Frust gehabt habe

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 11). Auf weitere Nachfrage hin meinte er, er

sei so stark drogensüchtig gewesen; sein Leben sei ziemlich in Bruch gegangen,

was er nicht akzeptiert habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 12). Aus seinen

redundanten Ausführungen erhellt, dass der Berufungskläger seine gesamte – ursprünglich

auf N____ projizierte – Wut und Eifersucht sowie seinen Frust über die

verlorene Beziehung, über seine starke Drogensucht und über die generelle Abwärtsspirale,

in der er sich befand, auf die Privatklägerin übertragen und er all diese

negativen Emotionen an ihr auslassen wollte. Dabei scherte sich der

Berufungskläger – in seinem damaligen Zustand – nicht im Geringsten um das

Schicksal des Opfers und nahm folglich auch dessen tödliche Verletzung in Kauf;

es ging ihm einzig darum, sich an der Privatklägerin abzureagieren, wobei er

dieses Vorhaben auch nach ihrer Flucht weiterverfolgte und erst aufgrund der

polizeilichen Intervention aufgab.

3.5.6.4

Die

Handlungsbeiträge des Berufungsklägers lassen daher – jedenfalls in ihrer

Gesamtheit und angesichts seines Motivs – auf einen Eventualtötungsvorsatz

schliessen.

3.5.7

Im

Ergebnis kann der vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden und ist der

Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich) versuchter Tötung zu bestätigen.

Allerdings berücksichtigt das Appellationsgericht hierbei zur Annahme des

Eventualvorsatzes das Gesamtgeschehen bis zur polizeilichen Intervention,

weshalb das Werfen der Privatklägerin auf die Fahrräder keine zusätzliche

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB

rechtfertigt und der Berufungskläger insoweit freizusprechen ist.

4.

Strafzumessung

4.1

Zusammenfassend

wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung und der Nötigung schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen

mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Übertretung des BetmG sowie Übertretung des NAG sind bereits in Rechtskraft

erwachsen.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten ausgesprochen. Der

Berufungskläger stellt zwar die Wahl der Sanktionsart und damit die angeordnete

Freiheitsstrafe nicht in Frage, beantragt aber eine angemessene Reduktion des

Strafmasses. Da er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen jedoch

ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine

Ausführungen mit Blick auf vorgenannte Erwägungen nicht weiter einzugehen.

In Anwendung von

Art. 408 StPO fällt das Appellationsgericht ein neues Urteil, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge,

dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung

beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.

4.2

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

4.3.1

Hat der

Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15.

September 2017 E. 3.3.2).

4.3.2

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

4.3.3

Vorliegend

ist bei keinem der Schuldsprüche ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche

Sanktion vorgesehen, zumal das Gericht bei der teilweise angenommenen

Versuchsstrafbarkeit nicht an die für das betreffende Delikt angedrohte

Strafart gebunden ist (Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Mit

Ausnahme der Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl, Übertretungen

nach Art. 19a BetmG sowie nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 NAG),

für die eine Busse auszusprechen ist, ist bei den übrigen Tatbeständen daher die

Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich.

Bei der

versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung ist

aufgrund der Verschuldenshöhe ohnehin nur noch das Aussprechen einer

Freiheitsstrafe möglich (hierzu sogleich unter E. 4.4.1 und 4.5.2). Wie

das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, und seitens des Berufungsklägers

auch nicht in Abrede gestellt wird, bietet sich vorliegend aber auch bei den

übrigen Tatbeständen keine Geldstrafe an, zumal der Berufungskläger mehrfach

und grösstenteils einschlägig vorbestraft ist (gemäss aktuellem

Strafregisterauszug weist er insgesamt sechs Verurteilungen auf), die zuletzt

teils bedingt teils unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen ihn nicht von der

Begehung weiterer, teils einschlägiger Delikte abzuhalten vermochten und solche

folglich in spezialpräventiver Hinsicht keine genügende Wirkung erzielen.

Im Ergebnis ist

daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine

Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

4.4

4.4.1

Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der Tötung gemäss Art. 111

StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei das

Gericht aufgrund der unvollendeten Tat weder an die Mindeststrafe gebunden ist

(Niggli/Maeder, a.a.O.,

Art. 22 StGB N 27).

Zur objektiven

Tatschwere ist zu erwägen, dass der Berufungskläger besonders rücksichtslos und

– angesichts seiner aufeinanderfolgenden Tathandlungen (Messereinsatz,

Würgegriff, Wurf und Verfolgung des Opfers) – relativ hartnäckig vorging. Dabei

nützte er beim Würgegriff seine körperliche Überlegenheit bzw. die

Wehrlosigkeit des Opfers aus und setzte gerade auch beim anschliessenden Wurf

des Opfers auf die Fahrräder erhebliche Kraft und volle Wucht ein. Erschwerend

wirkt sich aus, dass das Opfer den Berufungskläger schon während der Beziehung,

aber auch nach der Trennung in jeglichen Lebensbelangen stets unterstützt hatte

und dass dieser somit gegen einen ihm besonders wohlgesinnten Menschen

handelte, der im Übrigen unmittelbar vor der Tat noch verzweifelt versucht

hatte, ihn zu beruhigen und deeskalierend auf ihn einzuwirken. Dabei liess er

sich auch nicht von der anwesenden I____ von seinem Plan abbringen. Über die

von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte massive psychologische Traumatisierung

des Opfers hinaus, sind zudem auch ihre physischen Verletzungen (tagelang

andauernde Schluck- und Halsbeschwerden, ein Jahr lang behandelte

Rückenschmerzen) zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt sein Verschulden in

objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung –

die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 7 Jahren

Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.

