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Entscheid

SB.2020.66

mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person)

2. September 2021Deutsch98 min

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.66

URTEIL

vom 2.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl

Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

sowie vertreten durch [...],

c/o Berufsbeistandschaft [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

vertreten durch [...],

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Januar 2020

betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden

Person)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2020 der mehrfachen

einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut

stehenden Person) schuldig erklärt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber

wurde sie im Anklagepunkt Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der harten

Pornografie (Konsum) freigesprochen. Ausserdem wurde das beschlagnahmte

Mobiltelefon [...] eingezogen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.–

auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 9'148.85

aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 24. Januar 2020 Berufung angemeldet.

Mit Berufungserklärung vom 11. August 2020 hat sie sich gegen den Schuldspruch

des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 gewandt und beantragt, es sei

das Urteil (betreffend die Berufungsklägerin), Absatz 1, 3, 4 und 5, letzter

Satz, betreffend Schuldspruch mehrfache einfach Körperverletzung, Einzug des

Mobiltelefons [...] sowie Auferlegung der Kosten, vollumfänglich aufzuheben.

Ferner sei festzustellen, dass das Urteil Ziffer 2 Absatz 2 (Freispruch betreffend

Vorwurf des Konsums harter Pornografie) in Rechtskraft erwachsen sei.

Entsprechend sei sie vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe

freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung

vom 12. November 2020 hat die Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung

vom 11. August 2020 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 4.

Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des

Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die

Privatklägerin reichte keine Berufungsantwort ein.

Mit Verfügung

vom 25. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 26. Juli 2021 wurden die

Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2021 geladen (Staatsanwaltschaft

und Privatklägerin fakultativ).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin befragt worden. Im Anschluss ist

die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Berufungsklägerin hat

grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten,

wobei sie zusätzlich beantragt hat, dass ihr eine angemessene Entschädigung für

den einen Tag Polizeigewahrsam zuzusprechen sei.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufungsklägerin hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts

gewandt bzw. ihren vollumfänglichen Freispruch beantragt. Nicht angefochten

werden von ihr demgegenüber der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der harten

Pornografie (Konsum) sowie der Entscheid über die Mehrkosten in Höhe von

CHF 250.–. Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl.

hierfür das Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Die Berufungsklägerin

hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

Die Berufungsklägerin

wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung

(zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person).

3.1

Das

Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass unbestritten sei, dass B____,

die Tochter der Berufungsklägerin und des C____ (der damalige Freund der

Berufungsklägerin) am [...] in [...] auf der Geburtenabteilung des

Gesundheitszentrums [...] durch einen Kaiserschnitt geboren worden sei. Auf

Verfügung des Familiengerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 sei die

Berufungsklägerin am 28. September 2015 mit ihrer Neugeborenen in das

Mutter-Kind-Haus [...] in [...] eingetreten. Im Heim habe sie mit ihrer Tochter

ein eigenes Zimmer bewohnt und Betreuung und Anleitung im Umgang mit dem

Säugling erhalten. C____ habe seine Partnerin und Tochter anfangs täglich

besucht, später noch zweimal wöchentlich. Zwei Wochenenden im November habe die

junge Familie ausserhalb des Mutter-Kind-Hauses in C____s Wohnung in [...]

verbracht, wobei sie von ihren Müttern begleitet worden sei. Nachdem B____ von

Anfang an relativ viel geweint und der zugezogene Kinderarzt deshalb 3-Monats-Koliken

diagnostiziert habe, seien Ende November 2015 vermehrt längere, intensive

Schreiphasen aufgefallen. Als der Säugling im Hort beim Wickeln offensichtlich

Schmerzen gehabt habe, sei die Berufungsklägerin am 2. Dezember 2015 mit ihrem

Baby auf die Notfallstation des Universitäts-Kinderspitals beider Basel

geschickt worden. Dort habe man festgestellt, dass das Kind nicht nur zwei

frischere Knochenbrüche, sondern auch diverse weitere, ältere und bereits

teilweise verheilte Brüche aufgewiesen habe. Aufgrund des Verdachts auf

Kindsmisshandlung sei B____ nicht mehr in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben,

sondern nach fünftägiger stationärer Behandlung im Kinderspital zunächst im

Kinderheim [...] und schliesslich in einer Pflegefamilie untergebracht worden.

Das Strafgericht

hat es im Ergebnis als erstellt angesehen, dass C____ in der Zeit vom 28.

September bis 1. Dezember 2015 B____ durch groben Umgang misshandelt habe. Er

habe immer wieder ihre Gliedmassen verdreht oder umgebogen – teilweise so heftig,

dass es hörbar geknackt habe – bzw. ihr in einem Fall einen heftigen Schlag auf

den Unterarm versetzt. Dadurch habe er ihr die diversen Knochenbrüche an beiden

Beinen und an beiden Armen zugefügt. Dies ergebe sich daraus, dass C____ aggressiv,

aufbrausend, impulsiv und unkontrolliert auf Stresssituationen reagiert habe.

Auch wenn er selbst in Abrede stelle, überfordert gewesen zu sein, sei er

offensichtlich immens gestresst von seiner neuen Vaterrolle, der zeitlichen

Beanspruchung durch die Besuche im Mutter-Kind-Heim und das viele Schreien

seiner neugeborenen Tochter gewesen. Obwohl die Berufungsklägerin ihn deutlich

erkennbar nicht habe belasten wollen, habe sie mit dem «Füsschen

herunterdrücken» und dem «Handgelenk verdrehen» doch nachvollziehbar und

glaubhaft mindestens zwei Situationen geschildert, in denen C____ den Säugling

klar misshandelt und ihm – da es jeweils sogar hörbar «geknackt» habe – mit

grösster Wahrscheinlichkeit Knochenbrüche zugefügt habe. Es liege äusserst nahe

und dränge sich aufgrund des festgestellten Verletzungsbildes auf, dass es zu

zahlreichen weiteren vergleichbaren Situationen gekommen sein müsse, in denen C____

mit B____ aus Überforderung und Stress so grob umgegangen sei, dass er ihr

dabei Knochen gebrochen habe. Er wurde daher mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar

2020.

rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil

einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) verurteilt.

Was die

Berufungsklägerin betreffe, so sei davon auszugehen, dass sie, anders als C____,

in Stresssituationen nicht aggressiv oder grob geworden sei, sondern mit

Rückzug, Apathie, Hilflosigkeit und Untätigkeit reagiert habe. Es könne ihr

nicht nachgewiesen werden, dass sie für einzelne der Knochenbrüche, die B____

erlitten habe, direkt verantwortlich gewesen wäre. Auch könne sie – mangels

Tatherrschaft und tatbestandlicher Ausführungshandlung – nicht als Mittäterin C____s

betrachtet werden. Ihr sei jedoch als betreuender Mutter eines Säuglings eine

sich aus Art. 302 ZGB ergebende Garantenstellung zugekommen, nach der sie

verpflichtet gewesen wäre, ihre Tochter zu schützen und vor Verletzungen zu

bewahren. In mindestens zwei Fällen – beim «Beinchen runterdrücken» und beim

«Handgelenk umdrehen» – sei die Berufungsklägerin Zeugin von C____s grobem

Umgang mit ihrer Tochter gewesen, sie habe es «knacken» und B____ schmerzlich

schreien gehört. Sie habe demzufolge die Gefahrenlage erkennen können und wäre

verpflichtet gewesen, weitere Verletzungen ihrer Tochter zu verhindern. Dies

wäre ihr auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Selbst bei einer

Verneinung der Zumutbarkeit, C____ direkt am Misshandeln des Säuglings zu

hindern, wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen zu verhindern, dass er weiterhin

ungehinderten Zugriff auf B____ gehabt hätte. Hätte sie den Betreuerinnen von

den Situationen berichtet und erzählt, dass C____ B____ grob behandelt habe, so

wäre von Seiten des Heims dafür gesorgt worden, dass der Kindsvater keinen

unbegleiteten Umgang mit dem Säugling mehr gehabt hätte. Sie selber hätte eine

Konfrontation mit ihrem Partner vermeiden und ihre Tochter dennoch beschützen

können. Neben der Tatmacht sei auch die hypothetische Kausalität gegeben: mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ein Handeln der

Berufungsklägerin durch eine Meldung an das Personal des Hauses [...] weitere

Verletzungen ihrer Tochter durch C____ verhindert, indem dieser gar keine

Gelegenheit mehr bekommen hätte, B____ zu misshandeln.

3.2

3.2.1

Die

Berufungsklägerin bzw. ihre Verteidigerin rügt in formeller Hinsicht eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die vorwerfbare unterlassene Handlung sei in

der Anklageschrift mit keinem Wort beschrieben worden, ganz zu schweigen von der

Schilderung der übrigen Tatbestandsmerkmale wie Tatmacht, Zumutbarkeit der

Handlung, hypothetische Kausalität, usw. Einzig das Vorliegen einer

Garantenstellung sei behauptet worden. Die Vorinstanz habe bezüglich der entsprechenden

Rügen ausgeführt, dass die konkreten Tattage und Tathandlungen bei dieser Art

von Delikten im Dunkeln blieben, da diese im Geheimen stattgefunden hätten und

das Opfer keine Details schildern könne; die Anklageschrift sei der

Eingrenzungs- und Informationsfunktion gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO gerecht

gewesen. Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, dass sie mit der

Vorinstanz einiggehe, dass dies bezüglich der Handlungsdelikte zutreffe. In

Bezug auf den von der Vorinstanz bejahten Unterlassungsvorwurf genüge die

Anklageschrift jedoch mitnichten den gesetzlichen Anforderungen. Das

Bundesgericht fordere klar, dass aus der Anklageschrift hervorgehen müsse, «welche

[…] Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll» (BGE 120 IV 348). Gemäss Rechtsprechung reiche es nicht, einfach die Tatbestandselemente

eines Straftatbestandes zu schildern. Beim unechten Unterlassungsdelikt bedeute

dies, dass es nicht ausreiche vorzuwerfen, dass die Berufungsklägerin die

Rechtsgutsverletzung hätte verhindern müssen. Aufgrund der fehlenden

Umschreibung der Anklage sei es der Verteidigerin auch nicht möglich gewesen,

die Verteidigung gegen den subeventuellen Unterlassungsvorwurf aufzubauen. Dies

sei am Plädoyer der Verteidigerin ersichtlich, welche die Unterlassungsvariante

mangels Kenntnis des genauen Tatvorwurfs vor dem Strafgericht gar nicht habe verteidigen

können. Es sei schlicht nicht klar gewesen, was die Staatsanwaltschaft für den

Unterlassungsfall genau habe vorwerfen wollen. Entsprechend habe bereits

aufgrund offensichtlicher Verletzung des Akkusationsprinzips ein Freispruch zu

ergehen.

3.2.2

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten

Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin

die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,

Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu

bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art.

325.

Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten

Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben.

Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das

Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und

garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter

diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter

Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr

Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März

2021.

E. 2.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV

235.

E. 6.2 f. S. 244 f.; je m.H.). Das Gericht ist an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die

darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350

Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239, 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Das

Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt

wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht

genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten

Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom

10.

März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).

Kernstück der

Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last

gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische

Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung Gegenstand

der Beurteilung bilden soll und welchen Straftatbestand dies erfüllen soll. Die

Tat oder Unterlassung muss individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen

Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – einschliesslich Art der Begehung,

Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg samt

Kausalzusammenhang – müssen angegeben sein (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.;

vgl. auch BGE 116 Ia 202 E. 2 S. 206 f.; BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1).

Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand

auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt ist. Es ist indessen

nicht Aufgabe der Anklage, die Subsumtion der Tatvorwürfe unter einschlägige

Straftatbestände vorwegzunehmen, sondern es reicht, wenn die Anklageschrift die

Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (BGer

6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 1.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1,

6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; je m.H.). Bei unechten

Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen

Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung(en)

der Täter hätte vornehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft muss mithin umschreiben,

an welche Unterlassungen sie den Deliktsvorwurf anknüpft (BGer 6B_63/2020 vom

10.

März 2021 E. 2.2, 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1, 6B_877/2015 vom

20.

Juni 2016 E. 1.1; Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 9 N 13 sowie Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 325 N 22).

Das nach Art. 11

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpönte «Untätigbleiben» ist die

Nicht-Vornahme einer Handlung, zu welcher im konkreten Fall eine aus der

Garantenstellung entspringende Pflicht besteht. Anknüpfungspunkt für die

Tatbestandserfüllung ist damit die konkrete, pflichtwidrig nicht vorgenommene

Handlung – ob der Garant überhaupt keine oder eine andere Handlung vornimmt,

bleibt unbeachtlich (Niggli/Muskens,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 StGB N 107). Dies muss in

der Anklageschrift abgebildet werden. Selbstverständlich können zur Abwendung

einer Rechtsgutverletzung verschiedene Handlungen in Frage kommen, die in einer

Anklage nicht je einzeln aufgeführt werden müssen, sondern sich aus der Beschreibung

des Anklagevorwurfs ergeben können. Im vorliegenden Fall wäre das etwa das

Beschwichtigen, Ablenken, Anschreien, Anflehen, Bedrohen, Wegzerren, Schlagen,

Würgen oder Festhalten des misshandelnden Vaters gewesen, ein flinkes Entwinden

und in Sicherheit-Bringen des Babys oder auch noch der Notruf an die Polizei

oder Ambulanz, um damit C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu

führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Alle diese Aktionen in der

unmittelbaren Tatsituation wären von der allgemeinen Beschreibung in der

Anklageschrift («unterliessen die beiden Beschuldigten es jeweils trotz

Garantenstellung, diese durch den anderen Elternteil verursachten

Körperverletzungen zu verhindern») noch umfasst gewesen, da die Anklage die

jeweiligen Umstände der Verletzungshandlungen hinreichend konkret schildert und

sich diese Abwendungsmöglichkeiten aus den Situationen zwanglos ergeben. Dass

es der Anklage tatsächlich um das tatenlose «Zuschauen» in den einzelnen

Misshandlungssituationen geht, wird dabei auch deutlich durch die Formulierung

mit «jeweils». Soweit der Berufungsklägerin also vorgeworfen wird, sich nicht

unmittelbar in den jeweiligen Tatsituationen gegen den misshandelnden Vater durch

irgendeine Handlung zur Wehr gesetzt zu haben, um ihr Baby zu schützen,

ist dies von der Anklageschrift noch umfasst. Die Vorinstanz hat sich jedoch zu

stark vom Anklagesachverhalt entfernt, wenn sie – unter dem Aspekt der Zumutbarkeit

– eine Pflichtverletzung nicht mehr am Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation

festgemacht hat, sondern eine hierauf bestehende Pflicht zum Handeln in Form einer

Mitteilung an die Betreuerinnen zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit

genommen hat. Eine solche Anknüpfung mag zwar im vorliegenden Fall von der

Sache her sinnvoll erscheinen. Sie ist aber von der Anklage nicht umfasst.

Damit ist zu

prüfen, ob der Berufungsklägerin ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorzuwerfen

ist, das sich im Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation, also

dem fehlenden Einschreiten gegen den misshandelnden Mitbeschuldigten, erschöpft

(s. hinten E. 3.5). Wird dies bejaht, würde auch der weitere, teilweise zu

Recht, erhobene Einwand der Berufungsklägerin – die Eingrenzung auf Ereignisse,

die zeitlich nach den von der Vorinstanz beschriebenen Situationen liegen –

entkräftet.

3.3

Die

Berufungsklägerin bringt in materieller Hinsicht gegen das Urteil des Strafgerichts

verschiedene Rügen vor, die sich insbesondere auf die verschiedenen

Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts beziehen. Soweit auf diese

nicht schon im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird, werden sie im

Rahmen der rechtlichen Ausführungen behandelt.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.

