SB.2020.66
mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person)
2. September 2021Deutsch98 min
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.66
URTEIL
vom 2.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
sowie vertreten durch [...],
c/o Berufsbeistandschaft [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
vertreten durch [...],
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Januar 2020
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden
Person)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2020 der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut
stehenden Person) schuldig erklärt und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber
wurde sie im Anklagepunkt Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der harten
Pornografie (Konsum) freigesprochen. Ausserdem wurde das beschlagnahmte
Mobiltelefon [...] eingezogen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.–
auferlegt, während der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 9'148.85
aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 24. Januar 2020 Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 11. August 2020 hat sie sich gegen den Schuldspruch
des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2020 gewandt und beantragt, es sei
das Urteil (betreffend die Berufungsklägerin), Absatz 1, 3, 4 und 5, letzter
Satz, betreffend Schuldspruch mehrfache einfach Körperverletzung, Einzug des
Mobiltelefons [...] sowie Auferlegung der Kosten, vollumfänglich aufzuheben.
Ferner sei festzustellen, dass das Urteil Ziffer 2 Absatz 2 (Freispruch betreffend
Vorwurf des Konsums harter Pornografie) in Rechtskraft erwachsen sei.
Entsprechend sei sie vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe
freizusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung
vom 12. November 2020 hat die Berufungsklägerin ihre mit der Berufungserklärung
vom 11. August 2020 gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 4.
Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des
Strafgerichts vollumfänglich zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Die
Privatklägerin reichte keine Berufungsantwort ein.
Mit Verfügung
vom 25. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 26. Juli 2021 wurden die
Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2021 geladen (Staatsanwaltschaft
und Privatklägerin fakultativ).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin befragt worden. Im Anschluss ist
die amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Berufungsklägerin hat
grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten,
wobei sie zusätzlich beantragt hat, dass ihr eine angemessene Entschädigung für
den einen Tag Polizeigewahrsam zuzusprechen sei.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Berufungsklägerin hat sich gegen den Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts
gewandt bzw. ihren vollumfänglichen Freispruch beantragt. Nicht angefochten
werden von ihr demgegenüber der erfolgte Freispruch vom Vorwurf der harten
Pornografie (Konsum) sowie der Entscheid über die Mehrkosten in Höhe von
CHF 250.–. Entsprechend sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl.
hierfür das Dispositiv). Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Die Berufungsklägerin
hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
Die Berufungsklägerin
wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
(zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person).
3.1
Das
Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass unbestritten sei, dass B____,
die Tochter der Berufungsklägerin und des C____ (der damalige Freund der
Berufungsklägerin) am [...] in [...] auf der Geburtenabteilung des
Gesundheitszentrums [...] durch einen Kaiserschnitt geboren worden sei. Auf
Verfügung des Familiengerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 sei die
Berufungsklägerin am 28. September 2015 mit ihrer Neugeborenen in das
Mutter-Kind-Haus [...] in [...] eingetreten. Im Heim habe sie mit ihrer Tochter
ein eigenes Zimmer bewohnt und Betreuung und Anleitung im Umgang mit dem
Säugling erhalten. C____ habe seine Partnerin und Tochter anfangs täglich
besucht, später noch zweimal wöchentlich. Zwei Wochenenden im November habe die
junge Familie ausserhalb des Mutter-Kind-Hauses in C____s Wohnung in [...]
verbracht, wobei sie von ihren Müttern begleitet worden sei. Nachdem B____ von
Anfang an relativ viel geweint und der zugezogene Kinderarzt deshalb 3-Monats-Koliken
diagnostiziert habe, seien Ende November 2015 vermehrt längere, intensive
Schreiphasen aufgefallen. Als der Säugling im Hort beim Wickeln offensichtlich
Schmerzen gehabt habe, sei die Berufungsklägerin am 2. Dezember 2015 mit ihrem
Baby auf die Notfallstation des Universitäts-Kinderspitals beider Basel
geschickt worden. Dort habe man festgestellt, dass das Kind nicht nur zwei
frischere Knochenbrüche, sondern auch diverse weitere, ältere und bereits
teilweise verheilte Brüche aufgewiesen habe. Aufgrund des Verdachts auf
Kindsmisshandlung sei B____ nicht mehr in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben,
sondern nach fünftägiger stationärer Behandlung im Kinderspital zunächst im
Kinderheim [...] und schliesslich in einer Pflegefamilie untergebracht worden.
Das Strafgericht
hat es im Ergebnis als erstellt angesehen, dass C____ in der Zeit vom 28.
September bis 1. Dezember 2015 B____ durch groben Umgang misshandelt habe. Er
habe immer wieder ihre Gliedmassen verdreht oder umgebogen – teilweise so heftig,
dass es hörbar geknackt habe – bzw. ihr in einem Fall einen heftigen Schlag auf
den Unterarm versetzt. Dadurch habe er ihr die diversen Knochenbrüche an beiden
Beinen und an beiden Armen zugefügt. Dies ergebe sich daraus, dass C____ aggressiv,
aufbrausend, impulsiv und unkontrolliert auf Stresssituationen reagiert habe.
Auch wenn er selbst in Abrede stelle, überfordert gewesen zu sein, sei er
offensichtlich immens gestresst von seiner neuen Vaterrolle, der zeitlichen
Beanspruchung durch die Besuche im Mutter-Kind-Heim und das viele Schreien
seiner neugeborenen Tochter gewesen. Obwohl die Berufungsklägerin ihn deutlich
erkennbar nicht habe belasten wollen, habe sie mit dem «Füsschen
herunterdrücken» und dem «Handgelenk verdrehen» doch nachvollziehbar und
glaubhaft mindestens zwei Situationen geschildert, in denen C____ den Säugling
klar misshandelt und ihm – da es jeweils sogar hörbar «geknackt» habe – mit
grösster Wahrscheinlichkeit Knochenbrüche zugefügt habe. Es liege äusserst nahe
und dränge sich aufgrund des festgestellten Verletzungsbildes auf, dass es zu
zahlreichen weiteren vergleichbaren Situationen gekommen sein müsse, in denen C____
mit B____ aus Überforderung und Stress so grob umgegangen sei, dass er ihr
dabei Knochen gebrochen habe. Er wurde daher mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar
2020.
rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil
einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) verurteilt.
Was die
Berufungsklägerin betreffe, so sei davon auszugehen, dass sie, anders als C____,
in Stresssituationen nicht aggressiv oder grob geworden sei, sondern mit
Rückzug, Apathie, Hilflosigkeit und Untätigkeit reagiert habe. Es könne ihr
nicht nachgewiesen werden, dass sie für einzelne der Knochenbrüche, die B____
erlitten habe, direkt verantwortlich gewesen wäre. Auch könne sie – mangels
Tatherrschaft und tatbestandlicher Ausführungshandlung – nicht als Mittäterin C____s
betrachtet werden. Ihr sei jedoch als betreuender Mutter eines Säuglings eine
sich aus Art. 302 ZGB ergebende Garantenstellung zugekommen, nach der sie
verpflichtet gewesen wäre, ihre Tochter zu schützen und vor Verletzungen zu
bewahren. In mindestens zwei Fällen – beim «Beinchen runterdrücken» und beim
«Handgelenk umdrehen» – sei die Berufungsklägerin Zeugin von C____s grobem
Umgang mit ihrer Tochter gewesen, sie habe es «knacken» und B____ schmerzlich
schreien gehört. Sie habe demzufolge die Gefahrenlage erkennen können und wäre
verpflichtet gewesen, weitere Verletzungen ihrer Tochter zu verhindern. Dies
wäre ihr auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Selbst bei einer
Verneinung der Zumutbarkeit, C____ direkt am Misshandeln des Säuglings zu
hindern, wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen zu verhindern, dass er weiterhin
ungehinderten Zugriff auf B____ gehabt hätte. Hätte sie den Betreuerinnen von
den Situationen berichtet und erzählt, dass C____ B____ grob behandelt habe, so
wäre von Seiten des Heims dafür gesorgt worden, dass der Kindsvater keinen
unbegleiteten Umgang mit dem Säugling mehr gehabt hätte. Sie selber hätte eine
Konfrontation mit ihrem Partner vermeiden und ihre Tochter dennoch beschützen
können. Neben der Tatmacht sei auch die hypothetische Kausalität gegeben: mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ein Handeln der
Berufungsklägerin durch eine Meldung an das Personal des Hauses [...] weitere
Verletzungen ihrer Tochter durch C____ verhindert, indem dieser gar keine
Gelegenheit mehr bekommen hätte, B____ zu misshandeln.
3.2
3.2.1
Die
Berufungsklägerin bzw. ihre Verteidigerin rügt in formeller Hinsicht eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die vorwerfbare unterlassene Handlung sei in
der Anklageschrift mit keinem Wort beschrieben worden, ganz zu schweigen von der
Schilderung der übrigen Tatbestandsmerkmale wie Tatmacht, Zumutbarkeit der
Handlung, hypothetische Kausalität, usw. Einzig das Vorliegen einer
Garantenstellung sei behauptet worden. Die Vorinstanz habe bezüglich der entsprechenden
Rügen ausgeführt, dass die konkreten Tattage und Tathandlungen bei dieser Art
von Delikten im Dunkeln blieben, da diese im Geheimen stattgefunden hätten und
das Opfer keine Details schildern könne; die Anklageschrift sei der
Eingrenzungs- und Informationsfunktion gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO gerecht
gewesen. Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, dass sie mit der
Vorinstanz einiggehe, dass dies bezüglich der Handlungsdelikte zutreffe. In
Bezug auf den von der Vorinstanz bejahten Unterlassungsvorwurf genüge die
Anklageschrift jedoch mitnichten den gesetzlichen Anforderungen. Das
Bundesgericht fordere klar, dass aus der Anklageschrift hervorgehen müsse, «welche
[…] Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll» (BGE 120 IV 348). Gemäss Rechtsprechung reiche es nicht, einfach die Tatbestandselemente
eines Straftatbestandes zu schildern. Beim unechten Unterlassungsdelikt bedeute
dies, dass es nicht ausreiche vorzuwerfen, dass die Berufungsklägerin die
Rechtsgutsverletzung hätte verhindern müssen. Aufgrund der fehlenden
Umschreibung der Anklage sei es der Verteidigerin auch nicht möglich gewesen,
die Verteidigung gegen den subeventuellen Unterlassungsvorwurf aufzubauen. Dies
sei am Plädoyer der Verteidigerin ersichtlich, welche die Unterlassungsvariante
mangels Kenntnis des genauen Tatvorwurfs vor dem Strafgericht gar nicht habe verteidigen
können. Es sei schlicht nicht klar gewesen, was die Staatsanwaltschaft für den
Unterlassungsfall genau habe vorwerfen wollen. Entsprechend habe bereits
aufgrund offensichtlicher Verletzung des Akkusationsprinzips ein Freispruch zu
ergehen.
3.2.2
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu
bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art.
325.
Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten
Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben.
Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter
diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr
Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März
2021.
E. 2.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV
235.
E. 6.2 f. S. 244 f.; je m.H.). Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die
darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239, 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Das
Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt
wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht
genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten
Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom
10.
März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).
Kernstück der
Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last
gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welches historische
Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung Gegenstand
der Beurteilung bilden soll und welchen Straftatbestand dies erfüllen soll. Die
Tat oder Unterlassung muss individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen
Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – einschliesslich Art der Begehung,
Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg samt
Kausalzusammenhang – müssen angegeben sein (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.;
vgl. auch BGE 116 Ia 202 E. 2 S. 206 f.; BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1).
Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand
auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt ist. Es ist indessen
nicht Aufgabe der Anklage, die Subsumtion der Tatvorwürfe unter einschlägige
Straftatbestände vorwegzunehmen, sondern es reicht, wenn die Anklageschrift die
Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (BGer
6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 1.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1,
6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; je m.H.). Bei unechten
Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen
Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung(en)
der Täter hätte vornehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft muss mithin umschreiben,
an welche Unterlassungen sie den Deliktsvorwurf anknüpft (BGer 6B_63/2020 vom
10.
März 2021 E. 2.2, 6B_948/2017 vom 8. März 2018 E. 2.6.1, 6B_877/2015 vom
20.
Juni 2016 E. 1.1; Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 9 N 13 sowie Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 325 N 22).
Das nach Art. 11
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpönte «Untätigbleiben» ist die
Nicht-Vornahme einer Handlung, zu welcher im konkreten Fall eine aus der
Garantenstellung entspringende Pflicht besteht. Anknüpfungspunkt für die
Tatbestandserfüllung ist damit die konkrete, pflichtwidrig nicht vorgenommene
Handlung – ob der Garant überhaupt keine oder eine andere Handlung vornimmt,
bleibt unbeachtlich (Niggli/Muskens,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 StGB N 107). Dies muss in
der Anklageschrift abgebildet werden. Selbstverständlich können zur Abwendung
einer Rechtsgutverletzung verschiedene Handlungen in Frage kommen, die in einer
Anklage nicht je einzeln aufgeführt werden müssen, sondern sich aus der Beschreibung
des Anklagevorwurfs ergeben können. Im vorliegenden Fall wäre das etwa das
Beschwichtigen, Ablenken, Anschreien, Anflehen, Bedrohen, Wegzerren, Schlagen,
Würgen oder Festhalten des misshandelnden Vaters gewesen, ein flinkes Entwinden
und in Sicherheit-Bringen des Babys oder auch noch der Notruf an die Polizei
oder Ambulanz, um damit C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu
führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Alle diese Aktionen in der
unmittelbaren Tatsituation wären von der allgemeinen Beschreibung in der
Anklageschrift («unterliessen die beiden Beschuldigten es jeweils trotz
Garantenstellung, diese durch den anderen Elternteil verursachten
Körperverletzungen zu verhindern») noch umfasst gewesen, da die Anklage die
jeweiligen Umstände der Verletzungshandlungen hinreichend konkret schildert und
sich diese Abwendungsmöglichkeiten aus den Situationen zwanglos ergeben. Dass
es der Anklage tatsächlich um das tatenlose «Zuschauen» in den einzelnen
Misshandlungssituationen geht, wird dabei auch deutlich durch die Formulierung
mit «jeweils». Soweit der Berufungsklägerin also vorgeworfen wird, sich nicht
unmittelbar in den jeweiligen Tatsituationen gegen den misshandelnden Vater durch
irgendeine Handlung zur Wehr gesetzt zu haben, um ihr Baby zu schützen,
ist dies von der Anklageschrift noch umfasst. Die Vorinstanz hat sich jedoch zu
stark vom Anklagesachverhalt entfernt, wenn sie – unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
– eine Pflichtverletzung nicht mehr am Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation
festgemacht hat, sondern eine hierauf bestehende Pflicht zum Handeln in Form einer
Mitteilung an die Betreuerinnen zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit
genommen hat. Eine solche Anknüpfung mag zwar im vorliegenden Fall von der
Sache her sinnvoll erscheinen. Sie ist aber von der Anklage nicht umfasst.
Damit ist zu
prüfen, ob der Berufungsklägerin ein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorzuwerfen
ist, das sich im Untätigbleiben in der jeweiligen Misshandlungssituation, also
dem fehlenden Einschreiten gegen den misshandelnden Mitbeschuldigten, erschöpft
(s. hinten E. 3.5). Wird dies bejaht, würde auch der weitere, teilweise zu
Recht, erhobene Einwand der Berufungsklägerin – die Eingrenzung auf Ereignisse,
die zeitlich nach den von der Vorinstanz beschriebenen Situationen liegen –
entkräftet.
3.3
Die
Berufungsklägerin bringt in materieller Hinsicht gegen das Urteil des Strafgerichts
verschiedene Rügen vor, die sich insbesondere auf die verschiedenen
Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts beziehen. Soweit auf diese
nicht schon im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird, werden sie im
Rahmen der rechtlichen Ausführungen behandelt.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.
