SB.2020.67
versuchter Raub (Nötigungshandlung) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
4. März 2021Deutsch32 min
Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) des versuchten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.67
URTEIL
vom 4.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Annatina Wirz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 10. Juni 2020 (SG.2020.68)
betreffend versuchten Raub
(Nötigungshandlung)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) des versuchten
Raubs (Nötigungshandlung) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Februar 2020). Von der Anklage wegen
versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs wurde er hingegen freigesprochen. Im
Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3) wurde das Verfahren zufolge Verletzung
des Anklageprinzips eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für
fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener
Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 3‘837.90 sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.– auferlegt. Ferner ist die amtliche
Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
Der Berufungskläger,
amtlich verteidigt durch B____, hat am 19. Juni 2020 Berufung angemeldet,
mit Eingabe vom 4. August 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben
vom 9. Oktober 2020 begründet. Es wird beantragt, A____ in teilweiser
Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen. Von der übrigen Anklage sei er
freizusprechen und auf eine Landesverweisung zu verzichten (alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2021 wurde der Berufungskläger
befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz, die Freisprüche von der Anklage wegen versuchten Diebstahls
und Hausfriedensbruchs, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen
mehrfacher Nötigung (AS Ziff. 3), die Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 15. Oktober 2019, gegen 12.35 Uhr, in
Diebstahlsabsicht die in Basel [...] im zweiten Obergeschoss gelegene
Personalgarderobe [...] betreten zu haben. Dort soll er eine im Eigentum von C____
stehende Handtasche durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
ein Portemonnaie behändigt haben. Als er dabei von der Geschädigten überrascht
worden sei, habe er sich zu ihr umgedreht, sei in ihre Richtung gelaufen und
habe ihr zwecks Beutesicherung sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper
und Gesundheit zu schädigen, einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte
verpasst. Als C____ ihn in der Folge zu packen versuchte und nach Hilfe rief,
habe sich der mittlerweile wohl nicht mehr im Besitz des Portemonnaies
befindliche Berufungskläger mit D____ und E____ konfrontiert gesehen, welche
dem Opfer zur Hilfe geeilt seien und den Berufungskläger anzuhalten versucht
hätten. Sich dieser Anhaltung entziehen wollend habe der Berufungskläger die
beiden vorgenannten Frauen und das Opfer dazu genötigt, ihn laufen zu lassen,
indem er sich durch ein Gerangel der Anhaltung widersetzt und sich so der
Umklammerung entzogen habe. In der Folge habe der Berufungskläger den Tatort
ohne in Besitz einer Beute gekommen zu sein in unbekannte Richtung verlassen.
2.2
2.2.1
Die
Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von C____, welche in ihrer
Einvernahme vom 15. Oktober 2019 – notabene nur wenige Stunden nach dem Vorfall
und der ersten Befragung durch die Polizei (Akten S. 178 f.) – ausführte, sie
sei nach der Mittagspause in die Personalgarderobe gekommen, wo sie einen
fremden Mann sah, welcher mit dem Rücken zu ihr gestanden habe. Dieser habe in
ihrer Handtasche gewühlt und ihr Portemonnaie in der Hand gehalten. Sie habe
gesagt «Hey, was soll das?». Der Mann habe sich daraufhin umgedreht, sei mit
dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr einen Faustschlag
ins Gesicht (linker Unterkiefer) verpasst. Sie habe ihn dann irgendwo – sie
glaube an seiner Jacke – packen können und habe geschrien, woraufhin ihr zwei Mitarbeiterinnen
[...] zu Hilfe geeilt seien. Nachdem sich der Täter von ihr lösen konnte, sei dieser
im Treppenhaus von einer ihrer Kolleginnen zu Fall gebracht worden. Sie [C____]
habe ihn gegen die Wand gedrückt, worauf er in gebrochenem Deutsch etwas von «kein
Portemonnaie» gesagt habe. Zusammen mit einem ebenfalls zu Hilfe geeilten
Patienten habe man den Täter an einem Jackenärmel festhalten können, woraufhin
sich dieser aber aus der Jacke gelöst habe und die Treppe hinuntergestürzt sei.