Bei der

subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist anzumerken, dass der Berufungskläger

aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Er wollte damals die Trennung

und die neue Liebesbeziehung der Privatklägerin nicht akzeptieren und er

erwartete, dass sie für ihn stets und zu jeder Tageszeit erreichbar bleibe. So rastete

er denn auch genau in jenem Moment aus, in welchem er zu erkennen glaubte, dass

sie (und nicht ihr neuer Lebenspartner) keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt habe

(«ich habe dort realisiert, dass sie kein Kontakt wollte und nicht ihr Freund»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 10). Leicht verschuldensmindernd fällt der

Umstand aus, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz,

sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also

nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Da jedoch die Annahme des

Eventualvorsatzes zum grossen Teil auf seinem damaligen Zustand unter erheblichem

Alkohol- und Kokaineinfluss beruhte, ist entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht

nur von einer mittelgradigen, sondern von einer schwer(er)en Beeinträchtigung

der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Wollte man, wie die

Vorinstanz, von einer mathematischen Reduktion der Strafe ausgehen (zur hierzu

kritischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung siehe etwa BGE 136 IV 55 E.

5.3), erschiene vorliegend eine Reduktion der Strafe um 70 % angezeigt. Damit

liegen auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «aussergewöhnliche

Umstände» (BGE 136 IV 55 E. 5.8) vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen

Strafrahmens rechtfertigen (Trechsel/‌Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 48a 2; Bommer/‌Dittmann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019). Unter Berücksichtigung des

Eventualvorsatzes und der deutlich herabgesetzten Schuldunfähigkeit des

Berufungsklägers erscheint eine reduzierte (Erfolgs-)Strafe von 24 Monaten

schuldangemessen.

Dass es

vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch einzig dem Zufall zu

verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen und

noch beabsichtigten Tathandlungen erscheint zufällig bzw. ist auf die

polizeiliche Intervention aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des

Berufungsklägers zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt

ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist,

dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen

Reduktion um ein Sechstel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die

versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin somit auf 20

Monate festzusetzen.

4.4.2

Sodann

gilt es das Tatverschulden für die im gleichen Tatkomplex erfolgte Drohung zum

Nachteil von N____ zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

vorsieht und in der vorinstanzlichen Strafzumessung scheinbar unberücksichtigt

geblieben ist.

Objektiv besonders

schwer wiegt hier der Umstand, dass es nicht bei der ausgesprochenen

Todesdrohung geblieben ist, sondern der Berufungskläger darüber hinaus ein

Messer mit sich führte, um seinen Drohungen, wonach er N____ umbringen würde,

Nachdruck zu verschaffen. Verschuldensmindernd wirkt sich aber der Umstand aus,

dass er sich von seinem Vorhaben durch die Intervention von I____ abbringen

liess. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden leicht bis mittelschwer.

In subjektiver

Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er in Bezug auf die Drohung

gegenüber N____ nur noch mit Eventualvorsatz gehandelt hat. So hat er gemäss

Anklageschrift «lediglich» in Kauf genommen, dass das Opfer von der Drohung erfährt

und in Angst und Schrecken versetzt wurde. Erschwerend ist aber wiederum zu

berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger aus purer Eifersucht und damit

aus rein egoistischen Gründen handelte, weil er die neue Beziehung zwischen dem

Opfer und der Privatklägerin nicht akzeptieren wollte. Wie soeben in Bezug auf

die versuchte Tötung ausgeführt (E. 4.4.1) ist im Tatzeitpunkt jedoch von einer

schweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen,

was die Tatschwere erheblich reduziert.

Im Ergebnis ist

eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

4.5

4.5.1

Sodann

ist das Tatverschulden für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil

von E____ zu bestimmen, die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nur versuchten

Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,

a.a.O., Art. 22 StGB N 27).

In objektiver

Hinsicht führte der Berufungskläger den Faustschlag mit einer derartigen Wucht aus,

dass das Opfer augenblicklich zu Boden sackte und das Bewusstsein verlor, was von

einem äusserst brutalen Vorgehen zeugt, zumal das Opfer darüber hinaus

körperlich unterlegen sowie sichtlich alkoholisiert und damit offensichtlich

wehrlos war. Nur leicht verschuldensmindernd wirkt sich dabei der Umstand aus,

dass es der Berufungskläger bei diesem einen Schlag bewenden liess, war das

Opfer doch bereits zu Boden geschlagen und liess der Berufungskläger wohl auch

deshalb von ihm ab, weil er gleich dazu überging, die nächsten beiden Opfer niederzuschlagen.