40.
ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der
angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81
f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140.
ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.;
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von
BGE 143 IV 214). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO
N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli
2014.
E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4
Im
vorliegenden Fall liegen folgende Beweismittel vor, die vom Gericht zu würdigen
sind:
3.4.1
Zum
einen existieren verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten zu den
Verletzungen von B____. Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am 2. Dezember
2015.
auf Anweisung des Mutter-Kind-Hauses mit ihrer damals knapp 2 ½ Monate
alten Tochter die Notfallstation des UKBB aufsuchte, nachdem sie selbst ständig
gesagt habe, «sie würde gerne in die Notfall gehen» (vgl. Akten [...] Reg. 6,
S. 30 sowie Akten S. 575). Das UKBB stellte mehrere ältere und frische
Knochenbrüche bei dem Säugling fest, worauf Meldung an die Kriminalpolizei
erstattet wurde (vgl. zu den Befunden des UKBB diverse Berichte sowie die
forensisch-radiologische Begutachtung durch Dr. [...] vom 9. März 2016; sep.
Beilagen). Das IRM-Gutachten vom 29. März 2016 führt die in der Anklageschrift
aufgeführten Verletzungen und deren mögliche Entstehung auf. Die Frakturen
gingen teils auf Stauchungen, teils auf kräftiges, forciertes Drehen zurück.
Sämtliche Verletzungen seien Folge heftiger stumpfer Gewalteinwirkung und nicht
durch die im Rahmen der Versorgung eines Säuglings üblichen Handlungen
erklärbar, insbesondere auch nicht durch die von den Eltern angegebenen
Vorfälle. Die metaphysären Brüche seien zudem ein typischer Hinweis auf
Kindesmisshandlung, weil sie unfallbedingt nur selten und nur bei schweren
Unfällen auftreten würden, da es massiver Schleuder- und Scherkräfte bedürfe.
Gemäss IRM liessen sich die Verletzungen drei Ereigniszeiträumen zuordnen: Der
früheste Zeitraum, in dem die metaphysären Brüche beider Oberschenkel
entstanden: von der Geburt bis spätestens Anfang November 2015. Der Zeitraum,
in dem die Knochenbrüche beider Schienbeine sowie beider Unterarme entstanden:
zwischen Anfang bis Ende November 2015. Der Spiralbruch des Oberschenkels
schliesslich sei frisch gewesen und innerhalb einiger Tage vor der Untersuchung
am 2. Dezember 2015 entstanden (Akten S. 498).
Das IRM ging
davon aus, dass die Verletzungen folgenlos verheilen sollten. In seltenen
Fällen könnten Verletzungen der Wachstumszonen allerdings zu Störungen des
Längenwachstums der Knochen führen, was erst im weiteren Verlauf der
Entwicklung des Kindes abschliessend beurteilt werden könne (Akten
S. 498). Das IRM stellte schon in seinem ersten Gutachten keinerlei
Hinweise auf eine vermehrte Knochenbrüchigkeit fest und wies darauf hin, dass
es sich selbst unabhängig von einer solchen aufgrund der Anzahl der Brüche,
deren spezifischen Lokalisationen sowie des unterschiedlichen Alters der
Verletzungen um Folgen von wiederholter, heftiger stumpfer Gewalteinwirkung im
Sinne einer Kindesmisshandlung handle (Akten S. 498 f.). Im ergänzenden
Gutachten vom 16. September 2016 wurde eine Stoffwechselstörung bzw.
Erkrankung, die eine erhöhte Knochenbrüchigkeit zur Folge haben könnte, sodann
ganz ausgeschlossen. Es wurde dabei auf die Untersuchung vom 24. August 2016 in
der endokrinologischen Sprechstunde verwiesen, welche für die Zeit seit
Spitalentlassung (und Fremdplatzierung) des Kindes keine Frakturen oder
Deformationen und auch keinerlei sonstige Auffälligkeiten feststellte (Akten
S. 502-506). In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 27. September 2017
kam das IRM zum Schluss, dass auch die zwischenzeitlich ergangenen
Darstellungen der beiden Beschuldigten die Verletzungen des Babys nicht
erklären könnten (Akten S. 514). Es hielt nochmals fest, dass für die
Entstehung der Knochenbrüche aufgrund der vergleichsweise hohen Elastizität der
Knochen in diesem Alter eine heftige Gewalteinwirkung bzw. eine erhebliche
Kraftaufwendung vonnöten sei. Diese sei nicht in Einklang zu bringen mit einem
Umgang mit Säuglingen im üblichen Rahmen (Akten S. 514, Übersicht über die
Verletzungsbefunde samt gutachterlicher Stellungnahmen Akten S. 516-518).
Gemäss Auskunft
des Beistands der Berufungsklägerin seien die Verletzungen nach der
Fremdplatzierung des Babys verheilt und es sei zu keinen weiteren Vorfällen
mehr gekommen – die Besuche der Eltern zweimal wöchentlich würden stets
überwacht (Akten S. 468).
3.4.2
Aus
den Umfeldermittlungen der Staatsanwaltschaft ging hervor, dass C____
«offensichtliche Anzeichen von Überforderung zeigte» (Akten S. 355). Es wurde in
der Folge das Dossier der [...] beigezogen (Separatbeilage sowie Akten S. 520-586,
s. für die Zusammenfassung der Standortberichte [täglich festgehalten im
Tagesjournal] und Gesprächsprotokolle Akten S. 357 ff.). Diese Dokumente
zeichnen das Bild von gestressten, überforderten Eltern, wobei die
Berufungsklägerin mit Weinen und Wehleidigkeit reagiere, während C____ sich
gegenüber ihr und dem Institutspersonal aggressiv und dominant verhalte und sie
oft anschreie. Er möchte, dass die Berufungsklägerin gegenüber dem
Mutter-Kind-Haus demonstriere, keine Hilfe bei der Kinderbetreuung zu
benötigen. Die Berufungsklägerin werde als gutmütig und eher introvertiert und
mit guter Selbsteinschätzungsfähigkeit beschrieben. Sie nehme allerdings zu
wenig Verantwortung für sich und das Kind wahr und werde durch die Dominanz
insbesondere von C____ verunsichert. Vor allem in dessen Anwesenheit behandle
sie seine persönlichen Bedürfnisse tendenziell prioritär. Allgemein falle auf,
dass sie sich stark zurücknehme, wenn ihr Partner da sei und ihm die Führung
überlasse. Einer späteren Reflexion solcher Beobachtungen stehe sie wenig
konstruktiv gegenüber. Stattessen schütze und verteidige sie ihren Partner und
erkenne ihren eigenen Anteil nicht (Akten S. 537 f.). Als Beispiel sei ein
Eintrag vom 5. Oktober 2015 genannt. Hier ist vermerkt, dass sich die
Berufungsklägerin nicht die Zeit für einen vereinbarten Gesprächstermin nehmen wolle
– nicht einmal eine halbe Stunde – weil es «ihrem Partner nicht gut gehe und
sie wieder einmal einen Abend für sich brauchen» (Akten S. 546). Zunehmend wird
auch berichtet, dass B____ teilweise sehr stark und lang weine.
Insbesondere ab
Anfang Oktober 2015 wird durch diverse Betreuungspersonen immer wieder ein (ex
post betrachtet) sehr auffallendes Verhalten der Eltern beschrieben: Am 5.
Oktober 2015 habe die Berufungsklägerin, wie bereits am Vortag, ausweichend reagiert,
als die Betreuerin ihr gesagt habe, sie komme noch zur «grossen Babypflege»
vorbei. Ebenso wie am Vortag auch das Weitere: Als die Betreuerin auf einer
Visite bestanden habe und nach dem Essen ins Zimmer gekommen sei, habe C____
behauptet, die Kleine sei am Schlafen, obwohl sie sich sichtbar bewegt habe
(Akten S. 549). Ebenso ist am 7. Oktober 2015 durch eine andere Betreuerin vermerkt,
dass die Eltern sie, als sie zur Babypflege gekommen sei, mit der Begründung weggeschickt
hätten, dass das Baby schlafen würde. Nachdem die Berufungsklägerin dann
vereinbarungsgemäss angerufen habe, als B____ wach geworden und die Betreuerin
20.
Minuten später gekommen sei, habe die Berufungsklägerin behauptet, das Baby
sei bereits wieder eingeschlafen. Die Betreuerin hält fest: «Ich habe das
Gefühl, dass sie die begleitete Babypflegesituation gerne umgeht» (Akten
S. 550). Ähnliches wird von wieder einer anderen Betreuerin am 11. Oktober
2015.
berichtet. Erneut hätten die Berufungsklägerin und C____ die Betreuerin, die
zur Babypflege gekommen sei, abgewimmelt. Als die Betreuerin angegeben habe,
sie werde daher nochmals hochkommen, um sich das Schoppenprotokoll anzusehen, sei
nach 15 Minuten C____ mit diesem Protokoll seinerseits zu ihr gekommen. Darin
habe er notiert, das Baby trinke gerade. Auf Nachfrage habe er jedoch gemeint, dass
es vielmehr schlafe, der Schoppen sei aber bereit. Als die Betreuerin drei
Stunden später – nachdem C____ weggegangen sei – nochmals gekommen sei, habe B____
wieder heftig geweint (Akten S. 552). Ähnliches habe sich am 13. Oktober 2015
ereignet. Am 16. Oktober, als sich die weinende Berufungsklägerin habe erholen
und das Baby etwas abgeben wollen, habe C____ angerufen und gefragt, wer im
Zimmer sei. Als die Berufungsklägerin ihm geantwortet habe, dass es nur die
Betreuerin, das Baby und sie selbst seien, habe er angefügt: «und das bleibt
auch so» (Akten S. 554).
Am 17. Oktober
2015.
ist vermerkt, dass C____ grob mit dem Kind umgehe und sich von
Pflegerinnen nichts sagen lasse. Er habe sehr aufgebracht reagiert und gemeint,
er habe bereits zwei Kinder und wisse, wie man mit Kindern umgehe. An einem
weiteren Termin gegen Ende Oktober sei C____ auf die Betreuerin zugekommen und habe
gesagt, dass er die Babypflege schon gemacht habe. Er habe sodann beleidigt reagiert,
als die Betreuerin ihn gebeten habe, das nächste Mal Hilfe zu holen (Akten S.
562). Am 2. November 2015 ist eine Auseinandersetzung vermerkt, während der das
Baby geschrien und die Berufungsklägerin geweint habe. C____ habe sich als
Opfer gesehen und sei unter Druck gestanden. Am 10. November 2015 seien
die Eltern mit dem Baby gemeinsam zurückgekommen, nachdem C____ es im Hort
abgeholt habe. Tags darauf, am 11. November 2015, ist vermerkt, dass das Baby
starke Bauchschmerzen gehabt habe. Auch jetzt habe C____ die Betreuerin
zunächst gar nicht ins Zimmer lassen wollen; danach habe er sie abgewimmelt,
als sie die Babypflege habe machen wollen. Er habe angegeben, dass er diese
schon längst gemacht habe. Das Baby habe längere Zeit geschrien. Auf den
Folgetag habe C____ den Kinderarzt organisiert, angeblich, weil das Baby leicht
erkältet gewesen sei und schlecht Luft bekomme habe – der Kinderarzt habe
jedoch gefunden, dass soweit alles normal sei (Akten S. 567). Am 14. November
2015.
scheint sich dieses «verdächtige» Verhalten nach einem gemeinsam
verbrachten Tag der Eltern mit dem Kind zu wiederholen: Die Betreuerin notiert
denn auch, dass «die Babypflege elegant» habe «umgangen werden» sollen, weil
das Baby angeblich geschlafen habe. C____ habe sich dann gegen die Anwesenheit
von Betreuern während der Pflege überhaupt gewehrt. B____ habe immer mehr
während der Babypflege geschrien (Akten S. 568). Am folgenden 15. November
habe die Berufungsklägerin ein [...]zäpfchen für das Baby verlangt, wogegen die
Betreuerin Bedenken geäussert habe (Akten S. 568). Auch am 16. November habe
die Berufungsklägerin die Betreuerin nicht zur Babypflege geholt, obwohl sie darauf
angesprochen worden sei. Zuvor sei von einem seitens einer Mitbewohnerin
mitgeteilten, im Heim verbreiteten Gerücht die Rede gewesen, wonach C____ das
Baby schlage und ausserdem Affären mit anderen Frauen im Heim habe (Akten S.
569).
Am 17. November
2015.
habe man C____ während dem Abendessen mit dem Baby alleingelassen. Als
dieses geweint habe, sei die Berufungsklägerin aufs Zimmer gegangen und nicht
mehr zurückgekommen. Nach dem Wochenende in Begleitung der Mutter der
Berufungsklägerin habe diese die Betreuerin am Montag, 23. November 2015,
erneut nicht zur Babypflege abgeholt (Akten S. 570). Nachdem die
Berufungsklägerin am 24./25. November 2015 wieder mit dem Baby und C____
unterwegs gewesen sei, solle sie einen Zusammenbruch gehabt haben und in die
Notfallstation gegangen sein. Das Baby habe wieder starke Bauchschmerzen gehabt.
C____ habe sodann am 26. November zur Betreuerin gesagt, dass er keine Nerven
mehr habe und am liebsten alles hinschmeissen würde. Am 27. November 2015 ist im
Journal wieder starkes Weinen des Babys vermerkt, es habe sich kaum beruhigen
lassen. Die Berufungsklägerin sei weinend zusammengebrochen und C____ habe gedroht,
sie zu verlassen, wenn sie «jetzt nicht sofort erzählt, warum sie weine»;
schliesslich habe er berichtet, das Baby habe sich den Kopf am Bettrand angestossen,
die Pflegerin habe aber keine Verletzung entdeckt (Akten S. 572). Am
Standortgespräch vom 27. November 2015 wird vermerkt: «Neu brauchen sie am
Wochenende keine Begleitperson mehr, welche über Nacht anwesend ist», es
reiche, dass zwei Mal am Tag – morgens und abends – jemand vorbeikomme im Stil
einer Babypflege und dass diese Person im Notfall erreichbar sei (Akten S. 572).
Am 28. November 2015 seien C____ und die Berufungsklägerin dann allein in ihrer
Wohnung gewesen, sehr gereizt zurückgekommen und hätten gemeint, die Babypflege
sei schon gemacht. Die Betreuerin habe darauf bestanden, beim nächsten Wickeln
dabei zu sein. Die Berufungsklägerin habe ein kleines Hämatom am rechten
Oberschenkel des Babys entdeckt; keiner habe sich erklären können, wie das
entstanden sei (Akten S. 573). Das Baby habe sehr geweint. C____ habe versucht,
die Kleine zu beruhigen, «auf eine Art, die nicht liebevoll wirkt», die
Berufungsklägerin habe scheinbar auch Mühe damit gehabt, «kann es ihm aber
nicht sagen» (Akten S. 573). Am folgenden Tag, dem 29. November 2015, sei C____
sehr gereizt gewesen. Die Berufungsklägerin habe angegeben, das Baby schon
zuhause geduscht zu haben. Der Kinderarzt sei am nächsten Tag vorbeigekommen
und habe im Beisein einer Betreuerin das Baby im Hinblick auf Koliken kontrolliert
und ihm auch in den Hals geschaut. Er sei zum Schluss gekommen, dass mit dem
Baby alles in Ordnung sei, es sei aber mit dem Gewicht an der unteren Grenze.
Die Betreuerin habe etwas Zweifel an seinem Vorgehen gehegt, insbesondere am
regelmässigen Verabreichen von [...], worauf er aber abgewiegelt habe (Akten
S. 574). Am 1. Dezember 2015 wird wieder berichtet, dass die Berufungsklägerin
offenbar die Unwahrheit gesagt habe, um die Betreuerin von der Babypflege
abzuhalten: «A____ war heute verschlafen. Laut eigener Aussage habe sie ihre
Tochter geweckt, Babypflege gemacht und angezogen. Dies in 4 Minuten» (Akten S.