In der Zwischenzeit sei das Portemonnaie in der Praxis gefunden worden (Akt. S.
197).
2.2.2
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C____ zu Protokoll, sie sei nach der
Mittagspause in die Personalgarderobe gegangen. Dort habe sie einen mit dem
Rücken zu ihr stehenden Mann gesehen. Dieser sei an ihrer Tasche gewesen und
habe daraus ihr Portemonnaie entnommen. Sie habe gedacht, er werfe das
Portemonnaie weg und gehe raus, wenn sie etwas sage. Dementsprechend habe sie ihm
«Hey, was soll das?» zugerufen. Der Täter habe sich dann aber umgedreht, sei
mit dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr mit der Faust «eins
abgedrückt», wobei er ihre Lippe getroffen habe. Sie habe den Mann noch
festhalten können, woraufhin es ein Gerangel gegeben habe. Im Zuge dessen habe
sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei. Sie vermute, es sei ihr
Portemonnaie gewesen. Da sie zu schreien begonnen habe, seien ihr zwei
Kolleginnen zu Hilfe geeilt. Sie hätten dem Täter in der Nähe des Empfangs seine
Jacke ausziehen können. Daraufhin sei der Täter aus der Praxis raus in den Flur
gegangen. Eine Kollegin habe ihn aber festhalten können, woraufhin die beiden
zu Boden gestürzt seien. Es habe auf der Treppe erneut ein Gerangel gegeben und
sie hätten versucht, den Täter festzuhalten. Dieser habe in gebrochenem Deutsch
geschrien, dass er das Portemonnaie nicht habe. Der Täter sei dann die Treppe
hinuntergefallen und habe – als er wieder aufgestanden sei – das Gebäude verlassen,
woraufhin sie wieder in der Praxis zurückgekehrt sei. Dort habe sie ihr
Portemonnaie in der Nähe des Empfangs wieder gefunden (Akten S. 322 f.).
2.2.3
Die
Aussagen von C____ sind – wie sich aus dem soeben Referierten ergibt – insbesondere
hinsichtlich des Kerngeschehens ausserordentlich konstant. Sie sind zudem auch
in sich stimmig. So hat die Geschädigte beispielsweise berichtet, der Täter
habe ihr Portemonnaie zunächst in seinen Händen gehalten. Im Zuge des ersten
Gerangels habe sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei, sie vermute,
es sei ihr Portemonnaie gewesen. Nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus sei
ihre Geldbörse dann innerhalb der Praxis in der Nähe des Empfangs gefunden
worden. Damit erscheint der Verbleib des Portemonnaies gut nachvollziehbar und
kann davon, dass C____ ihr Portemonnaie in der Garderobe einfach nicht sofort
gefunden habe – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S. 489) – keine Rede
sein. Überdies weisen ihre Depositionen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 7) auch einige Realitätskriterien auf. So schildert sie beispielsweise
ihre Gedankengänge («Ich dachte zuerst, es sei unser Mitarbeiter, jedoch ist
der krankgeschrieben»; «Ich glaube, er hat mich, bis ich ihn angesprochen habe,
gar nicht wahrgenommen» [Akten S. 197]; «Ich dachte, wenn ich etwas sage,
dann wirft er das Portemonnaie weg und rennt raus» [Akten S. 321]), räumt
Erinnerungslücken ein (sie wisse nicht mehr, in welcher Hand der Täter das
Portemonnaie gehalten habe [Akten S. 197 f.] bzw. wisse nicht mehr genau, wo
man dem Täter die Jacke ausgezogen habe [Akten S. 322]) und schildert auch
eigene Emotionen («Ich war sehr aufgewühlt zu dem Zeitpunkt»; «Oben habe ich
dann mein Portemonnaie wiedergefunden [...] da war meine Welt wieder in
Ordnung» [Akten S. l197]). Zudem belastet C____ den Berufungskläger auch nicht
übermässig und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, sie sei
vom Vorfall nicht mehr betroffen und habe auch keine Angst (Akten S. 322).
