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Entscheid

SB.2020.67

versuchter Raub (Nötigungshandlung) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

4. März 2021Deutsch32 min

Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) des versuchten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.67

URTEIL

vom 4.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 10. Juni 2020 (SG.2020.68)

betreffend versuchten Raub

(Nötigungshandlung)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 10. Juni 2020 wurde A____ (Berufungskläger) des versuchten

Raubs (Nötigungshandlung) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungshaft

und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Februar 2020). Von der Anklage wegen

versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs wurde er hingegen freigesprochen. Im

Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3) wurde das Verfahren zufolge Verletzung

des Anklageprinzips eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger für

fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener

Informationssystem). Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände

verfügt worden und wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 3‘837.90 sowie eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.– auferlegt. Ferner ist die amtliche

Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

Der Berufungskläger,

amtlich verteidigt durch B____, hat am 19. Juni 2020 Berufung angemeldet,

mit Eingabe vom 4. August 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben

vom 9. Oktober 2020 begründet. Es wird beantragt, A____ in teilweiser

Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen. Von der übrigen Anklage sei er

freizusprechen und auf eine Landesverweisung zu verzichten (alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates).

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2021 wurde der Berufungskläger

befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz, die Freisprüche von der Anklage wegen versuchten Diebstahls

und Hausfriedensbruchs, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen

mehrfacher Nötigung (AS Ziff. 3), die Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, am 15. Oktober 2019, gegen 12.35 Uhr, in

Diebstahlsabsicht die in Basel [...] im zweiten Obergeschoss gelegene

Personalgarderobe [...] betreten zu haben. Dort soll er eine im Eigentum von C____

stehende Handtasche durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

ein Portemonnaie behändigt haben. Als er dabei von der Geschädigten überrascht

worden sei, habe er sich zu ihr umgedreht, sei in ihre Richtung gelaufen und

habe ihr zwecks Beutesicherung sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper

und Gesundheit zu schädigen, einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte

verpasst. Als C____ ihn in der Folge zu packen versuchte und nach Hilfe rief,

habe sich der mittlerweile wohl nicht mehr im Besitz des Portemonnaies

befindliche Berufungskläger mit D____ und E____ konfrontiert gesehen, welche

dem Opfer zur Hilfe geeilt seien und den Berufungskläger anzuhalten versucht

hätten. Sich dieser Anhaltung entziehen wollend habe der Berufungskläger die

beiden vorgenannten Frauen und das Opfer dazu genötigt, ihn laufen zu lassen,

indem er sich durch ein Gerangel der Anhaltung widersetzt und sich so der

Umklammerung entzogen habe. In der Folge habe der Berufungskläger den Tatort

ohne in Besitz einer Beute gekommen zu sein in unbekannte Richtung verlassen.

2.2

2.2.1

Die

Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von C____, welche in ihrer

Einvernahme vom 15. Oktober 2019 – notabene nur wenige Stunden nach dem Vorfall

und der ersten Befragung durch die Polizei (Akten S. 178 f.) – ausführte, sie

sei nach der Mittagspause in die Personalgarderobe gekommen, wo sie einen

fremden Mann sah, welcher mit dem Rücken zu ihr gestanden habe. Dieser habe in

ihrer Handtasche gewühlt und ihr Portemonnaie in der Hand gehalten. Sie habe

gesagt «Hey, was soll das?». Der Mann habe sich daraufhin umgedreht, sei mit

dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr einen Faustschlag

ins Gesicht (linker Unterkiefer) verpasst. Sie habe ihn dann irgendwo – sie

glaube an seiner Jacke – packen können und habe geschrien, woraufhin ihr zwei Mitarbeiterinnen

[...] zu Hilfe geeilt seien. Nachdem sich der Täter von ihr lösen konnte, sei dieser

im Treppenhaus von einer ihrer Kolleginnen zu Fall gebracht worden. Sie [C____]

habe ihn gegen die Wand gedrückt, worauf er in gebrochenem Deutsch etwas von «kein

Portemonnaie» gesagt habe. Zusammen mit einem ebenfalls zu Hilfe geeilten

Patienten habe man den Täter an einem Jackenärmel festhalten können, woraufhin

sich dieser aber aus der Jacke gelöst habe und die Treppe hinuntergestürzt sei.