Damit wiegt das objektive Verschulden mittelschwer.

In subjektiver

Hinsicht ist dem Berufungskläger jedoch einerseits zu Gute zu halten, dass er

keine schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers angestrebt,

sondern solche lediglich in Kauf genommen hat. Andererseits ist mit dem

Gutachten und der Vorinstanz von einer mindestens leichtgradig beeinträchtigten

Schuldfähigkeit auszugehen, was eine Strafmilderung rechtfertigt. Nach dem

Gesagten vermag die subjektive Schwere der Tat deren objektiven Schwere zu

relativieren, sodass insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen

ist und daher die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen

(Erfolgs-)Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt erscheint.

Dass es

vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist jedoch auch hier einzig dem

Zufall zu verdanken, handelt es sich vorliegend doch um einen vollendeten

Versuch. Auch wenn die Verletzungen des Opfers nicht in die Nähe einer schweren

Körperverletzung gerückt sind, ist dennoch zu beachten, dass es sich eine wenig

dislozierte, mehrfragmentäre Jochbeinfraktur mit Orbitabodenbeteiligung zuzugezogen

hat, unter retrograder Amnesie litt und über ein Monat lang zunächst ganz und

später teilweise arbeitsunfähig war (hierzu oben E. 3.3.5.3). Insgesamt ist dem

Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion

der hypothetischen Strafe um zwei Monate Rechnung zu tragen. Die hypothetische

Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit auf 10 Monate

festzusetzen.

4.5.2

Weiter

ist das Tatverschulden für die zwei einfachen Körperverletzungen zum Nachteil

von F____ und G____ festzulegen, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei

Jahren in Frage kommt.

Hier fällt auf

der objektiven Seite schwerer ins Gewicht, dass beide Opfer dem – am Boden

liegenden E____ – zu Hilfe geeilt waren und sie den Angriff abwehren wollten.

Dass der Berufungskläger unter diesen Umständen auf sie losging, zeugt von

einer gewissen Skrupellosigkeit, wobei auch diese zwei Faustschläge mit Wucht

ausgeübt worden sein mussten, zumal wiederum die beiden – grossgewachsenen und

kräftig gebauten (Akten S. 405; erstinstanzliches Protokoll, S. 6 und 8) – Opfer,

welche zudem in der Sicherheitsbranche gearbeitet hatten (Akten S. 380),

unmittelbar darauf zu Boden gingen. Damit wiegt das objektive Verschulden

mittelschwer.

In subjektiver

Hinsicht kann ferner auf die Ausführungen betreffend die versuchte schwere

Körperverletzung verwiesen werden (E. 4.5.1), wobei erschwerend ins

Gewicht fällt, dass der Berufungskläger hier mit direktem Vorsatz handelte.

Unter Anbetracht

der Gesamtumstände rechtfertigt es sich, die hypothetische Freiheitsstrafe für

beide einfache Körperverletzung auf je 4 Monate festzusetzen.

4.6

4.6.1

Zum

Tatverschulden in Bezug auf den am 21. Mai 2019 begangenen Diebstahl ist in

objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar lediglich einen

Gegenstand behändigte, es sich dabei aber um ein Collier im Wert von mindestens

CHF 5'710.– handelte. Die Deliktsumme erscheint – unter Berücksichtigung aller

denkbaren Einbruchdiebstähle – nicht mehr tief, aber auch nicht übermässig

hoch. In subjektiver Hinsicht ist mit dem Gutachten und der Vorinstanz jedoch von

einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen, womit die

subjektive Schwere der Tat wiederum deren objektiven Schwere zu relativieren

vermag und insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist, was die

Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten

Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 139 Abs. 1 StGB), konkret bei drei

Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

4.6.2

Ausserdem

gilt es das jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des

Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Goldschmiedeateliers [...] zu bestimmen,

die jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (Art. 144 Abs.

1.

und Art. 186 StGB). Für die objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil,

S. 34) verwiesen werden, wobei – wiederum aufgrund der stark entlastende

subjektive Komponente der damals nur eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des

Berufungsklägers (hierzu kann auf die Ausführungen betreffend den Diebstahl

verwiesen werden, soeben E. 4.6.1) – von einem insgesamt leichten Verschulden

auszugehen ist und daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem

Monat festzusetzen ist.

4.6.3

Schliesslich

ist das Tatverschulden für die Nötigung zum Nachteil von H____ zu bestimmen,

die wiederum eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (Art. 181 StGB).

Auch hier zeugt das Verhalten des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht von

einer rücksichtslosen Einwirkung auf das in das Tatgeschehen einschreitende

Opfer (bezeichnenderweise versuchte der Berufungskläger seine Handlung damit zu

rechtfertigen, dass er sich durch das Opfer bei der Tatausführung «gestört»

gefühlt habe, hierzu oben E. 3.4.1), wobei sich die Tatsache, dass das Opfer

keine signifikanten Verletzungen davongetragen hat, strafmindernd auswirkt. In

subjektiver Hinsicht kann auf das soeben Ausgeführte (E. 4.6.1 f.) verwiesen

werden, womit auch hier insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist

und ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen

ist.