40.

ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der

angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend

sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81

f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140.

ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,

und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.;

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von

BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO

N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli

2014.

E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4

Im

vorliegenden Fall liegen folgende Beweismittel vor, die vom Gericht zu würdigen

sind:

3.4.1

Zum

einen existieren verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten zu den

Verletzungen von B____. Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am 2. Dezember

2015.

auf Anweisung des Mutter-Kind-Hauses mit ihrer damals knapp 2 ½ Monate

alten Tochter die Notfallstation des UKBB aufsuchte, nachdem sie selbst ständig

gesagt habe, «sie würde gerne in die Notfall gehen» (vgl. Akten [...] Reg. 6,

S. 30 sowie Akten S. 575). Das UKBB stellte mehrere ältere und frische

Knochenbrüche bei dem Säugling fest, worauf Meldung an die Kriminalpolizei

erstattet wurde (vgl. zu den Befunden des UKBB diverse Berichte sowie die

forensisch-radiologische Begutachtung durch Dr. [...] vom 9. März 2016; sep.

Beilagen). Das IRM-Gutachten vom 29. März 2016 führt die in der Anklageschrift

aufgeführten Verletzungen und deren mögliche Entstehung auf. Die Frakturen

gingen teils auf Stauchungen, teils auf kräftiges, forciertes Drehen zurück.

Sämtliche Verletzungen seien Folge heftiger stumpfer Gewalteinwirkung und nicht

durch die im Rahmen der Versorgung eines Säuglings üblichen Handlungen

erklärbar, insbesondere auch nicht durch die von den Eltern angegebenen

Vorfälle. Die metaphysären Brüche seien zudem ein typischer Hinweis auf

Kindesmisshandlung, weil sie unfallbedingt nur selten und nur bei schweren

Unfällen auftreten würden, da es massiver Schleuder- und Scherkräfte bedürfe.

Gemäss IRM liessen sich die Verletzungen drei Ereigniszeiträumen zuordnen: Der

früheste Zeitraum, in dem die metaphysären Brüche beider Oberschenkel

entstanden: von der Geburt bis spätestens Anfang November 2015. Der Zeitraum,

in dem die Knochenbrüche beider Schienbeine sowie beider Unterarme entstanden:

zwischen Anfang bis Ende November 2015. Der Spiralbruch des Oberschenkels

schliesslich sei frisch gewesen und innerhalb einiger Tage vor der Untersuchung

am 2. Dezember 2015 entstanden (Akten S. 498).

Das IRM ging

davon aus, dass die Verletzungen folgenlos verheilen sollten. In seltenen

Fällen könnten Verletzungen der Wachstumszonen allerdings zu Störungen des

Längenwachstums der Knochen führen, was erst im weiteren Verlauf der

Entwicklung des Kindes abschliessend beurteilt werden könne (Akten

S. 498). Das IRM stellte schon in seinem ersten Gutachten keinerlei

Hinweise auf eine vermehrte Knochenbrüchigkeit fest und wies darauf hin, dass

es sich selbst unabhängig von einer solchen aufgrund der Anzahl der Brüche,

deren spezifischen Lokalisationen sowie des unterschiedlichen Alters der

Verletzungen um Folgen von wiederholter, heftiger stumpfer Gewalteinwirkung im

Sinne einer Kindesmisshandlung handle (Akten S. 498 f.). Im ergänzenden

Gutachten vom 16. September 2016 wurde eine Stoffwechselstörung bzw.

Erkrankung, die eine erhöhte Knochenbrüchigkeit zur Folge haben könnte, sodann

ganz ausgeschlossen. Es wurde dabei auf die Untersuchung vom 24. August 2016 in

der endokrinologischen Sprechstunde verwiesen, welche für die Zeit seit

Spitalentlassung (und Fremdplatzierung) des Kindes keine Frakturen oder

Deformationen und auch keinerlei sonstige Auffälligkeiten feststellte (Akten

S. 502-506). In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 27. September 2017

kam das IRM zum Schluss, dass auch die zwischenzeitlich ergangenen

Darstellungen der beiden Beschuldigten die Verletzungen des Babys nicht

erklären könnten (Akten S. 514). Es hielt nochmals fest, dass für die

Entstehung der Knochenbrüche aufgrund der vergleichsweise hohen Elastizität der

Knochen in diesem Alter eine heftige Gewalteinwirkung bzw. eine erhebliche

Kraftaufwendung vonnöten sei. Diese sei nicht in Einklang zu bringen mit einem

Umgang mit Säuglingen im üblichen Rahmen (Akten S. 514, Übersicht über die

Verletzungsbefunde samt gutachterlicher Stellungnahmen Akten S. 516-518).

Gemäss Auskunft

des Beistands der Berufungsklägerin seien die Verletzungen nach der

Fremdplatzierung des Babys verheilt und es sei zu keinen weiteren Vorfällen

mehr gekommen – die Besuche der Eltern zweimal wöchentlich würden stets

überwacht (Akten S. 468).

3.4.2

Aus

den Umfeldermittlungen der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass C____

«offensichtliche Anzeichen von Überforderung zeigte» (Akten S. 355). Es wurde in

der Folge das Dossier der [...] beigezogen (Separatbeilage sowie Akten S. 520-586,

s. für die Zusammenfassung der Standortberichte [täglich festgehalten im

Tagesjournal] und Gesprächsprotokolle Akten S. 357 ff.). Diese Dokumente

zeichnen das Bild von gestressten, überforderten Eltern, wobei die

Berufungsklägerin mit Weinen und Wehleidigkeit reagiere, während C____ sich

gegenüber ihr und dem Institutspersonal aggressiv und dominant verhalte und sie

oft anschreie. Er möchte, dass die Berufungsklägerin gegenüber dem

Mutter-Kind-Haus demonstriere, keine Hilfe bei der Kinderbetreuung zu

benötigen. Die Berufungsklägerin werde als gutmütig und eher introvertiert und

mit guter Selbsteinschätzungsfähigkeit beschrieben. Sie nehme allerdings zu

wenig Verantwortung für sich und das Kind wahr und werde durch die Dominanz

insbesondere von C____ verunsichert. Vor allem in dessen Anwesenheit behandle

sie seine persönlichen Bedürfnisse tendenziell prioritär. Allgemein falle auf,

dass sie sich stark zurücknehme, wenn ihr Partner da sei und ihm die Führung

überlasse. Einer späteren Reflexion solcher Beobachtungen stehe sie wenig

konstruktiv gegenüber. Stattessen schütze und verteidige sie ihren Partner und

erkenne ihren eigenen Anteil nicht (Akten S. 537 f.). Als Beispiel sei ein

Eintrag vom 5. Oktober 2015 genannt. Hier ist vermerkt, dass sich die

Berufungsklägerin nicht die Zeit für einen vereinbarten Gesprächstermin nehmen wolle

– nicht einmal eine halbe Stunde – weil es «ihrem Partner nicht gut gehe und

sie wieder einmal einen Abend für sich brauchen» (Akten S. 546). Zunehmend wird

auch berichtet, dass B____ teilweise sehr stark und lang weine.

Insbesondere ab

Anfang Oktober 2015 wird durch diverse Betreuungspersonen immer wieder ein (ex

post betrachtet) sehr auffallendes Verhalten der Eltern beschrieben: Am 5.

Oktober 2015 habe die Berufungsklägerin, wie bereits am Vortag, ausweichend reagiert,

als die Betreuerin ihr gesagt habe, sie komme noch zur «grossen Babypflege»

vorbei. Ebenso wie am Vortag auch das Weitere: Als die Betreuerin auf einer

Visite bestanden habe und nach dem Essen ins Zimmer gekommen sei, habe C____

behauptet, die Kleine sei am Schlafen, obwohl sie sich sichtbar bewegt habe

(Akten S. 549). Ebenso ist am 7. Oktober 2015 durch eine andere Betreuerin vermerkt,

dass die Eltern sie, als sie zur Babypflege gekommen sei, mit der Begründung weggeschickt

hätten, dass das Baby schlafen würde. Nachdem die Berufungsklägerin dann

vereinbarungsgemäss angerufen habe, als B____ wach geworden und die Betreuerin

20.

Minuten später gekommen sei, habe die Berufungsklägerin behauptet, das Baby

sei bereits wieder eingeschlafen. Die Betreuerin hält fest: «Ich habe das

Gefühl, dass sie die begleitete Babypflegesituation gerne umgeht» (Akten

S. 550). Ähnliches wird von wieder einer anderen Betreuerin am 11. Oktober

2015.

berichtet. Erneut hätten die Berufungsklägerin und C____ die Betreuerin, die

zur Babypflege gekommen sei, abgewimmelt. Als die Betreuerin angegeben habe,

sie werde daher nochmals hochkommen, um sich das Schoppenprotokoll anzusehen, sei

nach 15 Minuten C____ mit diesem Protokoll seinerseits zu ihr gekommen. Darin

habe er notiert, das Baby trinke gerade. Auf Nachfrage habe er jedoch gemeint, dass

es vielmehr schlafe, der Schoppen sei aber bereit. Als die Betreuerin drei

Stunden später – nachdem C____ weggegangen sei – nochmals gekommen sei, habe B____

wieder heftig geweint (Akten S. 552). Ähnliches habe sich am 13. Oktober 2015

ereignet. Am 16. Oktober, als sich die weinende Berufungsklägerin habe erholen

und das Baby etwas abgeben wollen, habe C____ angerufen und gefragt, wer im

Zimmer sei. Als die Berufungsklägerin ihm geantwortet habe, dass es nur die

Betreuerin, das Baby und sie selbst seien, habe er angefügt: «und das bleibt

auch so» (Akten S. 554).

Am 17. Oktober

2015.

ist vermerkt, dass C____ grob mit dem Kind umgehe und sich von

Pflegerinnen nichts sagen lasse. Er habe sehr aufgebracht reagiert und gemeint,

er habe bereits zwei Kinder und wisse, wie man mit Kindern umgehe. An einem

weiteren Termin gegen Ende Oktober sei C____ auf die Betreuerin zugekommen und habe

gesagt, dass er die Babypflege schon gemacht habe. Er habe sodann beleidigt reagiert,

als die Betreuerin ihn gebeten habe, das nächste Mal Hilfe zu holen (Akten S.

562). Am 2. November 2015 ist eine Auseinandersetzung vermerkt, während der das

Baby geschrien und die Berufungsklägerin geweint habe. C____ habe sich als

Opfer gesehen und sei unter Druck gestanden. Am 10. November 2015 seien

die Eltern mit dem Baby gemeinsam zurückgekommen, nachdem C____ es im Hort

abgeholt habe. Tags darauf, am 11. November 2015, ist vermerkt, dass das Baby

starke Bauchschmerzen gehabt habe. Auch jetzt habe C____ die Betreuerin

zunächst gar nicht ins Zimmer lassen wollen; danach habe er sie abgewimmelt,

als sie die Babypflege habe machen wollen. Er habe angegeben, dass er diese

schon längst gemacht habe. Das Baby habe längere Zeit geschrien. Auf den

Folgetag habe C____ den Kinderarzt organisiert, angeblich, weil das Baby leicht

erkältet gewesen sei und schlecht Luft bekomme habe – der Kinderarzt habe

jedoch gefunden, dass soweit alles normal sei (Akten S. 567). Am 14. November

2015.

scheint sich dieses «verdächtige» Verhalten nach einem gemeinsam

verbrachten Tag der Eltern mit dem Kind zu wiederholen: Die Betreuerin notiert

denn auch, dass «die Babypflege elegant» habe «umgangen werden» sollen, weil

das Baby angeblich geschlafen habe. C____ habe sich dann gegen die Anwesenheit

von Betreuern während der Pflege überhaupt gewehrt. B____ habe immer mehr

während der Babypflege geschrien (Akten S. 568). Am folgenden 15. November

habe die Berufungsklägerin ein [...]zäpfchen für das Baby verlangt, wogegen die

Betreuerin Bedenken geäussert habe (Akten S. 568). Auch am 16. November habe

die Berufungsklägerin die Betreuerin nicht zur Babypflege geholt, obwohl sie darauf

angesprochen worden sei. Zuvor sei von einem seitens einer Mitbewohnerin

mitgeteilten, im Heim verbreiteten Gerücht die Rede gewesen, wonach C____ das

Baby schlage und ausserdem Affären mit anderen Frauen im Heim habe (Akten S.

569).

Am 17. November

2015.

habe man C____ während dem Abendessen mit dem Baby alleingelassen. Als

dieses geweint habe, sei die Berufungsklägerin aufs Zimmer gegangen und nicht

mehr zurückgekommen. Nach dem Wochenende in Begleitung der Mutter der

Berufungsklägerin habe diese die Betreuerin am Montag, 23. November 2015,

erneut nicht zur Babypflege abgeholt (Akten S. 570). Nachdem die

Berufungsklägerin am 24./25. November 2015 wieder mit dem Baby und C____

unterwegs gewesen sei, solle sie einen Zusammenbruch gehabt haben und in die

Notfallstation gegangen sein. Das Baby habe wieder starke Bauchschmerzen gehabt.

C____ habe sodann am 26. November zur Betreuerin gesagt, dass er keine Nerven

mehr habe und am liebsten alles hinschmeissen würde. Am 27. November 2015 ist im

Journal wieder starkes Weinen des Babys vermerkt, es habe sich kaum beruhigen

lassen. Die Berufungsklägerin sei weinend zusammengebrochen und C____ habe gedroht,

sie zu verlassen, wenn sie «jetzt nicht sofort erzählt, warum sie weine»;

schliesslich habe er berichtet, das Baby habe sich den Kopf am Bettrand angestossen,

die Pflegerin habe aber keine Verletzung entdeckt (Akten S. 572). Am

Standortgespräch vom 27. November 2015 wird vermerkt: «Neu brauchen sie am

Wochenende keine Begleitperson mehr, welche über Nacht anwesend ist», es

reiche, dass zwei Mal am Tag – morgens und abends – jemand vorbeikomme im Stil

einer Babypflege und dass diese Person im Notfall erreichbar sei (Akten S. 572).

Am 28. November 2015 seien C____ und die Berufungsklägerin dann allein in ihrer

Wohnung gewesen, sehr gereizt zurückgekommen und hätten gemeint, die Babypflege

sei schon gemacht. Die Betreuerin habe darauf bestanden, beim nächsten Wickeln

dabei zu sein. Die Berufungsklägerin habe ein kleines Hämatom am rechten

Oberschenkel des Babys entdeckt; keiner habe sich erklären können, wie das

entstanden sei (Akten S. 573). Das Baby habe sehr geweint. C____ habe versucht,

die Kleine zu beruhigen, «auf eine Art, die nicht liebevoll wirkt», die

Berufungsklägerin habe scheinbar auch Mühe damit gehabt, «kann es ihm aber

nicht sagen» (Akten S. 573). Am folgenden Tag, dem 29. November 2015, sei C____

sehr gereizt gewesen. Die Berufungsklägerin habe angegeben, das Baby schon

zuhause geduscht zu haben. Der Kinderarzt sei am nächsten Tag vorbeigekommen

und habe im Beisein einer Betreuerin das Baby im Hinblick auf Koliken kontrolliert

und ihm auch in den Hals geschaut. Er sei zum Schluss gekommen, dass mit dem

Baby alles in Ordnung sei, es sei aber mit dem Gewicht an der unteren Grenze.