In der Zwischenzeit sei das Portemonnaie in der Praxis gefunden worden (Akt. S.

197).

2.2.2

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C____ zu Protokoll, sie sei nach der

Mittagspause in die Personalgarderobe gegangen. Dort habe sie einen mit dem

Rücken zu ihr stehenden Mann gesehen. Dieser sei an ihrer Tasche gewesen und

habe daraus ihr Portemonnaie entnommen. Sie habe gedacht, er werfe das

Portemonnaie weg und gehe raus, wenn sie etwas sage. Dementsprechend habe sie ihm

«Hey, was soll das?» zugerufen. Der Täter habe sich dann aber umgedreht, sei

mit dem Portemonnaie in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr mit der Faust «eins

abgedrückt», wobei er ihre Lippe getroffen habe. Sie habe den Mann noch

festhalten können, woraufhin es ein Gerangel gegeben habe. Im Zuge dessen habe

sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei. Sie vermute, es sei ihr

Portemonnaie gewesen. Da sie zu schreien begonnen habe, seien ihr zwei

Kolleginnen zu Hilfe geeilt. Sie hätten dem Täter in der Nähe des Empfangs seine

Jacke ausziehen können. Daraufhin sei der Täter aus der Praxis raus in den Flur

gegangen. Eine Kollegin habe ihn aber festhalten können, woraufhin die beiden

zu Boden gestürzt seien. Es habe auf der Treppe erneut ein Gerangel gegeben und

sie hätten versucht, den Täter festzuhalten. Dieser habe in gebrochenem Deutsch

geschrien, dass er das Portemonnaie nicht habe. Der Täter sei dann die Treppe

hinuntergefallen und habe – als er wieder aufgestanden sei – das Gebäude verlassen,

woraufhin sie wieder in der Praxis zurückgekehrt sei. Dort habe sie ihr

Portemonnaie in der Nähe des Empfangs wieder gefunden (Akten S. 322 f.).

2.2.3

Die

Aussagen von C____ sind – wie sich aus dem soeben Referierten ergibt – insbesondere

hinsichtlich des Kerngeschehens ausserordentlich konstant. Sie sind zudem auch

in sich stimmig. So hat die Geschädigte beispielsweise berichtet, der Täter

habe ihr Portemonnaie zunächst in seinen Händen gehalten. Im Zuge des ersten

Gerangels habe sie gehört, dass etwas auf den Boden gefallen sei, sie vermute,

es sei ihr Portemonnaie gewesen. Nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus sei

ihre Geldbörse dann innerhalb der Praxis in der Nähe des Empfangs gefunden

worden. Damit erscheint der Verbleib des Portemonnaies gut nachvollziehbar und

kann davon, dass C____ ihr Portemonnaie in der Garderobe einfach nicht sofort

gefunden habe – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S. 489) – keine Rede

sein. Überdies weisen ihre Depositionen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 7) auch einige Realitätskriterien auf. So schildert sie beispielsweise

ihre Gedankengänge («Ich dachte zuerst, es sei unser Mitarbeiter, jedoch ist

der krankgeschrieben»; «Ich glaube, er hat mich, bis ich ihn angesprochen habe,

gar nicht wahrgenommen» [Akten S. 197]; «Ich dachte, wenn ich etwas sage,

dann wirft er das Portemonnaie weg und rennt raus» [Akten S. 321]), räumt

Erinnerungslücken ein (sie wisse nicht mehr, in welcher Hand der Täter das

Portemonnaie gehalten habe [Akten S. 197 f.] bzw. wisse nicht mehr genau, wo

man dem Täter die Jacke ausgezogen habe [Akten S. 322]) und schildert auch

eigene Emotionen («Ich war sehr aufgewühlt zu dem Zeitpunkt»; «Oben habe ich

dann mein Portemonnaie wiedergefunden [...] da war meine Welt wieder in

Ordnung» [Akten S. l197]). Zudem belastet C____ den Berufungskläger auch nicht

übermässig und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich, sie sei

vom Vorfall nicht mehr betroffen und habe auch keine Angst (Akten S. 322).