Überdies räumt sie bereitwillig ein, dass sie ihrerseits nicht zimperlich mit
dem Berufungskläger umgegangen sei (Akten S. 322 f.). Darüber hinaus ist auch
keinerlei Grund ersichtlich, weshalb C____ den ihr zuvor völlig unbekannten Berufungskläger,
den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindeutig als Täter
identifizierte (Akten S. 322), zu Unrecht beschuldigen sollte (Akten S. 320).
2.2.4
Die
von in ihrem materiellen Gehalt und auch der Aussagegenese her absolut
glaubhaften Depositionen
von C____ werden überdies durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer
Verletzung (Akten S. 189 f.) – welche bestens zum von ihr geschilderten Schlag
gegen den Mund passt –, das ärztliche Zeugnis von «[...]» vom 15. Oktober 2019
(Akten S. 195) sowie die am Tatort aufgefundene Jacke sowie das Feuerzeug des
Täters, welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwiesen (Akten S. 191 f.; 216 ff.;
227.
ff.), objektiviert.
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger räumt anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2020 ein,
am 15. Oktober 2019 im [...] am [...] gewesen zu sein, bestreitet jedoch, dort
jemanden geschlagen oder etwas gestohlen zu haben. Er macht vielmehr geltend, sich
auf Empfehlung einer Passantin in [...] begeben zu haben, um wegen
Knieproblemen einen Termin abzumachen. Da um die Mittageszeit gerade niemand am
Empfang gewesen sei, habe er sich in einen Nebenraum begeben und dort circa zehn
Minuten gewartet. Als dann doch noch eine Frau an den Empfang gekommen sei,
habe er sie gerufen, weshalb sie in die Garderobe zu ihrer Tasche gekommen sei.
Sie sei dann in Panik geraten, habe ihr Handy und ihr Portemonnaie aus der
Tasche genommen und habe ihn gefragt, ob er etwas genommen habe, was er
verneint habe. Er sei dann aber dennoch von vier Personen festgehalten worden,
wobei er sich seinen Fussknöchel verstaucht (später sagte er sogar gebrochen)
sowie den Mund angeschlagen und zwei Zähne verloren habe. Der Berufungskläger
gesteht zwar ein, dass er in seinem Leben bereits viel stahl, besteht aber darauf,
dass er noch nie Gewalt ausgeübt habe (Akten S. 119 ff.).
2.3.2
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er sei
auf Empfehlung einer Person, die er auf dem [...] angesprochen habe, in die
Praxis gegangen. Es sei aber niemand dort gewesen, weshalb er zurück in den
Gang gegangen sei und dort etwa zehn Minuten gewartet habe. Es sei dann ein
Kunde gekommen, der in der Praxis hingesessen sei, woraufhin er die Praxis ebenfalls
wieder betreten habe. Dort habe er nochmals eine Runde gedreht, sei dann dort
hingegangen, «wo man sich umzieht» und habe gewartet. Dann sei die Dame
gekommen und habe zu schreien begonnen: «Was machen Sie da?». Sie habe ihre
Tasche genommen und geschaut, ob noch alles da sei. Er sei dann «rausgegangen»,
woraufhin es im Gang zu einem Gerangel mit sechs Personen gekommen sei. Er sei
an seiner Jacke gezogen worden und sei die Treppe heruntergerollt, wobei er
Hämatome erlitten und zwei Zähne verloren habe. Zudem habe das «Problem, das
ich jetzt unter dem Fuss habe, […] dort angefangen». Nachdem sich noch im Haus
drin zwei Männer nach seinem Wohlbefinden erkundigt hätten, sei er in einen
Park gegangen, um sich auszuruhen. Dort sei er während zwei Stunden verblieben,
bis er die Steigung «hinuntergegangen» und mit dem Bus [...] in Richtung [...]
nach Hause gefahren sei. Auch hier beteuert er, dass er noch nie – weder
physisch noch verbal – gewalttätig geworden sei. «Vielleicht hat sie einen
Schlag abbekommen, als sie mich zu Dritt, Viert gehalten haben. Das ist
möglich. Aber ich habe ihr nie extra einen Faustschlag gegeben, das stimmt
nicht» (Akten S. 319 f., 325 ff.).