575). Abends habe D____ (Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses) das Baby betreut,
es habe viel geschrien.
Am 2. Dezember
2015.
sei die Berufungsklägerin «sehr verunsichert» gewesen und habe das Baby abgegeben.
Sie habe ständig gesagt «sie würde gern in die Notfall gehen». Eine Betreuerin
habe beobachtet, dass das Baby Schmerzen beim Wickeln gehabt habe, wenn die
Beine bewegt würden. Nachdem die Berufungsklägerin mit dem Baby im UKBB gewesen
(18.00 Uhr) und um 21.00 Uhr der erste Anruf von dort gekommen sei (dass das
Spital weitere Abklärungen machen müsse), sei D____ ins Büro gestürzt und habe
gesagt, ob die Betreuerin denn wisse, dass das Baby C____ vor ein paar Tagen
aus den Händen gefallen sei und sich den Kopf böse angeschlagen habe. Am
nächsten Tag sei die Berufungsklägerin zurückgekommen, habe geweint, jedoch C____
in Schutz genommen. Auch als dessen Mutter angefragt habe, was er gemacht habe,
habe die Berufungsklägerin ihn in Schutz genommen. C____ sei nicht im Spital
erschienen und habe es auch nicht vorgehabt (Akten S. 576).
Die Hebamme, die
zeitweise beigezogen worden sei, habe grosse Bedenken angemeldet, ob die
Berufungsklägerin in der Lage sei, das Baby selbst zu versorgen. Sie habe die
Berufungsklägerin als «emotional verarmt, orientierungslos, zeitlos und ohne
eigenes Körperempfinden» empfunden (Akten S. 551). Zudem habe die Hebamme den
Eindruck, dass die Berufungsklägerin «nicht ganz ehrlich» sei und unter Druck
«irgendeine Antwort» gebe, auch wenn diese nachweislich falsch sei.
3.4.3
Sodann
liegt die Auswertung der Mobiltelefone der Berufungsklägerin sowie von C____
vor. Die beiden Mitbeurteilten hatten mehrfach täglich Kontakt – via [...], SMS
und Messenger. Die Nachrichten beinhalten jedoch wenig relevante Hinweise für
den vorliegenden Fall. Immerhin geht aus ihnen hervor, dass die
Berufungsklägerin wohl mit dem Baby überfordert war (einmal hört man das Baby
auf einer Sprachnachricht auch schreien; da war die Berufungsklägerin aber
offenbar allein mit ihm) und dass sie sich im Mutter-Kind-Haus nicht glücklich gefühlt
und nach Hause gewollt habe (Akten S. 206, 225).
Nach der
Entdeckung der Verletzungen bei B____ äusserte sich die Berufungsklägerin
gegenüber verschiedenen Leuten aus ihrem Umfeld darüber, dass ihr die Tochter
weggenommen worden sei, nachdem man beim Baby sieben Knochenbrüche festgestellt
habe. Sie und ihr Freund würden das Baby zurückhaben wollen. Sie könne sich
gemäss ihren Nachrichten nicht erklären, woher die Knochenbrüche stammten.
Konkret jemanden anderen als Urheber mag sie aber auch nicht annehmen –
letztlich schliesst sie eine andere Urheberschaft gar aus, wie die folgende
Konversation mit ihrem Bekannten E____ zeigt (wobei hervorzuheben ist, dass die
Art, wie sie das Vorgefalle zur Sprache bringt, was etwas eigenartig anmutet): «Hey
[...]¨wie gotz euch?? Chönet ihr öber bruche wo mol uf euchi kidis duet
luege???» und erklärt auf die Entgegnung, warum sie frage: «Jo, ich machs so
gern und ich mag euchi chinder. Und au für ablenkig» – worauf sie gefragt wird,
wovon sie Ablenkung brauche: «Jo will die chlei nüm bi uns isch»; sie sei im
Heim und werde in eine Pflegefamilie gegeben (Akten S. 231). Der Bekannte
erkundigt sich nach ihrer Schilderung, dass das Baby sieben Knochenbrüche
gehabt habe, ziemlich skeptisch: «7? vo was gits das?», worauf die
Berufungsklägerin meint: «Wüsse mir nid», worauf der Bekannte antwortet: «???
das chani mir aber jetzt ehrlich gseit schlecht vorstelle well dini tochter
isch jo grad emol e halbs joor alt oder? die losch doch nid elei und denn
muesstisch jo öppis gmerkt ha. oder gseh ich das falsch». Die Berufungsklägerin
antwortet: «Jo sie wird am [...] 6 mönet alt ich hans gmerkt will sie recht hat
ah fo schreie wen seh am Oberschenkel ah glengt hesch. Aber sie hät kei blaui
fläcke ka. Woni im muetterchindhuss no gsi bin isch sie bim nachtesse im zimmer
gsi bi mim schatz oder wen er nid ume gsi isch den isch sie nur eh lei im
zimmer gsi wen sie im bettli tschlofe hat. Den hani eifach Babyphone bi mir ka»
(Akten S. 231 f.).
Sodann liegt ein
[...]-Chatverlauf mit F____, der Mutter von C____, vor. Sie scheint relativ
rasch Schlimmes zu ahnen, als die Berufungsklägerin ihr aus dem UKBB schreibt. Sie
will unbedingt mit ihrem Sohn reden und wird etwas ungehalten. Als die
Berufungsklägerin dann von den Brüchen an beiden Unterarmen und am Oberschenkel
berichtet, reagiert die Grossmutter mit: «Wie solls mir do goh ?? Ich bi truurig
enttüscht schockiert und chas nid glaube was isch verdammt nomol passiert !!!!!!!!
Und was isch mit de auge?». Die beiden telefonieren dann. Diese Reaktion –
Trauer, Wut, Entsetzen und vor allem: Enttäuschung – wäre kaum zu erklären,
wenn die Grossmutter nicht spontan von einer Verursachung der Brüche durch das
Elternpaar selbst ausgegangen wäre. Beim Verdacht auf einen dritten Täter wäre
jedenfalls Enttäuschung nicht ins Spiel gekommen – stattdessen hätte die
Grossmutter zweifellos als erstes gefragt, woher denn diese Verletzungen
stammten, wer diese verursacht habe. Das hat sie nicht getan. Stattdessen fragt
sie etwas später «Jo A____ hesch dir überlegt ob öbbis sunnscht passiert isch
bi dir??» und meint auf die Antwort der Berufungsklägerin, sie sei «nur no am
überlege»: «Jo mach das». Sie teilt mit, dass sie nun in [...] losfahren würden
und dass die Berufungsklägerin doch sagen solle «sie solle warte vo de
rächtsmedizin» (Akten S. 239).
Die
Berufungsklägerin ihrerseits schreibt in diesem Kontext, sie habe «so angscht
die chlei und dr C____ verliere» (Akten S. 239). Auch das lässt sich bereits in
die Richtung deuten, dass die Berufungsklägerin von einer Verursachung der
Verletzungen durch sie selbst oder C____ ausging. Sonst hätte der Fokus darauf
gelegen, den wahren Verursacher zu finden und es wäre viel mehr auch Wut auf
diesen Dritten im Vordergrund gestanden – der ja nicht nur die mögliche
Wegnahme der Tochter ausgelöst, sondern diese an allererster Stelle massiv
misshandelt hätte. Dass die Sorge der Berufungsklägerin in diesem Moment – noch
im Spital und während der Abklärung der erheblichen Verletzungen der Tochter –
nicht primär dem Wohlergehen der Tochter und allenfalls deren weiterem Verbleib,
sondern ebenso der Beziehung zum Freund gilt, zeigt zudem, wie stark die
Berufungsklägerin von diesem abhängig war. Bei den Chat-Gesprächen mit
Bekannten aus dem Mutter-Kind-Haus ist ansonsten noch auffällig, dass die
Berufungsklägerin wenig engagiert ist, was das Zurückholen der Tochter
betrifft. Sie ist nicht so richtig bereit, einen Anwalt dafür beizuziehen –
dies wolle ihr «Schatz» nicht und überhaupt sei es teuer – und lässt sich auch
durch die deutlichen Worte und Ratschläge ihrer Kollegin nicht dazu motivieren
(Akten S. 250-256).
In späteren
Chatverläufen mit der Grossmutter väterlicherseits erklärt die
Berufungsklägerin schliesslich auch, dass zwei weitere Personen – [...] und [...]
– zwar von einer Mitbewohnerin des Mutter-Kind-Hauses als potentielle Urheber
der Verletzungen erwähnt worden seien, dass sie selbst aber gesagt habe, dass
die zwei nichts gemacht hätten (Akten S. 241).
3.4.4
Des
Weiteren liegen die Aussagen von G____, die mit der Berufungsklägerin im
Mutter-Kind-Haus war, vor. Sie beschreibt den Umgang der Berufungsklägerin mit
dem Baby als «normal», doch habe sich diese «viel mehr auf andere Sachen
konzentriert». Sie sei etwa «die ganze Zeit nur am Natel, weil sie mit dem
Freund Streit hatte», was öfter der Fall gewesen sei (Akten S. 373). Sie
berichtet, dass sie mit der eigenen Tochter am gleichen Tag wie die
Berufungsklägerin im Spital gewesen sei. Sie selbst habe zur Berufungsklägerin
gesagt, sie solle zum Arzt gehen, weil das Schreien von B____ «nicht mehr
normal war» (Akten S. 374). B____ habe den ganzen Tag geweint; G____ kenne das
von ihrem Kind so nicht. Sie habe nicht nur geschrien, wenn sie Hunger gehabt
habe oder die Windel voll gewesen sei, sie habe immer geweint. Es sei kein
normales Weinen gewesen, ein echtes Weinen, «kein Motzen», es sei vielmehr ein Schreien
gewesen, «sehr übertrieben». B____ habe immer lange geschrien. Es sei
«Schmerz-Schreien» gewesen, «so ein nervöses Schreien». Und man habe gemerkt,
dass B____ selbst auch sehr unruhig gewesen sei. «Aber das ist ja klar, wenn
die Eltern so miteinander Streit haben, das ist für das Kind auch nicht normal»
(Akten S. 376). Körperliche Übergriffe auf das Baby habe sie nie mitbekommen
oder gesehen (Akten S. 376).
C____ beschreibt
sie als aggressiv, «sehr streng» und immer schlecht gelaunt. Er habe der
Berufungsklägerin gedroht, mit ihr Schluss zu machen, wenn sie länger im
Mutter-Kind-Haus bleibe. Hilfe von G____ – obwohl von der Berufungsklägerin
gewünscht – habe er abgelehnt und sei auch gegenüber ihr selbst aggressiv
gewesen. Die Berufungsklägerin sei sehr unter Druck von ihm gestanden und, so
der Eindruck von G____, «sehr abhängig von ihm» gewesen; sie habe nichts allein
gemacht. Sie sei ihm «wie hörig» gewesen (Akten S. 375). Sie habe ihn auch
angerufen, um zu fragen, ob er an jenem Tag ins Spital mitkommen würde. Das
habe er abgelehnt, «denn sie habe sich ja entschieden, ins Spital zu gehen». Er
habe oft gesagt, dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das machen würde,
was er wolle (Akten S. 377).
G____ beschreibt
dann auch – zurückhaltend – dass die Berufungsklägerin nicht richtig auf die
Bedürfnisse des Kindes habe eingehen können, auch hinsichtlich Körperpflege,
und eine gewisse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt habe, einerseits gegenüber
Ratschlägen und Hilfe, andererseits auch gegenüber der Tatsache, dass das Baby
in fremde Obhut genommen worden sei: «Ich habe noch Kontakt zu ihr und man
merkt gar nicht, dass die Kleine nicht bei ihnen ist. Ich habe sie gefragt, ob
sie die Kleine vermisst. Sie meinte nur, ‹ja schon›. Es ist mir ein bisschen
komisch rübergekommen. Aber es ist sehr schwer einzuschätzen, denn sie ist eine
sehr ruhige Person» (Akten S. 377). Auf die Frage, wie die Berufungsklägerin
auf den ersten Verletzungsbefund reagiert habe, meint G____: «Sie hat mir
einfach gesagt, dass sie sich das nicht vorstellen kann. Sie meinte sie habe
das nicht gewusst und hat sich gleich verteidigt. Sie mussten dann noch mehr
Untersuchungen machen und ich fragte sie, ob es bei ihr geht. Sie meinte ja
schon, es mache sie einfach traurig. Aber es ist auch schwer bei solch einer
Person, die nie wirklich Gefühle zeigt, wie man das werten soll» (Akten S.
378).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb G____ vor allem, dass sie die
Schreisequenzen fast den halben oder den ganzen Tag nicht mehr normal gefunden
habe und daher dann auch die Berufungsklägerin motiviert habe, mit dem Baby ins
UKBB zu gehen – sei selbst habe mit ihrer Tochter sowieso dorthin gemusst
(Akten S. 720). Im Weiteren machte sie Aussagen zu den Streitereien zwischen
den Eltern und dass ihr C____ nicht eben sympathisch gewesen sei. Sie bestätigte
im Übrigen ihre früheren Aussagen auf deren Vorhalt und meint auf Frage, von
körperlichen Übergriffen habe sie nie etwas mitbekommen (Akten S. 721).
3.4.5
Die
Mutter der Berufungsklägerin, H____, hat (angeblich) nicht allzu viel mitbekommen;
sie sei in die Pflege des Babys nicht sehr involviert gewesen. Sie schilderte
einerseits die Überforderung ihrer Tochter mit dem Baby, andererseits auch die
nicht unproblematische Paarbeziehung zwischen C____ und der Berufungsklägerin
(Akten S. 448 ff.). Sie machte sodann Aussagen zur Reaktion ihrer Tochter, als
sie von den Verletzungen erfahren habe. Sie sei schon erschrocken, habe sich
dann aber auf Frage «total verschlossen» und nur gemeint, «sie sei das nicht
gewesen und fertig», sie sei auch viel in ihrem Zimmer gewesen (Akten S. 453
f.). Sie selbst könne sich nichts anderes vorstellen als einen Sturz vom Wickeltisch
(Akten S. 453 f.).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte H____ nichts Neues beitragen. Sie
sagte im Wesentlichen gleich aus wie bei ihrer ersten Einvernahme. Auf Frage
der Verteidigerin der Berufungsklägerin betonte sie, dass sie an den
Wochenenden, an welchen sie Betreuungsfunktion gehabt habe, keinen der beiden
Elternteile mit dem Baby allein gelassen habe, sie habe ja die Aufsichtspflicht
gehabt. Sie sei auch immer in Hörweite gewesen, wenn das Paar beim Kind gewesen
sei (Akten S. 722 f.).
3.4.6
Ferner
liegen auch Aussagen von F____ vor. Sie schilderte an der ersten Einvernahme
vom 13. April 2016 Aufschlussreiches über die Beziehung zwischen ihrem Sohn und
der Berufungsklägerin: Die Beziehung sei «schwierig» und wohl für beide
belastend gewesen (Akten S. 457, 458). Sie führte aus, dass sie schon denke,
dass sich die beiden gegenseitig liebten und bräuchten, sei sich aber «da nicht
ganz sicher. Was mir sehr aufgefallen ist, was auch immer wieder kommt. Sie
liebt ihn abgöttisch. Sie sagt auch, dass es nichts Wichtigeres gibt als ihn.
Es macht den Anschein, dass das Kind Mittel zum Zweck war, um C____ an sie zu
binden» (Akten S. 458). Auf Frage meinte sie, sie wisse ehrlich gesagt nicht,
ob ihr Sohn abschätzen könne, was Liebe sei. Er sei aber lieb mit der
Berufungsklägerin, sobald diese anfange zu weinen (Akten S. 458). Überhaupt sei
er «ein Lieber, aber er wird schnell laut, aber nicht gewalttätig» (Akten S.