Die Betreuerin habe etwas Zweifel an seinem Vorgehen gehegt, insbesondere am

regelmässigen Verabreichen von [...], worauf er aber abgewiegelt habe (Akten

S. 574). Am 1. Dezember 2015 wird wieder berichtet, dass die Berufungsklägerin

offenbar die Unwahrheit gesagt habe, um die Betreuerin von der Babypflege

abzuhalten: «A____ war heute verschlafen. Laut eigener Aussage habe sie ihre

Tochter geweckt, Babypflege gemacht und angezogen. Dies in 4 Minuten» (Akten S.

575). Abends habe D____ (Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses) das Baby betreut,

es habe viel geschrien.

Am 2. Dezember

2015.

sei die Berufungsklägerin «sehr verunsichert» gewesen und habe das Baby abgegeben.

Sie habe ständig gesagt «sie würde gern in die Notfall gehen». Eine Betreuerin

habe beobachtet, dass das Baby Schmerzen beim Wickeln gehabt habe, wenn die

Beine bewegt würden. Nachdem die Berufungsklägerin mit dem Baby im UKBB gewesen

(18.00 Uhr) und um 21.00 Uhr der erste Anruf von dort gekommen sei (dass das

Spital weitere Abklärungen machen müsse), sei D____ ins Büro gestürzt und habe

gesagt, ob die Betreuerin denn wisse, dass das Baby C____ vor ein paar Tagen

aus den Händen gefallen sei und sich den Kopf böse angeschlagen habe. Am

nächsten Tag sei die Berufungsklägerin zurückgekommen, habe geweint, jedoch C____

in Schutz genommen. Auch als dessen Mutter angefragt habe, was er gemacht habe,

habe die Berufungsklägerin ihn in Schutz genommen. C____ sei nicht im Spital

erschienen und habe es auch nicht vorgehabt (Akten S. 576).

Die Hebamme, die

zeitweise beigezogen worden sei, habe grosse Bedenken angemeldet, ob die

Berufungsklägerin in der Lage sei, das Baby selbst zu versorgen. Sie habe die

Berufungsklägerin als «emotional verarmt, orientierungslos, zeitlos und ohne

eigenes Körperempfinden» empfunden (Akten S. 551). Zudem habe die Hebamme den

Eindruck, dass die Berufungsklägerin «nicht ganz ehrlich» sei und unter Druck

«irgendeine Antwort» gebe, auch wenn diese nachweislich falsch sei.

3.4.3

Sodann

liegt die Auswertung der Mobiltelefone der Berufungsklägerin sowie von C____

vor. Die beiden Mitbeurteilten hatten mehrfach täglich Kontakt – via [...], SMS

und Messenger. Die Nachrichten beinhalten jedoch wenig relevante Hinweise für

den vorliegenden Fall. Immerhin geht aus ihnen hervor, dass die

Berufungsklägerin wohl mit dem Baby überfordert war (einmal hört man das Baby

auf einer Sprachnachricht auch schreien; da war die Berufungsklägerin aber

offenbar allein mit ihm) und dass sie sich im Mutter-Kind-Haus nicht glücklich gefühlt

und nach Hause gewollt habe (Akten S. 206, 225).

Nach der

Entdeckung der Verletzungen bei B____ äusserte sich die Berufungsklägerin

gegenüber verschiedenen Leuten aus ihrem Umfeld darüber, dass ihr die Tochter

weggenommen worden sei, nachdem man beim Baby sieben Knochenbrüche festgestellt

habe. Sie und ihr Freund würden das Baby zurückhaben wollen. Sie könne sich

gemäss ihren Nachrichten nicht erklären, woher die Knochenbrüche stammten.

Konkret jemanden anderen als Urheber mag sie aber auch nicht annehmen –

letztlich schliesst sie eine andere Urheberschaft gar aus, wie die folgende

Konversation mit ihrem Bekannten E____ zeigt (wobei hervorzuheben ist, dass die

Art, wie sie das Vorgefalle zur Sprache bringt, was etwas eigenartig anmutet): «Hey

[...]¨wie gotz euch?? Chönet ihr öber bruche wo mol uf euchi kidis duet

luege???» und erklärt auf die Entgegnung, warum sie frage: «Jo, ich machs so

gern und ich mag euchi chinder. Und au für ablenkig» – worauf sie gefragt wird,

wovon sie Ablenkung brauche: «Jo will die chlei nüm bi uns isch»; sie sei im

Heim und werde in eine Pflegefamilie gegeben (Akten S. 231). Der Bekannte

erkundigt sich nach ihrer Schilderung, dass das Baby sieben Knochenbrüche

gehabt habe, ziemlich skeptisch: «7? vo was gits das?», worauf die

Berufungsklägerin meint: «Wüsse mir nid», worauf der Bekannte antwortet: «???

das chani mir aber jetzt ehrlich gseit schlecht vorstelle well dini tochter

isch jo grad emol e halbs joor alt oder? die losch doch nid elei und denn

muesstisch jo öppis gmerkt ha. oder gseh ich das falsch». Die Berufungsklägerin

antwortet: «Jo sie wird am [...] 6 mönet alt ich hans gmerkt will sie recht hat

ah fo schreie wen seh am Oberschenkel ah glengt hesch. Aber sie hät kei blaui

fläcke ka. Woni im muetterchindhuss no gsi bin isch sie bim nachtesse im zimmer

gsi bi mim schatz oder wen er nid ume gsi isch den isch sie nur eh lei im

zimmer gsi wen sie im bettli tschlofe hat. Den hani eifach Babyphone bi mir ka»

(Akten S. 231 f.).

Sodann liegt ein

[...]-Chatverlauf mit F____, der Mutter von C____, vor. Sie scheint relativ

rasch Schlimmes zu ahnen, als die Berufungsklägerin ihr aus dem UKBB schreibt. Sie

will unbedingt mit ihrem Sohn reden und wird etwas ungehalten. Als die

Berufungsklägerin dann von den Brüchen an beiden Unterarmen und am Oberschenkel

berichtet, reagiert die Grossmutter mit: «Wie solls mir do goh ?? Ich bi truurig

enttüscht schockiert und chas nid glaube was isch verdammt nomol passiert !!!!!!!!

Und was isch mit de auge?». Die beiden telefonieren dann. Diese Reaktion –

Trauer, Wut, Entsetzen und vor allem: Enttäuschung – wäre kaum zu erklären,

wenn die Grossmutter nicht spontan von einer Verursachung der Brüche durch das

Elternpaar selbst ausgegangen wäre. Beim Verdacht auf einen dritten Täter wäre

jedenfalls Enttäuschung nicht ins Spiel gekommen – stattdessen hätte die

Grossmutter zweifellos als erstes gefragt, woher denn diese Verletzungen

stammten, wer diese verursacht habe. Das hat sie nicht getan. Stattdessen fragt

sie etwas später «Jo A____ hesch dir überlegt ob öbbis sunnscht passiert isch

bi dir??» und meint auf die Antwort der Berufungsklägerin, sie sei «nur no am

überlege»: «Jo mach das». Sie teilt mit, dass sie nun in [...] losfahren würden

und dass die Berufungsklägerin doch sagen solle «sie solle warte vo de

rächtsmedizin» (Akten S. 239).

Die

Berufungsklägerin ihrerseits schreibt in diesem Kontext, sie habe «so angscht

die chlei und dr C____ verliere» (Akten S. 239). Auch das lässt sich bereits in

die Richtung deuten, dass die Berufungsklägerin von einer Verursachung der

Verletzungen durch sie selbst oder C____ ausging. Sonst hätte der Fokus darauf

gelegen, den wahren Verursacher zu finden und es wäre viel mehr auch Wut auf

diesen Dritten im Vordergrund gestanden – der ja nicht nur die mögliche

Wegnahme der Tochter ausgelöst, sondern diese an allererster Stelle massiv

misshandelt hätte. Dass die Sorge der Berufungsklägerin in diesem Moment – noch

im Spital und während der Abklärung der erheblichen Verletzungen der Tochter –

nicht primär dem Wohlergehen der Tochter und allenfalls deren weiterem Verbleib,

sondern ebenso der Beziehung zum Freund gilt, zeigt zudem, wie stark die

Berufungsklägerin von diesem abhängig war. Bei den Chat-Gesprächen mit

Bekannten aus dem Mutter-Kind-Haus ist ansonsten noch auffällig, dass die

Berufungsklägerin wenig engagiert ist, was das Zurückholen der Tochter

betrifft. Sie ist nicht so richtig bereit, einen Anwalt dafür beizuziehen –

dies wolle ihr «Schatz» nicht und überhaupt sei es teuer – und lässt sich auch

durch die deutlichen Worte und Ratschläge ihrer Kollegin nicht dazu motivieren

(Akten S. 250-256).

In späteren

Chatverläufen mit der Grossmutter väterlicherseits erklärt die

Berufungsklägerin schliesslich auch, dass zwei weitere Personen – [...] und [...]

– zwar von einer Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses als potentielle Urheber

der Verletzungen erwähnt worden seien, dass sie selbst aber gesagt habe, dass

die zwei nichts gemacht hätten (Akten S. 241).

3.4.4

Des

Weiteren liegen die Aussagen von G____, die mit der Berufungsklägerin im

Mutter-Kind-Haus war, vor. Sie beschreibt den Umgang der Berufungsklägerin mit

dem Baby als «normal», doch habe sich diese «viel mehr auf andere Sachen

konzentriert». Sie sei etwa «die ganze Zeit nur am Natel, weil sie mit dem

Freund Streit hatte», was öfter der Fall gewesen sei (Akten S. 373). Sie

berichtet, dass sie mit der eigenen Tochter am gleichen Tag wie die

Berufungsklägerin im Spital gewesen sei. Sie selbst habe zur Berufungsklägerin

gesagt, sie solle zum Arzt gehen, weil das Schreien von B____ «nicht mehr

normal war» (Akten S. 374). B____ habe den ganzen Tag geweint; G____ kenne das

von ihrem Kind so nicht. Sie habe nicht nur geschrien, wenn sie Hunger gehabt

habe oder die Windel voll gewesen sei, sie habe immer geweint. Es sei kein

normales Weinen gewesen, ein echtes Weinen, «kein Motzen», es sei vielmehr ein Schreien

gewesen, «sehr übertrieben». B____ habe immer lange geschrien. Es sei

«Schmerz-Schreien» gewesen, «so ein nervöses Schreien». Und man habe gemerkt,

dass B____ selbst auch sehr unruhig gewesen sei. «Aber das ist ja klar, wenn

die Eltern so miteinander Streit haben, das ist für das Kind auch nicht normal»

(Akten S. 376). Körperliche Übergriffe auf das Baby habe sie nie mitbekommen

oder gesehen (Akten S. 376).

C____ beschreibt

sie als aggressiv, «sehr streng» und immer schlecht gelaunt. Er habe der

Berufungsklägerin gedroht, mit ihr Schluss zu machen, wenn sie länger im

Mutter-Kind-Haus bleibe. Hilfe von G____ – obwohl von der Berufungsklägerin

gewünscht – habe er abgelehnt und sei auch gegenüber ihr selbst aggressiv

gewesen. Die Berufungsklägerin sei sehr unter Druck von ihm gestanden und, so

der Eindruck von G____, «sehr abhängig von ihm» gewesen; sie habe nichts allein

gemacht. Sie sei ihm «wie hörig» gewesen (Akten S. 375). Sie habe ihn auch

angerufen, um zu fragen, ob er an jenem Tag ins Spital mitkommen würde. Das

habe er abgelehnt, «denn sie habe sich ja entschieden, ins Spital zu gehen». Er

habe oft gesagt, dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das machen würde,

was er wolle (Akten S. 377).

G____ beschreibt

dann auch – zurückhaltend – dass die Berufungsklägerin nicht richtig auf die

Bedürfnisse des Kindes habe eingehen können, auch hinsichtlich Körperpflege,

und eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt habe, einerseits gegenüber

Ratschlägen und Hilfe, andererseits auch gegenüber der Tatsache, dass das Baby

in fremde Obhut genommen worden sei: «Ich habe noch Kontakt zu ihr und man

merkt gar nicht, dass die Kleine nicht bei ihnen ist. Ich habe sie gefragt, ob

sie die Kleine vermisst. Sie meinte nur, ‹ja schon›. Es ist mir ein bisschen

komisch rübergekommen. Aber es ist sehr schwer einzuschätzen, denn sie ist eine

sehr ruhige Person» (Akten S. 377). Auf die Frage, wie die Berufungsklägerin

auf den ersten Verletzungsbefund reagiert habe, meint G____: «Sie hat mir

einfach gesagt, dass sie sich das nicht vorstellen kann. Sie meinte sie habe

das nicht gewusst und hat sich gleich verteidigt. Sie mussten dann noch mehr

Untersuchungen machen und ich fragte sie, ob es bei ihr geht. Sie meinte ja

schon, es mache sie einfach traurig. Aber es ist auch schwer bei solch einer

Person, die nie wirklich Gefühle zeigt, wie man das werten soll» (Akten S.

378).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb G____ vor allem, dass sie die

Schreisequenzen fast den halben oder den ganzen Tag nicht mehr normal gefunden

habe und daher dann auch die Berufungsklägerin motiviert habe, mit dem Baby ins

UKBB zu gehen – sei selbst habe mit ihrer Tochter sowieso dorthin gemusst

(Akten S. 720). Im Weiteren machte sie Aussagen zu den Streitereien zwischen

den Eltern und dass ihr C____ nicht eben sympathisch gewesen sei. Sie bestätigte

im Übrigen ihre früheren Aussagen auf deren Vorhalt und meint auf Frage, von

körperlichen Übergriffen habe sie nie etwas mitbekommen (Akten S. 721).

3.4.5

Die

Mutter der Berufungsklägerin, H____, hat (angeblich) nicht allzu viel mitbekommen;

sie sei in die Pflege des Babys nicht sehr involviert gewesen. Sie schilderte

einerseits die Überforderung ihrer Tochter mit dem Baby, andererseits auch die

nicht unproblematische Paarbeziehung zwischen C____ und der Berufungsklägerin

(Akten S. 448 ff.). Sie machte sodann Aussagen zur Reaktion ihrer Tochter, als

sie von den Verletzungen erfahren habe. Sie sei schon erschrocken, habe sich

dann aber auf Frage «total verschlossen» und nur gemeint, «sie sei das nicht

gewesen und fertig», sie sei auch viel in ihrem Zimmer gewesen (Akten S. 453

f.). Sie selbst könne sich nichts anderes vorstellen als einen Sturz vom Wickeltisch

(Akten S. 453 f.).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte H____ nichts Neues beitragen. Sie

sagte im Wesentlichen gleich aus wie bei ihrer ersten Einvernahme. Auf Frage

der Verteidigerin der Berufungsklägerin betonte sie, dass sie an den

Wochenenden, an welchen sie Betreuungsfunktion gehabt habe, keinen der beiden

Elternteile mit dem Baby allein gelassen habe, sie habe ja die Aufsichtspflicht

gehabt. Sie sei auch immer in Hörweite gewesen, wenn das Paar beim Kind gewesen

sei (Akten S. 722 f.).

3.4.6

Ferner

liegen auch Aussagen von F____ vor. Sie schilderte an der ersten Einvernahme

vom 13. April 2016 Aufschlussreiches über die Beziehung zwischen ihrem Sohn und

der Berufungsklägerin: Die Beziehung sei «schwierig» und wohl für beide

belastend gewesen (Akten S. 457, 458). Sie führte aus, dass sie schon denke,

dass sich die beiden gegenseitig liebten und bräuchten, sei sich aber «da nicht

ganz sicher. Was mir sehr aufgefallen ist, was auch immer wieder kommt. Sie

liebt ihn abgöttisch. Sie sagt auch, dass es nichts Wichtigeres gibt als ihn.