2.3.3
In
der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei
wegen Knieproblemen in [...] gegangen. Dieses sei ihm von einer Person aus
einem Restaurant in [...] empfohlen worden. Er habe sich in der Praxis in einem
Raum, welcher mit «privé» angeschrieben gewesen sei, auf eine Bank gesetzt,
woraufhin er von einer Dame überrascht worden sei. Diese habe ihre Handtasche
gesucht und sei direkt auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, dass er nichts
genommen hätte. Die Frau habe ihn aber angeschrien und ihm zu verstehen
gegeben, dass er hier nichts zu suchen hätte. Er habe sich entschuldigt und sei
gegangen, woraufhin «sie» zu fünft (mit einem Kunden) gekommen seien und ihn am
Kragen seiner Jacke festgehalten hätten. Sie hätten die Jacke nach hinten
gerissen, woraufhin er im Schock nach hinten die Treppe hinuntergestürzt sei.
Dabei habe er sich zwei Zähne herausgebrochen und sich auch am Knie «weh getan».
Im Erdgeschoss hätten ihn Leute gefragt, ob er ok sei. Er habe geantwortet, «ja
es geht mehr oder weniger» und sei dann gegangen. Es könne sein, dass es einen
Schlag gegeben habe, aber sicher nichts Vorsätzliches (Akten S. 497 ff., 487).
2.3.4
Die
Depositionen des Berufungsklägers sind im Gegensatz zu denjenigen von C____ entgegen
seiner Ansicht (Akten S. 487) alles andere als konstant. So macht er anlässlich
seiner Einvernahme im Vorverfahren beispielsweise geltend, er habe in einem
Nebenraum gewartet, vor Strafgericht will er dann im Flur gewartet haben, wovon
er dann im Berufungsverfahren wiederum nichts erwähnt hat. Zudem soll er die
Geschädigte gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung zu sich gerufen haben.
Davon ist jedoch in den folgenden Befragungen keine Rede mehr. Darüber hinaus
will er die Empfehlung [...] zunächst von einer unbekannten Frau, dann von einer
Passantin auf dem [...] und im Berufungsverfahren schliesslich von einer Person
aus einem Restaurant in [...] erhalten haben. Nicht zuletzt werden auch die
angeblich erlittenen Verletzungen unterschiedlich geschildert (von Fussknöchel
verstaucht bzw. gebrochen und zwei Zähnen verloren; über Hämatome erlitten,
zwei Zähne verloren und Problemen am Fuss; bis zu zwei Zähne herausgebrochen und
sich auch am Knie «weh getan»).
2.3.5
Die
Aussagen des Berufungsklägers überzeugen aber auch sonst in keiner Weise. So
hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass die Begründung,
weshalb sich A____ überhaupt in [...] begeben hat, nicht glaubhaft erscheint.
Während es naheliegender gewesen wäre, wenn er telefonisch oder per Internet um
einen Termin ersucht hätte und es für den Berufungskläger ohnehin mit einem
gewissen (wenn auch überschaubaren) Aufwand verbunden gewesen wäre, für die [...]
regelmässig von [...] nach Basel zu reisen, ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass er sich aufgrund des gegen ihn bestehenden und ihm gemäss
eigenen Aussagen bekannten Einreiseverbots (Akten S. 250 f., 320, 498) bei
jedem Besuch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht hätte. Sodann will
der Berufungskläger zwar über eine Überweisung von einem [...] Arzt verfügt
haben (Akten S. 319), dann aber dennoch wahllos in Basel eine Person
angesprochen und nach [...] gefragt haben (zumindest in seinen ersten beiden
Befragungen [vgl. dazu schon E. 2.3.4]). Abgesehen davon, dass A____ die
angebliche Überweisung des [...] Arztes nicht belegen kann (vgl. zur
Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3,
6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2019.22
vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3), ist überdies
festzuhalten, dass der Berufungskläger über keine Grenzgängerversicherung
verfügt und keine [...] Krankenkasse die nach der Lebenserfahrung höher
ausfallenden Kosten einer Behandlung in der Schweiz decken würde, was nicht
zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass die im Gefängnis Bässlergut begonnene [...]
mutmasslich aufgrund fehlender Krankenkassendeckung aufgegeben werden musste (Akten
S. 499). Die Beteuerung, zwecks Arztbesuchs in die Schweiz gekommen zu
sein, bringt A____ im Übrigen nicht nur in diesem Zusammenhang vor. Auch am 26.