Überdies räumt sie bereitwillig ein, dass sie ihrerseits nicht zimperlich mit

dem Berufungskläger umgegangen sei (Akten S. 322 f.). Darüber hinaus ist auch

keinerlei Grund ersichtlich, weshalb C____ den ihr zuvor völlig unbekannten Berufungskläger,

den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindeutig als Täter

identifizierte (Akten S. 322), zu Unrecht beschuldigen sollte (Akten S. 320).

2.2.4

Die

von in ihrem materiellen Gehalt und auch der Aussagegenese her absolut

glaubhaften Depositionen

von C____ werden überdies durch die von der Polizei erstellten Fotos ihrer

Verletzung (Akten S. 189 f.) – welche bestens zum von ihr geschilderten Schlag

gegen den Mund passt –, das ärztliche Zeugnis von «[...]» vom 15. Oktober 2019

(Akten S. 195) sowie die am Tatort aufgefundene Jacke sowie das Feuerzeug des

Täters, welche DNA-Spuren des Berufungsklägers aufwiesen (Akten S. 191 f.; 216 ff.;

227.

ff.), objektiviert.

2.3

2.3.1

Der

Berufungskläger räumt anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Februar 2020 ein,

am 15. Oktober 2019 im [...] am [...] gewesen zu sein, bestreitet jedoch, dort

jemanden geschlagen oder etwas gestohlen zu haben. Er macht vielmehr geltend, sich

auf Empfehlung einer Passantin in [...] begeben zu haben, um wegen

Knieproblemen einen Termin abzumachen. Da um die Mittageszeit gerade niemand am

Empfang gewesen sei, habe er sich in einen Nebenraum begeben und dort circa zehn

Minuten gewartet. Als dann doch noch eine Frau an den Empfang gekommen sei,

habe er sie gerufen, weshalb sie in die Garderobe zu ihrer Tasche gekommen sei.

Sie sei dann in Panik geraten, habe ihr Handy und ihr Portemonnaie aus der

Tasche genommen und habe ihn gefragt, ob er etwas genommen habe, was er

verneint habe. Er sei dann aber dennoch von vier Personen festgehalten worden,

wobei er sich seinen Fussknöchel verstaucht (später sagte er sogar gebrochen)

sowie den Mund angeschlagen und zwei Zähne verloren habe. Der Berufungskläger

gesteht zwar ein, dass er in seinem Leben bereits viel stahl, besteht aber darauf,

dass er noch nie Gewalt ausgeübt habe (Akten S. 119 ff.).

2.3.2

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger aus, er sei

auf Empfehlung einer Person, die er auf dem [...] angesprochen habe, in die

Praxis gegangen. Es sei aber niemand dort gewesen, weshalb er zurück in den

Gang gegangen sei und dort etwa zehn Minuten gewartet habe. Es sei dann ein

Kunde gekommen, der in der Praxis hingesessen sei, woraufhin er die Praxis ebenfalls

wieder betreten habe. Dort habe er nochmals eine Runde gedreht, sei dann dort

hingegangen, «wo man sich umzieht» und habe gewartet. Dann sei die Dame

gekommen und habe zu schreien begonnen: «Was machen Sie da?». Sie habe ihre

Tasche genommen und geschaut, ob noch alles da sei. Er sei dann «rausgegangen»,

woraufhin es im Gang zu einem Gerangel mit sechs Personen gekommen sei. Er sei

an seiner Jacke gezogen worden und sei die Treppe heruntergerollt, wobei er

Hämatome erlitten und zwei Zähne verloren habe. Zudem habe das «Problem, das

ich jetzt unter dem Fuss habe, […] dort angefangen». Nachdem sich noch im Haus

drin zwei Männer nach seinem Wohlbefinden erkundigt hätten, sei er in einen

Park gegangen, um sich auszuruhen. Dort sei er während zwei Stunden verblieben,

bis er die Steigung «hinuntergegangen» und mit dem Bus [...] in Richtung [...]

nach Hause gefahren sei. Auch hier beteuert er, dass er noch nie – weder

physisch noch verbal – gewalttätig geworden sei. «Vielleicht hat sie einen

Schlag abbekommen, als sie mich zu Dritt, Viert gehalten haben. Das ist

möglich. Aber ich habe ihr nie extra einen Faustschlag gegeben, das stimmt

nicht» (Akten S. 319 f., 325 ff.).