Es macht den Anschein, dass das Kind Mittel zum Zweck war, um C____ an sie zu

binden» (Akten S. 458). Auf Frage meinte sie, sie wisse ehrlich gesagt nicht,

ob ihr Sohn abschätzen könne, was Liebe sei. Er sei aber lieb mit der

Berufungsklägerin, sobald diese anfange zu weinen (Akten S. 458). Überhaupt sei

er «ein Lieber, aber er wird schnell laut, aber nicht gewalttätig» (Akten S.

456). Wenn die Berufungsklägerin ihm keinen Grund für ihr Weinen angeben könne,

werde er «jeweils wütend, aber ist noch nie handgreiflich geworden» (Akten S.

458). Die Berufungsklägerin sei «wahnsinnig eifersüchtig, das kommt auch noch

dazu» und habe C____ verschiedentlich entsprechende Vorhaltungen gemacht, bis

dieser wütend geworden sei. Sie selbst habe die Berufungsklägerin auch gefragt,

ob sie Angst vor C____ habe. Diese habe verneint, da er ihr ja auch nichts mache

(Akten S. 458 f.). Der Berufungsklägerin sei «nicht bewusst, was passiert ist.

Sie hat das in [...] herumerzählt, hat darüber Einträge im [...] gepostet. Wie

wenn es sich um eine Schönwettermeldung gehandelt hätte. Sie hat B____ auch

nach dem Vorfall im Kinderspital besucht. Wenn sie dann mit ihr gesprochen hat,

sagte sie zu ihr: ‹Du dörfsch halt jetzt nit mit koo. D’Ärzt hän das verbotte.›

Sie hat halt auch eine kleine Behinderung» (Akten S. 458).

Auf die Frage

nach dem Umgang mit dem Baby meinte F____, die Berufungsklägerin habe das Baby

jeweils nicht lange gehabt, sondern rasch «an C____ weitergegeben», es sei

daher schwierig zu beurteilen, wie sie mit dem Kind umgehe. C____ sei ein sehr

liebevoller Vater. Sie schilderte aber auch, dass beide nicht fähig seien, ein

Kind zu erziehen: «Ich glaube nicht. Unter Mithilfe vielleicht schon, aber so,

sicher nicht» (Akten S. 460). Nach Hinweis auf die verschiedenen Berichte über

ihren Sohn räumte sie schliesslich ein, dieser sei «leicht gestresst. Dann wird

er laut und flucht. Dann kann es vorkommen, dass er auch gegen die Wand schlägt

oder einen Tritt an einen Stuhl gibt. Er kann aber auch sagen, was für

Bedürfnisse er hat» (Akten S. 462). Eine Situation, wie sie ihr Sohn

geschildert habe – dass er seine Mutter anrufe, bevor er die Nerven verliere und

sie dann das Baby nehme und ihn sowie die Berufungsklägerin herausschicke –

sagte der Berufungsklägerin nichts. Aus ihrer Sicht habe es, soviel sie sich

erinnern könne, eine solche Situation nie gegeben (Akten S. 463).

3.4.7

Sodann

liegen die Aussagen von C____ vor. Hierbei ist jedoch vorwehzuschicken, dass die

Aussagen, welche er anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2016 zum hier

interessierenden Tatvorwurf der Kindsmisshandlung machte (er wurde an derselben

Einvernahme auch zur Pornografie befragt) gemäss Beschwerdeentscheid des

Appellationsgerichts vom 4. April 2017 (Akten S. 342 ff., 348) nicht verwertbar

sind, weil das Teilnahmerecht der Berufungsklägerin verletzt wurde.

C____ ist für

finanzielle Belange verbeiständet; kann nur mit Mühe lesen und rechnen. Er

arbeitet an einer geschützten Arbeitsstelle ([...]) (Akten S. 428).

An der ersten

Einvernahme (12. April 2016, Akten S. 428 ff.) bestritt der vehement, dass er

eine cholerische Seite besitze bzw. zu aggressiven Ausbrüchen neige. Auch die

Darstellung der Berufungsklägerin, er habe anlässlich eines Streits gedroht, er

werde die Tochter «an eine Wand knallen», sei gelogen (Akten S. 438-440). Auf

die entsprechenden Protokoll-Einträge des Mutter-Kind-Hauses angesprochen und

auf Frage, ob dies alles frei erfunden sei, meinte er nach langem Überlegen:

«Ich weiss nicht mehr was ich sagen soll. Wenn die das vom Mutter Kind Haus so

geschrieben haben, dann war das so. Ich bin nie handgreiflich geworden, ich

habe nur Wörter gesagt» (Akten S. 440).

Die konkreten

Tatvorwürfe bestritt er rundweg und brachte sofort Erklärungen vor, weshalb er

es gar nicht gewesen sein könne («es hat von der Zeit her nicht gereicht [...]

Ich war nicht da. Ich war an der Arbeit. Ich bin am Abend dort hin Frau A____

und B____ gute Nacht sagen und dann bin ich nachhause. [...] Sie war unter der

Woche dort. Am Wochenende war sie manchmal bei mir», Akten S. 432). Er beteuerte

dann, mit dem Baby nie überfordert gewesen zu sein, schliesslich habe er schon

zwei Kinder, meint aber gleichzeitig, wenn er überfordert gewesen sei, habe er

jeweils seine Mutter angerufen, die ihn dann mit der Berufungsklägerin

Dispositiv

herausgeschickt habe. Auf Vorhalt, dass er demnach doch gelegentlich

überfordert gewesen sei, meinte er, das liege am Verhalten der

Berufungsklägerin, welches ihn jeweils nervös mache (Akten S. 434 f.).

Mit der

Berufungsklägerin habe er «ab und zu, aber nicht zu heftig» Streit. Auf

Nachfrage stellte sich dies als «pro Woche etwa 2 Mal» heraus und solle darin

bestanden haben, dass er «hör uff mit einem starken Ton» sage, worauf die

Berufungsklägerin davongelaufen sei (Akten S. 435). Auf nochmalige Frage fügte

er sodann an, er habe seiner Freundin «schon mal gesagt, wenn es ihr nicht

passt, kann sie die Kleine nehmen und zurück ins Mutter Kind Haus gehen, dann

kann ich mein Wochenende alleine in Ruhe verbringen. Das habe ich ihr aber in

einem ruhigen Ton gesagt» (Akten S. 437). Auf die Frage, ob und wie es ihm

jeweils gelungen sei, das Baby zu beruhigen, meinte C____, er habe B____

jeweils auf den Arm genommen und sei mit ihr in der Wohnung herumgelaufen. «Das

hat auch mich dann beruhigt». Daraufhin schilderte er von sich aus, dass ihm im

Mutter-Kind-Haus «aufgefallen [sei], dass als ich sie wickeln wollte, etwas

nicht in Ordnung war. Als ich sie an den Beinen nach oben heben wollte, hat sie

angefangen zu schreien. Da habe ich einem Betreuer gesagt, dass hier etwas

nicht in Ordnung sei. Erst am 2. Dezember habe ich herausgefunden, dass sie die

Brüche hatte. Vorher habe ich davon noch nichts gehört» (Akten S. 437). Er brachte

auch diverse Erklärungen für die Verletzungen des Babys vor, die aber vom

Gutachten allesamt verworfen wurden; zugleich widerspricht er früheren oder von

der Berufungsklägerin vorgebrachten Erklärungsversuchen (Akten S. 440 ff.).

An der

Konfrontationseinvernahme mit der Berufungsklägerin bestritt C____ – ebenso wie

die Berufungsklägerin – auf konkreten Vorhalt der Verletzungen, diese auf die

im Gutachten beschriebe Weise verursacht zu haben. Auch verneinte er, gesehen

zu haben, ob die Berufungsklägerin mit dem Baby grob umgegangen sei, so dass

dieses zum Beispiel geweint habe (Akten S. 313). Zur einen von der

Berufungsklägerin geschilderten Vermutung, dass etwas in ihrer Abwesenheit

passiert sein könnte, äusserte sich C____ nicht (Akten S. 311). Auf die von der

Berufungsklägerin früher geschilderten beiden Vorfälle (Füsschen herunterdrücken,

so dass es geknackt habe, Handgelenk herumbiegen) angesprochen meinte C____:

«Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 311).

3.4.8 Schliesslich

liegen noch die Aussagen der Berufungsklägerin selbst vor. Diese hat einen

Beistand, um sie zu vertreten und zu unterstützen – gemäss ihren Aussagen «für

schriftliche Sachen, Amtssachen und das Finanzielle» (Akten S. 382). An der

ersten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 382 ff.) schilderte die

Berufungsklägerin die Beziehung zu C____ als schwierig. Wenn er von der Arbeit

nachhause komme, müsse sie damit rechnen, seine schlechte Laune abzubekommen.

Es gäbe dann Diskussionen. «Und wenn er ganz wütend ist, kann es sein, dass

etwas fliegt». Er sei «halt sehr schnell aufbrausend und wird schnell wütend

oder aggressiv», dann schreie er in der Wohnung, und es fliege die

Fernbedienung oder das Natel oder solche Sachen. «Und wenn das nichts nützt,

kann es sein, dass er gegen die Wand schlägt oder raus geht. Dann kommt er für

2 Stunden nicht mehr. Oder er zieht sich zurück ins Schlafzimmer. Dann muss man

ihn in Ruhe lassen» (Akten S. 384). Auf die Frage, was sonst passiere,

meinte sie, es könne sein, dass das Ganze dann von vorne anfange, er

herumschreie und «Wörter fliegen, die er nicht so meint». Auf die Frage, ob es

je zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, meinte sie aber: «Nein, nie» (Akten

S. 384 f.). Auf mehrfaches Nachhaken schilderte die Berufungsklägerin dann

auch – wenngleich sehr zurückhaltend – Ausfälligkeiten von C____ gegenüber dem

Spitalpersonal anlässlich der Geburt (Akten S. 386 f.). Sie erklärte aber, als

sie seinen Charakter beschreiben sollte, er sei sehr temperamentvoll und

impulsiv, «leider zu schnell auf 180 oben», sonst aber «ganz ein Lieber», der

eine Frau oder ein Kind nicht weinen oder leiden sehen könne (Akten S. 390).

Auf Frage, ob sie sich Beleidigungen von C____ gefallen lasse, meinte sie, sie

wehre sich nicht gross, denn das würde es nur schlimmer machen. Sie könne sich

aber nicht vorstellen, dass er dann handgreiflich würde. Er habe immer gesagt,

dass er lieber in eine Wand schlage, als eine Frau oder ein Kind (Akten S. 402

f.). Nach seinen Ausrastern könne man meistens mit ihm reden. Er schreibe dann

oft jemandem oder rufe seine Mutter an und bespreche das mit ihr (Akten S. 403).

Sie erwähnte sodann, C____ sei «sehr schnell gestresst, darum bekomme ich es

jeden Abend ab, wenn er von der Arbeit heimkommt» (Akten S. 417). Zuletzt meinte

sie noch, sie habe vermutet, dass C____ ihr die Schuld geben könnte, damit er

sie los sei, er habe schon ein paar Mal gesagt, dass er «die Nase voll von mir

hat» (Akten S. 414). Sie schilderte zudem noch eine Situation, bei welcher sie C____

nachgegeben habe, als er einen Abend zu zweit – ohne die Tochter – gewünscht

habe; sie «sage halt einfach zu schnell ja und Amen» (Akten S. 415). Dass

ihre Tochter fremdplatziert sei, fand die Berufungsklägerin «schon schwer». Die

Berufungsklägerin führte ferner aus, dass C____ jeweils auch eine Stunde allein

mit der Tochter gewesen sei (Akten S. 392 f.). C____ wüsste nicht, wie es

zu den Verletzungen von B____ gekommen sei. Dann beschreibt sie einen Unfall

wohl in der zweiten Novemberhälfte, der unter ihrer Aufsicht passiert sein solle:

ein Krabbelkind auf Besuch habe B____ vom Bett gestossen und beim Auffangen

habe sie selbst ihre Tochter zu fest an der Rippe erwischt. Die andere Mutter

habe das nicht mitbekommen, weil sie auf der Toilette gewesen sei. Dass C____

grob mit der Tochter umgegangen sei, bestätigte die Berufungsklägerin nicht, sie

könne sich nicht an solches erinnern (Akten S. 389 f.). Sie erklärte

allerdings, dass er «schon gestresst» sei, wenn die Tochter länger weine, «Nicht

so extrem, aber schon gestresst» (Akten S. 418). Als sie konkret auf die

festgestellten Verletzungen angesprochen wird (wie sie sich diese erkläre),

meinte sie: «Wir wissen es nicht. Ich auch nicht. Es kann schon sein, dass C____

mir etwas verheimlicht, dass etwas passiert ist» (Akten S. 394). Die

Zuständigen im Hort hätten gemeint, es könne auch von ihnen sein (Akten S.

394). Dann schilderte sie einen Vorfall, bei dem C____ ihr die Tochter aus den

Händen habe nehmen wollen (Akten S. 395) und begann, als man ihre Aussagen als

Schutzbehauptungen zurückwies, zu weinen. Sie beschrieb dann einen weiteren Vorfall,

der auf mangelnde Aufsicht im Hort zurückgegangen sei, erwähnte noch einen Biss

durch ein anderes Kind und Weiteres (Akten S. 395). Auch auf die konkreten

einzelnen Verletzungen angesprochen fielen ihr jedes Mal wieder neue

Begebenheiten ein, die meist mit anderen Kindern zusammengehangen seien (Akten

S. 398 f.).

Die

Berufungsklägerin gab jedoch dann doch ein paar Hinweise auf einzelne Vorkommnisse:

«Das einzige was ich weiss ist, dass C____ in der Wut einmal die beiden

Füsschen runtergedrückt hat. Und ob da etwas passiert war, als ich nicht da

war, weiss ich nicht […]», «Also er hat sie nicht fest heruntergedrückt.

Einfach so, dass sie sich nicht verletzt. Er war im Schneidersitz. Und sie ist

darin gelegen. Er wollte die Füsse runter machen, damit sie die Füsse nicht

einklemmt. Er hat mich erst gerufen, als sie geschrien hat. Ich weiss nicht ob

sie da das schon hatte. Wenn B____ lange gelegen ist und man sie dann hoch hob,

hat es manchmal geknackt. Wir haben da schon gedacht, dass etwas kaputt ist.