4.7

4.7.1

Das

Tatverschulden in Bezug auf den am 15. Juni 2019 begangenen versuchten

Diebstahl wiegt – im Vergleich zum soeben besprochenen Diebstahl vom 21. Mai

2019.

(E. 4.6.1) – weniger schwer, zumal die Tat nicht vollendet wurde. Da der

Berufungskläger jedoch erst aufgrund des eingesetzten Alarms von seinem Tatplan

abliess, ist dies nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. In subjektiver

Hinsicht ist mit dem Gutachten und der Vorinstanz auch hier von einer

mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen. Insgesamt

erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten gerechtfertigt.

4.7.2

Das

jeweilige Tatverschulden der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum

Nachteil der [...] ist vergleichbar mit der soeben besprochenen Tat vom 21. Mai

2019.

(E. 4.6.2). In objektiver Hinsicht fällt zwar wiederum der erhebliche

Sachschaden und das hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers (zwölfmaliges

Einschlagen gegen die Schaufensterscheibe mit dem Schachtdeckel) erheblich ins

Gewicht. Dennoch ist aufgrund der auch hier stark entlastenden subjektiven

Komponente von einem insgesamt nur leichten Verschulden auszugehen und

erscheint daher jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat angemessen.

4.8

Die

restlichen, im Zeitraum vom 13. November 2018 bis zum 22. Februar 2019

begangenen Delikte, welche für sich betrachtet jeweils unter das

Strafbefehlsverfahren fallen würden, sanktionierte die Vorinstanz im Sinne der

Rechtsgleichheit entsprechend den etablierten Strafmassrichtlinien der

Strafverfolgungsbehörde. Dieser Strafzumessung schliesst sich das

Appellationsgericht an, zumal auch seitens des Berufungsklägers keine Einwände

dagegen erhoben wurden. Gleiches gilt für die Übertretung des NAG, welcher

Tatbestand zwar nicht unter die Strafmassrichtlinien fällt, aufgrund seiner

untergeordneten Rolle und banaler Ausgestaltung jedoch ohne weitere Begründung

mit einer Busse geahndet wurde.

Damit ist eine

kumulierte Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 12 Tagen für den Hausfriedensbruch

gemäss Anklageziffer 3 (10 Tage), für den Diebstahl gemäss Anklageziffer 7 (10

Tage), für den Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 8 (10 Tage), für den

Diebstahl gemäss Anklageziffer 10 (30 Tage) und für den betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss ergänzender Anklageziffer 3

(12 Tage) festzusetzen.

Im Übrigen sind

kumulierte Bussen im Gesamtbetrag von CHF 1'700.– für den geringfügigen

Diebstahl gemäss Anklageziffer 3 (CHF 150.–), für die mehrfachen Übertretungen

des BetmG gemäss Anklageziffern 4, 10 und 11 sowie ergänzender Anklageziffer 2

(CHF 300.–), für die Übertretung des NAG gemäss Anklageziffer 5 (CHF 100.–),

für den geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 8 (CHF 800.–) und für den

geringfügigen Diebstahl gemäss Anklageziffer 9 (CHF 350.–) festzusetzen.

4.9

Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Es besteht

zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin

und der Drohung zum Nachteil von N____ ein enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert.

Gleiches gilt für die Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von E____, F____

und G____. Ein ebensolcher Konnex ist zwischen dem zum Nachteil des

Goldschmiedeateliers [...] am 21. Mai 2019 begangenen Diebstahls, der damit

einhergehenden Sachbeschädigung dem Hausfriedensbruch und der zu gleichen Zeit

erfolgten Nötigung sowie zwischen dem zum Nachteil der [...] am 15. Juni 2019 begangenen

versuchten Diebstahl, der damit einhergehenden Sachbeschädigung und dem

Hausfriedensbruch anzunehmen. Auch zwischen den im Zeitraum vom 13. November

2018.

bis zum 22. Februar 2019 begangenen Hausfriedensbrüchen und (zumeist

geringfügigen) Diebstählen ist ein gewisser sachlicher Zusammenhang erkennbar,

der die Gesamtschuld etwas verringert.

Es rechtfertigt

sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche

Tötung von 20 Monaten wird um einen Monat für die Drohung zum Nachteil von N____

und um 16 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von E____

und die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil von F____ und G____

erhöht. Des Weiteren erfolgt eine weitere Erhöhung von 4 Monaten für den

Diebstahl, die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Nötigung vom am

21.

Mai 2019 sowie eine Erhöhung von zwei Monaten für den versuchten Diebstahl,

die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 15. Juni 2019.

Schliesslich erfolgt eine Erhöhung um zwei Monate für die im Zeitraum vom 13.