2.3.3

In

der heutigen Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei

wegen Knieproblemen in [...] gegangen. Dieses sei ihm von einer Person aus

einem Restaurant in [...] empfohlen worden. Er habe sich in der Praxis in einem

Raum, welcher mit «privé» angeschrieben gewesen sei, auf eine Bank gesetzt,

woraufhin er von einer Dame überrascht worden sei. Diese habe ihre Handtasche

gesucht und sei direkt auf ihn zugekommen. Er habe gesagt, dass er nichts

genommen hätte. Die Frau habe ihn aber angeschrien und ihm zu verstehen

gegeben, dass er hier nichts zu suchen hätte. Er habe sich entschuldigt und sei

gegangen, woraufhin «sie» zu fünft (mit einem Kunden) gekommen seien und ihn am

Kragen seiner Jacke festgehalten hätten. Sie hätten die Jacke nach hinten

gerissen, woraufhin er im Schock nach hinten die Treppe hinuntergestürzt sei.

Dabei habe er sich zwei Zähne herausgebrochen und sich auch am Knie «weh getan».

Im Erdgeschoss hätten ihn Leute gefragt, ob er ok sei. Er habe geantwortet, «ja

es geht mehr oder weniger» und sei dann gegangen. Es könne sein, dass es einen

Schlag gegeben habe, aber sicher nichts Vorsätzliches (Akten S. 497 ff., 487).

2.3.4

Die

Depositionen des Berufungsklägers sind im Gegensatz zu denjenigen von C____ entgegen

seiner Ansicht (Akten S. 487) alles andere als konstant. So macht er anlässlich

seiner Einvernahme im Vorverfahren beispielsweise geltend, er habe in einem

Nebenraum gewartet, vor Strafgericht will er dann im Flur gewartet haben, wovon

er dann im Berufungsverfahren wiederum nichts erwähnt hat. Zudem soll er die

Geschädigte gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung zu sich gerufen haben.

Davon ist jedoch in den folgenden Befragungen keine Rede mehr. Darüber hinaus

will er die Empfehlung [...] zunächst von einer unbekannten Frau, dann von einer

Passantin auf dem [...] und im Berufungsverfahren schliesslich von einer Person

aus einem Restaurant in [...] erhalten haben. Nicht zuletzt werden auch die

angeblich erlittenen Verletzungen unterschiedlich geschildert (von Fussknöchel

verstaucht bzw. gebrochen und zwei Zähnen verloren; über Hämatome erlitten,

zwei Zähne verloren und Problemen am Fuss; bis zu zwei Zähne herausgebrochen und

sich auch am Knie «weh getan»).

2.3.5

Die

Aussagen des Berufungsklägers überzeugen aber auch sonst in keiner Weise. So

hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass die Begründung,

weshalb sich A____ überhaupt in [...] begeben hat, nicht glaubhaft erscheint.

Während es naheliegender gewesen wäre, wenn er telefonisch oder per Internet um

einen Termin ersucht hätte und es für den Berufungskläger ohnehin mit einem

gewissen (wenn auch überschaubaren) Aufwand verbunden gewesen wäre, für die [...]

regelmässig von [...] nach Basel zu reisen, ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass er sich aufgrund des gegen ihn bestehenden und ihm gemäss

eigenen Aussagen bekannten Einreiseverbots (Akten S. 250 f., 320, 498) bei

jedem Besuch der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht hätte. Sodann will

der Berufungskläger zwar über eine Überweisung von einem [...] Arzt verfügt

haben (Akten S. 319), dann aber dennoch wahllos in Basel eine Person

angesprochen und nach [...] gefragt haben (zumindest in seinen ersten beiden

Befragungen [vgl. dazu schon E. 2.3.4]). Abgesehen davon, dass A____ die

angebliche Überweisung des [...] Arztes nicht belegen kann (vgl. zur

Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3,

6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2019.22

vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3), ist überdies

festzuhalten, dass der Berufungskläger über keine Grenzgängerversicherung

verfügt und keine [...] Krankenkasse die nach der Lebenserfahrung höher

ausfallenden Kosten einer Behandlung in der Schweiz decken würde, was nicht

zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass die im Gefängnis Bässlergut begonnene [...]

mutmasslich aufgrund fehlender Krankenkassendeckung aufgegeben werden musste (Akten

S. 499). Die Beteuerung, zwecks Arztbesuchs in die Schweiz gekommen zu

sein, bringt A____ im Übrigen nicht nur in diesem Zusammenhang vor. Auch am 26.