Februar 2020, als er nach einem weiteren Grenzübertritt aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens
festgenommen werden konnte, will er hierhergekommen sein, da er zum Zahnarzt
habe gehen wollen und auch diesbezüglich machte er geltend, es sei in [...]
teurer (Akten S. 130). Dass dem nicht so ist, ist allgemein bekannt. Es
handelt sich daher – wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat
(vorinstanzliches Urteil S. 8) – offensichtlich um reine Schutzbehauptungen. Im
Übrigen leuchtet auch nicht ein, wie sich der Berufungskläger, der sich erst im
Gefängnis gewisse Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. dazu E. 4.5.1), hätte
verständigen bzw. sein Leiden (angeblich Wasser in den Knien) den
Therapierenden hätte schildern sollen.
2.3.6
Aber
selbst wenn der Berufungskläger tatsächlich einen Termin hätte vereinbaren
wollen, so hätte es für ihn keinen Grund gegeben, in die Personalgarderobe zu
gehen. Diese ist gemäss Aussage von C____ vor Strafgericht mit «Garderobe
Personal» angeschrieben (Akten S. 321), was zweifellos auch für den [...] Berufungskläger
zu verstehen war, zumal er heute ausgeführt hat, der Raum sei mit «privé»
angeschrieben gewesen (Akten S. 498). Weiter führte C____ aus, es gebe im
Empfangsbereich der Praxis eine Wartezone mit Sitzgelegenheiten, Kaffeemaschine
und Zeitschriften (Akten S. 321). Es war somit – was sich auch aus den sich in
den Akten befindlichen Fotografien des Empfangsbereichs ergibt (Akten S. 187
f.) – klar erkennbar, dass von Kunden [...] erwartet wird, sich dort
aufzuhalten, bis sie aufgerufen oder bedient werden. Dies muss umso mehr
gelten, als sich ein anderer Kunde – nachdem der Berufungskläger zuvor zehn
Minuten im Flur gewartete haben will (vgl. dazu E. 2.3.2) – offenbar am
korrekten Ort hinsetzte und gerade nicht die Personalgarderobe betrat. Alleine
schon aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht in der Wartezone verblieb,
sondern sich in die Personalgarderobe begab und sich von dort aus zwecks Terminvereinbarung
auch nicht bemerkbar machte, verfängt sein im Berufungsverhandlung erneut vorgetragener
Einwand, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (Akten S. 487 f.), nicht.
Der unter anderem wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Berufungskläger (vgl.
dazu im Detail nachfolgend E. 4.4.3) ging offensichtlich bewusst in die
Garderobe hinein, um nach Wertgegenständen zu suchen.
2.3.7
Auch
die Aussagen des Berufungsklägers zum weiteren Verlauf vermögen mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) nicht zu überzeugen. So soll er –
gemäss seinen Schilderungen grundlos und widerrechtlich – vom Personal und von
einem Kunden [...] zurückgehalten, die Treppe hinuntergestossen, seiner teuren
Lacoste-Jacke beraubt und erheblich verletzt worden sein. Hätte dieser Vorfall
tatsächlich auf einem Missverständnis beruht, hätte A____ seinerseits allen
Grund gehabt, eine Anzeige zu erstatten und die «Täter» – allenfalls mit Hilfe
weiterer Personen – zur Rede zu stellen, was er jedoch nicht tat. Mit der mehrfach
geltend gemachten Flucht überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist
schliesslich die heute diesbezüglich auf entsprechende Frage vorgebrachte
Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Leute aus [...] darum gebeten, ihm
seine Jacke zurückzugeben (Akten S. 498).