November 2018 bis zum 22. Februar 2019 begangenen Hausfriedensbrüchen und

(zumeist geringfügige) Diebstählen sowie den am 9. September 2019 begangenen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Bezüglich der Bussen

ist aspiriert mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag von CHF 1'400.–

auszugehen.

4.10

Was

die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 35). Entsprechend ist

die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb es bei einer

verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 45 Monaten bleibt, an welche der

Polizeigewahrsam und die bislang ausgestandene Haft respektive der vorzeitige

Straf- und Massnahmenvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden

(vgl. das Dispositiv). Zudem wird der Berufungskläger zu einer Busse von

CHF 1'400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt.

5.

Massnahme

Die Vorinstanz

hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine

stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.

5.1

Der

Berufungskläger macht geltend, die Anordnung einer stationären Massnahme sei

unverhältnismässig, einerseits aufgrund der beantragten Freisprüche,

andererseits, da die Diagnose der Schizophrenie nicht aufrecht erhalten werden

könne. Er spreche sieben Sprachen, habe eine abgeschlossene Berufslehre und

gute Chancen, direkt wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen, da er als Koch

schnell im Rahmen einer Arbeitsintegration Fuss fassen könne und sich

diesbezüglich bereits erkundigt habe. Es sei ihm auch klar, dass er therapeutische

Unterstützung benötige, aber in der Psychiatrie sei er fehl am Platz. Er habe

sich bereits während seiner Haftzeit intensiv um Therapie bemüht. Auch werde er

sich nach seiner Entlassung freiwillig in Therapie begeben, weshalb es keiner

Massnahme bedürfe. Der Gutachter empfehle eine stationäre Massnahme nur für den

Fall eines Rückfalls, es müsse für deren Anordnung aber aktuell eine Gefahr

bestehen. Er müsse lediglich abstinent sein, was ihm während seiner über

zweijährigen Inhaftierung gelungen sei. Zudem sei als milderer Eingriff auch eine

ambulante Massnahme, möglicherweise als Weisung während der Probezeit nach der

bedingten Entlassung, denkbar. Eine solche würde er auch akzeptieren, womit

dieser der Vorrang einzuräumen sei. Er benötige Lösungsstrategien für die

Zukunft, damit er keine Drogen mehr konsumiere. Dies könne er mit

Arbeitsintegration, regelmässigen Abstinenzkontrollen, wöchentlicher ambulanter

Psychotherapie und allenfalls elektronischer Überwachung erreichen

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 18).

5.2

Eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die

Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche

Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss

theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen

Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein

Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für

eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_1221/2021

vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Das Gericht

stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art

und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1

E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich

frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne

triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der

anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot

willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49

E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3,

6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

5.2.1

Die

Vorinstanz geht hinsichtlich der Voraussetzung einer schweren psychischen

Störung von einer schizophrenen Grunderkrankung sowie von Abhängigkeitserkrankungen

aus (angefochtenes Urteil, S. 36). Auch für das Appellationsgericht besteht

aufgrund des schlüssigen Gutachtens und der ergänzenden Erläuterungen von D____

anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung kein Zweifel an der Richtigkeit

der Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie episodisch remittierend

(Gutachten S. 59 und 78; zweitinstanzliches Protokoll, S. 18). Es kann insoweit

auf das oben in E. 2.3.2 ff. bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die These

des Gutachters wird auch dadurch belegt, dass der Berufungskläger heute angab,

als Reservemedikation – bei Bedarf, aber immerhin ungefähr einmal wöchentlich –

25.

mg Quetiapin einzunehmen, was ein Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum

ist und namentlich zur Behandlung von Schizophrenie angewendet wird. Im Übrigen

leidet der Berufungskläger unbestrittenermassen an einer ausgeprägten

Abhängigkeit von Cannabis und Kokain (Gutachten, S. 78). Dagegen liegen

die im Gutachten noch festgestellten depressiven Symptome gemäss heutiger

Einschätzung von D____ nicht mehr vor (zweitinstanzliches Protokoll, S. 20).

Selbst jedoch,

wenn vorliegend nicht von einer Schizophrenie ausgegangen würde und stattdessen

eine Persönlichkeitsstörung bei – insoweit unbestrittenem – schwerwiegendem

Substanzmittelmissbrauch anzunehmen wäre, läge – entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung – eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs.

1.

StGB vor (siehe oben bereits E. 2.3.4, zum Rechtsbegriff einer schweren

psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). So stellte D____ an der

heutigen Verhandlung nochmals klar, dass auch bei Annahme einer

Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung bei psychosozialen

Belastungssituationen und Substanzkonsum die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass

der Berufungskläger psychotisch werde (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 19).