Februar 2020, als er nach einem weiteren Grenzübertritt aufgrund eines RIPOL-Ausschreibens

festgenommen werden konnte, will er hierhergekommen sein, da er zum Zahnarzt

habe gehen wollen und auch diesbezüglich machte er geltend, es sei in [...]

teurer (Akten S. 130). Dass dem nicht so ist, ist allgemein bekannt. Es

handelt sich daher – wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat

(vorinstanzliches Urteil S. 8) – offensichtlich um reine Schutzbehauptungen. Im

Übrigen leuchtet auch nicht ein, wie sich der Berufungskläger, der sich erst im

Gefängnis gewisse Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. dazu E. 4.5.1), hätte

verständigen bzw. sein Leiden (angeblich Wasser in den Knien) den

Therapierenden hätte schildern sollen.

2.3.6

Aber

selbst wenn der Berufungskläger tatsächlich einen Termin hätte vereinbaren

wollen, so hätte es für ihn keinen Grund gegeben, in die Personalgarderobe zu

gehen. Diese ist gemäss Aussage von C____ vor Strafgericht mit «Garderobe

Personal» angeschrieben (Akten S. 321), was zweifellos auch für den [...] Berufungskläger

zu verstehen war, zumal er heute ausgeführt hat, der Raum sei mit «privé»

angeschrieben gewesen (Akten S. 498). Weiter führte C____ aus, es gebe im

Empfangsbereich der Praxis eine Wartezone mit Sitzgelegenheiten, Kaffeemaschine

und Zeitschriften (Akten S. 321). Es war somit – was sich auch aus den sich in

den Akten befindlichen Fotografien des Empfangsbereichs ergibt (Akten S. 187

f.) – klar erkennbar, dass von Kunden [...] erwartet wird, sich dort

aufzuhalten, bis sie aufgerufen oder bedient werden. Dies muss umso mehr

gelten, als sich ein anderer Kunde – nachdem der Berufungskläger zuvor zehn

Minuten im Flur gewartete haben will (vgl. dazu E. 2.3.2) – offenbar am

korrekten Ort hinsetzte und gerade nicht die Personalgarderobe betrat. Alleine

schon aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht in der Wartezone verblieb,

sondern sich in die Personalgarderobe begab und sich von dort aus zwecks Terminvereinbarung

auch nicht bemerkbar machte, verfängt sein im Berufungsverhandlung erneut vorgetragener

Einwand, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (Akten S. 487 f.), nicht.

Der unter anderem wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Berufungskläger (vgl.

dazu im Detail nachfolgend E. 4.4.3) ging offensichtlich bewusst in die

Garderobe hinein, um nach Wertgegenständen zu suchen.

2.3.7

Auch

die Aussagen des Berufungsklägers zum weiteren Verlauf vermögen mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) nicht zu überzeugen. So soll er –

gemäss seinen Schilderungen grundlos und widerrechtlich – vom Personal und von

einem Kunden [...] zurückgehalten, die Treppe hinuntergestossen, seiner teuren

Lacoste-Jacke beraubt und erheblich verletzt worden sein. Hätte dieser Vorfall

tatsächlich auf einem Missverständnis beruht, hätte A____ seinerseits allen

Grund gehabt, eine Anzeige zu erstatten und die «Täter» – allenfalls mit Hilfe

weiterer Personen – zur Rede zu stellen, was er jedoch nicht tat. Mit der mehrfach

geltend gemachten Flucht überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist

schliesslich die heute diesbezüglich auf entsprechende Frage vorgebrachte

Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Leute aus [...] darum gebeten, ihm

seine Jacke zurückzugeben (Akten S. 498).