Aber der Arzt meinte es sein normal. Also die vom Mutter-Kind-Haus meinten sie,

dass C____ grob mit B____ umgegangen ist. Aber seine Mutter und andere meinen,

dass er sehr gut mit ihr umgehen würde. Die vom Heim meinen, dass sie es sich

nur C____ zutrauen können, denn er ist nur dort ein paar Mal so aggressiv

aufgefallen. […] Ich kann mir nicht vorstellen, dass das von C____ ist, auch

wenn er manchmal so aggressiv ist» (Akten S. 395 f.). Schliesslich berichtete

sie noch von «gewissen Sachen», die C____ gesagt habe und die ihr heute noch im

Gedächtnis herumschwirrten. Davon habe sie nie jemandem erzählt. Einmal etwa,

als sich die Kleine nicht habe beruhigen lassen und die Eltern gestritten

hätten: «Er hat gesagt, wenn ich nicht sofort die Kleine beruhige, kann es

sein, dass er sie packt und gegen eine Wand knallt. Und halt andere Wörter ‹ich

wollte sie gar nicht›, oder warum ich die Kleine überhaupt auf die Welt gesetzt

habe, es wäre ihm lieber, wenn ich sie abgetrieben hätte. Aber er ist dann

davon gelaufen. Ich habe die Vermutung, dass er irgendetwas vor mir

verheimlicht» (Akten S. 397). Des Weiteren sagte sie aus: «Das einzige, was C____

einmal passiert ist, dass er ihr einmal im Stress das Handgelenk herumgebogen

hat», das sei etwa zwei Wochen vor dem Vorsprechen in der Notaufnahme geschehen

(Akten S. 398). Auf den Vorhalt, dass sie immer wieder erzähle, was C____ dann

doch noch passiert sei, meinte sie: «Er sagt mir nur das vom Füsschen

runtergedrückt und vom Ärmchen» (Akten S. 398). «Also so wie ich es gesehen

habe, also er hat es an meinen Füssen gezeigt, ich habe es nicht gesehen. Er

hat sie einfach runtergedrückt. Er hatte Arbeitshosen an und etwas Scharfes

drin. Deshalb hat er sie runter gedrückt, dass sie sich nicht verletzt. Also er

ist gesessen im Schneidersitz und sie ist da drin gelegen. Die Füsse auf seinem

Oberschenkel. Er hat sie etwas raufgezogen und die Füsse runtergedrückt, damit

sie sich eben nicht verletzt» (Akten S. 403). Bereits hier gilt es zu

konstatieren, dass sich diese Beschreibungen nicht mit der ursprünglichen

Aussage decken, wonach C____ «in der Wut» einmal die beiden Füsschen

heruntergedrückt habe. «Er sagte es mir so, dass er nicht wollte, dass sie sich

daran verletzt. Sie hat so mit den Füssen gestrampelt. Er hatte Angst, dass sie

dort dran kommt und er hat dann die Füsse runter gedrückt. Und er hat gesagt,

dass es dort etwas geknackt hat. Ich habe das dort im Heim auch gesagt. Die

haben mir auch gesagt, dass die Knochen nicht so schnell brechen. Aber ich habe

ihnen gesagt, dass es schon sehr geknackt hat. Deshalb ist dann auch der

Kinderarzt gekommen und hat gesagt, dass nichts ist. Der hat auch geschaut.

Aber da war nichts» (Akten S. 403). Sie umschrieb den Vorgang noch mehrfach und

betonte jedes Mal, dass C____ die Füsschen nur «fein» heruntergedrückt habe.

Auf den Hinweis, dass sie das demnach also alles gesehen habe, meinte sie, dass

dies nur das Herunterdrücken betreffe: «Ich habe ihm noch gesagt, was er denn

da macht. Er soll ihr ja nicht weh tun. Ich bin dann zu ihm, denn von weitem

hat das anders ausgesehen. Er meinte dann, nein, nein, er mache ihr schon nicht

weh. Und in dem Moment hat es dann geknackt» (Akten S. 404). B____ habe dann

wohl so 2-3 Minuten geschrien, aber wohl nicht vor Schmerz, sondern vor

Schreck. C____ sei selbst auch erschrocken und habe gemeint, dass da

irgendetwas kaputt sei, Knochen oder sonst irgendwo. Sie seien aber am gleichen

Tag noch zum Arzt gegangen und «laut Arzt und laut Röntgenbildern ist nichts

passiert» (Akten S. 405). Das sei Anfang November gewesen (Akten S. 405).

Zur

Armverletzung äusserte sie sich auf Rückfrage dann auch noch näher. Das sei

etwa zwei Wochen vor ihrer Vorsprache im UKBB gewesen, also gegen Ende November

2015. Eine Betreuerin oder der Chef hätten gesehen, dass C____ dem Baby den Arm

verdreht habe und dies als grob empfunden (zum einzelnen: Akten S. 405 f.).

Sie selbst habe damals kein Knacken gehört (Akten S. 406). Auf den an sie

selbst gerichteten Vorhalt, das Beinchen von B____ verdreht zu haben, so dass

der Knochen brach, meinte die Berufungsklägerin: «Ich mag mich nicht erinnern,

dass irgendetwas passiert ist. Ich mag mich nur daran erinnern wegen dem

rechten und linken Arm. Das mit dem Oberschenkel habe ich auch im Spital

gesagt, dass ich nicht weiss, woher das ist. Meine Eltern beschuldigen stark C____»

(Akten S. 424). Angesprochen auf den Protokoll-Eintrag des Mutter-Kind-Hauses

vom 28. November 2015 – Hämatome an B____s Oberschenkel entdeckt nach

unbeaufsichtigter gemeinsamer Zeit mit C____ – meinte die Berufungsklägerin,

sie könne «nicht genau sagen», woher die Hämatome stammten, «weil ich dort

unter der Dusche war. Und er war mit ihr alleine. Und als ich aus der Dusche

gekommen bin, hat er gesagt, es sei nichts passiert. Ich glaube, wie hatten

sogar Besuch. Eine Kollegin von ihm war bei uns […]». Auf Frage, ob denn etwas

passiert sei, antwortete sie: «Nicht dass ich wüsste» […] Gross passiert ist

nichts. Sie hätten auf dem Boden mit B____ gespielt «ob dort etwas passiert

ist, kann ich nicht sagen» (Akten S. 423). Auf den Vorhalt, sie könne doch

sagen, ob etwas passiert sei, sie sei ja dabei gewesen, meinte sie sodann

(offenbar bezogen auf die Hämatome): «Ob die vom schnellen Einpacken oder vom

Spielen kommen. Das kann ich nicht sagen» (Akten S. 422 f.). Damit konfrontiert,

dass es so klinge, als wolle sie mit allen Mitteln C____ in Schutz nehmen,

meinte sie: «Weil ich es selbst nicht glauben kann. Und ja Schutz» (Akten S.

408). Auf die Frage schliesslich, weshalb sie ihn so in Schutz nehme, verwies

sie auf den Zwiespalt, in welchem sie sich befinde. Man wolle den Eltern

glauben und man wolle dem Partner glauben. Es sei während der ganzen Beziehung

so ein Hin und Her mit ihren Eltern gewesen (Akten S. 424).

An der zweiten

Einvernahme (2. November 2016) gab sie auf den Vorhalt, sie sei gemäss Aussagen

von C____ schnell überfordert mit dem Baby und übergebe es ihm direkt, wenn es

weine, an: «Ah. Jetzt nicht mehr. Aber es war schon so, wenn C____ das sagt.

Ich weiss es nicht mehr. Ich will die Zeit im Mutter-Kind-Haus vergessen»

(Akten S. 286). Auf die Frage, wie sie den Umgang von C____ mit der Tochter

beschreibe, meinte sie: «Wenn ich ehrlich bin, möchte ich dazu nichts sagen». Sie

könne sich nicht erklären, wie es zu den Verletzungen des Babys gekommen sei und

könne auch keine Vorfälle nennen (Akten S. 284 f.). Mit C____ habe sie selten

darüber geredet, wie es zu den Verletzungen gekommen sei (Akten S. 288). Sie

könne nicht sagen, wer B____ die Knochenbrüche zugefügt haben könnte und habe

nichts gemacht, was die Verletzungen erklären könnte (Akten S. 288 f.).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2018 (Akten S. 299 ff.) waren die

Berufungsklägerin und C____ kein Paar mehr (seit 20. April 2017). Beiden wurden

die Befunde des IRM im Detail vorgehalten und mit Bildern (von gezeichneten

Figuren und Skeletten) veranschaulicht. Die Fragen, ob sie ihre Tochter so oder

ähnlich wie beschrieben gepackt und an ihr gerissen bzw. sie geschlagen,

gedrückt oder ihr Beinchen verdreht hätten, verneinten beide – auch, dass sie

es bei jemand anderem gesehen hätten (Akten S. 302 ff.) Die Berufungsklägerin

erklärte, dass C____ – bei seltenen Gelegenheiten – allein mit dem Baby gewesen

sei; er konnte sich daran nicht erinnern (Akten S. 302). Die Berufungsklägerin

berichtete ferner – unter Hinweis auf den Rat ihrer Verteidigerin – von einem

möglichen Vorfall: «Ich habe gestern mit [...] gesprochen. Sie sagte, ich solle

es sagen, aber dazu sagen, dass es nur eine Vermutung ist: Als C____ einmal

alleine war mit B____ und ich beim Nachtessen, schrie sie wie am Spiess. Ich

wollte nachschauen gehen, aber eine Betreuerin sagte, ich solle ihn machen

lassen. Ich vermute, dass in dieser Zeit etwas passiert ist. Ob es tatsächlich

so war, kann ich nicht sagen». Auf Frage, wie die Situation gewesen sei, als

sie ins Zimmer gekommen sei, gab sie an: «Die Situation war so, dass ich ins

Zimmer rannte, die Tür normal aufmachte und reinging. Ich empfand ihn als

gestresst, er wusste nicht, was sie hatte. Ich fragte, was er schon alles

probiert hatte, er hat aber nicht reagiert. Ich bot ihm an, B____ zu nehmen, er

wollte sie mir aber nicht geben». Er habe ihr nichts gesagt. B____ habe sich

«irgendwann» beruhigt. «Danach hatten wir beide – vor allem B____ – eine schlaflose

Nacht» (Akten S. 310 f.). C____ wollte sich dazu nicht äussern (Akten S. 311).

Auf ihre frühere Schilderung betreffend C____ (Füsschen herunterdrücken, bis es

knackt) angesprochen, meinte die Berufungsklägerin, sie könne sich nicht

erinnern. Zur anderen Schilderung (Handgelenk herumbiegen) gab sie an, «dass es

passiert ist, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Daran, dass ich das

damals ausgesagt habe, kann ich mich erinnern» (Akten S. 311). Auf Vorhalt, sie

müsse «direkt gesehen haben, wie er mit ihr [B____] grob umgegangen» sei und

nichts dagegen unternommen habe, sagte die Berufungsklägerin aus: «Das stimmt

so nicht. Betreffend in Schutz nehmen: Ich habe wirklich nicht gewusst, was er

mit B____ machte. In meiner Gegenwart hat er nie etwas Falsches gemacht» (Akten

S. 311 f.).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 713 ff.) war die Berufungsklägerin

relativ wortkarg. Sie gab sich unwissend und äusserte dann noch die Vermutung,

es könnte jemand anderes gewesen sein – es hätten so viele das Baby in Obhut

gehabt. Sie brachte sogar ihre Eltern als Verdächtige ins Spiel (Akten S. 715).

Auf ihre früheren Schilderungen von Vorfällen angesprochen meinte sie, sie

könne sich nicht an die Situationen erinnern. Allerdings schilderte sie dann, dass

sie den Umgang von C____ mit dem Baby schon als grob empfunden und das auch

einer Betreuerin gemeldet habe, aber es habe keine Reaktion gegeben. B____ habe

in diesen Situationen mit Schreien reagiert, jedoch nicht lange. Sie habe mit C____

darüber geredet, ihn gefragt, was passiert sei, was mit ihm los sei. Er habe

aber abgeblockt (Akten S. 718 f.).

Zuletzt wurde

die Berufungsklägerin an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.

September 2021 befragt, in deren Lauf sie immer ausführlichere Aussagen zum

Vorgefallenen tätigte und teilweise auch verschiedene Umstände schilderte, die

sie zuvor nicht erwähnt hatte. Zunächst führte sie noch aus, dass sie nicht

wisse, ob die Knochenbrüche bei B____ von C____ stammen würden. Wenn er bei ihr

gewesen sei (wenn sie dabei gewesen sei), sei er lieb und liebevoll mit ihr

umgegangen. Wenn er vom Arbeiten gekommen sei, sei er aber auch gestresst

gewesen. Es sei ihr dann schon aufgefallen, dass er dann nicht so viel Geduld

gehabt habe mit der Kleinen. Er habe es zwar nicht so gezeigt, aber er sei

innerlich ein bisschen gereizt gewesen. Meistens habe sie es so gemacht, dass sie

gesagt habe, er solle sie hinlegen und zum Rauchen nach draussen gehen, sodass

er runterfahren könne. Dann habe sie sich um die Kleine gekümmert. Auf Vorhalt,

dass sie früher abweichend davon ausgesagt habe, dass es vielmehr sie gewesen

sei, die ihm das Kind gegeben habe, wenn sie selbst gestresst gewesen sei und

dass sie mitbekommen habe, wie es geknackst habe, gab sie schliesslich an, dass

es die beiden erwähnten Vorfälle in der Tat gegeben habe (Akten S. 898). Auf

Frage, warum sie in diesen Situationen nicht eingegriffen habe (Schreien, Kind

aus der Hand nehmen, Meldung androhen etc.), sagte sie aus, dass sie Angst vor C____

gehabt habe. Zwar habe er sie nie geschlagen, aber dadurch, dass er diverse

Aggressionen und Ausbrüche gehabt habe und sie sehr sensibel sei, habe sie

Angst vor ihm gehabt. Sie habe ein paar Mal sehr Angst davor gehabt, dass er

die Hand gegen sie erheben würde, dies habe er aber nie getan (Akten S. 899).

Auf Frage, wie es sich geäussert habe, dass C____ nicht viel Geduld mit B____

gehabt habe, antwortete sie: «Ich habe es gemerkt, dass er […] er hat eine

Angewohnheit, wenn er ungeduldig oder unruhig ist, auch allgemein, dann läuft

er immer hin und her und versucht alles, um sich und die Kleine zu beruhigen.

Daran habe ich es gemerkt, er läuft immer hin und her. Auch an der Tonlage, er

redet nicht mehr ruhig, er redet eher […] laut kann man nicht sagen […] eher

schnippisch» (Akten S. 899 f.). Sodann schilderte sie auch, dass sie es als

Bedrohung empfunden habe, als sie gesehen habe, wie er die Tochter auf

aggressive Weise behandelt habe. Auf die Protokolle im Mutter-Kind-Haus

angesprochen, dass C____ und sie oft gesagt hätten, die Tochter brauche keine

Pflege und schlafe schon, obwohl sie sich noch bewegt habe, und auf Frage was

dahintergestanden sei, ob das Haus nichts hätte merken sollen, ob sie das mit C____

abgesprochen habe, brachte sie vor, dass sie nicht wisse, was ihnen dort durch

den Kopf gegangen sei, dass sie es ihm wie nachgeredet und auf seine Initiative

mitgemacht habe. Sie bereue Vieles, was damals passiert sei (Akten S. 900).

Seit dem Jahre 2018 würde sie mit ihrem Psychologen über das Vorgefallene reden.

Auf Frage, wie sie auf den Befund des Kinderarztes reagiert habe, gab sie an:

«Ich habe ihn angerufen, weil sie recht oft schrie und ich keinen Rat mehr

wusste. Ich habe Dr. [...] angerufen, er hat einen Hausbesuch gemacht, also er

ist ins Mutter-Kind-Haus gekommen. Er hat gesagt, dass sie 3-Monats-Koliken

gehabt habe, die jedes Baby kriegen kann. Ich kann nicht sagen, wer dabei war,

ob meine Bezugsperson oder jemand anders. Aber es war ein Betreuer oder eine

Betreuerin dabei. Ich habe es nicht direkt dem Arzt gesagt, das ist

wahrscheinlich jetzt mein Fehler, aber ich habe danach der Person, die dabei

war, gesagt, dass es nicht nur die Koliken sein können. Ich habe ihm gesagt,

dass sie schreit, wenn man sie nimmt, wenn man sie ablegen will oder beim

Wickeln, beim Übergeben, wenn sie jemand halten will. Das sind für mich keine

Koliken. Ich bin nicht mehr sicher, ob ich am gleichen Tag oder einen Tag

später dann ins Spital gegangen bin, weil ich gedacht habe, dass da etwas nicht

stimmen kann. Ich habe dann ja schlussendlich Recht gehabt. Ich ging mit einer

Kollegin aus dem Haus, weil ihre Tochter auch nicht gesund war. Ich war dann die

ganze Zeit bei ihr». Auf Frage, ob sie sich damals habe vorstellen können, was

es sonst ausser Koliken hätte sein können bzw. was sie befürchtet habe,

antwortete sie: «Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin

zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie

sicher Brüche hat». Dies sei wegen den Vorfällen mit C____ gewesen (Akten S. 901).