Die

Feststellung, wonach der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung

leidet und deshalb statt des Strafvollzugs eine therapeutische Massnahme

angezeigt ist, wird denn auch teilweise durch den Umstand bestätigt, dass er –

nachdem er antragsgemäss vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen

Strafvollzug versetzt worden war – im sog. Grosskollektiv der JVA Bostadel

offensichtlich nicht mehr tragbar war und er im Oktober 2021 in die dortige

Sicherheitsabteilung versetzt werden musste (erg. Akten S. 1330). Die

Verteidigung wies heute zwar auf den Umstand hin, dass gegen diese Versetzung

Rekurs erhoben worden sei, doch die Behauptung des Berufungsklägers, wonach es

keinerlei Probleme gegeben habe und er die Versetzung nur deshalb akzeptiert

habe, weil ihm von der Direktion gesagt worden sei, dass die

Sicherheitsabteilung vielleicht besser wäre, weil das Umfeld mit Pädophilen und

Mördern nicht gut für ihn sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.),

erscheint jedenfalls vollkommen unglaubwürdig und auch nicht ansatzweise

nachvollziehbar; seine Ausführungen erinnern vielmehr stark an die von D____

erwähnte psychotische Entgleisung während seiner früheren Inhaftierung, bei

welcher er einen Mithäftling für pädophil hielt (siehe hierzu oben E. 2.3.2;

Gutachten S. 59).

5.2.2

Der

erforderliche kausale Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen

Störung des Berufungsklägers steht vorliegend ausser Frage und ist gegeben

(Gutachten, S. 61 f. und 81).

5.2.3

Auch

ist aufgrund der psychischen Störung des Berufungsklägers mit dem Gutachten und

der Vorinstanz von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. So bestehe

aufgrund der «lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere» in

einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle mittel- und langfristig «ein

deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten». Auch sei von einem

allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz

und allgemeine Delinquenz (Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte, Verstösse

gegen das Strassenverkehrsgesetz) auszugehen (Gutachten, S. 80). Entgegen den

Vorbringen der Verteidigung kann nicht schon aufgrund der bisherigen Abstinenz

des Berufungsklägers im vorzeitigen Vollzug von einer Senkung der

Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal er sich während dieser Zeit in einer

geschützten und hochstrukturierten Umgegeben befand, in welchem ein

substanzfreier Raum angestrebt und die Substanzbeschaffung, wenn nicht

verunmöglicht, so zumindest stark erschwert wird, und die angenommene

Rückfallgefahr gerade bei Verlust dieser gegebenen Strukturen droht (vgl.

hierzu auch Gutachten, S. 76). Dies scheint denn auch der Berufungskläger

selber einzusehen, wenn er heute ausführt, dass er sofort nach seiner

Entlassung wieder mit Drogen konfrontiert sein werde («Ich weiss, sobald ich

hier rauskomme, sehe ich den ersten am Claraplatz», zweitinstanzliches

Protokoll, S. 7 und 18).

5.2.4

Unbestritten

ist weiter, dass für die festgestellte psychische Störung des Berufungsklägers

wirksame Behandlungen bestünden. Insbesondere die Tatsache, dass der

Berufungskläger einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB noch immer

ablehnend gegenübersteht, spricht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen

deren Erfolgsaussichten, ist die therapeutische Motivationsarbeit doch Teil der

Behandlung und Aufgabe der jeweiligen Institution bzw. des zuständigen

Therapeuten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 36 f.).

5.3

Die stationäre

therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3

BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,

aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses

Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.

der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen

(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen

gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant

(vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E.1.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar

2022.

E. 1.3.2 mit Hinweisen).

5.3.1

Soweit

der Berufungskläger die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme gemäss

Art. 59 StGB aufgrund der beantragten Freisprüche bestreitet, ist auf seine

Vorbringen nicht einzugehen, nachdem die Schuldsprüche wegen versuchter Tötung,

Nötigung sowie versuchter schwerer und mehrfacher einfacher Körperverletzung

vorliegend zu bestätigen sind (siehe oben E. 3.3 ff.).

5.3.2

Im

Gutachten werden sowohl eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB wie

auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB abgelehnt. Erstere würde

aufgrund der vorliegenden Komorbiditäten und der dargestellten

Persönlichkeitszüge des Berufungsklägers zu kurz greifen und Letztere sei mit

zahlreichen Nachteilen verbunden, weshalb sie insgesamt nicht genug

erfolgsversprechend erscheine, um zeitnah eine durchgehende Besserung der

Legalprognose erreichen zu können (Gutachten, S. 77). Ergänzend führte D____ an

der heutigen Berufungsverhandlung auf Nachfrage der Verteidigung aus, dass die

Untauglichkeit einer ambulanten Massnahme sich in der Vergangenheit schon

gezeigt habe. So habe damals ein ambulantes Setting zeitweilig in der

Forensischen Ambulanz funktioniert, bis es zu einer psychosozialen

Belastungssituation gekommen sei und hierauf keine hinreichend engmaschige

Betreuung gewährleistet war. D____ stellte dabei klar, dass auch die stationäre

Einleitung einer ambulanten Massnahme «auf keinen Fall ausreichen» würde. Der

Berufungskläger müsse sich intensiver und über einen längeren Zeitraum mit

seiner psychischen Erkrankung auseinandersetzen, (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 20).