2.4

Die

Depositionen des Berufungsklägers sind nach dem Gesagten nicht einmal

ansatzweise glaubhaft und stehen im Widerspruch zu den überzeugenden

Schilderungen der Geschädigten C____. Der angeklagte Sachverhalt ist daher

erstellt und als Beweisergebnis davon auszugehen, dass sich der

Berufungskläger, als er von der Geschädigten überrascht worden ist, zu ihr umdrehte,

mit dem Portemonnaie in der Hand in ihre Richtung lief und ihr zwecks Beutesicherung

sowie zumindest unter Inkaufnahme, sie an Körper und Gesundheit zu schädigen,

einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst hat.

3.

Die rechtliche

Qualifikation als versuchter Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert

worden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die

zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches

Urteil S. 9). Zu diskutieren wäre bloss, ob angesichts der Tatsache, dass der

Berufungskläger das Portemonnaie gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.4) vor

dem Zusammentreffen mit C____ in seinen Händen gehalten hat, allenfalls nicht

ein vollendeter Raub vorliegt. Da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 Satz 1 StPO (Verbot der «reformatio in peius») aber nicht nur bei einer

Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen

Qualifikation der Tat bzw. in casu bei einer Umqualifizierung von versuchtem zu

vollendetem Raub verletzt würde (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f.), ist darauf

nicht weiter einzugehen und erübrigen sich weitergehende diesbezügliche

Ausführungen. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen

versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0).

4.

4.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

4.2

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des versuchten Raubs, worauf

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren steht (Art. 140 Ziff. 1

Abs. 2 StGB). Dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem

beherzten Durchgreifen der Anwesenden und nicht dem Verhalten des

Berufungsklägers zu verdanken und damit bloss minim strafmildernd zu berücksichtigten

(Art. 22 Abs. 1 StGB). Sofern für die mehrfache Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz nach erfolgter Verschuldensbewertung eine

Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen

(vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich

des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger

wohl keinen konkreten Plan gehabt hat, doch wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.3.5-2.3.7),

kam er zweifellos nicht nach Basel, um sich hier behandeln zu lassen. Vielmehr

war er darauf aus, als Kriminaltourist bei sich bietender Gelegenheit deliktisch

tätig zu werden, was doch von einem gewissen Kalkül zeugt. Auch wenn der

Berufungskläger bislang nicht gewalttätig in Erscheinung trat (vgl. dazu E. 4.4.2)

und die Verletzungen, welche C____ davontrug, nicht gravierend waren bzw. sie

gemäss eigenen Angaben vom Vorfall auch nicht mehr betroffen ist (Akten S. 322),

hat er – als er überrascht wurde – das Portemonnaie nicht etwa sogleich fallen

gelassen, sondern sich gewehrt und zugeschlagen.

4.3.2

A____

verfügt eigenen Angaben zufolge über Sozialhilfeleistungen von EUR 490.– pro

Monat, wobei zusätzlich 70 % der Wohnkosten unabhängig davon von der

Sozialhilfe bezahlt würden (Akten S. 9; 495). Aufgrund von Knieproblemen soll

er während eines Jahres nicht mehr in der Lage gewesen sein zu arbeiten. Ob dem

tatsächlich so war, kann dahingestellt bleiben. Fest steht wohl, dass der

Berufungskläger mit relativ wenig Geld auskommen musste. Dies vermag seine Tat

zwar keineswegs zu entschuldigen, in subjektiver Hinsicht jedoch in gewisser

Weise zu erklären.

4.3.3

Insgesamt

ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens des Raubs als leicht zu

bezeichnen, weshalb unter Berücksichtigung, dass der Vorfall nicht über das

Versuchsstadium hinausgekommen ist, eine Einsatzstrafe von knapp über der

Mindeststrafe liegenden neun Monaten dem objektiven und subjektiven

Tatverschulden angemessen erscheint.

4.4

4.4.1

Hinsichtlich

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kann

das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Berufungskläger reiste

mehrfach in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn ein bis zum 18. März 2024

gültiges Einreiseverbot bestand (Akten S. 250 f.), was ihm eigenen Angaben

zufolge auch bekannt war (Akten S. 320). Kommt dazu, dass er diesbezüglich

massiv vorbestraft ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.2). Offenbar ist es A____

schlichtweg egal, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf. Entsprechend

rechtfertigt es sich, bei einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG) beträgt, für jede Einreise zwei

Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe zu veranschlagen.