2.4
Die
Depositionen des Berufungsklägers sind nach dem Gesagten nicht einmal
ansatzweise glaubhaft und stehen im Widerspruch zu den überzeugenden
Schilderungen der Geschädigten C____. Der angeklagte Sachverhalt ist daher
erstellt und als Beweisergebnis davon auszugehen, dass sich der
Berufungskläger, als er von der Geschädigten überrascht worden ist, zu ihr umdrehte,
mit dem Portemonnaie in der Hand in ihre Richtung lief und ihr zwecks Beutesicherung
sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper und Gesundheit zu schädigen,
einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst hat.
3.
Die rechtliche
Qualifikation als versuchter Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert
worden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die
zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches
Urteil S. 9). Zu diskutieren wäre bloss, ob angesichts der Tatsache, dass der
Berufungskläger das Portemonnaie gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.4) vor
dem Zusammentreffen mit C____ in seinen Händen gehalten hat, allenfalls nicht
ein vollendeter Raub vorliegt. Da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
Abs. 2 Satz 1 StPO (Verbot der «reformatio in peius») aber nicht nur bei einer
Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen
Qualifikation der Tat bzw. in casu bei einer Umqualifizierung von versuchtem zu
vollendetem Raub verletzt würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.), ist darauf
nicht weiter einzugehen und erübrigen sich weitergehende diesbezügliche
Ausführungen. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen
versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0).
4.
4.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
4.2
Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des versuchten Raubs, worauf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140 Ziff. 1
Abs. 2 StGB). Dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem
beherzten Durchgreifen der Anwesenden und nicht dem Verhalten des
Berufungsklägers zu verdanken und damit bloss minim strafmildernd zu berücksichtigten
(Art. 22 Abs. 1 StGB). Sofern für die mehrfache Widerhandlung gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetz nach erfolgter Verschuldensbewertung eine
Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen
(vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich
des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger
wohl keinen konkreten Plan gehabt hat, doch wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.3.5-2.3.7),
kam er zweifellos nicht nach Basel, um sich hier behandeln zu lassen. Vielmehr
war er darauf aus, als Kriminaltourist bei sich bietender Gelegenheit deliktisch
tätig zu werden, was doch von einem gewissen Kalkül zeugt. Auch wenn der
Berufungskläger bislang nicht gewalttätig in Erscheinung trat (vgl. dazu E. 4.4.2)
und die Verletzungen, welche C____ davontrug, nicht gravierend waren bzw. sie
gemäss eigenen Angaben vom Vorfall auch nicht mehr betroffen ist (Akten S. 322),
hat er – als er überrascht wurde – das Portemonnaie nicht etwa sogleich fallen
gelassen, sondern sich gewehrt und zugeschlagen.
4.3.2
A____
verfügt eigenen Angaben zufolge über Sozialhilfeleistungen von EUR 490.– pro
Monat, wobei zusätzlich 70 % der Wohnkosten unabhängig davon von der
Sozialhilfe bezahlt würden (Akten S. 9; 495). Aufgrund von Knieproblemen soll
er während eines Jahres nicht mehr in der Lage gewesen sein zu arbeiten. Ob dem
tatsächlich so war, kann dahingestellt bleiben. Fest steht wohl, dass der
Berufungskläger mit relativ wenig Geld auskommen musste. Dies vermag seine Tat
zwar keineswegs zu entschuldigen, in subjektiver Hinsicht jedoch in gewisser
Weise zu erklären.
4.3.3
Insgesamt
ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens des Raubs als leicht zu
bezeichnen, weshalb unter Berücksichtigung, dass der Vorfall nicht über das
Versuchsstadium hinausgekommen ist, eine Einsatzstrafe von knapp über der
Mindeststrafe liegenden neun Monaten dem objektiven und subjektiven
Tatverschulden angemessen erscheint.