Heute bereue sie, dass sie damals nicht reagiert habe. «Da, wo es geknackt hat,

da habe ich gedacht, da ist jetzt etwas nicht mehr gut. Was ich bereue, ist,

dass ich so lange gewartet habe. Ich habe bis zum 1. Dezember gewartet. Ich habe

dort erfahren, dass gewisse schon älter sind. Ich bereue sehr, dass ich dort

nicht reagiert habe. Ich bereue auch allgemein, dass ich mich nicht gewehrt

habe gegen C____, wenn es um mich oder die Kleine gegangen ist». Sie habe

damals nichts zu ihm gesagt, das bereue sie sehr (Akten S. 902).

3.5 Im

Ergebnis sind somit zum einen die von der Anklage umfassten Verletzungen von B____

mit objektiven Beweismitteln nachgewiesen. Ebenso belegt ist aufgrund der

klaren Aussagen in den IRM-Gutachten, dass die Verletzungen Folge von

Kindsmisshandlungen sind und sich nicht durch – etwa die von der

Berufungsklägerin behaupteten – Unfälle erklären lassen.

Angesichts der

gesamten Beweislage ist sodann eine Verletzung durch eine Drittperson

(ausserhalb der Eltern) mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Diese

These ist bereits in den früheren Einvernahmen von der Berufungsklägerin nie

ernsthaft vorgebracht worden und kann aufgrund ihrer Schilderungen an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nun endgültig ausgeschlossen werden.

Wertvoll sind in dieser Hinsicht auch die im Tagesjournal festgehaltenen

Protokolle des Mutter-Kind-Hauses. Zum einen waren diese Berichte für das

interne Monitoring und die Verlaufskontrolle konzipiert und insoweit «neutral».

Zum anderen hatte das Mutter-Kind-Haus keinerlei Interesse, die Berichte

tendenziös zu verfassen. Das Mutter-Kind-Haus hatte vielmehr Anlass, in seinen

Schilderungen möglichst keinen unbelegten Verdacht gegenüber C____ oder der

Berufungsklägerin zu schüren. Denn hätte es einen solchen Verdacht gehabt und

dies offengelegt, wäre das Heim möglicherweise selbst in der Verantwortung

gestanden, weil es nicht genügend Schutzmass­nahmen getroffen hat. Es ist denn

auch bemerkenswert, dass nur die – von ausserhalb beigezogene – Hebamme sich in

aller Deutlichkeit gegen die Fähigkeiten der Berufungsklägerin zur Betreuung

eines Säuglings aussprach, obwohl die Defizite schon anhand der vom Heim

protokollierten Umstände (und ganz abgesehen von einer Misshandlung) augenscheinlich

waren. Mithin ist davon auszugehen, dass die Berichte des Mutter-Kind-Hauses

nicht übermässig negativ oder belastend für die Berufungsklägerin und C____

ausgefallen sind. Die jeweils protokollierten Auffälligkeiten sowohl im

Verhalten der Eltern wie auch des Babys korrespondieren genau mit denjenigen

Zeiten, als B____ mit ihren Eltern alleine war. Letztere haben zusammen – nicht

etwa nur C____ – ganz augenscheinlich immer wieder versucht, die Betreuerinnen

von einem zu genauen Hinschauen im Rahmen der Babypflege abzuhalten und

schliesslich, als die Berufungsklägerin selbst einen Zusammenbruch erlitt,

möglichst rasch einen angeblichen Unfall vorgeschoben. Dass die

Berufungsklägerin hierbei mitbeteiligt war, wurde im Laufe der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals verdeutlicht, als sie angab, dass

sie es C____ nachgeredet und auf seine Initiative mitgemacht habe.

Die Aussagen der

verschiedenen befragten Personen sind zwecks aussagepsychologischer Bewertung anhand

der bekannten Realkriterien zu würdigen respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu

überprüfen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,

passim). Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall ist, dass der Grossteil der

Befragten nicht neutral ist, was es insbesondere unter dem Titel der

Aussagegenese zu berücksichtigen gilt. Die Aussagen der beiden Grossmütter sind

denn auch nicht sehr ergiebig und die Schilderungen von C____ und der

Berufungsklägerin hauptsächlich von Ausflüchten und Schutzbehauptungen geprägt

(letztere belastete sich jedoch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

deutlich stärker als zuvor, s. sogleich). Immerhin bestätigten sie alle –

gestützt gerade durch die Aussagen der «neutralsten» Zeugin G____ – das Bild,

das auch sonst einhellig von C____ abgegeben wird: Dass er ein aggressives

Auftreten hat, cholerisch ist, rasch in Stress gerät, über einen eklatanten

Mangel an Impulskontrolle und Frustrationstoleranz verfügt sowie dass er

insbesondere gegenüber der Berufungsklägerin ein dominantes Auftreten an den

Tag gelegt hat. Ebenso belegt wird durch die Aussagen der bereits vom Mutter-Kind-Haus

dokumentierte Umstand, dass die Berufungsklägerin in einer Art emotionaler

Abhängigkeit ihre eigenen Bedürfnisse wie auch diejenigen des Babys dem Willen

ihres damaligen Partners untergeordnet hat und dass sie stets, so auch noch im

Rahmen des Strafverfahrens, ausserordentlich darauf bedacht war, diesen in

Schutz zu nehmen. Der einzige Versuch ihrer Verteidigerin, die Misshandlungen

einseitig C____ zuzuschreiben, der sie in Abwesenheit der Berufungsklägerin

begangen haben sollte, scheiterte an den Aussagen von deren eigener Mutter, die

eine solche Situation ausschloss. Trotz dem eindeutigen Bemühen, sowohl ihren

damaligen Partner als auch sich selbst als «unschuldig» darzustellen, hat die

Berufungsklägerin – bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – mindestens

zwei Situationen geschildert, in welchen sie selbst Augen- und Ohrenzeugin von

Misshandlungen durch C____ wurde. Dass sie diese Erlebnisse überhaupt – im

Widerspruch zu ihrem vorherigen Bestreiten – berichtet, ist zweifellos ihren

begrenzten kognitiven Fähigkeiten geschuldet. Das macht die Schilderungen aber

umso glaubhafter: Die Berufungsklägerin wäre weder willens noch in der Lage

gewesen, solche Situationen zu beschreiben, wenn sie sich nicht tatsächlich

zugetragen hätten. Diese Angaben sind damit zweifellos authentisch.

Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie es als erstellt

erachtet, dass C____ für das aktive Zufügen sämtlicher Knochenbrüche

verantwortlich ist. Es kann insoweit auch auf das erstinstanzliche Urteil

verwiesen werden, das von C____ nicht angefochten wurde und für ihn somit

rechtskräftig geworden ist.

Zu beurteilen

ist damit (nur) noch, ob die Berufungsklägerin einerseits die

Verletzungshandlungen ihres damaligen Partners wahrgenommen und ob sie diesen

andererseits im Sinne der eingangs umrissenen Tatvorwürfe «tatenlos zugesehen»

hat. Auch das ist nach dem Ausgeführten – und insbesondere nach den

Ausführungen der Berufungsklägerin im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

– zu bejahen. Die Berufungsklägerin hat gemäss ihren eigenen – wenn auch zunächst

ausweichenden und beschönigenden – Aussagen miterlebt, wie ihr damaliger Freund

der gemeinsamen Tochter Verletzungen zugefügt hat, und zwar «im Stress» bzw.

gar «aus Wut». Sie hat das für zunächst zwei Situationen berichtet, in denen sie

sich, gemäss ihrer eigenen Schilderung, in keiner Weise gegen das Verhalten von

C____ zur Wehr gesetzt oder irgendetwas zum Schutz ihrer Tochter unternommen

hat. In ihren Aussagen in der Berufungsverhandlung wurden diesbezügliche

Schilderungen sodann nochmals akzentuiert. So bestätigte sie zunächst, dass es

die beiden bereits zuvor beschriebenen Vorfälle gegeben habe, dass sie damals

davon ausgegangen sei, dass C____ B____ grob behandelt habe und sie wohl auch

während des Vorfalls effektiv hätte eingreifen können («Ich bereue sehr, dass

ich dort nicht reagiert habe» [Akten S. 902]). So gab sie an, dass sie sich

selbst ohrfeigen könne, wenn sie darüber nachdenke; sie habe aus Angst vor C____

nicht eingegriffen. Auch schilderte die Berufungsklägerin, dass man es bereits

früh gemerkt habe, wenn C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde

(ungeduldiges Hin- und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden).

Dass die

Berufungsklägerin auch bereits vor der ärztlichen Untersuchung am Unispital

Anfang Dezember 2015 davon ausging, dass B____ gravierende Verletzungen

aufweisen könnte, belegen ihren Aussagen, dass sie sich nach der Abklärung beim

Kinderarzt Dr. [...] nicht mit dessen Diagnose zufrieden gab, sondern davon

ausging, dass etwas Schlimmeres passiert sei («Ich habe dann ja schlussendlich

Recht gehabt […] Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin

zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie

sicher Brüche hat» [Akten S. 901]).

Ihr Mitwissen

und das Vertuschen der Vorfälle ergeben sich – wie bereits erwähnt – schliesslich

auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen und

korrespondiert mit ihrem damaligen offenkundigen Bestreben, alles zu tun, um

ihren Partner zufriedenzustellen, auch wenn dies bedeutete, die Interessen

ihrer Tochter seinen Ansprüchen unterzuordnen. Durch den Umstand, dass das

«Abwimmeln» der Pflegenden bei mehr als zwei Gelegenheiten passierte, ist zudem

davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin entsprechend auch bei mehr als den

zwei von ihr beschriebenen Situationen zugegen war, als C____ die gemeinsame

Tochter verletzte. So ist einerseits eine solche Situation zwischen dem 5.-16.

Oktober 2015 zu verorten, wonach sich im Tagesjournal des Mutter-Kind-Hauses

wiederholt Einträge dazu finden, wie die Pflegenden von der Berufungsklägerin

und C____ jeweils weggeschickt wurden, als diese zur Babypflege vorbeikommen

wollten (Akten S. 549 ff.). Diese Zeit stimmt auch mit der gutachterlichen

Aussage überein, wonach die Brüche an den beiden Oberschenkeln (knienahe Enden)

zwischen dem 28. September und dem 4. November 2015 passiert sein müssen (Akten

S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.a). Sodann ist ein vergleichbares Verhalten

Mitte November (10.-17.) 2015 aktenkundig (Akten S. 567 ff.). In dieser

Zeitspanne sind gemäss IRM-Gutachten etwa die Brüche an den Enden beider

Schienbeine und der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins (1.-30.

November 2015) sowie der Bruch an der linken Elle (1.-25. November) aufgetreten

(Akten S. 497 f., vgl. auch AS Ziff. I.2.b, I.2.d). Ferner verbrachten die

Eltern mit B____ das Wochenende vom 21./22. November 2015 ausserhalb des

Mutter-Kind-Hauses (in Begleitung der Mutter der Berufungsklägerin), worauf die

Berufungsklägerin die Betreuerin am Montag, 23. November 2015, erneut nicht zur

Babypflege holte (Akten S. 570). Dieses Zeitfenster korrespondiert wiederum mit

der gutachterlichen Feststellung, dass der Bruch der rechten Elle zwischen dem

18.-22. November 2015 vorgefallen sein muss (Akten S. 497, vgl. auch AS Ziff.

I.2.c). Schliesslich waren C____ und die Berufungsklägerin am Nachmittag des 28.

Novembers 2015 allein in ihrer Wohnung, kamen sehr gereizt zurück und meinten

auch dieses Mal, die Babypflege sei bereits gemacht worden. Die Betreuerin bestand

jedoch darauf, beim nächsten Wickeln dabei zu sein. Der Zeitraum sowie das

daraufhin beim Wickeln entdeckte Hämatom am rechten Oberschenkel von B____

stimmen auch in diesem Fall mit der Feststellung im IRM-Gutachten überein, dass

der Bruch des rechten Oberschenkels frisch war und wenige Tage vor Untersuchung

am 2. Dezember 2015 entstand (Akten S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.e).

Zusammenfassend

ist demnach als erstellt anzusehen, dass die Berufungsklägerin zumindest in

vier Situationen zugegen war, als C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen

zufügte und sie in diesen Situationen nicht einschritt, um ihn davon

abzuhalten.

4.

4.1 Die

Subsumtion der Befunde und der Verletzungshandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen

qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3

StGB sind unproblematisch. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 767 ff.).

4.2 Der

Berufungsklägerin selbst sind nach dem vorstehenden Beweisergebnis keine

eigenen aktiven Verletzungshandlungen anzulasten. In Anwendung von Art. 11

Abs. 1 StGB kann sie sich aber wegen pflichtwidrigem Untätigbleiben

strafbar machen.

Im Sinne von

Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder

Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert,

obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf

Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer

pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand

nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht

werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11

Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB

liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun

ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den

Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung

dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung

durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_919/2019 vom 15. Juni

2020 E. 2.2.3.1; BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 f. m.H.). Für die Frage, ob

der Erfolg hätte abgewendet werden können, ist die hypothetische Kausalität

massgeblich. In ständiger Praxis ist sie gegeben, wenn die Handlung nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den Erfolg mit einem

hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 11 StGB N 109 ff.). Unter dem Titel der Vorwurfsidentität

ist zu prüfen, ob die Rechtspflicht für den Täter evident ist, ob er die

unterlassene Handlung überhaupt hätte vornehmen können (Handlungsmöglichkeit

oder Tatmacht) und schliesslich auch, ob die Vornahme dieser Handlung für ihn

zumutbar war.

4.2.1 Die

Berufungsklägerin wendet sich zum einen gegen die vorinstanzlichen Ausführungen

zur Garantenpflicht. Gemäss dem Strafgericht ergebe sich diese aus dem Gesetz,

nämlich aus der Mutterschaft der Berufungsklägerin (Art. 302 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Dies sei jedoch nicht zutreffend. So sei der

Berufungsklägerin die gesetzlich begründete Obhut entzogen bzw. die

Unterbringung der Tochter in einer Institution angeordnet worden. Dies sei

aufgrund Gefährdung der Tochter infolge des Unvermögens der Mutter, für den

Säugling zu sorgen und ihm Pflege und Schutz zu gewähren, geschehen. Grund

dafür sei die angeborene Intelligenzminderung der Berufungsklägerin gewesen.

Infolge der behördlich entzogenen Obhut respektive Weisung einer Unterbringung

infolge Einverständnisses der Mutter, habe das Mutter-Kind-Haus [...] die

rechtliche Verantwortung für B____ per Eintrittsdatum vollständig übernommen.

Ab dem Eintritt in die Einrichtung sei die Berufungsklägerin damit keine

Beschützergarantin und noch weniger Überwachergarantin, d.h. gesetzlich dazu

verpflichtet gewesen, Gefahren von B____ abzuwenden oder Drittpersonen im

Umgang mit B____ zu beaufsichtigen. Ihre Pflichten seien damit nicht über die

Pflichten jeder Person hinausgegangen, einen zur vorübergehenden Betreuung

übergebenen Säugling zu beschützen. Die Garantenpflicht sei im inkriminierten

Zeitraum somit einzig und alleine dem Mutter-Kind-Haus [...] zugekommen. Die

Einrichtung habe denn auch auch das Recht gehabt, die Kontakte der Eltern zu B____

einzuschränken oder zu verbieten. Die entsprechend ergriffenen Massnahmen zeigten,

dass das [...] die Gefährdung B____s durch C____ klar erkannt und Massnahmen

ergriffen habe. Die Berufungsklägerin könne damit mangels gesetzlicher

Garantenstellung nicht mehr eines unechten Unterlassungsdeliktes in

Zusammenhang mit B____ verurteilt werden.