456). Wenn die Berufungsklägerin ihm keinen Grund für ihr Weinen angeben könne,
werde er «jeweils wütend, aber ist noch nie handgreiflich geworden» (Akten S.
458). Die Berufungsklägerin sei «wahnsinnig eifersüchtig, das kommt auch noch
dazu» und habe C____ verschiedentlich entsprechende Vorhaltungen gemacht, bis
dieser wütend geworden sei. Sie selbst habe die Berufungsklägerin auch gefragt,
ob sie Angst vor C____ habe. Diese habe verneint, da er ihr ja auch nichts mache
(Akten S. 458 f.). Der Berufungsklägerin sei «nicht bewusst, was passiert ist.
Sie hat das in [...] herumerzählt, hat darüber Einträge im [...] gepostet. Wie
wenn es sich um eine Schönwettermeldung gehandelt hätte. Sie hat B____ auch
nach dem Vorfall im Kinderspital besucht. Wenn sie dann mit ihr gesprochen hat,
sagte sie zu ihr: ‹Du dörfsch halt jetzt nit mit koo. D’Ärzt hän das verbotte.›
Sie hat halt auch eine kleine Behinderung» (Akten S. 458).
Auf die Frage
nach dem Umgang mit dem Baby meinte F____, die Berufungsklägerin habe das Baby
jeweils nicht lange gehabt, sondern rasch «an C____ weitergegeben», es sei
daher schwierig zu beurteilen, wie sie mit dem Kind umgehe. C____ sei ein sehr
liebevoller Vater. Sie schilderte aber auch, dass beide nicht fähig seien, ein
Kind zu erziehen: «Ich glaube nicht. Unter Mithilfe vielleicht schon, aber so,
sicher nicht» (Akten S. 460). Nach Hinweis auf die verschiedenen Berichte über
ihren Sohn räumte sie schliesslich ein, dieser sei «leicht gestresst. Dann wird
er laut und flucht. Dann kann es vorkommen, dass er auch gegen die Wand schlägt
oder einen Tritt an einen Stuhl gibt. Er kann aber auch sagen, was für
Bedürfnisse er hat» (Akten S. 462). Eine Situation, wie sie ihr Sohn
geschildert habe – dass er seine Mutter anrufe, bevor er die Nerven verliere und
sie dann das Baby nehme und ihn sowie die Berufungsklägerin herausschicke –
sagte der Berufungsklägerin nichts. Aus ihrer Sicht habe es, soviel sie sich
erinnern könne, eine solche Situation nie gegeben (Akten S. 463).
3.4.7
Sodann
liegen die Aussagen von C____ vor. Hierbei ist jedoch vorwehzuschicken, dass die
Aussagen, welche er anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2016 zum hier
interessierenden Tatvorwurf der Kindsmisshandlung machte (er wurde an derselben
Einvernahme auch zur Pornografie befragt) gemäss Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts vom 4. April 2017 (Akten S. 342 ff., 348) nicht verwertbar
sind, weil das Teilnahmerecht der Berufungsklägerin verletzt wurde.
C____ ist für
finanzielle Belange verbeiständet; kann nur mit Mühe lesen und rechnen. Er
arbeitet an einer geschützten Arbeitsstelle ([...]) (Akten S. 428).
An der ersten
Einvernahme (12. April 2016, Akten S. 428 ff.) bestritt der vehement, dass er
eine cholerische Seite besitze bzw. zu aggressiven Ausbrüchen neige. Auch die
Darstellung der Berufungsklägerin, er habe anlässlich eines Streits gedroht, er
werde die Tochter «an eine Wand knallen», sei gelogen (Akten S. 438-440). Auf
die entsprechenden Protokoll-Einträge des Mutter-Kind-Hauses angesprochen und
auf Frage, ob dies alles frei erfunden sei, meinte er nach langem Überlegen:
«Ich weiss nicht mehr was ich sagen soll. Wenn die das vom Mutter Kind Haus so
geschrieben haben, dann war das so. Ich bin nie handgreiflich geworden, ich
habe nur Wörter gesagt» (Akten S. 440).
Die konkreten
Tatvorwürfe bestritt er rundweg und brachte sofort Erklärungen vor, weshalb er
es gar nicht gewesen sein könne («es hat von der Zeit her nicht gereicht [...]
Ich war nicht da. Ich war an der Arbeit. Ich bin am Abend dort hin Frau A____
und B____ gute Nacht sagen und dann bin ich nachhause. [...] Sie war unter der
Woche dort. Am Wochenende war sie manchmal bei mir», Akten S. 432). Er beteuerte
dann, mit dem Baby nie überfordert gewesen zu sein, schliesslich habe er schon
zwei Kinder, meint aber gleichzeitig, wenn er überfordert gewesen sei, habe er
jeweils seine Mutter angerufen, die ihn dann mit der Berufungsklägerin
Dispositiv
herausgeschickt habe. Auf Vorhalt, dass er demnach doch gelegentlich
überfordert gewesen sei, meinte er, das liege am Verhalten der
Berufungsklägerin, welches ihn jeweils nervös mache (Akten S. 434 f.).
Mit der
Berufungsklägerin habe er «ab und zu, aber nicht zu heftig» Streit. Auf
Nachfrage stellte sich dies als «pro Woche etwa 2 Mal» heraus und solle darin
bestanden haben, dass er «hör uff mit einem starken Ton» sage, worauf die
Berufungsklägerin davongelaufen sei (Akten S. 435). Auf nochmalige Frage fügte
er sodann an, er habe seiner Freundin «schon mal gesagt, wenn es ihr nicht
passt, kann sie die Kleine nehmen und zurück ins Mutter Kind Haus gehen, dann
kann ich mein Wochenende alleine in Ruhe verbringen. Das habe ich ihr aber in
einem ruhigen Ton gesagt» (Akten S. 437). Auf die Frage, ob und wie es ihm
jeweils gelungen sei, das Baby zu beruhigen, meinte C____, er habe B____
jeweils auf den Arm genommen und sei mit ihr in der Wohnung herumgelaufen. «Das
hat auch mich dann beruhigt». Daraufhin schilderte er von sich aus, dass ihm im
Mutter-Kind-Haus «aufgefallen [sei], dass als ich sie wickeln wollte, etwas
nicht in Ordnung war. Als ich sie an den Beinen nach oben heben wollte, hat sie
angefangen zu schreien. Da habe ich einem Betreuer gesagt, dass hier etwas
nicht in Ordnung sei. Erst am 2. Dezember habe ich herausgefunden, dass sie die
Brüche hatte. Vorher habe ich davon noch nichts gehört» (Akten S. 437). Er brachte
auch diverse Erklärungen für die Verletzungen des Babys vor, die aber vom
Gutachten allesamt verworfen wurden; zugleich widerspricht er früheren oder von
der Berufungsklägerin vorgebrachten Erklärungsversuchen (Akten S. 440 ff.).
An der
Konfrontationseinvernahme mit der Berufungsklägerin bestritt C____ – ebenso wie
die Berufungsklägerin – auf konkreten Vorhalt der Verletzungen, diese auf die
im Gutachten beschriebe Weise verursacht zu haben. Auch verneinte er, gesehen
zu haben, ob die Berufungsklägerin mit dem Baby grob umgegangen sei, so dass
dieses zum Beispiel geweint habe (Akten S. 313). Zur einen von der
Berufungsklägerin geschilderten Vermutung, dass etwas in ihrer Abwesenheit
passiert sein könnte, äusserte sich C____ nicht (Akten S. 311). Auf die von der
Berufungsklägerin früher geschilderten beiden Vorfälle (Füsschen herunterdrücken,
so dass es geknackt habe, Handgelenk herumbiegen) angesprochen meinte C____:
«Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 311).
3.4.8 Schliesslich
liegen noch die Aussagen der Berufungsklägerin selbst vor. Diese hat einen
Beistand, um sie zu vertreten und zu unterstützen – gemäss ihren Aussagen «für
schriftliche Sachen, Amtssachen und das Finanzielle» (Akten S. 382). An der
ersten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 382 ff.) schilderte die
Berufungsklägerin die Beziehung zu C____ als schwierig. Wenn er von der Arbeit
nachhause komme, müsse sie damit rechnen, seine schlechte Laune abzubekommen.
Es gäbe dann Diskussionen. «Und wenn er ganz wütend ist, kann es sein, dass
etwas fliegt». Er sei «halt sehr schnell aufbrausend und wird schnell wütend
oder aggressiv», dann schreie er in der Wohnung, und es fliege die
Fernbedienung oder das Natel oder solche Sachen. «Und wenn das nichts nützt,
kann es sein, dass er gegen die Wand schlägt oder raus geht. Dann kommt er für
2 Stunden nicht mehr. Oder er zieht sich zurück ins Schlafzimmer. Dann muss man
ihn in Ruhe lassen» (Akten S. 384). Auf die Frage, was sonst passiere,
meinte sie, es könne sein, dass das Ganze dann von vorne anfange, er
herumschreie und «Wörter fliegen, die er nicht so meint». Auf die Frage, ob es
je zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, meinte sie aber: «Nein, nie» (Akten
S. 384 f.). Auf mehrfaches Nachhaken schilderte die Berufungsklägerin dann
auch – wenngleich sehr zurückhaltend – Ausfälligkeiten von C____ gegenüber dem
Spitalpersonal anlässlich der Geburt (Akten S. 386 f.). Sie erklärte aber, als
sie seinen Charakter beschreiben sollte, er sei sehr temperamentvoll und
impulsiv, «leider zu schnell auf 180 oben», sonst aber «ganz ein Lieber», der
eine Frau oder ein Kind nicht weinen oder leiden sehen könne (Akten S. 390).
Auf Frage, ob sie sich Beleidigungen von C____ gefallen lasse, meinte sie, sie
wehre sich nicht gross, denn das würde es nur schlimmer machen. Sie könne sich
aber nicht vorstellen, dass er dann handgreiflich würde. Er habe immer gesagt,
dass er lieber in eine Wand schlage, als eine Frau oder ein Kind (Akten S. 402
f.). Nach seinen Ausrastern könne man meistens mit ihm reden. Er schreibe dann
oft jemandem oder rufe seine Mutter an und bespreche das mit ihr (Akten S. 403).
Sie erwähnte sodann, C____ sei «sehr schnell gestresst, darum bekomme ich es
jeden Abend ab, wenn er von der Arbeit heimkommt» (Akten S. 417). Zuletzt meinte
sie noch, sie habe vermutet, dass C____ ihr die Schuld geben könnte, damit er
sie los sei, er habe schon ein paar Mal gesagt, dass er «die Nase voll von mir
hat» (Akten S. 414). Sie schilderte zudem noch eine Situation, bei welcher sie C____
nachgegeben habe, als er einen Abend zu zweit – ohne die Tochter – gewünscht
habe; sie «sage halt einfach zu schnell ja und Amen» (Akten S. 415). Dass
ihre Tochter fremdplatziert sei, fand die Berufungsklägerin «schon schwer». Die
Berufungsklägerin führte ferner aus, dass C____ jeweils auch eine Stunde allein
mit der Tochter gewesen sei (Akten S. 392 f.). C____ wüsste nicht, wie es
zu den Verletzungen von B____ gekommen sei. Dann beschreibt sie einen Unfall
wohl in der zweiten Novemberhälfte, der unter ihrer Aufsicht passiert sein solle:
ein Krabbelkind auf Besuch habe B____ vom Bett gestossen und beim Auffangen
habe sie selbst ihre Tochter zu fest an der Rippe erwischt. Die andere Mutter
habe das nicht mitbekommen, weil sie auf der Toilette gewesen sei. Dass C____
grob mit der Tochter umgegangen sei, bestätigte die Berufungsklägerin nicht, sie
könne sich nicht an solches erinnern (Akten S. 389 f.). Sie erklärte
allerdings, dass er «schon gestresst» sei, wenn die Tochter länger weine, «Nicht
so extrem, aber schon gestresst» (Akten S. 418). Als sie konkret auf die
festgestellten Verletzungen angesprochen wird (wie sie sich diese erkläre),
meinte sie: «Wir wissen es nicht. Ich auch nicht. Es kann schon sein, dass C____
mir etwas verheimlicht, dass etwas passiert ist» (Akten S. 394). Die
Zuständigen im Hort hätten gemeint, es könne auch von ihnen sein (Akten S.
394). Dann schilderte sie einen Vorfall, bei dem C____ ihr die Tochter aus den
Händen habe nehmen wollen (Akten S. 395) und begann, als man ihre Aussagen als
Schutzbehauptungen zurückwies, zu weinen. Sie beschrieb dann einen weiteren Vorfall,
der auf mangelnde Aufsicht im Hort zurückgegangen sei, erwähnte noch einen Biss
durch ein anderes Kind und Weiteres (Akten S. 395). Auch auf die konkreten
einzelnen Verletzungen angesprochen fielen ihr jedes Mal wieder neue
Begebenheiten ein, die meist mit anderen Kindern zusammengehangen seien (Akten
S. 398 f.).
Die
Berufungsklägerin gab jedoch dann doch ein paar Hinweise auf einzelne Vorkommnisse:
«Das einzige was ich weiss ist, dass C____ in der Wut einmal die beiden
Füsschen runtergedrückt hat. Und ob da etwas passiert war, als ich nicht da
war, weiss ich nicht […]», «Also er hat sie nicht fest heruntergedrückt.
Einfach so, dass sie sich nicht verletzt. Er war im Schneidersitz. Und sie ist
darin gelegen. Er wollte die Füsse runter machen, damit sie die Füsse nicht
einklemmt. Er hat mich erst gerufen, als sie geschrien hat. Ich weiss nicht ob
sie da das schon hatte. Wenn B____ lange gelegen ist und man sie dann hoch hob,
hat es manchmal geknackt. Wir haben da schon gedacht, dass etwas kaputt ist.
Aber der Arzt meinte es sein normal. Also die vom Mutter-Kind-Haus meinten sie,
dass C____ grob mit B____ umgegangen ist. Aber seine Mutter und andere meinen,
dass er sehr gut mit ihr umgehen würde. Die vom Heim meinen, dass sie es sich
nur C____ zutrauen können, denn er ist nur dort ein paar Mal so aggressiv
aufgefallen. […] Ich kann mir nicht vorstellen, dass das von C____ ist, auch
wenn er manchmal so aggressiv ist» (Akten S. 395 f.). Schliesslich berichtete
sie noch von «gewissen Sachen», die C____ gesagt habe und die ihr heute noch im
Gedächtnis herumschwirrten. Davon habe sie nie jemandem erzählt. Einmal etwa,
als sich die Kleine nicht habe beruhigen lassen und die Eltern gestritten
hätten: «Er hat gesagt, wenn ich nicht sofort die Kleine beruhige, kann es
sein, dass er sie packt und gegen eine Wand knallt. Und halt andere Wörter ‹ich
wollte sie gar nicht›, oder warum ich die Kleine überhaupt auf die Welt gesetzt
habe, es wäre ihm lieber, wenn ich sie abgetrieben hätte. Aber er ist dann
davon gelaufen. Ich habe die Vermutung, dass er irgendetwas vor mir
verheimlicht» (Akten S. 397). Des Weiteren sagte sie aus: «Das einzige, was C____
einmal passiert ist, dass er ihr einmal im Stress das Handgelenk herumgebogen
hat», das sei etwa zwei Wochen vor dem Vorsprechen in der Notaufnahme geschehen
(Akten S. 398). Auf den Vorhalt, dass sie immer wieder erzähle, was C____ dann
doch noch passiert sei, meinte sie: «Er sagt mir nur das vom Füsschen
runtergedrückt und vom Ärmchen» (Akten S. 398). «Also so wie ich es gesehen
habe, also er hat es an meinen Füssen gezeigt, ich habe es nicht gesehen. Er
hat sie einfach runtergedrückt. Er hatte Arbeitshosen an und etwas Scharfes
drin. Deshalb hat er sie runter gedrückt, dass sie sich nicht verletzt. Also er
ist gesessen im Schneidersitz und sie ist da drin gelegen. Die Füsse auf seinem
Oberschenkel. Er hat sie etwas raufgezogen und die Füsse runtergedrückt, damit
sie sich eben nicht verletzt» (Akten S. 403). Bereits hier gilt es zu
konstatieren, dass sich diese Beschreibungen nicht mit der ursprünglichen
Aussage decken, wonach C____ «in der Wut» einmal die beiden Füsschen
heruntergedrückt habe. «Er sagte es mir so, dass er nicht wollte, dass sie sich
daran verletzt. Sie hat so mit den Füssen gestrampelt. Er hatte Angst, dass sie
dort dran kommt und er hat dann die Füsse runter gedrückt. Und er hat gesagt,
dass es dort etwas geknackt hat. Ich habe das dort im Heim auch gesagt. Die
haben mir auch gesagt, dass die Knochen nicht so schnell brechen. Aber ich habe
ihnen gesagt, dass es schon sehr geknackt hat. Deshalb ist dann auch der
Kinderarzt gekommen und hat gesagt, dass nichts ist. Der hat auch geschaut.