4.4
4.4.1
Hinsichtlich
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kann
das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Berufungskläger reiste
mehrfach in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn ein bis zum 18. März 2024
gültiges Einreiseverbot bestand (Akten S. 250 f.), was ihm eigenen Angaben
zufolge auch bekannt war (Akten S. 320). Kommt dazu, dass er diesbezüglich
massiv vorbestraft ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.2). Offenbar ist es A____
schlichtweg egal, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf. Entsprechend
rechtfertigt es sich, bei einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG) beträgt, für jede Einreise zwei
Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe zu veranschlagen.
4.4.2
Der
Berufungskläger wurde in den letzten knapp 14 Jahren wegen verschiedener
Delikte, hauptsächlich aber wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und ausländerrechtlichen Delikten,
regelmässig zu unbedingten – auch kurzen – Freiheitsstrafen verurteilt (Akten
S. 463 ff.). Der als Intensivtäter zu bezeichnende Berufungskläger hat die
Grenze zur Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB damit schon längst
überschritten. Dies muss heute – diverse Jahre und Delikte später – umso mehr
gelten und so sind die heute zu sanktionierenden Delikte in spezialpräventiver
Hinsicht ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Darüber hinaus wäre der
Vollzug einer allfälligen Geldstrafe angesichts des ausländischen Wohnsitzes
des Berufungsklägers bzw. seiner Hablosigkeit zumindest erschwert und erschiene
damit auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw.
wirkungslos (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5,
SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen könnte eine Geldstrafe
den Berufungskläger, der nach eigenen Angaben in prekären finanziellen
Verhältnissen lebt (vgl. dazu schon E. 4.3.2), erst recht dazu verleiten, seinen
Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, und damit seine
kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3).
4.4.3
Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die
Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Widerhandlung
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz um drei Monate erhöht.
4.5
4.5.1
Mit
Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute [...]-jährige
Berufungskläger laut eigener Aussage in [...] geboren und aufgewachsen ist und
dort auch die Schulen besucht hat. Im Alter von [...] Monaten sei er – nachdem
sein Vater verstorben ist – in ein Heim gekommen, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr
verblieben sei. Kontakt zu seiner Mutter habe er erst danach wieder gehabt.
Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er bis anfangs 2018 als [...]
gearbeitet. Er sei ledig, wohne aber mit [...] in einer gemeinsamen Wohnung und
habe eine [...]-jährige Tochter, zu welcher regelmässiger Kontakt bestehe. Seit
20.
Jahren konsumiere er keine Drogen mehr, er nehme aber täglich zwei Miligramm
Subutex® (es bleibt auf einen einmaligen Cannabis-Konsum in der JVA Bostadel
hinzuweisen [Akten S. 457 ff.]). Nach seiner Haftentlassung werde er als [...]
bei seinem Bruder, welcher in [...] ein eigenes Geschäft betreibe, arbeiten
können. Da er im Gefängnis in [...] arbeite und auch ein wenig Deutsch gelernt
habe, sollte dies zukünftig tatsächlich möglich sein (Akten S. 5 ff., 317, 457
ff., 495 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass der Berufungskläger
unter schwierigen familiären Umständen aufgewachsen ist. Unmittelbare
Auswirkungen im Sinne von strafmindernden Umständen lassen sich daraus aufgrund
des Zeitablaufs aber nicht ableiten (vgl. dazu Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 385 f.)
4.5.2
Der
Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrere Aliasnamen benutzt hat, weist
im Zeitraum zwischen 2007 und 2018 – wie bereits thematisiert (vgl. dazu
E. 4.4.2) – zwölf Vorstrafen auf, alle zumindest teilweise einschlägig in
Bezug auf Diebstahl oder rechtswidrige Einreise (Akten S. 463 ff.). Eine
derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht ihresgleichen. Der Berufungskläger
erweist sich als unbelehrbar. Aufgrund seiner massiven Renitenz und
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung rechtfertigt es
sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate zu erhöhen (vgl.
zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62;
BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E.
2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.6.2, SB.2019.3 vom 12. März
2020.