Dass der

Berufungskläger heute meint, er werde sein Leben alleine auf die Reihe kriegen

bzw. sich die notwendige Unterstützung selber holen, obwohl ihm das bisher offensichtlich

nicht gelungen ist, scheint naiv bzw. Ausdruck des Krankheitsbilds. Er scheint

seine psychische Erkrankung noch immer zu bagatellisieren (bezeichnenderweise

gab er etwa anlässlich der Einvernahme zur Person vom 26. April 2019 keine

schweren Krankheiten und keine Suchtabhängigkeiten an [erg. Akten S. 8], wofür

er auch heute auf Nachfrage hin keine Erklärung geben konnte

[zweitinstanzliches Protokoll, S. 6]) und sich dafür zu schämen («Vielleicht

habe ich mich auch geniert, dass ich mit den Leuten nicht offen war»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Seine Pläne für seine Entlassung zeugen

von einer realitätsfremden Vorstellung. Dies zeigt sich bereits in Bezug auf

seine Arbeitsintegration. Hier behauptet die Verteidigung, er würde als

gelernter Koch im Arbeitsmarkt schnell Fuss fassen können. Dabei lässt sie

unerwähnt, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit mit seinem Beruf sichtlich

überfordert war und er – trotz Unterstützung der Privatklägerin bei der

Stellensuche – keine Bereitschaft mehr zeigte, als Koch zu arbeiten

(zweitinstanzliches Protokoll, S 17). Dies scheint angesichts der

bestehenden schizophrenen Erkrankung des Berufungsklägers und der in einer

Gastronomieküche drohenden Reizüberflutung zwar nachvollziehbar (so arbeitet

der Berufungskläger aktuell in der Sicherheitsabteilung nicht mehr in der Küche,

sondern übernimmt dort handwerkliche Aufgaben wie Verpackungsarbeiten

[zweitinstanzliches Protokoll, S. 7] und erzielt dabei eine genügende

Arbeitsleistung [Vollzugsbericht JVA Bostadel vom 28. Dezember 2021, erg. Akten

S. 1330]), bedeutet aber zugleich, dass er für seine zukünftige

Stellensuche nicht auf seine Berufsausbildung zurückgreifen kann, was seine

Arbeitsintegration deutlich erschweren wird. Dies sieht der Berufungskläger

scheinbar selber ein, wenn er zwar angibt, sein Ziel sei es, in die Gastro zu

kommen, er zugleich aber ausführt, dass er nach seiner Entlassung gerne im

Malergeschäft eines Kollegen arbeiten wolle (zweitinstanzliches Protokoll, S.

7).

Sobald die

strengen Vollzugsstrukturen wegfallen, ist folglich ohne stationäre Therapie –

und nun, da auch die zuvor stets bestehende Unterstützung durch die

Privatklägerin wegfällt – zu befürchten, dass der Berufungskläger nach seiner

Entlassung schnell in alte Muster zurückfällt, er seiner Sucht erneut verfällt

und entsprechend rückfällig wird (so denn auch die von der Privatklägerin klar

geäusserte Befürchtung: «Das ist das, was mir Angst mach[t], wenn er rauskommt,

macht er gleich weiter»). In Anbetracht der Schwere der Anlasstaten und der zu

befürchtenden erneuten schwerwiegenden Delinquenz erscheint die Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne weiteres als verhältnismässig.

Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.

5.4

Zusammenfassend

ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen

und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs gemäss

Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben.

6.

Widerrufsverfahren

Der

Berufungskläger wurde am 14. Mai 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 70.– und am 24. Juli 2018 wegen mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer

bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt.

Begeht der

Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb

zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht

die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene

und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten,

dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht

auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur

zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten

auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine

eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist

auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt

ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue

Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit

Hinweisen).

Zufolge des

Freispruchs von den einschlägigen Vorwürfen der groben Verletzung der

Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führer­ausweises

(siehe hierzu oben E. 3.1) und insbesondere auch aufgrund der vorliegend

bestätigten Anordnung der therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB

ist auf den Widerruf der gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2018 von der

Staatsanwaltschaft […] bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 70.– sowie der am 24. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft […] bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 70.– zu verzichten,

zumal während des stationären Massnahmenvollzugs keine weiteren Delikte zu

erwarten sind.

7.

Zivilforderungen

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 7‘500.–

an die Privatklägerin. Die Verteidigung beantragt zwar in ihrem heutigen

Plädoyer, die Genugtuungsforderung sei «angemessen zu reduzieren» (erg. Akten

S. 1464), verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung. Folglich wurde

der Antrag um Reduktion der zugesprochenen Genugtuung einzig aufgrund des

zugleich beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen

Tötung zum Nachteil der Privatklägerin gestellt, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vorliegend zu

bestätigen ist (E. 3.5). Die vor­instanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint

dem – wenngleich reduzierten – Verschulden des Berufungsklägers und den gravierenden

psychischen Auswirkungen für das Opfer angemessen.

8.