Den Ausführungen

der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Dass die Berufungsklägerin als

Mutter der neugeborenen B____ grundsätzlich eine Garantenstellung innehatte,

steht ausser Frage (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 301

ff. ZGB). Auch dass sie sich ihrer Schutzstellung gegenüber der neugeborenen

Tochter bewusst war, ist – trotz ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten –

zu bejahen (vgl. hinten E. 4.2.5). Sodann verkennt die Berufungsklägerin die

rechtlichen Auswirkungen der jeweiligen Stufenfolge des zivilrechtlichen

Kindesschutzes, hat die Berufungsklägerin durch den Eintritt in das

Mutter-Kind-Haus doch ihre gesetzliche Garantenstellung nicht aufgegeben

respektive wurde diese nicht eingeschränkt. Wie der Verfügung des

Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 zu entnehmen ist, wurde einerseits

die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, zusammen mit

ihrem neugeborenen Kind in das Mutter-Kind-Haus einzutreten, das dortige

Angebot aktiv zu nutzen und sich damit auseinanderzusetzen, wie die

familieninternen Betreuungsaufgaben im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges

Zusammenleben mit C____ zu verteilen wären (Akten S. 528 f.). Andererseits

erfolgte eine Anweisung an das Mutter-Kind-Haus, die Berufungsklägerin im

Alltag bei der Pflege und Betreuung des Kindes und in der selbstständigen

Lebens- und Haushaltsführung anzuleiten und zu unterstützen und in der

Verantwortungsübernahme für sich, das Kind und die Familiengemeinschaft zu

stärken (Akten S. 529). Eine solche Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB stellt

die mildeste kindeschutzrechtliche Massnahme dar, in deren Rahmen die Eltern

ihre Rechte und Pflichten nach wie vor autonom ausüben (vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar, 6.

Aufl., Basel 2018, Art. 307 ZGB N 2, 22. f.; BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 476

f.). Mithin wurde weder eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) über B____

eröffnet noch den Eltern die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (Art. 310 ZGB)

– geschweige denn die elterliche Sorge (Art. 311 f. ZGB) – über die Tochter

entzogen. Die Fürsorgepflicht und damit die Garantenstellung lag weiterhin bei

der Kindsmutter, auch die Pflegenden des [...] waren lediglich unterstützend

eingebunden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Aufenthaltsvertrag

des Mutter-Kind-Hauses [...] vom 5. Oktober 2015 (Dossier der [...], Separatbeilage,

Reg. 1). Die elterliche Sorge der Eltern wurde bezüglich des Besuchs- und

Kontaktrechts sowie hinsichtlich allfälliger medizinischer oder therapeutischer

Behandlungen erst durch die Ernennung von [...] durch die Ernennungsurkunde vom

4. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Rheinfelden eingeschränkt (Akten S. 115,

vgl. auch die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 4. Dezember 2015,

Dossier der [...], Separatbeilage, Reg. 2). Das möglicherweise eine zusätzliche

Garantenstellung des Mutter-Kind-Hauses vorlag, ändert nichts an dem Umstand,

dass eine Garantenstellung der Berufungsklägerin zum Tatzeitpunkt zu bejahen

ist.

4.2.2 Hinsichtlich

der hypothetischen Kausalität bringt die Berufungsklägerin vor, dass die

Vorinstanz eine Indizienkette konstruiere, wonach jegliche Intervention von ihr

gegenüber dem [...] die Verletzungen von B____ verhindert hätten. Hätte die

Berufungsklägerin einer Vertrauensperson mitgeteilt, dass sie C____ «grob» mit B____

habe umgehen sehen, und diese dann geschrien habe, so bestehe reine Mutmassung

darüber, wie das [...] mit einer solchen Aussage umgegangen wäre. Dass «grobe» Umgehen

C____s mit B____ und seine aufbrausend-aggressiven Reaktionen seien der

Institution hinreichend bekannt gewesen. Ebenso sei aktenkundig, dass B____ sehr

viel und extrem geschrien habe.

Zwar wäre der

Kritik der Berufungsklägerin allenfalls beizupflichten, sofern die

hypothetische Kausalität den Vorwurf der unterbliebenen Mitteilung an die

Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses beträfe, jedoch wurde bereits dargelegt,

dass der Berufungsklägerin vorliegend «nur» ein Untätigbleiben in der

jeweiligen Misshandlungs-situation vorzuwerfen ist, also ein fehlendes unmittelbares

Einschreiten gegen den misshandelnden C____. Was die hypothetische Kausalität

in diesem Zusammenhang betrifft, so ist davon auszugehen, dass ein direktes

Eingreifen der Berufungsklägerin die Verletzungen von B____ mit einem hohen

Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Wie bereits ausgeführt wurde,

hätte die Berufungsklägerin C____ jeweils beschwichtigen, ablenken, anschreien,

anflehen, bedrohen, wegzerren, schlagen, würgen, festhalten, ihm das Baby

entwinden und in Sicherheit bringen oder sich einfach schützend vor B____

stellen können. Ganz allgemein hätte sie einfach laut schreien können, um

Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen oder damit drohen können, die Polizei

oder Ambulanz zu kontaktieren, um C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor

Augen zu führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Welche der Handlungen

jeweils am zweckmässigsten gewesen wäre, hätte die Berufungsklägerin in der

konkreten Situation zweifellos erkennen können.

4.2.3 Ferner

bestreitet die Berufungsklägerin das Vorliegen von Tatmacht und der

Zumutbarkeit der gebotenen Handlung. So sei die Verhinderung der Verletzungen

ihrer Tochter aufgrund ihrer kognitiv-psychischen Voraussetzungen und

Ressourcen weder situativ noch generell möglich gewesen. Sie sei von C____

psychisch völlig abhängig und ihm ausgeliefert gewesen. Auch sei sie von ihm

regelmässig bedroht worden. Einmal habe er ihr sogar gedroht, dass, wenn sie die

Kleine nicht sofort beruhige, es sein könne, dass er B____ packe und gegen eine

Wand knalle. C____ habe der Berufungsklägerin auch schon mit Liebesentzug

gedroht, wenn sie ihm nicht sofort erzähle, weshalb sie weine respektive er

werde Schluss machen, wenn sie nicht das machen würde, was er wolle. C____ sei

sehr dominant gewesen und die Berufungsklägerin habe sich gefügt und dabei sich

selber und ihre Gesundheit vergessen. Sie habe nicht gewusst, wie sie aktiv

dagegen hätte vorgehen können. Die Hürde für eine angemessene Tathandlung sei

infolge ihrer psychischen Abhängigkeit und ihrer verminderten Intelligenz

massiv höher gelegen als bei anderen Müttern. Es hätte an den Fachpersonen

gelegen, die Verletzungen zu verhindern resp. rechtzeitig zu erkennen. Ein

bloss «ungutes Gefühl» respektive «ein Fünklein Misstrauen» ohne klare Kenntnis

schädigender Handlungen reiche nicht aus, um eine Handlungsverpflichtung zu

begründen. Die Berufungsklägerin habe denn auch, entgegen der Auffassung der

Vorinstanz, die tatbestandliche Situation nicht erkannt. Um eine Strafbarkeit

zu begründen, hätte sie sicher wissen müssen, dass C____ B____ in den beobachteten

Momenten oder andernorts physische oder psychische Schäden zugefügt habe. Dies sei

nicht der Fall und auch nicht hinreichend bewiesen. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig

den Umstand ignoriert, dass alle in der Betreuung und Versorgung des Kindes

involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der

aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt hätten. Dass C____

gleichwohl unbeaufsichtigten Umgang mit B____ gehabt habe, habe die

Berufungsklägerin nicht daran zweifeln lassen, dass der Umgang C____s mit B____

von den Fachleuten toleriert worden sei.

Die Ausführungen

der Berufungsklägerin sind allesamt unbehelflich. Sofern sie eine psychische

Abhängigkeit von C____ geltend macht, so ist ihr zwar zuzugestehen, dass C____

zwar ein gebieterisches, bisweilen auch besserwisserisches und aggressives

Auftreten hatte. Er war aber, das zieht sich durch sämtliche Aussagen der

Berufungsklägerin durch, offenbar nie gewalttätig ihr gegenüber. Zwar gab sie

zum ersten Mal an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er ihr

einmal mit Ohrfeigen gedroht habe («sonst gibt es ein paar an die Ohren», Akten

S. 900), dies sei jedoch in einem Streit gewesen, als die gemeinsame

Tochter nicht zugegen gewesen sei. Viel mehr als die Angst vor – lediglich

diffusen – Gewalttätigkeiten gegen sie selbst bestand eine emotionale

Abhängigkeit der Berufungsklägerin von C____. So ergibt sich aus früheren

Aussagen von ihr sowie insbesondere von G____, dass die Berufungsklägerin «sehr

abhängig von ihm» und ihm «wie hörig» gewesen sei. Er habe auch oft gesagt,

dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Mithin

duldete sie sein dominantes Auftreten und seine verbalen Entgleisungen nur deshalb

widerspruchslos, weil sie auf keinen Fall wollte, dass sich C____ von ihr trennte.

Seine «Drohungen» waren denn auch insbesondere darauf gerichtet, dass er sie

verlassen könnte. Wie festgehalten wurde, war ihr in den jeweiligen Situationen

bewusst, dass C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte (vgl. vorne E.

3.5). Trotz ihrer verminderten Intelligenz hat sie fraglos gewusst, dass sie

sich in diesen Momenten auf die zuvor beschriebenen Arten (E. 4.2.2) für B____ einsetzen

musste (ein lautes Schreien hätte sehr wahrscheinlich bereits genügt), war die

Berufungsklägerin zu den Tatzeitpunkten zweifellos handlungsfähig und stand

gemäss eigenen Aussagen auch nicht unter der Wirkung von Psychopharmaka. Auch

ist anzunehmen, dass die Berufungsklägerin generell durchaus wusste, welche

Konsequenzen die Handlungen von C____ hatten, entschloss sie sich doch entgegen

der Diagnose des Kinderarztes (!) dazu, sich schliesslich mit B____ ins Spital

zu begeben, wo sich ihre «Befürchtungen» schliesslich auch als wahr

herausstellten. Was die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung betrifft, ist damit

auch eine Verhältnismässigkeit zwischen dem Risiko, das die Garantin eingeht, und

dem gefährdeten Rechtsgut zu bejahen. Bei der Berufungsklägerin stand vorrangig

das Risiko, von ihrem Partner verlassen zu werden, der Gefährdung der

körperlichen Unversehrtheit und physischen wie psychischen Entwicklung ihrer

neugeborenen Tochter gegenüber. Setzt man, wie es etwa in der Lehre vorschlagen

wird (vgl. Niggli/Muskens, a.a.O.,

Art. 11 StGB N 121), die Massstäbe des Notstandes an, so steht ausser

Frage, dass eine Intervention in den jeweiligen Situationen zumutbar gewesen

wäre. Selbst wenn die Berufungsklägerin in der konkreten Situation Angst vor

Ohrfeigen von C____ gehabt haben sollte (wovon aber aufgrund des Umstands, dass

er zuvor nie gewalttätig gegen sie geworden war, nicht auszugehen ist), war ihr

doch abwägungsweise immer noch zuzumuten, diese geringfügigen Eingriffe in ihre

körperliche Integrität in Kauf zu nehmen, um die Knochenbrüche bei ihrer

neugeborenen Tochter zu vermeiden.

Unbehelflich ist

schliesslich auch das Vorbringen der Berufungsklägerin, dass sie keine Zweifel

am Umgang von C____ mit B____ gehabt habe, da das Betreuungspersonal sowie die

übrigen involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der

aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt, dies jedoch

toleriert hätten. Durch diese Argumentation übersieht die Berufungsklägerin,

dass das Betreuungspersonal gerade nicht wusste, dass C____ die gemeinsame

Tochter verletzte, tat er dies doch gerade dann, wenn – abgesehen von der

Berufungsklägerin – keine Drittpersonen anwesend waren. Die Eltern hielten die

Pflegenden des Mutter-Kind-Hauses sodann von B____ fern, wenn diese nach einem

Vorfall die Babypflege machen wollten. Dass weder das Betreuungspersonal des [...]

noch der hinzugezogene Kinderarzt auch nur im Entferntesten daran dachten, dass

die Schreie von B____ von den Knochenbrüchen stammen könnten, zeigt im

Gegenteil auf, dass – abgesehen von der Berufungsklägerin selbst (vgl. vorne E.

3.5) – niemand mit dieser Möglichkeit rechnete. Im Ergebnis war der

Berufungsklägerin somit bei den einzelnen Vorfällen eine Handlungsmöglichkeit –

s. aber sogleich – gegeben und ihr ein Eingreifen auch zumutbar.

Jedoch ist – in

teilweiser Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin – zu

berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin – aufgrund der jeweils wohl nur

relativ kurz andauernden Tathandlungen – bei den ersten Verletzungen von B____

im Oktober 2015 noch nicht hätte eingreifen können, da ihr damals in dubio noch

nicht klar sein konnte, dass C____ solche Handlungen vornehmen könnte und sie

auch noch nicht wusste, wie sich diese ankündigen würden. Mithin ist zugunsten

der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie erst bei den weiteren

Vorfällen im November 2015 weitere Verletzungen hätte verhindern können. So war

ihr gemäss eigenen Aussagen bewusst, dass es gewisse Anzeichen gegeben habe,

dass C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde (ungeduldiges Hin-

und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden). Bereits zu diesen Zeitpunkten

hätte sie – der jeweiligen Situation angepasst – handeln können. Diesbezüglich

konnten grundsätzlich drei weitere Verletzungsvorfälle verortet werden, wobei –

aufgrund der sich dabei überschneidenden Zeitfenster – zugunsten der

Berufungsklägerin davon auszugehen ist, dass sie bei mindestens zwei

weiteren Vorfällen anwesend war und trotz Handlungsmöglichkeit nicht eingriff: einerseits

das Wochenende vom 21./22. November 2015, an dem theoretisch die Brüche an den

Enden beider Schienbeine, der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins, der

Bruch der linken Elle sowie der Bruch der rechten Elle passiert sein könnten,

andererseits der Nachmittag des 28. Novembers 2015, an dem mit höchster

Wahrscheinlichkeit der Bruch des rechten Oberschenkels verursacht wurde.

4.2.4 Die

Berufungsklägerin bestreitet zudem noch das Vorliegen der Vorwurfsidentität. Die

Zufügung derartiger Verletzungen und ein Nicht-Einschreiten gegen solche nicht

eindeutig erkannten Handlungen seien im vorliegenden Fall infolge der geistigen

und psychischen Einschränkungen der Berufungsklägerin als nicht gleich

vorwerfbar zu erachten. Demnach könne eine Verurteilung aufgrund des

angeklagten unechten Unterlassungsdeliktes nicht ergehen.

Die

Berufungsklägerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass der in Art. 11 Abs. 3

StGB normierten Gleichwertigkeit der Unterlassung zu einem Tun keine

eigenständige Bedeutung zukommt. So ist bei der beschuldigten Person, die durch

ihre Handlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer

Garantenstellung im Sinne einer qualifizierten Rechtspflicht auch dazu

verpflichtet wäre, das Unterlassen der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun

absolut gleichwertig (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251, 96 IV 155 E. II.4a S. 174,

86 IV 218 E. 2 S. 220 f.; Graf,

in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 11 N 24; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art.