4.4.2

Der

Berufungskläger wurde in den letzten knapp 14 Jahren wegen verschiedener

Delikte, hauptsächlich aber wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und ausländerrechtlichen Delikten,

regelmässig zu unbedingten – auch kurzen – Freiheitsstrafen verurteilt (Akten

S. 463 ff.). Der als Intensivtäter zu bezeichnende Berufungskläger hat die

Grenze zur Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB damit schon längst

überschritten. Dies muss heute – diverse Jahre und Delikte später – umso mehr

gelten und so sind die heute zu sanktionierenden Delikte in spezialpräventiver

Hinsicht ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Darüber hinaus wäre der

Vollzug einer allfälligen Geldstrafe angesichts des ausländischen Wohnsitzes

des Berufungsklägers bzw. seiner Hablosigkeit zumindest erschwert und erschiene

damit auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw.

wirkungslos (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5,

SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen könnte eine Geldstrafe

den Berufungskläger, der nach eigenen Angaben in prekären finanziellen

Verhältnissen lebt (vgl. dazu schon E. 4.3.2), erst recht dazu verleiten, seinen

Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, und damit seine

kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.5.3).

4.4.3

Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die

Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Widerhandlung

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz um drei Monate erhöht.

4.5

4.5.1

Mit

Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute [...]-jährige

Berufungskläger laut eigener Aussage in [...] geboren und aufgewachsen ist und

dort auch die Schulen besucht hat. Im Alter von [...] Monaten sei er – nachdem

sein Vater verstorben ist – in ein Heim gekommen, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr

verblieben sei. Kontakt zu seiner Mutter habe er erst danach wieder gehabt.

Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er bis anfangs 2018 als [...]

gearbeitet. Er sei ledig, wohne aber mit [...] in einer gemeinsamen Wohnung und

habe eine [...]-jährige Tochter, zu welcher regelmässiger Kontakt bestehe. Seit

20.

Jahren konsumiere er keine Drogen mehr, er nehme aber täglich zwei Miligramm

Subutex® (es bleibt auf einen einmaligen Cannabis-Konsum in der JVA Bostadel

hinzuweisen [Akten S. 457 ff.]). Nach seiner Haftentlassung werde er als [...]

bei seinem Bruder, welcher in [...] ein eigenes Geschäft betreibe, arbeiten

können. Da er im Gefängnis in [...] arbeite und auch ein wenig Deutsch gelernt

habe, sollte dies zukünftig tatsächlich möglich sein (Akten S. 5 ff., 317, 457

ff., 495 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass der Berufungskläger

unter schwierigen familiären Umständen aufgewachsen ist. Unmittelbare

Auswirkungen im Sinne von strafmindernden Umständen lassen sich daraus aufgrund

des Zeitablaufs aber nicht ableiten (vgl. dazu Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 385 f.)

4.5.2

Der

Berufungskläger, der in der Vergangenheit mehrere Aliasnamen benutzt hat, weist

im Zeitraum zwischen 2007 und 2018 – wie bereits thematisiert (vgl. dazu

E. 4.4.2) – zwölf Vorstrafen auf, alle zumindest teilweise einschlägig in

Bezug auf Diebstahl oder rechtswidrige Einreise (Akten S. 463 ff.). Eine

derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht ihresgleichen. Der Berufungskläger

erweist sich als unbelehrbar. Aufgrund seiner massiven Renitenz und

Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung rechtfertigt es

sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate zu erhöhen (vgl.

zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62;

BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E.

2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.6.2, SB.2019.3 vom 12. März

2020.

E. 4.8.2).

4.5.3

Zwar

ist dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 18. Februar 2021 zu entnehmen

(Akten S. 457 ff.), dass sich der bisherige Vollzug bis auf eine

Disziplinierung wegen Cannabis-Konsums problemlos gestaltet hat, wobei der Berufungskläger

gegenüber den Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches

Verhalten positiv auffalle. Indes ist das Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug für die Strafzumessung grundsätzlich nicht von Bedeutung, zumal

solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015

E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15.