Aber da war nichts» (Akten S. 403). Sie umschrieb den Vorgang noch mehrfach und
betonte jedes Mal, dass C____ die Füsschen nur «fein» heruntergedrückt habe.
Auf den Hinweis, dass sie das demnach also alles gesehen habe, meinte sie, dass
dies nur das Herunterdrücken betreffe: «Ich habe ihm noch gesagt, was er denn
da macht. Er soll ihr ja nicht weh tun. Ich bin dann zu ihm, denn von weitem
hat das anders ausgesehen. Er meinte dann, nein, nein, er mache ihr schon nicht
weh. Und in dem Moment hat es dann geknackt» (Akten S. 404). B____ habe dann
wohl so 2-3 Minuten geschrien, aber wohl nicht vor Schmerz, sondern vor
Schreck. C____ sei selbst auch erschrocken und habe gemeint, dass da
irgendetwas kaputt sei, Knochen oder sonst irgendwo. Sie seien aber am gleichen
Tag noch zum Arzt gegangen und «laut Arzt und laut Röntgenbildern ist nichts
passiert» (Akten S. 405). Das sei Anfang November gewesen (Akten S. 405).
Zur
Armverletzung äusserte sie sich auf Rückfrage dann auch noch näher. Das sei
etwa zwei Wochen vor ihrer Vorsprache im UKBB gewesen, also gegen Ende November
2015. Eine Betreuerin oder der Chef hätten gesehen, dass C____ dem Baby den Arm
verdreht habe und dies als grob empfunden (zum einzelnen: Akten S. 405 f.).
Sie selbst habe damals kein Knacken gehört (Akten S. 406). Auf den an sie
selbst gerichteten Vorhalt, das Beinchen von B____ verdreht zu haben, so dass
der Knochen brach, meinte die Berufungsklägerin: «Ich mag mich nicht erinnern,
dass irgendetwas passiert ist. Ich mag mich nur daran erinnern wegen dem
rechten und linken Arm. Das mit dem Oberschenkel habe ich auch im Spital
gesagt, dass ich nicht weiss, woher das ist. Meine Eltern beschuldigen stark C____»
(Akten S. 424). Angesprochen auf den Protokoll-Eintrag des Mutter-Kind-Hauses
vom 28. November 2015 – Hämatome an B____s Oberschenkel entdeckt nach
unbeaufsichtigter gemeinsamer Zeit mit C____ – meinte die Berufungsklägerin,
sie könne «nicht genau sagen», woher die Hämatome stammten, «weil ich dort
unter der Dusche war. Und er war mit ihr alleine. Und als ich aus der Dusche
gekommen bin, hat er gesagt, es sei nichts passiert. Ich glaube, wie hatten
sogar Besuch. Eine Kollegin von ihm war bei uns […]». Auf Frage, ob denn etwas
passiert sei, antwortete sie: «Nicht dass ich wüsste» […] Gross passiert ist
nichts. Sie hätten auf dem Boden mit B____ gespielt «ob dort etwas passiert
ist, kann ich nicht sagen» (Akten S. 423). Auf den Vorhalt, sie könne doch
sagen, ob etwas passiert sei, sie sei ja dabei gewesen, meinte sie sodann
(offenbar bezogen auf die Hämatome): «Ob die vom schnellen Einpacken oder vom
Spielen kommen. Das kann ich nicht sagen» (Akten S. 422 f.). Damit konfrontiert,
dass es so klinge, als wolle sie mit allen Mitteln C____ in Schutz nehmen,
meinte sie: «Weil ich es selbst nicht glauben kann. Und ja Schutz» (Akten S.
408). Auf die Frage schliesslich, weshalb sie ihn so in Schutz nehme, verwies
sie auf den Zwiespalt, in welchem sie sich befinde. Man wolle den Eltern
glauben und man wolle dem Partner glauben. Es sei während der ganzen Beziehung
so ein Hin und Her mit ihren Eltern gewesen (Akten S. 424).
An der zweiten
Einvernahme (2. November 2016) gab sie auf den Vorhalt, sie sei gemäss Aussagen
von C____ schnell überfordert mit dem Baby und übergebe es ihm direkt, wenn es
weine, an: «Ah. Jetzt nicht mehr. Aber es war schon so, wenn C____ das sagt.
Ich weiss es nicht mehr. Ich will die Zeit im Mutter-Kind-Haus vergessen»
(Akten S. 286). Auf die Frage, wie sie den Umgang von C____ mit der Tochter
beschreibe, meinte sie: «Wenn ich ehrlich bin, möchte ich dazu nichts sagen». Sie
könne sich nicht erklären, wie es zu den Verletzungen des Babys gekommen sei und
könne auch keine Vorfälle nennen (Akten S. 284 f.). Mit C____ habe sie selten
darüber geredet, wie es zu den Verletzungen gekommen sei (Akten S. 288). Sie
könne nicht sagen, wer B____ die Knochenbrüche zugefügt haben könnte und habe
nichts gemacht, was die Verletzungen erklären könnte (Akten S. 288 f.).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2018 (Akten S. 299 ff.) waren die
Berufungsklägerin und C____ kein Paar mehr (seit 20. April 2017). Beiden wurden
die Befunde des IRM im Detail vorgehalten und mit Bildern (von gezeichneten
Figuren und Skeletten) veranschaulicht. Die Fragen, ob sie ihre Tochter so oder
ähnlich wie beschrieben gepackt und an ihr gerissen bzw. sie geschlagen,
gedrückt oder ihr Beinchen verdreht hätten, verneinten beide – auch, dass sie
es bei jemand anderem gesehen hätten (Akten S. 302 ff.) Die Berufungsklägerin
erklärte, dass C____ – bei seltenen Gelegenheiten – allein mit dem Baby gewesen
sei; er konnte sich daran nicht erinnern (Akten S. 302). Die Berufungsklägerin
berichtete ferner – unter Hinweis auf den Rat ihrer Verteidigerin – von einem
möglichen Vorfall: «Ich habe gestern mit [...] gesprochen. Sie sagte, ich solle
es sagen, aber dazu sagen, dass es nur eine Vermutung ist: Als C____ einmal
alleine war mit B____ und ich beim Nachtessen, schrie sie wie am Spiess. Ich
wollte nachschauen gehen, aber eine Betreuerin sagte, ich solle ihn machen
lassen. Ich vermute, dass in dieser Zeit etwas passiert ist. Ob es tatsächlich
so war, kann ich nicht sagen». Auf Frage, wie die Situation gewesen sei, als
sie ins Zimmer gekommen sei, gab sie an: «Die Situation war so, dass ich ins
Zimmer rannte, die Tür normal aufmachte und reinging. Ich empfand ihn als
gestresst, er wusste nicht, was sie hatte. Ich fragte, was er schon alles
probiert hatte, er hat aber nicht reagiert. Ich bot ihm an, B____ zu nehmen, er
wollte sie mir aber nicht geben». Er habe ihr nichts gesagt. B____ habe sich
«irgendwann» beruhigt. «Danach hatten wir beide – vor allem B____ – eine schlaflose
Nacht» (Akten S. 310 f.). C____ wollte sich dazu nicht äussern (Akten S. 311).
Auf ihre frühere Schilderung betreffend C____ (Füsschen herunterdrücken, bis es
knackt) angesprochen, meinte die Berufungsklägerin, sie könne sich nicht
erinnern. Zur anderen Schilderung (Handgelenk herumbiegen) gab sie an, «dass es
passiert ist, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Daran, dass ich das
damals ausgesagt habe, kann ich mich erinnern» (Akten S. 311). Auf Vorhalt, sie
müsse «direkt gesehen haben, wie er mit ihr [B____] grob umgegangen» sei und
nichts dagegen unternommen habe, sagte die Berufungsklägerin aus: «Das stimmt
so nicht. Betreffend in Schutz nehmen: Ich habe wirklich nicht gewusst, was er
mit B____ machte. In meiner Gegenwart hat er nie etwas Falsches gemacht» (Akten
S. 311 f.).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 713 ff.) war die Berufungsklägerin
relativ wortkarg. Sie gab sich unwissend und äusserte dann noch die Vermutung,
es könnte jemand anderes gewesen sein – es hätten so viele das Baby in Obhut
gehabt. Sie brachte sogar ihre Eltern als Verdächtige ins Spiel (Akten S. 715).
Auf ihre früheren Schilderungen von Vorfällen angesprochen meinte sie, sie
könne sich nicht an die Situationen erinnern. Allerdings schilderte sie dann, dass
sie den Umgang von C____ mit dem Baby schon als grob empfunden und das auch
einer Betreuerin gemeldet habe, aber es habe keine Reaktion gegeben. B____ habe
in diesen Situationen mit Schreien reagiert, jedoch nicht lange. Sie habe mit C____
darüber geredet, ihn gefragt, was passiert sei, was mit ihm los sei. Er habe
aber abgeblockt (Akten S. 718 f.).
Zuletzt wurde
die Berufungsklägerin an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.
September 2021 befragt, in deren Lauf sie immer ausführlichere Aussagen zum
Vorgefallenen tätigte und teilweise auch verschiedene Umstände schilderte, die
sie zuvor nicht erwähnt hatte. Zunächst führte sie noch aus, dass sie nicht
wisse, ob die Knochenbrüche bei B____ von C____ stammen würden. Wenn er bei ihr
gewesen sei (wenn sie dabei gewesen sei), sei er lieb und liebevoll mit ihr
umgegangen. Wenn er vom Arbeiten gekommen sei, sei er aber auch gestresst
gewesen. Es sei ihr dann schon aufgefallen, dass er dann nicht so viel Geduld
gehabt habe mit der Kleinen. Er habe es zwar nicht so gezeigt, aber er sei
innerlich ein bisschen gereizt gewesen. Meistens habe sie es so gemacht, dass sie
gesagt habe, er solle sie hinlegen und zum Rauchen nach draussen gehen, sodass
er runterfahren könne. Dann habe sie sich um die Kleine gekümmert. Auf Vorhalt,
dass sie früher abweichend davon ausgesagt habe, dass es vielmehr sie gewesen
sei, die ihm das Kind gegeben habe, wenn sie selbst gestresst gewesen sei und
dass sie mitbekommen habe, wie es geknackst habe, gab sie schliesslich an, dass
es die beiden erwähnten Vorfälle in der Tat gegeben habe (Akten S. 898). Auf
Frage, warum sie in diesen Situationen nicht eingegriffen habe (Schreien, Kind
aus der Hand nehmen, Meldung androhen etc.), sagte sie aus, dass sie Angst vor C____
gehabt habe. Zwar habe er sie nie geschlagen, aber dadurch, dass er diverse
Aggressionen und Ausbrüche gehabt habe und sie sehr sensibel sei, habe sie
Angst vor ihm gehabt. Sie habe ein paar Mal sehr Angst davor gehabt, dass er
die Hand gegen sie erheben würde, dies habe er aber nie getan (Akten S. 899).
Auf Frage, wie es sich geäussert habe, dass C____ nicht viel Geduld mit B____
gehabt habe, antwortete sie: «Ich habe es gemerkt, dass er […] er hat eine
Angewohnheit, wenn er ungeduldig oder unruhig ist, auch allgemein, dann läuft
er immer hin und her und versucht alles, um sich und die Kleine zu beruhigen.
Daran habe ich es gemerkt, er läuft immer hin und her. Auch an der Tonlage, er
redet nicht mehr ruhig, er redet eher […] laut kann man nicht sagen […] eher
schnippisch» (Akten S. 899 f.). Sodann schilderte sie auch, dass sie es als
Bedrohung empfunden habe, als sie gesehen habe, wie er die Tochter auf
aggressive Weise behandelt habe. Auf die Protokolle im Mutter-Kind-Haus
angesprochen, dass C____ und sie oft gesagt hätten, die Tochter brauche keine
Pflege und schlafe schon, obwohl sie sich noch bewegt habe, und auf Frage was
dahintergestanden sei, ob das Haus nichts hätte merken sollen, ob sie das mit C____
abgesprochen habe, brachte sie vor, dass sie nicht wisse, was ihnen dort durch
den Kopf gegangen sei, dass sie es ihm wie nachgeredet und auf seine Initiative
mitgemacht habe. Sie bereue Vieles, was damals passiert sei (Akten S. 900).
Seit dem Jahre 2018 würde sie mit ihrem Psychologen über das Vorgefallene reden.
Auf Frage, wie sie auf den Befund des Kinderarztes reagiert habe, gab sie an:
«Ich habe ihn angerufen, weil sie recht oft schrie und ich keinen Rat mehr
wusste. Ich habe Dr. [...] angerufen, er hat einen Hausbesuch gemacht, also er
ist ins Mutter-Kind-Haus gekommen. Er hat gesagt, dass sie 3-Monats-Koliken
gehabt habe, die jedes Baby kriegen kann. Ich kann nicht sagen, wer dabei war,
ob meine Bezugsperson oder jemand anders. Aber es war ein Betreuer oder eine
Betreuerin dabei. Ich habe es nicht direkt dem Arzt gesagt, das ist
wahrscheinlich jetzt mein Fehler, aber ich habe danach der Person, die dabei
war, gesagt, dass es nicht nur die Koliken sein können. Ich habe ihm gesagt,
dass sie schreit, wenn man sie nimmt, wenn man sie ablegen will oder beim
Wickeln, beim Übergeben, wenn sie jemand halten will. Das sind für mich keine
Koliken. Ich bin nicht mehr sicher, ob ich am gleichen Tag oder einen Tag
später dann ins Spital gegangen bin, weil ich gedacht habe, dass da etwas nicht
stimmen kann. Ich habe dann ja schlussendlich Recht gehabt. Ich ging mit einer
Kollegin aus dem Haus, weil ihre Tochter auch nicht gesund war. Ich war dann die
ganze Zeit bei ihr». Auf Frage, ob sie sich damals habe vorstellen können, was
es sonst ausser Koliken hätte sein können bzw. was sie befürchtet habe,
antwortete sie: «Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin
zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie
sicher Brüche hat». Dies sei wegen den Vorfällen mit C____ gewesen (Akten S. 901).