11 N 14). Da die übrigen Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts (Erfolgsdelikt)

in casu erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.2.1 ff.), hat Entsprechendes auch im

vorliegenden Fall zu gelten.

4.2.5 Schliesslich

wendet sich die Berufungsklägerin gegen das Vorliegen des subjektiven

Tatbestands. So habe die intelligenzverminderte und mit der Pflege von Babys

völlig unerfahrene Berufungsklägerin weder anlässlich der beiden von ihr

beschriebenen Situationen noch anlässlich der weiteren von ihr geschilderten

Vorkommnisse erkannt, dass B____ Verletzungen hätte davontragen können. Dass B____

anlässlich der beschriebenen Situationen die rechtsmedizinisch festgestellten

Verletzungen hätte erleiden können, werde gemäss IRM-Gutachten verneint.

Entgegen den

Ausführungen der Berufungsklägerin ist, wie bereits festgehalten wurde, namentlich

aufgrund ihrer Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung davon

auszugehen, dass sie mehr als nur die zwei von ihr beschriebenen Situationen

miterlebte, an denen C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte und sie

dieses Verhalten auch als «grob» wahrgenommen hat. Auch habe sie jeweils früh

gemerkt, wenn sich ein unruhiges und aggressives Verhalten bei C____ aufgebaut

habe. Mithin wusste sie um die tatbestandsmässige Situation bzw. das

tatbestandsmässige Verhalten ihres damaligen Freundes, was sich neben ihren

Aussagen auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen des [...]

ergibt (s. vorne E. 3.5). Auch, dass sie sich ihrer Garantenstellung

gegenüber der neugeborenen Tochter bewusst war, ist, wie bereits erwähnt, zu

bejahen: So ist doch einerseits auch einer Mutter mit kognitiven

Einschränkungen wie im Falle der Berufungsklägerin klar, dass sie für ihr

neugeborenes Kind als «Beschützerin» verantwortlich ist; andererseits ist ihren

Aussagen auch zu entnehmen, dass sie grundsätzlich in den betreffenden

Situationen hätte eingreifen wollen (was ihr Wissen um ihre Garantenpflicht

gegenüber dem Kind unterstreicht), sie die geforderten Handlungen jedoch aus

Angst nicht durchführte (hierbei handelt es sich aber wiederum um die Frage der

Zumutbarkeit und nicht des Vorsatzes). Auch ist aufgrund ihrer Aussagen davon

auszugehen, dass die Berufungsklägerin wusste, dass sie durch ihr jeweiliges

Eingreifen die durch C____ verursachten Verletzungen hätte verhindern können.

Auch hat sie die zugefügten Verletzungen zumindest im Sinne eines

Eventualvorsatzes in Kauf genommen, als sie untätig geblieben ist. Der

subjektive Tatbestand ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu

bejahen.

5.

5.1 Die

Berufungsklägerin hat sich demnach wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung

an einem unter ihrer Obhut stehenden Kind durch Unterlassen gemäss Art. 123

Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht. Der Freispruch wegen

mehrfacher Pornografie ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (ein

Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen. Die

Berufungsklägerin bringt vor, dass die Bemessung der Strafe nicht ausreichend

begründet worden sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie stark sich die

von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots auf das

Strafmass ausgewirkt habe. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot auch

dadurch verletzt, dass das Strafgericht für einen weder besonders umfangreichen

noch sehr komplizierten Fall dreimal so lange für die Ausarbeitung der

schriftlichen Begründung gebraucht habe, wie gesetzlich vorgesehen sei.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)

und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

5.3.3 Vorliegend

ist beim mehrfach verwirklichten Tatbestand der einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie

auch Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert,

weshalb sie auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat. Wie zu

zeigen sein wird, liegen denn auch keine Umstände vor, die zugunsten des

Aussprechens einer Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist

die Berufungsklägerin gemäss ihrem Strafregisterauszug vom 2. August 2021 keine

Vorstrafen auf (Akten S. 874). Insofern ist bereits keine Verhängung einer

Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist die Berufungsklägerin in der

Arbeitswelt integriert, arbeitet sie doch in der Stiftung [...] in [...] in der

Wäscherei. Ihr ist entsprechend eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht

davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um sie in Zukunft

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist

somit eine Geldstrafe als gleichartige auszusprechen.

5.4 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Gesamtstrafenbildung für die

einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3, BGer

6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019

E. 3.1). Dies gilt es auch im vorliegenden Fall vorzunehmen.

Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB, der – neben

Freiheitsstrafe – Geldstrafe vorsieht.

5.4.1 Verschuldensmässig

am höchsten zu werten sind – abgesehen von den Brüchen an den beiden

Oberschenkeln von B____ vom Oktober 2015, die jedoch in dubio der

Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden können (vgl. vorne E. 4.2.3) – die

Verletzungen, die B____ bis zum 25. November 2015 zugefügt bzw. durch die

Berufungsklägerin nicht verhindert wurden.

5.4.1.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten

Erfolges abzustellen. B____ erlitt aufgrund der durch C____ vorgenommenen und

durch die Berufungsklägerin nicht verhinderten Handlungen nicht unwesentliche

Verletzungen, namentlich Brüche beider Schienbeine sowie der rechten und linken

Elle. Das Opfer musste dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erleiden, was sich

auch im für die Betreuenden oftmals nicht erklärbaren lauten und

langanhaltenden Geschrei von B____ zeigte. Nicht mehr leicht wiegt ausserdem

der Umstand, dass es sich beim Opfer um das eigene (noch sehr kleine) Kind der

Berufungsklägerin handelte, welches vollkommen von ihr abhängig und nicht in

der Lage war, sich gegen die Übergriffe zu wehren. (Nicht verhinderte) Gewalt

gegenüber dem eigenen Kind, das man eigentlich vor solcher schützen sollte, ist

besonders verwerflich. Auch können derartige Übergriffe der Entwicklung eines

Kindes in hohem Masse schaden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

hat sich immerhin gezeigt, dass B____ zum Glück keine körperlichen Folgeschäden

davongetragen hat und sich in der Pflegefamilie, in der sie untergebracht ist,

normal entwickelt. Im Ergebnis erscheint das objektive Verschulden gleichwohl nicht

mehr leicht.

5.4.1.2 In

subjektiver Hinsicht ist entlastend zu berücksichtigen, dass das Motiv der

Berufungsklägerin nicht böser Wille oder Sadismus war, sondern wohl vor allem aus

ihrer Überforderung herrührte, plötzlich für einen Säugling verantwortlich zu

sein und auf dessen Bedürfnisse jederzeit angemessen reagieren zu müssen. Wie

die Vor­instanz zutreffend ausgeführt hat, reagierte C____ in Phasen der

Überforderung aggressiv, konnte sich nicht mehr kontrollieren und behandelte das

Kind deshalb unangemessen grob, während die Berufungsklägerin auf Stress und

Überforderung mit einerseits einer lähmend passiven Haltung reagierte, die es

begünstigte, dass sie gegen die wahrgenommenen Misshandlungen B____s durch C____

nicht einschritt. Die schwierige Beziehung zwischen den Eltern, eine gewisse

emotionale Abhängigkeit der Berufungsklägerin von ihrem Partner sowie nicht

zuletzt dessen oft verbal einschüchterndes Auftreten trugen andererseits

ebenfalls dazu bei, dass sie den wahrgenommenen Misshandlungen tatenlos zusah,

statt ihr Kind zu beschützen und vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Nichtsdestotrotz

ist der Berufungsklägerin bezüglich des Leidens der Tochter eine gewisse

Empathielosigkeit und Gleichgültigkeit vorzuwerfen. Das subjektive Verschulden

wiegt jedoch gleichwohl noch leicht.

5.4.1.3

Die einfache Körperverletzung ist durch Unterlassen begangen worden. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Umstand in geringem Ausmass innerhalb

des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

5.4.1.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden der Berufungsklägerin gerade noch leicht,

weshalb von einer Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist.

5.4.2 Verschuldensmässig

nur wenig hinter die genannten Verletzungen fällt der dem Opfer zwischen dem

25. November bis zum 1. Dezember 2015 zugefügte Bruch des rechten Oberschenkels

zurück.

5.4.2.1 Hinsichtlich

der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstands des

Unterlassens kann hierbei auf die obigen Ausführungen (E. 5.4.1) verwiesen

werden, wobei in Bezug auf das objektive Verschulden (Taterfolg) im Vergleich

zum vorerwähnten Vorfall relativierend zu berücksichtigen ist, dass aus dieser

Tathandlung bzw. dem Unterlassen nur ein Bruch resultierte.

5.4.2.2

Das Tatverschulden wiegt auch hier mithin noch leicht, weshalb eine

hypothetische Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen ist.

5.5 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die

einfache Körperverletzung von 160 Tagessätzen wird um 100 Tagessätze auf 260

Tagessätze Geldstrafe erhöht.

5.6 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 771).

Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass die bei der

Berufungsklägerin vorliegende Intelligenzminderung zu ihren Gunsten zu

berücksichtigen ist, jedoch wirkt sich diese nur leicht verschuldensmindernd

aus, bedarf es doch grundsätzlich keiner erhöhten Reflexionsfähigkeit um zu

erkennen, dass eine grobe Behandlung eines Säuglings zu nicht nur

oberflächlichen Verletzungen führen kann (vgl. BGer 6B_1061/2017 vom 26. April

2018 E. 1.2.1). Aufgrund dieses Umstands rechtfertigt sich eine Reduzierung der

Strafe um 20 Tagessätze auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die übrigen

Täterkomponenten wirken sich hingegen verschuldensneutral aus.

5.7

5.7.1 Die

Vorinstanz hat zu Recht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt

(vgl. Akten S. 758 ff.), da das vorliegend weder besonders komplexe noch

umfangreiche Strafverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur

Anklageerhebung über 3,5 Jahre dauerte und gleich mehrere Phasen von jeweils

rund einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren

vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.

Entgegen dem

Vorbringen der Berufungsklägerin ist jedoch nicht auf eine erneute Verletzung

des Beschleunigungsgebots seit der erstinstanzlichen mündlichen

Urteilseröffnung zu erkennen. Zwar wurde der erstinstanzliche schriftliche

Entscheid erst nach der 60- bzw. 90-tägigen Frist gemäss Art. 84 Abs. 4

StPO fertig- respektive den Parteien zugestellt, jedoch handelt es sich dabei

um eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Überschreitung per se nicht bereits eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 84 N 6).

Ab Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Januar 2020, der Zustellung

des schriftlichen Entscheids am 28. Juli 2020 und des darauffolgenden

Schriftenwechsels bis zur Ansetzung der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung

am 2. September vergingen somit insgesamt weniger als 20 Monate, die als

Gesamtdauer dieses Verfahrensabschnitts nicht als unverhältnismässig lange

erscheinen.

5.7.2 Das

Strafgericht hat es vorliegend unterlassen, darzulegen, wie gross der effektive

Abzug für die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist. Dies gilt es

nachzuholen: Aufgrund der nicht geringen Verzögerung des Verfahrens ab

Einleitung bis zur erstinstanzlichen Verurteilung erscheint ein Abzug von einem

Viertel auf 180 Tagessätze angemessen.

5.8

5.8.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.8.2 Da

die Tat noch unter der alten Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 StGB begangen wurde,

ist diese Bestimmung im Sinne der lex mitior anwendbar. Gemäss der damaligen

Regelung war gesetzlich noch keine Mindesttagessatzhöhe vorgesehen, jedoch

legte das Bundesgericht diese auf mindestens CHF 10.– (auch für mittellose

Täter) fest (BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184). Die Berufungsklägerin arbeite

gemäss eigenen Aussagen 50 %, daneben erhalte sie noch eine IV-Rente. Ihre

Beiständin zahle ihr wöchentlich CHF 200.– aus, von diesem Betrag müsse sie

z.B. Lebensmittel, den Coiffeur, Haushaltsutensilien oder Freizeitaktivitäten

bezahlen. Für Kleider erhalte sie jedoch wieder separat einen Betrag zugesprochen.

Auch Rechnungen für Arztbesuche seien nicht von den CHF 200.– zu begleichen.

Aufgrund des der Berufungsklägerin nicht nur symbolisch ausbezahlten

wöchentlichen Betrags und ihres sonstigen Einkommens rechtfertigt es sich, die

Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.

5.9 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist die Berufungsklägerin

nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass sie sich auch künftig

wohlverhalten wird und ihr mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Der Berufungsklägerin ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.10 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt. Der Berufungsklägerin kann, wie bereits erwähnt, eine

gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen

ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.11 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über die

Berufungsklägerin im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

auszusprechen, an welche die beiden ausgestandenen Tage Polizeigewahrsam (12.

bis 13. April 2016) in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden (in

Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des nach der Verhandlung des

Berufungsgerichts verschickten Dispositivs handelt es sich nicht nur um einen

einzigen Tag, da sich die Berufungsklägerin für über 32 Stunden in

Polizeigewahrsam befand [12. April 2016, 6.15 Uhr bis 13. April 2016, 15.00

Uhr, vgl. Akten S. 159, 165]).

6.

6.1 Die

Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsbegründung ferner, dass die

Einziehung des Mobiltelefons [...] aufzuheben sei.

6.2 Die

Vorinstanz begründet die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB damit, dass sich angesichts der schieren

Anzahl der auf dem Mobiltelefon gespeicherten (pornografischen) Fotos ein

Aussortieren der verbotenen Dateien unverhältnismässig aufwendig gestalten

würde.

6.2 Diesen

Ausführungen des Strafgerichts ist zu widersprechen. Das productum sceleris

stellt vorliegend die Sammlung von pornografischen Fotos im Sinne von Daten auf

dem Mobiltelefon dar. Letzteres ist als reiner Datenträger jedoch nicht das

Produkt der Straftat (Thommen, in:

Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelle Vermögen – Kriminelle Organisationen,

Bd. I, Zürich 2018, Art. 69 N 206 ff.). Auch kann vorliegend nicht von einer

Gefährlichkeit des Mobiltelefons bzw. einem durch die Einziehung erhöhten

Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden, wird doch grundsätzlich

der Besitz eines Mobiltelefons als sozial adäquat, wenn nicht sogar notwendig,

angesehen und ist dessen Neubeschaffung zudem problemlos möglich. Der

betroffenen Person würde somit die Sache nicht wegen ihrer Gefährlichkeit

entzogen, sondern weil damit delinquiert wurde. Eine Einziehung des

Geräts würde somit einen zusätzlichen – unzulässigen – repressiven Zweck

verfolgen (vgl. Thommen, a.a.O.,

Art. 69 N 82). Nicht zuletzt auch im Sinne der Verhältnismässigkeit sind im

Ergebnis daher sämtliche auf dem Mobiltelefon [...] enthaltene Daten zu löschen

und ist das Mobiltelefon sodann unter Aufhebung der Beschlagnahme an die

Berufungsklägerin zurückzugeben.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom

26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren

ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt die

Berufungsklägerin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die

Berufungsklägerin unterliegt weitgehend mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen

Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

Für die zweite

Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen

der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'500.–

und ein Auslagenersatz von CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

348.65, somit total CHF 4'876.55 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23.

Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freispruch

von der Anklage der harten Pornografie (Konsum);

- Entscheid

über die Mehrkosten in Höhe von CHF 250.–;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen einfachen

Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden

Person) durch Unterlassen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu

CHF 30.–, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (2 Tage), mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 in

Verbindung mit 11 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] wird A____ nach

Löschung sämtlicher darauf enthaltener Daten unter Aufhebung der Beschlagnahme

zurückgegeben.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.65, somit total CHF

4'876.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).