September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O.,

Rz. 392). Immerhin hat der grundsätzlich positive Vollzugsbericht mitunter dazu

geführt, dass der Berufungskläger per 25. Dezember 2020 bedingt aus der Haft

entlassen und dem Straf- und Massnahmenvollzug zwecks Verbüssung einer aus

einem anderen Verfahren stammenden Freiheitsstrafe zur Verfügung gestellt

wurde.

4.6

Unter

Berücksichtigung aller Faktoren erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 15

Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen. Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug formell zwar noch

möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Indes ist der Berufungskläger vielfach

einschlägig vorbestraft und hat trotz zahlreicher verbüsster Freiheitsstrafen

unbeirrt weiter delinquiert, teilweise kurz nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug. Seine finanzielle Lage ist gemäss eigenem Bekunden prekär und veranlasst

ihn immer wieder zu erneuter Delinquenz. Es ist ihm daher eine eigentliche

Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu stellen und der bedingte

Strafvollzug nicht zu gewähren. Der Anrechnung der Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs steht jedoch nichts entgegen (Art. 51 StGB).

5.

5.1

Der

Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte zwischen Oktober 2019 und Februar 2020, mithin nach

Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er

wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Da die

Landesverweisung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon

anzuordnen ist, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder

unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), sind die Voraussetzungen

einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

5.2

[...]

Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens

(FZA, SR 0.142.112.681). Indes kann sich nur darauf berufen, wer sich

rechtmässig in der Schweiz aufhält. Das Völkerrecht ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen

eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt. Das gilt ebenso für das FZA.

Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich

ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der

Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. (…). Da der Beschwerdeführer über kein

Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl.

Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine

Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom

18.

Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art.

66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre

des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer

Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den

Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte

Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während

dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018

E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner

nicht ‘rechtmässig’ im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal

strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der

Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. (…). Da der Beschwerdegegner über kein

Dispositiv

Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA

stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen» (BGer

6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).

5.2.2 Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme des

als reiner Kriminaltourist unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verfügenden Berufungsklägers nicht nach den besonderen

Voraussetzungen des FZA richtet und damit auch generalpräventiven Interessen

Beachtung geschenkt werden könnte (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4

S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar

2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014; AGE SB.2018.27 vom 27.

August 2019 E. 5.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.4).

5.3 Nachdem

das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2

StGB) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Hierzu ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...] geboren und aufgewachsen ist, da

die Schule besucht hat und heute auch dort lebt. Er hat weder familiäre noch berufliche

Verbindungen zur Schweiz und hat sich hier nur zum Zwecke des Delinquierens

aufgehalten. Er erklärte auch heute, dass er keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier

keine Verwandten habe und von einer Landesverweisung nicht besonders betroffen

wäre (Akten S. 317, 499). Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die

Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen

des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung

braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung

auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 13) auf fünf Jahre festzusetzen ist (aufgrund des Verbots der «reformatio

in peius» [Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO] wäre eine Erhöhung der Dauer der

Landesverweisung ohnehin ausgeschlossen).

5.4 Da

es sich bei A____ um einen [...] Staatsangehörigen und damit nicht um einen

Drittstaatsangehörigen handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen. Damit dürfte die beabsichtigte Arbeitsaufnahme als [...] bei

seinem Bruder in [...] (vgl. dazu E. 4.5.1) aufenthaltsrechtlich kein Problem

darstellen.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubs schuldig

gesprochen wird (bereits rechtskräftig ist bekanntlich der Schuldspruch wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3‘837.90

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’500.–.

7.

7.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da

der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

10. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 115

Abs. 1 lit. a AIG;

-

Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls und

Hausfriedensbruchs;

-

Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt wegen mehrfacher Nötigung (AS

Ziff. 3);

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst dem

bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des versuchten Raubs (Nötigungshandlung)

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen

dem 26. Februar 2020 und dem 25. Dezember 2020,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Art. 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird nicht im Schengener

Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘837.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 2‘766.65 und ein Auslagenersatz von CHF

64.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 218.05 (7,7 % auf CHF

2‘831.50), somit total CHF 3‘049.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).