Heute bereue sie, dass sie damals nicht reagiert habe. «Da, wo es geknackt hat,
da habe ich gedacht, da ist jetzt etwas nicht mehr gut. Was ich bereue, ist,
dass ich so lange gewartet habe. Ich habe bis zum 1. Dezember gewartet. Ich habe
dort erfahren, dass gewisse schon älter sind. Ich bereue sehr, dass ich dort
nicht reagiert habe. Ich bereue auch allgemein, dass ich mich nicht gewehrt
habe gegen C____, wenn es um mich oder die Kleine gegangen ist». Sie habe
damals nichts zu ihm gesagt, das bereue sie sehr (Akten S. 902).
3.5 Im
Ergebnis sind somit zum einen die von der Anklage umfassten Verletzungen von B____
mit objektiven Beweismitteln nachgewiesen. Ebenso belegt ist aufgrund der
klaren Aussagen in den IRM-Gutachten, dass die Verletzungen Folge von
Kindsmisshandlungen sind und sich nicht durch – etwa die von der
Berufungsklägerin behaupteten – Unfälle erklären lassen.
Angesichts der
gesamten Beweislage ist sodann eine Verletzung durch eine Drittperson
(ausserhalb der Eltern) mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Diese
These ist bereits in den früheren Einvernahmen von der Berufungsklägerin nie
ernsthaft vorgebracht worden und kann aufgrund ihrer Schilderungen an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nun endgültig ausgeschlossen werden.
Wertvoll sind in dieser Hinsicht auch die im Tagesjournal festgehaltenen
Protokolle des Mutter-Kind-Hauses. Zum einen waren diese Berichte für das
interne Monitoring und die Verlaufskontrolle konzipiert und insoweit «neutral».
Zum anderen hatte das Mutter-Kind-Haus keinerlei Interesse, die Berichte
tendenziös zu verfassen. Das Mutter-Kind-Haus hatte vielmehr Anlass, in seinen
Schilderungen möglichst keinen unbelegten Verdacht gegenüber C____ oder der
Berufungsklägerin zu schüren. Denn hätte es einen solchen Verdacht gehabt und
dies offengelegt, wäre das Heim möglicherweise selbst in der Verantwortung
gestanden, weil es nicht genügend Schutzmassnahmen getroffen hat. Es ist denn
auch bemerkenswert, dass nur die – von ausserhalb beigezogene – Hebamme sich in
aller Deutlichkeit gegen die Fähigkeiten der Berufungsklägerin zur Betreuung
eines Säuglings aussprach, obwohl die Defizite schon anhand der vom Heim
protokollierten Umstände (und ganz abgesehen von einer Misshandlung) augenscheinlich
waren. Mithin ist davon auszugehen, dass die Berichte des Mutter-Kind-Hauses
nicht übermässig negativ oder belastend für die Berufungsklägerin und C____
ausgefallen sind. Die jeweils protokollierten Auffälligkeiten sowohl im
Verhalten der Eltern wie auch des Babys korrespondieren genau mit denjenigen
Zeiten, als B____ mit ihren Eltern alleine war. Letztere haben zusammen – nicht
etwa nur C____ – ganz augenscheinlich immer wieder versucht, die Betreuerinnen
von einem zu genauen Hinschauen im Rahmen der Babypflege abzuhalten und
schliesslich, als die Berufungsklägerin selbst einen Zusammenbruch erlitt,
möglichst rasch einen angeblichen Unfall vorgeschoben. Dass die
Berufungsklägerin hierbei mitbeteiligt war, wurde im Laufe der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals verdeutlicht, als sie angab, dass
sie es C____ nachgeredet und auf seine Initiative mitgemacht habe.
Die Aussagen der
verschiedenen befragten Personen sind zwecks aussagepsychologischer Bewertung anhand
der bekannten Realkriterien zu würdigen respektive auf ihre Glaubhaftigkeit zu
überprüfen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,
passim). Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall ist, dass der Grossteil der
Befragten nicht neutral ist, was es insbesondere unter dem Titel der
Aussagegenese zu berücksichtigen gilt. Die Aussagen der beiden Grossmütter sind
denn auch nicht sehr ergiebig und die Schilderungen von C____ und der
Berufungsklägerin hauptsächlich von Ausflüchten und Schutzbehauptungen geprägt
(letztere belastete sich jedoch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
deutlich stärker als zuvor, s. sogleich). Immerhin bestätigten sie alle –
gestützt gerade durch die Aussagen der «neutralsten» Zeugin G____ – das Bild,
das auch sonst einhellig von C____ abgegeben wird: Dass er ein aggressives
Auftreten hat, cholerisch ist, rasch in Stress gerät, über einen eklatanten
Mangel an Impulskontrolle und Frustrationstoleranz verfügt sowie dass er
insbesondere gegenüber der Berufungsklägerin ein dominantes Auftreten an den
Tag gelegt hat. Ebenso belegt wird durch die Aussagen der bereits vom Mutter-Kind-Haus
dokumentierte Umstand, dass die Berufungsklägerin in einer Art emotionaler
Abhängigkeit ihre eigenen Bedürfnisse wie auch diejenigen des Babys dem Willen
ihres damaligen Partners untergeordnet hat und dass sie stets, so auch noch im
Rahmen des Strafverfahrens, ausserordentlich darauf bedacht war, diesen in
Schutz zu nehmen. Der einzige Versuch ihrer Verteidigerin, die Misshandlungen
einseitig C____ zuzuschreiben, der sie in Abwesenheit der Berufungsklägerin
begangen haben sollte, scheiterte an den Aussagen von deren eigener Mutter, die
eine solche Situation ausschloss. Trotz dem eindeutigen Bemühen, sowohl ihren
damaligen Partner als auch sich selbst als «unschuldig» darzustellen, hat die
Berufungsklägerin – bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – mindestens
zwei Situationen geschildert, in welchen sie selbst Augen- und Ohrenzeugin von
Misshandlungen durch C____ wurde. Dass sie diese Erlebnisse überhaupt – im
Widerspruch zu ihrem vorherigen Bestreiten – berichtet, ist zweifellos ihren
begrenzten kognitiven Fähigkeiten geschuldet. Das macht die Schilderungen aber
umso glaubhafter: Die Berufungsklägerin wäre weder willens noch in der Lage
gewesen, solche Situationen zu beschreiben, wenn sie sich nicht tatsächlich
zugetragen hätten. Diese Angaben sind damit zweifellos authentisch.
Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie es als erstellt
erachtet, dass C____ für das aktive Zufügen sämtlicher Knochenbrüche
verantwortlich ist. Es kann insoweit auch auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen werden, das von C____ nicht angefochten wurde und für ihn somit
rechtskräftig geworden ist.
Zu beurteilen
ist damit (nur) noch, ob die Berufungsklägerin einerseits die
Verletzungshandlungen ihres damaligen Partners wahrgenommen und ob sie diesen
andererseits im Sinne der eingangs umrissenen Tatvorwürfe «tatenlos zugesehen»
hat. Auch das ist nach dem Ausgeführten – und insbesondere nach den
Ausführungen der Berufungsklägerin im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
– zu bejahen. Die Berufungsklägerin hat gemäss ihren eigenen – wenn auch zunächst
ausweichenden und beschönigenden – Aussagen miterlebt, wie ihr damaliger Freund
der gemeinsamen Tochter Verletzungen zugefügt hat, und zwar «im Stress» bzw.
gar «aus Wut». Sie hat das für zunächst zwei Situationen berichtet, in denen sie
sich, gemäss ihrer eigenen Schilderung, in keiner Weise gegen das Verhalten von
C____ zur Wehr gesetzt oder irgendetwas zum Schutz ihrer Tochter unternommen
hat. In ihren Aussagen in der Berufungsverhandlung wurden diesbezügliche
Schilderungen sodann nochmals akzentuiert. So bestätigte sie zunächst, dass es
die beiden bereits zuvor beschriebenen Vorfälle gegeben habe, dass sie damals
davon ausgegangen sei, dass C____ B____ grob behandelt habe und sie wohl auch
während des Vorfalls effektiv hätte eingreifen können («Ich bereue sehr, dass
ich dort nicht reagiert habe» [Akten S. 902]). So gab sie an, dass sie sich
selbst ohrfeigen könne, wenn sie darüber nachdenke; sie habe aus Angst vor C____
nicht eingegriffen. Auch schilderte die Berufungsklägerin, dass man es bereits
früh gemerkt habe, wenn C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde
(ungeduldiges Hin- und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden).
Dass die
Berufungsklägerin auch bereits vor der ärztlichen Untersuchung am Unispital
Anfang Dezember 2015 davon ausging, dass B____ gravierende Verletzungen
aufweisen könnte, belegen ihren Aussagen, dass sie sich nach der Abklärung beim
Kinderarzt Dr. [...] nicht mit dessen Diagnose zufrieden gab, sondern davon
ausging, dass etwas Schlimmeres passiert sei («Ich habe dann ja schlussendlich
Recht gehabt […] Die Befürchtung, die ich hatte, ist bestätigt worden. Ich bin
zwar nicht davon ausgegangen, dass sie so viele Brüche hat, aber, dass sie
sicher Brüche hat» [Akten S. 901]).
Ihr Mitwissen
und das Vertuschen der Vorfälle ergeben sich – wie bereits erwähnt – schliesslich
auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen und
korrespondiert mit ihrem damaligen offenkundigen Bestreben, alles zu tun, um
ihren Partner zufriedenzustellen, auch wenn dies bedeutete, die Interessen
ihrer Tochter seinen Ansprüchen unterzuordnen. Durch den Umstand, dass das
«Abwimmeln» der Pflegenden bei mehr als zwei Gelegenheiten passierte, ist zudem
davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin entsprechend auch bei mehr als den
zwei von ihr beschriebenen Situationen zugegen war, als C____ die gemeinsame
Tochter verletzte. So ist einerseits eine solche Situation zwischen dem 5.-16.
Oktober 2015 zu verorten, wonach sich im Tagesjournal des Mutter-Kind-Hauses
wiederholt Einträge dazu finden, wie die Pflegenden von der Berufungsklägerin
und C____ jeweils weggeschickt wurden, als diese zur Babypflege vorbeikommen
wollten (Akten S. 549 ff.). Diese Zeit stimmt auch mit der gutachterlichen
Aussage überein, wonach die Brüche an den beiden Oberschenkeln (knienahe Enden)
zwischen dem 28. September und dem 4. November 2015 passiert sein müssen (Akten
S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.a). Sodann ist ein vergleichbares Verhalten
Mitte November (10.-17.) 2015 aktenkundig (Akten S. 567 ff.). In dieser
Zeitspanne sind gemäss IRM-Gutachten etwa die Brüche an den Enden beider
Schienbeine und der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins (1.-30.
November 2015) sowie der Bruch an der linken Elle (1.-25. November) aufgetreten
(Akten S. 497 f., vgl. auch AS Ziff. I.2.b, I.2.d). Ferner verbrachten die
Eltern mit B____ das Wochenende vom 21./22. November 2015 ausserhalb des
Mutter-Kind-Hauses (in Begleitung der Mutter der Berufungsklägerin), worauf die
Berufungsklägerin die Betreuerin am Montag, 23. November 2015, erneut nicht zur
Babypflege holte (Akten S. 570). Dieses Zeitfenster korrespondiert wiederum mit
der gutachterlichen Feststellung, dass der Bruch der rechten Elle zwischen dem
18.-22. November 2015 vorgefallen sein muss (Akten S. 497, vgl. auch AS Ziff.
I.2.c). Schliesslich waren C____ und die Berufungsklägerin am Nachmittag des 28.
Novembers 2015 allein in ihrer Wohnung, kamen sehr gereizt zurück und meinten
auch dieses Mal, die Babypflege sei bereits gemacht worden. Die Betreuerin bestand
jedoch darauf, beim nächsten Wickeln dabei zu sein. Der Zeitraum sowie das
daraufhin beim Wickeln entdeckte Hämatom am rechten Oberschenkel von B____
stimmen auch in diesem Fall mit der Feststellung im IRM-Gutachten überein, dass
der Bruch des rechten Oberschenkels frisch war und wenige Tage vor Untersuchung
am 2. Dezember 2015 entstand (Akten S. 498, vgl. auch AS Ziff. I.2.e).
Zusammenfassend
ist demnach als erstellt anzusehen, dass die Berufungsklägerin zumindest in
vier Situationen zugegen war, als C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen
zufügte und sie in diesen Situationen nicht einschritt, um ihn davon
abzuhalten.
4.
4.1 Die
Subsumtion der Befunde und der Verletzungshandlungen unter den Tatbestand der mehrfachen
qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3
StGB sind unproblematisch. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 767 ff.).
4.2 Der
Berufungsklägerin selbst sind nach dem vorstehenden Beweisergebnis keine
eigenen aktiven Verletzungshandlungen anzulasten. In Anwendung von Art. 11
Abs. 1 StGB kann sie sich aber wegen pflichtwidrigem Untätigbleiben
strafbar machen.
Im Sinne von
Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder
Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert,
obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf
Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer
pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand
nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht
werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11
Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB
liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun
ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den
Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung
dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung
durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGer 6B_919/2019 vom 15. Juni
2020 E. 2.2.3.1; BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 f. m.H.). Für die Frage, ob
der Erfolg hätte abgewendet werden können, ist die hypothetische Kausalität
massgeblich. In ständiger Praxis ist sie gegeben, wenn die Handlung nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den Erfolg mit einem
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 11 StGB N 109 ff.). Unter dem Titel der Vorwurfsidentität
ist zu prüfen, ob die Rechtspflicht für den Täter evident ist, ob er die
unterlassene Handlung überhaupt hätte vornehmen können (Handlungsmöglichkeit
oder Tatmacht) und schliesslich auch, ob die Vornahme dieser Handlung für ihn
zumutbar war.
4.2.1 Die
Berufungsklägerin wendet sich zum einen gegen die vorinstanzlichen Ausführungen
zur Garantenpflicht. Gemäss dem Strafgericht ergebe sich diese aus dem Gesetz,
nämlich aus der Mutterschaft der Berufungsklägerin (Art. 302 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Dies sei jedoch nicht zutreffend. So sei der
Berufungsklägerin die gesetzlich begründete Obhut entzogen bzw. die
Unterbringung der Tochter in einer Institution angeordnet worden. Dies sei
aufgrund Gefährdung der Tochter infolge des Unvermögens der Mutter, für den
Säugling zu sorgen und ihm Pflege und Schutz zu gewähren, geschehen. Grund
dafür sei die angeborene Intelligenzminderung der Berufungsklägerin gewesen.
Infolge der behördlich entzogenen Obhut respektive Weisung einer Unterbringung
infolge Einverständnisses der Mutter, habe das Mutter-Kind-Haus [...] die
rechtliche Verantwortung für B____ per Eintrittsdatum vollständig übernommen.
Ab dem Eintritt in die Einrichtung sei die Berufungsklägerin damit keine
Beschützergarantin und noch weniger Überwachergarantin, d.h. gesetzlich dazu
verpflichtet gewesen, Gefahren von B____ abzuwenden oder Drittpersonen im
Umgang mit B____ zu beaufsichtigen. Ihre Pflichten seien damit nicht über die
Pflichten jeder Person hinausgegangen, einen zur vorübergehenden Betreuung
übergebenen Säugling zu beschützen. Die Garantenpflicht sei im inkriminierten
Zeitraum somit einzig und alleine dem Mutter-Kind-Haus [...] zugekommen. Die
Einrichtung habe denn auch auch das Recht gehabt, die Kontakte der Eltern zu B____
einzuschränken oder zu verbieten. Die entsprechend ergriffenen Massnahmen zeigten,
dass das [...] die Gefährdung B____s durch C____ klar erkannt und Massnahmen
ergriffen habe. Die Berufungsklägerin könne damit mangels gesetzlicher
Garantenstellung nicht mehr eines unechten Unterlassungsdeliktes in
Zusammenhang mit B____ verurteilt werden.