E. 4.8.2).
4.5.3
Zwar
ist dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 18. Februar 2021 zu entnehmen
(Akten S. 457 ff.), dass sich der bisherige Vollzug bis auf eine
Disziplinierung wegen Cannabis-Konsums problemlos gestaltet hat, wobei der Berufungskläger
gegenüber den Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches
Verhalten positiv auffalle. Indes ist das Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von Bedeutung, zumal
solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015
E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O.,
Rz. 392). Immerhin hat der grundsätzlich positive Vollzugsbericht mitunter dazu
geführt, dass der Berufungskläger per 25. Dezember 2020 bedingt aus der Haft
entlassen und dem Straf- und Massnahmenvollzug zwecks Verbüssung einer aus
einem anderen Verfahren stammenden Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt
wurde.
4.6
Unter
Berücksichtigung aller Faktoren erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 15
Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen. Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug formell zwar noch
möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Indes ist der Berufungskläger vielfach
einschlägig vorbestraft und hat trotz zahlreicher verbüsster Freiheitsstrafen
unbeirrt weiter delinquiert, teilweise kurz nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug. Seine finanzielle Lage ist gemäss eigenem Bekunden prekär und veranlasst
ihn immer wieder zu erneuter Delinquenz. Es ist ihm daher eine eigentliche
Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen und der bedingte
Strafvollzug nicht zu gewähren. Der Anrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs steht jedoch nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.
5.1
Der
Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte zwischen Oktober 2019 und Februar 2020, mithin nach
Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er
wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Da die
Landesverweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon
anzuordnen ist, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder
unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), sind die Voraussetzungen
einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
5.2
[...]
Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens
(FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf berufen, wer sich
rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen
eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für das FZA.
Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich
ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der
Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über kein
Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl.
Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine
Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom
18.
Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art.
66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre
des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer
Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den
Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte
Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während
dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018
E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner
nicht ‘rechtmässig’ im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal
strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der
Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…). Da der Beschwerdegegner über kein
Dispositiv
Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA
stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen» (BGer
6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).
5.2.2 Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme des
als reiner Kriminaltourist unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügenden Berufungsklägers nicht nach den besonderen
Voraussetzungen des FZA richtet und damit auch generalpräventiven Interessen
Beachtung geschenkt werden könnte (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4
S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar
2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014; AGE SB.2018.27 vom 27.
August 2019 E. 5.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.4).
5.3 Nachdem
das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2
StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Hierzu ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...] geboren und aufgewachsen ist, da
die Schule besucht hat und heute auch dort lebt. Er hat weder familiäre noch berufliche
Verbindungen zur Schweiz und hat sich hier nur zum Zwecke des Delinquierens
aufgehalten. Er erklärte auch heute, dass er keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier
keine Verwandten habe und von einer Landesverweisung nicht besonders betroffen
wäre (Akten S. 317, 499). Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die
Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen
des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung
braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung
auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 13) auf fünf Jahre festzusetzen ist (aufgrund des Verbots der «reformatio
in peius» [Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO] wäre eine Erhöhung der Dauer der
Landesverweisung ohnehin ausgeschlossen).
5.4 Da
es sich bei A____ um einen [...] Staatsangehörigen und damit nicht um einen
Drittstaatsangehörigen handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen. Damit dürfte die beabsichtigte Arbeitsaufnahme als [...] bei
seinem Bruder in [...] (vgl. dazu E. 4.5.1) aufenthaltsrechtlich kein Problem
darstellen.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubs schuldig
gesprochen wird (bereits rechtskräftig ist bekanntlich der Schuldspruch wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3‘837.90
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.–.
7.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
10. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 115
Abs. 1 lit. a AIG;
-
Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls und
Hausfriedensbruchs;
-
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen mehrfacher Nötigung (AS
Ziff. 3);
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst dem
bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des versuchten Raubs (Nötigungshandlung)
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen
dem 26. Februar 2020 und dem 25. Dezember 2020,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Art. 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird nicht im Schengener
Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘837.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 2‘766.65 und ein Auslagenersatz von CHF
64.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 218.05 (7,7 % auf CHF
2‘831.50), somit total CHF 3‘049.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).