Kosten

8.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren in den meisten Punkten schuldig gesprochen wurde

und er mit seiner Berufung nur in einigen (wenigen) Punkten durchgedrungen ist

(dazu sogleich), rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 25'933.60 sowie die vorinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 10'000.– zu drei Vierteln aufzuerlegen.

8.2

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil, erzielt

jedoch immerhin Freisprüche in drei (kleineren) Anklagepunkten und eine

Strafreduktion. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

3‘000.–, zuzüglich der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF

3‘257.80, zu drei Vierteln (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.3

Es

wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für

seine Bemühungen im Berufungsverfahren bereits ein Honorar von insgesamt CHF

1‘294.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde. Der neu eingesetzten

amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz zusätzlich ein

Honorar von 57 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 11‘400, zuzüglich Auslagen von

CHF 301.– sowie 7,7 % MWST von CHF 901.–, insgesamt also CHF 12‘602.– aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen

Verteidigung bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

8.4

Mit

Eingabe vom 26. Januar 2022 beantragte die Privatklägerin die unentgeltliche

Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren zufolge wesentlicher

Änderungen ihrer finanziellen Verhältnisse. Die unentgeltliche Rechtspflege

wird nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt, um sachlich zwingende und

zeitlich dringende Prozesshandlungen vor der Gesuchseinreichung abzudecken (BGE 122 I 203 E. 2d). Weshalb der Rechtsvertreter der Privatklägerin dem Gericht

deren – spätestens ab September 2021 – veränderte finanzielle Verhältnisse

nicht umgehend mitgeteilt und rechtzeitig die unentgeltliche Rechtspflege

beantragt hat, ist für das Gericht nicht verständlich. Dennoch ist ihr im Sinne

einer Ausnahme – und um eine unzumutbare finanzielle Belastung des bereits

erheblich geschädigten Opfers zu vermeiden – rückwirkend in Anwendung

von Art. 136 der Strafprozessordnung die unentgeltliche Rechtspflege für das

zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Ihrem Rechtsvertreter [...],

Advokat, wird folglich ein Honorar von 34 Stunden à CHF 200.00, daher CHF

6'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 38.25 und 7,7 % MWST von

CHF 526.55, insgesamt also CHF 7'364.80 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art.

426.

Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer

vom 3. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verurteilungen

wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Übertretung des Gesetzes über Niederlassung

und Aufenthalt, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 172ter Abs. 1, Art. 147

Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 186 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt;

- Verurteilungen

zu einer Parteientschädigung von CHF 4'452.65 für das erstinstanzliche

Verfahren an C____ und zu CHF 379.– Schadenersatz an die B____;

- Rückgabe

der beigebrachten 100 mg Kamagra und des Mobiltelefons mit Ladekabel unter

Aufhebung der Beschlagnahme;

- Beschlagnahme

des sichergestellten Fahrrads [...];

- Einziehung

der übrigen Gegenstände und Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs.

1.

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0);

- Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der

Strafgerichtskasse.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der

versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Nötigung schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Polizeigewahrsame vom 25. November 2018 (1 Tag), 10./11. Dezember 2018 (2

Tage), 26. April 2019 (1 Tag) und vom 25./26. Juni 2019 (2 Tage) sowie der

Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs seit

9.

September 2019, abzüglich der Flucht vom 2. bis 4. September 2020

(28 Monate und 18 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1, Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,

Art. 123 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106

des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

Von den Vorwürfen der Zechprellerei sowie der groben

Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises wird A____ freigesprochen.

Es wird eine stationäre

psychiatrische Behandlung nach 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird in Anwendung von

Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zu Gunsten der angeordneten Massnahme

aufgeschoben.

Auf den Widerruf der gegen A____ am 14. Mai 2018 von

der Staatsanwaltschaft […] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie der am 24.

Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft […] wegen mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Ausweises und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tages­sätzen zu CHF 70.– wird

verzichtet.

Der Beurteilte wird zur Leistung einer

Genugtuung von CHF 7‘500.–

an C____ verurteilt.

Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 25‘933.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF 3‘257.80)

zu drei Vierteln auferlegt.

Der Privatklägerin C____ wird in Anwendung von

Art. 136 der Strafprozessordnung die unentgeltliche Rechtspflege für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ihrem Rechtsvertreter [...], Advokat,

wird ein Honorar von 34 Stunden à CHF 200.00, daher CHF 6'800.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 38.25 und 7,7 % MWST von CHF 526.55,

insgesamt also CHF 7'364.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Es wird festgestellt, dass dem früheren

amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren ein Honorar von 5.83 Stunden à CHF 200.–, daher

CHF 1‘166.65, zuzüglich Auslagen von CHF 35.05 sowie 7,7 % MWST von

CHF 92.55, insgesamt also CHF 1‘294.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet

wurden. Der neu eingesetzten amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz zusätzlich ein Honorar von 57 Stunden à CHF 200.–, daher

CHF 11‘400.–, zuzüglich Aus­lagen von CHF 301.– sowie 7,7 % MWST von

CHF 901.–, insgesamt also CHF 12‘602.– aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. In Bezug auf die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerschaft

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen

den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).