Den Ausführungen
der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Dass die Berufungsklägerin als
Mutter der neugeborenen B____ grundsätzlich eine Garantenstellung innehatte,
steht ausser Frage (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB i.V.m. Art. 301
ff. ZGB). Auch dass sie sich ihrer Schutzstellung gegenüber der neugeborenen
Tochter bewusst war, ist – trotz ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten –
zu bejahen (vgl. hinten E. 4.2.5). Sodann verkennt die Berufungsklägerin die
rechtlichen Auswirkungen der jeweiligen Stufenfolge des zivilrechtlichen
Kindesschutzes, hat die Berufungsklägerin durch den Eintritt in das
Mutter-Kind-Haus doch ihre gesetzliche Garantenstellung nicht aufgegeben
respektive wurde diese nicht eingeschränkt. Wie der Verfügung des
Bezirksgerichts Rheinfelden vom 25. September 2015 zu entnehmen ist, wurde einerseits
die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, zusammen mit
ihrem neugeborenen Kind in das Mutter-Kind-Haus einzutreten, das dortige
Angebot aktiv zu nutzen und sich damit auseinanderzusetzen, wie die
familieninternen Betreuungsaufgaben im Hinblick auf ein allfälliges zukünftiges
Zusammenleben mit C____ zu verteilen wären (Akten S. 528 f.). Andererseits
erfolgte eine Anweisung an das Mutter-Kind-Haus, die Berufungsklägerin im
Alltag bei der Pflege und Betreuung des Kindes und in der selbstständigen
Lebens- und Haushaltsführung anzuleiten und zu unterstützen und in der
Verantwortungsübernahme für sich, das Kind und die Familiengemeinschaft zu
stärken (Akten S. 529). Eine solche Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB stellt
die mildeste kindeschutzrechtliche Massnahme dar, in deren Rahmen die Eltern
ihre Rechte und Pflichten nach wie vor autonom ausüben (vgl. Breitschmid, in Basler Kommentar, 6.
Aufl., Basel 2018, Art. 307 ZGB N 2, 22. f.; BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 476
f.). Mithin wurde weder eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) über B____
eröffnet noch den Eltern die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (Art. 310 ZGB)
– geschweige denn die elterliche Sorge (Art. 311 f. ZGB) – über die Tochter
entzogen. Die Fürsorgepflicht und damit die Garantenstellung lag weiterhin bei
der Kindsmutter, auch die Pflegenden des [...] waren lediglich unterstützend
eingebunden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Aufenthaltsvertrag
des Mutter-Kind-Hauses [...] vom 5. Oktober 2015 (Dossier der [...], Separatbeilage,
Reg. 1). Die elterliche Sorge der Eltern wurde bezüglich des Besuchs- und
Kontaktrechts sowie hinsichtlich allfälliger medizinischer oder therapeutischer
Behandlungen erst durch die Ernennung von [...] durch die Ernennungsurkunde vom
4. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Rheinfelden eingeschränkt (Akten S. 115,
vgl. auch die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 4. Dezember 2015,
Dossier der [...], Separatbeilage, Reg. 2). Das möglicherweise eine zusätzliche
Garantenstellung des Mutter-Kind-Hauses vorlag, ändert nichts an dem Umstand,
dass eine Garantenstellung der Berufungsklägerin zum Tatzeitpunkt zu bejahen
ist.
4.2.2 Hinsichtlich
der hypothetischen Kausalität bringt die Berufungsklägerin vor, dass die
Vorinstanz eine Indizienkette konstruiere, wonach jegliche Intervention von ihr
gegenüber dem [...] die Verletzungen von B____ verhindert hätten. Hätte die
Berufungsklägerin einer Vertrauensperson mitgeteilt, dass sie C____ «grob» mit B____
habe umgehen sehen, und diese dann geschrien habe, so bestehe reine Mutmassung
darüber, wie das [...] mit einer solchen Aussage umgegangen wäre. Dass «grobe» Umgehen
C____s mit B____ und seine aufbrausend-aggressiven Reaktionen seien der
Institution hinreichend bekannt gewesen. Ebenso sei aktenkundig, dass B____ sehr
viel und extrem geschrien habe.
Zwar wäre der
Kritik der Berufungsklägerin allenfalls beizupflichten, sofern die
hypothetische Kausalität den Vorwurf der unterbliebenen Mitteilung an die
Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses beträfe, jedoch wurde bereits dargelegt,
dass der Berufungsklägerin vorliegend «nur» ein Untätigbleiben in der
jeweiligen Misshandlungs-situation vorzuwerfen ist, also ein fehlendes unmittelbares
Einschreiten gegen den misshandelnden C____. Was die hypothetische Kausalität
in diesem Zusammenhang betrifft, so ist davon auszugehen, dass ein direktes
Eingreifen der Berufungsklägerin die Verletzungen von B____ mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Wie bereits ausgeführt wurde,
hätte die Berufungsklägerin C____ jeweils beschwichtigen, ablenken, anschreien,
anflehen, bedrohen, wegzerren, schlagen, würgen, festhalten, ihm das Baby
entwinden und in Sicherheit bringen oder sich einfach schützend vor B____
stellen können. Ganz allgemein hätte sie einfach laut schreien können, um
Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen oder damit drohen können, die Polizei
oder Ambulanz zu kontaktieren, um C____ die Ernsthaftigkeit der Situation vor
Augen zu führen und ihn zum Innehalten zu bewegen. Welche der Handlungen
jeweils am zweckmässigsten gewesen wäre, hätte die Berufungsklägerin in der
konkreten Situation zweifellos erkennen können.
4.2.3 Ferner
bestreitet die Berufungsklägerin das Vorliegen von Tatmacht und der
Zumutbarkeit der gebotenen Handlung. So sei die Verhinderung der Verletzungen
ihrer Tochter aufgrund ihrer kognitiv-psychischen Voraussetzungen und
Ressourcen weder situativ noch generell möglich gewesen. Sie sei von C____
psychisch völlig abhängig und ihm ausgeliefert gewesen. Auch sei sie von ihm
regelmässig bedroht worden. Einmal habe er ihr sogar gedroht, dass, wenn sie die
Kleine nicht sofort beruhige, es sein könne, dass er B____ packe und gegen eine
Wand knalle. C____ habe der Berufungsklägerin auch schon mit Liebesentzug
gedroht, wenn sie ihm nicht sofort erzähle, weshalb sie weine respektive er
werde Schluss machen, wenn sie nicht das machen würde, was er wolle. C____ sei
sehr dominant gewesen und die Berufungsklägerin habe sich gefügt und dabei sich
selber und ihre Gesundheit vergessen. Sie habe nicht gewusst, wie sie aktiv
dagegen hätte vorgehen können. Die Hürde für eine angemessene Tathandlung sei
infolge ihrer psychischen Abhängigkeit und ihrer verminderten Intelligenz
massiv höher gelegen als bei anderen Müttern. Es hätte an den Fachpersonen
gelegen, die Verletzungen zu verhindern resp. rechtzeitig zu erkennen. Ein
bloss «ungutes Gefühl» respektive «ein Fünklein Misstrauen» ohne klare Kenntnis
schädigender Handlungen reiche nicht aus, um eine Handlungsverpflichtung zu
begründen. Die Berufungsklägerin habe denn auch, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, die tatbestandliche Situation nicht erkannt. Um eine Strafbarkeit
zu begründen, hätte sie sicher wissen müssen, dass C____ B____ in den beobachteten
Momenten oder andernorts physische oder psychische Schäden zugefügt habe. Dies sei
nicht der Fall und auch nicht hinreichend bewiesen. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig
den Umstand ignoriert, dass alle in der Betreuung und Versorgung des Kindes
involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der
aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt hätten. Dass C____
gleichwohl unbeaufsichtigten Umgang mit B____ gehabt habe, habe die
Berufungsklägerin nicht daran zweifeln lassen, dass der Umgang C____s mit B____
von den Fachleuten toleriert worden sei.
Die Ausführungen
der Berufungsklägerin sind allesamt unbehelflich. Sofern sie eine psychische
Abhängigkeit von C____ geltend macht, so ist ihr zwar zuzugestehen, dass C____
zwar ein gebieterisches, bisweilen auch besserwisserisches und aggressives
Auftreten hatte. Er war aber, das zieht sich durch sämtliche Aussagen der
Berufungsklägerin durch, offenbar nie gewalttätig ihr gegenüber. Zwar gab sie
zum ersten Mal an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er ihr
einmal mit Ohrfeigen gedroht habe («sonst gibt es ein paar an die Ohren», Akten
S. 900), dies sei jedoch in einem Streit gewesen, als die gemeinsame
Tochter nicht zugegen gewesen sei. Viel mehr als die Angst vor – lediglich
diffusen – Gewalttätigkeiten gegen sie selbst bestand eine emotionale
Abhängigkeit der Berufungsklägerin von C____. So ergibt sich aus früheren
Aussagen von ihr sowie insbesondere von G____, dass die Berufungsklägerin «sehr
abhängig von ihm» und ihm «wie hörig» gewesen sei. Er habe auch oft gesagt,
dass er Schluss machen würde, wenn sie nicht das mache, was er wolle. Mithin
duldete sie sein dominantes Auftreten und seine verbalen Entgleisungen nur deshalb
widerspruchslos, weil sie auf keinen Fall wollte, dass sich C____ von ihr trennte.
Seine «Drohungen» waren denn auch insbesondere darauf gerichtet, dass er sie
verlassen könnte. Wie festgehalten wurde, war ihr in den jeweiligen Situationen
bewusst, dass C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte (vgl. vorne E.
3.5). Trotz ihrer verminderten Intelligenz hat sie fraglos gewusst, dass sie
sich in diesen Momenten auf die zuvor beschriebenen Arten (E. 4.2.2) für B____ einsetzen
musste (ein lautes Schreien hätte sehr wahrscheinlich bereits genügt), war die
Berufungsklägerin zu den Tatzeitpunkten zweifellos handlungsfähig und stand
gemäss eigenen Aussagen auch nicht unter der Wirkung von Psychopharmaka. Auch
ist anzunehmen, dass die Berufungsklägerin generell durchaus wusste, welche
Konsequenzen die Handlungen von C____ hatten, entschloss sie sich doch entgegen
der Diagnose des Kinderarztes (!) dazu, sich schliesslich mit B____ ins Spital
zu begeben, wo sich ihre «Befürchtungen» schliesslich auch als wahr
herausstellten. Was die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung betrifft, ist damit
auch eine Verhältnismässigkeit zwischen dem Risiko, das die Garantin eingeht, und
dem gefährdeten Rechtsgut zu bejahen. Bei der Berufungsklägerin stand vorrangig
das Risiko, von ihrem Partner verlassen zu werden, der Gefährdung der
körperlichen Unversehrtheit und physischen wie psychischen Entwicklung ihrer
neugeborenen Tochter gegenüber. Setzt man, wie es etwa in der Lehre vorschlagen
wird (vgl. Niggli/Muskens, a.a.O.,
Art. 11 StGB N 121), die Massstäbe des Notstandes an, so steht ausser
Frage, dass eine Intervention in den jeweiligen Situationen zumutbar gewesen
wäre. Selbst wenn die Berufungsklägerin in der konkreten Situation Angst vor
Ohrfeigen von C____ gehabt haben sollte (wovon aber aufgrund des Umstands, dass
er zuvor nie gewalttätig gegen sie geworden war, nicht auszugehen ist), war ihr
doch abwägungsweise immer noch zuzumuten, diese geringfügigen Eingriffe in ihre
körperliche Integrität in Kauf zu nehmen, um die Knochenbrüche bei ihrer
neugeborenen Tochter zu vermeiden.
Unbehelflich ist
schliesslich auch das Vorbringen der Berufungsklägerin, dass sie keine Zweifel
am Umgang von C____ mit B____ gehabt habe, da das Betreuungspersonal sowie die
übrigen involvierten Fachpersonen von den teils groben Handlungen und der
aufbrausend-aggressiven Persönlichkeit von C____ Kenntnis gehabt, dies jedoch
toleriert hätten. Durch diese Argumentation übersieht die Berufungsklägerin,
dass das Betreuungspersonal gerade nicht wusste, dass C____ die gemeinsame
Tochter verletzte, tat er dies doch gerade dann, wenn – abgesehen von der
Berufungsklägerin – keine Drittpersonen anwesend waren. Die Eltern hielten die
Pflegenden des Mutter-Kind-Hauses sodann von B____ fern, wenn diese nach einem
Vorfall die Babypflege machen wollten. Dass weder das Betreuungspersonal des [...]
noch der hinzugezogene Kinderarzt auch nur im Entferntesten daran dachten, dass
die Schreie von B____ von den Knochenbrüchen stammen könnten, zeigt im
Gegenteil auf, dass – abgesehen von der Berufungsklägerin selbst (vgl. vorne E.
3.5) – niemand mit dieser Möglichkeit rechnete. Im Ergebnis war der
Berufungsklägerin somit bei den einzelnen Vorfällen eine Handlungsmöglichkeit –
s. aber sogleich – gegeben und ihr ein Eingreifen auch zumutbar.
Jedoch ist – in
teilweiser Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin – zu
berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin – aufgrund der jeweils wohl nur
relativ kurz andauernden Tathandlungen – bei den ersten Verletzungen von B____
im Oktober 2015 noch nicht hätte eingreifen können, da ihr damals in dubio noch
nicht klar sein konnte, dass C____ solche Handlungen vornehmen könnte und sie
auch noch nicht wusste, wie sich diese ankündigen würden. Mithin ist zugunsten
der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie erst bei den weiteren
Vorfällen im November 2015 weitere Verletzungen hätte verhindern können. So war
ihr gemäss eigenen Aussagen bewusst, dass es gewisse Anzeichen gegeben habe,
dass C____ mit B____ oder im Allgemeinen ungeduldig werde (ungeduldiges Hin-
und Herlaufen, Tonlage, schnippisches Reden). Bereits zu diesen Zeitpunkten
hätte sie – der jeweiligen Situation angepasst – handeln können. Diesbezüglich
konnten grundsätzlich drei weitere Verletzungsvorfälle verortet werden, wobei –
aufgrund der sich dabei überschneidenden Zeitfenster – zugunsten der
Berufungsklägerin davon auszugehen ist, dass sie bei mindestens zwei
weiteren Vorfällen anwesend war und trotz Handlungsmöglichkeit nicht eingriff: einerseits
das Wochenende vom 21./22. November 2015, an dem theoretisch die Brüche an den
Enden beider Schienbeine, der Bruch am fussnahen Ende des linken Schienbeins, der
Bruch der linken Elle sowie der Bruch der rechten Elle passiert sein könnten,
andererseits der Nachmittag des 28. Novembers 2015, an dem mit höchster
Wahrscheinlichkeit der Bruch des rechten Oberschenkels verursacht wurde.
4.2.4 Die
Berufungsklägerin bestreitet zudem noch das Vorliegen der Vorwurfsidentität. Die
Zufügung derartiger Verletzungen und ein Nicht-Einschreiten gegen solche nicht
eindeutig erkannten Handlungen seien im vorliegenden Fall infolge der geistigen
und psychischen Einschränkungen der Berufungsklägerin als nicht gleich
vorwerfbar zu erachten. Demnach könne eine Verurteilung aufgrund des
angeklagten unechten Unterlassungsdeliktes nicht ergehen.
Die
Berufungsklägerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass der in Art. 11 Abs. 3
StGB normierten Gleichwertigkeit der Unterlassung zu einem Tun keine
eigenständige Bedeutung zukommt. So ist bei der beschuldigten Person, die durch
ihre Handlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer
Garantenstellung im Sinne einer qualifizierten Rechtspflicht auch dazu
verpflichtet wäre, das Unterlassen der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun
absolut gleichwertig (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251, 96 IV 155 E. II.4a S. 174,
86 IV 218 E. 2 S. 220 f.; Graf,
in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 11 N 24; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art.
11 N 14). Da die übrigen Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts (Erfolgsdelikt)
in casu erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.2.1 ff.), hat Entsprechendes auch im
vorliegenden Fall zu gelten.
4.2.5 Schliesslich
wendet sich die Berufungsklägerin gegen das Vorliegen des subjektiven
Tatbestands. So habe die intelligenzverminderte und mit der Pflege von Babys
völlig unerfahrene Berufungsklägerin weder anlässlich der beiden von ihr
beschriebenen Situationen noch anlässlich der weiteren von ihr geschilderten
Vorkommnisse erkannt, dass B____ Verletzungen hätte davontragen können. Dass B____
anlässlich der beschriebenen Situationen die rechtsmedizinisch festgestellten
Verletzungen hätte erleiden können, werde gemäss IRM-Gutachten verneint.
Entgegen den
Ausführungen der Berufungsklägerin ist, wie bereits festgehalten wurde, namentlich
aufgrund ihrer Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung davon
auszugehen, dass sie mehr als nur die zwei von ihr beschriebenen Situationen
miterlebte, an denen C____ der gemeinsamen Tochter Verletzungen zufügte und sie
dieses Verhalten auch als «grob» wahrgenommen hat. Auch habe sie jeweils früh
gemerkt, wenn sich ein unruhiges und aggressives Verhalten bei C____ aufgebaut
habe. Mithin wusste sie um die tatbestandsmässige Situation bzw. das
tatbestandsmässige Verhalten ihres damaligen Freundes, was sich neben ihren
Aussagen auch aus ihrem auffälligen Verhalten gegenüber den Betreuerinnen des [...]
ergibt (s. vorne E. 3.5). Auch, dass sie sich ihrer Garantenstellung
gegenüber der neugeborenen Tochter bewusst war, ist, wie bereits erwähnt, zu
bejahen: So ist doch einerseits auch einer Mutter mit kognitiven
Einschränkungen wie im Falle der Berufungsklägerin klar, dass sie für ihr
neugeborenes Kind als «Beschützerin» verantwortlich ist; andererseits ist ihren
Aussagen auch zu entnehmen, dass sie grundsätzlich in den betreffenden
Situationen hätte eingreifen wollen (was ihr Wissen um ihre Garantenpflicht
gegenüber dem Kind unterstreicht), sie die geforderten Handlungen jedoch aus
Angst nicht durchführte (hierbei handelt es sich aber wiederum um die Frage der
Zumutbarkeit und nicht des Vorsatzes). Auch ist aufgrund ihrer Aussagen davon
auszugehen, dass die Berufungsklägerin wusste, dass sie durch ihr jeweiliges
Eingreifen die durch C____ verursachten Verletzungen hätte verhindern können.
Auch hat sie die zugefügten Verletzungen zumindest im Sinne eines
Eventualvorsatzes in Kauf genommen, als sie untätig geblieben ist. Der
subjektive Tatbestand ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
bejahen.
5.
5.1 Die
Berufungsklägerin hat sich demnach wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
an einem unter ihrer Obhut stehenden Kind durch Unterlassen gemäss Art. 123
Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht. Der Freispruch wegen
mehrfacher Pornografie ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (ein
Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen. Die
Berufungsklägerin bringt vor, dass die Bemessung der Strafe nicht ausreichend
begründet worden sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie stark sich die
von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots auf das
Strafmass ausgewirkt habe. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot auch
dadurch verletzt, dass das Strafgericht für einen weder besonders umfangreichen
noch sehr komplizierten Fall dreimal so lange für die Ausarbeitung der
schriftlichen Begründung gebraucht habe, wie gesetzlich vorgesehen sei.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
5.3.3 Vorliegend
ist beim mehrfach verwirklichten Tatbestand der einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie
auch Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert,
weshalb sie auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat. Wie zu
zeigen sein wird, liegen denn auch keine Umstände vor, die zugunsten des
Aussprechens einer Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist
die Berufungsklägerin gemäss ihrem Strafregisterauszug vom 2. August 2021 keine
Vorstrafen auf (Akten S. 874). Insofern ist bereits keine Verhängung einer
Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist die Berufungsklägerin in der
Arbeitswelt integriert, arbeitet sie doch in der Stiftung [...] in [...] in der
Wäscherei. Ihr ist entsprechend eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht
davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um sie in Zukunft
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist
somit eine Geldstrafe als gleichartige auszusprechen.
5.4 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Gesamtstrafenbildung für die
einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3, BGer
6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019
E. 3.1). Dies gilt es auch im vorliegenden Fall vorzunehmen.
Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB, der – neben
Freiheitsstrafe – Geldstrafe vorsieht.
5.4.1 Verschuldensmässig
am höchsten zu werten sind – abgesehen von den Brüchen an den beiden
Oberschenkeln von B____ vom Oktober 2015, die jedoch in dubio der
Berufungsklägerin nicht vorgeworfen werden können (vgl. vorne E. 4.2.3) – die
Verletzungen, die B____ bis zum 25. November 2015 zugefügt bzw. durch die
Berufungsklägerin nicht verhindert wurden.
5.4.1.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten
Erfolges abzustellen. B____ erlitt aufgrund der durch C____ vorgenommenen und
durch die Berufungsklägerin nicht verhinderten Handlungen nicht unwesentliche
Verletzungen, namentlich Brüche beider Schienbeine sowie der rechten und linken
Elle. Das Opfer musste dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erleiden, was sich
auch im für die Betreuenden oftmals nicht erklärbaren lauten und
langanhaltenden Geschrei von B____ zeigte. Nicht mehr leicht wiegt ausserdem
der Umstand, dass es sich beim Opfer um das eigene (noch sehr kleine) Kind der
Berufungsklägerin handelte, welches vollkommen von ihr abhängig und nicht in
der Lage war, sich gegen die Übergriffe zu wehren. (Nicht verhinderte) Gewalt
gegenüber dem eigenen Kind, das man eigentlich vor solcher schützen sollte, ist
besonders verwerflich. Auch können derartige Übergriffe der Entwicklung eines
Kindes in hohem Masse schaden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
hat sich immerhin gezeigt, dass B____ zum Glück keine körperlichen Folgeschäden
davongetragen hat und sich in der Pflegefamilie, in der sie untergebracht ist,
normal entwickelt. Im Ergebnis erscheint das objektive Verschulden gleichwohl nicht
mehr leicht.
5.4.1.2 In
subjektiver Hinsicht ist entlastend zu berücksichtigen, dass das Motiv der
Berufungsklägerin nicht böser Wille oder Sadismus war, sondern wohl vor allem aus
ihrer Überforderung herrührte, plötzlich für einen Säugling verantwortlich zu
sein und auf dessen Bedürfnisse jederzeit angemessen reagieren zu müssen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, reagierte C____ in Phasen der
Überforderung aggressiv, konnte sich nicht mehr kontrollieren und behandelte das
Kind deshalb unangemessen grob, während die Berufungsklägerin auf Stress und
Überforderung mit einerseits einer lähmend passiven Haltung reagierte, die es
begünstigte, dass sie gegen die wahrgenommenen Misshandlungen B____s durch C____
nicht einschritt. Die schwierige Beziehung zwischen den Eltern, eine gewisse
emotionale Abhängigkeit der Berufungsklägerin von ihrem Partner sowie nicht
zuletzt dessen oft verbal einschüchterndes Auftreten trugen andererseits
ebenfalls dazu bei, dass sie den wahrgenommenen Misshandlungen tatenlos zusah,
statt ihr Kind zu beschützen und vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Nichtsdestotrotz
ist der Berufungsklägerin bezüglich des Leidens der Tochter eine gewisse
Empathielosigkeit und Gleichgültigkeit vorzuwerfen. Das subjektive Verschulden
wiegt jedoch gleichwohl noch leicht.
5.4.1.3
Die einfache Körperverletzung ist durch Unterlassen begangen worden. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Umstand in geringem Ausmass innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
5.4.1.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden der Berufungsklägerin gerade noch leicht,
weshalb von einer Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist.
5.4.2 Verschuldensmässig
nur wenig hinter die genannten Verletzungen fällt der dem Opfer zwischen dem
25. November bis zum 1. Dezember 2015 zugefügte Bruch des rechten Oberschenkels
zurück.
5.4.2.1 Hinsichtlich
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Umstands des
Unterlassens kann hierbei auf die obigen Ausführungen (E. 5.4.1) verwiesen
werden, wobei in Bezug auf das objektive Verschulden (Taterfolg) im Vergleich
zum vorerwähnten Vorfall relativierend zu berücksichtigen ist, dass aus dieser
Tathandlung bzw. dem Unterlassen nur ein Bruch resultierte.
5.4.2.2
Das Tatverschulden wiegt auch hier mithin noch leicht, weshalb eine
hypothetische Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen ist.
5.5 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die
einfache Körperverletzung von 160 Tagessätzen wird um 100 Tagessätze auf 260
Tagessätze Geldstrafe erhöht.
5.6 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 771).
Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass die bei der
Berufungsklägerin vorliegende Intelligenzminderung zu ihren Gunsten zu
berücksichtigen ist, jedoch wirkt sich diese nur leicht verschuldensmindernd
aus, bedarf es doch grundsätzlich keiner erhöhten Reflexionsfähigkeit um zu
erkennen, dass eine grobe Behandlung eines Säuglings zu nicht nur
oberflächlichen Verletzungen führen kann (vgl. BGer 6B_1061/2017 vom 26. April
2018 E. 1.2.1). Aufgrund dieses Umstands rechtfertigt sich eine Reduzierung der
Strafe um 20 Tagessätze auf 240 Tagessätze Geldstrafe. Die übrigen
Täterkomponenten wirken sich hingegen verschuldensneutral aus.
5.7
5.7.1 Die
Vorinstanz hat zu Recht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt
(vgl. Akten S. 758 ff.), da das vorliegend weder besonders komplexe noch
umfangreiche Strafverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur
Anklageerhebung über 3,5 Jahre dauerte und gleich mehrere Phasen von jeweils
rund einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren
vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.
Entgegen dem
Vorbringen der Berufungsklägerin ist jedoch nicht auf eine erneute Verletzung
des Beschleunigungsgebots seit der erstinstanzlichen mündlichen
Urteilseröffnung zu erkennen. Zwar wurde der erstinstanzliche schriftliche
Entscheid erst nach der 60- bzw. 90-tägigen Frist gemäss Art. 84 Abs. 4
StPO fertig- respektive den Parteien zugestellt, jedoch handelt es sich dabei
um eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Überschreitung per se nicht bereits eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 84 N 6).
Ab Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Januar 2020, der Zustellung
des schriftlichen Entscheids am 28. Juli 2020 und des darauffolgenden
Schriftenwechsels bis zur Ansetzung der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung
am 2. September vergingen somit insgesamt weniger als 20 Monate, die als
Gesamtdauer dieses Verfahrensabschnitts nicht als unverhältnismässig lange
erscheinen.
5.7.2 Das
Strafgericht hat es vorliegend unterlassen, darzulegen, wie gross der effektive
Abzug für die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist. Dies gilt es
nachzuholen: Aufgrund der nicht geringen Verzögerung des Verfahrens ab
Einleitung bis zur erstinstanzlichen Verurteilung erscheint ein Abzug von einem
Viertel auf 180 Tagessätze angemessen.
5.8
5.8.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.8.2 Da
die Tat noch unter der alten Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 StGB begangen wurde,
ist diese Bestimmung im Sinne der lex mitior anwendbar. Gemäss der damaligen
Regelung war gesetzlich noch keine Mindesttagessatzhöhe vorgesehen, jedoch
legte das Bundesgericht diese auf mindestens CHF 10.– (auch für mittellose
Täter) fest (BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184). Die Berufungsklägerin arbeite
gemäss eigenen Aussagen 50 %, daneben erhalte sie noch eine IV-Rente. Ihre
Beiständin zahle ihr wöchentlich CHF 200.– aus, von diesem Betrag müsse sie
z.B. Lebensmittel, den Coiffeur, Haushaltsutensilien oder Freizeitaktivitäten
bezahlen. Für Kleider erhalte sie jedoch wieder separat einen Betrag zugesprochen.
Auch Rechnungen für Arztbesuche seien nicht von den CHF 200.– zu begleichen.
Aufgrund des der Berufungsklägerin nicht nur symbolisch ausbezahlten
wöchentlichen Betrags und ihres sonstigen Einkommens rechtfertigt es sich, die
Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.
5.9 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist die Berufungsklägerin
nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass sie sich auch künftig
wohlverhalten wird und ihr mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Der Berufungsklägerin ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.10 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt. Der Berufungsklägerin kann, wie bereits erwähnt, eine
gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen
ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.11 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über die
Berufungsklägerin im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
auszusprechen, an welche die beiden ausgestandenen Tage Polizeigewahrsam (12.
bis 13. April 2016) in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden (in
Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des nach der Verhandlung des
Berufungsgerichts verschickten Dispositivs handelt es sich nicht nur um einen
einzigen Tag, da sich die Berufungsklägerin für über 32 Stunden in
Polizeigewahrsam befand [12. April 2016, 6.15 Uhr bis 13. April 2016, 15.00
Uhr, vgl. Akten S. 159, 165]).
6.
6.1 Die
Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsbegründung ferner, dass die
Einziehung des Mobiltelefons [...] aufzuheben sei.
6.2 Die
Vorinstanz begründet die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB damit, dass sich angesichts der schieren
Anzahl der auf dem Mobiltelefon gespeicherten (pornografischen) Fotos ein
Aussortieren der verbotenen Dateien unverhältnismässig aufwendig gestalten
würde.
6.2 Diesen
Ausführungen des Strafgerichts ist zu widersprechen. Das productum sceleris
stellt vorliegend die Sammlung von pornografischen Fotos im Sinne von Daten auf
dem Mobiltelefon dar. Letzteres ist als reiner Datenträger jedoch nicht das
Produkt der Straftat (Thommen, in:
Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelle Vermögen – Kriminelle Organisationen,
Bd. I, Zürich 2018, Art. 69 N 206 ff.). Auch kann vorliegend nicht von einer
Gefährlichkeit des Mobiltelefons bzw. einem durch die Einziehung erhöhten
Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden, wird doch grundsätzlich
der Besitz eines Mobiltelefons als sozial adäquat, wenn nicht sogar notwendig,
angesehen und ist dessen Neubeschaffung zudem problemlos möglich. Der
betroffenen Person würde somit die Sache nicht wegen ihrer Gefährlichkeit
entzogen, sondern weil damit delinquiert wurde. Eine Einziehung des
Geräts würde somit einen zusätzlichen – unzulässigen – repressiven Zweck
verfolgen (vgl. Thommen, a.a.O.,
Art. 69 N 82). Nicht zuletzt auch im Sinne der Verhältnismässigkeit sind im
Ergebnis daher sämtliche auf dem Mobiltelefon [...] enthaltene Daten zu löschen
und ist das Mobiltelefon sodann unter Aufhebung der Beschlagnahme an die
Berufungsklägerin zurückzugeben.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren
ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt die
Berufungsklägerin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'321.65 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die
Berufungsklägerin unterliegt weitgehend mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen
Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Für die zweite
Instanz wird der Verteidigerin [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen
der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'500.–
und ein Auslagenersatz von CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
348.65, somit total CHF 4'876.55 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23.
Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch
von der Anklage der harten Pornografie (Konsum);
- Entscheid
über die Mehrkosten in Höhe von CHF 250.–;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden
Person) durch Unterlassen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu
CHF 30.–, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 12. bis zum 13. April 2016 (2 Tage), mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 in
Verbindung mit 11 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] wird A____ nach
Löschung sämtlicher darauf enthaltener Daten unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
3'321.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 27.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.65, somit total CHF
4'876.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).